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V/0118/2012

Bebauungsplan Nr. 342, 4. Änderung: Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 08.02.2012

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 08.03.2012, TOP 3.4

V-0118-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0118-2012-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0118-2012-Anlage-4-Plan

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Ansehen

V-0118-2012-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0118-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

5731 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0118/2012 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) /  
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Für den Bereich der 4. Änderung werden die Textlichen Festsetzungen wie folgt ergänzt  
(kursiv und fett): 
Textliche Festsetzung gemäß § 9 BauGB 
Nr. 1 Im GE 1) - Gebiet ist die Fertigung von Fenstern, Türen und Fassaden aus Holz, 
Kunststoff und Leichtmetall, im GE 2) - Gebiet die Herstellung von Dispersionsfarben 
und Lacken ohne Polymerisation und Erwärmung sowie deren Vertrieb allgemein zu-
lässig. Im Übrigen sind in den Gewerbegebieten die in der Liste der Betriebsarten unter 
den entsprechenden Klassenziffern aufgeführten Betriebe unzulässig. Ausnahmsweise 
können Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse zugelassen werden, 
wenn der Immissionsschutz sichergestellt wird (§ 1 (5) BauNVO)
. Ebenfalls unzuläs-
sig sind Vergnügungsstätten (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 
Nr. 1a Im MI – Gebiet sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 unzulässig 
(§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 
Die übrigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 342 in der Fassung der 1. Än-
derung vom 26.06.1998 gelten weiterhin auch für den Bereich der 4. Änderung.  
2. Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; ausgenommen sind Baumärkte, 
Gartencenter sowie der Handel mit Möbeln und Autos einschließlich Zubehör (§ 1 (9) 
BauNVO). Sonstiger Einzelhandel ist ausnahmsweise zulässig als untergeordneter Be-
triebsteil eines Gewerbegebietes, sofern die vertriebenen Waren in einem funktionalen 
Zusammenhang mit der ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. 
3. In den Gewerbegebieten kann im Einzelfall die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse um 
bis zu zwei Geschosse erhöht werden, wenn die Geschossflächenzahl eingehalten wird 
(§ 17 (5) BauNVO). 
4. Die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke sind zu begrünen und mit standortge-
rechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und 
Einfriedigungen benötigt werden, wenn sie zur Grundstücksgrenze durch Hecken von 
mind. 0,80 m Höhe abgegrenzt werden. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Bau NVO und 
andere in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen sind auf den nicht überbauba-
ren Grundstücksflächen unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB und § 23 (5) BauNVO). 
5. Auf Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum mit einem 
Mindestumfang von 14 cm zu pflanzen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 
6. In den Gewerbegebieten kann im Einzelfall eine Grundflächenzahl bis zu 0,8 zugelassen 
werden, wenn die Geschossflächenzahl eingehalten wird (§ 17 (5) BauNVO). 
Textliche Festsetzungen gemäß § 81 BauONW 
1. Zur Abgrenzung von Grundstücken zu Erschließungsstraßen sowie untereinander im Be-
reich der angrenzenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Mauern und He-
cken bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Höhere Hecken können zur Abschirmung von 
Wohnungsgrundstücken und Stellplatzflächen zugelassen werden.  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 342 
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 
Sicherungszäune sind bis zu einer Höhe von 2,2 m zulässig, wenn sie einen Abstand von 
mind. 1,5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. 
2. Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet 
werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
3. Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hoch-
ragenden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektieren-
der Form. 
4. Werbeanlagen sind in den Gewerbegebieten bis zu einer Höhe von 1,0 m und einer Flä-
che von 5,0 m², in den übrigen Gebieten bis zu einer Höhe von 0,5 m und einer Fläche 
von 3,0 m² zulässig; sie dürfen höchstens 2/3 einer Gebäudeseite erreichen. Für Ausleger 
können größere Höhen zugelassen werden; sie dürfen jedoch in den Gewerbegebieten 
eine Fläche von 1,5 m², in den übrigen Gebieten eine Fläche von 0,5 m² nicht überschrei-
ten. Je Grundstücksseite ist höchstens eine Werbeanlage zulässig. 
5. Anlagen der Außenwerbung, die den Verkehrsteilnehmer auf dem Autobahnzubringer (B 
51 a) ansprechen sollen, sind nicht zulässig. 
6. Die festgesetzte Parkfläche ist zur B 51 a hin lückenlos – ohne Tür und Tor – einzufriedi-
gen. 
Hinweise: 
1. Längs der Brückenbauwerke der B 51 a sind bauliche Anlagen so zu errichten, dass für 
die Brückenbauwerke ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist. 
2. Im Plangebiet sind Anlagen und Einrichtungen, die eine physiologische Blendung der 
Verkehrsteilnehmer auf der B 51 a hervorrufen unzulässig. 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19 vom 19.11.2010: 
Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei 
Bebauungsplänen 
Zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münster wird der folgende Hinweis gege-
ben: 
„Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-
Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese-
hen werden.“ 
Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplan aufgenommen.  
Münster, den 12. November 2010 
Der Oberbürgermeister  
Markus Lewe

V-0118-2012-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung

9470 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0118/2012 
 
Niederschrift 
 
über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Stadtbezirk: Münster-West 
Anlass: 3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: 
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) 
/ Bahnstrecke Wanne – Eickel – Bremen / Heroldstraße und  
der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: Mecklen-
beck – Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / 
Weseler Straße 
Zeit:  am Mittwoch, dem 01.12.2010, um 20.00 Uhr,  
Ort: in der Aula der Peter – Wust – Schule, Dingbänger Weg 80, 
48163 Münster 
Teilnehmer: 19 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Frau Westrup, Bezirksbürgermeisterin  
Vertreter der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Schröder, Stadtplanungsamt 
Eröffnung 
Die Bezirksbürgermeisterin Frau Westrup eröffnet um 20:00 Uhr die Bürgeranhörung zu den 
Entwürfen der 3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: „Mecklenbeck – Weseler 
Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bahnstrecke Wanne – Eickel – Bremen / Heroldstra-
ße“ und der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: „ Mecklenbeck – Heroldstraße / 
Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße“ 
Sie erläutert die Bedeutung sowie den rechtlichen Hintergrund für die frühzeitige Beteiligung der 
Bürgerinnen und Bürger in der Bauleitplanung. Danach übergibt Frau Westrup der Verwaltung 
das Wort. 
Vorstellung der Planungen 
Herr Kurz stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation die Zielsetzungen und Inhalte der Pla-
nungen für die Änderung der Bebauungspläne vor:   
Für Gewerbegebietsstandorte entlang von Hauptverkehrsstraßen werden in jüngster Zeit ver-
mehrt Anträge und Anfragen von Spielcasinobetreibern für die Einrichtung von Spielstätten zum 
Aufstellen von Glücksspielautomaten gestellt. Die Eröffnung eines Spielkasinos südlich der We-
seler Straße, sowie zwei weitere Standortanfragen von Spielstättenbetreibern, haben mehrere 
Bürger und Bürgerinnen dazu veranlasst gegenüber dem Rat der Stadt ihre Sorge hinsichtlich 
potenzieller Gefährdungen durch das Glücksspielangebot für die benachbarten Wohngebiete 
zum Ausdruck zu bringen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Spielhallenansiedlungen 
zu fordern.  
Mit diesem Ziel hat der Rat der Stadt Münster bereits am 13.05.2009 beschlossen, für den Ge-
werbegebietsbereich direkt westlich an das geplanten Stadtbereichszentrum angrenzend, pla-
nungsrechtliche Regelungen zum Ausschluss von Spielcasinos zu treffen. Diese städtebauliche 
Zielsetzung soll nun auch auf die Gewerbegebietsflächen bis zur Heroldstraße und darüberhi-
naus bis zur Bahnstrecke Münster-Coesfeld ausgeweitet werden. 
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplanentwurf Nr. 136 – 7. Änderung  
Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 3. Änderung 
Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 4. Änderung 
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 grenzt direkt an den ge-
planten Umgestaltungsbereich zum Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße an, und 
ist nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster ebenfalls  flächenmäßiger Bestandteil 
des Zentralen Versorgungsbereichs. Das Plangebiet wird zurzeit durch KFZ-orientierte 
Dienstleister und einen Futtermittelmarkt genutzt. Eine Bauvoranfrage für ein größeres Spielka-
sino liegt für diesen Bereich vor. Auf Grund der Störungen, die durch die Nutzer solcher Spiel-
stätten in deren Umfeld zu erwarten wären, die die hier beabsichtigte städtebauliche Entwick-
lung des Stadtbereichszentrums beeinträchtigen würden, sollen hier Vergnügungsstätten aus-
geschlossen werden. Außerdem sind Regelungen geplant, die die künftige Nutzung durch Ein-
zelhandel und Dienstleistungen in Abstimmung zum geplanten Stadtbereichszentrum ergänzen. 
Über den engeren Bereich des Zentralen Versorgungsbereiches hinaus, sollen auch für die 
westlich gelegenen Gewerbegebiete bis zur Heroldstraße und weiter nach Westen bis zur 
Bahnstrecke Münster-Coesfeld künftig Spielstätten ausgeschlossen werden. Sowohl für die 
kleinteiligen Gewerbegebietsstrukturen bis zur Heroldstraße, in dem sich die neu eröffnete 
Spielhalle befindet, als auch für die großflächigen Gewerbenutzungen nördlich und südlich der 
Weseler Straße - ein Möbelhaus und ein Kraftfahrzeughandel - wäre bei einer Ansiedlung wei-
terer Spielstätten mit Verdrängungseffekten für das klassische Gewerbe und nachteiligen Ent-
wicklungen für die räumlich nahe gelegenen Wohngebiete zu rechnen. Um diese negativen 
strukturellen Auswirkungen zu vermeiden, soll einer weiteren Ansiedlung von Spielstätten Vor-
schub geleistet werden. 
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet Frau Westrup die Bürger, Fragen zu stellen 
und ihre Meinung zu äußern: 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
• Müsste nicht ein weiterer Antrag zur Errichtung einer Spielhalle aus Gründen der Gleich-
behandlung genehmigt werden?   
Die Zulässigkeit beantragter Nutzungen richtet sich nach dem geltenden Planungsrecht. Der 
Ausschluss von weiteren Spielhallen sowie eine Umstrukturierung des Gewerbebietes zum 
Spielhallenzentrum sind dann ausgeschlossen, wenn die angestrebten Änderungen der Bebau-
ungspläne rechtskräftig werden.  
• Müssen während der Zeit der Planaufstellung weitere Spielhallen zugelassen werden? 
Nein, während des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanesfalls können beantragte 
Vorhaben, die der Zielsetzung der Planung widersprechen, zurückgestellt und, falls notwendig, 
durch den Beschluss einer Veränderungssperre verhindert werden. 
• Es gibt in Mecklenbeck massiven Widerstand gegen die Etablierung von Spielhallen. Des-
halb ist es eine Freude, dass diese Verfahren nun für einige Teilbereiche erfolgen. Es soll-
ten aber die gesamten Gewerbegebiete entlang der Weseler Straße für Spielhallen tabu 
sein. Selbst eine Spielhalle ist eine zuviel; wegen der damit verbundenen Suchtgefahren. 
Es ist daher sehr wichtig, dass keine weitere Spielhalle mehr genehmigt wird. Warum kann 
nicht wenigstens für alle Gewerbegebiete stadteinwärts bis auf Höhe des Dingbänger We-
ges ein Ausschluss erfolgen? Besser wäre es, auch den weiteren Bereich bis zum Standort 
von Brillux mit einzubeziehen. Auch hier gibt es nördlich der Weseler Straße Wohnstandor-
te. 
• Neben den stadteinwärts gelegenen Gebieten sollten auch für die Gewerbegebiete stadt-
auswärts bis zur Autobahn Spielhallen ausgeschlossen werden. Die Wohngebiete in 
Mecklenbeck werden durch die Ansiedlung von Spielhallen belästigt. Die Mecklenbecker 
Bürger müssten die negativen Folgen einer unkontrollierten Spielhallenentwicklung tragen. 
Spielhallen sollten für den gesamten Stadtteil ausgeschlossen werden. 
Spielhallen sind Teil des gesellschaftlichen Lebens. Der Gesetzgeber ermöglicht ihre Ansied-
lung – wie auch die anderer Vergnügungsstätten – grundsätzlich in Gewerbegebieten. Ein ge-
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplanentwurf Nr. 136 – 7. Änderung  
Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 3. Änderung 
Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 4. Änderung 
nereller Ausschluss von Spielhallen in Gewerbegebieten ist deshalb rechtlich nicht möglich. Ein 
differenziertes Vorgehen, bei dem für Teilbereiche Spielhallen aus städtebaulichen Gründen 
ausgeschlossen werden während für andere Teilbereiche Spielhallen ermöglicht werden, ist 
gleichwohl möglich. Deshalb soll mit der vorgestellten Planung ausdrücklich nicht der gesamte 
Gewerbegebietsstreifen entlang der Weseler Straße von der Boeselagerstraße bis zur Hansali-
nie von Spielhallen freigehalten werden, sondern lediglich der Teilbereich, der räumlich am 
nächsten zu den Wohngebieten liegt.  
Gleichwohl werden die Anregungen zur Ausweitung des Spielstättenausschlusses nochmals 
geprüft.  
• Wenn der Bebauungsplan rechtskräftig wird, kann dann die bestehende Spielhalle weiter 
betrieben werden? 
Ja, unabhängig davon, dass der Bebauungsplan künftig keine Spielhallen mehr zulassen soll, 
gilt für einen bestehenden und genehmigten Betrieb innerhalb dieses Plangebietes der Be-
standsschutz. Er kann also weiter betrieben werden. 
• Können um den Bahnhaltepunkt Spielhallen entstehen? Sind Vergnügungsstätten für das 
geplante Stadtbereichszentrum ausgeschlossen? 
Im zukünftigen Stadtbereichszentrum an der Weseler Straße werden Spielhallen ebenfalls nicht 
zulässig sein. Auch die dort ursprünglich geplante Discothek wird es nicht geben.  
Abschließend gibt Herr Kurz einen Ausblick auf den Verfahrensablauf, der die Offenlegung der 
Bebauungspläne im Frühjahr 2011 vorsieht. Wenn alle Verfahrensschritte ohne Verzögerungen 
durchgeführt werden können, besteht die Möglichkeit, dass die Bebauungspläne noch Ende 
2011 Rechtskraft erlangen.  
Ende der Veranstaltung 
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, erklärt Frau Westrup, dass alle Fra-
gen protokolliert werden und im weiteren Entscheidungsprozess zu den Bebauungsplanverfah-
ren mit abgewogen werden. Auch steht die Verwaltung für weitere Informationen zur Verfügung.  
Sie schließt um ca. 20:30 Uhr die Bürgeranhörung. 
gez.  
Frau Westrup  
Bezirksbürgermeisterin 
gez.  
Herr Schröder  
Schriftführer 
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 3

Berichtsvorlage

2762 Zeichen

V/0118/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer 
(B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße für den Bereich östlich 
Heroldstraße 
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
öffentlich auszulegen. 
 
 
Für den Bereich der 4 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 soll die weitere Ansiedlung von 
Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.  
 
Der Beschluss zur 4. Änderung erfolgte im Rat der Stadt Münster am 08.12.2010. 
 
Ein im Plangebiet befindliches, genehmigtes Spielkasino mit 4 Hallen und ca. 636 m² Nutzfl äche. 
hat Bestandsschutz. Eine weitere Ansiedlung solcher Einrichtungen in diesem aus Gewerbe- und 
Mischgebiet bestehenden Bereich soll vermieden werden. Hierzu werden die Textlichen Fes tset-
zungen ergänzt. 
 
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im östlich angrenzenden Bereich wird durch die 3. Ä n-
derung geregelt. Hier ist der Satzungsentwurf für diese Sitzungskette geplant (siehe Vorlage Nr. 
V/0110/2012). Der daran anschließende Bereich de r 2 Änderung gelangte am 05.08.2011 zur 
Rechtskraft. 
 
Durch diese Änderungen werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen und die Grund -
züge der Planung nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den Planungszielen des Bebauungsplanes 
Rechnung getragen . Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die geänderten 
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen zur Änderung des 
Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sind gegeben.  
 
Die Offenlegung der Bebauungsplanänderung soll im Frühjahr 2012 erfolgen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0118/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Schröder / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 41 / 492 61 93 
E-Mail: 
geitel@stadt-muenster.de 
Datum: 
14.02.2012 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0118/2012 
 
 
Parallel zur Offenlegung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 soll gleichzeitig die  
7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 (Vorlage Nr. V/0117/2012) ausgelegt werden. Zu 
beiden Änderun gsverfahren sowie zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 fand am 
01.12.2010 eine gemeinsame Bürgeranhörung statt.  
 
Weitere Einzelheiten zur 4. Änderung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1. Protokoll der Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planausschnitt

V-0118-2012-Anlage-4-Plan

230 Zeichen

Aufgeh 
4. Änderung 
3. Änderung 
Offenlegung 
04/2011 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0118/2012 
Bebauungsplan Nr. 342 - 4. Änderung Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Plangebiet / ohne Maßstab ST ADT M TÜNS ER

V-0118-2012-Anlage-2-Begruendung

11519 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0118/2012 
 
Begründung   
zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes 342:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke 
Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass .....................................................................................................................................1 
2. strukturelle Situation ..............................................................................................................................1 
3. Ziele und Inhalte der Planung................................................................................................................1 
3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten ......................................................................................... 1 
4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................5 
5. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................5 
6. Verfahren ...............................................................................................................................................5 
1. Planungsanlass  
Anlass für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 ist der Ausschluss von Vergnügungs-
stätten für den Bereich südlich der Weseler Straße, westlich des zentralen Versorgungsberei-
ches in Mecklenbeck bis zur Heroldstraße, im Bebauungsplan Nr. 342. Damit es in diesen Ge-
bieten nicht zu einer weiteren Ansiedlung von Vergnügungsstätten kommen kann, ist für diesen 
Teil des Bebauungsplanes Nr. 342 der Ausschluss von Vergnügungsstätten durch Änderung 
der textlichen Festsetzungen erforderlich. 
2. strukturelle Situation 
Das Plangebiet liegt in einem Umfeld, das im als Gewerbegebiet festgesetzten nördlichen und 
östlichen Bereich gewerblich genutzt wird und im als Mischgebiet festgesetzten südwestlichen 
Bereich überwiegend dem Wohnen dient. 
Es grenzt westlich an den geplanten zentralen Versorgungsbereich in Mecklenbeck, südlich an 
Bahngelände und wird von Norden durch die Weseler Straße und von Westen durch die He-
roldstraße erschlossen. 
Im Plangebiet befindet sich bereits ein genehmigtes Spielkasino mit 4 Hallen und ca. 636 m² 
Nutzfläche. Diese Vergnügungsstätte hat Bestandsschutz. Eine weitere Ansiedlung solcher Ein-
richtungen in diesen Bereich soll vermieden werden. 
3. Ziele und Inhalte der Planung 
Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine Änderung und Ergänzung 
der textlichen Festsetzungen. Sie beinhalten den Ausschluss von Vergnügungsstätten.  
Mit der Planänderung wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Baunutzungsver-
ordnung in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung neue Rechtsgrund-
lage.  
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert.   
3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten  
Für das Plangebiet der 4. Änderung hat der Rat am 08.12.2010 den Beschluss zur Änderung 
mit dem Ziel gefasst, hier künftig Spielhallen auszuschließen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
… / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße  
Damit ein Ausschluss von Vergnügungsstätten für diesen Bereich ausreichend begründet ist, 
wurde der gesamte Stadtteil Mecklenbeck untersucht: 
 
Abbildung 1: Die vorhandenen und beantragten Spielhallen im Stadtteil Mecklenbeck 
Im Stadtteil Mecklenbeck, im Nahbereich der Weseler Straße (Weseler Straße Nr. 675e), einer 
der Hauptzufahrtsstraßen nach Münster, befindet sich ein genehmigtes Spielkasino. Es liegt im 
Gewerbegebiet, in der Nähe eines neugeplanten Stadtbereichszentrums und besitzt 4 Spielhal-
len mit insgesamt 636 qm Nutzfläche. 
Die dargestellten zwei “beantragten Spielhallen“ sind nicht genehmigt worden.  
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
… / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße  
 
Abbildung 2: Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck 
In der Abbildung sind die Flächen der Bebauungspläne  
- 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße,  
- 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße und  
- 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136: Mecklenbeck – Weseler Straße, für die bereits 
ein Änderungsverfahren eingeleitet worden ist,   
- das geplante Stadtbereichszentrum mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 342, 2. 
Änderung und  
- Kerngebietsflächen nördlich der Weseler Straße aufgeführt.  
Für diese Bereiche ist Ausschluss von Vergnügungsstätten vorgesehen.  
Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Flächen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB), 
auf denen (MI/GE- Flächen) Vergnügungsstätten zulässig sind. 
Für die Ausschlussgebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrum gilt, dass 
dieses durch die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Vergnügungsstätten in deren 
Umfeld erzeugt werden können, in seiner beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung beein-
trächtigt ist. 
Städtebauliches Entwicklungsziel ist es, die Funktionsfähigkeit des geplanten Stadtbereichs-
zentrums zu stabilisieren und zu sichern. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten steht diesem 
Ziel entgegenstehen, da zu erwarten ist, dass hierdurch die geplanten Einzelhandels- oder 
Dienstleistungsnutzungen sich nicht etablieren können und es zu Verschiebungen im Boden- 
und Mietpreisgefüge kommen kann.  
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
… / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße  
Ebenfalls für die Gebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrums, wie für 
die übrigen Gebiete gelten auch folgende Gründe:  
Damit die angestammten und das Geschäftsniveau prägenden Einzelhandels- und Dienstleis-
tungsbetriebe aus den angrenzenden Gewerbegebieten nicht verdrängt werden und dies zu ei-
ner Niveauabsenkung - Trading–Down-Effekt – führt,  bzw. die Nutzungsvielfalt der Gebiete 
nicht erhalten werden kann, sollen zur Sicherung der gewerblichen Entwicklung Vergnügungs-
stätten ausgeschlossen werden. 
Diese Gebiete sollen in erster Linie arbeitsplatzschaffenden, produzierenden und artverwandten 
Nutzungen vorbehalten werden. Die Attraktivität der Gebiete wird maßgeblich durch ihre „Ad-
resse“ bestimmt und dem hiermit verbundenen Image. Durch die Ansiedlungen von Vergnü-
gungsstätten besteht die Gefahr, dass der eigentliche Gebietscharakter der Gewerbegebiete 
verloren geht.  
Durch die Ausschlussgebiete sollen auch negative städtebauliche Auswirkungen wie Lärm und 
Kundenverkehr, der gegenüber kleineren Spielhallen älteren Typs angesichts 24-stündiger Öff-
nungszeiten und der teilweise nunmehr überörtlichen Einzugsbereiche neue Dimensionen er-
reicht, auf die nahen Wohngebiete an der Weseler Straße vermieden werden. 
Die übrigen, bislang in Mecklenbeck noch nicht vorhandenen Arten von Vergnügungsstätten im 
Sinne der Baunutzungsverordnung, wie Nachtlokale, Diskotheken oder Swinger-Clubs, führen 
zu Störungen, die mit denen von Spielhallen vergleichbar sind. Aus diesem Grund sollen Ver-
gnügungsstätten insgesamt auf den dargestellten Flächen ausgeschlossen werden. 
 
Abbildung 3: Mögliche Ansiedlungsflächen für Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck 
Standorte für Vergnügungsstätten bzw. mögliche Ansiedungsflächen für diese Nutzungen blei-
ben in den weitläufigen Gewerbegebieten entlang der Weseler Straße grundsätzlich möglich. 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
… / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße  
Dargestellt sind hier die Gewerbegebiete der Bebauungspläne 268 und 312 beidseitig der We-
seler Straße Richtung Autobahn und die Teile des Bebauungsplanes Nr. 342 südlich der Wese-
ler Straße in Richtung Innenstadt.  
Auch wenn in den Gewerbegebieten kerngebietstypische Vergnügungsstätten nur ausnahms-
weise zulässig sind gibt dieser Plan gibt ausreichend Möglichkeit zur weiteren Etablierung von 
Vergnügungsstätten. 
Damit das Ergebnis dieser Untersuchung in den Bebauungsplan übernommen wird, werden die 
textlichen Festsetzungen wie folgt geändert (kursiv): 
Nr. 1 Im GE 1) - Gebiet ist die Fertigung von Fenstern, Türen und Fassaden aus Holz, Kunst-
stoff und Leichtmetall, im GE 2) - Gebiet die Herstellung von Dispersionsfarben und La-
cken ohne Polymerisation und Erwärmung sowie deren Vertrieb allgemein zulässig. Im 
Übrigen sind in den Gewerbegebieten die in der Liste der Betriebsarten unter den ent-
sprechenden Klassenziffern aufgeführten Betriebe unzulässig. Ausnahmsweise können 
Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse zugelassen werden, wenn der 
Immissionsschutz sichergestellt wird (§ 1 (5) BauNVO)
. Ebenfalls unzulässig sind Ver-
gnügungsstätten (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 
Nr. 1a  Im MI – Gebiet sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 unzulässig (§ 1 (5) 
BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO). 
4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes die 
Grundzüge der Planung nicht berührt und damit keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Um-
welt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind 
somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 
Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Ein Vorhaben, das 
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wird nicht vorberei-
tet oder begründet. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 
5. Durchführungsmaßnahmen 
Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebens-
umstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige 
Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich.  
6. Verfahren 
Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchge-
führt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (Grundzüge der Planung sind nicht berührt) 
vorliegen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
… / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 6 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - 
Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke 
Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße für den Bereich östlich Herold-
straße. 
Münster,  
Der Oberbürgermeister  
I.V. 
 
Schultheiß  
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 3.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 342, 4. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Weseler Straße
  • Heroldstraße
  • Boeselagerstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Meckmannweg
  • Schwarzer Kamp

Bebauungsplan Nr. 342, 4. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0118/2012
Typ
Vorlagen
Datum
08.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37