0002/2019
Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Tabakwerbeverbot in Köln
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Anregung Verbot Plakatwerbung Tabak
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Anregung nach 8 24 GO NRW Sehr geehrte Damen und Herren im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden der Stadt Köln, alle EU-Staaten haben mittlerweile eine Plakatwerbung für Tabakprodukte verboten. Als einziges Land hat lediglich Deutschland bisher auf ein solches Verbot verzichtet. Nationale und internationale wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass Zigarettenwerbung sowohl den Einstieg ins Rauchen als auch den Übergang von der Probierphase zum regelmäßigen Gewohnheitsrauchen beeinflusst. Studien zeigen zudem, dass Kinder und Jugendliche für Werbung allgemein stärker empfänglich sind als Erwachsene und daher auf die Versprechen der Tabakindustrie eher reagieren. ‚ (Quellen u.a. Hanewinkel R., Isensee B., Sargent J.D., Morgenstern M. (2011). Cigarette Advertising and Teen Smoking Initiation in Pediatrics published online Jan 17, 2011;D0I: 10.1542/peds.2010- 2934 bzw. Hanewinkel, R, Pohl J: Werbung und Tabakkonsum, Expertise im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit. Kiel, 1998) Laut 1. Kölner Gleichstellungsaktionsplan 2016 — 2020 erscheint es möglich, dass durch die Stadt Köln im Rahmen des aktuellen Werbevertrags ein solches Verbot auch kommunal erlassen/erbeten werden kann: Seit 01.01.2015 gilt in Köln ein neuer Werbevertrag. Erstmalig sind Dez. 1,11, IV, VI darin Werbeverbote aufgenommen, um diskriminierende und die Stadtwerke GmbH Würde des Menschen verletzende Werbung im Stadtgebiet zu ver- |CDecaux hindern. Ströer Media Deutschland Konkret heißt es im Werbevertrag: GmbH „SWK wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen die nachfolgenden Verpflichtungen beachten bzw. den Konzessionären auferlegen: Werbung ist zu unterlassen, welche - Menschen u.a. aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Rasse, Herkunft oder Religion diskriminiert - sexistische Darstellungen und Botschaften enthält - in unzulässiger Weise abstoßend ist - Menschen als käufliche Ware darstellt - kriegsverherrlichend ist - gewaltverherrlichend ist - sich an Kinder richtet“. Stadtvorstand Laut Werbevertrag kann der Stadtvorstand ein Votum zu Werbung, die gegen die genannten Grundsätze verstößt, abgeben, mit dem Ziel, dass solche Werbung künftig zu unterlassen ist. ‚Auszug aus dem Werbevertrag: „Darüber hinaus behält sich der Stadtvorstand der Stadt Köln vor, ein Votum zu solcher Werbung gegenüber der Geschäftsführung der SWK abzugeben, die aus seiner Sicht gegen die Grundsätze der Ziff. 12.1 ver- stößt, mit dem Ziel, das solche Werbung künftig zu unterlassen ist.“ Daher rege ich an, dass die Stadt Köln gegenüber der Geschäftsführung der SWK einen Verzicht von Tabakwerbung einfordert. Das Tabakwerbeverbot soll zeitnah erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30/301 3011-1463/2018 Ma Vorlagen-Nummer 0002/2019 Freigabedatum 16.01.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Tabakwerbeverbot in Köln Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die An- regung, ein Tabakwerbeverbot in Köln einzuführen. Aus rechtlichen Gründen kann der Anre- gung nicht gefolgt werden. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 05.02.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Mit der in der Anlage beigefügten Anregung wendet sich ein Bürger an die Stadt Köln und regt an, die Stadt Köln möge gegenüber der Geschäftsführung der SWK einen Verzicht von Tabakwerbung ein- fordern. Für diese Anregung dankt die Stadt Köln dem Bürger. Aus rechtlichen Gründen ist es jedoch leider nicht möglich, dieser Eingabe nachzukommen. Seit dem 01.01.2015 gibt es in Köln einen neuen Werbevertrag, in dem erstmals Werbeverbote auf- genommen worden sind, um diskriminierende und die Würde des Menschen verletzende Werbung im Stadtgebiet zu verhindern. Der konkrete Wortlaut an die SWK ist in der Anregung wiedergegeben, die diese Werbeverbote im Rahmen des rechtlich Zulässigen beachtet bzw. ihren Konzessionären aufer- legt. Das Verbot, auf Plakaten für Tabak zu werben, unterfällt keinem der im Werbevertrag benannten Werbeverbote im neuen Werbevertrag. Es ist weder diskriminierend noch die Würde des Menschen verletzend, für Tabakprodukte zu werben. Für ein Tabakwerbeverbot, wie es in Rundfunk und Fernsehen schon herrscht, liegt die Gesetzge- bungskompetenz beim Bundesgesetzgeber (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes – Recht der Wirtschaft und Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes – Recht der Genussmittel.) und nicht bei der Kommune, der es verwehrt ist, hier einseitige kommunale Verbote zulasten der Wirtschaft auszuspre- chen. Werbung unterliegt grundsätzlich der Meinungsfreiheit und solange die Werbung für Tabakpro- dukte nicht bundesgesetzlich verboten ist, darf auch dafür geworben werden. Die Kommune hat diese abschließende bundesgesetzliche Regelung hinzunehmen. Aus den genannten Gründen kann ein solches Verbot auch nicht in den Werbevertrag mit den SWK aufgenommen werden. Allerdings haben einige Bundestagsabgeordnete und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter dem 25.04.2018 (Drucksache 19/1878) einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, durch den ein umfassendes Verbot der Außenwerbung und der Kinowerbung für Tabakerzeugnisse, elekt- ronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geschaffen werden soll. Über den Entwurf ist noch nicht entschieden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0002/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 16.01.2019
- Erstellt
- 02.01.2019 09:41