2313/2024
Jahresbericht 2023 Kölner Haus des Jugendrechts
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Anlage 1: Jahresbericht 2023
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Jahresbericht 2023 Das Kölner Haus des Jugendrechts I Inhalt 1 WER WIR SIND .......................................................................................................................................... 1 2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - GRUNDLAGEN .............................................................. 2 2.1 Ratsbeschluss 2 2.2 Umsetzung 2 2.3 Kooperationspartner:innen 5 3 ZIELE ............................................................................................................................................................. 7 3.1 Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen 8 3.2 Aufnahmekriterien 9 4 GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN ............................................................................................................. 9 4.1 Standardisierte Sondierung durch die Polizei Köln 11 4.2 Standardisierte Sondierung durch das Jugendamt Köln 12 4.3 Ausnahmen 12 4.4 Auswertungsbesprechung 12 4.5 Programmteilnehmer:innen 13 5 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME ................................................................................................. 14 5.1 Besonderheiten der Sachbearbeitung 14 5.2 Entlassung 16 5.3 Fallkonferenzen 17 6 KOMMUNIKATION IM HAUS DES JUGENDRECHTS .................................................................. 19 6.1 Schnittstellenmanagement 19 6.2 Besprechungsarchitektur 20 6.3 Versand von Ermittlungsakten 21 6.4 Post 21 6.5 Sonstige Kommunikation 21 6.6 Koordinationsstelle 21 7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN .................................................................................. 22 8 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT ............................................................................................... 23 9 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - ERGEBNISSE ................................................................. 25 9.1 Prozessevaluation 25 9.2 Statistische Ergebnisse 26 9.3 Rückfallquote 27 9.4 Verfahrensdauer 29 9.5 Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) 30 II 9.6 Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwalt-schaft Köln (Tage) 30 10 FAZIT .......................................................................................................................................................... 31 11 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS ....................................... 31 12 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER JUGENDGERICHTSHILFE ........................ 32 13 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN ................................................................ 35 13.1 Haftentlassene 35 Redaktion Susanne Monsieur - Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts Eike Freisel Am Justizzentrum 6 50939 Köln Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner 1 1 WER WIR SIND Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln. Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensivtäterinnen und Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass Jugendstrafe vermieden werden kann. Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende Menschen ein, die mehrfach strafrec htlich in Erscheinung getreten sind und denen eine beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukunft vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend im polizeilichen Kontext als Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Ju gendhilfe als Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in sozialen Problemlagen bezeichnet werden. 2 2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - GRUNDLAGEN 2.1 RATSBESCHLUSS Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkeit und den Medien veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ein behörden - und institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugendkriminalität. Ein Ergebnis dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 19.06.2007 fasste: „Die Verwaltung wird gebeten, in Ab stimmung mit den Kooperationspartner:innen Polizei , Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um strafrechtliche Verf ahren zu verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen.“ Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federführung der Stadt Köln eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitnaher Reaktionen auf Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfahren insgesamt zu beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte der Erörterungen. 2.2 UMSETZUNG Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwicklungsbedingtes Phänomen und charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen und Heranwachsenden fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und da nn in der Regel mit Straftaten aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staatsanwaltschaft viele 3 Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhaftigkeit ihrer Delinquenz keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt. Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver - dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenreiche kriminelle Karrieren entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller 3709 4087 47954876471348924454 41964150 4495456243444150 3579 4023 31763009 3872 4278 33243642 44364518460546874977 49234743498352875168 4628 4024 4386 3524 3127 3428 3809 7033 7729 9231939493189579943191198893 9478 9849 9512 8778 7603 8409 6700 6136 7300 8087 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000 9000 10000 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. Definition Tatverdacht gemäß PKS: Tat verdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen. 4 aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Altersgruppe verantwortlich sind. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Poli zei Köln sich bereits im Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Kriminalität von besonders „belasteten“ MTV aus, um durch d ie Fokussierung der Aktivitäten und Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche Effizienz der Maßnahmen zu erreichen. Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln (Quelle PKS) So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass die große Menge der „normalen“ jugendlichen und heranwachsenden Straftäter:innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten Pilotprojekt begegnet werden muss. Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekämpfung der Kriminalität von 236 267 338 262 248 225 249 241 262 241 221 194 1…184 1… 177 169 198 209 209 253 267 231 225 218 243 246 240 237 214 194 191 190 170 146 127 157 164 445 520 605 493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 323 310 355 373 1599 1925 2032 1733 18241789 2032205121172091 194518871961 184118631820 1688 1836 1988 1 501 1001 1501 2001 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 MTV insgesamt 5 sogenannten Intensivtäter:innen beschlossen die Experten, die Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ für die Realisierung des ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein -Westfalen, das im Juni 2009 seinen Wirkbetrieb aufnehmen konnte. 2.3 KOOPERATIONSPARTNER:INNEN Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperationspartner:innen Polizei Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des Jugendrechts 20 Mitarbeitende der Polizei, 17 Mitarbeitende der Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft Köln ihren Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner:innen haben über die gemeinsame Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten. StA Köln - Dezernat 169 Stadt Köln Jugendgerichtshilfe Polizei Köln - KK 43 6 Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Jugendgerichtshilfe im Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3 000 Jugendliche und Heranwachsende im Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dieser jungen Straftät er handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbedingt und episodenhaft mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbeiten neben der Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfahren gegen die Teilnehmenden der NRW -Initiative „Kurve kriegen“, alle Verfahren gegen die als Intensivtäter:innen eingestuften Taschen - und Trickdiebe sowie ein Teil - Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates. Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kriminalität von jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer:innen alle Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Das Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des Innern NRW finanzierte Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität - ist ebenfalls hier angesiedelt. Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Intensivtäter:innen - Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 61 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X. 7 3 ZIELE Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen polizeilichen Verfügung formuliert: Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter:innen sollen nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Verhinderung bzw. der Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit dem Ziel, zur Verbesserung der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit beizutragen. Zu diesem Z weck sind alle präventiven und repressiven Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit externen Partner:innen ( Staatsanwaltschaft Köln, Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivieren und fortlaufend zu optimieren. Diese Ziele wurden b ei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsvertrag übernommen. Die Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarbeit dar. Die Ziele aus dem Kooperationsvertrag lauten: 8 Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet Köln durch Optimierung der bestehenden behördenübergreifenden Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele: strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen j ugendliche und heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleunigen und dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen, kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwachsenden Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rückf allquote zu verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherheitslage in der Stadt Köln zu schaffen. Nicht nur die Probleme, sondern die Ursachen der Jugendkriminalität sollen bekämpft werden. Dazu beschäftigt sich das Haus des Jugendrechts mit denjenigen, die am bestehendem Helfersystem gescheitert, daran „vorbei geschliddert“ oder von diesem vergessen wurden. Es geht um die bestmögliche Betreuung von Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung bisher noch nicht ausreichend gefördert werden konnte. Ein ganzheitlicher und würdevoller Umgang, bei dem die Persönlichkeit der Jugendlichen im Mittelpunkt steht, hat oberste Priorität. 3.1 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts widmen sich (bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und in der Regel besondere soziale Problemlagen aufweisen. Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann zu der Prognose einer beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Karriere und somit zur Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen 9 3.2 AUFNAHMEKRITERIEN Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschlägen, die im Rahmen der Auswertungsbesprechung (siehe S. 12 ) vom Vorschlagenden vorgestellt und abschließend diskutiert werden. Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse führt regelmäßig dann zur Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird. Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und dem Jugendamt Köln. Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszi rkels überarbeitet. 4 GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN 1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Taten innerhalb von 12 Monaten (Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen , Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten 10 (Nach Prognose der Polizei/ StA keine Einstellung der Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage wahrscheinlich) 4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung die Gefa hr weiterer Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. Kontrolldruck, Hilfen) 5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer zu erreichen 6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen 7. Wohnort Köln (Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169 und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf das Stadtgebiet Leverkusen be ziehen. Sinngemäß gelten als Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohnort in bzw. der Wegzug aus Leverkusen) Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms haben die Kooperationspartner folgende Regelungen vereinbart: Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/Heranwachsenden noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeichnung „Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“. Liegt bei einem/e iner aufgenommenen Jugendlichen/ Heranwachsenden bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinreichendem Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung „Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“. 11 4.1 STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Auswertung der Jugendlichen und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letzten 12 Monate wegen mindestens 5 Straf taten aus den in der nachfolgenden Abbildung näher beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln ( VIVA) und nicht die Polizeiliche K riminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: Kalenderjahr) nicht ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten erfolgt eine Faktorisierung. Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz. Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter Umstände , z. B. das Alter, Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewal tdelikte, aktuelle Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol - und/oder Drogenkonsum, delinquente Peer pp. Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen Step 1: Mindestens 5 Straftaten Step 2: Faktorisierung der Straftaten Faktor 5: Raub, räub. Erpressung Faktor 4: Körperverletzung Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände Step 3: Erstellung der Rankingliste 1) P. 17 Jahre männlich 2) D. 15 Jahre männlich 3) C. 14 Jahre weiblich 4) ... 12 4.2 STANDARDISIERTE SOND IERUNG DURCH DAS JUG ENDAMT KÖLN Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und Heranwachsenden zur Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problemlagen befinden und durch Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind. Beispiele typischer sozialer Problemlagen: ● kaum Erziehungseinfluss ● Schulverweigerung ● fehlende familiäre Einbindung ● gefährdender Konsum von Drogen ● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld ● Straffälligkeit der Eltern Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondierung mit den neun Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat:innenvorschläge sowie weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen werden auch geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt. 4.3 AUSNAHMEN Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Institution mit der Mitteilung der Personaldaten schriftlich zu begründen und den Kooperationspartner:innen vorzulegen. 4.4 AUSWERTUNGSBESPRECHUNG Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattfindenden Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer:innen dieser Zusammenkunft sind die drei Kooperatio nspartner:innen im Haus (siehe 2 .3). 13 Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die begründete Ablehnung ei nes Vorschlags durch einen/eine Partner:in hat aufschiebende Wirkung; ein e Aufnahme erfolgt zunächst nicht, der/die Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert. Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidat:innenbestimmung f ür Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. Regeln. Darüber hinaus werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Aktivitäten der im Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt. 4.5 PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung Von den insg. 104 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2023 waren 4 weiblich 92 85 84 65 53 52 59 53 49 43 46 45 41 35 31 54 46 48 54 69 62 73 77 82 80 79 77 67 60 73 146 131 132 119 122 114 132 130 131 123 125 122 108 95 104 0 20 40 60 80 100 120 140 160 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Jugendliche Heranwachsende Summe 14 5 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME 5.1 BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwachsenden die Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt: o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsübergreifend nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin. Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter:innen (bei mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen Intensivtäter:innen immer vor demselben Richter verhandelt. Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommissariat 43 und die zuständigen Beamt:innen des Bezirks - und Schwerpunktdienstes der Polizei Köln. 104 Programmteilnehmer: innen Köln 102 31 Jugendliche 71 Heranwachsende LEV 2 1 Jugendlicher 1 Heranwachsender 15 o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaft (Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169). Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu machen. Anklage aller nachweisbaren Straftaten Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den Sonderdezernenten wahrgenommen. o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt Köln o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angehörige durch Jugendamt und Polizei Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verhalten der Personen zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd - und Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemeinsa men Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden. o Einberufung von Fallkonferenzen o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:innen im Haus erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Aktenaustausch zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“. 16 5.2 ENTLASSUNG Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die Entlassung aus dem Programm bestimmte Voraussetzungen. Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Haus des Jugendrechts bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das Einvernehmen der Kooperationspartner:innen. Mehrfach- oder Intensivtäter:innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohne positive Prognose ausscheiden, werden in die personenorientierte Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter:innen, übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 5 Personen. Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassungsgrund mehr. Die so gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betref fenden Jugendlichen / Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesondere unmittelbar nach Optionale Entlassung → Mind. 6 Monate Legalbewährung + pos. Prognose und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung oder → Seit mind. drei Monaten in stationärer Unterbringung gem. § 34 SGB VIII oder gem. § 1631b BGB und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung Obligatorische Entlassung → Legalbewährung von mind. 12 Monaten oder → Wegzug aus Köln oder → Vollendung des 21. Lebensjahres 17 Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter:innen hat das Ziel, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft z u fördern. Die Jugendlichen und Heranwachsenden erfahren hierdurch, auch während der Haft, einen durchgängigen persönlichen Bezug und eine fachgerechte Betreuung, die als Grundlage der Resozialisierung dient. 5.3 FALLKONFERENZEN Fallkonferenzen sind anlassbez ogene und planmäßige, in jedem Fall aber einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations - partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weiterer fallbezogener Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Intensivtäter:innen befasst sind. Die Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann zum Beispiel sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder:innenansprachen der Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu erreichen ist. Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtlicher Vo rschriften, dem wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaustausch. Wesentliche Ziele sind: ● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrensweisen der Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Vermeidung von Jugendstrafe. ● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. ● Den Betroffenen und den Personensorgeberec htigten die Situation sowie Kon sequenzen bei ungehindertem Fortgang aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen. 18 Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen Teil I Fallbesprechung Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile: Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten Abstimmung des weiteren Vor gehens als Empfehlung der Fallkonferenz Abstimmung der Botschaften an die Jugendlichen und deren Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der Fallkonferenz Teil II Ergebnismitteilung In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls ist im unmittelbaren Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an die Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorgesehen. Ziel ist es, den Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu führen, das gemeinsame Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteuren aufzuzeigen, mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu benennen und die Bereit schaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur Teil I Fallbesprechung Teil II Ergebnismitteilung Teil III Erörterung 19 Unterstützung einer Verhaltensänderung w erden z. B. Angebote der Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten. Teil III Erörterung Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist ein Zeitfenster von ca. 15 min vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive die Personen - sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die Mitteilungen aus Teil II bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinterfragen können. Dabei ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogene n Fallarbeit. Teil III stellt aber sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können. Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und an alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidat:innen und ggf. deren Personens orgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II. Im Jahr 2023 wurden 10 Fallkonferenzen durchgeführt. 6 KOMMUNIKATION IM HAUS DES JUGENDRECHTS 6.1 SCHNITTSTELLENMANAGEMENT Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring wurde im Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koordinierender Funktion eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämtern in den Stadtteilen. So werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugendämter bezüglich Neuaufnahmen und Vorschläge n für Fallkonferenzen in die 20 Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Ergebnisse anschließend den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt. 6.2 BESPRECHUNGSARCHITEKTUR Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurden folgende regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert: Hausbesprechungen (1-2 pro Monat) Leitungsbesprechungen (ca. 1 pro Jahr) Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat) Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr) Schwellentäter:innen-Gespräche (monatlich / bis zu 3 Schwellentäter:innen) Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechungen und Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat:innen bzw. die einzelfallbezogene Besprechung eines/einer bestimmten Kandidaten/in des Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbesprechun g in besonderem Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Abarbeitung von dienststellenübergreifenden Themen und Problem stellungen jeglicher Art bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartner:innen betreffen, können auch Abstimmungen getroffen und Organisatorisches besprochen werden. Über die Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Themen mit Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dort gespiegelt und Entscheidungen eingeholt werden. Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprechung einberufen. Bei Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematiken im K reis der Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen werden. 21 6.3 VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN Im Haus des Jugendrec hts werden Ermittlungsa kten, die zwischen dem Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus bzw. von „Hand zu Hand“. 6.4 POST Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperationspartner:in zugestellt werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht mehr mehrere Tage , sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Dazu sind bei Übergabe entsprechende Absprachen möglich. 6.5 SONSTIGE KOMMUNIKATION Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntnisse und Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Auffälligkeiten von Intensivtäter:innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und unmittelbar zwischen den Kooperationspartner:innen übermittelt. Dieser ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermöglicht es den Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem frühen Verfahrensstadium Maßnahmen zu ergreifen oder auf die Jugendlichen /Heranwachsenden einzuwirken. 6.6 KOORDINATIONSSTELLE Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrechts bedarf einer kontinuierlichen Koordination, d. h. eines/einer zentralen und neutralen Ansprechpartners:in im Haus. Neben der Vor - bzw. Nachbereitung und d er 22 Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fallkonferenzen, der Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierlichen inhaltlichen Fortentwicklung der Kooperation geht es be i dieser Funktion im Weiteren darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koordinieren und Besucher zu betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechpartner/zentrale Ansprechpartnerin für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. Seit Januar 2020 übernimmt Frau Susanne Monsie ur von der Jugendgerichtshilfe diese Aufgabe. 7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreichendes Netzwerk aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Polizei Köln, wie z. B. dem Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B. dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, besteht eine enge Kooperation mit: Landgericht Köln Amtsgericht Köln Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln, Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen) Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des Landgerichts Köln 23 8 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Schwellentäter:innen - Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellentäter:innen handelt es sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufgrund ihrer erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastender Faktoren den Kooperationspartner:innen aufgefallen sind. Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdächtigen/ Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen -Vorschläge in der Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiedet. Bei der Bewertung, welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und Schwere aktueller Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das Intensivtäter:innen-Programm stehen. Es wird auch in Betracht gezogen, bei welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich der Installierung von Hilfen zur Erziehung bestehen. Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehrere – und seine/ihre Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des 24 Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen durch die Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer Straffälligkeit. Ein besonde rer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige Herantreten a n die Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten sollen kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgegen gewirkt werden. Ziel ist es insbesondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen. Im Berichtsjahr 2023 wurden insgesamt 13 Jugendliche ausgewählt. Davon nahmen 3 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberechtigten das angebotene Gespräch wahr. 9 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht, 1 Gespräch wurde in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben. Seit 2016 wurden von den insgesamt 106 für das Schwellentäter:innen -Programm ausgewählten Personen später 19 Kandidat:innen in das Intensivtäter:innen -Programm aufgenommen. Im Jahr 2023 wurde 1 Person aus dem Schwe llentäter:innen- Programm in das Intensivtäter:innen-Programm aufgenommen. Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist erstmals umfassende Informationen über die angezeigten Straftaten erhielten. Zum anderen war für die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig aufschlussreich. In jedem Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Informationen über das Intensivtäter:innen-Programm und dessen Aufnahmekriterien, aber auch über Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden. 25 9 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - ERGEBNISSE Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung der Arbeitsergebnisse. Die Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde zunächst beratend und konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW, dem Qualitätsmanagement des PP Köln und de m Amt für Personal - und Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleitet. Die fortlaufenden Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgten ab 2013 selbstständig durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts. Die externe Evaluation war als Prozessevaluation angelegt. Die Herstellung definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen zwischen den Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber wa ren und sind die Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. 9.1 PROZESSEVALUATION Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponenten erfolgte im Rahmen eines Prozessaudits , als o einer Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses , im Jahre 2010 und wurde durch einen DGQ -Auditor Qualität durchgeführt (www.dgq.de). Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, ob mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Erge bnis überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 26 Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2010 dargestellt. Hier resümiert der Auditor: „Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation genannten Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und haben unmittelbar bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen. Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlungsabläufe wird im Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht -Verzahnung der Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprägt. Dies wird insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits deutlich, da zwischen diesen Organisationse inheiten keine wesentliche Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht. Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und StA dagegen ergeben sich zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung. Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsi chtlich der Intensität der Umsetzung der Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugendgerichtshilfe und dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozialdatenschutz dar. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbundenen Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (insbesondere durch die Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden. Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Kooperationspartner:innen vorhandene ständige Bestreben nach Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“ 9.2 STATISTISCHE ERGEBNISSE Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008; das Jahr, das repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv - und Mehrfachtäter:innen vor dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 2009 wurde aus der Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum vor als 27 auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation gekennzeichnet war. 9.3 RÜCKFALLQUOTE Die Rückfallquote zu verringern, ist ein wesentliches Ziel der Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts. Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im Kölner Haus des Jugendrechts nach dem von allen kooperierenden Behörden einvernehmlich festgelegten Grenzwert von drei Stra ftaten binnen 12 Monaten nach Entlassung aufgrund ausreichender Legalbewährung definiert. Für das vergangene Jahr 202 2 wurden somit die Personen betrachtet, die in 2021 entlassen wurden und deren „Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassu ng aus dem Programm, in 2022 endete. Diese Definition kann von der anderer Häuser des Jugendrechts abweichen. 28 Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt: Jahr Anzahl der Programmteilnehmer:- innen Anzahl der wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmer:- innen Anzahl der aus anderen Gründen entlassenen Programmteilnehmer:- innen 2010 131 32 13 2011 132 46 16 2012 119 28 10 2013 122 38 1 2014 114 34 1 2015 132 24 14 2016 130 22 8 2017 131 15 12 2018 125 19 15 2019 125 10 24 2020 122 19 10 2021 108 11 13 2022 95 12 10 Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung an): 29 Die Rückfallquote entspricht demnach weiterhin dem Bild der Vorjahre bis 2018. Das Ergebnis b estätigt aber auch die Zweifel an der Aussagekraft der im Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße ‚Rückfallquote‘. Es ist aus Sicht der Beteiligten ohne Frage, dass die Daten keinen echten Vergleich zulassen. Sinnvoll wäre eine erneute Evaluation, welche allerdings kostenintensiv sein dürfte. Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion daher bisher leider immer noch nicht erbracht. Wir werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen müssen. 9.4 VERFAHRENSDAUER Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissariat 43 werden die Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betreffenden Jahr im Intensivtäter:innen-Programm, somit in der personenorientierten Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet. 27% 8% 26% 8% 30% 40% 31% 25% 21% 39% 50% 24% 26% 15% 22% 15% 15% 7% 8% 25% 27% 21% 14% 28% 25% 23% 31% 23% 16% 13% 30% 13% 26% 16% 25% 28% 22% 20% 21% 54% 39% 40% 31% 37% 26% 24% 11% 20% 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall 30 Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Kriminalkommissariat 43 bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft. Unschärfen durch z.B. mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist. 9.5 VERFAHRENSDAUERN KRIMINALKOMMISSARIAT 43 (TAGE) 9.6 VERFAHRENSDAUERN DEZ ERNAT 169 DER STAATSANWALT- SCHAFT KÖLN (TAGE) Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats 169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der Anklageschrift, ausgewertet. 42,9 46,9 36,3 33,3 44,4 27,9 24,7 33,0 30,0 32,0 33,0 31,0 44,0 37,0 31,0 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 28,0 25,5 15,9 13,8 27,4 21,4 16,2 11,9 11,2 12,0 13,5 21,0 23,7 25,1 26,6 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 31 10 FAZIT Die durchschnittliche Bearbeitungszei t beim Kriminalkommissariat 43 hat sich wieder auf ‚Vor -Corona-Niveau‘ eingependelt. Hingegen hat sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei der Staatsanwaltschaft weiter erhöht. Dies dürfte auf komplexere Verfahren und längere Laufzeiten durch d ie ‚notwendige Pflichtverteidigung‘ zurückzuführen sein. In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und des Dezernats 169 ergibt sich eine durchschnittliche Ve rfahrensdauer von 63,7 Tagen. Im Jahr 2020 waren es noch 46,5 Tagen. Es ist zu hoffen, dass sich dies durch die aktuelle Personalausstattung des KK 43 wieder verbessert. Die ‚notwendige Pflichtverteidigung‘ und die damit verbundenen Wartezeiten werden aber weiterhin als ‚Bremse‘ wirken. 11 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VIII bei den jungen Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter:innen -Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Programmaufnahme Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise werden diese während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung bereits vor der Aufnahme in das Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erfahrungsgemäß recht hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein sozialer Risikofaktoren, welche i n der Regel Bedingung für eine Programmaufnahme ist, erkennbar wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständige Wirksamkeit der Zugänge ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Dass es in einigen Fällen nicht zur Einrichtung von Hilfen kommt, h at verschiedene Ursachen, wie z.B. einen 32 faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Ablehnung durch die Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte. Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, die Teilnehmer:innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen anzunehmen. 12 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER JUGENDGERICHTSHILFE Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das Intensivtäterprogramm sowie die Ergebnisse der kooperativen Zusammenarbeit im Kölner Haus des Jugendrechts sollen auch für das Jahr 2023 mit einem Fallbeispiel exemplarisch aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden. Vorgestellt wird ein 2005 geborener männlicher Heranwachsender. Er wurde als jüngeres von zwei Kindern seiner Eltern geboren. Nachdem die Mutter im Jahr 2012 plötzlich verstarb, verblieb er gemeinsam mit seiner älteren Schwester im Haushalt des zunächst alleinerziehenden, berufstätigen Vaters. Einige Jahre später heiratete der Vater erneut und das Ehepaar bekam ein gemeinsames Kind, das schwerstpflegebedürftig war und den täglichen Einsatz eines Pflegedienstes in der Familie mit sich brachte. Zusätzlich brachte die Ehefrau einen, wenige Jahre jüngeren, Sohn mit in die Ehe. Während es der älteren Schwester gelang das Abitur zu erwerben und außerhalb von Köln einen Studienplatz zu erhalten, wurde die schulische Situation für den Heranwachsenden unter Corona -Bedingungen immer schwieriger, sodass er die Schule im Sommer 2022 mit der Fachoberschulreife verließ und im direkten Anschluss eine Ausbildung zum Straßenbauer begann. 33 Der Jugendgerichtshilfe wurde der junge Mann erstmalig im September 2021 bekannt. Es war zu einer Anklage w egen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gekommen. Das Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe verlief äußerst positiv. Es entstand der Eindruck, dass es sich um einen sehr intelligenten, eher angepassten Jugendlichen handelt, der im familiären System gut betreut und versorgt wird. Das Verfahren beim Einzelrichter wurde im Rahmen der Hauptverhandlung nach Ermahnung eingestellt. Wenige Wochen später wurde der Heranwachsende im Rahmen der Auswertebesprechung von der Polizei als Intensivtäter vorgeschlagen. Es wurde schnell klar, dass es, bei völlig angepasstem Verhalten unter der Woche, zu massiven Gewalttaten und Alkoholeinfluss an fast jedem Wochenende durch den Heranwachsenden gekommen war. Im November 2022 wurde der junge Mann nach einem Raub festgenomme n und dem Haftrichter vorgeführt. Um seine Berufsausbildung nicht zu gefährden, wurde er von der Untersuchungshaft verschont und erhielt diverse Haftverschonungsauflagen. So sollte er sich, unter Anderem, wöchentlich in der Jugendgerichtshilfe melden, regelmäßig der Ausbildung nachgehen und den väterlichen Haushalt nach 20:00 Uhr nicht mehr verlassen. Zunächst gelang es dem jungen Mann, sich an die Auflag en zu halten, Ende Dezember 2022 kam es zu einem erneuten Raubtatvorwurf, der Anfang Januar 2023 zum Außerkrafttreten des Verschonungsbeschluss und einer Inhaftierung führte. Nach circa fünf Wochen Untersuchungshaft wurde dem damals noch Jugendlichen die Möglichkeit gegeben in eine spezialisierte Untersuchungshaftvermeidungseinrichtung zu wechseln und dort b is zur Hauptverhandlung zu bleiben. 34 Zunächst verlief die Unterbringung, eigentlich erwartungsgemäß, wirklich gut. Der junge Mann hielt sich an die Regeln, arbeitete gut mit und hatte sich gute Chancen für eine bewährungsfähige Jugendstrafe erarbeitet. Im April kam es zu einem Hilfeplangespräch, in dem die Perspektive des jungen Mannes im Anschluss an die Hauptverhandlung besprochen werden sollte. An dem Gespräch nahm neben dem Vater und der Tante auch der Kollege des Allgemeinen Dienstes des Jugendamtes tei l. Der Vater erklärte, dass er seinen Sohn nicht mehr in der Wohnung aufnehmen könne, da er die Verantwortung für das Verhalten seines Sohnes nicht mehr tragen könne und er die anderen Familienmitglieder schützen müsse. Es wurde besprochen, dass ein Verble ib in einer Anschlussmaßnahme der Einrichtung sinnvoll sein könnte. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich das Verhalten des Heranwachsenden schlagartig. Der junge Mann war nun war nicht mehr bereit, sich an Regeln zu halten, provozierte Streit und musste letzt endlich zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung zurück in die Untersuchungshaft genommen werden, weil die Maßnahme, nach dem Erreichen aller Eskalationsstufen, letztendlich aufgrund einer Lappalie, beendet werden musste. In der Hauptverhandlung wur de er zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, da aufgrund der fehlenden Perspektive keine positive Prognose gesehen wurde. Alle Kooperationspartner im Kölner Haus des Jugendrechts waren sich einig darüber, dass es im Anschluss an die Inhaftierung eine Struktur für den jungen Mann geschaffen werden musste, die es ihm ermöglichen sollte, ein geregeltes Leben zu führen und keine weiteren Straftaten zu begehen. Es wurde im direkten Anschluss an die Verhandlung durch das Jugendamt eine Jugendhilfemaßnahme über „Outback e.V.“ installiert, die den Heranwachsenden bereits während der Zeit in Haft ambulant betreuen und ihm im dir ekten Anschluss ab November 2023 eine Wohnmöglichkeit mit ambulanter Betreuung bieten konnte. 35 Bei einem anschließenden Haftentlassenengespräch wurde deutlich, dass der junge Mann die ihm entgegengebrachte Ehrlichkeit durch alle am Verfahren beteiligten Personen zu schätzen wusste und er nun bemüht ist, nicht wieder in das problematische Verhalt en zurückzufallen. Die weiterhin andauernde Jugendhilfemaßnahme wird ihn darin unterstützen. Es zeigt sich, dass eine offene und ehrliche Kommunikation mit den Jugendlichen und unter den Kooperierenden dazu führt, dass auch für junge Menschen, die sich durch ihr Verhalten scheinbar alle Möglichkeiten verbauen, eine individuelle, konstruktive Lösung gefunden werden kann, die die Schwierigkeiten, aber auch die Ressourcen der Jugendlichen wahrnimmt und sie so darin unterstützt, sich auf den Weg in ein selbstän diges, erwachsenes Leben zu begeben. Wir wünschen dem Heranwachsenden für seine Zukunft nur das Allerbeste! 13 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN 13.1 HAFTENTLASSENE Im Jahr 2023 wurden zwei Haftentlassungsgespräche durchgeführt. Es ist beabsichtigt, diese Reihe auszubauen und fortzusetzen, da sich in den bisher mit Haftentlassenen geführten Gesprächen eine große Bereitschaft gezeigt hat, die Zeit ihrer Inhaftierung rückblickend aktiv zu reflektieren. Für das Kölner Haus des Jugendrechts ergibt sich hi erdurch die Möglichkeit, zum einen den Kontakt zu den Haftentlassenen zu wahren und zum anderen präventive Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Inhaftierungen zu optimieren. Darüber hinaus können sich auch Ansätze für eine noch effektivere Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs ergeben. Vor diesem Hintergrund hat das Kölner Haus des Jugendrechts bereits einen Dia log mit dem Justizvollzugsbeauf tragten des Landes Nordrhein -Westfalen aufgenommen, um gewonnene Erkenntnisse gemeinsam auszuwerten. Weitere Tr effen fü r das Jahr 2024 sind bereits in Planung. 36 Erreichbarkeit des Kölner Haus des Jugendrechts Für das Haus des Jugendrechts Köln als Koordinatorin: Susanne Monsieur Stadt Köln – Amt für Kinder, Jugend und Familie 511/51 Jugendgerichtshilfe Koordinatorin im Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6, 50939 Köln Tel.: 0221/221-25129 Fax: 0221/221-30556 e-mail: susanne.monsieur@stadt-koeln.de
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 27.08.2024 2313/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 17.09.2024 Jahresbericht 2023 Kölner Haus des Jugendrechts Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die kooperierenden Behörden „Polizei – Staats- anwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbe- richt erstellt. Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung dem Jugendhilfeausschuss zur Verfügung. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2313/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 27.08.2024
- Erstellt
- 25.07.2024 15:12