Mandari Insight

3921/2019

Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung zum Abschluss einer Vereinbarung über die Planung und Herstellung eines gemeinsamen Geh- und Radweges parallel der Markgrafenstraße auf der Ostseite der Gleise der Stadtbahnlinie 4

Beschlussvorlage Ausschuss 26.11.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 09.12.2019, TOP 9.2.6

Anlage - Bebauungsplan

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage - Bebauungsplan

25985 Zeichen

4890

%

Turnhalle

06 / m

Em

4 > j
OK 75,5 m
22 u. NHN

wur

Markgrafen-
straße

7

N

_

VI
OK 77,5m
ü. NHN

N

N

Gemarkung Mülheim

N

hi

U

4

/ 1
\

ng Mülheim
Nur 5

Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung

Gemäß $ 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen
nicht wesentlich stören.

Gemäß $ 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigen Lagerhäuser und
Lagerplätze sowie Tankstellen mit Mineralölstoffen nicht zulässig.

Gemäß $ 1 Absatz 6 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Vergnügungsstätten
nicht zulässig.

Gemäß $ 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE)
Einzelhandelsbetriebe sowie Bordelle und bordellartigen Betriebe unzulässig.

2 Maß der baulichen Nutzung, Geländehöhe

2.1 Grundflächenzahl

Gemäß $ 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) die zulässige Grundfläche durch

die Grundfläche von untergeordneten baulichen Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen,
Freitreppen, befestigte Wege und Erschließungsanlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ
von 1,0 überschritten werden.

2. Geschossfläche

Gemäß $ 21a Absatz 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Gewerbegebiet (GE) um die Flächen
notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen.

23 Höhe baulicher Anlagen

Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante der
jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Attika.

Gemäß $ 16 Absatz 6 BauNVO kann die Oberkante der Gebäude (Attika) durch Dachaufbauten - wie
haustechnische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Fensteraufbauten und dergleichen —
überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt ein Drittel
nicht übersteigen (hiervon ausgenommen sind Solaranlagen). Die Dachaufbauten müssen mindestens um
das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten.

2; Geländehöhe

Gemäß $ 9 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird für das Gewerbegebiet (GE) als Bezugshöhe für die Gebäude
eine mittlere Geländehöhe von 47,7 m über NHN festgesetzt. Abweichungen um 0,2 m sind möglich.
Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe sind zulässig.

3. Überbaubare Grundstücksflächen

Gemäß $ 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit $ 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:

e Die Baugrenzen können durch Hauseingänge, Vordächer, Hauseingangstreppen, Windfänge, Balkone,
Erker und Wintergärten bis 1,5 m überschritten werden, wenn sie in der Summe 1/3 der Fassadenlänge
je Geschoss nicht überschreiten.

e Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Markgrafenstraße ausgerichteten Fassade durch
Vordächer bis 5,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte Höhe von
6,0 m nicht überschreiten.

e Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Schanzenstraße ausgerichteten Fassade durch
Vordächer bis 6,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte Höhe von
6,0 m nicht überschreiten.

e Die Baugrenzen können durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte bis 0,5 m überschritten
werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte bis 0,5
m ist für die Ostseiten der Gebäude ausgeschlossen.

« Die Baugrenzen können durch Tiefgaragenein- und -ausfahrten mit jeweils maximal zwei Fahrspuren
bis maximal 7,0 m überschritten werden, wobei sie zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche einen
Mindestabstand von 7,0 m einhalten müssen.

4. Bedingte Festsetzung

Gemäß $ 9 Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der mit dem Buchstaben „b“
gekennzeichneten Flächen für das Grundstück in der Gemarkung Mülheim, Flur 3, Flurstück 2370 die
festgesetzte Nutzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) erst ab Eintritt
bestimmter Umstände, das heißt nach erfolgter Änderung der festgestellten Planunterlagen, zulässig ist.
Die Nutzung als Fuß- und Radweg innerhalb dieser Flächen wird am Tag nach Abschluss der Änderung
der festgestellten Planunterlagen Nr. 713-32-02/527 vom 22. Mai 1996 gemäß $ 74 Absatz 7 VwVfG in
Verbindung mit $ 73 Absatz 8 VwVfG für das vorgenannte planfestgestellte Grundstück zulässig.

6. Stellplätze und Garagen
Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB in Verbindung mit $ 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt:

e Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder
ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Darüber hinaus sind Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze im
Gewerbegebiet (GE) ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Entlang der mit „EXT“
gekennzeichneten Grenze der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzten Fläche
G2 sind innerhalb der Fläche G2 (innerhalb der Flächen für Tiefgaragen) ein oberirdischer Zu-/Ausgang
mit einer Grundfläche von maximal 40 m? sowie ein Ausgang als notwendiger Fluchtweg mit einer
Grundfläche von maximal 30 m? zulässig. Für den Zu-/Ausgang sowie den Ausgang sind sowohl eine
Überdachung als auch eine Einhausung zulässig.

e Tiefgaragen sind vollständig unterhalb der Geländeoberfläche herzustellen und bei der Ermittlung der
Geschossfläche nicht hinzuzurechnen.

6. Grundstückszufahrten

Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB wird festgesetzt, dass Grundstückszu- und -ausfahrten von bzw. zu
der öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche
zulässig sind.

A Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB wird festgesetzt:
e Die Flächen G1 und G2 sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

e Die Fläche F1 ist mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht
zugunsten der Anlieger zu belasten.

e Die Flächen GF1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von mindestens
2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn mit einem Radfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie ein Fahrrecht für die Anlieger zu belasten.

e Die Fläche GFL1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von mindestens
2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn ein Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit
einzurichten. Ferner ist die Fläche mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht
zugunsten des Leitungsträgers einer Brauchwasserleitung zu belasten.

HERR

8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung

Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a) BauGB wird festgesetzt:

8 Begrü Tief
ImBereich GE4

Die Vegetationstragschicht oberhalb von nicht überbauten Tiefgaragen im Bereich GE 4 (südlicher Teil

der Platzfläche) ist in einer Stärke von mindestens 80 cm inkl. Drain- und Filterschicht, im Bereich von
Baumpflanzungen mit einer Stärke von mindestens 120 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen
Il. Ordnung bzw. von mindestens 150 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen |. Ordnung in

einer Größe von 5 mx 5 m pro Baum auszubilden und dauerhaft zu unterhalten. Ausgenommen von der
Begrünung sind Flächen für Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge. Hochbeete sind zulässig.

Im Bereich GE 2 und GE 3

Die Tiefgaragenanlagen im Bereich GE 2 und GE 3, soweit sie nicht überbaut werden, sind gärtnerisch

zu gestalten, zumindest ist eine Begrünung mit Rollrasen vorzunehmen. Für diese Begrünung soll die
Vegetationstragschicht in einer Stärke von mindestens 30 cm inkl. Drain- und Filterschicht ausgebildet
werden. Im Bereich von Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens
120 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen Il Ordnung bzw. von mindestens 150 cm Höhe inkl.
Drain- und Filterschicht bei Bäumen |. Ordnung in einer Größe von 5 x 5 m pro Baum auszubilden und

dauerhaft zu unterhalten. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für Fußwege, Zuwegungen,
Zufahrten und Eingänge. Hochbeete sind zulässig.

62 D a

Flachdächer bis max. 5° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Die Dachflächen sind, soweit sie nicht
mit sonstigen zulässigen Nutzungen (technische Aufbauten, verglaste Flächen, begehbare Dachterrassen-
und Austrittsflächen, Bewegungsflächen sowie Kiesstreifen) überdeckt werden, mit einer Erdandeckung
von mindestens 15 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht zu versehen, mit Sedumgesellschaften (DC1/
NB6243) oder Magerrasen (DC3/NB6244) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten.

a E R

Für Baumpflanzungen ist junges Baumholz (BF41/GH742) zu verwenden. Die Lage der Baumstandorte
kann von den nachrichtlich dargestellten Standorten abweichen.

Folgende Baumpflanzungen und Flächenbegrünungen werden festgesetzt:

Bereich GE 1

Im Bereich GE 1 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. Dieser
kann in einem Hochbeet errichtet werden.

Bereich GE 2

Im Bereich GE 2 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. Dieser
kann in einem Hochbeet errichtet werden.

Südlich von GE 2.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 3 Bäume zu pflanzen.

Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 14 Bäume zu
pflanzen.

Bereich GE 3

Innerhalb der Fläche G1, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 10 Bäume
zu pflanzen. Mindestens 600 m? der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen
[BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit bodendeckenden Gehölzen,
Gräsern oder Stauden herzurichten.

Nördlich von GE 3 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 2 Bäume zu pflanzen.
Südlich von GE 3.1 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume zu pflanzen.

Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 15 Bäume zu
pflanzen.

Bereich GE 4

Innerhalb der Fläche G2, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 11 Bäume
zu pflanzen. Mindestens 1.000 m? der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen
[BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit bodendeckenden Gehölzen,
Gräsern oder Stauden herzurichten.

Nördlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind innerhalb der Fläche GFL 1 mindestens 4 Bäume zu pflanzen.

Südlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume zu
pflanzen.

Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 7 Bäume zu
pflanzen.

Im verbreiterten Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und
Radweg), in der eine Rampe zur Querung über die Gleistrasse der KVB zu errichten ist, sind die
wegebegleitenden Böschungsflächen als Rasenflächen [Landschaftsrasen gemäß Regel-Saatgut_
Mischung; BR11 (Köln-Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] herzurichten und dauerhaft zu erhalten.

Alle Pflanzungen sind dauerhaft fachgerecht anzulegen, nach den Vorschriften der DIN-Normen 18916 und
18917 auf Dauer fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.

9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

9 s n fimmissi

Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 23 BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die neu
errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und
Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen.

92 S Ball,
Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird festgesetzt:

In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von
Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag
GmbH, Berlin) entsprechend dem Lärmpegelbereich V zu treffen.

Im Einzelfall ist die Minderung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche
an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden, nicht jedoch unter

Lärmpegelbereich Ill.

Für die Raumarten „Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches“
nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) sind
fensterunabhängige Lüftungsanlagen vorzusehen.

Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben oder in
einer anderen besonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fassaden- und Dachbereich nachts
(22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) - gemessen 0,5 m vor dem geöffneten
Fenster — überschritten wird. Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern ist durch
ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.

10. Versorgungsleitungen

Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch
oder innerhalb der Gebäude zu führen.

A: Abstandflächen

Gemäß $ 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB in Verbindung mit $ 6 BauO NRW wird im GE 1 in dem mit „a“
gekennzeichneten Bereich die Mindesttiefe der Abstandfläche auf 2,0 m reduziert.

Gestalterische Festsetzungen

Gemäß $ 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit $ 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 BauO NRW wird festgesetzt:

1. _Dachform / Dachaufbauten:

Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als
Flachdächer.

Technische Dachaufbauten, die über die Höhe der Attika hinausgehen, sind mit einer Umhausung zu
versehen, die an der Oberseite offen ausgebildet werden kann.

2. \WWerbeanlagen:

Werbeanlagen sind nur an Gebäudewänden zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen, an Pylonen
oder an Schornsteinen sind nicht zulässig.

Darüber hinaus sind Fahnen nur an Fahnenmasten zulässig. Je Haupteingang eines Gebäudes
sind maximal 3 Fahnenmasten mit einer Höhe von maximal 8,0 m über Gelände zulässig. Die
Fahnenmasten sind ausschließlich außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
belegten Flächen G1 und G2 zulässig. Fahnenmasten sind nur auf Straßenniveau zulässig.
Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer
maximalen Höhe von 2,5 m und einer Fläche von maximal 3 Mal 10 m? je Gebäudeseite zulässig.
Die Oberkante der Werbeanlage darf die Oberkante der Gebäude (Hauptattika) nicht überschreiten.
Die Werbeanlagen dürfen maximal 0,3 m von der Wandfläche, einschließlich Befestigungen und
Beleuchtungen, hervortreten. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit
einer entsprechenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und akustische Werbeanlagen,
die den öffentlichen Raum beschallen, sind nicht zulässig.

Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen (sogenannte Ausstecktransparente) sind
nur im Bereich zwischen 3,5 m über darunter liegender Geländehöhe und der Brüstungshöhe im 2.
Obergeschoss zulässig. Je Gewerbeeinheit ist je angefangene 10 laufende Meter Frontlänge eine
solche Werbeanlage zulässig. Ihre Fläche darf einschließlich Befestigung 1 m? nicht überschreiten.
Sie dürfen eine Ausladung von 0,5 m einschließlich ihrer Befestigung nicht überschreiten. An den
Fassadenflächen der Gebäude in GE 3 und GE 4, die sich zur Platzfläche an der Schanzenstraße
orientieren, sind keine Ausstecktransparente zulässig.

Beleuchtete Werbeanlagen sind nur selbstleuchtend oder hinterleuchtet zulässig.

Kennzeichnungen

Altlasten:

Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst ist. Dabei
handelt es sich um die Altablagerung Nummer 90134, Bezeichnung „Markgrafenstraße / Clevischer Ring /
Keupstraße".

Für die geplanten Umnutzungen des Geländes sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Die Aufnahme von Bautätigkeiten/Entsiegelungen ist mindestens 6 Wochen vorher dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt — Abteilung Boden- und Grundwasserschutz — der Stadt Köln anzuzeigen.

Die Anforderungen des $ 12 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Die
Einzelheiten regelt die jeweils erforderliche Baugenehmigung.

Es wird bescheinigt, dass diese Für den Planentwurf Für den Planentwurf Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Zeichenerkläru ng
Planunterlage den Bestimmungen des Stadtplanungsamt Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen Planaufstellung am 19.03.2015 nach hat in der Zeit vom 20.11.2015 bis
8& 1 Abs. 2 PlanzV entspricht. und Bauen 8 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der 18.12.2015 nach $ 3 Abs. 1 BauGB Beb N
(Stand 26.09.2017) Beschluss wurde am 20.05.2015 stattgefunden. SDaUUNIISDIEN
ortsüblich bekannt gemacht.
; zn u. Grenze des räumlichen VW 7 _Ein- und Ausfahrtbereich Abgrenzung des Maßes
Siegel Geltungsbereichs —® #8 _ der baulichen Nutzung
©) Baum zu pflanzen (GRZ/GFZ/Bausweise)
Fee ] Gewerbegebiet (Standort nachrichtlich) Dureks lichte Höh
a. (bebaubar / nicht bebaubar) LrTmi4,S m MERABBATNG IENTIR FIR
Vermessungsbüro Kühnhausen Semler Baum als Ausgleichspflanzung mindestens 4,5 m
Schult, Köln = i re
Öffentlich bestellte GRZ Grundflächenzahl (Höchstmaß) (Standort nachrichtlich) Geplante Baukörper
Vermessungsingenieure (ObVI) m a: GFZ Geschossflächenzahl (Höchstmaß) Bereich mit reduzierter (nachrichtlich)
gez. Anne L. Müller gez. Franz-Josef Höing gez. Roters gez. Fuchs Int Tore derAndiäche
gez. B. Semler Amtsleiterin Beigeordneter Oberbürgermeister Bezirksbürgermeister GEM Baufeld Geplante Erschließung
TE | gummi 4 hrichtlich)
M a n e 2 r 1  Umgrenzung der Fläche De
Köln, den 20.11.2017 Köln, den 01.08.2017 Köln, den 02.08.2017 Köln, den 05.05.2015 Köln, den 03.11.2015 ad Zahl der Vollgeschosse ı _TGa | für Tiefgaragen
PR ER En es | ze (Höchstmaß)
i i . . : i .: ur nr ı  Umgrenzung der Fläche
Der Planentwurf hat in der Zeit vom Der Planentwurf ist nach $ 4 Abs. 3 Der Rat hat diesen Bebauungsplan in Die ortsübliche Bekanntmachung über Or Oberkante Gebäudeattika gemessen in Metern über ı_____ für Stellplätze
17.08.2017 bis 18.09.2017 BauGB durch Beschluss des Rates seiner Sitzung am 19.12.2017 nach den Beschluss des Bebauungsplanes 3. Normalhöhennull (Höchstmaß)
nach $ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung am geändert & 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit durch den Rat einschließlich des Bereich für externe
öffentlich ausgelegen. worden. Begründung nach & 9 Abs. 8 BauGB Hinweises nach $ 10 Abs. 3 BauGB ist g geschlossene Bauweise ax Aus-/Zugänge der Tiefgarage
beschlossen. am 49.42.2048 erfolgt.
mem  Baugrenze Fr]  Gehrecht gemäß textlichen
Lezlmr Festsetzungen
Fr Straßenverkehrsfläche
Eaie- gg! Fahrrecht gemäß textlichen
mm  Straßenbegrenzungslinie Lem! Festsetzungen
gez. A. Wegmann ”
A Pr  Geh- und Fahrrecht gemäß
Verkehrsfläche besonderer GF1 :
Die Oberbürgermeisterin AH Pe ber 4 7 ä& | Zweckbestimmung (Fuß- und harı | textlichen Festsetzungen
Stadtplanungsamt . 5 Radweg) mon Geh-, Fahr- und Leit ht
im Auftra n ME .; BR i nee eh-, Fahr- und Leitungsrec
9 Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin 1 Fläche mit bedingter Festsetzung Sei N gemäß textlichen Festsetzungen
s; " [ann : || = ie en t A ichsfläch
Köln, den 20.09.2017 Köln, den Köln, den 18 we 1on1& Köln, den 8 E oT. 7 o1Q L (Planfestgestellte Ausgleichsfläche)

Bestand

vorhandene Gebäude
------- Durchfahrt, Durchgang
1,11 Zahl der Vollgeschosse

Dachform

Baum

topografische Begrenzung

el Flurstücksgrenze
2707 Flurstücksnummer
x 49.70 Geländehöhe (in m ü. NHN)

Hinweise

1. _ Bauschutzbereich Flughafen Köln/Bonn:
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn.

2. Im Falle archäologischer Bodenfunde sind $$ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW
zu beachten. Diese umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-
Germanisches Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz, die
unveränderte Erhaltung des Auffindungszustandes sowie eine Untersuchungsfrist von bis zu drei

Tagen nach Eingang der Meldung.

3. _ Niederschlagswasser:

Gemäß $ 44 Landeswassergesetz (LVVG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche
Kanalisation eingeleitet werden. Alle Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung und der

Starkregenvorsorge sind abzustimmen.

4. _Schallimmissionen:

Das Plangebiet ist durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen vorbelastet.

5. _Kampfmittel:

Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise
auf vermehrte Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche

auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans empfohlen.

Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur
Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise ist ein Ortstermin
mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich.

Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.

6. Artenschutz:

Laut Artenschutzprüfung vom Oktober 2015 (Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Leverkusen) ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß $ 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach $ 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß $ 39
Absatz 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 01. März und 30.
September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sollten zum Schutz von Nist-
und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden.

Baufeldräumungen dürfen aufgrund des Tötungsverbots wildlebender europäischer Vogelarten
nur in der Zeit am dem 01. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres

durchgeführt werden.

Auf die Durchführung einer ASP Stufe II für Fledermaus- und Vogelarten wurde verzichtet, da
- aus der ASP Stufe | keine deutlichen Hinweise auf Fledermausquartiere oder Brutvorkommen

streng geschützter Vogelarten vorlagen und

- durch Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste von Fledermaus- und Brutvogelarten

vermieden werden können.

Als Vermeidungsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

- Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen
Aktivitätsphase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar,
Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer Vögel,
also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das Zeitfenster für

Fledermäuse).

- Bei Baumfällungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist eine fachliche Begleitung

geboten.

7.  Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen:

Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und der

Landschaftspflege erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung

von Kostenerstattungsbeträgen gemäß $ 135 Buchstabe a) bis $135 Buchstabe c) BauGB

vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der
Formulierung von Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden (Amtsblatt der
Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Januar 2012). Die betreffenden Grundsätze sind als Kürzel (z.B.:

BF41/GH74) mit der Festsetzung gekennzeichnet.

8. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom

17.08.2011).

9. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015

(BGBI. | S. 1722).

10. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom

11.06.2013 (BGBl. | S. 1548).

11. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom

22.07.2011 (BGBl. | S. 1509).

12. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)
vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). Es gilt die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.

13. Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom

18.07.2016 (BGBl. | S. 1679).

14. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Baubauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der

Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

15. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende
Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes
Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der

Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

DSIEH FT EIER
NY
zu, \ RAN 2
ZN RI TENT AR ‚Spielplai
>) ERRIN, *\
DICH ZN

22

Kom i

ie

in Köln-Mülheim

Sofern es nach 1945

KR

BL
Bebauungsplan
Nr.: 70480/12

Maßstab 1 : 1.000
0 50

Penn),

100 Meter

A

N

Die Oberbürgermeisterin

BE BERNER |

Beschlussvorlage Ausschuss

6806 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/660/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3921/2019 
Freigabedatum 
26.11.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung zum Abschluss einer Vereinbarung über 
die Planung und Herstellung eines gemeinsamen Geh- und Radweges parallel der 
Markgrafenstraße auf der Ostseite der Gleise der Stadtbahnlinie 4 
hier: Finanzstelle 6601-1201-0-6620, Neubau Radwege/Radschnellwege 
Beschlussorgan 
Finanzausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Finanzausschuss beschließt eine Mittelfreigabe der durch Sollverlagerung bereit zu stellenden 
investiven Auszahlungsermächtigungen in Höhe von rd. 900.000 € für die Herstellung des gemein-
samen Geh- und Radweges parallel der Markgrafenstraße auf der Ostseite der Gleise der 
Stadtbahnlinie 4 im Teilfinanzplan 1201, Straßen, Wege, Plätze bei der Finanzstelle 6601-1201-0-
6620, Neubau Radwege/Radschnellwege, Teilplanzeile 8, Auszahlungen für Baumaßnahmen, Haus-
haltsjahr 2019. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 09.12.2019 
Finanzausschuss 09.12.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   rd. 900.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  rd. 100.000      € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2021 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen   rd. 18.000      € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Der gültige Bebauungsplan Nr. 70480/12 setzt in dem ehemaligen Güterbahnhof Köln Mülheim eine 
Fläche fest, die als Gewerbegebiet ausgebaut werden soll. Die Bebauung der Gewerbeflächen wird 
derzeit von einem Privatinvestor geplant und durchgeführt. 
 
Des Weiteren setzt der Bebauungsplan parallel zur Markgrafenstraße bzw. zur Stadtbahntrasse der 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung als  
öffentlichen gemeinsamen Geh- und Radweg fest.  
 
Die Herstellung des gemeinsamen Geh- und Radweges ist Aufgabe der Stadt Köln, könnte jedoch 
seitens der Verwaltung aufgrund der derzeit bestehenden Prioritäten erst ab 2025 ff. geplant und um-
gesetzt werden.  
 
Durch die bevorstehende Bautätigkeit des Investors besteht nunmehr die Notwendigkeit einer zeitna-
hen Umsetzung des Geh- und Radweges durch die Stadt Köln, da die Erreichbarkeit der für diese 
Maßnahme vorgesehenen Fläche nach Fertigstellung der Bautätigkeiten des Investors sehr stark 
eingeschränkt sein wird. Hierdurch würde die Umsetzung für die Stadt erheblich erschwert und ver-
teuert werden, da sie dann, aufgrund des eingeschränkten Baufeldes, ausschließlich nur durch eine 
Vorkopfbauweise ausgeführt werden könnte. 
 
Zur Erreichung von Wirtschaftlichkeits- und Synergieeffekten beabsichtigt die Verwaltung daher, mit 
dem Investor eine Vereinbarung über die Planung und Bauausführung des Geh- und Radweges ab-
zuschließen.  
Der Geh- und Radweg soll gemäß Bebauungsplan an den bereits hergestellten Geh- und Radweg, 
der im Norden an die im Bebauungsplan genannte Von-Sparr-Straße anbindet, bis zum südlichen 
Anschluss an die Markgrafenstraße hergestellt werden.  
Der südliche Anschluss an die Markgrafenstraße wird mit Herstellung eines Z-Übergangs über die 
Stadtbahntrasse gewährleistet. Eine Anbindung an die Keupstraße kann aufgrund der nicht verfügba-

3 
ren privaten Flächen noch nicht durchgeführt werden. 
 
Der Investor übernimmt die Planung und die Herstellung: 
 
 des öffentlichen gemeinsamen Geh- und Radweges, 
 der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen, 
 des Z-Übergangs über die Stadtbahntrasse, 
 der Planvereinbarung mit den Versorgungsträgern, 
 der notwendigen Beschilderung gemäß Straßenverkehrsordnung, 
 der Straßenausstattung. 
 
Die hierfür anfallenden Kosten werden dem Investor nach Baufortschritt von der Stadt erstattet.  
 
Die Planung und Herstellung der öffentlichen Straßenbeleuchtung erfolgt durch die RheinEnergie AG. 
Die Beauftragung erfolgt durch die Stadt Köln.  
 
Der Bebauungsplan zeigt den Ausbaubereich, der an den Investor übertragen werden soll (s. Anla-
ge). 
 
Finanzierung 
Die Gesamtkosten der Maßnahmen belaufen sich nach einer Kostenschätzung auf rd. 1.000.000 €. 
Diese setzen sich zusammen aus Investitionsauszahlungen in Höhe von rd. 900.000 € und kon-
sumtiven Aufwendungen für die Beleuchtung in Höhe von rd. 100.000 €, die der Stadt Köln im Rah-
men des Straßenbeleuchtungsvertrages seitens der RheinEnergie AG jährlich anteilig über den Zeit-
raum der Nutzung in Rechnung gestellt werden.  
Die erforderlichen investiven Haushaltsmittel für die Herstellung des gemeinsamen Geh- und Radwe-
ges in Höhe von rd. 900.000 € werden im Rahmen einer verwaltungsinternen Umbuchung zugunsten 
der bestehenden Finanzstelle 6601-1201-0-6620, Neubau Radwege/Radschnellwege, Teilplanzeile 8, 
Auszahlungen für Baumaßnahmen im Haushaltsjahr 2019 bereit gestellt. Die Deckung erfolgt im glei-
chen Teilfinanzplan aus der Finanzstelle 6601-1201-4-5044, Ausbau Oskar-Jäger-Str., da sich die 
Realisierung dieser Maßnahme verzögert.  
 
Im gleichen Teilergebnisplan steht ab 2021 ff ein entsprechender Ansatz in der Teilplanzeile 14 – 
Bilanzielle Abschreibungen für die jährlichen Abschreibungen in Höhe von 18.000 € zur Verfügung.  
Des Weiteren ist im Teilergebnisplan 1201 ab 2021 ff. ein entsprechender Ansatz in der Teilplanzeile 
13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen für die über den Zeitraum der Nutzung zu zah-
lenden Beleuchtungskosten veranschlagt. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Um einen wirtschaftlichen Schaden für die Stadt Köln abzuwenden, muss die Planung und Bauaus-
führung für den gemeinsamen Geh- und Radweg parallel zur Markgrafenstraße gemeinsam mit den 
Außenanlagen um die Hochbebauung im ehemaligen Güterbahnhof Köln Mülheim erfolgen. Damit 
dies sichergestellt werden kann, ist es erforderlich, die Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und 
dem Investor kurzfristig abzuschließen, damit die erforderlichen Arbeiten zum Geh- und Radweg vor 
Abschluss der Hochbebauung umgesetzt werden können. Voraussetzung für den Abschluss der Ver-
einbarung ist eine gesicherte Finanzierung und damit ein Mittelfreigabebeschluss. Eine frühere Ein-
bringung in die politischen Gremien war aufgrund der umfangreichen Abstimmungen im Zusammen-
hang mit der Vorbereitung der abzuschließenden Vereinbarung nicht möglich. 
 
 
 
Anlage: 
Bebauungsplan

Beratungsverlauf (2)

09.12.2019 Finanzausschuss
TOP 7.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: unter Vorbehalt beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Markgrafenstraße
  • Schanzenstraße
  • Keupstraße
  • Von-Sparr-Straße
  • Clevischer Ring
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Straße 7

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
3921/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
26.11.2019
Erstellt
11.11.2019 17:10