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3371/2022

Geplanter Abriss des Hochbunkers in Flittard; Beantwortung der Anfrage AN/2184/2021

Beantwortung einer Anfrage (BV) 12.10.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 17.10.2022, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5747 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 3371/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.10.2022 
 
Geplanter Abriss des Hochbunkers in Flittard; Beantwortung der Anfrage AN/2184/2021 
Mit Anfrage AN/2184/202 wurden von der CDU-Fraktion in der BV 9 folgende Fragen zum Abriss des 
Hochbunkers in der Pützlachstraße in Köln-Flittard gestellt: 
  
 
1. Wie ist der Abriss des Hochbunkers von Seiten des Investors geplant? 
2. Wie wird die voraussichtliche Verkehrsführung für die Baufahrzeuge, insbesondere was den Ab-
transport des Bauschutts angeht, aussehen?  
3. Welche Beeinträchtigungen sind für die unmittelbar am Bunker lebenden Anwohner zu erwarten?  
4. Werden dem Investor Auflagen bezüglich einer Wiederinstandsetzung durch die Abrisstätigkeiten 
möglicherweise beschädigter Straßen erteilt?  
5. Wie werden die Anwohner geschützt, deren Wohnhaus direkt an den Hochbunker angebaut ist?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Nach Änderung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) über Inkrafttreten der aktuellen 
BauO NRW in der Fassung ab 01.01.2019 besteht für einen Abriss von Gebäuden/Anlagen aus-
nahmslos keine Baugenehmigungspflicht mehr. Alle Abrisse sind somit baurechtlich grundsätzlich 
genehmigungsfrei. Diese Neufassung erfolgte vom Gesetzgeber vor allem mit dem Ziel einer bau-
rechtlichen Verfahrensbeschleunigung sowie Verringerung einer baubehördlichen Regelungsintensi-
tät. Allenfalls ist bei bestimmten Gebäude-/Anlagenumfängen nur die Einreichung einer Abbruchan-
zeige bei der Bauaufsichtsbehörde nach der BauO NRW gesetzlich pflichtig nötig.  
 
Bei einer solchen Anzeige muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur eine Vorlage einiger 
allgemeiner Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Bei einer solchen Anzeige findet gera-
de nach dem Willen des Gesetzgebers keine bauaufsichtliche Prüfung des Vorhabens statt. Nach 
dem gültigen Baurecht sind vielmehr von der zuständigen Fachverwaltung (Bauaufsicht) nur alle in 
Frage kommenden anderen Fachdienststellen (u.a. die Umweltbehörde, die Straßenverkehrsbehörde, 
die Arbeitsschutzbehörde und die Bauberufsgenossenschaft) nach Eingang einer vollständigen An-
zeige umgehend schriftlich über das Vorliegen der Anzeige in Kenntnis zu setzen. Diesen anderen 
Fachdienststellen obliegt dann in jeweils alleiniger Verantwortung eine Bewertung der grundsätzli-
chen Abrissinformation sowie evtl. Veranlassung von Maßnahmen in eigener Zuständigkeit (z. B. zu 
einer Verhinderung des Abrisses oder Verfügung von Begleitmaßnahmen) vorzunehmen. Sofern die-
se Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde vollständig vorliegt, darf der Abriss ab einem Zeitpunkt von 1 
Monat nach vollständiger Anzeige konkret gestartet werden. 
 
Bei nicht freistehenden Gebäuden (wie im o. g. Fall) muss der Anzeige ein Gebäuden ein Nachweis 
durch eine qualifizierte Tragwerksplanerperson beigefügt sein, wonach das Gebäude oder die Ge-
bäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung stand-
sicher sind. Somit besteht die gesetzliche Pflicht der Bauherrschaft, geeignete Fachleute zu beauftra-
gen und als Auftraggeber demnach der Bauaufsichtsbehörde eine qualifizierte Tragwerksplanerper-

2 
 
son zu benennen, die in dem beschriebenen Umfang die Standsicherheit des Gebäudes, an das das 
zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beurteilt und diese Person dann auch den Beseitigungsvor-
gang überwacht. Mit Wissen und Wollen zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörde ist durch den Ge-
setzgeber hier die alleinige Verantwortung zur Einhaltung aller Gesetze sowie Sicherheitsanforderun-
gen dem Bauherrn und der erforderlichen qualifizierten Tragwerksplanerperson aufgebürdet worden. 
 
Auf Basis der vorgenannten Informationen kann mitgeteilt werden, dass eine Abrissanzeige zu dem 
erfragten Objekt eingereicht und zwischenzeitlich alle Formunterlagen zur Abrissanzeige nachge-
reicht wurden. Die potentielle Bauherrnschaft ist baurechtlich seit Mitte April 2022 berechtigt ist, hier 
den Abriss vorzunehmen. 
 
Alle in Frage kommenden anderen Fachdienststellen sind schriftlich über das Vorliegen der vollstän-
digen Anzeige in Kenntnis gesetzt worden. Seitdem oblag diesen anderen Fachdienststellen in je-
weils alleiniger Verantwortung eine Bewertung der grundsätzlichen Abrissinformation und bestand 
somit die Gelegenheit für eventuelle Veranlassung von Maßnahmen in deren Zuständigkeit vorzu-
nehmen. 
 
Bei den beteiligten Dienststellen und Behörden handelt es sich um das Amt für Stadtentwicklung und 
Statistik, das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, die Gebäudewirtschaft, das Amt für 
Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpfle-
ge, das Amt für Wohnungswesen, das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, das Stadtplanungsamt, 
das Bauverwaltungsamt, das Grünflächenamt, das Amt für Verkehrsmanagement, das Amt für Stra-
ßen und Radwegebau, das Grünflächenamt, das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, die 
Stadtentwässerungsbetriebe, sowie die Bauberufsgenossenschaft, die Bezirksregierung Köln, 
Kampfmittelbeseitigung und die Rheinenergie. 
 
Hierbei werden in den jeweiligen Zuständigkeiten auch die Fragestellungen unter 2 – 5 berücksichtigt 
und geprüft. 
 
Nach Auskunft des beauftragten Abrissunternehmens beginnen die Abrissarbeiten frühestens in der 
zweiten Jahreshälfte 2023. Vorher ist eine Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit geplant, bei 
der alle Fragen der umliegenden Bevölkerung beantwortet werden können. Die Bezirksvertretung 
Mülheim wird frühzeitig über den Termin dieser Informationsveranstaltung informiert.

Beratungsverlauf (1)

17.10.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3371/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
12.10.2022
Erstellt
12.10.2022 13:27