0942/2019
Erbbaurechtsbestellung als Instrument der Wohnungs- und Liegenschaftspolitik– ein Weg für Köln?
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/230 Vorlagen-Nummer 13.03.2019 0942/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 19.03.2019 Finanzausschuss 01.04.2019 Erbbaurechtsbestellung als Instrument der Wohnungs- und Liegenschaftspolitik– ein Weg für Köln? Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion Zur Anfrage AN/1805/2018 der SPD-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Was sind die Vor- und Nachteile eines Erbpachtmodells gegenüber dem Verkauf von Bauland? Die Vor- und Nachteile einer Erbbaurechtsbestellung hat die Fachkommission Liegenschaften des Deutschen Städtetages (DST) in der als Anlage 01 beigefügten Aufstellung zusammengetra- gen. Weiterhin wird auf die Mitteilung der Verwaltung 0723/2019 zur gleichen Sitzung verwiesen. Wie bewertet die Verwaltung in diesem Zusammenhang die Aufnahme kommunaler Vorkaufs- oder Rückkaufsrechte in Grundstücksverkaufsverträge? Bis in die 1980er Jahre hat die Verwaltung bei Grundstücksverkäufen unbefristete “Wiederkaufs- rechte” vereinbart. Nach heutiger Rechtsprechung sind solche Rechte jedoch auf maximal 30 Jahre zu befristen. Daher ist ein dauerhafter Rückgriff auf verkaufte Grundstücke nicht möglich. 2. Wie bewertet die Verwaltung die Einführung eines Erbpachtmodells in folgenden Bereichen: - Geschosswohnungsbau/Mehrfamilienhausbau, - Einfamilienhausbau, - Gewerbliche Grundstücke, - Kita-Grundstücke. Grundsätzlich ist die Einführung der Erbbaurechtsbestellung in allen genannten Bereichen sinn- voll (siehe Mitteilung 0723/2019). 3. Aktuell vergibt die Stadt Köln Erbbaurechte zu einem Zinssatz von 4 bis 6 % p.a. des Bodenwer- tes. Dieser Zinssatz liegt deutlich über den aktuellen Baudarlehenszinsen von ca. 1,2 % p.a. (Laufzeit 5 Jahre) bis ca. 2 % p.a. (Laufzeit 20 Jahre). a) Worauf beruht die Höhe des von der Stadt regelmäßig vereinbarten Erbbau-Zinssatzes? 2 Die bisherige Handhabung des Erbbauzinssatzes beruhte auf den Regelungen des bis 2018 gül- tigen § 90 (3) GO NW, auf Erfahrungswerten und auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz. b) Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, Erbbauzinsen für städtische Grundstücke ähn- lich attraktiv wie Baudarlehenszinsen zu gestalten, z.B. wie die Stadt München mit einem Erbbauzins i.H.v. 1,5 bis 1,8 % p.a. des Bodenwerts für Wohnungsbaugrundstücke? Welche Auflagen z.B. wohnungspolitischer Art müssten Erbbaurechtsnehmer dafür im Gegenzug er- füllen? Die Verwaltung skizziert in der oben erwähnten Mitteilung 0723/2019 ein Modell zur Einführung des Erbbaurechtes bei der Vergabe von Baugrundstücken. 4. Als Nachteil des Erbbaurechts wird oftmals der Verwaltungsaufwand angesehen, der durch die regelmäßige Vereinnahmung der Erbbauzinsen entsteht. Wie bewertet die Verwaltung vor die- sem Hintergrund ein Modell, das die einmalige Zahlung eines - ggf. reduzierten - Barwertes der über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes vereinbarten Erbbauzinsraten vorsieht? Das beigefügte Papier der Fachkommission Liegenschaften des DST enthält auch Ausführungen zur Kapitalisierung des Erbbauzinses. Dies ist eine denkbare Alternative, die jedoch im Einzelfall abgewogen werden muss, da sie sowohl Vor- als auch Nachteile für beide Vertragsbeteiligte bringen kann. 5. Wie bewertet die Verwaltung die Beleihungsfähigkeit von Erbbaurechten? Gibt es im Vergleich zur Beleihung von Grundstücken Einschränkungen? Welche Konsequenzen wären daraus zu ziehen, z.B. hinsichtlich der Länge des Erbbaurechtes und der Höhe des Erbbauzinses? Erbbaurechte sind grundsätzlich beleihungsfähig. Die Stadt Köln würde einer Beleihung bis zu maximal 70% des Verkehrswertes zustimmen. Die Einschätzung der Beleihungsgrenze beim fi- nanzierenden Kreditinstitut wird von der dortigen Risikobetrachtung abhängen. Anlage Rahmenbedingungen Erbbaurecht Gez. Blome
01 Rahmenbedingungen Erbbaurecht
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Anlage 1 Rahmenbedingungen einer Grundstücksvergabe mittels Erbbaurecht Vorteile für den Erbbaurechtsgeber • Erhalt des kommunalen Grundvermögens • Sicherung der vereinbarten Nutzung über die gesam te Laufzeit • detaillierte Festlegung von Nutzungsinhalten und baulichen Maßnahmen möglich • Nutzung kann nach Auslaufen des Vertrages neu bes timmt werden -> möglicherweise eingeschränkt bei spezifischen gewerblichen Nutzungen • Zustimmungsvorbehalt und somit Einflussnahme beim Weiterverkauf des Erbbaurechts oder bei baulichen Veränderungen • Regelmäßige und planbare Einnahmen durch die Erbb auzinsen o der Erbbauzins kann auch kapitalisiert als Einmal zahlung geleistet werden, dann nimmt der Erbbauzins jedoch nicht mehr an der Wertentwicklung teil -> jedoch geringerer Verwaltungsaufwand, da Anpassu ng des Erbbauzinses entfällt • durch Wertsicherungsklauseln nimmt das Erbbaurech t bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung durch die Veränderungen z.B. der entsprechenden Indizes des Statistischen Bundesamtes an möglichen Wertentwicklungen teil • Ausreichende Sicherung der laufenden Einnahmen du rch dingliche Vereinbarung der Zwangsversteigerungsfestigkeit des Erbbauzinses • Steigerung des Bodenwertes bei entsprechender Ent wicklung auf dem Grundstücksmarkt - kommt aber erst nach Ablauf des Erbbaurechts zum Tragen Nachteile für den Erbbaurechtsgeber • § 9a Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) fungiert als m ögliche Bremse für die Rentabilität des Wohnerbbaurechts, da ein Erhöhungsanspruch die gesetzlich normierte Höchstgrenze nicht überschreiten darf (Kappungsgrenze) • zu zahlende Entschädigungsleistungen unter den Vo raussetzungen des § 27 Abs. 2 ErbbauRG von mind. 2/3 des Verkehrswertes für das Bauwerk am Ende der Vertragslaufzeit o abwendbar durch Verlängerung des Erbbaurechtsvert rages für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks gem. § 27 Abs. 3 ErbbauRG o Kommune sollte aber finanzielle Rückstellungen tr effen • Verwaltungsaufwand o z.B. Anpassung des Erbbauzinses, Erteilung von Zu stimmungen - 2 - o Aufwand durch dauerhafte Kontrolle des Vertragsve rhältnisses um beispielsweise Einflussnahmemöglichkeiten sicherzustellen (z.B. Weiterverkauf, Einhaltung der Nutzungsbindung), aber auch Überwachung der Einhaltung der Pflichten des Erbbauberechtigten • Möglicherweise Zwang zur Anpassung des Erbbauzins es zur Abwendung eines (unrentablen) Heimfalls • Vorsorge Heimfall: o Für den Erbbaurechtsgeber bestehen im Falle der A usübung des Heimfalls folgende Möglichkeiten: Umwandlung in ein Eigentümererbbaurecht oder Übertragung an einen Dritten (§ 3 ErbbauRG) o Zwangsversteigerung: sollte die Ausübung des Heim falls unwirtschaftlich sein, kann eruiert werden, ob die Zwangsversteigerung abgewartet/betrieben werden sollte (insbesondere, wenn der Erbbauzins zwangsversteigerungsfest vereinbart wurde) -> Einzelfallprüfung o Der Heimfall ist auch eine Sanktionsmöglichkeit, die bei einer Verletzung gegen definierte vertragliche Verpflichtungen als Bremse fungiert (§ 2 Nr. 4 ErbbauRG). So können diese durchgreifender und vor allem langfristiger durchgesetzt werden, als dies bei anderen vertraglichen Regelungen möglich ist Vorteile für den Erbbauberechtigten • Liquiditätsvorteile o Geringere Gesamtinvestition, da der Grundstücksan kauf entfällt (Liquiditätsvorteil nimmt jedoch bei niedrigen Darlehenszinsen ab) o kein preistreibender Bieterwettbewerb wie u.U. be im Kauf, Grundstücksspekulation wird verhindert o Verkauf und Beleihung des Erbbaurechtes können nu r bei Unzumutbarkeit verweigert werden (§ 7 Abs. 1 und 2 ErbbauRG) • Vermögensaufbau o Rechtssicherheit durch dingliche Regelungen o Steigende Bodenwerte finden nach dem Abschluss de s Erbbaurechtsvertrages hinsichtlich der Erbbauzinsanpassung keine Berücksichtigung mehr (es sei denn, sie sind Gegenstand der Anpassungsvereinbarung) o Wertanpassungen erfolgen bei Erbbaurechten - je n ach Vertragsgestaltung - in der Regel alle 3, 5 oder 10 Jahre - 3 - Nachteile für den Erbbauberechtigten • Dauerhafte Belastung mit Erbbauzinsen / Wertanpas sungen insbesondere, wenn der Abschluss des Vertrages zu Zeiten sehr hoher Bodenwerte / Erbbauzinsen erfolgte • Nachfrageabhängige schlechtere Vermarktbarkeit vo n Erbbaurechten auf dem Immobilienmarkt Erbbauzins • Langfristige Nutzung auf Zeit – der Erbbauzins or ientiert sich nicht am Kapitalmarktzins • Die Erbbauzinsreallast sollte aufgrund der langen Laufzeit (ca. 40-60 Jahre) eine Mischkalkulation i.R. der Erwartung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklungen abbilden • Die turnusmäßigen Anpassungen erfolgen z.B. anhan d von Einkommensentwicklungen und Preisniveau (Indizes des Statistischen Bundesamtes) • Positive wie negative Veränderungen der Kapitalma rktzinsen können und sollten nicht laufend auf die Erbbauzinssätze übertragen werden o Bei einer länger anhaltenden Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt könnte folgendes Vorgehen erwogen werden: Erbbauzinsreallast wird dinglich in voller Höhe mi t wertsichernder Gleitklausel vereinbart Es erfolgt eine zeitlich befristete schuldrechtlic he Absenkung des Erbbauzinses unter Verweis auf die aktuellen niedrigen Kapitalmarktzinsen Auch für den schuldrechtlich vereinbarten Erbbauzi ns sollte eine Wertsicherungsklausel vereinbart werden, damit die Schere zur Erbbauzinsreallast im Laufe der Zeit nicht zu groß wird (z.B. bei Verlängerung der Vereinbarung) Nach Ablauf dieser Frist gilt entweder automatisch der vorher vereinbarte Erbbauzins oder es müsste über die Fortsetzung neu verhandelt werden aber: mögliche Beleihungsproblematik bei divergier endem schuldrechtlich abgesenkten und dinglich in voller Höhe gesichertem Erbbauzins Für gemeinnützige Nutzungen könnte auch das Instru ment der Stundung aktiver eingesetzt werden (z.B. bei Pflegeeinrichtungen Stundung der Gegenleistung bis zum Ende der Vertragslaufzeit) • Möglichkeiten der Gestaltung von Erbbauzinsen o es besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, d en Erbbauzins in den Wettbewerb zu stellen (z.B. Konzeptverfahren oder Ausschreibungen) oder eine Staffelung nach Zeitabschnitten vorzusehen (Anlaufphase) - 4 - Darstellung der Bandbreite der Höhe der Erbbauzinsen nach Kategorien Abfrage des Deutschen Städtetages (Stand 21.04.2011; teilaktualisiert 25.01.2017; sowie manuell ergänzt um aktuelle bekannte Erbbauzinssatzanpassungen) Wohnnutzung: niedrigster Erbbauzinssatz: 2,1% höchster Erbbauzinssatz: 6% durchschnittlich: 4% Gewerbe: niedrigster Erbbauzinssatz: 1% höchster Erbbauzinssatz: 7,1% durchschnittlich: 5% Soziale, sportliche, kulturelle Zwecke: Vielfalt an individuellen Lösungen in den einzelnen Städten (z.B. 0,75 % für Pflegeheime oder Festbeträge von 0,26 €/qm für Sportnutzungen) Quelle: Deutscher Städtetag
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0942/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 13.03.2019
- Erstellt
- 08.03.2019 12:49