V/0118/2012
Bebauungsplan Nr. 342, 4. Änderung: Kenntnisnahme des Entwurfs
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0118-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
5731 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0118/2012 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße Für den Bereich der 4. Änderung werden die Textlichen Festsetzungen wie folgt ergänzt (kursiv und fett): Textliche Festsetzung gemäß § 9 BauGB Nr. 1 Im GE 1) - Gebiet ist die Fertigung von Fenstern, Türen und Fassaden aus Holz, Kunststoff und Leichtmetall, im GE 2) - Gebiet die Herstellung von Dispersionsfarben und Lacken ohne Polymerisation und Erwärmung sowie deren Vertrieb allgemein zu- lässig. Im Übrigen sind in den Gewerbegebieten die in der Liste der Betriebsarten unter den entsprechenden Klassenziffern aufgeführten Betriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse zugelassen werden, wenn der Immissionsschutz sichergestellt wird (§ 1 (5) BauNVO) . Ebenfalls unzuläs- sig sind Vergnügungsstätten (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). Nr. 1a Im MI – Gebiet sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 unzulässig (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). Die übrigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 342 in der Fassung der 1. Än- derung vom 26.06.1998 gelten weiterhin auch für den Bereich der 4. Änderung. 2. Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; ausgenommen sind Baumärkte, Gartencenter sowie der Handel mit Möbeln und Autos einschließlich Zubehör (§ 1 (9) BauNVO). Sonstiger Einzelhandel ist ausnahmsweise zulässig als untergeordneter Be- triebsteil eines Gewerbegebietes, sofern die vertriebenen Waren in einem funktionalen Zusammenhang mit der ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. 3. In den Gewerbegebieten kann im Einzelfall die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse um bis zu zwei Geschosse erhöht werden, wenn die Geschossflächenzahl eingehalten wird (§ 17 (5) BauNVO). 4. Die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke sind zu begrünen und mit standortge- rechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und Einfriedigungen benötigt werden, wenn sie zur Grundstücksgrenze durch Hecken von mind. 0,80 m Höhe abgegrenzt werden. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Bau NVO und andere in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen sind auf den nicht überbauba- ren Grundstücksflächen unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB und § 23 (5) BauNVO). 5. Auf Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum mit einem Mindestumfang von 14 cm zu pflanzen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 6. In den Gewerbegebieten kann im Einzelfall eine Grundflächenzahl bis zu 0,8 zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl eingehalten wird (§ 17 (5) BauNVO). Textliche Festsetzungen gemäß § 81 BauONW 1. Zur Abgrenzung von Grundstücken zu Erschließungsstraßen sowie untereinander im Be- reich der angrenzenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Mauern und He- cken bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Höhere Hecken können zur Abschirmung von Wohnungsgrundstücken und Stellplatzflächen zugelassen werden. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 Sicherungszäune sind bis zu einer Höhe von 2,2 m zulässig, wenn sie einen Abstand von mind. 1,5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. 2. Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 3. Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hoch- ragenden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektieren- der Form. 4. Werbeanlagen sind in den Gewerbegebieten bis zu einer Höhe von 1,0 m und einer Flä- che von 5,0 m², in den übrigen Gebieten bis zu einer Höhe von 0,5 m und einer Fläche von 3,0 m² zulässig; sie dürfen höchstens 2/3 einer Gebäudeseite erreichen. Für Ausleger können größere Höhen zugelassen werden; sie dürfen jedoch in den Gewerbegebieten eine Fläche von 1,5 m², in den übrigen Gebieten eine Fläche von 0,5 m² nicht überschrei- ten. Je Grundstücksseite ist höchstens eine Werbeanlage zulässig. 5. Anlagen der Außenwerbung, die den Verkehrsteilnehmer auf dem Autobahnzubringer (B 51 a) ansprechen sollen, sind nicht zulässig. 6. Die festgesetzte Parkfläche ist zur B 51 a hin lückenlos – ohne Tür und Tor – einzufriedi- gen. Hinweise: 1. Längs der Brückenbauwerke der B 51 a sind bauliche Anlagen so zu errichten, dass für die Brückenbauwerke ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist. 2. Im Plangebiet sind Anlagen und Einrichtungen, die eine physiologische Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der B 51 a hervorrufen unzulässig. Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19 vom 19.11.2010: Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei Bebauungsplänen Zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münster wird der folgende Hinweis gege- ben: „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese- hen werden.“ Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplan aufgenommen. Münster, den 12. November 2010 Der Oberbürgermeister Markus Lewe
V-0118-2012-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung
9470 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0118/2012 Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB Stadtbezirk: Münster-West Anlass: 3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bahnstrecke Wanne – Eickel – Bremen / Heroldstraße und der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: Mecklen- beck – Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Zeit: am Mittwoch, dem 01.12.2010, um 20.00 Uhr, Ort: in der Aula der Peter – Wust – Schule, Dingbänger Weg 80, 48163 Münster Teilnehmer: 19 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Frau Westrup, Bezirksbürgermeisterin Vertreter der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Schröder, Stadtplanungsamt Eröffnung Die Bezirksbürgermeisterin Frau Westrup eröffnet um 20:00 Uhr die Bürgeranhörung zu den Entwürfen der 3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: „Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bahnstrecke Wanne – Eickel – Bremen / Heroldstra- ße“ und der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: „ Mecklenbeck – Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße“ Sie erläutert die Bedeutung sowie den rechtlichen Hintergrund für die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Bauleitplanung. Danach übergibt Frau Westrup der Verwaltung das Wort. Vorstellung der Planungen Herr Kurz stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation die Zielsetzungen und Inhalte der Pla- nungen für die Änderung der Bebauungspläne vor: Für Gewerbegebietsstandorte entlang von Hauptverkehrsstraßen werden in jüngster Zeit ver- mehrt Anträge und Anfragen von Spielcasinobetreibern für die Einrichtung von Spielstätten zum Aufstellen von Glücksspielautomaten gestellt. Die Eröffnung eines Spielkasinos südlich der We- seler Straße, sowie zwei weitere Standortanfragen von Spielstättenbetreibern, haben mehrere Bürger und Bürgerinnen dazu veranlasst gegenüber dem Rat der Stadt ihre Sorge hinsichtlich potenzieller Gefährdungen durch das Glücksspielangebot für die benachbarten Wohngebiete zum Ausdruck zu bringen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Spielhallenansiedlungen zu fordern. Mit diesem Ziel hat der Rat der Stadt Münster bereits am 13.05.2009 beschlossen, für den Ge- werbegebietsbereich direkt westlich an das geplanten Stadtbereichszentrum angrenzend, pla- nungsrechtliche Regelungen zum Ausschluss von Spielcasinos zu treffen. Diese städtebauliche Zielsetzung soll nun auch auf die Gewerbegebietsflächen bis zur Heroldstraße und darüberhi- naus bis zur Bahnstrecke Münster-Coesfeld ausgeweitet werden. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 136 – 7. Änderung Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 3. Änderung Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 4. Änderung Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 grenzt direkt an den ge- planten Umgestaltungsbereich zum Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße an, und ist nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster ebenfalls flächenmäßiger Bestandteil des Zentralen Versorgungsbereichs. Das Plangebiet wird zurzeit durch KFZ-orientierte Dienstleister und einen Futtermittelmarkt genutzt. Eine Bauvoranfrage für ein größeres Spielka- sino liegt für diesen Bereich vor. Auf Grund der Störungen, die durch die Nutzer solcher Spiel- stätten in deren Umfeld zu erwarten wären, die die hier beabsichtigte städtebauliche Entwick- lung des Stadtbereichszentrums beeinträchtigen würden, sollen hier Vergnügungsstätten aus- geschlossen werden. Außerdem sind Regelungen geplant, die die künftige Nutzung durch Ein- zelhandel und Dienstleistungen in Abstimmung zum geplanten Stadtbereichszentrum ergänzen. Über den engeren Bereich des Zentralen Versorgungsbereiches hinaus, sollen auch für die westlich gelegenen Gewerbegebiete bis zur Heroldstraße und weiter nach Westen bis zur Bahnstrecke Münster-Coesfeld künftig Spielstätten ausgeschlossen werden. Sowohl für die kleinteiligen Gewerbegebietsstrukturen bis zur Heroldstraße, in dem sich die neu eröffnete Spielhalle befindet, als auch für die großflächigen Gewerbenutzungen nördlich und südlich der Weseler Straße - ein Möbelhaus und ein Kraftfahrzeughandel - wäre bei einer Ansiedlung wei- terer Spielstätten mit Verdrängungseffekten für das klassische Gewerbe und nachteiligen Ent- wicklungen für die räumlich nahe gelegenen Wohngebiete zu rechnen. Um diese negativen strukturellen Auswirkungen zu vermeiden, soll einer weiteren Ansiedlung von Spielstätten Vor- schub geleistet werden. Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet Frau Westrup die Bürger, Fragen zu stellen und ihre Meinung zu äußern: Fragen der Bürgerinnen und Bürger • Müsste nicht ein weiterer Antrag zur Errichtung einer Spielhalle aus Gründen der Gleich- behandlung genehmigt werden? Die Zulässigkeit beantragter Nutzungen richtet sich nach dem geltenden Planungsrecht. Der Ausschluss von weiteren Spielhallen sowie eine Umstrukturierung des Gewerbebietes zum Spielhallenzentrum sind dann ausgeschlossen, wenn die angestrebten Änderungen der Bebau- ungspläne rechtskräftig werden. • Müssen während der Zeit der Planaufstellung weitere Spielhallen zugelassen werden? Nein, während des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanesfalls können beantragte Vorhaben, die der Zielsetzung der Planung widersprechen, zurückgestellt und, falls notwendig, durch den Beschluss einer Veränderungssperre verhindert werden. • Es gibt in Mecklenbeck massiven Widerstand gegen die Etablierung von Spielhallen. Des- halb ist es eine Freude, dass diese Verfahren nun für einige Teilbereiche erfolgen. Es soll- ten aber die gesamten Gewerbegebiete entlang der Weseler Straße für Spielhallen tabu sein. Selbst eine Spielhalle ist eine zuviel; wegen der damit verbundenen Suchtgefahren. Es ist daher sehr wichtig, dass keine weitere Spielhalle mehr genehmigt wird. Warum kann nicht wenigstens für alle Gewerbegebiete stadteinwärts bis auf Höhe des Dingbänger We- ges ein Ausschluss erfolgen? Besser wäre es, auch den weiteren Bereich bis zum Standort von Brillux mit einzubeziehen. Auch hier gibt es nördlich der Weseler Straße Wohnstandor- te. • Neben den stadteinwärts gelegenen Gebieten sollten auch für die Gewerbegebiete stadt- auswärts bis zur Autobahn Spielhallen ausgeschlossen werden. Die Wohngebiete in Mecklenbeck werden durch die Ansiedlung von Spielhallen belästigt. Die Mecklenbecker Bürger müssten die negativen Folgen einer unkontrollierten Spielhallenentwicklung tragen. Spielhallen sollten für den gesamten Stadtteil ausgeschlossen werden. Spielhallen sind Teil des gesellschaftlichen Lebens. Der Gesetzgeber ermöglicht ihre Ansied- lung – wie auch die anderer Vergnügungsstätten – grundsätzlich in Gewerbegebieten. Ein ge- Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 136 – 7. Änderung Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 3. Änderung Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 4. Änderung nereller Ausschluss von Spielhallen in Gewerbegebieten ist deshalb rechtlich nicht möglich. Ein differenziertes Vorgehen, bei dem für Teilbereiche Spielhallen aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden während für andere Teilbereiche Spielhallen ermöglicht werden, ist gleichwohl möglich. Deshalb soll mit der vorgestellten Planung ausdrücklich nicht der gesamte Gewerbegebietsstreifen entlang der Weseler Straße von der Boeselagerstraße bis zur Hansali- nie von Spielhallen freigehalten werden, sondern lediglich der Teilbereich, der räumlich am nächsten zu den Wohngebieten liegt. Gleichwohl werden die Anregungen zur Ausweitung des Spielstättenausschlusses nochmals geprüft. • Wenn der Bebauungsplan rechtskräftig wird, kann dann die bestehende Spielhalle weiter betrieben werden? Ja, unabhängig davon, dass der Bebauungsplan künftig keine Spielhallen mehr zulassen soll, gilt für einen bestehenden und genehmigten Betrieb innerhalb dieses Plangebietes der Be- standsschutz. Er kann also weiter betrieben werden. • Können um den Bahnhaltepunkt Spielhallen entstehen? Sind Vergnügungsstätten für das geplante Stadtbereichszentrum ausgeschlossen? Im zukünftigen Stadtbereichszentrum an der Weseler Straße werden Spielhallen ebenfalls nicht zulässig sein. Auch die dort ursprünglich geplante Discothek wird es nicht geben. Abschließend gibt Herr Kurz einen Ausblick auf den Verfahrensablauf, der die Offenlegung der Bebauungspläne im Frühjahr 2011 vorsieht. Wenn alle Verfahrensschritte ohne Verzögerungen durchgeführt werden können, besteht die Möglichkeit, dass die Bebauungspläne noch Ende 2011 Rechtskraft erlangen. Ende der Veranstaltung Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, erklärt Frau Westrup, dass alle Fra- gen protokolliert werden und im weiteren Entscheidungsprozess zu den Bebauungsplanverfah- ren mit abgewogen werden. Auch steht die Verwaltung für weitere Informationen zur Verfügung. Sie schließt um ca. 20:30 Uhr die Bürgeranhörung. gez. Frau Westrup Bezirksbürgermeisterin gez. Herr Schröder Schriftführer Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 3
Berichtsvorlage
2762 Zeichen
V/0118/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 öffentlich auszulegen. Für den Bereich der 4 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 soll die weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Der Beschluss zur 4. Änderung erfolgte im Rat der Stadt Münster am 08.12.2010. Ein im Plangebiet befindliches, genehmigtes Spielkasino mit 4 Hallen und ca. 636 m² Nutzfl äche. hat Bestandsschutz. Eine weitere Ansiedlung solcher Einrichtungen in diesem aus Gewerbe- und Mischgebiet bestehenden Bereich soll vermieden werden. Hierzu werden die Textlichen Fes tset- zungen ergänzt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im östlich angrenzenden Bereich wird durch die 3. Ä n- derung geregelt. Hier ist der Satzungsentwurf für diese Sitzungskette geplant (siehe Vorlage Nr. V/0110/2012). Der daran anschließende Bereich de r 2 Änderung gelangte am 05.08.2011 zur Rechtskraft. Durch diese Änderungen werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen und die Grund - züge der Planung nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den Planungszielen des Bebauungsplanes Rechnung getragen . Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen zur Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sind gegeben. Die Offenlegung der Bebauungsplanänderung soll im Frühjahr 2012 erfolgen. Vorlagen-Nr.: V/0118/2012 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Geitel Ruf: 492 61 41 / 492 61 93 E-Mail: geitel@stadt-muenster.de Datum: 14.02.2012 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0118/2012 Parallel zur Offenlegung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 soll gleichzeitig die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 (Vorlage Nr. V/0117/2012) ausgelegt werden. Zu beiden Änderun gsverfahren sowie zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 fand am 01.12.2010 eine gemeinsame Bürgeranhörung statt. Weitere Einzelheiten zur 4. Änderung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Protokoll der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planausschnitt
V-0118-2012-Anlage-4-Plan
230 Zeichen
Aufgeh 4. Änderung 3. Änderung Offenlegung 04/2011 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0118/2012 Bebauungsplan Nr. 342 - 4. Änderung Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Plangebiet / ohne Maßstab ST ADT M TÜNS ER
V-0118-2012-Anlage-2-Begruendung
11519 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0118/2012 Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass .....................................................................................................................................1 2. strukturelle Situation ..............................................................................................................................1 3. Ziele und Inhalte der Planung................................................................................................................1 3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten ......................................................................................... 1 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................5 5. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................5 6. Verfahren ...............................................................................................................................................5 1. Planungsanlass Anlass für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 ist der Ausschluss von Vergnügungs- stätten für den Bereich südlich der Weseler Straße, westlich des zentralen Versorgungsberei- ches in Mecklenbeck bis zur Heroldstraße, im Bebauungsplan Nr. 342. Damit es in diesen Ge- bieten nicht zu einer weiteren Ansiedlung von Vergnügungsstätten kommen kann, ist für diesen Teil des Bebauungsplanes Nr. 342 der Ausschluss von Vergnügungsstätten durch Änderung der textlichen Festsetzungen erforderlich. 2. strukturelle Situation Das Plangebiet liegt in einem Umfeld, das im als Gewerbegebiet festgesetzten nördlichen und östlichen Bereich gewerblich genutzt wird und im als Mischgebiet festgesetzten südwestlichen Bereich überwiegend dem Wohnen dient. Es grenzt westlich an den geplanten zentralen Versorgungsbereich in Mecklenbeck, südlich an Bahngelände und wird von Norden durch die Weseler Straße und von Westen durch die He- roldstraße erschlossen. Im Plangebiet befindet sich bereits ein genehmigtes Spielkasino mit 4 Hallen und ca. 636 m² Nutzfläche. Diese Vergnügungsstätte hat Bestandsschutz. Eine weitere Ansiedlung solcher Ein- richtungen in diesen Bereich soll vermieden werden. 3. Ziele und Inhalte der Planung Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen. Sie beinhalten den Ausschluss von Vergnügungsstätten. Mit der Planänderung wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Baunutzungsver- ordnung in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung neue Rechtsgrund- lage. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. 3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten Für das Plangebiet der 4. Änderung hat der Rat am 08.12.2010 den Beschluss zur Änderung mit dem Ziel gefasst, hier künftig Spielhallen auszuschließen. Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Damit ein Ausschluss von Vergnügungsstätten für diesen Bereich ausreichend begründet ist, wurde der gesamte Stadtteil Mecklenbeck untersucht: Abbildung 1: Die vorhandenen und beantragten Spielhallen im Stadtteil Mecklenbeck Im Stadtteil Mecklenbeck, im Nahbereich der Weseler Straße (Weseler Straße Nr. 675e), einer der Hauptzufahrtsstraßen nach Münster, befindet sich ein genehmigtes Spielkasino. Es liegt im Gewerbegebiet, in der Nähe eines neugeplanten Stadtbereichszentrums und besitzt 4 Spielhal- len mit insgesamt 636 qm Nutzfläche. Die dargestellten zwei “beantragten Spielhallen“ sind nicht genehmigt worden. Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Abbildung 2: Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck In der Abbildung sind die Flächen der Bebauungspläne - 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße, - 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße und - 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136: Mecklenbeck – Weseler Straße, für die bereits ein Änderungsverfahren eingeleitet worden ist, - das geplante Stadtbereichszentrum mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 342, 2. Änderung und - Kerngebietsflächen nördlich der Weseler Straße aufgeführt. Für diese Bereiche ist Ausschluss von Vergnügungsstätten vorgesehen. Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Flächen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB), auf denen (MI/GE- Flächen) Vergnügungsstätten zulässig sind. Für die Ausschlussgebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrum gilt, dass dieses durch die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Vergnügungsstätten in deren Umfeld erzeugt werden können, in seiner beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung beein- trächtigt ist. Städtebauliches Entwicklungsziel ist es, die Funktionsfähigkeit des geplanten Stadtbereichs- zentrums zu stabilisieren und zu sichern. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten steht diesem Ziel entgegenstehen, da zu erwarten ist, dass hierdurch die geplanten Einzelhandels- oder Dienstleistungsnutzungen sich nicht etablieren können und es zu Verschiebungen im Boden- und Mietpreisgefüge kommen kann. Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Ebenfalls für die Gebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrums, wie für die übrigen Gebiete gelten auch folgende Gründe: Damit die angestammten und das Geschäftsniveau prägenden Einzelhandels- und Dienstleis- tungsbetriebe aus den angrenzenden Gewerbegebieten nicht verdrängt werden und dies zu ei- ner Niveauabsenkung - Trading–Down-Effekt – führt, bzw. die Nutzungsvielfalt der Gebiete nicht erhalten werden kann, sollen zur Sicherung der gewerblichen Entwicklung Vergnügungs- stätten ausgeschlossen werden. Diese Gebiete sollen in erster Linie arbeitsplatzschaffenden, produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten werden. Die Attraktivität der Gebiete wird maßgeblich durch ihre „Ad- resse“ bestimmt und dem hiermit verbundenen Image. Durch die Ansiedlungen von Vergnü- gungsstätten besteht die Gefahr, dass der eigentliche Gebietscharakter der Gewerbegebiete verloren geht. Durch die Ausschlussgebiete sollen auch negative städtebauliche Auswirkungen wie Lärm und Kundenverkehr, der gegenüber kleineren Spielhallen älteren Typs angesichts 24-stündiger Öff- nungszeiten und der teilweise nunmehr überörtlichen Einzugsbereiche neue Dimensionen er- reicht, auf die nahen Wohngebiete an der Weseler Straße vermieden werden. Die übrigen, bislang in Mecklenbeck noch nicht vorhandenen Arten von Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung, wie Nachtlokale, Diskotheken oder Swinger-Clubs, führen zu Störungen, die mit denen von Spielhallen vergleichbar sind. Aus diesem Grund sollen Ver- gnügungsstätten insgesamt auf den dargestellten Flächen ausgeschlossen werden. Abbildung 3: Mögliche Ansiedlungsflächen für Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck Standorte für Vergnügungsstätten bzw. mögliche Ansiedungsflächen für diese Nutzungen blei- ben in den weitläufigen Gewerbegebieten entlang der Weseler Straße grundsätzlich möglich. Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Dargestellt sind hier die Gewerbegebiete der Bebauungspläne 268 und 312 beidseitig der We- seler Straße Richtung Autobahn und die Teile des Bebauungsplanes Nr. 342 südlich der Wese- ler Straße in Richtung Innenstadt. Auch wenn in den Gewerbegebieten kerngebietstypische Vergnügungsstätten nur ausnahms- weise zulässig sind gibt dieser Plan gibt ausreichend Möglichkeit zur weiteren Etablierung von Vergnügungsstätten. Damit das Ergebnis dieser Untersuchung in den Bebauungsplan übernommen wird, werden die textlichen Festsetzungen wie folgt geändert (kursiv): Nr. 1 Im GE 1) - Gebiet ist die Fertigung von Fenstern, Türen und Fassaden aus Holz, Kunst- stoff und Leichtmetall, im GE 2) - Gebiet die Herstellung von Dispersionsfarben und La- cken ohne Polymerisation und Erwärmung sowie deren Vertrieb allgemein zulässig. Im Übrigen sind in den Gewerbegebieten die in der Liste der Betriebsarten unter den ent- sprechenden Klassenziffern aufgeführten Betriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse zugelassen werden, wenn der Immissionsschutz sichergestellt wird (§ 1 (5) BauNVO) . Ebenfalls unzulässig sind Ver- gnügungsstätten (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). Nr. 1a Im MI – Gebiet sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 unzulässig (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO). 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt und damit keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Um- welt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Ein Vorhaben, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wird nicht vorberei- tet oder begründet. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 5. Durchführungsmaßnahmen Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebens- umstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 6. Verfahren Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchge- führt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (Grundzüge der Planung sind nicht berührt) vorliegen. Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 6 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße für den Bereich östlich Herold- straße. Münster, Der Oberbürgermeister I.V. Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 342, 4. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Weseler Straße
- Heroldstraße
- Boeselagerstraße
- Albersloher Weg 33
- Meckmannweg
- Schwarzer Kamp
Bebauungsplan Nr. 342, 4. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0118/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.02.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37