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1134/2017

70439/08; Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll Nord in Köln-Poll; Bebauungsplan-Entwurf; Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB

Mitteilung Ausschuss 17.05.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 06.07.2017, TOP 9.2.1

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 (Geltungsbereich)

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Anlage 5 (Ausschnitt Planzeichnung)

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Anlage 3 (Festsetzungen)

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Anlage 2 (Begründung)

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Anlage 4 (verkleinerter BP-Entwurf)

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Mitteilung Ausschuss

3129 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
613 Läng Ke (ohne Beschluss) 
Vorlagen-Nummer 17.05.2017 
 1134/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 06.07.2017 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Bebauungsplan-Entwurf 70439/08 
Arbeitstitel: "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" in Köln-Poll 
 
Anlass und Ziel 
 
Der im Amtsblatt vom 09.01.2013 bekannt gemachte Bebauungsplan 70430/04 "Gewerbepark Poll" 
ist mit Normenkontrollurteil vom 30.10.2015 - 7 D 5/14.NE OVG NRW - für unwirksam erklärt worden. 
Die Gründe sind in der beigefügten Anlage 2 näher erläutert. 
 
Das damalige Ziel der städtebaulichen Planung, unter anderem Gewerbeflächen unter Ausschluss 
von Einzelhandel und Vergnügungsstätten zu erschließen, wird weiterhin verfolgt. Von daher setzt 
das Bebauungsplanverfahren an der Stelle neu an, an der der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist.  
 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
 
Die Fortführung des Verfahrens erfolgt durch einen einfachen Bebauungsplan, der das bisherige städ-
tebauliche Grundkonzept unangetastet lässt und die wichtigsten städtebaulichen Eckpunkte sichert. 
 
Um Verwechselungen mit dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan 70430/04 "Gewerbepark Poll" 
zu vermeiden, wird das Plangebiet des einfachen Bebauungsplans mit dem Zusatz "Teilbereich Ge-
werbepark Poll Nord" benannt und mit der Bebauungsplannummer 70439/08 versehen. 
 
Zunächst wurde am 13.01.2016 der ehemalige Aufstellungsbeschluss von 2005 aufgrund der aktuel-
len Rechtsprechung zum Bekanntmachungsverfahren erneut im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt 
gemacht.   
 
Einige der bisherigen Verfahrensschritte des Bebauungsplans "Gewerbepark Poll" können übernom-
men und brauchen nicht wiederholt werden. Das betrifft die Grundlagensammlung, die Durchführung 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Beratungen über deren Ergebnisse durch die Bezirks-
vertretung Porz, den Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses und die Beteiligung der 
Dienststellen und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB.  
 
Aufgrund der nun umgestellten Verfahrensweise von einem qualifizierten zu einem einfachen Bebau-
ungsplan haben sich Änderungen in der Planzeichnung und den Festsetzungen ergeben, so dass 
eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich wurde. 
Sie wurde eingeschränkt auf die städtischen Dienststellen und Träger öffentlicher Belange, die von 
den Inhalten des Bebauungsplan-Entwurfs betroffen sein könnten. Die Auswertung der Beteiligung 
führte zu Ergänzungen der textlichen Festsetzungen und der Hinweise.

2 
 
 
Im Rahmen der Fehlerbehebung erfolgt nun der nächste Verfahrensschritt mit der öffentlichen Ausle-
gung des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß § 3 Absatz 2 BauGB. Es ist beabsichtigt, die Offenlage im 
2. Halbjahr 2017 durchzuführen. 
 
 
 
 
Anlagen  
1  Geltungsbereich 
2  Begründung zur Offenlage 
3  Festsetzungen 
4  Verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf 
5  Ausschnitt Planzeichnung 
 
 
Gez. Höing

Anlage 1 (Geltungsbereich)

585 Zeichen

gVWOLFKH=XEULQJHUVWUD‰H
5ROVKRYHU6WUD‰H
3ODQJHELHWJHPl‰$XIVWHOOXQJV
beschluss StEA vom 22.09.2005
"Gewerbepark Poll"
Plangebiet des
"Gewerbepark Poll - Teilbereich
Gewerbepark Poll - Nord"
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll - Nord
LQ.|OQ3ROO
0 10050 200 300 Meter

Anlage 5 (Ausschnitt Planzeichnung)

155 Zeichen

SO
GE1
GE2
GE1 GE2
GE2
Anlage 5
StadtplanungsamtGewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll - NordAusschnitt PlanzeichnungLQ.|OQ3ROO
XQPD‰VWlEOLFKN

Anlage 3 (Festsetzungen)

12214 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  3  
1134/2017 
 
Textliche Festsetzungen 
 
1. Art der baulichen Nutzung: Gewerbegebiet: 
1.1 Gemäß § 8 BauNVO wird ein Gewerbegebiet festgesetzt.  
1.2 Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind im gesamten GE  
Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 
Zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Verkaufsstellen, die in un-
mittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Betrieben 
stehen und diesen baulich untergeordnet sind.  
Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr 
als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann und eine maximale Verkaufsfläche von 100 
qm eingehalten wird.  
1.3 Gemäß § 1 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind die ausnahmsweise zuläs-
sigen Vergnügungsstätten  nicht zulässig. Dies gilt ebenfalls für Bordelle und bordellartige 
Betriebe.  
1.4 Gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauNVO werden die Gewerbegebiete auf der 
Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Natur-
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 wie folgt zoniert: 
Im GE (Zone 1) sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig. 
Im GE (Zone 2) sind Betriebe der Abstandsklassen VI - VII zulässig. 
1.5 Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erhalten in den Gewerbegebieten die genehmigten und be-
stehenden Betriebe, die nach den vorgenannten Ziffern unzulässig sind, erweiterten Be-
standsschutz für die Umgestaltung des vorhandenen baulichen Bestandes und die Wie-
dererrichtung des gegebenen Bestandes. Es handelt sich um folgende Betriebe: 
 - A.T.U. Auto Teile Unger, Rolshover Str. 382 
 - Yamaha Zentrum Köln, Motorradtechnik Meuter, Rolshover Str. 416-418 
 
2. Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet  
2.1 Gemäß § 11 BauNVO wird ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Baumarkt 
und Gartencenter" festgesetzt. 
2.2 Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im SO folgende Nutzungen zulässig 
sind: Einzelhandel mit dem Kernsortiment Bau- und Heimwerkerbedarf sowie Gartenbedarf 
(einschließlich Pflanzen und Pflanzkeramik) oder Einzelhandel mit dem Kernsortiment Gar-
tencenter.  
2.3 Zusätzlich ist ein kleiner gastronomischer Bereich mit Sitzgelegenheit und Ausschank nicht 
alkoholischer Getränke mit max. 250 qm zulässig.  
2.4 Die Verkaufsfläche für das zentren- beziehungsweise -nahversorgungsrelevante Randsor-
timent entsprechend der Kölner Sortimentsliste vom 17.12.2013 darf max. 800 qm betragen 
2.5 "Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013: 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus 
dem Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städte-
baulichen Kriterien. 
Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschafts-
zweige“ des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003.   
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Beklei-
dung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Beklei-
dung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Über-
größen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und 
Täschnerwaren, Pelze (52.43.2),

- 2 - 
 
/ 3 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechni-
schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, 
Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Te-
lekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 
4. Leuchten (52.44.2) 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), 
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente 
und Zubehör (auch Noten) (52.45.3) 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), 
Antiquitäten (52.50) 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenk-
artikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel 
(z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente 
 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die 
der Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zen-
trenrelevant sein. 
 
Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
 
14. Nahrungs- und Genussmittel 
Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, 
Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren 
(52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, 
sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), 
sonstige Nahrungsmittel (52.27.5) 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel 
Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel 
(52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren 
(auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 
16. Blumen, Kränze (52.49.11) 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11) 
 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware)  
(52.45 teilw.) 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie 
Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 
6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente

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/ 4 
Kennzeichnungen 
 Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB wird die Fläche der Altlast Nummer 70111 (noch nicht still-
gelegte Deponie) im Plangebiet gekennzeichnet. Es handelt sich um eine ehemalige  
Nassauskiesung, die verfüllt wurde. Die Sohle der Verfüllung liegt circa 25 m unter Gelände-
oberkante. Verfüllt wurden Boden, Bauschutt, Aschen, Verpackungsmaterial, Phosphormine-
ralien, Hausmüll sowie Produktionsrückstände. 
Es ist mit diversen Auflagen bezüglich der Überbauung der ehemaligen Colonia- Deponie zu 
rechnen. Sie gelten für den gekennzeichneten Deponiebereich. Die Vorgaben sind im Detail 
in der "Beschreibung der für eine Bebauung der ehemaligen Deponie ‚Colonia‘ einzuhalten-
den Restriktionen" vom 21.07.2014 beschrieben. Diese Beschreibung wurde im Auftrag der 
Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, erstellt und kann dort eingesehen werden. 
 Der Hinweis Nummer 06 ist zu beachten. 
 
Gestalterische Festsetzungen 
 Werbeanlagen 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absätze 1 und 2 BauO NRW vom 
01.03.2000 sind Werbeanlagen nur am Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der Wandhöhe 
(siehe Definition § 6 BauO NW vom 01.03.2000 – das Maß von der Geländeoberfläche bis 
zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss) durch die Ober-
kante der Werbeanlage ist nicht zulässig.  
Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. 
 
Hinweise 
01. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung.  
02. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I  S. 132) in der je-
weils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 
03. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der 
jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 
04. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Bauge-
setzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 
05. Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information darge-
stellt. 
06. Im Baugenehmigungsverfahren ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, Abfallwirtschaft 
und anlagenbezogener Umweltschutz, zu beteiligen. Trägern von Baumaßnahmen wird 
empfohlen, frühzeitig Kontakt mit der Bezirksregierung aufzunehmen und abfallrechtliche 
Genehmigungserfordernisse zu klären.  
07. Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Köln-Bonn. 
 
08. Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbei-
ten mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung 
Düsseldorf einzuschalten.  
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammar-
beiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
 
09. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan-Urkunde 
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen-
dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, 
Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit gehalten. Entsprechendes gilt für die Kölner Sor-
timentsliste vom 17.12.2013.

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10. Baufeldräumungen dürfen aufgrund von vorhandenen Brutvogelarten in den Gehölzen nur 
außerhalb der Brutzeit vorgenommen werden. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist daher die 
Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten. 
Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes müssen zum Schutz von Nist- und Brutstät-
ten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden.  
  
Im Rahmen eines Abrissantrages von Gebäuden ist mit Auflagen im Baugenehmigungsver-
fahren zum Anbringen von Nistkästen zu rechnen. Die Standorte sind mit der Stadt Köln, 
Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Stadthaus, Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzusprechen.    
 
11. Im Bereich der Max-Glomsda-Straße/ südliche Grundstücksgrenze des Car Centers ver-
läuft auf einem Teilstück ein 110 kV-Kabel. Von der Kabeltrasse ist ein beidseitiger Schutz-
streifen von 2 m einzuhalten. Die genaue Lage kann bei RheinEnergie AG, zentrale Lei-
tungsauskunft, 50606 Köln, Telefon 0221-178-3332 oder über die Mailadresse 
leitungsauskunft@rheinenergie.com erfragt werden. 
 
12. Im Plangebiet sind Trafostationen nach Angaben des Versorgers zu errichten. 
 
13. Im Bereich des Plangebietes befinden sich diverse Grundwassermessstellen und Boden-
luftpegel. Die Lage kann beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfragt werden. Es ist 
darauf zu achten, dass diese Messstellen nicht beschädigt oder überbaut werden. Die 
Messstellen müssen frei zugänglich bleiben. Sollte aufgrund von Baumaßnahmen die Be-
seitigung einer Messstelle erforderlich sein, ist der Grundstückseigentümer zu verpflichten, 
in Abstimmung mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, eine neue Mess-
stelle an geeigneter Stelle zu errichten. 
 
14. Das Plangebiet grenzt  am südwestlichen Rand der Standort einer Gasabsaugstation/ -
fackel an. Fahrzeuge mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder Materialien mit er-
höhtem Gefährdungspotential müssen einen Abstand von 10 m um die Fackel einhalten. 
Geringe Teile dieses erforderlichen Abstandes entfallen auf das Plangebiet. Im Baugeneh-
migungsverfahren ist die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt zu beteiligen.

Anlage 2 (Begründung)

62908 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
1134/2017 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan-Entwurf 70439/08 
Arbeitstitel:  "Gewerbepark Poll  – Teilbereich Gewerbepark Poll Nord"  
   in Köln-Poll 
  
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung sowie weiteres Verfahren 
 
Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan 70430/04 vom 09.01.2013 mit dem Arbeitstitel "Gewer-
bepark Poll" ist im Rahmen einer Normenkontrolle mit Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 5/14.NE OVG 
NRW - für unwirksam erklärt worden.  
 
Das OVG Münster hielt die textliche Festsetzung Nummer 1.5 zum erweiterten Bestandsschutz 
nach § 1 Absatz 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für sechs genau bezeichnete Betriebe 
(Spielhalle Casino Royal, Mc Donalds, Staples Büroartikel, Diskothek Electrum Club, Telekom 
T-Punkt Shop und Spielhalle Merkur) zum einen für unwirksam, weil in der Festsetzung nicht 
der abstrakte Anlagenbezug gewählt wurde und zum anderen nach Auffassung des Gerichts 
nur kleinere Anteile, gewissermaßen nur vereinzelte "Einsprengsel" im Plangebiet nach § 1 Ab-
satz 10 BauNVO planungsrechtlich abgesichert werden können. Diese beiden Fehler führten 
zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.  
 
Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente nach der DIN 45691 hielt das OVG Münster eben-
falls für unwirksam. Das OVG fordert einen klaren Anlagenbezug und vertritt die Auffassung, dass 
eine gebietsbezogene Festsetzung rechtlich nicht möglich sei. In der schriftlichen Urteilsbegrün-
dung machte das OVG hierzu jedoch keine Ausführungen. 
 
Das damalige Ziel der städtebaulichen Planung, Gewerbeflächen unter Ausschluss von Einzelhan-
del und Vergnügungsstätten zu erschließen, wird weiterhin verfolgt. Von daher setzt das Bebau-
ungsplanverfahren an der Stelle neu an, an der der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist.  
 
Die Fortführung des Verfahrens erfolgt durch einen einfachen Bebauungsplan, der das Grundkon-
zept des unwirksamen Bebauungsplans unangetastet lässt und die wichtigsten städtebaulichen 
Eckpunkte sichert.  
 
Zunächst wurde am 13.01.2016 der ehemalige Aufstellungsbeschluss von 2005 aufgrund der ak-
tuellen Rechtsprechung zum Bekanntmachungsverfahren erneut im Amtsblatt der Stadt Köln be-
kannt gemacht.   
 
Im Rahmen eines eingeschränkten Umlaufs nach § 4 Absatz 2 BauGB wurden die städtischen 
Dienststellen und Träger öffentlicher Belange beteiligt, die von den Inhalten des geplanten Bebau-
ungsplan-Entwurfs betroffen sein könnten. Die Auswertung der Stellungnahmen erforderte eine 
Ergänzung der Festsetzungen und der Hinweise.    
 
Um Verwechselungen mit dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan 70430/04 "Gewerbepark 
Poll" zu vermeiden, wird das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs mit dem Zusatz "Teilbereich 
Gewerbepark Poll Nord" benannt und mit der Bebauungsplannummer 70439/08 versehen.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
2. Abgrenzung des Plangebiets 
 
Das Plangebiet wird im Gegensatz zu den Ausmaßen zum Aufstellungsbeschluss verkleinert (sie-
he Anlage 1). Der Grund liegt in den zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren: Bebauungsplan-
Entwurf 70430/05 "Gewerbepark Poll Süd" und dem Bebauungsplan-Entwurf "Erweiterung TÜV". 
  
Das Plangebiet "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" wird begrenzt durch die 
westlichen Grenzen des TÜV-Parkplatzes, die südlichen Grenzen des Grünstreifens entlang des 
Zubringers (L 124), der Rolshover Straße und der nördlichen Grenze des Verkehrsübungsplatzes. 
 
 
3. Vorhandene Struktur und Erschließung  
 
Das Plangebiet wird schon größtenteils gewerblich genutzt, so zum Beispiel durch das Poller Ge-
werbezentrum, die Parkplätze des TÜV und einer Kfz-Zulassungsstelle. Für den leerstehenden 
Baumarkt wird eine Nachfolgenutzung gesucht. Die Grundstücke befinden sich größtenteils auf der 
Altdeponie Colonia. 
 
Das Plangebiet ist bereits durch die Max-Glomsda-Straße von der Rolshover Straße zur Straße 
Am Grauen Stein erschlossen. 
 
 
4. Planungsrechtliche Situation und Vorgaben 
 
Der Bebauungsplan 7043/02 "Poll-Vingster Straße" aus dem Jahr 2003 grenzt östlich an das Plan-
gebiet an. Westlich schließt sich der Bebauungsplan 69439/03 (bisheriger Bereich des TÜV Rhein-
land) aus dem Jahr 1972 an. Südwestlich liegt das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs "Er-
weiterung TÜV", südlich das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs "Gewerbepark Poll Süd".  
 
Die planungsrechtliche Situation im Plangebiet "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll 
Nord" beurteilt sich zurzeit nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile). Es liegen zwei Bauvoranfragen vor, die eine Errichtung eines 
Möbelmarktes/Küchenfachmarktes/Hochregallager beziehungsweise eine Erweiterung einer be-
stehenden Spielhalle zum Inhalt haben. Beide Bauvoranfragen widersprechen den beabsichtigten 
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zur Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
wurde daher am 15.02.2017 eine Veränderungssperre im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 
 
Der Regionalplan, Teilabschnitt Köln, Gebietsentwicklungsplan (GEP) zeigt die Ziele der Raum- 
und Landesplanung auf. Für das Plangebiet ist ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich 
ausgewiesen. Der Regionalplan sieht ausdrücklich vor, zum Zweck der Eingrenzung vorhandener 
Handelsbetriebe ausnahmsweise die Festsetzung von Sondergebieten zu ermöglichen. 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln sind für das Plangebiet Gewerbeflächen sowie für 
einen Teilbereich Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Baumarkt dargestellt.  
 
Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Poll aus dem Jahr 1994. Dort wird im Maßnahmenplan 
für die Fläche "Neubau gewerbliche Nutzung" ausgewiesen. 
 
Im beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) von 2013 bzw. der Modifizierung 
von 2015 ist ein Sonderstandort Poll ausgewiesen. Bei dem Sonderstandort handelt es sich um 
einen Standort für großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel mit dem Angebotsschwer-
punkt in bau- und gartenmarktspezifischen Sortimenten (im Plangebiet)  und im Einrichtungsbedarf 
(Möbel Flamme, außerhalb des Plangebietes).

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/ 4 
 
Das Plangebiet grenzt mit den Stellplatzflächen des TÜV an das Landschaftsschutzgebiet L 24 
"Deutzer Friedhof und Umgebung" an. Etwas weiter außerhalb des Plangebietes liegt südlich der 
Bahntrasse der geschützte Landschaftsbestandteil LB 7.08 "Rolshover Hof und hofnahe Weiden". 
 
 
5. Städtebauliches Konzept 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 19. bis 25.10.2005 ist das städtebauliche 
Planungskonzept durch einen Aushang vorgestellt worden. Es sah kleinteiliges Gewerbe ohne zu-
sätzlichen Einzelhandel vor. Bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplan-Verfahrens stellte 
sich heraus, dass die Deponiestilllegung und ihre technischen Probleme (Setzungen, Ausgasungen) 
eine zu kleinteilige Parzellierung aus Gründen der Umsetzung durch verschiedene Eigentümer nicht 
zulassen. Das städtebauliche Konzept wurde in der Hinsicht im April 2010 (Vorgabenbeschluss des 
Stadtentwicklungsausschuss) überarbeitet und setzte auf eine Umsetzung durch einen oder wenige 
Grundstückseigentümer oder Projektentwickler. Die Beteiligung der städtischen Dienststellen und 
Träger öffentlicher Belange sowie der Entwurf zur damaligen Offenlage im März 2012 des zwi-
schenzeitlich rechtsunwirksamen Planes entwickelten sich auf dieser Grundlage weiter. 
 
An genau dieser Stelle setzt der Entwurf des Bebauungsplan-Entwurfs konzeptionell wieder an.  
Er soll nun folgende Festsetzungen enthalten:  
 die Art der Bauflächen, hier Bauflächen mit gewerblichen Nutzungen in verschiedenen Aus-
prägungen und eine Fläche für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baumarkt und 
Gartencenter, 
 die Gliederung der Betriebe nach Abstandsliste des Abstandserlasses 
 die Verkehrsflächen, 
 textliche Festsetzungen zum Ausschluss von Spielhallen und Einzelhandelsnutzungen, 
 Kennzeichnung der Altlastfläche, 
 gestalterische Festsetzungen zu Werbeanlagen und 
 diverse Hinweise. 
 
Zukünftig geplante Vorhaben sollen unter Berücksichtigung der Festsetzungen des einfachen Be-
bauungsplanes und im Übrigen nach den Vorgaben des § 34 BauGB beurteilt werden.   
 
5.1 Bauliche Nutzung 
 
Im Bereich der ehemaligen Colonia-Deponie fordert die Bezirksregierung Köln eine vollflächige 
Versiegelung. Diese kann im Rahmen der Abstimmung mit der Bezirksregierung im Baugenehmi-
gungsverfahren umgesetzt werden (siehe auch Ausführungen unter Ziffer 5.3, Berücksichtigung 
von Umweltbelangen). Auf die Angabe einer Grundflächenzahl (GRZ) kann daher wegen der ge-
forderten vollflächigen Versiegelung verzichtet werden. Die Geschossflächenzahl (GFZ) oder eine 
Höhenfestsetzung soll ebenfalls nicht vorgenommen werden. Der Maßstab der Beurteilung soll 
sich nach § 34 BauGB richten.  
 
Im Plangebiet sollen unterschiedliche Gewerbetypen angesiedelt werden. Eine Differenzierung ist 
notwendig, da es sich um einen Standort mit in circa 100 m angrenzender Wohnbebauung an der 
Sauerlandstraße bzw. Kleingärten an der Straße Am Grauen Stein handelt.   
 
Um den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen, wird die Zonierung der einzelnen 
Gewerbebetriebe auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für 
Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 vorge-
nommen. Im GE (Zone 1) sollen nur Betriebe zulässig sein, die in der Abstandsklasse VII des v.g. 
Erlasses aufgeführt sind. Sie halten den Abstand von 100 m zu sensiblen Nutzungen (Kleingärten 
und Wohnnutzung) ein. Analog dazu ist im GE (Zone 2) ein Abstand von 200 m eingehalten. Die 
zulässigen Betriebe entsprechen denen der Abstandsklasse VI des v.g. Erlasses.

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Die Flächen im Plangebiet sollen für gewerbliche Nutzungen aller Art und im Besonderen für pro-
duzierende oder verarbeitende Betriebe vorgehalten werden. Dabei wirkt sich der Standortfaktor 
der guten verkehrlichen Anbindung an den Zubringer günstig aus und zieht die entsprechenden 
Gewerbebetriebe an. Der Schwerpunkt soll auf v.g. klassischen Gewerbebetrieben liegen. Es gilt 
die maßgebliche Funktion eines GE-Gebietes für Neuplanungen zu sichern und nicht erwünschten 
Nutzungen mittels textlicher Festsetzungen gegenzusteuern. 
 
Für Handwerks- und produzierende Betriebe wird eine Ausnahmeregelung untergeordnete Ver-
kaufsstellen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, erlauben. Dies ent-
spricht der gängigen Praxis neben dem Betrieb auch affine Sortimente zum Verkauf anbieten zu 
können und die Attraktivität des Betriebes abzurunden und zu erhöhen. Durch die Begrenzung der 
maximal möglichen Verkaufsfläche auf 15 % bezogen auf die gesamte Geschossfläche des Be-
triebes und 100 qm Verkaufsfläche liegt der Schwerpunkt dennoch eindeutig auf dem gewerblich 
produzierenden Teil des Betriebes.   
 
Die beiden ansässigen Betriebe einer Kfz-Meisterwerkstatt und eines Motorradwerkstattbetriebes 
erhalten einen erweiterten Bestandsschutz. Beide Betriebe bieten zusätzlich affine Sortimente zum 
Verkauf an, die Größe der genehmigten Verkaufsfläche übersteigt jedoch die zukünftig zulässige 
Fläche von 100 m². Da es sich bei diesen Sortimenten um nicht zentrenrelevante Waren handelt, 
ist die Überschreitung der Verkaufsfläche zu vertreten. Zudem handelt es sich um Betriebe, die 
aufgrund ihrer Geräuschemissionen beim Reparaturbetrieb meist nur in einem Gewerbegebiet ver-
träglich angesiedelt werden können. 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich hierbei um eine Lage außerhalb der zentralen Versorgungsbe-
reiche gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes von 2013 bzw. der Modifikation von 2015. 
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben entspricht der oben angegebenen formulierten Ziel-
setzung zur gewerblichen Entwicklung des Planbereiches. Der vorhandene Einzelhandel Staples 
Bürobedarf, Rolshover Straße 384 wird überplant und erhält passiven Bestandsschutz. (weitere 
Erläuterungen zum Bestandsschutz, Eigentümerinteressen und Entschädigung siehe weiter unten) 
 
Die nach § 8 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Vergnü-
gungsstätten werden im Planbereich ebenfalls nicht mehr zulässig sein. Dies gilt auch für Bordelle 
und bordellartige Betriebe. Die klassische gewerbliche Nutzung wird, wie oben erläutert, vorgezo-
gen. Bei den überplanten Betrieben handelt es sich um die Spielhalle "R", Max-Glomsda-Straße 4, 
den Electrum Disco Night Club, Rolshover Straße 384 und die Merkur Spielothek Colonia, Rolsho-
ver Straße 382. 
 
Alle bestehenden, genehmigten Nutzungen, die zukünftig den Festsetzungen des Bebauungsplan-
Entwurfes widersprechen würden, sollen passiven Bestandsschutz genießen. Die Betriebe dürfen 
nur im genehmigten Umfang und ihrer Funktion weiter betrieben werden. Erweiterungen oder Wie-
dererrichtungen sollen hingegen nicht zugelassen werden, da ein erweiterter Bestandsschutz nach 
§ 1 Absatz 10 BauNVO städtebaulich nicht erwünscht ist. Im Falle zukünftiger Fluktuation sollen 
diese Nutzungen langfristig aufgegeben bzw. an verträgliche Standorte außerhalb des Plangebie-
tes verlagert werden. Bei der Nutzungsaufgabe erlischt der Bestandschutz. Die allgemeine Zweck-
bestimmung als Gewerbegebiet wird im Plangebiet weiterhin gewahrt. 
 
Im Bebauungsplan-Entwurf sollen aus den oben genannten städtebaulichen Gründen nur der Ein-
zelhandel und die Nutzungsarten Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe 
ausgeschlossen werden. Bei Neubauten oder Nutzungsänderungen bleibt das gesamte breite 
Spektrum zulässiger Nutzungen weiterhin erhalten. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen 
Zielsetzung ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff 
in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen und liegt im Rahmen des zulässigen Ab-
wägungsspektrums.  
 
Gemäß § 42 Absatz 1 BauGB kann der Eigentümer eine Entschädigung nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 9 verlangen, wenn die zulässige Nutzung seines Grundstücks aufgehoben oder geän-
dert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Ent-

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schädigungsansprüche aus dem Planungsschadensrecht erscheinen unwahrscheinlich, können 
aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.   
 
Der ehemalige Baumarkt an der Max-Glomsda-Straße war über zehn Jahre an diesem Standort 
ansässig, wurde jedoch im Herbst 2013 aufgegeben und steht seitdem leer. Gemäß Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln (EHZK) handelt es sich um einen sogenannten Sonder-
standort des großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels, der eine wichtige Funktion im 
Zentrenkonzept hat und daher beibehalten werden soll. Im Hinblick auf zukünftige, erneute Nut-
zung soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baumarkt und Gartencenter" festgesetzt 
werden. Diese Zweckbestimmung ist in diesem Zusammenhang aus der FNP-Darstellung "SO –
Baumarkt" weiter entwickelt worden. Eine Weiternutzung des ehemaligen Baumarkt-Grundstückes 
mit einem Gartencenter ist städtebaulich erwünscht und belebt den Sonderstandort aufs Neue. Ein 
interessierter Investor bereitet zurzeit die Unterlagen für einen Bauantrag vor und führt Abstim-
mungsgespräche. Bei der Abgrenzung der Fläche des SO werden die Flächen für  Stellplätze des 
Baumarktes/ Gartencenters miteinbezogen. 
 
Wie bisher sollen geringe Anteile von zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sein. Zum Schutz 
des Poller Stadtteilzentrums entlang der Siegburger Straße soll jedoch die Verkaufsfläche für das 
zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevante Sortiment auf 800 m² beziehungsweise für   
einen kleinen gastronomischen Bereich mit Sitzgelegenheit und Ausschank nicht alkoholischer 
Getränke, auf 250 m² begrenzt werden. Die Zahlen aus den entsprechenden Ermittlungen aus den 
damaligen Bauunterlagen des Baumarktes von 2005 sowie den weiteren genehmigten Nutzungs-
anträgen werden an die geplante, gewünschte, aktuelle Entwicklung angepasst. Im Rahmen einer 
speziellen Bewertung des Sortiments des geplanten Gartencenters ist es zu vertreten, dass das 
zentrenrelevante Sortiment 795 m² von der gesamten Verkaufsfläche betragen kann. Auch ein nun 
in Maßen vergrößerter gastronomischer Bereich kann die Attraktivität des Gartencenters steigern, 
zumal im angrenzenden Gewerbegebiet Schank- und Speisewirtschaften als Gewerbebetriebe 
aller Art allgemein zulässig sind. 
 
Zur genauen Einordnung von zentrenrelevanten Sortimenten und Sortimentsgruppen hat der Rat 
der Stadt Köln am 17.12.2013 einen Beschluss mit der Zuordnung von zentrenrelevanten, nah-
versorgungs- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gefasst. Die "Kölner Sortimentsliste" wird 
zur einfachen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren in  die textlichen Festsetzungen aufgenom-
men.  
 
Im Hinblick auf die zukünftigen Werbeanlagen in den Gewerbegebieten und dem Sondergebiet 
sollen Festsetzungen aus stadtgestalterischen Gründen getroffen werden. Werbeflächen an Ge-
bäuden sind weiterhin möglich, jedoch zukünftig nicht mehr auf Dachflächen oder an Pylonen. Die 
Betriebe werden dennoch ausreichend Möglichkeiten haben, an der Stätte der Leistung für sich zu 
werben. Durch diese Maßnahme sollen jedoch Auswüchse an Werbeanlagen eingedämmt werden. 
 
5.2 Erschließung 
 
Das Plangebiet ist durch die nahe liegende, östliche Zubringerstraße L 124 mit der Abfahrt Köln-
Kalk an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Über die Rolshover Straße erreicht man die 
Max-Glomsda-Straße, die den Gewerbepark intern erschließt. Die nördliche Verlängerung der vor-
genannten Straße zur Straße Am Grauen Stein ist so geführt, dass ein möglicher Schleichverkehr 
erschwert wird. Die südliche Verlängerung der Max-Glomsda-Straße soll in die dort geplanten Ge-
werbeflächen im Bereich des Bebauungsplanes "Gewerbepark Poll Süd" führen und dort in  einer 
Wendeanlage enden.  
 
Die Straßenflächen sollen festgesetzt werden.  
 
Im Bereich des Car-Centers verläuft auf einem kurzen Teilstück ein 110 kV-Kabel außerhalb der 
öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch nahe am Straßenrand. Das Kabel benötigt einen beidseitigen 
Schutzstreifen. Ein entsprechender Hinweis wird darauf aufmerksam machen.

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Die Max-Glomsda-Straße ist mit einem Ausbauvertrag privat gebaut worden. In diesem Vertrag 
wurde ebenfalls die öffentliche Nutzung geregelt. Sobald der Bebauungsplan rechtskräftig ist, 
könnte eine Übernahme und Widmung als öffentliche Verkehrsfläche erfolgen. 
 
Die ÖPNV-Anbindung verläuft über die Buslinie 159 (Alfred-Schütte-Allee/Buchheim, Herler Stra-
ße). Direkt angrenzend an das Plangebiet liegt die Haltestelle "Taubenholzweg", etwas südlich die 
Haltestelle "Poller Holzweg". Der nächste Stadtbahnanschluss besteht am Haltepunkt der Linie 7 
"Poll, Salmstraße", der sich circa 500 m südlich befindet. 
 
Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung kann aus den vorhandenen Anlagen in der Max-Gloms-
da-Straße und der Rolshover Straße erfolgen. Das Abwasser nicht kanalisierter Gebiete kann in 
das vorhandene Bauwerk in der Rolshover Straße geleitet werden.  
 
5.3 Berücksichtigung von Umweltbelangen 
 
Unter dem größten Teil des Plangebietes liegt die ehemalige Colonia-Deponie, Altlast Nummer 
70111. Sie wird in der Planzeichnung dargestellt und unter "Kennzeichnungen" aufgeführt.  
 
Zu der Colonia-Deponie liegt eine "Beschreibung der für eine Bebauung der ehemaligen Deponie 
‚Colonia‘ einzuhaltenden Restriktionen" von Juli 2014 vor. Generell gilt, dass für alle Bauvorhaben 
objektbezogene Nutzungskonzepte auf der Grundlage des vorliegenden Maßnahmenkatalogs zu 
erarbeiten und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch der Bezirksregierung Köln, De-
zernat 52, Abfallwirtschaft und anlagenbezogener Umweltschutz, vorzulegen sind. Es kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass die Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, gegebenenfalls im Rahmen 
ihrer Prüfung in einem abfallrechtlichen Verfahren weitere Maßnahmen für sinnvoll erachtet. 
 
Im südwestlichen Plangebiet könnte nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag mit Stand 
von 07/2011 ein kleiner Teilbereich als Eingriffsgebiet angesehen werden. In diesem Bereich wä-
ren bauliche Eingriffe theoretisch ausgleichspflichtig. Die tatsächliche Nutzung ist jedoch ein  zwi-
schenzeitlich ausgebauter Parkplatz des TÜV sowie Böschungsbereiche entlang von bereits ver-
siegelten Teilflächen des Verkehrsübungsplatzes. Die Bezirksregierung Köln fordert die vollständi-
ge Versiegelung der Oberflächen über dem Deponiekörper. Aus diesem Grund setzt der Bebau-
ungsplan-Entwurf auf der versiegelten Fläche als Ausgangslage an, für die folglich kein Eingriff 
vorliegt.  
 
Für das Plangebiet ist ein Artenschutzgutachten mit Stand von August 2011 erstellt worden. Es 
wurden jagende Zwergfledermäuse als planungsrelevante Art kartiert. Es wurden jedoch keine 
Lebensstätten vorgefunden, so dass sich kein Anhaltspunkt für einen Verbotstatbestand nach § 44 
Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz ergibt. Bei Brutvogelarten in Gehölzen wurden ebenfalls keine 
Anhaltspunkte gefunden, dass die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird. Die Bewertung erfolgt un-
ter der Maßgabe, dass Baufeldräumungen nur außerhalb der Brutzeit stattfinden. Der Haussper-
ling ist an zwei Orten im nördlichen Plangebiet festgestellt worden: einmal am leerstehenden ehe-
maligen Gebäude der Abfallwirtschaftsbetriebe und einmal am Wohnhaus Taubenholzweg 29, di-
rekt außerhalb des Plangebietes. Hier kann im Rahmen eines eventuellen Abrissantrages zu den 
Gebäuden eine Auflage im Baugenehmigungsverfahren zum Anbringen von Nistkästen erfolgen. 
Der bisherige Hinweis Nummer 10 wurde entsprechend ergänzt. 
 
Unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes stehen nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfü-
gung. Durch die erforderlichen deponietechnischen Restriktionen mit einer 100-prozentigen Ver-
siegelung der ehemaligen Deponiefläche könnte der Bebauungsplan-Entwurf lediglich in den unbe-
lasteten Bereichen Grünfestsetzungen treffen. Dies beträfe einen schmalen Streifen entlang der 
Rolshover Straße. Auf die Festsetzung von Dachbegrünung als Maßnahme zur Anpassung an den 
Klimawandel soll ebenfalls verzichtet werden. Beide Maßnahmen würden im überwiegend bebau-
ten Plangebiet minimal greifen und nur geringfügige Auswirkungen haben. Dies erscheint auch 
insofern unverhältnismäßig, da die Gründung im Deponiekörper sehr aufwändig ist und eine Dach-
begrünung die Aufwendungen weiter erhöhen würde ohne bedeutende Effekte zu generieren.

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Vorhandene Wohnnutzungen und Kleingärten in der Nachbarschaft  grenzen zwar nicht unmittel-
bar an das Plangebiet an, sind jedoch in einer Entfernung von circa 100 m vorhanden und müssen 
in ihrem Lärm-Schutzbedürfnis berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolgt eine Zonierung 
der gewerblichen Flächen nach dem Abstandserlass NRW (siehe unter Punkt 5 Städtebauliches 
Konzept, 5.1 Bauliche Nutzung).    
 
Weitere Festsetzungen zum Lärmschutz im Plangebiet sollen im Rahmen des Bebauungsplan-
Entwurfs nicht erfolgen. Im Gegensatz zum unwirksamen Bebauungsplan werden daher keine 
Lärmpegelbereiche dargestellt oder Lärmkontingente (siehe unter Punkt 1, Anlass und Ziel der 
Planung) festgesetzt. Der Lärmschutz wird im Rahmen dieses Bebauungsplan-Entwurfes ausrei-
chend durch die Zonierung der Gewerbegebiete berücksichtigt. Zum Schutz von Büro- und Sozial-
räumen  kann anhand der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) die Anforderung an die Luftschall-
dämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß von Wand- und Fensterkombinati-
onen schutzbedürftiger Nutzungen ermittelt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
muss dann der entsprechende Nachweis vom Antragsteller erbracht werden.   
 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind heute direkt außerhalb des Plangebietes schon teilweise vor-
handen. Ein Lärmschutzwall verläuft im südlichen Bereich der Rolshover Straße. Zusätzlich sind 
hier in Fahrtrichtung Poll nächtliche Fahrverbote für Lkw ausgeschildert. Dieses entspricht den 
Empfehlungen des aktuellen und beschlossenen Lkw-Führungskonzeptes von November 2013, 
welches Aussagen für das gesamte Stadtgebiet enthält.  
 
Der Schallschutz in neuen Gebäuden wird durch passive Lärmschutzmaßnahmen sichergestellt.  
Die Maßnahmen werden sich durch die Umsetzung der Mindestanforderungen an die Luftschall-
dämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 - Schallschutz im 
Hochbau - ergeben.  
 
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass mit der Umsetzung der aufgezählten Maßnahmen die gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Dabei ist zu betonen, dass sich 
die Wohnnutzungen außerhalb und die Arbeitsstätten innerhalb des Plangebietes befinden. 
 
 
6. Umweltbericht  
 
6.1 Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
6.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
 
Nähere Erläuterungen siehe Punkt 1. "Anlass und Ziele der Planung" des städtebaulichen Teils der 
Begründung. 
 
6.1.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Planung Bestand Flächengröße ca.  
Gewerbegebiet  
nördlich Max-Glomsda-Straße 
Parkplatz, Car Center, ehemalige 
Müllumladestation, umgenutzte 
Brache  
40 000 m² 
Gewerbegebiet  
westlich Max-Glomsda-Straße 
Parkplätze, TÜV-Prüfstelle  25 000 m² 
Sondergebiet/ Gewerbegebiet 
Max-Glomsda-Straße/ westlich 
Rolshover Straße 
Ehemaliger Baumarkt, Einzelhan-
del, Gewerbe  
  49 000 m² 
Verkehrsfläche   Verkehrsfläche  8.000 m²

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6.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen 
Schutzgütern näher beschrieben. 
 
6.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
 
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: solche Gebie-
te liegen mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt; 
- Oberflächenwasser: permanent Wasser führende Oberflächengewässer sind im Plangebiet 
nicht vorhanden oder geplant; 
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: solche Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor; 
- Landschaftsplan: für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen. 
 
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
- Biologische Vielfalt: Die nur eingeschränkt vorhandene biologische Vielfalt wird durch die 
Umsetzung der Planung weiter reduziert. Weitere Ausführungen dazu sind bei den Punkten 
6.2.1.1 Pflanzen und 6.2.1.2 Tiere aufgeführt. 
- Eingriff/Ausgleich: Im südlichen Teil des Plangebietes fällt ein schmaler Grünstreifen entlang 
der vorhandenen Erschließung am Verkehrsübungsplatz unter die Eingriffsregelung des § 1a 
BauGB. Hier muss die Oberfläche als Auflage des Deponieschließungs-Verfahrens in naher 
Zukunft versiegelt werden. Daher ist dieser Bereich im Bebauungsplanverfahren als bereits 
versiegelt anzunehmen. Entsprechend fällt keine Ausgleichsmaßnahme an. 
- Boden: Im überwiegenden Bereich des Plangebietes liegt die Altdeponie "Colonia", AL 
70111, vor. Auch in den übrigen Bereichen des Plangebietes sind durch die Vornutzungen 
(zum Beispiel Wallschüttung) Veränderungen der Bodenverhältnisse erfolgt durch Verdich-
tung, Abgrabung, Teilversiegelung oder sonstige Veränderung des Oberbodens. Erhebliche 
Eingriffe in ungestörte Bodenverhältnisse werden durch die Planung daher nicht ausgelöst. 
- Klima: Gemäß Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärme ist der westliche Teil des Plan-
gebietes als klimaaktive Fläche und der östliche Teil als (wärme-)belastete Siedlungsfläche 
ausgewiesen. Das Plangebiet ist bereits heute stark versiegelt und bebaut, eine deutliche 
Zunahme von Neubebauung und Versiegelung ist durch die Umsetzung des Bebauungspla-
nes nicht zu erwarten, da dieser überwiegend die Steuerung der gewerblichen Nutzungen 
regelt. Noch unversiegelte Bereiche müsse im Rahmen der Deponiestilllegung ohnehin ver-
siegelt werden (s. Punkt 6.2.5.2). Eine erhebliche Ausdehnung der städtischen Wärmeinsel 
im Plangebiet und seinem Nahbereich ist aufgrund der relativ geringen zusätzlichen Gewer-
beflächenausweisung nicht zu erwarten.  
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat heute keine erkennbare Rolle für 
die Energieeinsparung beziehungsweise Gewinnung erneuerbarer Energien. Weiterhin han-
delt es sich um eine Angebotsplanung, so dass keine Regelungen zum Einsatz regenerativer 
Energie im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens möglich sind. Im Einzelfall greifen die 
Anforderungen der Energieeinsparverordnung beziehungsweise anderer Regelungen direkt. 
- Abwasser: Die geplanten Abwasserleitungen sind im Bereich der Altdeponie besonderen An-
forderungen an die Dichtigkeit unterworfen, das heißt sie müssen gasdicht ausgeführt wer-
den (Auflage aus Deponiestilllegungsverfahren, siehe Punkt 6.2.5.2). 
- Gefahrenschutz: Zwei kleine Teilbereiche im Plangebiet werden ab einem Rheinwasserstand 
von 11,30 m Kölner Pegel durch aufsteigendes Grundwasser geflutet, zwei weitere kleine 
Flächen bei 12,50 m. Der größte Teil des Plangebietes ist hochwasserfrei. Aufgrund der An-
forderung aus der Deponiestilllegung müssen diese Bereiche versiegelt werden, daher sind

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im Rahmen des Bebauungsplanes hier keine Maßnahmen erforderlich. Weitere Belange des 
Gefahrenschutzes sind nicht erkennbar betroffen. 
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Südlich der Kreuzung Rolshover Straße/Poll-Vingster-
Straße/ Planstraße befindet sich ein Wegekreuz mit drei Winterlinden, die als Ensemble 
schützenswert sind. Das Ensemble liegt außerhalb des Geltungsbereiches, so dass keine di-
rekte oder indirekte Beeinträchtigung zu erwarten ist. Sachgüter sind durch die Planung nicht 
betroffen.   
 
C) Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
6.2.1 Natur und Landschaft  
 
6.2.1.1 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB ) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand: Das Plangebiet weist einen sehr heterogenen Vegetationsbestand auf. Während der 
zentrale, bereits bebaute Teil sowie der TÜV-Parkplatz im nordwestlichen Teil so gut wie keine 
Vegetation aufweisen, liegt im nördlichen Randbereich eine Gehölz bestandene Fläche (kleiner 
Wall und Randbereiche der ehemalige Müllumladestation) vor. Die ehemals zwischen dem TÜV-
Parkplatz und dem vorhandenen Baumarkt kartierte Brachfläche mit aufkommender Spontanvege-
tation wurde zwischenzeitlich als weiterer Parkplatz ausgebaut. Die Fertigstellung ist mittlerweile 
erfolgt.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch ohne Planungsrecht durch den Bebauungsplan könnten ein-
zelne Teilflächen intensiver genutzt, befestigt oder bebaut werden, so dass ein Teil der vorhande-
nen Vegetation beseitigt werden kann. Weiterhin muss die Oberfläche der ehemaligen Deponie 
Colonia als Auflage aus dem Deponiestilllegungsverfahren bis in naher Zukunft versiegelt werden. 
Damit ist für das Plangebiet eine Versiegelung bereits als Nullfall anzunehmen.   
 
Im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung kommt es nur in untergeordnetem Umfang zur Über-
planung von Biotoptypen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Bebauungsplan trifft keine Aussagen 
zu Pflanzmaßnahmen im Plangebiet. 
 
Bewertung: Im Plangebiet liegen sowohl bebaute und (teil)versiegelte Flächen vor als auch sehr 
untergeordnet Vegetationsflächen mit höherwertigen Brach- und Gehölzstrukturen. Da die Oberflä-
che des Deponiekörpers als Auflage aus dem Deponiestilllegungsverfahren in naher Zukunft ver-
siegelt sein muss, würde ein Teil der Vegetation auch ohne Umsetzung des Bebauungsplanes zu-
künftig entfernt.  
 
6.2.1.2 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB ) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW 
 
Bestand: Eine artenschutzrechtliche Begehung wurde im Zeitraum von April bis Juli 2011 durchge-
führt. Im Plangebiet wurden - mit Ausnahme der Zwergfledermaus - keine sogenannten planungs-
relevanten Tierarten kartiert.  
 
Amsel, Blaumeise, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Gimpel, Grünfink, Hausrotschwanz (an 
bestehenden Gewerbebauten), Haussperling (am bestehenden Wohnhaus Taubenholzweg direkt 
außerhalb des Plangebietes sowie am ehemaligen Abfallcenter), Heckenbraunelle, Kohlmeise, 
Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz, Zaunkönig und Zilpzalp. 
 
Die Vogelarten Gimpel und Haussperling sind auf der Roten Liste NW als zurückgehend, in der 
Roten Liste der Kölner Bucht als gefährdet eingestuft.

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Die Zwergfledermaus wurde jagend in der Nähe der Gehölzbereiche kartiert, Quartiere konnten im 
Plangebiet nicht nachgewiesen werden. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Nullfall würde sich am Tierartenbestand nur wenig ändern, der 
Bestand unterläge den natürlichen Einflussgrößen (zum Beispiel Witterung) sowie Störungen 
durch die mögliche Intensivierung gewerblicher Nutzungen (etwa im Bereich der Brachfläche öst-
lich der Max-Glomsda-Straße). 
 
Eingriffe in Gehölz- und Gartenflächen werden durch den Bebauungsplan auf der Fläche östlich 
des Taubenholzwegs, südlich des bestehenden Wohnhauses vorbereitet. Hier sind Eingriffe be-
reits im heutigen Zustand möglich. Eingriffe in die Brachfläche zwischen Car-Center und Tauben-
holzweg im Bereich der ehemaligen Müllumladestation sind ebenfalls bereits heute möglich, diese 
Fläche muss zudem als Auflage aus dem Deponiestilllegungsverfahren versiegelt werden. Betrof-
fen sind durch die Überplanung Vogelarten, die in Gehölzen brüten. Da die kartierten Arten nicht 
standorttreu sind, können sie in andere Gehölze im und am Plangebiet ausweichen. Die an den 
Hauswänden brütenden Arten wie Hausrotschwanz und Haussperling können im Falle einer Nie-
derlegung der Gebäude an andere Gebäude im beziehungsweise im Nahbereich des Plangebietes 
ausweichen.  
 
Während der Bauphase sind die kartierten Tierarten Störungen ausgesetzt, die stärker sind als die 
normalen Störungen durch den Betrieb der Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe. Eine erhebliche 
Störung mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist aufgrund 
der begrenzten Größe der Bauflächen nicht zu unterstellen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Rodung von Gehölzen außerhalb der 
Brutzeit von wildlebenden Vögel gemäß Landschaftsgesetz NW verhindert den Verlust von Indivi-
duen und Brutstätten. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig, da durch die Planung keine Ver-
botstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst werden. 
 
Bewertung: Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von April bis Juli 2011 hat keine Anhalts-
punkte auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sogenannter pla-
nungsrelevanter Tierarten ergeben. Die kartierten Vogelarten können zum Brüten auf andere Ge-
hölze beziehungsweise Gebäude im Plangebiet und in dessen Nahbereich ausweichen. Die 
Zwergfledermaus als streng geschützte Art jagt zwar im Plangebiet entlang der vorhandenen Ge-
hölz- und Gartenflächen, die Nahrungshabitate unterliegen jedoch nicht dem Zugriffsverbot des 
§ 44 BNatSchG.  
 
6.2.2 Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand: Analog zu den unterschiedlichen Nutzungsintensitäten im Plangebiet ist das Ortsbild sehr 
heterogen. Im zentralen Bereich dominieren die gewerblichen Aufbauten das Ortsbild, während im 
angrenzenden nördlichen und nordöstlichen Teil Gehölz-, Brach- und Gartenfläche vorliegen. Die 
Freiflächen weisen keinen Erholungswert auf. Weder städtebaulich noch unter landschaftsästheti-
schen Aspekten ist das Plangebiet als hochwertig einzustufen, erhaltenswerte Sichtbeziehungen 
bestehen nicht.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Nullfall bleiben das Ortsbild beziehungsweise der Landschafts-
charakter im Wesentlichen unverändert, in Teilbereichen ist eine Veränderung durch zusätzliche 
gewerbliche Bebauung möglich. Besondere Auflagen an die baulichen Anlagen oder die Gestal-
tung von Freiflächen werden im Bebauungsplan nicht formuliert. Pflanzmaßnahmen sind im Be-
reich der ehemaligen Deponie aufgrund der erforderlichen Versiegelung der Oberfläche nicht mög-
lich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind in der Regel nur 
zur Kaschierung von Veränderungen der Landschaft möglich, hier kann sich die Veränderung des 
Ortsbildes im Falle attraktiver Gewerbe- und Büroarchitektur durchaus positiv auswirken.

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Bewertung: Das vorhandene Ortsbild beziehungsweise die Landschaft weisen keine hohe Wertig-
keit auf, so dass die Ausdehnung gewerblicher Nutzungen/Bebauung keinen echten Eingriff dar-
stellt. 
 
6.2.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB ) 
 
6.2.3.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
Bestand: Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone und fällt nicht unter den Anwen-
dungsfall des § 51a Landeswassergesetz (LWG) NW. Aufgrund der Bodenveränderungen im Be-
reich der Deponie "Colonia", der vorhandenen Aufbauten sowie der Versiegelungen und Teilver-
siegelungen ist im gesamten Plangebiet mit einer Einschränkung der natürlichen Grundwasser-
neubildung zu rechnen. Durch Auswaschungen aus den deponierten Materialien kann es zu stoffli-
chen Veränderungen im Grundwasser kommen.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Nullfall kann es auch weiterhin bis zur Bebauung / Abdeckung 
der Deponie durch die Versickerung von Niederschlagswasser in den Deponiekörper in Randbe-
reichen zur Auswaschung grundwasserfremder Stoffe kommen. Danach muss die Oberfläche des 
Deponiekörpers als Auflage der Bezirksregierung aus dem Deponiestilllegungsverfahren versiegelt 
werden. Im Falle der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes wird die Oberfläche der Deponie 
ebenfalls vollständig versiegelt und damit wird dem Schutz der Grundwasserqualität Rechnung 
getragen. Daher muss die Einschränkung der Grundwasserneubildung hingenommen werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zum Schutz der Grundwasserqualität vor 
der Auswaschung von Stoffen aus dem Deponiekörper ist die Versiegelung / Abdeckung der Ober-
fläche vorrangig vor einer Wiederzuführung von Niederschlagswasser vor Ort in den Grundwas-
serkörper. Minderungsmaßnahmen wie die Regelung einer Versickerung von Niederschlagswas-
ser von Dachflächen sind daher nicht möglich. 
 
Bewertung: Durch die Auflage der Bezirksregierung aus dem Deponiestilllegungsverfahren muss 
die Oberfläche der Deponie "Colonia" vollständig versiegelt werden. Der Bebauungsplan regelt die 
Art der zukünftigen (baulichen) Nutzung, betrachtet die Fläche aber als bereits versiegelt. Mit der 
erforderlichen Versiegelung wird auch dem Schutz der Grundwasserqualität Rechnung getragen. 
Entsprechend muss die Einschränkung der Grundwasserneubildung hingenommen werden, was 
angesichts des ausreichenden Grundwasserdargebots in Köln unerheblich ist. 
 
6.2.4 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.2.4.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft 
 
Bestand: Im Plangebiet sind heute keine produzierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Emissions-
quellen sind der Hausbrand und der Kfz-Verkehr. Entlang der Rolshover Straße ist aufgrund der 
hohen Verkehrsbelastung - circa 24 000 Pkw-Einheiten/24 h (Stand November 2000) von einer 
hohen Emissionsbelastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu rechnen. Die Emission aus 
den Gebäudeheizungen ist als mäßig einzustufen. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Eine Prognose ist sowohl für den Nullfall als auch für den Planfall 
schwierig. Einerseits ist auch im Nullfall eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung möglich mit 
der Folge höherer Emissionen aus Hausbrand und Kfz-Verkehr. Andererseits ist auch für die Um-
setzung des Bebauungsplan-Entwurfes eine Prognose schwierig, da die Art der sich ansiedelnden 
Betriebe nicht bekannt ist. Allerdings ist aufgrund der geplanten Zonierung des Gewerbegebietes 
davon auszugehen, dass keine Emissionen entstehen, die in den südlich des Plangebietes gele-
genen Wohngebieten gesundheitsbeeinträchtigende Luftschadstoffkonzentrationen auslösen. Die 
zusätzliche Verkehrszunahme beträgt im ungünstigsten Fall (das heißt die Parkplätze im GE 2

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würden intensiv gewerblich genutzt) circa 1 500 zusätzliche Fahrten pro 24 Stunden aus dem Ge-
werbegebiet aufgeteilt auf der Rolshover Straße und die Straße Am Grauen Stein. Die tatsächliche 
zusätzliche Verkehrsbelastung dürfte jedoch deutlich geringer ausfallen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung der Entstehung erhebli-
cher gewerblicher Luftschadstoff-Emissionen wird das Gewerbegebiet gemäß Abstandserlass NW 
gegliedert. Vorgesehen werden zwei Zonen: 
GE (Zone 1) –  zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse VII  
(100 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung) 
GE (Zone 2) –  zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse VI - VII  
(200 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung) 
Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter Emissionen sind in diesem Bebauungsplan-
Verfahren nicht möglich. 
 
Bewertung: Die Intensivierung der gewerblichen Nutzung wird im Plangebiet voraussichtlich zu 
einer geringen Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffe sowie der Luftschadstoffe aus 
Hausbrand führen. Die Zonierung der neuen Gewerbeflächen gemäß Abstandserlass NW wird die 
Zunahme nach Art und Menge, insbesondere aus der gewerblichen Produktion entstehende Luft-
schadstoffe, begrenzen. 
 
6.2.4.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft 
 
Bestand: Messwerte zu Luftschadstoff-Konzentrationen liegen für das Plangebiet nicht vor. Das 
Plangebiet liegt in einer Zone mittlerer Luftgüte mit einem Luftgüteindex (LUGI) von 1,3. Bei einem 
DTV-Wert von 22 700 Pkw-Einheiten ist eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV 
im Bereich der Fahrbahn der Rolshover Straße nicht ausgeschlossen. Allerdings sind hier keine 
geschlossenen Gebäudefronten vorhanden, so dass ein gewisser Luftaustausch mit Verdünnung 
der verkehrsbedingten Luftschadstoffkonzentration angenommen werden kann. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch im Nullfall ist eine Zunahme der Immission von Luftschadstof-
fen nicht ausgeschlossen, die jedoch auf das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nahbereich 
eingegrenzt bleiben würde. Für die Umsetzung des Bebauungsplanes ist mit folgenden Sachver-
halten zu rechnen: 
 Gewerbliche Luftschadstoffkonzentrationen: 
Gemäß der geplanten Zonierung werden gesundheitsbeeinträchtigende Stoffe nur in gerin-
gem Umfang emittiert werden und zwar in einer Form, dass keine erheblichen Konzentratio-
nen im Nahbereich immittiert werden durch Regelungen im Zulassungsverfahren wie zum 
Beispiel ausreichende Kaminhöhe, Einbau von Filtern; 
 Hausbrand: 
Die Zunahme von Immissionen aus Hausbrand ist in der Zone II - mittlere Luftgüte - unprob-
lematisch; 
 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe: 
Aus der zusätzlichen gewerblichen Entwicklung wird ein zusätzlicher DTV-Wert von maximal 
1 500 Fahrten erwartet. Im Straßenraum der Rolshover Straße ist eine Überschreitung der 
Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10, PM5) und Stickoxide (NOx) nicht ausge-
schlossen. Eine geschlossene Straßenrandbebauung beiderseits der Rolshover Straße ist in 
nächster Zeit nicht zu erwarten, so dass an den vorhandenen Gebäudefassaden nicht mit ei-
ner Überschreitung der Grenzwerte zu rechnen ist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Erfordernis für Minderungsmaßnah-
men ist im Bebauungsplan-Entwurf nicht gegeben. Günstig ist die vorhandene Verkehrslenkung 
von nächtlichem gewerblichem Verkehr aus dem Plangebiet nach Norden, um die südlich des 
Plangebietes liegende Wohnbebauung vor der erheblichen Zunahme der verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe zu schützen.

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Bewertung: Die Zunahme der Konzentration von Luftschadstoffen aus Gewerbe und Hausbrand 
wird eher geringfügig ausfallen und ist im Plangebiet und seinem Nahbereich hinnehmbar aufgrund 
der vorhandenen mittleren Luftgüte. Die Auswirkung der Zunahme verkehrsbedingter Luftschad-
stoffe wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV im Be-
reich der vorhandenen Gebäudefassaden entlang der Rolshover Straße führen. 
 
6.2.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
6.2.5.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, Freizeitlärm-
erlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand: Das Plangebiet ist lärmvorbelastet aus Straßenverkehr, Schienenverkehr und Gewerbe. 
Zur Ermittlung der Einwirkungen auf das Plangebiet und der Auswirkungen der Planung wird eine 
schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Folgende Beurteilungswerte sind für ein Gewerbe-
gebiet anzuwenden: 
 
Lärmart Regelwerk Tag in dB(A) 
6.00 - 22.00 Uhr 
Nacht in dB(A) 
22.00 - 6.00 Uhr 
Verkehrslärm DIN 18005 65 55 
Gewerbelärm TA Lärm 65 50 
 
Folgende Beurteilungswerte sind für die Prognose des zukünftigen Gewerbelärms gemäß  
TA Lärm  anzusetzen an schützenswerten Nutzungen außerhalb des Plangebietes: 
 
Nutzung Gebiets-
charakter 
Tag in dB(A) 
6.00 - 22.00 Uhr 
Nacht in dB(A) 
22.00 - 6.00 Uhr 
Wohnen (Am 
Milchmädchen) 
Reines Wohn-
gebiet (WR) 
50 35 
Wohnen Rolsho-
ver Straße, 
Sauerlandstraße 
Mischgebiet/ 
Allgemeines 
Wohngebiet, 
vorbelastet 
60 45 
Kleingärten wie WA 55 keine Nutzung 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Für den Nullfall liegen keine Aussagen zu Lärmbelastungen vor. 
 
Straßenverkehr: Unter Berücksichtigung der maximalen Verkehrszunahme ergibt sich für das 
Plangebiet eine Verkehrslärmbelastung am Tag in 4,50 m Höhe von 
 65 bis 70 dB(A) entlang des östlichen Autobahnzubringers sowie der Rolshover Straße und 
der Max-Glomsda-Straße, 
 60 bis 65 dB(A) im nördlichen Teil des Plangebietes sowie in Teilen des bestehenden SO- 
und GE-Gebietes. 
Damit wird am Tag für weite Teile des Plangebietes der Orientierungswert der DIN 18005 einge-
halten. Im Nachtzeitraum liegt eine um circa 10 dB(A) niedrigere Lärmbelastung vor, die eine ähn-
liche Verteilung der Pegelklassen im Plangebiet aufweist. Der Nachtzeitraum ist dabei für ein Ge-
werbegebiet weniger wichtig, da in vielen Betrieben nachts nicht gearbeitet wird. 
 
Schienenverkehrslärm: Im Plangebiet wird der Orientierungswert unterschritten. In der Nacht wird 
der Orientierungswert für ein Gewerbe am südlichen Rand geringfügig mit 5 dB(A) überschritten, 
im übrigen Plangebiet mit unter 50 dB(A) eingehalten bzw. im nördlichen Bereich mit bis zu 45 
dB(A) unterschritten. Die Lärmbelastung des Plangebietes durch den Schienenverkehr ist tags und 
nachts fast gleich hoch, der Nachtzeitraum ist dabei für das Gewerbegebiet weniger wichtig, da in 
den meisten Betrieben nachts nicht gearbeitet wird. Die Aussagen wurden unter Annahme des 
mittlerweile weggefallenen sogenannten "Schienenbonus" von 5 dB(A) aus der Schall03 getroffen.

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Hierzu wurden die Werte der schalltechnischen Untersuchung mit einem entsprechenden Auf-
schlag versehen. Die vorgenannten Werte berücksichtigen die neue Rechtslage. 
 
Gewerbelärm: Im Bestand sind keine Betriebe mit lärmintensiven Arbeiten vorhandenen. Keiner 
der vorhandenen Betriebe arbeitet im Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr). Alle Betriebe wurden 
schalltechnisch bewertet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Wie bereits unter Punkt 6.2.4.2 Luft-
schadstoff Emissionen beschrieben, wird das Gewerbegebiet gemäß Abstandserlass NW zoniert. 
Vorgesehen werden zwei Zonen: 
GE (Zone 1) –  zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse VII  
(100 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung) 
GE (Zone 2) –  zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse VI - VII  
                           (200 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung) 
Damit wird sichergestellt, dass keine Betriebsarten angesiedelt werden können, die in nördlich und 
südlich des Plangebietes vorhandenen Wohngebieten zu erheblichen Lärmbelastungen führen.  
 
Bewertung: Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass das vorhandene und geplante Gewer-
begebiet randlich durch Verkehrslärm belastet ist. Im zentralen Teil werden die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet eingehalten.  Durch die Zonierung des Plangebietes gemäß 
Abstandserlass NW werden erhebliche Gewerbelärmbelastungen in Wohngebieten der Umgebung 
vermieden. 
 
6.2.5.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-
Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG 
 
Bestand: Der größte Teil des Plangebietes wird von der Altdeponie "Colonia" AL 70111 einge-
nommen. Die ehemalige Nassauskiesung wurde zwischen 1965 bis circa 1979 sukzessive verfüllt 
bis auf das heutige Geländeniveau. Die Sohle der Verfüllung liegt circa 25 m unter GOK. Verfüllt 
wurden, auch unterhalb des Grundwasserspiegels, Boden, Bauschutt, Aschen, Verpackungsmate-
rial und Phosphormineralien sowie über dem Grundwasserspiegel Hausmüll und Produktionsrück-
stände. Aus verschiedenen Untersuchungsergebnissen lassen sich Teilbereiche der Deponie ab-
grenzen: 
 zentraler und westlicher Teil Poller Gewerbezentrum, Brachfläche und Teilfläche Car-Center:  
Hausmüll führende Auffüllungen; 
 Bereich der ehemaligen Müllumladestelle:  
überwiegend Boden- und Bauschuttmaterialien; 
 TÜV-Parkplatz:  
Hausmüll führende Auffüllungen. 
Aus den Hausmüllauffüllungen resultieren Gasbildungsraten (Methan, Kohlendioxid). Aufgrund der 
Ausgasungen und der Untergrundverhältnisse ergeben sich an die zukünftige Nutzungen besonde-
re Anforderungen. Im Nahbereich der Deponie sind möglicherweise ebenfalls Auflagen für eine 
Bebauung zu beachten. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Zuge des Deponiestilllegungs-Verfahrens (Anzeige zur Stillle-
gung nach § 36 KrW-/AbfG aus 2005) wurde seitens der Bezirksregierung Köln die Auflage formu-
liert, dass die gesamte Deponiefläche bis zum Ende des Jahres 2013 zu versiegeln ist. In bilatera-
len Gesprächen wurde eine Verlängerung erreicht. Damit entspricht die Nullvariante der Planvari-
ante, das heißt entweder werden die noch unbebauten Flächen mit einer Asphaltdecke versiegelt 
oder nach den Maßgaben des Bebauungsplan-Entwurfes überbaut. Die für eine Bebauung einzu-
haltenden deponietechnischen Restriktionen werden unter dem Begriff Kennzeichnungen auf der 
Planzeichnung aufgeführt. Aufgrund der geforderten Versiegelung ist die Anlage von Pflanzflächen 
oder Baumstandorten im Bereich der Deponie nicht möglich. Eine Ausnahme bilden vorhandene 
Baumpflanzungen im Bereich des Car-Centers und im Bereich des vorhandenen Walls im GE 2 im 
nördlichen Plangebiet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Abgrenzung der Deponie wird im Be-
bauungsplan gekennzeichnet und unter "Kennzeichnungen"  mit Inhaltsstoffen, Baugrundbeson-
derheiten und baulichen Auflagen beschrieben. 
 
Bewertung: Die Bebauung der Deponie "Colonia" stellt die Auflage aus dem Deponiestilllegungs-
verfahren, die Oberfläche zu versiegeln, sicher. Ausgasungen aus dem Deponiekörper und Aus-
waschungen vorhandener Bodenverunreinigungen in das Grundwasser sind so beherrschbar. Auf-
lagen für die zukünftige Bebauung und  Ver- und Entsorgung werden gekennzeichnet und somit 
wird auf die besonderen Auflagen zur Umsetzung einer Bebauung ausreichend verwiesen.  
 
6.2.6 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
... zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen 
 der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, 
 den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubil-
dung/Grundwasserqualität, 
 den vorhandenen Bodenverhältnissen (Verfüllung) und der Nutzbarkeit der Fläche, 
 der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität und der kleinklimatischen Situation, 
 der vorhandenen Lärmbelastung und der Arbeitsqualität, 
 der vorhandenen Lärmbelastung und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten; 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch im Fall der Nullvariante kommt es zu Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen, die den Boden, Pflanzen, Tiere und das Grundwasser betreffen. Die Umset-
zung des Bebauungsplan-Entwurfes führt zu Veränderungen (zum Beispiel Abschwächung) aller 
vorgenannter Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen wurden bei den 
jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweiligen Umweltbelangen 
beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Veränderungen des 
Wirkungsgefüge und der Wechselwirkungen entgegen. 
 
Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. 
 
6.2.7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Standortalternativen liegen nicht vor. Eine Planungsvariante für die Ansiedlung eines Möbelmark-
tes nördlich der Max-Glomsda-Straße wurde geprüft. Seit Anfang 2015 ist bekannt, dass ein Ziel-
abweichungsverfahren zur Anpassung des Regionalplanes von der Bezirksregierung nicht mitge-
tragen wird. Die Alternative wurde nicht weiter verfolgt. 
 
6.3 Zusätzliche Angaben 
 
6.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkei-
ten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel technische Lücken, feh-
lende Kenntnisse) 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von 
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden folgende Unterlagen ver-
wendet: 
 Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln: Landschaftspflegerischer Fach-
beitrag, Stand 07/2011 
 Dr. Tillmanns & Partner: Beschreibung der für eine Bebauung der ehem. Deponie "Colonia" 
einzuhaltenden deponietechnischen Restriktionen, Bergheim, Stand 07/2014

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 Stadtplanungsamt Köln: schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan-Entwurf "Ge-
werbepark Poll" in Köln-Poll, Stand 10/2010  
 Kölner Büro für Faunistik: Faunistische Erhebung zum Bebauungsplan-Verfahren "Gewerbe-
park Poll" in Köln-Poll, Stand 08/2011  
 
6.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen  
(Monitoring) 
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
6.3.3 Zusammenfassung 
 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:  
Solche Gebiete liegen mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. 
 Oberflächenwasser: permanent wasserführende Oberflächengewässer sind im Plangebiet 
nicht vorhanden oder geplant. 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Solche Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor. 
 Landschaftsplan: Im Plangebiet liegen keine Schutzausweisungen gemäß LP vor. 
 
Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 Biologische Vielfalt: Die nur eingeschränkt vorhandene biologische Vielfalt wird durch die 
Umsetzung der Planung weiter reduziert. Weitere Ausführungen dazu sind bei den Punkten 
6.2.1.2 Pflanzen und 6.2.1.3 Tiere aufgeführt. 
 Eingriff/Ausgleich: Im südlich Teil des Plangebietes fällt ein schmaler Streifen unter die Ein-
griffsregelung des § 1a BauGB. Hier muss die Oberfläche als Auflage des Deponieschlie-
ßungs-Verfahrens in naher Zukunft versiegelt werden. Daher ist dieser Bereich im Bebau-
ungsplanverfahren als bereits versiegelt anzunehmen. Entsprechend fällt keine Ausgleichs-
maßnahme an. 
 Boden: Im überwiegenden Bereich des Plangebietes liegt die Altdeponie "Colonia", AL 
70111, vor. Auch in den übrigen Bereichen des Plangebietes sind durch die Vornutzungen 
(zum Beispiel Wallschüttungen und Ähnliches) Veränderungen der Bodenverhältnisse erfolgt 
durch Versiegelung, Teilversiegelung oder sonstige Veränderung des Oberbodens. Erhebli-
che Eingriffe in ungestörte Bodenverhältnisse werden durch die Planung daher nicht ausge-
löst. 
 Klima: Gemäß Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärme ist der westliche Teil des Plan-
gebietes als klimaaktive Fläche und der östliche Teil als (wärme-)belastete Siedlungsfläche 
ausgewiesen. Das Plangebiet ist bereits heute stark versiegelt und bebaut, eine deutliche 
Zunahme von Neubebauung und Versiegelung ist durch die Umsetzung des Bebauungspla-
nes nicht zu erwarten, da dieser überwiegend der Steuerung der gewerblichen Nutzungen 
regelt. Noch unversiegelte Bereiche müsse im Rahmen der Deponiestilllegung ohnehin ver-
siegelt werden (s. Punkt 6.2.5.2). Eine erhebliche Ausdehnung der städtischen Wärmeinsel 
im Plangebiet und seinem Nahbereich ist aufgrund der relativ geringen zusätzlichen Gewer-
beflächenausweisung nicht zu erwarten. 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat heute keine erkennbare Rolle für 
die Energieeinsparung beziehungsweise Gewinnung erneuerbarer Energien. Weiterhin han-
delt es sich um eine Angebotsplanung, so dass keine Regelungen zum Einsatz regenerativer 
Energie im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens möglich sind. Im Einzelfall greifen die 
Anforderungen der Energieeinsparverordnung beziehungsweise anderer Regelungen direkt. 
 Abwasser: Die geplanten Abwasserleitungen sind im Bereich der Altdeponie besonderen 
Anforderungen an die Dichtigkeit unterworfen, das heißt sie müssen gasdicht ausgeführt 
werden (Auflage aus Deponieschließungsverfahren). 
 Gefahrenschutz: Zwei kleine Teilbereiche im Plangebiet werden ab einem Rheinwasserstand 
von 11,30 m Kölner Pegel durch aufsteigendes Grundwasser geflutet, zwei weitere kleine 
Flächen bei 12,50 m. Der größte Teil des Plangebietes ist hochwasserfrei. Weitere Belange 
des Gefahrenschutzes sind nicht erkennbar betroffen.

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 Kultur- und sonstige Sachgüter: Südlich der Kreuzung Rolshover Straße/Poll-Vingster-
Straße/Planstraße befindet sich ein Wegekreuz mit drei Winterlinden, die als Ensemble 
schützenswert sind. Das Ensemble liegt außerhalb des Geltungsbereiches, so dass keine di-
rekte oder indirekte Beeinträchtigung zu erwarten ist. Sachgüter sind durch die Planung nicht 
betroffen. 
 
Erheblich betroffene Umweltbelange: 
 Pflanzen: Im Plangebiet liegen sowohl bebaute und (teil)versiegelte Flächen vor als auch 
untergeordnet Vegetationsflächen mit höherwertigen Brach- und Gehölzstrukturen Da die 
Oberfläche des Deponiekörpers als Auflage aus dem Deponieschließungsverfahren bis in 
naher Zukunft versiegelt sein muss, würde ein Teil der Vegetation auch ohne Umsetzung 
des Bebauungsplanes zukünftig entfernt.  
 Tiere: Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von April bis Juli 2011 hat keine Anhalts-
punkte auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sogenannter 
planungsrelevanter Tierarten ergeben. Die kartierten Vogelarten können zum Brüten auf an-
dere Gehölze beziehungsweise Gebäude im Plangebiet und in dessen Nahbereich auswei-
chen. Die Zwergfledermaus als streng geschützte Art jagt zwar im Plangebiet entlang der 
vorhandenen Gehölz- und Gartenflächen, die Nahrungshabitate unterliegen jedoch nicht 
dem Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG.  
 Ortsbild/Landschaft: Das vorhandene Ortsbild beziehungsweise die Landschaft weisen keine 
hohe Wertigkeit auf, so dass die Ausdehnung gewerblicher Nutzungen/Bebauung keinen 
echten Eingriff darstellt. 
 Grundwasser: Durch die Auflage der Bezirksregierung aus dem Deponieschließungsverfah-
ren muss die Oberfläche der Deponie "Colonia" möglichst vollständig versiegelt werden. Der 
Bebauungsplan regelt die Art der zukünftigen gewerblichen Bebauung und Nutzung, betrach-
tet die Fläche aber als bereits versiegelt. Mit der erforderlichen Versiegelung wird auch dem 
Schutz der Grundwasserqualität Rechnung getragen. Entsprechend muss die Einschränkung 
der Grundwasserneubildung hingenommen werden, was angesichts des ausreichenden 
Grundwasserdargebots in Köln unerheblich ist. 
 Luftschadstoffe – Emission: Die Intensivierung der gewerblichen Nutzung wird im Plangebiet 
voraussichtlich zu einer maximal mäßigen Zunahme der verkehrsbedingten, gewerblichen 
Luftschadstoffe sowie Luftschadstoffe aus Hausbrand führen. Die Zonierung der neuen Ge-
werbeflächen gemäß Abstandserlass NW wird die Zunahme nach Art und Menge begrenzen. 
 Luftschadstoffe – Immission: Die Zunahme der Konzentration von Luftschadstoffen aus Ge-
werbe und Hausbrand wird geringfügig bis mäßig ausfallen und ist im Plangebiet und seinem 
Nahbereich hinnehmbar aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte. Die Auswirkung der 
Zunahme verkehrsbedingter Luftschadstoffe wird voraussichtlich nicht zu einer Überschrei-
tung der Grenzwerte der 39. BImSchV an vorhandenen Fassaden entlang der Rolshover 
Straße führen. 
 Lärm: Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass das vorhandene und geplante Gewer-
begebiet randlich durch Verkehrslärm belastet ist. Im zentralen Teil werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet eingehalten. Zur Sicherstellung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und seiner Umgebung wird ein zoniertes Ge-
werbegebiet festgesetzt. 
 Altlasten: Es handelt sich bei der Deponie "Colonia" um eine ehemalige Nassauskiesung, die 
verfüllt wurde. Die Sohle der Verfüllung liegt ca. 25 m unter GOK. Verfüllt wurden Boden, 
Bauschutt, Aschen, Verpackungsmaterial, Phosphormineralien, Hausmüll sowie Produktions-
rückstände. Die Bebauung der Deponie "Colonia" stellt die Auflage aus dem Deponiestillle-
gungsverfahren, die Oberfläche zu versiegeln, sicher. Ausgasungen aus dem Deponiekörper 
und Auswaschungen vorhandener Bodenverunreinigungen in das Grundwasser sind so be-
herrschbar. Auflagen für die zukünftige Bebauung und Entwässerung werden gekennzeich-
net und somit wird ihre Umsetzung gesichert. 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der 
Wechselwirkungen wird durch die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen 
Umweltbelange abgeschwächt.

<<zu Anlage 2 -Urkunde->>

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan-Entwurf 70439/08 
Arbeitstitel:  "Gewerbepark Poll  – Teilbereich Gew erbepark Poll Nord"  
   in Köln-Poll 
  
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung sowie weiteres Verfa hren 
 
Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan 70430/04 vom 09.01.2013 mit dem Arbeitstitel "Gewer- 
bepark Poll" ist im Rahmen einer Normenkontrolle mit Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 5/14.NE OVG 
NRW - für unwirksam erklärt worden.  
 
Das OVG Münster hielt die textliche Festsetzung Nummer 1.5 zum erweiterten Bestandsschutz 
nach § 1 Absatz 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für sechs genau bezeichnete Betriebe 
(Spielhalle Casino Royal, Mc Donalds, Staples Büroartikel, Diskothek Electrum Club, Telekom 
T-Punkt Shop und Spielhalle Merkur) zum einen für unwirksam, weil in der Festsetzung nicht 
der abstrakte Anlagenbezug gewählt wurde und zum anderen nach Auffassung des Gerichts 
nur kleinere Anteile, gewissermaßen nur vereinzelte "Einsprengsel" im Plangebiet nach § 1 Ab- 
satz 10 BauNVO planungsrechtlich abgesichert werden können. Diese beiden Fehler führten 
zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.  
 
Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente nach der DIN 45691 hielt das OVG Münster eben- 
falls für unwirksam. Das OVG fordert einen klaren Anlagenbezug und vertritt die Auffassung, dass 
eine gebietsbezogene Festsetzung rechtlich nicht möglich sei. In der schriftlichen Urteilsbegrün- 
dung machte das OVG hierzu jedoch keine Ausführungen. 
 
Das damalige Ziel der städtebaulichen Planung, Gewerbeflächen unter Ausschluss von Einzelhan- 
del und Vergnügungsstätten zu erschließen, wird weiterhin verfolgt. Von daher setzt das Bebau- 
ungsplanverfahren an der Stelle neu an, an der der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist.  
 
Die Fortführung des Verfahrens erfolgt durch einen einfachen Bebauungsplan, der das Grundkon- 
zept des unwirksamen Bebauungsplans unangetastet lässt und die wichtigsten städtebaulichen 
Eckpunkte sichert.  
 
Zunächst wurde am 13.01.2016 der ehemalige Aufstellungsbeschluss von 2005 aufgrund der ak- 
tuellen Rechtsprechung zum Bekanntmachungsverfahren erneut im Amtsblatt der Stadt Köln be- 
kannt gemacht.   
 
Im Rahmen eines eingeschränkten Umlaufs nach § 4 Absatz 2 BauGB wurden die städtischen 
Dienststellen und Träger öffentlicher Belange beteiligt, die von den Inhalten des geplanten Bebau- 
ungsplan-Entwurfs betroffen sein könnten. Die Auswertung der Stellungnahmen erforderte eine 
Ergänzung der Festsetzungen und der Hinweise.    
 
Um Verwechselungen mit dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan 70430/04 "Gewerbepark 
Poll" zu vermeiden, wird das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs mit dem Zusatz "Teilbereich 
Gewerbepark Poll Nord" benannt und mit der Bebauungsplannummer 70439/08 versehen.

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2. Abgrenzung des Plangebiets 
 
Das Plangebiet wird im Gegensatz zu den Ausmaßen zum Aufstellungsbeschluss verkleinert (sie- 
he Anlage 1). Der Grund liegt in den zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren: Bebauungsplan-
Entwurf 70430/05 "Gewerbepark Poll Süd" und dem Bebauungsplan-Entwurf "Erweiterung TÜV". 
  
Das Plangebiet "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" wird begrenzt durch die 
westlichen Grenzen des TÜV-Parkplatzes, die südlichen Grenzen des Grünstreifens entlang des 
Zubringers (L 124), der Rolshover Straße und der nördlichen Grenze des Verkehrsübungsplatzes. 
 
 
3. Vorhandene Struktur und Erschließung  
 
Das Plangebiet wird schon größtenteils gewerblich genutzt, so zum Beispiel durch das Poller Ge- 
werbezentrum, die Parkplätze des TÜV und einer Kfz-Zulassungsstelle. Für den leerstehenden 
Baumarkt wird eine Nachfolgenutzung gesucht. Die Grundstücke befinden sich größtenteils auf der 
Altdeponie Colonia. 
 
Das Plangebiet ist bereits durch die Max-Glomsda-Straße von der Rolshover Straße zur Straße 
Am Grauen Stein erschlossen. 
 
 
4. Planungsrechtliche Situation und Vorgaben 
 
Der Bebauungsplan 7043/02 "Poll-Vingster Straße" aus dem Jahr 2003 grenzt östlich an das Plan- 
gebiet an. Westlich schließt sich der Bebauungsplan 69439/03 (bisheriger Bereich des TÜV Rhein- 
land) aus dem Jahr 1972 an. Südwestlich liegt das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs "Er- 
weiterung TÜV", südlich das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs "Gewerbepark Poll Süd".  
 
Die planungsrechtliche Situation im Plangebiet "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll 
Nord" beurteilt sich zurzeit nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zu- 
sammenhang bebauten Ortsteile). Es liegen zwei Bauvoranfragen vor, die eine Errichtung eines 
Möbelmarktes/Küchenfachmarktes/Hochregallager beziehungsweise eine Erweiterung einer be- 
stehenden Spielhalle zum Inhalt haben. Beide Bauvoranfragen widersprechen den beabsichtigten 
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zur Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
wurde daher am 15.02.2017 eine Veränderungssperre im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 
 
Der Regionalplan, Teilabschnitt Köln, Gebietsentwicklungsplan (GEP) zeigt die Ziele der Raum- 
und Landesplanung auf. Für das Plangebiet ist ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich 
ausgewiesen. Der Regionalplan sieht ausdrücklich vor, zum Zweck der Eingrenzung vorhandener 
Handelsbetriebe ausnahmsweise die Festsetzung von Sondergebieten zu ermöglichen. 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln sind für das Plangebiet Gewerbeflächen sowie für 
einen Teilbereich Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Baumarkt dargestellt.  
 
Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Poll aus dem Jahr 1994. Dort wird im Maßnahmenplan 
für die Fläche "Neubau gewerbliche Nutzung" ausgewiesen. 
 
Im beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) von 2013 bzw. der Modifizierung 
von 2015 ist ein Sonderstandort Poll ausgewiesen. Bei dem Sonderstandort handelt es sich um 
einen Standort für großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel mit dem Angebotsschwer- 
punkt in bau- und gartenmarktspezifischen Sortimenten (im Plangebiet)  und im Einrichtungsbedarf 
(Möbel Flamme, außerhalb des Plangebietes).

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Das Plangebiet grenzt mit den Stellplatzflächen des TÜV an das Landschaftsschutzgebiet L 24 
"Deutzer Friedhof und Umgebung" an. Etwas weiter außerhalb des Plangebietes liegt südlich der 
Bahntrasse der geschützte Landschaftsbestandteil LB 7.08 "Rolshover Hof und hofnahe Weiden". 
 
 
5. Städtebauliches Konzept 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 19. bis 25.10.2005 ist das städtebauliche 
Planungskonzept durch einen Aushang vorgestellt worden. Es sah kleinteiliges Gewerbe ohne zu- 
sätzlichen Einzelhandel vor. Bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplan-Verfahrens stellte 
sich heraus, dass die Deponiestilllegung und ihre technischen Probleme (Setzungen, Ausgasungen) 
eine zu kleinteilige Parzellierung aus Gründen der Umsetzung durch verschiedene Eigentümer nicht 
zulassen. Das städtebauliche Konzept wurde in der Hinsicht im April 2010 (Vorgabenbeschluss des 
Stadtentwicklungsausschuss) überarbeitet und setzte auf eine Umsetzung durch einen oder wenige 
Grundstückseigentümer oder Projektentwickler. Die Beteiligung der städtischen Dienststellen und 
Träger öffentlicher Belange sowie der Entwurf zur damaligen Offenlage im März 2012 des zwi- 
schenzeitlich rechtsunwirksamen Planes entwickelten sich auf dieser Grundlage weiter. 
 
An genau dieser Stelle setzt der Entwurf des Bebauungsplan-Entwurfs konzeptionell wieder an.  
Er soll nun folgende Festsetzungen enthalten:  
− die Art der Bauflächen, hier Bauflächen mit gewerb lichen Nutzungen in verschiedenen Aus- 
prägungen und eine Fläche für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baumarkt und 
Gartencenter, 
− die Gliederung der Betriebe nach Abstandsliste des  Abstandserlasses 
− die Verkehrsflächen, 
− textliche Festsetzungen zum Ausschluss von Spielha llen und Einzelhandelsnutzungen, 
− Kennzeichnung der Altlastfläche, 
− gestalterische Festsetzungen zu Werbeanlagen und 
− diverse Hinweise. 
 
Zukünftig geplante Vorhaben sollen unter Berücksichtigung der Festsetzungen des einfachen Be- 
bauungsplanes und im Übrigen nach den Vorgaben des § 34 BauGB beurteilt werden.   
 
5.1 Bauliche Nutzung 
 
Im Bereich der ehemaligen Colonia-Deponie fordert die Bezirksregierung Köln eine vollflächige 
Versiegelung. Diese kann im Rahmen der Abstimmung mit der Bezirksregierung im Baugenehmi- 
gungsverfahren umgesetzt werden (siehe auch Ausführungen unter Ziffer 5.3, Berücksichtigung 
von Umweltbelangen). Auf die Angabe einer Grundflächenzahl (GRZ) kann daher wegen der ge- 
forderten vollflächigen Versiegelung verzichtet werden. Die Geschossflächenzahl (GFZ) oder eine 
Höhenfestsetzung soll ebenfalls nicht vorgenommen werden. Der Maßstab der Beurteilung soll 
sich nach § 34 BauGB richten.  
 
Im Plangebiet sollen unterschiedliche Gewerbetypen angesiedelt werden. Eine Differenzierung ist 
notwendig, da es sich um einen Standort mit in circa 100 m angrenzender Wohnbebauung an der 
Sauerlandstraße bzw. Kleingärten an der Straße Am Grauen Stein handelt.   
 
Um den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen, wird die Zonierung der einzelnen 
Gewerbebetriebe auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für 
Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 vorge- 
nommen. Im GE (Zone 1) sollen nur Betriebe zulässig sein, die in der Abstandsklasse VII des v.g. 
Erlasses aufgeführt sind. Sie halten den Abstand von 100 m zu sensiblen Nutzungen (Kleingärten 
und Wohnnutzung) ein. Analog dazu ist im GE (Zone 2) ein Abstand von 200 m eingehalten. Die 
zulässigen Betriebe entsprechen denen der Abstandsklasse VI des v.g. Erlasses.

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Die Flächen im Plangebiet sollen für gewerbliche Nutzungen aller Art und im Besonderen für pro- 
duzierende oder verarbeitende Betriebe vorgehalten werden. Dabei wirkt sich der Standortfaktor 
der guten verkehrlichen Anbindung an den Zubringer günstig aus und zieht die entsprechenden 
Gewerbebetriebe an. Der Schwerpunkt soll auf v.g. klassischen Gewerbebetrieben liegen. Es gilt 
die maßgebliche Funktion eines GE-Gebietes für Neuplanungen zu sichern und nicht erwünschten 
Nutzungen mittels textlicher Festsetzungen gegenzusteuern. 
 
Für Handwerks- und produzierende Betriebe wird eine Ausnahmeregelung untergeordnete Ver- 
kaufsstellen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, erlauben. Dies ent- 
spricht der gängigen Praxis neben dem Betrieb auch affine Sortimente zum Verkauf anbieten zu 
können und die Attraktivität des Betriebes abzurunden und zu erhöhen. Durch die Begrenzung der 
maximal möglichen Verkaufsfläche auf 15 % bezogen auf die gesamte Geschossfläche des Be- 
triebes und 100 qm Verkaufsfläche liegt der Schwerpunkt dennoch eindeutig auf dem gewerblich 
produzierenden Teil des Betriebes.   
 
Die beiden ansässigen Betriebe einer Kfz-Meisterwerkstatt und eines Motorradwerkstattbetriebes 
erhalten einen erweiterten Bestandsschutz. Beide Betriebe bieten zusätzlich affine Sortimente zum 
Verkauf an, die Größe der genehmigten Verkaufsfläche übersteigt jedoch die zukünftig zulässige 
Fläche von 100 m². Da es sich bei diesen Sortimenten um nicht zentrenrelevante Waren handelt, 
ist die Überschreitung der Verkaufsfläche zu vertreten. Zudem handelt es sich um Betriebe, die 
aufgrund ihrer Geräuschemissionen beim Reparaturbetrieb meist nur in einem Gewerbegebiet ver- 
träglich angesiedelt werden können. 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich hierbei um eine Lage außerhalb der zentralen Versorgungsbe- 
reiche gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes von 2013 bzw. der Modifikation von 2015. 
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben entspricht der oben angegebenen formulierten Ziel- 
setzung zur gewerblichen Entwicklung des Planbereiches. Der vorhandene Einzelhandel Staples 
Bürobedarf, Rolshover Straße 384 wird überplant und erhält passiven Bestandsschutz. (weitere 
Erläuterungen zum Bestandsschutz, Eigentümerinteressen und Entschädigung siehe weiter unten) 
 
Die nach § 8 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Vergnü- 
gungsstätten werden im Planbereich ebenfalls nicht mehr zulässig sein. Dies gilt auch für Bordelle 
und bordellartige Betriebe. Die klassische gewerbliche Nutzung wird, wie oben erläutert, vorgezo- 
gen. Bei den überplanten Betrieben handelt es sich um die Spielhalle "R", Max-Glomsda-Straße 4, 
den Electrum Disco Night Club, Rolshover Straße 384 und die Merkur Spielothek Colonia, Rolsho- 
ver Straße 382. 
 
Alle bestehenden, genehmigten Nutzungen, die zukünftig den Festsetzungen des Bebauungsplan-
Entwurfes widersprechen würden, sollen passiven Bestandsschutz genießen. Die Betriebe dürfen 
nur im genehmigten Umfang und ihrer Funktion weiter betrieben werden. Erweiterungen oder Wie- 
dererrichtungen sollen hingegen nicht zugelassen werden, da ein erweiterter Bestandsschutz nach 
§ 1 Absatz 10 BauNVO städtebaulich nicht erwünscht ist. Im Falle zukünftiger Fluktuation sollen 
diese Nutzungen langfristig aufgegeben bzw. an verträgliche Standorte außerhalb des Plangebie- 
tes verlagert werden. Bei der Nutzungsaufgabe erlischt der Bestandschutz. Die allgemeine Zweck- 
bestimmung als Gewerbegebiet wird im Plangebiet weiterhin gewahrt. 
 
Im Bebauungsplan-Entwurf sollen aus den oben genannten städtebaulichen Gründen nur der Ein- 
zelhandel und die Nutzungsarten Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe 
ausgeschlossen werden. Bei Neubauten oder Nutzungsänderungen bleibt das gesamte breite 
Spektrum zulässiger Nutzungen weiterhin erhalten. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen 
Zielsetzung ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff 
in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen und liegt im Rahmen des zulässigen Ab- 
wägungsspektrums.  
 
Gemäß § 42 Absatz 1 BauGB kann der Eigentümer eine Entschädigung nach Maßgabe der Ab- 
sätze 2 bis 9 verlangen, wenn die zulässige Nutzung seines Grundstücks aufgehoben oder geän- 
dert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Ent-

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schädigungsansprüche aus dem Planungsschadensrecht erscheinen unwahrscheinlich, können 
aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.   
 
Der ehemalige Baumarkt an der Max-Glomsda-Straße war über zehn Jahre an diesem Standort 
ansässig, wurde jedoch im Herbst 2013 aufgegeben und steht seitdem leer. Gemäß Einzelhan- 
dels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln (EHZK) handelt es sich um einen sogenannten Sonder- 
standort des großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels, der eine wichtige Funktion im 
Zentrenkonzept hat und daher beibehalten werden soll. Im Hinblick auf zukünftige, erneute Nut- 
zung soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baumarkt und Gartencenter" festgesetzt 
werden. Diese Zweckbestimmung ist in diesem Zusammenhang aus der FNP-Darstellung "SO –
Baumarkt" weiter entwickelt worden. Eine Weiternutzung des ehemaligen Baumarkt-Grundstückes 
mit einem Gartencenter ist städtebaulich erwünscht und belebt den Sonderstandort aufs Neue. Ein 
interessierter Investor bereitet zurzeit die Unterlagen für einen Bauantrag vor und führt Abstim- 
mungsgespräche. Bei der Abgrenzung der Fläche des SO werden die Flächen für  Stellplätze des 
Baumarktes/ Gartencenters miteinbezogen. 
 
Wie bisher sollen geringe Anteile von zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sein. Zum Schutz 
des Poller Stadtteilzentrums entlang der Siegburger Straße soll jedoch die Verkaufsfläche für das 
zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevante Sortiment auf 800 m² beziehungsweise für   
einen kleinen gastronomischen Bereich mit Sitzgelegenheit und Ausschank nicht alkoholischer 
Getränke, auf 250 m² begrenzt werden. Die Zahlen aus den entsprechenden Ermittlungen aus den 
damaligen Bauunterlagen des Baumarktes von 2005 sowie den weiteren genehmigten Nutzungs- 
anträgen werden an die geplante, gewünschte, aktuelle Entwicklung angepasst. Im Rahmen einer 
speziellen Bewertung des Sortiments des geplanten Gartencenters ist es zu vertreten, dass das 
zentrenrelevante Sortiment 795 m² von der gesamten Verkaufsfläche betragen kann. Auch ein nun 
in Maßen vergrößerter gastronomischer Bereich kann die Attraktivität des Gartencenters steigern, 
zumal im angrenzenden Gewerbegebiet Schank- und Speisewirtschaften als Gewerbebetriebe 
aller Art allgemein zulässig sind. 
 
Zur genauen Einordnung von zentrenrelevanten Sortimenten und Sortimentsgruppen hat der Rat 
der Stadt Köln am 17.12.2013 einen Beschluss mit der Zuordnung von zentrenrelevanten, nah-
versorgungs- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gefasst. Die "Kölner Sortimentsliste" wird 
zur einfachen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren in  die textlichen Festsetzungen aufgenom- 
men.  
 
Im Hinblick auf die zukünftigen Werbeanlagen in den Gewerbegebieten und dem Sondergebiet 
sollen Festsetzungen aus stadtgestalterischen Gründen getroffen werden. Werbeflächen an Ge- 
bäuden sind weiterhin möglich, jedoch zukünftig nicht mehr auf Dachflächen oder an Pylonen. Die 
Betriebe werden dennoch ausreichend Möglichkeiten haben, an der Stätte der Leistung für sich zu 
werben. Durch diese Maßnahme sollen jedoch Auswüchse an Werbeanlagen eingedämmt werden. 
 
5.2 Erschließung 
 
Das Plangebiet ist durch die nahe liegende, östliche Zubringerstraße L 124 mit der Abfahrt Köln-
Kalk an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Über die Rolshover Straße erreicht man die 
Max-Glomsda-Straße, die den Gewerbepark intern erschließt. Die nördliche Verlängerung der vor- 
genannten Straße zur Straße Am Grauen Stein ist so geführt, dass ein möglicher Schleichverkehr 
erschwert wird. Die südliche Verlängerung der Max-Glomsda-Straße soll in die dort geplanten Ge- 
werbeflächen im Bereich des Bebauungsplanes "Gewerbepark Poll Süd" führen und dort in  einer 
Wendeanlage enden.  
 
Die Straßenflächen sollen festgesetzt werden.  
 
Im Bereich des Car-Centers verläuft auf einem kurzen Teilstück ein 110 kV-Kabel außerhalb der 
öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch nahe am Straßenrand. Das Kabel benötigt einen beidseitigen 
Schutzstreifen. Ein entsprechender Hinweis wird darauf aufmerksam machen.

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Die Max-Glomsda-Straße ist mit einem Ausbauvertrag privat gebaut worden. In diesem Vertrag 
wurde ebenfalls die öffentliche Nutzung geregelt. Sobald der Bebauungsplan rechtskräftig ist, 
könnte eine Übernahme und Widmung als öffentliche Verkehrsfläche erfolgen. 
 
Die ÖPNV-Anbindung verläuft über die Buslinie 159 (Alfred-Schütte-Allee/Buchheim, Herler Stra- 
ße). Direkt angrenzend an das Plangebiet liegt die Haltestelle "Taubenholzweg", etwas südlich die 
Haltestelle "Poller Holzweg". Der nächste Stadtbahnanschluss besteht am Haltepunkt der Linie 7 
"Poll, Salmstraße", der sich circa 500 m südlich befindet. 
 
Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung kann aus den vorhandenen Anlagen in der Max-Gloms-
da-Straße und der Rolshover Straße erfolgen. Das Abwasser nicht kanalisierter Gebiete kann in 
das vorhandene Bauwerk in der Rolshover Straße geleitet werden.  
 
5.3 Berücksichtigung von Umweltbelangen 
 
Unter dem größten Teil des Plangebietes liegt die ehemalige Colonia-Deponie, Altlast Nummer 
70111. Sie wird in der Planzeichnung dargestellt und unter "Kennzeichnungen" aufgeführt.  
 
Zu der Colonia-Deponie liegt eine "Beschreibung der für eine Bebauung der ehemaligen Deponie 
‚Colonia‘ einzuhaltenden Restriktionen" von Juli 2014 vor. Generell gilt, dass für alle Bauvorhaben 
objektbezogene Nutzungskonzepte auf der Grundlage des vorliegenden Maßnahmenkatalogs zu 
erarbeiten und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch der Bezirksregierung Köln, De- 
zernat 52, Abfallwirtschaft und anlagenbezogener Umweltschutz, vorzulegen sind. Es kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass die Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, gegebenenfalls im Rahmen 
ihrer Prüfung in einem abfallrechtlichen Verfahren weitere Maßnahmen für sinnvoll erachtet. 
 
Im südwestlichen Plangebiet könnte nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag mit Stand 
von 07/2011 ein kleiner Teilbereich als Eingriffsgebiet angesehen werden. In diesem Bereich wä- 
ren bauliche Eingriffe theoretisch ausgleichspflichtig. Die tatsächliche Nutzung ist jedoch ein  zwi- 
schenzeitlich ausgebauter Parkplatz des TÜV sowie Böschungsbereiche entlang von bereits ver- 
siegelten Teilflächen des Verkehrsübungsplatzes. Die Bezirksregierung Köln fordert die vollständi- 
ge Versiegelung der Oberflächen über dem Deponiekörper. Aus diesem Grund setzt der Bebau- 
ungsplan-Entwurf auf der versiegelten Fläche als Ausgangslage an, für die folglich kein Eingriff 
vorliegt.  
 
Für das Plangebiet ist ein Artenschutzgutachten mit Stand von August 2011 erstellt worden. Es 
wurden jagende Zwergfledermäuse als planungsrelevante Art kartiert. Es wurden jedoch keine 
Lebensstätten vorgefunden, so dass sich kein Anhaltspunkt für einen Verbotstatbestand nach § 44 
Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz ergibt. Bei Brutvogelarten in Gehölzen wurden ebenfalls keine 
Anhaltspunkte gefunden, dass die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird. Die Bewertung erfolgt un- 
ter der Maßgabe, dass Baufeldräumungen nur außerhalb der Brutzeit stattfinden. Der Haussper- 
ling ist an zwei Orten im nördlichen Plangebiet festgestellt worden: einmal am leerstehenden ehe- 
maligen Gebäude der Abfallwirtschaftsbetriebe und einmal am Wohnhaus Taubenholzweg 29, di- 
rekt außerhalb des Plangebietes. Hier kann im Rahmen eines eventuellen Abrissantrages zu den 
Gebäuden eine Auflage im Baugenehmigungsverfahren zum Anbringen von Nistkästen erfolgen. 
Der bisherige Hinweis Nummer 10 wurde entsprechend ergänzt. 
 
Unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes stehen nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfü- 
gung. Durch die erforderlichen deponietechnischen Restriktionen mit einer 100-prozentigen Ver- 
siegelung der ehemaligen Deponiefläche könnte der Bebauungsplan-Entwurf lediglich in den unbe- 
lasteten Bereichen Grünfestsetzungen treffen. Dies beträfe einen schmalen Streifen entlang der 
Rolshover Straße. Auf die Festsetzung von Dachbegrünung als Maßnahme zur Anpassung an den 
Klimawandel soll ebenfalls verzichtet werden. Beide Maßnahmen würden im überwiegend bebau- 
ten Plangebiet minimal greifen und nur geringfügige Auswirkungen haben. Dies erscheint auch 
insofern unverhältnismäßig, da die Gründung im Deponiekörper sehr aufwändig ist und eine Dach- 
begrünung die Aufwendungen weiter erhöhen würde ohne bedeutende Effekte zu generieren.

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Vorhandene Wohnnutzungen und Kleingärten in der Nachbarschaft  grenzen zwar nicht unmittel- 
bar an das Plangebiet an, sind jedoch in einer Entfernung von circa 100 m vorhanden und müssen 
in ihrem Lärm-Schutzbedürfnis berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolgt eine Zonierung 
der gewerblichen Flächen nach dem Abstandserlass NRW (siehe unter Punkt 5 Städtebauliches 
Konzept, 5.1 Bauliche Nutzung).    
 
Weitere Festsetzungen zum Lärmschutz im Plangebiet sollen im Rahmen des Bebauungsplan-
Entwurfs nicht erfolgen. Im Gegensatz zum unwirksamen Bebauungsplan werden daher keine 
Lärmpegelbereiche dargestellt oder Lärmkontingente (siehe unter Punkt 1, Anlass und Ziel der 
Planung) festgesetzt. Der Lärmschutz wird im Rahmen dieses Bebauungsplan-Entwurfes ausrei- 
chend durch die Zonierung der Gewerbegebiete berücksichtigt. Zum Schutz von Büro- und Sozial- 
räumen  kann anhand der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) die Anforderung an die Luftschall- 
dämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß von Wand- und Fensterkombinati- 
onen schutzbedürftiger Nutzungen ermittelt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
muss dann der entsprechende Nachweis vom Antragsteller erbracht werden.   
 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind heute direkt außerhalb des Plangebietes schon teilweise vor- 
handen. Ein Lärmschutzwall verläuft im südlichen Bereich der Rolshover Straße. Zusätzlich sind 
hier in Fahrtrichtung Poll nächtliche Fahrverbote für Lkw ausgeschildert. Dieses entspricht den 
Empfehlungen des aktuellen und beschlossenen Lkw-Führungskonzeptes von November 2013, 
welches Aussagen für das gesamte Stadtgebiet enthält.  
 
Der Schallschutz in neuen Gebäuden wird durch passive Lärmschutzmaßnahmen sichergestellt.  
Die Maßnahmen werden sich durch die Umsetzung der Mindestanforderungen an die Luftschall- 
dämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 - Schallschutz im 
Hochbau - ergeben.  
 
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass mit der Umsetzung der aufgezählten Maßnahmen die gesun- 
den Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Dabei ist zu betonen, dass sich 
die Wohnnutzungen außerhalb und die Arbeitsstätten innerhalb des Plangebietes befinden. 
 
 
6. Umweltbericht  
 
6.1 Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- 
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
6.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
 
Nähere Erläuterungen siehe Punkt 1. "Anlass und Ziele der Planung" des städtebaulichen Teils der 
Begründung. 
 
6.1.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Planung Bestand Flächengröße ca.  
Gewerbegebiet  
nördlich Max-Glomsda-Straße 
Parkplatz, Car Center, ehemalige 
Müllumladestation, umgenutzte 
Brache  
40 000 m² 
Gewerbegebiet  
westlich Max-Glomsda-Straße 
Parkplätze, TÜV-Prüfstelle  25 000 m² 
Sondergebiet/ Gewerbegebiet 
Max-Glomsda-Straße/ westlich 
Rolshover Straße 
Ehemaliger Baumarkt, Einzelhan- 
del, Gewerbe  
  49 000 m² 
Verkehrsfläche   Verkehrsfläche  8.000 m²

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6.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsat- 
zung der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen 
Schutzgütern näher beschrieben. 
 
6.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en 
 
 
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäi sche Vogelschutzgebiete: solche Gebie- 
te liegen mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt; 
- Oberflächenwasser: permanent Wasser führende Ober flächengewässer sind im Plangebiet 
nicht vorhanden oder geplant; 
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesond ere des Wasser-, Abfall-, Immissions- 
schutzrechtes: solche Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor; 
- Landschaftsplan: für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen. 
 
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umw eltbelange  
- Biologische Vielfalt: Die nur eingeschränkt vorha ndene biologische Vielfalt wird durch die 
Umsetzung der Planung weiter reduziert. Weitere Ausführungen dazu sind bei den Punkten 
6.2.1.1 Pflanzen und 6.2.1.2 Tiere aufgeführt. 
- Eingriff/Ausgleich: Im südlichen Teil des Plangeb ietes fällt ein schmaler Grünstreifen entlang 
der vorhandenen Erschließung am Verkehrsübungsplatz unter die Eingriffsregelung des § 1a 
BauGB. Hier muss die Oberfläche als Auflage des Deponieschließungs-Verfahrens in naher 
Zukunft versiegelt werden. Daher ist dieser Bereich im Bebauungsplanverfahren als bereits 
versiegelt anzunehmen. Entsprechend fällt keine Ausgleichsmaßnahme an. 
- Boden: Im überwiegenden Bereich des Plangebietes liegt die Altdeponie "Colonia", AL 
70111, vor. Auch in den übrigen Bereichen des Plangebietes sind durch die Vornutzungen 
(zum Beispiel Wallschüttung) Veränderungen der Bodenverhältnisse erfolgt durch Verdich- 
tung, Abgrabung, Teilversiegelung oder sonstige Veränderung des Oberbodens. Erhebliche 
Eingriffe in ungestörte Bodenverhältnisse werden durch die Planung daher nicht ausgelöst. 
- Klima: Gemäß Planungshinweiskarte zur zukünftigen  Wärme ist der westliche Teil des Plan- 
gebietes als klimaaktive Fläche und der östliche Teil als (wärme-)belastete Siedlungsfläche 
ausgewiesen. Das Plangebiet ist bereits heute stark versiegelt und bebaut, eine deutliche 
Zunahme von Neubebauung und Versiegelung ist durch die Umsetzung des Bebauungspla- 
nes nicht zu erwarten, da dieser überwiegend die Steuerung der gewerblichen Nutzungen 
regelt. Noch unversiegelte Bereiche müsse im Rahmen der Deponiestilllegung ohnehin ver- 
siegelt werden (s. Punkt 6.2.5.2). Eine erhebliche Ausdehnung der städtischen Wärmeinsel 
im Plangebiet und seinem Nahbereich ist aufgrund der relativ geringen zusätzlichen Gewer- 
beflächenausweisung nicht zu erwarten.  
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plange biet hat heute keine erkennbare Rolle für 
die Energieeinsparung beziehungsweise Gewinnung erneuerbarer Energien. Weiterhin han- 
delt es sich um eine Angebotsplanung, so dass keine Regelungen zum Einsatz regenerativer 
Energie im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens möglich sind. Im Einzelfall greifen die 
Anforderungen der Energieeinsparverordnung beziehungsweise anderer Regelungen direkt. 
- Abwasser: Die geplanten Abwasserleitungen sind im  Bereich der Altdeponie besonderen An- 
forderungen an die Dichtigkeit unterworfen, das heißt sie müssen gasdicht ausgeführt wer- 
den (Auflage aus Deponiestilllegungsverfahren, siehe Punkt 6.2.5.2). 
- Gefahrenschutz: Zwei kleine Teilbereiche im Plang ebiet werden ab einem Rheinwasserstand 
von 11,30 m Kölner Pegel durch aufsteigendes Grundwasser geflutet, zwei weitere kleine 
Flächen bei 12,50 m. Der größte Teil des Plangebietes ist hochwasserfrei. Aufgrund der An- 
forderung aus der Deponiestilllegung müssen diese Bereiche versiegelt werden, daher sind

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im Rahmen des Bebauungsplanes hier keine Maßnahmen erforderlich. Weitere Belange des 
Gefahrenschutzes sind nicht erkennbar betroffen. 
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Südlich der Kreuz ung Rolshover Straße/Poll-Vingster-
Straße/ Planstraße befindet sich ein Wegekreuz mit drei Winterlinden, die als Ensemble 
schützenswert sind. Das Ensemble liegt außerhalb des Geltungsbereiches, so dass keine di- 
rekte oder indirekte Beeinträchtigung zu erwarten ist. Sachgüter sind durch die Planung nicht 
betroffen.   
 
C) Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbel ange 
 
6.2.1 Natur und Landschaft  
 
6.2.1.1 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB ) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand: Das Plangebiet weist einen sehr heterogenen Vegetationsbestand auf. Während der 
zentrale, bereits bebaute Teil sowie der TÜV-Parkplatz im nordwestlichen Teil so gut wie keine 
Vegetation aufweisen, liegt im nördlichen Randbereich eine Gehölz bestandene Fläche (kleiner 
Wall und Randbereiche der ehemalige Müllumladestation) vor. Die ehemals zwischen dem TÜV-
Parkplatz und dem vorhandenen Baumarkt kartierte Brachfläche mit aufkommender Spontanvege- 
tation wurde zwischenzeitlich als weiterer Parkplatz ausgebaut. Die Fertigstellung ist mittlerweile 
erfolgt.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch ohne Planungsrecht durch den Bebauungsplan könnten ein- 
zelne Teilflächen intensiver genutzt, befestigt oder bebaut werden, so dass ein Teil der vorhande- 
nen Vegetation beseitigt werden kann. Weiterhin muss die Oberfläche der ehemaligen Deponie 
Colonia als Auflage aus dem Deponiestilllegungsverfahren bis in naher Zukunft versiegelt werden. 
Damit ist für das Plangebiet eine Versiegelung bereits als Nullfall anzunehmen.   
 
Im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung kommt es nur in untergeordnetem Umfang zur Über- 
planung von Biotoptypen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Bebauungsplan trifft keine Aussagen 
zu Pflanzmaßnahmen im Plangebiet. 
 
Bewertung: Im Plangebiet liegen sowohl bebaute und (teil)versiegelte Flächen vor als auch sehr 
untergeordnet Vegetationsflächen mit höherwertigen Brach- und Gehölzstrukturen. Da die Oberflä- 
che des Deponiekörpers als Auflage aus dem Deponiestilllegungsverfahren in naher Zukunft ver- 
siegelt sein muss, würde ein Teil der Vegetation auch ohne Umsetzung des Bebauungsplanes zu- 
künftig entfernt.  
 
6.2.1.2 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB ) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW 
 
Bestand: Eine artenschutzrechtliche Begehung wurde im Zeitraum von April bis Juli 2011 durchge- 
führt. Im Plangebiet wurden - mit Ausnahme der Zwergfledermaus - keine sogenannten planungs- 
relevanten Tierarten kartiert.  
 
Amsel, Blaumeise, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Gimpel, Grünfink, Hausrotschwanz (an 
bestehenden Gewerbebauten), Haussperling (am bestehenden Wohnhaus Taubenholzweg direkt 
außerhalb des Plangebietes sowie am ehemaligen Abfallcenter), Heckenbraunelle, Kohlmeise, 
Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz, Zaunkönig und Zilpzalp. 
 
Die Vogelarten Gimpel und Haussperling sind auf der Roten Liste NW als zurückgehend, in der 
Roten Liste der Kölner Bucht als gefährdet eingestuft.

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Die Zwergfledermaus wurde jagend in der Nähe der Gehölzbereiche kartiert, Quartiere konnten im 
Plangebiet nicht nachgewiesen werden. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Nullfall würde sich am Tierartenbestand nur wenig ändern, der 
Bestand unterläge den natürlichen Einflussgrößen (zum Beispiel Witterung) sowie Störungen 
durch die mögliche Intensivierung gewerblicher Nutzungen (etwa im Bereich der Brachfläche öst- 
lich der Max-Glomsda-Straße). 
 
Eingriffe in Gehölz- und Gartenflächen werden durch den Bebauungsplan auf der Fläche östlich 
des Taubenholzwegs, südlich des bestehenden Wohnhauses vorbereitet. Hier sind Eingriffe be- 
reits im heutigen Zustand möglich. Eingriffe in die Brachfläche zwischen Car-Center und Tauben- 
holzweg im Bereich der ehemaligen Müllumladestation sind ebenfalls bereits heute möglich, diese 
Fläche muss zudem als Auflage aus dem Deponiestilllegungsverfahren versiegelt werden. Betrof- 
fen sind durch die Überplanung Vogelarten, die in Gehölzen brüten. Da die kartierten Arten nicht 
standorttreu sind, können sie in andere Gehölze im und am Plangebiet ausweichen. Die an den 
Hauswänden brütenden Arten wie Hausrotschwanz und Haussperling können im Falle einer Nie- 
derlegung der Gebäude an andere Gebäude im beziehungsweise im Nahbereich des Plangebietes 
ausweichen.  
 
Während der Bauphase sind die kartierten Tierarten Störungen ausgesetzt, die stärker sind als die 
normalen Störungen durch den Betrieb der Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe. Eine erhebliche 
Störung mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist aufgrund 
der begrenzten Größe der Bauflächen nicht zu unterstellen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Rodung von Gehölzen außerhalb der 
Brutzeit von wildlebenden Vögel gemäß Landschaftsgesetz NW verhindert den Verlust von Indivi- 
duen und Brutstätten. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig, da durch die Planung keine Ver- 
botstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst werden. 
 
Bewertung: Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von April bis Juli 2011 hat keine Anhalts- 
punkte auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sogenannter pla- 
nungsrelevanter Tierarten ergeben. Die kartierten Vogelarten können zum Brüten auf andere Ge- 
hölze beziehungsweise Gebäude im Plangebiet und in dessen Nahbereich ausweichen. Die 
Zwergfledermaus als streng geschützte Art jagt zwar im Plangebiet entlang der vorhandenen Ge- 
hölz- und Gartenflächen, die Nahrungshabitate unterliegen jedoch nicht dem Zugriffsverbot des 
§ 44 BNatSchG.  
 
6.2.2 Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand: Analog zu den unterschiedlichen Nutzungsintensitäten im Plangebiet ist das Ortsbild sehr 
heterogen. Im zentralen Bereich dominieren die gewerblichen Aufbauten das Ortsbild, während im 
angrenzenden nördlichen und nordöstlichen Teil Gehölz-, Brach- und Gartenfläche vorliegen. Die 
Freiflächen weisen keinen Erholungswert auf. Weder städtebaulich noch unter landschaftsästheti- 
schen Aspekten ist das Plangebiet als hochwertig einzustufen, erhaltenswerte Sichtbeziehungen 
bestehen nicht.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Nullfall bleiben das Ortsbild beziehungsweise der Landschafts-
charakter im Wesentlichen unverändert, in Teilbereichen ist eine Veränderung durch zusätzliche 
gewerbliche Bebauung möglich. Besondere Auflagen an die baulichen Anlagen oder die Gestal- 
tung von Freiflächen werden im Bebauungsplan nicht formuliert. Pflanzmaßnahmen sind im Be- 
reich der ehemaligen Deponie aufgrund der erforderlichen Versiegelung der Oberfläche nicht mög- 
lich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind in der Regel nur 
zur Kaschierung von Veränderungen der Landschaft möglich, hier kann sich die Veränderung des 
Ortsbildes im Falle attraktiver Gewerbe- und Büroarchitektur durchaus positiv auswirken.

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Bewertung: Das vorhandene Ortsbild beziehungsweise die Landschaft weisen keine hohe Wertig- 
keit auf, so dass die Ausdehnung gewerblicher Nutzungen/Bebauung keinen echten Eingriff dar- 
stellt. 
 
6.2.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB ) 
 
6.2.3.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
Bestand: Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone und fällt nicht unter den Anwen- 
dungsfall des § 51a Landeswassergesetz (LWG) NW. Aufgrund der Bodenveränderungen im Be- 
reich der Deponie "Colonia", der vorhandenen Aufbauten sowie der Versiegelungen und Teilver- 
siegelungen ist im gesamten Plangebiet mit einer Einschränkung der natürlichen Grundwasser- 
neubildung zu rechnen. Durch Auswaschungen aus den deponierten Materialien kann es zu stoffli- 
chen Veränderungen im Grundwasser kommen.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Nullfall kann es auch weiterhin bis zur Bebauung / Abdeckung 
der Deponie durch die Versickerung von Niederschlagswasser in den Deponiekörper in Randbe- 
reichen zur Auswaschung grundwasserfremder Stoffe kommen. Danach muss die Oberfläche des 
Deponiekörpers als Auflage der Bezirksregierung aus dem Deponiestilllegungsverfahren versiegelt 
werden. Im Falle der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes wird die Oberfläche der Deponie 
ebenfalls vollständig versiegelt und damit wird dem Schutz der Grundwasserqualität Rechnung 
getragen. Daher muss die Einschränkung der Grundwasserneubildung hingenommen werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zum Schutz der Grundwasserqualität vor 
der Auswaschung von Stoffen aus dem Deponiekörper ist die Versiegelung / Abdeckung der Ober- 
fläche vorrangig vor einer Wiederzuführung von Niederschlagswasser vor Ort in den Grundwas- 
serkörper. Minderungsmaßnahmen wie die Regelung einer Versickerung von Niederschlagswas- 
ser von Dachflächen sind daher nicht möglich. 
 
Bewertung: Durch die Auflage der Bezirksregierung aus dem Deponiestilllegungsverfahren muss 
die Oberfläche der Deponie "Colonia" vollständig versiegelt werden. Der Bebauungsplan  regelt die 
Art der zukünftigen (baulichen) Nutzung, betrachtet die Fläche aber als bereits versiegelt. Mit der 
erforderlichen Versiegelung wird auch dem Schutz der Grundwasserqualität Rechnung getragen. 
Entsprechend muss die Einschränkung der Grundwasserneubildung hingenommen werden, was 
angesichts des ausreichenden Grundwasserdargebots in Köln unerheblich ist. 
 
6.2.4 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.2.4.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft 
 
Bestand: Im Plangebiet sind heute keine produzierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Emissions- 
quellen sind der Hausbrand und der Kfz-Verkehr. Entlang der Rolshover Straße ist aufgrund der 
hohen Verkehrsbelastung - circa 24 000 Pkw-Einheiten/24 h (Stand November 2000) von einer 
hohen Emissionsbelastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu rechnen. Die Emission aus 
den Gebäudeheizungen ist als mäßig einzustufen. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Eine Prognose ist sowohl für den Nullfall als auch für den Planfall 
schwierig. Einerseits ist auch im Nullfall eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung möglich mit 
der Folge höherer Emissionen aus Hausbrand und Kfz-Verkehr. Andererseits ist auch für die Um- 
setzung des Bebauungsplan-Entwurfes eine Prognose schwierig, da die Art der sich ansiedelnden 
Betriebe nicht bekannt ist. Allerdings ist aufgrund der geplanten Zonierung des Gewerbegebietes 
davon auszugehen, dass keine Emissionen entstehen, die in den südlich des Plangebietes gele- 
genen Wohngebieten gesundheitsbeeinträchtigende Luftschadstoffkonzentrationen auslösen. Die 
zusätzliche Verkehrszunahme beträgt im ungünstigsten Fall (das heißt die Parkplätze im GE 2

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würden intensiv gewerblich genutzt) circa 1 500 zusätzliche Fahrten pro 24 Stunden aus dem Ge- 
werbegebiet aufgeteilt auf der Rolshover Straße und die Straße Am Grauen Stein. Die tatsächliche 
zusätzliche Verkehrsbelastung dürfte jedoch deutlich geringer ausfallen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung der Entstehung erhebli- 
cher gewerblicher Luftschadstoff-Emissionen wird das Gewerbegebiet gemäß Abstandserlass NW 
gegliedert. Vorgesehen werden zwei Zonen: 
GE (Zone 1) –  zulässig sind Betriebe der Abstandsk lasse VII  
(100 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung) 
GE (Zone 2) –  zulässig sind Betriebe der Abstandsk lasse VI - VII  
(200 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung) 
Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter Emissionen sind in diesem Bebauungsplan-
Verfahren nicht möglich. 
 
Bewertung: Die Intensivierung der gewerblichen Nutzung wird im Plangebiet voraussichtlich zu 
einer geringen Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffe sowie der Luftschadstoffe aus 
Hausbrand führen. Die Zonierung der neuen Gewerbeflächen gemäß Abstandserlass NW wird die 
Zunahme nach Art und Menge, insbesondere aus der gewerblichen Produktion entstehende Luft- 
schadstoffe, begrenzen. 
 
6.2.4.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft 
 
Bestand: Messwerte zu Luftschadstoff-Konzentrationen liegen für das Plangebiet nicht vor. Das 
Plangebiet liegt in einer Zone mittlerer Luftgüte mit einem Luftgüteindex (LUGI) von 1,3. Bei einem 
DTV-Wert von 22 700 Pkw-Einheiten ist eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV 
im Bereich der Fahrbahn der Rolshover Straße nicht ausgeschlossen. Allerdings sind hier keine 
geschlossenen Gebäudefronten vorhanden, so dass ein gewisser Luftaustausch mit Verdünnung 
der verkehrsbedingten Luftschadstoffkonzentration angenommen werden kann. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch im Nullfall ist eine Zunahme der Immission von Luftschadstof- 
fen nicht ausgeschlossen, die jedoch auf das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nahbereich 
eingegrenzt bleiben würde. Für die Umsetzung des Bebauungsplanes ist mit folgenden Sachver- 
halten zu rechnen: 
− Gewerbliche Luftschadstoffkonzentrationen: 
Gemäß der geplanten Zonierung werden gesundheitsbeeinträchtigende Stoffe nur in gerin- 
gem Umfang emittiert werden und zwar in einer Form, dass keine erheblichen Konzentratio- 
nen im Nahbereich immittiert werden durch Regelungen im Zulassungsverfahren wie zum 
Beispiel ausreichende Kaminhöhe, Einbau von Filtern; 
− Hausbrand: 
Die Zunahme von Immissionen aus Hausbrand ist in der Zone II - mittlere Luftgüte - unprob- 
lematisch; 
− Verkehrsbedingte Luftschadstoffe: 
Aus der zusätzlichen gewerblichen Entwicklung wird ein zusätzlicher DTV-Wert von maximal 
1 500 Fahrten erwartet. Im Straßenraum der Rolshover Straße ist eine Überschreitung der 
Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10, PM5) und Stickoxide (NOx) nicht ausge- 
schlossen. Eine geschlossene Straßenrandbebauung beiderseits der Rolshover Straße ist in 
nächster Zeit nicht zu erwarten, so dass an den vorhandenen Gebäudefassaden nicht mit ei- 
ner Überschreitung der Grenzwerte zu rechnen ist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Erfordernis für Minderungsmaßnah- 
men ist im Bebauungsplan-Entwurf nicht gegeben. Günstig ist die vorhandene Verkehrslenkung 
von nächtlichem gewerblichem Verkehr aus dem Plangebiet nach Norden, um die südlich des 
Plangebietes liegende Wohnbebauung vor der erheblichen Zunahme der verkehrsbedingten Luft- 
schadstoffe zu schützen.

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Bewertung: Die Zunahme der Konzentration von Luftschadstoffen aus Gewerbe und Hausbrand 
wird eher geringfügig ausfallen und ist im Plangebiet und seinem Nahbereich hinnehmbar aufgrund 
der vorhandenen mittleren Luftgüte. Die Auswirkung der Zunahme verkehrsbedingter Luftschad- 
stoffe wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV im Be- 
reich der vorhandenen Gebäudefassaden entlang der Rolshover Straße führen. 
 
6.2.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
6.2.5.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, Freizeitlärm- 
erlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand: Das Plangebiet ist lärmvorbelastet aus Straßenverkehr, Schienenverkehr und Gewerbe. 
Zur Ermittlung der Einwirkungen auf das Plangebiet und der Auswirkungen der Planung wird eine 
schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Folgende Beurteilungswerte sind für ein Gewerbe- 
gebiet anzuwenden: 
 
Lärmart  Regelwerk  Tag in dB(A)  
6.00 - 22.00 Uhr  
Nacht in dB(A)  
22.00 - 6.00 Uhr  
Verkehrslärm DIN 18005 65 55 
Gewerbelärm TA Lärm 65 50 
 
Folgende Beurteilungswerte sind für die Prognose des zukünftigen Gewerbelärms gemäß  
TA Lärm  anzusetzen an schützenswerten Nutzungen außerhalb des Plangebietes: 
 
Nutzung  Gebiets -
charakter 
Tag in dB(A)  
6.00 - 22.00 Uhr  
Nacht in dB(A)  
22.00 - 6.00 Uhr  
Wohnen (Am 
Milchmädchen) 
Reines Wohn- 
gebiet (WR) 
50 35 
Wohnen Rolsho- 
ver Straße, 
Sauerlandstraße 
Mischgebiet/ 
Allgemeines 
Wohngebiet, 
vorbelastet 
60 45 
Kleingärten wie WA 55 keine Nutzung 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Für den Nullfall liegen keine Aussagen zu Lärmbelastungen vor. 
 
Straßenverkehr: Unter Berücksichtigung der maximalen Verkehrszunahme ergibt sich für das 
Plangebiet eine Verkehrslärmbelastung am Tag in 4,50 m Höhe von 
− 65 bis 70 dB(A) entlang des östlichen Autobahnzubr ingers sowie der Rolshover Straße und 
der Max-Glomsda-Straße, 
− 60 bis 65 dB(A) im nördlichen Teil des Plangebiete s sowie in Teilen des bestehenden SO- 
und GE-Gebietes . 
Damit wird am Tag für weite Teile des Plangebietes der Orientierungswert der DIN 18005 einge- 
halten. Im Nachtzeitraum liegt eine um circa 10 dB(A) niedrigere Lärmbelastung vor, die eine ähn- 
liche Verteilung der Pegelklassen im Plangebiet aufweist. Der Nachtzeitraum ist dabei für ein Ge- 
werbegebiet weniger wichtig, da in vielen Betrieben nachts nicht gearbeitet wird. 
 
Schienenverkehrslärm: Im Plangebiet wird der Orientierungswert unterschritten. In der Nacht wird 
der Orientierungswert für ein Gewerbe am südlichen Rand geringfügig mit 5 dB(A) überschritten, 
im übrigen Plangebiet mit unter 50 dB(A) eingehalten bzw. im nördlichen Bereich mit bis zu 45 
dB(A) unterschritten. Die Lärmbelastung des Plangebietes durch den Schienenverkehr ist tags und 
nachts fast gleich hoch, der Nachtzeitraum ist dabei für das Gewerbegebiet weniger wichtig, da in 
den meisten Betrieben nachts nicht gearbeitet wird. Die Aussagen wurden unter Annahme des 
mittlerweile weggefallenen sogenannten "Schienenbonus" von 5 dB(A) aus der Schall03 getroffen.

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Hierzu wurden die Werte der schalltechnischen Untersuchung mit einem entsprechenden Auf- 
schlag versehen. Die vorgenannten Werte berücksichtigen die neue Rechtslage. 
 
Gewerbelärm: Im Bestand sind keine Betriebe mit lärmintensiven Arbeiten vorhandenen. Keiner 
der vorhandenen Betriebe arbeitet im Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr). Alle Betriebe wurden 
schalltechnisch bewertet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Wie bereits unter Punkt 6.2.4.2 Luft- 
schadstoff Emissionen beschrieben, wird das Gewerbegebiet gemäß Abstandserlass NW zoniert. 
Vorgesehen werden zwei Zonen: 
GE (Zone 1) –  zulässig sind Betriebe der Abstandsk lasse VII  
(100 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung) 
GE (Zone 2) –  zulässig sind Betriebe der Abstandsk lasse VI - VII  
                           (200 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung) 
Damit wird sichergestellt, dass keine Betriebsarten angesiedelt werden können, die in nördlich und 
südlich des Plangebietes vorhandenen Wohngebieten zu erheblichen Lärmbelastungen führen.  
 
Bewertung: Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass das vorhandene und geplante Gewer- 
begebiet randlich durch Verkehrslärm belastet ist. Im zentralen Teil werden die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet eingehalten.  Durch die Zonierung des Plangebietes gemäß 
Abstandserlass NW werden erhebliche Gewerbelärmbelastungen in Wohngebieten der Umgebung 
vermieden. 
 
6.2.5.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-
Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG 
 
Bestand: Der größte Teil des Plangebietes wird von der Altdeponie "Colonia" AL 70111 einge- 
nommen. Die ehemalige Nassauskiesung wurde zwischen 1965 bis circa 1979 sukzessive verfüllt 
bis auf das heutige Geländeniveau. Die Sohle der Verfüllung liegt circa 25 m unter GOK. Verfüllt 
wurden, auch unterhalb des Grundwasserspiegels, Boden, Bauschutt, Aschen, Verpackungsmate- 
rial und Phosphormineralien sowie über dem Grundwasserspiegel Hausmüll und Produktionsrück- 
stände. Aus verschiedenen Untersuchungsergebnissen lassen sich Teilbereiche der Deponie ab- 
grenzen: 
− zentraler und westlicher Teil Poller Gewerbezentru m, Brachfläche und Teilfläche Car-Center:  
Hausmüll führende Auffüllungen; 
− Bereich der ehemaligen Müllumladestelle:  
überwiegend Boden- und Bauschuttmaterialien; 
− TÜV-Parkplatz:  
Hausmüll führende Auffüllungen. 
Aus den Hausmüllauffüllungen resultieren Gasbildungsraten (Methan, Kohlendioxid). Aufgrund der 
Ausgasungen und der Untergrundverhältnisse ergeben sich an die zukünftige Nutzungen besonde- 
re Anforderungen. Im Nahbereich der Deponie sind möglicherweise ebenfalls Auflagen für eine 
Bebauung zu beachten. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Zuge des Deponiestilllegungs-Verfahrens (Anzeige zur Stillle- 
gung nach § 36 KrW-/AbfG aus 2005) wurde seitens der Bezirksregierung Köln die Auflage formu- 
liert, dass die gesamte Deponiefläche bis zum Ende des Jahres 2013 zu versiegeln ist. In bilatera- 
len Gesprächen wurde eine Verlängerung erreicht. Damit entspricht die Nullvariante der Planvari- 
ante, das heißt entweder werden die noch unbebauten Flächen mit einer Asphaltdecke versiegelt 
oder nach den Maßgaben des Bebauungsplan-Entwurfes überbaut. Die für eine Bebauung einzu- 
haltenden deponietechnischen Restriktionen werden unter dem Begriff Kennzeichnungen auf der 
Planzeichnung aufgeführt . Aufgrund der geforderten Versiegelung ist die Anlage von Pflanzflächen 
oder Baumstandorten im Bereich der Deponie nicht möglich. Eine Ausnahme bilden vorhandene 
Baumpflanzungen im Bereich des Car-Centers und im Bereich des vorhandenen Walls im GE 2 im 
nördlichen Plangebiet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Abgrenzung der Deponie wird im Be- 
bauungsplan gekennzeichnet und unter "Kennzeichnungen"  mit Inhaltsstoffen, Baugrundbeson- 
derheiten und baulichen Auflagen beschrieben. 
 
Bewertung: Die Bebauung der Deponie "Colonia" stellt die Auflage aus dem Deponiestilllegungs- 
verfahren, die Oberfläche zu versiegeln, sicher. Ausgasungen aus dem Deponiekörper und Aus- 
waschungen vorhandener Bodenverunreinigungen in das Grundwasser sind so beherrschbar. Auf- 
lagen für die zukünftige Bebauung und  Ver- und Entsorgung werden gekennzeichnet und somit 
wird auf die besonderen Auflagen zur Umsetzung einer Bebauung ausreichend verwiesen.  
 
6.2.6 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
... zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach- 
güter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen 
− der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Le bensraumes für Tierarten, 
− den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwa sserneubil- 
dung/Grundwasserqualität, 
− den vorhandenen Bodenverhältnissen (Verfüllung) un d der Nutzbarkeit der Fläche, 
− der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität u nd der kleinklimatischen Situation, 
− der vorhandenen Lärmbelastung und der Arbeitsquali tät, 
− der vorhandenen Lärmbelastung und der Qualität des  Lebensraumes für Tierarten; 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch im Fall der Nullvariante kommt es zu Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen, die den Boden, Pflanzen, Tiere und das Grundwasser betreffen. Die Umset- 
zung des Bebauungsplan-Entwurfes führt zu Veränderungen (zum Beispiel Abschwächung) aller 
vorgenannter Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen wurden bei den 
jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweiligen Umweltbelangen 
beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Veränderungen des 
Wirkungsgefüge und der Wechselwirkungen entgegen. 
 
Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. 
 
6.2.7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Standortalternativen liegen nicht vor. Eine Planungsvariante für die Ansiedlung eines Möbelmark- 
tes nördlich der Max-Glomsda-Straße wurde geprüft. Seit Anfang 2015 ist bekannt, dass ein Ziel- 
abweichungsverfahren zur Anpassung des Regionalplanes von der Bezirksregierung nicht mitge- 
tragen wird. Die Alternative wurde nicht weiter verfolgt. 
 
6.3 Zusätzliche Angaben 
 
6.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkei- 
ten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel technische Lücken, feh- 
lende Kenntnisse) 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von 
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden folgende Unterlagen ver- 
wendet: 
− Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stad t Köln: Landschaftspflegerischer Fach- 
beitrag, Stand 07/2011 
− Dr. Tillmanns & Partner: Beschreibung der für eine  Bebauung der ehem. Deponie "Colonia" 
einzuhaltenden deponietechnischen Restriktionen, Bergheim, Stand 07/2014

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− Stadtplanungsamt Köln: schalltechnische Untersuchu ng zum Bebauungsplan-Entwurf "Ge- 
werbepark Poll" in Köln-Poll, Stand 10/2010  
− Kölner Büro für Faunistik: Faunistische Erhebung z um Bebauungsplan-Verfahren "Gewerbe- 
park Poll" in Köln-Poll, Stand 08/2011  
 
6.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen  
(Monitoring) 
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
6.3.3 Zusammenfassung 
 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisc he Vogelschutzgebiete:  
Solche Gebiete liegen mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. 
− Oberflächenwasser: permanent wasserführende Oberfl ächengewässer sind im Plangebiet 
nicht vorhanden oder geplant. 
− Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-, Immissions- 
schutzrechtes: Solche Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor. 
− Landschaftsplan: Im Plangebiet liegen keine Schutz ausweisungen gemäß LP vor. 
 
Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
− Biologische Vielfalt: Die nur eingeschränkt vorhan dene biologische Vielfalt wird durch die 
Umsetzung der Planung weiter reduziert. Weitere Ausführungen dazu sind bei den Punkten 
6.2.1.2 Pflanzen und 6.2.1.3 Tiere aufgeführt. 
− Eingriff/Ausgleich: Im südlich Teil des Plangebiet es fällt ein schmaler Streifen unter die Ein- 
griffsregelung des § 1a BauGB. Hier muss die Oberfläche als Auflage des Deponieschlie- 
ßungs-Verfahrens in naher Zukunft versiegelt werden. Daher ist dieser Bereich im Bebau- 
ungsplanverfahren als bereits versiegelt anzunehmen. Entsprechend fällt keine Ausgleichs- 
maßnahme an. 
− Boden: Im überwiegenden Bereich des Plangebietes l iegt die Altdeponie "Colonia", AL 
70111, vor. Auch in den übrigen Bereichen des Plangebietes sind durch die Vornutzungen 
(zum Beispiel Wallschüttungen und Ähnliches) Veränderungen der Bodenverhältnisse erfolgt 
durch Versiegelung, Teilversiegelung oder sonstige Veränderung des Oberbodens. Erhebli- 
che Eingriffe in ungestörte Bodenverhältnisse werden durch die Planung daher nicht ausge- 
löst. 
− Klima: Gemäß Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärme ist der westliche Teil des Plan- 
gebietes als klimaaktive Fläche und der östliche Teil als (wärme-)belastete Siedlungsfläche 
ausgewiesen. Das Plangebiet ist bereits heute stark versiegelt und bebaut, eine deutliche 
Zunahme von Neubebauung und Versiegelung ist durch die Umsetzung des Bebauungspla- 
nes nicht zu erwarten, da dieser überwiegend der Steuerung der gewerblichen Nutzungen 
regelt. Noch unversiegelte Bereiche müsse im Rahmen der Deponiestilllegung ohnehin ver- 
siegelt werden (s. Punkt 6.2.5.2). Eine erhebliche Ausdehnung der städtischen Wärmeinsel 
im Plangebiet und seinem Nahbereich ist aufgrund der relativ geringen zusätzlichen Gewer- 
beflächenausweisung nicht zu erwarten. 
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangeb iet hat heute keine erkennbare Rolle für 
die Energieeinsparung beziehungsweise Gewinnung erneuerbarer Energien. Weiterhin han- 
delt es sich um eine Angebotsplanung, so dass keine Regelungen zum Einsatz regenerativer 
Energie im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens möglich sind. Im Einzelfall greifen die 
Anforderungen der Energieeinsparverordnung beziehungsweise anderer Regelungen direkt. 
− Abwasser: Die geplanten Abwasserleitungen sind im Bereich der Altdeponie besonderen 
Anforderungen an die Dichtigkeit unterworfen, das heißt sie müssen gasdicht ausgeführt 
werden (Auflage aus Deponieschließungsverfahren). 
− Gefahrenschutz: Zwei kleine Teilbereiche im Plange biet werden ab einem Rheinwasserstand 
von 11,30 m Kölner Pegel durch aufsteigendes Grundwasser geflutet, zwei weitere kleine 
Flächen bei 12,50 m. Der größte Teil des Plangebietes ist hochwasserfrei. Weitere Belange 
des Gefahrenschutzes sind nicht erkennbar betroffen.

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− Kultur- und sonstige Sachgüter: Südlich der Kreuzu ng Rolshover Straße/Poll-Vingster-
Straße/Planstraße befindet sich ein Wegekreuz mit drei Winterlinden, die als Ensemble 
schützenswert sind. Das Ensemble liegt außerhalb des Geltungsbereiches, so dass keine di- 
rekte oder indirekte Beeinträchtigung zu erwarten ist. Sachgüter sind durch die Planung nicht 
betroffen. 
 
Erheblich betroffene Umweltbelange: 
− Pflanzen: Im Plangebiet liegen sowohl bebaute und (teil)versiegelte Flächen vor als auch 
untergeordnet Vegetationsflächen mit  höherwertigen  Brach- und Gehölzstrukturen Da die 
Oberfläche des Deponiekörpers als Auflage aus dem Deponieschließungsverfahren bis in 
naher Zukunft versiegelt sein muss, würde ein Teil der Vegetation auch ohne Umsetzung 
des Bebauungsplanes zukünftig entfernt.  
− Tiere: Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet  von April bis Juli 2011 hat keine Anhalts- 
punkte auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sogenannter 
planungsrelevanter Tierarten ergeben. Die kartierten Vogelarten können zum Brüten auf an- 
dere Gehölze beziehungsweise Gebäude im Plangebiet und in dessen Nahbereich auswei- 
chen. Die Zwergfledermaus als streng geschützte Art jagt zwar im Plangebiet entlang der 
vorhandenen Gehölz- und Gartenflächen, die Nahrungshabitate unterliegen jedoch nicht 
dem Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG.  
− Ortsbild/Landschaft: Das vorhandene Ortsbild bezie hungsweise die Landschaft weisen keine 
hohe Wertigkeit auf, so dass die Ausdehnung gewerblicher Nutzungen/Bebauung keinen 
echten Eingriff darstellt. 
− Grundwasser: Durch die Auflage der Bezirksregierun g aus dem Deponieschließungsverfah- 
ren muss die Oberfläche der Deponie "Colonia" möglichst vollständig versiegelt werden. Der 
Bebauungsplan regelt die Art der zukünftigen gewerblichen Bebauung und Nutzung, betrach- 
tet die Fläche aber als bereits versiegelt. Mit der erforderlichen Versiegelung wird auch dem 
Schutz der Grundwasserqualität Rechnung getragen. Entsprechend muss die Einschränkung 
der Grundwasserneubildung hingenommen werden, was angesichts des ausreichenden 
Grundwasserdargebots in Köln unerheblich ist. 
− Luftschadstoffe – Emission: Die Intensivierung der  gewerblichen Nutzung wird im Plangebiet 
voraussichtlich zu einer maximal mäßigen Zunahme der verkehrsbedingten, gewerblichen 
Luftschadstoffe sowie Luftschadstoffe aus Hausbrand führen. Die Zonierung der neuen Ge- 
werbeflächen gemäß Abstandserlass NW wird die Zunahme nach Art und Menge begrenzen. 
− Luftschadstoffe – Immission: Die Zunahme der Konze ntration von Luftschadstoffen aus Ge- 
werbe und Hausbrand wird geringfügig bis mäßig ausfallen und ist im Plangebiet und seinem 
Nahbereich hinnehmbar aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte. Die Auswirkung der 
Zunahme verkehrsbedingter Luftschadstoffe wird voraussichtlich nicht zu einer Überschrei- 
tung der Grenzwerte der 39. BImSchV an vorhandenen Fassaden entlang der Rolshover 
Straße führen. 
− Lärm: Die schalltechnische Untersuchung zeigt, das s das vorhandene und geplante Gewer- 
begebiet randlich durch Verkehrslärm belastet ist. Im zentralen Teil werden die Orientie- 
rungswerte der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet eingehalten. Zur Sicherstellung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und seiner Umgebung wird ein zoniertes Ge- 
werbegebiet festgesetzt. 
− Altlasten: Es handelt sich bei der Deponie "Coloni a" um eine ehemalige Nassauskiesung, die 
verfüllt wurde. Die Sohle der Verfüllung liegt ca. 25 m unter GOK. Verfüllt wurden Boden, 
Bauschutt, Aschen, Verpackungsmaterial, Phosphormineralien, Hausmüll sowie Produktions- 
rückstände. Die Bebauung der Deponie "Colonia" stellt die Auflage aus dem Deponiestillle- 
gungsverfahren, die Oberfläche zu versiegeln, sicher. Ausgasungen aus dem Deponiekörper 
und Auswaschungen vorhandener Bodenverunreinigungen in das Grundwasser sind so be- 
herrschbar. Auflagen für die zukünftige Bebauung und Entwässerung werden gekennzeich- 
net und somit wird ihre Umsetzung gesichert. 
− Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderu ng des Wirkungsgefüges und der 
Wechselwirkungen wird durch die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen 
Umweltbelange abgeschwächt.

- 18 - 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 70439/08 wird gemäß § 3 Absatz 2 Bauge- 
setzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 4 (verkleinerter BP-Entwurf)

142 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll - Nord
verkleinerter B - Plan - Entwurf
in Köln - Poll
unmaßstäblich

Beratungsverlauf (2)

06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.07.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1134/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.05.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27