0701/2020
Belästigungen durchh Gewerbebetriebe in der Buchholzstraße; Beantwortung der gemeinsamen Anfrage der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 24.06.2019
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3312 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 0701/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2020 Belästigungen durch Gewerbebetriebe in der Buchholzstraße; Beantwortung der gemeinsamen Anfrage der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 24.06.2019 Die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung Mülheim haben in der Sitzung der Bezirksvertretung am 08.07.2019 um die Beantwortung der Anfrage AN/0930/2019 gebeten: 1. Welche Gewerbearten sind an der Buchholzstr. zugelassen ? 2. Welche Ruhezeiten und Emissionsgrenzen gelten dort? 3. Gibt es nicht zulässiges Gewerbe dort? Falls 3. zutrifft: 4. Was unternimmt die Stadtverwaltung zum Schutz der Anwohner*innen und gegen nicht zuläs- siges Gewerbe (z.B. Müllumladung)? Zu Frage 1 wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich Gewerbefreiheit besteht (siehe § 1 Gewer- beordnung) Zu Frage 2: Ein Bebauungsplan ist für den angefragten Bereich nicht aufgestellt. Die einzuhaltenden Immissions- richtwerte orientieren sich je nach Gebietseinstufung an der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm). Als potentiell mögliches Nutzungsgebiet wird ein Mischgebiet mit 60dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingestuft. Ruhezeiten sind nur in Wohngebieten vorgesehen. Zu Frage 3 Da keine generelle Gewerbezulassungspflicht existiert, kann nur aus etwaig zu anderen Fachbelan- gen negativ bekannt gewordenen Gewerbeausübungsfolgen Stellung genommen werden. Hierzu wird mitgeteilt, dass zu einem Gewerbebetrieb in der Form eines Containerdienstes rein umweltrechtlich und rein baurechtlich Aspekte einer unzulässigen Betriebsführung bekannt geworden sind.“ Zu Frage 4: Auf dem Gelände werden regelmäßig Routinekontrollen durch. Bei den Kontrollen wurden keine im- missionsschutzrechtlich relevanten Sachstände festgestellt. Staubemissionen werden durch Berieselung niedergeschlagen. Abkipp- und Umladevorgänge werden im hinteren, von der Wohnbebauung abgewandten Teil des Geländes durchgeführt. Gleichwohl wurde eine Lärmmessung durchgeführt: Diese hatte zum Ergebnis, dass die umliegenden 2 Gewerbebetriebe (KFZ, Metallbauer, Spedition) sowie die 4-spurige B8 bereits so laute Hintergrund- geräusche leisten, dass eine Messung nicht zielführend war. Zu dem in Frage 3 genannten Betrieb fehlt die separat erforderliche Baugenehmigung. Hierzu wird von der Verwaltung rein von Amts wegen ein bauordnungsbehördliches Einschreitverfahren aktiv be- trieben mit dem Ziel der Nutzungseinstellung. Dieses ordnungsbehördliche Einschreitverfahren findet in dem sogenannten gestreckten verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahren statt, welches aus rechts- staatlichen Gründen dann gehörige Zeit (z.B. wegen der Einlegung von Rechtsmitteln) andauern kann. Es handelt sich dabei um ein vertrauensgeschütztes Verwaltungsverfahren, welches von seiner Rechtsnatur her nicht zur Veröffentlichung bzw. öffentlichen Berichterstattung bestimmt ist. Hier sei nur noch informell ergänzt, dass dazu drei Klageverfahren vor Gericht gegen Entscheidungen der Verwaltung erhoben wurden, welche sämtlich noch laufend vor Gericht anhängig und somit dort noch nicht entschieden worden sind.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0701/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 02.03.2020
- Erstellt
- 02.03.2020 10:54