3371/2022
Geplanter Abriss des Hochbunkers in Flittard; Beantwortung der Anfrage AN/2184/2021
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5747 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 3371/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.10.2022 Geplanter Abriss des Hochbunkers in Flittard; Beantwortung der Anfrage AN/2184/2021 Mit Anfrage AN/2184/202 wurden von der CDU-Fraktion in der BV 9 folgende Fragen zum Abriss des Hochbunkers in der Pützlachstraße in Köln-Flittard gestellt: 1. Wie ist der Abriss des Hochbunkers von Seiten des Investors geplant? 2. Wie wird die voraussichtliche Verkehrsführung für die Baufahrzeuge, insbesondere was den Ab- transport des Bauschutts angeht, aussehen? 3. Welche Beeinträchtigungen sind für die unmittelbar am Bunker lebenden Anwohner zu erwarten? 4. Werden dem Investor Auflagen bezüglich einer Wiederinstandsetzung durch die Abrisstätigkeiten möglicherweise beschädigter Straßen erteilt? 5. Wie werden die Anwohner geschützt, deren Wohnhaus direkt an den Hochbunker angebaut ist? Antwort der Verwaltung: Nach Änderung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) über Inkrafttreten der aktuellen BauO NRW in der Fassung ab 01.01.2019 besteht für einen Abriss von Gebäuden/Anlagen aus- nahmslos keine Baugenehmigungspflicht mehr. Alle Abrisse sind somit baurechtlich grundsätzlich genehmigungsfrei. Diese Neufassung erfolgte vom Gesetzgeber vor allem mit dem Ziel einer bau- rechtlichen Verfahrensbeschleunigung sowie Verringerung einer baubehördlichen Regelungsintensi- tät. Allenfalls ist bei bestimmten Gebäude-/Anlagenumfängen nur die Einreichung einer Abbruchan- zeige bei der Bauaufsichtsbehörde nach der BauO NRW gesetzlich pflichtig nötig. Bei einer solchen Anzeige muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur eine Vorlage einiger allgemeiner Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Bei einer solchen Anzeige findet gera- de nach dem Willen des Gesetzgebers keine bauaufsichtliche Prüfung des Vorhabens statt. Nach dem gültigen Baurecht sind vielmehr von der zuständigen Fachverwaltung (Bauaufsicht) nur alle in Frage kommenden anderen Fachdienststellen (u.a. die Umweltbehörde, die Straßenverkehrsbehörde, die Arbeitsschutzbehörde und die Bauberufsgenossenschaft) nach Eingang einer vollständigen An- zeige umgehend schriftlich über das Vorliegen der Anzeige in Kenntnis zu setzen. Diesen anderen Fachdienststellen obliegt dann in jeweils alleiniger Verantwortung eine Bewertung der grundsätzli- chen Abrissinformation sowie evtl. Veranlassung von Maßnahmen in eigener Zuständigkeit (z. B. zu einer Verhinderung des Abrisses oder Verfügung von Begleitmaßnahmen) vorzunehmen. Sofern die- se Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde vollständig vorliegt, darf der Abriss ab einem Zeitpunkt von 1 Monat nach vollständiger Anzeige konkret gestartet werden. Bei nicht freistehenden Gebäuden (wie im o. g. Fall) muss der Anzeige ein Gebäuden ein Nachweis durch eine qualifizierte Tragwerksplanerperson beigefügt sein, wonach das Gebäude oder die Ge- bäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung stand- sicher sind. Somit besteht die gesetzliche Pflicht der Bauherrschaft, geeignete Fachleute zu beauftra- gen und als Auftraggeber demnach der Bauaufsichtsbehörde eine qualifizierte Tragwerksplanerper- 2 son zu benennen, die in dem beschriebenen Umfang die Standsicherheit des Gebäudes, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beurteilt und diese Person dann auch den Beseitigungsvor- gang überwacht. Mit Wissen und Wollen zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörde ist durch den Ge- setzgeber hier die alleinige Verantwortung zur Einhaltung aller Gesetze sowie Sicherheitsanforderun- gen dem Bauherrn und der erforderlichen qualifizierten Tragwerksplanerperson aufgebürdet worden. Auf Basis der vorgenannten Informationen kann mitgeteilt werden, dass eine Abrissanzeige zu dem erfragten Objekt eingereicht und zwischenzeitlich alle Formunterlagen zur Abrissanzeige nachge- reicht wurden. Die potentielle Bauherrnschaft ist baurechtlich seit Mitte April 2022 berechtigt ist, hier den Abriss vorzunehmen. Alle in Frage kommenden anderen Fachdienststellen sind schriftlich über das Vorliegen der vollstän- digen Anzeige in Kenntnis gesetzt worden. Seitdem oblag diesen anderen Fachdienststellen in je- weils alleiniger Verantwortung eine Bewertung der grundsätzlichen Abrissinformation und bestand somit die Gelegenheit für eventuelle Veranlassung von Maßnahmen in deren Zuständigkeit vorzu- nehmen. Bei den beteiligten Dienststellen und Behörden handelt es sich um das Amt für Stadtentwicklung und Statistik, das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, die Gebäudewirtschaft, das Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpfle- ge, das Amt für Wohnungswesen, das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, das Stadtplanungsamt, das Bauverwaltungsamt, das Grünflächenamt, das Amt für Verkehrsmanagement, das Amt für Stra- ßen und Radwegebau, das Grünflächenamt, das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, die Stadtentwässerungsbetriebe, sowie die Bauberufsgenossenschaft, die Bezirksregierung Köln, Kampfmittelbeseitigung und die Rheinenergie. Hierbei werden in den jeweiligen Zuständigkeiten auch die Fragestellungen unter 2 – 5 berücksichtigt und geprüft. Nach Auskunft des beauftragten Abrissunternehmens beginnen die Abrissarbeiten frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2023. Vorher ist eine Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit geplant, bei der alle Fragen der umliegenden Bevölkerung beantwortet werden können. Die Bezirksvertretung Mülheim wird frühzeitig über den Termin dieser Informationsveranstaltung informiert.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3371/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 12.10.2022
- Erstellt
- 12.10.2022 13:27