2007/0083
Taxitarif 2007
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2007/0083
2643 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 15.03.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat Dezernat VI Amt: Bürger- und Ordnungsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2007/0083 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Taxitarif 2007 Vorlage vom: 29.01.2007 Beschlussvorschlag: Der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) wird zugestimmt. Anlagen: Änderungsverordnung zum Taxitarif vom 23.4.2003 Beschluss des Magistrats vom 2 ... B e g r ü n d u n g: Die jetzige Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde vom Magistrat am 23.04.2003 beschlossen und trat mit Wirkung vom 01.08.2003 in Kraft. Mit Schreiben vom 19.12.2006 stellt die Taxifunk e.G. Darmstadt einen Antrag auf Erhöhung des geltenden Tarifs sowie auf Erweiterung des Tarifgeltungsbereiches auf den Landkreis Offenbach. Ausgeführt wird hierbei, daß der derzeitig gültige Taxitarif aus dem Jahre 2003 stammt und die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sowie die enormen Preissteigerungen und die allgemeine Kostenlage eine maßvolle Anpassung der Tarifstrukturen notwendig erscheinen lassen. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 01.08.2003, so daß nunmehr eine Tariferhöhung nach 3 ½ Jahren von 1,60 Euro auf 1,80 Euro (Kilometerpreis) gerechtfertigt erscheint. Auch die Grundpreiserhöhung von 2,00 Euro auf 2,10 Euro ist moderat und genehmigungsfähig. Gemäß § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz wird vor der Entscheidung über eine Tariferhöhung ein Anhörverfahren gefordert. Die betreffenden Verbände und Institutionen sowie ferner auch das Eichamt und das Regierungspräsidium wurden angeschrieben und haben gegen die Erhöhung keine Bedenken erhoben. Darüber hinaus soll künftighin auch der Landkreis Offenbach zu dem Tarifgeltungsbereich zählen, da die Praxis der vergangenen Jahre gezeigt hat, dass auch bei Fahrten in den nördlichen Bereich eine Tarifsicherheit gegeben sein muss. Darmstadt, 29.01.2007 Der Dezernent II Der Dezernent VI Wolfgang Glenz Dieter Wenzel Bürgermeister Stadtrat
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èèèèLxòxèèxL@°?âvfÇxVerordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxi-Tarif) vom ......2007
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961
(BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 292 V. vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl I S.370), zuletzt geändert durch Art. 15 V. vom 27 Juli 2005 (GVBl. I S. 568) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom ......2007 folgende Rechtsverordnung erlassen.
Art. I
Änderung des Taxi-Tarifes
1.In § 1 Abs. 2 wird hinter der Ortsbezeichnung Groß-Gerau ein Kommazeichen
gesetzt und danach die Ortsbezeichnung Offenbach eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:
Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zu berechnen.
a) Grundpreis 2,10 ¬
b) Der Fahrpreis beträgt pro Kilometer 1,80 ¬
Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers-
beträgt für jede gefahrene Teilstrecke von 55,56 Metern 0,10 ¬
c) Wartezeit pro Stunde 30,00 ¬
(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)
Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
beträgt für jede volle Zeiteinheit von 12 Sek 0,10 ¬
Art. II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.05.2007 in Kraft
Darmstadt, ...
Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Dieter Wenzel
Stadtrat
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Taxi-Tarifverordnung 321
1
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für
den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif)
vom 08.11.20001
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961
(BGBl. I 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2521) in Verbindung mit dem § 2
Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
10.10.1997 (GVBl. I S. 370) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom 08.11.2000 folgende
Rechtsverordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich, Bereitstellung
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen und sonstige Regelungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das
Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 47 Abs. 4 PBefG) für die von dort
genehmigten Taxen.
(2) Der Tarifgeltungsbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstreckt sich bis zu den im
amtlichen Stadtplan eingetragenen Stadtgrenzen sowie auf die Landkreise Darmstadt-
Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau und das Stadtgebiet Frankfurt am Main, ausgenommen
hiervon ist der Flughafen Frankfurt.
(3) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen im
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt bereitgestellt werden.
(4) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Der
Fahrer/die Fahrerin hat sich stets fahrbereit an seinem zugehörigen Taxi aufzuhalten.
(5) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung
wird verwiesen.
§ 2 Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen,
aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem
Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zu berechnen.
ab 01.01.2001 ab 01.01.2002
a) Grundpreis 4,00 DM 2,00 Euro
b) Der Fahrpreis beträgt pro Kilometer 2,70 DM 1,60 Euro
Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
beträgt für jede gefahrene Teilstrecke von 37,04 m = 0,10 DM 62,50 m = 0,10 Euro
c) Wartezeit pro Stunde 54,00 DM 30,00 Euro
(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.11.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.2003,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 06.05.2003 und in der Südhessen-Woche m 15.05.2003, in Kraft getreten
am 01.08.2003.
2
Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
beträgt für jede volle Zeiteinheit von 6,66 Sek. = 0,10 DM 12 Sek. = 0,10 Euro
§ 3 Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der
Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin dem Fahrgast eine
Bescheinigung (Quittung) über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende
Angaben enthalten muß:
a) Name und Anschrift des Unternehmens
b) Ordnungsnummer
c) Beförderungsentgelt
d) Datum
e) Name und Unterschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit
einzutragen.
Quittungsblöcke mit Stempel bzw. Eindruck des Unternehmens sind in ausreichender Zahl
mitzuführen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das
gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.
§ 4 Verfahrensvorschriften
(1) Auftragsfahrten sind im Tarifgeltungsbereich ausschließlich mit eingeschaltetem
Fahrpreisanzeiger auszuführen.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muss gegen unbefugte manuelle Eingriffe geschützt sein.
(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach
den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt
der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
(4) Der Fahrer/die Fahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der
Fahrgast nichts anderes bestimmt.
(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise. Sie dürfen weder über-
noch unterschritten werden.
(6) In jedem Taxi ist eine Kurzfassung des Tarifs für den Fahrgast deutlich sichtbar
anzubringen.
(7) Bei Privatfahrten sind die typischen Taxikennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu
entfernen oder abzudecken.
Taxi-Tarifverordnung 321
3
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin
a) andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert
b) entgegen § 3 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt
c) gegen weitere Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.
(2)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
in der Stadt Darmstadt vom 11.11.1998 sowie die Droschkenordnung der Stadt Darmstadt
vom 06.05.1981 außer Kraft.
Darmstadt, den 08.11.2000 DER MAGISTRAT DER
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Horst Knechtel
Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0083
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.01.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00