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Beantwortung der schriftlichen Fragen der CDU-Fraktion zum Teilhabechancengesetz

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3329/2021 vom 22.09.2021

Stand: Am 30.09.2021 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Beantwortung der Fragen der CDU Fraktion zu TOP 8.1 2913 2021 zu 16i

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    Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion zu TOP 8.1 Bericht des Jobcenter Köln (2913/2021) im Vorfeld der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 26.08.2021 Wortlaut der Anfrage: Im Bericht des Jobcenters wird im Punkt. 3 „Hintergründe zur Neuausrichtung der Förderung über § 16i SGB II“ beschrieben, dass von der bisherigen Förderpraxis, privatwirtschaftliche, öffentliche und gemeinnützige Betriebe gleichermaßen partizipieren konnten, abgewichen werden soll. Künftig sollen nur noch privatwirtschaftliche Betriebe gefördert werden. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen: 1. Wie viele 16i-Stellen wurden in der Privatwirtschaft, öffentlichen und gemeinnützigen Betrieben seit Beginn des Instrumentes geschaffen? 2. Wie viele Menschen konnten aus diesen Stellen in der Privatwirtschaft, öffentlichen und gemeinnützigen Betrieben dauerhaft in den Arbeitsmarkt vermittelt werden (Vermittlungsquote)? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden künftig öffentliche und gemeinnützige Betriebe aus der Förderung ausgeschlossen? Antworten des Jobcenter Köln: Zu 1) Arbeitgeber*innen Anzahl In %* Privatwirtschaft 417 32% Öffentlicher Dienst / KGAB 288 22% Stadtnahe Betriebe 10 1% Soziale Träger / Wohlfahrtsverbände 600 45% Zu 2) Eine Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh . Die Förderung nach §16i SGB II ist auf bis zu fünf Jahre ausgerichtet. Für alle Förderungen, die befristet kürzer als fünf Jahre laufen, ist in einem ersten Schritt abzuklären , ob der befristete Arbeitsvertrag gefördert verlängert wird. Im Idealfall folgt eine ungeförderte sozialversicherungspflicht ige Weiterbeschäftigung. Dies ist im Jahr 2021 b isher bereits für 27 Arbeitnehmer*innen geschehen. Seite 2 Zu 3) Bei der Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt gemäß § 16i SGB II handelt es sich um eine Ermessensleistung, so dass die Entscheidung über das „Ob“ der Leistungsgewährung in das Ermessen des Jobcenter Köln gestellt ist. Kriterien für die Ermessensausübung sind die Wirtschaftlichkeit des Angebots, orientiert an dem Ziel, den Leistungsberechtigten soziale Teilhabe zu eröffnen und mittel - bis langfristig den Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Im Hinblick auf diese Zielrichtung wurde in den Gesprächen mit den Trägern zur Neuausrichtung des § 16i SGB II in Köln allen Trägern die Zusage gemacht, dass neue Förderungen möglich sind, sofern geförderte Menschen fest in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen übernommen werden. gez. Martina Würker
  • Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 22.09.2021 3329/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 30.09.2021 Beantwortung der schriftlichen Fragen der CDU-Fraktion zum Teilhabechancengesetz Zu den schriftlichen Anfragen der CDU -Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 26.08.2021 zum Thema „Hintergründe der Neuausrichtung der Förderung über § 16i SGB II legt die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Anlage Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 30.09.2021

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 8.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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