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0095/2020

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.03.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.03.2020, TOP 6.1.1

Anlage 2 Vorabauszug Liegenschaftsausschuss 10.03.2020

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 Dringlichkeitsentscheidung BV 9

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Ansehen

Anlage 1 Satzung Vorkaufsrecht

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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

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Ansehen

Anlage 2 Vorabauszug Liegenschaftsausschuss 10.03.2020

3663 Zeichen

Geschäftsführung  
Liegenschaftsausschuss 
Herr Jansen 
Telefon:  (0221) 25276  
E-Mail:   timnoel.jansen@stadt-koeln.de 
Datum:  16.03.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des 
Liegenschaftsausschusses  vom 10.03.2020  
öffentlich 
2.2 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und 
Langen-Quartier' in Köln-Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bau-
gesetzbuch 
0095/2020 
 
Ausschussvorsitzender Frank begrüßt die fristgerechte und zügige Beschlussvor-
lage und dankt der Verwaltung. Wenn der Rat diese Satzung beschließt, bestehen 
realistische Möglichkeiten im kommunalen Interesse die Umwandlung dieses alten 
Industrieareals in ein neues, innovatives gemischtes Quartier zu gestalten und 
Grundstücksspekulationen einen Riegel vorzuschieben. Die Satzung wirke seiner 
Einschätzung nach preisdämpfend. Er geht davon aus, dass diese Vorlage aufgrund 
der einvernehmlichen Gespräche der demokratischen Fraktionen im Vorfeld breite 
Unterstützung findet. 
 
RM Struwe begrüßt die Vorlage und erkundigt sich, nach dem zweiten Punkt des 
Beschlusses in dem das weitere Verfolgen von einvernehmlichen Lösungen ange-
sprochen wird. Des Weiteren möchte er wissen, ob eine solche Satzung das Aufstel-
len anderer Satzungen wie z.B. einer Sanierungssatzung ausschließt und ob die 
Verwaltung eine solche weitergehende Variante für sinnvoll hält. 
 
RM Weisenstein spricht sich ebenfalls für die Vorlage aus und spricht das Thema 
der Kommunikation mit der Landesbehörde NRW Urban an. 
 
Frau Drevermann erklärt, dass der zweite Punkt des Beschlusses darauf abzielt, die 
im Vorfeld angespannte Beschlusslage zu neutralisieren und weiterhin einvernehmli-
che Lösungen wie z.B. einen einvernehmlichen Erwerb zu verfolgen. 
Durch das besondere Vorkaufsrecht wird die Stadt in die Lage versetzt nach erfolgter 
Preisprüfung in Erwerbsgeschäfte einzusteigen. Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsge-
schäfte würden jedoch erst mithilfe einer Sanierungssatzung greifbar werden. Aktuell 
gibt es jedoch keine solchen Verträge die einer Entwicklung des Gebietes negativ 
gegenüber stehen würden.

RM Pakulat stimmt Ihren Vorrednern zu und fragt, ob bereits Wertermittlungen für 
die Grundstücke erfolgt sind, da diese für gewöhnlich einige Zeit in Anspruch neh-
men. 
 
RM Sterck hebt die historisch wertvolle Bausubstanz des Gebietes hervor und b e-
tont aufgrund dessen die Wichtigkeit dieser Vorlage. 
 
RM Weisenstein möchte wissen, ob diese Vorkaufsrechtssatzung aus Verwaltungs-
sicht am sinnvollsten ist oder eine andere Satzung wie z.B. die städtebauliche Ent-
wicklungssatzung hier angebrachter wäre. 
 
Frau Drevermann führt aus, dass eine städtebauliche Entwicklungssatzung frühzei-
tig erlassen werden sollte um die entstehende Wertsteigerung für die geplante Ent-
wicklung abzuschöpfen. Im vorliegenden Fall wäre der Erlass einer solchen Satzung 
somit verspätet. Weitere mögliche Satzungen müssen noch vertieft durch die Verwal-
tung geprüft werden. 
 
Beschluss: 
 
Der Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 
 
1. Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung 
für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beig e-
fügte Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 
Baugesetzbuch (BauGB). 
 
2. Ergänzend zu dem Erlass der Vorkaufsrechtsatzung beauftragt der Rat die Ver-
waltung, im Rahmen der Sicherung der beschlossenen Planungsziele mit den 
einzelnen Grundstückseigentümern gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu 
verhandeln und anzustreben. 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig empfohlen.

Beschlussvorlage Rat

8622 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/151/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0095/2020 
Freigabedatum 
 06.03.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-
Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet 
'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über das beson-
dere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). 
 
2. Ergänzend zu dem Erlass der Vorkaufsrechtsatzung beauftragt der Rat die Verwaltung, im Rah-
men der Sicherung der beschlossenen Planungsziele mit den einzelnen Grundstückseigentümern 
gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu verhandeln und anzustreben. 
 
 
Liegenschaftsausschuss 10.03.2020 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 
Rat 26.03.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Um die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Entwicklungsgebiet 'Otto und Langen-Quartier', 
das die ehemaligen Werksflächen der Deutz AG zwischen Auenweg, Deutz-Mülheimer Straße und 
dem Grünzug Charlier umfasst, zukünftig zu sichern, soll eine Satzung zur Ausübung des besonderen 
Vorkaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden.  
Die städtebauliche Entwicklung des 'Otto und Langen-Quartier' soll entsprechend den räumlichen 
Planungszielen, die durch Planungsverfahren entwickelt und durch Ratsbeschlüsse festgelegt wur-
den, gesichert werden. 
1) Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) 
Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwicklungspla-
nung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB 
beschlossen worden ist (Vorlagen-Nr. 5365/2007), umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Köl-
ner Raum zwischen Deutzer Bahnhof und Bezirkszentrum Mülheim/Wiener Platz sowie den Stadt-
teil Buchforst. Dieses insgesamt ca. 530 ha große Gebiet beinhaltet unter anderem die Koeln-
messe, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha altindustrielle Flächen sowie vier Wohnbereiche. Der 
ehemals durch großindustrielle Nutzung geprägte Bereich von Mülheim-Süd soll vorrangig für die 
Entwicklung neuer Wohn- und Arbeitsstättenflächen in unmittelbarer Innenstadtnähe vorgesehen 
werden. Dabei ist auch die Einbindung und der Erhalt und Umnutzung der kulturhistorisch bedeut-
samen Industriearchitektur vorzusehen. Weiterhin sind freigezogene ehemals gewerblich genutzte 
Grundstücke zur Realisierung einer übergeordneten Grünverbindung vom Rhein Richtung Buch-
forst und Mülheimer Stadtgarten zu verwenden.  
2) Werkstattverfahren Mülheimer Süden 
Mit Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung mit 
der Durchführung eines interdisziplinären, dialogischen Werkstattverfahrens zur Erstellung einer 
Planungs- und Entwicklungskonzeption für den Mülheimer Süden inklusive Hafen (Vorlagen-Nr. 
2171/2013). Mit dem Werkstattverfahren, das im Herbst 2013 unter umfangreicher Beteiligung der 
Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik erarbeitet wurde, wurde ein städtebauli-
cher Rahmenplan entwickelt mit dem Planungsziel, die ehemals industriell genutzten Flächen im 
Mülheimer Süden zu einem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil zu entwickeln. Durch eine 
übergeordnete Planung sollen grundstücksbezogene "Insellösungen" verhindert werden. Der ca. 
70 ha große Betrachtungsraum wurde durch zwei interdisziplinäre Planungsteams (Bolles + Wil-
son und ksg architekten) im Herbst 2013 untersucht. Die Ergebnisse des Werkstattverfahrens 
wurden unter Berücksichtigung der Empfehlungen Begleitgremiums dem Stadtentwicklungsaus-
schuss zur Kenntnis gegeben (Vorlagen-Nr. 4262/2013) und im Anschluss durch die beiden 
Teams zu einem Konzept verschmolzen, so dass damit ein Gesamtkonzept für den Mülheimer 
Süden vorliegt. Für die Teilbereiche des Betrachtungsraumes wurden mehrere Bebauungsplan-
verfahren eingeleitet, u. a. das Verfahren ‘Otto und Langen-Quartier‘.

3 
3) Änderungsverfahren Flächennutzungsplan 
Für den Bereich Mülheim Süd und Mülheimer Hafen wurde am 23.06.2016 ein Einleitungsbe-
schluss zur 216. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorlagen-Nr. 
1508/2016). Planungsziel für den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist die Umwandlung 
des Industriegebietes (GI) in eine Gemischte Baufläche (M). Am 21.09.2017 beschloss der Stadt-
entwicklungsausschuss die Durchführung der Offenlage gem. § 3 Absatz 2 BauGB. Die Offenlage 
hat vom 22.02. bis 21.03 2018 stattgefunden.  
4) Bebauungsplanverfahren Otto und Langen-Quartier (ehemals Möhring-Quartier) 
Für den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist insbesondere die städtebaulich sinnvolle Ein-
bindung der denkmalgeschützten beziehungsweise erhaltenswerten Industriehallen und Gebäude 
und dabei eine Durchlässigkeit und Vernetzung des Areals zum Rhein hin zu sichern. Als Nutzung 
ist ein gemischt genutztes Areal mit Wohnen und nichtstörendem Gewerbe vorgesehen. Dabei ist 
der Erhalt eines Großteils der markanten Industriegebäude beabsichtigt. Als Ergänzung sind eine 
Kindertagesstätte und Freiflächenangebote geplant. Die behutsame Einbindung der unter Denk-
malschutz stehenden Möhring-Halle ist zu sichern. Der Einleitungsbeschluss eines Bebauungs-
planverfahrens (Vorlagen-Nr. 2446/2016) erfolgte im September 2016. Die Berücksichtigung und 
der Erhalt historischer Bausubstanz wurden in Abstimmung mit Akteuren vor Ort präzisiert und für 
den ehemaligen Produktionsprozess bedeutsame Gebäude und Hallenstrukturen identifiziert und 
in ein städtebauliches Konzept integriert. Dieser Vorschlag wurde mit Beschluss vom 01.02.2018 
zur Grundlage der weiteren Ausarbeitung (Vorlagen-Nr. 4014/2017). 
Liegenschaftliche Situation 
Das Gebiet des 'Otto und Langen-Quartiers' befindet sich im Eigentum von drei Parteien, NRW Urban 
und zwei weiteren privaten Eigentümern. Die Liegenschaftsgrenzen verlaufen zum Teil durch zu-
sammenhängende Gebäudestrukturen. Dem Gebiet kommt eine besondere industriehistorische Be-
deutung zu, da hier die Erfindung und Produktion des ersten Viertaktmotors, dem sogenannten Otto-
motor, erfolgte. Eine Entwicklung kann aufgrund von räumlich-architektonischen Abhängigkeiten der 
Grundstücke nicht isoliert voneinander erfolgen. Um die Entwicklung des Gebietes und den Erhalt von 
denkmalgeschützter und erhaltenswerter Bausubstanz möglich zu machen, sind Kooperationen von 
entwicklungsbereiten Eigentümern notwendige Voraussetzung. Weiterveräußerungen an Eigentümer 
ohne eigenes Entwicklungsinteresse bzw. eine weitere Aufsplittung der Eigentümerstruktur sind zu 
vermeiden. 
 
Um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen und zur Sicherung einer geordneten Ent-
wicklung soll das Instrument des besonderen Vorkaufsrechts Anwendung finden. 
Mit einer Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen 
sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht 
an den Grundstücken zusteht. Als städtebauliche Maßnahme liegen die gesamten bereits aufgezeig-
ten Planungen vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Satzungserlass sind damit gegeben. 
Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsge-
setz und von Erbbaurechten. Im Gegensatz zum allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB er-
möglicht das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unabhängig davon, 
ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, unbebaute und bebaute Grundstücke zu erwerben. 
Das Vorkaufsrecht darf allerdings nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses 
rechtfertigt. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit dieses zum Zeitpunkt 
der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist. Um die Umsetzung der o.g. Planungsziele zu 
sichern sowie den erhöhten Bedarf für Wohnnutzung zu decken, ist es erforderlich, dass die Stadt 
Köln diese Schlüsselgrundstücke im Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und zwischenzeitlich 
eine Veräußerung an Dritte unterbindet. 
Anlage 1: 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' nach § 25 Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Anlage 3 Dringlichkeitsentscheidung BV 9

8908 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/151/2 
151/2 
Vorlagen-Nummer 
 0095/2020/1  
Freigabedatum 
  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in  öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. 
Betreff 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-
Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
Grem ium  Datum  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.05.2020 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Die Vorlage konnte für den letzten Sitzungslauf nicht vorgelegt werden, da dieser nicht stattgefunden 
hat. 
Eine Entscheidung in der nächsten Sitzung der BV 9 am 04.05.2020 wäre zu spät. 
Aus diesem Grunde ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine Vorlage für den Stadtentwicklungs- 
ausschuss am 19.03.2020 zu fertigen.  
  
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordnete n städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet 
'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über das beson- 
dere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). 
 
2. Ergänzend zu dem Erlass der Vorkaufsrechtsatzung  beauftragt der Rat die Verwaltung, im Rah- 
men der Sicherung der beschlossenen Planungsziele mit den einzelnen Grundstückseigentümern 
gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu verhandeln und anzustreben. 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
17.03.2020  zugestimmt

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Um die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Entwicklungsgebiet 'Otto und Langen-Quartier', 
das die ehemaligen Werksflächen der Deutz AG zwischen Auenweg, Deutz-Mülheimer Straße und 
dem Grünzug Charlier umfasst, zukünftig zu sichern, soll eine Satzung zur Ausübung des besonderen 
Vorkaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden.  
Die städtebauliche Entwicklung des 'Otto und Langen-Quartier' soll entsprechend den räumlichen 
Planungszielen, die durch Planungsverfahren entwickelt und durch Ratsbeschlüsse festgelegt wur- 
den, gesichert werden. 
1) Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) 
Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwicklungspla- 
nung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB 
beschlossen worden ist (Vorlagen-Nr. 5365/2007), umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Köl- 
ner Raum zwischen Deutzer Bahnhof und Bezirkszentrum Mülheim/Wiener Platz sowie den Stadt- 
teil Buchforst. Dieses insgesamt ca. 530 ha große Gebiet beinhaltet unter anderem die Koeln- 
messe, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha altindustrielle Flächen sowie vier Wohnbereiche. Der 
ehemals durch großindustrielle Nutzung  geprägte Bereich von Mülheim-Süd soll vorrangig für die 
Entwicklung neuer Wohn- und Arbeitsstättenflächen in unmittelbarer Innenstadtnähe vorgesehen 
werden. Dabei ist auch die Einbindung und der Erhalt und Umnutzung der kulturhistorisch bedeut- 
samen Industriearchitektur vorzusehen. Weiterhin sind freigezogene ehemals gewerblich genutzte 
Grundstücke zur Realisierung einer übergeordneten Grünverbindung vom Rhein Richtung Buch- 
forst und Mülheimer Stadtgarten zu verwenden.  
 
2) Werkstattverfahren Mülheimer Süden 
Mit Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung mit 
der Durchführung eines interdisziplinären, dialogischen Werkstattverfahrens zur Erstellung einer 
Planungs- und Entwicklungskonzeption für den Mülheimer Süden inklusive Hafen (Vorlagen-Nr. 
2171/2013). Mit dem Werkstattverfahren, das im Herbst 2013 unter umfangreicher Beteiligung der 
Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik erarbeitet wurde, wurde ein städtebauli- 
cher Rahmenplan entwickelt mit dem Planungsziel, die ehemals industriell genutzten Flächen im 
Mülheimer Süden zu einem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil zu entwickeln. Durch eine 
übergeordnete Planung sollen grundstücksbezogene "Insellösungen" verhindert werden. Der ca. 
70 ha große Betrachtungsraum wurde durch zwei interdisziplinäre Planungsteams (Bolles + Wil- 
son und ksg architekten) im Herbst 2013 untersucht. Die Ergebnisse des Werkstattverfahrens 
wurden unter Berücksichtigung der Empfehlungen Begleitgremiums dem Stadtentwicklungsaus- 
schuss zur Kenntnis gegeben (Vorlagen-Nr. 4262/2013) und im Anschluss durch die beiden 
Teams zu einem Konzept verschmolzen, so dass damit ein Gesamtkonzept für den Mülheimer 
Süden vorliegt. Für die Teilbereiche des Betrachtungsraumes wurden mehrere Bebauungsplan- 
verfahren eingeleitet, u. a. das Verfahren ‘Otto und Langen-Quartier‘. 
 
3) Änderungsverfahren Flächennutzungsplan  
Für den Bereich Mülheim Süd und Mülheimer Hafen wurde am 23.06.2016 ein Einleitungsbe- 
schluss zur 216. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorlagen-Nr. 
1508/2016). Planungsziel für den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist die Umwandlung 
des Industriegebietes (GI) in eine Gemischte Baufläche (M). Am 21.09.2017 beschloss der Stadt-

3 
 
entwicklungsausschuss die Durchführung der Offenlage gem. § 3 Absatz 2 BauGB. Die Offenlage 
hat vom 22.02. bis 21.03 2018 stattgefunden.  
 
4) Bebauungsplanverfahren Otto und Langen-Quartier (ehemals Möhring-Quartier) 
Für den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist insbesondere die städtebaulich sinnvolle Ein- 
bindung der denkmalgeschützten beziehungsweise erhaltenswerten Industriehallen und Gebäude 
und dabei eine Durchlässigkeit und Vernetzung des Areals zum Rhein hin zu sichern. Als Nutzung 
ist ein gemischt genutztes Areal mit Wohnen und nichtstörendem Gewerbe vorgesehen. Dabei ist 
der Erhalt eines Großteils der markanten Industriegebäude beabsichtigt. Als Ergänzung sind eine 
Kindertagesstätte und Freiflächenangebote geplant. Die behutsame Einbindung der unter Denk- 
malschutz stehenden Möhring-Halle ist zu sichern. Der Einleitungsbeschluss eines Bebauungs- 
planverfahrens (Vorlagen-Nr. 2446/2016) erfolgte im September 2016. Die Berücksichtigung und 
der Erhalt historischer Bausubstanz wurden in Abstimmung mit Akteuren vor Ort präzisiert und für 
den ehemaligen Produktionsprozess bedeutsame Gebäude und Hallenstrukturen identifiziert und 
in ein städtebauliches Konzept integriert. Dieser Vorschlag wurde mit Beschluss vom 01.02.2018 
zur Grundlage der weiteren Ausarbeitung (Vorlagen-Nr. 4014/2017). 
Liegenschaftliche Situation 
Das Gebiet des 'Otto und Langen-Quartiers' befindet sich im Eigentum von drei Parteien, NRW Urban 
und zwei weiteren privaten Eigentümern. Die Liegenschaftsgrenzen verlaufen zum Teil durch zu- 
sammenhängende Gebäudestrukturen. Dem Gebiet kommt eine besondere industriehistorische Be- 
deutung zu, da hier die Erfindung und Produktion des ersten Viertaktmotors, dem sogenannten Otto- 
motor, erfolgte. Eine Entwicklung kann aufgrund von räumlich-architektonischen Abhängigkeiten der 
Grundstücke nicht isoliert voneinander erfolgen. Um die Entwicklung des Gebietes und den Erhalt von 
denkmalgeschützter und erhaltenswerter Bausubstanz möglich zu machen, sind Kooperationen von 
entwicklungsbereiten Eigentümern notwendige Voraussetzung. Weiterveräußerungen an Eigentümer 
ohne eigenes Entwicklungsinteresse bzw. eine weitere Aufsplittung der Eigentümerstruktur sind zu 
vermeiden. 
 
Um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen und zur Sicherung einer geordneten Ent- 
wicklung soll das Instrument des besonderen Vorkaufsrechts Anwendung finden. 
 
Mit einer Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen 
sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht 
an den Grundstücken zusteht. Als städtebauliche Maßnahme liegen die gesamten bereits aufgezeig- 
ten Planungen vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Satzungserlass sind damit gegeben. 
Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsge- 
setz und von Erbbaurechten. Im Gegensatz zum allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB er- 
möglicht das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unabhängig davon, 
ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, unbebaute und bebaute Grundstücke zu erwerben. 
Das Vorkaufsrecht darf allerdings nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses 
rechtfertigt. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit dieses zum Zeitpunkt 
der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist. Um die Umsetzung der o.g. Planungsziele zu 
sichern sowie den erhöhten Bedarf für Wohnnutzung zu decken, ist es erforderlich, dass die Stadt 
Köln diese Schlüsselgrundstücke im Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und zwischenzeitlich 
eine Veräußerung an Dritte unterbindet.

Anlage 1 Satzung Vorkaufsrecht

5849 Zeichen

Anlage 1 
zu Beschlussvorlage 0095/2020 
 
 
 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht 
für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim 
nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am .. . .. .2020 aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Besonderes Vorkaufsrecht 
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich 'Otto und Lan-
gen-Quartier' in dem unter § 2 genannten Gebiet steht der Stadt Köln ein besonderes Vor-
kaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstü-
cken zu. 
 
§ 2 
Abgrenzung des Satzungsgebietes 
(1)  Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des städtebaulich neu 
zu ordnenden Bereichs 'Otto und Langen-Quartier' in Köln-Mülheim und umfasst die die 
Flurstücke 238, 239, 242, 243, 371, 500, 501 in der Gemarkung Deutz in der Flur 32, die die 
im beigefügten Lageplan gestrichelt gekennzeichnete Fläche darstellen. Der Plan ist Be-
standteil der Satzung. 
Das dargestellte Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' wird wie folgt umgrenzt (alle Flurstücke 
befinden sich in der Gemarkung Deutz in der Flur 32): 
 
Beginnend an der Westecke des Gebietes am Auenweg an der westlichen Ecke des Flurstü-
ckes 371 führt die Gebietsumgrenzung entlang der Nordwestseite des Flurstückes 371 nach 
Nordosten bis zu dessen Nordecke. Von hier knickt die Grenze ab nach Südosten entlang 
desselben Flurstückes bis zur Westecke des Flurstücks 238. Sie führt ab hier nach Nordos-
ten entlang des Auenweges bis zum Knick des Flurstücks 238, von dort weiter entlang der 
Nordwestseite bis zur Nordecke des Flurstücks 238. Sie führt weiter entlang der nordwestli-
chen Grenze des Flurstücks 242 entlang des Auenweges nach Nordosten und dort dem Kur-
venverlauf des Flurstücks 242 folgend nach Osten bis zur Nordostecke an der Deutz-
Mülheimer Straße, dort nach Süden abknickend bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 
243. 
Nun folgt die Gebietsumgrenzung der Deutz-Mülheimer Straße nach Südwesten entlang der 
Grenze des Flurstücks 243 bis zum Flurstück 239 und führt weiter entlang der südöstlichen 
Grenze des Flurstücks 239 entlang der Deutz-Mülheimer Straße. Die Grenze führt weiter 
entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 501 und knickt an der südlichen Ecke des 
Flurstücks 501 nach Nordwesten ab und führt entlang der Südwestgrenzen der Flurstücke 
501, 500 und 371 bis zur Westecke des Flurstücks 371. 
 
(2) Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebil-
det oder entstehen durch Grundstückszusammenlegungen oder -teilungen neue Flurstücke,

- 2 - 
sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.  
 
(3) Für die Abgrenzung des Satzungsgebietes gilt im Zweifelsfall die Darstellung im Lage-
plan. 
§ 3 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln beabsichtigt das in § 2 dargestellte Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' einer 
geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Hierzu sind aufeinander abgestimmte 
städtebauliche Maßnahmen beabsichtigt und teilweise bereits in Umsetzung befindlich. 
Übergeordnetes Planungsziel der Gebietsentwicklung ist die Schaffung eines gemischten 
Quartiers für Wohnen und Arbeiten unter Einbindung der kulturhistorisch bedeutsamen In-
dustriearchitektur. Dabei ist die Umnutzung des Gebietes im Sinne einer Innenentwicklung 
und Vorhaltung der entsprechenden sozialen Infrastruktur sowie die Durchlässigkeit und öf-
fentliche Durchwegung des Quartiers zwischen Deutz-Mülheimer Straße und dem Rhein 
bzw. dem Mülheimer Hafen zu sichern. Auf Grund von räumlich-architektonischen Abhängig-
keiten ist erforderlich, liegenschaftliche Fehlentwicklungen und ggfs. eine Veräußerung an 
Dritte zu unterbinden und im Bedarfsfall notwendige Schlüsselgrundstücke zu erwerben.  
Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung spiegelt sich u.a. in den folgenden bereits ge-
fassten Beschlüssen wider:  
Am 05.05.2009 hat der Rat das Rechtsrheinische Entwicklungskonzept, Teilraum Nord als 
Grundlage für die zukünftige Gebietsentwicklung beschlossen (Vorlagen-Nr. 5365/2007). Mit 
Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Durchführung 
eines Werkstattverfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung, dessen Ergebnis mit 
Beschluss vom 03.04.2013 (Vorlagen-Nr. 4262/2013) unter Berücksichtigung der Empfeh-
lung des Begleitgremiums die Grundlage eines Gesamtkonzepts wurde. Am 23.06.2016 
wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss ein Einleitungsbeschluss zur 216. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorlagen-Nr. 1508/2016). Planungsziel für 
den Bereich des 'Otto und Langen-Quartiers' ist die Umwandlung des Industriegebietes (GI) 
in eine Gemischte Baufläche (M). Die Offenlage zum FNP hat vom 22.02. bis 21.03 2018 
stattgefunden. Am 15.09.2016 erfolgte der Einleitungsbeschluss eines Bebauungsplanes für 
das Gebiet des 'Otto und Langen-Quartiers' (Vorlagen-Nr. 2446/2016) und am 01.02.2018 
ein Vorgabenbeschluss (Vorlagen-Nr. 4014/2017) als Grundlage der weiteren Ausarbeitung 
durch den Stadtentwicklungsausschuss.  
Der Erlass der Vorkaufsrechtsatzung gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten 
und unbebauten Grundstücken ist somit erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung zu gewährleisten und eine Gefährdung der Umsetzung der Entwicklungsziele zu 
vermeiden. 
 
 
 
 
 
 
 
Anlageplan

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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

754 Zeichen

Anlage 0 
zu Beschlussvorlage Nr. 0095/2020 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr. 0095/2020 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'Otto und Langen-Quartier' 
in Köln-Mülheim nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 
 
 
 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit 
 
Um eine geordnete Entwicklung im Gebiet zu gewährleisten, soll die Satzung über das 
Besondere Vorkaufsrecht schnellstmöglich in Kraft treten. Damit sollen sich abzeich-
nende aktuelle Veräußerungsabsichten über das Instrument besonderes Vorkaufsrecht 
gesichert werden. Die Vorlage konnte nicht fristgerecht vorgelegt werden, da zunächst 
noch Ergebnisse aus Gesprächen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung abge-
wartet wurden. Die Satzung soll im Rat am 26.03.2020 beschlossen werden.

Beratungsverlauf (4)

10.03.2020 Liegenschaftsausschuss
TOP 2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.03.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
19.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.03.2020 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0095/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.03.2020
Erstellt
14.01.2020 08:04