2217/2021
Grundsteuerreform -
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
4444 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/2 Vorlagen-Nummer 09.06.2021 2217/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 21.06.2021 Grundsteuerreform - Entscheidung der Landesregierung NRW zur Anwendung des Bundesmodells Kontinuierliche Information des Finanzausschusses In seiner Sitzung am 11.02.2019 wurde dem Finanzausschuss eine kontinuierliche Information über den jeweils aktuellen Sachstand zur Grundsteuerreform zugesagt. Inhalt der letzten beiden Mitteilungen Mit Mitteilung zur Sitzung am 30.10.2020 (Vorlagen-Nummer 3068/2020) wurde der Finanzausschuss darüber informiert, dass das Gesetzespaket der Bundesregierung für eine Reform der Grundsteuer, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Damit war sicher- gestellt, dass die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form noch bis zum 31.12.2024 erhoben werden kann. Mit Mitteilung zur Sitzung am 07.12.2020 (Vorlagen-Nummer 3518) erfolgte eine Information darüber, dass noch nicht be kannt sei, ob die Landesregierung NRW von der sogenannten Länder - Öffnungsklausel Gebrauch macht. Diese Klausel ermöglicht es den Bundesländern, wahlweise die im Bundesgesetz vorgesehene werteabhängige Berechnungsmethode anzuwenden oder ein eigenes Berechnungsmodell zur Ermittlung der Grundsteuern zu entwickeln. Grundsatzentscheidung der Landesregierung NRW zur Anwendung des Bundesmodells Mit Pressemitteilung vom 06.05.2021 (Presseinformation 401/05/2021 – siehe Anlage 1) teilt die Lan- desregierung NRW mit, dass „Nordrhein-Westfalen (…) nach gründlicher Abwägung der Vor - und Nach- teile bei unterschiedlichen Schwerpunkten innerhalb der Koalition von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen“ wird. „Damit gilt das Bundesmodell – wie in de r Mehrzahl der Länder – auch für Nordrhein-Westfalen.“ Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der vorbenannten Pressemitteilung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Über diese Pressemitteilung hinaus liegen zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Informati onen sei- tens der Landesregierung NRW vor. Das Land NRW folgt damit anderen Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland -Pfalz, Sachsen-Anhalt), die sich ebenfalls dem Bundesmodell an- geschlossen haben. 2 Reaktion des Städtetags NRW auf die Grundsatzentscheidung der Landesregierung NRW Der Städtetag Nordrhein-Westfalen die Entscheidung der Landesregierung NRW in einer Pressemit- teilung vom 07.05.2021 begrüßt. Zu den weiteren Ausführungen wird auf Anlage 2 verwiesen. Weiteres Vorgehen Mit der nun von der Landesregierung NRW getroffenen Entscheidung, dem Bundesmodell zu folgen, obliegt es weiterhin der Finanzverwaltung, die Besteuerungsgrundlagen im sogenannten Messbe- tragsverfahren zu erheben, festzusetzen und der Gemeinde als Grundlage für die konkr ete Steuer- festsetzung unter Anwendung des kommunalen Hebesatzes mitzuteilen. Beim Bundesmodell fließt die Grundstücksfläche neben anderen, wertbildenden Faktoren in die Besteuerung ein. Diese ande- ren wertbildenden Faktoren sind Bodenrichtwert (Lage), Immob ilienart, generalisiertes Mietniveau (Nettokaltmiete), Gebäudefläche und Gebäudealter. Mit der Entscheidung für das Bundesmodell wird zukünftig in der steuerlichen Umsetzung der genera- lisierte Wert des Grundstücks und damit der Steuergegenstand abgebildet . Damit wird die Einhaltung des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Grundsatzes der Besteuerung nach Leistungsfähig- keit ermöglicht. Entscheidend wird sein, dass die Gemeinden Anfang 2024 über genügend Bewertungsdaten der Fi- nanzverwaltung (sog. Messb escheide) verfügen, um auf dieser Grundlage eine zielgerichtete Hebe- satzkalkulation vornehmen zu können. Mit der jetzt erfolgten Grundsatzentscheidung wurde der Grundstein gelegt, damit die passgenaue Erhebung der Grundsteuer nach dem Bundesmodell ab dem 01.01.2025 erfolgen kann. Nach dem nunmehr die künftige Rechtslage in Nordrhein -Westfalen feststeht, wird die Projektgruppe „Grundsteuerreform“ des Steueramtes ihre Arbeit wieder aufnehmen, damit die reibungslose Umset- zung der neuen Besteuerung ab 01.01.2 025 gewährleistet ist. Das Steueramt wird über die weiteren Entwicklungen, insbesondere mit Blick auf die erforderlichen Abstimmungen mit den Finanzbehörden und Kommunalen Dachverbänden, dem Finanzausschuss berichten. gez. Prof. Dr. Diemert
Anlage 2 - Stellungnahme des Städtetags NRW vom 07.05.2021
5202 Zeichen
Ständige Stellvertreterin des Geschäftsführers An die - Mitgliedsstädte - Mitglieder des Finanzausschusses des Städtetages Nordrhein-Westfalen nachrichtlich: - Finanzreferentinnen/Finanzreferenten und Finanzdezernentinnen/Finanzdezernenten der Mitgliedsverbände DST 07.05.2021 Kontakt Dr. Stefan Ronnecker stefan.ronnecker@staedtetag.de Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln Telefon 030 37711-720 Telefax 030 37711-209 Aktenzeichen 20.47.70 Dokumenten-Nr. T 2102 www.staedtetag-nrw.de Grundsteuerreform in NRW: Landesregierung wird Bundesmodell umsetzen Sehr geehrte Damen und Herren, das Finanzministerium hat per Pressemitteilung vom 6. Mai 2021 (siehe Anlage) mitgeteilt, dass Nord- rhein-Westfalen im Zuge der Grundsteuerreform keinen Gebrauch von der Länder-Öffnungsklausel bei der Grundsteuer machen wird. Damit wird in Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2025 die bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer zur Anwendung kommen. Der Städtetag begrüßt diese Richtungsentscheidung. Ergänzend hat die Landesregierung angekündigt, dass Bundesmodell „mit der maximal möglichen Bürger- freundlichkeit umzusetzen“. Die Steuerpflichtigen sollen dazu bei der Erfüllung ihrer Steuererklärungs- pflichten intensiv unterstützt werden. Näheres dazu deutet sich in der Pressemitteilung lediglich an: So sollen den Steuerpflichtigen wohl teilweise vorausgefüllte Steuererklärungen bereitgestellt werden. Dar- über hinaus sollen weitere Hilfestellungen und Informationsmaterialien entwickelt werden. Schließlich Kurzüberblick: Das Finanzministerium hat die Umsetzung der bundesgesetzlich geregelten Grund- steuer in Nordrhein-Westfalen für die Jahre ab 2025 angekündigt. Auf eine Nutzung der Länder-Öff- nungsklausel zur Schaffung eines eigenständigen Landes-Grundsteuermodells soll damit verzichtet werden. Die Entscheidung wird vom Städtetag begrüßt. Die geplante Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen ohne eigenes landesrechtli- ches Gesetzgebungsverfahren bedeutet zugleich, dass es keine Anpassung der bundesgesetzlich ge- regelten Messzahlen an das Wertniveau der Grundstücke im Land Nordrhein-Westfalen geben wird. In der Folge wird in vielen Städte eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform nur in Ver- bindung mit einer Hebesatzerhöhung ab dem Jahr 2025 möglich sein. Ergänzend hat das Finanzministerium angekündigt, den Steuerpflichtigen weitreichende Hilfestel- lungen bei der Erfüllung der neuen grundsteuerlichen Erklärungspflichten anzubieten. In diesem Zusammenhang werden auch die Kommunen entsprechende Grundstücksdaten zur Verfügung stel- len müssen. - 2 - wird auch eine Online-Plattform angekündigt, auf welcher die Steuerpflichtigen aktuelle Grundstücksda- ten für die Steuererklärung abrufen können (z. B. Bodenrichtwerte). Entsprechende Datenzulieferungen sollen von der kommunalen Ebene kommen, namentlich der Katasterverwaltung und den Gutachteraus- schüssen. Der Städtetag wird sich intensiv für eine möglichst frühzeitige und enge Abstimmung zwischen Kommunen und Finanzverwaltung beim Aufbau dieser Datenaustauschprozesse einsetzen. Die geplante Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen ohne eigenes Gesetzgebungsverfah- ren bedeutet auch, dass es keine Anpassung der bundesgesetzlich geregelten Messzahlen an das Wertni- veau der Grundstücke im Land Nordrhein-Westfalen geben wird. In der Folge ist zu erwarten, dass vielen Städten eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform nur in Verbindung mit einer Hebesatzerhöhung ab dem Jahr 2025 möglich sein wird. Dies wird betroffene Städte vor erhebliche kommunikative Herausforde- rungen stellen. Denn Steuerpflichtige, die aufgrund bloßer Lastenverschiebungen zwischen den verschie- denen Grundstücken einer Gemeinde eine Mehrbelastung im Zuge der Reform erfahren, werden dann vielfach annehmen, dass diese Mehrbelastung die Folge der zur Herstellung der Aufkommensneutralität notwendigen Hebesatzerhöhungen sind. Der Städtetag hatte daher bisher immer wieder darauf hingewie- sen, dass nach Abschluss der Neubewertung aller Grundstücke Ende des Jahres 2023 bis Anfang des Jah- res 2024 eine Überprüfung und Anpassung der Grundsteuer-Messzahlen zweckmäßig und geboten ist. Hierfür werden wir uns auch weiterhin einsetzen. Schließlich hat das Land angekündigt, alle Kommunen öffentlich darüber informieren zu wollen, welcher Hebesatz eine aufkommensneutrale Reform in der jeweiligen Kommune sicherstellt. Das Land möchte auf diese Weise transparent machen, welche Kommunen die Reform für eine versteckte Steuererhöhung nut- zen. Der Städtetag hat entsprechende Überlegungen in der Vergangenheit weder begrüßt noch abgelehnt. Mit Blick auf die unterbleibende Messzahlen-Anpassung im Land liegt in dieser offiziellen Information jetzt vielleicht sogar ein Mehrwert für die kommunale Ebene: Die in der Regel zur Erzielung der Aufkommens- neutralität notwendigen Hebesatzerhöhungen im städtischen Raum können dann mit Blick auf die „Lan- des-Empfehlungen“ für einen neuen Hebesatz gestützt werden. Über die weiteren Entwicklungen werden wir informieren. Mit freundlichen Grüßen Verena Göppert Anlage
Anlage 1 - Presseinformation der Landesregierung vom 06.05.2021
3858 Zeichen
06.05.2021 Seite 1 von 1 Pressestelle Staatskanzlei 40213 Düsseldorf presse@stk.nrw.de Telefon 0211 837-1134 0211 837-1405 0211 837-1151 Bürgertelefon 0211 837-1001 nrwdirekt@nrw.de www.land.nrw Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Presseinformation - 401/05/2021 Grundsteuer: Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen Minister Lienenkämper: Wir werden dieses Modell mit der maxi- mal möglichen Bürgerfreundlichkeit umsetzen Das Ministerium der Finanzen teilt mit: Nordrhein-Westfalen wird nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile bei unterschiedlichen Schwerpunkten innerhalb der Koalition von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen. Damit gilt das Bundesmodell – wie in der Mehrzahl der Länder – auch für Nordrhein-Westfalen. „Wir werden dieses Modell mit der maximal möglichen Bürgerfreundlich- keit umsetzen und die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. Darüber hinaus werden wir weitere wesentliche Informationen bereitstellen und zentrale Fragen beantworten. Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepassten Online-Plattform geben“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. Von den Eigentümerinnen und Eigentümern wird man nur relativ wenige Angaben benötigen, wie zum Beispiel bei Wohngrundstücken, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, Baujahr. Dazu hat auch wesentlich beigetragen, dass Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern bereits bei der Erstellung des Bundesmodells mitgewirkt hat und deutliche Vereinfachungen erreicht werden konnten. Seite 2 von 2 Zudem werden im letzten Schritt der Umsetzung der Reform sämtliche Kommunen öffentlich über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt, um Transpa- renz darüber zu ermöglichen, ob seitens der Kommune mit den Hebes- ätzen Steuern erhöht, gesenkt oder gleich gelassen werden. Hintergrund Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die ge- setzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allge- meinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Ausschlaggebend für das Urteil waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grund- vermögen aufgrund über einen langen Zeitraum nicht durchgeführter Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen. Deshalb musste der Ge- setzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich zu sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten, sogenannten Bundesmodell nachge- kommen, welches bundesweit gilt, sofern ein Land nicht von der im Ge- setzgebungsverfahren durchgesetzten Möglichkeit Gebrauch macht, eine Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung. Die Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen erfolgt ohne ein eigenes Gesetzgebungsverfahren. Folgen Sie uns im Netz: Twitter: @Finanzmin_NRW YouTube: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 4972- 0. Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums der Finanzen, Telefon 0211 4972-2784. Dieser Pressetext ist auch verfügbar unter www.land.nrw Datenschutzhinweis betr. Soziale Medien
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Gereonstraße 18
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2217/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.06.2021
- Erstellt
- 08.06.2021 13:50