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V/0251/2008

Freigabe des Entwurfes zum fortzuschreibenden Einzelhandelskonzept für die Öffentlichkeitsbeteiligung und das weitere Beratungsverfahren

Vorlagen 27.03.2008

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 30.04.2008, TOP 5.2

Beschlussvorlage

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Entwurf Einzelhandelskonzept 14.04.08.neu

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Beschlussvorlage

10574 Zeichen

V/0251/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Freigabe des Entwurfes zum fortzuschreibenden Einzelhandelskonzept für die 
Öffentlichkeitsbeteiligung und das weitere Beratungsverfahren 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.04.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
1. Der Entwurf des fortzuschreibenden Einzelhandelskonzeptes Münster – Leitlinien der räumli-
chen Entwicklung -  (Anlage) wird zur Kenntnis genommen.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage dieses Konzeptentwurfes und nach  Maß-
gabe des Vorschlags unter Punkt 2 der Begründung das weitere Beteiligungs- und Beratungs-
verfahren zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes durchzuführen.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach dem Erarbeitungsverfahren weitere Kosten für Doku-
mentation und Veröffentlichung entstehen.  
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.: 
 
Im März 2007 hatte der Hauptausschuss der Stadt Münster beschlossen, das wirksame Einzel-
handelskonzept „Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ fortzuschreiben
1. Über den Bearbeitungs-
stand und das geplante weitere Fortschreibungsverfahren wurde dem ASSVW im Dezember 2007 
mit der Vorlage V/0957/2007 (Zwischenbericht) info rmiert. Die Fortschreibung des Einzelhandels-
konzeptes orientiert sich demgemäß inhaltlich und formal an folgenden Aspekten und Arbeits-
schritten: 
 
- Das bereits im Mai 2007 als Auftaktveranstaltung durchgeführte öffentliche Hearing zur Einzel-
handelsentwicklung in Münster spiegelte im Ergebnis einen breiten Konsens zur Beibehaltung 
der Zielorientierungen und Leitlinien des bestehenden Einzelhandelskonzeptes wider. Bei der 
                                                 
1 Vgl. Vorlage V/0196/2007 
Vorlagen-Nr.: 
V/0251/2008 
Auskunft erteilt: 
Herr Hopp 
Ruf: 
492 61 17 
E-Mail: 
Hopp@stadt-muenster.de  
Datum: 
27.03.2008 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0251/2008 
Konzeptfortschreibung solle jedoch besonderes Augenmerk auf die nachhaltige Stärkung der 
Zentren zur Sicherung der Nahversorgung und die offensive Positionierung Münsters im Wett-
bewerb mit anderen Oberzentren und Einzelhandelsstandorten gelegt werden 2.  Der positive 
Eindruck der Hearingteilnehmer zu den Wirkungen des Einzelhandelskonzeptes konnte durch 
die mit dem Monitoringbericht (Jahre 2003 bis 2006) vorgelegte Wirkungskontrolle zum Einzel-
handelskonzept
3 empirisch bestätigt werden. Kapitel 5 des beigefügten Konzeptentwurfes stellt 
dar, dass die wichtigen Einzelhandelsansiedlungen mit zentrenrelevanten Sortimenten zum 
deutlich überwiegenden Teil zielgerichtet auf den dafür vorgesehenen Standorten erfolgt sind, 
wodurch die Versorgungsfunktionen und –strukturen der Innenstadt, der Stadtbereichs- und 
der Grundversorgungszentren klar profitierten. 
 
- Intention der Fortschreibung ist es daher nicht, die Zielsetzungen und Regelungen des beste-
henden Einzelhandelskonzeptes wegen etwaiger Defizite grundsätzlich zu hinterfragen und 
grundlegend neu aufzustellen, sondern die erfolgreichen und bewährten Inhalte des Konzeptes 
auf aktuelle und zukünftige Anforderungen auszurichten. 
 
 
- Von Belang sind dabei insbesondere aktuelle Rechtsgrundlagen, hier speziell der § 24 a Lan-
desentwicklungsprogramm NRW (LEPro), die bei der Steuerung des Einzelhandels auf kom-
munaler Ebene als Ziele bzw. Rechtsnormen zwingend zu beachten sind. Kernanliegen dieser 
Rechtsnormen sind der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche 4 und die Ansiedlungssteue-
rung des großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandels. Unter diesem Aspekt hat das Kapitel 
7 („Zukünftiges räumliches Zentren- und Einzelhandelskonzept“) des Fortschreibungsentwurfes 
absolut zentrale Bedeutung, da dort die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche und deren 
Funktionsbestimmung auf Basis eines modifizierten hierarchischen Münsteraner Zentrensys-
tems sowie die sogenannten Sonderstandorte beschrieben und festgelegt werden.  
 
 
- Durch diese Rechtsgrundlagen wird ein verbindlicher Rahmen aufgespannt, innerhalb dessen 
sich die Einzelhandelsentwicklung und –steuerung in Münster, wie auch in den anderen Städ-
ten NRW’s, bewegen muss. Damit sind bereits wesentliche Eckpfeiler für das fortzuschreiben-
de Münsteraner Einzelhandelskonzept vorgegeben. 
 
- Unter Beachtung der aktuellen rechtlichen Vorgaben geht es somit im Kern darum, die 
o die Standorte für die weitere Entwicklung des großflächigen zentrenrelevanten Einzel-
handels, d. h. die bestehenden bzw. zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche,  
hinsichtlich ihrer konkreten Lage und räumlichen Ausdehnung und ihrer konkret gege-
benen bzw. intendierten Versorgungsfunktion sowie 
o die Sortimentsliste  zur Bestimmung der münsterspez ifischen Zentrenrelevanz der Ein-
zelhandelssortimente  
 
gegenüber den Festlegungen im bestehenden Konzept zu überprüfen bzw. neu zu bestimmen.  
 
- Qualitative und quantitative Aussagen zur zukünftigen räumlichen Einzelhandelsentwicklung 
werden auf der Basis einer Prognose über zukünftige Verkaufsflächenpotenziale abgeleitet. In 
Verbindung hiermit steht die summarische Betrachtung und Bewertung im Bestand bzw. neu 
geplanter großflächiger Einzelhandelsentwicklungen in Münster (u. a. Ratio/Loddenheide und 
Stroetmann/Steinfurter Str.) mit Angebotsschwerpunkten im Bereich des kurzfristigen Bedarfs. 
Die Dimension der geplanten Standortentwicklungen macht die Erarbeitung einer Tragfähig-
keits- und Wirkungsanalyse speziell für den Nahrungs- und Genussmittelbereich erforderlich, 
um mögliche Wirkungen auf den Bestand und der Vorhaben untereinander abschätzen und 
                                                
 
2 Vgl. www.muenster.de/stadt/stadtplanung/hearing-einzelhandel_doku.html 
3 Anlage 1 zur Vorlage V/0957/2007 
4 „Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund 
vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus 
zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhält-
nissen ergeben.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07

- 3 - 
V/0251/2008 
ggfs. Vorschläge für eine Priorisierung von Standortentwicklungen ableiten zu können. Diese 
wichtigen Bewertungsgrundlagen werden durch das Büro für Stadt- und Regionalentwicklung, 
Dr. Acocella, Lörrach und Dortmund, erarbeitet.  
 
Insbesondere der letzte Arbeitsschritt ist umfangreich und in der Erarbeitung, u. a. aufgrund exter-
ner Einflussfaktoren, noch nicht abgeschlossen. Für die Einbringung und Diskussion der Kernbau-
steine des Einzelhandelskonzepts (vgl. Spiegelstriche oben) ist er aber auch nicht zwingend erfor-
derlich. Derzeit sind für einige Standortentwicklungen wichtige, konzept- und entscheidungsrele-
vante Fragen der landesplanerischen Bewertung vor dem Hintergrund des § 24 a LEPro noch nicht 
abschließend geklärt. Ebenfalls liegt der neue ministerielle Einzelhandelserlass für NRW als 
Grundlage für die Beurteilung von Ansiedlungsvorhaben des Einzelhandels zurzeit noch nicht bzw.  
lediglich als noch nicht abgestimmter Entwurf vor. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Klä-
rung der offenen Punkte vor Beschlussfassung zum Einzelhandelskonzept abgeschlossen ist.  
 
Nur auf der Basis der o. g. Festlegungen und Informationen kann eine rechtssichere Beurteilung 
und Genehmigung von Ansiedlungsvorhaben des Einzel handels sowie dessen bauleitplanerische 
Steuerung im Sinne der Zielsetzungen des Konzeptes gewährleistet werden. Die vom Gesetzge-
ber vorgesehene rechtliche Relevanz erhält das Einzelhandelskonzept dadurch, dass es als „städ-
tebauliches Konzept“ im Sinne von § 1 (6) Nr. 11 Baugesetzbuch vom Rat beschlossen wird. 
 
Die in der Anlage vorgelegte Entwurfsfassung des fortgeschriebenen Einzelhandelskonzeptes 
konzentriert sich auf die relevanten Kernbausteine für die räumliche Steuerung des Einzelhandels 
in Münster, die - nach Freigabe durch den ASSVW - nachfolgend mit der Öffentlichkeit und den 
betroffenen Einzelhändlern bzw. Organisationen und Institutionen des Einzelhandels zu diskutieren 
sind.   
 
 
Zu 2.: 
 
Für die verfahrensmäßige Abwicklung der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes gibt es 
keine rechtlich bindenden Vorgaben. Die berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belan-
ge und Organisationen des Einzelhandels wurden bereits bei der Erarbeitung des Konzeptentwur-
fes intensiv einbezogen. Der im Entwurf vorliegende neue Einzelhandelserlass für das Land Nord-
rhein-Westfalen empfiehlt darüber hinaus, mit Blick auf die mit Rechtswirkungen versehene Fest-
legung der zentralen Versorgungsbereiche, eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Es ist jedoch auch 
ohne diese Empfehlung ein zentraler Anspruch an das Münsteraner Einzelhandelskonzept, das 
Fortschreibungsverfahren offen und transparent zu gestalten und für eine ausreichende Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der betroffenen Einzelhändler zu sorgen.  
 
Daher soll auf der Basis des in der Anlage beigefügten Konzeptentwurfes eine Beteiligung der Öf-
fentlichkeit und der sonstigen Akteure des Einzelhandels in einem weiteren öffentlichen Hearing 
zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes im Mai 2008 stattfinden. Zusätzlich soll ebenfalls 
im Mai die Möglichkeit zu einer öffentlichen Einsichtnahme des Konzeptentwurfes über die Bereit-
stellung im Internet und im Kundenzentrum Stadthaus 3 sichergestellt werden. Dabei ist der Infor-
mationsschwerpunkt auf den rechtlich relevanten Aspekt der Festlegung und Abgrenzung der zent-
ralen Versorgungsbereiche zu legen.  
 
Eine gesamtstädtische Übersicht über die zentralen Versorgungsbereiche ist in Karte 5 auf Seite 
38 des Konzeptentwurfs enthalten. Für die vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung und das weitere 
parlamentarische Beratungsverfahren wird die lagegenaue Verortung und Abgrenzung der zentra-
len Versorgungsbereiche in Detailkarten dargestellt.  
 
Die Beteiligungsergebnisse werden für die weitere parlamentarische Beratung aufbereitet. 
 
Das abschließend erarbeitete Einzelhandelskonzept wird dem Rat im 3. Quartal 2008 in einer er-
neuten Vorlage, unter Darstellung der Beteiligungsergebnisse und nach Vorberatung in den Be-

- 4 - 
V/0251/2008 
zirksvertretungen und dem Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
zum Beschluss vorgelegt. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
 
Schultheiß 
 
Anlage: 
Entwurf zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes

Entwurf Einzelhandelskonzept 14.04.08.neu

110505 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0251/2008  
 
 
 
 
 
Einzelhandelskonzept Münster 
 
- Fortschreibung - 
 
 
(Entwurf) 
 
 
 
 
Amt für Stadtentwicklung,  
Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
April 2008

2 
Vorbemerkung 
 
Der Hauptausschuss der Stadt Münster hat im März 20 07 beschlossen, das Einzelhandelskonzept 
der Stadt fortzuschreiben. 
 
Der im Folgenden vorgelegte Entwurf zur Fortschreib ung des Einzelhandelskonzeptes enthält die 
relevanten Kernbausteine für die zukünftige räumlic he Steuerung des Einzelhandels in Münster. 
Diese sollen einer breiten Öffentlichkeit, insbeson dere den Einzelhändlern und deren Organisatio- 
nen, vorgestellt und zugänglich gemacht werden. Die  Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung 
werden dokumentiert und den politischen Gremien für  die weitere Beratung und Beschlussfassung 
zur Verfügung gestellt.  
 
Der vorgelegte Entwurf setzt auf den Zielorientieru ngen des bestehenden Einzelhandelskonzeptes 
aus dem Jahr 2004 auf und konkretisiert diese in ei nigen Punkten. Grundlegende Bestandteile des 
vorliegenden Entwurfes sind die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsberei che  
(Zentren) und die Bestimmung ihrer gegebenen bzw. intendierten Versor gungsbedeutung . 
Ebenso kommt der Bestimmung der münsterspezifischen  Zentrenrelevanz der Warensortimente, 
die in den Einzelhandelsgeschäften verkauft werden, eine besondere Bedeutung zu. Diese werden 
in einer Münsteraner Sortimentsliste  als wichtige Grundlage zur räumlichen Steuerung de r Ein- 
zelhandelsbetriebe festgelegt.  
 
Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Vorausschau  auf die Entwicklungsperspektiven des 
Einzelhandels in Münster bis 2020 (Verkaufsflächenprognose), die vom Büro für Stadt- und Re- 
gionalentwicklung, Dr. Acocella, Lörrach und Dortmu nd, im Rahmen der fachlichen Begleitung zur 
Konzeptfortschreibung erarbeitet wurde. Die konkret e Bewertung dieser Potenziale, mit Rückwir- 
kung auf die räumliche Verortung, wird allerdings e rst im Zusammenhang mit der derzeit in Erar- 
beitung befindlichen Tragfähigkeits- und Wirkungsanalyse für den Nahrungs- und Genussmit- 
telbereich  durchgeführt. Diese Untersuchung ist erforderlich,  um die Summenwirkungen mehrerer 
großflächiger Einzelhandelsplanungen mit Angebotsschwerpunkten im Bereich der Nahversorgung 
abschätzen zu können.  
 
Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden, zusammen mit einer weiter ausformulierten und für 
die Teilräume der Stadt (insbesondere für die Beratungen in den Bezirksvertretungen) konkretisier- 
ten Aufbereitung des Entwurfes, in die Beschlussvor lage über das zukünftige Einzelhandelskon- 
zept integriert.

3 
INHALTSVERZEICHNIS: 
 
 
Vorbemerkung 
 
 
1. Auftrag und Erarbeitungsprozess ....................................................................................................... 5 
 
2. Rechtlicher Rahmen („Schutzgut“ zentrale Versorgungsbereiche)........................................... 6 
 
3. Grundlagen und Methodik des Einzelhandelskonzetpes .............................................................. 8 
 
4. Funktion und Ziele des Einzelhandelskonzeptes ............................................................................ 9 
 
4.1 Funktion und Bedeutung des Einzelhandels ................................................................9 
4.2 Ziele .............................................................................................................................9 
 
5. Bestandstrukturen des Einzelhandels ............................................................................................. 14 
 
5.1 Räumliche Verteilung und Entwicklung des Einzelhandels ........................................14 
5.2 Nahversorgung ..........................................................................................................17 
 
6. Entwicklungsperspektiven für den Einzelhandel (Verkaufsflächenprognose) ..................... 22 
 
6.1 Methodik ....................................................................................................................22 
6.2 Prognosevarianten .....................................................................................................2 3 
6.3 Verkaufsflächenbedarf gemäß Entwicklungsprognose ...............................................26 
 
7. Zukünftiges räumliches Zentren- und Einzelhandelskonzet ...................................................... 27 
 
7.1 Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche ..............................................................27 
7.2 Funktionsbestimmung zentraler Versorgungsbereiche ..............................................31 
7.3 Zukünftiges Zentrensystem .......................................................................................41 
7.4 Münsteraner Sortimentsliste ......................................................................................45 
 
8. Ausblick auf die weitere Einzelhandelsentwicklung in Münster .......................................... 48

4 
 
KARTENVERZEICHNIS: 
 
Karte 1 Einzelhandelsverteilung nach Sortimenten 15 
                                                         
Karte 2 Betriebe der Nahversorgung 18 
Karte 3 Nahversorgung in Münster 20  
Karte 4 Zentraler Versorgungsbereich Roxel 30 
Karte 5 Standortkonzeption Einzelhandel 38 
Karte 6 Zentren-/Raumkategorien im Einzelhandel 40 
Karte 7 Zentrensystem 41 
Karte 8 Einzelhandelsentwicklung nach 2007 48 
 
TABELLENVERZEICHNIS: 
Tabelle 1 Erarbeitungsprozess 5 
Tabelle 2 Verkaufsflächenbedarf bis 2020 gemäß Entw icklungsprognose 26 
Tabelle 3 Kriterienkatalog zur Abgrenzung zentraler  Versorgungsbereiche 29 
Tabelle 4  Zentren gemäß Funktionszuweisung für die  Zentrenkategorien A bis D 36 
Tabelle 5 Dezentrale Fachmarktstandorte 37 
Tabelle 6 Münsteraner Sortimentsliste 47 
 
ABBILDUNGSVERZEICHNIS: 
Abb. 1  Entwicklung der zentrenrelevanten und nicht  zentrenrelevanten  16 
Sortimente nach Raumkategorien  
Abb. 2 Bindungsquoten in Münster nach Sortimenten 2 4 
Abb. 3 Rechnerischer Verkaufsflächenbedarf in Münst er bis 2020 25 
Abb. 4 Standortsystematik für den Einzelhandel 33

5 
 
1. Auftrag und Erarbeitungsprozess 
 
Im März 2007 hat der Hauptausschuss der Stadt Münst er beschlossen, das wirksame Einzelhan- 
delskonzept „Leitlinien der räumlichen Entwicklung“  fortzuschreiben 1. Vor dem Hintergrund des 
anhaltenden Strukturwandels im Einzelhandel, mehrer  aktueller Investitionsinteressen des großflä- 
chigen Einzelhandels in Münster, neuer Rechtsgrundl agen zur Steuerung des Einzelhandels auf 
Bundes- und Landesebene 2 i. V. mit den hierzu vorliegenden aktuellen Rechts prechungen 3 gilt es, 
die Zielaussagen und Regelungen des vom Rat der Sta dt Münster im Mai 2004 beschlossenen 
Einzelhandelskonzeptes zu überprüfen und - soweit e rforderlich - an die aktuellen Rahmenbedin- 
gungen anzupassen.   
 
Für die fachliche Begleitung 
und gutachterliche Beratung 
zur Fortschreibung des Ein- 
zelhandelskonzeptes wurde 
im Herbst 2007 das Büro für 
Stadt- und Regionalentwick- 
lung, Dr. Acocella, Lörrach 
und Dortmund, beauftragt. 
Bereits zu Beginn der Fort- 
schreibung wurde der seit 
2004 bestehende engere 
Arbeitskreis zu Fragen der 
Einzelhandelsentwicklung in 
Münster (Vertreter der Bau- 
und Planungsverwaltung, 
Münster Marketing, Wirt- 
schaftsförderung Münster 
GmbH, IHK Nord Westfalen, 
Bezirksregierung Münster, 
Einzelhandelsverband Müns- 
terland e. V., Handwerkskammer Münster), in den auch Dr. Acocella und aufgrund der besonderen 
Bedeutung ein Vertreter der „Initiative für eine starke Innenstadt“ einbezogen wurde, in die Erarbei- 
tung des Konzeptentwurfes eingebunden. Die Beteilig ung der Öffentlichkeit, der Einzelhändler und 
                                                     
 
1 Vgl. Vorlage V/0196/2007 
2 EAGBau 2004, Novellierung BauGB 2007, Novellierung des Landesentwicklungsprogramms NRW (§ 24 a 
LEPro NRW), Aktualisierung des Einzelhandelserlasses NRW  
 
3 OVG Münster OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 – 7 A 964/05 – NVwZ 2007, 727 und BVerwG, Urteil vom 
11.10.2007 - 4 C 7.07 
Tab. 1: Erarbeitungsprozess 
März 2007 
Auftrag zur Fortschreibung durch HFA 
(V/0196/2007) 
 
Mai 2007 1. öffentliches Hearing 
 
Juni / Juli 2007 Landtagsbeschluss und Inkrafttreten des 
neuen § 24 a LEPro 
Dezember 2007 
Bericht zum Bearbeitungsstand und Mo- 
nintoringbericht zur Umsetzung des be- 
stehenden Einzelhandelskonzeptes 
(V/0957/2007) 
Januar 2008 1. Info- und Arbeitstermin mit externen 
Akteuren des Einzelhandels in Münster 
April 2008 2. Info- und Arbeitstermin mit externen 
Akteuren des Einzelhandels in Münster 
30. April 2008 
Einbringung des Konzeptentwurfes in 
den ASSVW / Freigabe für Beteiligungs- 
verfahren 
Mai/Juni 2008 
2. öffentliches Hearing und Bereitstellung 
des Konzeptentwurfes zur öffentlichen 
Einsichtnahme im Kundenzentrum Stadt- 
haus 3 
Mai/Juni 2008 
Dokumentation der Beteiligungsergeb- 
nisse und Fertigstellung einer Beschluss- 
vorlage 
August 2008 (geplant) Anhörung der Bezirksvertretungen zur 
Beschlussvorlage 
September 2008 (geplant) Beratung und Beschluss durch ASSVW 
und Rat

6 
weiterer relevanter Akteure erfolgt über öffentlich e Informations- und Diskussionsveranstaltungen 
(1. Hearing im Mai 2007, 2. Hearing geplant im Juni  2008). Darüber hinaus wird der Konzeptent- 
wurf zur Einsichtnahme im Internet und im Kundenzen trum Stadthaus 3 öffentlich zugänglich ge- 
macht. Vor Beschlussfassung über das neue, fortgesc hriebene Einzelhandelskonzept durch den 
Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verke hr und Wirtschaft bzw. den Rat findet eine 
Vorstellung und Beratung in allen Bezirksvertretung en statt, so dass Anregungen bei der Be- 
schlussfassung durch den Rat berücksichtigt werden können.  
 
Über den Zwischenstand und den Vorschlag zur weiter en Bearbeitung der Konzeptfortschreibung, 
der u. a. auf die vom Landtag NRW im Juni 2007 besc hlossene und für das Konzept maßgebliche 
Rechtsgrundlage des neuen § 24 a Landesentwicklungs programm NRW hinweist, wurde der Aus- 
schuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft bereits im Dezember 2007 un- 
terrichtet 4. Der Einzelhandelserlass befindet sich ebenfalls i n der Novellierung und wird voraus- 
sichtlich noch im ersten Halbjahr 2008 vorgelegt. S owohl die Einschätzung der relevanten Akteure 
des Einzelhandels im Rahmen des im Mai 2007 als Auf takt zur Konzeptfortschreibung durchge- 
führten 1. Hearings zur Einzelhandelsentwicklung in  Münster 5, als auch die mit dem Monitoringbe- 
richt (Jahre 2003 bis 2006) vorgelegte Wirkungskont rolle zum Einzelhandelskonzept 6 belegen po- 
sitive Wirkungen des bisherigen Einzelhandelskonzep tes im Sinne der aufgestellten Ziele. Intenti- 
on der Fortschreibung ist es daher nicht, die Zielsetzungen und Regelungen des Konzeptes wegen 
etwaiger Defizite grundsätzlich zu hinterfragen und  grundlegend neu aufzustellen, sondern die 
Inhalte des Konzeptes auf die o. g. neuen Anforderu ngen auszurichten. Dabei sind insbesondere 
die aktuellen Rechtsgrundlagen von Bedeutung. 
 
2. Rechtlicher Rahmen („Schutzgut“ zentrale Versorgungsbereiche) 
 
Das Kernanliegen der einschlägigen Rechtsnormen zur  Steuerung des Einzelhandels – und damit 
für die Fortschreibung und Anwendung des Einzelhand elskonzeptes maßgebend - ist der Schutz 
der sog. „zentralen Versorgungsbereiche“. Diese sind nach den jüngsten Novellierungen des Bau- 
gesetzbuches (2004 und 2007) zu einer bedeutenden Kategorie des Städtebaurechts geworden.  
 
Bei dem städtebaulichen Begriff der zentralen Verso rgungsbereiche im Sinne der Rechtsnormen 
des Baugesetzbuches geht es – anders als bei Einkau fszentren (§ 11 Absatz 3 BauNVO) – nicht 
um die Zulässigkeit der vorhandenen bzw. anzusiedel nden Nutzungen, sondern darum, diese Be- 
reiche im Hinblick auf unterschiedliche Aspekte ihr er Funktionsfähigkeit zu schützen. Zusätzlich 
zur Schutzfunktion nach den Vorgaben des BauGB knüp ft die Landesplanung NRW gemäß § 24 a 
LEPro die Ausweisung von Kern- sowie Sondergebieten  für Vorhaben im Sinne des § 11 (3) 
                                                     
 
4 Vgl. Vorlage V/0957/2007 
5 Vgl. www.muenster.de/stadt/stadtplanung/hearing-einzelhandel_doku.html

7 
BauNVO 7  an die Ausweisung von zentralen Versorgungsbereic hen. Damit ist die Ansiedlung von 
großflächigen Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrel evanten Sortimenten nur in zentralen Versor- 
gungsbereichen möglich, die von der Kommune in eine m Zentren- bzw. Einzelhandelskonzept 
auszuweisen sind, wobei jeweils nicht der gesamte z entrale Versorgungsbereich für die Ansied- 
lung von Einzelhandel geeignet sein muss.  
 
Die relevanten Rechtsgrundlagen geben somit einen k onkreten und verbindlichen Rahmen vor, in 
den sich das Einzelhandelskonzept Münster einfügen muss. Dieser Rahmen lässt jedoch einen 
weiten Gestaltungsspielraum offen, der auf die stad tspezifischen Rahmenbedingungen hin auszu- 
füllen ist. Ausgehend von den zu bestimmenden Entwi cklungszielen für den Einzelhandel, d. h. die 
angestrebte Einzelhandelsausstattung für eine angem essene Versorgung der Bevölkerung, gilt es 
im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes  
 
o die Standorte für die weitere Entwicklung des Einz elhandels, d. h. die zentralen Versor- 
gungsbereiche 8, hinsichtlich ihrer konkreten Lage und räumlichen A usdehnung und ihrer 
konkret gegebenen bzw. intendierten Versorgungsfunktion  sowie 
 
o die Sortimentsliste  zur Bestimmung der münsterspezifischen Zentrenrele vanz der Einzel- 
handelssortimente festzulegen. 
 
Auf der Basis des sich aus dem Einzelhandelskonzept  ergebenden Beurteilungssystems können 
zukünftige Einzelhandelsentwicklungen, unterstützt durch die im Konzept enthaltene Prognose und 
Bewertung zukünftiger Entwicklungspotenziale des Ei nzelhandels (Verkaufsflächenprognose), 
nach Art (Betriebstyp, Zentrenrelevanz der Sortimen te) und Umfang (Größe der Verkaufsfläche) 
auf die festgelegten Standorte gelenkt werden.  
 
Um die für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden re chtlichen Instrumente vollständig nutzen zu 
können, ist die Fortschreibung des Einzelhandelskon zeptes zwingend erforderlich. Die rechtlich 
vorgesehene Wirkung des Konzeptes kann sich nur dan n entfalten, wenn das Einzelhandelskon- 
zept als „städtebauliches Konzept“ im Sinne von § 1 (6) Nr. 11 BauGB vom Rat beschlossen wird 
und somit bei der weiteren Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. 
 
                                                                                                                                                                               
 
6 Anlage 1 zur Vorlage V/0957/2007 
7 großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, > 1.200 qm Geschossfläche oder 800 qm 
Verkaufsfläche 
8 Vgl. dazu z. B. Urteil OVG NRW Urteil vom 11.12.2006, Az. 7 A 964/05: „Zentrale Versorgungsbereiche 
sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzun- 
gen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine bestimmte Ver- 
sorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt.“ Das BVerwG hat dieses Urteil bestätigt (Urteil vom 
11.10.2007 - 4 C 7.07)

8 
Diese Vorgaben begründen eine Verbindlichkeit des E inzelhandelskonzeptes, die im Gegensatz 
zum Konzept 2004, insbesondere in Bezug auf die Aus weisung und Abgrenzung zentraler Versor- 
gungsbereiche, mit Rechtswirkungen versehen ist. Di e Wirkungen des aktualisierten Einzelhan- 
delskonzeptes gehen daher über den Status der reine n „Selbstverpflichtung“ des Einzelhandels- 
konzeptes aus 2004 hinaus. Das Konzept ist vielmehr eine zwingende Voraussetzung für eine wei- 
tere aktive Einzelhandelspolitik.  
 
3. Grundlagen und Methodik des Einzelhandelskonzetpes 
 
Bereits Mitte der 90er Jahre wurde mit dem Zentrenk onzept - als Bestandteil des Raum-
Funktionalen-Konzeptes (RFK), welches Grundlage für  die Fortschreibung des Flächennutzungs- 
planes war – ein einschlägiges Instrument zur räuml ichen Lenkung der Einzelhandelsentwicklung 
erarbeitet und seitdem als Vorläufer des heutigen E inzelhandelskonzeptes auch eingesetzt. Kon- 
kretisiert wurden die Aussagen des Zentrenkonzeptes  zum Ende der 90er Jahre nochmals durch 
den Beiplan „Entwicklungsschwerpunkte für Zentrenfu nktionen“ zum fortgeschriebenen Flächen- 
nutzungsplan. Das auf die räumliche Steuerung des E inzelhandels ausgerichtete Regelwerk des 
Zentrenkonzeptes wurde dann mit Beschluss des Rates  der Stadt Münster vom 26. Mai 2004 ab- 
gelöst durch das seitdem wirksame Einzelhandelskonzept „Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ 9.  
 
Somit hat die intensive Beobachtung der Einzelhande lsentwicklung – und in Verbindung hiermit 
der Zentrenentwicklung – in Münster Tradition und i st fest in das Verwaltungshandeln integriert. 
Seit Anfang der 90er Jahre bestehen hierzu fundiert e und turnusmäßig aktualisierte Daten- und 
Bewertungsgrundlagen, die u. a. mit Hilfe eines geografischen Informationssystems regelmäßig für 
die Entscheidungsfindung zu Fragen der Einzelhandel s- und Zentrenentwicklung eingesetzt wer- 
den. Die relevanten Daten (Einzelhandel und Dienstl eistungen) 10  orientieren sich dabei an allge- 
mein anerkannten Grundlagen auf der Basis der vom S tatistischen Bundesamt herausgegebenen 
Klassifikation der Wirtschaftszweige. Darüber hinau s stehen zahlreiche einschlägige Untersuchun- 
gen vergangener Jahre 11  zur Verfügung, die wertvolle Beiträge liefern könn en und Kontinuität bei 
den Beurteilungsmaßstäben gewährleisten. Alle Grund lagen sind jederzeit in der Bau- und Pla- 
nungsverwaltung der Stadt Münster abrufbar. 
 
Seit Wirksamkeit des Einzelhandelskonzeptes im Früh jahr 2004 prüft die Fachverwaltung, aufbau- 
end auf diesen Grundlagen, alle relevanten Standort - und Entwicklungsfragen sowie Ansiedlungs- 
                                                     
 
9 Vgl. Vorlagen V/0089/2004 und  V/0089/2004 1. Erg. 
10  Datenbank Einzelhandel (ab 1993) und Dienstleistungen (ab 2006) 
11  U. a. Leitplan Stadterneuerung, Altstadt Rahmenplan, ExWost-Bericht „Funktionale Stärkung von Stadt- 
teilzentren, Stadtteilrahmenpläne, z. B. Roxel, GMA-Einzelhandelsstudie 2001 etc. sowie zahlreiche gutach- 
terlich erarbeitete Verträglichkeits- und Wirkungsanalysen für einzelne Ansiedlungsfälle

9 
und Genehmigungsvorhaben des Einzelhandels auf ihre  Kompatibilität mit den Zielsetzungen und 
Regelungen des Konzeptes.  
 
4. Funktion und Ziele des Einzelhandelskonzeptes 
 
4.1 Funktion und Bedeutung des Einzelhandels 
 
Einzelhandel und Stadtentwicklung sind in Münster e ng miteinander verzahnt und aufeinander 
angewiesen. Der Einzelhandel braucht kalkulierbare,  räumliche und standortbezogene Rahmen- 
bedingungen, an denen er sein Engagement und seine Investitionen orientieren kann und die 
Stadt braucht den Einzelhandel, dessen Marktfunktio n die Attraktivität und Funktionsfähigkeit der 
Innenstadt und der Stadtteilzentren maßgeblich mitb estimmt. Dabei liegt die gesellschaftliche Auf- 
gabe des Einzelhandels in der Versorgung der Bevölk erung mit Gütern. Diese umfassen im Ober- 
zentrum Münster alle Bedarfsstufen (kurz-, mittel- und langfristiger Bedarf) und darüber hinaus 
auch hochwertige spezialisierte Güter. Auch die Ein wohner des Umlandes sollen, mit Ausnahme 
der Angebote des kurzfristigen Bedarfs (Nahrungs- u nd Genussmittel, Körperpflegeprodukte etc.), 
mit versorgt werden. Die räumliche Steuerung des Ei nzelhandels zur Sicherung der Attraktivität 
und Funktionsfähigkeit der Zentren ist gesetzlicher  Auftrag und als stadtentwicklungspolitisches 
Ziel in Münster unbestritten. Ein ungeregeltes Mark tgeschehen würde, wie in der Realität an zahl- 
reichen Standorten ablesbar, negative Wirkungen auf raumordnerische und städtebauliche Zielset- 
zungen verursachen, die der Markt selbst nicht korrigiert bzw. korrigieren kann. 12   
 
Von einer abgestimmten und im Konsens getragenen St rategie für eine stadtverträgliche Einzel- 
handelsentwicklung profitieren alle Akteure gleiche rmaßen. Das Konzept schafft die Basis für ei- 
nen Interessensausgleich, für Planungs- und Investi tionssicherheit und für die erforderliche 
Rechtssicherheit um gemeinschaftlich getragene Plan ungen und Entscheidungen zum Wohle der 
zukünftigen Einzelhandels- und Stadtentwicklung voranzubringen.  
 
4.2 Ziele 
 
Die Zielsetzungen des fortzuschreibenden Einzelhand elskonzeptes basieren im Wesentlichen auf 
den bestehenden Zielformulierungen des Konzeptes au s dem Jahre 2004 und sind inhaltlich ledig- 
lich an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst. Für die Fortführung des bestehenden Ziel- 
korridors sprechen sowohl die mit der Wirkungsanaly se zum Einzelhandelskonzept 2004 13  nach- 
gewiesene erfolgreiche Umsetzung des bestehenden Ko nzeptes, als auch die im Rahmen des 1. 
Hearings zur Einzelhandelsentwicklung im Mai 2007 f estzustellende positive Resonanz zu den 
                                                     
 
12  Vgl. dazu Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Bundesstadt Bonn, Dr. Donato Acocella, Oktober 
2006 
13  Vgl. Vorlage V/0196/2007

10  
bestehenden Leitlinien und Zielsetzungen zur Einzel handelsentwicklung. Veränderungen gegen- 
über dem Konzept 2004 beziehen sich auf die besonde re Hervorhebung der Sicherung und Ent- 
wicklung der „Multifunktionalität und Identität“ und der „Einzelhandelszentralität“ der Zentren. Be- 
sonders hervorgehoben wird auch die „Sicherung und Entwicklung der oberzentralen Funktion“ 
sowie die „Sicherung und Erhaltung der Nahversorgungsfunktion“. Die bisherigen Ziele „Sicherung 
einer quantitativ und qualitativ guten Versorgung d er Bevölkerung“ und „Sicherung der zentrenori- 
entierten Versorgungsstrukturen“ werden nicht mehr explizit aufgeführt, da die darin enthaltenen 
Zielaussagen bereits immanenter Bestandteil der unten stehenden Ziele sind. 
 
Sicherung und Entwicklung der oberzentralen Funktion 
Der Einzelhandel zählt unstrittig zu den wichtigste n oberzentralen Funktionen, die der Stadt Müns- 
ter von der Landesplanung des Landes NRW als solitä res Oberzentrum zugewiesen sind. Diese 
Funktionen nimmt Münster traditionell und selbstbew usst wahr. Insbesondere ein starker Einzel- 
handel mit der damit verbundenen hohen Besucherfreq uenz und der ihm zugeschriebenen „Stadt 
bildenden“ Bedeutung ist in hohem Maße geeignet, auch andere wichtige oberzentrale Funktionen, 
z. B. Kultur und Bildung, auch weiterhin für die Region erfüllen zu können.  
 
Vor dem Hintergrund des anhaltenden und sich aufgru nd verschiedener Rahmenbedingungen ver- 
schärfenden Wettbewerbs (z. B. Modernisierung und A usbau der Einzelhandelsangebote im Wett- 
bewerbsumfeld der Stadt Münster, Umbrüche im Verwal tungs- und Dienstleistungssek- 
tor/Strukturreform etc.) gilt es, den Wettbewerb mi t anderen Oberzentren und Standorten überregi- 
onaler Angebote offensiv anzunehmen und die Einzelh andelslandschaft in Münster stadt- und re- 
gionalverträglich auszubauen. 
 
Sicherung und Entwicklung der Innenstadt als oberze ntraler Kompetenzstandort für den 
Einzelhandel und als Identifikationsraum 
In den Jahren vor Beschluss über das Einzelhandelsk onzept im Mai 2004 hatte die Innenstadtent- 
wicklung im Wesentlichen stagniert. Nur wenige Inve stitionsprojekte wurden in den 90er Jahren 
und Anfang dieses Jahrzehnts in der Innenstadt real isiert. Insbesondere im Einzelhandel war so- 
gar ein nicht unerheblicher Angebots- und Verkaufsf lächenverlust zu verzeichnen, wohingegen 
periphere Einzelhandelsstandorte expandierten. Der Einzelhandelsstandort Innenstadt hatte in 
dieser Phase einen Bedeutungsverlust hinzunehmen.  
 
Diese Situation hat sich grundlegend gewandelt. Def izite vergangener Jahre bei Quantität und 
Qualität des Einzelhandelsangebotes sind abgebaut, deutliche Verkaufsflächenzuwächse und qua- 
litative Angebotsergänzungen sind kennzeichnend für  die heutige Situation. Auslöser für diesen 
positiven Wandel ist in erster Linie das integriert e Einkaufszentrum Münster Arkaden. Weitere be- 
deutende Vorhaben der Innenstadt- und Einzelhandelsentwicklung befinden sich mit den Projekten

11  
Stubengasse und Hanse Carré bereits in der Realisie rung. Ausgelöst durch diese Großvorhaben 
findet zudem eine rege Umzugstätigkeit des Einzelha ndels mit Umsortimentierungen und Ange- 
botsergänzungen in den Hauptgeschäftslagen der City  statt. Mit dem bevorstehenden Neubau des 
Hauptbahnhofes und dem damit verbundenen Ausbau von  Einzelhandelsflächen wird der beste- 
hende Rahmen für die quantitative Einzelhandelsentw icklung in der Innenstadt auf längere Sicht 
ausgefüllt. In Zukunft wird es daher im Schwerpunkt  um die Sicherung und Stärkung der vorhan- 
denen Einzelhandelsqualitäten in der Innenstadt gehen.  
 
Flankiert wird dieser Prozess der Innenstadtentwick lung durch weitere qualitativ hochwertige Städ- 
tebauprojekte. Beispielhaft seien hier genannt der Neubau der Bezirksregierung am Domplatz, die 
Bauvorhaben im Bereich der Königstraße, der Umbau d es Landesmuseums, der Bau der Diöze- 
sanbibliothek an der Überwasserkirche oder auch die bevorstehende Realisierung des Parkhauses 
mit Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss auf dem ehe maligen Waltermann-Areal. All dies sind 
Kennzeichen einer dynamischen Innenstadtentwicklung und stehen für einen erfolgreichen Ausbau 
der Innenstadt als oberzentraler Kompetenzstandort für Einzelhandel, Kultur und Dienstleistungen 
sowie als Identifikationsraum für die Bevölkerung M ünsters und der Region. Dieser Weg soll auch 
in Zukunft weiter beschritten werden, wobei die räu mlichen Entwicklungsmöglichkeiten in der eher 
kleinteilig strukturierten Altstadt auch ihre Grenzen haben.  
 
Sicherung und Entwicklung der Multifunktionalität u nd Identität der Stadtbereichs- und 
Stadtteilzentren 
Die Stadtbereichs- und Stadtteilzentren in Münster sind multifunktionale Orte, in denen sich Nut- 
zungs-/Angebotsvielfalt und Kompaktheit synergetisc h ergänzen und einen Bedeutungsüber- 
schuss generieren. Die Zentren sind insbesondere auch Räume der Kommunikation, der Identifika- 
tion und Integration und Mittelpunkte des öffentlic hen Lebens. Zentren in diesem Sinne bilden eine 
besondere stadträumliche Qualität, die es zu schütz en gilt. Im Zusammenhang mit der hohen (Ein- 
kaufs-)Mobilität und Mehrfachorientierung der Bevöl kerung auf unterschiedliche Versorgungs- und 
Dienstleistungsstandorte sowie im Kontext des vorha ndenen Wettbewerbs der Zentren mit ihrer 
unterschiedlichen Angebotsausrichtung untereinander  gilt es in besonderem Maße, das eigene 
spezifische Profil zu erhalten bzw. auszubauen und weiterzuentwickeln.   
 
Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität  der Innenstadt sowie der Stadtbe- 
reichs- und  Stadtteilzentren 
Münster ist beispielhaft für die europäische Stadtt radition, die der Innenstadt als Hauptgeschäfts- 
zentrum eine herausgehobene Funktion zuweist. Die s eit Generationen im Konsens der Stadtge- 
sellschaft gepflegte Konzentration von städtebaulic hen und infrastrukturellen Investitionen auf die 
Innenstadt als Ort mit hoher Ausstrahlungskraft für  die Stadt und die Region zeigt den Stellenwert, 
den die Stadt dem Ziel der Entwicklung der Innensta dt bereits in der Vergangenheit beigemessen

12  
hat. Dies gilt ebenso für die Stadtbereichs- und St adtteilzentren, die mit vielfältigen Investitionen in 
Platzbereiche, Verkehrsanlagen oder öffentliche Inf rastruktureinrichtungen entwickelt und ausge- 
baut wurden. 
Für die Funktionsfähigkeit und Entwicklung der Inne nstadt, der Stadtbereichszentren und Stadtteil- 
zentren hat der Einzelhandel eine hervorgehobene Be deutung. Hauptmotiv für den Besuch der 
Innenstadt und der weiteren Zentren als zentrale Ve rsorgungsbereiche ist nach wie vor das Ein- 
kaufen. Dieser Funktion kann der Einzelhandel aber nur dann gerecht werden, wenn er eine hohe 
Zentralität generiert, welche die Zentralität ander er Einkaufsstandorte (zum Beispiel in Gewerbe- 
gebieten) deutlich übersteigt. Dies gilt insbesonde re für das Angebot mit zentrenrelevanten Sorti- 
menten. Damit trägt die Einzelhandelszentralität ma ßgeblich zum Bedeutungsüberschuss eines 
Zentrums bei, den es zu sichern und entwickeln gilt. 
 
Erhaltung und Stärkung der Nahversorgungsfunktion  
Leitbild für die Versorgung mit Gütern des tägliche n Bedarfs (insbesondere Nahrungs- und Ge- 
nussmittel) ist ein möglichst feinmaschiges Netz vo n zentralen Versorgungsbereichen und Nahver- 
sorgungsstandorten. Diese sollen es den Bürgerinnen  und Bürgern und insbesondere weniger 
mobilen Bevölkerungsgruppen ermöglichen, sich auch ohne die Zuhilfenahme technischer Hilfsmit- 
tel (Bus, Bahn, Auto etc.) auf kurzen Wegen versorg en zu können. Vor dem Hintergrund des de- 
mografischen Wandels und der unabwendbaren Alterung  der Bevölkerung wird eine möglichst 
flächendeckende Sicherstellung von fußläufig erreic hbaren Nahversorgungsangeboten im Wohn- 
quartier immer wichtiger.  
 
Nahversorgungsangebote werden in Münster auch an de zentralen Standorten (z. B. HIT-Markt) 
bereitgestellt. Auch diese bestehenden Standorte le isten einen Versorgungsbeitrag. Jedoch kann 
nicht damit argumentiert werden, aufgrund der hier bereits bestehenden Angebote und der Kauf- 
kraftbindung bzw. -abschöpfung, die an diesen Stand orten städtebaulich und versorgungsstruktu- 
rell nicht wünschenswert ist, auf die Investition u nd Ansiedlung von Nahversorgungsangeboten an 
städtebaulich sinnvollen Standorten in zentralen Ve rsorgungsbereichen zu verzichten. Ggf. kann 
es sogar angezeigt sein, an städtebaulich und verso rgungsstrukturell gewünschten Standorten 
temporäre Überkapazitäten zu schaffen, um die nicht  verträglichen dezentralen Standorte bewusst 
zu schwächen. 
 
Auch wenn eine flächendeckende Umsetzung dieses Lei tbildes aufgrund zum Teil gegenläufiger 
Entwicklungstendenzen im Einzelhandel (Konzentration auf sehr große großflächige Einrichtungen 
an nur wenigen Standorten) schwierig ist, bleibt es  doch ein wesentliches Ziel, an dem zukünftige 
Einzelhandelsansiedlungen mit Nahversorgungssortimenten ausgerichtet werden.

13  
Schaffung von Investitionssicherheit für Unternehme n und Absicherung städtebaulich er- 
wünschter Investitionen 
Die Standortentwicklung und die Realisierung von Ei nzelhandelsvorhaben sind mit hohem finan- 
ziellen Einsatz, sowohl für die Stadt (Planung, Auf schließung) als auch für jeden Investor verbun- 
den. Ein wichtiges Ziel der Einzelhandelskonzeption  ist es, öffentliche und private Entwicklungsin- 
teressen an den aufgezeigten Standorten synergetisch zusammenzuführen.  
 
Eine unbegleitete räumliche Einzelhandelsentwicklun g kann dazu führen, dass die Investitionstä- 
tigkeit vor allem außerhalb der zentralen Bereiche (Innenstadt und Versorgungszentren) stattfindet. 
Da Einzelhandelsinvestitionen in der Innenstadt und  in den Versorgungszentren aufgrund der auf- 
gezeigten Bedeutung des Einzelhandels für diese Ber eiche weiterhin notwendig sind, soll das Ein- 
zelhandelskonzept dazu beitragen, dass einzelhandel sbezogene Investitionen an städtebaulich 
und stadtökonomisch erwünschten Standorten erleichtert werden. 
 
Investoren sollen sich darauf verlassen können, das s ein konzeptkonformes Vorhaben von der 
Stadt unterstützt und konstruktiv begleitet wird. Sie sollen sich auch darauf verlassen können, dass 
die Risiken „ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile “ an Standorten außerhalb des Konzeptrah- 
mens vermieden werden. Dadurch sollen städtebaulich  gewünschte Investitionen vor „unfairem 
Wettbewerb“ geschützt werden. Grundsätzlich hat das Planungsrecht ohnehin wettbewerbsneutral 
zu sein. Damit kann (und soll) jedoch keine Rendite sicherheit erreicht werden: im wettbewerbli- 
chen Wirtschaftssystem bleibt jede Investition mit unternehmerischen Risiken verbunden. 
 
Darüber hinaus ist Bestandteil dieses Ziels, dass a llgemeiner auch Investitionen in die Aufwertung 
zentraler Versorgungsbereiche (z.B. Gebäudesanierun g, städtebauliche Maßnahmen) getätigt 
werden. Auch deren "Rentabilität" und Nachhaltigkei t ist davon abhängig, dass sich das Umfeld 
entsprechend entwickelt, dass also z.B. mit einer M odernisierung verbundene Kosten über ent- 
sprechende Mieten amortisiert werden können und die  zentralen Versorgungsbereiche entspre- 
chend häufig genutzt werden (wofür die Magnetfunkti on des Einzelhandels sorgt), um damit auch 
eine soziale Kontrolle für den Erhalt von städtebaulichen Einrichtungen zu ermöglichen. 
 
Sicherung von Gewerbeflächen für das Produzierende Gewerbe und für das Handwerk 
Bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellp latzkosten sowie städtebaulich-gestalterische 
Anforderungen in zentralen Lagen haben sich Gewerbegebiete in der Vergangenheit teilweise vom 
Standort für produzierendes Gewerbe und Handwerk zu  Einzelhandelsagglomerationen bzw. 
Fachmarktstandorten gewandelt. Diese Entwicklung gi ng einher mit einem deutlichen Anstieg der 
Miet- und Grundstückspreise, die zu einer sukzessiv en Verdrängung des Gewerbes und Hand- 
werks führen kann.

14  
Die weitere Ausdehnung des Einzelhandels in die gew erblichen Bauflächen führt aufgrund der 
größeren ökonomischen Möglichkeiten  des Einzelhandels dazu, dass die Bodenpreise für di ese 
gewerblichen Wirtschaftszweige nicht mehr bezahlbar  sind, was in der Konsequenz gewerbliche 
Neuansiedlungen in Münster erschwert.        
 
Die Erhaltung von Entwicklungsmöglichkeiten für gew erblich produzierende Wirtschaftszweige ist 
vor dem Hintergrund einer notwendigen Diversifikati on der Wirtschaftsstruktur einerseits und eines 
differenzierten Arbeitsplatzangebots andererseits i n Münster besonders notwendig. Darüber hin- 
aus stellt insbesondere das Handwerk einen wichtige n Bestandteil der unternehmensbezogenen 
und haushaltsbezogenen Versorgung dar. 
 
Das Ziel der Stadt Münster ist es, die Entwicklungs fähigkeit der bestehenden produzierenden Un- 
ternehmen zu sichern und auch weitere Unternehmen d ieser Wirtschaftszweige für den Standort 
Münster zu gewinnen. Daher soll mit Hilfe des Einze lhandelskonzeptes dazu beigetragen werden, 
dass auch für das Produzierende Gewerbe und das Han dwerk ausreichende und finanzierbare 
räumliche Entwicklungsspielräume in Gewerbegebieten in Münster vorhanden sind.  
 
5. Bestandstrukturen des Einzelhandels 
 
Zum 31.12.2006 waren in Münster 2.059 Einzelhandels betriebe mit insgesamt gut 617.200 qm 
Verkaufsfläche ansässig 14 . Davon waren gut 406.300 qm oder knapp 66 % der Ve rkaufsfläche 
zentrenrelevant.  
 
5.1 Räumliche Verteilung und Entwicklung des Einzelhandels 
 
Die nachfolgende Karte zeigt die räumlichen Verteil ungsstrukturen des Einzelhandels nach Betrie- 
ben mit überwiegend zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                     
 
14  Datenbank Einzelhandel, Stand 12/2006 (Einzelhandel inklusive Lebensmittelhandwerk und Apotheken)

15  
 
 
 
 
Karte 1: Einzelhandelsverteilung nach Sortimenten

16  
 
Im Monitoringbericht zur Einzelhandelsentwicklung ( vgl. Anlage zur Vorlage V/0957/2007) konnten 
positive Entwicklungen im Sinne der Zielsetzungen d es Einzelhandelskonzeptes (Stärkung der 
Zentren) für den Zeitraum seit Bestehen des Konzeptes 2004 (Jahre 2004 bis 2006) nachgewiesen 
werden. Die für den Erhalt und die Sicherung der ze ntralen Versorgungsbereiche wichtigen Ein- 
zelhandelsansiedlungen mit zentrenrelevanten Sortim enten konnten zum überwiegenden Teil auf 
die dafür vorgesehenen Standorte gelenkt werden. Vo n dieser Entwicklung profitiert haben insbe- 
sondere die Innenstadt, die Stadtbereichs- und die Grundversorgungszentren. Dass außerhalb der 
Zentren dennoch Ansiedlungen von Betrieben mit zent renrelevanten Sortimenten im Hauptsorti- 
ment zu verzeichnen sind, geht entweder auf nur entschädigungspflichtig zu verhindernde Entwick- 
lungen im Rahmen des Bestandsschutzes zurück, oder auf den Umstand, dass Genehmigungen 
erteilt werden mussten, weil aufgrund der noch gelt enden rechtlichen Voraussetzungen ein 
Rechtsanspruch bestand (z. B. Ansiedlung Plus-Markt, Merkureck in Hiltrup).  
 
Abb. 1:  Entwicklung der zentrenrelevanten und nich t zentrenrelevanten Sortimente nach 
Raumkategorien 
 
 
 
 
 
 
18.215 
2.470 
6.510 
-1.609 
499 
2.565 
3.808 
645 
-1.335 
-6.174 
-134 
-275 
-1.535 
1.745 
8.222 
1.700 
City -/Innenstadt 
Stadtbezirks-/Stadt- 
bereichszentrum 
Stadtteil-/Grund- 
versorgungszentrum 
Ergänzender 
Versorgungsraum 
Siedlungsflächen 
Gew erbl. Flächen mit 
EH-Agglomerationen 
Sonst. gew erbliche 
Flächen 
Übrige 
Flächen 
0 2.500 5.000 7.500 10.000 12.500 15.000 17.500 20.000 -2.500 -5.000 -7.500 
 zentrenrelevante Verkaufsfläche 
 nicht zentrenrelev. Verkaufsfläche 
Raumkategorie 
Veränderungen in m², 12/'03 - 12/'06

17  
5.2 Nahversorgung  
 
Besondere Bedeutung kommt den Betrieben mit Angebot en des täglichen Bedarfs (Nahrungs- und 
Genussmittel, Drogeriewaren, Blumen, Zeitungen/Zeit schriften, Tiernahrung, pharmazeutische 
Artikel) zu (vgl. Punkt 4.2 Ziele „Erhaltung und St ärkung der Nahversorgungsfunktion“). Insbeson- 
dere der Lebensmitteleinzelhandel hat aufgrund sein er hohen Frequenzerzeugung eine Magnet- 
funktion für kleinere Geschäfte oder auch Anbieter von einzelhandelsnahen Dienstleistungen (z. B. 
Blumenladen, Bekleidungsboutique, Frisör etc.). Ihm  kommt eine Leitfunktion für die zentralen 
Versorgungsbereiche zu, ohne die deren Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.  
 
Die nachfolgende Karte zeigt die Standorte der Nahversorgungsbetriebe in Münster.

18  
 
 
Karte 2: Betriebe der Nahversorgung

19  
Abgebildet sind Betriebsformen mit mehr als 200 qm Lebensmittelverkaufsfläche bzw. Anteil an 
der Gesamtverkaufsfläche. Die Betriebsformen reiche n vom kleineren SB-Markt (z. B. Edeka-
Markt am Albersloher Weg), über die standardmäßigen  Lebensmitteldiscounter (Aldi, Lidl, Plus) 
und Supermärkte (z. B. Edeka, Rewe, K&K) bis hin zu  den flächenmäßig größeren Verbraucher- 
märkten (z. B. E-Center an der Friedrich-Ebert-Str. , HIT-Markt an der Geringhoffstr.) und SB-
Warenhäusern (z. B. Ratio an der Roxeler Str. in Gievenbeck oder am Standort Loddenheide). Alle 
Standorte bzw. Betriebe, ob in integrierter Lage in  der Innenstadt, im Stadtteilzentrum oder auch in 
nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet, erbringen eine Versorgungsleistung für die Bevölkerung.  
 
Die nachfolgende Karte zeigt die sich aus der Stand ortstruktur der Lebensmittelbetriebe mit mehr 
als 200 qm Verkaufsfläche ergebende räumliche Nahversorgungssituation in Münster.

20  
 
 
Karte 3: Nahversorgung in Münster

21  
Gerade auch die kleineren Lebensmittelmärkte, darun ter sowohl Geschäfte bekannter Lebensmit- 
telketten (z. B. Plus-Markt in Rumphorst am Hohen H eckenweg) als auch Anbieter biologischer 
oder auch ethnischer Lebensmittel (z. B. Superbioma rkt in Hiltrup an der Martkallee) erfüllen eine 
wichtige Nahversorgungsfunktion, da ihre Standorte oftmals die Lücken im Versorgungsnetz der 
größeren Anbieter schließen.  
 
Alle in der Karte dargestellten Betriebsstandorte s ind jeweils umgeben mit farblich gekennzeichne- 
ten Radien von 500 m und 700 m. Dadurch wird die rä umliche Abdeckung des Stadtgebietes mit 
Nahversorgungsangeboten, die innerhalb planerisch a nerkannter Distanzmaße für die fußläufige 
Erreichbarkeit liegen, deutlich. Vor dem Hintergrun d der tendenziell alternden Bevölkerung ist der 
500 m Radius (Luftlinienentfernung, max. 10 Minuten  Fußweg für ältere Menschen) zukünftig eher 
als realistisches Maß für die fußläufige Erreichbar keit zu sehen als der 700 m Radius. In der Karte 
wird zum einen deutlich, dass, wie bereits im Einze lhandelskonzept 2004 herausgearbeitet, einige 
Siedlungsbereiche in Münster nicht oder nur unzurei chend mit Lebensmittelangeboten versorgt 
sind (z. B. Sentrup, Gelmer oder Angelmodde-Dorf). Zum anderen zeigt die Karte aber auch, dass 
im Nahbereich einiger Standorte (z. B. Extra-Markt im Gewerbegebiet Nottulner Landweg, HIT-
Markt an der Geringhoffstraße oder Ratio-Markt am S tandort Loddenheide) kaum oder keine 
Wohnbevölkerung vorhanden ist.  
 
Die Rahmenbedingungen zur Verbesserung der Versorgu ngssituation in den tendenziell „unterver- 
sorgten Siedlungsbereichen“ sind aufgrund des anhaltenden Strukturwandels (z. T. ruinöser Wett- 
bewerb) und des aktuellen Marktgeschehens im Lebens mitteleinzelhandel zurzeit ungünstig. Auch 
wenn Ansiedlungsmöglichkeiten in den meisten dieser  Teilräume der Stadt theoretisch bestehen 
(im WA-Gebiet ist die Ansiedlung eines Lebensmittel marktes bis zu 1.200 qm Geschossfläche 
bzw. 800 qm Verkaufsfläche allgemein zulässig) oder  durch die Schaffung geeigneten Planungs- 
rechts und/oder die Bereitstellung der erforderlich en Ansiedlungsflächen verbessert werden könn- 
ten, mangelt es am Interesse des Einzelhandels bzw.  der Investorenseite, sich hier zu engagieren. 
Sollten sich Chancen bzw. private Interessen zur An siedlung von Nahversorgungsangeboten in 
diesen Bereichen ergeben, werden die städtischen St ellen auch weiterhin konstruktive Unterstüt- 
zung bereitstellen.

22  
6. Entwicklungsperspektiven für den Einzelhandel (Verkaufsflächenprognose)  15  
 
6.1 Methodik 
 
Um die zukünftigen Einzelhandels- und damit auch di e Zentrenentwicklungspotenziale bewerten 
zu können, ist die Kenntnis der quantitativen Entwi cklungsmöglichkeiten für den Einzelhandel er- 
forderlich. Hierzu wurde das Büro Dr. Acocella beau ftragt, eine Verkaufsflächenprognose zu erar- 
beiten. Diese liegt zwar im Ergebnis vor, ist aber sinnvoll erst mit Vorliegen der in Bearbeitung be- 
findlichen Tragfähigkeits- und Wirkungsanalyse für den Nahrungs- und Genussmittelbereich, die 
zurzeit ebenfalls von Dr. Acocella erarbeitet wird,  als konkrete Grundlage für die Bewertung der 
weiteren Einzelhandelsentwicklung einsetzbar. Die P rognoseergebnisse werden daher erst in Ver- 
bindung mit den Empfehlungen für eine räumliche Ver teilung der Verkaufsflächenentwicklungspo- 
tenziale und der Bewertung von aktuellen Standorten twicklungen des großflächigen Einzelhandels 
für die abschließende Beschlussvorlage zum Einzelhandelskonzept (3. Quartal 2008) aufbereitet.  
 
Im Vorgriff auf diesen noch in Erarbeitung befindli chen Arbeitsschritt soll die Prognose daher zum 
jetzigen Zeitpunkt lediglich in stark komprimierter  Form und mit Fokussierung auf die Variante der 
Entwicklungsprognose, die in erster Linie die Basis  für die Bewertung der zukünftigen flächenmä- 
ßigen und raumbezogenen Entwicklung des Einzelhande ls darstellen wird, wiedergegeben wer- 
den. Eine Erörterung und Bewertung der Ergebnisse w ird in diesem Entwurf zum neuen Einzel- 
handelskonzept noch nicht vorgenommen. 
 
 
Die Quantifizierung des zukünftigen Flächenbedarfs wurde von Dr. Acocella branchen- bzw. sorti- 
mentsspezifisch durchgeführt und darauf hin analysi ert, wie sich die Verkaufsflächenpotenziale 
räumlich auf die einzelnen Stadtbezirke verteilen. Als wesentliche Bestimmungsgründe fanden 
sowohl Parameter der Nachfrageseite (Einwohner- und  Kaufkraftentwicklung), als auch Determi- 
nanten der Angebotsseite (allgemeine Trends der Ein zelhandelsentwicklung, angebotsseitige Ver- 
änderungen) Berücksichtigung. 
 
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prog nose lediglich einen Orientierungswert für die 
zukünftige Einzelhandelsentwicklung darstellt. Inso fern handelt es sich weder um zu erreichende 
„Ziele“, noch um eine Begrenzung oder eine „Deckelung“ für die künftige Entwicklung des Einzel- 
handels, sondern vielmehr um das Aufzeigen der Dime nsion, in der mit zusätzlichen Verkaufsflä- 
                                                     
 
15  Dieses Kapitel beinhaltet Auszüge der Arbeit „Fortschreibung Einzelhandelskonzept für die Stadt Münster, 
Verkaufsflächenprognose, Dr. Acocella, Lörrach, 10.03.2008“. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass sich 
die Prognose auf den Einzelhandel i.e.S. bezieht, so dass die Verkaufsflächenentwicklung der Apotheken 
und des Lebensmittelhandwerks nicht einbezogen wird – diese folgt anderen Gesetzmäßigkeiten als der 
übrige Einzelhandel. Zum anderen basiert sie auf  dem Ausgangsdatenbestand 12/2006 und berücksichtigt 
somit noch nicht die zwischenzeitlich bereits realisierten Einzelhandelsflächen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind

23  
chen in den einzelnen Sortimentsbereichen gerechnet  werden kann. Ebenso ist zu beachten, dass 
die ermittelten Potenziale auf der Basis des angeno mmenen Zeithorizontes der Prognose 
(2015/2020) erst zuwachsen werden und nicht vollständig sofort zur Verfügung stehen. 
 
6.2 Prognosevarianten 
 
 Vor dem Hintergrund der o. g. Determinanten wurde die zu erwartende zusätzliche Verkaufsfläche 
rechnerisch ermittelt. Es wurden drei Szenarien auf  jeweils zwei Zeithorizonte (2015 und 2020) 
gerechnet. Um die „Unsicherheit“ der Prognosen über die zukünftige Einwohnerentwicklung insbe- 
sondere in Bezug auf weiter in der Zukunft gelegene  Zeitpunkte deutlich zu machen, wurden zum 
einen Schwankungsbreiten für die Einwohnerentwicklu ng angenommen (für das Jahr 2015 +/- 
1.000, für das Jahr 2020 +/- 1.500), zum anderen wu rde für die wirtschaftliche Entwicklung im Ein- 
zelhandel jeweils eine obere und untere Variante unterstellt. 
 
 
o Die Status-quo-Prognose  beschreibt eine Entwicklung anhand demografischer und wirt- 
schaftlicher Faktoren unter Fortschreibung der best ehenden Rahmenbedingungen. D. h. die 
derzeit erreichten Bindungsquoten des Einzelhandels  können gehalten werden. Damit folgt die 
Umsatzentwicklung der Nachfrageentwicklung. Diese P rognosevariante dient vorrangig der     
Identifikation desjenigen Teils des Verkaufsflächen bedarfs, der auf Bevölkerungs- und Kauf- 
kraftentwicklung zurückzuführen ist. Die hiermit ab gebildete Entwicklung erfolgt allerdings nicht 
„automatisch“, auch das „Halten“ der derzeitigen Ka ufkraftbindung erfordert Anstrengungen 
des Einzelhandels. 
 
o Die Entwicklungsprognose beschreibt eine Entwicklung anhand demografischer u nd wirt- 
schaftlicher Faktoren unter Annahme gezielter Maßna hmen zur Einzelhandelsentwicklung in 
Verbindung mit einer Steigerung der Bindungsquoten in den Sortimentsbereichen, wo sie der- 
zeit unter bestimmten Zielwerten liegen. Für den ku rzfristigen Bedarfsbereich wurden dabei 
100 %, also eine rechnerische Selbstversorgung, als  Zielwert für die Gesamtstadt angenom- 
men. Dieser Zielwert gilt sowohl für die Gesamtstad t, als auch für die Stadtbezirke, die auch in 
der Lage sein sollten, ihre Einwohner rechnerisch v ollständig versorgen zu können. Eine über 
                                                                                                                                                                               
 
dies etwa 6.000 qm Verkaufsfläche in unterschiedlichen Sortimentsbereichen. Die Anpassung der Progno- 
seergebnisse erfolgt im Rahmen der noch folgenden Beschlussvorlage. 
Status-quo-Prognose Entwicklungsprognose Wettbewerbsprognose 
 
Erreichte branchenbezogene 
Bindungsquoten des Einzelhan- 
dels können gehalten werden 
 
Steigerung der Bindungsquoten 
dort, wo die Zielwerte für den 
periodischen Bedarf (100%) und 
aperiodischen Bedarf (150%) 
noch nicht erreicht werden 
 
 
10 % Umsatzrückgang gegen- 
über dem erreichten Niveau der 
Kaufkraftbindung in der Ent- 
wicklungsprognose

24  
die Stadt hinausgehende Versorgungsaufgabe im Berei ch des kurzfristigen Bedarfs kommt der 
Stadt Münster jedoch nicht zu.  
 
Für den mittel- bis langfristigen Bedarfsbereich wu rden unter Berücksichtigung der zentralörtli- 
chen Funktionen sowie der Wettbewerbssituation 150 % für die einzelnen Sortimentsbereiche 
als Zielwert angenommen. Rechnerisch bedeutet dies,  dass durch den Einzelhandel in jedem 
dieser Sortimentsbereiche mindestens die Einwohner der Stadt und jeweils nochmals halb so 
viele aus dem Einzugsbereich außerhalb der Stadt vo ll versorgt werden. Die Annahme von 
Zielbindungsquoten bedeutet, dass Reaktionen des An gebotes auf „freie Nachfragepotenziale“ 
unterstellt werden.  
 
Die nachfolgende Abbildung zeigt die aktuellen und die im Jahr 2020 erreichten Bindungsquo- 
ten bei einer Entwicklung entsprechend der Entwicklungsprognose. 
 
Abb. 2: Bindungsquoten in Münster nach Sortimenten im Ist-Zustand und 2020 bei ei- 
ner Entwicklung entsprechend der Entwicklungsprognose 
 
 
 
Quelle:  Einzelhandelsbestand 2007; IfH; EHI; BBE Köln  (2007); LDS NRW; Statistisches Bundesamt; Berechun- 
gen Dr. Acocella 
 
o Die Wettbewerbsprognose beschreibt eine Entwicklung anhand demografischer u nd wirt- 
schaftlicher Faktoren bei ebenfalls ergriffenen Maß nahmen zur Verbesserung der Einzelhan- 
delsentwicklung unter der Annahme ungünstiger, aber  nicht vorhersehbarer Entwicklungen der 
externen Rahmenbedingungen. Dabei wird von einem Um satzrückgang von 10 % gegenüber 
dem bei der Entwicklungsprognose erreichten Niveau ausgegangen. 
 
In der nachfolgenden Abbildung ist das rechnerische Verkaufsflächenpotenzial in Münster bis 2020 
nach den einzelnen Prognosen mit Angabe der unteren und oberen Variante jeweils als Zusatz zur 
0% 25% 50% 75% 100% 125% 150% 175% 200% 225% 250% 275% 300% 
Nahr ungs-/  Genussmi t t el 
Dr oger i e/  Par f ümer i e 
PBS/  Zei t ungen, Zei t schr i f t en 
Bl umen/  Zoo 
Bekl ei dung und Zubehör 
Schuhe, Leder war en 
Spor t /  Fr ei zei t 
Spi el war en 
Bücher 
GPK, Geschenke, Hausr at 
Haus- und Hei mt ext i l i en 
Uhr en/  Schmuck 
Fot o/  Opt i k 
Neue Medi en 
El ekt r o/  Leucht en 
Teppi che, Bodenbel äge 
baumar kt -/ gar t encent er spezi f . 
Möbel , Ant i qui t ät en 
Sonst i ges 
Best and 
zusät zl i ch 
Best and 
zusät zl i ch

25  
0
100.000 
200.000 
300.000 
400.000 
500.000 
600.000 
700.000 
800.000 
Status-quo- 
Pr ognose 
Entwi cklungs- 
pr ognose 
Wett- 
bewer bs- 
pr ognose 
Status-quo- 
Pr ognose 
Entwi cklungs- 
pr ognose 
Wett- 
bewer bs- 
pr ognose 
Ist-Si tuati on 2015 2020 
unter e Var i ante ober e Var i ante 
3% /  6% 
pr ozent ual er  
Ver kauf s-
f l ächenzuwachs 
8% /  15% 4% /  7% 7% /  12% 12% /  21% 6% /  9% 3% /  6% 
pr ozent ual er  
Ver kauf s-
f l ächenzuwachs 
8% /  15% 4% /  7% 7% /  12% 12% /  21% 6% /  9% 
derzeitigen Verkaufsfläche dargestellt. Das Verkauf sflächenpotenzial ergibt sich dabei als Diffe- 
renz von Potenzial und vorhandener Fläche und ist eine Netto-Größe 16 . 
 
Abb. 3:   Rechnerisches Verkaufsflächenpotenzial in Münster bis 2020 und derzeit beste- 
hende Verkaufsfläche – Angaben in qm 

 
 
Unter den dargestellten Rahmenbedingungen ergäbe sich auf der Basis der Entwicklungsprognose 
bis zum Jahr 2015 für Münster ein Verkaufsflächenpo tenzial von rd. 49.000 bis 73.000 qm. Bis 
zum Jahr 2020 könnte dieser Wert auf rd. 88.000 bis 123.000 qm steigen.   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                     
 
16  Auftretende Flächenabgänge durch Umzug und/oder Schließungen, die nicht weiter mit Einzelhandel be- 
legt sind, ergeben einen darüber hinausgehenden (Brutto-)Bedarf. 
Quelle: Berechnungen Dr. Acocella

26  
6.3 Verkaufsflächenpotenziale gemäß Entwicklungsprognose 
 
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Verkaufsflächenp otenziale bis 2020 auf der Berechnungs- 
grundlage der Entwicklungsprognose nach Bedarfsstufen und Zeithorizonten unterteilt.   
 
 
Tab. 2: Verkaufsflächenpotenzial bis 2020 gemäß Ent wicklungsprognose – Angaben in qm, 
auf 100 qm gerundet  
 

PBS = Papier/Bürobedarf/Schreibwaren    GPK = Glas Porzellan/Keramik 
Quelle: Berechnungen Dr. Acocella 
 
Bei der erforderlichen Plausibilitätsprüfung der er mittelten Werte ist insbesondere zu berücksichti- 
gen, dass eine Fortschreibung von Bindungsquoten von 200 % oder mehr (z. B. Sortimentsbereich 
Bekleidung) sehr schwer zu erreichen und daher eher  unrealistisch ist. Bleibt das für diese Sorti- 
mentsbereiche ermittelte Flächenpotenzial unberücksichtigt, reduziert sich das maximale Verkaufs- 
flächenpotenzial bis 2020 auf rd. 79.000 bis 105.00 0 qm. Eine Ausweitung der Flächen über die 
prognostizierten Entwicklungsspielräume hinaus ist nur dann ohne Verdrängung des bestehenden 
Einzelhandels möglich, wenn diese die Attraktivität  des Einzelhandels in der Stadt Münster derart 
Jahr 
 2015 2020 
Sortiment untere Var. obere Var. untere Var. obere Var. 
Nahrungs-/Genussmittel 3.600 7.500 7.900 13.500 
Drogerie/Parfümerie 800 1.800 1.500 2.900 
PBS; Zeitungen/Zeitschriften 200 600 500 1.100 
Blumen/Zoo 2.200 2.900 4.000 5.000 
kurzfristiger Bedarf 6.800 12.800 13.900 22.500 
Bekleidung und Zubehör 3.400 7.300 6.400 11.800 
Schuhe, Lederwaren 200 800 700 1.500 
Sport/Freizeit 800 1.500 1.400 2.400 
Spielwaren 4.500 5.200 7.600 8.700 
Bücher 1.300 1.600 2.300 2.800 
GPK/Geschenke, Haushaltswaren/ Beste- 
cke 100 1.300 1.000 2.700 
Haus-/Heimtextilien 300 900 800 1.700 
mittelfristiger Bedarf 10.600 18.600 20.200 31.600 
Uhren/Schmuck 100 300 200 400 
Foto/Optik und Zubehör 200 500 400 700 
Medien 200 800 700 1.500 
Elektro/Leuchten 500 1.200 1.000 2.100 
Teppiche/ Bodenbeläge 100 500 400 1.000 
baumarkt-/gartencenterspez. Sort. 24.500 28.600 42.100 48.600 
Möbel, Antiquitäten 5.200 8.500 7.700 12.300 
Sonstiges  500 1.300 1.200 2.300 
langfristiger Bedarf 31.300 41.700 53.700 68.900 
Summe 48.700 73.100 87.800 123.000

27  
erhöhen würde, dass über die hier angenommenen künf tigen Bindungsquoten hinaus weitere 
Kaufkraft in die Stadt gezogen würde.  
 
Auch das auf Basis der Entwicklungsprognose um die Sortimentsbereiche mit bereits sehr hohen 
Bindungsquoten reduzierte Flächenpotenzial macht de utlich, dass es nicht unerhebliche Entwick- 
lungsperspektiven für den Einzelhandel in Münster g ibt. Ein beachtliches Flächenpotenzial entfällt 
dabei auf den Bereich der baumarkt- und gartencente rspezifischen Sortimente (48.600 qm). Auch 
im Bereich Spielwaren gibt es erkennbare Potenziale  (11.800 qm). Die für den kurzfristigen Be- 
darfsbereich (Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- /Parfümeriewaren, Papier/Zeitungen/ Zeit- 
schriften und Blumen/zoolg. Bedarf) ermittelten Flä chenpotenziale von 22.500 qm, wovon 13.500 
qm konkret auf den Bereich Nahrungs- und Genussmitt el entfallen, sind aufgrund ihrer hohen Be- 
deutung für die Nahversorgung mit Gütern des täglic hen Bedarfs einer besonderen Betrachtung 
und Bewertung zu unterziehen. Diese soll, wie zuvor  dargestellt, erst in Verbindung mit der in Er- 
arbeitung befindlichen Tragfähigkeits- und Wirkungs analyse für den Nahrungs- und Genussmittel- 
bereich vorgenommen werden.  
 
Wie bereits erläutert, entsteht das prognostizierte  Potenzial erst im Laufe von gut einem Jahrzehnt 
und sollte nicht in vollem Umfang zum jetzigen Zeit punkt realisiert werden. Ansonsten entsteht die 
Gefahr, dass die damit verbundene zusätzliche Konku rrenz – entgegen den für die Prognose ge- 
troffenen Annahmen – auch zu einer Verdrängung best ehenden Einzelhandels und damit zu struk- 
turell und planerisch nicht wünschenswerten Entwick lungen führen könnte. Umso wichtiger wird es 
sein, eine städtebaulich und funktional sinnvolle r äumliche Verteilung des zusätzlichen Flächenpo- 
tenzials auf geeignete Standorträume mit verfügbare n bzw. aktivierbaren Flächen innerhalb des 
Zentrensystems zu lenken.  
 
 
7. Zukünftiges räumliches Zentren- und Einzelhandelskonzept 
 
7.1 Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche 
 
Die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche is t die rechtlich zentrale Vorraussetzung für 
die räumliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklun g, sofern diese dem Schutz der Zentren im 
Sinne der Sicherung und Weiterentwicklung bestehender Angebotsstrukturen dienen soll. Die zent- 
ralen Versorgungsbereiche legen die Kommunen nach d er Maßgabe von § 24 a Abs. 2 LEPro als 
Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren räumlich und funktional fest. Sie zeichnen sich aus 
durch:  
 
o „ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlic hen und privaten Versorgungs- und Dienstleis- 
tungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, der  Kultur, der Gesundheit, der Freizeit, und 
des Einzelhandels und

28  
o eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eine s im Regionalplan dargestellten Allgemeinen 
Siedlungsbereiches und  
o eine gute verkehrliche Einbindung in das öffentlic he Personennahverkehrsnetz“ 17 . 
 
Für eine rechtssichere Abgrenzung ist auch die aktu elle Rechtsprechung zu beachten, hier insbe- 
sondere die Urteile des OVG Münster und des BVerwG 18 . 
 
Ein zentraler Versorgungsbereich zeichnet sich natü rlich, neben dem Einzelhandel, durch zahlrei- 
che weitere Nutzungen aus, die sich idealtypisch in einem dichten Funktionsgefüge ergänzen. Dies 
betrifft die haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B.  Reinigung, Frisör, Reisebüro, Banken oder 
Post) und Bürodienstleistungen (z. B. Anwälte, Vers icherungsagenturen) ebenso wie Angebote 
aus dem Gesundheitsbereich (Ärzte, medizinische Ein richtungen, Physiotherapeuten etc.) oder 
dem gastronomischen Bereich. Ebenso runden öffentli che Einrichtungen (z. B. Rathaus, Bezirks- 
verwaltungsstellen, Büchereien oder auch Kirchen et c.) den Funktionsmix ab. Dass in Münster 
auch die Wohnnutzung in aller Regel ein integraler Bestandteil eines zentralen Versorgungsbe- 
reichs ist, muss hier nicht weiter erläutert werden . Neben diesen Kriterien, die für die Abgrenzun- 
gen herangezogen wurden, fanden auch infrastrukture lle und/oder städtebauliche Merkmale und 
Besonderheiten (z. B. Platzbereiche oder Zäsuren durch große Straßen etc.) Beachtung.  
 
Bei der Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche kö nnen allerdings auch, sofern planerisch 
sinnvoll und wünschenswert, Flächen für die zukünftige Erweiterung oder auch die Neuentwicklung 
eines Zentrums einbezogen werden. Insofern muss die  Abgrenzung nicht mit der Ist-Situation   
übereinstimmen 19 . Als Referenzgrundlage dienten dabei auch die vorh andenen Abgrenzungen der 
Zentren gemäß Einzelhandelskonzept 2004, die sich a llerdings im Wesentlichen nur auf die funkti- 
onale Abgrenzung der Zentren bezogen, ohne die konk reten räumlichen bzw. grundstücksbezoge- 
nen Aspekte zu berücksichtigen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                     
 
17  § 24 a, Absatz 2 LEPro in der Beschlussfassung vom 13.06.2007 
18  Vgl. Kapitel 2, Fußnote 8 
19  „Zentrale Versorgungsbereiche (…..) können sich sow ohl aus planerischen Festlegungen als auch aus 
den tatsächlichen Verhältnissen ergeben“ (BVerwG, Urteil vom 11.20.07, Az. 4 C 7/07)

29  
Die nachfolgende Übersicht zeigt die Vorgehensweise  bei der Abgrenzung der zentralen Versor- 
gungsbereiche.  
 
Tab. 3: Kriterienkatalog zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche 
 
 
Von der Intention her sind die Abgrenzungen parzell enscharf 
 vorzunehmen, da eine nur gebiets- 
scharfe  Abgrenzung zu unkonkret und nicht hinreichend best immt wäre 20 . Ob und inwieweit im 
Einzelfall  von der Maßgabe der Parzellenschärfe abgewichen wi rd, obliegt der planerischen Ent- 
scheidung der Gemeinde. Nicht immer ist eine parzel lenscharfe Abgrenzung sinnvoll und Ziel füh- 
rend. Dies trifft z. B. zu auf perspektivische Fläc hen zur Zentrumserweiterung (z. B. York Kaserne) 
oder auf „Maßstab sprengende“ Grundstücksgrößen im Gefüge sonst homogener eher kleinteiliger 
Parzellierungen (z. B. mehrere tausend qm große Gru ndstücke von öffentlichen Behörden). In die- 
sen Fällen werden Grundstücke durch die Abgrenzung nur angeschnitten, um ihre grundsätzliche, 
                                                      
20  Vgl. Urteil BVerwG von 2007, a.a.O.,ebd. 
 
Kriterienkatalog 
zur Abgrenzung „Zentraler Versorgungsbereiche“ auf der Basis von § 24 a LEPro 
und aktueller Rechtsprechung zum BauGB 
 
Kriterium Beschreibung 
 
Nutzungen / Nutzungsmi- 
schung 
 
- Einzelhandel 
- Gastronomie 
- Dienstleistungen 
- Handwerksbetriebe 
- Büronutzungen 
- Wohnungen  
 
- Schulen                    
- Kindergärten   
- Kirchen 
- etc. 
 
 
Nutzungs- und Funktionsgefü- 
ge 
 
- vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienst- 
leistungsangeboten 
- Einzelhandelsvielfalt (Betriebsformen, Branchen, Sortimentsbreite und –tiefe) 
- Wohnnutzungen (erwünscht) 
- Nahversorgungsangebote (regelmäßiger Nutzungsbest andteil) 
- relative Nutzungsballungen als strukturelle Bezug spunkte / Kernbereiche  
- möglichst dichte Aufeinanderfolge unterschiedlich er Nutzungen in horizontaler und ver- 
tikaler Gliederung (wünschenswert) 
 
 
Städtebauliche Strukturen 
 
- städtebaulich integrierte Lage 
- städtebauliche, architektonische Qualitäten, baul iche Dichte, öffentlicher Raum: Plätze, 
Aufenthaltsqualitäten etc. 
- Berücksichtigung von baulichen/städtebaulichen Ba rrieren und Zäsuren (z. B. Büro- 
komplexe, Hallen, großen Straßen, Bahnlinien etc.) 
 
 
Verkehrliche Einbindung 
 
- ÖV = Haltestellen Bus, Bahn  
- IV   = Einbindung in das Straßennetz, Parkplätze,  Ein- und Ausfahrten etc.  
 
 
Entwicklungsflächen / Entwick- 
lungspotenziale 
 
- Berücksichtigung planerischer Ziele, Einbeziehung  von planerisch sinnvollen Flächen 
zur Zentrumserweiterung 
- u. a. Abhängig von der Funktionszuweisung 
 
Flächen für den Gemeinbedarf können zum zentralen 
Versorgungsbereich hinzugenommen werden, wenn ihr 
Standort in das Funktionsgefüge eingebunden ist, oder 
unmittelbar anschließt.

30  
derzeit aber nur perspektivische Eignung für eine z ukünftige Zentrenentwicklung festzulegen. Die 
genaue Flächeninanspruchnahme ist dann zum gegebene n Zeitpunkt auf der Basis planerischer 
Konzepte vorzunehmen.  
 
Von Grundsatz her orientiert sich die Abgrenzung de r zentralen Versorgungsbereiche im Einzel- 
handelskonzept daher an Grundstücksgrenzen. Die Zuo rdnung eines Grundstücks zum zentralen 
Versorgungsbereich sollte immer erkennbar sein. Aus gehend vom vorhandenen Bestand an Ver- 
sorgungsangeboten umfassen die Abgrenzungen, da wo planerisch sinnvoll, auch Flächen für eine 
zukünftige Zentrumserweiterung. Die zentralen Verso rgungsbereiche sind in der Regel so abge- 
grenzt, dass sie zukünftig ausreichend Entwicklungs möglichkeiten für die Zentrumsentwicklung 
bieten. Diese kann durch Umstrukturierungen im Best and oder durch Aktivierung von Erweite- 
rungsflächen erflogen. Bei der Abgrenzung sind aber  unterschiedliche räumliche Situationen, z. B. 
im Bereich der Innenstadt, einer Haupteinkaufsstraße (z. B. Hammer Str.) oder eines Stadtteilzent- 
rums (z. B. Roxel) zu berücksichtigen. Beispielhaft  ist die Abgrenzung des zentralen Versorgungs- 
bereiches Roxel in der nachstehenden Karte dargeste llt. Die Abgrenzungen aller zentralen Versor- 
gungsbereiche sind als gesamtstädti- 
sche Übersicht in Karte 5 „Standort- 
konzeption Einzelhandel“ dargestellt. 
 
Die Innenstadt wird aufgrund ihrer his- 
torischen Bezüge und der insgesamt 
auf die oberzentrale Versorgung hin 
ausgerichteten funktional eng ver- 
knüpften Nutzungsstruktur im Wesent- 
lichen in den Abgrenzungen der histo- 
rischen Altstadt (Bereich Altstadtsat- 
zung), unter Hinzunahme des Bahn- 
hofsbereiches, als Gesamtensemble 
abgegrenzt.  
 
Die Abgrenzung von rein Straßen ori- 
entierten Einkaufslagen (z. B. Hammer 
Str.) hingegen bemisst sich in der Re- 
gel an den üblicherweise vorzufinden- 
den Ladenflächen bzw. Ladentiefen, 
unter Berücksichtigung der baulichen 
Strukturen (z. B. 30 bis 40 m, ausge- 
hend von der Straßenbegrenzungsli- 
 
Karte 4: Zentraler Versorgungsbereich Roxel

31  
nie). Dabei können, in Abhängigkeit von der vorhand enen Grundstückssituation, ein oder auch 
mehrere hintereinander liegende unterschiedlich tie fe Grundstücke durch die Abgrenzung erfasst 
werden.  
 
Die Abgrenzung eines Stadtteilzentrums wiederum ori entiert sich an den räumlich funktionalen 
Bezügen der in der Regel gewachsenen Versorgungslag en, unter Einbeziehung z. B. von Platzsi- 
tuationen oder auch integrierten öffentlichen Einri chtungen (z. B. Kirche, Schule, Kindergarten). Im 
Einzelfall kann der Maßstab der Parzellenschärfe ve rlassen werden, ohne das Prinzip der erkenn- 
baren Zuordnung eines Grundstücks zum zentralen Versorgungsbereich aufzugeben.  
 
7.2 Funktionsbestimmung zentraler Versorgungsbereiche 
 
Insgesamt ergeben sich auf der Basis der unter Punk t 7.1 dargelegten Systematik zur Abgrenzung 
49 Versorgungsbereiche in der Stadt Münster, deren konkret gegebene oder intendierte Versor- 
gungsfunktion innerhalb des hierarchisch gestuften Zentrensystems festzulegen ist. Für die Hierar- 
chisierung des Zentrensystems wurden folgende Kriterien herangezogen: 
 
o Anzahl, Verkaufsfläche und Angebots-/Sortimentsaus richtung der Einzelhandelseinrichtungen  
o Hervorhebung größerer Lebensmittelmärkte (ab 250 m ² Verkaufsfläche) aufgrund ihrer beson- 
deren Nahversorgungs- und Magnetfunktion  
o Anzahl und Art der haushaltsnahen Dienstleistungse inrichtungen  
o Einschätzung der derzeitigen Versorgungsfunktion/V ersorgungsleistung  
o Zielaussage der zukünftigen Versorgungsfunktion/Ve rsorgungsleistung unter Berücksichtigung 
der Entwicklungsoptionen (u. a. Flächenpotenziale für Erweiterungen) 
 
Aufbauend auf den empirischen Befunden wird, in Anl ehnung an das Zentrenmodell des Einzel- 
handelskonzeptes 2004, eine Hierarchisierung des Mü nsteraner Zentrensystems in vier Stufen 
vorgenommen:  
 
A - City/Innenstadt mit oberzentraler Versorgungsfu nktion 
B - Stadtbereichszentren mit mittelzentraler Versor gungsfunktion 
C - Grundversorgungszentren mit Grundversorgungsfun ktion für den Stadtteil 
D - Nahbereichszentren mit Teilfunktionen der Grund versorgung für den umliegenden 
Siedlungsbereich 
 
Die ersten drei Stufen (A bis C) werden gemäß recht licher Vorgabe von den Schutznormen des 
Städtebaurechts erfasst (vgl. hierzu Punkt 2). Für die Stufe D, die von ihrer Versorgungsfunktion 
her nicht über den Nahbereich hinaus geht, greift a llerdings über die Berücksichtigung der Zielset-

32  
zungen des Einzelhandelskonzeptes im Sinne von § 1 (6) Nr. 11 BauGB die kommunale Selbst- 
verpflichtung zum Schutz der in diesen Räumen befin dlichen Einrichtungen bzw. deren Funktionen 
als wichtige Standorte der Nahbereichsversorgung.  
 
Darüber hinaus bestehen in integrierten als auch in  nicht integrierten Lagen Solitärstandorte der 
Nahversorgung  (z. B. der separat gelegene Supermarkt), die derze it eine Versorgungsleistung 
erbringen. Der Erhalt der integriert in Wohnsiedlun gsbereichen gelegenen solitären Nahversor- 
gungsmärkte (z. B. Rewe-Markt an der Westhoffstr. i n Kinderhaus) ist zwar wünschenswert, kann 
aber mittel- bis langfristig nicht als gesichert an gesehen und auch durch städtische Maßnahmen 
nicht gewährleistet werden. Standorte von Nahversor gungseinrichtungen in nicht integrierten La- 
gen (i. d. R. Gewerbegebiete, z. B. Aldi-Markt an d er Robert-Bosch-Str., Hit-Markt an der Gering- 
hoffstr.) unterliegen keinen Schutzmechanismen und sind auch aus städtischer Sicht nicht siche- 
rungswürdig. Sie erfüllen keine Nahversorgungsfunkt ion, da sie z. T. weit abseits jeglicher Wohn- 
bebauung liegen und nahezu ausschließlich mit dem Auto angefahren werden.  
 
Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und auß erhalb städtebaulich integrierter Lagen ist 
in der Standortkonzeption für den Einzelhandel der Standorttyp  
 
E -  Dezentraler Ansiedlungsschwerpunkt (Fachmarkts tandort) für großflächigen Einzel- 
handel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten 
 
vorgesehen. Hierunter fallen bereits bestehende Ans iedlungsschwerpunkte bzw. dezentrale Ag- 
glomerationen des großflächigen Einzelhandels (z. B . Loddenheide – Ratio/Praktiker/Blumen Ris- 
se oder Sondergebiet BAB 1 – Möbel Finke), die vom Grundsatz her nicht in Frage gestellt wer- 
den, sondern auch in Zukunft diese Funktion wahrneh men sollen. Zentrenrelevante Sortimente 
sind bei Neuansiedlungen hingegen an diesen Standor ten zu begrenzen (vgl. hierzu nachfolgende 
Ausführungen zum Standorttyp E – Fachmarktzentrum).  Die Entwicklung neuer bzw. weiterer de- 
zentraler Ansiedlungsschwerpunkte ist nicht vorgesehen.  
 
Darüber hinaus bestehen in den sonstigen Gewerbegebieten weitere Ansiedlungsmöglichkeiten für 
den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Diese Geb iete können als allgemeine Standorte  mit 
geringer Bedeutung für den Einzelhandel beschrieben  werden. Sie begründen keinen eigenen, 
aktiv zu fördernden Standorttyp für zukünftige Einz elhandelsentwicklungen. In diesen Gebieten ist 
die Zulässigkeit für den Einzelhandel mit Blick auf  die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes 
(Schutz der Zentren und Sicherung von Gewerbefläche n) in unterschiedlicher Ausprägung, z. T. 
stark eingeschränkt. Grundsätzlich gilt für die Ans iedlungsmöglichkeiten des Einzelhandels auf 
diesen Flächen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, dass eine Konterkarierung der Ziel- 
setzungen des Einzelhandelskonzepts in Verbindung m it den gesetzlichen Vorgaben durch bau- 
leitplanerische Maßnahmen sichergestellt wird.

33  
 
 
Die Zentrensystematik und Schutzwürdigkeit der Vers orgungsbereiche bzw. die Standortkonzepti- 
on für den Einzelhandel in Münster gehen aus nachfolgender Abbildung hervor: 
 
Abb. 4: Standortsystematik des Einzelhandels 
 
 
 
Sonderstandorte des Einzelhandels  (außerhalb zentraler Bereiche)   
 
 
 
 
 
Sonstige zentrale Bereiche   
 Zentrale Versorgungsbereiche   
A - Oberzentrum City /Innenstadt  (Hauptzentrum)  
Oberzentraler Versorgungsbereich mit lokaler, gesamtstäd- 
tischer, regionaler und überregionaler Bedeutung 
B - Stadtbereichszentren (Nebenzentren)  
Mittelzentraler Versorgungsbereich mit lokaler und teil- 
räumlicher Bedeutung für die Innenstadt und/oder die Au- 
ßenstadtbereiche 
C - Grundversorgungszentren  ( Nahversorgung s- 
zentren) 
Grundversorgung auf Ebene des Stadtteils und der umlie- 
genden Siedlungsbereiche  
D - Nahbereichszentren  ( Geschäftslagen der Na h- 
versorgung ) 
Nahversorgung des umliegenden Siedlungsbereiches 
Solitärstandorte der Nahversorgung  
Einzelbetriebe in städtebaulich integrierten Lagen 
Zentrale Versor- 
gungsbereiche, die 
von den Schutznor- 
men des Städtebau- 
rechts erfasst sind 
(u. a. i. S. von §§  2 
Abs. 2, 9 Absatz 2a 
und 34 Abs. 3 
BauGB, § 11 Abs. 3 
BauNVO und § 24 a 
Landesentwick- 
lungsprogramm 
NRW) 
 
Sonstige zentrale Be- 
reiche mit wichtiger 
Nahversorgungsfunk- 
tion als Bestandteil 
des EH-Konzeptes im 
Sinne von § 1 (6) Nr. 
11 BauGB, Sicherung 
im Rahmen der 
Selbstverpflichtung 
E - Dezentrale Ansiedlungsschwerpunkte (Fac h- 
marktagglomerationen) 
Großflächiger Einzelhandel mit lokaler und gesamtstädtischer 
und z. T. regionaler Ausstrahlung 
 
Allgemeine Standorte  ( Gewerbegebiete mit geri n- 
ger Bedeutung für den Einzelhandel) 
Bestandsschutz, i. d. R. nicht großflächiger Einzelhandel mit 
lokaler und teilräumlicher Bedeutung  
 
Städtebaulich nicht 
integrierte Ziel- 
standorte, bei 
Neuansiedlung nur 
für nicht zentrenre- 
levanten  Einzel- 
handel  
schützenswert aus Sicht der Stadt Münster 
   
schützenswert im Sinne des Gesetzes  
   
Zentren- und nahversor- 
gungsrelevant 
Nicht zentrenrelevant 
Standortsicherung 
aus städtischer 
Sicht wünschens- 
wert 
Städtebaulich nicht 
integrierte Standorte, 
eingeschränkte Zuläs- 
sigkeit für Einzelhan- 
del mit nicht zentrenre- 
levanten  Sortimenten

34  
Die Zentren- und Standorttypen für den Einzelhandel sind wie folgt zu beschreiben: 
 
A - City/Innenstadt 
Der Standorttyp A umfasst die Innenstadt Münsters, die sich an den Grenzen der Altstadt orientiert 
und räumlich begrenzt wird im Westen durch den Bere ich Schloss/Hindenburgplatz (Straßenver- 
lauf Hinderburgplatz/Am Stadtgraben), im Norden dur ch die Promenade (Überwasser- und Kuh- 
viertel, Martiniviertel) und im Süden durch die Promenade bis zum Ludgerikreisel (Aegidiivierel). Im 
Osten dehnt sich die funktionale City/Innenstadt, u nter Einschluss des Ergänzungsraumes zwi- 
schen Hafenstraße, Von-Steuben-Straße, Bahnhofstraße und Mauritztor, bis zum Bahnhof aus und 
fasst die komplette Westseite des Bahnhofs (Bahnhofsviertel/ISG Bahnhofsviertel) mit ein.  
 
Die City/Innenstadt ist der oberzentrale Versorgung s- und Einkaufsbereich für die Gesamtstadt 
und die Region, in der Einzelhandel mit allen Sorti menten und in jeder Größenordnung grundsätz- 
lich möglich ist. Hier sind Kundenmagneten aller Br anchen ebenso willkommen wie das speziali- 
sierte Fachgeschäft. Die Innenstadt ist der Zielrau m für Angebote mit hoher Zentralität. Mit dem 
innerstädtischen Shoppingcenter Münster-Arkaden ist  in den Jahren 2005/2006 ein Maßstab set- 
zendes Einzelhandelsgroßvorhaben realisiert worden.  Weitere bedeutsame Innenstadtprojekte mit 
wesentlichen Einzelhandelsanteilen befinden sich mit der Bebauung des Stubengassenparkplatzes 
und dem Bau des Hanse Carrés derzeit in der Realisi erung. Mit dem bevorstehenden Umbau des 
Hauptbahnhofes und der Umsetzung der in diesem Proj ekt vorgesehenen Einzelhandelsflächen 
wird für die nächsten Jahre die Ansiedlung neuer gr oßflächig bedeutsamer Einzelhandelsflächen 
im Bereich der City/Innenstadt ihren Abschluss finden.   
 
B - Stadtbereichszentren 
Die Stadtbereichszentren sind Versorgungs- und Eink aufsbereiche mit mittelzentraler Versor- 
gungsfunktion. Dieser Zentrentyp befindet sich sowohl im Stadtbezirk Mitte als auch in den Außen- 
stadtbezirken. Im Stadtbezirk Mitte umfasst dieser Zentrentyp sowohl die gewachsenen linearen  
Versorgungsstrukturen an den Hauptverkehrsradialen (Warendorfer Str., Hammer Str., Wolbecker 
Str.) als auch die im Rahmen der Siedlungsentwicklu ng planerisch gezielt entwickelten kompakten 
Versorgungszentren an den „Kopfenden“ der Verkehrsr adialen (z. B. Yorkcenter im Schnittpunkt 
Orleansring/Grevener Str.). In den Außenstadtbezirk en umfasst dieser Typ die gewachsenen zent- 
ralen Versorgungslagen in den großen Stadtteilen (z . B. Bereich Idenbrockplatz in Kinderhaus, 
Marktallee in Hiltrup), als auch die in integrierte r Lage gezielt entwickelten (z. B. Bereich Ratio an  
der Roxeler Str.) bzw. zu entwickelnden (z. B. Hansaring/Osmo) kompakten Versorgungszentren. 
 
Vom Grundsatz her ist jedem mittelzentralen Versorg ungsbereich räumlich und funktional ein Ver- 
sorgungs- bzw. Verflechtungsraum zugewiesen, auf de ren Einwohner bzw. Kaufkraft die Einzel- 
handelsangebote modellhaft zu beziehen sind. Die Ve rflechtungsräume umfassen zwischen ca. 
27.000 (Südost) und ca. 53.000 (West) Einwohner. Au fgrund der spezifischen siedlungs- und ver-

35  
sorgungsstrukturellen Besonderheiten weisen die Sta dtbereiche West und Ost bipolare mittelzent- 
rale Versorgungsstrukturen auf. Im Stadtbereich Wes t wird die mittelzentrale Versorgungsfunktion 
von den zentralen Versorgungsbereichen Roxeler Str.  in Gievenbeck und perspektivisch (geplant) 
Weseler Str. in Mecklenbeck wahrgenommen. Im Stadtb ereich Ost wird diese Funktion von der 
Warendorfer Str. und Wolbecker Str. mit den jeweili gen „Kopfstandorten“ ehemals Guttermann/ 
Schifffahrter Damm (Entwicklung) und Hansaring/Osmo  (geplant) übernommen. Diese zentralen 
Bereiche im Verflechtungsraum Ost liegen zwar inner halb der administrativen Grenzen des Stadt- 
bezirks Mitte, übernehmen aber aufgrund der Tatsache, das im Stadtbezirk Ost kein mittelzentraler 
Versorgungsstandort existiert bzw. geplant ist und die Stadtteile Handorf/Dorbaum und Mauritz-Ost 
unmittelbar auch über den ÖV-bediente Verkehrsachse n angebunden sind, übergreifende Versor- 
gungsfunktionen mittlerer Bedeutung auch für die Einwohner des Stadtbezirks Ost. 
 
Die Stadtbereichszentren (Typ B) übernehmen siedlun gsbereichs- bzw. stadtteilübergreifende 
Versorgungsaufgaben. Sie bilden das funktionale Bin deglied zwischen der City/Innenstadt (Typ A) 
und den Grundversorgungszentren (Typ C). Den Konsum enten bietet sich hier die Möglichkeit, in 
integrierter und auch mit dem ÖV gut erreichbarer L age innerhalb ihres Stadtbezirks bei einem 
akzeptablen Zeit- und Wegeaufwand Versorgungsbedarf e im Bereich des kurz-, mittel- und z. T. 
auch langfristigen Bedarfs zu decken, ohne die City /Innenstadt aufsuchen zu müssen. Der Stand- 
orttyp B ist geeignet für einen Branchenmix aller S ortimentsbereiche und Größenordnungen. Je- 
doch muss sich die Dimension der Ansiedlungen auf d en zugewiesenen Verflechtungsraum bezie- 
hen und verträglich in die vorhandenen Strukturen zu integrieren sein.  
 
C - Grundversorgungszentren 
Die Grundversorgungszentren weisen ein insgesamt deutlich geringeres Angebot an Einkaufs- und 
Dienstleistungseinrichtungen auf als die zentralen Bereiche der Stufe B. Sie umfassen überwie- 
gend die zentralen Kernlagen (Stadtteilmitten) in den Außenstadtteilen und sichern die Versorgung 
der Stadtteileinwohner mit Angeboten im kurzfristig en Bedarfssegment. Die zentralen Versor- 
gungsbereiche dieses Typs weisen in Abhängigkeit vo n der Einwohnergröße des jeweiligen Stadt- 
teils bzw. Grundversorgungsraumes eine große Spreiz ung hinsichtlich Art und Umfang des beste- 
henden Versorgungsangebotes auf. Insbesondere die Z entrenbereiche in den Stadtteilen mit ge- 
ringer Mantelbevölkerung stellen zwar zum Teil ein zurzeit nicht ausreichendes Grundversor- 
gungsangebot dar, an dessen Sicherung, verbunden mi t dem Ziel der Stärkung, ein besonderes 
versorgungsstrukturelles Interesse besteht. Als Son derform gehören zu diesem Zentrentyp auch 
die multifunktionalen Zentren im Bereich des Zentru ms Nord und im Bereich des in Entwicklung 
befindlichen Technologieparks (Zentrum geplant). St rukturprägende Betriebe dieses Zentrentyps 
sind der Supermarkt, der Discounter oder die Droger ie. Zulässig ist vom Grundsatz her jeglicher 
Einzelhandel, dessen Dimensionierung sich am Einwoh nerpotenzial des jeweiligen Grundversor- 
gungsraumes orientieren muss.

36  
D Nahbereichszentrum 
Die Versorgungsleistung der 
Nahbereichszentren hat Be- 
deutung für den umliegenden 
Siedlungsbereich. Es handelt 
sich im Wesentlichen um Ge- 
schäftslagen der Grundversor- 
gung an städtebaulich integrier- 
ten Standorten, die aber häufig 
keine vollständige Nahversor- 
gung bieten. Sie dienen der 
Versorgung der im Umfeld le- 
benden Bevölkerung und ha- 
ben Ergänzungsfunktion zu 
den Stadtteilzentren. Die Nah- 
bereichszentren liefern wertvol- 
le Beiträge zur Sicherung eines 
möglichst flächendeckenden 
Systems fußläufig erreichbarer 
Versorgungsstandorte. Ihre 
Bestandssicherung ist daher 
von hoher Bedeutung, insbe- 
sondere auch für die Versor- 
gung von weniger mobilen Be- 
völkerungsgruppen.  
Der Bestand zeichnet sich bis- 
her durch eine kleinteilige An- 
gebotsstruktur aus (z. B. Bä- 
ckerei, Drogeriemarkt, Apothe- 
ke etc.) und reicht oftmals nicht 
aus. Die Ansiedlung von groß- 
flächigem Einzelhandel ist hier 
nur ausnahmsweise im Seg- 
ment der Lebensmittelangebo- 
te sinnvoll, wenn sichergestellt 
ist, dass dadurch das nächst- 
gelegene Zentrum der Stufe C 
sowie die vorhandenen städtebaulichen Strukturen nicht beeinträchtigt werden.  
 
Tab. 4:  Zentren gemäß Funktionszuweisung für die  Zentrenkategorien A bis D  
 
Funktion/Kategorie Zentrum 
A 
Oberzentrum/City/Innenstadt 
(oberzentrale Bedeutung)  
 
1. City/Altstadt/Bahnhof 
B 
Stadtbereichszentrum 
(mittelzentrale Bedeutung) 
 
Stadtbezirk MItte 
Typ: Cityergänzungsstraße 
 
 
Typ: Kompaktes Ergänzungs- 
zentrum 
 
 
 
Außenbezirke 
Typ: großes Stadtteilzentrum 
 
 
 
Typ: Kompaktes Ergänzungs- 
zentrum  
 
 
 
 
 
2.  Warendorfer Str. 
3.  Wolbecker Str. (westlich) 
4.  Hammer Str.  
 
5. Grevener Str./Germania 
6. Grevener Str./Yorkcenter 
7. Hansaring/Osmo (Entwicklung) 
8. Friedrich/Ebert-Str. 
 
9. Kinderhaus-Idenbrockplatz 
10. Hiltrup-Marktallee  
      - mit Westfalenstr.  
      - Hohe Geest 
 
11. Schifffahrter Damm/Warendorfer Str. (Ent- 
wicklung) 
12. Gremmendorf/Yokkaserne (Perspektive) 
13. Mecklenbeck/süd. Weseler Str. (Entwicklung) 
14. Gievenbeck Roxeler Str.  
C 
Grundversorgungszentrum 
(Grundversorgung auf Stadtteil- 
ebene bzw. der umliegenden 
Siedlungsbereiche) 
 
Typ: Stadtteilzentrum 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Typ: kompaktes Ergänzungs- 
zentrum (Multifunktionales Zent- 
rum) 
 
15. Coerde 
16. Handorf 
17. Wolbecker Str. (östlich) 
18. Mauritz-Ost (Wolbecker Str.) 
19. Wolbeck Wigbold mit 
       - Wolbeck Münsterstr.  
       - Wolbeck Hiltruper Str.  
20. Hiltrup-West 
21. Mecklenbeck 
22. Albachten 
23. Roxel 
24. Gi.-St. Michael 
25. Gi.-Heekweg 
26. Nienberge 
27. Sprakel 
28. Berg-Fidel 
29. Amelsbüren 
30. Aaseestadt 
 
31. Zentrum Nord 
32. MFZ Steinfurter Str. (Perspektive) 
D 
Nahbereichszentrum 
(Bedeutung auf der Ebene des 
umliegenden Siedlungsberei- 
ches) 
 
 
 
33. Sentrup 
34. Steinfurter Str.  
35. Kreuzviertel Nord-/Hoyastr. 
36. Kanalstr. 
37. St. Mauritz Ost (Mondstr.) 
38. Angelmodde (Waldsiedlung) 
39. Hiltrup-Ost (Osttor) 
40. Hiltrup-Ost (Roggenkamp) 
41. Elsässer Str./Metzer Str. 
42. Weseler Str. 
43. Diekmannstr. Gievenbeck 
44. Bohlweg 
45. Kinderhaus Sprickmannplatz 
46. Gelmer 
47. Angelmodde-Dorf (Option) 
48. Kappenberger Damm 
49. Hoher Heckenweg

37  
 
E - Fachmarktzentrum 
Die Festlegung dieses Stand- 
orttyps orientiert sich an einer 
Auswahl der bereits in Münster 
vorhandenen dezentralen Ag- 
glomerationen des Einzelhan- 
dels. Diese Standortbereiche, 
an leistungsfähigen Ver- 
kehrsachsen gelegen und so- 
mit aus allen Teilräumen des Stadtgebietes mit dem IV und ÖV verkehrlich gut erreichbar, weisen 
bereits Angebotsschwerpunkte des großflächigen Einz elhandels auf und sind räumlich ausgewo- 
gen im Stadtgebiet verortet. Die Festlegung dieser Standorte folgt dem Grundsatz, großflächige 
Einzelhandelsansiedlungen mit nicht zentrenrelevant en Sortimenten schwerpunktmäßig an bereits 
bestehende dezentrale Agglomerationsschwerpunkte an zubinden. Neue dezentrale Agglomerati- 
onsschwerpunkte des großflächigen Einzelhandels für  nicht zentrenrelevante Sortimente sollen 
nicht entwickelt werden.  
 
Unterhalb des Standorttyps E – Fachmarktzentrum - b estehen in zahlreichen Gewerbegebieten 
(Allgemeine Standorte) weitere Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten  für den nicht zent- 
renrelevanten Einzelhandel. Die Zulässigkeitsregelu ngen für den Einzelhandel in diesen Gebieten 
werden über bauleitplanerische Festlegungen getroff en und sind in unterschiedlichem Maße z. T. 
stark eingeschränkt. Ausgehend von der einzelhandelsbezogenen Vorprägung, dem abzuleitenden 
„Gefährdungspotenzial“ für die zentralen Versorgungsbereiche und stadtstrukturellen Lageaspek- 
ten reichen die Festsetzungen in den Bauleitplänen vom generellen Einzelhandelsausschluss bis 
zur allgemeinen Zulässigkeit von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Die bereits 
ansässigen Einzelhandelsnutzungen in diesen Gebiete n (Allgemeiner Standort) genießen Be- 
standsschutz.  
 
Grundsätzlich gilt für die dezentralen Ansiedlungss tandorte des nicht zentrenrelevanten Einzel- 
handels, dass die üblicherweise mit angebotenen zen trenrelevanten oder auch nahversorgungsre- 
levanten Randsortimente (z. B. Haushaltswaren und i talienische Lebensmittel im Möbelmarkt) auf 
das gesetzlich vorgegebene Maß 21  begrenzt werden, um negative Auswirkungen auf die zentralen 
Versorgungsbereiche zu verhindern. 
 
Die nachfolgende Karte zeigt die Zielstandorte für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung in 
Münster (Standorttypen A bis E) 
                                                     
 
21  Gemäß § 24 a Abs. 3 LEPro ist der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente 
auf max. 10 % der Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 2.500 qm zu begrenzen. 
 
Tab. 5: Dezentrale Fachmarktstandorte Kategorie E  
 
Funktion/Kategorie Zentrum 
E 
Dezentraler Ansiedlungs- 
schwerpunkt für nicht zent- 
renrelevante Sortimente im 
Hauptsortiment 
 
1. Steinfurter Str./BAB 1 
2. Schafffahrter Damm/An der Kleimannbrücke 
3. Loddenheide 
4. Rober-Bosch-Straße 
5. Hammer Str./Trauttmannsdorffstr. 
6. Weseler Str.

38  
 
 
 
Karte 5: Standortkonzeption Einzelhandel

39  
Abgesehen von diesen Zielstandorten sind Ansiedlung en und Erweiterungen des nicht großflächi- 
gen Einzelhandels auch weiterhin in anderen Siedlun gsflächen des Stadtgebietes möglich. Auf 
diesen Flächen, z. B. in Wohn- oder Mischgebieten o der in unbeplanten Innenbereichen gemäß § 
34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der i m Zusammenhang bebauten Ortsteile), sind 
vom Grundsatz her Einzelhandelsansiedlungen bis zu einer Größe von 1.200 qm Geschossfläche 
bzw. bis zu 800 qm Verkaufsfläche (laut gängiger Re chtsprechung) möglich. So ist beispielweise 
die Ansiedlung eines Supermarktes in integrierter L age außerhalb eines zentralen Versorgungsbe- 
reiches ebenso möglich wie die Ansiedlung eines Bek leidungsfachgeschäftes. Für diese Vorhaben 
sind jeweils im Rahmen von Einzelfallprüfungen die geltenden bundeseinheitlich geregelten Zuläs- 
sigkeitsvoraussetzungen gemäß BauGB und der BauNVO anzuwenden. Dabei gilt es, insbesonde- 
re auch mit Blick auf die Zielsetzungen des Einzelh andelskonzeptes, immer den Nachweis zu füh- 
ren, dass bei einer evtl. Ansiedlung keine negative n Auswirkungen auf die zentralen Versorgungs- 
bereiche zu erwarten sind.  
 
In der nachfolgenden Karte sind neben den Zielstand orten für die zukünftige Einzelhandelsent- 
wicklung (Karte Nr. 5) die zuvor beschriebenen beid en weiteren relevanten Raumkategorien für 
den Einzelhandel, deren Flächentypen an den Darstel lungen des Flächennutzungsplans orientiert 
sind, aufgeführt. Diese sind in den Kategorien Siedlungsflächen  (im Wesentlichen Wohnsied- 
lungs- und gemischte Bauflächen) und sonstige gewerbliche Flächen (Gewerbe- und Industrie- 
flächen, allgemeine Standorte) zusammengefasst. All e anderen Flächen des Stadtgebietes (z. B. 
Flächen für den Gemeindbedarf wie Verwaltung, Schul e, Feuerwehr, Verkehrflächen, Sonderge- 
biete für Camping oder Flächen für die Landwirtscha ft/Wald etc.) sind in der Raumkategorie übri- 
ge Flächen  zusammengefasst. In diesen Flächen ist Einzelhande l in aller Regel nur als spezielle 
Solitär- bzw. Sondernutzung (z. B. Hof-/Direktverka uf) zulässig. Diese Raumkategorie hat keine 
relevante Bedeutung für die Einzelhandelsentwicklung in Münster.

40  
 
 
 
 
Karte 6: Zentren-/Raumkategorien im Einzelhandel

41  
7.3 Zukünftiges Zentrensystem 
 
Aus der räumlichen Festlegung und Funktionsbestimmu ng der zentralen Versorgungsbereiche 
ergibt sich für Münster das in der nachstehenden Karte dargestellt Zentrensystem.  
 
 
 
 
Karte 7: Zentrensystem

42 
Es bildet das räumliche Ordnungsmodell für die zukü nftige Einzelhandels- und Zentrenentwicklung 
ab. Die symbolhaften Darstellungen verdeutlichen St andort und Funktion der jeweiligen zentralen 
Bereiche.  
 
Innerhalb des Zentrensystems kommt den ersten drei Hierarchiestufen, den zentralen Versor- 
gungsbereichen  
 
o Oberzentrum/City, 
o Stadtbereichszentren, 
o Grundversorgungszentren , 
 
in denen öffentliche und private Einrichtungen in b esonderem Maße räumlich konzentriert sind, 
aufgrund ihrer Versorgungs-, Kommunikations- und Id entifikationsfunktionen eine Schlüsselrolle 
zu. Die Standortbereiche der Stufe vier,  
 
o Nahbereichszentren,  
 
die i. d. R. funktional und einzelhandelsbezogen sc hwächer besetzt sind als die Grundversor- 
gungszentren, ergänzen die Standortkonzeption und s chließen Lücken im Versorgungsnetz. Alle 
vier Stufen des Zentrensystems sind gleichzeitig St andorte mit Grundversorgungsangeboten. Das 
bedeutet, dass natürlich auch in der City als oberz entralem Versorgungsbereich und den Stadtbe- 
reichszentren als mittelzentrale Versorgungsbereiche, obwohl sie in der Karte nicht extra mit einem 
Symbol als Grundversorgungszentrum gekennzeichnet s ind, Sortimente des täglichen Bedarfs 
(insbesondere Lebensmittel) angeboten werden (können).  
 
Darüber hinaus sind jedem Stadtbereich, abgesehen v on der City, in der Angebote aller Bedarfs- 
stufen umfangreich vorhanden sind, zentrale Versorg ungsbereiche mit mittelzentraler Funktion 
(Stadtbereichszentren) zugewiesen. Das Zentrensyste m zeigt hierzu modellhaft die Einteilung des 
Stadtgebietes in die Einzugsbereiche bzw. Versorgun gsräume der mittelzentralen Stufe 
. Die zent- 
ralen Versorgungsbereiche dieser Zentrenstufe eigne n sich für die Ansiedlung von großflächigen 
zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen, die a ufgrund ihrer relativ hohen Umsätze i. d. R. 
mehr Kaufkraft generieren, als im unmittelbar umgeb enden Stadtteil vorhanden ist. Die Einzugs- 
bzw. Versorgungsräume dieser Zentren umfassen daher  größere Teilräume des Stadtgebietes. 
Insofern unterscheiden sie sich von dem Einzugsbere ich der City, der generell das gesamte Stadt- 
gebiet (und darüber hinaus den Einzugsbereich des O berzentrums Münster) umfasst und denen 
der Grundversorgungszentren, die sich konkret auf den jeweiligen Stadtteil beziehen.

43  
Die Hervorhebung der mittelzentralen Versorgungsräu me ergibt sich insbesondere vor dem Hin- 
tergrund des § 24 a Abs. 2 LEPro. Demgemäß darf der  zu erwartende Umsatz von geplanten Ein- 
zelhandelseinrichtungen die Kaufkraft im jeweils fu nktional zuzuordnenden Teil des Gemeindege- 
bietes, weder in allen noch in einzelnen Sortiments gruppen überschreiten. Wird dieser Kongruenz- 
grundsatz in Bezug auf die Umsatz/Kaufkraftrelation eingehalten, kann i. d. R. davon ausgegangen 
werden, dass keine negativen Beeinträchtigungen zen traler Versorgungsbereiche oder der woh- 
nungsnahen Grundversorgung vorliegen.  
 
Die im Zentrensystem dargestellten Grenzen der Vers orgungsräume Mitte, Nord, Ost, Südost, Hilt- 
rup und West, die sich an der Gebietsgliederung der  Stadt Münster orientieren, dienen jedoch le- 
diglich als Berechungsgrundlage im Sinne der o. g. landesplanerischen Anforderungen. Eine tat- 
sächlich gebietsscharfe Abgrenzung bzw. Trennung de r Einzugsbereiche, so dass jegliche   Über- 
lappung ausgeschlossen werden kann, ist jedoch nich t realistisch und auch nicht in jedem Fall 
gewünscht. So ist es im Bereich des mittel- und lan gfristigen Bedarfs nicht grundsätzlich beabsich- 
tigt, in allen Stadtbereichszentren ein identisches  Angebot vorzuhalten (z. B. großflächige Sport- 
fachmärkte). Dies wäre innerhalb des Zentrensystems  der Stadt Münster, in dem die mittelzentra- 
len Versorgungsstandorte räumlich relativ dicht bei einander liegen – im Gegensatz zu den Mittel- 
zentren des Umlandes (z. B. Senden und Lüdinghausen ) –  auch nicht realistisch. Hier sind Kon- 
kurrenzsituationen der Stadtbereichszentren unterei nander bzw. eine Spezifizierung der Ange- 
botsausrichtung allgemein vorstellbar, so dass sich  die Einzugsbereiche dieser Standorte ange- 
botsdifferenziert durchaus überschneiden können (z. B. Standorte Roxeler in Gievenbeck und südl. 
Weseler Str. in Mecklenbeck).  
 
Darüber hinaus können die zur Ermittlung von Einwoh ner- bzw. Kaufkraftbezugsgrößen modellhaft 
dargestellten Versorgungsräume entlang der bestehen den administrativen Grenzen (Gebietsglie- 
derung, Zuständigkeitsbereiche der Bezirksvertretun gen) nicht die tatsächliche Kunden- bzw. 
Kaufkraftherkunft abbilden. Diese ist u. a. abhängi g von den unterschiedlichen Einkaufspräferen- 
zen der Verbraucher i. V. mit der Wettbewerbssituat ion im Umfeld oder auch der verkehrlichen 
Erreichbarkeit/Anbindung der jeweiligen Angebotssta ndorte. Weiterhin ist bekannt, dass die ein- 
zelnen Betriebstypen des Einzelhandels höchst unterschiedliche Flächen- und Umsatzproduktivitä- 
ten aufweisen: ein Supermarkt mit 1.000 qm Verkaufs fläche versorgt z. B. ca. 3.000 Einwohner, 
ein Spielwarenfachmarkt mit ebenfalls 1.000 qm brau cht jedoch 30.000 Einwohner im Einzugsbe- 
reich. Die betriebsspezifischen Einzugsbereiche der  Betreiber innerhalb der zentralen Versor- 
gungsbereiche weisen also z. T. erhebliche Schwanku ngsbreiten auf. Aus den vorgenannten 
Gründen hat die Darstellung der Versorgungsräume mo dellhaften Charakter und bietet in erster 
Linie Anhaltspunkte für die landesplanerisch erford erliche Ermittlung der Um- 
satz/Kaufkraftkongruenz zur Dimensionierung der von Ansiedlungsvorhaben des Einzelhandels.

44  
Im Zentrensystem sind darüber hinaus Standortbereic he mit der Kennzeichnung „Planungsziel“ 
hervorgehoben. Hierunter fallen nur die Bereiche, f ür die die Option einer vollständigen Neuent- 
wicklung gegeben ist. Vorhandene Entwicklungsfläche n/-potenziale als Ergänzung von bestehen- 
den Versorgungsbereichen (z. B. Erweiterung Zentrum  Kinderhaus) sind nicht separat hervorge- 
hoben. Bei den Standorten mit Optionen für eine kom plette Neuentwicklung handelt es sich um die 
Bereiche 
 
o Hansaring/Osmo 
, der im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesam tareals als integ- 
rierter Versorgungsbereich mittelzentraler Stufe entwickelt werden soll, 
 
o südl. Weseler Str. in Mecklenbeck , der im Zuge der strukturellen Entwicklung des Sta dtteils 
Mecklenbeck, in Verbindung mit weiteren Planungsmaß nahmen im Umfeld (Verlegung He- 
roldstraße, Schaffung Bahnhaltepunkt etc.) als mitt elzentraler Versorgungsbereich mit der 
Kernausrichtung auf Fachmarktangebote entwickelt werden soll, 
 
o Steinfurter Str./Technologiepark , für den weiterhin, wie bereits im Einzelhandelsko nzept 
2004, die Option zur Entwicklung eines „Multifunkti onalen Zentrums“ in der Funktion der 
Stufe drei (C) des Zentrensystems (Grundversorgung) besteht, 
 
o Albersloher Weg/York-Kaserne in Gremmendorf , der zum gegebenen Zeitpunkt einer Frei- 
ziehung des Areals von den militärischen Nutzungen für die Erweiterung und den Ausbau 
des heutigen Grundversorgungszentrums zu einem Stad tbereichszentrum für den Stadtbe- 
reich Süd-Ost entwickelt werden soll.  
 
Darüber hinaus ist für Angelmodde-Dorf 
 das Symbol „Planungsziel“ zur Etablierung eines Nahbe- 
reichszentrums eingetragen, obwohl die vorhandenen Versorgungsangebote diesen Status derzeit 
weder qualitativ noch quantitativ oder in Bezug auf  einen räumlich-funktional erkennbaren Zent- 
rumsansatz rechtfertigen. Die Vollversorgung der Be völkerung aus Angelmodde-Dorf mit Angebo- 
ten des kurzfristigen Bedarfs wird auch zukünftig i m unmittelbar benachbarten und unter ange- 
messenem Zeit- und Wegeaufwand verkehrlich gut erreichbaren Stadtteil Wolbeck stattfinden. Dort 
wird derzeit die Versorgungssituation, auch mit Bli ck auf die mit zu versorgenden Einwohner aus 
Angelmodde-Dorf, ausgebaut. Trotzdem besteht auch i n Zukunft die städtische Zielsetzung, im 
Nahbereich der Wohnungen in Angelmodde-Dorf durch d ie Ansiedlung von z. B. alternativen Be- 
triebsformen (z. B. Kleinflächenkonzepte im Bereich  Lebensmittel) bessere Versorgungsangebote 
bereitzustellen. Diese Entwicklungsrichtung, für di e in erster Linie privates Engagement erforder- 
lich ist, wird auch in Zukunft offensiv und konstru ktiv durch die städtischen Stellen unterstützt und 
gefördert.

45  
7.4 Münsteraner Sortimentsliste 
 
Für die bauleitplanerisch abzusichernde räumliche S teuerung des Einzelhandels auf die im Kon- 
zept ausgewiesenen Standorte kommt der Art der von den Einzelhandelsbetrieben angebotenen 
Warensortimente eine entscheidende Bedeutung zu. Da bei wird der typische Charakter eines Be- 
triebes durch sein Kern- oder Hauptsortiment bestim mt (z. B. Möbel, Bekleidung, Elektro oder Le- 
bensmittel). Daneben gibt es bei vielen Betriebstyp en ein Randsortiment, das der Ergänzung des 
Hauptsortiments dienen soll (z. B. Haushaltswaren i m Möbelgeschäft), sich aber nach Art und Um- 
fang dem Kernsortiment deutlich unterordnen muss. D ie Warensortimente sind  grundsätzlich zu 
unterscheiden in zentrenrelevante und nicht zentren relevante Sortimente. Die zentrenrelevanten 
Sortimente zeichnen sich gemäß § 24 a Abs. 2 LEPro dadurch aus, dass sie z. B. 
 
o viele Innenstadtbesucher anziehen, 
o einen geringen Flächenverbrauch haben 
o häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzu ngen nachgefragt werden und  
o überwiegend ohne PKW transportiert werden können.  
 
Bei zentrenrelevanten Sortimenten sind negative Aus wirkungen auf die Zentrenstruktur und die 
zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten, wenn sie  überdimensioniert an nicht integrierten 
Standorten angesiedelt werden. Zu den zentrenrelevanten Sortimenten (z. B. Bekleidung, Spielwa- 
ren, Uhren/Schmuck) gehören als besondere Warengrup pe die nahversorgungsrelevanten Sorti- 
mente (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Pharmazeutische Artikel etc.).  
 
Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment e sind von der Gemeinde zu bestimmen, 
dabei sind die in der Anlage zum § 24 a LEPro festg elegten zentrenrelevanten Leitsortimente zu 
beachten! Bei diesen Sortimenten gibt es keinen Erm essensspielraum für die Stadt Münster etwas 
Abweichendes festzulegen. Sie gelten stets, d. h. i n allen Gemeinden des Landes, als zentrenrele- 
vant. Die Festlegung der zentrenrelevanten Sortimen te kann aber auch, wenn dies eine begründe- 
te Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes ist, Ware ngruppen umschließen, die derzeit noch 
nicht, oder nur in unterrepräsentierter Dimension, in den zentralen Versorgungsbereiche vorzufin- 
den sind. Generell ist zu beachten, dass ein allein iger Verweis auf die Anlage zu § 24 a LEPro 
oder eine ungeprüfte Übernahme für die bauleitplane rische Steuerung des Einzelhandels nicht 
ausreicht.  
 
Grundsätzlich gilt es daher, eine an der spezifisch en örtlichen Situation ausgerichtete Sortiments- 
liste für die Stadt Münster zu erstellen und diese in zeitlichen Abständen zu überprüfen. Die für die 
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes wichtige Überprüfung der bestehenden Sortimentslis- 
te aus dem Jahr 2004 bzw. die Festlegung der aktuel len Sortimentsliste wurde nach folgenden 
Kriterien vorgenommen:

46  
o Sortimentsspezifische Auswertung der Besatzstruktu ren des Einzelhandels (Datenstand 
12/2006) auf der räumlichen Basis des oben beschrie benen Zentrensystems bzw. der Raum- 
kategorien des Einzelhandels 
o Ermittlung von Anzahl und Verkaufsfläche der unter schiedlichen Warensortimente (64 Einzel- 
sortimentsgruppen) 22  nach Lage innerhalb der Zentren und Raumkategorien 
o Gewichtung und Rangbildung der Sortimente nach Anz ahl und Verkaufsfläche in Bezug auf 
ihre Lage bzw. Präsens in den Zentrenstufen A bis D  (zentrale Versorgungsbereiche und Nah- 
bereichszentren, vgl. Punkt 7.2). 
 
Bei der Überprüfung der Sortimentsliste wurden im E rgebnis keine gravierenden Veränderungen 
festgestellt, die zu einer Neubestimmung von einzel nen Sortimenten Anlass geben. Besonderes 
Augenmerk lag bei der Prüfung auf bestimmten großfl ächigen Betriebstypen bzw. Sortimenten des 
Einzelhandels, die zu immer größeren Flächeneinheit en tendieren und auf nicht integrierte Lagen 
drängen (Aus- und Einfallstraßen, Gewerbegebiete). Hierunter fallen z. B. großflächige Fachmärk- 
te im Segment Tierfutter, Fahrräder oder auch Heim-  und Haustextilien. Im Ergebnis ist hier fest- 
zustellen, dass in den letzten beiden Segmenten die  überwiegende Anzahl der Betriebe und er- 
hebliche Verkaufsflächenanteile mit Angebotsschwerp unkten mit den o. g. Sortimenten in den 
zentralen Versorgungsbereichen ansässig sind. Im Be reich Tierfutter/Tierpflegeartikel/zoologischer 
Bedarf ist festzustellen, dass derzeit Fachgeschäft e mit Angebotsschwerpunkten in diesem Seg- 
ment in den zentralen Lagen unterrepräsentiert sind. Tiernahrung und –zubehör gehört jedoch zum 
täglichen Bedarf und soll daher, analog zur bestehe nden Sortimentsliste, in Zukunft als zentrenre- 
levant festgelegt sein. Die Bedeutung dieses Sortim ents für die Nahversorgung zeigt sich auch 
darin, dass nahezu alle Lebensmittelgeschäfte Angebote dieses Segments bereitstellen. 
 
Die Angebote in den drei oben genannten Segmenten T ierfutter, Fahrräder und Heim- und Haus- 
textilien sind für die Attraktivität und Funktionsf ähigkeit der Zentren sowie für die Versorgungssi- 
cherheit der Bevölkerung im Sinne von ausgewogenen,  auf kurzen Wegen erreichbaren Versor- 
gungsstandorten auch weiterhin von Bedeutung. Eine Deklarierung dieser Sortimente als nicht 
zentrenrelevant ist daher nicht angezeigt, zumal di es für das Sortiment Heim- und Haustextilien 
auch nicht möglich wäre, da es gemäß § 24 a LEPro a ls zentrenrelevantes Leitsortiment festge- 
schrieben ist.  
 
Die Anwendung der Münsteraner Liste hat in den letz ten Jahren gezeigt, dass diese eine wichtige 
Vorgabe und Orientierung für Investoren und Projekt entwickler ist. Die Ansiedlungsinteressenten 
gleichen in der Regel als einer der ersten Schritte  bei geplanten Einzelhandelsvorhaben ihr sorti- 
mentsbezogenes Flächenprogramm mit den städtischen Vorgaben ab. Es hat sich allerdings auch 
gezeigt, dass in einigen Fällen Konkretisierungen d er Münsteraner Liste sinnvoll sind, um Missver- 
                                                     
 
22  Systematik der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, Ausgabe 1979 als Basis

47  
ständnisse zu vermeiden. Daher soll in der Liste da s Sortiment Baby- und Kinderartikel, das bisher 
als Untergruppe in anderen zentrenrelevanten Sortim enten enthalten war, separat aufgeführt wer- 
den. Weiterhin sollen begriffliche Präzisierungen v on zentrenrelevanten Sortimentsgruppen vorge- 
nommen werden. Die Warengruppe Computer und -zubehö r wird ergänzt durch den Begriff „Kom- 
munikationselektronik“, die zentrenrelevante Warengruppe Elektrogeräte wird präzisiert durch den 
Einschub (-klein), jetzt „Elektrokleingeräte“ und d ie Sortimentsgruppe Kunstgewerbliche Erzeug- 
nisse wird ergänzt durch den Begriff „Bilder und –rahmen“.  
 
In der zukünftigen Sortimentsliste werden die o. g.  begrifflichen Präzisierungen aufgenommen. Die 
als zentrenrelevant vorgegebenen und zwingend zu be achtenden Leitsortimente gemäß § 24 a 
LEPro sind gelb hinterlegt.  
 
 
 
 
 
 
 
Zentrenrelevante Sortimente  
 
Nicht zentrenrelevante Sortimente  
 
•• •• Antiquitäten  
•• •• Baby- und Kinderartikel 
•• •• Bastelbedarf 
•• •• Bekleidung aller Art 
•• •• Bücher, Fachliteratur  
•• •• Bürobedarf, Organisationsmittel 
•• •• Computer und –zubehör, Kom- 
munikationselektronik  
•• •• Elektrokleingeräte  
•• •• Fahrräder und Zubehör 
•• •• Fotogeräte und -artikel  
•• •• Geschenkartikel 
•• •• Glas/Porzellan/Keramikartikel  
•• •• Handarbeitenartikel /Strickwaren 
•• •• Haushaltwaren, Hausratartikel 
•• •• Heim- u. Haustextilien, Bettwaren  
•• •• Jagdartikel/Waffen  
•• •• Kunstgewerbliche Erzeugnisse, 
Bilder und -rahmen  
•• •• Lederwaren  
•• •• Leuchten 
•• •• Medizinische u. orthopädische 
Artikel 
•• •• Musikinstrumente, Musikalien  
•• •• Optische und akustische Erzeug- 
nisse 
 
•• •• Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf 
•• •• Schuhe  
•• •• Spielwaren, Hobbyartikel 
•• •• Sportartikel/-geräte/ -bekleidung 
•• •• Stoffe, Tuche, Meterware 
•• •• Unterhaltungselektronik, Tonträger 
•• •• Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck 
•• •• Telefone / -zubehör 
•• •• Zoologischer Bedarf, lebende Tiere 
 
 
Nah- /Grundversorgung: 
 
•• •• Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) 
•• •• Drogerie-/Parfümerieartikel  
•• •• Getränke  
•• •• Kosmetische Artikel  
•• •• Nahrungs- und Genussmittel  
•• •• Pharmazeutische Artikel  
•• •• Tabakwaren 
•• •• Tierfutter / Tierpflegeartikel 
•• •• Zeitschriften, Zeitungen  
 
 
 
 Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen  
 Badeinrichtungen 
 Bauelemente (inkl. Fenster, Türen,  
Bau- und Heimwerkerbedarf) 
 Baustoffe (inkl. Fliesen) 
 Blockhäuser, Wintergärten, Zäune) 
 Bodenbeläge 
 Boote und Zubehör 
 Campingwagen und –artikel, Zelte  
 Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflan- 
zen  
 Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware 
 Herde/Öfen/Kamine 
 Installationsbedarf für Gas, Sanitär u. 
Heizung  
 Kleineisenwaren, Werkzeuge 
 Küchen  
 Möbel, Büromöbel  
 Motorräder, -zubehör u. –reifen  
 Rolläden, Rollos, Markisen 
 Sauna-/Schwimmbadanlagen 
 Tapeten, Lacke  
 Teppiche 
Tab. 6: Münsteraner Sortimentsliste

48  
8. Ausblick auf die weitere Einzelhandelsentwicklung in Münster 
 
Die nachfolgende Karte enthält eine Übersicht der S tandortbereiche gemäß Einzelhandelskonzept 
mit größeren Entwicklungspotenzialen für den Einzelhandel.   
 
 
 
 
Karte 8: Einzelhandelsentwicklung nach 2007

49  
In der Karte sind Standorte in folgender Kategorisierung dargestellt: 
 
o Standortbereiche mit Vorhaben, die sich bereits in  der Realisierung befinden, 
 
o Standortbereiche mit Flächenpotenzialen und bekann ten Realisierungsabsichten, 
 
o Standortbereiche mit weiteren Flächenpotenzialen, aber ohne konkrete Realisierungsabsich- 
ten. 
 
In der Summe beläuft sich das Flächenvolumen der er sten beiden Kategorien auf ca. 100.000 qm 
Verkaufsfläche, wovon ca. 70.000 qm auf Flächen mit  zentrenrelevanten Sortimenten (darunter z. 
B. Stubengasse und Hanse Carré in der City/Innensta dt) und ca. 30.000 qm auf Flächen mit nah- 
versorgungsrelevanten Sortimenten (darunter viele A nsiedlungsplanungen in den Stadtteilen) ent- 
fallen. In der dritten Stufe bestehen mögliche Pote nziale in einer Größenordnung von oberhalb 
50.000 qm Verkaufsfläche, hier vornehmlich im Berei ch der nicht zentrenrelevanten Sortimente 
(darunter z. B. Sondergebietsflächen an der Robert- Bosch-Straße). Diese Übersicht zeigt, dass 
dem in der Entwicklungsprognose ermittelten zusätzl ichen Verkaufsflächenbedarf in Münster von 
bis zu gut 120.000 qm ein umfangreiches Flächenpote nzial zur Entwicklung gegenübersteht. Es 
muss also nicht zu einem „Windhundrennen“ um knappe  Flächenreserven kommen, zumal nicht 
jeder dieser Standorte ein für die Ansiedlung von E inzelhandel geeignetes Planungsrecht aufweist 
oder liegenschaftlich kurzfristig verfügbar ist. Eb enso ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass ein 
kurzfristige Umsetzung dieser Verkaufsflächenpotenziale nicht sinnvoll ist (vgl. Punkt 6.2). 
 
Besonderes Augenmerk wird bei der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung auf den Nahrungs- und 
Genussmittelbereich gelegt. Die derzeit in vielen S tadtteilen laufenden Planungen bzw. Entwick- 
lungen zur Ansiedlung von Nahversorgungsmärkten (z.  B. Erweiterung Zentrum Kinderhaus, An- 
siedlung (Lidl) und Verlagerung/Erweiterung bestehe nder Märkte (Aldi, Edeka) in Wolbeck oder 
Zentrumserweiterung Mecklenbeck sind mit den Zielse tzungen des Einzelhandelskonzeptes kom- 
patibel und werden den bisher schon positiven Trend  zur Stärkung der Stadtteilzentren weiter ver- 
bessern. Für die beabsichtigte verträgliche Steueru ng der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung 
wird es jedoch von besonderer Bedeutung sein, die S ummenwirkung der größeren Entwicklungs- 
vorhaben des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, sowohl untereinander als 
auch in Bezug auf die umgebende Zentren- und Versor gungsstruktur zu prüfen. Hierzu gehören in 
erster Linie die drei Vorhaben:  
 
o Einzelhandelsschwerpunkt mit umfangreichen Lebensm ittelflächen im Rahmen der Entwick- 
lung eines Multifunktionalen Zentrums im Technologi epark an der Steinfurter Str. durch die 
Firma Stroetmann.  
 
Der Standortbereich ist im Einzelhandelskonzept mit  der Entwicklungsoption für ein Multifunkti- 
onales Zentrum eingetragen. Zurzeit wird die Zuläss igkeit der investorenseitig beabsichtigten

50  
Planung (bis zu 15.000 qm Verkaufsfläche) vor dem H intergrund des § 24 a LEPro geprüft. 
Demnach muss die Standortplanung sowohl die Anforde rungen an die Ausweisung eines zent- 
ralen Versorgungsbereiches (vgl. Punkt 7.1) erfülle n, als auch die Funktionszuweisung mit 
Rückwirkung auf die Dimensionierung der Einzelhande lsflächen am Gesamtgefüge des Zent- 
rensystems ausrichten.  
 
o Verlagerung des SB-Warenhauses der Firma Ratio mit  Ausweitung der Lebensmittelflächen 
am Standort Loddenheide. 
 
Der Vorhabenstandort ist kein zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 24 a Abs. 2 LEPro 
und auch zukünftig grundsätzlich nicht als solcher zu entwickeln. Daher ist der Standortbereich 
im Einzelhandelskonzept als Sonderstandort/Fachmark tzentrum nur für nicht zentrenrelevante 
Sortimente eingetragen. Die Verlagerung der Firma R atio von der nördlichen auf die südliche 
Straßenseite der Egbert-Snoek-Straße bzw. der Straß e Loddenheide bei gleichzeitiger funktio- 
naler und betrieblicher Modernisierung stellt einen  Sonderfall dar. Dabei geht es nicht um eine 
erstmalige Ansiedlung, sondern um die Verlagerung d es heutigen Betriebsstandortes ohne 
quantitative, aber mit qualitativer Veränderung der  Verkaufsfläche zugunsten eines höheren 
Lebensmittelanteils. Das Vorhaben der Firma Ratio ( SB-Warenhaus mit zentren- und nahver- 
sorgungsrelevanten Sortimenten) am Standort Loddenheide wird zurzeit auf der Basis von § 24 
a Abs. 5 LEPro 23  als Maßnahme der Bestandsentwicklung geprüft. Die für dieses Vorhaben im 
Entwurf vorliegende gutachterliche Verträglichkeits - und Wirkungsanalyse mit Fokussierung 
auf mögliche Auswirkungen der beabsichtigten Lebens mittelflächen wird in die Tragfähigkeits- 
und Wirkungsanalyse für den Nahrungs- und Genussmit telbereich auf Gesamtstadtebene (Er- 
arbeitung durch Dr. Acocella, vgl. Punkt 6.1) einbe zogen. Die für das Vorhaben notwendigen 
Bauleitplanverfahren werden bzw. sind bereits eingeleitet. 
 
o Realisierung eines großflächigen Nahversorgungssch werpunktes als Stadtbereichszentrum am 
Hansaring durch die Firma Stroetmann.   
 
Der Standortbereich ist im Einzelhandelskonzept mit der Zieloption zur Entwicklung eines zent- 
ralen Versorgungsbereiches in der Funktion eines St adtbereichszentrums eingetragen. Die be- 
absichtigte Zielplanung des Investors ist vom Grund satz her mit dem Einzelhandelskonzept 
kompatibel. Zur Absicherung der Verträglichkeit der  Einzelhandelsnutzungen liegt eine Wir- 
kungsanalyse vor.  
 
                                                     
 
23  Vgl. § 24 a Abs. 5, LEPro „Vorhandene Standorte für Vorhaben im Sinne von § 11 (3) BauNVO außerhalb 
von zentralen Versorgungsbereichen dürfen abweichend von Absatz 1 (Ausweisung von Kern- und Sonder- 
gebiete für großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandel nur in zentralen Versorgungsbereichen) unter Be- 
schränkung auf den vorhandenen Bestand als Sondergebiete ausgewiesen werden“

51  
Mit Blick auf die zu erstellende Beschlussvorlage z um Einzelhandelskonzept gilt es, in Verbindung 
mit der vorgelegten Prognose über die zukünftigen V erkaufsflächenpotenziale, die summarische 
Betrachtung und Bewertung der o. g. Planungen und a nderer mit Angebotsschwerpunkten im Be- 
reich des kurzfristigen Bedarfs vorzunehmen. Diese wichtigen Bewertungs- und Entscheidungs- 
grundlagen werden zurzeit durch Dr. Acocella im Rah men einer Tragfähigkeits- und Wirkungsana- 
lyse speziell für den Nahrungs- und Genussmittelbereich erarbeitet.

Beratungsverlauf (1)

30.04.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (44)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0251/2008
Typ
Vorlagen
Datum
27.03.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37