3860/2018
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung
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Anlage 1 Steuerungsschema
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Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung (Ratsbeschluss 17.12.2013 / Modifizierung Ratsbeschluss 1 23.06.2015) Grundsatz: Ansiedlungen / Erweiterungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion und der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche führen. Die Dimensionierung des Vorhabens muss sich am Versorgungsgebiet orientieren. () 2 Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten im 700 m-Radius zentraler Versorgungsbereiche städte- baulich integriert 2 2 Anlage 1 Ansiedlung möglich Einzelfallprüfung erforderlich () O Ansiedlung nach LEP NRW möglich, aber nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen Ansiedlung nach LEP NRW nicht zulässig 1 () nur für Auto- und Motorrad- handel sowie -zubehör, Baustoffhandel und Baumaschinen Zu beschließende Ausnahmeregelung Darstellung: GMA 2018
Anlage 5 Beantwortung Fragen aus dem WiA vom 24.01.19
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Anlage 5 Beantwortung von Fragen aus dem WiA vom 24.01.2019 zur Vorlage 3860/2018 1. Wie viele Standorte sind von der geplanten Ausnahmeregelung vom EHZK betroffen und welches Potential an zusätzlichem Wohnraum ergibt sich daraus? Antwort der Verwaltung: Insgesamt liegen 48 Lebensmittelgeschäfte (Vollversorger und Discounter ab 400 m² Verkaufsfläche, VKF) in den derzeitig gültigen 700-m-Radien um die Kölner Zentralen Versorgungsbereiche. Zur Beurteilung der Potenziale müssen jedoch alle Standorte im Einzelfall betrachtet werden sowie im Vorfeld die generelle Bereitschaft der Marktbetreiber und Grundstückseigentümer ermittelt werden. Dies kann nach Beschlussfassung systematisch erfolgen. 2. Was ist der Zusammenhang zwischen der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum und einer Vergrößerung der Verkaufsfläche? Antwort der Verwaltung: Da der Raum im Stadtgebiet sehr knapp ist, müssen die Flächen zunehmend optimal ausgenutzt werden. Aufgrund des gleichzeitigen Bevölkerungswachstums ist es sinnvoll, Wohnen und Versorgung weiterhin nah zusammenzubringen. Ein wichtiges Ziel des EHZK ist die Gewährleistung einer möglichst flächendeckenden fußläufigen Nahversorgung. Durch zusätzliche Wohneinheiten werden zwei Vorteile geschaffen: es entsteht dringend benötigter Wohnraum auf bisher nicht optimal ausgenutzten Flächen. Gleichzeitig tragen neue Bewohner auch zu einer Vergrößerung der Kaufkraft für die bestehenden Märkte bei. 3. Wie ist die Berechnungsmethode in der Anlage 2 erdacht worden und wie sind die sich daraus ergebenden Effekte? Antwort der Verwaltung: Das Prüfschema zur Steuerung von großflächigen Lebensmittelmärkten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche wurde zur Sicherung der standortangepassten und gesamtstädtisch verträglichen Erweiterung von Lebensmittelmärkten festgelegt. Zusammen mit dem Steuerungsschema und der Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche ist es das Kernstück des EHZK. Die Berechnungsgrundlage (35%-Regel) orientiert sich dabei an der Empfehlung des Einzelhandelserlasses NRW und wird auch von der Bezirksregierung Köln zur Beurteilung der Auswirkungen von Einzelstandorten auf zentrale Versorgungsbereiche angewendet. Bei einer (rechnerischen) Abschöpfung von max. 35 % der Kaufkraft im Nahbereich wird i.d.R. von einer Verträglichkeit ausgegangen. In kritischen Fällen (z. B. bereits vorgeschädigtes Zentrum im Einzugsbereich des Vorhabens) kann darüber hinaus eine Einzelfallprüfung über ein Gutachten verlangt werden. 4. Was geschieht, wenn im gleichen Bereich ein zweites Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung profitieren möchte? Antwort der Verwaltung: Für alle Unternehmen gelten dieselben Bedingungen. Die Erweiterungsmöglichkeit der Verkaufsfläche wird grundsätzlich für jedes Vorhaben über die 35 %-Regel gesteuert. 5. Wie viele Erweiterungen werden aktuell geprüft? Wie viele haben Aussicht auf eine solche Erweiterung? Wie viele Märkte wären genehmigungstechnisch und bautechnisch überbaubar? Anlage 5 Antwort der Verwaltung: Derzeit werden noch keine Erweiterungen nach diesen neuen Regelungen geprüft, da bisher die Ansiedlung und Erweiterung von bestehenden Unternehmen in die Großflächigkeit (ab 800 m² VKF) im 700-m-Radius ausgeschlossen war. Es gibt jedoch häufiger Anfragen von Betreibern der Bestandsmärkte, ob eine Vergrößerung der Verkaufsfläche möglich ist. Diese wurden aufgrund der zurzeit gültigen bisherigen Steuerungs- und Ansiedlungen bisher nicht weiterverfolgt. Die genaue Anzahl der potenziellen Erweiterungen ist derzeit noch nicht darstellbar, da die Machbarkeit und Genehmigungsfähigkeit von vielen Faktoren, nicht zuletzt der bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen und der Investitionsbereitschaft des Grundstückseigentümers und Marktbetreibers abhängig ist. 6. Was passiert, wenn der Ausschuss die Vorlage in die nächste Sitzung schiebt? Antwort der Verwaltung: Es entsteht kein absehbarer Schaden, wenn die Vorlage in die nächste Sitzung geschoben wird. 7. Kann die Fortschreibung des EHZK weiterhin im Sommer erwartet werden? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung erwartet den Entwurf der Fortschreibung EHZK des Gutachters in der zweiten Jahreshälfte 2019. Die Vorlage wird dann alsbald möglich nach verwaltungsinterner Abstimmung in die Gremien eingebracht. 8. Es wird um eine praktische Erläuterung der vorgelegten Ausnahmeregelung am Beispiel Rhöndorfer Straße gebeten. Antwort der Verwaltung: Das Beispiel Rhöndorfer Straße erfüllt nicht die Kriterien zur Erweiterungsmöglichkeit im 700-m-Radius, da die Märkte in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet liegen. Die Verwaltung wird konkrete Beispiele benennen, sobald eine entsprechende Eigentümeransprache stattgefunden hat. 9. Was ist die Notwendigkeit für die Ausnahmeregelung? Antwort der Verwaltung: Durch die Ausnahmeregelung wird ein Anreiz geschaffen, Handelsstandorte als Flächenpotenziale für zusätzlichen Wohnungsbau zu mobilisieren, ohne damit den Zentrenschutz zu gefährden (s. auch Antwort zu Frage 2). Nach der bisherigen Regelung war die Verkaufsfläche im 700-m-Radius um bestehende zentrale Versorgungsbereiche grundsätzlich auf maximal 799 m² begrenzt. Mit der Ausnahmeregelung dürfen bestehende Lebensmittelmärkte auch standortangepasst in die Großflächigkeit (über 799 m² VKF) erweitern. 10. Werden mit dieser Ausnahmeregelung Sortimentserweiterungen ermöglicht? Antwort der Verwaltung: Die Regel gilt grundsätzlich nur für Lebensmittelmärkte. Auch bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche sind die Vorgaben der Kölner Sortimentsliste weiterhin zu beachten. Somit ist eine Erweiterung der nahversorgungsrelevanten Sortimente sowie auch der zentrenrelevanten Sortimente im Rahmen des Randsortiments (i.d.R. 10 %) möglich.
Anlage 3 Rechenweg zur Ermittlung der Verkaufsfläche
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Einwohner im Nahbereich (Einwohner im 700 m-Radius um den Standort)
x nahversorgungsrelevante Pro-Kopf-Kaufkraft (€ 2.600,00)
x lokaler Kaufkraftindex* (Durchschnitt Stadt Köln = 108,5) = x 1,085
= nahversorgungsrelevante Kaufkraft im Nahbereich
x 35 %
÷ Flächenproduktivität
(Vollsortimenter: betreiberspezifisch** oder € 4.400,00 / m² VKF;
Discounter: betreiberspezifisch** oder € 6.700,00 / m² VKF)
= am Standort maximal zulässige Verkaufsfläche des Vorhabens in m2
* i. d. R. Kaufkraftindex auf Stadtteilebene ** Hier werden jeweils die aktuellen Werte zugrunde gelegt
Rechenweg zur Ermittlung der maximal zulässigen Verkaufsfläche
Darstellung: GMA 2018
Anlage 3
Anlage 7, Auszug Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Herr Freitag Telefon: (0221) 221-23148 Fax : (0221) 221-24088 E-Mail: uwe.freitag@stadt-koeln.de Datum: 05.07.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 41. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 04.07.2019 öffentlich 6.9 Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung hier: Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage 3860/2018 Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss schließt sich dem Beschluss des Wirtschaftsaus- schusses an und empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlusses: Der Rat verzichtet auf den Beschluss der Ausnahmeregelung im Vorgriff auf den Ge- samtbeschluss zur Fortschreibung des EHZK und bittet die Verwaltung den Vor- schlag bei Gesamtfortschreibung erneut vorzulegen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich – gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Linke und der FDP-Fraktion - zugestimmt.
Anlage 4 Auszug aus der Niederschrift WiA 24.01.19 TOP 6.4
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Geschäftsführung Wirtschaftsausschuss Frau Doberitz Telefon: (0221) 25507 Fax : (0221) E-Mail: uta.doberitz@stadt-koeln.de Datum: 04.02.2019 Auszug aus der Niederschrift der 34. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 24.01.2019 öffentlich 6.4 Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung hier: Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage 3860/2018 Dem Ausschuss liegt die Beschlussvorlage der Verwaltung als Umdruck vor. Herr Frank befürchtet, dass dieser Beschluss einen Deal mit den großen Filialisten darstellt, der den inhabergeführten Einzelhandel zurückdrängt. Es erschließe sich ihm nicht, warum für den zu begrüßenden Wohnungsbau auf großen Supermärkten das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) aufgedröselt werden müsse. Herr Joisten fragt, wie viele Standorte von der geplanten Ausnahmeregelung vom EHZK betroffen sein werden und welches Potential an zusätzlichem Wohnraum sich daraus ergeben kann. Herr Dr. Strahl fragt nach dem logischen Zusammenhang zwischen der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum und einer Vergrößerung der Verkaufsfläche. Herr Petri hält es für eine Frage der Wirtschaftlichkeit, wenn für den Wohnungsbau das vorhandene eingeschossige Gebäude niedergelegt werden müsse und deshalb für nachvollziehbar. Er bittet um eine Erläuterung, wie die Berechnungsmethode in der Anlage 2 erdacht worden ist und um eine Darstellung der sich daraus ergeben- den Effekte. Er fragt außerdem, was geschieht, wenn im gleichen Bereich ein zwei- tes Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung profitieren möchte? Frau Klein fasst die Fragen zusammen: Wie viele solcher Erweiterungen werden ak- tuell geprüft? Wie viele haben Aussicht auf eine solche Erweiterung? Wie viele Märk- te wären genehmigungstechnisch und bautechnisch überbaubar. Was passiert, wenn der Ausschuss die Vorlage in die nächste Sitzung schiebt? Frau Pakulat fragt, ob die Fortschreibung des EHZK weiterhin im Sommer erwartet werden kann. Sie bittet um eine praktische Erläuterung der vorgelegten Ausnah- meregelung am Beispiel Rhöndorfer Straße. Herr Greitemann (Beigeordneter für Stadtentwicklung, Planen und Bauen) hält es nicht für schädlich, wenn die Vorlage geschoben würde. Frau Klocke (Amt für Stadtentwicklung und Statistik) sagt eine kurzfristige Beantwor- tung der Fragen zu. Mit der Ausnahmeregelung soll eine verbesserte Ausnutzung der geringen Flächen mit zusätzlichem Wohnungsbau angeregt werden. Es gibt bereits mehrere Unternehmen, die eine solche Verknüpfung von Einzelhandel und Wohnen anbieten sowie Umsetzungsbeispiele aus anderen Städten. Die neue Regelung soll einen Anreiz in Köln bieten. Die zentralen Versorgungsbereiche sollen dabei aber weiterhin geschützt und gestärkt werden. Herr Greitemann (Beigeordneter für Stadtentwicklung, Planen und Bauen) sagt eine Vorlage des weiterentwickelten EHZK für die zweite Jahreshälfte zu. Die Beschleuni- gung für die Ausnahmeregelung trägt den Nachfragen und Interessensbekundungen auf mehreren Veranstaltungen Rechnung. Es sollen damit konkrete Maßnahmen be- fördert werden. Herr Frank bittet, die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung zum EHZK zu erläu- tern. Frau Klocke (Amt für Stadtentwicklung und Statistik) beschreibt den Grund für die Änderung mit der bisherigen Einschränkung des EHZK auf 799 qm Verkaufsfläche in dem 700m-Radius. Herr Dr. Strahl befürchtet, das mit dieser Ausnahmeregelung eine Sortimentserweite- rung ermöglicht wird. Beschluss: zurückgestellt
Anlage 2 Prüfschema
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Prüfschema zur Steuerung von großflächigen Lebensmittelmärkten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche Ziel: Verbesserung der wohnortnahen Versorgung * Ausnahmeregelung für Erweiterungen im 700 m-Radius 1. Das Grundstück muss mit Wohnen und ggf. sozialer Infrastruktur in Abhängigkeit von der zulässigen Bebauung (Geschossflächenzahl) optimal ausgenutzt werden UND 2. Die geplante Gesamtverkaufsfläche des Marktes dar f nicht größer sein als die Gesamtverkaufsfläche der bestehenden Lebensmittelmärkte im benachbarten ZVB UND 3. Das Vorhaben löst keine städtebaulichen und verso rgungsstrukturellen Auswirkungen gem. § 11. Abs. 3 BauNVO aus. ** Widerlegung der Vermutungsregel über konkrete Einzelfallbetrachtung möglich (Auswirkungsanalyse) Darstellung : GMA 2018 Stufe 1: Standortbewertung Stufe 2: Berechnung der standortangepassten Verkaufsfläche Erweiterungsstandort außerhalb eines 700 m-Radius um einen ZVB ja nein, dann sind die Bedingungen der Ausnahmeregelung zu erfüllen* Vorhaben nicht möglich Städtebaulich integrierter Standort im Siedlungszusammenhang eines bestehenden oder perspektivischen Wohnbereiches (mind. 2 Himmelsrichtungen Wohnen) ja, integrierter Standort Vorhaben nicht möglich Ermittlung der Einwohner im Nahbereich (i. d. R. 700 m-Radius um den Standort, d. h. im fußläufigen Einzugsbereich) Berechnung des nahversorgungsrelevanten Kaufkraftpotenzials sowie Anwendung der 35 %-Regel Ermittlung der standortangepassten Verkaufsfläche anhand durchschnittlicher Flächenproduktivitäten nein, kein integrierter Standort erfüllt nicht erfüllt Keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgung zu erwarten** Anlage 2
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/151 151/1 Vorlagen-Nummer 3860/2018 Freigabedatum 17.01.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung hier: Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt im Vorgriff auf die Fortschreibung des EHZK die Ausnahmeregelung für Erweite- rungen von Lebensmittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage im 700 m-Radius um bestehende zentrale Versorgungsbereiche zur Sicherung der Nahversorgung in der wachsenden Stadt sowie zur flächensparenden Gewinnung zusätzlichen Wohnraums. Alternative: Der Rat verzichtet auf den Beschluss der Ausnahmeregelung im Vorgriff auf den Gesamtbeschluss zur Fortschreibung des EHZK. Wirtschaftsausschuss 24.01.2019 Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 Rat 14.02.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) der Stadt Köln wurde am 17.12.2013 vom Rat be- schlossen (3750/2010). Aktuell wird die Fortschreibung des EHZK von der GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH Büro Köln, in enger Zusammenarbeit mit der Verwaltung erarbeitet. Mit der Fortschreibung wird auf die aktuellen Entwicklungen im Einzelhandel, aber auch auf den zu- nehmenden Versorgungsbedarf einer wachsenden Stadt reagiert. Das EHZK stellt im Kern den ge- samtstädtischen Rahmen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels dar. Gleichzeitig soll die wohnortnahe Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (insbesondere Lebensmittel und Drogeriewaren) möglichst flächendeckend gesichert werden. Die gewachsenen Geschäftszen- tren (zentrale Versorgungsbereiche, im folgenden ZVB) sollen als prägende Orte des urbanen Lebens erhalten und gestärkt werden. Derzeit werden die erhobenen Einzelhandelsdaten ausgewertet und die neun Bezirkskapitel einschließlich der Zentrenpässe erstellt sowie Handlungsempfehlungen abge- leitet. Der Zeitplan sieht die Vorlage des Entwurfs für die zweite Jahreshälfte 2019 vor. Köln ist eine wachsende Stadt. In den vergangenen 10 Jahren ist die Bevölkerung um rund 60.000 Personen auf rund 1.085.000 Einwohner gewachsen (Stand 31.12.2017). Mit der zunehmenden Ein- wohnerzahl wachsen auch die Bedarfe nicht zuletzt an Wohnraum, Mobilität und Versorgung. Der Zuwachs an Einwohnerinnen und Einwohnern im Stadtgebiet ist eine Chance. Die Erhöhung der Kaufkraft kommt anteilig dem stationären Einzelhandel zu Gute. Neben der Entwicklung größerer Wohnbaugebiete erfolgt eine stetige kleinteilige Innenentwicklung in bestehenden Wohngebieten. Es bedarf daher einer darauf abgestimmten, jeweils standortangepassten Entwicklung der Nahversor- gung. Durch die sehr dichte Zentrenstruktur im Kernstadtgebiet sind faktisch nur wenige Flächen au- ßerhalb der 700 m-Radien um die zentralen Versorgungsbereiche für mögliche Erweiterungen der Nahversorgung vorhanden. Bisher wurden in diesen 700 m-Radien um die zentralen Versorgungsbereiche Erweiterungen beste- hender Lebensmittelmärkte in die Großflächigkeit (ab 800 m² Verkaufsfläche) abgelehnt. Dadurch sollten die Geschäftszentren geschützt werden. Vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt und damit verbundener wachsender Kaufkraft wird jetzt in städtebaulich integrierter Lage, außerhalb der ZVB auch innerhalb der 700 m-Radien, die Chance eröffnet, das Lebensmittelangebot auszubauen, ohne die Geschäftszentren zu gefährden. Der Rat hat am 20.03.2018 auf Antrag den Beschluss „Parkplätze und Supermärkte mit Wohnungen überdachen!“ (AN/0441/2018) gefasst. Er hat hierin die Verwaltung unter anderem beauftragt: „die integrierte Nutzung von Einzelhandel plus Wohnen in ihre Planungen aufzunehmen. […] Die zu ent- wickelnden Instrumente und Anreize müssen den Vorgaben des EHZK entsprechen.“ Für bestehende Lebensmittelmärkte in städtebaulich integrierter Lage, außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs, jedoch innerhalb dessen 700 m-Radius, soll unter klar definierten Bedingungen zukünftig ausnahmsweise eine Erweiterung auch über die Schwelle der Großflächigkeit (ab 800 m² Verkaufsfläche) möglich sein (s. Anlage 1 „Steuerungsschema“, Anlage 2 „Prüfschema“ jeweils ge- strichelte Markierung und Anlage 3 „Rechenweg zur Ermittlung der maximal zulässigen Verkaufsflä- che“). Die Kennziffern zur Ermittlung der nahversorgungsrelevanten Kaufkraft sowie die durchschnitt- liche Flächenproduktivität für Vollsortimenter und Discounter wurden aktualisiert. Es müssen folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: 1. Das Grundstück muss mit Wohnen und ggf. sozialer Infrastruktur in Abhängigkeit von der zuläs- sigen Bebauung (Geschossflächenzahl) optimal ausgenutzt werden. D.h. eine Erweiterung der VKF ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig Wohnungen und ggf. soziale Infrastruktur (z. B. ei- ne Kindertagesstätte) erstmalig neu am Standort gebaut werden. Sind Wohnungen und ggf. so- ziale Infrastruktur entsprechend der zulässigen Bebauung (optimal ausgenutzte Geschossflä- chenzahl) am Standort bereits vorhanden (bspw. ein Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses), gilt diese Bedingung als bereits erfüllt. 3 2. Die geplante Gesamtverkaufsfläche des zu erweiternden Lebensmittelmarktes darf nach des- sen Erweiterung nicht größer sein als die Gesamtverkaufsfläche der bestehenden Lebensmit- telmärkte (ab 400 m² Verkaufsfläche) im benachbarten ZVB. Sollte das Vorhaben innerhalb des 700 m-Radius mehrerer ZVB liegen, ist der am geringsten ausgestattete ZVB als Bewertungs- maßstab heranzuziehen. Hiermit wird sichergestellt, dass die Lebensmittelmärkte in den ZVB als wesentliche Frequenzbringer für die Zentren erhalten bleiben und somit die zentralen Ver- sorgungsbereiche insgesamt geschützt und auch weiterentwickelt werden können. 3. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die geplante Erweiterung keine städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Auswirkungen gem. § 11 Abs. 3 BauNVO auslöst (= Nachweis der städtebaulichen Atypik). Im Anschluss an die Standortbewertung (Stufe 1) erfolgt die Berechnung der standortangepassten maximalen Verkaufsfläche (Stufe 2) nach der 35%-Regel (s. Anlage 3, gleichzeitig Nachweis der städebaulichen Atypik). Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Erweiterungen von bestehenden Lebensmittelmärkten inner- halb des 700 m-Radius um einen zentralen Versorgungsbereich. An allen übrigen Standorten „in städtebaulich integrierter Lage“ außerhalb der 700 m-Radien ist eine Überbauung von Lebensmittelmärkten mit Wohnungen und ggf. sozialer Infrastruktur ebenfalls er- wünscht. Hier gelten weiterhin die Vorgaben des bereits beschlossenen Steuerungsschemas. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche sowie die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes sind dort unter Einhaltung der 35%-Regel möglich. Anlagen: Anlage 1: Steuerungsschema Anlage 2: Prüfschema Anlage 3: Rechenweg zur Ermittlung der maximal zulässigen Verkaufsfläche
Anlage 6 Auszug aus dem Wirtschaftsausschuss 24.06.2019
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Anlage 6 Geschäftsführung Wirtschaftsausschuss Frau Kleindienst Telefon: (0221) 221-35591 Fax : (0221) 221-24141 E-Mail: Ulrike.Kleindienst@stadt-koeln.de Datum: 26.06.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 37. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 24.06.2019 öffentlich 6 Beteiligung des Wirtschaftsausschusses an wirtschaftsrelevanten Pla- nungen 6.1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) - Fortschreibung hier: Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage 3860/2018 Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Rat - die so geänderte Ratsvorlage - zu beschließen: Beschlussalternative und mündlicher Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Der Rat verzichtet auf den Beschluss der Ausnahmeregelung im Vorgriff auf den Ge- samtbeschluss zur Fortschreibung des EHZK und bittet die Verwaltung den Vor- schlag bei Gesamtfortschreibung erneut vorzulegen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich – gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Linke und der FDP-Fraktion - zugestimmt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3860/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.02.2019
- Erstellt
- 21.11.2018 14:07