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3249/2017

Ausbau von Plätzen U3 durch gesondert geförderte Großtagespflegen unter Anbindung bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Köln mit Erfahrung in der Kindertagesbetreuung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.11.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.12.2017, TOP 10.35

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Konzept Ausbau von Plätzen für Kinder u3 durch geförderte Großtagespflegen bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe- Anlage 1

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Ansehen

Rahmenbedingungen Großtagespflege 17.08.2017

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Ansehen

Auszug JHA 28.11.2017

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

20987 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/51/513/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3249/2017 
Freigabedatum 
23.11.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ausbau von Plätzen U3 durch gesondert geförderte Großtagespflegen unter Anbindung bei 
anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Köln mit Erfahrung in der 
Kindertagesbetreuung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt: 
1. Der Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren durch geförderte Großtagespflegen bei a n-
erkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Köln mit Erfahrung in  der Betreuung von Kindern wird 
in der Zeit ab dem 01.01.2018 als Modellprojekt wie folgt umgesetzt: 
1.1. Der Ausbau erfolgt sukzessive gemäß beigefügter Rankingliste der Jugendhilfeplanung für 
Kinder unter drei Jahren perspektivisch durch 30 Großtagespflegen mit insgesamt 270 Plä t-
zen, die bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe mit Erfahrung in der Betreuung von 
Kindern im Elementarbereich angebunden sind. 
1.2. Die Förderung ist an den Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der Stadt Köln zu bi n-
den. 
1.3. Für die verlässliche Förderung jeder umgesetzten Maßnahme werden für die Dauer von fünf 
Jahren, analog der Bindung für investive Landesmittel zum Ausbau der Betreuungsplätze U3, 
die Fördermittel zur Verfügung gestellt.  
2. Die für 2018 erforderlichen Gesamtmittel in Höhe von 230.300,- €  bei gleichzeitigen Erträgen in 
Höhe von 58.300,- € werden aus dem vorhanden Budget im Teilplan 0603- Kindertagesbetreu-
ung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen finanziert. Die erforderlichen Mittel ab 2019 ff. wer-
den im Rahmen der HPL-Aufstellung zum Haushaltsjahr 2019 angemeldet.  
Alternative: 
Der Rat beschließt den Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren, zusätzlich zur Standardför-
derung von Großtagespflegestellen in angemieteten Räumen im Modell 2 (sh. Anlage), zu bewilligen. 
Jugendhilfeausschuss 28.11.2017 
Finanzausschuss 18.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Diese Lösung zieht im Zeitraum 2018-2025 in den einzelnen Haushaltsjahren finanzielle Belastungen 
unterschiedlicher Höhe nach sich. Sie sind der tabellarischen Übersicht (Modell 2, Tab. a) u. b); S. 8-
9) zu entnehmen.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Begründung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Begründung 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung für die Dringlichkeit 
Eine Entscheidung des Rates in der Sitzung am 19.12.2017 ist erforderlich, da der Beschluss 
als ergänzendes Angebot zu der Session Vorlage Nr. 2750/2017 – Verstetigung der Kindert a-
gespflege- einhergeht, die aufgrund der am 31.12.2017 auslaufe nden Befristung ebenfalls die 
Sitzung am 19.12.2017 erreichen muss.  
Wie im aktuellen Statusbericht zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in Köln deutlich wird 
(Session 3035/2017), kann das Angebot an Kindertagesstätten den Betreuungsbedarf durch 
die extrem gestiegenen Kinderzahlen insgesamt leider nicht auffangen. Ergänzende Maßna h-
men zum Ausbau der Angebote an Kindertagespflege sind unerlässlich, um den Rechtsa n-
spruch der Kinder auf einen Betreuungsplatz zeitnah bedienen zu können.  
 
Begründung 
Zurzeit findet Kindertagespflege in Köln zu 72,21% im Haushalt der Tagespflegeperson, zu 11,32% in 
Großtagespflegen für die Betreuung von 9 Kindern, zu 12,06% in angemieteten Räumen als Tage s-
pflegestelle mit 5 Kindern und zu 4,41% im Haushalt der Kindeseltern statt. I nsgesamt 19,55% der 
Tagespflegepersonen sind pädagogische Fachkräfte nach den Personalvereinbarungen des Gese t-
zes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz).  
Um kurzfristig, insbesondere im rechtsrheinischen Bereich, Entlastung in der Kindertagesbetreuung 
für Kinder unter drei Jahren zu erreichen, sollen durch die Stadt Köln geförderte Großtagespflegestel-
len (je max. 9 Kinder unter drei Jahren ( U3)) geschaffen werden. Die Großtagespflegen sollen bei 
anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe mit Erfahrung in der Kinderbetreuung in Köln angebun-

4 
den sein. Die Träger stellen für jede Großtagespflege mindestens zwei Tagespflegepersonen ein. Die 
Träger erhalten einen städtischen Mietzuschuss zur Kaltmiete bis max. 15,26 Euro pro Quartradme-
ter. Die kindbezogene Förderung nach § 23 SGB VIII entspricht der Standardfördersummen der Stadt 
Köln. Die städtischen Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen für Großtagespflege (Anlage 2) 
bilden die Umsetzungsgrundlage.  
Positive Erfahrungen für die Betreuung in Form von Großtagespflege in Trägeranbindung haben u.a. 
die Städte Hagen, Münster und Düsseldorf gemacht. Auch in der Stadt Köln ist die Nachfrage seitens 
der Eltern an dem Angebot der Betreuungsform Großtagespflege immens hoch. Einersei ts bietet die 
Großtagespflege als Alleinstellungsmerkmal die kleine Gruppe mit enger Bindung an eine Bezug s-
person in einem familienähnlichen Betreuungssetting, andererseits ist sie durch ihre Form „öffentl i-
cher“ als eine Tagespflegestelle in dem privaten H aushalt von Tagespflegepersonen. Positiv wird 
durch die Eltern bewertet, dass hier mindestens 2 Tagespflegepersonen in gemeinsamen Räumen 
arbeiten und die Vertretung durchwegs gut mit einer zusätzlichen Kraft geregelt ist. Eine Kooperation 
zwischen der Gro ßtagespflege und einer Kindertageseinrichtung des Trägers hinsichtlich eines we i-
chen Übergangs der Kinder in eine Kindertagesstätte ist erwünscht.  
Stadtteile mit besonderem Bedarf an Großtagespflegen 
Im Juni 2017 beträgt das Angebot an Betreuungsplätzen über die Kindertagespflege 3.381 Plätze. 
Hiervon werden 676 Plätze im Rahmen von 73 Großtagespflegen in 32 Stadtteilen angeboten. Auffä l-
lig ist, dass 64 der 73 Großtagespflegen linksrheinisch in den Stadtbezirken 1 bis 5 angeboten we r-
den. Insbesondere in d en Stadtteilen der Bezirke Innenstadt (20 Großtagespflegen) und Lindenthal 
(16 Großtagespflegen) ist die Großtagespflege zu einem gefragten Angebot geworden. Auffällig ist 
aber auch, dass in den Stadtteilen der rechtsrheinischen Bezirke sowie Chorweiler da s Angebot aus-
baufähig ist. Problematisch ist zudem, dass die Anzahl der Kinder U3 in Köln massiv ansteigt, so 
dass es Stadtteile gibt, in denen die Ü3 -Versorgung gut ist, während gleichzeitig ein hoher Ausba u-
bedarf an Plätzen U3 besteht. Das Modell der Großtagespflege stellt ein probates Instrument dar, den 
hohen Ausbaubedarf an U3 Plätzen zu begegnen. 
Zielsetzung ist daher, das Angebot der Großtagespflege in den Stadtteilen auszubauen: 
 die bislang über keine Angebote im Rahmen Großtagespflege verfügen. 
 in denen aktuell ein hoher Ausbaubedarf an Plätzen U3 bei gleichzeitig guter Versorgung Ü3 
besteht – hier wird ein kurzfristig höheres Angebot für die Kinder U3 benötigt 
 in denen insgesamt ein hoher Ausbaubedarf an Betreuungsplätzen besteht, der nach aktue l-
lem Planungstand voraussichtlich nicht über bereits gesichert neue Kitaprojekte bis zu den 
Jahren 2020 bzw. 2025 gedeckt werden kann. 
Zur Entscheidung, in welchen Stadtteilen auf Grundlage dieser Zielsetzungen ein verstärktes Auge n-
merk auf die Einrichtung vo n Großtagespflegen gelegt werden sollte, wurde folgendes Berechnung s-
system zugrunde gelegt: 
Es wurden Rangplätze für folgende Indikatoren auf Stadtteilebene ermittelt, die dann mit der in 
Klammern genannten Gewichtung in die Summierung der Rangplätze eingingen: 
1. Ausbaubedarf U3 im Kindergartenjahr 2017/18 (Gewichtung 20%) 
Hiermit soll dem Ausbaubedarf U3 (aktueller Bedarf an Plätzen in absoluten Zahlen), der teilwei-
se über die Großtagespflege gedeckt werden kann, in besonderer Weise Rechnung getragen 
werden. Da der Bedarf U3 aber auch im Ausbaubedarf gesamt 2017/18 miterfasst ist, wird ein 
Gewichtungsfaktor von nur 20% zugrunde gelegt.

5 
2. Ausbaubedarf gesamt im Kindergartenjahr 2017/18 (30%) 
Mit der Großtagespflege kann der aktuelle Ausbaubedarf kurzfristig gedeckt werden. Berücksich-
tigt wurde der aktuelle Bedarf an Gruppen in absoluten Zahlen. Daher wurde hier der hohe Ge-
wichtungsfaktor 30% zugrunde gelegt. 
3. Ausbaubedarf im Jahr 2020 (20%) 
Der Ausbaubedarf wurde mit dem geringeren Faktor von 20% gewichtet, da für die Großtages-
pflege der kurzfristige Zeithorizont relevanter ist. Die Berechnungsgrundlage fußt auf den prog-
nostizierten absoluten Gruppenbedarfen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsprognose und 
aller aktuell geplanten Kitabauprojekten. 
4. Ausbaubedarf im Jahr 2025 (10%) 
Da hier der Zeithorizont noch weiter ist, wurde dieser Ausbaubedarf nur mit 10% gewichtet. Die 
Berechnungsgrundlage fußt wie bei Indikator 3 auf den prognostizierten absoluten Gruppenbe-
darfen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsprognose und aller aktuell geplanten Kitabaupro-
jekten. 
5. Aktuelles Angebot Großtagespflege (20%) 
Für die Berechnung der Rangplätze wurde das aktuelle Angebot der Großtagespflege im Verhält-
nis zur Anzahl der Kinder U3 in dem jeweiligen Stadtteil berechnet. Das Ergebnis fließt mit einer 
Gewichtung von 20% ein. 
Die Rangplätze der einzelnen Indikatoren wurden gewichtet summiert, im Anschluss wurden aus der 
Summe die endgültigen Rangplätze ermittelt. 
Ranking: 
Somit ergibt sich folgendes Ranking der 30 Stadtteile, die mit  dem Angebot Großtagespflege beso n-
ders gefördert werden sollen:  
Stadtteil Rang Stadtteil Rang
803 / Vingst 1 307 / Weiden 16
801 / Humboldt/Gremberg 2 208 / Rodenkirchen 17
805 / Ostheim 3 604 / Heimersdorf 18
908 / Stammheim 4 304 / Braunsfeld 19
507 / Bilderstöckchen 5 809 / Neubrück 20
901 / Mülheim 6 903 / Buchheim 21
402 / Neuehrenfeld 7 607 / Esch/Auweiler 22
504 / Niehl 8 301 / Klettenberg 23
802 / Kalk 9 804 / Höhenberg 24
609 / Chorweiler 10 904 / Holweide 25
707 / Urbach 11 806 / Merheim 26
606 / Pesch 12 309 / Widdersdorf 27
302 / Sülz 13 212 / Immendorf 28
716 / Finkenberg 14 405 / Bocklemünd/Mengenich 29
808 / Rath/Heumar 15 205 / Zollstock 30
 
 
18 der 30 Stadtteile sind in den Bezirken 6 -9 verortet und somit genau in den Bezirken, in denen 
Großtagespflege bislang unterrepräsentiert ist. Ebenfalls enthalten sind 19 Stadtteile, in denen keine 
Großtagespflege angeboten wird.

6 
Angesprochen in diesem Modellprojekt sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die in Köln 
Erfahrung in der Betreuung von Kindern vorweisen können. Die Suche nach geeigneten Immobilien 
gemäß den Rahmenbeding ungen zum Raumprogramm für Großtagespflegen in Köln, das Einholen 
einer Baugenehmigung sowie die Bau - und Aufbauphase erfolgt über die anstellenden Träger. Die 
Fachdienststelle Kindertagespflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, sowie die Kontaktst el-
le Kindertagespflege unterstützen die Träger bei der Suche nach geeigneten und qualifizierten T a-
gespflegepersonen.  
Die Träger stellen durch ein Trägerkonzept sicher, dass die pädagogische und vertragliche Zuor d-
nung der Tagespflegeperson zum einzelnen Ki nd in den Betreuungsverträgen sichergestellt ist. Der 
Dienstplan muss dermaßen gestaltet sein, dass kein Schichtdienst erfolgt (höchstpersönlich zu e r-
bringende Leistung).  
Die fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII erf olgt über die 
Fachdienststelle Kindertagespflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, die Koordination der 
Großtagespflege über die Träger. Zur Abklärung der Zuständigkeiten bedarf es enger Absprachen 
und Kooperation zwischen dem Amt für Kinder, Jugen d und Familie, Träger und Kontaktstelle Kinde r-
tagespflege. Diese ist festzuschreiben.  
Die Finanzierung des Modellprojektes erfolgt über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe im üblichen 
Verfahren für Kindertagespflege.  
Gefördert werden nur neue Tagespflegeplätze. Die Kontaktstelle Kindertagespflege wird gezielt mit 
der Akquise neuer Tagespflegepersonen unterstützen. Die Vertretung von Ausfallzeiten wird analog 
der bestehenden Vertretungsmodelle über die Kontaktstelle Kindertagespflege unterstützt und re gu-
liert. 
Eine Kooperation zwischen Großtagespflegestelle und ggfs. im Umkreis angesiedelten Kindertage s-
einrichtungen/ Familienzentren des Trägers ist erwünscht. Die Kooperation könnte sich in Form von 
gemeinsamen Fortbildungen, Festen oder der Nutzung von Mehrzweckraum und Außengelände 
durch die Großtagespflege gestalten. Hierdurch könnte der Übergang von Kindern der Großtage s-
pflege in die Kita weich gestaltet werden.  
 
Grundlage für den Erhalt der Förderung bildet der Kooperationsvertrag. 
 
Beginn des Modellprojektes ist der 01.01.2018. Über dieses Modellprojekt sollen sukzessive 30 Groß-
tagespflegen mit insgesamt 270 neuen Plätzen entstehen. Um den Trägern Sicherheit in der Umse t-
zung zu geben, wird jede einzelne Maßnahme zunächst auf 5 Jahre befristet. Diese r Zeitraum wird 
analog der Bindungsfrist für investive Mittel zur Förderung des Ausbaus von Plätzen für Kinder unter 
3 Jahren festgelegt. Die Maßnahmen sind gebunden an die, im Ranking vorgegebenen Stadtteile. 
Ausnahmen bedürfen einer Abstimmung mit der Ju gendhilfeplanung im Dezernat für Bildung, Jugend 
und Sport. Der Mietzuschuss wird analog des Zuschusses für Kindertageseinrichtungen freier Träger 
gem. Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gezahlt und entsprechend dynamisiert. 
 
In der Anlage werden zwei Berechnungsmodelle zur Entscheidung angeführt. 
Modell 1 bezieht sich auf die Förderung der Großtagespflege mit der im Ratsbeschluss festgelegten 
Standardfördersumme. Eine Unterscheidung nach Qualifikationsstand der einzelnen Tagespflegepe r-
sonen erfolgt nicht, da jed e Tagespflegeperson die gleichen Kompetenzen und Fähigkeiten mitbri n-
gen muss, sowie alle die gleichen Arbeitsinhalte haben. Der Träger erhält zusätzlich neu anteilige 
Fachberaterstunden. Diese werden analog der Eingruppierung und der Fallzahlen der Fachber atun-
gen der Fachdienststelle Kindertagespflege des Jugendamtes festgelegt. Weiterhin werden der Tr ä-
geranteil für die investive Förderung, der Mietzuschuss und eine 12 prozentige Bezuschussung von 
Overheadkosten eingeplant. Die anfallenden Personalkosten we rden entsprechend der Tariferhöhun-
gen im Förderzeitraum angeglichen.

7 
In den Jahren 2018 bis 2021 werden sukzessive 30 Großtagespflegen eröffnet.  
Vorgesehen ist die Schaffung von 5 Großtagespflegen in 2018, jeweils weiteren 10 in den Jahren  
2019 und 2020 sowie den restlichen 5 im Jahr 2021. 
Daraus resultieren in den folgenden Haushaltsjahren zusätzliche Kosten. Sie sind tabellarisch unter 
dem Punkt Finanzielle Auswirkungen (S. 8-9, Modell 1; Tab. a) u. b) aufgeführt. 
(dasselbe in dieser Weise für Modell 2; s. u.) 
 
Eine alternative Herangehensweise ist in Modell 2 dargestellt. Die Berechnung richtet sich an den - 
von dem Träger eingereichten Berechnungsgrundsätzen aus. Hier werden, wie im Kitabereich Stru k-
turen aufgebaut, die zwischen den einzelnen Berufsgruppen unterscheiden. Diese Berechnungsstruk-
tur widerspricht allerdings dem Alleinstellungsmerkmal der Kindertagespflege. Auch in diesem B e-
rechnungsmodell ist eine12 -prozentige Bezuschussung von  Overheadkosten, Fachberateranteilen, 
Verwaltungskraftanteilen sowie Mietzuschuss und Betriebskosten vorgesehen.  
Modell 2 birgt die Gefahr, dass es als Konkurrenz zur Kita wahrgenommen werden könnte.  
In der Großtagespflege ist der Erzieher – Kind- Schlüssel bei gleicher Bezahlung um ein Vielfaches 
günstiger. Fachpersonal könnte aus Kitas abwandern. 
Die anfallenden Personalkosten werden entsprechend der Tariferhöhungen im Förderzeitraum ang e-
glichen. 
Aus dieser Alternative ergeben sich zusätzliche Kosten. Die Übersichten auf S. 8 u. 9 (Modell 2, Tab. 
a) u. b)) verdeutlichen die finanziellen Belastungen in den kommenden Haushaltsjahren. Weiteres s. 
Anlage 1, Seite 12 der Vorlage. 
 
Die Fachdienststelle empfiehlt die Umsetzung des Modells 1. Hier werden die originären Strukt u-
ren der Kindertagespflege umgesetzt, di e Förderhöhe verändert sich von den bestehenden Großt a-
gespflegen mit selbständigen Tagespflegepersonen im Zusammenschluss nur in Bezug auf die da r-
gestellten Neuerungen. Es besteht eine klare Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung. Werden die 
Mitarbeiter*innen nach Ausbildungsstatus eingruppiert, entspricht dies dem Gefüge einer Kindert a-
geseinrichtung und bedarf einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Da diese in der Kindertage s-
pflege jedoch nicht vorliegt, wird im Umkehrschluss eine Betreuung angeboten, für die keine entspre-
chende Erlaubnis vorliegt. Den Trägern ist es überlassen, ob sie in dieser Konstellation Tagespfleg e-
personen suchen, die eine pädagogische Ausbildung mitbringen. 
 
Auf Grund des Bewerbungs - und Auswahlverfahrens von interessierten Träge rn, der Suche nach g e-
eigneten Immobilien etc. wird davon ausgegangen, dass erst im Oktober 2018 eine Realisierung e r-
folgt. Die Berechnungen sind entsprechend ausgelegt. 
Finanzielle Auswirkungen: 
Anlage 1 zur Beschlussvorlage enthält 2 Berechnungsmodelle (S. 7-9), welche unterschiedliche 
haushaltsmäßige Auswirkungen nach sich ziehen. 
 
Zunächst werden die haushaltsplanmäßigen Folgen aus Modell 1 aufgeführt. 
Unter Berücksichtigung einer pauschal angesetzten Tariferhöhung nach dem TVöD von 2% ergibt 
sich eine Dynamisierung innerhalb des Aufwandblocks; wie die folgende Darstellung zeigt: 
 
a) 
Haushaltsjahr Anzahl GTP Aufwendungen Erträge Zuschussbedarf 
 
2018 5      230.300 €     58.300 €      172.000 € 
2019 15   2.224.300 €    698.800 €   1.525.500 € 
2020 25   3.363.900 € 1.164.600 €   2.199.300 €

8 
2021 30   4.290.800 € 1.397.500 €   2.893.300 € 
2022 30   4.239.000 € 1.397.500 €   2.841.500 € 
2023 25   3.534.400 € 1.164.600 €   2.369.800 € 
2024 15   2.121.800 €    698.800 €   1.423.000 € 
2025 5      707.700 €    233.000 €      474.700 € 
 
Gegenüber der Förderung der Großtagespflege mit der lt. Ratsbeschluss festgelegten Stan-
dardfördersumme ergeben sich folgende jahresbezogene Veränderungen: 
 
b) 
Haushaltsjahr Anzahl GTP Erwarteter Zuschuss-
bedarf zum Be-
schlussstand vor dem 
28.11.2017 
Erwarteter Zu-
schussbedarf ab 
dem 01.01.2018 
Verschlechterung 
2018 5        70.500 €      172.000 €    -101.500 € 
2019 15      845.500 €   1.525.500 €    -680.000 € 
2020 25   1.409.200 €   2.199.300 €    -790.100 € 
2021 30   1.691.000 €   2.893.300 € -1.202.300 € 
2022 30   1.691.000 €   2.841.500 € -1.150.500 € 
2023 25   1.409.200 €   2.369.800 €    -960.600 € 
2024 15      845.500 €   1.423.000 €    -577.500 € 
2025 5      281.800 €      474.700 €    -192.900 € 
 
Dagegen kommt es bei Anwendung von Modell 2 zu den nachstehend aufgeführten haushaltsplan-
mäßigen Auswirkungen. 
Auch hier ergibt sich innerhalb des Aufwandsblocks durch Pauschalansetzung einer Tariferhöhung 
(2%) nach dem TVöD eine Dynamisierung: 
 
a) 
Haushaltsjahr Anzahl GTP Aufwendungen Erträge Zuschussbedarf 
2018 5      262.700 €        58.300 €      204.400 € 
2019 15   2.646.700 €      698.800 €   1.947.900 € 
2020 25   4.397.700 €   1.164.600 €   3.233.100 € 
2021 30   5.273.400 €   1.397.500 €   3.875.900 € 
2022 30   5.292.600 €   1.397.500 €   3.895.100 € 
2023 25   4.472.600 €   1.164.600 €   3.308.000 € 
2024 15   2.721.600 €      698.800 €   2.022.800 € 
2025 5      920.200 €      233.000 €      687.200 € 
 
Hier kommt es gegenüber der bisherigen kindsbezogenen Förderung der Großtagespflege lt. 
Ratsbeschluss (Standardfördersumme) zu den folgenden, auf die einzelnen Haushaltsjahre 
hochgerechneten Veränderungen: 
 
b) 
Haushaltsjahr Anzahl GTP Erwarteter Zu-
schussbedarf zum 
Beschlussstand 
vor dem 
28.11.2017 
Erwarteter Zu-
schussbedarf ab 
dem 01.01.2018 
Verschlechterung 
2018 5        70.500 €      204.400 €      -133.900 € 
2019 15      845.500 €   1.947.900 €   -1.102.400 €

9 
2020 25   1.409.200 €   3.233.100 €   -1.823.900 € 
2021 30   1.691.000 €   3.875.900 €   -2.184.900 € 
2022 30   1.691.000 €   3.895.100 €   -2.204.100 € 
2023 25   1.409.200 €   3.308.000 €   -1.898.800 € 
2024 15      845.500 €   2.022.800 €   -1.177.300 € 
2025 5      281.800 €      687.200 €      -405.400 € 
 
Die für 2018 erforderlichen Mittel in Höhe von 230.300,- € (Modell 1) respektive 262.700,- € (Modell 2) 
werden aus dem vorhanden Budget im Teilplan 0603- Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 – 
Transferaufwendungen finanziert. Die erforderlichen Mittel ab 2019 ff. werden im Rahmen der HPL-
Aufstellung zum Haushaltsjahr 2019 angemeldet. Eine Evaluation zur Annahme des Modells soll als 
Basis heranzogen werden. 
 
Anlagen

Konzept Ausbau von Plätzen für Kinder u3 durch geförderte Großtagespflegen bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe- Anlage 1

20346 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
 
 
Ausbau von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren 
durch geförderte Großtagespflegestellen 
bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Köln 
-Modell- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
513/1 
513-14 
IV/2

2 
 
Inhalt: 
1. Ausgangslage         Seite 3 
 
2. Gesetzliche Grundlagen        Seite 3 
 
3. Stadtteile mit besonderem Bedarf an Großtagespflegen   Seite 4 
 
4. Ranking          Seite 5 
 
5. Rahmenbedingungen und Standards für Großtagespflegen in Köln  Seite 5 
 
6. Qualitätssicherung        Seite 6 
 
7. Kooperationsvertrag und Förderung      Seite 6 
 
8. Eckpunkte zur Regelung der Ausbaustrategie     Seite 7 
 
9. Zeitschiene          Seite 8 
 
10. Finanzielle Auswirkungen       Seite 8 
 
Literaturverweise         Seite 10 
 Anlagen          Seite 11; 12

3 
 
1. Ausgangslage 
Auf Grund gestiegener Geburten reichen die vorhandenen Tagesbetreuungsplätze, 
trotz massiven Kitaausbaus nicht aus, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.  
Zurzeit findet Kindertagespflege in Köln zu 72,21% im Haushalt der Tagespflegeper-
son, zu 11,32% in Großtagespflegen für die Betreuung von 9 Kindern, zu 12,06% in 
angemieteten Räumen als Tagespflegestelle mit 5 Kindern und zu 4,41% im Haushalt 
der Kindeseltern statt. Insgesamt 19,55% der Tagespflegepersonen sind pädagogi-
sche Fachkräfte nach den Personalvereinbarungen des Gesetzes zur frühen Bildung 
und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz).  
Um kurzfristig, insbesondere im rechtsrheinischen Bereich, Entlastung in der Kinder-
tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren zu erreichen, sollen durch die Stadt Köln 
geförderte Großtagespflegestellen (je max. 9 Kinder unter drei Jahren ( U3)) geschaf-
fen werden. Die Großtagespflegen sollen bei anerkannten Trägern der freien Ju-
gendhilfe mit Erfahrung von Kinderbetreuung in Köln angebunden sein und Tages-
pflegepersonen einstellen. Die Träger erhalten einen städtischen Mietzuschuss zur 
Kaltmiete bis max. 15,26 Euro pro Quartradmeter. Die kindbezogene Förderung nach 
§ 23 SGB VIII entspricht den allgemeinen Fördersummen der Stadt Köln. Die städti-
schen Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen für Großtagespflege bilden die 
Umsetzungsgrundlage.  
Positive Erfahrungen für die Betreuung in Form von Großtagespflege haben u.a. die 
Städte Hagen, Münster und Düsseldorf gemacht. Auch in der Stadt Köln ist die Nach-
frage seitens der Eltern an dem Angebot der Betreuungsform Großtagespflege im-
mens hoch. Einerseits bietet die Großtagespflege als Alleinstellungsmerkmal die klei-
ne Gruppe mit enger Bindung an eine Bezugsperson in einem familienähnlichen Be-
treuungssetting, andererseits ist sie durch ihre Form „öffentlicher“ als eine Tagespfle-
gestelle in dem privaten Haushalt von Tagespflegepersonen. Positiv wird durch die 
Eltern bewertet, dass hier mindestens 2 Tagespflegepersonen in gemeinsamen 
Räumen arbeiten und die Vertretung durchwegs gut mit einer zusätzlichen Kraft ge-
regelt ist. Eine Kooperation zwischen der Großtagespflege und einer Kindertagesein-
richtung des Trägers hinsichtlich eines weichen Übergangs der Kinder in eine Kinder-
tagesstätte ist erwünscht.  
Das Modell wird zunächst auf 5 Jahre je Maßnahme angelegt.  
2. Gesetzliche Grundlagen 
Kindertagespflege ist ein gleichrangiges Betreuungsangebot neben der institutionel-
len Betreuung und unterliegt dem gleichen Bildungsauftrag wie Kindertageseinrich-
tungen (§§ 22 ff SGB VIII). Kindertagespflege unterliegt der Erlaubnispflicht, analog 
der Kindertageseinrichtungen (§ 43 SGB VIII).  
Landesrechtsvorbehalt räumt die Form der Großtagespflege als Möglichkeit, neben 
der häuslichen Tagespflege, der Tagespflege im Haushalt der Kindeseltern und in 
sogenannten anderen Räumen ein. Der Landesgesetzgeber beschreibt in § 4 Abs. 2 
KiBiz die Großtagespflege folgendermaßen: 
„Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großta-
gespflege), so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch 
höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegeper-
sonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ist die vertragli-
che und pädagogische Zuordnung eines einzelnen Kindes zu einer bestimmten Ta-

4 
 
gespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig 
oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und  
§ 45 SGB VIII findet Anwendung“. 
Durch die KiBiz- Revision wurde festgelegt, dass Voraussetzung und Grundlage für 
die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege die pädagogische und vertragli-
che Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson ist. 
Die Kindertagespflege kann somit nicht auf andere Personen delegiert werden, sie ist 
eine höchstpersönlich zu erbringende Leistung. 
3. Stadtteile mit besonderem Bedarf an Großtagespflegen 
Im Juni 2017 beträgt das Angebot an Betreuungsplätzen über die Kindertagespflege 
3.381 Plätze. Hiervon werden 676 Plätze im Rahmen von 73 Großtagespflegen in 32 
Stadtteilen angeboten. Auffällig ist, dass 64 der 73 Großtagespflegen linksrheinisch 
in den Stadtbezirken 1 bis 5 angeboten werden. Insbesondere in den Stadtteilen der 
Bezirke Innenstadt (20 Großtagespflegen) und Lindenthal (16 Großtagespflegen) ist 
die Großtagespflege zu einem gefragten Angebot geworden. Auffällig ist aber auch, 
dass in den Stadtteilen der rechtsrheinischen Bezirke sowie Chorweiler das Angebot 
ausbaufähig ist. Problematisch ist zudem, dass die Anzahl der Kinder U3 in Köln 
massiv ansteigt, so dass es Stadtteile gibt, in denen die Ü3-Versorgung gut ist, wäh-
rend gleichzeitig ein hoher Ausbaubedarf an Plätzen U3 besteht. Es würde schwierig 
werden, diesen hohen Ausbaubedarf an Plätzen U3 in bestehenden oder neuen Kitas 
zu decken. 
Zielsetzung ist daher, das Angebot der Großtagespflege in den Stadtteilen aus-
zubauen: 
 die bislang über keine Angebote im Rahmen Großtagespflege verfügen. 
 in denen aktuell ein hoher Ausbaubedarf an Plätzen U3 bei gleichzeitig guter 
Versorgung Ü3 besteht – hier wird ein kurzfristig höheres Angebot für die Kinder 
U3 benötigt 
 in denen insgesamt ein hoher Ausbaubedarf an Betreuungsplätzen besteht, der 
nach aktuellem Planungstand voraussichtlich nicht über bereits gesichert neue 
Kitaprojekte bis zu den Jahren 2020 bzw. 2025 gedeckt werden kann. 
Zur Entscheidung, in welchen Stadtteilen auf Grundlage dieser Zielsetzungen ein 
verstärktes Augenmerk auf die Einrichtung von Großtagespflegen gelegt werden soll-
te, wurde folgendes Berechnungssystem zugrunde gelegt: 
Es wurden Rangplätze für folgende Indikatoren auf Stadtteilebene ermittelt, die dann 
mit der in Klammern genannten Gewichtung in die Summierung der Rangplätze ein-
gingen: 
1. Ausbaubedarf U3 im Kindergartenjahr 2017/18 (Gewichtung 20%) 
Hiermit soll dem Ausbaubedarf U3 (aktueller Bedarf an Plätzen in absoluten Zah-
len), der teilweise über die Großtagespflege gedeckt werden kann, in besonderer 
Weise Rechnung getragen werden. Da der Bedarf U3 aber auch im Ausbaube-
darf gesamt 2017/18 miterfasst ist, wird ein Gewichtungsfaktor von nur 20% zu-
grunde gelegt.

5 
 
2. Ausbaubedarf gesamt im Kindergartenjahr 2017/18 (30%) 
Mit der Großtagespflege kann der aktuelle Ausbaubedarf kurzfristig gedeckt wer-
den. Berücksichtigt wurde der aktuelle Bedarf an Gruppen in absoluten Zahlen. 
Daher wurde hier der hohe Gewichtungsfaktor 30% zugrunde gelegt. 
3. Ausbaubedarf im Jahr 2020 (20%) 
Der Ausbaubedarf wurde mit dem geringeren Faktor von 20% gewichtet, da für 
die Großtagespflege der kurzfristige Zeithorizont relevanter ist. Die Berech-
nungsgrundlage fußt auf den prognostizierten absoluten Gruppenbedarfen unter 
Berücksichtigung der Bevölkerungsprognose und aller aktuell geplanten Kita-
bauprojekten. 
4. Ausbaubedarf im Jahr 2025 (10%) 
Da hier der Zeithorizont noch weiter ist, wurde dieser Ausbaubedarf nur mit 10% 
gewichtet. Die Berechnungsgrundlage fußt wie bei Indikator 3 auf den prognosti-
zierten absoluten Gruppenbedarfen unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-
prognose und aller aktuell geplanten Kitabauprojekten. 
5. Aktuelles Angebot Großtagespflege (20%) 
Für die Berechnung der Rangplätze wurde das aktuelle Angebot der Großtages-
pflege im Verhältnis zur Anzahl der Kinder U3 in dem jeweiligen Stadtteil berech-
net. Das Ergebnis fließt mit einer Gewichtung von 20% ein. 
Die Rangplätze der einzelnen Indikatoren wurden gewichtet summiert, im Anschluss 
wurden aus der Summe die endgültigen Rangplätze ermittelt. 
4. Ranking 
Somit ergibt sich folgendes Ranking der 30 Stadtteile, die mit dem Angebot Großta-
gespflege besonders gefördert werden sollen:  
 
 
Stadtteil Rang Stadtteil Rang
803 / Vingst 1 307 / Weiden 16
801 / Humboldt/Gremberg 2 208 / Rodenkirchen 17
805 / Ostheim 3 604 / Heimersdorf 18
908 / Stammheim 4 304 / Braunsfeld 19
507 / Bilderstöckchen 5 809 / Neubrück 20
901 / Mülheim 6 903 / Buchheim 21
402 / Neuehrenfeld 7 607 / Esch/Auweiler 22
504 / Niehl 8 301 / Klettenberg 23
802 / Kalk 9 804 / Höhenberg 24
609 / Chorweiler 10 904 / Holweide 25
707 / Urbach 11 806 / Merheim 26
606 / Pesch 12 309 / Widdersdorf 27
302 / Sülz 13 212 / Immendorf 28
716 / Finkenberg 14 405 / Bocklemünd/Mengenich 29
808 / Rath/Heumar 15 205 / Zollstock 30

6 
 
18 der 30 Stadtteile sind in den Bezirken 6-9 verortet und somit genau in den Bezir-
ken, in denen Großtagespflege bislang unterrepräsentiert ist. Ebenfalls enthalten sind 
19 Stadtteile, in denen keine Großtagespflege angeboten wird. Zu beachten ist, dass 
hier eine große Schnittmenge existiert, aber keine Deckungsgleichheit gegeben ist. 
5. Rahmenbedingungen für Großtagespflegen in Köln 
In den, als Anlage beigefügten, Rahmenbedingungen für Großtagespflegen in Köln 
werden fachliche Standards, Vorgehensweisen und rechtliche Hintergründe darge-
stellt. Diese Rahmenbedingungen geben wichtige Informationen zur Umsetzung und 
Regulierung der Großtagespflege, auch für Arbeitgeber von angestellten Tagespfle-
gepersonen. Hier sind besonders die rechtlichen Aspekte in Bezug auf Zuständigkei-
ten (Arbeitgeber – Jugendamt), als auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die 
Arbeitnehmer*Innen (höchstpersönlich zu erbringende Leistung, Alleinstellungs-
merkmal der Kindertagespflege in Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung, pädago-
gische und vertragliche Zuordnung der Kinder etc.) dargestellt. Die Broschüre gibt 
Hinweise auf das gewünschte Raumprogramm und dient so zur ersten Information. 
Arbeitgeber, als auch Tagespflegepersonen, die ein Anstellungsverhältnis suchen, 
werden vorab intensiv durch die Fachdienststelle Kindertagespflege zur Thematik be-
raten. 
 
6. Qualitätssicherung 
Um ein hohes Maß an Qualität in dieser Betreuungsform zu garantieren und eine 
langfristige und verlässliche Betreuung für Kinder unter 3 Jahren zu bieten, sollen nur 
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Erfahrung mit der Betreuung von Kin-
dern unter drei Jahren in Köln haben, in dieses Modell involviert werden. Ein entspre-
chendes Konzept, das die Qualitätsstandards darlegt und die Finanzierbarkeit belegt, 
wird durch den Träger vorgelegt. 
Die Vermittlung von Kindern in die Tagespflegestelle erfolgt durch die Kontaktstelle 
Kindertagespflege Köln. Der Auftrag der Beratung und Begleitung von Tagespflege-
personen in ihrer Tätigkeit gemäß § 23 SGB VIII wird durch die Fachdienststelle Kin-
dertagespflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie erfüllt.  
 
7. Kooperationsvertrag und Förderung 
Die Träger müssen sicherstellen, dass die angestellten Tagespflegepersonen ein an-
gemessenes Gehalt erhalten. Die Mitarbeiter*Innen treten per Abtretungserklärung 
die Geldleistung an den Träger ab, so dass die Fördersumme zzgl. der Arbeitneh-
meranteile zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung di-
rekt dem freien Träger ausgezahlt werden können. Förderfähig sind nur Großtages-
pflegen in den Stadtteilen, die in der unter Punkt 4. dargestellten Rankingliste aufge-
führt sind.  
 
Fördermodell 1: 
Die Stadt Köln fördert Tagespflegepersonen in angemieteten Räumen mit 6,00 Euro 
pro Kind und Betreuungsstunde, zzgl. die hälftige Erstattung der nachgewiesenen 
Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversorgung, Krankenversicherung und 
Pflegeversicherung. Der Träger erhält einen Mietkostenzuschuss zur Kaltmiete von 
maximal 15,26 Euro pro Quadratmeter (analog Kinderbildungsgesetz Mietzuschuss 
freie Träger von Kindertageseinrichtungen).

7 
 
Die Förderung nach § 23 SGB VIII schließt Zuzahlungen durch die Eltern an die Ta-
gespflegeperson (hier auch Träger) aus. Tagespflegepersonen können investive Mit-
tel des Landes für bauliche Maßnahmen und Ausstattung der Räumlichkeiten für 
neue Plätze beantragen. Die Regulierung erfolgt in persönlichem Antrag und Abtre-
tung an den Arbeitgeber. Die Höchstfördersätze für bauliche Maßnahmen liegen bei 
maximal 8.500 Euro pro neuen Platz, für die Ausstattung werden maximal 3.500 Euro 
pro neuen Platz ausgeschüttet. 10% der Kosten sind durch den Antragsteller zu tra-
gen. Der Eigenanteil von 10%, maximal jedoch 10.800,00 Euro werden durch die 
Stadt übernommen. 
 
Alternativ Fördermodell 2 – analog Vorschlag KölnKitas: 
Für den Aufbau sollte bei dem anstellenden Träger eine Fachberatungsstelle 
(S15/S17) und eine Verwaltungskraftstelle(E4/E5) geschaffen werden. 
Notwendige Vorarbeiten (Immobiliensuche, Verhandlungsgespräche, Begehungen 
mit dem Jugendamt, Nutzungsänderungen, Antragverfahren, etc.) und die fachliche 
Begleitung könnten mit den beiden Stellen in einer entsprechenden Qualität angebo-
ten werden. Die Tagespflegepersonen werden bei dem Träger, der die Fachberatung 
stellt, angestellt und nach Tarif (SueD) bezahlt. 
 
Die Großtagespflege sollte möglichst mit einer ausgebildeten Fachkraft (Erzieher/in, 
Sozialpädagoge/in oder mindestens Kinderpfleger/in) und 1 ½ Kindertagespflegeper-
sonen besetzt werden, damit der Bildungs- und Erziehungsauftrag (z.B. Bildungsdo-
kumentation) in gleicher bzw. ähnlicher Qualität einer Kindertageseinrichtung umge-
setzt werden könnte. 
 
Anmerkung: 
Für dieses Modell sollten die Fallzahlen für Fachberatung und die Gehaltseingruppie-
rung mit denen der Fachberatungen des Jugendamtes gleichgesetzt werden. 
 
8. Eckpunkte zur Regelung der Ausbaustrategie 
Angesprochen in diesem Modellprojekt sind anerkannte Träger der freien Jugendhil-
fe, die in Köln Erfahrung in der Betreuung von Kindern vorweisen können.  Die Suche 
nach geeigneten Immobilien gemäß den Rahmenbedingungen zum Raumprogramm 
für Großtagespflegen in Köln, das Einholen einer Baugenehmigung sowie die Bau- 
und Aufbauphase erfolgt über die anstellenden Träger. Die Fachdienststelle Kinder-
tagespflege des Jugendamtes, sowie die Kontaktstelle Kindertagespflege unterstüt-
zen die Träger bei der Suche nach geeigneten und qualifizierten Tagespflegeperso-
nen.  
Die Träger stellen durch ein Trägerkonzept sicher, dass die pädagogische und ver-
tragliche Zuordnung der Tagespflegeperson zum einzelnen Kind in den Betreuungs-
verträgen sichergestellt ist. Der Dienstplan muss dermaßen gestaltet sein, dass 
Schichtdienst erfolgt (höchstpersönlich zu erbringende Leistung).  
Die fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII 
erfolgt über die Fachdienststelle Kindertagespflege des Jugendamtes, die Koordina-
tion der Großtagespflege über die Träger. Zur Abklärung der Zuständigkeiten bedarf 
es enger Absprachen und Kooperation zwischen Jugendamt, Träger und Kontaktstel-
le Kindertagespflege. Diese ist festzuschreiben. Die Finanzierung des Modellprojek-

8 
 
tes erfolgt über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe im üblichen Verfahren für 
Kindertagespflege.  
Gefördert werden nur neue Tagespflegeplätze. Die Kontaktstelle Kindertagespflege 
wird gezielt mit der Akquise neuer Tagespflegepersonen unterstützen. Die Vertretung 
von Ausfallzeiten wird analog der bestehenden Vertretungsmodelle über die Kontakt-
stelle Kindertagespflege unterstützt und reguliert. 
Eine Kooperation zwischen Großtagespflegestelle und ggfs. im Umkreis angesiedel-
ten Kindertageseinrichtungen/ Familienzentren des Trägers ist erwünscht. Die Ko-
operation könnte sich in Form von gemeinsamen Fortbildungen, Festen oder der 
Nutzung von Mehrzweckraum und Außengelände durch die Großtagespflege gestal-
ten. Hierdurch könnte der Übergang von Kindern der Großtagespflege in die Kita 
weich gestaltet werden.  
Grundlage für den Erhalt der Förderung bildet der Kooperationsvertrag. 
 
9. Zeitschiene  
Beginn des Modellprojektes ist der 01.01.2018. Über dieses Modellprojekt sollen zu-
nächst 30 Großtagespflegen mit insgesamt 270 neuen Plätzen entstehen. Um den 
Trägern Sicherheit in der Umsetzung zu geben, wird jede einzelne Maßnahme zu-
nächst auf 5 Jahre befristet. Dieser Zeitraum wird analog der Bindungsfrist für inves-
tive Mittel zur Förderung des Ausbaus von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren festge-
legt. Die Maßnahmen sind gebunden an die, im Ranking vorgegebenen Stadtteile. 
Ausnahmen müssen mit dem Dezernat für Bildung, Jugend und Sport – Jugendhilfe-
planung - vorab geklärt werden.  
 
10. Finanzielle Auswirkungen 
In der Anlage werden zwei Berechnungsmodelle zur Entscheidung angeführt. 
Modell 1 bezieht sich auf die Förderung der Großtagespflege mit der im Ratsbe-
schluss festgelegten Fördersumme. Eine Unterscheidung nach Qualifikationsstand 
der einzelnen Tagespflegepersonen wurde nicht vorgenommen, da jede Tagespfle-
geperson die gleichen Kompetenzen und Fähigkeiten mitbringen muss, sowie alle die 
gleichen Arbeitsinhalte haben. Der Träger erhält zusätzlich neu anteilige Fachbera-
terstunden. Diese wurden analog der Eingruppierung und der Fallzahlen der Fachbe-
ratungen der Fachdienststelle Kindertagespflege des Jugendamtes festgelegt. Wei-
terhin werden der Trägeranteil für die investive Förderung, der Mietzuschuss und ein 
12 prozentiger Overhead eingeplant. 
Die Berechnung für 30 Großtagespflegen unter diesen Voraussetzungen beläuft sich 
auf 3.156.926,45 Euro. Dies ist zu der normalen Förderung laut Ratsbeschluss eine 
zusätzliche Leistung von 56.368,44 Euro pro Großtagespflege. 
 
Die Berechnung Modell 2 richtet sich an den, von dem Träger eingereichten Berech-
nungsgrundsätzen aus. Hier werden, wie im Kitabereich Strukturen aufgebaut, die 
zwischen den einzelnen Berufen unterscheiden. Dies entspricht jedoch keinem Al-
leinstellungsmerkmal der Kindertagespflege, da diese Struktur in der Kindertages-
pflege nicht vorgesehen ist. Weiterhin sind hier ebenfalls 12 Prozent Overhead, 
Fachberateranteile, Verwaltungskraftanteile, sowie Mietzuschuss und Betriebskosten 
aufgeführt. Das Modell beinhaltet die Gefahr, dass Fachpersonal aus Kitas abwan-
dern könnte. In der Großtagespflege ist der Erzieher – Kind- Schlüssel bei gleicher 
Bezahlung um ein Vielfaches günstiger.

9 
 
Bei Berechnung für 30 Großtagespflegen unter dieser Berechnungsprämisse beläuft 
sich die Fördersumme auf 3.934.896,16 Euro. 
Dies ist zu der normalen Förderung laut Ratsbeschluss eine zusätzliche Leistung von 
74.794,77 Euro pro Großtagespflege. 
 
Die Fachdienststelle empfiehlt die Umsetzung des Modells 1. Hier werden die 
originären Strukturen der Kindertagespflege umgesetzt, die Förderhöhe verändert 
sich von den bestehenden Großtagespflegen mit selbständigen Tagespflegeperso-
nen im Zusammenschluss nur in Bezug auf die dargestellten Neuerungen. Es besteht 
eine klare Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung. Werden die Mitarbeiter*innen 
nach Ausbildungsstatus eingruppiert, entspricht dies dem Gefüge einer Kindertages-
einrichtung und bedarf einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Da diese in der 
Kindertagespflege jedoch nicht vorliegt, wird im Umkehrschluss eine Betreuung an-
geboten, für die keine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Den Trägern ist es überlas-
sen, ob sie in dieser Konstellation Tagespflegepersonen suchen, die eine pädagogi-
sche Ausbildung mitbringen.

10 
 
Verweise: 
„Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein – Westfalen“; Stand 15. April 2017 
„Qualität für alle“; S. Viernickel u.a.  
„Drucksache 16/128; Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der 
öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetzt Jugendhilfe – BSG-JH)“ Land-
tag Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2012 
Schaffung neuer Plätze u3 in Großtagespflege – Stadt Münster

11 
 
Anlagen:

12

Rahmenbedingungen Großtagespflege 17.08.2017

18543 Zeichen

Amt für Kinder, Jugend und Familie 
Anlage 2 
Rahmenbedingungen Großtagespflege 
 
 
 
Rahmenbedingungen 
Großtagespflege 
Rechtliche Vorgaben und fachliche Standards der Abteilung 
Kindertageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder 
 
2012

Die Oberbürgermeisterin Seite 2 
Rahmenbedingungen Großtagespflege 
 
  
 
Kontakt 
 
 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
Ottmar- Pohl- Platz 1 
51103 Köln 
 
Telefon: 0221/221-27519 
Telefax: 0221/221-25678 
 
jugendamt@stadt-koeln.de 
www.stadt-koeln.de 
 
Ansprechpartnerin: 
Andrea Esser 
Mechthild Klose 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Oberbürgermeisterin 
 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
 
 
Stand: 18.08.2017

Die Oberbürgermeisterin Seite 3 
Rahmenbedingungen Großtagespflege 
 
  
 
 
Inhaltsverzeichnis: 
 
1. Präambel              4 
 
2. Definition Großtagespflege           4 
3. Kommunale Standards für Großtagespflege         4 
 
3.1  Rechtliche Grundlagen der Großtagespflege        4 
3.2.  Erteilung der Pflegeerlaubnis          5 
3.3.  Fachliche Qualifikation           5 
3.4.  Vertretung im Krankheitsfall der Tagespflegeperson      5 
3.5.  Praktikantinnen und Praktikanten/ hauswirtschaftliches Personal    5 
3.6.  Rahmenbedingungen           5 
3.7.  Räumliche Vorrausetzungen          6 
3.7.1. Orte für Großtagespflegen          5 
3.7.2. Beteiligung des Bauaufsichtsamtes         6 
3.7.3. Raumprogramm und Ausstattung         6 
3.8.  Gruppenstrukturen            7 
 
4.Betriebliche Plätze in der Kindertagespflege        8 
5. Fördermöglichkeiten            8 
 
5.1.   Förderung der betreuten Kinder        8 
5.2.   Betriebliche Förderung        9 
5.3.   Investive Förderung        9 
 
Verweise               9

Die Oberbürgermeisterin Seite 4 
Rahmenbedingungen Großtagespflege 
 
  
 
1. Präambel 
 
Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) ermög-
licht aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII die Betreuung von Kindern in Ta-
gespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten als denen der Tagespflegeperson oder der Per-
sonensorgeberechtigten.  
 
§ 4 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz): 
 
„Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so 
können höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut 
werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kinderta-
gespflege. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer be-
stimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig 
oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII 
findet Anwendung.“ 
Die "Großtagespflege" kann als Bindeglied zwischen der "klassischen", familiennahen Kinderta-
gespflege und der gruppenförmigen, institutionellen Betreuungsform in einer Einrichtung beschrie-
ben werden.  
 
2. Definition Großtagespflege 
 
Großtagespflege ist eine Form der Tagespflege für Kinder. 
Mindestens 2, maximal 3 Tagespflegepersonen betreuen gleichzeitig bis maximal 9 Kinder. Wer-
den eigene Kinder mitbetreut, sind sie vollumfänglich als Kinder mitzuzählen. Die Teilung eines 
Platzes auf zwei Kinder ist nicht möglich. 
Es ist darauf zu achten, dass die Kinder eine feste Bezugsperson während der gesamten Betreu-
ungszeit haben. 
Die Tagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig. 
Die Großtagespflege findet in anderen geeigneten Räumen statt.  
 
3. Kommunale Standards für Großtagespflege 
 
3.1 Rechtliche Grundlagen für Großtagespflege1 
 
§ 4 KiBiz besagt, dass Zusammenschlüsse von max. 3 Tagespflegepersonen gestattet sind. Ins-
gesamt dürfen 9 Kinder betreut werden. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass unter engen 
rechtlichen Voraussetzungen Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen dann als hilfreich 
erscheinen, wenn sich eine erfahrene Tagespflegeperson mit einer nicht erfahrenen zusammen-
schließt. Weiterhin werden zur Abgrenzung der institutionellen Betreuung folgende Merkmale fest-
gelegt: 
 
 jeder Tagespflegeperson benötigt eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII 
 die Räumlichkeiten müssen geeignet sein 
 der familienähnliche, nicht-institutionelle Charakter muss gegeben sein 
 die einzelnen Kinder müssen immer der einzeln bestimmten Pflegeperson vertraglich und 
pädagogisch zugeordnet sein 
 
 
 
                                            
1 vgl. Begründung der Landesregierung (Regierungsentwurf) zu Absatz 1 des § 4 KiBiz

Die Oberbürgermeisterin Seite 5 
Rahmenbedingungen Großtagespflege 
 
  
 
 
3.2. Erteilung der Pflegeerlaubnis 
 
Die erforderliche Erlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt das Amt für Kinder, Jugend und Familie. Es 
gilt auch für Großtagespflegen das Standardverfahren der Stadt Köln zur Erteilung einer Pflegeer-
laubnis.  
 
3.3. Fachliche Qualifikation 
Das gemeinsame Arbeiten von zwei oder drei Tagespflegepersonen in einer Großtagespflege setzt 
besondere fachliche und kooperative Kompetenzen voraus - hohe Kommunikationsbereitschaft, 
Belastbarkeit, Kooperationsfähigkeit und Administrationsfähigkeiten. Tagespflegepersonen arbei-
ten in der Großtagespflege nicht nur fachlich eng zusammen, sie bilden auch eine wirtschaftliche 
Gemeinschaft, die gut geplant und durchdacht sein muss. Es empfiehlt sich hierzu verbindliche 
und schriftliche Vereinbarungen niederzulegen.  
Von Vorteil ist es, wenn mindestens eine der Tagespflegepersonen Erfahrungen in der Betreuung 
von Kindern hat.  
 
3.4. Vertretung im Krankheitsfall der Tagespflegeperson 
 
Für Großtagespflegen hält die Stadt Köln ein unterstützendes Vertretungssystem vor. Dieses wird 
passgenau auf die Tagespflegestelle über die Kontaktstelle Kindertagespflege Köln initiiert und 
gesteuert. 
Für Beratung und Organisation steht Ihnen Fr. Deitermann unter der Telefonnummer: 0221/ 
9139270 zur Verfügung. 
 
3.5. Praktikantinnen und Praktikanten/ hauswirtschaftliches Personal 
 
Sollen fremde Personen in der Großtagespflege während der Betreuungszeiten der Kinder anwe-
send sein, unterliegen diese ebenfalls der Prüfung durch die Fachdienststelle Kindertagespflege. 
Grundsätzlich muss vor Beginn der Tätigkeit die Fachdienststelle Kindertagespflege darüber in-
formiert werden. Es müssen ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis 
(Anforderungsschreiben über die Fachdienststelle Kindertagespflege erhältlich), sowie ein ärztli-
ches Attest vorliegen. 
 
3.6 Rahmenbedingungen2 
 
 Zusammenschlüsse sind parallele Betreuungssysteme mit Nutzung von gemeinsamen 
Räumlichkeiten. 
 zur Sicherung der Qualitätsmerkmale und der Alleinstellungsmerkmale in der Kindertages-
pflege, wie Bindung, enge Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, Familiennähe, Flexibili-
tät u.a., müssen die Kinder der jeweiligen Tagespflegeperson pädagogisch und vertraglich 
zugeordnet und nicht nur einem anwesenden Erwachsenen zuzuordnen sein. Die Zuord-
nung sollte durch geeignete organisatorische und konzeptionelle Regularien gesichert sein 
(vgl. Handreichung Kindertagespflege NRW; Stand 15. April 2017). 
 jede Tagespflegeperson legt ihr eigenes Konzept vor, weiterhin erstellen beide Tagespfle-
gepersonen ein gemeinsames Konzept über Zeiten im Tagesablauf, in denen sie gruppen-
übergreifende Aktivitäten anbieten. 
 Wird die Großtagespflege mit angestellten Tagespflegepersonen betrieben, wird ein Arbeit-
geberkonzept erwartet. Informationen hierzu können unter der Telefonnummer 0221/ 221-
27519 abgerufen werden. 
 jede Tagespflegeperson ist verpflichtet persönlich anwesend zu sein, wenn die ihr zuge-
ordneten Kinder anwesend sind. Kindertagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringen-
                                            
2 vgl. § 4 (1) KiBiz)

Die Oberbürgermeisterin Seite 6 
Rahmenbedingungen Großtagespflege 
 
  
 
de Leistung. Schichtdienst -Früh- oder Spätdienst- sind somit ausgeschlossen (vgl. „Gut 
betreut“ Broschüre des LVR Rheinland S. 19). 
Ausgenommen hiervon sind Ausfallzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Erkran-
kung. 
 
3.7 Räumlichkeiten3 
 
Die Räume werden vor Anmietung durch die Fachdienststelle Kindertagespflege auf ihre allgemei-
ne Eignung zur Betreuung von Kindern in Großtagespflege überprüft. Die Endabnahme der Räu-
me erfolgt nach Umbaumaßnahmen und kindgerechter Ausstattung vor Erteilung der Erlaubnis zur 
Kindertagespflege. Die Räumlichkeiten werden ausschließlich für die Betreuung von Kindern ge-
nutzt, eine private oder anderweitige Nutzung wird ausgeschlossen.  
 
3.7.1. Orte für Großtagespflege: 
 
Großtagespflege kann stattfinden in 
 angemietetem Wohnraum 
 angemieteten Gewerberäumen 
 Räumen einer Kindertageseinrichtung, einer Gemeinde, eines freien Trägers der Jugendhil-
fe oder vergleichbaren Einrichtungen, 
 nicht als privater Wohnraum genutztem Eigentum oder Besitz einer Tagespflegeperson 
 
3.7.2. Beteiligung des Bauordnungsamtes 
 
Um bestehende Gewerberäume oder Wohnräume für Kinderbetreuung in Großtagespflege nutzen 
zu können, ist immer eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung) des Bauamtes erforderlich.  
Weitere Informationen unter: 
 
http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/bauen/nutzungsaenderung/.  
 
Für den Fall, dass ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnraum für eine Großtagespflege ge-
nutzt werden soll, ist zudem eine Zweckentfremdungsgenehmigung des Wohnungsamtes erforder-
lich. Weitere Infos unter: 
 
http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/wohnen/zweckentfremdung-von-oeffentlich-
gefoerdertem-wohnraum/ 
 
Da die Erteilung einer Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist, 
sollten sich die Tagespflegepersonen vor der Anmietung von Räumlichkeiten und auch vor Nut-
zung von eigenen Räumen entsprechend beraten lassen.  
Die Raumpläne sind dem Jugendamt vorab vorzulegen. Werden diese als geeignet angesehen, 
wird ein Ortstermin vereinbart. Bei positiver Bewertung erhalten die Tagespflegepersonen seitens 
der Fachdienststelle Kindertagespflege ein entsprechendes Schreiben, dass dem Antrag auf Nut-
zungsänderung beigefügt werden muss. 
 
Die Erteilung erforderlicher Genehmigungen hinsichtlich der geänderten Nutzung der Räume 
(Baugenehmigung/ Nutzungsänderung) ist Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis 
und die Eröffnung der Großtagespflege. 
 
3.7.3. Raumprogramm und Ausstattung 
 
Pro Kind werden 5-6 qm Spiel- und Bewegungsfläche angelegt, die Immobilie insgesamt sollte 
mindestens 80 -100 qm Fläche haben 
                                            
3 vgl. Erlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration des Landes NRW vom 20.06.2005; 
hier: Rundschreiben Nr. 42 /438/2005 des Landschaftsverbandes Rheinland

Die Oberbürgermeisterin Seite 7 
Rahmenbedingungen Großtagespflege 
 
  
 
Für die Räume der Großtagespflege sind erforderlich: 
 
 Brandschutz (zweiter Rettungsweg, Feuerlöscher, Brandschutzdecken etc.). Dem Bauan-
trag muss ein Brandschutzgutachten eines Sachverständigen für Brandschutz beigefügt 
werden4 
 die Großtagespflegestelle muss über zwei ausreichend große Gruppenräume verfügen, 
die Spielräume müssen entsprechend der Spielbedarfe der Kinder eingerichtet sein und 
baulich voneinander getrennt sein.  
 Mobiliar, Raumausstattung, Gestaltung und Spielmaterialien sollen altersgerecht, anre-
gungsreich und dem Alter der Kinder entsprechend sein und der Förderung und Bildung 
von Kindern dienen. In dem Spielraum sollen verschiedene Funktionsbereich eingerichtet 
werden – z.B. Essbereich, Spielbereich, Rückzugsbereich. 
 Der Spielbereich solle auf folgende Bildungsraummerkmale ausgelegt sein (vgl. „Qualität 
für alle“; Viernickel/ Fuchs-Rechlin/ Strehmel/ Preissing/ Bensel/ Haug Schnabel): 
o feinmotorische und grobmotorische Bewegungsanreize 
o Kunsterfahrung 
o Kognitive Anregung 
o Sprachliche Anregung 
o Musikalische Anregung 
o Sinneserfahrung 
o Wahrnehmung 
 der Schlafraum, die Küche, Flurbereich und der Sanitärbereich können gemeinsam genutzt 
werden. 
 Um den Hygieneanforderungen nachzukommen, sollte das Amt für Umwelt- und Verbrau-
cherschutz in die Planung von Küchen- und Sanitärbereich einbezogen werden. 
 der Schlafraum sollte durch ein Fenster gut zu belüften sein 
 der Sanitärbereich bedarf eines Pflegebereiches und einer Ausstattung, die eine bezie-
hungsvolle Pflege in angenehmer Situation und geschützter Intimsphäre der Kinder ermög-
licht (hier sollte eine Möglichkeit zum Baden/ Duschen der Kinder, sowie zum Wickeln vor-
handen sein – Pflegekombination) 
 die Küche sollte für die Zubereitung von Malzeiten und ggfs. für die Verköstigung von neun 
Kindern unter drei Jahren ausgestattet sein; die Hygienebestimmungen müssen eingehal-
ten werden. Es empfiehlt sich eine Belehrung nach §§ 33 – 35 Infektionsschutzgesetz, so-
wie die Belehrung nach §§ 42,43 Infektionsschutzgesetz bei eigenverantwortlicher Verar-
beitung von Lebensmitteln 
 eine Möglichkeit zur Bewegung im Freien sollte gegeben sein. Ist dies nicht durch Garten-
benutzung abgedeckt, sollte ein Spielplatz oder Park in gut erreichbarer Umgebung sein 
 
3.8 Gruppenstrukturen5 
 
 die Anzahl der Kinder, die eine Tagespflegeperson betreuen darf, wird an Hand der persön-
lichen Eignung, den Räumlichkeiten, des Konzeptes und der praktischen Erfahrung festge-
legt. 
 
 werden eigene Kinder der Tagespflegeperson in der Großtagespflege mitbetreut, so sind 
diese in die Anzahl der betreuten Kinder einzurechnen. 
 
                                            
4 vgl. auch Auszug aus der Dienstbesprechung der obersten Bauaufsicht von 2009 (§ 54 BauO NRW) und Januar/ Feb-
ruar 2011 (Top 4 Kindertagesbetreuung), sowie Arbeitspapier Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen 
und Kindertagespflege der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren vom 28.12.2011 
 
5 vgl. Begründung der Landesregierung (Regierungsentwurf) zu § 4 KiBiz

Die Oberbürgermeisterin Seite 8 
Rahmenbedingungen Großtagespflege 
 
  
 
 die maximale Anzahl der Betreuungsverhältnisse in einem Zusammenschluss beträgt neun 
Kinder.  
 
 die Gruppenstruktur muss ausgewogen sein, um der Betreuungsform ihre spezifische Be-
deutung der intensiven und persönlichen Zuwendung und die altersgemäß aufwendigen 
Versorgungsleistungen im familienähnlichen Charakter zu erhalten. Es wird empfohlen, 
dass jede Tagespflegeperson nicht mehr als zwei Kinder unter einem Jahr betreut. 
 
 die Kinder müssen der einzelnen bestimmten Tagespflegeperson und nicht nur einer/ ei-
nem gerade anwesenden Erwachsenen zuzuordnen sein. Dies ist das wichtigste Merkmal 
bei der Abgrenzung zu einer Einrichtung oder Spielgruppe. 
 
4. Betriebseigene Plätze in der Kindertagespflege 
 
Betriebe können eine betriebseigene Kinderbetreuung in der Kindertagespflege aufbauen, indem 
sie Tagespflegepersonen suchen, die ausschließlich die Kinder der Beschäftigten betreuen. 
 
Die Rahmenbedingungen Großtagespflege gelten auch für betriebseigene Plätze in der Kinderta-
gespflege. Tagespflegepersonen können selbständig tätig sein oder von dem Betrieb angestellt 
werden.  
Die Träger der freien Jugendhilfe unterstützen die Betriebe bei der Suche nach geeigneten Tages-
pflegepersonen. Betriebe können auch über Anzeigen nach geeigneten Tagespflegepersonen su-
chen. Tagespflegepersonen aus anderen Kommunen erhalten ihre Pflegeerlaubnis durch das Ju-
gendamt des Wohnsitzes der Tagespflegeperson. Sie werden durch dieses Jugendamt auch be-
treut und begleitet. 
 
5. Fördermöglichkeiten 
 
5.1. Förderung der betreuten Kinder 
 
Die Stadt Köln fördert Kinder in Kindertagespflege 
 wenn die Eltern berufstätig, in einer Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme, oder nach-
weislich arbeitsuchend sind (Regelung für Kinder unter 1 Jahr) 
 wenn das Kind, dass das erste Lebensjahr vollendet hat und somit der Rechtsanspruch be-
steht  
Die Fördersumme beträgt 6,00 Euro pro Kind und Stunde in sog. anderen Räumen, wenn diese 
ausschließlich für die Betreuung in Kindertagespflege genutzt werden und der Tagespflegeperson 
hierfür Kosten entstehen, sowie 50% der Sozialabgaben und die Unfallversicherung. Die Förde-
rung enthält einen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,27 Euro, sowie 2,73 
Euro für den Sachaufwand. Eltern werden zu einem Elternbeitrag herangezogen.  
 
Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite der Stadt Köln zu finden: 
 
http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/kinder-jugend/elternbeitraege-fuer-die-
kindertagespflege/ 
 
Werden Kinder mit einer nachgewiesenen Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder 
betreut, erhöht sich der Anteil der Förderleistung auf das 3,5 fache. Voraussetzung ist, dass die 
Tagespflegeperson eine Qualifizierung zur inklusiven Tagespflegeperson absolviert hat und die 
Tagespflegegruppe um einen Platz reduziert wird. Für den reduzierten Platz entfällt die Zahlung 
des Sachaufwandes.

Die Oberbürgermeisterin Seite 9 
Rahmenbedingungen Großtagespflege 
 
  
 
5.2. Betriebliche Förderung 
 
 Kinderbetreuungszuschuss 
Gezielte Unterstützung des Betriebes für die Kinderbetreuung. Der Zuschuss lässt sich in 
der Höhe frei gestalten. Für den Arbeitgeber sind diese Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG 
steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Steuerfreiheit unterliegt den Voraussetzungen, 
dass nichtschulpflichtige Kinder betreut werden, die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn 
gezahlt werden und nachweislich für den Arbeitnehmer zweckgebunden sind. 
 
 Übernahme der Betriebskosten für die Tagespflegestelle 
Räume und Betriebskosten werden durch den Betrieb den Tagespflegepersonen kostenfrei 
zur Verfügung gestellt. Die Tagespflegepersonen verpflichten sich, den mit dem Betrieb 
abgestimmten Betreuungsbetrag, nicht zu überschreiten. Somit wird die Tagesbetreuung 
auch für Eltern mit niedrigem Einkommen bezahlbar. 
 Kinder aus anderen Kommunen werden nach der dort gültigen Regelung gefördert. 
 
5.3. Investive Förderung 
 
Informationen zu Landes – oder Bundesförderprogrammen erteilt das Amt für Kinder, Jugend und 
Familie. 
 
Verweise 
Handbuch Kindertagespflege – Wissenswertes für Betriebe 
„Gut betreut“ Arbeitshilfe für Fachberatungen zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit in der Kinderta-
gespflege –LVR- 
Handreichung Kindertagespflege NRW – Stand 15. April 2017 
Kindertagespflege Großtagespflege in anderen geeigneten Räumen – Standards für die Stadt Münster 
„Qualität für alle“ Wissenschaftlich begründete Standards für die Kinderbetreuung; Viernickel u.a.

Auszug JHA 28.11.2017

3568 Zeichen

Geschäftsführung  
Jugendhilfeausschuss 
Frau Lohmann i.V.f. Frau Voous 
Telefon:  (0221) 221 24954 
Fax       :  (0221) 221 28650 
E-Mail:   jugendhilfeausschuss@stadt-koeln.de  
Datum:  30.11.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des 
Jugendhilfeausschusses vom 28.11.2017 
öffentlich 
4.4 Ausbau von Plätzen U3 durch gesondert geförderte Großtagespflegen 
unter Anbindung bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in 
Köln mit Erfahrung in der Kindertagesbetreuung 
3249/2017 
Herr Bürgermeister Dr. Heinen lässt zunächst über die Alternative abstimmen. 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - empfiehlt 
dem Rat die folgende Beschlussfassung: 
 
Der Rat beschließt den Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren, zusätzlich 
zur Standardförderung von Großtagespflegestellen in angemieteten Räumen im Mo-
dell 2 (sh. Anlage), zu bewilligen. 
Diese Lösung zieht im Zeitraum 2018-2025 in den einzelnen Haushaltsjahren finan-
zielle Belastungen unterschiedlicher Höhe nach sich. Sie sind der tabellarischen 
Übersicht (Modell 2, Tab. a) u. b); S. 8-9) zu entnehmen. 
Abstimmungsergebnis:  
 1 Zustimmung: Fraktion Die Linke. (1) 
 13 Gegenstimmen: SPD-Fraktion (3), CDU-Fraktion (2), Fraktion Bündnis 90/ Die 
Grünen (2), FDP-Fraktion (1), ), AWO Kreisverband Köln e.V. (1), Caritasver-
band Köln e.V. (1), Der Paritätische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die 
Falken Kreisverband Köln (1), Sportjugend im Stadtsportbund Köln e. V. (1)  
 keine Enthaltungen 
Mehrheitlich abgelehnt.  
 
Anmerkung: 
Die Anlage liegt dem Beschlussprotokoll nicht nochmals bei.

Im Anschluss stellt er Modell 1 zur Beschlussfassung. 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - empfiehlt 
dem Rat die folgende Beschlussfassung: 
 
Der Rat beschließt: 
1. Der Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren durch geförderte Großt a-
gespflegen bei a nerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Kö ln mit Erfahrung 
in der Betreuung von Kindern wird in der Zeit ab dem 01.01.2018 als Modellpr o-
jekt wie folgt umgesetzt: 
1.1. Der Ausbau erfolgt sukzessive gemäß beigefügter Rankingliste der Jugen d-
hilfeplanung für Kinder unter drei Jahren perspektivisch durch 30 Großtages-
pflegen mit in sgesamt 270 Plätzen, die bei anerkannten Trägern der freien 
Jugendhilfe mit Erfahrung in der Betreuung von Kindern im Elementarbereich 
angebunden sind. 
1.2. Die Förderung ist an den Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der  
Stadt Köln zu binden. 
1.3. Für die verlässliche Förderung jeder umgesetzten Maßnahme werden für die 
Dauer von fünf Jahren, analog der Bindung für investive Landesmittel zum 
Ausbau der Betreuungsplätze U3, die Fördermittel zur Verfügung gestellt.  
2. Die für 2018 erforderlichen Gesamtmittel in Höhe von 230.300,- Euro  bei gleich-
zeitigen Erträgen in Höhe von 58.300,- Euro werden aus dem vorhanden Budget 
im Teilplan 0603- Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendun-
gen finanziert. Die erforderlichen Mittel ab 2019 ff. werden im Rahmen der HPL-
Aufstellung zum Haushaltsjahr 2019 angemeldet.  
 
Abstimmungsergebnis:  
 13 Zustimmungen: SPD-Fraktion (3), CDU-Fraktion (2), Fraktion Bündnis 90/ Die 
Grünen (2), FDP-Fraktion (1), , AWO Kreisverband Köln e.V. (1), Caritasverband 
Köln e.V. (1), Der Paritätische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken 
Kreisverband Köln (1), Sportjugend im Stadtsportbund Köln e. V. (1)  
 1 Gegenstimme: Fraktion Die Linke. (1) 
 keine Enthaltungen 
Mehrheitlich zugestimmt.

Beratungsverlauf (3)

28.11.2017 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.12.2017 Finanzausschuss
TOP 12.21 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 10.35 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3249/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.11.2017
Erstellt
23.10.2017 09:13