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1877/2018

Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler; 60539/04; Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan

Beschlussvorlage Ausschuss 13.08.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 20.09.2018, TOP 10.3

Anlage 3

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2

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Anlage 1

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Anlage 3

201 Zeichen

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MDGRZ 0,4LPB IIILPB IVLPB IVLPB V
WAGRZ 0,4
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IIISDIISD
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Anlage 3
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Stadtplanungsamt Bebauungsplan 60539/04*ULHVEHUJHU6WUD‰HLQ.|OQ(VFK$XZHLOHU

Beschlussvorlage Ausschuss

1482 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 fedd ma 
Vorlagen-Nummer 
 1877/2018 
Freigabedatum 
13.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zum 
Bebauungsplan 60539/04 
Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss, 
1. beschließt zum Bebauungsplan 60539/04 für das Gebiet zwischen Griesberger Straße, Frohn-
hofstraße, Weiler Straße und Chorbuschstraße in Köln-Esch/Auweiler —Arbeitstitel: Griesber-
ger Straße in Köln-Esch/Auweiler— ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Absatz 4 Bauge-
setzbuch (BauGB) einzuleiten mit dem Ziel, die im Normenkontrollurteil beanstandeten Fehler 
zu beheben; 
2. beschließt die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens vom vereinfachten Verfahren auf das 
Normalverfahren; 
3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) ohne Einschrän-
kung zustimmt. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.09.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 15.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
siehe Anlage 2 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Übersichtsplan 
Anlage 2 Begründung zur Einleitung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB 
Anlage 3 Unwirksamer Bebauungsplan 60539/04 (Verkleinerung)

Anlage 2

5021 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
612fedd1877-2018ma1 
 
 
 
Begründung zur Einleitung des ergänzenden Verfahrens nach 
§ 214 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 
60539/04 
Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler 
  
 
 
Der Bebauungsplan 60539/04; Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler wurde vom 
Stadtentwicklungsausschuss zur Aufstellung am 19.05.2011 beschlossen, mit dem Ziel, ein Allge-
meines Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltene Bäume festzusetzen. Am 
17.04.2013 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln die Bekanntmachung. Der Rat der Stadt Köln hat 
in seiner Sitzung am 08.04.2014 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Rechtskraft 
trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 07.05.2014 ein. 
 
Am 09.12.2014 wurde ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-
rhein-Westfalen (OVG NRW) zum Bebauungsplan 60539/04 gestellt. Die Antragstellerin hatte im 
Verfahren unter anderen vorgetragen: 
 der Bebauungsplan sei fehlerhaft im einfachen Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wor-
den 
 für die Grünflächenfestsetzung fehle es an übergeordneten städtebaulichen Gesichtspunkten 
 die Planung schaffe einen Immissionskonflikt zwischen der als Dorfgebiet festgesetzten Hof-
stelle und dem festgesetzten WA-Gebiet 
 das Interesse der Antragstellerin an einer Nutzung des südlichen Plangebietes durch Einzel-
handel sei nicht hinreichend abgewogen worden 
 die Dorfgebietsfestsetzung sei fehlerhaft, da nicht davon auszugehen sei, dass sich in die-
sem Bereich ein solches Gebiet als ländliches Mischgebiet mit den Nutzungsarten Landwirt-
schaft und Gewerbe entwickeln könne. 
Mit Normenkontrollurteil vom 27.01.2016 – 7D 130/14.NE – hat das OVG NRW den Bebauungs-
plan 60539/04 für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Bebau-
ungsplan formell mangelhaft ist, weil es an einem auf einer Umweltprüfung beruhenden Umweltbe-
richt in Sinne von § 2a BauGB fehlt. 
 
Die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB waren nach Ansicht des 
OVG NRW nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan in vereinfachten Ver-
fahren in einem Gebiet nach § 34 BauGB aufgestellt werden, wenn sich der aus der vorhandenen 
Eigenart der Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Das Gericht 
sah in der Festsetzung der privaten Grünfläche eine wesentliche Änderung des vorhandenen Zu-
lässigkeitsmaßstabs, da diese Fläche nach § 34 BauGB bebaubar gewesen wäre. 
 
Eine abschließende Prüfung der weiteren Einwände der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan 
erfolgte vom OVG NRW nicht. Dies betraf insbesondere die Frage, ob die Festsetzung des Dorf-
gebietes wirksam ist und ob hinsichtlich der Grünflächenfestsetzung die Eigentümerinteressen hin-
reichend abgewogen worden sind. 
 
Da weiterhin mit Einzelhandelsanträgen hinsichtlich der festgesetzten Grünfläche zu rechnen ist, 
schlägt die Verwaltung vor, den gerichtlich festgestellten Mangel des Bebauungsplans im Rahmen 
des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zu beheben. Das bedeutet, dass zur 
erneuten öffentlichen Auslegung vom vereinfachten Verfahren auf das Normalverfahren mit Um-
weltprüfung und Umweltbericht umgestellt wird. Die planerischen Festsetzungen sollen beibehal-

- 2 - 
 
 
 
ten werden. Die Begründung wird um den Umweltbericht ergänzt. Ferner wird in der Begründung 
im Rahmen der Abwägung stärker auf die Eigentümerinteressen einerseits und die öffentlichen 
Belange andererseits eingegangen werden. 
 
Eine Wiederholung früherer Verfahrensschritte ist nicht erforderlich, da die Umstellung auf das 
vereinfachte Verfahren seinerzeit erst mit der Beschlussvorlage zur Offenlage erfolgte (Session 
Vorlage 3392/2013). So hatte auch eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang im 
Bezirksrathaus Chorweiler vom 14.02. bis 21.04.2013 einschließlich stattgefunden. 
 
Städtebauliches Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln-
Esch mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Mit dem Bebauungsplan sollen 
die erhaltenswerten Strukturen im Ortsteil vor ihrer Zerstörung durch bauliche Eingriffe geschützt 
werden. Die planungsrechtliche Sicherung des Nutzungsbestandes deckt sich mit den Zielen der 
örtlichen Erhaltungssatzung der Stadt Köln vom 01.02.1992. 
 
Die dörfliche Eigenart des Ortsteils wird in besonderer Weise durch den als Baudenkmal geschütz-
ten Wernershof verkörpert. Die umfangreichen Grünflächen des ehemaligen Gutshofes mit ihrem 
alten Baumbestand sollen wegen ihrer ortsbildprägenden Bedeutung ebenfalls erhalten bleiben 
und bieten dem historischen Bauwerk zugleich einen angemessenen Umgebungsschutz, da sie 
ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage einräumt. Die Fläche ist der Öffentlichkeit 
nicht zugänglich und wird traditionell als Weide- und Gartenland genutzt. In diesem Sinne soll sie 
als private Grünfläche festgesetzt werden.

Anlage 1

389 Zeichen

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Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Griesberger Straße

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Maßstab 1: 2500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

25 0 50 100 150 Meter

Beratungsverlauf (2)

20.09.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1877/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
13.08.2018
Erstellt
04.06.2018 09:44