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2009/0065

Prüfung der abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2007

Magistratsvorlage 09.02.2009

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2009/0065

3491 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.02.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung        
- Abt. Kämmerei - 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0065 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Prüfung der abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2007 
 
Vorlage vom:  9. 2.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftstreuhand GmbH über die Prüfung der abge-
rechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2007 wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen: Bericht Abwasserreinigung 2007 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09. Februar 2009: 
 
 
Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 wurde der Wirtschaftstreuhand GmbH der Auftrag erteilt, die jähr-
liche Prüfung der von der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) an die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2007 zu übernehmen. 
 
Der vorgelegte Bericht vom 27. Januar 2009 kommt zu dem folgenden abschließenden Prüfungser-
gebnis: 
 
„Entsprechend dem uns erteilten Auftrag haben wir die für die Abwasserreinigung der Stadt Darmstadt 
in Rechnung gestellten Entgelte der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG (Rechtsnachfolgerin 
der HEAG Südhessische Energie Aktiengesellschaft, Darmstadt bzw. der Südhessische Gas und 
Wasser Aktiengesellschaft, Darmstadt) auf Übereinstimmung mit den Vereinbarungen der Stadt 
Darmstadt mit der Südhessische Gas und Wasser Aktiengesellschaft vom 22. / 24. 12.1988 und 19.1. 
/ 26.2.1996 sowie der Nachträge vom 27.10.2004 und 17.12.2004 überprüft. 
 
Dabei haben wir festgestellt, dass die Abrechnung des Jahresentgelts 2007 für die Klärwerke Darm-
stadt vertragsgerecht vorgenommen wurde. 
 
Außerdem konnten wir feststellen, dass die abgerechneten Kosten in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 
2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den Ausführungsbestim-
mungen zu § 10 KAG (vom 28.10.1970, zuletzt geändert am 22.12.1976) ermittelt wurden und den 
darin genannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen. 
 
Insoweit bestätigen wir hiermit die vertragsgemäße Abrechnung des Jahresentgelts 2007 für die Klär-
werke Darmstadt, sowie die Abrechnung in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen 
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den Ausführungsbestimmungen zu § 10 KAG. 
 
Stuttgart, den 27. Januar 2009 
 
 
Wirtschaftstreuhand GmbH 
 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft 
 
 
Dr. Kleinle Rapp 
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer“ 
 
 
 
 
 
 
         …

3 
 
 
 
Beanstandungen der Abrechnung gegenüber den bestehenden Verträgen haben sich nicht ergeben. 
 
Der vollständige Prüfungsbericht der Wirtschaftstreuhand GmbH vom 27. Januar 2009 ist in der Anla-
ge beigefügt. Er enthält unternehmensbezogene Daten und ist daher in der Stadtverordnetenver-
sammlung in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. 
 
Darmstadt, den 09. Februar 2009 
 
Der Dezernent II 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister 
 
 
Anlage

anlage 1

55391 Zeichen

WirtschaftsTreuhand
Unternehmen Neues Denken
HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG
Darmstadt
Bericht über die Prüfung von
abgerechneten Entgelten für
Abwasserreinigung 2007 der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
WirtschaftsTreuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft
Schulze-Delitzsch-Straße 28, 70565 Stuttgart
Telefon 0711/48 931-0, Telefax 0711/48 931-101
www.wirtschaftstreuhand.de

INHALTSVERZEICHNIS
A. PRÜFUNGSAUFTRAG
B. FESTSTELLUNGEN ZUR ENTGELTABRECHNUNG
C. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG
D. ABRECHNUNG DES JAHRESENTGELTS 2007
E. ABSCHLIESSENDES PRÜFUNGSERGEBNIS
ANLAGEN
Anlage 1 Ermittlung der Umsätze Klärwerke für 2007
Anlage 2 Zusammenfassung der Abrechnungsdaten
Anlage 3 Aufteilung Personal- und Sachaufwand Klärwerke 2007
Anlage 4 Anlagenspiegel zum 31.12.2007
Anlage 5 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
WirtschaftsTreuhand
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Seite
2
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3
5
18

Wirtschafts Treuhand
Seite 2
A. PRÜFUNGSAUFTRAG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Wolfgang
Glenz, erteilte uns mit Schreiben vom 7. Februar 2008 den Auftrag, die für die Abwasserrei­
nigung in Rechnung gestellten Entgelte der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG,
Darmstadt (im Folgenden auch "HSE KG" oder "Gesellschaft" genannt) für das Kalenderjahr
2007 zu prüfen und darüber einen Bericht zu erstatten.
Wir führten die örtliche Prüfung im Monat Juli 2008 in den Geschäftsräumen der HSE KG,
Darmstadt durch. Der vorliegende Berichtwurde in unserem Büro in Stuttgart fertig gestellt.
Die von uns erbetenen Aufklärungen und Nachweise wurden bereitwillig erteilt. Auskünfte
erteilten uns der im Jahr 2007 für das Geschäftsfeld Preisrecht und Controlling zuständige
Prokurist Herr Christi, sowie die uns benannten Sachbearbeiter.
Eine von der Geschäftsleitung unterzeichnete Vollständigkeitserklärung, mit welcher uns die
Vollständigkeit der vorgelegten Bücher und Schriften, soweit sie die Entgeltabrechnung mit
der Stadt Darmstadt betreffen, bestätigt wurde, haben wir zu unseren Akten genommen.
Die örtliche Prüfung haben wir am 30. Juli 2008 abgeschlossen.
Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit sind, auch im Verhältnis
zu Dritten, die diesem Bericht als Anlage 5 beigefügten "Allgemeine Auftragsbedingungen
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" in der Fassung vom
01.01.2002 maßgebend.
Den vorliegenden Bericht erstatten wir aufgrund sorgfältiger Prüfungen und Feststellungen
nach bestem Wissen.
B. FESTSTELLUNGEN ZUR ENTGELTABRECHNUNG
Unsere Prüfung ergab keine Beanstandungen.

Wirtschafts Treuhand
Seite 3
c. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG
Gegenstand unserer Prüfung waren die bei der HSE KG nach preisrechtlichen Grundsätzen
geführten Leistungs- und Abrechnungsdaten der Klärwerksbetriebe Darmstadt und Eber­
stadt.
Grundlage für die Abrechnung der Entgelte und unserer Prüfung sind der Vertrag über die
Reinigung des in der Stadt Darmstadt anfallenden Abwassers zwischen der Stadt Darmstadt
und der Südhessische Gas und Wasser Aktiengesellschaft (SHGW), Darmstadt, vom
22./24.12.1988 i. V. m. der Durchführungsvereinbarung vom 29.1.1996/26.2.1996 (mit Nach­
trägen vom 27.10.2004 und 17.12.2004) und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt
vom 19.3.2001 sowie die Vereinbarung zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt und der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG über die Abrechnung von Zin­
sen des Gesellschafterkontos und des Kontokorrentdarlehens bei der HSE AG vom 15. Ja­
nuar 2008. Die Aufgaben der SHGW wurden ab dem Jahr 2003 von deren Gesamtrechts­
nachfolgerin der HEAG Südhessische Energie Aktiengesellschaft, Darmstadt
(- im Folgenden auch HSE AG genannt -) wahrgenommen. Mit Wirkung zum 31.12.2004
wurde die Sparte Abwasser aus der HSE AG in die HSE KG ausgegliedert. Damit umfasst
die Prüfung insbesondere alle von der HSE KG für die Reinigung des Abwassers der Stadt
Darmstadt geltend gemachten Selbstkosten i. S. d. preisrechtlichen Vorschriften (Va PR Nr.
30/53) unter Beachtung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten
(LSP).
Die Festlegung des Prüfungsumfangs und der Prüfungsschwerpunkte erfolgte in Abstim­
mung mit der Stadtkämmerei Darmstadt durch Auftragsbestätigungsschreiben vom 7. Feb­
ruar 2008. Danach umfasst der Auftrag (unverändert zum Vorjahr) die Prüfung
der Zuordnung der Anlagegüter zu den Klärwerken als Basis für die Bemessung der kal­
kulatorischen Abschreibungen (Zugänge 2007)
der zugrunde gelegten Nutzungsdauern (Zugänge 2007)
rechnerische Richtigkeit der ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen (Zugang 2007
und Bestand)
der Ermittlung der kalkulierbaren Steuern
der verursachungsgerechten Zuordnung von Personal- und Sachkosten
der Ermittlung der Fortschreibung der Verwaltungs- und Gemeinkosten basierend auf
der Grundlage der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium
der Bemessungsgrundlage und rechnerischen Richtigkeit des Wagniszuschlags
der Vollständigkeit der angesetzten Erlöse 1 Erträge sowie
die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung des Jahresentgelts.

Wirtschafts Treuhand
Seite 4
Unsere Prüfung bezieht sich grundsätzlich nicht auf Fragen der Angemessenheit von Grö­
ßen, die sich direkt aus dem Vertrag über Abwasserreinigung bzw. der genannten Durchfüh­
rungsverordnung wie Zinssatz, Wagniszuschlagsatz o. ä. ergeben. Bei den angesetzten
Verwaltungs- und Gemeinkosten handelt es sich um fortgeschriebene Beträge auf Basis des
bei der Prüfung des Regierungspräsidiums ermittelten Betrages. Die Fortschreibung dieses
Betrages wurde im 3. Nachtrag zum Abwasserreinigungsvertrag vereinbart. Unsere Prüfung
bezog sich in diesem Punkt lediglich auf die korrekte Fortschreibung des abgerechneten
Betrages.
Wir haben bei unserer Prüfung Geschäftsprozesse und interne Kontrollen, die einen wesent­
lichen Einfluss auf den Betriebsbereich Klärwerke und Abwasser, speziell auf die Erfassung,
Zuordnung und zahlenmäßige Abbildung von Kosten und Erlösen in Kostenrechnung und Fi­
nanzbuchhaltung haben, aufgenommen und beurteilt.
Darauf aufbauend haben wir Prüfungsschwerpunkte festgelegt und einzelfallbezogen ent­
sprechende Belege und Nachweise geprüft. Wir haben die Prüfung - wie berufsüblich - in
Stichproben durchgeführt.
Als wesentliche Prüfungsunterlagen standen uns zur Verfügung:
Entgeltabrechnung 2007 (mit Anlagen) der HSE KG
Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RETAG Revisions-, Treuhand-,
Wirtschaftsberatungs-Aktiengesellschaft über die Abrechnung des Jahresentgelts 2007
für die Klärwerke Darmstadt
Bestandslisten über das Sachanlagevermögen der Klärwerke, u. a. mit Angaben über die
Anschaffungs-/Herstellungskosten, lineare Abschreibungen und Wagniszins
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.12.2007
der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG der RETAG Revisions-, Treuhand-, Wirt­
schafts beratungs-Aktiengesellschaft

Wirtschafts Treuhand
Seite 5
D. ABRECHNUNG DES JAHRESENTGELTS 2007
Die im Jahre 2007 abgerechneten Entgelte setzten sich gemäß § 6 der Durchführungsver­
einbarung bzw. des 2. und 3. Nachtragsvertrages aus folgenden Bestandteilen und Beträgen
zusammen:
I. Kalkulatorische Abschreibungen
11. Kapitaldienst
111. Kalkulierbare Steuern
IV. Personalkosten
V. Sachkosten
VI. Verwaltungs- und Gemeinkosten
VII. Wagniszuschlag
VIII. Erlöse / Erträge
Umsatzsteuer 19% /16 %
I. Kalkulatorische Abschreibungen
- davon Buchverluste EUR 36.197 (Vorjahr TEUR 424) -
- davon verrechnete Buchgewinne EUR 10.975
(Vorjahr TEUR 10) -
1. Grundlagen
2007
EUR
6.811.926,13
2.846.099,66
1.484.328,98
3.585.104,02
6.390.415,41
1.627.520,07
1.188.120,15
-699.935,22
23.233.579,20
4.414.380,05
27.647.959,25
2007 EUR
2006 EUR
2006
EUR
7.479.563,04
2.611.494,84
1.313.415,61
3.804.126,28
5.961.353,55
1.607.000,00
1.273.963,00
-469.952,90
23.580.963,42
3.772.954,15
27.353.917,57
6.811.926,13
7.479.563,04
Die kalkulatorischen Abschreibungen sind auf Basis der tatsächlichen Anschaffungs- und
Herstellungskosten einschließlich der Bauzeitzinsen nach der linearen Methode gemäß Nr.
37 bis 39 LSP zu ermitteln.
Buchgewinne waren im Jahr 2007 in Höhe von EUR 10.975,00 zu verzeichnen. Diese wur­
den mit den kalkulatorischen Abschreibungen und den Buchverlusten verrechnet. Die Buch­
verluste in Höhe von EUR 36.197,00 wurden den kalkulatorischen Abschreibungen zuge­
schlagen. Die Buchverluste waren durch die Verschrottung diverser Anlagegüter entstanden,
welche aufgrund von Prozessoptimierungen nicht mehr verwendet werden konnten.

WirtschaftsTreuhand
Seite 6
2. Prüfung
Die Restbuchwerte und Abschreibungen ergeben sich wie folgt:
Restbuchwert 1.1.
Restbuchwert Anlagen im Bau
ber. Restbuchwert
Zugänge (einschI. Umbuchungen)
erhaltene Zuschüsse
Abgänge
Zugänge zu den Abschreibungen
Abgänge zu den Abschreibungen
ber. Restbuchwert
Restbuchwert Anlagen im Bau
Restbuchwert 31.12.
2007
EUR
82.920.168
-563.108
82.357.060
986.947
-39.500
-214.076
-6.786.704
177.879
76.481.606
1.487.247
77.968.853
2006
EUR
88.817.293
-282.100
88.535.193
1.312.076
o
-600.002
-7.065.252
175.045
82.357.060
563.108
82.920.168
Das Gesamtanlagegitter (aufgeteilt auf die einzelnen Anlagearten) wurde mit dem Nachweis
der Einzelanlagen zum 31.12.2007 abgestimmt.
Aus den Anlagekonten sind die Abschreibung und die Ermittlung des Wagniszuschlags er­
sichtlich. Beides war bei der von uns vorgenommenen Stichprobenprüfung für Zugänge des
Jahres 2007 nicht zu beanstanden.
Das Betriebsgebäude im Zentralklärwerk Darmstadt wird verpachtet. Anhaltspunkte für wei­
tere gemischt genutzte Anlagegüter haben sich nicht ergeben. Die auf die verpachteten Tei­
le entfallenden Kosten für Erbpacht, kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen u. ä. wer­
den auf die Mieter umgelegt.

Wirtschafts Treuhand
Seite 7
Anhand ausgewählter Anlagegüter erfolgte eine Überprüfung des Investitionsvorgangs (Prü­
fung des internen Kontrollsystems). Ausgehend vom Investitionsantrag (Bauplan), über das
Genehmigungsverfahren, die Abwicklung und Rechnungskontrolle konnte der Gesamtvor­
gang in den Akten nachvollzogen werden und war nicht zu beanstanden.
11. Kapitaldienst (kalkulatorische Zinsen)
1. Grundlagen
2007
2006
EUR
EUR
2.846.099,66
2.611.494,84
Gemäß Ziffer 1 des 3. Nachtragsvertrages zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Stadt) und der HEAG Südhessische Energie AG (HSE AG) und der HSE Abwasserreini­
gung GmbH
& Co KG ist folgendes vereinbart:
Die Stadt zahlt der HSE KG eine Finanzierungsvergütung in Höhe der Zinsbelastung der
HSE KG, die sich aus den von der HSE AG bereits vor Abschluss des Nachtragsvertrages
aufgenommenen Darlehen zur Durchführung des Abwasserreinigungsvertrages ergeben.
Teil der Finanzierungsvergütung sind auch Darlehen, die zukünftig mit Zustimmung der
Stadt aufgenommen werden. Weiter sind auch Teil der Finanzierungsvergütung die Finan­
zierungsbelastungen, die sich aus dem Forderungskaufvertrag zwischen der Landesbank
Hessen-Thüringen Girozentrale und der KG vom 17. Dezember 2004 ergeben. Außerdem
werden gem. der Vereinbarung zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
und der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG über die Abrechnung von Zinsen des Ge­
seIlschafterkontos und des Kontokorrentdarlehens bei der HSE AG vom 15. Januar 2008
nun auch die Zinsen für diese Konten in Rechnung gestellt.
2. Prüfung
Die Berechung der Finanzierungsvergütung konnte anhand der vorgelegten Verträge und
Abrechnungen der Kreditinstitute nachvollzogen werden. Erhaltene Zinserträge wurden mit
den Finanzierungsaufwendungen verrechnet. In 2007 erfolgte gem. der unter 1. genannten
Vereinbarung vom 15. Januar 2008 eine Nachberechnung der Zinsen für das Gesellschaf­
terdarlehen aus 2006 in Höhe von EUR 22.407,67. Gemindert wurde diese Nachberechnung
durch den Abzug der Tagesgeldzinsen 2006 (EUR 10.301,29), die durch die Anlage des
Betrags in Höhe des Gesellschafterdarlehens entstanden waren.

WirtschaftsTreuhand
Seite 8
Zur Herstellung einer gleichmäßigen Verteilung der Finanzierungsaufwendungen aus dem
Forderungskaufvertrag wurden die Zinsen linear auf die Laufzeit des Vertrages verteilt.
Die Verrechung von effektiven Zinsen ist. gem. Nr. 43 LSP nicht zu beanstanden, wenn der
verrechnete Betrag unter dem höchstzulässigen kalkulatorisch nach Preisrecht ermittelten
Betrag liegt. Dies ist im Prüfungsjahr der Fall.
11I. Kalkulierbare Steuern
1. Grundlagen
2007
2006
EUR
EUR
1.484.328,98
1.313.415,61
Gemäß Nr. 30 LSP fallen u. a. die Gewerbe-, die Grund- und die Kraftfahrzeugsteuer sowie
die Strom- und Erdgassteuer unter die kalkulierbaren Steuern.
Die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer lassen sich grundsätzlich direkt aus den ent­
sprechenden Bescheiden entnehmen.
Bei der hier als Verbrauchssteuern ausgewiesenen Strom- und Erdgassteuer handelt es sich
prinzipiell um Kosten und weniger um kalkulierbare Steuern. Da sich bei einem Ansatz unter
diesem Posten keine Veränderung zu einem Ansatz bei den Kosten (Sachkosten) ergibt,
handelt es sich lediglich um eine Zuordnungsfrage.
Die Stromsteuer wurde grundsätzlich zeitversetzt erfasst und verbucht. Die Stromsteueran­
meldung für das vergangene Jahr erfolgt regelmäßig im Mai des Folgejahres. Unterjährig
werden Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Stromsteuerschuld geleistet, wobei die
Dezemberabschlagszahlung erst iin Januar des Folgejahres im Aufwand erfasst wurde (bis­
lang keine Verbindlichkeitsbuchung). Diese Vorgehensweise führte allerdings zu keinen we­
sentliche Aufwandsverschiebungen, da die Abschlagszahlung 12 des Vorjahres im Aufwand
des laufenden Jahres enthalten war. Die sich aus der Stromsteueranmeldung ergebene Er­
stattung wurde ebenfalls zeitversetzt vereinnahmt, da bislang keine Forderung gebucht wur­
de.
Nur bei größeren Veränderungen (bspw. wesentliche Änderung Verbrauchmenge oder
Stromsteuersatz) hätte diese Vorgehensweise zu wesentlichen Verschiebungen in den Ent­
geltabrechnungen geführt und war deshalb nicht zu beanstanden.
Im Jahr 2007 wurde die zeitversetzte Erfassung und Verbuchung aufgegeben. Für die Ab­
schlagszahlung 12 / 2007 wurde eine Verbindlichkeit, für die Erstattung aus der Jahresab­
rechnung 2007 eine Forderung eingebucht. Die in der Abrechnung 2007 enthaltene

WirtschaftsTreuhand
Seite 9
Stromsteuer entspricht damit der an das Hauptzollamt Darmstadt gemeldeten Stromsteuer
2007.
Die HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG muss als Endverbraucher zunächst die auf
den Gasverbrauch entfallende Erdgassteuer tragen. Nach § 53 EnergieStG wird unter be­
stimmten Voraussetzungen eine Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop­
pelte Erzeugung von Kraft und Wärme gewährt. Ein solcher Antrag wurde im Mai 2008 beim
Hauptzollamt Darmstadt gestellt.
Die nach Abzug des Entlastungsbetrages verbleibenden und in der Abrechnung enthaltenen
Kosten für Erdgassteuer resultieren aus dem nicht steuerbegünstigten Gasvervebrauch im
Rahmen der Wärmeversorgung.
Die kalkulierbare Gewerbeertragsteuer (kurz Gewerbesteuer) wurde bis einschließlich 2004
unter Anwendung einer vereinfachten Methode der sog. Stuttgarter Formel gemäß Nr. 30
LSP berechnet. Durch die Ausgliederung der Sparte Abwasserreinigung in eine eigenständi­
ge Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) wird die Gewerbesteuer ab dem Jahr 2005 zu­
lässigerweise auf Basis der effektiv anfallenden Gewerbesteuer abgerechnet. Da zum Zeit­
punkt unserer Prüfung der Gewerbesteuerbescheid für das letzte Jahr regelmäßig nicht vor­
liegen wird, erfolgt bis dahin die Abrechnung auf Basis der für die Zwecke des handelsrecht­
lichen Jahresabschlusses ermittelten Gewerbesteuerrückstellung. Nach Ergehen des Ge­
werbesteuerbescheides erfolgt dann im Folgejahr gegebenenfalls die Anpassung.
2. Prüfung
2.1 Gewerbesteuer 2005
Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für 2005 lagen vor. Die
endgültige Gewerbesteuer 2005 entspricht dem in der Abrechnung 2005 berücksichtigten
Betrag.
2.2 Gewerbesteuer 2006
Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für 2006 lagen vor. Die
endgültige Gewerbesteuer entspricht dem Ergebnis der nachträglichen Neuberechnung der
Gewerbesteuerrückstellung 2006. Auf Grund der Neuberechnung wurde die Gewerbesteuer­
rückstellung 2006 um EUR 51.914,00 erhöht. Dieser Betrag wurde auch in der Abrechnung
2007 nachträglich berücksichtigt.

Wirtschafts Treuhand
Seite 10
2.3 Gewerbesteuer 2007
Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für 2007 lagen zum Prü­
fungszeitpunkt noch nicht vor. Grundlage für die vorläufige Berechnung der kalkulierbaren
Gewerbesteuer ist der für Zwecke der Gewerbesteuerrückstellung von der Steuerabteilung
der HSE AG ermittelte Gewerbeertrag der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG.
2.4 Zusammenfassung
Das Prüfungsjahr ist hinsichtlich der Gewerbesteuer noch nicht endgültig. Änderungen von
bisher ergangenen Bescheiden werden zulässigerweise im Jahr des Ergehens der Beschei­
de berücksichtigt.

IV. Personalkosten
1. Grundlagen
2007
2006
EUR
EUR
WirtschaftsTreuhand
Seite 11
3.585.104,02
3.804.126,28
Nach § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) des Vertrags über Abwasserreinigung
in der Fassung der Durchführungsvereinbarung gehören zum Selbstkostenerstattungspreis
"die Personal- und Sozialaufwendungen, die in Bezug auf das im Zusammenhang mit Bau,
Betrieb, Unterhaltung und Leitung den Kläranlagen unmittelbar zugeordneten Personal an­
fallen".
Die Zuordnung der Mitarbeiter der HSE AG auf die verschiedenen KostensteIlen und somit
die Zuordnung zur HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG erfolgt bei der Einstellung
durch Vergabe entsprechender Schlüssel im SAP - System (Modul SAP R/3 HR). Mitarbeiter
werden einer festen StammkostensteIle zugeordnet. Über die im Modul SAP R/3 HR abge­
rechneten Löhne und Gehälter einschließlich sozialer Aufwendungen werden Lohnbu­
chungsbelege generiert, die über Schnittstellen automatisch in Finanzbuchhaltung und Kos­
tenrechnung (SAP R/3 FI und CO) verbucht werden. Über die im Personalabrechnungssys­
tem hinterlegten Schlüssel werden die Personalkosten dabei automatisch den jeweiligen
KostensteIlen zugeordnet.
Die Zuführung zur Rückstellung für Altersteilzeit des Jahres 2003 in Höhe von
EUR 728.268,23 wurde linear auf 5 Jahre (2003 bis 2007) verteilt. Der anteilige Betrag aus
2003 in Höhe von EUR 145.653,65 ist in der Entgeltabrechung des Jahres 2007 (letztmalig)
enthalten.
2. Prüfung
Durch die automatischen Verbuchungen im Rahmen von SAP R/3 beschränkt sich das Ri­
siko unkorrekter Zuordnungen von Personalkosten auf KostensteIlen, bei unterstellt fehler­
freier Funktion des Programmpakets, auf die Vergabe der StammkostensteIlen bei Anlage
der Mitarbeiter im Personalabrechnungssystem sowie die Pflege dieser Daten.
Wir haben die Ablauforganisation und die internen Kontrollen im Bereich Personalwesen
durch Gespräche und Beobachtungen in der Personalabteilung sowie mit den für den Be­
reich Abwasser und Klärtechnik verantwortlichen Personen aufgenommen und analysiert.
Die Ablauforganisation umfasste die Bereiche Personalbeschaffung, Zuordnung zu Ko­
stenstellen, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Abbildung in der Kostenrechnung.

WirtschaftsTreuhand
Seite 12
Folgende interne Kontrollen zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Zuordnung
der Mitarbeiter bzw. der Personalkosten auf die KostensteIlen und damit der Organisations­
einheit Abwasser und Klärtechnik konnten wir identifizieren:
Genehmigung des zusätzlichen Personalbedarfs durch die Geschäftsleitung
Überprüfung der Zuordnung auf StammkostensteIlen durch die Abteilung Controlling
Simulationslauf der Lohn- und Gehaltsabrechnung bei Neuanlage eines Mitarbeiters
Automatische Generierung von Lohn-/Gehaltsbuchungsbelegen und Verbuchung in Fi­
nanzbuchhaltung und Kostenrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie die EDV-mäßige Übergabe von Abrechnungsdaten
an Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung ist ohne Hinterlegung von KostensteIlen in
den Mitarbeiterstammdaten nicht möglich
Turnusmäßige Prüfung der Zuordnung durch die KostensteIlenverantwortlichen
Die Entwicklung der Personalkosten der Sparte Abwasser im Jahresvergleich und im Ver­
gleich zur Kostenentwicklung im Gesamtunternehmen haben wir unter Einbeziehung des er­
fassten Mengengerüsts (Arbeitsstunden) und der Tarifentwicklung auf Plausibilität geprüft.
Weiter wurde die Zuordnung der Mitarbeiter zur Sparte Abwasser überprüft und die erfass­
ten direkten Lohnkosten mit den Bruttolohnsummen der dem Abwasserbereich zugeordne­
ten Mitarbeiter abgestimmt.
Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Organisationsstruktur und die eingerich­
teten internen Kontrollen grundsätzlich eine korrekte Zuordnung der Mitarbeiter und Perso­
nalkosten auf die KostensteIlen des Bereichs Abwasser/Klärwerke sicherstellen.
Die Überprüfung der internen Kontrollen und der Grundlagen für die Zuordnung der Perso­
nalkosten auf die einzelnen KostensteIlen haben keine Beanstandungen ergeben.
Insgesamt haben sich die Personalkosten gegenüber dem Vorjahr deutlich reduziert
(- 5,76 %). Dies lag im Wesentlichen daran, dass im Vorjahr als Einmaleffekt die Zuführung
zur Pensionsrückstellung durch Umstellung des Rechnungszinsfußes anfiel. Die direkten
Lohnkosten (Bruttolohnsumme) haben sich gegenüber dem Vorjahr allerdings um 7,51 %
(oder rd. EUR 224.000) erhöht. Dies lag mit ca. EUR 80.000 an der für 2007 vereinbarten
Tarifanpassung sowie mit rd. EUR 110.000 an zusätzlichen Personalkosten aus der AI­
tersteilzeit (Ersatz von in ATZ gegangenen Mitarbeitern). Ansonsten ergab die Prüfung der
Entwicklung der Personalkosten des Bereichs Abwasser und Klärtechnik keine Auffälligkei­
ten.

v. Sachkosten
1. Grundlagen
2007
2006
EUR
EUR
Wirtschafts Treuhand
Seite 13
6.390.415,41
5.961.353,55
Nach § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Doppelbuchstabe bb) des Vertrags über Abwasserreinigung
in der Fassung der Durchführungsvereinbarung gehören zum Selbstkostenerstattungspreis
"die Sachaufwendungen und Leistungen des laufenden Betriebs einschließlich der notwen­
digen materiellen Ausstattung und der Unterhaltung aller Einrichtungen, die den Kläranlagen
dienen, sowie alle Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung der Rückstände sowie für
die Vornahme aller sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen" .
Für die Jahre 2007 und 2006 wurden folgende Aufwendungen an die Stadt Darmstadt be­
lastet:
Material
Energie
Arbeiten Dritter
Klärschlammverwertung und Reststoffentsorgung
Auftragsabrechnung HSE Konzern
Mieten und Pachten
IT-Produkte
Versicherung
Gebühren und Beiträge
Sonstige
2007
EUR
1.069.974,07
926.599,66
1.211.909,97
817.231,68
1.277.379,65
301.215,99
102.497,10
558,11
106.720,17
576.329,01
6.390.415,41
2006
EUR
1.108.772,00
883.043,97
713.330,21
886.185,05
1.253.279,11
271.481,28
102.304,40
544,04
134.273,11
608.140,38
5.961.353,55
Bestellungen werden nach Bedarfsmeldung durch die Verantwortlichen und Genehmigung
entsprechend der internen Unterschriftenregelung regelmäßig über das Modul MM (Material­
wirtschaft) in SAP R/3 abgewickelt. Die interne Genehmigungs- bzw. Unterschriftenregelung
sieht nach Beträgen und sachlichen Vorgängen gestaffelte Vollmachten vor. Generell sind
zwei Unterschriften notwendig.
Bei Anlage der Bestellung im System durch den Einkauf wird die bestellende KostensteIle
erfasst.

Wirtschafts Treuhand
Seite 14
Bei Direkt-Bestellungen außerhalb von SAP MM erfolgt die Kontierung und Freigabe im
Rahmen der Rechnungsprüfung.
Eingehende Rechnungen werden durch die die Bestellung auslösenden Verantwortlichen
sachlich geprüft. Nach Prüfung der Rechnungen erfolgt die Verbuchung in Finanzbuchhal­
tung und Controlling auf der jeweiligen KostensteIle entsprechend der Kontierung im Modul
Materialwirtschaft.
Die wesentliche Veränderung ergab sich im Bereich "Arbeiten Dritter" (+69,89 % oder EUR
498.579,76). Diese resultiert im Wesentlichen daraus, dass Instandsetzungs- und Sanie­
rungsarbeiten am Faulturm und am Gasspeicher durchgeführt wurden. Alleine diese Arbei­
ten verursachten Mehrkosten von ca. EUR 350.000.
Die gestiegenen Energiekosten sind einerseits auf gestiegene Abnahmemengen und ande­
rerseits auf gestiegene Bezugspreise zurückzuführen. Aufgrund des gegenüber dem Vorjahr
geringeren Klärschlammanfalls haben sich die diesbezüglichen Verwertungskosten redu­
ziert. Die erhöhten Mieten und Pachten resultieren aus dem geänderten Erbpachtvertrag
zwischen der HSE KG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
2. Prüfung
Die verursachungsgerechte Zuordnung auf die KostensteIlen hängt von der korrekten Erfas­
sung der KostensteIle in SAP MM durch die Abteilung Einkauf im Rahmen der Anlage der
Bestellung bzw. bei Direktbestellungen im Rahmen der Rechnungsprüfung ab.
Folgende interne Kontrollen zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Zuordnung
der Sachkosten konnten wir identifizieren:
Genehmigung der Bestellung bzw. des gemeldeten Bedarfs entsprechend der Unter­
schriftenregelung
Erfassung der Bestellung und Auftragsvergabe durch Einkauf, d.h. durch eine von Be­
stellung auslösender Abteilung funktionsgetrennten Stelle
Automatische Verbuchung in Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung nach erfolgter
Rechnungsprüfung über SAP MM
eine Verbuchung von Eingangsrechnungen ohne Erfassung von KostensteIlen ist nicht
möglich
Kontrolle der auf den KostensteIlen erfassten Beträge durch die Kostensteilenverantwort­
lichen im Rahmen ihrer Budgetverantwortlichkeit

WirtschaftsTreuhand
Seite 15
Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Organisationsstruktur und die eingerich­
teten internen Kontrollen grundsätzlich eine korrekte Zuordnung der Sachkosten auf die Ko­
stenstellen der HSE Abwasserreinigung sicherstellen.
Wir haben uns in zahlreichen Einzelfällen von der korrekten Zuordnung von Eingangsrech­
nungen aller wesentlichen Kostenarten auf die KostensteIlen der HSE Abwasserreinigung
überzeugt. Die Zuordnung von Kosten war nachvollziehbar, die Schlüsselung von aufzutei­
lenden Kosten (z. B. IT-Kosten) ist unserer Auffassung nach sachgerecht. Insgesamt haben
sich keine Beanstandungen ergeben.
VI. Verwaltungs- und Gemeinkosten
1. Grundlagen
2007
2006
EUR
EUR
1.627.520,07
1.607.000,00
§ 6 Abs. 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Vertrags über Abwasserreinigung i. V. m.
§ 5 Abs. 1 Anlage 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags vom 01.01.2005 in der Fassung der
Durchführungsvereinbarung bzw. des 3. Nachtragsvertrages sieht eine Abgeltung von Ver­
waltungs- und Gemeinkosten in pauschaler, an die Tarifentwicklung - davon 70 % - in der
Gehaltsgruppe 7 AVE geknüpfter Form vor. Der festgelegte Pauschalbetrag wurde durch die
Preisprüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt als nicht angemessen erachtet. Ab 2001
wurde deshalb die Berechnungsmethode umgestellt.
Auf Basis der Ergebnisse der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium Darmstadt (prü­
fungsbericht vom 11.04.2002) wurden ab dem Jahr 2001 die weiter zu belastenden Verwal­
tungs- und Gemeinkosten ausgehend von dem für 1997 ermittelten Wert angepasst und
entsprechend der Tarifentwicklung (s.o.) erhöht. Sofern der der HSE KG von der HEAG
Südhessische Energie AG in Rechnung gestellte Betrag für Verwaltungs- und Gemeinkosten
niedriger ist als der sich aus der Fortschreibung des durch das Regierungspräsidium erge­
bende Wert, ist der niedrigere Betrag der Stadt in Rechnung zu stellen.
2. Prüfung
Auf der Grundlage der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium wurde die Anpassung
des Wertes basierend auf den Verhältnissen des Jahres 1997 an die Tarifentwicklung ge­
prüft. Eine Neuberechnung der Verwaltungs- und Gemeinkosten bzw. eine Überprüfung der
angewendeten Schlüssel wurde von der HSE nicht vorgenommen. Gemäß Aussage der
HSE KG soll für 2008 ein aktueller BAB erstellt werden auf dessen Grundlage dann die Be-

Wirtschafts Treuhand
Seite 16
rechnung der Verwaltungs- und Gemeinkosten durchgeführt werden soll. Sofern dieser der
Abrechnung zu Grunde gelegt würde, könnte er durch uns überprüft werden. Für 2007 wur­
de lediglich, wie in den Vorjahren auch, die Anpassung an die jährliche Tarifentwicklung ge­
prüft. Bei unserer Prüfung 2006 stellten wir fest, dass der an die Stadt weiterberechnete Be­
trag um EUR 4.880,00 zu hoch war. Die Korrektur dieser Differenz wurde in der Abrechnung
2007 vorgenommen.
VII. Wagniszuschlag
1. Grundlagen
2007
2006
EUR
EUR
1.188.120,15
1.273.963,00
Zur Abgeltung des allgemeinen Unternehmenswagnisses i. S. d. Nr. 51 LSP wurde gem. § 6
Abs. 2 Buchstabe c des 3. Nachtrags des Abwasserreinigungsvertrags vom 17.12.2004 ein
Satz von 1,5 % auf das betriebsnotwendige Vermögen i. S. d. Nr. 52 LSP vereinbart. Das
betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens,
welches dem Betriebszweck dient, zusammen.
Durch den oben genannten 3. Nachtrag wurde als Bemessungsgrundlage für die Berech­
nung des Wagniszuschlags das betriebsnotwendige Vermögen festgelegt. Nachdem durch
die Ausgliederung der Abwasserreinigung auf eine eigenständige Gesellschaft nunmehr eine
separate Bilanz für diesen Bereich vorliegt, wurde in 2007 der Wagniszuschlag Seitens der
HSE KG erstmals mit 1,5 % des gem. Nr. 44 LSP ermittelten betriebsnotwendigen Vermö­
gen ermittelt. Für das Jahr 2006 wurde ebenfalls eine Ermittlung des betriebsnotwendigen
Vermögens durchgeführt. Es ergab sich hieraus, dass der in 2006 an die Stadt berechnete
Wagniszuschlag um EUR 2.000,31 zu hoch war. Der in 2007 berechnete Wagniszuschlag
wurde daher um diesen Betrag gekürzt.
2. Prüfung
Unsere Prüfung erstreckte sich auf die Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens für
2006 und 2007. Die Basis bildeten hierbei die geprüften Jahresabschlüsse der HSE KG für
die Jahre 2005 bis 2007. Als Bemessungsgrundlage diente das durchschnittliche betriebsno­
tewendige Vermögen (Endbestand + Anfangsbestand : 2). Dieses wurde ermittelt, indem
von der Summe der Aktiva das nicht betriebsnotwendige Vermögen abgezogen wurde. Als
nicht betriebsnotwendig wurden zutreffender weise folgende Positionen behandelt:
Grundstücks- und Gebäudeteile, welche an die HSE AG vermietet werden und nicht dem
Bereich Abwasser dienen
flüssige Mittel, sofern sie den Betrag von EUR 1.500.000 übersteigen

WirtschaftsTreuhand
Seite 17
Forderungen gegen verbundene Unternehmen, da diese hauptsächlich Forderungen aus
dem Pachtvertrag des fremd genutzten Grundstücksteils betreffen
Rechn ungsabgrenzungsposten
Die von der HSE KG vorgenommene Ermittlung beruhte auf vorläufigen Bilanzzahlen 2007,
außerdem wurde nicht berücksichtigt, dass im Jahr 2007 für den vermieteten Teil Einbauten
aktiviert wurden, welche dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zuzuordnen sind. Unsere
Neuberechnung des Wagniszuschlags unter Zugrundelegung der endgültigen Bilanzzahlen
2007 und Abzug des Buchwerts der Einbauten ergab, dass in 2007 ein zusätzlicher Betrag
von EUR 10.578,52 hätte in Rechnung gestellt werden können. Die Korrektur wird jedoch
erst in die Abrechnung 2008 einfließen.
VIII. Erlöse I Erträge
1. Grundlagen
2007
2006
EUR
EUR
699.935,22
469.952,90
Nebenerträge des betriebsnotwendigen Kapitals gern. Nr. 43 LSP und sonstige Erträge min­
dern die abrechenbaren Entgelte.
2. Prüfung
Bei den hier ausgewiesenen Erträgen handelt es sich im Wesentlichen um Erlöse aus der
teilweisen Vermietung des im Zuge der Ausgliederung auf die HSE KG übertragenen Labor­
gebäudes an die HSE AG (TEUR 539), der Auflösung von Rückstellungen (TEUR 87) und
sonstige Erträge (TEUR 74).
Die ausgewiesenen Erträge wurden in Stichproben geprüft. Unsere Prüfung ergab, dass
aufgrund des Pachtvertrags mit der HSE AG (Laborräume ) die Abschreibung für die in 2007
vorgenommenen Brandschutzmaßnahmen in Höhe von EUR 5.463,36 der HSE AG nicht in
Rechnung gestellt wurde. Dies wird in 2008 nachgeholt.

Wirtschafts Treuhand
Seite 18
E. ABSCHLIESSENDES PRÜFUNGSERGEBNIS
Entsprechend dem uns erteilten Auftrag haben wir die für die Abwasserreinigung der Stadt
Darmstadt in Rechnung gestellten Entgelte der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG
(Rechtsnachfolgerin HEAG Südhessische Energie Aktiengesellschaft, Darmstadt bzw. der,
Südhessische Gas und Wasser Aktiengesellschaft, Darmstadt) auf Übereinstimmung mit
den Vereinbarungen der Stadt Darmstadt mit der Südhessische Gas und Wasser Aktienge­
sellschaft vom 22. I 24.12.1988 und 19.1. I 26.2.1996 sowie der Nachträge vom 27.10.2004
und 17.12.2004 überprüft.
Dabei haben wir festgestellt, dass die Abrechnung des Jahresentgelts 2007 für die Klärwer­
ke Darmstadt vertragsgerecht vorgenommen wurde.
Außerdem konnten wir feststellen, dass die abgerechneten Kosten in Übereinstimmung mit
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den
Ausführungsbestimmungen zu § 10 KAG (vom 28.10.1970, zuletzt geändert am 22.12.1976)
ermittelt wurden und den darin genannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspre­
chen.
Insoweit bestätigen wir hiermit die vertragsgemäße Abrechnung des Jahresentgelts 2007 für
die Klärwerke Darmstadt, sowie die Abrechnung in Übereinstimmung mit
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den
Ausführungsbestimmungen zu § 10 KAG.
Stuttgart, den 27. Januar 2009
Dr. Kleinie
Wirtschaftsprüfer
Wirtschafts Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaftr-

Anlagen

ErmittlunQ der Umsätze Klärwerke für 2007 (in Euro)
Anlage 1
Personal-Sach-ErlöseGemeinsamerGesamt
aufwand
aufwandErträgeAufwand
KostensteIlengruppe Buchungskreis Abwasser
EuroEuroEuroEuroEuro
B0310_1
Leitung Abwasser 3.585.104,02333.058,73 -134.346,25 3.783.816,50
B031 0_2
Zentralklärwerk 0,003.179.839,43 -561.786,67 2.618.052,76
B031 0_3
Klärwerk Süd 0,001.512.831,10-3.802,30 1.509.028,80
B031 0_4
Pumpwerke 0,00349.085,68 0,00 349.085,68
B031 0_5
Schlammbehandlung und -trocknung 0,001.015.600,47 0,001.015.600,47
Zwischensumme I
3.585.104,026.390.415,41 -699.935,22 9.275.584,21
Abschreibungen
6.811.926,136.811.926,13
(incl. Buchverluste/-gewinne)
Zinsaufwand
2.846.099,662.846.099,66
Steuern
1.484.328,981.484.328,98
V+G-Kosten
1.627.520,071.627.520,07
Gewinnzuschlag
1.188.120,151.188.120,15
Endsumme
23.233.579,20
19% Umsatzsteuer
4.414.380,05
Endsumme
27.647.959,25

I. Zusammenfassuna der Abrechnunasdaten :
Abschreibungen
Personalaufwand
Sachaufwand
Erlöse/Erträge
kalkulierbare Steuern
V+G-Kosten
Zinsaufwand
Wagniszuschlag
Gesamtsumme netto
+ 19/16 % Umsatzsteuer
Rechnungsendbetrag
11. Zahlunasabwickluna:
Rechnungsendbetrag
Abschlagszahlungen
Saldo
11I. Leistunasdaten zur Klärwerksabrechnuna 2007
1.) gereinigte Abwassermengen
davon Schmutzwasser
davon Regenwasser
2.) Klärschlammanfall
3.) Klärschlammverwertuna und Reststoffentsorauna:
al Klärschlammverwertunll
Verarbeitung zu ORGABO
Thermische Verwertung
bl Reststoffentsorauna;
Rechengut
Sandfanggut
4.) Strombezua, - erzeuauna und - verkauf
al Strombezua von ENTE GA
davon Zentralklärwerk (ink!. EEG-Strom)
davon Klärwerk Süd
davon Pumpwerke
bl Stromerzeuauna aus Erdaas und Kläraas
davon Zentralklärwerk
davon Klärwerk Süd
cl Stromeinspeisuna HSE AG KWK
davon Zentralklärwerk
davon Klärwerk Süd
dl EEG Stromeinsoeisuna NaturPUR + HSE AG
davon Zentralklärwerk
5.) Gasbezua, -erzeuauna
al Gasbezuq von HSE
davon Zentralklärwerk
davon Klärwerk Süd
bl Gaserzeuauna
davon Zentralklärwerk
davon Klärwerk Süd
6.) Wasserbezua
2007
€ 6.811.926,13
€ 3.585.104,02
€ 6.390.415,41
-€ 699.935,22
€ 1.484.328,98
€ 1.627.520,07
€ 2.846.099,66
€ 1.188.120,15
€ 23.233.579,20
€ 4.414.380,05
€ 27.647.959,25
€ 27.647.959,25
€ 27.869.999,97
-€ 222.040,72
15.573.183,00 m'
9.634.837,00 m'
5.938.346,00 m'
130.520,00 m'/a (naß)
0,00 t TS 100%
3.321,00 t TS 100%
506,00 tla
513,00 tla
11.609.902,00 kWh
9.262.612,00 kWh
2.129.382,00 kWh
217 .908,00 kWh
4.712.595,00 kWh
4.657.843,00 kWh
54.752,00 kWh
0,00 kWh
0,00 kWh
0,00 kWh
3.264.741,00 kWh
3.264.741,00 kWh
5.610.516,00 kWh
5.178.359,00 kWh
432.157,00 kWh
1.732.382,00 kWh
1.632.756,00 kWh
99.626,00 kWh
24.174,00 m'
Anlage 2
2006
€ 7.479.563,04
€ 3.804.126,28
€ 5.961.353,55
-€ 469.952,90
€ 1.313.415,61
€ 1.607.000,00
€ 2.611.494,84
€ 1.273.963,00
€ 23.580.963,42
€ 3.772.954,15
€ 27.353.917 ,57
€ 27.353.917,57
€ 26.200.004,02
€ 1.153.913,55
14.274.543,00 m'
9.112.362,00 m'
5.162.181,00 m'
147.886,00 m'/a (naß)
0,00 t TS 100%
3.888,42 t TS 100%
452,00 tla
524,00 tla
9.471.547,00 kWh
7.545.877,00 kWh
1.723.674,00 kWh
201.996,00 kWh
4.530.679,00 kWh
4.010.959,00 kWh
519.720,00 kWh
952,00 kWh
821,00 kWh
131,00 kWh
550.349,00 kWh
550.349,00 kWh
6.797.903,26 kWh
5.375.699,00 kWh
1.422.204,26 kWh
1.779.127,00 kWh
1.596.869,00 kWh
182.258,00 kWh
27.967,00 m'

L~~fl(incl.sy -~lJf",an~i ..Gehali""lincl.SV -Aufwand)"
PersonalaufWand S
~ner~ie
Material
KI~,~~,?hl~rnrrier:'~~o~~.u,Qg
~,remdlei~~::~n~e-:,.",_.~,
Gebühren~ndEieiträge
Mieten' und -Pachten
Versicherungen
bezog. Leistungen HSE
Aufwandsrückstellung
IT·Produkte
'Y, ::..... ,., .. : •. '·':c
Kostenstellengr'uppe
Energie
Material" _':, :::?
Klärschl~l1)mentsorgun9
~re_~~.le:~s.t~?g~_~::__"'_,":::,'
Gebühren uridB~iträge
Mieten und Pachten
" e~_~icheru:~g~n
~ezog." Leistungen fiSE •
Aufwandsrück~tellurig
IT-Produkte
Sonstiges
SachaufWand S
Gesamt
Primärkosten
369.934.56
497.685.B8
722.450.78
459.136.09
40.228.71
2~
~
594.57~
0.00
0.00
237.81B.20
3.179.839,43,.
3.179.839,43
Anlage 3
Seite1

Energie
Material.... '-.. ',-,,:: .~
Klärschl~m'rrientsorg':l'ng
Frem~leisturigen ._.
Gebühren und Beiträge
Mieten und Pachten
Versicherungen
bezog. Leistungen HSE
Aufwandsrückst~lIung
IT'Produ~te
Sonstiges
/ $achaufwand
Gesamt
Lohn (inel. SV"Aufwend)
Gehalt (inel. SV"Aufwand)
Personalaufwand
Energie
Material
Klärsch!'~mme~tsOl'gUn9
Fremdleistungim
.~e~ührel1:~nd B.~i_träge
Mieten und Pachten
Versicherungen
IT"Produkte
bezog. Leistungen HSE
Aufwandsrückstellung
Sonstiges
Sachaufwand 5
Gesamt
Lohn (ine!. SV-Aufwand).
Gehalt (inei. SV-Aufwand)
Personalaufwand 5
Energie
Material
Klärschlammentsorgung
Fremdleistungen
Gebühren und Beiträge
Mieten und Pachien
Versicherung~I)"<::-'
IT-Prodükte
bezog. Leistungen HSE
Aufwandsrückstellung
Sonstiges
Sachaufwand
Gesamt
Anlage 3
Seite2

Anlage 4
AnschaffunDskosten .
AbschrelbunaenRestbuchwene
Zuschrelbungen/
ZuschreibungenlStand ZugängeAbgängeUmbuchungen.lnv8st.FörderungStandStandZugängeAbgängeUmbuchungenInvest.FörderungStandStandStand
Nachaktivierungen
lkumullert} Nachaktivierungen(kumuliert)
31.12.2006
200720072007200731.12.200731.12.2006200720072007200731.12.200731.12.200731.12.2006
EURO
EUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEURO
I. Immaterielle Vennögensgegenstände 1. Konzessionen, Schutzrechte
14.900,500,000,000,00 0,0014.900,506.140,504.944,000,000,00 0,0011.084,503.816,008.760,00
I. Summe imm. Vennöaensaeaenstände
14.900,500,000,00000 0,0014.900,506.140504.944,000,000,00 0,0011.084503.816,008.760,00
11.Sachanlagevermögen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
und Bauten einschließlich der Bauten auffremden Grundstücken
36.870.810,00303.888.710,001.000,00 0,0037.175.698,713.190.637,001.539.294,710,000,00 0,004.729.931,7132.445.767,0033.680.173,00
2. Technische Anlagen und Maschinen
60.384.603,35362.907,33214.076,20239.741,98~39.500,0060.733.676,4612.189.174,355.133.362,31177 .879,200,000,0017.144.657,4643.589.019,0048.195.429,00
3.·BetJiebs- und Geschäftsausstattung
690.421,5265.497,830,0013.912,28 0,00769.831,63217.724,52109.103,110,000,00 0,00326.827,63443.004,00472.697,00
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen
im Bau
563.108,301.178.793,120,00~254.654,26 0,001.487.247,16 0,000,000,000,00 0,000,001.487.247,16 563.108,30
11.Summe Sachanlaaevennöaen
98.508.943,171.911.086,99214,076,200,00-39.50000100.166.453 9615.597.535 876.781.76013177.879,200,000,0022.201.416,8077.965.037.1682.911.407,30
Summe Anlagevennöaen
98.523.843,671.911.086,99214.076,200,00-39.500,00100.181.354,4615.603.676,376.786.704,13177.879,200,000,0022.212.501.3077.968.853,1682.920.167,30

Allgemeine Auftragsbedingungen
für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2002
Anlage 5
1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschafts­
prüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusam­
menfassend "Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prü­
fungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes aus­
drücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber
begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der
nachstehenden Nr. 9.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein be­
stimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ord­
nungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist be­
rechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu
bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebs­
wirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die
Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervor­
schriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs­
und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung,
ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch
genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann
Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen
und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durch­
führung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen
Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf
Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vor­
gängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschafts­
prüfers bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän­
digkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklä­
rungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu
bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unab­
hängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt
insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf
eigene Rechnung zu übernehmen.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzu­
stellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsauf­
trägen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich
erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirt­
schaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirt­
schaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeich­
nungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kos­
tenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte,
Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Ein­
willigung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9)
nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu
Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer
zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auf­
traggebers.
8. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung
durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er
auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handels­
gewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftrag­
geber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die
erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne
Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt
Nr.9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unver­
züglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht
auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und
formelle Mängel, die in einer berufiichen Äußerung (Bericht, Gutachten und
dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt­
schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten
gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber
vom Wirtschaftsprüfer tunliehst vorher zu hören.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung
des § 323 Abs. 2 HGB.
(2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall
Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die
Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit
Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem.
§ 54a Abs. 1 Nr.2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn
eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begrün­
det sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus
mehreren Pfiichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.
Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung
ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufein­
anderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher
oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als ein­
heitliche Pfiichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mit­
einander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in
Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min­
destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht­
prüfungen.
(3) Ausschlußfristen
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von
einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte
von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis
erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchs­
begründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung
Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit
gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
52001 KND
1/2002

10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschafts­
prüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlus­
ses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht statt­
findet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirt­
schaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf
die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder
an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Ein­
willigung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut
zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere
Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuer­
lichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig
zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den
Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen
erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auf­
traggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesent­
lichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen,
daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die
laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten;
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuer­
erklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden
Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher
Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten
Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die
wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschal­
honorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter
Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper­
schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie
aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben
erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf
dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerb­
steuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der
Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen
und
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung,
Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebs­
veräußerung, Liquidation und dergleichen.
(6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als
zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahr­
genommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der
Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht über­
nommen.
12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle
Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auf­
traggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich
dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen
handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht ent­
bindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung
des Auftraggebers aushändigen.
(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer ange­
botenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach
Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch
des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unter­
lassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen
sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirt­
schaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
14. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich
berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen­
ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie­
digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als
Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Ver­
gütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest­
gestellten Forderungen zulässig.
15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung
eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen
sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschafts­
prüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die
er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen
erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirt­
schaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Foto­
kopien anfertigen und zurückbehalten.
16. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

Beratungsverlauf (3)

TOP 6
TOP 18
TOP 75 zur Kenntnis

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0065
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.02.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00