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0542/2025

Errichtung einer Übergabestation und Verlegung von Stromkabeln für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage in Köln Immendorf/ Rondorf, LB 2.05 "Giesdorfer Höfe und Umgebung", EZ 3, Bezirk 2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 21.02.2025

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Anlage 4 - Detaildarstellung Übergabestation

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Ansehen

Anlage 3 - Übersichtskarte Übergabestation und Übergabekabel

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Ansehen

Anlage 2 - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II

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Ansehen

Anlage 1 - Landschaftspflegerischer Begleitplan Freifläche-RheinEnergie

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 4 - Detaildarstellung Übergabestation

111 Zeichen

ÜGS Alternative
Kabel RE Alternative
Kabel RNG
mögliche Bepflanzung
Pipelines
Schutzstreifen Pipelines
 Legende

Anlage 3 - Übersichtskarte Übergabestation und Übergabekabel

122 Zeichen

Fläche PVA
ÜGS Alternative
Kabel RE Alternative
Kabel RNG
mögliche Bepflanzung
Pipelines
Schutzstreifen Pipelines
 Legende

Anlage 2 - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II

82142 Zeichen

RheinEnergie AG: Errichtung einer Freiflächen 
Photovoltaikanlage  
in Köln Immendorf / Rondorf 
 
Artenschutzrechtliche Prüfung  
Stufe II

RheinEnergie AG: Errichtung einer Freiflächen 
Photovoltaikanlage  
in Köln Immendorf / Rondorf 
 
 
Artenschutzrechtliche Prüfung 
Stufe II  
 
 
 
Gutachten im Auftrag der 
RheinEnergie AG Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeiter: 
Dr. Claus Albrecht  
Dr. Thomas Esser 
Sebastian Stupp, M.Sc.  
 
 
 
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 
Gottesweg 64 
50969 Köln 
www.kbff.de 
 Köln, im September 2024

Inhalt 
 
1 Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................ 3 
1.1 Anlass ................................ ................................ ................................ ........................... 3 
1.2 Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ......... 4 
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4 
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................ ................................ ................................  5 
1.2.3 Schlussfolgerung ................................ ................................ ................................ ... 8 
2 Lage und Beschreibung des Vorhabenbereichs ................................................ 9 
3 Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 13 
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung ................................ ................................ ............ 13 
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ................................ ........................... 14 
3.3 Methodik und Datengrundlagen ................................ ................................ .................. 14 
4 Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 16 
4.1 Beschreibung des Vorhabens ................................ ................................ ..................... 16 
4.2 Mögliche Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten ...............................  16 
5 Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................................... 20 
5.1 Wildlebende Vogelarten ................................ ................................ ..............................  20 
6 Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten ................................... 23 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich artenschutzrelevanter 
Beeinträchtigungen ................................ ................................ ................................ ..... 23 
6.2 Verbleibende artenschutzrechtliche Betroffenheiten ................................ ................... 29 
6.2.1 Europäische Vogelarten ................................ ................................ ....................... 29 
7 Fazit und abschließende Bewertung ................................................................. 34 
8 Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 36

Kölner Büro für Faunistik  ASP II – Freiflächen Photovoltaikanlage in Köln Immendorf / Rondorf 
3 
1 Anlass und Rechtsgrundlagen  
1.1 Anlass  
§ 44 des BNatSchG enthält Schutzbestimmungen für bestimmte Tier - und Pflanzenarten. 
Diese gelten für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder streng 
geschützt sind, und zwar sowohl für die Individuen bzw. Populationen der Arten als auch für 
ihre Lebensräume bzw. wichtige Bestandteile der Lebensräume. 
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belan-
ge, wenn eine Betroffenheit bestimmter geschützter Arten (Arten des Anhangs IV der FFH -
Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach 
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind) nicht von vorneherein auszuschließen 
ist (siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu prüfen sind dabei die Zugriffsverbote des 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG, nach denen eine Tötung oder Verletzung von Individuen arten-
schutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), eine erhebliche Störung der 
Lokalpopulation (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie eine Zerstörung der Fortpflanzungs - 
und Ruhestätten (§  44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verboten sind. Nähere Bestimmungen zu 
Eingriffen im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf 
damit verbundene Tötungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten finden 
sich in § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe Kapitel 1.2). Die Anforderungen des Artenschutzes sind 
in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften 
zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -RL) (VV -
Artenschutz, MKUNLV 2016) näher beschrieben.  
Auf einem Grundstück westlich der BAB 555 in Köln-Rondorf plant die RheinEnergie AG aus 
Köln die Errichtung einer Freiflächen -Photovoltaikanlage. Da die beanspruchten Flächen 
Lebensräume artenschutzrechtlich relevanter Arten sein können, ist im Zusammenhang mit 
dem geplanten Vorhaben zu prüfen, ob es zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen 
kann. Dazu erfolgte in den Jahren 2023 und 2024 systematische Erfassungen der potenziell 
vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten . Das Artenspektrum konnte im vorlie-
genden Fall auf mögliche Vorkommen wildlebender Vogelarten begrenzt werden, wie eine 
Artenschutzprüfung der Stufe I ergeben hat (siehe KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2023).  
Die auf Grundlage dieser Kartierungen erstellte Artenschutzprüfung der Stufe II wird hiermit 
vorgelegt. Sie stellt dar, welche tatsächliche artenschutz rechtliche Betroffenheit durch das 
geplante Vorhaben entsteht  und welche Maßnahmen notwendig werden, um das Vorhaben 
ohne artenschutzrechtliche Konflikte durchzuführen.

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4 
1.2 Rechtsgrundlagen  
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für die artenschutzrechtli-
che Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.  
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes 
(BNatSchG)  
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44. Nach § 44 Abs. 1 
BNatSchG ist es verboten, 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, 
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-
men, zu beschädigen oder zu zerstören,  
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten 
während der Fortpflanzungs -, Aufzucht -, Mauser -, Überwinterungs - und Wande-
rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch 
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,  
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten 
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,  
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-
men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu 
zerstören  
(Zugriffsverbote)  
In § 44 Absatz 5 BNatSchG werden die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige 
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 
BNatSchG (z.B. bei Aufstellung eines Bebauungsplans)  eingeschränkt. Im Rahmen der Än-
derung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 wurde der § 44 Abs. 5 
BNatSchG wie folgt neu gefasst: 
(5) „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und 
Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde 
durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zu-
griffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV 
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder 
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufge-
führt sind, liegt ein Verstoß gegen 
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die 
Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs - und Verlet-
zungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese 
Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaß-
nahmen nicht vermieden werden kann, 
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, 
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 
nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderli-

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5 
chen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer 
Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung 
der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs - oder Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen un-
vermeidbar sind, 
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der 
von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten im 
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.  
Falls ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 
eintritt, ist ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, um ein Vorha-
ben dennoch zulassen zu können. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Ausnahme kumulativ erfüllt sein:  
• Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-
schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,  
• Fehlen einer zumutbaren Alternative und  
• keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art bzw. (Art 
des Anhangs IV FFH-RL) keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes. 
Im Zusammenhang mit der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ist zudem die „ Gemein-
same Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010“  zu beachten, die unmittelbar auf artenschutz-
rechtliche Vorgaben des BNatSchG Bezug nimmt. 
1.2.2 Begriffsdefinitionen  
Die in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG verwendeten Begriffe werden im Folgenden unter Be-
rücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und neuerer Gerichtsentscheidungen näher er-
läutert. 
Tötungen von Tieren können grundsätzlich baubedingt sowie betriebsbedingt eintreten (be-
triebsbedingt z.B. bei Straßen). Unvermeidbare baubedingte Tierverluste im Zusammenhang 
mit der Beseitigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten verstoßen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG 
bei Planungs - und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs - und Verletzungsverbot 
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebens-
stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Demgegenüber betont das 
BVerwG u.a. im sog. „Freiberg-Urteil“ (Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12.10) die individuenbezo-
gene Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach ist von einem Eintreten des 
Verbotstatbestandes bereits dann auszugehen, wenn einzelne Tiere durch eine Maßnahme 
getötet werden. Bei bestimmten Artengruppen sind Maßnahmen möglich, mit denen baube-

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6 
dingte Tötungen vollständig vermieden werden können (z.B. Vögel: Inanspruchnahme von 
Nistbereichen nur außerhalb der Brutzeit). 
Betriebsbedingte Tötungen (z.B. an Straßen) verstoßen nicht gegen das Tötungsverbot des 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wenn sie dem allgemeinen Lebensrisiko einer Art entsprechen, 
sehr wohl allerdings dann, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant er-
höht. Dies ist ggf. einzelfallbezogen zu prüfen.  
Bezugsgröße für die Bewertung der „Störung“ ist laut § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Lokal-
population der betroffenen Art. Störungen können grundsätzlich durch Beunruhigungen und 
Scheuchwirkungen z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das Verbot 
fallen aber auch anlagebedingte Lebensraumbeeinträchtigungen und Störungen des Lebens-
raumverbundes, z.B. Silhouettenwirkungen von Bauwerken und Zerschneidungen von Leit-
strukturen für Wander -/Ausbreitungsbewegungen (vgl. MKULNV 2016). Falls Störungen zu 
einer Aufgabe von Brutplätzen, Quartieren oder sonstigen Fortpflanzungs -/Ruhestätte füh-
ren, ergeben sich Überschneidungen mit dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG (siehe unten). 
Verbotstatbestände sind Störungen, die sich erheblich auf die Lokalpopulation auswirken, 
d.h. zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art führen. Dies ist 
der Fall, wenn sie sich auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fort-
pflanzungserfolg der Arten auswirken. Die Bewertung der Erheblichkeit einer Störung hängt 
von Dauer und Zeitpunkt der Störwirkung ab, weiterhin auch von der „Empfindlichkeit“ der 
betroffenen Lokalpopulation. Empfindlichkeiten gegenüber störenden Einflüssen sind zu-
nächst arten- bzw. artengruppenbezogen sehr unterschiedlich. Weiterhin hängt die Empfind-
lichkeit einer Lokalpopulation auch von ihrer Größe und dem Verbreitungsbild ab: So führen  
Wirkungen auf kleine Restpopulationen und Vorkommen am Rand des Verbreitungsgebietes 
eher zu erheblichen Störungen als Wirkungen auf größere Populationen in zentralen Berei-
chen des Verbreitungsraumes (vgl. MKULNV 2016). 
Als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann in Anlehnung an § 7 
Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine Gruppe von Individuen einer Art definiert werden, die eine Fort-
pflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Le-
bensraum gemeinsam bewohnen. Da Lokalpopulationen in der Praxis kaum nach populati-
onsbiologischen Kriterien definiert werden können, müssen alternativ pragmatische Kriterien 
für die Abgrenzung herangezogen werden. So können bei bestimmten Arten mit punktueller 
bzw. zerstreuter Verbreitung oder mit lokalen Dichtezentren kleinräumige Landschaftseinhei-
ten (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder Schutzgebiete (NSG, Natura 
2000-Gebiet) als Lebensraum einer Lokalpopulation benannt werden. Bei Arten mit flächiger

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7 
Verbreitung kann die Definition anhand von naturräumlichen Landschaftseinheiten erfolgen, 
hilfsweise auch anhand von Verwaltungsgrenzen (Gemeinden, Kreise) (MKULNV 2016).  
Zu den Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören alle Be-
standteile des Lebensraumes, die für die Fortpflanzung benötigt werden, z.B. Balz- und Paa-
rungsplätze, Neststandorte, Eiablageplätze, Wurfbaue/ -plätze, Wochenstubenquartiere (von 
Fledermäusen), Verpuppungs -/Schlupfplätze (von Libellen, Schmetterlingen) (vgl. des 
MKULNV 2015, 2016). Ruhestätten sind Bereiche, die von Tieren zum Ruhen, Schlafen oder 
bei längerer Inaktivität (z.B. Überwinterung) aufgesucht werden. Hierzu gehören Schlaf -, 
Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze oder Winterquartiere z.B. von Fledermäusen.  
Weitere Teilhabitate wie z.B. Nahrungsräume, Flugrouten und Wanderkorridore gehören 
nicht zu den Fortpflanzungs -/Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Beeinträchti-
gungen solcher Teilhabitate können aber in bestimmten Fällen (wenn es sich um essenzielle 
Habitatelemente handelt) dazu führen, dass Lebensstätten (Brutplätze, Quartiere, …) aufge-
geben werden bzw. dass keine Reproduktion mehr erfolgen kann. Ein solch vollständiger 
Funktionsverlust einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte erfüllt den Schädigungstatbestand.  
Die Definition der Fortpflanzungs - und Ruhestätten ist jeweils artbezogen durchzuführen.  
Dabei lassen sich grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden, und zwar erstens bei Arten mit 
relativ kleinen Aktionsräumen (z.B. Singvogelarten mit geringen Raumansprüchen) eine De-
finition unter Einbeziehung des weiteren Umfelds des jeweiligen Niststandortes, Eiablage-
platzes, Versteckes u.ä. (weite Auslegung) sowie zweitens bei Arten mit großem Aktions-
raum die Beschränkung auf die als Fortpflanzungs -/Ruhestätte genutzte kleinflächige bzw. 
punktuelle Örtlichkeit (z.B. Horststandort einer Greifvogelart, Fledermausquartier) (enge Aus-
legung) (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2021, MKULNV 2016). 
Hinsichtlich des Schutzes von Fortpflanzungs -/Ruhestätten ist weiterhin zu beachten, dass 
eine Zerstörung einer Lebensstätte außerhalb der Nutzungszeit durch die jeweilige Art den 
Verbotstatbestand nicht erfüllt, wenn es sich um eine nicht-standorttreue Art handelt, die ihre 
Lebensstätte ständig wechselt, dass der Verbotstatbestand allerdings sehr wohl erfüllt wird, 
wenn es sich um eine standorttreue Art handelt, die die betroffene Fortpflanzungs -
/Ruhestätte regelmäßig nutzt bzw. auf die Wiederverwendung der Fortpflanzungsstätte an-
gewiesen ist und keine Ausweichmöglichkeit hat (MKULNV 2016). 
Bei der Beschädigung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte kann es sich um eine unmittelbare 
materielle Schädigung eines Nestes, Quartieres o.ä. oder um eine mittelbare Funktionsbe-
einträchtigung, etwa durch Veränderung abiotischer Faktoren (z.B. Veränderung des Was-
serhaushalts mit Auswirkung auf die Lebensraumeignung für eine an Feuchtgebiete gebun-
dene Tierart).  Entscheidend ist die Frage, ob durch die Wirkung die Reproduktion oder die 
Ruhemöglichkeiten beeinträchtigt werden können (MKULNV 2016).

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8 
Die Frage der „Absichtlichkeit“ artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den 
EuGH im so genannten „Caretta -Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C -103/00 (siehe unter 
http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu 
bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens 
der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen 
wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung dersel-
ben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen 
Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von Anhang IV – 
Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPÄISCHE KOMMISSION 
2021). 
1.2.3 Schlussfolgerung  
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Voraussetzungen aus artenschutzrechtlicher Sicht 
zulässig: 
a. Es entstehen keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten mit 
artenschutzrechtlicher Relevanz oder 
b. es entstehen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen mit artenschutzrechtlicher Rele-
vanz, diese können aber mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden, gemindert oder 
vorgezogen funktional ausgeglichen werden, so dass die artenschutzrechtlichen Ver-
botstatbestände nicht eintreten oder  
c. es verbleiben auch bei Berücksichtigung von Maßnahmen Beeinträchtigungen, die ar-
tenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen. Das Vorhaben erfüllt aber die in § 45 
Abs. 7 BNatSchG formulierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme.  
Falls Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfüllt sind, ist 
das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.

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9 
2 Lage und Beschreibung des Vorhabenbereichs 
Die Errichtung der etwa 10 ha großen Freiflächen Photovoltaikanlage ist auf einem Acker-
standort südöstlich von Köln Rondorf in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bundesautobahn 
555 geplant (siehe nachfolgende Abbildung 1). 
Die betreffenden Flächen unterliegen aktuell einer intensiven Ackernutzung. Innerhalb der 
Vorhabenfläche verläuft derzeit noch ein unbefestigter Wirtschaftsweg. Die gesamte Vorha-
benfläche wird im Osten durch einen etwa 50m breiten Gehölzsaum begleitet, der sich zwi-
schen Vorhabenfläche und Autobahn A555 befindet. Im Norden grenzt die geplante PV -
Anlage an einen schmalen Gehölzzug an, auf den die befestigte Hahnenstraße folgt. Weiter 
im Norden befindet sich eine Gemeinschaftsgartenanlage (KGV Falkenweg e.V.).  
Die Umgebung des Vorhabengebiets ist geprägt durch Siedlungsstrukturen im Nordwesten 
und Nordosten. Im südlichen Umfeld liegen vor allem Industrie - und Gewerbeflächen. Die 
Umgebung der bebauten Flächen wird vor allem von Äckern, in geringem Maße auch von 
Feldgehölzen und anderen kleinflächigen Gehölzbeständen, geprägt (siehe nachfolgende 
Abbildung 2).

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10 
 
Abbildung 1: Lage der geplanten Freiflächen PV – Anlage südöstlich von Köln Rondorf (Quelle: 
RheinEnergie AG und BMR energy solutions GmbH, Stand: 09/24).

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11 
 
Abbildung 2: Vorhabenfläche (rot hervorgehoben) und umgebende Siedlungs - und Industriebereiche 
sowie Verkehrswege (Grundlagenkarte: tim-onlineNRW).  
Einen Eindruck der für die PV -Anlage beanspruchten Flächen und ihrer Umgebung liefern 
die nachfolgenden Abbildungen 3 und 4.

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12 
 
Abbildung 3: Blick auf den nördlichen Teil des für die PV-Anlage vorgesehenen Ackers.  
 
Abbildung 4: Blick auf den sü dlichen Teil des für die PV -Anlage vorgesehene n Ackers. Im Hinter-
grund ist die BAB 555 zu erkennen.

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13 
3 Vorgehensweise und Methodik 
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung 
Die entscheidende Fragestellung für die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung ist bereits 
in den einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt worden. Hierzu müssen folgende Aspek-
te behandelt werden:  
• Es muss dargestellt werden, welche artenschutzrechtlich relevanten Arten im Wirkbe-
reich des Vorhabens vorkommen. Die erarbeitete Datengrundlage ermöglicht eine ge-
naue Beschreibung der vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten und ihrer 
potenziellen Betroffenheit. Bedeutung haben dabei alle europarechtlich geschützten Ar-
ten (europäische Vogelarten und Anhang IV Arten der FFH -RL). Es ist der Tatbestand 
der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten nach § 
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen und darzulegen, mit welchen Maßnahmen ein et-
waiger Verbotseintritt vermieden werden kann.  
• Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob 
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen von Arten nach Anhang 
IV der FFH -Richtlinie und wildlebender Vogelarten vorhabenbedingt verschlechtern 
könnte.  
• Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prü-
fen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH -Richtlinie 
oder europäische Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Wirkbereich des 
Vorhabens auftreten und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 
3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In diesem 
Zusammenhang ist ggf. darzulegen, ob der Eintritt des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden kann. 
• Falls ein Verbotstatbestand nicht auszuschließen ist, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme 
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden kann, oder ob dem erkennbar, unüber-
windbare Hindernisse entgegenstehen könnten. Hierzu ist das Vorliegen der Ausnah-
mevoraussetzungen, insbesondere des Fehlens zumutbarer Alternativen und der Ge-
währleistung eines günstigen Erhaltungszustands betroffener Arten ggf. auch durch 
Ausgleichsmaßnahmen, darzulegen.

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14 
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten  
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel 
1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildle-
benden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutz-
rechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH -RL und auf die wildlebenden Vo-
gelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der 
Eingriffsregelung und sind im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu berück-
sichtigen. Aufgrund der Lebensraumausstattung besitzt der Vorhabenbereich und angren-
zende Strukturen für wildlebenden Vogelarten und Haselmäuse Habitatpotenzial. Der Unter-
suchungsschwerpunkt lag daher auf diesen Tiergruppen. 
3.3 Methodik und Datengrundlagen 
Folgende Untersuchungen wurden durchgeführt:  
• Vögel: Das Untersuchungsgebiet (UG) für die Erfassung der Avifauna umfasst den Vor-
habenbereich zuzüglich eines ca. 100 Meter breiten Puffers. Die Erfassungsmethodik 
zur Bestandsaufnahme richtete sich nach den Vorgaben des Methodenhandbuchs Ar-
tenschutzprüfung (MULNV 2021) bzw. in Anlehnung an SÜDBECK et al. (2005). Zur flä-
chendeckenden Bestandsaufnahme der Brutvögel im UG erfolgten sechs Begehungen 
im Zeitraum von März bis Juni 2023. Da die Fläche der PV-Anlage im Laufe der Planung 
erweitert worden ist, wurden im Jahr 2024 ergänzende Untersuchungen durchgeführt . 
Hierbei wurden auch abendliche Begehungen zur Erfassung des Rebhuhns einbezogen 
(insgesamt 7 Begehungen). Es  wurden auch alle als Nahrungsgast bzw. Durchzügler 
auftretenden Arten erfasst. 
Die Begehungstermine zur Erfassung der artenschutzrechtlich relevanten Arten sind der 
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.  
Tabelle 1: Begehungstermine zur Erfassung der artenschutzrechtlich relevanten Arten im Zusam-
menhang mit der Planung der PV-Anlage Immendorf.  
Kartiertermin bearbeitete Arten/-gruppe(n) (Schwerpunkt) 
Witterung 
Temperatur 
[°C] Wind [bft] Bewölkung [X/8] 
21.04.2023 Vögel – morgentliche BV 1  10°C – 14°C 1-3 bft 0/8 – 4/8 
03.05.2023 Vögel – morgentliche BV 2 11°C – 13°C 1-3 bft 0/8 – 1/8 
16.05.2023 Vögel – morgentliche BV 3 11°C – 12°C 3-4 bft 2/8 – 4/8 
26.05.2023 Vögel – morgentliche BV 4 10°C – 12°C 2-3 bft 0/8 – 1/8 
05.06.2023 Vögel – morgentliche BV 5 14°C – 16°C 1-2 bft 0/8 – 3/8 
12.06.2023 Vögel – morgentliche BV 6 19°C - 21°C 2-3 bft 0/8 – 1/8

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15 
Kartiertermin bearbeitete Arten/-gruppe(n) (Schwerpunkt) 
Witterung 
Temperatur 
[°C] Wind [bft] Bewölkung [X/8] 
28.02.2024 Rebhühner (Gesamtfläche) – abendlich 9°C - 10°C 1-2 bft 0/8 – 1/8 
22.03.2024 Vögel (Nord) – morgentliche BV 1 12°C - 13°C 2-3 bft 0/8 – 1/8 
25.03.2024 Rebhühner (Gesamtfläche) – abendlich 10°C - 11°C 1-2 bft 0/8 – 1/8 
12.04.2024 Vögel (Nord)– morgentliche BV 2 12°C - 14°C 1-2 bft 7/8 – 8/8 
16.05.2024 Vögel (Nord)– morgentliche BV 3 16°C - 17°C 2-3 bft 5/8 – 6/8 
14.06.2024 Vögel (Nord)– morgentliche BV 4 12°C - 13°C 2-3 bft 5/8 – 6/8 
28.06.2024 Vögel (Nord)– morgentliche BV 5 16°C - 18°C 3-4 bft 3/8 – 4/8

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16 
4 Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen   
4.1 Beschreibung des Vorhabens  
Das hier zu prüfende Vorhaben umfasst die Errichtung einer Freiflächen Photovoltaikanlage 
auf einem Ackerstan dort südöstlich von Köln Rondorf in unmittelbarer Nachbarschaft zur 
Bundesautobahn 555.  
Eine abschließende Anlagenplanung liegt noch nicht vor. Ein Beispiel für eine  Freiflächen-
Photovoltaikanlage liefert die nachfolgende Abbildung 5.  
 
Abbildung 5: Beispiel für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage. 
 
4.2 Mögliche Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten   
Nachfolgend werden die denkbaren vorhabenbedingten Auswirkungen auf artenschutzrecht-
lich relevante Arten bzw. ihre Lebensräume näher beschrieben.  
Flächeninanspruchnahme  
Zunächst kommt es durch die Photovoltaikanlage zum Verlust von ackerbaulich genutzten 
Flächen (etwa 10 ha). Die Freiflächenanlage ist ein fest montiertes System, bei dem mittels 
einer Unterkonstruktion die Photovoltaikmodule in einem optimalen Winkel zur Sonne (Azi-
mut) ausgerichtet werden. Es findet keine vollflächige Versiegelung statt, da unter den Modu-
len und um die Module herum das Aufkommen niedrigwüchsiger Vegetation möglich bleibt. 
Mit der Baufeldfreimachung findet jedoch zunächst eine Flächeninanspruchnahme mit Ent-
fernung der vorhandenen Biotopstrukturen statt. In der Bauphase können Flächen bean-

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17 
sprucht werden, die über die Vorhabenfläche hinausgehen (Einrichtung oder Nutzung von 
Lager- und Abstellflächen, Rangieren von Baufahrzeugen und -maschinen). Kleinflächige 
Versiegelungen des Bodens sind nur im Bereich eines Anschluss - bzw. Versorgungsgebäu-
des zu erwarten.  
Mit der Errichtung der Photovoltaikanlage sind Lebensraumverluste artenschutzrechtlich re-
levanter Arten denkbar.  
Lärm 
Der Betrieb der Photovoltaikanlage führt nicht zu relevanten Lärmemissionen. Es sind also 
lediglich die temporären baubedingten Lärmemissionen zu berücksichtigen, die sich auf die 
eigentliche Fläche der Photovoltaikanlage, daneben aber auch auf die Umgebung der Anla-
ge auswirken können. Der baubedingte Lärm wirkt nicht nachhaltig und ist nach dem Bau 
abgeschlossen. Zudem handelt es sich nicht um Dauerlärm, so dass Effekte wie die Maskie-
rung von Lauten von für Vogelarten wichtigen Kommunikationssignalen ausgeschlossen 
werden können. Die Effekte solcher Lärmwirkungen sind daher eher im Zusammenhang mit 
optischen Wirkungen zu beurteilen, sie lassen sich eher durch artspezifische Fluchtdistanzen 
(gegenüber Störreizen wie Menschen oder natürlichen Feinden) beschreiben als durch 
schallpegel-bezogene Kriterien (vgl. GARNIEL & MIERWALD 2010). In Bezug auf artspezifische 
Fluchtdistanzen ist wiederum zu berücksichtigen, dass die betreffende Ackerfläche aufgrund 
ihrer Lage an der Bundesautobahn von starken akustischen und optischen Vorbelastungen 
geprägt ist. Die östlich angrenzenden Gehölze wiederum befinden sich im Lärmeinwirkungs-
bereich der A 555, so dass baubedingte Lärmwirkungen hier durch die Autobahn berlagert 
werden.  
Optische Wirkungen  
Störeffekte auf Tiere können durch optische Wirkungen ausgelöst werden, z.B. durch die 
Anwesenheit von Menschen oder durch Fahrzeuge bzw. Straßenverkehr. Als relativ störan-
fällig gelten Vögel, wobei die Empfindlichkeiten artspezifisch sehr unterschiedlich sind: In 
GASSNER et al. (2010) sind Orientierungswerte für Fluchtdistanzen verschiedener Vogelarten 
gegenüber Menschen zusammengestellt. Diese liegen bei wenig empfindlichen Arten (z.B. 
Kulturfolgern, einigen in Gehölzen lebenden Singvogelarten) bei wenigen Metern, bei hoch 
empfindlichen Arten (Großvögel, Greifvögel, Brutvogelarten im Offenland) können sie mehre-
ren hundert Meter betragen. Untersuchungen von GARNIEL et al. (2007) deuten darauf hin, 
dass bei vielen Vogelarten eher optische Wirkungen als Lärmeffekte für Störwirkungen ur-
sächlich sind. Da der Betrieb der PV -Anlage nur selten die Anwesenheit von Personal benö-
tigt, sind mögliche Störwirkungen durch die Anwesenheit des Menschen insgesamt sehr ge-
ring.

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18 
Zudem sind optische Störwirkungen auf Arten denkbar, die empfindlich gegenüber Vertikal-
strukturen reagieren. Der Silhouetteneffekt ist maßgeblich von der Höhe der Anlagen, dem 
Landschaftsrelief und dem Vorhandensein von weiteren Vertikalstrukturen (z.B. Gehölze, 
Freileitungen, Gebäude) bestimmt. Mögliche Störungen von empfindlichen Arten (Wiesenvö-
gel, rastende Wasservögel) sind laut einschlägigen Studien bei festinstallierten Modulen auf 
den Aufstellbereich und die unmittelbare Umgebung begrenzt; weit in die Nachbarschaft 
ausstrahlendes Meideverhalten von Arten ist nicht zu erwarten. 
Weitere optische Auswirkungen könnten theoretisch durch eine nächtliche Beleuchtung der 
PV-Anlage ausgehen. Da eine solche Beleuchtung nicht für den Regelfall vorgesehen ist, 
sind Auswirkungen über diesen Wirkpfad ausgeschlossen.  
Zerschneidung, Barrierewirkung 
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der PV -Anlage wären grundsätzlich Entwertungen von 
Lebensräumen und damit der Verlust von Trittsteinen für sich fortpflanzende, rastende oder 
überwinternde Tierarten möglich. Im vorliegenden Fall ist diese mögliche Lebensraument-
wertung durch die Flächeninanspruchnahme bzw. die durch die Module überbaute Flächen 
aufgrund der Lage der Fläche an der Bundesautobahn auszuschließen.  
Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien  
Durch die baubedingte Flächeninanspruchnahme können sich Gefährdungen von Individuen 
geschützter Tierarten ergeben. Dieses Risiko betrifft Entwicklungsstadien wie z.B. Vogeleier, 
weiterhin Individuen, die nicht aus dem Eingriffsbereich flüchten können, z.B. Jungvögel in 
Nestern, Fledermäuse während der Jungenaufzucht sowie Individuen von nicht flugfähigen 
Arten bzw. Artengruppen wie z.B. Reptilien oder Amphibien. Weiterhin zu beachten sind 
mögliche Tötungsrisiken durch mit den Baumaßnahmen einhergehenden Fahrzeugbewe-
gungen. Letztere sind zu gering, um zu einer Gefährdung flugfähiger Arten wie z.B. Vögel 
oder Fledermäuse führen zu können. Die verkehrsbedingten Gefährdungen von Individuen 
und ihren Entwicklungsstadien können damit auf weniger bewegliche, bodengebundene 
Tierarten wie etwa Amphibien oder Reptilien beschränkt werden.  
Zu berücksichtigen ist zudem die denkbare betriebsbedingte Gefährdung von Individuen 
oder ihren Entwicklungsstadien. Nach HERDEN et al. (2009) wird das Kollisionsrisiko an PV -
Anlagen insgesamt als gering eingeschätzt. Es sind keine beweglichen Teile vorhanden (wie 
etwa die Rotoren von Windkraftanlagen ). Im Gegensatz zu Fensterflächen an größeren Ge-
bäuden sind die Module der PV -Anlagen auch nicht durchsichtig oder stark spiegelnd, so 
dass Vogelschlag, wie er z.B. an verglasten Gebäuden nachgewiesen wurde, ebenfalls 
höchst unwahrscheinlich ist. Zudem stehen die Module nicht senkrecht im Raum, sondern 
sind flach geneigt. Ein direkter Anflug gegen ein Hindernis wird damit sehr unwahrscheinlich.

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19 
Damit verbleibt ein allenfalls sehr geringes Restrisiko der Kollision mit der PV -Anlage, das 
allerhöchstens auf Vögel, die auch nachts in Gewässer einfliegen, eingegrenzt werden kann.  
Stoffeinträge 
Grundsätzlich wären durch den Bau und Betrieb einer PV -Anlage Einträge von Stoffen in die 
beanspruchte Fläche und ihre direkte Umgebung denkbar, etwa durch Flüssigkeiten in 
Transformatoren oder Zerfallsprodukte der Solarmodule. Es werden keinerlei umweltgefähr-
dende Flüssigkeiten oder Feststoffe eingesetzt, so dass vorhabenbedingte Stoffeinträge 
ausgeschlossen werden können.

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20 
5 Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten  
5.1 Wildlebende Vogelarten  
Im Untersuchungsgebiet (Vorhabenfläche zuzüglich 100 Meter breiter Puffer) konnten insge-
samt 24 Vogelarten nachgewiesen werden. Das Artenspektrum ist der nachfolgenden Tabel-
le 2 zu entnehmen.  
Für 14 Arten liegt ein Brutnachweis bzw. ein Brutverdacht aus dem Untersuchungsgebiet 
vor. Darunter befand sich mit der Feldlerche eine  Art, die in NRW als planungsrelevant gilt . 
Sie wurde mit insgesamt 3 Revieren im Untersuchungsgebiet erfasst, wobei sich ein Revier 
in der Vorhabenfläche, 2 weitere außerhalb befunden haben. Zudem grenzt im Süden eine 
Wildkräutereinsaat an die geplante PV -Anlage, die zur Förderung von Arten der offenen 
Feldflur, darunter der Feldlerche, angelegt worden ist (siehe Abbildung 7).  
Weitere p lanungsrelevante Arten ließen sich lediglich als Nahrungsgast ( Rauchschwalbe), 
Durchzügler (Wiesenpieper) oder mit Brutrevieren außerhalb der vorhabenbedingt bean-
spruchten Flächen (Mäusebussard als Brutverdacht) nachweisen (siehe auch Abbildung 7).  
Als Brutvögel, die landesweit oder regional auf der Vorwarnliste stehen, wurden der Fitis und 
der Gartenrotschwanz im UG erfasst (vgl. nachfolgende Abbildung 7). Der Gartenrotschwanz 
hat in den linear an der A 555 verlaufenden Gehölzen mit einem Brutrevier gebrütet. Der Fitis 
war lediglich Durchzügler. Bei allen weiteren Arten handelte es sich um sog. „Allerweltsar-
ten“, also verbreitete und ungefährdete Vogelarten.  
Tabelle 2: In den Jahren 2023 und 2024 nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsgebiet (UG) 
und Beschreibung des Vorkommens. Status: B = Brutvogel (Brut - oder Reviernachweis oder Brutver-
dacht); DZ = Durchzügler, NG = Nahrungsgast, RL D: Rote Liste-Status in Deutschland nach RYSLAVY 
et al . (2020), RL NRW/ RL NB : Rote Liste -Status in Nordrhein -Westfalen/ Niederrheinische Bucht 
nach SUDMANN et al. (2021): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = ext-
rem selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet, D = Gefährdung anzunehmen, aber 
Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, n.b. = nicht bewertet. Schutz: Schutzstatus 
nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng ge-
schützt. UG= Untersuchungsgebiet, Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) bzw. LANUV (2020) 
sind fett hervorgehoben. Regional gefährdete Arten sind ebenfalls fett hervorgehoben und mit einem * 
versehen.  
Deutscher Name/ Wis-
senschaftl. Name Status RLD RL NW RL NB Schutz  Vorkommen/ Lebensraumfunktion 
Amsel  
Turdus merula B * * * §  Häufiger Brutvogel der Gehölze 
Bachstelze 
Motacilla alba NG * * V §  Nahrungsgast 
Blaumeise 
Cyanistes caeruleus B * * * § Häufiger Brutvogel der Gehölze 
Buchfink  
Fringilla coelebs B * * * § Brutvogel der Gehölze

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21 
Deutscher Name/ Wis-
senschaftl. Name Status RLD RL NW RL NB Schutz  Vorkommen/ Lebensraumfunktion 
Eichelhäher 
Garrulus garrulus NG * * * § Nahrungsgast  
Elster  
Pica pica N * * * §  Nahrungsgast 
Feldlerche  
Alauda arvensis B 3 3 3 § 
Ein Brutvorkommen im Vorhabenbereich 
(2024), zwei weitere innerhalb des erweiter-
ten UGs (2023 & 2024) 
Fitis * 
Phylloscopus trochilus D * V 2 §  Durchzügler 
Gartenbaumläufer  
Certhia brachydactyla B * * * § Seltener Brutvogel der Gehölze 
Gartenrotschwanz * 
Phoenicurus phoenicu-
rus 
B * V 1 §, Art. 
4 (2) 
Ein Brutvorkommen in unmittelbar an den 
Vorhabenbereich angrenzenden Gehölzen 
(2023) 
Graureiher  
Ardea cinerea NG * * * §  Nahrungsgast 
Jagdfasan  
Phasianus colchicus B n.b. n.b. n.b. §  Brutvogel im nördlichen Teil des Vorhabenbe-
reichs 
Kohlmeise  
Parus major B * * * §  Häufiger Brutvogel der Gehölze 
Mäusebussard  
Buteo buteo B * * * §§  Brutverdacht für das an den Vorhabenbe-
reich angrenzende Gehölz entlang der A555 
Mönchsgrasmücke  
Sylvia atricapilla B * * * §  Häufiger Brutvögel der Gehölze 
Rabenkrähe 
Corvus corone NG * * * §  NG 
Rauchschwalbe  
Hirundo rustica NG V 3 2 §  Häufiger Nahrungsgast 
Ringdrossel 
Turdus torquatus D * n.b. - § Einmaliger Durchzug von 4 Individuen im April 
2023 
Ringeltaube  
Columba palumbus NG * * * §  Nahrungsgast 
Rotkehlchen  
Erithacus rubecula B * * * §  Häufiger Brutvogel der Gehölze entlang der 
A555 
Singdrossel 
Turdus philomelos B * * * §  Seltener Brutvogel der Gehölze 
Wiesenpieper  
Anthus pratensis D 2 2 1 §, Art. 
4 (2) 
Mehrmalige Sichtungen (März & Juni 2023 & 
2024) als Durchzügler  
Zaunkönig  
Troglodytes troglodytes B * * * §  Häufiger Brutvogel der Gehölze 
Zilpzalp  
Phylloscopus collybita B * * * §  Häufiger Brutvogel der Gehölze 
 
Die Reviernachweise der regional gefährdeten oder planungsrelevanten Brutvögel im Unter-
suchungsgebiet und seiner unmittelbaren Umgebung können der nachfolgenden Abbildung 6 
entnommen werden.

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22 
 
Abbildung 6: Vorhabenbereich (rot) inkl. 100-Meter-Puffer (rot gestrichelt) bilden das Untersuchungs-
gebiet (UG). Dargestellt sind die  Brutrevierzentren planungsrelevanter Arten bzw.  von Arten, die regi-
onal oder landesweit mindestens auf Vorwarnliste stehend, Kartengrundlage TIM -online. Als Brutver-
dacht ist der Mäusebussard nicht dargestellt. Die Art ist im Gehölzbereich an der A 555 nachgewiesen 
worden.

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23 
6 Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten 
Auf Grundlage der durch die Kartierungen ermittelten Erkenntnisse zu Vorkommen arten -
schutzrechtlich relevanter Arten im Vorhabenbereich bzw. in dessen näherem Umfeld erfolgt 
eine Prognose möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf Individuen bzw. Lebensräume 
dieser Arten und eine Bewertung dieser Wirkungen im Hinblick auf die Erfüllung artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände. Dabei werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminde-
rung von Lebensraumverlusten, Individuenverlusten und Störwirkungen in die Betrachtung 
einbezogen, sollten diese notwendig werden. Diese Maßnahmen werden im nachfolgenden 
Kapitel 6.1 zusammengestellt.  
Weiterhin werden ggf. notwendige Maßnahmen dargestellt, mit denen mögliche artenschutz -
rechtlich relevante Lebensraumverluste vorgezogen funktional ausgeglichen werden können. 
Diese Maßnahmen sind nur erforderlich, wenn es durch das Vorhaben zu Zerstörungen bzw. 
Funktionsverlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten planungsrelevanter Arten kommen wür-
de und ein Ausweichen der betroffenen Individuen auf angrenzende Lebensräume nicht 
möglich sein sollte. 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung , Verminderung und zum Ausgleich 
artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen 
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträch-
tigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG von vorne-
herein auszuschließen. Solche Maßnahmen zielen meist auf die Vermeidung der Verbotstat-
bestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verbot der Gefährdung oder Tötung von Indivi-
duen und ihren Entwicklungsstadien) oder der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs - oder Ruhestät-
ten), ggf. auch auf die Vermeidung einer erheblichen Störung artenschutzrelevanter Arten im 
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ab. Maßnahmen zur Verminderung von Beeinträchti-
gungen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind vor allem dann von Bedeutung, wenn sie 
geeignet sind, Auswirkungen auf diese Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtli-
che Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Dies ist auch im Zusammenhang mit der 
Frage der „Erheblichkeit“ von Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von 
Bedeutung.   
Neben den Vermeidungs - und Verminderungsmaßnahmen können in die Prüfung, ob die 
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang gewahrt bleibt, nach § 44 Abs. 5 BNatSchG auch „vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen“ einbezogen werden. Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2006) 
spricht in diesem Zusammenhang von „Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologischen

Kölner Büro für Faunistik  ASP II – Freiflächen Photovoltaikanlage in Köln Immendorf / Rondorf 
24 
Funktionen betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang“. Diese werden auch 
„funktionserhaltende Maßnahmen“ genannt. Die Idee orientiert sich an den Ausführungen 
der EUROPÄISCHEN KOMMISSION (2021), die solche Maßnahmen als “measures that ensure 
the continued ecological functionality of a breeding site/resting place” (“CEF measures”) be-
zeichnet hat.   
Im Zusammenhang mit dem hier betrachteten Projekt sind folgende Vermeidungs- und 
Verminderungsmaßnahmen von Bedeutung:   
Vermeidungsmaßnahme V1a (baubedingt): Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnah-
me der Vegetation, insbesondere der Rodung von Gehölzen  
Im Rahmen des Vorhabens ist voraussichtlich keine Beseitigung von Gehölzen notwendig. 
Sollte dies wider Erwarten doch nicht vermieden werden könne n, muss die Inanspruchnah-
me von Vegetation außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, 
um zu vermeiden, dass Eier und Jungvögel gefährdet werden. Solche Maßnahmen wären 
dann im Zeitraum von 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Dies gilt auch für die Flä-
cheninanspruchnahme bei fortgeschrittenen Wachstumsstadien von Feldfrüchten. Hier sind 
Brutvorkommen von Vogelarten der Offenlandflächen nachgewiesen (vgl. Vermeidungsmaß-
nahme V1b).  
Vermeidungsmaßnahme V1b: Ökologische Baubegleitung von Rodungsarbeiten 
Sollte eine Beseitigung von Gehölzen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfin-
den, ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen 
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Dies gilt auch für eine Flächeninan-
spruchnahme im Vorhabenbereich bei fortgeschrittenen Wachstumsstadien von Feldfrüch-
ten, da hier Brutvorkommen der Feldlerche nachgewiesen wurden . Idealerweise ist die Ve-
getation im Vorhabenbereich vor Beginn des Eingriffs durch Mahd möglichst niedrig zu hal-
ten. 
Die beschriebenen Maßnahmen V1a und V1b dienen dazu, die Verbotstatbestände des § 44 
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungssta-
dien sowie Nestern) für wildlebende Vogelarten zu vermeiden.  
Verminderungsmaßnahme V2 (baubedingt): Begrenzung der baubedingten Flächenin-
anspruchnahme 
Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, 
der über das eigentliche Vorhaben inklusive der benötigten Infrastruktur (etwa Netzanschluss 
usw.) hinausgeht, soweit wie möglich vermieden wird. Dies gilt in besonderem Maße für die 
Inanspruchnahme von Gehölzen.

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25 
Verminderungsmaßnahme V3 (bau - und anlagebedingt): Förderung der ökologischen 
Wertigkeit des Vorhabenbereichs im Zuge der Errichtung der PV-Anlage sowie Ver-
meidung von Barriereeffekten 
Generell können im Zuge der Errichtung der PV-Anlage durch die vom EEG geforderte Um-
wandlung der intensiv genutzten Ackerfläche in Grünland positive Umwelteffekte erwartet 
werden, da durch unterschiedliche Besonnung oder Beregnung bedingte Gradienten die Ve-
getationsstruktur fördern. Hinsichtlich Nutzungsart und -intensität bestehen zwar keine ge-
setzlichen Vorgaben, es wird jedoch empfohlen, mittelfristig eine extensive Nutzung zu etab-
lieren, d.h. eine 1 bis 2-malige Mahd oder eine extensive Beweidung. 
Durch eine Einzäunung ist es vor allem Klein - und Mittelsäugern (z.B. Igeln) in der Regel 
nicht mehr möglich, den Bereich der Anlage zu überwinden. Dieser denkbare Konflikt hat 
keine artenschutzrechtliche Relevanz, ist aber von allgemeiner Bedeutung für den Tier-
schutz. Daher wird empfohlen, bau- und anlageseits eine Durchlässigkeit der Abzäunung für 
Klein- und Mittelsäuger gewährleistet sein. 
Verminderungsmaßnahme V4 (bau - und betriebsbedingt) - Vermeidung der Störung 
von Vögeln durch Lichtemissionen:  
Unterschiedliche Untersuchungen haben den negativen Effekt von anthropogenen Lichte-
missionen auf u.a. den Bruterfolg, den Nahrungserwerb und den Zug von Vögeln nachwei-
sen können (gebündelt nachzulesen unter BFN 2022). Die mit dem Bau und Betrieb eintre-
tende erhöhte Beleuchtungsintensität könnte somit die Aufgabe von Brutstätten und Nah-
rungsräumen sowie eine Störung ziehender Vogelarten herbeiführen.  
Um baubedingte Störungen von nachtaktiven Vogelarten (z.B. aus der Gruppe der Eulen, 
ziehenden Vögeln) zu verhindern, sollten die Bauarbeiten möglichst bei Tageslicht, d.h. ohne 
künstliche Beleuchtung, stattfinden. Sollte im Einzelfall eine Baustellenbeleuchtung notwen-
dig werden, ist diese so abzuschirmen, dass sie nicht weit in die Umgebung abstrahlt (z.B. 
Verwendung von Punktstrahlern, ggf. auch Sichtschutz um die Beleuchtung herum).  
Um betriebsbedingte Störwirkungen durch Lichtemission zu vermeiden, sind im Falle einer 
betriebsbedingten Beleuchtung geeignete Lichtstrahler einzusetzen, welche eine diffuse 
Lichtabstrahlung in umgebende Lebensräume vermeiden bzw. vermindern. Strahler wie 
LED-Strahler mit Reflektortechnik oder (LED -) Planflächenstrahler, die ihr Licht gezielt dort-
hin lenken, wo es benötigt wird, sind einzusetzen. Unnötige Quellen von Lichtemissionen, 
welche nicht für die Verkehrs - und Betriebssicherheit unumgänglich sind, sollten grundsätz-
lich vermieden werden, der Beleuchtungszeitraum ist auf die Betriebszeiten zu beschränken. 
Durch die Berücksichtigung dieser Maßnahmen kann die Störung von Vögeln und ihren Nah-
rungstieren deutlich reduziert werden.

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26 
Im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen wurde ein Revier der Feldlerche 
nachgewiesen. Weitere Reviere befinden sich in der Pufferzone des Untersuchungsgebiets. 
Sie werden somit nicht beansprucht. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass diese Reviere 
störungsbedingt verlorengehen (siehe dazu nachfolgendes Kapitel 6.2). Für die Feldlerche 
wird die nachfolgend beschriebene Ausgleichsmaßnahmen notwendig.  
Ausgleichsmaßnahme CEF1: Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland für die Feldler-
che:  
Durch den Bau der PV-Anlage kommt es vorhabenbedingt zur Beanspruchung einer Fläche, 
in der ein Revierzentrum der Feldlerche nachgewiesen worden ist.  
Feldlerchen brüten in Bodennestern in Ackerkulturen, im Grünland und in Brachen. Das Nest 
wird jedes Jahr neu gebaut und grundsätzlich herrscht Reviertreue. Durch die Veränderung 
der Vegetationshöhe und der landwirtschaftlichen Bearbeitung der Flächen kann es im Ver-
lauf der Brutsaison jedoch auch zu Revierverschiebungen kommen.  
Die Feldlerche bevorzugt niedrige oder karge Vegetation in offenem Gelände mit weitgehend 
freiem Horizont. Gehölze oder Vertikalstrukturen wie Hochspannungsfreileitungen werden 
mit einem Abstand von > 50 m (Einzelbäume) bis > 160 m (geschlossene Gehölzkulisse) 
gemieden. Die am dichtesten besiedelten Biotope zeichnen sich durch eine hohe Kul-
turdiversität und durch einen hohen Anteil von ± nacktem Boden aus. Eine Bodenbedeckung 
von > 50% schränkt nach JENNY (1990a) die Fortbewegung der Feldlerche am Boden und 
das Einfliegen in die Kultur stark ein. In intensiv genutzten Ackerkulturen entstehen für die 
Feldlerche somit häufig Probleme durch zu hoch und dicht aufwachsende Vegetation und ein 
geringes Nahrungsangebot. Durch Nutzungsextensivierung von Intensiväckern und Anlage 
von Ackerbrachen werden für die Feldlerche günstige Ackerkulturen geschaffen  (GLUTZ VON 
BLOTZHEIM et al. 1985, JENNY 1990a).  
Zur Optimierung der umgebenden Feldflur sind unterschiedliche Maßnahmen denkbar, etwa 
die Anlage von Feldrainen, Stilllegungsstreifen (Brachen) oder artenreichen Krautstreifen als 
Niststandorte und Nahrungsflächen für Vögel der offenen Feldflur. Die so geschaffenen 
Strukturen sollten in der offenen, gehölzfreien Feldflur angelegt werden. An durch Erho-
lungsverkehr stark frequentierten Wegen sowie im Bereich vertikaler Strukturen (Baumrei-
hen, Wälder, größere Einzelbäume, Bebauungen) und Straßen sollte auf eine Anlage der 
Zusatzstrukturen verzichtet werden.  
Flächenbedarf und Voraussetzungen für die Flächeneignung  
Das Methodenhandbuch Artenschutzprüfung des MKULNV (2021) formuliert für die Feldler-
che als Regelempfehlung einen Flächenumfang für Ausgleichsmaßnahmen von 0,5  ha pro 
betroffenem Brutpaar. Diese Maßnahme wird damit hergeleitet, dass in Rheinischen Börde-

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27 
landschaften bei paralleler Anlage mehrerer 10 -12 m breiter Streifen aus Sommer- und Win-
tergetreide, Luzerne und Brache eine Maßnahmenfläche von 0,5 ha ausreichend sein kann.  
Im vorliegenden Fall entsteht vorhabenbedingt eine Betroffenheit von einem Brutpaar der 
Feldlerche.  
Maßnahmenbeschreibung  
Die Feldlerche als Art der offenen Agrarlandschaften profitiert vor allem von Maßnahmen, die 
zur Förderung des Nahrungsangebots sowie der Bereitstellung geeigneter Nischen für die 
Brut beitragen. Geeignet sind vor allem Brachen, die als Blühstreifen (Wildkräutereinsaaten), 
Luzernebrachen oder Ackerbrachen gestaltet werden können (einen Eindruck liefert die 
nachfolgende Abbildung). Diese Brachen sollten nicht zu dicht sein und Lücken in der Vege-
tation aufweisen.  
 
Abbildung 7: Beispiel einer Kombination aus Blühfläche und selbst begrünender Ackerbrache. 
Für die CEF -Maßnahme eignet sich die landwirtschaftlich genutzte Umgebung des Vorha-
bengebiets. Zum Schutz vor Störungen von den umliegenden Feldwegen aus (Spaziergän-
ger mit Hunden etc.) soll auch im Bereich der streifenartig angeordneten Maßnahmen ein 
12m breiter Schutzstreifen von Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand (M1b) etabliert 
werden. 
In der nachfolgenden Tabelle sind die Maßnahmen für die Feldlerche zusammengefasst.

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28 
Tabelle 3: Maßnahmen zur Optimierung der Feldflur mit dem Ziel, die vorhabenbedingten 
Lebensraumverluste der Feldlerche zu kompensieren (siehe auch Abbildung 8).   
Maßnahme CEF 1 – Überblick der Einzelmaßnahmen 
  Wildkräutereinsaat - Blühstreifen 
Blühstreifen, Blühflächen auf 0,5 ha Fläche: 
Belassen der Stoppelbrache über Winter, dann Einsaat der Mischung im Frühjahr oder Herbst. Nach vorange-
gangener Dauerbrache bzw. auf stark vergrasten Flächen ist eine vorherige herbstliche Pflugfurche angeraten. 
Wichtig sind: ein feines Saatbett (vergleichbar Raps) und das oberflächliche Ausbringen der Samen mit anschlie-
ßendem Anwalzen. 
Für die Anlage der Blühstreifen ist ausschließlich eine der in NRW festgelegten Saatmischungen aus verschiede-
nen standortangepassten Pflanzenarten geeignet (regionales Saatgut, Mischung 5042 C). Die Einsaat der Blüh-
streifen oder Blühflächen möglichst im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. März des Folgejahres; die Blüh-
streifen oder Blühflächen sind – sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen – bis zur Ernte der Hauptfrucht, 
wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen zu lassen.  
Doppelter Saatreihenabstand im Winter- und Sommergetreide 
Der Reihenabstand muss im Mittel mindestens 20 cm betragen. Der früheste Erntezeitpunkt ist der 30.06. (bei 
Wintergerste 20.06.). Damit ist eine Nutzung der Flächen als Biogasgetreide ausgeschlossen. Ziel ist der normale 
Erntezeitpunkt ausgereiften Getreides. Bei Sommergetreide ist zusätzlich eine vorgelagerte (ggf. auch nachgela-
gerte) Stoppelbrache bis Ende Februar möglich und erwünscht. Eine Untersaat ist nicht möglich. 
Ernteverzicht von Getreide  
Es sollte darauf geachtet werden, Sorten mit einer möglichst geringen Lagerneigung auszuwählen. Dies trifft in 
der Regel auf Weizen, Hafer, Wintertriticale und Winterroggen zu. Gerste und Dinkel liegen im mittleren Bereich, 
nicht geeignet sind Sommertriticale und Sommerroggen. Diese Kulturen neigen stärker zum Lagern und Auskei-
men der Samen, so dass kaum Nahrungsangebot über den Winter gegeben wäre.  
Weitere z.T. historische Getreidearten wie Hirse, Emmer, Einkorn usw. sind in Absprache mit dem LANUV ggf. 
zulässig. Bei Flächengrößen über 0,5 ha besteht die Gefahr der Zunahme von Ratten. Eine Verlängerung des 
Zeitpunktes für den Ernteverzicht hat sich für die Grauammer und andere Körnerfresser als günstig herausge-
stellt. Eine Verlängerung auf den 15.03. bzw. 31.03. sollte wo möglich im Einvernehmen mit dem Bewirtschafter 
vereinbart werden.   
Hinweise zur Pflege und zum Erhalt  
Die Einsaat der beiden Flächen sollte mit dem jeweiligen Saatgut im jährlichen Wechsel erfolgen. Der Erntever-
zichtsstreifen kann bei Bedarf insbesondere zur Unterdrückung der Ackerkratzdistel mit Pflanzenschutzmittel 
behandelt werden.

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29 
6.2 Verbleibende artenschutzrechtliche Betroffenheiten  
Im Folgenden wird geprüft, ob die für den Betrachtungsraum nachgewiesenen geschützten 
Tierarten von Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben betroffen sein könnten und 
ob diese Beeinträchtigungen zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 
44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG führen könnten. Dabei werden die in 
Kapitel 6.1 benannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. 
6.2.1 Europäische Vogelarten 
Nicht planungsrelevante Vogelarten 
Für die im Betrachtungsraum vorkommenden nicht planungsrelevanten Vogelarten kann ein 
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände von vornherein ausgeschlossen werden, 
wenn Maßnahmen zur Verminderung von Lebensraumverlusten und zur Vermeidung ein-
griffsbedingter Gefährdungen von Individuen und Entwicklungsstadien vorgesehen werden 
(Maßnahmen V1-V4). Mit diesen Maßnahmen können Tötungen im Sinne des § 44 Abs. 1 
Nr. 1 BNatSchG vermieden werden. 
Erhebliche Störungen der Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind 
für die nicht planungsrelevanten Arten ausgeschlossen. Vorhabenbedingte Störwirkungen 
sind zwar für einige Arten dieser Gruppe auf individueller Ebene ( vor allem für einzelne als 
Brutvögel auftretende Individuen) denkbar. Die Störwirkungen betreffen allerdings nur sehr 
geringe Anteile der jeweiligen Verbreitungsräume der Lokalpopulationen. Aufgrund der wei-
ten Verbreitung und geringen Spezialisierung dieser Arten sowie angesichts des günstigen 
Erhaltungszustandes der jeweiligen Lokalpopulationen wird sich als Folge dieser Störung der 
Erhaltungszustand der Lokalpopulationen nicht verschlechtern.  
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs - / Ruhestätten im Sinne des § 44 
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit Auswirkungen auf die ökologische Funktion tritt ebenfalls nicht 
ein. Vorhabenbedingte Inanspruchnahmen oder Funktionsverluste von Brutstätten werden 
minimiert oder vermieden, so dass sie nur in (nicht vermeidbaren) wenigen Fällen eintreten 
werden. Aufgrund vorhandener Ausweichmöglichkeiten ist aber ohnehin von einem Erhalt 
der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auszugehen (vgl. MKUNLV 2016). 
Planungsrelevante Vogelarten 
Bei den in der folgenden Tabelle 3 zusammengestellten planungsrelevanten Vogelarten 
kann ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ebenfalls von vornhinein aus-
geschlossen, da sie lediglich als Gastvögel nachgewiesen wurden  oder abseits der vorha-
benbedingt beanspruchten Flächen brüten, die vorhabenbedingten Auswirkungen keine für

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30 
Brutvorkommen wichtigen (essenziellen) Teillebensräume beeinträchtigen und es zudem 
nicht zu einer Betroffenheit auf Ebene der jeweiligen Lokalpopulationen kommt.  
Tabelle 3: Artenschutzrechtliche Bewertung für planungsrelevante oder regional gefährdete Vogelar-
ten, die als Gastvögel im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurden oder außerhalb der vorhaben-
bedingt beanspruchten Flächen brüten und durch die Flächeninanspruchnahme keine essentiell be-
deutsamen Lebensräume verlieren. * = regional gefährdet.  
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status RL 
D 
RL 
NW Schutz Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betrof-
fenheiten 
      
Fitis * 
Phylloscopus trochi-
lus 
D * V § 
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich als Durchzügler 
im Untersuchungsgebiet auftretend. Eine Zerstörung von 
Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. 
Keine Gefährdung der Art durch Kollisionen mit dem bau- 
oder betriebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu 
erwarten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen 
kann deshalb ausgeschlossen werden. 
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der ungefährdeten Art, da das Plangebiet kein 
essentielles Habitat darstellt. Erhebliche Störungen kön-
nen deshalb ausgeschlossen werden. 
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten: Kein Brutvogel im Plangebiet. Das Plan-
gebiet stellt auch kein bedeutsames Rasthabitat der Art 
dar. Es kommt deshalb nicht zu einer Zerstörung oder 
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. 
Gartenrotschwanz * 
Phoenicurus phoeni-
curus 
B * V § 
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich in Gehölzen an 
der A 555 außerhalb der vorhabenbedingt beanspruchten 
Flächen auftretend. Eine Zerstörung von Eiern oder Jung-
tieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefähr-
dung der Art durch Kollisionen mit dem bau- oder be-
triebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu erwar-
ten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen kann 
deshalb ausgeschlossen werden. 
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der Art, da das Plangebiet keine essentielle Be-
deutung innehat und sich die Art trotz des Lärms der be-
nachbarten A 555 angesiedelt hat. Erhebliche Störungen 
können deshalb ausgeschlossen werden. 
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten: Kein Brutvogel in den vorhabenbedingt 
beanspruchten Flächen. Es kommt deshalb nicht zu einer 
Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten.

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31 
Deutscher Name 
Wissenschaftl. Name Status RL 
D 
RL 
NW Schutz Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betrof-
fenheiten 
      
Mäusebussard  
Buteo buteo B * * §§ 
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich in Gehölzen an 
der A 555 außerhalb der vorhabenbedingt beanspruchten 
Flächen auftretend. Eine Zerstörung von Eiern oder Jung-
tieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefähr-
dung der Art durch Kollisionen mit dem bau- oder be-
triebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu erwar-
ten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen kann 
deshalb ausgeschlossen werden. 
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der Art, da das Plangebiet keine essentielle Be-
deutung innehat und sich die Art trotz des Lärms der be-
nachbarten A 555 angesiedelt hat. Erhebliche Störungen 
können deshalb ausgeschlossen werden 
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten: Kein Brutvogel in den vorhabenbedingt 
beanspruchten Flächen. Es kommt deshalb nicht zu einer 
Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 
Ruhestätten. 
Rauchschwalbe  
Hirundo rustica NG V 3 § 
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich als Nahrungsgast 
im Untersuchungsgebiet auftretend. Eine Zerstörung von 
Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. 
Keine Gefährdung der Art durch Kollisionen mit dem bau- 
oder betriebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu 
erwarten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen 
kann deshalb ausgeschlossen werden. 
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der ungefährdeten Art, da das Plangebiet kein 
essentielles Habitat darstellt. Erhebliche Störungen kön-
nen deshalb ausgeschlossen werden. 
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten: Kein Brutvogel im Plangebiet. Das Plan-
gebiet stellt auch kein bedeutsames Nahrungshabitat der 
Art dar. Es kommt deshalb nicht zu einer Zerstörung oder 
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 
Wiesenpieper  
Anthus pratensis D 2 2 § 
Keine Verletzung oder Tötung: Lediglich als Nahrungsgast 
im Untersuchungsgebiet auftretend. Eine Zerstörung von 
Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. 
Keine Gefährdung der Art durch Kollisionen mit dem bau- 
oder betriebsbedingten Verkehr sowie an der PV-Anlage zu 
erwarten. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen 
kann deshalb ausgeschlossen werden. 
Keine erhebliche Störung: Mögliche bau- und betriebsbe-
dingte Störwirkungen sind nicht erheblich für die Lokalpo-
pulation der ungefährdeten Art, da das Plangebiet kein 
essentielles Habitat darstellt. Erhebliche Störungen kön-
nen deshalb ausgeschlossen werden. 
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten: Kein Brutvogel im Plangebiet. Das Plan-
gebiet stellt auch kein bedeutsames Nahrungshabitat der 
Art dar. Es kommt deshalb nicht zu einer Zerstörung oder 
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten

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32 
Als einzige Art, für die eine artenschutzrechtliche Betroffenheit anzunehmen ist, verbleibt die 
Feldlerche. Die Betroffenheit der Art wird in nachfolgender Einzelartbetrachtung bewertet.  
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten  
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art  Feldlerche (Alauda arvensis) 
Angaben zur Biologie:  
Feldlerchen brüten in Bodennestern in Ackerkulturen, im Grünland und in Brachen. Das Nest wird jedes Jahr neu gebaut 
und grundsätzlich herrscht Reviertreue. Durch die Veränderung der Vegetationshöhe und der landwirtschaftlichen Bearbei-
tung der Flächen kann es im Verlauf der Brutsaison jedoch auch zu Revierverschiebungen kommen.  
Die Feldlerche bevorzugt niedrige oder karge Vegetation in offenem Gelände mit weitgehend freiem Horizont, d.h. Gehölze 
oder Vertikalstrukturen, wie Hochspannungsfreileitungen werden mit einem Abstand von > 50 m (Einzelbäume) bis > 160 m 
(geschlossene Gehölzkulisse) gemieden. Die am dichtesten besiedelten Biotope zeichnen sich durch eine hohe Kul-
turdiversität und durch einen hohen Anteil von ± nacktem Boden aus. Eine Bodenbedeckung von > 50% schränkt nach 
JENNY (1990a) die Fortbewegung der Feldlerche am Boden und das Einfliegen in die Kultur stark ein. In intensiv genutzten 
Ackerkulturen entstehen für die Feldlerche somit häufig Probleme durch zu hoch und dicht aufwachsende Vegetation und 
ein geringes Nahrungsangebot. Durch Nutzungsextensivierung von Intensiväckern und Anlage von Ackerbrachen werden 
für die Feldlerche günstige Ackerkulturen geschaffen (GLUTZ VON BLOTZHEIM et al. 1985, JENNY 1990a). 
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:  
Ein Revier der Feldlerche befindet sich im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen. Zwei weitere Reviere 
wurden im 100m-Puffer westlich der Vorhabenfläche nachgewiesen.  
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art  
 
  FFH-Anhang IV – Art  
■  europäische Vogelart 
Rote Liste-Status 
Deutschland  
Nordrhein-Westfalen  
3 
3 
Messtischblatt  
5107/2  
 
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen  
atlantische Region  
 grün  günstig 
■ gelb  ungünstig / unzureichend 
 rot  ungünstig / schlecht  
Erhaltungszustand der lokalen Population  
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder 
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) 
 
 A      günstig / hervorragend 
 B      günstig / gut  
 C      ungünstig / mittel - schlecht  
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art  
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)  
Für die Feldlerche kommt es mit der Inanspruchnahme von Ackerflächen für die PV -Anlage zu einem Verlust von einem 
Brutlebensraum. Ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kann es zu einer Gefährdung von Individuen und 
Entwicklungsstadien im Zuge der Baufeldräumung kommen.  
Für die zwei nachgewiesenen Brutreviere in der westlichen Umgebung sind keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu 
erwarten. Nach Scheuerpflug (2020) halten Feldlerchen gegenüber Solarmodulen einen geringen Abstand von etwa 20m, 
so dass keine Lebensraumentwertungen durch die PV-Anlage zu erwarten sind, die weit in die Umgebung hineinreichen.  
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements  
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:  
V1 Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation : Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbestän-
den auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Vögel (ab 1. Oktober bis Ende Februar).  
V3: Förderung der ökologischen Wertigkeit der Vorhabenfläche  
Funktionserhaltende Maßnahmen:  
CEF 1 Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland für die Feldlerche : Als Ausgleich des Verlustes von Brutlebensraum soll die 
Feldflur durch Maßnahmen, wie die Anlage von artenreichen Krautstreifen in Kombination mit Schwarzbachen oder Getrei-
deflächen mit doppeltem Saatreihenabstand als Niststandort und Nahrungsfläche für die Feldlerche mit einem Flächenum-
fang von 0,5 ha optimiert werden (Kapitel 5.2.).  
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:  
Die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme ist ausreichend belegt. Ein Risikomanagement wird nicht notwendig.

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33 
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände  
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):  
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch die Inanspruchnahme der Offenlandflächen in der Brutzeit denkbar. 
Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten 
der wildlebenden Vogelarten stattfindet (Maßnahme V1).  
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):  
Für Feldlerchenvorkommen ergeben sich keine Beeinträchtigungen, die über die Flächeninanspruchnahmen durch die PV-
Anlage hinausgehen. Zwei weitere nachgewiesene Reviere sind zu weit von der PV -Anlage entfernt, so dass keine Beein-
trächtigungen durch Kulissenwirkungen zu erwarten sind. Auch bau - und betriebsbedingt treten keine Störwirkungen ein, 
die sich auf diese Vorkommen auswirken könnten. Verbotstatbeständliche Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokal-
populationen sind insgesamt nicht zu erwarten  
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):  
Im zentralen Plangebiet befindet sich ein nachgewiesenes Brutrevier der Feldlerche. Entsprechend ist von einem Verlust 
eines Brutrevieres als Fortpflanzungs-/Ruhestätte durch Flächeninanspruchnahme auszugehen. 
§ 44 Abs. 5 BNatSchG , Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhe-
stätten im räumlichen Zusammenhang:  
Für das von Lebensraumverlust betroffene Vorkommen kann nicht ohne weiteres von Ausweichmöglichkeiten in der Umge-
bung ausgegangen werden, da die Offenlandbereiche entsprechend ihrer Kapazitäten bereits von Feldlerchen besetzt sein 
dürften. Daher wird die Maßnahme CEF 1 vorgesehen, mit der für eine Optimierung der umgebenden Feldflur und somit für 
Ausweichmöglichkeiten gesorgt wird. Mit dieser Maßnahme kann daher die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang aufrechterhalten werden.  
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?       
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant   ja  ■ nein 
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)      
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-      
rungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand   ja  ■ nein 
der lokalen Population verschlechtern könnte?       
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, be-      
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen   ja  ■ nein 
Zusammenhang erhalten bleibt?       
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur       
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren    ja  ■ nein 
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?       
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen  
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)  
      
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden   ja   nein 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?       
 
      
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?    ja   nein 
      
 
      
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten    ja   nein 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?       
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.

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34 
7 Fazit und abschließende Bewertung  
Auf einem Grundstück westlich der BAB 555 in Köln-Rondorf plant die RheinEnergie AG aus 
Köln die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die betreffende Fläche wird aktuell 
intensiv landwirtschaftlich genutzt (Ackerbau).  Mit der vorliegenden Artenschutzprüfung soll 
bewertet werden, ob im Zuge der Realisierung des Vorhabens Betroffenheiten von Arten, die 
unter die Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen, anzunehmen sind und es damit  
zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen könnte. 
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen wurde in der vorliegenden arten-
schutzrechtlichen Betrachtung der Stufe II geprüft, ob und ggf. bei welchen Arten arten-
schutzrechtliche Konflikte auftreten könnten. Dabei wurden Vermeidungs - und Minderungs-
maßnahmen berücksichtigt. Unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs - und Vermin-
derungsmaßnahmen kommt die vorliegende Prüfung zu folgendem Ergebnis:  
Im Untersuchungsgebiet sind Brutvorkommen verschiedener  nicht planungsrelevanter 
Brutvogelarten nachgewiesen worden. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbots-
tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl. von 
Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogelarten Ausweichmöglich-
keiten in der Umgebung vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit räumlich begrenzten 
Störwirkungen verbunden ist. Das Verbot eingriffsbedingter Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG gilt allerdings auch für die nicht -planungsrelevanten Arten, somit sind Vermei-
dungs- und Verminderungsmaßnahmen zum Schutz der Individuen und Entwicklungsstadien 
erforderlich (V1-V4).  
Bei den im Plangebiet aufgetretenen planungsrelevanten Nahrungsgästen sowie pla-
nungsrelevanten Brutvögeln, die nicht im Bereich der vorhabenbedingt beanspruch-
ten Flächen brüten, können artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen ausge-
schlossen werden, da die vorhabenbedingten Flächenbeanspruchungen und Störungen kei-
ne Brutplätze und keine essenziellen Teilhabitate betreffen, sondern allenfalls geringe Antei-
le der jeweils genutzten Lebensräume.  
Im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen kommt die Feldlerche als pla-
nungsrelevante Vogelart mit einem Revierzentrum vor. Daher sind neben den vorgesehenen 
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnamen 
(CEF-Maßnahmen) vorzusehen, um den Lebensraumverlust durch die Schaffung geeigneter 
Ausweichlebensräume zu kompensieren. Für die Art werden Maßnahmen im Ackerland vor-
gesehen (Anlage von Schwarzbrachen / Blühstreifen / Getreide mit doppeltem Saatreihen-
abstand).

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35 
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der be-
schriebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie der vorgesehenen Aus-
gleichsmaßnahme für die Feldlerche zulässig. 
 
 
 
Für die Richtigkeit:  
 
 
 
Köln, 17.09.2024  
 
 
 
 
 
    _________________________ 
     Dr. Claus Albrecht

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36 
8 Literatur und sonstige verwendete Quellen  
AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN L 206, (1992): Richtlinie 92/43/EWG des 
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild -
lebenden Tiere und Pflanzen. 
AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN L 103, (1979): Richtlinie des Rates vom 2. 
April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG). 
ANDRETZKE, H., SCHIKORE, T. & K. SCHRÖDER (2005): Artsteckbriefe. In: SÜDBECK, P., AND-
RETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C. SUDFELDT 
(Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell: 135-
695. 
EUROPÄISCHE KOMMISSION (2021): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für  Tierarten von 
gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH -Richtlinie, Endgültige Fassung, Okto-
ber 2021.  
GARNIEL, A., DAUNICHT, W. D., MIERWALD, U. & U. OJOWSKI (2007): Vögel und Verkehrslärm. 
Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrs-
lärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007. – FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR 
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. 273 S. – Bonn, Kiel. 
HERDEN, CH. RASSMUS, J. und GHARADJEDAGHI, B. (2009): Naturschutzfachliche Bewer-
tungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen. - Endbericht - Stand Januar 2006 unter 
Mitwirkung von Stefan Gödderz, Sigrun Geiger, Stefan Jansen. BfN- Skripten, Heft 247. 
KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Ar-
ten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, 12-17. 
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2023): RheinEnergie AG: Planung einer Freiflächen Photovol-
taikanlage in Köln Immendorf / Rondorf. Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe I. Gutachten 
im Auftrag der RheinEnergie AG Köln 
LANUV ( LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (20 23): 
„@LINFOS“ (Landschaftsinformationssammlung).  https://linfos.api.naturschutzinformatio 
nen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.  
Zuletzt abgerufen am 08.09.2022. 
LANUV NRW ( LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN) (2023): Messtischblätter in Nordrhein -Westfalen. URL:  https://artenschutz. 
naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt.  
Zuletzt abgerufen am 08.09.2022. 
MEINIG, H., VIERHAUS, H., TRAPPMANN, C. & R. HUTTERER (2011): Rote Liste und Artenver-
zeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. Stand August 2011. – In 
LANUV (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein -
Westfalen, 4. Fassung, 2011 – LANUV-Fachbericht 36, Band 2.   
MKULNV ( MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VER-
BRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2016): Verwaltungsvor-
schrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 
92/43/EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -RL) zum Artenschutz bei  Planungs-und Zu-
lassungsverfahren (VV-Artenschutz)." Rd. Erl. D. Ministeriums für Klima, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 6 (2016).  
MULNV ( MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ 
NRW, 2021): Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW – Bestandserfassung, 
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring . FÖA Landschaftsplanung mit 
Anhängen.

Kölner Büro für Faunistik  ASP II – Freiflächen Photovoltaikanlage in Köln Immendorf / Rondorf 
37 
ROTE-LISTE-GREMIUM AMPHIBIEN UND REPTILIEN (2020): Rote Liste und Gesamtartenliste der 
Reptilien (Reptilia) Deutschlands. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 170 (3), Bonn-
Bad Godesberg: 64 S. 
RYSLAVY, T., BAUER, H.-G., GERLACH, B., HÜPPOP, O., STAHMER, J., SÜDBECK, P., SUDFELDT, 
C. (2020): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 6. Fassung, 30. September 2020. Ber. 
Vogelschutz 57: 13-112.  
SCHEUERPFLUG, M. (2020): Untersuchung der Aktivität der Feldlerche (Alauda  arvensis) in 
und um Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Beobachtung und Analyse der Aktivität der Feld-
lerche in einer Freiflächen -Photovoltaikanlage bei Wörnitzhofen und deren Umland sowie 
Vergleichsflächen unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte. Masterarbeit im Studi-
engang Naturschutz und Landschaftsplanung. Hochschule Anhalt Standort Bernburg, 
Fachbereich 1, Landwirtschaft, Ökotrophologie und Landschaftsentwicklung.  
SUDMANN, S.R., SCHMITZ, M., GRÜNEBERG, C., HERKENRATH, P., JÖBGES, M.M., MIKA, T., 
NOTTMEYER, K., SCHIDELKO, K., SCHUBERT, W., STIELS, D. (2023): Rote Liste der Brutvo-
gelarten Nordrhein-Westfalens, 7. Fassung, Stand: Dezember 2021. Charadrius 57: 75 -
130. 
SÜDBECK, P.,  ANDTRETZKE, H.,  FISCHER, S.,  GEDEON, K.,  SCHIKORE, T.,  SCHRÖDER, K. & 
C. SUDFELDT (Hrsg., 2005 ): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutsch-
lands. – Radolfzell: 47-53.  
UHL, R., RUNGE, H. & LAU, M. (2019): Ermittlung und Bewertung kumulativer Beeinträchtigun-
gen im Rahmen naturschutzfachlicher Prüfinstrumente. Bundesamt für Naturschutz 
(Hrsg.). BfN-Skripten 534, 179 S. 
WINK, M., DIETZEN, CH. & B. GIEßING (2005): Die Vögel des Rheinlandes. Atlas zur Brut - und 
Wintervogelverbreitung 1990 – 2000. Beiträge zur Avifauna Nordrhein-Westfalens, Bd. 36.

Anlage 1 - Landschaftspflegerischer Begleitplan Freifläche-RheinEnergie

19077 Zeichen

Landschaftspflegerischer Begleitplan 
 zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage 
in Köln Immendorf/ Rondorf  
 
 
 
 
 
 
Auftraggeber 
Rheinenergie AG 
z.H. Fr. Clara Ukat 
Parkgürtel 24 
50823 Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auftragnehmer 
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung 
Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe 
Walkmühlenstraße 16 
52074 Aachen 
Tel.: 0241-96905577 
Mobil: 01520-7511611 
e-mail: info@planungsbuero-prell.de 
 
 
Stand: 12.09.2024

LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf Inhalt 
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung                                                     Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe 
Walkmühlenstraße 16, 52074 Aachen                              Telefon: 0241-96905577   mobil: 01520-7511611 
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Inhalt 
 
1. Anlass der Planung und Durchführung ........................................................................ 1 
2. Lage und Kurzbeschreibung des Plangebietes............................................................ 1 
3. Landschaftspläne und Schutzgebiete .......................................................................... 3 
4. Eingriffsregelung ........................................................................................ ................. 4 
4.1 Ökologische Bestandsaufnahme ............................................................................... 4 
4.2 Bewertungsverfahren ........................................................................................ ........ 6 
4.3 Bestandsbewertung........................................ ................................................... ........ 6 
4.4 Eingriffsbeschreibung ....................................................................................... ......... 7 
4.5 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen ........................................... 8 
4.6 Unvermeidbare Beeinträchtigungen .......................................................................... 8 
4.7 Eingriffsbilanzierung ........................................................................................ .......... 8 
4.8 Ausgleich ............................................ ................................................... ................... 9 
5. Zusammenfassung ............................................................................................ ........ 10

LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 1 
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung                                                     Dr. Jürgen Prell, Diplom-Biologe 
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1. Anlass der Planung und Durchführung 
Die Rheinenergie AG plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPV) in 
Köln Immendorf/ Rondorf. Die Anlage soll im derzeit privilegierten 200 m Abstand zur Au- 
tobahn A555 errichtet werden. 
Auf der Grundlage einer aktuellen Kartierung der betroffenen Biotoptypen wurde der vor-
liegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) unter Anwendung des Bewertungs - 
verfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ 
(LANUV 2021) erarbeitet.  
 
2. Lage und Kurzbeschreibung des Plangebietes 
Die geplante FFPV-Anlage soll auf Flächen zwischen der Autobahn A555 südlich von Köln 
und dem Stadtteil Rondorf auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen errichtet werden. 
Nördlich der Fläche liegen die Hahnenstraße und eine Kleingartenanlage. Östlich befindet 
sich zwischen der Planung und der Autobahn ein Gehölzstreifen. Südlich liegen ein altes 
Gehöft und weitere Ackerflächen und nach Westen hin liegen weitere Äcker bis zum Stadt- 
rand von Rondorf. Die Planung liegt in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 13, auf den 
Flurstücken 34, 48/2, 313 und 317. Sie ist auf drei Äckern geplant, die durch Teer-  und 
Schotterwege voneinander getrennt sind. Insgesamt ist die beplante Fläche etwa 9,3 ha 
groß. Die Kabeltrasse und die Übergabestation sollen unmittelbar südlich an der A 555 
liegen (Flur 36, Flurstücke 374 und 376; s. Abb. 3).  
 
Abb. 1:  Lage der geplanten FFPV-Anlage (rot) östlich von Rondorf.

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Abb. 2: Luftbild der beplanten Ackerflächen. 
 
Abb. 3: Luftbild der geplanten Kabeltrasse und Übergabestation.

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Abb. 4: Blick auf die südliche FFPV-Fläche von Süden. 
 
Abb. 5: Blick auf den Verlauf der Kabeltrasse zur Übergabestation 
 
3. Landschaftspläne und Schutzgebiete 
Die geplante Anlage liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köl n, im 
Blatt 10. Laut Landschaftsplan liegen die Flächen im Außenbereich und grenzen an das 
Landschaftsschutzgebiet L18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf “ an . 
Laut Landschaftsplan liegt der südwestliche Teilbereich der Fläche innerhalb einer Maß- 
nahme (2.2-14; „ Anlage einer mind. 10 m breiten Feldhecke mit Krautsaum am Nord- und

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Südrand der baurechtlich gesicherten Gewerbefläche östlich von Rondorf “), die offen- 
sichtlich nicht umgesetzt wurde. Südlich angrenzend befindet sich der geschützte Land- 
schaftsbestandteil LB 2.05 „Giesdorfer Höfe und Umgebung“ , durch den die Kabeltrasse 
verlaufen soll. Als Schutzzweck ist hier der Erhalt des Gehöfts mit seinem alten Baumbe- 
stand und der Umgebung genannt. Das Kabel soll entlang des Ackers und der Autobahn 
verlaufen und die Übergabestation von 2 x 3 m soll eingegrünt werden um sich in die die 
Autobahn begleitenden Gehölze einzugliedern. Von den Verboten, die für geschützte 
Landschaftsbestandteile gelten, sind Befreiungen erforderlich. Innerhalb des LB 2.05 ist 
im Landschaftsplan eine 50 m breite Gehölzabpflanzung zur Autobahn hin festgesetzt 
(2.2-48), die ebenfalls nicht vorhanden ist. 
 
Abb. 6: Lage der Planung (rot) im Landschaftsplan der Stadt Köln, Blatt 10.  
 
4. Eingriffsregelung 
Im Folgenden erfolgt die Beschreibung und Bewertung des Bestandes, die Beschreibung 
und Bewertung des Eingriffs und die Ausgleichsbilanzierung. 
 
4.1 Ökologische Bestandsaufnahme 
Im Folgenden werden die von den Planungen (s.u.) betroffenen Biotoptypen gemäß  der 
Standard-Biotoptypenliste für NRW nach LANUV (2021) aufgeführt und beschrieben:

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· Intensivacker (HA, aci) 
· Wegebegleitgrün (HC0) 
· Schotterweg (V,me3) 
· Asphaltweg (V,me2) 
 
Intensivacker (HA, aci) 
Der drei Teilflächen der FFPV-Planung liegen auf intensiven Ackerflächen. Hier wird der- 
zeit intensive Ackerwirtschaft betrieben. 
 
Wegebegleitgrün (HC0) 
Die die Gesamtfläche durchziehenden Wege werden von artenarmem Wegebegleitgrün 
gesäumt. Diese Säume werden nicht bebaut sondern vermutlich nur während der Bau- 
phase beansprucht. 
 
Schotterweg (V,me3) 
Der in Nord-Süd Richtung verlaufenden Wirtschaftsweg ist begrünt und dünn geschottert 
und wird nach dem Bau wieder seinen jetzigen Zustand erhalten. 
 
Asphaltweg (V,me2) 
Im Norden verläuft ein asphaltierter Weg, der nicht verändert wird. 
 
Abb. 7: Biotoptypenkarte des nördlichen Eingriffsbereichs.

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Abb. 8: Biotoptypenkarte des südlichen Eingriffsbereichs.  
 
 
4.2 Bewertungsverfahren 
Für die Eingriffsregelung wurde das Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von 
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 20 21) angewendet. 
Zuerst erfolgt nach Durchführung der Geländearbeit eine Darstellung des jetzigen Zustan- 
des. Dabei wird jede Fläche des Untersuchungsraumes einem der in der Biotoptypenliste 
aufgezählten Biotoptypen zugeordnet und entsprechend bewertet. Die Biotopwerte wer- 
den insbesondere nach den Kriterien Seltenheit, Gefährdung und Wiederherstellba rkeit 
(Regenerationsfähigkeit) abgeleitet. Jeder Biotoptyp erhält einen Wert auf einer Skala von 
0 bis 10. Dabei entspricht 0 dem geringsten und 10 dem höchsten Wert.  
Im zweiten Schritt erfolgt eine Ermittlung der Eingriffsdimension unter vorheriger Prüfung 
von Vermeidungs- und Minderungsmöglichkeiten. Beim Eingriff wird in temporäre und 
dauerhafte Beeinträchtigungen unterschieden. Im vorliegenden Fall sind die Eingri ffe im 
Acker dauerhaft. Anschließend erfolgt die Bilanzierung des Eingriffs.  
 
4.3 Bestandsbewertung 
Die nachfolgende Tabelle fasst die von den Planungen betroffenen Biotoptypen mit ihren 
dazugehörigen Punktwerten zusammen. Dauerhafte Eingriffe erfolgen nur im Acker.

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Tabelle 1: Betroffene Biotoptypen des Geltungsbereichs 
Biotoptyp Wertigkeit 
Intensivacker (HA,aci) 2 
Wegebegleitgrün (HC0) 2 
Schotterweg (V,me3) 1 
Asphaltweg (V,me2)  0 
 
4.4 Eingriffsbeschreibung 
Derzeit sieht die Planung ein Baufeld von ca. 90.270 qm vor. Darin sollen für Trafostatio- 
nen max. 50 qm versiegelt werden. Für die Aufständerung werden ebenfalls nur minimale 
Flächen versiegelt. Wir nehmen hier max. 500 qm an. Von den Bauflächen wird nur ein 
gewisser Teil mit Modulen direkt überbaut. Dabei handelt es sich um etwa 70% der G e- 
samtfläche. Die umliegenden Flächen aus Gehölzen, Wegrändern und Wegen bleiben 
unbeeinträchtigt. 
Innerhalb des Baufelds wird die Einsaat von Wildkräutern aus heimischem Saatgut und 
die Pflege der Flächen durch ein- bis zweimalige Mahd nach dem 15.07. jeden Jah res 
vorgeschlagen. Alternativ ist auch eine Beweidung mit Schafen möglich. Daraus resultiert 
eine Extensivwiese oder Artenreiche Fettwiese (EA, xd1, veg1) in mittel bis schl echter 
Ausprägung. Dieser Biotoptyp ergibt 5 Wertpunkte, der aber durch eine dichte Überbau-
ung mit PV-Modulen um zwei Punkt abgewertet wird. Durch die Versiegelung entsteht ein 
Biotoptyp wie durch einen Gebäudebau (HN). 
Die Übergabestation nimmt noch einmal max. 10 qm ein. Die Kabelverlegung entlang des 
Ackers ist neutral zu bewerten, da das Kabel in den Acker eingepflügt wird. 
 
Abb. 8: Aufstellungsvariante des Solarparks mit intensiver FFPV-Planung (BMR energy solutions GmbH).

LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 8 
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4.5 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen 
Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Na- 
tur und Landschaft zu unterlassen. Außerdem ist der Verursacher angehalten, die Beein-
trächtigung des Naturhaushaltes durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- 
schaftspflege zu mindern. Diese Maßnahmen werden auf den Ausgleich angerechnet, so- 
weit sie dauerhaft sind. Im vorliegenden Fall wird der maßgebliche Biotoptyp Intensivacker 
aufgewertet. 
Im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden folgende 
Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung des Eingriffes erarbeitet: 
 
· Der Eingriff ist auf naturschutzfachlich minderwertigen Biotoptypen geplant , sodass 
die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes unerheblich bleibt. 
· Von den geplanten Eingriffen sind keine Gehölze betroffen. 
· Durch den Eingriff findet eine Aufwertung des maßgeblichen Biotoptyps statt. 
 
4.6 Unvermeidbare Beeinträchtigungen 
Eine Bebauung ist immer mit unvermeidbaren Beeinträchtigungen verbunden. Ein Solar-
park bringt allerdings nur minimale Versiegelungen mit sich. Die verbleibenden Flächen  
werden im vorliegenden Fall insgesamt aufgewertet, da unter den Solarpaneelen eine 
Extensivierung stattfindet. 
Je nach Aufstellung können Solarparks störende Reflexionen verursachen. Diese werden 
in der Planung minimiert und auf die Umgebung abgestimmt. 
Ebenfalls fallen lokal begrenzte Lärmemissionen während der Bauphase durch Baustel-
lenverkehr und Baufahrzeuge an. 
 
4.7 Eingriffsbilanzierung  
Zur Berechnung des Eingriffs wird die Flächengröße (qm) mit der Wertigkeit des vorhan- 
denen Biotoptyps im jetzigen Zustand (Biotopwert nach LANUV 2021) multipliziert . An- 
schließend wird der Zustand nach Umsetzung der Planung berechnet. Der Umfang der 
Versiegelung wird auf max. 560 qm geschätzt (inkl. Übergabestation). Dabei werden ver- 
siegelte Flächen (Biotoptyp HN) mit 0 Punkten bewertet. Die verbleibende Fläche im Bau- 
feld (89.720 qm) wird einer um 2 Punkte abgewerteten artenreichen Fettw iese (EA, xd1, 
veg1) zugeordnet. Die umliegenden Bereiche (Wege, Begleitgrün) werden neutral bewer- 
tet. Der Eingriffswert ergibt sich aus der Differenz dieser Bewertungen und erfährt im vor- 
liegenden Fall eine Aufwertung.

LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 9 
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Tabelle 2: Ist-Zustand 
Biotoptyp  Wertigkeit Fläche 
(qm) Bewertung Eingriff 
Intensivacker (HA,aci) 2 90.270 180.540 
Wegebegleitgrün (HC0) 2 1.260 2.520 
Schotterweg (V,me3) 1 1.120 2.240 
Asphaltweg (V,me2) 0 390 0 
Intensivacker (HA,aci) Übergabestation  2 10 20 
Gesamt  93.050 qm 185.320 Punkte 
Zustand nach Umsetzung 
Biotoptyp  Wertigkeit Fläche 
(qm) Bewertung Eingriff 
Artenreiche Fettwiese mit PV-Modulen 5-2=3 89.720 269.160 
Versiegelte Flächen (HN) 0 550 0 
Wegebegleitgrün (HC0) 2 1.260 2.520 
Schotterweg (V,me3) 1 1.120 2.240 
Asphaltweg (V,me2) 0 390 0 
Versiegelte Fläche Übergabestation 0 10 0 
Gesamt  93.050 qm 273.920 Punkte 
 
Der so berechnete und überschüssige Gesamteingriffswert beträgt demnach 88.600 
Punkte . 
 
4.8 Ausgleich 
Der Ausgleich wird im Verfahren verbindlich geregelt. Ein Ausgleich ist im vorlieg enden 
Fall nicht notwendig, da bei der Errichtung des Solarparks eine Aufwertung der maßgeb- 
lichen Biotoptypen erfolgt. Durch diese Aufwertung wird ein Überschuss an Wertpunkten 
produziert, der dem Verursacher zu Gute geschrieben werden kann. Diese Wertpunkte 
können theoretisch in anderen Projekten mit einem Defizit zum Ausgleich verwendet wer- 
den. 
 
Die Umsetzung erfordert folgende Festsetzungen: 
 
1. Einsaat des gesamten FFPV-Feldes mit regionalem Saatgut aus dem UG 2 – 
Westdeutsches Tiefland mit unterem Weserbergland. Dabei sollte eine niedrig- 
wüchsige Feldgrasmischung mit einem Kräuteranteil von mindestens 10 % ausge- 
sät werden. Es sollte möglichst mehrjähriges Saatgut verwendet werden. Die Ein- 
saat erfolgt, in Abhängigkeit vom Saatgut im Frühjahr bis spätestens Ende April  
oder im Spätsommer/ Herbst ab Ende August. Bei der Aussaat ist auf eine lückige 
Aussaat zu achten (15 kg/ ha).

LBP zur FFPV Köln Immendorf/ Rondorf 10 
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2. Eine ein- bis zweimalige Mahd des Geländes ist ab dem 15. Juli eines Jahre s 
durchzuführen. Das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen. Ein Mulchen der Wie- 
senflächen ist unzulässig. Alternativ kann auch eine Schafbeweidung erfolgen. 
 
Um eine Betroffenheit der Feldlerche durch die Errichtung des Solarparks zu vermeiden 
sind geeignete funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) für den Ausfall von  
einem Feldlerchenrevier zu treffen. Für die Maßnahme sind 0,5 ha Fläche in geeigneter 
Lage entsprechend umzuwandeln (s. zugehörige ASP 1). 
 
 
5. Zusammenfassung 
Die Rheinenergie AG plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPV) in 
Köln Immendorf/ Rondorf. Die Anlage soll im derzeit privilegierten 200 m Abstand zur Au- 
tobahn A555 errichtet werden. 
Das BÜRO FÜR ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG  wurde mit der Anfertigung des Land- 
schaftspflegerischen Begleitplans beauftragt. Für die Eingriffsregelung wurde das Bewer- 
tungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in  
NRW“ (LANUV 20 21) angewendet. Bei den derzeitigen Planungen für den Freiflächen-
Photovoltaik-Park entsteht ein Überschuss von 88.600  Punkten. Der Überschuss steht 
dem Auftraggeber für andere Projekte zur Verfügung.  
 
 
Aachen, 12.09.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Dr. Jürgen Prell) 
 
1 KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK : Rheinenergie AG: Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in Köln Im- 
mendorf/ Rondorf, Artenschutzprüfung Stufe 2, Stand Sept.2024

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

11531 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0542/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer Übergabestation und Verlegung von Stromkabeln für eine Freiflächen-
Photovoltaikanlage in Köln Immendorf/ Rondorf, LB 2.05 "Giesdorfer Höfe und 
Umgebung", EZ 3, Bezirk 2 
hier: Antrag auf Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67, Abs. 
1 Bundesnaturschutzgesetz  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der geplanten Frei-
flächen-Photovoltaik-Anlage einverstanden. Er formuliert keinen Widerspruch gegen 
die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des ge-
schützten Landschaftsbestandteils „LB 2.05 Giesdorfer Höfe und Umgebung“ gemäß 
§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. 
 
Alternative:  
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der Befreiung 
von den Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des geschützten Land-
schaftsbestandteils „LB 2.05 Giesdorfer Höfe und Umgebung“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 
1 Bundesnaturschutzgesetz. 
 
 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 10.03.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung:  
Beschreibung der Maßnahme 
Die Rheinenergie AG plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage im 
Freiraum westlich der Autobahn BAB 555 und östlich des Ortslage Rondorf (Gemar-
kung Rondorf-Land, Flur 13, auf den Flurstücken 34, 48/2, 313 und 317). Der Standort 
der geplanten Anlage befindet sich auf zurzeit intensiv genutzter Ackerfläche. Die Ka-
beltrasse und die Übergabestation sollen unmittelbar südlich an der BAB 555 liegen 
(Flur 36, Flurstücke 374 und 376). 
 
Hierfür wurde ein Bauantrag bei der Bauaufsicht der Stadt Köln eingereicht. Die Un-
tere Naturschutzbehörde wurde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Teil der Bau-
antragsunterlagen sind – neben dem Antrag auf Befreiung von den betroffenen Verbo-
ten des Landschaftsplans – ein Landschaftspflegerischer Begleitplan und eine Arten-
schutzprüfung (Stufe I und II).  
 
Die Planung sieht ein Baufeld von ca. 90.270 qm vor. Darin sollen für Trafostationen

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max. 50 qm und für die Aufständerung der Module max. 500 qm Fläche versiegelt 
werden. Von den Bauflächen wird nur ein gewisser Teil mit Modulen direkt überbaut. 
Dabei handelt es sich um etwa 70% der Gesamtfläche. Die gesamte Anlage wird 
durch eine Zaunanlage eingefasst. Die umliegenden Flächen aus Gehölzen, Wegrän-
dern und Wegen bleiben unbeeinträchtigt. Das Baufeld für die aufgeständerten Mo-
dule liegt nicht in einem Schutzgebiet gemäß Festsetzung des Landschaftsplans Köln. 
 
Für den Netzanschluss der PV-Anlage muss eine Übergabestation durch die Rhein-
energie errichtet werden. Dies kann nur an ein bestimmtes, in der Nähe vorhandenes 
11-kV-Kabel der Rheinenergie, erfolgen. Das vorhandene 11-kV-Kabel liegt teilweise 
parallel zur BAB 555, bis dieses nach Osten schwenkend die BAB kreuzt, siehe An-
lage. Der Übergabestandort soll ca. 80 Meter nördlich der Autobahnbrücke Kiesgru-
benweg errichtet werden (siehe Anlage). Somit liegt der vorgesehene Standort sowie 
das Stromkabel zwischen PV-Anlage und Übergabestation im geschützten Land-
schaftsbestandteil (LB 2.05). Der Standort der Übergabestation ist möglichst nah an 
die BAB 555 geplant und wird durch eine Bepflanzung eingefasst. Die Übergabesta-
tion besteht aus einem Fertigbaumodul und hat in etwa die Maße 2 m x 3 m x 2 m 
(BxLxH). Die Verlegung des Kabels soll mit Hilfe eines Kabel-Tiefpfluges auf der 
Ackerfläche durchgeführt werden.  
 
Im Verfahren wurden alternative Übergabestandorte, insbesondere außerhalb des LB, 
geprüft. Die Planung ist dabei durch folgende Zwangspunkte bestimmt. 
1) Von der Umspannanlage östlich der BAB 555 Richtung Westen führend besteht 
bereits eine die Autobahn querende Stromleitung.  
2) Eine Querung der östlich verlaufenden BAB 555 mit einer neuen Stromleitung 
wäre wirtschaftlich aufwendig und mit erheblichem baulichem Aufwand verbun-
den.  
3) Im Süden, innerhalb des LB, verlaufen Pipelines. Eine Querung dieser Pipe-
lines ist nicht gesichert möglich sowie aufgrund der Sicherheitsbestimmungen 
mit erheblichem Aufwand verbunden. 
 
Insgesamt stellt sich somit der beschriebene Standort als technisch sinnvollste Lö-
sung dar, die gleichzeitig mit den geringsten baulichen Eingriffen verbunden ist.  
Für die Verlegung des Stromkabels zwischen PV-Anlage und Übergabestation sowie 
für die Errichtung der Übergabestation ist eine Befreiung von den Verboten des LP 
notwendig.  
 
Verfahren 
Das gesamte Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB beurteilt. Seit der letzten Ak-
tualisierung des BauGB unterliegen auch Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen, insofern 
sie sich in einem Abstand von 200 m zu Bundesautobahnen oder von Schienenwegen 
des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b Allgemeines Eisenbahngesetzes 
(AEG) mit mindestens zwei Hauptgleisen befinden, der Privilegierung (s. § 35 Abs. 1 
Nr. 8 BauGB). Sie sind damit auch im baulichen Außenbereich zulässig, es sei denn 
öffentliche Belange würden dem entgegenstehen bzw. die ausreichende Erschließung 
wäre nicht gesichert.  
 
Die Darstellung des Landschaftsplans und die Belange des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind im vorliegenden Fall nicht 
schwergewichtig genug und entbehren auch der konkreten Standortbezogenheit um 
sie essentiell dem geplanten Vorhaben entgegenhalten zu können.  
 
Die Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 18 BNatSchG ist im Benehmen mit der Unte-
ren Naturschutzbehörde durch die Bauaufsicht in die Baugenehmigung einzustellen. 
Dazu werden die erforderliche Entscheidung und die zur Vermeidung von Eingriffen

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sowie zum Ausgleich oder Ersatz erforderlichen Maßnahmen über Auflagen Teil der 
Baugenehmigung.  
 
 
Regelungen des Landschaftsplans 
Der Standort für die geplanten Photovoltaik-Anlagen liegt innerhalb des geschützten 
Landschaftsbestandteils (LB) „LB 2.05 Giesdorfer Höfe und Umgebung“ nach Festset-
zung des Landschaftsplans (LP) Köln. 
 
Innerhalb des LBs ist es gemäß LP insbesondere verboten: 
 Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu entfernen, 
 bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, als auch Straßen und 
Wege zu errichten, 
 ober- und unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, 
 
Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) eine Befreiung erteilt werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich 
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas-
tung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und 
Landschaftspflege vereinbar ist.  
 
 
 
Eingriffsregelung: 
In Bezug auf die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 13-18 BNatSchG wurde 
im Auftrag der Rheinenergie ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erarbei-
tet. Dieser wurde nach Abstimmung mit der UNB sowie der anschließenden Überar-
beitung und Anpassung mit dem Stand von September 2024 in den Bauantrag inte-
griert. Der Eingriff innerhalb des LB ist als gering zu bewerten. 
 
Die gesamte Baumaßnahme stellt insgesamt einen Eingriff in Natur und Landschaft 
dar. Insbesondere zu nennen sind hier der vollständige Verlust der Lebensraumfunk-
tion und der weitreichenden Einschränkung der Bodenfunktionen im Bereich der Mo-
dulfundamente. Auch durch die Überstellung der Flächen mit den PV-Modulen und die 
damit verbundene Beschattung sind Beeinträchtigungen verbunden, die den Standort 
mit seiner Lebensraumfunktion einschränken.  
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vor-
rangig zu vermeiden. Hierzu sind im LBP umfangreiche Maßnahmen festgelegt, siehe 
Anlage. Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen stellen einen Eingriff dar und sind 
durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. 
Durch die dargestellten Maßnahmen am geplanten Standort der PV-Anlage kann der 
Eingriff vor Ort vollumfänglich ausgeglichen werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
sind nicht notwendig. 
 
Artenschutz: 
Zusammen mit dem LBP wurde im Rahmen des Bauantrags eine Artenschutzprüfung 
(ASP – s. Anlagen) erstellt. Diese wurde durch die UNB in der Gesamtheit geprüft und 
erforderliche Überarbeitungen und Ergänzungen im Hinblick auf betroffene planungs-
relevante Arten in die Stellungnahme an die federführende Bauaufsicht eingestellt.  
 
Durch die den Geschützten Landschaftsbestandteil betreffenden Anteile der vorliegen-
den Planung, d. h. die Leitung und die Übergabestation sind erkennbar und durch

5 
ASP bestätigt keine Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG zu erwarten. 
 
 
Befreiung 
In allgemeiner Form sind der Ausbau erneuerbarer Energien sowie die Bereitstellung 
von Flächen für entsprechende Anlagen einerseits und deren Errichtung andererseits 
von hoher Bedeutung für die Zukunftssicherung. Diese Bedeutung wurde noch zuletzt 
durch Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gestärkt insofern hierfür 
ein überragendes öffentliches Interesse im Gesetz angesetzt wurde. Dieser Ansatz 
bedeutet jedoch nicht, dass Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb zur Gewin-
nung erneuerbarer Energien vollständig einer die Interessen ausgleichenden Abwä-
gung entzogen wäre, insbesondere nicht bei einer Abwägung mit gleichwertigen 
Schutzgütern wie sie Naturschutz und Biodiversität darstellen.  
 
Im Konkreten zielt die vorliegende Planung darauf ab, eine Photovoltaik-Freiflächen-
anlage zu errichten, um mit der erzeugten Energie einen Beitrag zum Klimaschutz zu 
leisten.  
 
Auf der anderen Seite stehen die Schutzgüter Naturschutz und Biodiversität. Jedoch 
ist die Beeinträchtigung der Schutzgüter durch die Errichtung der Übergabestation und 
der Verlegung des Stromkabels zwischen PV-Anlage und Übergabestation innerhalb 
des LB als gering zu bewerten. Betroffen sind lediglich Ackerflächen, die nach Verle-
gung der Leitung wieder in Nutzung genommen werden. Die Grundfläche für die Über-
gabestation betrifft ebenfalls Acker. 
 
Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten des Landschafts-
plans aus überwiegenden öffentlichen Interesseses für die Errichtung der Übergabestation 
und der Verlegung des Stromkabels vor.  
 
  
Anlagen: 
 
Anlage 1 -  Landschaftspflegerischer Begleitplan 
Anlage 2 - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II 
Anlage 3 - Übersichtskarte Übergabestation und Übergabekabel 
Anlage 4 - Detaildarstellung Übergabestation

Beratungsverlauf (1)

10.03.2025 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.2 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0542/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
21.02.2025
Erstellt
18.02.2025 14:07