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Anfrage zum Thema "Gültigkeit Niederlassungserlaubnis"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1914/2021 vom 28.05.2021

Stand: Am 01.06.2021 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 28.05.2021 1914/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 01.06.2021 Anfrage zum Thema "Gültigkeit Niederlassungserlaubnis" Frage des Integrationsratsmitgliedes Turan Özküçük (SPD-Liste): Trifft es zu, dass den Inhaberinnen und Inhabern der Niederlassungserlaubnis bei Er- neuerung des Nationalpasses die Niederlassungserlaubnis parallel zum Ablaufdatum der Gültigkeit des Nationalpasses mit Ablaufdatum bescheinigt wird? Wenn ja, - Was ist der Grund dieser bisher nicht üblichen Maßnahme? - Was wird durch diese Maßnahme bezweckt? - Bedeutet das eine nachträgliche Befristung der Niederlassungserlaub- nis? Wenn ja, wie ist die Befristung mit dem § 9 Abs. 1 des Aufent- haltsgesetzes zu vereinbaren? Antwort der Verwaltung: Die Niederlassungserlaubnis an sich wird nicht befristet, sondern der elektronische Aufenthaltstitel (eAT), also die Karte, auf der die Niederlassungserlaubnis eingetragen wird. Das Ablaufdatum dieses eAT -Dokuments darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes nicht überschreiten und maximal zehn Jahre in der Zukunft liegen. Somit ist eine unbefristete Ausstellung nicht mehr möglich. Das Ablaufdatum der Gültigkeit bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Gültigkeit des eAT - Dokuments und schränkt die materiell -rechtlich bestehende unbefristete Gültigkeit der Niederlas- sungserlaubnis nicht ein. Bei der Neuausstellung werden die Voraussetzungen eine Niede rlassungserlaubnis deswegen auch nicht erneut geprüft. Gez. i.V. Blome für Dezernat I

Beratungsverlauf

  1. 01.06.2021

    Integrationsrat

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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