Mandari Insight

2007/0083

Taxitarif 2007

Magistratsvorlage 29.01.2007

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2007/0083

13.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

22.5 KB · application/msword

Ansehen

anlage 2

12.3 KB · application/pdf

Ansehen

2007/0083

2643 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
15.03.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat       Dezernat VI 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0083 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Taxitarif 2007 
 
Vorlage vom: 29.01.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
Der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und 
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) 
wird zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: Änderungsverordnung zum Taxitarif vom 23.4.2003 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
B e g r ü n d u n g: 
 
Die jetzige Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für 
den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde vom Magistrat am 
23.04.2003 beschlossen und trat mit Wirkung vom 01.08.2003 in Kraft. 
 
Mit Schreiben vom 19.12.2006 stellt die Taxifunk e.G. Darmstadt einen Antrag auf Erhöhung 
des geltenden Tarifs sowie auf Erweiterung des Tarifgeltungsbereiches auf den Landkreis 
Offenbach. 
Ausgeführt wird hierbei, daß der derzeitig gültige Taxitarif aus dem Jahre 2003 stammt und 
die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sowie die enormen Preissteigerungen und die 
allgemeine Kostenlage eine maßvolle Anpassung der Tarifstrukturen notwendig erscheinen 
lassen.  
 
Die letzte Erhöhung erfolgte zum 01.08.2003, so daß nunmehr eine Tariferhöhung nach 3 ½ 
Jahren von 1,60 Euro auf 1,80 Euro (Kilometerpreis) gerechtfertigt erscheint.  
Auch die Grundpreiserhöhung von 2,00 Euro auf 2,10 Euro ist moderat und 
genehmigungsfähig. 
Gemäß § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz wird vor der 
Entscheidung über eine Tariferhöhung ein Anhörverfahren gefordert. Die betreffenden 
Verbände und Institutionen sowie ferner auch das Eichamt und das Regierungspräsidium 
wurden angeschrieben und haben gegen die Erhöhung keine Bedenken erhoben. 
 
Darüber hinaus soll künftighin auch der Landkreis Offenbach zu dem Tarifgeltungsbereich 
zählen, da die Praxis der vergangenen Jahre gezeigt hat, dass auch bei Fahrten in den 
nördlichen Bereich eine Tarifsicherheit gegeben sein muss. 
 
Darmstadt, 29.01.2007 
 
Der Dezernent II      Der Dezernent VI 
 
 
 
Wolfgang Glenz      Dieter Wenzel 
Bürgermeister      Stadtrat

anlage 1

6117 Zeichen

ÐÏࡱá>þÿ	(*þÿÿÿ'ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿì¥Áq¿jbjbjt+t+AAjÿÿÿÿÿÿ]èèèèèèè$ãüLLLLLLLLxzzzzzz$ß	ôÓxžEèLLLLLž†èèLLL†††L:èLèLxü
èèèèLx†ò†xèèxL@°?âvfdžxVerordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxi-Tarif) vom ......2007



Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961
(BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 292 V. vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl I S.370), zuletzt geändert durch Art. 15 V. vom 27 Juli 2005 (GVBl. I S. 568) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom ......2007 folgende Rechtsverordnung erlassen. 

Art. I

Änderung des Taxi-Tarifes

1.In § 1 Abs. 2 wird hinter der Ortsbezeichnung „Groß-Gerau“ ein Kommazeichen
gesetzt und danach die Ortsbezeichnung „Offenbach“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes  ist nicht zu berechnen.
	
               a) Grundpreis							      2,10     ¬ 
               b) Der Fahrpreis beträgt pro Kilometer					      1,80     ¬ 
    Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers-
    beträgt für jede gefahrene Teilstrecke von  55,56 Metern            		      0,10     ¬ 
c) Wartezeit pro Stunde			                           		     30,00    ¬ 
    (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)     
    Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
    beträgt für jede volle Zeiteinheit von 12 Sek		                                       0,10	  ¬          


Art. II

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.05.2007 in Kraft

Darmstadt, ...


Der Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt



Dieter Wenzel 
Stadtrat
»¼Âåst˜™Ü	H	J	2
:
DXÒÜÞ
j
|
~
†
Š
Œ
Ž
¼
jùôñíññçäàäÜäàäàäàÜäàäàäññíñB*CJB*CJCJ
5>*CJ5@ˆ@ˆOJQJ5OJQJI‚»¼½¾ÁÂÉÊäåè4rstx˜™F	J	üüüüúôïééïôôôôãããã×H
ããÔÔÏ„ $$$$–FÖºÿS¶#dð$$dðdð$dð$I‚»¼½¾ÁÂÉÊäåè4rstx˜²	2
H
DXÒè®j
|
†
ˆ
Š
Œ
Ž
ž
 
¼
¾

2OPQRajýýýýýýýýýùùùù÷ùõõõõõõõõõõõõõù÷ýýýýýýýýýýýýýýýýý
4J	²	H
¤
ZèT®†
ˆ
Š
Œ
Ž
ž
 
¼
¾

2OPQüü÷÷÷÷÷÷ññåàÚÚÚàààààààààà$dðdð$$–FÖºÿS¶#dð$„Á$$QRajúúúdð°‚. °ÆA!°‰"°‰#‰$n%°
[(@ñÿ(StandardmHBA@òÿ¡BAbsatz-StandardschriftartJþOòJGrafisches Konzeptdåþ@ˆOJQJjÿÿÿÿ ÿÿjj	J	Qj

jùþ£¨Y]lÿÿFSWHC:\Dokumente und Einstellungen\FSW\Desktop\Taxitarif 2007\Verordnung.docFSWJC:\Dokumente und Einstellungen\FSW\Desktop\Taxitarif 2007\Verordnung 2.docFSWSC:\DOKUME~1\FSW\LOKALE~1\Temp\AutoWiederherstellen-Speicherung von Verordnung 2.asdFSWJC:\Dokumente und Einstellungen\FSW\Desktop\Taxitarif 2007\Verordnung 2.docFSWJC:\Dokumente und Einstellungen\FSW\Desktop\Taxitarif 2007\Verordnung 2.docFSWaC:\Dokumente und Einstellungen\All Users\Desktop\laufende Diktate\Taxitarif 2007\Verordnung 2.docFSWaC:\Dokumente und Einstellungen\All Users\Desktop\laufende Diktate\Taxitarif 2007\Verordnung 2.docFSWaC:\Dokumente und Einstellungen\All Users\Desktop\laufende Diktate\Taxitarif 2007\Verordnung 2.docFSW<C:\Dokumente und Einstellungen\FSW\Desktop\VO 13.02.2007.docDezernat_II (Fr. Valentin)U\\CL1DATANR_SERVER\CL1DATANR\DATA1\WINDAT\BGM\POOL_BGM\MV\2007\Anlage zur MV 0083.docÿ@€££X(ù£ @j`@``
``@G‡z€ÿTimes New Roman5€Symbol3&‡z€ÿArialE&News Gothic MT"qŒÄ©Er³fEr³fÞj²F
q¥À´´€0d}ÿÿ
VerordnungFSWDezernat_II (Fr. Valentin)þÿà…ŸòùOh«‘+'³Ù0€˜¬¸ÄÐÜð	 <H
T`hpxäVerordnungeroFSWSWSWNormal.dotDezernat_II (Fr. Valentin)2zeMicrosoft Word 8.0l@„êYOÇ@žavfÇ@žavfÇþÿÕÍ՜.“—+,ù®DÕÍ՜.“—+,ù®Thp˜ ¨°¸ÀÈÐ
ØïäWissenschaftsstadt Darmstadt-
}1VerordnungTitel˜ 6>
_PID_GUIDäAN{E38E20DD-51FA-47C0-A407-CDDF31FBB3AB}	

þÿÿÿþÿÿÿþÿÿÿ !"#$%&þÿÿÿýÿÿÿ)þÿÿÿþÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿRoot Entryÿÿÿÿÿÿÿÿ	ÀF´sIifǰ°ävfÇ+€1TableÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿWordDocumentÿÿÿÿÿÿÿÿSummaryInformation(ÿÿÿÿDocumentSummaryInformation8ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿCompObjÿÿÿÿjObjectPoolÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ°°ävfǰ°ävfÇÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿ
ÿÿÿÿ	ÀFMicrosoft Word-Dokument
MSWordDocWord.Document.8ô9²q

anlage 2

5942 Zeichen

Taxi-Tarifverordnung 321
1
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für
den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  (Taxitarif)
 vom 08.11.20001
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961
(BGBl. I 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2521) in Verbindung mit dem § 2
Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
10.10.1997 (GVBl. I S. 370) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom 08.11.2000  folgende
Rechtsverordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich, Bereitstellung
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen und sonstige Regelungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das
Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 47 Abs. 4 PBefG) für die von dort
genehmigten Taxen.
(2) Der Tarifgeltungsbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstreckt sich bis zu den im
amtlichen Stadtplan eingetragenen Stadtgrenzen sowie auf die Landkreise Darmstadt-
Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau und das Stadtgebiet Frankfurt am Main, ausgenommen
hiervon ist der Flughafen Frankfurt.
(3) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen im
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt bereitgestellt werden.
(4) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Der
Fahrer/die Fahrerin hat sich stets fahrbereit an seinem zugehörigen Taxi aufzuhalten.
(5) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung
wird verwiesen.
§ 2 Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen,
aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem
Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes  ist nicht zu berechnen.
     ab 01.01.2001      ab 01.01.2002
a) Grundpreis                    4,00 DM                           2,00 Euro
b) Der Fahrpreis beträgt pro Kilometer        2,70 DM                           1,60 Euro
  Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
beträgt für jede gefahrene Teilstrecke von     37,04 m =    0,10 DM  62,50 m =   0,10 Euro
c) Wartezeit pro Stunde                   54,00 DM                                      30,00 Euro
     (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)
                                                          
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.11.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.2003,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 06.05.2003 und in der Südhessen-Woche m 15.05.2003, in Kraft getreten
am 01.08.2003.

2
     Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
 beträgt für jede volle Zeiteinheit von           6,66 Sek. = 0,10 DM   12  Sek.     = 0,10 Euro
§ 3 Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der
Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin  kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin dem Fahrgast eine
Bescheinigung (Quittung) über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende
Angaben enthalten muß:
a) Name und Anschrift des Unternehmens
b) Ordnungsnummer
c) Beförderungsentgelt
d) Datum
e) Name und Unterschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit
einzutragen.
Quittungsblöcke mit Stempel bzw. Eindruck des Unternehmens sind in ausreichender Zahl
mitzuführen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das
gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.
§ 4 Verfahrensvorschriften
(1) Auftragsfahrten sind im Tarifgeltungsbereich ausschließlich mit eingeschaltetem
Fahrpreisanzeiger auszuführen.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muss gegen unbefugte manuelle Eingriffe geschützt sein.
(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach
den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt
der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
(4) Der Fahrer/die Fahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der
Fahrgast nichts anderes bestimmt.
(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise. Sie dürfen weder über-
noch unterschritten werden.
(6) In jedem Taxi ist eine Kurzfassung des Tarifs für den Fahrgast deutlich sichtbar
anzubringen.
(7) Bei Privatfahrten sind die typischen Taxikennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu
entfernen oder abzudecken.

Taxi-Tarifverordnung 321
3
              § 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin
a) andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert
b) entgegen § 3 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt
c) gegen weitere Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.
(2)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
in der Stadt Darmstadt vom 11.11.1998 sowie die Droschkenordnung der Stadt Darmstadt
vom 06.05.1981 außer Kraft.
Darmstadt, den 08.11.2000      DER MAGISTRAT DER
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Horst Knechtel
                                                                                   Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

TOP 182

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0083
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.01.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00