2009/0065
Prüfung der abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2007
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2009/0065
3491 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
12.02.2009
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
- Abt. Kämmerei -
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2009/0065
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Prüfung der abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2007
Vorlage vom: 9. 2.2009
Beschlussvorschlag:
Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftstreuhand GmbH über die Prüfung der abge-
rechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2007 wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: Bericht Abwasserreinigung 2007
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
2
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09. Februar 2009:
Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 wurde der Wirtschaftstreuhand GmbH der Auftrag erteilt, die jähr-
liche Prüfung der von der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) an die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2007 zu übernehmen.
Der vorgelegte Bericht vom 27. Januar 2009 kommt zu dem folgenden abschließenden Prüfungser-
gebnis:
„Entsprechend dem uns erteilten Auftrag haben wir die für die Abwasserreinigung der Stadt Darmstadt
in Rechnung gestellten Entgelte der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG (Rechtsnachfolgerin
der HEAG Südhessische Energie Aktiengesellschaft, Darmstadt bzw. der Südhessische Gas und
Wasser Aktiengesellschaft, Darmstadt) auf Übereinstimmung mit den Vereinbarungen der Stadt
Darmstadt mit der Südhessische Gas und Wasser Aktiengesellschaft vom 22. / 24. 12.1988 und 19.1.
/ 26.2.1996 sowie der Nachträge vom 27.10.2004 und 17.12.2004 überprüft.
Dabei haben wir festgestellt, dass die Abrechnung des Jahresentgelts 2007 für die Klärwerke Darm-
stadt vertragsgerecht vorgenommen wurde.
Außerdem konnten wir feststellen, dass die abgerechneten Kosten in Übereinstimmung mit § 10 Abs.
2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den Ausführungsbestim-
mungen zu § 10 KAG (vom 28.10.1970, zuletzt geändert am 22.12.1976) ermittelt wurden und den
darin genannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen.
Insoweit bestätigen wir hiermit die vertragsgemäße Abrechnung des Jahresentgelts 2007 für die Klär-
werke Darmstadt, sowie die Abrechnung in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den Ausführungsbestimmungen zu § 10 KAG.
Stuttgart, den 27. Januar 2009
Wirtschaftstreuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Kleinle Rapp
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer“
…
3
Beanstandungen der Abrechnung gegenüber den bestehenden Verträgen haben sich nicht ergeben.
Der vollständige Prüfungsbericht der Wirtschaftstreuhand GmbH vom 27. Januar 2009 ist in der Anla-
ge beigefügt. Er enthält unternehmensbezogene Daten und ist daher in der Stadtverordnetenver-
sammlung in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
Darmstadt, den 09. Februar 2009
Der Dezernent II
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
Anlage
anlage 1
55391 Zeichen
WirtschaftsTreuhand Unternehmen Neues Denken HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG Darmstadt Bericht über die Prüfung von abgerechneten Entgelten für Abwasserreinigung 2007 der Wissenschaftsstadt Darmstadt WirtschaftsTreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft Schulze-Delitzsch-Straße 28, 70565 Stuttgart Telefon 0711/48 931-0, Telefax 0711/48 931-101 www.wirtschaftstreuhand.de INHALTSVERZEICHNIS A. PRÜFUNGSAUFTRAG B. FESTSTELLUNGEN ZUR ENTGELTABRECHNUNG C. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG D. ABRECHNUNG DES JAHRESENTGELTS 2007 E. ABSCHLIESSENDES PRÜFUNGSERGEBNIS ANLAGEN Anlage 1 Ermittlung der Umsätze Klärwerke für 2007 Anlage 2 Zusammenfassung der Abrechnungsdaten Anlage 3 Aufteilung Personal- und Sachaufwand Klärwerke 2007 Anlage 4 Anlagenspiegel zum 31.12.2007 Anlage 5 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften WirtschaftsTreuhand Seite 1 Seite 2 2 3 5 18 Wirtschafts Treuhand Seite 2 A. PRÜFUNGSAUFTRAG Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Wolfgang Glenz, erteilte uns mit Schreiben vom 7. Februar 2008 den Auftrag, die für die Abwasserrei nigung in Rechnung gestellten Entgelte der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG, Darmstadt (im Folgenden auch "HSE KG" oder "Gesellschaft" genannt) für das Kalenderjahr 2007 zu prüfen und darüber einen Bericht zu erstatten. Wir führten die örtliche Prüfung im Monat Juli 2008 in den Geschäftsräumen der HSE KG, Darmstadt durch. Der vorliegende Berichtwurde in unserem Büro in Stuttgart fertig gestellt. Die von uns erbetenen Aufklärungen und Nachweise wurden bereitwillig erteilt. Auskünfte erteilten uns der im Jahr 2007 für das Geschäftsfeld Preisrecht und Controlling zuständige Prokurist Herr Christi, sowie die uns benannten Sachbearbeiter. Eine von der Geschäftsleitung unterzeichnete Vollständigkeitserklärung, mit welcher uns die Vollständigkeit der vorgelegten Bücher und Schriften, soweit sie die Entgeltabrechnung mit der Stadt Darmstadt betreffen, bestätigt wurde, haben wir zu unseren Akten genommen. Die örtliche Prüfung haben wir am 30. Juli 2008 abgeschlossen. Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit sind, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Bericht als Anlage 5 beigefügten "Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" in der Fassung vom 01.01.2002 maßgebend. Den vorliegenden Bericht erstatten wir aufgrund sorgfältiger Prüfungen und Feststellungen nach bestem Wissen. B. FESTSTELLUNGEN ZUR ENTGELTABRECHNUNG Unsere Prüfung ergab keine Beanstandungen. Wirtschafts Treuhand Seite 3 c. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG Gegenstand unserer Prüfung waren die bei der HSE KG nach preisrechtlichen Grundsätzen geführten Leistungs- und Abrechnungsdaten der Klärwerksbetriebe Darmstadt und Eber stadt. Grundlage für die Abrechnung der Entgelte und unserer Prüfung sind der Vertrag über die Reinigung des in der Stadt Darmstadt anfallenden Abwassers zwischen der Stadt Darmstadt und der Südhessische Gas und Wasser Aktiengesellschaft (SHGW), Darmstadt, vom 22./24.12.1988 i. V. m. der Durchführungsvereinbarung vom 29.1.1996/26.2.1996 (mit Nach trägen vom 27.10.2004 und 17.12.2004) und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.3.2001 sowie die Vereinbarung zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG über die Abrechnung von Zin sen des Gesellschafterkontos und des Kontokorrentdarlehens bei der HSE AG vom 15. Ja nuar 2008. Die Aufgaben der SHGW wurden ab dem Jahr 2003 von deren Gesamtrechts nachfolgerin der HEAG Südhessische Energie Aktiengesellschaft, Darmstadt (- im Folgenden auch HSE AG genannt -) wahrgenommen. Mit Wirkung zum 31.12.2004 wurde die Sparte Abwasser aus der HSE AG in die HSE KG ausgegliedert. Damit umfasst die Prüfung insbesondere alle von der HSE KG für die Reinigung des Abwassers der Stadt Darmstadt geltend gemachten Selbstkosten i. S. d. preisrechtlichen Vorschriften (Va PR Nr. 30/53) unter Beachtung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Die Festlegung des Prüfungsumfangs und der Prüfungsschwerpunkte erfolgte in Abstim mung mit der Stadtkämmerei Darmstadt durch Auftragsbestätigungsschreiben vom 7. Feb ruar 2008. Danach umfasst der Auftrag (unverändert zum Vorjahr) die Prüfung der Zuordnung der Anlagegüter zu den Klärwerken als Basis für die Bemessung der kal kulatorischen Abschreibungen (Zugänge 2007) der zugrunde gelegten Nutzungsdauern (Zugänge 2007) rechnerische Richtigkeit der ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen (Zugang 2007 und Bestand) der Ermittlung der kalkulierbaren Steuern der verursachungsgerechten Zuordnung von Personal- und Sachkosten der Ermittlung der Fortschreibung der Verwaltungs- und Gemeinkosten basierend auf der Grundlage der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium der Bemessungsgrundlage und rechnerischen Richtigkeit des Wagniszuschlags der Vollständigkeit der angesetzten Erlöse 1 Erträge sowie die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung des Jahresentgelts. Wirtschafts Treuhand Seite 4 Unsere Prüfung bezieht sich grundsätzlich nicht auf Fragen der Angemessenheit von Grö ßen, die sich direkt aus dem Vertrag über Abwasserreinigung bzw. der genannten Durchfüh rungsverordnung wie Zinssatz, Wagniszuschlagsatz o. ä. ergeben. Bei den angesetzten Verwaltungs- und Gemeinkosten handelt es sich um fortgeschriebene Beträge auf Basis des bei der Prüfung des Regierungspräsidiums ermittelten Betrages. Die Fortschreibung dieses Betrages wurde im 3. Nachtrag zum Abwasserreinigungsvertrag vereinbart. Unsere Prüfung bezog sich in diesem Punkt lediglich auf die korrekte Fortschreibung des abgerechneten Betrages. Wir haben bei unserer Prüfung Geschäftsprozesse und interne Kontrollen, die einen wesent lichen Einfluss auf den Betriebsbereich Klärwerke und Abwasser, speziell auf die Erfassung, Zuordnung und zahlenmäßige Abbildung von Kosten und Erlösen in Kostenrechnung und Fi nanzbuchhaltung haben, aufgenommen und beurteilt. Darauf aufbauend haben wir Prüfungsschwerpunkte festgelegt und einzelfallbezogen ent sprechende Belege und Nachweise geprüft. Wir haben die Prüfung - wie berufsüblich - in Stichproben durchgeführt. Als wesentliche Prüfungsunterlagen standen uns zur Verfügung: Entgeltabrechnung 2007 (mit Anlagen) der HSE KG Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RETAG Revisions-, Treuhand-, Wirtschaftsberatungs-Aktiengesellschaft über die Abrechnung des Jahresentgelts 2007 für die Klärwerke Darmstadt Bestandslisten über das Sachanlagevermögen der Klärwerke, u. a. mit Angaben über die Anschaffungs-/Herstellungskosten, lineare Abschreibungen und Wagniszins Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.12.2007 der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG der RETAG Revisions-, Treuhand-, Wirt schafts beratungs-Aktiengesellschaft Wirtschafts Treuhand Seite 5 D. ABRECHNUNG DES JAHRESENTGELTS 2007 Die im Jahre 2007 abgerechneten Entgelte setzten sich gemäß § 6 der Durchführungsver einbarung bzw. des 2. und 3. Nachtragsvertrages aus folgenden Bestandteilen und Beträgen zusammen: I. Kalkulatorische Abschreibungen 11. Kapitaldienst 111. Kalkulierbare Steuern IV. Personalkosten V. Sachkosten VI. Verwaltungs- und Gemeinkosten VII. Wagniszuschlag VIII. Erlöse / Erträge Umsatzsteuer 19% /16 % I. Kalkulatorische Abschreibungen - davon Buchverluste EUR 36.197 (Vorjahr TEUR 424) - - davon verrechnete Buchgewinne EUR 10.975 (Vorjahr TEUR 10) - 1. Grundlagen 2007 EUR 6.811.926,13 2.846.099,66 1.484.328,98 3.585.104,02 6.390.415,41 1.627.520,07 1.188.120,15 -699.935,22 23.233.579,20 4.414.380,05 27.647.959,25 2007 EUR 2006 EUR 2006 EUR 7.479.563,04 2.611.494,84 1.313.415,61 3.804.126,28 5.961.353,55 1.607.000,00 1.273.963,00 -469.952,90 23.580.963,42 3.772.954,15 27.353.917,57 6.811.926,13 7.479.563,04 Die kalkulatorischen Abschreibungen sind auf Basis der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Bauzeitzinsen nach der linearen Methode gemäß Nr. 37 bis 39 LSP zu ermitteln. Buchgewinne waren im Jahr 2007 in Höhe von EUR 10.975,00 zu verzeichnen. Diese wur den mit den kalkulatorischen Abschreibungen und den Buchverlusten verrechnet. Die Buch verluste in Höhe von EUR 36.197,00 wurden den kalkulatorischen Abschreibungen zuge schlagen. Die Buchverluste waren durch die Verschrottung diverser Anlagegüter entstanden, welche aufgrund von Prozessoptimierungen nicht mehr verwendet werden konnten. WirtschaftsTreuhand Seite 6 2. Prüfung Die Restbuchwerte und Abschreibungen ergeben sich wie folgt: Restbuchwert 1.1. Restbuchwert Anlagen im Bau ber. Restbuchwert Zugänge (einschI. Umbuchungen) erhaltene Zuschüsse Abgänge Zugänge zu den Abschreibungen Abgänge zu den Abschreibungen ber. Restbuchwert Restbuchwert Anlagen im Bau Restbuchwert 31.12. 2007 EUR 82.920.168 -563.108 82.357.060 986.947 -39.500 -214.076 -6.786.704 177.879 76.481.606 1.487.247 77.968.853 2006 EUR 88.817.293 -282.100 88.535.193 1.312.076 o -600.002 -7.065.252 175.045 82.357.060 563.108 82.920.168 Das Gesamtanlagegitter (aufgeteilt auf die einzelnen Anlagearten) wurde mit dem Nachweis der Einzelanlagen zum 31.12.2007 abgestimmt. Aus den Anlagekonten sind die Abschreibung und die Ermittlung des Wagniszuschlags er sichtlich. Beides war bei der von uns vorgenommenen Stichprobenprüfung für Zugänge des Jahres 2007 nicht zu beanstanden. Das Betriebsgebäude im Zentralklärwerk Darmstadt wird verpachtet. Anhaltspunkte für wei tere gemischt genutzte Anlagegüter haben sich nicht ergeben. Die auf die verpachteten Tei le entfallenden Kosten für Erbpacht, kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen u. ä. wer den auf die Mieter umgelegt. Wirtschafts Treuhand Seite 7 Anhand ausgewählter Anlagegüter erfolgte eine Überprüfung des Investitionsvorgangs (Prü fung des internen Kontrollsystems). Ausgehend vom Investitionsantrag (Bauplan), über das Genehmigungsverfahren, die Abwicklung und Rechnungskontrolle konnte der Gesamtvor gang in den Akten nachvollzogen werden und war nicht zu beanstanden. 11. Kapitaldienst (kalkulatorische Zinsen) 1. Grundlagen 2007 2006 EUR EUR 2.846.099,66 2.611.494,84 Gemäß Ziffer 1 des 3. Nachtragsvertrages zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Stadt) und der HEAG Südhessische Energie AG (HSE AG) und der HSE Abwasserreini gung GmbH & Co KG ist folgendes vereinbart: Die Stadt zahlt der HSE KG eine Finanzierungsvergütung in Höhe der Zinsbelastung der HSE KG, die sich aus den von der HSE AG bereits vor Abschluss des Nachtragsvertrages aufgenommenen Darlehen zur Durchführung des Abwasserreinigungsvertrages ergeben. Teil der Finanzierungsvergütung sind auch Darlehen, die zukünftig mit Zustimmung der Stadt aufgenommen werden. Weiter sind auch Teil der Finanzierungsvergütung die Finan zierungsbelastungen, die sich aus dem Forderungskaufvertrag zwischen der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und der KG vom 17. Dezember 2004 ergeben. Außerdem werden gem. der Vereinbarung zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG über die Abrechnung von Zinsen des Ge seIlschafterkontos und des Kontokorrentdarlehens bei der HSE AG vom 15. Januar 2008 nun auch die Zinsen für diese Konten in Rechnung gestellt. 2. Prüfung Die Berechung der Finanzierungsvergütung konnte anhand der vorgelegten Verträge und Abrechnungen der Kreditinstitute nachvollzogen werden. Erhaltene Zinserträge wurden mit den Finanzierungsaufwendungen verrechnet. In 2007 erfolgte gem. der unter 1. genannten Vereinbarung vom 15. Januar 2008 eine Nachberechnung der Zinsen für das Gesellschaf terdarlehen aus 2006 in Höhe von EUR 22.407,67. Gemindert wurde diese Nachberechnung durch den Abzug der Tagesgeldzinsen 2006 (EUR 10.301,29), die durch die Anlage des Betrags in Höhe des Gesellschafterdarlehens entstanden waren. WirtschaftsTreuhand Seite 8 Zur Herstellung einer gleichmäßigen Verteilung der Finanzierungsaufwendungen aus dem Forderungskaufvertrag wurden die Zinsen linear auf die Laufzeit des Vertrages verteilt. Die Verrechung von effektiven Zinsen ist. gem. Nr. 43 LSP nicht zu beanstanden, wenn der verrechnete Betrag unter dem höchstzulässigen kalkulatorisch nach Preisrecht ermittelten Betrag liegt. Dies ist im Prüfungsjahr der Fall. 11I. Kalkulierbare Steuern 1. Grundlagen 2007 2006 EUR EUR 1.484.328,98 1.313.415,61 Gemäß Nr. 30 LSP fallen u. a. die Gewerbe-, die Grund- und die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Strom- und Erdgassteuer unter die kalkulierbaren Steuern. Die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer lassen sich grundsätzlich direkt aus den ent sprechenden Bescheiden entnehmen. Bei der hier als Verbrauchssteuern ausgewiesenen Strom- und Erdgassteuer handelt es sich prinzipiell um Kosten und weniger um kalkulierbare Steuern. Da sich bei einem Ansatz unter diesem Posten keine Veränderung zu einem Ansatz bei den Kosten (Sachkosten) ergibt, handelt es sich lediglich um eine Zuordnungsfrage. Die Stromsteuer wurde grundsätzlich zeitversetzt erfasst und verbucht. Die Stromsteueran meldung für das vergangene Jahr erfolgt regelmäßig im Mai des Folgejahres. Unterjährig werden Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Stromsteuerschuld geleistet, wobei die Dezemberabschlagszahlung erst iin Januar des Folgejahres im Aufwand erfasst wurde (bis lang keine Verbindlichkeitsbuchung). Diese Vorgehensweise führte allerdings zu keinen we sentliche Aufwandsverschiebungen, da die Abschlagszahlung 12 des Vorjahres im Aufwand des laufenden Jahres enthalten war. Die sich aus der Stromsteueranmeldung ergebene Er stattung wurde ebenfalls zeitversetzt vereinnahmt, da bislang keine Forderung gebucht wur de. Nur bei größeren Veränderungen (bspw. wesentliche Änderung Verbrauchmenge oder Stromsteuersatz) hätte diese Vorgehensweise zu wesentlichen Verschiebungen in den Ent geltabrechnungen geführt und war deshalb nicht zu beanstanden. Im Jahr 2007 wurde die zeitversetzte Erfassung und Verbuchung aufgegeben. Für die Ab schlagszahlung 12 / 2007 wurde eine Verbindlichkeit, für die Erstattung aus der Jahresab rechnung 2007 eine Forderung eingebucht. Die in der Abrechnung 2007 enthaltene WirtschaftsTreuhand Seite 9 Stromsteuer entspricht damit der an das Hauptzollamt Darmstadt gemeldeten Stromsteuer 2007. Die HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG muss als Endverbraucher zunächst die auf den Gasverbrauch entfallende Erdgassteuer tragen. Nach § 53 EnergieStG wird unter be stimmten Voraussetzungen eine Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop pelte Erzeugung von Kraft und Wärme gewährt. Ein solcher Antrag wurde im Mai 2008 beim Hauptzollamt Darmstadt gestellt. Die nach Abzug des Entlastungsbetrages verbleibenden und in der Abrechnung enthaltenen Kosten für Erdgassteuer resultieren aus dem nicht steuerbegünstigten Gasvervebrauch im Rahmen der Wärmeversorgung. Die kalkulierbare Gewerbeertragsteuer (kurz Gewerbesteuer) wurde bis einschließlich 2004 unter Anwendung einer vereinfachten Methode der sog. Stuttgarter Formel gemäß Nr. 30 LSP berechnet. Durch die Ausgliederung der Sparte Abwasserreinigung in eine eigenständi ge Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) wird die Gewerbesteuer ab dem Jahr 2005 zu lässigerweise auf Basis der effektiv anfallenden Gewerbesteuer abgerechnet. Da zum Zeit punkt unserer Prüfung der Gewerbesteuerbescheid für das letzte Jahr regelmäßig nicht vor liegen wird, erfolgt bis dahin die Abrechnung auf Basis der für die Zwecke des handelsrecht lichen Jahresabschlusses ermittelten Gewerbesteuerrückstellung. Nach Ergehen des Ge werbesteuerbescheides erfolgt dann im Folgejahr gegebenenfalls die Anpassung. 2. Prüfung 2.1 Gewerbesteuer 2005 Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für 2005 lagen vor. Die endgültige Gewerbesteuer 2005 entspricht dem in der Abrechnung 2005 berücksichtigten Betrag. 2.2 Gewerbesteuer 2006 Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für 2006 lagen vor. Die endgültige Gewerbesteuer entspricht dem Ergebnis der nachträglichen Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung 2006. Auf Grund der Neuberechnung wurde die Gewerbesteuer rückstellung 2006 um EUR 51.914,00 erhöht. Dieser Betrag wurde auch in der Abrechnung 2007 nachträglich berücksichtigt. Wirtschafts Treuhand Seite 10 2.3 Gewerbesteuer 2007 Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für 2007 lagen zum Prü fungszeitpunkt noch nicht vor. Grundlage für die vorläufige Berechnung der kalkulierbaren Gewerbesteuer ist der für Zwecke der Gewerbesteuerrückstellung von der Steuerabteilung der HSE AG ermittelte Gewerbeertrag der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG. 2.4 Zusammenfassung Das Prüfungsjahr ist hinsichtlich der Gewerbesteuer noch nicht endgültig. Änderungen von bisher ergangenen Bescheiden werden zulässigerweise im Jahr des Ergehens der Beschei de berücksichtigt. IV. Personalkosten 1. Grundlagen 2007 2006 EUR EUR WirtschaftsTreuhand Seite 11 3.585.104,02 3.804.126,28 Nach § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) des Vertrags über Abwasserreinigung in der Fassung der Durchführungsvereinbarung gehören zum Selbstkostenerstattungspreis "die Personal- und Sozialaufwendungen, die in Bezug auf das im Zusammenhang mit Bau, Betrieb, Unterhaltung und Leitung den Kläranlagen unmittelbar zugeordneten Personal an fallen". Die Zuordnung der Mitarbeiter der HSE AG auf die verschiedenen KostensteIlen und somit die Zuordnung zur HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG erfolgt bei der Einstellung durch Vergabe entsprechender Schlüssel im SAP - System (Modul SAP R/3 HR). Mitarbeiter werden einer festen StammkostensteIle zugeordnet. Über die im Modul SAP R/3 HR abge rechneten Löhne und Gehälter einschließlich sozialer Aufwendungen werden Lohnbu chungsbelege generiert, die über Schnittstellen automatisch in Finanzbuchhaltung und Kos tenrechnung (SAP R/3 FI und CO) verbucht werden. Über die im Personalabrechnungssys tem hinterlegten Schlüssel werden die Personalkosten dabei automatisch den jeweiligen KostensteIlen zugeordnet. Die Zuführung zur Rückstellung für Altersteilzeit des Jahres 2003 in Höhe von EUR 728.268,23 wurde linear auf 5 Jahre (2003 bis 2007) verteilt. Der anteilige Betrag aus 2003 in Höhe von EUR 145.653,65 ist in der Entgeltabrechung des Jahres 2007 (letztmalig) enthalten. 2. Prüfung Durch die automatischen Verbuchungen im Rahmen von SAP R/3 beschränkt sich das Ri siko unkorrekter Zuordnungen von Personalkosten auf KostensteIlen, bei unterstellt fehler freier Funktion des Programmpakets, auf die Vergabe der StammkostensteIlen bei Anlage der Mitarbeiter im Personalabrechnungssystem sowie die Pflege dieser Daten. Wir haben die Ablauforganisation und die internen Kontrollen im Bereich Personalwesen durch Gespräche und Beobachtungen in der Personalabteilung sowie mit den für den Be reich Abwasser und Klärtechnik verantwortlichen Personen aufgenommen und analysiert. Die Ablauforganisation umfasste die Bereiche Personalbeschaffung, Zuordnung zu Ko stenstellen, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Abbildung in der Kostenrechnung. WirtschaftsTreuhand Seite 12 Folgende interne Kontrollen zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Zuordnung der Mitarbeiter bzw. der Personalkosten auf die KostensteIlen und damit der Organisations einheit Abwasser und Klärtechnik konnten wir identifizieren: Genehmigung des zusätzlichen Personalbedarfs durch die Geschäftsleitung Überprüfung der Zuordnung auf StammkostensteIlen durch die Abteilung Controlling Simulationslauf der Lohn- und Gehaltsabrechnung bei Neuanlage eines Mitarbeiters Automatische Generierung von Lohn-/Gehaltsbuchungsbelegen und Verbuchung in Fi nanzbuchhaltung und Kostenrechnung Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie die EDV-mäßige Übergabe von Abrechnungsdaten an Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung ist ohne Hinterlegung von KostensteIlen in den Mitarbeiterstammdaten nicht möglich Turnusmäßige Prüfung der Zuordnung durch die KostensteIlenverantwortlichen Die Entwicklung der Personalkosten der Sparte Abwasser im Jahresvergleich und im Ver gleich zur Kostenentwicklung im Gesamtunternehmen haben wir unter Einbeziehung des er fassten Mengengerüsts (Arbeitsstunden) und der Tarifentwicklung auf Plausibilität geprüft. Weiter wurde die Zuordnung der Mitarbeiter zur Sparte Abwasser überprüft und die erfass ten direkten Lohnkosten mit den Bruttolohnsummen der dem Abwasserbereich zugeordne ten Mitarbeiter abgestimmt. Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Organisationsstruktur und die eingerich teten internen Kontrollen grundsätzlich eine korrekte Zuordnung der Mitarbeiter und Perso nalkosten auf die KostensteIlen des Bereichs Abwasser/Klärwerke sicherstellen. Die Überprüfung der internen Kontrollen und der Grundlagen für die Zuordnung der Perso nalkosten auf die einzelnen KostensteIlen haben keine Beanstandungen ergeben. Insgesamt haben sich die Personalkosten gegenüber dem Vorjahr deutlich reduziert (- 5,76 %). Dies lag im Wesentlichen daran, dass im Vorjahr als Einmaleffekt die Zuführung zur Pensionsrückstellung durch Umstellung des Rechnungszinsfußes anfiel. Die direkten Lohnkosten (Bruttolohnsumme) haben sich gegenüber dem Vorjahr allerdings um 7,51 % (oder rd. EUR 224.000) erhöht. Dies lag mit ca. EUR 80.000 an der für 2007 vereinbarten Tarifanpassung sowie mit rd. EUR 110.000 an zusätzlichen Personalkosten aus der AI tersteilzeit (Ersatz von in ATZ gegangenen Mitarbeitern). Ansonsten ergab die Prüfung der Entwicklung der Personalkosten des Bereichs Abwasser und Klärtechnik keine Auffälligkei ten. v. Sachkosten 1. Grundlagen 2007 2006 EUR EUR Wirtschafts Treuhand Seite 13 6.390.415,41 5.961.353,55 Nach § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Doppelbuchstabe bb) des Vertrags über Abwasserreinigung in der Fassung der Durchführungsvereinbarung gehören zum Selbstkostenerstattungspreis "die Sachaufwendungen und Leistungen des laufenden Betriebs einschließlich der notwen digen materiellen Ausstattung und der Unterhaltung aller Einrichtungen, die den Kläranlagen dienen, sowie alle Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung der Rückstände sowie für die Vornahme aller sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen" . Für die Jahre 2007 und 2006 wurden folgende Aufwendungen an die Stadt Darmstadt be lastet: Material Energie Arbeiten Dritter Klärschlammverwertung und Reststoffentsorgung Auftragsabrechnung HSE Konzern Mieten und Pachten IT-Produkte Versicherung Gebühren und Beiträge Sonstige 2007 EUR 1.069.974,07 926.599,66 1.211.909,97 817.231,68 1.277.379,65 301.215,99 102.497,10 558,11 106.720,17 576.329,01 6.390.415,41 2006 EUR 1.108.772,00 883.043,97 713.330,21 886.185,05 1.253.279,11 271.481,28 102.304,40 544,04 134.273,11 608.140,38 5.961.353,55 Bestellungen werden nach Bedarfsmeldung durch die Verantwortlichen und Genehmigung entsprechend der internen Unterschriftenregelung regelmäßig über das Modul MM (Material wirtschaft) in SAP R/3 abgewickelt. Die interne Genehmigungs- bzw. Unterschriftenregelung sieht nach Beträgen und sachlichen Vorgängen gestaffelte Vollmachten vor. Generell sind zwei Unterschriften notwendig. Bei Anlage der Bestellung im System durch den Einkauf wird die bestellende KostensteIle erfasst. Wirtschafts Treuhand Seite 14 Bei Direkt-Bestellungen außerhalb von SAP MM erfolgt die Kontierung und Freigabe im Rahmen der Rechnungsprüfung. Eingehende Rechnungen werden durch die die Bestellung auslösenden Verantwortlichen sachlich geprüft. Nach Prüfung der Rechnungen erfolgt die Verbuchung in Finanzbuchhal tung und Controlling auf der jeweiligen KostensteIle entsprechend der Kontierung im Modul Materialwirtschaft. Die wesentliche Veränderung ergab sich im Bereich "Arbeiten Dritter" (+69,89 % oder EUR 498.579,76). Diese resultiert im Wesentlichen daraus, dass Instandsetzungs- und Sanie rungsarbeiten am Faulturm und am Gasspeicher durchgeführt wurden. Alleine diese Arbei ten verursachten Mehrkosten von ca. EUR 350.000. Die gestiegenen Energiekosten sind einerseits auf gestiegene Abnahmemengen und ande rerseits auf gestiegene Bezugspreise zurückzuführen. Aufgrund des gegenüber dem Vorjahr geringeren Klärschlammanfalls haben sich die diesbezüglichen Verwertungskosten redu ziert. Die erhöhten Mieten und Pachten resultieren aus dem geänderten Erbpachtvertrag zwischen der HSE KG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 2. Prüfung Die verursachungsgerechte Zuordnung auf die KostensteIlen hängt von der korrekten Erfas sung der KostensteIle in SAP MM durch die Abteilung Einkauf im Rahmen der Anlage der Bestellung bzw. bei Direktbestellungen im Rahmen der Rechnungsprüfung ab. Folgende interne Kontrollen zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Zuordnung der Sachkosten konnten wir identifizieren: Genehmigung der Bestellung bzw. des gemeldeten Bedarfs entsprechend der Unter schriftenregelung Erfassung der Bestellung und Auftragsvergabe durch Einkauf, d.h. durch eine von Be stellung auslösender Abteilung funktionsgetrennten Stelle Automatische Verbuchung in Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung nach erfolgter Rechnungsprüfung über SAP MM eine Verbuchung von Eingangsrechnungen ohne Erfassung von KostensteIlen ist nicht möglich Kontrolle der auf den KostensteIlen erfassten Beträge durch die Kostensteilenverantwort lichen im Rahmen ihrer Budgetverantwortlichkeit WirtschaftsTreuhand Seite 15 Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Organisationsstruktur und die eingerich teten internen Kontrollen grundsätzlich eine korrekte Zuordnung der Sachkosten auf die Ko stenstellen der HSE Abwasserreinigung sicherstellen. Wir haben uns in zahlreichen Einzelfällen von der korrekten Zuordnung von Eingangsrech nungen aller wesentlichen Kostenarten auf die KostensteIlen der HSE Abwasserreinigung überzeugt. Die Zuordnung von Kosten war nachvollziehbar, die Schlüsselung von aufzutei lenden Kosten (z. B. IT-Kosten) ist unserer Auffassung nach sachgerecht. Insgesamt haben sich keine Beanstandungen ergeben. VI. Verwaltungs- und Gemeinkosten 1. Grundlagen 2007 2006 EUR EUR 1.627.520,07 1.607.000,00 § 6 Abs. 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Vertrags über Abwasserreinigung i. V. m. § 5 Abs. 1 Anlage 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags vom 01.01.2005 in der Fassung der Durchführungsvereinbarung bzw. des 3. Nachtragsvertrages sieht eine Abgeltung von Ver waltungs- und Gemeinkosten in pauschaler, an die Tarifentwicklung - davon 70 % - in der Gehaltsgruppe 7 AVE geknüpfter Form vor. Der festgelegte Pauschalbetrag wurde durch die Preisprüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt als nicht angemessen erachtet. Ab 2001 wurde deshalb die Berechnungsmethode umgestellt. Auf Basis der Ergebnisse der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium Darmstadt (prü fungsbericht vom 11.04.2002) wurden ab dem Jahr 2001 die weiter zu belastenden Verwal tungs- und Gemeinkosten ausgehend von dem für 1997 ermittelten Wert angepasst und entsprechend der Tarifentwicklung (s.o.) erhöht. Sofern der der HSE KG von der HEAG Südhessische Energie AG in Rechnung gestellte Betrag für Verwaltungs- und Gemeinkosten niedriger ist als der sich aus der Fortschreibung des durch das Regierungspräsidium erge bende Wert, ist der niedrigere Betrag der Stadt in Rechnung zu stellen. 2. Prüfung Auf der Grundlage der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium wurde die Anpassung des Wertes basierend auf den Verhältnissen des Jahres 1997 an die Tarifentwicklung ge prüft. Eine Neuberechnung der Verwaltungs- und Gemeinkosten bzw. eine Überprüfung der angewendeten Schlüssel wurde von der HSE nicht vorgenommen. Gemäß Aussage der HSE KG soll für 2008 ein aktueller BAB erstellt werden auf dessen Grundlage dann die Be- Wirtschafts Treuhand Seite 16 rechnung der Verwaltungs- und Gemeinkosten durchgeführt werden soll. Sofern dieser der Abrechnung zu Grunde gelegt würde, könnte er durch uns überprüft werden. Für 2007 wur de lediglich, wie in den Vorjahren auch, die Anpassung an die jährliche Tarifentwicklung ge prüft. Bei unserer Prüfung 2006 stellten wir fest, dass der an die Stadt weiterberechnete Be trag um EUR 4.880,00 zu hoch war. Die Korrektur dieser Differenz wurde in der Abrechnung 2007 vorgenommen. VII. Wagniszuschlag 1. Grundlagen 2007 2006 EUR EUR 1.188.120,15 1.273.963,00 Zur Abgeltung des allgemeinen Unternehmenswagnisses i. S. d. Nr. 51 LSP wurde gem. § 6 Abs. 2 Buchstabe c des 3. Nachtrags des Abwasserreinigungsvertrags vom 17.12.2004 ein Satz von 1,5 % auf das betriebsnotwendige Vermögen i. S. d. Nr. 52 LSP vereinbart. Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, welches dem Betriebszweck dient, zusammen. Durch den oben genannten 3. Nachtrag wurde als Bemessungsgrundlage für die Berech nung des Wagniszuschlags das betriebsnotwendige Vermögen festgelegt. Nachdem durch die Ausgliederung der Abwasserreinigung auf eine eigenständige Gesellschaft nunmehr eine separate Bilanz für diesen Bereich vorliegt, wurde in 2007 der Wagniszuschlag Seitens der HSE KG erstmals mit 1,5 % des gem. Nr. 44 LSP ermittelten betriebsnotwendigen Vermö gen ermittelt. Für das Jahr 2006 wurde ebenfalls eine Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens durchgeführt. Es ergab sich hieraus, dass der in 2006 an die Stadt berechnete Wagniszuschlag um EUR 2.000,31 zu hoch war. Der in 2007 berechnete Wagniszuschlag wurde daher um diesen Betrag gekürzt. 2. Prüfung Unsere Prüfung erstreckte sich auf die Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens für 2006 und 2007. Die Basis bildeten hierbei die geprüften Jahresabschlüsse der HSE KG für die Jahre 2005 bis 2007. Als Bemessungsgrundlage diente das durchschnittliche betriebsno tewendige Vermögen (Endbestand + Anfangsbestand : 2). Dieses wurde ermittelt, indem von der Summe der Aktiva das nicht betriebsnotwendige Vermögen abgezogen wurde. Als nicht betriebsnotwendig wurden zutreffender weise folgende Positionen behandelt: Grundstücks- und Gebäudeteile, welche an die HSE AG vermietet werden und nicht dem Bereich Abwasser dienen flüssige Mittel, sofern sie den Betrag von EUR 1.500.000 übersteigen WirtschaftsTreuhand Seite 17 Forderungen gegen verbundene Unternehmen, da diese hauptsächlich Forderungen aus dem Pachtvertrag des fremd genutzten Grundstücksteils betreffen Rechn ungsabgrenzungsposten Die von der HSE KG vorgenommene Ermittlung beruhte auf vorläufigen Bilanzzahlen 2007, außerdem wurde nicht berücksichtigt, dass im Jahr 2007 für den vermieteten Teil Einbauten aktiviert wurden, welche dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zuzuordnen sind. Unsere Neuberechnung des Wagniszuschlags unter Zugrundelegung der endgültigen Bilanzzahlen 2007 und Abzug des Buchwerts der Einbauten ergab, dass in 2007 ein zusätzlicher Betrag von EUR 10.578,52 hätte in Rechnung gestellt werden können. Die Korrektur wird jedoch erst in die Abrechnung 2008 einfließen. VIII. Erlöse I Erträge 1. Grundlagen 2007 2006 EUR EUR 699.935,22 469.952,90 Nebenerträge des betriebsnotwendigen Kapitals gern. Nr. 43 LSP und sonstige Erträge min dern die abrechenbaren Entgelte. 2. Prüfung Bei den hier ausgewiesenen Erträgen handelt es sich im Wesentlichen um Erlöse aus der teilweisen Vermietung des im Zuge der Ausgliederung auf die HSE KG übertragenen Labor gebäudes an die HSE AG (TEUR 539), der Auflösung von Rückstellungen (TEUR 87) und sonstige Erträge (TEUR 74). Die ausgewiesenen Erträge wurden in Stichproben geprüft. Unsere Prüfung ergab, dass aufgrund des Pachtvertrags mit der HSE AG (Laborräume ) die Abschreibung für die in 2007 vorgenommenen Brandschutzmaßnahmen in Höhe von EUR 5.463,36 der HSE AG nicht in Rechnung gestellt wurde. Dies wird in 2008 nachgeholt. Wirtschafts Treuhand Seite 18 E. ABSCHLIESSENDES PRÜFUNGSERGEBNIS Entsprechend dem uns erteilten Auftrag haben wir die für die Abwasserreinigung der Stadt Darmstadt in Rechnung gestellten Entgelte der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG (Rechtsnachfolgerin HEAG Südhessische Energie Aktiengesellschaft, Darmstadt bzw. der, Südhessische Gas und Wasser Aktiengesellschaft, Darmstadt) auf Übereinstimmung mit den Vereinbarungen der Stadt Darmstadt mit der Südhessische Gas und Wasser Aktienge sellschaft vom 22. I 24.12.1988 und 19.1. I 26.2.1996 sowie der Nachträge vom 27.10.2004 und 17.12.2004 überprüft. Dabei haben wir festgestellt, dass die Abrechnung des Jahresentgelts 2007 für die Klärwer ke Darmstadt vertragsgerecht vorgenommen wurde. Außerdem konnten wir feststellen, dass die abgerechneten Kosten in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den Ausführungsbestimmungen zu § 10 KAG (vom 28.10.1970, zuletzt geändert am 22.12.1976) ermittelt wurden und den darin genannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspre chen. Insoweit bestätigen wir hiermit die vertragsgemäße Abrechnung des Jahresentgelts 2007 für die Klärwerke Darmstadt, sowie die Abrechnung in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den Ausführungsbestimmungen zu § 10 KAG. Stuttgart, den 27. Januar 2009 Dr. Kleinie Wirtschaftsprüfer Wirtschafts Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaftr- Anlagen ErmittlunQ der Umsätze Klärwerke für 2007 (in Euro) Anlage 1 Personal-Sach-ErlöseGemeinsamerGesamt aufwand aufwandErträgeAufwand KostensteIlengruppe Buchungskreis Abwasser EuroEuroEuroEuroEuro B0310_1 Leitung Abwasser 3.585.104,02333.058,73 -134.346,25 3.783.816,50 B031 0_2 Zentralklärwerk 0,003.179.839,43 -561.786,67 2.618.052,76 B031 0_3 Klärwerk Süd 0,001.512.831,10-3.802,30 1.509.028,80 B031 0_4 Pumpwerke 0,00349.085,68 0,00 349.085,68 B031 0_5 Schlammbehandlung und -trocknung 0,001.015.600,47 0,001.015.600,47 Zwischensumme I 3.585.104,026.390.415,41 -699.935,22 9.275.584,21 Abschreibungen 6.811.926,136.811.926,13 (incl. Buchverluste/-gewinne) Zinsaufwand 2.846.099,662.846.099,66 Steuern 1.484.328,981.484.328,98 V+G-Kosten 1.627.520,071.627.520,07 Gewinnzuschlag 1.188.120,151.188.120,15 Endsumme 23.233.579,20 19% Umsatzsteuer 4.414.380,05 Endsumme 27.647.959,25 I. Zusammenfassuna der Abrechnunasdaten : Abschreibungen Personalaufwand Sachaufwand Erlöse/Erträge kalkulierbare Steuern V+G-Kosten Zinsaufwand Wagniszuschlag Gesamtsumme netto + 19/16 % Umsatzsteuer Rechnungsendbetrag 11. Zahlunasabwickluna: Rechnungsendbetrag Abschlagszahlungen Saldo 11I. Leistunasdaten zur Klärwerksabrechnuna 2007 1.) gereinigte Abwassermengen davon Schmutzwasser davon Regenwasser 2.) Klärschlammanfall 3.) Klärschlammverwertuna und Reststoffentsorauna: al Klärschlammverwertunll Verarbeitung zu ORGABO Thermische Verwertung bl Reststoffentsorauna; Rechengut Sandfanggut 4.) Strombezua, - erzeuauna und - verkauf al Strombezua von ENTE GA davon Zentralklärwerk (ink!. EEG-Strom) davon Klärwerk Süd davon Pumpwerke bl Stromerzeuauna aus Erdaas und Kläraas davon Zentralklärwerk davon Klärwerk Süd cl Stromeinspeisuna HSE AG KWK davon Zentralklärwerk davon Klärwerk Süd dl EEG Stromeinsoeisuna NaturPUR + HSE AG davon Zentralklärwerk 5.) Gasbezua, -erzeuauna al Gasbezuq von HSE davon Zentralklärwerk davon Klärwerk Süd bl Gaserzeuauna davon Zentralklärwerk davon Klärwerk Süd 6.) Wasserbezua 2007 € 6.811.926,13 € 3.585.104,02 € 6.390.415,41 -€ 699.935,22 € 1.484.328,98 € 1.627.520,07 € 2.846.099,66 € 1.188.120,15 € 23.233.579,20 € 4.414.380,05 € 27.647.959,25 € 27.647.959,25 € 27.869.999,97 -€ 222.040,72 15.573.183,00 m' 9.634.837,00 m' 5.938.346,00 m' 130.520,00 m'/a (naß) 0,00 t TS 100% 3.321,00 t TS 100% 506,00 tla 513,00 tla 11.609.902,00 kWh 9.262.612,00 kWh 2.129.382,00 kWh 217 .908,00 kWh 4.712.595,00 kWh 4.657.843,00 kWh 54.752,00 kWh 0,00 kWh 0,00 kWh 0,00 kWh 3.264.741,00 kWh 3.264.741,00 kWh 5.610.516,00 kWh 5.178.359,00 kWh 432.157,00 kWh 1.732.382,00 kWh 1.632.756,00 kWh 99.626,00 kWh 24.174,00 m' Anlage 2 2006 € 7.479.563,04 € 3.804.126,28 € 5.961.353,55 -€ 469.952,90 € 1.313.415,61 € 1.607.000,00 € 2.611.494,84 € 1.273.963,00 € 23.580.963,42 € 3.772.954,15 € 27.353.917 ,57 € 27.353.917,57 € 26.200.004,02 € 1.153.913,55 14.274.543,00 m' 9.112.362,00 m' 5.162.181,00 m' 147.886,00 m'/a (naß) 0,00 t TS 100% 3.888,42 t TS 100% 452,00 tla 524,00 tla 9.471.547,00 kWh 7.545.877,00 kWh 1.723.674,00 kWh 201.996,00 kWh 4.530.679,00 kWh 4.010.959,00 kWh 519.720,00 kWh 952,00 kWh 821,00 kWh 131,00 kWh 550.349,00 kWh 550.349,00 kWh 6.797.903,26 kWh 5.375.699,00 kWh 1.422.204,26 kWh 1.779.127,00 kWh 1.596.869,00 kWh 182.258,00 kWh 27.967,00 m' L~~fl(incl.sy -~lJf",an~i ..Gehali""lincl.SV -Aufwand)" PersonalaufWand S ~ner~ie Material KI~,~~,?hl~rnrrier:'~~o~~.u,Qg ~,remdlei~~::~n~e-:,.",_.~, Gebühren~ndEieiträge Mieten' und -Pachten Versicherungen bezog. Leistungen HSE Aufwandsrückstellung IT·Produkte 'Y, ::..... ,., .. : •. '·':c Kostenstellengr'uppe Energie Material" _':, :::? Klärschl~l1)mentsorgun9 ~re_~~.le:~s.t~?g~_~::__"'_,":::,' Gebühren uridB~iträge Mieten und Pachten " e~_~icheru:~g~n ~ezog." Leistungen fiSE • Aufwandsrück~tellurig IT-Produkte Sonstiges SachaufWand S Gesamt Primärkosten 369.934.56 497.685.B8 722.450.78 459.136.09 40.228.71 2~ ~ 594.57~ 0.00 0.00 237.81B.20 3.179.839,43,. 3.179.839,43 Anlage 3 Seite1 Energie Material.... '-.. ',-,,:: .~ Klärschl~m'rrientsorg':l'ng Frem~leisturigen ._. Gebühren und Beiträge Mieten und Pachten Versicherungen bezog. Leistungen HSE Aufwandsrückst~lIung IT'Produ~te Sonstiges / $achaufwand Gesamt Lohn (inel. SV"Aufwend) Gehalt (inel. SV"Aufwand) Personalaufwand Energie Material Klärsch!'~mme~tsOl'gUn9 Fremdleistungim .~e~ührel1:~nd B.~i_träge Mieten und Pachten Versicherungen IT"Produkte bezog. Leistungen HSE Aufwandsrückstellung Sonstiges Sachaufwand 5 Gesamt Lohn (ine!. SV-Aufwand). Gehalt (inei. SV-Aufwand) Personalaufwand 5 Energie Material Klärschlammentsorgung Fremdleistungen Gebühren und Beiträge Mieten und Pachien Versicherung~I)"<::-' IT-Prodükte bezog. Leistungen HSE Aufwandsrückstellung Sonstiges Sachaufwand Gesamt Anlage 3 Seite2 Anlage 4 AnschaffunDskosten . AbschrelbunaenRestbuchwene Zuschrelbungen/ ZuschreibungenlStand ZugängeAbgängeUmbuchungen.lnv8st.FörderungStandStandZugängeAbgängeUmbuchungenInvest.FörderungStandStandStand Nachaktivierungen lkumullert} Nachaktivierungen(kumuliert) 31.12.2006 200720072007200731.12.200731.12.2006200720072007200731.12.200731.12.200731.12.2006 EURO EUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEUROEURO I. Immaterielle Vennögensgegenstände 1. Konzessionen, Schutzrechte 14.900,500,000,000,00 0,0014.900,506.140,504.944,000,000,00 0,0011.084,503.816,008.760,00 I. Summe imm. Vennöaensaeaenstände 14.900,500,000,00000 0,0014.900,506.140504.944,000,000,00 0,0011.084503.816,008.760,00 11.Sachanlagevermögen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auffremden Grundstücken 36.870.810,00303.888.710,001.000,00 0,0037.175.698,713.190.637,001.539.294,710,000,00 0,004.729.931,7132.445.767,0033.680.173,00 2. Technische Anlagen und Maschinen 60.384.603,35362.907,33214.076,20239.741,98~39.500,0060.733.676,4612.189.174,355.133.362,31177 .879,200,000,0017.144.657,4643.589.019,0048.195.429,00 3.·BetJiebs- und Geschäftsausstattung 690.421,5265.497,830,0013.912,28 0,00769.831,63217.724,52109.103,110,000,00 0,00326.827,63443.004,00472.697,00 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 563.108,301.178.793,120,00~254.654,26 0,001.487.247,16 0,000,000,000,00 0,000,001.487.247,16 563.108,30 11.Summe Sachanlaaevennöaen 98.508.943,171.911.086,99214,076,200,00-39.50000100.166.453 9615.597.535 876.781.76013177.879,200,000,0022.201.416,8077.965.037.1682.911.407,30 Summe Anlagevennöaen 98.523.843,671.911.086,99214.076,200,00-39.500,00100.181.354,4615.603.676,376.786.704,13177.879,200,000,0022.212.501.3077.968.853,1682.920.167,30 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 Anlage 5 1. Geltungsbereich (1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschafts prüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusam menfassend "Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prü fungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes aus drücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9. 2. Umfang und Ausführung des Auftrages (1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein be stimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ord nungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist be rechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebs wirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervor schriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durch führung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. (4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. 3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vor gängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschafts prüfers bekannt werden. (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän digkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklä rungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. 4. Sicherung der Unabhängigkeit Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unab hängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzu stellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsauf trägen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirt schaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. 6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirt schaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeich nungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kos tenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. 7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Ein willigung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auf traggebers. 8. Mängelbeseitigung (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handels gewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftrag geber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr.9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unver züglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer berufiichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunliehst vorher zu hören. 9. Haftung (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. § 54a Abs. 1 Nr.2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begrün det sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pfiichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufein anderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als ein heitliche Pfiichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mit einander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht prüfungen. (3) Ausschlußfristen Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchs begründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung. 52001 KND 1/2002 10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge (1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschafts prüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlus ses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht statt findet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirt schaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Ein willigung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig. (2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben. (3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt. 11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen (1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuer lichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. (2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auf traggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesent lichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. (3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten; a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuer erklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. (4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschal honorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren. (5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerb steuer, b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebs veräußerung, Liquidation und dergleichen. (6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahr genommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht über nommen. 12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auf traggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht ent bindet. (2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. (3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer ange botenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unter lassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirt schaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 14. Vergütung (1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Ver gütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest gestellten Forderungen zulässig. 15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen (1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf. (2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschafts prüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirt schaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Foto kopien anfertigen und zurückbehalten. 16. Anzuwendendes Recht Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0065
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.02.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00