3676/2024
Baubeschluss für die Generalsanierung der Horbeller Straße von Toyota Alle bis Zufahrt Haus.-Nr. 10-14 sowie Freigabe von investiven Auszahlungsermächtigungen
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle III/665/31 Vorlagen-Nummer 3676/2024 Freigabedatum 19.12.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Baubeschluss für die Generalsanierung der Horbeller Straße von Toyota Alle bis Zufahrt Haus.-Nr. 10-14 sowie Freigabe von investiven Auszahlungsermächtigungen hier: Finanzstelle 6601-1201-0-6605 Generalinstandsetzung von Straßen Beschlussorgan Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Lindenthal beauftragt die Verwaltung mit der Generalsanierung der Horbeller Straße von der Toyota Allee bis zur Zufahrt Haus.-Nr. 10-14 mit Gesamtkosten in Höhe von rd. 1.500.000 €. 2. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 1.500.000 € für die Generalsanierung der Horbeller Straße von Toyota Allee bis Zufahrt Haus.-Nr. 10-14 im Teilfinanzplan 1201, Straßen, Wege, Plätze, Finanzstelle 6601-1201-0-6605; Generalinstandsetzung von Straßen, Teilplanzeile 8, Auszahlungen für Baumaßnahmen. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 27.01.2025 Finanzausschuss 10.02.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 1.500.000€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja Landesförderung des Anliegeranteils kann erst nach Abschluss der Maßnahme berechnet werden. 0 % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 ff a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen 30.000 € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 ff a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten Landesförderung des Anliegeranteils kann erst nach Abschluss der Maßnahme berechnet werden. € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Horbeller Straße im Stadtbezirk 3, Köln Marsdorf zeigt ein umfangreiches Schadensbild wie Schlaglöcher, Risse und Absackungen auf. Laut der umfangreichen vorlaufenden Baugrundun- tersuchung ist es erforderlich Fahrbahnen und Gehwege im Vollausbau zu sanieren. Die Sanierung der stark genutzten Horbeller Straße ist aus mehreren Gründen erforderlich. In erster Linie stellen die unterschiedlichen starken Schäden an der Straße ein Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmenden dar. Eine Verbesserung der Verkehrssicherheit kann mit be- trieblichen Mitteln nicht mehr erreicht werden. Nur eine umfassende Vollsanierung kann dieses Sicherheitsrisiko minimieren. Hiervon profitieren nicht nur Autofahrende sondern auch Radfah- rende und zu Fuß Gehende. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Umsetzung mit dem Fokus auf die fortlaufend bestehende Verkehrssicherungspflicht zwingend notwendig ist. Neben dem Aspekt der Sicherheit sprechen auch wirtschaftliche Gründe für eine Vollsanierung. 3 Eine voll intakte Straße erfährt eine wieder verlängerte Lebensdauer. Dies ist besonders in solch stark frequentierten Bereichen ein entscheidender Faktor. Im Zuge dieser ganzheitlichen Betrachtung werden auch die Entwässerungsanlagen wie Sink- kästen und Sinkkastenleitungen saniert. Diese Maßnahmen führen zu einer wieder ordnungs- gemäßen Ableitung von Regenwasser und wirkt Überschwemmungen bei Starkregenereignis- sen entgegen. Die Bauausführung ist für das 2. Halbjahr 2025 vorgesehen. Nach der grundhaften Sanierung der Horbeller Straße wird sich für die Anliegenden und Ver- kehrsteilnehmenden wieder ein angenehmeres Straßenbild ergeben. Außerdem wird die Er- reichbarkeit der anliegenden Gewerbetreibenden dauerhaft sichergestellt. §8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§8 KAG NRW) / Öffent- lichkeitsbeteiligung Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW werden für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Beiträge er- hoben. Stattdessen erstattet das Land Nordrhein-Westfalen nach § 8a KAG NRW in Verbindung m it der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung vom 27.06.2024 den Gemeinden die Bei- träge. Die vorgesehene Generalsanierung der Horbeller Straße löst voraussichtlich einen Erstattungs- anspruch nach § 8a KAG NRW aus. Die Höhe kann derzeit noch nicht beziffert werden. Eine Anliegerbeteiligung ist nach Änderung des KAG NRW zum 01.01.2024 nicht mehrvorge- sehen. Kosten und Finanzierung: Die Sanierung der Horbeller Straße verursacht Gesamtkosten in Höhe von rd. 1.500.000 €. Die für das Haushaltsjahr 2025 benötigten investiven Auszahlungsermächtigungen in Höhe von 1.500.000 € sind im Hpl.-Entwurf 2025/2026 im Teilfinanzplan des Amtes für Straßen und Radwegebau, in der Produktgruppe 1201 - Straßen, Wege, Plätze in der Teilplanzeile 8 - Aus- zahlungen für Baumaßnahmen, bei der Finanzstelle 6601-1201-0 6605 - Generalinstandset- zung von Straßen entsprechend eingeplant. Für die ab dem Jahr 2026 anfallenden jährlichen Abschreibungen in Höhe von 30.000 € hat das Dezernat für Mobilität die erforderlichen Aufwendungen im Hpl.-Entwurf 2025/2026 im Teilergebnisplan des Amtes für Straßen und Radwegebau in der Produktgruppe 1201, Stra- ßen, Wege, Plätze (Teilplanzeile 14, bilanzielle Abschreibungen) eingeplant. Die ab dem Jahr 2027 ff. erforderlichen Aufwandsermächtigungen für die bilanziellen Abschreibungen wird das Dezernat für Mobilität im Rahmen zukünftiger Haushaltsplanaufstellungsprozesse, innerhalb des dann zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, im Teilergebnisplan des Amtes für Straßen und Radwegebau in der Produktgruppe 1201 - Straßen, Wege, Plätze in der Teil- planzeile 14 - bilanzielle Abschreibungen - vorsehen. Anlagen 1. Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 1_Öffentlichkeitsbeteiligung_Horbeller Straße
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Anlage „Öffentlichkeitsbeteiligung“ VARIANTE 1 Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) Information Anhörung / Beratung Mitgestaltung / Mitverantwortung VARIANTE 2 Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) Information Anhörung / Beratung Mitgestaltung / Mitverantwortung VARIANTE 3 Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: Grund Begründung Dringlichkeitsentscheidung Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Eine Verfahrensverlängerung erzeugt schwerwiegende Nachteile. Sonstiges Sollte der Platz zur Skizzierung der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur Begründung, weshalb keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein zusätzliches Blatt bei.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3676/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 19.12.2024
- Erstellt
- 19.11.2024 13:21