0542/2025
Errichtung einer Übergabestation und Verlegung von Stromkabeln für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage in Köln Immendorf/ Rondorf, LB 2.05 "Giesdorfer Höfe und Umgebung", EZ 3, Bezirk 2
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Anlage 4 - Detaildarstellung Übergabestation
111 Zeichen
ÜGS Alternative Kabel RE Alternative Kabel RNG mögliche Bepflanzung Pipelines Schutzstreifen Pipelines Legende
Anlage 3 - Übersichtskarte Übergabestation und Übergabekabel
122 Zeichen
Fläche PVA ÜGS Alternative Kabel RE Alternative Kabel RNG mögliche Bepflanzung Pipelines Schutzstreifen Pipelines Legende
Anlage 2 - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II
82142 Zeichen
RheinEnergie AG: Errichtung einer Freiflächen
Photovoltaikanlage
in Köln Immendorf / Rondorf
Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe II
RheinEnergie AG: Errichtung einer Freiflächen
Photovoltaikanlage
in Köln Immendorf / Rondorf
Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe II
Gutachten im Auftrag der
RheinEnergie AG Köln
Bearbeiter:
Dr. Claus Albrecht
Dr. Thomas Esser
Sebastian Stupp, M.Sc.
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Gottesweg 64
50969 Köln
www.kbff.de
Köln, im September 2024
Inhalt
1 Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................ 3
1.1 Anlass ................................ ................................ ................................ ........................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ......... 4
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................ ................................ ................................ 5
1.2.3 Schlussfolgerung ................................ ................................ ................................ ... 8
2 Lage und Beschreibung des Vorhabenbereichs ................................................ 9
3 Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 13
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung ................................ ................................ ............ 13
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ................................ ........................... 14
3.3 Methodik und Datengrundlagen ................................ ................................ .................. 14
4 Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 16
4.1 Beschreibung des Vorhabens ................................ ................................ ..................... 16
4.2 Mögliche Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten ............................... 16
5 Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................................... 20
5.1 Wildlebende Vogelarten ................................ ................................ .............................. 20
6 Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten ................................... 23
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ................................ ................................ ................................ ..... 23
6.2 Verbleibende artenschutzrechtliche Betroffenheiten ................................ ................... 29
6.2.1 Europäische Vogelarten ................................ ................................ ....................... 29
7 Fazit und abschließende Bewertung ................................................................. 34
8 Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 36
Kölner Büro für Faunistik ASP II – Freiflächen Photovoltaikanlage in Köln Immendorf / Rondorf
3
1 Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält Schutzbestimmungen für bestimmte Tier - und Pflanzenarten.
Diese gelten für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder streng
geschützt sind, und zwar sowohl für die Individuen bzw. Populationen der Arten als auch für
ihre Lebensräume bzw. wichtige Bestandteile der Lebensräume.
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belan-
ge, wenn eine Betroffenheit bestimmter geschützter Arten (Arten des Anhangs IV der FFH -
Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind) nicht von vorneherein auszuschließen
ist (siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu prüfen sind dabei die Zugriffsverbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG, nach denen eine Tötung oder Verletzung von Individuen arten-
schutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), eine erhebliche Störung der
Lokalpopulation (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie eine Zerstörung der Fortpflanzungs -
und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verboten sind. Nähere Bestimmungen zu
Eingriffen im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf
damit verbundene Tötungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten finden
sich in § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe Kapitel 1.2). Die Anforderungen des Artenschutzes sind
in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften
zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -RL) (VV -
Artenschutz, MKUNLV 2016) näher beschrieben.
Auf einem Grundstück westlich der BAB 555 in Köln-Rondorf plant die RheinEnergie AG aus
Köln die Errichtung einer Freiflächen -Photovoltaikanlage. Da die beanspruchten Flächen
Lebensräume artenschutzrechtlich relevanter Arten sein können, ist im Zusammenhang mit
dem geplanten Vorhaben zu prüfen, ob es zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen
kann. Dazu erfolgte in den Jahren 2023 und 2024 systematische Erfassungen der potenziell
vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten . Das Artenspektrum konnte im vorlie-
genden Fall auf mögliche Vorkommen wildlebender Vogelarten begrenzt werden, wie eine
Artenschutzprüfung der Stufe I ergeben hat (siehe KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2023).
Die auf Grundlage dieser Kartierungen erstellte Artenschutzprüfung der Stufe II wird hiermit
vorgelegt. Sie stellt dar, welche tatsächliche artenschutz rechtliche Betroffenheit durch das
geplante Vorhaben entsteht und welche Maßnahmen notwendig werden, um das Vorhaben
ohne artenschutzrechtliche Konflikte durchzuführen.
Kölner Büro für Faunistik ASP II – Freiflächen Photovoltaikanlage in Köln Immendorf / Rondorf
4
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für die artenschutzrechtli-
che Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44. Nach § 44 Abs. 1
BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-
men, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs -, Aufzucht -, Mauser -, Überwinterungs - und Wande-
rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-
men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören
(Zugriffsverbote)
In § 44 Absatz 5 BNatSchG werden die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG (z.B. bei Aufstellung eines Bebauungsplans) eingeschränkt. Im Rahmen der Än-
derung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 wurde der § 44 Abs. 5
BNatSchG wie folgt neu gefasst:
(5) „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und
Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde
durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zu-
griffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufge-
führt sind, liegt ein Verstoß gegen
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die
Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs - und Verlet-
zungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese
Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaß-
nahmen nicht vermieden werden kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1
nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderli-
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chen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer
Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung
der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs - oder Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen un-
vermeidbar sind,
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der
von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.
Falls ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
eintritt, ist ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, um ein Vorha-
ben dennoch zulassen zu können. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Ausnahme kumulativ erfüllt sein:
• Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-
schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
• Fehlen einer zumutbaren Alternative und
• keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art bzw. (Art
des Anhangs IV FFH-RL) keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes.
Im Zusammenhang mit der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ist zudem die „ Gemein-
same Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010“ zu beachten, die unmittelbar auf artenschutz-
rechtliche Vorgaben des BNatSchG Bezug nimmt.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Die in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG verwendeten Begriffe werden im Folgenden unter Be-
rücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und neuerer Gerichtsentscheidungen näher er-
läutert.
Tötungen von Tieren können grundsätzlich baubedingt sowie betriebsbedingt eintreten (be-
triebsbedingt z.B. bei Straßen). Unvermeidbare baubedingte Tierverluste im Zusammenhang
mit der Beseitigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten verstoßen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
bei Planungs - und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs - und Verletzungsverbot
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebens-
stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Demgegenüber betont das
BVerwG u.a. im sog. „Freiberg-Urteil“ (Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12.10) die individuenbezo-
gene Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach ist von einem Eintreten des
Verbotstatbestandes bereits dann auszugehen, wenn einzelne Tiere durch eine Maßnahme
getötet werden. Bei bestimmten Artengruppen sind Maßnahmen möglich, mit denen baube-
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dingte Tötungen vollständig vermieden werden können (z.B. Vögel: Inanspruchnahme von
Nistbereichen nur außerhalb der Brutzeit).
Betriebsbedingte Tötungen (z.B. an Straßen) verstoßen nicht gegen das Tötungsverbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wenn sie dem allgemeinen Lebensrisiko einer Art entsprechen,
sehr wohl allerdings dann, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant er-
höht. Dies ist ggf. einzelfallbezogen zu prüfen.
Bezugsgröße für die Bewertung der „Störung“ ist laut § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Lokal-
population der betroffenen Art. Störungen können grundsätzlich durch Beunruhigungen und
Scheuchwirkungen z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das Verbot
fallen aber auch anlagebedingte Lebensraumbeeinträchtigungen und Störungen des Lebens-
raumverbundes, z.B. Silhouettenwirkungen von Bauwerken und Zerschneidungen von Leit-
strukturen für Wander -/Ausbreitungsbewegungen (vgl. MKULNV 2016). Falls Störungen zu
einer Aufgabe von Brutplätzen, Quartieren oder sonstigen Fortpflanzungs -/Ruhestätte füh-
ren, ergeben sich Überschneidungen mit dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (siehe unten).
Verbotstatbestände sind Störungen, die sich erheblich auf die Lokalpopulation auswirken,
d.h. zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art führen. Dies ist
der Fall, wenn sie sich auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fort-
pflanzungserfolg der Arten auswirken. Die Bewertung der Erheblichkeit einer Störung hängt
von Dauer und Zeitpunkt der Störwirkung ab, weiterhin auch von der „Empfindlichkeit“ der
betroffenen Lokalpopulation. Empfindlichkeiten gegenüber störenden Einflüssen sind zu-
nächst arten- bzw. artengruppenbezogen sehr unterschiedlich. Weiterhin hängt die Empfind-
lichkeit einer Lokalpopulation auch von ihrer Größe und dem Verbreitungsbild ab: So führen
Wirkungen auf kleine Restpopulationen und Vorkommen am Rand des Verbreitungsgebietes
eher zu erheblichen Störungen als Wirkungen auf größere Populationen in zentralen Berei-
chen des Verbreitungsraumes (vgl. MKULNV 2016).
Als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann in Anlehnung an § 7
Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine Gruppe von Individuen einer Art definiert werden, die eine Fort-
pflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Le-
bensraum gemeinsam bewohnen. Da Lokalpopulationen in der Praxis kaum nach populati-
onsbiologischen Kriterien definiert werden können, müssen alternativ pragmatische Kriterien
für die Abgrenzung herangezogen werden. So können bei bestimmten Arten mit punktueller
bzw. zerstreuter Verbreitung oder mit lokalen Dichtezentren kleinräumige Landschaftseinhei-
ten (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder Schutzgebiete (NSG, Natura
2000-Gebiet) als Lebensraum einer Lokalpopulation benannt werden. Bei Arten mit flächiger
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Verbreitung kann die Definition anhand von naturräumlichen Landschaftseinheiten erfolgen,
hilfsweise auch anhand von Verwaltungsgrenzen (Gemeinden, Kreise) (MKULNV 2016).
Zu den Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören alle Be-
standteile des Lebensraumes, die für die Fortpflanzung benötigt werden, z.B. Balz- und Paa-
rungsplätze, Neststandorte, Eiablageplätze, Wurfbaue/ -plätze, Wochenstubenquartiere (von
Fledermäusen), Verpuppungs -/Schlupfplätze (von Libellen, Schmetterlingen) (vgl. des
MKULNV 2015, 2016). Ruhestätten sind Bereiche, die von Tieren zum Ruhen, Schlafen oder
bei längerer Inaktivität (z.B. Überwinterung) aufgesucht werden. Hierzu gehören Schlaf -,
Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze oder Winterquartiere z.B. von Fledermäusen.
Weitere Teilhabitate wie z.B. Nahrungsräume, Flugrouten und Wanderkorridore gehören
nicht zu den Fortpflanzungs -/Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Beeinträchti-
gungen solcher Teilhabitate können aber in bestimmten Fällen (wenn es sich um essenzielle
Habitatelemente handelt) dazu führen, dass Lebensstätten (Brutplätze, Quartiere, …) aufge-
geben werden bzw. dass keine Reproduktion mehr erfolgen kann. Ein solch vollständiger
Funktionsverlust einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte erfüllt den Schädigungstatbestand.
Die Definition der Fortpflanzungs - und Ruhestätten ist jeweils artbezogen durchzuführen.
Dabei lassen sich grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden, und zwar erstens bei Arten mit
relativ kleinen Aktionsräumen (z.B. Singvogelarten mit geringen Raumansprüchen) eine De-
finition unter Einbeziehung des weiteren Umfelds des jeweiligen Niststandortes, Eiablage-
platzes, Versteckes u.ä. (weite Auslegung) sowie zweitens bei Arten mit großem Aktions-
raum die Beschränkung auf die als Fortpflanzungs -/Ruhestätte genutzte kleinflächige bzw.
punktuelle Örtlichkeit (z.B. Horststandort einer Greifvogelart, Fledermausquartier) (enge Aus-
legung) (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2021, MKULNV 2016).
Hinsichtlich des Schutzes von Fortpflanzungs -/Ruhestätten ist weiterhin zu beachten, dass
eine Zerstörung einer Lebensstätte außerhalb der Nutzungszeit durch die jeweilige Art den
Verbotstatbestand nicht erfüllt, wenn es sich um eine nicht-standorttreue Art handelt, die ihre
Lebensstätte ständig wechselt, dass der Verbotstatbestand allerdings sehr wohl erfüllt wird,
wenn es sich um eine standorttreue Art handelt, die die betroffene Fortpflanzungs -
/Ruhestätte regelmäßig nutzt bzw. auf die Wiederverwendung der Fortpflanzungsstätte an-
gewiesen ist und keine Ausweichmöglichkeit hat (MKULNV 2016).
Bei der Beschädigung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte kann es sich um eine unmittelbare
materielle Schädigung eines Nestes, Quartieres o.ä. oder um eine mittelbare Funktionsbe-
einträchtigung, etwa durch Veränderung abiotischer Faktoren (z.B. Veränderung des Was-
serhaushalts mit Auswirkung auf die Lebensraumeignung für eine an Feuchtgebiete gebun-
dene Tierart). Entscheidend ist die Frage, ob durch die Wirkung die Reproduktion oder die
Ruhemöglichkeiten beeinträchtigt werden können (MKULNV 2016).
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Die Frage der „Absichtlichkeit“ artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den
EuGH im so genannten „Caretta -Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C -103/00 (siehe unter
http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu
bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens
der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen
wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung dersel-
ben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen
Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von Anhang IV –
Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPÄISCHE KOMMISSION
2021).
1.2.3 Schlussfolgerung
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Voraussetzungen aus artenschutzrechtlicher Sicht
zulässig:
a. Es entstehen keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten mit
artenschutzrechtlicher Relevanz oder
b. es entstehen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen mit artenschutzrechtlicher Rele-
vanz, diese können aber mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden, gemindert oder
vorgezogen funktional ausgeglichen werden, so dass die artenschutzrechtlichen Ver-
botstatbestände nicht eintreten oder
c. es verbleiben auch bei Berücksichtigung von Maßnahmen Beeinträchtigungen, die ar-
tenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen. Das Vorhaben erfüllt aber die in § 45
Abs. 7 BNatSchG formulierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme.
Falls Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfüllt sind, ist
das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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2 Lage und Beschreibung des Vorhabenbereichs
Die Errichtung der etwa 10 ha großen Freiflächen Photovoltaikanlage ist auf einem Acker-
standort südöstlich von Köln Rondorf in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bundesautobahn
555 geplant (siehe nachfolgende Abbildung 1).
Die betreffenden Flächen unterliegen aktuell einer intensiven Ackernutzung. Innerhalb der
Vorhabenfläche verläuft derzeit noch ein unbefestigter Wirtschaftsweg. Die gesamte Vorha-
benfläche wird im Osten durch einen etwa 50m breiten Gehölzsaum begleitet, der sich zwi-
schen Vorhabenfläche und Autobahn A555 befindet. Im Norden grenzt die geplante PV -
Anlage an einen schmalen Gehölzzug an, auf den die befestigte Hahnenstraße folgt. Weiter
im Norden befindet sich eine Gemeinschaftsgartenanlage (KGV Falkenweg e.V.).
Die Umgebung des Vorhabengebiets ist geprägt durch Siedlungsstrukturen im Nordwesten
und Nordosten. Im südlichen Umfeld liegen vor allem Industrie - und Gewerbeflächen. Die
Umgebung der bebauten Flächen wird vor allem von Äckern, in geringem Maße auch von
Feldgehölzen und anderen kleinflächigen Gehölzbeständen, geprägt (siehe nachfolgende
Abbildung 2).
Kölner Büro für Faunistik ASP II – Freiflächen Photovoltaikanlage in Köln Immendorf / Rondorf
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Abbildung 1: Lage der geplanten Freiflächen PV – Anlage südöstlich von Köln Rondorf (Quelle:
RheinEnergie AG und BMR energy solutions GmbH, Stand: 09/24).
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Abbildung 2: Vorhabenfläche (rot hervorgehoben) und umgebende Siedlungs - und Industriebereiche
sowie Verkehrswege (Grundlagenkarte: tim-onlineNRW).
Einen Eindruck der für die PV -Anlage beanspruchten Flächen und ihrer Umgebung liefern
die nachfolgenden Abbildungen 3 und 4.
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Abbildung 3: Blick auf den nördlichen Teil des für die PV-Anlage vorgesehenen Ackers.
Abbildung 4: Blick auf den sü dlichen Teil des für die PV -Anlage vorgesehene n Ackers. Im Hinter-
grund ist die BAB 555 zu erkennen.
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3 Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Die entscheidende Fragestellung für die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung ist bereits
in den einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt worden. Hierzu müssen folgende Aspek-
te behandelt werden:
• Es muss dargestellt werden, welche artenschutzrechtlich relevanten Arten im Wirkbe-
reich des Vorhabens vorkommen. Die erarbeitete Datengrundlage ermöglicht eine ge-
naue Beschreibung der vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten und ihrer
potenziellen Betroffenheit. Bedeutung haben dabei alle europarechtlich geschützten Ar-
ten (europäische Vogelarten und Anhang IV Arten der FFH -RL). Es ist der Tatbestand
der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen und darzulegen, mit welchen Maßnahmen ein et-
waiger Verbotseintritt vermieden werden kann.
• Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen von Arten nach Anhang
IV der FFH -Richtlinie und wildlebender Vogelarten vorhabenbedingt verschlechtern
könnte.
• Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prü-
fen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH -Richtlinie
oder europäische Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Wirkbereich des
Vorhabens auftreten und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr.
3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In diesem
Zusammenhang ist ggf. darzulegen, ob der Eintritt des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden kann.
• Falls ein Verbotstatbestand nicht auszuschließen ist, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden kann, oder ob dem erkennbar, unüber-
windbare Hindernisse entgegenstehen könnten. Hierzu ist das Vorliegen der Ausnah-
mevoraussetzungen, insbesondere des Fehlens zumutbarer Alternativen und der Ge-
währleistung eines günstigen Erhaltungszustands betroffener Arten ggf. auch durch
Ausgleichsmaßnahmen, darzulegen.
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3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel
1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildle-
benden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutz-
rechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH -RL und auf die wildlebenden Vo-
gelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der
Eingriffsregelung und sind im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu berück-
sichtigen. Aufgrund der Lebensraumausstattung besitzt der Vorhabenbereich und angren-
zende Strukturen für wildlebenden Vogelarten und Haselmäuse Habitatpotenzial. Der Unter-
suchungsschwerpunkt lag daher auf diesen Tiergruppen.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Folgende Untersuchungen wurden durchgeführt:
• Vögel: Das Untersuchungsgebiet (UG) für die Erfassung der Avifauna umfasst den Vor-
habenbereich zuzüglich eines ca. 100 Meter breiten Puffers. Die Erfassungsmethodik
zur Bestandsaufnahme richtete sich nach den Vorgaben des Methodenhandbuchs Ar-
tenschutzprüfung (MULNV 2021) bzw. in Anlehnung an SÜDBECK et al. (2005). Zur flä-
chendeckenden Bestandsaufnahme der Brutvögel im UG erfolgten sechs Begehungen
im Zeitraum von März bis Juni 2023. Da die Fläche der PV-Anlage im Laufe der Planung
erweitert worden ist, wurden im Jahr 2024 ergänzende Untersuchungen durchgeführt .
Hierbei wurden auch abendliche Begehungen zur Erfassung des Rebhuhns einbezogen
(insgesamt 7 Begehungen). Es wurden auch alle als Nahrungsgast bzw. Durchzügler
auftretenden Arten erfasst.
Die Begehungstermine zur Erfassung der artenschutzrechtlich relevanten Arten sind der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle 1: Begehungstermine zur Erfassung der artenschutzrechtlich relevanten Arten im Zusam-
menhang mit der Planung der PV-Anlage Immendorf.
Kartiertermin bearbeitete Arten/-gruppe(n) (Schwerpunkt)
Witterung
Temperatur
[°C] Wind [bft] Bewölkung [X/8]
21.04.2023 Vögel – morgentliche BV 1 10°C – 14°C 1-3 bft 0/8 – 4/8
03.05.2023 Vögel – morgentliche BV 2 11°C – 13°C 1-3 bft 0/8 – 1/8
16.05.2023 Vögel – morgentliche BV 3 11°C – 12°C 3-4 bft 2/8 – 4/8
26.05.2023 Vögel – morgentliche BV 4 10°C – 12°C 2-3 bft 0/8 – 1/8
05.06.2023 Vögel – morgentliche BV 5 14°C – 16°C 1-2 bft 0/8 – 3/8
12.06.2023 Vögel – morgentliche BV 6 19°C - 21°C 2-3 bft 0/8 – 1/8
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Kartiertermin bearbeitete Arten/-gruppe(n) (Schwerpunkt)
Witterung
Temperatur
[°C] Wind [bft] Bewölkung [X/8]
28.02.2024 Rebhühner (Gesamtfläche) – abendlich 9°C - 10°C 1-2 bft 0/8 – 1/8
22.03.2024 Vögel (Nord) – morgentliche BV 1 12°C - 13°C 2-3 bft 0/8 – 1/8
25.03.2024 Rebhühner (Gesamtfläche) – abendlich 10°C - 11°C 1-2 bft 0/8 – 1/8
12.04.2024 Vögel (Nord)– morgentliche BV 2 12°C - 14°C 1-2 bft 7/8 – 8/8
16.05.2024 Vögel (Nord)– morgentliche BV 3 16°C - 17°C 2-3 bft 5/8 – 6/8
14.06.2024 Vögel (Nord)– morgentliche BV 4 12°C - 13°C 2-3 bft 5/8 – 6/8
28.06.2024 Vögel (Nord)– morgentliche BV 5 16°C - 18°C 3-4 bft 3/8 – 4/8
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16
4 Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
4.1 Beschreibung des Vorhabens
Das hier zu prüfende Vorhaben umfasst die Errichtung einer Freiflächen Photovoltaikanlage
auf einem Ackerstan dort südöstlich von Köln Rondorf in unmittelbarer Nachbarschaft zur
Bundesautobahn 555.
Eine abschließende Anlagenplanung liegt noch nicht vor. Ein Beispiel für eine Freiflächen-
Photovoltaikanlage liefert die nachfolgende Abbildung 5.
Abbildung 5: Beispiel für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage.
4.2 Mögliche Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten
Nachfolgend werden die denkbaren vorhabenbedingten Auswirkungen auf artenschutzrecht-
lich relevante Arten bzw. ihre Lebensräume näher beschrieben.
Flächeninanspruchnahme
Zunächst kommt es durch die Photovoltaikanlage zum Verlust von ackerbaulich genutzten
Flächen (etwa 10 ha). Die Freiflächenanlage ist ein fest montiertes System, bei dem mittels
einer Unterkonstruktion die Photovoltaikmodule in einem optimalen Winkel zur Sonne (Azi-
mut) ausgerichtet werden. Es findet keine vollflächige Versiegelung statt, da unter den Modu-
len und um die Module herum das Aufkommen niedrigwüchsiger Vegetation möglich bleibt.
Mit der Baufeldfreimachung findet jedoch zunächst eine Flächeninanspruchnahme mit Ent-
fernung der vorhandenen Biotopstrukturen statt. In der Bauphase können Flächen bean-
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17
sprucht werden, die über die Vorhabenfläche hinausgehen (Einrichtung oder Nutzung von
Lager- und Abstellflächen, Rangieren von Baufahrzeugen und -maschinen). Kleinflächige
Versiegelungen des Bodens sind nur im Bereich eines Anschluss - bzw. Versorgungsgebäu-
des zu erwarten.
Mit der Errichtung der Photovoltaikanlage sind Lebensraumverluste artenschutzrechtlich re-
levanter Arten denkbar.
Lärm
Der Betrieb der Photovoltaikanlage führt nicht zu relevanten Lärmemissionen. Es sind also
lediglich die temporären baubedingten Lärmemissionen zu berücksichtigen, die sich auf die
eigentliche Fläche der Photovoltaikanlage, daneben aber auch auf die Umgebung der Anla-
ge auswirken können. Der baubedingte Lärm wirkt nicht nachhaltig und ist nach dem Bau
abgeschlossen. Zudem handelt es sich nicht um Dauerlärm, so dass Effekte wie die Maskie-
rung von Lauten von für Vogelarten wichtigen Kommunikationssignalen ausgeschlossen
werden können. Die Effekte solcher Lärmwirkungen sind daher eher im Zusammenhang mit
optischen Wirkungen zu beurteilen, sie lassen sich eher durch artspezifische Fluchtdistanzen
(gegenüber Störreizen wie Menschen oder natürlichen Feinden) beschreiben als durch
schallpegel-bezogene Kriterien (vgl. GARNIEL & MIERWALD 2010). In Bezug auf artspezifische
Fluchtdistanzen ist wiederum zu berücksichtigen, dass die betreffende Ackerfläche aufgrund
ihrer Lage an der Bundesautobahn von starken akustischen und optischen Vorbelastungen
geprägt ist. Die östlich angrenzenden Gehölze wiederum befinden sich im Lärmeinwirkungs-
bereich der A 555, so dass baubedingte Lärmwirkungen hier durch die Autobahn berlagert
werden.
Optische Wirkungen
Störeffekte auf Tiere können durch optische Wirkungen ausgelöst werden, z.B. durch die
Anwesenheit von Menschen oder durch Fahrzeuge bzw. Straßenverkehr. Als relativ störan-
fällig gelten Vögel, wobei die Empfindlichkeiten artspezifisch sehr unterschiedlich sind: In
GASSNER et al. (2010) sind Orientierungswerte für Fluchtdistanzen verschiedener Vogelarten
gegenüber Menschen zusammengestellt. Diese liegen bei wenig empfindlichen Arten (z.B.
Kulturfolgern, einigen in Gehölzen lebenden Singvogelarten) bei wenigen Metern, bei hoch
empfindlichen Arten (Großvögel, Greifvögel, Brutvogelarten im Offenland) können sie mehre-
ren hundert Meter betragen. Untersuchungen von GARNIEL et al. (2007) deuten darauf hin,
dass bei vielen Vogelarten eher optische Wirkungen als Lärmeffekte für Störwirkungen ur-
sächlich sind. Da der Betrieb der PV -Anlage nur selten die Anwesenheit von Personal benö-
tigt, sind mögliche Störwirkungen durch die Anwesenheit des Menschen insgesamt sehr ge-
ring.
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18
Zudem sind optische Störwirkungen auf Arten denkbar, die empfindlich gegenüber Vertikal-
strukturen reagieren. Der Silhouetteneffekt ist maßgeblich von der Höhe der Anlagen, dem
Landschaftsrelief und dem Vorhandensein von weiteren Vertikalstrukturen (z.B. Gehölze,
Freileitungen, Gebäude) bestimmt. Mögliche Störungen von empfindlichen Arten (Wiesenvö-
gel, rastende Wasservögel) sind laut einschlägigen Studien bei festinstallierten Modulen auf
den Aufstellbereich und die unmittelbare Umgebung begrenzt; weit in die Nachbarschaft
ausstrahlendes Meideverhalten von Arten ist nicht zu erwarten.
Weitere optische Auswirkungen könnten theoretisch durch eine nächtliche Beleuchtung der
PV-Anlage ausgehen. Da eine solche Beleuchtung nicht für den Regelfall vorgesehen ist,
sind Auswirkungen über diesen Wirkpfad ausgeschlossen.
Zerschneidung, Barrierewirkung
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der PV -Anlage wären grundsätzlich Entwertungen von
Lebensräumen und damit der Verlust von Trittsteinen für sich fortpflanzende, rastende oder
überwinternde Tierarten möglich. Im vorliegenden Fall ist diese mögliche Lebensraument-
wertung durch die Flächeninanspruchnahme bzw. die durch die Module überbaute Flächen
aufgrund der Lage der Fläche an der Bundesautobahn auszuschließen.
Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien
Durch die baubedingte Flächeninanspruchnahme können sich Gefährdungen von Individuen
geschützter Tierarten ergeben. Dieses Risiko betrifft Entwicklungsstadien wie z.B. Vogeleier,
weiterhin Individuen, die nicht aus dem Eingriffsbereich flüchten können, z.B. Jungvögel in
Nestern, Fledermäuse während der Jungenaufzucht sowie Individuen von nicht flugfähigen
Arten bzw. Artengruppen wie z.B. Reptilien oder Amphibien. Weiterhin zu beachten sind
mögliche Tötungsrisiken durch mit den Baumaßnahmen einhergehenden Fahrzeugbewe-
gungen. Letztere sind zu gering, um zu einer Gefährdung flugfähiger Arten wie z.B. Vögel
oder Fledermäuse führen zu können. Die verkehrsbedingten Gefährdungen von Individuen
und ihren Entwicklungsstadien können damit auf weniger bewegliche, bodengebundene
Tierarten wie etwa Amphibien oder Reptilien beschränkt werden.
Zu berücksichtigen ist zudem die denkbare betriebsbedingte Gefährdung von Individuen
oder ihren Entwicklungsstadien. Nach HERDEN et al. (2009) wird das Kollisionsrisiko an PV -
Anlagen insgesamt als gering eingeschätzt. Es sind keine beweglichen Teile vorhanden (wie
etwa die Rotoren von Windkraftanlagen ). Im Gegensatz zu Fensterflächen an größeren Ge-
bäuden sind die Module der PV -Anlagen auch nicht durchsichtig oder stark spiegelnd, so
dass Vogelschlag, wie er z.B. an verglasten Gebäuden nachgewiesen wurde, ebenfalls
höchst unwahrscheinlich ist. Zudem stehen die Module nicht senkrecht im Raum, sondern
sind flach geneigt. Ein direkter Anflug gegen ein Hindernis wird damit sehr unwahrscheinlich.
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19
Damit verbleibt ein allenfalls sehr geringes Restrisiko der Kollision mit der PV -Anlage, das
allerhöchstens auf Vögel, die auch nachts in Gewässer einfliegen, eingegrenzt werden kann.
Stoffeinträge
Grundsätzlich wären durch den Bau und Betrieb einer PV -Anlage Einträge von Stoffen in die
beanspruchte Fläche und ihre direkte Umgebung denkbar, etwa durch Flüssigkeiten in
Transformatoren oder Zerfallsprodukte der Solarmodule. Es werden keinerlei umweltgefähr-
dende Flüssigkeiten oder Feststoffe eingesetzt, so dass vorhabenbedingte Stoffeinträge
ausgeschlossen werden können.
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5 Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5.1 Wildlebende Vogelarten
Im Untersuchungsgebiet (Vorhabenfläche zuzüglich 100 Meter breiter Puffer) konnten insge-
samt 24 Vogelarten nachgewiesen werden. Das Artenspektrum ist der nachfolgenden Tabel-
le 2 zu entnehmen.
Für 14 Arten liegt ein Brutnachweis bzw. ein Brutverdacht aus dem Untersuchungsgebiet
vor. Darunter befand sich mit der Feldlerche eine Art, die in NRW als planungsrelevant gilt .
Sie wurde mit insgesamt 3 Revieren im Untersuchungsgebiet erfasst, wobei sich ein Revier
in der Vorhabenfläche, 2 weitere außerhalb befunden haben. Zudem grenzt im Süden eine
Wildkräutereinsaat an die geplante PV -Anlage, die zur Förderung von Arten der offenen
Feldflur, darunter der Feldlerche, angelegt worden ist (siehe Abbildung 7).
Weitere p lanungsrelevante Arten ließen sich lediglich als Nahrungsgast ( Rauchschwalbe),
Durchzügler (Wiesenpieper) oder mit Brutrevieren außerhalb der vorhabenbedingt bean-
spruchten Flächen (Mäusebussard als Brutverdacht) nachweisen (siehe auch Abbildung 7).
Als Brutvögel, die landesweit oder regional auf der Vorwarnliste stehen, wurden der Fitis und
der Gartenrotschwanz im UG erfasst (vgl. nachfolgende Abbildung 7). Der Gartenrotschwanz
hat in den linear an der A 555 verlaufenden Gehölzen mit einem Brutrevier gebrütet. Der Fitis
war lediglich Durchzügler. Bei allen weiteren Arten handelte es sich um sog. „Allerweltsar-
ten“, also verbreitete und ungefährdete Vogelarten.
Tabelle 2: In den Jahren 2023 und 2024 nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsgebiet (UG)
und Beschreibung des Vorkommens. Status: B = Brutvogel (Brut - oder Reviernachweis oder Brutver-
dacht); DZ = Durchzügler, NG = Nahrungsgast, RL D: Rote Liste-Status in Deutschland nach RYSLAVY
et al . (2020), RL NRW/ RL NB : Rote Liste -Status in Nordrhein -Westfalen/ Niederrheinische Bucht
nach SUDMANN et al. (2021): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = ext-
rem selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet, D = Gefährdung anzunehmen, aber
Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, n.b. = nicht bewertet. Schutz: Schutzstatus
nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng ge-
schützt. UG= Untersuchungsgebiet, Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) bzw. LANUV (2020)
sind fett hervorgehoben. Regional gefährdete Arten sind ebenfalls fett hervorgehoben und mit einem *
versehen.
Deutscher Name/ Wis-
senschaftl. Name Status RLD RL NW RL NB Schutz Vorkommen/ Lebensraumfunktion
Amsel
Turdus merula B * * * § Häufiger Brutvogel der Gehölze
Bachstelze
Motacilla alba NG * * V § Nahrungsgast
Blaumeise
Cyanistes caeruleus B * * * § Häufiger Brutvogel der Gehölze
Buchfink
Fringilla coelebs B * * * § Brutvogel der Gehölze
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Deutscher Name/ Wis-
senschaftl. Name Status RLD RL NW RL NB Schutz Vorkommen/ Lebensraumfunktion
Eichelhäher
Garrulus garrulus NG * * * § Nahrungsgast
Elster
Pica pica N * * * § Nahrungsgast
Feldlerche
Alauda arvensis B 3 3 3 §
Ein Brutvorkommen im Vorhabenbereich
(2024), zwei weitere innerhalb des erweiter-
ten UGs (2023 & 2024)
Fitis *
Phylloscopus trochilus D * V 2 § Durchzügler
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla B * * * § Seltener Brutvogel der Gehölze
Gartenrotschwanz *
Phoenicurus phoenicu-
rus
B * V 1 §, Art.
4 (2)
Ein Brutvorkommen in unmittelbar an den
Vorhabenbereich angrenzenden Gehölzen
(2023)
Graureiher
Ardea cinerea NG * * * § Nahrungsgast
Jagdfasan
Phasianus colchicus B n.b. n.b. n.b. § Brutvogel im nördlichen Teil des Vorhabenbe-
reichs
Kohlmeise
Parus major B * * * § Häufiger Brutvogel der Gehölze
Mäusebussard
Buteo buteo B * * * §§ Brutverdacht für das an den Vorhabenbe-
reich angrenzende Gehölz entlang der A555
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla B * * * § Häufiger Brutvögel der Gehölze
Rabenkrähe
Corvus corone NG * * * § NG
Rauchschwalbe
Hirundo rustica NG V 3 2 § Häufiger Nahrungsgast
Ringdrossel
Turdus torquatus D * n.b. - § Einmaliger Durchzug von 4 Individuen im April
2023
Ringeltaube
Columba palumbus NG * * * § Nahrungsgast
Rotkehlchen
Erithacus rubecula B * * * § Häufiger Brutvogel der Gehölze entlang der
A555
Singdrossel
Turdus philomelos B * * * § Seltener Brutvogel der Gehölze
Wiesenpieper
Anthus pratensis D 2 2 1 §, Art.
4 (2)
Mehrmalige Sichtungen (März & Juni 2023 &
2024) als Durchzügler
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes B * * * § Häufiger Brutvogel der Gehölze
Zilpzalp
Phylloscopus collybita B * * * § Häufiger Brutvogel der Gehölze
Die Reviernachweise der regional gefährdeten oder planungsrelevanten Brutvögel im Unter-
suchungsgebiet und seiner unmittelbaren Umgebung können der nachfolgenden Abbildung 6
entnommen werden.
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22
Abbildung 6: Vorhabenbereich (rot) inkl. 100-Meter-Puffer (rot gestrichelt) bilden das Untersuchungs-
gebiet (UG). Dargestellt sind die Brutrevierzentren planungsrelevanter Arten bzw. von Arten, die regi-
onal oder landesweit mindestens auf Vorwarnliste stehend, Kartengrundlage TIM -online. Als Brutver-
dacht ist der Mäusebussard nicht dargestellt. Die Art ist im Gehölzbereich an der A 555 nachgewiesen
worden.
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23
6 Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten
Auf Grundlage der durch die Kartierungen ermittelten Erkenntnisse zu Vorkommen arten -
schutzrechtlich relevanter Arten im Vorhabenbereich bzw. in dessen näherem Umfeld erfolgt
eine Prognose möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf Individuen bzw. Lebensräume
dieser Arten und eine Bewertung dieser Wirkungen im Hinblick auf die Erfüllung artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände. Dabei werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminde-
rung von Lebensraumverlusten, Individuenverlusten und Störwirkungen in die Betrachtung
einbezogen, sollten diese notwendig werden. Diese Maßnahmen werden im nachfolgenden
Kapitel 6.1 zusammengestellt.
Weiterhin werden ggf. notwendige Maßnahmen dargestellt, mit denen mögliche artenschutz -
rechtlich relevante Lebensraumverluste vorgezogen funktional ausgeglichen werden können.
Diese Maßnahmen sind nur erforderlich, wenn es durch das Vorhaben zu Zerstörungen bzw.
Funktionsverlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten planungsrelevanter Arten kommen wür-
de und ein Ausweichen der betroffenen Individuen auf angrenzende Lebensräume nicht
möglich sein sollte.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung , Verminderung und zum Ausgleich
artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträch-
tigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG von vorne-
herein auszuschließen. Solche Maßnahmen zielen meist auf die Vermeidung der Verbotstat-
bestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verbot der Gefährdung oder Tötung von Indivi-
duen und ihren Entwicklungsstadien) oder der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs - oder Ruhestät-
ten), ggf. auch auf die Vermeidung einer erheblichen Störung artenschutzrelevanter Arten im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ab. Maßnahmen zur Verminderung von Beeinträchti-
gungen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind vor allem dann von Bedeutung, wenn sie
geeignet sind, Auswirkungen auf diese Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtli-
che Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Dies ist auch im Zusammenhang mit der
Frage der „Erheblichkeit“ von Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von
Bedeutung.
Neben den Vermeidungs - und Verminderungsmaßnahmen können in die Prüfung, ob die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang gewahrt bleibt, nach § 44 Abs. 5 BNatSchG auch „vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen“ einbezogen werden. Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2006)
spricht in diesem Zusammenhang von „Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologischen
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24
Funktionen betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang“. Diese werden auch
„funktionserhaltende Maßnahmen“ genannt. Die Idee orientiert sich an den Ausführungen
der EUROPÄISCHEN KOMMISSION (2021), die solche Maßnahmen als “measures that ensure
the continued ecological functionality of a breeding site/resting place” (“CEF measures”) be-
zeichnet hat.
Im Zusammenhang mit dem hier betrachteten Projekt sind folgende Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen von Bedeutung:
Vermeidungsmaßnahme V1a (baubedingt): Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnah-
me der Vegetation, insbesondere der Rodung von Gehölzen
Im Rahmen des Vorhabens ist voraussichtlich keine Beseitigung von Gehölzen notwendig.
Sollte dies wider Erwarten doch nicht vermieden werden könne n, muss die Inanspruchnah-
me von Vegetation außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden,
um zu vermeiden, dass Eier und Jungvögel gefährdet werden. Solche Maßnahmen wären
dann im Zeitraum von 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Dies gilt auch für die Flä-
cheninanspruchnahme bei fortgeschrittenen Wachstumsstadien von Feldfrüchten. Hier sind
Brutvorkommen von Vogelarten der Offenlandflächen nachgewiesen (vgl. Vermeidungsmaß-
nahme V1b).
Vermeidungsmaßnahme V1b: Ökologische Baubegleitung von Rodungsarbeiten
Sollte eine Beseitigung von Gehölzen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfin-
den, ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Dies gilt auch für eine Flächeninan-
spruchnahme im Vorhabenbereich bei fortgeschrittenen Wachstumsstadien von Feldfrüch-
ten, da hier Brutvorkommen der Feldlerche nachgewiesen wurden . Idealerweise ist die Ve-
getation im Vorhabenbereich vor Beginn des Eingriffs durch Mahd möglichst niedrig zu hal-
ten.
Die beschriebenen Maßnahmen V1a und V1b dienen dazu, die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungssta-
dien sowie Nestern) für wildlebende Vogelarten zu vermeiden.
Verminderungsmaßnahme V2 (baubedingt): Begrenzung der baubedingten Flächenin-
anspruchnahme
Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch,
der über das eigentliche Vorhaben inklusive der benötigten Infrastruktur (etwa Netzanschluss
usw.) hinausgeht, soweit wie möglich vermieden wird. Dies gilt in besonderem Maße für die
Inanspruchnahme von Gehölzen.
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25
Verminderungsmaßnahme V3 (bau - und anlagebedingt): Förderung der ökologischen
Wertigkeit des Vorhabenbereichs im Zuge der Errichtung der PV-Anlage sowie Ver-
meidung von Barriereeffekten
Generell können im Zuge der Errichtung der PV-Anlage durch die vom EEG geforderte Um-
wandlung der intensiv genutzten Ackerfläche in Grünland positive Umwelteffekte erwartet
werden, da durch unterschiedliche Besonnung oder Beregnung bedingte Gradienten die Ve-
getationsstruktur fördern. Hinsichtlich Nutzungsart und -intensität bestehen zwar keine ge-
setzlichen Vorgaben, es wird jedoch empfohlen, mittelfristig eine extensive Nutzung zu etab-
lieren, d.h. eine 1 bis 2-malige Mahd oder eine extensive Beweidung.
Durch eine Einzäunung ist es vor allem Klein - und Mittelsäugern (z.B. Igeln) in der Regel
nicht mehr möglich, den Bereich der Anlage zu überwinden. Dieser denkbare Konflikt hat
keine artenschutzrechtliche Relevanz, ist aber von allgemeiner Bedeutung für den Tier-
schutz. Daher wird empfohlen, bau- und anlageseits eine Durchlässigkeit der Abzäunung für
Klein- und Mittelsäuger gewährleistet sein.
Verminderungsmaßnahme V4 (bau - und betriebsbedingt) - Vermeidung der Störung
von Vögeln durch Lichtemissionen:
Unterschiedliche Untersuchungen haben den negativen Effekt von anthropogenen Lichte-
missionen auf u.a. den Bruterfolg, den Nahrungserwerb und den Zug von Vögeln nachwei-
sen können (gebündelt nachzulesen unter BFN 2022). Die mit dem Bau und Betrieb eintre-
tende erhöhte Beleuchtungsintensität könnte somit die Aufgabe von Brutstätten und Nah-
rungsräumen sowie eine Störung ziehender Vogelarten herbeiführen.
Um baubedingte Störungen von nachtaktiven Vogelarten (z.B. aus der Gruppe der Eulen,
ziehenden Vögeln) zu verhindern, sollten die Bauarbeiten möglichst bei Tageslicht, d.h. ohne
künstliche Beleuchtung, stattfinden. Sollte im Einzelfall eine Baustellenbeleuchtung notwen-
dig werden, ist diese so abzuschirmen, dass sie nicht weit in die Umgebung abstrahlt (z.B.
Verwendung von Punktstrahlern, ggf. auch Sichtschutz um die Beleuchtung herum).
Um betriebsbedingte Störwirkungen durch Lichtemission zu vermeiden, sind im Falle einer
betriebsbedingten Beleuchtung geeignete Lichtstrahler einzusetzen, welche eine diffuse
Lichtabstrahlung in umgebende Lebensräume vermeiden bzw. vermindern. Strahler wie
LED-Strahler mit Reflektortechnik oder (LED -) Planflächenstrahler, die ihr Licht gezielt dort-
hin lenken, wo es benötigt wird, sind einzusetzen. Unnötige Quellen von Lichtemissionen,
welche nicht für die Verkehrs - und Betriebssicherheit unumgänglich sind, sollten grundsätz-
lich vermieden werden, der Beleuchtungszeitraum ist auf die Betriebszeiten zu beschränken.
Durch die Berücksichtigung dieser Maßnahmen kann die Störung von Vögeln und ihren Nah-
rungstieren deutlich reduziert werden.
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Im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen wurde ein Revier der Feldlerche
nachgewiesen. Weitere Reviere befinden sich in der Pufferzone des Untersuchungsgebiets.
Sie werden somit nicht beansprucht. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass diese Reviere
störungsbedingt verlorengehen (siehe dazu nachfolgendes Kapitel 6.2). Für die Feldlerche
wird die nachfolgend beschriebene Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Ausgleichsmaßnahme CEF1: Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland für die Feldler-
che:
Durch den Bau der PV-Anlage kommt es vorhabenbedingt zur Beanspruchung einer Fläche,
in der ein Revierzentrum der Feldlerche nachgewiesen worden ist.
Feldlerchen brüten in Bodennestern in Ackerkulturen, im Grünland und in Brachen. Das Nest
wird jedes Jahr neu gebaut und grundsätzlich herrscht Reviertreue. Durch die Veränderung
der Vegetationshöhe und der landwirtschaftlichen Bearbeitung der Flächen kann es im Ver-
lauf der Brutsaison jedoch auch zu Revierverschiebungen kommen.
Die Feldlerche bevorzugt niedrige oder karge Vegetation in offenem Gelände mit weitgehend
freiem Horizont. Gehölze oder Vertikalstrukturen wie Hochspannungsfreileitungen werden
mit einem Abstand von > 50 m (Einzelbäume) bis > 160 m (geschlossene Gehölzkulisse)
gemieden. Die am dichtesten besiedelten Biotope zeichnen sich durch eine hohe Kul-
turdiversität und durch einen hohen Anteil von ± nacktem Boden aus. Eine Bodenbedeckung
von > 50% schränkt nach JENNY (1990a) die Fortbewegung der Feldlerche am Boden und
das Einfliegen in die Kultur stark ein. In intensiv genutzten Ackerkulturen entstehen für die
Feldlerche somit häufig Probleme durch zu hoch und dicht aufwachsende Vegetation und ein
geringes Nahrungsangebot. Durch Nutzungsextensivierung von Intensiväckern und Anlage
von Ackerbrachen werden für die Feldlerche günstige Ackerkulturen geschaffen (GLUTZ VON
BLOTZHEIM et al. 1985, JENNY 1990a).
Zur Optimierung der umgebenden Feldflur sind unterschiedliche Maßnahmen denkbar, etwa
die Anlage von Feldrainen, Stilllegungsstreifen (Brachen) oder artenreichen Krautstreifen als
Niststandorte und Nahrungsflächen für Vögel der offenen Feldflur. Die so geschaffenen
Strukturen sollten in der offenen, gehölzfreien Feldflur angelegt werden. An durch Erho-
lungsverkehr stark frequentierten Wegen sowie im Bereich vertikaler Strukturen (Baumrei-
hen, Wälder, größere Einzelbäume, Bebauungen) und Straßen sollte auf eine Anlage der
Zusatzstrukturen verzichtet werden.
Flächenbedarf und Voraussetzungen für die Flächeneignung
Das Methodenhandbuch Artenschutzprüfung des MKULNV (2021) formuliert für die Feldler-
che als Regelempfehlung einen Flächenumfang für Ausgleichsmaßnahmen von 0,5 ha pro
betroffenem Brutpaar. Diese Maßnahme wird damit hergeleitet, dass in Rheinischen Börde-
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27
landschaften bei paralleler Anlage mehrerer 10 -12 m breiter Streifen aus Sommer- und Win-
tergetreide, Luzerne und Brache eine Maßnahmenfläche von 0,5 ha ausreichend sein kann.
Im vorliegenden Fall entsteht vorhabenbedingt eine Betroffenheit von einem Brutpaar der
Feldlerche.
Maßnahmenbeschreibung
Die Feldlerche als Art der offenen Agrarlandschaften profitiert vor allem von Maßnahmen, die
zur Förderung des Nahrungsangebots sowie der Bereitstellung geeigneter Nischen für die
Brut beitragen. Geeignet sind vor allem Brachen, die als Blühstreifen (Wildkräutereinsaaten),
Luzernebrachen oder Ackerbrachen gestaltet werden können (einen Eindruck liefert die
nachfolgende Abbildung). Diese Brachen sollten nicht zu dicht sein und Lücken in der Vege-
tation aufweisen.
Abbildung 7: Beispiel einer Kombination aus Blühfläche und selbst begrünender Ackerbrache.
Für die CEF -Maßnahme eignet sich die landwirtschaftlich genutzte Umgebung des Vorha-
bengebiets. Zum Schutz vor Störungen von den umliegenden Feldwegen aus (Spaziergän-
ger mit Hunden etc.) soll auch im Bereich der streifenartig angeordneten Maßnahmen ein
12m breiter Schutzstreifen von Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand (M1b) etabliert
werden.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Maßnahmen für die Feldlerche zusammengefasst.
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Tabelle 3: Maßnahmen zur Optimierung der Feldflur mit dem Ziel, die vorhabenbedingten
Lebensraumverluste der Feldlerche zu kompensieren (siehe auch Abbildung 8).
Maßnahme CEF 1 – Überblick der Einzelmaßnahmen
Wildkräutereinsaat - Blühstreifen
Blühstreifen, Blühflächen auf 0,5 ha Fläche:
Belassen der Stoppelbrache über Winter, dann Einsaat der Mischung im Frühjahr oder Herbst. Nach vorange-
gangener Dauerbrache bzw. auf stark vergrasten Flächen ist eine vorherige herbstliche Pflugfurche angeraten.
Wichtig sind: ein feines Saatbett (vergleichbar Raps) und das oberflächliche Ausbringen der Samen mit anschlie-
ßendem Anwalzen.
Für die Anlage der Blühstreifen ist ausschließlich eine der in NRW festgelegten Saatmischungen aus verschiede-
nen standortangepassten Pflanzenarten geeignet (regionales Saatgut, Mischung 5042 C). Die Einsaat der Blüh-
streifen oder Blühflächen möglichst im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. März des Folgejahres; die Blüh-
streifen oder Blühflächen sind – sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen – bis zur Ernte der Hauptfrucht,
wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen zu lassen.
Doppelter Saatreihenabstand im Winter- und Sommergetreide
Der Reihenabstand muss im Mittel mindestens 20 cm betragen. Der früheste Erntezeitpunkt ist der 30.06. (bei
Wintergerste 20.06.). Damit ist eine Nutzung der Flächen als Biogasgetreide ausgeschlossen. Ziel ist der normale
Erntezeitpunkt ausgereiften Getreides. Bei Sommergetreide ist zusätzlich eine vorgelagerte (ggf. auch nachgela-
gerte) Stoppelbrache bis Ende Februar möglich und erwünscht. Eine Untersaat ist nicht möglich.
Ernteverzicht von Getreide
Es sollte darauf geachtet werden, Sorten mit einer möglichst geringen Lagerneigung auszuwählen. Dies trifft in
der Regel auf Weizen, Hafer, Wintertriticale und Winterroggen zu. Gerste und Dinkel liegen im mittleren Bereich,
nicht geeignet sind Sommertriticale und Sommerroggen. Diese Kulturen neigen stärker zum Lagern und Auskei-
men der Samen, so dass kaum Nahrungsangebot über den Winter gegeben wäre.
Weitere z.T. historische Getreidearten wie Hirse, Emmer, Einkorn usw. sind in Absprache mit dem LANUV ggf.
zulässig. Bei Flächengrößen über 0,5 ha besteht die Gefahr der Zunahme von Ratten. Eine Verlängerung des
Zeitpunktes für den Ernteverzicht hat sich für die Grauammer und andere Körnerfresser als günstig herausge-
stellt. Eine Verlängerung auf den 15.03. bzw. 31.03. sollte wo möglich im Einvernehmen mit dem Bewirtschafter
vereinbart werden.
Hinweise zur Pflege und zum Erhalt
Die Einsaat der beiden Flächen sollte mit dem jeweiligen Saatgut im jährlichen Wechsel erfolgen. Der Erntever-
zichtsstreifen kann bei Bedarf insbesondere zur Unterdrückung der Ackerkratzdistel mit Pflanzenschutzmittel
behandelt werden.
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29
6.2 Verbleibende artenschutzrechtliche Betroffenheiten
Im Folgenden wird geprüft, ob die für den Betrachtungsraum nachgewiesenen geschützten
Tierarten von Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben betroffen sein könnten und
ob diese Beeinträchtigungen zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des §
44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG führen könnten. Dabei werden die in
Kapitel 6.1 benannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.
6.2.1 Europäische Vogelarten
Nicht planungsrelevante Vogelarten
Für die im Betrachtungsraum vorkommenden nicht planungsrelevanten Vogelarten kann ein
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände von vornherein ausgeschlossen werden,
wenn Maßnahmen zur Verminderung von Lebensraumverlusten und zur Vermeidung ein-
griffsbedingter Gefährdungen von Individuen und Entwicklungsstadien vorgesehen werden
(Maßnahmen V1-V4). Mit diesen Maßnahmen können Tötungen im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG vermieden werden.
Erhebliche Störungen der Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind
für die nicht planungsrelevanten Arten ausgeschlossen. Vorhabenbedingte Störwirkungen
sind zwar für einige Arten dieser Gruppe auf individueller Ebene ( vor allem für einzelne als
Brutvögel auftretende Individuen) denkbar. Die Störwirkungen betreffen allerdings nur sehr
geringe Anteile der jeweiligen Verbreitungsräume der Lokalpopulationen. Aufgrund der wei-
ten Verbreitung und geringen Spezialisierung dieser Arten sowie angesichts des günstigen
Erhaltungszustandes der jeweiligen Lokalpopulationen wird sich als Folge dieser Störung der
Erhaltungszustand der Lokalpopulationen nicht verschlechtern.
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs - / Ruhestätten im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit Auswirkungen auf die ökologische Funktion tritt ebenfalls nicht
ein. Vorhabenbedingte Inanspruchnahmen oder Funktionsverluste von Brutstätten werden
minimiert oder vermieden, so dass sie nur in (nicht vermeidbaren) wenigen Fällen eintreten
werden. Aufgrund vorhandener Ausweichmöglichkeiten ist aber ohnehin von einem Erhalt
der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auszugehen (vgl. MKUNLV 2016).
Planungsrelevante Vogelarten
Bei den in der folgenden Tabelle 3 zusammengestellten planungsrelevanten Vogelarten
kann ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ebenfalls von vornhinein aus-
geschlossen, da sie lediglich als Gastvögel nachgewiesen wurden oder abseits der vorha-
benbedingt beanspruchten Flächen brüten, die vorhabenbedingten Auswirkungen keine für
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Brutvorkommen wichtigen (essenziellen) Teillebensräume beeinträchtigen und es zudem
nicht zu einer Betroffenheit auf Ebene der jeweiligen Lokalpopulationen kommt.
Tabelle 3: Artenschutzrechtliche Bewertung für planungsrelevante oder regional gefährdete Vogelar-
ten, die als Gastvögel im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurden oder außerhalb der vorhaben-
bedingt beanspruchten Flächen brüten und durch die Flächeninanspruchnahme keine essentiell be-
deutsamen Lebensräume verlieren. * = regional gefährdet.
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name Status RL
D
RL
NW Schutz Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betrof-
fenheiten
Fitis *
Phylloscopus trochi-
lus
D * V §
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich als Durchzügler
im Untersuchungsgebiet auftretend. Eine Zerstörung von
Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung der Art durch Kollisionen mit dem bau-
oder betriebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu
erwarten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen
kann deshalb ausgeschlossen werden.
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der ungefährdeten Art, da das Plangebiet kein
essentielles Habitat darstellt. Erhebliche Störungen kön-
nen deshalb ausgeschlossen werden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten: Kein Brutvogel im Plangebiet. Das Plan-
gebiet stellt auch kein bedeutsames Rasthabitat der Art
dar. Es kommt deshalb nicht zu einer Zerstörung oder
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Gartenrotschwanz *
Phoenicurus phoeni-
curus
B * V §
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich in Gehölzen an
der A 555 außerhalb der vorhabenbedingt beanspruchten
Flächen auftretend. Eine Zerstörung von Eiern oder Jung-
tieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefähr-
dung der Art durch Kollisionen mit dem bau- oder be-
triebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu erwar-
ten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen kann
deshalb ausgeschlossen werden.
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der Art, da das Plangebiet keine essentielle Be-
deutung innehat und sich die Art trotz des Lärms der be-
nachbarten A 555 angesiedelt hat. Erhebliche Störungen
können deshalb ausgeschlossen werden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten: Kein Brutvogel in den vorhabenbedingt
beanspruchten Flächen. Es kommt deshalb nicht zu einer
Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
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Deutscher Name
Wissenschaftl. Name Status RL
D
RL
NW Schutz Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betrof-
fenheiten
Mäusebussard
Buteo buteo B * * §§
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich in Gehölzen an
der A 555 außerhalb der vorhabenbedingt beanspruchten
Flächen auftretend. Eine Zerstörung von Eiern oder Jung-
tieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefähr-
dung der Art durch Kollisionen mit dem bau- oder be-
triebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu erwar-
ten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen kann
deshalb ausgeschlossen werden.
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der Art, da das Plangebiet keine essentielle Be-
deutung innehat und sich die Art trotz des Lärms der be-
nachbarten A 555 angesiedelt hat. Erhebliche Störungen
können deshalb ausgeschlossen werden
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten: Kein Brutvogel in den vorhabenbedingt
beanspruchten Flächen. Es kommt deshalb nicht zu einer
Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
Rauchschwalbe
Hirundo rustica NG V 3 §
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich als Nahrungsgast
im Untersuchungsgebiet auftretend. Eine Zerstörung von
Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung der Art durch Kollisionen mit dem bau-
oder betriebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu
erwarten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen
kann deshalb ausgeschlossen werden.
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der ungefährdeten Art, da das Plangebiet kein
essentielles Habitat darstellt. Erhebliche Störungen kön-
nen deshalb ausgeschlossen werden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten: Kein Brutvogel im Plangebiet. Das Plan-
gebiet stellt auch kein bedeutsames Nahrungshabitat der
Art dar. Es kommt deshalb nicht zu einer Zerstörung oder
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
Wiesenpieper
Anthus pratensis D 2 2 §
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich als Nahrungsgast
im Untersuchungsgebiet auftretend. Eine Zerstörung von
Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung der Art durch Kollisionen mit dem bau-
oder betriebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu
erwarten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen
kann deshalb ausgeschlossen werden.
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der ungefährdeten Art, da das Plangebiet kein
essentielles Habitat darstellt. Erhebliche Störungen kön-
nen deshalb ausgeschlossen werden.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten: Kein Brutvogel im Plangebiet. Das Plan-
gebiet stellt auch kein bedeutsames Nahrungshabitat der
Art dar. Es kommt deshalb nicht zu einer Zerstörung oder
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
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Als einzige Art, für die eine artenschutzrechtliche Betroffenheit anzunehmen ist, verbleibt die
Feldlerche. Die Betroffenheit der Art wird in nachfolgender Einzelartbetrachtung bewertet.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis)
Angaben zur Biologie:
Feldlerchen brüten in Bodennestern in Ackerkulturen, im Grünland und in Brachen. Das Nest wird jedes Jahr neu gebaut
und grundsätzlich herrscht Reviertreue. Durch die Veränderung der Vegetationshöhe und der landwirtschaftlichen Bearbei-
tung der Flächen kann es im Verlauf der Brutsaison jedoch auch zu Revierverschiebungen kommen.
Die Feldlerche bevorzugt niedrige oder karge Vegetation in offenem Gelände mit weitgehend freiem Horizont, d.h. Gehölze
oder Vertikalstrukturen, wie Hochspannungsfreileitungen werden mit einem Abstand von > 50 m (Einzelbäume) bis > 160 m
(geschlossene Gehölzkulisse) gemieden. Die am dichtesten besiedelten Biotope zeichnen sich durch eine hohe Kul-
turdiversität und durch einen hohen Anteil von ± nacktem Boden aus. Eine Bodenbedeckung von > 50% schränkt nach
JENNY (1990a) die Fortbewegung der Feldlerche am Boden und das Einfliegen in die Kultur stark ein. In intensiv genutzten
Ackerkulturen entstehen für die Feldlerche somit häufig Probleme durch zu hoch und dicht aufwachsende Vegetation und
ein geringes Nahrungsangebot. Durch Nutzungsextensivierung von Intensiväckern und Anlage von Ackerbrachen werden
für die Feldlerche günstige Ackerkulturen geschaffen (GLUTZ VON BLOTZHEIM et al. 1985, JENNY 1990a).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Ein Revier der Feldlerche befindet sich im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen. Zwei weitere Reviere
wurden im 100m-Puffer westlich der Vorhabenfläche nachgewiesen.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■ europäische Vogelart
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
3
3
Messtischblatt
5107/2
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
grün günstig
■ gelb ungünstig / unzureichend
rot ungünstig / schlecht
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
A günstig / hervorragend
B günstig / gut
C ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Feldlerche kommt es mit der Inanspruchnahme von Ackerflächen für die PV -Anlage zu einem Verlust von einem
Brutlebensraum. Ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kann es zu einer Gefährdung von Individuen und
Entwicklungsstadien im Zuge der Baufeldräumung kommen.
Für die zwei nachgewiesenen Brutreviere in der westlichen Umgebung sind keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu
erwarten. Nach Scheuerpflug (2020) halten Feldlerchen gegenüber Solarmodulen einen geringen Abstand von etwa 20m,
so dass keine Lebensraumentwertungen durch die PV-Anlage zu erwarten sind, die weit in die Umgebung hineinreichen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1 Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation : Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbestän-
den auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Vögel (ab 1. Oktober bis Ende Februar).
V3: Förderung der ökologischen Wertigkeit der Vorhabenfläche
Funktionserhaltende Maßnahmen:
CEF 1 Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland für die Feldlerche : Als Ausgleich des Verlustes von Brutlebensraum soll die
Feldflur durch Maßnahmen, wie die Anlage von artenreichen Krautstreifen in Kombination mit Schwarzbachen oder Getrei-
deflächen mit doppeltem Saatreihenabstand als Niststandort und Nahrungsfläche für die Feldlerche mit einem Flächenum-
fang von 0,5 ha optimiert werden (Kapitel 5.2.).
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme ist ausreichend belegt. Ein Risikomanagement wird nicht notwendig.
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33
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch die Inanspruchnahme der Offenlandflächen in der Brutzeit denkbar.
Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten
der wildlebenden Vogelarten stattfindet (Maßnahme V1).
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Für Feldlerchenvorkommen ergeben sich keine Beeinträchtigungen, die über die Flächeninanspruchnahmen durch die PV-
Anlage hinausgehen. Zwei weitere nachgewiesene Reviere sind zu weit von der PV -Anlage entfernt, so dass keine Beein-
trächtigungen durch Kulissenwirkungen zu erwarten sind. Auch bau - und betriebsbedingt treten keine Störwirkungen ein,
die sich auf diese Vorkommen auswirken könnten. Verbotstatbeständliche Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokal-
populationen sind insgesamt nicht zu erwarten
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Im zentralen Plangebiet befindet sich ein nachgewiesenes Brutrevier der Feldlerche. Entsprechend ist von einem Verlust
eines Brutrevieres als Fortpflanzungs-/Ruhestätte durch Flächeninanspruchnahme auszugehen.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG , Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhe-
stätten im räumlichen Zusammenhang:
Für das von Lebensraumverlust betroffene Vorkommen kann nicht ohne weiteres von Ausweichmöglichkeiten in der Umge-
bung ausgegangen werden, da die Offenlandbereiche entsprechend ihrer Kapazitäten bereits von Feldlerchen besetzt sein
dürften. Daher wird die Maßnahme CEF 1 vorgesehen, mit der für eine Optimierung der umgebenden Feldflur und somit für
Ausweichmöglichkeiten gesorgt wird. Mit dieser Maßnahme kann daher die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang aufrechterhalten werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja ■ nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-
rungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja ■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, be-
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja ■ nein
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ■ nein
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten ja nein
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
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7 Fazit und abschließende Bewertung
Auf einem Grundstück westlich der BAB 555 in Köln-Rondorf plant die RheinEnergie AG aus
Köln die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die betreffende Fläche wird aktuell
intensiv landwirtschaftlich genutzt (Ackerbau). Mit der vorliegenden Artenschutzprüfung soll
bewertet werden, ob im Zuge der Realisierung des Vorhabens Betroffenheiten von Arten, die
unter die Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen, anzunehmen sind und es damit
zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen könnte.
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen wurde in der vorliegenden arten-
schutzrechtlichen Betrachtung der Stufe II geprüft, ob und ggf. bei welchen Arten arten-
schutzrechtliche Konflikte auftreten könnten. Dabei wurden Vermeidungs - und Minderungs-
maßnahmen berücksichtigt. Unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs - und Vermin-
derungsmaßnahmen kommt die vorliegende Prüfung zu folgendem Ergebnis:
Im Untersuchungsgebiet sind Brutvorkommen verschiedener nicht planungsrelevanter
Brutvogelarten nachgewiesen worden. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbots-
tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl. von
Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogelarten Ausweichmöglich-
keiten in der Umgebung vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit räumlich begrenzten
Störwirkungen verbunden ist. Das Verbot eingriffsbedingter Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG gilt allerdings auch für die nicht -planungsrelevanten Arten, somit sind Vermei-
dungs- und Verminderungsmaßnahmen zum Schutz der Individuen und Entwicklungsstadien
erforderlich (V1-V4).
Bei den im Plangebiet aufgetretenen planungsrelevanten Nahrungsgästen sowie pla-
nungsrelevanten Brutvögeln, die nicht im Bereich der vorhabenbedingt beanspruch-
ten Flächen brüten, können artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen ausge-
schlossen werden, da die vorhabenbedingten Flächenbeanspruchungen und Störungen kei-
ne Brutplätze und keine essenziellen Teilhabitate betreffen, sondern allenfalls geringe Antei-
le der jeweils genutzten Lebensräume.
Im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen kommt die Feldlerche als pla-
nungsrelevante Vogelart mit einem Revierzentrum vor. Daher sind neben den vorgesehenen
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnamen
(CEF-Maßnahmen) vorzusehen, um den Lebensraumverlust durch die Schaffung geeigneter
Ausweichlebensräume zu kompensieren. Für die Art werden Maßnahmen im Ackerland vor-
gesehen (Anlage von Schwarzbrachen / Blühstreifen / Getreide mit doppeltem Saatreihen-
abstand).
Kölner Büro für Faunistik ASP II – Freiflächen Photovoltaikanlage in Köln Immendorf / Rondorf
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Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der be-
schriebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie der vorgesehenen Aus-
gleichsmaßnahme für die Feldlerche zulässig.
Für die Richtigkeit:
Köln, 17.09.2024
_________________________
Dr. Claus Albrecht
Kölner Büro für Faunistik ASP II – Freiflächen Photovoltaikanlage in Köln Immendorf / Rondorf
36
8 Literatur und sonstige verwendete Quellen
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Anlage 1 - Landschaftspflegerischer Begleitplan Freifläche-RheinEnergie
19077 Zeichen
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in Köln Immendorf/ Rondorf Auftraggeber Rheinenergie AG z.H. Fr. Clara Ukat Parkgürtel 24 50823 Köln Auftragnehmer Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16 52074 Aachen Tel.: 0241-96905577 Mobil: 01520-7511611 e-mail: info@planungsbuero-prell.de Stand: 12.09.2024 LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf Inhalt Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de Inhalt 1. Anlass der Planung und Durchführung ........................................................................ 1 2. Lage und Kurzbeschreibung des Plangebietes............................................................ 1 3. Landschaftspläne und Schutzgebiete .......................................................................... 3 4. Eingriffsregelung ........................................................................................ ................. 4 4.1 Ökologische Bestandsaufnahme ............................................................................... 4 4.2 Bewertungsverfahren ........................................................................................ ........ 6 4.3 Bestandsbewertung........................................ ................................................... ........ 6 4.4 Eingriffsbeschreibung ....................................................................................... ......... 7 4.5 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen ........................................... 8 4.6 Unvermeidbare Beeinträchtigungen .......................................................................... 8 4.7 Eingriffsbilanzierung ........................................................................................ .......... 8 4.8 Ausgleich ............................................ ................................................... ................... 9 5. Zusammenfassung ............................................................................................ ........ 10 LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 1 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de 1. Anlass der Planung und Durchführung Die Rheinenergie AG plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPV) in Köln Immendorf/ Rondorf. Die Anlage soll im derzeit privilegierten 200 m Abstand zur Au- tobahn A555 errichtet werden. Auf der Grundlage einer aktuellen Kartierung der betroffenen Biotoptypen wurde der vor- liegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) unter Anwendung des Bewertungs - verfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2021) erarbeitet. 2. Lage und Kurzbeschreibung des Plangebietes Die geplante FFPV-Anlage soll auf Flächen zwischen der Autobahn A555 südlich von Köln und dem Stadtteil Rondorf auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen errichtet werden. Nördlich der Fläche liegen die Hahnenstraße und eine Kleingartenanlage. Östlich befindet sich zwischen der Planung und der Autobahn ein Gehölzstreifen. Südlich liegen ein altes Gehöft und weitere Ackerflächen und nach Westen hin liegen weitere Äcker bis zum Stadt- rand von Rondorf. Die Planung liegt in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 13, auf den Flurstücken 34, 48/2, 313 und 317. Sie ist auf drei Äckern geplant, die durch Teer- und Schotterwege voneinander getrennt sind. Insgesamt ist die beplante Fläche etwa 9,3 ha groß. Die Kabeltrasse und die Übergabestation sollen unmittelbar südlich an der A 555 liegen (Flur 36, Flurstücke 374 und 376; s. Abb. 3). Abb. 1: Lage der geplanten FFPV-Anlage (rot) östlich von Rondorf. LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 2 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de Abb. 2: Luftbild der beplanten Ackerflächen. Abb. 3: Luftbild der geplanten Kabeltrasse und Übergabestation. LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 3 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de Abb. 4: Blick auf die südliche FFPV-Fläche von Süden. Abb. 5: Blick auf den Verlauf der Kabeltrasse zur Übergabestation 3. Landschaftspläne und Schutzgebiete Die geplante Anlage liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köl n, im Blatt 10. Laut Landschaftsplan liegen die Flächen im Außenbereich und grenzen an das Landschaftsschutzgebiet L18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf “ an . Laut Landschaftsplan liegt der südwestliche Teilbereich der Fläche innerhalb einer Maß- nahme (2.2-14; „ Anlage einer mind. 10 m breiten Feldhecke mit Krautsaum am Nord- und LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 4 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de Südrand der baurechtlich gesicherten Gewerbefläche östlich von Rondorf “), die offen- sichtlich nicht umgesetzt wurde. Südlich angrenzend befindet sich der geschützte Land- schaftsbestandteil LB 2.05 „Giesdorfer Höfe und Umgebung“ , durch den die Kabeltrasse verlaufen soll. Als Schutzzweck ist hier der Erhalt des Gehöfts mit seinem alten Baumbe- stand und der Umgebung genannt. Das Kabel soll entlang des Ackers und der Autobahn verlaufen und die Übergabestation von 2 x 3 m soll eingegrünt werden um sich in die die Autobahn begleitenden Gehölze einzugliedern. Von den Verboten, die für geschützte Landschaftsbestandteile gelten, sind Befreiungen erforderlich. Innerhalb des LB 2.05 ist im Landschaftsplan eine 50 m breite Gehölzabpflanzung zur Autobahn hin festgesetzt (2.2-48), die ebenfalls nicht vorhanden ist. Abb. 6: Lage der Planung (rot) im Landschaftsplan der Stadt Köln, Blatt 10. 4. Eingriffsregelung Im Folgenden erfolgt die Beschreibung und Bewertung des Bestandes, die Beschreibung und Bewertung des Eingriffs und die Ausgleichsbilanzierung. 4.1 Ökologische Bestandsaufnahme Im Folgenden werden die von den Planungen (s.u.) betroffenen Biotoptypen gemäß der Standard-Biotoptypenliste für NRW nach LANUV (2021) aufgeführt und beschrieben: LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 5 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de · Intensivacker (HA, aci) · Wegebegleitgrün (HC0) · Schotterweg (V,me3) · Asphaltweg (V,me2) Intensivacker (HA, aci) Der drei Teilflächen der FFPV-Planung liegen auf intensiven Ackerflächen. Hier wird der- zeit intensive Ackerwirtschaft betrieben. Wegebegleitgrün (HC0) Die die Gesamtfläche durchziehenden Wege werden von artenarmem Wegebegleitgrün gesäumt. Diese Säume werden nicht bebaut sondern vermutlich nur während der Bau- phase beansprucht. Schotterweg (V,me3) Der in Nord-Süd Richtung verlaufenden Wirtschaftsweg ist begrünt und dünn geschottert und wird nach dem Bau wieder seinen jetzigen Zustand erhalten. Asphaltweg (V,me2) Im Norden verläuft ein asphaltierter Weg, der nicht verändert wird. Abb. 7: Biotoptypenkarte des nördlichen Eingriffsbereichs. LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 6 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de Abb. 8: Biotoptypenkarte des südlichen Eingriffsbereichs. 4.2 Bewertungsverfahren Für die Eingriffsregelung wurde das Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 20 21) angewendet. Zuerst erfolgt nach Durchführung der Geländearbeit eine Darstellung des jetzigen Zustan- des. Dabei wird jede Fläche des Untersuchungsraumes einem der in der Biotoptypenliste aufgezählten Biotoptypen zugeordnet und entsprechend bewertet. Die Biotopwerte wer- den insbesondere nach den Kriterien Seltenheit, Gefährdung und Wiederherstellba rkeit (Regenerationsfähigkeit) abgeleitet. Jeder Biotoptyp erhält einen Wert auf einer Skala von 0 bis 10. Dabei entspricht 0 dem geringsten und 10 dem höchsten Wert. Im zweiten Schritt erfolgt eine Ermittlung der Eingriffsdimension unter vorheriger Prüfung von Vermeidungs- und Minderungsmöglichkeiten. Beim Eingriff wird in temporäre und dauerhafte Beeinträchtigungen unterschieden. Im vorliegenden Fall sind die Eingri ffe im Acker dauerhaft. Anschließend erfolgt die Bilanzierung des Eingriffs. 4.3 Bestandsbewertung Die nachfolgende Tabelle fasst die von den Planungen betroffenen Biotoptypen mit ihren dazugehörigen Punktwerten zusammen. Dauerhafte Eingriffe erfolgen nur im Acker. LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 7 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de Tabelle 1: Betroffene Biotoptypen des Geltungsbereichs Biotoptyp Wertigkeit Intensivacker (HA,aci) 2 Wegebegleitgrün (HC0) 2 Schotterweg (V,me3) 1 Asphaltweg (V,me2) 0 4.4 Eingriffsbeschreibung Derzeit sieht die Planung ein Baufeld von ca. 90.270 qm vor. Darin sollen für Trafostatio- nen max. 50 qm versiegelt werden. Für die Aufständerung werden ebenfalls nur minimale Flächen versiegelt. Wir nehmen hier max. 500 qm an. Von den Bauflächen wird nur ein gewisser Teil mit Modulen direkt überbaut. Dabei handelt es sich um etwa 70% der G e- samtfläche. Die umliegenden Flächen aus Gehölzen, Wegrändern und Wegen bleiben unbeeinträchtigt. Innerhalb des Baufelds wird die Einsaat von Wildkräutern aus heimischem Saatgut und die Pflege der Flächen durch ein- bis zweimalige Mahd nach dem 15.07. jeden Jah res vorgeschlagen. Alternativ ist auch eine Beweidung mit Schafen möglich. Daraus resultiert eine Extensivwiese oder Artenreiche Fettwiese (EA, xd1, veg1) in mittel bis schl echter Ausprägung. Dieser Biotoptyp ergibt 5 Wertpunkte, der aber durch eine dichte Überbau- ung mit PV-Modulen um zwei Punkt abgewertet wird. Durch die Versiegelung entsteht ein Biotoptyp wie durch einen Gebäudebau (HN). Die Übergabestation nimmt noch einmal max. 10 qm ein. Die Kabelverlegung entlang des Ackers ist neutral zu bewerten, da das Kabel in den Acker eingepflügt wird. Abb. 8: Aufstellungsvariante des Solarparks mit intensiver FFPV-Planung (BMR energy solutions GmbH). LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 8 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de 4.5 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Na- tur und Landschaft zu unterlassen. Außerdem ist der Verursacher angehalten, die Beein- trächtigung des Naturhaushaltes durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege zu mindern. Diese Maßnahmen werden auf den Ausgleich angerechnet, so- weit sie dauerhaft sind. Im vorliegenden Fall wird der maßgebliche Biotoptyp Intensivacker aufgewertet. Im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden folgende Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung des Eingriffes erarbeitet: · Der Eingriff ist auf naturschutzfachlich minderwertigen Biotoptypen geplant , sodass die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes unerheblich bleibt. · Von den geplanten Eingriffen sind keine Gehölze betroffen. · Durch den Eingriff findet eine Aufwertung des maßgeblichen Biotoptyps statt. 4.6 Unvermeidbare Beeinträchtigungen Eine Bebauung ist immer mit unvermeidbaren Beeinträchtigungen verbunden. Ein Solar- park bringt allerdings nur minimale Versiegelungen mit sich. Die verbleibenden Flächen werden im vorliegenden Fall insgesamt aufgewertet, da unter den Solarpaneelen eine Extensivierung stattfindet. Je nach Aufstellung können Solarparks störende Reflexionen verursachen. Diese werden in der Planung minimiert und auf die Umgebung abgestimmt. Ebenfalls fallen lokal begrenzte Lärmemissionen während der Bauphase durch Baustel- lenverkehr und Baufahrzeuge an. 4.7 Eingriffsbilanzierung Zur Berechnung des Eingriffs wird die Flächengröße (qm) mit der Wertigkeit des vorhan- denen Biotoptyps im jetzigen Zustand (Biotopwert nach LANUV 2021) multipliziert . An- schließend wird der Zustand nach Umsetzung der Planung berechnet. Der Umfang der Versiegelung wird auf max. 560 qm geschätzt (inkl. Übergabestation). Dabei werden ver- siegelte Flächen (Biotoptyp HN) mit 0 Punkten bewertet. Die verbleibende Fläche im Bau- feld (89.720 qm) wird einer um 2 Punkte abgewerteten artenreichen Fettw iese (EA, xd1, veg1) zugeordnet. Die umliegenden Bereiche (Wege, Begleitgrün) werden neutral bewer- tet. Der Eingriffswert ergibt sich aus der Differenz dieser Bewertungen und erfährt im vor- liegenden Fall eine Aufwertung. LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 9 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de Tabelle 2: Ist-Zustand Biotoptyp Wertigkeit Fläche (qm) Bewertung Eingriff Intensivacker (HA,aci) 2 90.270 180.540 Wegebegleitgrün (HC0) 2 1.260 2.520 Schotterweg (V,me3) 1 1.120 2.240 Asphaltweg (V,me2) 0 390 0 Intensivacker (HA,aci) Übergabestation 2 10 20 Gesamt 93.050 qm 185.320 Punkte Zustand nach Umsetzung Biotoptyp Wertigkeit Fläche (qm) Bewertung Eingriff Artenreiche Fettwiese mit PV-Modulen 5-2=3 89.720 269.160 Versiegelte Flächen (HN) 0 550 0 Wegebegleitgrün (HC0) 2 1.260 2.520 Schotterweg (V,me3) 1 1.120 2.240 Asphaltweg (V,me2) 0 390 0 Versiegelte Fläche Übergabestation 0 10 0 Gesamt 93.050 qm 273.920 Punkte Der so berechnete und überschüssige Gesamteingriffswert beträgt demnach 88.600 Punkte . 4.8 Ausgleich Der Ausgleich wird im Verfahren verbindlich geregelt. Ein Ausgleich ist im vorlieg enden Fall nicht notwendig, da bei der Errichtung des Solarparks eine Aufwertung der maßgeb- lichen Biotoptypen erfolgt. Durch diese Aufwertung wird ein Überschuss an Wertpunkten produziert, der dem Verursacher zu Gute geschrieben werden kann. Diese Wertpunkte können theoretisch in anderen Projekten mit einem Defizit zum Ausgleich verwendet wer- den. Die Umsetzung erfordert folgende Festsetzungen: 1. Einsaat des gesamten FFPV-Feldes mit regionalem Saatgut aus dem UG 2 – Westdeutsches Tiefland mit unterem Weserbergland. Dabei sollte eine niedrig- wüchsige Feldgrasmischung mit einem Kräuteranteil von mindestens 10 % ausge- sät werden. Es sollte möglichst mehrjähriges Saatgut verwendet werden. Die Ein- saat erfolgt, in Abhängigkeit vom Saatgut im Frühjahr bis spätestens Ende April oder im Spätsommer/ Herbst ab Ende August. Bei der Aussaat ist auf eine lückige Aussaat zu achten (15 kg/ ha). LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 10 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen Telefon: 0241-96905577 mobil: 01520-7511611 Internet: www.planungsbuero-prell.de e-mail: info@planungsbuero-prell.de 2. Eine ein- bis zweimalige Mahd des Geländes ist ab dem 15. Juli eines Jahre s durchzuführen. Das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen. Ein Mulchen der Wie- senflächen ist unzulässig. Alternativ kann auch eine Schafbeweidung erfolgen. Um eine Betroffenheit der Feldlerche durch die Errichtung des Solarparks zu vermeiden sind geeignete funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) für den Ausfall von einem Feldlerchenrevier zu treffen. Für die Maßnahme sind 0,5 ha Fläche in geeigneter Lage entsprechend umzuwandeln (s. zugehörige ASP 1). 5. Zusammenfassung Die Rheinenergie AG plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPV) in Köln Immendorf/ Rondorf. Die Anlage soll im derzeit privilegierten 200 m Abstand zur Au- tobahn A555 errichtet werden. Das BÜRO FÜR ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG wurde mit der Anfertigung des Land- schaftspflegerischen Begleitplans beauftragt. Für die Eingriffsregelung wurde das Bewer- tungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 20 21) angewendet. Bei den derzeitigen Planungen für den Freiflächen- Photovoltaik-Park entsteht ein Überschuss von 88.600 Punkten. Der Überschuss steht dem Auftraggeber für andere Projekte zur Verfügung. Aachen, 12.09.2024 (Dr. Jürgen Prell) 1 KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK : Rheinenergie AG: Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in Köln Im- mendorf/ Rondorf, Artenschutzprüfung Stufe 2, Stand Sept.2024
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 0542/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer Übergabestation und Verlegung von Stromkabeln für eine Freiflächen- Photovoltaikanlage in Köln Immendorf/ Rondorf, LB 2.05 "Giesdorfer Höfe und Umgebung", EZ 3, Bezirk 2 hier: Antrag auf Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67, Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der geplanten Frei- flächen-Photovoltaik-Anlage einverstanden. Er formuliert keinen Widerspruch gegen die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des ge- schützten Landschaftsbestandteils „LB 2.05 Giesdorfer Höfe und Umgebung“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Alternative: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des geschützten Land- schaftsbestandteils „LB 2.05 Giesdorfer Höfe und Umgebung“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 10.03.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Beschreibung der Maßnahme Die Rheinenergie AG plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage im Freiraum westlich der Autobahn BAB 555 und östlich des Ortslage Rondorf (Gemar- kung Rondorf-Land, Flur 13, auf den Flurstücken 34, 48/2, 313 und 317). Der Standort der geplanten Anlage befindet sich auf zurzeit intensiv genutzter Ackerfläche. Die Ka- beltrasse und die Übergabestation sollen unmittelbar südlich an der BAB 555 liegen (Flur 36, Flurstücke 374 und 376). Hierfür wurde ein Bauantrag bei der Bauaufsicht der Stadt Köln eingereicht. Die Un- tere Naturschutzbehörde wurde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Teil der Bau- antragsunterlagen sind – neben dem Antrag auf Befreiung von den betroffenen Verbo- ten des Landschaftsplans – ein Landschaftspflegerischer Begleitplan und eine Arten- schutzprüfung (Stufe I und II). Die Planung sieht ein Baufeld von ca. 90.270 qm vor. Darin sollen für Trafostationen 3 max. 50 qm und für die Aufständerung der Module max. 500 qm Fläche versiegelt werden. Von den Bauflächen wird nur ein gewisser Teil mit Modulen direkt überbaut. Dabei handelt es sich um etwa 70% der Gesamtfläche. Die gesamte Anlage wird durch eine Zaunanlage eingefasst. Die umliegenden Flächen aus Gehölzen, Wegrän- dern und Wegen bleiben unbeeinträchtigt. Das Baufeld für die aufgeständerten Mo- dule liegt nicht in einem Schutzgebiet gemäß Festsetzung des Landschaftsplans Köln. Für den Netzanschluss der PV-Anlage muss eine Übergabestation durch die Rhein- energie errichtet werden. Dies kann nur an ein bestimmtes, in der Nähe vorhandenes 11-kV-Kabel der Rheinenergie, erfolgen. Das vorhandene 11-kV-Kabel liegt teilweise parallel zur BAB 555, bis dieses nach Osten schwenkend die BAB kreuzt, siehe An- lage. Der Übergabestandort soll ca. 80 Meter nördlich der Autobahnbrücke Kiesgru- benweg errichtet werden (siehe Anlage). Somit liegt der vorgesehene Standort sowie das Stromkabel zwischen PV-Anlage und Übergabestation im geschützten Land- schaftsbestandteil (LB 2.05). Der Standort der Übergabestation ist möglichst nah an die BAB 555 geplant und wird durch eine Bepflanzung eingefasst. Die Übergabesta- tion besteht aus einem Fertigbaumodul und hat in etwa die Maße 2 m x 3 m x 2 m (BxLxH). Die Verlegung des Kabels soll mit Hilfe eines Kabel-Tiefpfluges auf der Ackerfläche durchgeführt werden. Im Verfahren wurden alternative Übergabestandorte, insbesondere außerhalb des LB, geprüft. Die Planung ist dabei durch folgende Zwangspunkte bestimmt. 1) Von der Umspannanlage östlich der BAB 555 Richtung Westen führend besteht bereits eine die Autobahn querende Stromleitung. 2) Eine Querung der östlich verlaufenden BAB 555 mit einer neuen Stromleitung wäre wirtschaftlich aufwendig und mit erheblichem baulichem Aufwand verbun- den. 3) Im Süden, innerhalb des LB, verlaufen Pipelines. Eine Querung dieser Pipe- lines ist nicht gesichert möglich sowie aufgrund der Sicherheitsbestimmungen mit erheblichem Aufwand verbunden. Insgesamt stellt sich somit der beschriebene Standort als technisch sinnvollste Lö- sung dar, die gleichzeitig mit den geringsten baulichen Eingriffen verbunden ist. Für die Verlegung des Stromkabels zwischen PV-Anlage und Übergabestation sowie für die Errichtung der Übergabestation ist eine Befreiung von den Verboten des LP notwendig. Verfahren Das gesamte Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB beurteilt. Seit der letzten Ak- tualisierung des BauGB unterliegen auch Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen, insofern sie sich in einem Abstand von 200 m zu Bundesautobahnen oder von Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b Allgemeines Eisenbahngesetzes (AEG) mit mindestens zwei Hauptgleisen befinden, der Privilegierung (s. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). Sie sind damit auch im baulichen Außenbereich zulässig, es sei denn öffentliche Belange würden dem entgegenstehen bzw. die ausreichende Erschließung wäre nicht gesichert. Die Darstellung des Landschaftsplans und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind im vorliegenden Fall nicht schwergewichtig genug und entbehren auch der konkreten Standortbezogenheit um sie essentiell dem geplanten Vorhaben entgegenhalten zu können. Die Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 18 BNatSchG ist im Benehmen mit der Unte- ren Naturschutzbehörde durch die Bauaufsicht in die Baugenehmigung einzustellen. Dazu werden die erforderliche Entscheidung und die zur Vermeidung von Eingriffen 4 sowie zum Ausgleich oder Ersatz erforderlichen Maßnahmen über Auflagen Teil der Baugenehmigung. Regelungen des Landschaftsplans Der Standort für die geplanten Photovoltaik-Anlagen liegt innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils (LB) „LB 2.05 Giesdorfer Höfe und Umgebung“ nach Festset- zung des Landschaftsplans (LP) Köln. Innerhalb des LBs ist es gemäß LP insbesondere verboten: Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu entfernen, bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, als auch Straßen und Wege zu errichten, ober- und unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Befreiung erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas- tung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Eingriffsregelung: In Bezug auf die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 13-18 BNatSchG wurde im Auftrag der Rheinenergie ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erarbei- tet. Dieser wurde nach Abstimmung mit der UNB sowie der anschließenden Überar- beitung und Anpassung mit dem Stand von September 2024 in den Bauantrag inte- griert. Der Eingriff innerhalb des LB ist als gering zu bewerten. Die gesamte Baumaßnahme stellt insgesamt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Insbesondere zu nennen sind hier der vollständige Verlust der Lebensraumfunk- tion und der weitreichenden Einschränkung der Bodenfunktionen im Bereich der Mo- dulfundamente. Auch durch die Überstellung der Flächen mit den PV-Modulen und die damit verbundene Beschattung sind Beeinträchtigungen verbunden, die den Standort mit seiner Lebensraumfunktion einschränken. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vor- rangig zu vermeiden. Hierzu sind im LBP umfangreiche Maßnahmen festgelegt, siehe Anlage. Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen stellen einen Eingriff dar und sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Durch die dargestellten Maßnahmen am geplanten Standort der PV-Anlage kann der Eingriff vor Ort vollumfänglich ausgeglichen werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig. Artenschutz: Zusammen mit dem LBP wurde im Rahmen des Bauantrags eine Artenschutzprüfung (ASP – s. Anlagen) erstellt. Diese wurde durch die UNB in der Gesamtheit geprüft und erforderliche Überarbeitungen und Ergänzungen im Hinblick auf betroffene planungs- relevante Arten in die Stellungnahme an die federführende Bauaufsicht eingestellt. Durch die den Geschützten Landschaftsbestandteil betreffenden Anteile der vorliegen- den Planung, d. h. die Leitung und die Übergabestation sind erkennbar und durch 5 ASP bestätigt keine Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG zu erwarten. Befreiung In allgemeiner Form sind der Ausbau erneuerbarer Energien sowie die Bereitstellung von Flächen für entsprechende Anlagen einerseits und deren Errichtung andererseits von hoher Bedeutung für die Zukunftssicherung. Diese Bedeutung wurde noch zuletzt durch Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gestärkt insofern hierfür ein überragendes öffentliches Interesse im Gesetz angesetzt wurde. Dieser Ansatz bedeutet jedoch nicht, dass Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb zur Gewin- nung erneuerbarer Energien vollständig einer die Interessen ausgleichenden Abwä- gung entzogen wäre, insbesondere nicht bei einer Abwägung mit gleichwertigen Schutzgütern wie sie Naturschutz und Biodiversität darstellen. Im Konkreten zielt die vorliegende Planung darauf ab, eine Photovoltaik-Freiflächen- anlage zu errichten, um mit der erzeugten Energie einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Auf der anderen Seite stehen die Schutzgüter Naturschutz und Biodiversität. Jedoch ist die Beeinträchtigung der Schutzgüter durch die Errichtung der Übergabestation und der Verlegung des Stromkabels zwischen PV-Anlage und Übergabestation innerhalb des LB als gering zu bewerten. Betroffen sind lediglich Ackerflächen, die nach Verle- gung der Leitung wieder in Nutzung genommen werden. Die Grundfläche für die Über- gabestation betrifft ebenfalls Acker. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten des Landschafts- plans aus überwiegenden öffentlichen Interesseses für die Errichtung der Übergabestation und der Verlegung des Stromkabels vor. Anlagen: Anlage 1 - Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 2 - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II Anlage 3 - Übersichtskarte Übergabestation und Übergabekabel Anlage 4 - Detaildarstellung Übergabestation
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0542/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 21.02.2025
- Erstellt
- 18.02.2025 14:07