0327/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion (AN/0066/2025) betreffend "Siedlung Egonstraße im Zusammenhang mit der Regionalplan-Neuaufstellung"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 03.02.2025 0327/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion (AN/0066/2025) betreffend "Siedlung Egonstraße im Zusammenhang mit der Regionalplan-Neuaufstellung" Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie begründet die Verwaltung aus stadtplanerischer Sicht ihre heutige Stellungnahme: "Das direkte Umfeld der Kläranlage eignet sich nicht für die Entwicklung von Woh- nungsbau." - während dort Wohnungsbestand bereits seit Jahrzehnten genutzt wird, welcher jedoch gleichzeitig ungeachtet der seit Jahren zunehmenden Wohnungsnot in Köln scheibchenweise vernichtet bzw. dem Verfall preisgegeben wird? 2. 2019 begründete die Verwaltung in Anlage 8 zur Vorlage 3707/2019, dass der von der Stadt aufgestellte Flächennutzungsplan Baugenehmigungen ausschließe. Ist der in der Vorlage 3640/2024 erweckte Eindruck richtig, dass sich aus einer veränderten Darstel- lung im Regionalplan ein Anspruch auf Baugenehmigungen durch die Bewohner ablei- tet, oder ist nicht vielmehr durch das grundgesetzlich geschützte Subsidiaritätsprinzip die Schaffung von Baurecht ein hoheitliches Recht der Kommune (in vorliegenden Fall der Stadt Köln)? 3. Wie erklärt die Stadtverwaltung den Widerspruch, wenn sie einerseits die regionalpla- nerische ASB-Ausweisung der Siedlung Egonstraße in der Vorlage 3640/2024 ablehnt, aufgrund des Klärwerks als "Zaunanlage (komplexe industrielle Anlage)", deren Ge- nehmigung für Errichtung und Betrieb die Bezirksregierung Köln erteilt, wenn a. doch eben diese Genehmigungsbehörde im Regionalplan sowohl das Klärwerk planerisch darstellt als auch den Siedlungsbestand anerkennt statt ihn als "Re- gionalen Grünzug" zu kaschieren, und b. die Stadtverwaltung andererseits in der Vorlage 3707/2019 ausführt, "dass im Abstand von 500 m um das Großklärwerk keine Wohngebiete ausgewiesen werden dürfen", wodurch sie in der Konsequenz möglicherweise u.a. auch die Wohnstraßen Haferkamp, Morgengraben, Stammheimer Ring, Schlossstraße, Salvatorstraße, Diependahlstraße und Am Oberhof (siehe Anhang) als "Regio- nalen Grünzug" ausweisen müsste - mit den damit verbundenen negativen Konsequenzen analog zur Siedlung Egonstraße? 4. Der Antrag der SPD-Fraktion AN/0176/2020 zum Erhalt der Siedlung Egonstraße und Änderung des Flächennutzungsplans wurde durch die Ratsmehrheit von CDU und GRÜNE am 18.5.2020 im Liegenschaftsausschuss abgelehnt. Stattdessen wurde mit Dringlichkeit gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates der Änderungsantrag AN/0626/2020 von CDU/GRÜN beschlossen, des Inhalts, "Ein Sachverständigengut- achten zur Bewertung der komplexen Situation der Siedlung Egonstraße wird extern 2 beauftragt. Das Gutachten soll analysieren und darstellen, ob und unter welchen recht- lichen Rahmenbedingungen Wohnen am Standort gesichert werden kann." - Welche Aktivitäten hat die Verwaltung seither unternommen, um das Versprechen der Rats- mehrheit einzulösen, "dass den Bewohner*innen die Sicherheit gegeben wird, ihre Wohnungen weiter nutzen zu können", und was ist der Sachstand bzw. der Inhalt des Gutachtens? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1: In der angeführten Vorlage 3707/2019 und den dazugehörigen Anlagen wird ausführ- lich dargelegt, dass für den Bereich der Siedlung Egonstraße aufgrund der Nähe zu dem Großklärwerk Köln-Stammheim und der deutlichen Unterschreitung der im Ab- standserlass NRW vorgegebenen Abstände eine planungsrechtliche Sicherung der Siedlung als Wohngebiet nicht möglich ist. Die abgegebene Stellungnahme zum 2. Regionalplanentwurf entspricht somit der bis- her vertretenen und der in der damaligen Vorlage begründeten Auffassung. Zu 2: In der Anlage 8 zur Vorlage 3707/2019 wird ausgeführt, dass die Erteilung einer Bau- genehmigung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB (Bauen im Außenbereich) nicht möglich ist, weil öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind. In der damaligen Anlage 8 wird dazu auch auf die Belange Flächennutzungsplan und Regionalplan ver- wiesen. Ein weiterer entgegenstehender Belang, der unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ge- nannt wird, ist der des Immissionsschutzrechtes. Dieser Belang steht aufgrund der im- missionsschutzrechtlichen Regelungen des Abstandserlasses der Erteilung einer Bau- genehmigung ebenfalls entgegen. Durch die Festlegung dieses Bereiches als ASB im Regionalplan würde sich an dieser Beurteilung nichts ändern, da trotz der Darstellung eines ASB immissionsschutzrechtliche Belange betroffen sind. Diese gesetzlichen Re- gelungen bilden den Rahmen für die gemeindliche Planungshoheit. Zu 3a): Die Darstellung einer ASB-Fläche im Entwurf des Regionalplanes bedeutet nicht, dass auf regionalplanerischer Ebene bereits eine vollständige Abwägung aller Belange statt- gefunden hat. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den regionalplanerischen ASB- Festlegungen neben der Wohnnutzung auch zahlreiche weitere weniger sensible Nut- zungen zulässig sind. ASB sollen neben dem Wohnen u.a. auch dem wohnverträgli- chen Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen sowie siedlungszugehörigen Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen dienen. Als Beispiel für die Bandbreite möglicher Nut- zungen in einem ASB kann auch der Bereich Egonstraße Nr. 150 / 150a angeführt werden. Für diesen Bereich wird in der Nachbarschaft der Kläranlage ebenfalls eine ASB-Festlegung vorgesehen, hier stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Köln je- doch eine Gewerbliche Baufläche dar. Die Stadt Köln hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gegenüber der Regionalpla- nungsbehörde die Belange mitgeteilt, die aus ihrer Sicht gegen eine ASB-Darstellung mit der Zielrichtung Wohnen sprechen. Zu 3b): Bei Betrachtung des 2. Entwurfes des Regionalplanes im Bereich der Kläranlage Stammheim ist festzuhalten, dass mit Ausnahme des unter a) beschriebenen Berei- ches an der Egonstraße Nr. 150, nur der Bereich der Siedlung Egonstraße als ASB- Festlegung unmittelbar an die Fläche der Kläranlage anschließt. Ansonsten ist das nä- here Umfeld der Kläranlage als Regionaler Grünzug im Regionalplan festgelegt. Falls in den in der Anfrage aufgeführten Bereichen Bauleitplanung zur Sicherung bzw. Entwicklung von Wohnungsbau betrieben werden soll, sind auch hier die immissions- schutzrechtlichen Belange intensiv zu prüfen und können im Ergebnis dazu führen, dass eine Bauleitplanung mit der Zielsetzung Wohnen nicht möglich ist. Als Beispiel im Umfeld der Kläranlage kann das von der Stadt Köln angestrebte Bau- leitplanverfahren für das Ulrich-Haberland-Haus angeführt werden. Das Verfahren musste eingestellt werden, da die Umweltbelange (Immissionsbelastungen) nicht rechtssicher abgewogen werden konnten. 3 Zu 4: Es gilt nach wie vor die Zusage, dass die derzeitigen Bewohnenden die Gebäude wei- ter nutzen können, so lange der Gebäudezustand dies gefahrlos zulässt. Eine rechtli- che Verstetigung einer Wohnnutzung würde dagegen die Aufgabe bzw. Verlagerung des Großklärwerks voraussetzen. Gutachterliche Ergebnisse liegen noch nicht vor. Gez. Haack
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0327/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 03.02.2025
- Erstellt
- 28.01.2025 16:02