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3860/2018

Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.02.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.07.2019, TOP 10.21

Anlage 1 Steuerungsschema

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Ansehen

Anlage 5 Beantwortung Fragen aus dem WiA vom 24.01.19

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Ansehen

Anlage 3 Rechenweg zur Ermittlung der Verkaufsfläche

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Ansehen

Anlage 7, Auszug Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019

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Ansehen

Anlage 4 Auszug aus der Niederschrift WiA 24.01.19 TOP 6.4

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Ansehen

Anlage 2 Prüfschema

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 6 Auszug aus dem Wirtschaftsausschuss 24.06.2019

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Ansehen

Anlage 1 Steuerungsschema

865 Zeichen

Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung (Ratsbeschluss 17.12.2013 / Modifizierung 
Ratsbeschluss 1 23.06.2015) 
Grundsatz: Ansiedlungen / Erweiterungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der 
Versorgungsfunktion und der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche führen. Die 
Dimensionierung des Vorhabens muss sich am Versorgungsgebiet orientieren. 
() 2 Ausnahmeregelung für Erweiterungen von  
Lebensmittelmärkten im 700 m-Radius  
zentraler Versorgungsbereiche 
städte-
baulich 
integriert 
2
2
Anlage 1 
Ansiedlung möglich 
Einzelfallprüfung erforderlich ()

O Ansiedlung nach LEP NRW möglich, aber nicht 
erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen 
Ansiedlung nach LEP NRW nicht zulässig 
1 ()  nur für Auto- und  Motorrad-
handel sowie -zubehör, 
Baustoffhandel und  
Baumaschinen 
Zu beschließende Ausnahmeregelung 
Darstellung: GMA 2018

Anlage 5 Beantwortung Fragen aus dem WiA vom 24.01.19

5833 Zeichen

Anlage 5 
 
 
Beantwortung von Fragen aus dem WiA vom 24.01.2019 zur Vorlage 3860/2018 
 
 
1. Wie viele Standorte sind von der geplanten Ausnahmeregelung vom EHZK betroffen 
und welches Potential an zusätzlichem Wohnraum ergibt sich daraus? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Insgesamt liegen 48 Lebensmittelgeschäfte (Vollversorger und Discounter ab 400 m² 
Verkaufsfläche, VKF) in den derzeitig gültigen 700-m-Radien um die Kölner Zentralen 
Versorgungsbereiche. Zur Beurteilung der Potenziale müssen jedoch alle Standorte 
im Einzelfall betrachtet werden sowie im Vorfeld die generelle Bereitschaft der 
Marktbetreiber und Grundstückseigentümer ermittelt werden. Dies kann nach 
Beschlussfassung systematisch erfolgen. 
 
2. Was ist der Zusammenhang zwischen der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum 
und einer Vergrößerung der Verkaufsfläche? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Da der Raum im Stadtgebiet sehr knapp ist, müssen die Flächen zunehmend optimal 
ausgenutzt werden. Aufgrund des gleichzeitigen Bevölkerungswachstums ist es 
sinnvoll, Wohnen und Versorgung weiterhin nah zusammenzubringen. Ein wichtiges 
Ziel des EHZK ist die Gewährleistung einer möglichst flächendeckenden fußläufigen 
Nahversorgung. Durch zusätzliche Wohneinheiten werden zwei Vorteile geschaffen: 
es entsteht dringend benötigter Wohnraum auf bisher nicht optimal ausgenutzten 
Flächen. Gleichzeitig tragen neue Bewohner auch zu einer Vergrößerung der 
Kaufkraft für die bestehenden Märkte bei. 
 
3. Wie ist die Berechnungsmethode in der Anlage 2 erdacht worden und wie sind die 
sich daraus ergebenden Effekte? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Das Prüfschema zur Steuerung von großflächigen Lebensmittelmärkten außerhalb 
der zentralen Versorgungsbereiche wurde zur Sicherung der standortangepassten 
und gesamtstädtisch verträglichen Erweiterung von Lebensmittelmärkten festgelegt. 
Zusammen mit dem Steuerungsschema und der Abgrenzung der zentralen 
Versorgungsbereiche ist es das Kernstück des EHZK. Die Berechnungsgrundlage 
(35%-Regel) orientiert sich dabei an der Empfehlung des Einzelhandelserlasses 
NRW und wird auch von der Bezirksregierung Köln zur Beurteilung der Auswirkungen 
von Einzelstandorten auf zentrale Versorgungsbereiche angewendet. Bei einer 
(rechnerischen) Abschöpfung von max. 35 % der Kaufkraft im Nahbereich wird i.d.R. 
von einer Verträglichkeit ausgegangen. In kritischen Fällen (z. B. bereits 
vorgeschädigtes Zentrum im Einzugsbereich des Vorhabens) kann darüber hinaus 
eine Einzelfallprüfung über ein Gutachten verlangt werden. 
 
4. Was geschieht, wenn im gleichen Bereich ein zweites Unternehmen von dieser 
Ausnahmeregelung profitieren möchte? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Für alle Unternehmen gelten dieselben Bedingungen. Die Erweiterungsmöglichkeit 
der Verkaufsfläche wird grundsätzlich für jedes Vorhaben über die 35 %-Regel 
gesteuert. 
 
5. Wie viele Erweiterungen werden aktuell geprüft? Wie viele haben Aussicht auf eine 
solche Erweiterung? Wie viele Märkte wären genehmigungstechnisch und 
bautechnisch überbaubar?

Anlage 5 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
Derzeit werden noch keine Erweiterungen nach diesen neuen Regelungen geprüft, 
da bisher die Ansiedlung und Erweiterung von bestehenden Unternehmen in die 
Großflächigkeit (ab 800 m² VKF) im 700-m-Radius ausgeschlossen war. Es gibt 
jedoch häufiger Anfragen von Betreibern der Bestandsmärkte, ob eine Vergrößerung 
der Verkaufsfläche möglich ist. Diese wurden aufgrund der zurzeit gültigen bisherigen 
Steuerungs- und Ansiedlungen bisher nicht weiterverfolgt. 
Die genaue Anzahl der potenziellen Erweiterungen ist derzeit noch nicht darstellbar, 
da die Machbarkeit und Genehmigungsfähigkeit von vielen Faktoren, nicht zuletzt der 
bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen und der Investitionsbereitschaft des 
Grundstückseigentümers und Marktbetreibers abhängig ist. 
 
6. Was passiert, wenn der Ausschuss die Vorlage in die nächste Sitzung schiebt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Es entsteht kein absehbarer Schaden, wenn die Vorlage in die nächste Sitzung 
geschoben wird. 
 
7. Kann die Fortschreibung des EHZK weiterhin im Sommer erwartet werden? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Verwaltung erwartet den Entwurf der Fortschreibung EHZK des Gutachters in der 
zweiten Jahreshälfte 2019. Die Vorlage wird dann alsbald möglich nach 
verwaltungsinterner Abstimmung in die Gremien eingebracht. 
 
8. Es wird um eine praktische Erläuterung der vorgelegten Ausnahmeregelung am 
Beispiel Rhöndorfer Straße gebeten. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Das Beispiel Rhöndorfer Straße erfüllt nicht die Kriterien zur Erweiterungsmöglichkeit 
im 700-m-Radius, da die Märkte in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet liegen. 
Die Verwaltung wird konkrete Beispiele benennen, sobald eine entsprechende 
Eigentümeransprache stattgefunden hat. 
 
9. Was ist die Notwendigkeit für die Ausnahmeregelung? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Durch die Ausnahmeregelung wird ein Anreiz geschaffen, Handelsstandorte als 
Flächenpotenziale für zusätzlichen Wohnungsbau zu mobilisieren, ohne damit den 
Zentrenschutz zu gefährden (s. auch Antwort zu Frage 2). Nach der bisherigen 
Regelung war die Verkaufsfläche im 700-m-Radius um bestehende zentrale 
Versorgungsbereiche grundsätzlich auf maximal 799 m² begrenzt. Mit der 
Ausnahmeregelung dürfen bestehende Lebensmittelmärkte auch standortangepasst 
in die Großflächigkeit (über 799 m² VKF) erweitern. 
 
10. Werden mit dieser Ausnahmeregelung Sortimentserweiterungen ermöglicht? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Regel gilt grundsätzlich nur für Lebensmittelmärkte. Auch bei einer Erweiterung 
der Verkaufsfläche sind die Vorgaben der Kölner Sortimentsliste weiterhin zu 
beachten. Somit ist eine Erweiterung der nahversorgungsrelevanten Sortimente 
sowie auch der zentrenrelevanten Sortimente im Rahmen des Randsortiments (i.d.R. 
10 %) möglich.

Anlage 3 Rechenweg zur Ermittlung der Verkaufsfläche

717 Zeichen

Einwohner im Nahbereich (Einwohner im 700 m-Radius um den Standort) 
x  nahversorgungsrelevante Pro-Kopf-Kaufkraft (€ 2.600,00) 
x  lokaler Kaufkraftindex* (Durchschnitt Stadt Köln = 108,5) = x 1,085 
=  nahversorgungsrelevante Kaufkraft im Nahbereich 
x  35 % 
÷  Flächenproduktivität 
    (Vollsortimenter: betreiberspezifisch** oder € 4.400,00 / m² VKF;   
            Discounter: betreiberspezifisch** oder € 6.700,00 / m² VKF) 
=  am Standort maximal zulässige Verkaufsfläche des Vorhabens in m2 
 
 
* i. d. R. Kaufkraftindex auf Stadtteilebene        ** Hier werden jeweils die aktuellen Werte zugrunde gelegt    
Rechenweg zur Ermittlung der maximal zulässigen Verkaufsfläche  
Darstellung: GMA 2018 
Anlage 3

Anlage 7, Auszug Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019

984 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss  
Herr Freitag 
Telefon:  (0221) 221-23148  
Fax       :  (0221) 221-24088 
E-Mail:  uwe.freitag@stadt-koeln.de 
Datum: 05.07.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 41. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses  vom 04.07.2019  
öffentlich 
6.9 Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung  
hier: Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten 
in städtebaulich integrierter Lage 
3860/2018 
 
Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss schließt sich dem Beschluss des Wirtschaftsaus-
schusses an und empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlusses: 
 
Der Rat verzichtet auf den Beschluss der Ausnahmeregelung im Vorgriff auf den Ge-
samtbeschluss zur Fortschreibung des EHZK und bittet die Verwaltung den Vor-
schlag bei Gesamtfortschreibung erneut vorzulegen. 
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Mehrheitlich – gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Linke und der 
FDP-Fraktion - zugestimmt.

Anlage 4 Auszug aus der Niederschrift WiA 24.01.19 TOP 6.4

3554 Zeichen

Geschäftsführung  
Wirtschaftsausschuss 
Frau Doberitz 
Telefon:  (0221) 25507  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  uta.doberitz@stadt-koeln.de 
Datum: 04.02.2019 
Auszug 
aus der Niederschrift der 34. Sitzung des Wirtschaftsausschusses 
vom 24.01.2019 
öffentlich 
6.4 Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung  
hier: Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten 
in städtebaulich integrierter Lage 
3860/2018 
Dem Ausschuss liegt die Beschlussvorlage der Verwaltung als Umdruck vor. 
 
Herr Frank befürchtet, dass dieser Beschluss einen Deal mit den großen Filialisten 
darstellt, der den inhabergeführten Einzelhandel zurückdrängt. Es erschließe sich 
ihm nicht, warum für den zu begrüßenden Wohnungsbau auf großen Supermärkten 
das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) aufgedröselt werden müsse. 
Herr Joisten fragt, wie viele Standorte von der geplanten Ausnahmeregelung vom 
EHZK betroffen sein werden und welches Potential an zusätzlichem Wohnraum sich 
daraus ergeben kann.  
Herr Dr. Strahl fragt nach dem logischen Zusammenhang zwischen der Schaffung 
von zusätzlichem Wohnraum und einer Vergrößerung der Verkaufsfläche. 
Herr Petri hält es für eine Frage der Wirtschaftlichkeit, wenn für den Wohnungsbau 
das vorhandene eingeschossige Gebäude niedergelegt werden müsse und deshalb 
für nachvollziehbar. Er bittet um eine Erläuterung, wie die Berechnungsmethode in 
der Anlage 2 erdacht worden ist und um eine Darstellung der sich daraus ergeben-
den Effekte. Er fragt außerdem, was geschieht, wenn im gleichen Bereich ein zwei-
tes Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung profitieren möchte?  
Frau Klein fasst die Fragen zusammen: Wie viele solcher Erweiterungen werden ak-
tuell geprüft? Wie viele haben Aussicht auf eine solche Erweiterung? Wie viele Märk-
te wären genehmigungstechnisch und bautechnisch überbaubar. Was passiert, wenn 
der Ausschuss die Vorlage in die nächste Sitzung schiebt? 
Frau Pakulat fragt, ob die Fortschreibung des EHZK weiterhin im Sommer erwartet 
werden kann. Sie bittet um eine praktische Erläuterung der vorgelegten Ausnah-
meregelung am Beispiel Rhöndorfer Straße. 
Herr Greitemann (Beigeordneter für Stadtentwicklung, Planen und Bauen) hält es 
nicht für schädlich, wenn die Vorlage geschoben würde.

Frau Klocke (Amt für Stadtentwicklung und Statistik) sagt eine kurzfristige Beantwor-
tung der Fragen zu. Mit der Ausnahmeregelung soll eine verbesserte Ausnutzung der 
geringen Flächen mit zusätzlichem Wohnungsbau angeregt werden. Es gibt bereits 
mehrere Unternehmen, die eine solche Verknüpfung von Einzelhandel und Wohnen 
anbieten sowie Umsetzungsbeispiele aus anderen Städten. Die neue Regelung soll 
einen Anreiz in Köln bieten. Die zentralen Versorgungsbereiche sollen dabei aber 
weiterhin geschützt und gestärkt werden. 
Herr Greitemann (Beigeordneter für Stadtentwicklung, Planen und Bauen) sagt eine 
Vorlage des weiterentwickelten EHZK für die zweite Jahreshälfte zu. Die Beschleuni-
gung für die Ausnahmeregelung trägt den Nachfragen und Interessensbekundungen 
auf mehreren Veranstaltungen Rechnung. Es sollen damit konkrete Maßnahmen be-
fördert werden. 
Herr Frank bittet, die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung zum EHZK zu erläu-
tern. 
Frau Klocke (Amt für Stadtentwicklung und Statistik) beschreibt den Grund für die 
Änderung mit der bisherigen Einschränkung des EHZK auf 799 qm Verkaufsfläche in 
dem 700m-Radius.  
Herr Dr. Strahl befürchtet, das mit dieser Ausnahmeregelung eine Sortimentserweite-
rung ermöglicht wird. 
 
Beschluss: zurückgestellt

Anlage 2 Prüfschema

1709 Zeichen

Prüfschema zur Steuerung von großflächigen Lebensmittelmärkten 
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche 
Ziel: Verbesserung der wohnortnahen Versorgung 
* Ausnahmeregelung für Erweiterungen im 700 m-Radius 
1. Das Grundstück  muss mit Wohnen und ggf. sozialer  Infrastruktur in Abhängigkeit von der zulässigen 
Bebauung (Geschossflächenzahl) optimal ausgenutzt werden UND 
2. Die geplante Gesamtverkaufsfläche des Marktes dar f nicht größer sein als die Gesamtverkaufsfläche der 
bestehenden Lebensmittelmärkte im benachbarten ZVB UND 
3. Das Vorhaben löst keine städtebaulichen und verso rgungsstrukturellen Auswirkungen gem. § 11. Abs. 3 
BauNVO aus. 
** Widerlegung der Vermutungsregel über konkrete Einzelfallbetrachtung möglich (Auswirkungsanalyse) 
Darstellung : GMA 2018 
Stufe 1: Standortbewertung 
Stufe 2: Berechnung der standortangepassten Verkaufsfläche 
Erweiterungsstandort außerhalb eines 700 m-Radius um einen ZVB 
ja 
nein, dann sind die Bedingungen der Ausnahmeregelung 
zu erfüllen* 
Vorhaben nicht möglich 
Städtebaulich integrierter Standort im Siedlungszusammenhang eines bestehenden oder perspektivischen 
Wohnbereiches (mind. 2 Himmelsrichtungen Wohnen) 
ja, integrierter Standort 
Vorhaben nicht möglich 
Ermittlung der Einwohner im Nahbereich (i. d. R.  
700 m-Radius um den Standort, d. h. im 
fußläufigen Einzugsbereich) 
Berechnung des nahversorgungsrelevanten 
Kaufkraftpotenzials sowie 
Anwendung der 35 %-Regel 
Ermittlung der standortangepassten Verkaufsfläche anhand durchschnittlicher Flächenproduktivitäten 
nein, kein integrierter Standort 
erfüllt 
nicht erfüllt 
Keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgung zu erwarten** 
Anlage 2

Beschlussvorlage Rat

7080 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/15/151 
151/1 
Vorlagen-Nummer 
 3860/2018 
Freigabedatum 
17.01.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung 
hier: Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten in städtebaulich 
integrierter Lage 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt im Vorgriff auf die Fortschreibung des EHZK die Ausnahmeregelung für Erweite-
rungen von Lebensmittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage im 700 m-Radius um bestehende 
zentrale Versorgungsbereiche zur Sicherung der Nahversorgung in der wachsenden Stadt sowie zur 
flächensparenden Gewinnung zusätzlichen Wohnraums. 
 
Alternative: 
Der Rat verzichtet auf den Beschluss der Ausnahmeregelung im Vorgriff auf den Gesamtbeschluss 
zur Fortschreibung des EHZK. 
 
 
Wirtschaftsausschuss 24.01.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 
Rat 14.02.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) der Stadt Köln wurde am 17.12.2013 vom Rat be-
schlossen (3750/2010). Aktuell wird die Fortschreibung des EHZK von der GMA, Gesellschaft für 
Markt- und Absatzforschung mbH Büro Köln, in enger Zusammenarbeit mit der Verwaltung erarbeitet. 
Mit der Fortschreibung wird auf die aktuellen Entwicklungen im Einzelhandel, aber auch auf den zu-
nehmenden Versorgungsbedarf einer wachsenden Stadt reagiert. Das EHZK stellt im Kern den ge-
samtstädtischen Rahmen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels dar. Gleichzeitig soll die 
wohnortnahe Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (insbesondere Lebensmittel 
und Drogeriewaren) möglichst flächendeckend gesichert werden. Die gewachsenen Geschäftszen-
tren (zentrale Versorgungsbereiche, im folgenden ZVB) sollen als prägende Orte des urbanen Lebens 
erhalten und gestärkt werden. Derzeit werden die erhobenen Einzelhandelsdaten ausgewertet und 
die neun Bezirkskapitel einschließlich der Zentrenpässe erstellt sowie Handlungsempfehlungen abge-
leitet. Der Zeitplan sieht die Vorlage des Entwurfs für die zweite Jahreshälfte 2019 vor. 
Köln ist eine wachsende Stadt. In den vergangenen 10 Jahren ist die Bevölkerung um rund 60.000 
Personen auf rund 1.085.000 Einwohner gewachsen (Stand 31.12.2017). Mit der zunehmenden Ein-
wohnerzahl wachsen auch die Bedarfe nicht zuletzt an Wohnraum, Mobilität und Versorgung. Der 
Zuwachs an Einwohnerinnen und Einwohnern im Stadtgebiet ist eine Chance. Die Erhöhung der 
Kaufkraft kommt anteilig dem stationären Einzelhandel zu Gute. Neben der Entwicklung größerer 
Wohnbaugebiete erfolgt eine stetige kleinteilige Innenentwicklung in bestehenden Wohngebieten. Es 
bedarf daher einer darauf abgestimmten, jeweils standortangepassten Entwicklung der Nahversor-
gung. Durch die sehr dichte Zentrenstruktur im Kernstadtgebiet sind faktisch nur wenige Flächen au-
ßerhalb der 700 m-Radien um die zentralen Versorgungsbereiche für mögliche Erweiterungen der 
Nahversorgung vorhanden. 
Bisher wurden in diesen 700 m-Radien um die zentralen Versorgungsbereiche Erweiterungen beste-
hender Lebensmittelmärkte in die Großflächigkeit (ab 800 m² Verkaufsfläche) abgelehnt. Dadurch 
sollten die Geschäftszentren geschützt werden. 
Vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt und damit verbundener wachsender Kaufkraft wird jetzt 
in städtebaulich integrierter Lage, außerhalb der ZVB auch innerhalb der 700 m-Radien, die Chance 
eröffnet, das Lebensmittelangebot auszubauen, ohne die Geschäftszentren zu gefährden. 
Der Rat hat am 20.03.2018 auf Antrag den Beschluss „Parkplätze und Supermärkte mit Wohnungen 
überdachen!“ (AN/0441/2018) gefasst. Er hat hierin die Verwaltung unter anderem beauftragt: „die 
integrierte Nutzung von Einzelhandel plus Wohnen in ihre Planungen aufzunehmen. […] Die zu ent-
wickelnden Instrumente und Anreize müssen den Vorgaben des EHZK entsprechen.“ 
Für bestehende Lebensmittelmärkte in städtebaulich integrierter Lage, außerhalb eines zentralen 
Versorgungsbereichs, jedoch innerhalb dessen 700 m-Radius, soll unter klar definierten Bedingungen 
zukünftig ausnahmsweise eine Erweiterung auch über die Schwelle der Großflächigkeit (ab 800 m² 
Verkaufsfläche) möglich sein (s. Anlage 1 „Steuerungsschema“, Anlage 2 „Prüfschema“ jeweils ge-
strichelte Markierung und Anlage 3 „Rechenweg zur Ermittlung der maximal zulässigen Verkaufsflä-
che“). Die Kennziffern zur Ermittlung der nahversorgungsrelevanten Kaufkraft sowie die durchschnitt-
liche Flächenproduktivität für Vollsortimenter und Discounter wurden aktualisiert. 
Es müssen folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: 
1. Das Grundstück muss mit Wohnen und ggf. sozialer Infrastruktur in Abhängigkeit von der zuläs-
sigen Bebauung (Geschossflächenzahl) optimal ausgenutzt werden. D.h. eine Erweiterung der 
VKF ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig Wohnungen und ggf. soziale Infrastruktur (z. B. ei-
ne Kindertagesstätte) erstmalig neu am Standort gebaut werden. Sind Wohnungen und ggf. so-
ziale Infrastruktur entsprechend der zulässigen Bebauung (optimal ausgenutzte Geschossflä-
chenzahl) am Standort bereits vorhanden (bspw. ein Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss eines 
mehrgeschossigen Wohnhauses), gilt diese Bedingung als bereits erfüllt.

3 
2. Die geplante Gesamtverkaufsfläche des zu erweiternden Lebensmittelmarktes darf nach des-
sen Erweiterung nicht größer sein als die Gesamtverkaufsfläche der bestehenden Lebensmit-
telmärkte (ab 400 m² Verkaufsfläche) im benachbarten ZVB. Sollte das Vorhaben innerhalb des 
700 m-Radius mehrerer ZVB liegen, ist der am geringsten ausgestattete ZVB als Bewertungs-
maßstab heranzuziehen. Hiermit wird sichergestellt, dass die Lebensmittelmärkte in den ZVB 
als wesentliche Frequenzbringer für die Zentren erhalten bleiben und somit die zentralen Ver-
sorgungsbereiche insgesamt geschützt und auch weiterentwickelt werden können. 
3. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die geplante Erweiterung keine städtebaulichen und 
versorgungsstrukturellen Auswirkungen gem. § 11 Abs. 3 BauNVO auslöst (= Nachweis der 
städtebaulichen Atypik). 
Im Anschluss an die Standortbewertung (Stufe 1) erfolgt die Berechnung der standortangepassten 
maximalen Verkaufsfläche (Stufe 2) nach der 35%-Regel (s. Anlage 3, gleichzeitig Nachweis der 
städebaulichen Atypik). 
Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Erweiterungen von bestehenden Lebensmittelmärkten inner-
halb des 700 m-Radius um einen zentralen Versorgungsbereich. 
An allen übrigen Standorten „in städtebaulich integrierter Lage“ außerhalb der 700 m-Radien ist eine 
Überbauung von Lebensmittelmärkten mit Wohnungen und ggf. sozialer Infrastruktur ebenfalls er-
wünscht. Hier gelten weiterhin die Vorgaben des bereits beschlossenen Steuerungsschemas. Eine 
Erweiterung der Verkaufsfläche sowie die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes sind dort unter 
Einhaltung der 35%-Regel möglich. 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Steuerungsschema 
Anlage 2: Prüfschema 
Anlage 3: Rechenweg zur Ermittlung der maximal zulässigen Verkaufsfläche

Anlage 6 Auszug aus dem Wirtschaftsausschuss 24.06.2019

1105 Zeichen

Anlage 6 
 
 
Geschäftsführung  
Wirtschaftsausschuss 
Frau Kleindienst 
Telefon:  (0221) 221-35591  
Fax       :  (0221) 221-24141 
E-Mail:  Ulrike.Kleindienst@stadt-koeln.de 
Datum: 26.06.2019 
Auszug 
aus dem Entwurf der  Niederschrift der 37. Sitzung des 
Wirtschaftsausschusses  vom 24.06.2019  
öffentlich 
6 Beteiligung des Wirtschaftsausschusses an wirtschaftsrelevanten Pla-
nungen 
 
6.1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung  
hier: Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten 
in städtebaulich integrierter Lage 
3860/2018 
 
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Rat - die so geänderte Ratsvorlage - zu 
beschließen: 
Beschlussalternative und mündlicher Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 
90/Die Grünen: 
 
Der Rat verzichtet auf den Beschluss der Ausnahmeregelung im Vorgriff auf den Ge-
samtbeschluss zur Fortschreibung des EHZK und bittet die Verwaltung den Vor-
schlag bei Gesamtfortschreibung erneut vorzulegen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich – gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Linke und der 
FDP-Fraktion - zugestimmt.

Beratungsverlauf (3)

24.01.2019 Wirtschaftsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
07.02.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
09.07.2019 Rat
TOP 10.21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3860/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.02.2019
Erstellt
21.11.2018 14:07