V/0509/2021
Jahresbericht zur Inanspruchnahme des Notfallfonds zur Versorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem
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Anlage A
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Anlage A zur V/0509/2021 Kurzüberblick Seit 2017 stellt die Stadt Münster jährlich 25.000 € für einen Notfallfonds zur medizinischen Ver- sorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz zur Verfügung. Seit 2020 hat der Rat eine Erhöhung der finanziellen Mittel um 5.000 € auf 30.000 € beschlossen. Im Zeitraum von Mit- te April 2020 bis Mitte April 2021 wurden Behandlungskosten von knapp 9.900 € für 31 verschie- dene Ratsuchende (bei 51 Anträgen) erstattet (im letzten Berichtszeitraum gut 22.500 €). Die deutlich geringeren Kosten bei erhöhter Anzahl Ratsuchender und Anträge sind weitestgehend durch das Thema „Schwangerschaft und Geburt“ zu erklären: 1 Geburt in diesem und 4 Geburten im vorigen Berichtszeitraum (16.04.2019 – 15.04.2020). Die Verwaltung erachtet die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel weiterhin als angemessen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dem Notfallfonds wird das ISM-Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln“ mit dem Fokus der „sozialen Balance in der Stadtgesell- schaft“ verfolgt. Das Teilziel lautet „Medizinische Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz“. Zielerreichung: Im Zeitraum von Mitte April 2020 bis Mitte April 2021 wurden Behandlungskosten von knapp 9.900 € für 31 verschiedene Ratsuchende (bei 51 Anträgen) erstattet. Der Notfallfonds ist unbefristet im konsumtiven Etat des Gesundheits- und Veterinäramtes mit einem Budget von 30.000 € pro Jahr ausgestattet. Aktuell ist davon auszugehen, dass dieser Betrag angemessen ist. Finanzierung Produktgruppe: 0701 Gesundheitsdienste Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 enthalten? x Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2022 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Die Einführung und Umsetzung des Notfallfonds beruht auf mehreren Beschlüssen: - Grundsatzbeschluss des Rates vom 10.12.2014 zur Verbesserung der gesundheitlichen Ver- sorgung von Flüchtlingen/ Asylbewerbern und Menschen ohne Papiere in Münster - Beschluss des ASSGVAf vom 23.11.2016 - Beschluss des Rates über den Haushalt 2017 vom 14.12.2016 - Beschluss des ASSGVAf vom 5.4.2017 (V/0145/2017) - Beschluss des Rates über den Haushalt 2020 vom 11.12.2019 - Beschluss des Rates über den Haushalt 2021 vom 17.03.2021. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) In der Vorlage wird differenziert aufgeführt, inwiefern die Gelder aus dem Notfallfonds für die Be- handlung von Männern und Frauen in Anspruch genommen wurden. Die Behandlungsanlässe der Ratsuchenden standen häufig in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft (bei 9 von 31 Ratsuchenden bzw. 17 von 51 Anträgen). In der Vorlage wird das Thema Migration aufgegriffen. Der Notfallfonds richtet sich an Menschen ohne Krankenversicherungsschutz. Bei den meisten Menschen ohne Krankenversicherungs- schutz handelt es sich um EU-Bürger/-innen, Geflüchtete, Papierlose, Drittstaatler/-innen und Drittstaatler/-innen mit sicherem EU-Aufenthalt. Der Aufenthaltsstatus der Patientinnen und Pati- enten bei Antragstellung auf Erstattung der Behandlungskosten aus dem Notfallfonds wird in der Vorlage differenziert dargestellt.
0509_Anlage_Konzept Notfallfonds
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1 Stand: Mai 2021 Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem Präambel Auch in Münster, einer Stadt mit breit aufgestellter medizinischer Versorgung, gibt es Menschen mit nur eingeschränktem Zugang zur Gesundheitsversorgung. Grund hierfür ist der fehlende oder ungeklärte Krankenversicherungsschutz oder die Angst vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen durch Meldung bei Behörden. Im Oktober 2016 hat die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ in Trägerschaft der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., des Caritasverbandes für die Stadt Münster e.V. und dem Gesundheits- und Veterinäramt der Stadt Münster ihre Arbeit aufgenommen. Sie setzt sich dafür ein, möglichst viele Betroffene in eine Krankenversicherung zu vermitteln und in das medizinische Regelversorgungssystem zu integrieren. Bei gesundheitlichen Beschwerden suchen die Betroffenen oftmals Einrichtungen der solidarischen Gesundheitsversorgung wie die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung oder den Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe auf. Sofern eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist und seitens der Clearingstelle kein Versicherungsschutz in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht werden kann, entstehen nicht abgedeckte Kosten. Für die Beteiligung an der Kostenübernahme dieser Behandlungen hat die Stadt Münster daher einen Notfallfonds eingerichtet. Voraussetzungen für die Kostenübernahme Für eine Kostenerstattung über den Notfallfonds müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Personenbezogene Kriterien kein geregelter Zugang zum Gesundheitssystem bzw. keine Möglichkeit, in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen einen geregelten Zugang zu erreichen bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten; Möglichkeit zur Abweichungen im Einzelfall, vor allem wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchende in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht besteht und deren Partner in Münster lebt) keine finanziellen Ressourcen medizinische Notwendigkeit und Dringlichkeit analog der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Anlage zu Berichtsvorlage V/0509/2021 2 Stand: Mai 2021 Umfang der medizinischen Versorgung Leistungsumfang analog der §§ 4 und 6 AsylbLG Kostenübernahme für ärztliche Maßnahmen, Materialkosten und Medikamente Abrechnung nach Basistarif der privaten Krankenversicherung in Höhe des einfachen Satzes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. bei stationären Leistungen der entsprechenden Diagnosis Related Groups (DRG) keine Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen keine Vergütung von Transportkosten keine Vergütung von sogenannten Eilfällen gemäß § 25 Sozialgesetzbuch XII (≠ Notfall) §25 SGB XII: Erstattung von Aufwendungen Anderer Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird. Verfahren zur Prüfung der Kriterien Die im Folgenden beschriebenen Verfahrensschritte sind nicht als feste zeitliche Abfolge zu verstehen. Die genannten Akteure arbeiten eng zusammen, so dass ein untereinander abgestimmtes, zum Teil zeitgleiches und damit zeitsparendes Vorgehen möglich ist. Alle Akteure, die an dem Verfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht. Dies bedeutet auch, dass keine Meldung an die Ausländerbehörde erfolgt. 1) Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit durch eine Ärztin/ einen Arzt der Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung oder des Mobilen Dienstes des Hauses der Wohnungslosenhilfe mit Benennung der zeitlichen Dringlichkeit auf der Grundlage des Leistungsumfangs der §§ 4 und 6 AsylbLG. § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. 3 Stand: Mai 2021 (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. § 6 Sonstige Leistungen (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Bestehen mit Blick auf den § 6 AsylbLG Unsicherheiten bzgl. der Kostenübernahme über den Notfallfonds, nehmen die Beratenden der Clearingstelle rechtzeitig und vor der Leistungsdurchführung Kontakt zum Gesundheitsamt auf. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Die Kosten für eine Substitutionsbehandlung können für max. 3 Monate über den Notfallfonds getragen werden. Voraussetzung ist eine Einschätzung des substituierenden Arztes/ der substituierenden Ärztin, dass die Substitution lebensnotwendig und/ oder zur Sicherstellung des Clearingverfahrens unerlässlich ist. Diese Einschätzung wird dem Antrag auf Kostenübernahme beim Gesundheitsamt in schriftlicher Form beigefügt. 2) Bestätigung der örtlichen Zuständigkeit und der sozialen bzw. finanziellen Bedürftigkeit im Einzelfall durch die Clearingstelle („Klar für Gesundheit“). Die Grundlage für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist die Festlegung gem. § 30 SGB I: (1) … gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das Kriterium „bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten“ kann im Einzelfall geöffnet werden. Diese Möglichkeit ist vor allem dann vorgesehen, wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchende in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht 4 Stand: Mai 2021 besteht und deren Partner in Münster lebt). Es ist immer für den Einzelfall eine Begründung zur Öffnung des 3-Monatskriteriums seitens der Clearingstelle mit den anderen Formularen beim Gesundheitsamt einzureichen. Das Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall. Aufgabe der Clearingstelle ist darüber hinaus insbesondere die Prüfung und ggf. Sicherstellung des geregelten Zugangs zum Gesundheitssystem. Soweit kein geregelter Zugang in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht werden kann, wird von der Clearingstelle eine entsprechende Bescheinigung für das Gesundheitsamt ausgestellt. Diese enthält auch die Bestätigung der örtlichen Zuständigkeit (s. Anlage 1). Mit der Klientin/ dem Klienten wird darüber hinaus die Erklärung der Patientin/ des Patienten zur finanziellen Bedürftigkeit sowie zur Schweigepflichtsentbindung ausgefüllt (Anlagen 2 und 3). 3) Die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung bzw. der Mobile Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe vermittelt zur Abklärung der Kosten für eine Behandlung sowie zur Behandlung an eine Fachärztin/ einen Facharzt weiter. Die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung bzw. der Mobile Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe senden den Antrag auf Erstattung der Leistungen aus dem Notfallfonds (Anlage 4) einschließlich des Kostenvoranschlags/ der Rechnung der Fachärztin/ des Facharztes bzw. eines Krankenhauses an die Clearingstelle. 4) Die Clearingstelle reicht alle Bescheinigungen (Anlage 1-4) einschließlich des Kostenvoranschlags/ der Rechnung der Fachärztin/ des Facharztes bzw. eines Krankenhauses beim Gesundheitsamt ein. 5) Das Gesundheitsamt prüft, ob alle erforderlichen Bescheinigungen vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind (fachliche und formale Prüfung). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erstattet das Gesundheitsamt der Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ dem Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe Leistungen aus dem Notfallfonds bzw. erteilt eine Kostenzusage in definierter Höhe. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auch bei Nichterfüllen aller Kriterien zur Freigabe der Mittel kommen. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob im Einzelfall eine vollumfängliche oder anteilige Erstattung der Kosten erfolgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass insgesamt max. 25.000 € pro Jahr zur Verfügung stehen und möglichst viele Bedürftige von dem Notfallfonds profitieren sollen. Das Gesundheitsamt informiert die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ den Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe und die Clearingstelle über das Ergebnis der Prüfung. Sofern eine Zuwendung aus dem Notfallfonds gewährt wird, anschließend jedoch ein Kostenträger gefunden wird, der die Behandlungskosten rückwirkend übernimmt, oder der Betroffenen/ dem Betroffenen doch Finanzmittel zur Verfügung stehen, informiert die Clearingstelle die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ den Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe und das Gesundheitsamt. Die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ der Mobile Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe ist in diesem Fall verpflichtet, einen Antrag auf 5 Stand: Mai 2021 Rückerstattung bei dem entsprechenden Kostenträger zu stellen und dem Gesundheitsamt die erstatteten Gelder zurückzuzahlen. 6) Die am Verfahren beteiligten Institutionen tauschen sich regelmäßig aus, reflektieren die gemachten Erfahrungen und justieren die oben angeführten Kriterien zur Erstattung von Leistungen aus dem Notfallfonds ggf. nach. 7) Einmal jährlich berichtet das Gesundheitsamt über die Verwendung der Mittel. Übersicht zum Verfahren 6 Stand: Mai 2021 Anlagen Anlage 1: Befürwortung der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Anlage 2: Selbstauskunft für die Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Anlage 3: Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht Anlage 4: Antrag auf Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz
Berichtsvorlage
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V/0509/2021
V/0509/2021
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
Jahresbericht zur Inanspruchnahme des Notfallfonds zur Versorgung von Menschen ohne
geregelten Zugang zum Gesundheitssystem
Beratungsfolge
07.09.2021 Ausschuss für Gleichstellung Bericht
08.09.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung
Bericht
15.09.2021 Integrationsrat Bericht
Bericht:
1. Einleitung
Der Rat der Stadt Münster hat in der Sitzung am 14.12.2016 beschlossen, dass ab 2017 jährlich
25.000 € als Notfallfonds für die Versorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum
Gesundheitssystem bereitgestellt werden. Für das Jahr 2020 hat der Rat am 11.12.2019 eine Erhö-
hung der Mittel für den Notfallfonds um 5.000 € auf 30.000 € beschlossen. Mit Ratsbeschluss vom
17.03.2021 gilt diese Erhöhung in den Folgejahren fortlaufend.
Die Verwaltung hat zur Verwendung der Mittel ein Umsetzungskonzept (V/0145/2017) erarbeitet, das
am 05.04.2017 vom Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeits-
förderung beschlossen wurde. Die Verwaltung kommt mit diesem Bericht, wie bereits in den vergan-
genen Jahren (V/0252/2018; V/0664/2019; V/0320/2020), dem Auftrag nach, den politischen Gremi-
en jährlich über die Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds zu berichten.
2. Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds
Die Zahl der Anträge und die Zahl der Ratsuchenden sind im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum
deutlich angestiegen, wohingegen die über den Notfallfonds gedeckten Behandlungskosten deutlich
geringer waren.
Gesundheits- und
Veterinäramt
02.08.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Heitkötter
Telefon: 492-5388
Heitkoetter@stadt-
muenster.de
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V/0509/2021
Zeitraum 16.04.2020 – 15.04.2021 16.04.2019 – 15.04.2020
Hilfesuchende 31 17
Anträge 51 27
Behandlungskosten
in € 9.900 22.500
Als Personengruppe neu hinzu kam in dem aktuellen Berichtszeitraum eine Gruppe, die für einen
begrenzten Zeitraum nach Deutschland eingereist war, aufgrund der Pandemie (Reisebeschränkun-
gen) jedoch nicht wie geplant ausreisen konnte. In mehreren Fällen mussten die Kosten zur medizini-
schen Versorgung über den Notfallfonds gedeckt werden.
Die deutlich geringeren Kosten bei erhöhter Anzahl Ratsuchender und Anträge sind weitestgehend
durch das Thema „Schwangerschaft und Geburt“ zu erklären: 1 Geburt in diesem und 4 Geburten im
vorigen Berichtszeitraum (16.04.2019 – 15.04.2020). Die geringe Anzahl ist darauf zurückzu führen,
dass es der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ oft gelungen ist, die schwangeren Frauen in das ge-
sundheitliche Regelversorgungssystem zu vermitteln, z.B. dadurch, dass die Frauen 6 Wochen vor
der Geburt in eine „Duldung“ gebracht wurden. In diesen Fällen gab es einen Kostenträger für die
Geburt.
Die erstatteten Beträge variieren von ca. 9 € bis ca. 3.00 0 €. Bei 38 Anträgen wurde der Gesamtbe-
trag und bei 11 Anträgen lediglich ein Zuschuss übernommen. Grund dafür, dass nur ein Teilbetrag
übernommen wurde, war, dass die Abrechnung nicht nach dem einfachen Satz nach der Gebühren-
ordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgte. Es wird geprüft, ob eine Kontaktaufnahme zu den jeweiligen Praxen
diesbezüglich wirksam sein könnte. Zwei Anträge wurden abgelehnt, u.a. wegen einer noch ausste-
henden Klärung der Kostenübernahme für eine Substitutionsbehandlung (s. Kap. 3).
Im aktuellen Berichtszeitraum waren 24 der Ratsuchenden bei der Malteser Medizin angebunden, 6
bei dem m obilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe (HdW) und eine Person bei beiden
Diensten. Die deutlich geringere Vermittlung durch den mobilen Dienst ist dadurch zu erklären, dass
in Zeiten der Corona-Pandemie weniger Patientinnen und Patienten in der Sprechstunde des mobilen
Dienstes waren und zudem die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ als maßgeblich am Verfahren des
Notfallfonds Beteiligte seltener im HdW vor Ort war.
Im Rahmen einer Konzeptanpassung im Jahr 2019 wurde festgehalten, dass das Kriterium „bestätig-
ter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten“ im Einzelfall geöffnet werden
kann. Diese Möglichkeit ist vor allem dann vorgesehen, wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchen-
de in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die
materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht be-
steht und deren Partner in Münster lebt). In dem dieser Vorlage zugrundeliegenden Berichtszeitraum
wurde in keinem Fall eine Öffnung des Kriteriums vorgenommen.
Die Behandlungsanlässe der Ratsuchenden standen häufig in Zusammenhang mit einer Schwanger-
schaft (ca. 30 % der Ratsuchenden bzw. 33 % der Anträge). Weitere mehrfach auftretende Anlässe
waren Diabetes (5 Ratsuchende bzw. 8 Anträge), Bluthochdruck (3 Ratsuchende bzw. 6 Anträge)
sowie psychische und Suchterkrankungen (3 Ratsuchende bzw. 5 Anträge). Die übrigen Behand-
lungsanlässe waren: Zahnschm erzen, Prostatakarzinom, HIV -Infektion, Unterleibsschmerzen, Zyk-
lusstörungen, blutiger Stuhl, Bindehautentzündung, Prothesenreparatur, Vorsorgeuntersuchung.
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Im Folgenden sind weitere statistische Angaben zu den Ratsuchenden aufgeführt:
Geschlecht (N=31)
Geschlecht männlich weiblich
Ratsuchende 11 20
Alter bei erster Antragstellung (N=31)
Alter 0-4
Jahre
5-14
Jahre
15-17
Jahre
18-24
Jahre
25-39
Jahre
40-64
Jahre
65 Jahre
und älter
Ratsuchende 2 0 3 4 9 11 2
Aufenthaltsstatus bei erster Antragstellung (N=31)
Aufenthalts-
status
EU-Bürger/
-innen Papierlose Drittstaatler/
-innen Geflüchtete
Deutsche
Staatsange-
hörigkeit
Ratsuchende 12 3 14 11 1
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Notfallfonds ist, dass kein Krankenversicherungs-
schutz bzw. keine Möglichkeit besteht, in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen einen
Krankenversicherungsschutz zu erreichen. Dieses Kriterium prüft die Clearingstelle „Klar für Gesund-
heit“. Auch nach der Kostenerstattung durch den Notfallfonds versucht die Clearingstelle weiter, die
Patientinnen und Patienten in eine Krankenversicherung zu vermitteln, u.a. damit für mögliche künfti-
ge Behandlungskosten ein Kostenträger des gesundheitlichen Regelversorgungssystems aufkommt.
Die folgende Tabelle zeigt, dass bei fast zwei Drittel der Fälle die Vermittlung erfolgreich war. Die
eigentliche Vermittlungsquote dürfte vermutlich noch höher als in der Tabelle dargestellt sein. Dies ist
darin begründet, dass in mehreren Fällen alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Vermittlung erfüllt
waren und die Clearingstelle die entsprechenden notwendigen Schritte veranlasst hat, dann jedoch
keine Rückmeldung mehr von den Ratsuchenden erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass in diesen
Fällen die Vermittlung erfolgreich verlaufen ist, aufgrund der fehlenden abschließenden Rückmeldung
werden diese jedoch der Kategorie „nicht erfolgreich“ zugeordnet. Gründe dafür, dass die Vermittlung
tatsächlich gescheitert ist, sind z.B. ein fehlendes Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsrecht, die Rückkehr
in das Heimatland, fehlende Mitarbeit oder der Kontaktabbruch durch die Ratsuchenden.
Vermittlungsergebnis (N=31)
Vermittlungsergebnis erfolgreich nicht erfolgreich
Ratsuchende 19 12
1 Die gesundheitliche Versorgung von Geflüchteten ist normalerweise über das Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) geregelt. In dem o.g. Einzelfall handelte es sich jedoch um eine Sekundärmigration, also eine ge-
flüchtete Person mit Schutzstatus in einem and eren EU-Land. Eine europäische Krankenversicherungskarte lag
nicht vor. Eine Ausreise war aufgrund der Corona -Pandemie nicht möglich.
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V/0509/2021
3. Weiterentwicklung des Konzeptes zur Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds
Im Frühjahr 2021 fand ein Termin mit den am Verfahren „Notfallfonds“ beteiligten Institutionen statt
(Träger der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“: Caritasverband für die Stadt Münster e.V., Gemein-
nützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V ., Gesundheits- und Veterinäramt; Haus
der Wohnungslosenhilfe; Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung). Bei diesem
Treffen wurden die Erfahrungen mit dem bestehenden Konzept reflektiert und mögliche Anpassungen
des Konzeptes diskutiert.
Hervorgehoben wurde weiterhin die Bedeutung der Arbeit der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“.
Seit Projektbeginn im Oktober 2016 wurden von rund 1.000 Ratsuchenden bereits gut zwei Drittel,
also ca. 700 Menschen, in eine Krankenversicherung vermittelt, so dass der Notfallfonds in diesen
Fällen nicht genutzt werden musste/ muss.
In dem Reflexionsgespräch wurden zwei Anpassungen des Konzeptes festgehalten:
Die Formulierung „Menschen ohne Krankenversicherung“ wird ersetzt durch „ Menschen ohne
geregelten Zugang zum Gesundheitssystem“. Diese Anpassung wird dadurch begründet, dass ein
Zugang zum Gesundheitssystem nicht zwingend an eine Krankenversicherung gekoppelt ist, son-
dern auch über andere Leistungsansprüche wie z.B. über das Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) abgedeckt werden kann.
Hinsichtlich des Umgangs mit Ermessensleistungen nach § 6 AsylbLG ergeben sich Einzelfälle,
bei denen nicht eindeutig ist, ob die Kosten über den Notfallfonds getragen werden können. Ein
Beispiel hierfür ist die Substitutionsbehandlung. Folgende Punkte wurden diesbezüglich in das
Konzept aufgenommen:
o Sofern mit Blick auf den § 6 AsylbLG Unsicherheiten bzgl. der Kostenübernahme über den
Notfallfonds bestehen, nehmen die Beratenden der Clearingstelle rechtzeitig Kontakt zum Ge-
sundheitsamt auf.
o Die Kosten für eine Substitutionsbehandlung können für max. 3 Monate über den Notfallfonds
getragen werden. Voraussetzung ist eine Einschätzung des substituierenden Arztes, dass die
Substitution lebensnotwendig und/oder zur Sicherstellung des Clearingverfahrens unerlässlich
ist. Diese Einschätzung wird dem Antrag auf Kostenübernahme beim Gesundheitsamt i n
schriftlicher Form beigefügt.
Das angepasste Konzept ist als Anlage beigefügt.
In den Berichtsvorlagen V/0252/2018, V/0664/2019 und V/0320/2020 wurde erläutert, dass das Minis-
terium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein -Westfalen (MAGS NRW) geplant
hat, Kommunen mit einem Notfallfonds für Schwangere und Kinder zu unterstützen. Kom munen mit
eigenem Notfallfonds sollten durch zusätzliche finanzielle Mittel unterstützt werden. Bislang wurde
dieses Ziel vom MAGS nicht aufgegeben, aber auch nicht konkreter weiterverfolgt. Seitens des
MAGS wurde mitgeteilt, dass in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr mit einer Einführung eines
Notfallfonds auf Landesebene zu rechnen sei.
4. Weiteres Vorgehen
Trotz der Corona -Pandemie sind mehr Anträge eingegangen und auch die Zahl der Ratsuchenden
hat sich im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum er höht. Das zeigt, dass der Notfallfonds sich in-
zwischen etabliert hat. Der Notfallfonds ist unbefristet im konsumtiven Etat des Gesundheits - und
Veterinäramtes mit einem Budget von 30.000 € pro Jahr ausgestattet. Nach aktuellem Stand ist da-
von auszugehen, dass dieser Betrag ausreichend ist.
Es finden weiterhin regelmäßige Reflexionsgespräche unter Beteiligung der am Verfahren Beteiligten
statt. Seitens der Verwaltung wird derzeit eine weitere Änderung des Konzeptes angedacht und in
den kommenden Wochen mit den am Verfahren Beteiligten diskutiert. Anlass ist eine recht große
Preisspanne bei Medizinprodukten. Bei der Kostenerstattung über den Notfallfonds sollte der güns-
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V/0509/2021
tigste Verkaufspreis zugrunde gelegt werden. Inw iefern dies durch eine Anpassung des Verfahrens
am besten sichergestellt werden kann, muss geprüft werden.
Die Verwaltung wird den politischen Gremien weiterhin jährlich über die Verwendung der Mittel aus
dem Notfallfonds und ggf. über erforderliche Änderungen des Konzeptes berichten.
in Vertretung
gez.
Cornelia Wilkens
Stadträtin
Anlagen:
Konzept zur Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne geregelten Zugang
zum Gesundheitssystem (ohne zugehörige Anlagen)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0509/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.06.2021
- Erstellt
- 22.06.2021 12:10