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0936/2025

Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum: Erhöhung der Ausbauobergrenze für Ladesäulen im Bezirk Innenstadt

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 14.04.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.05.2025, TOP 3.7

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

13404 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/III 
 
Vorlagen-Nummer 
 0936/2025 
Freigabedatum 
14.04.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum: Erhöhung der Ausbauobergrenze für 
Ladesäulen im Bezirk Innenstadt  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung schließt sich der Verwaltungsmeinung an und verzichtet auf die Anhe-
bung der Ausbauobergrenze für Ladesäulen im Bezirk Innenstadt. 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.05.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Ausgangssituation 
 
Im Jahr 2016 wurde die Verwaltung damit beauftragt, ein Konzept für den Ladeinfrastruktur-
ausbau vorzulegen. Es wurde sich für eine Inhouse-Vergabe an die Stadtwerke Köln entschie-
den. Es wurde zunächst ein Standortkonzept erarbeitet (vgl. Vorlagen-Nr.: 3677/2018). Das 
Standortkonzept sollte einerseits dazu beitragen, eine gleichmäßige Verteilung der Lade-
punkte im Stadtgebiet zu gewährleisten und anderseits die verkehrlichen Ladebedürfnisse an-
gemessen zu berücksichtigen. Es wurden in der 1. Ausbaustufe („LIS 1.0“) 200 Ladesäulen 
(LS) mit 400 Ladepunkten (LP) gebaut und in Betrieb genommen. 
 
Im Jahr 2021 wurde die Verwaltung damit beauftragt, den Aufbau um weitere 500 LS (1.000 
LP) zu erweitern. Es sollte auf Grundlage der bestehenden Verträge mit der SWK zu LIS 1.0 
auch die 2. Ausbaustufe („LIS 2.0“) direkt an diese vergeben werden. Im Zuge der Umsetzung 
wird ebenfalls auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb des Stadtgebietes geach-
tet (vgl. Vorlagen-Nr.: 0309/2021). Die dem Standortkonzept von 2018 zu Grund gelegte Ba-
sisverteilung anhand der Einwohnerzahl in den Bezirken wurde auch für den weiteren Ausbau 
festgeschrieben. 
 
Seit dem 01.02.2024 können sich nun durch die erfolgte Marktöffnung auch private Unterneh-
men an dem Aufbau der Ladeinfrastruktur beteiligen (vgl. Pressemitteilung). Im Unterschied 
zur Beauftragung der SWK müssen die privaten Unternehmen keine gleichmäßige Verteilung 
innerhalb des Stadtgebietes sicherstellen. Es sind lediglich die straßenverkehrstechnischen 
Anforderungen einzuhalten (vgl. Richtlinie "Gestattung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen 
Straßenraum in Köln"), die vom Rat beschlossen wurden (vgl. Vorlagen-Nr.: 3847/2023; nicht-
öffentlich). 
 
 
Ausbauobergrenzen in den Bezirken 
 
Der Stadt Köln steht es allerdings zu, eine Übermöblierung zu verhindern: Nicht alle Park-
plätze müssen auf Antrag der Unternehmen zu Ladeplätzen aufgewertet werden, sofern dies 
den Zielen der Stadt Köln widerspricht. So geht z. B. die Aufwertung eines Parkplatzes mit La-
deinfrastruktur mit einer Privilegierung für Elektrofahrzeuge einher (u. a. kostenfreies Parken 
während des Ladevorgangs, vgl. Vorlagen-Nr.: 1151/2024). Somit werden der Allgemeinheit 
bzw. Mehrheit der Autofahrenden, die mit einem Verbrennungsmotor mobil sind, Parkplätze 
entzogen. Im Einzelfall und in der absoluten Menge – verglichen mit der Anzahl der insgesamt 
zur Verfügung stehenden Parkplätze für konventionelle Fahrzeuge – ist das im Sinne der För-
derung des Markthochlaufs der Elektromobilität vertretbar und sogar Ziel des Verwaltungshan-
delns (vgl. Vorlagen-Nr.: 2547/2022). 
 
Dennoch wurden, quasi zum Eigenschutz, in der zuvor genannten Richtlinie die Ausbauober-
grenzen für Ladesäulen je Bezirk mitbeschlossen. Die im Klimarat für 2030 gesetzten Ausbau-
ziele (3.200 Ladepunkte) wurden prozentual anhand der Einwohner*innenzahl auf die Bezirke 
verteilt.  
 
Bezirk Einwohner*innen (31.12.2022) Anteil in % Ausbauziel 2030

3 
1. Innenstadt 128.432 11,8 376 
2. Rodenkirchen 111.849 10,2 328 
3. Lindenthal 153.380 14,0 449 
4. Ehrenfeld 110.072 10,1 323 
5. Nippes 117.867 10,8 345 
6. Chorweiler 83.312 7,6 244 
7. Porz 114.798 10,5 336 
8. Kalk 121.798 11,2 357 
9. Mülheim 150.610 13,8 441 
gesamt 1.092.118 100,0 % 3.200 
 
Im Zuge der Konzeption der Marktöffnungsbedingungen wurden alternative Indikatoren für 
eine Übermöblierung betrachtet. Viele diese Überlegungen mussten aus Praktikabilitätsgrün-
den verworfen werden, da sie einen erheblichen Kontrollaufwand seitens der Verwaltung aus-
lösen würden, was angesichts der knappen Ressourcenlage nicht vertretbar wäre. Hinzu 
kommt, dass die Marktöffnung binnen weniger Monate vollzogen werden musste, was eine 
weitergehende Abstimmung verunmöglichte. 
 
Im Sinne eines schnellen, ressourcenschonenden Genehmigungsprozesses und um keine zu-
sätzlichen Hürden bei der vom Klimarat formulierten Ziele aufzubauen, wurden die o. g. Aus-
bauziele je Bezirk zunächst als Richtschnur festgelegt. Da sich eine gesamtstädtische Strate-
gie in der Erarbeitung befindet (vgl. Abschnitt „Ausblick“), ist es jedem Bezirk freigestellt, über 
eine Anpassung der Ausbauobergrenzen selbst zu entscheiden. 
 
 
Potenzielle Zielkonflikte 
 
Die Aufwertung von Parkplätzen mit Ladeinfrastruktur geht mit einer Reihe an Zielkonflikten 
einher, die bei der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind: 
 
 Jeder mit Ladeinfrastruktur aufgewertete Parkplatz geht mit einer Privilegierung für 
Elektrofahrzeuge einher. Somit werden der Allgemeinheit bzw. Mehrheit der Autofah-
renden, die mit einem Verbrennungsmotor mobil sind, Parkplätze entzogen. Zu beach-
ten ist, dass je zwei Ladeplätzen drei Parkplätze für konventionelle Fahrzeuge entfal-
len (vgl. Richtlinie "Gestattung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum in 
Köln"). 
 
 Für Elektrofahrzeuge sind gemäß der in Beratung befindlichen Parkgebührenordnung 
2025 (vgl. Vorlagen-Nr.: 1151/2024) keine Parkgebühren während des Ladevorgangs 
zu entrichten. Da konventionelle Fahrzeuge nicht auf den Parkplätzen stehen dürfen, 
entfallen weitere, potenzielle Parkgebühreneinnahmen. Die Einnahmeausfälle sind auf 
Grund der Einzelfallabhängigkeit nicht prognostizierbar. 
 
 Im vom Rat beschlossenen „Raumbuch Mobilstationen“ (vgl. Vorlagen-Nr.: 0910/2024) 
ist der Aufbau eines flächendeckenden Mobilstationsnetzes vorgesehen. Die verschie-
denen Elemente, wie etwa das stationsgebundene Carsharing (vgl. Vorlagen-Nr.: 
1630/2021), die Einrichtung weiterer Fahrradabstellanlagen oder etwa die damit ver-
bundene Ordnung der E-Scooter-Verleihsysteme (vgl. AN/1536/2021) werden weitere 
Parkflächen in Anspruch nehmen. 
Für das Modul „Fahrradparken“ werden rund 12 m² benötigt, für das Modul „Lasten-
fahrrad“ 12 m² und für das Modul „Sharing“ 10m²-15m². Somit entfällt je Modul grob ein 
Stellplatz; an Bahnhöfen, großen Umstiegsbereichen oder frequentierten Aktivitätsräu-
men (Altstadt) besteht ein höherer Flächenbedarf. Hinzu kommen Parkflächen für das 
Carsharing oder andere Elemente (Bänke, Bäume, Paketstation, Stele etc.). 
 
 Die Umsetzung der beschlossenen Radverkehrshauptnetze erfordert z. B. bei der Ein-
richtung von Fahrradstraßen eine Umsortierung von Parkflächen mit eventuellem Park-
platzentfall.

4 
 Zur Gewährleistung einer ausreichenden Gehwegbreite muss auf Grund einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichtes das Gehwegparken perspektivisch entfal-
len. Eine Kompensation der weggefallenen Parkplätze wird häufig nicht möglich sein. 
 
 Der Aufbau der Ladeinfrastruktur ist getrieben von der Notwendigkeit der Elektrifizie-
rung der Fahrzeugflotte im Zuge der Erreichung der Klimaneutralitätsziele der Europäi-
schen Union. Hierfür ist eine ausreichende Ladeinfrastruktur zu gewährleisten. Diesen 
potenziellen „Lademarkt“ bespielen zahlreiche Unternehmen, die gewinnorientiert agie-
ren. Bezogen auf die Errichtung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum 
werden somit aus der Zurverfügungstellung öffentlicher Flächen potenziell Gewinne 
abgeschöpft (die Verwaltung erhebt lediglich eine Verwaltungsgebühr für die Prüfung 
der eingereichten Anträge, vgl. Vorlagen-Nr. 2856/2024). Es stellt sich die Frage, ob 
es Aufgabe des öffentlichen Raumes ist, ausreichend Ladeinfrastruktur zur Verfügung 
zu stellen, über die Anforderung der Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs hin-
aus (vgl. Vorlagen-Nr.: 0309/2021). Die Verwaltung wird diese Fragestellung extern 
begutachten lassen (vgl. Ausblick). 
 
Die hier formulierten Ziele befinden sich somit in direkter Flächenkonkurrenz zu einem weite-
ren Ausbau der Ladeinfrastruktur. 
 
 
Situation im Bezirk Innenstadt 
 
Im Bezirk Innenstadt dürfen gemäß der selbst auferlegten Ausbauobergrenze 376 Ladepunkte 
errichtet werden. 
 
Aktuell setzen sich die Ladepunkte in der Innenstadt wie folgt zusammen: 
 68 LP sind durch die SWK in der 1. Ausbaustufe in Betrieb genommen worden. 
 2 LP wurden durch die SWK im LIS20plus Projekt in Betrieb genommen 
 58 LP wurden im 1. Zyklus der 2. Ausbaustufe (SWK) genehmigt (davon sind derzeit 
44 in Betrieb und 14 befinden sich im Bau). 
 
Weitere Ladepunkte in der Innenstadt befinden sich in Planung: 
 50 weitere LP der SWK haben im Zuge der Vorprüfung ein positives bzw. kritisches 
Ergebnis erhalten. 
 230 LP wurden für Dritte im Zuge der Vorprüfung positiv bzw. kritisch bewertet (Hin-
weis: kritisch deswegen, da hier bereits die Ausbauobergrenze von 376 LP erreicht 
worden ist). 
 Weitere 184 Ladepunktvoranfragen für die Innenstadt befinden sich derzeit in der Vor-
prüfung (die Ergebnisse stehen Mitte April fest) – vom Grundsatz werden alle Stand-
orte, die nicht negativ bewertet werden als kritisch eingestuft, da die Ausbauober-
grenze von 376 LP bereits erreicht ist. Es gilt hier, dass Windhund-Prinzip. 
 
In der Innenstadt gibt es folgende Stellplatzverfügbarkeit bei den bewirtschafteten Parkplätzen 
(Stand März 2025): 
 
Kategorie Innenstadt 
Kurzzeitparken mit Rotem Punkt 18.692 
Kurzzeitparken ohne Rotem Punkt 1.162 
Langzeitparken mit Rotem Punkt 3.162 
Langzeitparken ohne Rotem Punkt 587 
Langzeitparken ohne Rotem Punkt (Unistellplätze) 0 
Reserviertes Bewohnerparken & Ladezone 144 
Zonenhaltverbot: BWP / Ladezone 0 
Bewohnerparken 609 
nächtliche Bewohnerreservierung  1.002 
Ladezone 1.570

5 
freie Parkplätze 84 
Parken außerhalb von BWP 638 
 Summe 26.648 
 
Der Platz in der Innenstadt ist somit begrenzt. Durch die 376 LP werden bereits ca. 564 Park-
plätze umgewandelt. Hinzu kommen weitere Umwandlungen durch Neuordnungen des Par-
kens innerhalb von Fahrradstraßen und der flächendeckenden Einrichtung von Mobilstatio-
nen. Derzeit schreiten die Planungen für den Ausbau der Mobilstationen voran und gerade in 
der Innenstadt, wo ein erhöhter Bedarf besteht, werden weitere Parkplätze wegfallen. 
 
Der weitere, absehbare Stellplatzentfall durch die zuvor genannten potenziellen Zielkonflikte 
ist nicht bezifferbar, da sich viele Projekte noch in einer frühen Planungsphase befinden. 
 
Gerade im Bereich der Innenstadt bieten jedoch die vielen vorhandenen Parkhäuser ein aus-
reichendes Potenzial für die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur. 
 
 
Ausblick 
 
Bereits im Auftrag zur 2. Ausbaustufe (vgl. Vorlagen-Nr.: 0309/2021) wurde die Verwaltung 
außerdem damit beauftragt, ein weiteres Konzept zum mittel- bis langfristigen Ladesäuleninf-
rastrukturausbau („LIS 3.0“) zu erarbeiten. „Hierbei sind u. a. eine Gesamtanalyse des aktuel-
len und künftigen Ladeinfrastrukturbedarfs vorzunehmen sowie Möglichkeiten aufzuzeigen, in 
welcher Form die im öffentlichen Raum benötigte Ladeinfrastruktur künftig errichtet werden 
kann. Zudem müssen die Wettbewerbssituation zwischen verschiedenen Ladestrom- und Inf-
rastrukturanbietern betrachtet und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Ladeinfrastruktur-
einrichtung und des -betriebs im öffentlichen Raum auf Handlungsspielräume hin überprüft 
werden, um die für Köln optimalen Entwicklungsbedingungen identifizieren zu können.“ (vgl. 
Vorlagen-Nr.: 0309/2021). Die Verwaltung ist bestrebt, eine entsprechende Konzepterstellung 
in der nächsten Zeit auszuschreiben. Dieses wird dann die aktuellen Rahmenbedingungen, 
wie sie sich derzeit darstellen, berücksichtigen. 
 
So soll im Konzept der Bedarf für den öffentlichen Raum für das gesamte Stadtgebiet für die 
Zeithorizonte 2030 (kurzfristig) und 2035 (langfristig) berechnet werden. Für das Klimaneutra-
litätsziel 2045 soll ein Trend abgeleitet werden. Darüber hinaus sollen auch andere, teils platz-
sparende Lademöglichkeiten mitbetrachtet werden (Ladebordstein, Laternenladen, LadeTo-
wer). 
 
 
Position der Verwaltung 
 
Auf Grund der potenziellen Zielkonflikte spricht sich die Verwaltung gegen eine Anhebung der 
Ausbauobergrenzen für die Ladeinfrastruktur aus. Es wird empfohlen die Ergebnisse der o. g. 
Studie abzuwarten, bevor eine Ausbaugrenze erhöht wird. 
 
Durch die Einhaltung einer Ausbauobergrenze werden die Unternehmen, die in Köln Ladeinf-
rastruktur betreiben wollen, weitere wirtschaftliche Standorte in anderen Bezirken wählen und 
diese umsetzen. Dieses Vorgehen fördert die Flächenverteilung auf andere Bezirke im Stadt-
gebiet. 
 
Die Verwaltung spricht sich dafür aus, dass eine etwaige Anpassung der Ausbauobergrenzen 
nicht mit einer aufwändigen Prüfung von Parametern einhergeht. So sind bspw. prozentuale 
Ausbaugrenzen zwar überprüfbar, in der Praxis jedoch aufwändig und ressourcenfressend, 
was den Genehmigungsprozess zusätzlich verzögern würde (vgl. Richtlinie "Gestattung von 
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum in Köln").

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

940 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es handelt sich hierbei um eine politisch zu treffende Entscheidung über den Handlungsspielraum der 
Verwaltung im Hinblick auf die Zielkonflikte. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (1)

08.05.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Brückenstraße 5

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Details

Aktenzeichen
0936/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
14.04.2025
Erstellt
25.03.2025 21:09