3. Änderung (Teilaufhebung) des BebauungsplanesNr. 60499/03 -Satzungsbeschluss- Arbeitstitel: 3. Änderung Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1603/2024 vom 09.07.2024
Stand: Am 01.10.2024 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: - Die Information der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB fand vom 07.09.2023 bis 22.09.2023 statt. - Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB wurde vom 04.04.2024 bis 06.05.2024 durchgeführt. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung -
Anlage 1a Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03
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Bereich der Änderung (Teilaufhebung) Bebauungsplan Nr. 60499/03 Blatt 1 Blatt 2 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1a N Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 Schulbau Görlinger Zentrum in Köln - Bocklemünd / Mengenich Maßstab 1 : 10 000 0 200100 400 600 Meter -
Anlage 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
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/ 2 Anlage 2 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03; Arbeitstitel: 3. Änderung Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich (im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB) 1 Anlass und Ziel der Änderung (Teilaufhebung) Der Bebauungsplan 60499/03 (Blatt 1 und 2) in Köln-Bocklemünd trat am 20.01.1969 in Kraft. Er ist bisher zwei Mal geändert worden, zuletzt durch Bekanntmachung am 16.12.2009. Teil des Bebauungsplanes ist auch der Bereich des Schulzentrums Görlin- ger Zentrum mit der Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt und der Max-Ernst-Ge- samtschule. Der Neubau der Gemeinschaftsgrundschule und die Erweiterung der Gesamtschule sind gemäß Ratsbeschluss Bestandteil des 2. Maßnahmenpakets (MPS) GU/TU. Im Zuge einer Machbarkeitsstudie wurde eine Vorzugsvariante für den Neubau und die Erweiterung erarbeitet. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurde auch die planungs- rechtliche Zulässigkeit geprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass die erforderliche Er- weiterung der Gesamtschule und der Neubau der Grundschule auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes planungsrechtlich nicht zulässig sind. Für den Bereich des Schulzentrums Görlinger Zentrums soll der Bebauungsplan geän- dert (teilaufgehoben) werden, um den Neubau der Gemeinschaftsgrundschule Kunter- bunt und die Erweiterung der Max Ernst Gesamtschule bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu ermöglichen. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan im Teilbereich des Schulbaugrundstückes (Flurstück 1705, Flur 29, Gemarkung Müngers- dorf) zu ändern. Nach Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans befinden sich die in Rede stehen- den Schulerweiterungsbauten in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. 2 Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung Plangebiet Der Änderungsbereich (vgl. Anlage 3) umfasst das Flurstück 1705, Flur 29, Gemarkung Müngersdorf und liegt im Stadtteil Bocklemünd-Mengenich. Der Geltungsbereich be- zieht sich auf das Gebiet des Schulstandortes östlich der Tollerstraße und des Fußwe- ges Görlinger Zentrum und südlich der KVB-Haltestelle Görlinger-Zentrum. Die Größe des Änderungsbereichs beträgt circa 38.960 m². - 2 - / 3 2.2 Umgebung Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03 beinhaltet die in den 1960/70er Jahren entstandene Großsiedlung rund um das Görlinger Zentrum. Die Umgebung des Änderungsbereichs ist südwestlich geprägt von V-geschossigem Geschosswohnungsbau und westlich von bis zu XV-geschossigen Gebäuden mit Woh- nungen und Seniorenheim. Weiter westlich schließt sich das Görlinger-Zentrum an. Nordwestlich des Änderungsbereichs befindet sich eine Kindertagesstätte und die evan- gelische Auferstehungskirche. Nördlich des Änderungsbereich stehen bis zu VI-ge- schossige Wohngebäude. Unmittelbar nördlich des Änderungsbereichs liegt auch die Endhaltestelle der Linie 3 „Görlinger-Zentrum“. Östlich des Änderungsgsbereich befinden sich öffentliche Grünflächen, die einen star- ken Baumbestand aufweisen. Südlich grenzen bewaldete Grünflächen an, weiter südlich Richtung Ollenhauerring be- finden sich dann noch VI – XIII-geschossige Wohnbauten. 2.3 Bestandsbebauung und aktuelle Nutzung im Änderungsbereich Im Änderungsbereich selbst befinden sich schulische Einrichtungen. Das Grundstück befindet sich in städtischem Eigentum. Es ist zu großen Teilen (ca. 26.500 m²) mit Ge- bäuden und Schulhof versiegelt, ein geringerer Teil des Schulgrundstücks ist mit be- grünt und Baumbestand bewachsen. Der Schulstandort am Görlinger Zentrum umfasst zum einen die Gemeinschaftsgrund- schule Kunterbunt im nördlichen Teil des Schulstandortes, mit dem Zugang vom Görlin- ger-Zentrum, sowie zum anderen die Max-Ernst-Gesamtschule im südlichen Bereich mit dem Zugang von der Tollerstraße. Das Grundstück wird durch die beiden Schulen gemeinsam genutzt. Aufgrund von Ausbaumaßnahmen der Straßenbahnlinie 3 mit der Endhaltestelle Görlin- ger-Zentrum, welche an das nördliche Grundstück grenzt, wurde die Grundschule Kun- terbunt in einen Ersatzbau am Kolkrabenweg ausgelagert. Die drei Gebäudetrakte der Gemeinschaftsgrundschule stehen zurzeit leer (Trakte A, B und F). Die Max-Ernst-Gesamtschule ist in Betrieb und nutzt die Trakte C, E, H und K sowie die Interimscontainerbauten NW (33) und die der sogenannten ’Villa Hügel‘ im Südosten. - 3 - / 4 2.4 Bebauungsplan 60499/03 Der Bebauungsplan 60499/03 (Blatt 1 und 2) trat mit seiner Bekanntmachung am 20.01.1969 in Kraft und umfasst das Gebiet zwischen Buschweg, Militärringstraße, Ollenhauerring, Nüssenberger Straße, Kurt-Weil-Weg und hinterer Grundstücksgrenze der Grundstücke östlich des Ingendorfer Weges in Köln Bocklemünd/Mengenich. Das damalige Planungsziel war es, das o.g. Gelände für den Bau von ca. 400 Einfamili- enhäusern und ca. 2.800 Wohnungen zu erschließen. Der Bebauungsplan enthält Fest- setzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücks- flächen sowie zu Verkehr- und Grünflächen. Der Bebauungsplan ist realisiert. Festsetzungen im Änderungsbereich (Teilaufhebung) Der Bebauungsplan setzt im Änderungsbereich als Art der baulichen Nutzung eine überbaubare Grundstücksfläche mit der Zweckbestimmung Schule und Schulsportplatz, sowie untergeordnet öffentliche Grünflächen (Erholungsanlagen) und öffentlicher Fuß- weg fest (vgl. Anlage 3). Es gibt im Änderungsbereich keine Festsetzung zu Grundflächenzahl (GRZ) oder Ge- schossflächenzahl (GFZ). Im nördlichen Bereich der Änderung mit der Zweckbestim- mung Schule sind Geschossigkeiten (I bis III Geschosse) und Baulinien festgesetzt, im südlichen Bereich mit der Zweckbestimmung Schule/Schulsportplatz sind keine weite- ren Festsetzungen vorhanden. Folgende Abweichungen vom Bebauungsplan sind auf dem Schulgrundstück zu ver- zeichnen: - 4 - / 5 Zwei der heutigen Grundschultrakte (Trakte E und G), sowie Teile des Grundschultrak- tes F im nördlichen Bereich des Schulstandortes befinden sich außerhalb der festge- setzten überbaubarer Grundstücksflächen. Der südliche Teil des Grundstückes wird im Bebauungsplan als Schulsportplatz festge- setzt. Die dort befindlichen bestehenden Schulgebäude wurden nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet. 3 Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan legt den gesamten Planbereich als ASB (Allgemeiner Siedlungsbe- reich) fest. Daher entspricht der Schulstandort sowohl gegenwärtig als auch in seiner Planung (Schulneubau und –erweiterung) den Festlegungen des Regionalplanes. 3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt im Planänderungsbereich (Teilaufhebung) eine Fläche für den Gemeinbedarf mit Signet „Schule“ und eine Grünfläche dar. Bereits der heutige Bestand entspricht nicht gänzlich den Darstellungen des Flächen- nutzungsplans, da sich einige der Schulgebäude teilweise in einer Grünflächen-Darstel- lung befinden, die ursprünglich als Schulsportfläche dienen sollte. Dennoch sind die grundsätzlichen Ziele des Flächennutzungsplans weder durch den Bestand noch durch die beabsichtigte Änderung wesentlich beeinträchtigt, da die Schulnutzung bereits vor- handen ist. 3.3 Landschaftsplan Unmittelbar angrenzend an das zukünftige Schulareal schließt sich ein Landschafts- schutzgebiet (LSG) an. 3.4 Ratsbeschluss und Flächenstudie Der Neubau der Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt (300 Schüler*innen, 3-zügig) und die Erweiterung der aktuell 5/4-zügigen Max-Ernst Gesamtschule am Standort Tol- lerstraße auf 6/5 Züge nach Baufertigstellung (+221 Schüler*innen) in Köln-Bock- lemünd/Mengenich sind gemäß Ratsbeschluss vom 15.06.2020 und dessen Fortschrei- bung vom 08.12.2022 Bestandteil des 2. Maßnahmenpaketes (MPS) GU/TU. Im Zuge einer Machbarkeitsstudie wurden bereits zwei Bauvoranfragen erstellt, jedoch negativ beschieden, da die erforderlichen Neu- und Erweiterungsbauten nicht den Grundzügen des gültigen Bebauungsplans entsprechen. Ferner hat die Machbarkeits- studie ergeben, dass der ermittelte Flächenbedarf mittels einer Sanierung / Umnutzung der bestehenden Gebäude lediglich zu ca. einem Drittel umsetzbar ist. Eine Bausollre- duzierung wurde ausgeschlossen. Eine Vielzahl an Varianten (Generalinstandsetzung der Bestandsgebäude sowie Neubauten) wurden erarbeitet und verwaltungsintern be- sprochen. - 5 - / 6 Die abgestimmte Vorzugsvariante (Anlage 5) sieht neben dem Rückbau von Gebäuden daher folgende vier Neubauten vor: (Hinweis: die BGF Zahlen basieren auf einer Flä- chenstudie im Sinne einer Machbarkeitsstudie. Im Zuge der Planung können diese Flä- chenzahlen abweichen.) 1. Neubau der Gemeinschaftsgrundschule im Norden des Schulstandortes, 3 Ge- schosse, ca. 7.560m² BGF* 2. Neubau eines Sporthallengebäudes für die Gemeinschaftsgrundschule (Sport- halle Plus + Sporthalle für Sonderpädagogik) im Zentrum des Schulstandortes, 1-2 Geschosse, bis zu ca. 4.060 m² BGF* 3. Neubau Aula-Mensa-Gebäude für die Gesamtschule im Zentrum des Schulstan- dortes, 2 Geschosse, bis zu ca. 2.580 m² BGF* 4. Erweiterungsbau für die Gesamtschule im Süden des Schulstandortes, 2 Ge- schosse + Staffelgeschoss, bis zu ca. 6.150 m² BGF* Darüber hinaus werden kleinere bauliche Maßnahmen in den Bestandsbauten der Ge- samtschule umgesetzt. 4 Auswirkungen Die erforderliche Erweiterung der Gesamtschule und der Neubau der Grundschule, kön- nen auf Grundlage des rechtsgültigen Bebauungsplanes nicht umgesetzt werden. Nach erfolgter Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans befinden sich die in Rede ste- henden Schulerweiterungsbauten Planungsrechtlich in einem im Zusammenhang be- bauten Ortsteil nach § 34 BauGB. Die künftigen Bebauungsmöglichkeiten werden anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung und deren prägender Wirkung ermittelt. Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorha- ben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die in der näheren Umgebung befindlichen mehrgeschossige Gebäude (bis teilweise XV, durch- schnittlich ca. V-VI-Geschosse), geben den städtebaulichen Rahmen vor. Ebenso ha- ben die bestehenden Schulgebäude eine prägende Wirkung. Die vorliegende Flächen- studie verfolgt das Ziel, durch Neubau und Erweiterung die bestehenden Schulgebäude städtebaulich angemessen zu ergänzen und die städtebauliche Konfiguration des Schulzentrums im Sinne einer Innenentwicklung zu vervollständigen und zu arrondie- ren. Bodenrechtliche Spannungen sind nicht zu erwarten Die Prüfung der Zulässig- keitskriterien erfolgt nach Abschluss der Änderungsverfahren für den betreffenden Be- reich auf Grundlage einer Entwurfsplanung in einem nachgelagerten Baugenehmi- gungsverfahren. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ist somit auch nach erfolgter Teilaufhebung gewährleistet. Das Grundstück im Änderungsbereich ist im Eigentum der Stadt Köln, daher werden keine Rechte Dritter innerhalb des Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) be- einträchtigt. Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung (Wohnbebauung und soziale Einrichtungen) sind nicht bzw. nur geringfügig anzunehmen, da sich auf dem Grund- stück der Änderung auch heute schon Schulbauten befinden. Die Schulnutzung wird al- lerdings intensiviert durch Zügigkeitserweiterung der Gesamtschule. Die Schaffung von dringend benötigten Schulerweiterungs- und -neubauten in Bocklemünd/Mengenich hat - 6 - / 7 aus städtebaulicher Sicht eine hohe Priorität. Die durch die geplanten Bauvorhaben im Änderungsbereich ggf. entstehenden Auswirkungen (siehe auch Kapitel Umweltbe- lange) sind für die vorhandene Bebauung aus städtebaulicher Sicht vertretbar und zu- mutbar. Aus diesem Grund wird im Rahmen der Gewichtung der betroffenen Belange unterei- nander dem Belang der Schulneubauten Vorrang gegeben vor den privaten Interessen der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustandes. 5 Verfahren Die Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB, da durch die Änderung die gewünschte Innenentwicklung für die Wie- dernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung erfolgen kann. Bei der Änderung (Teilaufhebung) eines Plans kommt es auf die Summe der Grundflä- chen an, die im Geltungsbereich des Änderungsplans zukünftig voraussichtlich bebaut werden können. Da das Gebiet zukünftig nach § 34 BauGB zu beurteilen sein wird, wer- den infolge der Änderung des Plans zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten entstehen. Bei Betrachtung der Bebauungsmöglichkeiten im Geltungsbereich der Änderung dürfte wohl nahezu der gesamte Geltungsbereich von 39.000 qm als Grundstücksfläche zäh- len, die überbaut werden kann und damit wohl zukünftig mehr als 20.000 qm Grundflä- che bebaut werden. Die künftigen Bebauungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB werden anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung und deren prägender Wirkung ermittelt. Unter Bebauungsmöglichkeiten im Sinne des § 34 BauGB fallen nicht nur Hauptanla- gen, sondern auch Nebenanlagen (letztlich jede bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB). Das bedeutet, neben den Schulgebäuden ist auch der Schulhof in den Blick zu nehmen. Es ist nicht nur die neu hinzutretende Bebauungsmöglichkeit, sondern auch der Bestand zu berücksichtigen. Aktuell ist bei einer Grundstücksgröße von ca. 38.960 m² eine Fläche von ca. 26.500 m² versiegelt. Eine Hochrechnung der anzunehmenden versiegelten Flächen nach Umsetzung des Vorhabens ergibt ca. 25.400 m² (Hinweis: Diese Kalkulation beruht auf der Summe der zukünftig geplanten Gebäudegrundflächen aus der in der Machbarkeitsstudie erarbeite- ten Flächenstudie zzgl. der erforderlichen Schulhoffläche sowie der erforderlichen Stell- platzflächen für PKWs und Fahrräder inkl. Aufschlag für Zuwegungen, Feuerwehrzu- fahrt etc. Die ausstehenden Objekt- sowie Außenanlagen- bzw. Freiflächenplanungen werden Einfluss auf diese genannte Flächenzahl haben.) Da der Geltungsbereich der Änderung ca. 39.000 m² beträgt, ist grundsätzlich die Vari- ante des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB eröffnet (20.000 – 70.000 m² bebaute Grundfläche). Um das beschleunigte Verfahren hiernach betreiben zu dürfen, muss - 7 - / 8 eine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass durch die Änderung (Teilaufhebung) vo- raussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Daher wurde im Vorfeld des Einleitungsbeschlusses eine Vorprüfung des Einzelfalls ge- mäß Anlage 2 BauGB zu §13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der Ausstattung des Bereiches der Änderung nicht um einen besonders sensiblen Naturraum handelt, Schutzgebiete liegen nicht vor. Die geplante Änderung wird auch nicht zu einer Verschlechterung von ge- sundheitlichen Auswirkungen auf Menschen oder zu erheblichen Eingriffen in den Na- turhaushalt führen. Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird zudem keine Zulässig- keit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genann- ten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogel- schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es beste- hen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG). Entsprechend ist die Durchführung des Verfahrens der geplanten Bebauungsplan-Än- derung (Teilaufhebung) nach § 13a BauGB zulässig. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können im beschleunigten Verfahren die Verfahrenser- leichterung nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB angewendet werden. Von der formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt. 6 Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Um- weltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich überschreitet den maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Num- mer 1 BauGB. Daher wurde im Vorfeld des Einleitungsbeschlusses eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB zu §13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt. Entsprechend den Ergebnissen dieser Vorprüfung ist die Durchführung des Verfahrens der geplanten Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) nach § 13a BauGB zulässig. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz - 8 - / 9 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu be- werten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hier- von unberührt. 1. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Land- schaftspflege 1.1. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Tiere Im Änderungsbereich treten sehr wahrscheinlich gehölzbewohnende (Allerwelts)Vogel- arten, Kleinsäuger und möglicherweise Fledermäuse auf. Nur letztere sind streng ge- schützt. Die geplante Planänderung (Teilaufhebung) hat keine Auswirkungen auf den Besatz mit Tierarten. Im Rahmen von nachfolgenden Abrissanzeigen und Baugenehmi- gungsverfahren ist die Untere Naturschutzbehörde im Umweltwelt- und Verbraucher- schutzamt zu beteiligen, um Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote zu verhin- dern. Pflanzen Die städtische Biotoptypenkartierung (2020) weist für den Änderungsbereich folgende Biotoptypen auf: • Wohnbebauung - Öffentliche Gebäude, versiegelt • Öffentliche Grünfläche – Sportanlagen mit sonstigem Belag • Wälder und Gebüsche – Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume Nur der dritte Biotoptyp weist eine höhere ökologische Wertigkeit auf. Nach der Bebau- ungsplan-Änderung (Teilaufhebung) gilt im Änderungsbereich die Baumschutzsatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Eingriffe in den Baumbestand sind dann nach der Baumschutzsatzung zu bewerten und auszugleichen. Die geplante Än- derung (Teilaufhebung) hat keine Auswirkungen auf den Biotopbestand. 1.2. Boden / Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Boden Aufgrund der vorhandenen Bebauung bzw. der vorhandenen Altablagerung im südli- chen Teil ist nur sehr eingeschränkt mit natürlichen Bodenverhältnissen im Änderungs- bereich zu rechnen. Die geplante Änderung (Teilaufhebung) hat keine Auswirkungen auf die Bodenverhältnisse. Fläche - 9 - / 10 Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 3,9 ha. Der heute versiegelte Bereich beträgt 2,65 ha. Die nach der Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) und Neube- bauung gemäß §34 BauGB geplante Flächenversiegelung soll 2,54 ha betragen. 1.3. Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Grundwasser In den heute unversiegelten Bereichen des Änderungsbereiches findet Grundwasser- neubildung statt. Diese wird auch nach der Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) und Neubebauung weiterhin stattfinden. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren wird voraussichtlich ein Entwässerungskonzept erstellt, das möglicherweise auch eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort prüfen wird. 1.4. Luft/ Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Luft Die Luftgüte im Änderungsbereich ist geprägt durch Luftschadstoff-Emissionen aus Ge- bäude-heizung und Kfz-Verkehr (Militärringstraße). Die vorhandenen Bäume wirken während der Vegetationsphase staubmindernd und binden CO2. Grundsätzlich ist der Änderungsbereich (Teilaufhebung) lufthygienisch geeignet, auch weiterhin eine Schul- nutzung aufzunehmen. Klima Die Anpassung an den Klimawandel und ein gesundes Stadtklima sind wichtige Be- lange, die frühzeitig in die Planung einfließen müssen. Bezüglich der nachfolgenden Neubauten sollten frühzeitig entsprechende klimatische Minderungsmaßnahmen (Hitze- , Starkregenvorsorge, Durchlüftung) in der Planung verankert werden. Zum Schutz vul- nerabler Gruppen (Kinder) sind zusätzliche Maßnahmen, wie Verschattung (Außenver- schattung, Sonnensegel, Innenraumkühlung) nötig. Aus stadtklimatischer Sicht sollten möglichst viele Bestandsbäume erhalten bleiben und zwingend wegfallende Bäume vor Ort ersetzt werden. Dies ist im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu regeln. 1.5. Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Die Landschaft im und am Änderungsbereich ist geprägt durch die Wohn- und Schulbe- bauung einerseits sowie die randlich vorhandenen Gehölzbestände andererseits. Hie- ran wird sich auch nach der Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) wenig ändern- 1.6. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit so- wie die Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) Lärm: Der Bereich der Änderung (Teilaufhebung) ist erheblich durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr belastet. Zu den Hauptemittenten des Straßenver- kehrs zählt unter anderem die östlich verlaufende Militärringstraße. Hauptemittenten des Schienenverkehrs sind die ebenfalls östlich verlaufenden KVB-Gleisanlagen. Im - 10 - / 11 Zuge der geplanten baulichen Veränderungen ist im Baugenehmigungsverfahren eine schalltechnische Untersuchung zu erstellen. In dieser Untersuchung sollten Einwirkun- gen auf das Plangebiet sowie mögliche Auswirkungen auf die bestehende Wohnnach- barschaft untersucht werden. Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen über den nördlichen Bereich des Grundstückes keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Geltungsbereich vor. Der südliche Teil des Flurstückes 1705 liegt im Bereich der erfassten Altablagerung 405 112. Für diese Fläche hat bisher noch keine Verdachtsbewertung stattgefunden. Zur Realisierung der geplanten Nutzung sind spezifische Untersuchungen erforderlich. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist ein nutzungs- und planungsorientier- tes Gutachten gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)/Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorzulegen, das eine Risikoabschätzung hinsicht- lich Boden, Bodenluft und Grundwasser enthält. 1.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Kulturgüter (Baudenkmäler) sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. An Sachgütern bestehen die vorhandenen Schulgebäude. Diese werden zum größeren Teil niederge- legt und neu errichtet. 1.8. Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Für Schulbauvorhaben gilt die Anwendung der Energieleitlinien der Stadt Köln für städti- sche Gebäude. Diese dienen der Reduzierung von Klimagasen im Betrieb der Ge- bäude. Der Nachweis der Einhaltung der Energieleitlinien erfolgt im Baugenehmigungs- verfahren. 1.9. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Der Änderungsbereich (Teilaufhebung) liegt außerhalb von Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Änderungsbereich (Teilaufhebung) liegt außerhalb der erweiterten Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 1.10. Referenzliste der Quellen - KölnGIS: Luftbild 2023, Köln. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz/ LANUV NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klim awan- delgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013 . - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2023. - 11 - / - Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version, jeweils aktueller Stand. 8 Umsetzung Geplant ist, dass die Umsetzung der Maßnahme für beide Schulen gemäß Ratsbe- schluss mit einem Totalunternehmer erfolgt. Die Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt ist derzeit bereits interimsweise in einem Schulgebäude im Kolkrabenweg unterge- bracht, sodass das Bestandsgebäude leer steht. Die Abgängigkeit einzelner Baukörper wurde über den Ratsbeschluss in Aussicht gestellt. Die Ausführung erfolgt ggf. in Abschnitten, um den Betrieb der Gesamtschule auf dem Grundstück weiterhin sicherzustellen (die Gemeinschaftsgrundschule ist bereits in den Kolkrabenweg 8-10 ausgelagert). Es wird gemäß Ratsbeschluss angestrebt, dass die Umsetzung bis Ende 2027 erfolgt. -
Anlage 5 Flächenstudie zur Änderung (Teilaufhebung)
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GSPublisherVersion 90.3.88.100 Trakt - K (20) I AWH = ca. 4m Flachdach Öffentliche Grünfläche (Erholungsanlagen) Laut. Bebauungsplan Nr. 6048Na/03 Bl.1 Grundstücksgrenze gem. Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 08.09.2021 Standort Grundschule Standort Gesamtschule Bahn Endhaltestelle Ollenhauerring Görlinger Zentrum Haupteingang Max Ernst Gesamtschule Kirche I FD XV FD II FD V FD V FD V FD II AWH = ca. 8m Flachdach XI FD Militärringstraße L 34 II AWH = ca. 8m Flachdach I FD I FD Tollerstraße 48.33 48.36 48.32 48.29 48.3047.99 48.36 48.49 48.22 48.19 48.46 48.88 48.47 48.51 48.52 48.61 48.60 48.44 48.32 48.60 48.52 48.49 48.36 48.23 48.2848.5948.60 48.27 48.62 48.61 48.3448.30 48.62 48.4148.63 48.51 48.59 48.56 48.43 48.34 48.34 48.34 48.34 48.34 48.34 47.98 48.70 48.50 50.73 48.75 48.81 48.81 48.81 48.81 48.81 48.81 48.81 48.71 48.52 45.21 48.50 48.78 48.82 48.79 48.41 48.32 48.27 48.67 48.10 48.70 Schulsportplatz Norden Grenze Landschafts- schutzgebiet (1) Trakt - C (04) Trakt - E (06) Trakt - H (02) III AWH = ca. 12m Flachdach III AWH = ca.12m Flachdach VI FD IV FD Neubau Grundschule Kunterbunt III Flachdach AWH = 12m I F Schule Schule III F I F I F Schule Schule III AWH = ca. 12m Flachdach Flurstück 1705 Stadt Köln Grdb. Bl. 129 Schule Schule Schule Schule Schule I F I F Schule II F II F Flurstück 1701 Flurstück 1702 Flurstück 1444 Flurstück 1374 Stadt Köln Grdb. Bl. 129 Flurstück 1410 Flurstück 1699 Flurstück 1694 Flurstück 1695 Flurstück 1441 Flurstück 1372 Stadt Köln Grdb. Bl. 129 Flurstück 1704 Stadt Köln Grdb. Bl. 129 Flurstück 1373 Stadt Köln Grdb. Bl. 129 Dach Flurstück 1706 Stadt Köln Grdb. Bl. 129 Weg Flurstück 618 Seniorenheim Flurstück 1700 II AWH = ca. 8m Flachdach Flurstück 617 (Grund und Boden GmbH Grdb. Bl. 39556) Flurstück 1703 Flurstück 1392 (2) (19) (3) (45) (5) (12) (7) (9) (11) (25) (16) (3) (16a) (4) (5) (18) (12) (14) (20) (22) (16) (8) (6) (2) (4) (2) (30 a ) (30 b) (3)(39) (1) F1 F3 F4 F6 F7 F8 Max Ernst GesamtschuleII + Staffel | Flachdach AWH = 1 3m A1 A2 A3 A4 A5 A6 Grenze Landschafts- schutzgebiet F2 I - II Flachdach Grundschule Kunterbunt Sporthallen "Halle Plus" und "Sonderpädagogik" gem. Anf. Sportamt AWH 11,00m II - Flachdach Mensa / Aula AWH 11,00m F1 B1 B2 B3 B4 Höhenentwicklung A-A Höhenentwicklung A-A Höhenentwicklung C-C Höhenentwicklung C-C Höhenentwicklung B-B Höhenentwicklung B-B Sporthalle "Plus" + "Sonderpädagigik" Aula / Mensa" Neubau Grundschule Kunterbunt Kiss and Ride Verteiler Erweiterungsbau Max-Ernst Gesamtschule Standort Grundschule Standort Gesamtschule Toller Straße Görlinger Zentrum Bahnhaltestelle Trakt - C (04) III AWH = ca.12m Flachdach Kirche Wohnbebauung - IV Wohnbebauung - XV Wohnbebauung - XI Wohnbebauung - V Garage - I Neubau Grundschule Kunterbunt III Flachdach AWH = 12m I-II Flachdach Grundschule Kunterbunt Sporthallen "Halle Plus" und "Sonderpädagogik" AWH 11,00m Wohnbebauung - XV Trakt - C (04) ca. 12m Trakt - E (06) ca. 12m I-II Flachdach Grundschule Kunterbunt Sporthallen "Halle Plus" und "Sonderpädagogik" AWH 11,00m II - Flachdach Mensa / Aula AWH 11,00m Wohnbebauung - V Trakt - K (20) I AWH = ca. 4m Flachdach II AWH = ca. 8m Flachdach II AWH = ca. 8m Flachdach Höhenentwicklung C-C Max Ernst Gesamtschule II + Staffel | Flachdach AWH = 13m Trakt - H (02) III AWH = ca. 12m Flachdach Schulen am Görlinger Zentrum Flächenstudie Schulhoffläche Lageplan M 1:500 Axonimetrie Grundschule Kunterbunt - III Geschosse - AWH = 12m Schulhofflächen: Kunterbunt: ca. 4.982m² Max-Ernst: ca. 18.859m² Erweiterung Max-Ernst Gesamtschule - II + Staffel - AWH = 13m Sporthallen "Halle PLUS" und "Sonderpädagogik" - I-II Geschoss - AWH = 11,00m Aufstandsfläche in öffentl. Grünfläche ca. 2.194m² Höhenentwicklung A-A Mensa / Aula - II Geschosse - AWH = 11,00m Höhenentwicklung B-B Höhenentwicklung C-C mögliche Fläche für Rückerstattung Grünfläche ca. 2.100m² Anlage 5 -
Anlage-9 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt2)
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,. "' ' -J .\'/' L. . • 1 • .-· . t/'i IQ, ��-/� --- - 604 9 9/i + t t " T t t t T Stadt ge mei nde Kö ln •✓ ••✓ \·'> ·,· ✓• \-· ,A v. ··� Beb au u ng sp lan Nr-;,6.0lt8 Na/03 B1.2 T!I Dl IP M. 1 10 00 Best ehender Zus tand vorh. Gebiiude Zahl der VollgescftO:ße StriJßenbiJhngleisechse StraßenMhngk:rse - - - - -Bordstein 41, 61 -lorh. Hdhenlege UbrN NN =::r:r---�...: Entwass1Jrongs;m/ag!111 ! Eigentiimervorzc1cl•mS als Bestand/eil '" Ze ich ener klärung WS WR WA MD MK GE GI SW so Klei11siedli.ings9ebiet Reines Wohngebiet Allgememes Wohngeb1e: Dodgebiet Mischgi:!bief Kem9eb1et Gewerbegebiet Industriegebiet Wochrmerrdhausgebiet .Sondergebiet Zahl der Vollge�·drosse z. B. lJl als Höchstgrenze Z. 8. ® ZWll"/f}Md '---�1 uberbaubam Gr1:ndstüclrsf/iid,en GRZ GFZ BMZ ' &\ A 6'n.1nd.'likhen.::shl (ieschoßlliichenuhl Baumassenzahl off ene --Seuweise 111.1r Einzel- und Doppel - luiu:ser .w/a'ss19 hur Hausgwppen zulässig g geschlosser:e &ulW!lse --- Abgr.en,1,,,1g 1,n!er�d1,Cdhä1er Nutzung r�-""'"-----........ -............ -. -... ,...�.;., .. ,.,,,, ... ,.., ........ .,,.,,. __ ,.. .. ____ � ,_�..,...., .. ,....,,., ... _-__ ,--,-,,------, - m ,,:;: R ·· =i"Co=! CW w e ,.. !ei ,öw:. ffl T T · .-,o · --- S!"i1/Jenbegrcr:zun9slmie, &grMzung sonstigu Verkelirsffiichen SI Ste!lpliilze Ga Gt1reg&n ßauflme Bl'!ugrenze fieue Höhenlage iJ/;er .N,V S/rl'J8erwerkeh:_;l/ac'ien dfkr,/1. Parkliclcf>ef' 6ffentf. GriJn!hclien Flächen fiJr die lMdwirtscheft fMch,;n (lir e'!� f. q:?.!�"!-:r:fiaft Flacflen fur die Umd - oder· Fors.Wf.-ts<''•�r, Bar.,grundstiick .fiJT den Gemeinbedarf von der Bebauung frc.iwha/lende 6rumlstiicke Durch.fahrt Kolonnaden Va,, der BebauL•ng frei �/)h,1/tcndr, Schutzflin:hen Grenze des räumlichim Geltungsberl!iches des Bebau11ngspli'lne,; /Zrid.v: /iir .8aA.na...if.agct [QJ D u D D D lts! Gemeinsr.haftsslef/pl!itze. TGa Tie{gart1ge ,-ic.�� !Ur versurs;ungs,m1<>gen oder fvr die• Vcrwerwng od_er · Reseit,gung von Abwi;sser oder festen AIJfaflsloffen Vr.rw,1/tungsgebaude Kmdertl'JgesstsHe. Kindergartrm Kin-he Umformerstation Pod A.mpttrk lr.nerhsfb dl!r Grenzer. 'l'es riiumlrchcn Gefturigs!;erc;r.he:; .;.'eses Bebauungsp/Mes bestehende Rechtsset:wngen auf Grund des Preuss Flucht/ Ges. von 1875, des Aufbau 61':s. NW und des B&uO treten mit der Rechts,;erbindlichkeit dieses Bah.,uur,g$p/anes ausser Kraft Festfegung · der Begrenzungs!i nien li.i;-6/fen:I. Vemehrs - ___ urd Gr�•.riila�hcn durch ZaNc.'l u .Koordin,1tcn ��� --�.-��--, .•.1g;-o•�-':;'::,�;;.=,=_ =-=== = =ci;:;;ii.?' ... - - . ·. · ; - Min de stg rö ße n von Baug rund stüc ken D:e [rni:;htr.mg vor'l Gecailden. die dem da1"emden A·11fonttJalt von Personen die - nen. !st .r,;,•r c1ul Grunds!ucl<en 2:ulassig die mmdcsre:1s 100 qm groß sind. emc Str,1ßcn!ro.,nt von ml!1des.'ens 5 m und . eme GrW1dsruckst1efe von mindec,tP.ns 16 m haben. Das glBiehe gilt {!Jr den v.'iedera1.Jfbau zerstorter ur:d beschiJdig ff}f GrH;3ude der gr;nar.ntM Art rl::ichen, dm in der Pk,nung für den Gemembe darf aus.qewresen smd dUdeo _!"l!{:ht <n.•lge,"echnel 1-1-e.�den. Ist b,'s zvr llerslel/1.Jng betr,ebofert1ger • OlfcnllichrH Ab wasscranii'Jgcn eine Ort · /,cfle Entw"/,ssf!n•ng erlordcrlrch. so mUssen !Jr:i BaugrunC:StiJcken folgende .11/,r"lfics!grdßen vorliege,, , .1 - ram1/1enha1.1s , 550 qm 2 Vi'oh!'!ange,• r 2- Fami /1enhaus I b25 qm 3 �l'.'un_>7e11 1 J · fam:lrcnha!.'S , ! !00 qm ;e�\ter,.; !1'(;h-;u",'i �75 q111 Cl'!'S C Tl - " F,.. r den Entwurf u. fiir Qie geplante Bebauung Kdfn. dendfi .. 1.. 1968; Dieser Plan ist nach J 1D des Bundcs6J1Jgesetzes vom 23. 6. 1960 r BGB/ / S .,.,.1 ! vom Rat der Stadt KOln am .. ]t.: ;� .. T9 &"S als Satzung �escf?!o�se/ worden. KC!n. den. _.;.).J� (? ,), ;/-:z..-� .-;;J.,----- �\ -9bet8ürgermeistr:r ,,.,.,,. ... ,,,,,.. , • /" Es yv1rd be.schemigt. daß die Darstellung des gegenwßrtigen Zustandes riChtig und die Festlegung det .sfiidtebaulichen Planung .<7eometrisch eindeutig ist. fl"oln. den/B./2: .. f9ß."f.. Dieser Pfan 1Si nach 1 11 des Bunde�baugesetzes vom 23. 6 J960 1 BGB!. / S 34.r ! mit Verfllgur;g vom .. -�, ... , .. ·19 . genehmig1 worden \ Kdln, den . , .. = ·1 · • Dieser Plan 1st nach• J 2 Abs T � des Bundesbaugesetzes vorn 23 6. i960 1. 8681. / S. 341 i d1..1rch Beschluß des Rates der Sta . dt KD!n Yom.t'.. . .,(., .. 79�,!P_ · ser ?ran ist eui Grund von Bedenlfer, fl r,regungen nech § 2 Abs. 6 des Bundes esefz,es vom 2.3. 6 1J � (B GB/ / S. durch Besc ß des Rste.s der Stadt Köln v geandert wonlen. Köln, den .. Oberburgermeister -•· ---· rn' +••••• ,, • Grü nf läche f ! l Dieser Pla11 hat nach S 2 Abs. 6 .-es Bundesbaugesetzes vom 23 8. 1960 ( BGB/ I S. vom. S:. J .•.. 341 l in der Zeit bis .v�:'r'./f IPfoff engelegen . Der Oberstadtdirektor. Stadtplanungsamt Im Auftrage �---· C .s-- Käln. Jen. S'. ' I / ' . . .. 6049 9/03 -2 '. . i' """'" ., -6 l . ' • j.' lfgrund des §ll Abs 2 BBauG vom 23 6 196 0 ;n Verbin · l ::�ng mit § 4 der I Durchf VO vom 29 11 19 60 2u m BBa uG und § 103 Abs. 1 Ba uO NRW vom 25. 6. 19 62\werden für den Bereich des Bebauu ngsplanes nachstehende Gestal tungsbes timmungen festgesetzt : t. Gestaltung der Gebäudeauß enflächen al bl A/Je drei � und hähergeschassigen Gebtiude erhalten gefugtes. weiß oder weiß- grau gestrich[!nes Verblendmauerwerk oder weiß oder weißggrauen Außenputz oder weiß oder weiß - grnue Plattenverkleidungen. Fensterbrüstungen und sonstige kleinere Wandfiiicher, kännen in Waschbeton ausgel!Jhrt werden. Ausnahmsweise kdnnen Sichtbetonf/achen zugelassen werden. Diese S1chtbetonl/iichen sind dann weiiJ oder weiß - grau "zu streichen. Sichtbetonflächen unter 2 qn, können ungefärbt b/e;ben. Di'e Verwendung Von g!it?emdcm, g/Bnzendem oder blendendem Material an GebtiudeaußenfldChen 1st nicht zu!iissig mit Ausnahme von ungefarbtem Glas, In l0ggien und Hauseingangsnischen können Farben als weiJJ oder weiß- grau zugelassen i,n - und zweigeschossige Gebäude erhahen· weiße oder weiß-graue Putzfltichen ocfe; andere werden. gefugtes. weiß odet weiß- grau Verb!endmauerwerk. gestrichenes Ho!zverkle1dungen für kleinere Flfichen in Natur�. Braun - oder Schwarzton sind zugelassen. Hins1cht!ich der Verwendung von Wasch - und Sicht - beton· gelten die Vorschnften für die drei - und höhergeschossigen Geb8'ude unter Ztff. a) entsprei::hend. Das gleiche gilt hinsieht/ich der Verwendung von glitzerndem, glanzendem oder b!enden,dem Material sowie hinsichtlich der Zul/Jssigked von anderen Farben m loggiert und Hauseingangsnischen. - 2. Dachge stattung a) b! Die Diicher von d,�e; - und hilhcrgeschoss�9en Gebäuden sind als Flachdächer ohne DachUbersliif!de auszubilden. Die 0a:cher von ein - und zwe.1geschossigen Gebbuden sind als F/achda"cher mit ernem Oachüberstand von mdxima/ 30 cm aus?ubtfden. 3. Ant ennen Einzelantennen sind unzulassig : "eine Anschlußmöglichkeit an eine Saff!mel<mtenne besteht. 4. Grüriflächengestaltung Stimr!iChe Vorgtirten · ier a ! drei- und hoher geschossigen .'/a'user und der ein - und zweigeschossigen H8User sind als Ziergiirten anzulegen. 5. Einfried igungen 8 1 bl Bei drei - und höh(!!rgeschossigen Gebiiuden ist eine straßenseitige Einfriedigung mit Rasenkantsteinen bis Zu 10 cm Höhe zulassig. Die Grundstücksgrenzen an de( KVB - Trasse und an den Auflorstung{;f/achen _. sind in einer Höhe von 1. 20 m einzufriedigen. Für alle übrigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedigungen nicht zu/iissig. Bei ei n - und zweigeschossigen Geb§uden Ei,lnd als Ei'n � friedigung der Grundstücksgrenzen zu i:iffentlrChen Verkehrsflächen hin nur Rasenkantster"ne bis zu 10· ein Höhe zugelassen. Im übrigen kdnnen die rütkwärtigen und seH!ichen Grundstücksgrenzen zu nichtä!fent/ichen Fltichen und die Bauwiche mit Ho!zbo/1/enzi§ullen. wobei die Bohlen horizontal angeordnet werden müssen oder lebende Hecken bis zu einer Höhe von 80 cm eingefriedigt werden. Sed/iche und rückwiirtige Grundstücksgrenzen können außerdem zu öffentlichen Verkehrsflächen hin in einem Abstand von mindestens f. 00 m. mit Ho/"i!boh/en' ziiunen, wie oben, bis zu einer HOile von 80 cm ein _ ge!riedigt Werden. L_ .))' ,; / Bereich der Änderung (Teilaufhebung) Bereich der Änderung (Teilaufhebung) -
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
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/ 2 Anlage 6 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans 60499/03 – Arbeitstitel: Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 22.03.2023 bis zum 21.04.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Es bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er- richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere Kenntnisnahme Wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksich- tigt, keine Relevanz für das Teilaufhebungsverfahren / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müll- sammelfahrzeuge 2 IHK Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme - 3 Polizeipräsidium Köln / Direktion Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme - 4 Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat Keine Bedenken Kenntnisnahme - 5 Stadtwerke Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme - 5.1 Rheinenergie AG/Rheinische NETZgesellschaft Keine Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Teilaufhebungs- gebiet innerhalb eines Schulgebäudes eine Netztrafosta- tion zur Stromversorgung befinde. Diese Station versorge mehrere Gebäude in der Umgebung/Nachbarschaft des Plangebietes. Die Station müsse daher erhalten bleiben bzw. ein geeigneter Ersatzstandort gefunden werden. Dies sei frühzeitig mit der RheinEnergie AG abzustimmen. Ebenfalls sollte frühestmöglich die zukünftige Versorgung mit Strom, Wasser und Fernwärme abgestimmt werden. Kenntnisnahme Die Netztrafostation wird im Rahmen der konkreten Schulbaupla- nung mit der Rheinenergie abgestimmt und hat keine Relevanz für das Teilaufhebungsverfahren. 5.2 Kölner Verkehrsbetriebe AG Keine Bedenken Kenntnisnahme - 6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme - 7 Landesbetrieb Straßenbau NRW Keine Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück ohne Inanspruchnahme von Straßeneigentum entlang der Grenze zur Landesstraße 34 dauerhaft und lückenlos un- übersteigbar einzufrieden sei. Eine direkte Erschließung zur Landesstraße 34 werde nicht zugelassen. teilweise Das Schulgrundstück grenzt nicht direkt an die L 34 an. Ebenso ist keine direkte Erschließung von der L 34 aus vorgesehen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Ver- kehrsemissionen der B265 auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärm- reflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnah- men gehen zu Lasten der Stadt Köln. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfah- nen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Die Hinweise zum Schallschutz werden zur Kenntnis genommen. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Schallschutz geprüft. Es ist auf der gegenüberliegenden (östlichen) Straßenseite der L 34 keine Bebauung vorhaben, die von Lärmreflexionen betroffen sein könnte. Da es sich um eine Teilaufhebung handelt, können keine zeich- nerischen und/oder textlichen Festsetzungen erfolgen. -
Anlage 3 Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung)
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Anlage 3 Se 37 Stadt Köln Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 Zentrum f in Köln - Bocklemünd / Mengenich ör Schulbau G inger Bereich der Anderung (Teilaufhebung) nnd Volksschule Öffentliche Ss ne 3 = [3 % E' E a . Grünfläche R {Erholtungsa 1 nme . we ut ee RISS -
Anlage 4 Luftbild
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Schrägluftbild Mittelpunkt: 350515, 5649591 1:1000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 06.02.2023Seite 1 / 1 Anlage 4 -
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
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/ 2 Anlage 7 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes 60499/03 – Arbeitstitel: Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04.04.2024 bis zum 06.05.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 6 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme - 2 Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminal- prävention/Opferschutz Es wurden Hinweise allgemeiner Art zu Sicherheitskon- zepte vorgebracht. Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be- ratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich- tungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. Kenntnisnahme - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2.1 Hierzu wird gleichfalls angeregt, einen entsprechenden textlichen Hinweis zu städtebauliche und technische Kri- minalprävention im Bebauungsplan aufzunehmen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Da es sich um eine Änderung (Teilaufhebung) handelt, können keine Hinweise und/oder textlichen Festsetzungen erfolgen. 3 Stadtwerke Köln GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme - 4 RheinEnergie AG/Rheinische NETZGesellschaft mbH Keine Bedenken Kenntnisnahme - 5 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Gegen die Änderung (Teilaufhebung) werden keine Be- denken vorgebracht Kenntnisnahme - 5.1 Es werden Hinweise und Empfehlungen allgemeiner Art in Bezug auf Entwässerungstechnische Möglichkeiten und Maßnahmen vorgebracht. die der beabsichtigten Ände- rung (Teilaufhebung) nicht entgegenstehen. Hierzu möch- ten die StEB im weiteren Planungsprozess weiterhin be- teiligt werden. Kenntnisnahme Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren erfolgt die weitere Be- teiligung der StEB standartmäßig. 5.2 Es wird um eine Festsetzung zur Niederschlagswasser- versickerung im Bebauungsplan gefordert. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Siehe Lfd.-Nr. 2.1 5.3 Im Rahmen der weiteren Planung wird ein Überflutungs- nachweis gemäß DIN 1986-100 gefordert Kenntnisnahme Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren erfolgt die Erstellung des Überflutungsnachweises (siehe auch 5.5). 5.4 Der südliche Teil der Änderung (Teilaufhebung) befindet sich im Bereich einer Altablagerung. Bei der Versickerung von Niederschlagswasser sind entsprechende Maßnah- men zu ergreifen, um eine Gefährdung des Grundwassers durch Auswaschungen der Altlasten auszuschließen. Kenntnisnahme Der südliche Bereich der Änderung liegt im Bereich der beim Um- welt- und Verbraucherschutzamt erfassten Altablagerung 405 112. Für diese Fläche hat bisher noch keine Verdachtsbewertung stattgefunden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird ein Bodengutachten erstellt und mit 57 abgestimmt. 5.5 Im Zuge der weiteren Planung ist es erforderlich folgende Unterlagen mit der StEB Köln, Sachgebiet GI-GE, abzu- stimmen bzw. diese vorzulegen: Kenntnisnahme Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren erfolgt die Erstellung der geforderten Unterlagen (siehe auch 5.3). Im Rahmen der Be- bauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) ist eine Erstellung dieser Unterlagen nicht zielführend, da für das geplante Bauvorhaben noch keine Ausführungsplanung vorliegt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung - Entwässerungskonzept mit Maßnahmen der Re- genwasserbewirtschaftung und Starkregenvor- sorge - Fachgutachten zur Versickerungseignung des Un- tergrundes 6 Kölner Verkehrsbetriebe AG Keine Bedenken Kenntnisnahme - -
Anlage-8 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt1)
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0 ' M 0 ....... O') O') '-3° 0 I '' ,,, , 1P: •1,:-1ster '' ,· l,. ,, . Der Oberstadtd,rektor Stadtpl wngsamr II"' � .-f.'rd_,Jt' • 1 ,_,_ o;e Anderung dles•es P/a,-;es • • • • ·- . -, 29. {O. ! '' 73 Stadtgemeinde Köln Bebauungsplan Nr.6048Na/03 B1.1 f-cr;�, '.)LL L, / f , , , . ,"'-.L.!>� -' I!lmIV M, 1 , 1,000 Bestehender Zustand vorh Ge/ia°(lde vorh Ruinen Zahl der Vollgeschosse Straßenbahny/,,isachse - Bordstein -17,61 vorh Hohenlage über NN �-_: Entwasserongsanlagen ! Efgentumerverze,chms als Bestandte1/ \ i !V IV VI \ ' • ' WA GRZ 0,4 GFZ 0,7 „WR IV " . <'. i ' \ Zeichenerklärung WS JVR WA MD MI MK GE GI sw SD Kleinsiedlungsgeb1et Re,nes Wohnget11cl Al/gemeines Wohngeb1el Oorfgeb,,,1 Mischgel)iet Kemgebiet Gewerbegebiet !ndu.�lriegebiel Wochenandhausgobret Sondergebiet Zahl de: Vr,,(-':!scl/osso '' , z. B I!I als f ::hstgre,1ze z B (jjf) zw ngend L ___ j uberbauba•e Grundstucksflachan Grundflachr> ·,n1,: GRZ GFZ BMZ G,;schußflachenzah! Baumassenzahl offene Bauwe,se nur Dnzel - und Doppel• hiiuser zu/iissig nur Hausgruppen zulässig 9 geschlosser,e Bauweise ---- AbgF<,n�·.,r,_,; umer5�iried/i'ch,H Nutung V\\\ !X II !X !X 1 ' ' ''' ' Öflentl iche Grünfläche (Aufforstung) f.16/ . L■:a-:J c-··1 ' '-, !.__. j l_ _ _j �l --1 ,-- , Si ·aßr:,.-,/Jcgr(,r,,ungs!,me, Begrenzur:q sonst,ger Verke!irsfidchen !::'ad,nie Baugrenze Neue Höhenlage über /1/1\ i S1, aßcn VF:)rk:;hr �ir�·c ',en Ol!e.�tf Park/lachen Olfen// Gri.rnlla'chen riechen !ur dre landw1rlschsf1 F/a,..-hen /ur die Fo.·sr;;.·.;/scha/1 >1.-,c'ren fur die I a"d - ude· For.o'Wi,.,�r"'"'' [QJ lll H 8,11,grundst;.Jck :,,r ä,,, �•-·•••: 1 Baugr,.,ndst�_,fJr- """" n ,_:�'7/embcdarf lö•• • • H'->!l Ge:,m,nbz<hrf /Anduung} fOn der Bebawng r,e,.whaftendB Grunds!dcke Durchfahrt f(c/cnnaden D IBJ s, Ga Gs! TG, Steffp!ätzc GcJragen Gemeinschaf1sstellp/8tze Ti�fgarage l'iac,�� fu1 V,1tsorgu1,fi�<>n,,,gen odu /Ur d1e· VerNe'1�·ng orier Dese1t1gun9 von Abwasser cder festen Abfalh::cf'en h'r:inkenha.,Js u,�rj.,.,,serstalran Von der &!,auung_ frei - 1:ul·af:,mde ;:,'"'d1,..-ti!l/ichrm .; ... �c. ' Grer..;j,,,tft · , r,.�(Chcn Go/tu d ... � :nne<hafb der Grer,;:�r: ::e� ra·_-c•,!,c'ren Geliu•n,/SbPre•ci,es d,e�P.S Bebsuur.';splanes oes:ehend� Rechtsset.u,,f;""n auf Gmnd de,s Pre�·ss F!uchr� Ges. von JlJ75. des Auf/;Jeu Ges NW und des BBau,.� 'Tl!/ der Rechtsver/Jmdl1chke1/ dieses"' ' Straßenbahngle.-se ·----.. �._i;_s_,_ --�--jr----- ,:_i::_.;._\L&<="'-�!ac'.�"'it(c"'cc"�1e:cn'!cqe!':'..:.;;."',S,"' .. ls"'"''"""''C!."'7J'1'0':::,•J' __ ._...;._.;;, Beba1.1ungsplar.es a1.1sser KrcJft f'_•,:;t/egr.mg tle , fiir c;/fenr! Verkehrs - Mindestgrößen von Baugrundstücken D,e Emchrr.mg von Gebauden d,e dem dauernder; .J'.ufenthalt von Personen die. r,en 1st m,r aul OrundstrJCken 71.1ldssig. _ die.. mmctcstens /00 Qm g.roß sma: erne S:rafJenfronl von mrndestens 5 m und ume Grunds:uckst1efe vo(' mrrrdeslens 16 ,,, haben Das g!e,cf;e gd: fur do1n W1ederau.'Oau .,:crsto,:cr und beschad,g ff" Ge/Jaude der .9enannlen An f(;chen. C:-e m der Pk,nung tur den Geme,nce -. darf ausgewiesen smd. dur.'en mcn( m,:g(;rechnet werden · . t Ist bis zur Hi>:S!f!llung twt,·1ei;;;;f0,cr1ge1 0Fen:/1chet Aow:Jsseranlagen eme Of/ !•chc> tnrwasserw•,19 erforder f,ch. sa mussen be, Baugr�·.-,dstuckcn Jo/genrJe t,f ndes:grußer, voritegen F,..r den Entwurf II fur die geplante Bebauvng KOf!l. ' l den 15. 1.., 1968 Stadtplanungsamt �cl,<:-...S- Dieser Plan ist nach S !O des Bundesb,JUgeseUos vom 23 6 1960 ( BGB! I S 7�! i vom Rat der Stadt Kofn am 19 beschlossen word en Kciln. den ais Satzung �fJurgerme:stf'l Es wird besch einigt. daß die Darsrel/ung des yegcnwiJrt1gen Zustandes r1cht1g und die Festlegung der stadtebaul!chen Planung geornetosch emdaurig ,sr_ Koln den 22. /2. 79G7 lregenschaftsamt Verm. Abt lq_. ,-'f''· er Plan 1st nach J Tl dC'S (. c;desbaugesc/zes vom 23 6 1960 • "'jpt I S. 341, rmt Verl,igur,9 I\ fm. .. 19. . �� · �ve!Jmigt worGcn. / ,' ,, ,· Der R;g,erungspras,denr Im Aufm.i:;e ! ' .,J..;\ \.,I...\,_ 1... '- 1 '.ein, .den , Dieser Plan 1st nach i 2 Abs 7 -,4.....7 des Bundesbaugesetzes vom 23· 6 1960 r BGB! I S. 341 1 durch Beschluß des Rates der St;idt Xoln vom _ 1' _.{ __ 19.//<) ,�,. 1·1Ek'?."'fi desl-t:ie,,-"0e0•••�-,w1, worden ( auigestef!t Koln. den (,.,/., .ff'fS +J&ef8r.irgerme1s /er ieser Plan ist auf Grund �on Bedenken un "4r!_regungen nach § 2 Abs. 8 des Bunde� '11., csetz::s vom 23 6. 1 ( BGB/ ! S. )41..! d�·rch Be//J/,Jf} des Rates der Stad1 Köln �-.;ox· geändert word11n , / ',, Koln. den .... ,/ ,/ Dieser Plan hat nach f 2 Abs. 6 :es Bundesbaugesetzes vom 23. 6 1860 ( BGBI I S 3411 in der Zeit Koln. Jen. f . bis.)-: 1. li<J'oflengelegen Der Oberstadtdirektor Stadtplanungsamt Im Auftrage 1 1' I ! 6049 9/03-1 ! 1 ' Es 9:Ut die L�unutz:u1gsvcrordnung 19.� .. (Bundesgesetzbl.;.t[ I $, ) ,..__ ) I I /' / Aufgrund des § 9 Abs. 2 BBauG vom -23. 6. 1960 in Verbin dung mit§ 4 der !. Durchf_ VO vom 29.11.1960 zum BBauG und § 103 Abs. 1 BauO NRW vom 25.6.1962 werden für den Bereich des Bebauungsplanes nachstehende Gestal tungsbestimmungen festgesetzt: 1. Gestaltung der Gebiiudeaußenflächen a) + b 1 Alle drei - und hOhergeschosSigen Geba"ude ethallen gefugtes. weiß oder weiß-grau gestrichenes Verb!endmauerwerk oder we,ß oder weißggraueF/ Außenputz ode, weiß oder weiß� graue P!attenverkle1dungen. FensterbrUStungen und sonstige x!einere Wandf!a'chen kOnnen in Waschbe_ton ausge/Uhrt werden. Ausnahmsweise kiJnnen Sichtbetonf!a'chen zugelassen werden. Diese Sichtbetonllfichen sind danD weiß oder weiß· grau zu streichen.• Sichtbetonfla'chen unter 2 qm kOnncn ungefi:irbt bleiben. Die Verwendung von glitzerndem. glänzendem oder blendendem Material an Gebiiudeaußen/Jachen ist mcht zulässig mit Ausnahme von ungefärbtem Glas In Loggien und Hauseingangsnischen kOnnen andere Farben als weiß oder weiß- grau zugelassen werden. Ein - und zwe1geschossige Gebiiude erhalten weiße cufer weiß • graue Putzflächen oder gefugtes. weiß oder weiß· grau gestrichenes Verb!endmauerwerk. Holzverkleidungen für kleinere Flächen in Natur Braun· oder Schwarzton sind zugelassen. ( ' Hins;chtlich der Ven,v{]ndung von Wasch - und Sicht - beton gelten die 'Vorschflften für die drei - und hOhergeschossigen Gebaude untet Zlff a J entsprechend. Das gleiche gilt hinsieht/ich der Verv.tendung von glitzerndem, gla'nzendem oder blendendem Material sowie hirisicht!ich der Zula'ssigke4 von anderen Farben in Loqgien und Hauseingangsnischen. 2. Dachgestaltung a! b! Die Dächer von drei- und hOhergeschoss1gen Gebiiuden s1'nd als Flachda·cher ohne DachUberstände ai,szub!lden. Die Diichcr von em - und zweigeschossigen Gebiiuden sind als Flach dächer mit einem Dachiiberstand von ' maximal 30 cm auszaA;i!den. 3. Antennen Einzelantennen sind unzuliissig: e1'ne Anschlußmo!Jlichke, an eine Sammelantenne besteht. 4. Grünflächengestaltung sa·mtliche Vorgß'rten fer a 1 b! drei- und hbhergeschoss,gen Hauser und der ein - und zweigeschossigen Häuser s1'nd als ZiergB'rten anzule!Jen. 5. Einfriedigungen BI b! L Bei drei· und höhergeschossigen Gebiiuden 1st eine straßenseitige Einfriedigung mit Rasenkrmtsteinen 1 bis zu 10 cm Höhe zu/iissig. Die Grundstücksgrenzen an der KVB- Trasse und an den Aufforstungsf/achen s1'nd in einer Höhe von 1. 20 m einzufriedigen. Für alle übrigen Grundstücksgrenzen sind Einfnedigungen nicht_ zu/a'ssig. · .f Be, ein� und zwe1!]eschoss;gen Gebäuden sind als E1'n - friedigang der Grundstücksgrenzen zu olfentlichen Verkehrsflächen h1'n nur Rasenkamste1'ne bis zu 70 cm Höhe. zugelassen. Im übrigen kbnnen die riJckwtirtigen und seil/ichen Grundstücksgrenzen zu n ichtbffentlichen F/a'chen und die Bauwiche mit Ho!zbohlenzfiunen. wobei die Bohlen horizontB/ angeordnet werden müssen oder lebende Hecken bis zu einer Hähe-v011 ·ao cm ei'ngefriedigt werden. Seitliche und riickwiirt1ge Grundst ücksgrenzen kormen außerdem zu Olfent/ichen Verkehrsfla'chen hin in einem Abstand von m1i1deste-ns 1. eo m mit lfo!ztro/i!en - zäunen. wie oben. bis zu einer HO/le von 80 cm gefriedigt werden. ein~.') ( 7, ! 1 ,, ! I __.>-•---�=--x-+,,_;;.f,,'-, J1�,---,.,_7' 1 l i \ /l 1 i 1 1 j 1 1 { Bereich der Änderung (Teilaufhebung) -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 1603/2024 Freigabedatum 09.07.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 -Satzungsbeschluss- Arbeitstitel: 3. Änderung Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zu der Änderung (Teilaufhebung) für das Gebiet des Schulstandortes der Ge- meinschaftsgrundschule Kunterbunt und der Max-Ernst Gemeinschaftsschule östlich der Tollerstraße und des Fußweges Görlinger Zentrum und südlich der KVB-Halte- stelle Görlinger Zentrum (Flurstück 1705, Flur 29, Gemarkung Müngersdorf) -Arbeitstitel: Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich- eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 6-8; 2. die 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 nach § 10 Ab- satz 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 Rat 01.10.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Änderung Der Bebauungsplan 60499/03 (Blatt 1 und 2) trat mit seiner Bekanntmachung am 20.01.1969 in Kraft und wurde anschließend zwei Mal geändert, zuletzt am 16.12.2009. Die geplante 3. Änderung (Teilaufhebung) umfasst den Bereich des Schulzentrums Görlinger Zentrum mit der Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt und der Max-Ernst-Gesamtschule. Gesamtstädtisch besteht nach wie vor ein großer Mangel an Schulplätzen, der ohne Schaf- fung neuer Schulplätze nicht kompensiert werden kann. Für den Stadtteil Bocklemünd/Men- genich eröffnet sich im Bereich der geplanten Änderung die Möglichkeit, durch den Neubau der Gemeinschaftsgrundschule und der Erweiterung der Gesamtschule die angespannte Situ- ation zu entschärfen. Gemäß Ratsbeschluss ist dieses städtebaulich wünschenswerte und dringend notwendige Vorhaben Bestandteil des 2. Maßnahmenpakets (MPS) GU/TU (Ratsbe- schluss vom 15.06.2020; Fortschreibung Ratsbeschluss 08.12.2022). Diese Maßnahmen kön- nen jedoch auf der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht umgesetzt wer- den. Das planerische Ziel ist es daher, nach erfolgter Änderung die Schulbauvorhaben bau- planungsrechtlich nach § 34 zu ermöglichen. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB Die Durchführung der Änderung (Teilaufhebung) erfolgt hierbei im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Da hierdurch zukünftig mehr als 20.000m² Grundfläche bebaut werden kann, ist gemäß Anlage 2 BauGB zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr.2 eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass die beabsichtigte Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen auslöst und somit das Änderungsverfahren nach § 13a BauGB zulässig ist. Verfahrensablauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 01.06.2023 den Einleitungsbeschluss zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 gefasst (1508/2023). Vom 07.09.2023 bis 22.09.2023 fand die Information der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauGB statt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 22.03.2023 bis 21.04.2023. Es sind keine relevanten Stellungnahmen eingegangen, die der Änderung des Bebauungsplanes entgegenstehen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 04.04.2024 bis 06.05.2024. Es sind keine relevanten Stellungnahmen 3 eingegangen, die der Änderung des Bebauungsplanes entgegenstehen. Die öffentliche Auslegung der 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde parallel in der Zeit vom 04.04.2024 bis 06.05.2024 durchgeführt. Es gin- gen keine Stellungnahmen ein. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 1a Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03 Anlage 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 3 Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) Anlage 4 Luftbild Anlage 5 Flächenstudie zur Änderung (Teilaufhebung) Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 8 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt1) Anlage 9 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt2)
Beratungsverlauf
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09.09.2024
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen -
19.09.2024
TOP 12.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
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