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2217/2021

Grundsteuerreform -

Mitteilung Ausschuss 09.06.2021

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 21.06.2021, TOP 2.7

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 - Stellungnahme des Städtetags NRW vom 07.05.2021

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Anlage 1 - Presseinformation der Landesregierung vom 06.05.2021

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Mitteilung Ausschuss

4444 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/21/212/2 
 
Vorlagen-Nummer  09.06.2021 
 2217/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 21.06.2021 
 
Grundsteuerreform - Entscheidung der Landesregierung NRW zur Anwendung des 
Bundesmodells 
Kontinuierliche Information des Finanzausschusses 
 
In seiner Sitzung am 11.02.2019 wurde dem Finanzausschuss eine kontinuierliche Information über 
den jeweils aktuellen Sachstand zur Grundsteuerreform zugesagt. 
 
Inhalt der letzten beiden Mitteilungen 
 
Mit Mitteilung zur Sitzung am 30.10.2020 (Vorlagen-Nummer 3068/2020) wurde der Finanzausschuss 
darüber informiert, dass das Gesetzespaket der Bundesregierung für eine Reform der Grundsteuer, 
wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Damit war sicher-
gestellt, dass die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form noch bis zum 31.12.2024 erhoben werden 
kann. 
 
Mit Mitteilung zur Sitzung am 07.12.2020 (Vorlagen-Nummer 3518) erfolgte eine Information darüber, 
dass noch nicht be kannt sei, ob die Landesregierung NRW von der sogenannten Länder -
Öffnungsklausel Gebrauch macht. Diese Klausel ermöglicht es den Bundesländern, wahlweise die im 
Bundesgesetz vorgesehene werteabhängige Berechnungsmethode anzuwenden oder ein eigenes 
Berechnungsmodell zur Ermittlung der Grundsteuern zu entwickeln. 
 
Grundsatzentscheidung der Landesregierung NRW zur Anwendung des Bundesmodells 
 
Mit Pressemitteilung vom 06.05.2021 (Presseinformation 401/05/2021 – siehe Anlage 1) teilt die Lan-
desregierung NRW mit, dass  
 
„Nordrhein-Westfalen (…) nach gründlicher Abwägung der Vor - und Nach-
teile bei unterschiedlichen Schwerpunkten innerhalb der Koalition von der 
Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen“ wird. 
„Damit gilt das Bundesmodell – wie in de r Mehrzahl der Länder – auch für 
Nordrhein-Westfalen.“  
 
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der vorbenannten Pressemitteilung wird auf die Anlage 1 
verwiesen. 
 
Über diese Pressemitteilung hinaus liegen zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Informati onen sei-
tens der Landesregierung NRW vor. Das Land NRW folgt damit anderen Bundesländern (Berlin, 
Brandenburg, Bremen, Rheinland -Pfalz, Sachsen-Anhalt), die sich ebenfalls dem Bundesmodell an-
geschlossen haben.

2 
 
Reaktion des Städtetags NRW auf die Grundsatzentscheidung der Landesregierung NRW 
 
Der Städtetag Nordrhein-Westfalen die Entscheidung der Landesregierung NRW in einer Pressemit-
teilung vom 07.05.2021 begrüßt. Zu den weiteren Ausführungen wird auf Anlage 2 verwiesen. 
 
Weiteres Vorgehen 
 
Mit der nun von der Landesregierung NRW getroffenen Entscheidung, dem Bundesmodell zu folgen, 
obliegt es weiterhin der Finanzverwaltung, die Besteuerungsgrundlagen im sogenannten Messbe-
tragsverfahren zu erheben, festzusetzen und der Gemeinde als Grundlage für die konkr ete Steuer-
festsetzung unter Anwendung des kommunalen Hebesatzes mitzuteilen. Beim Bundesmodell fließt 
die Grundstücksfläche neben anderen, wertbildenden Faktoren in die Besteuerung ein. Diese ande-
ren wertbildenden Faktoren sind Bodenrichtwert (Lage), Immob ilienart, generalisiertes Mietniveau 
(Nettokaltmiete), Gebäudefläche und Gebäudealter. 
 
Mit der Entscheidung für das Bundesmodell wird zukünftig in der steuerlichen Umsetzung der genera-
lisierte Wert des Grundstücks und damit der Steuergegenstand abgebildet . Damit wird die Einhaltung 
des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Grundsatzes der Besteuerung nach Leistungsfähig-
keit ermöglicht.  
 
Entscheidend wird sein, dass die Gemeinden Anfang 2024 über genügend Bewertungsdaten der Fi-
nanzverwaltung (sog. Messb escheide) verfügen, um auf dieser Grundlage eine zielgerichtete Hebe-
satzkalkulation vornehmen zu können. Mit der jetzt erfolgten Grundsatzentscheidung wurde der 
Grundstein gelegt, damit die passgenaue Erhebung der Grundsteuer nach dem Bundesmodell ab 
dem 01.01.2025 erfolgen kann.  
 
Nach dem nunmehr die künftige Rechtslage in Nordrhein -Westfalen feststeht, wird die Projektgruppe 
„Grundsteuerreform“ des Steueramtes ihre Arbeit wieder aufnehmen, damit die reibungslose Umset-
zung der neuen Besteuerung ab 01.01.2 025 gewährleistet ist. Das Steueramt wird über die weiteren 
Entwicklungen, insbesondere mit Blick auf die erforderlichen Abstimmungen mit den Finanzbehörden 
und Kommunalen Dachverbänden, dem Finanzausschuss berichten. 
 
 
gez. Prof. Dr. Diemert

Anlage 2 - Stellungnahme des Städtetags NRW vom 07.05.2021

5202 Zeichen

Ständige Stellvertreterin des Geschäftsführers 
 
 
 
 
 
 
 
An die 
 
- Mitgliedsstädte  
- Mitglieder des Finanzausschusses 
 
des Städtetages Nordrhein-Westfalen 
 
nachrichtlich: 
- Finanzreferentinnen/Finanzreferenten und  
   Finanzdezernentinnen/Finanzdezernenten  
   der Mitgliedsverbände DST 
07.05.2021 
 
Kontakt 
Dr. Stefan Ronnecker 
stefan.ronnecker@staedtetag.de 
Gereonstraße 18 - 32 
50670 Köln 
Telefon 030 37711-720 
Telefax 030 37711-209 
 
Aktenzeichen 
20.47.70  
 
Dokumenten-Nr. 
T 2102 
 
 
www.staedtetag-nrw.de 
 
 
Grundsteuerreform in NRW: Landesregierung wird Bundesmodell umsetzen  
 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
das Finanzministerium hat per Pressemitteilung vom 6. Mai 2021 (siehe Anlage) mitgeteilt, dass Nord-
rhein-Westfalen im Zuge der Grundsteuerreform keinen Gebrauch von der Länder-Öffnungsklausel bei der 
Grundsteuer machen wird. Damit wird in Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2025 die bundesgesetzlich 
geregelte Grundsteuer zur Anwendung kommen. Der Städtetag begrüßt diese Richtungsentscheidung.  
 
Ergänzend hat die Landesregierung angekündigt, dass Bundesmodell „mit der maximal möglichen Bürger-
freundlichkeit umzusetzen“. Die Steuerpflichtigen sollen dazu bei der Erfüllung ihrer Steuererklärungs-
pflichten intensiv unterstützt werden. Näheres dazu deutet sich in der Pressemitteilung lediglich an: So 
sollen den Steuerpflichtigen wohl teilweise vorausgefüllte Steuererklärungen bereitgestellt werden. Dar-
über hinaus sollen weitere Hilfestellungen und Informationsmaterialien entwickelt werden. Schließlich 
Kurzüberblick: Das Finanzministerium hat die Umsetzung der bundesgesetzlich geregelten Grund-
steuer in Nordrhein-Westfalen für die Jahre ab 2025 angekündigt. Auf eine Nutzung der Länder-Öff-
nungsklausel zur Schaffung eines eigenständigen Landes-Grundsteuermodells soll damit verzichtet 
werden. Die Entscheidung wird vom Städtetag begrüßt.  
 
Die geplante Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen ohne eigenes landesrechtli-
ches Gesetzgebungsverfahren bedeutet zugleich, dass es keine Anpassung der bundesgesetzlich ge-
regelten Messzahlen an das Wertniveau der Grundstücke im Land Nordrhein-Westfalen geben 
wird. In der Folge wird in vielen Städte eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform nur in Ver-
bindung mit einer Hebesatzerhöhung ab dem Jahr 2025 möglich sein.  
 
Ergänzend hat das Finanzministerium angekündigt, den Steuerpflichtigen weitreichende Hilfestel-
lungen bei der Erfüllung der neuen grundsteuerlichen Erklärungspflichten anzubieten. In diesem 
Zusammenhang werden auch die Kommunen entsprechende Grundstücksdaten zur Verfügung stel-
len müssen.

- 2 - 
 
 
wird auch eine Online-Plattform angekündigt, auf welcher die Steuerpflichtigen aktuelle Grundstücksda-
ten für die Steuererklärung abrufen können (z. B. Bodenrichtwerte). Entsprechende Datenzulieferungen 
sollen von der kommunalen Ebene kommen, namentlich der Katasterverwaltung und den Gutachteraus-
schüssen. Der Städtetag wird sich intensiv für eine möglichst frühzeitige und enge Abstimmung zwischen 
Kommunen und Finanzverwaltung beim Aufbau dieser Datenaustauschprozesse einsetzen.  
 
Die geplante Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen ohne eigenes Gesetzgebungsverfah-
ren bedeutet auch, dass es keine Anpassung der bundesgesetzlich geregelten Messzahlen an das Wertni-
veau der Grundstücke im Land Nordrhein-Westfalen geben wird. In der Folge ist zu erwarten, dass vielen 
Städten eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform nur in Verbindung mit einer Hebesatzerhöhung ab 
dem Jahr 2025 möglich sein wird. Dies wird betroffene Städte vor erhebliche kommunikative Herausforde-
rungen stellen. Denn Steuerpflichtige, die aufgrund bloßer Lastenverschiebungen zwischen den verschie-
denen Grundstücken einer Gemeinde eine Mehrbelastung im Zuge der Reform erfahren, werden dann 
vielfach annehmen, dass diese Mehrbelastung die Folge der zur Herstellung der Aufkommensneutralität 
notwendigen Hebesatzerhöhungen sind. Der Städtetag hatte daher bisher immer wieder darauf hingewie-
sen, dass nach Abschluss der Neubewertung aller Grundstücke Ende des Jahres 2023 bis Anfang des Jah-
res 2024 eine Überprüfung und Anpassung der Grundsteuer-Messzahlen zweckmäßig und geboten ist. 
Hierfür werden wir uns auch weiterhin einsetzen.  
 
Schließlich hat das Land angekündigt, alle Kommunen öffentlich darüber informieren zu wollen, welcher 
Hebesatz eine aufkommensneutrale Reform in der jeweiligen Kommune sicherstellt. Das Land möchte auf 
diese Weise transparent machen, welche Kommunen die Reform für eine versteckte Steuererhöhung nut-
zen. Der Städtetag hat entsprechende Überlegungen in der Vergangenheit weder begrüßt noch abgelehnt. 
Mit Blick auf die unterbleibende Messzahlen-Anpassung im Land liegt in dieser offiziellen Information jetzt 
vielleicht sogar ein Mehrwert für die kommunale Ebene: Die in der Regel zur Erzielung der Aufkommens-
neutralität notwendigen Hebesatzerhöhungen im städtischen Raum können dann mit Blick auf die „Lan-
des-Empfehlungen“ für einen neuen Hebesatz gestützt werden. 
 
Über die weiteren Entwicklungen werden wir informieren.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Verena Göppert 
 
Anlage

Anlage 1 - Presseinformation der Landesregierung vom 06.05.2021

3858 Zeichen

06.05.2021 
Seite 1 von 1 
 
Pressestelle Staatskanzlei 
40213 Düsseldorf 
presse@stk.nrw.de  
 
Telefon  0211 837-1134  
  0211 837-1405 
  0211 837-1151 
 
Bürgertelefon 0211 837-1001 
nrwdirekt@nrw.de  
 
www.land.nrw  
Die Landesregierung 
Nordrhein-Westfalen 
 
  
Presseinformation - 401/05/2021 
Grundsteuer: Bundesmodell gilt für  
Nordrhein-Westfalen    
Minister Lienenkämper: Wir werden dieses Modell mit der maxi-
mal möglichen Bürgerfreundlichkeit umsetzen 
Das Ministerium der Finanzen teilt mit: 
Nordrhein-Westfalen wird nach gründlicher Abwägung der Vor- und 
Nachteile bei unterschiedlichen Schwerpunkten innerhalb der Koalition 
von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen. 
Damit gilt das Bundesmodell – wie in der Mehrzahl der Länder – auch 
für Nordrhein-Westfalen.  
 
„Wir werden dieses Modell mit der maximal möglichen Bürgerfreundlich-
keit umsetzen und die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer 
intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir 
rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell 
zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. Darüber hinaus 
werden wir weitere wesentliche Informationen bereitstellen und zentrale 
Fragen beantworten. Zusätzlich wird es eine hilfreiche 
Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den 
Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders 
weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung 
speziell angepassten Online-Plattform geben“, so Lutz Lienenkämper, 
Minister der Finanzen. 
 
Von den Eigentümerinnen und Eigentümern wird man nur relativ wenige 
Angaben benötigen, wie zum Beispiel bei Wohngrundstücken, 
Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, Baujahr. Dazu hat 
auch wesentlich beigetragen, dass Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit 
anderen Ländern bereits bei der Erstellung des Bundesmodells 
mitgewirkt hat und deutliche Vereinfachungen erreicht werden konnten.

Seite 2 von 2 Zudem werden im letzten Schritt der Umsetzung der Reform sämtliche 
Kommunen öffentlich über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur 
Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt, um Transpa-
renz darüber zu ermöglichen, ob seitens der Kommune mit den Hebes-
ätzen Steuern erhöht, gesenkt oder gleich gelassen werden. 
 
Hintergrund 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die ge-
setzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allge-
meinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Ausschlaggebend 
für das Urteil waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grund-
vermögen aufgrund über einen langen Zeitraum nicht durchgeführter 
Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen. Deshalb musste der Ge-
setzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für 
die Kommunen verlässlich zu sichern. 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Frist für die Neuregelung bis 
zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit 
dem Ende 2019 verabschiedeten, sogenannten Bundesmodell nachge-
kommen, welches bundesweit gilt, sofern ein Land nicht von der im Ge-
setzgebungsverfahren durchgesetzten Möglichkeit Gebrauch macht, 
eine Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Grundsteuermodell zu 
beschließen. Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 
Anwendung. 
 
Die Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen erfolgt ohne 
ein eigenes Gesetzgebungsverfahren.  
 
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an die Pressestelle des Ministeriums der Finanzen,  
Telefon 0211 4972-2784. 
 
Dieser Pressetext ist auch verfügbar unter www.land.nrw  
 
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Beratungsverlauf (1)

21.06.2021 Finanzausschuss
TOP 2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Gereonstraße 18

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Details

Aktenzeichen
2217/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
09.06.2021
Erstellt
08.06.2021 13:50