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V/0570/2022

Bebauungsplan Nr. 575 - Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs - Erneute Offenlegung

Vorlagen 13.09.2022

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V-0570-2022-Anlage-3-Begruendung

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Anlage A

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575-Plan-Erneute_Offenlegung

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V-0570-2022-Anlage-3-Begruendung

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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 29 
B e g r ü n d u n g
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / 
Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-
Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße /  
Maringstraße / Klausenerstraße  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 3
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 7
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 8
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 8
6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften ............................................ 10
6.2.3 Bauweise ......................................................................................................................... 11
6.2.4 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 11
6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 11
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 12
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 12
6.5 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 13
6.5.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 13
6.5.2 Private Grünflächen......................................................................................................... 13
6.5.3 Dachbegrünung ............................................................................................................... 14
6.5.4 Baumschutz ..................................................................................................................... 14
6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung ........................................................................................ 14
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 15
6.8 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 16
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 17
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 17
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 17
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 17
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 18
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 18
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 18
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 21
8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 24
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 25
8.4.5 Klima-/ wandelanpassung / Luft ...................................................................................... 25
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 26
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 27
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 27
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 27
8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 27
8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 28
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 28
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 29
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0570/2022 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0570/2022

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 29 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Das Plangebiet ist ein in den 1960er Jahren entstandenes Wohngebiet. Es zeichnet sich heute 
aufgrund seiner stadträumlichen Lage mit seiner Nähe zur Innenstadt und zum Natur- und 
Freizeitraum des Aasees sowie aufgrund seines kleinteiligen, durchgrünten Erscheinungsbilds 
als attraktives Wohnviertel aus.  
Das Wohngebiet befindet sich nun schon seit einigen Jahren im Generationenwechsel. So findet 
auch in der Aaseestadt ein zunächst aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich wünschenswerter 
Nachverdichtungsprozess statt. In Zeiten hoher Wohnraumnachfrage stehen neben der 
Schaffung neuer Wohnraumflächen auch die Nachverdichtungsoptionen in innerstädtischen 
Bestandsgebieten im Blickwinkel. Hierbei können nicht nur die vorhandenen 
Infrastruktureinrichtungen (Tiefbau, Verkehr ebenso wie soziale Einrichtungen, Kita und Schule) 
mitgenutzt werden, auch der Neuversiegelungsgrad ist erheblich geringer als bei 
Wohnbauprojekten auf der grünen Wiese.  
Es zeigt sich jedoch auch in der Aaseestadt, dass die häufig mit den Nachverdichtungsprozessen 
einhergehenden Gefahren der Gebietsüberformung und der Verminderung der Wohnqualität für 
die Bestandstrukturen sorgsam in den Blick zu nehmen sind. Lange konnten die 
Veränderungsbestrebungen und Umbauvorhaben im Rahmen des bestehenden Planungsrechts 
– des einfachen Bebauungsplans Nr. 43 – begleitet und gesteuert werden. Doch die 
unterschiedlichen Verwertungsinteressen der Eigentümer zeigen vermehrt, dass der 
Steuerungsrahmen des bestehenden Planungsrechts Grenzen hat. Insbesondere bei 
wirtschaftlich motivierten Nachverdichtungsprojekten zeigt sich vermehrt die Schwierigkeit, die 
Gebäudevolumina in einem gebietsverträglichen Umfang zu halten. Es besteht die Gefahr einer 
allmählichen Überformung des derzeit vorherrschenden Gebietscharakters mit der Folge, dass 
die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers unumkehrbar geschwächt wird.  
Entsprechend soll der Nachverdichtungsprozess durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in 
geordnete Bahnen gelenkt werden. Der neue planungsrechtliche Rahmen soll  
 Entwicklungsspielräume und Nachverdichtungsoptionen bieten, um auch in Zukunft ein 
Wohnquartier für die verschiedenen Bevölkerungsschichten zu sein und gleichzeitig  
 die prägenden Strukturen des kleingliedrigen, durchgrünten Quartiers erhalten.  
Hierzu ist am 06.05.2015 durch den Rat der Stadt Münster der Aufstellungsbeschluss für den 
Bebauungsplan Nr. 575 Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister Scholl Straße / 
Beckstraße / Bonhoefferstraße‘ gefasst worden. In der folgenden Bearbeitungsphase hat sich 
gezeigt, dass einzelne Nachbarbereiche des Bebauungsplans die gleichen Herausforderungen 
zeigen und das Plangebiet wurde leicht erweitert. Einbezogen wurden die Bereiche südwestlich 
der Bonhoefferstraße bis zum Schulstandort sowie nordöstlich des ursprünglichen Plangebiets 
die Reihenhauszeilen der Goerdelerstraße samt der Eckbebauung Delpstraße / Goerdelerstraße. 
Hierzu wurde vom Rat am 06.04.2022 der erweiterte Aufstellungsbeschluss gefasst.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 29 
2 Geltungsbereich  
Der Bebauungsplan wird begrenzt durch  
 die Mecklenbecker Straße im Nordwesten,  
 die Huberstraße, Teile der Delpstraße sowie der Goerdelerstraße im Nordosten,  
 einen öffentlichen Grünzug um Südosten,  
 der Bonhoefferstraße sowie den Schulstandort im Südwesten.  
Der Geltungsbereich umfasst nunmehr die Grundstücke  
Gemarkung Münster,  
Flur 209,  
Flurstücke 66, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 96, 98, 99, 100, 101, 103, 
104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 129, 130, 132, 133, 134, 
135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 
156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 
175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 
194, 195, 196, 197, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 214, 215, 216,  
229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 
248, 249, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 263, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 
273, 274, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289,  292, 293, 295, 
296, 297, 298, 299, 300, 301, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 313, 314, 315, 316, 317, 
320, 321, 322, 323, 324, 325, 327, 329, 330, 331, 334, 335, 336, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 
354, 357, 358, 359, 360, 361, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 375, 377, 378, 379, 380, 
381, 382, 388, 389, 390, 391, 392, 398, 399, 400, 401, 421, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 
435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 451, 454, 460, 467, 479, 480, 492, 
493, 501, 503, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 516, 517, 521, 529, 530, 531, 532, 533, 
534, 535, 536, 537, 538, 539, 540,  
Teile der Flurstücke 502, 518, 527, 528,  
Flur 211,  
Flurstücke 334, 335, 406, 586, 591, 592, 593, 594.  
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im Flächennutzungsplan ist der Planbereich als Wohnbaufläche gekennzeichnet. Eine Änderung 
des Flächennutzungsplans ist entsprechend nicht erforderlich.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Für den Planbereich regelt der im Jahr 1961 in Kraft getretene einfache Bebauungsplan Nr. 43: 
Aasee-Stadt mit Festsetzungen zu Baufeldern, Geschossigkeiten und Dachneigungen den

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 29 
grundsätzlichen planungsrechtlichen Rahmen. Weitergehende Beurteilungen beispielsweise zur 
Art der Nutzung werden nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Dieser Steuerungsrahmen 
ist nicht mehr ausreichend. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 575 wird mit seinem 
Inkrafttreten den entsprechenden Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 43 ersetzen.  
4 Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und visuelle Prägung  
Das Plangebiet ist Bestandteil der in den 1960er Jahren entstandenen Wohnquartiers 
Aaseestadt. Mit knapp 2 km Entfernung vom Stadtzentrum zählt es zu den innenstadtnahen 
Wohnquartieren. Mit seiner direkten Nähe zum Aasee und seinem angrenzenden 
Naherholungsraum erhält es einen besonderen Wohnwert. Die Aaseestadt im Gesamtbild ist ein 
Wohnquartier, das in einzelnen Teilbereichen vielfältige Wohnbaustile präsentiert; dies reicht von 
Hochhäusern, über Mehrfamilien-Zeilenbauten hin zu den vielfältigen Einfamilienhausstrukturen. 
Das Plangebiet selbst umfasst den Bereich der Einfamilienhaussiedlung. Das Gesamtquartier ist 
durchzogen von einem Netz aus Grünstrukturen mit Wegeverbindungen.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet  
Das Bestandsquartier wird nahezu vollständig als Wohnstandort genutzt, lediglich vereinzelt 
finden sich freiberufliche Nutzungen.  
Das Wohnquartier zeigt die vielfältigen Bauformen eines Einfamilienhauses. Untergliedert in 
einzelne Teilbereiche zeigt es neben den klassisch freistehenden Einfamilien- und 
Doppelhäusern Reihenhausstrukturen, Bungalowbereiche und Kettenhäuser bei denen Haupt- 
und Nebenanlagen aneinander gegliedert sind. Weiterhin gibt es Teilbereiche, in denen die 
Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück einheitlich strukturiert ist. Lediglich in kleineren 
Teilbereichen lassen sich die prägenden Typologien nicht so klar ableiten. Tiefe Grundstücke 
bzw. Baufelder haben z. B. in der westlichen Klausenerstraße zu unterschiedlichen 
Gebäudeformen geführt.  
Die Höhenabwicklung ist innerhalb der Teilbereiche relativ einheitlich, variiert jedoch zwischen 
den Teilbereichen: Gebäudehöhen erstrecken sich von ein- bis zweigeschossigen Häusern, in 
Teilbereichen mit ausgebauten Dachgeschossen, in Teilen ohne zusätzlichen Dachausbau. 
Dadurch variieren die Gebäudehöhen von 4 m (Bungalowbereiche) über 7,0-7,5 m, 9,0-9,5 m 
sowie in einem Teilbereich bis zu 11 m Höhe. Aufgrund der Satteldachstruktur, die bis auf einen 
kleinen Bungalow-Bereich im gesamten Planbereich vorzufinden ist, entwickelt die Traufhöhe 
auch eine deutliche Prägung, diese erstreckt sich von 4,0-4,5 m bis zu 6,5-7,0 m.  
Die Kleinteiligkeit des Einfamilienhausgebiets wird auch durch die Anordnung der 
Reihenhauszeilen gewahrt. Bewusste Versprünge in der Gebäudestellung lockern das 
Erscheinungsbild der Reihenhausriegel auf.  
Die Einfamilienhäuser werden in weiten Teilen durch 1-2 Wohneinheiten (WE) bewohnt, 
vereinzelt zeigen sich jedoch auch größere Wohneinheiten. Insbesondere in der Klausenerstraße 
zeigen sich auch einzelne Mehrparteienhäuser mit 4-6 WE.  
Ein wesentliches Charakteristikum des Gebiets sind die Grünstrukturen, die vor Allem aus 
privaten Garten- und Vorgartenbereichen gebildet werden. Die zum Teil sehr großzügigen

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 29 
Gartenbereiche und die sich seit Jahrzehnten entwickelten Grünstrukturen (Bäume, Hecken etc.) 
tragen wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Quartiers bei.  
Die einzelnen Teilbereiche zeigen folgende Prägungen:  
Abbildung 1: Teilbereiche  
Die freistehenden Einfamilienhäuser  (1) südöstlich der Klausenerstraße tragen durch ihre 
großen Gartenbereiche wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des Wohnquartiers bei. Dies 
wird durch die einheitliche Lage der Gebäude auf den Grundstücken nochmal deutlich 
unterstrichen. Ebenfalls prägend ist der Gebäudetypus selber, der sich durchgängig als 
eingeschossiges Satteldach-Gebäude mit steiler Dachneigung in weitgehend einheitlicher 
Gebäudeausrichtung darstellt.  
Die Reihenhauszeilen (2) erscheinen durch ihren Versatz kleingliedrig. Insbesondere an der 
Delpstraße und Goerdelerstraße sind die Reihenhauszeilen weitgehend ursprünglich erhalten. 
Nur vereinzelt gibt es Dachaufbauten im rückwärtigen Bereich oder Anbauten im Gartenbereich. 
Auch in der Fassadenabwicklung und Höhenausformung zeigt sich eine starke Einheitlichkeit. In 
ihrer inneren Aufteilung finden sich sowohl Reihenhauseinheiten mit 1 WE aber insbesondere im 
Bereich Huberstraße regelmäßig mit 2 WE je Gebäude.  
Sehr prägend im Bungalow-Bereich (3) an der Delpstraße ist die Lage und Anordnung der 
Gebäude auf dem Grundstück: Die Gebäude sind als Hausgruppe bzw. Doppelhaus angeordnet 
und schließen teilweise ohne Vorgartenzonen an die nordöstlich verlaufenden 
Erschließungsstiche an. Durch die Anordnung und Ausformung der Gebäude entstehen ruhige, 
abgeschirmte Gartenbereiche. Auch wenn es in den Reihen unterschiedliche Ausformungen als 
flachgeneigtes Satteldach oder Flachdach gibt, sind die Dachlandschaften der jeweiligen 
Bungalow-Reihen in sich einheitlich.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 29 
Im Bereich der Kettenhofhäuser (4) nördlich der Geschwister-Scholl-Straße – bei denen die 
Gebäude wie eine Perlenschnur aus Hauptgebäude und Nebengebäude aneinandergereiht 
sind – ist neben dieser charakteristischen Anordnung auch die Lage auf dem Grundstück und die 
Gebäudekubatur markant. Diese stellt sich als traufständiges Satteldachgebäude mit 
untergeordnetem Anbau nach Süd / Südost dar.  
Die traufständigen Wohngebäude südlich der Geschwister-Scholl-Straße sind in einem speziellen 
Winkel zur Straße angeordnet  (5). Mit dieser Gebäudestellung bilden sich spezifische 
Vorgartenzonen und Gartenbereiche heraus. Auch im südlichen Bereich der Klausenerstraße 
zeigt sich diese spezifische Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück.  
Im Baufeld zwischen Beck- und Delpstraße finden sich Hausgruppen mit schiefhüftigen 
Satteldächern (6), die zum Süden eine Zweigeschossigkeit suggerieren, nach Norden eine 
niedrigere Traufe haben. Diese besondere Dachform prägt und vermittelt zwischen den 
eingeschossigen Häusern im Norden sowie den zweigeschossigen Häusern der Beckstraße. 
Diese schiefhüftige Dachform zeigt sich auch südlich der Bonhoefferstraße im Übergang zum 
Schulstandort.  
Die Häuser auf den Grundstücken südöstlich der Beckstraße (7) gehören neben den 
Reihenhäusern zu den höchsten Gebäuden des Quartiers. Schon im Ursprungsplan ist hier eine 
zweigeschossige Bauweise zulässig und auch umgesetzt worden. Die darauf entstandenen 
Wohnhäuser waren schon ursprünglich in den 60er Jahren häufig keine reinen Einfamilienhäuser, 
sondern kleinere Mehrfamilienhäuser. Die dazugehörigen tiefen Gartenbereiche bilden einen 
grünen Übergang zum angrenzenden Grünzug.  
Auch im westlichen Teil des Plangebiets bilden tiefe Grundstücke den Abschluss des Quartiers 
im Übergang zur Mecklenbecker Straße. Die Gebäude sind traufständig entlang der 
Klausenerstraße (8) aufgereiht und bilden – da die gegenüberliegenden Gebäude firstständig 
und damit von der Straße abgewandt angeordnet sind – das Erscheinungsbild des Straßenzugs. 
Die Tiefe der Grundstücke bzw. auch die Tiefe der Baufelder führte dazu, dass in diesem 
Straßenzug häufig Bungalows entstanden sind. Atriumhäuser oder Winkelbungalows nutzen die 
Bautiefe von 20 m weitestgehend aus. Doch es finden sich auch vereinzelt Gebäude, die das 
flachgeneigte Dachgeschoss durch Ausbauten von Gauben dazu nutzen, Wohnflächen im ersten 
Obergeschoss auszubilden. In den letzten Jahren sind im nördlichen Abschnitt der 
Klausenerstraße mehrere Wohngebäude hinzugekommen, die sich nicht auf niedrige 
Satteldächer beschränken, sondern zwei Dachgeschossebenen nutzen, um Wohnflächen 
auszubilden. So entstanden in diesem Straßenzug sukzessive einzelne Mehrfamilienhäuser, die 
einen neuen Maßstab bilden.  
Darüber hinaus gibt es vereinzelt Ergänzungsflächen, die sich nicht gezielt einem der oben 
beschriebenen Teilräume zuordnen lassen, sich in Höhe und Kubatur jedoch in die grundsätzliche 
Struktur des Gebiets einfügen.  
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld  
Auch die Umgebung des Plangebiets zeichnet sich überwiegend als Wohnstandort aus. So wird 
das Plangebiet im Norden und Südosten von Wohnnutzung umgeben, im Osten findet sich der 
Nahversorgungsstandort des Aaseemarkts. Im Südosten grenzt der Öffentliche Grünzug Von-
Stauffenberg-Straße / Von-Witzleben-Straße an das Plangebiet. Im Süden grenzen ein 
Schulstandort sowie Flächen der Jakobus-Gemeinde mit Gemeindezentrum, Kirche und

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 7 von 29 
Kindergarten an das Plangebiet. Besonders prägend ist der im Westen des Plangebiets gelegene 
Aasee, ein stadtbedeutender Naherholungsraum.  
5 Planungsziele  
Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet 
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. Auch im Sinne des 
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird mit diesem Bebauungsplan eine städtebauliche 
Dichte zugelassen, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung der 1960er Jahre ist. Mit den 
Regulierungsmechanismen der Festsetzungen soll aber sichergestellt werden, dass die 
Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer 
Überlastung der Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an 
Wohnqualität führen.  
Konkrete Zielsetzungen  
Konkret wird der Bebauungsplan  
 Gebäudekubaturen sichern,  
 die Lage und Anordnung der Gebäude auf den Grundstücken regeln,  
 die prägenden Grünstrukturen (rückwärtige Gartenbereiche, Vorgärten, 
Heckenstrukturen) sichern,  
 die Anzahl der Wohneinheiten steuern und  
 Aussagen zum ruhenden Verkehr treffen.  
Mit diesem Grundgerüst als Basis werden dann Nachverdichtungsmöglichkeiten aufgezeigt. 
Entwicklungsspielräume zeigen sich in den einzelnen Teilbereichen sehr unterschiedlich:  
Häufig bieten sich Nachverdichtungsoptionen allein schon aus den noch nicht ausgeschöpften 
Baufeldern oder Höhenbeschränkungen. Insbesondere jedoch in den Reihenhausbereichen 
zeigen sich zunächst wenig Entwicklungsspielräume, da aufgrund des grundsätzlich bei diesem 
Gebäudetyp gegebenen Anspruchs einer einheitlichen Ausgestaltung der Reihenhausgruppen 
geringe individuelle Entwicklungsspielräume gegeben sind. Entwicklungsspielräume zeigen sich 
hier in bewusst geschaffenen rückwärtigen Erweiterungsbereichen.  
6 Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Die Aaseestadt wird als Reines Wohngebiet erhalten.  
Die Gebäudekubaturen werden in Bezug auf die Höhe der Gebäude in Trauf- und Firsthöhen 
limitiert. Gleichzeitig wird die Ausgestaltung der Dachlandschaften festgesetzt. Dies beinhaltet 
neben der Steuerung der Dachform und vereinzelter Steuerung der Dachneigung auch die 
Ausbaumöglichkeiten durch Gauben etc.  
Wie aus der Darstellung der Bestandsstrukturen deutlich wurde, ist neben der eigentlichen 
Gebäudekubatur mit der Steuerung der Gebäudehöhen vor allem auch die Lage und

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 8 von 29 
Anordnung der Wohngebäude auf dem Grundstück prägend und zu sichern. Diese wird durch 
konkrete Baufelder und die Festsetzung der Firstrichtung erreicht.  
Die Sicherung der Grünbereiche wird durch verschiedene Mechanismen erreicht: Neben der 
Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) als grundsätzliches Element sichern in einigen 
Teilbereichen gezielt Festsetzungen den Erhalt der vorhandenen rückwärtigen Gartenbereiche, 
spezielle Vorgartenbereiche und prägende Heckenstrukturen.  
Zur Steuerung des Eigenheimcharakters des Quartiers wird eine Begrenzung der 
höchstzulässigen Anzahl der Wohneinheiten getroffen.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
Art der baulichen Nutzung  
Für das gesamte Plangebiet wird das Reine Wohngebiet nach § 3 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) festgesetzt. Mit dieser Ausweisung wird auf die Bestandssituation reagiert, die sich 
durch eine fast ausschließliche Wohnnutzung auszeichnet. Lediglich vereinzelt finden sich 
freiberufliche Nutzungen. In Bezug auf die damit nach § 3 BauNVO allgemein zulässigen bzw. 
ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen sind keine weiteren Regulierungen erforderlich. 
Aufgrund der Kleinteiligkeit der Grundstücke ist eine das Wohngebiet ergänzende allgemein 
zulässige Nutzungsvielfalt durch kleine Läden, Schank- und Speisewirtschaften hier nicht 
erstrebenswert. Die mit diesen Nutzungen einhergehenden erforderlichen Nebenflächen (bspw. 
für Stellplätze) lassen sich in der vorhandenen Struktur nicht störungsfrei unterbringen. 
Entsprechend wird bewusst auf eine perspektivische Fortentwicklung zum Allgemeinen 
Wohngebiet und eine entsprechende Festsetzung verzichtet.  
Steuerung der Wohneinheiten  
Neben der Regulierung der Gebäudekubatur und Bauweise sowie der Begrenzung über 
Baufelder und überbaubare Grundstücksflächen sollen über die Steuerung der zulässigen 
Wohneinheiten in Wohngebäuden die vorherrschende Wohnform bzw. die Wohndichte reguliert 
werden.  
Dafür wird in den Bereichen WR 2-5 die Anzahl der Wohneinheiten auf je 2 Wohneinheiten je 
Einzelhaus, Doppelhaushälfte und je Reihenhauseinheit begrenzt. Diese Begrenzung ermöglicht 
bspw. neben der Hauptwohnung den Bau einer Einliegerwohnung oder auch die geschossweise 
Gliederung bspw. in den Reihenhausstrukturen. Diese Regulierung trifft in weiten Teilen die 
vorhandenen Strukturen bzw. ermöglicht die gängigen Entwicklungsspielräume in 
Einfamilienhausbereichen.  
Die Bereiche des WR 1 stellen sich in Bezug auf die Struktur der Wohneinheiten anders da: Hier 
bestehen bereits auf verschiedenen Grundstücken Mehrfamilienhausbebauungen, die das 
Gebiet mitprägen. In diesen Teilräumen bieten die Grundstücke aufgrund ihrer Größe und Breite 
sowie der Tiefe der Baufelder trotz der Beschränkung in der Höhe, die Möglichkeit, größere 
Bauvolumina umzusetzen und entsprechend auch mehrere Wohneinheiten unterzubringen. Doch 
durch die großen Baufelder können nicht nur größere Bauvolumina umgesetzt werden, auch die 
Wohnfolgeerscheinungen (insb. Stellplätze, Nebenanlagen) können anders organisiert werden.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 9 von 29 
So besteht bei diesen Grundstücken beispielsweise die Möglichkeit, den ruhenden Verkehr 
unterirdisch anzuordnen.  
Um diese Entwicklung, die vom Plangeber in den 60er Jahren nicht absehbar war, in geordnete 
Bahnen zu lenken, findet auch in diesen Bereichen eine Begrenzung der Wohneinheiten statt. 
Eine Steuerung über eine absolute Zahl lässt sich hier jedoch aufgrund der vielfältigen 
Bestandsstrukturen nicht zielgerichtet umsetzen. Die hier genutzte Begrenzung der 
Wohneinheiten im Verhältnis zur Grundstücksgröße bietet die Möglichkeit, gezielt die Wohn- und 
Besiedlungsdichte in den Wohnbereichen zu steuern. Die Begrenzung der Wohnungsdichte 
findet als relative Zahl mit Bezug zur Grundstücksgröße statt: je vollendete 200 m² 
Grundstücksgröße ist eine Wohneinheit zulässig. Bei den derzeitigen Grundstücksgrößen können 
so Wohnhäuser mit 3-5 Wohneinheiten errichtet werden. Der Wert orientiert sich an den, im 
Rahmen des Münsteraner Wohnbaulandprogramms ermittelten, Dichtevorgaben für 
Neubauquartiere in den Außenstadtteilen der Stadt von 55 WE/ha (181 m² je WE). Bewusst sind 
hier nicht die üblichen innerstädtischen Dichtewerte angesetzt worden, da diese mit dem 
Gebietscharakter der Aaseestadt nicht umsetzbar wären. Der Dichtewert von 55 WE/ha ist 
hingegen nochmals mit jüngeren Bauvorhaben im Quartier, die im Genehmigungsverfahren als 
verträglich eingestuft wurden, abgeglichen und in der Folge leicht herabgesetzt worden (200 m² 
je WE, d.h. ca. 50 WE/ha).  
Maß der baulichen Nutzung  
Gebäudehöhe  
Der Bebauungsplan regelt das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Trauf- (TH) 
und Firsthöhen (FH) bzw. bei den flachgeneigten Dächern durch die Festsetzung der 
Gebäudehöhe (GH).  
Anders als im bisherigen Bebauungsplan, in dem die Gebäudekubaturen über die Zahl der 
Vollgeschosse und die Dachneigung gesteuert wurden, setzt dieser Bebauungsplan auf eine 
deutlich engere Begrenzung der Gebäudekubatur durch maximal zulässige Trauf- und 
Firsthöhen. In den letzten Jahren hat sich in dem Bestandsgebiet gezeigt, dass die Regulierung 
über die Anzahl der Vollgeschosse und die Dachneigung nicht ausreicht, die Höhenbegrenzung 
effizient zu lenken. Mit der Firsthöhe wird nun die absolute Höhe des Gebäudes klar begrenzt. 
Ergänzt wird dies bei Gebäuden mit geneigten Dächern durch die Begrenzung der Traufhöhe.  
Die Höhen sind differenziert für die Teilbereiche festgesetzt worden. Dabei sind die 
Bestandshöhen betrachtet und von ihnen ausgehend eine Begrenzung derart gewählt worden, 
dass aus dem repräsentativen Gebäudebestand ein prägender ‚Mittelwert‘ angesetzt wurde, in 
dem sich aktuelle Anforderungen im Wohnungsneubau realisieren lassen. Somit ist nicht 
zwingend das höchste Gebäude als Maßstab gesetzt und das Maximum festgesetzt worden. Dies 
führt dazu, das einzelne Gebäude bei zukünftigen Umbauten/Neubauten nicht auf das bisher 
zulässige Maß zurückgreifen können.  
In dem Reinen Wohngebiet WR 4, in dem der vorhandene Wohnbestand als Flachdachgebäude 
ausgestaltet ist, wird analog eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt.  
Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist das bestehende Straßenniveau mit der Höhenlage der 
jeweiligen ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze 
des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück

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durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen 
Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln.  
Grundflächenzahl (GRZ)  
Im Bebauungsplan wird die zulässige Grundfläche gesteuert. In den meisten Bereichen geschieht 
dies über die Festsetzung der GRZ. Zur Sicherung der vorhandenen Durchlässigkeit und 
Durchgrünung, beides typische Charakteristika des Bestandsgebiets, wird in den Wohngebieten 
WR 2 und teilweise auch WR 1 eine GRZ von 0,3 und damit unterhalb der nach § 17 BauNVO 
zulässigen Obergrenzen festgesetzt. In dem Bereich westlich der Klausenerstraße, in dem die 
vorhandene GRZ teilweise bereits um 0,35 liegt, wird dies als zukünftige Begrenzung fixiert. Beide 
Begrenzungen liegen unter den Orientierungswerten für Reine Wohngebiete nach § 17 BauNVO. 
Dass nicht die Orientierungswerte für Reine Wohngebiete ausgeschöpft wurden ist in der 
Wahrung des durchgrünten Charakters des Gebiets begründet.  
Im Bereich der Reihenhäuser, Kettenhäuser und Bungalowbereiche führt eine Steuerung der 
zulässigen Grundflächenzahl über eine GRZ aufgrund der angestrebten Bauform, vor allem aber 
der kleinen Grundstücke häufig ins Leere. Hier erfolgt eine indirekte Begrenzung der GRZ, da die 
zulässige Grundfläche der überbaubaren Grundstücksfläche entspricht.  
6.2.2 Bebaubare Flächen, Gebäudestellung, Dachlandschaften  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baufelder mit Baugrenzen festgesetzt. 
Insgesamt orientiert sich die Festsetzung der Baufelder am Bestand. Bei der Festsetzung der 
Baufelder wurden die bestehenden Strukturen betrachtet und abstrahiert, um die Typik der 
Teilbereiche herauszuarbeiten. So wurden einheitliche Tiefen und Versprünge für die 
Grundstücke herausgearbeitet und festgesetzt.  
In den Reihenhausgebieten (WR 3) wird ergänzend zu dem bestehenden Baufeld eine 
Erweiterungsfläche im rückwärtigen Gartenbereich festgesetzt. Innerhalb dieser 3 m tiefen 
Fläche dürfen Anbauten errichtet werden. Diese Erweiterungsoption beschränkt sich dabei durch 
die Begrenzung auf ein Vollgeschoss auf das Erdgeschoss und ist anders als der Hauptbaukörper 
als Flachdach auszugestalten. Da es für die Reihenhäuser aufgrund ihres Erfordernisses einer 
einheitlichen Höhenentwicklung und der fehlenden seitlichen Grundstücksflächen ansonsten 
kaum Entwicklungsspielräume gibt, bietet diese Anbauregelung die Möglichkeit – bei Erhalt der 
städtebaulichen Qualität der Reihenhausstrukturen – bauliche Veränderungen und 
Ausbauwünsche zu gewährleisten.  
Die für den einheitlichen Festsetzungsmodus erforderliche Abstraktion führt dazu, dass einzelne 
Bestandsgebäude nicht vollständig innerhalb der Baufelder liegen. Für die bestehenden Gebäude 
hat dies zunächst keine Auswirkungen. Neubauten, aber auch Erweiterungen und Umbauten sind 
jedoch zukünftig so zu entwickeln, dass sie sich innerhalb der Baufelder bewegen.  
Stellung der Gebäude / Firstrichtung  
In allen Teilbereichen sind einheitliche Gebäudestellungen bzw. Firstrichtungen vorherrschend 
und prägen die Bestandsstrukturen. Entsprechend wird dieses auch im Bebauungsplan 
aufgegriffen. Vereinzelt (bspw. in der Klausenerstraße 13-17) sind atypische Firstausrichtungen 
vorhanden. Hier führt die einheitliche Festsetzung dazu, dass bei Neubauvorhaben zukünftig eine

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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 11 von 29 
andere Firstrichtung umgesetzt werden muss. Auf Bestandsgebäude hat dies keine 
Auswirkungen.  
Die Festsetzung der Firstrichtung bezieht sich auf die Firstausrichtung des Hauptbaukörpers. 
Untergeordnete Anbauten können in einer anderen Firstausrichtung erstellt werden. Hierbei muss 
jedoch die Firsthöhe der Anbauten deutlich – mindestens 0,50 m – unter der tatsächlichen Höhe 
des Hauptfirstes bleiben.  
Dachneigung und Dachausbauten  
Die Dachform der Bestandsgebäude ist in vielen Teilbereichen des Plangebiets homogen und 
prägend und wird entsprechend im zukünftigen Plan gesteuert. Weitgehend ist dies die 
Satteldachform, lediglich in einem Teilbereich wird das vorherrschende Flachdach festgesetzt.  
Dachgauben und Dacheinschnitte sind zulässig. Hiermit bieten sich Erweiterungsoptionen für die 
Bestandsgebäude. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der 
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum Hauptfirst ist mindestens ein Abstand von 
0,5 m einzuhalten. Darüber hinaus müssen Dachaufbauten und Dacheinschnitte einen Abstand 
von 0,3 m zum seitlichen Dachrand einhalten, um die Ablesbarkeit der prägenden Satteldachform 
zu gewährleisten.  
6.2.3 Bauweise  
Für das Plangebiet wird regelmäßig differenziert, ob Einzel-, Doppelhäuser und/oder 
Hausgruppen zulässig sind. Maßgebend für die Regelung sind die vorhandenen Strukturen, die 
gesichert werden sollen. Auf die Breite der Grundstücke reagierend wird lediglich in WR 2 von 
der überwiegenden Bestandsstruktur abgewichen und es werden neben den vorherrschenden 
Einzelhäusern auch Doppelhäuser zugelassen. Damit wird auf jüngere Entwicklungen reagiert, 
die darlegen, dass auch die Umsetzung eines Doppelhauses in dem Bereich gebietsverträglich 
und harmonisch umgesetzt werden kann.  
6.2.4 Material, Farbgebung  
Auch hier greift der Bebauungsplan die vorhandene Struktur auf und begrenzt zulässige 
Hauptmaterialien auf Klinker und Putz. Ergänzend dürfen Holzwerkstoffplatten, Holz- oder 
Aluminiumpaneele, Glas sowie Naturstein als untergeordnete Materialien verwendet werden.  
6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen  
Der Bebauungsplan steuert sowohl Stellplätze als auch Nebenanlagen im Plangebiet.  
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind dabei nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. Für die Reinen Wohngebiete WR 2-5 gibt es jedoch Lockerungen. 
Hier dürfen Nebenanlagen ausnahmsweise dann außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen errichtet werden, wenn sie insgesamt eine Fläche von 15 m² nicht 
überschreiten. In den Vorgärten dürfen nur Nebenanlagen für Mülltonnen und Fahrräder errichtet 
werden.  
Für die Wohngebiete WR 1 gelten diese benannten Ausnahmen aufgrund der ohnehin großen 
Baufelder nicht.  
Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten Gartenbereiche 
und Vorgartenzonen unzulässig.

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Tiefgaragen sind zulässig, jedoch vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die 
überbaubaren Grundstückflächen ausnahmsweise um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten 
Teile der Tiefgarage sind mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und 
dauerhaft zu begrünen.  
Bei einigen Grundstücken wurden den genehmigten Wohnhäusern bzw. Wohnungen im Rahmen 
der ursprünglichen Baugenehmigung in den 60er Jahren keine notwendigen Stellplätze 
zugeordnet. Dies führt dazu, dass insbesondere bei Reihenhausgrundstücken heute bei 
Neuplanungen kein Stellplatz nachgewiesen werden kann. Eine Ablöse von Stellplätzen wird im 
Plangebiet grundsätzlich nicht möglich sein. In den Reihenhausgebieten WR 3 wird jedoch für 
diesen Sonderfall der Neuerrichtung einer bestehenden Wohneinheit, die bislang keinen 
Stellplatz nachweisen kann, ausnahmsweise eine Ablöse der erforderlichen Stellplätze 
ermöglicht. Für darüberhinausgehende Wohneinheiten jedoch muss ein Stellplatz nachgewiesen 
werden.  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über die Mecklenbecker Straße an das örtliche Straßennetz angebunden. 
Die Anliegerstraßen im Gebiet haben die zentrale Erschließungsfunktion der einzelnen 
Wohngebäude, indem sie nicht nur die individuelle Erreichbarkeit der Anlieger sicherstellen, 
sondern auch die Befahrbarkeit der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Rettungsdienste 
gewährleisten müssen. Hierfür sind die Straßen auch künftig ausreichend dimensioniert.  
In Bezug auf den ruhenden Verkehr sind die erforderlichen Stellplätze vollständig auf den privaten 
Grundstücksflächen bzw. auf den dafür vorgesehenen Garagenflächen unterzubringen. Das 
Angebot von Besucherparkplätzen wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht 
aufgestockt, da hierzu keine Flächen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich bestehen ausreichend 
Parkmöglichkeiten in den existierenden Straßen des Aaseeviertels.  
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Ver- und Entsorgung erfolgt über vorhandene Leitungssysteme, sodass die Erschließung 
grundsätzlich gesichert ist.  
In Bezug auf die Entsorgung bzw. Ableitung des anfallenden Regenwassers sind Vorkehrungen 
erforderlich, da der vorhandene Regenwasserkanal bereits im Bestand ausgelastet ist. So ist bei 
Nachverdichtungsprozessen besonderes Augenmerk auf den Abfluss des anfallenden 
Regenwassers zu legen. In diesem Kontext spielen die Begrenzung der überbaubaren 
Grundstücksflächen (GRZ), die Regelungen zur Dachbegrünung sowie die Begrünungsvorgaben 
bspw. in den Vorgartenzonen eine Rolle. Darüber hinaus ist im Rahmen von Baugenehmigungen 
im Entwässerungsantrag nachzuweisen, dass das jeweils festgesetzte Abflussvolumen nicht 
überschritten wird. Die Begrenzung des Abflussvolumens ist je Grundstück reguliert und ist 
angelehnt an die jeweils zulässige überbaubare Grundstücksfläche.  
Auch in der Stadt Münster sind die Auswirkungen des Klimawandels in Form von inzwischen 
längeren Trockenphasen, Starkregenereignissen und Hitzeperioden verstärkt spürbar. Vor 
diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt weitreichende Klimaschutzzeile und ein umfangreiches 
Klimaschutzprogramm beschlossen, welches die Klimaneutralität bis zum Jahr 2030 zum Ziel hat 
(siehe Vorlage Nr. V/0770/2019). Dabei spielt die Erhöhung der nachhaltigen Stromerzeugung 
eine zentrale Rolle, einerseits um die Nutzung fossiler Brennstoff zu verringern, andererseits um

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steigende Energiebedarfe in den Stadtquartieren für zum Beispiel den Ausbau von E-Mobilität 
oder verstärken Einsatz von Wärmepumpen mit klimaneutraler Energie zu decken. Die Nutzung 
von Solarenergie auf Dachflächen oder an Fassaden stellt dazu einen elementaren Bestandteil 
dar.  
Die im Bebauungsplan festgesetzte Pflicht zur Errichtung einer Anlage zur Solarenergienutzung 
auf Dächern oder wahlweise an Fassaden bei Neubauten führt zu einer intensiveren Nutzung von 
Dachflächen zur Energieerzeugung auch in bereits bestehenden Standquartieren wie der 
Aaseestadt. Somit trägt sie zu einem flächenschonenden Ausbau erneuerbarer Energien bei.  
Die Möglichkeiten der klimagerechten Entwicklung sind in der bestehenden Aaseestadt durch 
den gebauten Bestand bei gleichzeitiger aber hoher Dringlichkeit der Klimaanpassung 
eingeschränkt. Die Solarpflicht gilt daher sowohl für Neubauten als auch für Dachsanierungen 
und Dachausbauten bei vorhandenen Wohngebäuden. Eine grundlegende Dachsanierung und 
ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach eine baurechtliche 
Zulassung erforderlich ist. Die festgesetzte Solarpflicht trägt so der notwendigen Klimaanpassung 
Sorge und stellt einen wichtigen Baustein zur nachhaltigen Stadtentwicklung im Bestand dar.  
Die geforderte Mindestanlagenleistung von 1 kWp pro Wohneinheit stellt eine Anstoßfunktion dar, 
indem eine solche Anlage mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand errichtet werden kann, 
jedoch im Regelfall die wirtschaftlich optimale Anlagengröße nicht erreicht ist. Somit bleibt die 
Auslegungsoptimierung frei gestaltbar. Bei Mehrfamilienhäusern wird dadurch verhindert, dass 
bei großen Objekten nur eine Anlage mit 1 kWp installiert wird.  
Zur Erfüllung der Pflicht kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet werden. Von der 
Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht 
wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude durch z.B. Verschattung oder 
Ausrichtung nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
6.5 Grünflächen / Begrünung  
6.5.1 Öffentliche Grünflächen  
Im Bebauungsplan Nr. 43 finden sich auf der Rückseite der Garagenhöfe an der Delpstraße drei 
kleine Spielplatzbereiche. Diese sind im Rahmen eines Konsolidierungsverfahrens im Jahr 2011 
aufgegeben worden. Die ausreichende Spielplatzversorgung im Stadtgebiet kann angesichts der 
zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung weiterhin aufrechterhalten werden. Eine Reaktivierung 
der Spielflächen ist nicht erforderlich.  
Künftig werden die drei Flächen als Öffentliche Grünflächen ohne die Zweckbestimmung 
Spielplatz festgesetzt, sodass Bewegungs- und Erholungsräume unterschiedlicher Nutzungsart 
entstehen können.  
6.5.2 Private Grünflächen  
Der Bebauungsplan setzt Gartenbereiche, Vorgartenbereiche und Grüne Bänder fest.  
In weiten Teilen des Plangebiets finden sich begrünte Vorgartenzonen, häufig mit keinen oder 
geringen Einfriedungen in Form von Sträuchern und Heckenpflanzungen. Die 
Nachverdichtungsprozesse der jüngeren Zeit zeigen jedoch, dass durch die intensivere 
Grundstücksnutzung gerade die Vorgartenzonen für Wohnfolgenutzungen (Stellplätze, 
Nebenanlagen etc.) beschlagnahmt wurden, sodass das durchgrünte Erscheinungsbild

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verwässert. Um dem entgegenzuwirken, steuern Festsetzungen den Grünanteil (mindestens zur 
Hälfte), den Ausschluss von Einfriedungen sowie die zulässigen Nutzungen in dem Bereich 
(keine Nebenanlagen, keine Garagen und Stellplätze).  
Die Gartenbereiche der Aaseestadt tragen wesentlich zum grünen Erscheinungsbild des 
Quartiers bei. Um auch hier entgegenzuwirken, dass Nachverdichtungsprozesse die begrünten 
Gartenbereiche durch Wohnfolgenutzungen und Abstellräume etc. erheblich begrenzen, werden 
Nebenanalgen flächenmäßig limitiert: Nebenanlagen sind außerhalb überbaubarerer 
Grundstücksflächen auf 15 m² begrenzt.  
Sowohl an der Klausenerstraße als auch an der Delpstraße verläuft auf östlicher Seite ein „grünes 
Band“, bestehend aus öffentlichen Grünflächen, die in den Verkehrsflächen verortet sind, und 
Bepflanzungen auf privaten Grundstücken in Form von Hecken und/oder Bäumen und Sträuchern 
auf den Privatgrundstücken. Auch wenn diese Bepflanzung kleinere Unterbrechungen aufweist, 
hat sich aus den einzelnen Begrünungen in der Gesamtschau eine markante straßenbegleitende 
Grünstruktur entwickelt. Sie wird im Bebauungsplan dadurch gesichert, dass ein Anpflanz- und 
Erhaltungsgebot regelt, dass 2/3 der jeweils gekennzeichneten Grundstücksfläche mit 
standortgerechten Bäumen und Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten sind.  
6.5.3 Dachbegrünung  
Die bereits im Bestand ausgelastete Regenwasserkanalisation im Plangebiet erfordert es, im 
Rahmen der Regenwasserrückhaltung auch die Möglichkeiten von Dachbegrünungen 
auszuschöpfen. Da ein Großteil der Dächer im Gebiet als (für Dachbegrünung ungeeignete) 
Satteldächer ausgebildet sind und diese auch zukünftig als prägende Strukturen gesichert 
werden sollen, eignen sich nur wenige Dachflächen zur Dachbegrünung. Doch mindestens diese 
sollen zukünftig für eine Dachbegrünung genutzt werden. Hierbei handelt es sich um die in WR 4 
festgesetzten Flachdachbungalows sowie Nebenanlagen wie Garagen im gesamten Plangebiet.  
6.5.4 Baumschutz  
Ein aus städtebaulichen Gründen erhaltenswerter Baum wurde im Gebiet identifiziert und 
geschützt: Im Eckbereich Delpstraße/Geschwister-Scholl-Straße zeugt eine alte Stieleiche von 
einer im Vorfeld der Siedlungsentwicklung dort ansässigen Gärtnerei. Diese Eiche ist deutlich 
älter als der sonst im Gebiet vorhandene Baumbestand, welcher sukzessive mit dem Ausbau der 
Siedlung ab den späten 1960er Jahren entwickelt wurde.  
6.6 Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung  
In Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bestehen bei der 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. 
Ausgleichsmaßnahmen sind demzufolge nicht erforderlich.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb des 
rechtskräftigen einfachen Bebauungsplans Nr. 43. Als einzig vorhandenes Regulativ hinsichtlich 
der Regelungen zur baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Baufluchten fest. Im Laufe der 
Jahre sind bei den Bestandsgebäuden zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der 
Grundlage von § 34 BauGB genehmigt wurden. Der Bebauungsplan Nr. 575 greift die 
Bestandsstrukturen in Bezug auf die Baufelder und die zulässige GRZ bzw. Grundfläche auf.

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Für die Bestandserfassung und Bewertung sind nicht der reale Biotoptypenbestand in der 
Örtlichkeit, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 zugrunde zu legen. Diese 
sind dann zur Beurteilung des Eingriffs im Weiteren mit den geplanten Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der geringen Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan Nr. 43 sind 
bereits heute umfangreiche Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 Abs. 1 
BauGB möglich.  
In den im Bebauungsplan Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern entspricht 
die GRZ im Wesentlichen dem heute zulässigen Umfang, sodass aus einem Vergleich der 
planrechtlichen Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Bebauungsplan Nr. 575 
hier keine Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet werden.  
In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die 
Ausweisung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch 
hierdurch lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den 
bereits bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 Abs. 1 BauGB entsprechen und der 
Charakter des Baugebiets erhalten bleibt. Auch im Bereich der Festsetzung von Öffentlichen 
Verkehrsflächen und Spielplätzen bestehen keine Veränderungen gegenüber der 
Bestandssituation. Die Öffentlichen Grünflächen, die im Bebauungsplan Nr. 43 südlich der 
Delpstraße festgesetzt sind, bleiben im Bestand ebenfalls im Umfang weitestgehend erhalten und 
werden zukünftig als Grünflächen in der öffentlichen Verkehrsfläche gesichert. Eine Veränderung 
der landschafts-/ stadtökologischen Qualitäten ist damit nicht verbunden.  
6.7 Immissionsschutz  
Teile des Bebauungsplangebiets werden von der im Westen an das Plangebiet angrenzenden 
Mecklenbecker Straße durch Straßenverkehrslärm belastet. Der Schallimmissionsplan 2017 der 
Unteren Immissionsschutzbehörde stellt die Lärmvorbelastung des Plangebiets durch die 
Mecklenbecker Straße dar.  
Betroffen von den Lärmeinwirkungen ist insbesondere die an die Mecklenbecker Straße 
anschließende erste Gebäudezeile, die Grundstücke westlich der Klausenerstraße. Gemäß dem 
nach der RLS 90 berechneten Schallimmissionsplan 2017 liegen für diesen Bereich Lärmpegel 
von bis zu 63 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts an den der Mecklenbecker Straße zugewandten 
Fassaden vor. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, die 
für Reine Wohngebiete Werte von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts ansetzen, überschritten. 
Die DIN 18005 benennt je nach Schutzbedürftigkeit der Baunutzung Orientierungswerte zur 
angemessenen Berücksichtigung des Schallschutzes. Die Orientierungswerte sollen bei 
schutzbedürftigen Nutzungen – wie beispielsweise Wohnen – nach Möglichkeit eingehalten 
werden. Sie können im Einzelfall auch überschritten werden, wie dies beispielsweise im 
Bestandsfall sein kann. Dann muss eine Abwägung zwischen den planerischen Erfordernissen 
und dem Belang des Schallschutzes vorgenommen werden.  
Auch die hilfsweise für die Beurteilung herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV 
(„Verkehrslärmschutzverordnung“) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für Reine 
Wohngebiete sind überschritten. Die 16. BImSchV benennt Grenzwerte, bei deren 
Überschreitung bei einer wesentlichen Änderung einer Straße durch den Maßnahmenträger 
Lärmvorsorgemaßnahmen erbracht werden müssen. Da hier keine Straßenbaumaßnahmen

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vollzogen werden, wird diese Vorschrift lediglich hilfsweise zur Einschätzung der Erheblichkeit 
der Lärmpegel durch den Verkehrslärm herangezogen.  
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von räumlicher Gliederung oder baulicher 
Lärmschutzwände können in diesen Bestandsstrukturen nicht umgesetzt werden bzw. stehen 
städtebaulichen Belangen entgegen.  
Zur Dimensionierung von passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind nach 
DIN 4109 maßgeblichen Außenlärmpegel heranzuziehen. Hierbei unterscheiden sich die 
maßgeblichen Außenlärmpegel bei Verkehrslärm von den berechneten Beurteilungspegeln im 
Tagzeitraum durch einen Sicherheitszuschlag von 3 dB(A). Durch den maßgeblichen 
Außenlärmpegel für die Nacht ergeben sich keine höheren Schutzanforderungen an den 
passiven Schallschutz. Die maßgeblichen Außenlärmpegel können den gängigeren 
Lärmpegelbereichen (LPB) zugeordnet werden.  
Lärmpegelbereich LPB I LPB II LPB III LPB IV LPB V LPB VI LPB VII
Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) bis 55 bis 60 bis 65 bis 70 bis 75 bis 80 > 80 
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche  
In Abhängigkeit von den Lärmpegelbereichen ergeben sich dann Anforderungen an die 
Schalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden. Im Plangebiet sind Lärmpegelbereiche bis 
LPB IV vorhanden, in den textlichen Festsetzungen werden die erforderlichen 
Reglementierungen zum passiven Schallschutz für diese Bereiche verankert.  
Im Plangebiet wird in Teilbereichen der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags 
überschritten, sodass hier eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen mit normaler, 
allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke nicht mehr sichergestellt ist. Bei Errichtung, 
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen ist 
durch bauliche Anordnung oder schallabschirmende Maßnahmen sicherzustellen, dass der 
äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Dieser Wert entspricht in 
diesem Fall dem maßgeblichen Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A), so dass sich die entsprechende 
textliche Festsetzung auf diesen in der Plangraphik dargestellten Bereich beziehen kann.  
6.8 Denkmalschutz / Archäologie  
Im Plangebiet finden sich weder Baudenkmäler noch sind Bodendenkmäler bekannt. Deshalb 
begrenzen sich die Regelungen auf Hinweise zum Umgang mit Bodendenkmälern. So ist die 
Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt 
Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen Das entdeckte Bodendenkmal und 
die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu 
belassen (§ 16 DSchG).

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7 Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 14,35 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsflächen  2,44 ha 17 %
Öffentliche Grünflächen  0,08 ha 0,56 %
Versorgungsflächen  0,017 ha 0,12 %
Bauflächen (WR)  11,81 ha 82,32 %
Tabelle 2: Flächenbilanz  
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung 
der Umweltauswirkungen sind die im BauGB sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.  
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:  
 Umweltkataster Münster ( http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
Der Bebauungsplan Nr. 575 umfasst eine 14,35 ha große Fläche im Stadtzentrum (Stadtbezirk 
Münster-Mitte, Stadtteil Aaseestadt) und erstreckt sich auf einer Fläche südöstlich des Aasees. 
Mit der Aufstellung wird ein Teilgebiet des am 27.02.1961 in Kraft getretenen Bebauungsplans 
Nr. 43 überplant. Er ist begrenzt:  
 im Nordwesten durch die Mecklenbecker Straße,  
 im Südwesten durch die Bonhoefferstraße und die Richard-von-Weizsäcker-Schule,  
 im Südosten durch die Öffentliche Grünfläche Von-Stauffenberg-Straße / 
Von-Witzleben-Straße und  
 im Nordosten durch die Huberstraße, Teile der Delpstraße und der Goerdelerstraße.  
Das Plangebiet wird von Wohnbebauung (Mehr- und Einfamilienhäuser) geprägt und weist einen 
durchgrünten Charakter auf. Jenseits der Mecklenbecker Straße grenzt der Aasee als 
bedeutendes Naherholungsgebiet an. Südöstlich wird das Gebiet durch den Grünzug Von-
Stauffenberg-Straße / Von-Witzleben-Straße gefasst. Nordöstlich sowie jenseits des südöstlich 
gelegenen Grünzugs befinden sich Mehrfamilienhäuser. Dazwischen gibt es einen Bereich mit 
Reihenhäusern. Südlich der Bonhoefferstraße liegen Einfamilienhäuser auf großzügig 
geschnitten Grundstücken.  
Die Planung verfolgt das Ziel, die städtebauliche Qualität des Quartiers zu schützen. Mittels 
gezielter Festsetzungen sollen zum einen die Kleingliedrigkeit und Durchgrünung des Quartiers 
gewahrt werden, andererseits aber auch Nachverdichtungspotenziale definiert werden.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 18 von 29 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem BauGB ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche 
Gesundheit 
Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)  
DIN 18.005, Beiblatt 1  
DIN 4109  
TA-Lärm  
39. BImSchV  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) 
im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete  
Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB)  
Boden / Fläche Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser  Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)  
Klima / Luft  39. BImSchV (Luftqualität)  
Landschaft  Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB)  
Kulturgüter  Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen  
Tabelle 3: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Der Rat der Stadt Münster hat am 22.05.2019 den Klimanotstand für Münster erklärt (Vorlage 
Nr. V/0482/2019). Die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik 
besitzt damit eine hohe Priorität und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten.  
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen 
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum 
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht erkennbar.  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung 1 sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen 
zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.  
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit  
Der Stadtteil Aaseestadt hat derzeitig ca. 5.800 Einwohner (wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 
31.12.2021). Gut 50 % der Haushalte sind Singlehaushalte. Der Anteil der Haushalte mit Kindern 
liegt bei knapp 15 %. Mit einem durchschnittlichen Alter von ca. 43 Jahren liegt der Stadtteil knapp 
1 Die Prognose umfasst soweit von Relevanz die direkten und die etwaigen indirekten, 
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, 
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten 
Vorhaben.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 19 von 29 
über dem Durchschnittsalter der Gesamtstadt. Ältere Menschen sind im Stadtteil 
unterrepräsentiert.  
Erholung/ Grünordnung Münster  
Das Plangebiet selbst ist für die öffentliche Erholungsnutzung nicht von Bedeutung. Gleichwohl 
grenzt ein bedeutendes Naherholungsgebiet, der Aasee mit den angrenzenden Grünflächen 
– gemäß Grünordnung Münster dem Grünzug „Westliches Aatal“ zuzuordnen – an die in Rede 
stehende Fläche an und der öffentliche Grünzug Von-Stauffenberg-Straße / Von-Ossietzky-
Straße flankiert die südöstliche Seite des Geltungsbereichs.  
Vorbelastungen  
Aktuell sind laut Schallimmissionsplan 2017 der Unteren Immissionsschutzbehörde an den der 
Mecklenbecker Straße zugewandten Fassaden Pegel von bis zu 63 / 53 dB(A) Tag / Nacht 
vorhanden. Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für Reine Wohngebiete 
von 50 / 40 dB(A) Tag / Nacht deutlich überschritten.  
Sonstige relevante Vorbelastungen sind nicht erkennbar.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen 
Umweltanforderungen wie folgt zu werten:  
Straßenverkehrslärm  
Das Plangebiet ist im nördlichen Bereich Immissionen durch den Straßenverkehr ausgesetzt. 
Maßgeblich ist hierbei die Mecklenbecker Straße. Die zugrunde gelegte durchschnittliche tägliche 
Verkehrsstärke (DTV) der Mecklenbecker Straße aus 2017 wurde auf den Prognosehorizont 
2030 hochgerechnet. Es wurde eine Zunahme von 1 % pro Jahr angenommen. Die 
Beurteilungspegel wurden mit der Lärmberechnungssoftware „SoundPLANessential 5.1“ 
berechnet.2 Die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für Reine Wohngebiete von 50 / 
40 dB(A) Tag / Nacht werden danach deutlich überschritten. Da aufgrund der gewachsenen 
Bestandssituation aktive Lärmschutzmaßnahmen entlang der Mecklenbecker Straße 
ausscheiden, wurden maßgebliche Außenlärmpegel berechnet, in deren Einwirkungsbereich 
passiver Schallschutz bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen 
Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – nach DIN 4109-1:2018-01 
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, 
Dächer etc.) erfüllt werden muss. Zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels werden die 
Beurteilungspegel rechnerisch bei freier Schallausbreitung, das heißt ohne die Berücksichtigung 
der Abschirmung von Gebäuden, nach der Richtlinie für Lärmschutz an Straßen, 1990 (RLS 90) 
ermittelt und mit Zuschlägen nach Maßgabe der DIN 4109 versehen.  
2 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (11/2021): Erläuterungstext – 
Maßgebliche Außenlärmpegel Bebauungsplan Nr. 575

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 20 von 29 
Abbildung 2: Maßgeblicher Außenlärmpegel bei freier Schallausbreitung  
Im Ergebnis ist für das WR 1-Gebiet entlang der Klausenerstraße an deren nördlicher Baugrenze 
überwiegend der Lärmpegelbereich IV gemäß der DIN 4109-1 einzuhalten. Dies entspricht einem 
maßgeblichen Außenlärmpegel von 66 bis 70 dB(A).  
Der Bebauungsplan setzt zudem die Bereiche fest, in denen mit Überschreitung des äquivalenten 
Dauerschallpegels von ≥ 62 dB(A) tags die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den 
Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig 
ist. Diese Bereiche entsprechen in diesem Fall dem maßgeblichen Außenlärmpegel von 
≥ 65 dB(A), sodass sich die entsprechende textliche Festsetzung auf diesen in der Plangraphik 
dargestellten Bereich bezieht.  
Gewerbelärm  
Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich an der Goerdelerstraße ein großflächiger 
Einzelhandel. Im Rahmen der Aufstellung des entsprechenden vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 571: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße (in Kraft getreten 
am 07.10.2016) wurden mögliche gewerbliche Lärmimmissionen auf die angrenzende 
Wohnbebauung untersucht. Die Berechnungsergebnisse im zugehörigen Gutachten zeigten, 
dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters unter Berücksichtigung im Verfahren 
konkretisierter Rahmenbedingungen wie des Verzichts auf Anlieferung der Waren zu Nachtzeit 
und in den Ruhezeiten verträglich ist.  
Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden die seinerzeit maßgeblichen Immissionsorte 
nicht verändert. Die Baugrenzen nehmen die bisherigen Gebäudekanten auf. Maßgebliche auf

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 21 von 29 
das Plangebiet einwirkende gewerbliche Lärmimmissionen sind daher nach wie vor nicht zu 
erwarten.  
Luftschadstoffe  
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit wird 
auf Kapitel 8.4.5 verwiesen.  
Risiken für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophen  
Besondere Risiken sind nicht erkennbar.  
Erholungsnutzung  
Die im Umfeld des Bebauungsplans liegenden Grünflächen werden durch die Planung nicht 
tangiert. Für die Bewohner des Plangebiets stellen sie auch weiterhin attraktive 
Naherholungsräume dar. Darüber hinaus gehende Belange der Grünordnung sind nicht betroffen.  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Das Plangebiet liegt in einem innerstädtischen Bereich, der von Wohnbebauung geprägt ist.  
Sowohl die vorhandenen Straßenbäume als auch der Baum- und Grünbestand auf Vorgarten- 
und Gartenflächen verleihen dem Gebiet ein grünes Gerüst. Durch die Gartennutzung ist von 
einer typischen Flora und Fauna von Gartenquartieren auszugehen. Eine Erhebung von 
Pflanzen- und Tierarten liegt für das Gebiet nicht vor.  
Das Vorkommen planungsrelevanter Arten kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch für 
Fledermäuse wie die Zwergfledermaus sind geeignete Habitate an und in Gebäuden möglich. 
Alle Fledermäuse zählen zu den planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen.  
Naturschutzrechtlich begründete Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder 
Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.  
In einem ersten Schritt wurde anhand der Daten des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und 
Verbraucherschutz geprüft, welche planungsrelevante Arten potenziell im Untersuchungsgebiet 
vorkommen können. Hierzu wurden für Quadrant 4 im Messtischblatt 4011 die Lebensraumtypen 
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude ausgewertet (vgl. nachfolgende Tabelle 4).  
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Gärten Gebäude 
Säugetiere 
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Na FoRu! 
Myotis dasycneme Teichfledermaus (Na) FoRu! 
Myotis daubentonii Wasserfledermaus Na FoRu 
Nyctalus noctula Abendsegler Na (Ru)

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 22 von 29 
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Gärten Gebäude 
Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus FoRu 
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Na FoRu! 
Vögel 
Accipiter gentilis Habicht Na 
Accipiter nisus Sperber Na 
Alcedo atthis Eisvogel (Na) 
Ardea cinerea Graureiher Na 
Asio otus Waldohreule Na 
Athene noctua Steinkauz (FoRu) FoRu! 
Carduelis cannabina Bluthänfling (FoRu), (Na) 
Cuculus canorus Kuckuck (Na) 
Delichon urbica Mehlschwalbe Na FoRu! 
Dryobates minor Kleinspecht Na 
Falco tinnunculus Turmfalke Na FoRu! 
Hirundo rustica Rauchschwalbe Na FoRu! 
Luscinia megarhynchos Nachtigall FoRu 
Netta rufina Kolbenente (FoRu) 
Passer montanus Feldsperling Na FoRu 
Perdix perdix Rebhuhn (FoRu) 
Serinus serinus Girlitz FoRu!, Na 
Strix aluco Waldkauz Na FoRu! 
Sturnus vulgaris Star Na FoRu 
Tyto alba Schleiereule Na FoRu! 
Tabelle 4: Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 (Quadrant 4) für die Lebensraumtypen 
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude (Na = Nahrungsraum; FoRu = Fortpflanzungs-/ 
Ruhestätte)  
Zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens ist die Erstellung eines artenschutzrechtlichen 
Gutachtens nicht erforderlich.  
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 lassen sich zum aktuellen Zeitpunkt keine 
Beeinträchtigungen der im Gebiet vertretenen Arten prognostizieren, da keine grundlegenden 
Veränderungen bekannt sind. Die Artenschutzprüfung muss daher im vorliegenden Fall, sofern 
im Einzelfall erforderlich, auf die nachfolgende Genehmigungsebene verlagert werden. 
Artenschutzbelange stehen jedenfalls der Realisierung des Bebauungsplans nicht grundsätzlich 
entgegen.  
Es ist aus verschiedenen Bauantragsverfahren bekannt, dass an den Gebäuden im 
Bebauungsplangebiet gebäudebewohnende Arten, wie z. B. Vögel und Fledermäuse, 
vorkommen. Des Weiteren sind in den vorhandenen Gärten u.a. baum-, gebüsch- und 
heckenbrütende Vogelarten zu erwarten. Für die allermeisten der in Tabelle 4 aufgelisteten Arten 
ist ein tatsächliches Vorkommen jedoch sicher auszuschließen.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 23 von 29 
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) ist der Artenschutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu 
überprüfen. Als notwendiger Anstoß sollte in den Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis 
aufgenommen werden.  
Hinweis zum Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: Bei der Umsetzung des Bebauungsplans 
oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, 
die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u. a. 
verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen 
drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die 
artenschutzrechtlichen Verbote gelten unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme 
genehmigungspflichtig ist oder nicht. Im Vorfeld entsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf 
das Vorhandensein geschützter Arten notwendig.  
Eingriffe in Natur und Landschaft  
Der Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 575 liegt vollumfänglich innerhalb 
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43. Für den Planbereich regelt der seit 1961 
rechtskräftige einfache Bebauungsplan Nr. 43: Aasee-Stadt mit Festsetzungen zu Baufeldern, 
Geschossigkeiten und Dachneigungen den grundsätzlichen planungsrechtlichen Rahmen. 
Weitergehende Beurteilungen beispielsweise zur Art der Nutzung werden nach § 34 BauGB 
geregelt. Zudem setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen, Spielplätze und bandartige 
Grünflächen fest.  
In dem in den 60er Jahren entstandenen Baugebiet sind an den Wohnhäusern im Laufe der Jahre 
zahlreiche Um- und Anbauten erfolgt, die auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt wurden.  
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 greift die Bestandsbebauung auf und setzt diese 
zukünftig als Reines Wohngebiet fest. In einigen Baufeldern werden die überbaubaren 
Grundstücksflächen über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und 0,35 
definiert, deren Maß der Bestandsbebauung im Wesentlichen entspricht. In anderen Baufeldern 
ist keine GRZ festgesetzt. Hier erfolgt die Begrenzung der baulichen Nutzung durch die 
Festsetzung von Baugrenzen, die leichte Erweiterungsspielräume durch Anbauten ermöglichen.  
Für die Bestandserfassung und Bewertung sind aufgrund des bereits vorhandenen 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43 dessen planrechtliche Darstellungen und Festsetzungen 
zugrunde zu legen und nicht der reale Biotoptypenbestand in der Örtlichkeit. Diese sind dann zur 
Beurteilung des Eingriffs im Weiteren mit den beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 575 abzugleichen. Aufgrund der fehlenden Festsetzungen zum Maß 
der baulichen Nutzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 sind bereits heute umfangreiche 
Erweiterungen der Bestandsbebauung auf Basis des § 34 Abs. 1 BauGB möglich, solange sich 
das Vorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der 
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und 
die Erschließung gesichert ist“.  
In den im Bebauungsplanentwurf Nr. 575 mit Grundflächenzahlen festgesetzten Baufeldern 
entspricht die GRZ im Wesentlichen den heutigen Bestandsverhältnissen, sodass aus einem 
Vergleich der planrechtlichen Bestandssituation des Bebauungsplans Nr. 43 mit dem Entwurf des

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 24 von 29 
Bebauungsplans Nr. 575 hier keine Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft abgeleitet 
werden können. 
In den Baufeldern ohne Grundflächenzahlen sollen bauliche Erweiterungen durch die 
Ausweisung von Baugrenzen über die Bestandsbebauung hinaus ermöglicht werden. Auch 
hierdurch lassen sich keine Eingriffe ableiten, da diese „Erweiterungen mit Augenmaß“ den 
bereits bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten nach § 34 Abs. 1 entsprechen und der 
Charakter des Baugebiets erhalten bleibt. Auch im Bereich der beabsichtigten Festsetzung von 
Öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen sind keine Veränderungen gegenüber der 
Bestandssituation festzustellen. Die Öffentlichen Grünflächen, die im Bebauungsplan Nr. 43 
südlich der Delpstraße festgesetzt sind, bleiben im Bestand ebenfalls im Umfang weitestgehend 
erhalten und werden zukünftig in der öffentlichen Verkehrsfläche als Verkehrsgrün gesichert. Eine 
Veränderung der landschafts-/stadtökologischen Qualitäten ist damit nicht verbunden. 
Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf die Abwicklung der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung feststellen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 keine 
Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft verbunden sind. Ausgleichsmaßnahmen sind 
demzufolge nicht erforderlich. 
8.4.3 Boden / Fläche  
Das Plangebiet ist auf innerstädtische Flächen beschränkt, die bereits mit dem bislang gültigen 
Bebauungsplan Nr. 43 als Wohngebiet beplant waren.  
Ein Restvorkommen von ehemals vorherrschenden Gley-Braunerden und Gley-Podsolen mit 
hoher bis sehr hoher Pufferfunktion kann aufgrund der aufgelockerten Bebauung nicht 
ausgeschlossen werden. Überwiegend sind im Gebiet aber mehr oder weniger gestörte 
Stadtböden zu erwarten, deren Eigenschaften kaum abschätzbar sind.  
Altlasten / -verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht erfasst.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzte Baugrenzen werden im Zuge 
der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 zum Teil erweitert. Eine Beanspruchung 
darüberhinausgehender unbebauter Fläche oder des Außenbereichs findet nicht statt. Um den 
bestehenden Freiflächenanteil zu sichern, wird in den Wohngebieten WR 1 und 2, die GRZ auf 
0,3 bzw. 0,35 begrenzt, in den übrigen Bereichen bestehen teils enge Baugrenzen. Durch die 
Maßnahme der Innenentwicklung wird die Neuversiegelung nur geringfügig erhöht. Darüber 
hinaus wird ein Großteil bislang unversiegelter Fläche als private Grünfläche festgesetzt. Eine 
weitergehende Verdichtung soll aus städtebaulichen Gründen nicht erfolgen. Dennoch entspricht 
die Planung dem Planungsgrundsatz in § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und 
schonend umzugehen.  
Neu- und Umbaumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplans führen zum Zeitpunkt ihrer 
Realisierung zum Aufkommen von Bauschutt und sonstigen Abbruchmaterialien. Für diese 
Materialien ist nach den gesetzlichen Maßstäben eine ordnungsgemäße Entsorgung 
sicherzustellen.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 25 von 29 
8.4.4 Wasser  
Laut Datenbank des Umweltkatasters Münster befindet sich das Gebiet geologisch in einem 
Bereich, in dem Kalkmergel von Geschiebemergel / -lehm und darüber von Löß überlagert wird. 
Der Löß selbst bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmergel der 
Oberkreide. 
Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser strömt in nordwestliche Richtung. Vorfluter 
ist die Aa. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Auf Grund der nur geringfügigen Ausdehnung der Baugrenzen ist nicht mit einem sich auf die 
Grundwasserneubildung auswirkenden Versiegelungsgrad zu rechnen.  
Bei Bauvorhaben, die in das Erdreich hineinreichen, muss mit auftretendem Grundwasser 
gerechnet werden, sodass bauzeitliche Wasserhaltungen erforderlich werden können.  
Die Festsetzung zur Begrünung von Flachdächern dient der Zwischenspeicherung von 
Niederschlagswasser und fördert den natürlichen Wasserhaushalt.  
8.4.5 Klima-/ wandelanpassung / Luft  
Stadtklimatische Verhältnisse  
Das Plangebiet ist dem Klimatop der mäßig verdichteten Siedlungsbereiche zuzuordnen (vgl. 
Klimafunktionskarte Stadtklima Münster, 1992) und weist einen Temperaturunterschied von ca. 
1,5 K im Vergleich zum Umland (Klimaanpassungskonzept Münster, 2015) auf. Das Gebiet 
profitiert von den klimatischen Auswirkungen des Aasees, der auf Grund der Größe der 
Wasserfläche einen durchlüftenden und thermisch ausgleichenden Effekt hat, der auch Einfluss 
auf die umgebenden Siedlungsbereiche hat.  
Lufthygienische Verhältnisse  
Die Bestandssituation wurde zunächst anhand des vorliegenden Grobscreenings (2012) gemäß 
Umweltkataster beurteilt. Danach bewegen sich die Immissionen für Stickoxide im Verlauf der 
Mecklenbecker Straße im Bereich von <= 28 µg/m³. Der zulässige Grenzwert der 39. BImSchV 
von 40 µg/m³ im Jahresmittel wird damit sicher eingehalten.  
Für Feinstäube PM 10) ergibt das Grobscreening an der Mecklenbecker Straße Werte von <= 
28 µg/m³. Diese liegen damit unterhalb des Grenzwertes der 39. BImSchV von 40 µg/m³ im 
Jahresmittel.  
Im Hinblick auf die Grundlage der Belastungssituation im Grobscreening ist eine gutachterliche 
Betrachtung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Stadtklimatische Verhältnisse / Auswirkungen durch den Klimawandel  
Die stadtklimatische Situation wird infolge der Planung voraussichtlich keine negative 
Entwicklung aufzeigen, da die Planung weitgehend bestandsorientiert ist und der durchgrünte

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 26 von 29 
Charakter erhalten bleibt. Das Gebiet ist jedoch wie das gesamte Stadtgebiet den Folgen des 
Klimawandels z. B. durch Starkregen oder Hitzeperioden ausgesetzt.  
Mittels folgender Festsetzungen und Hinweise wird dem vorgenannten Umstand im 
Bebauungsplan Nr. 575 Rechnung getragen:  
 Festsetzung des Verhältnisses der abflusswirksamen, an die Kanalisation 
angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche (Versickerung, Verdunstung, 
Brauchwassernutzung),  
 Empfehlung zur Höhenfestlegung des Erdgeschossfußbodens 30 cm über der 
Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs-/ Freifläche,  
 Begrünung der Flachdächer (Bungalowbereich und Nebenanlagen),  
 Begrünungsverpflichtung von Tiefgaragen außerhalb überbaubarer Flächen,  
 Begrünung von Vorgärten / Verbot von Schottergärten,  
 Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller-/ Lichtschächte sollen durch 
konstruktive Maßnahmen z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. vor 
oberflächig eindringendem Wasser geschützt werden, 
 Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung 
müssen in Form eines Entwässerungsantrags mit den Bauantragsunterlagen eingereicht 
werden. Der Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 ist für jede Einleitungsstelle in 
die öffentliche Kanalisation zu führen.  
Durch die genannten Maßnahmen kann den Folgen des Klimawandels perspektivisch begegnet 
werden.  
Klimaschutz  
Der Plangebiet ist durch seine innenstadtnahe Lage in Verbindung mit einer guten ÖPNV-
Anbindung dazu geeignet, motorisierten Individualverkehr zu vermeiden. Damit erfolgt ein Beitrag 
zur Minderung von CO 2-Immissionen. Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan Anlagen 
zur Nutzung von Solarenergie (vgl. textliche Festsetzungen 1.1.5 und 1.5.4). Bei der Errichtung 
von neuen Wohngebäuden sowie bei grundlegenden Dachsanierungen und Dachausbauten 
vorhandener Wohngebäude besteht die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (vgl. 
textliche Festsetzung 1.8.1).  
8.4.6 Landschaft  
Auf Grund der Lage des Plangebiets in zweiter Reihe an der südöstlichen Seite des Aasees wird 
das Landschaftsbild im engeren Sinne nicht beeinträchtigt.  
Die Bebauung im Siedlungsraum stellt sich differenziert dar. Im Nordwesten- und osten befindet 
sich Mehrfamilien- bzw. Reihenhausbebauung, im östlichen Bereich Einfamilienhäuser, 
südöstlich Mehrfamilienhäuser sowie im westlichen Bereich entlang der Mecklenbecker Straße 
Einfamilienhäuser mit tiefen Gärten. Die Gärten weisen in großen Teilen eine gute Durchgrünung 
und Ausstattung mit Bäumen aus. Der Baumbestand hat sich sukzessive mit dem Ausbau der 
Siedlung ab den späten 1960er Jahren entwickelt. Im Eckbereich Delpstraße/Geschwister-Scholl-
Straße zeugt eine deutlich ältere Stieleiche von einer im Vorfeld der Siedlungsentwicklung dort 
ansässigen Gärtnerei.

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 27 von 29 
Entlang der Delpstraße besteht ein den Straßenzug prägender Grünzug aus mehreren 
Großbäumen, der ebenso wie drei kleine Spielplatzflächen im Bebauungsplan Nr. 43 von 1961 
bereits als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Infolge der geplanten baulichen Festsetzungen wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung 
gesichert, die sowohl den grünen Charakter des Quartiers erhält als auch bauliche 
Entwicklungschancen darstellt. Über die Festsetzungen von öffentlichen und privaten 
Grünflächen sowie von Vorgartenbereichen wird das charakteristische grüne Gerüst des 
Gebietes gesichert.  
Wegen der besonderen historischen Bedeutung einer Stieleiche und deren Lage an einem 
städtebaulich markanten Kreuzungsbereich erfolgt eine Festsetzung zum Erhalt des Baumes 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB.  
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Durch die vorhandene Bebauung 
sind Sachgüter in erheblichem Umfang vorhanden.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich 
potenzieller Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass die Entdeckung von 
Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt 
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / 
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen und das entdeckte Bodendenkmal und die 
Entdeckungsstätte bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen 
sind.  
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige planungsrechtliche Rahmen erhalten. 
Damit bestünde die Gefahr, dass die seit einigen Jahren stattfindende Verdichtung der Bebauung 
ein Maß erreicht, das zu einer allmählichen Überformung des derzeit vorherrschenden 
Gebietscharakters führt. In der Folge könnte die städtebauliche Qualität des Wohnquartiers 
unumkehrbar geschwächt werden. Insbesondere mit Blick auf den hohen Durchgrünungsgrad 
des Plangebiets ergäben sich erhebliche Risiken.  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind Ausführungen zu anderweitigen 
Planungsmöglichkeiten am Standort entbehrlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen 
sich jedenfalls nicht auf.  
8.7 Überwachung (Monitoring)  
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt,

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 28 von 29 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 sind absehbar keine erheblichen 
Umweltauswirkungen zu erwarten, die einem Monitoring zu unterziehen wären.  
8.8 Zusammenfassung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 575 ist beabsichtigt, gebietsprägende Strukturen in 
einem Reinen Wohngebiet einerseits zu erhalten und andererseits Entwicklungspotenziale 
aufzudecken, die im Hinblick auf eine behutsame Innenentwicklung und knappen Wohnraum in 
Münster von großer Bedeutung sind. Der Gartenstadtcharakter des Quartiers soll erhalten 
bleiben.  
Im nordwestlichen Plangebiet ist die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung 
Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr der Mecklenbecker Straße ausgesetzt. Den 
Lärmimmissionen kann mit passiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden.  
Die Umweltauswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt sind auf Grund der bereits im 
Bestand vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. 
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft sind nicht erforderlich. 
Kennzeichnungspflichtige Altlasten-/ Verdachtsflächen sind nicht vorhanden.  
Hinsichtlich des Artenschutzes können zum aktuellen Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen der im 
Gebiet vertretenden Arten prognostiziert werden, da keine grundlegenden Veränderungen 
bekannt sind. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 
ist der Artenschutz aber in jedem Fall im Rahmen von Bauantragsverfahren zu überprüfen.  
Das Plangebiet profitiert von der Nähe zum Aasee und dem ihn umgebenden Grünzug des 
westlichen Aatals. Aufgrund dieser stadtklimatischen Gegebenheit ist die thermische Belastung 
in dem mäßig dicht besiedelten Wohngebiet als gering einzustufen. Zudem soll die Aufstellung 
des Bebauungsplans bewirken, dass die charakteristischen Grünstrukturen im Quartier bestehen 
bleiben und gleichzeitig Nachverdichtungsoptionen aufgezeigt werden können.  
Darüberhinausgehende maßgebliche Umweltauswirkungen sind durch den Bebauungsplan nicht 
zu erwarten.  
9 Gesamtabwägung  
Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet 
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht. So sollen 
Nachverdichtungsmöglichkeiten geschaffen werden, dabei soll aber gleichzeitig sichergestellt 
werden, dass dies nicht zu einer Überformung des Gebietscharakters, einer Überlastung der 
Erschließungssysteme und auch nicht zu einem unangemessenen Verlust an Wohnqualität führt.  
Die Festsetzungen im Bebauungsplan steuern die Gebäudekubaturen, die Lage und Anordnung 
der Gebäude auf dem Grundstück, die Anzahl der Wohneinheiten sowie die Anordnung des 
ruhenden Verkehrs. Dies stellt den Rahmen für die Wohngebäude dar. Durch Regelungen zu 
Garten, Vorgarten und Pflanzbindungen wird der grüne Charakter des Gebiets gesichert, 
Festsetzungen zu Dachbegrünungen und Rückhaltung des Regenwassers auf dem Grundstück 
verhindern eine Überlastung der Erschließungssysteme. Ergänzend tragen die gestalterischen

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 29 von 29 
Festsetzungen zur Fassadengestaltung, Dachlandschaft, Einfriedungen und Abgrabungen zur 
Erhaltung eines harmonischen Gebietscharakters bei.  
Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sind aufgrund der bereits im Bestand 
vorhandenen mäßig dichten Bebauung als geringfügig zu betrachten. Vielmehr begegnet die 
Planung der – aufgrund der seit Jahren stattfindenden unstrukturierten Verdichtung – drohenden 
Überformung des Gebietscharakters und der zunehmenden Versiegelung. Im nordwestlichen 
Plangebiet wird die bereits vorhandene und künftige Wohnbebauung durch passive 
Schallschutzmaßnahmen vor den Lärmimmissionen der Mecklenbecker Straße geschützt.  
Mit der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt somit eine Planung 
vor, die die Belange der Fortentwicklung des Quartiers und des Erhalts der prägenden 
Gebietsqualitäten soweit wie möglich in Einklang bringt und damit eine geeignete, 
planungsrechtliche Grundlage für eine qualitätsvolle Gebietsentwicklung in der Aaseestadt 
schafft.  
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung der Planung sind keine Bodenordnungsmaßnahmen erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) als Anlage zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / 
Goerdelerstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / 
Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße.  
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Berichtsvorlage

13210 Zeichen

V/0570/2022 
V/0570/2022 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-
Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Klausenerstraße [Aaseestadt] -  
Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs / Erneute öffentliche Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.10.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
   20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Stra-
ße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße  / Geschwister -Scholl-Straße / Beckstraße  / 
Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße gemäß §  4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) erneut öffentlich auszulegen.  
 
Ausgangslage  
 
Das Einfamilienhausgebiet der Aaseestadt, in den 1960er Jahren als durchgrüntes Wohngebiet ent-
standen, befindet sich seit Jahren im Generationenwechsel. Dabei findet parallel ein grundsätzlich 
städtebaulich wünschenswerter Nachverdichtungsprozess statt. Aus städtebaulicher Sicht sollte die-
ser jedoch nicht zu einer Überformung des Gebiets führen. Bei jüngeren Bauvorhaben zeigte sich 
jedoch verstärkt, dass sich die Nachverdichtungsbestrebungen mit dem vorhandenen planungsrecht-
lichen Rahmen – dem einfachen Bebauungsplan Nr. 43 – nicht mehr effektiv in einem verträglichen 
Rahmen begleiten und steuern lassen. Daher wurde 2015 ein Aufstellungsbeschluss für einen Be-
bauungsplan gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0220/2015), der den Festsetzungsrahmen für eine verträg-
liche bauliche und strukturelle Weiterentwicklung in diesem Stadtbereich schaffen soll.  
 
Steuerungsmechanismen  
 
Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf soll die gewünschte Steuerung der Nachverdichtung ermög-
lichen. Er lässt eine neue städtebauliche Dichte zu, die etwas höher als die ursprüngliche Bebauung 
der 60er Jahre ist. Mit seinen Regelungsmechanismen wird aber gleichzeitig sichergestellt, dass die 
Nachverdichtungsprozesse nicht zu einer Überformung des Gebiets und einer Überlastung der Er-
schließungssysteme führen.  
 
Zur Wahrung der Gebietscharakteristik limitiert der Bebauungsplan für das vollständig bebaute 
Stadtplanungsamt 
 
28.09.2022  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Fiegen / Herr Husmann 
Telefon: 492-6121 /  
492-6194 
Fiegen@stadt-muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0570/2022 
Wohngebiet die zulässige Kubatur der Gebäude durch First - und Traufhöhenbegrenzungen sowie 
Festsetzung der Dachform, regelt die Lage und Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und 
sichert die prägenden Freiraumstrukturen aus Garten- und Vorgartenbereichen, sowie der vorhande-
nen öffentlichen Grünstrukturen.  
 
Nachverdichtungsmöglichkeiten sind so in diesem Festsetzungsrahmen der prägenden Strukturen 
möglich. Diese sind für die einzelnen Grundstücke sehr unterschiedlich. Vielfach zeigt sich Entwick-
lungspotenzial durch noch nicht ausgeschöpfte Erweiterungsmöglichkeiten der Baufelder oder Hö-
henbegrenzungen. Bei einigen Teilbereichen sind diese  – aufgrund der klaren Prägungen der Be-
standsstrukturen – jedoch enger. Betroffen sind hier vor allem die Reihenhausstrukturen. Hier bieten 
beispielsweise rückwärtige Erweiterungsbereiche Nachverdichtungsoptionen, ohne die prägenden 
Strukturen anzugreifen.  
 
Beteiligungsschritte  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 07.03.2017 in Form 
einer Bürgeranhörung als Präsenzveranstaltung durchgeführt.  Die Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs.  1 BauGB fand statt vom 20.04. bis zum 
21.05.2021.  
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  2 BauGB  wurde vom 09.05. bis einschließlich 
09.06.2022 durchgeführt. In diesen Zeitraum wurde der Entwurf des Bebauungsplans  Nr. 575 im 
Kundenzentrum des Stadthauses 3 öffentlich ausgelegt und war im Internetportal der Stadt Münster 
einsehbar. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB beteiligt.  
 
Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft. Neben individuellen 
Belangen haben sich einige übergreifende Themenkomplexe aus den Stellungnahmen herausgestellt. 
Im Folgenden werden diese Themen dargestellt und der Umgang mit ihnen erläutert:  
 
 In zahlreichen Stellungnahmen wurden die Festsetzungen zum Thema Dach bzw. Dachgauben 
und Dache inschnitte kritisiert. Teilweise wurde angeregt , diese den Dachausbau betreffenden 
Festsetzungen vollständig herauszunehmen. In anderen Fällen wurde gewünscht, den festge-
setzten Abstand von 0,5  m von der Oberkante Dachaufbau zum höher gelegenen Dachfirst zu 
überarbeiten, da in einigen Bestandgebäuden mit geringer Dachneigung bei einem Ausbau des 
Dachs mit Dachgauben die erforderliche Höhe für Aufenthaltsräume nicht eingehalten werden 
könne (siehe textliche Festsetzung 2.1.2).  
 
Die Dachform en der Bestandsgebäude sind in vielen Teilbereichen des Plangebiets homogen 
und stark gebietsprägend, sodass diese  nach Ansicht der Verwaltung auch in zukünftigen Ent-
wicklungen klar ablesbar sein sollen. Die Steuerung hinsichtlich der Unterordnung von Dachgau-
ben und Dacheinschnitten ist somit erforderlich und die festgesetzten 0,5 m sichern eine homo-
gene Entwicklung im gesamten Gebiet. Aufbauend auf dieser Unterordnung wurde im vorliegen-
den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans ein einzuhaltender Abstand von 0,3 m vom seit-
lichen Dachrand bei Dachaufbauten und D acheinschnitten ergänzt. Darüber hinaus wird darauf 
hingewiesen, dass für eine Nutzung bzw. einen Ausbau des Dachs Dachgauben nicht zwingend 
erforderlich sind.  
 
 Im bisherigen Bebauungsplanentwurf war die Größe der Nebenanlage n im Sinne des §  14 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf 10  m² beschränkt. In der Überarbeitung wurde dieses 
Maß in Bezugnahme auf einige Stellungnahmen durch Anwohnende auf 15 m² erhöht (siehe text-
liche Festsetzung 1.2.1). Dies soll eine vielfältigere Nutzung der Nebenanlagen und  / oder der 
Gartenflächen ermöglichen. Die grundsätzliche Beschränkung der Fläche für Nebenanlagen wird 
beibehalten, um die starke Durchgrünung des Gebiets zu wahren und der nötigen Klimaanpas-
sung städtischer Gebiete Rechnung zu tragen.

- 3 - 
V/0570/2022 
 Die Reihenhaussiedlung Huberstraße bildet heute eine gut funktionierende und starke Nachbar-
schaft. Zahlreiche Bewohner und Bewohnerinnen befürchten, dass die im vorliegenden Entwurf 
eröffneten Erweiterungsmöglichkeiten der Reihenhäuser um eine Bautiefe von  3 m im Erdge-
schoss eine nachteilige Entwicklung zur Folge haben  werden. Neben der Beeinträchtigung der 
Wohnqualität durch z.  B. Verschattung, Lärm, Einblicke oder erhöhte Versiegelung w ird durch 
das Entwicklungspotenzial eine verstärkte Attraktivität der Gebäude für Investoren befürchtet, die 
in Folge zu Verdrängungsmechanismen führen könne.  
 
Ein Entwicklungspotenzial der Strukturen wird jedoch seitens der Verwaltung als wichtig betrach-
tet, um der zukünftigen Entwicklung des Wohn- und Lebensraums Sorge tragen zu können. Eine 
Beschränkung dieses Potenzials in der nicht denkmalgeschützten Bebauung wäre nicht verhält-
nismäßig. Darüber hinaus werden bei baulichen Veränderungen gesunde Wohn- und Lebensver-
hältnisse im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren d urch die Landesbauordnung (BauO 
NRW) gewährleistet.  
 
 Darüber hinaus wird befürchtet, die zulässige Anzahl von zwei Wohneinheiten (WE) pro Reihen-
haus zu Grundstücksteilungen führen  werde. So könnten pro heutigem Reihenhaus mit zwei 
möglichen Wohneinheiten zwei neue Reihenhäuser mit insgesamt vier Wohneinheiten entstehen. 
Vorbild dafür böten bereits umgesetzte Mehrfamilienhausbebauungen in der Nachbarschaft.  
 
Die Struktur der Reihenhäuser gibt jedoch bereits heute ein starkes städtebauliches Gerüst vor 
und die überwiegend schmalen P arzellen lassen nicht befürchten, dass die beschriebene Ent-
wicklung der Teilung häufig angewendet werden könnte. Sollte eine Teilung einer Parzelle bzw. 
die Errichtung von zwei statt einem Reihenhaus bei Wahrung aller rechtlichen Belange möglich 
sein, so ist nach Ansicht der Verwaltung die Verdichtung und Schaffung von zusätzlichem Wohn-
raum in der gegebenen innerstädtischen Lage als gebietsverträglich anzusehen.  
 
 Zahlreiche Stellungnahmen regen einen flächenmäßig größeren Zuschnitt der Baugrenzen, so-
wie eine höhere Anzahl an zulässigen Wohneinheiten an.  
 
Aktuell sind in den Gebieten WR  2-5 zwei Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaus und je 
Gebäudeeinheit einer Hausgruppe zulässig, sowie im Gebiet WR 1 eine Wohneinheit je vollende-
te 200 m² Grundstücksfläche (siehe textliche Festsetzungen 1.4.1 und 1.4.2). Das Planungsziele 
des Bebauungsplans Nr. 575 ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der dem Gebiet 
langfristig eine harmonisch gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht und Nachverdichtung 
nachhaltig steuert. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird bereits eine 
höhere städtebauliche Dichte zugelassen, als die in den 60er Jahren entstandene ursprüngliche 
Bebauung aufweist. Der Entwicklungsspielraum wird hier seitens der Verwaltung als nachhaltig 
und notwendig erachtet, um u.  a. einer zukünftigen Entwicklung des Wohn- und Lebensraums 
und beispielsweise energetisch notwendigen Sanierungen Sorge tragen zu können. Eine stärkere 
Verdichtung als aktuell festgesetzt, durch etwa vergrößerte Baufelder oder mehr Wohneinheiten 
je Haus, würde jedoch zu einer zu starken Überformung des Gebietscharakters und Überlastung 
der Erschließungssysteme führen.  
 
 Es besteht die Sorge, dass das bestehende Erschließungssystem und der vorhandene öffentli-
che Parkraum durch zukünftige Verdichtung im Gebiet zu stark überlastet werden. Der beschrie-
bene befürchtete Zuzug von größtenteils Singlehausalten oder gutverdienenden kinderlosen Paa-
ren mit mehr als einem Pkw je Haushalt werde dies noch weiter verstärken.  
 
Hierzu ist anzumerken, dass d ie mögliche Verdichtung durch festgelegte Baugrenzen und die 
Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten insoweit begrenzt wird, dass eine gebietsverträgli-
che Entwicklung gesichert ist. Neben der Nachweispflicht der notwendigen Stellplätze auf dem 
eigenen oder einem nahegelegenen Grundstück und nicht auf öffentlichen Flächen (vgl. Stell-
platzsatzung der Stadt Münster, § 4 Abs. 1) ist die innerstädtische Lage des Gebiets hervorzuhe-
ben. Eine gute ÖPNV-, sowie Fuß- und Fahrraderreichbarkeit ist gewährleistet und im Sinne der

- 4 - 
V/0570/2022 
Mobilitätswende ist eine Stärkung dieser Mobilitätsformen und eine innerstädtische Verdichtung 
in guter Anbindung notwendig.  
 
Neben den oben beschriebenen, auf Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung beruhenden Mo-
difikationen wurde der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 nach der ersten öffentlichen Auslegung 
auch noch in den folgenden Punkten geändert:  
 
 Aufbauend auf den durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen Vorlagen zu Klimaschutzzie-
len (siehe Vorlage Nr. V/0770/2019) und zur Solarverpflichtung (siehe Vorlage Nr. V/0319/2022) 
wurde im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 die textliche Festsetzung Nr. 1.8.1 
hinzugefügt. Diese setzt eine Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dächern 
oder wahlweise Fassaden bei Neubauten fest. Diese Pflicht gilt auch für Bestandsbauten, sofern 
grundlegende Dachsanierungen oder Dachausbauten vorgen ommen werden. Grundlegende 
Dachsanierungen und Dachausbauten liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am 
Dach eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Festsetzung trägt zu einem flächen-
schonenden Ausbau erneuerbarer Energien und einer Klim aanpassung im städtischen Be-
standsquartier Aaseestadt bei.  
 
 Im Eckbereich Delpstraße / Geschwister-Scholl-Straße zeugt eine deutlich ältere Stieleiche von 
einer im Vorfeld der Siedlungsentwicklung dort ansässigen Gärtnerei. Dieser Baum wurde aus 
städtebaulichen Gründen als erhaltenswert festgesetzt und in die Planz eichnung mit aufgenom-
men. In diesem Zusammenhang sei  darauf hingewiesen, dass in Zukunft die vorrausichtlich im 
Jahr 2023 eingeführte Satzung zum Schutze und zur Entwicklung des Baumbestand s in der 
Stadt Münster zu berücksichtigen sein wird (siehe Vorlage Nr. V/0038/2022).  
 
Weiteres Verfahren  
 
Die beschri ebenen Änderungen wurden neben Anpassungen in Einzelfällen und klarstellenden For-
mulierungen innerhalb der textlichen Festsetzungen in den vorliegenden Vorentwurf mit aufgenom-
men. Darüber hinaus wurde der Entwurf im Sinne der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundge-
setz noch einmal überprüft und überarbeitet.  
 
Nach § 4a Abs. 3 BauGB ist aufgrund dieser Änderungen und Ergänzu ngen eine erneute öffentliche 
Auslegung beabsichtigt. Die grundsätzlichen Planungsabsichten des Bebauungsplans bleiben beste-
hen.  
 
 
In Vertretung 
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Geänderter Entwurf des Bebauungsplans (Verkleinerung)  
Anlage 2: Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf  
Anlage 3: Begründung zum geänderten Entwurf

Anlage A

1303 Zeichen

Anlage A zur V/0570/2022 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Mitte und der Ausschuss für Stadtplanung 
und Stadtentwicklung über die beabsichtigte erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 
für einen Teil der Aaseestadt informiert.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet 
langfristig eine harmonische gebietsverträgliche Entwicklung ermöglicht.   
 
Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Nachdem der Entwurf des Bebau-
ungsplans im Frühjahr 2022 bereits öffentlich ausgelegen hat, soll nun aufgrund von notwendigen 
Änderungen an den Planinhalten eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen.  
 
Finanzierung 
Durch die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs entstehen der Stadt Müns-
ter keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Bebauungsplan hat keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die o.g. Querschnitts-
themen.

575-Plan-Erneute_Offenlegung

23793 Zeichen

444
353
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283
70
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321322323324370367 282
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350351
401501
506507509299
352 251
379
528
5945957
65
258331332333
50125430
34 382
33 194
163
197
113115116
105
107109150
1031781661531681821831701848486
488
481484485482
141144418
440
130 261
291
298300
73
436
335334592 292591
253255257260
214
201202203207
208
273
283285
358
287
274
288327
360
289
276
279280
295267268269
378438439440441
379389436437
146
135 434140141
145
132
366
380391
220
204266
533
3129
41240
235
601
235236244230232
32933130530630731033479
85
428
878980429
248237238239
308309313314315316534
602
93
503919853953713780 301
337
219595
378
229
398
535
243200348431399
77
585
446
390
517
83136 250
88
221497
162
185175190
160157
144
173
368369371479320325
298300296297
354454
512
508211
593
260330320334244
51
451
2849 429
66493
3230 381
193195
164
196191192101104
117106108111112149151
177114156165179167180181
152154169531532
9088
33849051548483
487
530
529
145143
419
218 297299301
432
433
406
254256259263215216206
209210
270
284
271272
357361
365
275278281
265442
447
432433400
388392430
36
377
435
492
480 510511513133134
138139
443
467
142143
129130
359
205
258
286
460
242241
293
599
28287
241242245246247231233234
330
317335336372
375
50281
83240
304
527
100949699
536
540538 421
303
339495496
349249
418
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586 521
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G
G
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G
G
G
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7
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211719
126
39353337
21
3
27
47435
29 31
34
37
38
3344038 61622
1315
1820
11
26253148425452
16
681010 a 20
4
122624
4 a
24
70
28
72
18
6462
50
284822
5
1
2
2
102
31
11 b11
1113146917
3
56
21 a
605436
3
27
11 a
51
11 a
52 a
6389
8
2
3432302616104
12
14
35 a1416
25
91113
24 11
5
71
212531495357616769717375
10
6264
15 a151719
32
20
2432
2
29
32 a3434 a384042444852
27
44 b4 c6
71111
40
29
42
4 a
II
I
I II
II I
I
I I
I
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IIIIII IIIIIIIII
II
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III
III I I
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I
I
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II
I
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III
III
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RampeRampeRampeRampe
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Rampe
25 a
37 a
I
I IVIV
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I
I
I
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IV
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II
II
IIII
Rampe
RampeRampeRampeRampe
RampeStephanus-Flur 210
Flur 209
28
84
60
108
82
135
3
22
25173
71116241826 10
62
443429102530
23
28
25
4
45
131943
36
39
2
3536
1424
923
49
7 a79
41
8
30 5646
4
1820
1816143432
66
30
4
68
20
66
141210
16
8
432 6058
6
6
44465
22
20 813 413 a
6
6159 18262841 a20
15
22
6258
2342116
5052384042
17
24
19
49
612 202428
81812
10
212326
337
59
58
29335155596365
41
22
6056
18202226283030 a
6 a2 c2 b2 a
36465054
2523
4 a
69277 f7 e
44
21 a62648078 Delpstraße
Geschwister-Scholl-StraßeHuberstraße
Beckstraße
GoerdelerstraßeMaringstraße
Leuschnerstraße
Kolde-Ring
Klausenerstraße
Von-Witzleben-Straße
2426
Stephanus-kirchplatzBeckstraßeModersohnweg
Modersohnweg
Von-Ossietzky-Straße
Klausenerstraße
Klausenerstraße
Bonhoefferstraße
Bonhoefferstraße
Goerdelerstraße
MierendorffstraßeMierendorffstraßeLeuschnerstraße
Delpstraße
Delpstraße
Geschwister-Scholl-Straße
3
12
12
10
3
12
12
12
20
12
1212
12
13,513,512
10
101010
10
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12
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101010 12
10
3
3
3
3
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333
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5
16
12
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1012101212
125
12
20 103
12
510
10
] 65 dB(A)¢ 65 dB(A)
] 65 dB(A)¢ 65 dB(A)
] 65 dB(A)¢ 65 dB(A)
444
353
8586
131
283
70
292
189
219 455514
110136171186187188176161155158159172174
516 142
321322323324370367 282
526
350351
401501
506507509299
352 251
379
528
5945957
65
258331332333
50125430
34 382
33 194
163
197
113115116
105
107109150
1031781661531681821831701848486
488
481484485482
141144418
440
130 261
291
298300
73
436
335334592 292591
253255257260
214
201202203207
208
273
283285
358
287
274
288327
360
289
276
279280
295267268269
378438439440441
379389436437
146
135 434140141
145
132
366
380391
220
204266
533
3129
41240
235
601
235236244230232
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85
428
878980429
248237238239
308309313314315316534
602
93
503919853953713780 301
337
219595
378
229
398
535
243200348431399
77
585
446
390
517
83136 250
88
221497
162
185175190
160157
144
173
368369371479320325
298300296297
354454
512
508211
593
260330320334244
51
451
2849 429
66493
3230 381
193195
164
196191192101104
117106108111112149151
177114156165179167180181
152154169531532
9088
33849051548483
487
530
529
145143
419
218 297299301
432
433
406
254256259263215216206
209210
270
284
271272
357361
365
275278281
265442
447
432433400
388392430
36
377
435
492
480 510511513133134
138139
443
467
142143
129130
359
205
258
286
460
242241
293
599
28287
241242245246247231233234
330
317335336372
375
50281
83240
304
527
100949699
536
540538 421
303
339495496
349249
418
519
586 521
589
518
520
78
privatprivatprivatprivat
privat
privatprivatprivat
privat
TH6,5 mFH10,0 m
0,3TH4,5 m
0,3
FH9,5 m
GH4,0 m
TH4,0 mFH7,5 m
TH4,5 mFH7,5 m0,3TH7,0 mFH11,0 m0,3FH9,5 m
WR 3
WR 4
WR 2
WR 2WR 1WR 2
WR 2
TH6,5 mFH9,5 mWR 3SD
SD
SD
SDSD
FDTH4,0 mFH7,0 mWR 4SD
SDH
ED
DHE0,3EH
TH6,5 mFH9,5 mWR 3H
TH6,5 mFH9,5 mWR 3H0,3FH9,0 mWR 2SDE
TH 4,5 mTH 6,5 mTH 4,5 mTH 6,5 mTH 4,5 mTH 6,5 m
DH
D0,35TH4,5 mWR 1SDFH9,5 mE
II
II
IIII 0,3
I
IIII
0,3TH4,0 mFH 9,5 mWR 2SDE
I
I
TH4,5 mTH 4,5mTH 6,5m
I
FDSD
SDSDSDFDFDFDSDFDSDSDSD
SDSDSDSDSD
SDSDFDFDFDFDFDFDFDFD
FDFDFD
aTH4,0 mFH7,5 mWR 5SDE59,76 m60,76 m60,49 m
61,74 m61,32 m
59,25 m
62,65 m
62,33 m59,67 m
63,35m63,24 m63,17 m62,45 m63,56 m63,43 m
62,86m
62,91m63,58 m63,70 m
59,38 m
62,22m60,15 m60,64 m59,66 m
61,48 m61,13 m62,20 m62,50 m63,09 m63,01 m
61,54 m61,14 m61,84 m63,28m62,67m62,34 m62,86m
61,05 m61,80 m62,67 m
63,23m
60,33 m
63,05 m
60,16 m62,03 m
64,00 m63,71 m63,81 m63,42 m62,73 m62,94 m62,83 m
63,22 m62,65 m62,55m63,27 m63,27 m63,53 m63,38 m62,93 m62,54 m62,45 m63,53 m63,70 m62,61 m62,75 m
63,61m63,79 m63,98 m64,26 m63,96 m
63,59 m63,81 m63,68 m63,42 m63,50 m63,13 m
63,01 m62,95 m62,90 m62,86 m62,71 m
58,45 m60,07m61,17m62,19 m
63,28 m64,12 m
63,01m
63,86 mGa
GaGaGa
GaGa
GaGa
Ga
GaGa
Ga GFL  AE
 GF   A GF   A GF   A GF   A
öffentlich
öffentlichöffentlich
Münster1 : 1000Gemarkung:Flur:Maßstab:209, 211Bebauungsplan Nr. 575Mecklenbecker Straße / Huberstraße /Delpstraße / Goerdelerstraße /Geschwister-Scholl-Straße /Beckstraße / Bonhoefferstraße /Maringstraße / Klausenerstraße
BestandsangabenFlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude(hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche Gebäude
ZeichenerklärungGrenze des räumlichen GeltungsbereichsFestsetzungen Art der baulichen Nutzung 
II12
Überbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeÖffentliche StraßenverkehrsflächenVerkehrStraßenbegrenzungslinie
Flächen für GaragenNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahl0,3Grünflächenöffentliche Grünflächen
BauweiseTraufhöhe, als HöchstmaßFirsthöhe, als HöchstmaßTH 6,5 mFH 11,0 mnur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigEHBauvorschriftenHauptfirstrichtungFlachdachFDSatteldachSDnur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDnur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1Bebauungsplan Nr. 575
Gebäudehöhe, als HöchstmaßGH 4,0 m
Die Plangrundlage wurde am 25.08.2022 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.Münster, __________Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiterFür die städtebauliche Planung.Münster, __________ __________Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat AmtsleiterDer Rat der Stadt Münster hat am 06.05.2015 den Beschluss zurAufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurdeim Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 8 vom 15.05.2015 bekanntgemacht.Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde vomRat der Stadt Münster am 06.04.2022 erweitert. Der erweiterteAufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11vom 14.04.2022 bekannt gemacht.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetkerDieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungengegenüber dem vom 09.05.2022 bis einschließlich 09.06.2022öffentlich ausgelegten Plan.Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3BauGB vom __________ bis einschließlich __________ erneutöffentlich ausgelegen.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ alsSatzung beschlossen worden.Münster, __________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. _____ vom__________ in Kraft getreten.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker
VorgartenbereichGartenbereichReine WohngebieteWRGa
öffentlich
Sonstige FestsetzungenBezughöhe (Meter über Normalhöhen-Nullim DHHN2016)65,23m
KanaldeckelRechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1353).·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086).·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490).
abweichende Bauweise(siehe textliche Festsetzung 1.3.1)a
Private Straßenverkehrsflächenprivat
Besondere schallschutztechnische VorkehrungenMaßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18(siehe textliche Festsetzungen 1.7.1 bis 1.7.3)
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßI
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung(Fuß- und Radweg)
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(siehe textliche Festsetzung 1.5.2)
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, derErschließungsträger E GFL  AEAbgrenzung unterschiedlicher Art und Maß derNutzung
1.3 Bauweise1.3.1 Für die Bereiche des Bebauungsplans, für die mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende Bauweisefestgesetzt ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22Abs. 4 BauNVO)1.4 Begrenzung der Wohneinheiten1.4.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl derWohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte und je Gebäudeeinheit derHausgruppe begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)1.4.2 In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1 festgesetzten Baugebieten ist die Anzahl derWohneinheiten begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200 m² Grundstücksfläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6BauGB)1.5 Grünordnerische Festsetzungen1.5.1 Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. DieGestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig,soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienenHausumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand.Abweichungen sind nur für notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräderzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)1.5.2 Die mit einem Pflanzgebot festgesetzten Flächen sind auf mindestens 2/3 der jeweiligen Länge mitstandortgerechten Laubgehölzen (Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt, Höhe mindestens 60 bis 100 cm)anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)1.5.3 Die festgesetzten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und bBauGB)1.5.4 Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m begrünbaremSubstrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünteFläche dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für Dächer von Anlagen nach §§ 12 und 14 BauNVO.Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden.(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)1.6 Regelungen zum Wasserabfluss1.6.1 Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser weitgehendzur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Gebrauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis derabflusswirksamen an die Kanalisation angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche der Grundstücksflächegemäß § 19 BauNVO darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35, in den Reinen WohngebietenWR 2 den Wert 0,3 sowie in den Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die jeweils festgesetztezulässige Grundfläche nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)1.7 Immissionsschutz1.7.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssenbei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zumvorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen - Aufenthaltsräume im Sinne des § 46BauO NRW 2018 - nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile(Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewertetenBau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unterBerücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zubestimmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.7.2 Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereichs mit maßgeblichemAußenlärmpegel von ≥ 65 dB(A) ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung vonschutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Balkone)ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durchgeeignete Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden imNahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitungdes äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. Alternativ sind dieAußenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu legen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.7.3 Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligenBaugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wennaus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichenAußenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteileunter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.8 Solaranlagen1.8.1 Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden aufden Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren. Von dieser Verpflichtung könnenAusnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werdenkann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.Diese Verpflichtung gilt auch bei grundlegenden Dachsanierungen und Dachausbauten vorhandenerWohngebäude. Eine grundlegende Dachsanierung und ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplanteBaumaßnahme am Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW2018)2.1 Dach2.1.1 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für untergeordnete Anbautenmöglich, wenn deren Firsthöhe deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstesbleibt.2.1.2 Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen nur die Hälfte derTrauflänge der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die Oberkante des Dachaufbaus muss sichmindestens 0,5 m unterhalb des Hauptfirstes des Hauptgebäudes befinden. Dachaufbauten undDacheinschnitte müssen einen Abstand von 0,3 m vom seitlichen Dachrand einhalten.2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb der 1. Dachebene sind unzulässig.2.2 Fassadenmaterial und -farbe2.2.1 Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker und Putz zulässig.Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Glas sowie Natursteinverwendet werden.2.2.2 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und Dachneigung zu errichten.2.3 Einfriedungen2.3.1 Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch festgesetzten Vorgartenbereichunzulässig.2.3.2 Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zulässig, wenn sie inVerbindung mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen in gleicher Höhe errichtet werden.Dabei ist die Bepflanzung zum öffentlichen Straßenraum anzuordnen.2.4 Abgrabungen2.4.1 Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig.3 Hinweise3.1 Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften)können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ imErdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.3.2 BodendenkmälerDie Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auchVerfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie fürWestfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG NRW). Das entdeckte Bodendenkmal und dieEntdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16DSchG NRW).Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An denSpeichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, SentruperStraße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstückszu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können(§ 26 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.3.3 ArtenschutzBei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder Sanierungsarbeitendarf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutzverstoßen werden, die u.a. für alle europäisch geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist esu.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihreFortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen dieBußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote geltenunabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. Im Vorfeldentsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf das Vorhandensein geschützter Arten notwendig.3.4 Schutz vor ÜberflutungUm Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkantedes Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweilsbenachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen imKellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen,Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte durch konstruktive Maßnahmen, z.B.Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. zu schützen.3.5 EntwässerungDie entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in Form einesEntwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen.
nur Doppelhäuser zulässigD ] 65 dB(A)¢ 65 dB(A)
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von GewässernBäume
Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität
1 Textliche Festsetzung gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1.1 Maß der baulichen Nutzung1.1.1 In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten Baugebieten ergibtsich die zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)1.1.2 Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO benannten Einrichtungen undAnlagen um höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3BauNVO)1.1.3 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über Bezugspunktfestgesetzt. Die Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Dachs. Der Traufpunkt ist definiert alsäußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)1.1.4 Bezugspunkt für die Trauf-, First- und Gebäudehöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebautenzugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks mit derVerkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beidenbenachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zuermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)1.1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für Solarpaneele undPhotovoltaikanlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)1.2 Nebenanlagen und Stellplätze1.2.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Inden als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagengemäß § 14 BauNVO ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einerGrundfläche von max. 15 m² je Grundstück errichtet werden. In den festgesetzten Vorgartenbereichen sindsie mit Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m.§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)1.2.2 Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten Gartenbereiche undVorgartenbereiche unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)1.2.3 Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubarenGrundstückflächen um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind mit einermindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGBi.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)

V-0570-2022-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

14783 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 5 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / 
Delpstraße / Goerdelerstraße / Geschwister-
Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße /  
Maringstraße / Klausenerstraße  
(Änderungen und Ergänzungen gegenüber der Fassung der ersten öffentlichen Auslegung in fett 
und kursiv)  
1  Textliche Festsetzung gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Maß der baulichen Nutzung  
1.1.1  In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 3, WR 4 und WR 5 festgesetzten 
Baugebieten ergibt sich die zulässige Grundfläche aus den durch Baugrenzen 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)  
1.1.2  Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO benannten 
Einrichtungen und Anlagen um höchstens 0,2 überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)  
1.1.3  Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe über 
Bezugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist definiert als die oberste Kante des Dachs. Der 
Traufpunkt ist definiert als äußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand 
und der Oberfläche der Dachhaut. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und 
§ 18 Abs. 1 BauNVO)  
1.1.4  Bezugspunkt für die Trauf-, First- und Gebäudehöhen ist jeweils die Höhenlage der fertig 
ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des 
Baugrundstücks mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück 
durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung 
eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)  
1.1.5  Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für 
Solarpaneele und Photovoltaikanlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 
BauNVO)  
1.2  Nebenanlagen und Stellplätze  
1.2.1  Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 
festgesetzten Baugebieten dürfen Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ausnahmsweise 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Grundfläche von max. 10 15 m² 
je Grundstück errichtet werden. In den festgesetzten Vorgartenbereichen sind sie mit 
Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0570/2022

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 5 
1.2.2  Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der festgesetzten 
Gartenbereiche und Vorgartenbereiche unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 
Abs. 6 BauNVO)  
1.2.3  Tiefgaragen sind vollständig unterirdisch anzulegen. Tiefgaragen dürfen die überbaubaren 
Grundstückflächen um 2 m überschreiten. Die nicht überbauten Teile der Tiefgarage sind 
mit einer mindestens 0,5 m dicken Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu 
begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)  
1.3  Bauweise  
1.3.1  Für die Bereiche des Bebauungsplans, für die mit der Bezeichnung „a“ eine abweichende 
Bauweise festgesetzt ist, sind die Gebäude einseitig grenzständig zu errichten. (§ 9 Abs. 1 
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)  
1.4  Begrenzung der Wohneinheiten  
1.4.1  In den als Reine Wohngebiete mit den Kennziffern WR 2-5 festgesetzten Baugebieten ist 
die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte und 
je Gebäudeeinheit der Hausgruppe begrenzt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)  
1.4.2  In den als Reine Wohngebiete mit der Kennziffer WR 1 festgesetzten Baugebieten ist die 
Anzahl der Wohneinheiten begrenzt auf 1 Wohneinheit je vollendete 200 m² 
Grundstücksfläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)  
1.5  Grünordnerische Festsetzungen  
1.5.1  Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft 
zu pflegen. Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, 
Kies, Split o.ä.) ist unzulässig, soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude 
dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von bis zu 
40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur für 
notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder zulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)  
1.5.2  Die mit einem Pflanzgebot festgesetzten Flächen sind auf mindestens 2/3 der jeweiligen 
Länge mit standortgerechten Laubgehölzen (Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt, Höhe 
mindestens 60 bis 100 cm) anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25 a und b BauGB)  
1.5.3  Die festgesetzten Gartenbereiche sind gärtnerisch und begrünt zu gestalten. (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a und b BauGB)  
1.5.4  Flachdächer und Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit mindestens 0,10 m 
begrünbarem Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv 
zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für Dächer 
von Anlagen nach §§ 12 und 14 BauNVO. Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen 
zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)  
1.6  Regelungen zum Wasserabfluss  
1.6.1  Im gesamten Plangebiet ist das auf den privaten Grundstücken anfallende 
Niederschlagswasser weitgehend zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als 
Gebrauchswasser zu nutzen. Das Verhältnis der abflusswirksamen an die Kanalisation

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 5 
angeschlossene Fläche zur Gesamtfläche der Grundstücksfläche gemäß § 19 BauNVO
darf in den Reinen Wohngebieten WR 1 den Wert 0,35, in den Reinen Wohngebieten WR 2 
den Wert 0,3 sowie in den Reinen Wohngebieten WR 3, WR 4 und WR 5 die jeweils 
festgesetzte zulässige Grundfläche nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)  
1.7  Immissionsschutz  
1.7.1  Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen 
Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung 
von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
vorgesehenen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – nach 
DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, 
Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter 
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, 
Gleichung (6) zu bestimmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
1.7.2  Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereichs mit 
maßgeblichem Außenlärmpegel von ≥ 65 dB(A) ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung 
oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage 
sowie in den Obergeschossen (wie Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende 
Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete 
Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden im 
Nahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der 
Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. 
Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu 
legen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
1.7.3  Abweichungen von den Festsetzungen 1.7.1 und 1.7.2 sind im Einzelfall im Rahmen des 
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 
Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder 
Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-
01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1 Gleichung (6), 
ermittelt und umgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
1.8  Solaranlagen 
1.8.1  Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bei der Errichtung von neuen 
Wohngebäuden auf den Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine 
Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro 
entstehender Wohneinheit zu installieren. Von dieser Verpflichtung können 
Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht 
wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem 
geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
Diese Verpflichtung gilt auch bei grundlegenden Dachsanierungen und 
Dachausbauten vorhandener Wohngebäude. Eine grundlegende Dachsanierung und 
ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach eine 
baurechtliche Zulassung erforderlich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 5 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW 2018)  
2.1  Dach  
2.1.1  Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für 
untergeordnete Anbauten möglich, wenn deren Firsthöhe deutlich – mindestens 0,50 m – 
unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt.  
2.1.2  Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie einzeln oder zusammen nur 
die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen. Die Oberkante 
des Dachaufbaus muss sich mindestens 0,5 m unterhalb des Hauptfirstes des 
Hauptgebäudes befinden. Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen einen Abstand 
von 0,3 m vom seitlichen Dachrand einhalten.  
2.1.3  Dachaufbauten und Dacheinschnitte oberhalb des 1. Obergeschosses der 1. Dachebene
sind unzulässig.  
2.2  Fassadenmaterial und -farbe  
2.2.1  Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker und 
Putz zulässig. Untergeordnet können auch Holzwerkstoffplatten, Holz- oder 
Aluminiumpaneele, Glas sowie Naturstein verwendet werden.  
2.2.2  Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbton und 
Dachneigung zu errichten.  
2.3  Einfriedungen  
2.3.1  Im gesamten Plangebiet sind Grundstückseinfriedungen im zeichnerisch festgesetzten 
Vorgartenbereich unzulässig.  
2.3.2  Einfriedungen an den mit Pflanzgebot festgesetzten Grundstücksgrenzen sind nur zulässig, 
wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen in 
gleicher Höhe errichtet werden. Dabei ist die Bepflanzung zum öffentlichen Straßenraum 
anzuordnen.  
2.4  Abgrabungen  
2.4.1  Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrabungen unzulässig.  
3  Hinweise  
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
3.2  Bodendenkmäler  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen

Bebauungsplan Nr. 575:  
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Delpstraße / Goerdelerstraße /  
Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße / Maringstraße / Klausenerstraße  
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 5 
(§ 15 16 DSchG NRW). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörde unverändert zu 
erhalten. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum 
Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen  (§ 16 DSchG 
NRW).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des 
betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische 
Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 26 DSchG NRW). Die dafür benötigten 
Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
3.3  Artenschutz  
Bei der Umsetzung des Bebauungsplans oder auch bei späteren Abriss-, Umbau- oder 
Sanierungsarbeiten darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die u.a. für alle europäisch 
geschützten Arten gelten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere dieser 
Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die 
Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 und 71a BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen 
Verbote gelten unabhängig davon, ob die bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist 
oder nicht. Im Vorfeld entsprechender Arbeiten ist eine Kontrolle auf das 
Vorhandensein geschützter Arten notwendig.
3.4  Schutz vor Überflutung  
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird 
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen 
anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt 
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.  
Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen, 
Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte durch konstruktive 
Maßnahmen, z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. zu schützen.  
3.5  Entwässerung  
Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind 
in Form eines Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen.

V-0570-2022-Anlage-1-Planverkleinerung

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372373388375389384269
334592 292591
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288327
360
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276
279280
295267268269
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379389436437
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135 434140141
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366
380391
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204266
533
3129
31252627
235
600601
235236244230232
32933130530630731033479
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428
878980429
248237238239
308309313314315316534
602
66
93
5039198
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MierendorffstraßeLeuschnerstraße
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Von-Ossietzky-Straße
Klausenerstraße
Von-Witzleben-Straße
2426
Stephanus-kirchplatzBeckstraße
Modersohnweg
Scharnhorststraße
Von-Ossietzky-Straße
Von-Ossietzky-Straße
Klausenerstraße
Klausenerstraße
Bonhoefferstraße
Bonhoefferstraße
Goerdelerstraße
Von-Stauffenberg-StraßeMierendorffstraßeMierendorffstraßeMierendorffstraßeLeuschnerstraße
Bischopinkstraße
Delpstraße
Delpstraße
Geschwister-Scholl-Straße
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privat
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63,86 mGa
GaGaGa
GaGa
GaGa
Ga
GaGa
Ga GFL  AE
 GF   A GF   A GF   A GF   A
öffentlich
öffentlichöffentlich
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0570/2022
Planverkleinerung Maßstab 1:3.500Bebauungsplan Nr. 575 Aaseestadt

Beratungsverlauf (2)

18.10.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (19)

  • Mecklenbecker Straße
  • Huberstraße
  • Goerdelerstraße
  • Bonhoefferstraße
  • Klausenerstraße 13
  • Delpstraße
  • Beckstraße
  • Maringstraße
  • Von-Witzleben-Straße 2426
  • Sentruper Straße 285
  • Modersohnweg
  • Albersloher Weg 33
  • Kolde-Ring
  • Von-Ossietzky-Straße
  • Von-Stauffenberg-Straße
  • An den Speichern 7
  • Scharnhorststraße
  • Bischopinkstraße
  • Leuschnerstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0570/2022
Typ
Vorlagen
Datum
13.09.2022
Erstellt
09.09.2022 20:16