1494/2018
Planungsbeschluss für die Sanierung der Medienleitungen im Betriebshof im Botanischen Garten, Amsterdamer Straße 34, 50735 Köln
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Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 - Begründung für die Dringlichkeit: Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung für Grundstückseigentümer zur Instandsetzung von beschädigten Leitungskanälen auf dem eigenen Grundstück. Die ämterübergreifenden Abstimmungen zur Erstellung der Beschlussvorlage haben sehr viel Zeit in Anspruch genommen.
Anlage 1 - Übersichtsplan
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Anlage 1
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 1494/2018 Freigabedatum 12.03.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planungsbeschluss für die Sanierung der Medienleitungen im Betriebshof im Botanischen Garten, Amsterdamer Straße 34, 50735 Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Planung der Sanierung der Medienleitungen im Betriebshof im Rahmen des Neubaus des Schaugewächshauses im Botanischen Garten Amsterdamer Straße 34, 50735 Köln. Der Planungsbeschluss zur Sanierung umfasst folgende Teilmaßnahmen: 1. Sanierung des Grundleitungsnetzes als Trennsystem (Schmutz- und Regewasser getrennt) 2. Erneuerung der Wasserversorgung für den Gesamtkomplex 3. Erneuerung und Erweiterung der Stromversorgung für den Gesamtkomplex 4. Installation von Leerrohren für spätere Nachverlegung von Leitungen 5. Hebewerke an beiden Abwasseranschlusspunkten und 6. Herstellen eines umwelt- und normgerechten Waschplatzes für die Fahrzeuge des Botanischen Gartens. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln. Die erforderlichen Planungskosten bis inklusive Leistungsphase 3 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Höhe von circa 60.000 Euro netto werden aus dem Flächenver- rechnungspreis für Grünobjekte generiert, der nach Fertigstellung der Maßnahme als Mietaufwand im Teilergebnisplan 1301 Öffentliches Grün, Wald- und Forstwirtschaft, Erholungsanlagen zu berück- sichtigen ist. Der Planungszeitraum wird genutzt, um eine belastbare Vorstellung der voraussichtlichen Baukosten und des vollständigen Umfanges aller notwendigen Bauleistungen auf dem Grundstück zu erlangen. Ausschuss für Umwelt und Grün 21.03.2019 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 25.03.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.03.2019 Finanzausschuss 01.04.2019 Rat 04.04.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 60.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer 3 Im Rahmen des Neubaus des Schaugewächshauses wurde festgestellt, dass die Medienversorgung (Wasser, Abwasser, Elektro) für das Gebäude instandgesetzt werden muss. Nach dem Stand der Technik sind die vorhandenen Leitungen unterdimensioniert und nicht mehr zeitgemäß. Zum Gesamtkomplex gehören die künftigen Neubauten (Schaugewächshaus und Orangerie), Subtropenhaus, Anzuchthäuser, Betriebsgarage und das Verwaltungsgebäude. Bei der Abwasseranlage handelt es sich teilweise um über 100 Jahre alte Anlagenteile, deren komplettes Leitungsnetz im Mischsystem installiert ist. Als Ergebnis von Kanalbefahrungen konnten wesentliche Schäden und Undichtigkeiten festgestellt werden, die zu unkontrolliertem Abfluss von Schmutzwasser ins Erdreich führen könnten. Die Kanäle sind so marode, dass eine Instandsetzung mittelfristig (innerhalb der nächsten 5 Jahre) notwendig wird. Das vorhandene Mischsystem ist wegen seiner Belastungen für die Umwelt nicht mehr üblich und würde für Neubauten nicht mehr genehmigt. Die Wasserversorgung der Bereiche ist technisch überholt und störanfällig. Diverse Rohrbrüche mussten bis in die jüngste Vergangenheit behoben werden. Die Stromversorgung ist für die derzeitigen Funktionen nicht mehr ausreichend und stößt an ihre Kapazitätsgrenzen. Um die künftigen Anforderungen des vorgenannten Gesamtkomplexes zu ge- währleisten, muss das Stromnetz gemäß dem aktuellen Stand der Technik saniert und entsprechend vergrößert werden. Um die Flexibilität für Nachinstallationen zu gewährleisten, sollte perspektivisch ein Leerrohrsystem für alle Medien direkt mit vorgesehen werden. Der Betriebshof liegt mit einer Höhe von circa 44,84 m bis 45,34 m überwiegend unterhalb der Rückstauebene zur Amsterdamer Straße mit einem Niveau von circa 45,29 m. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Starkregenereignisse ist der Einbau von Hebeanlagen als Überflutungsschutz gegen den Rückstau aus dem Straßenkanal notwendig. Im Rahmen des Neubaus des Schaugewächshauses ist es erforderlich, den Boden zu öffnen, um die notwendigen Leitungen zu verlegen. Wegen der hohen Funktionalität des Neubaus werden deutlich mehr Leitungen benötigt, die sinnvoll in das vorhandene Netz zu integrieren sind. Um Synergien zu nutzen, macht es Sinn, die vorgenannten notwendigen Sanierungen und Modernisierungen zeitnah im Zusammenhang mit den Neubaumaßnahmen durchzuführen. Nachträgliche Maßnahmen zur Sanierung würden zu deutlich höheren Kosten führen. Die erhöhten Forderungen aus dem Umweltrecht zum Schutz vor Umweltverschmutzung können im Rahmen der Sanierung mit erfüllt werden. Die Planungskosten betragen circa 60.000 Euro brutto. Die Maßnahme ist im Rahmen der Betreiberverantwortung und zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben unabweisbar, da der Betreiber eines Kanalisationsnetzes gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NW) zur Überwachung der Kanalisati- onsnetze auf Zustand und Funktionsfähigkeit und zur Reparatur nach dem aktuellen Stand der Technik verpflichtet ist. Nach erfolgter Planung bis Leitungsphase 3 HOAI und Vorliegen der Baukosten wird die Verwaltung den zuständigen Gremien zur Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen eine erneute Beschlussvorlage 4 über den Baubeschluss vorlegen. Eine Alternative gibt es nicht, da der Betreiber eines Kanalisationsnetzes gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NW) zur Überwachung der Kanalisationsnetze auf Zustand und Funktionsfähigkeit und zur Reparatur nach dem aktuellen Stand der Technik verpflichtet ist.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1494/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.03.2019
- Erstellt
- 04.05.2018 11:37