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2313/2024

Jahresbericht 2023 Kölner Haus des Jugendrechts

Mitteilung Ausschuss 27.08.2024

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Anlage 1: Jahresbericht 2023

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1: Jahresbericht 2023

54083 Zeichen

Jahresbericht 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2023 
 
Das Kölner 
Haus des 
Jugendrechts

I 
 
Inhalt 
1 WER WIR SIND .......................................................................................................................................... 1 
2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - GRUNDLAGEN .............................................................. 2 
2.1 Ratsbeschluss 2 
2.2 Umsetzung 2 
2.3 Kooperationspartner:innen 5 
3 ZIELE ............................................................................................................................................................. 7 
3.1 Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen 8 
3.2 Aufnahmekriterien 9 
4 GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN ............................................................................................................. 9 
4.1 Standardisierte Sondierung durch die Polizei Köln 11 
4.2 Standardisierte Sondierung durch das Jugendamt Köln 12 
4.3 Ausnahmen 12 
4.4 Auswertungsbesprechung 12 
4.5 Programmteilnehmer:innen 13 
5 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME ................................................................................................. 14 
5.1 Besonderheiten der Sachbearbeitung 14 
5.2 Entlassung 16 
5.3 Fallkonferenzen 17 
6 KOMMUNIKATION IM HAUS DES JUGENDRECHTS .................................................................. 19 
6.1 Schnittstellenmanagement 19 
6.2 Besprechungsarchitektur 20 
6.3 Versand von Ermittlungsakten 21 
6.4 Post 21 
6.5 Sonstige Kommunikation 21 
6.6 Koordinationsstelle 21 
7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN .................................................................................. 22 
8 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT ............................................................................................... 23 
9 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - ERGEBNISSE ................................................................. 25 
9.1 Prozessevaluation 25 
9.2 Statistische Ergebnisse 26 
9.3 Rückfallquote 27 
9.4 Verfahrensdauer 29 
9.5 Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) 30

II 
 
9.6 Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwalt-schaft Köln (Tage) 30 
10 FAZIT .......................................................................................................................................................... 31 
11 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS ....................................... 31 
12 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER JUGENDGERICHTSHILFE ........................ 32 
13 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN ................................................................ 35 
13.1 Haftentlassene 35 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktion 
Susanne Monsieur - Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts 
Eike Freisel  
Am Justizzentrum 6 
50939 Köln 
 
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner

1 
 
 
1 WER WIR SIND 
 
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der 
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.  
Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensivtäterinnen und 
Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass 
Jugendstrafe vermieden werden kann. 
Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende Menschen ein, die 
mehrfach strafrec htlich in Erscheinung getreten sind und denen eine 
beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukunft vorhergesagt wird. 
Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend im polizeilichen Kontext als 
Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Ju gendhilfe als 
Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in  sozialen Problemlagen 
bezeichnet werden.

2 
 
2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - GRUNDLAGEN 
 
2.1 RATSBESCHLUSS 
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkeit und den Medien 
veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ein behörden - und 
institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugendkriminalität. Ein Ergebnis 
dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 
19.06.2007 fasste: 
„Die Verwaltung wird gebeten, in Ab stimmung mit den 
Kooperationspartner:innen Polizei , Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein 
Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus 
des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um 
strafrechtliche Verf ahren zu verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf 
jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen.“ 
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende 
Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federführung der Stadt Köln 
eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitnaher Reaktionen auf 
Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfahren insgesamt zu 
beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte 
der Erörterungen. 
 
2.2 UMSETZUNG  
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwicklungsbedingtes Phänomen und 
charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt 
eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen und Heranwachsenden 
fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und da nn in der Regel mit Straftaten 
aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, 
einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr 
große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staatsanwaltschaft viele

3 
 
Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhaftigkeit ihrer Delinquenz 
keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt. 
 
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln  
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS)  
 
Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver -
dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenreiche kriminelle Karrieren 
entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass 
die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen 
ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller 
3709
4087
47954876471348924454
41964150
4495456243444150
3579
4023
31763009
3872
4278
33243642
44364518460546874977
49234743498352875168
4628
4024
4386
3524
3127
3428
3809
7033
7729
9231939493189579943191198893
9478
9849
9512
8778
7603
8409
6700
6136
7300
8087
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
10000
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21
Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer 
auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig 
sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. 
Definition Tatverdacht  gemäß PKS: Tat verdächtig ist jeder, der nach dem 
polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher 
Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. 
Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen.

4 
 
aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Altersgruppe verantwortlich 
sind. 
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Poli zei Köln sich bereits im 
Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Kriminalität von besonders 
„belasteten“ MTV aus, um durch d ie Fokussierung der Aktivitäten und 
Maßnahmen auf diese Zielgruppe  eine größtmögliche Effizienz der 
Maßnahmen zu erreichen. 
 
Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln  
(Quelle PKS) 
 
 
So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass 
die große Menge der „normalen“ jugendlichen und heranwachsenden 
Straftäter:innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten 
Pilotprojekt begegnet werden muss. 
 
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die 
bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekämpfung der Kriminalität von 
236 267
338
262 248 225 249 241 262 241 221 194 1…184 1… 177 169 198 209
209 253 267 231 225 218 243 246 240 237 214 194 191 190 170 146 127 157 164
445
520
605
493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 323 310 355 373
1599
1925
2032
1733
18241789
2032205121172091
194518871961
184118631820
1688
1836
1988
1
501
1001
1501
2001
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 MTV insgesamt

5 
 
sogenannten Intensivtäter:innen beschlossen die Experten, die 
Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. 
In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass 
eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr  guten Kooperation am ehesten 
durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu 
erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ für die  Realisierung des 
ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein -Westfalen, das im Juni 2009 seinen 
Wirkbetrieb aufnehmen konnte. 
 
2.3 KOOPERATIONSPARTNER:INNEN 
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperationspartner:innen Polizei 
Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des 
Jugendrechts 20 Mitarbeitende der Polizei, 17  Mitarbeitende der 
Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft Köln ihren 
Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner:innen haben über die gemeinsame 
Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten.  
 
StA Köln 
-
Dezernat 169
Stadt Köln 
Jugendgerichtshilfe
Polizei Köln 
-
 KK 43

6 
 
Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die  Jugendgerichtshilfe im 
Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3 000 Jugendliche und Heranwachsende  im 
Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dieser jungen Straftät er 
handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbedingt und episodenhaft mit 
dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. 
 
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbeiten neben der 
Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des 
Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfahren gegen die 
Teilnehmenden der NRW -Initiative „Kurve kriegen“, alle Verfahren gegen die 
als Intensivtäter:innen eingestuften Taschen - und Trickdiebe sowie ein Teil -
Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates. 
 
Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kriminalität von 
jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer:innen alle 
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Das 
Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des Innern NRW finanzierte 
Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität - ist ebenfalls hier 
angesiedelt. 
 
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Intensivtäter:innen -
Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung 
für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des 
Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über 
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 61 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I 
und §§ 67 bis 85a SGB X.

7 
 
3 ZIELE 
 
Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen polizeilichen Verfügung 
formuliert: 
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter:innen  sollen 
nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Verhinderung bzw. der 
Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit dem Ziel, zur Verbesserung 
der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit 
beizutragen. Zu diesem Z weck sind alle präventiven und repressiven 
Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüber hinaus ist die 
Zusammenarbeit mit externen Partner:innen ( Staatsanwaltschaft Köln, 
Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivieren und 
fortlaufend zu optimieren.  
 
 
 
Diese Ziele wurden b ei der Zielbestimmung des Haus  des Jugendrechts 
aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsvertrag übernommen. Die 
Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente 
Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarbeit dar. Die Ziele aus 
dem Kooperationsvertrag lauten:

8 
 
 
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet 
Köln durch Optimierung der bestehenden behördenübergreifenden 
Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele: 
 
 strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen j ugendliche und 
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleunigen und 
dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu 
ermöglichen, 
 kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwachsenden 
Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rückf allquote zu 
verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren 
 und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung 
des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherheitslage in der 
Stadt Köln zu schaffen.   
 
Nicht nur die Probleme,  sondern die Ursachen der Jugendkriminalität sollen 
bekämpft werden. Dazu beschäftigt sich das Haus des Jugendrechts mit 
denjenigen, die am bestehendem Helfersystem gescheitert, daran „vorbei 
geschliddert“ oder von diesem vergessen wurden. Es geht um die 
bestmögliche Betreuung von Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung 
bisher noch nicht ausreichend gefördert werden konnte. Ein ganzheitlicher und 
würdevoller Umgang, bei dem die Persönlichkeit der Jugendlichen im 
Mittelpunkt steht, hat oberste Priorität. 
3.1 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN 
Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts widmen sich 
(bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und 
heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung 
getreten sind und in der Regel besondere soziale Problemlagen aufweisen. 
Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann zu der Prognose einer 
beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Karriere und somit zur 
Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen

9 
 
3.2 AUFNAHMEKRITERIEN 
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe 
haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer 
Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen 
behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschlägen, die im Rahmen der 
Auswertungsbesprechung (siehe S. 12 ) vom Vorschlagenden vorgestellt und 
abschließend diskutiert werden. 
 
Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse führt regelmäßig dann zur 
Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr 
Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird. 
 
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter 
Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und 
dem Jugendamt Köln.  
Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszi rkels 
überarbeitet. 
 
 
4 GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN 
 
1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 
2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Taten innerhalb von 
12 Monaten 
(Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, 
Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die persönliche 
Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen , 
Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 
3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten

10 
 
(Nach Prognose der Polizei/ StA keine Einstellung der 
Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO  sondern Anklage 
wahrscheinlich) 
4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung die Gefa hr weiterer 
Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen 
Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. 
Kontrolldruck, Hilfen) 
5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer  zu erreichen 
6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen 
7. Wohnort Köln 
(Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169 
und des KK 43  sich bzgl. der Zielgruppe auch auf das 
Stadtgebiet Leverkusen be ziehen. Sinngemäß gelten als 
Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohnort in 
bzw. der Wegzug aus Leverkusen) 
 
Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms 
haben die Kooperationspartner  folgende Regelungen vereinbart: 
Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/Heranwachsenden 
noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeichnung  
„Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“.  
 
Liegt bei einem/e iner aufgenommenen Jugendlichen/ Heranwachsenden 
bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der 
Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinreichendem 
Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung  
„Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“.

11 
 
4.1 STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN 
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Auswertung der Jugendlichen 
und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letzten 12 Monate wegen 
mindestens 5 Straf taten aus den in der nachfolgenden Abbildung  näher 
beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind.  Basis dieser 
Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln ( VIVA) und 
nicht die Polizeiliche K riminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien 
verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: Kalenderjahr) nicht 
ausreichend aktuell wäre.  Abhängig von der Art der begangenen Straftaten 
erfolgt eine Faktorisierung.  Damit erhält das Kriminalkommissariat 43  die so 
genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge 
in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz.  
Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter Umstände , z. B. das Alter, 
Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewal tdelikte, aktuelle 
Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol - und/oder Drogenkonsum, 
delinquente Peer pp.  
Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen 
  
Step 1: Mindestens 5 Straftaten
Step 2: Faktorisierung der Straftaten
Faktor 5: Raub, räub. Erpressung
Faktor 4: Körperverletzung
Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen
Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände 
Step 3: Erstellung der Rankingliste
1) P. 17 Jahre männlich
2) D. 15 Jahre männlich
3) C. 14 Jahre weiblich
4) ...

12 
 
4.2 STANDARDISIERTE SOND IERUNG DURCH DAS JUG ENDAMT 
KÖLN 
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und Heranwachsenden zur 
Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/strafrechtlich mehrfach in 
Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problemlagen befinden und durch 
Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.  
Beispiele typischer sozialer Problemlagen: 
● kaum Erziehungseinfluss 
● Schulverweigerung 
● fehlende familiäre Einbindung 
● gefährdender Konsum von Drogen 
● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld  
● Straffälligkeit der Eltern 
 
Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondierung  mit den neun 
Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat:innenvorschläge sowie 
weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen werden auch 
geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt.  
 
4.3 AUSNAHMEN 
Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist 
ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Institution mit der Mitteilung 
der Personaldaten schriftlich zu begründen und den 
Kooperationspartner:innen vorzulegen. 
 
4.4 AUSWERTUNGSBESPRECHUNG 
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des 
Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattfindenden 
Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer:innen  dieser 
Zusammenkunft sind die drei Kooperatio nspartner:innen im Haus (siehe 2 .3).

13 
 
Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die 
begründete Ablehnung ei nes Vorschlags durch einen/eine Partner:in hat 
aufschiebende Wirkung; ein e Aufnahme erfolgt zunächst nicht, der/die 
Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert. 
Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche 
zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidat:innenbestimmung f ür 
Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. Regeln. Darüber hinaus 
werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Aktivitäten der im 
Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt. 
 
 
 
 
4.5 PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN               
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung 
 
 
Von den insg. 104 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2023 waren 4 weiblich 
92 85 84
65
53 52 59 53 49 43 46 45 41 35 31
54
46 48 54
69
62
73 77 82 80 79 77
67
60
73
146
131 132
119 122
114
132 130 131
123 125 122
108
95
104
0
20
40
60
80
100
120
140
160
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Jugendliche Heranwachsende Summe

14 
 
 
5 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME 
 
5.1 BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG 
Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwachsenden die 
Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die 
ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die 
Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt:  
 
o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei  
 Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsübergreifend 
nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.  
 Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter:innen (bei 
mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen 
Intensivtäter:innen immer vor demselben Richter verhandelt. 
 Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommissariat 43 
und die zuständigen Beamt:innen des Bezirks - und 
Schwerpunktdienstes der Polizei Köln. 
104
Programmteilnehmer: innen
Köln 102
31 Jugendliche
71 Heranwachsende
LEV 2
1 Jugendlicher
1 Heranwachsender

15 
 
o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaft 
(Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169). 
 Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der 
Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu 
machen. 
 Anklage aller nachweisbaren Straftaten 
 Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den 
Sonderdezernenten wahrgenommen. 
o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen 
Dienst der Stadt Köln 
o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angehörige durch 
Jugendamt und Polizei 
 Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verhalten der Personen  
zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd - und 
Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemeinsa men 
Ansprachen soll der Zielgruppe und  den Angehörigen zudem die 
Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden. 
o Einberufung von Fallkonferenzen 
o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:innen im Haus 
erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Aktenaustausch 
zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“.

16 
 
5.2 ENTLASSUNG  
Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die Entlassung aus dem 
Programm bestimmte Voraussetzungen. 
 
 
 
Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Haus des Jugendrechts 
bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das Einvernehmen der 
Kooperationspartner:innen.  
 
Mehrfach- oder Intensivtäter:innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses 
des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohne positive Prognose 
ausscheiden, werden in die personenorientierte Sachbearbeitung des 
Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter:innen, 
übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 5 Personen. 
 
Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder 
mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassungsgrund mehr. Die so 
gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betref fenden Jugendlichen / 
Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesondere unmittelbar nach 
Optionale Entlassung
→ Mind. 6 Monate 
Legalbewährung + pos. 
Prognose und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung
oder
→ Seit mind. drei Monaten 
in stationärer Unterbringung 
gem. § 34 SGB VIII oder 
gem. § 1631b BGB und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung
Obligatorische Entlassung
→ Legalbewährung von 
mind. 12 Monaten
oder
→ Wegzug aus Köln
oder
→ Vollendung des 21. 
Lebensjahres

17 
 
Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter:innen hat das Ziel, eine 
erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in die 
Gesellschaft z u fördern.  Die Jugendlichen und Heranwachsenden erfahren 
hierdurch, auch während der Haft, einen durchgängigen persönlichen Bezug 
und eine fachgerechte Betreuung, die als Grundlage der Resozialisierung 
dient. 
 
5.3 FALLKONFERENZEN 
Fallkonferenzen sind anlassbez ogene und planmäßige, in jedem Fall aber 
einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations -
partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weiterer fallbezogener 
Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im 
Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Intensivtäter:innen befasst 
sind. Die Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des 
Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann zum Beispiel 
sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark 
zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder:innenansprachen der 
Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu 
erreichen ist. 
 
 
Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtlicher Vo rschriften, dem 
wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaustausch. Wesentliche Ziele 
sind:  
● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrensweisen der 
 Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Vermeidung von 
 Jugendstrafe. 
● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. 
● Den Betroffenen und den Personensorgeberec htigten die 
 Situation sowie Kon sequenzen bei ungehindertem  Fortgang 
 aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen.

18 
 
 
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen  
 
Teil I Fallbesprechung 
Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile: 
 Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution  
 Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall 
 Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten 
 Abstimmung des weiteren Vor gehens als Empfehlung der 
Fallkonferenz  
 Abstimmung der Botschaften an die Jugendlichen und deren 
Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden  
 Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der 
Fallkonferenz 
Teil II Ergebnismitteilung 
In Abhängigkeit  von den Umständen des Einzelfalls ist im unmittelbaren 
Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an die 
Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorgesehen. Ziel ist es, den 
Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu führen, das gemeinsame 
Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteuren aufzuzeigen, 
mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu 
benennen und die Bereit schaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur 
Teil  I
Fallbesprechung
Teil II 
Ergebnismitteilung
Teil III
Erörterung

19 
 
Unterstützung einer Verhaltensänderung w erden z. B. Angebote der 
Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten.  
 
Teil III Erörterung 
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist ein Zeitfenster von ca. 15 min 
vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive die Personen -
sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die Mitteilungen aus Teil II 
bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinterfragen können. Dabei 
ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der 
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogene n Fallarbeit. Teil III stellt aber 
sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und 
nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können. 
Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und 
an alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten 
Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidat:innen 
und ggf.   deren Personens orgeberechtigten  übermittelten Botschaften des 
Teils II. 
 
Im Jahr 2023 wurden 10 Fallkonferenzen durchgeführt. 
 
 
6 KOMMUNIKATION IM HAUS DES JUGENDRECHTS 
 
6.1 SCHNITTSTELLENMANAGEMENT 
Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring  wurde im 
Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein 
Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koordinierender Funktion 
eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus 
ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämtern in den Stadtteilen.  So 
werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugendämter bezüglich 
Neuaufnahmen und Vorschläge n für Fallkonferenzen in die

20 
 
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Ergebnisse anschließend 
den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt.  
 
6.2 BESPRECHUNGSARCHITEKTUR 
Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurden folgende 
regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert: 
 Hausbesprechungen (1-2 pro Monat) 
 Leitungsbesprechungen (ca. 1 pro Jahr) 
 Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat) 
 Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr) 
 Schwellentäter:innen-Gespräche (monatlich  / bis zu 3  
Schwellentäter:innen) 
 
Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechungen und 
Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat:innen bzw. die 
einzelfallbezogene Besprechung eines/einer bestimmten Kandidaten/in des 
Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbesprechun g in besonderem 
Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Abarbeitung von 
dienststellenübergreifenden Themen und Problem stellungen jeglicher Art  
bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zwischen den 
Kooperationspartner:innen betreffen, können  auch Abstimmungen getroffen 
und Organisatorisches besprochen werden. Über die 
Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Themen mit 
Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dort gespiegelt und 
Entscheidungen eingeholt werden.  
Mindestens einmal  im Jahr wird die Leitungsbesprechung einberufen. Bei 
Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematiken im K reis der 
Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen 
werden.

21 
 
6.3 VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN 
Im Haus des Jugendrec hts werden Ermittlungsa kten, die zwischen dem 
Kriminalkommissariat 43  und dem Dezernat 169  der Staatsanwaltschaft 
übermittelt werden sollen,  nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die 
Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im 
Haus bzw. von „Hand zu Hand“. 
 
6.4 POST 
Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperationspartner:in zugestellt 
werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe 
erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese 
Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht mehr mehrere Tage , 
sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Dazu sind bei Übergabe 
entsprechende Absprachen möglich.  
 
6.5 SONSTIGE KOMMUNIKATION 
Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntnisse und 
Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Auffälligkeiten von 
Intensivtäter:innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und 
unmittelbar zwischen den Kooperationspartner:innen übermittelt. Dieser 
ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermöglicht es den 
Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender 
Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem frühen Verfahrensstadium 
Maßnahmen zu ergreifen oder auf die Jugendlichen /Heranwachsenden 
einzuwirken. 
 
6.6 KOORDINATIONSSTELLE 
Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrechts bedarf einer 
kontinuierlichen Koordination, d. h. eines/einer zentralen und neutralen 
Ansprechpartners:in im Haus. Neben der Vor - bzw. Nachbereitung und d er

22 
 
Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fallkonferenzen, der 
Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Planung und Durchführung 
von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierlichen inhaltlichen 
Fortentwicklung der Kooperation geht es be i dieser Funktion im Weiteren 
darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der 
Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koordinieren und Besucher zu 
betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu 
beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechpartner/zentrale 
Ansprechpartnerin für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. 
Seit Januar 2020 übernimmt  Frau Susanne Monsie ur von der 
Jugendgerichtshilfe diese Aufgabe.  
 
 
7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN 
 
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreichendes Netzwerk 
aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Polizei Köln, wie z. B. dem 
Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B.  
dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, 
besteht eine enge Kooperation mit: 
 Landgericht Köln 
 Amtsgericht Köln 
 Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln, 
Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen) 
 Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten 
 Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt 
 Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des 
Landgerichts Köln

23 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
8 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT 
 
Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Schwellentäter:innen -
Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellentäter:innen handelt es 
sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufgrund ihrer 
erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastender  Faktoren den 
Kooperationspartner:innen aufgefallen sind. 
Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdächtigen/ 
Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen -Vorschläge in der 
Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiedet. Bei der Bewertung, 
welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht 
nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und 
Schwere aktueller Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das 
Intensivtäter:innen-Programm stehen. Es wird auch in Betracht gezogen, bei 
welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich der Installierung von 
Hilfen zur Erziehung bestehen. 
Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehrere – und seine/ihre 
Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des

24 
 
Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen durch die 
Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der 
jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer 
Straffälligkeit. Ein besonde rer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch 
darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und 
mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe 
anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige Herantreten a n die 
Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten sollen 
kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgegen gewirkt werden. Ziel ist 
es insbesondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für 
Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen. 
Im Berichtsjahr 2023 wurden insgesamt 13 Jugendliche ausgewählt. Davon 
nahmen 3 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberechtigten das angebotene 
Gespräch wahr. 9 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht, 1 Gespräch 
wurde in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben. Seit 2016 wurden von 
den insgesamt 106 für das Schwellentäter:innen -Programm ausgewählten 
Personen später 19 Kandidat:innen in das Intensivtäter:innen -Programm 
aufgenommen. Im Jahr 2023 wurde 1 Person aus dem Schwe llentäter:innen-
Programm in das Intensivtäter:innen-Programm aufgenommen. 
Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die 
Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist erstmals umfassende 
Informationen über die angezeigten Straftaten erhielten. Zum anderen war für 
die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den 
Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig aufschlussreich. In jedem 
Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Informationen über das 
Intensivtäter:innen-Programm und dessen Aufnahmekriterien, aber auch über 
Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden.

25 
 
9 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - ERGEBNISSE 
 
Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts 
erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung der Arbeitsergebnisse. Die 
Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde zunächst beratend und 
konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW, 
dem Qualitätsmanagement des PP Köln und de m Amt für Personal - und 
Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleitet. Die fortlaufenden 
Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgten ab 2013 selbstständig 
durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts.  
Die externe Evaluation war als Prozessevaluation angelegt. Die Herstellung 
definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen zwischen den 
Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche 
zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber wa ren und sind die 
Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. 
 
9.1 PROZESSEVALUATION 
 
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponenten erfolgte im 
Rahmen eines Prozessaudits , als o einer Befragung der Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter des Hauses , im Jahre 2010  und wurde durch einen DGQ -Auditor 
Qualität durchgeführt (www.dgq.de). 
 
 
Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige 
Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe 
tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, ob 
mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Erge bnis 
überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im 
Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren 
Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die 
Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und 
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im 
Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

26 
 
Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2010  dargestellt. Hier 
resümiert der Auditor:  
 
„Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation genannten 
Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und haben unmittelbar 
bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen. 
Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlungsabläufe wird im 
Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht -Verzahnung der 
Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprägt. Dies wird 
insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits 
deutlich, da zwischen diesen Organisationse inheiten keine wesentliche 
Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht. 
Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und StA dagegen ergeben sich 
zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung. 
Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsi chtlich der Intensität der Umsetzung der 
Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugendgerichtshilfe und 
dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozialdatenschutz dar. Die 
bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbundenen 
Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der 
Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (insbesondere durch die 
Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden.  
Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Kooperationspartner:innen 
vorhandene ständige Bestreben nach Zusammenarbeit im Rahmen der 
gesetzlichen Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“ 
 
9.2 STATISTISCHE ERGEBNISSE 
Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008; das Jahr, das 
repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der 
Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv - und Mehrfachtäter:innen vor dem 
Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 2009 wurde aus der 
Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum vor als

27 
 
auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten 
Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation 
gekennzeichnet war. 
 
9.3 RÜCKFALLQUOTE 
Die Rückfallquote zu verringern, ist ein wesentliches  Ziel der Arbeit im Kölner 
Haus des Jugendrechts. 
 
Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im Kölner Haus des Jugendrechts 
nach dem von allen kooperierenden Behörden einvernehmlich festgelegten 
Grenzwert von drei Stra ftaten binnen 12 Monaten nach Entlassung aufgrund 
ausreichender Legalbewährung definiert. Für das vergangene Jahr 202 2 
wurden somit die Personen betrachtet, die in 2021 entlassen wurden und deren 
„Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassu ng aus dem Programm, in 2022  
endete. Diese Definition kann von der anderer Häuser des Jugendrechts 
abweichen.

28 
 
Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt: 
 
 
Jahr Anzahl der 
Programmteilnehmer:-
innen 
Anzahl der wegen 
Legalbewährung 
entlassenen 
Programmteilnehmer:-
innen 
Anzahl der aus anderen 
Gründen entlassenen 
Programmteilnehmer:-
innen 
2010 131 32 13 
2011 132 46 16 
2012 119 28 10 
2013 122 38   1 
2014 114 34   1 
2015 132 24 14 
2016 130 22   8 
2017 131 15 12 
2018 125 19 15 
2019 125 10 24 
2020 122 19 10 
2021 108 11 13 
2022 95 12 10 
 
 
Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung 
entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten 
zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung 
an):

29 
 
 
 
Die Rückfallquote entspricht demnach weiterhin dem Bild der Vorjahre bis 2018. 
Das Ergebnis b estätigt aber auch die Zweifel an der Aussagekraft der im 
Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße ‚Rückfallquote‘. Es ist aus 
Sicht der Beteiligten ohne Frage, dass die Daten keinen echten Vergleich 
zulassen. Sinnvoll wäre eine erneute Evaluation, welche allerdings 
kostenintensiv sein dürfte. 
 
Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion daher bisher leider immer noch 
nicht erbracht. Wir werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen müssen. 
 
9.4 VERFAHRENSDAUER 
Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissariat 43 werden die 
Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betreffenden Jahr im 
Intensivtäter:innen-Programm, somit in der personenorientierten 
Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet.  
 
27%
8%
26%
8%
30%
40%
31%
25%
21%
39%
50%
24%
26%
15%
22%
15%
15%
7%
8%
25%
27%
21%
14%
28%
25%
23%
31%
23%
16%
13%
30%
13%
26%
16%
25%
28%
22%
20%
21%
54%
39%
40%
31%
37%
26%
24%
11%
20%
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall

30 
 
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die 
Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Kriminalkommissariat 43 
bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.  
 
Unschärfen durch z.B.  mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind 
zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese 
Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist. 
 
9.5 VERFAHRENSDAUERN KRIMINALKOMMISSARIAT 43 (TAGE) 
 
 
9.6 VERFAHRENSDAUERN DEZ ERNAT 169 DER STAATSANWALT-
SCHAFT KÖLN (TAGE) 
 
 
Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats 
169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der 
Anklageschrift, ausgewertet. 
42,9
46,9
36,3
33,3
44,4
27,9
24,7
33,0
30,0 32,0 33,0 31,0
44,0
37,0
31,0
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
28,0 25,5
15,9 13,8
27,4
21,4
16,2
11,9 11,2 12,0 13,5
21,0 23,7 25,1 26,6
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

31 
 
10 FAZIT 
 
Die durchschnittliche Bearbeitungszei t beim Kriminalkommissariat 43 hat sich 
wieder auf ‚Vor -Corona-Niveau‘ eingependelt. Hingegen hat sich die 
durchschnittliche Bearbeitungszeit bei der Staatsanwaltschaft weiter erhöht. 
Dies dürfte auf komplexere  Verfahren und längere Laufzeiten durch d ie 
‚notwendige Pflichtverteidigung‘ zurückzuführen sein. 
In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und des Dezernats 169 ergibt 
sich eine durchschnittliche Ve rfahrensdauer von 63,7 Tagen. Im Jahr 2020 
waren es noch 46,5 Tagen. Es ist zu hoffen, dass sich dies durch die aktuelle 
Personalausstattung des KK 43 wieder verbessert. Die ‚notwendige 
Pflichtverteidigung‘ und die damit verbundenen Wartezeiten werden aber  
weiterhin als ‚Bremse‘ wirken. 
 
 
11 HILFEN ZUR ERZIEHUNG  IM KÖLNER HAUS DES 
JUGENDRECHTS 
 
Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VIII bei den jungen 
Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter:innen -Programm des 
„Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell 
recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Programmaufnahme 
Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise werden diese 
während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. 
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung bereits vor der Aufnahme in das 
Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erfahrungsgemäß recht 
hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein sozialer Risikofaktoren, 
welche i n der Regel Bedingung für eine Programmaufnahme ist, erkennbar 
wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständige Wirksamkeit der Zugänge 
ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Dass es in einigen Fällen nicht 
zur Einrichtung von Hilfen kommt, h at verschiedene Ursachen, wie z.B. einen

32 
 
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Ablehnung durch die 
Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte. 
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es 
auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, 
die Teilnehmer:innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen 
anzunehmen. 
 
 
12 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER 
JUGENDGERICHTSHILFE 
 
Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das  
Intensivtäterprogramm sowie die Ergebnisse der kooperativen 
Zusammenarbeit im Kölner Haus des Jugendrechts sollen auch für das Jahr 
2023 mit einem Fallbeispiel exemplarisch aus dem Blickwinkel der 
Jugendgerichtshilfe dargestellt werden. 
Vorgestellt wird ein 2005 geborener männlicher Heranwachsender. 
Er wurde als jüngeres von zwei Kindern seiner Eltern geboren.  Nachdem die 
Mutter im Jahr 2012 plötzlich verstarb, verblieb er gemeinsam mit seiner älteren 
Schwester im Haushalt des zunächst alleinerziehenden, berufstätigen Vaters. 
Einige Jahre später heiratete der Vater erneut und das Ehepaar bekam ein 
gemeinsames Kind, das schwerstpflegebedürftig war und den täglichen Einsatz 
eines Pflegedienstes in der Familie mit sich brachte. Zusätzlich brachte die 
Ehefrau einen, wenige Jahre jüngeren, Sohn mit in die Ehe. 
Während es der älteren Schwester gelang das Abitur zu erwerben und 
außerhalb von Köln einen Studienplatz zu erhalten, wurde die schulische 
Situation für den Heranwachsenden unter Corona -Bedingungen immer 
schwieriger, sodass er die Schule im Sommer 2022  mit der Fachoberschulreife 
verließ und im direkten Anschluss eine Ausbildung zum Straßenbauer begann.

33 
 
Der Jugendgerichtshilfe wurde der junge Mann erstmalig im September 2021 
bekannt. Es war zu einer Anklage w egen Widerstands gegen 
Vollstreckungsbeamte gekommen. 
Das Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe verlief äußerst positiv. Es entstand 
der Eindruck, dass es sich um einen sehr intelligenten, eher angepassten 
Jugendlichen handelt, der im familiären System gut betreut und versorgt wird. 
Das Verfahren beim Einzelrichter wurde im Rahmen der Hauptverhandlung 
nach Ermahnung eingestellt. 
Wenige Wochen später wurde der Heranwachsende im Rahmen der 
Auswertebesprechung von der Polizei als Intensivtäter vorgeschlagen.  
Es wurde schnell klar, dass es, bei völlig angepasstem Verhalten unter der 
Woche, zu massiven Gewalttaten und Alkoholeinfluss an fast jedem 
Wochenende durch den Heranwachsenden gekommen war.  
Im November 2022 wurde der junge Mann nach einem Raub festgenomme n 
und dem Haftrichter vorgeführt. 
Um seine Berufsausbildung nicht zu gefährden, wurde er von der 
Untersuchungshaft verschont und erhielt diverse Haftverschonungsauflagen. 
So sollte er sich, unter Anderem, wöchentlich in der Jugendgerichtshilfe 
melden, regelmäßig der Ausbildung nachgehen und den väterlichen Haushalt 
nach 20:00 Uhr nicht mehr verlassen. 
Zunächst gelang es dem jungen Mann, sich an die Auflag en zu halten, Ende 
Dezember 2022 kam es zu einem erneuten Raubtatvorwurf, der Anfang Januar 
2023 zum Außerkrafttreten des Verschonungsbeschluss und einer Inhaftierung 
führte. 
Nach circa fünf Wochen Untersuchungshaft wurde dem damals noch 
Jugendlichen die Möglichkeit gegeben in eine spezialisierte 
Untersuchungshaftvermeidungseinrichtung zu wechseln und dort b is zur 
Hauptverhandlung zu bleiben.

34 
 
Zunächst verlief die Unterbringung, eigentlich erwartungsgemäß, wirklich gut. 
Der junge Mann hielt sich an die Regeln, arbeitete gut mit und hatte sich gute 
Chancen für eine bewährungsfähige Jugendstrafe erarbeitet. 
Im April kam es zu einem Hilfeplangespräch, in dem die Perspektive des jungen 
Mannes im Anschluss an die Hauptverhandlung besprochen werden sollte. An 
dem Gespräch nahm neben dem Vater und der Tante auch der Kollege des 
Allgemeinen Dienstes des Jugendamtes tei l. Der Vater erklärte, dass er seinen 
Sohn nicht mehr in der Wohnung aufnehmen könne, da er die Verantwortung 
für das Verhalten seines Sohnes nicht mehr tragen könne und er die anderen 
Familienmitglieder schützen müsse. Es wurde besprochen, dass ein Verble ib in 
einer Anschlussmaßnahme der Einrichtung sinnvoll sein könnte. 
Ab diesem Zeitpunkt änderte sich das Verhalten des Heranwachsenden 
schlagartig.  
Der junge Mann war nun war nicht mehr bereit, sich an Regeln zu halten, 
provozierte Streit und musste letzt endlich zwei Wochen vor dem Beginn der 
Hauptverhandlung zurück in die Untersuchungshaft genommen werden, weil 
die Maßnahme, nach dem Erreichen aller Eskalationsstufen, letztendlich 
aufgrund einer Lappalie, beendet werden musste. 
In der Hauptverhandlung wur de er zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt, die 
nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, da aufgrund der fehlenden 
Perspektive keine positive Prognose gesehen wurde. 
Alle Kooperationspartner im Kölner Haus des Jugendrechts waren sich einig 
darüber, dass es im Anschluss an die Inhaftierung eine Struktur für den jungen 
Mann geschaffen werden musste, die es ihm ermöglichen sollte, ein geregeltes 
Leben zu führen und keine weiteren Straftaten zu begehen. 
Es wurde im direkten Anschluss an die Verhandlung durch das Jugendamt eine 
Jugendhilfemaßnahme über „Outback e.V.“ installiert, die den 
Heranwachsenden bereits während der Zeit in Haft ambulant betreuen und 
ihm im dir ekten Anschluss ab November 2023  eine Wohnmöglichkeit mit 
ambulanter Betreuung bieten konnte.

35 
 
Bei einem anschließenden Haftentlassenengespräch wurde deutlich, dass der 
junge Mann die ihm entgegengebrachte Ehrlichkeit durch alle am Verfahren 
beteiligten Personen zu schätzen wusste und er nun bemüht ist, nicht wieder in 
das problematische Verhalt en zurückzufallen. Die weiterhin andauernde 
Jugendhilfemaßnahme wird ihn darin unterstützen. 
Es zeigt sich, dass eine offene und ehrliche Kommunikation mit den 
Jugendlichen und unter den Kooperierenden dazu führt, dass auch für junge 
Menschen, die sich durch ihr Verhalten scheinbar alle Möglichkeiten verbauen, 
eine individuelle, konstruktive Lösung gefunden werden kann, die die 
Schwierigkeiten, aber auch die Ressourcen der Jugendlichen wahrnimmt und 
sie so darin unterstützt, sich auf den Weg in ein selbstän diges, erwachsenes 
Leben zu begeben. 
Wir wünschen dem Heranwachsenden für seine Zukunft nur das Allerbeste! 
 
13 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN 
 
13.1 HAFTENTLASSENE 
Im Jahr 2023 wurden zwei Haftentlassungsgespräche durchgeführt. Es ist 
beabsichtigt, diese Reihe auszubauen und fortzusetzen, da sich in den bisher 
mit Haftentlassenen geführten Gesprächen eine große Bereitschaft gezeigt 
hat, die Zeit ihrer Inhaftierung rückblickend aktiv zu reflektieren. Für das Kölner 
Haus des Jugendrechts ergibt sich hi erdurch die Möglichkeit, zum einen den 
Kontakt zu den Haftentlassenen zu wahren und zum anderen präventive 
Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Inhaftierungen zu optimieren. Darüber 
hinaus können sich auch Ansätze für eine noch effektivere Ausgestaltung des 
Jugendstrafvollzugs ergeben. Vor diesem Hintergrund hat das Kölner Haus des 
Jugendrechts bereits einen Dia log mit dem Justizvollzugsbeauf tragten des 
Landes Nordrhein -Westfalen aufgenommen, um gewonnene Erkenntnisse 
gemeinsam auszuwerten. Weitere Tr effen fü r das Jahr 2024  sind bereits in 
Planung.

36 
 
Erreichbarkeit des Kölner Haus des Jugendrechts 
 
Für das Haus des Jugendrechts Köln als Koordinatorin: 
 
Susanne Monsieur 
Stadt Köln – Amt für Kinder, Jugend und Familie 
511/51 Jugendgerichtshilfe 
Koordinatorin im Kölner Haus des Jugendrechts 
Am Justizzentrum 6, 50939 Köln 
 
Tel.: 0221/221-25129 
Fax: 0221/221-30556 
e-mail: susanne.monsieur@stadt-koeln.de

Mitteilung Ausschuss

528 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 27.08.2024 
 2313/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 17.09.2024 
 
Jahresbericht 2023 Kölner Haus des Jugendrechts 
Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die kooperierenden Behörden „Polizei – Staats-
anwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbe-
richt erstellt. 
 
Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung dem Jugendhilfeausschuss zur 
Verfügung. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

17.09.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2313/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
27.08.2024
Erstellt
25.07.2024 15:12