0095/2020
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 Vorabauszug Liegenschaftsausschuss 10.03.2020
3663 Zeichen
Geschäftsführung Liegenschaftsausschuss Herr Jansen Telefon: (0221) 25276 E-Mail: timnoel.jansen@stadt-koeln.de Datum: 16.03.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Liegenschaftsausschusses vom 10.03.2020 öffentlich 2.2 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bau- gesetzbuch 0095/2020 Ausschussvorsitzender Frank begrüßt die fristgerechte und zügige Beschlussvor- lage und dankt der Verwaltung. Wenn der Rat diese Satzung beschließt, bestehen realistische Möglichkeiten im kommunalen Interesse die Umwandlung dieses alten Industrieareals in ein neues, innovatives gemischtes Quartier zu gestalten und Grundstücksspekulationen einen Riegel vorzuschieben. Die Satzung wirke seiner Einschätzung nach preisdämpfend. Er geht davon aus, dass diese Vorlage aufgrund der einvernehmlichen Gespräche der demokratischen Fraktionen im Vorfeld breite Unterstützung findet. RM Struwe begrüßt die Vorlage und erkundigt sich, nach dem zweiten Punkt des Beschlusses in dem das weitere Verfolgen von einvernehmlichen Lösungen ange- sprochen wird. Des Weiteren möchte er wissen, ob eine solche Satzung das Aufstel- len anderer Satzungen wie z.B. einer Sanierungssatzung ausschließt und ob die Verwaltung eine solche weitergehende Variante für sinnvoll hält. RM Weisenstein spricht sich ebenfalls für die Vorlage aus und spricht das Thema der Kommunikation mit der Landesbehörde NRW Urban an. Frau Drevermann erklärt, dass der zweite Punkt des Beschlusses darauf abzielt, die im Vorfeld angespannte Beschlusslage zu neutralisieren und weiterhin einvernehmli- che Lösungen wie z.B. einen einvernehmlichen Erwerb zu verfolgen. Durch das besondere Vorkaufsrecht wird die Stadt in die Lage versetzt nach erfolgter Preisprüfung in Erwerbsgeschäfte einzusteigen. Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsge- schäfte würden jedoch erst mithilfe einer Sanierungssatzung greifbar werden. Aktuell gibt es jedoch keine solchen Verträge die einer Entwicklung des Gebietes negativ gegenüber stehen würden. RM Pakulat stimmt Ihren Vorrednern zu und fragt, ob bereits Wertermittlungen für die Grundstücke erfolgt sind, da diese für gewöhnlich einige Zeit in Anspruch neh- men. RM Sterck hebt die historisch wertvolle Bausubstanz des Gebietes hervor und b e- tont aufgrund dessen die Wichtigkeit dieser Vorlage. RM Weisenstein möchte wissen, ob diese Vorkaufsrechtssatzung aus Verwaltungs- sicht am sinnvollsten ist oder eine andere Satzung wie z.B. die städtebauliche Ent- wicklungssatzung hier angebrachter wäre. Frau Drevermann führt aus, dass eine städtebauliche Entwicklungssatzung frühzei- tig erlassen werden sollte um die entstehende Wertsteigerung für die geplante Ent- wicklung abzuschöpfen. Im vorliegenden Fall wäre der Erlass einer solchen Satzung somit verspätet. Weitere mögliche Satzungen müssen noch vertieft durch die Verwal- tung geprüft werden. Beschluss: Der Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beig e- fügte Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). 2. Ergänzend zu dem Erlass der Vorkaufsrechtsatzung beauftragt der Rat die Ver- waltung, im Rahmen der Sicherung der beschlossenen Planungsziele mit den einzelnen Grundstückseigentümern gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu verhandeln und anzustreben. Abstimmungsergebnis: Einstimmig empfohlen.
Beschlussvorlage Rat
8622 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/151/2 Vorlagen-Nummer 0095/2020 Freigabedatum 06.03.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln- Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über das beson- dere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). 2. Ergänzend zu dem Erlass der Vorkaufsrechtsatzung beauftragt der Rat die Verwaltung, im Rah- men der Sicherung der beschlossenen Planungsziele mit den einzelnen Grundstückseigentümern gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu verhandeln und anzustreben. Liegenschaftsausschuss 10.03.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Um die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Entwicklungsgebiet 'Otto und Langen-Quartier', das die ehemaligen Werksflächen der Deutz AG zwischen Auenweg, Deutz-Mülheimer Straße und dem Grünzug Charlier umfasst, zukünftig zu sichern, soll eine Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Die städtebauliche Entwicklung des 'Otto und Langen-Quartier' soll entsprechend den räumlichen Planungszielen, die durch Planungsverfahren entwickelt und durch Ratsbeschlüsse festgelegt wur- den, gesichert werden. 1) Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwicklungspla- nung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB beschlossen worden ist (Vorlagen-Nr. 5365/2007), umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Köl- ner Raum zwischen Deutzer Bahnhof und Bezirkszentrum Mülheim/Wiener Platz sowie den Stadt- teil Buchforst. Dieses insgesamt ca. 530 ha große Gebiet beinhaltet unter anderem die Koeln- messe, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha altindustrielle Flächen sowie vier Wohnbereiche. Der ehemals durch großindustrielle Nutzung geprägte Bereich von Mülheim-Süd soll vorrangig für die Entwicklung neuer Wohn- und Arbeitsstättenflächen in unmittelbarer Innenstadtnähe vorgesehen werden. Dabei ist auch die Einbindung und der Erhalt und Umnutzung der kulturhistorisch bedeut- samen Industriearchitektur vorzusehen. Weiterhin sind freigezogene ehemals gewerblich genutzte Grundstücke zur Realisierung einer übergeordneten Grünverbindung vom Rhein Richtung Buch- forst und Mülheimer Stadtgarten zu verwenden. 2) Werkstattverfahren Mülheimer Süden Mit Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung mit der Durchführung eines interdisziplinären, dialogischen Werkstattverfahrens zur Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für den Mülheimer Süden inklusive Hafen (Vorlagen-Nr. 2171/2013). Mit dem Werkstattverfahren, das im Herbst 2013 unter umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik erarbeitet wurde, wurde ein städtebauli- cher Rahmenplan entwickelt mit dem Planungsziel, die ehemals industriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden zu einem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil zu entwickeln. Durch eine übergeordnete Planung sollen grundstücksbezogene "Insellösungen" verhindert werden. Der ca. 70 ha große Betrachtungsraum wurde durch zwei interdisziplinäre Planungsteams (Bolles + Wil- son und ksg architekten) im Herbst 2013 untersucht. Die Ergebnisse des Werkstattverfahrens wurden unter Berücksichtigung der Empfehlungen Begleitgremiums dem Stadtentwicklungsaus- schuss zur Kenntnis gegeben (Vorlagen-Nr. 4262/2013) und im Anschluss durch die beiden Teams zu einem Konzept verschmolzen, so dass damit ein Gesamtkonzept für den Mülheimer Süden vorliegt. Für die Teilbereiche des Betrachtungsraumes wurden mehrere Bebauungsplan- verfahren eingeleitet, u. a. das Verfahren ‘Otto und Langen-Quartier‘. 3 3) Änderungsverfahren Flächennutzungsplan Für den Bereich Mülheim Süd und Mülheimer Hafen wurde am 23.06.2016 ein Einleitungsbe- schluss zur 216. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorlagen-Nr. 1508/2016). Planungsziel für den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist die Umwandlung des Industriegebietes (GI) in eine Gemischte Baufläche (M). Am 21.09.2017 beschloss der Stadt- entwicklungsausschuss die Durchführung der Offenlage gem. § 3 Absatz 2 BauGB. Die Offenlage hat vom 22.02. bis 21.03 2018 stattgefunden. 4) Bebauungsplanverfahren Otto und Langen-Quartier (ehemals Möhring-Quartier) Für den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist insbesondere die städtebaulich sinnvolle Ein- bindung der denkmalgeschützten beziehungsweise erhaltenswerten Industriehallen und Gebäude und dabei eine Durchlässigkeit und Vernetzung des Areals zum Rhein hin zu sichern. Als Nutzung ist ein gemischt genutztes Areal mit Wohnen und nichtstörendem Gewerbe vorgesehen. Dabei ist der Erhalt eines Großteils der markanten Industriegebäude beabsichtigt. Als Ergänzung sind eine Kindertagesstätte und Freiflächenangebote geplant. Die behutsame Einbindung der unter Denk- malschutz stehenden Möhring-Halle ist zu sichern. Der Einleitungsbeschluss eines Bebauungs- planverfahrens (Vorlagen-Nr. 2446/2016) erfolgte im September 2016. Die Berücksichtigung und der Erhalt historischer Bausubstanz wurden in Abstimmung mit Akteuren vor Ort präzisiert und für den ehemaligen Produktionsprozess bedeutsame Gebäude und Hallenstrukturen identifiziert und in ein städtebauliches Konzept integriert. Dieser Vorschlag wurde mit Beschluss vom 01.02.2018 zur Grundlage der weiteren Ausarbeitung (Vorlagen-Nr. 4014/2017). Liegenschaftliche Situation Das Gebiet des 'Otto und Langen-Quartiers' befindet sich im Eigentum von drei Parteien, NRW Urban und zwei weiteren privaten Eigentümern. Die Liegenschaftsgrenzen verlaufen zum Teil durch zu- sammenhängende Gebäudestrukturen. Dem Gebiet kommt eine besondere industriehistorische Be- deutung zu, da hier die Erfindung und Produktion des ersten Viertaktmotors, dem sogenannten Otto- motor, erfolgte. Eine Entwicklung kann aufgrund von räumlich-architektonischen Abhängigkeiten der Grundstücke nicht isoliert voneinander erfolgen. Um die Entwicklung des Gebietes und den Erhalt von denkmalgeschützter und erhaltenswerter Bausubstanz möglich zu machen, sind Kooperationen von entwicklungsbereiten Eigentümern notwendige Voraussetzung. Weiterveräußerungen an Eigentümer ohne eigenes Entwicklungsinteresse bzw. eine weitere Aufsplittung der Eigentümerstruktur sind zu vermeiden. Um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen und zur Sicherung einer geordneten Ent- wicklung soll das Instrument des besonderen Vorkaufsrechts Anwendung finden. Mit einer Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Als städtebauliche Maßnahme liegen die gesamten bereits aufgezeig- ten Planungen vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Satzungserlass sind damit gegeben. Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsge- setz und von Erbbaurechten. Im Gegensatz zum allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB er- möglicht das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unabhängig davon, ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, unbebaute und bebaute Grundstücke zu erwerben. Das Vorkaufsrecht darf allerdings nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfertigt. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit dieses zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist. Um die Umsetzung der o.g. Planungsziele zu sichern sowie den erhöhten Bedarf für Wohnnutzung zu decken, ist es erforderlich, dass die Stadt Köln diese Schlüsselgrundstücke im Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und zwischenzeitlich eine Veräußerung an Dritte unterbindet. Anlage 1: Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' nach § 25 Ab- satz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Anlage 3 Dringlichkeitsentscheidung BV 9
8908 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/151/2 151/2 Vorlagen-Nummer 0095/2020/1 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln- Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch Grem ium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.05.2020 Begründung der Dringlichkeit Die Vorlage konnte für den letzten Sitzungslauf nicht vorgelegt werden, da dieser nicht stattgefunden hat. Eine Entscheidung in der nächsten Sitzung der BV 9 am 04.05.2020 wäre zu spät. Aus diesem Grunde ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine Vorlage für den Stadtentwicklungs- ausschuss am 19.03.2020 zu fertigen. Beschluss: 1. Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordnete n städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über das beson- dere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). 2. Ergänzend zu dem Erlass der Vorkaufsrechtsatzung beauftragt der Rat die Verwaltung, im Rah- men der Sicherung der beschlossenen Planungsziele mit den einzelnen Grundstückseigentümern gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu verhandeln und anzustreben. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 17.03.2020 zugestimmt 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Um die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Entwicklungsgebiet 'Otto und Langen-Quartier', das die ehemaligen Werksflächen der Deutz AG zwischen Auenweg, Deutz-Mülheimer Straße und dem Grünzug Charlier umfasst, zukünftig zu sichern, soll eine Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Die städtebauliche Entwicklung des 'Otto und Langen-Quartier' soll entsprechend den räumlichen Planungszielen, die durch Planungsverfahren entwickelt und durch Ratsbeschlüsse festgelegt wur- den, gesichert werden. 1) Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwicklungspla- nung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB beschlossen worden ist (Vorlagen-Nr. 5365/2007), umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Köl- ner Raum zwischen Deutzer Bahnhof und Bezirkszentrum Mülheim/Wiener Platz sowie den Stadt- teil Buchforst. Dieses insgesamt ca. 530 ha große Gebiet beinhaltet unter anderem die Koeln- messe, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha altindustrielle Flächen sowie vier Wohnbereiche. Der ehemals durch großindustrielle Nutzung geprägte Bereich von Mülheim-Süd soll vorrangig für die Entwicklung neuer Wohn- und Arbeitsstättenflächen in unmittelbarer Innenstadtnähe vorgesehen werden. Dabei ist auch die Einbindung und der Erhalt und Umnutzung der kulturhistorisch bedeut- samen Industriearchitektur vorzusehen. Weiterhin sind freigezogene ehemals gewerblich genutzte Grundstücke zur Realisierung einer übergeordneten Grünverbindung vom Rhein Richtung Buch- forst und Mülheimer Stadtgarten zu verwenden. 2) Werkstattverfahren Mülheimer Süden Mit Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung mit der Durchführung eines interdisziplinären, dialogischen Werkstattverfahrens zur Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für den Mülheimer Süden inklusive Hafen (Vorlagen-Nr. 2171/2013). Mit dem Werkstattverfahren, das im Herbst 2013 unter umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik erarbeitet wurde, wurde ein städtebauli- cher Rahmenplan entwickelt mit dem Planungsziel, die ehemals industriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden zu einem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil zu entwickeln. Durch eine übergeordnete Planung sollen grundstücksbezogene "Insellösungen" verhindert werden. Der ca. 70 ha große Betrachtungsraum wurde durch zwei interdisziplinäre Planungsteams (Bolles + Wil- son und ksg architekten) im Herbst 2013 untersucht. Die Ergebnisse des Werkstattverfahrens wurden unter Berücksichtigung der Empfehlungen Begleitgremiums dem Stadtentwicklungsaus- schuss zur Kenntnis gegeben (Vorlagen-Nr. 4262/2013) und im Anschluss durch die beiden Teams zu einem Konzept verschmolzen, so dass damit ein Gesamtkonzept für den Mülheimer Süden vorliegt. Für die Teilbereiche des Betrachtungsraumes wurden mehrere Bebauungsplan- verfahren eingeleitet, u. a. das Verfahren ‘Otto und Langen-Quartier‘. 3) Änderungsverfahren Flächennutzungsplan Für den Bereich Mülheim Süd und Mülheimer Hafen wurde am 23.06.2016 ein Einleitungsbe- schluss zur 216. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorlagen-Nr. 1508/2016). Planungsziel für den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist die Umwandlung des Industriegebietes (GI) in eine Gemischte Baufläche (M). Am 21.09.2017 beschloss der Stadt- 3 entwicklungsausschuss die Durchführung der Offenlage gem. § 3 Absatz 2 BauGB. Die Offenlage hat vom 22.02. bis 21.03 2018 stattgefunden. 4) Bebauungsplanverfahren Otto und Langen-Quartier (ehemals Möhring-Quartier) Für den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist insbesondere die städtebaulich sinnvolle Ein- bindung der denkmalgeschützten beziehungsweise erhaltenswerten Industriehallen und Gebäude und dabei eine Durchlässigkeit und Vernetzung des Areals zum Rhein hin zu sichern. Als Nutzung ist ein gemischt genutztes Areal mit Wohnen und nichtstörendem Gewerbe vorgesehen. Dabei ist der Erhalt eines Großteils der markanten Industriegebäude beabsichtigt. Als Ergänzung sind eine Kindertagesstätte und Freiflächenangebote geplant. Die behutsame Einbindung der unter Denk- malschutz stehenden Möhring-Halle ist zu sichern. Der Einleitungsbeschluss eines Bebauungs- planverfahrens (Vorlagen-Nr. 2446/2016) erfolgte im September 2016. Die Berücksichtigung und der Erhalt historischer Bausubstanz wurden in Abstimmung mit Akteuren vor Ort präzisiert und für den ehemaligen Produktionsprozess bedeutsame Gebäude und Hallenstrukturen identifiziert und in ein städtebauliches Konzept integriert. Dieser Vorschlag wurde mit Beschluss vom 01.02.2018 zur Grundlage der weiteren Ausarbeitung (Vorlagen-Nr. 4014/2017). Liegenschaftliche Situation Das Gebiet des 'Otto und Langen-Quartiers' befindet sich im Eigentum von drei Parteien, NRW Urban und zwei weiteren privaten Eigentümern. Die Liegenschaftsgrenzen verlaufen zum Teil durch zu- sammenhängende Gebäudestrukturen. Dem Gebiet kommt eine besondere industriehistorische Be- deutung zu, da hier die Erfindung und Produktion des ersten Viertaktmotors, dem sogenannten Otto- motor, erfolgte. Eine Entwicklung kann aufgrund von räumlich-architektonischen Abhängigkeiten der Grundstücke nicht isoliert voneinander erfolgen. Um die Entwicklung des Gebietes und den Erhalt von denkmalgeschützter und erhaltenswerter Bausubstanz möglich zu machen, sind Kooperationen von entwicklungsbereiten Eigentümern notwendige Voraussetzung. Weiterveräußerungen an Eigentümer ohne eigenes Entwicklungsinteresse bzw. eine weitere Aufsplittung der Eigentümerstruktur sind zu vermeiden. Um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen und zur Sicherung einer geordneten Ent- wicklung soll das Instrument des besonderen Vorkaufsrechts Anwendung finden. Mit einer Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Als städtebauliche Maßnahme liegen die gesamten bereits aufgezeig- ten Planungen vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Satzungserlass sind damit gegeben. Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsge- setz und von Erbbaurechten. Im Gegensatz zum allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB er- möglicht das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unabhängig davon, ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, unbebaute und bebaute Grundstücke zu erwerben. Das Vorkaufsrecht darf allerdings nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfertigt. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit dieses zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist. Um die Umsetzung der o.g. Planungsziele zu sichern sowie den erhöhten Bedarf für Wohnnutzung zu decken, ist es erforderlich, dass die Stadt Köln diese Schlüsselgrundstücke im Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und zwischenzeitlich eine Veräußerung an Dritte unterbindet.
Anlage 1 Satzung Vorkaufsrecht
5849 Zeichen
Anlage 1 zu Beschlussvorlage 0095/2020 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am .. . .. .2020 aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: § 1 Besonderes Vorkaufsrecht Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich 'Otto und Lan- gen-Quartier' in dem unter § 2 genannten Gebiet steht der Stadt Köln ein besonderes Vor- kaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstü- cken zu. § 2 Abgrenzung des Satzungsgebietes (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des städtebaulich neu zu ordnenden Bereichs 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim und umfasst die die Flurstücke 238, 239, 242, 243, 371, 500, 501 in der Gemarkung Deutz in der Flur 32, die die im beigefügten Lageplan gestrichelt gekennzeichnete Fläche darstellen. Der Plan ist Be- standteil der Satzung. Das dargestellte Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' wird wie folgt umgrenzt (alle Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Deutz in der Flur 32): Beginnend an der Westecke des Gebietes am Auenweg an der westlichen Ecke des Flurstü- ckes 371 führt die Gebietsumgrenzung entlang der Nordwestseite des Flurstückes 371 nach Nordosten bis zu dessen Nordecke. Von hier knickt die Grenze ab nach Südosten entlang desselben Flurstückes bis zur Westecke des Flurstücks 238. Sie führt ab hier nach Nordos- ten entlang des Auenweges bis zum Knick des Flurstücks 238, von dort weiter entlang der Nordwestseite bis zur Nordecke des Flurstücks 238. Sie führt weiter entlang der nordwestli- chen Grenze des Flurstücks 242 entlang des Auenweges nach Nordosten und dort dem Kur- venverlauf des Flurstücks 242 folgend nach Osten bis zur Nordostecke an der Deutz- Mülheimer Straße, dort nach Süden abknickend bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 243. Nun folgt die Gebietsumgrenzung der Deutz-Mülheimer Straße nach Südwesten entlang der Grenze des Flurstücks 243 bis zum Flurstück 239 und führt weiter entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 239 entlang der Deutz-Mülheimer Straße. Die Grenze führt weiter entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 501 und knickt an der südlichen Ecke des Flurstücks 501 nach Nordwesten ab und führt entlang der Südwestgrenzen der Flurstücke 501, 500 und 371 bis zur Westecke des Flurstücks 371. (2) Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebil- det oder entstehen durch Grundstückszusammenlegungen oder -teilungen neue Flurstücke, - 2 - sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. (3) Für die Abgrenzung des Satzungsgebietes gilt im Zweifelsfall die Darstellung im Lage- plan. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Begründung: Die Stadt Köln beabsichtigt das in § 2 dargestellte Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Hierzu sind aufeinander abgestimmte städtebauliche Maßnahmen beabsichtigt und teilweise bereits in Umsetzung befindlich. Übergeordnetes Planungsziel der Gebietsentwicklung ist die Schaffung eines gemischten Quartiers für Wohnen und Arbeiten unter Einbindung der kulturhistorisch bedeutsamen In- dustriearchitektur. Dabei ist die Umnutzung des Gebietes im Sinne einer Innenentwicklung und Vorhaltung der entsprechenden sozialen Infrastruktur sowie die Durchlässigkeit und öf- fentliche Durchwegung des Quartiers zwischen Deutz-Mülheimer Straße und dem Rhein bzw. dem Mülheimer Hafen zu sichern. Auf Grund von räumlich-architektonischen Abhängig- keiten ist erforderlich, liegenschaftliche Fehlentwicklungen und ggfs. eine Veräußerung an Dritte zu unterbinden und im Bedarfsfall notwendige Schlüsselgrundstücke zu erwerben. Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung spiegelt sich u.a. in den folgenden bereits ge- fassten Beschlüssen wider: Am 05.05.2009 hat der Rat das Rechtsrheinische Entwicklungskonzept, Teilraum Nord als Grundlage für die zukünftige Gebietsentwicklung beschlossen (Vorlagen-Nr. 5365/2007). Mit Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Durchführung eines Werkstattverfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung, dessen Ergebnis mit Beschluss vom 03.04.2013 (Vorlagen-Nr. 4262/2013) unter Berücksichtigung der Empfeh- lung des Begleitgremiums die Grundlage eines Gesamtkonzepts wurde. Am 23.06.2016 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss ein Einleitungsbeschluss zur 216. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorlagen-Nr. 1508/2016). Planungsziel für den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist die Umwandlung des Industriegebietes (GI) in eine Gemischte Baufläche (M). Die Offenlage zum FNP hat vom 22.02. bis 21.03 2018 stattgefunden. Am 15.09.2016 erfolgte der Einleitungsbeschluss eines Bebauungsplanes für das Gebiet des 'Otto und Langen-Quartiers' (Vorlagen-Nr. 2446/2016) und am 01.02.2018 ein Vorgabenbeschluss (Vorlagen-Nr. 4014/2017) als Grundlage der weiteren Ausarbeitung durch den Stadtentwicklungsausschuss. Der Erlass der Vorkaufsrechtsatzung gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken ist somit erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Ent- wicklung zu gewährleisten und eine Gefährdung der Umsetzung der Entwicklungsziele zu vermeiden. Anlageplan - 3 -
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung
754 Zeichen
Anlage 0 zu Beschlussvorlage Nr. 0095/2020 Vorlagen-Nr. 0095/2020 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB hier: Begründung der Dringlichkeit Um eine geordnete Entwicklung im Gebiet zu gewährleisten, soll die Satzung über das Besondere Vorkaufsrecht schnellstmöglich in Kraft treten. Damit sollen sich abzeich- nende aktuelle Veräußerungsabsichten über das Instrument besonderes Vorkaufsrecht gesichert werden. Die Vorlage konnte nicht fristgerecht vorgelegt werden, da zunächst noch Ergebnisse aus Gesprächen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung abge- wartet wurden. Die Satzung soll im Rat am 26.03.2020 beschlossen werden.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0095/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.03.2020
- Erstellt
- 14.01.2020 08:04