1877/2018
Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler; 60539/04; Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan
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Anlage 3
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3ULYDWH*UQIOlFKH MDGRZ 0,4LPB IIILPB IVLPB IVLPB V WAGRZ 0,4 D IPD IPDIIKWIKWISD IISD IIISDIISD IISDISD Anlage 3 N Stadtplanungsamt Bebauungsplan 60539/04*ULHVEHUJHU6WUDHLQ.|OQ(VFK$XZHLOHU
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 fedd ma Vorlagen-Nummer 1877/2018 Freigabedatum 13.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan 60539/04 Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss, 1. beschließt zum Bebauungsplan 60539/04 für das Gebiet zwischen Griesberger Straße, Frohn- hofstraße, Weiler Straße und Chorbuschstraße in Köln-Esch/Auweiler —Arbeitstitel: Griesber- ger Straße in Köln-Esch/Auweiler— ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Absatz 4 Bauge- setzbuch (BauGB) einzuleiten mit dem Ziel, die im Normenkontrollurteil beanstandeten Fehler zu beheben; 2. beschließt die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens vom vereinfachten Verfahren auf das Normalverfahren; 3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) ohne Einschrän- kung zustimmt. Alternative: keine Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss 15.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: siehe Anlage 2 Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung zur Einleitung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB Anlage 3 Unwirksamer Bebauungsplan 60539/04 (Verkleinerung)
Anlage 2
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/ 2 A N L A G E 2 612fedd1877-2018ma1 Begründung zur Einleitung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 60539/04 Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler Der Bebauungsplan 60539/04; Arbeitstitel: Griesberger Straße in Köln-Esch/Auweiler wurde vom Stadtentwicklungsausschuss zur Aufstellung am 19.05.2011 beschlossen, mit dem Ziel, ein Allge- meines Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltene Bäume festzusetzen. Am 17.04.2013 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln die Bekanntmachung. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Rechtskraft trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 07.05.2014 ein. Am 09.12.2014 wurde ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord- rhein-Westfalen (OVG NRW) zum Bebauungsplan 60539/04 gestellt. Die Antragstellerin hatte im Verfahren unter anderen vorgetragen: der Bebauungsplan sei fehlerhaft im einfachen Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wor- den für die Grünflächenfestsetzung fehle es an übergeordneten städtebaulichen Gesichtspunkten die Planung schaffe einen Immissionskonflikt zwischen der als Dorfgebiet festgesetzten Hof- stelle und dem festgesetzten WA-Gebiet das Interesse der Antragstellerin an einer Nutzung des südlichen Plangebietes durch Einzel- handel sei nicht hinreichend abgewogen worden die Dorfgebietsfestsetzung sei fehlerhaft, da nicht davon auszugehen sei, dass sich in die- sem Bereich ein solches Gebiet als ländliches Mischgebiet mit den Nutzungsarten Landwirt- schaft und Gewerbe entwickeln könne. Mit Normenkontrollurteil vom 27.01.2016 – 7D 130/14.NE – hat das OVG NRW den Bebauungs- plan 60539/04 für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Bebau- ungsplan formell mangelhaft ist, weil es an einem auf einer Umweltprüfung beruhenden Umweltbe- richt in Sinne von § 2a BauGB fehlt. Die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB waren nach Ansicht des OVG NRW nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan in vereinfachten Ver- fahren in einem Gebiet nach § 34 BauGB aufgestellt werden, wenn sich der aus der vorhandenen Eigenart der Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Das Gericht sah in der Festsetzung der privaten Grünfläche eine wesentliche Änderung des vorhandenen Zu- lässigkeitsmaßstabs, da diese Fläche nach § 34 BauGB bebaubar gewesen wäre. Eine abschließende Prüfung der weiteren Einwände der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan erfolgte vom OVG NRW nicht. Dies betraf insbesondere die Frage, ob die Festsetzung des Dorf- gebietes wirksam ist und ob hinsichtlich der Grünflächenfestsetzung die Eigentümerinteressen hin- reichend abgewogen worden sind. Da weiterhin mit Einzelhandelsanträgen hinsichtlich der festgesetzten Grünfläche zu rechnen ist, schlägt die Verwaltung vor, den gerichtlich festgestellten Mangel des Bebauungsplans im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Absatz 4 BauGB zu beheben. Das bedeutet, dass zur erneuten öffentlichen Auslegung vom vereinfachten Verfahren auf das Normalverfahren mit Um- weltprüfung und Umweltbericht umgestellt wird. Die planerischen Festsetzungen sollen beibehal- - 2 - ten werden. Die Begründung wird um den Umweltbericht ergänzt. Ferner wird in der Begründung im Rahmen der Abwägung stärker auf die Eigentümerinteressen einerseits und die öffentlichen Belange andererseits eingegangen werden. Eine Wiederholung früherer Verfahrensschritte ist nicht erforderlich, da die Umstellung auf das vereinfachte Verfahren seinerzeit erst mit der Beschlussvorlage zur Offenlage erfolgte (Session Vorlage 3392/2013). So hatte auch eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler vom 14.02. bis 21.04.2013 einschließlich stattgefunden. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung des historischen Dorfkerns von Köln- Esch mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Mit dem Bebauungsplan sollen die erhaltenswerten Strukturen im Ortsteil vor ihrer Zerstörung durch bauliche Eingriffe geschützt werden. Die planungsrechtliche Sicherung des Nutzungsbestandes deckt sich mit den Zielen der örtlichen Erhaltungssatzung der Stadt Köln vom 01.02.1992. Die dörfliche Eigenart des Ortsteils wird in besonderer Weise durch den als Baudenkmal geschütz- ten Wernershof verkörpert. Die umfangreichen Grünflächen des ehemaligen Gutshofes mit ihrem alten Baumbestand sollen wegen ihrer ortsbildprägenden Bedeutung ebenfalls erhalten bleiben und bieten dem historischen Bauwerk zugleich einen angemessenen Umgebungsschutz, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage einräumt. Die Fläche ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich und wird traditionell als Weide- und Gartenland genutzt. In diesem Sinne soll sie als private Grünfläche festgesetzt werden.
Anlage 1
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[3 staat ann |) Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Griesberger Straße ann () I " N Ä\ \) 2 IE Maßstab 1: 2500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 25 0 50 100 150 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1877/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 13.08.2018
- Erstellt
- 04.06.2018 09:44