3249/2017
Ausbau von Plätzen U3 durch gesondert geförderte Großtagespflegen unter Anbindung bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Köln mit Erfahrung in der Kindertagesbetreuung
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/513/1 Vorlagen-Nummer 3249/2017 Freigabedatum 23.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ausbau von Plätzen U3 durch gesondert geförderte Großtagespflegen unter Anbindung bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Köln mit Erfahrung in der Kindertagesbetreuung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt: 1. Der Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren durch geförderte Großtagespflegen bei a n- erkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Köln mit Erfahrung in der Betreuung von Kindern wird in der Zeit ab dem 01.01.2018 als Modellprojekt wie folgt umgesetzt: 1.1. Der Ausbau erfolgt sukzessive gemäß beigefügter Rankingliste der Jugendhilfeplanung für Kinder unter drei Jahren perspektivisch durch 30 Großtagespflegen mit insgesamt 270 Plä t- zen, die bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe mit Erfahrung in der Betreuung von Kindern im Elementarbereich angebunden sind. 1.2. Die Förderung ist an den Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der Stadt Köln zu bi n- den. 1.3. Für die verlässliche Förderung jeder umgesetzten Maßnahme werden für die Dauer von fünf Jahren, analog der Bindung für investive Landesmittel zum Ausbau der Betreuungsplätze U3, die Fördermittel zur Verfügung gestellt. 2. Die für 2018 erforderlichen Gesamtmittel in Höhe von 230.300,- € bei gleichzeitigen Erträgen in Höhe von 58.300,- € werden aus dem vorhanden Budget im Teilplan 0603- Kindertagesbetreu- ung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen finanziert. Die erforderlichen Mittel ab 2019 ff. wer- den im Rahmen der HPL-Aufstellung zum Haushaltsjahr 2019 angemeldet. Alternative: Der Rat beschließt den Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren, zusätzlich zur Standardför- derung von Großtagespflegestellen in angemieteten Räumen im Modell 2 (sh. Anlage), zu bewilligen. Jugendhilfeausschuss 28.11.2017 Finanzausschuss 18.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Diese Lösung zieht im Zeitraum 2018-2025 in den einzelnen Haushaltsjahren finanzielle Belastungen unterschiedlicher Höhe nach sich. Sie sind der tabellarischen Übersicht (Modell 2, Tab. a) u. b); S. 8- 9) zu entnehmen. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Begründung € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Begründung a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung für die Dringlichkeit Eine Entscheidung des Rates in der Sitzung am 19.12.2017 ist erforderlich, da der Beschluss als ergänzendes Angebot zu der Session Vorlage Nr. 2750/2017 – Verstetigung der Kindert a- gespflege- einhergeht, die aufgrund der am 31.12.2017 auslaufe nden Befristung ebenfalls die Sitzung am 19.12.2017 erreichen muss. Wie im aktuellen Statusbericht zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in Köln deutlich wird (Session 3035/2017), kann das Angebot an Kindertagesstätten den Betreuungsbedarf durch die extrem gestiegenen Kinderzahlen insgesamt leider nicht auffangen. Ergänzende Maßna h- men zum Ausbau der Angebote an Kindertagespflege sind unerlässlich, um den Rechtsa n- spruch der Kinder auf einen Betreuungsplatz zeitnah bedienen zu können. Begründung Zurzeit findet Kindertagespflege in Köln zu 72,21% im Haushalt der Tagespflegeperson, zu 11,32% in Großtagespflegen für die Betreuung von 9 Kindern, zu 12,06% in angemieteten Räumen als Tage s- pflegestelle mit 5 Kindern und zu 4,41% im Haushalt der Kindeseltern statt. I nsgesamt 19,55% der Tagespflegepersonen sind pädagogische Fachkräfte nach den Personalvereinbarungen des Gese t- zes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz). Um kurzfristig, insbesondere im rechtsrheinischen Bereich, Entlastung in der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren zu erreichen, sollen durch die Stadt Köln geförderte Großtagespflegestel- len (je max. 9 Kinder unter drei Jahren ( U3)) geschaffen werden. Die Großtagespflegen sollen bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe mit Erfahrung in der Kinderbetreuung in Köln angebun- 4 den sein. Die Träger stellen für jede Großtagespflege mindestens zwei Tagespflegepersonen ein. Die Träger erhalten einen städtischen Mietzuschuss zur Kaltmiete bis max. 15,26 Euro pro Quartradme- ter. Die kindbezogene Förderung nach § 23 SGB VIII entspricht der Standardfördersummen der Stadt Köln. Die städtischen Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen für Großtagespflege (Anlage 2) bilden die Umsetzungsgrundlage. Positive Erfahrungen für die Betreuung in Form von Großtagespflege in Trägeranbindung haben u.a. die Städte Hagen, Münster und Düsseldorf gemacht. Auch in der Stadt Köln ist die Nachfrage seitens der Eltern an dem Angebot der Betreuungsform Großtagespflege immens hoch. Einersei ts bietet die Großtagespflege als Alleinstellungsmerkmal die kleine Gruppe mit enger Bindung an eine Bezug s- person in einem familienähnlichen Betreuungssetting, andererseits ist sie durch ihre Form „öffentl i- cher“ als eine Tagespflegestelle in dem privaten H aushalt von Tagespflegepersonen. Positiv wird durch die Eltern bewertet, dass hier mindestens 2 Tagespflegepersonen in gemeinsamen Räumen arbeiten und die Vertretung durchwegs gut mit einer zusätzlichen Kraft geregelt ist. Eine Kooperation zwischen der Gro ßtagespflege und einer Kindertageseinrichtung des Trägers hinsichtlich eines we i- chen Übergangs der Kinder in eine Kindertagesstätte ist erwünscht. Stadtteile mit besonderem Bedarf an Großtagespflegen Im Juni 2017 beträgt das Angebot an Betreuungsplätzen über die Kindertagespflege 3.381 Plätze. Hiervon werden 676 Plätze im Rahmen von 73 Großtagespflegen in 32 Stadtteilen angeboten. Auffä l- lig ist, dass 64 der 73 Großtagespflegen linksrheinisch in den Stadtbezirken 1 bis 5 angeboten we r- den. Insbesondere in d en Stadtteilen der Bezirke Innenstadt (20 Großtagespflegen) und Lindenthal (16 Großtagespflegen) ist die Großtagespflege zu einem gefragten Angebot geworden. Auffällig ist aber auch, dass in den Stadtteilen der rechtsrheinischen Bezirke sowie Chorweiler da s Angebot aus- baufähig ist. Problematisch ist zudem, dass die Anzahl der Kinder U3 in Köln massiv ansteigt, so dass es Stadtteile gibt, in denen die Ü3 -Versorgung gut ist, während gleichzeitig ein hoher Ausba u- bedarf an Plätzen U3 besteht. Das Modell der Großtagespflege stellt ein probates Instrument dar, den hohen Ausbaubedarf an U3 Plätzen zu begegnen. Zielsetzung ist daher, das Angebot der Großtagespflege in den Stadtteilen auszubauen: die bislang über keine Angebote im Rahmen Großtagespflege verfügen. in denen aktuell ein hoher Ausbaubedarf an Plätzen U3 bei gleichzeitig guter Versorgung Ü3 besteht – hier wird ein kurzfristig höheres Angebot für die Kinder U3 benötigt in denen insgesamt ein hoher Ausbaubedarf an Betreuungsplätzen besteht, der nach aktue l- lem Planungstand voraussichtlich nicht über bereits gesichert neue Kitaprojekte bis zu den Jahren 2020 bzw. 2025 gedeckt werden kann. Zur Entscheidung, in welchen Stadtteilen auf Grundlage dieser Zielsetzungen ein verstärktes Auge n- merk auf die Einrichtung vo n Großtagespflegen gelegt werden sollte, wurde folgendes Berechnung s- system zugrunde gelegt: Es wurden Rangplätze für folgende Indikatoren auf Stadtteilebene ermittelt, die dann mit der in Klammern genannten Gewichtung in die Summierung der Rangplätze eingingen: 1. Ausbaubedarf U3 im Kindergartenjahr 2017/18 (Gewichtung 20%) Hiermit soll dem Ausbaubedarf U3 (aktueller Bedarf an Plätzen in absoluten Zahlen), der teilwei- se über die Großtagespflege gedeckt werden kann, in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Da der Bedarf U3 aber auch im Ausbaubedarf gesamt 2017/18 miterfasst ist, wird ein Gewichtungsfaktor von nur 20% zugrunde gelegt. 5 2. Ausbaubedarf gesamt im Kindergartenjahr 2017/18 (30%) Mit der Großtagespflege kann der aktuelle Ausbaubedarf kurzfristig gedeckt werden. Berücksich- tigt wurde der aktuelle Bedarf an Gruppen in absoluten Zahlen. Daher wurde hier der hohe Ge- wichtungsfaktor 30% zugrunde gelegt. 3. Ausbaubedarf im Jahr 2020 (20%) Der Ausbaubedarf wurde mit dem geringeren Faktor von 20% gewichtet, da für die Großtages- pflege der kurzfristige Zeithorizont relevanter ist. Die Berechnungsgrundlage fußt auf den prog- nostizierten absoluten Gruppenbedarfen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsprognose und aller aktuell geplanten Kitabauprojekten. 4. Ausbaubedarf im Jahr 2025 (10%) Da hier der Zeithorizont noch weiter ist, wurde dieser Ausbaubedarf nur mit 10% gewichtet. Die Berechnungsgrundlage fußt wie bei Indikator 3 auf den prognostizierten absoluten Gruppenbe- darfen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsprognose und aller aktuell geplanten Kitabaupro- jekten. 5. Aktuelles Angebot Großtagespflege (20%) Für die Berechnung der Rangplätze wurde das aktuelle Angebot der Großtagespflege im Verhält- nis zur Anzahl der Kinder U3 in dem jeweiligen Stadtteil berechnet. Das Ergebnis fließt mit einer Gewichtung von 20% ein. Die Rangplätze der einzelnen Indikatoren wurden gewichtet summiert, im Anschluss wurden aus der Summe die endgültigen Rangplätze ermittelt. Ranking: Somit ergibt sich folgendes Ranking der 30 Stadtteile, die mit dem Angebot Großtagespflege beso n- ders gefördert werden sollen: Stadtteil Rang Stadtteil Rang 803 / Vingst 1 307 / Weiden 16 801 / Humboldt/Gremberg 2 208 / Rodenkirchen 17 805 / Ostheim 3 604 / Heimersdorf 18 908 / Stammheim 4 304 / Braunsfeld 19 507 / Bilderstöckchen 5 809 / Neubrück 20 901 / Mülheim 6 903 / Buchheim 21 402 / Neuehrenfeld 7 607 / Esch/Auweiler 22 504 / Niehl 8 301 / Klettenberg 23 802 / Kalk 9 804 / Höhenberg 24 609 / Chorweiler 10 904 / Holweide 25 707 / Urbach 11 806 / Merheim 26 606 / Pesch 12 309 / Widdersdorf 27 302 / Sülz 13 212 / Immendorf 28 716 / Finkenberg 14 405 / Bocklemünd/Mengenich 29 808 / Rath/Heumar 15 205 / Zollstock 30 18 der 30 Stadtteile sind in den Bezirken 6 -9 verortet und somit genau in den Bezirken, in denen Großtagespflege bislang unterrepräsentiert ist. Ebenfalls enthalten sind 19 Stadtteile, in denen keine Großtagespflege angeboten wird. 6 Angesprochen in diesem Modellprojekt sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die in Köln Erfahrung in der Betreuung von Kindern vorweisen können. Die Suche nach geeigneten Immobilien gemäß den Rahmenbeding ungen zum Raumprogramm für Großtagespflegen in Köln, das Einholen einer Baugenehmigung sowie die Bau - und Aufbauphase erfolgt über die anstellenden Träger. Die Fachdienststelle Kindertagespflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, sowie die Kontaktst el- le Kindertagespflege unterstützen die Träger bei der Suche nach geeigneten und qualifizierten T a- gespflegepersonen. Die Träger stellen durch ein Trägerkonzept sicher, dass die pädagogische und vertragliche Zuor d- nung der Tagespflegeperson zum einzelnen Ki nd in den Betreuungsverträgen sichergestellt ist. Der Dienstplan muss dermaßen gestaltet sein, dass kein Schichtdienst erfolgt (höchstpersönlich zu e r- bringende Leistung). Die fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII erf olgt über die Fachdienststelle Kindertagespflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, die Koordination der Großtagespflege über die Träger. Zur Abklärung der Zuständigkeiten bedarf es enger Absprachen und Kooperation zwischen dem Amt für Kinder, Jugen d und Familie, Träger und Kontaktstelle Kinde r- tagespflege. Diese ist festzuschreiben. Die Finanzierung des Modellprojektes erfolgt über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe im üblichen Verfahren für Kindertagespflege. Gefördert werden nur neue Tagespflegeplätze. Die Kontaktstelle Kindertagespflege wird gezielt mit der Akquise neuer Tagespflegepersonen unterstützen. Die Vertretung von Ausfallzeiten wird analog der bestehenden Vertretungsmodelle über die Kontaktstelle Kindertagespflege unterstützt und re gu- liert. Eine Kooperation zwischen Großtagespflegestelle und ggfs. im Umkreis angesiedelten Kindertage s- einrichtungen/ Familienzentren des Trägers ist erwünscht. Die Kooperation könnte sich in Form von gemeinsamen Fortbildungen, Festen oder der Nutzung von Mehrzweckraum und Außengelände durch die Großtagespflege gestalten. Hierdurch könnte der Übergang von Kindern der Großtage s- pflege in die Kita weich gestaltet werden. Grundlage für den Erhalt der Förderung bildet der Kooperationsvertrag. Beginn des Modellprojektes ist der 01.01.2018. Über dieses Modellprojekt sollen sukzessive 30 Groß- tagespflegen mit insgesamt 270 neuen Plätzen entstehen. Um den Trägern Sicherheit in der Umse t- zung zu geben, wird jede einzelne Maßnahme zunächst auf 5 Jahre befristet. Diese r Zeitraum wird analog der Bindungsfrist für investive Mittel zur Förderung des Ausbaus von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren festgelegt. Die Maßnahmen sind gebunden an die, im Ranking vorgegebenen Stadtteile. Ausnahmen bedürfen einer Abstimmung mit der Ju gendhilfeplanung im Dezernat für Bildung, Jugend und Sport. Der Mietzuschuss wird analog des Zuschusses für Kindertageseinrichtungen freier Träger gem. Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gezahlt und entsprechend dynamisiert. In der Anlage werden zwei Berechnungsmodelle zur Entscheidung angeführt. Modell 1 bezieht sich auf die Förderung der Großtagespflege mit der im Ratsbeschluss festgelegten Standardfördersumme. Eine Unterscheidung nach Qualifikationsstand der einzelnen Tagespflegepe r- sonen erfolgt nicht, da jed e Tagespflegeperson die gleichen Kompetenzen und Fähigkeiten mitbri n- gen muss, sowie alle die gleichen Arbeitsinhalte haben. Der Träger erhält zusätzlich neu anteilige Fachberaterstunden. Diese werden analog der Eingruppierung und der Fallzahlen der Fachber atun- gen der Fachdienststelle Kindertagespflege des Jugendamtes festgelegt. Weiterhin werden der Tr ä- geranteil für die investive Förderung, der Mietzuschuss und eine 12 prozentige Bezuschussung von Overheadkosten eingeplant. Die anfallenden Personalkosten we rden entsprechend der Tariferhöhun- gen im Förderzeitraum angeglichen. 7 In den Jahren 2018 bis 2021 werden sukzessive 30 Großtagespflegen eröffnet. Vorgesehen ist die Schaffung von 5 Großtagespflegen in 2018, jeweils weiteren 10 in den Jahren 2019 und 2020 sowie den restlichen 5 im Jahr 2021. Daraus resultieren in den folgenden Haushaltsjahren zusätzliche Kosten. Sie sind tabellarisch unter dem Punkt Finanzielle Auswirkungen (S. 8-9, Modell 1; Tab. a) u. b) aufgeführt. (dasselbe in dieser Weise für Modell 2; s. u.) Eine alternative Herangehensweise ist in Modell 2 dargestellt. Die Berechnung richtet sich an den - von dem Träger eingereichten Berechnungsgrundsätzen aus. Hier werden, wie im Kitabereich Stru k- turen aufgebaut, die zwischen den einzelnen Berufsgruppen unterscheiden. Diese Berechnungsstruk- tur widerspricht allerdings dem Alleinstellungsmerkmal der Kindertagespflege. Auch in diesem B e- rechnungsmodell ist eine12 -prozentige Bezuschussung von Overheadkosten, Fachberateranteilen, Verwaltungskraftanteilen sowie Mietzuschuss und Betriebskosten vorgesehen. Modell 2 birgt die Gefahr, dass es als Konkurrenz zur Kita wahrgenommen werden könnte. In der Großtagespflege ist der Erzieher – Kind- Schlüssel bei gleicher Bezahlung um ein Vielfaches günstiger. Fachpersonal könnte aus Kitas abwandern. Die anfallenden Personalkosten werden entsprechend der Tariferhöhungen im Förderzeitraum ang e- glichen. Aus dieser Alternative ergeben sich zusätzliche Kosten. Die Übersichten auf S. 8 u. 9 (Modell 2, Tab. a) u. b)) verdeutlichen die finanziellen Belastungen in den kommenden Haushaltsjahren. Weiteres s. Anlage 1, Seite 12 der Vorlage. Die Fachdienststelle empfiehlt die Umsetzung des Modells 1. Hier werden die originären Strukt u- ren der Kindertagespflege umgesetzt, di e Förderhöhe verändert sich von den bestehenden Großt a- gespflegen mit selbständigen Tagespflegepersonen im Zusammenschluss nur in Bezug auf die da r- gestellten Neuerungen. Es besteht eine klare Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung. Werden die Mitarbeiter*innen nach Ausbildungsstatus eingruppiert, entspricht dies dem Gefüge einer Kindert a- geseinrichtung und bedarf einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Da diese in der Kindertage s- pflege jedoch nicht vorliegt, wird im Umkehrschluss eine Betreuung angeboten, für die keine entspre- chende Erlaubnis vorliegt. Den Trägern ist es überlassen, ob sie in dieser Konstellation Tagespfleg e- personen suchen, die eine pädagogische Ausbildung mitbringen. Auf Grund des Bewerbungs - und Auswahlverfahrens von interessierten Träge rn, der Suche nach g e- eigneten Immobilien etc. wird davon ausgegangen, dass erst im Oktober 2018 eine Realisierung e r- folgt. Die Berechnungen sind entsprechend ausgelegt. Finanzielle Auswirkungen: Anlage 1 zur Beschlussvorlage enthält 2 Berechnungsmodelle (S. 7-9), welche unterschiedliche haushaltsmäßige Auswirkungen nach sich ziehen. Zunächst werden die haushaltsplanmäßigen Folgen aus Modell 1 aufgeführt. Unter Berücksichtigung einer pauschal angesetzten Tariferhöhung nach dem TVöD von 2% ergibt sich eine Dynamisierung innerhalb des Aufwandblocks; wie die folgende Darstellung zeigt: a) Haushaltsjahr Anzahl GTP Aufwendungen Erträge Zuschussbedarf 2018 5 230.300 € 58.300 € 172.000 € 2019 15 2.224.300 € 698.800 € 1.525.500 € 2020 25 3.363.900 € 1.164.600 € 2.199.300 € 8 2021 30 4.290.800 € 1.397.500 € 2.893.300 € 2022 30 4.239.000 € 1.397.500 € 2.841.500 € 2023 25 3.534.400 € 1.164.600 € 2.369.800 € 2024 15 2.121.800 € 698.800 € 1.423.000 € 2025 5 707.700 € 233.000 € 474.700 € Gegenüber der Förderung der Großtagespflege mit der lt. Ratsbeschluss festgelegten Stan- dardfördersumme ergeben sich folgende jahresbezogene Veränderungen: b) Haushaltsjahr Anzahl GTP Erwarteter Zuschuss- bedarf zum Be- schlussstand vor dem 28.11.2017 Erwarteter Zu- schussbedarf ab dem 01.01.2018 Verschlechterung 2018 5 70.500 € 172.000 € -101.500 € 2019 15 845.500 € 1.525.500 € -680.000 € 2020 25 1.409.200 € 2.199.300 € -790.100 € 2021 30 1.691.000 € 2.893.300 € -1.202.300 € 2022 30 1.691.000 € 2.841.500 € -1.150.500 € 2023 25 1.409.200 € 2.369.800 € -960.600 € 2024 15 845.500 € 1.423.000 € -577.500 € 2025 5 281.800 € 474.700 € -192.900 € Dagegen kommt es bei Anwendung von Modell 2 zu den nachstehend aufgeführten haushaltsplan- mäßigen Auswirkungen. Auch hier ergibt sich innerhalb des Aufwandsblocks durch Pauschalansetzung einer Tariferhöhung (2%) nach dem TVöD eine Dynamisierung: a) Haushaltsjahr Anzahl GTP Aufwendungen Erträge Zuschussbedarf 2018 5 262.700 € 58.300 € 204.400 € 2019 15 2.646.700 € 698.800 € 1.947.900 € 2020 25 4.397.700 € 1.164.600 € 3.233.100 € 2021 30 5.273.400 € 1.397.500 € 3.875.900 € 2022 30 5.292.600 € 1.397.500 € 3.895.100 € 2023 25 4.472.600 € 1.164.600 € 3.308.000 € 2024 15 2.721.600 € 698.800 € 2.022.800 € 2025 5 920.200 € 233.000 € 687.200 € Hier kommt es gegenüber der bisherigen kindsbezogenen Förderung der Großtagespflege lt. Ratsbeschluss (Standardfördersumme) zu den folgenden, auf die einzelnen Haushaltsjahre hochgerechneten Veränderungen: b) Haushaltsjahr Anzahl GTP Erwarteter Zu- schussbedarf zum Beschlussstand vor dem 28.11.2017 Erwarteter Zu- schussbedarf ab dem 01.01.2018 Verschlechterung 2018 5 70.500 € 204.400 € -133.900 € 2019 15 845.500 € 1.947.900 € -1.102.400 € 9 2020 25 1.409.200 € 3.233.100 € -1.823.900 € 2021 30 1.691.000 € 3.875.900 € -2.184.900 € 2022 30 1.691.000 € 3.895.100 € -2.204.100 € 2023 25 1.409.200 € 3.308.000 € -1.898.800 € 2024 15 845.500 € 2.022.800 € -1.177.300 € 2025 5 281.800 € 687.200 € -405.400 € Die für 2018 erforderlichen Mittel in Höhe von 230.300,- € (Modell 1) respektive 262.700,- € (Modell 2) werden aus dem vorhanden Budget im Teilplan 0603- Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen finanziert. Die erforderlichen Mittel ab 2019 ff. werden im Rahmen der HPL- Aufstellung zum Haushaltsjahr 2019 angemeldet. Eine Evaluation zur Annahme des Modells soll als Basis heranzogen werden. Anlagen
Konzept Ausbau von Plätzen für Kinder u3 durch geförderte Großtagespflegen bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe- Anlage 1
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Anlage 1 Ausbau von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren durch geförderte Großtagespflegestellen bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Köln -Modell- 513/1 513-14 IV/2 2 Inhalt: 1. Ausgangslage Seite 3 2. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 3. Stadtteile mit besonderem Bedarf an Großtagespflegen Seite 4 4. Ranking Seite 5 5. Rahmenbedingungen und Standards für Großtagespflegen in Köln Seite 5 6. Qualitätssicherung Seite 6 7. Kooperationsvertrag und Förderung Seite 6 8. Eckpunkte zur Regelung der Ausbaustrategie Seite 7 9. Zeitschiene Seite 8 10. Finanzielle Auswirkungen Seite 8 Literaturverweise Seite 10 Anlagen Seite 11; 12 3 1. Ausgangslage Auf Grund gestiegener Geburten reichen die vorhandenen Tagesbetreuungsplätze, trotz massiven Kitaausbaus nicht aus, um den Rechtsanspruch zu erfüllen. Zurzeit findet Kindertagespflege in Köln zu 72,21% im Haushalt der Tagespflegeper- son, zu 11,32% in Großtagespflegen für die Betreuung von 9 Kindern, zu 12,06% in angemieteten Räumen als Tagespflegestelle mit 5 Kindern und zu 4,41% im Haushalt der Kindeseltern statt. Insgesamt 19,55% der Tagespflegepersonen sind pädagogi- sche Fachkräfte nach den Personalvereinbarungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz). Um kurzfristig, insbesondere im rechtsrheinischen Bereich, Entlastung in der Kinder- tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren zu erreichen, sollen durch die Stadt Köln geförderte Großtagespflegestellen (je max. 9 Kinder unter drei Jahren ( U3)) geschaf- fen werden. Die Großtagespflegen sollen bei anerkannten Trägern der freien Ju- gendhilfe mit Erfahrung von Kinderbetreuung in Köln angebunden sein und Tages- pflegepersonen einstellen. Die Träger erhalten einen städtischen Mietzuschuss zur Kaltmiete bis max. 15,26 Euro pro Quartradmeter. Die kindbezogene Förderung nach § 23 SGB VIII entspricht den allgemeinen Fördersummen der Stadt Köln. Die städti- schen Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen für Großtagespflege bilden die Umsetzungsgrundlage. Positive Erfahrungen für die Betreuung in Form von Großtagespflege haben u.a. die Städte Hagen, Münster und Düsseldorf gemacht. Auch in der Stadt Köln ist die Nach- frage seitens der Eltern an dem Angebot der Betreuungsform Großtagespflege im- mens hoch. Einerseits bietet die Großtagespflege als Alleinstellungsmerkmal die klei- ne Gruppe mit enger Bindung an eine Bezugsperson in einem familienähnlichen Be- treuungssetting, andererseits ist sie durch ihre Form „öffentlicher“ als eine Tagespfle- gestelle in dem privaten Haushalt von Tagespflegepersonen. Positiv wird durch die Eltern bewertet, dass hier mindestens 2 Tagespflegepersonen in gemeinsamen Räumen arbeiten und die Vertretung durchwegs gut mit einer zusätzlichen Kraft ge- regelt ist. Eine Kooperation zwischen der Großtagespflege und einer Kindertagesein- richtung des Trägers hinsichtlich eines weichen Übergangs der Kinder in eine Kinder- tagesstätte ist erwünscht. Das Modell wird zunächst auf 5 Jahre je Maßnahme angelegt. 2. Gesetzliche Grundlagen Kindertagespflege ist ein gleichrangiges Betreuungsangebot neben der institutionel- len Betreuung und unterliegt dem gleichen Bildungsauftrag wie Kindertageseinrich- tungen (§§ 22 ff SGB VIII). Kindertagespflege unterliegt der Erlaubnispflicht, analog der Kindertageseinrichtungen (§ 43 SGB VIII). Landesrechtsvorbehalt räumt die Form der Großtagespflege als Möglichkeit, neben der häuslichen Tagespflege, der Tagespflege im Haushalt der Kindeseltern und in sogenannten anderen Räumen ein. Der Landesgesetzgeber beschreibt in § 4 Abs. 2 KiBiz die Großtagespflege folgendermaßen: „Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großta- gespflege), so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegeper- sonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ist die vertragli- che und pädagogische Zuordnung eines einzelnen Kindes zu einer bestimmten Ta- 4 gespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung“. Durch die KiBiz- Revision wurde festgelegt, dass Voraussetzung und Grundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege die pädagogische und vertragli- che Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson ist. Die Kindertagespflege kann somit nicht auf andere Personen delegiert werden, sie ist eine höchstpersönlich zu erbringende Leistung. 3. Stadtteile mit besonderem Bedarf an Großtagespflegen Im Juni 2017 beträgt das Angebot an Betreuungsplätzen über die Kindertagespflege 3.381 Plätze. Hiervon werden 676 Plätze im Rahmen von 73 Großtagespflegen in 32 Stadtteilen angeboten. Auffällig ist, dass 64 der 73 Großtagespflegen linksrheinisch in den Stadtbezirken 1 bis 5 angeboten werden. Insbesondere in den Stadtteilen der Bezirke Innenstadt (20 Großtagespflegen) und Lindenthal (16 Großtagespflegen) ist die Großtagespflege zu einem gefragten Angebot geworden. Auffällig ist aber auch, dass in den Stadtteilen der rechtsrheinischen Bezirke sowie Chorweiler das Angebot ausbaufähig ist. Problematisch ist zudem, dass die Anzahl der Kinder U3 in Köln massiv ansteigt, so dass es Stadtteile gibt, in denen die Ü3-Versorgung gut ist, wäh- rend gleichzeitig ein hoher Ausbaubedarf an Plätzen U3 besteht. Es würde schwierig werden, diesen hohen Ausbaubedarf an Plätzen U3 in bestehenden oder neuen Kitas zu decken. Zielsetzung ist daher, das Angebot der Großtagespflege in den Stadtteilen aus- zubauen: die bislang über keine Angebote im Rahmen Großtagespflege verfügen. in denen aktuell ein hoher Ausbaubedarf an Plätzen U3 bei gleichzeitig guter Versorgung Ü3 besteht – hier wird ein kurzfristig höheres Angebot für die Kinder U3 benötigt in denen insgesamt ein hoher Ausbaubedarf an Betreuungsplätzen besteht, der nach aktuellem Planungstand voraussichtlich nicht über bereits gesichert neue Kitaprojekte bis zu den Jahren 2020 bzw. 2025 gedeckt werden kann. Zur Entscheidung, in welchen Stadtteilen auf Grundlage dieser Zielsetzungen ein verstärktes Augenmerk auf die Einrichtung von Großtagespflegen gelegt werden soll- te, wurde folgendes Berechnungssystem zugrunde gelegt: Es wurden Rangplätze für folgende Indikatoren auf Stadtteilebene ermittelt, die dann mit der in Klammern genannten Gewichtung in die Summierung der Rangplätze ein- gingen: 1. Ausbaubedarf U3 im Kindergartenjahr 2017/18 (Gewichtung 20%) Hiermit soll dem Ausbaubedarf U3 (aktueller Bedarf an Plätzen in absoluten Zah- len), der teilweise über die Großtagespflege gedeckt werden kann, in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Da der Bedarf U3 aber auch im Ausbaube- darf gesamt 2017/18 miterfasst ist, wird ein Gewichtungsfaktor von nur 20% zu- grunde gelegt. 5 2. Ausbaubedarf gesamt im Kindergartenjahr 2017/18 (30%) Mit der Großtagespflege kann der aktuelle Ausbaubedarf kurzfristig gedeckt wer- den. Berücksichtigt wurde der aktuelle Bedarf an Gruppen in absoluten Zahlen. Daher wurde hier der hohe Gewichtungsfaktor 30% zugrunde gelegt. 3. Ausbaubedarf im Jahr 2020 (20%) Der Ausbaubedarf wurde mit dem geringeren Faktor von 20% gewichtet, da für die Großtagespflege der kurzfristige Zeithorizont relevanter ist. Die Berech- nungsgrundlage fußt auf den prognostizierten absoluten Gruppenbedarfen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsprognose und aller aktuell geplanten Kita- bauprojekten. 4. Ausbaubedarf im Jahr 2025 (10%) Da hier der Zeithorizont noch weiter ist, wurde dieser Ausbaubedarf nur mit 10% gewichtet. Die Berechnungsgrundlage fußt wie bei Indikator 3 auf den prognosti- zierten absoluten Gruppenbedarfen unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- prognose und aller aktuell geplanten Kitabauprojekten. 5. Aktuelles Angebot Großtagespflege (20%) Für die Berechnung der Rangplätze wurde das aktuelle Angebot der Großtages- pflege im Verhältnis zur Anzahl der Kinder U3 in dem jeweiligen Stadtteil berech- net. Das Ergebnis fließt mit einer Gewichtung von 20% ein. Die Rangplätze der einzelnen Indikatoren wurden gewichtet summiert, im Anschluss wurden aus der Summe die endgültigen Rangplätze ermittelt. 4. Ranking Somit ergibt sich folgendes Ranking der 30 Stadtteile, die mit dem Angebot Großta- gespflege besonders gefördert werden sollen: Stadtteil Rang Stadtteil Rang 803 / Vingst 1 307 / Weiden 16 801 / Humboldt/Gremberg 2 208 / Rodenkirchen 17 805 / Ostheim 3 604 / Heimersdorf 18 908 / Stammheim 4 304 / Braunsfeld 19 507 / Bilderstöckchen 5 809 / Neubrück 20 901 / Mülheim 6 903 / Buchheim 21 402 / Neuehrenfeld 7 607 / Esch/Auweiler 22 504 / Niehl 8 301 / Klettenberg 23 802 / Kalk 9 804 / Höhenberg 24 609 / Chorweiler 10 904 / Holweide 25 707 / Urbach 11 806 / Merheim 26 606 / Pesch 12 309 / Widdersdorf 27 302 / Sülz 13 212 / Immendorf 28 716 / Finkenberg 14 405 / Bocklemünd/Mengenich 29 808 / Rath/Heumar 15 205 / Zollstock 30 6 18 der 30 Stadtteile sind in den Bezirken 6-9 verortet und somit genau in den Bezir- ken, in denen Großtagespflege bislang unterrepräsentiert ist. Ebenfalls enthalten sind 19 Stadtteile, in denen keine Großtagespflege angeboten wird. Zu beachten ist, dass hier eine große Schnittmenge existiert, aber keine Deckungsgleichheit gegeben ist. 5. Rahmenbedingungen für Großtagespflegen in Köln In den, als Anlage beigefügten, Rahmenbedingungen für Großtagespflegen in Köln werden fachliche Standards, Vorgehensweisen und rechtliche Hintergründe darge- stellt. Diese Rahmenbedingungen geben wichtige Informationen zur Umsetzung und Regulierung der Großtagespflege, auch für Arbeitgeber von angestellten Tagespfle- gepersonen. Hier sind besonders die rechtlichen Aspekte in Bezug auf Zuständigkei- ten (Arbeitgeber – Jugendamt), als auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Arbeitnehmer*Innen (höchstpersönlich zu erbringende Leistung, Alleinstellungs- merkmal der Kindertagespflege in Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung, pädago- gische und vertragliche Zuordnung der Kinder etc.) dargestellt. Die Broschüre gibt Hinweise auf das gewünschte Raumprogramm und dient so zur ersten Information. Arbeitgeber, als auch Tagespflegepersonen, die ein Anstellungsverhältnis suchen, werden vorab intensiv durch die Fachdienststelle Kindertagespflege zur Thematik be- raten. 6. Qualitätssicherung Um ein hohes Maß an Qualität in dieser Betreuungsform zu garantieren und eine langfristige und verlässliche Betreuung für Kinder unter 3 Jahren zu bieten, sollen nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Erfahrung mit der Betreuung von Kin- dern unter drei Jahren in Köln haben, in dieses Modell involviert werden. Ein entspre- chendes Konzept, das die Qualitätsstandards darlegt und die Finanzierbarkeit belegt, wird durch den Träger vorgelegt. Die Vermittlung von Kindern in die Tagespflegestelle erfolgt durch die Kontaktstelle Kindertagespflege Köln. Der Auftrag der Beratung und Begleitung von Tagespflege- personen in ihrer Tätigkeit gemäß § 23 SGB VIII wird durch die Fachdienststelle Kin- dertagespflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie erfüllt. 7. Kooperationsvertrag und Förderung Die Träger müssen sicherstellen, dass die angestellten Tagespflegepersonen ein an- gemessenes Gehalt erhalten. Die Mitarbeiter*Innen treten per Abtretungserklärung die Geldleistung an den Träger ab, so dass die Fördersumme zzgl. der Arbeitneh- meranteile zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung di- rekt dem freien Träger ausgezahlt werden können. Förderfähig sind nur Großtages- pflegen in den Stadtteilen, die in der unter Punkt 4. dargestellten Rankingliste aufge- führt sind. Fördermodell 1: Die Stadt Köln fördert Tagespflegepersonen in angemieteten Räumen mit 6,00 Euro pro Kind und Betreuungsstunde, zzgl. die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversorgung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Träger erhält einen Mietkostenzuschuss zur Kaltmiete von maximal 15,26 Euro pro Quadratmeter (analog Kinderbildungsgesetz Mietzuschuss freie Träger von Kindertageseinrichtungen). 7 Die Förderung nach § 23 SGB VIII schließt Zuzahlungen durch die Eltern an die Ta- gespflegeperson (hier auch Träger) aus. Tagespflegepersonen können investive Mit- tel des Landes für bauliche Maßnahmen und Ausstattung der Räumlichkeiten für neue Plätze beantragen. Die Regulierung erfolgt in persönlichem Antrag und Abtre- tung an den Arbeitgeber. Die Höchstfördersätze für bauliche Maßnahmen liegen bei maximal 8.500 Euro pro neuen Platz, für die Ausstattung werden maximal 3.500 Euro pro neuen Platz ausgeschüttet. 10% der Kosten sind durch den Antragsteller zu tra- gen. Der Eigenanteil von 10%, maximal jedoch 10.800,00 Euro werden durch die Stadt übernommen. Alternativ Fördermodell 2 – analog Vorschlag KölnKitas: Für den Aufbau sollte bei dem anstellenden Träger eine Fachberatungsstelle (S15/S17) und eine Verwaltungskraftstelle(E4/E5) geschaffen werden. Notwendige Vorarbeiten (Immobiliensuche, Verhandlungsgespräche, Begehungen mit dem Jugendamt, Nutzungsänderungen, Antragverfahren, etc.) und die fachliche Begleitung könnten mit den beiden Stellen in einer entsprechenden Qualität angebo- ten werden. Die Tagespflegepersonen werden bei dem Träger, der die Fachberatung stellt, angestellt und nach Tarif (SueD) bezahlt. Die Großtagespflege sollte möglichst mit einer ausgebildeten Fachkraft (Erzieher/in, Sozialpädagoge/in oder mindestens Kinderpfleger/in) und 1 ½ Kindertagespflegeper- sonen besetzt werden, damit der Bildungs- und Erziehungsauftrag (z.B. Bildungsdo- kumentation) in gleicher bzw. ähnlicher Qualität einer Kindertageseinrichtung umge- setzt werden könnte. Anmerkung: Für dieses Modell sollten die Fallzahlen für Fachberatung und die Gehaltseingruppie- rung mit denen der Fachberatungen des Jugendamtes gleichgesetzt werden. 8. Eckpunkte zur Regelung der Ausbaustrategie Angesprochen in diesem Modellprojekt sind anerkannte Träger der freien Jugendhil- fe, die in Köln Erfahrung in der Betreuung von Kindern vorweisen können. Die Suche nach geeigneten Immobilien gemäß den Rahmenbedingungen zum Raumprogramm für Großtagespflegen in Köln, das Einholen einer Baugenehmigung sowie die Bau- und Aufbauphase erfolgt über die anstellenden Träger. Die Fachdienststelle Kinder- tagespflege des Jugendamtes, sowie die Kontaktstelle Kindertagespflege unterstüt- zen die Träger bei der Suche nach geeigneten und qualifizierten Tagespflegeperso- nen. Die Träger stellen durch ein Trägerkonzept sicher, dass die pädagogische und ver- tragliche Zuordnung der Tagespflegeperson zum einzelnen Kind in den Betreuungs- verträgen sichergestellt ist. Der Dienstplan muss dermaßen gestaltet sein, dass Schichtdienst erfolgt (höchstpersönlich zu erbringende Leistung). Die fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII erfolgt über die Fachdienststelle Kindertagespflege des Jugendamtes, die Koordina- tion der Großtagespflege über die Träger. Zur Abklärung der Zuständigkeiten bedarf es enger Absprachen und Kooperation zwischen Jugendamt, Träger und Kontaktstel- le Kindertagespflege. Diese ist festzuschreiben. Die Finanzierung des Modellprojek- 8 tes erfolgt über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe im üblichen Verfahren für Kindertagespflege. Gefördert werden nur neue Tagespflegeplätze. Die Kontaktstelle Kindertagespflege wird gezielt mit der Akquise neuer Tagespflegepersonen unterstützen. Die Vertretung von Ausfallzeiten wird analog der bestehenden Vertretungsmodelle über die Kontakt- stelle Kindertagespflege unterstützt und reguliert. Eine Kooperation zwischen Großtagespflegestelle und ggfs. im Umkreis angesiedel- ten Kindertageseinrichtungen/ Familienzentren des Trägers ist erwünscht. Die Ko- operation könnte sich in Form von gemeinsamen Fortbildungen, Festen oder der Nutzung von Mehrzweckraum und Außengelände durch die Großtagespflege gestal- ten. Hierdurch könnte der Übergang von Kindern der Großtagespflege in die Kita weich gestaltet werden. Grundlage für den Erhalt der Förderung bildet der Kooperationsvertrag. 9. Zeitschiene Beginn des Modellprojektes ist der 01.01.2018. Über dieses Modellprojekt sollen zu- nächst 30 Großtagespflegen mit insgesamt 270 neuen Plätzen entstehen. Um den Trägern Sicherheit in der Umsetzung zu geben, wird jede einzelne Maßnahme zu- nächst auf 5 Jahre befristet. Dieser Zeitraum wird analog der Bindungsfrist für inves- tive Mittel zur Förderung des Ausbaus von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren festge- legt. Die Maßnahmen sind gebunden an die, im Ranking vorgegebenen Stadtteile. Ausnahmen müssen mit dem Dezernat für Bildung, Jugend und Sport – Jugendhilfe- planung - vorab geklärt werden. 10. Finanzielle Auswirkungen In der Anlage werden zwei Berechnungsmodelle zur Entscheidung angeführt. Modell 1 bezieht sich auf die Förderung der Großtagespflege mit der im Ratsbe- schluss festgelegten Fördersumme. Eine Unterscheidung nach Qualifikationsstand der einzelnen Tagespflegepersonen wurde nicht vorgenommen, da jede Tagespfle- geperson die gleichen Kompetenzen und Fähigkeiten mitbringen muss, sowie alle die gleichen Arbeitsinhalte haben. Der Träger erhält zusätzlich neu anteilige Fachbera- terstunden. Diese wurden analog der Eingruppierung und der Fallzahlen der Fachbe- ratungen der Fachdienststelle Kindertagespflege des Jugendamtes festgelegt. Wei- terhin werden der Trägeranteil für die investive Förderung, der Mietzuschuss und ein 12 prozentiger Overhead eingeplant. Die Berechnung für 30 Großtagespflegen unter diesen Voraussetzungen beläuft sich auf 3.156.926,45 Euro. Dies ist zu der normalen Förderung laut Ratsbeschluss eine zusätzliche Leistung von 56.368,44 Euro pro Großtagespflege. Die Berechnung Modell 2 richtet sich an den, von dem Träger eingereichten Berech- nungsgrundsätzen aus. Hier werden, wie im Kitabereich Strukturen aufgebaut, die zwischen den einzelnen Berufen unterscheiden. Dies entspricht jedoch keinem Al- leinstellungsmerkmal der Kindertagespflege, da diese Struktur in der Kindertages- pflege nicht vorgesehen ist. Weiterhin sind hier ebenfalls 12 Prozent Overhead, Fachberateranteile, Verwaltungskraftanteile, sowie Mietzuschuss und Betriebskosten aufgeführt. Das Modell beinhaltet die Gefahr, dass Fachpersonal aus Kitas abwan- dern könnte. In der Großtagespflege ist der Erzieher – Kind- Schlüssel bei gleicher Bezahlung um ein Vielfaches günstiger. 9 Bei Berechnung für 30 Großtagespflegen unter dieser Berechnungsprämisse beläuft sich die Fördersumme auf 3.934.896,16 Euro. Dies ist zu der normalen Förderung laut Ratsbeschluss eine zusätzliche Leistung von 74.794,77 Euro pro Großtagespflege. Die Fachdienststelle empfiehlt die Umsetzung des Modells 1. Hier werden die originären Strukturen der Kindertagespflege umgesetzt, die Förderhöhe verändert sich von den bestehenden Großtagespflegen mit selbständigen Tagespflegeperso- nen im Zusammenschluss nur in Bezug auf die dargestellten Neuerungen. Es besteht eine klare Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung. Werden die Mitarbeiter*innen nach Ausbildungsstatus eingruppiert, entspricht dies dem Gefüge einer Kindertages- einrichtung und bedarf einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Da diese in der Kindertagespflege jedoch nicht vorliegt, wird im Umkehrschluss eine Betreuung an- geboten, für die keine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Den Trägern ist es überlas- sen, ob sie in dieser Konstellation Tagespflegepersonen suchen, die eine pädagogi- sche Ausbildung mitbringen. 10 Verweise: „Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein – Westfalen“; Stand 15. April 2017 „Qualität für alle“; S. Viernickel u.a. „Drucksache 16/128; Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetzt Jugendhilfe – BSG-JH)“ Land- tag Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2012 Schaffung neuer Plätze u3 in Großtagespflege – Stadt Münster 11 Anlagen: 12
Rahmenbedingungen Großtagespflege 17.08.2017
18543 Zeichen
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Anlage 2
Rahmenbedingungen Großtagespflege
Rahmenbedingungen
Großtagespflege
Rechtliche Vorgaben und fachliche Standards der Abteilung
Kindertageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder
2012
Die Oberbürgermeisterin Seite 2
Rahmenbedingungen Großtagespflege
Kontakt
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Ottmar- Pohl- Platz 1
51103 Köln
Telefon: 0221/221-27519
Telefax: 0221/221-25678
jugendamt@stadt-koeln.de
www.stadt-koeln.de
Ansprechpartnerin:
Andrea Esser
Mechthild Klose
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Stand: 18.08.2017
Die Oberbürgermeisterin Seite 3
Rahmenbedingungen Großtagespflege
Inhaltsverzeichnis:
1. Präambel 4
2. Definition Großtagespflege 4
3. Kommunale Standards für Großtagespflege 4
3.1 Rechtliche Grundlagen der Großtagespflege 4
3.2. Erteilung der Pflegeerlaubnis 5
3.3. Fachliche Qualifikation 5
3.4. Vertretung im Krankheitsfall der Tagespflegeperson 5
3.5. Praktikantinnen und Praktikanten/ hauswirtschaftliches Personal 5
3.6. Rahmenbedingungen 5
3.7. Räumliche Vorrausetzungen 6
3.7.1. Orte für Großtagespflegen 5
3.7.2. Beteiligung des Bauaufsichtsamtes 6
3.7.3. Raumprogramm und Ausstattung 6
3.8. Gruppenstrukturen 7
4.Betriebliche Plätze in der Kindertagespflege 8
5. Fördermöglichkeiten 8
5.1. Förderung der betreuten Kinder 8
5.2. Betriebliche Förderung 9
5.3. Investive Förderung 9
Verweise 9
Die Oberbürgermeisterin Seite 4
Rahmenbedingungen Großtagespflege
1. Präambel
Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) ermög-
licht aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII die Betreuung von Kindern in Ta-
gespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten als denen der Tagespflegeperson oder der Per-
sonensorgeberechtigten.
§ 4 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz):
„Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so
können höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut
werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kinderta-
gespflege. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer be-
stimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig
oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII
findet Anwendung.“
Die "Großtagespflege" kann als Bindeglied zwischen der "klassischen", familiennahen Kinderta-
gespflege und der gruppenförmigen, institutionellen Betreuungsform in einer Einrichtung beschrie-
ben werden.
2. Definition Großtagespflege
Großtagespflege ist eine Form der Tagespflege für Kinder.
Mindestens 2, maximal 3 Tagespflegepersonen betreuen gleichzeitig bis maximal 9 Kinder. Wer-
den eigene Kinder mitbetreut, sind sie vollumfänglich als Kinder mitzuzählen. Die Teilung eines
Platzes auf zwei Kinder ist nicht möglich.
Es ist darauf zu achten, dass die Kinder eine feste Bezugsperson während der gesamten Betreu-
ungszeit haben.
Die Tagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig.
Die Großtagespflege findet in anderen geeigneten Räumen statt.
3. Kommunale Standards für Großtagespflege
3.1 Rechtliche Grundlagen für Großtagespflege1
§ 4 KiBiz besagt, dass Zusammenschlüsse von max. 3 Tagespflegepersonen gestattet sind. Ins-
gesamt dürfen 9 Kinder betreut werden. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass unter engen
rechtlichen Voraussetzungen Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen dann als hilfreich
erscheinen, wenn sich eine erfahrene Tagespflegeperson mit einer nicht erfahrenen zusammen-
schließt. Weiterhin werden zur Abgrenzung der institutionellen Betreuung folgende Merkmale fest-
gelegt:
jeder Tagespflegeperson benötigt eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII
die Räumlichkeiten müssen geeignet sein
der familienähnliche, nicht-institutionelle Charakter muss gegeben sein
die einzelnen Kinder müssen immer der einzeln bestimmten Pflegeperson vertraglich und
pädagogisch zugeordnet sein
1 vgl. Begründung der Landesregierung (Regierungsentwurf) zu Absatz 1 des § 4 KiBiz
Die Oberbürgermeisterin Seite 5
Rahmenbedingungen Großtagespflege
3.2. Erteilung der Pflegeerlaubnis
Die erforderliche Erlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt das Amt für Kinder, Jugend und Familie. Es
gilt auch für Großtagespflegen das Standardverfahren der Stadt Köln zur Erteilung einer Pflegeer-
laubnis.
3.3. Fachliche Qualifikation
Das gemeinsame Arbeiten von zwei oder drei Tagespflegepersonen in einer Großtagespflege setzt
besondere fachliche und kooperative Kompetenzen voraus - hohe Kommunikationsbereitschaft,
Belastbarkeit, Kooperationsfähigkeit und Administrationsfähigkeiten. Tagespflegepersonen arbei-
ten in der Großtagespflege nicht nur fachlich eng zusammen, sie bilden auch eine wirtschaftliche
Gemeinschaft, die gut geplant und durchdacht sein muss. Es empfiehlt sich hierzu verbindliche
und schriftliche Vereinbarungen niederzulegen.
Von Vorteil ist es, wenn mindestens eine der Tagespflegepersonen Erfahrungen in der Betreuung
von Kindern hat.
3.4. Vertretung im Krankheitsfall der Tagespflegeperson
Für Großtagespflegen hält die Stadt Köln ein unterstützendes Vertretungssystem vor. Dieses wird
passgenau auf die Tagespflegestelle über die Kontaktstelle Kindertagespflege Köln initiiert und
gesteuert.
Für Beratung und Organisation steht Ihnen Fr. Deitermann unter der Telefonnummer: 0221/
9139270 zur Verfügung.
3.5. Praktikantinnen und Praktikanten/ hauswirtschaftliches Personal
Sollen fremde Personen in der Großtagespflege während der Betreuungszeiten der Kinder anwe-
send sein, unterliegen diese ebenfalls der Prüfung durch die Fachdienststelle Kindertagespflege.
Grundsätzlich muss vor Beginn der Tätigkeit die Fachdienststelle Kindertagespflege darüber in-
formiert werden. Es müssen ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis
(Anforderungsschreiben über die Fachdienststelle Kindertagespflege erhältlich), sowie ein ärztli-
ches Attest vorliegen.
3.6 Rahmenbedingungen2
Zusammenschlüsse sind parallele Betreuungssysteme mit Nutzung von gemeinsamen
Räumlichkeiten.
zur Sicherung der Qualitätsmerkmale und der Alleinstellungsmerkmale in der Kindertages-
pflege, wie Bindung, enge Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, Familiennähe, Flexibili-
tät u.a., müssen die Kinder der jeweiligen Tagespflegeperson pädagogisch und vertraglich
zugeordnet und nicht nur einem anwesenden Erwachsenen zuzuordnen sein. Die Zuord-
nung sollte durch geeignete organisatorische und konzeptionelle Regularien gesichert sein
(vgl. Handreichung Kindertagespflege NRW; Stand 15. April 2017).
jede Tagespflegeperson legt ihr eigenes Konzept vor, weiterhin erstellen beide Tagespfle-
gepersonen ein gemeinsames Konzept über Zeiten im Tagesablauf, in denen sie gruppen-
übergreifende Aktivitäten anbieten.
Wird die Großtagespflege mit angestellten Tagespflegepersonen betrieben, wird ein Arbeit-
geberkonzept erwartet. Informationen hierzu können unter der Telefonnummer 0221/ 221-
27519 abgerufen werden.
jede Tagespflegeperson ist verpflichtet persönlich anwesend zu sein, wenn die ihr zuge-
ordneten Kinder anwesend sind. Kindertagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringen-
2 vgl. § 4 (1) KiBiz)
Die Oberbürgermeisterin Seite 6
Rahmenbedingungen Großtagespflege
de Leistung. Schichtdienst -Früh- oder Spätdienst- sind somit ausgeschlossen (vgl. „Gut
betreut“ Broschüre des LVR Rheinland S. 19).
Ausgenommen hiervon sind Ausfallzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Erkran-
kung.
3.7 Räumlichkeiten3
Die Räume werden vor Anmietung durch die Fachdienststelle Kindertagespflege auf ihre allgemei-
ne Eignung zur Betreuung von Kindern in Großtagespflege überprüft. Die Endabnahme der Räu-
me erfolgt nach Umbaumaßnahmen und kindgerechter Ausstattung vor Erteilung der Erlaubnis zur
Kindertagespflege. Die Räumlichkeiten werden ausschließlich für die Betreuung von Kindern ge-
nutzt, eine private oder anderweitige Nutzung wird ausgeschlossen.
3.7.1. Orte für Großtagespflege:
Großtagespflege kann stattfinden in
angemietetem Wohnraum
angemieteten Gewerberäumen
Räumen einer Kindertageseinrichtung, einer Gemeinde, eines freien Trägers der Jugendhil-
fe oder vergleichbaren Einrichtungen,
nicht als privater Wohnraum genutztem Eigentum oder Besitz einer Tagespflegeperson
3.7.2. Beteiligung des Bauordnungsamtes
Um bestehende Gewerberäume oder Wohnräume für Kinderbetreuung in Großtagespflege nutzen
zu können, ist immer eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung) des Bauamtes erforderlich.
Weitere Informationen unter:
http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/bauen/nutzungsaenderung/.
Für den Fall, dass ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnraum für eine Großtagespflege ge-
nutzt werden soll, ist zudem eine Zweckentfremdungsgenehmigung des Wohnungsamtes erforder-
lich. Weitere Infos unter:
http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/wohnen/zweckentfremdung-von-oeffentlich-
gefoerdertem-wohnraum/
Da die Erteilung einer Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist,
sollten sich die Tagespflegepersonen vor der Anmietung von Räumlichkeiten und auch vor Nut-
zung von eigenen Räumen entsprechend beraten lassen.
Die Raumpläne sind dem Jugendamt vorab vorzulegen. Werden diese als geeignet angesehen,
wird ein Ortstermin vereinbart. Bei positiver Bewertung erhalten die Tagespflegepersonen seitens
der Fachdienststelle Kindertagespflege ein entsprechendes Schreiben, dass dem Antrag auf Nut-
zungsänderung beigefügt werden muss.
Die Erteilung erforderlicher Genehmigungen hinsichtlich der geänderten Nutzung der Räume
(Baugenehmigung/ Nutzungsänderung) ist Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis
und die Eröffnung der Großtagespflege.
3.7.3. Raumprogramm und Ausstattung
Pro Kind werden 5-6 qm Spiel- und Bewegungsfläche angelegt, die Immobilie insgesamt sollte
mindestens 80 -100 qm Fläche haben
3 vgl. Erlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration des Landes NRW vom 20.06.2005;
hier: Rundschreiben Nr. 42 /438/2005 des Landschaftsverbandes Rheinland
Die Oberbürgermeisterin Seite 7
Rahmenbedingungen Großtagespflege
Für die Räume der Großtagespflege sind erforderlich:
Brandschutz (zweiter Rettungsweg, Feuerlöscher, Brandschutzdecken etc.). Dem Bauan-
trag muss ein Brandschutzgutachten eines Sachverständigen für Brandschutz beigefügt
werden4
die Großtagespflegestelle muss über zwei ausreichend große Gruppenräume verfügen,
die Spielräume müssen entsprechend der Spielbedarfe der Kinder eingerichtet sein und
baulich voneinander getrennt sein.
Mobiliar, Raumausstattung, Gestaltung und Spielmaterialien sollen altersgerecht, anre-
gungsreich und dem Alter der Kinder entsprechend sein und der Förderung und Bildung
von Kindern dienen. In dem Spielraum sollen verschiedene Funktionsbereich eingerichtet
werden – z.B. Essbereich, Spielbereich, Rückzugsbereich.
Der Spielbereich solle auf folgende Bildungsraummerkmale ausgelegt sein (vgl. „Qualität
für alle“; Viernickel/ Fuchs-Rechlin/ Strehmel/ Preissing/ Bensel/ Haug Schnabel):
o feinmotorische und grobmotorische Bewegungsanreize
o Kunsterfahrung
o Kognitive Anregung
o Sprachliche Anregung
o Musikalische Anregung
o Sinneserfahrung
o Wahrnehmung
der Schlafraum, die Küche, Flurbereich und der Sanitärbereich können gemeinsam genutzt
werden.
Um den Hygieneanforderungen nachzukommen, sollte das Amt für Umwelt- und Verbrau-
cherschutz in die Planung von Küchen- und Sanitärbereich einbezogen werden.
der Schlafraum sollte durch ein Fenster gut zu belüften sein
der Sanitärbereich bedarf eines Pflegebereiches und einer Ausstattung, die eine bezie-
hungsvolle Pflege in angenehmer Situation und geschützter Intimsphäre der Kinder ermög-
licht (hier sollte eine Möglichkeit zum Baden/ Duschen der Kinder, sowie zum Wickeln vor-
handen sein – Pflegekombination)
die Küche sollte für die Zubereitung von Malzeiten und ggfs. für die Verköstigung von neun
Kindern unter drei Jahren ausgestattet sein; die Hygienebestimmungen müssen eingehal-
ten werden. Es empfiehlt sich eine Belehrung nach §§ 33 – 35 Infektionsschutzgesetz, so-
wie die Belehrung nach §§ 42,43 Infektionsschutzgesetz bei eigenverantwortlicher Verar-
beitung von Lebensmitteln
eine Möglichkeit zur Bewegung im Freien sollte gegeben sein. Ist dies nicht durch Garten-
benutzung abgedeckt, sollte ein Spielplatz oder Park in gut erreichbarer Umgebung sein
3.8 Gruppenstrukturen5
die Anzahl der Kinder, die eine Tagespflegeperson betreuen darf, wird an Hand der persön-
lichen Eignung, den Räumlichkeiten, des Konzeptes und der praktischen Erfahrung festge-
legt.
werden eigene Kinder der Tagespflegeperson in der Großtagespflege mitbetreut, so sind
diese in die Anzahl der betreuten Kinder einzurechnen.
4 vgl. auch Auszug aus der Dienstbesprechung der obersten Bauaufsicht von 2009 (§ 54 BauO NRW) und Januar/ Feb-
ruar 2011 (Top 4 Kindertagesbetreuung), sowie Arbeitspapier Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen
und Kindertagespflege der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren vom 28.12.2011
5 vgl. Begründung der Landesregierung (Regierungsentwurf) zu § 4 KiBiz
Die Oberbürgermeisterin Seite 8
Rahmenbedingungen Großtagespflege
die maximale Anzahl der Betreuungsverhältnisse in einem Zusammenschluss beträgt neun
Kinder.
die Gruppenstruktur muss ausgewogen sein, um der Betreuungsform ihre spezifische Be-
deutung der intensiven und persönlichen Zuwendung und die altersgemäß aufwendigen
Versorgungsleistungen im familienähnlichen Charakter zu erhalten. Es wird empfohlen,
dass jede Tagespflegeperson nicht mehr als zwei Kinder unter einem Jahr betreut.
die Kinder müssen der einzelnen bestimmten Tagespflegeperson und nicht nur einer/ ei-
nem gerade anwesenden Erwachsenen zuzuordnen sein. Dies ist das wichtigste Merkmal
bei der Abgrenzung zu einer Einrichtung oder Spielgruppe.
4. Betriebseigene Plätze in der Kindertagespflege
Betriebe können eine betriebseigene Kinderbetreuung in der Kindertagespflege aufbauen, indem
sie Tagespflegepersonen suchen, die ausschließlich die Kinder der Beschäftigten betreuen.
Die Rahmenbedingungen Großtagespflege gelten auch für betriebseigene Plätze in der Kinderta-
gespflege. Tagespflegepersonen können selbständig tätig sein oder von dem Betrieb angestellt
werden.
Die Träger der freien Jugendhilfe unterstützen die Betriebe bei der Suche nach geeigneten Tages-
pflegepersonen. Betriebe können auch über Anzeigen nach geeigneten Tagespflegepersonen su-
chen. Tagespflegepersonen aus anderen Kommunen erhalten ihre Pflegeerlaubnis durch das Ju-
gendamt des Wohnsitzes der Tagespflegeperson. Sie werden durch dieses Jugendamt auch be-
treut und begleitet.
5. Fördermöglichkeiten
5.1. Förderung der betreuten Kinder
Die Stadt Köln fördert Kinder in Kindertagespflege
wenn die Eltern berufstätig, in einer Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme, oder nach-
weislich arbeitsuchend sind (Regelung für Kinder unter 1 Jahr)
wenn das Kind, dass das erste Lebensjahr vollendet hat und somit der Rechtsanspruch be-
steht
Die Fördersumme beträgt 6,00 Euro pro Kind und Stunde in sog. anderen Räumen, wenn diese
ausschließlich für die Betreuung in Kindertagespflege genutzt werden und der Tagespflegeperson
hierfür Kosten entstehen, sowie 50% der Sozialabgaben und die Unfallversicherung. Die Förde-
rung enthält einen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,27 Euro, sowie 2,73
Euro für den Sachaufwand. Eltern werden zu einem Elternbeitrag herangezogen.
Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite der Stadt Köln zu finden:
http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/kinder-jugend/elternbeitraege-fuer-die-
kindertagespflege/
Werden Kinder mit einer nachgewiesenen Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder
betreut, erhöht sich der Anteil der Förderleistung auf das 3,5 fache. Voraussetzung ist, dass die
Tagespflegeperson eine Qualifizierung zur inklusiven Tagespflegeperson absolviert hat und die
Tagespflegegruppe um einen Platz reduziert wird. Für den reduzierten Platz entfällt die Zahlung
des Sachaufwandes.
Die Oberbürgermeisterin Seite 9
Rahmenbedingungen Großtagespflege
5.2. Betriebliche Förderung
Kinderbetreuungszuschuss
Gezielte Unterstützung des Betriebes für die Kinderbetreuung. Der Zuschuss lässt sich in
der Höhe frei gestalten. Für den Arbeitgeber sind diese Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG
steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Steuerfreiheit unterliegt den Voraussetzungen,
dass nichtschulpflichtige Kinder betreut werden, die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn
gezahlt werden und nachweislich für den Arbeitnehmer zweckgebunden sind.
Übernahme der Betriebskosten für die Tagespflegestelle
Räume und Betriebskosten werden durch den Betrieb den Tagespflegepersonen kostenfrei
zur Verfügung gestellt. Die Tagespflegepersonen verpflichten sich, den mit dem Betrieb
abgestimmten Betreuungsbetrag, nicht zu überschreiten. Somit wird die Tagesbetreuung
auch für Eltern mit niedrigem Einkommen bezahlbar.
Kinder aus anderen Kommunen werden nach der dort gültigen Regelung gefördert.
5.3. Investive Förderung
Informationen zu Landes – oder Bundesförderprogrammen erteilt das Amt für Kinder, Jugend und
Familie.
Verweise
Handbuch Kindertagespflege – Wissenswertes für Betriebe
„Gut betreut“ Arbeitshilfe für Fachberatungen zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit in der Kinderta-
gespflege –LVR-
Handreichung Kindertagespflege NRW – Stand 15. April 2017
Kindertagespflege Großtagespflege in anderen geeigneten Räumen – Standards für die Stadt Münster
„Qualität für alle“ Wissenschaftlich begründete Standards für die Kinderbetreuung; Viernickel u.a.
Auszug JHA 28.11.2017
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Geschäftsführung Jugendhilfeausschuss Frau Lohmann i.V.f. Frau Voous Telefon: (0221) 221 24954 Fax : (0221) 221 28650 E-Mail: jugendhilfeausschuss@stadt-koeln.de Datum: 30.11.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 28.11.2017 öffentlich 4.4 Ausbau von Plätzen U3 durch gesondert geförderte Großtagespflegen unter Anbindung bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Köln mit Erfahrung in der Kindertagesbetreuung 3249/2017 Herr Bürgermeister Dr. Heinen lässt zunächst über die Alternative abstimmen. Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - empfiehlt dem Rat die folgende Beschlussfassung: Der Rat beschließt den Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren, zusätzlich zur Standardförderung von Großtagespflegestellen in angemieteten Räumen im Mo- dell 2 (sh. Anlage), zu bewilligen. Diese Lösung zieht im Zeitraum 2018-2025 in den einzelnen Haushaltsjahren finan- zielle Belastungen unterschiedlicher Höhe nach sich. Sie sind der tabellarischen Übersicht (Modell 2, Tab. a) u. b); S. 8-9) zu entnehmen. Abstimmungsergebnis: 1 Zustimmung: Fraktion Die Linke. (1) 13 Gegenstimmen: SPD-Fraktion (3), CDU-Fraktion (2), Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (2), FDP-Fraktion (1), ), AWO Kreisverband Köln e.V. (1), Caritasver- band Köln e.V. (1), Der Paritätische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken Kreisverband Köln (1), Sportjugend im Stadtsportbund Köln e. V. (1) keine Enthaltungen Mehrheitlich abgelehnt. Anmerkung: Die Anlage liegt dem Beschlussprotokoll nicht nochmals bei. Im Anschluss stellt er Modell 1 zur Beschlussfassung. Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - empfiehlt dem Rat die folgende Beschlussfassung: Der Rat beschließt: 1. Der Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren durch geförderte Großt a- gespflegen bei a nerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Kö ln mit Erfahrung in der Betreuung von Kindern wird in der Zeit ab dem 01.01.2018 als Modellpr o- jekt wie folgt umgesetzt: 1.1. Der Ausbau erfolgt sukzessive gemäß beigefügter Rankingliste der Jugen d- hilfeplanung für Kinder unter drei Jahren perspektivisch durch 30 Großtages- pflegen mit in sgesamt 270 Plätzen, die bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe mit Erfahrung in der Betreuung von Kindern im Elementarbereich angebunden sind. 1.2. Die Förderung ist an den Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der Stadt Köln zu binden. 1.3. Für die verlässliche Förderung jeder umgesetzten Maßnahme werden für die Dauer von fünf Jahren, analog der Bindung für investive Landesmittel zum Ausbau der Betreuungsplätze U3, die Fördermittel zur Verfügung gestellt. 2. Die für 2018 erforderlichen Gesamtmittel in Höhe von 230.300,- Euro bei gleich- zeitigen Erträgen in Höhe von 58.300,- Euro werden aus dem vorhanden Budget im Teilplan 0603- Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendun- gen finanziert. Die erforderlichen Mittel ab 2019 ff. werden im Rahmen der HPL- Aufstellung zum Haushaltsjahr 2019 angemeldet. Abstimmungsergebnis: 13 Zustimmungen: SPD-Fraktion (3), CDU-Fraktion (2), Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (2), FDP-Fraktion (1), , AWO Kreisverband Köln e.V. (1), Caritasverband Köln e.V. (1), Der Paritätische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken Kreisverband Köln (1), Sportjugend im Stadtsportbund Köln e. V. (1) 1 Gegenstimme: Fraktion Die Linke. (1) keine Enthaltungen Mehrheitlich zugestimmt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3249/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.11.2017
- Erstellt
- 23.10.2017 09:13