Mandari Insight

V/0509/2021

Jahresbericht zur Inanspruchnahme des Notfallfonds zur Versorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem

Vorlagen 24.06.2021

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 15.09.2021, TOP 4.4

Anlage A

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Ansehen

0509_Anlage_Konzept Notfallfonds

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage A

3591 Zeichen

Anlage A zur V/0509/2021 
Kurzüberblick 
Seit 2017 stellt die Stadt Münster jährlich 25.000 € für einen Notfallfonds zur medizinischen Ver-
sorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz zur Verfügung. Seit 2020 hat der Rat 
eine Erhöhung der finanziellen Mittel um 5.000 € auf 30.000 € beschlossen. Im Zeitraum von Mit-
te April 2020 bis Mitte April 2021 wurden Behandlungskosten von knapp 9.900 € für 31 verschie-
dene Ratsuchende (bei 51 Anträgen) erstattet (im letzten Berichtszeitraum gut 22.500 €). Die 
deutlich geringeren Kosten bei erhöhter Anzahl Ratsuchender und Anträge sind weitestgehend 
durch das Thema „Schwangerschaft und Geburt“ zu erklären: 1 Geburt in diesem und 4 Geburten 
im vorigen Berichtszeitraum (16.04.2019 – 15.04.2020). Die Verwaltung erachtet die Höhe der zur 
Verfügung stehenden Mittel weiterhin als angemessen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dem Notfallfonds wird das ISM-Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- 
und Erlebnisqualität weiterentwickeln“ mit dem Fokus der „sozialen Balance in der Stadtgesell-
schaft“ verfolgt.  
Das Teilziel lautet „Medizinische Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz“. 
Zielerreichung: Im Zeitraum von Mitte April 2020 bis Mitte April 2021 wurden Behandlungskosten 
von knapp 9.900 € für 31 verschiedene Ratsuchende (bei 51 Anträgen) erstattet. Der Notfallfonds 
ist unbefristet im konsumtiven Etat des Gesundheits- und Veterinäramtes mit einem Budget von 
30.000 € pro Jahr ausgestattet. Aktuell ist davon auszugehen, dass dieser Betrag angemessen 
ist. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0701 Gesundheitsdienste 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2022 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
Die Einführung und Umsetzung des Notfallfonds beruht auf mehreren Beschlüssen: 
- Grundsatzbeschluss des Rates vom 10.12.2014 zur Verbesserung der gesundheitlichen Ver-
sorgung von Flüchtlingen/ Asylbewerbern und Menschen ohne Papiere in Münster 
- Beschluss des ASSGVAf vom 23.11.2016 
- Beschluss des Rates über den Haushalt 2017 vom 14.12.2016 
- Beschluss des ASSGVAf vom 5.4.2017 (V/0145/2017) 
- Beschluss des Rates über den Haushalt 2020 vom 11.12.2019 
- Beschluss des Rates über den Haushalt 2021 vom 17.03.2021.

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
In der Vorlage wird differenziert aufgeführt, inwiefern die Gelder aus dem Notfallfonds für die Be-
handlung von Männern und Frauen in Anspruch genommen wurden. Die Behandlungsanlässe 
der Ratsuchenden standen häufig in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft (bei 9 von 31 
Ratsuchenden bzw. 17 von 51 Anträgen). 
In der Vorlage wird das Thema Migration aufgegriffen. Der Notfallfonds richtet sich an Menschen 
ohne Krankenversicherungsschutz. Bei den meisten Menschen ohne Krankenversicherungs-
schutz handelt es sich um EU-Bürger/-innen, Geflüchtete, Papierlose, Drittstaatler/-innen und 
Drittstaatler/-innen mit sicherem EU-Aufenthalt. Der Aufenthaltsstatus der Patientinnen und Pati-
enten bei Antragstellung auf Erstattung der Behandlungskosten aus dem Notfallfonds wird in der 
Vorlage differenziert dargestellt.

0509_Anlage_Konzept Notfallfonds

12054 Zeichen

1 
Stand: Mai 2021 
Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“  
für Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem 
Präambel 
Auch in Münster, einer Stadt mit breit aufgestellter medizinischer Versorgung, gibt es 
Menschen mit nur eingeschränktem Zugang zur Gesundheitsversorgung. Grund hierfür ist 
der fehlende oder ungeklärte Krankenversicherungsschutz oder die Angst vor 
aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen durch Meldung bei Behörden.  
Im Oktober 2016 hat die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ in Trägerschaft der 
Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., des Caritasverbandes 
für die Stadt Münster e.V. und dem Gesundheits- und Veterinäramt der Stadt Münster ihre 
Arbeit aufgenommen. Sie setzt sich dafür ein, möglichst viele Betroffene in eine 
Krankenversicherung zu vermitteln und in das medizinische Regelversorgungssystem zu 
integrieren. Bei gesundheitlichen Beschwerden suchen die Betroffenen oftmals 
Einrichtungen der solidarischen Gesundheitsversorgung wie die Malteser Medizin für 
Menschen ohne Krankenversicherung oder den Mobilen Dienst des Hauses der 
Wohnungslosenhilfe auf. Sofern eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist und 
seitens der Clearingstelle kein Versicherungsschutz in einem medizinisch vertretbaren 
zeitlichen Rahmen erreicht werden kann, entstehen nicht abgedeckte Kosten. Für die 
Beteiligung an der Kostenübernahme dieser Behandlungen hat die Stadt Münster daher 
einen Notfallfonds eingerichtet. 
Voraussetzungen für die Kostenübernahme 
Für eine Kostenerstattung über den Notfallfonds müssen folgende Kriterien erfüllt sein: 
Personenbezogene Kriterien 
 kein geregelter Zugang zum Gesundheitssystem  bzw. keine Möglichkeit, in einem 
medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen einen geregelten Zugang zu erreichen 
 bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten; Möglichkeit 
zur Abweichungen im Einzelfall, vor allem wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchende 
in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als 
Voraussetzung für die materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des 
Kindes ein Aufenthaltsrecht besteht und deren Partner in Münster lebt) 
 keine finanziellen Ressourcen 
 medizinische Notwendigkeit und Dringlichkeit analog der §§ 4 und 6 
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 
 
Anlage zu Berichtsvorlage V/0509/2021

2 
Stand: Mai 2021 
Umfang der medizinischen Versorgung 
 Leistungsumfang analog der §§ 4 und 6 AsylbLG 
 Kostenübernahme für ärztliche Maßnahmen, Materialkosten und Medikamente  
 Abrechnung nach Basistarif der privaten Krankenversicherung in Höhe des einfachen 
Satzes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. bei stationären Leistungen der 
entsprechenden Diagnosis Related Groups (DRG) 
 keine Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen 
 keine Vergütung von Transportkosten 
 keine Vergütung von sogenannten Eilfällen gemäß § 25 Sozialgesetzbuch XII (≠ Notfall) 
§25 SGB XII: Erstattung von Aufwendungen Anderer 
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem 
Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die 
Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund 
rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die 
Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe 
beantragt wird. 
Verfahren zur Prüfung der Kriterien 
Die im Folgenden beschriebenen Verfahrensschritte sind nicht als feste zeitliche Abfolge zu 
verstehen. Die genannten Akteure arbeiten eng zusammen, so dass ein untereinander 
abgestimmtes, zum Teil zeitgleiches und damit zeitsparendes Vorgehen möglich ist. 
Alle Akteure, die an dem Verfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht. Dies 
bedeutet auch, dass keine Meldung an die Ausländerbehörde erfolgt. 
1) Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit durch eine Ärztin/ einen Arzt der 
Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung oder des Mobilen Dienstes 
des Hauses der Wohnungslosenhilfe mit Benennung der zeitlichen Dringlichkeit auf der 
Grundlage des Leistungsumfangs der §§ 4 und 6 AsylbLG.  
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche 
ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und 
Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung 
von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur 
Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen 
entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung 
mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen 
unaufschiebbar ist.

3 
Stand: Mai 2021 
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und 
Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. 
§ 6 Sonstige Leistungen 
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall 
zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung 
besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer 
verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als 
Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. 
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des 
Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie 
beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung 
oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten 
haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. 
Bestehen mit Blick auf den § 6 AsylbLG Unsicherheiten bzgl. der Kostenübernahme 
über den Notfallfonds, nehmen die Beratenden der Clearingstelle rechtzeitig und vor der 
Leistungsdurchführung Kontakt zum Gesundheitsamt auf. Das Gesundheitsamt 
entscheidet im Einzelfall.   
Die Kosten für eine Substitutionsbehandlung können für max. 3 Monate über den 
Notfallfonds getragen werden. Voraussetzung ist eine Einschätzung des 
substituierenden Arztes/ der substituierenden Ärztin, dass die Substitution 
lebensnotwendig und/ oder zur Sicherstellung des Clearingverfahrens 
unerlässlich ist. Diese Einschätzung wird dem Antrag auf Kostenübernahme beim 
Gesundheitsamt in schriftlicher Form beigefügt. 
2) Bestätigung der örtlichen Zuständigkeit und der sozialen bzw. finanziellen Bedürftigkeit 
im Einzelfall durch die Clearingstelle („Klar für Gesundheit“).  
Die Grundlage für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist die Festlegung gem. 
§ 30 SGB I:  
(1) … gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in 
seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen 
Rechts bleiben unberührt.(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung 
unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung 
beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er 
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in 
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 
Das Kriterium „bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 
Monaten“ kann im Einzelfall geöffnet werden. Diese Möglichkeit ist vor allem dann 
vorgesehen, wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchende in Zukunft in Münster 
bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die materielle 
Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht

4 
Stand: Mai 2021 
besteht und deren Partner in Münster lebt). Es ist immer für den Einzelfall eine 
Begründung zur Öffnung des 3-Monatskriteriums seitens der Clearingstelle mit den 
anderen Formularen beim Gesundheitsamt einzureichen. Das Gesundheitsamt 
entscheidet dann im Einzelfall. 
Aufgabe der Clearingstelle ist darüber hinaus insbesondere die Prüfung und ggf. 
Sicherstellung des geregelten Zugangs zum Gesundheitssystem. Soweit kein 
geregelter Zugang in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht werden 
kann, wird von der Clearingstelle eine entsprechende Bescheinigung für das 
Gesundheitsamt ausgestellt. Diese enthält auch die Bestätigung der örtlichen 
Zuständigkeit (s. Anlage 1). Mit der Klientin/ dem Klienten wird darüber hinaus die 
Erklärung der Patientin/ des Patienten zur finanziellen Bedürftigkeit sowie zur 
Schweigepflichtsentbindung ausgefüllt (Anlagen 2 und 3).  
3) Die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung bzw. der Mobile Dienst 
des Hauses der Wohnungslosenhilfe vermittelt zur Abklärung der Kosten für eine 
Behandlung sowie zur Behandlung an eine Fachärztin/ einen Facharzt weiter. Die 
Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung bzw. der Mobile Dienst des 
Hauses der Wohnungslosenhilfe senden den Antrag auf Erstattung der Leistungen aus 
dem Notfallfonds (Anlage 4) einschließlich des Kostenvoranschlags/ der Rechnung der 
Fachärztin/ des Facharztes bzw. eines Krankenhauses an die Clearingstelle.  
4) Die Clearingstelle reicht alle Bescheinigungen (Anlage 1-4) einschließlich des 
Kostenvoranschlags/ der Rechnung der Fachärztin/ des Facharztes bzw. eines 
Krankenhauses beim Gesundheitsamt ein.  
5) Das Gesundheitsamt prüft, ob alle erforderlichen Bescheinigungen vorliegen und alle 
Voraussetzungen erfüllt sind (fachliche und formale Prüfung). Sind alle Voraussetzungen 
erfüllt, erstattet das Gesundheitsamt der Malteser Medizin für Menschen ohne 
Krankenversicherung/ dem Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe 
Leistungen aus dem Notfallfonds bzw. erteilt eine Kostenzusage in definierter Höhe. In 
besonders gelagerten Einzelfällen kann es auch bei Nichterfüllen aller Kriterien zur 
Freigabe der Mittel kommen. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob im Einzelfall eine 
vollumfängliche oder anteilige Erstattung der Kosten erfolgt. Hierbei wird berücksichtigt, 
dass insgesamt max. 25.000 € pro Jahr zur Verfügung stehen und möglichst viele 
Bedürftige von dem Notfallfonds profitieren sollen. Das Gesundheitsamt informiert die 
Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ den Mobilen Dienst des 
Hauses der Wohnungslosenhilfe und die Clearingstelle über das Ergebnis der Prüfung.  
Sofern eine Zuwendung aus dem Notfallfonds gewährt wird, anschließend jedoch ein 
Kostenträger gefunden wird, der die Behandlungskosten rückwirkend übernimmt, oder 
der Betroffenen/ dem Betroffenen doch Finanzmittel zur Verfügung stehen, informiert die 
Clearingstelle die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ den 
Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe und das Gesundheitsamt. Die 
Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ der Mobile Dienst des 
Hauses der Wohnungslosenhilfe ist in diesem Fall verpflichtet, einen Antrag auf

5 
Stand: Mai 2021 
Rückerstattung bei dem entsprechenden Kostenträger zu stellen und dem 
Gesundheitsamt die erstatteten Gelder zurückzuzahlen.  
6) Die am Verfahren beteiligten Institutionen tauschen sich regelmäßig aus, reflektieren die 
gemachten Erfahrungen und justieren die oben angeführten Kriterien zur Erstattung von 
Leistungen aus dem Notfallfonds ggf. nach. 
 
7) Einmal jährlich berichtet das Gesundheitsamt über die Verwendung der Mittel.   
 
Übersicht zum Verfahren

6 
Stand: Mai 2021 
Anlagen 
Anlage 1: Befürwortung der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für 
Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Anlage 2: Selbstauskunft für die Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für 
Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Anlage 3:  Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht  
Anlage 4:  Antrag auf Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen 
ohne Krankenversicherungsschutz

Berichtsvorlage

12236 Zeichen

V/0509/2021 
V/0509/2021 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Jahresbericht zur Inanspruchnahme des Notfallfonds zur Versorgung von Menschen ohne 
geregelten Zugang zum Gesundheitssystem 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.09.2021 Ausschuss für Gleichstellung Bericht 
   08.09.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und 
Arbeitsförderung 
Bericht 
   15.09.2021 Integrationsrat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Einleitung 
Der Rat der Stadt Münster hat in der Sitzung am 14.12.2016 beschlossen, dass ab 2017 jährlich 
25.000 € als Notfallfonds für die Versorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum 
Gesundheitssystem bereitgestellt werden. Für das Jahr 2020 hat der Rat am 11.12.2019 eine Erhö-
hung der Mittel für den Notfallfonds um 5.000 € auf 30.000 € beschlossen. Mit Ratsbeschluss vom 
17.03.2021 gilt diese Erhöhung in den Folgejahren fortlaufend.  
Die Verwaltung hat zur Verwendung der Mittel ein Umsetzungskonzept (V/0145/2017) erarbeitet, das 
am 05.04.2017 vom Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeits-
förderung beschlossen wurde. Die Verwaltung kommt mit diesem Bericht, wie bereits in den vergan-
genen Jahren (V/0252/2018; V/0664/2019; V/0320/2020), dem Auftrag nach, den politischen Gremi-
en jährlich über die Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds zu berichten. 
2. Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds 
Die Zahl der Anträge und die Zahl der Ratsuchenden sind im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum 
deutlich angestiegen, wohingegen die über den Notfallfonds gedeckten Behandlungskosten deutlich 
geringer waren. 
 
 
Gesundheits- und 
Veterinäramt 
 
02.08.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Heitkötter 
Telefon: 492-5388 
Heitkoetter@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0509/2021 
Zeitraum 16.04.2020 – 15.04.2021 16.04.2019 – 15.04.2020 
Hilfesuchende 31 17 
Anträge 51 27 
Behandlungskosten  
in € 9.900 22.500 
 
Als Personengruppe neu hinzu kam in dem aktuellen Berichtszeitraum eine Gruppe, die für einen 
begrenzten Zeitraum nach Deutschland eingereist war, aufgrund der Pandemie (Reisebeschränkun-
gen) jedoch nicht wie geplant ausreisen konnte. In mehreren Fällen mussten die Kosten zur medizini-
schen Versorgung über den Notfallfonds gedeckt werden.  
Die deutlich geringeren Kosten bei erhöhter Anzahl Ratsuchender und Anträge sind weitestgehend 
durch das Thema „Schwangerschaft und Geburt“ zu erklären: 1 Geburt in diesem und 4 Geburten im 
vorigen Berichtszeitraum (16.04.2019 – 15.04.2020). Die geringe Anzahl ist darauf zurückzu führen, 
dass es der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ oft gelungen ist, die schwangeren Frauen in das ge-
sundheitliche Regelversorgungssystem zu vermitteln, z.B. dadurch, dass die Frauen 6 Wochen vor 
der Geburt in eine „Duldung“ gebracht wurden. In diesen Fällen gab  es einen Kostenträger für die 
Geburt. 
Die erstatteten Beträge variieren von ca. 9 € bis ca. 3.00 0 €. Bei 38 Anträgen wurde der Gesamtbe-
trag und bei 11 Anträgen lediglich ein Zuschuss übernommen. Grund  dafür, dass nur ein Teilbetrag 
übernommen wurde, war, dass die Abrechnung nicht nach dem einfachen Satz nach der Gebühren-
ordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgte. Es wird geprüft, ob eine Kontaktaufnahme zu den jeweiligen Praxen 
diesbezüglich wirksam sein könnte. Zwei Anträge wurden abgelehnt, u.a. wegen einer noch ausste-
henden Klärung der Kostenübernahme für eine Substitutionsbehandlung (s. Kap. 3). 
 
Im aktuellen Berichtszeitraum waren 24 der Ratsuchenden bei der Malteser Medizin angebunden, 6 
bei dem m obilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe (HdW) und eine Person bei beiden 
Diensten. Die deutlich geringere Vermittlung durch den mobilen Dienst ist dadurch zu erklären, dass 
in Zeiten der Corona-Pandemie weniger Patientinnen und Patienten in der Sprechstunde des mobilen 
Dienstes waren und zudem die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ als maßgeblich am Verfahren des 
Notfallfonds Beteiligte seltener im HdW vor Ort war. 
Im Rahmen einer Konzeptanpassung im Jahr 2019 wurde festgehalten, dass das Kriterium „bestätig-
ter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten“ im Einzelfall geöffnet werden 
kann. Diese Möglichkeit ist vor allem dann vorgesehen, wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchen-
de in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die 
materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht be-
steht und deren Partner in Münster lebt). In dem dieser Vorlage zugrundeliegenden Berichtszeitraum 
wurde in keinem Fall eine Öffnung des Kriteriums vorgenommen. 
Die Behandlungsanlässe der Ratsuchenden standen häufig in Zusammenhang mit einer Schwanger-
schaft (ca. 30 % der Ratsuchenden bzw. 33 % der Anträge). Weitere mehrfach auftretende Anlässe 
waren Diabetes (5 Ratsuchende bzw. 8 Anträge), Bluthochdruck (3 Ratsuchende bzw. 6 Anträge) 
sowie psychische und Suchterkrankungen (3 Ratsuchende bzw. 5 Anträge). Die übrigen Behand-
lungsanlässe waren: Zahnschm erzen, Prostatakarzinom, HIV -Infektion, Unterleibsschmerzen, Zyk-
lusstörungen, blutiger Stuhl, Bindehautentzündung, Prothesenreparatur, Vorsorgeuntersuchung.

- 3 - 
V/0509/2021 
Im Folgenden sind weitere statistische Angaben zu den Ratsuchenden aufgeführt:  
Geschlecht (N=31) 
Geschlecht männlich weiblich 
Ratsuchende 11 20 
 
Alter bei erster Antragstellung (N=31) 
Alter 0-4 
Jahre 
5-14 
Jahre 
15-17 
Jahre 
18-24 
Jahre 
25-39 
Jahre 
40-64 
Jahre 
65 Jahre 
und älter 
Ratsuchende 2 0 3 4 9 11 2 
 
Aufenthaltsstatus bei erster Antragstellung (N=31) 
Aufenthalts-
status 
EU-Bürger/ 
-innen Papierlose Drittstaatler/ 
-innen Geflüchtete 
Deutsche 
Staatsange-
hörigkeit 
Ratsuchende 12 3 14 11 1 
 
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Notfallfonds ist, dass kein Krankenversicherungs-
schutz bzw. keine Möglichkeit besteht, in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen einen 
Krankenversicherungsschutz zu erreichen. Dieses Kriterium prüft die Clearingstelle „Klar für Gesund-
heit“. Auch nach der Kostenerstattung durch den Notfallfonds versucht die Clearingstelle weiter, die 
Patientinnen und Patienten in eine Krankenversicherung zu vermitteln, u.a. damit für mögliche künfti-
ge Behandlungskosten ein Kostenträger des gesundheitlichen Regelversorgungssystems aufkommt. 
Die folgende Tabelle zeigt, dass bei fast zwei Drittel der Fälle die Vermittlung erfolgreich war. Die 
eigentliche Vermittlungsquote dürfte vermutlich noch höher als in der Tabelle dargestellt sein. Dies ist 
darin begründet, dass in mehreren Fällen alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Vermittlung erfüllt 
waren und die Clearingstelle die entsprechenden notwendigen Schritte veranlasst hat, dann jedoch 
keine Rückmeldung mehr von den Ratsuchenden erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass in diesen 
Fällen die Vermittlung erfolgreich verlaufen ist, aufgrund der fehlenden abschließenden Rückmeldung 
werden diese jedoch der Kategorie „nicht erfolgreich“ zugeordnet. Gründe dafür, dass die Vermittlung 
tatsächlich gescheitert ist, sind z.B. ein fehlendes Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsrecht, die Rückkehr 
in das Heimatland, fehlende Mitarbeit oder der Kontaktabbruch durch die Ratsuchenden. 
Vermittlungsergebnis (N=31) 
Vermittlungsergebnis erfolgreich nicht erfolgreich 
Ratsuchende 19 12 
 
                                                 
1 Die gesundheitliche Versorgung von Geflüchteten ist normalerweise über das Asylbewerberleistungsgesetz 
(AsylbLG) geregelt. In dem o.g. Einzelfall handelte es sich jedoch um eine Sekundärmigration, also eine ge-
flüchtete Person mit Schutzstatus in einem and eren EU-Land. Eine europäische Krankenversicherungskarte lag 
nicht vor. Eine Ausreise war aufgrund der Corona -Pandemie nicht möglich.

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V/0509/2021 
3. Weiterentwicklung des Konzeptes zur Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds 
Im Frühjahr 2021 fand ein Termin mit den am Verfahren „Notfallfonds“ beteiligten Institutionen statt 
(Träger der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“: Caritasverband für die Stadt Münster e.V., Gemein-
nützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V ., Gesundheits- und Veterinäramt; Haus 
der Wohnungslosenhilfe; Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung). Bei diesem 
Treffen wurden die Erfahrungen mit dem bestehenden Konzept reflektiert und mögliche Anpassungen 
des Konzeptes diskutiert. 
Hervorgehoben wurde weiterhin die Bedeutung der Arbeit der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“. 
Seit Projektbeginn im Oktober 2016 wurden von rund 1.000 Ratsuchenden bereits gut zwei Drittel, 
also ca. 700 Menschen, in eine Krankenversicherung vermittelt, so dass der Notfallfonds in diesen 
Fällen nicht genutzt werden musste/ muss. 
In dem Reflexionsgespräch wurden zwei Anpassungen des Konzeptes festgehalten:  
 Die Formulierung „Menschen ohne Krankenversicherung“ wird ersetzt durch „ Menschen ohne 
geregelten Zugang zum Gesundheitssystem“. Diese Anpassung wird dadurch begründet, dass ein 
Zugang zum Gesundheitssystem nicht zwingend an eine Krankenversicherung gekoppelt ist, son-
dern auch über andere Leistungsansprüche wie z.B. über das Asylbewerberleistungsgesetz 
(AsylbLG) abgedeckt werden kann.  
 Hinsichtlich des Umgangs mit Ermessensleistungen nach § 6 AsylbLG ergeben sich Einzelfälle, 
bei denen nicht eindeutig ist, ob die Kosten über den Notfallfonds getragen werden können. Ein 
Beispiel hierfür ist die Substitutionsbehandlung. Folgende Punkte wurden diesbezüglich in das 
Konzept aufgenommen: 
o Sofern mit Blick auf den § 6 AsylbLG Unsicherheiten bzgl. der Kostenübernahme über den 
Notfallfonds bestehen, nehmen die Beratenden der Clearingstelle rechtzeitig Kontakt zum Ge-
sundheitsamt auf.  
o Die Kosten für eine Substitutionsbehandlung können für max. 3 Monate über den Notfallfonds 
getragen werden. Voraussetzung ist eine Einschätzung des substituierenden Arztes, dass die 
Substitution lebensnotwendig und/oder zur Sicherstellung des Clearingverfahrens unerlässlich 
ist. Diese Einschätzung wird dem Antrag auf Kostenübernahme beim Gesundheitsamt i n 
schriftlicher Form beigefügt. 
Das angepasste Konzept ist als Anlage beigefügt. 
In den Berichtsvorlagen V/0252/2018, V/0664/2019 und V/0320/2020 wurde erläutert, dass das Minis-
terium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein -Westfalen (MAGS NRW) geplant 
hat, Kommunen mit einem Notfallfonds für Schwangere und Kinder zu unterstützen. Kom munen mit 
eigenem Notfallfonds sollten durch zusätzliche finanzielle Mittel unterstützt werden. Bislang wurde 
dieses Ziel vom MAGS nicht aufgegeben, aber auch nicht konkreter weiterverfolgt. Seitens des 
MAGS wurde mitgeteilt, dass in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr mit einer Einführung eines 
Notfallfonds auf Landesebene zu rechnen sei.  
4. Weiteres Vorgehen 
Trotz der Corona -Pandemie sind mehr Anträge eingegangen und auch die Zahl der Ratsuchenden 
hat sich im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum er höht. Das zeigt, dass der Notfallfonds sich in-
zwischen etabliert hat. Der Notfallfonds  ist unbefristet im konsumtiven Etat des Gesundheits - und 
Veterinäramtes mit einem Budget von 30.000 € pro Jahr ausgestattet.  Nach aktuellem Stand ist da-
von auszugehen, dass dieser Betrag ausreichend ist. 
Es finden weiterhin regelmäßige Reflexionsgespräche unter Beteiligung der am Verfahren Beteiligten 
statt. Seitens der Verwaltung wird derzeit eine weitere Änderung des Konzeptes  angedacht und in 
den kommenden Wochen mit den am Verfahren Beteiligten diskutiert. Anlass ist eine recht große 
Preisspanne bei Medizinprodukten. Bei der Kostenerstattung über den Notfallfonds sollte der güns-

- 5 - 
V/0509/2021 
tigste Verkaufspreis zugrunde gelegt werden. Inw iefern dies durch eine Anpassung des Verfahrens 
am besten sichergestellt werden kann, muss geprüft werden.   
Die Verwaltung wird den politischen Gremien weiterhin jährlich über die Verwendung der Mittel aus 
dem Notfallfonds und ggf. über erforderliche Änderungen des Konzeptes berichten. 
 
in Vertretung 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
Anlagen: 
 
Konzept zur Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne geregelten Zugang 
zum Gesundheitssystem (ohne zugehörige Anlagen)

Beratungsverlauf (3)

07.09.2021 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
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Details

Aktenzeichen
V/0509/2021
Typ
Vorlagen
Datum
24.06.2021
Erstellt
22.06.2021 12:10