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Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2750/2017 vom 23.11.2017

Stand: Am 19.12.2017 im Rat geändert beschlossen.

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  • 2017-09 Kosten Aufbau und Einrichtung Stützpunkt

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    wir für pänz & Berechnung eines Vertretungsstützpunktes für bis zu 9 Kinder in der Kindertagespflege inklusive der Kosten für Planung und Aufbau 1.Planung und Aufbau 1.1 Räumlichkeiten e Sichtung geeigneter Räumlichkeiten und Begehung mit der Fachberatung des Jugendamtes e Klärung der zu treffenden baulichen, insbesondere brandschutztechnischen Maßnahmen e Brandschutzgutachten e Nutzungsänderung bearbeiten und stellen e Durchführung baulicher Maßnahmen 1.2 Ausstattung Herrichten der Räumlichkeiten e Einrichtung planen und bestellen e Renovierungsarbeiten durchführen e Möbel aufstellen und einrichten 1.3 Sichtung und Einstellung geeigneter TPP e Ausschreibung erstellen und veröffentlichen e Bewerbungen sichten und Gespräche führen e Einstellung der TPPs Aufstellung der Maßnahmen zum Aufbau Kosten (Erfahrungswerte) Sachkosten Brandschutzgutachten 2.800,00 € Architekt 3.500,00 € Rechts- und Beratungskosten 1.000,00 € Gebühren Nutzungsänderung 450,00 € 2 Monatsmieten vor Abnahme 2x 1200,00 € 2.400,00 € Herrichten/Ausstattung 28.350,00 € (90% von 9 x 3500)* Gesamt 33.500,00 € Personalkosten beim Aufbau 100 Stunden Leitung 4.664,00 € 1 TPP mit 35 Stunden 1 Monat vor Abnahme | 3.217,58 € Gesamt 7.881.00 € *angelehnt an 4.4.1.3 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagepflege wir für pänz & 2. Kosten nach Abnahme für 1 Jahr Aufstellung Kosten 12 Monate (Erfahrungswerte) Miete 1400 € warm im Monat 16.800,00 € TPP 100 Std/Woche (TVÜD S3 Stufe 3) 105.000,00 € Overhead 10 % 10.500,00 € Sachkosten 5 % 5.250,00 € Koordination/Leitung 1,5 Std./Woche 2.618,00 € Gesamt 140.168,00 € *Aufstellung enthält keine AfA — 1E9.AHr T,
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/513/1 Vorlagen-Nummer 2750/2017 Freigabedatum 23.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die nachfolgenden Änderungen und Anpassungen in der Kindertagespflege ab dem 01.01.2018: Ratsbeschlüsse vom 01.10.2013 und 08.04.2014 Die Ratsbeschlüsse zur Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 08.04.2014 Vorl a- gen Nr.: 0178/2014, sowie vom 16.12.2014 Vorlagennummer 2301/2014 in Verbindung mit der Vorla- ge 0493/2015 vom 17.03.2015 (JHA) werden entfristet und wie folgt modifiziert fortgeschrieben: 1. Voraussetzungen für Förderung Die Förderung gemäß § 23 ff Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) wird in gleicher Höhe weitergeführt. Voraussetzung ist, dass die Tagespflegeperson keine Zuzahlungen erhält, bzw. zum Erhalt des Platzes in Erwartung der öffentlichen Förderung vorab er- halten hat. Eine Kopie des abgeschlossenen, von beiden Vertragspartnern un- terschriebenen Betreuungsvertrages ist dem Antrag auf Förderung gemäß § 23 SGB VIII und § 24 SGB VIII als Nachweis beizufügen. Der Antrag auf För- derleistung ist von den Kindeseltern und der Tagespflegeperson zu unter- schreiben. 2. Förderung anhand Qualifikation Die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII wird in der Förderhöhe an die Qualifikation der Tagespflegeperson gekoppelt. 3. Kindertagespflege in angemieteten Räumen Für Kindertagespflege in angemieteten Räumen, die nicht für private Zwecke genutzt oder für andere Zwecke untervermietet werden, wird die Fördersumme auf 6,00 Euro pro Kind und Stunde festgeschrieben. Jugendhilfeausschuss 28.11.2017 Finanzausschuss 18.12.2017 Rat 19.12.2017 2 4. Gewährung von Verfügungsstunden Die Gewährung von geförderten Verfügungsstunden für mittelbare pädagogi- sche Arbeit wird auf 10,00 Euro pro Kind und Monat festgelegt. 5. Betrag für Mahlzeiten Die Festlegung eines angemessenen Betrages für Mahlzeiten von Kindern in Kindertagespflege gem. § 23 (1) Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wird auf maxi- mal 83,00 Euro pro Monat und Kind bei einer fünftägigen Vollverköstigung festgelegt. 6. Qualitätszirkel Kindertagespflege Der seinerzeit im Ratsbeschluss empfohlene „Qualitätszirkel Kindertagespfle- ge“ wird in veränderter Form als „Expertenrunde Kindertagespflege Köln“ fort- geführt. Die Tagespflegepersonen, die der Expertenrunde angehören, erhalten pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro. Eine Pau- schale über jährlich 2.000,- Euro für Materialien, Referenten, Öffentlichkeitsar- beit etc. wird bereitgestellt. 7. Ausbau Stützpunkte als Vertretungsregelung Die verlässliche Vertretungsregelung wird in der bestehenden Form beibehal- ten und das Vertretungssystem der sog. Stützpunkte auf vier Maßnahmen pro Rheinseite ausgebaut. Dem Wunsch der Träger entsprechend werden die Stützpunkte kostendeckend gefördert, Fachberatungsstunden für die Koordina- tion des Vertretungssystems werden finanziert. 8. Die für 2018 erforderlichen Mittel in Höhe von 957.300,- € werden aus dem vorhanden Budget im Teilplan 0603- Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen finanziert. Die erforderlichen Mittel ab 2019 ff. werden im Rahmen der HPL-Aufstellung zum Haushalts- jahr 2019 angemeldet. Alternative: Die Ratsbeschlüsse zur Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 08.04.2014 Vorl a- gen Nr.0178/2014, sowie vom 16.12.2014 Vorlagennummer 2301/2014 in Verbindung mit der Vorlage Nr. 0493/2015 vom 17.03.2015 (JHA) werden entfristet und gleichbleibend umgesetzt. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Begründung € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Begründung a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung der Dringlichkeit: Eine Entscheidung des Rates in der Sitzung am 19.12.2017 ist erforderlich, da die bisherige Förderung zur Aufrechterhaltung der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII bis zum 31.12.2017 befristet ist. Hier gilt es den Rechtsanspruch gemäß § 24 Absatz 2 SGB VIII zu erfüllen. Begründung Änderungen und Anpassungen in der Kindertagespflege ab dem 01.01.2018 Die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 08.04.2014 Vorlagen Nr. 0178/2014, sowie vom 16.12.2014 Vorlagennummer 2301/2014 in Verbindung mit der Vorlage 0493/2015 vom 17.03.2015 (JHA) werden entfristet und modifiziert fortgeschrieben. Die vorgenannten Ratsvorlagen wurden befristet bis zum 31.12.2017 beschlossen. Sie beinhalten die Festlegung der Förderhöhe von Kinde rn in Kindertagespflege gem. § 22 ff. Sozialgesetzbuch acht (SGB VIII), den Aufbau und die Etablierung eines verlässlichen Vertretungssystems in Kindertage s- pflege, sowie die Förderung von Kinder unter drei Jahren mit besonderem Förderbedarf: Die Leistung gliedert sich auf in:  Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (3,27 Euro bzw. 11,45 Euro für Ki n- der mit besonderem Förderbedarf pro Kind und Stunde) 4  Erstattung angemessener Kosten für die Sachleistung, z.B. Neubeschaffung von Spielmaterial etc. (1,73 Eu ro bzw. 2,73 Euro pro Kind und Stunde bei a n- gemieteten Räumen), exklusive eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten  Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversich e- rung  hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer a ngemessenen Al- terssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu e i- ner angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung  kostenfreie, durch die Stadt Köln finanzierte Qualifizierungsmaßnahmen für T a- gespflegepersonen, sowie 1. Hi lfe-Kurse und Fortbildungsangebote der beau f- tragten Träger  Kindertagespflegepersonen, die die Betreuung von Kindern u3 mit anerkannter Behinderung oder anerkanntem erhöhten Förderbedarf übernehmen, erhalten den 3,5 fachen Betrag zur Anerkennung der Förder leistung gem. § 23 Abs. 2a SGB VIII (11,45 Euro). Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder ist in diesem Fall um einen Platz zu reduzieren. Innerhalb des Befristungszeitraumes wurden durch die Jugendverwaltung notwendige Korrekturen evaluiert. Hierbei wurden die Aspekte für die qualitative Verbesserung der Betreuungsform sowie die gesetzlichen Veränderungen durch die Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) berücksichtigt. Zu 1. Die Förderung gemäß § 23 ff Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) wird in gle i- cher Höhe weitergeführt. Voraussetzung ist, dass die Tagespflegeperson keine Zuzahlungen erhält bzw. zum Erhalt des Platzes in Erwartung der öffentlichen Förderung vorab erhalten hat. Eine Kopie des abgeschlossenen, von beiden Ve r- tragspartnern unterschriebenen Betreuungsvertrages ist dem Antrag auf Förd e- rung gemäß § 23 SGB VIII und § 24 SGB VIII als Nachweis beizufügen. Der Antrag auf Förderleistung ist von den Kindeseltern und der Tagespflegeperson zu u n- terschreiben. Kinder werden nur an Tagespflegepersone n vermittelt, die schriftlich erklären, dass sie die gesetzl i- chen Vorgaben des § 23 Absatz 1 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbi l- dungsgesetz- KiBiz) in der Fassung vom 17.06.2014 beachten. Dies erfolgt über die Unterschrift im Vordruck zur Beantragung der Förderung gem. § 23 SGBVIII durch die Tagespflegeperson. Kindese l- tern bestätigen mit ihrer Unterschrift auf diesem Vordruck, dass sie zu den im Antragsvordruck g e- nannten Konditionen eine Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege gem. § 24 SGB VIII wü n- schen. Die finanzielle Förderung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Tagespflegeperson keine weiteren Kostenbeiträge seitens der Eltern erhält bzw. in Bezug und Erwartung auf die öffentliche Förderung solche bereits erhalten hat. Zusätzliche Angebote in der Tagespflegestelle, die über das normale Bildungsangebot und die g e- setzlichen Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes hinausgehen (z.B. Bring - und Holdienste, externe Angebote für musikalische Früherziehung; zur Bereit stellung von Pflege - und Hygienemitteln etc.) 5 können den Eltern in Rechnung gestellt werden, wenn diese Angebote auf freiwilliger Basis g e- bucht werden können. Die Betreuung des Kindes darf grundsätzlich nicht von der Ina n- spruchnahme dieser Angebote abhängig gemacht werden. Werden jedoch Zahlungen für Bearbeitung, Eintrag in eine Warteliste, als Sicherheit eines früh abg e- schlossenen Betreuungsvertrages oder für den Erhalt des Vertrages o.ä. ohne Rückzahlung bei B e- treuungsantritt einbehalten, entsprechen dies e Plätze nicht mehr der Äquivalenz der Plätze in Tage s- einrichtungen und dienen somit nicht mehr zur Erfüllung des Rechtsanspruchs. Sollten unzulässige private Zuzahlungen vereinbart werden, besteht kein Anspruch auf laufende Geldleistung der Stadt Köln. Sc hon ausgezahlte Förderungen können zurück gefordert werden. Tagespflegepersonen, die sich mit dieser Regelung nicht einverstanden erklären, haben die Möglichkeit ihre Betreuung in Form der privaten Kindertagespflege ohne öffentliche Förderung anzubieten. Zu 2. Die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII wird in der Förderhöhe an die Qualifikation der Tagespflegeperson gekoppelt. Neben dem quantitativen Ausbau von Plätzen in Kindertagespflege ist der Aspekt der Qualitätsve r- besserung durch Weiterqualifikation der Tagespflegepersonen ein wichtiges Merkmal. Die Stadt Köln bietet umfassende Fortbildungsangebote durch kooperierende Bildungsträger kostenfrei für Tage s- pflegepersonen aus Köln an. Diese Angebote werden nicht durchgängig von allen Tagespfleg eperso- nen angenommen. Um eine Weiterbildung während der Tätigkeit in Kindertagespflege zu forcieren, erhalten Tagespflegepersonen zukünftig einen Zuschlag von 0,20 Euro pro Kind und Betreuung s- stunde, wenn sie eine jährliche Weiterqualifizierung durch Fortb ildungen in Höhe von mindestens 10 Stunden nachweisen. Externe Fortbildungsangebote müssen im Einzelfall vom Jugendamt als We i- terqualifikation anerkannt werden. Der Nachweis ist jeweils bis zum 01.12. des laufenden Jahres u n- aufgefordert der Fachdienststell e Kindertagespflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Köln für die Bemessung der Förderhöhe des Folgejahres vorzulegen. Werden die erforderlichen Stunden nicht oder verspätet nachgewiesen, entfällt die Erhöhung bis zum erneuten Nachweis im Folgejahr . Aufgrund des beschriebenen zeitlichen Vorlaufes für die Nachweiserbringung/ -abwicklung kommt es erst ab dem Jahr 2019 zu Mehrkosten. Da davon auszugehen ist, dass nur rd. 80% der Tagepflegpersonen diese Vorgaben erfüllen werden, kann man von rd. 845.072,27/Jahr ab 2019 an Mehrkosten ausgehen. (647 (80% von 809) TPP’s x 0,20 € x 4 Kd. x Ø 31,4 Wo.Std. x 4,333 Wochen x 12 Mon.). Zu 3. Für Kindertagespflege in angemieteten Räumen, die nicht für private Zwecke genutzt oder für andere Zwecke untervermietet w erden, wird die Fördersumme auf 6,00 Euro pro Kind und Stunde festgeschrieben Ab dem 01.01.2018 wird die Förderung von Tagespflegepersonen in angemieteten Räumen, die nicht für private Zwecke genutzt, nicht für andere Zwecke untervermietet und ausschließl ich für die Betreu- ung in Kindertagespflege genutzt werden, unbefristet auf 6,00 Euro pro Kind und Stunde festg e- schrieben. Als Nachweis für den Erhalt des erhöhten Förderbeitrags für angemietete Räume muss eine gültige Baugenehmigung und der Mietvertrag bei der Kontaktstelle Kindertagespflege vorgelegt werden. Die bisher gewährte Anschubfinanzierung in Form eines Mietzuschusses für neue Plätze in Großt a- gespflegen, einhergehend mit reduziertem Förderbeitrag (5,50 Euro) wird nicht weiter aufgelegt. Der zunächst stark nachgefragte Mietzuschuss in Form einer freiwilligen Leistung der Stadt Köln wurde mit Festsetzung der Förderhöhe von 6,00 Euro nicht mehr umfänglich nachgefragt. Da der Mietz u- schuss in voller Höhe als Einkommen versteuert werden muss und mit eine r geringeren Förderhöhe 6 einherging, entschieden sich über 90% der Mietzuschussempfänger für die Rückzahlung des Z u- schusses zu Gunsten der steuerlich günstiger absetzbaren Förderung von 6,00 Euro pro Kind und Stunde. Wird die Tagespflege im Anstellungsverh ältnis angeboten, soll ein Arbeitgeberkonzept eingereicht und die Förderung an einen Kooperationsvertrag mit der Stadt Köln gekoppelt werden. Zu 4. Die Gewährung von geförderten Verfügungsstunden für mittelbare päd a- gogische Arbeit wird auf 25,00 Euro pauschal pro Monat festgelegt Für die persönliche Vor - und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, die Zusammenarbeit mit E l- tern und die regelmäßige Durchführung von Entwicklungsgesprächen auf Basis der erstellten En t- wicklungsdokumentationen, Einkauf, Reinigung der Tagespflegestelle, Fortbildung und Verwaltung s- arbeiten werden Tagespflegepersonen zusätzlich pro betreutem Kind und Monat 10,00 Euro zusät z- lich bewilligt. Elterngespräche und Entwicklungsdokumentationen müssen nachgewiesen werden. Die Kosten hierfür betragen (ab 2018) 242.700,00 €/Jahr (809 TPP’s x 25,00 € x 12 Mon. = 242.700,00 €) Zu 5. Festlegung eines angemessenen Betrages für Mahlzeiten von Kindern in Kindertagespflege gem. § 23 (1) Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Höhe auf max i- mal 83,00 Euro pro Monat und Kind bei einer fünftägigen Vollverköstigung Bis dato machte die Stadt Köln gem. § 23 (1) Kinderbildungsgesetz (KiBiz) davon Gebrauch, die Za h- lung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten an die Tagespflegeperson zuzulassen. Da zw i- schenzeitlich die Höhe des Entgeltes für die Mahlzeiten zunehmend nicht mehr angemessen ist, wird erstmalig ab dem 01.01.2018 für die Verköstigung von Kindern in Kindertagespflege ein Referenzwert von 3,80 Euro pro Kind und Tag festgelegt (Frühstück, Mitta gsessen, Snack und Getränke). Bei einer fünftägigen Betreuung pro Woche ergibt sich hieraus die Summe von gerundet 83,00 Euro maximal monatlich pro Kind (3,80 Euro x 5 Tage x 4,333). Werden weniger Tage wöchentlich betreut oder nicht alle Komponenten angeboten, reduziert sich die Summe entsprechend. Der Referenzwert wird analog der Studie des Forschungsinstitutes für Kinderernährung (FKE) zur Ermittlung und Bewertung der Kosten für eine gesunde Ernährung für Kinder im Alter von 2 – 3 Jah- ren festgelegt (vgl. „Leistungsorientierte Vergütung in der Kindertagespflege“ Sell/ Kukula). Zu 6. Der seinerzeit im Ratsbeschluss empfohlene „Qualitätszirkel Kindertagespflege“ wird in veränderter Form als „Expertenrunde Kindertagespflege Köln“ (s. Anlage) fortgeführt. Die Ta- gespflegepersonen, die der Expertenrunde angehören, erhalten pro Sitzung eine Aufwand s- entschädigung in Höhe von 30,00 Euro. Eine Pauschale über jährlich 2.000,00 Euro für Materia- lien, Referenten, Öffentlichkeitsarbeit etc. wird bereitgestellt. Der seinerzeit im Ratsbeschluss empfohlene „Qualitätszirkel Kindertagespflege“ wird in veränderter Form als „Expertenrunde Kindertagespflege Köln“ fortgeführt. Zur Qualitätssicherung und zur Weiterentwicklung der Kindertagespflege bedarf es einer Experte n- runde aus Vertreter*innen für die in der Kindertagespflege Köln tätigen Akteure: dem Jugendamt der Stadt Köln, der Kontaktstelle Kindertagespflege Köln, den Qualifizierungsträgern und den Tagespfl e- gepersonen selbst. Die Expertenrunde versteht sich als aktive Arbeits gruppe, die auf Anfrage und bei Bedarf fachliche Stellungnahmen zu konkreten Themen erarbeitet. Die Weiterentwicklung der Kinder- tagespflege als Teil des Betreuungssystems gemäß dem Gesetzesanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist das oberste Ziel der Expertenrunde Kindertagespflege. Darüber hinaus soll durch die Zusammenarbeit in der Expertenrunde die Kommunikation und Koop e- ration aller im Bereich Kindertagespflege tätigen Personen und Einrichtungen optimiert werden. 7 Weiteres Ziel ist es, das Image de r Kindertagespflege durch eine zielführende Öffentlichkeitsarbeit und Qualität zu verbessern. Durch die Ausweitung des Qualitätszirkels in eine Expertenrunde muss mit Kosten in Höhe von vo- raussichtlich 2.720,00 €/Jahr gerechnet werden. 8 TPP’s x 30,- € x 3 Term. + 2.000,- € Pauschale) Zu 7. Die verlässliche Vertretungsregelung wird in der bestehenden Form beibehalten und das Vertretungssystem der sog. Stützpunkte auf vier Maßnahmen pro Rheinseite ausgebaut. Dem Wunsch der Träger entsprechend werden die Stützpunkte kostendeckend gefördert, Fachbera- tungsstunden für die Koordination des Vertretungssystems werden finanziert. Die Stützpunkte sollen bei Trägern der freien Jugendhilfe mit Erfahrung von Betreuung von Kindern angeboten werden. Der Anteil der sog. Stützpunkte (Modell 3 der Vertretungssysteme) wird auf 4 Standorte je Rheinseite erweitert. Die Ausweitung der sog. Stützpunkte als Vertretungsmodell in Form einer Großtagespflege zeigt sich als äußerst verlässliches Vertretungssystem, welches von T agespflegepersonen und Eltern gut a n- genommen wird. Da die Stützpunkte bei Trägern der freien Jugendhilfe mit Erfahrung von Betreuung von Kindern angeboten werden, ist der Elternvorbehalt gegen fremde Tagespflegepersonen für Au s- fallzeiten in der Kindertages pflege gesunken. Die Flexibilität ist ein weiteres wesentliches Merkmal. Zusätzlich zur Betreuung in den Räumlichkeiten des Stützpunktes können Tagespflegepersonen ggfs. auch durch Springerpersonal in ihrer Tagespflegestelle vertreten werden. Hierdurch wir d den Kindern der Wechsel in eine neue Umgebung erspart, die Bindung an die Vertretungstagespflegeperson kann schneller von Statten gehen. Für Eltern werden längere Anfahrtswege vermieden. Die zurzeit vorhandenen Stützpunkte (2 linksrheinisch, 1 rechtrheinisch) sind in ihrer Kapazität ausge- lastet. Die Stützpunkte sollen zukünftig kostendeckend gefördert werden. Hier sind auch die tarifl i- chen Erhöhungen und die fachliche Begleitung finanziell mit einzubeziehen (s. Berechnung KölnKitas und Wir für Pänz). Die fachliche Begleitung wird analog der Fallzahl und Eingruppierung der Fachb e- ratungen Kindertagespflege im Amt für Kinder, Jugend und Familie ausgerichtet. Die Erweiterung in der beschriebenen Weise erfordert den Aufbau und Betrieb 5 weiterer Vertr e- tungsstützpunkte. Auf der Grundlage belastbarer Erfahrungswerte (vgl. Anlage 4; „kostendeckende Berechnung der Träger für das Vertretungssystem Stützpunkt“, Aufstellungen) werden hierfür Kosten je Einrichtung wie folgt erwartet: einmalige Kosten f. d. Aufbau: Sachkosten 38.500,- € x 5 = 192.500,- € Personalkosten beim Aufbau 7.881,- € x 5 = 39.405,- € Gesamt : 46.381,- € x 5 = 231.905,- € = 232.000,- € Für den Betrieb der Einrichtung nach der Abnahme ist mit jährlichen Kosten von 148.714,- € (für 1 Stützpunkt) zu rechnen. Bei 5 Stützpunkten belaufen sich die Kosten auf (5 x 148.714,- € = 743.570,- € = 744.000,- €/Jahr Da in 2018 von 2 Stützpunkten ab dem 01.08.2018 ausgegangen wird, entstehen folgende Kos- ten für 2018: 8 2 x Aufbau von 46.381,00 € 92.762,00 € 2 x anteilig lfd. Betriebskosten von 148.714,00 € (x anteilig 5/12) 123.928.33 € Kosten in 2018 216.690,33 € (Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Personalkosten incl. Arbeitgeberanteile und 10 % Ove r- head; zzg l. Mietkosten/ Nebenkosten/ Heizung je 140.168, - € gem. Anlage 4. Zusätzlich wurden 6.000,- € Abschreibung/Jahr für Investitionsmaßnahmen baulich und Einrichtung mit in die Berec h- nung aufgenommen. Die Abschreibungsberechnung beruht auf einer fünfjährigen L aufzeit. Außerdem ein Betrag von jährl. 2.546, - € (3 TPP’s x 48 Wo x 2 Std. x 8,84 € 1) für die Zahlung an die Tagespfl e- geperson gem. Modell 2 der Vertretungssysteme „Anstellungsverhältnis“(s. Vorl. -Nr. 0493/2015) wäh- rend der Zeiten des Beziehungsaufbaus. B ei den in dieser Berechnung enthaltenen Personalkosten ist mit jährlichen Tariferhöhungen nach dem TVöD zu rechnen. Diese werden pauschal mit 2 % ang e- setzt). Durch den weiteren Betrieb dieser Stützpunkte über den 31.12.2017 hinaus (Aufhebung der Befri s- tung) kommt eine zusätzliche finanzielle Belastung auf die Haushalte kommender Jahre zu. Wie sich gezeigt hat, war die ursprüngliche Kalkulation für den Betrieb der 3 bereits vorhandenen Vertretungsstützpunkte (je 131.887,65 €/Jahr; vgl. Vorl. -Nr. 0493/2015) n icht auskömmlich. Um hier zukünftig eine Kostendeckung zu erzielen, ist die jährliche Förderung auf den Status der B e- rechnungsprognose für die 5 neuen Einrichtungen anzuheben. Dies bedeutet Mehrkosten für den Weiterbetrieb der 3 vorhandenen Vertretungsstützpunkte in Höhe von 446.000,- €/Jahr (neuer Ansatz für 1 Stützpunkt gem. Berechnung. u. Pkt. 8 = 148.714,00 € x 3 = 446.142,- €) Auch hier wird es im Personalkostenanteil zu Kostenerhöhungen durch jährliche Tarifsteigerungen nach dem TVöD kommen. Die Zahlung an die Tagespflegeperson in Modell 2 der Vertretungssysteme „Anstellungsverhältnis“ wird für die Zeiten des Beziehungsaufbaues auf den jeweiligen Stand des gesetzlichen Mindestlohnes festgesetzt. 58 Tagespflegepersonen im Anstellungsverhältnis außerhalb von Stützpunkten fallen zurzeit unter dieses System. Somit führt dies zu weiteren Mehrkosten von rd. 49.200,- €/Jahr (58 TPP’s x 48 Wo x 2 Std. x 8,84 € = 49.221,12 €) Finanzielle Auswirkungen: Die beschriebenen Maßnahmen führen in Addition zu jährlichen Mehrbelastungen in den Ergebnisrechnungen künftiger Haushalte von rd. 957.300, - € (2018) bzw. rd. 2.488.300,- € (ab 2019 ff.); vorbehaltlich zu erwartender Dynamisierungen in der Kalku- lation enthaltener Personalkostenanteile aufgrund künftige r Tariferhöhungen nach dem TVöD. Im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung ist daher mit folgenden zusätzlichen Belastungen kommender Haushaltsjahre zu rechnen: 1 Gesetzlicher Mindestlohn/Std. 2017 9 Haushaltsjahr Ergebniswirksamer Mehraufwand 2018 957.300,- € 2019 2.488.300,- €2 2020 2.368.400,- € 2021 2.388.500,- € Die ausgewiesenen Mehraufwände belasten den Teilergebnisplan 0603 Kindertage s- betreuung in der Teilplanzeile 15 (Transferaufwendungen). Die für 2018 erforderlichen Mittel in Höhe von 957.300,- € werden aus dem vorhandenen Budget im Teilplan 0603- Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen finanziert. Die erforderlichen Mittel ab 2019 ff. werden im Rahmen der HPL-Aufstellung zum Haushaltsjahr 2019 angemeldet. Anlagen 2 Tarifsteigerung von pauschal 2 % in Personalkostenanteilen berücksichtigt
  • Vertretung

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    Vertretung Vertretungsmodelle für Kindertagespflegepersonen Auf uns ist Verlass Eltern sind heutzutage auf eine kontinuierliche und verlässliche Betreuung ihrer Kinder angewiesen. Die Stadt Köln fördert in Ihrem Krankheitsfall drei verschiedene Vertretungsmodelle. Die Umsetzung der Vertretungsmodelle stellt ein weiteres Qualitätsmerkmal in der Kindertagespflege dar. Ihnen werden jährlich bis zu 12 Krankheitstage finanziert, zusätzlich übernimmt die Stadt Köln die Finanzierung der Vertretungs-Tagespflegeperson für diese Zeit. Die Finanzierung erfolgt über monatliche Pauschalen, unabhängig davon, ob der Vertretungsfall tatsächlich eintritt oder nicht. Die Vertretungs-Tagespflegeperson muss, modellunabhängig, die formalen Voraussetzungen erfüllen und über eine Pflegeerlaubnis verfügen. Folgende Vertretungsmodelle werden derzeit in Köln angeboten: Modell 1: Team-Lösung Tagespflegepersonen schließen sich zu einem Team zusammen und vertreten sich gegenseitig. Die Aufteilung der Kinder im Krankheitsfall wird vorab geregelt, so dass jedes Kind eine „feste“ Vertretungs-Tagespflegeperson hat. Jede Person erhält für jedes Kind, welches sie im Krankheitsfall betreuen würde, eine monatliche Geldleistung. Der Bindungsaufbau und die Beziehung werden durch regelmäßige Kontakte zwischen den Tagespflegepersonen gepflegt. Idealerweise ist das Kind mit den Räumlichkeiten der Vertretungs-Tagespflegeperson bereits vertraut. Wird über den 12. Krankheitstag hinaus vertreten, muss die Finanzierung der Vertretungs-Tagespflegeperson zwischen ihr und der erkrankten Tagespflegeperson geregelt werden: Entweder erfolgt eine Ummeldung des Kindes auf die Vertretungs- Tagespflegeperson (in diesem Fall ist eine Anmeldung auch mitten im Monat möglich) oder die erkrankte Tagespflegeperson zahlt die erhaltenen Fördermittel auf privatem Wege an ihre Vertretung aus. Modell 2: Ergänzungslösung Für Tagespflegepersonen, die in angemieteten Räumlichkeiten betreuen, bietet sich eine Kooperation mit einer ergänzenden Vertretungs-Tagespflegeperson an. Diese verfügt über die Erlaubnis zur Ausübung von Kindertagespflege, hat selbst jedoch keine eigenen Betreuungsverträge. Die Zusammenarbeit mit einer ergänzenden Vertretungs-Person kann sowohl auf freiberuflicher Basis im Rahmen eines Honorarvertrages oder z.B. auf Minijob-Basis erfolgen. Auch in diesem Modell erfolgt die Finanzierung über eine monatliche Geldleistung. Die Pauschale wird an die Tagespflegeperson ausgezahlt, die die Kinder regulär betreut. Damit die Vertretungs-Tagespflegeperson eine Bindung zu den Kindern aufbauen kann, sind in der Konzeption und der Pauschale wöchentlich zwei Stunden Bindungsarbeit vorgesehen. Um im Vertretungsfall eine zuverlässige Betreuung sicherstellen zu können, ist es wichtig, dass die Vertretungs-Tagespflegeperson gut in den Tagesablauf, die Gewohnheiten und das Konzept der Tagespflegestelle eingebunden ist. Modell 3: Vertretungsstützpunkte An verschiedenen Standorten in Köln sind Stützpunkte errichtet worden. Die Stützpunkte sind vornehmlich zur Vertretung von Tagespflegepersonen gedacht, die häusliche Kindertagespflege mit fünf Kindern anbieten. Die kooperierenden Tagespflegepersonen schließen mit dem entsprechenden Stützpunkt einen Kooperationsvertrag über ihre Zusammenarbeit ab. Die Betreuung im Krankheitsfall findet im Stützpunkt statt. Bedürfnisse der Kinder im Mittelpunkt Bei allen Modellen stehen die besonderen Bedürfnisse der Kinder unter drei Jahren im Mittelpunkt. Eine Ersatzbetreuung ist nur möglich, wenn die Eingewöhnung bei der regulär betreuenden Tagespflegeperson positiv abgeschlossen wurde, denn erst dann kann das Kind eine Bindung zur Vertretungs-Tagespflegeperson aufbauen. Auszug „Vertretung“ aus der Homepage der Kontaktstelle Kindertagespflege Köln http://www.kindertagespflege-koeln.de/kindertagespflegepersonen/vertretung/
  • Kalkulation Stützpunkt KölnKitas

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    KölnKitas gGmbH Personalkosten(jährlich) 37 Stunden 1. Tagespflegeperson 35.000 € 2. Tagespflegeperson 35.000 € 3.Tagespflegeperson 35.000 € 105.000 € (ohne Leistungsentgelt) Sachkosten monatlich Kaltmiete(fiktiv) für 100qm² 1.300 € Nebenkosten(fiktiv) 250 € Strom/Gas(fiktiv) 100 € Telefon 50 € EDV 60 € Reinigung 180 € Instandhaltung 200 € sonst. SK(päd. Aufwand, Porto, etc.) 100 € 2.240 € Sachkosten jährlich 26.880 € Personalkosten + Sachkosten insgesamt: 131.880 € Verwaltungskostenpauschale 10% 13.188 € insgesamt 145.068 € Kalkulation für den Vertretungsstützpunkt(9 Kinder) Zeitraum: 1. Kalenderjahr
  • Anlage 5 - nachträgliche Anlage in Unterschrift OB: Korrektur der Beschlussvorlage

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    Herunterladen: Anlage 5 - nachträgliche Anlage in Unterschrift OB: Korrektur der Beschlussvorlage

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    DIE VERWALTUNG BITTET VOR BESCHLUSSFASSUNG UM KENNTNISNAHME NACHFOLGENDER ÄNDERUNGEN IN VORLAGE 2750/2017 - KINDERTAGESPFLEGE NACH § 23 SGB VIII: Beschlussvorschlag (Seite 2) 4. Gewährung von Verfügungsstunden Die Gewährung von geförderten Verfügungsstunden für mittelbare pädagogische Arbeit wird auf 25,00 Euro pro Monat festgelegt. Begründung (Seite 6) Zu 4. Die Gewährung von geförderten Verfügungsstunden für mittelbare pädagogische Arbeit wird auf 25,00 Euro pauschal pro Monat festgelegt Für die persönliche Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, die Zusammenarbeit mit Eltern und die regelmäßige Durchführung von Entwicklungsgesprächen auf Basis der erstellten Entwicklungsdokumentationen, Einkauf, Reinigung der Tagespflegestelle, Fortbildung und Verwaltungsarbeiten werden Tagespflegepersonen zusätzlich pro Monat 25,00 Euro bewilligt. Elterngespräche und Entwicklungsdokumentationen müssen nachgewiesen werden. Die Kosten hierfür betragen (ab 2018) 242.700,00 €/Jahr (809 TPP’s x 25,00 € x 12 Mon. = 242.700,00 €)
  • Konzeptentwurf Stand 2017-08.03

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    Qualitätszirkel für die Kindertagespflege Köln in Koordination der Kontaktstelle Kindertagespflege Köln Juli 2017 Der 2013 im Ratsbeschluss empfohlene Qualitätszirkel hat durch die Koordination der Kontaktstelle Kindertagespflege Köln in den vergangenen Jahren engagiert an den Themen der Kindertagespflege gearbeitet und die geforderten fachlichen Stellungsnahmen erarbeitet. Es hat sich gezeigt, dass zur Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Köln eine aktive und fachkundige Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Tagespflegepersonen sinnvoll und unerlässlich ist. Zu r Fortführung des Qualitätszirkel s wurde folgendes Konzept zur Vorlage bei der Stadt Köln entwickelt: „Expertenrunde Kindertagespflege Köln“ A. Selbstverständnis Zur Qualitätssicherung und zur Weiterentwicklung der Kinder-tagespflege bedarf es einer Expertenrunde aus Vertreter*innen in der und für die Kindertagespflege Köln tätigen Akteure: dem Jugendamt der Stadt Köln, der Kontaktstelle Kindertagespflege Köln, den Qualifiz ierungsträgern und den Tagespflegepersonen selbst. Die Expertenrunde versteht s ich als aktive Arbeitsgruppe, die auf A nfrage und bei Bedarf fachliche Stellungnahmen zu konkreten Themen erarbeitet. Bei Kindertagespflegerelevanten Themen wird sie angehört und gemäß der Handreichung Kindertagespflege NRW unterstützt. B. Zielsetzung Die Weiterentwicklung der Kindertagespflege als Teil des Betreuungssystems gemäß dem Gesetzesanspruch auf Betreuung gemäß § 24 SGB VIII ist das oberste Ziel der Expertenrunde Kindertagespflege . Dies umfa sst vor allem die Qualitätssicherung und -steigerung in all ihren Facetten von Qualifizierung und Fortbildung, Förderung und Betreuung der Kinder, Empfehlungen zu Beratung und Begleitung der Fachstellen, einschließlich der finanziellen Förder leistung Qualitätszirkel für die Kindertagespflege Köln in Koordination der Kontaktstelle Kindertagespflege Köln Juli 2017 durch die Stadt Köln . Darüber hinaus soll durch die Zusamm enarbeit in der Expertenrunde die Kommunikation und Kooperation aller im Bereich Kinder - tagespflege tätigen Personen und Einrichtungen optimiert werden. Weiteres Ziel ist es, das Image der Kindertagespfle ge durch eine zielführende Öffentlichkeitsarbeit zu verbessern. Eines der dringlichsten Ziele i n den kommenden Jahren ist der Ausbau eines für alle Beteiligten zufriedenstellenden Vertretungssystems in der Kindertagespflege. B. Teilnehmer*innen  Je 1 Vertreter*in je angebotener Form von Kindertagespflege ( häusliche Kindertagespflege, Großtagespflegestellen, Kinder -tagespflege in angemieteten Räumen, Kindertagespflege in Festanstellung, inklusive Kindertagespflege, Kindertagespflege im elterlichen Haushalt, Kindertagespflege in Vertretung … )  Vertreter*in der Kontaktstelle Kindertagespflege  Vertreter*in der Fachstelle Kindertagespflege der Stadt Köln  Vertreter*in der Qualifizierungsträger Eine kontinuierliche Teilnahme wird vorausgesetzt, ebenso wie die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit in Form von Vorbereitung, Recherche etc .. Die Vertreter*innen der verschiedenen Angebots-formen werden nach Vorschlag in der Expertenrunde ausgewählt. Darüber hinaus stehen jeweils zwei Plätze für Tagespflege-personen aus Köln zur Verfügung. Die Sitzungsdaten und die Tagesordnung werden über die Homepage der Kontaktstelle entsprechend veröffentlicht. Kölner Tagespfle gepersonen, die als Gast an den Terminen teilnehmen möchten, müssen sich bei der Kontaktstelle anmelden. Weitere Personen können bei Bedarf eingeladen werden, z.B. Juristen, Steuerberater, Vertreter des Landes- oder Bundesver-bandes. Qualitätszirkel für die Kindertagespflege Köln in Koordination der Kontaktstelle Kindertagespflege Köln Juli 2017 D. Organisationsstruktur Koordination (Einladung und Protokollierung): Kontaktstelle Kindertagespflege Köln Sprecher*in (Öffentlichkeitsarbeit, Vertretung nach Außen): jährlicher Wechsel Moderation: routierend Tagungsort: Kontaktstelle Kindertagespflege Köln Rhythmus: 1.; 2.; und 4. Quartal; bei Bedarf werden bis zu fünf außerordentliche Treffen in Absprache terminiert E. Finanzierung Die regelmäßig teilnehmenden T agespflegepersonen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 ,00 Euro je Sitzung. Für Öffentlichkeitsarbeit, Referenten und Materialien wird ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 2000,00 Euro beantragt. Die Gelder werden über die Kontaktstelle Kindertagespflege abgerechnet.
  • Anlage 6 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll des Jugendhilfeausschusses

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    Geschäftsführung Jugendhilfeausschuss Frau Lohmann i.V.f. Frau Voous Telefon: (0221) 221 24954 Fax : (0221) 221 28650 E-Mail: jugendhilfeausschuss@STADT-KOELN.DE Datum: 05.12.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 28.11.2017 öffentlich 4.3 Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII 2750/2017 Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss -Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – empfiehlt dem Rat anhand der vor Eintritt in die Beratung geänderten Verwaltungsvorlage fol- gende Beschlussfassung: Der Rat beschließt die nachfolgenden Änderungen und Anpassungen in der Kinder- tagespflege ab dem 01.01.2018: Die Ratsbeschlüsse zur Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 08.04.2014 Vorlagen Nr.: 0178/2014, sowie vom 16.12.2014 Vorlagennummer 2301/2014 in Verbindung mit der Vorlage 0493/2015 vom 17.03.2015 (JHA) werden entfristet und wie folgt modifiziert fortgeschrieben: 1. Voraussetzungen für Förderung Die Förderung gemäß § 23 ff Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) wird in gleicher Höhe weitergeführt. Voraussetzung ist, dass die Tagespflegeperson keine Zuzah- lungen erhält, bzw. zum Erhalt des Platzes in Erwartung der öf- fentlichen Förderung vorab erhalten hat. Eine Kopie des abge- schlossenen, von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Betreuungsvertrages ist dem Antrag auf Förderung gemäß § 23 SGB VIII und § 24 SGB VIII als Nachweis beizufügen. Der An- trag auf Förderleistung ist von den Kindeseltern und der Tages- pflegeperson zu unterschreiben. 2. Förderung anhand Qualifikation Die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII wird in der Förderhöhe an die Qualifikation der Tagespflegeperson ge- koppelt. 3. Kindertagespflege in angemieteten Räumen Für Kindertagespflege in angemieteten Räumen, die nicht für private Zwecke genutzt oder für andere Zwecke untervermietet werden, wird die Fördersumme auf 6,00 Euro pro Kind und Stunde festgeschrieben. 4. Gewährung von Verfügungsstunden Die Gewährung von geförderten Verfügungsstunden für mittel- bare pädagogische Arbeit wird auf 25,00 Euro pro Monat festge- legt. 5. Betrag für Mahlzeiten Die Festlegung eines angemessenen Betrages für Mahlzeiten von Kindern in Kindertagespflege gem. § 23 (1) Kinderbildungs- gesetz (KiBiz) wird auf maximal 83,00 Euro pro Monat und Kind bei einer fünftägigen Vollverköstigung festgelegt. 6. Qualitätszirkel Kindertagespflege Der seinerzeit im Ratsbeschluss empfohlene „Qualitätszirkel Kindertagespflege“ wird in veränderter Form als „Expertenrunde Kindertagespflege Köln“ fortgeführt. Die Tagespflegepersonen, die der Expertenrunde angehören, erhalten pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro. Eine Pau- schale über jährlich 2.000,- Euro für Materialien, Referenten, Öf- fentlichkeitsarbeit etc. wird bereitgestellt. 7. Ausbau Stützpunkte als Vertretungsregelung Die verlässliche Vertretungsregelung wird in der bestehenden Form beibehalten und das Vertretungssystem der sog. Stütz- punkte auf vier Maßnahmen pro Rheinseite ausgebaut. Dem Wunsch der Träger entsprechend werden die Stützpunkte kos- tendeckend gefördert, Fachberatungsstunden für die Koordina- tion des Vertretungssystems werden finanziert. 8. Die für 2018 erforderlichen Mittel in Höhe von 957.300,- Euro werden aus dem vorhanden Budget im Teilplan 0603- Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen finanziert. Die erforderlichen Mittel ab 2019 ff. werden im Rahmen der HPL-Aufstellung zum Haushaltsjahr 2019 angemeldet. Abstimmungsergebnis:  14 Zustimmungen: SPD-Fraktion (3), CDU-Fraktion (2), Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (2), FDP-Fraktion (1), Fraktion Die Linke. (1), AWO Kreisverband Köln e.V. (1), Caritasverband Köln e.V. (1), Der Paritätische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken Kreisverband Köln (1), Sportjugend im Stadt- sportbund Köln e. V. (1)  keine Gegenstimmen  keine Enthaltungen Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf

  1. 28.11.2017

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 4.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 18.12.2017

    Finanzausschuss

    TOP 12.14, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
  3. 19.12.2017 zuletzt

    Rat

    TOP 10.16, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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