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0701/2020

Belästigungen durchh Gewerbebetriebe in der Buchholzstraße; Beantwortung der gemeinsamen Anfrage der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 24.06.2019

Beantwortung einer Anfrage (BV) 02.03.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 16.03.2020, TOP 7.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3312 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0701/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2020 
 
Belästigungen durch Gewerbebetriebe in der Buchholzstraße; Beantwortung der 
gemeinsamen Anfrage der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 
24.06.2019 
Die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung Mülheim haben in 
der Sitzung der Bezirksvertretung am 08.07.2019 um die Beantwortung der Anfrage AN/0930/2019 
gebeten: 
 
1. Welche Gewerbearten sind an der Buchholzstr. zugelassen ? 
2. Welche Ruhezeiten und Emissionsgrenzen gelten dort? 
3. Gibt es nicht zulässiges Gewerbe dort? 
Falls 3. zutrifft:  
4. Was unternimmt die Stadtverwaltung zum Schutz der Anwohner*innen und gegen nicht zuläs-
siges Gewerbe (z.B. Müllumladung)? 
 
Zu Frage 1 wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich Gewerbefreiheit besteht (siehe § 1 Gewer-
beordnung) 
 
Zu Frage 2: 
Ein Bebauungsplan ist für den angefragten Bereich nicht aufgestellt. Die einzuhaltenden Immissions-
richtwerte orientieren sich je nach Gebietseinstufung an der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm). 
Als potentiell mögliches Nutzungsgebiet wird ein Mischgebiet mit 60dB(A) tags und 45 dB(A) nachts 
eingestuft. Ruhezeiten sind nur in Wohngebieten vorgesehen. 
 
Zu Frage 3  
Da keine generelle Gewerbezulassungspflicht existiert, kann nur aus etwaig zu anderen Fachbelan-
gen negativ bekannt gewordenen Gewerbeausübungsfolgen Stellung genommen werden. Hierzu wird 
mitgeteilt, dass zu einem Gewerbebetrieb in der Form eines Containerdienstes rein umweltrechtlich 
und rein baurechtlich Aspekte einer unzulässigen Betriebsführung bekannt geworden sind.“ 
 
Zu Frage 4: 
Auf dem Gelände werden regelmäßig Routinekontrollen durch. Bei den Kontrollen wurden keine im-
missionsschutzrechtlich relevanten Sachstände festgestellt.  
Staubemissionen werden durch Berieselung niedergeschlagen. Abkipp- und Umladevorgänge werden 
im hinteren, von der Wohnbebauung abgewandten Teil des Geländes durchgeführt. 
Gleichwohl wurde eine Lärmmessung durchgeführt: Diese hatte zum Ergebnis, dass die umliegenden

2 
 
Gewerbebetriebe (KFZ, Metallbauer, Spedition) sowie die 4-spurige B8 bereits so laute Hintergrund-
geräusche leisten, dass eine Messung nicht zielführend war. 
Zu dem in Frage 3 genannten Betrieb fehlt die separat erforderliche Baugenehmigung. Hierzu wird 
von der Verwaltung rein von Amts wegen ein bauordnungsbehördliches Einschreitverfahren aktiv be-
trieben mit dem Ziel der Nutzungseinstellung. Dieses ordnungsbehördliche Einschreitverfahren findet 
in dem sogenannten gestreckten verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahren statt, welches aus rechts-
staatlichen Gründen dann gehörige Zeit (z.B. wegen der Einlegung von Rechtsmitteln) andauern 
kann. Es handelt sich dabei um ein vertrauensgeschütztes Verwaltungsverfahren, welches von seiner 
Rechtsnatur her nicht zur Veröffentlichung bzw. öffentlichen Berichterstattung bestimmt ist. Hier sei 
nur noch informell ergänzt, dass dazu drei Klageverfahren vor Gericht gegen Entscheidungen der 
Verwaltung erhoben wurden, welche sämtlich noch laufend vor Gericht anhängig und somit dort noch 
nicht entschieden worden sind.

Beratungsverlauf (1)

16.03.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.2 Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

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Details

Aktenzeichen
0701/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
02.03.2020
Erstellt
02.03.2020 10:54