V/0251/2008
Freigabe des Entwurfes zum fortzuschreibenden Einzelhandelskonzept für die Öffentlichkeitsbeteiligung und das weitere Beratungsverfahren
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Beschlussvorlage
10574 Zeichen
V/0251/2008
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
Freigabe des Entwurfes zum fortzuschreibenden Einzelhandelskonzept für die
Öffentlichkeitsbeteiligung und das weitere Beratungsverfahren
Beratungsfolge
30.04.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Entwurf des fortzuschreibenden Einzelhandelskonzeptes Münster – Leitlinien der räumli-
chen Entwicklung - (Anlage) wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage dieses Konzeptentwurfes und nach Maß-
gabe des Vorschlags unter Punkt 2 der Begründung das weitere Beteiligungs- und Beratungs-
verfahren zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes durchzuführen.
II. Kosten/Folgekosten
Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach dem Erarbeitungsverfahren weitere Kosten für Doku-
mentation und Veröffentlichung entstehen.
Begründung:
Zu 1.:
Im März 2007 hatte der Hauptausschuss der Stadt Münster beschlossen, das wirksame Einzel-
handelskonzept „Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ fortzuschreiben
1. Über den Bearbeitungs-
stand und das geplante weitere Fortschreibungsverfahren wurde dem ASSVW im Dezember 2007
mit der Vorlage V/0957/2007 (Zwischenbericht) info rmiert. Die Fortschreibung des Einzelhandels-
konzeptes orientiert sich demgemäß inhaltlich und formal an folgenden Aspekten und Arbeits-
schritten:
- Das bereits im Mai 2007 als Auftaktveranstaltung durchgeführte öffentliche Hearing zur Einzel-
handelsentwicklung in Münster spiegelte im Ergebnis einen breiten Konsens zur Beibehaltung
der Zielorientierungen und Leitlinien des bestehenden Einzelhandelskonzeptes wider. Bei der
1 Vgl. Vorlage V/0196/2007
Vorlagen-Nr.:
V/0251/2008
Auskunft erteilt:
Herr Hopp
Ruf:
492 61 17
E-Mail:
Hopp@stadt-muenster.de
Datum:
27.03.2008
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0251/2008
Konzeptfortschreibung solle jedoch besonderes Augenmerk auf die nachhaltige Stärkung der
Zentren zur Sicherung der Nahversorgung und die offensive Positionierung Münsters im Wett-
bewerb mit anderen Oberzentren und Einzelhandelsstandorten gelegt werden 2. Der positive
Eindruck der Hearingteilnehmer zu den Wirkungen des Einzelhandelskonzeptes konnte durch
die mit dem Monitoringbericht (Jahre 2003 bis 2006) vorgelegte Wirkungskontrolle zum Einzel-
handelskonzept
3 empirisch bestätigt werden. Kapitel 5 des beigefügten Konzeptentwurfes stellt
dar, dass die wichtigen Einzelhandelsansiedlungen mit zentrenrelevanten Sortimenten zum
deutlich überwiegenden Teil zielgerichtet auf den dafür vorgesehenen Standorten erfolgt sind,
wodurch die Versorgungsfunktionen und –strukturen der Innenstadt, der Stadtbereichs- und
der Grundversorgungszentren klar profitierten.
- Intention der Fortschreibung ist es daher nicht, die Zielsetzungen und Regelungen des beste-
henden Einzelhandelskonzeptes wegen etwaiger Defizite grundsätzlich zu hinterfragen und
grundlegend neu aufzustellen, sondern die erfolgreichen und bewährten Inhalte des Konzeptes
auf aktuelle und zukünftige Anforderungen auszurichten.
- Von Belang sind dabei insbesondere aktuelle Rechtsgrundlagen, hier speziell der § 24 a Lan-
desentwicklungsprogramm NRW (LEPro), die bei der Steuerung des Einzelhandels auf kom-
munaler Ebene als Ziele bzw. Rechtsnormen zwingend zu beachten sind. Kernanliegen dieser
Rechtsnormen sind der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche 4 und die Ansiedlungssteue-
rung des großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandels. Unter diesem Aspekt hat das Kapitel
7 („Zukünftiges räumliches Zentren- und Einzelhandelskonzept“) des Fortschreibungsentwurfes
absolut zentrale Bedeutung, da dort die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche und deren
Funktionsbestimmung auf Basis eines modifizierten hierarchischen Münsteraner Zentrensys-
tems sowie die sogenannten Sonderstandorte beschrieben und festgelegt werden.
- Durch diese Rechtsgrundlagen wird ein verbindlicher Rahmen aufgespannt, innerhalb dessen
sich die Einzelhandelsentwicklung und –steuerung in Münster, wie auch in den anderen Städ-
ten NRW’s, bewegen muss. Damit sind bereits wesentliche Eckpfeiler für das fortzuschreiben-
de Münsteraner Einzelhandelskonzept vorgegeben.
- Unter Beachtung der aktuellen rechtlichen Vorgaben geht es somit im Kern darum, die
o die Standorte für die weitere Entwicklung des großflächigen zentrenrelevanten Einzel-
handels, d. h. die bestehenden bzw. zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche,
hinsichtlich ihrer konkreten Lage und räumlichen Ausdehnung und ihrer konkret gege-
benen bzw. intendierten Versorgungsfunktion sowie
o die Sortimentsliste zur Bestimmung der münsterspez ifischen Zentrenrelevanz der Ein-
zelhandelssortimente
gegenüber den Festlegungen im bestehenden Konzept zu überprüfen bzw. neu zu bestimmen.
- Qualitative und quantitative Aussagen zur zukünftigen räumlichen Einzelhandelsentwicklung
werden auf der Basis einer Prognose über zukünftige Verkaufsflächenpotenziale abgeleitet. In
Verbindung hiermit steht die summarische Betrachtung und Bewertung im Bestand bzw. neu
geplanter großflächiger Einzelhandelsentwicklungen in Münster (u. a. Ratio/Loddenheide und
Stroetmann/Steinfurter Str.) mit Angebotsschwerpunkten im Bereich des kurzfristigen Bedarfs.
Die Dimension der geplanten Standortentwicklungen macht die Erarbeitung einer Tragfähig-
keits- und Wirkungsanalyse speziell für den Nahrungs- und Genussmittelbereich erforderlich,
um mögliche Wirkungen auf den Bestand und der Vorhaben untereinander abschätzen und
2 Vgl. www.muenster.de/stadt/stadtplanung/hearing-einzelhandel_doku.html
3 Anlage 1 zur Vorlage V/0957/2007
4 „Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund
vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus
zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhält-
nissen ergeben.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07
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ggfs. Vorschläge für eine Priorisierung von Standortentwicklungen ableiten zu können. Diese
wichtigen Bewertungsgrundlagen werden durch das Büro für Stadt- und Regionalentwicklung,
Dr. Acocella, Lörrach und Dortmund, erarbeitet.
Insbesondere der letzte Arbeitsschritt ist umfangreich und in der Erarbeitung, u. a. aufgrund exter-
ner Einflussfaktoren, noch nicht abgeschlossen. Für die Einbringung und Diskussion der Kernbau-
steine des Einzelhandelskonzepts (vgl. Spiegelstriche oben) ist er aber auch nicht zwingend erfor-
derlich. Derzeit sind für einige Standortentwicklungen wichtige, konzept- und entscheidungsrele-
vante Fragen der landesplanerischen Bewertung vor dem Hintergrund des § 24 a LEPro noch nicht
abschließend geklärt. Ebenfalls liegt der neue ministerielle Einzelhandelserlass für NRW als
Grundlage für die Beurteilung von Ansiedlungsvorhaben des Einzelhandels zurzeit noch nicht bzw.
lediglich als noch nicht abgestimmter Entwurf vor. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Klä-
rung der offenen Punkte vor Beschlussfassung zum Einzelhandelskonzept abgeschlossen ist.
Nur auf der Basis der o. g. Festlegungen und Informationen kann eine rechtssichere Beurteilung
und Genehmigung von Ansiedlungsvorhaben des Einzel handels sowie dessen bauleitplanerische
Steuerung im Sinne der Zielsetzungen des Konzeptes gewährleistet werden. Die vom Gesetzge-
ber vorgesehene rechtliche Relevanz erhält das Einzelhandelskonzept dadurch, dass es als „städ-
tebauliches Konzept“ im Sinne von § 1 (6) Nr. 11 Baugesetzbuch vom Rat beschlossen wird.
Die in der Anlage vorgelegte Entwurfsfassung des fortgeschriebenen Einzelhandelskonzeptes
konzentriert sich auf die relevanten Kernbausteine für die räumliche Steuerung des Einzelhandels
in Münster, die - nach Freigabe durch den ASSVW - nachfolgend mit der Öffentlichkeit und den
betroffenen Einzelhändlern bzw. Organisationen und Institutionen des Einzelhandels zu diskutieren
sind.
Zu 2.:
Für die verfahrensmäßige Abwicklung der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes gibt es
keine rechtlich bindenden Vorgaben. Die berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belan-
ge und Organisationen des Einzelhandels wurden bereits bei der Erarbeitung des Konzeptentwur-
fes intensiv einbezogen. Der im Entwurf vorliegende neue Einzelhandelserlass für das Land Nord-
rhein-Westfalen empfiehlt darüber hinaus, mit Blick auf die mit Rechtswirkungen versehene Fest-
legung der zentralen Versorgungsbereiche, eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Es ist jedoch auch
ohne diese Empfehlung ein zentraler Anspruch an das Münsteraner Einzelhandelskonzept, das
Fortschreibungsverfahren offen und transparent zu gestalten und für eine ausreichende Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der betroffenen Einzelhändler zu sorgen.
Daher soll auf der Basis des in der Anlage beigefügten Konzeptentwurfes eine Beteiligung der Öf-
fentlichkeit und der sonstigen Akteure des Einzelhandels in einem weiteren öffentlichen Hearing
zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes im Mai 2008 stattfinden. Zusätzlich soll ebenfalls
im Mai die Möglichkeit zu einer öffentlichen Einsichtnahme des Konzeptentwurfes über die Bereit-
stellung im Internet und im Kundenzentrum Stadthaus 3 sichergestellt werden. Dabei ist der Infor-
mationsschwerpunkt auf den rechtlich relevanten Aspekt der Festlegung und Abgrenzung der zent-
ralen Versorgungsbereiche zu legen.
Eine gesamtstädtische Übersicht über die zentralen Versorgungsbereiche ist in Karte 5 auf Seite
38 des Konzeptentwurfs enthalten. Für die vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung und das weitere
parlamentarische Beratungsverfahren wird die lagegenaue Verortung und Abgrenzung der zentra-
len Versorgungsbereiche in Detailkarten dargestellt.
Die Beteiligungsergebnisse werden für die weitere parlamentarische Beratung aufbereitet.
Das abschließend erarbeitete Einzelhandelskonzept wird dem Rat im 3. Quartal 2008 in einer er-
neuten Vorlage, unter Darstellung der Beteiligungsergebnisse und nach Vorberatung in den Be-
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zirksvertretungen und dem Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
zum Beschluss vorgelegt.
I. V.
gez.
Schultheiß
Anlage:
Entwurf zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes
Entwurf Einzelhandelskonzept 14.04.08.neu
110505 Zeichen
Anlage zur Vorlage V/0251/2008
Einzelhandelskonzept Münster
- Fortschreibung -
(Entwurf)
Amt für Stadtentwicklung,
Stadtplanung, Verkehrsplanung
April 2008
2
Vorbemerkung
Der Hauptausschuss der Stadt Münster hat im März 20 07 beschlossen, das Einzelhandelskonzept
der Stadt fortzuschreiben.
Der im Folgenden vorgelegte Entwurf zur Fortschreib ung des Einzelhandelskonzeptes enthält die
relevanten Kernbausteine für die zukünftige räumlic he Steuerung des Einzelhandels in Münster.
Diese sollen einer breiten Öffentlichkeit, insbeson dere den Einzelhändlern und deren Organisatio-
nen, vorgestellt und zugänglich gemacht werden. Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
werden dokumentiert und den politischen Gremien für die weitere Beratung und Beschlussfassung
zur Verfügung gestellt.
Der vorgelegte Entwurf setzt auf den Zielorientieru ngen des bestehenden Einzelhandelskonzeptes
aus dem Jahr 2004 auf und konkretisiert diese in ei nigen Punkten. Grundlegende Bestandteile des
vorliegenden Entwurfes sind die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsberei che
(Zentren) und die Bestimmung ihrer gegebenen bzw. intendierten Versor gungsbedeutung .
Ebenso kommt der Bestimmung der münsterspezifischen Zentrenrelevanz der Warensortimente,
die in den Einzelhandelsgeschäften verkauft werden, eine besondere Bedeutung zu. Diese werden
in einer Münsteraner Sortimentsliste als wichtige Grundlage zur räumlichen Steuerung de r Ein-
zelhandelsbetriebe festgelegt.
Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Vorausschau auf die Entwicklungsperspektiven des
Einzelhandels in Münster bis 2020 (Verkaufsflächenprognose), die vom Büro für Stadt- und Re-
gionalentwicklung, Dr. Acocella, Lörrach und Dortmu nd, im Rahmen der fachlichen Begleitung zur
Konzeptfortschreibung erarbeitet wurde. Die konkret e Bewertung dieser Potenziale, mit Rückwir-
kung auf die räumliche Verortung, wird allerdings e rst im Zusammenhang mit der derzeit in Erar-
beitung befindlichen Tragfähigkeits- und Wirkungsanalyse für den Nahrungs- und Genussmit-
telbereich durchgeführt. Diese Untersuchung ist erforderlich, um die Summenwirkungen mehrerer
großflächiger Einzelhandelsplanungen mit Angebotsschwerpunkten im Bereich der Nahversorgung
abschätzen zu können.
Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden, zusammen mit einer weiter ausformulierten und für
die Teilräume der Stadt (insbesondere für die Beratungen in den Bezirksvertretungen) konkretisier-
ten Aufbereitung des Entwurfes, in die Beschlussvor lage über das zukünftige Einzelhandelskon-
zept integriert.
3
INHALTSVERZEICHNIS:
Vorbemerkung
1. Auftrag und Erarbeitungsprozess ....................................................................................................... 5
2. Rechtlicher Rahmen („Schutzgut“ zentrale Versorgungsbereiche)........................................... 6
3. Grundlagen und Methodik des Einzelhandelskonzetpes .............................................................. 8
4. Funktion und Ziele des Einzelhandelskonzeptes ............................................................................ 9
4.1 Funktion und Bedeutung des Einzelhandels ................................................................9
4.2 Ziele .............................................................................................................................9
5. Bestandstrukturen des Einzelhandels ............................................................................................. 14
5.1 Räumliche Verteilung und Entwicklung des Einzelhandels ........................................14
5.2 Nahversorgung ..........................................................................................................17
6. Entwicklungsperspektiven für den Einzelhandel (Verkaufsflächenprognose) ..................... 22
6.1 Methodik ....................................................................................................................22
6.2 Prognosevarianten .....................................................................................................2 3
6.3 Verkaufsflächenbedarf gemäß Entwicklungsprognose ...............................................26
7. Zukünftiges räumliches Zentren- und Einzelhandelskonzet ...................................................... 27
7.1 Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche ..............................................................27
7.2 Funktionsbestimmung zentraler Versorgungsbereiche ..............................................31
7.3 Zukünftiges Zentrensystem .......................................................................................41
7.4 Münsteraner Sortimentsliste ......................................................................................45
8. Ausblick auf die weitere Einzelhandelsentwicklung in Münster .......................................... 48
4
KARTENVERZEICHNIS:
Karte 1 Einzelhandelsverteilung nach Sortimenten 15
Karte 2 Betriebe der Nahversorgung 18
Karte 3 Nahversorgung in Münster 20
Karte 4 Zentraler Versorgungsbereich Roxel 30
Karte 5 Standortkonzeption Einzelhandel 38
Karte 6 Zentren-/Raumkategorien im Einzelhandel 40
Karte 7 Zentrensystem 41
Karte 8 Einzelhandelsentwicklung nach 2007 48
TABELLENVERZEICHNIS:
Tabelle 1 Erarbeitungsprozess 5
Tabelle 2 Verkaufsflächenbedarf bis 2020 gemäß Entw icklungsprognose 26
Tabelle 3 Kriterienkatalog zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche 29
Tabelle 4 Zentren gemäß Funktionszuweisung für die Zentrenkategorien A bis D 36
Tabelle 5 Dezentrale Fachmarktstandorte 37
Tabelle 6 Münsteraner Sortimentsliste 47
ABBILDUNGSVERZEICHNIS:
Abb. 1 Entwicklung der zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten 16
Sortimente nach Raumkategorien
Abb. 2 Bindungsquoten in Münster nach Sortimenten 2 4
Abb. 3 Rechnerischer Verkaufsflächenbedarf in Münst er bis 2020 25
Abb. 4 Standortsystematik für den Einzelhandel 33
5
1. Auftrag und Erarbeitungsprozess
Im März 2007 hat der Hauptausschuss der Stadt Münst er beschlossen, das wirksame Einzelhan-
delskonzept „Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ fortzuschreiben 1. Vor dem Hintergrund des
anhaltenden Strukturwandels im Einzelhandel, mehrer aktueller Investitionsinteressen des großflä-
chigen Einzelhandels in Münster, neuer Rechtsgrundl agen zur Steuerung des Einzelhandels auf
Bundes- und Landesebene 2 i. V. mit den hierzu vorliegenden aktuellen Rechts prechungen 3 gilt es,
die Zielaussagen und Regelungen des vom Rat der Sta dt Münster im Mai 2004 beschlossenen
Einzelhandelskonzeptes zu überprüfen und - soweit e rforderlich - an die aktuellen Rahmenbedin-
gungen anzupassen.
Für die fachliche Begleitung
und gutachterliche Beratung
zur Fortschreibung des Ein-
zelhandelskonzeptes wurde
im Herbst 2007 das Büro für
Stadt- und Regionalentwick-
lung, Dr. Acocella, Lörrach
und Dortmund, beauftragt.
Bereits zu Beginn der Fort-
schreibung wurde der seit
2004 bestehende engere
Arbeitskreis zu Fragen der
Einzelhandelsentwicklung in
Münster (Vertreter der Bau-
und Planungsverwaltung,
Münster Marketing, Wirt-
schaftsförderung Münster
GmbH, IHK Nord Westfalen,
Bezirksregierung Münster,
Einzelhandelsverband Müns-
terland e. V., Handwerkskammer Münster), in den auch Dr. Acocella und aufgrund der besonderen
Bedeutung ein Vertreter der „Initiative für eine starke Innenstadt“ einbezogen wurde, in die Erarbei-
tung des Konzeptentwurfes eingebunden. Die Beteilig ung der Öffentlichkeit, der Einzelhändler und
1 Vgl. Vorlage V/0196/2007
2 EAGBau 2004, Novellierung BauGB 2007, Novellierung des Landesentwicklungsprogramms NRW (§ 24 a
LEPro NRW), Aktualisierung des Einzelhandelserlasses NRW
3 OVG Münster OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 – 7 A 964/05 – NVwZ 2007, 727 und BVerwG, Urteil vom
11.10.2007 - 4 C 7.07
Tab. 1: Erarbeitungsprozess
März 2007
Auftrag zur Fortschreibung durch HFA
(V/0196/2007)
Mai 2007 1. öffentliches Hearing
Juni / Juli 2007 Landtagsbeschluss und Inkrafttreten des
neuen § 24 a LEPro
Dezember 2007
Bericht zum Bearbeitungsstand und Mo-
nintoringbericht zur Umsetzung des be-
stehenden Einzelhandelskonzeptes
(V/0957/2007)
Januar 2008 1. Info- und Arbeitstermin mit externen
Akteuren des Einzelhandels in Münster
April 2008 2. Info- und Arbeitstermin mit externen
Akteuren des Einzelhandels in Münster
30. April 2008
Einbringung des Konzeptentwurfes in
den ASSVW / Freigabe für Beteiligungs-
verfahren
Mai/Juni 2008
2. öffentliches Hearing und Bereitstellung
des Konzeptentwurfes zur öffentlichen
Einsichtnahme im Kundenzentrum Stadt-
haus 3
Mai/Juni 2008
Dokumentation der Beteiligungsergeb-
nisse und Fertigstellung einer Beschluss-
vorlage
August 2008 (geplant) Anhörung der Bezirksvertretungen zur
Beschlussvorlage
September 2008 (geplant) Beratung und Beschluss durch ASSVW
und Rat
6
weiterer relevanter Akteure erfolgt über öffentlich e Informations- und Diskussionsveranstaltungen
(1. Hearing im Mai 2007, 2. Hearing geplant im Juni 2008). Darüber hinaus wird der Konzeptent-
wurf zur Einsichtnahme im Internet und im Kundenzen trum Stadthaus 3 öffentlich zugänglich ge-
macht. Vor Beschlussfassung über das neue, fortgesc hriebene Einzelhandelskonzept durch den
Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verke hr und Wirtschaft bzw. den Rat findet eine
Vorstellung und Beratung in allen Bezirksvertretung en statt, so dass Anregungen bei der Be-
schlussfassung durch den Rat berücksichtigt werden können.
Über den Zwischenstand und den Vorschlag zur weiter en Bearbeitung der Konzeptfortschreibung,
der u. a. auf die vom Landtag NRW im Juni 2007 besc hlossene und für das Konzept maßgebliche
Rechtsgrundlage des neuen § 24 a Landesentwicklungs programm NRW hinweist, wurde der Aus-
schuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft bereits im Dezember 2007 un-
terrichtet 4. Der Einzelhandelserlass befindet sich ebenfalls i n der Novellierung und wird voraus-
sichtlich noch im ersten Halbjahr 2008 vorgelegt. S owohl die Einschätzung der relevanten Akteure
des Einzelhandels im Rahmen des im Mai 2007 als Auf takt zur Konzeptfortschreibung durchge-
führten 1. Hearings zur Einzelhandelsentwicklung in Münster 5, als auch die mit dem Monitoringbe-
richt (Jahre 2003 bis 2006) vorgelegte Wirkungskont rolle zum Einzelhandelskonzept 6 belegen po-
sitive Wirkungen des bisherigen Einzelhandelskonzep tes im Sinne der aufgestellten Ziele. Intenti-
on der Fortschreibung ist es daher nicht, die Zielsetzungen und Regelungen des Konzeptes wegen
etwaiger Defizite grundsätzlich zu hinterfragen und grundlegend neu aufzustellen, sondern die
Inhalte des Konzeptes auf die o. g. neuen Anforderu ngen auszurichten. Dabei sind insbesondere
die aktuellen Rechtsgrundlagen von Bedeutung.
2. Rechtlicher Rahmen („Schutzgut“ zentrale Versorgungsbereiche)
Das Kernanliegen der einschlägigen Rechtsnormen zur Steuerung des Einzelhandels – und damit
für die Fortschreibung und Anwendung des Einzelhand elskonzeptes maßgebend - ist der Schutz
der sog. „zentralen Versorgungsbereiche“. Diese sind nach den jüngsten Novellierungen des Bau-
gesetzbuches (2004 und 2007) zu einer bedeutenden Kategorie des Städtebaurechts geworden.
Bei dem städtebaulichen Begriff der zentralen Verso rgungsbereiche im Sinne der Rechtsnormen
des Baugesetzbuches geht es – anders als bei Einkau fszentren (§ 11 Absatz 3 BauNVO) – nicht
um die Zulässigkeit der vorhandenen bzw. anzusiedel nden Nutzungen, sondern darum, diese Be-
reiche im Hinblick auf unterschiedliche Aspekte ihr er Funktionsfähigkeit zu schützen. Zusätzlich
zur Schutzfunktion nach den Vorgaben des BauGB knüp ft die Landesplanung NRW gemäß § 24 a
LEPro die Ausweisung von Kern- sowie Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 (3)
4 Vgl. Vorlage V/0957/2007
5 Vgl. www.muenster.de/stadt/stadtplanung/hearing-einzelhandel_doku.html
7
BauNVO 7 an die Ausweisung von zentralen Versorgungsbereic hen. Damit ist die Ansiedlung von
großflächigen Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrel evanten Sortimenten nur in zentralen Versor-
gungsbereichen möglich, die von der Kommune in eine m Zentren- bzw. Einzelhandelskonzept
auszuweisen sind, wobei jeweils nicht der gesamte z entrale Versorgungsbereich für die Ansied-
lung von Einzelhandel geeignet sein muss.
Die relevanten Rechtsgrundlagen geben somit einen k onkreten und verbindlichen Rahmen vor, in
den sich das Einzelhandelskonzept Münster einfügen muss. Dieser Rahmen lässt jedoch einen
weiten Gestaltungsspielraum offen, der auf die stad tspezifischen Rahmenbedingungen hin auszu-
füllen ist. Ausgehend von den zu bestimmenden Entwi cklungszielen für den Einzelhandel, d. h. die
angestrebte Einzelhandelsausstattung für eine angem essene Versorgung der Bevölkerung, gilt es
im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes
o die Standorte für die weitere Entwicklung des Einz elhandels, d. h. die zentralen Versor-
gungsbereiche 8, hinsichtlich ihrer konkreten Lage und räumlichen A usdehnung und ihrer
konkret gegebenen bzw. intendierten Versorgungsfunktion sowie
o die Sortimentsliste zur Bestimmung der münsterspezifischen Zentrenrele vanz der Einzel-
handelssortimente festzulegen.
Auf der Basis des sich aus dem Einzelhandelskonzept ergebenden Beurteilungssystems können
zukünftige Einzelhandelsentwicklungen, unterstützt durch die im Konzept enthaltene Prognose und
Bewertung zukünftiger Entwicklungspotenziale des Ei nzelhandels (Verkaufsflächenprognose),
nach Art (Betriebstyp, Zentrenrelevanz der Sortimen te) und Umfang (Größe der Verkaufsfläche)
auf die festgelegten Standorte gelenkt werden.
Um die für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden re chtlichen Instrumente vollständig nutzen zu
können, ist die Fortschreibung des Einzelhandelskon zeptes zwingend erforderlich. Die rechtlich
vorgesehene Wirkung des Konzeptes kann sich nur dan n entfalten, wenn das Einzelhandelskon-
zept als „städtebauliches Konzept“ im Sinne von § 1 (6) Nr. 11 BauGB vom Rat beschlossen wird
und somit bei der weiteren Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist.
6 Anlage 1 zur Vorlage V/0957/2007
7 großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, > 1.200 qm Geschossfläche oder 800 qm
Verkaufsfläche
8 Vgl. dazu z. B. Urteil OVG NRW Urteil vom 11.12.2006, Az. 7 A 964/05: „Zentrale Versorgungsbereiche
sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzun-
gen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine bestimmte Ver-
sorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt.“ Das BVerwG hat dieses Urteil bestätigt (Urteil vom
11.10.2007 - 4 C 7.07)
8
Diese Vorgaben begründen eine Verbindlichkeit des E inzelhandelskonzeptes, die im Gegensatz
zum Konzept 2004, insbesondere in Bezug auf die Aus weisung und Abgrenzung zentraler Versor-
gungsbereiche, mit Rechtswirkungen versehen ist. Di e Wirkungen des aktualisierten Einzelhan-
delskonzeptes gehen daher über den Status der reine n „Selbstverpflichtung“ des Einzelhandels-
konzeptes aus 2004 hinaus. Das Konzept ist vielmehr eine zwingende Voraussetzung für eine wei-
tere aktive Einzelhandelspolitik.
3. Grundlagen und Methodik des Einzelhandelskonzetpes
Bereits Mitte der 90er Jahre wurde mit dem Zentrenk onzept - als Bestandteil des Raum-
Funktionalen-Konzeptes (RFK), welches Grundlage für die Fortschreibung des Flächennutzungs-
planes war – ein einschlägiges Instrument zur räuml ichen Lenkung der Einzelhandelsentwicklung
erarbeitet und seitdem als Vorläufer des heutigen E inzelhandelskonzeptes auch eingesetzt. Kon-
kretisiert wurden die Aussagen des Zentrenkonzeptes zum Ende der 90er Jahre nochmals durch
den Beiplan „Entwicklungsschwerpunkte für Zentrenfu nktionen“ zum fortgeschriebenen Flächen-
nutzungsplan. Das auf die räumliche Steuerung des E inzelhandels ausgerichtete Regelwerk des
Zentrenkonzeptes wurde dann mit Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 26. Mai 2004 ab-
gelöst durch das seitdem wirksame Einzelhandelskonzept „Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ 9.
Somit hat die intensive Beobachtung der Einzelhande lsentwicklung – und in Verbindung hiermit
der Zentrenentwicklung – in Münster Tradition und i st fest in das Verwaltungshandeln integriert.
Seit Anfang der 90er Jahre bestehen hierzu fundiert e und turnusmäßig aktualisierte Daten- und
Bewertungsgrundlagen, die u. a. mit Hilfe eines geografischen Informationssystems regelmäßig für
die Entscheidungsfindung zu Fragen der Einzelhandel s- und Zentrenentwicklung eingesetzt wer-
den. Die relevanten Daten (Einzelhandel und Dienstl eistungen) 10 orientieren sich dabei an allge-
mein anerkannten Grundlagen auf der Basis der vom S tatistischen Bundesamt herausgegebenen
Klassifikation der Wirtschaftszweige. Darüber hinau s stehen zahlreiche einschlägige Untersuchun-
gen vergangener Jahre 11 zur Verfügung, die wertvolle Beiträge liefern könn en und Kontinuität bei
den Beurteilungsmaßstäben gewährleisten. Alle Grund lagen sind jederzeit in der Bau- und Pla-
nungsverwaltung der Stadt Münster abrufbar.
Seit Wirksamkeit des Einzelhandelskonzeptes im Früh jahr 2004 prüft die Fachverwaltung, aufbau-
end auf diesen Grundlagen, alle relevanten Standort - und Entwicklungsfragen sowie Ansiedlungs-
9 Vgl. Vorlagen V/0089/2004 und V/0089/2004 1. Erg.
10 Datenbank Einzelhandel (ab 1993) und Dienstleistungen (ab 2006)
11 U. a. Leitplan Stadterneuerung, Altstadt Rahmenplan, ExWost-Bericht „Funktionale Stärkung von Stadt-
teilzentren, Stadtteilrahmenpläne, z. B. Roxel, GMA-Einzelhandelsstudie 2001 etc. sowie zahlreiche gutach-
terlich erarbeitete Verträglichkeits- und Wirkungsanalysen für einzelne Ansiedlungsfälle
9
und Genehmigungsvorhaben des Einzelhandels auf ihre Kompatibilität mit den Zielsetzungen und
Regelungen des Konzeptes.
4. Funktion und Ziele des Einzelhandelskonzeptes
4.1 Funktion und Bedeutung des Einzelhandels
Einzelhandel und Stadtentwicklung sind in Münster e ng miteinander verzahnt und aufeinander
angewiesen. Der Einzelhandel braucht kalkulierbare, räumliche und standortbezogene Rahmen-
bedingungen, an denen er sein Engagement und seine Investitionen orientieren kann und die
Stadt braucht den Einzelhandel, dessen Marktfunktio n die Attraktivität und Funktionsfähigkeit der
Innenstadt und der Stadtteilzentren maßgeblich mitb estimmt. Dabei liegt die gesellschaftliche Auf-
gabe des Einzelhandels in der Versorgung der Bevölk erung mit Gütern. Diese umfassen im Ober-
zentrum Münster alle Bedarfsstufen (kurz-, mittel- und langfristiger Bedarf) und darüber hinaus
auch hochwertige spezialisierte Güter. Auch die Ein wohner des Umlandes sollen, mit Ausnahme
der Angebote des kurzfristigen Bedarfs (Nahrungs- u nd Genussmittel, Körperpflegeprodukte etc.),
mit versorgt werden. Die räumliche Steuerung des Ei nzelhandels zur Sicherung der Attraktivität
und Funktionsfähigkeit der Zentren ist gesetzlicher Auftrag und als stadtentwicklungspolitisches
Ziel in Münster unbestritten. Ein ungeregeltes Mark tgeschehen würde, wie in der Realität an zahl-
reichen Standorten ablesbar, negative Wirkungen auf raumordnerische und städtebauliche Zielset-
zungen verursachen, die der Markt selbst nicht korrigiert bzw. korrigieren kann. 12
Von einer abgestimmten und im Konsens getragenen St rategie für eine stadtverträgliche Einzel-
handelsentwicklung profitieren alle Akteure gleiche rmaßen. Das Konzept schafft die Basis für ei-
nen Interessensausgleich, für Planungs- und Investi tionssicherheit und für die erforderliche
Rechtssicherheit um gemeinschaftlich getragene Plan ungen und Entscheidungen zum Wohle der
zukünftigen Einzelhandels- und Stadtentwicklung voranzubringen.
4.2 Ziele
Die Zielsetzungen des fortzuschreibenden Einzelhand elskonzeptes basieren im Wesentlichen auf
den bestehenden Zielformulierungen des Konzeptes au s dem Jahre 2004 und sind inhaltlich ledig-
lich an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst. Für die Fortführung des bestehenden Ziel-
korridors sprechen sowohl die mit der Wirkungsanaly se zum Einzelhandelskonzept 2004 13 nach-
gewiesene erfolgreiche Umsetzung des bestehenden Ko nzeptes, als auch die im Rahmen des 1.
Hearings zur Einzelhandelsentwicklung im Mai 2007 f estzustellende positive Resonanz zu den
12 Vgl. dazu Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Bundesstadt Bonn, Dr. Donato Acocella, Oktober
2006
13 Vgl. Vorlage V/0196/2007
10
bestehenden Leitlinien und Zielsetzungen zur Einzel handelsentwicklung. Veränderungen gegen-
über dem Konzept 2004 beziehen sich auf die besonde re Hervorhebung der Sicherung und Ent-
wicklung der „Multifunktionalität und Identität“ und der „Einzelhandelszentralität“ der Zentren. Be-
sonders hervorgehoben wird auch die „Sicherung und Entwicklung der oberzentralen Funktion“
sowie die „Sicherung und Erhaltung der Nahversorgungsfunktion“. Die bisherigen Ziele „Sicherung
einer quantitativ und qualitativ guten Versorgung d er Bevölkerung“ und „Sicherung der zentrenori-
entierten Versorgungsstrukturen“ werden nicht mehr explizit aufgeführt, da die darin enthaltenen
Zielaussagen bereits immanenter Bestandteil der unten stehenden Ziele sind.
Sicherung und Entwicklung der oberzentralen Funktion
Der Einzelhandel zählt unstrittig zu den wichtigste n oberzentralen Funktionen, die der Stadt Müns-
ter von der Landesplanung des Landes NRW als solitä res Oberzentrum zugewiesen sind. Diese
Funktionen nimmt Münster traditionell und selbstbew usst wahr. Insbesondere ein starker Einzel-
handel mit der damit verbundenen hohen Besucherfreq uenz und der ihm zugeschriebenen „Stadt
bildenden“ Bedeutung ist in hohem Maße geeignet, auch andere wichtige oberzentrale Funktionen,
z. B. Kultur und Bildung, auch weiterhin für die Region erfüllen zu können.
Vor dem Hintergrund des anhaltenden und sich aufgru nd verschiedener Rahmenbedingungen ver-
schärfenden Wettbewerbs (z. B. Modernisierung und A usbau der Einzelhandelsangebote im Wett-
bewerbsumfeld der Stadt Münster, Umbrüche im Verwal tungs- und Dienstleistungssek-
tor/Strukturreform etc.) gilt es, den Wettbewerb mi t anderen Oberzentren und Standorten überregi-
onaler Angebote offensiv anzunehmen und die Einzelh andelslandschaft in Münster stadt- und re-
gionalverträglich auszubauen.
Sicherung und Entwicklung der Innenstadt als oberze ntraler Kompetenzstandort für den
Einzelhandel und als Identifikationsraum
In den Jahren vor Beschluss über das Einzelhandelsk onzept im Mai 2004 hatte die Innenstadtent-
wicklung im Wesentlichen stagniert. Nur wenige Inve stitionsprojekte wurden in den 90er Jahren
und Anfang dieses Jahrzehnts in der Innenstadt real isiert. Insbesondere im Einzelhandel war so-
gar ein nicht unerheblicher Angebots- und Verkaufsf lächenverlust zu verzeichnen, wohingegen
periphere Einzelhandelsstandorte expandierten. Der Einzelhandelsstandort Innenstadt hatte in
dieser Phase einen Bedeutungsverlust hinzunehmen.
Diese Situation hat sich grundlegend gewandelt. Def izite vergangener Jahre bei Quantität und
Qualität des Einzelhandelsangebotes sind abgebaut, deutliche Verkaufsflächenzuwächse und qua-
litative Angebotsergänzungen sind kennzeichnend für die heutige Situation. Auslöser für diesen
positiven Wandel ist in erster Linie das integriert e Einkaufszentrum Münster Arkaden. Weitere be-
deutende Vorhaben der Innenstadt- und Einzelhandelsentwicklung befinden sich mit den Projekten
11
Stubengasse und Hanse Carré bereits in der Realisie rung. Ausgelöst durch diese Großvorhaben
findet zudem eine rege Umzugstätigkeit des Einzelha ndels mit Umsortimentierungen und Ange-
botsergänzungen in den Hauptgeschäftslagen der City statt. Mit dem bevorstehenden Neubau des
Hauptbahnhofes und dem damit verbundenen Ausbau von Einzelhandelsflächen wird der beste-
hende Rahmen für die quantitative Einzelhandelsentw icklung in der Innenstadt auf längere Sicht
ausgefüllt. In Zukunft wird es daher im Schwerpunkt um die Sicherung und Stärkung der vorhan-
denen Einzelhandelsqualitäten in der Innenstadt gehen.
Flankiert wird dieser Prozess der Innenstadtentwick lung durch weitere qualitativ hochwertige Städ-
tebauprojekte. Beispielhaft seien hier genannt der Neubau der Bezirksregierung am Domplatz, die
Bauvorhaben im Bereich der Königstraße, der Umbau d es Landesmuseums, der Bau der Diöze-
sanbibliothek an der Überwasserkirche oder auch die bevorstehende Realisierung des Parkhauses
mit Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss auf dem ehe maligen Waltermann-Areal. All dies sind
Kennzeichen einer dynamischen Innenstadtentwicklung und stehen für einen erfolgreichen Ausbau
der Innenstadt als oberzentraler Kompetenzstandort für Einzelhandel, Kultur und Dienstleistungen
sowie als Identifikationsraum für die Bevölkerung M ünsters und der Region. Dieser Weg soll auch
in Zukunft weiter beschritten werden, wobei die räu mlichen Entwicklungsmöglichkeiten in der eher
kleinteilig strukturierten Altstadt auch ihre Grenzen haben.
Sicherung und Entwicklung der Multifunktionalität u nd Identität der Stadtbereichs- und
Stadtteilzentren
Die Stadtbereichs- und Stadtteilzentren in Münster sind multifunktionale Orte, in denen sich Nut-
zungs-/Angebotsvielfalt und Kompaktheit synergetisc h ergänzen und einen Bedeutungsüber-
schuss generieren. Die Zentren sind insbesondere auch Räume der Kommunikation, der Identifika-
tion und Integration und Mittelpunkte des öffentlic hen Lebens. Zentren in diesem Sinne bilden eine
besondere stadträumliche Qualität, die es zu schütz en gilt. Im Zusammenhang mit der hohen (Ein-
kaufs-)Mobilität und Mehrfachorientierung der Bevöl kerung auf unterschiedliche Versorgungs- und
Dienstleistungsstandorte sowie im Kontext des vorha ndenen Wettbewerbs der Zentren mit ihrer
unterschiedlichen Angebotsausrichtung untereinander gilt es in besonderem Maße, das eigene
spezifische Profil zu erhalten bzw. auszubauen und weiterzuentwickeln.
Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt sowie der Stadtbe-
reichs- und Stadtteilzentren
Münster ist beispielhaft für die europäische Stadtt radition, die der Innenstadt als Hauptgeschäfts-
zentrum eine herausgehobene Funktion zuweist. Die s eit Generationen im Konsens der Stadtge-
sellschaft gepflegte Konzentration von städtebaulic hen und infrastrukturellen Investitionen auf die
Innenstadt als Ort mit hoher Ausstrahlungskraft für die Stadt und die Region zeigt den Stellenwert,
den die Stadt dem Ziel der Entwicklung der Innensta dt bereits in der Vergangenheit beigemessen
12
hat. Dies gilt ebenso für die Stadtbereichs- und St adtteilzentren, die mit vielfältigen Investitionen in
Platzbereiche, Verkehrsanlagen oder öffentliche Inf rastruktureinrichtungen entwickelt und ausge-
baut wurden.
Für die Funktionsfähigkeit und Entwicklung der Inne nstadt, der Stadtbereichszentren und Stadtteil-
zentren hat der Einzelhandel eine hervorgehobene Be deutung. Hauptmotiv für den Besuch der
Innenstadt und der weiteren Zentren als zentrale Ve rsorgungsbereiche ist nach wie vor das Ein-
kaufen. Dieser Funktion kann der Einzelhandel aber nur dann gerecht werden, wenn er eine hohe
Zentralität generiert, welche die Zentralität ander er Einkaufsstandorte (zum Beispiel in Gewerbe-
gebieten) deutlich übersteigt. Dies gilt insbesonde re für das Angebot mit zentrenrelevanten Sorti-
menten. Damit trägt die Einzelhandelszentralität ma ßgeblich zum Bedeutungsüberschuss eines
Zentrums bei, den es zu sichern und entwickeln gilt.
Erhaltung und Stärkung der Nahversorgungsfunktion
Leitbild für die Versorgung mit Gütern des tägliche n Bedarfs (insbesondere Nahrungs- und Ge-
nussmittel) ist ein möglichst feinmaschiges Netz vo n zentralen Versorgungsbereichen und Nahver-
sorgungsstandorten. Diese sollen es den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere weniger
mobilen Bevölkerungsgruppen ermöglichen, sich auch ohne die Zuhilfenahme technischer Hilfsmit-
tel (Bus, Bahn, Auto etc.) auf kurzen Wegen versorg en zu können. Vor dem Hintergrund des de-
mografischen Wandels und der unabwendbaren Alterung der Bevölkerung wird eine möglichst
flächendeckende Sicherstellung von fußläufig erreic hbaren Nahversorgungsangeboten im Wohn-
quartier immer wichtiger.
Nahversorgungsangebote werden in Münster auch an de zentralen Standorten (z. B. HIT-Markt)
bereitgestellt. Auch diese bestehenden Standorte le isten einen Versorgungsbeitrag. Jedoch kann
nicht damit argumentiert werden, aufgrund der hier bereits bestehenden Angebote und der Kauf-
kraftbindung bzw. -abschöpfung, die an diesen Stand orten städtebaulich und versorgungsstruktu-
rell nicht wünschenswert ist, auf die Investition u nd Ansiedlung von Nahversorgungsangeboten an
städtebaulich sinnvollen Standorten in zentralen Ve rsorgungsbereichen zu verzichten. Ggf. kann
es sogar angezeigt sein, an städtebaulich und verso rgungsstrukturell gewünschten Standorten
temporäre Überkapazitäten zu schaffen, um die nicht verträglichen dezentralen Standorte bewusst
zu schwächen.
Auch wenn eine flächendeckende Umsetzung dieses Lei tbildes aufgrund zum Teil gegenläufiger
Entwicklungstendenzen im Einzelhandel (Konzentration auf sehr große großflächige Einrichtungen
an nur wenigen Standorten) schwierig ist, bleibt es doch ein wesentliches Ziel, an dem zukünftige
Einzelhandelsansiedlungen mit Nahversorgungssortimenten ausgerichtet werden.
13
Schaffung von Investitionssicherheit für Unternehme n und Absicherung städtebaulich er-
wünschter Investitionen
Die Standortentwicklung und die Realisierung von Ei nzelhandelsvorhaben sind mit hohem finan-
ziellen Einsatz, sowohl für die Stadt (Planung, Auf schließung) als auch für jeden Investor verbun-
den. Ein wichtiges Ziel der Einzelhandelskonzeption ist es, öffentliche und private Entwicklungsin-
teressen an den aufgezeigten Standorten synergetisch zusammenzuführen.
Eine unbegleitete räumliche Einzelhandelsentwicklun g kann dazu führen, dass die Investitionstä-
tigkeit vor allem außerhalb der zentralen Bereiche (Innenstadt und Versorgungszentren) stattfindet.
Da Einzelhandelsinvestitionen in der Innenstadt und in den Versorgungszentren aufgrund der auf-
gezeigten Bedeutung des Einzelhandels für diese Ber eiche weiterhin notwendig sind, soll das Ein-
zelhandelskonzept dazu beitragen, dass einzelhandel sbezogene Investitionen an städtebaulich
und stadtökonomisch erwünschten Standorten erleichtert werden.
Investoren sollen sich darauf verlassen können, das s ein konzeptkonformes Vorhaben von der
Stadt unterstützt und konstruktiv begleitet wird. Sie sollen sich auch darauf verlassen können, dass
die Risiken „ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile “ an Standorten außerhalb des Konzeptrah-
mens vermieden werden. Dadurch sollen städtebaulich gewünschte Investitionen vor „unfairem
Wettbewerb“ geschützt werden. Grundsätzlich hat das Planungsrecht ohnehin wettbewerbsneutral
zu sein. Damit kann (und soll) jedoch keine Rendite sicherheit erreicht werden: im wettbewerbli-
chen Wirtschaftssystem bleibt jede Investition mit unternehmerischen Risiken verbunden.
Darüber hinaus ist Bestandteil dieses Ziels, dass a llgemeiner auch Investitionen in die Aufwertung
zentraler Versorgungsbereiche (z.B. Gebäudesanierun g, städtebauliche Maßnahmen) getätigt
werden. Auch deren "Rentabilität" und Nachhaltigkei t ist davon abhängig, dass sich das Umfeld
entsprechend entwickelt, dass also z.B. mit einer M odernisierung verbundene Kosten über ent-
sprechende Mieten amortisiert werden können und die zentralen Versorgungsbereiche entspre-
chend häufig genutzt werden (wofür die Magnetfunkti on des Einzelhandels sorgt), um damit auch
eine soziale Kontrolle für den Erhalt von städtebaulichen Einrichtungen zu ermöglichen.
Sicherung von Gewerbeflächen für das Produzierende Gewerbe und für das Handwerk
Bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellp latzkosten sowie städtebaulich-gestalterische
Anforderungen in zentralen Lagen haben sich Gewerbegebiete in der Vergangenheit teilweise vom
Standort für produzierendes Gewerbe und Handwerk zu Einzelhandelsagglomerationen bzw.
Fachmarktstandorten gewandelt. Diese Entwicklung gi ng einher mit einem deutlichen Anstieg der
Miet- und Grundstückspreise, die zu einer sukzessiv en Verdrängung des Gewerbes und Hand-
werks führen kann.
14
Die weitere Ausdehnung des Einzelhandels in die gew erblichen Bauflächen führt aufgrund der
größeren ökonomischen Möglichkeiten des Einzelhandels dazu, dass die Bodenpreise für di ese
gewerblichen Wirtschaftszweige nicht mehr bezahlbar sind, was in der Konsequenz gewerbliche
Neuansiedlungen in Münster erschwert.
Die Erhaltung von Entwicklungsmöglichkeiten für gew erblich produzierende Wirtschaftszweige ist
vor dem Hintergrund einer notwendigen Diversifikati on der Wirtschaftsstruktur einerseits und eines
differenzierten Arbeitsplatzangebots andererseits i n Münster besonders notwendig. Darüber hin-
aus stellt insbesondere das Handwerk einen wichtige n Bestandteil der unternehmensbezogenen
und haushaltsbezogenen Versorgung dar.
Das Ziel der Stadt Münster ist es, die Entwicklungs fähigkeit der bestehenden produzierenden Un-
ternehmen zu sichern und auch weitere Unternehmen d ieser Wirtschaftszweige für den Standort
Münster zu gewinnen. Daher soll mit Hilfe des Einze lhandelskonzeptes dazu beigetragen werden,
dass auch für das Produzierende Gewerbe und das Han dwerk ausreichende und finanzierbare
räumliche Entwicklungsspielräume in Gewerbegebieten in Münster vorhanden sind.
5. Bestandstrukturen des Einzelhandels
Zum 31.12.2006 waren in Münster 2.059 Einzelhandels betriebe mit insgesamt gut 617.200 qm
Verkaufsfläche ansässig 14 . Davon waren gut 406.300 qm oder knapp 66 % der Ve rkaufsfläche
zentrenrelevant.
5.1 Räumliche Verteilung und Entwicklung des Einzelhandels
Die nachfolgende Karte zeigt die räumlichen Verteil ungsstrukturen des Einzelhandels nach Betrie-
ben mit überwiegend zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten.
14 Datenbank Einzelhandel, Stand 12/2006 (Einzelhandel inklusive Lebensmittelhandwerk und Apotheken)
15
Karte 1: Einzelhandelsverteilung nach Sortimenten
16
Im Monitoringbericht zur Einzelhandelsentwicklung ( vgl. Anlage zur Vorlage V/0957/2007) konnten
positive Entwicklungen im Sinne der Zielsetzungen d es Einzelhandelskonzeptes (Stärkung der
Zentren) für den Zeitraum seit Bestehen des Konzeptes 2004 (Jahre 2004 bis 2006) nachgewiesen
werden. Die für den Erhalt und die Sicherung der ze ntralen Versorgungsbereiche wichtigen Ein-
zelhandelsansiedlungen mit zentrenrelevanten Sortim enten konnten zum überwiegenden Teil auf
die dafür vorgesehenen Standorte gelenkt werden. Vo n dieser Entwicklung profitiert haben insbe-
sondere die Innenstadt, die Stadtbereichs- und die Grundversorgungszentren. Dass außerhalb der
Zentren dennoch Ansiedlungen von Betrieben mit zent renrelevanten Sortimenten im Hauptsorti-
ment zu verzeichnen sind, geht entweder auf nur entschädigungspflichtig zu verhindernde Entwick-
lungen im Rahmen des Bestandsschutzes zurück, oder auf den Umstand, dass Genehmigungen
erteilt werden mussten, weil aufgrund der noch gelt enden rechtlichen Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch bestand (z. B. Ansiedlung Plus-Markt, Merkureck in Hiltrup).
Abb. 1: Entwicklung der zentrenrelevanten und nich t zentrenrelevanten Sortimente nach
Raumkategorien
18.215
2.470
6.510
-1.609
499
2.565
3.808
645
-1.335
-6.174
-134
-275
-1.535
1.745
8.222
1.700
City -/Innenstadt
Stadtbezirks-/Stadt-
bereichszentrum
Stadtteil-/Grund-
versorgungszentrum
Ergänzender
Versorgungsraum
Siedlungsflächen
Gew erbl. Flächen mit
EH-Agglomerationen
Sonst. gew erbliche
Flächen
Übrige
Flächen
0 2.500 5.000 7.500 10.000 12.500 15.000 17.500 20.000 -2.500 -5.000 -7.500
zentrenrelevante Verkaufsfläche
nicht zentrenrelev. Verkaufsfläche
Raumkategorie
Veränderungen in m², 12/'03 - 12/'06
17
5.2 Nahversorgung
Besondere Bedeutung kommt den Betrieben mit Angebot en des täglichen Bedarfs (Nahrungs- und
Genussmittel, Drogeriewaren, Blumen, Zeitungen/Zeit schriften, Tiernahrung, pharmazeutische
Artikel) zu (vgl. Punkt 4.2 Ziele „Erhaltung und St ärkung der Nahversorgungsfunktion“). Insbeson-
dere der Lebensmitteleinzelhandel hat aufgrund sein er hohen Frequenzerzeugung eine Magnet-
funktion für kleinere Geschäfte oder auch Anbieter von einzelhandelsnahen Dienstleistungen (z. B.
Blumenladen, Bekleidungsboutique, Frisör etc.). Ihm kommt eine Leitfunktion für die zentralen
Versorgungsbereiche zu, ohne die deren Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.
Die nachfolgende Karte zeigt die Standorte der Nahversorgungsbetriebe in Münster.
18
Karte 2: Betriebe der Nahversorgung
19
Abgebildet sind Betriebsformen mit mehr als 200 qm Lebensmittelverkaufsfläche bzw. Anteil an
der Gesamtverkaufsfläche. Die Betriebsformen reiche n vom kleineren SB-Markt (z. B. Edeka-
Markt am Albersloher Weg), über die standardmäßigen Lebensmitteldiscounter (Aldi, Lidl, Plus)
und Supermärkte (z. B. Edeka, Rewe, K&K) bis hin zu den flächenmäßig größeren Verbraucher-
märkten (z. B. E-Center an der Friedrich-Ebert-Str. , HIT-Markt an der Geringhoffstr.) und SB-
Warenhäusern (z. B. Ratio an der Roxeler Str. in Gievenbeck oder am Standort Loddenheide). Alle
Standorte bzw. Betriebe, ob in integrierter Lage in der Innenstadt, im Stadtteilzentrum oder auch in
nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet, erbringen eine Versorgungsleistung für die Bevölkerung.
Die nachfolgende Karte zeigt die sich aus der Stand ortstruktur der Lebensmittelbetriebe mit mehr
als 200 qm Verkaufsfläche ergebende räumliche Nahversorgungssituation in Münster.
20
Karte 3: Nahversorgung in Münster
21
Gerade auch die kleineren Lebensmittelmärkte, darun ter sowohl Geschäfte bekannter Lebensmit-
telketten (z. B. Plus-Markt in Rumphorst am Hohen H eckenweg) als auch Anbieter biologischer
oder auch ethnischer Lebensmittel (z. B. Superbioma rkt in Hiltrup an der Martkallee) erfüllen eine
wichtige Nahversorgungsfunktion, da ihre Standorte oftmals die Lücken im Versorgungsnetz der
größeren Anbieter schließen.
Alle in der Karte dargestellten Betriebsstandorte s ind jeweils umgeben mit farblich gekennzeichne-
ten Radien von 500 m und 700 m. Dadurch wird die rä umliche Abdeckung des Stadtgebietes mit
Nahversorgungsangeboten, die innerhalb planerisch a nerkannter Distanzmaße für die fußläufige
Erreichbarkeit liegen, deutlich. Vor dem Hintergrun d der tendenziell alternden Bevölkerung ist der
500 m Radius (Luftlinienentfernung, max. 10 Minuten Fußweg für ältere Menschen) zukünftig eher
als realistisches Maß für die fußläufige Erreichbar keit zu sehen als der 700 m Radius. In der Karte
wird zum einen deutlich, dass, wie bereits im Einze lhandelskonzept 2004 herausgearbeitet, einige
Siedlungsbereiche in Münster nicht oder nur unzurei chend mit Lebensmittelangeboten versorgt
sind (z. B. Sentrup, Gelmer oder Angelmodde-Dorf). Zum anderen zeigt die Karte aber auch, dass
im Nahbereich einiger Standorte (z. B. Extra-Markt im Gewerbegebiet Nottulner Landweg, HIT-
Markt an der Geringhoffstraße oder Ratio-Markt am S tandort Loddenheide) kaum oder keine
Wohnbevölkerung vorhanden ist.
Die Rahmenbedingungen zur Verbesserung der Versorgu ngssituation in den tendenziell „unterver-
sorgten Siedlungsbereichen“ sind aufgrund des anhaltenden Strukturwandels (z. T. ruinöser Wett-
bewerb) und des aktuellen Marktgeschehens im Lebens mitteleinzelhandel zurzeit ungünstig. Auch
wenn Ansiedlungsmöglichkeiten in den meisten dieser Teilräume der Stadt theoretisch bestehen
(im WA-Gebiet ist die Ansiedlung eines Lebensmittel marktes bis zu 1.200 qm Geschossfläche
bzw. 800 qm Verkaufsfläche allgemein zulässig) oder durch die Schaffung geeigneten Planungs-
rechts und/oder die Bereitstellung der erforderlich en Ansiedlungsflächen verbessert werden könn-
ten, mangelt es am Interesse des Einzelhandels bzw. der Investorenseite, sich hier zu engagieren.
Sollten sich Chancen bzw. private Interessen zur An siedlung von Nahversorgungsangeboten in
diesen Bereichen ergeben, werden die städtischen St ellen auch weiterhin konstruktive Unterstüt-
zung bereitstellen.
22
6. Entwicklungsperspektiven für den Einzelhandel (Verkaufsflächenprognose) 15
6.1 Methodik
Um die zukünftigen Einzelhandels- und damit auch di e Zentrenentwicklungspotenziale bewerten
zu können, ist die Kenntnis der quantitativen Entwi cklungsmöglichkeiten für den Einzelhandel er-
forderlich. Hierzu wurde das Büro Dr. Acocella beau ftragt, eine Verkaufsflächenprognose zu erar-
beiten. Diese liegt zwar im Ergebnis vor, ist aber sinnvoll erst mit Vorliegen der in Bearbeitung be-
findlichen Tragfähigkeits- und Wirkungsanalyse für den Nahrungs- und Genussmittelbereich, die
zurzeit ebenfalls von Dr. Acocella erarbeitet wird, als konkrete Grundlage für die Bewertung der
weiteren Einzelhandelsentwicklung einsetzbar. Die P rognoseergebnisse werden daher erst in Ver-
bindung mit den Empfehlungen für eine räumliche Ver teilung der Verkaufsflächenentwicklungspo-
tenziale und der Bewertung von aktuellen Standorten twicklungen des großflächigen Einzelhandels
für die abschließende Beschlussvorlage zum Einzelhandelskonzept (3. Quartal 2008) aufbereitet.
Im Vorgriff auf diesen noch in Erarbeitung befindli chen Arbeitsschritt soll die Prognose daher zum
jetzigen Zeitpunkt lediglich in stark komprimierter Form und mit Fokussierung auf die Variante der
Entwicklungsprognose, die in erster Linie die Basis für die Bewertung der zukünftigen flächenmä-
ßigen und raumbezogenen Entwicklung des Einzelhande ls darstellen wird, wiedergegeben wer-
den. Eine Erörterung und Bewertung der Ergebnisse w ird in diesem Entwurf zum neuen Einzel-
handelskonzept noch nicht vorgenommen.
Die Quantifizierung des zukünftigen Flächenbedarfs wurde von Dr. Acocella branchen- bzw. sorti-
mentsspezifisch durchgeführt und darauf hin analysi ert, wie sich die Verkaufsflächenpotenziale
räumlich auf die einzelnen Stadtbezirke verteilen. Als wesentliche Bestimmungsgründe fanden
sowohl Parameter der Nachfrageseite (Einwohner- und Kaufkraftentwicklung), als auch Determi-
nanten der Angebotsseite (allgemeine Trends der Ein zelhandelsentwicklung, angebotsseitige Ver-
änderungen) Berücksichtigung.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prog nose lediglich einen Orientierungswert für die
zukünftige Einzelhandelsentwicklung darstellt. Inso fern handelt es sich weder um zu erreichende
„Ziele“, noch um eine Begrenzung oder eine „Deckelung“ für die künftige Entwicklung des Einzel-
handels, sondern vielmehr um das Aufzeigen der Dime nsion, in der mit zusätzlichen Verkaufsflä-
15 Dieses Kapitel beinhaltet Auszüge der Arbeit „Fortschreibung Einzelhandelskonzept für die Stadt Münster,
Verkaufsflächenprognose, Dr. Acocella, Lörrach, 10.03.2008“. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass sich
die Prognose auf den Einzelhandel i.e.S. bezieht, so dass die Verkaufsflächenentwicklung der Apotheken
und des Lebensmittelhandwerks nicht einbezogen wird – diese folgt anderen Gesetzmäßigkeiten als der
übrige Einzelhandel. Zum anderen basiert sie auf dem Ausgangsdatenbestand 12/2006 und berücksichtigt
somit noch nicht die zwischenzeitlich bereits realisierten Einzelhandelsflächen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind
23
chen in den einzelnen Sortimentsbereichen gerechnet werden kann. Ebenso ist zu beachten, dass
die ermittelten Potenziale auf der Basis des angeno mmenen Zeithorizontes der Prognose
(2015/2020) erst zuwachsen werden und nicht vollständig sofort zur Verfügung stehen.
6.2 Prognosevarianten
Vor dem Hintergrund der o. g. Determinanten wurde die zu erwartende zusätzliche Verkaufsfläche
rechnerisch ermittelt. Es wurden drei Szenarien auf jeweils zwei Zeithorizonte (2015 und 2020)
gerechnet. Um die „Unsicherheit“ der Prognosen über die zukünftige Einwohnerentwicklung insbe-
sondere in Bezug auf weiter in der Zukunft gelegene Zeitpunkte deutlich zu machen, wurden zum
einen Schwankungsbreiten für die Einwohnerentwicklu ng angenommen (für das Jahr 2015 +/-
1.000, für das Jahr 2020 +/- 1.500), zum anderen wu rde für die wirtschaftliche Entwicklung im Ein-
zelhandel jeweils eine obere und untere Variante unterstellt.
o Die Status-quo-Prognose beschreibt eine Entwicklung anhand demografischer und wirt-
schaftlicher Faktoren unter Fortschreibung der best ehenden Rahmenbedingungen. D. h. die
derzeit erreichten Bindungsquoten des Einzelhandels können gehalten werden. Damit folgt die
Umsatzentwicklung der Nachfrageentwicklung. Diese P rognosevariante dient vorrangig der
Identifikation desjenigen Teils des Verkaufsflächen bedarfs, der auf Bevölkerungs- und Kauf-
kraftentwicklung zurückzuführen ist. Die hiermit ab gebildete Entwicklung erfolgt allerdings nicht
„automatisch“, auch das „Halten“ der derzeitigen Ka ufkraftbindung erfordert Anstrengungen
des Einzelhandels.
o Die Entwicklungsprognose beschreibt eine Entwicklung anhand demografischer u nd wirt-
schaftlicher Faktoren unter Annahme gezielter Maßna hmen zur Einzelhandelsentwicklung in
Verbindung mit einer Steigerung der Bindungsquoten in den Sortimentsbereichen, wo sie der-
zeit unter bestimmten Zielwerten liegen. Für den ku rzfristigen Bedarfsbereich wurden dabei
100 %, also eine rechnerische Selbstversorgung, als Zielwert für die Gesamtstadt angenom-
men. Dieser Zielwert gilt sowohl für die Gesamtstad t, als auch für die Stadtbezirke, die auch in
der Lage sein sollten, ihre Einwohner rechnerisch v ollständig versorgen zu können. Eine über
dies etwa 6.000 qm Verkaufsfläche in unterschiedlichen Sortimentsbereichen. Die Anpassung der Progno-
seergebnisse erfolgt im Rahmen der noch folgenden Beschlussvorlage.
Status-quo-Prognose Entwicklungsprognose Wettbewerbsprognose
Erreichte branchenbezogene
Bindungsquoten des Einzelhan-
dels können gehalten werden
Steigerung der Bindungsquoten
dort, wo die Zielwerte für den
periodischen Bedarf (100%) und
aperiodischen Bedarf (150%)
noch nicht erreicht werden
10 % Umsatzrückgang gegen-
über dem erreichten Niveau der
Kaufkraftbindung in der Ent-
wicklungsprognose
24
die Stadt hinausgehende Versorgungsaufgabe im Berei ch des kurzfristigen Bedarfs kommt der
Stadt Münster jedoch nicht zu.
Für den mittel- bis langfristigen Bedarfsbereich wu rden unter Berücksichtigung der zentralörtli-
chen Funktionen sowie der Wettbewerbssituation 150 % für die einzelnen Sortimentsbereiche
als Zielwert angenommen. Rechnerisch bedeutet dies, dass durch den Einzelhandel in jedem
dieser Sortimentsbereiche mindestens die Einwohner der Stadt und jeweils nochmals halb so
viele aus dem Einzugsbereich außerhalb der Stadt vo ll versorgt werden. Die Annahme von
Zielbindungsquoten bedeutet, dass Reaktionen des An gebotes auf „freie Nachfragepotenziale“
unterstellt werden.
Die nachfolgende Abbildung zeigt die aktuellen und die im Jahr 2020 erreichten Bindungsquo-
ten bei einer Entwicklung entsprechend der Entwicklungsprognose.
Abb. 2: Bindungsquoten in Münster nach Sortimenten im Ist-Zustand und 2020 bei ei-
ner Entwicklung entsprechend der Entwicklungsprognose
Quelle: Einzelhandelsbestand 2007; IfH; EHI; BBE Köln (2007); LDS NRW; Statistisches Bundesamt; Berechun-
gen Dr. Acocella
o Die Wettbewerbsprognose beschreibt eine Entwicklung anhand demografischer u nd wirt-
schaftlicher Faktoren bei ebenfalls ergriffenen Maß nahmen zur Verbesserung der Einzelhan-
delsentwicklung unter der Annahme ungünstiger, aber nicht vorhersehbarer Entwicklungen der
externen Rahmenbedingungen. Dabei wird von einem Um satzrückgang von 10 % gegenüber
dem bei der Entwicklungsprognose erreichten Niveau ausgegangen.
In der nachfolgenden Abbildung ist das rechnerische Verkaufsflächenpotenzial in Münster bis 2020
nach den einzelnen Prognosen mit Angabe der unteren und oberen Variante jeweils als Zusatz zur
0% 25% 50% 75% 100% 125% 150% 175% 200% 225% 250% 275% 300%
Nahr ungs-/ Genussmi t t el
Dr oger i e/ Par f ümer i e
PBS/ Zei t ungen, Zei t schr i f t en
Bl umen/ Zoo
Bekl ei dung und Zubehör
Schuhe, Leder war en
Spor t / Fr ei zei t
Spi el war en
Bücher
GPK, Geschenke, Hausr at
Haus- und Hei mt ext i l i en
Uhr en/ Schmuck
Fot o/ Opt i k
Neue Medi en
El ekt r o/ Leucht en
Teppi che, Bodenbel äge
baumar kt -/ gar t encent er spezi f .
Möbel , Ant i qui t ät en
Sonst i ges
Best and
zusät zl i ch
Best and
zusät zl i ch
25
0
100.000
200.000
300.000
400.000
500.000
600.000
700.000
800.000
Status-quo-
Pr ognose
Entwi cklungs-
pr ognose
Wett-
bewer bs-
pr ognose
Status-quo-
Pr ognose
Entwi cklungs-
pr ognose
Wett-
bewer bs-
pr ognose
Ist-Si tuati on 2015 2020
unter e Var i ante ober e Var i ante
3% / 6%
pr ozent ual er
Ver kauf s-
f l ächenzuwachs
8% / 15% 4% / 7% 7% / 12% 12% / 21% 6% / 9% 3% / 6%
pr ozent ual er
Ver kauf s-
f l ächenzuwachs
8% / 15% 4% / 7% 7% / 12% 12% / 21% 6% / 9%
derzeitigen Verkaufsfläche dargestellt. Das Verkauf sflächenpotenzial ergibt sich dabei als Diffe-
renz von Potenzial und vorhandener Fläche und ist eine Netto-Größe 16 .
Abb. 3: Rechnerisches Verkaufsflächenpotenzial in Münster bis 2020 und derzeit beste-
hende Verkaufsfläche – Angaben in qm
Unter den dargestellten Rahmenbedingungen ergäbe sich auf der Basis der Entwicklungsprognose
bis zum Jahr 2015 für Münster ein Verkaufsflächenpo tenzial von rd. 49.000 bis 73.000 qm. Bis
zum Jahr 2020 könnte dieser Wert auf rd. 88.000 bis 123.000 qm steigen.
16 Auftretende Flächenabgänge durch Umzug und/oder Schließungen, die nicht weiter mit Einzelhandel be-
legt sind, ergeben einen darüber hinausgehenden (Brutto-)Bedarf.
Quelle: Berechnungen Dr. Acocella
26
6.3 Verkaufsflächenpotenziale gemäß Entwicklungsprognose
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Verkaufsflächenp otenziale bis 2020 auf der Berechnungs-
grundlage der Entwicklungsprognose nach Bedarfsstufen und Zeithorizonten unterteilt.
Tab. 2: Verkaufsflächenpotenzial bis 2020 gemäß Ent wicklungsprognose – Angaben in qm,
auf 100 qm gerundet
PBS = Papier/Bürobedarf/Schreibwaren GPK = Glas Porzellan/Keramik
Quelle: Berechnungen Dr. Acocella
Bei der erforderlichen Plausibilitätsprüfung der er mittelten Werte ist insbesondere zu berücksichti-
gen, dass eine Fortschreibung von Bindungsquoten von 200 % oder mehr (z. B. Sortimentsbereich
Bekleidung) sehr schwer zu erreichen und daher eher unrealistisch ist. Bleibt das für diese Sorti-
mentsbereiche ermittelte Flächenpotenzial unberücksichtigt, reduziert sich das maximale Verkaufs-
flächenpotenzial bis 2020 auf rd. 79.000 bis 105.00 0 qm. Eine Ausweitung der Flächen über die
prognostizierten Entwicklungsspielräume hinaus ist nur dann ohne Verdrängung des bestehenden
Einzelhandels möglich, wenn diese die Attraktivität des Einzelhandels in der Stadt Münster derart
Jahr
2015 2020
Sortiment untere Var. obere Var. untere Var. obere Var.
Nahrungs-/Genussmittel 3.600 7.500 7.900 13.500
Drogerie/Parfümerie 800 1.800 1.500 2.900
PBS; Zeitungen/Zeitschriften 200 600 500 1.100
Blumen/Zoo 2.200 2.900 4.000 5.000
kurzfristiger Bedarf 6.800 12.800 13.900 22.500
Bekleidung und Zubehör 3.400 7.300 6.400 11.800
Schuhe, Lederwaren 200 800 700 1.500
Sport/Freizeit 800 1.500 1.400 2.400
Spielwaren 4.500 5.200 7.600 8.700
Bücher 1.300 1.600 2.300 2.800
GPK/Geschenke, Haushaltswaren/ Beste-
cke 100 1.300 1.000 2.700
Haus-/Heimtextilien 300 900 800 1.700
mittelfristiger Bedarf 10.600 18.600 20.200 31.600
Uhren/Schmuck 100 300 200 400
Foto/Optik und Zubehör 200 500 400 700
Medien 200 800 700 1.500
Elektro/Leuchten 500 1.200 1.000 2.100
Teppiche/ Bodenbeläge 100 500 400 1.000
baumarkt-/gartencenterspez. Sort. 24.500 28.600 42.100 48.600
Möbel, Antiquitäten 5.200 8.500 7.700 12.300
Sonstiges 500 1.300 1.200 2.300
langfristiger Bedarf 31.300 41.700 53.700 68.900
Summe 48.700 73.100 87.800 123.000
27
erhöhen würde, dass über die hier angenommenen künf tigen Bindungsquoten hinaus weitere
Kaufkraft in die Stadt gezogen würde.
Auch das auf Basis der Entwicklungsprognose um die Sortimentsbereiche mit bereits sehr hohen
Bindungsquoten reduzierte Flächenpotenzial macht de utlich, dass es nicht unerhebliche Entwick-
lungsperspektiven für den Einzelhandel in Münster g ibt. Ein beachtliches Flächenpotenzial entfällt
dabei auf den Bereich der baumarkt- und gartencente rspezifischen Sortimente (48.600 qm). Auch
im Bereich Spielwaren gibt es erkennbare Potenziale (11.800 qm). Die für den kurzfristigen Be-
darfsbereich (Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- /Parfümeriewaren, Papier/Zeitungen/ Zeit-
schriften und Blumen/zoolg. Bedarf) ermittelten Flä chenpotenziale von 22.500 qm, wovon 13.500
qm konkret auf den Bereich Nahrungs- und Genussmitt el entfallen, sind aufgrund ihrer hohen Be-
deutung für die Nahversorgung mit Gütern des täglic hen Bedarfs einer besonderen Betrachtung
und Bewertung zu unterziehen. Diese soll, wie zuvor dargestellt, erst in Verbindung mit der in Er-
arbeitung befindlichen Tragfähigkeits- und Wirkungs analyse für den Nahrungs- und Genussmittel-
bereich vorgenommen werden.
Wie bereits erläutert, entsteht das prognostizierte Potenzial erst im Laufe von gut einem Jahrzehnt
und sollte nicht in vollem Umfang zum jetzigen Zeit punkt realisiert werden. Ansonsten entsteht die
Gefahr, dass die damit verbundene zusätzliche Konku rrenz – entgegen den für die Prognose ge-
troffenen Annahmen – auch zu einer Verdrängung best ehenden Einzelhandels und damit zu struk-
turell und planerisch nicht wünschenswerten Entwick lungen führen könnte. Umso wichtiger wird es
sein, eine städtebaulich und funktional sinnvolle r äumliche Verteilung des zusätzlichen Flächenpo-
tenzials auf geeignete Standorträume mit verfügbare n bzw. aktivierbaren Flächen innerhalb des
Zentrensystems zu lenken.
7. Zukünftiges räumliches Zentren- und Einzelhandelskonzept
7.1 Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche
Die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche is t die rechtlich zentrale Vorraussetzung für
die räumliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklun g, sofern diese dem Schutz der Zentren im
Sinne der Sicherung und Weiterentwicklung bestehender Angebotsstrukturen dienen soll. Die zent-
ralen Versorgungsbereiche legen die Kommunen nach d er Maßgabe von § 24 a Abs. 2 LEPro als
Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren räumlich und funktional fest. Sie zeichnen sich aus
durch:
o „ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlic hen und privaten Versorgungs- und Dienstleis-
tungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur, der Gesundheit, der Freizeit, und
des Einzelhandels und
28
o eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eine s im Regionalplan dargestellten Allgemeinen
Siedlungsbereiches und
o eine gute verkehrliche Einbindung in das öffentlic he Personennahverkehrsnetz“ 17 .
Für eine rechtssichere Abgrenzung ist auch die aktu elle Rechtsprechung zu beachten, hier insbe-
sondere die Urteile des OVG Münster und des BVerwG 18 .
Ein zentraler Versorgungsbereich zeichnet sich natü rlich, neben dem Einzelhandel, durch zahlrei-
che weitere Nutzungen aus, die sich idealtypisch in einem dichten Funktionsgefüge ergänzen. Dies
betrifft die haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Frisör, Reisebüro, Banken oder
Post) und Bürodienstleistungen (z. B. Anwälte, Vers icherungsagenturen) ebenso wie Angebote
aus dem Gesundheitsbereich (Ärzte, medizinische Ein richtungen, Physiotherapeuten etc.) oder
dem gastronomischen Bereich. Ebenso runden öffentli che Einrichtungen (z. B. Rathaus, Bezirks-
verwaltungsstellen, Büchereien oder auch Kirchen et c.) den Funktionsmix ab. Dass in Münster
auch die Wohnnutzung in aller Regel ein integraler Bestandteil eines zentralen Versorgungsbe-
reichs ist, muss hier nicht weiter erläutert werden . Neben diesen Kriterien, die für die Abgrenzun-
gen herangezogen wurden, fanden auch infrastrukture lle und/oder städtebauliche Merkmale und
Besonderheiten (z. B. Platzbereiche oder Zäsuren durch große Straßen etc.) Beachtung.
Bei der Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche kö nnen allerdings auch, sofern planerisch
sinnvoll und wünschenswert, Flächen für die zukünftige Erweiterung oder auch die Neuentwicklung
eines Zentrums einbezogen werden. Insofern muss die Abgrenzung nicht mit der Ist-Situation
übereinstimmen 19 . Als Referenzgrundlage dienten dabei auch die vorh andenen Abgrenzungen der
Zentren gemäß Einzelhandelskonzept 2004, die sich a llerdings im Wesentlichen nur auf die funkti-
onale Abgrenzung der Zentren bezogen, ohne die konk reten räumlichen bzw. grundstücksbezoge-
nen Aspekte zu berücksichtigen.
17 § 24 a, Absatz 2 LEPro in der Beschlussfassung vom 13.06.2007
18 Vgl. Kapitel 2, Fußnote 8
19 „Zentrale Versorgungsbereiche (…..) können sich sow ohl aus planerischen Festlegungen als auch aus
den tatsächlichen Verhältnissen ergeben“ (BVerwG, Urteil vom 11.20.07, Az. 4 C 7/07)
29
Die nachfolgende Übersicht zeigt die Vorgehensweise bei der Abgrenzung der zentralen Versor-
gungsbereiche.
Tab. 3: Kriterienkatalog zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche
Von der Intention her sind die Abgrenzungen parzell enscharf
vorzunehmen, da eine nur gebiets-
scharfe Abgrenzung zu unkonkret und nicht hinreichend best immt wäre 20 . Ob und inwieweit im
Einzelfall von der Maßgabe der Parzellenschärfe abgewichen wi rd, obliegt der planerischen Ent-
scheidung der Gemeinde. Nicht immer ist eine parzel lenscharfe Abgrenzung sinnvoll und Ziel füh-
rend. Dies trifft z. B. zu auf perspektivische Fläc hen zur Zentrumserweiterung (z. B. York Kaserne)
oder auf „Maßstab sprengende“ Grundstücksgrößen im Gefüge sonst homogener eher kleinteiliger
Parzellierungen (z. B. mehrere tausend qm große Gru ndstücke von öffentlichen Behörden). In die-
sen Fällen werden Grundstücke durch die Abgrenzung nur angeschnitten, um ihre grundsätzliche,
20 Vgl. Urteil BVerwG von 2007, a.a.O.,ebd.
Kriterienkatalog
zur Abgrenzung „Zentraler Versorgungsbereiche“ auf der Basis von § 24 a LEPro
und aktueller Rechtsprechung zum BauGB
Kriterium Beschreibung
Nutzungen / Nutzungsmi-
schung
- Einzelhandel
- Gastronomie
- Dienstleistungen
- Handwerksbetriebe
- Büronutzungen
- Wohnungen
- Schulen
- Kindergärten
- Kirchen
- etc.
Nutzungs- und Funktionsgefü-
ge
- vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienst-
leistungsangeboten
- Einzelhandelsvielfalt (Betriebsformen, Branchen, Sortimentsbreite und –tiefe)
- Wohnnutzungen (erwünscht)
- Nahversorgungsangebote (regelmäßiger Nutzungsbest andteil)
- relative Nutzungsballungen als strukturelle Bezug spunkte / Kernbereiche
- möglichst dichte Aufeinanderfolge unterschiedlich er Nutzungen in horizontaler und ver-
tikaler Gliederung (wünschenswert)
Städtebauliche Strukturen
- städtebaulich integrierte Lage
- städtebauliche, architektonische Qualitäten, baul iche Dichte, öffentlicher Raum: Plätze,
Aufenthaltsqualitäten etc.
- Berücksichtigung von baulichen/städtebaulichen Ba rrieren und Zäsuren (z. B. Büro-
komplexe, Hallen, großen Straßen, Bahnlinien etc.)
Verkehrliche Einbindung
- ÖV = Haltestellen Bus, Bahn
- IV = Einbindung in das Straßennetz, Parkplätze, Ein- und Ausfahrten etc.
Entwicklungsflächen / Entwick-
lungspotenziale
- Berücksichtigung planerischer Ziele, Einbeziehung von planerisch sinnvollen Flächen
zur Zentrumserweiterung
- u. a. Abhängig von der Funktionszuweisung
Flächen für den Gemeinbedarf können zum zentralen
Versorgungsbereich hinzugenommen werden, wenn ihr
Standort in das Funktionsgefüge eingebunden ist, oder
unmittelbar anschließt.
30
derzeit aber nur perspektivische Eignung für eine z ukünftige Zentrenentwicklung festzulegen. Die
genaue Flächeninanspruchnahme ist dann zum gegebene n Zeitpunkt auf der Basis planerischer
Konzepte vorzunehmen.
Von Grundsatz her orientiert sich die Abgrenzung de r zentralen Versorgungsbereiche im Einzel-
handelskonzept daher an Grundstücksgrenzen. Die Zuo rdnung eines Grundstücks zum zentralen
Versorgungsbereich sollte immer erkennbar sein. Aus gehend vom vorhandenen Bestand an Ver-
sorgungsangeboten umfassen die Abgrenzungen, da wo planerisch sinnvoll, auch Flächen für eine
zukünftige Zentrumserweiterung. Die zentralen Verso rgungsbereiche sind in der Regel so abge-
grenzt, dass sie zukünftig ausreichend Entwicklungs möglichkeiten für die Zentrumsentwicklung
bieten. Diese kann durch Umstrukturierungen im Best and oder durch Aktivierung von Erweite-
rungsflächen erflogen. Bei der Abgrenzung sind aber unterschiedliche räumliche Situationen, z. B.
im Bereich der Innenstadt, einer Haupteinkaufsstraße (z. B. Hammer Str.) oder eines Stadtteilzent-
rums (z. B. Roxel) zu berücksichtigen. Beispielhaft ist die Abgrenzung des zentralen Versorgungs-
bereiches Roxel in der nachstehenden Karte dargeste llt. Die Abgrenzungen aller zentralen Versor-
gungsbereiche sind als gesamtstädti-
sche Übersicht in Karte 5 „Standort-
konzeption Einzelhandel“ dargestellt.
Die Innenstadt wird aufgrund ihrer his-
torischen Bezüge und der insgesamt
auf die oberzentrale Versorgung hin
ausgerichteten funktional eng ver-
knüpften Nutzungsstruktur im Wesent-
lichen in den Abgrenzungen der histo-
rischen Altstadt (Bereich Altstadtsat-
zung), unter Hinzunahme des Bahn-
hofsbereiches, als Gesamtensemble
abgegrenzt.
Die Abgrenzung von rein Straßen ori-
entierten Einkaufslagen (z. B. Hammer
Str.) hingegen bemisst sich in der Re-
gel an den üblicherweise vorzufinden-
den Ladenflächen bzw. Ladentiefen,
unter Berücksichtigung der baulichen
Strukturen (z. B. 30 bis 40 m, ausge-
hend von der Straßenbegrenzungsli-
Karte 4: Zentraler Versorgungsbereich Roxel
31
nie). Dabei können, in Abhängigkeit von der vorhand enen Grundstückssituation, ein oder auch
mehrere hintereinander liegende unterschiedlich tie fe Grundstücke durch die Abgrenzung erfasst
werden.
Die Abgrenzung eines Stadtteilzentrums wiederum ori entiert sich an den räumlich funktionalen
Bezügen der in der Regel gewachsenen Versorgungslag en, unter Einbeziehung z. B. von Platzsi-
tuationen oder auch integrierten öffentlichen Einri chtungen (z. B. Kirche, Schule, Kindergarten). Im
Einzelfall kann der Maßstab der Parzellenschärfe ve rlassen werden, ohne das Prinzip der erkenn-
baren Zuordnung eines Grundstücks zum zentralen Versorgungsbereich aufzugeben.
7.2 Funktionsbestimmung zentraler Versorgungsbereiche
Insgesamt ergeben sich auf der Basis der unter Punk t 7.1 dargelegten Systematik zur Abgrenzung
49 Versorgungsbereiche in der Stadt Münster, deren konkret gegebene oder intendierte Versor-
gungsfunktion innerhalb des hierarchisch gestuften Zentrensystems festzulegen ist. Für die Hierar-
chisierung des Zentrensystems wurden folgende Kriterien herangezogen:
o Anzahl, Verkaufsfläche und Angebots-/Sortimentsaus richtung der Einzelhandelseinrichtungen
o Hervorhebung größerer Lebensmittelmärkte (ab 250 m ² Verkaufsfläche) aufgrund ihrer beson-
deren Nahversorgungs- und Magnetfunktion
o Anzahl und Art der haushaltsnahen Dienstleistungse inrichtungen
o Einschätzung der derzeitigen Versorgungsfunktion/V ersorgungsleistung
o Zielaussage der zukünftigen Versorgungsfunktion/Ve rsorgungsleistung unter Berücksichtigung
der Entwicklungsoptionen (u. a. Flächenpotenziale für Erweiterungen)
Aufbauend auf den empirischen Befunden wird, in Anl ehnung an das Zentrenmodell des Einzel-
handelskonzeptes 2004, eine Hierarchisierung des Mü nsteraner Zentrensystems in vier Stufen
vorgenommen:
A - City/Innenstadt mit oberzentraler Versorgungsfu nktion
B - Stadtbereichszentren mit mittelzentraler Versor gungsfunktion
C - Grundversorgungszentren mit Grundversorgungsfun ktion für den Stadtteil
D - Nahbereichszentren mit Teilfunktionen der Grund versorgung für den umliegenden
Siedlungsbereich
Die ersten drei Stufen (A bis C) werden gemäß recht licher Vorgabe von den Schutznormen des
Städtebaurechts erfasst (vgl. hierzu Punkt 2). Für die Stufe D, die von ihrer Versorgungsfunktion
her nicht über den Nahbereich hinaus geht, greift a llerdings über die Berücksichtigung der Zielset-
32
zungen des Einzelhandelskonzeptes im Sinne von § 1 (6) Nr. 11 BauGB die kommunale Selbst-
verpflichtung zum Schutz der in diesen Räumen befin dlichen Einrichtungen bzw. deren Funktionen
als wichtige Standorte der Nahbereichsversorgung.
Darüber hinaus bestehen in integrierten als auch in nicht integrierten Lagen Solitärstandorte der
Nahversorgung (z. B. der separat gelegene Supermarkt), die derze it eine Versorgungsleistung
erbringen. Der Erhalt der integriert in Wohnsiedlun gsbereichen gelegenen solitären Nahversor-
gungsmärkte (z. B. Rewe-Markt an der Westhoffstr. i n Kinderhaus) ist zwar wünschenswert, kann
aber mittel- bis langfristig nicht als gesichert an gesehen und auch durch städtische Maßnahmen
nicht gewährleistet werden. Standorte von Nahversor gungseinrichtungen in nicht integrierten La-
gen (i. d. R. Gewerbegebiete, z. B. Aldi-Markt an d er Robert-Bosch-Str., Hit-Markt an der Gering-
hoffstr.) unterliegen keinen Schutzmechanismen und sind auch aus städtischer Sicht nicht siche-
rungswürdig. Sie erfüllen keine Nahversorgungsfunkt ion, da sie z. T. weit abseits jeglicher Wohn-
bebauung liegen und nahezu ausschließlich mit dem Auto angefahren werden.
Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und auß erhalb städtebaulich integrierter Lagen ist
in der Standortkonzeption für den Einzelhandel der Standorttyp
E - Dezentraler Ansiedlungsschwerpunkt (Fachmarkts tandort) für großflächigen Einzel-
handel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten
vorgesehen. Hierunter fallen bereits bestehende Ans iedlungsschwerpunkte bzw. dezentrale Ag-
glomerationen des großflächigen Einzelhandels (z. B . Loddenheide – Ratio/Praktiker/Blumen Ris-
se oder Sondergebiet BAB 1 – Möbel Finke), die vom Grundsatz her nicht in Frage gestellt wer-
den, sondern auch in Zukunft diese Funktion wahrneh men sollen. Zentrenrelevante Sortimente
sind bei Neuansiedlungen hingegen an diesen Standor ten zu begrenzen (vgl. hierzu nachfolgende
Ausführungen zum Standorttyp E – Fachmarktzentrum). Die Entwicklung neuer bzw. weiterer de-
zentraler Ansiedlungsschwerpunkte ist nicht vorgesehen.
Darüber hinaus bestehen in den sonstigen Gewerbegebieten weitere Ansiedlungsmöglichkeiten für
den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Diese Geb iete können als allgemeine Standorte mit
geringer Bedeutung für den Einzelhandel beschrieben werden. Sie begründen keinen eigenen,
aktiv zu fördernden Standorttyp für zukünftige Einz elhandelsentwicklungen. In diesen Gebieten ist
die Zulässigkeit für den Einzelhandel mit Blick auf die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes
(Schutz der Zentren und Sicherung von Gewerbefläche n) in unterschiedlicher Ausprägung, z. T.
stark eingeschränkt. Grundsätzlich gilt für die Ans iedlungsmöglichkeiten des Einzelhandels auf
diesen Flächen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, dass eine Konterkarierung der Ziel-
setzungen des Einzelhandelskonzepts in Verbindung m it den gesetzlichen Vorgaben durch bau-
leitplanerische Maßnahmen sichergestellt wird.
33
Die Zentrensystematik und Schutzwürdigkeit der Vers orgungsbereiche bzw. die Standortkonzepti-
on für den Einzelhandel in Münster gehen aus nachfolgender Abbildung hervor:
Abb. 4: Standortsystematik des Einzelhandels
Sonderstandorte des Einzelhandels (außerhalb zentraler Bereiche)
Sonstige zentrale Bereiche
Zentrale Versorgungsbereiche
A - Oberzentrum City /Innenstadt (Hauptzentrum)
Oberzentraler Versorgungsbereich mit lokaler, gesamtstäd-
tischer, regionaler und überregionaler Bedeutung
B - Stadtbereichszentren (Nebenzentren)
Mittelzentraler Versorgungsbereich mit lokaler und teil-
räumlicher Bedeutung für die Innenstadt und/oder die Au-
ßenstadtbereiche
C - Grundversorgungszentren ( Nahversorgung s-
zentren)
Grundversorgung auf Ebene des Stadtteils und der umlie-
genden Siedlungsbereiche
D - Nahbereichszentren ( Geschäftslagen der Na h-
versorgung )
Nahversorgung des umliegenden Siedlungsbereiches
Solitärstandorte der Nahversorgung
Einzelbetriebe in städtebaulich integrierten Lagen
Zentrale Versor-
gungsbereiche, die
von den Schutznor-
men des Städtebau-
rechts erfasst sind
(u. a. i. S. von §§ 2
Abs. 2, 9 Absatz 2a
und 34 Abs. 3
BauGB, § 11 Abs. 3
BauNVO und § 24 a
Landesentwick-
lungsprogramm
NRW)
Sonstige zentrale Be-
reiche mit wichtiger
Nahversorgungsfunk-
tion als Bestandteil
des EH-Konzeptes im
Sinne von § 1 (6) Nr.
11 BauGB, Sicherung
im Rahmen der
Selbstverpflichtung
E - Dezentrale Ansiedlungsschwerpunkte (Fac h-
marktagglomerationen)
Großflächiger Einzelhandel mit lokaler und gesamtstädtischer
und z. T. regionaler Ausstrahlung
Allgemeine Standorte ( Gewerbegebiete mit geri n-
ger Bedeutung für den Einzelhandel)
Bestandsschutz, i. d. R. nicht großflächiger Einzelhandel mit
lokaler und teilräumlicher Bedeutung
Städtebaulich nicht
integrierte Ziel-
standorte, bei
Neuansiedlung nur
für nicht zentrenre-
levanten Einzel-
handel
schützenswert aus Sicht der Stadt Münster
schützenswert im Sinne des Gesetzes
Zentren- und nahversor-
gungsrelevant
Nicht zentrenrelevant
Standortsicherung
aus städtischer
Sicht wünschens-
wert
Städtebaulich nicht
integrierte Standorte,
eingeschränkte Zuläs-
sigkeit für Einzelhan-
del mit nicht zentrenre-
levanten Sortimenten
34
Die Zentren- und Standorttypen für den Einzelhandel sind wie folgt zu beschreiben:
A - City/Innenstadt
Der Standorttyp A umfasst die Innenstadt Münsters, die sich an den Grenzen der Altstadt orientiert
und räumlich begrenzt wird im Westen durch den Bere ich Schloss/Hindenburgplatz (Straßenver-
lauf Hinderburgplatz/Am Stadtgraben), im Norden dur ch die Promenade (Überwasser- und Kuh-
viertel, Martiniviertel) und im Süden durch die Promenade bis zum Ludgerikreisel (Aegidiivierel). Im
Osten dehnt sich die funktionale City/Innenstadt, u nter Einschluss des Ergänzungsraumes zwi-
schen Hafenstraße, Von-Steuben-Straße, Bahnhofstraße und Mauritztor, bis zum Bahnhof aus und
fasst die komplette Westseite des Bahnhofs (Bahnhofsviertel/ISG Bahnhofsviertel) mit ein.
Die City/Innenstadt ist der oberzentrale Versorgung s- und Einkaufsbereich für die Gesamtstadt
und die Region, in der Einzelhandel mit allen Sorti menten und in jeder Größenordnung grundsätz-
lich möglich ist. Hier sind Kundenmagneten aller Br anchen ebenso willkommen wie das speziali-
sierte Fachgeschäft. Die Innenstadt ist der Zielrau m für Angebote mit hoher Zentralität. Mit dem
innerstädtischen Shoppingcenter Münster-Arkaden ist in den Jahren 2005/2006 ein Maßstab set-
zendes Einzelhandelsgroßvorhaben realisiert worden. Weitere bedeutsame Innenstadtprojekte mit
wesentlichen Einzelhandelsanteilen befinden sich mit der Bebauung des Stubengassenparkplatzes
und dem Bau des Hanse Carrés derzeit in der Realisi erung. Mit dem bevorstehenden Umbau des
Hauptbahnhofes und der Umsetzung der in diesem Proj ekt vorgesehenen Einzelhandelsflächen
wird für die nächsten Jahre die Ansiedlung neuer gr oßflächig bedeutsamer Einzelhandelsflächen
im Bereich der City/Innenstadt ihren Abschluss finden.
B - Stadtbereichszentren
Die Stadtbereichszentren sind Versorgungs- und Eink aufsbereiche mit mittelzentraler Versor-
gungsfunktion. Dieser Zentrentyp befindet sich sowohl im Stadtbezirk Mitte als auch in den Außen-
stadtbezirken. Im Stadtbezirk Mitte umfasst dieser Zentrentyp sowohl die gewachsenen linearen
Versorgungsstrukturen an den Hauptverkehrsradialen (Warendorfer Str., Hammer Str., Wolbecker
Str.) als auch die im Rahmen der Siedlungsentwicklu ng planerisch gezielt entwickelten kompakten
Versorgungszentren an den „Kopfenden“ der Verkehrsr adialen (z. B. Yorkcenter im Schnittpunkt
Orleansring/Grevener Str.). In den Außenstadtbezirk en umfasst dieser Typ die gewachsenen zent-
ralen Versorgungslagen in den großen Stadtteilen (z . B. Bereich Idenbrockplatz in Kinderhaus,
Marktallee in Hiltrup), als auch die in integrierte r Lage gezielt entwickelten (z. B. Bereich Ratio an
der Roxeler Str.) bzw. zu entwickelnden (z. B. Hansaring/Osmo) kompakten Versorgungszentren.
Vom Grundsatz her ist jedem mittelzentralen Versorg ungsbereich räumlich und funktional ein Ver-
sorgungs- bzw. Verflechtungsraum zugewiesen, auf de ren Einwohner bzw. Kaufkraft die Einzel-
handelsangebote modellhaft zu beziehen sind. Die Ve rflechtungsräume umfassen zwischen ca.
27.000 (Südost) und ca. 53.000 (West) Einwohner. Au fgrund der spezifischen siedlungs- und ver-
35
sorgungsstrukturellen Besonderheiten weisen die Sta dtbereiche West und Ost bipolare mittelzent-
rale Versorgungsstrukturen auf. Im Stadtbereich Wes t wird die mittelzentrale Versorgungsfunktion
von den zentralen Versorgungsbereichen Roxeler Str. in Gievenbeck und perspektivisch (geplant)
Weseler Str. in Mecklenbeck wahrgenommen. Im Stadtb ereich Ost wird diese Funktion von der
Warendorfer Str. und Wolbecker Str. mit den jeweili gen „Kopfstandorten“ ehemals Guttermann/
Schifffahrter Damm (Entwicklung) und Hansaring/Osmo (geplant) übernommen. Diese zentralen
Bereiche im Verflechtungsraum Ost liegen zwar inner halb der administrativen Grenzen des Stadt-
bezirks Mitte, übernehmen aber aufgrund der Tatsache, das im Stadtbezirk Ost kein mittelzentraler
Versorgungsstandort existiert bzw. geplant ist und die Stadtteile Handorf/Dorbaum und Mauritz-Ost
unmittelbar auch über den ÖV-bediente Verkehrsachse n angebunden sind, übergreifende Versor-
gungsfunktionen mittlerer Bedeutung auch für die Einwohner des Stadtbezirks Ost.
Die Stadtbereichszentren (Typ B) übernehmen siedlun gsbereichs- bzw. stadtteilübergreifende
Versorgungsaufgaben. Sie bilden das funktionale Bin deglied zwischen der City/Innenstadt (Typ A)
und den Grundversorgungszentren (Typ C). Den Konsum enten bietet sich hier die Möglichkeit, in
integrierter und auch mit dem ÖV gut erreichbarer L age innerhalb ihres Stadtbezirks bei einem
akzeptablen Zeit- und Wegeaufwand Versorgungsbedarf e im Bereich des kurz-, mittel- und z. T.
auch langfristigen Bedarfs zu decken, ohne die City /Innenstadt aufsuchen zu müssen. Der Stand-
orttyp B ist geeignet für einen Branchenmix aller S ortimentsbereiche und Größenordnungen. Je-
doch muss sich die Dimension der Ansiedlungen auf d en zugewiesenen Verflechtungsraum bezie-
hen und verträglich in die vorhandenen Strukturen zu integrieren sein.
C - Grundversorgungszentren
Die Grundversorgungszentren weisen ein insgesamt deutlich geringeres Angebot an Einkaufs- und
Dienstleistungseinrichtungen auf als die zentralen Bereiche der Stufe B. Sie umfassen überwie-
gend die zentralen Kernlagen (Stadtteilmitten) in den Außenstadtteilen und sichern die Versorgung
der Stadtteileinwohner mit Angeboten im kurzfristig en Bedarfssegment. Die zentralen Versor-
gungsbereiche dieses Typs weisen in Abhängigkeit vo n der Einwohnergröße des jeweiligen Stadt-
teils bzw. Grundversorgungsraumes eine große Spreiz ung hinsichtlich Art und Umfang des beste-
henden Versorgungsangebotes auf. Insbesondere die Z entrenbereiche in den Stadtteilen mit ge-
ringer Mantelbevölkerung stellen zwar zum Teil ein zurzeit nicht ausreichendes Grundversor-
gungsangebot dar, an dessen Sicherung, verbunden mi t dem Ziel der Stärkung, ein besonderes
versorgungsstrukturelles Interesse besteht. Als Son derform gehören zu diesem Zentrentyp auch
die multifunktionalen Zentren im Bereich des Zentru ms Nord und im Bereich des in Entwicklung
befindlichen Technologieparks (Zentrum geplant). St rukturprägende Betriebe dieses Zentrentyps
sind der Supermarkt, der Discounter oder die Droger ie. Zulässig ist vom Grundsatz her jeglicher
Einzelhandel, dessen Dimensionierung sich am Einwoh nerpotenzial des jeweiligen Grundversor-
gungsraumes orientieren muss.
36
D Nahbereichszentrum
Die Versorgungsleistung der
Nahbereichszentren hat Be-
deutung für den umliegenden
Siedlungsbereich. Es handelt
sich im Wesentlichen um Ge-
schäftslagen der Grundversor-
gung an städtebaulich integrier-
ten Standorten, die aber häufig
keine vollständige Nahversor-
gung bieten. Sie dienen der
Versorgung der im Umfeld le-
benden Bevölkerung und ha-
ben Ergänzungsfunktion zu
den Stadtteilzentren. Die Nah-
bereichszentren liefern wertvol-
le Beiträge zur Sicherung eines
möglichst flächendeckenden
Systems fußläufig erreichbarer
Versorgungsstandorte. Ihre
Bestandssicherung ist daher
von hoher Bedeutung, insbe-
sondere auch für die Versor-
gung von weniger mobilen Be-
völkerungsgruppen.
Der Bestand zeichnet sich bis-
her durch eine kleinteilige An-
gebotsstruktur aus (z. B. Bä-
ckerei, Drogeriemarkt, Apothe-
ke etc.) und reicht oftmals nicht
aus. Die Ansiedlung von groß-
flächigem Einzelhandel ist hier
nur ausnahmsweise im Seg-
ment der Lebensmittelangebo-
te sinnvoll, wenn sichergestellt
ist, dass dadurch das nächst-
gelegene Zentrum der Stufe C
sowie die vorhandenen städtebaulichen Strukturen nicht beeinträchtigt werden.
Tab. 4: Zentren gemäß Funktionszuweisung für die Zentrenkategorien A bis D
Funktion/Kategorie Zentrum
A
Oberzentrum/City/Innenstadt
(oberzentrale Bedeutung)
1. City/Altstadt/Bahnhof
B
Stadtbereichszentrum
(mittelzentrale Bedeutung)
Stadtbezirk MItte
Typ: Cityergänzungsstraße
Typ: Kompaktes Ergänzungs-
zentrum
Außenbezirke
Typ: großes Stadtteilzentrum
Typ: Kompaktes Ergänzungs-
zentrum
2. Warendorfer Str.
3. Wolbecker Str. (westlich)
4. Hammer Str.
5. Grevener Str./Germania
6. Grevener Str./Yorkcenter
7. Hansaring/Osmo (Entwicklung)
8. Friedrich/Ebert-Str.
9. Kinderhaus-Idenbrockplatz
10. Hiltrup-Marktallee
- mit Westfalenstr.
- Hohe Geest
11. Schifffahrter Damm/Warendorfer Str. (Ent-
wicklung)
12. Gremmendorf/Yokkaserne (Perspektive)
13. Mecklenbeck/süd. Weseler Str. (Entwicklung)
14. Gievenbeck Roxeler Str.
C
Grundversorgungszentrum
(Grundversorgung auf Stadtteil-
ebene bzw. der umliegenden
Siedlungsbereiche)
Typ: Stadtteilzentrum
Typ: kompaktes Ergänzungs-
zentrum (Multifunktionales Zent-
rum)
15. Coerde
16. Handorf
17. Wolbecker Str. (östlich)
18. Mauritz-Ost (Wolbecker Str.)
19. Wolbeck Wigbold mit
- Wolbeck Münsterstr.
- Wolbeck Hiltruper Str.
20. Hiltrup-West
21. Mecklenbeck
22. Albachten
23. Roxel
24. Gi.-St. Michael
25. Gi.-Heekweg
26. Nienberge
27. Sprakel
28. Berg-Fidel
29. Amelsbüren
30. Aaseestadt
31. Zentrum Nord
32. MFZ Steinfurter Str. (Perspektive)
D
Nahbereichszentrum
(Bedeutung auf der Ebene des
umliegenden Siedlungsberei-
ches)
33. Sentrup
34. Steinfurter Str.
35. Kreuzviertel Nord-/Hoyastr.
36. Kanalstr.
37. St. Mauritz Ost (Mondstr.)
38. Angelmodde (Waldsiedlung)
39. Hiltrup-Ost (Osttor)
40. Hiltrup-Ost (Roggenkamp)
41. Elsässer Str./Metzer Str.
42. Weseler Str.
43. Diekmannstr. Gievenbeck
44. Bohlweg
45. Kinderhaus Sprickmannplatz
46. Gelmer
47. Angelmodde-Dorf (Option)
48. Kappenberger Damm
49. Hoher Heckenweg
37
E - Fachmarktzentrum
Die Festlegung dieses Stand-
orttyps orientiert sich an einer
Auswahl der bereits in Münster
vorhandenen dezentralen Ag-
glomerationen des Einzelhan-
dels. Diese Standortbereiche,
an leistungsfähigen Ver-
kehrsachsen gelegen und so-
mit aus allen Teilräumen des Stadtgebietes mit dem IV und ÖV verkehrlich gut erreichbar, weisen
bereits Angebotsschwerpunkte des großflächigen Einz elhandels auf und sind räumlich ausgewo-
gen im Stadtgebiet verortet. Die Festlegung dieser Standorte folgt dem Grundsatz, großflächige
Einzelhandelsansiedlungen mit nicht zentrenrelevant en Sortimenten schwerpunktmäßig an bereits
bestehende dezentrale Agglomerationsschwerpunkte an zubinden. Neue dezentrale Agglomerati-
onsschwerpunkte des großflächigen Einzelhandels für nicht zentrenrelevante Sortimente sollen
nicht entwickelt werden.
Unterhalb des Standorttyps E – Fachmarktzentrum - b estehen in zahlreichen Gewerbegebieten
(Allgemeine Standorte) weitere Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten für den nicht zent-
renrelevanten Einzelhandel. Die Zulässigkeitsregelu ngen für den Einzelhandel in diesen Gebieten
werden über bauleitplanerische Festlegungen getroff en und sind in unterschiedlichem Maße z. T.
stark eingeschränkt. Ausgehend von der einzelhandelsbezogenen Vorprägung, dem abzuleitenden
„Gefährdungspotenzial“ für die zentralen Versorgungsbereiche und stadtstrukturellen Lageaspek-
ten reichen die Festsetzungen in den Bauleitplänen vom generellen Einzelhandelsausschluss bis
zur allgemeinen Zulässigkeit von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Die bereits
ansässigen Einzelhandelsnutzungen in diesen Gebiete n (Allgemeiner Standort) genießen Be-
standsschutz.
Grundsätzlich gilt für die dezentralen Ansiedlungss tandorte des nicht zentrenrelevanten Einzel-
handels, dass die üblicherweise mit angebotenen zen trenrelevanten oder auch nahversorgungsre-
levanten Randsortimente (z. B. Haushaltswaren und i talienische Lebensmittel im Möbelmarkt) auf
das gesetzlich vorgegebene Maß 21 begrenzt werden, um negative Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche zu verhindern.
Die nachfolgende Karte zeigt die Zielstandorte für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung in
Münster (Standorttypen A bis E)
21 Gemäß § 24 a Abs. 3 LEPro ist der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente
auf max. 10 % der Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 2.500 qm zu begrenzen.
Tab. 5: Dezentrale Fachmarktstandorte Kategorie E
Funktion/Kategorie Zentrum
E
Dezentraler Ansiedlungs-
schwerpunkt für nicht zent-
renrelevante Sortimente im
Hauptsortiment
1. Steinfurter Str./BAB 1
2. Schafffahrter Damm/An der Kleimannbrücke
3. Loddenheide
4. Rober-Bosch-Straße
5. Hammer Str./Trauttmannsdorffstr.
6. Weseler Str.
38
Karte 5: Standortkonzeption Einzelhandel
39
Abgesehen von diesen Zielstandorten sind Ansiedlung en und Erweiterungen des nicht großflächi-
gen Einzelhandels auch weiterhin in anderen Siedlun gsflächen des Stadtgebietes möglich. Auf
diesen Flächen, z. B. in Wohn- oder Mischgebieten o der in unbeplanten Innenbereichen gemäß §
34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der i m Zusammenhang bebauten Ortsteile), sind
vom Grundsatz her Einzelhandelsansiedlungen bis zu einer Größe von 1.200 qm Geschossfläche
bzw. bis zu 800 qm Verkaufsfläche (laut gängiger Re chtsprechung) möglich. So ist beispielweise
die Ansiedlung eines Supermarktes in integrierter L age außerhalb eines zentralen Versorgungsbe-
reiches ebenso möglich wie die Ansiedlung eines Bek leidungsfachgeschäftes. Für diese Vorhaben
sind jeweils im Rahmen von Einzelfallprüfungen die geltenden bundeseinheitlich geregelten Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen gemäß BauGB und der BauNVO anzuwenden. Dabei gilt es, insbesonde-
re auch mit Blick auf die Zielsetzungen des Einzelh andelskonzeptes, immer den Nachweis zu füh-
ren, dass bei einer evtl. Ansiedlung keine negative n Auswirkungen auf die zentralen Versorgungs-
bereiche zu erwarten sind.
In der nachfolgenden Karte sind neben den Zielstand orten für die zukünftige Einzelhandelsent-
wicklung (Karte Nr. 5) die zuvor beschriebenen beid en weiteren relevanten Raumkategorien für
den Einzelhandel, deren Flächentypen an den Darstel lungen des Flächennutzungsplans orientiert
sind, aufgeführt. Diese sind in den Kategorien Siedlungsflächen (im Wesentlichen Wohnsied-
lungs- und gemischte Bauflächen) und sonstige gewerbliche Flächen (Gewerbe- und Industrie-
flächen, allgemeine Standorte) zusammengefasst. All e anderen Flächen des Stadtgebietes (z. B.
Flächen für den Gemeindbedarf wie Verwaltung, Schul e, Feuerwehr, Verkehrflächen, Sonderge-
biete für Camping oder Flächen für die Landwirtscha ft/Wald etc.) sind in der Raumkategorie übri-
ge Flächen zusammengefasst. In diesen Flächen ist Einzelhande l in aller Regel nur als spezielle
Solitär- bzw. Sondernutzung (z. B. Hof-/Direktverka uf) zulässig. Diese Raumkategorie hat keine
relevante Bedeutung für die Einzelhandelsentwicklung in Münster.
40
Karte 6: Zentren-/Raumkategorien im Einzelhandel
41
7.3 Zukünftiges Zentrensystem
Aus der räumlichen Festlegung und Funktionsbestimmu ng der zentralen Versorgungsbereiche
ergibt sich für Münster das in der nachstehenden Karte dargestellt Zentrensystem.
Karte 7: Zentrensystem
42
Es bildet das räumliche Ordnungsmodell für die zukü nftige Einzelhandels- und Zentrenentwicklung
ab. Die symbolhaften Darstellungen verdeutlichen St andort und Funktion der jeweiligen zentralen
Bereiche.
Innerhalb des Zentrensystems kommt den ersten drei Hierarchiestufen, den zentralen Versor-
gungsbereichen
o Oberzentrum/City,
o Stadtbereichszentren,
o Grundversorgungszentren ,
in denen öffentliche und private Einrichtungen in b esonderem Maße räumlich konzentriert sind,
aufgrund ihrer Versorgungs-, Kommunikations- und Id entifikationsfunktionen eine Schlüsselrolle
zu. Die Standortbereiche der Stufe vier,
o Nahbereichszentren,
die i. d. R. funktional und einzelhandelsbezogen sc hwächer besetzt sind als die Grundversor-
gungszentren, ergänzen die Standortkonzeption und s chließen Lücken im Versorgungsnetz. Alle
vier Stufen des Zentrensystems sind gleichzeitig St andorte mit Grundversorgungsangeboten. Das
bedeutet, dass natürlich auch in der City als oberz entralem Versorgungsbereich und den Stadtbe-
reichszentren als mittelzentrale Versorgungsbereiche, obwohl sie in der Karte nicht extra mit einem
Symbol als Grundversorgungszentrum gekennzeichnet s ind, Sortimente des täglichen Bedarfs
(insbesondere Lebensmittel) angeboten werden (können).
Darüber hinaus sind jedem Stadtbereich, abgesehen v on der City, in der Angebote aller Bedarfs-
stufen umfangreich vorhanden sind, zentrale Versorg ungsbereiche mit mittelzentraler Funktion
(Stadtbereichszentren) zugewiesen. Das Zentrensyste m zeigt hierzu modellhaft die Einteilung des
Stadtgebietes in die Einzugsbereiche bzw. Versorgun gsräume der mittelzentralen Stufe
. Die zent-
ralen Versorgungsbereiche dieser Zentrenstufe eigne n sich für die Ansiedlung von großflächigen
zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen, die a ufgrund ihrer relativ hohen Umsätze i. d. R.
mehr Kaufkraft generieren, als im unmittelbar umgeb enden Stadtteil vorhanden ist. Die Einzugs-
bzw. Versorgungsräume dieser Zentren umfassen daher größere Teilräume des Stadtgebietes.
Insofern unterscheiden sie sich von dem Einzugsbere ich der City, der generell das gesamte Stadt-
gebiet (und darüber hinaus den Einzugsbereich des O berzentrums Münster) umfasst und denen
der Grundversorgungszentren, die sich konkret auf den jeweiligen Stadtteil beziehen.
43
Die Hervorhebung der mittelzentralen Versorgungsräu me ergibt sich insbesondere vor dem Hin-
tergrund des § 24 a Abs. 2 LEPro. Demgemäß darf der zu erwartende Umsatz von geplanten Ein-
zelhandelseinrichtungen die Kaufkraft im jeweils fu nktional zuzuordnenden Teil des Gemeindege-
bietes, weder in allen noch in einzelnen Sortiments gruppen überschreiten. Wird dieser Kongruenz-
grundsatz in Bezug auf die Umsatz/Kaufkraftrelation eingehalten, kann i. d. R. davon ausgegangen
werden, dass keine negativen Beeinträchtigungen zen traler Versorgungsbereiche oder der woh-
nungsnahen Grundversorgung vorliegen.
Die im Zentrensystem dargestellten Grenzen der Vers orgungsräume Mitte, Nord, Ost, Südost, Hilt-
rup und West, die sich an der Gebietsgliederung der Stadt Münster orientieren, dienen jedoch le-
diglich als Berechungsgrundlage im Sinne der o. g. landesplanerischen Anforderungen. Eine tat-
sächlich gebietsscharfe Abgrenzung bzw. Trennung de r Einzugsbereiche, so dass jegliche Über-
lappung ausgeschlossen werden kann, ist jedoch nich t realistisch und auch nicht in jedem Fall
gewünscht. So ist es im Bereich des mittel- und lan gfristigen Bedarfs nicht grundsätzlich beabsich-
tigt, in allen Stadtbereichszentren ein identisches Angebot vorzuhalten (z. B. großflächige Sport-
fachmärkte). Dies wäre innerhalb des Zentrensystems der Stadt Münster, in dem die mittelzentra-
len Versorgungsstandorte räumlich relativ dicht bei einander liegen – im Gegensatz zu den Mittel-
zentren des Umlandes (z. B. Senden und Lüdinghausen ) – auch nicht realistisch. Hier sind Kon-
kurrenzsituationen der Stadtbereichszentren unterei nander bzw. eine Spezifizierung der Ange-
botsausrichtung allgemein vorstellbar, so dass sich die Einzugsbereiche dieser Standorte ange-
botsdifferenziert durchaus überschneiden können (z. B. Standorte Roxeler in Gievenbeck und südl.
Weseler Str. in Mecklenbeck).
Darüber hinaus können die zur Ermittlung von Einwoh ner- bzw. Kaufkraftbezugsgrößen modellhaft
dargestellten Versorgungsräume entlang der bestehen den administrativen Grenzen (Gebietsglie-
derung, Zuständigkeitsbereiche der Bezirksvertretun gen) nicht die tatsächliche Kunden- bzw.
Kaufkraftherkunft abbilden. Diese ist u. a. abhängi g von den unterschiedlichen Einkaufspräferen-
zen der Verbraucher i. V. mit der Wettbewerbssituat ion im Umfeld oder auch der verkehrlichen
Erreichbarkeit/Anbindung der jeweiligen Angebotssta ndorte. Weiterhin ist bekannt, dass die ein-
zelnen Betriebstypen des Einzelhandels höchst unterschiedliche Flächen- und Umsatzproduktivitä-
ten aufweisen: ein Supermarkt mit 1.000 qm Verkaufs fläche versorgt z. B. ca. 3.000 Einwohner,
ein Spielwarenfachmarkt mit ebenfalls 1.000 qm brau cht jedoch 30.000 Einwohner im Einzugsbe-
reich. Die betriebsspezifischen Einzugsbereiche der Betreiber innerhalb der zentralen Versor-
gungsbereiche weisen also z. T. erhebliche Schwanku ngsbreiten auf. Aus den vorgenannten
Gründen hat die Darstellung der Versorgungsräume mo dellhaften Charakter und bietet in erster
Linie Anhaltspunkte für die landesplanerisch erford erliche Ermittlung der Um-
satz/Kaufkraftkongruenz zur Dimensionierung der von Ansiedlungsvorhaben des Einzelhandels.
44
Im Zentrensystem sind darüber hinaus Standortbereic he mit der Kennzeichnung „Planungsziel“
hervorgehoben. Hierunter fallen nur die Bereiche, f ür die die Option einer vollständigen Neuent-
wicklung gegeben ist. Vorhandene Entwicklungsfläche n/-potenziale als Ergänzung von bestehen-
den Versorgungsbereichen (z. B. Erweiterung Zentrum Kinderhaus) sind nicht separat hervorge-
hoben. Bei den Standorten mit Optionen für eine kom plette Neuentwicklung handelt es sich um die
Bereiche
o Hansaring/Osmo
, der im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesam tareals als integ-
rierter Versorgungsbereich mittelzentraler Stufe entwickelt werden soll,
o südl. Weseler Str. in Mecklenbeck , der im Zuge der strukturellen Entwicklung des Sta dtteils
Mecklenbeck, in Verbindung mit weiteren Planungsmaß nahmen im Umfeld (Verlegung He-
roldstraße, Schaffung Bahnhaltepunkt etc.) als mitt elzentraler Versorgungsbereich mit der
Kernausrichtung auf Fachmarktangebote entwickelt werden soll,
o Steinfurter Str./Technologiepark , für den weiterhin, wie bereits im Einzelhandelsko nzept
2004, die Option zur Entwicklung eines „Multifunkti onalen Zentrums“ in der Funktion der
Stufe drei (C) des Zentrensystems (Grundversorgung) besteht,
o Albersloher Weg/York-Kaserne in Gremmendorf , der zum gegebenen Zeitpunkt einer Frei-
ziehung des Areals von den militärischen Nutzungen für die Erweiterung und den Ausbau
des heutigen Grundversorgungszentrums zu einem Stad tbereichszentrum für den Stadtbe-
reich Süd-Ost entwickelt werden soll.
Darüber hinaus ist für Angelmodde-Dorf
das Symbol „Planungsziel“ zur Etablierung eines Nahbe-
reichszentrums eingetragen, obwohl die vorhandenen Versorgungsangebote diesen Status derzeit
weder qualitativ noch quantitativ oder in Bezug auf einen räumlich-funktional erkennbaren Zent-
rumsansatz rechtfertigen. Die Vollversorgung der Be völkerung aus Angelmodde-Dorf mit Angebo-
ten des kurzfristigen Bedarfs wird auch zukünftig i m unmittelbar benachbarten und unter ange-
messenem Zeit- und Wegeaufwand verkehrlich gut erreichbaren Stadtteil Wolbeck stattfinden. Dort
wird derzeit die Versorgungssituation, auch mit Bli ck auf die mit zu versorgenden Einwohner aus
Angelmodde-Dorf, ausgebaut. Trotzdem besteht auch i n Zukunft die städtische Zielsetzung, im
Nahbereich der Wohnungen in Angelmodde-Dorf durch d ie Ansiedlung von z. B. alternativen Be-
triebsformen (z. B. Kleinflächenkonzepte im Bereich Lebensmittel) bessere Versorgungsangebote
bereitzustellen. Diese Entwicklungsrichtung, für di e in erster Linie privates Engagement erforder-
lich ist, wird auch in Zukunft offensiv und konstru ktiv durch die städtischen Stellen unterstützt und
gefördert.
45
7.4 Münsteraner Sortimentsliste
Für die bauleitplanerisch abzusichernde räumliche S teuerung des Einzelhandels auf die im Kon-
zept ausgewiesenen Standorte kommt der Art der von den Einzelhandelsbetrieben angebotenen
Warensortimente eine entscheidende Bedeutung zu. Da bei wird der typische Charakter eines Be-
triebes durch sein Kern- oder Hauptsortiment bestim mt (z. B. Möbel, Bekleidung, Elektro oder Le-
bensmittel). Daneben gibt es bei vielen Betriebstyp en ein Randsortiment, das der Ergänzung des
Hauptsortiments dienen soll (z. B. Haushaltswaren i m Möbelgeschäft), sich aber nach Art und Um-
fang dem Kernsortiment deutlich unterordnen muss. D ie Warensortimente sind grundsätzlich zu
unterscheiden in zentrenrelevante und nicht zentren relevante Sortimente. Die zentrenrelevanten
Sortimente zeichnen sich gemäß § 24 a Abs. 2 LEPro dadurch aus, dass sie z. B.
o viele Innenstadtbesucher anziehen,
o einen geringen Flächenverbrauch haben
o häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzu ngen nachgefragt werden und
o überwiegend ohne PKW transportiert werden können.
Bei zentrenrelevanten Sortimenten sind negative Aus wirkungen auf die Zentrenstruktur und die
zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten
Standorten angesiedelt werden. Zu den zentrenrelevanten Sortimenten (z. B. Bekleidung, Spielwa-
ren, Uhren/Schmuck) gehören als besondere Warengrup pe die nahversorgungsrelevanten Sorti-
mente (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Pharmazeutische Artikel etc.).
Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment e sind von der Gemeinde zu bestimmen,
dabei sind die in der Anlage zum § 24 a LEPro festg elegten zentrenrelevanten Leitsortimente zu
beachten! Bei diesen Sortimenten gibt es keinen Erm essensspielraum für die Stadt Münster etwas
Abweichendes festzulegen. Sie gelten stets, d. h. i n allen Gemeinden des Landes, als zentrenrele-
vant. Die Festlegung der zentrenrelevanten Sortimen te kann aber auch, wenn dies eine begründe-
te Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes ist, Ware ngruppen umschließen, die derzeit noch
nicht, oder nur in unterrepräsentierter Dimension, in den zentralen Versorgungsbereiche vorzufin-
den sind. Generell ist zu beachten, dass ein allein iger Verweis auf die Anlage zu § 24 a LEPro
oder eine ungeprüfte Übernahme für die bauleitplane rische Steuerung des Einzelhandels nicht
ausreicht.
Grundsätzlich gilt es daher, eine an der spezifisch en örtlichen Situation ausgerichtete Sortiments-
liste für die Stadt Münster zu erstellen und diese in zeitlichen Abständen zu überprüfen. Die für die
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes wichtige Überprüfung der bestehenden Sortimentslis-
te aus dem Jahr 2004 bzw. die Festlegung der aktuel len Sortimentsliste wurde nach folgenden
Kriterien vorgenommen:
46
o Sortimentsspezifische Auswertung der Besatzstruktu ren des Einzelhandels (Datenstand
12/2006) auf der räumlichen Basis des oben beschrie benen Zentrensystems bzw. der Raum-
kategorien des Einzelhandels
o Ermittlung von Anzahl und Verkaufsfläche der unter schiedlichen Warensortimente (64 Einzel-
sortimentsgruppen) 22 nach Lage innerhalb der Zentren und Raumkategorien
o Gewichtung und Rangbildung der Sortimente nach Anz ahl und Verkaufsfläche in Bezug auf
ihre Lage bzw. Präsens in den Zentrenstufen A bis D (zentrale Versorgungsbereiche und Nah-
bereichszentren, vgl. Punkt 7.2).
Bei der Überprüfung der Sortimentsliste wurden im E rgebnis keine gravierenden Veränderungen
festgestellt, die zu einer Neubestimmung von einzel nen Sortimenten Anlass geben. Besonderes
Augenmerk lag bei der Prüfung auf bestimmten großfl ächigen Betriebstypen bzw. Sortimenten des
Einzelhandels, die zu immer größeren Flächeneinheit en tendieren und auf nicht integrierte Lagen
drängen (Aus- und Einfallstraßen, Gewerbegebiete). Hierunter fallen z. B. großflächige Fachmärk-
te im Segment Tierfutter, Fahrräder oder auch Heim- und Haustextilien. Im Ergebnis ist hier fest-
zustellen, dass in den letzten beiden Segmenten die überwiegende Anzahl der Betriebe und er-
hebliche Verkaufsflächenanteile mit Angebotsschwerp unkten mit den o. g. Sortimenten in den
zentralen Versorgungsbereichen ansässig sind. Im Be reich Tierfutter/Tierpflegeartikel/zoologischer
Bedarf ist festzustellen, dass derzeit Fachgeschäft e mit Angebotsschwerpunkten in diesem Seg-
ment in den zentralen Lagen unterrepräsentiert sind. Tiernahrung und –zubehör gehört jedoch zum
täglichen Bedarf und soll daher, analog zur bestehe nden Sortimentsliste, in Zukunft als zentrenre-
levant festgelegt sein. Die Bedeutung dieses Sortim ents für die Nahversorgung zeigt sich auch
darin, dass nahezu alle Lebensmittelgeschäfte Angebote dieses Segments bereitstellen.
Die Angebote in den drei oben genannten Segmenten T ierfutter, Fahrräder und Heim- und Haus-
textilien sind für die Attraktivität und Funktionsf ähigkeit der Zentren sowie für die Versorgungssi-
cherheit der Bevölkerung im Sinne von ausgewogenen, auf kurzen Wegen erreichbaren Versor-
gungsstandorten auch weiterhin von Bedeutung. Eine Deklarierung dieser Sortimente als nicht
zentrenrelevant ist daher nicht angezeigt, zumal di es für das Sortiment Heim- und Haustextilien
auch nicht möglich wäre, da es gemäß § 24 a LEPro a ls zentrenrelevantes Leitsortiment festge-
schrieben ist.
Die Anwendung der Münsteraner Liste hat in den letz ten Jahren gezeigt, dass diese eine wichtige
Vorgabe und Orientierung für Investoren und Projekt entwickler ist. Die Ansiedlungsinteressenten
gleichen in der Regel als einer der ersten Schritte bei geplanten Einzelhandelsvorhaben ihr sorti-
mentsbezogenes Flächenprogramm mit den städtischen Vorgaben ab. Es hat sich allerdings auch
gezeigt, dass in einigen Fällen Konkretisierungen d er Münsteraner Liste sinnvoll sind, um Missver-
22 Systematik der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, Ausgabe 1979 als Basis
47
ständnisse zu vermeiden. Daher soll in der Liste da s Sortiment Baby- und Kinderartikel, das bisher
als Untergruppe in anderen zentrenrelevanten Sortim enten enthalten war, separat aufgeführt wer-
den. Weiterhin sollen begriffliche Präzisierungen v on zentrenrelevanten Sortimentsgruppen vorge-
nommen werden. Die Warengruppe Computer und -zubehö r wird ergänzt durch den Begriff „Kom-
munikationselektronik“, die zentrenrelevante Warengruppe Elektrogeräte wird präzisiert durch den
Einschub (-klein), jetzt „Elektrokleingeräte“ und d ie Sortimentsgruppe Kunstgewerbliche Erzeug-
nisse wird ergänzt durch den Begriff „Bilder und –rahmen“.
In der zukünftigen Sortimentsliste werden die o. g. begrifflichen Präzisierungen aufgenommen. Die
als zentrenrelevant vorgegebenen und zwingend zu be achtenden Leitsortimente gemäß § 24 a
LEPro sind gelb hinterlegt.
Zentrenrelevante Sortimente
Nicht zentrenrelevante Sortimente
•• •• Antiquitäten
•• •• Baby- und Kinderartikel
•• •• Bastelbedarf
•• •• Bekleidung aller Art
•• •• Bücher, Fachliteratur
•• •• Bürobedarf, Organisationsmittel
•• •• Computer und –zubehör, Kom-
munikationselektronik
•• •• Elektrokleingeräte
•• •• Fahrräder und Zubehör
•• •• Fotogeräte und -artikel
•• •• Geschenkartikel
•• •• Glas/Porzellan/Keramikartikel
•• •• Handarbeitenartikel /Strickwaren
•• •• Haushaltwaren, Hausratartikel
•• •• Heim- u. Haustextilien, Bettwaren
•• •• Jagdartikel/Waffen
•• •• Kunstgewerbliche Erzeugnisse,
Bilder und -rahmen
•• •• Lederwaren
•• •• Leuchten
•• •• Medizinische u. orthopädische
Artikel
•• •• Musikinstrumente, Musikalien
•• •• Optische und akustische Erzeug-
nisse
•• •• Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf
•• •• Schuhe
•• •• Spielwaren, Hobbyartikel
•• •• Sportartikel/-geräte/ -bekleidung
•• •• Stoffe, Tuche, Meterware
•• •• Unterhaltungselektronik, Tonträger
•• •• Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck
•• •• Telefone / -zubehör
•• •• Zoologischer Bedarf, lebende Tiere
Nah- /Grundversorgung:
•• •• Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen)
•• •• Drogerie-/Parfümerieartikel
•• •• Getränke
•• •• Kosmetische Artikel
•• •• Nahrungs- und Genussmittel
•• •• Pharmazeutische Artikel
•• •• Tabakwaren
•• •• Tierfutter / Tierpflegeartikel
•• •• Zeitschriften, Zeitungen
Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen
Badeinrichtungen
Bauelemente (inkl. Fenster, Türen,
Bau- und Heimwerkerbedarf)
Baustoffe (inkl. Fliesen)
Blockhäuser, Wintergärten, Zäune)
Bodenbeläge
Boote und Zubehör
Campingwagen und –artikel, Zelte
Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflan-
zen
Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware
Herde/Öfen/Kamine
Installationsbedarf für Gas, Sanitär u.
Heizung
Kleineisenwaren, Werkzeuge
Küchen
Möbel, Büromöbel
Motorräder, -zubehör u. –reifen
Rolläden, Rollos, Markisen
Sauna-/Schwimmbadanlagen
Tapeten, Lacke
Teppiche
Tab. 6: Münsteraner Sortimentsliste
48
8. Ausblick auf die weitere Einzelhandelsentwicklung in Münster
Die nachfolgende Karte enthält eine Übersicht der S tandortbereiche gemäß Einzelhandelskonzept
mit größeren Entwicklungspotenzialen für den Einzelhandel.
Karte 8: Einzelhandelsentwicklung nach 2007
49
In der Karte sind Standorte in folgender Kategorisierung dargestellt:
o Standortbereiche mit Vorhaben, die sich bereits in der Realisierung befinden,
o Standortbereiche mit Flächenpotenzialen und bekann ten Realisierungsabsichten,
o Standortbereiche mit weiteren Flächenpotenzialen, aber ohne konkrete Realisierungsabsich-
ten.
In der Summe beläuft sich das Flächenvolumen der er sten beiden Kategorien auf ca. 100.000 qm
Verkaufsfläche, wovon ca. 70.000 qm auf Flächen mit zentrenrelevanten Sortimenten (darunter z.
B. Stubengasse und Hanse Carré in der City/Innensta dt) und ca. 30.000 qm auf Flächen mit nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten (darunter viele A nsiedlungsplanungen in den Stadtteilen) ent-
fallen. In der dritten Stufe bestehen mögliche Pote nziale in einer Größenordnung von oberhalb
50.000 qm Verkaufsfläche, hier vornehmlich im Berei ch der nicht zentrenrelevanten Sortimente
(darunter z. B. Sondergebietsflächen an der Robert- Bosch-Straße). Diese Übersicht zeigt, dass
dem in der Entwicklungsprognose ermittelten zusätzl ichen Verkaufsflächenbedarf in Münster von
bis zu gut 120.000 qm ein umfangreiches Flächenpote nzial zur Entwicklung gegenübersteht. Es
muss also nicht zu einem „Windhundrennen“ um knappe Flächenreserven kommen, zumal nicht
jeder dieser Standorte ein für die Ansiedlung von E inzelhandel geeignetes Planungsrecht aufweist
oder liegenschaftlich kurzfristig verfügbar ist. Eb enso ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass ein
kurzfristige Umsetzung dieser Verkaufsflächenpotenziale nicht sinnvoll ist (vgl. Punkt 6.2).
Besonderes Augenmerk wird bei der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung auf den Nahrungs- und
Genussmittelbereich gelegt. Die derzeit in vielen S tadtteilen laufenden Planungen bzw. Entwick-
lungen zur Ansiedlung von Nahversorgungsmärkten (z. B. Erweiterung Zentrum Kinderhaus, An-
siedlung (Lidl) und Verlagerung/Erweiterung bestehe nder Märkte (Aldi, Edeka) in Wolbeck oder
Zentrumserweiterung Mecklenbeck sind mit den Zielse tzungen des Einzelhandelskonzeptes kom-
patibel und werden den bisher schon positiven Trend zur Stärkung der Stadtteilzentren weiter ver-
bessern. Für die beabsichtigte verträgliche Steueru ng der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung
wird es jedoch von besonderer Bedeutung sein, die S ummenwirkung der größeren Entwicklungs-
vorhaben des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, sowohl untereinander als
auch in Bezug auf die umgebende Zentren- und Versor gungsstruktur zu prüfen. Hierzu gehören in
erster Linie die drei Vorhaben:
o Einzelhandelsschwerpunkt mit umfangreichen Lebensm ittelflächen im Rahmen der Entwick-
lung eines Multifunktionalen Zentrums im Technologi epark an der Steinfurter Str. durch die
Firma Stroetmann.
Der Standortbereich ist im Einzelhandelskonzept mit der Entwicklungsoption für ein Multifunkti-
onales Zentrum eingetragen. Zurzeit wird die Zuläss igkeit der investorenseitig beabsichtigten
50
Planung (bis zu 15.000 qm Verkaufsfläche) vor dem H intergrund des § 24 a LEPro geprüft.
Demnach muss die Standortplanung sowohl die Anforde rungen an die Ausweisung eines zent-
ralen Versorgungsbereiches (vgl. Punkt 7.1) erfülle n, als auch die Funktionszuweisung mit
Rückwirkung auf die Dimensionierung der Einzelhande lsflächen am Gesamtgefüge des Zent-
rensystems ausrichten.
o Verlagerung des SB-Warenhauses der Firma Ratio mit Ausweitung der Lebensmittelflächen
am Standort Loddenheide.
Der Vorhabenstandort ist kein zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 24 a Abs. 2 LEPro
und auch zukünftig grundsätzlich nicht als solcher zu entwickeln. Daher ist der Standortbereich
im Einzelhandelskonzept als Sonderstandort/Fachmark tzentrum nur für nicht zentrenrelevante
Sortimente eingetragen. Die Verlagerung der Firma R atio von der nördlichen auf die südliche
Straßenseite der Egbert-Snoek-Straße bzw. der Straß e Loddenheide bei gleichzeitiger funktio-
naler und betrieblicher Modernisierung stellt einen Sonderfall dar. Dabei geht es nicht um eine
erstmalige Ansiedlung, sondern um die Verlagerung d es heutigen Betriebsstandortes ohne
quantitative, aber mit qualitativer Veränderung der Verkaufsfläche zugunsten eines höheren
Lebensmittelanteils. Das Vorhaben der Firma Ratio ( SB-Warenhaus mit zentren- und nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten) am Standort Loddenheide wird zurzeit auf der Basis von § 24
a Abs. 5 LEPro 23 als Maßnahme der Bestandsentwicklung geprüft. Die für dieses Vorhaben im
Entwurf vorliegende gutachterliche Verträglichkeits - und Wirkungsanalyse mit Fokussierung
auf mögliche Auswirkungen der beabsichtigten Lebens mittelflächen wird in die Tragfähigkeits-
und Wirkungsanalyse für den Nahrungs- und Genussmit telbereich auf Gesamtstadtebene (Er-
arbeitung durch Dr. Acocella, vgl. Punkt 6.1) einbe zogen. Die für das Vorhaben notwendigen
Bauleitplanverfahren werden bzw. sind bereits eingeleitet.
o Realisierung eines großflächigen Nahversorgungssch werpunktes als Stadtbereichszentrum am
Hansaring durch die Firma Stroetmann.
Der Standortbereich ist im Einzelhandelskonzept mit der Zieloption zur Entwicklung eines zent-
ralen Versorgungsbereiches in der Funktion eines St adtbereichszentrums eingetragen. Die be-
absichtigte Zielplanung des Investors ist vom Grund satz her mit dem Einzelhandelskonzept
kompatibel. Zur Absicherung der Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen liegt eine Wir-
kungsanalyse vor.
23 Vgl. § 24 a Abs. 5, LEPro „Vorhandene Standorte für Vorhaben im Sinne von § 11 (3) BauNVO außerhalb
von zentralen Versorgungsbereichen dürfen abweichend von Absatz 1 (Ausweisung von Kern- und Sonder-
gebiete für großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandel nur in zentralen Versorgungsbereichen) unter Be-
schränkung auf den vorhandenen Bestand als Sondergebiete ausgewiesen werden“
51
Mit Blick auf die zu erstellende Beschlussvorlage z um Einzelhandelskonzept gilt es, in Verbindung
mit der vorgelegten Prognose über die zukünftigen V erkaufsflächenpotenziale, die summarische
Betrachtung und Bewertung der o. g. Planungen und a nderer mit Angebotsschwerpunkten im Be-
reich des kurzfristigen Bedarfs vorzunehmen. Diese wichtigen Bewertungs- und Entscheidungs-
grundlagen werden zurzeit durch Dr. Acocella im Rah men einer Tragfähigkeits- und Wirkungsana-
lyse speziell für den Nahrungs- und Genussmittelbereich erarbeitet.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (44)
- Stubengasse
- Friedrich-Ebert-Straße 9
- Geringhoffstraße
- Roxeler Straße
- Hammer Straße 5
- Westhoffstraße
- Robert-Bosch-Straße
- Hafenstraße
- Von-Steuben-Straße
- Bahnhofstraße
- Warendorfer Straße 3
- Marktallee
- Weseler Straße 43
- Wolbecker Straße
- Grevener Straße
- Westfalenstraße
- Steinfurter Straße 35
- Mondstraße
- Elsässer Straße
- Albersloher Weg
- Hansaring
- Schifffahrter Damm
- Am Stadtgraben
- Nottulner Landweg
- Hiltruper Straße 20
- Kappenberger Damm 49
- An der Kleimannbrücke 3
- Egbert-Snoek-Straße
- Idenbrockplatz 10
- Münsterstraße
- Metzer Straße 42
- Sprickmannplatz 46
- Hoher Heckenweg 37e
- Loddenheide 4
- Hoyastraße 36
- Kanalstraße 37
- Domplatz
- Merkureck
- Kinderhaus
- Mauritztor
- Hohe Geest 11
- Heekweg 26
- Osttor
- Bohlweg 45
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0251/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.03.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37