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1603/2024

3. Änderung (Teilaufhebung) des BebauungsplanesNr. 60499/03 -Satzungsbeschluss- Arbeitstitel: 3. Änderung Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 09.07.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.10.2024, TOP 12.2

Anlage-8 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt1)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Flächenstudie zur Änderung (Teilaufhebung)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

· application/pdf

Ansehen

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

· application/pdf

Ansehen

Anlage-9 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt2)

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1a Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Luftbild

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung)

· application/pdf

Ansehen

Anlage-8 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt1)

8450 Zeichen

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Der Oberstadtd,rektor 
Stadtpl wngsamr 
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Stadtgemeinde Köln 
Bebauungsplan 
Nr.6048Na/03 B1.1 
f-cr;�, '.)LL L, / 
f , , , . ,"'-.L.!>� -' 
I!lmIV 
M, 1 , 1,000 
Bestehender Zustand 
vorh Ge/ia°(lde 
vorh Ruinen 
Zahl der Vollgeschosse 
Straßenbahny/,,isachse 
- Bordstein
-17,61 vorh Hohenlage über NN 
�-_: Entwasserongsanlagen 
! Efgentumerverze,chms als
Bestandte1/ 
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GRZ 0,4 
GFZ 0,7 
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Zeichenerklärung 
WS 
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WA 
MD 
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MK 
GE 
GI 
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SD 
Kleinsiedlungsgeb1et 
Re,nes Wohnget11cl 
Al/gemeines Wohngeb1el 
Oorfgeb,,,1 
Mischgel)iet 
Kemgebiet 
Gewerbegebiet 
!ndu.�lriegebiel
Wochenandhausgobret
Sondergebiet
Zahl de: Vr,,(-':!scl/osso 
'' , z. B I!I als f ::hstgre,1ze
z B (jjf) zw ngend
L ___ j uberbauba•e Grundstucksflachan 
Grundflachr> ·,n1,: GRZ 
GFZ 
BMZ 
G,;schußflachenzah! 
Baumassenzahl 
offene Bauwe,se 
nur Dnzel - und Doppel• 
hiiuser zu/iissig 
nur Hausgruppen zulässig 
9 geschlosser,e Bauweise 
---- AbgF<,n�·.,r,_,; umer5�iried/i'ch,H 
Nutung 
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Öflentl iche Grünfläche 
(Aufforstung) 
f.16/ 
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Si ·aßr:,.-,/Jcgr(,r,,ungs!,me, Begrenzur:q 
sonst,ger Verke!irsfidchen 
!::'ad,nie 
Baugrenze 
Neue Höhenlage über /1/1\
i 
S1, aßcn VF:)rk:;hr �ir�·c ',en 
Ol!e.�tf Park/lachen 
Olfen// Gri.rnlla'chen 
riechen !ur dre landw1rlschsf1 
F/a,..-hen /ur die Fo.·sr;;.·.;/scha/1 
>1.-,c'ren fur die I a"d -
ude· For.o'Wi,.,�r"'"''
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8,11,grundst;.Jck :,,r ä,,, �•-·•••:
1 
Baugr,.,ndst�_,fJr- """" n
,_:�'7/embcdarf lö•• • • H'->!l Ge:,m,nbz<hrf /Anduung} 
fOn der Bebawng 
r,e,.whaftendB Grunds!dcke 
Durchfahrt 
f(c/cnnaden 
D 
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s, 
Ga 
Gs! 
TG, 
Steffp!ätzc 
GcJragen 
Gemeinschaf1sstellp/8tze 
Ti�fgarage 
l'iac,�� fu1 V,1tsorgu1,fi�<>n,,,gen 
odu /Ur d1e· VerNe'1�·ng orier 
Dese1t1gun9 von Abwasser 
cder festen Abfalh::cf'en 
h'r:inkenha.,Js 
u,�rj.,.,,serstalran 
Von der &!,auung_ frei -
1:ul·af:,mde ;:,'"'d1,..-ti!l/ichrm 
.; ... �c. ' Grer..;j,,,tft · , r,.�(Chcn
Go/tu d ... � 
:nne<hafb der Grer,;:�r: ::e� ra·_-c•,!,c'ren Geliu•n,/SbPre•ci,es d,e�P.S Bebsuur.';splanes
oes:ehend� Rechtsset.u,,f;""n auf Gmnd de,s Pre�·ss F!uchr� Ges. von JlJ75. des 
Auf/;Jeu Ges NW und des BBau,.� 'Tl!/ der Rechtsver/Jmdl1chke1/ dieses"' ' 
Straßenbahngle.-se 
·----.. �._i;_s_,_ --�--jr----- ,:_i::_.;._\L&<="'-�!ac'.�"'it(c"'cc"�1e:cn'!cqe!':'..:.;;."',S,"' .. ls"'"''"""''C!."'7J'1'0':::,•J' __ ._...;._.;;, 
Beba1.1ungsplar.es a1.1sser KrcJft 
f'_•,:;t/egr.mg tle , fiir c;/fenr! Verkehrs -
Mindestgrößen 
von Baugrundstücken 
D,e Emchrr.mg von Gebauden d,e dem 
dauernder; .J'.ufenthalt von Personen die. 
r,en 1st m,r aul OrundstrJCken 71.1ldssig. 
_ die.. mmctcstens /00 Qm g.roß sma: erne
S:rafJenfronl von mrndestens 5 m und
ume Grunds:uckst1efe vo(' mrrrdeslens 
16 ,,, haben Das g!e,cf;e gd: fur do1n 
W1ederau.'Oau .,:crsto,:cr und beschad,g­
ff" Ge/Jaude der .9enannlen An f(;chen. 
C:-e m der Pk,nung tur den Geme,nce -. 
darf ausgewiesen smd. dur.'en mcn( 
m,:g(;rechnet werden · . 
t 
Ist bis zur Hi>:S!f!llung twt,·1ei;;;;f0,cr1ge1 
0Fen:/1chet Aow:Jsseranlagen eme Of/­
!•chc> tnrwasserw•,19 erforder f,ch. sa 
mussen be, Baugr�·.-,dstuckcn Jo/genrJe 
t,f ndes:grußer, voritegen 
F,..r den Entwurf II fur 
die geplante Bebauvng 
KOf!l. 
' l
den 15. 1.., 1968 
Stadtplanungsamt 
�cl,<:-...S-
Dieser Plan ist nach S !O des 
Bundesb,JUgeseUos vom 23 6 1960 
( BGB! I S 7�! i vom Rat der Stadt Kofn 
am 19 
beschlossen word en 
Kciln. den 
ais Satzung 
�fJurgerme:stf'l 
Es wird besch einigt. daß die Darsrel/ung 
des yegcnwiJrt1gen Zustandes r1cht1g 
und die Festlegung der stadtebaul!chen 
Planung geornetosch emdaurig ,sr_ 
Koln den 22. /2. 79G7 
lregenschaftsamt Verm. Abt 
lq_. 
,-'f''· er Plan 1st nach J Tl dC'S
(. c;desbaugesc/zes vom 23 6 1960
• "'jpt I S. 341, rmt Verl,igur,9
I\ fm. .. 19. .
�� · �ve!Jmigt worGcn. 
/ ,' ,, ,· 
Der R;g,erungspras,denr 
Im Aufm.i:;e 
! ' .,J..;\ \.,I...\,_ 1...
'-
1 
'.ein, .den 
, 
Dieser Plan 1st nach i 2 Abs 7 -,4.....7 des 
Bundesbaugesetzes vom 23· 6 1960 
r BGB! I S. 341 1 durch Beschluß des 
Rates der St;idt Xoln vom _ 1' _.{ __ 19.//<) 
,�,. 1·1Ek'?."'fi desl-t:ie,,-"0e0•••�-,w1, 
worden ( auigestef!t 
Koln. den (,.,/., .ff'fS +J&ef8r.irgerme1s /er 
ieser Plan ist auf Grund �on Bedenken 
un "4r!_regungen nach § 2 Abs. 8 des 
Bunde�
'11.,
csetz::s vom 23 6. 1
( BGB/ ! S. )41..! d�·rch Be//J/,Jf} des Rates 
der Stad1 Köln �-.;ox· 
geändert word11n , 
/ ',, Koln. den .... ,/ 
,/ 
Dieser Plan hat nach f 2 Abs. 6 :es 
Bundesbaugesetzes vom 23. 6 1860 
( BGBI I
S 3411 in der Zeit 
Koln. Jen. 
f 
. bis.)-: 1. li<J'oflengelegen 
Der Oberstadtdirektor 
Stadtplanungsamt 
Im Auftrage 
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1' 
I 
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6049 9/03-1 
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Es 9:Ut die L�unutz:u1gsvcrordnung 19.� .. 
(Bundesgesetzbl.;.t[ I $, ) ,..__ ) 
I 
I /' 
/ 
Aufgrund des § 9 Abs. 2 BBauG vom -23. 6. 1960 in Verbin­
dung mit§ 4 der !. Durchf_ VO vom 29.11.1960 zum BBauG 
und § 103 Abs. 1 BauO NRW vom 25.6.1962 werden 
für den Bereich des Bebauungsplanes nachstehende Gestal­
tungsbestimmungen festgesetzt: 
1. Gestaltung der Gebiiudeaußenflächen
a) 
+ 
b 1 
Alle drei - und hOhergeschosSigen Geba"ude ethallen
gefugtes. weiß oder weiß-grau gestrichenes 
Verb!endmauerwerk 
oder 
we,ß oder weißggraueF/ Außenputz 
ode, 
weiß oder weiß� graue P!attenverkle1dungen. 
FensterbrUStungen und sonstige x!einere Wandf!a'chen 
kOnnen in Waschbe_ton ausge/Uhrt werden. 
Ausnahmsweise kiJnnen Sichtbetonf!a'chen zugelassen 
werden. Diese Sichtbetonllfichen sind danD weiß oder 
weiß· grau zu streichen.• Sichtbetonfla'chen unter 2 qm 
kOnncn ungefi:irbt bleiben. 
Die Verwendung von glitzerndem. glänzendem oder 
blendendem Material an Gebiiudeaußen/Jachen ist 
mcht zulässig mit Ausnahme von ungefärbtem Glas 
In Loggien und Hauseingangsnischen kOnnen andere 
Farben als weiß oder weiß- grau zugelassen werden. 
Ein - und zwe1geschossige Gebiiude erhalten 
weiße cufer weiß • graue Putzflächen 
oder 
gefugtes. weiß oder weiß· grau gestrichenes 
Verb!endmauerwerk. 
Holzverkleidungen für kleinere Flächen in Natur 
Braun· oder Schwarzton sind zugelassen. 
( 
'
Hins;chtlich der Ven,v{]ndung von Wasch - und Sicht -
beton gelten die 'Vorschflften für die drei - und 
hOhergeschossigen Gebaude untet Zlff a J entsprechend. 
Das gleiche gilt hinsieht/ich der Verv.tendung 
von glitzerndem, gla'nzendem oder blendendem 
Material sowie hirisicht!ich der Zula'ssigke4 von 
anderen Farben in Loqgien und Hauseingangsnischen. 
2. Dachgestaltung
a! 
b! 
Die Dächer von drei- und hOhergeschoss1gen Gebiiuden 
s1'nd als Flachda·cher ohne DachUberstände ai,szub!lden. 
Die Diichcr von em - und zweigeschossigen Gebiiuden 
sind als Flach dächer mit einem Dachiiberstand von ' 
maximal 30 cm auszaA;i!den. 
3. Antennen
Einzelantennen sind unzuliissig: e1'ne Anschlußmo!Jlichke, 
an eine Sammelantenne besteht. 
4. Grünflächengestaltung
sa·mtliche Vorgß'rten fer 
a 1 
b! 
drei- und hbhergeschoss,gen Hauser und 
der ein - und zweigeschossigen Häuser 
s1'nd als ZiergB'rten anzule!Jen. 
5. Einfriedigungen
BI 
b! 
L 
Bei drei· und höhergeschossigen Gebiiuden 1st eine 
straßenseitige Einfriedigung mit Rasenkrmtsteinen 1 
bis zu 10 cm Höhe zu/iissig. Die Grundstücksgrenzen 
an der KVB- Trasse und an den Aufforstungsf/achen 
s1'nd in einer Höhe von 1. 20 m einzufriedigen. Für 
alle übrigen Grundstücksgrenzen sind Einfnedigungen 
nicht_ zu/a'ssig. · 
.f 
Be, ein� und zwe1!]eschoss;gen Gebäuden sind als E1'n -
friedigang der Grundstücksgrenzen zu olfentlichen 
Verkehrsflächen h1'n nur Rasenkamste1'ne bis zu 70 cm 
Höhe. zugelassen. 
Im übrigen kbnnen die riJckwtirtigen und seil/ichen 
Grundstücksgrenzen zu n ichtbffentlichen F/a'chen und 
die Bauwiche mit Ho!zbohlenzfiunen. wobei die Bohlen 
horizontB/ angeordnet werden müssen oder lebende 
Hecken bis zu einer Hähe-v011 ·ao cm ei'ngefriedigt 
werden. 
Seitliche und riickwiirt1ge Grundst ücksgrenzen kormen
außerdem zu Olfent/ichen Verkehrsfla'chen hin in 
einem Abstand von m1i1deste-ns 1. eo m mit lfo!ztro/i!en -
zäunen. wie oben. bis zu einer HO/le von 80 cm
gefriedigt werden. 
ein~.') 
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Bereich der
Änderung
(Teilaufhebung)

Anlage 5 Flächenstudie zur Änderung (Teilaufhebung)

3934 Zeichen

GSPublisherVersion 90.3.88.100
Trakt - K (20)
I  AWH = 
ca. 4m
Flachdach
Öffentliche Grünfläche 
(Erholungsanlagen)
Laut. Bebauungsplan Nr. 
6048Na/03 Bl.1
Grundstücksgrenze
gem. Auszug aus dem
Liegenschaftskataster
vom
08.09.2021
Standort 
Grundschule
Standort 
Gesamtschule
Bahn Endhaltestelle
Ollenhauerring
Görlinger 
Zentrum
Haupteingang
Max Ernst 
Gesamtschule
Kirche 
I
FD
XV
FD
II
FD
V
FD
V
FD
V
FD
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
XI
FD
Militärringstraße
L 34
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
I
FD
I
FD
Tollerstraße
48.33
48.36
48.32
48.29
48.3047.99
48.36
48.49
48.22
48.19
48.46
48.88
48.47
48.51
48.52
48.61
48.60
48.44
48.32
48.60
48.52
48.49
48.36
48.23
48.2848.5948.60
48.27
48.62
48.61
48.3448.30
48.62
48.4148.63
48.51 48.59
48.56
48.43
48.34
48.34
48.34
48.34
48.34
48.34
47.98
48.70
48.50
50.73
48.75
48.81
48.81
48.81
48.81
48.81
48.81
48.81
48.71
48.52
45.21
48.50
48.78
48.82
48.79
48.41
48.32
48.27
48.67
48.10
48.70
Schulsportplatz
Norden 
Grenze
Landschafts-
schutzgebiet
(1)
Trakt - C (04) 
Trakt - E (06) 
Trakt - H (02)
III  AWH = 
ca. 12m
Flachdach
III  AWH = ca.12m
Flachdach
VI
FD
IV
FD
Neubau Grundschule Kunterbunt
III Flachdach
AWH = 12m
I F
Schule
Schule
III F
I F
I F
Schule
Schule
III  AWH = ca. 12m
Flachdach
Flurstück
1705
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Schule
Schule
Schule
Schule
Schule
I F
I F
Schule
II F
II F
Flurstück
1701
Flurstück
1702
Flurstück
1444
Flurstück
1374
Stadt Köln
Grdb. Bl. 
129
Flurstück
1410
Flurstück
1699
Flurstück
1694
Flurstück
1695
Flurstück
1441
Flurstück
1372
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Flurstück
1704
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Flurstück
1373
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Dach Flurstück
1706
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Weg
Flurstück
618
Seniorenheim
Flurstück
1700
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
Flurstück
617
(Grund und Boden 
GmbH
Grdb. Bl. 39556)
Flurstück
1703
Flurstück
1392
(2)
(19)
(3)
(45)
(5)
(12)
(7)
(9)
(11)
(25)
(16)
(3)
(16a)
(4)
(5)
(18)
(12)
(14)
(20)
(22)
(16)
(8)
(6)
(2)
(4)
(2)
(30 a
)
(30 
b)
(3)(39)
(1)
F1
F3
F4
F6
F7
F8
Max Ernst GesamtschuleII + Staffel
 | Flachdach
AWH = 1
3m
A1
A2
A3
A4
A5
A6
Grenze
Landschafts-
schutzgebiet
F2
I - II Flachdach
Grundschule Kunterbunt
Sporthallen "Halle Plus"
 und "Sonderpädagogik"
gem. Anf. Sportamt
AWH 11,00m
II - Flachdach
Mensa / Aula
AWH 11,00m
F1
B1
B2
B3
B4
Höhenentwicklung
A-A
Höhenentwicklung
A-A
Höhenentwicklung
C-C
Höhenentwicklung
C-C
Höhenentwicklung
B-B
Höhenentwicklung
B-B
Sporthalle "Plus" +
"Sonderpädagigik"
Aula / Mensa"
Neubau 
Grundschule 
Kunterbunt
Kiss and 
Ride
Verteiler
Erweiterungsbau 
Max-Ernst 
Gesamtschule
Standort 
Grundschule
Standort 
Gesamtschule
Toller Straße Görlinger 
Zentrum
Bahnhaltestelle
Trakt - C (04)
III  AWH = 
ca.12m  Flachdach
Kirche
Wohnbebauung - IV
Wohnbebauung - XV
Wohnbebauung - XI
Wohnbebauung - V
Garage - I Neubau Grundschule Kunterbunt
III Flachdach
AWH = 12m
I-II  Flachdach
Grundschule Kunterbunt
Sporthallen "Halle Plus"
 und "Sonderpädagogik"
AWH 11,00m
Wohnbebauung - XV
Trakt - C (04) ca. 12m Trakt - E (06) ca. 12m
I-II Flachdach
Grundschule Kunterbunt
Sporthallen "Halle Plus"
 und "Sonderpädagogik"
AWH 11,00m
II - Flachdach
Mensa / Aula
AWH 11,00m
Wohnbebauung - V
Trakt - K (20)
I  AWH =  ca. 4m
Flachdach
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
Höhenentwicklung C-C
Max Ernst Gesamtschule
II + Staffel | Flachdach
AWH = 13m
Trakt - H (02)
III  AWH = ca. 12m
Flachdach
Schulen am Görlinger Zentrum
Flächenstudie
Schulhoffläche
Lageplan M 1:500
Axonimetrie
Grundschule Kunterbunt
- III Geschosse
- AWH = 12m
Schulhofflächen:
Kunterbunt: ca. 4.982m²
Max-Ernst: ca. 18.859m²
Erweiterung Max-Ernst Gesamtschule
- II + Staffel
- AWH = 13m
Sporthallen "Halle PLUS" und 
"Sonderpädagogik"
- I-II Geschoss
- AWH = 11,00m
Aufstandsfläche in 
öffentl. Grünfläche
ca. 2.194m²
Höhenentwicklung A-A
Mensa / Aula
- II Geschosse
- AWH = 11,00m
Höhenentwicklung B-B
Höhenentwicklung C-C
mögliche Fläche für 
Rückerstattung 
Grünfläche
ca. 2.100m²
Anlage 5

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1230 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: 
- Die Information der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB fand vom 
07.09.2023 bis 22.09.2023 statt. 
- Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB wurde vom 04.04.2024 bis 06.05.2024 
durchgeführt.  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

5420 Zeichen

/ 2 
 
                       Anlage 6 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans 60499/03 – Arbeitstitel: Schulbau Görlinger 
Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
22.03.2023 bis zum 21.04.2023 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach §  3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Es bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er-
richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der 
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser 
Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage 
von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte 
beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere 
Kenntnisnahme Wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksich-
tigt, keine Relevanz für das Teilaufhebungsverfahren

/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müll-
sammelfahrzeuge 
2 IHK Köln 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
3 Polizeipräsidium Köln / Direktion Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
4 Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
5 Stadtwerke Köln 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
5.1 Rheinenergie AG/Rheinische NETZgesellschaft 
Keine Bedenken 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Teilaufhebungs-
gebiet innerhalb eines Schulgebäudes eine Netztrafosta-
tion zur Stromversorgung befinde. Diese Station versorge 
mehrere Gebäude in der Umgebung/Nachbarschaft des 
Plangebietes. Die Station müsse daher erhalten bleiben 
bzw. ein geeigneter Ersatzstandort gefunden werden. 
Dies sei frühzeitig mit der RheinEnergie AG abzustimmen. 
Ebenfalls sollte frühestmöglich die zukünftige Versorgung 
mit Strom, Wasser und Fernwärme abgestimmt werden. 
Kenntnisnahme Die Netztrafostation wird im Rahmen der konkreten Schulbaupla-
nung mit der Rheinenergie abgestimmt und hat keine Relevanz 
für das Teilaufhebungsverfahren. 
5.2 Kölner Verkehrsbetriebe AG 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
7 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Keine Bedenken 
Es wird darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück 
ohne Inanspruchnahme von Straßeneigentum entlang der 
Grenze zur Landesstraße 34 dauerhaft und lückenlos un-
übersteigbar einzufrieden sei. Eine direkte Erschließung 
zur Landesstraße 34 werde nicht zugelassen. 
teilweise  
 
Das Schulgrundstück grenzt nicht direkt an die L 34 an. Ebenso 
ist keine direkte Erschließung von der L 34 aus vorgesehen.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der 
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf 
aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Ver-
kehrsemissionen der B265 auch künftig nicht. Dabei 
weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärm-
reflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnah-
men gehen zu Lasten der Stadt Köln. 
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf 
die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfah-
nen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder 
in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 
Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen 
allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und 
nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 
 
Die Hinweise zum Schallschutz werden zur Kenntnis genommen. 
Im Baugenehmigungsverfahren wird der Schallschutz geprüft. Es 
ist auf der gegenüberliegenden (östlichen) Straßenseite der L 34 
keine Bebauung vorhaben, die von Lärmreflexionen betroffen 
sein könnte.  
 
 
Da es sich um eine Teilaufhebung handelt, können keine zeich-
nerischen und/oder textlichen Festsetzungen erfolgen.

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

4435 Zeichen

/ 2 
 
                        Anlage 7 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes 60499/03 – Arbeitstitel: Schulbau Görlinger 
Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04.04.2024 
bis zum 06.05.2024 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 6 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
2 
 
Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminal-
prävention/Opferschutz 
Es wurden Hinweise allgemeiner Art zu Sicherheitskon-
zepte vorgebracht. 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be-
ratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention 
sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von 
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) an. 
Kenntnisnahme -

/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2.1 Hierzu wird gleichfalls angeregt, einen entsprechenden 
textlichen Hinweis zu städtebauliche und technische Kri-
minalprävention im Bebauungsplan aufzunehmen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Da es sich um eine Änderung (Teilaufhebung) handelt, können 
keine Hinweise und/oder textlichen Festsetzungen erfolgen.  
 
3 
 
Stadtwerke Köln GmbH 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
4 RheinEnergie AG/Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
5 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Gegen die Änderung (Teilaufhebung) werden keine Be-
denken vorgebracht 
Kenntnisnahme - 
5.1 Es werden Hinweise und Empfehlungen allgemeiner Art in 
Bezug auf Entwässerungstechnische Möglichkeiten und 
Maßnahmen vorgebracht. die der beabsichtigten Ände-
rung (Teilaufhebung) nicht entgegenstehen. Hierzu möch-
ten die StEB im weiteren Planungsprozess weiterhin be-
teiligt werden. 
 
Kenntnisnahme Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren erfolgt die weitere Be-
teiligung der StEB standartmäßig. 
5.2 Es wird um eine Festsetzung zur Niederschlagswasser-
versickerung im Bebauungsplan gefordert. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Siehe Lfd.-Nr. 2.1 
 
 
5.3 Im Rahmen der weiteren Planung wird ein Überflutungs-
nachweis gemäß DIN 1986-100 gefordert 
Kenntnisnahme Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren erfolgt die Erstellung 
des Überflutungsnachweises (siehe auch 5.5). 
5.4 Der südliche Teil der Änderung (Teilaufhebung) befindet 
sich im Bereich einer Altablagerung. Bei der Versickerung 
von Niederschlagswasser sind entsprechende Maßnah-
men zu ergreifen, um eine Gefährdung des Grundwassers 
durch Auswaschungen der Altlasten auszuschließen. 
Kenntnisnahme Der südliche Bereich der Änderung liegt im Bereich der beim Um-
welt- und Verbraucherschutzamt erfassten Altablagerung 405 
112. Für diese Fläche hat bisher noch keine Verdachtsbewertung 
stattgefunden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
wird ein Bodengutachten erstellt und mit 57 abgestimmt. 
5.5 Im Zuge der weiteren Planung ist es erforderlich folgende 
Unterlagen mit der StEB Köln, Sachgebiet GI-GE, abzu-
stimmen bzw. diese vorzulegen: 
Kenntnisnahme Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren erfolgt die Erstellung 
der geforderten Unterlagen (siehe auch 5.3). Im Rahmen der Be-
bauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) ist eine Erstellung dieser 
Unterlagen nicht zielführend, da für das geplante Bauvorhaben 
noch keine Ausführungsplanung vorliegt.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
- Entwässerungskonzept mit Maßnahmen der Re-
genwasserbewirtschaftung und Starkregenvor-
sorge 
- Fachgutachten zur Versickerungseignung des Un-
tergrundes 
6 Kölner Verkehrsbetriebe AG 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -

Anlage-9 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt2)

8380 Zeichen

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Best ehender Zus tand 
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Industriegebiet 
Wochrmerrdhausgebiet 
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sonstigu Verkelirsffiichen 
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Bl'!ugrenze 
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S/rl'J8erwerkeh:_;l/ac'ien 
dfkr,/1. Parkliclcf>ef' 
6ffentf. GriJn!hclien 
Flächen fiJr die lMdwirtscheft 
fMch,;n (lir e'!� f. q:?.!�"!-:r:fiaft 
Flacflen fur die Umd -
oder· Fors.Wf.-ts<''•�r, 
Bar.,grundstiick .fiJT den 
Gemeinbedarf 
von der Bebauung 
frc.iwha/lende 6rumlstiicke 
Durch.fahrt 
Kolonnaden 
Va,, der BebauL•ng frei­
�/)h,1/tcndr, Schutzflin:hen 
Grenze des räumlichim 
Geltungsberl!iches des 
Bebau11ngspli'lne,; 
/Zrid.v: /iir .8aA.na...if.agct 
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lts! Gemeinsr.haftsslef/pl!itze. 
TGa Tie{gart1ge 
,-ic.�� !Ur versurs;ungs,m1<>gen 
oder fvr die• Vcrwerwng od_er ·
Reseit,gung von Abwi;sser 
oder festen AIJfaflsloffen 
Vr.rw,1/tungsgebaude 
Kmdertl'JgesstsHe. Kindergartrm 
Kin-he Umformerstation 
Pod 
A.mpttrk 
lr.nerhsfb dl!r Grenzer. 'l'es riiumlrchcn Gefturigs!;erc;r.he:; .;.'eses Bebauungsp/Mes 
bestehende Rechtsset:wngen auf Grund des Preuss Flucht/ Ges. von 1875, des 
Aufbau 61':s. NW und des B&uO treten mit der Rechts,;erbindlichkeit dieses 
Bah.,uur,g$p/anes ausser Kraft 
Festfegung · der Begrenzungs!i nien li.i;-6/fen:I. Vemehrs -
___ urd Gr�•.riila�hcn durch ZaNc.'l u .Koordin,1tcn ��� --�.-��--, .•.1g;-o•�-':;'::,�;;.=,=_ =-===
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D:e [rni:;htr.mg vor'l Gecailden. die dem 
da1"emden A·11fonttJalt von Personen die -
nen. !st .r,;,•r c1ul Grunds!ucl<en 2:ulassig 
die mmdcsre:1s 100 qm groß sind. emc 
Str,1ßcn!ro.,nt von ml!1des.'ens 5 m und .
eme GrW1dsruckst1efe von mindec,tP.ns 
16 m haben. Das glBiehe gilt {!Jr den 
v.'iedera1.Jfbau zerstorter ur:d beschiJdig ­
ff}f GrH;3ude der gr;nar.ntM Art rl::ichen, 
dm in der Pk,nung für den Gemembe­
darf aus.qewresen smd dUdeo _!"l!{:ht 
<n.•lge,"echnel 1-1-e.�den. 
Ist b,'s zvr llerslel/1.Jng betr,ebofert1ger 
• OlfcnllichrH Ab wasscranii'Jgcn eine Ort ·
/,cfle Entw"/,ssf!n•ng erlordcrlrch. so
mUssen !Jr:i BaugrunC:StiJcken folgende 
.11/,r"lfics!grdßen vorliege,,
, .1 - ram1/1enha1.1s , 550 qm 
2 Vi'oh!'!ange,• r 2- Fami /1enhaus I b25 qm 
3 �l'.'un_>7e11 1 J · fam:lrcnha!.'S , ! !00 qm 
;e�\ter,.; !1'(;h-;u",'i �75 q111 
Cl'!'S C Tl - " 
F,.. r den Entwurf u. fiir 
Qie geplante Bebauung 
Kdfn. dendfi .. 1.. 1968; 
Dieser Plan ist nach J 1D des 
Bundcs6J1Jgesetzes vom 23. 6. 1960 
r BGB/ / S .,.,.1 ! vom Rat der Stadt KOln 
am .. ]t.: ;� .. T9 &"S als Satzung 
�escf?!o�se/ worden.
KC!n. den. _.;.).J� (? 
,), ;/-:z..-� .-;;J.,----- �\ 
-9bet8ürgermeistr:r 
,,.,.,,. ... ,,,,,.. , • 
/" 
Es yv1rd be.schemigt. daß die Darstellung 
des gegenwßrtigen Zustandes riChtig 
und die Festlegung det .sfiidtebaulichen 
Planung .<7eometrisch eindeutig ist. 
fl"oln. den/B./2: .. f9ß."f.. 
Dieser Pfan 1Si nach 1 11 des 
Bunde�baugesetzes vom 23. 6 J960 
1 BGB!. / S 34.r ! mit Verfllgur;g 
vom .. -�, ... , .. ·19 .
genehmig1 worden
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Kdln, den . , ..
= ·1 · • 
Dieser Plan 1st nach• J 2 Abs T � des 
Bundesbaugesetzes vorn 23 6. i960 
1. 8681. / S. 341 i d1..1rch Beschluß des 
Rates der Sta
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dt KD!n Yom.t'.. . .,(., .. 79�,!P_ 
· ser ?ran ist eui Grund von Bedenlfer, 
fl r,regungen nech § 2 Abs. 6 des 
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(B GB/ / S. durch Besc ß des Rste.s 
der Stadt Köln v
geandert wonlen. 
Köln, den .. 
Oberburgermeister 
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Grü nf läche
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Dieser Pla11 hat nach S 2 Abs. 6 .-es
Bundesbaugesetzes vom 23 8. 1960 
( BGB/ I S. 
vom. S:. J .•..
341 l in der Zeit 
bis .v�:'r'./f IPfoff engelegen . 
Der Oberstadtdirektor. 
Stadtplanungsamt 
Im Auftrage 
�---· C .s--
Käln. Jen. S'. ' 
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6049 9/03 -2
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lfgrund des §ll Abs 2 BBauG vom 23 6 196 0 ;n Verbin · l ::�ng mit § 4 der I Durchf VO vom 29 11 19 60 2u m BBa uG
und § 103 Abs. 1 Ba uO NRW vom 25. 6. 19 62\werden
für den Bereich des Bebauu ngsplanes nachstehende Gestal ­
tungsbes timmungen festgesetzt :
t. Gestaltung der Gebäudeauß enflächen
al
bl
A/Je drei � und hähergeschassigen Gebtiude erhalten 
gefugtes. weiß oder weiß- grau gestrich[!nes 
Verblendmauerwerk 
oder 
weiß oder weißggrauen Außenputz 
oder 
weiß oder weiß - grnue Plattenverkleidungen. 
Fensterbrüstungen und sonstige kleinere Wandfiiicher, 
kännen in Waschbeton ausgel!Jhrt werden. 
Ausnahmsweise kdnnen Sichtbetonf/achen zugelassen 
werden. Diese S1chtbetonl/iichen sind dann weiiJ oder 
weiß - grau "zu streichen. Sichtbetonflächen unter 2 qn, 
können ungefärbt b/e;ben. 
Di'e Verwendung Von g!it?emdcm, g/Bnzendem oder 
blendendem Material an GebtiudeaußenfldChen 1st
nicht zu!iissig mit Ausnahme von ungefarbtem Glas, 
In l0ggien und Hauseingangsnischen können 
Farben als weiJJ oder weiß- grau zugelassen 
i,n - und zweigeschossige Gebäude erhahen· 
weiße oder weiß-graue Putzfltichen 
ocfe; 
andere 
werden. 
gefugtes. weiß odet weiß- grau 
Verb!endmauerwerk. 
gestrichenes 
Ho!zverkle1dungen für kleinere Flfichen in Natur�. 
Braun - oder Schwarzton sind zugelassen. 
Hins1cht!ich der Verwendung von Wasch - und Sicht -
beton· gelten die Vorschnften für die drei - und 
höhergeschossigen Geb8'ude unter Ztff. a) entsprei::hend. 
Das gleiche gilt hinsieht/ich der Verwendung 
von glitzerndem, glanzendem oder b!enden,dem 
Material sowie hinsichtlich der Zul/Jssigked von 
anderen Farben m loggiert und Hauseingangsnischen. 
- 2. Dachge stattung
a) 
b! 
Die Diicher von d,�e; - und hilhcrgeschoss�9en Gebäuden 
sind als Flachdächer ohne DachUbersliif!de auszubilden. 
Die 0a:cher von ein - und zwe.1geschossigen Gebbuden 
sind als F/achda"cher mit ernem Oachüberstand von 
mdxima/ 30 cm aus?ubtfden. 
3. Ant ennen 
Einzelantennen sind unzulassig : "eine Anschlußmöglichkeit
an eine Saff!mel<mtenne besteht. 
4. Grüriflächengestaltung 
Stimr!iChe Vorgtirten · ier 
a ! drei- und hoher geschossigen .'/a'user und 
der ein - und zweigeschossigen H8User 
sind als Ziergiirten anzulegen. 
5. Einfried igungen 
8 1 
bl 
Bei drei - und höh(!!rgeschossigen Gebiiuden ist eine 
straßenseitige Einfriedigung mit Rasenkantsteinen 
bis Zu 10 cm Höhe zulassig. Die Grundstücksgrenzen 
an de( KVB - Trasse und an den Auflorstung{;f/achen _. 
sind in einer Höhe von 1. 20 m einzufriedigen. Für 
alle übrigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedigungen 
nicht zu/iissig. 
Bei ei n - und zweigeschossigen Geb§uden Ei,lnd als Ei'n � 
friedigung der Grundstücksgrenzen zu i:iffentlrChen 
Verkehrsflächen hin nur Rasenkantster"ne bis zu 10· ein 
Höhe zugelassen. 
Im übrigen kdnnen die rütkwärtigen und seH!ichen 
Grundstücksgrenzen zu nichtä!fent/ichen Fltichen und
die Bauwiche mit Ho!zbo/1/enzi§ullen. wobei die Bohlen 
horizontal angeordnet werden müssen oder lebende 
Hecken bis zu einer Höhe von 80 cm eingefriedigt 
werden. 
Sed/iche und rückwiirtige Grundstücksgrenzen können 
außerdem zu öffentlichen Verkehrsflächen hin in 
einem Abstand von mindestens f. 00 m. mit Ho/"i!boh/en'­
ziiunen, wie oben, bis zu einer HOile von 80 cm ein _ 
ge!riedigt Werden. 
L_ 
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Bereich der
Änderung
(Teilaufhebung)
Bereich der
Änderung
(Teilaufhebung)

Beschlussvorlage Rat

5096 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 1603/2024 
Freigabedatum 
 09.07.2024 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes  Nr. 60499/03 
-Satzungsbeschluss- 
Arbeitstitel: 3. Änderung Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zu der Änderung (Teilaufhebung) für das Gebiet des Schulstandortes der Ge-
meinschaftsgrundschule Kunterbunt und der Max-Ernst Gemeinschaftsschule östlich 
der Tollerstraße und des Fußweges Görlinger Zentrum und südlich der KVB-Halte-
stelle Görlinger Zentrum (Flurstück 1705, Flur 29, Gemarkung Müngersdorf)  
-Arbeitstitel: Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich-  
eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 6-8; 
 
2. die 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 nach § 10 Ab-
satz 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit 
§ 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB 
beigefügten Begründung. 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Änderung  
 
Der Bebauungsplan 60499/03 (Blatt 1 und 2) trat mit seiner Bekanntmachung am 20.01.1969 
in Kraft und wurde anschließend zwei Mal geändert, zuletzt am 16.12.2009. Die geplante 3. 
Änderung (Teilaufhebung) umfasst den Bereich des Schulzentrums Görlinger Zentrum mit der 
Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt und der Max-Ernst-Gesamtschule.  
 
Gesamtstädtisch besteht nach wie vor ein großer Mangel an Schulplätzen, der ohne Schaf-
fung neuer Schulplätze nicht kompensiert werden kann. Für den Stadtteil Bocklemünd/Men-
genich eröffnet sich im Bereich der geplanten Änderung die Möglichkeit, durch den Neubau 
der Gemeinschaftsgrundschule und der Erweiterung der Gesamtschule die angespannte Situ-
ation zu entschärfen. Gemäß Ratsbeschluss ist dieses städtebaulich wünschenswerte und 
dringend notwendige Vorhaben Bestandteil des 2. Maßnahmenpakets (MPS) GU/TU (Ratsbe-
schluss vom 15.06.2020; Fortschreibung Ratsbeschluss 08.12.2022). Diese Maßnahmen kön-
nen jedoch auf der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht umgesetzt wer-
den. Das planerische Ziel ist es daher, nach erfolgter Änderung die Schulbauvorhaben bau-
planungsrechtlich nach § 34 zu ermöglichen. 
 
 
Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 
 
Die Durchführung der Änderung (Teilaufhebung) erfolgt hierbei im beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13a BauGB. Da hierdurch zukünftig mehr als 20.000m² Grundfläche bebaut werden 
kann, ist gemäß Anlage 2 BauGB zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr.2 eine Vorprüfung des Einzelfalls 
durchgeführt worden. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass die beabsichtigte 
Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen auslöst und somit das Änderungsverfahren 
nach § 13a BauGB zulässig ist. 
 
 
Verfahrensablauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 01.06.2023 den Einleitungsbeschluss zur Änderung 
(Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 gefasst (1508/2023). 
 
Vom 07.09.2023 bis 22.09.2023 fand die Information der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 
Satz 1 Nr.2 BauGB statt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte vom 22.03.2023 bis 21.04.2023. Es sind keine relevanten Stellungnahmen 
eingegangen, die der Änderung des Bebauungsplanes entgegenstehen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte vom 04.04.2024 bis 06.05.2024. Es sind keine relevanten Stellungnahmen

3 
eingegangen, die der Änderung des Bebauungsplanes entgegenstehen. 
 
Die öffentliche Auslegung der 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB wurde parallel in der Zeit vom 04.04.2024 bis 06.05.2024 durchgeführt. Es gin-
gen keine Stellungnahmen ein. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 1a Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03 
Anlage 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 3 Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) 
Anlage 4 Luftbild 
Anlage 5 Flächenstudie zur Änderung (Teilaufhebung) 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden 
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden 
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Anlage 8 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt1) 
Anlage 9 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt2)

Anlage 1a Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03

508 Zeichen

Bereich der
Änderung
(Teilaufhebung)
Bebauungsplan Nr.
60499/03
Blatt 1
Blatt 2
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1a
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung)
 des Bebauungsplanes Nr. 60499/03
 Schulbau Görlinger Zentrum
in Köln - Bocklemünd / Mengenich
Maßstab  1 : 10 000
0 200100 400 600 Meter

Anlage 4 Luftbild

144 Zeichen

Schrägluftbild
Mittelpunkt: 350515, 5649591
1:1000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 06.02.2023Seite 1 / 1
Anlage 4

Anlage 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

25391 Zeichen

/ 2 
Anlage 2 
 
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03; 
Arbeitstitel:  3. Änderung Schulbau Görlinger Zentrum in  
Köln-Bocklemünd/Mengenich 
(im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB) 
 
1 Anlass und Ziel der Änderung (Teilaufhebung) 
Der Bebauungsplan 60499/03 (Blatt 1 und 2) in Köln-Bocklemünd trat am 20.01.1969 in 
Kraft. Er ist bisher zwei Mal geändert worden, zuletzt durch Bekanntmachung am 
16.12.2009. Teil des Bebauungsplanes ist auch der Bereich des Schulzentrums Görlin-
ger Zentrum mit der Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt und der Max-Ernst-Ge-
samtschule.  
Der Neubau der Gemeinschaftsgrundschule und die Erweiterung der Gesamtschule 
sind gemäß Ratsbeschluss Bestandteil des 2. Maßnahmenpakets (MPS) GU/TU.  
Im Zuge einer Machbarkeitsstudie wurde eine Vorzugsvariante für den Neubau und die 
Erweiterung erarbeitet. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurde auch die planungs-
rechtliche Zulässigkeit geprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass die erforderliche Er-
weiterung der Gesamtschule und der Neubau der Grundschule auf Grundlage des 
rechtswirksamen Bebauungsplanes planungsrechtlich nicht zulässig sind. 
Für den Bereich des Schulzentrums Görlinger Zentrums soll der Bebauungsplan geän-
dert (teilaufgehoben) werden, um den Neubau der Gemeinschaftsgrundschule Kunter-
bunt und die Erweiterung der Max Ernst Gesamtschule bauplanungsrechtlich nach § 34 
BauGB zu ermöglichen. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan im 
Teilbereich des Schulbaugrundstückes (Flurstück 1705, Flur 29, Gemarkung Müngers-
dorf) zu ändern.  
Nach Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans befinden sich die in Rede stehen-
den Schulerweiterungsbauten in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 
BauGB.  
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung Plangebiet 
Der Änderungsbereich (vgl. Anlage 3) umfasst das Flurstück 1705, Flur 29, Gemarkung 
Müngersdorf und liegt im Stadtteil Bocklemünd-Mengenich. Der Geltungsbereich be-
zieht sich auf das Gebiet des Schulstandortes östlich der Tollerstraße und des Fußwe-
ges Görlinger Zentrum und südlich der KVB-Haltestelle Görlinger-Zentrum.   
Die Größe des Änderungsbereichs beträgt circa 38.960 m².

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2.2 Umgebung  
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03 beinhaltet die in den 
1960/70er Jahren entstandene Großsiedlung rund um das Görlinger Zentrum.  
Die Umgebung des Änderungsbereichs ist südwestlich geprägt von V-geschossigem 
Geschosswohnungsbau und westlich von bis zu XV-geschossigen Gebäuden mit Woh-
nungen und Seniorenheim. Weiter westlich schließt sich das Görlinger-Zentrum an. 
Nordwestlich des Änderungsbereichs befindet sich eine Kindertagesstätte und die evan-
gelische Auferstehungskirche. Nördlich des Änderungsbereich stehen bis zu VI-ge-
schossige Wohngebäude.  
Unmittelbar nördlich des Änderungsbereichs liegt auch die Endhaltestelle der Linie 3 
„Görlinger-Zentrum“.  
Östlich des Änderungsgsbereich befinden sich öffentliche Grünflächen, die einen star-
ken Baumbestand aufweisen.  
Südlich grenzen bewaldete Grünflächen an, weiter südlich Richtung Ollenhauerring be-
finden sich dann noch VI – XIII-geschossige Wohnbauten. 
2.3 Bestandsbebauung und aktuelle Nutzung im Änderungsbereich 
Im Änderungsbereich selbst befinden sich schulische Einrichtungen. Das Grundstück 
befindet sich in städtischem Eigentum. Es ist zu großen Teilen (ca. 26.500 m²) mit Ge-
bäuden und Schulhof versiegelt, ein geringerer Teil des Schulgrundstücks ist mit be-
grünt und Baumbestand bewachsen. 
Der Schulstandort am Görlinger Zentrum umfasst zum einen die Gemeinschaftsgrund-
schule Kunterbunt im nördlichen Teil des Schulstandortes, mit dem Zugang vom Görlin-
ger-Zentrum, sowie zum anderen die Max-Ernst-Gesamtschule im südlichen Bereich 
mit dem Zugang von der Tollerstraße. Das Grundstück wird durch die beiden Schulen 
gemeinsam genutzt.  
Aufgrund von Ausbaumaßnahmen der Straßenbahnlinie 3 mit der Endhaltestelle Görlin-
ger-Zentrum, welche an das nördliche Grundstück grenzt, wurde die Grundschule Kun-
terbunt in einen Ersatzbau am Kolkrabenweg ausgelagert. Die drei Gebäudetrakte der 
Gemeinschaftsgrundschule stehen zurzeit leer (Trakte A, B und F). 
Die Max-Ernst-Gesamtschule ist in Betrieb und nutzt die Trakte C, E, H und K sowie die 
Interimscontainerbauten NW (33) und die der sogenannten ’Villa Hügel‘ im Südosten.

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2.4 Bebauungsplan 60499/03 
Der Bebauungsplan 60499/03 (Blatt 1 und 2) trat mit seiner Bekanntmachung am 
20.01.1969 in Kraft und umfasst das Gebiet zwischen Buschweg, Militärringstraße, 
Ollenhauerring, Nüssenberger Straße, Kurt-Weil-Weg und hinterer Grundstücksgrenze 
der Grundstücke östlich des Ingendorfer Weges in Köln Bocklemünd/Mengenich.  
Das damalige Planungsziel war es, das o.g. Gelände für den Bau von ca. 400 Einfamili-
enhäusern und ca. 2.800 Wohnungen zu erschließen. Der Bebauungsplan enthält Fest-
setzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücks-
flächen sowie zu Verkehr- und Grünflächen. Der Bebauungsplan ist realisiert.  
Festsetzungen im Änderungsbereich (Teilaufhebung) 
Der Bebauungsplan setzt im Änderungsbereich als Art der baulichen Nutzung eine 
überbaubare Grundstücksfläche mit der Zweckbestimmung Schule und Schulsportplatz, 
sowie untergeordnet öffentliche Grünflächen (Erholungsanlagen) und öffentlicher Fuß-
weg fest (vgl. Anlage 3).  
Es gibt im Änderungsbereich keine Festsetzung zu Grundflächenzahl (GRZ) oder Ge-
schossflächenzahl (GFZ). Im nördlichen Bereich der Änderung mit der Zweckbestim-
mung Schule sind Geschossigkeiten (I bis III Geschosse) und Baulinien festgesetzt, im 
südlichen Bereich mit der Zweckbestimmung Schule/Schulsportplatz sind keine weite-
ren Festsetzungen vorhanden.  
Folgende Abweichungen vom Bebauungsplan sind auf dem Schulgrundstück zu ver-
zeichnen:

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Zwei der heutigen Grundschultrakte (Trakte E und G), sowie Teile des Grundschultrak-
tes F im nördlichen Bereich des Schulstandortes befinden sich außerhalb der festge-
setzten überbaubarer Grundstücksflächen. 
Der südliche Teil des Grundstückes wird im Bebauungsplan als Schulsportplatz festge-
setzt. Die dort befindlichen bestehenden Schulgebäude wurden nach Inkrafttreten des 
Bebauungsplanes errichtet.  
 
3 Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan legt den gesamten Planbereich als ASB (Allgemeiner Siedlungsbe-
reich) fest. Daher entspricht der Schulstandort sowohl gegenwärtig als auch in seiner 
Planung (Schulneubau und –erweiterung) den Festlegungen des Regionalplanes. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan stellt im Planänderungsbereich (Teilaufhebung) eine Fläche 
für den Gemeinbedarf mit Signet „Schule“ und eine Grünfläche dar.  
Bereits der heutige Bestand entspricht nicht gänzlich den Darstellungen des Flächen-
nutzungsplans, da sich einige der Schulgebäude teilweise in einer Grünflächen-Darstel-
lung befinden, die ursprünglich als Schulsportfläche dienen sollte. Dennoch sind die 
grundsätzlichen Ziele des Flächennutzungsplans weder durch den Bestand noch durch 
die beabsichtigte Änderung wesentlich beeinträchtigt, da die Schulnutzung bereits vor-
handen ist. 
3.3 Landschaftsplan 
Unmittelbar angrenzend an das zukünftige Schulareal schließt sich ein Landschafts-
schutzgebiet (LSG) an.  
3.4 Ratsbeschluss und Flächenstudie  
Der Neubau der Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt (300 Schüler*innen, 3-zügig) 
und die Erweiterung der aktuell 5/4-zügigen Max-Ernst Gesamtschule am Standort Tol-
lerstraße auf 6/5 Züge nach Baufertigstellung (+221 Schüler*innen) in Köln-Bock-
lemünd/Mengenich sind gemäß Ratsbeschluss vom 15.06.2020 und dessen Fortschrei-
bung vom 08.12.2022 Bestandteil des 2. Maßnahmenpaketes (MPS) GU/TU. 
Im Zuge einer Machbarkeitsstudie wurden bereits zwei Bauvoranfragen erstellt, jedoch 
negativ beschieden, da die erforderlichen Neu- und Erweiterungsbauten nicht den 
Grundzügen des gültigen Bebauungsplans entsprechen. Ferner hat die Machbarkeits-
studie ergeben, dass der ermittelte Flächenbedarf mittels einer Sanierung / Umnutzung 
der bestehenden Gebäude lediglich zu ca. einem Drittel umsetzbar ist. Eine Bausollre-
duzierung wurde ausgeschlossen. Eine Vielzahl an Varianten (Generalinstandsetzung 
der Bestandsgebäude sowie Neubauten) wurden erarbeitet und verwaltungsintern be-
sprochen.

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Die abgestimmte Vorzugsvariante (Anlage 5) sieht neben dem Rückbau von Gebäuden 
daher folgende vier Neubauten vor: (Hinweis: die BGF Zahlen basieren auf einer Flä-
chenstudie im Sinne einer Machbarkeitsstudie. Im Zuge der Planung können diese Flä-
chenzahlen abweichen.) 
1. Neubau der Gemeinschaftsgrundschule im Norden des Schulstandortes, 3 Ge-
schosse, ca. 7.560m² BGF* 
2. Neubau eines Sporthallengebäudes für die Gemeinschaftsgrundschule (Sport-
halle Plus + Sporthalle für Sonderpädagogik) im Zentrum des Schulstandortes, 
1-2 Geschosse, bis zu ca. 4.060 m² BGF* 
3. Neubau Aula-Mensa-Gebäude für die Gesamtschule im Zentrum des Schulstan-
dortes, 2 Geschosse, bis zu ca. 2.580 m² BGF* 
4. Erweiterungsbau für die Gesamtschule im Süden des Schulstandortes, 2 Ge-
schosse + Staffelgeschoss, bis zu ca. 6.150 m² BGF* 
Darüber hinaus werden kleinere bauliche Maßnahmen in den Bestandsbauten der Ge-
samtschule umgesetzt. 
4 Auswirkungen 
Die erforderliche Erweiterung der Gesamtschule und der Neubau der Grundschule, kön-
nen auf Grundlage des rechtsgültigen Bebauungsplanes nicht umgesetzt werden. Nach 
erfolgter Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans befinden sich die in Rede ste-
henden Schulerweiterungsbauten Planungsrechtlich in einem im Zusammenhang be-
bauten Ortsteil nach § 34 BauGB.  
Die künftigen Bebauungsmöglichkeiten werden anhand der tatsächlich vorhandenen 
Bebauung und deren prägender Wirkung ermittelt. Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorha-
ben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die in der 
näheren Umgebung befindlichen mehrgeschossige Gebäude (bis teilweise XV, durch-
schnittlich ca. V-VI-Geschosse), geben den städtebaulichen Rahmen vor. Ebenso ha-
ben die bestehenden Schulgebäude eine prägende Wirkung. Die vorliegende Flächen-
studie verfolgt das Ziel, durch Neubau und Erweiterung die bestehenden Schulgebäude 
städtebaulich angemessen zu ergänzen und die städtebauliche Konfiguration des 
Schulzentrums im Sinne einer Innenentwicklung zu vervollständigen und zu arrondie-
ren. Bodenrechtliche Spannungen sind nicht zu erwarten Die Prüfung der Zulässig-
keitskriterien erfolgt nach Abschluss der Änderungsverfahren für den betreffenden Be-
reich auf Grundlage einer Entwurfsplanung in einem nachgelagerten Baugenehmi-
gungsverfahren. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ist somit 
auch nach erfolgter Teilaufhebung gewährleistet. 
Das Grundstück im Änderungsbereich ist im Eigentum der Stadt Köln, daher werden 
keine Rechte Dritter innerhalb des Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) be-
einträchtigt. Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung (Wohnbebauung und soziale 
Einrichtungen) sind nicht bzw. nur geringfügig anzunehmen, da sich auf dem Grund-
stück der Änderung auch heute schon
 Schulbauten befinden. Die Schulnutzung wird al-
lerdings intensiviert durch Zügigkeitserweiterung der Gesamtschule. Die Schaffung von 
dringend benötigten Schulerweiterungs- und -neubauten in Bocklemünd/Mengenich hat

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aus städtebaulicher Sicht eine hohe Priorität. Die durch die geplanten Bauvorhaben im 
Änderungsbereich ggf. entstehenden Auswirkungen (siehe auch Kapitel Umweltbe-
lange) sind für die vorhandene Bebauung aus städtebaulicher Sicht vertretbar und zu-
mutbar. 
Aus diesem Grund wird im Rahmen der Gewichtung der betroffenen Belange unterei-
nander dem Belang der Schulneubauten Vorrang gegeben vor den privaten Interessen 
der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustandes. 
 
5 Verfahren 
Die Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13a 
Abs. 4 BauGB, da durch die Änderung die gewünschte Innenentwicklung für die Wie-
dernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung erfolgen kann.  
Bei der Änderung (Teilaufhebung) eines Plans kommt es auf die Summe der Grundflä-
chen an, die im Geltungsbereich des Änderungsplans zukünftig voraussichtlich bebaut 
werden können. Da das Gebiet zukünftig nach § 34 BauGB zu beurteilen sein wird, wer-
den infolge der Änderung des Plans zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten entstehen. 
Bei Betrachtung der Bebauungsmöglichkeiten im Geltungsbereich der Änderung dürfte 
wohl nahezu der gesamte Geltungsbereich von 39.000 qm als Grundstücksfläche zäh-
len, die überbaut werden kann und damit wohl zukünftig mehr als 20.000 qm Grundflä-
che bebaut werden. Die künftigen Bebauungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB werden 
anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung und deren prägender Wirkung ermittelt. 
Unter Bebauungsmöglichkeiten im Sinne des § 34 BauGB fallen nicht nur Hauptanla-
gen, sondern auch Nebenanlagen (letztlich jede bauliche Anlage im Sinne des § 29 
BauGB). Das bedeutet, neben den Schulgebäuden ist auch der Schulhof in den Blick zu 
nehmen. Es ist nicht nur die neu hinzutretende Bebauungsmöglichkeit, sondern auch 
der Bestand zu berücksichtigen.  
Aktuell ist bei einer Grundstücksgröße von ca. 38.960 m² eine Fläche von ca. 26.500 m² 
versiegelt. 
Eine Hochrechnung der anzunehmenden versiegelten Flächen nach Umsetzung des 
Vorhabens ergibt ca. 25.400 m² (Hinweis: Diese Kalkulation beruht auf der Summe der 
zukünftig geplanten Gebäudegrundflächen aus der in der Machbarkeitsstudie erarbeite-
ten Flächenstudie zzgl. der erforderlichen Schulhoffläche sowie der erforderlichen Stell-
platzflächen für PKWs und Fahrräder inkl. Aufschlag für Zuwegungen, Feuerwehrzu-
fahrt etc. Die ausstehenden Objekt- sowie Außenanlagen- bzw. Freiflächenplanungen 
werden Einfluss auf diese genannte Flächenzahl haben.) 
Da der Geltungsbereich der Änderung ca. 39.000 m² beträgt, ist grundsätzlich die Vari-
ante des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB eröffnet (20.000 – 70.000 m² bebaute 
Grundfläche). Um das beschleunigte Verfahren hiernach betreiben zu dürfen, muss

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eine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass durch die Änderung (Teilaufhebung) vo-
raussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 2 
Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. 
Daher wurde im Vorfeld des Einleitungsbeschlusses eine Vorprüfung des Einzelfalls ge-
mäß Anlage 2 BauGB zu §13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt. Im Rahmen 
der Vorprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der Ausstattung des Bereiches der 
Änderung nicht um einen besonders sensiblen Naturraum handelt, Schutzgebiete liegen 
nicht vor. Die geplante Änderung wird auch nicht zu einer Verschlechterung von ge-
sundheitlichen Auswirkungen auf Menschen oder zu erheblichen Eingriffen in den Na-
turhaushalt führen. Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird zudem keine Zulässig-
keit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder 
nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) 
unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genann-
ten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogel-
schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es beste-
hen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von 
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG). 
Entsprechend ist die Durchführung des Verfahrens der geplanten Bebauungsplan-Än-
derung (Teilaufhebung) nach § 13a BauGB zulässig. 
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können im beschleunigten Verfahren die Verfahrenser-
leichterung nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB angewendet werden. Von der 
formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a 
BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird 
abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten 
Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt.  
 
6 Umweltbelange  
 
Gemäß § 13a Absatz  2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz  3 Baugesetzbuch 
(BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz  4 BauGB und den Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind 
gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich 
überschreitet den maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Num-
mer 1 BauGB. Daher wurde im Vorfeld des Einleitungsbeschlusses eine Vorprüfung des 
Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB zu §13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt. 
Entsprechend den Ergebnissen dieser Vorprüfung ist die Durchführung des Verfahrens 
der geplanten Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) nach § 13a BauGB zulässig. 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine 
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz

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2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 
3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu be-
werten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich 
der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen 
zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hier-
von unberührt. 
 
1. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege 
 
1.1. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Tiere 
Im Änderungsbereich treten sehr wahrscheinlich gehölzbewohnende (Allerwelts)Vogel-
arten, Kleinsäuger und möglicherweise Fledermäuse auf. Nur letztere sind streng ge-
schützt. Die geplante Planänderung (Teilaufhebung) hat keine Auswirkungen auf den 
Besatz mit Tierarten. Im Rahmen von nachfolgenden Abrissanzeigen und Baugenehmi-
gungsverfahren ist die Untere Naturschutzbehörde im Umweltwelt- und Verbraucher-
schutzamt zu beteiligen, um Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote zu verhin-
dern.  
 
Pflanzen 
Die städtische Biotoptypenkartierung (2020) weist für den Änderungsbereich folgende 
Biotoptypen auf: 
• Wohnbebauung - Öffentliche Gebäude, versiegelt 
• Öffentliche Grünfläche – Sportanlagen mit sonstigem Belag 
• Wälder und Gebüsche – Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume 
Nur der dritte Biotoptyp weist eine höhere ökologische Wertigkeit auf. Nach der Bebau-
ungsplan-Änderung (Teilaufhebung) gilt im Änderungsbereich die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Eingriffe in den Baumbestand sind 
dann nach der Baumschutzsatzung zu bewerten und auszugleichen. Die geplante Än-
derung (Teilaufhebung) hat keine Auswirkungen auf den Biotopbestand. 
 
 
1.2. Boden / Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Boden 
Aufgrund der vorhandenen Bebauung bzw. der vorhandenen Altablagerung im südli-
chen Teil ist nur sehr eingeschränkt mit natürlichen Bodenverhältnissen im Änderungs-
bereich zu rechnen. Die geplante Änderung (Teilaufhebung) hat keine Auswirkungen 
auf die Bodenverhältnisse. 
 
 
 
Fläche

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/ 10 
Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 3,9 ha. Der heute versiegelte Bereich 
beträgt 2,65 ha. Die nach der Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) und Neube-
bauung gemäß §34 BauGB geplante Flächenversiegelung soll 2,54 ha betragen. 
 
1.3. Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Grundwasser 
In den heute unversiegelten Bereichen des Änderungsbereiches findet Grundwasser-
neubildung statt. Diese wird auch nach der Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) 
und Neubebauung weiterhin stattfinden. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren 
wird voraussichtlich ein Entwässerungskonzept erstellt, das möglicherweise auch eine 
Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort prüfen wird. 
 
1.4. Luft/ Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Luft 
Die Luftgüte im Änderungsbereich ist geprägt durch Luftschadstoff-Emissionen aus Ge-
bäude-heizung und Kfz-Verkehr (Militärringstraße). Die vorhandenen Bäume wirken 
während der Vegetationsphase staubmindernd und binden CO2. Grundsätzlich ist der 
Änderungsbereich (Teilaufhebung) lufthygienisch geeignet, auch weiterhin eine Schul-
nutzung aufzunehmen. 
 
Klima 
Die Anpassung an den Klimawandel und ein gesundes Stadtklima sind wichtige Be-
lange, die frühzeitig in die Planung einfließen müssen. Bezüglich der nachfolgenden 
Neubauten sollten frühzeitig entsprechende klimatische Minderungsmaßnahmen (Hitze-
, Starkregenvorsorge, Durchlüftung) in der Planung verankert werden. Zum Schutz vul-
nerabler Gruppen (Kinder) sind zusätzliche Maßnahmen, wie Verschattung (Außenver-
schattung, Sonnensegel, Innenraumkühlung) nötig. Aus stadtklimatischer Sicht sollten 
möglichst viele Bestandsbäume erhalten bleiben und zwingend wegfallende Bäume vor 
Ort ersetzt werden. Dies ist im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren 
zu regeln.  
1.5. Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Die Landschaft im und am Änderungsbereich ist geprägt durch die Wohn- und Schulbe-
bauung einerseits sowie die randlich vorhandenen Gehölzbestände andererseits. Hie-
ran wird sich auch nach der Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) wenig ändern- 
 
1.6. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit so-
wie die Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Lärm: 
Der Bereich der Änderung (Teilaufhebung) ist erheblich durch Lärmimmissionen aus 
dem Straßen- und Schienenverkehr belastet. Zu den Hauptemittenten des Straßenver-
kehrs zählt unter anderem
 die östlich verlaufende Militärringstraße. Hauptemittenten 
des Schienenverkehrs sind die ebenfalls östlich verlaufenden KVB-Gleisanlagen. Im

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Zuge der geplanten baulichen Veränderungen ist im Baugenehmigungsverfahren eine 
schalltechnische Untersuchung zu erstellen. In dieser Untersuchung sollten Einwirkun-
gen auf das Plangebiet sowie mögliche Auswirkungen auf die bestehende Wohnnach-
barschaft untersucht werden.
 
 
Altlasten: 
Im städtischen Altlastenkataster liegen über den nördlichen Bereich des Grundstückes 
keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Geltungsbereich vor.  
Der südliche Teil des Flurstückes 1705 liegt im Bereich der erfassten Altablagerung 405 
112. Für diese Fläche hat bisher noch keine Verdachtsbewertung stattgefunden. 
Zur Realisierung der geplanten Nutzung sind spezifische Untersuchungen erforderlich. 
Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist ein nutzungs- und planungsorientier-
tes Gutachten gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)/Bundes-Bodenschutz- 
und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorzulegen, das eine Risikoabschätzung hinsicht-
lich Boden, Bodenluft und Grundwasser enthält. 
 
1.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Kulturgüter (Baudenkmäler) sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. An Sachgütern 
bestehen die vorhandenen Schulgebäude. Diese werden zum größeren Teil niederge-
legt und neu errichtet. 
 
1.8. Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Für Schulbauvorhaben gilt die Anwendung der Energieleitlinien der Stadt Köln für städti-
sche Gebäude. Diese dienen der Reduzierung von Klimagasen im Betrieb der Ge-
bäude. Der Nachweis der Einhaltung der Energieleitlinien erfolgt im Baugenehmigungs-
verfahren. 
 
1.9. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Der Änderungsbereich (Teilaufhebung) liegt außerhalb von Schutzausweisungen des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln.  
 
Der Änderungsbereich (Teilaufhebung) liegt außerhalb der erweiterten Umweltzone des 
Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 
 
1.10. Referenzliste der Quellen 
 
- KölnGIS: Luftbild 2023, Köln. 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz/ LANUV NRW: Auszug 
aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klim awan-
delgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, 
Recklinghausen, 2013
. 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2023.

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/  
- Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version, jeweils aktueller Stand. 
 
8 Umsetzung 
Geplant ist, dass die Umsetzung der Maßnahme für beide Schulen gemäß Ratsbe-
schluss mit einem Totalunternehmer erfolgt. Die Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt 
ist derzeit bereits interimsweise in einem Schulgebäude im Kolkrabenweg unterge-
bracht, sodass das Bestandsgebäude leer steht. Die Abgängigkeit einzelner Baukörper 
wurde über den Ratsbeschluss in Aussicht gestellt.  
Die Ausführung erfolgt ggf. in Abschnitten, um den Betrieb der Gesamtschule auf dem 
Grundstück weiterhin sicherzustellen (die Gemeinschaftsgrundschule ist bereits in den 
Kolkrabenweg 8-10 ausgelagert). Es wird gemäß Ratsbeschluss angestrebt, dass die 
Umsetzung bis Ende 2027 erfolgt.

Anlage 3 Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung)

339 Zeichen

Anlage 3

Se

37 Stadt Köln
Stadtplanungsamt

Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung)

des Bebauungsplanes Nr. 60499/03

Zentrum

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in Köln - Bocklemünd / Mengenich

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Beratungsverlauf (3)

09.09.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1603/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
09.07.2024
Erstellt
15.05.2024 09:55