V/0057/2020
Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplan
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Förderprogramm passiver Schallschutz LAP
8166 Zeichen
Richtlinie zur Förderung des Passiven Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionplans für Münster 1 Fördervoraussetzungen Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für den Einbau neuer Schallschutzfenster in Wohnungen/Wohngebäuden, die sich an den Straßen befinden, die in Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung liegen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. An die Förderung für Schallschutzfenster sind folgende Voraussetzungen geknüpft: Die Wohnungen/Wohngebäude müssen sich an den folgend genannten Straßen/Straßenabschnitten, die in Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung liegen, befinden: - Weseler Straße, Hausnummer: 1 - 77 (zwischen Bismarckallee und Goebenstraße) - Hammer Straße, Hausnummer: 247 - 281 (zwischen B 51 und Düesbergweg) - Geiststraße, Hausnummer: 2 – 15 (zwischen Weseler Straße und 70 m nördlich der Goebenstraße) - Steinfurter Straße, Hausnummer: 97 - 150 (zwischen Eispalast südöstlich Austermannstraße und ca. 130m nordwestlich York-Ring) - Schlossplatz, Hausnummer: 18 – 30 (zwischen Münzstraße und Überwasserstraße), Mit der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung werden weitere Straßen bzw. Gebäude in das Förderprogramm aufgenommen. Sind innenliegende Rolladenkästen vorhanden, wird der Austausch der Fenster nur gefördert, wenn die Rollladenkästen bereits schallgedämmt sind, bzw. im Zuge der Maßnahme schallgedämmt werden. Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind und Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht förderfähig. 2 Förderempfänger Die Förderung wird Eigentümern und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohnungen/Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst bzw. nicht alle Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstig dinglich Nutzungsberechtigte den Förderantrag stellen und unterzeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht beizufügen, aus der die Bevollmächtigung für das Antragsverfahren hervorgeht. Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein Nachweis der Bestellung als Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen. Anlage 1 zur Vorlage V/0057/2020 3 Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75% der förderfähi- gen Kosten. Es gelten folgende Höchstsätze (Kosten inkl. aller Nebenkosten und MwSt.): Fenster/-türen - 410 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 3, 460 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 4. Lüfter - 410 € / Stück. Rollladenkasten 150 € / laufendem Meter bezogen auf die Fensterbreite. Je Wohneinheit beträgt der maximale Förderbetrag 4.000 €. Je Eigentümer / Eigentümerin / Eigentümergemeinschaft ist der maximale Förderbetrag auf 20.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. Das bedeutet, dass Eigentümer / Eigentümerinnen / Eigentümergemeinschaften größerer oder mehrerer Immobilien die Möglichkeit haben, eine Förderung bis zu diesem Höchstbetrag jährlich abzurufen. Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen bspw. dem Altbausanierungsprogramm (demnächst wohl „Förderprogramm Klimafreundliche Gebäude“) der Stadt Münster ist grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind mit dem von der Stadt Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung stehen, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Dem Antrag ist mindestens ein Angebot/Kostenvoranschlag einer Fachfirma, Prüfzeugnisse und Nachweise zum Schalldämmmaß und zu den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) der geförderten Fenster, Rollladenkästen und Lüfter beizufügen. Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. Je Antragsteller und Kalenderjahr kann nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Falls es sich bei dem Gebäude um ein ensemble-/denkmalgeschütztes Objekt handelt, be- darf der Austausch von Fenstern und Türen der Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbe- hörde. Eine Kopie des Erlaubnisbescheides ist dem Antrag beizufügen. 5 Mitwirkungspflicht Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Eine fehlende Mitwirkung hat die Ablehnung des beantragten Förderzuschusses zur Folge. 6 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu be- nennenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilli- gungsbescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über den ordnungs- gemäßen Einbau sowie den Kostennachweis für die Installation der Fenster, Rolladenkästen und Lüfter vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Maßnahmen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoranschlag unterschritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. Antragstellende erklären ihr Einverständnis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen vor Ort durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 7 Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 8 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen Zwecken als Wohnzwecken (Abbruch oder Nutzungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Wohngebäudes nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 9 In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 01.07.2020 in Kraft.
Beschlussvorlage
5744 Zeichen
V/0057/2020 V/0057/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplan Beratungsfolge 25.02.2020 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 10.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 25.03.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der passive Schallschutz im Rahmen der Lärmaktionspla- nung durch den Erlass einer Förderrichtlinie – Passiver Schallschutz in Maßnahmenberei- chen des Lärmaktionsplans - gefördert werden soll. 2. Die Richtlinie zur Förderung des passiven Schallschutzes im Rahmen der Lärmaktionspla- nung (Anlage 1) wird beschlossen. 3. Die Richtlinie tritt ab dem 1. Juli 2020 in Kraft. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1003 Wohnen Zeile 15 Transferaufwendungen 2020 ff. 68.000 € jährlich Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020 bei der o. g. Produktgruppe zur Verfügung. Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 17.02.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Muddemann Telefon: 492-6779 Muddemann@stadt- muenster.de - 2 - V/0057/2020 Begründung: 1. Veranlassung Der Beschluss des Rates vom 13.12.2017 zum Lärmaktionsplan der 2. Stufe für Münster (V/0687/2017 und V/0687/2017/1. Erg.) sieht mit dem beschlossenen Maßnahmenprogramm auch die Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahm en vor. Danach sollen passive Schallschutzma ß- nahmen nachrangig zu den Bemühungen eines aktiven Lärmschutzes an der Quelle behandelt we r- den und insbesondere in den Maßnahmenbereichen zum Einsatz kommen, wo sonst keine Möglic h- keiten einer Reduzierung der Lärmemissionen gesehen werden. 2. Vorschlag für ein Förderprogramm „Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmak- tionsplan“ Das Programm „Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplan“ ( s. Anlage 1) soll in Anlehnung an die in den R ichtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR) genannten Fördervoraussetzungen aufgestellt werden. Förderg e- genstand soll der Austausch von Fenstern und Balkon - bzw. Terrassentüren sowie die nachträgliche Dämmung von Rollladenkästen in Wohnräumen sein, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Förderfähig sollen ferner Kosten für den Einbau von schallgedämmten Lü f- tungseinrichtungen in Räumen sein, die zum Schlafen genutzt werden. Damit soll eine entsprechende Luftwechselrate in den Räumen gewährleistet werden, die durch die hohe Dichtigkeit der Fenster und Rolladenkästen nicht mehr gegeben ist. Die Förderung soll bereichsweise vorgenommen werden und sich an folgenden Kriterien orientieren: • hoch belastete Straßenabschnitte, für die keine sinnvollen aktiven Lärmminde- rungsmaßnahmen anwendbar sind oder • in denen auch nach Umsetzung aktiver Maßnahmen hohe Belastungen verbleiben werden, weil die erzielbaren Pegelminderungen nicht ausreichen. Das Förderprogramm soll zunächst nur in den Maßnahmenbereichen der ersten Priorität, für die ke i- ne aktiven Maßnahmen zur Lärmminderung ergriffen werden können, gelten. Dies betrifft in der Stufe 2 des Lärmaktionsplans in der Summe 107 anspruchsberechtigte Gebäude in 6 Maßnahmenbere i- chen mit etwa 1.200 schutzwürdigen Fenstern. Die Förderung soll in Form von Zuschüssen erfolgen und 75 % der förderfähigen Kosten betragen. Folgende Höchstsätze sollen gelten (Kosten inkl. aller Nebenkosten und MwSt.): Fenster/-türen • 410 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 3, • 460 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 4. Schalldämmlüfter 410 € / Stück. Dämmung der Rollladenkasten 150 € / laufendem Meter. Je Wohneinheit soll der maximale Förderbetrag 4.000 € betragen. Je Eigentümer / Eigentümerin / Eigentümergemeinschaft soll der maximale Förderbetrag auf 20.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt sein. Das bedeutet, dass Eigentümer / Eigentümerinnen / Eigentüme rgemeinschaften größerer oder mehrerer Immobilien die Möglichkeit haben, eine Förderung bis zu diesem Höchstbetrag jährlich a b- zurufen. Die Gesamtkosten unter der Annahme, dass 25% der Berechtigten das Förderprogramm in Anspruch nehmen betragen 337.500 Euro. Pro Jahr sind das rund 68.000 Euro für die nächsten fünf Jahre. - 3 - V/0057/2020 Durch die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung des Lärmaktionsplans wird sich die Zahl der anspruchsberechtigten Gebäude voraussichtlich erhöhen. Jedoch sollte zunächst abgewartet werden, in welchem Umfang die Förderung in Anspruch genommen wird. Die Maßnahmen zum passiven Schallschutz führen in der Regel auch zu einer Verbesserung der Wärmedämmung der Gebäude. Dieser Synergieeffekt von lärmmindernden Maßnahmen und Ma ß- nahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes soll hier bewusst genutzt werden. Eine Kumulation mit dem Altbausanierungsprogramm (demnächst wohl „Förderprogramm Klimafreundliche Gebäude“) der Stadt Münster und mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. 3. Fazit Mit Einführung des Förderprogramms zum passiven Schallschutz im Rahmen der Lärmaktionspl a- nung wird ergänzend zu den im Lärmaktionsplan beschlossenen und zum Teil bereits umgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen der Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsemissionen vervollständigt. I.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Anlage 1 Richtlinie zur Förderung des Passiven Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmak- tionplans für Münster
Anlage A
1088 Zeichen
Anlage A zur V/0057/2020 Kurzüberblick Die Förderung von passivem Schallschutz in Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel der Vorlage ist die Verbesserung des Lärmschutzes in Maßnahmenbereichen der Lärmak- tionsplanung in denen keine anderen Maßnahmen durchgeführt werden können. Finanzierung Produktgruppe: 1003 Wohnen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Die rechtliche Grundlage besteht im § 47 d BImSchG und gemäß Ratsbeschluss vom 13.12.2017 Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) In der Vorlage werden keine bedeutenden Aussagen zu Querschnittsthemen getroffen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (12)
- Weseler Straße
- Hammer Straße
- Geiststraße
- Goebenstraße
- Steinfurter Straße
- Austermannstraße
- Düesbergweg
- York-Ring
- Schlossplatz
- Überwasserstraße
- Bismarckallee
- Münzstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0057/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.01.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37