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V/0057/2020

Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplan

Vorlagen 27.01.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 10.03.2020, TOP 5.14

Förderprogramm passiver Schallschutz LAP

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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Förderprogramm passiver Schallschutz LAP

8166 Zeichen

Richtlinie zur Förderung des Passiven Schallschutz in Maßnahmenbereichen 
des Lärmaktionplans für Münster 
 
1 Fördervoraussetzungen 
Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der 
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für den Einbau neuer Schallschutzfenster 
in Wohnungen/Wohngebäuden, die sich an den Straßen befinden, die in 
Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung liegen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung 
der Förderung besteht nicht.  
An die Förderung für Schallschutzfenster sind folgende Voraussetzungen geknüpft: 
 Die Wohnungen/Wohngebäude müssen sich an den folgend genannten 
Straßen/Straßenabschnitten, die in Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung 
liegen, befinden:  
- Weseler Straße, Hausnummer: 1 - 77 (zwischen Bismarckallee und Goebenstraße) 
- Hammer Straße, Hausnummer: 247 - 281 (zwischen B 51 und Düesbergweg)  
- Geiststraße, Hausnummer: 2 – 15 (zwischen Weseler Straße und 70 m nördlich der 
Goebenstraße) 
 
- Steinfurter Straße, Hausnummer: 97 - 150 (zwischen Eispalast südöstlich 
Austermannstraße und ca. 130m nordwestlich York-Ring)  
- Schlossplatz, Hausnummer: 18 – 30 (zwischen Münzstraße und Überwasserstraße),  
 Mit der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung werden weitere Straßen bzw. Gebäude 
in das Förderprogramm aufgenommen.  
 
 Sind innenliegende Rolladenkästen vorhanden, wird der Austausch der Fenster nur 
gefördert, wenn die Rollladenkästen bereits schallgedämmt sind, bzw. im Zuge der 
Maßnahme schallgedämmt werden. 
 
 Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind 
und Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht förderfähig. 
 
 
2 Förderempfänger 
Die Förderung wird Eigentümern und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen 
Nutzungsberechtigten von Wohnungen/Wohngebäuden gewährt. Bei 
Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der 
Eigentümer oder die Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst 
bzw. nicht alle Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstig dinglich Nutzungsberechtigte 
den Förderantrag stellen und unterzeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht 
beizufügen, aus der die Bevollmächtigung für das Antragsverfahren hervorgeht. Anträgen 
durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein Nachweis der Bestellung als 
Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Durchführung der 
beantragten Maßnahmen beizufügen. 
Anlage 1 zur Vorlage 
V/0057/2020

3 Höhe der Förderung 
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75% der förderfähi-
gen Kosten. Es gelten folgende Höchstsätze (Kosten inkl. aller Nebenkosten und MwSt.): 
Fenster/-türen - 410 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 3, 460 
€/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 4. Lüfter - 410 € / Stück. 
Rollladenkasten 150 € / laufendem Meter bezogen auf die Fensterbreite.  
Je Wohneinheit beträgt der maximale Förderbetrag 4.000 €. Je Eigentümer / Eigentümerin / 
Eigentümergemeinschaft ist der maximale Förderbetrag auf 20.000 Euro je Kalenderjahr 
begrenzt. Das bedeutet, dass Eigentümer / Eigentümerinnen / Eigentümergemeinschaften 
größerer oder mehrerer Immobilien die Möglichkeit haben, eine Förderung bis zu diesem 
Höchstbetrag jährlich abzurufen. 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen bspw. dem Altbausanierungsprogramm 
(demnächst wohl „Förderprogramm Klimafreundliche Gebäude“) der Stadt Münster ist 
grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 
4 Antragsverfahren 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind mit dem von der Stadt Münster 
vorgegebenen Antragsformular schriftlich beim Amt für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Als Gebäude gelten 
Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß 
Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine 
eigene Treppe). 
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie 
für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, dass das 
Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der Reihenfolge ihres 
vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. Anträge, für die kein 
Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung stehen, werden abgelehnt. Sie 
können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit mit den zu fördernden Maßnahmen 
noch nicht begonnen wurde. 
Dem Antrag ist mindestens ein Angebot/Kostenvoranschlag einer Fachfirma, Prüfzeugnisse 
und Nachweise zum Schalldämmmaß und zu den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) 
der geförderten Fenster, Rollladenkästen und Lüfter beizufügen. Die Stadt Münster behält 
sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung 
über den Antrag erforderlich sind. 
Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter 
Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden 
werden. 
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt 
unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und 
Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.  
Je Antragsteller und Kalenderjahr kann nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden.  
Falls es sich bei dem Gebäude um ein ensemble-/denkmalgeschütztes Objekt handelt, be-
darf der Austausch von Fenstern und Türen der Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbe-
hörde. Eine Kopie des Erlaubnisbescheides ist dem Antrag beizufügen.

5 Mitwirkungspflicht 
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet. 
Insbesondere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Unterlagen 
vorzulegen und Auskünfte zu geben. Eine fehlende Mitwirkung hat die Ablehnung des 
beantragten Förderzuschusses zur Folge. 
6 Leistungsnachweis 
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu be-
nennenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilli-
gungsbescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über den ordnungs-
gemäßen Einbau sowie den Kostennachweis für die Installation der Fenster, Rolladenkästen 
und Lüfter vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert 
der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate 
verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine 
Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt 
wird. 
Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Maßnahmen und die Erreichung der 
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern 
die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoranschlag unterschritten werden 
oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards erreichen. Eine 
Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich.  
Antragstellende erklären ihr Einverständnis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der 
Ausführung der Maßnahmen vor Ort durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 
7 Auszahlung 
Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli-
gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns-
ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 
8 Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das 
Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen Zwecken 
als Wohnzwecken (Abbruch oder Nutzungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des 
Wohngebäudes nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend 
anteilig zurück zu zahlen. 
9 In Krafttreten 
Die Richtlinie tritt am 01.07.2020 in Kraft.

Beschlussvorlage

5744 Zeichen

V/0057/2020 
V/0057/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplan 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   25.02.2020 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   10.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   25.03.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der passive Schallschutz im Rahmen der Lärmaktionspla-
nung durch den Erlass einer Förderrichtlinie – Passiver Schallschutz in Maßnahmenberei-
chen des Lärmaktionsplans -  gefördert werden soll. 
 
2. Die Richtlinie zur Förderung des passiven Schallschutzes im Rahmen der Lärmaktionspla-
nung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
3. Die Richtlinie tritt ab dem 1. Juli 2020 in Kraft. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1003 Wohnen    
Zeile 15 Transferaufwendungen 2020 ff. 68.000 € jährlich 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020 bei der o. g. 
Produktgruppe zur Verfügung. 
 
Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit 
 
17.02.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Muddemann 
Telefon: 492-6779 
Muddemann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0057/2020 
 
Begründung: 
1. Veranlassung 
 
Der Beschluss des Rates vom 13.12.2017 zum Lärmaktionsplan der 2. Stufe für Münster 
(V/0687/2017 und V/0687/2017/1. Erg.) sieht mit dem beschlossenen Maßnahmenprogramm auch 
die Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahm en vor. Danach sollen passive Schallschutzma ß-
nahmen nachrangig zu den Bemühungen eines aktiven Lärmschutzes an der Quelle behandelt we r-
den und insbesondere in den Maßnahmenbereichen zum Einsatz kommen, wo sonst keine Möglic h-
keiten einer Reduzierung der Lärmemissionen gesehen werden.  
 
2. Vorschlag für ein Förderprogramm „Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmak-
tionsplan“ 
 
Das Programm „Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplan“ ( s. Anlage 1) 
soll in Anlehnung an die in den R ichtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der 
Baulast des Bundes (VLärmSchR) genannten Fördervoraussetzungen aufgestellt werden. Förderg e-
genstand soll der Austausch von Fenstern und Balkon - bzw. Terrassentüren sowie die nachträgliche 
Dämmung von Rollladenkästen in Wohnräumen sein, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt 
von Menschen dienen. Förderfähig sollen ferner Kosten für den Einbau von schallgedämmten Lü f-
tungseinrichtungen in Räumen sein, die zum Schlafen genutzt werden. Damit soll eine entsprechende 
Luftwechselrate in den Räumen gewährleistet werden, die durch die hohe Dichtigkeit der Fenster und 
Rolladenkästen nicht mehr gegeben ist. 
 
Die Förderung soll bereichsweise vorgenommen werden und sich an folgenden Kriterien orientieren: 
 
• hoch belastete Straßenabschnitte, für die keine sinnvollen aktiven Lärmminde-
rungsmaßnahmen anwendbar sind oder 
 
• in denen auch nach Umsetzung aktiver Maßnahmen hohe Belastungen verbleiben werden, 
weil die erzielbaren Pegelminderungen nicht ausreichen. 
 
Das Förderprogramm soll zunächst nur in den Maßnahmenbereichen der ersten Priorität, für die ke i-
ne aktiven Maßnahmen zur Lärmminderung ergriffen werden können, gelten.  Dies betrifft in der Stufe 
2 des Lärmaktionsplans in der Summe 107 anspruchsberechtigte Gebäude in 6 Maßnahmenbere i-
chen mit etwa 1.200 schutzwürdigen Fenstern.  
 
Die Förderung soll in Form von Zuschüssen erfolgen und 75 % der förderfähigen Kosten betragen. 
Folgende Höchstsätze sollen gelten (Kosten inkl. aller Nebenkosten und MwSt.):  
 
Fenster/-türen  
• 410 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 3, 
• 460 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 4.  
 
Schalldämmlüfter  410 € / Stück. 
Dämmung der Rollladenkasten 150 € / laufendem Meter.  
 
Je Wohneinheit soll der maximale Förderbetrag 4.000 € betragen. Je Eigentümer / Eigentümerin / 
Eigentümergemeinschaft soll der maximale Förderbetrag auf 20.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt 
sein. Das bedeutet, dass Eigentümer / Eigentümerinnen / Eigentüme rgemeinschaften größerer oder 
mehrerer Immobilien die Möglichkeit haben, eine Förderung bis zu diesem Höchstbetrag jährlich a b-
zurufen. 
 
Die Gesamtkosten unter der Annahme, dass 25% der Berechtigten das Förderprogramm in Anspruch 
nehmen betragen 337.500 Euro. Pro Jahr sind das rund 68.000 Euro für die nächsten fünf Jahre.

- 3 - 
V/0057/2020 
Durch die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung des Lärmaktionsplans wird sich die Zahl der 
anspruchsberechtigten Gebäude voraussichtlich erhöhen. Jedoch sollte zunächst abgewartet werden, 
in welchem Umfang die Förderung in Anspruch genommen wird. 
 
Die Maßnahmen zum passiven Schallschutz führen in der Regel auch zu einer Verbesserung der 
Wärmedämmung der Gebäude. Dieser Synergieeffekt von lärmmindernden Maßnahmen und Ma ß-
nahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes soll hier bewusst genutzt werden. Eine Kumulation mit 
dem Altbausanierungsprogramm (demnächst wohl „Förderprogramm Klimafreundliche Gebäude“) der 
Stadt Münster und mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. 
 
 
3. Fazit 
 
Mit Einführung des Förderprogramms zum passiven Schallschutz im Rahmen der Lärmaktionspl a-
nung wird ergänzend zu den im Lärmaktionsplan beschlossenen und zum Teil bereits umgesetzten 
aktiven Lärmschutzmaßnahmen der Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsemissionen vervollständigt.  
 
I.V. 
 
gez. 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1 Richtlinie zur Förderung des Passiven Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmak-
tionplans für Münster

Anlage A

1088 Zeichen

Anlage A zur V/0057/2020 
Kurzüberblick 
Die Förderung von passivem Schallschutz in Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Ziel der Vorlage ist die Verbesserung des Lärmschutzes in Maßnahmenbereichen der Lärmak-
tionsplanung in denen keine anderen Maßnahmen durchgeführt werden können. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1003 Wohnen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die rechtliche Grundlage besteht im § 47 d BImSchG und gemäß Ratsbeschluss vom 13.12.2017  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
In der Vorlage werden keine bedeutenden Aussagen zu Querschnittsthemen getroffen.

Beratungsverlauf (4)

25.02.2020 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.14 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung

Orte (12)

  • Weseler Straße
  • Hammer Straße
  • Geiststraße
  • Goebenstraße
  • Steinfurter Straße
  • Austermannstraße
  • Düesbergweg
  • York-Ring
  • Schlossplatz
  • Überwasserstraße
  • Bismarckallee
  • Münzstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0057/2020
Typ
Vorlagen
Datum
27.01.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37