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BKA 0840

Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss 14.06.2024

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Nächste Beratung: Braunkohlenausschuss, Sitzung am 14.06.2024, TOP 3.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-2.2_Restriktionsplan_Hangausrichtung)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.5_Trassenkorridor)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-5.2_Trassenanalyst_Wiebach)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-1_Uebersichtskarte)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-2.1_Restriktionsplan_Topografie)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-1.1_Grundlagenverzeichnis)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.4_Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-3.2_Trassenkorridore)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-5.4_Trassenanalyst_Finkelbach)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A_Alternativenprüfung)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-2.5_Restriktionsplan_Schutzgebiete)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.0_Angaben zur Umweltprüfung)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-4_Leitbild)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-5.3_Querprofile)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.6_Schutzgebiete Natur und Landschaft)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-2_Fotodokumentation)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage_Niederschrift_AK Hambach_17.05.2024)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-3.1_KOSTRA)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-5.1_Trassenanalyst_Ahe-Nord)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.2_Artenschutzrechtliche Betrachtung)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-3.2_N-A-Ermittlung_See)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-5.2_Laengsschnitt)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-3.1_Raumwiderstandsanalyse)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-4_Variantenvergleich)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-2.4_Restriktionsplan_Eigentum)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-2.3_Restriktionsplan_Nutzung)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.7_Wasserwirtschaftlich relevante Gebiete)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.3_Artenspektrum)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage_2_Zeichnerische Festlegung Vorentwurf BKP Seeablauf Hambach)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-5.1_Lageplan)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage_1_Vorentwurf_Seeablauf Hambach)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-6_Variantenvergleich)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-5.3_Trassenanalyst_Hambachbahn)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-1.1_Grundlagenverzeichnis)

10425 Zeichen

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Anlage: A-1.1
BCE-02001 | V-28.9.2012
fehlt
Ergänzungen erforderlich
eingeschränkt vorhanden
vorhanden / erledigt
Nr. Gegenstand Zweck Eintrag von Eintrag am
Beschaff. 
von
Beschaff. 
bei
Anfrage 
gest. am Status benötigt bis / Bemerkung
1 Vermessung
1.1 Topographie (DGM , terrestrische 
Vermessung) im Suchraum, LANUV-
Prognose (Prognosezustand 
Zukunft)
NA-Ermittlung, 
Raumwiderstandsanalyse, 
Längsschnitte Überleitungsvarianten
TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20
1.2 Topographie und Bathymetrie (DGM/-
W) der Erftsohle und -uferbereiche 
sowie Nebengewässer im Suchraum, 
im Idealfall terrestrische Vermessung
Längsschnitte, Darstellung TSc 17.8.20 BCE Erft-
Verband
26.8.20
2 Boden / Grundwasser
2.1 Grundwasserzu- und abstrom der 
Gewässer im Zeitraum der Ableitung
NA-Ermittlung, Gewässerbilanz TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20 Von RWE wur de mitgeteilt, dass 
signifikante GW-Zuflüsse nicht zu 
erwarten sind. Der GW-Abstrom aus 
dem Gewässer wird bei der 
Dimensionierung auf der sicheren 
Seite liegend vernachlässigt.
2.2 Grundwassergleichen im Suchraum Raumwiderstandsanalyse TSc 17.8 .20 BCE RWE 10.7.20
2.3 Baugrundinformationen 
(mechanische Bodenkennwerte, 
Bodenanalytik, Schichten) im 
Suchraum
Trassenanalyse / Kostenermittlung TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Grundlagendaten
Stand: 02.09.2021
Betrifft:
Auftraggeber:
Projekt:
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung
2021213.21

N:\rwe2014521\02_Steu\05_Grundl\202014521_TSc_Grundlagendaten.xlsx Seite 2/6
Anlage: A-1.1
BCE-02001 | V-28.9.2012
fehlt
Ergänzungen erforderlich
eingeschränkt vorhanden
vorhanden / erledigt
Nr. Gegenstand Zweck Eintrag von Eintrag am
Beschaff. 
von
Beschaff. 
bei
Anfrage 
gest. am Status benötigt bis / Bemerkung
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Grundlagendaten
Stand: 02.09.2021
Betrifft:
Auftraggeber:
Projekt:
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung
2021213.21
3 Wasserwirtschaft / 
Energiewirtschaft
3.1a Relevante Abflüsse und 
Wasserspiegellagen in der Erft und 
Nebengewässern im 
Prognosezustand
Einordnung des 
Einleitungspotenzials
TSc 17.8.20 BCE Erft-
Verband
26.8.20
3.1b Relevante Abflüsse und 
Wasserspiegellagen in der Erft
Einordnung des 
Einleitungspotenzials
TSc 17.8.20 BCE ELWAS
3.2 Niedeschlagsdaten 
(Niederschlagsmessstation)
NA-Ermittlung TSc 17.8.20 BCE KOSTRA
4 Bauwerksbestand
4.1a Leitungskataster (Ver- und 
Entsorgungsleitungen) in 
Trassenkorridoren
Raumwiderstandsanalyse TSc 17.8.20 BCE BIL-Online-
Auskunft
4.1b Leitungskataster (Ver- und 
Entsorgungsleitungen), Bestand von 
RWE
Raumwiderstandsanalyse TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20 Gemäß der auf Anfr age von RWE 
erhaltenen Datenlieferung sind keine 
signifikanten Leitungen vorhanden. 
Wir gehen davon aus, dass zum 
Prognosezeitpunkt keine 
Anlagenbestände zu beachten sind.

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Anlage: A-1.1
BCE-02001 | V-28.9.2012
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Beschaff. 
bei
Anfrage 
gest. am Status benötigt bis / Bemerkung
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Grundlagendaten
Stand: 02.09.2021
Betrifft:
Auftraggeber:
Projekt:
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung
2021213.21
4.2 Bauwerksbestand im Suchraum Raumwiderstandsanalyse TSc 17.8.20 B CE RWE 10.7.20 Gemäß der auf Anfrage von RWE 
erhaltenen Datenlieferung sind keine 
signifikanten Bauwerke vorhanden. 
Wir gehen davon aus, dass zum 
Prognosezeitpunkt keine 
Anlagenbestände zu beachten sind.
4.3 Bauwerksbestand im Suchraum Raumwiderstandsanalyse TSc 26.8.20 B CE Erft-
Verband
26.8.20
5 "Fremdplanungen"
5.1a Fremdplanungen im 
Planungsbereich, Angaben seitens 
RWE
Lagevarianten / 
Längsschnittgestaltung
TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20 Potenzielle Überleitungstrasse Rhein
-
Tagebausee
5.1b Fremdplanungen im 
Planungsbereich, Angaben Dritter
Lagevarianten / 
Längsschnittgestaltung
TSc 17.8.20 BCE Erft-
Verband
5.8.20 Angaben siehe 
Besprechungsprotokoll vom 
05.08.20
5.2a Bauleitplanung + Raumordnung 
(Regionalplan, FNP, B-Pläne etc.)
Lagevarianten / 
Längsschnittgestaltung
TSc 17.8.20 BCE Gem. 
Elsdorf
20.7.20
5.2b Bauleitplanung + Raumordnung 
(Regionalplan, FNP, B-Pläne etc.)
Lagevarianten / 
Längsschnittgestaltung
TSc 17.8.20 BCE Gem. 
Bergheim
20.7.20
5.2c Bauleitplanung + Raumordnung 
(Regionalplan, FNP, B-Pläne etc.)
Lagevarianten / 
Längsschnittgestaltung
TSc 17.8.20 BCE Gem. 
Kerpen
20.7.20
5.2d Bauleitplanung + Raumordnung 
(Regionalplan, FNP, B-Pläne etc.)
Lagevarianten / 
Längsschnittgestaltung
TSc 17.8.20 BCE Gem. 
Bedburg
20.7.20
5.2e Regionalplan, Teilplan 
"Nichtenergetische Rohstoffe"
Zwischennutzungen, 
Raumwiderstandsanalyse
SR 19.8.21 BCE BR Köln Ergänzung zur Aktualisierung der 
Alternativenprüfung

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Anlage: A-1.1
BCE-02001 | V-28.9.2012
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vorhanden / erledigt
Nr. Gegenstand Zweck Eintrag von Eintrag am
Beschaff. 
von
Beschaff. 
bei
Anfrage 
gest. am Status benötigt bis / Bemerkung
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Grundlagendaten
Stand: 02.09.2021
Betrifft:
Auftraggeber:
Projekt:
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung
2021213.21
5.3 Bergbauliche Planungen Lagevarianten / 
Längsschnittgestaltung
TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20 Über Grundlagendaten zur 
Seegestaltung hinaus keine weiteren 
Informationen.
6 Nutzungen
6.1 Tagebaunutzung Endzustand TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20
6.2a Sonstige Nutzungen 
(landwirtschaftliche, 
forstwirtschaftliche, sonstige 
Flächen), nach Informationen von 
RWE
TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20 Auf Nachfrage keine weiteren 
Informationen - keine sonstigen 
Nutzungen.
6.2b Sonstige Nutzungen 
(landwirtschaftliche, 
forstwirtschaftliche, sonstige 
Flächen), nach Dritter
TSc 17.8.20 BCE ATKIS
7 Vorbelastungen
7.1a Abgrenzung 
Vorbelastungen/Altlasten und 
Altlastenverdachtsflächen (GIS 
Shape-Format), nach Informationen 
von RWE
Trassenanalyse (außerhalb 
Vorbelastungen) / Trassenbewertung
TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20 Auf Nachfrage liegen dazu seitens 
RWE keine weiteren Informationen 
vor.
7.1b Abgrenzung 
Vorbelastungen/Altlasten und 
Altlastenverdachtsflächen (GIS 
Shape-Format), nach Informationen 
Dritter
Trassenanalyse (außerhalb 
Vorbelastungen) / Trassenbewertung
TSc 17.8.20 BCE Rhein-Erft-
Kreis
21.7.20 Flächige Informationen liegen vor. 
Punktuelle Standorte wurden nicht 
angefragt, da sie in 
Siedlungsgebieten liegen.

N:\rwe2014521\02_Steu\05_Grundl\202014521_TSc_Grundlagendaten.xlsx Seite 5/6
Anlage: A-1.1
BCE-02001 | V-28.9.2012
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Beschaff. 
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Beschaff. 
bei
Anfrage 
gest. am Status benötigt bis / Bemerkung
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Grundlagendaten
Stand: 02.09.2021
Betrifft:
Auftraggeber:
Projekt:
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung
2021213.21
7.1c Abgrenzung 
Vorbelastungen/Altlasten und 
Altlastenverdachtsflächen (GIS 
Shape-Format), nach Informationen 
Dritter
Trassenanalyse (außerhalb 
Vorbelastungen) / Trassenbewertung
TSc 17.8.20 BCE Erft-
Verband
26.8.20
7.2 Luftbildauswertung (Kampfmittel) im 
Planungsbereich
Trassenanalyse (außerhalb von 
Kampfmittelverdachtspunkten)
TSc 17.8.20 BCE Gemeinden 
(Ordnungsä
mter)
Restriktion wird in Abstimmung mit 
RWE vernachlässigt, da 
Luftbildauswertung nur für 
begrenzten Flächenausschnitt 
vertretbar (hier z.B. Vorzugstrasse).
8 Liegenschaften
8.1 ALK-Daten (Flurstücksgrenzen) Raumwiderst andsanalyse TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20
8.2 ALB-Daten 
(Eigentümerinformationen)
Raumwiderstandsanalyse TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20 Nur eingeschränkte  Kategorien, 
nicht vollflächig
8.3 ALB-Daten 
(Eigentümerinformationen), 
öffentlich/privat
Raumwiderstandsanalyse TSc 17.8.20 BCE Rhein-Erft-
Kreis
2.9.20 Liegenschaften in öffentlichem 
Eigentum
9U m w e l t
9.1 Landschaftsplan (als Shape)
- Naturschutzgebiete
- Landschaftsschutzgebiete
- Naturdenkmäler
Raumwiderstandsanalyse TSc 17.8.20 BCE Rhein-Erft-
Kreis
19.08.21 Überprüfung im Zuge der 
Aktualisierung der 
Alternativenprüfung
9.2 Geschützte Biotope (als Shape) Raumwiderstandsanalyse TSc 17.8. 20 BCE LANUV, 
Internet
19.08.21 Überprüfung im Zuge der 
Aktualisierung der 
Alternativenprüfung

N:\rwe2014521\02_Steu\05_Grundl\202014521_TSc_Grundlagendaten.xlsx Seite 6/6
Anlage: A-1.1
BCE-02001 | V-28.9.2012
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Beschaff. 
bei
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gest. am Status benötigt bis / Bemerkung
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Grundlagendaten
Stand: 02.09.2021
Betrifft:
Auftraggeber:
Projekt:
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung
2021213.21
9.3 Natura 2000 Gebiete (als shape)
- FFH-Gebiete
- Vogelschutzgebiete
Raumwiderstandsanalyse TSc 17.8.20 BCE LANUV, 
Internet
19.08.21 Überprüfung im Zuge der 
Aktualisierung der 
Alternativenprüfung
9.4 Vorhandene faunistische und 
floristische Erhebungen im 
Planungsraum
Trassenfindung TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20 Nach Anfrage bei RWE liege n keine 
entsprechenden Unterlagen vor.
9.5 Denkmalschutzgebiete / 
Bodendenkmäler
Trassenfindung TSc 17.8.20 BCE Gemeinden, 
LVR
7.7.20
9.6 Relevante 
Rekultivierungsmaßnahmen
Raumwiderstandsanalyse, 
Trassenfindung
TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20 Artenschutzkonzept Ost liegt vor
10 Sonstiges
10.1 Formatvorgaben Pläne (z.B. 
Planstempel)
TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20
10.2 Plangundlagen (DGK5, TK25, 
Luftbilder o.ä.)
TSc 17.8.20 BCE Internet
10.3 Anforderungen an Zeichnungen und 
Plandarstellung (z. B. 
Höhenbezugssystem, 
Lagebezugssystem)
Konforme Darstellung TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20
10.4 Berichtsvorlagen (ggf. 
Mustergliederungen, Formate)
TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20
10.5 Technische Vorschriften des AG TSc 17.8.20 BCE RWE 10.7.20

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.4_Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose)

78551 Zeichen

RWE Power AG
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Baumfalke Falco subbuteo §§ FoRu (Horst) im Feldgehölz nahe "Gut Magaretenhöhe" und im Umfeld des geplanten Mündungsbereiches 
möglich. Baubedingte Störungen sind im Umfeld des potenziellen Horstes aufgrund der planerisch zu 
berücksichtigenden Fluchtdistanz 200 m nicht auszuschließen. Störungen im Umfeld des Horstes können zur 
Aufgabe der Brut und zu einer Beschädigung des Horstes führen. Dies kann insbesondere gravierend sein, da die 
Art selbstständig keine Horste baut, sondern bereits errichtete Horste anderer Arten verwendet.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Kunsthorsten (CEF-1) 
außerhalb eines 200 m-Radius um die baulichen 
Tätigkeiten.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Baumpieper Anthus trivialis § Ausschluss eines FoRu aufgrund der Anforderungen an ein Na (gut ausgebildete, reich strukturierte Krautschicht; 
Präferenz für magere Böden). Aufgrund der hochproduktiven Böden ist eine flächendeckende landwirtschaftliche 
Nutzung auch zukünftig anzunehmen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Bekassine Gallinago gallinago §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Nasswiesen sowie Nieder-, Hoch- und Übergangsmoore). 
Ausschließlich als Rastvogel im Bereich "Watvogelgewässer" bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Beutelmeise Remiz pendulinus § Habitatkomplex aus Gewässern, Gehölzbeständen und Röhrichten fehlt aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich. Eine Entwicklung dieses Habitatkomplexes ist aufgrund der günstigen Böden für eine 
landwirtschaftliche Nutzung nicht anzunehmen. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Bienenfresser Merops apiaster §§ FoRu in der zukünftigen Böschung des Tagebausees möglich. Vorhabenbedingte Inanspruchnahme nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Bluthänfling Carduelis cannabina § Vorkommen im Bereich von Biotopen mit Gehölzen und einer 
samentragenden Krautschicht möglich (Bspw. im halboffenen Bestands nördlich der K 30). Vorhabenbedingte 
Inanspruchnahme des Habitakomplexes nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung und Optimierung von 
Nisthabitaten (CEF-3), Entwicklung von 
Nahrungshabitaten (CEF-4)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Brandgans Tadorna tadorna § Habtatkomplex für ein FoRu fehlt im Untersuchungsraum (Altarme und Altwässer großer Flüsse mit Schlick- und 
Schlammboden). Rasthabitat im Bereich des Watvogelgewässers anzunehmen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Braunkehlchen Saxicola rubetra § Habtatkomplex für ein FoRu fehlt im UR (offene, extensiv bewirtschaftete Nass- und Feuchtgrünländer, 
Feuchtbrachen, feuchte Hochstaudenfluren sowie Moorrandbereiche). Rasthabitat im Bereich des 
Watvogelgewässers und auf Ackerflächen (in Abhängigkeit der Feldfrucht) anzunehmen. Ausweichflächen auf 
andere Ackerflächen vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceus §§ Habitatansprüche an ein FoRu + Na (ausgedehnte Altschilfbestände und Röhrichte am Ufer größerer Still- und 
Fließgewässer) und als Rasthabitat werden im Bereich des Watvogelgewässers erfüllt. Vorhabenbedingte 
Inanspruchnahme ausgeschlossen. Pot. baubedingte Störung ist möglich. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Eisvogel Alcedo atthis §§ Habitatansprüche (Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern) werden im Bereich der Übergänge 
von der Trasse in den Tagebausee und die Erft erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme eines FoRu nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Schaffung / Optimierung von 
Brutstätten durch Abstechen von Böschungen (CEF-5). 
Alternativ: Schaffung künstlicher Brutwände, Anlage 
künstlicher Brutröhren (CEF-6).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Feldlerche Alauda arvensis § Habitatansprüche (u.a. reich strukturiertes Ackerland) werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten 
landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland (CEF-7). 
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Feldschwirl Locustella naevia § Habitatansprüche an ein FoRu + Na (Verlandungszonen von Gewässern, extensiv genutzten Weiden, 
wechselfeuchte Hochstaudenfluren und Feuchtwiesen) und als Rasthabitat werden im Bereich des 
Watvogelgewässers erfüllt. Vorhabenbedingte Inanspruchnahme ausgeschlossen. Pot. baubedingte Störung ist 
möglich. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Ergebnis der Prüfung(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) ErläuterungErläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 1/12

RWE Power AG
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Feldsperling Passer montanus § Potenzielles Vorkommen ist im Bereich von Gehölzbeständen im Komplex mit ungenutzten Offenlandflächen 
möglich (bspw. nördlich der Kreissstraße 30). Baubedingte Inanspruchnahme kann nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung und Optimierung 
baumbestandenen Grünlandes (Streuobstwiesen, 
Kopfbäume) (CEF-8), ggf. Anlage von Nistkästen (CEF-
2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Flussregenpfeifer Charadrius dubius §§ Habitatansprüche (sandige oder kiesige Ufer größerer Flüsse sowie Überschwemmungsflächen) werden im 
Untersuchungsraum aktuell und auch zukünftig nicht erfüllt. Geeignete Rasthabitate an dem Watvogelgewässer 
vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Flussuferläufer Actitis hypoleucos §§ Habitatansprüche (sandige oder kiesige Ufer größerer Flüsse sowie Überschwemmungsflächen) werden im 
Untersuchungsraum aktuell und auch zukünftig nicht erfüllt. Geeignete Rasthabitate an dem Watvogelgewässer 
vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus § Ausschluss eines Habitatkomplexes aufgrund der Habitatansprüche (reich strukturierte Dorflandschaften mit alten 
Obstwiesen und -weiden, Feldgehölze, Alleen, Auengehölze und lichte, alte Mischwälder). Aufgrund der 
hochproduktiven Böden ist eine flächendeckende landwirtschaftliche Nutzung auch zukünftig anzunehmen. Als 
Rastvogel ist ein Vorkommen generell möglich, jedoch spezifoische Habitatbindung; demnach sind 
Ausweichmöglichkeiten vorhanden. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Grauammer Emberiza calandra §§ Habitatansprüche (offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung und mit 
Gehölzen, Feldscheunen und Zäunen als Singwarten sowie unbefestigten Wegen und Säumen zur 
Nahrungsaufnahme) werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen 
erfüllt. Baubedingte Flächeninanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im Acker 
(CEF-7).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Graureiher Ardea cinerea § FoRu (hohe Fichten, Lärchen, Kiefern, Eichen, Buchen und Weiden mit freiem Anflug) im Bereich bereits 
bestehender Gehölzbestände zukünftig möglich. Geeignete Rast- und Nahrungshabitate an dem 
Watvogelgewässer vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Umsiedlung von Kolonien (CEF-9), 
Anlage von Nisthilfen (CEF-2).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Grauspecht Picus canus §§ Gemäß der Habitatansprüche (alte, mit Totholz durchsetzte Laub- und Mischwälder) kommen ausschließlich 
bereits bestockte, großflächige Waldbestände infrage. Des Weiteren sind Nachweise der Art im Tiefland selten. 
Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds des Mündungsbereiches kann nicht ausgeschlossen werden. 
Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen schon, da die Bestände nicht beansprucht werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Grünschenkel Tringa nebularia § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (offenen Moor- und Tundrenlandschaften Nordeuropas und 
Nordrusslands). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu 
erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Habicht Accipiter gentilis §§ FoRu (ausreichend großen Altholzbeständen und mittlerweile auch in 60-80 Jahre alte Nadel- und 
Laubholzanpflanzungen) im Bereich bereits bestehender Gehölzbestände zukünftig möglich. Na im großräumigen 
Umfeld des FoRu. Eine baubedingte Störung und Inanspruchnahme eines FoRu kann, insbesondere im Bereich 
des Überlaufes des Tagebausees, nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Haselhuhn Tetrastes bonasia § Geeignete Habitatkomplexe (unterholzreiche, stark gegliederte Wälder sowie Niederwälder mit reichem Deckungs- 
und Äsungsangebot) fehlen im UR. Eine Entwicklung geeigneter Habitate kann aufgrund der anhaltenden 
landwirtschaftlichen Nutzung und des zu kurzen Zeitraums zur Entwicklung eines geeigneten Bestands 
ausgeschlossen werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Heidelerche Lullula arborea §§ Habitatansprüche (sonnenexponierte, trockensandige, vegetationsarme Flächen in halboffenen 
Landschaftsräumen) werden im UR aktuell nicht erfüllt. Da der Habitatkomplex in kurzfristigen Zeiträumen 
insbesondere auf landwirtschaftlichen Flächen entstehen kann, ist ein zukünftiges Vorkommen nicht 
auszuschließen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung von halboffenen 
Habitaten (CEF-10)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Kampfläufer Philomachus pugnax §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (ausgedehnte Feuchtgebiete und Moore Nordeuropas und 
Nordrusslands). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu 
erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 2/12

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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Kiebitz Vanellus vanellus §§ Habitatansprüche (Charaktervogel offener Grünlandgebiete, er besiedelt verstärkt auch Ackerland) werden im 
Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. Baubedingte 
Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland (CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Kleinspecht Dryobates minor § Gemäß der Habitatansprüche (parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie 
feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil) kommen ausschließlich bereits 
bestockte, großflächige Waldbestände infrage. Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds des 
Mündungsbereiches kann nicht ausgeschlossen werden. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen 
schon, da die Bestände nicht beansprucht oder gestört werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Knäkente Anas querquedula §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Feuchtwiesen, Niedermoore, Sümpfe, Heideweiher, 
verschilften Gräben sowie in anderen deckungsreichen Binnengewässern). Ausschließlich als Rastvogel im 
Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Kornweihe Circus cyaneus §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Heide- und Moorgebiete, grünlandgeprägte Niederungen 
sowie im Küstenbereich auch Marschwiesen und Dünenflächen). Ausschließlich als Rastvogel in der umliegenden 
großräumigen Feldflur zu erwarten.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Krickente Anas crecca § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Hoch- und Niedermoore, auf kleinere 
Wiedervernässungsflächen, Heidekolke, in verschilften Feuchtgebieten und Feuchtwiesen sowie Grünland-
Graben-Komplexen). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu 
erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Kuckuck Cuculus canorus § Diese hinsichtlich der Habitatansprüche sehr variable Art kann in nahezu alle Lebensräumen Vorkommen, die die 
Wirte (bevorzugt Teich- und Sumpfrohsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie 
Grasmücken, Pieper und Rotschwänze) ebenfalls besiedeln. Baubedingte Inanspruchnahme und Störung eines 
Habitatkomplexes kann demnach nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung und Optimierung von 
Waldrändern, Gehölzstreifen, Hochstaudenfluren und 
Grünland (CEF-11)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Löffelente Anas clypeata § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Feuchtwiesen, Niedermoore, wiedervernässte Hochmoore 
und Sümpfe sowie verschilfte Gräben und Kleingewässer). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer 
bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Mäusebussard Buteo buteo §§ FoRu (Gehölze in Waldrandnähe, Baumgruppen, -reihen oder Einzelbäume) generell entlang der Trasse möglich. 
Na (Offenlandbereiche) im großräumigen Umfeld des FoRu. Eine baubedingte Störung und Inanspruchnahme 
eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Mehlschwalbe Delichon urbica § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Einzelgebäude in Dörfern und Städten). Ausschließlich als 
Nahrungsgast im baulich benaspruchten Bereich und der umliegenden großräumigen Feldflur zu erwarten. Eine 
Beeinträchtigung kann aufgrund der hohen Mobilität und der Meidung anthropogen stark beeinflusster Bereiche 
ausgeschlossen werden. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Mittelspecht Dendrocopos medius §§ Gemäß der Habitatansprüche (Charakterart eichenreicher Laubwälder (v.a. Eichen-Hainbuchenwälder, Buchen-
Eichenwälder); alte, grobborkige Baumbestände und Totholz) kommen ausschließlich bereits bestockte, 
großflächige Waldbestände infrage. Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds des Mündungsbereiches 
kann nicht ausgeschlossen werden. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen schon, da die Bestände 
nicht beansprucht oder gestört werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Nachtigall Luscinia megarhynchos § Habitatkomplex (gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie 
naturnahe Parkanlagen und Dämme) generell entlang der Trasse möglich. Eine baubedingte Störung und 
Inanspruchnahme eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung von strukturreichen 
Gehölzbeständen (CEF-12)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Neuntöter Lanius collurio § Habitatkomplex (extensiv genutzte, halboffene Kulturlandschaften mit aufgelockertem Gebüschbestand, 
Einzelbäumen sowie insektenreichen Ruderal- und Saumstrukturen) fehlt aktuell, kann jedoch bis zum Baubeginn, 
insbesondere aufgrund des kurzen Entwicklungszeitraums, entstehen. Eine baubedingte Störung und 
Inanspruchnahme eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahmen: Anlage und Optimierung von 
Nisthabitaten (CEF-3), Entwicklung von 
Nahrungshabitaten (CEF-4)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 3/12

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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Orpheusspötter Hippolais polyglotta § Habitatkomplex (reich strukturierte Kulturlandschaften und Gärten mit dichten, teils recht niedrigen 
Gebüschkomplexen mit trocken-heißem Mikroklima) ist in Teilbereichen bereits vorhanden. Eine baubedingte 
Störung und Inanspruchnahme eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Förderung buschreicher 
Laubholzbestände, mehrschichtiger, laubholzreicher 
Waldrandstrukturen und Strauchbewuchs in offenen 
Landschaften (CEF-13)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1-3 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Pirol Oriolus oriolus § Gemäß der Habitatansprüche (lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in 
Gewässernähe) kommen ausschließlich bereits bestockte, großflächige Waldbestände im Umfeld von 
Fließgewässern bzw. auf frisch-feuchten Waldstandorten infrage. Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds 
des Mündungsbereiches kann nicht ausgeschlossen werden. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen 
schon, da die Bestände nicht beansprucht werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Raubwürger Lanius excubitor §§ Gemäß der Habitatansprüche (offene bis halboffene, reich strukturierte Landschaften mit niedrigwüchsigen Kraut- 
und Grasfluren und eingestreuten Gehölzen) kommen aktuell als auch zukünftig keine Flächen im UR für eine 
Besiedlung infrage. Aufgrund der hochproduktiven Böden ist eine flächendeckende ackerbauliche Nutzung auch 
zukünftig anzunehmen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Rauchschwalbe Hirundo rustica § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (In Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten). Ausschließlich als 
Nahrungsgast im baulich beanspruchten Bereich und der umliegenden großräumigen Feldflur zu erwarten. Eine 
Beeinträchtigung kann aufgrund der hohen Mobilität und der Meidung anthropogen stark beeinflusster Bereiche 
ausgeschlossen werden. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Raufußkauz Aegolius funereus §§ Ausschluss eines Vorkommens aufgrund der Habitatansprüche (Charakterart reich strukturierter Laub- und 
Nadelwälder der Mittelgebirgslagen mit einem guten Höhlenangebot und deckungsreichen Tageseinständen). 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Rebhuhn Perdix perdix § Habitatansprüche (kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern) 
werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. Baubedingte 
Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland (CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Rohrweihe Circus aeruginosus §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Getreide- und (Klee-)Grasfeldern sowie in Ackerbrachen mit > 50 cm 
Vegetationshöhe) werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen 
erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Optimierung geeigneter 
Horststandorte (Anlage/ Entwicklung von 
Hochstaudenfluren, Röhricht- und Schilfbeständen 
bzw. Ufersäumen) (CEF-14)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Rotmilan Milvus milvus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Baumholz in Waldrandnähe, Feldgehölze und Einzelbäume im 
Kontext mit niedrigwüchsigem, grenzlinienreichem Offenland) werden im Bereich der vorhabenbedingt 
beanspruchten genutzten Flächen erfüllt. Zudem sind FoRu in Gehölzbeständen im unmittelbaren Umfeld der 
Trasse möglich. Es ist davon auszugehen, dass die aktuell sich ins Flachland ausbreitende Art weitere Gebiete 
erschließt. Baubedingte Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Saatkrähe Corvus frugilegus § Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (halboffene Kulturlandschaften mit Feldgehölzen, Baumgruppen und 
Dauergrünland) werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten genutzten Flächen erfüllt. Zudem sind 
FoRu in Gehölzbeständen im unmittelbaren Umfeld der Trasse möglich. Baubedingte Inanspruchnahme eines 
Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Schilfrohrsänger Acrocephalus schoenobaenus §§ Habitatansprüche (verlandete Uferbereiche von Gewässern mit einer Mischvegetation aus Altschilf, Großseggen, 
Büschen und krautigen Pflanzen) werden im Umfeld des Eingriffbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. 
Baubedingte Störungen sind nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Schleiereule Tyto alba §§ Habitatansprüche an ein Na (Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie 
Brachen) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Aus den baulichen Tätigkeiten 
resultiert jedoch kein vollständiger Verlust; Teilbereiche sind weiterhin für die Art nutzbar. Zudem sind 
Ausweichmöglichkeiten vorhanden. 
FoRu (störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden) im Umfeld des Eingriffsbereiches vorhanden; 
Störungen sind aufgrund der generellen räumlichen Nähe zu menschlichen Siedlungen nicht zu erwarten.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 4/12

RWE Power AG
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Größe des im Umfeld des Eingriffsbereiches vorhandenen 
Watvogelgewässers (Minimale Gewässergröße für ein FoRu: 0,3 ha). Ausschließlich als Rastvogel im 
Watvogelgewässer zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Schwarzkehlchen Saxicola rubicola § Habitatansprüche (magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und 
Gräben) werden im Randbereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. 
Baubedingte Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung von Brachen (CEF-15)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Schwarzmilan Milvus migrans §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Gehölze ab mittlerem Baumholz in Waldrandnähe, in Feldgehölzen 
oder auch in Einzelbäumen im Kontext mit niedrigwüchsigem, lückigem Offenland mit Grenzlinien und 
idealerweise Gewässern als Nahrungshabitat) werden im Umfeld des zukünftigen Tagebausees und der Erft 
erfüllt. Zudem sind FoRu in Gehölzbeständen im unmittelbaren Umfeld der Trasse möglich. Baubedingte 
Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen. Ausweichmöglichkeiten in Reaktion auf die 
Inanspruchnahme von Na sind vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Schwarzspecht Dryocopus martius §§ Gemäß der Habitatansprüche (ausgedehnte Waldgebiete, v.a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. 
Kiefernbeständen sowie in Felgehölzen, sofern der Totholzanteil hoch genug ist) kommen ausschließlich bereits 
bestockte, großflächige Waldbestände infrage. Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds des 
Mündungsbereiches kann nicht ausgeschlossen werden. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen 
schon, da die Bestände nicht beansprucht werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Sperber Accipiter nisus §§ FoRu (Wälder, schmale Gehölzstreifen, breite, baumdurchsetzte Hecken, Gehölzinseln, städtische Grünanlagen, 
Alleen und Einzelbäume) generell entlang der Trasse möglich. Na im großräumigen Umfeld des FoRu. Eine 
baubedingte Störung und Inanspruchnahme eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahmen: Optimierung von Bruthabitaten: 
Auflichten dichter Gehölzbestände (CEF-16), 
Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland (CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Spießente Anas acuta § FoRu befindet sich in Nordeuropa, Osteuropa und Russland; kein Nachweis in NRW vorhanden. Ausschließlich 
als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Star Sturnus vulgaris § Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Weiden mit stocherfähigen Böden im Kontext mit Gehölzbeständen 
mit Baumhöhlen) sind aktuell und auch zukünftig nur vereinzelt im Eingriffsbereich und dem Umfeld vorhanden. 
Dies begründet sich in den für eine Weidebewirtschaftung zu hochwertigen Böden. Pot. vorhabenbedingte 
Inanspruchnahmen und Störungen von FoRu und Na können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Steinkauz Athene noctua §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten 
Höhlenangebot) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. . Aufgrund der hochproduktiven 
Böden, die insbesondere für den Ackerbau geeignet sind, ist ein zunehmender Grünlandanteil auch zukünftig nicht 
zu erwarten.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus § Habitatansprüche (verlandete Uferbereiche von Gewässern mit einer Mischvegetation aus Altschilf, Großseggen, 
Büschen und krautigen Pflanzen) werden im Umfeld des Eingriffbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. 
Baubedingte Störungen sind nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Turmfalke Falco tinnunculus §§ FoRu (u.a. Horste anderer Arten in Gehölzen verschiedener Ausprägung) sind generell entlang der Trasse 
möglich. Na befindet sich im großräumigen Umfeld des FoRu. Eine baubedingte Störung und Inanspruchnahme 
eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Turteltaube Streptopelia turtur §§ Habitatkomplex (Halboffene Kulturlandschaften mit Gebüschen, Feldgehölzen, Waldrändern, Wäldern mit 
Lichtungen im Kontext mit Acker, Grünland, Krautfluren oder Getreidelagerplätzen) ist generell entlang der Trasse 
möglich. Eine baubedingte Störung und Inanspruchnahme kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
CEF-Maßnahme: Entwicklung von Gehölzstreifen (CEF-
11)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 5/12

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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Uferschwalbe Riparia riparia §§ Habitatansprüche (Steilwände bspw. in Sand-, Kies oder Lößgruben im Kontext mit Gewässern) sind im Bereich 
der Böschungen des Tagebausees möglich. Baubedingte Störungen sind nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1-3 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Uhu Bubo bubo §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Baum- und Bodenbruten) werden im Bereich von Gehölzbeständen und der 
Böschungen des Tagebausees zukünftig erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme und Störungen sind nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Optimierung von Brutstandorten / 
Anlage von 
Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Wachtel Coturnix coturnix § Habitatansprüche (offene, gehölzarme Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen) werden im Bereich der 
vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme eines 
Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahmen: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1-3 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Waldkauz Strix aluco §§ Habitatansprüche (reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem Mosaik aus Wäldern und Offenland) werden im 
Umfeld des Erfteinlaufes erfüllt. Baubedingte Störungen pot. vorkommender Individuen können nicht 
ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix § Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (ausgedehnte alte Laub- und Mischwälder mit einem weitgehend 
geschlossenen Kronendach) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Der Zeitraum bis 
zur Umsetzung des geplanten Vorhabens ist zu gering, als dass sich ein geeigneter Bestand entwickeln könnte.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Waldohreule Asio otus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (halboffenen strukturierte Kulturlandschaft) werden im Eingriffsbereich 
erfüllt. Baubedingte Störungen und Inanspruchnahmen sind nicht gänzlich ausgeschlossen
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
CEF-Maßnahme: Anlage von Kinsthorsten (CEF-1)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Waldwasserläufer Tringa ochropus §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (sumpfige Waldgebiete von Nordeuropa, Osteuropa und 
Russland). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Wanderfalke Falco peregrinus §§ Habitatansprüche an FoRu (Felswände und hohe Gebäude) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich 
nicht erfüllt. . Eingriffsbereich ist als Na geeignet. Aus den baulichen Tätigkeiten resultiert jedoch kein 
vollständiger Verlust; Teilbereiche sind weiterhin für die Art nutzbar. Zudem sind Ausweichmöglichkeiten 
vorhanden. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Wasserralle Rallus aquaticus § Habitatansprüche (dichte Ufer- und Verlandungszonen mit Röhricht- und Seggenbeständen an Seen und Teichen) 
werden im Umfeld des Eingriffbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte Störungen sind nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Wendehals Jynx torquilla §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (halboffene Heidegebiete und Magerrasen mit lückigen 
Baumbeständen und einem ausreichenden Angebot an Baumhöhlen) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Wespenbussard Pernis apivorus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Waldränder von ausgedehnten Wäldern mit alten Laubbäumen mit 
Lichtungen im Kontext mit Heiden, Magerrasen, Extensivgrünland und Feuchtgebieten) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Wiesenpieper Anthus pratensis § Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (offene, baum- und straucharme feuchte Flächen mit höheren 
Singwarten) werden im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
 Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Wiesenweihe Circus pygargus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (weiträumige, gehölzarme Agrarlandschaften mit vorherrschendem 
Wintergetreideanbau) werden im Eingriffsbereich erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme und Störung von FoRu 
kann nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland (CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Zaunammer Emberiza cirlus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (trockenwarme, meist steile südexponierte Hänge mit halboffener 
Vegetation aus kurzrasigen oder lückig bewachsenen Flächen und Bäumen oder Gebüschen) werden aktuell und 
auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Ziegenmelker Caprimulgus europaeus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (ausgedehnte, reich strukturierte Heide- und Moorgebiete, Kiefern- 
und Wacholderheiden sowie lichte Kiefernwälder auf trockenem, sandigem Boden) werden aktuell und auch 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 6/12

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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Vögel Zippammer Emberiza cia §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (felsige Berghänge sowie Weinberglandschaften mit strukturreichen 
Legesteinmauern, kleineren Feldgehölzen und unbewirtschafteten Bereichen) werden aktuell und auch zukünftig 
im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis § Habitatansprüche (stehende Gewässer mit einer dichten Verlandungs- beziehungsweise Schwimmblattvegetation) 
werden im Umfeld des Eingriffbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte Störungen sind nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Amphibien Geburtshelferkröte Alytes obstetricans §§ Habitatansprüche an den Sommerlebensraum (sonnenexponierte Böschungen, Geröll- und Blockschutthalden auf 
Abgrabungsflächen sowie Lesesteinmauern oder Steinhaufen) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Gelbbauchunke Bombina variegata §§ Habitatansprüche an die Laichgewässer (sonnenexponierte, vegetations- und fischfreie Klein- und 
Kleinstgewässer) und den Sommerlebensraum (lichte Feuchtwälder, Röhrichte, Wiesen, Weiden und Felder) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Im Watvogelgewässer ist der Prädationsdruck 
durch die ganzjährig vorkommenden Vögel zu hoch für eine vitale Population.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Kammolch Triturus cristatus §§ Habitatansprüche an die Laichgewässer (fischfreie Gewässer mit ausgeprägter Ufer- und Unterwasservegetation, 
geringer Beschattung) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Im Watvogelgewässer ist 
der Prädationsdruck durch die ganzjährig vorkommenden Vögel zu hoch für eine vitale Population.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae; Pelophylax 
lessonae
§§ Habitatansprüche an die Laichgewässer (moorige und sumpfige Wiesen- und Waldweiher, Teiche, Gräben, 
Bruchgewässer, die Randbereiche größerer Gewässer. Zunehmendes Gewässeralter geht mit einer abnehmende 
Attraktivität für die Art einher) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Im 
Watvogelgewässer ist der Prädationsdruck durch die ganzjährig vorkommenden Vögel zu hoch für eine vitale 
Population.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Knoblauchkröte Pelobates fuscus §§ Habitatansprüche an ein Laichgewässer (offene Gewässer mit größeren Tiefenbereichen, Röhrichtzonen und 
einer reichhaltigen Unterwasservegetation) im Kontext mit dem terrestrischen Lebensraum (leicht grabbare, 
lockere, offene oder wenig beschattete Sand-, Löss- oder Lehmböden) werden im Umfeld des Eingriffsbereiches 
(Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte Verletzungen und Tötungen wandernder Tiere können nicht 
ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenbeschränkung 
(Durchführung der Maßnahme außerhalb der Laichzeit) 
(V-1), Aufstellen eines Amphibienzauns (V-4) 
randseitig der Baustelle, um Individuen an der 
Einwanderung in die Baustelle zu hindern.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Amphibien Kreuzkröte Bufo calamita §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie 
Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher, die oftmals vegetationslos und fischfrei sind im 
Kontext mit vegetationsarmen und offenen Lebensräumen mit grabbaren, sandigen Substraten und 
trocken–warmem Mikroklima) werden im Watvogelgewässer und dem Umfeld erfüllt. Baubedingte Verletzungen 
und Tötungen wandernder Tiere können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenbeschränkung 
(Durchführung der Maßnahme außerhalb der Laichzeit) 
(V-1), Aufstellen eines Amphibienzauns (V-4) 
randseitig der Baustelle, um Individuen an der 
Einwanderung in die Baustelle zu hindern.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Amphibien Laubfrosch Hyla arborea §§ Habitatansprüche an ein Laichgewässer (Weiher, Teiche, Tümpel, temporäre Kleingewässer, Altwässer, seltener 
auch größere Seen, die vegetationsreich, voll sonnenexponiert und fischfrei sind) im Kontext mit dem 
terrestrischen Lebensraum (Feuchtflächen in Kombination mit Hecken und Gebüschen) werden im Umfeld des 
Eingriffsbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte Verletzungen und Tötungen wandernder Tiere können 
nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenbeschränkung 
(Durchführung der Maßnahme außerhalb der Laichzeit) 
(V-1), Aufstellen eines Amphibienzauns (V-4) 
randseitig der Baustelle, um Individuen an der 
Einwanderung in die Baustelle zu hindern.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Amphibien Springfrosch Rana dalmatina §§ Habitatansprüche an das Laichgewässer (sonnenexponierte, vegetationsreiche, meist fischfreie Stillgewässer 
unterschiedlicher Größe, die im Wald, am Waldrand oder zumindest in Waldnähe liegen) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Der Watvogelgewässer ist, aufgrund seiner Lage in der offenen Feldflur, 
als dauerhaftes Stillgewässer ungeeignet.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Wechselkröte Bufo viridis §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (terrestrische- und auqtaische Lebensräume in sehr frühen 
Sukzessionsstadien) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Reptilien Schlingnatter Coronella austriaca §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (wärmebegünstigte, offene bis halboffene, strukturreiche Lebensräume 
mit einer hohen Dichte an "Grenzlinienstrukturen") werden aktuell und auch zukünftig aufgrund der intensiven 
landwirtschaftlichen Nutzung im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Reptilien Zauneidechse Lacerta agilis §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen 
Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen 
Hochstaudenfluren) werden im Umfeld des Eingriffsbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte 
Verletzungen und Tötungen wandernder Tiere können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenbeschränkung 
(Durchführung der Maßnahme außerhalb der Laichzeit) 
(V-1), Aufstellen eines Amphibienzauns (V-4) 
randseitig der Baustelle, um Individuen an der 
Einwanderung in die Baustelle zu hindern.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Libellen Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipes, Stylurus 
flavipes
§§ Habitatansprüche an den Lebensraum der Imagines (strömungsberuhigte Abschnitte und Zonen von Flüssen) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
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Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Libellen Kleiner Blaupfeil Orthetrum coerulescens § Habitatansprüche (langsam fließende Wiesenbäche oder Gräben mit nicht zu großen Wassertiefen, auch kleine 
Wasserrinnsale in Hangmooren. Potenzielle Betroffenheit insb. durch intensive Gewässerunterhaltung 
(Sohlräumung, Beseitigung Ufervegetation), kein relevanter Wirkpfad zum Vorhaben
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Libellen Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (Moor-Randbereiche, Übergangsmoore und Waldmoore) werden aktuell 
und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Libellen Grüne Keiljungfer Ophiogomphus cecilia §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (Charakterart der Mittel- und Unterläufe naturnaher Flüsse und größerer 
Bäche der Ebene und des Hügellandes) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Blauschillernder 
Feuerfalter
Lycaena helle §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (Feuchtwiesenbrachen und extensiv genutzte Feuchtgrünländer (z. B. 
Binsen- und Kohldistelwiesen) an Bächen und auf Hochebenen des Berglandes) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Dunkler Wiesenknopf-
Ameisenbläuling
Phengaris nausithous, 
Maculinea nausithous
§§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (extensiv genutzte, wechselfeuchte Wiesen in Fluss- und Bachtälern mit 
einem Vorkommen des Großen Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis ) und Knotenameisen) werden aktuell und 
auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Heller Wiesenknopf-
Ameisenbläuling
Phengaris teleius, Maculinea 
teleius
§§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex 
(Sumpf- und Auwiesen in warmen, feuchten Fluss- und Stromtälern mit einem Vorkommen des Großen 
Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis ) und der Knotenameise (Myrmica scabrinodis )) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (feuchte und blütenreich-trockenen Standorte mit Beständen der 
Raupenfutterpflanze Nachtkerze (Oenothera spec.), Weidenröschen (Epilobium spec.) oder Blutweiderich 
(Lythrum salicaria)) können im Umfeld des Eingriffsbereiches (Watvogelgewässer) zukünftig nicht ausgeschlossen 
werden. Vorhabenbedingte Auswirkungen sind jedoch nicht anzunehmen, da die Art durch indirekte 
vorhabenbedingte Auswirkungen nicht beeinträchtigt wird. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Spanische Flagge Euplagia quadripunctaria - Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (warme Hänge, felsige Täler, sonnige Waldsäume sowie in 
halbschattigen Laubmischwäldern, Lichtungen und an Fluss- und Bachrändern, besonnte Felsböschungen entlang 
von Straßen und Schienenwegen, Schlagfluren und Steinbrüche) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Schmetterlinge Thymian-
Ameisenbläuling
Phengaris arion §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (trockenwarme Standorte mit einer lückigen Vegetationsstruktur und 
offenen Störstellen mit einem Vorkommen von Thymian (Thymus pulegioides  agg.), alternativ des Gewöhnlichen 
Dosts (Origanum vulgare ) und Knotenameisen (Myrmica sabuleti )) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (große, mehrschichtige, teilweise feuchte Laub- und Mischwälder mit 
einem hohen Altholzanteil) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Biber Castor fiber §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (dauerhaft wasserführende Gewässer mit ausgedehnten 
Weichholzauen und störungarmen, grabbaren Uferböschungen) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt. Nach Abschluss des Vorhabens ist eine Besiedlung durch die Art möglich. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Braunes Langohr Plecotus auritus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit 
einem größeren Bestand an Baumhöhlen) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Spaltenverstecke oder Hohlräume von Gebäuden) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Die Art ist als Nahrungsgast im Eingriffsbereich zu erwarten. 
Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Säugetiere Feldhamster Cricetus cricetus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (struktur- und artenreiche Ackerlandschaften mit tiefgründigen, nicht 
zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich erfüllt. Im Rahmen eines Auswilderungsprojekts wurden u.a. im Umfeld des rund 12 km entfernten 
Pulheim Feldhamster ausgesetzt, die sich nachweislich ausbreiten. Eine Besiedlung des Eingriffsbereiches kann 
bis zur Umsetzung des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: vorlaufende Anpassung der 
Flächenbewirtschaftung zur Reduzierung der 
Habitateignung (Hams-ter) im Eingriffsbereich (Bspw. 
früher Erntezeitpunkt) (V-6)
CEF-Maßnahme: Artspezifisch geeignete 
Flächenbewirtschaftung in an den Eingriffsbereich 
angrenzenden, unbesiedelten Ackerflächen (Bspw. 
Mahd des Getreides im Oktober) (CEF-17)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Fransenfeldermaus Myotis nattereri §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (unterholzreiche Laubwälder mit lückigem Baumbestand. FoRu in 
Baumquartieren, Dachböden und Viehställen) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
Vorkommen als Nahrungsgast unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 8/12

RWE Power AG
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Säugetiere Graues Langohr Plecotus austriacus §§ Habitatansprüche an ein Fo (Gebäude (v.a. Kirchen), wo sich die Tiere in Spaltenverstecken, hinter 
Holzverschalungen oder frei hängend auf geräumigen Dachböden befinden) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt. Ru (Baumhöhlen, Fledermauskästen, Höhlen oder Stollen) sind im Eingriffsbereich 
möglich. Vorkommen als Nahrungsgast unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Baubedingte 
Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5). Rodungen außerhalb der 
Winterruhe von Fledermausarten (V-7)
CEF-Maßnahmen: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18), Schaffung von Quartieren in und an 
Gebäuden / Stallungen (CEF-19)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Große Bartfledermaus Myotis brandtii §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Spaltenquartieren an Gebäuden, auf Dachböden sowie hinter Verschalungen) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
 Vorkommen als Nahrungsgast unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Baubedingte 
Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen
Säugetiere Großer Abendsegler Nyctalus noctula §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Baumhöhlen, seltener auch in Fledermauskästen. Na: 
Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im 
Siedlungsbereich) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich erfüllt.
 Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Großes Mausohr Myotis myotis §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen 
Gebäuden, Baumhöhlen oder Fledermauskästen. Na: geschlossene Waldgebiete, vorzugsweise in Altersklassen-
Laubwäldern mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 m Höhe) werden 
aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Haselmaus Muscardinus avellanarius §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Bestände mit Nahrungs- und deckungsreicher Gehölzflora 
(Haselnuss, Weißdorn, Vogelbeere, Geißblatt, Brombeere, Eberesche, Bergahorn, Eibe, Kastanie)) sind im 
Umfeld der geplanten Mündung und des Seeablaufes geplanten Gewässertrasse bereits vorhanden. Eine 
Entwicklung geeigneter Bestände in weiteren Bereichen kann aufgrund der intensiven Landwirtschaft 
ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Fällungen und Rodungen 
unter artenschutzspezifischen Vorgaben (Haselmaus) 
nach Büchner (2017) (V-9)
CEF-Maßnahme: Anlage von arten- und 
strukturreichen Waldrändern (CEF-20)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Kleinabendsegler Nyctalus leisleri §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Baumhöhlen, Baumspalten sowie Nistkästen, seltener auch Jagdkanzeln oder 
Gebäudespalten) werden aktuell und auch zukünftig im Bereich des Seeablaufes erfüllt.
Im Eingriffsbereich jagende Individuen sind unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich auszuschließen.
 Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus §§ Habitatansprüche an ein FoRu (warme Spaltenquartiere und Hohlräume an und in Gebäuden) werden aktuell und 
auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Vorkommen als Nahrungsgast anzunehmen. Baubedingte 
Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen
Säugetiere Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Baumhöhlen und -anrissen Vogel- und Fledermauskästen. Na: 
insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich erfüllt. Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Teichfledermaus Myotis dasycneme §§ Habitatansprüche an ein FoRu (alte Gebäude, Dachböden, Spalten im Mauerwerk oder Hohlräume hinter 
Verschalungen) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind 
Männchen-Quartiere, die u. a. in Baumhöhlen und Fledermauskästen aufgesucht werden und demnach im 
Eingriffsbereich vorkommen können. Na (Na: insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in 
Wäldern) im zukünftigen Tagebausee möglich. Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen 
werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Wasserfledermaus Myotis daubentonii §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Baumhöhlen, seltener Spaltenquartiere oder Nistkästen. Na: 
offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen) werden 
aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich erfüllt. Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht 
ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Säugetiere Wimperfledermaus Myotis emarginatus §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Gebäudequartiere wie warme Dachböden von Kirchen und Schlössern, Viehställe) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
Davon ausgenommen sind Männchen-Quartiere, die u.a. in Baumquartieren aufgesucht werden und demnach im 
Eingriffsbereich vorkommen können. Na im zukünftigen Eingriffsbereich möglich.
 Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Säugetiere Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Spaltenverstecke an und in Gebäuden, Baumquartiere sowie 
Nistkästen. Na: Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich erfüllt.
Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Käfer Hirschkäfer Lucanus cervus - Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (alte Eichen- und Eichenmischwälder sowie Buchenwälder mit einem 
entsprechenden Anteil an Totholz bzw. absterbenden Althölzern in südexponierter bzw. wärmebegünstigter Lage) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Aal Anguilla anguilla § Nachweis. Erft-Einzugsgebiet vollständig im natürlichen Verbreitungsgebiet; Wanderart in Erft-Unterlauf gem. 
Referenzzönose (FiGt 14 + 15). Lethaltemperatur (Adult) 39 °C (LAWA 2021).
Lethaltemperatur wird durch Ablauf nicht erreicht, daher keine akuten Auswirkungen durch thermischen Einfluss 
des Ablaufs.
Keine Errichtung von Querbauwerken oder Reduzierung von Wasserspiegellagen durch Ablauf, daher keine 
(zusätzliche) Einschränkung der Passierbarkeit der Erft.
Fische / 
Rundmäuler
Bachneunauge Lampetra planeri § Kein Nachweis, aber Erft-Einzugsgebiet vollständig im natürlichen Verbreitungsgebiet. Nicht-typspezifische Art im 
Erft-Unterlauf, Teil der Referenzzönose in Erft-Mittellauf und Großer Erft. Erhaltungszustand: günstig; keine FFH-
Gebietsausweisung im Untersuchungsraum für Art. Lethaltemperatur (Adult) 24 °C (LAWA 2021).
Lethaltemperatur wird durch Ablauf nicht plötzlich erreicht, sondern kontinuierlich steigender thermischer Einfluss, 
Ausweichmöglichkeiten der Art ausreichend vorhanden, daher keine akuten Auswirkungen durch thermischen 
Einfluss des Ablaufs.
Thermischer Einfluss des Ablaufs gegenüber derzeitigen Verhältnissen deutlich reduziert, Bedeutung für 
Erhaltungszustand der Art auf biogeografischer Ebene als unbedeutend zu werten (derzeit bereits günstig; kein 
FFH-Gebiet zur Erhaltung der Art), sofern erforderlich ausreichende Ausweichhabitate vorhanden. 
Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands der Art daher auszuschließen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG, kein Umweltschaden 
nach § 2 Satz 1 Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Bitterling Rhodeus seiceus amarus - Nachweis. Erft-Einzugsgebiet vollständig im natürlichen Verbreitungsgebiet, aber Bitterling ausschließlich 
Begleitart in Erft; keine FFH-Gebietsausweisung im Untersuchungsraum für Art. Lethaltemperatur (Adult) 37 °C 
(LAWA 2021).
Lethaltemperatur wird durch Ablauf nicht erreicht, daher keine akuten Auswirkungen durch thermischen Einfluss 
des Ablaufs.
Thermischer Einfluss des Ablaufs gegenüber derzeitigen Verhältnissen deutlich reduziert, Bedeutung für 
Erhaltungszustand der Art auf biogeografischer Ebene als unbedeutend zu werten (derzeit bereits günstig; kein 
FFH-Gebiet zur Erhaltung der Art), sofern erforderlich ausreichende Ausweichhabitate vorhanden. 
Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands der Art daher auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 US
Fische / 
Rundmäuler
Flussneunauge Lampetra fluviatilis § Kein Nachweis. Bestandteil der Referenzzönose (Neunauge) aller Fischgewässertypen der Vorflut, natürliches 
Verbreitungsgebiet beschränkt auf Mündungsbereich Erft / Rheinniederung. Erft kein Zielartengewässer 
(Durchgängigkeit) für Art. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) durch Ablauf bis in 
Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich Ablaufgewässer); 
Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG, kein Umweltschaden 
nach § 2 Satz 1 Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Groppe Cottus gobio - Kein Nachweis, aber Erft-Einzugsgebiet vollständig im natürlichen Verbreitungsgebiet. Typspezifische Art im Erft-
Mittellauf (Unterlauf: Begleitart), Leitart für Große Erft. Erhaltungszustand: günstig; keine FFH-Gebietsausweisung 
im Untersuchungsraum für Art. Lethaltemperatur (Adult) 32 °C (LAWA 2021).
Lethaltemperatur wird durch Ablauf nicht erreicht, daher keine akuten Auswirkungen durch thermischen Einfluss 
des Ablaufs.
Thermischer Einfluss des Ablaufs gegenüber derzeitigen Verhältnissen deutlich reduziert, Bedeutung für 
Erhaltungszustand der Art auf biogeografischer Ebene als unbedeutend zu werten (derzeit bereits günstig; kein 
FFH-Gebiet zur Erhaltung der Art), sofern erforderlich ausreichende Ausweichhabitate vorhanden. 
Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands der Art daher auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Fische / 
Rundmäuler
Lachs Salmo salar - Kein Nachweis. Wanderfisch, Teil der Referenzzönose "Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), 
natürliches Verbreitungsgebiet beschränkt auf Mündungsbereich Erft / Rheinniederung. Erft kein 
Zielartengewässer (Durchgängigkeit) für Art. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) 
durch Ablauf bis in Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich 
Ablaufgewässer); Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Maifisch Alosa alosa - Kein Nachweis. Wanderfisch, Teil der Referenzzönose "Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), 
natürliches Verbreitungsgebiet beschränkt auf Mündungsbereich Erft / Rheinniederung. Erft kein 
Zielartengewässer (Durchgängigkeit) für Art. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) 
durch Ablauf bis in Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich 
Ablaufgewässer); Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Stand: 22.09.2023
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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Fische / 
Rundmäuler
Meerneunauge Petromyzon marinus § Kein Nachweis. Teil der Referenzzönose Fischgewässertyp "Oberer Barbentyp Erft klein" (FiGt 14, Erft-Mittellauf) 
und "Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), natürliches Verbreitungsgebiet beschränkt auf 
Mündungsbereich Erft / Rheinniederung. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) durch 
Ablauf bis in Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich 
Ablaufgewässer); Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG, kein Umweltschaden 
nach § 2 Satz 1 Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis - Begleitart Fischgewässertyp "Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), aber kein Nachweis, Vorfluter nicht 
im natürlichen Verbreitungsgebiet der Art. Ansiedlung daher nicht zu erwarten.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Steinbeißer Cobitis taenia - Kein Nachweis. Leitart Fischgewässertyp "Unterer Forellentyp Tiefland" (FiGt 6, u. a. Wiebach, Große Erft) und 
"Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), natürliches Verbreitungsgebiet beschränkt auf Mündungsbereich 
Erft / Rheinniederung. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) durch Ablauf bis in 
Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich Ablaufgewässer); 
Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Schutz
§ besonders geschützt
§§ streng geschützt
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-3.2_Trassenkorridore)

3464 Zeichen

27.08.2021   Uhr: 14:12:52    grohmann   1:15.000 
\\bce01.de\nas\N\rwe2014521\03_Pl\10_GIS\01_Projekte\Anlagen\B-3.2_Trassenkorridore.mxd
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R
R
R
R
R
R
R
Abschnitt des Manheimer Fließ 
vor Rohstoffabbau ortsnah erlegen. 
Mangels konkreter Verortung wird 
der derzeitige Lauf verwendet.
Abb. 2Abb. 1
Abb. 9
Abb. 8
Abb. 7Abb. 6
Abb. 5
Abb. 4Abb. 3
Abb. 35
Abb. 34
Abb. 47
Abb. 38
Abb. 46
Abb. 37
Abb. 45
Abb. 44
Abb. 43
Abb. 42
Abb. 41
Abb. 40
Abb. 39
Abb. 36
Abb. 33
Abb. 32
Abb. 31
Abb. 30
Abb. 19Abb. 18
Abb. 17
Abb. 16
Abb. 29
Abb. 28
Abb. 27
Abb. 26
Abb. 25
Abb. 24Abb. 23
Abb. 22
Abb. 21
Abb. 20
Abb. 15Abb. 14
Abb. 13
Abb. 12
Abb. 11
Abb. 10
Buchenwald
Baumreihe
Düker
Brücke
Durchlass
Durchlass
Durchlass
Durchlass
Durchlass
Durchlass
Durchlass
Durchlass
Durchlass
Durchlass
Durchlass
Verrohrung
Autobahnbrücke
Verrohrung, ca. DN 1500
Erft
Kleine Erft
Finkelbach
Große Erft
Wiebach
Manheimer Fließ
Escher Fließ
Elsdorfer Fließ
Kalrather Fließ Pützer Bach
Giesendorfer Fließ
W
interbach
PaffendorferMühlengraben
Die alte großeErft
FrenzerGraben
Schiefenheckengraben Fischbachgraben
Giesendorfer Fließ
324000
324000
325000
325000
326000
326000
327000
327000
328000
328000
329000
329000
330000
330000
331000
331000
332000
332000
333000
333000
334000
334000
335000
335000
336000
336000
337000
337000
338000
338000
5640000
5640000
5641000
5641000
5642000
5642000
5643000
5643000
5644000
5644000
5645000
5645000
5646000
5646000
5647000
5647000
5648000
5648000
5649000
5649000
5650000
5650000
5651000
5651000
0 500 1.000 1.500 2.000250
m
±
Zeichenerklärung
Suchraum
Planung
Trassenkorridore
Umriss Trassenkorridore
1. Ahe-Süd
2. Ahe-Nord
3. Wiebach
4. Hambachbahn
5. Fernbandtrasse
6. Finkelbach
Restriktionen (Ortsbegehung)
R Punktuell
Linienartig
Flächig
Fotostandorte (Ortsbegehung)
^ Abb.-Nr. (siehe Anlage A-2)
Bestand
Fließgewässer
Raumwiderstand
Summe
0 - 2
2 - 5
5 - 10
10 - 30
> 30
Markscheiderische Grundlagendaten gemäß eingereichtem Abschlussbetriebsplan Tagebau Inden 
(Stand 02.07.2013)
Wasserwirtschaftliche
Planung und Genehmigung
RWE Power
 
Tagebausee Hambach - Seeüberlauf und Ableitung zur Erft
Trassenkorridore
Für die Richtigkeit der markscheiderischen Unterlagen
Bergheim, den ......................................................... Markscheider
Projekt-Nr.:
Plan-/ Anlage-Nr.:
Maßstab:
202121321
Bearb.: Aug 2021 Schruff-Wieneke
GIS: Aug 2021 Schmidt
Gepr.: Aug 2021  
Diese Unterlage kann nur mit vorheriger Zustimmung der RWE Power AG an Dritte weitergegeben,
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Planbezeichnung:
Projekt:
Auftraggeber:
Datengrundlage:
©      Geobasisdaten: © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2017, 
         Datenquellen: http://sg.geodatenzentrum.de/web_public/Datenquellen_TopPlus_Open.pdf  
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Alternativenprüfung
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH
Maria Trost 3, 56070 Koblenz
Telefon +49 261 88 51-0, Telefax +49 261 88 51-191
info@bjoernsen.de, www.bjoernsen.de
1:15.000
B-3.2
Rubbert
Haus Wiedenau
Escher Mühle
Weiler
Frankeshoven
Gut
Richardshoven
Abtshof
Bedburg-Kirdorf
Wasserwerk /
Brunnen
Gut
Margaretenhöhe

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-5.4_Trassenanalyst_Finkelbach)

4635 Zeichen

N:\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-5.4_Trassenanalyst_Finkelbach.xlsx Seite 1/3 
Auftraggeber: RWE Power AG Anlage: A-5.4 
Projekt: Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung  zur Erft 
BCE-Projektnr.: 2021213.21 
Bericht: Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung eine r Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung 
Betrifft: Ableitungstrasse Finkelbach (6.3), Seewasserspiegel 65 mNHN 
Trassenanalyse: Zwangspunktverzeichnis (Längsschnitt) 
Nr. Kurztitel 
Station 
[m] 
UK 
[mNHN] 
OK 
[mNHN] Beschreibung Quelle Bemerkung 
1 VI.001 0+140,00 61,06 62,56 Glescher Weg (K19), Durchl ass DTK10 
2 VI.DB 0+380,00 60,23 61,73 Eisenbahn, Durchlass DTK10 
3 GW.001 0+675,00 58,32 59,82 Elsdorfer Fließ, Gewässerk reuzung DTK10 
4 VL.001 0+840,00 57,78 58,78 LWL-KSR-Anlage, Leitungsqu erung GasLINE [1] 
5 VI.003 0+850,00 59,90 61,40 Feldweg, Durchlass DTK10 
6 VI.004 0+875,00 58,74 60,24 Feldweg, Durchlass DTK10 
7 VI.005 1+210,00 66,30 67,80 Theodor-Heuss-Straße, Durc hlass DTK10 
8 VI.006 1+230,00 61,87 63,37 Ohndorfer Weg, Durchlass DT K10 
9 VL.002 1+420,00 59,83 60,83 LWL-KSR-Anlage, Leitungsqu erung GasLINE [1] 
10 VL.003 1+430,00 59,77 60,77 Gasleitung, Leitungsqueru ng Thyssengas [1] 
11 VL.004 1+890,00 61,10 62,60 Evonik Operations Versorg ungsleitung, Leitungsquerung Evonik 
12 VI.007 1+930,00 61,40 62,90 Autobahn A61, Durchlass DT K10 
13 VI.008 2+900,00 65,58 67,08 Landstraße (K38), Durchla ss DTK10 
14 VI.009 3+460,00 64,83 66,33 Etgendorfer Weg, Durchlas s DTK10 
15 VI.010 3+790,00 65,72 67,22 Am Finkelbach, Durchlass D TK10 
16 VI.011 3+920,00 65,84 67,34 Landstraße (L277), Durchl ass DTK10 
17 VI.012 4+040,00 65,69 67,19 Mühlenstraße, Durchlass DT K10 
18 VI.013 4+480,00 69,99 71,49 Feldweg, Durchlass DTK10 
19 VI.014 4+820,00 75,35 76,85 Landstraße (L213), Durchl ass DTK10 
20 VI.015 5+060,00 77,12 78,62 Wirtschaftsweg, Durchlass DTK10 
21 VI.016 5+595,00 78,03 79,53 Triftweg, Durchlass DTK10 
22 HS.S345 5+595,00 76,53 77,53 Hauptsammler RÜB Bettenh oven, Leitungsquerung Erftverband [2] 
23 VI.017 5+780,00 79,86 81,36 Landstraße (B55), Durchla ss DTK10 
24 VI.018 6+140,00 80,17 81,67 Feldweg, Durchlass DTK10 
25 VI.019 6+550,00 79,97 81,47 Reitweg, Durchlass DTK10 
26 VI.020 6+740,00 81,09 82,59 Laurentiusstraße, Durchla ss DTK10 
27 VI.021 7+290,00 82,14 83,64 Licher Pfädchen, Durchlas s DTK10 
28 VI.022 7+590,00 84,02 85,52 Feldweg, Durchlass DTK10 
[1] Annahme: OK = 1 m unterhalb GOK, DN 1000 
[2] Annahme: OK = 2 m unterhalb GOK, DN 1000 
BCE-03035 | V-02.10.2020

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Auftraggeber: RWE Power AG Anlage: A-5.4 
Projekt: Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung  zur Erft 
BCE-Projektnr.: 2021213.21 
Bericht: Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung eine r Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung 
Betrifft: Ableitungstrasse Finkelbach (6.3), Seewasserspiegel 65 mNHN 
Trassenanalyse: Zwangspunktverzeichnis (Grundriss) 
Nr. Kurztitel 
Station 
[m] 
Abstand 
von Achse, 
linksseitig 
[m] 
Abstand 
von Achse, 
rechtsseitig 
(negativ) 
[m] Beschreibung Quelle Bemerkung 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
BCE-03035 | V-02.10.2020

N:\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-5.4_Trassenanalyst_Finkelbach.xlsx Seite 3/3 
Auftraggeber: RWE Power AG 
Projekt: Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung  zur Erft 
BCE-Projektnr.: 2021213.21 
Bericht: Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung eine r Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung 
Betrifft: Ableitungstrasse Finkelbach (6.3), Seewasserspiegel 65 mNHN 
Trassenanalyse: Zeichnungen 
Längsschnitt 
Grundriss 
Anlage: A-5.4 
BCE-03035 | V-13.05.2020 
VI.001 
VI.DB 
GW.001 
VL.001 VI.003 VI.004 
VI.005 VI.006 
VL.002 VL.003 
VL.004 VI.007 
VI.008 
VI.009 
VI.010 
VI.011 
VI.012 
VI.013 
50,00 
55,00 
60,00 
65,00 
70,00 
75,00 
80,00 
85,00 
90,00 
95,00 
100,00 
1,000 
10,000 
100,000 
1.000,000 
10.000,000 
100.000,000 
0+000,00 1+000,00 2+000,00 3+000,00 4+000,00 5+000,00 6+000,00 7+000,00 8+000,00 9+000,00 
Höhe [mNHN] 
Abflussleistung [m³/s] 
Planung, Abflussleistung 
HQ100 
Planung, Scheitelhöhe 
Planung, Sohlhöhe 
Planung, Höhe GOK 
Bestand, GW + 1m 
Bestand, Höhe GOK 
Zwangspunkt, Höhe UK 
Zwangspunkt, Höhe OK 
-80,00 
-60,00 
-40,00 
-20,00 
0,00 
20,00 
40,00 
60,00 
80,00 
0+000,00 1+000,00 2+000,00 3+000,00 4+000,00 5+000,00 6+000,00 7+000,00 8+000,00 9+000,00 
Achsabstand [m] 
Bestand, Zwangspunkte links 
Bestand, Zwangspunkte rechts 
Planung, Breite GOK

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A_Alternativenprüfung)

181761 Zeichen

RWE Power AG 
 
 
 
Titel Bericht 
 
 
ggf. Untertitel 
 
 
 
 
 
BRAUNKOHLENPLANVERFAHREN  
ZUR SICHERUNG EINER TRASSE FÜR DEN  
ABLAUF DES TAGEBAUSEES HAMBACH 
 
Anlage 2 
 
Alternativenprüfung 
 
 
Erläuterungsbericht 
 
Stand: 29.10.2021 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 
Niederlassung Köln 
Karlstraße 40-44, 50679 Köln 
Telefon +49 221 689308-0, bce-koeln@bjoernsen.de

I 
Inhaltsverzeichnis 
Erläuterungsbericht 
 
Abbildungsverzeichnis IV 
Tabellenverzeichnis VII 
Anlagen  VIII 
Verwendete Unterlagen X 
1 Einleitung 1 
1.1 Veranlassung und Aufgabenstellung 1 
1.2 Vorgehensweise 1 
2 Grundlagen und Restriktionen 2 
2.1 Überblick 2 
2.2 Beschreibung des Suchraums 3 
2.2.1 Lage und Abgrenzung 3 
2.2.2 Topografie 4 
2.2.3 Nutzungen 6 
2.3 Bestehende Anlagentrassen des Tagebaubetriebs 7 
2.3.1 Übersicht 7 
2.3.2 Ehemalige Fernbandtrasse 7 
2.3.3 Hambachbahn 8 
2.4 Planungen und planerische Vorgaben Dritter 10 
2.4.1 Regionalplanung 10 
2.4.2 Regionalplan Köln, Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe“ 12 
2.4.3 Flächennutzungspläne 13 
2.4.4 Bebauungspläne 17 
2.4.5 Landschaftspläne 18 
2.4.6 Planungen im Rahmen des Tagebaus Hambach 22 
2.4.7 Sonstige Planungen Dritter 23 
2.5 Natur und Landschaft 24

II 
2.5.1 Übergeordnete Landschaftsstrukturen 24 
2.5.2 Biotopstrukturen 25 
2.5.3 Arten 28 
2.5.4 Geologie und Boden 29 
2.5.5 Schutzgebiete im weiteren Sinne 30 
2.6 Baugrund 36 
2.6.1 Verfügbare Unterlagen 36 
2.6.2 Bergbauliche Besonderheiten 40 
2.6.3 Mechanische Baugrundbeschaffenheit 40 
2.6.4 Chemische Baugrundbeschaffenheit 40 
2.7 Vorbelastungen 41 
2.7.1 Altlasten, Verunreinigungen und Verfüllungen 41 
2.7.2 Kampfmittel 41 
2.8 Wasserwirtschaft 42 
2.8.1 Niederschlag 42 
2.8.2 Hydrologie der Erft 42 
2.8.3 Sohl- und Wasserspiegellagen von Erft und Nebengewässern 43 
2.8.4 Grundwasser 44 
2.9 Liegenschaften 46 
3 Raumwiderstandsanalyse 46 
3.1 Allgemeines 46 
3.2 Methodik 46 
3.3 Ergebnisse 50 
3.3.1 Raumwiderstände 50 
3.3.2 Trassenkorridore 51 
3.3.3 Ortsbegehung 54 
4 Leitbild, Entwicklungs- und Planungsziele 54 
4.1 Gewässerleitbild 54 
4.1.1 Allgemeines 54 
4.1.2 Konkretes Leitbild 55 
4.2 Entwicklungs- und Planungsziele 58 
5 Niederschlags-Abfluss-Ermittlung 59

III  
5.1 Allgemeines 59 
5.2 Methodik 60 
5.3 Ergebnisse 63 
5.3.1 Tagebausee 63 
5.3.2 Direkteinzugsgebiet und Gesamtergebnis 64 
6 Variantenstudium 64 
6.1 Gesamtüberblick 64 
6.2 Stufe 1: Ermittlung der unterwasserseitigen Randbedingungen 65 
6.2.1 Anschlussdaten zu den Trassenkorridoren 65 
6.2.2 Zwischenbewertung 65 
6.3 Stufe 2: Ermittlung möglicher Linienführungen (Lagevarianten) 66 
6.3.1 Überblick 66 
6.3.2 Beschreibung der Trassenlinien 67 
6.3.3 Geometrische Kenngrößen 68 
6.3.4 Direkteinzugsgebiete und Abflüsse 69 
6.3.5 Zwischenbewertung 70 
6.3.6 Zusammenfassung Stufe 2 72 
6.4 Stufe 3: Längsschnittgestaltung (Längsschnittvarianten) 72 
6.4.1 Überblick 72 
6.4.2 Beschreibung der Varianten 73 
6.4.3 Flächeninanspruchnahme und Eingriffsumfang 86 
6.4.4 Grundwassereinschnitt 86 
6.4.5 Zwischenbewertung 87 
6.4.6 Zusammenfassung Stufe 3 87 
6.5 Stufe 4: Gesamtbewertung 87 
7 Zusammenfassung 92

IV 
Abbildungsverzeichnis 
  
Abbildung 1 Abgrenzung des Suchraums [rot], zukünftige Tagebauseefläche [grün-blau] 
und bestehende Fließgewässer [blau] (römische Ziffern: 
Schlüsselrestriktionen) 3 
Abbildung 2 Geländehebungen zwischen 0,3 [rot] und 2,0 m [blau] im Suchraum 
(Abstufung in 0,1 m-Schritten). Datenquelle: LANUV-Prognose-DGM, Stand 
2200. 5 
Abbildung 3 Geländetopografie im Suchraum im Prognosezeitraum 2200 [blau: 53,30 
mNHN; rot: 99,30 mNHN]. Datenquelle: LANUV-Prognose-DGM, Stand 
2200. 5 
Abbildung 4 Aktuelle Landnutzungen (DTK25) im Suchraum [rot]. 6 
Abbildung 5 Verlauf der ehemaligen Fernbandtrasse (K 70) [schwarz] im Suchraum [rot 
gestrichelt]. 7 
Abbildung 6 Blick auf die ehemalige Fernbandtrasse von der Brücke Laurentiusstraße 
(K30) westlich von Esch mit Blickrichtung nach Norden. 8 
Abbildung 7 Verlauf der Hambachbahntrasse [schwarz] im Suchraum [rot gestrichelt]. 9 
Abbildung 8 Blick auf die Hambachbahn im Bereich der Neubaustrecke südlich vom 
Elisenhof (vgl. Karte B-2.3). 9 
Abbildung 9 Ausschnitt aus dem derzeit gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk 
Köln, Teilabschnitte L 5104 Düren, L 5106 Köln [1]. 10 
Abbildung 10 Zeichenerklärung zum Gebietsentwicklungsplan 11 
Abbildung 11 Mögliche zukünftige BSAB (violette Umrandung) und Reservegebiete (graue 
Umrandung) gemäß erstem Planentwurf (Januar 2020, [16]). Ausweisungen 
von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten sind demnach ausschließlich im 
südlichen Suchraum vorgesehen. 12 
Abbildung 12 Flächennutzungsplan der Stadt Elsdorf (Stand: 14.11.2019). 14 
Abbildung 13 Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg (Stand: 
18.12.2014). 15 
Abbildung 14 Auszug aus dem Entwurf des Flächennutzungsplans der Stadt Bergheim 
(Stand: 07.01.2020). 16 
Abbildung 15 Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (Stand: März 
2017). 17 
Abbildung 16 Bebauungsplanumrisse aller Anliegerkommunen im Suchraum. 18 
Abbildung 17 Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ mit 
Stand 04/2019. 19 
Abbildung 18 Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ mit 
Stand 04/2019. 20 
Abbildung 19 Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 3 „Bürgewälder“ mit Stand 05/2019. 20 
Abbildung 20 Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal Süd“ mit Stand 02/2019. 21 
Abbildung 21 Zeichenerklärung zu den Landschaftsplänen. 22 
Abbildung 22 Flächenbedarf für tagebaubedingte Maßnahmen: Tagebausee [blau], 
forstliche Wiedernutzbarmachung und Seeböschung [grün],

V 
landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung [gelb], sonstige 
Wiedernutzbarmachung [braun], mögliche Verkehrsstraße [rot] und 
Suchraum [hellrot]. 23 
Abbildung 23 Luftbild des geplanten Trockenabbaus im Suchraum durch die ML mineral-
logistics GmbH & Co. OHG (Ausschnitt aus [2], römische Ziffern: 
Nummerierung der einzelnen Abbaufelder) 24 
Abbildung 24 Gesetzlich geschützte Biotope [grün] im Suchraum [rot] (eigene Darstellung 
nach [19]). 25 
Abbildung 25 Biotopverbundflächen [grün] im Suchraum (eigene Darstellung nach [19]). 26 
Abbildung 26 Flächen des Artenschutzkonzepts Ost [grün] im Suchraum [rot] (Quelle: 
RWE, Stand 07/2020). 29 
Abbildung 27 Schutzwürdige Böden im Suchraum. Böden mit natürlicher 
Bodenfruchtbarkeit [braun] und hoher und sehr hoher Funktionserfüllung 
[ohne/mit Schraffur], Boden mit bedeutender Regler- und Pufferfunktion 
durch großes Wasserrückhaltevermögen [beige-orange schraffiert] (grau: 
nicht naturnahe Böden ohne Darstellung der Schutzwürdigkeit]. 
Datengrundlage: [3] 30 
Abbildung 28 Alleen [grüne Punkte] im Suchraum [rot] (eigene Darstellung nach [19]). 33 
Abbildung 29 Überschwemmungsgebiete [links; festgesetzt: dunkelblau schraffiert, 
vorläufig gesicherte: hellblau gepunktet] sowie hochwassergefährdete 
Flächen im HQ-100-Fall vor [blau] und hinter [gelb] technischen 
Hochwasserschutzeinrichtungen (rechts). Kartenauszüge fokussiert auf die 
Erft im Suchraum nach [21] 34 
Abbildung 30 Bodendenkmäler [rosa] im Suchraum [rot] (eigene Darstellung nach [20]). 35 
Abbildung 31 Der Naturpark Rheinland [grün] im Suchraum [rot] (eigene Darstellung nach 
[19]). 36 
Abbildung 32 Lage der Bohrprofile von RWE Power im Suchraum [rot]. 37 
Abbildung 33 Auszug aus dem Bohrprofil GD05577. 38 
Abbildung 34 Auszug aus dem Bohrprofil P 87256/3. 38 
Abbildung 35 Auszug aus dem Bohrprofil AUH 496. 39 
Abbildung 36 Auszug aus dem Bohrprofil P 57535/4. 39 
Abbildung 37 Auszug aus dem Bohrprofil P 82309/1. 40 
Abbildung 38 Mutmaßlicher Flak-Übungsplatz [gelb] südwestlich von Elsdorf. 41 
Abbildung 39 Pegelkarte mit Gewässerstationierung, Pegel Glesch. Quelle: LANUV 42 
Abbildung 40 Längsschnitt der Sohlhöhen (2013, 2200) und mittleren Wasserspiegellage 
(2200) der Erft zwischen Erft-km 43,5 - 56,5. Datengrundlage: Erftverband. 44 
Abbildung 41 Grundwasserstände [beige: 55,40 mNHN; violett: 84,40] für einen finalen 
Seewasserspiegel von 65 mNHN im Suchraum [rot]. Datengrundlage: RWE. 45 
Abbildung 42 Grundwassergleichen für einen finalen Seewasserspiegel i. H. v. 65 mNHN 
[grün] im Suchraum [rot]. Datengrundlage: RWE. 45 
Abbildung 43 Raumwiderstandssummen (gering: grün, mittel: gelb / orange, hoch: rot) im 
Suchraum (vgl. Blatt B-3.1). 51 
Abbildung 44 Raumwiderstandssummen und Trassenkorridore [blau] im Suchraum (vgl. 
Blatt B-3.2). 52

VI 
Abbildung 45 Auszug aus der Karte der Fließgewässertypen in NRW [11]. 55 
Abbildung 46 Links: Typisches löss-lehmgeprägtes Fließgewässer der Bördelandschaften 
mit unregelmäßig mäandrierendem Verlauf, großer Einschnittstiefe und 
steilen Uferböschungen. Das Wasser ist häufig milchig-trübe (Quelle: [12]). 
Rechts: Löss-lehmgeprägter Tieflandbach bei leichtem Hochwasser (Quelle: 
[13]) 56 
Abbildung 47 Überschlägige Ermittlung des Seeeinzugsgebiets [dunkelblau], basierend 
auf der Seefläche [hellblau] und der angrenzenden Seeböschung [grün], die 
im nordwestlichen Randbereich in Flächen zur forstlichen 
Wiedernutzbarmachung übergehen [ebenfalls grün]. 62 
Abbildung 48  Abfluss-Dauer-Beziehung für den Tagebausee einschließlich Windstau. 63 
Abbildung 49 Übersicht über die potenziellen Lagevarianten (Stufe 2), Trassenkorridore 
[biege] und die Tagebauseefläche [blau] im Suchraum [rote Umrandung]. 66 
Abbildung 50 Verlauf [rot], Geländeeinschnitte [grau] und -aufschüttungen [gelb] der 
Variante Ahe-Nord sowie Suchraum [rot gestrichelt] (vgl. Blatt B-4). 74 
Abbildung 51 Längsschnitt (links) und Grundriss (rechts) der Variante Ahe-Nord (2.2) (vgl. 
Anlage A-5.1). 76 
Abbildung 52 Verlauf [rot], Geländeeinschnitte [grau] und -aufschüttungen [gelb] der 
Variante Wiebach (3.5) und Suchraum [rot gestrichelt] (vgl. Blatt B-4). 78 
Abbildung 53 Längsschnitt (links) und Grundriss (rechts) der Variante Wiebach (3.5) (vgl. 
Anlage A-5.2). 79 
Abbildung 54 Verlauf [rot], Geländeeinschnitte [grau] und -aufschüttungen [gelb] der 
Variante Hambachbahn (4.3) und Suchraum [rot gestrichelt] (vgl. Blatt B-4). 81 
Abbildung 55 Längsschnitt (links) und Grundriss (rechts) der Variante Hambachbahn (4.3) 
(vgl. Anlage A-5.3). 82 
Abbildung 56 Verlauf [rot], Geländeeinschnitte [grau] und -aufschüttungen [gelb] der 
Variante Finkelbach (6.3) und Suchraum [rot gestrichelt] (vgl. Blatt B-4). 84 
Abbildung 57 Längsschnitt (links) und Grundriss (rechts) der Variante Finkelbach (6.3) 
(vgl. Anlage A-5.4). 85 
Abbildung 58 Planungsziele und Zielrealisierungsgrade (ZR; 0 - 6) der Varianten; hohe 
Werte für ZR bedeuten ein gutes Abschneiden hinsichtlich des 
Planungsziels (vgl. Anlage A-6). 89 
Abbildung 59  Planungsziele und Wertzahlen der Varianten; Wertzahlen (WZ) sind das 
Ergebnis der Wichtung der Zielrealisierungsgrade (ZR) mit den 
Zielgewichten (ZG) der Planungsziele (WZ = ZR x ZG); die Summe der 
Wertzahlen ergibt das Gesamtbewertungsergebnis (vgl. Anlage A-6). 91

VII 
Tabellenverzeichnis 
 
Tabelle 1 Kurzbeschreibung der zukünftigen BSAB im Suchraum (nach [16]) 13 
Tabelle 2 Hauptwerte der Abflussmengen in m³/s am Pegel Glesch (Erft-km 33,91) im 
Jahr 2030. Quelle: Erftverband. 43 
Tabelle 3 Eingangsdaten für die Raumwiderstandsanalyse. 48 
Tabelle 4 Merkmale des löss-lehmgeprägten Fließgewässers der Bördelandschaften 
nach LUA M-17 [12] 57 
Tabelle 5 Unterwasserseitige Randbedingungen zu den sechs Trassenkorridoren nach 
Kap. 3.3.2 65 
Tabelle 6 Geometrische Kennwerte (Gesamtlänge LG; Länge genutzter, bestehender 
Gewässertrassen LB; Länge von Neubauabschnitten LN; AEZG 
Direkteinzugsgebietsfläche) der 15 möglichen Lagevarianten. 68 
Tabelle 7 Ergebnisse der NA-Ermittlung (MQ, HQ1- und HQ100-Abflüsse) für die 
Seefläche, das Direkteinzugsgebiet der Ablauftrassen und die Summe 
beider Abflüsse für alle Lagevarianten. 69 
Tabelle 8 Verhältnis der ermittelten Abflussmengen (MQ, HQ1, HQ100) zu den in Kap. 
2.8.2 dargestellten Abflussmengen (MQ, HQ1, HQ100) in der Erft (2030) am 
Pegel Glesch in Prozent [%]. 70 
Tabelle 9 Zusammenstellung und Bewertung der Lagevarianten (Stufe 2). 71 
Tabelle 10 Übersicht der gewählten Gerinneparameter für die Lagevarianten (Stufe 3). 73 
Tabelle 11 Erforderliche Flächeninanspruchnahme zur Herstellung der Trassen 86 
Tabelle 12 Übergeordnete technisch-konstruktive und wasserwirtschaftliche Eckdaten 
zur Trasse des Seeablaufs (derzeitiger Planungs-stand) in Form der 
Variante Wiebach 94

VIII  
Anlagen 
 
Reihe A: Übersichten und Fachberechnungen 
 
A-1 Grundlagenverzeichnis 
 
A-2 Fotodokumentation der Ortsbegehung 
 
A-3 Niederschlags-Abfluss-Ermittlung 
A-3.1 KOSTRA-Datenblatt 
A-3.2 Tagebausee Hambach 
A-3.3 Direkteinzugsgebiete 
 
A-4 Leitbildermittlung 
 
A-5 Trassenanalyse 
A-5.1 Variante 14 (Ahe-Nord) 
A-5.2 Variante 17 (Wiebach) 
A-5.3 Variante 13 (Hambachbahn) 
A-5.4 Variante 18 (Finkelbach) 
 
A-6 Variantenvergleich 
 
 
 
Reihe B: Karten und Pläne Maßstab 
 
B-1 Übersichtskarte 1 : 50.000 
 
B-2 Restriktionspläne 
B-2.1 Topografie 1 : 15.000 
B-2.2 Hangausrichtung 1 : 15.000 
B-2.3 Nutzung 1 : 15.000 
B-2.4 Eigentum 1 : 15.000 
B-2.5 Schutzgebiete 1 : 15.000 
 
B-3 Raumwiderstandsanalyse 
B-3.1 Raumwiderstände 1 : 15.000 
B-3.2 Trassenkorridore 1 : 15.000 
 
B-4 Variantenvergleich 1 : 15.000

IX 
B-5 Vorzugsvariante 
B-5.1 Lageplan 1 : 5.000 
B-5.2 Längsschnitt 1 : 5.000/500 
B-5.3 Querprofile 1 : 250/250

X 
Verwendete Unterlagen 
 
[1] Regionalplan Köln, Teilabschnitte: L 5104 Düren, L 5106 Köln  
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_koeln/karten/ueber-
sicht.html 
letzte Abfrage: 09/2021 
[2] Abgrabung Widdendorf I – UVP-Bericht 
https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/158_20191200abgrg_vorbescheid_an-
lage01-05_uvp-bericht.pdf 
letzte Abfrage: 09/2020 
[3] Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 
Geologischer Dienst NRW 
Maßstab: 1 : 50.000 
3. Auflage, 2018 
[4] KOSTRA-DWD 
https://www.dwd.de/DE/leistungen/kostra_dwd_rasterwerte/kostra_dwd_rasterwerte.html 
letzte Abfrage: 08/2020 
[5] DWA-A 117 
Bemessung von Regenrückhalteräumen 
Dezember 2013 
 
[6] DVWK Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau 
Merkblatt DVWK-M 246 
Freibordbemessung an Stauanlagen, 
1997 
 
[7] Blaue Richtlinie: Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nord-
rhein-Westfalen – Ausbau und Unterhaltung 
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen, 
6. Auflage, 2010 
[8] Handbuch zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern, Band 1 und 2 
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen, 
2003 
[9] LANUV-Arbeitsblatt 25: Fließgewässertypenkarten Nordrhein-Westfalens 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
2015

XI 
[10] Karte der „Fließgewässertypen in NRW“ (LAWA-Typologie) 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
2013 
[11] Fließgewässertypenkarten Nordrhein-Westfalens (NRW-Fließgewässertypen) 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
2014 
[12] LUA-Merkblatt Nr.17: Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewässer in Nordrhein-
Westfalen – Gewässerlandschaften und Fließgewässertypen 
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA) 
1999 
[13] Hydromorphologische Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen  
Umweltbundesamt (UBA) 
2014 
[14] Hydrologie und Wasserwirtschaft – Einführung für Ingenieure 
Maniak, U. 
6. Auflage, Springer Verlag, Heidelberg 
2010 
[15] Ausbau- und Erhaltungsstrategie Staatsstraßen 2030, Anlage 5-1 
Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) Sachsen 
https://www.smwa.sachsen.de 
Abgerufen September 2020 
[16] Regionalplan Köln – Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergestein)“ 
Karte 1, Blatt 2 „Aktuelle BSAB und zukünftige BSAB mit Reservegebieten“ 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 32 
Erster Planentwurf, Stand Januar 2020 
[17] Braunkohlenplanänderungsverfahren zur Sicherung von Trassen für Rheinwasser-
transportleitungen zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach – Vorhabenbeschrei-
bung 
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage für die 160. Sitzung des Braunkohlenausschusses am 28. Mai 
2021, TOP 8 c) Braunkohlenplan Rheinwassertransportleitung 
RWE Power AG 
28.04.2021 
[18] Abschätzung der Hauptzahlen am Pegel Glesch nach 2030 
Erftverband, schriftl. Mitteilung v. 22.09.2020

XII 
[19] Landschaftsinformationssammlung NRW (LINFOS) 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
http://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de 
letzte Abfrage: 09/2021 
[20] Bodendenkmäler im Suchraum 
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland 
Geodaten und Kartendarstellung für den Suchraum 
Schriftliche Mitteilung v. 17.07.2020, Az. 600.11/20-016 
[21] Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsver-
waltung in NRW (ELWAS) 
https://www.elwasweb.nrw.de 
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW 
letzte Abfrage: 09/2021

RWE Power AG  
Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 1 v on 95 
1 Einleitung 
1.1 Veranlassung und Aufgabenstellung 
Die RWE Power AG betreibt als eines der führenden Unternehmen der Energiegewinnung und -erzeu-
gung in Deutschland den Braukohletagebau Hambach im Rheinischen Braunkohlerevier. Nach Ab-
schluss des Braunkohleabbaus im Jahr 2029 im Tagebau Hambach soll die verbleibende Restkubatur 
voraussichtlich ab 2030 mit Wasser aus dem Rhein gefüllt werden und mit dem Tagebausee Ham-
bach einer der größten künstlichen Seen Deutschlands entstehen.  
 
In der Erftaue (Bereich Kerpen bis Bedburg) besteht ein gesellschaftlicher Konsens, die ursprünglich 
sumpfige Landschaft urbar zu machen und dafür die Grundwasserstände dauerhaft niedrig zu halten. 
Durch die Festlegung eines entsprechend niedrigen Zielwasserspiegels für den Tagebausee Ham-
bach können die Niedrighaltungsmaßnahmen in der Erftaue grundsätzlich entlastet werden. Im Ergeb-
nis der Abstimmungen zwischen der RWE Power AG, den Bezirksregierungen Arnsberg und Köln so-
wie dem Erftverband vom 01.12.2020 wurde festgelegt, dass der zukünftige Zielwasserspiegel des 
Tagebausees 65 mNHN betragen soll. Nach Erreichen des Zielwasserspiegels gegen Ende des 21. 
Jahrhunderts ist vorgesehen, dass ein oberirdischer Ablauf im freien Gefälle zur Erft zur Sicherung 
des Zielwasserspiegels beiträgt. Der zukünftige Ablauf zur Erft ist als naturnahes, längsdurchgängiges 
Gewässer vorgesehen. Ein Ablauf aus dem Tagebausee zur Erft bei Zielwasserständen unter 
65 mNHN ist aufgrund des resultierenden, sehr geringen Gewässerlängsgefälles aus hydraulischer, 
gewässerökologischer und eingriffsminimierender Sicht nicht zielführend und wird daher nicht weiter-
verfolgt. 
 
Die Björnsen Beratende Ingenieure GmbH ist beauftragt, im Zuge einer Alternativenprüfung unter Be-
rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie einer Restriktionsanalyse raum-
ordnerischer Belange zu klären, welche Ablauftrasse vom Tagebau Hambach zur Erft sich am besten 
für diese Aufgabenstellung eignet. Die im Ergebnis der Alternativenprüfung ermittelte Vorzugstrasse 
wird in der Vorhabenbeschreibung (Anlage 1) zusammenfassend dargestellt. 
1.2 Vorgehensweise 
Die Untersuchung möglicher Gewässertrassen erfolgt in Form eines mehrstufigen Verfahrens, das 
von einem zunächst offenen Raum in mehreren Schritten zu einer einzelnen Vorzugsvariante führt. 
 
Im ersten Schritt wird zunächst ein Suchraum abgegrenzt (Kap. 2.1). Dies erfolgt argumentativ auf 
der Grundlage von Schlüsselrestriktionen. 
 
Auf Basis der von RWE Power AG und aus öffentlichen Quellen bezogenen Daten und Informationen 
sowie einer Ortsbesichtigung des Suchraums werden anschließend alle wesentlichen Grundlagen 
zum planerischen Umfeld und zum Bestand zusammengetragen (Schritt 2, Kap. 2.3 bis 2.9). Beson-
dere Berücksichtigung finden dabei diejenigen Grundlagen, die Aussagen über den Zustand und die 
Nutzung des Suchraums zum Bau- und Betriebszeitpunkt des Ablaufs gegen Ende des 21.

RWE Power AG  
Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 2 v on 95 
Jahrhunderts vor Beendigung der Befüllung des Tagebausees Hambach zulassen. Relevante Rest-
riktionen und Chancen i. S. von Synergien insbesondere zu naturschutzfachlichen Belangen werden 
zusammengestellt (Schritt 2). 
 
Im dritten Schritt folgt eine Raumwiderstandsanalyse (RWA), die aus den vorhandenen Restriktio-
nen und Chancen eine flächige, gewichtete Darstellung von Raumwiderständen generiert (Kap. 3). 
Diese Darstellung dient der Festlegung von Trassenkorridoren i. S. von zusammenhängenden Teilräu-
men mit möglichst geringen Widerständen, in denen eine Ableitungstrasse folglich vergleichsweise 
geringe Konflikte auslösen sollte oder sogar örtliche Entwicklungschancen bedient. 
 
Als Auftakt für die Trassenanalyse innerhalb der Trassenkorridore wird dann zunächst nach Maßgabe 
der Blauen Richtlinie NRW (2010) und anderer einschlägiger Vorschriften ein Gewässerleitbild entwi-
ckelt (Kap. 4). Auf dessen Grundlage werden unter Einbeziehung der verbleibenden Restriktionen im 
Sinne der Regelwerke Entwicklungs- und Planungsziele formuliert. 
 
Die Niederschlag-Abfluss-Ermittlung ist die hydrologische Grundlage, nach der sich die Dimensionie-
rung der Ablauftrasse richtet (Kap. 5). Um die für eine möglichst naturnahe Gewässergestaltung er-
forderliche Gewässer- und Auenbreite bestimmen zu können, werden daher die abzuführenden Was-
sermengen hergeleitet.  
 
Im Folgenden, fünften Schritt werden nach Ortsbegehung und unter Berücksichtigung kleinräumiger 
Restriktionen verschiedene Lagevarianten der Ablauftrassen in den zuvor ermittelten Trassenkorrido-
ren erarbeitet (Kap. 6.2.2). 
 
Anschließend werden unter Einbeziehung des resultierenden Eingriffsumfangs mögliche Längs-
schnittvarianten untersucht (Kap. 6.4). 
 
Durch eine abschließende Bewertung gegenüber den Planungszielen (Kap. 6.5) erfolgt die Festlegung 
einer möglichen Vorzugsvariante zur anschließenden Weiterverfolgung. 
2 Grundlagen und Restriktionen 
2.1 Überblick 
Im Folgenden werden die raumplanerischen und technischen Rahmenbedingungen dargestellt, die in 
die räumliche Ableitung von Ablauftrassen einbezogen werden.  
 
In einem ersten Schritt wird der Suchraum, in dem eine Ablauftrasse grundsätzlich zu verorten ist, ab-
gegrenzt und beschrieben (Kap. 2.2).  
 
Bestehende Anlagentrassen sowie Festsetzungen und Ziele der Raumplanung werden aufgeführt und 
die Bestandsverhältnisse von Natur und Landschaft beschrieben (Kap. 2.3 bis 2.5).

RWE Power AG  
Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 3 v on 95 
Über die raumplanerischen Grundlagen hinaus werden bautechnische und wasserwirtschaftliche Rah-
menbedingungen abgeleitet, die für die Dimensionierung einer Ablauftrasse sowie die Trassenfindung 
im Allgemeinen von Relevanz auf konzeptioneller Ebene sind (Kap. 2.6 bis 2.9),   
2.2 Beschreibung des Suchraums 
2.2.1 Lage und Abgrenzung 
Der Suchraum erstreckt sich zwischen dem zukünftigen Tagebausee Hambach im Südwesten und der 
ca. 5 km davon entfernt liegenden Erft im Nordosten (siehe Anlage B-1 und Abbildung 1). Im Südos-
ten und Nordwesten wird der Suchraum durch die Ortschaft Kerpen-Sindorf und die Stadt Bedburg ab-
gegrenzt. 
 
 
Abbildung 1 Abgrenzung des Suchraums [rot], zukünftige Tagebauseefläche [grün-blau] und bestehende Fließgewässer [blau] (römische Zif-
f ern: Schlüsselrestriktionen) 
Im Einzelnen begründet sich die Begrenzung des Suchraums argumentativ wie folgt (Schlüsselrestrik-
tionen sind fett und in Abbildung 1 dargestellt): 
i. Verlauf entlang des zukünftigen Tagebauseeufers, Nordostflanke des Sees (aufgrund der 
Höhenlagen der Vorfluter und des späteren Einzugsgebietes des Sees muss der Ablauf in 
Richtung Erft erfolgen),

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 4 v on 95 
ii. vom Tagebausee nach Norden Richtung Oberembt, quer zum bestehenden Geländegefälle, 
Richtung Finkelbach, d. h. der Topographie folgend,  
iii. nach Osten entlang des Finkelbachs bis Bedburg-Kirdorf; der Finkelbach stellt einen ggf. 
nutzbaren Vorfluter dar, während weitere Nebengewässer der Erft erst deutlich weiter nördlich 
angrenzen, 
iv. Verlauf der Erft selbst Richtung Südosten, 
v. räumliche Flucht entlang der Nord-West-Grenze von Kerpen-Sindorf zurück Richtung Tage-
bausee, weil ein Gewässerverlauf im angrenzenden südlichen Siedlungsraum nicht zielfüh-
rend erscheint und die nach Süden hin ansteigende Sohllage der Erft hier eine Freigefälleab-
leitung bereits ohne vertiefte Prüfung nicht mehr zulässt, 
vi. entlang der Nordgrenze des Manheim-Blatzheimer Erbwalds Richtung Tagebausee, da ein 
Gewässerverlauf innerhalb der Kulisse des Erbwalds ausgeschlossen werden kann. 
 
Verwaltungstechnisch liegt der gesamte Suchraum im Rhein-Erft-Kreis und schneidet Gebiete der 
Städte Elsdorf, Bedburg, Bergheim und Kerpen. 
2.2.2 Topografie 
Zum heutigen Zeitpunkt ist der Suchraum, abgesehen vom Tagebau Hambach, in ein insgesamt ver-
gleichsweise flaches Relief eingebunden. Das umliegende Gelände fällt vom Tagebau kommend 
großräumig in Richtung Nordwesten und -osten ab. Die größten Geländehöhen betragen am Tage-
baurand rd. 85 mNHN. Die Geländetiefpunkte des Suchraums liegen im Nordwesten bei rd. 
60 mNHN. 
 
Aufgrund der bergbaulichen Beeinflussung sind bis zum Jahr 2200 weitere Geländebewegungen zu 
erwarten. Dies wird in der vorliegenden Alternativenprüfung durch ein digitales Geländemodell des 
LANUV berücksichtigt, im Folgenden „LANUV-Prognose-DGM“, das Geländebewegungen bis zum 
Jahr 2200 quantifiziert und für den Suchraum, ausgehend vom Stand 2020, mit dem Grundwasserwie-
deranstieg Geländehebungen um bis zu 2,0 m im heutigen Bewegungstiefsten prognostiziert (vgl. Ab-
bildung 2 und Karte B-2.1). 
 
Mit den beschriebenen Geländebewegungen ergibt sich auf Grundlage der heutigen Geländetopogra-
fie zum Prognosezeitpunkt 2200 die in Abbildung 3 und Karte B-2.1 dargestellte Geländetopografie. 
 
Alle topografischen Darstellungen und Auswertungen in dieser Alternativenprüfung, insbesondere die 
Trassenlängsschnitte, basieren auf dem LANUV-Prognose-DGM.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 5 v on 95 
 
Abbildung 2 Geländehebungen zwischen 0,3 [rot] und 2,0 m [blau] im Suchraum (Abstufung in 0,1 m-Schritten). Datenquelle: LANUV-Prog-
nose-DGM, Stand 2200. 
 
 
Abbildung 3 Geländetopografie im Suchraum im Prognosezeitraum 2200 [blau: 53,30 mNHN; rot: 99,30 mNHN]. Datenquelle: LANUV-Prog-
nose-DGM, Stand 2200.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 6 v on 95 
2.2.3 Nutzungen 
Aktuelle Nutzungen im Suchraum sind in Abbildung 4 und in Karte B-2.3 dargestellt. Es ist ersichtlich, 
dass der überwiegende Teil des Suchraums landwirtschaftlich genutzt wird. 
 
Entlang der Tagebauböschungskante befinden sich kleinere Nadel-, Laub- und Mischwälder. Wei-
tere kleine Grün- und Waldflächen befinden sich abschnittsweise im Bereich der Erftaue. 
 
 
Abbildung 4 Aktuelle Landnutzungen (DTK25) im Suchraum [rot]. 
Daneben stellt die Stadt Elsdorf die größte zusammenhängende Siedlungsfläche im Suchraum dar. 
Weitere kleinere Siedlungsflächen im Suchraum sind die Ortschaften Grouven, Heppendorf, Ahe, 
Thorr, Zieverich, Paffendorf, Glesch und Niederembt sowie der Gewerbepark Bergheim-Paffendorf 
und das Gewerbegebiet Zieverich. 
 
Des Weiteren verläuft die Bundesautobahn A61 quer durch den Suchraum und bildet mit den beiden 
Bundesstraßen B55 und B477 im Zentrum des Suchraums ein Dreieck auf Höhe der Anschlussstelle 
Bergheim (AS18). 
 
An dieser Stelle schwenkt auch die von RWE Power betriebene Hambachbahn von dem aus Süden 
kommenden Verlauf entlang der B477 Richtung Osten um (s. Kap. 2.3.3). 
 
Nördlich von Elsdorf-Esch beginnend und Richtung Bergheim führend befindet sich die ehemalige 
Fernbandtrasse (RWE Power), die als Rad- und Fußweg genutzt wird (s. Kap. 2.3.2). 
 
Ehemalige Fernbandtrass e 
Hambachbahn

RWE Power AG  
Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 7 v on 95 
Im Suchraum befinden sich einige Fließgewässer, die alle Richtung Erft entwässern. Von Süden nach 
Norden sind die folgenden Fließgewässer zu nennen (vgl. Karte B-2.3): Manheimer Fließ, Winter-
bach, Wiebach, Große Erft, Giesendorfer Fließ, Paffendorfer Mühlengraben, Elsdorfer Fließ, Escher 
Fließ und Finkelbach. 
2.3 Bestehende Anlagentrassen des Tagebaubetriebs 
2.3.1 Übersicht 
Im Folgenden werden mit der ehemaligen Fernbandtrasse und der Hambachbahn bestehenden Anla-
gentrassen des Tagebaubetriebs beschrieben, die sich im Besitz von RWE befinden und zwischen 
dem Tagebau und der Erft verlaufen. Sie könnten sich daher grundsätzlich vorbehaltlich der Ergeb-
nisse der Raumwiderstandsanalyse (s. Kap. 3) und des Variantenstudiums (s. Kap. 6) als Trasse für 
ein Ablaufgewässer eignen. 
2.3.2 Ehemalige Fernbandtrasse 
Die ehemalige Fernbandtrasse (K70) verbindet den Tagebau Hambach auf rd. 14 km mit dem Kraft-
werk Niederaußem. Im Suchraum beträgt die Länge der Trasse rd. 6,4 km (s. Abbildung 5). Die Lie-
genschaften der gesamten Trasse befinden sich im Eigentum von RWE Power. 
 
 
Abbildung 5 Verlauf  der ehemaligen Fernbandtrasse (K 70) [schwarz] im Suchraum [rot gestrichelt]. 
Seit 2011 wird die Trasse als Rad- und Fußweg genutzt (s. Abbildung 6). Im Querschnitt setzt sie sich 
aus einem zentral angeordneten asphaltierten Weg, beidseitigen Grünflächen und begrünten Immissi-
onsschutzdämmen zusammen. Die Breite zwischen den Immissionsschutzdämmen beträgt rd. 20 - 
30 m. 
Ehemalige Fernbandtrasse

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 8 v on 95 
 
Abbildung 6 Blick auf  die ehemalige Fernbandtrasse von der Brücke Laurentiusstraße (K30) westlich von Esch mit Blickrichtung nach Norden. 
RWE Power beabsichtigt, die Rheinwassertransportleitung zur Befüllung des Tagebaus Hambach ent-
lang der auch zukünftig weiterhin als Rad- und Fußweg fungierenden Fernbandtrasse zu verlegen (so-
genannte „Hambachleitung“) [17]. Weitere Angaben dazu folgen im Kap. 2.4.6. 
2.3.3 Hambachbahn 
Am Tagebau Hambach betreibt RWE Power seit 1983 die sogenannte Hambachbahn. Über diese 
doppelgleisige, elektrifizierte Eisenbahnstrecke wird die gesamte im Tagebau gewonnene Braunkohle 
zu den Kraftwerken und Fabriken transportiert. Im Suchraum beträgt die Länge der Trasse rd. 8,8 km 
(siehe Abbildung 7). Die Liegenschaften der gesamten Trasse befinden sich im Eigentum von RWE 
Power. 
 
Im südlichen Suchraum befindet sich die Trasse bis zum Kreuzungsbauwerk mit der K34 westlich von 
Heppendorf auf der 2012 freigegebenen Neubaustrecke. Nördlich davon folgt sie dem alten Verlauf. In 
südwestlicher Richtung führt von diesem Punkt heute die alte, stillgelegte Strecke bis unmittelbar an 
den Rand des Tagebaus. 
 
Nach Auskunft von RWE wird die Trasse der Hambachbahn auch in Zukunft Bestand haben und kann 
daher grundsätzlich in den Planungen berücksichtigt werden. Gleichwohl ist zum heutigen Zeitpunkt 
nicht auszuschließen, dass eine Nutzung der Hambachbahn seitens der Region langfristig gewünscht 
wird. Die weitere Betrachtung erfolgt daher mit einem gewissen Vorbehalt. Der stillgelegte Abschnitt 
der Hambachbahn (s. Abbildung 7) kann in die hier angestellten Überlegungen vorbehaltslos einbezo-
gen werden. 
 
Im Bereich der Neubaustrecke, südlich der K34, verläuft die Trasse in einem Geländeeinschnitt (s. Ab-
bildung 8). Begrünte Böschungen stellen hier den Übergang zur angrenzenden Geländehöhe dar. In 
der alten Trasse, nördlich der K34, befindet sich das Gleisbett bis zum Giesendorfer Fließ (vgl. Blatt 
B-2.3) auf Geländeniveau bzw. leicht erhöht. Hier stellen begrünte Erddämme beidseitig der

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 9 v on 95 
Gleisanlagen den Immissionsschutz sicher. Nördlich des Giesendorfer Fließ verläuft die Trasse wieder 
in einem Geländeeinschnitt, in dem sie auch die Autobahn A61 unterquert und schließlich die Über-
querung der Erft erreicht. 
 
 
Abbildung 7 Verlauf  der Hambachbahntrasse [schwarz] im Suchraum [rot gestrichelt]. 
 
Abbildung 8 Blick auf  die Hambachbahn im Bereich der Neubaustrecke südlich vom Elisenhof (vgl. Karte B-2.3). 
Im Querschnitt setzt sich die Trasse aus dem zentral angeordneten, doppelgleisigen Gleisbett und 
den beidseitig angeordneten begrünten Böschungen bzw. Erddämmen zusammen. Die Breite zwi-
schen den innenliegenden Böschungsfüßen beträgt jeweils rd. 20 m. 
Hambachbahn -
trasse 
Stillgelegter 
Abschnitt

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 10 v on 95 
2.4 Planungen und planerische Vorgaben Dritter 
2.4.1 Regionalplanung 
Der Regionalplan Köln wird derzeit neu aufgestellt. Zeichnerische Festlegungen liegen mit Ausnahme 
eines thematischen Teilplans zur Rohstoffgewinnung (siehe Kap. 2.4.2) noch nicht vor, sodass der 
weiterhin gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln / Elsdorf [1] 
zur Anwendung kommt.  
 
Abbildung 9 (Zeichenerklärung in Abbildung 10) stellt den Ausschnitt für den Suchraum dar, in dem 
neben der bergbaulichen Nutzung im Südwesten (Abbaugrenze gemäß Braunkohlenplan Hambach, 
Teilplan 12/1) und der landwirtschaftlichen Nutzung [gelb] vor allem Siedlungs- und Gewerbeflächen 
[orange / grau] im Vordergrund stehen. Zwischen Elsdorf und dem zukünftigen Tagebausee sowie 
entlang des Wiebachs erstreckt sich außerdem ein Freiraumkorridor [grün], der dem Schutz der Land-
schaft und landschaftsorientierter Erholung gewidmet ist. Entlang der zukünftigen Seeböschung ist der 
Ausbau der großräumigen Verkehrsinfrastruktur vorgesehen [rot gepunktet / gestrichelt]. 
 
 
Abbildung 9 Ausschnitt aus dem derzeit gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitte L 5104 Düren, L 5106 Köln [1].

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
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Abbildung 10 Zeichenerklärung zum Gebietsentwicklungsplan

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 12 v on 95 
Der Regionalplan Köln, sachlicher Teilabschnitt "Vorbeugender Hochwasserschutz", Teil 1 – Teilab-
schnitte Region Köln, Bonn/Rhein-Sieg und z. T. Aachen (Wassereinzugsgebiet der Erft) (Stand Juni 
2006) stellt die Auen der Erft bzw. der Großen Erft als Überschwemmungsbereiche dar [nicht abgebil-
det] (s. Kap. 2.5.5 zu Aspekten des Hochwasserschutzes). 
2.4.2 Regionalplan Köln, Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe“ 
Der Landesentwicklungsplan NRW fordert die Ausweisung von "Bereichen für die Sicherung und den 
Abbau oberflächennaher Bodenschätze" (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsge-
bieten. Gemäß des rechtskräftigen Regionalplans befinden sich mit Ausnahme des Tagebaus Ham-
bach in seinen genehmigten Abbaugrenzen keine BSAB innerhalb des Suchraums. 
 
Die Kulisse der BSAB wird derzeit aktualisiert. Die BSAB werden im Teilplan „Nichtenergetische Roh-
stoffe“ als Ergänzung zum in Erarbeitung befindlichen Regionalplan Köln festgesetzt. Der Teilplan wird 
derzeit erarbeitet und liegt im Entwurf vor (Stand Januar 2020) [16]. 
 
Die im Teilplan dargestellten BSAB berücksichtigen u. a. die bestehenden Abbaugebiete und das zu-
künftige Abgrabungsinteresse für Lockergestein (Festgestein wird nicht thematisiert). Die Darstellun-
gen beziehen sich auf einen Zeithorizont von 25 Jahren (nach [16]). Um auch langfristig geeignete Be-
reiche zu sichern, werden in den Kartendarstellungen (Ausschnitt für den Suchraum in Abbildung 11) 
neben den BSAB (violette Umrandung) sogenannte Reservegebiete (graue Umrandung) festgesetzt, 
die im Zuge der Fortschreibung des Teilplans als BSAB festgesetzt werden könnten, sofern ein ent-
sprechender Bedarf vorliegen wird. 
 
 
Abbildung 11 Mögliche zukünf tige BSAB (violette Umrandung) und Reservegebiete (graue Umrandung) gemäß erstem Planentwurf (Januar 
2020, [16]). Ausweisungen von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten sind demnach ausschließlich im südlichen Suchraum vorgese-
hen.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
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Innerhalb des Suchraums sind die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten BSAB im Planentwurf 
vorgesehen. 
Tabelle 1 Kurzbeschreibung der zukünftigen BSAB im Suchraum (nach [16]) 
Bezeichnung Größe Im Teilplan berück-
sichtigte Rohstoffe 
max. Gewin-
nungstiefe 
Rekultiv ierungsplan 
BM-BM-031 38,5 ha  Kies, Kiessand 40 m Wald, Bereich für Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierten Erholung  
BM-BM/ELS -033 51,0 ha  Kies, Kiessand 40 m Wald, Bereich für Schutz der Natur  
BM-BM/ELS -034 57,7 ha  Kies, Kiessand 40 m Wald, Bereich für Schutz von Landschaft und Erholung  
BM-ELS-036 46,9 ha  Kies, Kiessand 40 m Wald 
 
Als Eignungsgebiet wird die Rohstoffgewinnung ausschließlich auf diese Flächen beschränkt. Im Vor-
ranggebiet sind alle der Rohstoffgewinnung entgegenstehenden Nutzungen unzulässig. Die im Ent-
wurf festgesetzten BSAB und Reservegebiete entfalten daher planerisch eine Restriktionswirkung für 
die vorliegende Alternativenprüfung. Diesbezüglich ist grundsätzlich der voraussichtliche Gebietszu-
stand zum Zeitpunkt der baulichen Realisierung des Seeablaufs relevant. Je nach zeitlicher Entwick-
lung des Abbauvorhabens ist entweder ein dann noch aktiver Rohstoffabbau oder bereits eine reali-
sierte oder in Realisierung befindliche Rekultivierung denkbar.  
 
Für den Rohstoffabbau liegen ausschließlich innerhalb des BSAB „BM-BM/ELS-033“ aktuelle Pla-
nungsunterlagen vor (siehe Kap. 2.4.7). Demnach ist davon auszugehen, dass sich die Fläche zum 
Zeitpunkt der Realisierung des Seeablaufs bereits in Rekultivierung befindet. Für die übrigen Flächen 
stehen diesbezüglich keine konkreteren Informationen zur Verfügung. 
2.4.3 Flächennutzungspläne 
Der Suchraum schneidet die Gebiete der Städte Elsdorf, Bedburg, Bergheim und Kerpen, deren Flä-
chennutzungspläne (FNP) dementsprechend berücksichtigt werden. 
 
Für die Stadt Elsdorf dient der FNP mit Stand November 2019 als Grundlage (Abbildung 12). Aus die-
sem Plan ergeben sich insbesondere Erweiterungen der Wohnbauflächen z. B. am Nordrand von Els-
dorf [rosa] sowie ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen zwischen Elsdorf und der ehemaligen Fern-
bandtrasse [fetter schwarzer Rand] (vgl. Karte B-2.3).

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 14 v on 95 
 
Abbildung 12 Flächennutzungsplan der Stadt Elsdorf (Stand: 14.11.2019).

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 15 v on 95 
Für die Stadt Bedburg dient der FNP mit Stand Dezember 2014 als Grundlage (Abbildung 13). Aus 
dem Plan ergeben sich keine geplanten Nutzungsänderungen im Bereich des Suchraums. 
 
 
Abbildung 13 Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg (Stand: 18.12.2014).

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 16 v on 95 
Für die Stadt Bergheim dient der Entwurf des FNP mit Stand Januar 2020 als Grundlage (Abbildung 
14). Hier sind einige Erweiterungen von Wohnbauflächen z. B. südlich von Ahe und westlich von Thorr 
[rosa] sowie eine großräumige Nordwest-Erweiterung des Gewerbeparks Bergheim [dunkelgrau] zu 
nennen (vgl. Karte B-2.3). 
 
 
Abbildung 14 Auszug aus dem Entwurf des Flächennutzungsplans der Stadt Bergheim (Stand: 07.01.2020).

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 17 v on 95 
Für die Stadt Kerpen dient der FNP mit Stand März 2017 als Grundlage (Abbildung 15). Hier sind im 
Suchraum keine geplanten Nutzungsänderungen ersichtlich. 
 
 
Abbildung 15 Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (Stand: März 2017). 
2.4.4 Bebauungspläne 
Ergänzend zu den Informationen aus den Flächennutzungsplänen liegen aus allen betroffenen Ver-
waltungsbereichen die Abgrenzungen der aktuellen Bebauungspläne vor (vgl. Abbildung 16 und Karte 
B-2.3). Im Rahmen der Bauleitplanung stellen sie eine weitere Konkretisierung der geplanten Flächen-
nutzung gemäß FNP dar.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 18 v on 95 
 
Abbildung 16 Bebauungsplanumrisse aller Anliegerkommunen im Suchraum. 
2.4.5 Landschaftspläne 
Als Grundlage liegen folgende Landschaftspläne des Rhein-Erft-Kreis vor: 
• Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ (Stand 02/2019) 
• Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ (Stand: 04/2019) 
• Nr. 3 „Bürgewälder“ (Stand: 05/2019) 
• Nr. 5 „Erfttal Süd“ (Stand: 02/2019) 
 
Auszüge der Festsetzungskarten sind in Abbildung 17 bis Abbildung 20 dargestellt. Die Zeichenerklä-
rung zeigt Abbildung 21. Die Inhalte der Landschaftspläne mit Restriktionswirkung für das hier ver-
folgte Vorhaben sind zudem in Karte B-2.5 dargestellt. Schutzgebiete werden im Folgenden genannt 
und im Detail im Kap. 2.5.5 beschrieben.  
 
Im Suchraum befinden sich zwei Naturschutzgebiete (NSG). Es handelt sich hierbei um die NSG 
„Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (BM-041) (Landschaftsplan Nr. 1, Abbildung 17) und „Bürge-
wald Steinheide“ (BM-028) (Landschaftsplan Nr. 3, Abbildung 19).  
 
Im Suchraum befinden sich insgesamt elf Landschaftsschutzgebiete (LSG). Sie erstrecken sich 
überwiegend entlang der Fließgewässer Erft, Finkelbach, Escher und Elsdorfer Fließ sowie Wiebach. 
Der Rhein-Erft-Kreis beabsichtigt zudem, die von RWE Power bewirtschafteten Artenschutzflächen

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 19 v on 95 
am Tagebaurand (sog. „Ostkonzept“, siehe Kap. 2.5.3) als Landschaftsschutzgebiete auszuweisen. 
Eine offizielle Übernahme in den Landschaftsplan Nr. 2 ist noch nicht erfolgt. 
 
Daneben bestehen einige geschützte Landschaftsbestandteile (i. d. R. Einzelbäume oder Alleen) 
entlang der Verbindungsstraße zwischen Ober- und Niederembt (L213), der Mühlenstraße (K35) zwi-
schen Elsdorf-Esch und Niederembt sowie dem Wiebach zwischen Berrendorf-Wüllenrath und Wid-
dendorf (alle in Landschaftsplan Nr. 2, Abbildung 18). Im Rahmen der Planungs- und Entwicklungs-
ziele sind weitere Alleen z. B. entlang der Köln-Aachener-Straße (K42) zwischen Elsdorf und Zieverich 
sowie zwischen Heppendorf und Ahe vorgesehen. 
 
 
Abbildung 17 Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ mit Stand 04/2019.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 20 v on 95 
 
Abbildung 18 Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ mit Stand 04/2019. 
 
Abbildung 19 Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 3 „Bürgewälder“ mit Stand 05/2019.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 21 v on 95 
 
Abbildung 20 Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal Süd“ mit Stand 02/2019.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 22 v on 95 
 
Abbildung 21 Zeichenerklärung zu den Landschaftsplänen. 
2.4.6 Planungen im Rahmen des Tagebaus Hambach 
Der Flächenbedarf für tagebaubedingte Maßnahmen am Tagebau Hambach ist in Abbildung 22 sowie 
Blatt B-1 (Übersichtskarte) dargestellt. 
 
Zudem ist die Nutzung der ehemaligen Fernbandtrasse für die Rheinwassertransportleitung zur Befül-
lung des Tagebausees vorgesehen („Hambachleitung“, vgl. Kap. 2.3.1, Karte B-2.3). Die Hambachlei-
tung besteht aus zwei unterirdisch verlegten Rohrleitungen (jeweils DN2200) [17]. Als potenzielle 
Restriktion wird somit die Zuleitung in der Breite des dazugehörigen Schutzstreifens i. H. v. rd. 15 m 
berücksichtigt, so dass eine nutzbare Breite innerhalb der Fernbandtrasse von rd. 5 - 15 m verbleibt.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 23 v on 95 
 
Abbildung 22 Flächenbedarf für tagebaubedingte Maßnahmen: Tagebausee [blau], forstliche Wiedernutzbarmachung und Seeböschung [grün], 
landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung [gelb], sonstige Wiedernutzbarmachung [braun], mögliche Verkehrsstraße [rot] und 
Suchraum [hellrot]. 
Auf der Grundlage von Vorüberlegungen ist davon auszugehen, dass für das hier betrachtete Ablauf-
gewässer des Tagebaus Hambach ein Entwicklungskorridor von rd. 20 m benötigt wird (im Weiteren 
siehe Kap. 4.1.2 und folgende). Ein in der Entwicklungsbreite auf die oben genannten Maße einge-
schränktes Gewässer kann die Ansprüche an eine naturnahe Gestaltung nicht erfüllen. Bei benach-
barter Anordnung der Wasserleitungen wären darüber hinaus ggf. sogar technische Sicherungsmaß-
nahmen erforderlich, um erosionsbedingte Schäden zu verhindern. Insofern erscheint eine Anordnung 
des Ablaufgewässers innerhalb der Fernbandtrasse gemeinsam mit den dort potenziell vorgesehenen 
Wasserversorgungsleitungen schon ohne weitere Vertiefung nicht sinnvoll möglich. 
2.4.7 Sonstige Planungen Dritter 
Gemäß dazugehörigem UVP-Bericht [2] plant die ML mineral-logistics GmbH & Co. OHG aus Jülich 
im Rhein-Erft-Kreis den Aufschluss einer Trockenabgrabung von Kies, Sand und Lehm. Der westliche 
Teil des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Stadt Elsdorf, der östliche Teil auf dem Gebiet der Stadt 
Bergheim (vgl. Abbildung 23 und Karte B-2.3). Mit einem Abbaubeginn kann voraussichtlich nach dem 
Jahr 2021 gerechnet werden, die Fertigstellung könnte voraussichtlich im Zeitraum 2046 bis 2051 er-
folgen.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 24 v on 95 
Das Vorhaben liegt innerhalb des BSAB BM-BM/ELS-033 (vgl. Kap. 2.4.2) und wird über diesen 
BSAB in der Raumwiderstandsanalyse berücksichtigt. Es konkretisiert den Zeithorizont der Abgrabun-
gen i. S. eines möglichen Rekultivierungsbeginns, ab dem ein BSAB dem Gewässerausbau nicht 
mehr grundsätzlich entgegenstünde. Sofern für die Herleitung von Trassenkorridoren entscheidungs-
relevant, wird dieser Aspekt in die spätere Prüfung einbezogen. 
 
 
Abbildung 23 Luf tbild des geplanten Trockenabbaus im Suchraum durch die ML mineral-logistics GmbH & Co. OHG (Ausschnitt aus [2], römi-
sche Ziffern: Nummerierung der einzelnen Abbaufelder) 
2.5 Natur und Landschaft 
2.5.1 Übergeordnete Landschaftsstrukturen 
Das Landschaftsbild ist durch den Charakter der Niederrheinischen Bucht mit einem relativ flachen 
Gelände und breiten Talniederungen mit Terrassenflächen geprägt. Aufgrund der Lössvorkommen 
wird intensiv Landwirtschaft betrieben – so auch im Bereich des Suchraums, der heute durch intensiv e 
Landwirtschaft und den Braunkohleabbau geprägt ist. Das Landschaftsbild unterliegt damit auch in 
den kommenden Jahrzehnten einer deutlichen anthropogen bedingten Überprägung.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 25 v on 95 
2.5.2 Biotopstrukturen 
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW 
Im Südosten des Suchraums befinden sich zwei gesetzlich geschützte Biotope (vgl. Abbildung 24 und 
Karte B-2.5) [19]. 
 
Das geschützte Biotop BT-5006-4002-2002 (Tieflandbach) erstreckt sich mit einer Fläche von 0,25 ha 
südlich der Ortschaft Ahe entlang der Großen Erft bis zur Erfttalstraße (L122). Das geschützte Biotop 
BT-5006-001-8 (Röhrichte und stehendes Kleingewässer) befindet sich östlich der A61 mit einer Flä-
che von 0,21 ha in unmittelbarer Nähe zur Erft. 
 
 
Abbildung 24 Gesetzlich geschützte Biotope [grün] im Suchraum [rot] (eigene Darstellung nach [19]). 
Biotopverbundflächen 
Im Suchraum befinden sich sieben Biotopverbundflächen (vgl. Abbildung 25 und Karte B-2.5) [19]. 
Den Biotopverbundflächen wird ein langfristiger Fortbestand mit perspektivischer Ausweisung von 
Landschafts- oder Naturschutzgebieten unterstellt, so dass sie hier planerisch berücksichtigt werden. 
In den heutigen Biotopverbundflächen sind für die Zukunft, ihrer Funktion entsprechend, weitere Ent-
wicklungen von Biotopstrukturen zu erwarten. 
 
Anhand der Abbildung 25 ist erkennbar, dass sich heutige Biotopverbundflächen innerhalb des Such-
raums vorwiegend entlang der bereits bestehenden Gewässer befinden. Dies betrifft, von Osten nach 
Westen, Erft und Große Erft, Manheimer Fließ, Wiebach und Winterbach, Escher und Elsdorfer Fließ 
BT-5006-4002-2002 BT-5006-001-8

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 26 v on 95 
sowie den Finkelbach. Es unterstreicht den Wert von Fließgewässern für die Ausbildung einer longitu-
dinalen Biotopvernetzung. 
 
 
Abbildung 25 Biotopv erbundflächen [grün] im Suchraum (eigene Darstellung nach [19]). 
Am Nordrand des Suchraums befindet sich die Biotopverbundfläche VB-K-5005-101 „Finkelbachtal“ 
mit einer Gesamtfläche von 57,12 ha, wovon rd. 26,77 ha im Suchraum liegen. Als Schutzziele sind 
der Erhalt und die Entwicklung eines vielfältig strukturierten Bachtales mit Feuchtwaldrelikten sowie 
die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes des Baches festgesetzt. Entwicklungs-
ziele sind eine naturnahe Gewässergestaltung, die Umwandlung in bodenständige, standortgerechte 
Gehölzbestände, eine extensive Grünlandnutzung durch Beweidung, die Förderung extensiv genutz-
ter Feuchtgrünlandbereiche in der Niederung und die Vermeidung der Eutrophierung. 
 
Weiter südlich erstreckt sich entlang des Tagebaurands die Verbundfläche VB-K-5005-003 „Auffors-
tungsflächen am Tagebau Hambach und Altwaldzelle bei Angelsdorf“ mit einer Fläche von rd. 
195,96 ha im Suchraum. Schutzziele sind der Erhalt und die Optimierung eines strukturreichen Laub-
waldes und Trittsteinbiotops für Waldarten für angrenzende Rekultivierungsflächen (Artenschutzkon-
zept Ost, vgl. Kap. 2.5.3). Entwicklungsziele sind die Optimierung des Gebietes durch Umwandlung 
der Buchen- und Eichenbestände in standortgerecht bestockten, naturnahen Laubwald, die Entwick-
lung von Saum- und Waldrandstrukturen, der Erhalt des Altholzes zur Förderung von Habitatbäumen

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 27 v on 95 
und stehendem Totholz sowie die Aushagerung der Fläche, um Eutrophierung zu verhindern und um 
die naturnahe Krautschicht zu erhalten. 
 
Entlang der ehemaligen Fernbandtrasse erstreckt sich die Verbundfläche VB-K-5005-004 „Transport-
band-Trasse zwischen Glesch und Elsdorf-Esch“ mit einer Gesamtfläche von 63,64 ha. Das Schutz-
ziel dieser Fläche ist der Erhalt und die Entwicklung der Trassenböschungen und -ränder. Entwick-
lungsziel ist die Vegetationskontrolle (Offenhalten der grasreichen Ruderalfluren). 
 
Entlang des Wiebachs und des Manheimer Fließ erstreckt sich die Verbundfläche VB-K-5005-005 
„Wiebach und Manheimer Fließ“ mit einer Fläche von 337,25 ha im Suchraum. Schutzziele sind der 
Erhalt der Gräben und begleitender Strukturelemente sowie einer strukturreichen Kulturlandschaft. 
Entwicklungsziele sind die Schaffung von Pufferzonen, beidseitig fünf bis zehn Meter breit entlang der 
Gräben, die Entwicklung ungespritzter Ackerrandstreifen und die Anlage strukturreicher Elemente 
(Baumreihen, Hecken, Gebüsche).  
 
Identische Schutz- und Entwicklungsziele gelten auch für die Verbundfläche VB-K-5005-002 „Elsdor-
fer und Escher Fließ“ mit einer Fläche von 147,33 ha im Suchraum. 
 
In der nördlichen Erftaue befindet sich die Verbundfläche VB-K-5005-001 „Schlosspark von Bedburg 
und Paffendorf sowie Zievericher Mühle“ mit einer Fläche von 28,82 ha im Suchraum. Schutzziele 
sind der Erhalt der Altbaumbestände und der Erhalt der Gewässer. Entwicklungsziele sind die Um-
wandlung strukturarmer Bereiche (Rasenfläche, Baumschule, Parkplätze) in bodenständige, standort-
gerechte Laubgehölze und die naturnahe Gewässergestaltung. 
 
Entlang der gesamten Erftaue erstreckt sich die Verbundfläche VB-K-4905-102 „Erftaue zwischen 
Broich und Horrem“ mit einer Fläche von 282,12 ha und herausragender Bedeutung. Schutzziele sind 
die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustands aller Fließgewässer, der Erhalt und die 
Entwicklung extensiv genutzter Grünlandbereiche sowie der Erhalt und die Aufwertung der land-
schaftstypischen Eschen-Eichen-(Ulmen)-Auenwälder auf ehemaligen Auewaldstandorten. Entwick-
lungsziele sind die NSG-Ausweisung naturnaher Fließgewässerabschnitte der Großen Erft zwischen 
Sindorf und Ahe, eine naturnahe Gewässergestaltung, das Anlegen von Pufferzonen um die Gewäs-
ser, Wiedervernässung geeigneter Teilbereiche, Rückführung umgebrochener Flächen in (Feucht-) 
Grünland mit extensiver Grünlandnutzung durch Mahd oder Beweidung und naturnahe Waldbewirt-
schaftung mit Erhalt von Alt- und Totholz. 
Vorhandene Kartierungen 
Biotoptypenkartierungen im Suchraum liegen nach Auskunft von RWE nicht vor. 
 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die im Zuge der Maßnahmenumsetzung zu beanspruchen-
den Biotoptypen in gleichwertiger Weise kompensiert werden können. Die Beeinflussung vorhandener 
Biotoptypen ist damit für die Auswahl einer Vorzugsvariante zur Ausleitung nicht entscheidungsrele-
vant und geht daher – sofern die Biotoptypen nicht gesetzlich geschützt oder Bestandteil eines 
Schutzgebiets sind – nicht in die Alternativenprüfung ein.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 28 v on 95 
2.5.3 Arten 
Vorhandenes Artenspektrum  
Floristische und faunistische Kartierungen innerhalb des Suchraums liegen nach Auskunft von RWE 
nicht vor. Eine Betrachtung geschützter Arten erfolgt auf der Grundlage der bekannten Biotopausstat-
tung und vorhandener Daten.  
 
Für die spätere Umsetzbarkeit und Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus arten-
schutzrechtlicher Sicht ist die Einhaltung der Zugriffsverbote nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz 
(u. a. Verbot der Schädigung von Arten und ihrer Lebensräume) zwingend einzubeziehen. Vor dem 
Hintergrund des im Suchraum zu erwartenden Artenspektrums (v. a. Kulturfolger in intensiv genutzter 
Landschaft) ist davon auszugehen, dass dem Eintritt eines Verbotstatbestandes für sämtliche Arten 
grundsätzlich durch Ergreifen geeigneter Vermeidungs- und vorgezogener Kompensationsmaßnah-
men vor Maßnahmenumsetzung entgegengewirkt werden kann, so dass voraussichtlich kein arten-
schutzrechtliches Ausnahmeverfahren erforderlich wird. Das de facto im Suchraum vorkommende Ar-
tenspektrum ist daher für die Ermittlung der Vorzugsvariante nicht entscheidungsrelevant und wird im 
Rahmen der Alternativenprüfung nicht näher betrachtet. Eine Konkretisierung dieser Aspekte ist Ge-
genstand der weiteren Untersuchungen. 
Artenschutzkonzept RWE Power  
Im Rahmen des Braunkohleabbaus hat RWE Power ein Artenschutzkonzept umgesetzt. Dazugehö-
rige Flächen dienen z. B. der Aufforstung oder der Umwandlung in Grünland oder Obstwiesen. Zudem 
dienen insbesondere die tagebaunahen Flächen innerhalb der Biotopverbundfläche VB-K-5005-003 
(vgl. Kap. 2.5.2) als Trittsteinbiotope für Waldarten. Darüber hinaus beabsichtigt der Rhein-Erft-Kreis 
die Ausweisung dieser Flächen als Landschaftsschutzgebiete (vgl. Kap. 2.4.5). Aufgrund der vorlie-
genden Zweckbindung entfalten die Flächen des Ostkonzepts (vgl. Abbildung 26 und Karte B-2.5) im 
Rahmen dieser Alternativenprüfung eine Restriktionswirkung.

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Abbildung 26 Flächen des Artenschutzkonzepts Ost [grün] im Suchraum [rot] (Quelle: RWE, Stand 07/2020). 
2.5.4 Geologie und Boden 
Abbildung 27 zeigt schutzwürdige Böden im Suchraum. Insbesondere im Zentrum und im Norden des 
Suchraums erstrecken sich Böden mit hoher Fruchtbarkeit in sehr hoher Funktionserfüllung. Hiervon 
ausgenommen sind in erster Linie die Siedlungslagen, in denen die Böden naturfern einzustufen sind. 
Innerhalb der Erftaue sind Böden mit hohem Wasserrückhaltevermögen verbreitet, die eine hohe Be-
deutung im Hinblick auf ihre Regler- und Pufferfunktion besitzen.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
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Abbildung 27 Schutzwürdige Böden im Suchraum. Böden mit natürlicher Bodenfruchtbarkeit [braun] und hoher und sehr hoher Funktionserfül-
lung [ohne/mit Schraffur], Boden mit bedeutender Regler - und Pufferfunktion durch großes Wasserrückhaltevermögen [beige-
orange schraffiert] (grau: nicht naturnahe Böden ohne Darstellung der Schutzwürdigkeit]. Datengrundlage: [3] 
2.5.5 Schutzgebiete im weiteren Sinne 
Schutzgebiete sind in Karte B-2.5 dargestellt. Es folgt eine Beschreibung der Gebiete getrennt nach 
Schutzgebietskategorien. 
Naturschutzgebiete 
Die den nordöstlichen Rand des Suchraums bildende Erft ist unterhalb von Bergheim mitsamt des 
Pfaffendorfer Mühlengrabens und weniger Altarm-Relikte als Naturschutzgebiet (NSG) festgesetzt. 
Das NSG „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (BM-041) erstreckt sich insgesamt über rd. 41,8 ha.   
Übergeordnetes Schutzziel des NSG ist die Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemein-
schaften insbesondere wasserabhängiger Vogelarten einschließlich ihrer typischen Lebensräume.  
 
Das NSG „Bürgewald Steinheide“ (BM-028) befindet sich unmittelbar außerhalb der südlichen Ab-
grenzung des Suchraums und somit außerhalb möglicher direkter Auswirkungen eines Gewässeraus-
baus.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
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FFH- und Vogelschutzgebiete (Natura2000) 
FFH- oder Vogelschutzgebiete liegen im Suchraum nicht vor. Das FFH-Gebiet „Dickbusch, Loersfel-
der Busch, Steinheide“ (DE-5105-301, teilweise deckungsgleich zum NSG BM-028) befindet sich un-
mittelbar außerhalb der südlichen Abgrenzung des Suchraums, also jenseits möglicher direkter Aus-
wirkungen eines Gewässerausbaus. 
Landschaftsschutzgebiete 
Im Suchraum befinden sich zwölf Landschaftsschutzgebiete (LSG), die im Folgenden kurz dargestellt 
werden. Die Flächenangaben beziehen sich dabei stets auf die im Suchraum befindlichen Teile der 
LSG. 
 
Am Nordrand liegen die beiden Schutzgebiete LSG-5004-0011 und LSG-5005-0012, die dem LSG 
„Finkelbachtal“ zuzuordnen sind. Zusammen erstrecken sich die beiden LSG im Suchraum über eine 
Fläche von 116,9 ha. Das Schutzziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit 
des Naturhaushalts, insbesondere wegen der Bedeutung für den Biotopverbund zum Erfttal und den 
Bördenbereichen, der vorhandenen Reststrukturen naturnaher Lebensräume für Pflanzen und Tiere 
sowie der wasserwirtschaftlichen Bedeutung (Selbstreinigungsvermögen, Grundwasserneubildung, 
Retentionsfunktion) zur Erhaltung des Fließgewässerökosystems. Das LSG wird begründet mit der 
Bedeutung für das Landschaftsbild und der Erhaltung eines landschaftlichen Freiraums im Bereich 
des Bachtals. Das Bachtal stellt ein wichtiges Biotop inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft 
dar. 
 
Etwas weiter südlich erstreckt sich entlang des Escher und Elsdorfer Fließ das LSG-5005-0002 „E-
scher Bach und Elsdorfer Fließ“ mit einer Fläche von 66,5 ha. Das Schutzgebiet dient der Erhaltung 
und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wegen der Bedeu-
tung für den Biotopverbund zum Erfttal und den Bördenbereichen, als Lebensraum für Pflanzen und 
Tiere sowie zur Erhaltung des Fließgewässerökosystems. Das LSG wird begründet mit der Bedeutung 
für das Landschaftsbild, insbesondere wegen der gliedernden und belebenden Bedeutung. Die Fließ-
gewässer stellen auch hier ein wichtiges Biotop inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft dar. 
 
Am zukünftigen Nordostufer des Tagebausees, südwestlich der Stadt Elsdorf, befindet sich das LSG-
5005-0005 „Nördliche Kaninhütte“ mit einer Fläche von 14,5 ha. Das LSG dient wegen seines ökologi-
schen Wertes als Waldfläche und wegen seines biotischen Potenzials der Erhaltung der Leistungsfä-
higkeit des Naturhaushaltes sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes. Begründet wird das LSG au-
ßerdem mit seiner Bedeutung für die Erholung, insbesondere wegen seines Wertes für die ortsnahe 
Erholung in naturnaher Umgebung. 
 
Entlang des Wiebachs befindet sich das LSG-5005-0003 „Wiebachtal“ mit einer Fläche von 167,8 ha. 
Es dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere wegen der Bedeutung für den Biotopverbund zum Erfttal und den Bördenbereichen, wegen des 
biotischen Potentials und wegen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung. Das Bachtal stellt in diesem 
Zusammenhang ein wichtiges Biotop inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft dar. Das LSG

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dient der Erhaltung des Fließgewässerökosystems, der Böden sowie der Lebensraum- und Produkti-
onsfunktion im Hinblick auf die Wiederherstellung einer naturnahen Talaue. Das LSG wird zudem be-
gründet mit der Bedeutung für das Landschaftsbild. 
 
Südlich von Berrendorf-Wüllenrath befindet sich am Tagebaurand das LSG-5005-0007 „Sittarder Hof“ 
mit einer Fläche von 19,2 ha innerhalb des Suchraums, also außerhalb des Tagebaus. Es hat Schutz-
status wegen seiner Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wegen 
seiner reich gegliederten, ökologisch wertvollen Landschaftsräume, sowie wegen seiner durch die 
strukturelle Vielfalt und Schönheit begründete Bedeutung für das Landschaftsbild. 
 
Am Südrand des Suchraums befindet sich das LSG-5005-0011 „Umgebung Naturschutzgebiete Stein-
heide, Loersfelder Busch, Dickbusch und Kiesgrube Steinheide“ mit einer Fläche von 7,6 ha. Das LSG 
dient der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere um störende Randein-
flüsse auf die Naturschutzgebiete abzuwenden. 
 
Entlang des Erfttals befinden sich außerdem die Landschaftsschutzgebiete LSG-5006-0003, LSG-
5005-0013, 5005-0004 und LSG-5005-0001 mit einer Gesamtfläche von 348,3 ha. Diese Schutzge-
biete dienen der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbe-
sondere wegen der vorhandenen Reststrukturen naturnaher Lebensräume für Pflanzen und Tiere, des 
biotischen Potentials und des vorhandenen Fließgewässerökosystems. Weitere Schutzziele begrün-
den sich in der wasserwirtschaftlichen Bedeutung (Selbstreinigungsvermögen, Grundwasserneubil-
dung, Retentionsfunktion), der Erhaltung der Böden (Regelungsfunktion als Filter, Speicher, Puffer, 
und Lebensraum), der klimatischen Ausgleichsfunktion und der Wiederherstellung einer naturnahen 
Talaue. Weiterhin beruht das LSG auf der Bedeutung für das Landschaftsbild, insbesondere wegen 
der strukturellen Vielfalt des Gebietes, sowie dem Erhalt naturbezogener Erholung. 
 
Wie in Kap. 2.4.5 erwähnt, beabsichtigt der Rhein-Erft-Kreis zudem eine Ausweisung der Artenschutz-
flächen aus dem Ostkonzept (vgl. Kap. 2.5.3) als Landschaftsschutzgebiete. Im Rahmen der Restrikti-
onsanalyse werden die Artschutzflächen daher mit einer entsprechenden Restriktionswirkung berück-
sichtigt. 
Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler 
Im Suchraum befinden sich heute acht im Alleenkataster eingetragene Alleen (siehe Abbildung 28 
und Anlage B-2.5). Der Schutz von Alleen besteht gem. § 41 Abs. 4 S. 3 LNatSchG NRW unabhängig 
von den Eintragungen im Alleenkataster. Vielmehr reicht die Eigenschaft als „Allee“ (nach ministeriel-
ler Definition in NRW, vereinfacht: beidseitig straßenbegleitende Baumreihen mit einer Mindestlänge 
von 100 m). Nach überschlägiger Luftbildanalyse ist davon auszugehen, dass weitere, im Alleenkatas-
ter nicht eingetragene Alleen vorhanden sind. Zudem sehen Maßnahmen zur Landschaftsentwicklung 
die umfängliche Anlage weiterer Alleen vor (siehe Kap. 2.4.5). Diese bisher nicht im Kataster geführ-
ten Alleen werden im Zuge der Bestimmung der Linienführung (Lagevarianten) der Trassen (vgl. Kap. 
6.3) berücksichtigt.

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Abbildung 28 Alleen [grüne Punkte] im Suchraum [rot] (eigene Darstellung nach [19]). 
Im Suchraum sind weitere geschützte Landschaftsbestandteile sowie Naturdenkmäler vorhanden 
(vgl. Kartendarstellungen in Kap. 2.4.5). Es handelt sich dabei überwiegend um einzelne Bäume, die 
aufgrund ihrer Kleinräumigkeit keine raumwirksame Bedeutung für die Herleitung von Trassenkorrido-
ren entfalten und daher nicht in die Abgrenzung von Korridoren einfließen. Im Zuge der Bestimmung 
der Linienführung (Lagevarianten) der Trassen (vgl. Kap. 6.3) werden etwaige geschützte Land-
schaftsbestandteile und Naturdenkmäler einzelfallspezifisch ausgespart. 
Wasserschutzgebiete 
Wasserschutzgebiete liegen im Suchraum nicht vor. 
Überschwemmungsgebiete 
Entlang der Erft einschließlich der Großen Erft sowie entlang des Finkelbachs sind Überschwem-
mungsgebiete vorläufig gesichert oder bereits festgesetzt (s. Abbildung 29). Bei diesen Gewässern 
handelt es sich um Risikogewässer mit signifikant erhöhter Gefährdung durch Hochwasser. Für weite 
Teile des Suchraums abseits dieser Gewässer liegen keine Hinweise auf eine Hochwassergefährdung 
durch Flusswasser vor.

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Die textliche Darstellung erfolgt nachrichtlich (keine kartografische Berücksichtigung im Anhang). Da 
die Erft für jede Trasse des Ablaufgewässers letztlich als Vorfluter fungiert und die zu erwartenden Ab-
flussmengen des Ablaufs im Hochwasserfall (s. Kap. 5) wahrscheinlich zu keiner Verschärfung der 
Hochwassergefahr beitragen, besitzen Überschwemmungs- bzw. Gefahren- und Risikogebiete keine 
entscheidungsrelevante Bedeutung und fließen daher nicht in die Raumwiderstandsanalyse ein. 
 
  
Abbildung 29 Überschwemmungsgebiete [links; festgesetzt: dunkelblau schraffiert, vorläufig gesicherte: hellblau gepunktet] sowie hochwas-
sergef ährdete Flächen im HQ-100-Fall vor [blau] und hinter [gelb] technischen Hochwasserschutzeinrichtungen (rechts). Kar-
tenauszüge f okussiert auf die Erft im Suchraum nach [21]  
Denkmalschutz 
Im Suchraum befinden sich 33 Bodendenkmäler (vgl. Karte B-2.5) [20]. Dabei handelt es sich über-
wiegend um historische Güter, Höfe und Burgen sowie drei Gräberfelder und einen Luftschutzbunker.

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Abbildung 30 Bodendenkmäler [rosa] im Suchraum [rot] (eigene Darstellung nach [20]). 
Sonstiges 
Im Suchraum befindet sich der Naturpark Rheinland (NTP-010, vgl. Abbildung 31 und Karte B-2.5) 
[19].

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Abbildung 31 Der Naturpark Rheinland [grün] im Suchraum [rot] (eigene Darstellung nach [19]). 
Weitere für die vorliegende Fragestellung relevante Schutzgebiete liegen im Suchraum nicht vor. 
2.6 Baugrund 
2.6.1 Verfügbare Unterlagen 
Seitens RWE Power stehen 631 Bohrprofile bis zu einer Tiefe von rd. 500 m zur Verfügung (siehe Ab-
bildung 32), die Informationen zur Baugrundzusammensetzung im Suchraum liefern.

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Abbildung 32 Lage der Bohrprof ile von RWE Power im Suchraum [rot]. 
Exemplarisch sind im Folgenden die fünf in Abbildung 32 gelb dargestellten Bohrprofile GD 05577, 
P 87256/3, AUH 496, P 57535/4 und P 82309/1 bis zu einer Tiefe von maximal 50 m dargestellt. 
 
P 87256/3  
P 82309/1  
AUH 496  
P 57535/4  
GD 05577

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Abbildung 33 Auszug aus dem Bohrprofil GD05577. 
 
Abbildung 34 Auszug aus dem Bohrprofil P 87256/3.

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Abbildung 35 Auszug aus dem Bohrprofil AUH 496. 
 
Abbildung 36 Auszug aus dem Bohrprofil P 57535/4.

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Abbildung 37 Auszug aus dem Bohrprofil P 82309/1. 
Bei den gezeigten Böden handelt es sich überwiegend um sandige und kiesige Böden. Aber auch bin-
dige Substrate, als Lößlehm oder Schluff, stehen in drei von fünf Profilen (P 57535/4, P 82309/1, 
P 87256/3) unterhalb des Mutterbodens an. Die Mächtigkeit des Oberbodens beträgt im Mittel rd. 
0,3 m. 
2.6.2 Bergbauliche Besonderheiten 
Als bergbauliche Besonderheit treten im gesamten Suchraum langfristige Geländebewegungen auf. 
Diese werden auf Grundlage des LANUV-Prognose-DGM berücksichtigt (siehe Kap. 2.2.2). Weitere 
Informationen zu bergbaulichen Besonderheiten liegen nicht vor. 
2.6.3 Mechanische Baugrundbeschaffenheit 
Besondere Informationen zur mechanischen Baugrundbeschaffenheit liegen nicht vor. Für die vorlie-
gende Bearbeitung wird von typischen Baugrundeigenschaften der gemäß Kap. 2.6.1 anzutreffenden 
Substrate ausgegangen. 
2.6.4 Chemische Baugrundbeschaffenheit 
Informationen zur chemischen Baugrundbeschaffenheit liegen nicht vor. Vorhandene Angaben zu Alt-
lasten und Bodenverunreinigungen sind in Kap. 2.7.1 zusammengefasst.

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2.7 Vorbelastungen 
2.7.1 Altlasten, Verunreinigungen und Verfüllungen 
Altlasten, Verunreinigungen und Verfüllungen werden für den Suchraum ausschließlich außerhalb der 
Siedlungsflächen berücksichtigt, da eine Trassierung durch Siedlungsgebiet nicht avisiert wird. Die 
verfügbaren Informationen außerhalb von Siedlungsgebieten sind in Anlage B-2.3 dargestellt. Sie ent-
stammen einem Auszug aus dem Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreis (zur Verfügung gestellt 
08/2020). 
 
Die Prüfung ergibt, dass außerhalb von Siedlungsbereichen keine Eintragungen im Kataster für Altlas-
ten und altlastverdächtige Flächen vorliegen. Es hat allerdings seitens des Rhein-Erft-Kreises Hin-
weise auf Kippen und Ablagerungen gegeben, die bislang nicht als Altlastenverdachtsflächen einge-
stuft sind und zu denen keine weiteren Informationen vorliegen. In diesem Kontext ist auch das Ge-
lände der ehemaligen Zuckerfabrik Pfeifer & Langen zu nennen, die rückgebaut wurde. Auch diese 
Flächen sind in Anlage B-2.3 übernommen und fließen entsprechend in die nachfolgende Analyse ein. 
2.7.2 Kampfmittel 
Nach Aussage des Rhein-Erft-Kreises liegen im Suchraum Hinweise auf einen Flak-Übungsplatz an 
der Köln-Aachener-Straße südwestlich von Elsdorf vor (vgl. Abbildung 38 und Karte B-2.3). In diesem 
Bereich ist grundsätzlich mit Kampfmitteln sowie mit Bodenbelastungen infolge angefallener Muniti-
onsrückstände zu rechnen. 
 
 
Abbildung 38 Mutmaßlicher Flak-Übungsplatz [gelb] südwestlich von Elsdorf. 
Anfragen zu konkreten Luftbildauswertungen unterbleiben im Rahmen dieser Alternativenprüfung, weil 
die zuständigen Ordnungsämter erst mit einem konkreten Trassenverlauf kontaktiert werden sollen,

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wie sie als Ergebnis eines raumordnerischen Verfahrens vorliegen werden. Weitere Informationen zu 
Kampfmittelbelastungen liegen insofern nicht vor. 
2.8 Wasserwirtschaft 
2.8.1 Niederschlag 
Niederschlagshöhen und -spenden nach KOSTRA-DWD [4] sind Anlage A-3.1 zu entnehmen. Weitere 
Erläuterungen zum Niederschlag befinden sich in Kap. 5. 
2.8.2 Hydrologie der Erft 
Die Erft beschreibt auf einer Länge von rd. 10,5 km den nordöstlichen Rand des Suchraums, der sich 
in einer Entfernung von rd. 6 km parallel zum Tagebaurand erstreckt.  
 
 
Abbildung 39 Pegelkarte mit Gewässerstationierung, Pegel Glesch. Quelle: LANUV 
Tabelle 2 enthält für den Pegel Glesch (Erft-km 33,91; siehe Abbildung 39) eine Abschätzung der Ab-
flusshauptwerte für die Erft im Jahr 2030 nach Angaben des Erftverbands [18]. Die Abflusswerte be-
ziehen sich dabei auf den Zeitraum nach einem deutlichen Rückgang der Sümpfungswassereinleitun-
gen (ca. 2030), jedoch noch vor dem anschließend stattfindenden Grundwasserwiederanstieg.

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Tabelle 2 Hauptwerte der Abflussmengen in m³/s am Pegel Glesch (Erft-km 33,91) im Jahr 2030. Quelle: Erftverband. 
Hauptwert ZQ MQ HQ1 HQ100 
Abfluss [m³/s] 2,39  3,04  18,2  44,3 - 74,8  
 
Abflusswerte für den hier relevanten, noch weiter in der Zukunft liegenden Zeitraum nach Grundwas-
serwiederanstieg liegen dem Erftverband derzeit nicht vor. Es sind jedoch die nachfolgend beschrie-
benen Abschätzungen möglich. 
 
Der erwartete Wert für das HQ1 liegt bei 18,2 m³/s. Für die Zeit nach dem vollständigen Grundwasser-
wiederanstieg geht der Erftverband von ähnlichen Abflussmengen bei HQ1 aus. 
 
Das zukünftige HQ100 wird vom Erftverband am Pegel Glesch aktuell mit 44,3 m³/s abgeschätzt. Ab-
schätzungen aus dem Gewässerauenprogramm (GAP) von 2006 ergeben am Pegel Glesch hingegen 
eine Abflussmenge von 74,8 m³/s für das HQ100. Diese Mengen werden vom Erftverband aktuell als zu 
hoch eingestuft. Insgesamt ergibt sich damit die in Tabelle 2 benannte Abflussbandbreite zwischen rd. 
44 bis 75 m³/s. Der Erftverband geht davon aus, dass sich nach vollständigem Grundwasserwiederan-
stieg für das HQ100 ein höherer Abflusswert ergibt. 
 
In der nachfolgenden Analyse wird mit den für 2030 angegebenen Abflusswerten gearbeitet. Vor dem 
Hintergrund tatsächlich größer zu erwartender Abflüsse bei höheren Jährlichkeiten liegt dieses Vorge-
hen hinsichtlich einer Einordnung der Einleitungsabflüsse aus dem Ableitungsgewässer des Tagebaus 
Hambach auf der sicheren Seite. 
2.8.3 Sohl- und Wasserspiegellagen von Erft und Nebengewässern 
Neben hydrologischen Kennwerten liegen aktuelle Vermessungsdaten (Bathymetrie) der Erft und der 
Nebengewässer Finkelbach, Große Erft und Wiebach vor, die vom Erftverband zur Verfügung gestellt 
wurden. Für die Erft existieren darüber hinaus Bathymetriedaten und Wasserspiegellagen für den 
Prognosezeitraum 2200 (siehe Abbildung 40).

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Abbildung 40 Längsschnitt der Sohlhöhen (2013, 2200) und mittleren Wasserspiegellage (2200) der Erft zwischen Erft-km 43,5 - 56,5. Daten-
grundlage: Erf tverband. 
Im Bereich der Erft treten langfristig Geländehebungen zwischen 1,0 - 2,0 m und im Mittel rd. 1,13 m 
auf. Diese Werte sind konsistent mit den Geländehebungen im gesamten Suchraum gemäß LANUV-
Prognose-DGM, die zwischen 0,3 - 2,0 m betragen (siehe Kap. 2.2.2). 
 
Die dargestellten Wasserspiegellagen wurden vom Erftverband nach Anfrage unter Berücksichtigung 
des MQ (bis Wiebach-Einleitung) bzw. des ZQ (unterhalb der Einleitung) mittels numerischer Modellie-
rung ermittelt (siehe Tabelle 2). 
 
Für die Nebengewässer liegen keine Bathymetriedaten für den Prognosezeitraum vor. Die Sohllagen 
der Nebengewässer im Prognosezeitraum werden daher durch Übertragung der lokalen Geländehe-
bungen aus dem LANUV-Prognose-DGM auf die bestehenden Sohlhöhen ermittelt. 
2.8.4 Grundwasser 
Im Suchraum wurden flächendeckende Grundwasserstände für den Seewasserspiegel von 65 mNHN 
durch RWE Power zur Verfügung gestellt (siehe Abbildung 41). Darstellungen der Grundwasserglei-
chen enthält Abbildung 42. Die Berechnung der Grundwasserstände wurde mit dem numerischen 
Grundwassermodell der RWE Power AG (Stand 2019) durchgeführt.

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Abbildung 41 Grundwasserstände [beige: 55,40 mNHN; violett: 84,40] für einen finalen Seewasserspiegel von 65 mNHN im Suchraum [rot]. 
Datengrundlage: RWE. 
 
Abbildung 42 Grundwassergleichen für einen finalen Seewasserspiegel i. H. v. 65 mNHN [grün] im Suchraum [rot]. Datengrundlage: RWE.

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2.9 Liegenschaften 
Liegenschaftsinformationen wurden flächendeckend für den gesamten Suchraum zusammengetragen 
und sind in Anlage B-2.4 dargestellt. 
 
Informationen zu Liegenschaften im Voll- und Teileigentum von RWE Power wurden von RWE Power 
bereitgestellt. Liegenschaften in öffentlichem Eigentum (Bund, Land NRW, Kommunen) wurden vom 
Rhein-Erft-Kreis bezogen. Sonstige, nicht in diesen beiden Datensätzen enthaltenen Liegenschaften 
werden privaten bzw. unbekannten Eigentümern zugeordnet. 
3 Raumwiderstandsanalyse 
3.1 Allgemeines 
Nach der Festlegung des Suchraums und der Zusammenstellung von Grundlagen (Kap. 2) stellt die 
Raumwiderstandsanalyse (RWA) den dritten Schritt des vorgesehenen Arbeitsablaufs dar (vgl. Kap. 
1.2). 
 
Das Ziel der RWA ist es, zusammenhängende Korridore im Suchraum zu identifizieren, in denen ver-
gleichsweise geringe Raumwiderstände vorliegen und daher die Anordnung einer Gewässertrasse 
möglich und sinnvoll ist. 
 
Die hier vorgenommene RWA basiert auf der gewichteten räumlichen Verschneidung und Aufsummie-
rung von Restriktionen. Strikte formale Anforderungen an eine RWA bestehen nicht, d. h. es obliegt 
dem Anwender, eine nachvollziehbare und nach fachlichen Gesichtspunkten belastbare Auswertung 
durchzuführen. Die Auswahl der Kriterien, die Art ihrer Kombination sowie eine etwaige Gewichtung 
untereinander wird dabei an die konkreten Fragestellungen, die durch die RWA bedient werden sollen, 
angepasst. Bei einer RWA handelt es sich also in einem gewissen Grade stets um einen projektspezi-
fisch maßgeschneiderten Analyseansatz. 
 
Die RWA steht methodisch in keinerlei Zusammenhang zum Vorgehen für die Auswahl einer Vorzugs-
variante nach den Vorgaben der „Blauen Richtlinie NRW“, das in Kap. 6.5 erläutert wird.    
3.2 Methodik 
Im Suchraum verortete Restriktionen wie z. B. Siedlungsflächen oder Straßen werden zunächst mit 
Widerstandswerten versehen. Dann werden die Widerstandswerte jeweils ortsbezogen aufsummiert, 
so dass jeder Punkt im Suchraum mit der Summe der dort verorteten Widerstände belegt ist. Ab-
schließend werden Trassenkorridore möglichst durch zusammenhängende Bereiche geringer Raum-
widerstände gelegt. 
 
Tabelle 3 zeigt eine Übersicht aller berücksichtigten Widerstandswerte.

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Insgesamt werden Widerstandswerte zwischen -2 und 100 vergeben. In der Regel liegen die Wider-
stände dabei zwischen 0 und 4. Die Werte -2, 10, 50 und 100 werden nur in einzelnen, besonderen 
Fällen zugewiesen (Fließgewässer, sonstige Planung und Siedlungsflächen), denen eine besondere 
Bedeutung für die RWA beigemessen wird. Die Vergabe der Werte erfolgt nicht nach festen Vorga-
ben, sondern nach fachlichen Gesichtspunkten vor dem Hintergrund der hier im Einzelfall vorliegen-
den Fragestellungen und planerischen Rahmenbedingungen. 
 
Die Bedeutung der Regelwiderstände 0 bis 4 ist qualitativ wie folgt: 
0 kein Widerstand, 
1 geringer Widerstand, 
2 mittlerer Widerstand, 
3 hoher Widerstand, 
4 sehr hoher Widerstand. 
 
Im vorliegenden Fall eines beabsichtigten Gewässerausbaus stellen vorhandene Biotopstrukturen und 
naturschutzfachlich begründete Schutzgebiete eine besondere Situation dar. Einerseits stellen Bau-
maßnahmen innerhalb solcher Flächen grundsätzlich einen nachteiligen temporären oder ggf. sogar 
dauerhaften Eingriff dar, so dass die Erhebung eines Raumwiderstands diesbezüglich gerechtfertigt 
ist. Andererseits bergen die Neuerstellung oder der Ausbau eines vorhandenen Gewässers gleichzei-
tig Potenziale für eine ökologische Entwicklung und insofern langfristige Aufwertung der betroffenen 
Strukturen. In den betroffenen Fällen ist also über die formale Widerstandsanalyse hinaus jeweils eine 
individuelle Abwägung zu treffen, d. h. hohe Widerstandswerte ausgelöst durch eine vorhandene na-
turschutzfachliche Kulisse müssen nicht zwangsläufig zur Ausgrenzung dazugehöriger Gebietsanteile 
aus potenziellen Trassenkorridoren führen. 
 
Im gegebenen Fall sind insbesondere vorhandene Gewässerverläufe gleichzeitig in eine naturschutz-
fachlich höherwertige Gebietskulisse eingebettet (vgl. Kap 2.5.2). Um dem oben dargestellten Sach-
verhalt Rechnung zu tragen, wird der negative Widerstandsfaktor -2 nur für vorhandene Fließgewäs-
ser vergeben und führt in diesem Fall zu einer Reduzierung der Widerstandssumme, da bei einer Zu-
sammenlegung der neuen Ableitungstrasse mit einem bestehenden Fließgewässer positive Effekte 
auf die Gewässerentwicklung unterstellt werden können. 
 
Die hohen Widerstandsfaktoren 100, 50 und 10 werden für bestehende Siedlungsflächen, geplante 
Siedlungsflächen bzw. sonstige Planungen vergeben. In Anbetracht üppiger Freiräume außerhalb der 
Siedlungsgrenzen sprechen die in Siedlungsgebieten grundsätzlich zahlreich zu erwartenden Konflikte 
(vorhandene Bebauung ober- und unterirdisch, Grund- und Sickerwasserbeeinflussung, Schadenspo-
tenziale und Überflutungsrisiken) dafür, solche Bereiche mit hohen Widerstandswerten per se aus den 
Trassenkorridoren auszusparen. Bei konkurrierenden Planungen ist die konfliktfreie Integration eines 
Gewässerausbaus zwar grundsätzlich denkbar, in Anbetracht des erforderlichen Prüf- und Koordinie-
rungsbedarfs aber ebenfalls mit einem hohen Widerstand (50 bzw. 10) belegt. 
 
Für BSAB (vgl. Kap. 2.4.2) sind nachhaltige Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit zu erwarten, 
die zum Zeitpunkt der Vorhabenumsetzung noch gültig sein könnten. Eine belastbare zeitliche Ab-
grenzung (Ende des Abbaus) ist nicht möglich. Die absehbare Form der Rekultivierung (Tabelle 1)

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hingegen ist mit Maßnahmen der Gewässerentwicklung kompatibel. Dieser Unwägbarkeit wird mit ei-
nem erhöhten Widerstandswert Rechnung getragen. Die bestehende konkrete Planung (vgl. Kap. 
2.4.7) wird über die BSAB zum Teil bereits erfasst und daher nur mit den über die BSAB hinausge-
henden Flächenabgrenzungen gleichwertig in die RWA einbezogen.  
Tabelle 3 Eingangsdaten für die Raumwiderstandsanalyse. 
Kategorie Klasse / Bezeichnung Quelle
1
 Widerstandswert 
Topografie / 
Hangausrichtung
2
 
Nordost (0-90°) DGM, LANUV 0 
Südost (90-180°) 2 
Südwest (180-270°) 3 
Nordwest (270-360°) 2 
Nutzung / Siedlung Vorhandene Bebauung (Wohnflächen, gemischte 
Bebauung Industrie / Gewerbe)  
ATKIS  / 41001, 41002, 
41006, 52001  
100 
Entwicklungsflächen  FNP, BBP  100 
Friedhof  ATKIS / 41009  100 
Sport- und Freizeitanlagen  ATKIS / 41008  100 
Flächen besonderer funktionaler Prägung  ATKIS / 41007  100 
Halde  ATKIS / 41003  100 
Bergbaubetrieb  ATKIS / 41004  100 
Grube, Steinbruch  ATKIS / 41005  100 
Bereiche für  die Sicherung und den Abbau oberflä-
chennaher Bodenschätze  (zukünftige BSAB und Re-
servegebiete)  
Regionalplan, Teilplan 
„Nichtenergetische 
Rohstoffe“ 
10 
Nutzung / Verkehr  Straßenverkehr, periphere Flächen  ATKIS / 42001, 42009  1 
Wirtschaftsweg, Pfad, Steig  ATKIS / 42008, 53003  1 
Ortsstraße ATKIS / 42003, 42005 2 
Überregionale Straße  ATKIS / 42003 , 42005 3 
Autobahn  ATKIS  / 42003, 42005 4 
Bahnverkehr ATKIS / 42010, 42014  4 
Flugverkehr ATKIS / 42015  4 
Nutzung / Ver-, 
Entsorgung 
Hauptversorgungsleitungen (unterirdisch)  ALIZ, BIL 3 
Hauptversorgungsbauwerke (z. B. Hochspannungs-
masten, Windkraftanlagen)  
ATKIS / 51002, 51003, 
51004  
4 
Brunnen  ALKIS / 51009  2 
Entsorgungsleitungen (Hauptsammler)  Erftverband  3 
Entsorgungsbauwerke (z. B. Kläranlagen, Regen-
überlaufbecken)  
Erftverband  4 
Nutzung / Gewäs-
ser 
Fließgewässer ATKIS / 44001, 440 04 -2 
Stehendes Gewässer ATKIS / 44006  2 
Eigentum / RWE Volleigentum  RWE 0 
Miteigentum  RWE 1 
Teileigentum  RWE 1

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Kategorie Klasse / Bezeichnung Quelle
1
 Widerstandswert 
Eigentum / Sons-
tige 
Öffentlich  Rhein -Erft-Kreis 1 
Privat / Unbekannt  Rhein -Erft-Kreis 2 
Schutzgebiete FFH-Gebiete  LANUV 4 
Vogelschutzgebiete  LANUV 4 
Naturschutzgebiete  LANUV 3 
Artenschutzkonzept Ost RWE 2 
Landschaftsschutzgebiete  LANUV 1 
Naturparke LANUV 1 
Bodendenkmäler  LVR, Gemeinden  4 
Historisches Bauwerk oder Einrichtung  ATKIS / 51007  2 
Schutzwürdige Böden, keine hohe Funktionserfül-
lung  
Geologischer Dienst 
NRW 
1 
Schutzwürdige Böden, hohe Funktionserfüllung  2 
Schutzwürdige Böden, sehr hohe Funktionserfüllung  3 
Biotopstrukturen Schutzwürdige Biotope  LANUV 1 
Geschützte Biotope  LANUV 2 
Biotopverbundflächen, besondere Bedeutung  LANUV 2 
Biotopverbundflächen, herausragende Bedeutung  LANUV 3 
Alleen  LANUV 3 
Altlasten Verfüllungen  Rhein -Erft-Kreis 2 
Altablagerungen  Rhein -Erft-Kreis 2 
Altlastenverdachtsflächen  Rhein -Erft-Kreis 3 
Sonstige Planun-
gen 
Geplante Siedlungsflächen  FNP, GEP  50 
Potenzielle Wasserzuführung zum Tagebausee RWE 10 
Geplanter Trockenabbau , ML GmbH & Co. OHG Rhein -Erft-Kreis 10 
1 
Bei Daten aus dem ATKIS Basis -DLM sind zusätzlich die Nummern der Objektart (Attribut: OBJART) angegeben.  
2 
Die Erft verläuft östlich bis nordöstlich des Tagebaus; der Widerstand steigt bei entgegenstehender Hangausrichtung  
 
Für die Bestimmung der Widerstandssummen werden die ortsbezogenen Widerstandswerte aus 
handwerklichen Gründen zunächst auf ein Raster mit einer Zellgröße von 5 x 5 m übertragen, das 
über den gesamten Suchraum gelegt wird. In jeder Rasterzelle werden die vorhandenen Widerstands-
werte aufsummiert, so dass eine ortsbezogene Widerstandssumme resultiert. 
 
Für die Übertragung punktueller oder linienförmiger Widerstandselemente (z. B. Bauwerke, Straßen) 
werden diese zunächst mit einer sinnvollen Größe in eine flächige Darstellung übertragen, d. h. im 
GIS mit einem räumlichen Puffer versehen. Bei Straßen dient hier z. B. die Straßenbreite als entspre-
chende Puffergröße. Die Mindestpuffergröße beträgt 5 m, damit jedes Widerstandselement mindes-
tens eine Rasterzelle belegt.

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3.3 Ergebnisse 
3.3.1 Raumwiderstände 
Die resultierenden Raumwiderstandssummen sind in Abbildung 43 und Blatt B-3.1 dargestellt. In grü-
nen Bereichen liegen sehr geringe (0 - 2) bis geringe (3 - 5), in gelben Bereichen mittlere (6 - 10), in 
orangenen Bereichen hohe (11 - 30) und in roten Bereichen sehr hohe (> 30) Raumwiderstandssum-
men vor. 
 
Die roten Bereiche entsprechen – gemäß ihrer Widerstandwerte (100 bzw. 50) – bestehenden oder 
geplanten Siedlungsflächen. Orange gefärbte Bereiche stellen Flächen dar, die von sonstigen Planun-
gen oder Überlagerung mindestens dreier Restriktionen mit Regelwiderständen betroffen sind. Unter 
den sonstigen Planungen überwiegen die festgesetzten bzw. geplanten Rohstoffabbaugebiete. Zu-
sammengefasst stellen orange und rot gefärbte Bereiche rund ein Drittel des Suchraums dar. Auf 
diese Bereiche wird im Rahmen der Festlegung von Trassenkorridoren nur in Situationen zurückge-
griffen, in denen sich dadurch für den sonstigen Verlauf des Korridors signifikante Vorteile wie z. B. 
eine deutliche Verkürzung der Strecke zwischen Tagebau und Erft ergeben. 
 
Ein weiteres Drittel des Suchraums entfällt auf Bereiche mit mittleren Raumwiderstandsummen (6 - 
10). In diesen Bereichen liegt eine Überlagerung mindestens zweier Regelwiderstände vor. Konkret 
sind das insbesondere die Bereiche nordwestlich von Elsdorf, wo schutzwürdige Böden und private 
Liegenschaften zu einer entsprechenden Widerstandskulisse führen, sowie überwiegend Korridore be-
stehender Fließgewässer (z. B. Wiebach), die ihrerseits in Biotopstrukturen mit entsprechenden Wi-
derstandswerten eingebettet sind. Bei der Festlegung der Trassenkorridore ist in diesen Fällen ent-
scheidend, welchen Ursprung die Widerstandkulisse im Einzelfall hat. Basiert der Raumwiderstand 
z. B. auf der Existenz von Biotopstrukturen, erfolgt zunächst eine Prüfung, ob gemäß Kap. 3.2 ggf. so-
gar wechselseitige Profite möglich sind. Ist dies der Fall, kommt eine Berücksichtigung als Trassen-
korridor in Frage. 
 
Bereiche mit sehr geringen bis geringen Raumwiderstandsummen (0 - 5) bilden flächenmäßig eben-
falls ein Drittel des Suchraums. Auf diesen Flächen liegen nur ein bis zwei niedrigwertige Regelwider-
stände vor. Bei der Festlegung der Trassenkorridore werden diese Bereiche grundsätzlich bevorzugt.

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Abbildung 43 Raumwiderstandssummen (gering: grün, mittel: gelb / orange, hoch: rot) im Suchraum (vgl. Blatt B-3.1). 
3.3.2 Trassenkorridore 
Die Eingrenzung von Trassenkorridoren ist in Abbildung 44 und Blatt B-3.2 dargestellt. Es werden 
sechs Korridore identifiziert, die in den Unterlagen blau hinterlegt sind und fortan nach ihrer räumli-
chen Lage und zwecks Strukturierung der weiteren Bearbeitung sinnvoll benannt werden. Zusätzlich 
sind die Umrisse der Korridore farbig dargestellt.

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Abbildung 44 Raumwiderstandssummen und Trassenkorridore [blau] im Suchraum (vgl. Blatt B-3.2). 
Es folgt eine kurze Beschreibung der sechs Trassenkorridore von Süden nach Norden. 
1. Ahe-Süd 
Der südlichste Korridor ist „Ahe-Süd“. Er beginnt tagebauseitig auf Höhe des Manheimer Fließ. Am 
Manheimer Fließ verläuft der Korridor in Randlage eines BSAB und ist daher auf einen schmalen 
Streifen begrenzt. Im weiteren Verlauf kreuzt er die Hambachbahntrasse. Danach biegt er nach Osten 
aus dem Manheimer Fließ ab und umläuft die Ortschaft Heppendorf südlich. Dann führt er parallel 
zum Rand des Suchraums auf gerader Strecke Richtung Erft. Kurz vor der Großen Erft führt der Korri-
dor südlich von Ahe beidseitig um das denkmalgeschützte Haus Wiedenau (vgl. Karte B-3.2) herum 
zur Großen Erft bzw. Erft. 
2. Ahe-Nord 
Etwas weiter nördlich befindet sich der Korridor „Ahe-Nord“. Tagebauseitig beginnt er ebenfalls auf 
Höhe des Manheimer Fließ, erstreckt sich dort jedoch weiter nördlich bis zu der vor Ort vorhandenen 
Ahe-Süd 
Ahe-Nord 
Wiebach  
Hambachbahn  
Finkelbach 
Fernbandtrasse

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Biotopstruktur mit vorhandenem Buchenbestand. Vom Tagebau aus kreuzt der Korridor zunächst die 
Hambachbahntrasse und passiert Heppendorf nördlich. Im Westen von Ahe befindet sich ein großflä-
chiger BSAB. Der Korridor verjüngt sich in diesem Bereich auf zwei Streifen, die den BSAB nördlich 
und südlich in Randlage umlaufen, d. h. eine Gewässertrasse wäre hier jeweils in Randlage der zu-
künftigen Abbaugebiete zu führen. Beide Streifen vereinen sich vor der K19 wiederum zu einem brei-
ten Korridor, der auf direktem Wege zur Großen Erft führt und dabei die Escher Mühle (vgl. Karte B-
3.2) ausspart. 
3. Wiebach 
Tagebauseitig umfasst der „Wiebach“-Korridor sowohl den Wiebach selbst als auch die östlich gele-
gene Trasse des Winterbachs. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch über das Manheimer Fließ ein 
Anschluss an den Wiebach möglich, so dass hier auch der Verlauf des Manheimer Fließ zum Wie-
bach-Korridor hinzugezählt wird. Das Manheimer Fließ befindet sich innerhalb eines BSAB. Es wird 
davon ausgegangen, dass das Manheimer Fließ erhalten und vor Abbaubeginn ortsnah verlegt wird. 
Da ein möglicher Verlauf nicht bekannt ist, wird der bestehende Gewässerverlauf ersatzweise für die 
Raumwiderstandsanalyse herangezogen. Auf der Nordseite der Hambachbahntrasse und nach der 
Mündung des Manheimer Fließ in den Wiebach bündelt sich der Wiebach-Korridor auf den Wiebach 
selbst bis zu seine Mündung in die Große Erft. 
4. Hambachbahn 
Der „Hambachbahn“-Korridor führt, wie der Name erkennen lässt, überwiegend entlang der Hambach-
bahntrasse, über die er in die Erft mündet. Tagebauseitig existieren grundsätzlich verschiedene poten-
zielle Anschlusspunkte, so dass sich der Korridor südlich von Grouven in zwei Arme aufspaltet. Der 
nördliche Arm führt zwischen Berrendorf-Wüllenrath bzw. Giesendorf im Süden und Elsdorf im Norden 
zum Tagebaurand, wo er zwischen den beiden Ortschaften an den zukünftigen Tagebausee an-
schließt. Der südliche Arm schließt analog zum Korridor Ahe-Nord auf breiter Strecke zwischen dem 
Manheimer Fließ und den vorhandenen Buchenbeständen an den zukünftigen Tagebausee an. 
5. Fernbandtrasse 
Der Korridor „Fernbandtrasse“ beginnt am Nordrand des zukünftigen Tagebausees. Von dort aus führt 
er entlang der ehemaligen Fernbandtrasse Richtung Erft. Der Korridor umfasst dabei nicht den eigent-
lichen Bereich der Fernbandtrasse selbst, sondern lediglich beidseitige Bereiche außerhalb davon. 
Hintergrund ist die hier gelegene Vorzugsvariante für die Rheinwassertransportleitung zur Befüllung 
des Tagebausees mitsamt Schutzstreifen (Hambachleitung), die als raumbedeutsame Planung be-
rücksichtigt wird. Sie lässt eine parallele Gewässerentwicklung innerhalb der Fernbandtrasse nicht 
sinnvoll zu (vgl. Kap. 2.4.6) und ist insofern auch in der Raumwiderstandskarte als lineare Wider-
standsstruktur erkennbar (vgl. Blatt B-3.2). Auf halber Strecke, südlich vor der Kreuzung der A61, fä-
chert sich der Korridor auf, weil eine Fläche für die Windkraftentwicklung (vgl. Blatt B-2.3) ausgespart 
werden muss. Auf der Nordseite reicht der Korridor dann bis zum Finkelbach. Auf der Südseite er-
streckt er sich zunächst bis zum Escher Fließ, schnürt sich aber nördlich der A61 wieder auf einen

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Streifen entlang der ehemaligen Fernbandtrasse ein, während der Verlauf des Escher Fließ als zu-
sätzlicher, separater Ast betrachtet wird. 
6. Finkelbach 
Der nördlichste Korridor ist der „Finkelbach“-Korridor. Er beginnt tagebauseitig ebenfalls auf Höhe der 
ehemaligen Fernbandtrasse. Von dort aus verläuft er nordwestlich der Fernbandtrasse Richtung Nor-
den auf direktem Weg in Richtung des bestehenden Gewässer Finkelbach. Dabei teilt er sich auf 
Höhe der Ortschaft Tollhausen in zwei Arme auf. Entlang dieser Arme schließt er beidseitig des denk-
malgeschützten Weilers Frankenshoven an den Finkelbach an. Der östliche Arm befindet sich dabei 
noch westlich des ebenfalls denkmalgeschützten Guts Richardshoven und des Abtshofs. Im weiteren 
Verlauf folgt der Korridor dem Finkelbach Richtung Erft. Vor der Mündung in die Erft, auf Höhe der 
Mündung des Escher Fließ, teilt er sich in zwei Arme. Der südliche Arm führt auf gerader Strecke süd-
lich um Bedburg-Kirdorf Richtung Erft. Der nördliche Arm folgt dem eigentlichen Verlauf des Finkel-
bachs durch die Ortschaft hindurch zur Erft. 
3.3.3 Ortsbegehung 
Am 09.09.2020 wurde eine Ortsbegehung des Suchraums durchgeführt. Die Anlage A-2 enthält eine 
Bilddokumentation. Die Fotostandorte sind in Blatt B-3.2 gekennzeichnet. Die Ortsbegehung dient der 
Inaugenscheinnahme, Verifizierung und ggf. Anpassung der potenziellen Trassenkorridore. Vor Ort 
zusätzlich erkennbare Restriktionen wurden dokumentiert (vgl. Blatt B-3.2). 
4 Leitbild, Entwicklungs- und Planungsziele 
4.1 Gewässerleitbild 
4.1.1 Allgemeines 
Die Bestimmung des Leitbildes für ein Fließgewässer ist einer von drei zentralen Verfahrensschritten 
bei der Planung von Maßnahmen für die naturnahe Entwicklung von Fließgewässern [7]. Das hydro-
morphologische Leitbild fungiert dabei in dieser Alternativenprüfung, die den Neu- bzw. Umbau eines 
Gewässers zum Ziel hat, als Grundlage für die Entwicklungs- und Planungsziele.  
 
Das Leitbild liefert zudem orientierende Werte für die hydromorphologische Ausgestaltung des Ge-
wässers, die unter den zu erwartenden Abflussverhältnissen (vgl. Kap. 5) erreicht werden sollte, damit 
ein möglichst naturnahes Gewässer hergestellt werden kann. Dies hat insbesondere für die Ermittlung 
des erforderlichen Flächenumfangs zum Gewässerausbau Bedeutung, der ein wesentlicher Einfluss-
faktor für die Intensität und den Umfang des ausbaubedingten Eingriffs in die Umwelt darstellt. 
 
Allgemein beschreibt das Leitbild nach einer Definition der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser 
(LAWA) „den heutigen potenziell natürlichen Gewässerzustand anhand des Kenntnisstandes über die 
natürliche Funktion des Ökosystems Fließgewässer“ [8]. Es stellt das Naturpotenzial des Gewäs-
serökosystems auf der Grundlage des Kenntnisstandes über dessen natürliche Funktionen dar.

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Sozioökonomische Einschränkungen sowie Kosten-Nutzenbetrachtungen werden dabei nicht berück-
sichtigt. Das Leitbild schließt insofern nur irreversible anthropogene Einflüsse auf das Gewässeröko-
system ein. Hierzu zählen beispielsweise Auelehmsedimentation, Bergsenkungen, einzugsgebietsbe-
zogene Veränderungen des Wasserhaushalts oder großflächige Abgrabungen wie z. B. Tagebaue. 
Allgemeine Veränderungen der Sohllage werden nicht als irreversibel angesehen [9]. 
 
Das Leitbild ist nicht mit dem natürlichen oder historischen Zustand gleichzusetzen, sondern ein theo-
retisches Konstrukt des heutigen potenziell natürlichen Gewässerzustandes. Es entspricht den Refe-
renzbedingungen, die in den Vorgaben der EG-Wasserrahmenrichtlinie festgelegt sind. Grundlage für 
die Erarbeitung des gewässerspezifischen Leitbildes ist die typologische Zuordnung. 
4.1.2 Konkretes Leitbild 
Die konkrete Leitbildentwicklung ist in Anlage A-4 enthalten. Die einzelnen Schritte werden nachfol-
gend erläutert. 
 
Einordnung und allgemeine Eigenschaften nach Typenkarten 
 
Der Suchraum liegt in der naturräumlichen Haupteinheit der Jülicher Börde innerhalb der Großland-
schaft Niederrheinische Bucht. Zu den dort befindlichen Fließgewässern, deren vorhandene Größen-
ordnung dem hier verfolgten Gewässerausbau ähnelt, sind Wiebach, Winterbach, Manheimer Fließ 
und Elsdorfer Fließ zu zählen (siehe Abbildung 45). Alle diese Gewässer entsprechen nach [11] dem 
NRW-Fließgewässertyp „löss-lehmgeprägtes Fließgewässer der Bördelandschaften“. 
 
 
Abbildung 45 Auszug aus der Karte der Fließgewässertypen in NRW [11]. 
Insofern ist es naheliegend, dass auch das Leitbild des neu anzulegenden Fließgewässers im be-
trachteten Suchraum einem „löss-lehmgeprägtes Fließgewässer der Bördelandschaften“ folgt.

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Dieser Gewässertyp entspricht nach der parallel existierenden, länderübergreifenden Nomenklatur der 
LAWA dem Gewässertyp 18 „löss-lehmgeprägter Tieflandbach“ [9]. Er ist wie folgt charakterisiert. 
 
„Das Löss -lehmgeprägte Fließgewässer der Bördelandschaften ist an seiner natürlichen, stets mil-
chig-trüben Wasserfärbung und an den bindigen, feinklastische n Uferböschungen und Sohlsubstra-
ten zu erkennen, die überwiegend aus feinen, zum Teil zu Klumpen verbackenen Ton - und Schluff-
teilchen bestehen.  
 
Löss-lehmgeprägte Fließgewässer der Bördelandschaften haben eine ausgeprägte Kastenform mit 
nahezu senkrechten,  stabilen Uferkanten und einer uneinheitlichen Uferlinie im Längsverlauf. In Mä-
anderbögen ist häufig eine Unterschneidung des Prallufers anzutreffen, die im bindigen Lössmaterial  
jedoch stabil ist. Im Querprofil zeigt das löss -lehmgeprägte Fließgewässer ausgeprägte Tiefenrinnen 
im Stromstrich mit flachen Uferabschnitten.  
 
Die Wassertiefe wechselt auch im Längsverlauf des Gewässers zwischen tiefen und flach überström-
ten Bereichen. Der Einschnitt des Wasserlaufs im Gelände durch Tiefenerosion ist mit 0,8 -1,5 m 
beträchtlich, weil der Bach selbst bei Niedrigwasser Material von der Sohle aufnimmt. Entsprechend 
selten und nur bei den höchsten Hochwässern wird die umgebende Aue überflutet.  
 
Im Grundwasserarmen / Oberflächenwassergeprägten Bach wechselt regelmäßig e in geringer Tro-
ckenwetterabfluss im hydrologischen Sommerhalbjahr mit einem hohen Abfluss im Winterhalbjahr. 
Dementsprechend ist die Niedrigwasserführung im Verhältnis zum Mittelwasserabfluss gering.  
 
Überflutung der Aue bei langjährigem Hochwasser.  
 
Sein Wasser ist kalkreich, neutral bis leicht basisch und nährstoffreich.“  
 
Quelle: [9] 
 
Abbildung 46 zeigt zwei Fotos von typischen löss-lehmgeprägten Fließgewässern. 
 
  
Abbildung 46 Links: Ty pisches löss-lehmgeprägtes Fließgewässer der Bördelandschaften mit unregelmäßig mäandrierendem Verlauf, großer 
Einschnittstiefe und steilen Uferböschungen. Das Wasser ist häufig milchig-trübe (Quelle: [12]). Rechts: Löss-lehmgeprägter 
Tief landbach bei leichtem Hochwasser (Quelle: [13]) 
Neben der rein textlichen Beschreibung lassen sich nach LUA M-17 [12] die in Tabelle 4 steckbriefhaft 
genannten Merkmale festhalten (vgl. auch Anlage A-4, dort Ziff. 3):

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Tabelle 4 Merkmale des löss-lehmgeprägten Fließgewässers der Bördelandschaften nach LUA M-17 [12] 
Morphologie Sohlbreite  1 - 10 m 
Talform  Muldental, Sohlen -Muldental 
Talbodengefälle  1 - 12 ‰ 
Sohlgefällestruktur längere flache Stufen im regelmäßigen Wechsel mit gefälleärmeren Ab-
schnitten  
Strömungs-
charakteristik  
Strömungsbild  gemächlich fließend  
Fließgeschwindigkeit  < 0,1 - 0,6 m/s (0,2 - 0,4 m/s) 
Kritische Sohlschubspannung  1 - 12 N/m² 
Strömungsdiversität  gering bis mäßig  
Laufentwick-
lung 
Laufkrümmung  unregelmäßige Mäander, geschlängelter Verlauf 
Windungsgrad  1,5 - 2,0 
Längsbänke  Krümmungsbänke, Inselbänke (Ansätze)  
Besondere Laufstrukturen  Totholzverklausungen, Sturzbäume  
Längs- und 
Querprofil 
Tiefenvarianz  mäßig bis groß (bei Lössaggregation Wechsel von Schnellen und Stillen; 
bei großen FG tiefe Kolke hinter Totholzbarrieren, überwiegend Fließstre-
cken mittlerer Tiefe)  
Bachbettform  Kastenform, unregelmäßige Uferlinie; stabile Steilhänge und Uferunterspü-
lungen  
Breitenvarianz  gering  
Einschnittstiefe  40 - 150 cm (kleine FG), 120 - 200 cm (große FG) 
Profiltiefe  mäßig tief bis sehr tief 
Querbänke  selten (Wurfbänke durch Totholzbarrieren)  
Erosion  vornehmlich Tiefenerosion, stetige Erosion der Sohle auch bei Niedrigwas-
serführung; beidseitig stabile, gleichförmige Ufer, keine bis schwache Krüm-
mungserosion, keine Breitenerosion  
Sohlstruktur Sohlsubstrate  Dominanz von Schluff und Ton, geringe organische Anteile  
Steine + Kies  0 - 10 % 
Sand  10 - 30 % 
Schluff + Ton  60 - 80 %, Tonanteil > 50 %, teilweise Plattenbildung  
Sohlendynamik  Sohle formstabil; ständige Suspension von Tonpartikeln aus der Sohlober-
fläche (milchige Wassertrübung)  
Substratdiversität  gering bis mäßig  
Besondere Sohlenstrukturen  Stillwasserpools, durchströmte Pools, Schnell en 
Uferstruktur Besondere Uferstrukturen Nistwände  
Ausuferungs-
charakteristik  
 Überflutung der Aue bei langjährigem Hochwasser  
 
Ableitung der potenziell natürlichen Sohlbreite 
 
Die Ableitung der potenziell natürlichen Sohlbreite basiert auf der Herstellung einer leitbildkonformen 
Ausuferungsdynamik. Grundlagen sind 
• die leitbildkonforme Profiltiefe und Profilform nach den gewässertypspezifischen Leitbildeigen-
schaften (siehe oben), 
• der Ansatz einer leitbildkonformen Ausuferungsjährlichkeit und

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• das realisierbare Längsgefälle, das im Idealfall ebenfalls dem Leitbild entspricht. 
 
Für den maßgeblichen Ausuferungsabfluss wird diejenige Sohlbreite ermittelt, die unter Normalab-
flussverhältnissen (Manning-Stricker) soeben zur Ausuferung führt (Fließtiefe = Profiltiefe). Diese 
Sohlbreite ist eine gute Annäherung an die potenziell natürliche Sohlbreite. 
 
Sofern das realisierbare Längsgefälle aufgrund irreversibler Restriktionen vom Leitbildgefälle ab-
weicht, wird die resultierende Sohlbreite in diesem Prozess derart nachjustiert, dass ungeachtet des-
sen eine leitbildkonforme Ausuferungsdynamik auch ohne weitere Eintiefung des Abflussprofils erhal-
ten bleibt. 
 
Die konkreten Berechnungen sind infolge der dargestellten Abhängigkeiten direkt den einzelnen Tras-
senvarianten zugeordnet und in Kap. 6.4.2 dokumentiert. 
 
Erforderliche Breite des Entwicklungskorridors 
 
Die erforderliche Breite des Entwicklungskorridors ergibt sich in Abhängigkeit von der potenziell natür-
lichen Sohlbreite nach den empirisch basierten Vorschriften der Blauen Richtlinie NRW [7]. Wiederum 
sind die Ergebnisse in Kap. 6.4.2 dokumentiert. Es ergeben sich Entwicklungskorridore mit einer 
Breite von 15 oder 20 m. 
4.2 Entwicklungs- und Planungsziele 
Die Entwicklungs- bzw. Planungsziele für die naturnahe Entwicklung des Fließgewässers orientieren 
sich am Leitbild sowie an den vorhandenen Restriktionen. Aufgrund irreversibler Restriktionen ist eine 
Umsetzung des Leitbildes nur eingeschränkt möglich. 
 
Wesentliche Restriktionen für die hier vorliegende Gewässerentwicklungsaufgabe sind: 
• Das mögliche Sohlgefälle ergibt sich geometrisch aus der Höhendifferenz zwischen dem See-
wasserspiegel und der Sohlhöhe im Mündungsbereich des Anschlussgewässers (Erft bzw. 
Große Erft) sowie der Länge der Gewässerstrecke. Die Höhendifferenzen liegen im Bereich 
weniger Meter. Über mindestens rd. 5 km Fließstrecke resultieren daraus grundsätzlich sehr 
niedrige Gefällewerte am unteren Rand des leitbildgerechten Talbodengefälles von 1 - 12 ‰ 
oder noch darunter. Grundsätzlich gilt: Umso niedriger das Sohlgefälle in flachen Gewässer-
abschnitten ausfällt, umso schwieriger ist einerseits die bauliche Herstellung und umso größer 
wird die Wahrscheinlichkeit, dass infolge späterer Eigendynamik lokale oder abschnittsweise 
Gefällestörungen mit Gegengefälle und fließgewässeruntypischen Stillgewässerzonen entste-
hen. Sohlgefälle ≤ 0,1 ‰ werden im Rahmen der Alternativenprüfung grundsätzlich ausge-
schlossen. Sohlgefälle > 0,1 ‰ fließen in die abschließende Variantenbewertung ein. 
• Gleichzeitig ist die Tiefe des erforderlichen Geländeeinschnitts von den großräumigen topo-
grafischen Gegebenheiten abhängig. Es ist nicht möglich, einen leitbildkonformen Profilein-
schnitt von 40 bis 150 cm unmittelbar an der GOK zu realisieren. 
• Aus dem Tagebausee sind aufgrund der Grundwasservorflutwirkung und des großen Einzugs-
gebiets kontinuierliche und infolge Seeretention (rd. 3.550 ha Seefläche, siehe

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Übersichtskarte B-1) relativ gleichmäßige, weniger stark durch Niederschlagsereignisse ge-
prägte Abflüsse zu erwarten. Für das Direkteinzugsgebiet des zukünftigen Ablaufgewässers 
ist aber aufgrund der dauerhaft niedrigen Grundwasserspiegel zunächst grundsätzlich davon 
auszugehen, dass eine Dominanz niederschlagsbürtiger Abflüsse vorliegen wird (zur weiteren 
Prüfung in der Alternativenprüfung, siehe Kap. 6.4.4), d. h. für das Direkteinzugsgebiet wird 
eine vergleichsweise große Spreizung zwischen Trockenwetter- und Niederschlagsabflüssen 
entstehen. Seltene Hochwasserabflüsse aus dem Direkteinzugsgebiet sind gegenüber häufi-
geren Abflussereignissen überproportional hoch zu erwarten. 
 
Konkret werden damit vor dem Hintergrund des Leitbilds nach Kap. 4.1 folgende Entwicklungs- und 
Planungsziele formuliert: 
• Das Sohlgefälle wird im Rahmen der jeweiligen Anschlusshöhen jeweils maximal ausgebildet. 
Auf Steilgefällestrecken, die Höhendifferenzen auf kurze Abschnitte konzentrieren und jen-
seits dieser Abschnitte nochmals niedrigeres Sohlgefälle verursachen, wird nach Möglichkeit 
verzichtet. 
• Der Abfluss bei Ausuferungsbeginn wird mit HQ1 im moderaten Hochwasserabflussspektrum 
gewählt, um in Anbetracht der erwarteten Abflussspreizung eine Überdimensionierung des 
Abflussprofils zu vermeiden und gewünschte eigendynamische Prozesse sowie eine Auenin-
teraktion auch schon bei niedrigeren Abflusszuständen zu ermöglichen. 
• Innerhalb des erforderlichen Gesamteinschnitts wird eine Sekundäraue auf niedrigerem Ni-
veau hergestellt, soweit der Anschluss an eine Primäraue nicht möglich ist. Die Breite der Se-
kundäraue orientiert sich am erforderlichen Entwicklungskorridor nach Blauer Richtlinie NRW 
[7], siehe Kap. 6.4.2, Tabelle 10. Die Böschungen der Sekundäraue werden 1 : 2 oder flacher 
hergestellt. 
• Gemäß der Bachbettform des Leitbildes wird für das Mittelwasserabflussprofil innerhalb der 
Sekundäraue eine Kastenform gewählt. 
• Die Einschnittstiefe des Mittelwasserabflussprofils wird gemäß Leitbild zu rd. 1,0 m gewählt. 
• Die Sohlbreite des Mittelwasserabflussprofils ergibt sich aus der Festlegung der vorherigen 
Querprofileigenschaften wie Sohlgefälle, Abfluss bei Ausuferungsbeginn, Bachbettform und 
Profiltiefe. 
• Die Breite des Entwicklungskorridors ergibt sich aus der Festlegung der Sohlbreite nach den 
Vorgaben der Vorgaben der Blauen Richtlinie NRW [7]. 
 
Eine Zusammenfassung der oben genannten Gerinneparameter zu den jeweiligen Trassen erfolgt in 
Kap. 6.4.2, Tabelle 10. 
5 Niederschlags-Abfluss-Ermittlung 
5.1 Allgemeines 
Die Niederschlags-Abfluss-Ermittlung dient der Quantifizierung der Abflussmengen, die über das Ab-
laufgerinne abzuführen sind. Unter Berücksichtigung einer möglichst leitbildkonformen Gewässerge-
staltung i. S. der Angaben gemäß Kap. 4 sind diese Abflussmengen maßgeblich für die

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Dimensionierung des Gewässers einschließlich der Aue in Bezug auf die erforderliche Sohlbreite, die 
Gestaltung des Querprofils und in Folge dessen für den Flächenanspruch zum Gewässerausbau. 
 
Die Abflussmengen im Ablaufgerinne entstammen aus drei primären Quellen: 
• Grundwasser aus dem Einzugsgebiet des Tagebausees Hambach 
• Niederschlagswasser aus dem Tagebausee Hambach und 
• Niederschlagswasser aus dem Direkteinzugsgebiet. 
 
Aufgrund der auch langfristig größeren Grundwasserflurabstände zwischen Tagebausee und der Erft 
mit den dort vorgesehenen Niedrighaltungsmaßnahmen wird das zukünftige Gewässer selbst voraus-
sichtlich keinen bzw. nur abschnittsweise Grundwasseranschluss erhalten. Dies stellt eingangs eine 
Hypothese dar und wird im weiteren Verlauf der Variantenbetrachtung anhand der konkret untersuch-
ten Linienführungen und der Grundwasserstände nach Kap. 2.8.4 geprüft (siehe Kap. 6.4.4). 
 
Das Wasser aus dem Tagebausee wird über einen Seeablauf in das Gewässer eingeleitet. Zur Di-
mensionierung des Gewässers sowie zur überschlägigen Dimensionierung des Seeablaufs ist neben 
der Ermittlung der grundwasserbürtigen Abflüsse aus dem Tagebausee eine Niederschlags- und Ab-
flussberechnung für den späteren Tagebausee und das Direkteinzugsgebiet der jeweiligen Gewässer-
strecke erforderlich. Die Abflüsse aus dem Tagebausee und dem Direkteinzugsgebiet werden zu-
nächst getrennt ermittelt und dann vereinfachend, auf der sicheren Seite liegend, algebraisch addiert. 
 
Die Vorgehensweise wird nachfolgend genauer erläutert. 
 
Insgesamt ist das Verfahren zur Abflussermittlung grob überschlägig und nur orientierend zu 
verstehen. Im Rahmen dieser Alternativenprüfung ist das gewählte Vorgehen vertretbar. In weiteren 
Untersuchungen und konkreteren Planungsschritten sind die hier ermittelten Abflusswerte durch eine 
vollständige Niederschlags-Abflussmodellierung zu konkretisieren. 
5.2 Methodik 
Niederschlagsdaten 
Der Abfluss aus dem Tagebausee und dem Direkteinzugsgebiet wird jeweils für eine Wiederkehrzeit 
von Tn = 1 Jahr (HQ1) und Tn = 100 Jahre (HQ100) auf Grundlage von Daten des aktuellsten KOSTRA-
Atlas 2010R [4] abgeschätzt. In Anbetracht der insgesamt vorliegenden Unschärfe bei der Abflusser-
mittlung und vor dem Hintergrund, dass die ermittelten Abflüsse gemäß nachfolgender Darstellung 
Abschätzungen nach oben darstellen, wird darauf verzichtet, zusätzlich etwaige Effekte von Klimaver-
änderungen in Ansatz zu bringen, die ihrerseits wiederum Unschärfen unterliegen. 
Seeabfluss 
Aus dem numerischen Grundwassermodell (Stand 2019) von RWE Power ergibt sich der nach mittle-
ren Annahmen abgeleitete Grundwasserzufluss zum See. Ist der Zielwasserstand von 65 mNHN er-
reicht, fallen im Mittel 600 l/s überschüssigen Grundwassers an, das gezielt abzuleiten ist. In diesem

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Wert ist nach Auskunft von RWE Power auch die mittlere Neubildung aus Niederschlag über dem See 
enthalten, d. h. der mittlere Niederschlag und die Verdunstung über die Seefläche fließen hier bereits 
ein. Die Grundwasserzuflüsse sind gleichzeitig als seebürtige Mittelwasserabflüsse des Ablaufgewäs-
sers zu verstehen. Für die nachfolgenden Betrachtungen wird ein konservativer Ansatz weiterverfolgt, 
in dem mit 950 l/s ein höherer Abflusswert angesetzt wird, der grundsätzlich eine größere Sohlbreite 
des Ablaufgewässers erfordert. Die Abschätzung des bewertungsrelevanten Flächenbedarfs zum Ge-
wässerausbau liegt somit auf der sicheren Seite. 
 
Für Starkregenereignisse und deren Auswirkungen muss eine gesonderte Betrachtung vorgenommen 
werden. Tatsächlich findet auch im Starkniederschlagsfall eine Interaktion mit dem Grundwasser statt. 
Über die kurze Dauer des Ereignisses werden diese Prozesse hier aber in grobe Abschätzung ver-
nachlässigt und die einzelnen Abflussanteile algebraisch superponiert. 
 
Die Berechnung der Seeabflüsse infolge von Starkregenereignissen folgt dabei dem z. B. mit DWA-
A117 [5] vergleichbaren Grundprinzip, wonach sich der maximale rechnerische Füllstand, der sich un-
mittelbar im maximalen Seeablauf (ungeregelter Überlauf) niederschlägt, für einen Niederschlag fest-
gelegter Jährlichkeit und bestimmter, zu ermittelnder Dauer einstellt. Niedrigere Dauern gehen zwar 
mit größerer Intensität, aber geringerer Fülle einher. Bei größeren Dauern wiederum verliert die Re-
genspende an Gewicht gegenüber der Abflussspende. Die maßgebliche Regendauer wird schrittweise 
durch Berechnung mit unterschiedlichen KOSTRA-Dauerstufen ermittelt. 
 
Der Seeabfluss erfolgt mittels eines freien Wehrüberfalls und wird durch Anwendung der Wehrüber-
fallformel nach Poleni berechnet. Die Überfallbreite wird zu 5 m angesetzt. Ein breiterer Wehrüberfall 
führt in der Spitze zu höheren, aber weniger dauerhaften Abflüssen. Ein engerer Wehrüberfall verur-
sacht niedrigere Abflussspitzen und Abflussereignisse von größerer Dauer. Die Abflussdynamik des 
zukünftigen Gewässers kann also durch die Festlegung der Überfallbreite maßgeblich gestaltet wer-
den. Eine im Hinblick auf die Abflussdynamik des Ablaufgewässers ideale Überfallbreite sollte zu ei-
nem deutlich späteren Zeitpunkt z. B. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Gewässer-
ausbau durch detaillierte Niederschlags-Abflussberechnungen ermittelt werden. 
 
Die Überfallhöhe ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Seewasserspiegel und dem Niveau 
der Überlaufschwelle. Die Schwelle wird dabei so angeordnet, dass sich bei mittlerem Abfluss (MQ) 
der geplante Seewasserspiegel i. H. v. 65 m NHN einstellt. Mit einem Überfallbeiwert von 0,7 ergibt 
sich für MQ = 950 l/s eine Überfallhöhe von rd. 0,20 m. Die Höhenlage der Überlaufschwelle beträgt 
bei einem Seewasserspiegel von 65 mNHN daher 64,80 mNHN. 
 
Die zeitliche Entwicklung des Seewasserspiegels infolge Niederschlags wird mithilfe einer einfachen 
Seewasservolumenbilanz ermittelt, wobei die nach KOSTRA ermittelten Niederschlagsmengen zu ei-
ner Füllung des Sees führen und andere Quellen / Senken hier vollständig vernachlässigt werden (In-
filtration, Verdunstung). Als maßgeblicher Abflusswert wird der jeweils maximale sich einstellende 
Seeabfluss im zeitlichen Verlauf des Niederschlagsereignisses gewählt.

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Als Fläche für das direkte Seeeinzugsgebiet wird durchgehend ein konstanter Wert von 4.117 ha ver-
wendet (vgl. Anlage A-3.2), der sich überschlägig aus der Seefläche von rd. 3.550 ha und den angren-
zenden Seeböschungsflächen ergibt (siehe Abbildung 50). 
 
 
Abbildung 47 Überschlägige Ermittlung des Seeeinzugsgebiets [dunkelblau], basierend auf der Seefläche [hellblau] und der angrenzenden 
Seeböschung [grün], die im nordwestlichen Randbereich in Flächen zur forstlichen Wiedernutzbarmachung übergehen [ebenfalls 
grün]. 
Direkteinzugsgebiete der Gewässertrassen 
Die Abschätzung der Niederschlagsabflüsse aus den Direkteinzugsgebieten der Gewässertrassen er-
folgt nach der Rationalen Methode [14] mit Abflussbeiwerten nach SCS-Verfahren (US Soil Conserva-
tion Service). Neben den einzugsgebietsspezifischen Eingangsgrößen (Fläche des Einzugsgebiets, 
Länge des Vorfluters, Gefälle des Vorfluters, Gefälle des Einzugsgebiets) sind dazu noch zwei weitere 
Eingangsgrößen anzugeben: 
• die Regenspende in l/(s ha) nach KOSTRA Atlas, 
• der Rauheitsbeiwert des Geländes (25 m1/3/s) und 
• die Curve-Number (76, Bodengruppe B, Getreide), die Abflusseigenschaften des Bodens be-
schreibt.

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Aus den erwähnten Eingangsgrößen werden zunächst Anfangsverluste [mm] sowie der potenzielle 
Rückhalt [mm] berechnet. Aus diesen Größen wird ein Abflussbeiwert ψ0 < 1 ermittelt, der den Anteil 
der tatsächlich zum Abfluss beitragenden Regenspende beschreibt. 
 
Die Abflusswerte für HQ1 und HQ100 ergeben sich durch Berücksichtigung der entsprechenden 
KOSTRA-Regenspenden (Jährlichkeit T=1a bzw. T=100a). 
 
Das SCS-Verfahren bringt denjenigen Niederschlagsanteil in Abzug, der infolge Bodenspeicherung 
nicht zum Abfluss kommt, d. h. es wird der direkte Oberflächenabfluss ausgewertet. Bei hohen Jähr-
lichkeiten und zunehmender bis vollständiger Bodensättigung nehmen die ermittelten Abflüsse daher 
gegenüber geringeren Niederschlagsspenden stark zu. Insbesondere bei niedrigen Jährlichkeiten ist 
grundsätzlich eine Unterschätzung des Gesamtabflusses möglich, sofern nicht zusätzlich Exfiltration 
aus Grundwasser oder Interflow berücksichtigt wird. Im gegeben Fall wird angenommen, dass das 
rechnerisch abgebildete Verhalten den zu erwartenden Abflussverhältnissen durchaus entgegen-
kommt, soweit signifikante Grundwasserzuflüsse nicht zu erwarten sind (vgl. Kap. 6.4.4). 
5.3 Ergebnisse 
5.3.1 Tagebausee 
Die vollständige Niederschlags-Abfluss-Berechnung des Tagebausees ist der Anlage A-3.2 zu entneh-
men. Das Ergebnis ist in Abbildung 48 dargestellt. 
 
 
Abbildung 48  Abf luss-Dauer-Beziehung für den Tagebausee einschließlich Windstau.

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Der maximale Abfluss aus dem Tagebausee ergibt sich hier in Anbetracht der großen beaufschlagten 
Seefläche theoretisch für eine Regendauer von rd. 11 Tagen (HQ1 = 1,21 m³/s) bzw. 21 Tagen 
(HQ100 = 1,77 m³/s). Dazu ist es erforderlich, die vorhandenen KOSTRA-Daten zu extrapolieren, da 
gemäß KOSTRA-Atlas nur Daten für maximale Regendauern von 3 Tagen (72 h) zur Verfügung ste-
hen. Abbildung 48 zeigt aber, dass die gegenüber der größten KOSTRA-Dauerstufe zusätzlich ermit-
telten Abflussmengen prozentual nicht erheblich ins Gewicht fallen und in Anbetracht der nur orientie-
renden Genauigkeit des Gesamtverfahrens gleichwohl auch vollständig vernachlässigt werden könn-
ten. Auf der sicheren Seite liegend, wird die Extrapolation durchgeführt und in Ansatz gebracht. 
 
Zusätzlich wird in Anbetracht der vor Ort möglichen Streichlänge ein Windstaueffekt an der Überfall-
schwelle des Ablaufs berücksichtigt, d. h. die Überfallhöhe und der Abfluss erhöhen sich infolge des 
Windstaus. Der Windstau wird nach DVWK-M 246 [6] pauschal mit 0,05 m angesetzt. Die maximale 
Überfallhöhe beträgt bei den beiden Regenereignissen inklusive Windstau 30 cm (HQ1) bzw. 38 cm 
(HQ100). 
 
Der gesamte Seeabfluss resultiert damit zu rd. 0,95 m³/s (MQ), 1,21 m³/s (HQ1) bzw. 1,77 m³/s 
(HQ100). Durch Vergleich dieser Zahlen mit direkt aus Seeoberfläche und KOSTRA-Niederschlags-
spenden ermittelten Abflusswerten zeigt sich, dass der Tagebausee eine signifikante Retentionswir-
kung aufweist (HQ1: 0,66 l/s/ha x 4.117 ha = 2,72 m³/s, HQ100: 0,89 l/s/ha x 4.117 ha = 3,66 m³/s). 
Eine weitere Abflachung und Angleichung der Hochwasserabflüsse kann, wie oben beschrieben, nach 
Bedarf durch eine breitere Ausbildung der Überlaufschwelle erzielt werden. 
5.3.2 Direkteinzugsgebiet und Gesamtergebnis 
Die Direkteinzugsgebiete der Gewässertrassen sind variantenspezifisch. Die dazugehörige Abflusser-
mittlung und die resultierenden Gesamtabflüsse sind daher in Kap. 6.3.4 dargestellt. 
6 Variantenstudium 
6.1 Gesamtüberblick 
Grundlage aller Bearbeitungsstufen sind die Restriktionspläne (Blätter B-2) und die Trassenkorridore 
der Raumwiderstandsanalyse (Blatt B-3.2). 
 
Der nachfolgende Variantenvergleich zur Identifikation einer Vorzugsvariante für den offenen Ablauf 
aus dem zukünftigen Tagebausee Hambach sieht drei Bearbeitungsstufen vor. 
 
In der Stufe 1 werden die Höhen der Gewässersohle und der Wasserstände der Erft bzw. der Großen 
Erft ermittelt, die als unterwasserseitige Randbedingungen der Trassenvariantendienen. Anhand die-
ser Höhen und dem bekannten Zielwasserstand des Sees kann der Höhenunterschied bestimmt wer-
den, der durch das Ablaufgewässer überwunden werden muss. 
 
Stufe 2 umfasst die Entwicklung von „Lagevarianten“, also den genauen Verlauf des Ablaufgewäs-
sers innerhalb der Trassenkorridore. Dies erfolgt durch Berücksichtigung zusätzlicher kleinräumiger

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Restriktionen über die im Vorfeld durchgeführte Raumwiderstandsanalyse hinaus, wie zum Beispiel 
Liegenschaftsgrenzen, Straßen und Versorgungsleitungen. Als Ergebnis der Stufe 2 werden Lagevari-
anten als Linienführung ausgewiesen („Trassenlinien“). 
 
In der Stufe 3 erfolgt eine Ausarbeitung von „Längsschnittvarianten“ für alle Trassenlinien, d. h. die 
Ermittlung der Höhenlage des Ablaufgewässers zwischen dem Tagebausee und dem Vorfluter. Dies 
erfolgt unter Hinzunahme der Geländetopografie, des Seewasserspiegels als oberem und der Sohl-
lage des Anschlussgewässers als unterem Zwangspunkt, sowie weiterer Restriktionen (z. B. Versor-
gungsleitungen). Aus einer Gesamtbewertung ergibt sich insgesamt die Vorzugsvariante. 
6.2 Stufe 1: Ermittlung der unterwasserseitigen Randbedingungen 
6.2.1 Anschlussdaten zu den Trassenkorridoren 
Im ersten Schritt der Trassenanalyse sind die wasserwirtschaftlichen und morphologischen Randbe-
dingungen für den unterwasserseitigen Gewässeranschluss (Vorflutpunkt) zu ermitteln. Dies erfolgt 
gesondert für die möglichen Trassenkorridore nach Kap. 3.3.2 auf der Datengrundlage gemäß Kap. 
2.8.3 und ist in der nachfolgenden Tabelle 5 zusammengefasst. 
Tabelle 5 Unterwasserseitige Randbedingungen zu den sechs Trassenkorridoren nach Kap. 3.3.2 
Korridor Anschlussgewässer  Sohlhöhe Z2200 [mNHN] Wasserspiegel  MW2200 [mNHN] 
1. Ahe-Süd Große Erft 65,94  66,74  
2. Ahe-Nord Große Erft 63,39  64,19  
3. Wiebach  Große Erft 63,10  63,90  
4. Hambachbahn  Erft 60,22 61,00  
5. Fernbandtrasse Erft 58,21 58,74  
6. Finkelbach  (Südarm) Erft 57,93  58,65  
6. Finkelbach (Nord arm) Erft 57,65  58,18  
6.2.2 Zwischenbewertung 
Die relevante Anschlusssohlhöhe der Großen Erft beträgt im Korridor Ahe-Süd 65,94 mNHN und liegt 
damit oberhalb des maximalen Seewasserspiegels von 65 mNHN. Entlang eines potentiellen Ablauf-
gerinnes läge demnach ein negatives Sohlgefälle vor. Dadurch ist ein Ablauf vom Tagebausee in die 
Große Erft entlang dieses Korridors in Form eines Freispiegelgerinnes nicht möglich. Der Korridor 
Ahe-Süd wird daher nachfolgend nicht weiter berücksichtigt. Die übrigen Korridore lassen ein Freispie-
gelgerinne grundsätzlich zu.

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6.3 Stufe 2: Ermittlung möglicher Linienführungen (Lagevarianten) 
6.3.1 Überblick 
In der zweiten Stufe werden insgesamt 15 mögliche Lagevarianten im Sinne von Linienführungen 
(„Trassenlinien“) ermittelt (siehe Abbildung 49). 
 
Die gewählten Bezeichnungen der Trassenlinien folgen zunächst der Nummerierung der jeweiligen 
Trassenkorridore. Dabei fehlt der Trassenkorridor Nr. 1, der in Stufe 1 bereits aus der weiteren Be-
trachtung ausscheidet (siehe Kap. 6.2.2). Innerhalb eines Korridors sind die Trassenlinien laufend 
durchnummeriert. 
 
Unter dem Eindruck der Ortsbesichtigung (Kap. 3.3.3 und Anlage A-2) wird somit innerhalb der Tras-
senkorridore zunächst ein sehr umfangreiches Portfolio unterschiedlicher denkbarer Trassenverläufe 
zusammengestellt, um nachfolgend eine begründete Ausdünnung für die weitere Untersuchung vorzu-
nehmen. 
 
 
Abbildung 49 Übersicht über die potenziellen Lagevarianten (Stufe 2), Trassenkorridore [biege] und die Tagebauseefläche [blau] im Suchraum 
[rote Umrandung].

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6.3.2 Beschreibung der Trassenlinien 
Es folgt eine Beschreibung der Trassenlinien zusammengefasst nach Korridoren (vgl. Kap. 3.3.2). Die 
Auffächerung der Trassen innerhalb eines Korridors erfolgt in der Regel im Nahbereich des Tagebau-
sees. Die Beschreibung der Trassen ist daher von der Mündung zur Quelle orientiert, d. h. von der Erft 
in Richtung Tagebausee. 
1. Ahe-Süd 
Aufgrund der topografischen Verhältnisse werden im Korridor Ahe-Süd keine Trassenlinien verfolgt 
(vgl. Kap. 6.2.2). 
2. Ahe-Nord 
Im Korridor „Ahe-Nord“ verlaufen die beiden Trassenlinien 2.1 und 2.2. Vom Mündungsbereich in die 
Große Erft ausgehend, beschreiben beide Trassen zunächst identische Verläufe nördlich von Ahe bis 
einschließlich Kreuzung der Hambachbahn. Westlich von Ahe umgehen beide Trassenlinien das mög-
liche BSAB auf dessen Nordseite. Die Trassenlinie 2.2 schwenkt auf der Westseite der Kreuzung, also 
rd. 1,2 km vom Tagebausee entfernt, in Richtung der Hambachbahntrasse ab, verläuft von dort aus-
gehend zunächst parallel zur aktiv genutzten Hambachbahn auf deren Südseite und liegt auf den letz-
ten rd. 500 m schließlich innerhalb der alten, heute ungenutzten Hambachbahnstrecke. Trassenlinie 
2.1 hingegen kreuzt die Hambachbahn und mündet am nördlichen Rand des Korridors in den Tage-
bausee. 
3. Wiebach 
Im „Wiebach“-Korridor verlaufen die Trassenlinien 3.1 bis 3.5. Alle Trassenlinien münden am gleichen 
Ort in die Große Erft und folgen auch entlang des rd. 2,0 km langen, oberstrom liegenden Teilstücks 
auf identischer Trasse dem heutigen Wiebach. Noch weiter oberhalb teilen sich die Trassenlinien auf 
und führen teilweise entlang des Manheimer Fließ (3.2), der Hambachbahn (3.4) oder des Winter-
bachs (3.5) angelehnt an bestehende topografische bzw. hydrologische Strukturen zum Tagebausee. 
Die Trassenlinien 3.1 und 3.3 hingegen folgen keinen bestehenden Strukturen und führen südlich der 
Ortschaft Berrendorf-Wüllenrath (3.1) bzw. auf identischer Strecke wie Trassenlinie 2.1 (3.3) zum Ta-
gebausee. Da sich das Manheimer Fließ und somit die Trassenlinie 3.2 abschnittsweise innerhalb ei-
nes BSAB befinden, ist davon auszugehen, dass sich der konkrete Gewässerverlauf vor Abbaubeginn 
ortsnah verändert. Mangels konkreter Hinweise auf eine mögliche zukünftige Lage des Manheimer 
Fließ fließt der derzeitige Verlauf ersatzweise in die Betrachtung ein. 
4. Hambachbahn 
Die Trassenlinien 4.1, 4.2 und 4.3 verlaufen innerhalb des „Hambachbahn“-Korridors. Im unteren Teil-
abschnitt (Richtung Erft) folgen alle drei Trassenlinien der bestehenden Struktur der Hambachbahn. 
Trassenlinie 4.2 verlässt die Bahntrasse etwa auf halber Strecke, südlich von Grouven, und führt von 
dort ausgehend auf direktem Weg zwischen den Ortschaften Elsdorf und Berrendorf-Wüllenrath zum

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Tagebausee. Die Trassenlinie 4.3 folgt auf der gesamten Strecke dem Verlauf der Hambachbahn und 
schwenkt erst auf dem obersten Teilstück in den bereits stillgelegten Teilabschnitt ab, um auf diesem 
Weg den Tagebausee zu erreichen. Trassenlinie 4.1 folgt auf dem letzten Teilstück dem Verlauf der 
Trassenlinien 2.1 und 3.3. 
5. Fernbandtrasse 
Die Trassenlinien 5.1 und 5.2 verlaufen innerhalb des Korridors „Fernbandtrasse“, aber außerhalb der 
eigentlichen Fernbandtrasse, und führen auf ihrer Süd- (5.1) oder Nordseite (5.2) von der Erft zum Ta-
gebausee. Diese Trassenlinien nutzen dabei auf dem untersten Teilstück den bestehenden Finkel-
bach, Trassenlinie 5.1 im weiteren Verlauf zudem das Escher Fließ. 
6. Finkelbach 
Die Trassenlinien 6.1, 6.2 und 6.3 führen innerhalb des „Finkelbach“-Korridors nördlich der Fern-
bandtrasse von der Erft kommend zum Tagebausee. Die Trassenlinie 6.3 mündet dabei leicht ober-
strom der beiden anderen Varianten in die Erft und verläuft auf dem untersten Teilstück von der Mün-
dung kommend auf gerader Strecke parallel zu Fernbandtrasse. 
6.3.3 Geometrische Kenngrößen 
Für alle Lagevarianten wird die jeweilige Trassenlänge LG ermittelt. Für Trassen, die teilweise oder 
vollständig in der Achse bestehender Fließgewässer verlaufen, wird zudem die Länge LB derjenigen 
Abschnitte bestimmt, in denen die neue Trassenführung mit dem Bestand übereinstimmt, sowie die 
Länge der Neubauabschnitte LN. Zudem wird für jede Lagevariante durch topografische Auswertung 
des LANUV-DGM (Prognose 2200) das Direkteinzugsgebiet ermittelt, das neben der Gewässerlänge 
für die Niederschlags-Abfluss-Ermittlung erforderlich ist. Tabelle 6 gibt einen Überblick über die ermit-
telten geometrischen Kennwerte. 
Tabelle 6 Geometrische Kennwerte (Gesamtlänge LG; Länge genutzter, bestehender Gewässertrassen LB; Länge von Neubauabschnitten 
LN; AEZG Direkteinzugsgebietsfläche) der 15 möglichen Lagevarianten. 
Trassenlinie  Korridor Bestehendes Gewässer  LB [m] LN [m] LG [m] AEZG [ha] 
2.1 Ahe-Nord - - 4.845  4.845  675 
2.2 - - 4.732  4.732  655 
3.1 Wiebach  Wiebach  4.365  831 5.196  1.162  
3.2 Manheimer Fließ / Wiebach  3.433 / 1.823  - 5.256  944 
3.3 Manheimer Fließ / Wiebach  1.166 / 1.851  1.868  4.885  938 
3.4 Wiebach  2.757  2.246  5.003  938 
3.5 Winterbach / Wiebach  4.023  1.120  5.143  1.162  
4.1 Hambachbahn  - - 6.999  6.999  1.315  
4.2 - - 7.717  7.717  1.170

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Trassenlinie  Korridor Bestehendes Gewässer  LB [m] LN [m] LG [m] AEZG [ha] 
4.3 - - 6.925  6.925  1.314  
5.1 Fernbandtrasse Escher Fließ / Finkelbach  2.966 / 981  4.838  8.785  1.340  
5.2 Finkelbach  2.295  5.176  7.471  1.696  
6.1 Finkelbach  Finkelbach  5.747  4.040  9.787  2.084  
6.2 Finkelbach  4.999  3.610  8.609  2.003  
6.3 Finkelbach  3.873  4.268  8.141  2.003  
6.3.4 Direkteinzugsgebiete und Abflüsse 
Auf Grundlage der in Kap. 5 dargestellten Methodik und der in Kap. 6.3.2 gezeigten geometrischen 
Kennwerte werden die Abflüsse aller Lagevarianten ermittelt (siehe Tabelle 7). 
Tabelle 7 Ergebnisse der NA-Ermittlung (MQ, HQ1- und HQ100-Abflüsse) für die Seefläche, das Direkteinzugsgebiet der Ablauftrassen und 
die Summe beider Abf lüsse für alle Lagevarianten. 
Trassenlinie  
Tagebausee Direkteinzugsgebiet  Summe 
MQ 
[l/s] 
HQ1 
[l/s] 
HQ100 
[l/s] 
MQ 
[l/s] 
HQ1 
[l/s] 
HQ100 
[l/s] 
MQ 
[l/s] 
HQ1 
[l/s] 
HQ100 
[l/s] 
2.1 950 1.208  1.768  - 90 7.470  950 1.298  9.238  
2.2 950 1.208  1.768  - 83 7.273  950 1.291  9.041  
3.1 950 1.208  1.768  - 186 12.565  950 1.394  14.333  
3.2 950 1.208  1.768  - 150 10.220  950 1.358  11.988  
3.3 950 1.208  1.768  - 133 10.326  950 1.341  12.094  
3.4 950 1.208  1.768  - 139 10.278  950 1.347  12.046  
3.5 950 1.208  1.768  - 184 12.600  950 1.392  14.368  
4.1 950 1.208  1.768  - 247 12.284  950 1.455  14.052  
4.2 950 1.208  1.768  - 254 10.853  950 1.462  12.621  
4.3 950 1.208  1.768  - 241 12.277  950 1.449  14.045  
5.1 950 1.208  1.768  - 335 12.064  950 1.543  13.832  
5.2 950 1.208  1.768  - 362 15.756  950 1.570  17.524  
6.1 950 1.208  1.768  - 548 17.797  950 1.756  19.565  
6.2 950 1.208  1.768  - 500 18.037  950 1.708  19.805  
6.3 950 1.208  1.768  - 478 18.308  950 1.686  20.076  
 
Die HQ1-Abflüsse liegen demnach zwischen 1,3 m³/s und 1,8 m³/s, die HQ100-Abflüsse bewegen sich 
zwischen 9 m³/s und bis zu 20 m³/s. 
 
Die ermittelten Abflüsse dienen entsprechend Kap. 5.2 im weiteren Verlauf der Festlegung der Gerin-
neabmessungen. Der HQ1-Abfluss ist dabei Grundlage für die Dimensionierung des Mittelwasserab-
flussgerinnes. Der HQ100-Abfluss dient der Dimensionierung des Gesamtgerinnes inkl. Sekundäraue.

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Auf die Unsicherheiten in der Ermittlung der Abflusswerte insbesondere aus den Direkteinzugsgebie-
ten wird an dieser Stelle nochmals hingewiesen (vgl. Kap. 5.3.2). Grundsätzlich wird aber deutlich, 
dass sich die zu erwartenden Abflüsse bei Mittelwasser und auch noch bei HQ1 in der mit dem Erftver-
band bereits grundsätzlich abgestimmten Größenordnung von 1 m³/s bewegen. Dabei können die 
seebürtigen Niederschlagsabflüsse durch Ausbildung des Seeüberlaufs beeinflusst und bei Bedarf 
noch weiter reduziert werden. 
 
Für die Relation der ermittelten Abflussmengen (MQ, HQ1, HQ100) zu den in Kap. 2.8.2 dargestellten 
Abflussmengen (MQ, HQ1, HQ100) in der Erft am Pegel Glesch ergeben sich die in Tabelle 8 darge-
stellten Werte. Hinsichtlich der Hinweise zum zeitlichen Bezugshorizont der Erft-Abflüsse wird auf 
Kap. 2.8.2 verwiesen. 
Tabelle 8 Verhältnis der ermittelten Abflussmengen (MQ, HQ1, HQ100) zu den in Kap. 2.8.2 dargestellten Abflussmengen (MQ, HQ1, 
HQ100) in der Erf t (2030) am Pegel Glesch in Prozent [%]. 
 Minimum Max imum Mittelwert  
MQ - - 0,31  
HQ1 0,07  0,10  0,08  
HQ100 0,12 0,45 0,24 
 
Der Mittelwasserabfluss im Ablaufgerinne entspricht damit rd. 30 % des MQ in der Erft. Beim HQ1 liegt 
das Verhältnis von ermitteltem Abfluss im Ablaufgerinne zum Erftabfluss bei maximal 10 %. Die Anga-
ben zum absehbaren HQ100 der Erft decken eine Bandbreite von 44,3 m³/s bis 74,8 m³/s ab, daher er-
geben sich hier in Relation zu den ermittelten Abflussmengen ebenfalls relativ große Bandbreiten von 
12 % bis 45 %. Zu beachten ist gemäß Kap. 2.8.2, dass die HQ100-Abflüsse der Erft nach Grundwas-
serwiederanstieg tatsächlich höher erwartet werden, so dass die Abflussanteile des hier betrachteten 
Ablaufgewässers geringer ausfallen. 
 
Hinsichtlich der nicht von der Seeretention erfassten Abflüsse der Direkteinzugsgebiete ist zudem vor 
dem Hintergrund der topografischen Verhältnisse anzumerken, dass es sich in allen Fällen ohnehin 
um Teileinzugsgebietsteile der Erft selbst handelt, so dass durch die Ausbildung des Ablaufgewässers 
keine neuen Einzugsgebietsflächen erschlossen werden, sondern nur Veränderungen in Abflusskon-
zentration und -transformation stattfinden. 
6.3.5 Zwischenbewertung 
In Tabelle 9 sind die Zusammenstellung der Bewertungsmerkmale und die Bewertung der Lagevarian-
ten dargestellt.

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Tabelle 9 Zusammenstellung und Bewertung der Lagevarianten (Stufe 2). 
  
 
Für die Zwischenbewertung der Lagevarianten werden die folgenden sechs Kennwerte genutzt: 
• Sohlhöhe am Anschlusspunkt, 
• HQ100-Abfluss, 
• Länge der Neubaustrecke, 
• Länge der Gesamtstrecke, 
• Raumwiderstandssumme und 
• mittlere Geländehöhe im Trassenverlauf. 
 
Korridor Trassen-
linie1
Sohlhöhe
Zs,2200
[mNHN]
HQ100
[l/s]
Neubau-
länge 
LN
Gesamt-
länge 
LG
RW-
Summe
2 ΣRW
Mittl. 
Höhe3
Zm Begründung
2.1 63,39 9.508 4.845 4.845 19.233 73,42
Nur Nachteile
2.2 63,39 9.311 4.732 4.732 15.891 72,17
Nur Vorteile gegenüber Variante 2.1
3.1 63,10 14.603 831 5.196 38.225 70,58
Lange Gesamtstrecke und hohe RW-
Summe
3.2 63,10 12.258 0 5.256 41.671 72,16
Längste Gesamtstrecke und höchste RW-
Summe
3.3 63,10 12.364 1.868 4.885 39.697 72,08
Hohe RW-Summe und mittlere Geländehöhe
3.4 63,10 12.316 2.246 5.003 29.363 70,73
Längste Neubaustrecke
3.5 63,10 14.368 1.120 5.143 28.558 70,34
Gutes Abschneiden in allen Kategorien, nur 
leicht erhöhter HQ100-Abfluss
4.1 60,22 14.322 6.999 6.999 27.695 69,87
Keine Vorteile gegenüber Variante 4.3
4.2 60,22 12.891 7.717 7.717 34.339 70,95
Schlechtes Abschneiden in allen 
w esentlichen Kategorien
4.3 60,22 14.315 6.925 6.925 24.703 69,00
Gutes Abschneiden in allen w esentlichen 
Kategorien (RW-Summe, mittl. Höhe, usw .)
5.1 58,21 14.102 4.838 8.758 143.283 71,47
Höchste RW-Summe überhaupt und 
deutlich länger als Variante 5.2
5.2 58,21 17.794 5.176 7.471 50.262 72,63
Deutlich geringere RW-Summe und rd. 15 
% (1 km) kürzer als Variante 5.1
6.1 57,65 19.835 4.040 9.787 91.020 71,54
Längste Variante im Gesamtvergleich
6.2 57,65 20.075 3.610 8.609 76.596 70,66
Dritthöchste RW-Summe im 
Gesamtvergleich
6.3 57,93 20.346 4.268 8.141 24.618 71,23
Deutlich geringere RW-Summe und kürzer 
als übrige Varianten
Erläuterungen
1 Die grün hinterlegten Trassenlinien sind die ermittelten Vorzugsvarianten in dem entsprechenden Trassenkorridor
2 Raumw iderstandssumme, als Summe aller Raumw iderstände entlang des Trassenbands (Breite: 10 m)
3 Mittlere Geländehöhe entlang des Trassenbands (Breite: 10 m)
Ahe-Nord
Hambach-
Bahn
Fernband-
trasse
Wiebach
Finkel-
bach

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Diese Kennwerte ermöglichen zunächst eine qualitative Bewertung, da sie als Indikatoren für die tech-
nische Umsetzbarkeit sowie den Umfang zu erwartender Restriktionen und baulicher Eingriffe dienen. 
 
Für jeden der Trassenkorridore nach Kap. 3.3.2 wird anhand der Kennwerte die offensichtlich vorteil-
hafteste Lösung durch Vergleich und Abwägung ausgewählt (siehe Begründungen in Tabelle 9): 
a) Ahe-Nord: Lagevariante 2.2, 
b) Wiebach: Lagevariante 3.5, 
c) Hambachbahn: Lagevariante 4.3, 
d) Fernbandtrasse: Lagevariante 5.2, 
e) Finkelbach: Lagevariante 6.3. 
 
Die Lagevariante 5.2 im Korridor „Fernbandtrasse“ wird zunächst nicht weiter berücksichtigt, da sie 
keine klaren Vorteile gegenüber der angrenzenden Finkelbachtrasse 6.3 zeigt und letztere durch die 
Nutzung des bestehenden Finkelbachs zielführender erscheint. 
6.3.6 Zusammenfassung Stufe 2 
Es werden 15 Lagevarianten aufgestellt. Zu den dazugehörigen Trassenlinien werden geometrische 
und hydrologische Kennwerte ermittelt. Auf Grundlage der ermittelten Kennwerte wird eine Bewertung 
der Lagevarianten durchgeführt. Als Ergebnis der Bewertung werden die vier Lagevarianten 2.2 (Ahe-
Nord), 3.5 (Wiebach), 4.3 (Hambachbahn) und 6.3 (Finkelbach) in der anschließenden Längs-
schnittanalyse detaillierter betrachtet. 
6.4 Stufe 3: Längsschnittgestaltung (Längsschnittvarianten) 
6.4.1 Überblick 
Als Grundlage für die Längsschnittgestaltung werden die Lagevarianten gemäß der Geländetopografie 
(LANUV-Prognose-DGM) zunächst als Geländeschnitte aufgetragen. 
 
Der Seewasserspiegel beträgt 65 mNHN. Zu diesem Seewasserspiegel wird in Kombination mit der 
unterwasserseitigen Sohlhöhe (siehe Kap. 6.2) das Sohlgefälle ermittelt, auf dessen Grundlage ein 
Längsschnitt erstellt wird. Auf Grundlage der hydrologischen Kennwerte (siehe Kap. 6.3.4) sowie der 
Entwicklungs- und Planungsziele (siehe Kap. 4.2) werden die Gerinneabmessungen bestimmt. 
 
Durch Eintragung von Zwangspunkten im Längs- und Querschnitt (z. B. Leitungen, Straßen) werden 
erforderliche Anpassungen der Gerinneabmessungen sowie Sonderbauwerke wie z. B. Durchlässe 
oder erforderliche Verlegungen von bestehenden Leitungen ermittelt. Das Vorgehen unterstellt, dass 
die Zwangspunkte auch noch zu einem späteren Realisierungszeitpunkt in gleicher Form vorhanden 
und zu beachten sind.

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6.4.2 Beschreibung der Varianten 
In Tabelle 10 sind zunächst die vor dem Hintergrund des Gewässerleitbilds und der Entwicklungs- 
bzw. Planungsziele aus Kap. 4 gewählten Gerinneparameter zusammengefasst. Exemplarisch für alle 
Längsschnittvarianten enthält Anlage A-4 eine detaillierte Ausgabe des Berechnungsablaufs für die 
Variante Ahe-Nord (2.2) und einen Seewasserspiegel von 65 mNHN. 
Tabelle 10 Übersicht der gewählten Gerinneparameter für die Lagevarianten (Stufe 3). 
Trassenlinie  Anschlusshöhe (2200)  
[m NHN] 
Sohlgefälle  
[‰] 
Sohlbreite 
[m] 
Breite der Sekundäraue  
(Entwicklungskorridor)  [m] 
Ahe-Nord (2.2) 63,39  0,24  4,0 20,0  
Wiebach (3.5) 63,10  0,27  4,0 20,0  
Hambachbahn (4.3) 60,22  0,62  3,0 15,0  
Finkelbach (6.3)  57,93  0,81  3,0 15,0  
 
Die Ergebnisse der Tabelle 10 zeigen: Bei sinkender Differenz zwischen Seewasserspiegel und An-
schlusshöhe nimmt das mögliche Längsgefälle in der Trassenlinie ab. Um bei verringertem Gefälle 
weiterhin eine leitbildkonforme Ausuferungsdynamik zu gewährleisten, muss die Sohlbreite des Mittel-
wasserabflussprofils entsprechend wachsen. Mit der wachsenden Sohlbreite wiederum ergibt sich ge-
mäß Blauer Richtlinie NRW [7] auch ein zunehmend breiter Entwicklungskorridor. Eine niedrige Hö-
hendifferenz führt also aufgrund der zunehmenden Breitenansprüche zu wachsenden Flächeneingrif-
fen. 
 
Die Abflusskapazität der Ablaufgerinne wird über den Trennflächenansatz für gegliederte Querschnitte 
ermittelt. Im Hauptgerinne wird die absolute Rauheit mit ks = 300 mm angesetzt, in der Sekundäraue 
mit ks = 180 mm. 
 
Zur Sicherstellung der Abflusskapazität sind in einigen Abschnitten seitliche Verwallungen erforderlich. 
Diese werden durchgehend mit einer Böschungsneigung der Außenböschung von 1:3 und einer 
Dammkronenbreite von 2,0 m berücksichtigt. 
 
Es folgt eine ausführliche Beschreibung der Längsschnittvarianten. 
Ahe-Nord (2.2) 
Abbildung 50, Blatt B-4 und Abbildung 51 zeigen die Variante Ahe-Nord (2.2) in Lageplan und Längs-
schnitt.  Detaillierte Informationen sind der Anlage A-5.1 zu entnehmen. 
 
Auf dem obersten Teilstück folgt die Trasse dem alten Verlauf der Hambachbahn und schwenkt dann 
bei Station 4+200 in einen Verlauf parallel zur heute genutzten Hambachbahnstrecke ein (auf deren 
Südseite). Nach weiteren 700 m kreuzt die Trasse bei Station 3+500 die Hambachbahn und führt an-
schließend auf direktem Weg Richtung Große Erft, wo sie nach rd. 4,7 km mündet.

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Abbildung 50 Verlauf  [rot], Geländeeinschnitte [grau] und -aufschüttungen [gelb] der Variante Ahe-Nord sowie Suchraum [rot gestrichelt] (vgl. 
Blatt B-4).

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Im obersten Teilstück innerhalb der ehemaligen Hambachbahntrasse (Station 4+700 bis Station 
4+200) liegen Einschnittstiefen von rd. 10 m vor, die im weiteren Verlauf so weit abnehmen, dass im 
letzten rd. 300 m langen Teilabschnitt (Station 0+300 bis Station 0+000) rd. 1 m hohe, seitliche Ver-
wallungen erforderlich sind, um die Abflusskapazität in Höhe des HQ100 sicherzustellen. 
 
Ein besonderes Mündungsbauwerk ist aufgrund des gleichmäßig geringen Sohlgefälles nicht vorgese-
hen. Die Mündung vollzieht sich in Form eines offenen, ungesicherten Gewässerbettanschlusses. 
 
Durch die Trassierung innerhalb der ehemaligen Hambachbahntrasse über die ersten rd. 500 m (Sta-
tion 4+700 bis Station 4+200) ist die Einhaltung einer Böschungsneigung von 1 : 2 bei gleichzeitiger 
Einhaltung der Entwicklungskorridorbreite nicht möglich. Die Böschungsneigung wird daher in diesem 
Abschnitt unter Berücksichtigung besonderer Maßnahmen (wie folgt) auf 1 : 1 reduziert. Im weiteren 
Verlauf können dann der gesamte Entwicklungskorridor und die Böschungsneigung von 1 : 2 ohne 
Einschränkungen in Ansatz gebracht werden. 
 
Gewässerböschungen mit Neigung 1 : 1 sind erfahrungsgemäß als Erdböschungen nicht standsicher. 
Zur Realisierung steilerer Böschungen sind technische Maßnahmen erforderlich. Hier werden exemp-
larisch in beiden Varianten Gabionenwände eingesetzt, da sie sich flexibel an die erforderliche Bö-
schungsneigung anpassen lassen. 
 
Die Trasse verläuft in unmittelbarer Nähe des Tagebausees zwischen Station 4+000 und 4+300 durch 
die Biotopverbundfläche VB-K-5005-005, den Naturpark Rheinland (NTP-010) sowie eine Arten-
schutzfläche (Ostkonzept), die in Zukunft als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden soll (vgl. 
Kap. 2.4.5, 2.5.3 und 2.5.5). Unterhalb der Querung der B477, auf einer Strecke von rd. 600 m, ver-
läuft die Trasse erneut durch die Biotopverbundfläche VB-K-5005-005 (Station 2+600 bis Station 
3+250) und auf einer Strecke von rd. 250 m oberhalb der Mündung in die Große Erft (Station 0+000 
bis Station 0+250) durch die Biotopverbundfläche VB-K-4905-102 sowie das Landschaftsschutzgebiet 
LSG-5005-0004. Eine leitbildkonforme Ausgestaltung des Gerinnes ist in diesen Bereichen uneinge-
schränkt möglich.

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Abbildung 51 Längsschnitt (links) und Grundriss (rechts) der Variante Ahe-Nord (2.2) (vgl. Anlage A-5.1).

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Wiebach (3.5) 
Abbildung 52, Blatt B-4 und Abbildung 53 zeigen die Variante Wiebach (3.5) in Lageplan und Längs-
schnitt.  Detaillierte Informationen sind der Anlage A-5.2 zu entnehmen. 
 
Auf dem ersten Teilstück (Station 4+800 bis Station 4+000) nutzt die Trasse den bestehenden Winter-
bach. Das Ablaufgewässer verläuft südlich des bestehenden Winterbachs, der durch die erforderli-
chen Geländemodellierungen (Anlage Sekundäraue mit Böschung) entfällt. Nach rd. 1.100 m mündet 
das Ablaufgewässer in den Wiebach. Anschließend befindet sich die Ablauftrasse streckenweise 
mittig (achsgleich) im Bett des Wiebach, der wie auch der Winterbach für eine Nutzung ausgebaut 
werden muss. Bei Station 2+800 erfolgt die Unterquerung der B477 und der Hambachbahn in Form 
eines rd. 100 m langen Durchlasses (5 x DN 1600). Nach rd. 5,1 km mündet das Ablaufgewässer in 
der Trasse des Wiebach ohne ein gesondertes Mündungsbauwerk als seitlicher Anschluss in die 
Große Erft. 
 
Die Einschnittstiefe beträgt im obersten Teilstück (Station 5+100 bis Station 4+200) mehr als 15 m 
und reduziert sich im weiteren Verlauf kontinuierlich, so dass auf dem letzten rd. 300 m langen Teil-
stück seitliche Verwallungen mit einer Höhe von rd. 1 m erforderlich sind, um die Abflusskapazität ei-
nes HQ100 sicherstellen zu können. Die Einhaltung des Entwicklungskorridors von 20 m ist uneinge-
schränkt möglich. 
 
Die Trasse verläuft annähernd auf der gesamten Strecke durch die Biotopverbundfläche VB-K-5005-
005 sowie das Landschaftsschutzgebiet LSG-5005-0003. Beide Ausweisungen haben primär den Er-
halt des Fließgewässerökosystems „Wiebach“ als Schutzziel. Zwischen Station 4+500 und 5+000 
kreuzt die Trasse zudem eine Artenschutzfläche (Ostkonzept), die in Zukunft als Landschaftsschutz-
gebiet ausgewiesen werden soll (vgl. Kap. 2.4.5, 2.5.3 und 2.5.5). Zwischen Station 5+000 und Station 
5+100 verläuft die Trasse auf einer Strecke von rd. 60 m durch den Naturpark Rheinland (NTP-010). 
 
Die gewählte Trassierung hat einen Ausbau des Wiebach zur Folge, um das anfallende Abflussdarge-
bot schadlos abführen zu können. Bei einer naturnahen und leitbildkonformen Gestaltung des neuen 
Ablaufgerinnes, wie in diesem Fall vorgesehen, werden die Voraussetzung für eine anschließende, 
vorteilhafte Gewässerentwicklung im Sinne der naturschutzfachlichen Kulisse geschaffen.

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Abbildung 52 Verlauf  [rot], Geländeeinschnitte [grau] und -aufschüttungen [gelb] der Variante Wiebach (3.5) und Suchraum [rot gestrichelt] (vgl. 
Blatt B-4).

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Abbildung 53 Längsschnitt  (links) und Grundriss (rechts) der Variante Wiebach (3.5) (vgl. Anlage A-5.2).

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Hambachbahn (4.3) 
Abbildung 54, Blatt B-4 und Abbildung 55 zeigen die Variante Hambachbahn (4.3) in Lageplan und 
Längsschnitt. Detaillierte Informationen sind der Anlage A-5.3 zu entnehmen. 
 
Vom Tagebausee kommend, verläuft das Gerinne auf den ersten 500 m (von Station 6+900 bis Sta-
tion 6+400) entlang der stillgelegten Hambachbahntrasse. Danach folgt es über die gesamte Strecke 
dem Verlauf der Hambachbahn und mündet nördlich von Zieverich ohne besonders ausgebildetes 
Mündungsbauwerk in die Erft. 
 
Der Längsschnitt wird so angelegt, dass das Ablaufgerinne über die gesamte Strecke innerhalb der 
Bahntrasse bzw. dem Bereich zwischen den bestehenden Böschungsfüßen verläuft, um umfangreiche 
Erdbauarbeiten zu vermeiden. In dem tiefliegenden Abschnitt zwischen Station 2+400 und Station 
0+750 ist eine Aufstockung der Böschungshöhen um rd. 1,5 m erforderlich, um eine Abflusskapazität 
in Höhe des HQ100 sicherstellen zu können. 
 
Aufgrund der bestehenden lateralen Böschungen entlang der gesamten Trasse ist eine Gewährleis-
tung der angestrebten Entwicklungskorridorbreite (15 - 25 m) nur durch eine versteilte Böschung der 
Sekundäraue möglich (rechnerische Böschungsneigungen von 1 : 0,5). 
 
Für die Realisierung der versteilten Böschungsabschnitte werden analog zu Variante Ahe-Nord Gabio-
nenwände eingesetzt. 
 
Aufgrund der Trassierung entlang der Hambachbahn liegen keine weiteren landschafts- oder natur-
schutzfachlichen Vorgaben oder Restriktionen vor.

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Abbildung 54 Verlauf  [rot], Geländeeinschnitte [grau] und -aufschüttungen [gelb] der Variante Hambachbahn (4.3) und Suchraum [rot gestri-
chelt]  (v gl. Blatt B-4).

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Abbildung 55 Längsschnitt  (links) und Grundriss (rechts) der Variante Hambachbahn (4.3) (vgl. Anlage A-5.3).

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Finkelbach (6.3) 
Abbildung 56, Blatt B-4 und Abbildung 57 zeigen die Variante Finkelbach (6.3) in Lageplan und Längs-
schnitt.  Detaillierte Informationen sind der Anlage A-5.4 zu entnehmen. 
 
Tagebauseitig beginnt das Ablaufgerinne neben der Achse der ehemaligen Fernbandtrasse. Im weite-
ren Verlauf von Station 8+100 bis Station 6+500 folgt das Gewässer zwar der Fernbandtrasse, befin-
det sich jedoch unmittelbar nördlich angrenzend. Auf der Nordseite der Ortschaft Tollhausen, bei Sta-
tion 6+500, biegt die Gewässertrasse Richtung Finkelbach ab, an den sie zwischen dem denkmalge-
schützten Gut Richardshoven (Station 4+400 bis 4+300) und dem ebenfalls denkmalgeschützten 
Abtshof (Station 4+100 bis 4+000) anschließt. Danach folgt die Trasse dem Finkelbach, wobei sie zur 
Aussparung des denkmalgeschützten Ritzenhofs (Station 3+100) das bestehende Bachbett für eine 
Strecke von rd. 600 m linksseitig verlässt. Unterwasserseitig folgt die neue Trasse wiederum dem be-
stehenden Bachverlauf, um dessen Verlauf bei Station 0+800 endgültig zu verlassen und die letzte 
Strecke auf geradem Weg parallel zur Fernbandtrasse Richtung Erft zu vollziehen. Die Mündung in 
die Erft erfolgt aufgrund des gleichmäßig geringen Gefälles ohne gesondertes Mündungsbauwerk. 
 
Durch die Geländetopografie kommt es zwischen Station 8+100 und Station 4+200 vom Tagebausee 
kommend zu großen Geländeeinschnitten (bis zu rd. 20 m) sowie Eingriffsbreiten von rd. 100 m. Da-
bei ist hervorzuheben, dass es sich in dem Eingriffsbereich durchweg um gewachsenen Boden und 
nicht um aufgeschüttetes Material handelt. 
 
Die Entwicklungsziele hinsichtlich Sohl- und Entwicklungskorridorbreite können in dieser Trasse um-
gesetzt werden. 
 
Zur schadlosen Abführung des Abflussdargebots (HQ100) sind zwischen Station 1+600 und 0+600 seit-
liche Verwallungen mit einer Höhe von rd. 1 m vorzusehen. 
 
Vom Tagebausee kommend (Station 7+300 bis Station 7+600), verläuft die Trasse durch eine Arten-
schutzfläche (Ostkonzept), die in Zukunft als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden soll (vgl. 
Kap. 2.4.5, 2.5.3 und 2.5.5). Im Bereich des Finkelbachs erstreckt sich die Trasse durch die Biotopver-
bundfläche VB-K-5005-101 sowie das Landschaftsschutzgebiet LSG-5004-0011. Beide haben, wie 
auch am Wiebach, primär den Erhalt und die Entwicklung des Fließgewässerökosystems zum Schutz-
ziel. Bei einer naturnahen und leitbildkonformen Gestaltung des neuen Ablaufgerinnes, wie es nach 
derzeitiger Betrachtungsschärfe uneingeschränkt möglich ist, sind diesbezüglich keine genehmigungs-
rechtlichen Einschränkungen zu erwarten. Zwischen Station 0+000 und 0+100 verläuft die Trasse 
durch den Naturpark Rheinland (NTP-010).

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Abbildung 56 Verlauf  [rot], Geländeeinschnitte [grau] und -aufschüttungen [gelb] der Variante Finkelbach (6.3) und Suchraum [rot gestrichelt] 
(v gl. Blatt B-4).

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Abbildung 57 Längsschnitt  (links) und Grundriss (rechts) der Variante Finkelbach (6.3) (vgl. Anlage A-5.4).

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6.4.3 Flächeninanspruchnahme und Eingriffsumfang 
Die Flächeninanspruchnahme der Trassen entspricht der Eingriffsbreite entlang der gesamten Trasse, 
also der Fläche zwischen den Geländeoberkanten der Sekundärauen, die sich aus den erforderlichen 
Geländeeinschnitten und der darauf aufsetzenden Böschungsneigungen der Aue ergibt. Tabelle 11 
macht deutlich, dass die Finkelbach-Variante aufgrund der großen Geländeeinschnitte im tagebausei-
tigen Bereich der Trasse die größte Eingriffsfläche aufweist. Nochmals wird wie in Kap. 6.4.2 beson-
ders darauf hingewiesen, dass diese Geländeeinschnitte gewachsenen Boden betreffen. 
Tabelle 11 Erf orderliche Flächeninanspruchnahme zur Herstellung der Trassen 
Trasse Ahe-Nord Wiebach Hambachbahn Finkelbach  
Fläche [m²]  227.000  216.000  144.000  423.000  
 
Da große Eingriffsflächen zwangsläufig zu ausgeprägteren Konflikten und umfangreicheren Erdbau-
maßnahmen führen, wird die Finkelbach-Variante aufgrund dieses Zwischenergebnisses in der weite-
ren Betrachtung nicht mehr berücksichtigt. 
6.4.4 Grundwassereinschnitt 
Neben der Quantifizierung von Eingriffsflächen und -volumina ist auf der Grundlage Längsschnittbe-
trachtung die Verifikation der Ausgangshypothese möglich, wonach die Trassen des Ablaufgewässers 
oberhalb des Grundwasserspiegels liegen und ein Zufluss von Grundwasser nicht stattfindet (vgl. Kap. 
5.1). Da sowohl die Grundwasseroberfläche als auch die beidseitigen Niveaurandbedingungen für das 
Ablaufgewässer in den unterschiedlichen Varianten jeweils feststehen, besteht hinsichtlich eines etwa-
igen Grundwassereinschnitts im Rahmen der Längsschnittgestaltung kein signifikantes Steuerungs-
vermögen. 
 
Die vorliegende mittlere Grundwasseroberfläche nach Grundwasserwiederanstieg zu den jeweiligen 
Seewasserspiegeln (vgl. Kap. 2.8.4) ist in den Längsschnitten der Varianten eingetragen, und zwar 
jeweils zuzüglich eines Puffers von 1,0 m zur Berücksichtigung saisonaler Schwankungen (vgl. auch 
Anlagen A-5.1 bis A-5.4). Im direkten Nahbereich des Tagebausees weisen die von RWE modellierten 
Grundwasserspiegel zum Teil numerische Artefakte in Form einer jeweils ausgeprägten lokalen Spitze 
auf, die zu ignorieren sind. 
 
Es zeigt sich, dass – mit Ausnahme der Wiebach-Variante (3.5, Abbildung 53) – alle analysierten Vari-
anten abweichend von der Eingangshypothese zum Teil über mehrere Kilometer, ausgehend vom Ta-
gebausee, deutlich in das Grundwasser einschneiden. 
 
Die Grundwassereinschnitte sind nicht per se negativ zu bewerten. Im Vergleich mit den Nieder-
schlags-Abfluss-Berechnungen gemäß Kap. 5 bedeuten sie aber zusätzliche, hier nicht berücksich-
tigte Gewässerabflüsse. Demzufolge müssten in einer iterativen Bearbeitung größere Gerinneabmes-
sungen realisiert werden, mit nochmals größeren Flächen- und Volumeneingriffen gegenüber der hier 
bereits vorliegenden Darstellung.

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Im Rahmen der Alternativenprüfung wird dieser Iterationsschritt nicht vollzogen. Vielmehr wird das Er-
fordernis einer zum Teil nochmals größeren Gerinnedimensionierung in der unten folgenden Gesamt-
bewertung abschließend mitberücksichtigt. 
6.4.5 Zwischenbewertung 
Im Rahmen einer Zwischenbewertung zur Stufe 3 stellen sich die Varianten 
• Ahe-Nord, 
• Wiebach und 
• Hambachbahn 
 
als vorteilhafte Lösungen heraus, während die Finkelbach-Variante nicht weiterverfolgt wird. 
6.4.6 Zusammenfassung Stufe 3 
Es werden vier Längsschnittvarianten basierend auf den zuvor ermittelten Lagevarianten einer detail-
lierteren Analyse unterzogen. Dazu wird zunächst das Sohlgefälle ermittelt, dann werden die Gerinne-
abmessungen festgelegt. Darauf aufbauend werden die Abflusskapazität sowie die Tiefe und Breite 
der erforderlichen Geländeeinschnitte bestimmt. In Gerinneabschnitten mit zu geringer Abflusskapazi-
tät werden seitliche Verwallungen bzw. Dämme angeordnet. Variantenspezifisch werden erforderliche 
Sonderbauwerke wie z. B. Durchlässe und sonstige Restriktionen (Möglichkeiten des Entwicklungs-
korridors etc.), Bodenmassen und Eingriffsflächen ermittelt. 
 
In einer Gegenüberstellung der Varianten werden drei vorteilhafte Lösungen identifiziert, aus denen in 
der folgenden Gesamtbewertung eine einzige Vorzugsvariante ermittelt werden soll. 
6.5 Stufe 4: Gesamtbewertung 
Zur Ermittlung der Vorzugsvariante wird eine Bewertungsmatrix im Sinne der „Blauen Richtlinie NRW“ 
[7] erstellt. 
 
Die Wertung wird demnach in vier Schritten durchgeführt: 
1. Zusammenstellung der Planungsziele, 
2. Bestimmung der Zielgewichte für alle Planungsziele, 
3. Festlegung der Zielrealisierungsgrade, 
4. Ermittlung der Rangordnung. 
 
Dieses Vorgehen steht in keinem methodischen Zusammenhang zur Raumwiderstandsanalyse, bei 
der Restriktionen quantifiziert werden. Der Variantenvergleich hingegen entspricht einer Bewertung 
gegenüber Planungszielen.

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Die Planungsziele und die dazugehörigen Zielgewichtungen sind für die verbliebenen drei Varianten in 
der folgenden Auflistung zusammengefasst. Für alle Varianten gelten die gleichen Planungsziele. Ins-
gesamt werden zehn Planungsziele mit der dazu angegebenen Gewichtung berücksichtigt: 
 
Planungsziel Gewicht 
1. Hohe Leitbildkonformität 20 % 
2. Geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbilds 5 % 
3. Geringe Eingriffe in Natur und Landschaft 10 % 
4. Geringer Flächenbedarf 5 % 
5. Geringe Beanspruchung von Schutzgebieten 5 % 
6. Ökologische Aufwertung und Stärkung von Biotopverbundeffekten 15 % 
7. Geringe Beeinträchtigung von Fremdgrundstücken 10 % 
8. Geringe Beeinträchtigung Denkmalschutz 5 % 
9. Geringe wasserwirtschaftliche Beeinträchtigung von Siedlungsgebieten 15 % 
10. Hohe öffentliche Akzeptanz 10 % 
 
Ziel der auf die Alternativenprüfung aufsetzenden, weiteren Planungsschritte ist der Bau eines natur-
nahen Ablaufgerinnes. Eine hohe Leitbildkonformität ist expliziter Bestandteil der Planung und erhält 
daher eine hohe Gewichtung (PZ 1, 20 %). Eng verbunden mit dem Leitbildgedanken ist der Erhalt 
bzw. die Stärkung des Fließgewässerökosystems. Die Stärkung und Aufwertung bestehender Bio-
topverbünde wird daher ebenfalls mit einer hohen Gewichtung berücksichtigt (PZ 6, 15 %). 
 
Neben den ökologischen Aspekten muss auch der Schutz der Infrastruktur und Bevölkerung vor Schä-
den durch Vernässung und/oder Überflutung sichergestellt sein. Dieser Aspekt wird daher ebenfalls 
mit einer hohen Gewichtung berücksichtigt (PZ 9, 15 %). Die Lage innerhalb überschwemmungsge-
fährdeter Gebiete fließt nicht in die Bewertung ein. 
 
Neben diesen primären Planungszielen haben auch die Reduzierung von Eingriffen in Natur und 
Landschaft, eine möglichst geringe Beanspruchung von Fremdgrundstücken sowie eine hohe öffentli-
che Akzeptanz der Maßnahme eine wichtige Bedeutung (PZ 3, 7, 10, jeweils 10 %). 
 
Mit nachrangiger Bedeutung werden zudem der Schutz des Landschaftsbilds, ein grundsätzlich gerin-
ger Flächenbedarf, die Vermeidung von Schutzgebietsbeanspruchungen sowie die Einhaltung des 
Denkmalschutzes berücksichtigt (übrige PZ, jeweils 5 %). 
 
Das Ergebnis der Variantenbewertung ist in Anlage A-6 sowie Abbildung 58 dargestellt und wird nach-
folgend erläutert.

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Abbildung 58 Planungsziele und Zielrealisierungsgrade (ZR; 0 - 6) der Varianten; hohe Werte für ZR bedeuten ein gutes Abschneiden hinsicht-
lich des Planungsziels (vgl. Anlage A-6). 
Bezüglich Leitbildkonformität erreicht die Lagevariante Wiebach (3.5) die höchstmögliche Punktzahl 
von 6, da hier keine Einschränkungen der Leitbildvorgaben vorliegen. Die Lagevariante Ahe-Nord 
(2.2) erreicht eine etwas geringere Punktzahl (4), da im obersten Teilstück innerhalb der Hambach-
bahntrasse aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht die beabsichtigte Böschungsneigung bzw. 
der volle Entwicklungskorridor in Ansatz gebracht werden kann. Die Hambachbahn-Variante (4.3) er-
hält aufgrund ihrer sehr steilen Uferböschungen (1 : 0,5) eine geringe Punktzahl von 2. 
 
Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds schneiden alle Varianten mit mittleren bis 
hohen Zielrealisierungsgraden (ZR) vergleichbar ab (4 - 5). Aufgrund der im Vergleich längeren und 
etwas höheren Dammstrecke der Hambachbahn-Variante fällt hier die Bewertung etwas geringer aus 
(4). 
 
Bezüglich der Eingriffe in Natur und Landschaft zeigen sich hingegen deutlichere Unterschiede. Die 
Hambachbahn-Variante liegt komplett innerhalb der Hambachbahntrasse, so dass keine Eingriffe vor-
liegen und eine Bewertung mit maximaler Punktzahl (6) erfolgt. Die Varianten Ahe-Nord und Wiebach 
liegen hingegen streckenweise in landschaftlich und ökologisch wertvollen Bereichen (z. B. Biotopver-
bund am Tagebaurand und der Wiebachaue) und werden daher mit geringeren ZR (4 bzw. 2) bewer-
tet. Auf das gesonderte Planungsziel der ökologischen Aufwertung wird an dieser Stelle bereits hinge-
wiesen (siehe unten).

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Hinsichtlich des Flächenbedarfs unterscheiden sich die Varianten hauptsächlich aufgrund ihrer 
Länge und Einschnittstiefe, die sich entsprechend auf die Einschnittsbreite auswirkt. Die höchsten ZR 
erreicht daher die Hambachbahn-Variante (6), die die geringsten Einschnittstiefen und Eingriffsbreiten 
aufweist. Den geringsten ZR (2) erhält hingegen die Wiebach-Variante, die etwas länger als die Vari-
ante Ahe-Nord (ZR = 3) ist und tiefer in das Gelände einschneidet. 
 
Bei der Beanspruchung von Schutzgebieten ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei den Eingriffen in 
Natur und Landschaft. Auch hier erreicht die Hambachbahn-Variante aufgrund ihrer Lage in der Ham-
bachbahntrasse die maximale Punktzahl (6). Die Variante Ahe-Nord schneidet hingegen strecken-
weise Biotopverbundflächen (BV) sowie Landschaftsschutzgebiete (LSG), so dass eine geringere 
Punktzahl erreicht wird (5). Die Variante Wiebach liegt auf der gesamten Strecke innerhalb von 
Schutzgebieten (BV und LSG) und erreicht daher eine geringe Punktzahl (2). 
 
Hinsichtlich der ökologischen Aufwertung und Stärkung von Biotopverbundeffekten stellt sich die 
Variante Wiebach hingegen als klarer Favorit dar. Entsprechend den oben stehenden Erläuterungen 
zur Stärkung des Biotopverbunds durch den Ausbau eines bestehenden Gewässers (vgl. Kap. 3.2), 
wird die Wiebach-Variante, die auf der Nutzung und dem Ausbau des Wiebach basiert, mit dem maxi-
malen Zielerreichungsgrad (6) bewertet. Auch die Variante Ahe-Nord ist in der Lage, durch den Ge-
wässerneubau den lokalen Biotopverbund zu stärken, und wird daher mit einem mittleren Zielerrei-
chungsgrad (3) bewertet. Bei der Hambachbahn-Variante sind hingegen keine Aufwertungseffekte 
aufgrund er isolierten Lage innerhalb der Hambachbahn zu erwarten, so dass hier keine Punkte ver-
geben werden (0). 
 
Bezüglich der Beanspruchung von Fremdgrundstücken erweist sich die Variante der Hambach-
bahn als überlegen, da sich die gesamte Hambachbahntrasse im Eigentum von RWE Power befindet. 
Es wird daher die maximale Punktzahl von 6 vergeben. Die Varianten Ahe-Nord und Wiebach profitie-
ren hingegen nur streckenweise von Liegenschaften im Eigentum von RWE Power und erhalten daher 
jeweils eine geringe Punktzahl (2). 
 
In allen Varianten kommt es maximal zu einer sehr geringen Beeinträchtigung des Denkmalschut-
zes. Bis auf die Variante Wiebach, die unmittelbar am denkmalgeschützten Haus Laach vorbeiführt, 
erhalten alle Varianten die maximale Punktzahl (6). Die Wiebach-Variante erhält aufgrund dieser po-
tenziellen Beeinträchtigung eine etwas geringere Punktzahl von 5. 
 
Hinsichtlich der geringen wasserwirtschaftlichen Beeinträchtigung von Siedlungsgebieten zeigen 
sich geringe Unterschiede zwischen den Varianten. Mit einer Punktzahl von 5 schneidet die Variante 
Ahe-Nord am besten ab, da sie den größten Abstand zu Siedlungsgebieten aufweist. Aufgrund der 
Nähe zu den Ortschaften Berrendorf-Wüllenrath und Thorr erhält die Variante Wiebach eine etwas ge-
ringe Punktzahl von 4. Die geringste Punktzahl (3) erhält die Hambachbahn-Variante aufgrund ihrer 
großen Nähe zu den teils dicht besiedelten und bebauten Siedlungsflächen im untersten Teilstück zwi-
schen der A61 und der Mündung in die Erft (Gewerbepark Paffendorf, Zieverich, Paffendorf). 
 
Die größte öffentliche Akzeptanz erreichet die Variante Wiebach (ZR = 5), da es sich hier überwie-
gend um den Ausbau eines bestehenden Gewässers handelt, was in der Öffentlichkeit mit weniger

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 91 v on 95 
umfangreichen baulichen Maßnahmen assoziiert werden dürfte als, wie in den übrigen Varianten, der 
Neubau eines Gewässers (ZR = 4). Zudem kann die Nutzung der Hambachbahn auch in der öffentli-
chen Wirkung in Konkurrenz zur Anlage eine Gewässers stehen. 
 
Abbildung 59 zeigt die Ergebnisse der Wertzahlermittlung aus Überlagerung der zuvor erläuterten 
Zielrealisierungsgrade mit den Gewichten den Planungsziele. 
 
 
Abbildung 59 Planungsziele und Wertzahlen der Varianten; Wertzahlen (WZ) sind das Ergebnis der Wichtung der Zielrealisierungsgrade (ZR) 
mit den Zielgewichten (ZG) der Planungsziele (WZ = ZR x ZG); die Summe der Wertzahlen ergibt das Gesamtbewertungsergebnis 
(v gl. Anlage A-6). 
Mit einer Bewertung von insgesamt 415 Punkten erhält die Variante Wiebach das beste Gesamtbe-
wertungsergebnis. Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass sie die höchste Leitbildkonformi-
tät aufweist und gleichzeitig, trotz vorhandener Eingriffe in Natur und Landschaft, eine ökologische 
Aufwertung und Stärkung von Biotopverbundeffekten erwarten lässt. Da es sich bei dieser Variante 
überwiegend um eine Erweiterung des bestehenden Wiebachs handelt, profitiert sie darüber hinaus 
von einer höher zu erwartenden öffentlichen Akzeptanz. 
 
An zweiter Stelle steht die Variante Ahe-Nord (395 Punkte). Hier führt lediglich die etwas geringere 
Leitbildkonformität sowie die fehlende ökologische Aufwertung und Stärkung von Biotopverbundeffek-
ten zu Einbußen gegenüber der Variante Wiebach, die auch durch die etwas geringeren Eingriffe in

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 92 v on 95 
Natur und Landschaft sowie die geringere Beanspruchung von Schutzgebieten nicht ausgeglichen 
werden können. 
 
Auf dem dritten Platz folgt die Hambachbahn-Variante (355 Punkte), die vor allem aufgrund ihrer man-
gelhaften Leitbildkonformität keine besseren Ränge erreicht. 
 
Tendenziell vergrößert sich der Bewertungsabstand zwischen der Wiebach-Variante und den übrigen 
Varianten noch mit Bezug auf die Ausführungen in Kap. 6.4.4. Aufgrund der in den übrigen Varianten 
deutlich stärker ausgeprägten Einschnitte in den Grundwasserhorizont ist nur für diese Varianten da-
von auszugehen, dass in Anbetracht zusätzlicher Abflussanteile aus Grundwasservorflut nochmals 
größere Gerinneabmessungen erforderlich werden, die zusätzliche Eingriffe in Fläche und Volumen 
bedeuten. Das Bewertungsergebnis ist diesbezüglich also stabil, so dass im Rahmen der Alternativen-
prüfung eine weitere Iteration zur genaueren Berücksichtigung grundwasserbürtiger Abflussanteile un-
terbleiben kann (vgl. Kap. 6.4.4). 
7 Zusammenfassung 
Gegenstand der Alternativenprüfung sind ein Variantenvergleich und die Ermittlung einer Vor-
zugstrasse für das herzustellende Ablaufgewässer. Der Variantenvergleich erfolgte in Form eines 
mehrstufigen Verfahrens, das von einem zunächst offenen Suchraum zu einer einzelnen Variante für 
das Ablaufgewässer führte, die alle technischen, hydraulischen und gewässerökologischen Anforde-
rungen erfüllt und sich im Vergleich als vorzugswürdig darstellt. 
 
1. Abgrenzung des Suchraums: 
Im ersten Schritt wurde der Suchraum fachlich-argumentativ hergeleitet. Der Suchraum wurde dazu 
über einen Bereich zwischen dem zukünftigen Tagebausee Hambach im Westen und der Erft im Os-
ten abgegrenzt. Nördlich wurde der Suchraum durch den Finkelbach und südlich durch die Ortschaft 
Kerpen-Sindorf sowie den Manheim-Blatzheimer Erbwald eingegrenzt. 
 
2. Bestandsaufnahme: 
Auf Basis der von der RWE Power AG und aus öffentlichen Quellen bezogenen Daten und Informatio-
nen über den Suchraum sowie einer Ortsbesichtigung wurden im Suchraum alle wesentlichen Grund-
lagen zum planerischen Umfeld zusammengetragen. Besondere Berücksichtigung fanden dabei dieje-
nigen Informationen, die Aussagen über den Zustand und die Nutzung des Suchraums zum späteren 
Bau- und Betriebszeitpunkt des Ablaufgerinnes gegen Ende des 21. Jahrhunderts zulassen. 
 
3. Raumwiderstandsanalyse: 
Die ermittelten Grundlagendaten wurden im Rahmen einer Raumwiderstandsanalyse hinsichtlich ihrer 
Restriktionswirkung auf den Bau des Ablaufgerinnes ausgewertet und mit numerischen Raumwider-
ständen belegt. Die Raumwiderstände der unterschiedlichen Restriktionen wurden in der Fläche der-
art aufsummiert, dass sich eine flächige Darstellung für den gesamten Suchraum ergab. Abschließend 
erfolgte die Ermittlung von sechs Trassenkorridoren, in denen insgesamt geringe Raumwiderstände 
vorliegen und innerhalb derer die Herstellung eines Ablaufgewässers grundsätzlich sinnvoll möglich 
ist.

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 93 v on 95 
 
4. Variantenstudium 
Aufbauend auf der Raumwiderstandsanalyse wurde die Vorzugsvariante für das Ablaufgewässer in 
einem vierstufigen Variantenstudium ermittelt. 
 
Stufe 1: 
Zunächst wurde die mögliche Höhenlage der Gewässersohle eines Ablaufgewässers im Be-
reich des Anschlusses an die Große Erft bzw. die Erft für jeden Trassenkorridor ermittelt, da 
ein Ablauf im Freispiegel nur möglich ist, wenn die Anschlusshöhe im Bereich der Großen Erft 
bzw. Erft unterhalb des Zielseewasserspiegels des Tagebausees liegt. Innerhalb des Trassen-
korridors Ahe-Süd war diese Bedingung nicht erfüllt, sodass dieser Korridor für weitere Be-
trachtungen ausschied. 
 
Stufe 2: 
In der zweiten Stufe wurden in den verbleibenden fünf Trassenkorridoren insgesamt 15 Lage-
varianten eines möglichen Ablaufgewässers unter Berücksichtigung der vorhandenen Restrik-
tionen und der Erkenntnisse aus einer Ortsbesichtigung entwickelt. Für jede Lagevariante 
wurde eine überschlägige Ermittlung der Bemessungsabflüsse durchgeführt und geometrische 
Kennwerte bestimmt, auf deren Grundlage vier Lagevarianten zur weiteren Betrachtung aus-
gewählt werden konnten. Die Lagevariante im Korridor „Fernbandtrasse“ wurde nicht weiter 
berücksichtigt, da sich die unmittelbar angrenzende Finkelbachtrasse durch die Nutzung des 
bestehenden Finkelbachs als zielführender (Potenzial für gewässerökologische Aufwertungen) 
erwies. 
 
Stufe 3: 
Im nächsten Schritt wurden für jede der vier verbliebenen Lagevarianten im Rahmen einer 
Längsschnittanalyse ober- und unterwasserseitige Zwangspunkte der Sohlhöhe sowie das da-
raus resultierende Sohlgefälle ermittelt. Das Sohlgefälle ist zur Bestimmung der weiteren Ge-
rinneparameter wie z. B. Sohlbreite und Breite des Entwicklungskorridors erforderlich. Varian-
tenübergreifend ergaben sich Entwicklungskorridorbreiten für das potenzielle Ablaufgewässer 
zwischen 15 und 25 m. Aufgrund des Seewasserspiegels und der Topografie resultieren Ge-
ländeeinschnitte von zum Teil > 15 m, die insbesondere im Nahbereich des Sees zu umfang-
reichen Bodenbewegungen / Flächeneingriffen führen. Aufgrund des erheblichen Flächenbe-
darfs (resultierend aus der großen Einschnittstiefe und der resultierenden Breite der Sekun-
däraue) scheidet die Finkelbachtrasse von den weiteren Betrachtungen aus. 
 
Stufe 4: 
In den Variantenvergleich flossen letztlich die drei Lagevarianten „Ahe-Nord“, „Wiebach“ und 
„Hambachbahn“ ein, die in der Folge nach technisch-konstruktiven, sozioökonomischen und 
umweltbezogenen Planungszielen bewertet wurden. Die Gegenüberstellung ergab, dass die 
Lagevariante „Wiebach“ in besonderem Maße zielführend ist. In der Gesamtbewertung stellte 
sich demnach die Lagevariante Wiebach als Vorzugsvariante für die Herstellung des Ab-
laufgewässers für den Tagebausee Hambach dar (zur Beschreibung s. Tabelle 12, vgl. Anlage 
1 „Vorhabenbeschreibung“ für ergänzende Ausführungen).

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Tabelle 12 Übergeordnete technisch-konstruktive und wasserwirtschaftliche Eckdaten zur Trasse des Seeablaufs (derzeitiger Planungs-
stand) in Form der Variante Wiebach 
Längsprofil Trassenlänge (Tagebausee bis Große Erft)  rd. 5.140 m  
Anschlusshöhe Tagebausee  64,80 mNHN 
Anschlusshöhe Große Erft (Bezugsjahr 2200)  63,10 mNHN 
Mittleres Sohlgefälle  0,27 ‰ 
Querprofil Einschnittstiefe Gewässer (ggü. Sekundäraue)  rd. 1 m 
Einschnittstiefe Sekundäraue (ggü. Geländeoberkante)  bis zu rd. 15 m 
Breite Gewässersohle rd. 4 m 
Breite Sekundäraue (inkl. Gewässersohle)  rd. 20 m 
Böschungsneigung Sekundäraue  1 : 2 
Breite Sekundäraue inkl. Böschung  25 - 75 m 
Flächeninanspruchnahme (Gewässerprofil inkl. Sekundäraue)  rd. 21,6 ha 
Wasserhaushalt  Direkteinzugsgebiet Ablaufgewässer  rd. 1.162 ha  
Direkteinzugsgebiet Tagebausee   rd. 4.117 ha  
Jährlicher Mittelwasserabfluss (MQ) (überschlägig ermittelt)  rd. 0,95 m³/s 
Hochwasserabfluss (Wiederkehrintervall 1 Jahr) (HQ1) (über-
schlägig ermittelt)  
1,39 m³/s 
Hochwasserabfluss (Wiederkehrintervall 100 Jahre) ( HQ100) 
(überschlägig ermittelt) 
14,36 m³/s 
Fließgeschwindigkeit  0,1 - 0,6 m/s 
mittlerer Wasserstand rd. 0,2 m 
Bauwerke  Breite Überlaufschwelle (Oberkante auf 64,8 mNHN)  rd. 5 m 
maximale Anzahl der Durchlässe  14 
Länge Hochwasserschutzdämme (beidseitig, Unterlauf)  rd. 300 m 
Bauzeit Umsetzungsdauer des Gewässerausbaus und -neubaus  vsl. 2 - 3 Jahre  
 
Die Lagevariante „Wiebach“ gewährleistet die Planungsziele im Hinblick auf die Vermeidung von Be-
einträchtigungen von Landschaftsbild, Denkmälern und Hochwasserschutz auf einem hohen, zu den 
übrigen Varianten vergleichbaren Niveau. Anhand dieser Planungsziele lassen sich demnach weder 
entscheidungsrelevante Vorzüge noch Nachteile der Vorzugsvariante ableiten. Dies gilt in gleicher 
Weise für die zu erwartende Akzeptanz der Maßnahme in der Öffentlichkeit, mit der das Konfliktpoten-
zial in der Planungsphase der Vorhabenumsetzung u. a. hinsichtlich der Aspekte der Flächenverfüg-
barkeit widergespiegelt wird. 
 
Die Lagevariante „Wiebach“ zeichnet sich im Vergleich zu den übrigen Varianten aber in besonderem 
Maße durch ihr hohes ökologisches Potenzial aus. 
 
Mit der Lagevariante „Wiebach“ wird eine weitgehend leitbildkonforme Entwicklung des Ablaufgewäs-
sers möglich, die in den übrigen Varianten topografie- bzw. restriktionsbedingt nur eingeschränkt um-
zusetzen wäre. Sie ist somit besonders geeignet, um naturnahe, gewässerökologisch wertvolle Le-
bensräume bereitzustellen.

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Braunkohleplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – Alternativenprüfung 
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Die Lagevariante „Wiebach“ verläuft innerhalb natur- bzw. landschaftsschutzrelevanter, bedeutsamer 
Flächen (Landschaftsschutzgebiet, Biotopverbundfläche). Die Herstellung des Ablaufgewässers er-
folgt überwiegend innerhalb bestehender, degradierter Gewässerläufe und schafft daher nicht nur 
wertvolle Lebensräume, sondern trägt zudem zur strukturellen Aufwertung der Landschaft und zur 
nachhaltigen Förderung des regionalen Biotopverbunds bei. Die Lagevariante „Wiebach“ besitzt damit 
trotz des im Vergleich zu den übrigen Varianten geringfügig höheren Flächenbedarfs auch eine be-
sondere raumwirksame Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der Funktionsfähigkeit von Natur 
und Landschaft. 
 
Die ökologisch begründeten Vorteile sind damit ausschlaggebend für die Auswahl der Lagevariante 
„Wiebach“ als Vorzugsvariante zur Herstellung des Ablaufgewässers für den Tagebausee Hambach. 
 
 
 
Sachbearbeiter: 
Dr.-Ing. Tobias Schruff-Wieneke 
Patrick Modrak, M. Sc. 
 
 
Köln, Oktober 2021 
 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 
 
 
 
ppa. Dr.-Ing. Sebastian Rubbert

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.0_Angaben zur Umweltprüfung)

703362 Zeichen

RWE Power AG 
 
 
 
Titel Bericht 
 
 
ggf. Untertitel 
 
 
Braunkohlenplan Hambach Teilplan 12/1  
– Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach –  
für das infolge des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes 
geänderte Tagebauvorhaben 
  
Sachlicher Teilplan: 
Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Ham-
bach 
 
– Angaben zur Umweltprüfung nach § 8 ROG / § 40 UVPG – 
 
Stand: 25.09.2023 
 
 
 
 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 
Niederlassung Köln 
Karlstraße 40-44, 50679 Köln 
Telefon +49 221 689308-0, bce-koeln@bjoernsen.de

I 
Inhaltsverzeichnis 
 
Quellenverzeichnis XIII 
Abkürzungsverzeichnis XXVIII 
0 Allgemeinverständliche, nicht-technische Zusammenfassung 1 
1 Einleitung 4 
1.1 Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans 4 
1.2 Verfahrensablauf zur Aufstellung des Braunkohlenplans 5 
1.3 Rechtsgrundlagen zur Umweltprüfung im Braunkohlenplanverfahren 7 
1.4 Beschreibung des Braunkohlenplans 8 
1.4.1 Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Braunkohlenplans 8 
1.4.2 In Betracht kommende anderweite Planungsmöglichkeiten 11 
1.4.3 Hydromorphologische Grundzüge des Ablaufgewässers und Flächennutzungen im 
Trassenkorridor 21 
1.5 Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen 34 
2 Untersuchungsrahmen 38 
2.1 Vorgehen / Methodische Grundlagen 38 
2.2 Zeitliche Gliederung der Untersuchungen 40 
2.3 Planbedingte Wirkfaktoren und damit verbundene Veränderungen im Naturhaushalt 42 
2.4 Nicht betrachtungsrelevante Wirkfaktoren 44 
2.5 Untersuchungsaspekte 47 
2.6 Datengrundlagen und Methoden zur Bestandsbeschreibung und Auswirkungsprognose 50 
2.7 Untersuchungsraum 51 
2.8 Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes, die für den Braunkohlenplan von Bedeutung sind, und der Ar t, wie diese 
Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden 53

II 
2.8.1 Überblick 53 
2.8.2 Fachrechtliche Umweltschutzziele 54 
2.8.3 Verbindliche planerische Zielvorgaben 57 
2.8.4 Nicht-verbindliche planerische Zielvorgaben 67 
3 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands  74 
3.1 Schutzgut Wasser 74 
3.1.1 Übersicht und Datengrundlagen 74 
3.1.2 Oberflächengewässer 76 
3.1.3 Grundwasser 89 
3.1.4 Hochwasserschutz 94 
3.1.5 Gewässerbenutzungen 97 
3.2 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 98 
3.2.1 Übersicht und Datengrundlagen 98 
3.2.2 Wohnen und Arbeiten 99 
3.2.3 Ver- und Entsorgung 101 
3.2.4 Erholung 102 
3.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt 103 
3.3.1 Übersicht und Datengrundlagen 103 
3.3.2 Besonders geschützte Arten 107 
3.3.3 Arten nach Umweltschadensgesetz 108 
3.3.4 Nachrichtlich: Invasive Arten 109 
3.3.5 Naturschutzgebiete 111 
3.3.6 Gesetzlich geschützte Biotope 111 
3.3.7 Biotopverbund 112 
3.3.8 Nachrichtlich: Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) 114 
3.3.9 FFH-Lebensraumtypen 116 
3.3.10 Schutzwald, Erholungswald 116 
3.3.11 Natura 2000-Gebiete 116 
3.4 Schutzgut Fläche 118 
3.4.1 Übersicht und Datengrundlagen 118 
3.4.2 Flächennutzung 119 
3.4.3 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume 122 
3.5 Schutzgut Boden 122 
3.5.1 Übersicht und Datengrundlagen 122 
3.5.2 Schutzwürdige Böden (Natürliche Bodenfunktionen) 123 
3.5.3 Schutzwürdige Böden (Archivböden) 124 
3.5.4 Altlasten 125

III 
3.6 Schutzgut Luft und Klima 125 
3.6.1 Übersicht und Datengrundlagen 125 
3.6.2 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich 126 
3.6.3 Klimawandel (Treibhausgase) 128 
3.7 Schutzgut Landschaft 128 
3.7.1 Übersicht und Datengrundlagen 128 
3.7.2 Landschaftsschutzgebiete 129 
3.7.3 Geschützte Landschaftsbestandteile 129 
3.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 132 
3.8.1 Übersicht und Datengrundlagen 132 
3.8.2 Baudenkmäler, Denkmalbereiche 133 
3.8.3 Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche, archäologische Konfliktb ereiche
 134 
3.8.4 Kulturlandschaftsbereiche 135 
3.8.5 Infrastruktur 135 
3.9 Wechselwirkungen 138 
3.10 Derzeitige für den Braunkohlenplan bedeutsame Umweltprobleme (Vorbelastungen)  139 
3.11 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des 
Braunkohlenplans 140 
3.12 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung des Braunkohlenplans 
bis zur Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens 142 
4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung des 
Braunkohlenplans und Bewertung der jeweiligen Umweltauswirkungen  143 
4.1 Überblick 143 
4.2 Schutzgut Wasser 145 
4.2.1 Oberflächengewässer 145 
4.2.2 Grundwasser 156 
4.2.3 Hochwasserschutz 157 
4.2.4 Gewässerbenutzungen 165 
4.2.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  166 
4.3 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 167 
4.3.1 Wohnen und Arbeiten 167 
4.3.2 Ver- und Entsorgung 169 
4.3.3 Erholung 170

IV 
4.3.4 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  174 
4.4 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt 174 
4.4.1 Besonders geschützte Arten 174 
4.4.2 Arten nach Umweltschadensgesetz 178 
4.4.3 Nachrichtlich: Invasive Arten 180 
4.4.4 Naturschutzgebiete 182 
4.4.5 Gesetzlich geschützte Biotope 184 
4.4.6 Biotopverbund 185 
4.4.7 Nachrichtlich: Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) 187 
4.4.8 FFH-Lebensraumtypen 189 
4.4.9 Schutzwald, Erholungswald 190 
4.4.10 Europäisch geschützte Lebensräume und Arten (Natura 2000) 192 
4.4.11 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen 193 
4.5 Schutzgut Fläche 194 
4.5.1 Flächennutzung 194 
4.5.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume 197 
4.5.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  197 
4.6 Schutzgut Boden 198 
4.6.1 Schutzwürdige Böden (Natürliche Bodenfunktionen) 198 
4.6.2 Schutzwürdige Böden (Archivböden) 201 
4.6.3 Altlasten 202 
4.6.4 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  203 
4.7 Schutzgut Luft und Klima 204 
4.7.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich 204 
4.7.2 Klimawandel (Treibhausgase) 205 
4.7.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  207 
4.8 Schutzgut Landschaft 208 
4.8.1 Landschaftsschutzgebiete 208 
4.8.2 Geschützte Landschaftsbestandteile 210 
4.8.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  212 
4.9 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 213 
4.9.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche 213 
4.9.2 Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche, archäologische Konfliktbereiche
 214 
4.9.3 Kulturlandschaftsbereiche 216 
4.9.4 Infrastruktur 216 
4.9.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  220

V 
4.10 Umweltauswirkungen infolge der Anfälligkeit der Planinhalte und -ziele für 
Klimawandelfolgen 220 
4.11 Nachweis der hinreichenden Kompensation der planbedingten Eingriffe 
(Eingriffsbilanzierung) 222 
5 Darlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Umweltauswirkungen 227 
6 Zusammenfassende Einschätzung zur Umweltverträglichkeit des Braunkohlenplans
 228 
6.1 Vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des 
Braunkohlenplans 228 
6.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind
 231 
6.3 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen  232 
 
 
 
Anlagen 
 
Reihe A: Übersichten und Zusammenstellungen 
 
A-1 Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees 
Hambach – Anlage 2: Alternativenprüfung (Stand: 29.10.2021)  
 
A-2 Artenschutzrechtliche Betrachtung 
A-2.1 Artenspektrum für die Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung  
A-2.2 Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose  
 
 
Reihe B: Übersichten und Pläne Maßstab 
 
B-1 Trassenkorridor – Geplanter Geltungsbereich des Braunkohlenplans 1 : 5.000 
B-2 Schutzgebiete von Natur und Landschaft 1 : 7.500 / 1 : 50.000 
B-3 Wasserwirtschaftlich relevante Gebiete 1 : 7.500 / 1 : 50.000

VI 
Abbildungsverzeichnis 
 
Abbildung 1 Abgrenzung des zu sichernden Trassenkorridors (Übersicht, Detaildarstellung s. 
Anlage B-1), nachrichtlich: Darstellung von Wiedernutzbarmachung und 
Abbaugrenze sowie Sicherheitslinie des Tagebaus Hambach (derzeit in Änderung)
 8 
Abbildung 2 Breite des zu sichernden Trassenkorridors mit Gewässertrasse (Gewässer, 
Sekundäraue und Böschungen) zzgl. beispielhaft hier beidseitig angeordnetem 
Arbeits- und Sicherungsstreifen 9 
Abbildung 3 Zu sichernder Trassenkorridor, übergeordnete Restriktionen mit Bedeutung für die 
Abgrenzung des Trassenkorridors; nachrichtlich: Darstellung von 
Wiedernutzbarmachung sowie Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Tagebaus 
Hambach 10 
Abbildung 4 Abgrenzung des Suchraums [rot]; nachrichtliche Darstellung von bestehenden 
Fließgewässern sowie Wiedernutzbarmachung und Abbaugrenze des Tagebaus 
Hambach 12 
Abbildung 5 Raumwiderstände im Suchraum (gering: grün, mittel: gelb/orange, hoch: rot) ; 
nachrichtlich: Darstellung von Wiedernutzbarmachung und Abbaugrenze des 
Tagebaus Hambach 13 
Abbildung 6 Suchraum [rote Umrandung] und potenzielle Trassenkorridore [hellrot] für die 
Ermittlung der Vorzugstrasse des Ablaufs für den Tagebausee Hambach; 
nachrichtlich: Darstellung von Wiedernutzbarmachung und Abbaugrenze sowie 
Sicherheitslinie des Tagebaus Hambach 14 
Abbildung 7  Übersicht über die potenziellen Lagevarianten (Stufe 2) im Suchraum [ rote 
Umrandung]; nachrichtlich: Darstellung von Wiedernutzbarmachung und 
Abbaugrenze des Tagebaus Hambach 15 
Abbildung 8 Planungsziele und Zielrealisierungsgrade (ZR; 0 - 6) der Varianten; hohe Werte für 
ZR bedeuten ein gutes Abschneiden hinsichtlich des Planungsziels. 20 
Abbildung 9 Typisches löss-lehmgeprägtes Fließgewässer der Bördelandschaften mit 
unregelmäßig mäandrierendem Verlauf, großer Einschnittstiefe und steilen 
Uferböschungen bei mittleren Abflüssen und leichtem Hochwasser (links [5], rechts 
[7]) 22 
Abbildung 10 Visualisierung des Ablaufgewässer mit naturnahem Gewässerlauf und extensiv 
bewirtschafteter Sekundäraue (Abschnitt Tagebausee bis Hambachbahn; Blick ab 
Tagebausee) 23 
Abbildung 11 Verlauf der Gewässertrasse (Pfeil) zwischen dem geplanten Tagebausee und der 
Großen Erft (Vordergrund) 23 
Abbildung 12 Summenhäufigkeit der Abflussmengen am Ablauf des Tagebausees Hambach auf 
Grundlage der 50. und 85. Perzentile des Klimaszenarios RCP 8.5 ab ca. 2 100 
(nach [17]) 26 
Abbildung 13 Mittlere jährliche Abflussganglinie und Spannweite der Abflüsse am Ablauf des 
Tagebausees Hambach auf Grundlage der 50. und 85. Perzentile des 
Klimaszenarios RCP 8.5 ab ca. 2100 (ergänzt nach [17]) 26

VII 
Abbildung 14 Entwicklung der jährlichen mittleren oberflächennahen Wassertemperaturen am 
Ablauf des Tagebausees Hambach auf Grundlage der 50. und 85. Perzentile des 
Klimaszenarios RCP 8.5 ab ca. 2100 (nach [17]) 30 
Abbildung 15 Bestehende und vorgesehene Bauwerke und Anlagen mit erforderlicher Querung 
durch das Ablaufgewässer 33 
Abbildung 16 Abgrenzung der Untersuchungsräume Trassenkorridor+200 und Erft für die 
Angaben zur Umweltprüfung; nachrichtliche Darstellung von 
Wiedernutzbarmachung und Abbaugrenze des Tagebaus Hambach 52 
Abbildung 17 Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan NRW – Zeichnerische Festlegungen 
[8] (ergänzt: Trassenkorridor; nachrichtlich: geplante Wiedernutzbarma chung, 
Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Tagebaus Hambach) 58 
Abbildung 18 Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln [9] und dem 
sachlichen Teilabschnitt "Vorbeugender Hochwasserschutz, Teil 1 – Teilabschnitte 
Region Köln, Bonn/Rhein-Sieg und z. T. Aachen (Wassereinzugsgebiet der Erft)“ 
[10] für den geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans (ergänzt: 
Trassenkorridor; nachrichtlich: geplante Wiedernutzbarmachung, Abbaugrenze 
und Sicherheitslinie des Tagebaus Hambach) 60 
Abbildung 19 Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln – Vorentwurf (2021) für den geplanten 
Geltungsbereich des Braunkohlenplans (nach [11]) (ergänzt: Trassenkorridor; 
nachrichtlich: geplante Wiedernutzbarmachung, Abbaugrenze und Sicherheitslinie 
des Tagebaus Hambach) 62 
Abbildung 20 Zeichnerische Festsetzungen der Flächennutzungspläne der Städte Bergheim 
(Stand 01/2020) [12] und Elsdorf (Stand 11/2019) [13] (ergänzt: Trassenkorridor; 
nachrichtlich: geplante Wiedernutzbarmachung, Abbaugrenze und Sicherheitslinie 
des Tagebaus Hambach) 64 
Abbildung 21 Zeichnerische Festsetzungen der Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde und 
Titzer Höhe“ (Stand 04/2019) [14] (ergänzt: Trassenkorridor; nachrichtlich: 
geplante Wiedernutzbarmachung, Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Tagebaus 
Hambach) 66 
Abbildung 22 Ausschnitt aus dem :terra nova – Masterplan 2010 [27] 67 
Abbildung 23 Ausschnitt aus dem Masterplan Tagebaurand – Entwicklung der Landschaft im 
Bereich des geplanten Geltungsbereichs des Braunkohlenplans mit Darstellung 
der zu sichernden Trasse (geplanter Trassenkorridor weicht ab) (ergänzt, nach 
[29]) 68 
Abbildung 24 Ausschnitt aus dem Rahmenplan Tagebaufolgelandschaft Hambach für den 
geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans mit Berücksichtigung der Trasse 
des Ablaufgewässers in der bislang nachrichtlich dargestellten (nach [62])  69 
Abbildung 25 Freiräumlicher Strategieplan des Stadtentwicklungskonzepts 2035 der Stadt 
Bergheim. Ausschnitt im geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans im 
Entwicklungsbereich „Erftaue“ ([30]) 71 
Abbildung 26 Ausschnitt aus der Radwegenetzkarte Bergheim – Haupt- und Nebenradnetz – des 
Masterplan Mobilität [31] 71 
Abbildung 27 Übersicht: Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den 
Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und Erft, zzgl. Rhein [84] 77

VIII 
Abbildung 28 Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [84] 78 
Abbildung 29 Abflussganglinien der Erft am Pegel Mödrath [80] 85 
Abbildung 30 Ergebnisse der Gewässerstrukturkartierung (2020) [84] 87 
Abbildung 31 Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [84] 90 
Abbildung 32  Grundwasserflurabstände der WRRL-Messstellen Wüllenrath (278212712, 1953 - 
2022) und Zieverich (278218015, rd. 5 km nordöstlich des Tagebaus, 1960 - 2022) 
(eigene Auswertung, Daten gem. [84]) 93 
Abbildung 33 Überschwemmte Bereiche entlang der Erft bei häufigen (HQ10) und m ittleren 
(HQ100) Hochwasserereignissen [98][84] 95 
Abbildung 34 Flächennutzung im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Erft 
unmittelbar flussabwärts (südlicher Bildrand) des Trassenkorridors [98][84]  96 
Abbildung 35 Starkregengefährdete Gebiete bei einem extremen Ereignis (200-jährlich) im 
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [100] 97 
Abbildung 36 Wohnbauflächen, Wohnbebauung sowie Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung 
im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 (Flächennutzung gem. [12], [13] und 
Auszug aus ALKIS) 100 
Abbildung 37 Wohnbauflächen und Flächen gemischter Nutzung im 
überschwemmungsgefährdeten Bereich (Risikogebiet, HQ 100) [98] 101 
Abbildung 38 Erholungseinrichtungen und -infrastruktur im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [104] 103 
Abbildung 39 Übersichtsdarstellung zur Lage der genannten FFH-Gebiete bezogen auf den 
Untersuchungsraum [83][89] 117 
Abbildung 40 Bestehende und geplante Rohstoffgewinnung mit räumlicher Überlagerung zum 
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 119 
Abbildung 41 Wertzahlen der Bodenschätzung im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 
(gem. BK50, [96]) 121 
Abbildung 42 Unzerschnittene verkehrsarme Räume im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [86] 122 
Abbildung 43 Schutzwürdigkeit der Böden im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [87]  124 
Abbildung 44 Altlastenverdachtsflächen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [76] 125 
Abbildung 45 Kaltluftvolumenstrom über Grünflächen und Luftaustausch im bzw. durch den 
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [89] 127 
Abbildung 46 Klimaanalyse (Gesamtbetrachtung) für den Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [89] 128 
Abbildung 47 Geschützte Landschaftsbestandteile im Untersuchungsraum Trassenkorrdior+200 
[14][76] 130 
Abbildung 48 Kompensationsflächen im Untersuchungsraum Trassenkorrdior+200 [14][76]  132 
Abbildung 49 Bestehende Bodendenkmäler, archäologische Konfliktbereiche und regional 
bedeutsame Kulturlandschaften im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200  135 
Abbildung 50 Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie wasserwirtschaftliche Anlagen / 
Einrichtungen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [74][84][94]  138 
Abbildung 51 Biotoptypen im Bestand (2022) 223

IX 
Tabellenverzeichnis 
 
Tabelle 1 Zusammenstellung und Bewertung der Lagevarianten (Stufe 2) 16 
Tabelle 2 Übersicht der gewählten Gerinneparameter für die Lagevarianten (Stufe 3).  17 
Tabelle 3 Erforderliche Flächeninanspruchnahme zur Herstellung der Trassen 17 
Tabelle 4 Planungsziele für die Bewertung der Trassenvarianten 18 
Tabelle 5 Ergebnis der Variantenbewertung 19 
Tabelle 6 Ermittlung der Breite des Entwicklungskorridors für das Ablaufgewässer nach 
Blauer Richtlinie [3] 22 
Tabelle 7 Übergeordnete technisch-konstruktive Eckdaten zur Trasse des Seeablaufs 
(derzeitiger Planungsstand) 24 
Tabelle 8 Anforderungen an den guten ökologischen Zustand / das gute ökologische 
Potenzial in Bezug auf die allgemeinen physikalisch-chemischen Parameter gem. 
Anl. 7, Nr. 2.1 OGewV 25 
Tabelle 9 Wasserwirtschaftliche Eckdaten zum Ablaufgewässer 29 
Tabelle 10 Prognostizierte Wasserbeschaffenheit des Tagebausees für ausgewählte, 
fließgewässerökologisch besonders relevante Parameter im Bereich des Ablaufs  29 
Tabelle 11 Bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren des Braunkohlenplans „Sicherung 
einer Trasse für den Seeablauf des Tagebaus Hambach“ bzw. des darin 
vorzubereitenden Vorhabens zur Herstellung des Ablaufs des Tagebausees 
Hambach (ausgegraut = nicht betrachtungsrelevant) 42 
Tabelle 12 Untersuchungsaspekte zu den einzelnen Schutzgütern mit Angabe der 
potenziellen Wirkpfade zum Vorhaben 48 
Tabelle 13 Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des 
Umweltzustandes 50 
Tabelle 14 Auswahl fachrechtlicher Umweltschutzziele mit Bedeutung für die Angaben zur 
Umweltprüfung des Braunkohlenplans 55 
Tabelle 15 Relevante Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans NRW [8]  58 
Tabelle 16 Relevante Ziele und Grundsätze des Regionalplan einschließlich des sachlichen 
Teils „Vorbeugender Hochwasserschutz“ für den Regierungsbezirk Köln [9] [10] 61 
Tabelle 17 Relevante Ziele und Grundsätze des Regionalplans – Vorentwurf (Dezember 
2021[11 62 
Tabelle 18 Kurzcharakterisierung der Biotopverbundflächen im geplanten Geltungsbereich 
des Braunkohlenplans (nach [9][83][21]) 65 
Tabelle 19 Landschaftsschutzgebiete im geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans 
[14][83] 66 
Tabelle 20 Maßnahmenflächen des Artenschutzkonzept Ost mit räumlicher Schnittmenge zum 
geplanten Braunkohlenplangebiet 73 
Tabelle 21 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im 
Schutzgut „Wasser" 75 
Tabelle 22 Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den Untersuchungsräumen 
Trassenkorridor+200 und Erft (Stammdaten, Referenzbedingungen), zzgl. Rhein 
(4. Monitoringzyklus, ergänzt nach [25][26]) 76

X 
Tabelle 23 Mühlen- und Entwässerungsgräben entlang der Erft unterhalb der Wiebach-
Mündung [84] 78 
Tabelle 24 Bewirtschaftungsziele und Fristen zur Zielerreichung für die 
Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den Untersuchungsräumen 
Trassenkorridor+200 und Erft [25][26], zzgl. Rhein (nachrichtlich) 79 
Tabelle 25 Maßnahmen zur Zielerreichung des WRRL-Maßnahmenprogramms [25][26] 80 
Tabelle 26 Bewertung des ökologischen Zustands / Potenzials (Ausgangszustand) der 
Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den Untersuchungsräumen 
Trassenkorridor+200 und Erft [25][26], zzgl. Rhein (nachrichtlich) 82 
Tabelle 27 Ergebnisse der Befischungen an den Mess- bzw. Probestellen 138009 / erf-01-51 
(Erft) und 137900 / erf-03-2 (Große Erft) der letzten zehn Jahre (nach [84][92]) 84 
Tabelle 28 Abflusswerte für die Oberflächengewässer im Untersuchungsraum Erft 85 
Tabelle 29 Allgemeine physikalisch-chemische Parameter mit Überschreitung der 
Orientierungswerte nach Anl. 7 OGewV in den einzelnen 
Oberflächenwasserkörpern (x – Überschreitung liegt vor, - keine Überschreitung) 
[25][26] 88 
Tabelle 30 Bewertung des chemischen Zustands (Ausgangszustand) für 
Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den Untersuchungsräumen 
Trassenkorridor+200 und Erft [25][26] 89 
Tabelle 31  Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [25] 89 
Tabelle 32 Bewirtschaftungsziele für die Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im 
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [25] 91 
Tabelle 33 Maßnahmen zur Zielerreichung (mit Angabe der Umsetzungsfrist) für die 
Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [25] 91 
Tabelle 34 Maßnahmen zum Erreichen des bestmöglichen Zustands und zur Vermeidung 
weiterer Zustandsverschlechterungen für die Grundwasserkörper mit (anteiliger) 
Lage im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [16] 91 
Tabelle 35  Bewertung des mengenmäßigen Zustands (Ausgangszustand) der 
Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 (4. Monitoringzyklus, [25]) 92 
Tabelle 36  Bewertung des chemischen Zustands (Ausgangszustand) der Grundwasserkörper 
mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [25] 93 
Tabelle 37 Bestehende Wasserrechte im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 inkl. 
Große Erft (Auswahl nach Daten gem. [82]) 97 
Tabelle 38 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im 
Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit" 98 
Tabelle 39 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im 
Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ 106 
Tabelle 40 Gebietsfremde Arten der Wirbellosen und der Fischfauna mit Nachweis im Rhein 
oder der Erft [77][78][101] 110 
Tabelle 41 Naturschutzgebiete in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und "Erft" 
[14][21] 111

XI 
Tabelle 42 Gesetzlich geschützte Biotope in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 
und "Erft" [83] 112 
Tabelle 43 Biotopverbundflächen in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und 
"Erft" [83] 112 
Tabelle 44 Schutzwürdige Biotope im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [83]  114 
Tabelle 45 Schutzwürdige Biotope mit (potenziell) wasserabhängigen Biotoptypen im 
Untersuchungsraum „Erft" [83] 114 
Tabelle 46 FFH-Gebiete und für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche 
Bestandteile, Lage außerhalb des Untersuchungsraums [89] 117 
Tabelle 47 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im 
Schutzgut „Fläche" 118 
Tabelle 48 Kurzbeschreibung der zukünftigen BSAB mit räumlicher Überlagerung zum 
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 (nach [38]) 120 
Tabelle 49 Informationen zu den Anträgen auf Erteilung abgrabungsrechtlicher Vorbescheide 
der ML mineral-logistics GmbH & Co. OHG (gem. [75], ergänzt nach [50][51][53])
 120 
Tabelle 50  Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im 
Schutzgut „Boden" 123 
Tabelle 51 Altlastenverdachtsflächen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [76] 125 
Tabelle 52 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im 
Schutzgut „Luft und Klima" 126 
Tabelle 53 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im 
Schutzgut „Landschaft" 129 
Tabelle 54 Geschützter Landschaftsbestandteil im geplanten Geltungsbereich des 
Braunkohlenplans (gem. Landschaftsplanung [14][83]) 130 
Tabelle 55 Kompensationsflächen innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 
gem. Kompensationskataster des Rhein-Erft-Kreis unter Berücksichtigung der 
Flächen des Artenschutzkonzepts Ost der RWE Power AG ([81], RWE Power AG)
 131 
Tabelle 56 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im 
Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ 133 
Tabelle 57 Denkmäler im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [42][43] 134 
Tabelle 58 Regional bedeutsame archäologische Bereiche im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [22] 134 
Tabelle 59 Regional bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [22] 135 
Tabelle 60 Überörtliche verkehrliche Nutzungen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 
[12][13][97] 136 
Tabelle 61 Querbauwerke im Verlauf von Winterbach, Wiebach und Großer Erft im 
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [84] 136 
Tabelle 62 Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie wasserwirtschaftliche Anlagen / 
Einrichtungen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [74][84][94] 137 
Tabelle 63 Relevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei Durchführung des 
Braunkohlenplans 139

XII 
Tabelle 64 Untersuchungsaspekte zu den einzelnen Schutzgütern mit Angabe der 
potenziellen Wirkpfade zum Vorhaben 143 
Tabelle 65 Biotoptypen (Bestand), räumliche Ausdehnung und Wertigkeit innerhalb des 
Trassenkorridors und der Gewässertrasse 224 
Tabelle 66 Mögliche Biotoptypenzusammensetzung innerhalb der Gewässertrasse nach 
Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens 225 
Tabelle 67 Vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des 
Braunkohlenplans 229

XIII 
Quellenverzeichnis 
Verwendete Unterlagen 
 
[1] Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung  
Umweltbundesamt & Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit  
(Hrsg.)  
2010 
[2] Die Alternativenprüfung in der Strategischen Umweltprüfung und der Umweltverträglichkeits-
prüfung 
Umweltbundesamt (Hrsg.) 
2017 
[3] Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen – Ausbau 
und Unterhaltung (Blaue Richtlinie) 
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
6. Auflage, 2010 
[4] Fließgewässertypenkarten Nordrhein-Westfalens 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
LANUV-Arbeitsblatt 25 
2015 
[5] Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen – Gewässerland-
schaften und Fließgewässertypen 
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen 
LUA-Merkblatt Nr.17 
1999 
[6] Die deutsche Fließgewässertypologie – Zweite Überarbeitung der Steckbriefe der Fließge-
wässertypen 
Pottgiesser, T. 
2018 
[7] Hydromorphologische Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen  
Umweltbundesamt (Hrsg.) 
2014 
[8] Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) 
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein -
Westfalen 
2019

XIV 
[9] Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Bezirksregierung Köln (Hrsg.) 
2. Auflage, 2018 
[10] Regionalplan Köln, Teilabschnitte Region Köln, Bonn/Rhein-Sieg und z. T. Aachen (Wasser-
einzugsgebiet der Erft) – Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“, Teil 1 
Bezirksregierung Köln (Hrsg.) 
2006 
[11] Regionalplan Köln 
Bezirksregierung Köln 
Vorentwurf, Dezember 2021 
[12] Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim 
Stadt Bergheim 
Maßstab 1 : 15.000 
Arbeitsfassung, Januar 2022 
[13] Flächennutzungsplan der Stadt Elsdorf 
Stadt Elsdorf 
Maßstab 1 : 10.000 
9. Änderung, November 2019 
[14] Landschaftsplan Nr. 2 – Jülicher Börde mit Titzer Höhe 
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisentwicklung 
4. Änderung, April 2019 
[15] Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
2021 
[16] Hintergrundpapier Braunkohle – Begründung für die Inanspruchnahme von Ausnahmen von 
den Bewirtschaftungszielen 
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW 
https://www.flussgebiete.nrw.de/system/files/atoms/files/2020-12-02_final_hgp_braun-
kohle.pdf 
09.02.2022 
[17] Limnologisches Prognosegutachten für den zukünftigen Tagebausee Hambach  
Änderung des Braunkohlenplans Hambach Teilplan 12/1. 
Angaben zur Umweltprüfung – Anlage 9  
Institut für Wasser und Boden Dr. Uhlmann, Dresden, Brandenburgische Techn ische Univer-
sität Cottbus-Senftenberg & IfB Potsdam-Sacrow 
Juli 2023

XV 
[18] Klimaausblick Rhein-Erft-Kreis 
Pfeifer et al., Helmholtz-Zentrum hereon GmbH, Climate Service Center Germany (GERICS)  
Juni 2021 
[19] Klimabericht NRW 2021. Klimawandel und seine Folgen – Ergebnisse aus dem Klimafolgen- 
und Anpassungsmonitoring 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
LANUV-Fachbericht 120 
November 2021 
[20] Leitfaden zur Durchführung der Umweltprüfung in der nordrhein-westfälischen Regionalpla-
nung 
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein -
Westfalen (Auftraggeber) 
Bearbeitung: Bosch & Partner GmbH 
November 2020 
[21] Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Re-
gierungsbezirks Köln 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
2019 
[22] Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln – Erhaltende Kulturlandschaftsentwick-
lung 
Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.) 
2016 
[23] Konzept zur WRRL-konformen Umgestaltung der Erft (Perspektivkonzept Erft) 
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen & Erftverband 
2005 
[24] Umsetzungsfahrplan – WRRL-Arbeitsgebiet Erft 
Erftverband 
2012 
[25] Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von Rhein, We-
ser, Ems und Maas. Bewirtschaftungsplan 2022-2027. Oberflächengewässer und Grund-
wasser – Teileinzugsgebiet Rhein/Erft NRW 
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Hrsg.) 
Dezember 2021 
[26] Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von Rhein, We-
ser, Ems und Maas. Bewirtschaftungsplan 2022-2027. Oberflächengewässer und

XVI 
Grundwasser – Teileinzugsgebiet Rhein/Rheingraben Nord 
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Hrsg.) 
Dezember 2021 
[27] :terra nova – Masterplan 2010 
Zweckverband :terra nova 
Erarbeitung: bbz landschaftsarchitekten 
2009 
[28] Raumentwicklungsperspektive Hambach 
NEULAND Hambach 
2021 
[29] Masterplan Tagebaurand 
Stadt Elsdorf 
Entwurf zur Vorstellung im Hauptausschuss 
22.02.2022 
[30] Stadtentwicklungskonzept Bergheim 2035 
Stadt Bergheim  
2019 
[31] Masterplan Mobilität der Kreisstadt Bergheim 
Kreisstadt Bergheim 
2022 
[32] Integriertes Klimaschutzkonzept der Kreisstadt Bergheim – Fortschreibung des Integrierten 
Klimaschutzkonzeptes aus dem Jahr 2010 
Kreisstadt Bergheim 
2021 
[33] Bericht zur Berechnung und Prognose von Bodenbewegungen mit Sensitivitätsanalyse im 
Rheinischen Braunkohlerevier 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Auftraggeber) 
Bearbeitung: ZAI Ziegler und Aulbach Ingenieurgesellschaft mbH 
2019 
[34] Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtli-
nien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder 
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW 
Runderlass, III 4 - 616.06.01.17, 06.06.2016

XVII 
[35] Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtli-
nien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW 
Runderlass, III 4 - 616.06.01.18, 06.06.2016 
[36] Fachtechnische Hinweise für die Erstellung der Prognose im Rahmen des Vollzugs des Ver-
schlechterungsverbots 
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser 
2020 
[37] Fachinformationssystem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP-Info) 
Bundesamt für Naturschutz 
https://ffh-vp-info.de/ 
2016 
[38] Regionalplan Köln – Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) 
Bezirksregierung Köln 
Erster Planentwurf, Stand Januar 2020 
[39] Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zur Neuaufstellung des Regionalplans im Regierungsbezirk 
Köln 
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
1. Auflage, August 2020 
[40] Bewirtschaftungsplan 2022-2027 für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, 
Ems und Maas 
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nord-
rhein-Westfalen (Hrsg.) 
Dezember 2021 
[41] Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
2018 
[42] Liste der Baudenkmäler der Kreisstadt Bergheim 
Kreisstadt Bergheim 
25.11.2020 
[43] Denkmäler der Stadt Elsdorf 
Stadt Elsdorf 
https://www.elsdorf.de/kultur-tourismus/denkmaeler 
Letzte Abfrage: 12.12.2022

XVIII 
[44] Verzeichnis der Staatlichen Anerkennungen von Kurorten, Erholungsorten und Heilbädern  
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie 
Bekanntmachung vom 28.7.2003 - III 3 – 0332.15 
[45] Relevante Arten für den Naturschutz in der Regionalplanung, Regierungsbezirk Köln  
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 
https://www.lb-naturschutz-nrw.de/fileadmin/redaktion/Fachthemen/Regionalplanung/Rele-
vante_Arten_RPKoeln_LBN_08072020.pdf 
Stand: 08.07.2020 
[46] Nationaler Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie in Deutschland („Nationaler FFH-Bericht“) 
Bundesamt für Naturschutz 
2019 
[47] Bericht nach Art. 12 der Vogelschutz-Richtlinie in Deutschland („Nationaler Vogelschutzbe-
richt“) 
Bundesamt für Naturschutz 
2019 
[48] Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Düssel-
dorf 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
2014, Kartenanpassung November 2018 
[49] Regionalplan Düsseldorf 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Stand: 12.05.2022 
[50] Abgrabungsantrag Widdendorf I 
Antrag auf Vollgenehmigung im Rhein-Erft-Kreis, Stadt Bergheim, Gemarkung Bergheim, 
Flur 29, Flurstücke 28, 89, 90, 91, 163, 164, 184, 274 und Stadt Elsdorf, Gemarkung Hep-
pendorf, Flur 4, Flurstücke 183, 211, 212, 216, 240, 241 
ML Mineral-Logistics GmbH & Co. OHG 
09.05.2022 
[51] Vorbescheid 70-0-22/158 (Abgrabungsantrag Widdendorf I) 
Rhein-Erft-Kreis – Amt für technischen Umweltschutz 
06.05.2021 
[52] 1. Nachtrag zum Vorbescheid 70-0-22/158 (Abgrabungsantrag Widdendorf I) 
Rhein-Erft-Kreis – Amt für technischen Umweltschutz 
06.09.2022

XIX 
[53] Voranfrage gemäß § 5 AbgrG NRW (Abgrabungsantrag Widdendorf II) 
Standortvorbescheid für die geplante „Abgrabung Widdendorf II“ im Rhein Erft -Kreis, Stadt 
Bergheim, Gemarkung Quadrath-Ichendorf, Flur 22, Flurstücke 225, 226, 101, 219 tlw., 271, 
272, 273 und 274 
ML Mineral-Logistics GmbH & Co. OHG 
19.01.2022 
[54] CO2-Emissionen landwirtschaftlich genutzter Flächen 
Deutscher Bundestag, Fachbereich WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung 
und Forschung 
https://www.bundestag.de/re-
source/blob/878356/7770bd96ba39428b9b2e26c2d9f1ce2a/WD -8-099-21-pdf-data.pdf 
Aktenzeichen WD 8 - 3000 - 099/21 
17.12.2021 
[55] Liste der prioritären invasiven Arten der Europäischen Union 
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto-
ber 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasi-
ver gebietsfremder Arten 
Europäische Union 
August 2022 
[56] Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Erft 
von km 0,5 bis km 27,7 im Regierungsbezirk Düsseldorf - Überschwemmungsgebietsverord-
nung Erft  
Bezirksregierung Düsseldorf (Hrsg.) 
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, 205. Jahrgang, Nr. 14, 06.04.2023, S. 168 
21.03.2023 
[57] Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln der Änderung der vorläufigen Sicherung des  
Überschwemmungsgebietes der Erft und des Liblarer Mühlengrabens gemäß § 76 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG) 
Bezirksregierung Köln (Hrsg.) 
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, 200. Jahrgang, Nr. 42, 19.10.2020, S. 467 
07.10.2020 
[58] Lebensraumgewinn durch Rückbau von Querbauwerken – Priorisierung für den Rückbau 
von Durchgängigkeitshindernissen 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Auftraggeber), 
Bearbeitung: chromgruen, umweltbüro essen, DIE GEWÄSSER-EXPERTEN! 
2017 
[59] Entwicklung und ökologisches Potenzial der Fische des Rheins in NRW – Ergebnisse aus 
dem Langzeitmonitoring 1984-2017

XX 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
LANUV-Fachbericht 99 
2019 
[60] Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr.1143/2014 – 
Zweite Fortschreibung 2019 
Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.) 
Bearbeitung: Nehring, S. & Skowronek, S. 
BfN-Skripten 574 
2020 
[61] Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertungen für in Deutschland wild lebende gebietsfremde 
aquatische Pilze, niedere Pflanzen und wirbellose Tiere 
Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.) 
Bearbeitung: Rabitsch, W. & Nehring, S. 
BfN-Skripten 458 
2017 
[62] Rahmenplan Tagebaufolgelandschaft Hambach 
Neuland Hambach GmbH (Hrsg.) 
Entwurf, Mai 2023 
[63] Eignung der Rheinwasserqualität für die Lieferung von Ersatz-, Ausgleichs- und Ökowasser 
(Rheinwassergütebericht) 
Monitoring Garzweiler II – Unterarbeitsgruppe Rheinwasserbeschaffenheit 
08.11.2022 
[64] Klimaökologische Situation im Bereich Tagebau Hambach: Modell-basierte Klimaexpertise – 
Modellgestützte Analyse der planungsbedingten Auswirkungen des Wiedernutzbarma-
chungskonzeptes inklusive Tagebausee auf das lokale und regionale Klima  
GEO-NET Umweltconsulting GmbH 
2023 
[65] Das Schutzgut Boden in der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung 
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) 
Dezember 2012 
[66] Natürliche Senken – Die Potenziale natürlicher Ökosysteme zur Vermeidung von Treibhaus-
gasemissionen und Speicherung von Kohlenstoff 
Deutsche Energie-Agentur (Hrsg.) 
August 2021 
[67] Kriterien, Grundsätze und Verfahren der Einzelfallprüfung bei der Umweltverträglichkeitsprü-
fung

XXI 
Umweltbundesamt (Hrsg.) 
2006 
[68] Gutachterliche Prognose über die zukünftig zu erwartende Grundwassergüte im Abstrombe-
reich der Kippe Hambach 
RWTH Aachen, Lehr- und Forschungsgebiet Hydrogeologie 
Juni 2023 
[69] Landschaftsplan Nr. 1 – Tagebaurekultivierung Nord 
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisentwicklung 
10. Änderung, April 2019 
[70] Temperaturempfindlichkeiten der Fischgemeinschaften in deutschen Fließgewässer n – 
Überprüfung der Orientierungswerte für die Temperatur 
Auftraggeber: Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser 
Bearbeitung: Leibnitz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei 
Abschlussbericht. Projekt O 10.20 des Länderfinanzierungsprogramms „Wasse r, Boden und 
Abfall“ 2020 
19.11.2021 
[71] Kriterien, Grundsätze und Verfahren der Einzelfallprüfung bei der Umweltverträglichkeitsprü-
fung 
Umweltbundesamt (Hrsg.) 
August 2006 
 
Schriftliche Mitteilungen, Abstimmungen 
 
[72] Landschaftsverband Rheinland, schriftliche Mitteilung vom 06.10.2020 („RWE-Projekt Bo-
dendenkmäler“) 
[73] Landschaftsverband Rheinland, schriftliche Mitteilung vom 13.09.2022 („Stellungnahme 
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege“) 
[74] Erftverband, schriftliche Mitteilung vom 07.09.2020 (Hauptsammler, Sonderbauwerke) 
[75] Rhein-Erft-Kreis – Amt für technischen Umweltschutz an RWE Power AG, schriftliche Mittei-
lung vom 19.10.2022 („Anfrage zu geplanten Kiesabgrabungen im Umfeld der Trasse des 
Seeablaufs Hambach“) 
[76] Rhein-Erft-Kreis – Amt für technischen Umweltschutz, schriftliche Mitteilung vom 28.08.2020 
(Altlasten) 
[77] Abstimmungstermin Erftverband, RWE Power AG, BCE vom 12.10.2022

XXII 
[78] Abstimmungstermin Erftverband, RWE Power AG, BCE vom 04.05.2023 
[79] Erftverband, schriftliche Mitteilung vom 20.12.2022 („BKP-Verfahren Ablauf Tagebausee - 
Datenanfrage Erft und Große Erft - Zwischenstand“) 
[80] Erftverband, schriftliche Mitteilung vom 07.05.2023 („Ablauf Tagebausee Hambach - Daten-
bedarf“) 
[81] Rhein-Erft-Kreis – Untere Naturschutzbehörde, schriftliche Mitteilung vom 23.12.2022 
(„Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees 
Hambach. Geschützte Landschaftsbestandteile / Kompensationsflächen“) 
[82] Bezirksregierung Köln – Dezernat 54, Wasserwirtschaft, schriftliche Mitteilung vom 
28.06.2023 („Abfrage Auszug Wasserbuch (Wiebach, Große Erft)“ 
 
Karten, Informationssysteme, Datenbanken 
 
[83] Fachinformationssystem Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
http://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/start 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[84] Fachinformationssystem Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Was-
serwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS) 
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW (Hrsg.) 
https://www.elwasweb.nrw.de/ 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[85] Fachinformationssystem Waldinfo.NRW 
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (Hrsg.) 
https://www.waldinfo.nrw.de/waldinfo2/?lang=de 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[86] GEOportal.NRW 
Ministerium des Innern des Landes NRW (Hrsg.) 
https://www.geoportal.nrw/ 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[87] Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Nordrhein-Westfalen 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
http://uzvr.naturschutzinformationen.nrw.de/uzvr/de/karte 
Letzte Abfrage: 21.09.2023

XXIII 
[88] Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 
Geologischer Dienst NRW 
3. Auflage, Maßstab 1 : 50.000 
2018 
[89] Fachinformationssystem Natura 2000-Gebiete in NRW 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
http://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-meldedok/de/start 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[90] Klimaatlas NRW 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[91] Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 
Geobasis NRW (Hrsg.) 
hinterlegt in: https://www.geoportal.nrw 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[92] Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW 
Messtischblatt-Abfrage, Messtischblatt-Quadrant 5005-4 „Bergheim“ 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/50054  
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[93] Fachinformationssystem Fischinfo Nordrhein-Westfalen 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
https://fischinfo.naturschutzinformationen.nrw.de/fischinfo/de/auskunftssystem  
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[94] Atlas der Säugetiere Nordrhein-Westfalens 
Informationen zu TK 5005/4 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Hrsg.) 
http://www.saeugeratlas-nrw.lwl.org/tk/50054 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[95] Bundesweites Informationssystem zur Leitungsrecherche (BIL) 
BIL eG 
https://portal.bil-leitungsauskunft.de/ 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[96] Informationssystem BK5 – Bodenkarte zur Landwirtschaftlichen Standorterkundung von 
NRW

XXIV 
Geologischer Dienst NRW 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[97] Informationssystem BK50 – Bodenkarte von NRW 
Geologischer Dienst NRW 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[98] Straßeninformationsbank NRW (NWSIB) 
Straßen.NRW 
https://www.nwsib-online.nrw.de/ 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[99] Gefahren- und Risikokarten – Teileinzugsgebiet Erft 
Bezirksregierung Köln 
https://www.flussgebiete.nrw.de/gefahren-und-risikokarten-tezg-erft-5945  
Maßstab 1 : 5.000 
Oktober 2019 
[100] Starkregengefahrenkarte 
Bundesamt für Kartografie und Geodäsie 
https://geoportal.de/map.html?map=tk_04-starkregengefahrenhinweise-nrw 
Stand: 01.07.2021 
[101] Fachinformationssystem Neobiota 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 
https://neobiota.naturschutzinformationen-nrw.de/ 
Letzte Abfrage: 21.09.2023 
[102] Verpachtungsliste 
Erftfischereigenossenschaft 
https://www.erftfischerei.de/wp-content/uploads/sites/2/2022/11/verpachtungsliste2023.pdf 
Stand: 01.01.2023 
[103] Fischgewässertypen NRW 
Karte 1 – Erarbeitung von Instrumenten zur gewässerökol. Beurteilung der Fischfauna 
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 
(Hrsg.), Bearbeitung: NZO 
2007 
[104] Touristik- und Freizeitinformationssystem NRW (TFIS) 
Geobasis.NRW 
hinterlegt in: https://www.geoportal.nrw 
Letzte Abfrage: 21.09.2023

XXV 
[105] Hochwasserinformations- und warnsystem für das Erfteinzugsgebiet (HOWIS Erft) 
Erftverband 
https://www.erftverband.de/mapserver/arcshp/flussgebiet/klima_abfluss/howis/html/ev_pe-
gelmap.html 
Letzte Abfrage: 21.09.2023

XXVI 
Grundlagenverzeichnis (Verwendete Geodaten) 
 
Thema Datensatz Quelle / Hrsg. Verweis Stand 
Tagebau-
planung 
Wiedernutzbarmachung und 
Oberflächengestaltung 
RWE Power AG - 28.09.22 
Erholung Touristik- und Freizeitinfor-
mationssystem (TFIS NRW) 
Geobasis NRW https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/geoba-
sis/tfis_nrw/tfis_EPSG25832_Shape.zip 
09.06.22 
Fläche Unzerschnittene verkehrs-
arme Räume 
LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/naturschutz/uzvr/ 
23.09.21 
Wasser Oberflächenwasserkörper LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wasser/oberflaechengewaesser/ogwk3d/ 
27.04.23 
Grundwasserkörper, Auf-
lage 2D 
LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wasser/grundwasser/gw_koerper_2d/ 
13.12.23 
Grundwasserabhängige 
Landökosysteme (gwaLÖS) 
LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wasser/grundwasser/gwaloes/ 
11.11.22 
HQ häufig – Überschwem-
mungsgrenzen 
LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wasser/hochwasser/hwrm/HQhaeufig-
Ueberschwemmungsgren-
zen_EPSG25832_Shape.zip 
02.06.22 
HQ 100 – Überschwem-
mungsgrenzen 
LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wasser/hochwasser/hwrm/HQ100-Ueber-
schwemmungsgrenzen_EPSG25832_Shape.zip 
02.06.22 
HQ 100 – Flächennutzung LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wasser/hochwasser/hwrm/HQ100-Flae-
chennutzungHWRK_EPSG25832_Shape.zip 
02.06.22 
Fließgewässertypologie LANUV https://open.nrw/dataset/be48282d-ad5a-4b7b-
8b62-faaed5de2805 
10.01.22 
Naturschutz FFH-Gebiete NRW LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/naturschutz/linfos/FFH-Ge-
biete_EPSG25832_Shape.zip 
21.09.23 
Vogelschutzgebiete NRW LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/naturschutz/linfos/Vogelschutzge-
biete_EPSG25832_Shape.zip 
21.09.23 
Naturschutzgebiete in NRW LANUV https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/naturschutz/linfos/Naturschutzge-
biete_EPSG25832_Shape.zip 
21.09.23 
Artenschutzkonzept Ost RWE Power AG - 22.09.22 
Feuchtgebietskulisse  RWE Power AG - 28.09.22 
Neobiota LANUV https://open.nrw/dataset/582d7455-0160-4852-
94b3-a7673d707907 
20.05.22 
Erholungswald Landesbetrieb 
Wald und Holz 
NRW 
https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wald_forst/waldfunktionen/erholungsfunk-
tion_EPSG25832_Shape.zip 
20.07.20 
Immissionsschutzwald Landesbetrieb 
Wald und Holz 
NRW 
https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wald_forst/waldfunktionen/immissions-
schutzwald_EPSG25832_Shape.zip 
20.07.20 
Lärmschutzwald Landesbetrieb 
Wald und Holz 
NRW 
https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wald_forst/waldfunktionen/laermschutz-
wald_EPSG25832_Shape.zip 
20.07.20 
Klimaschutzwald Landesbetrieb 
Wald und Holz 
NRW 
https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/um-
welt_klima/wald_forst/waldfunktionen/klimaschutz-
wald_EPSG25832_Shape.zip 
20.07.20

XXVII 
Thema Datensatz Quelle / Hrsg. Verweis Stand 
Kompensationsflächen RWE Power AG - 30.01.23 
Geschützte Landschaftsbe-
standteile 
Rhein-Erft-Kreis schriftliche Mitteilung [75] 23.12.22 
Kompensationsflächen Rhein-Erft-Kreis schriftliche Mitteilung [75] 23.12.22 
Boden Bodenkarte von NRW, 
1 : 50.000 
Geologischer 
Dienst 
https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/geolo-
gie/bo-
den/BK/ISBK50/ISBK50_EPSG25832_Shape.zip 
03.11.22 
Altlastenverdachtsflächen Rhein-Erft-
Kreis, Amt für 
technischen 
Umweltschutz 
schriftliche Mitteilung [76] 20.08.20

XXVIII 
Abkürzungsverzeichnis 
ACP Allgemeine physikalisch-chemische Parameter 
ASK Artenschutzkonzept 
BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz 
BKP Braunkohlenplan 
BKP Hambach 12/1 Braunkohlenplan Hambach „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und 
Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach 
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz 
BQK Biologische Qualitätskomponenten 
BWaldG Bundeswaldgesetz 
DSchG NRW Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 
GEP Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) 
GW Grundwasser 
GWK Grundwasserkörper 
FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 
FNP Flächennutzungsplan 
HWGK Hochwassergefahrenkarte 
HWRK Hochwasserrisikokarte 
HQ Hochwasserabfluss 
KSG Klimaschutzgesetz 
KVBG Kohleverstromungsbeendigungsgesetz 
LBodSchG NRW Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 
LEP NRW Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen 
LFoG NRW Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen 
LNatSchG Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 
LPlG DVO NRW Durchführungsverordnung zum LPlG NRW 
LPlG NRW Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen 
LSG Landschaftsschutzgebiet 
LWG Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen 
MQ Mittelwasserabfluss 
NSG Naturschutzgebiet 
OWK Oberflächenwasserkörper 
ROG Raumordnungsgesetz 
ÜSG Überschwemmungsgebiet 
USchadG Umweltschadensgesetz 
UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 
UVPVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UVPG 
VS-RL Vogelschutzrichtlinie 
WHG Wasserhaushaltsgesetz 
WRRL Wasserrahmenrichtlinie

RWE Power AG 
BKP Hambach, Teilplan 12/1. Sachlicher Teilplan: Trassensicherung Ablauf Tagebausee Hambach 
Angaben zur Umweltprüfung 
 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 1 von 233 
0 Allgemeinverständliche, nicht-technische Zusammenfassung 
Die RWE Power AG betreibt den Tagebau Hambach auf Grundlage des im Jahr 1976 aufgestellten 
Braunkohlenplans Hambach „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Braun-
kohletagebaues Hambach“. Mit Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG), 
das nach der Verständigung vom 04.10.2022 zwischen dem Bund, dem Land NRW und der RWE 
Power AG am 19.12.2022 noch einmal angepasst wurde, ist der Ausstiegspfad aus der Braunkohle-
verstromung im Rheinischen Revier vorgegeben. Für den Tagebau Hambach bedeutet dies, dass die 
Kohlegewinnung frühzeitig im Jahr 2029 beendet wird. Die sich daraus ergebenden Anpassungen der 
Planungen für den Tagebau Hambach werden im laufenden Braunkohlenplanänderungsverfahren für 
den Tagebau Hambach behandelt. Der Vorentwurf des geänderten Braunkohlenplans Hambach, Teil-
plan 12/1, liegt dem Braunkohlenausschuss im Entwurf bereits vor. Der Aufstellungsbeschluss soll im 
Herbst 2023 erfolgen. 
 
Die Planung für den Tagebau Hambach sieht nach Beendigung der Kohlegewinnung eine Rekultivie-
rung des Tagebaurestlochs in Form eines Tagebausees vor. Dessen Zielwasserspiegel soll gemäß 
dem geänderten Braunkohlenplan Teilplan 12/1 bei +65 m NHN liegen und voraussichtlich etwa 2070 
erstmals erreicht werden. Der Tagebausee wird langfristig als Vorflut für den Grundwasserzustrom 
agieren. Um in der Folge ein dauerhaftes Überschreiten des Zielwasserspiegels des Tagebausees zu 
verhindern, wird spätestens mit dem Erreichen des Zielwasserspiegels ein gezielter Ablauf aus dem 
Tagebausee erforderlich, der als freifließendes sowie möglichst naturnahes und durchgängiges soge-
nanntes „Ablaufgewässer“ in die Erft gestaltet werden soll. Als vorzugswürdig für die Herstellung die-
ses Ablaufgewässers hat sich im Ergebnis der Alternativenprüfung der naturnahe Ausbau der beste-
henden Erft-Zuflüsse Wiebach und Winterbach und deren Anschluss an den Tagebausee erwiesen. 
 
Das detaillierte Planungs- und Genehmigungsverfahren zur Herstellung des Ablaufgewässers wird 
rechtzeitig vor Erreichen des Zielwasserspiegels – spätestens in den 2060er Jahren – durchzuführen 
sein. Aufgrund der Enge des Raums, in dem der zukünftige Trassenkorridor liegen soll, der darin und 
im unmittelbaren Umfeld bestehenden Nutzungskonkurrenz und der langfr istigen Planungsperspektive 
ist eine frühzeitige raumplanerische Sicherung der erforderlichen Flächen für den Gewässerausbau 
notwendig. Der zu sichernde Trassenkorridor besitzt eine Länge von rd. 5,1 km , eine Breite von rd. 95 
- 135 m und umfasst somit eine Fläche von insgesamt rd. 53,7 ha. Das geeignete Instrument der 
Trassensicherung ist der Braunkohlenplan. Das entsprechende Verfahren zur „Sicherung einer Trasse 
für den Seeablauf des Tagebaus Hambach“ wurde mit dem Vorentwurfsbeschluss des Braunkohlen-
ausschusses vom 13.12.2021 durch die Bezirksregierung Köln eingeleitet. 
 
Bestandteil des Braunkohlenplanverfahrens ist eine Umweltprüfung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 
Satz 1 ROG i. V. m. § 48 Satz 1 UVPG, in deren Rahmen die voraussichtlichen erheblichen Umwelt-
auswirkungen des Braunkohlenplans sowie vernünftige Alternativen ermittelt, beschrieben und bewer-
tet werden. Der Untersuchungsrahmen einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungs-
grads des Umweltberichts ist in einem Scoping-Termin am 28.03.2022 diskutiert und durch Unterrich-
tung seitens der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2022 festgelegt worden. Die vorliegende Unterlage 
enthält Angaben, die als Grundlage für den durch die Behörde zu erstellenden Umweltbericht dienen 
sollen.

RWE Power AG 
BKP Hambach, Teilplan 12/1. Sachlicher Teilplan: Trassensicherung Ablauf Tagebausee Hambach 
Angaben zur Umweltprüfung 
 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 2 von 233 
Prinzipiell können die Planziele Umweltauswirkungen auslösen, die neben den raumordnerischen 
Festlegungen des Plans insbesondere aus der späteren Umsetzung des über den Braunkohlenplan 
vorbereiteten Gewässerausbauvorhabens resultieren. Als betrachtungsrelevante planbedingte Wirk-
faktoren werden die Veränderungen von Flächennutzung und Gewässer - bzw. Landschaftsstrukturen, 
die Veränderungen des Reliefs durch den Geländeeinschnitt sowie die Auswirkungen durch den Was-
serhaushalt und die Wasserbeschaffenheit des zum Ablauf komm enden und dort abfließenden Was-
sers betrachtet. Explizit werden zudem wasserwirtschaftliche Folgen des Klimawandels in die Betrach-
tungen einbezogen. 
 
Die Untersuchungen beziehen sich dabei auf den zu sichernden Trassenkorridor und dessen unmittel-
bares Umfeld in bis zu 200 m Entfernung sowie auf die Vorflut des Ablaufgewässers zwischen dessen 
Mündung in die Große Erft bei Thorr und der Erftmündung in den Rhein. 
 
Dabei ist stets der zeitliche Horizont zu berücksichtigen, da die mit dem Planzielen verbundenen Wirk-
pfade voraussichtlich erst in entfernter Zukunft eintreten. Diesem Sachverhalt wird durch Annahmen 
begegnet, die mit fachlich zuständigen Dritten (insb. dem Erftverband) abgestimmt worden. 
 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind unter Einbeziehung der vielfältigen Wechselbeziehungen 
und vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaß-
nahmen für mehrere Schutzgüter nachteilige Umweltauswirkungen zunächst grundsätzlich potenziell 
möglich. 
 
Für sämtliche potenziell nachteilige Umweltauswirkungen besteht jedoch die Möglichkeit, diesen über 
geeignete Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen so entgegenzuwirken, dass 
letztlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen sind. Aus raumordnerischer Sicht 
sind keine Hindernisse erkennbar, die einer Umsetzung dieser Vermeidungs-, Minimierungs- und 
Kompensationsmaßnahmen entgegenstehen. Die erforderlichen Flächen werden bereits durch den 
Trassenkorridor gesichert. 
 
Teilweise berühren die prognostizierten Umweltauswirkungen nach derzeitigem Erkenntnisstand Ver-
botstatbestände, die in Bezug auf geschützte Teile von Natur und Landschaft (Landschaftsschutzge-
biete, geschützte Landschaftsbestandteile) festgelegt sind. Insoweit kann die Erteilung einer natur-
schutzrechtlichen Befreiung erforderlich werden, für die die Voraussetzungen vor dem Hintergrund 
des überwiegenden öffentlichen Interesses an den Planzielen sowie der Möglichkeit zur Kompensa-
tion der Auswirkungen aller Voraussicht nach gegeben sind. 
 
Die vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des Braunkohlenplans  
kommt zu dem Schluss, dass keine nachhaltigen, unvermeidbaren und nicht kompensierbare n, erheb-
lich nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen infolge der Anfälligkeit der Planziele für Risiken von Stö-
rungen, Unfällen, Katastrophen und für Folgen des Klimawandels sind auszuschließen oder vermeid-
bar.

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Grenzüberschreitende Auswirkungen treten nicht auf. 
 
Der mit dem Gewässerausbau verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wird bereits durch die her-
zustellende Bachauenlandschaft vollumfänglich kompensiert, sodass die Anforderungen der Eingriffs-
regelung bezogen auf die Kompensation des Eingriffs erfüllt werden. 
 
Der Braunkohlenplan ist somit als vereinbar mit den fachrechtlichen und verbindlichen planerischen 
Umweltschutzzielen zu werten. Hinweise auf Konflikte, die nicht im nachgelagerten Zulassungsverfah-
ren zu lösen sind, können nicht abgeleitet werden.

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1 Einleitung 
1.1 Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans 
Die RWE Power AG betreibt den Tagebau Hambach auf der raumordnerischen Grundlage des im 
Jahr 1976 aufgestellten Braunkohlenplans Hambach „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außen-
haldenfläche des Braunkohletagebaues Hambach“. Der Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1 
wurde im Jahr 1977 für verbindlich erklärt und bildet mit der darin dargestellten Abbaugrenze und Si-
cherheitslinie seitdem die Grundlage für die Genehmigung der bergrechtlichen Betriebspläne für den 
Tagebau Hambach. Der Teilplan 12/1 enthält Richtlinien und Vorgaben u. a. zur Gewinnung und Ver-
kippung, zur Wasserwirtschaft und Grundwasserabsenkung sowie zur Wiedernutzbarmachung und 
Oberflächengestaltung des Abbaufeldes. Demnach soll die verbleibende Tagebaugrube zur Herstel-
lung eines Tagebausees nach Einstellung der Braunkohlengewinnung grundsätzlich mit Oberflächen-
wasser befüllt werden.  
 
Mit Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) vom 08.08.2020, das am 
19.12.2022 nach der Verständigung zwischen Bund, Land NRW und der RWE Power AG noch einmal 
angepasst wurde, wird die Kohlegewinnung im Tagebau Hambach bis Ende 2029 beendet. Bereits am 
28.05.2021 stellte der Braunkohlenausschuss aufgrund der Anforderungen des KVBG, dem darauf 
aufbauenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der RWE Power AG und der Bundesregierung 
sowie der Leitentscheidung 2021 der Landesregierung NRW vom 23.03.2021 („Neue Perspektiven für 
das Rheinische Braunkohlerevier Kohleausstieg entschlossen vorantreiben, Tagebaue verkleinern“) 
die wesentliche Änderung der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Grundannahmen des 
Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1,fest und leitete ein Braunkohlenplanänderungsverfahren für 
den Tagebau Hambach ein. Die Regionalplanungsbehörde Köln wurde daraufhin am 13.12.2021 mit 
der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen geänderten Braunkohlenplan beauftragt . Parallel dazu 
greift die Landesregierung die politischen Entwicklungen auf und erarbeitet derzeit die fortgeschrie-
bene Leitentscheidung 2023. 
 
Diese neuen Zielsetzungen bzw. rechtlichen Rahmenbedingungen bedeuten für den Tagebau Ham-
bach sowohl eine deutliche Verkleinerung des bislang genehmigten Abbaugebietes als auch eine Re-
duzierung der Tagebaulaufzeit. In der Folge wird die Befüllung der Tagebaugrube zur Herstellung des 
Tagebausees Hambach im Vergleich zu den bisherigen Planungen um rd. zwei Jahrzehnte vorgezo-
gen und bereits ab 2030 beginnen. Der Tagebausee Hambach wird nach aktueller Planung eine Flä-
che von etwa 3.530 ha einnehmen und bei einer Tiefe von bis zu rd. 360 m ein Volumen von rd. 4.300 
Mio. m³ fassen. Die Befüllung des Tagebausees erfolgt überwiegend mit Rheinwasser. Die Planungen 
zur sogenannten „Rheinwassertransportleitung“ sind Gegenstand des derzeit laufenden Verfahrens 
zur Änderung und Ergänzung des „Braunkohlenplans Garzweiler II: Sachlicher Teilplan; Sicherung ei-
ner Trasse für die Rheinwassertransportleitung“. 
 
Der Zielwasserspiegel des Tagebausees soll bei +65 m NHN liegen. Mit diesem Zielwasserspiegel 
werden die Maßnahmen zur Niedrighaltung des Grundwasserstandes in der Erftaue nachhaltig entlas-
tet. Diese Niedrighaltungsmaßnahmen sind zwingend erforderlich, um die ursprünglich sumpfige 
Landschaft im Sinne des gesellschaftlichen Konsens dauerhaft urbar zu erhalten. Der geplante

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 5 von 233 
Zielwasserspiegel von +65 m NHN wird im geänderten Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1, be-
stätigt und als Ziel formuliert. 
 
Der Zielwasserspiegel wird in Abhängigkeit der Befülldauer des Tagebausees Hambach voraussicht-
lich etwa 2070 erstmals erreicht. Die Befülldauer ist dabei maßgeblich von den Wassermengen ab-
hängig, die für die Befüllung des Tagebausees Hambach aus dem Rhein entnommen werden können. 
Da der Tagebausee langfristig als Vorfluter für das umgebende Grundwasser fungiert, wird ab dem 
erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels ein gezielter Ablauf aus dem Tagebausee Hambach 
erforderlich, um ein dauerhaftes Ansteigen des Zielwasserspiegels über +65 m NHN zu unterbinden. 
Mit dem Ablauf wird somit der Wasserstand im Tagebausee reguliert und gleichzeitig der Grundwas-
serstand im Nahbereich des Tagebausees definiert. 
 
Das überschüssige Wasser soll über ein freifließendes sowie möglichst naturnahes und durchgängi-
ges Fließgewässer in die Erft abgeführt werden (vgl. auch Leitentscheidung 2021, u. a. S. 27). Hierzu 
ist vorgesehen, die bestehenden Gewässerabschnitte des Winterbachs und des Wiebachs naturnah 
auszubauen und den Tagebausee über einen weiteren naturnah herzustellenden Gewässerabschnitt 
anzuschließen. Das entstehende „Ablaufgewässer“ folgt somit der Linienführung von Win ter- und Wie-
bach zwischen der Nordrandböschung des zukünftigen Tagebausees nahe der Ortschaft Berrendorf 
und der heutigen Mündung des Wiebachs in die Große Erft bei Thorr (s. hierzu Kap. 1.4). 
 
Bei der Herstellung des Ablaufgewässers handelt sich um ein Vorhaben des Gewässerausbaus, für 
das rechtzeitig vor Erreichen des Zielwasserspiegels – jedoch voraussichtlich erst in den 2060er Jah-
ren – ein detailliertes Planungs- und Genehmigungsverfahren durchzuführen sein wird. 
 
Aufgrund der Enge des geeigneten Trassenkorridors, der darin und im unmittelbaren Umfeld beste-
henden Nutzungskonkurrenz und der langfristigen Planungsperspektive ist bereits heute eine frühzei-
tige raumplanerische Sicherung der erforderlichen Flächen für den Gewässerausbau notwendig. Das 
geeignete Instrument der Trassensicherung ist der Braunkohlenplan, der die hierfür erforderliche lang-
fristige Bindungswirkung auslöst.  
1.2 Verfahrensablauf zur Aufstellung des Braunkohlenplans 
Die RWE Power AG hat in Ihrem Schreiben vom 29.10.2021 an die Bezirksregierung Köln in Funktion 
der Regionalplanungsbehörde die Einleitung eines Braunkohlenplanverfahrens für den „Braunkohlen-
plan Hambach Teilplan 12/1 – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach – für das in-
folge des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes geänderte Tagebauvorhaben Sachlicher Teilplan: 
Sicherung einer Trasse für den Seeablauf des Tagebaus Hambach“ angeregt. In diesem  Zusammen-
hang wurden für diesen Sachlichen Teilplan (i. F. verkürzt als Braunkohlenplan „Sicherung einer

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Trasse für den Seeablauf des Tagebaus Hambach“ bezeichnet) mit Blick auf die 162. Sitzung des 
Braunkohlenausschusses am 13.12.2021 folgende Unterlagen1 vorgelegt: 
 
• Vorhabenbeschreibung 
• Alternativenprüfung möglicher Trassenverläufe (vgl. Kap. 1.4.2 sowie Anlage A-1) 
• Angaben zur überschlägigen Umweltprüfung gem. § 27 Abs. 3 Landesplanungsgesetz Nord-
rhein-Westfalen 
 
Daraufhin sind im Rahmen der 162. Sitzung des Braunkohlenausschusses am 13.12.2021 folgende 
Beschlüsse getroffen worden (Braunkohlenplanverfahren Seeablauf Hambach – Vorentwurfsbe-
schluss): 
 
1. Der Braunkohlenausschuss stellt fest, dass ein Braunkohlenplanverfahren zur raumordneri-
schen Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach erforderlich ist. 
2.  Der Braunkohlenausschuss nimmt die Unterlage zur überschlägigen Beurteilung der Umwelt-
verträglichkeit nach § 27 Abs. 3 LPlG NRW zur Kenntnis. 
3. Der Braunkohlenausschuss beauftragt die Regionalplanungsbehörde, einen Vorentwurf für die 
Aufstellung des Braunkohlenplans […] zu erarbeiten. 
 
Bestandteil des Braunkohlenplanverfahrens ist eine Umweltprüfung, in deren Rahmen die für den 
Raumordnungsplan zuständige Stelle die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Braunkoh-
lenplans auf die Umwelt gem. § 8 Abs. 1 ROG ermittelt und in einem Umweltbericht beschreibt und 
bewertet. Hierbei werden die bislang überschlägig beschriebenen Umweltauswirkungen (i. S. v. § 27 
Abs. 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen – LPlG NRW) weitergehend untersucht, Betrof-
fenheiten konkretisiert und Bewertungen vertieft. 
 
Der Untersuchungsrahmen einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des 
Umweltberichts ist in einem Scoping-Termin am 28.03.2022 diskutiert und durch Unterrichtung seitens 
der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2022 festgelegt worden. 
 
Die RWE Power AG legt der Bezirksregierung Köln auf dieser Grundlage hiermit eine Unterlage mit 
den erforderlichen Angaben zur Umweltprüfung i. S. v. § 8 ROG / § 40 UVPG vor. Die Angaben zur 
Umweltprüfung fließen in den Vorentwurf des Braunkohlenplans „Sicherung einer Trasse für den See-
ablauf des Tagebaus Hambach“ ein, der durch die Bezirksregierung Köln angefertigt wird und bis spä-
testens Mitte 2024 vorliegen soll.  
 
 
 
1  Die Unterlagen stehen als Anlagen zur Vorlage für den Vorentwurfsbeschluss „Braunkohlenplanverfahren Seeablauf Ham-
bach“ unter https://extra.bezreg-koeln.nrw.de/brk_media/_sitzungen_braunkohlenausschuss/pub_sitzung_162/index.html  
(Stand: 30.08.2023) bereit

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1.3 Rechtsgrundlagen zur Umweltprüfung im Braunkohlenplanverfahren 
Die rechtlichen Grundlagen zur Umweltprüfung im Braunkohlenplanverfahren werden maßgeblich 
durch das Raumordnungsgesetz – ROG –, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – 
UVPG – und das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalens – LPlG NRW – einschließlich der zu-
gehörigen Durchführungsverordnung – LPlG DVO NRW – bestimmt. 
 
Braunkohlenpläne stellen nach § 2 Abs.1 LPlG NRW Raumordnungspläne i. S. des § 13 ROG dar, für 
deren Aufstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Die Umweltprü-
fung richtet sich entsprechend § 48 Satz 1 UVPG nach den Anforderungen des ROG. 
 
Die vorliegenden Angaben zur Umweltprüfung stützen sich sowohl auf die Vorschriften des UVPG 
(§§ 38 ff. – dort: Begriff „Strategische Umweltprüfung“) als auch auf die Vorschriften des ROG (§ 8 – 
dort: Begriff „Umweltprüfung“, der u. a. auch in § 27 Abs. 1 LPlG benutzt wird). Inhaltlich weichen die 
Anforderungen einer Strategischen Umweltprüfung im Ergebnis nicht von denen einer Umweltprüfung 
ab. Zur Vereinfachung und beide Begriffe abdeckend wird im vorliegenden Bericht im Folgenden 
durchgängig der Begriff „Umweltprüfung“ verwendet. 
 
Ungeachtet der durch § 27 Abs. 1 LPlG NRW grundsätzlich eröffneten Möglichkeit wird auf eine 
gleichzeitige Durchführung der Umweltprüfung des Braunkohlenplans und der vorhabenbezogenen 
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet. Die vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung wird 
im Rahmen des späteren Fachzulassungsrechts (nach Maßgabe des derzeit geltenden Rechts siehe 
insbes. §§ 67 ff. Wasserhaushaltsgesetz – WHG) durchgeführt.  
 
Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen Umweltbericht (s. o.), dabei werden die voraussichtli-
chen erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms sowie vernünfti-
ger Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet (§ 8 Abs. 1 ROG / § 40 Abs. 1 UVPG). 
 
Die Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Inhalte werden über die §§ 8 Abs. 1 Satz 3 ROG und 
39 Abs. 2 UVPG konkretisiert. Demnach bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegen-
wärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillie-
rungsgrad des Raumordnungsplans sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess angemessener  
Weise verlangt werden kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die für die Zulassungsentscheidung rele-
vanten Rechtsvorschriften (§ 39 Abs. 2 Satz 1 UVPG). Weiterführende Prüfungen sind dabei nachge-
ordneten Planungsebenen vorbehalten. 
 
Der Untersuchungsrahmen einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des 
Umweltberichts ist i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG / § 39 Abs. 1 UVPG in einem Scoping-Termin am 
28.03.2022 diskutiert und durch Unterrichtung seitens der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2022 fest-
gelegt worden. 
 
Die vorliegende Unterlage enthält Angaben, die als Grundlage für den durch die Behörde zu erstellen-
den Umweltbericht dienen sollen.

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1.4 Beschreibung des Braunkohlenplans  
1.4.1 Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Braunkohlenplans  
Der Braunkohlenplan „Sicherung einer Trasse für den Seeablauf des Tagebaus Hambach“ dient der 
Sicherung des Trassenkorridors für ein Ablaufgewässer zwischen der Abbaugrenze des Tagebaus 
Hambach im Bereich der Nordrandböschung nahe der Ortschaft Berrendorf und der zukünftigen Mün-
dung in die Große Erft bei Thorr (s. Übersicht in Abbildung 1 sowie im Detail Anlage B-1). Die Auswahl 
des Trassenkorridors wird in Kap. 1.4.2, das Ablaufgewässer in seinen Grundzügen in Kap. 1.4.3 dar-
gestellt. 
 
 
Abbildung 1 Abgrenzung des zu sichernden Trassenkorridors (Übersicht, Detaildarstellung s. Anlage B-1), nachrichtlich: Darstellung von 
Wiedernutzbarmachung und Abbaugrenze sowie Sicherheitslinie des Tagebaus Hambach (derzeit in Änderung) 
Der Trassenkorridor besitzt eine Länge von rd. 5,1 km, eine Breite von rd. 95 - 135 m und umfasst 
eine Fläche von insgesamt rd. 53,7 ha. 
 
Verwaltungstechnisch erstreckt sich der Trassenkorridor über die Gemeinden Elsdorf und Bergheim 
innerhalb des Rhein-Erft-Kreises im Regierungsbezirk Köln. 
 
Die raumordnerische Sicherung des Trassenkorridors umfasst die aus heutiger Sicht gebotene Breite 
des Ablaufgewässers einschließlich Sekundäraue, Böschungen und ggf. erforderlicher Verwallungen 
(„Gewässertrasse“) sowie eines beidseitigen Arbeits- und Sicherungsstreifens (zu den Einzelheiten 
der Begriffe siehe die folgenden Ausführungen).

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Innerhalb der Abbaugrenzen des Tagebaus Hambach wird der Trassenkorridor über den Braunkoh-
lenplan Hambach, Teilplan 12/1, raumordnerisch gesichert. Räumliche Überlappungen zum Abbaube-
reich des Braunkohlenplans „Sicherung einer Trasse für den Seeablauf des Tagebaus Hambach“ be-
stehen somit nicht, allerdings zur Sicherheitszone, also dem Bereich zwischen der Abbaugrenze und 
der Sicherheitslinie in 250 m Entfernung zur Abbaugrenze (s. hierzu auch weitere Ausführungen unter 
Kap. 1.5). 
 
Der zu sichernde Trassenkorridor besitzt eine Breite von rd. 95 - 135 m (s. Abbildung 2). Die Breite 
des Trassenkorridors verringert sich dabei infolge des abnehmenden Geländeeinschnitts für das Ab-
laufgewässer und der daraus resultierenden geringeren Böschungsbreiten der Sekundäraue mit dem 
Gewässerverlauf sukzessive. 
 
 
Abbildung 2 Breite des zu sichernden Trassenkorridors mit Gewässertrasse (Gewässer, Sekundäraue und Böschungen) zzgl. beispielhaft 
hier beidseitig angeordnetem Arbeits- und Sicherungsstreifen 
Die Gewässertrasse wird in Abhängigkeit des erforderlichen Geländeeinschnitts eine Breite von 35 - 
75 m einnehmen (zur Dimensionierung s. Kap. 1.4.2). 
 
Mit dem Arbeitsstreifen werden Flächen für die bautechnische Umsetzung des Vorhabens (Baustra-
ßen, Lagerflächen) gesichert, wobei die konkrete Abgrenzung innerhalb des Arbeitsstreifens im späte-
ren Planungs- und Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit der lokalen Restriktionen möglichst ein-
griffsminimierend bestimmt wird. Davon ausgenommen sind diejenigen Restriktionen, die im Rahmen 
der bisherigen Verfahrensschritte (überschlägige Umweltprüfung, Scoping) identifiziert werden konn-
ten, deren Beeinträchtigung z. T. genehmigungsrechtlich als konfliktträchtig eingeschätzt wird (u. a. 
Bodendenkmal Haus Laach, baulich genutzte Flächen) und die daher vorsorglich ausgespart sind (s. 
nachrichtliche Kennzeichnung in Abbildung 3). In diesen Fällen wird der Arbeitsstreifen auf die gegen-
überliegende Gewässerseite verlegt. Ausnahme bildet der Damm der Bundesstraße 477 bzw. der 
Hambachbahn, die auf einer Länge von rd. 100 m unterquert werden. Um weitreichende Eingriffe in 
die zu erhaltenen Dammbaukörper zu vermeiden, ist hier die Anlage eines Durchlasses vorgesehen, 
der so dimensioniert wird, dass dieser hydraulisch hinreichend leistungsfähig ist und die Durchgängig-
keit für Organismen im Gewässer und am Ufer ermöglicht, allerdings keine Sekundäraue aufweist. Der 
Bau kann „vor Kopf“ erfolgen, also innerhalb des späteren Gewässerprofils. Ein seitlicher zusätzlicher 
Arbeitsstreifen ist somit nicht erforderlich. 
 
Über den Sicherungsstreifen wird Raum vorgehalten, um ggf. zukünftig veränderte Anforderungen 
an die Dimensionierung des Ablaufgewässers umsetzen zu können. Dies ist erforderlich, da die raum-
planerische Sicherung des Trassenkorridors viele Jahre vor dem tatsächlichen Gewässerausbau

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erfolgt und nicht auszuschließen ist, dass sich die derzeit geltenden Anforderungen bis zur eigentli-
chen Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens maßgeblich verändern werden. So könnten sich die 
derzeit geltenden Anforderungen an den Hochwasserschutz – insbesondere mit Blick auf das Hoch-
wasserereignis im Juli 2021 – zukünftig möglicherweise verschärfen und bspw. zu einer Anpassung 
der Bemessungsgrundlagen für den Hochwasserschutz führen. Ebenso wären weitere Vorgaben zur 
technischen Planung des Ablaufs für den Tagebausee Hambach möglich (z. B. gemäß Blauer Richtli-
nie [3]), die dann zu berücksichtigen wären und Auswirkungen auf die Breite des Trassenkorridors ha-
ben könnten. Mit dem Sicherungsstreifen kann in den später folgenden Planungs- und Genehmi-
gungsverfahren auf dann gültige Anforderungen und Vorgaben reagiert werden. Der Abgrenzung lie-
gen die genannten, für den Arbeitsstreifen angewendeten, restriktionsbasierten Grundsätze zugrunde.  
 
Den oben genannten Gründen folgend ist die Lage der Gewässertrasse sowie des Arbeits - und Si-
cherheitsstreifens innerhalb des zu sichernden Trassenkorridors (s. Abbildung 3) nachrichtlich auf 
Grundlage des derzeitigen Planungsstandes gekennzeichnet. Die vorstehenden Ausführungen dienen 
der Erläuterung der Dimensionierung des zu sichernden Trassenkorridors. Die konkrete Lage von Ge-
wässertrasse samt Arbeits- und Sicherheitsstreifen wird im Rahmen des nachfolgenden Planungs- 
und Genehmigungsverfahrens festgelegt. Maßgeblich für den Geltungsbereich des Braunkohlenplans 
ist die Außenlinie des Trassenkorridors entsprechend Abbildung 1 bzw. Anlage B-1. 
 
 
Abbildung 3 Zu sichernder Trassenkorridor, übergeordnete Restriktionen mit Bedeutung für die Abgrenzung des Trassenkorridors ; nachricht-
lich: Darstellung von Wiedernutzbarmachung sowie Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Tagebaus Hambach

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1.4.2 In Betracht kommende anderweite Planungsmöglichkeiten 
Nach § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 d) ROG sind „in Betracht kommende anderweitige Planungs-
möglichkeiten anzugeben, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungspla-
nes zu berücksichtigen sind“ (i. d. S. auch § 40 Abs. 1 Satz 2 UVPG). 
 
Der Trassenfindung liegt das übergeordnete Ziel des Braunkohlenplans (Herstellung eines freifließen-
den Ablaufs vom Tagebausee zur Erft) zugrunde. Die in Betracht kommenden anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten beziehen sich daher auf die Standortauswahl des Trassenkorridors für ein Ab-
laufgewässer (Geltungsbereich des Braunkohlenplans). Die detaillierte Gestaltung des Ablaufgewäs-
sers (Lage / Verlauf innerhalb des Korridors, konkrete hydromorphologische Ausgestaltung) wird auf 
Ebene des nachgeordneten Zulassungsverfahrens behandelt werden. 
 
Zur Bewertung des vorgesehenen Trassenkorridors gegenüber weiteren, grundsätzlich in Betracht 
kommenden Standorten wurde ein mehrstufiges Verfahren mit einer Raumwiderstandsanalyse und 
einer Bewertung von Alternativen („Alternativenprüfung“, Stand Oktober 2021, vgl. ausführliche Dar-
stellung in Anlage A-1) durchgeführt. 
 
Im Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfahrens zum Teilplan 12/1 für den Tagebau Ham-
bach wurde die Tagebauseegeometrie nach Abschluss der Massenbegutachtung leicht angepasst 
(Verkleinerung der Manheimer Bucht im Umfeld der ehemaligen Kirche). Des Weiteren wurde das re-
vierweite Grundwassermodell der RWE Power AG Mitte 2022 aktualisiert, mit dem sümpfungsbe-
dingte Grundwasserbeeinflussungen sowie der Grundwasserwiederanstieg infolge der sukzessiven 
Einstellung der Sümpfung abgebildet werden. Inhalte und Ergebnisse der Alternativenprüfung werden 
hiervon in keiner relevanten Weise berührt. Den seit Erstellung der Alternativenprüfung (2021) fortge-
schrittenen Abstimmungen und Datengrundlagen wird durch entsprechende Hinweise zum heutigen 
Kenntnisstand im Rahmen der nachfolgenden Zusammenfassung der Alternative nprüfung an relevan-
ter Stelle Rechnung getragen. Die angepassten Planungen zum Tagebausee bzw. der Wiedernutzbar-
machung sind im Folgenden – abweichend von den Darstellungen in Anlage A-1 – in den Abbildungen 
nachrichtlich bereits berücksichtigt. 
 
Der im Rahmen der Alternativenprüfung nach technischen und umweltfachlichen Kriterien abge-
grenzte Suchraum für mögliche Trassenkorridore erstreckte sich zwischen dem zukünftigen Tagebau-
see Hambach, der ca. 5 km davon entfernt liegenden Erft sowie der Ortschaft Kerpen-Sindorf und der 
Stadt Bedburg (s. Abbildung 4).

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Abbildung 4 Abgrenzung des Suchraums [rot]; nachrichtliche Darstellung von bestehenden Fließgewässern  sowie Wiedernutzbarmachung 
und Abbaugrenze des Tagebaus Hambach 
Innerhalb des Suchraums wurde eine geodatenbasierte Raumwiderstandsanalyse mit Parametern in 
folgenden Kategorien durchgeführt: 
• Topografie / Hangausrichtung (Datengrundlage: LANUV-Prognose-DGM 2200, Stand 
28.04.2020). 
• Nutzungen, differenziert in 
• Siedlung (Datengrundlagen: Amtliches Topographisch-Kartographisches Informations-
system – ATKIS, Raumordnungs-/Bauleitpläne) 
• Verkehr (Datengrundlage: ATKIS) 
• Ver-, Entsorgung (Datengrundlagen: Leitungsauskunft (ALIZ, BIL), ATKIS, Erftverband) 
• Gewässer (Datengrundlage: ATKIS) 
• Eigentumsverhältnisse, differenziert in  
• RWE (Datengrundlage: RWE Power AG) 
• Sonstige (öffentlich, privat) (Datengrundlage: Rhein-Erft-Kreis) 
• Schutzgebiete (Datengrundlagen: ATKIS, LANUV (LINFOS), LVR, Gemeinden, Geologischer 
Dienst NRW, RWE Power AG) 
• Biotopstrukturen (Datengrundlage: LANUV (LINFOS) 
• Altlasten (Datengrundlage: Rhein-Erft-Kreis) 
• Sonstige Planungen (Datengrundlagen: Raumordnungs-/Bauleitpläne, Rhein-Erft-Kreis, 
RWE Power AG)

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Die kategorisierten Parameter erlaubten es – neben Aspekten der technischen und wirtschaftlichen 
Machbarkeit (u. a. Topografie, Altlasten) – bereits auf einer raumordnerischen Ebene, diejenigen 
raumbedeutsamen Belange aufzuzeigen, deren Beeinträchtigung potenziell mit erheblichen Umwelt-
auswirkungen einhergehen könnte. In diesen Fällen entstünden Hürden für das Zulassungsverfahren 
zum Plan, die durch die Berücksichtigung der Parameter in der Raumwiderstandsanalyse von vornhe-
rein möglichst umfassend vermieden werden können. So werden bspw. Siedlungsfläc hen vollständig 
ausgespart / umgangen; in vergleichbarer Weise werden Zielsetzungen der Landschaftsplanung (u. a. 
durch die Ausweisung von Schutzgebieten) unmittelbar einbezogen. Die Parameter sind dabei gleich-
zeitig geeignet, die Alternativen in einem späteren Schritt gegenüber den gewählten Planungszielen 
möglichst unmittelbar bewerten zu können (s. hierzu Tabelle 4); letztlich sind sie zudem für eine geo-
datenbasierte Analyse unmittelbar zu verwenden. Seit Erstellung der Alternativenprüfung (2021) sind 
die genannten Parameter nicht nennenswert verändert worden. Die Grundlagen und Ergebnisse der 
Raumwiderstandsanalyse sind somit weiterhin gültig. 
 
Der Raumwiderstand ergibt sich aus der Überlagerung der einzelnen Parameter (s. Abbildung 5). 
 
 
Abbildung 5 Raumwiderstände im Suchraum (gering: grün, mittel: gelb/orange, hoch: rot) ; nachrichtlich: Darstellung von Wiedernutzbarma-
chung und Abbaugrenze des Tagebaus Hambach 
Im Einzelnen konnten sechs Trassenkorridore zwischen dem zukünftigen Tagebausee mit ver-
gleichsweise niedrigen Raumwiderständen identifiziert werden (s. auch Abbildung 6): 
• Ahe-Süd (Trassenkorridor 1) 
• Ahe-Nord (Trassenkorridor 2) 
• Wiebach (Trassenkorridor 3) 
• Hambachbahn (Trassenkorridor 4) 
• Fernbandtrasse (Trassenkorridor 5) 
• Finkelbach (Trassenkorridor 6)

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Abbildung 6 Suchraum [rote Umrandung] und potenzielle Trassenkorridore [hellrot] für die Ermittlung der Vorzugstrasse des Ablaufs für den 
Tagebausee Hambach; nachrichtlich: Darstellung von Wiedernutzbarmachung und Abbaugrenze sowie Sicherheitslinie des 
Tagebaus Hambach 
Das auf der Raumwiderstandsanalyse für die sechs Trassenkorridore aufbauende Variantenstudium 
umfasste die drei Stufen: 
• Ermittlung der unterwasserseitigen Randbedingungen (Stufe 1) 
• Ermittlung möglicher Linienführungen (Lagevarianten) (Stufe 2) 
• Längsschnittgestaltung (Stufe 3) 
 
In Stufe 1 wurde die zu erwartende Sohlhöhe der Erft dem geplanten Zielwasserspiegel des Tagebau-
sees (+65 m NHN) gegenübergestellt. Nur wenn die Sohlhöhe unterhalb des Zielwasserspiegels des 
Tagebausees liegt, ist ein frei und eigenständig abfließendes Ablaufgewässer möglich.  
 
Die relevante Anschlusssohlhöhe der Großen Erft beträgt im Korridor Ahe-Süd +65,94 m NHN und 
liegt damit oberhalb des Zielwasserspiegels im Tagebausee von +65 m NHN. Der Zielwasserspiegel 
wurde im Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfahrens zum Teilplan 12/1 Hambach seit Erstel-
lung der Alternativenprüfung nicht angepasst; die Annahmen sind somit weiterhin gültig. Entlang eines 
potenziellen Ablaufgerinnes läge demnach ein negatives Sohlgefälle vor. Dadurch ist ein Ablauf vom 
Tagebausee in die Große Erft entlang des Korridors Ahe-Süd in Form eines Freispiegelgerinnes nicht 
möglich. Der Korridor Ahe-Süd schied daher von den weiteren Betrachtungen aus. Die übrigen Korri-
dore lassen ein Freispiegelgerinne grundsätzlich zu. 
 
Innerhalb der verbleibenden Trassenkorridore konnten insgesamt 15 Varianten eines möglichen Ab-
laufgewässers entwickelt werden (Stufe 2, s. Abbildung 7).

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Abbildung 7  Übersicht über die potenziellen Lagevarianten (Stufe 2)  im Suchraum [rote Umrandung]; nachrichtlich: Darstellung von Wie-
dernutzbarmachung und Abbaugrenze des Tagebaus Hambach  
Für jede der möglichen Lagevarianten wurde auf Stufe 2 eine überschlägige Ermittlung der Bemes-
sungsabflüsse und die Bestimmung geometrischer Kennwerte durchgeführt. Für die Zwischenbewer-
tung der Lagevarianten werden die folgenden sechs Kennwerte genutzt:  
• Sohlhöhe am Anschlusspunkt, 
• HQ100-Abfluss, 
• Länge der Neubaustrecke, 
• Länge der Gesamtstrecke, 
• Raumwiderstandssumme und 
• mittlere Geländehöhe im Trassenverlauf. 
 
Das Ergebnis (Stand Oktober 2021) ist in Tabelle 1 zu sehen. 
 
Signifikante Einflüsse auf die Seewasserbilanzierung (insb. abhängig von dem Direkteinzugsgebiet, 
welches an den Tagebausee angeschlossenen ist, sowie dem zufließenden Grundwasser), über die 
die zum Ablauf kommenden Wassermengen bestimmt werden, ergeben sich aus der seither ange-
passten Tagebaugeometrie und den aktualisierten Daten zum Grundwasserflurabstand nicht. Die mar-
ginalen Veränderungen der zum Ablauf kommenden Wassermengen betreffe n alle Lagevarianten in 
gleichem Maße; abweichende Bewertungen der Lagevarianten untereinander entstehen hieraus nicht.

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Tabelle 1 Zusammenstellung und Bewertung der Lagevarianten (Stufe 2)  
Korridor Lageva-
riante 
Sohlhöhe 
(2200)1 
Abfluss 
HQ100 
Neubau- 
länge 
Gesamt- 
länge 
RW-
Summe2 
Mittlere 
Höhe3 
Begründung 
[m NHN] [l/s] [m] [m] - [m NHN] 
Ahe-Nord 2.1 +63,39 9.508 4.845 4.845 19.233 +73,42 Nur Nachteile 
2.2 +63,39 9.311 4.732 4.732 15.891 +72,17 Nur Vorteile ggü. Variante 2.1 
Wiebach 3.1 +63,10 14.603 831 5.196 38.225 +70,58 Lange Gesamtstrecke und hohe 
RW-Summe 
3.24 +63,10 12.258 0 5.256 41.671 +72,16 Längste Gesamtstrecke und 
höchste RW-Summe 
3.3 +63,10 12.364 1.868 4.885 39.697 +72,08 Hohe RW-Summe und mittlere 
Geländehöhe 
3.4 +63,10 12.316 2.246 5.003 29.363 +70,73 Längste Neubaustrecke 
3.5 +63,10 14.368 1.120 5.143 28.558 +70,34 Gutes Abschneiden in allen Kate-
gorien, nur leicht erhöhter HQ100-
Abfluss 
Ham-
bach-
Bahn 
4.1 +60,22 14.322 6.999 6.999 27.695 +69,87 Keine Vorteile ggü. Variante 4.3 
4.2 +60,22 12.891 7.717 7.717 34.339 +70,95 Schlechtes Abschneiden in allen 
wesentlichen Kategorien 
4.3 +60,22 14.315 6.925 6.925 24.703 +69,00 Gutes Abschneiden in allen we-
sentlichen Kategorien 
Fern-
band-
trasse 
5.1 +58,21 14.102 4.838 8.758 143.283 +71,47 Höchste RW-Summe überhaupt 
und deutlich länger als Variante 
5.2 
5.2 +58,21 17.794 5.176 7.471 50.262 +72,63 Deutlich geringere RW-Summe; 
rd. 15 % (1 km) kürzer als Vari-
ante 5.1 
Finkel-
bach 
6.1 +57,65 19.835 4.040 9.787 91.020 +71,54 Längste Variante (Gesamt) 
6.2 +57,65 20.075 3.610 8.609 76.596 +70,66 Dritthöchste RW-Summe (Ge-
samt) 
6.3 +57,93 20.346 4.268 8.141 24.618 +71,23 Deutlich geringere RW-Summe 
und kürzer als übrige Varianten 
Erläuterungen 
XX Vorteilhafteste Lagevariante im Korridor 
XX Vorteilhafteste Ausprägung eines Parameters im Vergleich der Lagevarianten innerhalb eines Korridors 
 
1 Sohlhöhe am Anschlusspunkt (Erft)  
2 Raumwiderstandssumme, als Summe aller Raumwiderstände entlang des Trassenbands (Breite: 10 m) 
3 Mittlere Geländehöhe entlang des Trassenbands (Breite: 10 m) 
4 Nutzung des Manheimer Fließ zwischen Tagebaurand / Tagebausee und Wiebach; Annahme: Manheimer Fließ (Inan-
spruchnahme im Zuge des weiteren Braunkohlenabbaus) beginnt zukünftig unmittelbar an der Abbaugrenze / am zukünfti-
gen Tagebauseeufer, sodass kein Gewässerneubau erforderlich wird. 
 
Die Kennwerte ermöglichten zunächst eine qualitative Bewertung, da sie als Indikatoren für die techni-
sche Umsetzbarkeit sowie den Umfang zu erwartender Restriktionen und baulicher Eingriffe dienen. 
 
Für jeden der Trassenkorridore wurde anhand der Kennwerte die offensichtlich vorteilhafteste Lösung 
durch Vergleich und Abwägung ausgewählt (s. Begründungen in Tabelle 1): 
• Ahe-Nord: Lagevariante 2.2, 
• Wiebach: Lagevariante 3.5, 
• Hambachbahn: Lagevariante 4.3, 
• Finkelbach: Lagevariante 6.3.

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Die Lagevariante 5.2 im Korridor „Fernbandtrasse“ wurde nicht weiter berücksichtigt, da sie keine kla-
ren Vorteile gegenüber der angrenzenden Finkelbachtrasse 6.3 zeigt und letztere durch die Nutzung 
des bestehenden Finkelbachs zielführender erschien. 
 
Als Grundlage für die Längsschnittgestaltung (Stufe 3) wurde das Sohlgefälle des Ablaufgewässers 
als Ergebnis der Höhendifferenz zwischen dem Zielwasserspiegel des Tagebausees und der Sohle 
der Erft ermittelt. Zugrunde liegen die Geländehöhen nach LANUV-Prognose-DGM 2200 (Daten des 
LANUV, Stand 28.04.2020, bereitgestellt durch RWE am 27.07.2020). Der Zielwasserspiegel wird im 
Braunkohlenplanänderungsverfahrens zum Teilplan 12/1 Hambach festgelegt und soll bei + 65 m 
NHN liegen; die Annahmen sind somit weiterhin gültig. Auf Grundlage der Bemessungsabflüsse sowie 
der Entwicklungs- und Planungsziele (s. u.) wurden die Gerinneabmessungen bestimmt; hierbei wur-
den Zwangspunkte im Längs- und Querschnitt (z. B. Leitungen, Straßen) berücksichtigt. Das Vorge-
hen unterstellt, dass die Zwangspunkte auch noch zu einem späteren Realisierungsze itpunkt in glei-
cher Form vorhanden und zu beachten sind. In Tabelle 2 sind zunächst das ermittelte Sohlgefälle so-
wie die nach Vorgehen der Blauen Richtlinie [3] bestimmten Breiten der Sohle und des nötigen Ent-
wicklungskorridors dargestellt. 
 
Tabelle 2 Übersicht der gewählten Gerinneparameter für die Lagevarianten (Stufe 3). 
Trassenlinie Anschlusshöhe (2200) 
[m NHN] 
Sohlgefälle 
[‰] 
Sohlbreite 
[m] 
Breite der Sekundäraue  
(Entwicklungskorridor) [m] 
Ahe-Nord (2.2) 63,39 0,24 4,0 20,0 
Wiebach (3.5) 63,10 0,27 4,0 20,0 
Hambachbahn (4.3) 60,22 0,62 3,0 15,0 
Finkelbach (6.3) 57,93 0,81 3,0 15,0 
 
Die Flächeninanspruchnahme der Trassen entspricht der Eingriffsbreite entlang der gesamten Trasse, 
also der Fläche zwischen den Geländeoberkanten der Sekundärauen, die sich aus den erforderlichen 
Geländeeinschnitten und der darauf aufsetzenden Böschungsneigungen der Aue ergibt  (s. Tabelle 3). 
 
Tabelle 3 Erforderliche Flächeninanspruchnahme zur Herstellung der Trassen 
Trasse Ahe-Nord Wiebach Hambachbahn Finkelbach 
Fläche [m²] 227.000 216.000 144.000 423.000 
 
Da große Eingriffsflächen zwangsläufig zu ausgeprägteren Konflikten und umfangreicheren Erdbau-
maßnahmen führen, wurde die Finkelbach-Variante aufgrund dieses Zwischenergebnisses in der wei-
teren Betrachtung nicht mehr berücksichtigt. Weiterzuverfolgende Varianten im Ergebnis der Zwi-
schenbewertung zur Stufe 3 waren: 
• Ahe-Nord, 
• Wiebach und 
• Hambachbahn 
 
Mit Ausnahme der Wiebach-Variante 3.5 schneiden alle analysierten Varianten zum Teil über mehrere 
Kilometer deutlich in das Grundwasser ein. Den Einschätzungen liegen die Ergebnisse des zum Zeit-
punkt der Durchführung der Alternativenprüfung (2021) vorliegenden Standes des

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Grundwassermodells (2019) zugrunde und können auch auf Grundlage des aktualisierten Grundwas-
sermodells aufrechterhalten werden. Die Grundwassereinschnitte sind zwar nicht per se negativ zu 
bewerten, bedeuten allerdings einen bislang nicht berücksichtigten Grundwasserzustrom, der insge-
samt gegenüber dem aus dem Tagebausee stammenden Abfluss als gering einzuschätzen ist und 
durch eine geringfügige Vergrößerung der Gerinneabmessungen mit größeren Flächen- und Volu-
meneingriffen gegenüber der hier bereits vorliegenden Darstellung einhergehen kann. Das Ausmaß 
dieser nicht berücksichtigten vergrößerten Eingriffe wird als nicht entscheidungsrelevant für die Aus-
wahl der Vorzugsvariante eingeschätzt. 
 
Zur Ermittlung der Vorzugsvariante wurde eine Bewertung nach technisch-konstruktiven, sozioöko-
nomischen und umweltbezogenen Planungszielen (PZ, s. Tabelle 4) nach Vorgehen der „Blauen 
Richtlinie“ [3] durchgeführt. Der Umweltbezug ergibt sich – sofern für den Variantenvergleich aus-
schlaggebend – aus der direkten oder mittelbaren Einbeziehung der Schutzgüter i. S. des § 8 Abs. 1 
ROG bzw. § 2 Abs. 1 UVPG in die Planungsziele und damit in die Bestimmung der Vorzugsvariante 
(vgl. Zuordnung in Tabelle 4). 
 
Tabelle 4 Planungsziele für die Bewertung der Trassenvarianten  
Nr. Planungsziel Schnittstelle zu den Schutzgütern1,2 Gewichtung 
1 Hohe Leitbildkonformität Wasser 20 % 
2 Geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbilds Landschaft 5 % 
3 Geringe Eingriffe in Natur und Landschaft Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt; Boden 10 % 
4 Geringer Flächenbedarf Fläche; Boden 5 % 
5 Geringe Beanspruchung von Schutzgebieten Tiere, Pflanzen, biol. Vielfalt; Landschaft 5 % 
6 Ökologische Aufwertung und Stärkung von Biotopverbun-
deffekten 
Tiere, Pflanzen, biol. Vielfalt 15 % 
7 Geringe Beeinträchtigung von Fremdgrundstücken Menschen einschl. menschl. Gesundheit 10 % 
8 Geringe Beeinträchtigung Denkmalschutz Kulturgüter / Kulturelles Erbe 5 % 
9 Geringe wasserwirtschaftliche Beeinträchtigung von Sied-
lungsgebieten 
Menschen einschl. menschl. Gesundheit, 
sonstige Sachgüter 
15 % 
10 Hohe öffentliche Akzeptanz (insb. geringe Auswirkungen 
auf Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur) 
Menschen einschl. menschl. Gesundheit 10 % 
1  Berücksichtigte Schutzgüter i. S. des § 8 Abs. 1 ROG bzw. § 2 Abs. 1 UVPG 
2 Schutzgut Luft und Klima auf Ebene des Variantenvergleichs irrelevant 
 
Seit Durchführung der Alternativenprüfung (2021) bestand kein Anlass zur Änderung der Planungs-
ziele einschließlich ihrer Gewichtung. 
 
Ziel des späteren Gewässerausbauvorhabens ist die Herstellung eines naturnahen Ablaufgerinnes. 
Eine hohe Leitbildkonformität ist expliziter Bestandteil der Planung und erhielt daher eine hohe Ge-
wichtung (PZ 1, 20 %). Eng verbunden mit dem Leitbildgedanken ist der Erhalt bzw. die Stärkung des 
Fließgewässerökosystems. Die Stärkung und Aufwertung des bestehenden Biotopverbunds wurde da-
her ebenfalls mit einer hohen Gewichtung berücksichtigt (PZ 6, 15 %). 
 
Neben den ökologischen Aspekten muss auch der Schutz der Infrastruktur und Bevölkerung vor Schä-
den durch Vernässung und/oder Überflutung sichergestellt sein. Dieser Aspekt wurde daher ebenfalls

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mit einer hohen Gewichtung berücksichtigt (PZ 9, 15 %). Die Lage innerhalb überschwemmungsge-
fährdeter Gebiete floss nicht in die Bewertung ein. 
 
Neben diesen primären Planungszielen hatten auch die Reduzierung von Eingriffen in Natur und 
Landschaft, eine möglichst geringe Beanspruchung von Fremdgrundstücken sowi e eine hohe öffentli-
che Akzeptanz der Maßnahme in Form der Nutzung bestehender Gewässer, wodurch Auswirkungen 
auf bestehende Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur abseits heutiger Gewässerläufe gering gehal-
ten werden, eine wichtige Bedeutung (PZ 3, 7, 10, jeweils 10 %). 
 
Mit nachrangiger Bedeutung wurden zudem der Schutz des Landschaftsbilds, ein grundsätzlich gerin-
ger Flächenbedarf, die Vermeidung von Schutzgebietsbeanspruchungen sowie die Einhaltung des 
Denkmalschutzes berücksichtigt (übrige PZ, jeweils 5 %). 
 
Das Ergebnis der Variantenbewertung ist in Tabelle 5 sowie Abbildung 8 dargestellt. Da weder rele-
vante Eingangsdaten, noch die Planungsziele einschließlich ihrer Gewichtung seit Durchführung der 
Alternativenprüfung (2021) verändert wurden, sind die Ergebnisse der Variantenbewertung weiterhin 
gültig. 
 
Tabelle 5 Ergebnis der Variantenbewertung 
Nr. Planungsziel 
Zielge-
wicht Variante 
Ahe-Nord Wiebach Hambach-
bahn 
ZG ZR WZ ZR WZ ZR WZ 
1 Hohe Leitbildkonformität 20 4 80 6 120 2 40 
2 Geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbilds 5 5 25 5 25 4 20 
3 Geringe Eingriffe in Natur und Landschaft 10 4 40 2 20 6 60 
4 Geringer Flächenbedarf 5 3 15 2 10 6 30 
5 Geringe Beanspruchung von Schutzgebieten 5 5 25 2 10 6 30 
6 Ökologische Aufwertung und Stärkung von Biotopverbundeffekten 15 3 45 6 90 0 0 
7 Geringe Beanspruchung von Fremdgrundstücken 10 2 20 2 14 6 60 
8 Geringe Beeinträchtigung von Denkmalschutz 5 6 30 5 40 6 30 
9 Geringe wasserwirtschaftliche Beeinträchtigung von Siedlungsge-
bieten (Grundwasser, Überflutung) 
15 5 75 4 36 3 45 
10 Hohe öffentliche Akzeptanz (insb. geringe Auswirkungen auf Ver-
kehrs- und Versorgungsinfrastruktur) 
10 4 40 5 50 4 40 
Summe der Wertzahlen 100   395   415   355 
Rangposition insgesamt   2 1 3 
ZG = Zielgewicht (Summe der ZG = 100); ZR = Zielrealisierungsgrad (von 0 bis 6); WZ = Wertzahl (ZW = ZG x ZR)

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Abbildung 8 Planungsziele und Zielrealisierungsgrade (ZR; 0 - 6) der Varianten; hohe Werte für ZR bedeuten ein gutes Abschneiden hin-
sichtlich des Planungsziels. 
Die Bewertung ergab, dass die Variante „Wiebach“ in besonderem Maße zielführend ist und die an-
deren Varianten für eine weitergehende Variantenprüfung nicht in Frage kamen. Die Variante „Wie-
bach“ hat sich aus folgenden Gründen als vorzugswürdig darstellt: 
• Die Variante Wiebach zeichnet sich im Vergleich zu den übrigen Varianten insbesondere 
durch ihr hohes ökologisches Potenzial nach der Herstellung des Ablaufgewässers aus.  
• Sie ist besonders geeignet, um naturnahe, gewässerökologisch wertvolle Lebensräume be-
reitzustellen und trägt zur strukturellen Aufwertung der Landschaft und zur nachhaltigen För-
derung des regionalen Biotopverbundes bei.  
• Gleichzeitig gewährleistet die Variante Wiebach die Einhaltung der Planungsziele im Hinblick 
auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Landschaftsbild, Denkmälern und Hochwas-
serschutz auf einem hohen, zu den übrigen Varianten vergleichbaren Niveau.  
• Insgesamt hat die Variante Wiebach durch die Herstellung des Seeablaufs eine be sondere 
raumwirksame Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der Funktionsfähigkeit von Natur und 
Landschaft, so dass sie trotz eines im Vergleich zu den übrigen Varianten geringfügig höheren 
Flächenbedarfs vorzugswürdig für die Herstellung des Ablaufgewässers für den Tagebausee 
Hambach ist.  
 
Die ökologisch begründeten Vorteile sind damit ausschlaggebend für die Auswahl der Variante Wie-
bach als Vorzugsvariante zur Herstellung des Ablaufgewässers für den Tagebausee Hambach. Sie 
drängt sich als die eindeutig beste Variante auf, da sie technisch am einfachsten herstellbar ist und 
die betroffenen öffentlichen und privaten Belange am stärksten schont.

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Die weiteren Varianten sind aufgrund der topografischen und örtlichen Gegebenheiten und den damit 
einhergehenden teilweise negativen Sohlgefällen sowie unter Berücksichtigung weiterer Raumwider-
stände und Aspekte schwerlich umsetzbar und stellen sich nicht als vorzugswürdig dar.  Sie bedürfen 
daher keiner näheren Betrachtung im Rahmen einer weitergehenden Variantenüberprüfung. 
 
Die Ergebnisse der Alternativenprüfung (2021) haben unter Bezug auf die o. g. Hinweise weiterhin Be-
stand. 
1.4.3 Hydromorphologische Grundzüge des Ablaufgewässers und Flächennutzungen im 
Trassenkorridor 
1.4.3.1 Gewässerstrukturen und Geländeprofilierung 
Das Ablaufgewässer soll entsprechend der Variante „Wiebach“ hergestellt werden (s. hierzu Kap. 
1.4.2). Demnach ist vorgesehen, den Tagebausee durch einen neuen Fließgewässerabschnitt (Länge 
rd. 0,3 km) an den Winterbach anzuschließen und den Winterbach (Länge rd. 0,8 km) sowie den da-
rauffolgenden Abschnitt des Wiebachs (Länge rd. 4,0 km) – ausgelegt auf die zukünftig zu erwarten-
den Abflussmengen – naturnah auszubauen. 
 
Die Gewässerstrukturen des Ablaufgewässers sollen nach dem Leitbild des löss-lehmgeprägten 
Fließgewässers der Bördelandschaft“ (NRW-Typologie [4], entspricht LAWA-Typ 18 „Löss-lehmge-
prägter Tieflandbach“ [6]) ausgebildet werden. Dieser Fließgewässertyp dominiert in der Landschaft 
zwischen dem Tagebau und der Erft (Teil der Jülicher Börde) und entspricht den heute potenziell na-
türlichen, gewässerstrukturellen Verhältnissen für den Winter- und Wiebach (nach [4]). 
 
Der Fließgewässertyp ist wie folgt gekennzeichnet (nach [4]) und in Abbildung 9 beispielhaft darge-
stellt: 
 
„Das Löss-lehmgeprägte Fließgewässer der Bördelandschaften ist an seiner natürlichen, stets milchig-
trüben Wasserfärbung und an den bindigen, feinklastischen Uferböschungen und Sohlsubstraten zu er-
kennen, die überwiegend aus feinen, zum Teil zu Klumpen verbackenen Ton- und Schluffteilchen be-
stehen. 
Löss-lehmgeprägte Fließgewässer der Bördelandschaften haben eine ausgeprägte Kastenform mit na-
hezu senkrechten, stabilen Uferkanten und einer uneinheitlichen Uferlinie im Längsverlauf. In Mäander-
bögen ist häufig eine Unterschneidung des Prallufers anzutreffen, die im bindigen Lössmaterial jedoch 
stabil ist. Im Querprofil zeigt das löss-lehmgeprägte Fließgewässer ausgeprägte Tiefenrinnen im Strom-
strich mit flachen Uferabschnitten. 
Die Wassertiefe wechselt auch im Längsverlauf des Gewässers zwischen tiefen und flach überströmten 
Bereichen. Der Einschnitt des Wasserlaufs im Gelände durch Tiefenerosion ist mit 0,8 - 1,5 m beträcht-
lich, weil der Bach selbst bei Niedrigwasser Material von der Sohle aufnimmt. Entsprechend selten und 
nur bei den höchsten Hochwässern wird die umgebende Aue überflutet. 
Im grundwasserarmen / oberflächenwassergeprägten Bach wechselt regelmäßig ein geringer Trocken-
wetterabfluss im hydrologischen Sommerhalbjahr mit einem hohen Abfluss im Winterhalbjahr. Dement-
sprechend ist die Niedrigwasserführung im Verhältnis zum Mittelwasserabfluss gering. Überflutung der 
Aue bei langjährigem Hochwasser. 
Sein Wasser ist kalkreich, neutral bis leicht basisch und nährstoffreich.“

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Abbildung 9 Typisches löss-lehmgeprägtes Fließgewässer der Bördelandschaften mit unregelmäßig mäandrierendem Verlauf, großer Ein-
schnittstiefe und steilen Uferböschungen bei mittleren Abflüssen und leichtem Hochwasser (links [5], rechts [7]) 
Das fließgewässertypische Leitbild liefert Orientierungswerte für die hydromorphologische Gestaltung 
möglichst naturnaher Gewässer. Anhand dieser Werte und unter Berücksichtigung der zu erwarten-
den Abflussverhältnisse kann die naturnahe Größe des Querprofils des Gewässers (Einschnittstiefe, 
Sohlbreite) sowie der Flächenbedarf für eine gewässertypische Laufentwicklung (Entwicklungskorri-
dor) nach Maßgabe der Blauen Richtlinie [3] ermittelt werden. Es wird somit der nötige Flächenbedarf 
zum naturnahen Gewässerausbau ersichtlich. Die naturgemäße Breite des Entwicklungskorridors für 
das Ablaufgewässer beträgt demnach mindestens 20 m (s. Tabelle 6). Der Entwicklungskorridor fun-
giert gleichzeitig als Sekundäraue, in die das Gewässer im Hochwasserfall gewässertypisch ausufern 
kann. 
 
Tabelle 6 Ermittlung der Breite des Entwicklungskorridors für das Ablaufgewässer nach Blauer Richtlinie [3] 
Parameter Wert 
Profiltiefe 1,0 m 
Erforderlicher Gewässerquerschnitt zur Ableitung von HQ1 im Gewässerprofil 3,5 - 4,0 m² 
Potenziell natürliche Sohlbreite 4,0 m 
Potenziell natürlicher Windungsgrad (Gewässertyp 18, Löss-lehmgeprägter Tieflandbach) 1,5 - 2,0 
Verhältnis: Potenziell natürliche Gerinnebreite zu Breite Entwicklungskorridor 1 : 5 bis 1 : 10 
Breite des Entwicklungskorridors zur typkonformen Gewässerentwicklung 20 - 40 m 
 
Topographiebedingt wird das Ablaufgewässer einen Geländeeinschnitt erfordern, der im Nahb ereich 
des Tagebausees eine Tiefe von rd. 15 m und Breite von rd. 75 m einnehmen wird . Durch den Gelän-
deeinschnitt ist es möglich, das Ablaufgewässer mit einem kontinuierlichen Sohlgefälle herzustellen, 
sodass der Abfluss eigenständig und ohne den Einsatz von Pumpen erfolgen kann. Der Geländeein-
schnitt nimmt im Trassenverlauf in der Tiefe und damit auch in der aus der Tiefe resultierenden Breite 
sukzessive ab. 
 
Der Flächenbedarf für den naturnahen Gewässerausbau und der Geländeeinschnitt stellen wesentli-
che Einflussfaktoren für die Breite des über den Braunkohlenplan zu sichernden Trassenkorridors dar.  
Eingriffsminimierend wird die minimal erforderliche Breite des Entwicklungskorridors zur typkonformen 
Gewässerentwicklung angesetzt, da mit zunehmender Breite des Entwicklungskorridors auch der Ge-
ländeeinschnitt deutlich zunimmt.

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Abbildung 10 Visualisierung des Ablaufgewässer mit naturnahem Gewässerlauf und extensiv bewirtschafteter Sekundäraue (Abschnitt Tage-
bausee bis Hambachbahn; Blick ab Tagebausee)  
 
Abbildung 11 Verlauf der Gewässertrasse (Pfeil) zwischen dem geplanten Tagebausee und der Großen Erft (Vordergrund)

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Die übergeordneten technisch-konstruktiven Eckdaten zur Trasse des Seeablaufs sind in Tabelle 7 
zusammengefasst. Wesentliche Aspekte zum Wasserhaushalt, zur Wasserbeschaffenheit und der 
Flächennutzung werden im Folgenden weitergehend erläutert. 
 
Tabelle 7 Übergeordnete technisch-konstruktive Eckdaten zur Trasse des Seeablaufs (derzeitiger Planungsstand) 
Gruppe Parameter Wert 
Längsprofil Trassenlänge (Tagebausee bis Große Erft), dabei: 
− Ausbau Wiebach 
− Ausbau Winterbach 
− Neubau Fließgewässerabschnitt Tagebausee – Winterbach 
rd. 5,1 km 
rd. 4,0 km 
rd. 0,8 km 
rd. 0,3 km 
Anschlusshöhe Tagebausee +64,80 m NHN 
Anschlusshöhe Große Erft (Bezugsjahr 2200) +63,10 m NHN 
Mittleres Sohlgefälle 0,3 ‰ 
Querprofil Einschnittstiefe Gewässer (Gewässersohle bis Sekundäraue) rd. 1 m 
Einschnittstiefe Sekundäraue (Sekundäraue bis Geländeoberkante) bis zu rd. 15 m 
Breite Gewässersohle rd. 4 m 
Breite Sekundäraue (inkl. Gewässersohle) rd. 20 m 
Böschungsneigung (äußere Begrenzung der Sekundäraue) 1 : 2 
Breite Sekundäraue inkl. Böschung 25 - 75 m 
Flächeninanspruchnahme (Gewässerprofil inkl. Sekundäraue) rd. 21,6 ha 
Bauwerke Breite Überlaufschwelle (Oberkante auf +64,8 m NHN) rd. 5 m 
maximale Anzahl der Durchlässe 14 
optional: Verwallungen mit Hochwasserschutzfunktion (beidseitig, Unterlauf) rd. 300 m 
Bauzeit Umsetzungsdauer des Gewässerausbaus und -neubaus vsl. 2 - 3 Jahre 
1.4.3.2 Gewässerökologische Referenzbedingungen für das Ablaufgewässer  
Das Ablaufgewässer kann aufgrund der lokalen bodenkundlichen Verhältnisse in morphologischer 
Hinsicht entsprechend dem Leitbild des löss-lehmgeprägten Tieflandbachs (Typ 18) hergestellt wer-
den (vgl. Kap. 1.4.3.1.) 
 
Der Wasserhaushalt und die Wasserbeschaffenheit des Ablaufgewässers werden zukünftig maßgeb-
lich durch den Tagebausee Hambach geprägt (vgl. Darstellungen in Kap. 1.4.3.2 f.), sodass das Ab-
laufgewässer mit Einsetzen des Ablaufs in gewässerökologischer Hinsicht dem Fließgewässertyp 21 
„Seeausflussgeprägtes Fließgewässer“ zuzuordnen sein wird. 
 
Der Fließgewässertyp 21 kommt ausschließlich unterhalb von Seen vor und ist sommerwarm. Die 
Wasserführung ist relativ ausgeglichen, wobei der vorgeschaltete See Hochwässer weitestgehend zu-
rückhält. Die morphologische Gestalt richtet sich neben dem Wasserhaushalt vor allem nach den loka-
len Gefälle- und Substratverhältnissen [6]. 
 
Die stofflichen und thermischen Einflüsse des Sees prägen den Gewässertyp derart, dass sic h i. d. R. 
einzelfallspezifische Artengemeinschaften ausbilden. Das Ablaufgewässer wird sich aufgrund der per-
manenten Wasserführung und der qualitativen Einflüsse des Tagebausees biozönotisch voraussicht-
lich deutlich vom Wiebach / Winterbach bzw. den regional typischen kleinen Bächen unterscheiden.

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Dem Steckbrief des Gewässertyps sind mehrere bewertungsrelevante Typen der biologischen Quali-
tätskomponenten zugeordnet [6]. Eine Ableitung der für das Ablaufgewässer zu erwartenden Zönosen 
ist insgesamt dabei nur bedingt möglich, da der Tagebausee – entgegen den typologischen Vorschlä-
gen im Gewässerstreckbrief – voraussichtlich nähr- und schwebstoffarm sein wird. Grundsätzlich ist 
indes für das Ablaufgewässer zu erwarten, dass sich Zönosen entwickeln, die in besonderem Maße 
an die spezifischen thermischen Bedingungen und die Strömungsverhältnisse angepasst sein werden, 
die üblicherweise für potamale Fließgewässer typisch sind (geringe Fließgeschwindigkeiten, erhöhte 
Sommertemperaturen). 
 
Die konkrete Festlegung der Referenzzönosen muss zukünftig erfolgen, sobald das Ablaufgewässer 
unter die Berichtspflicht der Wasserrahmenrichtlinie fällt (voraussichtlich frühestens ab Inbetrieb-
nahme des Ablaufs), in dessen Rahmen auch der ökologische Zustand/ das ökologische Potenzial zu 
bewerten sein wird. Die genaue Artenzusammensetzung ist auf Ebene der strategischen Umweltpr ü-
fung allenfalls von nachgeordneter Bedeutung, da ein Abgleich mit den erforderlichen Habitatbedin-
gungen eine hinreichende Annäherung für die Bewertung gegenüber den Anforderungen der Bewirt-
schaftung des Ablaufgewässers bietet. 
 
Die Anforderungen an den guten ökologischen Zustand / das gute ökologische Potenzial in Bezug auf 
die allgemeinen physikalisch-chemischen Parameter leiten sich aus Anlage 7, Nr. 2.1 Oberflächenge-
wässerverordnung – OGewV – ab und stellen sich wie folgt dar. 
 
Tabelle 8 Anforderungen an den guten ökologischen Zustand / das gute ökologische Potenzial in Bezug auf die allgemeinen physikalisch-
chemischen Parameter gem. Anl. 7, Nr. 2.1 OGewV 
Qualitätskomponente Parameter Orientierungswert 
Wassertemperatur Sommer (April bis November / Maximum) ≤ 25 - 28 °C (Epi- bis Metapotamal) 
Winter (Dezember - März / Maximum) ≤ 10 °C (Epi-/ Metapotamal) 
Sauerstoffverhältnisse Sauerstoffgehalt > 4 mg/l 
Gesamt-Eisen -1 
Salzgehalt Sulfat -1,2 
Versauerungszustand pH-Wert 7,0 - 8,5 
Nährstoffverhältnisse Gesamt-Phosphor ≤ 0,1 mg/l 
Ammonium-Stickstoff ≤ 0,2 mg/l 
1 keine Angabe in Anl. 7 Nr. 2.1.2 OGewV für Fließgewässertyp 21, für Fließgewässertyp 17 (Erft, Große Erft) ≤ 1,8 mg/l  
2 keine Angabe in Anl. 7 Nr. 2.1.2 OGewV für Fließgewässertyp 21, für Fließgewässertyp 17 (Erft, Große Erft) ≤ 200 mg/l; 
Wert gilt ausschließlich dort, wo anthropogen bedingt erhöhte Konzentrationen vorliegen 
 
Losgelöst von der typologischen Zuordnung des Ablaufgewässers sind darüber hinaus die Anforde-
rungen (Umweltqualitätsnormen) an Schadstoffe der Anlagen 6 und 8 OGewV für das Erreichen des 
guten ökologischen und chemischen Zustands einzuhalten. 
 
Die dargestellten Referenzbedingungen bilden den Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkun-
gen gegenüber den Bewirtschaftungszielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (s. Kap. 4.2.1).

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1.4.3.3 Wasserhaushalt 
Der Wasserhaushalt des Ablaufgewässers wird langfristig maßgeblich durch den Tagebausee be-
stimmt.  
 
Dem Tagebausee fließt langfristig aufgrund seiner Vorflutfunktion Grundwasser aus dem Tagebau-
seeumfeld zu, das – sofern der Zielwasserspiegel von +65 m NHN im Tagebausee erreicht wird 
(Überlaufschwelle bei + 64,8 m NHN) – in das Ablaufgewässer abfließt. 
 
Die Wasserbilanz des Tagebausees und der damit verbundene Einfluss des Tagebausees auf den 
Wasserhaushalt des Ablaufgewässers sind im limnologischen Prognosegutachten für den Tagebau-
see im Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfahren für den Tagebau Hambach unter Einbezie-
hung von Klimawandelfolgen (Klimaszenario RCP 8.5) ermittelt worden (Juni 2023) [17]. 
 
Unter Berücksichtigung des Grundwasserzustroms stellen sich für den Ablauf aus dem Tagebausee 
im stationären Zustand die in den nachfolgenden Abbildungen dargestellten Verhältnisse ein (zu den 
methodischen und datenseitigen Rahmenbedingungen s. [17]). 
 
 
Abbildung 12 Summenhäufigkeit der Abflussmengen am Ablauf des Tagebausees Hambach auf Grundlage der 50. und 85. Perzentile  des 
Klimaszenarios RCP 8.5 ab ca. 2100 (nach [17]) 
 
Abbildung 13 Mittlere jährliche Abflussganglinie und Spannweite der Abflüsse am Ablauf des Tagebausees Hambach auf Grundlage der 50. 
und 85. Perzentile des Klimaszenarios RCP 8.5 ab ca. 2100 (ergänzt nach [17])

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Im Jahresdurchschnitt fließen unter Berücksichtigung von Klimaszenarien (Maximalansatz) rd. 0,7 
m³/s aus dem Tagebausee ab. Diese Prognosen unterschreiten die im Rahmen der Alternativenprü-
fung vorsorglich angesetzten Werte (0,95 m³/s; vgl. Anlage A-1). Innerhalb des Klimaszenarios zeigen 
sich zwischen den ausgewählten statistischen Kennwerten (50./ 85. Perzentil) keine relevant abwei-
chenden Annahmen zur mittleren Abflussmenge (s. Abbildung 12).  
 
Im Jahresverlauf schwanken die Abflussmengen i. d. R. um ± 0,25 m³/s und Erreichen ihre höchsten 
durchschnittlichen Werte (rd. 0,9 m³/s) im Frühjahr (s. Abbildung 13). Insgesamt sind demnach gleich-
mäßige, wenig dynamische Abflüsse im Ablaufgewässer zu erwarten. Im Verlauf des Jahres nimmt 
der Grundwasserzustrom ab und führt im Spätsommer / Herbst zu den niedrigsten durchschnittlich Ab-
flussmengen (rd. 0,35 m³/s). In dieser Phase ist es grundsätzlich möglich, dass der Zielwasserspiegel 
im Tagebausee geringfügig unterschritten wird und kein Ablauf zustande kommt. Im Rahmen der 
Prognosen wurde dieser Fall für ca. 1 % der Dauer des Prognosezeitraums (rd. 40 Jahre) berechnet. 
 
Das Ablaufgewässer wird voraussichtlich über keinen wasserwirtschaftlich oder gewässerökologisch 
relevanten Grundwasserzustrom verfügen. Zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnah me (ca. 
2070) liegt der Grundwasserspiegel entlang des Ablaufgewässers im oberen Laufabschnitt bei etwa 
+43 m NHN und nimmt bis zur Erft auf etwa +35 m NHN ab (prognostizierte Werte des Grundwasser-
modells der RWE Power AG). Ein Grundwasserkontakt besteht für das Ablaufgewässer bei Grund-
wasserflurabständen > 20 m daher vorerst nicht. Im stationären Endzustand liegt der Grundwasser-
spiegel entlang des Ablaufgewässers im Bereich der Überlaufschwelle auf Höhe des Wasserspiegels 
im Tagebausee und nimmt bis zur Erft auf etwa +58,8 m NHN ab. Ein dauerhafter Grundwasserkon-
takt besteht damit nicht, d. h. das Grundwasser nimmt auch langfristig keinen relevanten Einfluss auf 
die Wasserführung des Ablaufgewässers. Aufgrund jahreszeitlicher natürlicher Schwankungen des 
Grundwasserspiegels (Annahme: bis zu ± 1 m) ist ein Grundwasserzustrom zum obersten Laufab-
schnitt im Falle hoher Grundwasserstände (Winter, langanhaltende niederschlagsreiche Zeiten) zwar 
grundsätzlich möglich, wird in diesen Zeiten allerdings durch den Ablauf aus dem Tagebausee über-
prägt (vgl. Abbildung 13). 
 
Weitere oberflächige Zuflüsse zum Ablaufgewässer treten außerhalb von Niederschlagsereignissen 
nicht auf, da die Nebengewässer (Manheimer Fließ, Oberlauf des Wiebachs oberhalb der Mündung 
des Winterbachs) natürlicherweise ephemer, also ausschließlich niede rschlagsbedingt wasserführend 
sind und daher derzeit und auch nach dem Grundwasserwiederanstieg keinen dauerhaften Abfluss 
aufweisen werden (s. hierzu [16]). 
 
Niederschläge allein prägen den Wasserhaushalt zukünftig nur in den Fällen, in denen kein Abfluss 
aus dem Tagebausee erfolgt. Dies ist möglich, solange der Zielwasserspiegel im Rahmen der Befül-
lung noch nicht erreicht ist (also im Zeitraum während der Befüllung) oder der Tagebausee auch nach 
diesem Zeitpunkt in seltenen Fällen keinen Abfluss besitzt (s. o.).  
 
Darüber hinaus werden Niederschläge auch zukünftig weiterhin maßgeblich ursächlich für Hochwas-
serabflüsse sein.

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In die prognostizierte Wasserbilanz des Tagebausees ist auch das Niederschlagsereignis aus dem 
Juli 2021 eingeflossen (s. Abbildung 13). Bei diesem Extremereignis wäre ein Abfluss von lediglich rd. 
2,8 m³/s aus dem Tagebausee Hambach möglich gewesen, zurückzuführen auf das natürliche Re-
tentionsvermögen des Tagebausees, das Hochwasserabflüsse deutlich reduziert.  
 
Der durchschnittliche jährliche Hochwasserabfluss (HQ1) aus dem Tagebausee beläuft sich indes auf 
etwa 0,9 - 1,0 m³/s [17]. Bei einem Niederschlagsereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 
100 Jahren ist mit einem Abfluss aus dem Tagebausee von HQ100 = rd. 1,4 m³/s zu rechnen. Bei 
Windstau steigen die Werte geringfügig an (vgl. Anlage A-1). 
 
Im Niederschlagsfall können im Direkteinzugsgebiet des Ablaufgewässers (rd. 11,6 km², ohne über 
den Tagebausee entwässernde Flächen) zusätzlich rd. 0,2 m³/s (Wiederkehrwahrscheinlichkeit 1 
Jahr) bzw. 12,6 m³/s (100 Jahre) Niederschlag zum Abfluss kommen (vgl. Anlage A-1). 
 
Der Zufluss zur Großen Erft beliefe sich im HQ100-Fall demnach theoretisch vorbehaltlich des Rück-
halts innerhalb der Gewässertrasse (s. u.) auf rd. 1,2 m³/s (HQ1) bzw. rd. 14,0 m³/s (HQ100) (die Aus-
wirkungen auf den Hochwasserschutz sind Gegenstand von Kap. 4.2.3). Erhöhungen gegenüber der-
zeitigen Verhältnissen resultieren neben den topografischen Veränderungen innerhalb der Gewässer-
trasse (hier nicht abgebildet) in erster Linie aus dem zusätzlichen Abfluss aus dem Tagebausee (rd. 
1,4 m³/s bei HQ100). 
 
Eine Ausuferung des Ablaufgewässers in die Sekundäraue erfolgt zukünftig etwa einmal jährlich 
(HQ1); dies wird durch eine entsprechend anzulegende Höhenlage der Sekundäraue erzielt.  
 
Die Dimensionierung der Gewässertrasse stellt sicher, dass der Hochwasserabfluss (HQ100) innerhalb 
der Sekundäraue schadlos abfließt. Bedingt durch den zwingend erforderlichen Geländeeinschnitt zur 
Herstellung eines durchgehenden Sohlgefälles besitzt die Gewässertrasse auf nahezu gesamter Stre-
cke eine Abflussleistung, die deutlich über dem genannten Bemessungshochwasser liegt.  
 
Die Durchlässe entlang des Ablaufgewässers (s. u.) bieten zudem grundsätzlich das Potenzial zum 
gezielten Rückhalt von Hochwasserabflüssen. Sie können drosselnd auf den Hochwasserabfluss wir-
ken und einen Einstau des Geländeeinschnitts im Hochwasserfall hervorrufen. Da das Gelände ent-
lang des Ablaufgewässers mit Ausnahme der Erftniederung z. T. deutlich (mind. 5 m auf etwa 50 % 
der Gewässerlänge) über dem Zielwasserspiegel des Tagebausees (+ 65 m NHN) liegt, würde der 
Einstau im Extremfall voraussichtlich zuerst zum Rückstau bis in den Tagebausee hinein führen. Da 
der Wasserspiegel im Tagebausee aufgrund dessen Größe nur sehr langsam ansteigen würde, ist ein 
Ausufern aus dem Geländeeinschnitt des Ablaufgewässers heraus praktisch aus zuschließen. Vor-
sorglich kann ein schadloser Hochwasserabfluss im Nahbereich der Erft beispielsweise durch beglei-
tende Verwallungen gewährleistet werden (s. hierzu Kap. 1.4.3.5).  
 
Die natürliche Retentionswirkung des Tagebausees sowie die Sekundäraue tragen zur Minimierung 
etwaiger Auswirkungen klimawandelbedingter Folgen von Starkregenereignissen und Hochwässern 
bei.

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Die wesentlichen wasserwirtschaftlichen Eckdaten zum Ablaufgewässer sind in der nachfolgenden 
Tabelle zusammengefasst. 
 
Tabelle 9 Wasserwirtschaftliche Eckdaten zum Ablaufgewässer  
Parameter Wert Quelle 
Direkteinzugsgebiet, davon 
− Ablaufgewässer 
− Tagebausee 
rd. 55,2 km² 
rd. 11,6 km² 
rd. 43,6 km² 
Anl. A-1, 
angepasst 
Mittelwasserabfluss (MQ) (Beginn des Ablaufgewässers) rd. 0,7 m³/s [17] 
Mittlere jährliche Abflussschwankungen ± 0,25 m³/s [17] 
Hochwasserabfluss (Ablauf Tagebausee / Zufluss 
Große Erft) 
Wiederkehrintervall 1 Jahr (HQ1) 1,0 / 1,2 m³/s  [17], Anl. A-1 
Wiederkehrintervall 100 Jahre (HQ100) 1,4 / 14,0 m³/s 
Fließgeschwindigkeit 0,1 - 0,6 m/s Anl. A-1 
mittlerer Wasserstand rd. 0,2 m Anl. A-1 
1.4.3.4 Wasserbeschaffenheit 
Das Ablaufgewässer wird eine Wasserqualität aufweisen, die in hohem Maße von der qualitativen Ent-
wicklung des Seewassers beeinflusst wird. Die Lebensraumbedingungen im Ablaufgewässer sind da-
her von der Funktionsweise des Tagebausees abhängig und im Detail in hohem Maße ei nzelfallspezi-
fisch, d. h. kaum von anderen Gewässern übertragbar. Relevante stoffliche Einflüsse des Grundwas-
serzustroms und der Nebenläufe sind aufgrund der im Jahresdurchschnitt vernachlässigbaren Abflus-
santeile gewässerökologisch unbedeutend (s. Kap. 1.4.3.2). 
 
Die zu erwartende Wasserbeschaffenheit des Tagebausees ist im limnologischen Gutachten für den 
Tagebausee im Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfahren für den Tagebau Hambach unter 
Einbeziehung von Klimawandelfolgen (Klimaszenario RCP 8.5) prognostiziert worden [17]. 
 
Die im Ergebnis der limnologischen Prognose für den Tagebausee [17] zu erwartende Qualität des 
zum Ablauf kommenden Wassers ist der Zusammenstellung in Tabelle 10 in Bezug auf ausgewählte, 
bergbaulich relevante und fließgewässerökologisch bedeutsame Parameter der Anl. 3 OGewV zu ent-
nehmen und nachfolgend unter Bezug auf [17] zusammenfassend beschrieben. 
 
Tabelle 10 Prognostizierte Wasserbeschaffenheit des Tagebausees für ausgewählte, fließgewässerökologisch besonders re levante Para-
meter im Bereich des Ablaufs 
Parameter Seewasserqualität1 (am Ablauf) 
Wassertemperatur Jahresdurchschnitt 14 - 15 °C 
Winter (Dezember bis März / Minimum) 6 - 8 °C / > 4 °C 
Sommer (April bis November / Maximum)  14 - 23 °C / < 29 °C 
pH-Wert Jahresdurchschnitt  8 
Sulfat Zeitpunkte 2100 / 2200 / Höchstwert ( 2300)  75 mg/l / 200 mg/l / 270 mg/l  
Sauerstoff Sättigung (Jahresdurchschnitt / Sommerstagnation) 90 - 100 % / < 110 % 
Konzentration (bei 14 - 15 °C / bei 29 °C)2 (nicht enthalten in [17])  10 mg/l / > 7 mg/l 
Ammonium-Stickstoff Jahresdurchschnitt < 0,1 mg/l 
Nitrat-Stickstoff Jahresdurchschnitt < 0,1 mg/l 
Gesamt-Phosphor Zeitpunkte 2070 / 2200 0,05 mg/l / < 0,01 mg/l

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Parameter Seewasserqualität1 (am Ablauf) 
Gesamt-Eisen Jahresdurchschnitt / Maximum < 0,1 mg/l / 0,1 - 0,2 mg/l 
1 i. d. R. angegeben als oberflächennahe Wasserqualität im Bereich des Ablaufs, näherungsweise gleichzusetzen mit der 
Wasserbeschaffenheit des Ablaufgewässers im Oberlauf zu Beginn des Ablaufs 
2 nicht enthalten in [17], Ableitung anhand temperaturabhängiger Sättigungskurven 
 
Der Tagebausee wird ein warm-monomiktisches Durchmischungsverhalten mit jährlich einer Vollzirku-
lation im Winterhalbjahr sowie einer Stagnation im Sommerhalbjahr aufweisen. Die Erwärmung des 
oberflächennahen Wassers beginnt ab April und führt zu maximalen Wassertemperaturen im Juli bis 
August. Ab etwa Mitte September kühlt sich die oberflächennahe Wassertemperatur wegen der ab-
nehmenden nächtlichen Lufttemperaturen sukzessive ab (s. Abbildung 14). In Abhängigkeit der klima-
tischen Rahmenbedingungen unterscheiden sich die Prognosen allenfalls geringfügig (meist < 0,5 °C).  
 
 
Abbildung 14 Entwicklung der jährlichen mittleren oberflächennahen Wass ertemperaturen am Ablauf des Tagebausees Hambach auf Grund-
lage der 50. und 85. Perzentile des Klimaszenarios RCP 8.5 ab ca. 2100 (nach [17]) 
Der Tagebausee wird bereits unmittelbar nach Beginn der Befüllung neutrale Verhältnisse aufweisen, 
die mit einsetzendem Ablauf neutral bis schwach alkalisch ausfallen. 
 
Die Sulfat-Konzentrationen werden durch das zuströmende Grund- und Kippenwasser bestimmt, die 
langfristig an Bedeutung gewinnen, sodass ein Anstieg der Sulfat-Konzentrationen im Seewasser vo-
raussichtlich erst gegen 2300 endet. Anschließend sinkt die Sulfatkonzentration wieder. 
 
Der Tagebausee wird insbesondere an der Oberfläche sauerstoffgesättigt sein und selb st im Tiefen-
wasser im Falle einer Stagnation mit Sättigungen > 60 % eindeutig keine anoxischen Verhältnisse auf-
weisen. Bei den anzunehmenden oberflächennahen Wassertemperaturen weist das ablaufende Was-
ser Sauerstoff-Konzentrationen > 7 mg/l auf (keine Angaben zur Konzentration in [17]). 
 
Der Nährstoffeintrag (Stickstoff- und Phosphorverbindungen) in den Tagebausee erfolgt über die Be-
füllung mit Rheinwasser und nimmt mit Einstellung der Befüllung deutlich ab. Die noch zum Zeitpunkt 
der Inbetriebnahme des Ablaufs vorliegenden eu- bis mesotrophen Verhältnisse werden sukzessive 
oligotrophe Werte einnehmen. 
 
Aufgrund des geringen Eintrags von Eisen über den Grundwasserzustrom und der sehr langen Was-
serverweilzeit im Tagebausee Hambach (im stationären Endzustand rd. 170 Jahre) mit einhergehen-
den Oxidations- und Sedimentationsprozessen ist im oberflächennahen Wasser des Tagebausees

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eine Gesamt-Eisen-Konzentration < 0,1 mg/l zu erwarten, die auch langfristig ausschließlich im Einzel-
fall maximale Werte von 0,1 - 0,2 mg/l einnimmt. 
 
Grundsätzlich ist mit Ausnahme der Wassertemperaturen davon auszugehen, dass sich auf dem 
Fließweg bis zur Mündung in die Große Erft keine gewässerökologisch relevanten Veränderungen der 
Wasserbeschaffenheit gegenüber den Verhältnissen unmittelbar zu Beginn des Ablaufs ergeben. Die 
Wassertemperatur ist in hohem Maße vom Grad der Sonneneinstrahlung abhängig, die die Wasser-
temperaturen des oberflächennahen, vollbesonnten Seewassers begründen. Das Ablaufgewässer soll 
naturnah hergestellt werden und auf bedeutsamer Länge gewässertypische Ufervegetation (Uferge-
hölze) aufweisen. Ein durchgehender Gehölzstreifen kann durch seine beschattende Wirkung bereits 
ab einer Länge von 100 m zu einer Abkühlung des Wassers um > 2 °C und zur Annäherung der Was-
ser- an die Lufttemperaturen führen. Über die gesamte Länge des Ablaufgewässers betrachtet sind im 
Bereich der Mündung in die Große Erft somit Wassertemperaturen durch eine entsprechende Be-
schattung möglich, die im Sommer nicht wesentlich über den Temperaturen der Vorflut liegen.  
 
Hinweise auf Schadstoffbelastungen im Tagebausee aufgrund der Befüllung mit Rheinwasser, infolge 
derer ein relevanter Austrag von Schadstoffen in Konzentrationen oberhalb der gesetzlichen Grenz-
werte (Umweltqualitätsnormen gem. Anl. 6, 8 OGewV) in das Ablaufgewässer zu besorgen wäre, ge-
hen aus den limnologischen Prognosen [17] nicht hervor. 
1.4.3.5 Bauwerke bzw. Anlagen 
Die Herstellung des Ablaufgewässers erfordert den Neubau folgender Bauwerke bzw. Anlagen:  
• Überlaufschwelle (Tagebausee – Ablaufgewässer) (Die Überlaufschwelle wird in der Tage-
bauböschung und damit außerhalb des Trassenkorridors, aber im Geltungsbereich des Braun-
kohlenplans Hambach, Teilplan 12/1, errichtet; die nachfolgenden Darstellungen erfolgen 
nachrichtlich), 
• Anschlussbauwerke für das Manheimer Fließ und den Wiebach-Oberlauf, 
• optional: Verwallungen (mit Hochwasserschutzfunktion). 
 
Zudem werden bestehende Durchlässe und Brücken um- oder neuzubauen sein. 
 
Für sämtliche Bauwerke wird im Zuge des späteren Planungs- und Genehmigungsverfahrens sicher-
gestellt werden, dass sie nach den maßgeblichen Anforderungen an den Hochwasserschutz herge-
stellt werden.  
 
Der Ablauf am Übergang vom Tagebausee in das Ablaufgewässer wird eine definierte Sohlhöhe 
bspw. in Form einer Überlaufschwelle besitzen, deren Ausbaumaße die Abflussmenge und -dynamik 
des zukünftigen Ablaufgewässers maßgeblich prägen werden. Die Überlaufschwelle kann als sichtba-
res, technisches Bauwerk oder innerhalb eines naturnah gestalteten Ablaufs mit Fließgewässercha-
rakter eingebunden werden. Die Überlaufschwelle kann grundsätzlich in einer gewässerökologisch 
durchgängigen Bauweise errichtet werden. Die Überlaufschwelle wird mit einer Höhe von +64,8 m 
NHN so angeordnet, dass sich der anvisierte Zielwasserspiegel im Tagebausee bei +65 m NHN ein-
stellt (Überfallhöhe an der Überlaufschwelle: rd. 0,2 m). Die Bauwerksbreite beträgt nach derzeitigem 
Planungsstand rd. 5,0 m. Die Ermittlung der genauen Bauwerksdimensionen wird im Rahmen der

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späteren Planungs- und Genehmigungsverfahren für das Gewässerausbauvorhaben durch detaillierte 
Niederschlag-Abfluss-Berechnungen erfolgen. 
 
Neben der vorstehend angesprochenen Überlaufschwelle zwischen Tagebausee und Ablauf werden 
zwei Anschlussbauwerke für das Manheimer Fließ und den Wiebach-Oberlauf erforderlich, da die 
bereits heute bestehenden Fließgewässerabschnitte infolge des erforderlichen Geländeeinschnitts zu-
künftig nicht mehr sohlgleich an die Vorflut, also an das herzustellende Ablaufgewässer, anschließen 
(heutzutage übernimmt der Wiebach die Vorflutfunktion) (vgl. u. s. Abbildung 15 zur Lage der erforder-
lichen Anschlüsse). Zwischen dem Ablaufgewässer und dem Wiebach-Oberlauf ist ein maximaler Hö-
henunterschied von rd. 7,5 m bzw. dem Manheimer Fließ von rd. 3,0 m zu überbrücken. Für die Aus-
gestaltung der Anschlussbauwerke sind dabei grundsätzlich wasserwirtschaftliche, naturschutzfachli-
che und freiraumgestalterische Anforderungen zu beachten. 
 
Besondere rechtliche und technisch-konstruktive Anforderungen an die Herstellung der aquatischen 
Durchgängigkeit liegen nicht vor (vgl. Kap. 4.2.1). Sofern erforderlich, kann die aquatische Durchgän-
gigkeit über Sohlgleiten mit einer Neigung von 1 : 20 hergestellt werden. Die Bauwerkslänge bemisst 
infolge des zu überbrückenden Höhenunterschieds folglich rd. 60 m (Manheimer Fließ) bzw. 150 m 
(Wiebach-Oberlauf); der zu sichernde Trassenkorridor hält die diesbzgl. nötigen Flächen vor. 
Durch die Lage in einer Biotopverbundfläche (vgl. Kap. 2.8.3.4) ist wandernden terrestrischen Arten 
ein Austausch zwischen den Biotopen im und außerhalb des Geländeeinschnitts zu ermöglichen . Dies 
kann durch eine im Detail in nachgelagerten Verfahren zu planende Gestaltung der Böschungen der 
zufließenden Gewässer innerhalb des Trassenkorridors gewährleistet werden. 
 
Die Anschlussbauwerke können insbesondere in Siedlungsnähe gestalterischen Anforderungen unter-
liegen. Im Rahmen der Gestaltung der Anschlussbauwerke werden daher freiraumgestalterische Be-
lange berücksichtigt. 
 
Entwässerungsgräben aus landwirtschaftlichen Flächen werden technisch an das Ablaufgewässer an-
gebunden (z. B. über offene, gesicherte Rinnen oder Rohre). 
 
Ein Sohlbauwerk im Mündungsbereich ist nicht erforderlich. Der Anschluss des Ablaufgewässers 
an die Große Erft soll naturnah hergestellt werden. 
 
Winter- und Wiebach passieren derzeit 14 Durchlässe und Brücken (s. Abbildung 15).

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Abbildung 15 Bestehende und vorgesehene Bauwerke und Anlagen mit erforderlicher Querung durch das Ablaufgewässer  
Für den Anschluss an den Tagebausee muss zudem eine Kreisstraße (K 34 - Nordrandweg, heutzu-
tage noch ohne Querung) gequert werden, d. h. der Trassenkorridor kreuzt insgesamt zwei Kreis-, 
eine Landes- und eine Bundesstraße, den Bahndamm der Hambachbahn sowie neun Wirtschafts-
wege. Für die Unterquerung der B 477 und der Hambachbahn ist ein rund 100 m langer Durchlass 
vorgesehen. Mit der Wahl der Anzahl der Durchlässe und der jeweiligen Durchmesser wird gewährei-
stet, dass der zu querende Damm standsicher ist und gleichzeitig ein Hochwasserabfluss (hier: HQ 100) 
schadlos unter dem Damm hindurchgeführt werden kann. Die konkrete technische Planun g dieser und 
aller weiteren Querungen ist Bestandteil späterer Planungs- und Genehmigungsverfahren. In diesem 
Zuge wird erörtert werden, ob die bestehenden Querungen abgerissen und neu errichtet oder erhalten 
und über geeignete Verfahren unterquert werden. Entsprechend geeignete Verfahren sind heutzutage 
bereits etabliert (u. a. Rohrvortrieb). 
 
Im Unterlauf des Ablaufgewässers können auf einer Länge von rd. 0,3 km optionale Verwallungen 
grundsätzlich der Ausbreitung von Hochwässern entgegenwirken, da der mö gliche Geländeeinschnitt 
zur Ableitung eines Hochwassers (HQ100) innerhalb der Gewässertrasse ohne weitere Maßnahmen 
nicht ausreicht. Der Unterlauf befindet sich im überschwemmungsgefährdeten Bereich der Großen Erft 
(HQ100). Die Verwallungen werden beispielhaft herangezogen, um die zumindest zu sichernden Flä-
chen für die Gewässertrasse eindeutig abgrenzen zu können. Ihre Machbarkeit im Hinblick auf die lo-
kalen Hochwasserverhältnisse (Ausdehnung von Überschwemmungen, Auswirkungen auf Retentions-
räume) wird im Rahmen der Auswirkungsprognose beurteilt (s. hierzu Kap. 4.2.3). In diesem Zusam-
menhang werden weitere potenziell geeignete Hochwasserschutzmaßnahmen angebracht ( bspw. lo-
kale Anpassungen der Geländehöhe oder Hochwasserrückhalt in der oberhalb liegenden

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Gewässertrasse). Die letztliche Wahl der Hochwasserschutzmaßnahme wird Gegenstand des vorha-
benbezogenen Verfahrens sein und die zu gegebener Zeit maßgeblichen Anford erungen an den 
Hochwasserschutz berücksichtigen.  
1.4.3.6 Flächennutzung 
Für die Flächennutzung innerhalb des Trassenkorridors sind die Zeiträume vor, während und nach 
Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens zu unterscheiden. 
 
Direkte Veränderungen der Flächennutzungen vor der Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens 
werden durch die Festlegungen des Braunkohlenplans nicht hervorgerufen. Raumbedeutsame andere 
Nutzungen bis zur Umsetzung sind – nur dann (siehe § 4 ROG, Bindungswirkung der Erfordernisse 
der Raumordnung) – zulässig, wenn sie der späteren Realisierung des Gewässerausbauvorhabens 
funktional und zeitlich nicht entgegenstehen.  
 
Während der Umsetzung der Baumaßnahmen werden die Flächen innerhalb des Trassenkorridors 
über den Zeitraum von voraussichtlich zwei bis drei Jahren sukzessive in Anspruch genommen und 
entsprechend den nachfolgend beschriebenen Grundsätzen entwickelt bzw. wiederhergestellt. 
 
Die Flächennutzung innerhalb des Trassenkorridors nach Umsetzung des Gewässerausbauvorha-
bens richten sich nach folgenden Gesichtspunkten: 
• Der Trassenkorridor erstreckt sich innerhalb der Landschaftsschutzgebiete „Wiebach“ (LSG-
5005-0003) und Erfttal (LSG-5005-0004). Der jeweilige Schutzzweck und die damit verbunde-
nen Gebote für die Landschaftsgestaltung werden berücksichtigt (s. Kap. 2.8.3.4).  
• Entlang des Ablaufgewässers soll ein begleitender Ufergehölzstreifen entwickelt werden, der 
die leitbildtypische Ufervegetation des löss-lehm-geprägten Tieflandbachs darstellt und der 
Beschattung des Ablaufgewässers dient.  
• Die Sekundäraue wird als hochwassergefährdete Fläche voraussichtlich jährlich anteilig und 
im HQ100-Fall vollständig überschwemmt. Bauliche Anlagen sind daher nicht umsetzbar. Die 
Auennutzung wird wasserwirtschaftlich und naturschutzfachlich verträglich auszuführen sein. 
Eine extensive Bewirtschaftung (z. B. extensive Grünlandbewirtschaftung) sichert ein Freihal-
ten des Abflussquerschnitts zur schadlosen Ableitung von Hochwässern. Zudem werden Be-
einträchtigungen des Ablaufgewässers durch Stoffeinträge und Feinmaterial (z. B. durch 
ackerbauliche Nutzungen) weitgehend vermieden. 
• Das Ablaufgewässer quert mehrere bestehende Bauwerke (s. Kap. 1.4.3.5). Ausgestaltung 
und Anzahl der Bauwerke werden im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsverfahrens 
zum Gewässerausbauvorhaben entwickelt. 
 
Die Festlegung der Flächennutzung erfolgt im Braunkohlenplan. 
1.5 Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen 
Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 UVPG ist die Beziehung des Braunkohlenplans zu anderen rel evanten Plänen 
und Programmen darzustellen. Die Relevanz bemisst sich im Folgenden nach der Frage, ob Pläne

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und Programme konkrete Anforderungen an die Inhalte und Ziele des Braunkohlenplans stellen oder 
der Braunkohlenplan selbst einen zulassungsrelevanten Rahmen setzt.  
 
Der Braunkohlenplan stellt einen Raumordnungsplan dar, der auf der Grundlage des Landesentwick-
lungsplans und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele und Grunds-
ätze der Raumordnung festlegt, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist 
(§ 26 Abs. 1 Satz 2 LPlG NRW). Im Raumordnungsplan werden planerische Rahmenbedingungen für 
nachfolgende Planungen und raumbedeutsame Vorhaben geschaffen. Dazu werden u.  a. abwägungs-
relevante Grundsätze sowie endabgewogene, zu beachtende Ziele der Raumordnung festgelegt.  
 
Insoweit sind für den Braunkohlenplan maßgeblich und zu betrachten: 
• Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW, Stand August 2019) [8], 
• Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Stand April 2018) 
(vormals „Gebietsentwicklungsplan“) [9], 
• Regionalplan Köln, sachlicher Teilabschnitt "Vorbeugender Hochwasserschutz", Teil 1 – Teil-
abschnitte Region Köln, Bonn/Rhein-Sieg und z. T. Aachen (Wassereinzugsgebiet der Erft) 
(Stand Juni 2006) [10]. 
• Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (Bundesraumordnungs-
plan Hochwasserschutz – BRPH), in Kraft getreten am 01.09.2021. 
 
Der Regionalplan Köln wird derzeit neu aufgestellt (Stand Anfang 2023) und fließt im Entwurfsstand in 
die Betrachtungen ein [11]. 
 
Der Länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (als Verordnung in Kraft ge-
treten am 01.09.2021) ergänzt die Ziele der Raumordnung in Bezug auf den Hochwasserschutz, ohne 
diese räumlich darzustellen. 
 
Folgende Raumordnungspläne treffen im vorgesehenen Geltungsbereich des Braunkohlenplans  keine 
Festlegungen2: 
• Regionalplan Köln, Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine)“ (erster Planent-
wurf, Stand Januar 2020), 
• Regionalplan Köln, sachlicher Teilabschnitt „Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst / Ville" 
(Stand Oktober 2012). 
 
Da der Braunkohlenplan auch für nachgeordnete Ebenen Festlegungen trifft, ist es zielführend, die 
verbindlichen Festsetzungen der kommunalen Bauleit- und der Landschaftsplanung zu berücksich-
tigen. Relevante Planwerke sind: 
• Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim (Stand 01/2020) [12]  
• Flächennutzungsplan der Stadt Elsdorf (Stand 11/2019) [13]  
 
 
 
2 Der erste Entwurf zum Regionalplan Köln, Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine)“ trifft Aussagen im Unter-
suchungsraum Trassenkorridor+200, jedoch nicht im geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans; Die Festlegungen 
des Planentwurfs werden daher im Rahmen der Auswirkungsprognose berücksichtigt.

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• Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ (Stand 04/2019) [14]  
 
Bebauungspläne erstrecken sich nicht auf den geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans.  
 
Die Grundzüge und Ziele der relevanten Raumordnungspläne einschließlich des Regionalplanent-
wurfs sowie die Festsetzungen der Bauleit- und Landschaftsplanung werden i. S. verbindlicher plane-
rischer Vorgaben als Umweltschutzziele herangezogen; die umweltbezogenen Inhalte dieser Pläne 
werden in Kap. 2.8 dargestellt. 
 
Im Zusammenhang mit der räumlichen Entwicklung des Tagebauumfeldes sind konzeptionelle Pla-
nungen der Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft zu berücksichtigen, mit denen der bereits 
eingesetzte Strukturwandel mit Auslaufen des Tagebaubetriebs gesteuert werden soll. Sie besitzen 
zwar keine rechtsverbindliche Wirkung, sind allerdings integrativ erarbeitete We rke, die in die Be-
triebsplanungen zum Tagebau (insb. Abschluss- und Sonderbetriebspläne) und die räumliche Ge-
samtplanung (insb. Flächennutzungsplan) einfließen. Folgende Planwerke mit räumlicher Schnitt-
menge zum geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans werden einbezogen: 
• :terra nova – Masterplan 2010 [27] 
• Raumentwicklungsperspektive Hambach [28] 
• Masterplan Tagebaurand [29] 
• Rahmenplan der Neuland Hambach GmbH (Entwurf, Mai 2023) [62] 
 
Zusätzlich liegen konzeptionelle Planungen der Stadt Bergheim vor, die auf konzeptioneller Ebene 
Hinweise auf die zukünftige Entwicklung der Stadt geben und daher ergänzend zu den rechtverbindli-
chen Planwerken berücksichtigt werden: 
• Stadtentwicklungskonzept Bergheim 2035 [30] 
• Masterplan Mobilität der Kreisstadt Bergheim [31] 
• Integriertes Klimaschutzkonzept der Kreisstadt Bergheim [32] 
 
Die konzeptionellen Planungen werden im Rahmen der Bestandsbeschreibung und der Auswirkungs-
prognose – vorrangig bezogen auf die Flächennutzungen (s. Kap. 3.4 bzw. 4.5) – herangezogen. 
 
Durch die raumordnerische Vorbereitung eines Gewässerausbauvorhabens steht der Braunkohlen-
plan sachlich in enger Verbindung zu bestehenden wasserwirtschaftlichen Planungen. In diesem 
Zusammenhang ist es geboten nachfolgende Planwerke in die Betrachtungen einzubeziehen:  
• Perspektivkonzept Erft [23] 
• Umsetzungsfahrpläne für Wiebach, Winterbach und Große Erft [24] 
 
Die wasserwirtschaftlichen Planungen werden im Rahmen der Bestandsbeschreibung und der Auswir-
kungsprognose bezogen auf das Schutzgut Wasser (s. Kap. 3.1 bzw. 4.2) – herangezogen. 
 
Im Rahmen des Braunkohlenabbaus hat RWE ein Artenschutzkonzept umgesetzt; darin vorgese-
hene Entwicklungsflächen liegen z. T. innerhalb bzw. am Rande des Plangebietes, sodass eine Ein-
beziehung in die Betrachtungen geboten ist. Inhalte des Artenschutzkonzepts werden im Rahmen der

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Bestandsbeschreibung und der Auswirkungsprognose bezogen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, 
biologische Vielfalt (s. Kap. 3.3 bzw. 4.4) herangezogen. 
 
Weitere Braunkohlenpläne im Zusammenhang mit dem Tagebau Hambach sind: 
• Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1.  
• Braunkohlenplan Garzweiler II: Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwas-
sertransportleitung. 
 
Mit der Umsetzung des Braunkohlenplans Hambach, Teilplan 12/1 entsteht der Bedarf für einen gere-
gelten Ablauf des in der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach vorgesehenen Tagebau-
sees. Dieser Braunkohlenplan wird derzeit vor dem Hintergrund der vorzeitigen Beendigung der Koh-
leverstromung (s. Ausführungen in Kap. 1.1) geändert. Gegenstand im Rahmen dieser Änderung ist 
auch die Bestätigung des seit jeher geplanten Zielwasserspiegels des Tagebausees von + 65 m NHN 
als zentrale Eingangsgröße für die Festlegung des Trassenkorridors des Ablaufgewässers.  
 
Mit dem geltenden Braunkohlenplan Garzweiler II: Sachlicher Teilplan: „Sicherung einer Trasse für die 
Rheinwassertransportleitung“ wird u. a. die Machbarkeit der Befüllung des Tagebausees Garzweiler II 
nachgewiesen. Der Braunkohlenplan wird momentan dergestalt geändert, dass die Kapazität der Lei-
tung erweitert und zusätzlich eine Trasse für die Zuleitung von Rheinwasser zum Tagebau Hambach 
gesichert wird.  
 
Beide Braunkohlenpläne legen also wesentliche Grundlagen für den hier vorgesehenen Braunkohlen-
plan. Räumliche Überlappungen zum zu sichernden Trassenkorridor ergeben sich ausschließlich für 
den Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1 (derzeit in Änderung) wie folgt:  
 
Ein rd. 95 m langer Abschnitt des Trassenkorridors (inkl. Überlaufschwelle) befindet sich innerhalb der 
Abbaugrenzen des Tagebaus Hambach und wird über den Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1 
gesichert (vgl. Abbildung 3 in Kap. 1.4.1 bzw. Anlage B-1). Zudem verläuft der zu sichernde Trassen-
korridor auf einer Länge von rd. 320 m innerhalb der Sicherheitszone des Tagebaus Hambach . Die 
Sicherheitszone dient der Gefahrenabwehr und als Puffer gegenüber den Auswirkungen des Tage-
baubetriebs. Entsprechende Maßnahmen gehen mit Regelungen zur Flächennutzung (Nutzungsein-
schränkungen, Gestaltungen insb. durch Bepflanzungen) einher, die im Rahmen der Auswirkungs-
prognose (Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Schutzgut Fläche) Be-
rücksichtigung finden.  
 
Es wird vorausgesetzt, dass die laufenden Verfahren zur Änderung bzw. Ergänzung der weiteren o. g. 
Braunkohlenpläne zur Zulassung gebracht werden können. Betrachtungsrelevante kumulative Wirkun-
gen im Verhältnis zum Braunkohlenplan „Sicherung einer Trasse für den Seeablauf des Tagebaus 
Hambach“ bestehen nicht. 
 
Nach der Entwicklung des Braunkohlenplans sind die Fachzulassungen (bzgl. der bergrechtlichen Be-
triebsplanungen und bzgl. des Gewässerausbauverfahrens) an den raumordnerischen Festlegun-
gen des Braunkohlenplans auszurichten.

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2 Untersuchungsrahmen 
2.1 Vorgehen / Methodische Grundlagen 
Die Untersuchungen über die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bei Durchführung 
des Braunkohlenplans erfolgen vor dem Hintergrund der zu treffenden Angaben gem. § 8 Abs. 1 Satz 
1 i. V. m. Anlage 1 ROG sowie § 40 Abs. 2 UVPG unter Berücksichtigung der Unterrichtung seitens 
der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2022 über den erforderlichen Untersuchungsrahmen (vgl. aus-
führliche Darstellungen in Kap. 1.2, 1.3). 
 
Die Untersuchungen basieren auf dem Prinzip der Wirkpfadanalyse, d. h. der Herleitung von Ursache-
Wirkung-Beziehungen zwischen den Inhalten und Zielen des Braunkohlenplans sowie den Schutzgü-
tern i. S. des § 8 Abs. 1 ROG: 
• Menschen, einschl. der menschlichen Gesundheit, 
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 
• Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. 
 
Aufgrund der wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Braunkohlenplans wird das Schutzgut Wasser 
im Rahmen sämtlicher nachfolgender Betrachtungen einleitend behandelt.  
 
Fachlich-methodische Anleitungen und Handlungsempfehlungen werden berücksichtigt, insbeson-
dere: 
• Leitfaden zur Durchführung der Umweltprüfung in der nordrhein-westfälischen Regionalpla-
nung (Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nord-
rhein-Westfalen, 2020) [20]. 
• Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Umweltbundesamt & Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2010) [1], 
• Die Alternativenprüfung in der Strategischen Umweltprüfung und der Umweltverträglichkeits-
prüfung (Umweltbundesamt, 2017) [2], 
 
Fachrechtlich werden die methodischen Vorgaben folgender Erlasse des Ministeriums für Klima-
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW zugrunde gelegt: 
• Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtli-
nien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VS-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder 
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) vom 06.06.2016 [34], 
• Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtli-
nien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VS-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) 
vom 06.06.2016 [35]. 
 
Länderübergreifend werden die Ausführungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung 
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPVwV – vom 18.09.1995 berücksichtigt.

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Für die Wirkpfadanalyse werden folgende Ansätze herangezogen, wobei der aktuelle Stand weiterer 
wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Erfordernis hinzu kommt: 
• Fachtechnische Hinweise für die Erstellung der Prognose im Rahmen des Vollzugs des Ver-
schlechterungsverbots (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser, 2020) [36], 
• Fachinformationssystem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (Bundesamt für Naturschutz, 2016) 
[37]. 
 
Die Bearbeitungsschritte der Untersuchungen stellen sich wie folgt dar (die einzelnen Schritte wer-
den in den jeweiligen Kapiteln weitergehend ausgeführt): 
 
• Die mit der Durchführung des Braunkohlenplans zu erwartenden Wirkfaktoren und damit 
verbundene Veränderungen im Naturhaushalt werden hergeleitet (s. Kap. 2.3). Neben den 
regelhaft auftretenden Wirkfaktoren werden diejenigen Wirkfaktoren ergänzt, die z. B. auf-
grund von Klimawandelfolgen wahrscheinlich sind. Ebenso wird begründet, welche Wirkfakto-
ren auf Ebene des Plans nicht betrachtet werden, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen offensichtlich auszuschließen sind oder mögliche Konflikte auf nachgeordneter Planungs-
ebene gelöst werden können (s. Kap. 2.4). 
 
• Mit der Herleitung von Untersuchungsaspekten werden flächenhafte oder funktionale Aus-
prägungen der Schutzgüter bzw. Schutzgutbestandteile abgegrenzt und der Untersuchungs-
bedarf schutzgutspezifisch konkretisiert (s. Kap. 2.5). Die Bestimmung der Untersuchungsas-
pekte richtet sich nach den Umweltschutzzielen, deren Einhaltung vor dem Hintergrund der zu 
erwartenden Auswirkungen als entscheidungserheblich bzw. zulassungsrelevant („betrach-
tungsrelevant“) eingestuft wird. Es wird hierbei sichergestellt, dass auch die nicht verbindli-
chen Planungen durch die Auswahl der Untersuchungsaspekte abgebildet w erden können. 
Die verwendeten Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme und Auswirkungsprognose werden 
umrissen (detaillierte Ausführungen im Rahmen der Bestandsaufnahme und Auswirkungs-
prognose, Kap. 3, 4). 
 
• Der Untersuchungsraum wird unter Berücksichtigung der zu betrachtenden Wirkfaktoren 
und Wirkungen abgegrenzt (s. Kap. 2.7). Er reicht über den zu sichernden Trassenkorridor 
hinaus und bildet den Raumbezug für die Bestandsaufnahme und Auswirkungsprognose (s. 
Kap. 3, 4) zu den einzelnen Untersuchungsaspekten. 
 
• Mit der Darstellung der fachrechtlichen und planerischen Umweltschutzziele wird der 
Maßstab für die Beurteilung der Umweltauswirkungen konkretisiert (s. Kap. 2.8). 
 
• Die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzus tands teilt 
sich auf in die Darstellung der schutzgutspezifischen Untersuchungsaspekte (Kap. 3.1 - 3.9), 
die Darstellung der bedeutsamen Umweltprobleme (Vorbelastungen, s. Kap. 3.10) sowie die 
Prognose, wie sich der Umweltzustand bei Nicht-Durchführung des Braunkohlenplans (s. Kap 
3.11) und bis zur Umsetzung des darin geregelten Gewässerausbauvorhabens (s. Kap. 3.12) 
entwickelt, auf (s. weitere Ausführungen unten).

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• Die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung des Braun-
kohlenplans beschreibt die Auswirkungen auf die Schutzgüter auf Grundlage der vorlaufen-
den Bearbeitungsschritte. Es wird zwischen der schutzgutspezifischen Darstellung (s. Kap. 
4.2 - 4.9), der Darstellung bezogen auf die Anfälligkeit des Braunkohlenplans gegenüber Stör-
fällen, Unfällen und dem Klimawandel (s. Kap. 4.10) und der schutzgutübergreifenden Be-
trachtung gegenüber den Anforderungen der Eingriffsregelung gem. §§ 13-15 BNatSchG (s. 
Kap. 4.11) unterschieden. 
 
• Im Ergebnis der Prognosen werden die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Mini-
mierung und Kompensation von Umweltauswirkungen dargelegt (s. Kap. 5). 
 
• Die zusammenfassende Einschätzung zur Umweltverträglichkeit des Braunkohlenplans dient 
in erster Linie der umweltrechtlichen Gesamtbewertung des Braunkohlenplans auf Ebene der 
Schutzgüter (s. Kap. 6.1). Über die gewählten Untersuchungsaspekte wird gewährleistet, dass 
auch die Verträglichkeit gegenüber den verbindlichen planerischen Vorgaben betrachtet wird . 
Auf Schwierigkeiten bei der Durchführung der Untersuchungen (s. Kap. 6.2) sowie erforderli-
che Schritte im nachgelagerten Verfahren (s. Kap. 6.3) wird in eigenen Abschnitten hinge-
wiesen. 
 
• Eine allgemeinverständliche nicht-technische Zusammenfassung ist den Angaben zur 
Umweltprüfung eingangs vorangestellt (s. S. 1). 
 
Grundsätzlich beschränken sich die Darstellungen auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen. Im 
Folgenden wird zugrunde gelegt, dass sich die Erheblichkeitsschwelle aus dem jeweils schutzgut-
spezifischen materiellen Recht ableitet und erhebliche Auswirkungen erst dann vorliegen, wenn diese 
gegen die jeweiligen fachrechtlichen Bewertungsmaßstäbe, die in Kap. 2.8.2 genannt sind, verstoßen. 
Der Erheblichkeitsbegriff wird somit verfahrenslenkend ausgelegt (vgl. diesbzgl. Ausführungen in [71], 
s. auch BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13, Rn. 21). Sofern nicht explizit anderweitig angege-
ben, sind im Folgenden erheblich nachteilige Auswirkungen gemeint. 
  
Für einzelne Untersuchungsaspekte kann es zu Veränderungen der Bestandsverhältnisse bis zum 
Einsetzen der Wirkfaktoren bzw. Wirkungen (tlw. nicht vor 2070) kommen, die gesondert in einem ei-
genständigen Kapitel dargestellt und in die Auswirkungsprognose einbezogen werden (s. hierzu Kap. 
2.2). Fachlich-methodische und rechtliche Belange bleiben hiervon unberührt, d. h. es werden die der-
zeit geltenden fachrechtlichen und planerischen Ziele herangezogen. 
2.2 Zeitliche Gliederung der Untersuchungen  
Grundsätzlich sind im Rahmen der Untersuchungen die Entwicklungen des Umweltzustandes bei 
Durchführung (Prognosezustand) bzw. bei Nichtdurchführung (Null-Prognose) des Braunkohlen-
plans zu betrachten.  
 
Mit dem Prognosezustand werden die Verhältnisse unter dem Einfluss aller „entscheidungserhebli-
chen Umweltauswirkungen“ infolge der planbedingten Wirkfaktoren (s. Kap. 2.3) abgebildet (nach Ziff.

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0.5.1.1 UVPVwV, „Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen“, bezogen auf die UVPG -
Fassung v. 12.2.1990). Die Null-Prognose (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 UVPG bzw. § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 
Nr. 2 b) ROG) wird hingegen als Vergleichszustand zum Prognosezustand herangezogen (s. hierzu 
auch Ausführungen in [1]). Den Raumbezug der Prognosen bildet der Untersuchungsraum entspre-
chend Kap. 2.7. 
 
Wenngleich bereits heutzutage eine Trassensicherung angestrebt wird, werden wesentliche Wirkfak-
toren bzw. Wirkungen infolge der Umsetzung des Braunkohlenplans erst mit der baulichen Herstellung 
und Inbetriebnahme des Ablaufgewässers ausgelöst (vsl. 2070); zu diesem Zeitpunkt wird zudem der 
Grundwasserwiederanstieg, der potenziell Bedeutung für die Wasserführung der Oberflächengewäs-
ser besitzt, noch nicht abgeschlossen sein (erfolgt vsl. bis ca. 2200). 
 
Für eine fachgerechte Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen sind daher – sofern belast-
bar und entscheidungserheblich bzw. zulassungsrelevant – erkennbare Veränderung der Bestands-
verhältnisse bei Einsetzen der vorhabenbedingten Wirkungen zu prognostizieren (vgl. [1]); s. auch 
Ziff. 0.5.1.2 UVPVwV, „Maßgeblicher Zeitpunkt“, bezogen auf die UVPG-Fassung v. 12.2.1990). 
 
Im Rahmen der Untersuchungen werden folglich – nach Erfordernis und in Abhängigkeit der jeweili-
gen Wirkpfade – Umweltzustände zu folgenden Zeitschritten unterschieden: 
• Ausgangszustand (Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Berichts) 
• Gewässerausbau (vorlaufend spätestens zum erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels 
des Tagebausees Hambach; vsl. 2070) 
• Stationärer Endzustand (bezogen auf die mengenmäßigen Grundwasserverhältnisse; 2200). 
 
Für sämtliche Prognosen werden die fachrechtlichen (Umsetzung rechtlicher Anforderungen) und pla-
nerischen Ziele und Vorgaben (z. B. Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplans) herangezo-
gen (vgl. Ausführungen in Kap. 2.8). Zudem werden nicht-steuerbare Entwicklungen berücksichtigt, 
hier bezogen auf relevante Aspekte des Klimawandels. 
 
Die prognostizierte Bestandsentwicklung und die Null-Prognose unterscheiden sich grundsätzlich in 
inhaltich-räumlicher Hinsicht. Die Null-Prognose erfolgt unabhängig der Zielsetzungen des Braunkoh-
lenplans, wohingegen für die prognostizierte Bestandsentwicklung vorausgesetzt wird, dass der 
Braunkohlenplan zugelassen wird und Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereiches des  Braunkoh-
lenplans ausschließlich zielkonform zu ebendiesem stattfinden (z. B. bzgl. etwaiger Zwischennutzun-
gen oder Landschaftsentwicklungen im Trassenkorridor). 
 
Die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Braunkohlenplans i st 
Gegenstand der Betrachtungen in Kap. 4. Zur Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Be-
standsverhältnisse bei Nichtdurchführung des Braunkohlenplans (Null-Prognose) s. Kap. 3.11 bzw. bis 
zu den o. g. Zeitschnitten s. Kap. 3.12.

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2.3 Planbedingte Wirkfaktoren und damit verbundene Veränderungen im Naturhaushalt 
Planbedingte Wirkfaktoren entsprechen Eigenschaften der Planziele, infolge derer Veränderungen der 
Ausstattung oder Funktionsweise des Naturhaushalts hervorgerufen werden. Sie können die Ursache 
(in-)direkter, kumulativer, grenzüberschreitender [hier nicht relevant, s. Ausführungen unten], kurz-, 
mittel- und langfristiger, vorübergehender und dauerhafter sowie positiver und negativer Umweltaus-
wirkungen sein (vgl. Anl. 4 Nr. 4a UVPG). 
 
Die Planziele gehen mit Wirkfaktoren einher, die neben den raumordnerischen Festlegungen des 
Plans insbesondere aus der späteren Umsetzung des über den Braunkohlenplan vorbereiteten Ge-
wässerausbauvorhabens resultieren. 
 
Grundsätzlich werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren unterschieden. Baubedingte 
Wirkfaktoren treten während der Vorhabenumsetzung auf. Anlagebedingte Wirkfaktoren entsprechen 
dauerhaften landschaftsstrukturellen Veränderungen, die auf Planebene überwiegend der vorgesehe-
nen Flächennutzung gleichgesetzt werden können. Betriebsbedingte Wirkfaktoren resultieren im wei-
teren Sinne aus der Funktionsweise des Ablaufgewässers einschließlich seiner Unterhaltung.  
 
Die im Regelfall zu erwartenden Wirkfaktoren und die damit einhergehenden Veränderungen im Na-
turhaushalt sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (s. u. zu weiteren, nicht regelhaften Wirk-
faktoren). Sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich auszuschließen, entfällt die 
weitere Betrachtung auf raumordnerischer Ebene; die Begründung liefert Kapitel 2.4.  
 
Tabelle 11 Bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren des Braunkohlenplans „Sicherung einer Trasse für den Seeablauf des Tage-
baus Hambach“ bzw. des darin vorzubereitenden Vorhabens zur Herstellung des Ablaufs des Tagebausees Hambach  (ausge-
graut = nicht betrachtungsrelevant) 
Wirkfaktoren Veränderungen im Naturhaushalt 
Baubedingte Wirkfaktoren 
Baubetrieb (Emissionen, Bewegung) Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermeidbar, keine vertiefte Betrachtung 
(s. Kap. 2.4) 
Flächeninanspruchnahme für die 
Maßnahmenumsetzung 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermeidbar, keine vertiefte Betrachtung 
(s. Kap. 2.4) 
Anlagebedingte Wirkfaktoren 
Flächennutzung und Gewässer- / 
Landschaftsstrukturen 
− Neuanlage eines Gewässers (Anschluss Winterbach – Tagebausee) 
− Verlegung und naturnaher, weitgehend durchgängiger Ausbau von Winterbach und 
Wiebach 
− Veränderung der Höhenlage der Mündungen des Wiebach-Oberlaufs und des 
Manheimer Fließ in das Ablaufgewässer 
− Verbindung von Still- und Fließgewässersystemen (Tagebausee – Erft-Vorflut) 
− ggf. dauerhafte Veränderung von Wege-/Straßenverbindungen 
− Veränderung der Landschaftsstruktur (Trenn-/ Barrierewirkung, Zerschneidung, 
Freistellung) 
− Nutzungsänderung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten (Sekundäraue) 
Relief der Gewässertrasse − Geländeeinschnitt 
− Herstellung überschwemmungsgefährdeter Bereiche (Sekundäraue) 
− Abschnittsweise Verwallungen (beidseitig) 
Betriebsbedingte Wirkfaktoren 
Wasserhaushalt des Ablaufgewässers − Permanente Wasserführung im Ablaufgewässer 
− Zunahme des mittleren Abflussanteils an der Großen Erft und Erft 
− jährliche Überschwemmungen der Sekundäraue (ab HQ1)

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Wirkfaktoren Veränderungen im Naturhaushalt 
− Schadloser Hochwasserabfluss innerhalb der Sekundäraue (HQ100) 
− Interaktion zwischen dem Ablaufgewässer und dem Grundwasser  
Wasserbeschaffenheit des Ablaufge-
wässers 
− Wasserbeschaffenheit in Abhängigkeit der oberflächigen Seewasserqualität (physi-
kalisch-chemisch, chemisch) 
− ggf. Einfluss des Grundwassers bei exfiltrierenden Bedingungen 
− Sekundärwirkungen infolge biotischer Wirkungen (Biomasseeintrag aus dem Tage-
bausee) 
− Zunahme des qualitativen Einflusses auf die Große Erft und Erft 
Regelmäßige Gewässerunterhaltung 
(Gewährleistung eines ordnungsge-
mäßen Wasserabflusses) 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermeidbar, keine vertiefte Betrachtung 
(s. Kap. 2.4) 
 
Die Planziele sind für Störfälle (i. S. der Störfallverordnung) nicht anfällig. Umweltauswirkungen durch 
Störfälle sind daher ausgeschlossen; eine weitere Betrachtung entfällt. 
 
Die Planziele können grundsätzlich für folgende Unfälle / Katastrophen anfällig sein, in deren Folge 
Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können: 
• Risiko des Schadstoffaustritts (Unfälle, unsachgemäße Lagerung (Schmier -/Treibstoffe)), 
• Überflutung der Baustelle im Unterlauf des Ablaufgewässers (rd. 0,3 km) durch Lage im über-
schwemmungsgefährdeten Bereich der Großen Erft. 
 
Sie können durch eine Maßnahmenumsetzung nach Stand der Technik vermieden werden; eine  wei-
tere Betrachtung entfällt daher. Die relevanten Maßnahmen werden in Kap. 5 genannt. Risiken für die 
Umwelt infolge von Unfällen oder Katastrophen gehen somit vom Plan nicht aus.  
 
Die Planziele können gegenüber nachstehenden Klimawandelfolgen anfällig sein (abgeleitet aus 
dem Klimaausblick für den Rhein-Erft-Kreis gem. [18]): 
• Überflutung der Baustelle im Starkregenfall, 
• Veränderung der Abflussmaxima infolge von Starkregenereignissen im Einzugsgebiet, 
• Ausgedehnte Niedrigwasser- bzw. Trockenphasen infolge eines reduzierten Ablaufs aus dem 
Tagebausee, 
• Qualitative Beeinträchtigungen des zum Abfluss kommenden Tagebauseewassers,  
• Verringerung der Grundwasserflurabstände in der Sekundäraue bei reduzierter Grundwasser-
neubildung. 
 
Umweltauswirkungen durch die Überflutung der Baustelle im Starkregenfall können durch eine Maß-
nahmenumsetzung nach Stand der Technik vermieden werden; eine weitere Betrachtung entfällt da-
her. Die relevanten Maßnahmen werden in Kap. 5 genannt. Die Betrachtung der übrigen, potenziellen 
Klimawandelfolgen wird überwiegend auf verbal-argumentativer Ebene durchgeführt. Hierbei wird auf 
die für die Planziele relevanten Parameter des Klimawandelmonitorings des LANUV eingegangen 
(vgl. [19]). Klimawandelbezogene Aussagen zur Funktionsweise des Tagebausees werden  aus den 
entsprechenden Unterlagen (s. o.) übernommen. Umweltauswirkungen infolge der Anfälligkeit des 
Vorhabens gegenüber dem Klimawandel werden in Kap. 4.10 gebündelt dargestellt.  
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen sind auszuschließen, da infolge der Planziele keine über die 
Grenzen des Bundesgebiets hinausreichenden Wirkungen hervorgerufen werden. Ein relevanter

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mengenmäßiger oder qualitativer Einfluss des Ablaufs bis in den niederländischen Abschnitt des 
Rheins kann aufgrund des geringen Abflussanteils des Ablaufgewässers am Rheinabfluss (< 0,1 % 
bei Mittelwasserabfluss – MQ) und der Fließlänge des Rheins bis zur Grenze (> 120 km) mit Sicher-
heit ausgeschlossen werden. 
 
Betrachtungsrelevante kumulative Wirkungen gemeinsam mit weiteren Plänen, insbesondere mit 
weiteren Braunkohlenplänen mit Relevanz für die Herstellung des Tagebausees (Braunkohlenplan än-
derung Hambach, Teilplan 12/1; Braunkohlenplanänderung Garzweiler II: Sachlicher Teilplan; Siche-
rung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung), sind aufgrund allenfalls geringer bis fehlender 
funktionaler, räumlicher und zeitlicher Überlagerungen der Wirkfaktoren nicht zu erkennen  (umfasst 
etwaige Überlappungen baubedingter Wirkungen im Tagebaurandbereich sow ie betriebsbedingte Wir-
kungen der Rheinwasserentnahme im Rhein während der Befüllung). Ausnahme bilden die Auswir-
kungen auf den Grundwasserspiegel entlang des Trassenkorridors durch die nachlaufende Sümpfung 
während der Befüllung des Tagebausees und durch die regulierende Wirkung des Zielwasserspiegels 
im Tagebausee (lokale Niedrighaltung des Grundwasserspiegels); die kumulativen Wirkungen werden 
im Zuge der Auswirkungsprognose zum Grundwasser behandelt (s. Kap. 4.2) und nach Erfordernis für 
die Auswirkungsprognose grundwasserbürtiger Wirkpfade zu weiteren Schutzgütern berücksichtigt.   
2.4 Nicht betrachtungsrelevante Wirkfaktoren 
Für die folgenden Wirkfaktoren und Wirkungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wie 
folgt auszuschließen und eine weitergehende Betrachtung daher entbehrlich: 
Baubetrieb (Emissionen, Bewegungen):  
 
a. Grundsätzlich keine Prüfung bauzeitlicher Auswirkungen im Rahmen der Machbar-
keitsprüfung auf Raumordnungsplanebene  
Bauzeitliche Wirkfaktoren und Wirkungen bedürfen auf der Ebene des vorliegenden Braun-
kohlenplanverfahrens keiner detaillierten Prüfung und sind insoweit auch nicht Gegenstand 
näherer Betrachtungen im Rahmen der Umweltprüfung. Dies ergibt sich daraus, dass sich auf 
der Ebene der Raumordnungsplanung (Braunkohlenpläne sind Raumordnungspläne, siehe 
§ 2 Abs. 1 LPlG NRW) die Prüfung darauf beschränken kann, ob umweltbezogene Probleme 
auf der Fachplanungsebene beherrschbar sein werden („Machbarkeit“). Die Prüfung örtlicher 
Einzelheiten und die Erfüllung spezifisch fachgesetzlicher Anforderungen bleibt der Entschei-
dung über die Zulässigkeit des Vorhabens im (späteren) einschlägigen Fachzulassungsver-
fahren vorbehalten, in dem auch die erforderlichen technischen oder betrieblichen Schutzvor-
kehrungen festzulegen sind.  
 
b. Keine nähere Betrachtung von Gesichtspunkten, die Gegenstand der Ausführungs-
planung im Nachgang zur fachrechtlichen Zulassung sein können  
Im Rahmen der Machbarkeitsprüfung bedürfen jedenfalls diejenigen Gesichtspunkte keiner 
näheren Prüfung, die nach Maßgabe des Fachzulassungsrechts nicht dem Zulassungsvorbe-
halt unterliegen, sondern Gegenstand der Ausführungsplanung sein können. Darunter fal len 
regelmäßig Auswirkungen, die im Zusammenhang mit der Bauausführung stehen. Die

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Zulassungsbehörde darf sich i. d. R. darauf beschränken, den verbindlichen Rahmen des Zu-
mutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die Rechte von Betro ffe-
nen zu wahren sind (BVerwG, Urt. vom 05.10.2021 – 7 A 14.20). Auf Ebene des Braunkohlen-
planes ist maßgebend, ob planbedingt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besor-
gen sind oder ob diese mit geeigneten Maßnahmen voraussichtlich vermieden, gemi ndert o-
der jedenfalls kompensiert werden können, sodass im Ergebnis nach Realisierung des Vorha-
bens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben.  
 
Die maßgeblichen Elemente der Bauausführung lassen sich wie folgt skizzieren:  
• Entfernung von Vegetation im Bereich der zukünftigen Gewässertrasse, 
• Entfernung von Oberboden im Bereich der zukünftigen Gewässertrasse, anschließende 
Lagerung in Mieten von max. 2 m Höhe im Arbeitsstreifen (der Oberboden soll nach Ab-
schluss der Herstellung der Gewässertrasse im Bereich der Sekundäraue und in den Bö-
schungsbereichen mit einer Stärke von rd. 30 cm wieder aufgetragen werden) , 
• Entfernung von Unterboden- und Untergrundmaterial im Bereich der zukünftigen Gewäs-
sertrasse (das Material soll jeweils möglichst direkt über LKWs ohne eine Zwischenlage-
rung abtransportiert werden), 
• Errichtungstätigkeiten im Hinblick auf Überlauf (Tagebausee Hambach) und Einleitung 
(Große Erft) (Auf dem letzten rd. 300 m langen Teilstück des Ablaufs vor der Einmün-
dung in die Große Erft können aus Gründen des Hochwasserschutzes ggf. seitliche Ver-
wallungen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m erforderlich werden), 
• Soweit erforderlich Anpassung von Querungsbauwerken (Brücken, sonstige Unterführun-
gen etc.) und umgebender Infrastruktur (insb. Wege),  
• Im Zusammenhang mit allen vorgenannten Maßnahmen: Einsatz von Arbeitsgerät, LKW-
Verkehr, Lagerung von Arbeitsmaterial und Oberboden-Mieten (s. o.); dabei jeweils Flä-
chen- und Bodenbeanspruchung. Anmerkung: Dauerhafte Veränderungen der Flächen 
werden über die anlagebedingten Wirkfaktoren abgebildet, 
• Wasserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Maßnahmenumsetzung. 
 
Weder die Intensität der Auswirkungen (s. o.; insbesondere jeweils nur vorübergehend) noch 
die Qualität der betroffenen Schutzgüter lassen erkennen, dass es in der Bauphase im Rah-
men der Umsetzung des vorliegenden Braunkohlenplans zu relevanten Auswirkungen kommt.  
 
Zur Bauausführung stehen Instrumente zum Schutz der relevanten Schutzgüter zur Verfü-
gung, insbesondere bezüglich 
• Baustellen-Immissionen (generell): § 22 BImSchV, 
• Lärm: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissi-
onen – (AVV), 
• Erschütterungen: DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf 
Menschen in Gebäuden) und Teil 3 (Einwirkungen auf bauliche Anlagen), 
• Einwirkungen auf den Boden: DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung 
von Bauvorhaben),

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Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass geeignete Mittel zur Verfügung stehen, 
damit durch die Realisierung des Vorhabens (Bauausführung) keine erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. Insoweit ist eine Machbarkeit zu bejahen. Vor 
diesem Hintergrund wird im Folgenden nicht näher auf bauzeitliche Auswirkungen eingegan-
gen. Nur an einigen ausgewählten Stellen wird die Thematik etwas eingehender behandelt 
(siehe u. a. die folgenden Ausführungen unter 3. zum Artenschutz). 
 
c. Artenschutz in der Machbarkeitsprüfung  
Die Machbarkeitsprüfung beschränkt sich mit Blick auf bauzeitliche Auswirkungen auf arten-
schutzrechtlich relevante Betroffenheiten möglicher Artenvorkommen (§ 44 Abs. 1 
BNatSchG). Dies hat folgenden Hintergrund: Obwohl gemäß VV-Artenschutz NRW für den 
Regionalplan/Braunkohlenplan keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer arten-
schutzrechtlichen Prüfung besteht, sind vorliegend dennoch Artenschutzbelange im Sinne ei-
ner Vorabschätzung berücksichtigt worden, soweit diese auf dieser Ebene bereits ersichtlich 
sind. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass es zu Festsetzungen im Braunkohlenplan 
kommt, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden 
können. Die Vorabschätzung hat ergeben, dass artenschutzrechtliche Konflikte unmittelbar 
oder nach Ergreifen geeigneter Maßnahmen (in erster Linie vorgezogene Ausgleichsmaßnah-
men und Bauzeitenregelungen) auszuschließen sind. Für die Betrachtung von bauzeitlichen 
Auswirkungen auf Arten i. S. v. § 44 Abs. 1 BNatSchG bedeutet dies, dass diese durch eine 
entsprechende Maßnahmenplanung kein Erheblichkeitspotenzial besitzen.  
 
d. Klimaschutz   
Bezüglich der potenziellen bauzeitlichen Emissionen klimaschädlicher Gase durch den Betrieb 
von Baumaschinen einschließlich des Baustellenverkehrs ist wie folgt festzuhalten: Gem. § 13 
Abs. 1 KSG haben Träger öffentlicher Planungen (als eine solche ist die Braunkohlenplanän-
derung anzusehen) die Klimaschutzziele zu berücksichtigen, ohne dass auf der Plan- oder 
Vorhabenebene aktuell eine Verpflichtung zur Prüfung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 
04.05.2022 – 9 A 7.21, Rn. 80, 81). Ob die Bauaktivitäten mit Treibhausgasemissionen ein-
hergehen, richtet nach den zum Zeitpunkt der Maßnahmenumsetzung (2060er Jahre) gelten-
den Stand der Technik; bezugnehmend auf die derzeitigen Entwicklungen ist nicht davon aus-
zugehen, dass Verbrennungsmotoren überhaupt zum Einsatz kommen. Der Verkehr fällt als 
Sektor des KSG unter die nationalen Klimaschutzziele, deren Erreichen zunehmend über den 
Emissionshandel gesteuert wird. Sofern überhaupt verkehrlich bedingte Emissionen erzeugt 
werden, ist davon auszugehen, dass diese über entsprechende Umlagen Maßnahmen zum 
Klimaschutz zukommen und somit mindestens gleichwertig kompensiert werden. Dies gilt 
auch für den Fall, dass elektrische Maschinen zum Einsatz kommen und Emissionen daher 
mittelbar (am Ort der Energiegewinnung) auftreten können. Nachteilige Auswirkungen durch 
den Baubetrieb (Dauer vsl. 2 - 3 Jahre) auf das globale Klima sind daher auszuschließen.  
 
Durch den „Betrieb“ des Ablaufgewässers fallen keine unmittelbaren Treibhausgas-Emissio-
nen an, da Maschinen jeglicher Art nicht zum Einsatz kommen. Treibhausgasemissionen in-
folge veränderter Flächennutzungen sind Bestandteil der Auswirkungsprognose zum Schutz-
gut Klima (s. Kap. 4.7).

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e. Flächeninanspruchnahme für die Maßnahmenumsetzung 
Zur Umsetzung des Gewässerausbaus wird bauzeitlich die Inanspruchnahme von Flächen bis 
zum maximalen Umfang des zu sichernden Trassenkorridors erforderlich (siehe schon die 
Darstellungen oben). Bezogen auf die Phase der Maßnahmenumsetzung kommt es hierbei zu 
Nutzungseinschränkungen und dem vorübergehenden Verlust von Flächen/Vegetation (dau-
erhafte Veränderungen der Flächen werden über die anlagebedingten Wir kfaktoren abgebil-
det). Es ist davon auszugehen, dass bauzeitliche Nutzungskonflikte im Rahmen des Pla-
nungs- und Genehmigungsverfahrens gelöst werden können. Dies gilt gleichermaßen für die 
Ableitung ggf. erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen vor dem Hintergrund der Anforderun-
gen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 BNatSchG (Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten 
einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen durch die Planinhalte-/ziele sind bauzeitlich daher nicht zu besorgen. 
 
f. Regelmäßige Gewässerunterhaltung (Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Was-
serabflusses)  
Zur Gewährleistung einer hinreichenden hydraulischen Leistungsfähigkeit des Ablaufgewäs-
sers sowie des Abflussquerschnitts im Hochwasserfall ist die Unterhaltung des Gewässers 
unabdingbar. Es wird vorausgesetzt, dass die Gewässerunterhaltung entsprechend den An-
forderungen nach § 39 Abs. 2 WHG (keine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele, Erhaltung 
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, Berücksichtigung von Bild und Er-
holungswert der Gewässerlandschaft) durchgeführt wird und daher erhebliche nachteilige Um-
weltauswirkungen ausgeschlossen sind. Mit der sukzessiven Einstellung der Sümpfungen zur 
Trockenhaltung der Tagebaugrube kommt es zum Wiederanstieg des Grundwassers, der Bo-
denhebungen hervorrufen kann. Die Bodenhebungen werden zum Zeitpunkt der Maßnah-
menumsetzung voraussichtlich noch nicht abgeschlossen sein (vgl. [33], S. 88 ff.). Diese Bo-
denbewegungen wurden im Rahmen der Alternativenprüfung / Trassenfindung berücksichtigt 
(vgl. Anlage A-1). Um sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit des Ablaufgewässer s durch 
fortlaufende Bodenhebungen nicht eingeschränkt wird, ist davon auszugehen, dass die Gelän-
demodellierungen lokal nachjustiert werden müssten. Dabei handelt es sich vsl. um kleinräu-
mige, vorübergehende Maßnahmen, die nach den o. g. Anforderungen an die Gewässerunter-
haltung durchgeführt werden können, sodass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen 
nicht zu besorgen sind. Die Konkretisierung der Aussagen erfolgt im Rahmen des Planungs - 
und Genehmigungsverfahrens zum Gewässerausbauvorhaben. 
2.5 Untersuchungsaspekte 
Mit der Herleitung von Untersuchungsaspekten werden flächenhafte oder funktionale Ausprägungen 
der Schutzgüter bzw. Schutzgutbestandteile abgegrenzt und der Untersuchungsbedarf schutzgutspe-
zifisch konkretisiert.  
 
Die Bestimmung der Untersuchungsaspekte richtet sich nach den Umweltschutzzielen, deren Einhal-
tung vor dem Hintergrund der zu erwartenden Auswirkungen als entscheidungserheblich bzw. zu-
lassungsrelevant eingestuft wird (s. Kap. 2.8). Einschlägige Literatur zur Auswahl der Untersu-
chungsaspekte wird berücksichtigt (u. a. Gebiete nach Anlage 2 Nr. 2.6 ROG und „Leitfaden zur

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Durchführung der Umweltprüfung in der nordrhein-westfälischen Regionalplanung“ [20]). Die Erkennt-
nisse aus den bisherigen Verfahrensschritten (insb. Ergebnisse der „überschlägigen Umweltprüfung“ 
sowie vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen des Scopings) werden herangezogen. 
 
Die den einzelnen Schutzgütern zugeordneten Untersuchungsaspekte sind der nachfolgenden Tabelle 
zu entnehmen. Sie werden im Rahmen der Bestandsaufnahme (s. Kap. 3) inhaltlich abgegrenzt bzw. 
weitergehend erläutert. Die Wirkpfade zwischen den einzelnen Untersuchungsaspekten und den Wirk-
faktoren des BKP werden im Rahmen der Auswirkungsprognose eingangs aufgezeigt (s. Kap. 4). 
 
Tabelle 12 Untersuchungsaspekte zu den einzelnen Schutzgütern mit Angabe der potenziellen Wirkpfade zum Vorhaben 
Schutzgut Untersuchungsaspekt 
Wasser Oberflächengewässer 
− Ökologischer Zustand 
− Chemischer Zustand 
Grundwasser 
− Mengenmäßiger Zustand 
− Chemischer Zustand 
Hochwasserschutz 
− Überschwemmungsgebiete (festgesetzt, vorläufig gesichert) 
− Risikogebiete 
− Starkregengefährdete Gebiete 
Gewässerbenutzungen 
Menschen, einschließ-
lich der menschlichen 
Gesundheit 
Wohnen und Arbeiten 
− Wohnbauflächen / Wohnbebauung 
− Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung 
− Schutzwald mit Bedeutung für die menschliche Gesundheit 
Ver- und Entsorgung 
Erholung 
− Lärmarme naturbezogene Räume; Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschafts-
gebundenen Erholung, Erholungswald 
− Erholungseinrichtungen / -infrastruktur 
− Wassergebundene Erholungsnutzungen 
Tiere, Pflanzen, biologi-
sche Vielfalt 
Besonders geschützte Arten 
Arten nach Umweltschadensgesetz 
Nachrichtlich: Invasive Arten 
Naturschutzgebiete 
Gesetzlich geschützte Biotope  
Biotopverbund 
Nachrichtlich: Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) 
FFH-Lebensraumtypen  
Schutzwald, Erholungswald 
Natura 2000-Gebiete 
Fläche Flächennutzung 
− Rohstoffgewinnung 
− Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Bereiche 
Unzerschnittene, verkehrsarme Räume 
Boden Schutzwürdige Böden (natürliche Bodenfunktionen) 
Schutzwürdige Böden (Archivböden)  
Altlasten 
Luft und Klima Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich 
− Kaltluftleitbahnen 
− Ausgleichsräume

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Schutzgut Untersuchungsaspekt 
− Gunst- und Belastungsräume 
Klimawandel (Treibhausgase) 
Landschaft Landschaftsschutzgebiete 
− Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsgebundenen Erholung 
− Landschaftsschutzgebiete 
Geschützte Landschaftsbestandteile 
− Geschützte Landschaftsbestandteile einschl. Alleen (Landschaftsplan) 
− Kompensationsflächen 
Kulturgüter, sonstige 
Sachgüter 
Baudenkmäler, Denkmalbereiche 
Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche, archäologische Konfliktbereiche 
Kulturlandschaftsbereiche 
Infrastruktur 
− Brücken, Durchlässe, Damm Hambachbahn 
− Ver- und Entsorgungsinfrastruktur 
− Brunnen 
 
Folgende Untersuchungsaspekte kommen im abgegrenzten Untersuchungsraum (s. Kap. 2.7) nicht 
vor, sodass Umweltauswirkungen direkt auszuschließen sind und eine nachfolgende Betrachtung da-
her entfällt: 
• Schutzgut Menschen einschl. der menschlichen Gesundheit: Kurorte / Kurgebiete [44], 
• Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt: Nationalparks, Nationale Naturmonomente, 
Biosphärenreservate, Wildnis(entwicklungs)gebiete [83], grundwasserabhängige Landökosys-
teme und Feuchtgebiete, 
• Schutzgut Wasser: Heilquellen-, Wasserschutzgebiete, Einzugsgebiete von öffentlichen Trink-
wassergewinnungsanlagen und wasserwirtschaftlichen Reservegebieten [84], 
• Schutzgut Landschaft: Naturpark [14], Naturdenkmal [83], Landschaftsbildeinheiten mit her-
ausragender und besonderer Bedeutung [21], 
 
Die Betroffenheit von FFH-Gebieten (Untersuchungsaspekt „Europäisch geschützte Arten und Le-
bensraumtypen (Natura 2000)“) kann in gleicher Weise ausgeschlossen werden. Aufgrund der beson-
deren rechtlich-methodischen Prüfvorschriften („Verwaltungsvorschrift Habitatschutz“, 2016) wird dies 
dennoch in einem eigenen Abschnitt nach den einschlägigen Vorgaben begründet (s. Kap.4.4.10).  
 
Bezogen auf den Grundwasserzustand ist wie folgt hervorzuheben: Der Grundwasserzustand im 
rheinischen Revier wird bergbaulich in mengenmäßiger und chemischer Hinsicht durch die Sümpfung 
überprägt und zukünftig durch den Grundwasserwiederanstieg bestimmt. Der hier relevante, potenziell 
betrachtungsrelevante Wirkpfad der Planinhalte resultiert aus dem Geländeeinschnitt für die Herstel-
lung des Ablaufgewässers und der damit potenziell verbundenen Drainagewirkung des Ablaufgewäs-
sers, sofern dieses zukünftig (bei bzw. nach Grundwasserwiederanstieg) unterhalb des Grundwasser-
spiegels liegen wird. Die Infiltration von Wasser aus dem Ablaufgewässer in den Untergrund kann zur 
Auffüllung der (derzeit) sümpfungsbedingt entleerten Grundwasserkörper beitragen , ist nicht als nach-
teilig zu werten und scheidet von den Betrachtungen aus. Ein qualitativer Einfluss des Ablaufgewäs-
sers auf den chemischen Grundwasserzustand ist unmittelbar auszuschließen, da die Versickerung in 
mengenmäßiger Hinsicht für eine raumbedeutsame Beeinflussung des chemischen Grundwasserzu-
stands nicht geeignet ist und über das Ablaufgewässer Wasser aus dem Tagebausee in den Grund-
wasserleiter infiltriert, der qualitativ großräumig bereits im Einflussbereich des Tagebausees liegt, d. h.

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es versickert Wasser in annähernder Seewasserqualität in das Grundwasser, das qualitativ bereits 
über den Tagebausee geprägt ist (insb. Sulfat). Das Ablaufgewässer kann keine (weiteren) qualitati-
ven Beeinträchtigungen auslösen. Nach Durchmischung der Vorflut werden die für den chemischen 
Grundwasserzustand maßgeblichen Schwellenwerte nach Anl. 2 Grundwasserverordnung – GrwV 
auch für Sulfat eingehalten bzw. nicht durch das Ablaufgewässer bedingt überschritten. D er Wirkpfad 
ist daher von den weiteren Betrachtungen auszuschließen.  
2.6 Datengrundlagen und Methoden zur Bestandsbeschreibung und Auswirkungsprog-
nose 
Für die Bestandsbeschreibung und -bewertung der Untersuchungsaspekte wird auf Daten zurück-
gegriffen, die Planwerken aus den Themenfeldern der Raumordnung, Bauleitplanung, Landschaftspla-
nung und Wasserwirtschaft, Datensätzen der einschlägigen Portale der öffentlichen Verwaltung, Ab-
fragen bei bzw. Abstimmungen mit den zuständigen relevanten Trägern öffentlicher Belange, Verbän-
den und Sachkundigen sowie Fachberechnungen und Modellierungen der RWE Power AG im Zusam-
menhang mit den Tagebaubetrieb entstammen.  
 
Die herangezogenen Untersuchungsaspekt-bezogenen Datengrundlagen werden im Rahmen der Be-
standsaufnahme jeweils aufgeführt (Mehrfachnennungen möglich); sie sind in der nachfolgenden Ta-
belle zu einer Übersicht aggregiert. Die verwendeten Geodaten sind dem Grundlagenverzeichnis (Ver-
wendete Geodaten) (s. S. XXVI) zu entnehmen. Zur Abbildung der Veränderung der Bestandsverhält-
nisse ohne Durchführung des Braunkohlenplans bzw. bis zur Umsetzung des Gewässerausbauvorha-
bens wird auf Kap. 3.11 f. verwiesen. 
 
Tabelle 13 Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustandes  
Themenbereich Quelle / Datengrundlage 
Raumordnung Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln [9] 
Regionalplan-Entwurf Köln [11] 
Regionalplan Köln, sachlicher Teilabschnitt "Vorbeugender Hochwasserschutz", Teil 1 – Teilabschnitte 
Region Köln, Bonn/Rhein-Sieg und z. T. Aachen (Wassereinzugsgebiet der Erft) (Juni 2006) [10] 
Regionalplan Köln, Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine)“ (Entwurf, Jan. 2020) [38] 
Rahmenplanungen Neuland Hambach, städtebauliche Konzepte (vgl. Kap. 2.8.4.1, 2.8.4.2) 
Fachbeitrag Natur und Landschaft [21] 
Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln [41] 
Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln [22]  
Bauleitplanung Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim [12] 
Flächennutzungsplan der Stadt Elsdorf [13] 
Landschaftsplanung Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ (Stand 04/2019) [14]. 
Wasserwirtschaft Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm 2022-2027 [40] 
Planungseinheiten-Steckbriefe 2022-2027 [25] 
Hintergrundpapier Braunkohle (2022) [16] 
Perspektivkonzept Erft [23] 
Umsetzungsfahrplan – WRRL-Arbeitsgebiet Erft [24] 
Hochwasserrisikokarten, 2. Zyklus 2019 [Untersuchungsraum Erft] [98] 
Fachinformations-
systeme, 
Elektr. wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung (ELWAS) [84] 
Fachinformationssystem Landschaftsinformationssammlung NRW (LINFOS) [83]

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Themenbereich Quelle / Datengrundlage 
Geodaten-Portale Fachinformationssystem waldinfo.nrw [84] 
Fachinformationssystem Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Nordrhein-Westfalen [86]  
Touristik- und Freizeitinformationssystem NRW (TFIS NRW) [104]  
Karte der schutzwürdigen Böden [87] 
Starkregengefahrenkarte [100] 
Klimaatlas NRW [89] 
Luftbilder, Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 
Behördenabfragen, 
Katasterabfragen 
Leitungskataster [94] 
Altlastenkataster, Rhein-Erft-Kreis [75] 
Geschützte Landschaftsbestandteile, Rhein-Erft-Kreis [75] 
Kompensationskataster, Rhein-Erft-Kreis [75] 
Monitoring-Daten des Erftverbands (Wasserhaushalt, Wasserbeschaffenheit) [79][80] 
Denkmalliste, Stadt Elsdorf [42] 
Denkmalliste, Stadt Bergheim [43] 
Auszug Wasserbuch, Bezirksregierung Köln [82] 
RWE Power AG Grundwassermodell 2022 (RWE Power AG, Referenzzeitpunkt 10/2021) 
Prognose der limnologischen Entwicklung des Tagebausees (2023) [17] 
Gutachten zur klimaökologischen Situation im Bereich Tagebau Hambach (2023) [64]  
Artenschutzkonzept Ost (Stand 2022) 
Kompensationsflächen (Stand 2023) 
 
Die Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen erfolgt i. d. R. auf verbal-argumentati-
ver Grundlage. Für einzelne Untersuchungsaspekte sind quantitative Aussagen möglich. Grundlage 
bilden in erster Linie das limnologische Prognosegutachten für den Tagebausee ( [17]) sowie Ergeb-
nisse des aktualisierten hydraulischen Grundwassermodells (RWE Power AG, Referenzzeitpunkt 
2021). Für die Bestimmung von Umweltauswirkungen werden – soweit möglich – Beurteilungswerte 
einschlägiger methodischer und rechtlicher Vorgaben, z. B. die Orientierungswerte und Umweltquali-
tätsnormen der Oberflächengewässerverordnung, herangezogen (schutzgutspezifisch erläutert im 
Rahmen der Auswirkungsprognose, s. Kap. 4).  
2.7 Untersuchungsraum 
Der Untersuchungsraum umfasst den Einwirkungsbereich des Plans i. S. des geografischen Gebiets, 
in dem zulassungsrelevante Umweltauswirkungen auftreten könnten (§ 2 Abs. 11 UVPG). Der Einwir-
kungsbereich variiert wirkpfadspezifisch, d. h. in Abhängigkeit der Wirkfaktoren und der Untersu-
chungsaspekte. 
 
Auf Grund der Eigenart der Wirkpfade und deren Reichweite werden die Einwirkungsbereiche im Fol-
genden zu zwei Untersuchungsräumen zusammengefasst: 
 
• Untersuchungsraum Trassenkorridor+200: umfasst direkte physische Beanspruchungen 
und davon ausgehende Fernwirkungen für sämtliche Untersuchungsaspekte. Direkte physi-
sche Beanspruchungen beschränken sich i. d. R. unmittelbar auf den Trassenkorridor. Zudem 
wird das Umfeld bis in eine Entfernung von 200 m (beidseitig ausgehend vom zu sichernden 
Trassenkorridor) berücksichtigt, um Randeffekte sachgemäß abbilden zu können.

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• Untersuchungsraum Erft: umfasst Auswirkungen infolge der Veränderungen des Wasser-
haushalts und der Wasserbeschaffenheit auf die Große Erft bzw. Erft und Unterstrom. Damit 
werden Fernwirkungen mit Bedeutung für wasserwirtschaftliche und gewässerökologische Be-
lange außerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 abgebildet. Der Untersu-
chungsraum umfasst die Erft zwischen der Einmündung des Ablaufgewässers und der Erft-
mündung in den Rhein. Beeinflussungen des Rheins sind bedingt durch die geringen Abflüsse 
im Ablaufgewässer (bei MQ < 0,1 %) auszuschließen, sodass der Untersuchungsraum den 
Rhein nicht mit einschließt. Aus nachrichtlichen Gründen und zum Zwecke der fachlichen Ab-
grenzung wird unabhängig vom Vorstehenden im Folgenden an einigen Stellen auf den Rhein 
eingegangen, ohne dass sich an der Einschätzung der fehlenden Betroffenheit etwas ändert. 
 
Die Untersuchungsräume sind in Abbildung 16 dargestellt. 
 
 
Abbildung 16 Abgrenzung der Untersuchungsräume Trassenkorridor+200 und Erft für die Angaben zur Umweltprüfung; nachrichtliche Dar-
stellung von Wiedernutzbarmachung und Abbaugrenze des Tagebaus Hambach  
Aufgrund der spezifischen Wirkpfade mit Relevanz für den Untersuchungsraum Erft werden die Be-
trachtungen auf diejenigen Untersuchungsaspekte beschränkt, für die erhebliche nachteilige Umwelt-
auswirkungen nicht pauschal ausgeschlossen werden können bzw. für die eine Betrachtung aufgrund 
der ursächlichen Wirkpfade als erforderlich angesehen wird. Die Breite des Untersuchungsraums rich-
tet sich i. d. R. nach den Grenzen häufiger Hochwässer (HQ10, näherungsweise zur Abbildung ökolo-
gisch wirksamer Zusammenhänge; Abgrenzung nach Hochwassergefahrenkarten der Erft [98] bzw. 
[84]). Ausnahme bildet die Betrachtung der Hochwasserschutzbelange (HQ100) als auch der Arten-
schutzbelange sowie Gewässerbenutzungen (beschränkt auf die Gewässerflächen der Erft). Insge-
samt sind die folgenden Untersuchungsaspekte für Betrachtungen im Untersuchungsraum Erft rele-
vant:  
 
• Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer, Hochwasserschutz,

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Angaben zur Umweltprüfung 
 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 53 von 233 
• Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit: Wohnen und Arbeiten 
(bzgl. Hochwasserschutz), Erholung (bzgl. wassergebundener Erholungsnutzungen), 
• Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt: Besonders geschützte Arten, Arten nach Um-
weltschadensgesetz, Neobiota, national naturschutzrechtlich geschützte Gebiete (hier: Natur-
schutzgebiete), gesetzlich geschützte Biotope, weitere naturschutzfachlich relevante Flächen, 
Biotopverbund, europäisch geschützte Arten und Lebensräume (Natura 2000-Gebiete). 
 
Nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasserzustand (mengenmäßig, chemisch) durch d en Ein-
fluss des Ablaufgewässers sind auszuschließen und eine Betrachtung der Grundwasserverhältnisse 
im Untersuchungsraum Erft daher entbehrlich (vgl. Ausführungen auf S. 49).  
2.8 Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Um-
weltschutzes, die für den Braunkohlenplan von Bedeutung sind, und der Art, wie 
diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden 
2.8.1 Überblick 
Gemäß Anlage 1 Nr. 1b zu § 8 Abs. 1 ROG bzw. sind die festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die 
für den Braunkohlenplan von Bedeutung sind sowie die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange 
bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, darzustellen (sinngemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 und 2 
UVPG).  
 
Unter den Zielen des Umweltschutzes sind alle in den einschlägigen Fachgesetzen und anderen Plä-
nen und Programmen festgelegten fachgesetzlichen und planerischen Zielvorgaben zu verstehen, die 
auf eine Sicherung oder Verbesserung des Zustandes der Umwelt gerichtet sind [1]. Aus der Vielzahl 
der definierten fachgesetzlichen Ziele des Umweltschutzes werden diejenigen ausgewählt, die für die 
Angaben zur Umweltprüfung von sachlicher Relevanz sind. Darunter fallen alle Ziele des Umwelt-
schutzes, die sich auf die gewählten Untersuchungsaspekte der Umweltprüfung und die voraussichtli-
chen erheblichen Umweltauswirkungen beziehen (hier bezogen auf den Untersuchungsraum gem. 
Kap. 2.7). Auf raumordnerischer Ebene werden die Ziele der Pläne und Programme herangezogen, 
die gem. Kap. 1.5 in Beziehung zum Braunkohlenplan stehen (hier bezogen auf den geplanten Gel-
tungsbereich des Braunkohlenplans). 
 
Die Umweltschutzziele sind bereits im Zuge der Alternativenprüfung (vgl. Kap. 1.4.2) auf einem für die 
darin maßgebliche Fragestellung zielführenden Abstraktionsgrad berücksichtigt worden, um den An-
forderungen des Umweltschutzes in einer frühen Planungsphase eine hinreichende Bedeutung zu-
kommen zu lassen und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglichst frühzeitig zu vermei-
den. So sind mit dem Instrument der Raumwiderstandsanalyse konfliktträchtige Flächen identifiziert 
und weitgehend von der räumlichen Trassenbestimmung ausgenommen worden (vgl. Abbildung 3). 
Über die Integration umweltbezogener Planungsziele in den Prozess zur Bestimmung der Vorzugsva-
riante (vgl. Tabelle 4) sind umweltbelastende und -entlastende Belange eingeflossen. 
 
Im Rahmen der vorliegend zu treffenden Angaben zur Umweltprüfung werden die fachrechtlichen Um-
weltschutzziele letztlich für die Bewertung der Umweltauswirkungen auf Ebene der Schutzgüter bzw.

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Angaben zur Umweltprüfung 
 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 54 von 233 
der Untersuchungsaspekte herangezogen. Als fachrechtliche Umweltschutzziele werden die Belange 
der Eingriffsregelung gem. den §§ 13 - 15 BNatSchG aufgrund ihres schutzgutübergreifenden Charak-
ters in einem eigenen Abschnitt behandelt (s. Kap. 4.11). Der Abgleich der Planziele mit den Festle-
gungen weiterer relevanter Pläne und Programme erfolgt über die Untersuchungsaspekte auf Ebene 
der Schutzgutbetrachtungen im Kap. 4. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ROG fließen die Ergebnisse dieses 
Abgleichs sowie die fachrechtlichen Beurteilungen in die Abwägung im Rahmen des Aufstellungsver-
fahrens ein.  
 
Für die Ebene des Braunkohlenplans sind insbesondere diejenigen Ziele relevant, die sich aus den 
Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG sowie aus den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungs-
plans NRW ableiten lassen (s. auch [20]). Die im Kap. 2.8.3 dargestellten verbindlichen planerischen 
Ziele werden daher für die Ebene der Landes- und Regionalplanung vertieft dargestellt. 
 
Aus den Grundsätzen der Raumordnung ergeben sich die Umweltschutzziele auf planerischer Ebene 
(gekürzt, § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 ROG): 
 
„Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene 
Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenk-
mälern […] zu erhalten. […]“ 
 
„Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaus-
halts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwir-
kungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wieder-
herzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und scho-
nend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu 
schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwe-
cke ist zu verringern […]. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Er-
fordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwas-
serschutz […] vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen 
und Entlastungsflächen [zu sorgen]. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhal-
tung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist 
Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als 
auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen […].“  
 
Die fachrechtlichen Umweltschutzziele, die planerischen Vorgaben der relevanten Pläne sowie wei-
tere konzeptionelle Planungen mit Relevanz für die Angaben zur Umweltprüfung des Braunkohlen-
plans werden in den nachfolgenden Kapiteln dargestellt. 
2.8.2 Fachrechtliche Umweltschutzziele 
Die zentralen fachrechtlichen Umweltschutzziele für die Planziele des Braunkohlenplans entstammen 
den nachfolgenden gesetzlichen Grundlagen (einschl. der nachgeordneten Verordnungen und Er-
lasse, hier nicht aufgeführt):

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• Raumordnungsgesetz (ROG) 
• Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) 
• Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz NRW – 
LNatSchG NRW) 
• Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft  (Bundeswaldgesetz – 
BWaldG) 
• Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG NRW)  
• Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) 
• Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz NRW – LWG NRW) 
• Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten  
(Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) 
• Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz –
LBodSchG NRW) 
• Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz 
USchadG) 
• Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) 
 
Auf Ebene der Schutzgüter bzw. gewählten Untersuchungsaspekte führt Tabelle 14 die vorrangigen, 
fachrechtlichen Umweltschutzziele nach nationalem Recht auf, die im Rahmen der Bewertung der 
Umweltauswirkungen herangezogen werden (keine Angabe der tlw. zugrunde liegenden europäischen 
Richtlinien). 
 
Tabelle 14 Auswahl fachrechtlicher Umweltschutzziele mit Bedeutung für die Angaben zur Umweltprüfung des Braunkohlenplans  
Schutzgut Untersuchungsaspekt Ziele des Umweltschutzes 
Wasser Oberflächengewässer − Erreichen des guten ökologischen und chemischen Zustands bzw. 
ökologischen Potenzials; Erreichen des bestmöglichen Zustands; 
Vermeidung der Zustandsverschlechterung (§§ 27 ff. WHG) 
Grundwasser − Erreichen des guten mengenmäßigen und chemischen Zustands; 
Erreichen des bestmöglichen Zustands; Vermeidung der Zustands-
verschlechterung (§ 47 WHG) 
Hochwasserschutz − Vermeidung erheblicher und dauerhafter Erhöhungen der Hoch-
wasserrisiken; Vermeidung von Retentionsraumverlust (§ 6 Abs. 1 
Nr. 6 und § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG) 
− Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz 
von Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG) 
− Erfassung und Schutz von potenziell hochwasserbetroffenen Ge-
bieten (§§ 73-76 WHG) 
Gewässerbenutzungen − Gewässerbewirtschaftung im Einklang und zum Wohl der Allge-
meinheit sowie im Interesse Einzelner; Erhalt bestehender und 
künftiger Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche 
Wasserversorgung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 WHG) 
− Schutz wirtschaftlicher Tätigkeiten vor nachteiligen Hochwasserfol-
gen (§ 73 Abs. 1 WHG) 
Menschen, ein-
schließlich der 
menschlichen 
Gesundheit 
Wohnen und Arbeiten 
− Wohnbauflächen / Wohnbebau-
ung 
− Gewerbegebiete, gewerbliche 
Bebauung 
− Schutzwald mit Bedeutung für 
die menschliche Gesundheit 
− Sicherung einer nachhaltigen Daseinsvorsorge (§ 2 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 1 ROG) 
− Bewertung von Hochwasserrisiken bzgl. nachteiliger Auswirkungen 
auf die menschliche Gesundheit und wirtschaftliche Tätigkeiten (§ 
73 Abs. 1 WHG) 
− Erhaltung des Waldes mit Schutz- und Erholungsfunktion (§§ 9, 12 
BWaldG i. V. m. §§ 39, 49, 50 LFoG NRW)

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Schutzgut Untersuchungsaspekt Ziele des Umweltschutzes 
Ver- und Entsorgung − Gewährleistung der Infrastruktur zur Daseinsvorsorge (§ 2 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 3 ROG) 
− Bewertung von Hochwasserrisiken bzgl. nachteiliger Auswirkungen 
auf wirtschaftliche Tätigkeiten (§ 73 Abs. 1 WHG) 
Erholung 
− Lärmarme naturbezogene 
Räume; Bereiche für den Schutz 
der Landschaft und der land-
schaftsgebundenen Erholung, 
Erholungswald 
− Erholungseinrichtungen / -infra-
struktur 
− Wassergebundene Erholungs-
nutzungen 
− Sicherung einer nachhaltigen Daseinsvorsorge (§ 2 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 1 ROG) 
− Sicherung und Entwicklung des Erholungswertes von Natur und 
Landschaft (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 
LNatSchG) 
− Gewässerbewirtschaftung im Einklang und zum Wohl der Allge-
meinheit sowie im Interesse Einzelner; Erhalt bestehender und 
künftiger Nutzungsmöglichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 WHG) 
Tiere, Pflanzen, 
biologische 
Vielfalt 
Besonders geschützte Arten − Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (§ 39 
BNatSchG) 
− Schutz der besonders und streng geschützten Arten (§§ 44 f. 
BNatSchG) 
Arten nach Umweltschadensgesetz − Vermeidung von Schäden an Arten nach Anhang II FFH-RL und ih-
ren Lebensräumen (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG i. V. 
m. § 2 Satz 1 Nr. 1a USchadG) 
Nachrichtlich: Invasive Arten − Verhinderung und Minimierung der Ausbreitung invasiver Arten (§ 
40a Abs. 1 BNatSchG, insb. Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 
1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbrin-
gung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten) 
Naturschutzgebiete − Sicherung von Naturschutzgebieten (§§ 23 BNatSchG unter Be-
rücksichtigung der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen) 
Gesetzlich geschützte Biotope − Sicherung gesetzlich geschützter Biotope (§ 30 BNatSchG i. V. m. 
§ 42 LNatSchG) 
Biotopverbund − Schaffung und Entwicklung eines Biotopverbundsystems (§ 20 
BNatSchG i. V. m. § 35 LNatSchG NRW, 21 BNatSchG) 
− Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushal-
tes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 
WHG, § 1 BNatSchG, § 21 Abs. 5 BNatSchG) 
Nachrichtlich: Schutzwürdige Bio-
tope (Biotopkataster) 
− Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 
Nr. 5 und § 39 BNatSchG) 
FFH-Lebensraumtypen (Anhang I 
FFH-RL) 
− Vermeidung von Schäden an FFH-Anhang-I-Lebensraumtypen (§ 
19 Abs. Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) 
Schutzwald, Erholungswald − Erhaltung des Waldes mit Schutz- und Erholungsfunktion (§§ 9, 12 
BWaldG i. V. m. §§ 39, 49, 50 LFoG NRW) 
Natura 2000-Gebiete − Schutz gemeinschaftlich geschützter Lebensraumtypen und Arten 
(Einhaltung der maßgeblichen Schutzziele von Natura 2000-Gebie-
ten, §§ 32 - 34 BNatSchG) 
Fläche Flächennutzung 
− Rohstoffgewinnung 
− Landwirtschaftliche Nutzung, ag-
rarstrukturell bedeutsame Berei-
che 
− Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen (hier: Nutzungs-
funktion gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG) i. S. von erhebli-
chen Nachteilen für einzelne oder die Allgemeinheit (§ 1 i. V. m. § 
2 Abs. 3 BBodSchG) 
− Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1 LBodSchG, § 1 
Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG) 
Unzerschnittene, verkehrsarme 
Räume 
− Vermeidung der Neuzerschneidung der Landschaft durch Bünde-
lung von linienhaften Infrastrukturen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) 
Boden Schutzwürdige Böden (natürliche 
Bodenfunktionen) 
− Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen (§ 1 BBodSchG, § 1 
Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) 
− Besonderer Schutz von Böden mit Erfüllung der natürlichen Bo-
denfunktionen in besonderem Maße (§ 1 Abs. 1 LBodSchG) 
Schutzwürdige Böden (Archivbö-
den)  
− Sicherung der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte 
(§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 1 LBodSchG, § 2 ROG) 
Altlasten − Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, Sanierung der Böden 
und Altlasten (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG)

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Angaben zur Umweltprüfung 
 
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Schutzgut Untersuchungsaspekt Ziele des Umweltschutzes 
− (Vorsorge-)Pflicht zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, 
Sanierung von Boden und Altlasten (§§ 4,7 BBodSchG) 
Luft und Klima Lufthygienischer und klimatischer 
Ausgleich 
− Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimati-
scher Wirkung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) 
Klimawandel (Treibhausgase) − Reduzierung der Treibhausgasemissionen (§ 3 Abs. 1 KSG) 
− Schutz des Klimas (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) 
− Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes (§ 6 Abs. 1 Satz 
2 WHG) 
Landschaft Landschaftsschutzgebiete 
− Bereiche für den Schutz der 
Landschaft und landschaftsge-
bundenen Erholung 
− Landschaftsschutzgebiete 
− Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (§ 
26 BNatSchG), 
− Bewahrung von Naturlandschaften (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) 
Geschützte Landschaftsbestand-
teile 
− Geschützte Landschaftsbestand-
teile einschl. Alleen (Land-
schaftsplan) 
− Kompensationsflächen 
− Sicherung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG i. 
V. m. §§ 39, 41 LNatSchG NRW) 
Kulturelles 
Erbe, sonstige 
Sachgüter 
Baudenkmäler, Denkmalbereiche − Schutz der Baudenkmäler, Denkmalbereiche (§ 1 i. V. m. § 5 
DSchG NRW) 
Bodendenkmäler, bedeutsame ar-
chäologische Bereiche, archäologi-
sche Konfliktbereiche 
− Schutz der Bodendenkmäler (§ 1 i. V. m. § 5 DSchG NRW) 
Kulturlandschaftsbereiche − Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften (§ 1 
Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG) 
− Erhalt und Entwicklung von Kulturlandschaften in ihren prägenden 
Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern (§ 2 Abs. 2 
Nr. 5 ROG) 
Infrastruktur 
− Verkehrswege, Brücken, Durch-
lässe, Damm Hambachbahn 
− Leitungen (Ver-/ Entsorgung) 
− Brunnen 
− Gewässerbewirtschaftung im Einklang und zum Wohl der Allge-
meinheit sowie im Interesse Einzelner; Erhalt bestehender und 
künftiger Nutzungsmöglichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 WHG) 
2.8.3 Verbindliche planerische Zielvorgaben 
2.8.3.1 Landesentwicklungsplanung (Landesentwicklungsplan NRW)  
Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan (LEP NRW, Stand August 2019) [8] weist die Flächen des 
Braunkohlenplans als Freiraum aus, der im Osten zugleich Überschwemmungsbereich der Erft ist (s. 
Abbildung 17). Es handelt sich um einen unzerschnittenen verkehrsarmen Raum, der innerhalb der 
Erftaue als Auenkorridor von landesweiter Bedeutung für den Biotopverbund i st.  
 
Landesplanerischer Grundsatz des Freiraumschutzes ist die Sicherung und Entwicklung der Nutz -, 
Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen des Freiraums, die auf Ebene der Regionalplanung 
(s. u.) zu konkretisieren ist.3  
 
 
 
3  Die räumliche Aufteilung in Freiraum und Siedlungsbereiche erfolgt auf Ebene des LEP NRW zwar nachrichtlich, da die 
genaue Zuordnung auf Ebene der Regionalplanung erfolgt. Im Regionalplan (s. Kap. 2.8.3.2) wird allerdings deutlich, dass 
sich der Untersuchungsraum nicht auf Siedlungsflächen erstreckt.

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Überschwemmungsbereiche sind für den Hochwasserrückhalt zu erhalten, zu entwickeln und von Be-
bauungen und Abflusshindernissen freizuhalten. Die Ziele werden über den Länderübergreifenden 
Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz aufgegriffen und sind in der zugehörigen, am 
01.09.2021 in Kraft getretenen Verordnung festgesetzt. Über die bestehenden fachrechtlichen Vorga-
ben hinaus werden insbesondere die Berücksichtigung hochwasserminimierender Aspekte sowie die 
Verringerung der Schadenspotenziale explizit als Ziele der Raumordnung festgelegt. 
 
  
Abbildung 17 Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan NRW – Zeichnerische Festlegungen [8] (ergänzt: Trassenkorridor; nachrichtlich: 
geplante Wiedernutzbarmachung, Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Tagebaus Hambach)  
Die für den Braunkohlenplan relevanten Ziele und Grundsätze des LEP NRW fasst Tabelle 15 zusam-
men. 
 
Tabelle 15 Relevante Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans NRW  [8] 
Thema4 für den Braunkohlenplan relevante Ziele / Grundsätze des LEP NRW (tlw. gekürzt) 
Freiraum-
schutz2 
Freiraumschutz (Grundsatz, 7.1-1) 
Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert 
und entwickelt werden. Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbe-
deutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. […] 
Freiraumsicherung in der Regionalplanung (Ziel, 7.1-2) 
Die Regionalplanung hat den Freiraum insbesondere durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrar-
bereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum durch Festlegung spe-
zifischer Freiraumfunktionen und -nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen 
und Funktionen im Freiraum zu treffen. 
Unzerschnittene verkehrsarme Räume (Grundsatz, 7.1-3)1 
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden. Insbesondere bis-
her unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine Flächengröße von mindestens 50 km2 haben, sollen nicht 
durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden. 
Bodenschutz (Grundsatz, 7.1-4) 
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und 
Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. […] 
Grünzüge (Ziel, 7.1-5)1 
Zur siedlungsräumlichen Gliederung sind in den Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzu-
legen. […] Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor ei-
ner siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. […]

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Thema4 für den Braunkohlenplan relevante Ziele / Grundsätze des LEP NRW (tlw. gekürzt) 
Ökologische Aufwertung des Freiraums (Grundsatz, 7.1-6) 
Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder 
in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewer-
tet werden. 
Landschaftsorientierte u. naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen (Grundsatz, 7.1-8) 1 
Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche und land-
schaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese Nutzungen gesi-
chert und weiterentwickelt werden. 
Natur und 
Landschaft3 
Landesweiter Biotopverbund (Ziel, 7.2-1) 
Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und landschafts-
typischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu 
einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. […] 
Landschaftsschutz und Landschaftspflege (Grundsatz, 7.2-5) 
Auch außerhalb von Gebieten für den Schutz der Natur soll Freiraum, der sich durch eine hohe Dichte an natür-
lichen oder kulturlandschaftlich bedeutsamen Elementen, an für gefährdete Arten und Lebensräume bedeutsa-
men Landschaftsstrukturen oder durch besondere Eigenart und Schönheit auszeichnet, vor Inanspruchnahmen 
bewahrt werden, durch die seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit oder besondere Wertigkeit erheblich beein-
trächtigt werden kann. 
Wasser5 Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer (Grundsatz, 7.4-1) 
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Gewässer mit ihren vielfältigen Leis-
tungen und Funktionen […] nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. 
Oberflächengewässer (Grundsatz, 7.4-2) 
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass strukturreiche und ökologisch hoch-
wertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt werden. [...] 
Überschwemmungsbereiche (Ziel, 7.4-6) 
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu 
erhalten und zu entwickeln. Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Ab-
fluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhal-
ten. […] Ausnahmen […] sind möglich für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, für die auch das Was-
serhaushaltsgesetz oder das Landeswassergesetz entsprechende Ausnahmemöglichkeiten vorsehen. […] 
Rückgewinnung von Retentionsraum (Ziel 7.4-7) 
Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind an ausgebauten und eingedeichten Gewässern hierfür geeig-
nete Bereiche vorsorgend zu sichern und nach Prüfung durch entsprechende Planungen und Maßnahmen als 
Retentionsraum zurückzugewinnen. 
Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren (7.4-8) 
In deichgeschützten und von Extremhochwasser erreichbaren Gebieten soll bei der räumlichen Nutzung die po-
tenzielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden. 
Landwirt-
schaft 
Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft (Grundsatz 7.5-1) 
Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür erhalten werden, dass 
sich die Landwirtschaft […] als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig 
entwickeln kann. […] 
Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte (Grundsatz, 7.5-2) 
[…] Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer 
Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch ge-
nommen werden. […] Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen bei 
der Umsetzung von regionalplanerischen Festlegungen auf der Ebene der Fach- oder Bauleitplanung agrar-
strukturverträgliche Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und – falls möglich – durch die In-
strumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden. 
1 keine Darstellung im LEP NRW, aber auf Ebene der Regionalplanung, daher Übernahme der Ziele und Grundsätze aus 
dem LEP NRW 
2 Ziele zum Freiraum bzgl. militärischer Konversionsflächen (Grundsatz, 7.1-7) hier irrelevant 
3 Gebiete für den Schutz der Natur sind relevanten Untersuchungsraum („Trassenkorridor“) auf landes- und regionalplaneri-
scher Ebene nicht dargestellt; relevante Ziele und Grundsätze bleiben daher unberücksichtigt. 
4 Ziele und Grundsätze zu „Wald und Forstwirtschaft“ hier irrelevant 
5 Ziele bzw. Grundsätze zu Sicherung von Trinkwasservorkommen (7.4-3), Talsperrenstandorte (7.4-4) und Talsperrenstan-
dorte zur Energieerzeugung und -speicherung (7.4-5) hier irrelevant

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2.8.3.2 Regionalplanung 
Der derzeit gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Stand 
April 2018) (vormals „Gebietsentwicklungsplan – GEP“) [9] legt im geplanten Geltungsbereich des 
Braunkohlenplans allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche fest. Entlang des Wiebachs erstreckt sich 
ein Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) (s. Abbil-
dung 18). 
 
 
Abbildung 18 Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln [9] und dem sachlichen Teilabschnitt "Vorbeugender Hoch-
wasserschutz, Teil 1 – Teilabschnitte Region Köln, Bonn/Rhein-Sieg und z. T. Aachen (Wassereinzugsgebiet de r Erft)“ [10] für 
den geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans  (ergänzt: Trassenkorridor; nachrichtlich: geplante Wiedernutzbarma-
chung, Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Tagebaus Hambach)  
BSLE sind Vorbehaltsgebiete i. S. d. § 7 Abs. 3 Ziff. 2 ROG, d. h. Belangen von Natur und Landschaft 
sind bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen ein be-
sonderes Gewicht beizumessen. 
 
Der sachliche Teilabschnitt "Vorbeugender Hochwasserschutz, Teil 1 – Teilabschnitte Region Köln, 
Bonn/Rhein-Sieg und z. T. Aachen (Wassereinzugsgebiet der Erft)“ (Stand Juni 2006) [10] zum Regio-
nalplan Köln ergänzt den GEP um die Darstellung von Überschwemmungsbereichen, die entlang der 
Erft bzw. Großen Erft festgelegt sind. 
 
Überschwemmungsbereiche sind Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz i.  S. d. 
§ 7 Abs. 3 Ziff. 1 ROG. Sie sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten, zu 
entwickeln und von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten. In den Erläuterungen zu [10] wird auf 
eine mögliche Veränderung der Hochwassergefahr im Zuge des Grundwasserwiederanstiegs mit Ab-
schluss des Braunkohleabbaus für die mittlere und untere Erft hingewiesen. 
 
Die für den Braunkohlenplan relevanten Ziele der Regionalplanung sind Tabelle 16 zu entnehmen.

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Tabelle 16 Relevante Ziele und Grundsätze des Regionalplan einschließlich des sachlichen Teils „Vorbeugender Hochwasserschutz“ für 
den Regierungsbezirk Köln [9] [10] 
Thema für den Braunkohlenplan relevante Ziele des rechtsgültigen Regionalplans (tlw. gekürzt) 
Allgemeine 
Freiraum- und 
Agrarbereiche 
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der land-
wirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden […]. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirt-
schaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für 
andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. (Ziel 1) 
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und Produktionsbedingungen der land-
wirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen 
[…]. Vorrangiges Ziel sollte es sein, die existenz- und entwicklungsfähigen Betriebe im Plangebiet zu erhal-
ten, zu entwickeln und zu fördern […]. Soweit die Landwirtschaft durch das Erfordernis der Erhaltung der 
Kulturlandschaft, ihrer Erholungseignung und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen unzumutbare 
wirtschaftliche Nachteile hinnehmen oder die Landwirtschaft aus diesen Gründen aufgegeben werden muss, 
bedarf es eines Ausgleichs entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. […] (Ziel 3) 
Bereiche für 
den Schutz der 
Landschaft und 
landschaftsori-
entierte Erho-
lung (BSLE) 
In den Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sind die Boden-
nutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leis-
tungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten. 
(Ziel 1) 
Die [BSLE] haben auch der funktionalen Einbindung der Bereiche für den Schutz der Natur und der Siche-
rung der notwendigen Pufferzonen zu dienen. (Ziel 2) 
Schutzwürdige Landschaftsteile sind von der Fachplanung unter Wahrung von Biotop- und Artenschutz so 
zu sichern, dass die Freizeitnutzung die sich daraus ergebenden Einschränkungen beachtet. (Ziel 3) 
In den BSLE sind - außerhalb der dargestellten Abgrabungsbereiche - neue Abgrabungen auszuschließen. 
Arrondierungen vorhandener Abgrabungen, Erstaufforstungen, Waldumwandlungen und andere Einzelmaß-
nahmen sind möglich, wenn sie bzw. die Folgenutzung nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes […] sowie zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Er-
holungsfunktion oder ökologisch wertvoller Biotope führen […]. Bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen ist 
durch Ausgleich bzw. […] die Beeinträchtigung bzw. das Funktionsdefizit nach Art, Umfang, Ort und Zeitrah-
men zu kompensieren. (Ziel 5) 
In den BSLE ist im Rahmen der dargestellten Grundnutzung und der Zielsetzungen für Sicherung, Pflege, 
Entwicklung und Wiederherstellung der Landschaft die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssu-
chende zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhän-
gender Erholungsräume sind auszuschließen. (Ziel 6) 
Oberflächenge-
wässer, Hoch-
wasserschutz 
Natürlich ausgeprägte Fließgewässer sind im Hinblick auf einen ausgewogenen Wasserhaushalt und auf 
ihre ökologische Bedeutung auch für ihre Funktionsbeziehung zur Gewässeraue zu erhalten. Ausgebaute, 
naturferne Fließgewässer sind durch geeignete Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten 
in einen naturnahen Zustand zu versetzen. […] (Ziel 2) 
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwas-
serschutz und als solche für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. 
Überschwemmungsbereiche sind – soweit sie bei 100-jährlichem Hochwasser überschwemmt werden – von 
entgegenstehenden Nutzungen […] freizuhalten. […] (Ziel 3) 
Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind an ausgebauten und eingedeichten Gewässern hierfür ge-
eignete Bereiche vorsorgend zu sichern und nach Einzelfallprüfung durch entsprechende Planungen und 
Maßnahmen […] als Retentionsraum zurück zu gewinnen […] (Ziel 4) 
 
Der Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln liegt seit Dezember 2021 im Entwurf vor 
[11]. Das Beteiligungsverfahren ist zum 31.08.2022 abgeschlossen worden (auf Inhalte zugrunde lie-
gender Fachbeiträge wird nach Erfordernis im Rahmen der Bestandsaufnahme eingegangen  (vgl. 
Kap. 3; bzgl. der Belange des Biotopverbunds s. Kap. [14]). 
 
Abweichend von den rechtsgültigen Darstellungen werden im Vorentwurf nun Bereiche für den Schutz 
der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung durchgängig zwischen Erft und Tagebau festge-
legt; zudem sind die Auen der Erft als regionaler Grünzug dargestellt (s. Abbildung 19).

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Abbildung 19 Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln – Vorentwurf (2021) für den geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans ( nach 
[11]) (ergänzt: Trassenkorridor; nachrichtlich: geplante Wiedernutzbarmachung, Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Tage-
baus Hambach) 
Die für den Braunkohlenplan relevanten Ziele der Regionalplanung (Änderung Regionalplan Köln) 
sind Tabelle 17 zu entnehmen. 
 
Tabelle 17 Relevante Ziele und Grundsätze des Regionalplans – Vorentwurf (Dezember 2021[11 
Thema für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Regionalplans – Vorentwurf (tlw. gekürzt) 
Allgemeine 
Freiraum- und 
Agrarbereiche 
(AFAB) 
Zusammenhängendes Freiraumsystem erhalten, Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums 
sichern und entwickeln (G.19) 
Bei Planungen und Maßnahmen soll der regionalplanerisch festgelegte Freiraum als überörtliches, mög-
lichst zusammenhängendes, durchgängiges und funktional verbundenes System erhalten und entwickelt 
werden. Dabei sollen die Sicherung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums 
[…] berücksichtigt werden. 
Agrarbereiche sichern und entwickeln (G.20) 
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) sind als Vorbehaltsgebiete festgelegt. Planungen und 
Maßnahmen, die mit diesen Funktionen und Nutzungen nicht vereinbar sind, sollen vermieden werden. 
Zerschneidung vermeiden (G.21) 
Bei Planungen und Maßnahmen im regionalplanerisch festgelegten Freiraum soll auf die Erhaltung unzer-
schnittener verkehrsarmer Räume (UZVR) geachtet werden. […] 
Entwicklung der Landschaft an Leitbildern für Landschaftsräume ausrichten (G.22) 
Bei Planungen und Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Freiraums sollen die Leitbilder und 
Zielvorstellungen für die Landschaftsräume zugrunde gelegt werden. 
Boden Bodenschutz, Funktionen von Böden erhalten (G.24) 
Bei Planungen und Maßnahmen im regionalplanerisch festgelegten Freiraum sollen Böden, die aufgrund 
ihrer natürlichen Funktionen oder aufgrund ihrer Bedeutung als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte als 
schutzwürdig bewertet werden, erhalten werden. […] 
Böden für den Klimaschutz erhalten und wiederherstellen (G.25) 
Die Potenziale klimarelevanter Böden für den Klimaschutz sollen erhalten und wiederhergestellt werden. 
Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus im Freiraum ermöglichen (G.26) 
Freiraum soll grundsätzlich für landschaftsorientierte Erholungsnutzungen zur Verfügung stehen. Besonders 
geeignete Teile des Freiraums sollen für diese Nutzungen entwickelt werden. Nutzungskonflikte in Bezug 
auf den Erhalt und die Entwicklung von Freiraumfunktionen sollen durch geeignete Maßnahmen vermieden 
werden. 
Regionale 
Grünzüge 
Regionale Grünzüge sichern und vor Inanspruchnahme schützen (Z.18) 
Regionale Grünzüge sind als Vorranggebiete festgelegt. […] Planungen und Maßnahmen, die die Funktio-
nen der Regionalen Grünzüge beeinträchtigen, sind ausgeschlossen. […] 
Regionale Grünzüge mit ihren Funktionen (weiter-)entwickeln (G.28) 
Die Regionalen Grünzüge sollen in Bezug auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen entwickelt 
werden.

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Thema für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Regionalplans – Vorentwurf (tlw. gekürzt) 
Bereiche für 
den Schutz der 
Landschaft und 
landschaftsori-
entierte Erho-
lung (BSLE) 
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung erhalten und entwi-
ckeln (G.30) 
BSLE sind als Vorbehaltsgebiete festgelegt. […] Planungen und Maßnahmen, die mit [den] Funktionen und 
Nutzungen nicht vereinbar sind, sollen vermieden werden. 
BSLE fachplanerisch sichern (Z.21) 
Die Fachplanung hat die Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung 
(BSLE) unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutz- und Entwicklungsfähigkeit durch geeignete Maßnah-
men zu sichern. 
Landwirtschaft Landwirtschaftliche Nutzflächen erhalten (G32) 
Bei Planungen und Maßnahmen sollen die in den festgelegten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen 
(AFAB) bestehenden landwirtschaftlichen Flächen als wesentliche Produktionsgrundlage erhalten werden. 
Agrarstrukturell bedeutsame Flächen berücksichtigen (G.33) 
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sollen agrarstrukturell bedeutsame Flächen nicht für Pla-
nungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Ist eine Inanspruchnahme nicht zu vermeiden, 
sollen Beeinträchtigungen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
Agrarstrukturelle Belange berücksichtigen, landwirtschaftliche Betriebe erhalten (G.34) 
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten erhalten werden. 
Wasser Oberflächengewässer sichern (Z.24) 
Oberflächengewässer sind als Vorranggebiete festgelegt. Sie dienen der jeweiligen wasserwirtschaftlichen 
Funktion. Planungen und Maßnahmen, die mit der Funktion nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. 
Oberflächengewässer und Entwicklungskorridore naturnah und ökologisch wertvoll entwickeln 
(G.45) 
Bei Planungen und Maßnahmen soll auf eine Verbesserung des ökologischen Zustandes der Oberflächen-
gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und Quellbereiche hingewirkt werden. Entlang der Oberflächenge-
wässer sollen ausreichende Korridore für die naturnahe Gewässerentwicklung erhalten bleiben. 
Vorbeugender 
Hochwasser-
schutz 
Überschwemmungsbereiche erhalten und entwickeln (Z.27) 
Überschwemmungsbereiche sind als Vorranggebiete festgelegt. […] Planungen und Maßnahmen, die mit 
der Funktion Hochwasserschutz nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist eine Inan-
spruchnahme möglich, wenn wasserrechtliche Ausnahmen bestehen. 
Potenziellen Überflutungsgefahren und Risiken durch Extremhochwasser vorbeugen (G.48) 
In potentiellen Überflutungsbereichen und in Bereichen, die von Extremhochwasser gefährdet sind, soll dem 
vorsorgenden Hochwasserschutz ein besonderes Gewicht beigemessen werden. […] 
Retentionsfunktion erhalten, Hochwasserrisiken mindern (G.49) 
Bei Planungen und Maßnahmen soll die Retentionsfunktion des Bodens durch Erhalt des natürlichen Was-
serversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen gesichert werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen 
sollen gleichwertig ausgeglichen werden. […] 
2.8.3.3 Bauleitplanung 
Der geplante Geltungsbereich des Braunkohlenplans überlagert nachfolgende Flächennutzungspläne: 
• Flächennutzungsplan der Stadt Bergheim (Stand 01/2020) [12]  
• Flächennutzungsplan der Stadt Elsdorf (Stand 11/2019) [13]  
 
Die festgesetzte Art der Flächennutzung zeigt Abbildung 20.

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Abbildung 20 Zeichnerische Festsetzungen der Flächennutzungspläne der Städte Bergheim (Stand 01/2020) [12] und Elsdorf (Stand 
11/2019) [13] (ergänzt: Trassenkorridor; nachrichtlich: geplante Wiedernutzbarmachung, Abbaugrenze und Sicherheitslinie des 
Tagebaus Hambach) 
2.8.3.4 Landschaftsplanung 
Unter den landschaftsplanerischen Zielen und Vorgaben werden im Folgenden gefasst: 
• Ziele und Vorgaben des Regionalplans (Differenzierung zwischen rechtsgültiger Fassung und 
Entwurf 2021) in Funktion des Landschaftsrahmenplans bzgl. der Biotopverbundplanung und 
bzgl. des Landschaftsbildes, 
• Ziele und Vorgaben des Landschaftsplans bzgl. der Entwicklungsziele für die Landschaft so-
wie der Festsetzungen besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft ((§§ 22 - 29 
BNatSchG) und Entwicklungs-, Pflege und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) .

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Die nachfolgend herangezogenen Planwerke sind: 
• Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Stand April 2018) 
(vormals „Gebietsentwicklungsplan“) [9], 
• Regionalplan Köln – Vorentwurf zur Neuaufstellung (Dezember 2021) [11], 
• Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regie-
rungsbezirks Köln (2019) [21],  
• Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ (Stand 04/2019) [14]. 
 
Bezogen auf den Biotopverbund [9][11] besitzt der Geltungsbereich des Braunkohlenplans eine be-
sondere Bedeutung; die Charakterisierung der Biotopverbundfläche einschließlich der flächenspezifi-
schen Konkretisierung der allgemeinen raumordnerischen Ziele an den Biotopverbund erfolgt in Ta-
belle 18 (nach [83][21]). Zielarten sind für diese Biotopverbundfläche nicht angegeben. Der Biotopver-
bund im gesamten Untersuchungsraum wird in Kap. 3.3.7 beschrieben.  
 
Tabelle 18 Kurzcharakterisierung der Biotopverbundflächen im geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans (nach [9][83][21]) 
Merkmal Beschreibung 
Bezeichnung Wiebach und Manheimer Fließ (VB-K-5005-005) 
Bewertung besondere Bedeutung (Verbindungs-, Ergänzungs- und Entwicklungsbereiche des Biotopverbundes 
Bedeutung im Verbund-
system 
Verbundfläche Gehölz-Grünland-Acker-Komplex 
Gebietsbeschreibung grabenartig ausgebaute, weitgehend begradigte Bachläufe […] abschnittsweise begleitet durch Ge-
büsche, Einzelbäume oder Baumreihen in einer ansonsten weitgehend ausgeräumten, intensiv 
ackerbaulich genutzten Bördelandschaft […] vielfältige Gehölzstrukturen mit Wiesenbrache in der 
Wiebachsenke an der Ruine Haus Laach 
Wertbestimmende 
Merkmale / Bedeutung 
im Biotopverbund 
keine Angaben 
Klimasensitive Arten 
und Lebensräume 
Fließgewässer (Sommertrockenheit) 
Schutzziele Erhalt der Gräben und begleitender Strukturelemente, Entwicklung einer strukturreichen Kulturland-
schaft 
Entwicklungsziel Schaffung von Pufferzone, beidseitig 5-10 Meter breit entlang der Gräben - Entwicklung ungespritz-
ter Ackerrandstreifen - Anlage strukturreicher Elemente (Baumreihen, Hecken, Gebüsche) 
 
Bezogen auf das Landschaftsbild zählt der geplante Geltungsbereich des Braunkohlenplans nicht zu 
den Landschaftsbildeinheiten mit besonderer oder herausragender Bedeutung [9][11][21]. 
 
Der Landschaftsplan setzt die in Abbildung 21 dargestellten Ziele, Maßnahmen und geschützten Be-
standteile im geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans fest.

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Abbildung 21 Zeichnerische Festsetzungen der Landschaftsplans Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ (Stand 04/2019) [14] (ergänzt: Tras-
senkorridor; nachrichtlich: geplante Wiedernutzbarmachung, Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Tagebaus Hambach)  
Der geplante Geltungsbereich des Braunkohlenplans erstreckt sich über die in Tabelle 19 beschriebe-
nen Landschaftsschutzgebiete. 
 
Tabelle 19 Landschaftsschutzgebiete im geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans [14][83] 
Bezeichnung Schutzziele 
Wiebachtal  
(LSG-5005-0003) 
− Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wegen der 
Bedeutung für den Biotopverbund zum Erfttal […], 
− Erhaltung des Fließgewässerökosystems, 
− Erhaltung der Böden aufgrund ihrer Regelungsfunktion, […] Lebensraum- und Produktionsfunktion und 
zur Wiederherstellung einer naturnahen Talaue, 
− Bedeutung für das Landschaftsbild, insb. wegen der geomorphologischen sowie der gliedernden und 
belebenden Bedeutung und zur Erhaltung eines landschaftlichen Freiraumes im Bereich des Bachtals. 
Erfttal  
(LSG-5005-0004) 
− Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wegen der 
Bedeutung für den Biotopverbund zum Erfttal […], 
− Erhaltung des Fließgewässerökosystems, 
− Erhaltung der Böden aufgrund ihrer Regelungsfunktion, […] Lebensraum- und Produktionsfunktion und 
zur Wiederherstellung einer naturnahen Talaue, 
− Bedeutung für das Landschaftsbild, insbesondere wegen der strukturellen Vielfalt des Gebietes, wegen 
der geomorphologischen Bedeutung und zur Erhaltung landschaftlicher Freiräume […]. 
Sittarder Hof  
(LSG-5005-0007) 
− Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wegen seiner reich geglieder-
ten, ökologisch wertvollen Landschaftsräume, 
− Bedeutung für das Landschaftsbild, insbesondere wegen seiner strukturellen Vielfalt und Schönheit.

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Der geplante Geltungsbereich des Braunkohlenplans beinhaltet den geschützten Landschaftsbe-
standteil „104 Sommerlinden entlang der L 277 zwischen Berrendorf und Widdendorf “ (LB 2.4-68) 
(die ausführliche Darstellung ist Gegenstand von Kap. 3.7.3) 
 
Maßnahmen zur Landschaftsentwicklung sind (nach Maßgabe des Landschaftsplans [14]): 
• Pflanzung von Gehölzen entlang des Wiebachs (5.2-105), 
• Pflanzung eines Feldgehölzes am Wiebach westlich der Wiebachhöfe (5.2-106), 
• Schaffung naturnaher Lebensräume am Wiebach (5.1-20), 
• Eingrünungen (Wiebachhöfe, Lagerplatz; 5.2-104a und -107). 
2.8.4 Nicht-verbindliche planerische Zielvorgaben 
2.8.4.1 Konzeptionelle Planungen zur Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft 
Die Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Hambach mit Bedeutung für den geplan-
ten Geltungsbereich des Braunkohlenplans wird über folgende Planwerke konzeptionell vorbereitet 
bzw. gesteuert: 
• :terra nova – Masterplan 2010 [27] 
• Raumentwicklungsperspektive Hambach [28] 
• Masterplan Tagebaurand [29] 
• Rahmenplan der Neuland Hambach GmbH [62]. 
 
:terra nova – Masterplan 2010 
Das Projekt :terra nova ist im Rahmen der REGIONALE 2010 auf den Weg gebracht worden, um die 
Perspektiven für die Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft aufzuzeigen und den bereits eingesetz-
ten Strukturwandel nachhaltig und zukunftsfähig zu gestalten (mittlerweile weitergeführt unter dem Na-
men „Kraftraum :terra nova). Hierzu wurde ein Zweckverband bestehend aus den Städten Bergheim, 
Bedburg, Elsdorf, dem Rhein-Erft-Kreis sowie der RWE Power AG gegründet. Im Ergebnis intensiver 
Beteiligungs- und Abstimmungsprozesse wurde der interkommunale Masterplan :terra nova entwi-
ckelt, der einzelne Projektbausteine zu einem inhaltlich-räumlichen Gesamtkonzept verknüpft (s. Ab-
bildung 22). Hier relevant sind die Vorstelllungen zur Gestaltung der nördlichen Tagebaukante mit den 
Projekten Time Park und Forum :terra nova (s. weiterführende Beschreibungen unten). 
 
 
Abbildung 22 Ausschnitt aus dem :terra nova – Masterplan 2010 [27]

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Raumentwicklungsperspektive Hambach 
Unter dem Namen NEULAND HAMBACH formulieren die Anrainerkommunen des Tagebaus Ham-
bach zusammen mit Kooperationspartnern Vorstellungen zu Raumentwicklung, Wirtschaftswandel, 
Klimawandel und demografischer Wandel im Prozess des Strukturwandels im Rhei nischen Revier. Die 
Raumentwicklungsperspektive Hambach [28] umreißt Beiträge zur wirtschaftlichen Entwicklung, CO2-
Reduktion, zur Klimaanpassung, zur Verkehrswende, zur Erzeugung regenerativer Energie, zur Stär-
kung der Biodiversität und zur Gestaltung von attraktiven Landschaften. Hierbei wird u. a. das Forum 
:terra nova aufgegriffen und integriert. Die „Zukunftsterrassen“ Elsdorfs und das Leuchtturmprojekt 
„Hambach-Loop“ (Rundweg um den Tagebausee und die Sophienhöhe) sind räumlich für den Braun-
kohlenplan relevant (s. Beschreibung unten). Als Entwicklungsziel für den östlichen Tagebaurand wird 
formuliert: „Vor Elsdorf besteht die Chance, die Restbestände des alten Bürgewaldes über Halboffen-
landschaften und neue Ausgleichsflächenprojekte als alternierende Kulturlandschaft weiterzuentwi-
ckeln. Entlang der süd-west-exponierten Uferlinie wird ein Teilabschnitt des Hambach-Loops als Pa-
noramaweg ausgebaut. Er verbindet als neue Landschaftsachse die wichtigen bestehenden und zu-
künftigen Orientierungspunkte Elsdorfs am See und bildet zugleich das Rückgrat für die „Zukunftster-
rassen“ Elsdorfs. Zu den besonderen Schnittstellen am Tagebaurand [gehört] :terra nova […]“ ([28], S. 
53). Das Ablaufgewässer wird wie folgt beschrieben „Der Winterbach / Wiebach wird langfristig als 
Überlauf des Sees genutzt. Die Fortschreibung der Raumentwicklungsperspektive erfolgt über den 
Rahmenplan Hambach (s. u.). 
 
Masterplan Tagebaurand 
Mit dem Projekt „Zukunftsterrassen Elsdorf“ bereitet die Stadt Elsdorf die sukzessive (Um-)Gestaltung 
des östlichen Tagebaurandes im Wandel vom Tagebau zum Tagebausee konzeptionell vor. Ziel ist 
es, langfristig eine nachhaltige Siedlungsentwicklung insbesondere in Bezug auf die Handlungsfelder 
Wohnen und Arbeiten, Energie sowie Mobilität zu ermöglichen. Schwerpunkte sind u. a. die Darstel-
lung der (Zwischen-)Flächennutzung am Tagebaurand sowie die (bauliche) Weiterentwicklung des Fo-
rums :terra nova. Der Masterplan Tagebaurand stellt die Entwicklungen phasenweise räumlich dar (s. 
Abbildung 23). Der Trassenkorridor ist bereits berücksichtigt („Sicherung Überlauf“, im Bereich des Fo-
rums :terra nova abweichend von der derzeitigen Planung). Kurz- bis mittelfristig (Phase 1) ist die Ent-
wicklung von Waldflächen sowie der Ausbau des Panoramawegs (nicht dargestellt) vorgesehen. Das 
Tagebauufer soll als Strand genutzt werden. 
 
 
Abbildung 23 Ausschnitt aus dem Masterplan Tagebaurand – Entwicklung der Landschaft im Bereich des geplanten Geltungsbereichs des 
Braunkohlenplans mit Darstellung der zu sichernden Trasse (geplanter Trassenkorridor weicht ab) (ergänzt, nach [29])

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Rahmenplan Tagebaufolgelandschaft Hambach 
Mit dem Rahmenplan Tagebaufolgelandschaft Hambach schreibt die Neuland Hambach GmbH die 
Raumentwicklungsperspektive zu einer detaillierten Rahmenplanung fort, um diese im Rahmen der 
Wiedernutzbarmachung der Braunkohlenplanung berücksichtigen zu können. Der  derzeitige Entwurf 
des Rahmenplans besteht seit Mai 2023 [62]. Im Bereich des geplanten Ablaufs sieht der Rahmen-
plan auch während der Befüllung einen dauerhaften Seezugang vor (nicht abgebildet). Das Forum 
:terra nova stellt als bauliche Landmarke einen besonderen Ort in einem Nutzungsschwerpunkt vor, in 
dem auf vergleichsweise geringer Fläche vielfältige Freizeit- und Erholungsnutzungen versammelt 
sein sollen (s. Abbildung 24). Das Ablaufgewässer bildet einen Biotopverbundkorridor zwischen dem 
Tagebausee und der Erftniederung (nicht abgebildet). 
 
 
Abbildung 24 Ausschnitt aus dem Rahmenplan Tagebaufolgelandschaft Hambach für den geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans 
mit Berücksichtigung der Trasse des Ablaufgewässers in der bislang nachrichtlich dargestellten (nach [62]) 
Aus diesen genannten Planwerken gehen folgende Projekte in unmittelbarer Nähe oder mit räumli-
cher Schnittstelle zum geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans hervor: 
 
• Time Park: Der Time Park soll entlang des östlichen Tagebaurandes entwickelt werden und 
bildet den westlichen Abschluss des sogenannten Biosphärenbandes, das entlang der ehe-
maligen Fernbandtrasse von Hambach nach Bergheim entsteht. Innerhalb des Parks soll die 
räumliche, zeitliche und kulturelle Dimension der Braunkohleförderung erlebbar gemacht wer-
den und ein Landwirtschaftspark entstehen, der land- und forstwirtschaftliche Nutzungsformen 
hin zu einer Erholungslandschaft entwickelt. 
 
• Forum :terra nova: Das Forum :terra nova ist ein zentraler Versammlungs- Gemeinschaftsort 
des späteren Time Parks und bereits heute zentraler Anlaufpunkt für die Erkundung der :terra 
nova – Region. Als öffentliches Informations- und Ausstellungsgebäude gewährt es den Besu-
chern einen Einblick in den aktiven Tagebau Hambach und einen Ausblick auf die Zukunfts-
perspektive nach Ende des Tagebaubetriebes. Das Forum wird als touristisch attraktiver Ort

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über die Energieregion Rhein-Erft informieren und bietet der Bevölkerung und lokalen Akteu-
ren einen Ort, um über die Gesamtentwicklung des Raumes zu diskutieren und an einer ge-
meinsamen Zukunft zu arbeiten. Das Forum ist so angelegt, dass der Time Park als durch-
gängiges Element erlebbar ist und nicht eingeschränkt wird. 
 
• Hambach-Loop: Der Hambach-Loop ist ein interkommunaler Radrundweg rund um die So-
phienhöhe und den künftigen Tagebausee, der eine Vielzahl bestehender und neuer Anlauf-
punkte / Aussichtsorte verbindet. Der Rundweg soll eine freizeittouristische Funktion überneh-
men und gleichzeitig als wichtige Verbindungsstrecke im Alltagsverkehr mit Einbindung in den 
regionalen Radverkehr dienen. Der Radrundweg ist einer der ersten sichtbaren Bausteine der 
zukünftigen Raumentwicklung und soll am östlichen Tagebaurand als Panoramaweg mit teil-
weise urbanen Abschnitten entlang des Time Parks auch das Forum :terra nova passieren.  
 
Diese Projekte werden herangezogen, um die derzeitige, mittel- sowie langfristige Art der Flächennut-
zung in (Teil-)Bereichen des geplanten Geltungsbereichs des Braunkohlenplans darst ellen zu können. 
2.8.4.2 Konzeptionelle Planungen der Stadt Bergheim 
Zur Steuerung der städtischen Entwicklung hat die Stadt Bergheim nachfolgende Planwerke erstellt, 
die – sofern für den geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans relevant – dem Abgleich der 
Planinhalte/-ziele mit den beabsichtigten Planungen der Stadt Bergheim auf konzeptioneller Ebene 
dienen: 
• Stadtentwicklungskonzept Bergheim 2035 [30] 
• Masterplan Mobilität der Kreisstadt Bergheim [31] 
• Integriertes Klimaschutzkonzept der Kreisstadt Bergheim [32] 
 
Mit dem Stadtentwicklungskonzept 2035 (2019) [30] legt die Stadt Bergheim Strategien und Ziele 
der Stadtentwicklung fest, die als Leitfaden und Impulsgeber zur Steuerung der städtischen Entwick-
lung dienen sollen. Über Strategiepläne wird das Stadtentwicklungskonzept räumlich konkretisiert. Der 
freiräumliche Strategieplan stellt Zielsetzungen im Handlungsfeld GrünVERBINDEN innerhalb des ge-
planten Geltungsbereichs des Braunkohlenplans dar (s. Abbildung 25). Hier relevantes Leitziel für das 
Handlungsfeld GrünVERBINDEN ist die Sicherung und der Schutz des heimischen Landschaftsbe-
reichs "Erftaue". Die im Landschaftsplan Entwicklungs- und Schutzziele sollen verfolgt werden (vgl. 
Kap. 2.8.3.4). Insbesondere die Grün‐ und Freizeitflächen entlang der Erftaue sind in ihren Potenzia-
len zu stärken.

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Angaben zur Umweltprüfung 
 
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Abbildung 25 Freiräumlicher Strategieplan des Stadtentwicklungskonzepts 2035 der Stadt Bergheim. Ausschnitt im geplanten Geltungsbe-
reich des Braunkohlenplans im Entwicklungsbereich „Erftaue“  ([30]) 
Der Masterplan Mobilität der Stadt Bergheim (2022) [31] soll die Mobilitätswende konzeptionell vor-
bereiten und im Zuge des Strukturwandels nachhaltig unterstützen. Bezogen auf den geplanten Gel-
tungsbereich des Braunkohlenplans sind die Ziele im Handlungsfeld „Radverkehr & Mikromobilität“ 
räumlich relevant. Kernziel für den Radverkehr ist die Erweiterung und Aufwertung des regionalen 
Rad(schnell)verkehrsnetzes im Rheinischen Revier und an die Stadt Köln. So wird u. a. die Anlage 
und Erweiterung eines Radwegenetzes als Maßnahme formuliert. Dabei wird der geplante Geltungs-
bereich des Braunkohlenplans durch eine Nebenroute gequert.  
 
 
Abbildung 26 Ausschnitt aus der Radwegenetzkarte Bergheim – Haupt- und Nebenradnetz – des Masterplan Mobilität [31] 
Mit dem Klimaschutzkonzept (2021) [32] zeigt die Stadt Bergheim Lösungsansätze zur Bewältigung 
der mit dem Klimawandel anstehenden Herausforderungen auf. Es wird ein Maßnahmenkatalog be-
schrieben, mit dem Klimawandelfolgen begegnet werden soll. Für den Braunkohlenplan sind die Maß-
nahmen im Handlungsfeld 6 „Klimaanpassung“ relevant. Inhaltlich bedeutsam sind die Maßnahme 6.1 
„Erstellung Starkregenkarte“ und die Maßnahme 6.4 „Detailanalyse für Kaltluftschneisen“.  Diese Be-
lange werden im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen über die Untersuchungsaspekte „Hoch-
wasserschutz (starkregengefährdete Gebiete“ (Schutzgut Wasser) und „Lufthygienischer und klimati-
scher Ausgleich“ (Schutzgut Luft und Klima) berücksichtigt.

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2.8.4.3 Wasserwirtschaftliche Planungen 
Das Perspektivkonzept Untere Erft [23] dient der konzeptionellen Vorbereitung des naturnahen Um-
baus der Erft mit Auslaufen des Braunkohlentagebaus. Es übernimmt die Funktion des Umsetzungs-
fahrplans für die Erft (s. u.). Die Erft unterlag in der Vergangenheit sich wandelnden wasserwirtschaftli-
chen Nutzungen und wurde zuletzt mit Einsetzen des Braunkohlentagebaus zu Zweck en des Hoch-
wasserschutzes erheblich ausgebaut. Dies war erforderlich, da über die Erft Sümpfungswassermen-
gen abgeleitet werden, die den natürlichen Mittelwasserabfluss um ein Vielfaches übersteigen. Euro-
parechtliche Verpflichtungen (Erreichen des guten Zustands / Potenzials i. S. der EG-Wasserrahmen-
richtlinie – WRRL) sowie die mit Ende der Braunkohlenverstromung sukzessive entfallenden Sümp-
fungswassereinleitungen erfordern den naturnahen Ausbau der Erft, um insbesondere das Mittelwas-
serbett an zukünftige Abflussverhältnisse mit deutlich niedrigeren Abflüssen anzupassen. Das Per-
spektivkonzept Erft zeigt das Leitbild, zielführende Maßnahmen und den zeitlichen Horizont für den 
Erftumbau auf und wird regelmäßig an die sich verändernden, äußeren Rahmenbedingungen  – u. a. 
die politischen Beschlüsse zum vorzeitigen Kohleausstieg – angepasst. 
 
Die RWE Power AG befindet sich im Austausch mit dem Erftverband, damit sichergestellt werden 
kann, dass die Ablaufmengen aus dem Tagebausee in die Prognosen zu den zukünftigen Abflussver-
hältnissen der Erft in das Perspektivkonzept einfließen. Damit wird sichergestellt, dass die Erft auch 
langfristig eine hinreichende Leistungsfähigkeit für die Ableitung des aus dem Tagebausee stammen-
den Wassers besitzt. Gleichzeitig wird der zukünftige Zustand der Erft herangezogen, um die Mach-
barkeit des Ablaufgewässers gegenüber den Bewirtschaftungszielen (§ 27 WHG) für die Erft darzule-
gen. 
 
Die WRRL-konforme Umgestaltung der Oberflächenwasserkörper innerhalb des geplanten Geltungs-
bereichs des Braunkohlenplans wird über den Umsetzungsfahrplan – WRRL Arbeitsgebiet Erft [24] 
konzeptionell vorbereitet. Die durch den Braunkohlenplan berührten Oberflächenwasserkörper sind: 
• Winterbach (Elsdorf, 2747222_0), 
• Wiebach (Thorr bis Elsdorf, 274722_0), 
• Große Erft (Bergheim bis Kerpen, 27472_0). 
 
Die Erft wird ausschließlich im Rahmen des Perspektivkonzepts Erft betrachtet.  
 
Die genannten Oberflächenwasserkörper sind aufgrund beeinträchtigter Grundwasserverhältnisse als 
„erheblich verändert“ ausgewiesen. Das gute ökologische Potenzial soll bis 2033 erreicht werden [25].  
 
Die im Umsetzungsfahrplan genannten hydromorphologischen Maßnahmen zur Zielerreichung mit an-
gegebenem Umsetzungszeitraum „nach 2018“ sind: 
• Anlage/ Entwicklung Uferstreifen; Erhalt/Entwicklung Ufervegetation (alle Gewässer) 
• Totholz belassen/einbringen; Erhalt/Entwicklung naturnaher Sohl-/ Uferstrukturen (Große Erft) 
 
Im Rahmen der Umweltprüfung wird dargelegt, dass der Braunkohlenplan der Zielerreichung für den 
Winterbach und den Wiebach bis zum eigentlichen Gewässerausbau nicht entg egensteht. Mit dem 
Gewässerausbau entsteht ein neues Gewässer, das ebenso vor dem Hintergrund der Bewirtschaf-
tungsplanung betrachtet wird.

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2.8.4.4 Artenschutzkonzept Ost 
Im Rahmen des Braunkohleabbaus hat RWE ein Artenschutzkonzept umgesetzt. 
 
Die in Tabelle 20 genannten Flächen des Artenschutzkonzepts Ost besitzen eine räumliche Schnitt-
menge zum geplanten Braunkohlenplangebiet. Der Rhein-Erft-Kreis beabsichtigt die Aufnahme dieser 
Flächen in den Landschaftsplan; sie werden entsprechend § 39 Abs. 1. Nr. 3 LNatSchG in Form ge-
setzlich geschützter Landschaftsbestandteile berücksichtigt und sind daher Gegenstand der Be-
standsbeschreibungen zum Schutzgut Landschaft (s. Kap. 3.7.3). 
 
Tabelle 20 Maßnahmenflächen des Artenschutzkonzept Ost mit räumlicher Schnittmenge zum geplanten Braunkohlenplangebiet  
Maßnahme Nr. Ziel 
T11.1 Vorlaufende Aufforstung 
T11.2-D11 Anlage halboffener parkartiger Landschaft 
TW1 Naturgemäßes Waldmanagement

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3 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands  
3.1 Schutzgut Wasser 
3.1.1 Übersicht und Datengrundlagen 
Unter dem Schutzgut „Wasser“ werden Untersuchungsaspekte behandelt, deren Umweltziele unmittel-
bar dem gemeinschaftlichen und nationalen Wasserrecht entstammen (also z. B. aus den allgemeinen 
Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung oder den Bewirtschaftungs zielen i. S. der §§ 6, 27, 30 und 
47 WHG) bzw. die selbst wasserrechtliche Zulassungsverfahren durchlaufen (i. S. von Gewässerbe-
nutzungen nach § 9 WHG). Sie umfassen daher: 
 
• Oberflächengewässer (ökologischer und chemischer Zustand), 
• Grundwasser (mengenmäßiger und chemischer Zustand), 
• Hochwasserschutz (Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete / Risi-
kogebiete; starkregengefährdete Gebiete), 
• Gewässerbenutzungen. 
 
Bei den Fließgewässern handelt es sich überwiegend um Oberflächenwasserkörper (OWK), die unter 
die Berichtspflicht i. S. des § 82 WHG fallen und deren ökologischer und chemischer Zustand im Rah-
men der Bewirtschaftungsplanung erfasst und bewertet werden. Neben der derzeitigen Zustandsbe-
wertung werden im Rahmen der Bestandsbeschreibung bewertungsmethodisch relevante Informatio-
nen u. a. zu Referenzbedingungen und zu Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele i. S. 
der §§ 27 und 30 WHG (s. Kap. 3.1.2) gegeben. Bezogen auf den ökologischen Zustand werden ne-
ben den für die Bewertung unmittelbar relevanten, sogenannten biologischen Qualitätskomponenten 
(BQK) auch die Bestandsverhältnisse hinsichtlich der hydromorphologischen u nd allgemeinen physi-
kalisch-chemischen Verhältnisse gem. Anlage 3 OGewV – und chemischen Verhältnisse (Flussge-
bietsspezifische Schadstoffe gem. Anlage 6 OGewV) betrachtet, die ausschließlich unterstützend für 
die Zustandsbewertung herangezogen werden (vgl. § 5 Abs. 4 OGewV). Für den chemischen Zustand 
sind die Parameter der Anlage 8 OGewV zu betrachten. Hinweise im Ergebnis des fachlichen Austau-
sches mit dem Erftverband ([77] bis [80]) zum betrachtungsrelevanten Parameterumfang (Wasserbe-
schaffenheit) werden berücksichtigt.  
 
Neben den berichtspflichtigen OWK befinden sich zudem mehrere Mühlen- und Entwässerungsgrä-
ben entlang der Erft, die im Fließweg des Ablaufs liegen und i. d. R. über Analogieschlüsse der größe-
ren OWK betrachtet werden). 
 
Für Grundwasserkörper wird der mengenmäßige und chemische Zustand betrachtet und Auswir kun-
gen gegenüber den Bewirtschaftungszielen bewertet (s. Kap. 3.1.3). Maßgeblich ist eine etwaige Drai-
nagewirkung des Ablaufgewässers infolge des Geländeeinschnitts. Die derzeitige Bewertung des che-
mischen Grundwasserzustands wird nachrichtlich aufgeführt, wenngleich eingangs bereits abgeleitet 
wurde, dass es planbedingt zu keinen betrachtungsrelevanten Auswirkungen auf den chemischen Zu-
stand kommen kann (vgl. Kap. 1.4.3, 4.2.2).

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Das Ablaufgewässer geht aus dem kombinierten naturnahen Ausbau der Gewässer Wiebach und 
Winterbach und der Herstellung eines neuen Gewässerabschnitts hervor; die bewertungsmethodi-
schen Implikationen sind Gegenstand der Ausführung in Kapitel 1.4.3.2.  
 
Die Betrachtungen zum Hochwasserschutz sind gleichsam bedeutend für hochwasserbezogene Wirk-
pfade zum Untersuchungsaspekt „Wohnen und Arbeiten“ im Schutzgut „Menschen, einschließlich der 
menschlichen Gesundheit“. Gewässer in Form geschützter Teile von Natur und Landschaft werden 
zudem im Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ behandelt. 
 
Heilquellen-, Wasserschutzgebiete sowie Einzugsgebiete von öffentlichen Trinkwassergewinnungsan-
lagen und wasserwirtschaftlichen Reservegebieten liegen nicht im Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200 [84]. Umweltauswirkungen sind daher offensichtlich auszuschließen und eine weitere Be-
trachtung entfällt. 
 
Maßgeblicher Raumbezug für die Bestandsaufnahme der oberflächenwasserbezogenen Untersu-
chungsaspekte (Oberflächengewässer, Hochwasserschutz) sind die Untersuchungsräume Trassen-
korridor+200 und Erft. Gewässerbenutzungen werden im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 
behandelt. Grundwasser wird im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 betrachtet  (s. obenste-
hende Ausführung). 
 
Die herangezogenen Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme sind Tabelle 21 zu entnehmen. 
 
Tabelle 21 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im Schutzgut „ Wasser" 
Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
Oberflächengewässer Ökologischer Zustand 
− Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in 
NRW (ELWAS) [84] 
− Hintergrundpapier Braunkohle (2022) [16] 
− Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungszyklus 2022-2027 [40] 
− Planungseinheiten-Steckbriefe für den Bewirtschaftungszyklus 2022-2027 [25] 
− Perspektivkonzept Erft [23] 
− Umsetzungsfahrplan – WRRL-Arbeitsgebiet Erft [24] 
− Monitoringdaten des Erftverbands [79][80] 
 
Chemischer Zustand 
− s. „ökologischer Zustand“ 
Grundwasser Mengenmäßiger Zustand 
− Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in 
NRW (ELWAS) [84] 
− Hintergrundpapier Braunkohle (2022) [16] 
− Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm für den Bewirtschaftungszyklus 2022-2027 
[40] 
− Planungseinheiten-Steckbriefe für den Bewirtschaftungszyklus 2022-2027 [25] 
− Grundwassermodell 2022 (RWE Power AG, Referenzzeitpunkt 10/2021) 
 
Chemischer Zustand 
− s. „mengenmäßiger Zustand“ 
Hochwasserschutz Überschwemmungsgebiete (festgesetzt, vorläufig gesichert) 
− Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in 
NRW (ELWAS) [84]

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Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
− Regionalplan Köln, sachlicher Teilabschnitt "Vorbeugender Hochwasserschutz", Teil 1 – Teil-
abschnitte Region Köln, Bonn/Rhein-Sieg und z. T. Aachen (Wassereinzugsgebiet der Erft) 
(Stand Juni 2006) [10] 
− Regionalplan-Entwurf Köln [11] 
− Festsetzungskarten für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete Erft (2015, Bezirksre-
gierung Düsseldorf), Erft und Liblarer Mühlenteich (2020, Bezirksregierung Köln) [56][57] 
 
Überschwemmungsgefährdete Gebiete, Risikogebiete 
− Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten [98] 
 
Starkregengefährdete Gebiete 
− Starkregengefahrenkarte [100] 
Gewässerbenutzungen Gewässerbenutzungen 
− Auszug Wasserbuch der Bezirksregierung Köln [82] 
3.1.2 Oberflächengewässer 
3.1.2.1 Übersicht 
Insgesamt befinden sich elf Oberflächenwasserkörper (OWK) in den Untersuchungsräumen Trassen-
korridor+200 und Erft. Stammdaten und typologische Zuordnungen für die OWK sind der nachfolgen-
den Tabelle zu entnehmen (zur Lage der OWK s. Abbildung 27). 
 
Der Rhein schließt unmittelbar an den Untersuchungsraum Erft an. Der Rhein wird nachrichtlich mitge-
führt, um die Nicht-Betroffenheit von Gewässern flussabwärts des gewählten Untersuchungsraums 
darzulegen. Dies ist u. a. relevant für den begründeten Ausschluss von Auswirkungen auf Schutzge-
biete, die sich flussabwärts der Erft entlang des Rheins erstrecken. 
 
Tabelle 22 Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und Erft (Stammdaten, Refe-
renzbedingungen), zzgl. Rhein (4. Monitoringzyklus, ergänzt nach [25][26]) 
Gewässer Winter-
bach 
Wie-
bach 
Manh. 
Fließ 
Große 
Erft 
Erft Müh-
lenerft 
Ober-
erft 
Erftka-
nal 
Rhein 
(nachr.) 
OWK-Bezeichnung 
OWK-ID 
Elsdorf (2747222_0) 
Thorr bis Elsdorf 
(274722_0) 
Widdersdorf bis Man-
heim (2747224_0) 
Bergheim bis Kerpen 
(27472_0) 
Bedburg bis Berg-
heim (274_30266) 
Grevenbroich bis Be-
dburg (274_23300) 
Neuss bis Greven-
broich (274_0) 
Grevenbroich bis Be-
dburg (274754_0) 
Neuss-Zentrum bis 
Reuschenberg 
(27512_4235) 
Mündung Rhein bis 
Neuss-Zentrum 
(27512_0) 
Leverkusen bis Duis-
burg (2_701494) 
Länge 
Gesamtlänge [km] 0,83 5,53 3,23 7,3 8,3 7,0 23,3 4,6 4,4 4,2 73,5 
davon im UR [km] 0,8 4,4 0,4 1,0 8,3 7,0 23,3 4,6 4,4 4,2 49,4 
Anteil im UR [%] 100 80 13 14 100 100 100 100 100 100 67 
Typologische Zuordnung 
Fließgewässertyp1 18 18 18 17 17 17 17 17 17 17 20 
Fischgewässertyp2 06 06 06 06 14 / 15 15 15 06 oR36 oR36 oR30 
Temperaturtyp4 Cyp-R Cyp-R Cyp-R Cyp-R EP EP EP Cyp-R Cyp-R Cyp-R MP 
Diatomeentyp5 D8.1 D8.1 D8.1 D12.2 D13.1 D13.1 D13.1 D12.2 D12.2 D12.2 D13.2 
Makrophytentyp6 TNk TNk TNk TNm TNm TNm TNm TNm TNm TNm TNg 
Phytoplanktontyp7 n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. 20.1

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Gewässer Winter-
bach 
Wie-
bach 
Manh. 
Fließ 
Große 
Erft 
Erft Müh-
lenerft 
Ober-
erft 
Erftka-
nal 
Rhein 
(nachr.) 
OWK-Bezeichnung 
OWK-ID 
Elsdorf (2747222_0) 
Thorr bis Elsdorf 
(274722_0) 
Widdersdorf bis Man-
heim (2747224_0) 
Bergheim bis Kerpen 
(27472_0) 
Bedburg bis Berg-
heim (274_30266) 
Grevenbroich bis Be-
dburg (274_23300) 
Neuss bis Greven-
broich (274_0) 
Grevenbroich bis Be-
dburg (274754_0) 
Neuss-Zentrum bis 
Reuschenberg 
(27512_4235) 
Mündung Rhein bis 
Neuss-Zentrum 
(27512_0) 
Leverkusen bis Duis-
burg (2_701494) 
1  17: Kiesgeprägter Tieflandfluss, 18: Löss-lehmgeprägter Tieflandbach, 20: Sandgeprägter Strom; nach [84] 
2  06: Unterer Forellentyp Tiefland, 14: unterer Barbentyp Erft, 15 oberer Barbentyp Erft, oR30: Brassentyp Rhein (ohne Refe-
renz), oR36: Bäche der Rheinebene; nach [103]  
3 korrigiert; verbleibende Länge nach bergbaulicher Inanspruchnahme (bzgl. Manheimer Fließ ausgehend von Abbaugrenze, 
derzeitige Länge 6,7 km) 
4 Cyp-R: cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals, EP: Epipotamal, MP: Metapotamal 
5 D8.1: Fließgewässer der Löss- und Keuperregionen, EZG < 100 km², D12.2: karbonatisch oder basenreich-organisch ge-
prägte Fließgewässer des Tieflandes, EZG 100 - 1.000 km², D13.1: Fließgewässer des Tieflandes mit EZG 1.000 - 10.000 
km², D13.2: Fließgewässer des Tieflandes mit EZG > 10.000 km² 
6 TNk: kleine potamale Fließgewässer des Tieflandes, TNm: mittelgroße potamale Fließgewässer des Tieflandes, TNg: 
große potamale Fließgewässer des Tieflandes 
7 20.1 - sandgeprägte Ströme des Tieflandes mit großer Abflussspende 
 
 
Abbildung 27 Übersicht: Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und Erft, zzgl. 
Rhein [84]

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Abbildung 28 Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [84] 
Biozönotisch lassen sich die Fließgewässer in löss-lehmgeprägte Tieflandbäche (Typ 18; Zuflüsse zur 
Erft) und kiesgeprägte Tieflandflüsse (Typ 17, (Große) Erft und Nebenläufe) unterscheiden. Der Rhein 
zählt typologisch zu den sandgeprägten Strömen (Typ 20). Die Erft-Zuflüsse, Große Erft und Müh-
lenerft weisen natürlicherweise die Arten des Fischgewässertyps (FiGt) „Unterer Forellentyp Tiefland“ 
(FiGt 06) auf. Die Erft wird in den unteren bzw. oberen Barbentyp (FiGt 14 bzw. 15) unterschieden. 
Für die OWK von Rhein und Erftkanal liegen keine Referenzen vor. 
 
Die Erft speist die nachfolgend genannten, i. S. der WRRL nicht-berichtspflichtigen Mühlen- und Ent-
wässerungsgräben [84]. 
 
Tabelle 23 Mühlen- und Entwässerungsgräben entlang der Erft unterhalb der Wiebach-Mündung [84] 
Fließgewässer Gewässerkennzahl Länge [km] Ausleitung ca. Erft-km 
Zievericher Mühlengraben 27473922 1,6 aus Erft 37,2 
Pfaffendorfer Mühlengraben 2747392 0,4 anschließend an Z. Mühlengraben 0,0 
Bedburger Mühlenerft 2747512 1,0 aus Erft 31,1 
Neuenhausener Entwässerungsgraben 2747922 3,0 aus Erft 23,3 
Mühlenerft Grevenbroich 274792 1,7 aus Erft 19,1 
Beesterkampgraben 27479432 2,4 aus Erft 16,6 
Vituskanal 2747934 0,3 aus Erft 13,9 
Fluterft Neubrück 274796 0,8 aus Erft 11,7 
Umlauf Hombroich 2747972 0,4 aus Erft 8,7 
Erprather Mühlengraben 2749112 0,3 aus Erft 5,4 
Reuschenberger Flutgraben 2749192 0,7 aus Obererft 8,2 
N. N. 274932 0,4 aus Erft 2,7 
N. N. 274934 0,3 aus Erft 2,5

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Mangels Berichtspflicht sind der Bewirtschaftungsplanung keine Informationen über den aktuellen 
ökologischen und chemischen Zustand der Mühlen- und Entwässerungsgräben zu entnehmen. Nähe-
rungsweise ist davon auszugehen, dass der Wasserhaushalt durch eine gesteuerte Ausleitung ver-
gleichsweise homogen ausgeprägt ist und die Wasserbeschaffenheit derjenigen der Erft im Bereich 
der Ausleitung gleichzusetzen ist. 
3.1.2.2 Bewirtschaftungsziele und Maßnahmen zur Zielerreichung 
Die Bewirtschaftungsziele für die betrachteten OWK sind Tabelle 24 zu entnehmen. 
 
Tabelle 24 Bewirtschaftungsziele und Fristen zur Zielerreichung für die Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den Untersu-
chungsräumen Trassenkorridor+200 und Erft [25][26], zzgl. Rhein (nachrichtlich) 
OWK-Be-
zeichnung 
OWK-ID 
Winterbach 
(2747222_0) 
Wiebach 
(274722_0) 
Manheimer 
Fließ 
(2747224_0) 
Große Erft 
(27472_0) 
Erft 
(274_30266) 
Erft 
(274_23300) 
Erft (274_0) 
Kasterer Müh-
lenerft 
(274754_0) 
Obererft 
(27512_4235) 
Erftkanal 
(27512_0) 
Rhein (nachr.)  
(2_701494) 
Ausweisung 
Ausweisung1 HMWB  HMWB  HMWB  HMWB  HMWB  HMWB  HMWB  NWB AWB AWB HMWB  
Begründung2 Gwr Gwr Gwr Gwr Gwr LuH BmV - BmV Sk Sff 
Ökologischer Zustand / Ökologisches Potenzial 
Bewirtschaf-
tungsziel3 
GÖP4 GÖP4 GÖP4 GÖP bestm. 
ÖP5 
bestm. 
ÖP5 
bestm. 
ÖP5 
bestm. 
ÖP5 
GÖP GÖP GÖP 
Frist zur Ziel-
erreichung6 
- - - 2033 - - - - 2033 2033 2039 
Begründung7 NE-1 NE-1 NE-1 U4 WSU-1, 
WSU-2 
WSU-1, 
WSU-2 
WSU-1, 
WSU-2 
WSU-1, 
WSU-2 
U1b, U4 U4 U4 
Signifikante 
Teilkompo-
nente 
Makro-
zoobent
hos 
Makro-
zoobent
hos 
Makro-
zoobent
hos 
Makro-
zoobent
hos 
Makro-
zoobent
hos 
Makro-
zoobent
hos 
Makro-
zoobent
hos 
Fische Makro-
zoobent
hos 
Makro-
zoobent
hos 
Fische, 
Gewäs-
serflora, 
Phyto-
plankton 
Chemischer Zustand 
Bewirtschaf-
tungsziel3 
GCZ GCZ GCZ GCZ GCZ GCZ GCZ GCZ GCZ GCZ GCZ 
Frist zur Ziel-
erreichung6 
2021 2021 2021 2033 2033 2033 2039 2033 2033 2033 2039 
Begründung7 - - - U1b U1b U1b U1b U1b U1b U1b U1b 
1 NWB: natürlich, HMWB: erheblich verändert, AWB: künstlich; nach [25][26]  
2  Begründung für Ausweisung [25][26]. Gwr: Grundwasserregulierung, LuH: Landentwässerung und Hochwasserschutz, 
BmV: Bebauung und Hochwasserschutz mit Vorland, Sk: Schifffahrt auf Kanälen, Sff: Schifffahrt auf freifließenden Flüssen  
3  GÖP: Gutes ökologisches Potenzial, bestm. ÖP: bestmögliches ökologisches Potenzial (abweichendes Bewirtschaftungs-
ziel nach § 30 WHG aufgrund bergbaubedingter Einleitungen von Sümpfungs- und Grubenwasser, s. hierzu Hintergrundpa-
pier Braunkohle [16]) GCZ: Guter chemischer Zustand ohne ubiquitäre Schadstoffe 
4 Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nach § 31 Abs. 2 WHG aufgrund bergbaubedingter Inanspruchnahme (vgl. [16]) 
5 vorsorgliche Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nach § 31 Abs. 2 WHG aufgrund nicht auszuschließender weiterer 
Verschlechterungen durch bergbaubedingte Einleitungen (vgl. [16]) 
6 bei abweichenden Bewirtschaftungszielen oder Ausnahme: ohne Frist; 2021: Guter Zustand erreicht; 2033 / 2039: Inan-
spruchnahme von Fristverlängerungen gem. § 29 WHG 
7 WSU-1: Weniger strenge Umweltziele (Technische Durchführbarkeit) , WSU-2: Weniger strenge Umweltziele (Unverhält-
nismäßig hoher Aufwand), NE-1: Neue Änderungen der Eigenschaften (Neue Änderungen der physischen Eigenschaften 
eines Wasserkörpers), U1b: Unverhältnismäßig hoher Aufwand (Überforderung der staatlichen Kostenträger, erforderliche 
zeitliche Streckung der Kostenverteilung) , U4: Unverhältnismäßig hoher Aufwand (Begrenzende Faktoren aus Marktme-
chanismen)

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Mit Ausnahme der als natürlich eingestuften Kasterer Mühlenerft sind die OWK erheblich verändert 
(HMWB – heavily modified water body), d. h. es bestehen hydromorphologische Restriktionen, unter 
denen der gute ökologische Zustand nicht zu erreichen ist – stattdessen gilt das gute ökologische Po-
tenzial als Bewirtschaftungsziel.  
 
Wiebach sowie die Große Erft befinden sich im Einflussbereich der Sümpfung für den Tagebau Ham-
bach (vgl. [16]). Die erhebliche Veränderung wird mit der Regulierung des Grundwasserspiegels be-
gründet. Nach Anlage 1 zum Hintergrundpapier Braunkohle [16] handelt es sich beim Winterbach und 
Manheimer Fließ um natürlicherweise ephemere Gewässer ohne Grundwasserkontakt, die zudem 
derzeit keinem bergbaubedingten Grundwasserentzug unterliegen. Für die Erft sind im Übrigen insbe-
sondere die Anforderungen aus Hochwasserschutzsicht für die Ausweisung als „erheblich verändert“ 
maßgeblich (Fallgruppen Landentwässerung und Hochwasserschutz (LuH) und Bebauung und Hoch-
wasserschutz mit Vorland (BmV)). Obererft bzw. Erftkanal stellen künstliche Gewässer dar (AWB). 
Der Rhein wird intensiv schifffahrtlich genutzt und ist daher als „erheblich verändert“ ausgewiesen.  
 
Da das gute ökologische Potenzial in den OWK der Erft und Kasterer Mühlenerft aufgrund der Auswir-
kungen der Einleitungen von Sümpfungs- und Grubenwasser absehbar nicht zu erreichen ist, gilt für 
diese OWK nicht das gute, sondern bestmögliche Potenzial als abweichendes Bewirtschaftungsziel 
nach § 30 WHG (s. ausführliche Begründung in [16]). 
 
Die abweichenden Bewirtschaftungsziele umfassen (gem. [16]): 
 
• Verwendung von Sümpfungswasser als Ökowasser zur Abflussstützung (Ziel O2: hier relevant 
bzgl. in Menge und Qualität unschädlicher Einleitung überschüssigen Sümpfungswassers, s. 
auch Ziel O3), 
• Begrenzung der Einleitung von Sümpfungswasser in oberirdische Gewässer; Vermeidung von 
Schäden an Gewässern durch die Einleitung (Ziel O3). 
 
Das WRRL-Maßnahmenprogramm sieht für die betrachteten OWK insgesamt die in Tabelle 25 zu-
sammengestellten Maßnahmen zur Zielerreichung vor [25][26]. Die Umsetzung der Maßnahmen ist 
überwiegend bis 2027, selten 2033 und für den Rhein, der hier nachrichtlich mit aufgeführt wird, 
i. d. R. bis 2039 vorgesehen, d. h. ihre Umsetzung ist planmäßig deutlich vor der Inbetriebnahme des 
Ablaufs vorgesehen (s. hierzu Kap. 3.11 f.). 
 
Tabelle 25 Maßnahmen zur Zielerreichung des WRRL-Maßnahmenprogramms [25][26] 
Nr. Bezeichnung Relevante Oberflächenwasserkörper 
1 Neubau und Anpassung von kommunalen Kläranlagen Rhein (2_701494) 
2 Ausbau komm. Kläranlagen zur Reduzierung der Stickstoffeinträge Erft (274_0) 
3 Ausbau komm. Kläranlagen zur Reduzierung der Phosphoreinträge Erft (274_0) 
4 Ausbau komm. Kläranlagen zur Reduzierung sonstiger Einträge Erft (274_0) 
5 Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen Rhein (2_701494) 
6 Interkomm. Zusammenschlüsse / Stilllegung vorhandener Kläranlagen Erft (274_0) 
10a Neubau und Anpassung von Anlagen zur Ableitung, Behandlung und 
zum Rückhalt von Misch- und Niederschlagswasser / Mischsysteme 
Erft (274_0, 274_30266), Große Erft 
(27472_0)

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Nr. Bezeichnung Relevante Oberflächenwasserkörper 
10b Neubau und Anpassung von Anlagen zur Ableitung, Behandlung und 
zum Rückhalt von Misch- und Niederschlagswasser / Trennsysteme 
Rhein (2_701494), Erft (274_0, 
274_30266), Große Erft (27472_0) 
11b Optimierung der Betriebsweise von Anlagen zur Ableitung, Behandlung 
und zum Rückhalt von Misch- und Niederschlagswasser / Trennsysteme 
Erft (274_0) 
14 Optimierung der Betriebsweise industrieller / gewerblicher Kläranlagen Rhein (2_701494), Erft (274_0) 
17 Maßn. zur Reduzierung der Belastungen durch Wärmeeinleitungen Rhein (2_701494), Erft (274_0, 274_30266) 
25 Maßn. zur Reduzierung diffuser Stoffeinträge aus Altlasten / -standorten Rhein (2_701494) 
29 Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoff- und Feinmaterialeinträge 
durch Erosion und Abschwemmung aus der Landwirtschaft 
Erft (274_30266, 274_23300), Große Erft 
(27472_0), Kasterer Mühlenerft (274754_0) 
30 Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge durch Auswa-
schung aus der Landwirtschaft 
Erft (274_30266), Kasterer Mühlenerft 
(274754_0) 
32 Maßnahmen zur Reduzierung der Einträge von Pflanzenschutzmitteln 
aus der Landwirtschaft 
Rhein (2_701494), Erft (274_0), Große Erft 
(27472_0), Kasterer Mühlenerft (274754_0) 
62 Verkürzung von Rückstaubereichen Rhein (2_701494), Erft (274_0) 
64 Maßnahmen zur Reduzierung von nutzungsbedingten Abflussspitzen Rhein (2_701494), Erft (274_0) 
65 Maßnahmen zur Förderung des natürlichen Wasserrückhalts Rhein (2_701494) 
69 Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängig-
keit  
Erft (274_0, 274_30266, 274_23300), 
Große Erft (27472_0), Obererft 
(27512_4235), K. Mühlenerft (274754_0) 
70 Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Initiieren/ Zulassen einer 
eigendynamischen Gewässerentwicklung 
Rhein (2_701494), Große Erft (27472_0), 
Obererft (27512_4235), Kasterer Mühlenerft 
(274754_0) 
71 Maßnahmen zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil Rhein (2_701494), Winterbach 
(2747222_0), Wiebach (274722_0), Man-
heimer Fließ (2747224_0) 
72 Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufverände-
rung, Ufer- und Sohlgestaltung 
Rhein (2_701494), Erft (274_0, 
274_23300), Große Erft (27472_0) 
73 Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Uferbereich Rhein (2_701494), Erft (274_0, 274_30266, 
274_23300), Große Erft (27472_0) 
74 Maßnahmen zur Auenentwicklung und zur Verbesserung von Habitaten Rhein (2_701494), Erft (274_0, 274_30266, 
274_23300), Obererft (27512_4235), Kaste-
rer Mühlenerft (274754_0) 
75 Anschluss von Seitengewässern, Altarmen (Quervernetzung) Rhein (2_701494) 
76 Technische und betriebliche Maßnahmen vorrangig zum Fischschutz an 
wasserbaulichen Anlagen 
Erft (274_0) 
77 Maßn. zur Verbesserung Geschiebehaushalt / Sedimentmanagement Rhein (2_701494) 
79 Maßnahmen zur Anpassung/Optimierung der Gewässerunterhaltung Erftkanal (27512_0), Obererft (27512_4235) 
94 Maßnahmen zur Eindämmung eingeschleppter Spezies Erft (274_0, 274_30266, 274_23300), Kas-
terer Mühlenerft (274754_0) 
95 Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen infolge Freizeit-/ Erho-
lungsaktivitäten 
Erft (274_0, 274_30266, 274_23300) 
501 Erstellung von Konzeptionen / Studien / Gutachten Erft (274_0) 
504 Beratungsmaßnahmen Erft (274_0, 274_30266, 274_23300), Gr. 
Erft (27472_0), K. Mühlenerft (274754_0) 
508 Vertiefende Untersuchungen und Kontrollen Erftkanal (27512_0), Obererft (27512_4235) 
 
In der Aufstellung sind auch die Maßnahmen zum Erreichen des bestmöglichen Potenzials der Erft 
und Kasterer Mühlenerft enthalten, die aus dem Hintergrundpapier Braunkohle ergehen und Folgen-
des umfassen [16]: 
• Morphologische Umgestaltung der Erft im Rahmen des Perspektivkonzepts Erft (Maßnahme 
E1), 
• Wassermanagement zur Vermeidung von Stofffrachten (Nutzung von eisenreicheren Wässern 
in der Kraftwerkswasserversorgung, Überleitung eines Teilstroms der Süm pfungswässer zum

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Rhein, Betrieb von Aufbereitungsanlagen, optimierte Hebung und Ableitung des Sümpfungs-
wasser) (Maßnahme E2), 
• Sauerstoffanreicherung des Sümpfungswassers (Direktzuleitung von Sümpfungswässern zur 
Kraftwerkswasserversorgung, Überleitung eines Teilstroms der Sümpfungswässer zum Rhein, 
Nutzung der Sümpfungswasserwärme zu Heizzwecken) (Maßnahme E3), 
• Reduzierung der Wärmefracht (Maßnahme E4), 
• Möglichst weitgehende sonstige Nutzung von Sümpfungswässern (Maßnahme E5). 
 
Die hydromorphologischen Maßnahmen werden über das Perspektivkonzept Erft und die Umset-
zungsfahrpläne räumlich konkretisiert (s. Darstellungen in Kap. 2.8.4.3). 
3.1.2.3 Ökologischer Zustands / ökologisches Potenzial 
3.1.2.3.1 Übersicht 
Die OWK sind mit Ausnahme des Rheins in einem unbefriedigenden bis schlechten ökologischen Zu-
stand (s. Tabelle 26, [25][26]). Die Bewertung des ökologischen Potenzials unterscheidet sich aus-
schließlich für die Erft-OWK 274_0 und 274_23300 (unbefriedigend); für die Mühlenerft (NWB) wird 
das Potenzial nicht bewertet. 
 
Tabelle 26 Bewertung des ökologischen Zustands / Potenzials (Ausgangszustand) der Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in 
den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und Erft [25][26], zzgl. Rhein (nachrichtlich) 
OWK-Bezeichnung 
OWK-ID 
Winterbach 
(2747222_0) 
Wiebach 
(274722_0) 
Manheimer 
Fließ 
(2747224_0) 
Große Erft 
(27472_0) 
Erft 
(274_30266) 
Erft 
(274_23300) 
Erft (274_0) 
Kasterer Müh-
lenerft 
(274754_0) 
Obererft 
(27512_4235) 
Erftkanal 
(27512_0) 
Rhein (nachr.) 
(2_701494) 
Ökologischer Zustand1 
Gesamtbewertung schlecht schlecht schlecht unbefr. unbefr. schlecht schlecht unbefr. schlecht n. bew. mäßig 
Biologische Qualitätskomponenten1 
Fische n. bew. n. bew. n. bew. mäßig unbefr. schlecht unbefr. unbefr. n. bew. n. bew. mäßig 
MZB (Gesamt) schlecht schlecht schlecht unbefr. unbefr. unbefr. schlecht mäßig schlecht n. bew. mäßig 
MZB (Allg. Degrad.) n. bew. n. bew. n. bew. unbefr. unbefr. unbefr. schlecht mäßig schlecht n. bew. mäßig 
MZB (Saprobie) n. bew. n. bew. n. bew. gut gut mäßig mäßig gut mäßig n. bew. gut 
Makrophyten n. bew. n. bew. n. bew. unbefr. mäßig mäßig unbefr. mäßig n. bew. n. bew. n. bew. 
Gewässerflora n. bew. n. bew. n. bew. mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig n. bew. n. bew. mäßig 
Phytoplankton3 n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. n. rel. mäßig 
Ökologisches Potenzial 
Gesamtbewertung schlecht schlecht schlecht unbefr. unbefr. unbefr. unbefr. n. rel. schlecht n. bew. mäßig 
Biologische Qualitätskomponenten 
Fische n. bew. n. bew. n. bew. mäßig n. bew. unbefr. n. bew. n. rel. n. bew. n. bew. mäßig 
MZB (Gesamt) schlecht schlecht schlecht unbefr. unbefr. unbefr. unbefr. n. rel. schlecht n. bew. gut 
MZB (Allg. Degrad.) n. bew. n. bew. n. bew. unbefr. unbefr. unbefr. unbefr. n. rel. schlecht n. bew. gut 
Unterstützende Qualitätskomponenten 
Hydromorphologische Qualitätskomponenten 
Wasserhaushalt n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. 
Durchgängigkeit n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. n. bew. 
Gewässerstruktur4 6 - 7 6 - 7 7 3 - 6 6 - 7 5 - 7 5 - 7 3 - 5 4 - 7 6 - 7 5 - 7

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OWK-Bezeichnung 
OWK-ID 
Winterbach 
(2747222_0) 
Wiebach 
(274722_0) 
Manheimer 
Fließ 
(2747224_0) 
Große Erft 
(27472_0) 
Erft 
(274_30266) 
Erft 
(274_23300) 
Erft (274_0) 
Kasterer Müh-
lenerft 
(274754_0) 
Obererft 
(27512_4235) 
Erftkanal 
(27512_0) 
Rhein (nachr.) 
(2_701494) 
Allgemeine physikalisch-chemische Parameter1,2 
Gesamt n. bew. n. bew. n. bew. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. 
Flussgebietsspezifische Schadstoffe1,2 
Metalle n. bew. n. bew. n. bew. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. eingeh. eingeh. eingeh. 
PBSM5 n. bew. n. bew. n. bew. n. eing. n. bew. n. bew. n. eing. eingeh. n. bew. n. bew. eingeh. 
Sonstige Stoffe n. bew. n. bew. n. bew. eingeh. n. bew. n. bew. eingeh. n. bew. n. bew. n. bew. eingeh. 
Gesetzlich nicht verbindlich geregelte Stoffe1,2 
Metalle n. bew. n. bew. n. bew. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. n. eing. eingeh. 
PBSM5 n. bew. n. bew. n. bew. n. eing. n. bew. n. bew. n. eing. n. eing. n. bew. n. bew. gut 
Sonstige Stoffe n. bew. n. bew. n. bew. eingeh. n. bew. n. bew. n. eing. eingeh. n. bew. n. bew. n. eing. 
1  n. bew .= nicht bewertet; n. rel. = für den Gewässertyp nicht bewertungsrelevant 
2  eing. = Beurteilungswert (Anl. 6, 7, 8 OGewV, D4-Liste NRW) eingehalten; n. eingeh. = Beurteilungswert nicht eingehalten 
3 n. rel. = nicht relevant (Phytoplankton ist ausschließlich für den Gewässertyp des Rheins eine bewertungsrelevante BQK) 
4 Gewässerstrukturklassen (Grad der Veränderung): 3: mäßig, 4: deutlich, 5: stark, 6: sehr stark, 7: vollständig 
5 Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel 
 
3.1.2.3.2 Biologische Qualitätskomponenten 
Die Gesamtbewertung des ökologischen Zustands / Potenzials richtet sich nach der am schlechtesten 
bewerteten biologischen Qualitätskomponente und wird in erster Linie durch den Zustand der Zöno-
sen der Fische und des Makrozoobenthos (MZB) bestimmt. Dies indiziert i. d. R. strukturelle Defizite 
(s. u., vgl. auch Bewertung der diesbzgl. relevanten „Allgemeinen Degradation“ zum MZB). Für die 
Fischfauna sind zudem thermische Belange relevant (s. auch Ausführungen unten). Die Saprobie so-
wie die Gewässerflora sind hingegen für alle OWK gleichwertig oder besser bewertet. 
 
Für den Winterbach, Wiebach und das Manheimer Fließ liegen aufgrund der fehlenden Wasserfüh-
rung der Gewässer keine aktuellen Monitoring-Ergebnisse vor [84]; die Angaben der Bewirtschaf-
tungsplanung entstammen in diesen Fällen expertenbasierter Einschätzung.  
 
Die Fischfauna ist gegenüber den potenziellen Auswirkungen besonders empfindlich und daher nach-
folgend weitergehend beschrieben. 
 
Hinweise auf die zu wasserführenden Zeiten vorkommenden Fischarten in den ephemer wasserfüh-
renden Fließgewässern Wiebach, Winterbach und Manheimer Fließ liegen nicht vor. Bezogen auf die 
Große Erft liegen keine Bewertungsergebnisse für die Messstelle 137911 („Ortslage Ahe“, Stat. km 
2,8, rd. 1,8 km oberhalb Wiebachmündung) vor. Die Messstelle 137900 („ Str. Sindorf-Horrem, Stat. 
km 6,0, rd. 5,0 km oberhalb der Wiebachmündung) zeigt eine mäßige Bewertung an [84]. Die Befi-
schungsergebnisse (2016) sind [92] zu entnehmen und in Tabelle 27 aufgeführt. Zudem sind weitere 
Befischungsergebnisse dieser Messstelle sowie der ersten Messstelle in der Erft unterhalb des Wie-
bachs dargestellt (Nr. 138009, Stat. km 35,9). 
 
Die Zönosen werden durch Döbel und Gründling, in der Erft zudem durch Ukelei, dominiert; die Arten 
zählen zu den Karpfenartigen. Der Döbel ist Leitart der Äschen- und Barbenregion und bevorzugt 
i. d. R. höhere Wassertemperaturen (bis etwa 26 °C). Der Anteil an der erfassten Zönose nimmt dabei

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in den letzten Jahren sukzessive ab, wohingegen die Anteile von Gründling und Ukelei zunehmen.  
Beim Aal handelt es sich um eine besonders geschützte Art, die Gegenstand der Betrachtungen in 
Kapitel 3.3.2 und 4.4.1 ist. 
 
Tabelle 27 Ergebnisse der Befischungen an den Mess- bzw. Probestellen 138009 / erf-01-51 (Erft) und 137900 / erf-03-2 (Große Erft) der 
letzten zehn Jahre (nach [84][92]) 
Fließgewässer Erft Große Erft 
Messstelle / Probestelle gem. [84][92] 138009 / erf-01-51 137900 / erf-03-2 
Probenahme (Datum) 04.10.2013 31.08.2016 20.09.2018 03.10.2013 30.08.2016 18.09.2018 
Summe (Individuen) 555 693 523 772 573 336 
Art  Anteil an Summe (Individuen) (gerundet) 
Aal (Stadium nicht differenziert) < 1 % < 1 % < 1 % < 1 % < 1 % 3 % 
Aland, Nerfling - - < 1 % - - - 
Barbe 1 % 3 % 3 % 4 % 10 % 13 % 
Barsch, Flussbarsch 1 % < 1 % - < 1 % 1 % - 
Bitterling < 1 % - 2 % - - - 
Blankaal - - - < 1 % - - 
Blaubandbärbling < 1 % < 1 % - - < 1 % - 
Döbel 44 % 33 % 18 % 57 % 41 % 35 % 
Dreistachliger Stichling - - - < 1 % < 1 % 2 % 
Elritze - - - < 1 % 6 % 2 % 
Giebel - < 1 % < 1 % - < 1 % < 1 % 
Gründling 17 % 9 % 20 % 16 % 29 % 39 % 
Hasel < 1 % < 1 % - 12 % - - 
Hecht < 1 % - < 1 % - < 1 % - 
Karpfen - - - < 1 % - - 
Rotauge, Plötze 3 % 6 % 5 % - 2 % - 
Schmerle < 1 % < 1 % - 9 % 8 % 7 & 
Sonnenbarsch < 1 % - - - - - 
Ukelei, Laube 31 % 47 % 50 % < 1 % 2 % - 
Wels < 1 % < 1 % 1,5 - - - 
 
Neben den biologischen sind die unterstützenden Qualitätskomponenten zur Darstellung der Be-
standsverhältnisse relevant, da diese die abiotischen Standortverhältnisse als Grundlage für die Ent-
wicklung der Zönosen bestimmen. Sie umfassen gem. Anlage 3 Nr. 2 und 3 OGewV wie folgt:  
• Hydromorphologische Verhältnisse (Wasserhaushalt, Durchgängigkeit, Gewässerstruktur), 
• Allgemeine physikalisch-chemische Parameter, 
• Flussgebietsspezifische Schadstoffe und 
• Gesetzlich nicht geregelte Stoffe (Gegenstand des Monitorings in NRW ohne rechtliche Ver-
ankerung). 
 
3.1.2.3.3 Hydromorphologische Verhältnisse  
Wasserhaushalt 
Die Abflussverhältnisse im Untersuchungsraum Erft werden derzeit in erster Linie durch die Einleitun-
gen von Sümpfungs- und Grubenwasser in die Erft geprägt. Ausgewählte Abflusswerte sind der nach-
folgenden Zusammenstellung zu entnehmen.

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Angaben zur Umweltprüfung 
 
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Tabelle 28 Abflusswerte für die Oberflächengewässer im Untersuchungsraum Erft  
Fließgewässer MNQ MQ HQ1 HQ100 
Wiebach 0,0 1 0,0 1 0,2 2 12,6 2 
Große Erft (Streichwehr Erft) - 0,2 - 0,35 - - 
Erft (Pegel Mödrath)3,4 0,6 2,4 17,9 29,0 
Erft (Pegel Glesch)4 6,5 9,8 22,9 - 25,2 32,0 
1 überwiegend ephemer (niederschlagsbedingt) wasserführend 
2 keine offiziellen Pegelwerte vorhanden, Übernahme der Annahmen gem. Alternativenprüfung (Anlage A-1), s. auch Kap. 
1.4.3.3 
3 MNQ / MQ: Daten des Erftverbands, Zeitraum WWJ 2012 - 2022 [80]; HQ1 / HQ100: Daten des Hochwasserinformations- 
und -warnsystems für das Erfteinzugsgebiet [104] 
4 Daten des Hochwasserinformations- und -warnsystems für das Erfteinzugsgebiet [104] 
5 Ausleitungsmenge am Streichwehr gem. Mitteilung des Erftverbands [80] 
 
Die Abflussschwankungen am Pegel Mödrath sind mit nachfolgender Abbildung nachzuvollziehen. 
 
 
Abbildung 29 Abflussganglinien der Erft am Pegel Mödrath [80] 
Bewertungen des Wasserhaushalts liegen auf Ebene der Bewirtschaftungsplanung (gem. Tabelle 26) 
nicht vor. Eine überschlägige Bewertung ist hingegen aus den Dokumenten zur Bewirtschaftungspla-
nung, hier in erster Linie dem Hintergrundpapier Braunkohle [16] und dem Bewirtschaftungsplan [40], 
abzuleiten. 
 
Winterbach und Manheimer Fließ waren bereits vorbergbaulich vollständig , der Wiebach abschnitts-
weise ephemer, d. h. ausschließlich bei Niederschlägen wasserführend, und fallen dementsprechend 
über weite Teile des Jahres trocken (vgl. Anlage 1 zu [16]). Infolge der bergbaulichen Inanspruch-
nahme entfällt heutzutage das obere Einzugsgebiet der Gewässer (Teil des Tagebaus Hambach), so-
dass bei gleichen Niederschlagsereignissen weniger Wasser zum Ablauf kommt, ohne dass dies den 
grundsätzlich ephemeren Charakter der Fließgewässer verändert. Die Große Erft und Erft sind hinge-
gen dauerhaft wasserführend, wobei die Wasserführung der Großen Erft und der kleineren Mühlen - 
und Entwässerungsgräben der Erftniederung i. d. R. durch entsprechende Ausleitu ngsbauwerke regu-
liert wird. 
 
Durch die Sümpfung kommt es bei einer Vielzahl von Fließgewässern zu Versickerungsverlusten; 
bergbaubedingter Grundwasser-Entzug ist in Anlage 1 zum Hintergrundpapier Braunkohle [16] OWK-
spezifisch vermerkt und bezogen auf die hier betrachteten OWK für den Wiebach, die Große Erft so-
wie die Erft (274_30266/_23300/_0) relevant. Versickerungsverluste werden im Falle der Erft durch

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die Einleitung von Sümpfungswässern bei Thorr, Bohlendorf und Paffendorf überkompensiert (vgl. 
vollständige Darstellung der Einleitstellen zur Stützung in Anlage 2a zu [16]). Gleichzeitig werden in 
die Erft Brauch- und Kühlwasser der unterhalb des Tagebaus Hambach liegenden Kraftwerke einge-
leitet, infolge dessen der Abfluss der Erft gegenüber natürlichen Verhältnissen deutlich überhöht ist 
(vgl. ausführliche Darstellungen in [23]). Zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes ist die Erft zu-
dem leistungsfähig ausgebaut worden, sodass auch mittlere Hochwasserereignisse (HQ 100) häufig im 
Profil schadlos abgeführt werden können (zur Darstellung der Hochwasserbelange s. 3.1.4). 
 
Insgesamt kann der Wasserhaushalt (gegenüber naturnahen Verhältnissen der jeweiligen Fließge-
wässertypen) bezogen auf Winterbach, Manheimer Fließ und Wiebach als gering verändert, für die 
Große Erft als deutlich und für die Erft als erheblich verändert bewertet werden.  
Durchgängigkeit 
Bewertungen der Durchgängigkeit liegen auf Ebene der Bewirtschaftungsplanung (gem. Tabelle 26) 
nicht vor; überschlägige Bewertungen sind anhand der vorhandenen Quer- einschließlich Sohlbau-
werke möglich. 
 
Quer- einschließlich Sohlbauwerke sind im Winterbach, Wiebach und Manheimer Fließ nicht vorhan-
den. Bei den bestehenden baulichen Anlagen handelt es sich i. d. R. um Durchlässe / Verrohrungen 
(vgl. Zusammenstellung in Kap. 3.8.5, Tabelle 61) zur Kreuzung der vorhandenen Infrastruktur. Infor-
mationen zur Sohlbeschaffenheit in den Durchlässen / Verrohrungen liegen nicht vor; da die Sohl-
strukturen allerdings als vollständig verändert bewertet sind (s. u.), ist davon auszugehen, dass insbe-
sondere die längeren Durchlässe / Verrohrungen signifikante Durchgängigkeitshindern isse darstellen 
(insb. für MZB; Fischdurchgängigkeit aufgrund ephemerer Wasserführung nachrangig).  
 
Die Große Erft, Erft und Kasterer Mühlenerft werden durch zahlreiche Querbauwerke unterbrochen. 
Es handelt sich hierbei in erster Linie um bewegliche Wehre, die der Regulierung der Wasserspiegel 
sowie der gezielten Ausleitung in Nebenläufe dienen; feste Sohlbauwerke (Rampen, Gleiten) sind ver-
einzelt vorhanden [84]. 
Gewässerstruktur 
Die Bewertung der Gewässerstruktur liegt für alle OWK aktuell (2020) vor [84]. Die Gewässerstruktur 
der Mühlen- und Entwässerungsgräben ist nicht bewertet. 
 
Die Gewässerstrukturen von Wiebach und Winterbach sind insgesamt als vollständig verändert be-
wertet (Gewässerstruktur GSK = 7); dies trifft insbesondere weitestgehend bis vollständig auf die 
Sohl- und Uferstrukturen zu (vgl. Abbildung 30) [84]. Der Winterbach weist zumindest abschnittsweise 
stark bis sehr stark veränderte Strukturen auf. Die genannten Fließgewässer bieten keine geeigneten 
Gewässerstrukturen zum Erreichen des guten ökologischen Zustands (i. d. R. GSK ≤ 3).

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Abbildung 30 Ergebnisse der Gewässerstrukturkartierung (2020) [84] 
Auch die Vorflut des Wiebachs bietet aus gewässerstruktureller Sicht nicht die er forderlichen Bedin-
gungen zum Erreichen des guten ökologischen Zustands. Die Gewässerstruktur stellt sich wie folgt 
dar:  
 
Die Große Erft ist im Mündungsbereich des Wiebachs und flussabwärts stark verändert, wobei die 
Ufer sehr stark verändert sind. 
 
Die Gewässerstrukturen der Erft sind insgesamt auf weiten Strecken sehr stark verändert (GSK = 6); 
Abschnitte mit geringerer oder stärkerer Veränderung sind vereinzelt und kleinräumig vorhanden. Ab-
schnitte mit maximal deutlich veränderter Gewässerstruktur (GSK = 4) fehlen. Maßgeblich für die Be-
wertung sind die strukturellen Defizite der Sohle sowie des Ufers. Das Umfeld kann kleinteilig im Grad 
der Veränderung zwischen vollständig verändert (GSK = 7, insb. in Siedlungslagen) und gering verän-
dert (GSK = 2, bspw. unmittelbar unterhalb Grevenbroich) variieren, ist insgesamt allerdings meist 
stark bis sehr stark verändert. 
 
Die Sohle, das Ufer und das Umfeld des Erftkanals sind vollständig verändert; es handelt sich hierbei 
um Hafenanlagen in Neuss. 
 
Die Mühlenerft und Obererft zählen zu den gewässerstrukturell am wenigsten überformten Abschnit-
ten der Vorflut. Die Gewässerstrukturen der Mühlenerft sind deutlich bis stark verändert (GSK 4 - 5), 
wobei der untere Lauf (unterhalb Hohenholzer Graben) mäßig bis deutlich verändert ist und teilweise 
gering veränderte bis unveränderte Umfeldstrukturen aufweist. Die Gewässerstrukturen der Obererft 
sind deutlich bis stark verändert (GSK 4 - 5), maßgeblich durch die Ufer- und Umfeldstrukturen getrie-
ben; die Sohle hingegen ist überwiegend stark verändert.

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3.1.2.3.4 Wasserbeschaffenheit  
Allgemeine physikalisch-chemische Parameter (ACP) 
Die Anforderungen der Oberflächengewässerverordnung (Anl. 7 OGewV) in Bezug auf die allgemei-
nen physikalisch-chemischen Parameter (ACP) werden für die OWK derzeit nicht eingehalten. Monito-
ringergebnisse für den Winterbach (2747222_0), Wiebach (274722_0) und das Manheimer Fließ 
(2747224_0) liegen nicht vor. 
 
Stoffliche Belastungen sind in erster Linie auf Nährstoffverbindungen (Landwirtschaft) sowie Wasser-
temperatur und Eisengehalt (bergbaubedingt infolge Sümpfungs- und Grubenwassereinleitung) zu-
rückzuführen (s. Tabelle 29). 
 
Tabelle 29 Allgemeine physikalisch-chemische Parameter mit Überschreitung der Orientierungswerte nach Anl. 7 OGewV in den einzelnen 
Oberflächenwasserkörpern (x – Überschreitung liegt vor, - keine Überschreitung) [25][26] 
OWK 
Große Erft 
(27472_0) 
Erft 
(274_30266) 
Erft 
(274_23300) 
Erft (274_0) 
Kasterer Müh-
lenerft 
(274754_0) 
Obererft 
(27512_4235) 
Erftkanal 
(27512_0) 
Rhein (nachr.) 
(2_701494) 
Ammonium-Stickstoff X X - - X - - - 
Ammoniak-Stickstoff X - - X X - - - 
Gesamtphosphat-Phosphor X X X X X X X X 
Orthophosphat-Phosphor X - X - - - - - 
Wassertemperatur - X X X X - X X 
Eisen - - X X - - - - 
Sauerstoff - - - - - - X - 
Flussgebietsspezifische Schadstoffe (FGS) und gesetzlich nicht geregelte Stoffe (GNGS)  
Die Anforderungen an die Umweltqualitätsnormen (UQN) der Anlage 6 OGewV für flussgebietsspezifi-
sche Schadstoffe werden in den OWK Große Erft (27472_0), Erft (274_30266, 274_23300, 274_0) 
und Kasterer Mühlenerft (274754_0) nicht eingehalten. Im Übrigen werden die Anforderungen einge-
halten oder sind nicht bewertet worden. 
 
Die Überschreitungen der UQN beziehen sich auf die Metalle Zink (alle OWK) und Silber (nur Erft, 
274_30266, 274_0) sowie die Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Dichlorprop, 
Imidacloprid, Mecoprop und Flufenacet (alle OWK). Die Anforderungen an weitere Stoffe nach Anl. 6 
OGewV werden eingehalten. 
 
Ergänzend liegen in allen Gewässern Konzentrationen für gesetzlich nicht geregelte Stoffe (GNGS) 
vor. Die GNGS sind nicht explizit über die OGewV geregelte, potenziell ökotoxikologisch wirksame Pa-
rameter, die in NRW dem Monitoring unterliegen können und der D4-Liste zu entnehmen sind. Für 
diese Stoffe werden ökotoxikologisch abgeleitete Orientierungswerte (OW) oder Präventivwerte (PV) 
festgelegt, deren Überschreitung jedoch nicht unmittelbar bewertungsrelevant ist.  Es handelt sich in 
erster Linie um Metalle, Arzneimittel sowie industrielle Nebenprodukte. Die einzelnen Stoffe sind den 
Zusammenstellungen in [25][26] zu entnehmen.

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3.1.2.4 Chemischer Zustand 
Der chemische Zustand der OWK ist nicht gut (s. Tabelle 30, [25][26]). Ohne ubiquitäre Stoffe ist der 
chemische Zustand des Rheins gut. Eine Bewertung für Winterbach, Wiebach und Manheimer F ließ 
liegt nicht vor (s. Tabelle 30). 
 
Tabelle 30 Bewertung des chemischen Zustands (Ausgangszustand) für Oberflächenwasserkö rper mit (anteiliger) Lage in den Untersu-
chungsräumen Trassenkorridor+200 und Erft [25][26] 
Gewässer Winter-
bach 
Wie-
bach 
Manh. 
Fließ 
Große 
Erft 
Erft Müh-
lenerft 
Ober-
erft 
Erftka-
nal 
Rhein 
OWK-Bezeich-
nung OWK-ID 
Elsdorf (2747222_0) 
Thorr bis Elsdorf 
(274722_0) 
Widdersdorf bis Man-
heim (2747224_0) 
Bergheim bis Kerpen 
(27472_0) 
Bedburg bis Berg-
heim (274_30266) 
Grevenbroich bis Be-
dburg (274_23300) 
Neuss bis Greven-
broich (274_0) 
Grevenbroich bis Be-
dburg (274754_0) 
Neuss-Zentrum bis 
Reuschenberg 
(27512_4235) 
Mündung Rhein bis 
Neuss-Zentrum 
(27512_0) 
Leverkusen bis Duis-
burg (2_701494) 
Bewertung nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut 
Bewertung ohne 
ubiquitäre Stoffe 
n. bew. n. bew. n. bew. nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut gut 
Metalle n. bew. n. bew. n. bew. nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut nicht gut 
PBSM n. bew. n. bew. n. bew. gut n. bew. n. bew. nicht gut gut n. bew. n. bew. nicht gut 
Sonstige Stoffe n. bew. n. bew. n. bew. gut gut gut nicht gut gut gut n. bew. nicht gut 
Nitrat n. bew. n. bew. n. bew. gut gut gut gut gut gut n. bew. gut 
 
Die relevanten Umweltqualitätsnormen der Anlage 8 OGewV werden derzeit für Nickel in allen OWK 
(ohne Rhein), zusätzlich für Blei und Cadmium (Erftkanal) sowie ausschließlich für Quecksilber 
(Rhein) nicht eingehalten. Zudem sind in der Erft (274_0) und dem Rhein (2_701494) Pflanzenschutz - 
und Schädlingsbekämpfungsmittel (Heptachlor und Heptachlorepoxide) sowie mehrere z. T. ubiquitär 
vorkommende Schadstoffe (u. a. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) in relevanten Kon-
zentrationen enthalten. 
3.1.3 Grundwasser 
3.1.3.1 Übersicht 
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 befinden sich die nachfolgend beschriebenen und in Ab-
bildung 27 räumlich dargestellten GWK. 
 
Tabelle 31  Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [25] 
GWK-Bezeichnung Hauptterrassen des Rheinlandes Tagebau Hambach 
GWK-ID 274_05 274_06 
Gesamtfläche [km²] 252,8 66,9 
davon im UR [km²] 2,7 0,1 
Anteil im UR [%] 1 % < 1 % 
Eigenschaften 
Teileinzugsgebiet Erft Erft

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GWK-Bezeichnung Hauptterrassen des Rheinlandes Tagebau Hambach 
GWK-ID 274_05 274_06 
Formation Tertiär/Quartär Tertiär/Quartär 
GW-Leitertyp Poren-Grundwasserleiter Poren-Grundwasserleiter 
Lithologie Kies und Sand Kippe, Sand, Schluff, Ton 
Durchlässigkeit mittel bis hoch wechselhaft 
Ergiebigkeit ergiebig bis sehr ergiebig wechselhaft 
Wasserwirtschaftliche Bedeutung hoch (intensive Grundwassernutzung, 
mehrere ergiebige Grundwasserleiter) 
gering (Braunkohlenabbaugebiet, Abraum-
kippe) 
 
 
Abbildung 31 Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [84] 
Grundwasserabhängige Landökosysteme oder Trinkwasserschutzgebiete, die Bestandteil der Bewer-
tung der GWK sein können, kommen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 nicht vor und 
scheiden daher von den nachfolgenden Darstellungen aus. 
3.1.3.2 Bewirtschaftungsziele und Maßnahmen zur Zielerreichung 
Für die GWK im Untersuchungsraum werden Abweichungen von den Bewirtschaftungszielen nach 
§ 30 WHG und Ausnahmen gem. § 31 Abs. 2 WHG in Anspruch genommen, da das Erreichen des 
guten Zustands (mengenmäßig und chemisch) in erster Linie aufgrund der bergbaubedingten Beein-
trächtigungen im aktuellen Bewirtschaftungszyklus und über 2027 hinaus absehbar nicht zu erreichen 
ist (s. Tabelle 32). Die Begründung für die Inanspruchnahme der Ausnahmen wird ausführlich im Hin-
tergrundpapier Braunkohle [16] dargelegt. 
 
An die Stelle des guten Zustands tritt daher der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand 
gem. § 30 Satz 1 Nr. 4 WHG.

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Tabelle 32 Bewirtschaftungsziele für die Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [25] 
GWK-Bezeichnung Hauptterrassen des Rheinlandes Tagebau Hambach 
GWK-ID 274_05 274_06 
Mengenmäßiger Zustand 
Bewirtschaftungsziel Ausnahme (bestmöglicher Zustand) Ausnahme (bestmöglicher Zustand) 
Frist zur Zielerreichung - - 
ggf. Begründung − Weniger strenge Umweltziele (technische 
Durchführbarkeit – WSU-1) (§ 30 WHG) 
− Neue Änderungen der Eigenschaften (Ver-
schlechterung aufgrund neuer, nachhaltiger 
Entwicklungstätigkeiten – NE-2) (§ 31 Abs. 2 
WHG) 
− Weniger strenge Umweltziele (technische 
Durchführbarkeit – WSU-1) (§ 30 WHG) 
− Neue Änderungen der Eigenschaften (Ver-
schlechterung aufgrund neuer, nachhaltiger 
Entwicklungstätigkeiten – NE-2) (§ 31 Abs. 2 
WHG) 
Chemischer Zustand 
Bewirtschaftungsziel Ausnahme (bestmöglicher Zustand) Ausnahme (bestmöglicher Zustand) 
Frist zur Zielerreichung - - 
ggf. Begründung − Weniger strenge Umweltziele (technische 
Durchführbarkeit – WSU-1) (§ 30 WHG) 
− Neue Änderungen der Eigenschaften (Ver-
schlechterung aufgrund neuer, nachhaltiger 
Entwicklungstätigkeiten – NE-2) (§ 31 Abs. 2 
WHG) 
− Weniger strenge Umweltziele (technische 
Durchführbarkeit – WSU-1) (§ 30 WHG) 
− Neue Änderungen der Eigenschaften (Ver-
schlechterung aufgrund neuer, nachhaltiger 
Entwicklungstätigkeiten – NE-2) (§ 31 Abs. 2 
WHG) 
 
Gemäß [25] sind die nachfolgend genannten Maßnahmen zur Zielerreichung vorgesehen.  
 
Tabelle 33 Maßnahmen zur Zielerreichung (mit Angabe der Umsetzungsfrist) für die Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersu-
chungsraum Trassenkorridor+200 [25] 
GWK-Bezeichnung Hauptterrassen des Rhein-
landes 
Tagebau Hambach 
GWK-ID 274_05 274_06 
Maßnahme 
41 – Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge in 
das Grundwasser durch Auswaschung aus der Landwirtschaft 
bis 2027 Maßnahme für GWK nicht fest-
gelegt 
37 – Maßnahmen zur Reduzierung der Versauerung infolge 
Bergbau 
Maßnahme für GWK nicht 
festgelegt 
bis 2024 
56 – Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserentnahme für 
den Bergbau 
bis 2024 bis 2024 
504 – Beratungsmaßnahmen (Landwirtschaft) bis 2024 Maßnahme für GWK nicht fest-
gelegt 
 
Im Hintergrundpapier Braunkohle [16] werden die Maßnahmen zum Erreichen des bestmöglichen Zu-
stands sowie zur Vermeidung weiterer Verschlechterungen (gem. §§ 30 Satz 1 Nr. 4 und § 31 Abs. 2 
Nr. 4 WHG) aufgeführt. Sie sind nachfolgend zusammengefasst (s. Tabelle 34). 
 
Tabelle 34 Maßnahmen zum Erreichen des bestmöglichen Zustands und zur Vermeidung weite rer Zustandsverschlechterungen für die 
Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [16] 
GWK-Bezeichnung Hauptterrassen des Rheinlandes Tagebau Hambach 
GWK-ID 274_05 274_06 
Mengenmäßiger Zustand 
1 – Reduzierung der Beeinflussung des Grundwasserhaushalts 
durch eine entsprechende Festlegung der Abbaugrenzen 
(Maßn. 56 gem. Tabelle 33) 
X X

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GWK-Bezeichnung Hauptterrassen des Rheinlandes Tagebau Hambach 
GWK-ID 274_05 274_06 
2 – Minimale Sümpfung (Maßn. 56 gem. Tabelle 33) X X 
4 - Lokale Grundwasserstützung und andere lokale Maßnah-
men  
X (erforderlichenfalls)  
5 – Einleitung von Wasser in Oberflächengewässer mit Wieder-
versickerung ins Grundwasser 
X (Fortsetzung bestehender Maß-
nahmen, ansonsten ggf. zusätzli-
che Maßnahmen) 
X (vorübergehend) 
6 – Ersatzwasserbereitstellung X (erforderlichenfalls) X (erforderlichenfalls) 
7 – Beschleunigter Grundwasserwiederanstieg durch externe 
Tagebauseebefüllung 
X (nach Tagebauende) X (nach Tagebauende) 
Chemischer Zustand 
1 – Selektive Verkippung (Maßn. 37 gem. Tabelle 33) nicht relevant X 
2 – Optimierte Lage der Sohlen (Maßn. 37 gem. Tabelle 33) nicht relevant X 
4 – Abfangbrunnen nicht relevant X (ggf.) 
3.1.3.3 Mengenmäßiger Zustand 
Die betrachteten GWK befinden sich in einem schlechten mengenmäßigen Zustand (s. Tabelle 35), 
verursacht durch die bergbaulich erforderliche Grundwasserentnahme (Sümpfung) zur Trockenhal-
tung der Tagebaue im Rheinischen Revier. 
 
Tabelle 35  Bewertung des mengenmäßigen Zustands (Ausgangszustand) der Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungs-
raum Trassenkorridor+200 (4. Monitoringzyklus, [25]) 
GWK-Bezeichnung Hauptterrassen des Rheinlandes Tagebau Hambach 
GWK-ID 274_05 274_06 
Mengenmäßiger Zustand 
Gesamtbewertung schlecht schlecht 
Signifikant fallende Trends ja ja 
Mengenbilanz nicht ausgeglichen nicht ausgeglichen 
Auswirkungen auf grundwasserabhängige Landökosysteme ja ja 
Auswirkungen auf OWK ja ja 
Salz-/ Schadstoffintrusionen nein nein 
 
Infolge der Sümpfung ist die Mengenbilanz nicht ausgeglichen, d. h. es wird mehr Grundwasser ent-
nommen als neugebildet werden kann. Dies hat Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel, der so 
weit abgesenkt wird, wie es zur Trockenhaltung der Tagebaue und Sicherstellung der Standsicherheit 
dieser erforderlich ist (vgl. ausführliche Darstellungen im Hintergrundpapier Braunkohle [16]). 
 
Im hier relevanten Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 hat die Sümpfung für den Tagebau Ham-
bach demnach maßgeblichen Einfluss auf den mengenmäßigen Grundwasserzustand. Durch die 
Sümpfung sind die Hangendgrundwasserleiter des GWK 274_06 (Tagebau Hambach) weitgehend 
entwässert sowie die Liegendgrundwasserleiter entsprechend druckentspannt.  Die Sümpfungsmaß-
nahmen wirken großräumig im Bereich der Erft-Scholle und somit auch auf den GWK 274_05 (s. Ab-
bildung 32). Rund 500 m vom Tagebau entfernt (Messstelle Wüllenrath, Lage s. Abbildung 31) hat 
sich demnach ein Grundwasserflurabstand von bis zu rd. 50 m eingestellt. An der Messstelle Zieverich 
(Erftniederung rd. 1,8 km nördlich der Wiebach-Mündung) ist der Grundwasserspiegel nach maxima-
len Absenkungen in den 1960er und 1970er Jahren auf derzeit rd. 35 m angestiegen.

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Abbildung 32  Grundwasserflurabstände der WRRL-Messstellen Wüllenrath (278212712, 1953 - 2022) und Zieverich (278218015, rd. 5 km 
nordöstlich des Tagebaus, 1960 - 2022) (eigene Auswertung, Daten gem. [84]) 
3.1.3.4 Chemischer Zustand 
Die betrachteten GWK befinden sich in einem schlechten chemischen Zustand (s. Tabelle 36). Bei 
den Stoffen mit Überschreitung der Schwellenwerte handelt es sich um Produkte der Pyritoxidation, 
die durch die Materialumlagerung und Belüftung des Gesteins entstehen (Sulfat) oder durch die im 
Zuge der Oxidation einsetzende Versauerung gelöst werden (Schwermetalle). Nitrat hingegen stammt 
in erster Linie aus der landwirtschaftlichen Nutzung. 
 
Messstellen (WRRL-Messnetz) im Untersuchungsraum für die Bewertung des chemischen Zustands 
liegen nicht vor; die nächstgelegene Messstelle (Nördlich Esch, 278766511) zeigt im Untersuchungs-
zeitraum 2010 - 2021 ausschließlich für Cadmium maximale Konzentrationen oberhalb der Schwellen-
werte gem. Anlage 2 GrwV. 
 
Hinweise zur stofflichen Beeinträchtigung der hydraulisch noch in Kontakt stehenden OWK im Unter-
suchungsraum infolge des Stoffeintrags über das Grundwasser liegen nicht vor (vgl. auch Kap. 3.1.2).  
 
Tabelle 36  Bewertung des chemischen Zustands (Ausgangszustand) der Grundwasserkörper mit (anteiliger) Lage im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 [25] 
GWK-Bezeichnung Hauptterrassen des Rheinlandes Tagebau Hambach 
GWK-ID 274_05 274_06 
Chemischer Zustand 
Gesamtbewertung schlecht schlecht 
Stoffe (Anl. 2 GrwV) 
Schwellenwerte nicht eingehalten nicht eingehalten 
Stoffe mit Überschreitung Nitrat, Sulfat, Cadmium Sulfat, Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber 
Signifikante anthropogene Belastungen durch bzw. signifikante Auswirkungen auf 
Punktquellen / Schadstofffahnen nein ja 
Salz- Schadstoffintrusionen nein nein 
grundwasserabhängige Landökosysteme ja ja 
Trinkwassergewinnung nein ja 
Oberflächengewässer ja ja

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GWK-ID 274_05 274_06 
Maßnahmenrelevante Trends 
Maßnahmenrelevante Trends ja ja 
Einzelstoffe ja nein 
Punktquellen / Schadstofffahnen nein   ja 
Salz-/ Schadstoffintrusionen ja nein 
grundwasserabhängige Landökosysteme ja nein 
Trinkwassergewinnung nein ja 
Oberflächengewässer nein nein 
 
Maßnahmenrelevante Trends hinsichtlich der Entwicklung der stofflichen Belastung des Grundwas-
sers liegen für beide GWK vor [25]. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese Trends Bedeutung für 
das Grundwasser innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 besitzen, u. a. da Trink-
wasserschutzgebiete und grundwasserabhängige Landökosysteme sowie hydraulisch verbundene 
OWK, auf die sich die Trends beziehen, im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 fehlen. Sie sind 
somit für die weiteren Betrachtungen nicht relevant. 
3.1.4 Hochwasserschutz 
3.1.4.1 Überschwemmungsgebiete (festgesetzt, vorläufig gesichert) 
Der Unterlauf der Erft im Regierungsbezirk Düsseldorf (unterhalb Bedburg, ab Erft -km 27,7) ist seit 
13.04.2023 als Überschwemmungsgebiet (ÜSG) rechtsverbindlich festgesetzt. Ebenfalls sind ÜSG 
entlang der Zuflüsse Kleine Erft, Finkelbach und Gillbach festgesetzt. Der Mündungsbereich der Erft 
sowie der Erftkanal liegen im festgesetzten ÜSG des Rheins. 
  
Der Mittellauf der Erft erstreckt sich im vorläufig gesicherten ÜSG Erft und Liblarer Mühlengraben, Re-
gierungsbezirk Köln, vorläufig gesichert am 01.09.2020, mit Änderung, in Kraft seit 17.11.2020. Dies 
schließt die Große Erft ein, die sich auch über den Mündungsbereich des Wiebachs erstreckt. Im Wie-
bach-Einzugsgebiet sind keine Überschwemmungsgebiete abgegrenzt (s. Anlage B-3, [84][56][57]. 
 
Die festgesetzten und vorläufig gesicherten ÜSG sind überwiegend unmittelbar auf die leistungsstark 
ausgebaute Erft sowie ihre Nebenläufe begrenzt, die überwiegend in der Lage sind, das den Berech-
nungen zugrunde liegende Bemessungshochwasser (HQ 100) innerhalb des Profils abzuführen. Aus-
nahme bilden die Niederungen der Erft im Stadtgebiet von Bergheim, in Grevenbroi ch sowie im Mün-
dungsbereich zum Rhein auf dem Gebiet der Stadt Neuss (s. Anlage B-3, vgl. auch Abbildung 33). 
 
Die festgesetzten und vorläufig gesicherten ÜSG sind auf regionalplanerischer Ebene als Über-
schwemmungsbereiche dargestellt. Im Zuge des Grundwasserwiederanstiegs werden sich die Gren-
zen der Überschwemmungsbereiche verändern und i. d. R. ausdehnen (s. hierzu Kap. 3.11). 
3.1.4.2 Risikogebiete 
Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoc hwasserereignis-
ses (Hochwassergefahr) mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche

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Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte (§ 73 
Abs. 1 Satz 2 WHG). 
 
Entlang von Winterbach und Wiebach sind keine Risikogebiete dargestellt [84]; belastbare Hinweise 
zur Überschwemmungsgefährdung liegen für diese Bereiche nicht vor. 
 
Die Risikogebiete (HQ100) befinden sich innerhalb der o. g. vorläufig gesicherten und i. d. R. großzügi-
ger sowie lückenlos abgegrenzten ÜSG (s. Anlage B-3, [98][84]). 
 
Wesentliche Unterschiede zwischen dem Hochwasserrisiko bei häufigen und mittleren Hochwasserer-
eignissen zeigen sich hinsichtlich der flächenhaften Ausdehnung der überschwemmten Flächen kaum; 
Ausnahme bilden in erster Linie das Stadtgebiet Bergheim sowie vor allem der Süden von Greven-
broich (s. Abbildung 33). 
 
 
Abbildung 33 Überschwemmte Bereiche entlang der Erft bei häufigen (HQ10) und mittleren (HQ100) Hochwasserereignissen [98][84]  
Innerhalb der vorläufig gesicherten ÜSG befinden sich vornehmlich land- und forstwirtschaftliche so-
wie sonstige Frei- bzw. Grünflächen; nur vereinzelt sind Bebauungen vorhanden (s. Abbildung 34, vgl. 
Kap. 3.1).

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Abbildung 34 Flächennutzung im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Erft unmittelbar flussabwärts (südlicher Bildrand) des 
Trassenkorridors [98][84] 
3.1.4.3 Starkregengefährdete Gebiete 
Hochwasserentstehungsgebiete i. S. v. § 78d Abs. 1 WHG sind in NRW bislang nicht verbindlich aus-
gewiesen, sodass mittels starkregengefährdeter Gebiete eine mögliche Hochwassergefährdung in-
folge von Starkregenereignissen abgebildet wird.  
 
Die potenziell überfluteten Flächen innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 sind im 
Falle eines extremen Starkregens (200-jährlich) in erster Linie auf die Niederungen des Wiebachs und 
des Manheimer Fließes beschränkt (s. Abbildung 35, [100]); es können i. d. R. Wassertiefen von bis 
zu 0,5 m auftreten. 
 
Der Bahndamm der Hambachbahn führt heutzutage dazu, dass Starkregen, der dem Wiebach zu-
fließt, oberhalb des Damms zurückgehalten wird. In der Folge kommt es zu Überflutungen von bis zu 
4,0 m Tiefe unmittelbar oberhalb des Bahndamms. 
 
Flächen innerhalb des aktiven Tagebaus Hambach entwässern nicht in die Vorflut und sind daher 
nicht abgebildet; sie werden erst relevant, sobald der Tagebausee als Einzugsgebiet für das Ablaufge-
wässer fungiert.

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Abbildung 35 Starkregengefährdete Gebiete bei einem extremen Ereignis (200 -jährlich) im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [100] 
3.1.5 Gewässerbenutzungen 
Die bestehenden Wasserrechte im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 einschließlich Große 
Erft im bzw. unterhalb des Mündungsbereichs des Wiebachs, in dem die Herstellung und der Betriebs 
des Ablaufgewässers die Durchführung von Gewässerbenutzungen beeinträchtigen könnten, sind in 
Tabelle 37 aufgeführt (nach [82]).  
 
Tabelle 37 Bestehende Wasserrechte im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 inkl. Große Erft (Auswahl nach Daten gem. [82]) 
Kennziffer Aktenzeichen Frist Zweck Lage 
3/39509/001 61.h2-7-2015-1 31.12.30 Förderung von Grundwasser zum Betrieb des Tage-
baus (Maximal: 370 Mio. m³/a) 
Tagebau Hambach 
3/33845/002 54.2-(15.3.2)-27 31.12.25 Mischwasserentsorgung aus dem Regenüberlaufbe-
cken "Römerstraße" in Bergheim 
Gr. Erft, ca. Stat. km 0,7 
3/12498/008 54.2-(15.3.2)-31 31.12.25 Abwasserentsorgung (Mischsystem) des Ortsteils 
Ahe der Stadt Bergheim  
Gr. Erft, ca. Stat. km 1,0 
3/40204/001 54.2-(3.4)-30 31.12.26 Mischwasserentsorgung aus dem Stauraumkanal 
Widdendorf in Elsdorf 
Wiebach, ca. Stat. km 2,2 
3/41420/001 VI/A3-32-02/442-
1593/83 
k. A. Niederschlagswasserentsorgung der B 477 Kreuzung B477 / K33 
3/14388/003 61.h 2-7-1-11 31.12.32 Niederschlagswasserentsorgung Elsdorf-Heppen-
dorf 
Wiebach, ca. Stat. km 2,8 
(Hambachbahn) 
3/06252/001 70-0-3/ 736 31.12.27 Niederschlagswasserentsorgung des Grundstücks  Wiebach, ca. Stat. km 0,5 
3/25770/002 70-0-3/3.2.00445 31.12.40 Häusliche Abwasser- und Niederschlagswasserent-
sorgung  
Wiebach, ca. Stat. km 0,8 
3/24966/001 61.h 2-7-2014-1 01.10.34 Einleitung des Sümpfungswasser zur Erstbefüllung 
und bedarfsabhängigen Nachspeisung 
Watvogelgewässer

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Es handelt sich um Misch- und Niederschlagswassereinleitungen. Zudem ist die Zulassung für die 
Grundwasserentnahme (Sümpfung) im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaus Hambach, de-
ren Auswirkungen deutlich über den eigentlichen Tagebau hinausreichen, genannt.  
 
Die derzeitigen Zulassungen enden deutlich vor Beginn der vorbereitenden Maßnahmen zum Gewäs-
serausbau (vsl. frühestens in den 2060er Jahren). Aufgrund des Zwecks der Einleitungen ist davon 
auszugehen, dass diese auch zukünftig fortgeführt werden. Die Sümpfung indes endet 2030. Sie wird 
durch die nachlaufende Sümpfung fortgeführt, die wiederum spätestens mit Erreichen des Zielwasser-
spiegels im See (vsl. etwa 2070) eingestellt wird. 
3.2 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
3.2.1 Übersicht und Datengrundlagen 
Im Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ werden die Daseinsfunktionen 
behandelt. Sie schließen auf raumordnerischer Ebene die physische und psychische Gesundheit des 
Menschen (Leibliches Wohl, Wohlbefinden) ein. 
 
Vor dem Hintergrund der Planziele sind die Wohn- und Arbeits- (s. Kap. 3.2.2), die Ver- und Entsor-
gungs- (s. Kap. 3.2.3) sowie die Erholungsfunktion (s. Kap. 3.2.4) von Bedeutung. Diese Funktionen 
werden über die in Tabelle 38 genannten Kategorien raumkonkreter Nutzungen abgebildet. 
 
Verkehrliche (Erschließung, Verbindung) und bauliche Belange (funktionszugehörige Bebauung), die 
die Qualität der genannten Funktionen beeinflussen, werden berücksichtigt. In materieller Hinsicht 
werden sie im Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ behandelt. Kurorte / Kurgebiete sind im 
Untersuchungsraum nicht vorhanden [44]. 
 
Schutzwald und Erholungswald gem. § 12 f. BWaldG i. V. m. § 49 f. LFoG NRW wird im Kapitel 3.3.10 
dargestellt und berücksichtigt. 
 
Maßgeblicher Raumbezug für die Bestandsaufnahme ist erster Linie der Untersuchungsraum Tras-
senkorridor+200. Für die Wohnfunktion und die wassergebundenen Erholungsnutzungen wird die Be-
standsaufnahme auf den Untersuchungsraum Erft ausgedehnt. 
 
Die herangezogenen Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme sind Tabelle 38 zu entnehmen. 
 
Tabelle 38 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im Schutzgut  „Menschen, einschließlich der menschli-
chen Gesundheit" 
Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
Wohnen und Arbeiten Wohnbauflächen / Wohnbebauung 
− Flächennutzungspläne der Städte Bergheim [12] und Elsdorf [13] 
− Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) 
− Hochwasserrisikokarten (2. Zyklus 2019, HQ100) [Untersuchungsraum Erft] [98] 
 
Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung 
− s. „Wohnbauflächen / Wohnbebauung“

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Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
Schutzwald mit potenzieller Bedeutung für die menschliche Gesundheit 
− Fachinformationssystem waldinfo.nrw [84] 
Ver- und Entsorgung Flächen mit Ver- und Entsorgungsfunktion 
− entsprechend o. g. Quellen 
Erholung Lärmarme naturbezogene Räume; Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsge-
bundenen Erholung bzw. Landschaftsschutzgebiete, Erholungswald 
− Fachbeitrag Natur und Landschaft [21] zum Regionalplan-Entwurf Köln 
− Regionalplan Köln, Regionalplan-Entwurf Köln [9][11] 
− Landschaftsschutzgebiete mit Schutzzweck landschaftsgebundene Erholung (s. Kap. 3.7) 
− Fachinformationssystem waldinfo.nrw [84]  
 
Erholungseinrichtungen / -infrastruktur 
− Flächennutzungspläne der Städte Bergheim [12] und Elsdorf [13] 
− Rahmenplanungen Neuland Hambach, städtebauliche Konzepte (vgl. Kap. 2.8.4.1, 2.8.4.2) 
− Touristik- und Freizeitinformationssystem NRW (TFIS NRW) 
 
Wassergebundene Erholungsnutzungen [Untersuchungsraum Erft] 
− Auskunft des Erftverbands vom 20.12.2022 [79] 
− Verpachtungsliste der Erftfischereigenossenschaft (2023) [101] 
3.2.2 Wohnen und Arbeiten 
3.2.2.1 Wohnbauflächen / Wohnbebauung 
Wohnbauflächen und Wohnbebauung befinden sich überwiegend in Randlagen des Untersuchungs-
raums Trassenkorridor+200. Innerhalb des Trassenkorridors fehlen sie vollständig (s. Abbildung 36). 
 
Festgesetzte Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen befinden sich kleinräumig im Bereich Thorr 
(Straßen Am Wiebach und Römerstraße) sowie in Widdendorf (Horremer Straße) in Entfernungen von 
mindestens 150 bzw. 70 m zur Trasse des Ablaufgewässer [12][13]. Die Flächen sind überwiegend 
mit Einzelhäusern bebaut. 
 
In Thorr handelt es sich um Wohnbebauung im Geltungsbereich der Bebauungspläne 286/Th (Zum 
Römerpark, rechtkräftig seit 16.06.2021) sowie 140/Th "Südring" (21.10.1988) mit 1. Ergänzung und 
1. Änderung - Teilbereiche A und B vom 10.01.1996. 
 
Außerhalb dieser festgesetzten Flächen sind weitere Wohnbebauungen vorhanden (ALKIS); es han-
delt sich hierbei um folgende zwei landwirtschaftlichen (Wohn-)Gebäudekomplexe (s. Abbildung 36): 
• „Wiebachhof“, westlich der L276, unmittelbar südlich an den Trassenkorridor angrenzend,  
• „Gut Margarethenhöhe“, rd. 50 m südlich des Trassenkorridors und unmittelbar östlich an die 
Artenschutzfläche (ASK-ID 316) nahe des Forums :terra nova angrenzend.

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Abbildung 36 Wohnbauflächen, Wohnbebauung sowie Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 
(Flächennutzung gem. [12], [13] und Auszug aus ALKIS) 
Wohnbauflächen und Flächen mit gemischter Nutzung mit Lage im überschwemmungsgefährdeten 
Bereich der Erft (Risikogebiet bei mittlerer Eintrittswahrscheinlichkeit, HQ100) sind mit Ausnahme weni-
ger, kleinräumiger Einzelfälle (z. B. nahe Schloss Reuschenberg, Neuss) beschränkt auf das Stadtge-
biet Bergheim, genauer entlang der Erft zwischen Dänischer Weg und Zievericher Mühle (s. Abbildung 
37. [98]).

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Abbildung 37 Wohnbauflächen und Flächen gemischter Nutzung im überschwemmungsgefährdeten Bereich (Risikogebiet, HQ 100) [98] 
3.2.2.2 Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung 
Gewerbegebiete befinden sich nördlich der Römerstraße sowie östlich des Trassenkorridors zwischen 
Wiebach, L276 und Großer Erft (vgl. Abbildung 36); letztere Fläche wird nur zum Teil entlang des Wie-
bachs in einer Breite von rd. 70 m gewerblich und im Übrigen ackerbaulich genutzt . Innerhalb des 
Trassenkorridors fehlen Gewerbegebiete vollständig (vgl. Abbildung 36). 
 
Gewerbliche Bebauung außerhalb der festgesetzten Gebiete liegt mit Ausnahme der o. g. landwirt-
schaftlichen (Gebäude-)Komplexe nicht vor. 
3.2.2.3 Schutzwald mit potenzieller Bedeutung für die menschliche Gesundheit 
Schutzwald mit potenzieller Bedeutung für die menschliche Gesundheit ist den Darstellungen in Kap i-
tel 3.3.10 zu entnehmen. 
3.2.3 Ver- und Entsorgung 
Unter die Flächen mit Bedeutung für die Ver- und Entsorgungsfunktion fällt der Braunkohlentagebau 
Hambach, westlich der K34 (Nordrandweg) (Beendigung Braunkohlegewinnung 2029) [12][13]. 
 
Im Mündungsbereich des Wiebachs befindet sich rechtsseitig die ehemalige Kläranlage „Thorr“, die 
allerdings heutzutage nicht mehr in Betrieb ist. 
 
Der Wiebachhof und das Gut Margaretenhöhe sind mit Kleinkläranlagen ausgestattet [84]. Weitere 
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur mit wasserwirtschaftlicher Funktion ist in Kapitel 3.8.5 aufgeführt.

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3.2.4 Erholung 
3.2.4.1 Lärmarme naturbezogene Räume; Bereiche für den Schutz der Landschaft und der 
landschaftsgebundenen Erholung, Erholungswald  
Lärmarme, naturbezogene Räume mit besonderer oder herausragender Bedeutung sind nicht vorhan-
den [21]. 
 
Entlang des Wiebachs erstreckt sich ein Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschafts-
orientierten Erholung, der sich gem. Vorentwurf des Regionalplans zukünftig auch auf die Niederun-
gen von Winterbach und Manheimer Fließ erstreckt (vgl. 2.8.3.2, Abbildung 18, Abbildung 19). Als 
Vorbehaltsgebiet der Raumordnung mit Festlegung im Regionalplan (in Funktion des Landschaftsr ah-
menplans) werden die Flächen durch festgesetzte Landschaftsschutzgebiete dezidiert beschrieben. 
Die Erholung ist dem Schutzzweck der vorhandenen Landschaftsschutzgebiete indirekt zu entnehmen 
(vgl. Kapitel 3.7.2).  
 
Die vorkommenden Erholungswälder werden in Kapitel 3.3.10 dargestellt. 
3.2.4.2 Erholungseinrichtungen / -infrastruktur 
Aus den festgesetzten Nutzungen der Bauleitplanung werden keine Erholungseinrichtungen oder rele-
vante Erholungsinfrastruktur (z. B. Sportplätze) deutlich [12][13]. 
 
Das Forum :terra nova befindet sich jenseits der K34 (Nordrandweg). Neben der Weiterentwicklung 
des Standorts sehen die konzeptionellen Planungen zur Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft  im 
Übrigen die Entwicklung des Time Parks mit Hambach-Loop vor (vgl. Darstellungen im Kap. 2.8.4.1). 
Der Trassenkorridor überlagert die genannten Bereiche nicht.  
 
Der Masterplan Mobilität der Stadt Bergheim sieht vor, die Straße „Am Wiebach“, die den Trassenkor-
ridor rd. 300 m vor der Wiebachmündung quert, als Route im Nebenradnetz zu entwickeln  (vgl. Dar-
stellungen im Kap. 2.8.4.2). 
 
Der Hauptwanderweg „Arnold-Mock-Weg“ verbindet Kleve und Merzenich; er kreuzt den Trassenkorri-
dor westlich des Watvogelgewässers und verläuft schließlich zwischen Widdendorf und Thorr direkt 
entlang des Wiebachs [104]. Zwischen Widdendorf und Thorr befindet sich zudem ein Modellflugplatz.

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Abbildung 38 Erholungseinrichtungen und -infrastruktur im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [104] 
3.2.4.3 Wassergebundene Erholungsnutzungen 
Die Große Erft, die Erft sowie die aus der Erft gespeisten, begleitenden Mühlenteiche werden nahezu 
auf gesamter Länge fischereilich genutzt. Die Verpachtungsliste der Erftfischereigenossenschaft, 
Stand 01.01.2023, führt insgesamt 40 Lose auf, mit denen den einzelnen Pächtern die Fischereibe-
rechtigung für die jeweiligen Fließgewässerabschnitte zugewiesen wird (Lose 7-9, 10a, 10b, 11-17, 
18-20, 23-30, 32-34, 36, 38-42, 44-51) [101]. 
 
Die Erft wird unterhalb von Bergheim kommerziell für den Kanusport genutzt [79]. 
3.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt 
3.3.1 Übersicht und Datengrundlagen 
Unter dem Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ werden Untersuchungs aspekte behandelt, 
die einzelne Arten und Biotope sowie übergreifend die Biotop- bzw. Lebensraumvielfalt vor dem Hin-
tergrund nationaler und gemeinschaftlicher Schutzvorschriften thematisieren. Grundsätzlich bestehen 
hierbei i. d. R. enge inhaltliche Verknüpfungen zwischen den einzelnen Untersuchungsaspekten. Die 
Auswahl der Untersuchungsaspekte stellt sicher, dass sämtliche relevante Belange des Arten - und 
Biotopschutzes abgehandelt werden, und umfasst: 
 
• Geschützte Arten einschließlich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter 
Tierarten und Standorte besonders geschützter Pflanzenartenarten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 
und 4 BNatSchG (s. untenstehende Erläuterung zum betrachtungsrelevanten Artenspektrum) ,

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• Arten nach Umweltschadensgesetz einschließlich ihrer Lebensräume (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 
Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 1a USchadG), 
• Nachrichtlich: Invasive Arten i. S. von § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG, 
• Naturschutzgebiete (einzige national naturschutzrechtlich geschützte Gebiete im Untersu-
chungsraum, s. u.), 
• Gesetzlich geschützte Biotope (gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW) , 
• Biotopverbund (Biotopverbundflächen gem. § 21 Abs. 4 BNatSchG), 
• Nachrichtlich: Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster), 
• FFH-Anhang-I-Lebensraumtypen (Umweltschäden i. S. von § 19 Abs. 1 und 3 BNatSchG / § 3 
Abs. 1 Nr. 2 USchadG) 
• Schutz- und Erholungswald gem. § 12 f. BWaldG i. V. m. § 49 f. LFoG NRW , 
• Natura 2000-Gebiete. 
 
Nachfolgende bundes- oder landesrechtlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft kom-
men aufbauend auf den durch das Land NRW bereitgestellten Geodaten [83] im Untersuchungsraum 
(Trassenkorridor+200 und Erft) nicht vor, sodass planbedingte Umweltauswirkungen offensichtlich 
auszuschließen sind und eine weitere Betrachtung i. S. eines Untersuchungsaspekts entfällt:  
 
• Wildnisentwicklungsgebiete (§ 40 LNatSchG) 
• Nationalparke, Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG, § 36 LNatSchG)  
• Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG, § 37 LNatSchG) 
• Naturparke (§ 27 BNatSchG, § 38 LNatSchG) 
• Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) 
 
Gebiete des Landschaftsschutzes werden im Schutzgut „Landschaft“ behandelt (s. Kap. 3.7). 
 
Grundwasserabhängige Landökosysteme (Kriterium zur Bewertung des Grundwasserzustands nach 
§§ 4, 7 GrwV) und Feuchtgebiete (Gegenstand des bergbaulichen Monitorings) kommen im Untersu-
chungsraum (Trassenkorridor+200 und Erft) nicht vor. Vorhabenbedingte Auswirkungen sind demnach 
offensichtlich ausgeschlossen.  
 
Das Biotopkataster umfasst schutzwürdige Biotope, die im Rahmen der selektiven Biotopkartierung 
u. a. nach Aspekten der Präsenz, Repräsentanz im Naturraum, Seltenheit/Gefährdung sowie Wieder-
herstellbarkeit / Ersetzbarkeit von Biotoptypen erfasst werden. Es handelt sich um eine Datensamm-
lung über Lebensräume und deren wildlebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten, die für den 
Biotop- und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Sie werden nachrichtlich herangezogen, 
um besondere Belange des Biotopschutzes auch ohne flächendeckende Biotoptypenkartierung hinrei-
chend abbilden zu können. Hierzu zählt das mögliche Vorkommen von gefährdeten Biotopen, ge-
schützten und bislang nicht in den Landesdaten geführten Biotopen sowie Lebensraumtypen mit Be-
deutung vor dem Hintergrund der Regelungen des Umweltschadensgesetzes.  
 
Schutzwälder dienen der Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erhebli-
chen Belästigungen für die Allgemeinheit, Erholungswälder hingegen besitzen eine besondere Bedeu-
tung für die Erholungsfunktion (§12 f. BWaldG i. V. m. § 49 f. LFoG NRW). Sie werden nachfolgend

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zusammengestellt und besitzen Bedeutung für die Untersuchungsaspekte zum Schutzgut Mensch. 
Maßgeblich ist der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 (ausschließlich direkte Eingriffe sind po-
tenziell relevant); sofern Schutz- und Erholungswald naturschutzfachlich geschützt oder schutzwürdig 
ist, wird dies nachfolgend separat zusätzlich behandelt (s. bspw. Ausführungen zum Biotopkataster).  
 
Der Eingriff in Biotope i. S. der §§ 14 f. BNatSchG (Eingriffsregelung) wird außerhalb der schutzgut-
bezogenen Betrachtungen dargestellt und bilanziert (s. Kap. 4.11). 
 
Für die Betrachtung artenschutzrechtlicher Belange (besonders geschützte Arten, Arten nach Um-
weltschadensgesetz) ist ein an rechtlichen Vorgaben sowie den Wirkpfaden der Planziele des 
Braunkohlenplans ausgerichtetes, betrachtungsrelevantes Artenspektrum zusammengestellt und 
den folgenden relevanten Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Naturschutzverbänden zur 
Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden (07.12.2022): 
 
• Untere Naturschutzbehörde, Rhein-Erft-Kreis, 
• Landesbüro der Naturschutzverbände NRW, stellvertretend für die Naturschutzverbände 
BUND, NABU und LNU, 
• Biologische Station Bonn / Rhein-Erft. 
 
Als „betrachtungsrelevant“ werden sämtliche planungsrelevante Arten nach Anhang IV Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie – FFH-RL – sowie Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL – 
und Arten nach Anhang II FFH-RL (sofern Schutzziel von FFH-Gebieten s. Kap. 3.3.11) eingestuft, so-
fern für die jeweiligen Arten Hinweise oder konkrete Nachweise im Untersuchungsraum+200 (alle Ar-
ten) und Erft (nur aquatische Arten) vorliegen. Datengrundlagen für die Aufstellung des Artenspekt-
rums sind (beschränkt auf den Untersuchungsraum Trassenkorridor+200, sofern nicht anderweitig an-
gegeben (betrifft aquatische Arten)): 
 
• Planungsrelevante Arten, Messtischblatt-Quadrant 5005-4 „Bergheim“ (2022) [91], 
• Nachgewiesene Arten gem. Fundortkataster [83], FischInfo.NRW [92] (Untersuchungsraum 
Erft, 2022) und Säugetieratlas NRW [93] (alle 2022; Berücksichtigung aller Nachweise der 
letzten zehn Jahre, also seit 2012), 
• Erfassungen im Zusammenhang mit dem Monitoring Hambach (RWE Power AG), 
• Liste der „verfahrenskritischen Vorkommen planungsrelevanter Arten“ (LANUV, 2019) [45], 
• Liste der „relevanten Arten für den Naturschutz in der Regionalplanung, Regierungsbezirk 
Köln“ (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW, 2020) [45], 
• Arten als Ziel von Schutzgebietsausweisungen, z. B. Naturschutzgebieten [83], 
• Zielarten des Biotopverbunds (2019) [21], 
• Auswertung von Schutzprogrammen, Managementplänen (u. a. Bewirtschaftungsplan WRRL), 
• Arten mit natürlichem Verbreitungsgebiet im Untersuchungsraum gem. Nationaler Bericht zur 
FFH-Richtlinie und Nationaler Vogelschutzbericht (Bundesamt für Naturschutz, 2019) [46][47]. 
 
Das resultierende, betrachtungsrelevante Artenspektrum ist der Aufstellung in Anlage A-2.1 zu ent-
nehmen. Sachdienliche Hinweise der Behörden, Träger öffentlicher Belange und Naturschutzver-
bände zum betrachtungsrelevanten Artenspektrum sind bis 07.03.2023 nicht eingegangen und

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konnten somit nicht berücksichtigt werden. Sofern bekannt, sind konkrete Nachweise in Kap. 3.3.2 
kartografisch abgebildet; geschützte und schutzwürdige Biotope, die Hinweise zum Artenspektrum lie-
fern, sind in Anlage B-2 kartografisch verortet. 
 
Zusätzlich zum o. g. Artenspektrum werden nachrichtlich wasserabhängige invasive Arten betrachtet, 
um etwaige Auswirkungen durch den Anschluss eines großen Stillgewässer - (Tagebausee) und Fließ-
gewässerökosystems (Erft) im Hinblick auf die Förderung gebietsfremder Arten abzubilden.  Es wird 
zwischen den invasiven Arten i. S. des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die 
in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geführt sind und für die 
sich Maßnahmen zur Eindämmung nach § 40a BNatSchG ergeben können, sowie auf nationaler 
Ebene als invasiv eingestuften Arten unterschieden, die für gewässerökologische Fragestellungen 
(WRRL) von Bedeutung sein können. 
 
Maßgeblicher Raumbezug für die Bestandsaufnahme ist der Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200 sowie der Untersuchungsraum Erft, beschränkt auf aquatische Arten und Biotope. 
 
Die herangezogenen Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme sind der nachfolgenden Tabelle zu 
entnehmen. Die geschützten und schutzwürdigen Biotope sind zusammenfassend in Anlage B-2 kar-
tografisch verortet. 
 
Tabelle 39 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ 
Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
Besonders geschützte 
Arten 
Herleitung des betrachtungsrelevanten Artenspektrums gem. Darstellung in Anl. A-2.1 
Arten nach Umwelt-
schadensgesetz 
Herleitung des betrachtungsrelevanten Artenspektrums gem. Darstellung in Anl. A-2.1 
Nachrichtlich: Invasive 
Arten  
− Mitteilungen des Erftverbands [79][80] 
− Rheinwassergütebericht [63]  
− Langzeitmonitoring 1984-2017 (Fische) Rhein [59]  
− Fachinformationssystem Neobiota [101] 
Naturschutzgebiete 
 
− Fachinformationssystem Landschaftsinformationssammlung NRW (LINFOS) [83] 
− Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ (Stand 04/2019) [14] 
Gesetzlich geschützte 
Biotope 
− Fachinformationssystem Landschaftsinformationssammlung NRW (LINFOS) [83] 
− Luftbildauswertung 
Biotopverbund Biotopverbundflächen, Gewässer (gem. § 21 Abs. 4 und 5 BNatSchG) 
− Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regie-
rungsbezirks Köln [21] 
− Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Düsseldorf 
[48] 
− Fachinformationssystem Landschaftsinformationssammlung NRW (LINFOS) [83] 
Nachrichtlich: Schutz-
würdige Biotope 
− Fachinformationssystem Landschaftsinformationssammlung NRW (LINFOS) [83] 
FFH-Lebensraumtypen − Fachinformationssystem Landschaftsinformationssammlung NRW (LINFOS) [83] 
Schutzwald, Erholungs-
wald 
− Fachinformationssystem waldinfo.nrw [84] 
Natura 2000-Gebiete − Fachinformationssystem Natura 2000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen [89] mit Gebietsinformatio-
nen, Geodaten und Standarddatenbögen

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3.3.2 Besonders geschützte Arten 
Unter den besonderen Artenschutz gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG fallen 
• Arten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverordnung 338/97, 
• Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, 
• "europäische Vögel" im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie und 
• Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung. 
 
Die in Anhang A EG-Artenschutzverordnung 338/97, Anhang IV FFH-Richtlinie oder Anlage 1 Spalte 3 
Bundesartenschutzverordnung genannten Arten stellen eine Teilmenge der besonders geschützten 
Arten dar, die unter den strengen Artenschutz fallen (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG).  
 
In die artenschutzrechtlichen Betrachtungen werden insgesamt 36 besonders und 80 streng ge-
schützte Arten einbezogen, die in Anlage A-2.1 unter Angabe der für die Auswahl zugrunde liegenden 
Quellen aufgelistet sind.  
 
Die Auswahl der Arten begründet sich überwiegend durch einen Nachweis im relevanten Messtisch-
blatt-Quadranten (5005-4, Bergheim) oder die Ausdehnung des natürlichen Verbreitungsgebiets über 
den Trassenkorridor [46][47]. Konkrete Nachweise liegen indes selten vor und rühren zumeist aus 
dem Monitoring zum Tagebau Hambach. 
 
Die geplante Gewässertrasse verläuft durch eine monotone und strukturarme Bördelandschaft mit in-
tensiv genutzten Ackerflächen, die die Habitatansprüche von Arten der offenen Feldflur erfüllt. Entlang 
des Abschnittes der geplanten Gewässertrasse sind demnach Vorkommen ursprünglicher Steppen- 
und Offenlandbewohner wie Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Grauammer und Kornweihe zu erwarten.  
 
Entlang der geplanten Trasse existieren vier Teilbereiche (Waldgebiet Gut Margaretenhöhe, Watvo-
gelgewässer, Mündungsbereich Wiebach, Wiebach und Große Erft), die ein zu den Ackerflächen diffe-
rierendes Habitatpotenzial besitzen:  
 
Das Waldgebiet am Gut Margaretenhöhe setzt sich u. a. aus Eichen, Buchen, Ahorn und teils Eschen 
mit mittlerem Baumholz zusammen. Die Bestände zeichnen sich durch eine hohes Maß an Naturver-
jüngung aus. Mit fortschreitendem Alter der Gehölze können in diesem Bereich baumhöhlenbewoh-
nende Arten (Fledermäuse und Spechte) nicht ausgeschlossen werden, sofern jene den Gehölzbe-
stand nicht bereits zum aktuellen Zeitpunkt besiedeln. Zudem eignet sich das Waldgebiet als Horst-
standort für Greif- und Großvögel, die die offene Feldflur als Nahrungshabitat nutzen. Mit steigendem 
Wasserstand des Tagebausees ist ein Ansiedlung von Arten, die eine Verknü pfung von Wasser- und 
Gehölzflächen benötigen, zu erwarten (bspw. Baumfalke und Schwarzmilan).  
 
Das Watvogelgewässer stellt ein regional bedeutsames Rasthabitat für Enten, Gänse und Limikolen 
dar. Das Flachgewässer wird südlich und östlich von einer Röhrichtzone gesäumt. Nördlich schließt 
eine kurzrasige Fläche mit randseitigen Gehölzen und mehreren Kleingewässern an.  Neben den ras-
tenden Arten treten insbesondere in den Schilfflächen seltene Brutvogelarten wie Rohrammer oder 
Teichrohrsänger auf. Das Watvogelgewässer ist zudem als Laichgewässer für verschiedene

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Amphibienarten geeignet; Vorkommensnachweise der Kreuzkröte wurden bereits erbracht. Der mit 
dem Stillgewässern einhergehende Insektenreichtum hat zur Folge, dass das Watvogelgewässer 
wahrscheinlich als bedeutsames Nahrungshabitat für im Umfeld reproduzierende Fledermäuse fun-
giert. Im weiteren Entwicklungsverlauf des vergleichsweise jungen Lebensraums ist zu vermuten, dass 
zukünftig weitere Neuansiedlungen seltener Arten erfolgen. 
 
Im Umfeld des geplanten Mündungsbereiches in die Große Erft befindet sich ein renaturierter Ab-
schnitt der Erft, der von einem großflächigen Gehölzbestand mit heimischen Laubbaumarten um-
schlossen ist. Parziell wurden Flächen im Rahmen der Renaturierung der Erft mit Arten der W eich-
holz- (Schmalblattweiden, Schwarz-Erle) und Hartholzaue (Vogel-Kirsche, Esche, Stiel-Eiche) aufge-
forstet. Im Umfeld der Sportanlagen und des weiteren Erftverlaufes stocken ältere Gehölze. Das Habi-
tatpotenzial wird durch die anthropogene Freizeitnutzung stark eingeschränkt. Zudem wirkt sich der 
Trassenverlauf und die damit einhergehenden Emissionen der BAB 61 negativ auf die Habitatqualitä-
ten aus. Die Bestände werden mit fortschreitendem Alter zunehmende Habitatqualitäten für verschie-
dene Spechtarten (Kleinspecht, Grauspecht, Mittelspecht) entwickeln, sofern ältere Gehölze nicht im 
Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entnommen werden. Der Komplex aus Waldwegen, Fließge-
wässern und Gehölzen kann grundsätzlich als bedeutsames Jagdhabitat für die lokale Fledermaus-
fauna fungieren. 
 
Der Fließgewässerverlauf des Wiebaches nimmt einen sehr geringen Flächenanteil im Untersu-
chungsraum ein, da das Fließgewässer überwiegend im technischen Regelprofil ohne Weich - und 
Hartholzaue bis zur Mündung in die Große Erft verläuft. Ein maßgeblicher Einflussfaktor der Fisch-
zönose ist die Tatsache, dass es sich bei dem Wiebach um ein ephemer wasserführendes Fließge-
wässer handelt. Die Besiedlung des Wiebaches ist demnach geprägt von regelmäßigen Abwanderun-
gen und Neubesiedlungen in bzw. aus der Großen Erft. Die Große Erft ist indes dauerhaft wasserfüh-
rend. 
3.3.3 Arten nach Umweltschadensgesetz 
Für Arten, die nach § 19 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 1a USchadG unter die Regelungen 
des Umweltschadensgesetzes fallen, kommen im Falle einer Schädigung Informations-, Gefahrenab-
wehr- und Sanierungspflichten auf den Verursacher zu. Eine Schädigung liegt nicht vor, wenn die 
nachteiligen Auswirkungen zuvor ermittelt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden 
bzw. zulässig sind, sodass die Arten vorsorglich in die Betrachtungen einbezogen werden. Es handelt 
sich um europäische Vogelarten sowie Arten der Anhänge II und IV FFH-RL, die mit Ausnahme der 
Arten nach Anhang-II FFH-RL i. d. R. planungsrelevant sind und bereits unter den besonderen Arten-
schutz fallen (s. Kap. 3.3.2).  
 
Nicht besonders geschützte und in die Prüfung einbezogene FFH-Anhang-II-Arten umfassen die Spa-
nische Flagge (Euplagia quadripunctaria), den Hirschkäfer (Lucanus cervus) sowie mehrere Fischar-
ten (Bitterling, Groppe, Lachs, Maifisch, Schlammpeitzger, Steinbeißer). Ein Nachweis liegt nur für den 
Bitterling vor (vgl. Tabelle 27).

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Ein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhang II FFH-RL ist im landwirtschaftlich intensiv genutzten 
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 auszuschließen. Infolge der landwirtschaftlichen Nutzung 
werden Lebensräume von nitrophilen, schnittverträglichen und euryöken Pflanzenarten mit hoher Kon-
kurrenzstärke besiedelt. Anhang-II-Arten besiedeln aufgrund ihrer geringen Konkurrenzstärke vorran-
gig die hier fehlenden Sonderstandorte mit extremen Standortbedingungen. Zudem weisen einige der 
in Anhang II aufgelisteten Arten ein stark eingeschränktes Verbreitungsgebiet auf.  
 
Die in Anhang II aufgeführten Wirbellosen-Arten sind überwiegend Spezialisten, deren Vorkommen 
eng an seltene Pflanzenarten und -gesellschaften bzw. extreme Standortbedingungen gebunden sind. 
Aufgrund der Melioration landwirtschaftlich genutzter Flächen und der massiven Beeinflussung an-
grenzender Flächen durch die Landwirtschaft werden die Habitatansprüche im Untersuchungsgebiet 
Trassenkorridor+200 nicht erfüllt.  
3.3.4 Nachrichtlich: Invasive Arten 
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention Rio de Janeiro, 1992) ver-
pflichtet die internationale Staatengemeinschaft zur Vorsorge gegenüber bzw. Bekämpfung gebiets-
fremder Arten, die eine potenzielle Gefährdung für die einheimische Artenvielfalt darstellen können 
(bspw. durch Konkurrenz, Prädation oder Krankheitsübertragung). § 40a Abs. 1 BNatSchG gibt vor, 
dass die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und 
verhältnismäßigen Maßnahmen treffen, um die Vorschriften der im Jahr 2015 in Kraft getretenen „Ver-
ordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder 
Arten“ und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten und die Einbringung 
und Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder zu minimieren. 
 
Die in dieser Verordnung enthaltene „Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeu-
tung“ – sogenannte „Unionsliste“ [55], in ihrer dritten Erweiterung mit 2.8.2022 in Kraft getreten – führt 
mittlerweile 88 Tier- und Pflanzenarten auf, für die konkreter Handlungsbedarf besteht. Diese Liste 
wird auf nationaler Ebene seit einigen Jahren im Rahmen einer naturschutzfachlichen Invasivitätsbe-
wertung im Auftrag des Bundesamts für Naturschutz ergänzt [60][61].  
 
Um der Maßgabe des § 40a Abs. 1 BNatSchG Rechnung tragen zu können, wird die Bedeutung der 
Planziele für die Ausbreitung invasiver Arten der Unionsliste – hier bezogen auf den aquatischen Bio-
topverbund – dargelegt. 
 
Die nicht in der Unionsliste geführten invasiven Arten werden ergänzend herangezogen, da diese für 
gewässerökologische Belange vor dem Hintergrund weiterer fachrechtlicher Maßstäbe (insb. der Be-
wirtschaftungsplanung der WRRL gem. §§ 27, 28 WHG) von Bedeutung sein können. § 40a 
BNatSchG kommt für diese Arten nicht zur Anwendung. 
 
Die im Rhein und in der Erft nachgewiesenen gebietsfremden Arten sind der nachfolgenden Tabelle 
zu entnehmen.

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Tabelle 40 Gebietsfremde Arten der Wirbellosen und der Fischfauna mit Nachweis im Rhein oder der Erft [77][78][101]  
System Art, wissenschaftlich Art, deutsch Nachweis1-3 Invasivität 
[60][61] 
Unions-
liste 
Wirbellose Barbronia weberi (Egel) Erft k. A. nein 
Branchiura sowerbyi Kiemenwurm Erft k. A. nein 
Chelicorophium curvispinum Süßwasser-Röhrenkrebs Rhein invasiv nein 
Chelicorophium robustum - Rhein k. A. nein 
Corbicula fluminea Grobgerippte Körbchenmuschel Rhein, Erft invasiv nein 
Cordylophora caspia Keulenpolyp Rhein, Erft pot. invasiv nein 
Crangonyx pseudogracilis (Flohkrebs) Erft k. A. nein 
Dendrocoelum romanodanubiale (bislang ohne deutschen Namen) Rhein k. A. nein 
Dikerogammarus haemobaphes Kleiner Höckerflohkrebs Rhein k. A. nein 
Dikerogammarus villosus Großer Höckerflohkrebs Rhein, Erft invasiv nein 
Dreissena polymorpha Wandermuschel Rhein, Erft invasiv nein 
Dugesia tigrina Tiger-Strudelwurm Erft k. A. nein 
Echinogammarus ischnus Pontischer Flohkrebs Rhein k. A. nein 
Echinogammarus trichiatus (Flohkrebs) Erft k. A. nein 
Eriocheir sinensis Chinesische Wollhandkrabbe Rhein, Erft invasiv ja 
Faxonius limosus Kamberkrebs Erft invasiv ja 
Ferrissia wautieri Zerbrechliche Mützenschnecke Erft k. A. nein 
Hypania invalida Süßwasser-Borstenwurm Rhein, Erft pot. invasiv nein 
Jaera sarsi Istrische Assel Rhein, Erft k. A. nein 
Neocaridina davidi Rückenstrichgarnele Erft k. A. nein 
Oronectes limosus Kamberkrebs Erft k. A. nein 
Pacifastacus leniusculus Signalkrebs Erft invasiv ja 
Potamopyrgus antipodarum Zwergdeckelschnecke Rhein, Erft k. A. nein 
Proasellus coxalis (Assel) Erft k. A. nein 
Procambarus clarkii Roter amerikanischer Sumpfkrebs Erft invasiv ja 
Procambarus virginalis Marmorkrebs Erft invasiv ja 
Fische Pseudorasbora parva Blaubandbärbling Rhein, Erft pot. invasiv ja 
Neogobius fluviatilis Flussgrundel Rhein pot. invasiv nein 
Ponticola kessleri Kesslergrundel Rhein pot. invasiv nein 
Proterorhinus semilunas Marmorierte Grundel Rhein pot. invasiv nein 
Neogobius melanostomus Schwarzmaulgrundel Rhein invasiv nein 
Lepomis gibbosus Sonnenbarsch Rhein pot. invasiv ja 
Pflanzen Compsopogon hookeri4 Rotalgenart Erft k. A. nein 
Azolla sp.4 Algenfarn Erft k. A. nein 
Egeria densa4 Dichte Wasserpest Erft k. A. nein 
Elodea nuttallii Nuttalls Wasserpest Erft invasiv ja 
Hygrophila polysperma4 Indischer Wasserfreund Erft k. A. nein 
Lemna minuta Zierliche Wasserlinse Erft k. A. nein 
Myriophyllum aquaticum4 Brasilianisches Tausendblatt Erft invasiv ja 
Pistia stratiotes4 Muschelblume, Wassersalat Erft k. A. ja 
Vallisneria spiralis4 Gewöhnliche Wasserschraube Erft k. A. nein 
1 Nachweise im Rhein für die Fischfauna gem. [59] innerhalb der letzten zehn Jahre (seit 2013) 
2  Nachweise gem. Auflistung im Rheinwassergütebericht [63]  
3 Nachweise im Untersuchungsraum Erft gem. Fundortkarte [101] und Mitteilung des Erftverbands (Nachweise 2015 - 2023, 
[80]) 
4 wärmeliebende (thermophile) Art, die nach Mitteilung des Erftverbands [80] vsl. mit Einstellung der Einleitung von Sümp-
fungs- und Grubenwasser nicht überdauert

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Die aufgeführten Arten sind überwiegend über die Schifffahrt (am Schiffsrumpf angeheftet oder im 
Ballastwasser mitgeführt) in heimische Gewässer eingetragen worden [60][61]; sie sind z. T. von uni-
onsweiter Bedeutung. Bezogen auf die Grundeln ist hierbei bspw. die Ausbreitung vom Schwarzen 
Meer über den Main-Donau-Kanal bis in den Rhein und die Zuflüsse zu nennen. Die gebietsfremde 
Wirbellosenfauna dominiert heutzutage die Artenzusammensetzung im Rhein; dabei ist grundsätzlich 
davon auszugehen, dass die im Zuge des Klimawandels zu erwartende Erhöhung der Wassertempe-
raturen die weitere Ausbreitung dieser Arten überwiegend begünstigen wird (vgl. [60][61]). 
3.3.5 Naturschutzgebiete 
Im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ befinden sich keine Naturschutzgebiete (NSG).  
 
Die nachfolgend genannten NSG werden im Untersuchungsraum Erft innerhalb der Grenzen häufiger 
Hochwässer erfasst (vgl. Anlage B-2). 
 
Tabelle 41 Naturschutzgebiete in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und "Erft" [14][21]  
Bezeichnung Kennung Schutzziel(e) Lebensraumtypen Geschützte 
Biotope 
Rote Liste 
Arten 
Planungsre-
levante Arten 
NSG Erft zwi-
schen Berg-
heim und Be-
dburg 
BM-041 Erhaltung, Herstellung 
und Wiederherstellung 
von Lebensgemein-
schaften und Biotopen 
wildlebender Tier- und 
Pflanzenarten, insbe-
sondere von Wasser- 
und Watvögeln 
− Schutzwürdige und ge-
fährdete Laubwälder au-
ßerhalb von Sonder-
standorten (kein FFH-
LRT) 
− Schutzwürdige und ge-
fährdete Ufergehölze 
(kein FFH-LRT) 
− Schutzwürdige und ge-
fährdete Stillgewässer 
k. A. k. A. k. A. 
NSG „An der 
schwarzen 
Brücke“ 
NE-011 Erhaltung von zwei Erft-
Altarmen mit angren-
zenden Wald und Wie-
senflächen und Wieder-
herstellung einer natur-
nahen Lebensstätte für 
Lebensgemeinschaften 
der Altarme. 
k. A. k. A. k. A. k. A. 
 
In den genannten NSG sind entsprechend der landschaftsplanerischen Festsetzungen und gem. § 23 
Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Verände-
rung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Gebiets-
spezifische weitere Verbote mit Relevanz für die hier betrachteten Wirkpfade bestehen darüber hinaus 
nicht. 
 
Die NSG „Ehemalige Klärteiche Bedburg“ (BM-040) und Ölgangsinsel (NE-001) liegen außerhalb der 
Grenzen häufiger Hochwässer und fallen damit nicht in die Betrachtungen. 
3.3.6 Gesetzlich geschützte Biotope 
Im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope.

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Die nachfolgend genannten gesetzlich geschützten Biotope liegen im Untersuchungsraum Erft inner-
halb der Grenzen häufiger Hochwässer (vgl. Anlage B-2). 
 
Tabelle 42 Gesetzlich geschützte Biotope in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und "Erft" [83] 
Kennung Biotoptyp Lage (Erft) 
BT-5005-5002-2002 FC1 - Altarm, angebunden ca. Stat. km 32,4 
BT-5005-5001-2002  FC2 - Altwasser, abgebunden ca. Stat. km 32,5 
 
Hinweise auf weitere gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG 
NRW, die in den herangezogenen Geodaten zwar nicht geführt sind, allerdings entsprechend § 42 
Abs. 2 LNatSchG NRW auch ohne administrative Ausweisung unter den gesetzlichen Schutz fallen, 
liegen nach Auswertung aller verfügbaren Daten – insbesondere des Biotopbestands wie angegeben 
im Biotopkataster (s. Kap. 3.3.8) – nicht vor. 
3.3.7 Biotopverbund 
Auf übergeordneter Ebene der Regionalplanung besitzen die Untersuchungsräume Bedeutung als 
Kernbereiche und Verbundachsen [21][48] (grafisch nicht dargestellt): 
• Kernbereiche 
• Verbundschwerpunkt Gehölz-Grünland-Acker-Komplexe, umfasst die Niederungen von 
Wiebach, Winterbach, Manheimer Fließ und die Erftaue, 
• Verbundschwerpunkt Offenland - Grünland, umfasst die Erftaue, 
• Verbundschwerpunkt Fließgewässer, umfasst die Erftaue. 
• Verbundachsen: 
• Verbundnetz Fließgewässer, umfasst die Erft. 
• Verbundachsen zur Entwicklung: 
• Verbundnetz Wald, erstreckt sich entlang des Tagebaurandes, 
• Verbundnetz Offenland - Grünland, umfasst die Erftaue. 
 
Die nachfolgend genannten Biotopverbundflächen befinden sich im Untersuchungsraum „Trassenkorr-
dior+200“ und Erft (innerhalb der Grenzen häufiger Hochwässer) (vgl. Anlage B-2). 
 
Tabelle 43 Biotopverbundflächen in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und "Erft" [83] 
Bezeichnung Kennung Bedeutung, Schutzziel(e) (Auszug) 
Erftaue zwischen 
Neuss Gnadenthal 
und Wevelinghoven 
VB-D-4805-008 Besondere Bedeutung. 
 
Schutzziel(e): 
− Erhalt des Auenbereichs der Erft mit Altarm-Schlingen, mit naturnahen Eichen-
Ulmen-Eschenbeständen und Feuchtwaldresten, 
− Erhalt der Grünlandbereiche in den Bachniederungen, 
− Entwicklung der Erftaue zu einem vernetzenden System durch Wiederherstel-
lung eines weitestgehend natürlichen Zustand des Fließgewässers, 
− Entwicklung von extensiv genutztem Grünland durch Extensivierung der Grün-
landnutzung und Rücknahme des Ackerbaus bei gleichzeitiger Förderung von 
gehölzstrukturiertem Extensivgrünland und Anreicherung mit bachauentypi-
schen Elementen sowie Wiederentwicklung von Auwald.

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Bezeichnung Kennung Bedeutung, Schutzziel(e) (Auszug) 
Holzheimer Wald "Im 
Rosengarten" und "An 
der schwarzen Brü-
cke" 
VB-D-4805-009 entspricht VB-D-4805-012 
Wald "An der schwar-
zen Brücke" 
VB-D-4805-012 Herausragende Bedeutung. 
 
Schutzziel(e): 
− Erhalt des Auenbereichs der Erft mit Altarm-Schlingen, Feuchtwaldrelikten und 
Grünlandstandorten, 
− Entwicklung der Erftaue zu einem vernetzenden System durch Wiederherstel-
lung eines weitestgehend natürlichen Zustands des Fließgewässers, Entwick-
lung von extensiv genutztem Grünland, Anreicherung mit bachauentypischen 
Elementen sowie Wiederentwicklung von Auwald. 
Obererft zwischen 
Neuss-Rennbahn und 
Neuss-Reuschenberg 
VB-D-4806-002 Besondere Bedeutung. 
 
Schutzziel(e): 
− Erhalt der Restwaldflächen, 
− Wiederherstellung eines möglichst grünlandbegleiteten Baches mit naturnahen 
Uferstrukturen. 
Erftaue zwischen 
Neurath und Kapellen 
VB-D-4905-001 Besondere Bedeutung. 
 
Schutzziel(e): 
− Erhalt aller Altarme mit angrenzenden Wald- und Wiesenflächen und der 
(Feucht-) Grünlandbereiche in den Bachniederungen, 
− Erhalt aller Wald-Wiesenkomplexe als artenreiche Grenzbiotope, 
− Wiederentwicklung der Erftaue zu einem vernetzten System durch Wiederher-
stellung eines möglichst naturnahen Zustands seiner Fließgewässerdynamik, 
− Entwicklung von grünlandgeprägten Lebensräumen in den Niederungen, Rück-
führung umgebrochener Flächen zu Grünland und Anlage von Ufergehölzen, 
− Entwicklung von Auwald durch Aufforstung und durch Umwandlung von Pap-
pelforsten in Arten der potentiellen, natürlichen Vegetation. 
Börden- und Rekulti-
vierungsflächen im 
Süden des Tagebaus 
Garzweiler 
VB-K-4904-010 Besondere Bedeutung. 
 
Schutzziel(e): 
− Erhalt aller strukturierenden Landschaftselemente. 
Erftaue zwischen 
Broich und Horrem 
VB-K-4905-102 Herausragende Bedeutung. 
 
Schutzziel(e): 
− Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustands aller Fließgewässer, 
− Erhalt und Entwicklung extensiv genutzter Grünlandbereiche, 
− Erhalt und Aufwertung der landschaftstypischen Eschen-Eichen-(Ulmen)-Auen-
wälder auf ehemaligen Auwaldstandorten. 
Aufforstungsflächen 
am Tagebau Ham-
bach und Altwaldzelle 
bei Angelsdorf 
VB-K-5005-003 Besondere Bedeutung. 
 
Schutzziel(e): 
− Erhalt und Optimierung eines strukturreichen Laubwaldes, 
− Trittsteinbiotop für Waldarten für angrenzende Rekultivierungsflächen, 
− Optimierung des Gebietes durch Umwandlung der Buchen- und Eichenbe-
stände in standortgerecht bestockten, naturnahen Laubwald, Entwicklung von 
Saum- und Waldrandstrukturen, Erhalt des Altholzes zur Förderung von Habi-
tatbäumen und stehendem Totholz, 
− Aushagerung der Fläche. 
Wiebach und Manhei-
mer Fließ 
VB-K-5005-005 Besondere Bedeutung. 
 
Schutzziel(e): 
− Erhalt der Gräben und begleitender Strukturelemente, 
− Entwicklung einer strukturreichen Kulturlandschaft, 
− Schaffung von Pufferzone, beidseitig 5-10 Meter breit entlang der Gräben, Ent-
wicklung ungespritzter Ackerrandstreifen, 
− Anlage strukturreicher Elemente (Baumreihen, Hecken, Gebüsche).

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Ergänzend zu den abgegrenzten Biotopverbundflächen sind grundsätzlich alle Fließgewässer sowie 
lineare Strukturen landwirtschaftlich genutzter Flächen zu entwickeln (§ 21 Abs. 5 und 6 BNatSchG). 
Hierunter fallen alle Fließgewässer in den Untersuchungsräumen (Winterbach, Wiebach, Manheimer 
Fließ, Große Erft und Erft einschl. Nebenläufe). Zu den linearen Strukturen mit Bedeutung für den Bio-
topverbund im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 (relevant für mögliche Auswirkungen auf-
grund direkter Inanspruchnahme) sind die Wiebach-begleitenden Baumreihen sowie der Damm der 
Hambachbahn zu nennen. 
3.3.8 Nachrichtlich: Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) 
Die nachfolgend genannten, im Biotopkataster geführten schutzwürdigen Biotope befinden sich im Un-
tersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ (vgl. Anlage B-2) [83]. 
 
Tabelle 44 Schutzwürdige Biotope im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [83] 
Bezeichnung Kennung Biotoptypen 
Waldgebiet am Gut Marga-
rethenhöhe 
BK-5005-015 AG1 – Sonstiger Laub(misch)wald mit mehreren heimischen Laubbaumarten 
AR1 – Ahornmischwald mit heimischen Laubbaumarten 
AV1 – Waldmantel 
BB12 – Gebüsche und Strauchgruppen, vorwiegend nicht heimische Arten 
AO0 – Roteichenwald 
AU0 – Aufforstung, Pionierwald 
BH0 – Allee 
Gehölzbestand an der Ruine 
Haus Laach 
BK-5005-020 FN0 – Graben 
HN3 – Ruine 
BD2 – Strauchhecke, ebenerdig 
EE0 – Grünlandbrache 
BA0 – Feldgehölz 
 
Die nachfolgend genannten, im Biotopkataster geführten schutzwürdigen Biotope beinhalten (potenzi-
ell) wasserabhängige Biotoptypen (exakte Lage unbekannt) und befinden sich im Untersuchungsrau m 
Erft (innerhalb der Grenzen häufiger Hochwässer) (vgl. Anlage B-2) [83]. 
 
Tabelle 45 Schutzwürdige Biotope mit (potenziell) wasserabhängigen Biotoptypen im U ntersuchungsraum „Erft" [83] 
Bezeichnung Kennung Biotoptypen1 
Erftaue nordwestlich von 
Wevelinghoven 
BK-4805-0047 AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FC1 – Altarm, angebunden 
FO2 – Tieflandfluss 
FJ1 – Absetz- und Klärbecken 
CF0 – Röhrichtbestand 
Erftniederung nordöstlich von 
Wevelinghoven 
BK-4805-0048 AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FO2 – Tieflandfluss 
FF2 – Fischteich 
FC0 – Altarm, Altwasser 
CD0 – Großseggenried 
Erft zwischen Helpenstein und 
Münchrath 
BK-4805-0049 FO2 – Tieflandfluss 
FC3 – Altarm, angebunden, nicht durchströmt 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
Erftaue zwischen Münchrath und 
Kläranlage Tüschenbroich 
BK-4805-0050 FN3 – Graben mit extensiver Instandhaltung 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
FO2 – Tieflandfluss 
FC3 – Altarm, angebunden, nicht durchströmt

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Bezeichnung Kennung Biotoptypen1 
NSG An der schwarzen Brücke BK-4805-902 AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten 
FN0 – Graben 
FC0 – Altarm, Altwasser 
Erftaue zwischen Bonner Straße 
und A 57 
BK-4806-0096 FO2 – Tieflandfluss 
EA1 – Fettwiese, Flachlandausbildung (LRT 6510 – Glatthaferwiese) 
BE3 – Pappel–Ufergehölz 
Wäldchen in Gnadental zwischen 
Nixhütter Weg und Erft 
BK-4806-0097 AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
AE2 – Weiden-Auenwald 
AC0 – Schwarzerlenwald 
BB4 – Weiden–Auengebüsch 
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
Im Rosengarten BK-4806-0102 BB4 – Weiden-Auengebüsch 
AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten 
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FN0 – Graben 
FO2 – Tieflandfluss 
LB1 – Feuchte Hochstaudenflur, flächenhaft 
FD1 – Tümpel (periodisch) 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
BE4 – Erlen-Eschen-Ufergehölz 
Selikumer Park und angrenzender 
Auenbereich 
BK-4806-0107 AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FP0 – Kanal 
FN0 – Graben 
FO2 – Tieflandfluss 
FF1 – Parkteich, Zierteich, Gartenteich 
FF7 – Gräfte 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
BE4 – Erlen-Eschen-Ufergehölz 
Laubwald und Rückhaltebecken 
bei Pomona 
BK-4806-0108 FS0 – Rückhaltebecken 
Obererft, Wiese und Kleingehölze 
nördlich Pomona 
BK-4806-0109 BE0 – Ufergehölz 
Erftaue von der L 213 bis zum 
Kraftwerk Frimmersdorf 
BK-4905-0008 FO2 – Tieflandfluss 
EE3 – Nass– und Feuchtgrünlandbrache 
Erftaue südlich Grevenbroich bis 
zum Kraftwerk Frimmersdorf 
BK-4905-0012 AB7 – Eichen–Auenwald 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort 
FN1 – Graben mit Fließgewässervegetation 
FN3 – Graben mit extensiver Instandhaltung 
FO2 – Tieflandfluss 
FC1 – Altarm, angebunden 
FD0 – stehendes Kleingewässer 
FF0 – Teich 
Alte Burgruine bei Kaster BK-4905-005 BE0 – Ufergehölz 
FM0 – Bach 
Kasterer Mühlenerft BK-4905-302 EC1 – Nass– und Feuchtwiese 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FM0 – Bach 
BE0 – Ufergehölz 
Erftaue zwischen Zieverich und 
Paffendorf 
BK-5005-017 FC0 – Altarm, Altwasser 
AC0 – Schwarzerlenwald 
FM5 – Tieflandbach 
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort 
1  Das Biotopkataster enthält ergänzende Angaben für jeden darin aufgeführten Biotoptyp, ob dieser als gesetzlich geschütz-
tes Biotop nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW oder als Lebensraumtyp nach Anhang I FFH-RL einzustufen 
ist. Sofern relevant, werden die zutreffenden Einstufungen hinter der Nennung des Biotoptyps ergänzt.

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Die schutzwürdigen Biotope „Feldgehölz zwischen Erft und Gnadental“ (BK-4806-0095) und „Grün-
land auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg“ (BK-5005-0001) liegen zwar im Über-
schwemmungsgebiet häufiger Hochwässer, weisen allerdings keine potenziell wasserabhängigen Bio-
tope auf [83]. Auswirkungen sind daher auszuschließen; eine Betrachtung entfällt.  
3.3.9 FFH-Lebensraumtypen 
Konkrete flächenscharfe Nachweise zum Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen (LRT) nach Anh. I 
FFH-Richtlinie in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 und Erft liegen nicht vor [83]. 
 
Das schutzwürdige Biotop „Erftaue zwischen Bonner Straße und A 57“ weist den Biotoptyp EA1 – 
„Fettwiese, Flachlandausbildung“ (EA1) auf, der als „magere Flachland-Mähwiese“ (FFH-LRT 6510) 
kartiert wurde (vgl. Tabelle 45). Der LRT zählt teilweise zu den wasserabhängigen Biotoptypen, ist al-
lerdings im Biotopkataster nicht als gesetzlich geschützt gem. § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG genannt. 
Wenngleich ein ortkonkreter Nachweis nicht vorliegt, befindet sich das gesamte schutzwürdige Biotop 
innerhalb der Grenzen häufiger Hochwässer und damit im potenziellen Einwirkungsbereich.  
 
FFH-Gebiete mit signifikanten Vorkommen von FFH-LRT sind nicht vorhanden (vgl. Kap. 3.3.11) [83]. 
3.3.10 Schutzwald, Erholungswald 
Im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ ist Schutzwald mit Klimaschutz - und mit Lärmschutz-
funktion sowie Erholungsfunktion vorhanden; Immissionsschutzwald fehlt hingegen (vgl. Anlage B-2) 
[84]. 
 
Klimaschutzwald ist kleinräumig als Teilflächen des Waldgebiets am Gut Margarethenhöhe sowie Wie-
bach-begleitend entlang des Gewerbegebiets unmittelbar vor der Wiebachmündung vorhanden. Groß-
flächiger Klimaschutzwald erstreckt sich entlang der Autobahn A 61 und umfasst das sogenannte Vo-
gelwäldchen in Bergheim-Kenten. 
 
Lärmschutzwald findet sich auf der östlichen Dammböschung der Hambachbahn. Die o. g. Flächen 
mit Klimaschutzwald am Wiebach und an der A61 und das Vogelwäldchen besitzen gleichzeitig Lärm-
schutzfunktion. 
 
Erholungswald umfasst die Flächen des Vogelwäldchens sowie das Waldgebiet am Gut Margarethen-
höhe. 
3.3.11 Natura 2000-Gebiete 
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 und Erft befinden sich keine Natura 2000-Gebiete [83]. 
 
Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ (DE-5105-301) befindet 
sich rd. 2,2 km südlich außerhalb des Untersuchungsraums. Nächstgelegene Teilflächen des FFH -

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Gebiets „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301) liegen erst 
über 10 km unterhalb der Erftmündung (s. Abbildung 39).  
 
 
Abbildung 39 Übersichtsdarstellung zur Lage der genannten FFH-Gebiete bezogen auf den Untersuchungsraum [83][89] 
Nachrichtlich sind die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der 
Gebiete (Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL und Arten nach Anhang II FFH-RL) der nachfol-
genden Tabelle zu entnehmen. Sie werden – ergänzend zum genannten räumlichen Aspekt – heran-
gezogen, um eine planbedingte Betroffenheit auszuschließen (s. hierzu Kap. 4.4.10). 
 
Tabelle 46 FFH-Gebiete und für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile, Lage außerhalb des Untersu-
chungsraums [89]  
FFH-Gebiet Dickbusch, Loersfelder Busch, Stein-
heide 
Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad 
Honnef 
Code DE-5105-301 DE-4405-301 
Lebensraumtypen 
(Anh. I FFH-RL) 
− Waldmeister-Buchenwald (9130) 
− Stieleichen-Hainbuchenwald (9160) 
− Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) 
− Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopo-
dion rubri p.p. und des Bidention p.p. (3270) 
− Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungssta-
dien (Festuco-Brometalia) (6210, prioritär) 
− Feuchte Hochstaudenfluren (6430) 
− Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) 
− Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, prioritär) 
Arten  
(Anh. II FFH-RL) 
− Amphibium (Name verdeckt) − Flussneunauge 
− Groppe 
− Lachs 
− Maifisch 
− Meerneunauge 
− Steinbeißer

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3.4 Schutzgut Fläche 
3.4.1 Übersicht und Datengrundlagen 
Im Schutzgut „Fläche“ wird die bestehende und vorgesehene Flächennutzung sowie die Land-
schaftszerschneidung behandelt. 
 
Unter der Flächennutzung wird in Anlehnung an die Nutzungsfunktionen des Bodens i. S. des § 2 Abs. 
2 Nr. 3 BBodSchG gefasst: 
• Rohstoffgewinnung, 
• Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Flächen (Agrarräume) 
 
Die Nutzung der Fläche für Siedlung und Erholung ist Gegenstand der Betrachtungen zum Schutzgut 
„Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ (s. Kap. 3.2). 
 
Sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver-/Entsorgung sind Gegenstand der 
Betrachtungen zum Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ (s. Kap. 3.2) 
und zu den sonstigen Sachgütern (s. Kap. 3.8). 
 
Bauliche Anlagen / Einrichtung für die genannten Funktionen werden in die Betrachtungen zum 
Schutzgut „Fläche“ einbezogen.  
 
Die Landschaftszerschneidung wird anhand unzerschnittener verkehrsarmer Räume abgebildet.  Die 
Bedeutung einer veränderten Flächennutzung und einer möglichen Zerschneidung vor dem Hinter-
grund der Landschaftsstrukturen und -wahrnehmung fließt in das Schutzgut Landschaft ein (s. Kap. 
3.7). 
 
Maßgeblicher Raumbezug für die Bestandsaufnahme ist der Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200. 
 
Die herangezogenen Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme sind der nachfolgenden Tabelle zu 
entnehmen. 
 
Tabelle 47 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im Schutzgut „Fläche" 
Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
Flächennutzung Rohstoffgewinnung 
− Regionalplan Köln, Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine)“ (erster Planentwurf, 
Januar 2020) [38], 
− Schriftliche Mitteilung des Amt für technischen Umweltschutz, Abteilung 70/31, Abfallwirt-
schaft/Bodenschutz/Abgrabungen, Rhein-Erft-Kreis vom 19.10.2022 [75] mit Übermittlung der 
Unterlagen zum Antragsverfahren für die geplanten Abgrabungen Widdendorf I und II der ML mi-
neral-logistics GmbH & Co. OHG [50][51][53]  
− Abstimmungen zwischen der RWE Power AG und der Bezirksregierung Köln zum Kenntnisstand 
über Planungen regionalplanerisch bedeutsamer Abgrabungen (08.12.2022) 
 
Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Flächen (Agrarräume) 
− Flächennutzungspläne der Städte Bergheim [12] und Elsdorf [13] 
− Regionalplan-Entwurf Köln [11] (Erläuterungskarten A3: Karte F4)

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Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
− Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zur Neuaufstellung des Regionalplans im Regierungsbezirk 
Köln [39] 
− Kennwerte und Auswertungen für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung; Geodaten 
hinterlegt im GeoPortal NRW [85]  
Unzerschnittene, ver-
kehrsarme Räume 
Unzerschnittene, verkehrsarme Räume 
− Regionalplan Köln, Regionalplan-Entwurf Köln [9][11] 
− Fachinformationssystem „Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Nordrhein-Westfalen“ [86] 
3.4.2 Flächennutzung 
3.4.2.1 Rohstoffgewinnung 
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 erstreckt sich im äußersten Westen auf Flächen des 
aktiven Braunkohlentagebaus Hambach. Der Tagebaubetrieb erfolgt auf Grundlage des derzeit i n 
Änderung befindlichen Braunkohlenplans Hambach, Teilplan 12/1 (vgl. Ausführungen in Kap. 1.1). Die 
Braunkohlenförderung wird bis zum Jahr 2029 eingestellt. Der Trassenkorridor beginnt unmittelbar an 
der rechtsgültigen Abbaugrenze und befindet sich vollständig außerhalb des Abbaugebiets (vgl. Abbil-
dung 1, Abbildung 40).  
 
 
Abbildung 40 Bestehende und geplante Rohstoffgewinnung mit räumlicher Überlagerung zum Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze  (BSAB) sind inner-
halb des zu sichernden Trassenkorridors derzeit nicht rechtskräftig festgesetzt. Die Kulisse der BSAB 
wird derzeit aktualisiert und im Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe“ (Entwurf, Stand Januar 2020 
[38]) als Ergänzung zum in Erarbeitung befindlichen Regionalplan Köln dargestellt.

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Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 sind die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten 
BSAB im Planentwurf vorgesehen (s. Abbildung 40). 
 
Tabelle 48 Kurzbeschreibung der zukünftigen BSAB mit räumlicher Überlagerung zum Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 (nach 
[38]) 
Bezeichnung Größe Im Teilplan berück-
sichtigte Rohstoffe 
max. Gewin-
nungstiefe 
Rekultivierungsplan 
BM-BM/ELS-033 51,0 ha Kies, Kiessand 40 m Wald, Bereich für Schutz der Natur 
BM-BM/ELS-034 57,7 ha Kies, Kiessand 40 m Wald, Bereich für Schutz von Landschaft und Erholung 
 
Die Festsetzungen beziehen sich auf einen Zeithorizont von 25 Jahren (nach [38]). Reservegebiete für 
Lockergesteine, die im Zuge der Fortschreibung des Teilplans als BSAB festgesetzt werden könnten, 
befinden sich südwestlich an den BSAB BM-BM/ELS-034 anschließend (s. Abbildung 40). 
 
Eine bereits genehmigte und aktive Abgrabung innerhalb des BSAB BM-BM/ELS-034 liegt außer-
halb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 [38]; im Übrigen liegen u. a. unter Bezugnahme 
auf Abstimmungen mit der Bezirksregierung Köln (08.12.2022) und dem Rhein-Erft-Kreis (s. u.) keine 
Kenntnisse zu weiteren bereits genehmigten Abgrabungen vor.  
 
Die ML mineral-logistics GmbH & Co. OHG hat zwei Anträge auf Erteilung abgrabungsrechtlicher 
Vorbescheide der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Trockenabgrabung zur Gewinnung von 
Kies, Lehm und Sand für die „Abgrabung Widdendorf I“ und „Abgrabung Widdendorf II“ eingereicht  
([50]-[53], [75]), s. Tabelle 49 und Abbildung 40). 
 
Tabelle 49 Informationen zu den Anträgen auf Erteilung abgrabungsrechtlicher Vorbescheide der ML mineral-logistics GmbH & Co. OHG 
(gem. [75], ergänzt nach [50][51][53]) 
Bezeichnung Genehmigungsstand[75] Lage der geplanten Abgrabung (s. Abbildung 40) 
BSAB Flurstücke im Untersu-
chungsraum 
Entfernung zum 
Trassenkorridor 
Abgrabung 
Widdendorf I 
03.06.2019: Antrag auf Vorbescheid  
06.05.2021: Erteilung Vorbescheid 
06.09.2022: Vorbescheid, 1. Nachtrag 
überwiegend in 
BM-BM/ELS-033 
Gemeinde Elsdorf, Gemar-
kung Heppendorf, Flur 004, 
Flurstücke 83-86, 216 
rd. 130 - 180 m 
(nördlich) 
Abgrabung 
Widdendorf II 
27.01.2022: Antrag auf Vorbescheid vollständig in  
BM-BM/ELS-034 
Stadt Bergheim, Gemar-
kung Quadrath-Ichendorf, 
Flur 22, Flurstücke 271-273 
rd. 160 m (südlich) 
 
Mit Datum vom 06.05.2021 wurde der Vorbescheid für die „Abgrabung Widdendorf I“ erteilt und des-
sen Gültigkeit im 1. Nachtrag (06.09.2022) verlängert [75][51]. Der Vorbescheid für die „Abgrabung 
Widdendorf II“ liegt noch nicht vor. Beide Vorhaben befinden sich derzeit weiterhin im Antragsverfah-
ren [75]. 
3.4.2.2 Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Flächen (Agrarräume) 
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 liegt innerhalb der Jülicher Börde und weist tiefgrün-
dige, fruchtbare Lössböden auf (vgl. Kap. 3.5.2), infolge dessen eine intensive landwirtschaftliche

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Nutzung den Untersuchungsraum dominiert. Bauleitplanerisch ist die Festlegung zum überwiegenden 
Anteil als „Fläche für die Landwirtschaft“ [12][13] (vgl. Abbildung 20). 
 
Regionalplanerisch handelt es sich hierbei um agrarstrukturell bedeutsame Flächen , also landwirt-
schaftliche Flächen im Zusammenhang mit anderen landwirtschaftlichen Flächen und einer Größe  von 
zumindest 1 ha ([11], aufbauend auf [39]), die in der Bördelandschaft mit wenigen Ausnahmen nahezu 
flächendeckend vorkommen. Vom Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 sind der Tagebaurand-
bereich sowie Siedlungs- und Verkehrsflächen ausgenommen. 
 
Informationen aus der Bodenkarte BK5 (Maßstab 1 : 5.000) zur landwirtschaftlic hen Standorterkun-
dung liegen nicht vor [95]. 
 
Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit lässt sich anhand der Bodenwertzahlen, also der amtlichen Schät-
zung des Reinertrages des Bodens aufgrund der naturgegebenen Bodeneigenschaften und der übri-
gen ertragsbeeinflussenden Faktoren (Klima, Hangneigung, Beschattung), summarisch beschreiben. 
Die Bodenwertzahlen im Untersuchungsraum bewegen sich insgesamt  in einem mittleren bis sehr ho-
hen Bereich (gem. BK50, [96]; s. Abbildung 41). Sehr hohe Wertzahlen liegen für die Böden der Nie-
derungen von Wiebach, Winterbach und Manheimer Fließ vor. Außerhalb der Niederungen erstrecken 
sich überwiegend Böden mit hoher Wertigkeit, in die vereinzelt Böden mit mittlerer Wertigkeit einge-
streut sind. Die Unterschiede in der Wertigkeit ergeben sich in erster Linie aus den lokal vorkommen-
den Bodentypen und der nutzbaren Feldkapazität. 
 
 
Abbildung 41 Wertzahlen der Bodenschätzung im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 (gem. BK50, [96])

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3.4.3 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume 
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 hat nahezu flächendeckend Anteil an unzerschnittenen, 
verkehrsarmen Räumen (UZVR) [86]. Es handelt sich um die Flächen (s. Abbildung 42): 
• UZVR-0831 (Größenklasse: < 1 km²), 
• UZVR-0820, UZVR-0787 (Größenklasse: 1 - 5 km²), 
• UZVR-0784, UZVR-0855 (Größenklasse: > 5 - 10 km²). 
 
Die Fläche UZVR-0784 berücksichtigt noch nicht den Tagebaufortschritt (vgl. nachrichtliche Darstel-
lung in Abbildung 42), d. h. der unzerschnittene Raum ist bedingt durch die Abgrabungen in seiner ak-
tuellen Ausdehnung kleiner als bislang in den Geodaten angegeben. 
 
Der Untersuchungsraum selbst wird durch die Bundesstraße B 477, die Landstraße 277 und die Ham-
bachbahn zerschnitten (s. Abbildung 42). 
 
 
Abbildung 42 Unzerschnittene verkehrsarme Räume im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [86] 
3.5 Schutzgut Boden 
3.5.1 Übersicht und Datengrundlagen 
Unter dem Schutzgut „Boden“ werden die Untersuchungsaspekte schutzwürdige Böden (natürliche 
Bodenfunktionen, Archivböden) sowie Altlasten betrachtet.

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Den bodenschutzrechtlichen Anforderungen wird Rechnung getragen, indem Auswirkungen auf Bö-
den untersucht werden, die aufgrund ihrer natürlichen Bodenfunktionen i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 
BBodSchG bzw. ihrer Archivfunktion (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG) schutzwürdig sind (s. auch § 1 Abs. 
1 LBodSchG). Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind für diese Böden potenziell möglich, 
da sie aufgrund ihrer hohen bis sehr hohen Funktionserfüllung gegenüber vorhabenbedingten Wirkun-
gen besonders anfällig sein können und sich nachteilige Veränderungen nicht, nur bedingt oder sehr 
aufwändig kompensieren lassen. Unter den natürlichen Bodenfunktionen werden zudem die klimarele-
vanten Böden behandelt. Als klimarelevant gelten alle Böden, die Funktionen zur Wasserrückhaltung 
sowie zur Kohlenstoffsenkung und -speicherung aufweisen; sie besitzen wesentliche Schnittstellen zu 
weiteren Schutzgütern (Wasser, Luft und Klima).  
 
Altlasten werden separat betrachtet, um sanierungsbedürftige Böden und das Risiko von schädlichen 
Bodenveränderungen sowie das Entstehen von Abfällen abzubilden. 
 
Nicht-schutzwürdige Böden werden vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung mittelbar anhand der 
Biotoptypen, die die generelle Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft widerspiegel n, behandelt. 
Die Nutzungsfunktion des Bodens i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBodSchG wird unter dem Schutzgut Flä-
che (s. Kap. 3.4) betrachtet. Bodendenkmäler sind ein Untersuchungsaspekt des Schutzgutes „Kultur-
güter und sonstige Sachgüter“ (s. Kap. 3.8). 
 
Maßgeblicher Raumbezug für die Bestandsaufnahme ist der Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200. 
 
Die herangezogenen Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme sind der nachfolgenden Tabelle zu 
entnehmen. 
 
Tabelle 50  Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im Schutzgut „ Boden" 
Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
Schutzwürdige Böden (Na-
türliche Bodenfunktionen) 
Natürliche Bodenfunktionen einschl. klimarelevanter Böden 
− Karte der schutzwürdigen Böden [87] 
− Regionalplan-Entwurf Köln [11] (Erläuterungskarten A3: Karte F4) 
Schutzwürdige Böden (Ar-
chivböden) 
Archivböden 
− Karte der schutzwürdigen Böden [87] 
Altlasten Altlasten, Altlastenverdachtsflächen 
− Altlastenkataster [76] 
3.5.2 Schutzwürdige Böden (Natürliche Bodenfunktionen) 
Im Untersuchungsraum liegen vor allem Kolluvisole (Böden aus durch Abschwemmung verlagertem, 
humosem Bodenmaterial, überwiegend beschränkt auf die Bachniederungen) und Parabraunerde vor; 
in der Niederung der Erft dominiert Gley [96]. 
 
Die Böden im Untersuchungsraum sind überwiegend naturnah; Ausnahme bilden die Böden im Ab-
baufeld des Tagebaus Hambach sowie bebaute Bereiche, insbesondere geschlossene Siedlungsflä-
chen [87].

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Die naturnahen Böden sind aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bo-
denfruchtbarkeit nahezu flächendeckend als schutzwürdig eingestuft (s. Abbildung 43) [87]. Sie wei-
sen mit Ausnahme einer Teilfläche nördlich und östlich des Bodendenkmals „Haus Laach“ (s. Kap. 
3.8.3) (hohe Funktionserfüllung) eine sehr hohe Funktionserfüllung auf.  
 
Bei Böden, die hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit nicht bewertet sind, handelt es sich überwiegend um 
die Bodentypen Pseudogley-Parabraunerde schwacher Staunässe und Pseudogley mittlerer 
Staunässe. 
 
 
Abbildung 43 Schutzwürdigkeit der Böden im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200  [87] 
Der Gley der Erftniederung zählt aufgrund seines Speichervermögens im 2 -Meter-Raum zu den Bö-
den mit hoher Erfüllung der Regulations- und Kühlungsfunktion (s. Abbildung 43) [87]; er besitzt auf-
grund des Speichervermögens hinsichtlich des Klimawandels insbesondere für Dürrephasen Bedeu-
tung. 
 
Böden mit Funktion als Kohlenstoffsenke (hoch anstehendes Grund- oder Stauwasser) sind nicht vor-
handen [87]. 
 
Böden mit Funktion als Kohlenstoffspeicher (hoher Anteil organischer Substanz in Form von Humus 
oder Torf) sind nicht vorhanden [87]. 
3.5.3 Schutzwürdige Böden (Archivböden) 
Boden mit Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sind nicht vorhanden [87][96].

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3.5.4 Altlasten 
Das Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises weist insgesamt vier Altlastenverdachtsflächen auf [76]. 
Der Trassenkorridor schneidet die Flächen 08AA08 und -14 und kreuzt die Fläche 08AA07 (s. Abbil-
dung 44). 
 
Tabelle 51 Altlastenverdachtsflächen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [76]  
Kennziffer Altlast 
08AA04 Sperrmüll, Bauschutt, Erdaushub 
08AA07 Hausmüll, Bauschutt, Erdaushub 
08AA08 Bauschutt, Erdaushub 
08AA14 Hausmüll, Bauschutt, Erdaushub, Verpackungsmaterialien, Konfiskate, Abfälle, VEGLA (Glasbausteine evtl. 
Staub-, Papier- und Glasabfälle) 
 
 
Abbildung 44 Altlastenverdachtsflächen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [76] 
3.6 Schutzgut Luft und Klima 
3.6.1 Übersicht und Datengrundlagen 
Unter dem Schutzgut „Luft und Klima“ werden die folgenden Untersuchungsaspekte betrachtet: 
• Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich, 
• Klimawandel. 
 
Unter den lufthygienischen und klimatischen Ausgleich fallen Aspekte zu Kaltluftleitbahnen, Aus-
gleichsräumen sowie bioklimatischen Gunst- und thermischen Belastungsräumen, die vor dem

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Hintergrund der Planziele und -inhalte Relevanz besitzen. Da lufthygienische Belange (Emissionen) 
allenfalls nachgeordneter Bedeutung sind, werden diese nicht näher betrachtet. Ausnahme bilden As-
pekte des Klimawandels, hier bezogen auf Belange hinsichtlich der Treibhausgasemission und -sen-
kung. 
 
Die bauzeitliche Beeinflussung der Luftqualität fällt unter die nicht- betrachtungsrelevanten Wirkungen 
und bleibt daher außen vor (s. Kap. 2.4).  
Die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels wird außerhalb der Schutzgutbe-
trachtungen geprüft (s. Kap. 4.10). Biotope mit Funktion als Treibhausgassenke (u. a. Wälder, s. Kap. 
3.3) sowie klimarelevante Böden (s. Kap. 3.5) werden für den Untersuchungsaspekt „Klimawandel 
(Treibhausgase)“ als Bestandteil des Sektors „Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirt-
schaft“ mit Klimaschutzzielen gem. § 3a KSG einbezogen. 
 
Maßgeblicher Raumbezug für die Bestandsaufnahme ist der Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200. 
 
Die herangezogenen Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme sind der nachfolgenden Tabelle zu 
entnehmen. 
 
Tabelle 52 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im Schutzgut „ Luft und Klima" 
Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich Kaltluftleitbahnen, Ausgleichsräume, Gunst- und Belastungsräume 
− Regionalplan-Entwurf Köln [11] (Erläuterungskarten A1: Karte K1) 
− Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln (2018) [41] 
− Daten des Klimaatlas NRW [89] 
− Daten zu Klimaschutzwald, s. Kap. 3.3.10 
Klimawandel Treibhausgasemission, Treibhausgassenke 
− Daten zu klimarelevanten Böden, s. Kap. 3.5 
− Daten zu klimarelevanten Biotoptypen, s. Kap. 3.3.1 
3.6.2 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich 
Kaltluftleitbahnen, Ausgleichsräume, bioklimatische Gunsträume sowie thermische Belastungsräume 
mit überörtlicher Bedeutung sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden [11]. 
 
Klimaschutzwald ist meist kleinräumig, im Bergheimer Stadtgebiet (A 61, Vogelwäldchen) großflächig 
vorhanden (s. Kap. 3.3.10, vgl. Anlage B-2). 
 
Auf örtlicher Ebene herrscht im Untersuchungsraum Freilandklima vor [89]. Die thermische Belastung 
im landwirtschaftlich genutzten Freiland kann tagsüber extreme Werte annehmen (> 41 °C). 
 
Nachts hingegen bildet sich ein Kaltluftstrom mit hohem Volumen (> 1.500 - 2.700 m³/s) aus, der Kalt-
luft von der Eifel über die Bürgewälder in Süd-nördlicher Richtung entlang der Hambachbahn nach 
Bergheim zur Erft führt (s. Abbildung 45). Westlich der Hambachbahn nimmt das transportierte

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Volumen ab (> 300 - 1.500 m³/s), östlich hingegen fließt die Kaltluft in der Niederung des Wiebachs 
der Erft zu. 
 
In der Gesamtbetrachtung besitzt die Landnutzung (v. a. landwirtschaftlich geprägtes Offenland) im 
westlichen Teil des Untersuchungsraums eine überwiegend geringe Bedeutung für die thermische 
Ausgleichsfunktion. Mit zunehmender Nähe zur Erft nimmt die Bedeutung hingegen zu und ist von 
sehr hoher bis höchster Bedeutung [89] (s. Abbildung 46). 
 
 
Abbildung 45 Kaltluftvolumenstrom über Grünflächen und Luftaustausch im bzw. durch den Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [89]

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Abbildung 46 Klimaanalyse (Gesamtbetrachtung) für den Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [89] 
3.6.3 Klimawandel (Treibhausgase) 
Das Vorkommen klimarelevanter Böden (Wasserrückhalt) beschränkt sich auf die Niederung der Erft 
(s. Kap. 3.5.2). 
 
Das Vorkommen von Wäldern als natürliche Treibhausgassenke beschränkt sich auf den unmittelba-
ren Tagebaurand sowie die Flächen jenseits der Autobahn A 61; innerhalb des Trassenkorridors lie-
gen keine Wälder vor (ATKIS) (vgl. Kap. 3.3.10). 
 
Es ist zudem davon auszugehen, dass die intensive ackerbauliche Nutzung mit Treibhausgasemissio-
nen infolge der Düngung der Böden einhergeht [54]. Eine Quantifizierung des Umfangs möglicher 
Treibhausgasemissionen infolge der bestehenden Landnutzung ist nicht belastbar möglich.  
3.7 Schutzgut Landschaft 
3.7.1 Übersicht und Datengrundlagen 
Unter dem Schutzgut „Landschaft“ werden folgende Untersuchungsaspekte betrachtet: 
• Landschaftsschutzgebiete, 
• Geschützte Landschaftsbestandteile (einschl. Alleen und Kompensationsflächen) (§ 29 
BNatSchG i. V. m. §§ 39, 41 LNatSchG NRW).

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Naturparks, Naturdenkmäler sowie Landschaftsbildeinheiten mit herausragender und besonderer Be-
deutung liegen im maßgeblichen Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 nicht vor [14][83][21]. Um-
weltauswirkung sind daher auszuschließen; die Betrachtung entfällt. 
 
Belange der landschaftsgebundenen Erholung werden unter dem Schutzgut Mensch, insb. menschli-
che Gesundheit (s. Kap. 3.2.4) thematisiert. Kulturlandschaften werden im Rahmen des Schutzguts 
kulturelles Erbe, sonstige Sachgüter (s. Kap. 3.8.4) behandelt. 
 
Maßgeblicher Raumbezug für die Bestandsaufnahme ist der Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200. 
 
Die herangezogenen Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme sind der nachfolgenden Tabelle zu 
entnehmen. 
 
Tabelle 53 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im Schutzgut „ Landschaft" 
Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete 
− Fachinformationssystem Landschaftsinformationssammlung NRW (LINFOS) [83] 
− Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ (Stand 04/2019) [14] 
Geschützte Landschaftsbe-
standteile 
Geschützte Landschaftsbestandteile 
− Fachinformationssystem Landschaftsinformationssammlung NRW (LINFOS) [83] 
− Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde und Titzer Höhe“ (Stand 04/2019) [14] 
− Alleenkataster (hinterlegt in [83]) 
 
Kompensationsflächen 
− Artenschutzkonzept Ost, RWE Power AG 
− Auszug aus dem Kompensationskataster des Rhein-Erft-Kreises [81] 
− Kompensationsflächen der RWE Power AG 
3.7.2 Landschaftsschutzgebiete 
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 erstreckt sich über drei Landschaftsschutzgebiete 
(LSG) (vgl. Beschreibung in Kap. 2.8.3.4, Tabelle 19; kartografische Darstellung zudem in Anlage B-
2). Weitere LSG sind nicht vorhanden. 
3.7.3 Geschützte Landschaftsbestandteile 
3.7.3.1 Geschützte Landschaftsbestandteile einschl. Alleen (Landschaftsplan)  
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 weist der Landschaftsplan die nachfolgend charakteri-
sierten und in Abbildung 47 dargestellten vier geschützten Landschaftsbestandteile aus [14][76].

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Tabelle 54 Geschützter Landschaftsbestandteil im geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans (gem. Landschaftsplanung [14][83]) 
Kennung Bezeichnung Schutzziele 
LB 2.4-29 Waldfläche Sittarder Hof − Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbe-
sondere wegen des ökologisch hochwertigen, sehr alten Baumbe-
standes, 
− Bedeutung zur Belebung des Landschaftsbildes. 
LB 2.4-66 Gehölze und Grünlandflächen am ehe-
maligen Hof “Haus Laach” südlich von 
Thorr 
− Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbe-
sondere zur Erhaltung ökologischer Funktionen und als Lebens-
raum für Pflanzen und Tiere, 
− Bedeutung zur Belebung des Landschaftsbildes. 
LB 2.4-68 104 Sommerlinden entlang der L 277 
zwischen Berrendorf und Widdendorf 
− Bedeutung zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes. 
 
Hinweis: Gem. [76] ist die Verortung nicht anhand der Örtlichkeit vor-
genommen worden und daher näherungsweise zu verstehen. 
LB 2.4-69 Ortseingrünung (Gehölze, Grünlandflä-
chen und Obstwiesen) am westlichen 
Ortsrand von Widdendorf 
− Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Er-
haltung der gut strukturierten und wertvollen Lebensräume für 
Pflanzen und Tiere im Ortsrandbereich. 
− Bedeutung zur Belebung des Orts- und Landschaftsbildes als 
Übergangsbereich von bebauter Fläche zur freien Landschaft und 
als Reststrukturen ehemaliger landschaftstypischer Ortsrandgestal-
tung und -nutzung. 
 
 
Abbildung 47 Geschützte Landschaftsbestandteile im Untersuchungsraum Trassenk orrdior+200 [14][76] 
Innerhalb des Trassenkorridors befindet sich ausschließlich die Baumreihe LB 2.4-68. 
 
Der im Landschaftsplan dargestellte geschützte Landschaftsbestandteil „Rosskastanienallee (50 
Bäume) an der K 12 westlich des Sittarder Hofes“ (LB 2.4-28) ist bergbaulich bereits in Anspruch ge-
nommen und besteht nicht mehr.

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Alleen (geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 41 LNatSchG) sind nicht vorhanden [83]. 
3.7.3.2 Kompensationsflächen 
Das Kompensationskataster des Rhein-Erft-Kreises umfasst derzeit insgesamt 18 Kompensationsflä-
chen mit räumlicher Schnittmenge zum Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [81]; darin inbegrif-
fen sind insgesamt fünf Flächen des Artenschutzkonzept Ost der RWE Power AG ( T11.1, T11.2-D11, 
T12.3, TW1, T39-D1; vgl. Kap. 2.8.4.4). 
 
Die Kompensationsflächen sind nachfolgend gelistet und dargestellt.  
 
Tabelle 55 Kompensationsflächen innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200  gem. Kompensationskataster des Rhein-Erft-
Kreis unter Berücksichtigung der Flächen des Artenschutzkonzepts Ost der RWE Power AG  ([81], RWE Power AG) 
Nr. Gemarkung Flur Flurstück Gemeinde Fläche [ha] Ziel 
EL 1 Heppendorf 61 109 Elsdorf 0,53 Bäume, Hecken, Brache (Sukzession) 
EL 3 oeko Heppendorf 08 72, 204 u. a. Elsdorf 3,57 Wald, Bäume, Hecken, Obstwiese 
EL 33 Heppendorf 61 91, 100, 108 Elsdorf 2,64 Wald, Bäume, Hecken, Obstwiese, 
Krautflur 
EL 36 Heppendorf 60 54 Elsdorf 2,65 Wald 
BM 12 Quadrath-Ichendorf 17 115, 116, 117 Bergheim 0,63 Bäume, Hecken 
BM 25 Quadrath-Ichendorf 17 116 Bergheim 0,22 Bäume, Hecken 
BM 7 oeko Quadrath-Ichendorf 17 120 Bergheim 0,81 Wald, Obstwiese 
BM 78 Bergheim 28 581 Bergheim 0,96 Bäume, Hecken, Obstwiese 
BM 88 Bergheim 26 412 Bergheim 1,16 Wald 
BM 91 Bergheim 26 260 Bergheim 0,44 Wald 
BM 92 Bergheim 26 252 Bergheim 0,44 Wald, Brache (Sukzession) 
BM 93 Bergheim 26 241 Bergheim 0,47 Wald, Bäume, Hecken 
BM 94 Bergheim 26 251 Bergheim 0,31 Wald, Bäume, Hecken 
T11.1 Heppendorf 60 54 Elsdorf 2,60 Vorlaufende Aufforstung 
T11.2-D11 Heppendorf 60 12 - 19 Elsdorf 6,80 Halboffene parkartige Landschaft 
T12.3 Heppendorf 08 14, 16, 18 Elsdorf 1,34 Vorlaufende Aufforstung 
TW1 Heppendorf 60 54, 56 Elsdorf 1,16 Naturgemäßes Waldmanagement 
T39-D1 Heppendorf 62 11, 12, 65 Elsdorf 7,53 Halboffene parkartige Landschaft 
(Watvogelgewässer)

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Abbildung 48 Kompensationsflächen im Untersuchungsraum Trassenkorrdior+200 [14][76] 
3.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
3.8.1 Übersicht und Datengrundlagen 
Unter dem Schutzgut „kulturelles Erbe, sonstige Sachgüter“ werden die folgenden Untersuchungsas-
pekte betrachtet: 
• Baudenkmäler, Denkmalbereiche 
• Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche, archäologische Konfliktbereiche 
• Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche 
• Bedeutende Infrastruktur (Verkehrswege, Brücken, Durchlässe, Damm Hambachbahn; Be-
bauung; Ver- und Entsorgungsinfrastruktur, Brunnen und Rohrleitungen (Sümpfungsmaßnah-
men Tagebau Hambach, RWE Power AG)) 
 
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler im Boden oder in Gewässern, ein-
schließlich von Zeugnissen tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, Verände-
rungen / Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit durch nicht mehr selbstständig erkenn-
bare Bodendenkmäler, sowie vermutete Bodendenkmäler aufgrund konkreter, wissenschaftlich be-
gründeter Anhaltspunkte (§ 2 Abs. 5 DSchG NRW). Böden mit Funktionen als Archiv der Natur - und 
Kulturgeschichte i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG werden unter dem S chutzgut Boden erfasst (s. 
Kap. 3.5.3). 
 
Mit den bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild 
vor dem Hintergrund des kulturellen Erbes behandelt. Weitere (wasser-)wirtschaftliche Tätigkeiten

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werden unter dem Schutzgut Wasser (Gewässerbenutzungen; s. Kap. 3.1.5) sowie Fläche (Flächen-
nutzung; s. Kap. 3.4.2) thematisiert. Schäden an Wohn- und Freizeitinfrastruktur werden nach Erfor-
dernis in die Untersuchungsaspekte unter dem Schutzgut Mensch, insb. menschliche Gesundheit ein-
bezogen.  
 
Maßgeblicher Raumbezug für die Bestandsaufnahme ist der Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200. 
 
Die herangezogenen Datengrundlagen zur Bestandsaufnahme sind der nachfolgenden Tabelle zu 
entnehmen. 
 
Tabelle 56 Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme der Untersuchungsaspekte im Schutzgut „ Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ 
Untersuchungsaspekt Datengrundlage(n) zur Bestandsaufnahme 
Baudenkmäler, Denkmalberei-
che 
Baudenkmäler, Denkmalbereiche 
− Denkmallisten der Städte Elsdorf [42] und Bergheim [43] 
Bodendenkmäler, bedeutsame 
archäologische Bereiche 
Bodendenkmäler 
− Schriftliche Mitteilungen des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 
17.07.2020, 13.09.2022 [72][73] 
 
Bedeutsame archäologische Bereiche 
− Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln [22]  
 
Archäologische Konfliktbereiche 
− Schriftliche Mitteilungen des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 
17.07.2020, 13.09.2022 [72][73] 
Bedeutsame Kulturlandschafts-
bereiche 
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche 
− Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln [22]  
Bedeutende Infrastruktur Verkehrswege, Brücken, Durchlässe, Damm Hambachbahn 
− Flächennutzungspläne der Städte Bergheim [12] und Elsdorf [13] 
− Straßeninformationsbank NRW (NWSIB) [97] 
− Anlagen an Oberflächengewässern, hinterlegt in ELWAS [84] 
− Luftbildauswertung 
 
Bebauung 
− s. Schutzgut „Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit“ 
 
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur  
− Wasserwirtschaftliche Anlagen/ Einrichtungen, hinterlegt in ELWAS [84] 
− Daten des Erftverbands vom 07.09.2020 [74] 
− Abfrage Leitungskataster [94] 
− Daten der RWE Power AG 
 
Brunnen und Rohrleitungen (Sümpfungsmaßnahmen Tagebau Hambach, RWE Power AG) 
− Daten der RWE Power AG 
3.8.2 Baudenkmäler, Denkmalbereiche 
Vorhandene Denkmäler im Untersuchungsraum sind in Tabelle 57 genannt; sie befinden sich nicht im 
Trassenkorridor. Denkmalbereiche sind nicht bekannt.

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Tabelle 57 Denkmäler im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200  [42][43] 
Denkmalliste Nr. Lage Bezeichnung Eintragung 
Stadt Bergheim A-5362008-18 Südl. der Ortslage Thorr Haus Laach, Burgruine 28.07.1987 
A-5362008-230 Grundstücksgrenze von Haus Laach Bildstock 19.03.1996 
3.8.3 Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche, archäologische Konfliktbe-
reiche 
3.8.3.1 Bodendenkmäler 
Im Untersuchungsraum befindet sich ein bekanntes Bodendenkmal („Haus Laach“, BM-097) [72][73] 
(s. Abbildung 49). Es grenzt unmittelbar nördlich an die Gewässertrasse, liegt allerdings außerhalb 
des zu sichernden Trassenkorridors. 
3.8.3.2 Bedeutsame archäologische Bereiche 
Im Norden des Untersuchungsraums verläuft mit der Via Belgica ein regional bedeutsamer archäologi-
scher Bereich (deckungsgleich zum Verlauf der Römerstraße, Thorr, vgl. u. s. Abbildung 49, Konflikt-
bereich 5) [22]. 
 
Tabelle 58 Regional bedeutsame archäologische Bereiche im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [22]  
Nr. Name Beschreibung 
VIII Via Belgica Römische Straße von Köln über Jülich nach Rimburg und weiter bis Boulogne-sur-Mer an der Atlan-
tikküste. […]. Bedeutender Verkehrsweg mit begleitender Infrastruktur wie Rasthäusern, Kreuzungen, 
Brücken, Einschnitten, Heiligtümern, Gräberfeldern, zugleich räumliche Vorgabe für die Landvermes-
sung; auf großen Abschnitten bis heute erhalten und genutzt. 
3.8.3.3 Archäologische Konfliktbereiche 
Aufgrund von günstigen Bedingungen für die Siedlungsentwicklung, von Ausgrabungen und Oberflä-
chenfunden, die eine intensive vorgeschichtliche Besiedlung belegen, liegen gem. Mitteilung des LVR 
vom 13.09.2022 [73] zahlreiche Hinweise auf archäologische Fundstätten vor. Der LVR definiert dies-
bzgl. fünf Konfliktbereiche und weist darauf hin, dass darüber hinaus im gesamten Trassenkorridor  
wegen o. g. Begründung mit bislang nicht weiter lokalisierten Fundplätzen zu rechnen ist.  
 
Konkrete Befunderwartungen liegen für vorgeschichtliche Siedlungsreste (metallzeitliche Siedlungs-
stellen in den Konfliktbereichen 2 und 4, römische Siedlungsstellen im Konfliktbereich 1), römische 
Landgüter (Konfliktbereiche 2 und 3) und Straßen (römische Straße „Via Belgica“ von Köln nach 
Boulogne-sur-Mer, vermutetes Bodendenkmal Niederzier VBD-0036; Konfliktbereich 5) vor.

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Abbildung 49 Bestehende Bodendenkmäler, archäologische Konfliktbereiche und regional bedeutsame Kulturlandschaften im Untersuchungs-
raum Trassenkorridor+200 [72][73]  
3.8.4 Kulturlandschaftsbereiche 
Der Trassenkorridor durchquert zwischen dem Damm der Hambachbahn und der Großen Erft den re-
gional bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Manheimer Fließ / Wiebachtal (Bergheim, Elsdorf)“ 
(vgl. Abbildung 49). 
 
Tabelle 59 Regional bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [22]  
Nr. Name Beschreibung (gekürzt) Ziele 
078 Manheimer 
Fließ / Wie-
bachtal (Berg-
heim, Elsdorf) 
Historischer Bereich in der landwirtschaftlich geprägten Niederung des Man-
heimer Fließ und des Wiebach um die […] Ruine von Haus Laach sowie 
den Weiler Widdendorf […]. Erhaltene geoarchäologische Relikte in den 
Niederungen des Wiebach, des Manheimer Fließ; Im Westen Abschnitt der 
Tagebau-Anschlussbahnstrecke Hambachbahn von 1983. 
− Bewahren des Kul-
turlandschaftsgefü-
ges (3)  
− Sichern linearer 
Strukturen (5) 
3.8.5 Infrastruktur 
3.8.5.1 Verkehrswege, Brücken, Durchlässe, Damm Hambachbahn 
Neben zahlreichen Landwirtschaftswegen und Wohnstraßen wird der Untersuchungsraum wie folgt 
überörtlich verkehrlich genutzt [12][13][97]:

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Tabelle 60 Überörtliche verkehrliche Nutzungen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [12][13][97] 
Kategorie Verkehrsweg[75] Lage / Streckenverlauf 
Kreisstraße K12 (Kerpener Straße) Berrendorf 
K19 (Laacher Straße) Ahe - Thorr 
K30 (Horremer Straße / Heppendorfer Str.) Widdendorf - Berrendorf 
K33 (Nordrandweg) Berrendorf - Heppendorf 
Landstraße L276 B477 - Bergheim 
L277 Widdendorf - B477 
Bundesstraße B477 B55 (bei Elsdorf) - A4 (bei Sindorf) 
Bundesautobahn A 61 Mönchengladbach - Koblenz 
Bahnanlage Hambachbahn Tagebau Hambach - Kraftwerk Niederaußem 
 
Die Gewässer Winterbach, Wiebach und Große Erft passieren im Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200 insgesamt 19 Querbauwerke (s. Tabelle 61). Zwei in ELWAS [84] geführte Verrohrungen des 
Winterbachs (sob_5696, sob_20363) befinden sich auf dem Gelände des Forums :terra nova; der 
Winterbach existiert dort nicht mehr.  
 
Tabelle 61 Querbauwerke im Verlauf von Winterbach, Wiebach und Großer Erft im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 [84]  
ID Bauwerksart Länge [m] Gewässer Stat.-km 
sob_20362 Verrohrung 8 Winterbach 0,70* 
sob_20360 Verrohrung 10 Winterbach 0,52 
sob_5691 Verrohrung 8 Winterbach 0,35 
sob_20359 Verrohrung 7 Winterbach 0,02 
sob_20358 Verrohrung 8 Winterbach 0,01 
sob_11127 Verrohrung 9 Wiebach 4,06 
sob_11123 Brücke 14 Wiebach 3,81 
sob_11107 Verrohrung 5 Wiebach 3,47 
sob_11106 Verrohrung 47 Wiebach 2,83 
sob_11034 Verrohrung 40 Wiebach 2,74 
sob_11033 Verrohrung 5 Wiebach 2,64 
sob_11028 Brücke 4 Wiebach 2,36 
sob_11020 Brücke 10 Wiebach 2,22 
sob_11019 Brücke 8 Wiebach 1,24 
sob_10994 Verrohrung 10 Wiebach 0,70 
sob_10990 Verrohrung 4 Wiebach 0,32 
sob_10192 Brücke 12 Große Erft 0,94 
sob_10190 Brücke 3 Große Erft 0,92 
sob_6394 Brücke 60 Große Erft 0,78 
* Stationierung korrigiert 
3.8.5.2 Bebauung 
Die Wohnbebauung und gewerbliche Bebauung ist in Kapitel 3.2.2 dargestellt.

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3.8.5.3 Ver- und Entsorgungsinfrastruktur 
Die Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie wasserwirtschaftlichen Anlagen / Einrichtungen mit  
Lage innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 sind in Tabelle 62 aufgelistet und in 
Abbildung 50 räumlich dargestellt [74][84][94]. 
 
Tabelle 62 Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie wasserwirtschaftliche Anlagen / Einrichtungen im Untersuchungsraum Trassenkor-
ridor+200 [74][84][94] 
Kategorie Bezeichnung/Funktion Betreiber Nr. Quelle 
Abwasser Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 56 Erftverband 
Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 5980 Erftverband 
Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 6458 Erftverband 
Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 6459 Erftverband 
Hauptsammler RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr Erftverband 59 Erftverband 
Hauptsammler RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr (2) Erftverband 6467 Erftverband 
Hauptsammler RÜB/PW/VS Ahe Erftverband 6462 Erftverband 
Regenüber-
laufbecken 
RÜB/PW/VS Berrendorf Erftverband 203 Erftverband 
RÜB Widdendorf Erftverband 1034 Erftverband 
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr (2) Erftverband 365 Erftverband 
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr Erftverband 231 Erftverband 
Pumpwerk RÜB/PW/VS Berrendorf Erftverband 3580 Erftverband 
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr (2) Erftverband 364 Erftverband 
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr Erftverband 636 Erftverband 
Einleitungs-
stellen 
RÜB Berrendorf KÜ Erftverband 222124715 ELWAS 
Stauraumkanal Widdendorf Erftverband 222124903 ELWAS 
Kleinkläranlage privat 22229470 ELWAS 
RÜB 34 Thorr 2 KÜ Erftverband 222124896 ELWAS 
Versor-
gungsleitun-
gen 
Westdeutschland Anbindungsleitung (Erdgas), DN 800 Gascade - Leitungskataster 
2 x Hochspannungsfreileitung Amprion - Leitungskataster 
Ferngasleitung FG 30A Evonik - Leitungskataster 
Gastransportleitung Elsdorf-Köln, DN 300 Thyssengas - Leitungskataster 
Lichtwellenleiter-Kabelschutzrohr-Anlage PLEdoc / GasLINE - Leitungskataster 
Wiebach-Leitung (Wasser) RWE Power AG - RWE Power AG 
 
Der Wiebachhof und das Gut Margaretenhöhe sind mit Kleinkläranlagen ausgestattet [84].

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Angaben zur Umweltprüfung 
 
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Abbildung 50 Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie wasserwirtschaftliche Anlagen / Einrichtungen im Untersuchungsraum Trassenkor-
ridor+200 [74][84][94] 
3.8.5.4 Brunnen und Rohrleitungen (Sümpfungsmaßnahmen Tagebau Hambach, RWE Power 
AG) 
Die Trockenhaltung des Tagebaus Hambach erfordert umfassende Maßnahmen zur Sümpfung (Nied-
righaltung bzw. Regulierung des Grundwasserspiegels). 
 
Innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 betreibt die RWE Power AG derzeit insge-
samt 71 Brunnen zur Grundwasserentnahme (davon 24 innerhalb der Abbaugrenzen des Tagebaus); 
im gleichem Raum wird das gehobene Grundwasser über Rohrleitungen mit einer Gesamtlänge von 
rd. 10 km abgeleitet. 
 
Im Trassenkorridor selbst sind derzeit 14 Brunnen vorhanden. 
3.9 Wechselwirkungen 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UVPG spiegeln das ökosys-
temare Wirkungsgefüge der Umwelt wider und beschreiben alle funktionalen u nd strukturellen Bezie-
hungen zwischen den Schutzgütern. Sie äußern sich darin, dass ein Schutzgut in Wahrnehmung sei-
ner ökologischen Funktion auch den Zustand eines anderen Schutzgutes beeinflussen kann.  
 
Tabelle 63 zeigt die potenziellen Wechselwirkungen, die für den Braunkohlenplan von Relevanz sein 
können, auf. In einem ersten Schritt werden die Schutzgüter markiert, die direkt durch die Wirkfaktoren 
des Vorhabens beeinflusst werden. In der Folge sind diejenigen Schutzgüter zugeordnet, die in

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Wechselwirkung zu dem direkt beeinflussten Schutzgut stehen und daher mittelbar beeinflusst werden 
könnten. 
 
Tabelle 63 Relevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei Durchführung des Braunkohlenplans  
Wirkfaktoren des Vorhabens und direkt beeinflusste Schutzgüter Schutzgut in potenzieller Wechselwirkung zu ei-
nem direkt beeinflusstem Schutzgut 
Potenziell direkt beeinflusstes Schutz-
gut 
Flächennutzung und Gewäs-
ser- / Landschaftsstrukturen 
Relief der Gewässertrasse 
Wasserhaushalt des Ablauf-
gewässers 
Wasserbeschaffenheit des 
Ablaufgewässers 
Menschen, einschl. mensch-
liche Gesundheit 
Tiere, Pflanzen, biologische 
Vielfalt 
Fläche 
Boden 
Wasser 
Luft und Klima 
Landschaft 
Kulturgüter, sonst. Sachgüter 
Menschen inkl. menschl. Gesundheit - - - -  - - - - - - - 
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt X - -  - -  - - - - X - 
Fläche X X - - X X  X X X X X 
Boden - X - - - X X  X X - X 
Wasser X - X X X X X X  - - X 
Luft und Klima - - - - - - - - -  - - 
Landschaft X X - - - - - - - -  X 
Kulturgüter, sonst. Sachgüter - -  - - - - - - - - -  
 
Die ermittelten Wechselwirkungen werden im Rahmen der Auswirkungsprognose schutzgutbezogen 
berücksichtigt. Auf diese Weise werden Wechselwirkungen bei der Ermittlung, Beschreibung und Be-
wertung der Umweltauswirkungen hinreichend berücksichtigt. 
3.10 Derzeitige für den Braunkohlenplan bedeutsame Umweltprobleme (Vorbelastungen)  
Mit den derzeit für den Braunkohlenplan bedeutsamen Umweltproblemen werden diejenigen Vorbe-
lastungen zusammengestellt, von denen übergeordnete Beeinträchtigungen der Schutzgüte r ausge-
hen, die funktional eng verknüpft mit den Wirkfaktoren bzw. Wirkungen des Braunkohlenplans sind. 
Sie ergeben sich i. d. R. über den Abgleich des derzeitigen Umweltzustands (s. Kap. 3.1-3.8) mit den 
geltenden fachrechtlichen und planerischen Umweltzielen (s. Kap. 2.8). Als „bedeutsam“ werden alle 
Umweltprobleme gefasst, die entweder einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Plans haben oder 
durch die Planziele vermindert oder verstärkt werden (vgl. [1]). Im vorliegenden Fall handelt es sich 
bei den bedeutsamen Umweltproblemen um: 
• die intensive landwirtschaftliche Flächennutzung, 
• die sümpfungsbedingte Grundwasserregulierung und 
• Sümpfungs- und Grubenwassereinleitungen in die Erft. 
 
Die intensive landwirtschaftliche Flächennutzung im Trassenkorridor führt zu einer weitgehend 
ausgeräumten und strukturarmen Landschaft; in gleichem Maße sind die bestehenden natürlichen 
Fließgewässer (Winterbach, Wiebach, Manheimer Fließ) strukturell vollständig verändert und gleichen

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 140 von 233 
heutzutage de facto monotonen Entwässerungsgräben. Nutzungsbedingt kommt es hierbei zu Stoffe-
inträgen in das Grundwasser und die Oberflächengewässer [84]. Maßnahmen zur strukturellen Auf-
wertung der Landschaft sind Gegenstand des Landschaftsplans (s. Kap. 2.8.3.4) und des Umset-
zungsfahrplans (s. Kap. 2.8.4.3), ohne jedoch die bestehenden Nutzungsstrukturen maßgeblich zu 
verändern. 
 
Die Grundwasserregulierung durch die Sümpfung für den Tagebau Hambach führt im Trassenkorri-
dor zu deutlich abgesenkten Grundwasserständen. Neben der mengenmäßigen Beeinträchtigung der 
Grundwasserkörper führt dies insbesondere dazu, dass die Oberflächengewässer im Trassenkorridor 
heutzutage überwiegend keinen Grundwasserkontakt mehr aufweisen. Wenngleich diese Oberflä-
chengewässer natürlicherweise trockenfallen (vgl. Anlage 1 zum Hintergrundpapier Braunkohle [16]), 
sind sie als „erheblich verändert“ ausgewiesen, d. h. der gute ökologische Zus tand ist absehbar auf-
grund der gegebenen Restriktionen nicht zu erreichen (vgl. Kap. 3.1). 
 
Die Sümpfungs- und Grubenwassereinleitungen in die Erft führen zu einer deutlichen Aufhöhung 
der Abflussmengen sowie zu einer stofflichen und insbesondere thermischen Belastung der Erft 
[16][23]. Die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele nach § 30 WHG und die Inanspruch-
nahme von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 Abs. 2 WHG für den Unterlauf der 
Erft werden im Hintergrundpapier Braunkohle begründet [16]. Durch Maßnahmen des Perspektivkon-
zepts Erft [23] sowie Maßnahmen gem. [16] sollen zukünftige (weitere) Zustandsverschlechterungen 
vermieden werden. 
 
Die derzeit bestehenden wasserwirtschaftlich begründeten Umweltprobleme werden mit Einstellung 
des Tagebaubetriebs an Bedeutung verlieren (Einstellung der Einleitung von Sümpfungs - und Gru-
benwässern, sukzessive Reduzierung der Sümpfung). In der Folge werden die Vorbelastungen der 
Vorflut zum Zeitpunkt des Gewässerausbaus (vsl. 2060er Jahre), zu dem die wasserwirtschaftlich re-
levanten Wirkungen des Braunkohlenplans einsetzen, nicht mehr oder in deutlich reduziertem Aus-
maß vorliegen. Hintergründe werden in den nachfolgenden Kapiteln weitergehend ausgeführt. 
3.11 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Braun-
kohlenplans 
Im Zusammenhang mit der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ist entsprechend 
Anl. 1 Satz 1 Nr. 2 b) ROG auch eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-
durchführung der Planung vorzunehmen. Diese Prognose kann sich im vorliegenden Fall ausschließ-
lich auf die Nichtdurchführung im vorgesehenen Raum beziehen, da ein Ablauf aus dem Tagebausee 
zur Gewährleistung des Zielwasserspiegels im Tagebausee unabdingbar ist (vgl. Kap. 1.1).  
 
Die Prognose richtet sich dabei in erster Linie nach der Umsetzung verbindlicher planerischer V orga-
ben, der Umsetzung raumbedeutsamer Vorhaben (hier: Tagebaurekultivierung Hambach) sowie  der 
Folgen ungesteuerter Faktoren (hier: Klimawandel). In Bezug auf die Wirkfaktoren des Braunkohlen-
plans sind folgende Aspekte potenziell relevant:

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Mit der Rekultivierung des Tagebaus Hambach geht zum einen ein großräumiger Grundwasserwie-
deranstieg einher, der erst bei Erreichen des stationären Endzustand (spätestens 2200) abgeschlos-
sen sein wird. In der Folge werden sich überwiegend wieder vorbergbaunahe Grundwass erstände ein-
stellen, die allerdings im Bereich des Trassenkorridors mit Ausnahme der Erftniederung weiterhin 
deutlich unter Flur liegen werden (s. hierzu 1.4.3.3). Eine relevante Bedeutung für die oberflächige 
Landschaftsstruktur im Trassenkorridor ergibt sich hieraus nicht. Der Grundwasserwiederanstieg in 
der Erft-Niederung (und damit der Grundwasserzustrom zur Erft) soll durch entsprechende Niedrighal-
tungsmaßnahmen des Erftverbands zum Schutz der Bebauung/ Infrastruktur auch langfristig einge-
schränkt bis unterbunden werden. 
 
Die Herstellung des Tagebausees geht zudem langfristig mit lokalen klimatischen Auswirkungen 
einher, da der Tagebausee mit seinem großen Wasservolumen als Kaltluftentstehungsgebiet klimati-
sche Ausgleichsfunktionen übernimmt. Der nächtliche Kaltvolumenstrom in den Tagebau hinein nimmt 
mit steigendem Seewasserspiegel ab, sodass die aus Süden heranströmenden Kaltluftvolumina zur 
Erft hin zunehmen und sich grundsätzlich günstig auf das Lokalklima auswirken [64]. 
 
Unter die Klimawandelfolgen sind in erster Linie eine Erhöhung der Tagesmitteltemperaturen um rd.  
+3,0 °C sowie eine Verschiebung der Niederschlagsverteilung mit geringeren sommerlichen Nieder-
schlägen, aber tendenziell leicht zunehmenden Jahresniederschlagssummen zu nennen [64]. In Kom-
bination ist von einer deutlichen Zunahme der Verdunstungsrate auszugehen [64]. 
 
Die Entwicklung der Landschaftsstrukturen richtet sich nach den planerischen Vorgaben im Unter-
suchungsraum, die ausführlich im Kap. 2.8.3 dargestellt sind. Aufgrund der überwiegenden Lage des 
Trassenkorridors im Landschaftsschutzgebiet wäre bei Nichtdurchführung grundsätzlich eine land-
schaftsökologisch getriebene, strukturelle Aufwertung der Landschaft entsprechend den Zielsetzun-
gen und Maßnahmen der Landschaftsplanung zu erwarten (s. hierzu Kap. 2.8.3.4). Dies begünstigt 
die freiraumplanerischen Ziele zur Förderung der landschaftsgebundenen Erholung, wobei landwirt-
schaftliche Belange weiterhin bedeutsam sein werden. Insbesondere in Tagebaunähe ist mit einer 
Entwicklung der Landschaft im Zusammenhang mit der Tagebausee(rand)-Entwicklung entsprechend 
den konzeptionellen Vorstellungen der Kommunen zu rechnen (s. hierzu Kap. 2.8.4.1). Umfangreiche 
bauliche Entwicklungen innerhalb des Trassenkorridors sind indes nicht zu erkennen.  
 
Die Gewässer unterliegen den Zielen der Bewirtschaftungsplanung und sind in den kommenden Jah-
ren so zu entwickeln, dass sie fristgerecht den guten Zustand/ das gute Potenzial entsprechend den 
Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie erreichen oder sich entsprechend festzusetzender gewässer-
spezifischer, abweichender Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen 
(§§ 27 ff., 47 i. V. m. 30, 31 WHG) entwickeln.  
 
Dies setzt zum einen die Umsetzung von Maßnahmen zur gewässerstrukturellen Entwicklung an 
allen Oberflächengewässern voraus. Neben den Inhalten des Umsetzungsfahrplans sind hierbei ins-
besondere die Umgestaltungsmaßnahmen entlang der Erft nach Maßgabe des Perspektivkonzepts 
Erft zu nennen (s. hierzu Kap. 2.8.4.3). Entlang von Winterbach und Wiebach sind bislang ausschließ-
lich Maßnahmen vorgesehen, die auf eine Gewässerentwicklung überwiegend im vorhandenen Profil 
abzielen.

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Mit der sukzessiven Einstellung der Einleitungen von Sümpfungs- und Grubenwasser in die Erft wer-
den die einleitungsbedingt überhöhten Abflüsse in der Erft mit der Tagebauseebefüllung deutlich zu-
rückgehen. Entsprechend den Darstellungen im Rahmen der Alternativenprüfung (Anlage A-1) ist 
nach Auskunft des Erftverbands ab etwa 2030 eine Abflussreduzierung auf rd. 3 m³/s (Pegel Glesch) 
denkbar. Langfristige Prognosen zur Entwicklung der Abflussverhältnisse sind nach Mitteilung des Er-
ftverbands derzeit nicht belastbar möglich [80]. Insgesamt ist im Zuge des Grundwasserwiederan-
stiegs indes auch eine Zunahme der Hochwasserabflüsse (HQ 100) nicht auszuschließen (Pegel Gle-
sch: rd. 44 m³/s; vgl. Anlage A-1, S. 43).  
 
In Bezug auf die Wasserbeschaffenheit kann nach Mitteilung des Erftverbands [80] davon ausge-
gangen werden, dass die Oberflächengewässer bei Einsetzen des Ablaufs aus dem Tagebausee die 
gewässertypspezifisch maßgeblichen qualitativen Anforderungen nach Maßgabe der Oberflächenge-
wässerverordnung erfüllen werden. Dies gilt insbesondere für die heutzutage vor allem thermisch be-
lastete Erft. Eine belastbare Quantifizierung der langfristig zu erwartenden Wasserbeschaffenheit  ab 
Vorhabenumsetzung ist derzeit hingegen nicht möglich. 
 
Insgesamt wäre bei Nichtdurchführung des Plans im Bereich des Trassenkorridors somit in erster Li-
nie eine landschaftsstrukturelle Aufwertung zu erwarten, ohne dass die derzeit bestehenden Struktu-
ren grundsätzlich verändert würden. Der Grundwasserwiederanstieg besit zt keine nennenswerte Be-
deutung für das Ablaufgewässer. Die Veränderungen der Vorflut erfolgen unabhängig von der letztli-
chen Lage des Ablaufgewässers zwischen dem Tagebausee und der Erft. 
3.12 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung des Braunkoh-
lenplans bis zur Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens 
Innerhalb des Trassenkorridors wird der Braunkohlenplan mit seiner Zulassung auf raumordnerischer 
Ebene verbindliche planerische Ziele und Vorgaben formulieren. Signifikante Entwicklungen des Um-
weltzustands zwischen der Zulassung des Braunkohlenplans und dem Gewässerausbauvorhaben in-
folge der Umsetzung verbindlicher planerischer Ziele für die Flächen innerhalb des Trassenkorridors 
sind somit nur möglich, sofern sie den Planinhalten und -zielen nicht entgegenstehen. Ob und inwie-
fern sich hieraus erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, bspw. da derzeit bestehende 
verbindliche planerische Vorgaben nicht umgesetzt werden können, ist Gegenstand der Auswirkungs-
prognose (s. Kap. 4). 
 
Entwicklungen des Umweltzustands außerhalb des Trassenkorridors, aber innerhalb des Untersu-
chungsraums bzw. mit Wirkung bis in den Untersuchungsraum hinein, entsprechen den Darstellungen 
in Kap. 3.11. Signifikante Unterschiede zwischen der Entwicklung des Umweltzustands im Untersu-
chungsraum bei Nichtdurchführung und bei Durchführung bis zur Umsetzung des Gewässerausbau-
vorhabens sind nicht zu erkennen.

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4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung des Braunkoh-
lenplans und Bewertung der jeweiligen Umweltauswirkungen 
4.1 Überblick 
Die nachfolgenden Kapitel umfassen die Auswirkungsprognose für den Braunkohlenplans, also die 
Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen des Braunkohlenplans auf die bereits 
hergeleiteten und im Bestand beschriebenen schutzgutspezifischen Untersuchungsaspekte  gemäß 
Kapitel 2.5. 
 
Aufgrund der in erster Linie wasserwirtschaftlich relevanten Wirkpfade des Braunkohlenplans und der 
daran gebundenen, vielfältigen Wechselwirkung zu übrigen Schutzgütern (s. Kap. 3.9) wird das 
Schutzgut Wasser eingangs der Auswirkungsprognose behandelt. Die potenziell relevanten Wirkpfade 
sind Tabelle 64 zu entnehmen und im Folgenden im Rahmen der einzelnen Schutzgüter behandelt. 
Eine weitergehende Unterteilung der für Gewässerausbauvorhaben eng miteinander verknüpften an-
lage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren ist nicht zielführend und entfällt. Baubedingte Wirkfaktoren 
werden grundsätzlich nicht behandelt (s. Begründung in Kap. 2.4). 
 
Die relevanten Belange in Bezug auf die Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern entspre-
chend den Darstellungen in Kapitel 3.9 sowie die Entwicklungen des Umweltzustands bis zur Durch-
führung des im BKP vorbereiteten Gewässerausbaus gemäß Kapitel 3.12 werden in die Auswirkungs-
prognose an erforderlicher Stelle einbezogen. 
 
Auf Ebene der einzelnen Untersuchungsaspekte werden nach Erfordernis Maßnahmen zur Vermei-
dung, Minimierung und Kompensation möglicher Umweltauswirkungen skizziert.  Auf diese Gesichts-
punkte wird unter Kapitel 5 noch einmal gesondert eingegangen.  
 
Die Bewertung der Auswirkungen erfolgt anhand der fachrechtlichen Maßstäbe entsprechend Kapitel 
2.8.2. Die Ergebnisse der fachrechtlichen Bewertungen fließen in die vorläufige Gesamtbewertung der 
Umweltauswirkungen bei Durchführung des Braunkohlenplans ein (s. hierzu Kap. 6.1). 
 
Tabelle 64 Untersuchungsaspekte zu den einzelnen Schutzgütern mit Angabe der potenziellen Wirkpfade zum Vorhaben  
Schutzgut Untersuchungsaspekt Potenzielle Wirkpfade zum Vorhaben (vgl. Kap. 2.3 und 2.4)  
Wasser Oberflächengewässer − Entwicklung des Ablaufgewässers 
− Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt 
− Hydraulisch-hydrologische Veränderungen in der Vorflut 
− Qualitative Veränderungen in der Vorflut 
Grundwasser − Potenzielle hydraulische Verbindung zum Grundwasser 
Hochwasserschutz − Veränderungen des Reliefs (Geländeeinschnitt, ggf. Verwallungen) 
− Zusätzlicher Abfluss aus dem Tagebausee 
Gewässerbenutzungen − Herstellung und Betrieb des Ablaufs 
− Beeinträchtigung bestehender Gewässerbenutzungen Dritter 
Menschen, ein-
schließlich der 
menschlichen Ge-
sundheit 
Wohnen und Arbeiten − Flächeninanspruchnahme einschl. Beeinträchtigung bedeutender Infra-
struktur 
− Hochwassergefährdung 
Ver- und Entsorgung − Flächeninanspruchnahme / Geländeeinschnitt einschl. Beeinträchtigung 
bedeutender Infrastruktur

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Schutzgut Untersuchungsaspekt Potenzielle Wirkpfade zum Vorhaben (vgl. Kap. 2.3 und 2.4)  
Erholung − Flächeninanspruchnahme einschl. Beeinträchtigung bedeutender Infra-
struktur 
− Veränderung der Flächennutzung /-nutzbarkeit 
− Hochwassergefährdung  
Tiere, Pflanzen, 
biologische Viel-
falt 
Besonders geschützte Ar-
ten 
− Schädigung und Störung einzelner Individuen 
− Beeinträchtigung und Zerstörung von Habitaten 
− Beeinflussung der Artenzusammensetzung (Verbindung von Still- und 
Fließgewässerökosystemen) 
Arten nach Umweltscha-
densgesetz 
− Schädigung einzelner Individuen 
− Beeinträchtigung und Zerstörung von Habitaten 
− Beeinflussung der Artenzusammensetzung (Verbindung von Still- und 
Fließgewässerökosystemen) 
Nachrichtlich: Neobiota − Verbindung von Still- und Fließgewässerökosystemen (Ausbreitung ge-
bietsfremder, invasiver Arten) 
Naturschutzgebiete − Flächeninanspruchnahme 
− Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft 
Gesetzlich geschützte Bi-
otope  
− Flächeninanspruchnahme 
− Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft 
Biotopverbund − Flächeninanspruchnahme 
− Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft 
Nachrichtlich: Schutzwür-
dige Biotope 
− Flächeninanspruchnahme 
− Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft 
FFH-Lebensraumtypen − Flächeninanspruchnahme 
− Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft 
Natura 2000-Gebiete − Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt 
− Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft 
Fläche Flächennutzung − Flächeninanspruchnahme (Nutzungsänderung) 
− Hochwassergefährdung 
Unzerschnittene, ver-
kehrsarme Räume 
− Flächeninanspruchnahme (Zerschneidung) 
Boden Schutzwürdige Böden 
(Natürliche Bodenfkt.) 
− Bodenabtrag 
− Veränderung des Bodenwasserhaushalts 
Schutzwürdige Böden (Ar-
chivböden) 
− Inanspruchnahme (Bodenabtrag) 
Altlasten − Schadstofffreisetzung (Bodenabtrag, Auswaschung) 
Luft und Klima Lufthygienischer und kli-
matischer Ausgleich 
− Veränderung der Flächennutzung 
− Geländeeinschnitt 
Klimawandel (Treibhaus-
gase) 
− Bauzeitliche Emissionen 
− Veränderung der Flächennutzung einschließlich der Inanspruchnahme kli-
marelevanter Böden und Biotope (CO2-Senken) 
Landschaft Landschaftsschutzgebiete − Flächeninanspruchnahme, Flächennutzung und Geländeeinschnitt 
Geschützte Landschafts-
bestandteile 
− Flächeninanspruchnahme 
− Veränderung der Standortbedingungen (Wasserhaushalt, Wasserbeschaf-
fenheit) 
Kulturgüter, sons-
tige Sachgüter 
Baudenkmäler, Denkmal-
bereiche 
− Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt 
− Hochwassergefährdung 
Bodendenkmäler, bedeut-
same archäologische Be-
reiche, archäologische 
Konfliktbereiche 
− Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt 
Kulturlandschaftsbereiche − Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt 
Infrastruktur − Geländeeinschnitt 
− Hochwassergefährdung

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4.2 Schutzgut Wasser 
4.2.1 Oberflächengewässer 
4.2.1.1 Auswirkungen durch die Entwicklung des Ablaufgewässers 
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial 
Der Wiebach und der Winterbach stellen – i. S. v. § 28 WHG erheblich veränderte – Oberflächenwas-
serkörper dar, die unter die Berichtspflicht der Wasserrahmenrichtlinie fallen und ökologisch zu bewer-
ten sind. Die Herstellung des Ablaufgewässers durch den Anschluss des Tagebausees an den Winter-
bach und den naturnahen Ausbau des Winterbachs sowie des darauffolgenden Abschnitts des Wie -
bachs entsteht ein vereinter Oberflächenwasserkörper, der gegenüber heutigen Verhältnissen mit 
dem entstehenden Tagebausee eine wesentliche Vergrößerung des Einzugsgebiets erfährt und auf-
grund seiner Berichtspflichtigkeit den Bewirtschaftungszielen unterliegen wird. Mit seiner vollständigen 
Herstellung ist das Ablaufgewässer in die Bewirtschaftungsplanung des Landes Nordrhein-Westfalen 
aufzunehmen und die näheren Einzelheiten seiner Einstufung und die heranzuziehenden Bewirtschaf-
tungsziele sind zu diesem Zeitpunkt durch die Bewirtschaftungsbehörde zu bestimmen.  
 
Der Tagebausee wird den Wasserhaushalt und die Wasserbeschaffenheit des Ablaufgewässers der-
art prägen, dass dieses in gewässerökologischer Hinsicht dem Fließgewässertyp 21 „Seeausflussge-
prägtes Fließgewässer“ zuzuordnen sein wird (s. hierzu Kap. 1.4.3.2). 
 
Trotz des in seiner zukünftigen Gestalt künstlichen Ursprungs wird das Ablaufgewässer in seinem Ent-
wicklungskorridor eine entsprechend den hydrologischen und geologischen Rahmenbedingungen na-
turnahe Gestalt aufweisen und voraussichtlich ausschließlich kleinräumig im Bereich zu erhalten der 
Querungen morphologisch eingeschränkt sein. In der Folge ist zu erwarten, dass das Ablaufgewässer 
die Anforderungen an einen natürlichen Oberflächenwasserkörper erfüllen können wird und demnach 
das gute ökologische Potenzial des Gewässers dem guten ökologischen Zustand angenähert sein 
wird.  
 
Das Erreichen des guten ökologischen Zustands / Potenzials als hier maßgeblicher fachrechtlicher 
Bewertungsmaßstab entsprechend §§ 27, 28 WHG bemisst sich nach der Ausprägung der biologi-
schen Qualitätskomponenten (Fische, Makrozoobenthos, Makrophyten, Phythobenthos), für die der 
Steckbrief zum Fließgewässertyp 21 beispielhafte Zönosen und typischerweise vorkommende Arten 
benennt. Die erstmalige Entwicklung der Arten in dem neu entstehenden Gewässer erfolgt grundsätz-
lich nach dem Zufallsprinzip, wie es die Gutachter auch im Hinblick auf die limnologisch e Entwicklung 
für den Tagebausee herausstellen [17]. Grundsätzlich ist für das Ablaufgewässer zu erwarten, dass 
sich Zönosen entwickeln, die in besonderem Maße an die spezifischen thermischen Bedingungen und 
die Strömungsverhältnisse angepasst sein werden, die üblicherweise für potamale Fließgewässer ty-
pisch sind (geringe Fließgeschwindigkeiten, erhöhte Sommertemperaturen). Die langfristige Entwick-
lung der Arten indes richtet sich nach den vorherrschenden Habitatbedingungen, die gegenüber den 
Referenzbedingungen bzw. Anforderungen an den Gewässertyp (in erster Linie nach Steckbrief und 
OGewV) dargestellt und dahingehend bewertet werden können, ob diese nach derzeitigem Kenntnis-
stand dem Erreichen des guten ökologischen Zustands grundsätzlich entgegenstehen. Hierbei werden

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der Wasserhaushalt, die Durchgängigkeit, die morphologischen sowie die allgemein physikalisch-che-
mischen und chemischen Verhältnisse unterschieden. 
 
Der Wasserhaushalt des Ablaufgewässers wird ausführlich in Kapitel 1.4.3.3 beschrieben. Das durch 
den Tagebausee verursachte, relativ gleichmäßige Abflussregime mit geringen Schwankungen im 
Jahresverlauf und die ausgeglichene Wasserführung sind für den Gewässertyp charakteristisch. Der 
Wasserhaushalt des Ablaufgewässers kann somit als typisch eingestuft werden und steht dem Errei-
chen des guten ökologischen Zustands nicht entgegen. 
 
Das Ablaufgewässer kann grundsätzlich mit einer durchgängigen Gewässersohle (typisches Sohlsub-
strat, keine Abstürze) hergestellt werden, die insbesondere für das Makrozoobenthos und die Fisch-
fauna wesentlich für Wanderbewegungen ist. Größere Querungen des Trassenkorridors (Straßenque-
rungen, insb. auch Querung des Bahndamms der Hambachbahn) können in Abhängigkeit der bauli-
chen Ausgestaltung indes ein Durchgängigkeitshindernis im Ufer - und Auenbereich darstellen, dessen 
Auswirkungen durch eine entsprechende Gestaltung der Querungen gemindert werden können  (bspw. 
durch eine entsprechende Dimensionierung des Querbauwerks mit seitlich angeordneten Bermen) . 
Grundsätzliche, bewertungsrelevante Auswirkungen infolge einer eingeschränkten Durchgängigkeit im 
Auenbereich sind nicht zu erwarten. 
 
Ob das Ablaufgewässer letztlich insbesondere in Bezug auf dessen Anschluss an den Tagebausee 
durchgängig hergestellt werden soll, ist im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens vor al-
lem in Hinblick auf die damit verbundenen Wanderbewegungen von Neobiota zu bestimmen  (Erforder-
nis zur Unterbindung einer möglichen Einwanderung von Neobiota aus der Erft in den Tagebaus ee). 
Als potenziell signifikante Belastung ganzer Einzugsgebiete kann sich die Besiedlung durch Neobiota 
grundsätzlich auf die Zönosen im Gewässer und damit ggf. die Erreichbarkeit des guten Zustands 
auswirken. Die Besiedlung durch Neobiota ist nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich unver-
meidbar. Da es sich hierbei – vergleichbar zu den ubiquitären Schadstoffen – um eine flächenhafte 
Problematik handelt, kann diese nicht Gegenstand der Beurteilung einzelner Vorhaben im Hinblick auf 
die Erreichbarkeit von Bewirtschaftungszielen sein und bleibt daher hier unberücksichtigt. Das Vorha-
ben trägt voraussichtlich nicht zu einer verstärkten Ausbreitung von Neobiota bei, die ohne das Vorha-
ben vermeidbar wäre (s. hierzu Kap. 4.4.3). 
 
Die Gewässerstrukturen des Ablaufgewässers werden angelehnt an das morphologische Leitbild des 
löss-lehm-geprägten Tieflandbachs naturnah hergerichtet, wie in Kapitel 1.4.3.1 beschrieben wird. In-
nerhalb des Trassenkorridors steht mit der Sekundäraue eine ausreichende Fläche zur eigendynami-
schen morphologischen Entwicklung des Ablaufgewässers bereit. Durch die naturnahe Gestaltung 
des Ablaufgewässers sind hieraus keine morphologischen Einschränkungen für die Erreichbarkeit des 
guten ökologischen Zustands abzuleiten. 
 
Die zu erwartende Wasserbeschaffenheit des Ablaufgewässers wird durch das aus dem Tageba usee 
zum Abfluss kommende Wasser geprägt und ist in Kap. 1.4.3.4 (insb. Tabelle 10) mit Fokus auf die für 
seeausflussgeprägte Gewässer besonders relevanten sowie bergbaulich bedeutsame Parameter be-
schrieben.

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Gegenüber den Orientierungswerten des Gewässertyps für den guten ökologischen Zustand (s. Kap. 
1.4.3.2, Tabelle 1) wird deutlich, dass die qualitativen Anforderungen der Anlage 7 OGewV (Eisen, 
Sauerstoff, Nährstoffe) deutlich eingehalten werden. Insbesondere kann dies für die zu erwartenden 
Nährstoffverhältnisse konstatiert werden, da es sich beim Tagebausee mittel- bis langfristig um ein 
nährstoffarmes Gewässer handelt wird. 
 
Die zu Beginn des Ablaufgewässers zu erwartenden sommerlichen Wassertemperaturen können im 
Bereich der Orientierungswerte (≤ 25 - 28 °C, Epi- bis Metapotamal) zum Erreichen des guten ökologi-
schen Zustands liegen, erfahren durch die naturnahe Gestaltung des Ablaufgewässers (u. a. mit Be-
schattung durch begleitende Ufergehölze) allerdings eine Abkühlung, infolge dessen keine raumwirk-
samen Überschreitungen der Anforderungen an die maximalen Wassertemperaturen zu erwarten sind 
(s. diesbzgl. getroffene Annahmen in Kap. 1.4.3.4). 
 
Sulfat wird voraussichtlich über mehrere Jahrhunderte unauffällige Konzentrationen aufweisen. Sulfat 
stellt ein essenzielles Ion für die osmotischen Regulierungsfähigkeiten der Arten dar und wirkt – an-
ders als Schadstoffe – erst bei gegenüber natürlichen Verhältnissen deutlich erhöhten Konzentratio-
nen schädigend. Anlage 7 OGewV nennt für den Gewässertyp 21 keine Orientierungswerte für Sulfat. 
In der Vorflut beläuft sich dieser Wert – bezogen auf anthropogen bedingt erhöhte und damit nicht ge-
ogen bedingte Konzentrationen – auf 200 mg/l. Die langfristig zeitweise und danach wieder abneh-
mende maximal zu erwartenden Sulfat-Konzentrationen im Tagebausee Hambach (etwa 2300) belau-
fen sich voraussichtlich auf rd. 270 mg/l, bedingt durch den langfristigen Zustrom salzhaltigen Grund-
wassers aus der Kippe. Im Rahmen der fachgutachterlichen Beurteilung der zu erwartenden Auswir-
kungen ebendieser Konzentrationen auf die Zönosen im Tagebausee [17] konnten weder chronische, 
noch akut toxische Auswirkungen auf die Arten im Tagebausee abgeleitet werden. Einschränkungen 
der Erreichbarkeit des guten ökologischen Zustands des Tagebausees Hambach durch die langfristig 
zu erwartenden Sulfat-Konzentrationen wurden darauf aufbauend verneint. Die Artenzusammenset-
zung im Ablaufgewässer wird typischerweise durch die Artenzusammensetzung im vorgeschalteten 
See geprägt bzw. beeinflusst. Daraus ergibt sich, dass die Annahmen zur Bedeutung von Sulfat für 
den Tagebausee auch auf das biotisch durch den Tagebausee geprägte Ablaufgewässer übertragbar 
sein müssen, demzufolge auch im Ablaufgewässer keine durch die langfristig zu erwartenden Sulfat -
Konzentrationen relevanten Einschränkungen der Erreichbarkeit des guten ökologischen Zustands zu 
erwarten sind.  
 
Dies gilt summarisch für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Parameter. 
 
Neben diesen allgemeinen physikalisch-chemischen Parametern fließen auch sogenannte flussge-
bietsspezifische Schadstoffe in die Betrachtungen der ökologischen Verhältnisse ein. Diese legen bei 
Überschreitung der Umweltqualitätsnormen nach Anl. 6 OGewV den Verdacht nahe, mit ökotoxikologi-
schen Beeinträchtigungen der Arten einherzugehen. Flussgebietsspezifische Schadstoffe werden in 
den Tagebausee nicht durch das Rheinwasser, sondern durch das zuströmende Grundwasser einge-
tragen. Die Metallverbindungen fallen indes im neutralen Milieu des Tagebausees aus und setzen sich 
ab, sodass die limnologischen Prognosen für den Tagebausee nicht von Überschreitungen der Um-
weltqualitätsnormen im Wasser des Tagebausees ausgehen [17]. In der Folge können diese nicht in

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bewertungsrelevanten Konzentrationen in das Ablaufgewässer eingetragen werden und stehen somit 
der Erreichbarkeit des guten ökologischen Zustands des Ablaufgewässers nicht entgegen. 
 
Insgesamt zeigt sich somit, dass das Ablaufgewässer in hydromorphologischer Hinsicht nicht mehr als 
geringfügig von den Referenzbedingungen abweichen wird. Die zu erwartende Wasserbeschaffenheit 
lässt keine nachteiligen Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten erwarten. Das Er-
reichen des guten ökologischen Zustands im Ablaufgewässer wird durch die zu erwartenden Habitat-
verhältnisse somit nicht eingeschränkt. 
Chemischer Zustand 
Der chemische Zustand des Ablaufgewässers wird durch die Wasserbeschaffenheit des oberflächen-
nah zum Ablauf kommenden Wassers des Tagebausees bestimmt.  
 
Ein relevanter stofflicher Einfluss des direkt in das Ablaufgewässer exfiltrierende Grundwassers ist 
aufgrund der voraussichtlich vernachlässigbaren Anteile am Abfluss im Ablaufgewässer auszuschlie-
ßen (s. hierzu Kap. 1.4.3.3 f.). Dies gilt auch für die auch zukünftig ephemer wasserführenden Zu-
flüsse (insb. Manheimer Fließ). 
 
Die für die Einstufung des chemischen Zustands maßgeblichen Schadstoffe nach Anlage 8 OGewV 
können in den Tagebausee grundsätzlich durch das zur Befüllung verwendete Rheinwasser (u. a. po-
lyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe), das langfristig zuströmende Grundwasser (Blei, Cad-
mium, Nickel) oder über den Luftpfad (bspw. Quecksilber) eingetragen werden. 
 
Die gutachterlichen Prognosen zur zu erwartenden Wasserbeschaffenheit des Tagebausees [17] im 
Rahmen des Braunkohlenplanänderungsverfahrens Hambach kommen zu dem Schluss, dass die 
Überschreitung der Umweltqualitätsnormen der Anlage 8 OGewV im Tagebausee durch zuströmen-
des Oberflächen- und Grundwasser nicht zu erwarten ist. In erster Linie wird dies durch die überwie-
gend starke Bindung der Stoffe an Schwebstoffe und Sediment begründet, die im neutralen Milieu des 
Tagebausees dazu führt, dass die Stoffe ausfallen und sich auf der Sohle des Tagebausees absetzen. 
Sie können damit nicht mehr oberflächennah in bewertungsrelevanten Konzentrationen zum Ablauf 
kommen. 
 
Insbesondere Quecksilber und die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK, darunter 
Benzo(a)pyren) werden u. a. in signifikanten Mengen über Verbrennungsprozesse freigesetzt, über 
den Luftpfad verbreitet und in erster Linie über Nassdeposition in Gewässer eingetragen. Dies hat zur 
Folge, dass es sich hierbei um nicht vorhabenbedingte Einträge handelt. Im Rahmen des B raunkohle-
planänderungsverfahrens 12/1 Hambach angesprochene Untersuchungen zu diesen Parametern le-
gen zudem nahe, dass die Depositionsraten zukünftig deutlich zurückgehen.  
 
Insgesamt liegen somit keine Hinweise auf Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen der nicht-
ubiquitären Schadstoffe nach Anlage 8 OGewV im Ablaufgewässer vor. Der mögliche Ei ntrag über 
den Luftpfad bleibt aus genannten Gründen unberücksichtigt.

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4.2.1.2 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt (Winterbach, 
Wiebach, Manheimer Fließ) 
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial 
Die Herstellung des Ablaufgewässers erfordert die Inanspruchnahme der an gleicher Stelle heute be-
stehenden Oberflächenwasserkörper von Winterbach, Wiebach und Manheimer Fließ  (Mündungsbe-
reich in den heutigen Wiebach) und die Verlegung in eine durch den Geländeeinschnitt herzustellende 
tiefere Sekundäraue.  
 
Zum Erreichen des guten ökologischen Potenzials sieht die Bewirtschaftungsplanung kurz - bis mittel-
fristig die Umsetzung von strukturfördernden Maßnahmen im bestehenden Gewässerprofil vor (s. Zu-
sammenstellung in Tabelle 25, Kap. 3.1.2.2). Die planmäßig rd. drei Jahrzehnte später erfolgenden 
Ausbaumaßnahmen stehen der planmäßigen Umsetzung dieser Maßnahmen nicht entgegen. 
 
Durch den Gewässerausbau kommt es zum vollständigen Verlust der derzeit i. d. R. sehr stark bis 
vollständig veränderten und ggf. mittelfristig aufgewerteten Gewässerstrukturen. Sie werden nach Um-
setzung der Baumaßnahmen naturnah und damit höherwertig wiederhergestellt.  
 
Bei den Oberflächenwasserkörpern handelt es sich um temporär wasserführende Fließgewässer, für 
die keine regelhaften Beprobungen der biologischen Qualitätskomponenten möglich sind und der en 
Einstufung hinsichtlich des ökologischen Zustands / ökologischen Potenzials daher auf expertenba-
sierter Beurteilung beruht (derzeit: schlecht) (s. hierzu Kap. 3.1.2.3). Mangels Monitoringergebnisse 
lassen sich keine Verschlechterungen des ökologischen Potenzials der genannten Oberflächenwas-
serkörper auf Ebene heutzutage bestehender Artenzusammensetzungen ableiten. 
 
Grundsätzlich ist der Verlust bestehender Habitatstrukturen für die biologischen Qualitätskomponen-
ten in den genannten Oberflächenwasserkörpern ohne Bedeutung, da diese aufgrund der temporären 
Wasserführung nicht vorkommen (aquatische Arten, bspw. Fische). Da auch weiterhin bis zum Ge-
wässerausbau nicht von einer dauerhaften Wasserführung der Oberflächenwasserkörper auszugehen 
ist, ist auch nicht zu erwarten, dass ein vollumfängliches Monitoring neue Erkenntnisse zum Vorko m-
men von Artengemeinschaften mit bewertungsrelevanter Bedeutung für die Bewirtschaftungsplanung 
liefert. 
 
Wesentlich für das Erreichen der Bewirtschaftungsziele wird die Möglichkeit zur (Wieder -)Besiedlung 
des dann hergestellten Ablaufgewässers sein, das unmittelbar nach Maßnahmenumsetzung noch un-
besiedelt sein wird. Die Besiedlung wird vornehmlich aus dem Tagebausee erfolgen, in dessen Ablauf 
Organismen in das Ablaufgewässer eingespült werden und sich dort etablieren können. Gegen die 
Strömung kann zudem die Besiedlung durch mobile Arten (in erster Linie Fische) aus dem Erft-Ein-
zugsgebiet erfolgen. Sofern vor dem Hintergrund der Bewirtschaftungsplanung erforderlich, können 
unmittelbar vor oder bei Beginn des einsetzenden Ablaufs Besatzmaßnahmen vorgenommen werden, 
um die Etablierung der Artengemeinschaften zu beschleunigen. Entsprechend den Ausführungen in 
Kap. 4.2.1.1 ist mittelfristig die Entwicklung einer typischen Artenzusammensetzung im Ablaufgewäs-
ser zu erwarten. Nachhaltige Beeinträchtigungen durch die Inanspruchnahme der bestehenden Fließ-
gewässer sind daher auszuschließen.

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Im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens sind die Planungen im H inblick auf die ver-
schiedenen Möglichkeiten der Bauausführung zu konkretisieren, bspw. in Bezug auf eine abschnitts-
weise und fortschreitende oder vollständige Umgestaltung der bestehenden Gewässer. Mit einer ab-
schnittsweisen Umsetzung kann sichergestellt werden, dass wider Erwarten vorhandene Arten über 
hinreichende Ausweichmöglichkeiten verfügen und neu entstehende Abschnitte zügig wiederbesie-
deln. Ob dies indes erforderlich ist, ist Gegenstand der Betrachtungen im nachgelagerten Zulassungs-
verfahren. 
 
Der zur Herstellung des Ablaufgewässers erforderliche Geländeeinschnitt führt dazu, dass zwischen 
dem 1,3 km messende Oberlauf des Wiebachs oberhalb der Mündung des Winterbachs (bei Stat. km 
4,1) und dem Ablaufgewässer zukünftig ein Höhenunterschied von rd. 7,5 m besteht. Der verblei-
bende Oberlauf wird aus der Berichtspflicht der Bewirtschaftungsplanung fallen und nach aktueller 
Rechtsprechung gegenüber den Bewirtschaftungszielen ausschließlich dann zu bewerten sein, sofern 
sich dessen Ausprägung nachteilig auf den unterhalb liegenden Oberflächenwasserkörper auswirkt 
(u. a. [36]). Da das Ablaufgewässer hydromorphologisch und qualitativ maßgeblich dem Einfluss des 
Tagebausees unterliegt und der Oberlauf des Wiebachs temporär wasserführend und zudem ab-
schnittsweise verrohrt ist, ist ein ökologisch relevanter Einfluss des verbleibenden Wiebach-Oberlaufs 
auf das Ablaufgewässer auszuschließen. Aus Sicht der Bewirtschaftungsplanung lässt sich zudem 
kein Erfordernis zur durchgängigen Anbindung des Oberlaufs an das Ablaufgewässer ableiten. Den-
noch bietet der Trassenkorridor unter Ergreifen entsprechend weitreichender baulicher Maßnahmen 
grundsätzlich ausreichend Fläche für die Herstellung geeigneter Sohlbauwerke.  
 
Der Mündungsbereich des Manheimer Fließes befindet sich innerhalb des zu sichernden Trassenkor-
ridors und könnte bei Inanspruchnahme der gesamten Korridorbreite ausgehend von der heutigen 
Mündung in den Wiebach auf bis zu 50 m Länge in den Gewässerausbau einzubeziehen sein. Durch 
den Geländeeinschnitt zur Herstellung des Ablaufgewässers entsteht eine Höhendifferenz zwischen 
der Sohle des Ablaufgewässers und des Manheimer Fließes von rd. 3 m. In temporär wasserführen-
den Gewässern ist die Herstellung der Durchgängigkeit zum Erreichen des guten ökologischen Zu-
stands / Potenzials nicht als Maßnahme der Bewirtschaftungsplanung hinterlegt (siehe u. a. [24]). So-
fern dies dennoch verfolgt werden sollte, sichert der Trassenkorridor ausreichende Flächen zur Her-
stellung eines ökologisch durchgängigen Sohlbauwerks (bspw. Sohlgleite) nach derzeitigem Stand der 
Technik. Nachteilige Auswirkungen auf das Manheimer Fließ sind daher auszuschließen.  
 
Insgesamt sind somit keine nachteiligen Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Gelände-
einschnitt abzuleiten. 
Chemischer Zustand 
Zwischen der Flächeninanspruchnahme und dem Geländeeinschnitt für die Herstellung des Ablaufge-
wässers und dem chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper besteht kein funktionaler Zu-
sammenhang. Nachteilige Auswirkungen sind daher offensichtlich auszuschließen .

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4.2.1.3 Hydraulisch-hydrologische Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut  
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial 
Der Großen Erft fließt heutzutage im Regelfall kein nennenswerter Zustrom aus dem weitestgehend 
temporär wasserführenden Einzugsgebiet des Wiebachs zu. Mit Einsetzen des Ablaufs werden im 
Jahresmittel rd. 0,7 m³/s über das Ablaufgewässer in die Große Erft abgeleitet , in der es folglich zur 
Steigerung der Abflüsse kommt (s. hierzu Kap. 1.4.3.3).  
 
Die Auswirkungen der Abflusssteigerung sind quantitativ erst auf Grundlage einer entsprechenden 
hydraulischen Modellierung nachzuweisen, die im Rahmen des nachgeordneten Zulassungsverfah-
rens unter den zu gegebener Zeit aktuellen Erkenntnissen zur Abflussentwicklung durchgeführt wer-
den könnte. In erster Näherung sind hydraulische Beeinträchtigungen nicht ohne Weiteres auszu-
schließen, sofern der zusätzliche Zufluss eine Höhe von rd. 20 % des Mittelwasserabflusses (1/3 des 
halben Mittelwasserabflusses; Ansatz des LANUV zur Beurteilung von Kläranlageneinleitungen) be-
trägt oder der jährliche Hochwasserabfluss (HQ1) um mehr als 10 % erhöht wird (Richtwert der BWK-
Merkblätter M3 und M7 für Niederschlagswassereinleitungen). Der jährliche Hochwasserabfluss ist für 
die Gewässerstrukturen im Gewässerprofil von Bedeutung und daher auch für den ökologischen Zu-
stand / das ökologische Potenzial von Bedeutung (zum Hochwasserschutz bei HQ 100 s. Kap. 4.2.3). 
 
Bezogen auf die derzeitigen mittleren Abflüsse in der Großen Erft, die durch den Abschlag aus der 
Erft nach Auskunft des Erftverbands im Jahresverlauf relativ gleichmäßig bei rd. 0,2 - 0,3 m³/s liegen, 
kommt es durch den Zufluss aus dem Ablaufgewässer damit zu einem Anstieg der mittleren Abflüsse 
im Unterlauf der Großen Erft (rd. 1 km) auf die drei- bis vierfache Menge. Der Orientierungswert für 
Mittelwasserabflüsse (1/3 x 0,5 MQ) wird somit deutlich übertroffen und lässt demnach hydraulische 
Beeinträchtigungen des Unterlaufs der Großen Erft erwarten. 
 
Der HQ1-Abfluss der Großen Erft ist nicht bekannt. Da in erster Näherung eine Zunahme des Zuflus-
ses bei HQ1 im Ablaufgewässer rd. 10 % beträgt (Erhöhung von 12,6 auf 14,0 m³/s, s. Kap. 1.4.3.3), 
ist auf vorsorglicher Grundlage eine relevante Zunahme nicht auszuschließen.  
 
Das Querprofil (Sohl- und Uferstrukturen) des Abschnitts der Großen Erft unterhalb der Wiebach -Mün-
dung ist derzeit stark bis sehr stark verändert [84]. Daraus lässt sich zum einen schließen, dass natur-
nahe Strukturen nicht vorkommen und diese durch die Erhöhung des Abflusses folglich nicht beein-
trächtigt werden können, zum anderen aber auch ableiten, dass das ausgebaute Gewässerprofil mit 
voraussichtlich geringer Strukturvielfalt und damit vergleichsweise geringer Gerinnerauigkeit nicht zur 
Minderung einer etwaigen hydraulische Belastung beiträgt. 
 
Zur Minderung etwaiger Beeinträchtigungen könnten grundsätzlich morphologische Maßnahmen in 
der Großen Erft zu ergreifen sein, die auf die Erhöhung der Rauigkeit oder (meist kombiniert) eine An-
passung der Dimensionen des Gerinnes abzielen. Eine Reduzierung des Zuflusses aus dem Ablauf-
gewässer ist nicht möglich, da dies nur durch eine deutliche Anhebung des Wasserspiegels im Ta ge-
bausee und eine damit verbundene Reduzierung des Grundwasserzustroms mit Reduzierung der po-
sitiven Seewasserbilanz denkbar wäre. Dies steht den Zielsetzungen an den Zielwasserspiegel entge-
gen.

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Der Umsetzungsfahrplan [24] sieht bislang mit Ausnahme des Rückbaus/Umbaus eines Querbau-
werks im Mündungsbereich der Großen Erft in die Erft keine hydromorphologischen Maßnahmen im 
Abschnitt unterhalb des Wiebachs vor. Daher sind spätestens im Rahmen des nachgelagerten Zulas-
sungsverfahrens die konkreten Maßnahmen zur morphologischen Anpassung der Großen Erft an die 
zukünftig höheren Abflüsse zu ermitteln.  
 
Das Spektrum grundsätzlich denkbarer Maßnahmen reicht von strukturförd ernden Maßnahmen im 
Profil (Erhöhung der Rauigkeit, Schaffung von Nischen) über Profilaufweitungen (Reduzierung der 
Fließgeschwindigkeiten durch höhere Leistungsfähigkeit einschließlich strukturfördernder Maßnah-
men) bis zu umfänglichen Maßnahmen der Laufverlegung. Die Auswahl der geeigneten Maßnahmen 
erfolgt restriktionsbasiert unter Wahrung der Anforderungen an den Hochwasserschutz.  
 
Die Gestaltung der Maßnahmen richtet sich nach dem gewässertypologischen Leitbild. Durch die je-
weiligen Abflussanteile wird der heutige Unterlauf der Großen Erft sowohl hydraulisch-hydrologisch als 
auch qualitativ durch den Ablauf aus dem Tagebausee geprägt werden, d. h. der heutige Unterlauf  der 
Großen Erft wird in gewässertypologischer Sicht eher dem Ablaufgewässer als dem M ittel- und Ober-
lauf der Großen Erft entsprechen. Es ist daher denkbar, dass die Große Erft in hydraulischer, qualitati-
ver und ökologischer Hinsicht zukünftig einen Zufluss zum Ablaufgewässer darstellt , d. h. in das Ab-
laufgewässer mündet, statt dieses aufzunehmen. Sofern zutreffend, wäre eine morphologische Ent-
wicklung entsprechend dem Leitbild für das Ablaufgewässer anzustreben. Das Querprofil der Großen 
Erft mit einer Breite von derzeit bis zu rd. 6 m bietet dabei grundsätzlich Raum für die Umgestaltung 
zu einem naturnahen Kastenprofil in hinreichender Breite (Ablaufgewässer: 4 m).  
 
Sofern hydraulische Auswirkungen nachgewiesen und wider Erwarten über Maßnahmen nicht in ein 
unbedenkliches Maß reduziert werden können, ist dennoch nicht von einer Gefährdung des ökologi-
schen Zustands/Potenzials von Ablaufgewässer und Großer Erft durch ökologisch relevante Abfluss-
erhöhungen bis zu einem jährlichen Hochwasserereignis auszugehen, da der betroffene Abschnitt le-
diglich rd. 10 % des oberhalb liegenden Fließwegs der Großen Erft darstellt und keine relevanten 
Schlüsselhabitate (insb. ausgeprägte Sohlstrukturen, bspw. flachüberströmte Kiesbände) aufweist, 
d. h. Hinweise auf ein Ausstrahlen der Beeinträchtigungen auf den bewertungs methodisch relevanten 
gesamten Oberflächenwasserkörper sind nicht zu erkennen. 
 
Für die flussabwärts folgende Erft sind nachteilige hydraulische Auswirkungen nicht zu erwarten. Mit 
Einstellung der Sümpfungs- und Grubenwassereinleitungen geht eine deutliche Reduzierung der Mit-
telwasserabflüsse der Erft von rd. 10 m³/s auf rd. 3 m³/s (Pegel Glesch) einher, infolge dessen bereits 
derzeit und weiterhin kurz- bis mittelfristig umfangreiche morphologische Umgestaltungen der Erft im 
Rahmen des Perspektivkonzepts Erft vorgenommen werden. Die morphologischen Umgestaltungs-
maßnahmen müssen perspektivisch sämtliche Veränderungen im Erft-Einzugsgebiet berücksichtigen, 
die den Wasserhaushalt der Erft langfristig prägen. Hierzu zählt neben dem flächendeckenden Grund-
wasserwiederanstieg u. a. der zusätzliche Zustrom aus dem Tagebausee. Mit einem Zufluss  aus dem 
Ablaufgewässer in Höhe von im Mittel rd. 0,7 m³/s werden sich die mittleren Abflüsse in der Erft noch 
immer deutlich unterhalb der derzeitigen Werte einstellen. Bei einer Umgestaltung der Erft auf niedri-
gere mittlere Abflüsse sind hydraulische Beeinträchtigungen infolge des zusätzlichen Abflusses aus 
dem Ablaufgewässer auszuschließen, wenn diese im Rahmen der Maßnahmenumsetzung also

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mitbedacht werden. In der Folge sind Folgewirkungen auf Gewässerstrukturen ebenfalls auszuschlie-
ßen. Nachteilige hydromorphologische Auswirkungen auf die Erft entstehen bei Einbeziehung des Zu-
flusses des Ablaufgewässers in die Maßnahmen an der Erft damit nicht.  
Chemischer Zustand 
Direkte Veränderungen des Wasserhaushalts sind für den chemischen Zustand der Vorflut irrele vant. 
Nachteilige Auswirkungen sind daher auszuschließen. 
4.2.1.4 Qualitative Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut 
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial 
Das Ablaufgewässer wird in Bezug auf die zu erwartende Wasserbeschaffenheit Verhältnisse au fwei-
sen, die dem Erreichen des guten ökologischen Zustands / Potenzials nicht entgegenstehen (s. Kap. 
4.2.1.1).  
 
Dies gilt insbesondere für Nährstoffverhältnisse, da der vorgeschaltete Tagebausee nährstoffarm sein 
wird. In der Folge ist im Tagebausee entsprechend den limnologischen Prognosen kein übermäßiges 
Biomasseaufkommen (Algenblüte) zu erwarten, das in die Vorflut ausgetragen werden und dort über 
Abbauprozesse zur sekundären Sauerstoffzährung führen könnte. 
 
Grundsätzlich sind die getroffenen Annahmen zur ökologischen Beeinflussung des Ablaufgewässers 
in Bezug auf die zu erwartende Wasserbeschaffenheit auch auf die Vorflut übertragbar. Dies gil t auch 
für den Parameter Sulfat, d. h. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Vorflut durch die physikalisch -
chemischen Eigenschaften des Ablaufs liegen nicht vor.  
 
Weitergehender Ausführungen bedarf es indes in Bezug auf die Wassertemperaturen, da die Gr oße 
Erft nach derzeitiger Ausweisung dem Temperaturtyp Cyprinid-Rhithral zugewiesen ist [84], für den 
die Anforderungen an die maximalen Wassertemperaturen gegenüber dem Ablaufgewässer strenger 
gefasst sind (≤ 23 °C, Anl. 7 Nr. 2.1.1 OGewV).  
 
Aufbauend auf den limnologischen Prognosen für den Tagebausee sind zumindest im Oberlauf des 
Ablaufgewässers im Sommer Wassertemperaturen zu erwarten, die an diesen Maximalwert  heranrei-
chen können (Spanne der Mittelwerte im Sommer) bzw. im Maximalfall deutlich darüber hinausreichen 
(< 29 °C). Den Ausführung in Kap. 1.4.3.4 entsprechend ist insbesondere durch den begleitenden 
Ufergehölzsaum eine Abkühlung des Wassers zu erwarten, die im Verlauf der rd. 5,1 km Fließstrecke 
bewirkt, dass sich die Wassertemperaturen unter den zu diesen Temperaturen führenden Witterungs-
verhältnissen voraussichtlich nicht mehr wesentlich von denen in der Vorflut unterscheiden. Eine dau-
erhafte Überschreitung der maximalen Wassertemperaturen lässt sich hieraus nicht ableiten. Dabei ist 
zudem zu berücksichtigen, dass gemäß den obenstehenden Ausführungen grundsätzlic h anzuneh-
men ist, dass der Unterlauf der Großen Erft typologisch durch das Ablaufgewässer überprägt werden 
wird. Im Rahmen der Auswirkungsprognose bedeutet dies, dass die Orientierungswerte für das Ab-
laufgewässer heranzuziehen sind, die eingehalten werden. Auswirkungen auf den oberhalb des Zu-
sammenflusses liegenden, überwiegenden Teil der Großen Erft sind aufgrund des geringen einzube-
ziehenden Gewässerabschnitts nicht zu erwarten.

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Da das Ablaufgewässer nach Zusammenfluss von Ablaufgewässer und Großer Erft  in ökologischer 
Hinsicht die Habitatbedingungen prägt, sind die einzuhaltenden Anforderungen an maximale Tempe-
raturerhöhungen durch Einleitungen (Cyprinid-Rhithral: ≤ 2 °C, Epipotamal: ≤ 3 °C) im vorliegenden 
Fall nicht anwendbar. So ist davon auszugehen, dass im Zuge der Berichtspflicht eine Überprüfung 
der Wasserkörpergrenzen und typologischen Einstufung derart erfolgt, dass der Unterlauf der Großen 
Erft in den OWK des Ablaufgewässers einbezogen wird.  
 
Nach Daten des Erftverbands [80] betragen die sommerlichen Maximaltemperaturen der Erft oberhalb 
der Einleitungen von Sümpfungs- und Grubenwasser derzeit i. d. R. 20 - 22 °C (Messtelle Erftflutkanal 
an der Straße Horrem - Sindorf). Für die Erft (Epipotamal, sommerliche Maximaltemperatur ≤ 25 °C) 
sind Überschreitungen der sommerlichen Maximaltemperaturen unter Berücksichtigung der obenge-
nannten Abkühlungseffekte sowie nach Durchmischung des Wassers aus dem Tagebausee mit dem 
Zufluss der Großen Erft und des oberen Erft-Einzugsgebiets damit nicht mehr zu erwarten. Gleiches 
gilt für die maximale Temperaturerhöhung (≤ 3 °C), die bei einem Zuflussanteil des Ablaufgewässers 
an der Erft von etwa einem Drittel nicht erreicht werden kann.  
 
Nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen Zustand bzw. das ökologische Potenzial der Vorflut 
durch das über das Ablaufgewässer zufließende Wasser sind daher bei naturnaher Gestaltung des 
Ablaufgewässers nicht zu erwarten. Die Annahmen sind auch auf die übrigen Oberflächenwasserkör-
per sowie die nicht-berichtspflichtigen Kleingewässer im Untersuchungsraum Erft übertragbar. 
Chemischer Zustand 
Das Ablaufgewässer wird einen guten chemischen Zustand (ohne ubiquitäre Schadstoffe) aufweisen 
[17] und ist daher nicht geeignet, den chemischen Zustand der Vorflut (weiter) zu verschlechtern.  
 
Dies gilt auch für Nickel als ursächlicher Parameter für die derzeit schlechte Bewertung des chemi-
schen Zustands der Großen Erft. Aufgrund der geringen Löslichkeit im neutralen Milieu des Tagebau-
sees ist eine Überschreitung der Beurteilungswerte im Tagebausee und damit auch im Ablauf nicht zu 
erwarten [17]. Somit ist eine weitere Verschlechterung der Nickel-Konzentrationen durch das Ablauf-
gewässer in der Vorflut auszuschließen. 
 
Insgesamt ist vielmehr von einer durch die Abflussverdünnung begründete Verbesserung der Wasser-
qualität in Bezug auf Schadstoffe durch den Einfluss des Ablaufgewässers mit sehr geringen Schad-
stoffkonzentrationen auszugehen, sofern die Vorflut zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Ablaufs 
noch über relevante Schadstoffkonzentrationen verfügt. 
 
Im Übrigen kann die Extensivierung der Landschaft mit Herstellung einer naturnahen Bachauenland-
schaft zur Reduzierung von Schadstoffeinträgen insbesondere landwirtschaftlichen Ursprungs (Pflan-
zen- und Schädlingsbekämpfungsmittel) beitragen. 
4.2.1.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Eingangs wird auf die zum Thema relevanten Ausführungen unter Kapitel 4.2.1.1 bis 4.2.1.4 verwie-
sen.

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Der naturnahe Ausbau des Ablaufgewässers trägt wesentlich dazu bei, dass nachteilige Auswirkun-
gen auf das Ablaufgewässer bereits durch die Gestaltung des Ablaufgewässers vermieden we rden.  
 
Die möglichst durchgehende Beschattung des Ablaufgewässers zumindest auf der südlichen, be-
schattend wirkenden Uferseite minimiert die thermischen Auswirkungen des Tagebausees auf das Ab-
laufgewässer und die anschließende Vorflut und muss daher Bestandteil der Gewässerentwicklung 
sein.  
 
Sofern erforderlich, sind Maßnahmen zur durchgängigen Anbindung des Oberlaufs des Wiebachs, 
des Manheimer Fließes und des Tagebausees möglich. Das Erfordernis ist zu gegebener Zeit im Rah-
men des nachgelagerten Zulassungsverfahrens zu bestimmen. 
 
Die Minimierung bis Vermeidung nachteiliger Auswirkungen durch hydraulische Belastungen des Un-
terlaufs der Großen Erft setzt die Umsetzung wasserbaulicher Maßnahmen voraus, die unter den loka-
len Restriktionen im nachgelagerten Zulassungsverfahren zu ermitteln sind. Bereits innerhalb des Ge-
wässerprofils sind – vorbehaltlich entsprechender hydraulischer Nachweise – zumindest grundsätzlich 
Maßnahmen zur Sohl- und Uferstrukturierung denkbar, mit denen die hydraulische Belastung redu-
ziert werden kann. 
4.2.1.6 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Das Ablaufgewässer wird einen berichtspflichtigen Oberflächenwasserkörper darstellen, der den Be-
wirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie unterliegen wird. Unter den zu erwartenden hydrau-
lisch-hydrologischen und qualitativen Rahmenbedingungen sind keine Verhältnisse abzuleiten, die 
das Erreichen des guten ökologischen und chemischen Zustands verhindern.  
 
Der Ausbau der bestehenden Oberflächenwasserkörper steht dem Erhalt und dem Erreichen des gu-
ten ökologischen Zustands / Potenzials und guten chemischen Zustands nicht entgegen. 
 
Die Herstellung des Ablaufgewässers durch den Anschluss des Tagebausees an den Winterbach und 
den naturnahen Ausbau des Winterbachs sowie des darauffolgenden Abschnitts des Wiebachs ist mit 
den Bewirtschaftungszielen der WRRL vereinbar. Die näheren Festlegungen mit Blick auf die Bewirt-
schaftungsplanung sind zum Zeitpunkt seiner vollständigen Herstellung im Rahmen der Bewirtschaf-
tungsplanung zu bestimmen. 
 
Die Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut sind überwiegend nicht nachteilig bzw. können 
nach Prüfung in nachgelagerten Verfahren über geeignete Maßnahmen voraussichtlich hinreichend 
minimiert werden. Dies gilt in erster Linie für die Große Erft, deren Unterlauf zukünftig mit Einsetzen 
des Ablaufs durch das Ablaufgewässer überprägt wird. Auswirkungen auf flussabwärts liegende Ober-
flächenwasserkörper sowie Kleingewässer im Untersuchungsraum Erft sind auszuschließen. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar.

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Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher auszuschlie-
ßen. 
4.2.2 Grundwasser 
4.2.2.1 Auswirkungen durch eine potenzielle hydraulische Verbindung zum Grundwasser  
Mengenmäßiger Zustand 
Der Grundwasserstand innerhalb des Trassenkorridors wird derzeit maßgeblich durch die Sümpfung 
für den Tagebau Hambach und langfristig durch den Wasserspiegel im Tagebausee Hambach sowie 
die natürlichen Verhältnisse nach Grundwasserwiederanstieg beeinflusst (s. hierzu Kap. 1.4.3.3).  
 
Ein relevanter Grundwasserzustrom zum Ablaufgewässer erfolgt weder bei Inbetriebnahme (etwa 
2070) noch im stationären Endzustand, da der Grundwasserspiegel auch langfristig überwiegend z. T. 
deutlich unterhalb der Sekundäraue und Gewässersohle liegen wird (s. diesbzgl. Ausführungen in 
Kap. 1.4.3.3). Folglich kann das Ablaufgewässer nicht entwässernd auf den Grundwasserkörper wir-
ken und damit den Grundwasserspiegel nicht nachteilig beeinflussen. 
 
Die mögliche Infiltration von Wasser aus dem Ablaufgewässer in den Untergrund führt allenfalls zu ei-
ner Grundwasseranreicherung und ist daher nicht geeignet nachteilig (absenkend) auf den Grundwas-
serspiegel zu wirken. Die mögliche Infiltration kann mengenmäßig und aufgrund des dominierenden 
Einflusses des Tagebausees auf den Grundwasserstand als unbedeutend für den mengenmäßigen 
Grundwasserzustand eingestuft werden. 
Chemischer Zustand 
Die Grundwasserbeschaffenheit wird langfristig – neben dem oberflächigen Stoffeintrag aus nicht-
bergbaulichen Quellen (z. B. Landwirtschaft) – durch den Abstrom aus dem Tagebausee Hambach in 
Richtung Erft bestimmt.  
 
Im Ablaufgewässer ist allenfalls Sulfat theoretisch geeignet, den chemischen Zustand im Grundwas-
ser langfristig nachteilig zu beeinflussen, da Sulfat den einzigen Parameter der Anlage 2 GrwV dar-
stellt, dessen prognostizierte Konzentration (langfristig bis maximal 270 mg/l; anschließend wieder ab-
nehmend, s. Tabelle 10) oberhalb des für den chemischen Grundwasserzustand maßgeblichen 
Schwellenwerts (250 mg/l) liegt. 
 
Die Sulfatkonzentration im oberen Grundwasserleiter im Bereich des Trassenkorridors wird durch den 
Austrag aus der Kippe Hambach deutlich über 250 mg/l betragen und erst langfristig auf Werte unter-
halb des Schwellenwerts sinken [68]. Die allenfalls geringfügigen, versickernden Mengen aus dem Ab-
laufgewässer sind (s. obenstehend zum „mengenmäßigen Zustand“) allerdings nicht geeignet, die 
Grundwasserqualität in Bezug auf den Parameter Sulfat in flächenhaft relevanter Weise zu beeinflus-
sen, da zudem ausschließlich Wasser in einer Qualität zur Infiltration kommt, die der örtlichen Grund-
wasserqualität mindestens gleichwertig entspricht.

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4.2.2.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell betrachtungsrelevan-
ten Wirkpfade auszuschließen.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind daher nicht erforder-
lich. 
4.2.2.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Der mengenmäßige und chemische Grundwasserzustand wird durch das Ablaufgewässer weder be-
einträchtigt, noch steht ggf. aus dem Ablaufgewässer versickerndes Wasser dem Erreichen des guten 
Grundwasserzustands entgegen. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen.  
4.2.3 Hochwasserschutz 
4.2.3.1 Auswirkungen des veränderten Reliefs (Geländeeinschnitt, ggf. Verwallungen) auf die 
Hochwassergefährdung 
Überschwemmungsgebiete (festgesetzt, vorläufig gesichert) 
Der Trassenkorridor erstreckt sich über keine festgesetzten Überschwemmungsgebiete, sodass die 
Veränderungen des Reliefs durch den erforderlichen Geländeeinschnitt und ggf. die Errichtung von 
Verwallungen im Unterlauf keine direkten Auswirkungen auf festgesetzte Überschwemmungsgebiete 
haben kann (zu indirekten Auswirkungen infolge veränderter Abflussverhältnisse auf flussabwärts ge-
legene Überschwemmungsgebiete s. Kap. 4.2.3.2). 
 
Das Ablaufgewässer wird mit einer Sekundäraue ausgestattet, die so angelegt wird, dass sie begin-
nend bei jährlichen Hochwasserereignissen überschwemmt wird und dennoch gewährleistet, dass 
auch Hochwässer mit einem statistischen Wiederkehrintervall von 100 Jahren (HQ 100) schadlos inner-
halb der Gewässertrasse abgeführt werden können. Die Sekundäraue wird ein überschwemmun gsge-
fährdetes Gebiet darstellen. Bei HQ100-Ereignissen überschwemmungsgefährdete Gebiete sind ent-
sprechend den Anforderungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG als Überschwemmungsgebiete fest-
zusetzen, d. h. es ist davon auszugehen, dass zumindest die Sekundäraue spätestens mit Umsetzung 
des Gewässerausbauvorhabens als ebendieses ausgewiesen wird und somit den rechtlichen Anforde-
rungen an Überschwemmungsgebiete u. a. bezogen auf die baulichen Schutzvorschriften des § 78 
WHG unterliegt. Die Planinhalte/-ziele sehen keine Nutzungen vor, die den Hochwasserschutzanfor-
derungen innerhalb der Sekundäraue entgegenstehen.

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Die Ausdehnung der Hochwässer in der Gewässertrasse richtet sich neben den anfallenden Wasser-
mengen auch nach dem spätestens im Zuge des nachgelagerten Zulassungsverfahrens zu bestim-
menden Erfordernisses zum Erhalt der bestehenden querenden Wegeverbindungen aus verkehrlicher 
Sicht, die den Hochwasserabfluss je nach baulicher Ausführung beeinflussen können. Der Trassen-
korridor sichert mit dem Arbeits- und Sicherungsstreifen ausreichende Flächen für eine möglicher-
weise erforderliche Verbreiterung der Gewässertrasse auf etwa den doppelten Abflussquerschnitt ge-
genüber heutigen Annahmen, sofern dies für die Ableitung oder den Rückhalt von Hochwasserabflüs-
sen (s. u.) nach Maßgabe der zukünftig bestehenden wasserwirtschaftlichen Anforderungen erforder-
lich sein wird. Ausuferungen aus der Gewässertrasse in das Umfeld sind im HQ 100-Fall somit auszu-
schließen. 
 
Nach Auskunft des Erftverbands [77] bleibt die Große Erft heutzutage weitestgehend von Hochwäs-
sern der Erft verschont, wie durch die Darstellung der Hochwassergefahrenkarten für häufige Hoch-
wässer belegt wird. Bei HQ100-Ereignissen kommt es indes zu flächenhaften Überschwemmungen ent-
lang der Großen Erft, die auch die Niederung des Wiebachs zwischen der Straße Am Wiebach und 
der Großen Erft betrifft (s. Darstellung in Anlage B-3). Die Flächen sind als Überschwemmungsgebiet 
bereits vorläufig gesichert. Aus den entsprechenden Kartensätzen ist abzuleiten, dass die Über-
schwemmungen mutmaßlich im Zusammenhang mit dem Rückstau an der Brücke Römerstraße un-
mittelbar unterhalb der Einmündung des Wiebachs in die Große Erft zusammenhängen.  
 
Innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets sieht die bisherige Planung für das 
Ablaufgewässer die Errichtung gewässerbegleitender Verwallungen mit einer Höhe von rd. 1 m vor, 
da sich die überschwemmungsgefährdete Sekundäraue auf dem Niveau der heutigen Geländehöhe 
befindet. Mit den Verwallungen kann – vor Ergreifen weiterer Maßnahmen im Verlauf des Ablaufge-
wässers (s. u.) – die Ausdehnung der Überschwemmungen durch Hochwasserabflüsse des Ablaufge-
wässers räumlich begrenzt werden. Die Verwallungen befinden sich am Rande der Sekundäraue und 
begrenzen Überschwemmungen auf einen Korridor von rd. 20 m (Breite der Sekundäraue). Der Tras-
senkorridor indes sichert Flächen in einer Breite von rd. 90 m, sodass die Verwallungen nach hydrauli-
schem Erfordernis vom Gewässer beidseitig um weitere rd. 35 m abgerückt werden können. In der 
Folge nimmt der überflutbare Raum um das drei- bis vierfache zu und ermöglicht eine damit einherge-
hende Reduzierung der Höhe der Verwallungen ggf. bis hin zum vollständigen Verzicht.  
 
Die Hochwassergefahrenkarten zeigen im HQ100-Fall derzeit Überschwemmungen entlang der Großen 
Erft und innerhalb des Trassenkorridors an, die mit Wassertiefen von i. d. R. 0,2 - 0,3 m einhergehen 
[84][98]. In der Folge würden Verwallungen mit einer Höhe von rd. 1 m ein Abflusshindernis darstellen, 
das der Ausbreitung von Überschwemmungen der Großen Erft zwar entgegenwirken, gleichzeitig al-
lerdings auch mit einem Verlust an Retentionsraum einhergehen kann. Durch den Geländeeinschnitt 
außerhalb der Erftniederung wird indes entlang des Ablaufgewässers weiterer Retentionsraum ge-
schaffen.  
 
Aufbauend auf vorsorglichen Annahmen, die voraussetzen, dass die zeitlich verzögert aus dem Tage-
bausee Hambach ablaufende Hochwasserwelle auf ein dann noch entlang der Großen Erft vorherr-
schendes Hochwasserereignis trifft, ist nicht auszuschließen, dass es vor Ergreifen weiterer Maßnah-
men durch die Verwallungen zu einer nachteiligen Beeinflussung der Hochwassergefährdung im

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Mündungsbereich des Ablaufgewässers mit Auswirkungen auf das Ablaufgewässer und die Große 
Erft kommen könnte.  
 
Nachteilige Auswirkungen sind indes durch Ergreifen geeigneter Maßnahmen nach derz eitigem 
Kenntnisstand vermeidbar. Diese Maßnahmen setzen sowohl an einem Rückhalt von Hochwasserab-
flüssen im Ablaufgewässer als auch einer topografisch hinreichenden Anpassung des Trassenkorri-
dors im Unterlauf des Ablaufgewässers innerhalb der Erftniederung an. 
 
Wie obenstehend dargestellt, sichert der Trassenkorridor Flächen, die deutlich über das nach heutiger 
Kenntnislage für die Herstellung eines naturnahen Fließgewässers erforderliche Maß hinausreichen. 
Mit dem Arbeits- und Sicherungsstreifen kann insbesondere auf Anforderungen aus dem Hochwasser-
schutz reagiert und nach Erfordernis durch Verbreiterung der Gewässertrasse weiterer Retentions-
raum bereitgestellt werden.  
 
Insbesondere die Kreis-, Landes- und die Bundesstraßen werden auch zukünftig den Trassenkorridor 
queren, wobei sämtliche Querungsbauwerke so ausgestaltet werden können, dass im Geländeein-
schnitt zwischen den Querungen gezielt Hochwasser eingestaut werden könnte. Aufgrund des gerin-
gen Sohlgefälles würde ein Rückstau ggf. bis in den Tagebausee hineinreichen, der mit rd. 35 km² 
Fläche über ein erhebliches Retentionsraumpotenzial verfügt, ohne dass an der Überlaufschwelle 
selbst bauliche Maßnahmen (bspw. Wehr) zum Rückhalt/Einstau ergriffen werden müssten. Durch 
den Geländeeinschnitt von bis zu rd. 15 m (an der Querung durch die Horremer Straße rd. 1,2 km un-
terhalb der Überlaufschwelle noch immer rd. 9 m) ist ein Überlaufen des Einstaus aus der Gewässer-
trasse in das Umfeld auszuschließen, da selbst bei Extremhochwässern ein Anstieg im nahen Tage-
bausee von lediglich wenigen Dezimetern erfolgt. Nachteilige Auswirkungen auf den Wasserspiegel 
des Tagebausees sind aufgrund dessen Größe auszuschließen (zur Änderungen des Wasserspiegels 
bei Extremereignissen siehe Ausführungen in [17]).  
 
Mit diesen Maßnahmen kann der Hochwasserabfluss des Ablaufgewässers deutlich reduziert werden 
und ermöglicht dabei eine Verringerung der Höhe der Verwallungen ggf.  bis zu einem möglichen Ver-
zicht.  
 
Sofern Verwallungen vorgesehen werden, wird durch das weitere Abrücken der Verwallungen vom 
Gewässer die erforderliche Bauhöhe weiter reduziert. Da das Gelände insbesondere linksseitig des 
Wiebachs leicht ansteigt, kann eine Absenkung der Geländehöhe auf das Niveau der Sekundäraue 
innerhalb des Trassenkorridors ggf. so viel zusätzlichen Retentionsraum bereitstellen, dass Verwallun-
gen vollends entbehrlich werden. Vor diesem Hintergrund wären nachteilige Auswirkungen auf vo rläu-
fig gesicherte Überschwemmungsgebiete auszuschließen. Zudem ist zu erwarten, dass diese Maß-
nahmen mit einer lokalen Entlastung der Hochwassergefahr einhergehen und heutige Betroffenheiten 
ggf. sogar reduziert werden können. 
 
Die Umgestaltung des Reliefs für das Ablaufgewässer wird daher in Bezug auf die Hochwassergefähr-
dung als machbar eingestuft. Im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens sind sowohl die 
hydraulischen Nachweise zu erbringen, als auch die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und  aus-
zugestalten (insb. hinsichtlich Möglichkeiten zur Drosselung bzw. zum Rückhalt von

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Hochwasserabflüssen sowie die daran gebundene Erforderlichkeit von Verwallungen).  Der Trassen-
korridor sichert hinreichende Flächen für eine Umsetzung von Maßnahmen zum A usschluss etwaiger 
nachteiliger Auswirkungen durch Veränderungen des Reliefs. 
Risikogebiete 
Die obenstehenden Ausführungen zu den Überschwemmungsgebieten bezogen auf Veränderungen 
des Reliefs sind auf die bestehenden Risikogebiete (i. S. v. § 73 Abs. 1 WHG) übertragbar, d. h. er-
hebliche nachteilige Auswirkungen sind über geeignete Maßnahmen vermeidbar und im Zuge des 
nachgelagerten Zulassungsverfahrens zu ermitteln. 
Starkregengefährdete Gebiete 
Hochwasserentstehungsgebiete i. S. v. § 78d Abs. 1 WHG sind in NRW bislang nicht verbindlich aus-
gewiesen, sodass mittels starkregengefährdeter Gebiete eine mögliche Hochwassergefährdung in-
folge von Starkregenereignissen abgebildet wird.  
 
Über die Gewässertrasse werden sowohl bestehende starkregengefährdete Gebiete beansprucht als 
auch der im Direkteinzugsgebiet des Tagebausees Hambach anfallende Starkregen zur Erft abge-
führt. 
 
Durch den erforderlichen Geländeeinschnitt für die Herstellung des Ablaufgewässers kommt es zu ei-
ner Neuordnung starkregengefährdeter Gebiete. Der Geländeeinschnitt führt dabei alle Niederschläge 
innerhalb der Gewässertrasse in der Sekundäraue zusammen, d. h. der innerhalb des Geländeein-
schnitts anfallende Niederschlag wird u. a. über die Böschungsflächen abgeleitet und in der Sekun-
däraue zusammengeführt. Dies reduziert die Starkregengefährdung im Böschungsbereich und unmit-
telbar außerhalb der Böschungen. Im Gegenzug fließen diese Niederschläge der Sekundäraue ge-
genüber heutigen Verhältnissen schneller zu. Nach überschlägiger Ermittlung im Rahmen der Alterna-
tivenprüfung handelt es sich um rd. 12,6 m³/s, die dem Wiebach in einem seltenen Niederschlagser-
eignis (100-jährlich) heutzutage zufließen und in Abhängigkeit der kleinteilig unregelmäßigen Gelän-
dehöhen und der Vielzahl bestehender kleiner Abflusshindernisse heutzutage für vergleichsweise dif-
fuse Überschwemmungen in den Niederungen sorgen (vgl. Kap. 3.1.4.3, Abbildung 35) 
Bei der Sekundäraue handelt es sich naturgemäß um niedrigliegende und planmäßig überschwem-
mungsgefährdete Flächen. Sie weist mit Ausnahme der zu erhaltenden, querende n Wegeverbindun-
gen keine relevanten Abflusshindernisse auf. Dadurch werden die lokal entlang des Wiebachs unter-
schiedlich stark ausgeprägten, starkregenbedingt überschwemmten Gebiete (bspw. westlich des 
Damms der Hambachbahn, s. Kap. 3.1.4.3, Abbildung 35) miteinander verbunden. Heutzutage nicht 
starkregengefährdete Gebiete im Bereich der zukünftigen Sekundäraue stellen dabei zusätzlichen Re-
tentionsraum bereit, der zum einen die über die Böschungen zufließenden Niederschlagsmengen auf-
nimmt und zum anderen der Verteilung der Niederschläge aus den h eutzutage niederschlagsgefähr-
deten Gebieten dienen kann und diese so entlastet.  
 
Im Starkregenfall wird zukünftig auch der Tagebausee dem Ablaufgewässer zusätzliche Wassermas-
sen zuführen und die dortige Starkregengefährdung beeinflussen. Bei einem seltene n Niederschlags-
ereignis kommen aus dem Tagebausee Hambach voraussichtlich rd. 1,4 m³/s zum Abfluss (entspricht 
rd. 11 % des Hochwasserabflusses des Ablaufgewässers im Mündungsbereich). Die

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Seewasserbilanzierung im Rahmen der limnologischen Prognosen für den Tagebausee Hambach hat 
zudem gezeigt, dass selbst im Extremfall, wie zum Beispiel während des Niederschlagsereignisses 
aus dem Juli 2021, lediglich ein Abfluss von nicht mehr als 2,8 m³/s aus dem Tagebausee in die Vor-
flut zu erwarten gewesen wäre. Dies liegt an dem natürlichen hohen Retentionsvermögen des Tage-
bausees (s. hierzu Kap. 1.4.3.3) und zeigt, dass Starkregenereignisse problemlos über den Seeablauf 
abgeleitet werden können. Im Übergangsbereich zum Tagebausee können die zum Ablauf kommen-
den Wassermengen dabei maßgeblich durch die Ausgestaltung der Überlaufschwelle beeinflusst wer-
den.  
 
Die Gewässertrasse ist so ausgelegt, dass sie die für das Ablaufgewässer relevanten, durch (langan-
haltende) Niederschläge verursachten Hochwässer (HQ 100) schadlos abführen kann (s. hierzu Kap. 
1.4.3.3). Der gesamte Trassenkorridor, der mehr Flächen sichern soll, als dies nach heutiger Einschät-
zung insbesondere im Hinblick auf Hochwasserschutzbelange erforderlich ist, bi etet ausreichende Re-
serven, um Retentionsraum zu schaffen, der deutlich über das bislang avisierte Schutzniveau hinaus-
reicht.  
 
Die Gewässertrasse besitzt zum einen durch die Sekundäraue an sich und zum anderen nach Erfor-
dernis unter Ergreifen weiterer Rückhaltemaßnahmen (siehe hierzu obenstehende Ausführungen zur 
Hochwassergefahr) ein bedeutsames Potenzial zum Rückhalt von Starkregen vor dessen Ableitung in 
die Erft. Ein Rückhalt innerhalb der Sekundäraue kann schadlos erfolgen.  
 
Eine Erhöhung der Starkregengefahr ist vor diesem Hintergrund nicht zu besorgen. Vielmehr bietet 
der Trassenkorridor ausreichend Retentionsvolumen, um sogar zu einer Minderung der Starkregenge-
fahr beizutragen.  
4.2.3.2 Auswirkungen durch den zusätzliche Abfluss aus dem Tagebausee auf die Hochwas-
sergefährdung 
Überschwemmungsgebiete (festgesetzt, vorläufig gesichert) 
Das Ablaufgewässer wird mit einer Sekundäraue ausgestattet, die so angelegt wird, dass Hochwässer 
mit einem statistischen Wiederkehrintervall von 100 Jahren (HQ 100) schadlos innerhalb der Gewässer-
trasse abgeführt werden können. Entsprechend den Anforderungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 
WHG ist davon auszugehen, dass zumindest die Sekundäraue spätestens mit Umsetzung des Ge-
wässerausbauvorhabens als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen wird und somit den rechtlichen 
Anforderungen an Überschwemmungsgebiete u. a. bezogen auf die baulichen Schutzvorschriften des 
§ 78 WHG unterliegt. Die Planinhalte/-ziele sehen keine Nutzungen vor, die den Hochwasserschutz-
anforderungen innerhalb der Sekundäraue entgegenstehen. Auswirkungen durch den zusätzlichen 
Abfluss aus dem Tagebausee auf die Hochwassergefahr innerhalb der Gewässertrasse sind daher 
auszuschließen.  
 
Im Mündungsbereich des Ablaufgewässers sind – vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen zum Rückhalt 
des Hochwasserabflusses innerhalb der Gewässertrasse (siehe obenstehende Ausführu ngen) – Ab-
flüsse von rd. 14 m³/s (HQ100) denkbar, die nahezu vollständig auf (langanhaltende) Starkregenereig-
nisse zurückzuführen sind. Sie entstammen maßgeblich (rd. 90 %) dem direkten Einzugsgebiet des

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Ablaufgewässers (ohne Tagebausee), das bereits heutzutage in vergleichbarer Größenordnung in den 
Wiebach entwässert. Dies bedeutet, dass – vor Berücksichtigung des Tagebausees – keine neuen 
Einzugsgebiete an das Ablaufgewässer und letztlich an die (Große) Erft angeschlossen werden, in-
folge dessen eine signifikante Beeinflussung des Hochwasserabflusses der Erft und der dort gelege-
nen Überschwemmungsgebiete durch die Herstellung des Ablaufgewässers zu erwarten wäre. 
 
Der Tagebausee selbst führt im HQ100-Fall lediglich rd. 1,4 m³/s in das Ablaufgewässer ab (entspricht 
dem HQ100-Abfluss im Ablaufgewässer an dessen Beginn), bedingt durch das natürlicherweise hohe 
Retentionsvermögen des Tagebausees (s. hierzu Kap. 1.4.3.3). Das Retentionsvermögen des Tage-
bausees wird maßgeblich durch die bauliche Ausgestaltung der Überlaufschwelle bestimmt und kann 
grundsätzlich durch eine Anpassung der Höhe und Breite der Überlaufschwelle in einem gewissen 
Rahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen insbesondere auf den Seewasserspiegel geregelt 
werden. Ein technisches Bauwerk zur Regulierung der Ablaufmenge bspw. über steuerbare Wehrklap-
pen ist bislang nicht vorgesehen. 
 
Gegenüber heutigen Verhältnissen fließen der Vorflut über das Ablaufgewässer letztlich im Hochwas-
serfall ausschließlich die aus dem Tagebausee ablaufenden Wassermengen (rd. 1,4  m³/s) zusätzlich 
zu. 
 
Nach Auskunft des Erftverbands [77] bleibt die Große Erft heutzutage weitestgehend von Hochwäs-
sern der Erft verschont, wie durch die Darstellung der Hochwassergefahrenkarten für häufige Hoch-
wässer belegt wird. Bei HQ100-Ereignissen kommt es indes zu flächenhaften Überschwemmungen ent-
lang der Großen Erft, die auch die Niederung des Wiebachs zwischen der Straße Am Wiebach und 
der Großen Erft betrifft. Die Flächen sind als Überschwemmungsgebiet bereits vorläufig gesichert. Aus 
den entsprechenden Kartensätzen ist – wie schon dargelegt – abzuleiten, dass die Überschwemmun-
gen mutmaßlich im Zusammenhang mit dem Rückstau an der Brücke Römerstraße unmittelbar unter-
halb der Einmündung des Wiebachs in die Große Erft zusammenhängen.  
 
Abflusswerte (HQ100) der Großen Erft im Mündungsbereich des heutigen Wiebachs sind nicht bekannt. 
Gegenüber den heutigen Hochwasserabflüssen am deutlich oberhalb liegenden Erft-Pegel Mödrath 
beläuft sich der zusätzliche Abfluss aus dem Tagebausee im Hochwasserfall auf knapp 5  %. Der Erft-
verband teilte im Rahmen der Alternativenprüfung mit, dass im Zuge des Grundwasserwiederanstiegs 
im Einzugsgebiet der Erft zukünftig mit steigenden Hochwasserabflüssen zu rechnen ist, was zwar 
den Zuflussanteil aus dem Tagebausee reduziert, insgesamt aber eine Verschärfung der Hochwasser-
gefährdung erwarten lässt. 
 
Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage der bestehenden Daten- und Kenntnislage verbunden mit 
den nur bedingt zu prognostizierenden, auch dem Klimawandel unterliegenden Verhältnissen in meh-
reren Jahrzehnten ist nicht unmittelbar auszuschließen, dass auch der vergleichsweise geringfügige 
Zufluss aus dem Tagebausee zumindest lokal zu einer relevanten Steigerung der Hochwasserab-
flüsse im Erft-Einzugsgebiet und damit einer Betroffenheit der Überschwemmungsgebiete führt.  
 
Grundsätzlich sind mehrere bauliche Maßnahmen denkbar, mit denen der Einfluss des Ablaufs aus 
dem Tagebausee auf die Vorflut deutlich reduziert werden kann und ggf. sogar den heutigen Einfluss

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des Wiebach-Einzugsgebiets unterschreitet. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um den Rückhalt 
von Hochwasserabflüssen innerhalb der Gewässertrasse und damit einer Drosselung des Zuflusses 
zur (Großen) Erft (s. entsprechende Ausführungen in Kap. 4.2.3.1). Dies gilt auch unter Bezug auf 
mögliche Hochwasserabflüsse im Extremfall, wie zum Beispiel während des Niederschlagsereignisses 
aus dem Juli 2021, bei dem ein Abfluss von nicht mehr als 2,8 m³/s aus dem Tagebausee in die Vor-
flut zu erwarten gewesen wäre. 
 
Der zusätzliche Zufluss aus dem Tagebausee in die (Große) Erft wird daher in Bezug auf die Hoch-
wassergefährdung als machbar eingestuft. Im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens 
sind sowohl die hydraulischen Nachweise zu erbringen, als auch die erforderlichen Maßnahmen zu 
ermitteln und auszugestalten (insb. hinsichtlich Möglichkeiten zur Drosselung bzw. zum Rückhalt von 
Hochwasserabflüssen). Der Trassenkorridor sichert mit dem Arbeits- und Sicherungsstreifen ausrei-
chende Flächen für eine Verbreiterung der Gewässertrasse auf etwa den doppelten Abflussquer-
schnitt gegenüber heutigen Annahmen, sofern dies für den Rückhalt von Hochwasserabflüssen nach 
Maßgabe der zukünftig bestehenden wasserwirtschaftlichen Anforderungen erforderlich sein wird. 
Risikogebiete 
Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignis-
ses (Hochwassergefahr) mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Ge-
sundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte (§ 73 Abs. 
1 Satz 2 WHG). 
 
Die bestehenden Risikogebiete entsprechen weitestgehend den festgesetzten und vorläufig gesicher-
ten Überschwemmungsgebieten. Den obenstehenden Ausführungen zu diesen Gebieten zufolge sind 
nachteilige Auswirkungen auf die Hochwassergefährdung nicht zu erwarten oder über geeignete Maß-
nahmen vermeidbar. Für Risikogebiete gilt daher, dass die Hochwassergefahr nicht signifikant zu-
nimmt.  
 
Zudem führen die Planinhalte/-ziele nicht zu einer signifikanten Steigerung der Betroffenheiten inner-
halb der bestehenden Risikogebiete sowie der nach Umsetzung des Gewässerausbaus zukünftig 
hochwassergefährdeten Bereiche (Sekundäraue), da sich innerhalb der Gewässertrasse k eine Kultur 
und Sachgüter (s. hierzu auch Kap. 4.9) befinden, wirtschaftliche Tätigkeiten (hier: landwirtschaftliche 
Nutzung) innerhalb der Gewässertrasse nach Umsetzung des Gewässerausbaus nicht oder nur noch 
hochwasserangepasst erfolgen kann (s. hierzu auch Kap. 4.5.1) sowie – in Bezug auf umweltschutz-
relevante Belange – die Bachauenlandschaft auf regelmäßige Überschwemmungen ausgelegt wird 
und zudem innerhalb der Gewässertrasse keine wassergefährdenden Stoffe lag ern, die bei Über-
schwemmung ausgetragen werden und Umweltschäden auslösen könnten.  
 
Nachteilige Auswirkungen auf das Hochwasserrisiko entstehen somit nicht bzw. sind unter Ergreifen 
geeigneter Maßnahmen gegen eine Veränderung der Hochwassergefahr vermeidba r. 
Starkregengefährdete Gebiete 
Die Hochwasserereignisse des Ablaufgewässers werden durch Starkregenereignisse ausgelöst, die 
im Rahmen der obenstehenden Ausführungen zur Hochwassergefahr betrachtet werden, d. h. die

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Starkregengefährdung ist implizit in den Betrachtungen zur Hochwassergefährdung inbegriffen. Nach-
teilige Auswirkungen sind demnach vermeidbar. 
 
Nachteilige Auswirkungen auf / durch starkregengefährdete Gebiete sind daher nicht zu besorgen. 
4.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Nachteilige Auswirkungen auf die Belange des Hochwasserschutzes sind vor Ergreifen geeigneter 
Maßnahmen nicht auszuschließen. 
 
Die Auswirkungen beziehen sich auf eine etwaige Verschärfung der Hochwassergefahr in bestehen-
den Überschwemmungsgebieten, wohingegen die Gewässertrasse selbst hochwassersicher gestaltet 
werden kann. 
 
Die Auswirkungsprognose wird grundsätzlich durch Unwägbarkeiten in der Entwicklung der Hochwas-
serverhältnisse bis in die mittel- bis langfristige Zukunft erschwert. Der großflächige Grundwasseran-
stieg sowie Auswirkungen des Klimawandels sind wesentliche Einflussfaktoren auf die zukünftigen 
Hochwasserabflüsse der Vorflut, die derzeit kaum belastbar abzubilden sind und daher das Heranzie-
hen einer hydraulischen Modellierung mit den entsprechenden Unsicherheiten nicht zielführend erlau-
ben. Die grundsätzliche Machbarkeit des Ablaufgewässers in hydraulischer Sicht bezogen auf die 
Hochwassergefahr ist derweil unter Heranziehen in erster Linie baulicher Maßnahmen bereits erkenn-
bar. 
 
Diese Maßnahmen können wie folgt umfassen: 
• Regulierung der Hochwasserabflüsse durch angepasste Gestaltung der Überlaufschwelle, 
• Anlage der Sekundäraue mit natürlichem Rückhalt von Hochwasserabflüssen,  
• Rückhalt von Hochwasserabflüssen an den Querungen des Trassenkorridors bei vorliegender 
Verkehrsinfrastruktur, 
• Vergrößerung des Querprofils (etwa Verdopplung) der Gewässertrasse bis hin zur Nutzung 
des gesamten, zu sichernden Trassenkorridors. 
 
Der Trassenkorridor sichert mit dem Arbeits- und Sicherungsstreifen ausreichende Flächen für eine 
Verbreiterung der Gewässertrasse auf etwa den doppelten Abflussquerschnitt gegenüber heutigen 
Annahmen, sofern dies für die Ableitung oder den Rückhalt von Hochwasserabflüssen nach Maßgabe 
der zukünftig bestehenden wasserwirtschaftlichen Anforderungen erforderlich sein wird. 
 
Gleichzeitig stellt der Trassenkorridor damit ausreichende Flächen für die Umsetzung obengenannter 
Maßnahmen bereit. Hindernisse, die der grundsätzlichen Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen e ntge-
genstehen, sind auf raumordnerischer Ebene nicht zu erkennen.  
 
Die Auswahl der zielführenden Maßnahmen sowie die Quantifizierung der damit verbundenen Auswir-
kungen auf den Zufluss zur Vorflut über das Ablaufgewässer erfolgt im Rahmen des nachgelagerte n 
Zulassungsverfahrens aufbauend auf einer hydraulischen Modellierung unter Bezug auf die dann vor-
liegenden Kenntnisse zur Entwicklung der Hochwasserabflüsse unter den bislang nicht belastbar ab-
zubildenden, zukünftigen Einflüssen (insb. Grundwasserwiederanstieg, Klimawandel).

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4.2.3.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Umsetzung des Braunkohlenplans zieht in nachgelagerten Verfahren voraussichtlich die Errich-
tung baulicher Anlagen als Hochwasserschutzmaßnahmen gem. § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG nach sich.  
 
Vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Maßnahmen (siehe vorstehenden Absatz) sind nachteilige 
Auswirkungen auf den Hochwasserschutz nicht auszuschließen. Es bestehen aber Maßnahmen, mit 
denen die nach heutiger Kenntnislage zu erwartenden Auswirkungen indes vermieden oder kompen-
siert werden können. 
 
Durch geeignete Maßnahmen kann in der nachfolgenden Zulassungsentscheidung sichergestellt wer-
den, dass es gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG nicht zu einer erheblichen, dauerhaften und nicht aus-
gleichbaren Erhöhung des Hochwasserrisikos kommt. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher auszuschlie-
ßen. 
4.2.4 Gewässerbenutzungen 
4.2.4.1 Auswirkungen durch Herstellung und Betrieb des Ablaufs 
Die bestehenden Wasserrechte sämtlicher Gewässerbenutzungen i. S. des § 9 WHG im Untersu-
chungsraum Trassenkorridor+200 einschließlich Große Erft im bzw. unterhalb des Mündungsbereichs 
des Wiebachs (s. Kap. 3.1.5, Tabelle 37) enden deutlich vor Umsetzung des Gewässerausbauvorha-
bens, sodass Auswirkungen auf die derzeit zugelassenen Gewässerbenutzungen innerhalb der jewei-
ligen Zulassungsfristen aufgrund fehlender zeitlicher Überlagerungen offensichtlich auszuschließen  
sind.  
 
Bei den bestehenden Gewässerbenutzungen i. S. von § 9 WHG handelt es sich mit Ausnahme der 
Sümpfung für den Tagebau Hambach um siedlungswasserwirtschaftlich begründete Vorhaben (Einlei-
tungen von Abwasser und Niederschlagswasser; s. Kap. 3.1.5, Tabelle 37), deren Fortbestehen über 
die derzeitigen Fristen der wasserrechtlichen Zulassung hinaus anzunehmen ist.  
 
Infolge des Ablaufs aus dem Tagebausee wird das Ablaufgewässer sowie die weitere Vorflut hinsicht-
lich Wasserhaushalt (Abflusserhöhung) und Wasserbeschaffenheit (thermische Verhältnisse) beein-
flusst (s. hierzu Kap. 4.2.1). Gleichzeitig wird der Umbau derzeit bestehender siedlungswasserwirt-
schaftlicher Infrastruktur erforderlich, die sich innerhalb des durchzuführenden Geländeeingriffs befin-
det (s. hierzu Kap. 4.9.4). 
 
Mit der Herstellung des Ablaufgewässers sind keine Verhältnisse zu erwarten, die dem Fortbestand 
heutiger Gewässerbenutzungen entgegenstehen könnten. Die Erhöhung von Abflussmengen steht 
der Möglichkeit zur Einleitung von Abwasser und Niederschlagswasser nicht grundsätzlich entgegen;

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im Zuge der Verlängerung von Wasserrechten sind ggf. erforderliche hydraulische Maßnahmen zu er-
mitteln (bspw. nach Maßgabe der BWK-Merkblätter M3 und M7). Die Wassertemperatur in der Vorflut 
ist für die Möglichkeit zur Einleitung ohne Belang. Die Gewässerverträglichkeit der einzelnen Gewäs-
serbenutzungen ist im Rahmen der jeweiligen Zulassungsverfahren außerhalb des Regelungsum-
fangs des BKP zu beurteilen. Unter ggf. erforderlicher Anpassung der wasserwirtschaftlichen Infra-
struktur (bspw. Anpassung von Einleitstellen, Verlegung von Leitungen) wird ebenfalls die Funktions-
fähigkeit der baulichen Einrichtungen (Einleitstellen, Leitungsinfrastruktur) nicht dauerhaft einge-
schränkt und keine infrastrukturell bedingte Beeinträchtigung der Möglichkeit zur Gewässerbenutzung 
hervorgerufen. Ebenso sind keine hochwasserbedingten Schädigungen der Infrastruktur zu erwarten. 
Nachteilige Auswirkungen sind daher auszuschließen. 
4.2.4.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind nicht erforderlich 
bzw. ergeben sich vorlaufend im Zusammenhang mit weiteren Untersuchungsaspekten, hier bezogen 
auf Anpassungen wasserwirtschaftlich relevanter Infrastruktur (s. Kap. 4.9.4). 
4.2.4.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungs-
aspekt einher.  
 
Derzeitige und voraussichtlich fortzuführende Gewässerbenutzungen werden nicht beeinträchtigt (§ 6 
Abs. 1 Nr. 3, 4, § 73 Abs. 1 WHG). 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.2.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Wasser“ stellen die Oberflächenwasserkörper, 
das Grundwasser, der Hochwasserschutz sowie Gewässerbenutzungen relevante raumbedeutsame 
Untersuchungsaspekte dar. 
 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für diese Un-
tersuchungsaspekte durch die Planziele auszuschließen.  
 
Im Einzelfall sind schutzgutspezifische Maßnahmen erforderlich, um erhebliche nachteilige Umwelt-
auswirkungen mit Sicherheit zu vermeiden bzw. auszugleichen. 
 
In nachgelagerten Verfahren sind dabei hydraulische Nachweise unter den dann vorherrschenden 
wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Abflüsse, Bemessungshochwässer) zu erbrin gen und 
eine Auswahl der grundsätzlich geeigneten Maßnahmen vorzunehmen, mit denen nachteilige

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hydraulische Auswirkungen auf die Anforderungen der Gewässerbewirtschaftung und den Hochwa s-
serschutz auszuschließen sind. 
 
Der Trassenkorridor sichert mit dem Arbeits- und Sicherungsstreifen Flächen, die deutlich über die 
nach heutigem Kenntnisstand und Anforderungsprofil zum Hochwasserschutz erforderlich wären, so-
dass im nachgelagerten Verfahren auf die dann maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Rahmenbedin-
gungen reagiert werden kann. Hindernisse, die der Umsetzung erforderlicher wasserwirtschaftlicher 
Maßnahmen entgegenstünden, sind auf raumordnerischer Ebene daher nicht zu erkennen.  
 
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ somit auszu-
schließen. 
4.3 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
4.3.1 Wohnen und Arbeiten 
4.3.1.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme einschl. Beeinträchtigung bedeuten-
der Infrastruktur 
Wohnbauflächen/ Wohnbebauung 
Die anlagebedingte Flächeninanspruchnahme erfolgt außerhalb wohnbaulich genutzter Flächen. Aus-
wirkungen auf Wohnbauflächen / Wohnbebauung durch eine planbedingte Flächeninanspruchnahme 
sind daher offensichtlich auszuschließen. 
 
Nachhaltige Beeinträchtigungen von bedeutender Infrastruktur (hier: Leitungen, Verkehrswege, s. 
Kap. 4.9.4) bestehen nicht, sodass Auswirkungen auf die Wohnbauflächen/ Wohnbebauung als Indi-
kator für die Daseinsfunktion „Wohnen“ daher auszuschließen sind. 
Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung 
Die anlagebedingte Flächeninanspruchnahme erfolgt außerhalb gewerblich genutzter / bebauter Flä-
chen. Auswirkungen auf Gewerbegebiete / gewerbliche Bebauung durch eine planbedingte Flächenin-
anspruchnahme sind daher offensichtlich auszuschließen. 
 
Nachhaltige Beeinträchtigungen von bedeutender Infrastruktur (hier: Leitungen, Verkehrswege, s. 
Kap. 4.9.4) bestehen nicht, sodass Auswirkungen auf die Gewerbegebiete / gewerbliche Bebauung 
als Indikator für die Daseinsfunktion „Arbeiten“ daher auszuschließen sind.  
Schutzwald mit Bedeutung für die menschliche Gesundheit 
Eine in der Ausdehnung geringfügige Inanspruchnahme von Klimaschutzwald (nachgeordnet auch 
Wald mit Lärmschutzfunktion) bei Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens ist im Bereich des 
Überlaufs am Tagebausee sowie uferbegleitend im Unterlauf nicht auszuschließen (s. hierzu Kap. 
3.3.10), gegenüber den im Übrigen zu erwartenden positiven Auswirkungen auf den klimatischen Aus-
gleich (s. Kap. 4.7.1) indes als unbedeutend für die menschliche Gesundheit zu werten.

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4.3.1.2 Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung 
Wohnbauflächen/ Wohnbebauung 
Die Gewässertrasse wird so hergestellt, dass Hochwässer schadlos innerhalb der Trasse abgeführt 
werden können, d. h. Ausuferungen entlang des Ablaufgewässers über die Gewässertrasse hinaus 
sind auszuschließen (s. hierzu ausführlich Kap. 4.2.3). Innerhalb der Gewässertrasse befindet sich 
keine Wohnbauflächen/ Wohnbebauung.  
 
Durch das Ablaufgewässer kommt es gegenüber heutigen Verhältnissen zu keiner  unvermeidbaren 
signifikanten Erhöhung der Hochwasserabflüsse der Erft (s. hierzu ausführlich Kap. 4.2.3), sodass 
eine planbedingte Erhöhung der Hochwassergefährdung und damit eine Steigerung des Hochwasser-
risikos in Bezug auf Wohnbauflächen/ Wohnbebauung auszuschließen ist. 
Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung 
Die oben stehenden Aussagen sind gleichsam auf Gewerbegebiete und gewerbliche Bebauung über-
tragbar. Auswirkungen sind somit auszuschließen.  
Schutzwald mit Bedeutung für die menschliche Gesundheit 
Es besteht kein potenziell betrachtungsrelevanter Wirkpfad, sodass Auswirkungen offensichtlich aus-
zuschließen sind. 
4.3.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell betrachtungsrelevan-
ten Wirkpfade auszuschließen.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  sind daher nicht erforder-
lich bzw. ergeben sich vorlaufend im Zusammenhang mit weiteren Untersuchun gsaspekten, hier ins-
besondere bezogen auf den Hochwasserschutz (s. Kap. 4.2.3). 
4.3.1.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungs-
aspekt einher.  
 
Die Daseinsfunktionen (Wohnen und Arbeiten) werden weder durch die Umgestaltung des Raums ge-
fährdet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ROG), noch erhöht sich die Hochwassergefahr in einem potenziell 
nachteiligen Ausmaß (§ 73 Abs. 1 WHG). Die Inanspruchnahme von Schutzwald (u. a. § 9 BWaldG) 
ist für die menschliche Gesundheit unbedeutend. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen.

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4.3.2 Ver- und Entsorgung 
4.3.2.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme / Geländeeinschnitt einschl. Beein-
trächtigung bedeutender Infrastruktur 
Der Trassenkorridor besitzt keine räumliche Schnittstelle zum derzeit aktiven Tagebau Hambach. Die 
Maßnahmen zur Herstellung des Ablaufgewässers erfolgen außerhalb der Abbaugrenze des Tage-
baus Hambach, der sich während des Gewässerausbaus bereits in der Rekultivierung (Herstellung 
Tagebausee) befindet und keine Funktion mehr für die Versorgung (hier: Braunkohle) erfüllt. Der Ab-
lauf (Überlaufschwelle) wird innerhalb der Abbaugrenzen hergestellt und ist Gegenstand des Braun-
kohlenplans Hambach, Teilplan 12/1. 
 
Der Trassenkorridor besitzt keine räumliche Schnittstelle zu den Kleinkläranlagen (Gut Margarethen-
höhe, Wiebachhof).  
 
Durch den Geländeeinschnitt wird voraussichtlich die Anpassung bestehender siedlungswasserwirt-
schaftlicher Infrastruktur (Abwasserleitungen, Einleitstellen) erforderlich werden, um die Funktionsfä-
higkeit ebendieser erhalten zu können. Hürden für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen sind 
nicht zu erkennen, sodass Auswirkungen auf Ver- und Entsorgungsflächen auszuschließen sind (s. 
hierzu ausführlich Kap. 4.9.4). 
 
Die Flächen der ehemaligen Kläranlage Thorr müssen für die Herstellung eines ausreichend leis-
tungsfähigen Gewässerprofils (inkl. Sekundäraue) geringfügig im Mündungsbereich des geplanten Ab-
laufgewässers beansprucht werden. Die Kläranlage ist nicht mehr in Betrieb. Auswirkungen auf die 
Funktionsfähigkeit sind daher auszuschließen. 
 
Nachhaltige Beeinträchtigungen von bedeutender Infrastruktur (hier v. a. Kap. 4.9.4) bestehen nicht, 
sodass Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgungsfunktion auszuschließen sind. 
4.3.2.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell betrachtungsrelevan-
ten Wirkpfade auszuschließen. 
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  sind daher nicht erforder-
lich bzw. ergeben sich vorlaufend im Zusammenhang mit weiteren Untersuchungsaspekten, hier ins-
besondere bezogen auf bedeutende, siedlungswasserwirtschaftlich relevante Infrastruktur (s. Kap. 
4.9.4). 
4.3.2.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachteiligen Auswirkun-
gen auf den Untersuchungsaspekt einher.

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Der Fortbestand der Ver- und Entsorgungsfunktion wird planbedingt nicht gefährdet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 3 ROG, § 73 Abs. 1 WHG). 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.3.3 Erholung 
4.3.3.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme einschl. Beeinträchtigung bedeuten-
der Infrastruktur 
Lärmarme naturbezogene Räume, Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsgebun-
denen Erholung, Erholungswald 
Lärmarme, naturbezogene Räume mit besonderer oder herausragender Bedeutung sind im Untersu-
chungsraum Trassenkorridor+200 nicht vorhanden und Auswirkungen daher unmittelbar auszuschlie-
ßen. 
 
Der Trassenkorridor ist in einem Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftsgebunde-
nen Erholung gelegen, der auf Grundlage der Schutzziele der vor Ort festgesetzten Landschafts-
schutzgebiete nicht in erster Linie der Erholung dient (vgl. insb. Tabelle 19). Eine betrachtungsrele-
vante Bedeutung des Bereichs für die Erholungsfunktion ist daher nicht abzuleiten, sodass relevante 
Auswirkungen auf die Erholungsfunktion bezogenen Bereiche für den Schutz der Landschaft und der 
landschaftsgebundenen Erholung auszuschließen sind. 
 
Eine in der Ausdehnung geringfügige Inanspruchnahme von Erholungswald bei Umsetzung des Ge-
wässerausbauvorhabens ist im Bereich des Überlaufs am Tagebausee nicht auszuschließen (s. 
hierzu Kap. 3.3.10).  
Erholungseinrichtungen / -infrastruktur 
Im Übergangsbereich von Ablaufgewässer und Tagebausee befindet sich mit dem Forum :terra nova 
bereits eine bedeutsame Erholungseinrichtung, die nach Maßgabe der konzeptionellen P lanungen 
langfristig weitergehend gestärkt werden und einen Nutzungsschwerpunkt darstellen soll (s. hierzu 
2.8.4.1). Entlang des Tagebausees erstreckt sich mittelfristig der Time Park (ebd.). Der Trassenkorri-
dor erstreckt sich indes nicht über bauliche Einrichtungen, sodass Auswirkungen durch eine planbe-
dingte Flächeninanspruchnahme auszuschließen sind (zu möglichen Einschränkungen der Nutzbar-
keit von Flächen mit Erholungsfunktion s. untenstehendes Kap. 4.3.3.3). 
 
Der Trassenkorridor erstreckt sich zwischen Widdendorf und der Großen Erft über einen Teilabschnitt 
des Hauptwanderwegs „Arnold-Mock-Weg“ (vgl. Abbildung 38), der derzeit parallel zum Wiebach ver-
läuft. Für den erforderlichen Geländeeinschnitt ist die Inanspruchnahme des Hauptwanderwegs an 
seiner derzeitigen Lage bauzeitlich nicht zu vermeiden und eine Wiederherstellung nach Maßnah-
menumsetzung an gleicher Stelle aufgrund der neuen topografischen Gegebenheiten (Verlauf in

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Sekundäraue und Böschung) nicht gewährleistet. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Haupt-
wanderweg vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Maßnahmen zur Verlegung des Weges dauerhaft 
unterbrochen wird. 
 
Die im Unterlauf geplante Route im Nebenradnetz (Abbildung 38) quert den Wiebach und könnte bau-
zeitlich unterbrochen werden. Unter Annahme, dass die heute vorhandenen Brückenbauwerke lang-
fristig fortbestehen, sind nachhaltige Auswirkungen auf die Radroute auszusc hließen. Dies gilt ver-
gleichbar für alle im Trassenkorridor liegenden Brückenbauwerke. 
 
Der Modelflugplatz liegt außerhalb des Trassenkorridors und wird daher nicht beansprucht. 
Wassergebundene Erholungsnutzungen 
Es erfolgt keine planbedingte Inanspruchnahme wassergebundener Erholungsnutzungen. 
4.3.3.2 Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung 
Lärmarme naturbezogene Räume, Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsgebun-
denen Erholung, Erholungswald 
Die Hochwasserabflüsse sind nicht geeignet Schäden hervorzurufen, sodass Auswirkungen offen-
sichtlich auszuschließen sind. Die Nutzbarkeit im Zusammenhang einer ggf. veränderten Hochwasser-
gefährdung ist Gegenstand von Kapitel 4.3.3.3. 
Erholungseinrichtungen / -infrastruktur 
Die Gewässertrasse wird so hergestellt, dass Hochwässer schadlos innerhalb der Trasse abgeführt 
werden können, d. h. Ausuferungen entlang des Ablaufgewässers über die Gewässertrasse hinaus 
sind auszuschließen (s. hierzu ausführlich Kap. 4.2.3).  
 
Die innerhalb der Gewässertrasse vorhandenen oder auf konzeptioneller Ebene (s. Kap. 2.8.4.1) vor-
gesehen Flächen mit erholungswirksamen Funktionen sind im Zuge des Gewässerausbaus voraus-
sichtlich in Bereiche außerhalb des Geländeeinschnitts zu verlegen oder an den wasserwirtschaftli-
chen Anforderungen innerhalb des Geländeeinschnitts auszurichten (s. Kap. 4.3.3.1), sodass für diese 
keine Hochwassergefährdung mehr besteht. 
 
Durch das Ablaufgewässer kommt es gegenüber heutigen Verhältnissen zu kein er signifikanten, un-
vermeidbaren bzw. nicht ausgleichbaren Erhöhung der Hochwasserabflüsse der Erft (s. hierzu aus-
führlich Kap. 4.2.3), sodass eine planbedingte Erhöhung der Hochwassergefährdung und damit eine 
Steigerung des Hochwasserrisikos in Bezug auf Erholungseinrichtungen/ -infrastruktur entlang der 
(Großen) Erft auszuschließen ist. 
Wassergebundene Erholungsnutzungen 
Die Nutzbarkeit im Zusammenhang einer ggf. veränderten Hochwassergefährdung ist Gegenstand 
von Kapitel 4.3.3.3.

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4.3.3.3 Auswirkungen durch eine Veränderung der Flächennutzung /-nutzbarkeit 
Lärmarme naturbezogene Räume, Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsgebun-
denen Erholung, Erholungswald 
Lärmbezogene naturbezogene Räume sowie Bereiche für den Schutz der Landschaft und der land-
schaftsgebundenen Erholung mit ausdrücklicher Erholungsfunktion bestehen im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 nicht, sodass Auswirkungen durch eine veränderte Flächennutzung bzw. -nutz-
barkeit offensichtlich auszuschließen sind. Durch die Entwicklung der strukturschwachen, landw irt-
schaftlichen Flächen zu einer möglichst naturnahen Bachauenlandschaft wird vielmehr der land-
schaftsgebundene Erholungswert deutlich erhöht. 
 
Der Erholungswald wird allenfalls bauzeitlich beansprucht. Grundsätzlich können die heutzutage vor-
handenen Flächen auch nach Umsetzung des Gewässerausbaus als Erholungswald entwickelt wer-
den (s. hierzu Kap. 3.3.10), d. h. nachhaltige Auswirkungen sind nicht zu erkennen. 
Erholungseinrichtungen / -infrastruktur 
Der erforderliche Gewässereinschnitt setzt topografische Rahmenbedingungen für die bislang aus-
schließlich konzeptionell vorgesehenen möglichen Erholungseinrichtungen im Bereich des Forums 
:terra nova, hier ausschließlich relevant für die Freiraumgestaltung mit Erholungsfunktion. 
 
Da die Erholungsnutzungen für die räumlichen Schnittstellen zum Trassenkorridor bislang nicht hinrei-
chend differenziert bzw. konkretisiert sind (s. hierzu insb. Abbildung 24), sind Auswirkungen auf die 
Flächen mit Erholungsfunktion zwar nicht grundsätzlich auszuschließen. Der Geländeeinschnitt steht 
einer Erholungsnutzung allerdings vorbehaltlich der weiteren Konkretisierungen der vorgesehenen Er-
holungsnutzungen nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr ist denkbar, dass die vorhandenen Potenzi-
ale der für das Ablaufgewässer herzustellenden Landschaft für die Entwicklung der Erholungsfunktio-
nen unter Einbeziehung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Belange in nachgelagerten 
Planungsschritten einbezogen werden können. Eine auch nach freizeitlichen Aspekten ausgerichtete 
Gestaltung des Geländeeinschnitts ist nicht pauschal auszuschließen, auf raumordneri scher Ebene 
indes nicht darstellbar. Vor diesem Hintergrund sind nachteilige Auswirkungen insgesamt nicht abzu-
leiten.  
Bauliche Anlagen sind im Trassenkorridor nicht vorgesehen und daher unbeeinflusst.  Da es sich bei 
der Sekundäraue um einen überschwemmungsgefährdeten Bereich handeln wird, ist davon auszuge-
hen, dass die Errichtung baulicher Anlagen dort nicht erfolgen kann und Auswirkungen daher auch zu-
künftig direkt auszuschließen sind. 
 
Die Nutzung der Flächen im potenziellen Überschwemmungsbereich des Ablaufgewässers (Sekun-
däraue) für Erholungszwecke ist in nachgelagerten Planungsschritten unter Einbeziehung natur-
schutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Belange zu konkretisieren bzw. abzuwägen. Außerhalb 
der Sekundäraue stehen in gesamter Breite des Trassenkorridors grundsätzlich ausreichende Flächen 
für die Entwicklung der Erholungsfunktion (u. a. zur Wiederherstellung des Hauptwanderwegs „Arnold -
Mock-Weg“) zur Verfügung. Dauerhafte nachteilige Auswirkungen sind daher auszuschließen.

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Wassergebundene Erholungsnutzungen 
Durch den Ablauf aus dem Tagebausee Hambach werden die mittleren Abflussverhältnisse und die 
Wasserbeschaffenheit der Großen Erft und Erft beeinflusst, ohne dass diese für die Fischfauna (s. 
Kap. 4.2.1) oder einzelne Fischarten (s. Kap. 4.4.1, 4.4.2) nachteilige Auswirkungen auslösen. Auf 
dieser Grundlage ist anzunehmen, dass Auswirkungen auf die fischereiliche Nutzung der Vorflut aus-
zuschließen sind. 
 
Ob und inwiefern eine kommerzielle Nutzung der Erft bei den nach Einstellung der Einleitungen von 
Sümpfungs- und Grubenwasser und Umgestaltung der Erft aufbauend auf dem Perspektivkonzept Erft 
vorherrschenden hydraulischen und gewässerstrukturellen Verhältnissen möglich sein wird, ist im 
Rahmen der hier relevanten Fragestellungen nicht abzusehen. Infolge des zusätzlichen Abflusses aus 
dem Tagebausee werden die zukünftigen Abflüsse der Erft derweil erhöht, unterschreiten in der Erft 
hingegen weiterhin die heutigen Abflüsse. Auswirkungen auf den kommerziellen Kanusport sin d daher 
auszuschließen. 
 
Da im Hochwasserfall nicht von einer Erholungsnutzung der Vorflut auszugehen ist, sind Auswirkun-
gen des Ablaufgewässers im Hochwasserfall ebenfalls auszuschließen. 
4.3.3.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell betrachtungsrelevan-
ten Wirkpfade überwiegend auszuschließen. 
 
Der infolge des erforderlichen Geländeeinschnitts zu beanspruchende Hauptwanderweg „Arnold -
Mock-Weg“ ist zu verlegen. In nachgelagerten Planungsschritten ist dessen genaue Lage zu konkreti-
sieren. Der Trassenkorridor bietet grundsätzlich ausreichende Flächen für die Wiederherstellung in 
fließgewässerbegleitender Lage und gegenüber heutigen Verhältnissen vergleichbarem W egeverlauf. 
 
Die Überlagerung von Flächen mit Erholungsfunktion und dem Trassenkorridor erfordert die Abstim-
mung der möglichen Flächennutzungen innerhalb des Trassenkorridors in nachgelagerten Planungs-
schritten unter Einbeziehung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Belange, sodass nach-
teilige Auswirkungen auszuschließen sind. 
4.3.3.5 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachteiligen Auswirkun-
gen auf den Untersuchungsaspekt einher. Vielmehr tragen die Planziele zu einer Aufwertung der 
Landschaft bei, die insgesamt für die Erholungsfunktion deutlich positiv zu werten ist.  
 
Die Erholungsfunktion wird nicht gefährdet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ROG), sondern grundsätzlich gesi-
chert und entwickelt (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG). Die Interessen Einzel-
ner in Bezug auf bestehende und zukünftige Nutzungsmöglichkeiten werden nicht beeinträchtigt ( § 6 
Abs. 1 Nr. 3, 4 WHG).

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 174 von 233 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.3.4 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Menschen einschließlich der menschlichen 
Gesundheit“ stellen die Daseinsfunktionen in Form der Wohn- und Arbeits-, der Ver- und Entsor-
gungs- sowie der Erholungsfunktion relevante raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar. 
 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für diese Un-
tersuchungsaspekte durch die Planziele auszuschließen.  
 
Im Einzelfall sind schutzgutspezifische Maßnahmen erforderlich, um erhebliche nachteilige Umwelt-
auswirkungen mit Sicherheit zu vermeiden bzw. auszugleichen. 
 
In nachgelagerten Verfahren ist dabei die Flächennutzung im Trassenkorridor mit den konzeptionellen 
Planungen im Zusammenhang mit der Bergbaufolgelandschaft abzustimmen. Des Weiteren sind die 
Möglichkeiten zur Integration des Hauptwanderwegs „Arnold-Mock-Weg“ in den Trassenkorridor zu 
konkretisieren. 
 
Hindernisse, die der Umsetzung dieser Maßnahmen entgegenstünden, sind auf raumordnerischer 
Ebene nicht zu erkennen. 
 
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen ergeben sich vor-
laufend im Zusammenhang mit weiteren Untersuchungsaspekten, hier insbesondere bezogen auf den 
Hochwasserschutz (s. Kap. 4.2.3) sowie Maßnahmen zum Erhalt oder zur Anpassung infrastrukturel-
ler Einrichtungen (s. Kap. 4.9.4). 
 
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Menschen einschließ-
lich der menschlichen Gesundheit“ somit auszuschließen. 
4.4 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt 
4.4.1 Besonders geschützte Arten 
4.4.1.1 Auswirkungen durch direkte Schädigung und Störung einzelner Individuen 
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden besonders geschützten Arten nach-
zustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu 
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Streng geschützte Arten und europäische Vogelarten 
dürfen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zudem nicht während der Fortpflanzungs -, Aufzucht-, Mau-
ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden.

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Direkte Schädigungen einzelner Arten sind grundsätzlich im Zuge der baulichen Umsetzung der Maß-
nahme möglich. Mögliche Ursachen sind die Beseitigung von Habitaten ohne Fluchtmöglichkeit der 
einzelnen Individuen, Schädigungen durch Kollisionen mit der Baustelleneinrichtung oder Schädigun-
gen durch den Baustellenverkehr. Wenngleich bauzeitliche erhebliche Auswirkungen entsprechend 
den Ausführungen in Kapitel 2.4 grundsätzlich über geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit 
dem späteren Zulassungsverfahren vermeidbar sind, werden diese nachfolgend bzw. in der zugehöri-
gen Anlage A-2.2 mitbedacht, da die Maßnahmenumsetzung zeitliche Rahmenbedingungen für das 
nachlaufende Zulassungsverfahren setzt (insb. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), die bereits auf 
der vorliegenden Prüfebene herausgestellt werden sollen.  
 
Bauzeitliche Störungen einzelner Individuen sind i. d. R. emissionsbedingt. Hierunter fallen in erster 
Linie visuelle und akustische Reize (Schall, Bewegung, Licht), die durch den Baubetrieb und Baustel-
lenverkehr ausgelöst werden. Sie können zu Fluchtreaktionen einzelner Individuen während der Fort-
pflanzung- und Aufzuchtzeit oder während der Ruhephasen führen sowie die Nahrungsaufnahme/ 
Jagd beeinträchtigen (bspw. nachtaktive Arten). 
 
Bauzeitliche Schädigungen und Störungen sind durch eine an die artspezifischen Anforderungen an-
gepasste Abwicklung der Baumaßnahme vermeidbar bzw. auf ein unschädliches Maß zu reduzieren. 
Die im Ergebnis der in Anlage A-2.2 dokumentierten Auswirkungsprognose in Betracht kommenden 
Maßnahmen werden in Kapitel 4.4.1.4 wiedergeben.  
 
Die Umsetzung der Maßnahmen kann durch eine ökologische Baubegleitung gewährleistet werden. 
Die Konkretisierung dieser Maßnahmen kann im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung des 
nachgeordneten Zulassungsverfahren artspezifisch erfolgen. 
 
Anlage- und betriebsbedingte Schädigungen und Störungen durch die Planziele sind nicht relevant (s. 
untenstehend zu mittelbaren Auswirkungen durch veränderte Habitatbedingungen infolge anlage -/be-
triebsbedingter Wirkfaktoren). 
4.4.1.2 Auswirkungen durch Beeinträchtigung und Zerstörung von Habitaten  
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten 
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Mittelbar kann sich dies auch auf Nahrungshabitate 
erstrecken, sofern deren Beeinträchtigung die Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs - und Ruhestätte 
beeinflusst. 
 
Die direkten, unmittelbaren Auswirkungen sind in erster Linie auf die bauzeitliche vollständige Räu-
mung des Baufeldes zurückzuführen, infolge derer sämtliche Habitate maximal im räumlichen Umfang 
des Trassenkorridors zumindest vorübergehend verloren gehen werden. Aufgrund der Herstellung der 
Gewässertrasse ist der Eingriff unvermeidbar. 
 
Über sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) kann sichergestellt wer-
den, dass die ökologische Funktionsfähigkeit der Habitate entsprechend den jeweilige n artspezifi-
schen Anforderungen trotz des Verlusts aufrechterhalten wird (s. hierzu Kap. 4.4.1.4).

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Mit den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden nachteilige Auswirkungen somit bereits vor 
Umsetzung des eigentlichen Eingriffs vermieden. Dies setzt voraus, dass diese Maßnahmen mit 
i. d. R. zumindest einjähriger Vorlaufzeit ihre Funktionsfähigkeit aufgenommen haben, sodass mit Ein-
setzen des Eingriffs geeignete Ausweichhabitate in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung 
stehen.  
 
Die konkrete Ausgestaltung und Verortung der Maßnahmen erfolgt vorhabenbezogen im Zuge der ar-
tenschutzrechtlichen Betrachtungen im Zulassungsverfahren für das Gewässerausbauvorhaben.  
 
Zu den besonders geschützten rein aquatischen Arten zählen der Aal sowie mehrere Neunaugen -Ar-
ten. 
 
Hydraulische und thermische Beeinträchtigungen der Vorflut durch den Ablauf sind nicht abzuleiten, 
da diese Arten natürlicherweise nicht im relevanten Einwirkungsbereich (vsl. überwiegend beschränkt 
auf den Unterlauf der Großen Erft) vorkommen oder über ausreichende Ausweichhabitate verfügen, 
infolge dessen sie sich etwaigen Beeinträchtigungen entziehen können. Da es sich um einen langfris-
tig nährstoffarmen See handelt wird, ist ein relevanter Nährstoff- und Biomasseaustrag (bspw. infolge 
nicht zu erwartender Algenblüten) in die Vorflut nicht zu erwarten, infolge dessen Beeinträchtigungen 
der Wasserbeschaffenheit der Vorflut insbesondere in Bezug auf die Nährstoff - und Sauerstoffverhält-
nisse zu besorgen wären. 
4.4.1.3 Auswirkungen durch die Beeinflussung der Artenzusammensetzung infolge der Ver-
bindung von Still- und Fließgewässerökosystemen 
Der Tagebausee wird als großes Stillgewässer besondere Habitatbedingungen aufweisen, die ent-
sprechend den limnologischen Prognosen eine gewässertypische Entwicklung der aquatischen Arten-
gemeinschaft grundsätzlich ermöglicht (s. hierzu ausführlich [17]). Demgegenüber steht die Vorflut, 
insbesondere das Fließgewässerökosystem der Erft, mit seinen typischen Habitatverhältnissen und 
einer darauf angepassten Artengemeinschaft. 
 
Neben den abiotischen Faktoren (siehe voranstehende Kapitel 4.4.1.1, 4.4.1.2) könnte der Tagebau-
see die Vorflut auch auf einem biotischen Pfad beeinflussen, hier konkret durch die Beeinflussung von 
Jäger-Beute-Beziehungen oder Konkurrenz um Nahrung und Habitate. 
Aus dem betrachtungsrelevanten Artenspektrum stellen ausschließlich der Aal und die Neunaugen 
(Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge) besonders geschützte aquatische Arten dar.  
 
Das natürliche Verbreitungsgebiet von Meer- und Flussneunaugen innerhalb des Erft-Einzugsgebiets 
beschränkt sich maßgeblich auf den Mündungsbereich zum Rhein, wobei die biotischen Verhältnisse 
im Rhein als maßgebend anzusehen und ein relevanter Einfluss durch den Tagebausee nicht anzu-
nehmen ist. 
 
Dementgegen kann das Bachneunauge auch im (oberen) Einzugsgebiet der Erft natürlicherweise vor-
kommen.

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Übliche Fressfeinde des Bachneunauges / deren Larven sind u. a. Forellen, Groppen und Dreistach-
lige Stichlinge, die zu den typspezifischen Arten der Erft zählen [103]. Diese Arten werden nicht als 
charakteristische Arten des geschichteten Tieflandsees (Seetyp 13), zu dem auch der Tagebausee 
mittel- bis langfristig zu zählen sein wird, geführt. Hinweise, dass es infolge der Verbindung von Tage-
bausee und Erft zu einer relevanten Erhöhung der Fressfeinde für Bachneunaugen kommt, sind dar-
aus nicht abzuleiten.  
 
Da davon auszugehen ist, dass invasive Arten mit möglicher Etablierung im Tagebausee bereits in 
Rhein oder Erft vorkommen, kann auch ein diesbezüglicher zusätzlicher Einfluss der Verbindung von 
Tagebausee und Erft-Einzugsgebiet über das Ablaufgewässer und etwaige damit verbundene Beein-
trächtigungen nicht abgeleitet werden (s. hierzu auch Kap. 4.4.3).  
 
Für den Aal liegen keine Hinweise vor, dass biotische Wirkpfade in Bezug auf Jäger-Beute-Beziehun-
gen (Prädation) oder Konkurrenz um Habitate von Bedeutung sein könnten.  
 
Nachteilige Auswirkungen auf die besonders geschützten Neunaugen und den Aal sind daher nicht zu 
erwarten.  
4.4.1.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Bauzeitliche Schädigungen und Störungen sind durch eine an die artspezifischen Anforderungen an-
gepasste Abwicklung der Baumaßnahme vermeidbar bzw. auf ein unschädliches Maß zu reduzieren.  
 
Im Ergebnis der in Anlage A-2.2 dokumentierten Auswirkungsprognose kommen diesbezüglich fol-
gende Maßnahmen in Betracht (in Klammern: Nummerierung in Anlage A-2.2): 
 
• Bauzeitenbeschränkung (V-1), 
• Bauzeitlicher Sicht- und ggf. Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), 
• Keine Nutzung von Quartiersbäumen (V-3), 
• Aufstellen eines Amphibienschutzzauns (V-4), 
• Vermeidung von Nachtbaustellen (V-5), 
• Vorlaufende Anpassung der Flächenbewirtschaftung zur Reduzierung der Habitateignung 
(Hamster) im Eingriffsbereich (V-6), 
• Rodungen außerhalb der Winterruhe von Fledermausarten (V-7), 
• Baumkontrolle vor Maßnahmenumsetzung (V-8), 
• Fällungen und Rodungen unter artenschutzspezifischen Vorgaben (Haselmaus) (V -9). 
 
Über sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) kann sichergestellt wer-
den, dass die ökologische Funktionsfähigkeit der Habitate entsprechend den jeweiligen artspezifi-
schen Anforderungen trotz des Verlusts aufrechterhalten wird. Die im Ergebnis der in Anlage A-2.2 
dokumentierten Auswirkungsprognose in Betracht kommenden Maßnahmen umfassen (in Klammern: 
Nummerierung in Anlage A-2.2): 
 
• Anlage von Kunsthorsten, Nisthilfen (CEF-1, CEF-2), Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18), Schaffung von Quartieren in und an Gebäuden / Stallungen (CEF-19),

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• Entwicklung und Optimierung von Nisthabitaten (CEF-3), Schaffung / Optimierung von Brut-
stätten durch Abstechen von Böschungen (CEF-5), Schaffung künstlicher Brutwände, Anlage 
künstlicher Brutröhren (CEF-6), 
• Optimierung geeigneter Horststandorte (Anlage/ Entwicklung von Hochstaudenfluren, Röh-
richt- und Schilfbeständen bzw. Ufersäumen) (CEF-14), Optimierung von Bruthabitaten: Auf-
lichten dichter Gehölzbestände (CEF-16), 
• Entwicklung von Nahrungshabitaten (CEF-4), Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland (CEF-7) 
• Entwicklung und Optimierung baumbestandenen Grünlandes (Streuobstwiesen, Kopfbäume)  
(CEF-8), Entwicklung von halboffenen Habitaten (CEF-10), Entwicklung von Brachen (CEF-
15), 
• Entwicklung und Optimierung von Waldrändern, Gehölzstreifen, Hochstaudenfluren und Grün-
land (CEF-11), Entwicklung von strukturreichen Gehölzbeständen (CEF-12), Förderung 
buschreicher Laubholzbestände, mehrschichtiger, laubholzreicher Waldrandstrukturen und  
Strauchbewuchs in offenen Landschaften (CEF-13), Anlage von arten- und strukturreichen 
Waldrändern (CEF-20) 
• Umsiedlung von Kolonien (CEF-9) 
• Artspezifisch geeignete Flächenbewirtschaftung in an den Eingriffsbereich angrenzenden, un-
besiedelten Ackerflächen (CEF-17). 
 
Die Umsetzung der Maßnahmen kann durch eine ökologische Baubegleitung gewährleistet werden.  
 
Die Konkretisierung dieser Maßnahmen kann im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung des 
nachgeordneten Zulassungsverfahren artspezifisch erfolgen. 
 
Nachhaltige Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten sind unter Anwendung der Maß-
nahmen vermeidbar und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen somit auszuschließen.  
4.4.1.5 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planinhalte/-inhalte gehen unter Umsetzung der geeigneten Maßnahmen mit keinen in Bezug auf 
den besonderen Artenschutz relevanten, unvermeidbaren Zugriffen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ein-
her. Das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ist auf dieser Grundlage nicht abzuleiten.  
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher auszuschlie-
ßen. 
4.4.2 Arten nach Umweltschadensgesetz 
4.4.2.1 Auswirkungen durch Schädigung von Individuen oder artspezifischer Habitate 
Zu den nicht besonders geschützten Arten, die als FFH-Anhang-II-Art indes unter die Regelungen des 
Umweltschadensgesetzes fallen, zählen die Spanische Flagge, der Hirschkäfer sowie die Fischarten

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Bitterling, Groppe, Lachs, Maifisch, Schlammpeitzger und Steinbeißer  (s. Anlage A-2.1; für die übrigen 
Arten nach Umweltschadensgesetz s. bereits erfolgte Betrachtung in Kap. 4.4.1). 
 
Im Ergebnis der in Anlage A-2.2 dokumentierten Auswirkungsprognose sind Auswirkungen auf die 
Spanische Flagge und den Hirschkäfer unmittelbar auszuschließen, da der diesbezüglich relevante 
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 zwar im natürlichen Verbreitungsgebiet liegt, dieser aller-
dings derzeit und auch zukünftig voraussichtlich nicht über geeignete Habitatangebote verfügt und ein 
Vorkommen daher auszuschließen ist. 
 
Das natürliche Verbreitungsgebiet von Lachs, Maifisch, Schlammpeitzger und Steinbeißer beschränkt 
sich im diesbzgl. relevanten Untersuchungsraum Erft auf den Mündungsbereich zum Rhein, auf den 
das Ablaufgewässer in hydraulisch-hydrologischer und qualitativer Hinsicht keinen nennenswerten 
Einfluss nimmt (s. hierzu ausführlich Kap. 4.2.1). Auswirkungen sind daher auszuschließen. 
 
Wenngleich Bitterling und Groppe indes das Erft-Einzugsgebiet zu ihrem natürlichen Verbreitungsge-
biet zählen, sind die thermischen Verhältnisse in der Vorflut im Einfluss des Ablaufgewässers nicht ge-
eignet, letal zu wirken [70]. Dies würde erfordern, dass die Wassertemperaturen innerhalb kürzester 
Zeit über 24 °C (Bachneunauge) bzw. 32 °C (Groppe) steigen müssten, ohne dass die Individuen Aus-
weichmöglichkeiten besitzen. Entsprechende Verhältnisse sind nicht zu erwarten (vgl. Kap. 4.2.1.1).  
  
Zudem liegen u. a. durch die räumlich beschränkten Einflüsse des Ablaufgewässers, die umfassenden 
Ausweichmöglichkeiten der Individuen sowie den auch heute auf biogeografischer Ebene bereits 
günstigen Erhaltungszustand keine Hinweise vor, auf deren Grundlage auch unter dem Einfluss des 
Ablaufgewässers ein günstiger Erhaltungszustand verfehlt würde oder nicht zu erreichen wäre.  
 
Da die Erft zudem nicht als FFH-Gebiet ausgewiesen ist, das zum Erhalt der FFH-Anhang-II-Arten er-
forderlich wäre, kann die Erft auf biogeografischer Ebene folglich allenfalls eine nachgeordnete Be-
deutung für den Erhalt der Arten haben. 
 
Nachteilige Auswirkungen auf die nicht besonders geschützten Arten des Anhang -II der FFH-Richtlinie 
sind daher nicht zu erwarten. 
4.4.2.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und Maßnahmen zur 
Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher nicht erforderlich.  
4.4.2.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Es kommt zu keinen artenschutzrelevanten Umweltschäden i. S. des § 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG. 
Dies bezieht neben den ausschließlich über Anhang-II FFH-Richtlinie erfassten Arten ebenso ein wie 
die besonders geschützte Arten nach Art. 4 Abs. 2 oder Anh. I Vogelschutz-Richtlinie und Anhang IV 
FFH-Richtlinie mit Betrachtung in Kapitel 4.4.1.

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Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.4.3 Nachrichtlich: Invasive Arten 
4.4.3.1 Verbindung von Still- und Fließgewässerökosystemen (Ausbreitung invasiver Arten) 
Invasive Arten (gebietsfremde Arten der Gewässerflora und -fauna) können grundsätzlich aufgrund 
von Konkurrenz um Nahrung und Habitate sowie Prädation die Zusammensetzung heimischer Arten 
deutlich beeinflussen. Im Rhein stellen Neozoen bspw. etwa 20 % der Arten und 60 - 80 % der Indivi-
duen des Makrozoobenthos. Für das Teileinzugsgebiet der Erft werden invasive Arten als signifikante 
Belastung geführt [26]. 
 
Das Ablaufgewässer stellt einen Wanderkorridor zwischen dem Tagebausee und der Erft dar, der 
auch durch invasive Arten genutzt werden kann. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtungen ist we-
sentlich, ob über das Ablaufgewässer Besiedlungspfade zwischen dem T agebausee und dem Erft-
Einzugsgebiet in beide Richtungen entstehen, die als vermeidbare Verstärkung der Ausbreitung von 
invasiven Arten einzustufen wären. Diese Fragestellung geht auf § 40a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG zu-
rück, wonach die zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der die Ausbringung, die Ausbreitung 
oder das Entkommen von invasiven Arten verursacht hat, die Beseitigung von invasiven Arten und da-
für bestimmte Verfahren anordnen kann, soweit dies zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, 
Biotopen oder Arten erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund sind diejenigen Arten zu betrachten, die 
nach Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG als „invasiv“ gelten, d. h. in der sogenannten Uni-
onsliste geführt sind. Gemäß der Zusammenstellung in Kapitel 3.3.4, Tabelle 40, sind daher im vorlie-
genden Fall im Rhein oder der Erft nachgewiesene mehrere Krebsarten (Chinesische Wollhand-
krabbe, Kamberkrebs, Signalkrebs, Roter amerikanischer Sumpfkrebs, Marmorkrebs), die Fischarten 
Blaubandbärbling und Sonnenbarsch sowie mehrere Wasserpflanzenarten (Nuttalls Wasserpest, Bra-
silianisches Tausendblatt, Muschelblume) in die Betrachtungen einzubeziehen.  
 
Die Entwicklung von invasiven Arten der Unionsliste kann im Tagebausee grundsätzlich – auch ohne 
die Verbundfunktion des Ablaufgewässers – über verschiedene Eintragspfade erfolgen. 
 
Den Ausführungen der limnologischen Prognose zum Tagebausee Hambach [17] zufolge ist die Etab-
lierung der in den nahegelegenen Ville-Seen vorkommenden Schmalblättrigen Wasserpest Elodea 
nutallii im Tagebausee Hambach nicht zu vermeiden, da sehr gut vermehrungsfähige Sprossteile 
leicht von Wasservögeln eingetragen werden. Gleiches kann grundsätzlich auch für Fischlaich gelten. 
Zudem sind im Bereich der Ville-Seen vorkommende Großkrebse (bspw. Kamberkrebs Faxonius limo-
sus) in der Lage, über Land wandernd neue Lebensräume zu besiedeln und in den Tagebausee Ham-
bach einzuwandern. 
 
Ein Eintrag von invasiven Arten der Unionsliste in den Tagebausee über die Rheinwassertransportlei-
tung konnte im Rahmen der zugehörigen Umweltbegutachtungen indes ausgeschlossen werden, da

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die Bandsiebanlage am Entnahmebauwerk im Rhein mit einer Maschenweite von 1 mm keine Indivi-
duen oder überlebensfähigen Entwicklungsstadien invasiver Arten passieren lässt. 
 
Der Eintrag von Neozoen (Makrozoobenthos) in den Tagebausee mit dem Rheinwasser ist trotz der 
vorgesehenen Bandsiebanlage der limnologischen Prognose zum Tagebausee Hambach [17] zufolge 
indes nicht gänzlich zu vermeiden, da frühe Entwicklungsstadien dieser Arten die Maschenweite von 
1 mm zum Teil unterschreiten. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um invasive Arten der Unions-
liste und damit keine gegenüber § 40a Abs. 3 BNatSchG betrachtungsrelevanten Arten, die derweil 
vor dem Hintergrund der Gewässerbewirtschaftung einzubeziehen sein können (s. hierzu Kap. 
4.2.1.1). 
 
Der Tagebausee Hambach wird daher im Zuge der landesweit fortschreitenden Ausbreitung invasiver 
Arten voraussichtlich bereits frühzeitig natürlicherweise durch invasive Arten der Unionsliste nach dem 
Zufallsprinzip besiedelt werden. Der Austrag von invasiven Arten aus dem Tagebausee in die Vorflut 
ist auch mittels technischer Maßnahmen (bspw. Bandsiebanlage) nicht zu vermeiden. Eine Erstbe-
siedlung des Erft-Einzugsgebiets erfolgt hierdurch jedoch nicht, da diese bereits heute erfolgt ist 
[79][80] und zudem über den Rhein ebenfalls weiterhin eine Besiedlung mit invasiven Arten erfolgen 
kann. Über das Ablaufgewässer wird daher kein neuer Lebensraum für die sich im Tagebausee Ham-
bach entwickelnden invasiven Arten erschlossen. 
 
Im Umkehrschluss führt auch eine etwaige flussaufwärts gerichtete Durchwanderung des Ablaufge-
wässers voraussichtlich nicht zu einer vermeidbaren Besiedlung des Tagebausees durch invasive Ar-
ten, die nicht bereits über obengenannte weitere Eintragspfade (bspw. Eintrag über Wasservögel oder 
eigenständige Einwanderung) anzunehmen ist. 
 
Es ist grundsätzlich für rein aquatische Arten (Fische, hier: Blaubandbärbling, Sonnenbarsch) denk-
bar, eine flussaufwärts gerichtete Durchgängigkeit über die Errichtung geeignete r Durchgängigkeits-
hindernisse (bspw. Abstürze, Wehre) zu unterbinden. Der langfristige Erfolg ist indes fraglich, da ein 
Eintrag über weitere Pfade möglich bleibt (bspw. Einbringen durch den Menschen oder durch Laich 
über Wasservögel). Zudem gehen entsprechende einschränkende Maßnahmen auch mit Beeinträchti-
gungen für weitere, einheimische Arten einher, da eine selektive, auf einzelne Arten ausgerichtete Be-
hinderung der Durchgängigkeit nicht möglich sein wird bzw. stets weitere, auch heimische Arten be-
trifft. Die Vor- und Nachteile sind daher im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens vor dem Hinter-
grund der dann vorherrschenden Situation in Bezug auf die Ausbreitung und das Management invasi-
ver Arten im Einzelnen abzuwägen.  
 
Eine vermeidbare zusätzliche Förderung der Ausbreitung von invasiven Arten der Unionsliste durch 
die Verbindung von Tagebausee und Erft-Einzugsgebiet über das Ablaufgewässer ist indes nach der-
zeitiger Kenntnislage nicht zu erwarten. 
4.4.3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Die Herstellung des Ablaufgewässers trägt nicht zu einer vermeidbaren Ausbreitung von invasiven Ar-
ten bei, die nicht bereits über andere Ein- und Austragspfade verursacht wird. Gezielte Maßnahmen

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zur Unterbindung der Ausbreitung durch invasive Arten durch das Ablaufgewässer sind daher langfris-
tig nicht zielführend. 
 
Ob indes losgelöst der Wirkpfade der Planziele Maßnahmen ergriffen werden sollten, die zumindest 
die Ausbreitung von invasiven Arten verzögern, ist zu gegebener Zeit nach Maßgabe von §§ 40a ff. 
BNatSchG im Rahmen der nachgelagerten Verfahren unter Einbeziehung der damit verbundenen Vor - 
und Nachteile auch auf die heimische Flora und Fauna sowie unter Einbeziehung der Erfolgsaussich-
ten zu diskutieren. 
4.4.3.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Es kommt zu keiner Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten der Unionsliste durch die Her-
stellung des Ablaufgewässers. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.4.4 Naturschutzgebiete 
4.4.4.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme 
Es befinden sich keine Naturschutzgebiete im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 (s. Kap. 
3.3.5), sodass Auswirkungen durch eine planbedingte Flächeninanspruchnahme offensichtlich auszu-
schließen sind. 
4.4.4.2 Auswirkungen durch Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der 
(Großen) Erft 
Die Naturschutzgebiete (NSG) „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (BM-041) und „An der schwar-
zen Brücke“ (NE-011) befinden sich im Fließweg des Ablaufgewässers, beginnend rd. 2,5 km bzw. 27 
km unterhalb der Einmündung in die Große Erft. 
 
Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-
änderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen 
können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 
 
Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus den Festsetzungen des Landschaftsplans 1 „Tagebau-
rekultivierung Nord“ ([69], bzgl. NSG BM-041), wobei in NSG grundsätzlich das Verbot gilt, Fließge-
wässer zu verändern oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen (s. [69], S. 16, Nr. 5). Weitere ge-
bietsspezifische, hier relevante Verbote bestehen nicht.

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Wie in Kapitel 4.2.1.3 dargelegt, kommt es durch den Ablauf aus dem Tagebausee zu einer Erhöhung 
der Abflüsse in der Großen Erft, deren potenziell nachteilige Auswirkungen durch geeignete Maßnah-
men kompensiert werden können, sodass erhebliche nachteilige Auswirkungen auszuschließen sind. 
Gleichsam sind hydraulische Beeinträchtigungen der Erft durch den Ablauf auszuschließen.  
 
Die Wasserbeschaffenheit der Großen Erft und Erft kann grundsätzlich durch das Ablaufgewässer be-
einflusst werden. Entsprechend den Darstellungen in Kap. 4.2.1.4 sind diese indes nicht geeignet, 
nachteilig auf die Artengemeinschaften in der Großen Erft und Erft zu wirken. Dies gilt nach Kap. 4.4.1 
und 4.4.2 gleichsam für einzelne Arten. Qualitative Beeinträchtigungen der Erft durch den Ablauf sind 
daher auszuschließen. 
 
Auf dieser Grundlage ist ein Verstoß gegen das obenstehende Verbot für das NSG „Erft zwischen 
Bergheim und Bedburg“ (BM-041) nicht abzuleiten.  
 
Auswirkungen auf die Lebensraumtypen des NSG (Schutzwürdige und gefährdete Laubwälder auß er-
halb von Sonderstandorten, schutzwürdige und gefährdete Ufergehölze, schutzwürdige und gefähr-
dete Stillgewässer) sind in der Folge ebenfalls auszuschließen.  
 
Geschützte Biotope, Arten der Roten Liste oder planungsrelevante Arten werden nicht konkret als 
Schutzziel des NSG angeführt (vgl. Tabelle 41), sodass ein Verstoß gegen die Schutzziele des NSG 
auf dieser Grundlage nicht abzuleiten ist.  
 
Das Schutzziel (Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Bioto-
pen wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Wasser- und Watvögeln) wird planbe-
dingt nicht beeinträchtigt. 
 
Die Annahmen sind grundsätzlich auf das deutlich weiter flussabwärts liegende NSG „An der schwar-
zen Brücke“ (NE-011) übertragbar. 
4.4.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und Maßnahmen zur 
Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher nicht erforderlich.  
4.4.4.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Es kommt zu keinen Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Na-
turschutzgebiete führen (§ 23 Abs. 2 BNatSchG). 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen.

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4.4.5 Gesetzlich geschützte Biotope 
4.4.5.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme 
Es befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 
(s. Kap. 3.3.6), sodass Auswirkungen durch eine planbedingte Flächeninanspruchnahme offensicht-
lich auszuschließen sind. 
4.4.5.2 Auswirkungen durch Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der 
(Großen) Erft 
Die gesetzlich geschützten Biotope BT-5005-5002-2002 (angebundener Altarm) und BT-5005-5001-
2002 (abgebundenes / nicht angebundenes Altwasser) befinden sich im Untersuchungsraum Erft rd. 
7 km unterhalb der Einmündung des Ablaufgewässers in die Große Erft.  
 
Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen 
erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können. 
 
Auswirkungen auf die genannten Biotope sind grundsätzlich ausschließlich durch relevante Verände-
rungen des Wasserhaushalts der Erft (Abnahme der Abflüsse und damit hydraulische Entkopplung 
der Biotope) oder durch beeinträchtigende Stoffeinträgen aus der Erft denkbar. 
 
Durch den Ablauf kommt es zu einer Erhöhung der Abflüsse in der Erft , die zu einer Erhöhung der 
Wasserspiegellagen bei Niedrig- und Mittelwasser, jedoch nicht zu einem Absinken der Wasserspie-
gel führen kann, sodass ein Trockenfallen des angebundenen Biotops BT-5005-5002-2002 oder eine 
Reduzierung des Einstaus im Hochwasserfall für das nicht angebundene Biotop BT -5005-5001-2002 
auszuschließen sind. 
 
Durch den Ablauf werden keine stofflichen oder thermischen Belastungen in der Erft ausgelöst 
(s. hierzu ausführlich Kap. 4.2.1.4). Ebenfalls sind im Hochwasserfall keine durch das Ablaufgewässer 
verursachten erhöhten Nährstofffrachten zu erwarten. Beeinträchtigungen der Biotope sind daher aus-
zuschließen. 
4.4.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und Maßnahmen zur 
Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher nicht erforderlich.  
4.4.5.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher. 
 
Es kommt zu keinen Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beein-
trächtigung der geschützten Biotope führen (§ 30 Abs. 2 BNatSchG).

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Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.4.6 Biotopverbund 
4.4.6.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme (terrestrischer Biotopverbund) 
Innerhalb des Trassenkorridors befindet sich ausschließlich die Biotopverbundfläche „Wiebach und 
Manheimer Fließ“ (VB-K-5005-005), die zumindest bauzeitlich beansprucht wird. 
 
Der Schutz der Biotopverbundfläche zielt auf die strukturelle Aufwertung des Bachniederungen (Erhalt 
der Gräben, Anlage von Strukturelementen) und die Minimierung landwirtschaftlicher Beeinträchtigun-
gen (Schaffung von Pufferzonen, Entwicklung ungespritzter Ackerrandstreifen) ab (s. Tabelle 43). Auf 
regionaler Ebene stellt die Biotopverbundfläche besonderer Bedeutung einen Kernbereich im Ver-
bundschwerpunkt Gehölz-Grünland-Acker-Komplex dar [21][48]. 
 
Infolge der baulichen Umsetzung der Maßnahmen zur Herstellung des Ablaufgewässers (Dauer vsl. 2-
3 Jahre) ist der Verlust der bestehenden Landschaftsstrukturen unvermeidbar. Die bauzeitliche Inan-
spruchnahme bedeutet dabei grundsätzlich eine Beeinträchtigung des terrestrischen Biotopverbunds 
innerhalb des Trassenkorridors. Da die bestehenden Gewässer temporär (ephemer) wasserführend 
sind, sind Beeinträchtigungen des aquatischen Biotopverbunds nicht von Bedeutung. 
 
Sofern aus Gründen des besonderen Artenschutzes relevant, wird die Funktionsfähigkeit der Land-
schaft in Bezug auf die Verbindung essenzieller Habitate (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Nah-
rungshabitate) über geeignete Maßnahmen während der Baumaßnahme aufrechterhalten (soge-
nannte CEF-Maßnahmen, s. hierzu Kap. 4.4.1 f.). Hindernisse, die der Umsetzung erforderlicher CEF-
Maßnahmen grundsätzlich entgegenstehen, sind auf raumordnerischer Ebene bislang nicht abzulei-
ten. Vor diesem Hintergrund sind bauzeitliche nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der 
Biotopverbundfläche voraussichtlich vermeidbar. 
 
Nach der Umsetzung wird sich eine weitgehend naturnahe Bachauenlandschaft mit extensiv genutz-
ten Auen- und Böschungsbereichen entwickeln, deren Gestaltung u. a. nach Maßgabe der Anforde-
rungen aus Sicht des Biotopverbunds und des Landschaftsschutzes erfolgen kann (s. Kap. 1.4.3.6). 
Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Biotopverbundfläche nach Maßgabe der ge-
bietsspezifischen Schutzziele sind vor diesem Hintergrund auszuschließen.  
 
Vielmehr kann der Biotopverbund durch eine daran ausgerichtete Gestaltung des Trassenkorridors 
gezielt gefördert werden. Der Trassenkorridor wird langfristig eine bedeutende Verbundfunktion zwi-
schen dem Tagebausee Hambach und der Erftniederung übernehmen. Unter diesen Punkt ist auch 
die Anforderung des § 21 Abs. 5 BNatSchG zu fassen, demnach oberirdische Gewässer einschließ-
lich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen für den Biotopverbund zu erhalten und funktionsfähig zu 
entwickeln sind.

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Mittelbare Auswirkungen der Umgestaltung der Landschaft bspw. auf das Verbundnetz Wald entlang 
des Tagebausees Hambach und damit den Trassenkorridor kreuzend sind nicht zu erkennen.  
4.4.6.2 Auswirkungen durch Veränderung von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Fließ-
gewässer 
Die prognostizierte i. d. R. permanente Wasserführung des Ablaufgewässers ermöglicht grundsät zlich 
Wanderbewegungen rein aquatischer Arten (bspw. Fische). Die Funktionsfähigkeit des aquatischen 
Biotopverbunds wird sich dabei insbesondere nach der Gestaltung der Querbauwerke (v. a. Durch-
lässe) und der Überlaufschwelle richten.  
 
In Abhängigkeit der zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung für das Ablaufgewässer maßgeblichen natur-
schutzfachlichen Anforderungen ist zu definieren, ob und für welche Arten ein  Biotopverbund zwi-
schen dem Tagebausee Hambach und der Erft gefördert werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, 
dass der Tagebausee Hambach voraussichtlich nur für diejenigen Arten einen geeigneten Lebens-
raum darstellt, die mit den spezifischen Habitatbedingungen im Tagebausee zurechtkommen. Für an-
adrome Arten (hier: Maifisch, Lachs) bietet der Tagebausee Hambach voraussichtlich keine geeigne-
ten Laichhabitate, da die Arten auf typische, durchströmte Fließgewässerhabitate (bspw. Kiesbänke) 
angewiesen sind. Für potamodrome Arten kann der Tagebausee indes zumindest als Teilhabitat fun-
gieren. 
 
Grundsätzliche Hindernisse, die gegen die Herstellung des Biotopverbunds zwischen dem Tagebau-
see Hambach und der Erft-Niederung sprechen, sind bislang nicht zu erkennen. So ist bspw. durch 
die Herstellung des Ablaufgewässers nicht von einer zusätzlichen Ausbreitung von invasiven Arten 
der Unionsliste auszugehen, die nicht auch ohne Herstellung des Ablaufgewässers anzunehmen ist 
(s. hierzu Kap. 4.4.3). 
 
Da die Zuflüsse zum Ablaufgewässer (Oberlauf Wiebach, Manheimer Fließ) auch langfristig ephemer 
wasserführend sein werden, ist eine durchgängige Anbindung dieser Zuflüsse für rein -aquatische Ar-
ten nicht zwingend erforderlich.  
 
In der Vorflut befinden sich innerhalb des Untersuchungsraums Erft weitere Biotopverbundflächen, die 
i. d. R. zumindest anteilig auf die Entwicklung des aquatischen Biotopverbunds abzielen (s. hierzu 
Kap. 3.3.7, Tabelle 43). In erster Linie ist diesbezüglich die „Erftaue zwischen Broich und Horrem“ 
(VB-K-4905-102) zu nennen, die als Biotopverbundfläche herausragender Bedeutung Teile der Gro-
ßen Erft und die Erft bis einschließlich Kasterer Mühlenerft umfasst. Ziel dieser Biotopverbundfläche 
ist u. a. die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustands aller Fließgewässer.  
 
Die Prognose der gewässerökologischen Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut nach 
Maßgabe der Anforderungen an die Gewässerbewirtschaftung auf Ebene von Artengemeinschaften 
kommt zum Ergebnis, dass der ökologische Zustand der Vorflut nicht nachteilig beeinträchtigt wird (s. 
Kap. 4.2.1). Auf dieser Grundlage ist eine grundsätzlich Unvereinbarkeit des Ablaufs mit den Zielen an 
den Biotopverbund nicht zu erkennen. Die Habitate der Zielarten der Biotopverbundfläche (Spring-
frosch, Wechselkröte, Kreuzkröte, Kleiner Blaupfeil) unterliegen keinem planbedingten Wirkpfad, so-
dass Auswirkungen auszuschließen sind (s. hierzu Kap. 4.4.1 f.).

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Auswirkungen auf die aquatischen Schutzziele des Biotopverbunds sind somit nicht zu erkennen. 
Diese Annahmen können auf die flussabwärts liegenden, weiteren Biotopverbundflächen, in denen die 
Auswirkungen des Ablaufgewässers geringer ausfallen, übertragen werden.  
 
Auswirkungen auf nicht rein aquatische Schutzziele sind auszuschließen, da es durch das Ablaufge-
wässer zu keinen ökologisch relevanten Veränderungen der Hochwasserabflüsse kommt (s. hierzu 
Kap. 4.2.3). Beispielsweise gilt dies für die Biotopverbundfläche „Erftaue zwischen Broich und Hor-
rem“ für den Erhalt und die Entwicklung extensiv genutzter Grünlandbereiche sowie den Erhalt und 
die Aufwertung der landschaftstypischen Eschen-Eichen-(Ulmen)-Auenwälder auf ehemaligen Au-
waldstandorten, die durch das Ablaufgewässer nicht beeinträchtigt werden.  
 
Für anadrome Arten (Maifisch, Lachs) besitzt die Erft derzeit keine Bedeutung. Die fischgewässertypo-
logische Ausweisung der Vorflut sieht die Gewässer zudem als Wanderkorridor. Die Passierbarkeit 
insbesondere der Erft wird durch das Ablaufgewässer weder baulich (keine Errichtung von Querbau-
werken) noch hydraulisch, stofflich (keine Reduzierung der Sauerstoffkonzentration, keine T rübung) 
oder thermisch (keine erhebliche Steigerung der Wassertemperaturen) behindert.  
4.4.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind grundsätzlich sowie durch die Anwen-
dung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen des besonderen Artenschutzes auszuschließen und Maß-
nahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher nicht erforderlich.  
4.4.6.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen dauerhaft nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt 
einher. 
 
Der Biotopverbund wird unter Ergreifen geeigneter Maßnahmen bauzeitlich sowie danach dauerhaft 
gewährleistet und in seiner Funktionsfähigkeit gefördert (§ 21 Abs. 4 BNatSchG). Das Ablaufgewäs ser 
wird ökologisch aufgewertet und wird langfristig eine bedeutende großräum ige Vernetzungsfunktion 
einnehmen (§ 21 Abs. 5 BNatSchG).  
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.4.7 Nachrichtlich: Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) 
4.4.7.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme 
Innerhalb des Trassenkorridors befindet sich das schutzwürdige Biotop „Waldgebiet am Gut Marga-
rethenhöhe“ (BK-5005-015), dessen bauzeitliche Inanspruchnahme für die Herstellung der

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Gewässertrasse unvermeidbar ist. Bei der betroffenen Teilfläche handelt es sich um einen westlichen 
Teilbereich, der rd. 5 % an der Gesamtfläche des schutzwürdigen Biotops besitzt.  
 
Der betroffene Waldbestand stellt einen Schutzwald und Erholungswald dar (s. hierzu Kap. 4.4.9) und 
ist Bestandteil der verbleibenden Flächen des überwiegend bergbaulich in Anspruch genommenen 
Landschaftsschutzgebiets „Sittarder Hof“ (LSG-5005-0007) (s. hierzu Kap. 4.8.1). Im Rahmen der Be-
trachtungen wurden keine erheblichen Umweltauswirkungen vor dem Hintergrund der jeweiligen Um-
weltschutzziele festgestellt. 
 
Hinweise auf eine Gefährdung der Biotoptypen (und der tlw. hinterlegten Arten) liegen nicht vor, so-
dass über die Anforderungen der Eingriffsregelung nach § 14 f. BNatSchG hinaus keine weiteren um-
weltschutzrechtlich relevanten Anforderungen für die Prognose bestehen.  
 
Der Eingriff in den Waldbestand ist grundsätzlich als nachteilige Auswirkung zu fassen, die nach Maß-
gabe der Eingriffsregelung entsprechend § 15 Abs. 1 BNatSchG zu kompensieren ist. 
 
Das im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 gelegene schutzwürdige Biotop „Gehölzbestand an 
der Ruine Haus Laach“ (BK-5005-020) wird durch die vorlaufende Anpassung des Verlaufs des Tras-
senkorridors nicht beansprucht; Auswirkungen sind somit ausgeschlossen.  
4.4.7.2 Auswirkungen durch Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der 
(Großen) Erft 
Im Untersuchungsraum Erft befindet sich eine Vielzahl schutzwürdiger Biotope, die im Einzelfall 
i. d. R. anteilig bereits geschützt sein können. Beispielsweise ist in diesem Zusammenhang das erste, 
flussabwärts der Mündung des Ablaufgewässers folgende, schutzwürdige Biotop „ Erftaue zwischen 
Zieverich und Paffendorf“ (BK-5005-017) zu nennen, dessen aquatische Biotope in größerem Umfang 
über das NSG „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (BM-041) geschützt sind. 
 
Für das NSG sind im Ergebnis der Auswirkungsprognose keine nachteiligen Auswirkunge n festgestellt 
worden (s. hierzu Kap. 4.4.4). Die Annahmen sind unmittelbar auch auf das schutzwürdige Biotop zu 
übertragen. Da die Auswirkungen des Ablaufs mit zunehmendem Fließweg abnehmen, sind in der 
Folge ebenfalls Auswirkungen auf alle weiteren aquatischen Biotope im Untersuchungsraum Erft aus-
zuschließen. Da keine relevanten hydraulischen und stofflichen Auswirkungen auf die Auen der Erft 
durch die Hochwasserverhältnisse unter dem Einfluss des Ablaufgewässers zu erwarten sind, sind re-
levante Auswirkungen auf die (semi-)terrestrischen Biotoptypen ebenfalls auszuschließen. Ein Bedarf 
zur Kompensation etwaiger Eingriffe ergibt sich somit nicht. 
4.4.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind insgesamt überwiegend unmittelbar 
auszuschließen. 
 
Für Eingriffe in das schutzwürdige Biotop „Waldgebiet am Gut Margarethenhöhe“ (BK-5005-015) wer-
den Kompensationsmaßnahmen nach Maßgabe der Eingriffsregelung entsprechend § 15 Abs.1

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BNatSchG erforderlich. Im Ergebnis der überschlägigen Eingriffsbilanzierung (s. Kap. 4.11) wird deut-
lich, dass der Eingriff bereits allein durch die Planung vollumfänglich kompensiert werden kann.  
 
Die Kompensationsmaßnahmen können etwaigen Maßnahmen mit fachrechtlicher Veranlassung z. B. 
vor dem Hintergrund des Erhalts von Schutzwald oder der Kompensation von Eingriffen in Land-
schaftsschutzgebiete entsprechend bzw. Synergien zu ebendiesen bilden. 
4.4.7.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachteiligen Auswirkun-
gen auf den Untersuchungsaspekt einher. 
 
Damit sind die Anforderungen an den allgemeinen Biotopschutz (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG) einge-
halten. Weitere fachrechtliche Anforderungen an den Biotopschutz werden ebenfalls eingehalten (u. a. 
hinsichtlich des Erhalts von Schutzwald, s. Kap. 4.4.9). 
  
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.4.8 FFH-Lebensraumtypen 
4.4.8.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme 
Eine planbedingte Flächeninanspruchnahme von FFH-Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richt-
linie erfolgt nicht, sodass Auswirkungen unmittelbar auszuschließen sind. 
4.4.8.2 Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft 
Im Untersuchungsraum Erft befinden sich keine aquatischen FFH-Lebensraumtypen, sodass Auswir-
kungen durch den Ablauf außerhalb von Hochwasserereignissen unmittelbar ausgeschlossen werden 
können. 
 
Durch den Ablauf aus dem Tagebausee Hambach kommt es voraussichtlich zu keiner Steigerung von 
Häufigkeit oder Ausmaß von Hochwasserereignissen gegenüber derzeitigen Verhältnissen (s. Kap. 
4.2.3). Der Tagebausee Hambach wird langfristig nährstoffarm sein, sodass auch im Hochwasserfall 
kein nennenswerter Nährstoffaustrag in die Vorflut zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund sind Aus-
wirkungen auf den Lebensraumtyp „magere Flachland-Mähwiese“ (FFH-LRT 6510, vgl. Tabelle 45) im 
schutzwürdigen Biotop „Erftaue zwischen Bonner Straße und A 57“ durch veränderte Wasserstände in 
der Aue oder relevanten Nährstoffeintrag im Hochwasserfall auszuschließen.  
 
Auswirkungen auf FFH-Gebiete sind entsprechend den Darstellungen in Kap. 4.4.10 auszuschließen, 
d. h. weitere FFH-Lebensraumtypen sind ebenfalls nicht betroffen.

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4.4.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und Maßnahmen zur 
Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher nicht erforderlich.  
4.4.8.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher. 
 
Eine nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG zu betrachtende Schädigung von FFH-Lebensraumtypen ist 
nicht zu besorgen.  
 
Die übrigen Lebensräume des § 19 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG werden im Zusammenhang mit den art en-
schutzrechtlichen Belangen behandelt (s. Kap. 4.4.1 f.). Dauerhafte Schäden entstehen nach Umset-
zung geeigneter Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (Sanierungsmaßnahmen) nicht. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.4.9 Schutzwald, Erholungswald 
4.4.9.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme 
Schutz- und Erholungswald kann zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen sowie zum Wohl 
der Allgemeinheit geschützt werden (§§ 12, 13 BWaldG i. V. m. §§ 49, 50 LFoG NRW).  
 
Im Bereich des Überlaufs nördlich des Nordrandwegs befindet sich derzeit allenfalls spärlich gehölz-
bestandener, kleinflächiger Klimaschutzwald sowie Erholungsschutzwald innerhalb des Trassenkorri-
dors auf einer Fläche von etwa 0,9 ha. Am rechten Ufer des Wiebachs und damit innerhalb des Tras-
senkorridors erstreckt sich unmittelbar vor dessen Mündung in die Große Erft zudem kleinräumig ein 
Gehölzstreifen mit Klima- und Lärmschutzfunktion (< 0,05 ha). 
 
Im Rahmen der konkreten Maßnahmenplanung sind die Möglichkeiten zum Erhalt der Schutzwälder 
bspw. unter Aussparung von Bodenarbeiten weitergehend zu prüfen. Am Tagebaurand wird aufgrund 
der ansonsten erforderlichen Gewässerbreite und der dort verlaufenden Hauptstraße voraussichtlich 
ein Durchlass für das Ablaufgewässer nötig, sodass bei unterirdischer Verlegung ein Erhalt des 
Schutzwaldes möglich wird. Ebenso ist im Unterlauf durch lokale Anpassung des Laufes ein Erhalt 
des Schutzwaldes grundsätzlich machbar.  
 
Vorsorglich wird indes angenommen, dass es zumindest bauzeitlich zum Verlust der Flächen kommt.

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Der Lärmschutzwald auf dem Damm der Hambachbahn quert zwar den Trassenkorridor; eine Inan-
spruchnahme ist durch den Erhalt des Damms (Querung mittels Durchlass) nicht zu erwarten und 
Auswirkungen damit auszuschließen. 
4.4.9.2 Auswirkungen durch veränderte Standortbedingungen (Wasserhaushalt) 
Unter Annahme, dass die Flächen an Schutz- und Erholungswald bauzeitlich beansprucht werden, 
sind Auswirkungen auf die heutigen Bestandsflächen auszuschließen.  
 
Bei Wiederherstellung der Waldflächen kann eine Artenzusammensetzung gewählt werden, die an die 
dann vorherrschenden Standortbedingungen (insb. Bodenwasserhaushalt und ggf. Überschwem-
mungshäufigkeit) angepasst sind, sodass neu zu entwickelnder Wald nicht durch die Standortbedin-
gungen beeinträchtigt wird. 
 
Im Untersuchungsraum Erft nimmt der Ablauf keine aus waldökologischer Sicht relevanten Einflüsse 
(insb. deutliche Veränderung des Bodenwasserhaushalts oder der Überschwemmungshäufigkeiten 
der Aue), sodass Auswirkungen auszuschließen sind.  
4.4.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Der Eingriff in Schutz- und Erholungswald kann voraussichtlich im Zuge der Maßnahmenumsetzung 
vermieden werden.  
 
Da ein Eingriff nach derzeitigem Planungsstand indes nicht vollständig auszuschließen ist, können 
Maßnahmen zur Kompensation der zu beanspruchenden Waldflächen erforderlich werden, mit denen 
die vorübergehend beeinträchtigten Funktionen vollumfänglich ausgeglichen werden können.  
 
Bei Waldbeständen ist eine flächengleiche Wiederaufforstung i. d. R. nicht ausreichend, da die Wald-
strukturen nicht gleichwertig am gleichen Ort in angemessener Zeit wiederherzustellen sind. Aus einer 
Bilanzierung des Eingriffs oder Vorgaben der zuständigen Behörde kann der zusätzliche Flächenbe-
darf für Wiederaufforstungsmaßnahmen hervorgehen. In der Praxis sind Fu nktionen meist auf bis zu 
doppelter Fläche (Verhältnis 2:1) der zu rodenden Fläche ausgleichbar. Im vorliegenden Falle ent-
spricht dies der Wiederaufforstung von < 2 ha innerhalb des Trassenkorridors (rd. 53,6 ha).  
 
Der Trassenkorridor bietet somit ausreichende Flächen für entsprechende Maßnahmen. Bereits durch 
die Entwicklung der Bachauenlandschaft werden dabei Schutzfunktionen übernommen.  
 
Es sind keine Hindernisse zu erkennen, die dem vollumfänglichen Ausgleich der Waldfunktionen in-
nerhalb des Trassenkorridors durch Wiederaufforstungsmaßnahmen entgegenstehen.  
4.4.9.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Unter vorsorglichen Annahmen können die Planziele mit unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen 
auf den Untersuchungsaspekt einhergehen (Rodung mit zumindest zeitweiser Änderung der Nut-
zung).

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Bei der Rodung bzw. zumindest zeitweiligen Änderung der Nutzungsart handelt es sich um eine Um-
wandlung (§ 9 Abs. 1 BWaldG), die zwar im Falle von Schutz- und Erholungswald gem. § 39 Abs. 4 
LFoG nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse erfolgen darf, nach § 43 Abs. 1 Satz 1d LFoG in-
des keiner Genehmigung bedarf, da sich die Waldflächen im geplanten Geltungsbereich eines Braun-
kohlenplans befinden, der eine anderweitige Nutzung vorsieht. Die Inanspruchnahme ist nach Aufstel-
lung des Braunkohlenplans somit unter Anwendung der Ausnahme von der Umwandlungsgenehmi-
gung nach § 43 LFoG zulässig. 
 
Auch für die Aufstellung des Braunkohlenplans ist die etwaige Inanspruchnahme der Waldflächen zu-
lässig, da diese durch ein überwiegendes öffentliches Interesse begründet wird. 
 
Nach der Rechtsprechung dient insbesondere der Abbau von Rohstoffen zur Versorgung des Marktes 
mit selbigen dem Allgemeinwohl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2003, Az. 1 BvR 
3139/08). Dies umfasst alle bergbaulichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG, die unmit-
telbar im bergrechtlichen Gewinnungsbetrieb wurzeln und zu dessen Verwirklichung und zu seinem 
ordnungsgemäßen Abschluss im Sinne des § 69 Abs. 2 BBergG erforderlich sind. Das is t auch für die 
Wiedernutzbarmachung einschließlich der hierfür notwendigen Tätigkeiten der Fall. Sie ist ein unab-
dingbarer Teil des (Gesamt-)Vorhabens und bildet als eine der Gewinnung nachfolgende Tätigkeit im 
Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG den Abschluss des bergbaulichen Vorhabens. Für die Herstellung des 
Ablaufgewässers als Teil der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach sprechen darum er-
hebliche öffentliche Interessen. 
 
Trotz der nicht erforderlichen Genehmigung können die Voraussetzungen zur Erteilung ebendieser 
nach § 39 Abs. 3 LFoG dennoch erfüllt werden, da nachteilige Auswirkungen (hier: Beeinträchtigung 
der Schutz- und Erholungsfunktionen) durch Nebenbestimmungen (Ersatzaufforstungen) grundsätz-
lich abzuwenden sind. Entsprechende Maßnahmen sind im Trassenkorridor grundsätzlich umsetzbar. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.4.10 Europäisch geschützte Lebensräume und Arten (Natura 2000) 
Die Auswirkungsprognose für Natura 2000-Gebiete erfolgt entsprechend den Anforderungen der VV 
Habitatschutz [35] in einem mehrstufigen Verfahren aus Vorprüfung (Stufe I) sowie ggf. Detail- (Stufe 
II) und Ausnahmeprüfung. 
 
Im Rahmen der Vorprüfung werden die maßgeblichen Bestandteile der potenziell betroffenen Natura 
2000-Gebiete im Einwirkungsbereich der Wirkfaktoren bzw. Wirkungen des Plans gegenübergestellt, 
um abzuschätzen, ob Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebiets offensichtlich 
auszuschließen sind.

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Das nächstgelegene, gegenüber den anlagebedingten Wirkfaktoren des Braunkohlenplans ( Flächen-
inanspruchnahme und Geländeeinschnitt) potenziell empfindliche FFH-Gebiet „Dickbusch, Loersfelder 
Busch, Steinheide“ (DE-5105-301) liegt rd. 2,0 km südlich des Untersuchungsraums Trassenkorri-
dor+200. 
 
Das nächstgelegene, gegenüber den betriebsbedingten Wirkfaktoren des Braunkohlenplans ( Verän-
derungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft) potenziell empfindliche „Rhein-Fisch-
schutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301) liegt über 10 km flussabwärts der 
Erftmündung in den Rhein und damit flussabwärts des Untersuchungsraums Erft.  
 
Direkte Wirkungen des Plans über die Grenzen der Untersuchungsräume hinaus entstehen nicht , so-
dass direkte Auswirkungen auf die FFH-Gebiete „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ (DE-
5105-301) und „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301) auszu-
schließen sind. 
 
Mittelbare Auswirkungen auf die FFH-Gebiete, die durch funktionale Störungen der mobilen und damit 
nicht nur direkt beeinflussbaren, maßgeblichen Anhang-II-Arten sowie der charakteristischen Arten 
der FFH-Anhang-I-Lebensraumtypen auch außerhalb der jeweiligen FFH-Gebiete hervorgerufen 
könnten, sind nicht zu besorgen.  
 
Es werden keine Lebensräume beansprucht, die nicht in Ausdehnung und Qualität in gleichwertiger 
Weise im unmittelbaren Umfeld der FFH-Gebiete zur Verfügung stehen. Es werden zudem keine rele-
vanten Wanderhindernisse für die maßgeblichen Anhang-II-Arten errichtet. Der Trassenkorridor liegt – 
wenngleich das Amphibium im FFH-Gebiet „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ nicht weiter 
spezifiziert ist – vsl. außerhalb des Aktionsradium (i. d. R. wenige hundert Meter, selten > 1 km) und 
ist grundsätzlich für alle Amphibien passierbar. Der Einfluss des Ablaufs auf die Erft stellt kein hydrau-
lisches, stoffliches oder thermisches Wanderhindernis für Fische und Neunaugen (An hang-II-Arten im 
FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“) dar (s. ausführlich hierzu 
Kap. 4.4.2). 
 
Diese Einschätzungen lassen sich dabei sowohl auf die charakteristischen Arten der FFH-Lebens-
raumtypen sowie auf sämtliche, weiter entfernt liegende FFH-Gebiete übertragen. 
 
Direkte und mittelbare Umweltauswirkungen auf Natura 2000-Gebiete durch den Braunkohlenplan 
sind daher auszuschließen. 
4.4.11 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ stellen 
Anforderungen aus dem Arten- und Biotopschutz relevante raumbedeutsame Untersuchungsaspekte 
dar.  
 
Auswirkungen können vorlaufend bereits für viele geschützte Bestandteile der Natur ausgeschlossen 
werden, das diese im Untersuchungsraum nachweislich nicht vorkommen

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(Wildnisentwicklungsgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphär enreservate, Natur-
parke, Naturdenkmäler). Belange des Landschaftsschutzes (Landschaftsschutzgebiete, geschützte 
Landschaftsbestandteile) werden im Rahmen des Schutzgut „Landschaft“ behandelt.  
 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind nachteilige Auswirkungen auf die gewählten Untersu-
chungsaspekte vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Maßnahmen bedingt durch die erforderliche 
Flächeninanspruchnahme innerhalb des Trassenkorridors nicht vollumfän glich auszuschließen, aller-
dings über geeignete Maßnahmen entweder von vornherein vermeidbar (bspw. durch Bauzeitenrege-
lungen im Hinblick auf Artenschutzbelange) oder im Zuge der Maßnahmenumsetzung kompensierbar 
(bspw. durch Wiederherstellung zu beanspruchender Biotope). 
 
Die Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen ist Gegenstand des nachgelagerten Zulassungs-
verfahrens. Sowohl die mögliche Maßnahmenumsetzung als auch der Trassenkorridor bieten die 
Möglichkeit zur Integration entsprechender Maßnahmen. Grundsätzliche Hindernisse zur Umsetzung 
denkbarer Maßnahmen sind auf raumordnerischer Ebene nicht erkennbar. Erhebliche nachteilige Um-
weltauswirkungen sind daher auszuschließen. 
 
Dies gilt gleichsam für die Vorflut, für die keine erheblichen Umweltauswirku ngen durch die hydrau-
lisch-hydrologischen und qualitativen Einflüsse des Ablaufgewässers abzuleiten sind.  
 
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biolo-
gische Vielfalt“ somit auszuschließen. 
4.5 Schutzgut Fläche 
4.5.1 Flächennutzung 
4.5.1.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme (Nutzungsänderung) 
Rohstoffgewinnung 
Der Trassenkorridor schließt direkt an die Abbaugrenzen des Tagebaus Hambach an, der zur Zeit des 
Gewässerausbaus nicht mehr betrieben wird, sodass nachteilige Auswirkungen auszuschließen sind. 
 
Der Trassenkorridor überlagert darüber hinaus keine bestehenden oder geplanten Flächen zur Roh-
stoffgewinnung (s. Kap. 3.4.2.1, Abbildung 40), sodass nachteilige Auswirkungen durch die Flächenin-
anspruchnahme und anschließende Flächennutzung auszuschließen sind.  
 
Vielmehr ist im Vorlauf des Gewässerausbauvorhabens grundsätzlich denkbar, dass die erforderli-
chen Bodenbewegungen zu Zwecken der Rohstoffgewinnung genutzt werden (nicht Gegenstand der 
Betrachtungen). 
Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Bereiche 
Mit dem Gewässerausbauvorhaben geht die dauerhafte Inanspruchnahme von agrarstrukturell be-
deutsamen Bereichen auf überwiegend hochwertigen Lössböden einher (Kap. 3.4.2.2, Abbildung 41).

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Innerhalb des Trassenkorridors werden derzeit etwa 38 ha ackerbaulich genutzt. Bis zur Umsetzung 
des Gewässerausbauvorhabens (vsl. 2060er Jahre) stehen die Planziele der Fortführung der acker-
baulichen Nutzung nicht entgegen. 
 
Es ist davon auszugehen, dass die Gewässertrasse nach Umsetzung des Gewässerausbauvorha-
bens nicht mehr ackerbaulich zu nutzen ist, da die Böschungen zu steil (Neigung 1 : 2 ) sowie eine 
ackerbauliche Nutzung der Sekundäraue zum einen naturschutzfachlich bzw. gewässerökologisch 
nicht vertretbar und zum anderen aufgrund der geringen, unregelmäßigen Breite (20 m abzüglich Ge-
wässerprofil und Gewässerrandstreifen bei geschwungenem bis mäandrierendem Gewässerlauf) be-
triebswirtschaftlich nicht rentabel sein wird. 
 
Ackerbauliche Nutzungen im Trassenkorridor werden somit langfristig ausschließlich im Arbeits - und 
Sicherungsstreifen nicht durch das Ablaufgewässer behindert (ggf. weitere, nicht-planbedingte Ein-
schränkungen z. B. des Naturschutzes sind hierbei nicht berücksichtigt). Den heutigen Annahmen zu 
den wasserwirtschaftlichen Anforderungen zufolge, verbleiben nach Maßnahmenumsetzung Ackerflä-
chen im Umfang von rd. 25 ha, d. h. es kommt zu einer Verringerung der ackerbaulich nutzbaren Flä-
chen im Trassenkorridor um rd. ein Drittel (eine etwaige Grünlandnutzung innerhalb der Gewässer-
trasse bleibt im Folgenden unberücksichtigt). Die Flächen verringern sich weiter, sofern im Zuge der 
Entwurfsplanung zum Ablaufgewässer (vsl. 2060er Jahre) strengere wasserwirtschaftliche Anforde-
rungen bspw. in Form höherer Hochwasserschutzanforderungen zu berücksichtigen sein werden, die 
eine Vergrößerung des Geländeeinschnitts bis maximal zur Ausdehnung des Trassenkorridors erfor-
dern. 
 
Insgesamt ist somit vorbehaltlich weitergehender Maßnahmen zur Flächenbereitstellung von Auswir-
kungen auf den Umfang ertragreicher Ackerbauflächen durch die Flächeninanspruchnahme bzw. Flä-
chennutzung im Zuge des Gewässerausbaus auszugehen. 
4.5.1.2 Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung 
Rohstoffgewinnung 
Eine Hochwassergefährdung der Rohstoffgewinnung durch das Ablaufgewässer ist auszuschließen, 
da Hochwässer innerhalb der Gewässertrasse schadlos abgeführt werden können (s. hierzu ausführ-
lich Kap. 4.2.3). Ein Ausufern aus der Gewässertrasse ist nicht möglich. Auswirkungen vergleichbar 
zum Hochwasserereignis im Juli 2021 mit Übertritt der Erft in eine Kiesgrube (Erftstadt-Blessem) sind 
auch aufgrund der Entfernung der genannten Flächen zum Trassenkorridor (> 100 m, s. Abbildung 40) 
auszuschließen. 
Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Bereiche 
Innerhalb der Gewässertrasse wird eine ackerbauliche Nutzung voraussichtlich nicht möglich sein (s. 
vorstehend Kap. 4.5.1.1). Eine Grünlandnutzung kann unter weitergehend zu bestimmenden Rahmen-
bedingungen grundsätzlich möglich sein. Ob und inwiefern Regelungen zur Entschädigung bei Grün-
langnutzung der überschwemmungsgefährdeten Sekundäraue zu treffen sind, ist in nachgelagerten 
Abstimmungen im Zusammenhang mit den einzelnen Festlegungen zur Bewirtschaftung der Flächen 
festzulegen. Unter den jeweiligen Regelungen sind nachteilige Auswirkungen vermeidbar.

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Landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Gewässertrasse werden durch Hochwässer des Ablaufge-
wässers nicht gefährdet. 
Sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver-/Entsorgung 
Mit den sonstigen wirtschaftlichen und öffentlichen Nutzungen, Verkehr, Ver-/Entsorgung wird die Nut-
zungsfunktion dieser Einrichtungen behandelt. Die Auswirkungsprognose in Bezug auf materielle Be-
lange ist Gegenstand von Kap. 4.9.4. 
 
Hochwässer können innerhalb der Gewässertrasse schadlos abgeführt werden, sodass Verkehrs-
wege außerhalb der Gewässertrasse nicht beeinträchtigt werden.  
 
Die bestehenden und ggf. wiederherzustellenden, den Trassenkorridor querenden Verkehrswege be-
sitzen eine gegenüber ihrer heutigen Lage vergleichbare Höhe, sodass ein Überströmen durch das 
Ablaufgewässer nicht möglich ist. Sofern Verkehrswege die Gewässertrasse nicht vollständig über-
queren, sondern bspw. in Dammlage quer zum Ablaufgewässer geführt werden, sind die Bauwerke im 
Zuge des Gewässerausbaus bei Fortbestehen der heutigen fachrechtlichen Anforderungen (u. a. § 36 
WHG) gegen Schäden durch Hochwässer bspw. mittels Wasserbausteinen zu sichern. Nachteilige 
Auswirkungen auf die Verkehrswege sind somit unter Ergreifen geeigneter Sicherungsmaßnahmen 
auszuschließen. 
4.5.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell betrachtungsrelevan-
ten Wirkpfade überwiegend auszuschließen. 
 
In Bezug auf die querenden Verkehrswege ist in nachgelagerten Verfahren zu konkretisieren, ob und 
welche Verkehrswege dauerhaft zu erhalten sind und entfallende Funktionen nach Erfordernis auszu-
gleichen. In Bezug auf die Hochwassergefährdung sind für zu erhaltende Querungen geeignete was-
serbauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.  
 
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen stellt eine nachteilige Auswirkung dar, die 
durch den wasserwirtschaftlich erforderlichen Geländeeinschnitt und damit verbundene n Flächenbe-
darf nicht zu vermeiden ist. Nachteilige Auswirkungen auf das Sachgut können über geeignete Maß-
nahmen (bspw. Erwerb nach Maßgabe bergrechtlicher Vorschriften oder Flurbereinigung) gleichwertig 
ausgeglichen werden. 
4.5.1.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachteiligen Auswirkun-
gen auf den Untersuchungsaspekt einher. 
 
Schädliche Bodenveränderungen i. S. v. § 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BBodSchG in Bezug auf dessen Nut-
zungsfunktion zur Rohstoffgewinnung und landwirtschaftlichen Nutzung mit erheblichen Auswirkungen 
auf Einzelne oder die Allgemeinheit sind nach Bereitstellung der erforderlichen Flächen zur

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Trassensicherung nicht abzuleiten. Der Grund und Boden wird dabei ausschließlich im für die Plan-
ziele erforderlichen Rahmen beansprucht (§ 1 LBodSchG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG). 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.5.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume 
4.5.2.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme (Zerschneidung) 
Ursächlich für die Zerschneidung von Räumen sind sogenannte technogene Elemente, bspw. stark 
frequentierte Straßen, Schienenwege und flächenhafte Bebauung oder Betriebsflächen, sofern sie zu 
einem vergleichsweise hohen Grad an Veränderung der Landschaft (Hemerobiegrad) führen. 
 
Die Flächeninanspruchnahme und Flächennutzung im Zusammenhang mit dem Ablaufgewässer zielt 
auf die Herstellung einer möglichst naturnahen Bachauenlandschaft ab und fällt nicht unter die oben-
genannten technogenen Elemente.  
 
Auswirkungen auf die drei unzerschnittenen verkehrsarmen Räume im Trassenkorridor (siehe Kap. 
3.4.3) durch Flächeninanspruchnahme/ -nutzung sind daher auszuschließen.  
4.5.2.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und Maßnahmen zur 
Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher nicht erforderlich.  
4.5.2.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Eine Neuzerschneidung der Landschaft i. S. des § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG erfolgt nicht.  
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.5.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Fläche“ stellen die Flächennutzung (einschl. 
Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung) und die Zerschneidung der Landschaft 
(unzerschnittene verkehrsarme Räume) relevante raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar.

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Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für diese Un-
tersuchungsaspekte durch die Planziele/-inhalte auszuschließen.  
 
Im Falle der Verkehrswege setzt dies voraus, dass in nachgelagerten Verfahren das Erfordernis zum 
Erhalt der Querung konkretisiert und ein Entfall von Querungen nach Bedarf ausgeglichen wird. Zu 
erhaltenden Querungen sind wasserbaulich gegen Hochwasserabflüsse zu sichern.  
 
Im Falle der landwirtschaftlichen Flächennutzung ist vorauszusetzen, dass die erforderliche Beanspru-
chung von Eigentum und Besitz Dritter über geeignete Maßnahmen (bspw. Erwerb nach Maßgabe 
bergrechtlicher Vorschriften oder Flurbereinigung) gleichwertig ausgeglichen werden kann.  
 
Hindernisse, die der Umsetzung dieser Maßnahmen entgegenstünden, sind auf raumordnerischer 
Ebene nicht zu erkennen. 
 
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ somit auszu-
schließen. 
4.6 Schutzgut Boden 
4.6.1 Schutzwürdige Böden (Natürliche Bodenfunktionen) 
4.6.1.1 Auswirkungen durch Bodenabtrag 
Zur Herstellung der Gewässertrasse und den dafür erforderlichen Geländeeinschnitt ist ein vollständi-
ger Abtrag des Bodens voraussichtlich unvermeidbar. 
 
Es handelt sich hierbei überwiegend um ertragreiche Lössböden, die i. d. R. eine sehr hohe Funkti-
onserfüllung in Bezug auf die Regelungs- und Pufferfunktion sowie natürliche Bodenfruchtbarkeit be-
sitzen und daher i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBodSchG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG schutzwür-
dig sind. In der Erftniederung (rd. 4,5 ha) zählt der Boden (Gley) aufgrund seines Speichervermögens 
im 2-Meter-Raum zu den Böden mit hoher Erfüllung der Regulations- und Kühlungsfunktion (s. Kap. 
3.5.2, Abbildung 43).  
 
Innerhalb des Trassenkorridors ist somit auf einem Flächenanteil von rd. 60 % mit dem Verlust schutz-
würdiger Böden zu rechnen (es ergeben sich durch die BK 50 maßstabsbedingt Unschärfen). Insbe-
sondere in der Erftniederung ist aufgrund der lokalen topografischen Verhältnisse statt eines tiefgrei-
fenden Geländeeinschnitts eher mit oberflächigen Anpassungen der Geländehöhe und einem Boden-
abtrag von i. d. R. < 1 m auszugehen, d. h. der schutzwürdige Gley wird in diesen Bereichen vo raus-
sichtlich nicht vollständig abzutragen sein. Grundsätzlich kann der abzutragende Boden dabei ortsnah 
zwischengelagert und nach Herstellung der Gewässertrasse wieder aufgetragen werden, d. h. das ab-
zutragende Bodenmaterial bleibt erhalten. 
 
Böden mit Funktion als Kohlenstoffsenke oder -speicher (Böden in Bereichen mit hoch anstehendem 
Grund- oder Stauwasser) sind nicht betroffen.

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Eine ggf. erforderliche bauzeitliche Überdeckung (z. B. zur Baustelleneinrichtung) ist unter Ergreifen 
einschlägiger Bodenschutzmaßnahmen (bspw. Einsatz mobiler Baustraßen) nicht geeignet, die Böden 
erheblich zu beeinträchtigen. 
 
Die gleichwertige, technische Wiederherstellung von Böden mit besonders hoher Funktionserfüllung, 
die ihr Leistungsmaximum erreicht haben, gilt insbesondere in Bezug auf die Regelungs- und Puffer-
funktion sowie die natürliche Bodenfruchtbarkeit aufgrund des komplexen Wirkungsgefüges der Bo-
denentstehung nach planerischem Ermessen i. d. R. als nicht möglich. Davon ausgenommen können 
Sonderstandorte auch im Zuge einer Rekultivierung z. T. in maximaler Funktionserfüllung (wieder-) 
hergestellt werden (s. hierzu u. a. [65]). 
 
Die unvermeidbaren Auswirkungen auf die schutzwürdigen Böden sind als nachteilig einzustufen.  
 
Mit der Herstellung der Gewässertrasse geht eine Rekultivierung der Flächen einher, die sich auch auf 
den Auftrag des zuvor entnommenen Bodenmaterials erstreckt. Im Zuge des Bodenauftrags kann die 
Entwicklung natürlicher Bodenfunktionen durch einen geeigneten Bodeneinbau gezielt gefördert wer-
den.  
 
Durch die Herstellung der Auenlandschaft bietet sich ein Potenzial für Bodenfunktionen, die sich durch 
ihren spezifischen Bodenwasserhaushalt kennzeichnen, bspw. hinsichtlich der Regulations - und Puf-
ferfunktion (s. hierzu auch Kap. 4.6.1.2). Durch die Geländemodellierung bietet sich zudem ein Poten-
zial für die Herstellung bislang im Trassenkorridor nicht vorhandener schutzwürdiger Böden, bspw. 
von Sonderstandorten mit trockenen oder mageren Bodenverhältnissen.  
 
Zumindest innerhalb der Gewässertrasse wird die natürliche Bodenfruchtbarkeit der Lössböden hinge-
gen aufgrund naturschutzfachlicher, wasserwirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedin-
gungen, die einer landwirtschaftlichen Nutzung der Sekundäraue voraussichtlich entgegenstehen (s. 
hierzu Kap. 4.5.1), in Bezug auf die Ertragsfähigkeit der Böden keine wesentliche Bedeutung mehr ha-
ben.  
 
Die Bodenfunktionen sind daher innerhalb des Trassenkorridors voraussichtlich gleichwertig wieder-
herzustellen. Dies wird im Kapitel 4.6.1.3 weitergehend erläutert. 
4.6.1.2 Auswirkungen durch die Veränderung des Bodenwasserhaushalts 
Der Bodenwasserhaushalt im Trassenkorridor wird derzeit durch Niederschläge geprägt, da die beste-
henden Fließgewässer nicht dauerhaft wasserführend sind und das Grundwasser nicht oberflächen-
nah und damit nicht im Kontakt zum Boden steht. Ausnahme bildet mutmaßlich die Erftniederung mit 
Einflussnahme durch die Große Erft. 
 
Die Herstellung eines dauerhaft wasserführenden Gewässers einschließlich Sekundäraue führt dazu, 
dass der Boden zumindest im Uferbereich und maximal innerhalb der Sekundäraue langfristig in Be-
zug auf seinen Bodenwasserhaushalt beeinflusst wird. Die Beeinflussung äußert sich voraussichtlich 
in einer Stabilisierung des Bodenwasserhaushalts, da dieser entgegen derzeitigen Verhältnissen nicht 
mehr ausschließlich auf Niederschläge angewiesen ist. Der Grundwasserwiederanstieg wird für die

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Bodenfunktionen voraussichtlich unbedeutend sein, da dieser auch langfristig nich t zu einem oberflä-
chennahen Grundwasserspiegel innerhalb der Gewässertrasse führt (vgl. Kap. 1.4.3.3).  
 
Der Boden wird im Zuge der Herstellung des Ablaufgewässers großflächig ab- und wiederaufzutragen 
sein, sodass der langfristig erzeugte Bodenwasserhaushalt auf künstlich angelegte Bodenstrukturen, 
nicht jedoch auf die heute vorhandenen Böden trifft. Auenböden zählen u. a. aufgrund ihres Boden-
wasserhaushalts zu den schutzwürdigen Böden u. a. durch die damit verbundene Regelungs- und 
Pufferfunktion. Vor diesem Hintergrund sind Veränderungen des Bodenwasserhaushalts nach Maß-
nahmenumsetzung nicht als nachteilige Auswirkungen einzustufen. Vielmehr kommt es in Bezug auf 
den Bodenwasserhaushalt voraussichtlich zu einer Aufwertung der Bodenfunktionen.  
4.6.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Grundsätzlich sind im Zuge von Baumaßnahmen die einschlägigen Anforderungen an den Boden-
schutz zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um Bodenschutzmaßnahmen nach dem Stand der 
Technik u. a. in Bezug auf den Umgang mit gefährdenden Stoffen (z. B. Lagerung bzw. Einsatz von 
Schmier- und Treibstoffen) und den Schutz der Bodenstruktur im Bereich der Baustelleneinrichtung 
(u. a. Regulierung der Befahrbarkeit, Verwendung von Baustraßen). Erhebliche Auswirkungen sind mit 
diesen Maßnahmen grundsätzlich vermeidbar. 
 
Der erforderliche Bodenabtrag geht indes mit unvermeidbaren Eingriffen in schutzwürdige Böden ein-
her.  
 
Im Zuge der Rekultivierung des Trassenkorridors nach dem Bodenabtrag kann die Entwicklung natür-
licher Bodenfunktionen durch einen geeigneten Bodeneinbau gezielt gefördert werden. Das zuvor ab-
getragene und ortsnah zu lagernde Bodenmaterial kann wiederverw endet werden. Der Trassenkorri-
dor ist so dimensioniert, dass dieser nach heutigen Erkenntnissen hinreichende Flächen innerhalb des 
Arbeitsstreifen zur Zwischenlagerung vorhält. 
 
Aufgrund der natürlichen Rahmenbedingungen ist die Wiederherstellung gleichwer tiger Bodenfunktio-
nen ggf. nicht vollumfänglich möglich. Aufbauend auf bestehenden methodischen Ansätzen zur Quan-
tifizierung des Bodeneingriffs (u. a. [65]) ist eine Abwertung der bestehenden Bodenfunktionen nach 
vorsorglicher, überschlägiger Einschätzung um maximal 20 - 25 % denkbar. Eine konkrete Bilanzie-
rung erfordert detaillierte Analysen der Bestandsverhältnisse und konkrete Darstellungen des Pla-
nungszustands und kann Gegenstand nachgelagerter Zulassungsverfahren sein.  
 
Da rd. 40 % der Böden im Trassenkorridor derzeit nicht schutzwürdig sind, steht bereits innerhalb des 
Trassenkorridors hinreichend Fläche zur Verfügung, auf denen im Zuge der Maßnahmenumsetzung 
Aufwertungen der Bodenfunktionen möglich sind, die die unvermeidbaren Eingriffe in die bestehenden 
Böden mindestens ausgleichen. 
 
Dies setzt voraus, dass im Zuge der Bodenarbeiten die einschlägigen Anforderungen und Empfehlun-
gen zum Bodenauftrag und -aufbau umgesetzt werden. Insbesondere ist in diesem Rahmen die Wie-
derverwendung der abzutragenden, wertvollen Lössböden von Bedeutung.

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Im nachgelagerten Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau kann hierzu eine Konkretisierung der 
Planung in Bezug auf die Möglichkeiten und Gestaltungsspielräume zur Wiederherstellung der Boden-
funktionen erfolgen. Auf dieser Grundlage kann der Ausgleich in den Bodeneingriff auf bilanziell nach-
gewiesen werden. Eine überschlägige Bilanzierung der Auswirkungen der Planziele nach multifunktio-
nalem Ansatz auf Grundlage der Biotoptypen ist Gegenstand von Kapitel 4.11. 
4.6.1.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher, die vorläufig 
als erheblich einzustufen sind, da sie der Anforderung des § 1 Abs. 1 LBodSchG zum besonderen 
Schutz der Böden mit Erfüllung der natürlichen Bodenfunktionen in besonderem Maße entgegenste-
hen. 
 
Wenngleich der Bodeneingriff unvermeidbar ist, bestehen planbedingt ebenfalls Möglichkeiten zur teil-
weisen Wiederherstellung und zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen entspre-
chend § 1 BBodSchG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG in einem gegenüber derzeitigen Verhältnissen min-
destens gleichwertigen Umfang. 
 
Bei Umsetzung der Planziele können die für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Ziele des Um-
weltschutzes entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 zwar nicht vollumfänglich eingehalten werden. 
Unter Voraussetzung der Konkretisierung der Rekultivierung in Bezug auf die Wiederherstellung der 
Bodenfunktionen in nachgelagerten Verfahren sind dauerhafte erhebliche Auswirkungen indes auszu-
gleichen. In diesem Zusammenhang kann auf hinreichender Planungstiefe zudem ein quantitativer 
Nachweis der Kompensation durch das Vorhaben geführt werden. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind somit unter Umset-
zung geeigneter Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich auszuschließen.  
4.6.2 Schutzwürdige Böden (Archivböden) 
4.6.2.1 Auswirkungen durch Inanspruchnahme (Bodenabtrag, Überdeckung) 
Boden mit Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBodSchG 
i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG sind nicht vorhanden, sodass Auswirkungen durch Inanspruch-
nahme auszuschließen sind. 
 
Aspekte des Bodendenkmalschutzes einschließlich archäologischer Belange sind Gegensta nd von 
Kapitel 4.9.2. 
4.6.2.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell betrachtungsrelevan-
ten Wirkpfade auszuschließen.

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Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  sind daher nicht erforder-
lich. 
4.6.2.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Eine Gefährdung der Bodenfunktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte liegt nicht vor (§ 1 
BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 1 LBodSchG). 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen.  
4.6.3 Altlasten 
4.6.3.1 Auswirkungen durch Schadstofffreisetzung (Bodenabtrag, Auswaschung) 
Im Bereich der K33 ragt die Altlast (08AA07) auf rd. 0,7 ha Fläche deutlich in den Trassenkorridor hin-
ein (vgl. 3.5.4, Abbildung 44). Es handelt sich hierbei um Hausmüll, Bauschutt und Erdaushub, der im 
Zuge des Bodenabtrags zur Herstellung der Gewässertrasse nach Maßgabe von § 4 BBodSchG zu 
entnehmen und fachgerecht zu entsorgen sein wird. Nachteilige Auswirkungen im Zuge des Bodenab-
trags sind somit offensichtlich auszuschließen.  
 
Dies kann – vorbehaltlich einer näheren Sachverhaltsklärung – gleichermaßen für die übrigen Altlas-
tenverdachtsflächen (08AA08, 08AA14) gelten, die den Trassenkorridor randlich berühren und derzeit 
ausschließlich als Arbeits- und Sicherungsstreifen (kein Bodeneingriff) vorgesehen sind. 
 
Das Ablaufgewässer wird den Bodenwasserhaushalt in der Sekundäraue voraussichtlich maßgeblich 
prägen. Durch die Lage von bis zu rd. 15 m unterhalb der heutigen Geländehöhe sind Auswaschun-
gen aus den Altlastenflächen durch den Bodenwasserhaushalt im Einflussbereich des Ablaufgewäs-
sers auszuschließen. Im Bereich der Altlast 08AA07 beträgt die Differenz zwischen Sohlhöhe de s Ab-
laufgewässers und Geländeoberkante noch immer rd. 9 m.  
 
Ein Einstau der Sekundäraue im Hochwasserfall erfolgt selbst im Extremfall allenfalls wenige Dezime-
ter über den Zielwasserspiegel des Tagebausees hinaus (+65 m NHN). Eine Auswaschung der Altlast 
ist selbst bei einer Tiefe von mehreren Metern durch die lokale Geländehöhe von über +73 m NHN 
auszuschließen. 
 
Mögliche Auswirkungen infolge des Grundwasserwiederanstiegs stehen nicht im Zusammenhang zu 
den hier relevanten Wirkpfaden.  
 
Im Zuge des Grundwasserwiederanstiegs stellt sich – auch aufgrund der Niedrighaltungsmaßnahmen 
in der Erftniederung - langfristig ein Grundwasserspiegel ein, der auch im Untersuchungsgebiet im

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stationären Endzustand noch überwiegend unterhalb der Höhe der Sekundäraue des Seeablaufs liegt. 
Es ist somit davon auszugehen, dass die deutlich höher liegenden Altlastenflächen nicht in Grundwas-
serkontakt kommen. Eine Auswaschung aus den Altlastenflächen und ein Einströmen in das Ablauf-
gewässer und die Vorflut ist daher auszuschließen. 
4.6.3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Die Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen durch das Anschneiden von Altlasten-Flächen setzt 
die fachgerechte Entsorgung der Altlasten nach dem Stand der Technik bzw. entsprechend den ein-
schlägigen Vorgaben voraus. 
 
Die Sanierungspflicht gilt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für den Verursacher der Altlast sowie 
dessen Gesamtrechtsnachfolger, den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Ge-
walt über ein Grundstück. 
 
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen sind nicht erforderlich.  
4.6.3.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungs-
aspekt einher.  
 
Schädliche Bodenveränderungen sind unter Ergreifen geeigneter Maßnahmen abzuwehren (§§ 1, 4, 7 
BBodSchG, § 1 LBodSchG). 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.6.4 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Boden“ stellen schutzwürdige Böden (natürli-
che Bodenfunktionen, Archivböden) sowie Altlasten relevante raumbedeutsame Untersuchungsas-
pekte dar. 
 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für diese Un-
tersuchungsaspekte durch die Planziele nicht auszuschließen, aber kompensierbar.  
 
Dies begründet sich in erster Linie durch das Potenzial zur Herstellung natürlicher Bodenfunktionen im 
Zuge der späteren Maßnahmenumsetzung, die im Sinne der Vermeidung nachhaltiger Beeinträchti-
gung einzubeziehen sind.  
 
In nachgelagerten Verfahren setzt dies die Konkretisierung der Rekultivierung in Bez ug auf die Wie-
derherstellung der Bodenfunktionen voraus. In diesem Zusammenhang kann auf hinreichender

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Planungstiefe zudem ein quantitativer Nachweis der Kompensation des Bodeneingriffs allein durch 
das Vorhaben geführt werden. 
  
Hindernisse, die der Wiederherstellung von Bodenfunktionen in mindestens gleichwertigem Umfang 
entgegenstünden, sind auf raumordnerischer Ebene nicht zu erkennen. 
 
Im Weiteren können erhebliche Auswirkungen durch eine Maßnahmenumsetzung nach heutigem 
Stand der Technik in Bezug auf die einschlägigen Bodenschutzmaßnahmen vermieden werden. 
 
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ somit auszu-
schließen. 
4.7 Schutzgut Luft und Klima 
4.7.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich 
4.7.1.1 Auswirkungen durch eine veränderte Flächennutzung 
Belastungen der Luftqualität sind ausschließlich bauzeitlich möglich (v. a. Staubentwicklung), über 
Maßnahmen der Baustellenabwicklung nach Stand der Technik zu vermeiden und daher nicht geeig-
net, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszulösen. Dauerhafte lufthygienisch relevante 
Emissionen gehen mit der Umsetzung der Planziele nicht einher.  
 
Kaltluftleitbahnen, Ausgleichsräume, bioklimatische Gunsträume sowie thermische Belastungsräume 
mit überörtlicher Bedeutung sind im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 nicht vorhanden und 
nachteilige Auswirkungen durch die Flächeninanspruchnahme und -nutzung im Trassenkorridor somit 
offensichtlich auszuschließen. 
 
Vielmehr ist zu erwarten, dass die Veränderung der Flächennutzung von einer insgesamt vor allem 
strukturschwachen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft zu einer Flussauenlandschaft mit 
positiven Auswirkungen auf die lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktion einhergeht.  
4.7.1.2 Auswirkungen durch den Geländeeinschnitt 
Wenngleich Kaltluftleitbahnen mit überörtlicher Bedeutung im Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200 nicht vorhanden sind, bildet sich nachts ein Kaltluftstrom mit hohem Volumen aus, der Kaltluft 
von der Eifel über die Bürgewälder in süd-nördlicher Richtung entlang der Hambachbahn nach Berg-
heim zur Erft führt (s. Abbildung 45). 
 
Durch die Herstellung des Tagebausees Hambach ist spätestens mit Erreichen des Zielwasserspiegel 
im Tagebausee (ca. 2070), also mit Inbetriebnahme des Ablaufs, nicht auszuschließen, dass der Kalt-
luftstrom zunehmen könnte, da dieser im Bereich des geplanten Ablaufs nachts nicht mehr in die tiefe 
Tagebaugrube strömt (s. hierzu ausführliche Darstellungen in [64]).

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Durch den Geländeeinschnitt wird der Kaltluftstrom nicht behindert, da die landschaftsstrukturellen 
Veränderungen auf einer gegenüber heutigen Verhältnissen tieferen Höhenlage entwickelt werden, 
die in ihrer Höhe nicht geeignet sind, den Kaltluftvolumenstrom wesentlich zu behindern. Gleichsam 
ist anzunehmen, dass der Geländeeinschnitt nicht geeignet ist, relevante Kaltluftvolu mina zurückzu-
halten. Grundsätzlich ist indes denkbar, dass die Anbindung an den Tagebausee einen Austausch von 
Kaltluft zwischen dem Tagebausee und der Erftniederung innerhalb des Geländeeinschnitts ermög-
licht bzw. fördert, allenfalls eingeschränkt durch die Querungen des Trassenkorridors (Straßen, Ham-
bachbahn).  
 
Insgesamt ist zu erwarten, dass nicht der Geländeeinschnitt, sondern der Tagebausee Hambach 
maßgeblich für den lokalen klimatischen Ausgleich sein wird. Nachteilige Auswirkungen durch den 
Geländeeinschnitt sind auf dieser Grundlage nicht abzuleiten.  
4.7.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell betrachtungsrelevan-
ten Wirkpfade auszuschließen.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  sind daher nicht erforder-
lich.  
4.7.1.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung werden nicht beeinträchtigt (§ 1 Abs. 
3 Nr. 4 BNatSchG) und stattdessen gefördert. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.7.2 Klimawandel (Treibhausgase) 
4.7.2.1 Auswirkungen durch bauzeitliche Emissionen 
Für die Umsetzung des späteren Gewässerausbau wird der bauzeitliche Einsatz verschiedener Bau-
maschinen/-fahrzeuge über einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren erforderlich (Bagger, LKW). 
Die Umsetzung erfolgt dabei voraussichtlich sukzessive, d. h. nicht flächendeckend über den gesam-
ten Trassenkorridor. 
 
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz – KSG – und den darin festgeschriebenen nationalen Klima-
schutzzielen besteht nach Maßgabe von § 13 KSG die rechtliche Vorgabe, dass die Träger öffentli-
cher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des KSG und die zu seiner

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 206 von 233 
Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben. Dies betrifft auch das vorliegende Planungsvor-
haben. Die Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens wird nach derzeitigem Planungsstand indes 
frühestens in den 2060er Jahren erfolgen.  
 
Angesichts des Ziels eines klimaneutralen Verkehrssektors bedeutet dies, dass die zu verwendenden 
Fahrzeuge in den 2060er Jahren entweder umfänglich klimaneutral betrieben werden oder nur noch 
zu einem geringen Teil mit Verbrennermotoren. Eine klare Prognose dazu ist allerdings nicht möglich.  
 
Bauzeitliche Emissionen von Treibhausgasen sind daher voraussichtlich auszuschließen oder werden 
nur in sehr geringem Umfang auftreten. 
 
Die Gewässerausbaumaßnahme selbst ist betriebsbedingt nicht mit Treibhausgasemissionen verbun-
den (s. hierzu Kap. 4.7.2.2). 
4.7.2.2 Auswirkungen durch die Veränderung der Flächennutzung einschließlich der Inan-
spruchnahme klimarelevanter Böden und Biotope 
Die Veränderung der Flächennutzung kann grundsätzlich zur Beeinflussung des Ve rhältnissen zwi-
schen Emission und Senke von Treibhausgasen führen, wobei sich nachteilige Auswirkungen aus-
schließlich durch die Inanspruchnahme klimarelevanter Böden oder Biotope ergeben können.  
 
Bei den zu beanspruchenden Böden handelt es sich nicht um ausgewiesene Kohlenstoffsenken oder 
Kohlenstoffspeicher (vgl. Kap. 3.5.2, 4.6.1). Die zu beanspruchenden Böden sind indes grundsätzlich 
auch zur Kohlenstoffspeicherung geeignet, wenn auch in deutlich geringerem Maße.  
 
Die zu beanspruchenden Biotope umfassen in erster Linie ackerbaulich genutzte Flächen, nachgeord-
net Grünland und allenfalls geringfügige Flächen an Gehölzbestand/Wald (s. hierzu insb. Kap. 4.11). 
Eine globalklimatisch relevante Bedeutung der Inanspruchnahme ist auszuschließen.  
 
Durch die Umwandlung der Flächennutzung von einer ackerbaulich geprägten Landschaft zu einer na-
turnah entwickelten Bachauenlandschaft mit feuchtem Grünland und Ufergehölzen/Auwald wird indes 
das Potenzial zur Senkung atmosphärischen Kohlenstoffs gegenüber derzeitigen Verhältnissen inner-
halb des Trassenkorridors erhöht und übersteigt die Eingriffe in Bezug auf die landnutzungsbedingten 
Auswirkungen auf den Treibhausgashaushalt deutlich. Insbesondere die Umwandlung von Ackerland 
in Grünland oder Wald ist hierbei hervorzuheben, wobei sich die positiven Auswirkungen sowohl auf 
die zu entwickelnden Biotope als auch die darunterliegenden Böden beziehen [66]. Ein quantitativer 
Nachweis des Bilanzüberschusses ist nicht belastbar möglich und aufgrund der überschlägigen Ein-
schätzungen zudem entbehrlich. 
 
Nachteilige Auswirkungen mit Bedeutung für den Klimawandel gehen von der Veränderung der Flä-
chennutzung einschließlich der Inanspruchnahme klimarelevanter Böden und Biotope  somit nicht aus.

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4.7.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell betrachtungsrelevan-
ten Wirkpfade auszuschließen.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  sind daher nicht erforder-
lich. 
4.7.2.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Es liegen keine Hinweise vor, dass die Planinhalte/-ziele mit Treibhausgasemissionen einhergehen 
oder grundsätzlich einer Reduzierung der Emissionen entgegenstehen (§ 3 Abs. 1 KSG).  
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.7.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Luft und Klima“ stellen die lufthygienische und 
klimatische Ausgleichsfunktion sowie der Klimawandel, bezogen auf Fragestellungen zur Treibhaus-
gasemission, relevante raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar. 
 
 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für diese Un-
tersuchungsaspekte durch die Planziele auszuschließen.  
 
Vielmehr werden bei Umsetzung der Planziele sowohl die lufthygienische und klimatische Ausgleichs-
funktion als auch das Potenzial der Landschaft zur Kohlenstoffsenkung erhöht.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation erheblicher Umweltauswirkungen sind daher nicht 
erforderlich. 
 
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Luft und Klima“ somit 
auszuschließen. 
 
Mögliche Klimawandelfolgen auf die Planziele sind Gegenstand von Kapitel 4.10.

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4.8 Schutzgut Landschaft 
4.8.1 Landschaftsschutzgebiete 
4.8.1.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt 
Der Trassenkorridor erstreckt sich über die drei Landschaftsschutzgebiete Wiebachtal (LSG -5005-
0003), Erfttal (LSG-5005-0004) und Sittarder Hof (LSG-5005-0007) (s. hierzu Kap. 2.8.3.4, Abbildung 
21) und wird bei Umsetzung der Planziele vorübergehend mit einem vollständigen Verlust der Land-
schaftsstrukturen einhergehen.  
 
Auswirkungen auf Teile der Landschaftsschutzgebiete außerhalb des Trassenkorridors sind auszu-
schließen. 
 
Nach Umsetzung der Maßnahme kann die Flächennutzung grundsätzlich im Einklang mit den jeweili-
gen Schutzzielen (s. Tabelle 19) erfolgen, d. h. dauerhaft bleiben ausschließlich die veränderten Reli-
efverhältnisse in Folge des Geländeeinschnitts bestehen. 
 
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG und entsprechend den Festsetzungen des Landschaftsplans 2 „Jülicher 
Börde mit Titzer Höhe“ [14] sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern 
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Gleiches gilt, soweit geschützte Landschaftsbe-
standteile oder Biotope betroffen sind. Im Landschaftsplan werden weitere schutzgebietsbezogene 
Verbote festgesetzt. Mit Relevanz für die Flächeninanspruchnahme, Flächennutzung und den Gelän-
deeinschnitt sind diesbezüglich in erster Linie Verbote in Bezug auf folgende Belange zu nennen (s. 
[14], S. 13 ff.): 
 
• Gehölzbeseitigung, 
• Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen, 
• Herstellung / Beseitigung / wesentliche Veränderung von Gewässern einschließlich der Ufer, 
• Abgrabungen und 
• Veränderung unterirdischer Leitungen. 
 
Mit Umsetzung der Planinhalte/-ziele ist daher von einem Verstoß gegen die schutzgutspezifischen 
Verbote des Landschaftsplans auszugehen, die eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG 
erforderlich machen. 
 
Die Erteilung der Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG wäre aus einem überwiegen-
den öffentlichen Interesse erforderlich, das mit der Wiederherstellung der Landschaft nach Abschluss 
des Tagebaus Hambach in Form eines Tagebausees entsprechend den Vorgaben der Braunkohlen-
planung und Leitentscheidung sowie der Festlegung des Zielwasserspiegels im Tagebausee zur Un-
terstützung der Niedrighaltung der Grundwasserstände der Erftniederung und dami t verbundenen Er-
forderlichkeit eines Ablaufs gegeben ist. 
 
Mit den Landschaftsschutzgebieten werden in erster Linie folgende Schutzziele verfolgt (s. schutzge-
bietspezifische Zusammenstellung in Tabelle 19):

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• Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere 
wegen der Bedeutung für den Biotopverbund, 
• Erhaltung des Fließgewässerökosystems, 
• Erhaltung der Böden aufgrund ihrer Regelungsfunktion, Lebensraum- und Produktionsfunktion 
und zur Wiederherstellung einer naturnahen Talaue, 
• Erhalt des Landschaftsbildes insbesondere wegen der geomorphologischen sowie der glie-
dernden und belebenden Bedeutung und zur Erhaltung eines landschaftlichen Freiraumes im 
Bereich des Bachtals. 
 
Bis zur Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens stehen die Planinhalte/-ziele den Schutzzielen 
nicht entgegen.  
 
Im Zuge des Gewässerausbauvorhabens werden die bestehenden Funktionen des Naturhaushalts 
(Biotope, Böden, Gewässer) nicht zu erhalten sein und bauzeitlich unvermeidbar entfallen.  
 
Nach Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens wird eine naturnahe Bachauenland schaft entste-
hen, die sich durch ein weitgehend leitbildkonformes Fließgewässer mit uferbegleitender Gehölzvege-
tation und voraussichtlich maximal extensiver Auennutzung auszeichnet (s. hierzu Kap. 1.4.3). Natürli-
che Bodenfunktionen können insgesamt voraussichtlich gleichwertig wiederhergestellt werden (s. Kap. 
4.6.1). Die gesamte Gewässertrasse kann einen wesentlichen Baustein im Biotopverbund zwischen 
dem Tagebausee Hambach und der Erftniederung darstellen, der durch den Geländeeinschnitt von 
der umliegenden, intensiv genutzten Landschaft in Bezug auf dessen Funktionsfähigkei t voraussicht-
lich förderlich abgegrenzt wird (s. Kap. 4.4.6). Gleichzeitig ist es möglich, im Zuge nachgelagerter Ver-
fahren die Gewässertrasse für die landschaftsgebundene Erholung zugänglich zu machen (s. Kap. 
4.3.3).  
 
Nicht baubedingte nachteilige Auswirkungen auf die Schutzziele sind somit nicht zu erkennen; viel-
mehr ist zu erwarten, dass die Schutzziele gefördert und langfristig gesichert werden können.  
4.8.1.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Die unvermeidbaren Auswirkungen werden durch die Herstellung des Ablaufgewässers unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Landschaftsschutzes an die Flächennutzung bereits vollumfänglich 
kompensiert. Weitere Maßnahmen zur Kompensation sind daher nicht erforderlich. 
4.8.1.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen vorübergehend mit nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt in 
Form des Verstoßes gegen die gebietsspezifischen Verbote einher, für die die Voraussetzungen zur 
Inanspruchnahme einer Befreiung nach § 67 BNatSchG grundsätzlich vorliegen.  
 
Die Planinhalte/-inhalte beeinträchtigen den Charakter der Landschaftsschutzgebiete indes weder 
nachhaltig noch laufen sie dem besonderen Schutzzweck zuwider (§ 26 Abs. 2 BNatSchG).

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Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher auszuschlie-
ßen. 
4.8.2 Geschützte Landschaftsbestandteile 
4.8.2.1 Auswirkungen durch die Flächeninanspruchnahme 
Geschützte Landschaftsbestandteile einschl. Alleen (Landschaftsplan) 
Der Trassenkorridor wird durch den geschützten Landschaftsbestandteil „104 Sommerlinden ( Tilia 
platyphyllos) entlang der L277 zwischen Berrendorf und Widdendorf“ (LB 2.4-68) gekreuzt (s. Kap. 
3.7.3.1, Abbildung 47).  
 
Es ist nicht auszuschließen, dass ein Teilabschnitt der Baumreihe (vsl. rd. zehn Bäume) für die Her-
stellung der Gewässertrasse (Bodenabtrag) zumindest bauzeitlich beseitigt werden muss. Ob eine Be-
seitigung erforderlich wird, richtet sich in erster Linie nach bautechnischen Belangen, insbesondere 
der Klärung von Art und Umfang der Anpassung der Straßenverbindung an d ie herzustellende Ge-
wässertrasse (Brückenumbau/-neubau).  
 
Auswirkungen auf geschützte Landschaftsbestandteile einschließlich Alleen außerhalb des Trassen-
korridors sind auszuschließen. 
 
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils so-
wie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten 
Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Das Verbot 
der Beseitigung von Bäumen ergeht gleichsam aus den Festsetzungen des Landschaftsplans 2 „Jüli-
cher Börde mit Titzer Höhe“ ([14], S. 44). 
 
Mit Umsetzung der Planinhalte/-ziele ist daher ein Verstoß gegen diese Verbote nicht auszuschließen, 
der eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich macht. Die Erteilung der Befrei-
ung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG wäre aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse 
erforderlich, das mit der Wiederherstellung der Landschaft nach Abschluss des Tagebaus Hambach in 
Form eines Tagebausees entsprechend den Vorgaben der Braunkohlenplanung und Leitentscheidung 
sowie der Festlegung des Zielwasserspiegels im Tagebausee zur Unterstützung der Niedrighaltung 
der Grundwasserstände der Erftniederung und damit verbundenen Erforderlichkeit eines Ablaufs ge-
geben ist. 
 
Die Baumreihe ist aufgrund ihrer Bedeutung zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes ge-
schützt (s. Tabelle 54). Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer ange-
messenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden  
(§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Auf raumordnerischer Ebene sind keine Hindernisse für eine Ersatz-
pflanzung zu erkennen.

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Kompensationsflächen 
Der Trassenkorridor erstreckt sich am Tagebaurand sowie im Bereich der L277 über insgesamt sechs 
Kompensationsflächen (EL 1, EL 33, EL 36, TW1, T11.1, T11.2-D11) (s. Kap. 3.7.3.2). 
 
Bei den Kompensationsflächen EL 1, EL 33 und EL 36 handelt es sich um Flächen aus dem Kompen-
sationskataster des Rhein-Erft-Kreises, die der Gehölzentwicklung dienen. 
 
Die übrigen Kompensationsflächen sind Bestandteil des Artenschutzkonzepts Ost der RWE Power AG 
(s. weiterführende Erläuterungen in Kap. 2.8.4.4). Sie dienen der Entwicklung von Wald (vorlaufende 
Aufforstung, T11.1) und halboffener parkartiger Landschaft (T11.2-D11) bzw. unterliegen einem natur-
gemäßen Waldmanagement (TW1).  
 
Die Kompensationsflächen zählen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW zu den gesetzlich ge-
schützten Landschaftsbestandteilen, in denen sämtliche Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder 
nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, verboten sind (§ 39 Abs. 2 LNat SchG NRW). 
 
Im Zuge der Herstellung der Gewässertrasse ist der vorübergehende Verlust infolge der bauzeitlichen 
Inanspruchnahme zu erwarten oder trotz ihrer Randlage derzeit nicht auszuschließen. Eine Inan-
spruchnahme der übrigen Kompensationsflächen außerhalb des Trassenkorridors erfolgt z. T. unter 
vorlaufender eingriffsvermeidender Anpassung des Trassenkorridors (relevant für das Watvogelge-
wässer, T39-D1, s. Kap. 1.4.1, Abbildung 3) nicht. 
 
Für die Inanspruchnahme liegen die Voraussetzung für eine Befreiung von den Verboten grundsätz-
lich vor (vgl. obenstehende Ausführungen zu geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich Al-
leen). 
 
Darüber hinaus bietet der Trassenkorridor langfristig ausreichende Flächen für die gleichartige und 
gleichwertige Wiederherstellung der Flächen. Auf raumordnerischer Ebene sind keine Hindernisse für 
Ersatzmaßnahmen zu erkennen. 
4.8.2.2 Auswirkungen durch die Veränderung der Standortbedingungen 
Geschützte Landschaftsbestandteile einschl. Alleen (Landschaftsplan) 
Beim geschützten Landschaftsbestandteil „104 Sommerlinden (Tilia platyphyllos) entlang der L277 
zwischen Berrendorf und Widdendorf“ (LB 2.4-68) handelt es sich nicht um einen wasserabhängigen 
Biotoptyp, der bei Ersatzpflanzung von Ort nicht innerhalb der Sekundäraue stehen wird. Veränderun-
gen der Standortbedingungen (Bodenwasserhaushalt, Wasserbeschaff enheit) sind daher nicht rele-
vant. Nachteilige Auswirkungen sind auszuschließen. 
Kompensationsflächen 
Die Kompensationsflächen innerhalb des Trassenkorridors zielen weder explizit auf die Herstellung 
von Gewässern oder wasserabhängiger Biotope noch ausgeprägter Trocken-/Magerstandorte ab, so-
dass die Standortbedingungen (v. a. Bodenwasserhaushalt) nach Umsetzung des

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Angaben zur Umweltprüfung 
 
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Gewässerausbauvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen hervorrufen können. Die etwaige Wie-
derherstellung der Kompensationsflächen muss dennoch angepasst an die zukünftigen Standortver-
hältnisse erfolgen. 
 
Im Bereich des Watvogelgewässers (T39-D1) ist vorbergbaulich, heutzutage und auch zukünftig nicht 
von oberflächennahen Grundwasserständen auszugehen. Der Geländeeinschnitt wirkt daher nicht re-
levant drainierend. Zudem besitzt das Watvogelgewässer eine gedichtete Sohle. Auswirkungen durch 
Veränderungen der Standortbedingungen (hier: Bodenwasserhaushalt/ Grundwasserspiegel) sind da-
her auszuschließen. 
4.8.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Durch die Planinhalte/-ziele sind nachteilige Auswirkungen auf geschützte Landschaftsbestandteile 
infolge der Flächeninanspruchnahme zu erwarten, die durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren 
sind.  
 
Der Trassenkorridor bietet nach Umsetzung der Baumaßnahmen ausreichende Flächen für eine min-
destens gleichartige oder gleichwertige Wiederherstellung der zu beanspruchenden Biotope. Die Kon-
kretisierung wird Gegenstand der Landschaftspflegerischen Begleitplanung im zugehörigen , nachgela-
gerten Zulassungsverfahren für den Gewässerausbau sein. 
 
Auf raumordnerischer Ebene sind keine Hindernisse für geeignete Kompensationsmaßnahmen zu er-
kennen. 
4.8.2.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen vorübergehend mit nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt in 
Form des Verstoßes gegen das Verbot der Beeinträchtigung geschützter Landschaftsbestandteile ein-
her, für den die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Befreiung nach § 67 BNatSchG grund-
sätzlich vorliegen. Die Wiederherstellung der geschützten Landschaftsbestandteile an gleichem Ort 
kann in Aussicht gestellt werden. 
 
Die Planziele sind unter Inanspruchnahme der Befreiung daher mit den für den Untersuchungsaspekt 
ausgewählten Zielen des Umweltschutzes entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher auszuschlie-
ßen. 
4.8.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Landschaft“ stellen die festgesetzten Land-
schaftsschutzgebiete und die gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile relevante raumbedeut-
same Untersuchungsaspekte dar.

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Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für diese Un-
tersuchungsaspekte durch die Planziele unter Inanspruchnahme von Befreiung von den Verboten 
nach § 67 BNatSchG auszuschließen. 
 
Bei der im Rahmen des Braunkohlenplans erforderlichen Prüfungstiefe ist an dieser Stelle festzuhal-
ten, dass der Erteilung der erforderlichen Befreiungen jedenfalls keine dauerhaften Hinde rnisse im 
Wege stehen. 
 
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Ver-
boten des Naturschutzrechts der Länder gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegen-
den Interesses notwendig ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung liegen unter Be-
rücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung bei prognostischer Betrachtung auch vor.  
 
Die Erteilung der Befreiung wäre aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich. Nach 
der Rechtsprechung dient insbesondere der Abbau von Rohstoffen zur Versorgung des Marktes mit 
selbigen dem Allgemeinwohl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2003, Az. 1 BvR 
3139/08). Dies umfasst alle bergbaulichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG , die unmit-
telbar im bergrechtlichen Gewinnungsbetrieb wurzeln und zu dessen Verwirklichung und zu seinem 
ordnungsgemäßen Abschluss im Sinne des § 69 Abs. 2 BBergG erforderlich sind. Das ist auch für die 
Wiedernutzbarmachung einschließlich der hierfür notwendigen Tätigkeiten der Fall. Sie ist ein unab-
dingbarer Teil des (Gesamt-)Vorhabens und bildet als eine der Gewinnung nachfolgende Tätigkeit im 
Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG den Abschluss des bergbaulichen Vorhabens. Für die Herstellung des 
Ablaufgewässers als Teil der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach sprechen darum er-
hebliche öffentliche Interessen 
 
Gleichzeitig können die zu beanspruchenden geschützten Teile nach Umsetzung des Gewässeraus-
baus gleich- und höherwertig wiederhergestellt werden. Damit wird der Anforderung an die Befreiung 
nach § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG Rechnung getragen. Die Konkretisierung der Maßnahmen zur 
Wiederherstellung der Biotope ist Gegenstand einer späteren landschaftspflegerischen Begleitplanung 
im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Gewässerausbauvorhaben. Der Nachweis der hinreichen-
den Kompensation wird in Kap. 4.11 geführt. 
 
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ somit 
auszuschließen. 
4.9 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
4.9.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche 
4.9.1.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt 
Die Abgrenzung des Trassenkorridors wurde iterativ unter Einbeziehung übergeordneter Restriktionen 
(darunter auch bestehende Denkmäler) vorgenommen (s. hierzu Kap. 1.4.1, Abbildung 3). Räumliche 
Überlagerungen zwischen dem Trassenkorridor und Denkmälern sind somit vorlaufend vermieden 
worden.

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Innerhalb des Trassenkorridors befinden sich daher keine Baudenkmäler und Denkmalbereiche (s. 
Kap. 3.8.2), sodass Auswirkungen durch die Flächeninanspruchnahme und den Geländeeinschnitt of-
fensichtlich auszuschließen sind. 
4.9.1.2 Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung 
Die Gewässertrasse wird so hergestellt, dass Hochwässer schadlos innerhalb der Trasse abgeführt 
werden können, d. h. Ausuferungen entlang des Ablaufgewässers über die Gewässertrasse hinaus 
sind auszuschließen (s. hierzu ausführlich Kap. 4.2.3).  
 
Nachteilige Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung sind somit auszuschließen. 
Dies gilt auch für die Vorflut unterhalb des Ablaufgewässers. 
4.9.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell betrachtungsrelevan-
ten Wirkpfade auszuschließen.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind daher nicht erforder-
lich.  
4.9.1.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Die Anforderungen des Denkmalschutzes nach § 1 i. V. m. § 5 DSchG NRW werden eingehalten. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen.  
4.9.2 Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche, archäologische Konfliktbe-
reiche 
4.9.2.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt 
Die Abgrenzung des Trassenkorridors wurde iterativ unter Einbeziehung des im Untersuchungsraums 
Trassenkorridor+200 vorkommenden Bodendenkmals „Haus Laach“ vorgenommen (s. hie rzu Kap. 
1.4.1, Abbildung 3) und so sichergestellt, dass räumliche Überlagerungen zwischen dem Trassenkorri-
dor und dem Bodendenkmal ausgeschlossen sind. Auswirkungen auf das Bodendenkmal „Haus 
Laach“ durch Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt sind daher auszuschließen. 
 
Aufgrund von günstigen Bedingungen für die Siedlungsentwicklung, von Ausgrabungen und Oberflä-
chenfunden, die eine intensive vorgeschichtliche Besiedlung belegen, liegen gem. Mitteilung des LVR

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 215 von 233 
vom 13.09.2022 [73] zahlreiche Hinweise auf archäologische Fundstätten vor. Der LVR definiert dies-
bzgl. fünf Konfliktbereiche einschließlich der Via Belgica (bedeutsamer archäologischer Bereich) und 
weist darauf hin, dass darüber hinaus im gesamten Trassenkorridor wegen o. g. Begründung mit bis-
lang nicht weiter lokalisierten Fundplätzen zu rechnen ist (vgl. Darstellung in Kap. 3.8.3.2 f.). 
 
Der Geländeeingriff ist für die Herstellung der Gewässertrasse zwingend erforderlich, sodass nicht 
auszuschließen ist, dass im Zuge des Bodenabtrags Eingriffe in archäologische Fundorte erforde rlich 
werden.  
 
Gemäß Stellungnahme des LVR vom 13.09.2022 [73] können in den mitgeteilten Konfliktbereichen im 
Trassenkorridor archäologische Ausgraben erforderlich werden. Die Planungen sehen daher Prospek-
tionen als Vermeidungsmaßnahme nachteiliger Umweltauswirkungen vor. Des Weiteren sollte der 
Oberbodenabtrag durch eine geeignete Fachfirma archäologisch begleitet werden. Der LVR empfiehlt 
zudem die archäologische Situation durch Sondageschnitte vor Beginn der Maßnahmenumsetzung zu 
prüfen und weitere Konfliktbereiche vorlaufend zu untersuchen, um Stillstandzeiten während der Bau-
arbeiten zu vermeiden.  
 
Nachteilige Auswirkungen sind daher grundsätzlich vermeidbar. 
4.9.2.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind durch die vorlaufende Anpassung des 
Trassenkorridors sowie unter archäologischer Begleitung der Maßnahmenumsetzung (Prospektionen) 
vermeidbar.  
 
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind nicht erfor-
derlich.  
4.9.2.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungs-
aspekt einher.  
 
Die Anforderungen an den Bodendenkmalschutz nach § 1 i. V. m. § 5 DSchG NRW können somit ein-
gehalten werden. 
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen.

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 216 von 233 
4.9.3 Kulturlandschaftsbereiche 
4.9.3.1 Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt 
Der Trassenkorridor verläuft östlich der Hambachbahn innerhalb des regional bedeutsamen Kultur-
landschaftsbereichs „Manheimer Fließ / Wiebachtal“ (Nr. 078). 
 
Innerhalb des Kulturlandschaftsbereichs wird auf heutzutage überwiegend intensiv landwirtschaftlich  
genutzten Flächen mit abschnittsweise Wiehbach-begleitender Baumreihe eine naturnahe Bachauen-
landschaft entstehen. Die Bachauenlandschaft wird rd. 40 m breit in die Landschaft eingeschnitten 
verlaufen und trotz einer Tiefe von bis zu 6 m als lineares Landschaftselement wahrnehmbar sein. Sie 
trägt zur strukturellen Aufwertung der Landschaft bei, ohne die übergeordnete landwirtschaftliche Prä-
gung des Raums insgesamt zu verändert. Dabei geht die Bachauenlandschaft mit keinen denkmal-
schutzrelevanten oder archäologischen nachteiligen Auswirkungen einher (s. Kap. 4.9.1 f.).  
 
Das historisch geprägte, kulturlandschaftliche Gefüge wird somit insgesamt erhalten und die linear en 
Strukturen gefördert, d. h. die zu entwickelnde Bachauenlandschaft steht mit den Zielen an den Kultur-
landschaftsbereich (s. Tabelle 59) grundsätzlich im Einklang. Nachteilige Auswirkungen sind daher 
auszuschließen. 
4.9.3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und Maßnahmen zur 
Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher nicht erforderlich.  
4.9.3.3 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspek t einher. 
 
Eine Neuzerschneidung der Landschaft i. S. des § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG erfolgt nicht.  
 
Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen. 
4.9.4 Infrastruktur 
4.9.4.1 Auswirkungen durch den Geländeeinschnitt 
Verkehrswege einschl. Brücken und Hambachbahn, Durchlässe 
Im Zuge des Gewässerausbaus ist insbesondere im oberen Verlauf des Ablaufgewässers ein Gelän-
deeinschnitt erforderlich, der durch die zahlreichen Querungen unterbunden wird.

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 217 von 233 
Insgesamt befinden sich innerhalb des Trassenkorridors derzeit 14 Brücken und Durchlässe (vgl. 
1.4.3.5, Abbildung 15). Es handelt sich hierbei um Straßenverbindungen mit örtlicher und überörtlicher 
Bedeutung, die Hambachbahn sowie landwirtschaftliche Wege.  
 
Durch die Dimensionen des Geländeeinschnitts für den Gewässerausbaumit mit einer Tiefe von bis zu 
rd. 15 m und einer Breite von bis zu rd. 75 m sind die Bauwerke auf der Länge des Ablaufgewässers 
überwiegend nicht in ihrer heutigen Form zu erhalten, da nach Herstellung des Ablaufgewässers eine 
deutlich größere Gewässer- bzw. Auenbreite zu überwinden ist, die erforderliche Sohlhöhe als maß-
gebliche Randbedingung für die Höhe des jeweiligen Durchlasses / der jeweiligen lichten Höhe deut-
lich niedriger liegt, Querungen in Dammlage aufgrund der niedrigeren Sohle eine Verbreiterung der 
Aufstellfläche des Damms erfordern und zugleich Durchlässe auf Hochwasserabflüsse auszulegen 
sind. 
 
Im Rahmen des Gewässerausbauvorhabens ist unter wasserwirtschaftlichen, gewässerökologischen, 
bautechnischen und wirtschaftlichen Aspekten festzulegen, ob und welche Querungen während der 
Maßnahmenumsetzung zu erhalten sind, neu errichtet werden müssen oder bauzeitlich und langfristig 
entbehrlich werden.  
 
Es ist davon auszugehen, dass zumindest sämtliche überörtlich bedeutsamen Verkehrswege auch 
langfristig (ggf. nach Um-/Neubau) erhalten bleiben, da diese u. a. auch für die Bergbaufolgeland-
schaft zentrale Bausteine der strukturellen Entwicklung darstellen (wie bspw. die Hambachbahn, vg l. 
Kap. 2.8.4.1).  
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur 
Heutzutage kreuzt eine unterirdische Gasleitung (Westdeutschland Anbindungsleitung (Erdgas), DN 
800; Gascade) den geplanten Trassenkorridor unmittelbar östlich des Damms der Hambachbahn. Zu-
dem befinden sich Hauptsammler des Erftverbands innerhalb des Trassenkorridors (s. hierzu Kap. 
3.8.5.3, Abbildung 50).  
 
Die Herstellung des Ablaufgewässers erfordert im Bereich des Hambachbahndamms einen Gelände-
einschnitt von rd. 6 m. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Gasleitung einschließlich etwaiger 
Sicherheitsabstände durch die Abgrabungen betroffen sein wird. Aufgrund der allenfalls geringen Ein-
griffe in den Untergrund im geplanten Mündungsbereich (v. a. Verbreiterung des bestehenden W ie-
bach-Profils) sind Auswirkungen auf den dortigen Hauptsammler nicht zu erwarten, aber vorsorglich 
mitzubetrachten. 
 
Sofern Leitungen ab Beginn der Maßnahmenumsetzung noch in Betrieb sind, kann die Funktionsfä-
higkeit der Leitungen durch eine Verlegung gewährleistet werden. Die Verlegung erfolgt dabei i. d. R. 
im Vorlauf zum eigentlichen Gewässerausbau. Die konkreten bautechnischen Lösungsansätze sind – 
sofern zukünftig weiterhin erforderlich – zu gegebener Zeit zu entwickeln und im Rahmen des Gewäs-
serausbauvorhabens umzusetzen. Für die Verlegung von Leitungsinfrastruktur bestehen bereits heut-
zutage ausgereifte Verfahren, sodass auf raumordnerischer Ebene keine Hindernisse für entspre-
chende Maßnahmen erkennbar sind.

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Die Wiebachleitung der RWE Power AG verläuft zu großen Teilen parallel zum Wiebach und somit in-
nerhalb des erforderlichen Geländeeinschnitts. Die Wiebachleitung dient der Ableitung von Sümp-
fungs- und Grubenwasser, das ab 2030 zur Befüllung des Tagebausees Hambach genutzt werden 
soll. Sümpfungs- und Grubenwasser fällt noch während der sogenannten nachlaufenden Sümpfung 
zur Gewährleistung standsicherer Tagebauseeböschungen an, die spätestens mit Erreichen des Ziel-
wasserspiegels im Tagebausee (ca. 2070) eingestellt wird. Nach derzeitigem Planungsstand ist davon 
auszugehen, dass ein Betrieb der Wiebachleitung zu Beginn der Maßnahmenumsetzung nicht mehr 
erforderlich ist und die Leitungsteile – sofern noch nicht geschehen – im Zuge des Bodenabtrags 
ebenfalls entfernt werden. Bautechnisch sind nach derzeitigem Kenntnisstand analog zu den obenste-
henden Angaben keine Hindernisse zu erkennen, die im Bedarfsfall einem Erhalt unter Verwendung 
entsprechender bautechnischer Lösungsansätze entgegenstehen.  
 
Zwei Hochspannungsleitungen (Amprion) kreuzen zwar den Trassenkorridor; die Masten befinden 
sich allerdings außerhalb des Trassenkorridors. Die Funktionsfähigkeit wird nicht beeinträchtigt.  
 
Die Regenüberlaufbecken Berrendorf und Thorr befinden sich außerhalb des Trassenkorridors und 
sind nicht betroffen.  
 
Das Regenüberlaufbecken Widdendorf liegt innerhalb des Trassenkorridors.  Sofern ein Geländeein-
griff erforderlich wird, ist eine Verlegung zusammen mit dem o. g. Hauptsammler technisch grundsätz-
lich möglich.  
 
Die Einleitungsstellen der Regenüberlaufbecken Berrendorf bzw. Widdendorf liegen direkt am Wie-
bach (Stat. km. 3,95 bzw. 2,2). Durch die Vergrößerung des Gewässerprofils werden bauliche Anpas-
sungen der Einleitungsstellen erforderlich. Bautechnische Hindernisse sind auf raumordnerischer 
Ebene nicht erkennbar. 
 
Insgesamt sind somit nachteilige Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ggf. unter 
Ergreifen geeigneter bautechnischer Maßnahmen im Vorlauf des eigentlichen Gewässerausbaus ver-
meidbar. 
 
Auswirkungen auf Ver- und Entsorgungsinfrastruktur außerhalb des Geländeeinschnitts sind auszu-
schließen. 
Brunnen und Rohrleitungen (RWE Power AG) 
Innerhalb des Trassenkorridors befinden sich bis in einen Abstand von rd. 700 m zur Abbaugrenze 
des Tagebaus Hambach mehrere Brunnen und Rohrleitungen zur Grundwasserentnahme und -ablei-
tung, die bedarfsweise auch über das das Ende des Tagebaubetriebs hinaus weiterbetrieben werden 
müssen, um während der Befüllung des Tagebausees Hambach standsichere Böschungen gewähr-
leisten zu können (sogenannte „nachlaufende Sümpfung“).  
 
Die nachlaufende Sümpfung endet spätestens mit Erreichen des Zielwasserspiegels im Tagebausee 
Hambach und damit etwa zeitgleich zur Herstellung des Ablaufgewässers mit erforderlichem Gelände-
einschnitt. Grundsätzlich ist daher anzunehmen, dass die Brunnen und Rohrleitungen zum

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 219 von 233 
maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr oder nur noch zeitlich sehr begrenzt im Betrieb sind. Nachteilige 
Auswirkungen können durch eine entsprechend vorbereitende Planung des Einsatzes der Brunnen 
und Rohrleitungen und Ergreifen ggf. erforderlicher Umbaumaßnahmen durch die RWE Power AG 
frühzeitig vermieden werden. 
4.9.4.2 Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung 
Verkehrswege einschl. Brücken und Hambachbahn, Durchlässe 
Für sämtliche den Trassenkorridor querenden, langfristig zu erhaltenden Verbindungen wird ein Um- 
oder Neubau erforderlich, in dessen Rahmen geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Hochwasser 
(bspw. Böschungsfußsicherungen mit Wasserbausteinen o. ä.) ergriffen werden, sodass Auswirkun-
gen auszuschließen sind.  
 
Hochwasserbedingte Auswirkungen außerhalb der Gewässertrasse sind auszuschließen, da ein Aus-
ufern auszuschließen und eine signifikante Erhöhung der Hochwasserabflüsse in der Vorflut nicht zu 
erwarten bzw. vermeidbar sind (s. hierzu Kap. 4.2.3). 
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur 
Sofern die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur umzubauen/ zu verlegen sein sollte und innerhalb der 
Gewässertrasse oberflächig verläuft, kann diese standsicher errichtet werden und unterliegt damit kei-
ner Hochwassergefährdung. 
Brunnen und Rohrleitungen (RWE Power AG) 
Brunnen und Rohrleitungen werden zum Zweck der Grundwasserniedrighaltung zum Zeitpunkt der 
Herstellung des Gewässers nicht mehr benötigt, sodass Auswirkungen auf ihre Funktionsfähigkeit 
auszuschließen sind. 
4.9.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt können durch bauliche Anpassungen der Inf-
rastruktur vermieden werden. 
 
Das bauwerksspezifische Erfordernis zum Um- und Neubau und die jeweils zielführenden bautechni-
schen Lösungen sind spätestens im Rahmen des Gewässerausbauvorhabens abzustimmen. Grund-
sätzliche technische und planerische Hindernisse für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen sind 
nicht zu erkennen. 
4.9.4.4 Bewertung der prognostizierten Auswirkungen 
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
 
Die Gewässerausbaumaßnahme steht damit grundsätzlich dem Interesse der Allgemei nheit und den 
bestehenden und ggf. künftigen Nutzungsmöglichkeiten in Bezug auf die infrastrukturellen Belange (§ 
6 Abs. 1 Nr. 3, 4 WHG) nicht entgegen.

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Die Planziele sind mit den für den Untersuchungsaspekt ausgewählten Zielen des Umweltschutzes 
entsprechend Kapitel 2.8.2, Tabelle 14 daher vereinbar. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen.  
4.9.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswirkungen  
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ stellen die 
Baudenkmäler und Denkmalbereiche, die Bodendenkmäler einschließlich archäologischer Belange 
und bedeutende Infrastruktur relevante raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar.  
 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für diese Un-
tersuchungsaspekte durch die Planziele durch geeignete Maßnahmen vermeidbar oder gänzlich aus-
zuschließen.  
 
Die Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen umfassen die archäologische Be-
gleitung der Baumaßnahmen sowie bautechnische Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit 
der zukünftig weiterhin zu erhaltenden Infrastruktur innerhalb des Trassenkorridors. Maßnahmen zur 
Kompensation erheblicher Umweltauswirkungen sind nicht erforderlich. 
 
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter und sons-
tige Sachgüter“ somit auszuschließen. 
4.10 Umweltauswirkungen infolge der Anfälligkeit der Planinhalte und -ziele für Klimawan-
delfolgen 
Veränderung der Abflussmaxima infolge von Starkregenereignissen im Einzugsgebiet 
Grundsätzlich ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass sich Starkregenereignisse 
zukünftig in ihrer Intensität verstärken [18][19]. Infolge von Starkregenereignissen kommt es heutzu-
tage entsprechend den Darstellungen in Kap. 3.1.4.3 bereits zu zeitweisen Überflutungen insbeson-
dere westlich des Hambachbahndamms.  
 
Die prognostizierten Abflussmengen im Bereich der Überlaufschwelle beziehen auch das Nieder-
schlagsereignis aus Juli 2021 ein (s. hierzu Kap. 1.4.3.3), infolge dessen ein Abfluss von rd. 2,8 m³/s 
in das Ablaufgewässer zu erwarten gewesen wäre. Der Tagebausee Hambach besitzt insgesamt eine 
natürliche Retentionswirkung, die zu einer deutlichen Reduzierung der Abflüsse führt.  
 
Der Geländeeinschnitt entlang des Ablaufgewässers kann durch die breiten Böschungen zwar die dif-
fusen Überschwemmungen innerhalb der Gewässertrasse zusammenführen und damit die flächen-
hafte Ausdehnung ggf. reduzieren, was allerdings grundsätzlich auch zu einer Beschleunigung des 
Abflusses führen kann.  
 
Umweltauswirkungen sind daher nicht pauschal auszuschließen, lassen sich allerdings über Maßnah-
men zur Drosselung der Abflüsse entsprechend den Darstellungen in Kap. 4.2.3 nach überschlägiger 
Einschätzung vermeiden. Die Konkretisierung kann im nachgelagerten Zulassungsverfahre n für den

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Gewässerausbau unter Kenntnis der bis dahin tatsächlich eingetretenen Klimawandelfolgen vorge-
nommen werden.  
 
Die Planinhalte/-ziele sind somit zwar grundsätzlich gegenüber Klimawandelfolgen anfällig. Erhebliche 
nachteilige Umweltauswirkungen entstehen hierdurch hingegen ggf. unter Ergreifen weiterer Maßnah-
men nicht.  
 
Bauzeitliche Gefährdungen lassen sich durch entsprechende Vorkehrungen (Sicherung der Baustelle, 
Lagerung von Treibstoffen außerhalb überschwemmungsgefährdeter Bereiche usw.) vermei den und 
das Risiko von Umweltauswirkungen auf das mögliche Maß reduzieren. Die Planung dieser Maßnah-
men erfolgt im zugehörigen Zulassungsverfahren. 
Ausgedehnte Niedrigwasser- bzw. Trockenphasen infolge eines reduzierten Ablaufs aus dem Tage-
bausee 
Der Wasserhaushalt des Ablaufgewässers wird in erster Linie durch den Ablauf aus dem Tagebausee 
bestimmt (s. hierzu Kap. 1.4.3.3). Die Wasserbilanz des Tagebausees ist im Rahmen der limnologi-
schen Prognosen zur Entwicklung des Tagebausees Hambach [17] unter dem pessimistischen Kli-
maszenario RCP 8.5 aufgestellt worden und zeigt in Abhängigkeit der herangezogenen statistischen 
Kennwerte (50/85-Perzentil) allenfalls marginale Unterschiede der Abflussmengen in das Ablaufge-
wässer. Aufbauend auf der mittleren jährlichen Abflussganglinie ist grundsätzlich weiterhin von einem 
zumeist permanent wasserführenden Ablaufgewässer auszugehen. Marginale Abweichungen in den 
zum Abfluss kommenden Wassermengen sind als gewässerökologisch unbedeutend einzustufen, da 
diese in naturnahen Gewässern wie dem Ablaufgewässer nicht zu einer signifikanten Veränder ung 
des Habitatangebots führen. Die Planinhalte/-ziele sind somit in nicht betrachtungsrelevanter Weise 
gegenüber Umweltauswirkungen durch diese Klimawandelfolgen anfällig. 
Qualitative Beeinträchtigungen des zum Abfluss kommenden Tagebauseewassers  
Die limnologischen Prognosen zur Entwicklung des Tagebausees Hambach [17] als Grundlage für die 
Abschätzung der zu erwartenden Wasserbeschaffenheit im Ablaufgewässer sind aufbauend auf dem 
Klimaszenario RCP 8.5 durchgeführt worden, das als Maximalszenario für die globale Erwärmung gilt. 
Klimawandelfolgen in Bezug auf die thermischen Verhältnisse sind somit bereits in die vorliegende 
Auswirkungsprognose eingeflossen (s. hierzu Kap. 4.2.1). Innerhalb des Klimaszenarios unterschei-
den sich die zu erwartenden oberflächennahen Wassertemperaturen am Abfluss des Tagebausees 
Hambach zwischen den herangezogenen Kennwerten mit meist < 0,5 °C allenfalls geringfügig (s. Ab-
bildung 14). Eine potenziell betrachtungsrelevante Anpassung der Ergebnisse der Auswirkungsprog-
nose ist auf dieser Grundlage nicht erforderlich. Sekundäreffekte der geringfügig abweichenden Was-
sertemperaturen auf weitere qualitative Parameter (insb. Sauerstoff, Nährstoffe) werden in [17] nicht 
abgeleitet, sodass die Ergebnisse der Auswirkungsprognose auch für diese Parameter aufrecht erhal-
ten werden können. Die Planinhalte/-ziele sind somit in nicht betrachtungsrelevanter Weise gegenüber 
Umweltauswirkungen durch diese Klimawandelfolgen anfällig.

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Verringerung der Grundwasserflurabstände in der Sekundäraue infolge einer reduzierten Grundwas-
serneubildung 
Der Wasserhaushalt des Ablaufgewässers wird in erster Linie durch den Ablauf aus dem Tagebausee 
bestimmt (s. hierzu Kap. 1.4.3.3). Ein Grundwasserkontakt besteht allenfalls kleinräumig und vorran-
gig temporär. Diese Annahmen sind auch auf die Sekundäraue zu übertragen. Grundsätzlich liegen 
keine eindeutigen Hinweise auf eine dauerhafte Verringerung der Grundwasserneubildungsrate vor , 
auch unter Berücksichtigung etwaiger Klimaauswirkungen (vgl. [17][18]). Umweltauswirkungen auf 
das Ablaufgewässer durch eine Verringerung der Grundwasserflurabstände in der Sekundäraue in-
folge einer reduzierten Grundwasserneubildung sind aufgrund der zu erwartenden Grundwasserab-
hängigkeit auszuschließen . Die Planinhalte/-ziele sind somit in nicht betrachtungsrelevanter Weise 
gegenüber Umweltauswirkungen durch diese Klimawandelfolgen anfällig.  
4.11 Nachweis der hinreichenden Kompensation der planbedingten Eingriffe (Eingriffsbi-
lanzierung) 
Zum Nachweis der hinreichenden Kompensation der mit der Umsetzung des Planinhalte und -ziele 
verbundenen Eingriffe nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG wird eine überschlägige Ein-
griffsbilanzierung durchgeführt. Sie dient nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG gleichzei-
tig dem Nachweis der Kompensation des Eingriffs in geschützte Teile von Natur und Landschaft.  
 
Die Eingriffsbilanzierung wird anhand der Biotoptypen vorgenommen, die stellvertretend für die struk-
turelle und qualitative Ausstattung des Naturhaushalts und Landschaftsbildes herangezogen werden 
und somit auch Eingriffe in andere Schutzgüter wie z. B. den Boden abdecken (multifunktionaler An-
satz). 
 
Zur Eingriffsbilanzierung wird das Verfahren der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Ein-
griffsregelung in NRW“ (LANUV 2021) [15] verwendet. Das Verfahren beruht auf der Ermittlung von 
„Ökologischen Werteinheiten“ (ÖWE), die sich aus der Flächengröße eines Biotoptyps  und seines 
Werts (je m², Spanne 0 - 10) ermittelt. Die Regelungen zur Bewertung gemäß der „Anleitung für die 
Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in den Auen“ (MUNLV 2009) 
kommen nicht zur Anwendung. 
 
Raumbezug für die Eingriffsbilanzierung bildet der vorgesehene Geltungsbereich des Braunkohlen-
plans (Trassenkorridor) mit einer Gesamtfläche von rd. 53,6 ha. 
 
Die Eingriffsbilanzierung stellt die Biotopstrukturen im Bestand (Referenzjahr 2022) und im prognosti-
zierten Zustand 30 Jahre nach Umsetzung des über den Braunkohlenplan raumordnerisch vorbereite-
ten Gewässerausbauvorhabens (Bilanzierungshorizont) gegenüber.  
 
Innerhalb des Trassenkorridors wird von einer Gewässertrasse ausgegangen, die in ihrer Breite den 
heutigen Annahmen entspricht (s. hierzu Kap. 1.4.1, Abbildung 2) und somit ein Arbeits- und Siche-
rungsstreifen verbleibt. Da es sich bei der Gewässertrasse entsprechend den untenstehenden Aus-
führungen um eine Aufwertung der Biotopstrukturen handelt, würde jede weitere Verbreiterung der 
Gewässertrasse bis maximal zur dauerhaften Inanspruchnahme des gesamten Trassenkorridors die

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Eingriffsbilanz weiter zugunsten des Planzustands verschieben. Mit Ansatz der minimalen Breite der 
Gewässertrasse erfolgt somit ein Nachweis mit konservativen Annahmen.  
 
Zur Abbildung des Bestandes wird auf die Daten nach Kap. 3.3.1 sowie ergänzende Luftbildanalysen 
zurückgegriffen. Liegen keine Hinweise auf eine besondere Ausprägung des jeweiligen Biotoptyps 
vor, wird eine für den jeweiligen Biotoptyp durchschnittliche Ausprägung angenommen. Die zukünfti-
gen Biotoptypen einschließlich ihrer Wertigkeit werden aus den Planinhalten und -zielen abgeleitet. 
Die Mindestgröße zur Ausweisung eines Biotoptyps liegt bei 2 x 2 m. Markante Einzelbäume werden  
separat erfasst. 
 
Die auf den genannten Grundlagen hergeleiteten Biotoptypenstrukturen im Bestand sind in der nach-
folgenden Abbildung dargestellt. 
 
 
Abbildung 51 Biotoptypen im Bestand (2022) 
Die Biotoptypen im Bestand sind durch eine überwiegend intensiv genutzte, strukturarme Landschaft 
gekennzeichnet (s. auch Tabelle 65). Zu den hochwertigen Bereichen zählen in erster Linie die

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Kompensationsflächen in Tagebaunähe, auf denen bereits Maßnahmen zur landschaftlichen Aufwer-
tung ergriffen wurden. 
 
Die Biotoptypen im Trassenkorridor und der nach derzeitigem Planungsstand hinreichend dimensio-
nierten Gewässertrasse sind in ihrer räumlichen Ausdehnung und dem jeweiligen Biotopwert nachfol-
gender Aufstellung zu entnehmen.  
 
Auf einer Gesamtfläche von rd. 53,6 ha erzielen die Biotoptypen heutzutage einen Wert von rd. 1,4 
Mio. ÖWE. Innerhalb der Gewässertrasse (rd. 22,4 ha) beläuft sich die Wertigkeit auf rd. 640.000 
ÖWE. 
 
Tabelle 65 Biotoptypen (Bestand), räumliche Ausdehnung und Wertigkeit innerhalb des Trassenkorri dors und der Gewässertrasse 
Biotoptyp Fläche [m²] ÖWE [Wert x Fläche] 
Bezeichnung Code Wert Trassenkorridor Gewässertrasse Trassenkorridor Gewässertrasse 
Ackerfläche HA0 2 376.891 129.154 753.782 258.307 
Bahndamm mit Gehölzstreifen HH4/BD3 7 1.533 1.533 10.730 10.730 
Bahnlinie HD3 1 569 569 569 569 
Brache EE0 5 4.606 3.664 23.029 18.320 
Feldgehölz BA1 7 12.243 3.996 85.700 27.969 
Fettweide EB0 2 15.297 5.968 30.594 11.936 
Fettwiese EA0 2 1.963 1.963 3.926 3.926 
Gehölzstreifen BD3 7 4.135 3.209 28.948 22.464 
Graben (temporär) mit Böschung FN0/HH7 2 615 281 1.230 563 
Lagerfläche HT5 1 4.329 3.457 4.329 3.457 
Landwirtschaftliche Hoffläche SB5 1 1.789 337 1.789 337 
Landwirtschaftsweg VB3 1 9.082 5.358 9.082 5.358 
Laubmischwald AG1 8 5.581 1.234 44.651 9.872 
Profilböschung HH7 3 1.709 1.709 5.126 5.126 
Rad-/ Fußweg VB5 0 326 139 0 0 
Saumstreifen KC0 3 9.936 6.429 29.807 19.287 
Straße VA2 0 3.663 2.004 0 0 
Straßendamm HH2 3 1.481 619 4.444 1.857 
Straßendamm mit Gehölzstreifen HH2/BD3 7 1.293 1.293 9.048 9.048 
Straßenrand HC0 2 2.307 668 4.613 1.337 
Strauchreihe BD7 6 390 347 2.338 2.082 
Streuobstwiese HK2 6 40.283 21.440 241.700 128.641 
Tieflandbach FM5 5 775 775 3.875 3.875 
Tieflandbach mit Profilböschung FM5/HH7 4 27.818 23.146 111.273 92.584 
Trittrasen HM4 2 769 0 1.537 0 
Wirtschaftsweg VB0 1 7.259 4.801 7.259 4.801 
Summe 536.642 224.092 1.419.380 642.444 
 
Zukünftig (etwa 2100) wird der Trassenkorridor durch die Gewässertrasse dominiert. Die Sekundäraue 
stellt sich als wertvolles Mosaik aus offenem, extensiv genutztem Grünland mit einzelnen Gehölzstruk-
turen dar, in dem sich das naturnahe Ablaufgewässer mit Ufergehölzgalerie bef indet. Die Böschungen 
zeichnen sich durch eine Mischung an offenen Grasflächen und gehölzdominierten Bereichen aus. Im

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Angaben zur Umweltprüfung 
 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 225 von 233 
Sicherungs- und Arbeitsstreifen wird vereinfacht eine gegenüber derzeitigen Verhältnissen unverän-
derte Flächennutzung angenommen.  
 
Die Prognose der konkreten Ausstattung der Biotoptypenstrukturen im Trassenkorridor nach Maßnah-
menumsetzung ist Gegenstand nachgelagerter Verfahren. Dabei sind insbesondere die Anforderun-
gen zum Ausgleich der Eingriffe in geschützte Landschaftsbestandteile zu berücksichtigen. 
 
Die mögliche Biotoptypenzusammensetzung innerhalb der Gewässertrasse nach Umsetzung des Ge-
wässerausbauvorhabens ist in Tabelle 66 zusammengestellt und bewertet. Es wird angenommen, 
dass wertvolle Biotoptypen im Bestand (weitgehend entsprechend den Biotoptypen der Kompensati-
onsflächen) in gleicher Ausdehnung wiederhergestellt werden können. Die Flächen für Verkehrswege 
(Bestand) werden unter Annahme des Erhalts auch im Planzustand in erster Näherung von den Bö-
schungsflächen abgezogen. Eine zum derzeitigen Zeitpunkt nicht belastbare konkrete Verortung er-
folgt nicht und ist Gegenstand des späteren vorhabenbezogenen Zulassungsverfahrens.   
 
Nach überschlägiger Prognose ist eine Wertigkeit der Biotoptypen etwa 30 Jahre nach Umsetzung 
des Gewässerausbauvorhabens in Höhe von rd. 1,3 Mio. ÖWE innerhalb der Gewässertrasse mög-
lich. 
 
Tabelle 66 Mögliche Biotoptypenzusammensetzung innerhalb der Gewässertrasse nach Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens  
Gewässertrasse Biotoptyp Code Wert Fläche [m²] ÖWE [Fläche x Wert] 
Ablaufgewässer Ablaufgewässer (ohne Ufer und Sekundäraue) FM 8 18.549 148.392 
Sekundäraue Flächige Kleingehölze / Ufergehölz, Feuchtgrün-
land bis Grünlandbrache 
AG / BE, 
EC/EE 
7 71.462 500.234 
Verwallung Deich HE 3 4.248 12.744 
Böschung1 …davon 
   
0 
Laubmischwald AG1 8 1.234 9.872 
Streuobstwiese HK2 6 21.440 128.641 
Gehölzformationen B 7 10.377 72.639 
Verkehrswege (Straßen, Wege, Bahnlinie) V 0 7.514 0 
Grünland verschiedener Ausprägungen, Ge-
büsch (flächig, linienförmig) 
E, BB/BD 5 89.268 446.339 
Summe 
  
224.092 1.318.861 
1  Einschließlich der in Durchlässen verlaufenden Anteile des Ablaufgewässers (rd. 1.950 m²) 
 
Im Ergebnis der Gegenüberstellung ergibt sich aufbauend auf den getroffenen Annahmen ein Bilan-
zierungsergebnis von +676.417 ÖWE und damit etwa eine Verdopplung des Biotopwerts (+ 105 %) 
innerhalb der Gewässertrasse. Bei einer Vergrößerung der Gewässertrasse bis maximal zur Ausdeh-
nung des insgesamt zu sichernden Trassenkorridors ist mit einem weiter steigenden Bilanzierungs-
überschuss zu rechnen. 
 
Der mit der Umsetzung der Planziele verbundene Eingriff in die Biotoptypen kann somit allein durch 
die Planung bereits vollumfänglich kompensiert werden. Die Eingriffsbilanzierung wird im Rahmen des 
Landschaftspflegerischen Begleitplans vorhabenbezogen und Konkretisierung der Planung zu aktuali-
sieren sein. Aufgrund der Höhe des überschlägig ermittelten Bilanzübers chusses kann ein Kompensa-
tionsdefizit nach derzeitiger Kenntnislage ausgeschlossen werden.-

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 226 von 233 
Innerhalb des Trassenkorridors können auf Luftbildbasis 152 markante Einzelbäume identifiziert wer-
den, davon 135 innerhalb oder unmittelbar am Rand (+5 m) der möglichen Gewässertrasse. Unter Er-
greifen geeigneter Baumschutzmaßnahmen und lokalen Anpassungen der Bodeneingriffe ist zu er-
warten, dass eine Vielzahl der Einzelbäume zu erhalten ist. Da die Maßnahme erst in mehreren Jahr-
zehnten durchgeführt wird, ist ein Ausgleich in gleicher Stückzahl voraussichtlich nicht ausreichend, 
d. h. es ist ein Ersatz im Verhältnisse von zumindest 2:1 erforderlich. Bereits innerhalb des Trassen-
korridors bestehen indes ausreichende Flächen für Ersatzpflanzungen, die sich in erster Lin ie an den 
Entwicklungsmaßnahmen der Landschaftsplanung orientieren können und so bspw. zur Stärkung line-
arer Strukturen beitragen können (korridor- oder straßen-/wegebegleitend). Die Detailplanungen 
hierzu sind Gegenstand der landschaftspflegerischen Begleitplanung im Rahmen des nachgeordneten 
Gewässerausbauverfahrens. 
 
Die Anforderungen der Eingriffsregelung bezogen auf die Kompensation des Eingriffs entsprechend 
§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können somit nachweislich erfüllt werden.

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5 Darlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Umweltauswirkungen 
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen hat entsprechend Anl. 1 Satz 1 Nr. 2b 
ROG und § 40 Abs. 2 Nr. 6 UVPG ebenfalls Angaben zu geplanten Maßnahmen zu enthalten, mit de-
nen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung d es Plans verhindert, 
verringert und kompensiert werden können. 
 
Der Braunkohlenplan sichert die erforderlichen Flächen für die Herstellung eines Ablaufs zwischen 
dem Tagebausee Hambach und der Erft in Form eines freifließenden sowie möglichst naturnahen un d 
durchgängigen Fließgewässers. Damit wird u. a. den Zielsetzungen der Leitentscheidung 2021 (u.  a. 
S. 27) Rechnung getragen. Der zu sichernde Trassenkorridor hat sich im Rahmen der Alternativenprü-
fung auch unter umweltschutzbezogenen Gesichtspunkten als vorzugswürdig erwiesen, sodass be-
reits über die Auswahl der hier begutachteten Vorzugsvariante Umweltauswirkungen vorlaufend unter 
den gegebenen bergbaulichen Zielsetzungen vermieden bzw. verringert werden (s. hierzu auch Kap. 
1.4.2).  
 
Mit der lokal angepassten Abgrenzung des Trassenkorridors werden übergeordnete umweltschutzre-
levante Restriktionen (Biotopschutz, Bodendenkmalschutz) einbezogen und weitere Umweltausw ir-
kungen durch eine räumlich angepasste Planung von vornherein vermieden (s. Kap. 1.4.1).  
 
Bereits durch die Lage und Abgrenzung des Trassenkorridors werden nachteilige Umweltauswirkun-
gen somit auf das erforderliche Maß begrenzt. 
 
Im Rahmen der Auswirkungsprognose wird das Erfordernis schutzgutspezifischer Vermeidungs -, Mini-
mierungs- und Kompensationsmaßnahmen auf Ebene der einzelnen Untersuchungsaspekte abgelei-
tet. Grundsätzlich zielführende Maßnahmen werden skizziert und die Umset zbarkeit nach Maßstab 
der gegebenen Prüftiefe grundsätzlich in Aussicht gestellt. Für die Benennung der einzelnen Maßnah-
men wird auf die entsprechenden schutzgutspezifischen Darstellungen in Kap. 4 verwiesen. 
 
Insgesamt lassen sich die Einschätzungen zum Erfordernis von Vermeidungs-, Minimierungs- und 
Kompensationsmaßnahmen wie folgt zusammenfassen: 
 
Die baubedingten Umweltauswirkungen werden auf raumordnerischer Ebene nicht weitergehend be-
handelt, da diese im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens grundsätzlich beherrschbar 
(s. hierzu Ausführungen in Kap. 2.4) und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich 
auszuschließen sind. Grundsätzlich ist hierbei vorauszusetzen, dass im Zuge des eigentlichen Ge-
wässerausbauvorhabens die zielführenden Vegetations-, Boden-, Gewässer- und Luftschutzmaßnah-
men entsprechend den einschlägigen fachlichen Empfehlungen und Vorschriften (s. bspw. Auflistung 
in Kap. 2.4) nach dem zu gegebener Zeit bestehenden Stand der Technik umgesetzt  werden können. 
Die Ausarbeitung dieser Maßnahmen ist Gegenstand des nachgelagerten Verfahrens.  
 
Ausschließlich artenschutzrechtlich relevante, bauzeitliche Umweltauswirkungen werden vertieft be-
handelt, da diese durch die abgeleiteten Maßnahmen (Bauzeitenregelungen, Erfordernis zur

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Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 228 von 233 
Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen) zeitliche Rahmenbedingungen für das spätere Pla-
nungsverfahren setzen. Bei sachgemäßer Umsetzung dieser Maßnahmen sind erhebliche nachteilige 
Umweltauswirkungen auszuschließen. 
 
Erhebliche anlage- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind durch die Wiederherstellung des 
Bodens sowie die hochwasserschutzkonforme und möglichst naturnahe Ausgestaltung des späteren 
Gewässerausbauvorhabens zu vermeiden. 
 
Durch ökologische und archäologische Begleitungen der späteren Maßnahmenumsetzung kann si-
chergestellt werden, dass die natur- und denkmalschutzrechtlichen Anforderungen sachgemäß be-
rücksichtigt werden und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden werden. 
 
Der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild kann nachweislich bereits durch die Ent-
wicklung der Bachauenlandschaft vollumfänglich kompensiert werden (s. Kap. 4.11). Die einzelnen 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahren ent-
sprechend den dann geltenden landschaftsplanerischen Festsetzungen zu ermitteln, zu planen und 
umzusetzen. 
 
Außerhalb des Trassenkorridors ist voraussichtlich eine morphologische Umgestaltung der Großen 
Erft vorzunehmen, um den zusätzlichen hydraulischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Das erfor-
derliche Ausmaß der erforderlichen Maßnahmen ist erst nach hydraulischer Modellierung und Restrik-
tionsanalyse für den betroffenen Abschnitt festzustellen. 
 
Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind mangels betroffener Natura 2000-Gebiete nicht erforderlich. 
 
Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von schweren Unfällen, Katastrophen oder Klimawandelfolgen 
über die obengenannte Maßnahmenumsetzung nach dem zukünftigen Stand der Technik hinaus sind 
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich. 
 
Ein zwingender Bedarf zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen (bspw. Monitoring), mit denen 
Umweltauswirkungen nachvollzogen werden können, die derzeit und auch zukünftig nicht hinreichend 
belastbar prognostiziert werden können, ist bislang nicht erkennbar. 
6 Zusammenfassende Einschätzung zur Umweltverträglichkeit des Braunkohlenplans  
6.1 Vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des Braun-
kohlenplans 
Der Braunkohlenplan setzt den raumordnerischen Rahmen für ein Gewässerausbauvorhaben, infolge 
dessen Umweltauswirkungen durch die Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des zu sichernden 
Trassenkorridors und die Beeinflussung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse darüber hinaus mit Wir-
kung bis in die Erft ausgelöst werden.

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Mit den ausgewählten Untersuchungsaspekten werden diejenigen Belange in die Betrachtungen ein-
bezogen, für die Umweltauswirkungen vor dem Hintergrund der planbedingten Wir kpfade nach Maß-
stab der jeweiligen fachrechtlichen und verbindlichen planerischen Umweltschutzziele nicht offensicht-
lich auszuschließen sind. Durch die Einbeziehung unverbindlicher Planungen wird ergänzend den 
konzeptionellen Planungen der räumlichen Entwicklung Rechnung getragen. 
 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind unter Einbeziehung der vielfältigen Wechselbeziehungen 
und vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaß-
nahmen für sämtliche Schutzgüter nachteilige Umweltauswirkungen grundsätzlich potenziell möglich. 
 
Für sämtliche potenziell nachteilige Umweltauswirkungen besteht die Möglichkeit, diesen über geeig-
nete Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich so entgegenzuwir-
ken, dass letztlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen sind. Aus raumordneri-
scher Sicht sind keine Hindernisse erkennbar, die einer Umsetzung entsprechender Maßnahmen ent-
gegenstehen. Die erforderlichen Flächen werden bereits durch den Trassenkorridor gesichert. 
 
Ausschließlich für die Belange des Landschaftsschutzes (Landschaftsschutzgebiete, geschützte Land-
schaftsbestandteile) ist derzeit zu erkennen, dass die prognostizierten Umweltauswirkungen aus-
schließlich bei Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung als unerheblich einzustufen sind, für 
die die Voraussetzungen vor dem Hintergrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an den 
Planzielen sowie der Möglichkeit zur Kompensation der Auswirkungen gegeben sind.  
 
Die Ergebnisse der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung des Braun-
kohlenplans und Bewertung der jeweiligen Umweltauswirkungen sind in der nachfolgenden Zusam-
menstellung aggregiert. 
 
Tabelle 67 Vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des Braunkohlenplan s 
Schutzgut Untersu-
chungsaspekt 
Nachteilige Auswirkungen 
(ohne Maßnahmen) 
Mögliche Maßnahmen Erhebliche 
nachteilige 
Auswirkun-
gen 
Bewertung 
Schutzgut 
Wasser Oberflächen-
gewässer 
 Beeinflussung des ökologi-
schen Zustands/Potenzials 
durch hydraulische Belastun-
gen (Großen Erft) und ther-
mische Beeinflussungen (Ab-
laufgewässer, Große Erft) 
 Naturnaher Ausbau der 
Großen Erft (unterhalb Mün-
dung Ablaufgewässer), na-
turnahe Entwicklung des 
Ablaufgewässers mit Ufer-
gehölzgalerie zur Beschat-
tung 
 nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen 
Grundwasser  keine (keine relevante 
Grundwasser-Fließgewäs-
ser-Interaktion) 
 nicht erforderlich  nein 
Hochwasser-
schutz 
 Erhöhung der Hochwasser-
abflüsse (Große Erft, Erft), 
Abflusshindernisse im Über-
schwemmungsgebiet (Ver-
wallungen) 
 Prüfung von Maßnahmen 
zum Rückhalt von Hoch-
wasserabflüssen innerhalb 
der Trasse, dadurch Redu-
zierung bis Verzicht auf Ver-
wallungen, ggf. Anpassung 
Geländehöhen im Mün-
dungsbereich 
 nein 
Gewässerbe-
nutzungen 
 Beanspruchung bestehender 
wasserwirtschaftlicher 
 Um-/Neubau wasserwirt-
schaftlicher Infrastruktur, 
 nein

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Schutzgut Untersu-
chungsaspekt 
Nachteilige Auswirkungen 
(ohne Maßnahmen) 
Mögliche Maßnahmen Erhebliche 
nachteilige 
Auswirkun-
gen 
Bewertung 
Schutzgut 
Infrastruktur sofern zukünftig noch in Be-
trieb 
Menschen 
einschl. 
menschl. Ge-
sundheit 
Wohnen und 
Arbeiten 
 keine (vorbehaltlich des Er-
greifens geeigneter Hoch-
wasserschutzmaßnahmen) 
 nicht erforderlich  nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen 
Ver- und Ent-
sorgung 
 keine (vorbehaltlich der Wie-
derherstellung bauzeitlich be-
anspruchter Infrastruktur) 
 nicht erforderlich  nein 
Erholung  Inanspruchnahme von Frei-
zeitinfrastruktur (Wander-
weg) und Naherholungsflä-
chen (Terra Nova)  
 Wiederherstellung der Infra-
struktur, Integration der 
Naherholungsflächen in die 
Flächennutzung nach Maß-
nahmenumsetzung 
 nein 
Tiere, Pflan-
zen, biologi-
sche Vielfalt 
Besonders ge-
schützte Arten 
 Bauzeitliche Inanspruch-
nahme von Habitaten, emis-
sionsbedingte Störungen 
 Vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen, Bauzeitenbe-
schränkungen 
 nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen 
Arten nach 
Umweltscha-
densgesetz 
 keine  nicht erforderlich  nein 
Nachrichtlich: 
Invasive Arten 
 keine zusätzliche Förderung 
der auch ohne das Vorhaben 
zu erwartenden Ausbreitung 
von Neobiota 
 nicht erforderlich   nein 
Naturschutz-
gebiete 
 keine  nicht erforderlich  nein 
Gesetzlich ge-
schützte Bio-
tope  
 keine  nicht erforderlich  nein 
Biotopverbund  Bauzeitliche Unterbrechung 
(Wiebachtal) 
 nicht erforderlich (Auswir-
kung unerheblich) 
 nein 
Nachrichtlich: 
Schutzwürdige 
Biotope 
 Beseitigung durch Flächenin-
anspruchnahme 
 Kompensation im Rahmen 
der Eingriffsregelung 
 nein 
FFH-Lebens-
raumtypen 
 keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden) 
 nicht erforderlich  nein 
Natura 2000-
Gebiete 
 keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden) 
 nicht erforderlich  nein 
Fläche Flächennut-
zung 
 Inanspruchnahme bestehen-
der Verkehrsinfrastruktur, In-
anspruchnahme landwirt-
schaftlicher Nutzflächen 
 Erhalt/Umbau/Neubau der 
Verkehrsinfrastruktur; Flä-
chenerwerb, Flurbereini-
gung 
 nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen Unzerschnit-
tene, verkehrs-
arme Räume 
 keine Zerschneidung durch 
Verkehrswege 
 nicht erforderlich  nein 
Boden Schutzwürdige 
Böden (Nat. 
Bodenfkt.) 
 Verlust von schutzwürdigem 
Boden durch Bodeneingriff 
zur Herstellung des Gelände-
einschnitts 
 Bodenschutzmaßnahmen 
nach Stand der Technik, 
Wiederherstellung der Bo-
denfunktionen nach Maß-
nahmenumsetzung 
 nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen Schutzwürdige 
Böden (Archiv-
böden) 
 keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden) 
 nicht erforderlich  nein 
Altlasten  Eingriff in Altlastenflächen 
zur Herstellung des Gelände-
einschnitts 
 Fachgerechte Entsorgung 
der Altlasten 
 nein 
Luft und 
Klima 
Lufthygieni-
scher und 
 keine  nicht erforderlich  nein  keine

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Schutzgut Untersu-
chungsaspekt 
Nachteilige Auswirkungen 
(ohne Maßnahmen) 
Mögliche Maßnahmen Erhebliche 
nachteilige 
Auswirkun-
gen 
Bewertung 
Schutzgut 
klimatischer 
Ausgleich 
Umwelt-
auswirkun-
gen Klimawandel 
(Treibhaus-
gase) 
 keine  nicht erforderlich  nein 
Landschaft Landschafts-
schutzgebiete 
 Maßnahmenumsetzung in 
Landschaftsschutzgebieten, 
bauzeitlicher Verstoß gegen 
Verbotstatbestände 
 Wiederherstellung entspre-
chend Schutzzielen der 
LSG 
 nein (Vo-
rausset-
zungen für 
Befreiung 
liegen vor) 
  
Geschützte 
Landschafts-
bestandteile 
 Inanspruchnahme von Kom-
pensationsflächen und ge-
schützten Baureihen bei 
Maßnahmenumsetzung 
 Wiederherstellung nach 
Maßnahmenumsetzung 
 nein (Vo-
rausset-
zungen für 
Befreiung 
liegen vor) 
Kulturgüter, 
sonstige 
Sachgüter 
Baudenkmäler, 
Denkmalberei-
che 
 keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden) 
 nicht erforderlich  nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen 
Bodendenk-
mäler, bed. ar-
chäol. Berei-
che, archäol. 
Konfliktberei-
che 
 Eingriff in Bodendenkmal 
Haus Laach vorlaufend ver-
mieden; pot. Eingriff in archä-
ologisch relevante Flächen 
bei Herstellung des Gelände-
einschnitts 
 Archäologische Grabungen 
(Prospektionen) in Konflikt-
bereichen durch Fachfirma; 
archäologische Baubeglei-
tung 
 nein 
Kulturland-
schaftsberei-
che 
 keine (Auswirkungen nicht 
nachteilig) 
 nicht erforderlich (Auswir-
kung unerheblich) 
 nein 
Infrastruktur  Beanspruchung (Leitungsinf-
rastruktur, Verkehrswege) 
bei Herstellung des Gelände-
einschnitts 
 Wiederherstellung (nach Er-
fordernis) nach Maßnah-
menumsetzung 
 nein 
 
Die vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des Braunkohlenplans  
kommt daher zu dem Schluss, dass keine nachhaltigen, unvermeidbaren und nicht kompensierbare 
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen infolge der Anfälligkeit der Planziele für Risiken von Stö-
rungen, Unfällen, Katastrophen und für Folgen des Klimawandels sind auszuschließen oder vermeid-
bar. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen treten nicht auf. 
 
Der Braunkohlenplan ist somit als vereinbar mit den fachrechtlichen und verbindlichen planerischen 
Umweltschutzzielen zu werten. 
6.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten 
sind 
Der Braunkohlenplan sichert eine Trasse für ein Gewässerausbauvorhaben, das nach derzeitiger Pla-
nung voraussichtlich erst in den 2060er Jahren realisiert wird. Die zeitliche Perspektive stellt sich als

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besondere Herausforderung im Rahmen der Zusammenstellung der Angaben auf mehreren Ebenen 
dar. 
 
Für die Dimensionierung des zu sichernden Trassenkorridors wurde die nach heutiger Kenntnis hinrei-
chende Breite für die schadlose Abfuhr des Bilanzüberschusses aus dem Tagebausee Hambach her-
angezogen. Die Bilanzierung unterliegt unter anderem Einflussfaktoren des Klimawandels, die bislang 
ausschließlich abgeschätzt werden können. Für die Prognose der Entwicklung des Tagebausees wird 
dabei auf die jüngst erstellten Modellberechnungen, Fachberechnungen und gutachterlichen  Progno-
sen aus dem Braunkohlenplanänderungsverfahren zurückgegriffen, die den aktuellsten Kenntnisstand 
u. a. im Hinblick auf zukünftige Veränderungen klimatischer Rahmenbedingungen einbeziehen.  
 
Um den verbleibenden Unwägbarkeiten insbesondere in Bezug auf die mögliche Weiterentwicklung 
der Anforderungen aus dem Hochwasserschutz vorsorglich Rechnung zu tragen, wird mit dem Tras-
senkorridor zusätzlicher Raum (Arbeits- und Sicherungsstreifen) gesichert, mit dem auch zukünftig im 
Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens auf mögliche Verschärfungen der umweltrechtli-
chen Anforderungen reagiert werden kann.  
 
Eine mögliche Weiterentwicklung fachrechtlicher Maßstäbe wäre indes spekulativ und kann daher 
nicht in die Darstellungen einbezogen werden. Die Betrachtungen stützen sich auf den derzeit gelten-
den Stand der Rechtsprechung. 
 
Für die bereits absehbaren zukünftigen Veränderungen sind mit den jeweils Zuständigen Abstimmun-
gen vorgenommen worden, auf deren Grundlage i. d. R. qualitative Annahmen zum zukünftig en Um-
weltzustand getroffen wurden (bspw. zukünftige Entwicklung der Erft, Einfluss von Neobiota). Einzelne 
quantitative Prognosen (bspw. hydraulische Nachweise) sind aufgrund der möglichen zukünftigen Ent-
wicklungen derzeit weder abschließend verlässlich aufzustellen, noch für die Beurteilungen auf raum-
ordnerischer Ebene ausschlaggebend. Für einzelne Untersuchungsaspekte wurde vorsorglich der 
Prüfumfang erweitert, um die Aussagen über den rechtlich erforderlichen Inhalt hinaus abzusichern 
(bspw. durch Ausweitung der betrachteten Arten oder Einbeziehung der nicht verbindlichen konzeptio-
nellen Planungen im Tagebauseeumfeld). 
 
Über die gewählten Ansätze wird den Unwägbarkeiten, die aus dem langen Betrachtungshori zont zwi-
schen der Zulassung des Braunkohlenplans und der Umsetzung des darin vorbereiteten Gewässer-
ausbauvorhabens resultieren, weitgehend Rechnung getragen und so eine Begutachtung gewährleis-
tet, die nach heutigem Kenntnisstand hinreichend belastbar zu leisten ist. 
6.3 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen 
Die strategische Umweltprüfung dient der Darstellung raumbedeutsamer erheblicher Umweltauswir-
kungen des Braunkohlenplans und zeigt die genehmigungsrechtliche Machbarkeit des über den 
Braunkohlenplan vorbereiteten Gewässerausbauvorhabens grundsätzlich auf. Im nachfolgenden Zu-
lassungsverfahren sind die Prognosen entsprechend den – nach derzeitigem rechtlichen Stand – An-
forderungen der vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung zu konkretisieren und weiter aus-
zuführen.

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Bereits auf der vorliegenden Prüftiefe sind indes Aspekte erkennbar, die im nachgelagerten Verfahren 
einer weitergehenden Auseinandersetzung bedürfen. 
 
Da dieses nachgelagerte Verfahren erst in mehreren Jahrzehnten durchzuführen sein wird, wird in 
dessen Rahmen auf die im voranstehenden Kapitel erwähnten, heutzutage bestehenden Schwierig-
keiten einzugehen sein. Im Wesentlichen zielt dies auf die Aktualisierung der Datengrundlagen nach 
dem dann geltenden Daten- und Wissensstand ab.  
 
Des Weiteren werden voraussichtlich quantitative Nachweise erforderlich, um bspw. die hydraulischen 
Auswirkungen des Ablaufs auf die Vorflut detailliert darlegen und nach Bedarf entsprechende Maß-
nahmen ableiten zu können. 
 
Für die planmäßige Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens wird eine rechtzeitige Begutachtung 
erforderlich, da die artenschutzrechtlichen Betrachtungen ein Erfordernis vorgezogener Ausgleichs-
maßnahmen erkennbar machen. Diese sind i. d. R. mit einem bis mehreren Jahren Vorlauf zur Bau-
ausführung auszuführen, um bis zum verantwortlichen Eingriff ihre volle Funktionsfähigkeit zu errei-
chen. In Bezug auf das – nach heutiger Rechtslage – erforderliche Planfeststellungsverfahren zum 
Gewässerausbauvorhaben ist dies zeitlich entsprechend zu berücksichtigen.  
 
Schließlich sind die Erkenntnisse, die sich aus den vorliegenden Angaben ergeben, relevant für die 
weiteren raumbedeutsamen Vorhaben mit räumlicher Überlappung zum hier gewählten Untersu-
chungsraum. In erster Linie sind hierbei die Planungen und Umweltprüfungen zur Herstellung des Ta-
gebausees Hambach zu nennen. Als späteres Gewässerausbauvorhaben sollten die Auswirkungen 
des Ablaufgewässers zudem in die Maßnahmenumsetzung der Bewirtschaftungsplanung – hier in ers-
ter Linie die Umsetzung des Perspektivkonzepts Erft – einbezogen werden. Dies kann eine nachhal-
tige Gewässerentwicklung des Erft-Einzugsgebiets unter den nachbergbaulichen wasserwirtschaftli-
chen Rahmenbedingungen unterstützen. 
 
 
 
Aufgestellt: 
Patrick Modrak, M.Sc. 
Claudius Fricke, B.Sc. 
 
Köln, September 2023 
 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 
 
 
 
Dipl.-Ing. Ulrich Krath ppa. Dr.-Ing. Sebastian Rubbert

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-4_Leitbild)

6991 Zeichen

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Auftraggeber: RWE Power AG Anlage: A-4
Projekt: Tagebausee Hambach: S eeablauf und Ableitung zur Erft
BCE-Projektnr.: 2021213.21
Bericht:
Betrifft: Leitbildermittlung, Ahe-Nord (2.2) / 65 mNHN
Leitbildermittlung Fließgewässer BCE-03035 | V-06.09.20
1 Vorbemerkungen
1.1 Name des Fließgewässers:
1.2 Bestand oder Planung:
1.3 Sonstige Bemerkungen:
2 Fließgewässertyp nach Typenkarte
2.1 LAWA-Fließgewässertypen
2.1.1 Typ-Nr. 18
2.1.2 Bezeichnung Löss-lehmgeprägter Tieflandbach
2.1.3 Ausschnitt Typenkarte [1 ] [2] Zeichenerklärung siehe Ziff. 5
2.2 NRW-Fließgewässertypen
2.2.1 Bezeichnung Löss-lehmgeprägt es Fließgewässer der Bördelandschaften
2.2.2 Ausschnitt Typenkarte [2 ] Zeichenerklärung siehe Ziff. 5
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
Ablaufgewässer des Tagebausees Hambach zur Erft
Planung
Alternativenprüfung, Trasse ggf. unter Nutzung bestehender Gewässer,
Anlehnung des Leitbilds an das im Suchraum befindliche
Fließgewässer Wiebach

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Auftraggeber: RWE Power AG Anlage: A-4
Projekt: Tagebausee Hambach: S eeablauf und Ableitung zur Erft
BCE-Projektnr.: 2021213.21
Bericht:
Betrifft: Leitbildermittlung, Ahe-Nord (2.2) / 65 mNHN
Leitbildermittlung Fließgewässer BCE-03035 | V-06.09.20
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
3 Ausgewählte Leitbildeigenschaften (weitere in [3], [4], [5])
Bezeichnung Einheit UBA [3] LUA M17 [4] oder LUA M34 [5]
3.1 Hydrologie und Hydraulik
3.1.1 kritische Sohlsc hubspannung N/m² k. A. 1 - 12
3.1.2 Wasserführung - permenant, grundwasserarm oder 
grundwassergeprägt, kleine Bäche 
auch sommertrocken
3.1.3 Ausuferungscharakteristik - Überflutung der Aue nur bei hohe n 
Hochwasserereignissen
Überflutung der Aue bei 
langjährigem HW
3.2 Querprofil
3.2.1 Sohlbreite m k. A. 1 - 10
3.2.2 Querprofiltyp - Kas tenform, unregelmäßige 
Uferlinie, stabile Steinhänge und 
Uferunterspülungen
Kastenform, unregelmäßige 
Uferlinie, stabile Steilhänge und 
Uferunterspülungen
3.2.3 Profiltiefe - mäßig tief bis sehr tief mäßig tief bis sehr ti ef
3.2.4 Einschnittstiefe m k. A. 40 - 150 cm (kleine Fließgewässer)
3.3 Längsschnitt
3.3.1 Talbodengefälle ‰ k. A. 1 - 12
3.3.2 Sohlgefällestruktur - k . A. längere flache Stufen im 
regelmäßigen Wechsel mit 
gefälleärmeren Abschnitten
3.3.3 Tiefenvarianz - mäßig bis groß k. A.
3.4 Lageplan
3.4.1 Laufkrümmung - geschlängel t bis mäandrierend unregelmäßige Mä nder, 
geschlängelter Verlauf
3.4.2 Breitenvarianz - gering gering
3.4.3 Notwendiger Entwi cklungskorridor % 100 k. A.
3.5 Sonstige
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.5.4
3.5.5
4 Ermittlung der potenzie ll natürlichen Sohlbreite
Bezeichnung Einheit Wert Bemerkung
4.1 Ableitung aus Bestand [6] Anhang 1
4.1.1 m des bestehenden Gewässers (leer: 
kein Bestand vorhanden)
4.1.2 Vervielfachungsfaktor  F - 2 = 2, kohäsives Substrat
= 3, nicht-kohäsives Substrat
= 5, anastomosierend
4.1.2 m NICHT ANGEWENDET = B x F [6]
4.2 Ableitung aus Leitbildparametern
Vorhandene Ausbausohlbreite B
pot. nat. Sohlbreite, Bestand
Gewählte Profilparameter
(Auswahl nach Leitbild!)

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Auftraggeber: RWE Power AG Anlage: A-4
Projekt: Tagebausee Hambach: S eeablauf und Ableitung zur Erft
BCE-Projektnr.: 2021213.21
Bericht:
Betrifft: Leitbildermittlung, Ahe-Nord (2.2) / 65 mNHN
Leitbildermittlung Fließgewässer BCE-03035 | V-06.09.20
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
4.2.1 Sohlgefälle - 0,0002 wg. Höhenrestriktionen
4.2.2 m³/s 1,291 gewählt: HQ1
4.2.3 Böschungsneigung m (1:m) - 0 Kastenprofil
4.2.4 Profiltiefe ausuferungsfrei m 1,00 gewählt
4.2.5 Strickler-Beiwert m
1/3/s 31,78 Erdkanal, bewachsen
4.2.6 pot. nat. Sohlbreite, Leitbild m3 , 5 4 iterativ, Manning-Strickler
4.2.7 Durchströmte Q uerschnittsfläche m² 3,54
4.2.8 Benetzter Umfang m 5,54
4.2.9 Hydraulischer Radius m 0,64
4.2.10 Abfluss, Ist m³/s 1,29
4.2.11 Abfluss, Ist - Soll m³/s 0,00 Soll = 0 durch Iteration (STRG -i)
4.3 Ergebnis
4.3.1 - 2
4.3.1 pot. nat. Sohlbreite, gerundet m4 , 0 0
5 Entwicklungskorridor nach Blauer Richtlinie NRW [6]
Bezeichnung Einheit Wert Bemerkung
5.1 m 4,00 [6] Anhang 1, Tab. 2
5.2 - 1,5 - 2 [6] Anhang 1, Tab. 2
5.3 - 0,1 [6] Anhang 1, Tab. 2
5.4 - 0,2 [6] Anhang 1, Tab. 2
5.5 m 40
5.6 m 20
5.7 m4 0
5.8 m2 0
6 Zeichenerklärungen
6.1 LAWA-Fließgewässertypen [2]
Minimale Breite, abgemindert nach 
UBA [3]
pot. nat. Windungsgrad
Verhältnis pot. nat. Gerinnebreite zu 
Breite des Entwicklungskorridors, 
Regelwert
Verhältnis pot. nat. Gerinnebreite zu 
Breite des Entwicklungskorridors, 
ungünstigster Wert
Regelbreite des Entwicklungskorridors 
zur typkonformen 
Gewässerentwicklung
Minimale Breite des 
Entwicklungskorridors zur 
typkonformen Gewässerentwicklung
Regelbreite, abgemindert nach UBA 
[3]
pot. nat. Sohlbreite
Abfluss bei Ausuferungsbeginn
Berechnete Sohlbreite
(Abgleich mit Leitbild!)
Auswahl:
(1) aus Bestand, (2) aus Leitbild

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Betrifft: Leitbildermittlung, Ahe-Nord (2.2) / 65 mNHN
Leitbildermittlung Fließgewässer BCE-03035 | V-06.09.20
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

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Projekt: Tagebausee Hambach: S eeablauf und Ableitung zur Erft
BCE-Projektnr.: 2021213.21
Bericht:
Betrifft: Leitbildermittlung, Ahe-Nord (2.2) / 65 mNHN
Leitbildermittlung Fließgewässer BCE-03035 | V-06.09.20
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
6.2 NRW-Fließgewässertypen [2]

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Auftraggeber: RWE Power AG Anlage: A-4
Projekt: Tagebausee Hambach: S eeablauf und Ableitung zur Erft
BCE-Projektnr.: 2021213.21
Bericht:
Betrifft: Leitbildermittlung, Ahe-Nord (2.2) / 65 mNHN
Leitbildermittlung Fließgewässer BCE-03035 | V-06.09.20
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung
6.3 Gegenüberstellung LAWA-Typen und NRW-Typen [2]
7 Quellen
[1] UBA (2016): Fließgewässertypenkarte BRD (LAWA)
[2] LANUV-A 25 (2015): Fließgewässe rtypenkarten Nordhrein-Westfalens
[3] UBA (2014): Hydromorphologisc he Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen (43/2014)
[4] LUA (1999): Merkbla tt Nr. 17, Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewässer in NRW
[5] LUA (2001): Merkbla tt Nr. 34, Leitbilder für die mittelgroßen bis großen Fließgewässer in NRW
[6] MUNLV NRW (2010): Blaue Richtlin ie (Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW)

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-5.3_Querprofile)

3628 Zeichen

61.50 0+100.00
Geländehöhe
63.1363.1363.1363.1363.1364.1364.1364.1364.1365.3363.1364.1364.1364.1364.1365.33 62.50 1+000.00
Geländehöhe 63.3763.3763.3763.3763.3764.3764.3764.3764.3766.8963.3764.3764.3764.3764.3766.91
62.50 2+000.00
Geländehöhe 63.6563.6563.6563.6563.6564.6564.6564.6564.65
69.03
63.6564.6564.6564.6564.65
69.30
62.50 3+000.00
Geländehöhe
63.9263.9263.9263.9263.9264.9264.9264.9264.92
71.04
63.9264.9264.9264.9264.92
70.76
63.50
4+000.00
Geländehöhe 64.1964.1964.1964.1964.1965.1965.1965.1965.19
73.04
64.1965.1965.1965.1965.19
73.99
63.50
5+020.00
Geländehöhe 64.4664.4664.4664.4664.4665.4665.4665.4665.46
78.56
64.4665.4665.4665.4665.46
79.60
64.7064.7664.8964.8564.7864.5964.2664.0664.0964.1264.1664.2064.2664.3264.3564.3864.37
66.8766.9467.1067.1566.9566.9166.8666.9466.9466.9366.9166.8966.8966.9066.9266.9366.94
69.0269.0069.0769.2469.3469.1268.9268.8768.7568.8268.8868.9769.0569.1269.1869.1969.18
70.5570.5970.6670.7270.7770.8270.8770.9170.9470.9470.9470.9971.0670.9870.8670.9271.01
74.3974.2374.0773.9073.7373.5673.4173.2873.2073.1773.2173.1473.0273.0373.1773.2873.25
79.6579.5079.3379.2879.7579.7879.8079.8579.7179.3779.2379.2579.4479.6478.8478.5978.48
DHHN DHHN
DHHNDHHN
DHHN DHHN
-40.00-35.00-30.00-25.00-20.00-15.00-10.00-5.000.005.0010.0015.0020.0025.0030.0035.0040.00
Abstand zur Achse
-40.00-35.00-30.00-25.00-20.00-15.00-10.00-5.000.005.0010.0015.0020.0025.0030.0035.0040.00
-40.00-35.00-30.00-25.00-20.00-15.00-10.00-5.000.005.0010.0015.0020.0025.0030.0035.0040.00
-40.00-35.00-30.00-25.00-20.00-15.00-10.00-5.000.005.0010.0015.0020.0025.0030.0035.0040.00
-40.00-35.00-30.00-25.00-20.00-15.00-10.00-5.000.005.0010.0015.0020.0025.0030.0035.0040.00
-40.00-35.00-30.00-25.00-20.00-15.00-10.00-5.000.005.0010.0015.0020.0025.0030.0035.0040.00
Abstand zur Achse
Abstand zur AchseAbstand zur Achse
Abstand zur Achse
Abstand zur Achse
Kanal (Achse)
Kanal (Achse)
Blattgröße: 1189 x 297 mm, A = 0.35 m²Gespeichert: 20.10.21 21:16:58  /  Plotdatum:  20.10.21 21:17:35 KravcovsN:\rwe2014521\03_Pl\11_BIM\04_Civil\01_St\B-5.3_Querprofile_Alternativenprüfung.dwg / Layout: B-5.3
Projekt:
Planbezeichnung:
Auftraggeber:
Gis/Cad:Bearb.:Gepr.:
Projekt-Nr.:202121321Plan-/Anlage-Nr.:Maßstab:
©Geobasisdaten: © Land NRW (Daten geändert/ergänzt), Datenlizenz Deutschland, Version 2.0                                 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)  + © RWE Power AG©Topografische Dienst Kadaster, Nederland, Emmen©Zeichnungsinhalt: © RWE Power AGDiese Unterlage darf nur mit vorheriger Zustimmung der RWE Power AG an Dritte weitergegeben,verbreitet, durch Bild- oder sonstige Informationsträger wiedergegeben oder vervielfältigt werden.Sie enthält Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum der RWE Power AG imSinne des UIG. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen bei der RWE Power AG.
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trassefür den Ablauf des Tagebausees Hambach –Alternativenprüfung
RWE PowerWasserwirtschaftlichePlanung und Genehmigung
Für die Richtigkeit der markscheiderischen UnterlagenBergheim, den ..................................................... Markscheider
Björnsen Beratende Ingenieure GmbHMaria Trost 3, 56070 Koblenz,Telefon +49 261 88 51-0, Telefax +49 261 88 51-191info@bjoernsen.de, www.bjoernsen.de
Darstellung der VorzugsvarianteQuerprofile Station0+100, 1+000, 2+000, 3+000, 4+000, 5+020
B-5.31 : 250/250Schruff-WienekeOktober 2021Reichel/Schopp/KDRubbert
Zeichenerklärung
OK AufschüttungSohle PlanungGelände Bestand
Datengrundlage:Markscheiderische Grundlagendaten gemäß eingerichtem AbschlussbetriebsplanTagebau Inden (Stand 02.07.2013)
Oktober 2021Oktober 2021

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug)

62218 Zeichen

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 1 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.1
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 2.1, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 675 ha
2 LG Länge Vorfluter 4.845 m Ahe-Nord 2.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 696,59 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 17,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 168 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 17 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 186 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 186 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 18 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 19,57 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,15 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,008 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,13 l/s/ha = psi0 x rc0
13,36 l/s/km²
24 Q Abfluss 90 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 2 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.2
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 2.1, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 675 ha
2 LG Länge Vorfluter 4.845 m Ahe-Nord 2.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 696,59 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 49,7 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 168 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 17 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 186 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 186 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 49 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 54,25 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 12,33 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,227 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 11,07 l/s/ha = psi0 x rc0
1.106,66 l/s/km²
24 Q Abfluss 7.470 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 3 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.3
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 2.2, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 655 ha
2 LG Länge Vorfluter 4.732 m Ahe-Nord 2.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 692,10 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 17,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 165 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 17 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 183 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 183 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 18 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 19,44 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,14 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,007 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,13 l/s/ha = psi0 x rc0
12,64 l/s/km²
24 Q Abfluss 83 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 4 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.4
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 2.2, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 655 ha
2 LG Länge Vorfluter 4.732 m Ahe-Nord 2.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 692,10 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 49,7 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 165 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 17 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 183 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 183 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 49 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 53,95 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 12,16 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,225 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 11,10 l/s/ha = psi0 x rc0
1.110,35 l/s/km²
24 Q Abfluss 7.273 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 5 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.5
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.1, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1162 ha
2 LG Länge Vorfluter 5.196 m Wiebach 3.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1118,17 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 17,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 178 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 22 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 199 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 199 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 17 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 20,06 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,19 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,010 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,16 l/s/ha = psi0 x rc0
16,01 l/s/km²
24 Q Abfluss 186 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 6 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.6
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.1, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1162 ha
2 LG Länge Vorfluter 5.196 m Wiebach 3.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1118,17 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 49,7 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 178 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 22 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 199 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 199 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 46 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 55,35 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 12,93 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,234 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 10,81 l/s/ha = psi0 x rc0
1.081,33 l/s/km²
24 Q Abfluss 12.565 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 7 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.7
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.2, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 944 ha
2 LG Länge Vorfluter 5.256 m Wiebach 3.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 898,02 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 17,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 179 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 199 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 199 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 17 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 20,04 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,19 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,009 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,16 l/s/ha = psi0 x rc0
15,93 l/s/km²
24 Q Abfluss 150 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 8 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.8
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.2, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 944 ha
2 LG Länge Vorfluter 5.256 m Wiebach 3.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 898,02 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 49,7 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 179 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 199 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 199 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 46 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 55,32 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 12,91 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,233 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 10,83 l/s/ha = psi0 x rc0
1.082,59 l/s/km²
24 Q Abfluss 10.220 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 9 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.9
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.3, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 938 ha
2 LG Länge Vorfluter 4.885 m Wiebach 3.3
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 960,08 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 17,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 169 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 190 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 190 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 17 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 19,72 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,16 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,008 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,14 l/s/ha = psi0 x rc0
14,21 l/s/km²
24 Q Abfluss 133 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 10 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.10
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.3, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 938 ha
2 LG Länge Vorfluter 4.885 m Wiebach 3.3
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 960,08 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 49,7 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 169 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 190 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 190 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 48 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 54,60 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 12,52 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,229 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 11,01 l/s/ha = psi0 x rc0
1.100,89 l/s/km²
24 Q Abfluss 10.326 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 11 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.11
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.4, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 938 ha
2 LG Länge Vorfluter 5.003 m Wiebach 3.4
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 937,44 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 17,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 172 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 192 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 192 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 17 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 19,83 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,17 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,009 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,15 l/s/ha = psi0 x rc0
14,80 l/s/km²
24 Q Abfluss 139 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 12 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.12
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.4, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 938 ha
2 LG Länge Vorfluter 5.003 m Wiebach 3.4
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 937,44 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 49,7 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 172 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 192 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 192 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 47 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 54,85 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 12,65 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,231 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 10,96 l/s/ha = psi0 x rc0
1.095,78 l/s/km²
24 Q Abfluss 10.278 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 13 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.13
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.5, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1162 ha
2 LG Länge Vorfluter 5.143 m Wiebach 3.5
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1129,69 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 17,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 176 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 22 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 198 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 198 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 17 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 20,02 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,19 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,009 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,16 l/s/ha = psi0 x rc0
15,80 l/s/km²
24 Q Abfluss 184 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 14 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.14
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 3.5, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1162 ha
2 LG Länge Vorfluter 5.143 m Wiebach 3.5
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1129,69 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 180 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 49,7 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 240 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 176 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 22 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 198 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 198 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 47 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 55,27 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 12,88 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,233 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 10,84 l/s/ha = psi0 x rc0
1.084,32 l/s/km²
24 Q Abfluss 12.600 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 15 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.15
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 4.1, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1315 ha
2 LG Länge Vorfluter 6.999 m Hambachbahn 4.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 939,42 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 10,5 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 223 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 243 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 243 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 14 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 20,87 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,27 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,013 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,19 l/s/ha = psi0 x rc0
18,75 l/s/km²
24 Q Abfluss 247 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 16 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.16
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 4.1, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1315 ha
2 LG Länge Vorfluter 6.999 m Hambachbahn 4.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 939,42 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 27,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 223 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 243 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 243 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 39 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 56,63 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 13,64 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,241 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 9,34 l/s/ha = psi0 x rc0
934,13 l/s/km²
24 Q Abfluss 12.284 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 17 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.17
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 4.2, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1170 ha
2 LG Länge Vorfluter 7.717 m Hambachbahn 4.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 758,07 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 10,5 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 241 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 18 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 259 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 259 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 14 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 21,41 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,34 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,016 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,22 l/s/ha = psi0 x rc0
21,71 l/s/km²
24 Q Abfluss 254 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 18 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.18
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 4.2, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1170 ha
2 LG Länge Vorfluter 7.717 m Hambachbahn 4.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 758,07 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 27,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 241 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 18 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 259 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 259 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 37 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 58,00 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 14,41 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,248 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 9,28 l/s/ha = psi0 x rc0
927,58 l/s/km²
24 Q Abfluss 10.853 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 19 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.19
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 4.3, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1314 ha
2 LG Länge Vorfluter 6.925 m Hambachbahn 4.3
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 948,74 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 10,5 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 221 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 242 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 242 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 14 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 20,80 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,27 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,013 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,18 l/s/ha = psi0 x rc0
18,38 l/s/km²
24 Q Abfluss 241 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 20 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.20
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 4.3, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1314 ha
2 LG Länge Vorfluter 6.925 m Hambachbahn 4.3
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 948,74 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 27,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 221 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 20 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 242 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 242 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 39 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 56,47 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 13,55 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,240 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 9,34 l/s/ha = psi0 x rc0
934,33 l/s/km²
24 Q Abfluss 12.277 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 21 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.21
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 5.1, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1340 ha
2 LG Länge Vorfluter 8.785 m Fernbandtrasse 5.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 762,66 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 10,5 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 266 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 18 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 284 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 284 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 13 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 22,11 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,43 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,019 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,25 l/s/ha = psi0 x rc0
24,99 l/s/km²
24 Q Abfluss 335 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 22 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.22
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 5.1, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1340 ha
2 LG Länge Vorfluter 8.785 m Fernbandtrasse 5.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 762,66 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 27,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 266 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 18 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 284 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 284 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 35 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 59,64 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 15,35 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,257 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 9,00 l/s/ha = psi0 x rc0
900,29 l/s/km²
24 Q Abfluss 12.064 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 23 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.23
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 5.2, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1696 ha
2 LG Länge Vorfluter 7.471 m Fernbandtrasse 5.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1135,06 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 10,5 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 235 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 22 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 257 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 257 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 14 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 21,34 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,33 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,015 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,21 l/s/ha = psi0 x rc0
21,34 l/s/km²
24 Q Abfluss 362 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 24 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.24
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 5.2, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 1696 ha
2 LG Länge Vorfluter 7.471 m Fernbandtrasse 5.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1135,06 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 27,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 235 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 22 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 257 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 257 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 38 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 57,82 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 14,31 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,247 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 9,29 l/s/ha = psi0 x rc0
928,99 l/s/km²
24 Q Abfluss 15.756 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 25 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.25
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 6.1, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 2084 ha
2 LG Länge Vorfluter 9.787 m Finkelbach 6.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1064,68 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 10,5 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 289 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 21 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 310 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 310 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 12 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 22,56 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,49 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,022 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,26 l/s/ha = psi0 x rc0
26,28 l/s/km²
24 Q Abfluss 548 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Berechnung:
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht: Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 26 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.26
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 6.1, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 2084 ha
2 LG Länge Vorfluter 9.787 m Finkelbach 6.1
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1064,68 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 27,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 289 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 21 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 310 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 310 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 33 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 60,58 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 15,90 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,262 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 8,54 l/s/ha = psi0 x rc0
854,00 l/s/km²
24 Q Abfluss 17.797 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 27 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.27
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 6.2, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 2003 ha
2 LG Länge Vorfluter 8.609 m Finkelbach 6.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1163,32 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 10,5 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 262 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 22 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 284 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 284 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 13 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 22,10 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,43 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,019 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,25 l/s/ha = psi0 x rc0
24,98 l/s/km²
24 Q Abfluss 500 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 28 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.28
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 6.2, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 2003 ha
2 LG Länge Vorfluter 8.609 m Finkelbach 6.2
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1163,32 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 27,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 262 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 22 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 284 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 284 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 35 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 59,63 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 15,35 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,257 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 9,01 l/s/ha = psi0 x rc0
900,51 l/s/km²
24 Q Abfluss 18.037 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 29 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.29
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 6.3, T=1a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 2003 ha
2 LG Länge Vorfluter 8.141 m Finkelbach 6.3
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1230,19 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=1a
9 rc01 Regenspende unten 14,4 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=1a
11 rc02 Regenspende oben 10,5 l/s/ha KOSTRA, Tn=1a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 251 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 23 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 274 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 274 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 13 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 21,85 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 0,39 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,018 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 0,24 l/s/ha = psi0 x rc0
23,86 l/s/km²
24 Q Abfluss 478 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.3_N-A-Ermittlung_Direkteinzug.xlsx Seite 30 / 30
RWE Power AG Anlage: A-3.3.30
Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
2021213.21
NA-Ermittlung, Direkteinzugsgebiet LV 6.3, T=100a
Eingangsdaten
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Bemerkung
Einzugsbietsdaten
1 A,EK Fläche EZG 2003 ha
2 LG Länge Vorfluter 8.141 m Finkelbach 6.3
3 IG Gefälle Vorfluter 0,0015 -
4 kst Rauheitsbeiwert Gelände EZG nach Strickler 25,00 m^(1/3)/s
5 LF Länge Fließweg EZG 1230,19 m
6 IF Gefälle EZG 0,015 -
7 CN Curve-Number 76,00 - Bodengruppe B, Getreide 
(Maniak, 2010)
Niederschlagsdaten
8 D1 Dauerstufe unten 240 min KOSTRA, Tn=100a
9 rc01 Regenspende unten 39,1 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
10 D2 Dauerstufe oben 360 min KOSTRA, Tn=100a
11 rc02 Regenspende oben 27,9 l/s/ha KOSTRA, Tn=100a
Berechnung
Ziff. Zeichen Beschreibung Wert Einheit Formel
Berechnung der Konzentrationszeit
12 tcG Konzentrationszeit anteilig Vorfluter 251 min = 0,02 x LG^ 0, 77 x IG^ (-
0,385)
13 tcF Konzentrationszeit anteilig EZG 23 min = (2 x kst ^ (-1) x LF  / IF ^ 
0,5) ^ 0,467
14 tc0 Gesamte Konzentrationszeit 274 min = tcG + tcF
Interpolation der Regenspende 
15 D Gesuchte Dauerstufe 274 min
16 - Eingegebene KOSTRA-Intervallabgrenzung korrekt? Ja - Nein? S. Eing angsdaten!
17 rc0 Interpolierte Regenspende 36 l/s/ha = rc01 - ((rc01-rc02) / (D2-
D1) x (D-D1))
Berechnung des Abflussbeiwerts
18 IA Anfangsverlust 16,04 mm = 0,2 x (25400/CN - 254)
19 N Regenhöhe 59,04 mm = rc 0 x D x 60 / 10000
20 S potenzieller maximaler Rückhalt 80,21 mm = 25400/CN - 254
21 ND effektiver Niederschlag 15,01 mm = (N-IA)^2/[(N-IA)+S]
22 psi0 Abflussbeiwert 0,254 - = ND / N
Berechnung des Abflusses
23 q Abflussspende 9,14 l/s/ha = psi0 x rc0
914,02 l/s/km²
24 Q Abfluss 18.308 l/s = q x A,EK
 BCE-03026 | V-08.02.17
Auftraggeber:
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Berechnung:
Abflussermittlung für natürliches Einzugsgebiet
(Rationale Methode + SCS-Verfahren, Maniak 2010)
Braunkohlenplanverfahren Ablauf Tagebausee Hambach – 
Alternativenprüfung

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-2_Fotodokumentation)

16896 Zeichen

RWE Power AG 
 
 
 
Titel Bericht 
 
 
ggf. Untertitel 
 
 
 
 
 
BRAUNKOHLENPLANVERFAHREN  
ZUR SICHERUNG EINER TRASSE FÜR DEN  
ABLAUF DES TAGEBAUSEES HAMBACH 
 
Alternativenprüfung 
 
 
Anlage A-2 
Fotodokumentation der Ortsbegehung am 09.09.2020 
 
 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 
Niederlassung Köln 
Karlstraße 40-44, 50679 Köln 
Telefon +49 221 689308-0, bce-koeln@bjoernsen.de 
September 2021, TSc, US, 202121321

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-2_Fotodokumentation.docx I 
Inhaltsverzeichnis 
Fotodokumentation 
Vorbemerkung 1 
1 Ahe-Süd 2 
2 Ahe-Nord 9 
3 Wiebach 13 
4 Hambachbahn 20  
5 Fernbandtrasse 22  
6 Finkelbach 24

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-2_Fotodokumentation.docx II 
Abbildungsverzeichnis 
 
Abbildung 1 Ahe-Süd: Sohlstufe in der Erft vor Quadrath-Ichendorf 2  
Abbildung 2 Ahe-Süd: Die Erft vor Quadrath-Ichendorf. Blickrichtung Südwesten 2  
Abbildung 3 Ahe-Süd: Straßenbrücke über die Große Erft bei Ahe 3  
Abbildung 4 Ahe-Süd: Ackerflächen, Haus Wiedenau (links) und Gehölzstreifen (rechts). 
Blickrichtung Südwesten 3  
Abbildung 5 Ahe-Süd: Die Große Erft bei Ahe 4  
Abbildung 6 Ahe-Süd: Ackerfläche und Graben vor Heppendorf. Blickrichtung Nordosten 5  
Abbildung 7 Ahe-Süd: Durchlass unter der Sindorfer Straße vor Heppendorf 5  
Abbildung 8 Ahe-Süd: Ackerflächen und Hochspannungsfreileitung südlich von 
Heppendorf (Stammelner Straße). Blickrichtung: Westen 6  
Abbildung 9 Ahe-Süd: Ackerflächen und Hochspannungsfreileitung westlich von 
Heppendorf (K34). Blickrichtung: Norden 6  
Abbildung 10 Ahe-Süd: Manheimer Fließ vor Düker unter der Hambach-Bahntrasse. 
Blickrichtung: Süden 7  
Abbildung 11 Ahe-Süd: Einlauf Düker Manheimer Fließ unter Hambach-Bahntrasse 7  
Abbildung 12 Ahe-Süd: Manheimer Fließ südlich der Hambach-Bahntrasse 8  
Abbildung 13 Feldweg und alter Buchenbestand am Tagebaurand 9  
Abbildung 14 Ahe-Nord: Junges Gehölz (links) und alter Buchenbestand (rechts) 9  
Abbildung 15 Ahe-Nord: Alter Buchenbestand 10  
Abbildung 16 Ahe-Nord: Sand- und Kiesabbau (links) und Gehölzstreifen (rechts) an der 
Laacher Straße (K19) zwischen Thorr und Ahe. Blickrichtung: Nordosten. 10  
Abbildung 17 Ahe-Nord: Escher Mühle an der Großen Erft 11  
Abbildung 18 Ahe-Nord: Sohlabsturz (H = rd. 1,0-1,5 m) an der Escher Mühle 1 1 
Abbildung 19 Ahe-Nord: Die Große Erft hinter dem Sohlabsturz an der Escher Mühle 12  
Abbildung 20 Wiebach: Weidefläche am Tagebaurand. Vereinzelt Brunnenanlagen (RWE) 13  
Abbildung 21 Wiebach: Der Wiebach östlich von Berrendorf-Wüllenrath (Wiebachstraße). 
Blickrichtung: Osten 13  
Abbildung 22 Wiebach: Der Wiebach östlich von Berrendorf-Wüllenrath (Horremer 
Straße). Blickrichtung: Südwesten 14  
Abbildung 23 Wiebach: Brücke über den Wiebach (Horremer Straße) östlich von 
Berrendorf-Wüllenrath 14  
Abbildung 24 Wiebach: Acker- und Weideflächen östlich von Berrendorf-Wüllenrath und 
der Wiebach (rechts). Blickrichtung: Osten 15  
Abbildung 25 Wiebach: Ackerflächen und Hochspannungsmasten östlich der B477 und 
der Hambach-Bahntrasse. Blickrichtung: Osten 15  
Abbildung 26 Wiebach: Schild "Wiebachleitung DN 2000" hinter der Verrohrung des 
Wiebachs unter der B477 und der Hambach-Bahntrasse 16  
Abbildung 27 Wiebach: Wiebach, Acker- und Weideflächen (Buchschweg). Blickrichtung: 
Nordosten 16  
Abbildung 28 Wiebach: Der Wiebach zwischen Thorr und Ahe (L276) und der Wiebachhof 
(links) 17

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-2_Fotodokumentation.docx III 
Abbildung 29 Wiebach: Durchlass für den Wiebach unter der L276 zwischen Thorr und 
Ahe 17 
Abbildung 30 Wiebach: Der Wiebach kurz vor der Einmündung in die Große Erft 
(Römerstraße). Blickrichtung: Süden 18  
Abbildung 31 Wiebach: Brücke über die Große Erft an der Römerstraße 18  
Abbildung 32 Wiebach: Autobahnbrücke über die Große Erft (A61) 19  
Abbildung 33 Hambachbahn: Ackerflächen und das Giesendorfer Fließ nördlich von 
Giesendorf 20  
Abbildung 34 Hambachbahn: Blick auf die Hambach-Bahntrasse nördlich von Zieverich 20  
Abbildung 35 Hambachbahn: Brücke der Hambach-Bahn und Bundesstraße 477 über den 
Paffendorfer Mühlengraben nördlich von Zieverich 21  
Abbildung 36 Fernbandtrasse: Blick auf die ehemalige Fernbandtrasse von der Brücke 
Laurentiusstraße (K30) westlich von Esch. Blickrichtung: Norden 2 2  
Abbildung 37 Fernbandtrasse: Ehemalige Fernbandtrasse südlich von Kirdorf. 
Blickrichtung: Südwesten 22  
Abbildung 38 Fernbandtrasse: Hochwasserentlastungsbauwerk an der Erft. Blickrichtung: 
Südosten 23  
Abbildung 39 Finkelbach: Der Finkelbach nördlich von Frankeshoven. Blickrichtung: Osten 24  
Abbildung 40 Finkelbach: Der Finkelbach am Durchlass Mühlenstraße nördlich von 
Niederembt. Blickrichtung: Westen 24  
Abbildung 41 Finkelbach: Brücke Mühlenstraße nördlich von Niederembt 25  
Abbildung 42 Finkelbach: Brücke Am Finkelbach nördlich von Niederembt 25  
Abbildung 43 Finkelbach: Brücke Etgendorfer Weg nördlich von Niederembt 26  
Abbildung 44 Finkelbach: Brücke der K38 nördlich von Niederembt 26  
Abbildung 45 Finkelbach: Brücke der Autobahn A61. Blickrichtung: Westen 27  
Abbildung 46 Finkelbach: Verrohrung (ca. DN 1500) unter der Theodor-Heuss-Straße 
südlich von Kirdorf 27  
Abbildung 47 Finkelbach: Durchlass Niederembter Straße westlich von Glesch 2 8

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 1 von 28 
Vorbemerkung 
Alle Bildstandorte sind im Lageplan B-3.2 verortet.

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 2 von 28 
1 Ahe-Süd 
 
Abbildung 1 Ahe-Süd: Sohlstufe i n der Erft vor Quadrath-Ichendorf 
 
Abbildung 2 Ahe-Süd: Die Erft vo r Quadrath-Ichendorf. Blickrichtung Südwesten

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 3 von 28 
 
Abbildung 3 Ahe-Süd: Straßenbrücke über die Große Erft bei Ahe 
 
Abbildung 4 Ahe-Süd: Ackerflächen, Haus Wiedenau (links) und Ge hölzstreifen (rechts). Blickrichtung Südwesten

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 4 von 28 
 
Abbildung 5 Ahe-Süd: Die Große Erft bei Ahe

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 5 von 28 
 
Abbildung 6 Ahe-Süd: Ackerfläche und Graben vor Heppendorf. Bli ckrichtung Nordosten 
 
Abbildung 7 Ahe-Süd: Durchlass unt er der Sindorfer Straße vor Heppendorf

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 6 von 28 
 
Abbildung 8 Ahe-Süd: Ackerfläc hen und Hochspannungsfreileitung südlich von Heppendorf (Stammelner Straße). Blickrichtung: Westen 
 
Abbildung 9 Ahe-Süd: Ackerfläc hen und Hochspannungsfreileitung westlich von Heppendorf (K34). Blickrichtung: Norden

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 7 von 28 
 
Abbildung 10 Ahe-Süd: Manheimer F ließ vor Düker unter der Hambach-Bahntrasse. Blickrichtung: Süden 
 
Abbildung 11 Ahe-Süd: Einlauf Düker Manheimer Fließ unter Hamba ch-Bahntrasse

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 8 von 28 
 
Abbildung 12 Ahe-Süd: Manheimer F ließ südlich der Hambach-Bahntrasse

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 9 von 28 
2 Ahe-Nord 
 
Abbildung 13 Feldweg und alter Buchenbestand am Tagebaurand 
 
Abbildung 14 Ahe-Nord: Junges G ehölz (links) und alter Buchenbestand (rechts)

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 10 von 28 
 
Abbildung 15 Ahe-Nord: Alter Buchenbestand 
 
Abbildung 16 Ahe-Nord: Sand- und Kiesabbau (links) und Gehölzstreifen (rechts) an der Laacher Straße (K19) zwischen Thorr und Ahe. 
Blickrichtung: Nordosten.

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 11 von 28 
 
Abbildung 17 Ahe-Nord: Escher Mühle an der Großen Erft 
 
Abbildung 18 Ahe-Nord: Sohlabsturz  (H = rd. 1,0-1,5 m) an der Escher Mühle

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 12 von 28 
 
Abbildung 19 Ahe-Nord: Die Große Erft hinter dem Sohlabsturz an  der Escher Mühle

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 13 von 28 
3 Wiebach 
 
Abbildung 20 Wiebach: Weideflä che am Tagebaurand. Vereinzelt Brunnenanlagen (RWE) 
 
Abbildung 21 Wiebach: Der Wiebach östlich von Berrendorf-Wüllen rath (Wiebachstraße). Blickrichtung: Osten

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 14 von 28 
 
Abbildung 22 Wiebach: Der Wiebach östlich von Berrendorf-Wüllen rath (Horremer Straße). Blickrichtung: Südwesten 
 
Abbildung 23 Wiebach: Brücke über den Wiebach (Horremer Straße)  östlich von Berrendorf-Wüllenrath

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 15 von 28 
 
Abbildung 24 Wiebach: Acker- und Weideflächen östlich von Berrendorf-Wüllenrath und der Wiebach (rechts). Blickrichtung: Osten 
 
Abbildung 25 Wiebach: Ackerfläc hen und Hochspannungsmasten östlich der B477 und der Hambach-Bahntrasse. Blickrichtung: Osten

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 16 von 28 
 
Abbildung 26 Wiebach: Schild "Wi ebachleitung DN 2000" hinter der Verrohrung des Wiebachs unter der B477 und der Hambach-Bahntrasse 
 
Abbildung 27 Wiebach: Wiebach, Acker- und Weideflächen (Buchsch weg). Blickrichtung: Nordosten

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 17 von 28 
 
Abbildung 28 Wiebach: Der Wiebach zwischen Thorr und Ahe (L276)  und der Wiebachhof (links) 
 
Abbildung 29 Wiebach: Durchlass f ür den Wiebach unter der L276 zwischen Thorr und Ahe

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH Seite 18 von 28 
 
Abbildung 30 Wiebach: Der Wiebach kurz vor der Einmündung in di e Große Erft (Römerstraße). Blickrichtung: Süden 
 
Abbildung 31 Wiebach: Brücke über die Große Erft an der Römerst raße

RWE Power AG – Wasserwirtschaftliche Planung und Genehmigung 
Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
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Abbildung 32 Wiebach: Autobahnbrücke über die Große Erft (A61)

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Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
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4 Hambachbahn 
 
Abbildung 33 Hambachbahn: Ackerflä chen und das Giesendorfer Fließ nördlich von Giesendorf 
 
Abbildung 34 Hambachbahn: Blick au f die Hambach-Bahntrasse nördlich von Zieverich

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Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
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Abbildung 35 Hambachbahn: Brücke der Hambach-Bahn und Bundesstr aße 477 über den Paffendorfer Mühlengraben nördlich von Zieverich

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Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
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5 Fernbandtrasse 
 
Abbildung 36 Fernbandtrasse: Blick auf die ehemalige Fernbandtr asse von der Brücke Laurentiusstraße (K30) westlich von Esch. 
Blickrichtung: Norden 
 
Abbildung 37 Fernbandtrasse: Ehema lige Fernbandtrasse südlich von Kirdorf. Blickrichtung: Südwesten

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Abbildung 38 Fernbandtrasse: Hoc hwasserentlastungsbauwerk an der Erft. Blickrichtung: Südosten

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Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
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6 Finkelbach 
 
Abbildung 39 Finkelbach: Der Fink elbach nördlich von Frankeshoven. Blickrichtung: Osten 
 
Abbildung 40 Finkelbach: Der Fink elbach am Durchlass Mühlenstraße nördlich von Niederembt. Blickrichtung: Westen

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Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
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Abbildung 41 Finkelbach: Brücke  Mühlenstraße nördlich von Niederembt 
 
Abbildung 42 Finkelbach: Brücke A m Finkelbach nördlich von Niederembt

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Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
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Abbildung 43 Finkelbach: Brücke Etgendorfer Weg nördlich von Ni ederembt 
 
Abbildung 44 Finkelbach: Brücke  der K38 nördlich von Niederembt

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Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
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Abbildung 45 Finkelbach: Brücke der Autobahn A61. Blickrichtung : Westen 
 
Abbildung 46 Finkelbach: Verrohr ung (ca. DN 1500) unter der Theodor-Heuss-Straße südlich von Kirdorf

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Tagebausee Hambach, Alternativenprüfung: Seeüberlauf und Ableitung zur Erft 
Fotodokumentation (Bildstandorte: siehe Lageplan B-3.2) 
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Abbildung 47 Finkelbach: Durchl ass Niederembter Straße westlich von Glesch 
 
 
 
 
 
 
Sachbearbeiter: 
Dr.-Ing. Tobias Schruff-Wieneke

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage_Niederschrift_AK Hambach_17.05.2024)

13069 Zeichen

Sachgebiet Drucksache Nr. Seite 
Niederschrift der 5. Sitzung des Arbeitskreises Hambach AK Ha 010 1 
Bezirksregierung Köln - Geschäftsstelle des 
Braunkohlenausschusses - 
32/64.2-13.4 (5)  Köln, 21.05.2024 
N i e d e r s c h r i f t 
über die in der 5. Sitzung des Arbeitskreises Hambach am 17.05.2024 gefassten Be-
schlüsse. 
Beginn der Sitzung: 09:05 Uhr 
Ende der Sitzung:  10:25 Uhr 
Vorsitz: Herr Josef Johann Schmitz 
Anlage: Vortrag RWE Power AG Genehmigungsverfahren 
Tagebau Hambach, Beteiligung der Kommunen 
Vor Eintritt in die Tagesordnung 
Vorsitzender Josef Johann Schmitz eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesen-
den zur 5. Sitzung des Arbeitskreises Hambach am 17.05.2024 im Plenarsaal der Be-
zirksregierung Köln. 
Ferner stellt er die form- und fristgerecht ergangene Einladung und die Beschlussfä-
higkeit des Arbeitskreises fest. 
Er weist darauf hin , dass die Sitzungen des Arbeitskreise s nicht öffen tlich sind und 
daher alle in der Sitzung behandelten Unterlagen und Diskussionen vertraulich zu be-
handeln sind.

Sachgebiet Drucksache Nr. Seite 
Niederschrift der 5. Sitzung des Arbeitskreises Hambach AK Ha  010 2 
 
TOP 1:  Feststellung der Tagesordnung 
 
(keine Wortmeldung) 
 
Der Arbeitskreis Hambach stellt einvernehmlich die Tagesordnung fest. 
 
 
TOP 2: Genehmigung der Niederschrift der 4. Sitzung des Arbeitskreises 
Hambach 
(Drucksache Nr.: AK Ham 005) 
 
(keine Wortmeldung) 
 
Der Arbeitskreis Hambach genehmigt einstimmig die Niederschrift der 3. Sitzung des 
Arbeitskreises Hambach vom 12.09.2023. 
 
 
TOP 03: Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben
  aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, 
  Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des  
  Tagebausees Hambach 
  (Drucksache Nr.: AK Ha 008) 
 
Der Arbeitskreis Hambach fasst bei einer Gegenstimme der Naturschutzverbände fol-
genden Beschlussvorschlag: 
 
Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die Aufstellung des 
Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben 
aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Siche-
rung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ auf der Grundlage des 
Vorentwurfes einschließlich der zeichnerischen Festlegung (Stand April 2024) zu be-
schließen und die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln zu beauftra-
gen, die Beteiligung gem. § 9 Abs. 2 ROG durchzuführen.

Sachgebiet Drucksache Nr. Seite 
Niederschrift der 5. Sitzung des Arbeitskreises Hambach AK Ha  010 3 
 
Der Arbeitskreis empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die Regionalplanungsbehörde 
zu ermächtigen, erforderliche redaktionelle Änderungen am Planentwurf vorzuneh-
men. 
 
Hinweis: In Vorbereitung auf die Sitzung des Braunkohlenausschusses am 14.06.2024 
wird der Beschlussvorschlag inhaltlich ergänzt.  
 
 
TOP 4:  Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben 
  aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,  
  Feststellungsbeschluss 
  (Drucksache Nr.: AK Ha 009) 
 
Herr Heller stellt einen mit Herrn Schmitz erarbeiteten weiteren Beschlussvorschlag 
Ziffer 4 vor, den der Vorsitzende zu TOP 4 als Ziffer 4 ebenfalls zur Abstimmung stellt. 
 
Der Arbeitskreis Hambach fasst bei einer Gegenstimme der Naturschutzverbände fol-
genden Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, über die im 
Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohle-
verstromungsbeendigungsgesetzes vorgebrachten Anregun gen entsprechend der 
Gesamtabwägungsvorschläge der Regionalplanungsbehörde Köln zu beschließen. 
 
2. Der Arbeitskreis Hambach nimmt die Rahmenvereinbarung zwischen der NEU-
LAND HAMBACH GmbH und der RWE Power AG vom 26.05.2023, das Schreiben der 
RWE Power AG vom 30.04.204 sowie den fertiggestellten Rahmenplan der NEULAND 
HAMBACH GmbH zur Kenntnis und empfiehlt dem Braunkohlenausschuss die Regio-
nalplanungsbehörde mit der Bildung einer Koordinierungsgruppe zu beauftragen, um 
die Umsetzung der angelegten und im w eiteren Prozess durch weitere Plan- und Zu-
lassungsverfahren noch zu konkretisierenden Projekte zu gewährleisten. Die Koordi-
nierungsgruppe soll dem Arbeitskreis Hambach einen regelmäßigen – mindestens ein-
mal jährlich - Fortschrittsbericht erstatten.

Sachgebiet Drucksache Nr. Seite 
Niederschrift der 5. Sitzung des Arbeitskreises Hambach AK Ha  010 4 
 
3. Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die Feststellung 
des Braunkohlenplans Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des 
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in der Fassung des Entwurfs - Stand Mai 
2024 - Textliche Festlegung mit Erläuterungsbericht einschließlich der Umweltprüfung 
und Zeichnerische Festlegung im Maßstab 1:10.000 zu beschließen. 
 
4. Der AK Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss festzustellen, dass zur Um-
setzung des Rahmenplan Hambach das Land NRW als Fördergeber gefordert ist und 
verweist hierbei auf den Reviervertrag 2.0: „Ziel ist es, aus den Tagebauumfeldern 
Zukunftsräume zu machen und dort frühzeitig vielfältige Perspektiven zu ermöglichen. 
Das Land wird die Entwicklung der Folgelandschaften bis 2040 gez ielt entlang der 
Masterpläne der Umfeldverbünde fördern.“ In Umsetzung des Beschlusses des Braun-
kohlenausschusses vom 13.12.2021 (Ziffer 4 zu TOP 3b) sind die Bezirksregierung 
Köln und das Land NRW nach wie vor aufgefordert, über den Braunkohlenplan hin-
ausgehende Regelungserfordernisse zur Umsetzung des Rahmenplan Hambach der 
Koordinierungsgruppe/dem Arbeitskreis Hambach/ dem Braunkohlenausschuss zeit-
nah vorzulegen. 
 
Nach der Beschlussfassung informiert Herr Eyll -Vetter zur als Anlage beigefügten 
Übersicht der erforderlichen Genehmigungsverfahren Hambach. 
 
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 10:25 Uhr.  
 
 
Der Vorsitzende     Der stellvertretende Vorsitzende    
gez. Josef Johann Schmitz   gez. Andreas Heller 
 
 
Bezirksregierung Köln 
Im Auftrag 
gez. Wigger

Genehmigungsverfahren 
T agebau Hambach, 
Beteiligung der Kommunen 
AK-Hambach, 17.05.2024
Michael Eyll-Vetter, Leiter Sparte Entwicklung Braunkohle

Seite 2Übersicht wesentliche Genehmigungsverfahren zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach06.05.2024
Braunkohlenplan Hambach
• Festlegung der Abbaugrenze sowie der 
Grundzüge der Wiedernutzbarmachung
• Konkretisierung in bergrechtlichen und 
wasserrechtlichen Verfahren
• Dazu gehören auch Planfeststellungen  
für Rheinwassertransportleitung und 
Seeablauf
Abb.: Zeichnerische Festlegung Entwurf Braunkohlenplan, Stand Mai 2024

Wiedernutzbarmachung T agebau Hambach
Überblick wesentliche Genehmigungsverfahren
Übersicht wesentliche Genehmigungsverfahren zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach06.05.2024 Seite 3
Braunkohlenplan 
Rheinwasser-
transportleitung
Planfeststellung T agebausee 
inkl. Einleitbauwerk
Änderung des 
Braunkohlenplans 
T eilplan 12/1
Braunkohlenplan 
Seeablauf
Abschlussbetriebsplan 
(Gesamtkonzept) 
Rahmenbetriebsplan/Plan-
feststellung Bau und Betrieb 
Rheinwassertransportleitung
Sonderbetriebspläne für 
Zwischennutzungen
Planfeststellung Seeablauf
Antrag in 2024
förmliche Beteiligung der TÖB, Neuland und Kommunen
Antrag rechtzeitig vor Erforderlichkeit, bis 2055
 Beteiligung TÖB, Neuland, Kommunen und Öffentlichkeit
Anträge ab 2025
förmliche Beteiligung der TÖB, Neuland und Kommunen
Antrag ab Ende 2025, Scoping bereits erfolgt
förmliche Beteiligung der TÖB, Neuland, Kommunen und 
Öffentlichkeit
Antrag im 1. HJ 2024
förmliche Beteiligung der TÖB, Neuland und Kommunen

Übersicht wesentliche Genehmigungsverfahren zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach06.05.2024
• Aufbauend auf den  bereits genehmigten 
Abschlussbetriebsplänen (hier: 2. Änderung „ABP nach 
2020“ und 5. Änderung „ABP 1993-2020“) wird der 
Abschlussbetriebsplan als Gesamtkonzept für den 
T agebau Hambach beschrieben.
• Die Erarbeitung von T eil 1 (Oberflächengestaltung) und 
T eil 2 (Oberflächenentwässerung) erfolgt gemeinsam 
mit dem Planungsbüro SST. 
• Die Antragsunterlagen sollen in 2024 bei der 
Bergbehörde eingereicht werden.
• Anforderungen und zeitliche Restriktionen aus dem 
Rahmenplan sowie dem Braunkohlenplan-
änderungsverfahren werden berücksichtigt.
• Die Neuland Hambach sowie die Anrainerkommunen 
werden bereits vor dem Einreichen der 
Antragsunterlagen eingebunden. Eine förmliche 
Beteiligung der TÖB sowie der Kommunen/Neuland 
erfolgt im Zulassungsverfahren.
Abschlussbetriebsplan
Erarbeitung schon parallel zum laufenden 
Braunkohlenplanänderungsverfahren
Seite 4

T agebausee Hambach
Zwischennutzung mit optionalen Wasserzugängen
Übersicht wesentliche Genehmigungsverfahren zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach06.05.2024 Seite 5
Seezugänge sind zu unterscheiden von Wasserzugängen 
• Wasserzugänge zum Tagebausee sollen auch in der Phase der Zwischennutzung möglich sein.
• Aus Sicherheitsgründen ist während der Befüllung ein Betreten der jeweils letzten Berme oberhalb des Wasserspiegels nicht 
möglich. Deshalb müssen Wasserzugänge auf dafür vorgesehene, gesicherte Bereiche begrenzt werden und sind 
voraussichtlich nur über eine entsprechende Infrastruktur (bspw. Pontons) möglich. 
• Seezugänge sind hingegen Wegeverbindungen (bspw. Wanderwege, Radwege) in die Tagebauseemulde, die dabei nicht 
gleichzeitig auch einen direkten Zugang zum Wasser ermöglichen müssen.  
Seewasserspiegel nach ca. 10 Jahren
Sonderbetriebspläne für die Phase der Zwischennutzung
• Während der Seebefüllung sollen in der Tagebauseemulde 
Zwischennutzungen möglich sein (siehe Rahmenplan und 
Erläuterungskarten zum Braunkohlenplan).
• Wegeverbindungen und Böschungsgestaltungen in den 
Zugangsbereichen der Tagebauseemulde werden durch die 
Bergbautreibende über Sonderbetriebspläne genehmigt.
• Erstellung der Sonderbetriebsplananträge erfolgt in Abstimmung 
mit der Neuland Hambach, förmliche Beteiligung der 
Kommunen/Neuland im Zulassungsverfahren.
• Erarbeitung der Antragsunterlagen ab 2025

T agebausee Hambach
Planfeststellungsverfahren
Übersicht wesentliche Genehmigungsverfahren zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach06.05.2024 Seite 6
Geplante Herstellung eines Tagebausees bedarf der wasserrechtlichen Planfeststellung gemäß 
§ 68 Abs. 1 WHG mit UVP; Neuland Hambach sowie die Anrainerkommunen werden bereits vor 
dem Einreichen der Antragsunterlagen eingebunden; förmliche Beteiligung von Öffentlichkeit, 
Kommunen und TÖB im Zulassungsverfahren
Geplanter Antrag ab Ende 2025:
Voraussetzung
 Entnahme aus dem Rhein, einschl. Entnahmebauwerk und Zuleitung vom Rhein bis 
zum Tagebausee mittels Rheinwassertransportleitung (RWTL)
Wesentliche Sachverhalte des Planfeststellungsverfahrens Tagebausee
 Herstellung des Tagebausees inkl. Uferlinie, Berücksichtigung von 
Zwischennutzungen
 Wassereinleitung in den Tagebausee inkl. Einleitbauwerk
 Wasserkraftnutzung während der Befüllung 
 
 Nachlaufende Sümpfung mit Tagebauseebegleitbrunnen
 Ponton(s) für Monitoring des Tagebausees (falls erforderlich)
 
Scoping
Einreichung 
Antragsunterlagen
Planfeststellungs-
beschluss
Start Seebefüllung
2023ab Ende 202520272030

Rheinwassertransportleitung (RWTL)
Das Projekt auf einen Blick
Übersicht wesentliche Genehmigungsverfahren zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach06.05.2024 Seite 7

T agebausee Hambach
Ablauf in die Große Erft
Übersicht wesentliche Genehmigungsverfahren zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach06.05.2024 Seite 8
Aktueller Stand im Genehmigungsverfahren und Ausblick
         Braunkohlenplanverfahren zur raumordnerischen Sicherung einer 
Trasse des Seeablaufs
• Vorentwurfsbeschluss am 13.12.2021 gefasst
• Aufstellungsbeschluss voraussichtlich am 14.06.2024
• Feststellungsbeschluss für 2025 geplant
         Planfeststellung und Bau des Seeablaufs
• Der Seeablauf wird spätestens mit dem Erreichen des 
Zielwasserspiegels benötigt. Das Planfeststellungsverfahren 
muss somit bis etwa 2055 beginnen.
• Der Ausbau der Trasse kann aus Gründen der Raumentwicklung 
oder des Strukturwandels ggf. auch vorgezogen werden.
• Zwischennutzungen innerhalb des Trassenkorridors sind möglich.
• Gesetzlich vorgesehene Beteiligung Öffentlichkeit, TÖBs und 
Kommunen im Zulassungsverfahren
         
Trasse des künftigen Ablaufgewässers:
Quelle: RWE Power AG
Ziel des Braunkohlenplans: Raumordnerische Sicherung eines Trassenkorridors für den Seeablauf

Seite 9Übersicht wesentliche Genehmigungsverfahren zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach06.05.2024
Fazit: 
Zukunftsgestaltung in enger Abstimmung mit der Region
24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
ab 2030
Braunkohlenplan 
Trasse Ablauf Tagebausee
Herstellung Ablauf Tagebausee
Bau
Sonderbetriebspläne Zwischennutzung
RWTL Hambach
Einleitung Rheinwasser
Planfeststellung
Tagebausee
Abschlussbetriebsplan Gesamtkonzept
RBP
SBP
Änderung Braunkohlenplan
Abschluss Wiedernutzbarmachung
Gewinnungsbetrieb Tgb. Hambach
Herstellung Tagebausee, 
Einleiterlaubnis inkl. Einleitbauwerk 
und nachlaufende Sümpfung
Bau
Einleitbauwerk
Planfeststellung, Beginn bislang offen:

Glückauf!

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-3.1_KOSTRA)

4558 Zeichen

KOSTRA-DWD 2010R
Nach den Vorgaben des Deutschen Wetterdienstes - Hydrometeorologie -
KOSTRA-DWD 2010R  3.2.2 · Copyright  © itwh GmbH 2017 · Engelbosteler Damm 22 · D-30167 Hannover · www.itwh.de
Niederschlagshöhen nach
KOSTRA-DWD 2010R
Rasterfeld : Spalte 6, Zeile 55
Ortsname : Elsdorf (NW)
Bemerkung :
Zeitspanne : Januar - Dezember
Dauerstufe Niederschlagshöhen hN [mm] je Wiederkehrintervall T [a]
1 a 2 a 3 a 5 a 10 a 20 a 30 a 50 a 100 a
5 min 4,8 6,2 7,0 8,0 9,4 10,8 11,7 12,7 14,1
10 min 7,6 9,5 10,7 12,1 14,0 16,0 17,1 18,5 20,5
15 min 9,5 11,8 13,2 14,9 17,3 19,6 20,9 22,7 25,0
20 min 10,8 13,5 15,1 17,0 19,7 22,4 23,9 25,9 28,6
30 min 12,6 15,8 17,7 20,1 23,3 26,5 28,4 30,8 34,0
45 min 14,2 18,1 20,3 23,2 27,1 31,0 33,2 36,1 40,0
60 min 15,1 19,5 22,1 25,4 29,9 34,3 36,9 40,2 44,6
90 min 16,6 21,2 24,0 27,5 32,1 36,8 39,6 43,0 47,7
2 h 17,7 22,6 25,4 29,0 33,9 38,8 41,6 45,2 50,1
3 h 19,4 24,5 27,6 31,4 36,5 41,7 44,7 48,5 53,6
4 h 20,7 26,1 29,2 33,1 38,5 43,9 47,0 50,9 56,3
6 h 22,7 28,4 31,7 35,8 41,5 47,2 50,5 54,6 60,3
9 h 24,9 30,9 34,4 38,8 44,8 50,7 54,2 58,6 64,6
12 h 26,6 32,8 36,4 41,0 47,2 53,4 57,1 61,7 67,9
18 h 29,1 35,7 39,5 44,4 51,0 57,5 61,4 66,2 72,8
24 h 31,1 37,9 41,9 47,0 53,8 60,6 64,6 69,7 76,5
48 h 38,9 46,3 50,7 56,1 63,5 70,9 75,2 80,7 88,1
72 h 44,4 52,1 56,6 62,3 70,1 77,8 82,3 88,0 95,7
Legende
T Wiederkehrintervall, Jährlichkeit in [a]: mittlere Zeitspanne, in der ein Ereignis einen Wert einmal erreicht
oder überschreitet
D Dauerstufe in [min, h]: definierte Niederschlagsdauer einschließlich Unterbrechungen
hN Niederschlagshöhe in [mm]
Für die Berechnung wurden folgende Klassenwerte verwendet:
Wiederkehrintervall Klassenwerte
Niederschlagshöhen hN [mm] je Dauerstufe
15 min 60 min 24 h 72 h
1 a
Faktor [-] DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe
[mm] 9,50 15,10 31,10 44,40
100 a
Faktor [-] DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe
[mm] 25,00 44,60 76,50 95,70
Wenn die angegebenen Werte für Planungszwecke herangezogen werden, sollte für rN(D;T) bzw. hN(D;T)
in Abhängigkeit vom Wiederkehrintervall
· bei 1 a ≤ T ≤ 5 a ein Toleranzbetrag von ±10 %,
· bei 5 a < T ≤ 50 a ein Toleranzbetrag von ±15 %,
· bei 50 a < T ≤ 100 a ein Toleranzbetrag von ±20 %
Berücksichtigung finden.

KOSTRA-DWD 2010R
Nach den Vorgaben des Deutschen Wetterdienstes - Hydrometeorologie -
KOSTRA-DWD 2010R  3.2.2 · Copyright  © itwh GmbH 2017 · Engelbosteler Damm 22 · D-30167 Hannover · www.itwh.de
Niederschlagsspenden nach
KOSTRA-DWD 2010R
Rasterfeld : Spalte 6, Zeile 55
Ortsname : Elsdorf (NW)
Bemerkung :
Zeitspanne : Januar - Dezember
Dauerstufe Niederschlagspenden rN [l/(s·ha)] je Wiederkehrintervall T [a]
1 a 2 a 3 a 5 a 10 a 20 a 30 a 50 a 100 a
5 min 159,2 205,9 233,2 267,6 314,3 361,0 388,4 422,8 469,5
10 min 126,9 159,2 178,0 201,7 234,0 266,2 285,0 308,7 341,0
15 min 105,6 131,5 146,6 165,7 191,7 217,6 232,8 251,9 277,8
20 min 90,3 112,6 125,6 141,9 164,1 186,4 199,4 215,7 238,0
30 min 70,1 88,0 98,5 111,6 129,5 147,4 157,9 171,0 188,9
45 min 52,5 66,9 75,3 85,9 100,3 114,7 123,1 133,7 148,1
60 min 41,9 54,3 61,5 70,6 82,9 95,3 102,5 111,6 123,9
90 min 30,7 39,4 44,4 50,8 59,5 68,2 73,3 79,7 88,4
2 h 24,6 31,3 35,3 40,3 47,1 53,8 57,8 62,8 69,6
3 h 17,9 22,7 25,5 29,0 33,8 38,6 41,4 44,9 49,7
4 h 14,4 18,1 20,3 23,0 26,7 30,5 32,6 35,4 39,1
6 h 10,5 13,1 14,7 16,6 19,2 21,8 23,4 25,3 27,9
9 h 7,7 9,5 10,6 12,0 13,8 15,7 16,7 18,1 19,9
12 h 6,1 7,6 8,4 9,5 10,9 12,4 13,2 14,3 15,7
18 h 4,5 5,5 6,1 6,9 7,9 8,9 9,5 10,2 11,2
24 h 3,6 4,4 4,9 5,4 6,2 7,0 7,5 8,1 8,9
48 h 2,3 2,7 2,9 3,2 3,7 4,1 4,4 4,7 5,1
72 h 1,7 2,0 2,2 2,4 2,7 3,0 3,2 3,4 3,7
Legende
T Wiederkehrintervall, Jährlichkeit in [a]: mittlere Zeitspanne, in der ein Ereignis einen Wert einmal erreicht
oder überschreitet
D Dauerstufe in [min, h]: definierte Niederschlagsdauer einschließlich Unterbrechungen
rN Niederschlagsspende in [l/(s·ha)]
Für die Berechnung wurden folgende Klassenwerte verwendet:
Wiederkehrintervall Klassenwerte
Niederschlagshöhen hN [mm] je Dauerstufe
15 min 60 min 24 h 72 h
1 a
Faktor [-] DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe
[mm] 9,50 15,10 31,10 44,40
100 a
Faktor [-] DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe DWD-Vorgabe
[mm] 25,00 44,60 76,50 95,70
Wenn die angegebenen Werte für Planungszwecke herangezogen werden, sollte für rN(D;T) bzw. hN(D;T)
in Abhängigkeit vom Wiederkehrintervall
· bei 1 a ≤ T ≤ 5 a ein Toleranzbetrag von ±10 %,
· bei 5 a < T ≤ 50 a ein Toleranzbetrag von ±15 %,
· bei 50 a < T ≤ 100 a ein Toleranzbetrag von ±20 %
Berücksichtigung finden.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach)

10495 Zeichen

Seite 1 von 5 
Sitzungsvorlage Braunkohle-
nausschuss 
- öffentlich - 
BKA 0840 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Johanne Bartsch/ Ste-
phanie Lang 
Telefon 0221 / 147 - 3395 / 
0221 / 147 - 5061 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 10.06.2024 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Braunkohlenausschuss 14.06.2024 3. beschließend 
 
TOP: 
Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohlever-
stromungsbeendigungsgesetzes, 
Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Braunkohlenausschuss beschließt die Aufstellung des Braunkohlenplans „Braunkoh-
lenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungs-
beendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Ta-
gebausees Hambach“ auf der Grundlage des Vorentwurfes einschließlich der zeichneri -
schen Festlegung (Stand April 2024) und beauftragt die Regionalplanungsbehörde der Be-
zirksregierung Köln die Beteiligung gem. § 9 Abs. 2 ROG durchzuführen. 
 
Der Braunkohlenausschuss ermächtigt die Regionalplanungsbehörde erforderliche redak-
tionelle Änderungen am Planentwurf vorzunehmen. 
 
2. Der Braunkohlenausschuss empfiehlt die Belange der Anrainerkommunen im Rahmen der 
nachfolgenden Planfeststellungsverfahren besonders zu berücksichtigen. Dazu wird den 
Anrainerkommunen die Ausarbeitung einer Rahmenplanung und deren Eingabe in das 
entsprechende Planverfahren empfohlen. 
 
 
Erläuterungen: 
Bisheriger Verfahrenslauf 
Der Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues 
Hambach“ wurde durch den damaligen Braunkohlenausschuss am 16.12.1975 beschlossen und per

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0840 Seite 2 von 5 
Erlass der Landesregierung vom 11.05.1977 für verbindlich erklärt. Die Herstellung eines Tagebau-
sees nach Abschluss der Braunkohlengewinnung ist bereits hier als wesentliches Rekultivierungs -
ziel festgelegt.  
 
Mit Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) vom 08.08.2020, der Unter-
zeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 10.02.2021 auf der Grundlage des KVBG, der 
Leitentscheidungen der Landesregierung NRW vom 23.03.2021 und 19.09.2023, der politischen 
Verständigung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Ministerium 
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der RWE 
Power AG zum vorgezogenen Kohleausstieg 2030 im Rheinischen Revier vom 04.10.2022 sowie 
der Anpassung des KVBG vom 19.12.2022 ist nun vorgegeben, dass die marktorientierte Braunkoh-
lenverstromung im Rheinischen Revier frühzeitiger als geplant, und zwar im Jahr 2030, enden soll. 
Für den Tagebau Hambach leitet sich aus dem Stilllegungspfad des KVBG ein deutlich verminderter 
Braunkohlenbedarf ab. Dies führt zu einer Beendigung der Kohlegewinnung im Tagebau Hambach 
bereits im Jahr 2029 und zu einer Veränderung der Abbaugrenze und Sicherheitslinie sowie der 
Grundzüge der Wiedernutzbarmachung einschließlich der räumlichen Lage und Ausgestaltung des 
Tagebausees. 
 
Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 28.05.2021 
eine wesentliche Änderung der Grundannahmen und damit das Erfordernis einer Planänderung für 
den Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues 
Hambach“ festgestellt (§ 30 LPlG NRW). 
 
Der in Änderung befindliche Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhal -
denfläche des Tagebaues Hambach“, für den am 27.10.2023 der Aufstellungsbeschluss im Braun-
kohlenausschuss erfolgt und für den der Feststellungsbeschluss für den 14.06.2024 vorgesehen ist, 
sieht vor, dass mit der Befüllung des Tagebausees Hambach ab dem Jahr 2030 zu beginnen und 
diese möglichst bis zum Jahr 2070 abzuschließen ist. 
Um den Wasserspiegel dauerhaft auf seinem Zielwasserstand zu halten, ist mit dem Erreichen des 
Zielwasserspiegels das dem Tagebausee zuströmende Wasser (Niederschlags- und Grundwasser) 
als Überschusswasser aus dem See oberirdisch der Großen Erft zuzuführen und damit ein Seeab -
lauf erforderlich. Außerdem wird der Tagebausee damit, als funktionierendes Gewässer hergestellt 
und in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. 
 
Der Braunkohlenausschuss hat in seiner Sitzung am 13.12.2021 die Regionalplanungsbehörde des-
halb damit beauftragt, einen Vorentwurf für den Braunkohlenplan zur raumordnerischen Sicherung 
einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach zu erstellen.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0840 Seite 3 von 5 
 
Die Regionalplanungsbehörde hat im Amtsblatt vom 07.03.2022 die Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 
1 Raumordnungsgesetz (ROG) über das beabsichtigte Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung ei-
ner Trasse für den Seeablauf Hambach unterrichtet. Die in Ihren Belangen berührten öffentlichen 
Stellen wurden nach § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) mit Schreiben vom 28.02.2022 früh-
zeitig über die zuvor dargestellten Planungsabsichten unterrichtet und dazu aufgefordert, bereits 
vorliegende Hinweise aus ihrem Geschäftsbereich, die für das oben geschilderte Braunkohlenplan-
verfahren von Belang sind, bis zum 06.04.2022 zu übermitteln. 
 
Die Beteiligten des Scopings wurden mit Schreiben vom 28.02.2022 über den beabsichtigten Um -
fang der Umweltprüfung informiert und zu einem Scoping-Termin zur Besprechung von Gegenstand, 
Umfang und Methoden der Umweltprüfung am 28.03.2022 eingeladen.  
 
Nach Auswertung der vorgebrachten Anregungen hat die Regionalplanungsbehörde die Bergbau -
treibende RWE Power AG mit Schreiben vom 19.05.2022 über den voraussichtlichen Untersu -
chungsrahmen sowie über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen unterrichtet. 
 
Aufbau des Braunkohlenplans 
Der Vorentwurf legt in Teil A „Braunkohlenplan“ nach einem einführenden Kapitel in den Kapiteln 
2.1 bis 2.8 Ziele für die Festlegung des Trassenkorridors, Möglichkeiten der Zwischennutzung, Bau 
und Betrieb, Immissionsschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz, Wasserwirtschaft und 
Denkmalschutz konkret fest. 
 
Gemäß § 8 Abs. 1 ROG wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. In Teil B „Umweltprüfung“ werden 
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans auf die in § 8 ROG genannten 
Schutzgüter ermittelt, beschrieben und bewertet. 
Die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter zeigt, dass durch 
das Vorhaben in der geänderten Form unter Beachtung der einschlägigen fachgesetzlichen Anfor -
derungen insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben.  
 
Die zeichnerische Festlegung trifft Festlegungen über die raumordnerische Sicherung des Trassen-
korridors. Die Konkretisierung des Gewässerverlaufs innerhalb des Korridors erfolgt zeitnah zur tat-
sächlichen Realisierung des Vorhabens über das jeweils zu dieser Zeit geltende Genehmigungsver-
fahren, in dem dann auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.   
Die Machbarkeit des Seeablaufs ist unter technischen und Umweltgesichtspunkten belegt.  
 
Weiteres Verfahren

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0840 Seite 4 von 5 
Sofern der Arbeitskreis Hambach den Beschlussempfehlungen zustimmt, wird der Braunkohlenaus-
schuss in seiner Sitzung am 14.06.2024 mit der Aufstellung des Braunkohlenplans befasst. Anschlie-
ßend wird die Regionalplanungsbehörde die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentli -
cher Belange einleiten. Die Beteiligungsfrist gem. § 9 Abs. 2 ROG soll sechs Wochen betragen. 
 
Ergebnis der Arbeitsreissitzung am 17.05.2024: 
Der Arbeitskreis Hambach beschloss in seiner Sitzung am 17.05.2024 mit einer Gegenstimme fol -
genden Beschluss:  
Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die Aufstellung des Braun-
kohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des 
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für 
den Ablauf des Tagebausees Hambach“ auf der Grundlage des Vorentwurfes einschließlich 
der zeichnerischen Festlegung (Stand April 2024) zu beschließen und die Regionalplanungs-
behörde der Bezirksregierung Köln zu beauftragen, die Beteiligung gem. § 9 Abs. 2 ROG 
durchzuführen. 
 
Der Arbeitskreis empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die Regionalplanungsbehörde zu er-
mächtigen, erforderliche redaktionelle Änderungen am Planentwurf vorzunehmen. 
 
Zudem wurde der Wunsch vorgetragen die Belange der Anrainerkommunen innerhalb des Verfah -
rens zu berücksichtigen, dies auch über das Braunkohlenplanverfahren hinaus in den nachfolgen -
den Planfeststellungsverfahren. Dazu könnte beispielsweise, analog zum Braunkohlenplanände -
rungsverfahren Hambach, ein noch zu erstellender Rahmenplan der Anrainerkommunen besondere 
Berücksichtigung finden. Ziel ist es damit vor allem die Zwischennutzungen bis zum Zeitraum des 
Trassenausbaus zu konkretisieren sowie Synergien in der Projekt- und Umsetzungsplanung zu nut-
zen. 
Anlagen 
1. Vorentwurf „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des 
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den 
Ablauf des Tagebausees Hambach“ 
2. Zeichnerische Festlegung Vorentwurf „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebau-
vorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Siche-
rung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ 
3. Angaben zur Umweltprüfung der Bergbautreibenden  
3.1. Alternativenprüfung 
3.2. Artenschutzrechtliche Betrachtung 
3.3. Artenspektrum für die Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0840 Seite 5 von 5 
3.4. Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose 
3.5. Trassenkorridor – Geplanter Geltungsbereich des Braunkohlenplans 
3.6. Schutzgebiete von Natur und Landschaft 
3.7. Wasserwirtschaftlich relevante Gebiete 
4.  Niederschrift der Sitzung des Arbeitskreises Hambach vom 17.05.2024 nebst Anlage 
Hinweis: Die Anlagen finden Sie aufgrund der Größenbeschränkung des Ratsinfosystems unter fol-
gendem Link: 
 
https://membox.nrw.de/index.php/s/JXVjY7ndXmoeDgF 
 
Passwort: BKA172 
 
 
 
Nachtrag vom 16.08.2024:
Der vorgenannte Link ist nicht 
mehr aktiv. Die Unterlagen wur-
den daher als Anlage zu diesem 
Tagesordnungspunkt (in kleiner 
Dateigröße) nun in das Ratsinfo-
system eingestellt.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-5.1_Trassenanalyst_Ahe-Nord)

3668 Zeichen

N:\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A -5.1_Trassenanalyst_Ahe-Nord.xlsx Seite 1/3 
Auftraggeber: RWE Power AG Anlage: A-5.1 
Projekt: Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung  zur Erft 
BCE-Projektnr.: 2021213.21 
Bericht: Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung eine r Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – A lternativenprüfung 
Betrifft: Ableitungstrasse Ahe-Nord (2.2), Seewasserspiegel 65 mNHN 
Trassenanalyse: Zwangspunktverzeichnis (Längsschnitt) 
Nr. Kurztitel 
Station 
[m] 
UK 
[mNHN] 
OK 
[mNHN] Beschreibung Quelle Bemerkung 
1 VI.001 0+260,00 64,24 65,74 Huppertstaler Weg DTK10 
2 HS.6462 0+260,00 62,74 63,74 Hauptsammler RÜB/PW/VS Ah e (Erftverband) Erftverband [1] 
3 VI.002 0+540,00 65,09 66,59 Feldweg DTK10 
4 VI.003 0+730,00 66,80 68,30 K19 DTK10 
5 VI.004 1+040,00 66,17 67,67 Feldweg DTK10 
6 VI.005 1+350,00 68,43 69,93 Feldweg DTK10 
7 VI.006 2+010,00 72,60 74,10 Feldweg DTK10 
8 HS.6459 2+010,00 71,10 72,10 Hauptsammler (Erftverband ) Erftverband [1] 
9 VI.007 2+340,00 72,73 74,23 Widdendorfer Straße (L277) DTK10 
10 VI.008 2+590,00 72,87 74,37 Feldweg DTK10 
11 GW.001 2+920,00 71,07 72,57 Manheimer Fließ DTK10 
12 EG.001 3+130,00 73,21 74,01 Erdgas-FL WEDAL, DN 800, Bad Salzuflen - Aachen Gascade [2] 
13 VI.009 3+230,00 73,51 75,01 B477 DTK10 
14 VI.010 3+500,00 72,91 74,41 Hambachbahn DTK10 
15 VI.011 3+990,00 82,66 84,16 K34 DTK10 
16 
17 
18 
19 
20 
[1] Annahme: OK = 2 m unterhalb GOK, DN 1000 
[2] Annahme: OK = 1 m unterhalb GOK 
BCE-03035 | V-02.10.2020

N:\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A -5.1_Trassenanalyst_Ahe-Nord.xlsx Seite 2/3 
Auftraggeber: RWE Power AG Anlage: A-5.1 
Projekt: Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung  zur Erft 
BCE-Projektnr.: 2021213.21 
Bericht: Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung eine r Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – A lternativenprüfung 
Betrifft: Ableitungstrasse Ahe-Nord (2.2), Seewasserspiegel 65 mNHN 
Trassenanalyse: Zwangspunktverzeichnis (Grundriss) 
Nr. Kurztitel 
Station 
[m] 
Abstand 
von Achse, 
linksseitig 
[m] 
Abstand 
von Achse, 
rechtsseitig 
(negativ) 
[m] Beschreibung Quelle Bemerkung 
1 HBB 4+200,00 -15,00 15,00 Hambach-Bahn Luftbild 
2 " 4+687,00 -17,50 17,50 " "
3
4
5
6
7
8
9
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
BCE-03035 | V-02.10.2020

N:\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-5.1_Trassenanalyst_Ahe-Nord.xlsx Seite 3/3 
Auftraggeber: RWE Power AG 
Projekt: Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung  zur Erft 
BCE-Projektnr.: 2021213.21 
Bericht: Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung eine r Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung 
Betrifft: Ableitungstrasse Ahe-Nord (2.2), Seewasserspiegel 65 mNHN 
Trassenanalyse: Zeichnungen 
Längsschnitt 
Grundriss 
Anlage: A-5.1 
BCE-03035 | V-13.05.2020 
VI.001 HS.6462 
VI.002 
VI.003 
VI.004 
VI.005 
VI.006 HS.6459 
VI.007 
VI.008 
GW.001 
EG.001 
VI.009 
VI.010 
50,00 
55,00 
60,00 
65,00 
70,00 
75,00 
80,00 
85,00 
90,00 
1,000 
10,000 
100,000 
1.000,000 
10.000,000 
0+000,00 0+500,00 1+000,00 1+500,00 2+000,00 2+500,00 3+000,00 3+500,00 4+000,00 4+500,00 5+000,00 
Höhe [mNHN] 
Abflussleistung [m³/s] 
Planung, Abflussleistung 
HQ100 
Planung, Scheitelhöhe 
Planung, Sohlhöhe 
Planung, Höhe GOK 
Bestand, GW + 1m 
Bestand, Höhe GOK 
Zwangspunkt, Höhe UK 
Zwangspunkt, Höhe OK 
4+200,00 
4+687,00 
4+200,00 
4+687,00 
-60,00 
-40,00 
-20,00 
0,00 
20,00 
40,00 
60,00 
0+000,00 0+500,00 1+000,00 1+500,00 2+000,00 2+500,00 3+000,00 3+500,00 4+000,00 4+500,00 5+000,00 
Achsabstand [m] 
Bestand, Zwangspunkte links 
Bestand, Zwangspunkte rechts 
Planung, Breite GOK

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.2_Artenschutzrechtliche Betrachtung)

78551 Zeichen

RWE Power AG
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Baumfalke Falco subbuteo §§ FoRu (Horst) im Feldgehölz nahe "Gut Magaretenhöhe" und im Umfeld des geplanten Mündungsbereiches 
möglich. Baubedingte Störungen sind im Umfeld des potenziellen Horstes aufgrund der planerisch zu 
berücksichtigenden Fluchtdistanz 200 m nicht auszuschließen. Störungen im Umfeld des Horstes können zur 
Aufgabe der Brut und zu einer Beschädigung des Horstes führen. Dies kann insbesondere gravierend sein, da die 
Art selbstständig keine Horste baut, sondern bereits errichtete Horste anderer Arten verwendet.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Kunsthorsten (CEF-1) 
außerhalb eines 200 m-Radius um die baulichen 
Tätigkeiten.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Baumpieper Anthus trivialis § Ausschluss eines FoRu aufgrund der Anforderungen an ein Na (gut ausgebildete, reich strukturierte Krautschicht; 
Präferenz für magere Böden). Aufgrund der hochproduktiven Böden ist eine flächendeckende landwirtschaftliche 
Nutzung auch zukünftig anzunehmen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Bekassine Gallinago gallinago §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Nasswiesen sowie Nieder-, Hoch- und Übergangsmoore). 
Ausschließlich als Rastvogel im Bereich "Watvogelgewässer" bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Beutelmeise Remiz pendulinus § Habitatkomplex aus Gewässern, Gehölzbeständen und Röhrichten fehlt aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich. Eine Entwicklung dieses Habitatkomplexes ist aufgrund der günstigen Böden für eine 
landwirtschaftliche Nutzung nicht anzunehmen. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Bienenfresser Merops apiaster §§ FoRu in der zukünftigen Böschung des Tagebausees möglich. Vorhabenbedingte Inanspruchnahme nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Bluthänfling Carduelis cannabina § Vorkommen im Bereich von Biotopen mit Gehölzen und einer 
samentragenden Krautschicht möglich (Bspw. im halboffenen Bestands nördlich der K 30). Vorhabenbedingte 
Inanspruchnahme des Habitakomplexes nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung und Optimierung von 
Nisthabitaten (CEF-3), Entwicklung von 
Nahrungshabitaten (CEF-4)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Brandgans Tadorna tadorna § Habtatkomplex für ein FoRu fehlt im Untersuchungsraum (Altarme und Altwässer großer Flüsse mit Schlick- und 
Schlammboden). Rasthabitat im Bereich des Watvogelgewässers anzunehmen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Braunkehlchen Saxicola rubetra § Habtatkomplex für ein FoRu fehlt im UR (offene, extensiv bewirtschaftete Nass- und Feuchtgrünländer, 
Feuchtbrachen, feuchte Hochstaudenfluren sowie Moorrandbereiche). Rasthabitat im Bereich des 
Watvogelgewässers und auf Ackerflächen (in Abhängigkeit der Feldfrucht) anzunehmen. Ausweichflächen auf 
andere Ackerflächen vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceus §§ Habitatansprüche an ein FoRu + Na (ausgedehnte Altschilfbestände und Röhrichte am Ufer größerer Still- und 
Fließgewässer) und als Rasthabitat werden im Bereich des Watvogelgewässers erfüllt. Vorhabenbedingte 
Inanspruchnahme ausgeschlossen. Pot. baubedingte Störung ist möglich. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Eisvogel Alcedo atthis §§ Habitatansprüche (Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern) werden im Bereich der Übergänge 
von der Trasse in den Tagebausee und die Erft erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme eines FoRu nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Schaffung / Optimierung von 
Brutstätten durch Abstechen von Böschungen (CEF-5). 
Alternativ: Schaffung künstlicher Brutwände, Anlage 
künstlicher Brutröhren (CEF-6).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Feldlerche Alauda arvensis § Habitatansprüche (u.a. reich strukturiertes Ackerland) werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten 
landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland (CEF-7). 
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Feldschwirl Locustella naevia § Habitatansprüche an ein FoRu + Na (Verlandungszonen von Gewässern, extensiv genutzten Weiden, 
wechselfeuchte Hochstaudenfluren und Feuchtwiesen) und als Rasthabitat werden im Bereich des 
Watvogelgewässers erfüllt. Vorhabenbedingte Inanspruchnahme ausgeschlossen. Pot. baubedingte Störung ist 
möglich. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Ergebnis der Prüfung(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) ErläuterungErläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 1/12

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Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Feldsperling Passer montanus § Potenzielles Vorkommen ist im Bereich von Gehölzbeständen im Komplex mit ungenutzten Offenlandflächen 
möglich (bspw. nördlich der Kreissstraße 30). Baubedingte Inanspruchnahme kann nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung und Optimierung 
baumbestandenen Grünlandes (Streuobstwiesen, 
Kopfbäume) (CEF-8), ggf. Anlage von Nistkästen (CEF-
2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Flussregenpfeifer Charadrius dubius §§ Habitatansprüche (sandige oder kiesige Ufer größerer Flüsse sowie Überschwemmungsflächen) werden im 
Untersuchungsraum aktuell und auch zukünftig nicht erfüllt. Geeignete Rasthabitate an dem Watvogelgewässer 
vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Flussuferläufer Actitis hypoleucos §§ Habitatansprüche (sandige oder kiesige Ufer größerer Flüsse sowie Überschwemmungsflächen) werden im 
Untersuchungsraum aktuell und auch zukünftig nicht erfüllt. Geeignete Rasthabitate an dem Watvogelgewässer 
vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus § Ausschluss eines Habitatkomplexes aufgrund der Habitatansprüche (reich strukturierte Dorflandschaften mit alten 
Obstwiesen und -weiden, Feldgehölze, Alleen, Auengehölze und lichte, alte Mischwälder). Aufgrund der 
hochproduktiven Böden ist eine flächendeckende landwirtschaftliche Nutzung auch zukünftig anzunehmen. Als 
Rastvogel ist ein Vorkommen generell möglich, jedoch spezifoische Habitatbindung; demnach sind 
Ausweichmöglichkeiten vorhanden. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Grauammer Emberiza calandra §§ Habitatansprüche (offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung und mit 
Gehölzen, Feldscheunen und Zäunen als Singwarten sowie unbefestigten Wegen und Säumen zur 
Nahrungsaufnahme) werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen 
erfüllt. Baubedingte Flächeninanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im Acker 
(CEF-7).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Graureiher Ardea cinerea § FoRu (hohe Fichten, Lärchen, Kiefern, Eichen, Buchen und Weiden mit freiem Anflug) im Bereich bereits 
bestehender Gehölzbestände zukünftig möglich. Geeignete Rast- und Nahrungshabitate an dem 
Watvogelgewässer vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Umsiedlung von Kolonien (CEF-9), 
Anlage von Nisthilfen (CEF-2).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Grauspecht Picus canus §§ Gemäß der Habitatansprüche (alte, mit Totholz durchsetzte Laub- und Mischwälder) kommen ausschließlich 
bereits bestockte, großflächige Waldbestände infrage. Des Weiteren sind Nachweise der Art im Tiefland selten. 
Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds des Mündungsbereiches kann nicht ausgeschlossen werden. 
Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen schon, da die Bestände nicht beansprucht werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Grünschenkel Tringa nebularia § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (offenen Moor- und Tundrenlandschaften Nordeuropas und 
Nordrusslands). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu 
erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Habicht Accipiter gentilis §§ FoRu (ausreichend großen Altholzbeständen und mittlerweile auch in 60-80 Jahre alte Nadel- und 
Laubholzanpflanzungen) im Bereich bereits bestehender Gehölzbestände zukünftig möglich. Na im großräumigen 
Umfeld des FoRu. Eine baubedingte Störung und Inanspruchnahme eines FoRu kann, insbesondere im Bereich 
des Überlaufes des Tagebausees, nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Haselhuhn Tetrastes bonasia § Geeignete Habitatkomplexe (unterholzreiche, stark gegliederte Wälder sowie Niederwälder mit reichem Deckungs- 
und Äsungsangebot) fehlen im UR. Eine Entwicklung geeigneter Habitate kann aufgrund der anhaltenden 
landwirtschaftlichen Nutzung und des zu kurzen Zeitraums zur Entwicklung eines geeigneten Bestands 
ausgeschlossen werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Heidelerche Lullula arborea §§ Habitatansprüche (sonnenexponierte, trockensandige, vegetationsarme Flächen in halboffenen 
Landschaftsräumen) werden im UR aktuell nicht erfüllt. Da der Habitatkomplex in kurzfristigen Zeiträumen 
insbesondere auf landwirtschaftlichen Flächen entstehen kann, ist ein zukünftiges Vorkommen nicht 
auszuschließen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung von halboffenen 
Habitaten (CEF-10)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Kampfläufer Philomachus pugnax §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (ausgedehnte Feuchtgebiete und Moore Nordeuropas und 
Nordrusslands). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu 
erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Kiebitz Vanellus vanellus §§ Habitatansprüche (Charaktervogel offener Grünlandgebiete, er besiedelt verstärkt auch Ackerland) werden im 
Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. Baubedingte 
Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland (CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Kleinspecht Dryobates minor § Gemäß der Habitatansprüche (parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie 
feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil) kommen ausschließlich bereits 
bestockte, großflächige Waldbestände infrage. Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds des 
Mündungsbereiches kann nicht ausgeschlossen werden. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen 
schon, da die Bestände nicht beansprucht oder gestört werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Knäkente Anas querquedula §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Feuchtwiesen, Niedermoore, Sümpfe, Heideweiher, 
verschilften Gräben sowie in anderen deckungsreichen Binnengewässern). Ausschließlich als Rastvogel im 
Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Kornweihe Circus cyaneus §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Heide- und Moorgebiete, grünlandgeprägte Niederungen 
sowie im Küstenbereich auch Marschwiesen und Dünenflächen). Ausschließlich als Rastvogel in der umliegenden 
großräumigen Feldflur zu erwarten.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Krickente Anas crecca § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Hoch- und Niedermoore, auf kleinere 
Wiedervernässungsflächen, Heidekolke, in verschilften Feuchtgebieten und Feuchtwiesen sowie Grünland-
Graben-Komplexen). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu 
erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Kuckuck Cuculus canorus § Diese hinsichtlich der Habitatansprüche sehr variable Art kann in nahezu alle Lebensräumen Vorkommen, die die 
Wirte (bevorzugt Teich- und Sumpfrohsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie 
Grasmücken, Pieper und Rotschwänze) ebenfalls besiedeln. Baubedingte Inanspruchnahme und Störung eines 
Habitatkomplexes kann demnach nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung und Optimierung von 
Waldrändern, Gehölzstreifen, Hochstaudenfluren und 
Grünland (CEF-11)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Löffelente Anas clypeata § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Feuchtwiesen, Niedermoore, wiedervernässte Hochmoore 
und Sümpfe sowie verschilfte Gräben und Kleingewässer). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer 
bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Mäusebussard Buteo buteo §§ FoRu (Gehölze in Waldrandnähe, Baumgruppen, -reihen oder Einzelbäume) generell entlang der Trasse möglich. 
Na (Offenlandbereiche) im großräumigen Umfeld des FoRu. Eine baubedingte Störung und Inanspruchnahme 
eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Mehlschwalbe Delichon urbica § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (Einzelgebäude in Dörfern und Städten). Ausschließlich als 
Nahrungsgast im baulich benaspruchten Bereich und der umliegenden großräumigen Feldflur zu erwarten. Eine 
Beeinträchtigung kann aufgrund der hohen Mobilität und der Meidung anthropogen stark beeinflusster Bereiche 
ausgeschlossen werden. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Mittelspecht Dendrocopos medius §§ Gemäß der Habitatansprüche (Charakterart eichenreicher Laubwälder (v.a. Eichen-Hainbuchenwälder, Buchen-
Eichenwälder); alte, grobborkige Baumbestände und Totholz) kommen ausschließlich bereits bestockte, 
großflächige Waldbestände infrage. Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds des Mündungsbereiches 
kann nicht ausgeschlossen werden. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen schon, da die Bestände 
nicht beansprucht oder gestört werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Nachtigall Luscinia megarhynchos § Habitatkomplex (gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie 
naturnahe Parkanlagen und Dämme) generell entlang der Trasse möglich. Eine baubedingte Störung und 
Inanspruchnahme eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung von strukturreichen 
Gehölzbeständen (CEF-12)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Neuntöter Lanius collurio § Habitatkomplex (extensiv genutzte, halboffene Kulturlandschaften mit aufgelockertem Gebüschbestand, 
Einzelbäumen sowie insektenreichen Ruderal- und Saumstrukturen) fehlt aktuell, kann jedoch bis zum Baubeginn, 
insbesondere aufgrund des kurzen Entwicklungszeitraums, entstehen. Eine baubedingte Störung und 
Inanspruchnahme eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahmen: Anlage und Optimierung von 
Nisthabitaten (CEF-3), Entwicklung von 
Nahrungshabitaten (CEF-4)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Orpheusspötter Hippolais polyglotta § Habitatkomplex (reich strukturierte Kulturlandschaften und Gärten mit dichten, teils recht niedrigen 
Gebüschkomplexen mit trocken-heißem Mikroklima) ist in Teilbereichen bereits vorhanden. Eine baubedingte 
Störung und Inanspruchnahme eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Förderung buschreicher 
Laubholzbestände, mehrschichtiger, laubholzreicher 
Waldrandstrukturen und Strauchbewuchs in offenen 
Landschaften (CEF-13)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1-3 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Pirol Oriolus oriolus § Gemäß der Habitatansprüche (lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in 
Gewässernähe) kommen ausschließlich bereits bestockte, großflächige Waldbestände im Umfeld von 
Fließgewässern bzw. auf frisch-feuchten Waldstandorten infrage. Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds 
des Mündungsbereiches kann nicht ausgeschlossen werden. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen 
schon, da die Bestände nicht beansprucht werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Raubwürger Lanius excubitor §§ Gemäß der Habitatansprüche (offene bis halboffene, reich strukturierte Landschaften mit niedrigwüchsigen Kraut- 
und Grasfluren und eingestreuten Gehölzen) kommen aktuell als auch zukünftig keine Flächen im UR für eine 
Besiedlung infrage. Aufgrund der hochproduktiven Böden ist eine flächendeckende ackerbauliche Nutzung auch 
zukünftig anzunehmen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Rauchschwalbe Hirundo rustica § Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (In Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten). Ausschließlich als 
Nahrungsgast im baulich beanspruchten Bereich und der umliegenden großräumigen Feldflur zu erwarten. Eine 
Beeinträchtigung kann aufgrund der hohen Mobilität und der Meidung anthropogen stark beeinflusster Bereiche 
ausgeschlossen werden. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Raufußkauz Aegolius funereus §§ Ausschluss eines Vorkommens aufgrund der Habitatansprüche (Charakterart reich strukturierter Laub- und 
Nadelwälder der Mittelgebirgslagen mit einem guten Höhlenangebot und deckungsreichen Tageseinständen). 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Rebhuhn Perdix perdix § Habitatansprüche (kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern) 
werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. Baubedingte 
Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland (CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Rohrweihe Circus aeruginosus §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Getreide- und (Klee-)Grasfeldern sowie in Ackerbrachen mit > 50 cm 
Vegetationshöhe) werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen 
erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Optimierung geeigneter 
Horststandorte (Anlage/ Entwicklung von 
Hochstaudenfluren, Röhricht- und Schilfbeständen 
bzw. Ufersäumen) (CEF-14)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Rotmilan Milvus milvus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Baumholz in Waldrandnähe, Feldgehölze und Einzelbäume im 
Kontext mit niedrigwüchsigem, grenzlinienreichem Offenland) werden im Bereich der vorhabenbedingt 
beanspruchten genutzten Flächen erfüllt. Zudem sind FoRu in Gehölzbeständen im unmittelbaren Umfeld der 
Trasse möglich. Es ist davon auszugehen, dass die aktuell sich ins Flachland ausbreitende Art weitere Gebiete 
erschließt. Baubedingte Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Saatkrähe Corvus frugilegus § Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (halboffene Kulturlandschaften mit Feldgehölzen, Baumgruppen und 
Dauergrünland) werden im Bereich der vorhabenbedingt beanspruchten genutzten Flächen erfüllt. Zudem sind 
FoRu in Gehölzbeständen im unmittelbaren Umfeld der Trasse möglich. Baubedingte Inanspruchnahme eines 
Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Schilfrohrsänger Acrocephalus schoenobaenus §§ Habitatansprüche (verlandete Uferbereiche von Gewässern mit einer Mischvegetation aus Altschilf, Großseggen, 
Büschen und krautigen Pflanzen) werden im Umfeld des Eingriffbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. 
Baubedingte Störungen sind nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Schleiereule Tyto alba §§ Habitatansprüche an ein Na (Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie 
Brachen) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Aus den baulichen Tätigkeiten 
resultiert jedoch kein vollständiger Verlust; Teilbereiche sind weiterhin für die Art nutzbar. Zudem sind 
Ausweichmöglichkeiten vorhanden. 
FoRu (störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden) im Umfeld des Eingriffsbereiches vorhanden; 
Störungen sind aufgrund der generellen räumlichen Nähe zu menschlichen Siedlungen nicht zu erwarten.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
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Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Größe des im Umfeld des Eingriffsbereiches vorhandenen 
Watvogelgewässers (Minimale Gewässergröße für ein FoRu: 0,3 ha). Ausschließlich als Rastvogel im 
Watvogelgewässer zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Schwarzkehlchen Saxicola rubicola § Habitatansprüche (magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und 
Gräben) werden im Randbereich der vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. 
Baubedingte Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklung von Brachen (CEF-15)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Schwarzmilan Milvus migrans §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Gehölze ab mittlerem Baumholz in Waldrandnähe, in Feldgehölzen 
oder auch in Einzelbäumen im Kontext mit niedrigwüchsigem, lückigem Offenland mit Grenzlinien und 
idealerweise Gewässern als Nahrungshabitat) werden im Umfeld des zukünftigen Tagebausees und der Erft 
erfüllt. Zudem sind FoRu in Gehölzbeständen im unmittelbaren Umfeld der Trasse möglich. Baubedingte 
Inanspruchnahme eines Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen. Ausweichmöglichkeiten in Reaktion auf die 
Inanspruchnahme von Na sind vorhanden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Schwarzspecht Dryocopus martius §§ Gemäß der Habitatansprüche (ausgedehnte Waldgebiete, v.a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. 
Kiefernbeständen sowie in Felgehölzen, sofern der Totholzanteil hoch genug ist) kommen ausschließlich bereits 
bestockte, großflächige Waldbestände infrage. Eine pot. Besiedlung des großräumigen Umfelds des 
Mündungsbereiches kann nicht ausgeschlossen werden. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung hingegen 
schon, da die Bestände nicht beansprucht werden.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Sperber Accipiter nisus §§ FoRu (Wälder, schmale Gehölzstreifen, breite, baumdurchsetzte Hecken, Gehölzinseln, städtische Grünanlagen, 
Alleen und Einzelbäume) generell entlang der Trasse möglich. Na im großräumigen Umfeld des FoRu. Eine 
baubedingte Störung und Inanspruchnahme eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahmen: Optimierung von Bruthabitaten: 
Auflichten dichter Gehölzbestände (CEF-16), 
Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland (CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Spießente Anas acuta § FoRu befindet sich in Nordeuropa, Osteuropa und Russland; kein Nachweis in NRW vorhanden. Ausschließlich 
als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Star Sturnus vulgaris § Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Weiden mit stocherfähigen Böden im Kontext mit Gehölzbeständen 
mit Baumhöhlen) sind aktuell und auch zukünftig nur vereinzelt im Eingriffsbereich und dem Umfeld vorhanden. 
Dies begründet sich in den für eine Weidebewirtschaftung zu hochwertigen Böden. Pot. vorhabenbedingte 
Inanspruchnahmen und Störungen von FoRu und Na können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1 + 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Steinkauz Athene noctua §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten 
Höhlenangebot) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. . Aufgrund der hochproduktiven 
Böden, die insbesondere für den Ackerbau geeignet sind, ist ein zunehmender Grünlandanteil auch zukünftig nicht 
zu erwarten.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus § Habitatansprüche (verlandete Uferbereiche von Gewässern mit einer Mischvegetation aus Altschilf, Großseggen, 
Büschen und krautigen Pflanzen) werden im Umfeld des Eingriffbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. 
Baubedingte Störungen sind nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Turmfalke Falco tinnunculus §§ FoRu (u.a. Horste anderer Arten in Gehölzen verschiedener Ausprägung) sind generell entlang der Trasse 
möglich. Na befindet sich im großräumigen Umfeld des FoRu. Eine baubedingte Störung und Inanspruchnahme 
eines FoRu kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Turteltaube Streptopelia turtur §§ Habitatkomplex (Halboffene Kulturlandschaften mit Gebüschen, Feldgehölzen, Waldrändern, Wäldern mit 
Lichtungen im Kontext mit Acker, Grünland, Krautfluren oder Getreidelagerplätzen) ist generell entlang der Trasse 
möglich. Eine baubedingte Störung und Inanspruchnahme kann nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
CEF-Maßnahme: Entwicklung von Gehölzstreifen (CEF-
11)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 5/12

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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Uferschwalbe Riparia riparia §§ Habitatansprüche (Steilwände bspw. in Sand-, Kies oder Lößgruben im Kontext mit Gewässern) sind im Bereich 
der Böschungen des Tagebausees möglich. Baubedingte Störungen sind nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Anlage von Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1-3 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Uhu Bubo bubo §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Baum- und Bodenbruten) werden im Bereich von Gehölzbeständen und der 
Böschungen des Tagebausees zukünftig erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme und Störungen sind nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Optimierung von Brutstandorten / 
Anlage von 
Nisthilfen (CEF-2)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Wachtel Coturnix coturnix § Habitatansprüche (offene, gehölzarme Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen) werden im Bereich der 
vorhabenbedingt beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme eines 
Habitatkomplexes ist nicht ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahmen: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1-3 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Waldkauz Strix aluco §§ Habitatansprüche (reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem Mosaik aus Wäldern und Offenland) werden im 
Umfeld des Erfteinlaufes erfüllt. Baubedingte Störungen pot. vorkommender Individuen können nicht 
ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix § Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (ausgedehnte alte Laub- und Mischwälder mit einem weitgehend 
geschlossenen Kronendach) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Der Zeitraum bis 
zur Umsetzung des geplanten Vorhabens ist zu gering, als dass sich ein geeigneter Bestand entwickeln könnte.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Waldohreule Asio otus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (halboffenen strukturierte Kulturlandschaft) werden im Eingriffsbereich 
erfüllt. Baubedingte Störungen und Inanspruchnahmen sind nicht gänzlich ausgeschlossen
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1), Nutzungsverzicht 
von Einzelbäumen (V-3)
CEF-Maßnahme: Anlage von Kinsthorsten (CEF-1)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Waldwasserläufer Tringa ochropus §§ Ausschluss von FoRu aufgrund der Habitatansprüche (sumpfige Waldgebiete von Nordeuropa, Osteuropa und 
Russland). Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Wanderfalke Falco peregrinus §§ Habitatansprüche an FoRu (Felswände und hohe Gebäude) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich 
nicht erfüllt. . Eingriffsbereich ist als Na geeignet. Aus den baulichen Tätigkeiten resultiert jedoch kein 
vollständiger Verlust; Teilbereiche sind weiterhin für die Art nutzbar. Zudem sind Ausweichmöglichkeiten 
vorhanden. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Wasserralle Rallus aquaticus § Habitatansprüche (dichte Ufer- und Verlandungszonen mit Röhricht- und Seggenbeständen an Seen und Teichen) 
werden im Umfeld des Eingriffbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte Störungen sind nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Wendehals Jynx torquilla §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (halboffene Heidegebiete und Magerrasen mit lückigen 
Baumbeständen und einem ausreichenden Angebot an Baumhöhlen) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Wespenbussard Pernis apivorus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Waldränder von ausgedehnten Wäldern mit alten Laubbäumen mit 
Lichtungen im Kontext mit Heiden, Magerrasen, Extensivgrünland und Feuchtgebieten) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Wiesenpieper Anthus pratensis § Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (offene, baum- und straucharme feuchte Flächen mit höheren 
Singwarten) werden im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
 Ausschließlich als Rastvogel im Watvogelgewässer bereits vorhanden und auch zukünftig zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Vögel Wiesenweihe Circus pygargus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (weiträumige, gehölzarme Agrarlandschaften mit vorherrschendem 
Wintergetreideanbau) werden im Eingriffsbereich erfüllt. Baubedingte Inanspruchnahme und Störung von FoRu 
kann nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenregelung 
(Inanspruchnahme potenziell geeigneter Habitate 
außerhalb der Brutzeit der Art) (V-1)
CEF-Maßnahme: Entwicklungsmaßnahmen im 
Ackerland (CEF-7)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Vögel Zaunammer Emberiza cirlus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (trockenwarme, meist steile südexponierte Hänge mit halboffener 
Vegetation aus kurzrasigen oder lückig bewachsenen Flächen und Bäumen oder Gebüschen) werden aktuell und 
auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Vögel Ziegenmelker Caprimulgus europaeus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (ausgedehnte, reich strukturierte Heide- und Moorgebiete, Kiefern- 
und Wacholderheiden sowie lichte Kiefernwälder auf trockenem, sandigem Boden) werden aktuell und auch 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 6/12

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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Vögel Zippammer Emberiza cia §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (felsige Berghänge sowie Weinberglandschaften mit strukturreichen 
Legesteinmauern, kleineren Feldgehölzen und unbewirtschafteten Bereichen) werden aktuell und auch zukünftig 
im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Vögel Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis § Habitatansprüche (stehende Gewässer mit einer dichten Verlandungs- beziehungsweise Schwimmblattvegetation) 
werden im Umfeld des Eingriffbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte Störungen sind nicht 
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitlicher Sicht- und ggf. 
Lärmschutz (Watvogelgewässer) (V-2), um 
baubedingte Störungen zu vermeiden.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Amphibien Geburtshelferkröte Alytes obstetricans §§ Habitatansprüche an den Sommerlebensraum (sonnenexponierte Böschungen, Geröll- und Blockschutthalden auf 
Abgrabungsflächen sowie Lesesteinmauern oder Steinhaufen) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Gelbbauchunke Bombina variegata §§ Habitatansprüche an die Laichgewässer (sonnenexponierte, vegetations- und fischfreie Klein- und 
Kleinstgewässer) und den Sommerlebensraum (lichte Feuchtwälder, Röhrichte, Wiesen, Weiden und Felder) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Im Watvogelgewässer ist der Prädationsdruck 
durch die ganzjährig vorkommenden Vögel zu hoch für eine vitale Population.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Kammolch Triturus cristatus §§ Habitatansprüche an die Laichgewässer (fischfreie Gewässer mit ausgeprägter Ufer- und Unterwasservegetation, 
geringer Beschattung) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Im Watvogelgewässer ist 
der Prädationsdruck durch die ganzjährig vorkommenden Vögel zu hoch für eine vitale Population.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae; Pelophylax 
lessonae
§§ Habitatansprüche an die Laichgewässer (moorige und sumpfige Wiesen- und Waldweiher, Teiche, Gräben, 
Bruchgewässer, die Randbereiche größerer Gewässer. Zunehmendes Gewässeralter geht mit einer abnehmende 
Attraktivität für die Art einher) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Im 
Watvogelgewässer ist der Prädationsdruck durch die ganzjährig vorkommenden Vögel zu hoch für eine vitale 
Population.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Knoblauchkröte Pelobates fuscus §§ Habitatansprüche an ein Laichgewässer (offene Gewässer mit größeren Tiefenbereichen, Röhrichtzonen und 
einer reichhaltigen Unterwasservegetation) im Kontext mit dem terrestrischen Lebensraum (leicht grabbare, 
lockere, offene oder wenig beschattete Sand-, Löss- oder Lehmböden) werden im Umfeld des Eingriffsbereiches 
(Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte Verletzungen und Tötungen wandernder Tiere können nicht 
ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenbeschränkung 
(Durchführung der Maßnahme außerhalb der Laichzeit) 
(V-1), Aufstellen eines Amphibienzauns (V-4) 
randseitig der Baustelle, um Individuen an der 
Einwanderung in die Baustelle zu hindern.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Amphibien Kreuzkröte Bufo calamita §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie 
Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher, die oftmals vegetationslos und fischfrei sind im 
Kontext mit vegetationsarmen und offenen Lebensräumen mit grabbaren, sandigen Substraten und 
trocken–warmem Mikroklima) werden im Watvogelgewässer und dem Umfeld erfüllt. Baubedingte Verletzungen 
und Tötungen wandernder Tiere können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenbeschränkung 
(Durchführung der Maßnahme außerhalb der Laichzeit) 
(V-1), Aufstellen eines Amphibienzauns (V-4) 
randseitig der Baustelle, um Individuen an der 
Einwanderung in die Baustelle zu hindern.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Amphibien Laubfrosch Hyla arborea §§ Habitatansprüche an ein Laichgewässer (Weiher, Teiche, Tümpel, temporäre Kleingewässer, Altwässer, seltener 
auch größere Seen, die vegetationsreich, voll sonnenexponiert und fischfrei sind) im Kontext mit dem 
terrestrischen Lebensraum (Feuchtflächen in Kombination mit Hecken und Gebüschen) werden im Umfeld des 
Eingriffsbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte Verletzungen und Tötungen wandernder Tiere können 
nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenbeschränkung 
(Durchführung der Maßnahme außerhalb der Laichzeit) 
(V-1), Aufstellen eines Amphibienzauns (V-4) 
randseitig der Baustelle, um Individuen an der 
Einwanderung in die Baustelle zu hindern.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Amphibien Springfrosch Rana dalmatina §§ Habitatansprüche an das Laichgewässer (sonnenexponierte, vegetationsreiche, meist fischfreie Stillgewässer 
unterschiedlicher Größe, die im Wald, am Waldrand oder zumindest in Waldnähe liegen) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Der Watvogelgewässer ist, aufgrund seiner Lage in der offenen Feldflur, 
als dauerhaftes Stillgewässer ungeeignet.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Amphibien Wechselkröte Bufo viridis §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (terrestrische- und auqtaische Lebensräume in sehr frühen 
Sukzessionsstadien) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Reptilien Schlingnatter Coronella austriaca §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (wärmebegünstigte, offene bis halboffene, strukturreiche Lebensräume 
mit einer hohen Dichte an "Grenzlinienstrukturen") werden aktuell und auch zukünftig aufgrund der intensiven 
landwirtschaftlichen Nutzung im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Reptilien Zauneidechse Lacerta agilis §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen 
Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen 
Hochstaudenfluren) werden im Umfeld des Eingriffsbereiches (Watvogelgewässer) erfüllt. Baubedingte 
Verletzungen und Tötungen wandernder Tiere können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenbeschränkung 
(Durchführung der Maßnahme außerhalb der Laichzeit) 
(V-1), Aufstellen eines Amphibienzauns (V-4) 
randseitig der Baustelle, um Individuen an der 
Einwanderung in die Baustelle zu hindern.
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Libellen Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipes, Stylurus 
flavipes
§§ Habitatansprüche an den Lebensraum der Imagines (strömungsberuhigte Abschnitte und Zonen von Flüssen) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
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Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Libellen Kleiner Blaupfeil Orthetrum coerulescens § Habitatansprüche (langsam fließende Wiesenbäche oder Gräben mit nicht zu großen Wassertiefen, auch kleine 
Wasserrinnsale in Hangmooren. Potenzielle Betroffenheit insb. durch intensive Gewässerunterhaltung 
(Sohlräumung, Beseitigung Ufervegetation), kein relevanter Wirkpfad zum Vorhaben
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Libellen Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (Moor-Randbereiche, Übergangsmoore und Waldmoore) werden aktuell 
und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Libellen Grüne Keiljungfer Ophiogomphus cecilia §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (Charakterart der Mittel- und Unterläufe naturnaher Flüsse und größerer 
Bäche der Ebene und des Hügellandes) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Blauschillernder 
Feuerfalter
Lycaena helle §§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (Feuchtwiesenbrachen und extensiv genutzte Feuchtgrünländer (z. B. 
Binsen- und Kohldistelwiesen) an Bächen und auf Hochebenen des Berglandes) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Dunkler Wiesenknopf-
Ameisenbläuling
Phengaris nausithous, 
Maculinea nausithous
§§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex (extensiv genutzte, wechselfeuchte Wiesen in Fluss- und Bachtälern mit 
einem Vorkommen des Großen Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis ) und Knotenameisen) werden aktuell und 
auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Heller Wiesenknopf-
Ameisenbläuling
Phengaris teleius, Maculinea 
teleius
§§ Habitatansprüche an den Habitatkomplex 
(Sumpf- und Auwiesen in warmen, feuchten Fluss- und Stromtälern mit einem Vorkommen des Großen 
Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis ) und der Knotenameise (Myrmica scabrinodis )) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (feuchte und blütenreich-trockenen Standorte mit Beständen der 
Raupenfutterpflanze Nachtkerze (Oenothera spec.), Weidenröschen (Epilobium spec.) oder Blutweiderich 
(Lythrum salicaria)) können im Umfeld des Eingriffsbereiches (Watvogelgewässer) zukünftig nicht ausgeschlossen 
werden. Vorhabenbedingte Auswirkungen sind jedoch nicht anzunehmen, da die Art durch indirekte 
vorhabenbedingte Auswirkungen nicht beeinträchtigt wird. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Schmetterlinge Spanische Flagge Euplagia quadripunctaria - Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (warme Hänge, felsige Täler, sonnige Waldsäume sowie in 
halbschattigen Laubmischwäldern, Lichtungen und an Fluss- und Bachrändern, besonnte Felsböschungen entlang 
von Straßen und Schienenwegen, Schlagfluren und Steinbrüche) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Schmetterlinge Thymian-
Ameisenbläuling
Phengaris arion §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (trockenwarme Standorte mit einer lückigen Vegetationsstruktur und 
offenen Störstellen mit einem Vorkommen von Thymian (Thymus pulegioides  agg.), alternativ des Gewöhnlichen 
Dosts (Origanum vulgare ) und Knotenameisen (Myrmica sabuleti )) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (große, mehrschichtige, teilweise feuchte Laub- und Mischwälder mit 
einem hohen Altholzanteil) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Biber Castor fiber §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (dauerhaft wasserführende Gewässer mit ausgedehnten 
Weichholzauen und störungarmen, grabbaren Uferböschungen) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt. Nach Abschluss des Vorhabens ist eine Besiedlung durch die Art möglich. 
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Braunes Langohr Plecotus auritus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit 
einem größeren Bestand an Baumhöhlen) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Spaltenverstecke oder Hohlräume von Gebäuden) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Die Art ist als Nahrungsgast im Eingriffsbereich zu erwarten. 
Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Säugetiere Feldhamster Cricetus cricetus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (struktur- und artenreiche Ackerlandschaften mit tiefgründigen, nicht 
zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich erfüllt. Im Rahmen eines Auswilderungsprojekts wurden u.a. im Umfeld des rund 12 km entfernten 
Pulheim Feldhamster ausgesetzt, die sich nachweislich ausbreiten. Eine Besiedlung des Eingriffsbereiches kann 
bis zur Umsetzung des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungsmaßnahme: vorlaufende Anpassung der 
Flächenbewirtschaftung zur Reduzierung der 
Habitateignung (Hams-ter) im Eingriffsbereich (Bspw. 
früher Erntezeitpunkt) (V-6)
CEF-Maßnahme: Artspezifisch geeignete 
Flächenbewirtschaftung in an den Eingriffsbereich 
angrenzenden, unbesiedelten Ackerflächen (Bspw. 
Mahd des Getreides im Oktober) (CEF-17)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Fransenfeldermaus Myotis nattereri §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (unterholzreiche Laubwälder mit lückigem Baumbestand. FoRu in 
Baumquartieren, Dachböden und Viehställen) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. 
Vorkommen als Nahrungsgast unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen.
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 8/12

RWE Power AG
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Säugetiere Graues Langohr Plecotus austriacus §§ Habitatansprüche an ein Fo (Gebäude (v.a. Kirchen), wo sich die Tiere in Spaltenverstecken, hinter 
Holzverschalungen oder frei hängend auf geräumigen Dachböden befinden) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich nicht erfüllt. Ru (Baumhöhlen, Fledermauskästen, Höhlen oder Stollen) sind im Eingriffsbereich 
möglich. Vorkommen als Nahrungsgast unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Baubedingte 
Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5). Rodungen außerhalb der 
Winterruhe von Fledermausarten (V-7)
CEF-Maßnahmen: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18), Schaffung von Quartieren in und an 
Gebäuden / Stallungen (CEF-19)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Große Bartfledermaus Myotis brandtii §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Spaltenquartieren an Gebäuden, auf Dachböden sowie hinter Verschalungen) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
 Vorkommen als Nahrungsgast unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Baubedingte 
Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen
Säugetiere Großer Abendsegler Nyctalus noctula §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Baumhöhlen, seltener auch in Fledermauskästen. Na: 
Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im 
Siedlungsbereich) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich erfüllt.
 Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Großes Mausohr Myotis myotis §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen 
Gebäuden, Baumhöhlen oder Fledermauskästen. Na: geschlossene Waldgebiete, vorzugsweise in Altersklassen-
Laubwäldern mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 m Höhe) werden 
aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG
Säugetiere Haselmaus Muscardinus avellanarius §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (Bestände mit Nahrungs- und deckungsreicher Gehölzflora 
(Haselnuss, Weißdorn, Vogelbeere, Geißblatt, Brombeere, Eberesche, Bergahorn, Eibe, Kastanie)) sind im 
Umfeld der geplanten Mündung und des Seeablaufes geplanten Gewässertrasse bereits vorhanden. Eine 
Entwicklung geeigneter Bestände in weiteren Bereichen kann aufgrund der intensiven Landwirtschaft 
ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Fällungen und Rodungen 
unter artenschutzspezifischen Vorgaben (Haselmaus) 
nach Büchner (2017) (V-9)
CEF-Maßnahme: Anlage von arten- und 
strukturreichen Waldrändern (CEF-20)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Kleinabendsegler Nyctalus leisleri §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Baumhöhlen, Baumspalten sowie Nistkästen, seltener auch Jagdkanzeln oder 
Gebäudespalten) werden aktuell und auch zukünftig im Bereich des Seeablaufes erfüllt.
Im Eingriffsbereich jagende Individuen sind unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich auszuschließen.
 Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus §§ Habitatansprüche an ein FoRu (warme Spaltenquartiere und Hohlräume an und in Gebäuden) werden aktuell und 
auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Vorkommen als Nahrungsgast anzunehmen. Baubedingte 
Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5).
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
2 BNatSchG unter Ergreifen von 
Vermeidungsmaßnahmen 
auszuschließen
Säugetiere Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Baumhöhlen und -anrissen Vogel- und Fledermauskästen. Na: 
insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern) werden aktuell und auch zukünftig im 
Eingriffsbereich erfüllt. Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Teichfledermaus Myotis dasycneme §§ Habitatansprüche an ein FoRu (alte Gebäude, Dachböden, Spalten im Mauerwerk oder Hohlräume hinter 
Verschalungen) werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind 
Männchen-Quartiere, die u. a. in Baumhöhlen und Fledermauskästen aufgesucht werden und demnach im 
Eingriffsbereich vorkommen können. Na (Na: insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in 
Wäldern) im zukünftigen Tagebausee möglich. Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen 
werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Säugetiere Wasserfledermaus Myotis daubentonii §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Baumhöhlen, seltener Spaltenquartiere oder Nistkästen. Na: 
offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen) werden 
aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich erfüllt. Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht 
ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
(Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum)
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 9/12

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Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Säugetiere Wimperfledermaus Myotis emarginatus §§ Habitatansprüche an ein FoRu (Gebäudequartiere wie warme Dachböden von Kirchen und Schlössern, Viehställe) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
Davon ausgenommen sind Männchen-Quartiere, die u.a. in Baumquartieren aufgesucht werden und demnach im 
Eingriffsbereich vorkommen können. Na im zukünftigen Eingriffsbereich möglich.
 Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Säugetiere Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus §§ Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (FoRu: Spaltenverstecke an und in Gebäuden, Baumquartiere sowie 
Nistkästen. Na: Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder) werden aktuell und auch 
zukünftig im Eingriffsbereich erfüllt.
Baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungsmaßnahme: Vermeidung von 
Nachtbaustellen (V-5), Rodungen außerhalb der 
Winterruhe (V-7), Baumkontrolle vor 
Maßnahmenumsetzung (V-8)
CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen 
(CEF-18)
Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) Nr. 
1, 2, 3 BNatSchG unter Ergreifen 
von Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen auszuschließen.
Käfer Hirschkäfer Lucanus cervus - Habitatansprüche an einen Habitatkomplex (alte Eichen- und Eichenmischwälder sowie Buchenwälder mit einem 
entsprechenden Anteil an Totholz bzw. absterbenden Althölzern in südexponierter bzw. wärmebegünstigter Lage) 
werden aktuell und auch zukünftig im Eingriffsbereich nicht erfüllt.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Aal Anguilla anguilla § Nachweis. Erft-Einzugsgebiet vollständig im natürlichen Verbreitungsgebiet; Wanderart in Erft-Unterlauf gem. 
Referenzzönose (FiGt 14 + 15). Lethaltemperatur (Adult) 39 °C (LAWA 2021).
Lethaltemperatur wird durch Ablauf nicht erreicht, daher keine akuten Auswirkungen durch thermischen Einfluss 
des Ablaufs.
Keine Errichtung von Querbauwerken oder Reduzierung von Wasserspiegellagen durch Ablauf, daher keine 
(zusätzliche) Einschränkung der Passierbarkeit der Erft.
Fische / 
Rundmäuler
Bachneunauge Lampetra planeri § Kein Nachweis, aber Erft-Einzugsgebiet vollständig im natürlichen Verbreitungsgebiet. Nicht-typspezifische Art im 
Erft-Unterlauf, Teil der Referenzzönose in Erft-Mittellauf und Großer Erft. Erhaltungszustand: günstig; keine FFH-
Gebietsausweisung im Untersuchungsraum für Art. Lethaltemperatur (Adult) 24 °C (LAWA 2021).
Lethaltemperatur wird durch Ablauf nicht plötzlich erreicht, sondern kontinuierlich steigender thermischer Einfluss, 
Ausweichmöglichkeiten der Art ausreichend vorhanden, daher keine akuten Auswirkungen durch thermischen 
Einfluss des Ablaufs.
Thermischer Einfluss des Ablaufs gegenüber derzeitigen Verhältnissen deutlich reduziert, Bedeutung für 
Erhaltungszustand der Art auf biogeografischer Ebene als unbedeutend zu werten (derzeit bereits günstig; kein 
FFH-Gebiet zur Erhaltung der Art), sofern erforderlich ausreichende Ausweichhabitate vorhanden. 
Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands der Art daher auszuschließen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG, kein Umweltschaden 
nach § 2 Satz 1 Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Bitterling Rhodeus seiceus amarus - Nachweis. Erft-Einzugsgebiet vollständig im natürlichen Verbreitungsgebiet, aber Bitterling ausschließlich 
Begleitart in Erft; keine FFH-Gebietsausweisung im Untersuchungsraum für Art. Lethaltemperatur (Adult) 37 °C 
(LAWA 2021).
Lethaltemperatur wird durch Ablauf nicht erreicht, daher keine akuten Auswirkungen durch thermischen Einfluss 
des Ablaufs.
Thermischer Einfluss des Ablaufs gegenüber derzeitigen Verhältnissen deutlich reduziert, Bedeutung für 
Erhaltungszustand der Art auf biogeografischer Ebene als unbedeutend zu werten (derzeit bereits günstig; kein 
FFH-Gebiet zur Erhaltung der Art), sofern erforderlich ausreichende Ausweichhabitate vorhanden. 
Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands der Art daher auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 US
Fische / 
Rundmäuler
Flussneunauge Lampetra fluviatilis § Kein Nachweis. Bestandteil der Referenzzönose (Neunauge) aller Fischgewässertypen der Vorflut, natürliches 
Verbreitungsgebiet beschränkt auf Mündungsbereich Erft / Rheinniederung. Erft kein Zielartengewässer 
(Durchgängigkeit) für Art. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) durch Ablauf bis in 
Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich Ablaufgewässer); 
Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG, kein Umweltschaden 
nach § 2 Satz 1 Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Groppe Cottus gobio - Kein Nachweis, aber Erft-Einzugsgebiet vollständig im natürlichen Verbreitungsgebiet. Typspezifische Art im Erft-
Mittellauf (Unterlauf: Begleitart), Leitart für Große Erft. Erhaltungszustand: günstig; keine FFH-Gebietsausweisung 
im Untersuchungsraum für Art. Lethaltemperatur (Adult) 32 °C (LAWA 2021).
Lethaltemperatur wird durch Ablauf nicht erreicht, daher keine akuten Auswirkungen durch thermischen Einfluss 
des Ablaufs.
Thermischer Einfluss des Ablaufs gegenüber derzeitigen Verhältnissen deutlich reduziert, Bedeutung für 
Erhaltungszustand der Art auf biogeografischer Ebene als unbedeutend zu werten (derzeit bereits günstig; kein 
FFH-Gebiet zur Erhaltung der Art), sofern erforderlich ausreichende Ausweichhabitate vorhanden. 
Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands der Art daher auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
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Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Fische / 
Rundmäuler
Lachs Salmo salar - Kein Nachweis. Wanderfisch, Teil der Referenzzönose "Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), 
natürliches Verbreitungsgebiet beschränkt auf Mündungsbereich Erft / Rheinniederung. Erft kein 
Zielartengewässer (Durchgängigkeit) für Art. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) 
durch Ablauf bis in Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich 
Ablaufgewässer); Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Maifisch Alosa alosa - Kein Nachweis. Wanderfisch, Teil der Referenzzönose "Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), 
natürliches Verbreitungsgebiet beschränkt auf Mündungsbereich Erft / Rheinniederung. Erft kein 
Zielartengewässer (Durchgängigkeit) für Art. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) 
durch Ablauf bis in Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich 
Ablaufgewässer); Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Stand: 22.09.2023
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Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Artenschutzrechtliche Auswirkungsprognose
Anlage A-2.2
Gruppe Name, deutsch Name, wiss. Schutz
Fische / 
Rundmäuler
Meerneunauge Petromyzon marinus § Kein Nachweis. Teil der Referenzzönose Fischgewässertyp "Oberer Barbentyp Erft klein" (FiGt 14, Erft-Mittellauf) 
und "Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), natürliches Verbreitungsgebiet beschränkt auf 
Mündungsbereich Erft / Rheinniederung. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) durch 
Ablauf bis in Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich 
Ablaufgewässer); Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine Auswirkungen auf die 
Zugriffsverbote nach § 44 (1) 
BNatSchG, kein Umweltschaden 
nach § 2 Satz 1 Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis - Begleitart Fischgewässertyp "Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), aber kein Nachweis, Vorfluter nicht 
im natürlichen Verbreitungsgebiet der Art. Ansiedlung daher nicht zu erwarten.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Fische / 
Rundmäuler
Steinbeißer Cobitis taenia - Kein Nachweis. Leitart Fischgewässertyp "Unterer Forellentyp Tiefland" (FiGt 6, u. a. Wiebach, Große Erft) und 
"Unterer Barbentyp Erft" (FiGt 15, Erft-Unterlauf), natürliches Verbreitungsgebiet beschränkt auf Mündungsbereich 
Erft / Rheinniederung. Keine relevanten Auswirkungen (stofflich, thermisch, hydraulisch) durch Ablauf bis in 
Mündungsbereich Erft zu erwarten (vsl. Einhaltung nach Anl. 7 OGewV im Mündungsbereich Ablaufgewässer); 
Auswirkungen auf Rhein auszuschließen.
nicht erforderlich Keine artenschutzrechtlich 
relevanten Auswirkungen nach § 
39 BNatSchG, kein 
Umweltschaden nach § 2 Satz 1 
Nr. 2 USchadG
Schutz
§ besonders geschützt
§§ streng geschützt
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) (Potenzielle) Betroffenheit Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahme Ergebnis der Prüfung
Erläuterung (FoRu = Fortpflanzungs-/ Ruhestätte; Na = Nahrungshabitat) Erläuterung Erläuterung
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-2_Arten_Auswirkungsprognose.xlsx 12/12

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-3.2_N-A-Ermittlung_See)

30828 Zeichen

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.2_N-A-Ermittlung_See.xlsx Seite 1 / 7
Auftraggeber: RWE Power AG Anlage: A-3.2.1
Projekt: Tagebausee Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
BCE-Projektnr.: 2021213.21
Bericht: Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für  den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung
Betrifft: NA-Ermittlung, Tagebausee, Ergebnisse
D Qab Qab,Windstau Qab Qab,Windstau
[Min] [l/s] [l/s] [l/s] [l/s]
30 724 993 835 1117
60 736 1007 893 1180
120 749 1022 923 1213
240 764 1039 956 1250
540 785 1061 1001 1298
1080 804 1082 1043 1344
2880 850 1133 1121 1429
4320 865 1149 1156 1467
8640 904 1192 1328 1653
17280 918 1208 1407 1737
34560 896 1183 1435 1768
69120 806 1085 1355 1682
T = 1a T = 100a
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
0 10000 20000 30000 40000 50000 60000 70000 80000
Abfluss [l/s]
Dauer [Min]
Abfluss-Dauer-Beziehung für Tagebausee 
T = 1a T = 100a
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
1800
2000
0 10000 20000 30000 40000 50000 60000 70000 80000
Abfluss [l/s]
Dauer [Min]
Abfluss-Dauer-Beziehung für Tagebausee einschließlich Windstau
T = 1a T = 100a

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.2_N-A-Ermittlung_See.xlsx Seite 2 / 7
Auftraggeber: Anlage: A-3.2.2
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Betrifft:
D Qzu rn A Qab QabSchw. m b1 Schwelle1 hü Qab,Windst. Windstau hüWindst. dV V HH
[Min] [l/s] [l/s/ha] [ha] [l/s] [l/s] [-] [m] [m NHN] [m] [l/s] [m] [m] [l] [ l] [m] [m NHN]
D = 30 Minuten (= 0,5 h)
0 0 70,10 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
5 288.602 70,10 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 86.382.419 86.382.419 0,002 65,00
10 288.602 70,10 4117 671 671 0,5 5,00 64,80 0,20 934 0,05 0,25 86.379.294 172.761.713 0,004 65,00
15 288.602 70,10 4117 681 681 0,5 5,00 64,80 0,20 946 0,05 0,25 86.376.152 259.137.865 0,006 65,01
20 288.602 70,10 4117 692 692 0,5 5,00 64,80 0,21 958 0,05 0,26 86.372.995 345.510.860 0,008 65,01
25 288.602 70,10 4117 702 702 0,5 5,00 64,80 0,21 970 0,05 0,26 86.369.821 431.880.680 0,010 65,01
30 288.602 70,10 4117 713 713 0,5 5,00 64,80 0,21 981 0,05 0,26 86.366.631 518.247.312 0,013 65,01
35 0 0,00 4117 724 724 0,5 5,00 64,80 0,21 993 0,05 0,26 -217.084 518.030.228 0,013 65,01
40 0 0,00 4117 724 724 0,5 5,00 64,80 0,21 993 0,05 0,26 -217.076 517.813.152 0,013 65,01
D = 60 Minuten (= 1 h)
0 0 41,90 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
15 172.502 41,90 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 154.657.797 154.657.797 0,004 65,00
30 172.502 41,90 4117 679 679 0,5 5,00 64,80 0,20 944 0,05 0,25 154.640.976 309.298.773 0,008 65,01
45 172.502 41,90 4117 698 698 0,5 5,00 64,80 0,21 965 0,05 0,26 154.624.000 463.922.773 0,011 65,01
60 172.502 41,90 4117 717 717 0,5 5,00 64,80 0,21 986 0,05 0,26 154.606.872 618.529.646 0,015 65,02
75 0 0,00 4117 736 736 0,5 5,00 64,80 0,22 1007 0,05 0,27 -662.477 617.867.169 0,015 65,02
90 0 0,00 4117 736 736 0,5 5,00 64,80 0,22 1007 0,05 0,27 -662.402 617.204.767 0,015 65,01
105 0 0,00 4117 736 736 0,5 5,00 64,80 0,21 1007 0,05 0,26 -662.328 616.542.439 0,015 65,01
120 0 0,00 4117 736 736 0,5 5,00 64,80 0,21 1007 0,05 0,26 -662.254 615.880.185 0,015 65,01
135 0 0,00 4117 736 736 0,5 5,00 64,80 0,21 1007 0,05 0,26 -662.179 615.218.006 0,015 65,01
150 0 0,00 4117 736 736 0,5 5,00 64,80 0,21 1007 0,05 0,26 -662.105 614.555.901 0,015 65,01
D = 120 Minuten (= 2 h)
0 0 24,60 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
20 101.278 24,60 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 120.741.476 120.741.476 0,003 65,00
40 101.278 24,60 4117 675 675 0,5 5,00 64,80 0,20 939 0,05 0,25 120.723.984 241.465.461 0,006 65,01
60 101.278 24,60 4117 690 690 0,5 5,00 64,80 0,21 955 0,05 0,26 120.706.368 362.171.828 0,009 65,01
80 101.278 24,60 4117 704 704 0,5 5,00 64,80 0,21 972 0,05 0,26 120.688.628 482.860.456 0,012 65,01
100 101.278 24,60 4117 719 719 0,5 5,00 64,80 0,21 988 0,05 0,26 120.670.765 603.531.221 0,015 65,01
120 101.278 24,60 4117 734 734 0,5 5,00 64,80 0,21 1005 0,05 0,26 120.652.782 724.184.003 0,018 65,02
160 0 0,00 4117 749 749 0,5 5,00 64,80 0,22 1022 0,05 0,27 -1.798.325 722.385.678 0,018 65,02
200 0 0,00 4117 749 749 0,5 5,00 64,80 0,22 1022 0,05 0,27 -1.797.783 720.587.895 0,018 65,02
240 0 0,00 4117 749 749 0,5 5,00 64,80 0,22 1021 0,05 0,27 -1.797.242 718.790.652 0,017 65,02
280 0 0,00 4117 749 749 0,5 5,00 64,80 0,22 1021 0,05 0,27 -1.796.701 716.993.951 0,017 65,02
D = 240 Minuten (= 4 h)
0 0 14,40 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
40 59.285 14,40 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 140.698.793 140.698.793 0,003 65,00
80 59.285 14,40 4117 677 677 0,5 5,00 64,80 0,20 942 0,05 0,25 140.658.001 281.356.794 0,007 65,01
120 59.285 14,40 4117 694 694 0,5 5,00 64,80 0,21 961 0,05 0,26 140.616.877 421.973.672 0,010 65,01
160 59.285 14,40 4117 712 712 0,5 5,00 64,80 0,21 980 0,05 0,26 140.575.425 562.549.096 0,014 65,01
200 59.285 14,40 4117 729 729 0,5 5,00 64,80 0,21 999 0,05 0,26 140.533.646 703.082.743 0,017 65,02
240 59.285 14,40 4117 747 747 0,5 5,00 64,80 0,22 1019 0,05 0,27 140.491.545 843.574.288 0,020 65,02
280 0 0,00 4117 764 764 0,5 5,00 64,80 0,22 1039 0,05 0,27 -1.834.395 841.739.893 0,020 65,02
320 0 0,00 4117 764 764 0,5 5,00 64,80 0,22 1038 0,05 0,27 -1.833.839 839.906.054 0,020 65,02
360 0 0,00 4117 764 764 0,5 5,00 64,80 0,22 1038 0,05 0,27 -1.833.283 838.072.770 0,020 65,02
400 0 0,00 4117 764 764 0,5 5,00 64,80 0,22 1038 0,05 0,27 -1.832.728 836.240.042 0,020 65,02
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeüberlauf und Ablaufgerinne zur Erft
2020145.21
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung
NA-Ermittlung, Tagebausee, T=1a

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.2_N-A-Ermittlung_See.xlsx Seite 3 / 7
Auftraggeber: Anlage: A-3.2.2
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Betrifft:
D Qzu rn A Qab QabSchw. m b1 Schwelle1 hü Qab,Windst. Windstau hüWindst. dV V HH
[Min] [l/s] [l/s/ha] [ha] [l/s] [l/s] [-] [m] [m NHN] [m] [l/s] [m] [m] [l] [ l] [m] [m NHN]
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeüberlauf und Ablaufgerinne zur Erft
2020145.21
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung
NA-Ermittlung, Tagebausee, T=1a
D = 540 Minuten (= 9 h)
0 0 7,70 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
90 31.701 7,70 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 167.619.224 167.619.224 0,004 65,00
180 31.701 7,70 4117 681 681 0,5 5,00 64,80 0,20 945 0,05 0,25 167.509.793 335.129.018 0,008 65,01
270 31.701 7,70 4117 701 701 0,5 5,00 64,80 0,21 968 0,05 0,26 167.399.338 502.528.356 0,012 65,01
360 31.701 7,70 4117 722 722 0,5 5,00 64,80 0,21 991 0,05 0,26 167.287.872 669.816.228 0,016 65,02
450 31.701 7,70 4117 742 742 0,5 5,00 64,80 0,22 1014 0,05 0,27 167.175.408 836.991.636 0,020 65,02
540 31.701 7,70 4117 764 764 0,5 5,00 64,80 0,22 1038 0,05 0,27 167.061.959 1.004.053.596 0,024 65, 02
630 0 0,00 4117 785 785 0,5 5,00 64,80 0,22 1061 0,05 0,27 -4.237.322 999.816.274 0,024 65,02
720 0 0,00 4117 784 784 0,5 5,00 64,80 0,22 1060 0,05 0,27 -4.234.407 995.581.868 0,024 65,02
810 0 0,00 4117 784 784 0,5 5,00 64,80 0,22 1060 0,05 0,27 -4.231.494 991.350.373 0,024 65,02
900 0 0,00 4117 783 783 0,5 5,00 64,80 0,22 1059 0,05 0,27 -4.228.585 987.121.789 0,024 65,02
D = 1080 Minuten (= 18 h)
0 0 4,50 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
180 18.527 4,50 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 192.954.928 192.954.928 0,005 65,00
360 18.527 4,50 4117 684 684 0,5 5,00 64,80 0,20 949 0,05 0,25 192.702.795 385.657.723 0,009 65,01
540 18.527 4,50 4117 707 707 0,5 5,00 64,80 0,21 975 0,05 0,26 192.448.093 578.105.816 0,014 65,01
720 18.527 4,50 4117 731 731 0,5 5,00 64,80 0,21 1002 0,05 0,26 192.190.870 770.296.686 0,019 65,02
900 18.527 4,50 4117 755 755 0,5 5,00 64,80 0,22 1028 0,05 0,27 191.931.173 962.227.859 0,023 65,02
1080 18.527 4,50 4117 779 779 0,5 5,00 64,80 0,22 1055 0,05 0,27 191.669.046 1.153.896.905 0,028 65, 03
1260 0 0,00 4117 804 804 0,5 5,00 64,80 0,23 1082 0,05 0,28 -8.681.668 1.145.215.237 0,028 65,0 3
1440 0 0,00 4117 803 803 0,5 5,00 64,80 0,23 1081 0,05 0,28 -8.669.628 1.136.545.609 0,028 65,0 3
1620 0 0,00 4117 802 802 0,5 5,00 64,80 0,23 1080 0,05 0,28 -8.657.610 1.127.887.999 0,027 65,0 3
1800 0 0,00 4117 801 801 0,5 5,00 64,80 0,23 1079 0,05 0,28 -8.645.615 1.119.242.384 0,027 65,0 3
D = 2880 Minuten (= 48 h)
0 0 2,30 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
480 9.469 2,30 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 253.693.355 253.693.355 0,006 65,01
960 9.469 2,30 4117 691 691 0,5 5,00 64,80 0,21 957 0,05 0,26 252.807.748 506.501.103 0,012 65,01
1440 9.469 2,30 4117 722 722 0,5 5,00 64,80 0,21 992 0,05 0,26 251.911.967 758.413.070 0,018 65,02
1920 9.469 2,30 4117 754 754 0,5 5,00 64,80 0,22 1027 0,05 0,27 251.006.378 1.009.419.448 0,025 65, 02
2400 9.469 2,30 4117 785 785 0,5 5,00 64,80 0,22 1062 0,05 0,27 250.091.339 1.259.510.787 0,031 65, 03
2880 9.469 2,30 4117 817 817 0,5 5,00 64,80 0,23 1097 0,05 0,28 249.167.193 1.508.677.981 0,037 65, 04
3360 0 0,00 4117 850 850 0,5 5,00 64,80 0,24 1133 0,05 0,29 -24.475.804 1.484.202.177 0,036 65, 04
3840 0 0,00 4117 847 847 0,5 5,00 64,80 0,24 1129 0,05 0,29 -24.383.629 1.459.818.548 0,035 65, 04
4320 0 0,00 4117 843 843 0,5 5,00 64,80 0,24 1126 0,05 0,29 -24.291.916 1.435.526.633 0,035 65, 03
4800 0 0,00 4117 840 840 0,5 5,00 64,80 0,23 1122 0,05 0,28 -24.200.663 1.411.325.970 0,034 65, 03
D = 4320 Minuten (= 72 h)
0 0 1,70 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
720 6.999 1,70 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 273.827.392 273.827.392 0,007 65,01
1440 6.999 1,70 4117 694 694 0,5 5,00 64,80 0,21 960 0,05 0,26 272.392.694 546.220.086 0,013 65,01
2160 6.999 1,70 4117 727 727 0,5 5,00 64,80 0,21 997 0,05 0,26 270.942.417 817.162.504 0,020 65,02
2880 6.999 1,70 4117 761 761 0,5 5,00 64,80 0,22 1035 0,05 0,27 269.477.368 1.086.639.872 0,026 65, 03
3600 6.999 1,70 4117 795 795 0,5 5,00 64,80 0,23 1073 0,05 0,28 267.998.324 1.354.638.195 0,033 65, 03
4320 6.999 1,70 4117 830 830 0,5 5,00 64,80 0,23 1111 0,05 0,28 266.506.035 1.621.144.230 0,039 65, 04
5040 0 0,00 4117 865 865 0,5 5,00 64,80 0,24 1149 0,05 0,29 -37.351.253 1.583.792.977 0,038 65, 04
5760 0 0,00 4117 860 860 0,5 5,00 64,80 0,24 1144 0,05 0,29 -37.139.111 1.546.653.866 0,038 65, 04
6480 0 0,00 4117 855 855 0,5 5,00 64,80 0,24 1138 0,05 0,29 -36.928.574 1.509.725.293 0,037 65, 04
7200 0 0,00 4117 850 850 0,5 5,00 64,80 0,24 1133 0,05 0,29 -36.719.626 1.473.005.667 0,036 65, 04

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.2_N-A-Ermittlung_See.xlsx Seite 4 / 7
Auftraggeber: Anlage: A-3.2.2
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Betrifft:
D Qzu rn A Qab QabSchw. m b1 Schwelle1 hü Qab,Windst. Windstau hüWindst. dV V HH
[Min] [l/s] [l/s/ha] [ha] [l/s] [l/s] [-] [m] [m NHN] [m] [l/s] [m] [m] [l] [ l] [m] [m NHN]
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeüberlauf und Ablaufgerinne zur Erft
2020145.21
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung
NA-Ermittlung, Tagebausee, T=1a
D = 8640 Minuten (= 144 h), extrapoliert
0 0 1,08 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
1440 4.462 1,08 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 328.470.752 328.470.752 0,008 65,01
2880 4.462 1,08 4117 700 700 0,5 5,00 64,80 0,21 967 0,05 0,26 325.023.161 653.493.913 0,016 65,02
4320 4.462 1,08 4117 740 740 0,5 5,00 64,80 0,22 1012 0,05 0,27 321.546.020 975.039.933 0,024 65,02
5760 4.462 1,08 4117 781 781 0,5 5,00 64,80 0,22 1057 0,05 0,27 318.042.924 1.293.082.856 0,031 65, 03
7200 4.462 1,08 4117 822 822 0,5 5,00 64,80 0,23 1102 0,05 0,28 314.517.289 1.607.600.145 0,039 65, 04
8640 4.462 1,08 4117 863 863 0,5 5,00 64,80 0,24 1147 0,05 0,29 310.972.366 1.918.572.511 0,047 65, 05
10080 0 0,00 4117 904 904 0,5 5,00 64,80 0,25 1192 0,05 0,30 -78.109.677 1.840.462.834 0,045 65, 04
11520 0 0,00 4117 894 894 0,5 5,00 64,80 0,24 1181 0,05 0,29 -77.209.998 1.763.252.836 0,043 65, 04
12960 0 0,00 4117 883 883 0,5 5,00 64,80 0,24 1170 0,05 0,29 -76.324.103 1.686.928.734 0,041 65, 04
14400 0 0,00 4117 873 873 0,5 5,00 64,80 0,24 1159 0,05 0,29 -75.451.728 1.611.477.006 0,039 65, 04
D = 17280 Minuten (= 288 h), extrapoliert
0 0 0,66 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
2880 2.718 0,66 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 355.622.304 355.622.304 0,009 65,01
5760 2.718 0,66 4117 704 704 0,5 5,00 64,80 0,21 971 0,05 0,26 348.151.151 703.773.454 0,017 65,02
8640 2.718 0,66 4117 747 747 0,5 5,00 64,80 0,22 1019 0,05 0,27 340.685.523 1.044.458.977 0,025 65, 03
11520 2.718 0,66 4117 790 790 0,5 5,00 64,80 0,23 1067 0,05 0,28 333.237.799 1.377.696.776 0,033 65, 03
14400 2.718 0,66 4117 833 833 0,5 5,00 64,80 0,23 1114 0,05 0,28 325.819.346 1.703.516.122 0,041 65, 04
17280 2.718 0,66 4117 875 875 0,5 5,00 64,80 0,24 1161 0,05 0,29 318.440.585 2.021.956.707 0,049 65, 05
20160 0 0,00 4117 918 918 0,5 5,00 64,80 0,25 1208 0,05 0,30 -158.611.604 1.8 63.345.103 0,045 65,05
23040 0 0,00 4117 897 897 0,5 5,00 64,80 0,25 1184 0,05 0,30 -154.946.399 1.708.398.704 0,041 65 ,04
25920 0 0,00 4117 876 876 0,5 5,00 64,80 0,24 1162 0,05 0,29 -151.393.577 1.557.005.127 0,038 65 ,04
28800 0 0,00 4117 856 856 0,5 5,00 64,80 0,24 1140 0,05 0,29 -147.948.854 1.409.056.273 0,034 65 ,03
D = 34560 Minuten (= 576 h), extrapoliert
0 0 0,40 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
5760 1.656 0,40 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 344.114.201 344.114.201 0,008 65,01
11520 1.656 0,40 4117 702 702 0,5 5,00 64,80 0,21 969 0,05 0,26 329.660.365 673.774.566 0,016 65,02
17280 1.656 0,40 4117 743 743 0,5 5,00 64,80 0,22 1015 0,05 0,27 315.538.856 989.313.422 0,024 65,02
23040 1.656 0,40 4117 783 783 0,5 5,00 64,80 0,22 1059 0,05 0,27 301.775.123 1.291.088.544 0,031 65, 03
28800 1.656 0,40 4117 822 822 0,5 5,00 64,80 0,23 1102 0,05 0,28 288.389.523 1.579.478.068 0,038 65, 04
34560 1.656 0,40 4117 859 859 0,5 5,00 64,80 0,24 1143 0,05 0,29 275.397.867 1.854.875.934 0,045 65, 05
40320 0 0,00 4117 896 896 0,5 5,00 64,80 0,25 1183 0,05 0,30 -309.502.995 1.545.372.939 0,038 65 ,04
46080 0 0,00 4117 855 855 0,5 5,00 64,80 0,24 1138 0,05 0,29 -295.370.554 1.250.002.385 0,030 65 ,03
51840 0 0,00 4117 816 816 0,5 5,00 64,80 0,23 1096 0,05 0,28 -282.090.309 967.912.076 0,024 65,0 2
57600 0 0,00 4117 780 780 0,5 5,00 64,80 0,22 1056 0,05 0,27 -269.598.706 698.313.370 0,017 65,0 2
D = 69120 Minuten (= 1152 h), extrapoliert
0 0 0,25 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
11520 1.009 0,25 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 240.912.947 240.912.947 0,006 65,01
23040 1.009 0,25 4117 689 689 0,5 5,00 64,80 0,21 955 0,05 0,26 220.736.838 461.649.784 0,011 65,01
34560 1.009 0,25 4117 717 717 0,5 5,00 64,80 0,21 986 0,05 0,26 201.996.775 663.646.560 0,016 65,02
46080 1.009 0,25 4117 742 742 0,5 5,00 64,80 0,22 1013 0,05 0,27 184.637.859 848.284.419 0,021 65,02
57600 1.009 0,25 4117 765 765 0,5 5,00 64,80 0,22 1039 0,05 0,27 168.597.289 1.016.881.708 0,025 65, 02
69120 1.009 0,25 4117 786 786 0,5 5,00 64,80 0,22 1063 0,05 0,27 153.807.066 1.170.688.774 0,028 65, 03
80640 0 0,00 4117 806 806 0,5 5,00 64,80 0,23 1085 0,05 0,28 -557.118.169 613.570.605 0,015 65,0 1
92160 0 0,00 4117 735 735 0,5 5,00 64,80 0,21 1007 0,05 0,26 -508.354.574 105.216.031 0,003 65,0 0
103680 0 0,00 4117 673 673 0,5 5,00 64,80 0,20 937 0,05 0,25 -465.177.304 -359.961.273 -0,009 64, 99
115200 0 0,00 4117 617 617 0,5 5,00 64,80 0,19 875 0,05 0,24 -426.802.544 -786.763.817 -0,019 64, 98

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.2_N-A-Ermittlung_See.xlsx Seite 5 / 7
Auftraggeber: Anlage: A-3.2.3
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Betrifft:
D Qzu rn A Qab QabSchw. m b1 Schwelle1 hü Qab,Windst. Windstau hüWindst. dV V HH
[Min] [l/s] [l/s/ha] [ha] [l/s] [l/s] [-] [m] [m NHN] [m] [l/s] [m] [m] [l] [ l] [m] [m NHN]
D = 30 Minuten (= 0,5 h)
0 0 188,90 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
5 777.701 188,90 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 233.112.299 233.112.299 0,006 65,01
10 777.701 188,90 4117 689 689 0,5 5,00 64,80 0,21 954 0,05 0,26 233.103.828 466.216.127 0,011 65,01
15 777.701 188,90 4117 717 717 0,5 5,00 64,80 0,21 986 0,05 0,26 233.095.239 699.311.366 0,017 65,02
20 777.701 188,90 4117 746 746 0,5 5,00 64,80 0,22 1018 0,05 0,27 233.086.535 932.397.901 0,023 65,02
25 777.701 188,90 4117 776 776 0,5 5,00 64,80 0,22 1051 0,05 0,27 233.077.717 1.165.475.618 0,028 65, 03
30 777.701 188,90 4117 805 805 0,5 5,00 64,80 0,23 1084 0,05 0,28 233.068.786 1.398.544.404 0,034 65, 03
35 0 0,00 4117 835 835 0,5 5,00 64,80 0,23 1117 0,05 0,28 -250.645 1.398.293.758 0,034 65,03
40 0 0,00 4117 835 835 0,5 5,00 64,80 0,23 1117 0,05 0,28 -250.636 1.398.043.123 0,034 65,03
D = 60 Minuten (= 1 h)
0 0 123,90 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
15 510.096 123,90 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 458.492.397 458.492.397 0,011 65,01
30 510.096 123,90 4117 716 716 0,5 5,00 64,80 0,21 985 0,05 0,26 458.442.076 916.934.474 0,022 65,02
45 510.096 123,90 4117 774 774 0,5 5,00 64,80 0,22 1049 0,05 0,27 458.390.416 1.375.324.890 0,033 65, 03
60 510.096 123,90 4117 832 832 0,5 5,00 64,80 0,23 1114 0,05 0,28 458.337.451 1.833.662.341 0,045 65, 04
75 0 0,00 4117 893 893 0,5 5,00 64,80 0,24 1180 0,05 0,29 -803.457 1.832.858.884 0,045 65,04
90 0 0,00 4117 893 893 0,5 5,00 64,80 0,24 1180 0,05 0,29 -803.360 1.832.055.524 0,044 65,04
105 0 0,00 4117 893 893 0,5 5,00 64,80 0,24 1180 0,05 0,29 -803.264 1.831.252.260 0,044 65,04
120 0 0,00 4117 892 892 0,5 5,00 64,80 0,24 1180 0,05 0,29 -803.168 1.830.449.092 0,044 65,04
135 0 0,00 4117 892 892 0,5 5,00 64,80 0,24 1180 0,05 0,29 -803.072 1.829.646.020 0,044 65,04
150 0 0,00 4117 892 892 0,5 5,00 64,80 0,24 1179 0,05 0,29 -802.976 1.828.843.044 0,044 65,04
D = 120 Minuten (= 2 h)
0 0 69,60 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
20 286.543 69,60 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 343.059.476 343.059.476 0,008 65,01
40 286.543 69,60 4117 702 702 0,5 5,00 64,80 0,21 969 0,05 0,26 343.009.445 686.068.921 0,017 65,02
60 286.543 69,60 4117 745 745 0,5 5,00 64,80 0,22 1017 0,05 0,27 342.958.410 1.029.027.331 0,025 65, 02
80 286.543 69,60 4117 788 788 0,5 5,00 64,80 0,22 1065 0,05 0,27 342.906.392 1.371.933.723 0,033 65, 03
100 286.543 69,60 4117 832 832 0,5 5,00 64,80 0,23 1113 0,05 0,28 342.853.410 1.714.787.134 0,042 65, 04
120 286.543 69,60 4117 877 877 0,5 5,00 64,80 0,24 1163 0,05 0,29 342.799.482 2.057.586.616 0,050 65, 05
160 0 0,00 4117 923 923 0,5 5,00 64,80 0,25 1213 0,05 0,30 -2.214.429 2.055.372.187 0,050 65,0 5
200 0 0,00 4117 922 922 0,5 5,00 64,80 0,25 1213 0,05 0,30 -2.213.714 2.053.158.473 0,050 65,0 5
240 0 0,00 4117 922 922 0,5 5,00 64,80 0,25 1212 0,05 0,30 -2.213.000 2.050.945.474 0,050 65,0 5
280 0 0,00 4117 922 922 0,5 5,00 64,80 0,25 1212 0,05 0,30 -2.212.286 2.048.733.188 0,050 65,0 5
D = 240 Minuten (= 4 h)
0 0 39,10 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
40 160.975 39,10 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 384.754.553 384.754.553 0,009 65,01
80 160.975 39,10 4117 707 707 0,5 5,00 64,80 0,21 975 0,05 0,26 384.642.190 769.396.743 0,019 65,02
120 160.975 39,10 4117 755 755 0,5 5,00 64,80 0,22 1028 0,05 0,27 384.527.323 1.153.924.066 0,028 65, 03
160 160.975 39,10 4117 804 804 0,5 5,00 64,80 0,23 1082 0,05 0,28 384.410.012 1.538.334.078 0,037 65, 04
200 160.975 39,10 4117 854 854 0,5 5,00 64,80 0,24 1137 0,05 0,29 384.290.310 1.922.624.388 0,047 65, 05
240 160.975 39,10 4117 905 905 0,5 5,00 64,80 0,25 1193 0,05 0,30 384.168.268 2.306.792.656 0,056 65, 06
280 0 0,00 4117 956 956 0,5 5,00 64,80 0,26 1250 0,05 0,31 -2.295.346 2.304.497.310 0,056 65,0 6
320 0 0,00 4117 956 956 0,5 5,00 64,80 0,26 1249 0,05 0,31 -2.294.596 2.302.202.714 0,056 65,0 6
360 0 0,00 4117 956 956 0,5 5,00 64,80 0,26 1249 0,05 0,31 -2.293.847 2.299.908.867 0,056 65,0 6
400 0 0,00 4117 955 955 0,5 5,00 64,80 0,26 1249 0,05 0,31 -2.293.098 2.297.615.770 0,056 65,0 6
NA-Ermittlung, Tagebausee, T=100a
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeüberlauf und Ablaufgerinne zur Erft
2020145.21
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.2_N-A-Ermittlung_See.xlsx Seite 6 / 7
Auftraggeber: Anlage: A-3.2.3
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Betrifft:
D Qzu rn A Qab QabSchw. m b1 Schwelle1 hü Qab,Windst. Windstau hüWindst. dV V HH
[Min] [l/s] [l/s/ha] [ha] [l/s] [l/s] [-] [m] [m NHN] [m] [l/s] [m] [m] [l] [ l] [m] [m NHN]
NA-Ermittlung, Tagebausee, T=100a
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeüberlauf und Ablaufgerinne zur Erft
2020145.21
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung
D = 540 Minuten (= 9 h)
0 0 19,90 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
90 81.928 19,90 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 438.847.184 438.847.184 0,011 65,01
180 81.928 19,90 4117 714 714 0,5 5,00 64,80 0,21 982 0,05 0,26 438.558.363 877.405.547 0,021 65,02
270 81.928 19,90 4117 769 769 0,5 5,00 64,80 0,22 1043 0,05 0,27 438.262.336 1.315.667.882 0,032 65, 03
360 81.928 19,90 4117 825 825 0,5 5,00 64,80 0,23 1105 0,05 0,28 437.959.303 1.753.627.185 0,043 65, 04
450 81.928 19,90 4117 882 882 0,5 5,00 64,80 0,24 1168 0,05 0,29 437.649.451 2.191.276.637 0,053 65, 05
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900 0 0,00 4117 998 998 0,5 5,00 64,80 0,26 1296 0,05 0,31 -5.390.759 2.607.022.406 0,063 65,0 6
D = 1080 Minuten (= 18 h)
0 0 11,20 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
180 46.110 11,20 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 490.861.048 490.861.048 0,012 65,01
360 46.110 11,20 4117 720 720 0,5 5,00 64,80 0,21 990 0,05 0,26 490.213.952 981.075.000 0,024 65,02
540 46.110 11,20 4117 782 782 0,5 5,00 64,80 0,22 1058 0,05 0,27 489.549.277 1.470.624.277 0,036 65, 04
720 46.110 11,20 4117 845 845 0,5 5,00 64,80 0,24 1127 0,05 0,29 488.867.616 1.959.491.893 0,048 65, 05
900 46.110 11,20 4117 910 910 0,5 5,00 64,80 0,25 1198 0,05 0,30 488.169.523 2.447.661.415 0,059 65, 06
1080 46.110 11,20 4117 976 976 0,5 5,00 64,80 0,26 1271 0,05 0,31 487.455.516 2.935.116.931 0,071 65, 07
1260 0 0,00 4117 1043 1043 0,5 5,00 64,80 0,27 1344 0,05 0,32 -11.266.239 2.923.850.692 0,071 65 ,07
1440 0 0,00 4117 1042 1042 0,5 5,00 64,80 0,27 1343 0,05 0,32 -11.249.197 2.912.601.495 0,071 65 ,07
1620 0 0,00 4117 1040 1040 0,5 5,00 64,80 0,27 1341 0,05 0,32 -11.232.189 2.901.369.305 0,070 65 ,07
1800 0 0,00 4117 1038 1038 0,5 5,00 64,80 0,27 1339 0,05 0,32 -11.215.216 2.890.154.089 0,070 65 ,07
D = 2880 Minuten (= 48 h)
0 0 5,10 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
480 20.997 5,10 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 585.688.235 585.688.235 0,014 65,01
960 20.997 5,10 4117 732 732 0,5 5,00 64,80 0,21 1003 0,05 0,26 583.623.568 1.169.311.802 0,028 65, 03
1440 20.997 5,10 4117 806 806 0,5 5,00 64,80 0,23 1084 0,05 0,28 581.496.801 1.750.808.603 0,043 65, 04
1920 20.997 5,10 4117 882 882 0,5 5,00 64,80 0,24 1168 0,05 0,29 579.311.080 2.330.119.684 0,057 65, 06
2400 20.997 5,10 4117 960 960 0,5 5,00 64,80 0,26 1253 0,05 0,31 577.069.328 2.907.189.011 0,071 65, 07
2880 20.997 5,10 4117 1039 1039 0,5 5,00 64,80 0,27 1340 0,05 0,32 574.774.268 3.481.963.280 0,085 65 ,08
3360 0 0,00 4117 1121 1121 0,5 5,00 64,80 0,28 1429 0,05 0,33 -32.276.500 3.449.686.779 0,084 65 ,08
3840 0 0,00 4117 1116 1116 0,5 5,00 64,80 0,28 1424 0,05 0,33 -32.143.214 3.417.543.566 0,083 65 ,08
4320 0 0,00 4117 1111 1111 0,5 5,00 64,80 0,28 1419 0,05 0,33 -32.010.660 3.385.532.905 0,082 65 ,08
4800 0 0,00 4117 1107 1107 0,5 5,00 64,80 0,28 1414 0,05 0,33 -31.878.835 3.353.654.070 0,081 65 ,08
D = 4320 Minuten (= 72 h)
0 0 3,70 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
720 15.233 3,70 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 629.536.192 629.536.192 0,015 65,02
1440 15.233 3,70 4117 737 737 0,5 5,00 64,80 0,22 1009 0,05 0,27 626.203.080 1.255.739.272 0,031 65, 03
2160 15.233 3,70 4117 817 817 0,5 5,00 64,80 0,23 1097 0,05 0,28 622.767.992 1.878.507.264 0,046 65, 05
2880 15.233 3,70 4117 899 899 0,5 5,00 64,80 0,25 1187 0,05 0,30 619.237.397 2.497.744.662 0,061 65, 06
3600 15.233 3,70 4117 982 982 0,5 5,00 64,80 0,26 1278 0,05 0,31 615.617.291 3.113.361.953 0,076 65, 08
4320 15.233 3,70 4117 1068 1068 0,5 5,00 64,80 0,28 1372 0,05 0,33 611.913.261 3.725.275.214 0,090 65 ,09
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\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-3.2_N-A-Ermittlung_See.xlsx Seite 7 / 7
Auftraggeber: Anlage: A-3.2.3
Projekt:
BCE-Projektnr.:
Bericht:
Betrifft:
D Qzu rn A Qab QabSchw. m b1 Schwelle1 hü Qab,Windst. Windstau hüWindst. dV V HH
[Min] [l/s] [l/s/ha] [ha] [l/s] [l/s] [-] [m] [m NHN] [m] [l/s] [m] [m] [l] [ l] [m] [m NHN]
NA-Ermittlung, Tagebausee, T=100a
RWE Power AG
Tagebausee Hambach: Seeüberlauf und Ablaufgerinne zur Erft
2020145.21
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung
D = 8640 Minuten (= 144 h), extrapoliert
0 0 2,52 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
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2880 10.358 2,52 4117 764 764 0,5 5,00 64,80 0,22 1038 0,05 0,27 828.966.106 1.666.858.269 0,040 65, 04
4320 10.358 2,52 4117 871 871 0,5 5,00 64,80 0,24 1156 0,05 0,29 819.719.458 2.486.577.728 0,060 65, 06
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11520 0 0,00 4117 1311 1311 0,5 5,00 64,80 0,32 1634 0,05 0,37 -113.264.958 4.659.518.741 0,113 6 5,11
12960 0 0,00 4117 1294 1294 0,5 5,00 64,80 0,31 1616 0,05 0,36 -111.788.693 4.547.730.048 0,110 6 5,11
14400 0 0,00 4117 1277 1277 0,5 5,00 64,80 0,31 1598 0,05 0,36 -110.338.012 4.437.392.036 0,108 6 5,11
D = 17280 Minuten (= 288 h), extrapoliert
0 0 1,50 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
2880 6.172 1,50 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 952.386.839 952.386.839 0,023 65,02
5760 6.172 1,50 4117 778 778 0,5 5,00 64,80 0,22 1054 0,05 0,27 932.028.839 1.884.415.677 0,046 65, 05
8640 6.172 1,50 4117 899 899 0,5 5,00 64,80 0,25 1187 0,05 0,30 911.055.538 2.795.471.215 0,068 65, 07
11520 6.172 1,50 4117 1024 1024 0,5 5,00 64,80 0,27 1323 0,05 0,32 889.597.417 3.685.068.632 0,090 65 ,09
14400 6.172 1,50 4117 1150 1150 0,5 5,00 64,80 0,29 1460 0,05 0,34 867.770.580 4.552.839.212 0,111 65 ,11
17280 6.172 1,50 4117 1278 1278 0,5 5,00 64,80 0,31 1598 0,05 0,36 845.678.839 5.398.518.051 0,131 65 ,13
20160 0 0,00 4117 1407 1407 0,5 5,00 64,80 0,33 1737 0,05 0,38 -243.071.931 5.155.446.120 0,125 6 5,13
23040 0 0,00 4117 1369 1369 0,5 5,00 64,80 0,33 1697 0,05 0,38 -236.599.927 4.918.846.193 0,119 6 5,12
25920 0 0,00 4117 1333 1333 0,5 5,00 64,80 0,32 1658 0,05 0,37 -230.356.410 4.688.489.783 0,114 6 5,11
28800 0 0,00 4117 1298 1298 0,5 5,00 64,80 0,31 1620 0,05 0,36 -224.331.358 4.464.158.426 0,108 6 5,11
D = 34560 Minuten (= 576 h), extrapoliert
0 0 0,89 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
5760 3.677 0,89 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 1.042.713.497 1.042.713.497 0,025 65 ,03
11520 3.677 0,89 4117 790 790 0,5 5,00 64,80 0,23 1067 0,05 0,28 998.021.512 2.040.735.009 0,050 65, 05
17280 3.677 0,89 4117 920 920 0,5 5,00 64,80 0,25 1210 0,05 0,30 952.819.357 2.993.554.366 0,073 65, 07
23040 3.677 0,89 4117 1051 1051 0,5 5,00 64,80 0,27 1353 0,05 0,32 907.561.465 3.901.115.831 0,095 65 ,09
28800 3.677 0,89 4117 1181 1181 0,5 5,00 64,80 0,29 1494 0,05 0,34 862.626.240 4.763.742.072 0,116 65 ,12
34560 3.677 0,89 4117 1310 1310 0,5 5,00 64,80 0,32 1633 0,05 0,37 818.326.699 5.582.068.771 0,136 65 ,14
40320 0 0,00 4117 1435 1435 0,5 5,00 64,80 0,34 1768 0,05 0,39 -495.995.132 5 .086.073.639 0,124 65,12
46080 0 0,00 4117 1359 1359 0,5 5,00 64,80 0,32 1685 0,05 0,37 -469.527.056 4.616.546.583 0,112 6 5,11
51840 0 0,00 4117 1287 1287 0,5 5,00 64,80 0,31 1609 0,05 0,36 -444.921.185 4.171.625.398 0,101 6 5,10
57600 0 0,00 4117 1221 1221 0,5 5,00 64,80 0,30 1537 0,05 0,35 -422.015.769 3.749.609.630 0,091 6 5,09
D = 69120 Minuten (= 1152 h), extrapoliert
0 0 0,53 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 0 0 0,000 65,00
11520 2.191 0,53 4117 660 660 0,5 5,00 64,80 0,20 923 0,05 0,25 1.058.124.900 1.058.124.900 0,026 65 ,03
23040 2.191 0,53 4117 792 792 0,5 5,00 64,80 0,23 1069 0,05 0,28 967.380.295 2.025.505.195 0,049 65, 05
34560 2.191 0,53 4117 918 918 0,5 5,00 64,80 0,25 1208 0,05 0,30 879.750.591 2.905.255.786 0,071 65, 07
46080 2.191 0,53 4117 1039 1039 0,5 5,00 64,80 0,27 1340 0,05 0,32 796.376.670 3.701.632.456 0,090 65 ,09
57600 2.191 0,53 4117 1152 1152 0,5 5,00 64,80 0,29 1463 0,05 0,34 718.002.363 4.419.634.820 0,107 65 ,11
69120 2.191 0,53 4117 1258 1258 0,5 5,00 64,80 0,31 1577 0,05 0,36 645.058.262 5.064.693.082 0,123 65 ,12
80640 0 0,00 4117 1355 1355 0,5 5,00 64,80 0,32 1682 0,05 0,37 -936.794.052 4.127.899.029 0,100 6 5,10
92160 0 0,00 4117 1215 1215 0,5 5,00 64,80 0,30 1530 0,05 0,35 -839.573.009 3.288.326.021 0,080 6 5,08
103680 0 0,00 4117 1093 1093 0,5 5,00 64,80 0,28 1399 0,05 0,33 -755.511.221 2.532.814.799 0,062 6 5,06
115200 0 0,00 4117 987 987 0,5 5,00 64,80 0,26 1284 0,05 0,31 -682.435.396 1.850.379.403 0,045 65 ,04

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-5.2_Laengsschnitt)

3812 Zeichen

30.0035.0040.0045.0050.0055.0060.0065.0070.0075.0080.00
GeländehöheSohlhöheStationierung
63.7364.0964.3865.6565.7966.1866.4767.2466.7666.7166.9467.0767.3667.0967.7667.9668.1168.2268.3268.6168.7568.8670.0769.9070.1270.2570.6769.9770.0370.5570.9470.9070.9771.1471.3671.6072.1472.4773.3873.0373.2073.4773.9874.3976.2977.4776.2076.4676.9078.1779.71
0+000.000+100.000+200.000+300.000+400.000+500.000+600.000+700.000+800.000+900.001+000.001+100.001+200.001+300.001+400.001+500.001+600.001+700.001+800.001+900.002+000.002+100.002+200.002+300.002+400.002+500.002+600.002+700.002+800.002+900.003+000.003+100.003+200.003+300.003+400.003+500.003+600.003+700.003+800.003+900.004+000.004+100.004+200.004+300.004+400.004+500.004+600.004+700.004+800.004+900.005+000.00
63.1063.1363.1563.1863.2163.2463.2663.2963.3263.3563.3763.4063.4363.4563.4863.5163.5463.5663.5963.6263.6563.6763.7063.7363.7563.7863.8163.8463.8663.8963.9263.9563.9764.0064.0364.0564.0864.1164.1464.1664.1964.2264.2564.2764.3064.3364.3564.3864.4164.4464.46
DHHN
64.505+040.0064.50
mNHNnNHN
Tagebausee Hambach, finaler Seewasserspiegel 65.00 mNHN
0+025.00 HS.6467 Hauptsammler
0+310.00 VI.001 Am Wiebach
0+700.00 VI.003 L276
1+220.00 VI.005 Feldweg
2+200.00 VI.006 Horremer Straße
2+360.00 VI.007 Feldweg
2+625.00 EG.WEDA Erdgas-FL WEDAL,DN800, Bad Salzuflen - Aachen2+650.00 VI.008 Feldweg2+740.00 VI.009 Feldweg2+780.00 VI.010 Hambach-Bahn2+840.00 VI.011 B477
3+470.00 VI.012 Buschweg
3+800.00 VI.013 Horrener Straße (K30)
4+040.00 VI.015 Feldweg
4+380.00 VI.016 Feldweg4+540.00 VI.017 Feldweg
4+950.00 VI.018 Wirtschaftsweg5+000.00 VI.019 Feldweg79.0079.69 76.3074.88 73.4773.51 72.15 78.1871.2070.5070.3269.7570.00 67.71 67.24 65.76 62.20
77.5078.19 74.8073.38 71.9772.01 70.65 76.6869.5069.0068.8268.9568.5068.67 66.21 65.74 64.26 61.20
70.17
Blattgröße: 1320 x 297 mm, A = 0.39 m²Gespeichert: 20.10.21 16:58:37  /  Plotdatum:  20.10.21 16:59:24 KravcovsN:\rwe2014521\03_Pl\11_BIM\04_Civil\01_St\B-5.2_Laengsschnitte_Alternativpruefung.dwg / Layout: B-5.2
Projekt:
Planbezeichnung:
Auftraggeber:
Gis/Cad:Bearb.:Gepr.:
Projekt-Nr.:202121321Plan-/Anlage-Nr.:Maßstab:
©Geobasisdaten: © Land NRW (Daten geändert/ergänzt), Datenlizenz Deutschland, Version 2.0                                 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)  + © RWE Power AG©Topografische Dienst Kadaster, Nederland, Emmen©Zeichnungsinhalt: © RWE Power AGDiese Unterlage darf nur mit vorheriger Zustimmung der RWE Power AG an Dritte weitergegeben,verbreitet, durch Bild- oder sonstige Informationsträger wiedergegeben oder vervielfältigt werden.Sie enthält Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum der RWE Power AG imSinne des UIG. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen bei der RWE Power AG.
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trassefür den Ablauf des Tagebausees Hambach –Alternativenprüfung
RWE PowerWasserwirtschaftlichePlanung und Genehmigung
Für die Richtigkeit der markscheiderischen UnterlagenBergheim, den ..................................................... Markscheider
Björnsen Beratende Ingenieure GmbHMaria Trost 3, 56070 Koblenz,Telefon +49 261 88 51-0, Telefax +49 261 88 51-191info@bjoernsen.de, www.bjoernsen.de
Darstellung der VorzugsvarianteLängsschnitt
B-5.21 : 5.000/500Schruff-WienekeOktober 2021Reichel/Schopp/KDRubbert
Zeichenerklärung
OK Aufschüttung PlanungGewässersohle PlanungGelände BestandBesonderer Hinweis:Die dargestellten Straßen, Wege und Versorgungsanlagensind aus den im Rahmen der Planauskunft zur Verfügunggestellten Planunterlagen (teilweise unmaßstäblich und ohneEinmessungen) übernommen worden. Die Höhenlagen sindnicht im Detail bekannt und müssen vor Ort überprüft werden.
Datengrundlage:Markscheiderische Grundlagendaten gemäß eingerichtem AbschlussbetriebsplanTagebau Inden (Stand 02.07.2013)
Oktober 2021Oktober 2021

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.3_Artenspektrum)

14728 Zeichen

RWE Power AG
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Betrachtungsrelevantes Artenspektrum für die Umweltprüfung
Anlage A-2.1
Gruppe Name, deutsch Name, wissenschaftlich
Planungsrelevante Art 
(LANUV 2021)
FFH-Anhang-II-Art
Schutz
Gefährdung
(Rote Liste NRW)
Erhaltungszustand 
(ATL) (LANUV 2021)
verfahrenskritisch 
(LANUV 2019a)
verfahrenskritisch
(LN NatSch, 2020)
MTB-Q 5005-4 
"Bergheim"
(LANUV, 11/2022)
Fundortkataster 
(LINFOS, 11/2022)
Erfassungen
Befischung 
(FischInfo.nrw)
Natürliches 
Verbreitungsgebiet 
(BfN, 2019a)
Natürliches 
Verbreitungsgebiet 
(BfN, 2019b)
Säugetieratlas NRW 
(2022)
Bewirtschaftungsplan 
WRRL
Schutzgebiet, 
Biotopverbund 
(LINFOS, 11/2022)
Zielart Biotopverbund 
(LANUV 2019b)
Schutzprogramm
Vögel Baumfalke Falco subbuteo x - §§ 3 U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Baumpieper Anthus trivialis x - § 2 U↓ - - - - - - - x - - - - -
Vögel Bekassine Gallinago gallinago x - §§ 1S S - x - - - - - - - - - - -
Vögel Beutelmeise Remiz pendulinus x - § 1 S - - x - - - - - - - - - -
Vögel Bienenfresser Merops apiaster x - §§ RS U - x - - - - - x - - - - -
Vögel Bluthänfling Carduelis cannabina x - § 3 U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Brandgans Tadorna tadorna x - § * G - - - - - - - x - - - - -
Vögel Braunkehlchen Saxicola rubetra x - § 1S S x x - - x - - - - - - - -
Vögel Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceus x - §§ 1 S - - - - - - - x - - - - -
Vögel Eisvogel Alcedo atthis x - §§ * G - - - - - - - x - - - - -
Vögel Feldlerche Alauda arvensis x - § 3S U↓ - - x - - - - x - - - - -
Vögel Feldschwirl Locustella naevia x - § 3 U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Feldsperling Passer montanus x - § 3 U - - - - - - - x - - - - -
Vögel Flussregenpfeifer Charadrius dubius x - §§ 2 S - - x - - - - x - - - - -
Vögel Flussuferläufer Actitis hypoleucos x - §§ V G - - x - - - - - - - - - -
Vögel Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus x - § 2 U - - - - - - - x - - - - -
Vögel Grauammer Emberiza calandra x - §§ 1S S - x - - - - - x - - - - -
Vögel Graureiher Ardea cinerea x - § * G - - - - - - - x - - - - -
Vögel Grauspecht Picus canus x - §§ 2 S - x - - - - - x - - - - -
Vögel Grünschenkel Tringa nebularia x - § * U - - x - - - - - - - - - -
Vögel Habicht Accipiter gentilis x - §§ 3 U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Haselhuhn Tetrastes bonasia x - § 1S - - x - - - - - - - - - - -
Vögel Heidelerche Lullula arborea x - §§ *S U↑ - x - - - - - x - - - - -
Vögel Kampfläufer Philomachus pugnax x - §§ 1 U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Kiebitz Vanellus vanellus x - §§ 2S S - - x - - - - x - - - - -
Vögel Kleinspecht Dryobates minor x - § 3 U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Knäkente Anas querquedula x - §§ 1S S - - x - - - - - - - - - -
Vögel Kornweihe Circus cyaneus x - §§ 0 S - - x - - - - - - - - - -
Vögel Krickente Anas crecca x - § 3S U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Kuckuck Cuculus canorus x - § 2 U↓ - - x - - - - x - - - - -
Vögel Löffelente Anas clypeata x - § 3S U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Mäusebussard Buteo buteo x - §§ * G - - x - - - - x - - - - -
Vögel Mehlschwalbe Delichon urbica x - § 3S U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Mittelspecht Dendrocopos medius x - §§ * G - - x - - - - x - - - - -
Vögel Nachtigall Luscinia megarhynchos x - § 3 U - - - - - - - x - - - - -
Vögel Neuntöter Lanius collurio x - § V U - x - - - - - x - - - - -
Vögel Orpheusspötter Hippolais polyglotta x - § R U↑ - - - - - - - x - - - - -
Vögel Pirol Oriolus oriolus x - § 1 S - x - - - - - x - - - - -
Vögel Raubwürger Lanius excubitor x - §§ 1 S - x - - - - - - - - - - -
Vögel Rauchschwalbe Hirundo rustica x - § 3 U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Rauhfußkauz Aegolius funereus x - §§ 1S - - x - - - - - - - - - - -
Vögel Rebhuhn Perdix perdix x - § 2S S - x x - - - - x - - - - -
Vögel Rohrweihe Circus aeruginosus x - §§ VS U - x - - - - - - - - - - -
Vögel Rotmilan Milvus milvus x - §§ *S S - x - - - - - - - - - - -
Vögel Saatkrähe Corvus frugilegus x - § * G - - - - - - - x - - - - -
Vögel Schilfrohrsänger Acrocephalus schoenobaenus x - §§ 1 S - - - - - - - x - - - - -
Vögel Schleiereule Tyto alba x - §§ *S G - - x - - - - x - - - - -
Vögel Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis x - §§ R S - - - - - - - x - - - - -
Vögel Schwarzkehlchen Saxicola rubicola x - § * G - - x - - - - x - - - - -
Vögel Schwarzmilan Milvus migrans x - §§ * G - - - - - - - x - - - - -
Vögel Schwarzspecht Dryocopus martius x - §§ * G - - x - - - - x - - - - -
Vögel Sperber Accipiter nisus x - §§ * G - - - - - - - x - - - - -
Vögel Spießente Anas acuta x - § 3 U - - x - - - - - - - - - -
Vögel Star Sturnus vulgaris x - § 3 U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Steinkauz Athene noctua x - §§ 3S U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus x - § * G - - x - - - - x - - - - -
ZielartArt (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) Auswahlgrund Status Planungsrelevanz Nachweise / potenzielles Vorkommen
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-1_Artenspektrum.xlsx 1/3

RWE Power AG
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Betrachtungsrelevantes Artenspektrum für die Umweltprüfung
Anlage A-2.1
Gruppe Name, deutsch Name, wissenschaftlich
Planungsrelevante Art 
(LANUV 2021)
FFH-Anhang-II-Art
Schutz
Gefährdung
(Rote Liste NRW)
Erhaltungszustand 
(ATL) (LANUV 2021)
verfahrenskritisch 
(LANUV 2019a)
verfahrenskritisch
(LN NatSch, 2020)
MTB-Q 5005-4 
"Bergheim"
(LANUV, 11/2022)
Fundortkataster 
(LINFOS, 11/2022)
Erfassungen
Befischung 
(FischInfo.nrw)
Natürliches 
Verbreitungsgebiet 
(BfN, 2019a)
Natürliches 
Verbreitungsgebiet 
(BfN, 2019b)
Säugetieratlas NRW 
(2022)
Bewirtschaftungsplan 
WRRL
Schutzgebiet, 
Biotopverbund 
(LINFOS, 07/2023)
Zielart Biotopverbund 
(LANUV 2019b)
Schutzprogramm
Vögel Turmfalke Falco tinnunculus x - §§ V G - - x - - - - x - - - - -
Vögel Turteltaube Streptopelia turtur x - §§ 2 S - - x - - - - x - - - - -
Vögel Uferschwalbe Riparia riparia x - §§ 2S U - x x - - - - x - - - - -
Vögel Uhu Bubo bubo x - §§ * G - - - - - - - x - - - - -
Vögel Wachtel Coturnix coturnix x - § 2 U - x x - - - - x - - - - -
Vögel Waldkauz Strix aluco x - §§ * G - - x - - - - x - - - - -
Vögel Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix x - § 3 U - - - - - - - x - - - - -
Vögel Waldohreule Asio otus x - §§ 3 U - - x - - - - x - - - - -
Vögel Waldwasserläufer Tringa ochropus x - §§ * G - - x - - - - - - - - - -
Vögel Wanderfalke Falco peregrinus x - §§ *S G - - - - - - - x - - - - -
Vögel Wasserralle Rallus aquaticus x - § 3 U - x x - - - - x - - - - -
Vögel Wendehals Jynx torquilla x - §§ 1S S - x - - - - - - - - - - -
Vögel Wespenbussard Pernis apivorus x - §§ 2 S - x - - - - - x - - - - -
Vögel Wiesenpieper Anthus pratensis x - § 2S S - x x - - - - x - - - - -
Vögel Wiesenweihe Circus pygargus x - §§ 1S S - x - - - - - - - - - - -
Vögel Zaunammer Emberiza cirlus x - §§ 1 - - x - - - - - - - - - - -
Vögel Ziegenmelker Caprimulgus europaeus x - §§ 2S S - x - - - - - - - - - - -
Vögel Zippammer Emberiza cia x - §§ R - - x - - - - - - - - - - -
Vögel Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis x - § * G - x x - - - - x - - - - -
Amphibien Geburtshelferkröte Alytes obstetricans x - §§ 2 S - x - - - - x - - - - - -
Amphibien Gelbbauchunke Bombina variegata x x §§ 1S S x x - - x - x - - - - - -
Amphibien Kammolch Triturus cristatus x x §§ 3 G - - - - - - x - - - - - -
Amphibien Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae; Pelophylax lessonae x - §§ 3 unbek. - - - - - - x - - - - - -
Amphibien Knoblauchkröte Pelobates fuscus x - §§ 1 S x x - - - - - - - - - - -
Amphibien Kreuzkröte Bufo calamita x - §§ 3 U - - - - - - x - - - - - -
Amphibien Laubfrosch Hyla arborea x - §§ 2S U - x - - - - - - - - - - -
Amphibien Springfrosch Rana dalmatina x - §§ G G - - - - - - x - - - - - -
Amphibien Wechselkröte Bufo viridis x - §§ 2 U - x x - - - x - - - - - -
Reptilien Schlingelnatter Coronella austriaca x - §§ 2 U - - - - - - x - - - - - -
Reptilien Zauneidechse Lacerta agilis x - §§ 2 G - - - - - - x - - - - - -
Libellen Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipes, Stylurus flavipes x - §§ D G - - - - - - x - - - - - -
Libellen Kleiner Blaupfeil Orthetrum coerulescens - - § V - - - - - - - - - - - x - -
Libellen Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis x x §§ 1 U - - - - - - x - - - - - -
Libellen Grüne Keiljungfer Ophiogomphus cecilia x x §§ 1 G↑ - - - - - - x - - - - - -
Schmetterlinge Blauschillernder Feuerfalter Lycaena helle x x §§ 1S - x x - - - - - - - - - - -
Schmetterlinge Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Phengaris nausithous, Maculinea nausithous x x §§ 2S S↑ - x - - - - - - - - - - -
Schmetterlinge Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Phengaris teleius, Maculinea teleius x x §§ 1S - - x - - - - - - - - - - -
Schmetterlinge Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina x - §§ R G - - - - - - x - - - - - -
Schmetterlinge Spanische Flagge Euplagia quadripunctaria - x - * k.A. - - - - - - x - - - - - -
Schmetterlinge Thymian-Ameisenbläuling Phengaris arion x - §§ 1S - - x - - - - - - - - - -
Säugetiere Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii x x §§ 2 U↑ x x - - - - x - - - - x x
Säugetiere Biber Castor fiber x x §§ 3 G↑ - - - - - - x - - - - x -
Säugetiere Braunes Langohr Plecotus auritus x - §§ G G - - - - x - - - - - - -
Säugetiere Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus x - §§ 2 U↓ - - - - - - x - - - - - -
Säugetiere Feldhamster Cricetus cricetus x - §§ 1 S↓ x x - - - - - - - - - - -
Säugetiere Fransenfeldermaus Myotis nattereri x - §§ 1 G - - - - - - x - - - - - -
Säugetiere Graues Langohr Plecotus austriacus x - §§ 1 U - x - - - - - - - - - - -
Säugetiere Große Bartfledermaus Myotis brandtii x - §§ 2 U - x - - - - x - - - - - -
Säugetiere Großer Abendsegler Nyctalus noctula x - §§ R G - - - - - - x - - - - - -
Säugetiere Großes Mausohr Myotis myotis x x §§ 2 U - x - - - - x - - - - - -
Säugetiere Haselmaus Muscardinus avellanarius x - §§ G G - - - - x - x - - - - - -
Säugetiere Kleinabendsegler Nyctalus leisleri x - §§ V U - x - - x - x - - - - - -
Säugetiere Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus x - §§ 3 G - - - - x - x - - - - - -
Säugetiere Rauhautfledermaus Pipistellus nathusii x - §§ R G - - - - x - - - - - - x -
Säugetiere Teichfledermaus Myotis dasycneme x x §§ G G - - - - - - x - - - - - -
Säugetiere Wasserfledermaus Myotis daubentonii x - §§ G G - - - - x - x - - - - - -
Säugetiere Wimperfledermaus Myotis emarginatus x x §§ 2 S x x - - - - - - - - - - -
ZielartArt (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) Auswahlgrund Status Planungsrelevanz Nachweise / potenzielles Vorkommen
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-1_Artenspektrum.xlsx 2/3

RWE Power AG
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Betrachtungsrelevantes Artenspektrum für die Umweltprüfung
Anlage A-2.1
Gruppe Name, deutsch Name, wissenschaftlich
Planungsrelevante Art 
(LANUV 2021)
FFH-Anhang-II-Art
Schutz
Gefährdung
(Rote Liste NRW)
Erhaltungszustand 
(ATL) (LANUV 2021)
verfahrenskritisch 
(LANUV 2019a)
verfahrenskritisch
(LN NatSch, 2020)
MTB-Q 5005-4 
"Bergheim"
(LANUV, 11/2022)
Fundortkataster 
(LINFOS, 11/2022)
Erfassungen
Befischung 
(FischInfo.nrw)
Natürliches 
Verbreitungsgebiet 
(BfN, 2019a)
Natürliches 
Verbreitungsgebiet 
(BfN, 2019b)
Säugetieratlas NRW 
(2022)
Bewirtschaftungsplan 
WRRL
Schutzgebiet, 
Biotopverbund 
(LINFOS, 11/2022)
Zielart Biotopverbund 
(LANUV 2019b)
Schutzprogramm
Säugetiere Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus x - §§ * G - - - - x - - - - - - - -
Käfer Hirschkäfer Lucanus cervus - x - - k.A. - - - - - - x - - - - -
Fische / Rundmäuler Europäischer Aal Anguilla anguilla - - § 2 k.A. - - - - - x x - - x - - -
Fische / Rundmäuler Bachneunauge Lampetra planeri - x § * k.A. - - - - - - x - - x - - -
Fische / Rundmäuler Bitterling Rhodeus seiceus amarus - x - V k.A. - - - - - x x - - x - - -
Fische / Rundmäuler Flussneunauge Lampetra fluviatilis - x § 3 k.A. - - - - - - x - - x - - -
Fische / Rundmäuler Groppe Cottus gobio - x - * k.A. - - - - - - x - - x - - -
Fische / Rundmäuler Lachs Salmo salar - x - 2 k.A. - - - - - - x - - x - - -
Fische / Rundmäuler Maifisch Alosa alosa - x - 0 k.A. - - - - - - x - - x - - -
Fische / Rundmäuler Meerneunauge Petromyzon marinus - x § 1 k.A. - - - - - - x - - x - - -
Fische / Rundmäuler Schlammpeitzger Misgurnus fossilis - x - 1 k.A. - - - - - - - - - x - - -
Fische / Rundmäuler Steinbeißer Cobitis taenia - x - 3 k.A. - - - - - - x - - x - - -
Quellen Hinweise zur Auswahl der Arten
Rote Liste NRW
LANUV 2019a
LANUV 2019b
LANUV 2021
BfN 2019a
BfN 2019b
Schutzstatus
§ besonders geschützt
§§ streng geschützt
Gefährdung (Rote Liste NRW)
0 ausgestorben
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdet
3 gefährdet
V Vorwarnliste
* ungefährdet
S dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet
G Gefährdung unbekannten Ausmaßes
R Extrem selten
D Daten unzureichend
Erhaltungszustand (Atlantische Region) (nur planungsrelevante Arten)
G günstig
U ungünstig / unzureichend
S ungünstig / schlecht
Landesbüro Naturschutzverbände NRW: Relevante Arten für den Naturschutz in der Regionalplanung, Regierungsbezirk Köln 
(08.07.2020)
LB NatSch 2020
Art (betrachtungsrelevantes Artenspektrum) ZielartNachweise / potenzielles VorkommenPlanungsrelevanzStatusAuswahlgrund
Nationaler Vogelschutzbericht 2019
MTB-Q 5005-4 "Bergheim" Nachweis ab 2000; gefiltert nach derzeit und zukünftig pot. vorkommenden Lebensräumen im Einwirkungsbereich 
des Plans; Fließgewässer, Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Vegetationsarme oder -freie Biotope, 
Aecker, Weinberge, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Magerwiesen und -
weiden, Gebäude, Fettwiesen und -weiden, Feucht- und Nasswiesen und -weiden, Stillgewässer, Deiche und 
Wälle, Höhlenbäume, Brachen, Horstbäume, Röhrichte
Säugetieratlas NRW
Natürliches Verbreitungsgebiet
Bewirtschaftungsplan WRRL
FischInfo.nrw
Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln
Nachweis ab einschl. 2012 (< 10 Jahre)
UTM-Gitter 309 / 407
Befischungsergebnisse < 5 Jahre
Zielartengewässer oder Referenzzönose Fischgewässertyp; beschränkt auf FFH-Anh-II-Arten
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln, Anlage I.1 - 
Karten zum Biotopverbundsystem für die Städte Köln, Leverkusen und den Rhein-Erft-Kreis
Nationaler FFH-Bericht 2019
Erhaltungszustand und Populationsgröße der Planungsrelevanten Arten in NRW (30.04.2021)
Stand: 22.09.2023
\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\04_SUP\03_Doku\A-2-1_Artenspektrum.xlsx 3/3

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage_2_Zeichnerische Festlegung Vorentwurf BKP Seeablauf Hambach)

2698 Zeichen

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
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

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Wiebach
Manhe
imer Flie
ß
Erft
Große
 E
rft
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland - Zero - Version 2.0
Bezirksregierung Köln - Dezernat 32
Zeichnerische Festlegung
Braunkohlenplan Hambach für das geänderte
Tagebauvorhaben aufgrund des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Maßstab: 1:5.000
0 0,50,25
Kilometer
Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach
Raumordnerisch zu sichernder Trassenkorridor
inkl. Arbeits- und Sicherungsstreifen
voraussichtlicher Verlauf Seeablauf (inkl.
Sekundäraue, Böschungen und Verrohrungen)
Gewässer
Nachrichtliche Übernahmen
Allgemeine Freiraum und Agrarbereiche
Forstliche Flächen/Waldbereiche
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
Basiert auf dem Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021, nachrichtlich
nach öffentlicher Auslegung (07.02. - 31.08.2022), vor Feststellungsbeschluss)
Abbaugrenze
Sicherheitslinie
Seefläche
Basiert auf dem Entwurf des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach
für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungs-
beendigungsgesetzes“ (Stand: Oktober 2023) (nachrichtlich, vor
Feststellungsbeschluss)
Gemeindegrenzen
Vorentwurf April 2024

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_B-5.1_Lageplan)

2555 Zeichen

ErftGroße Erft
Manheimer Fließ
HambachbahnWiebach
Tagebausee Hambachfinaler Seewasserspiegel65,00 mNhN
Giesendorfer Fließ
N
0+000
0+5001+0001+5002+000
2+5003+0003+5004+000
0+025.000 HS.6467 Hauptsammler0+310.000 VI.001 Am Wiebach0+700.000 VI.003 L2761+220.000 VI.005 Feldweg
2+200.000 VI.006 Horremer Straße2+360.000 VI.007 Feldweg2+625.000 EG.WEDA Erdgas-FL WEDAL,DN800, Bad Salzuflen - Aachen2+650.000 VI.008 Feldweg2+740.00 VI.009 Feldweg2+780.00 VI.010 Hambach-Bahn2+840.00 VI.011 B477
3+470.00 VI.012 Buschweg3+800.00 VI.013 Horrener Straße (K30)4+040.00 VI.015 Feldweg4+380.00 VI.016 Feldweg4+540.00 VI.017 Feldweg
4+950.00 VI.018 Feldweg5+020.00 VI.019 Nordrandweg 0+100
Blattgröße: 1320 x 450 mm, A = 0.59 m²Gespeichert: 20.10.21 21:02:11  /  Plotdatum:  20.10.21 21:15:35 KravcovsN:\rwe2014521\03_Pl\11_BIM\04_Civil\01_St\B-5.1_Lageplan_Alternativenprüfung.dwg / Layout: B-5.1
ZeichenerklärungGewässerAue FließgewässerBöschungPlanungBestand
Projekt:
Planbezeichnung:
Auftraggeber:
Gis/Cad:Bearb.:Gepr.:
Projekt-Nr.:202121321Plan-/Anlage-Nr.:Maßstab:
©Geobasisdaten: © Land NRW (Daten geändert/ergänzt), Datenlizenz Deutschland, Version 2.0                                 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)  + © RWE Power AG©Topografische Dienst Kadaster, Nederland, Emmen©Zeichnungsinhalt: © RWE Power AGDiese Unterlage darf nur mit vorheriger Zustimmung der RWE Power AG an Dritte weitergegeben,verbreitet, durch Bild- oder sonstige Informationsträger wiedergegeben oder vervielfältigt werden.Sie enthält Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum der RWE Power AG imSinne des UIG. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen bei der RWE Power AG.
Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trassefür den Ablauf des Tagebausees Hambach –Alternativenprüfung
RWE PowerWasserwirtschaftlichePlanung und Genehmigung
Für die Richtigkeit der markscheiderischen UnterlagenBergheim, den ..................................................... Markscheider
Björnsen Beratende Ingenieure GmbHMaria Trost 3, 56070 Koblenz,Telefon +49 261 88 51-0, Telefax +49 261 88 51-191info@bjoernsen.de, www.bjoernsen.de
Darstellung der VorzugsvarianteLageplan
B-5.11 : 5.000Schruff-Wieneke
StillgewässerDurchlass(z.B. 5 x DN 1.600)
00,10,21 : 5 000 0,5 km0,40,3
Datengrundlage:Markscheiderische Grundlagendaten gemäß eingerichtem AbschlussbetriebsplanTagebau Inden (Stand 02.07.2013)
StromGasVersorgungsleitungenTelekomkeine AngabePumpwerkRückhalteraumEntsorgung (Erftverband)KläranlagenHauptsammler
RubbertOktober 2021Reichel/Schopp/KDOktober 2021Oktober 2021

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage_1_Vorentwurf_Seeablauf Hambach)

324853 Zeichen

Bezirksregierung Köln | Zeughausstraße 2–10 | 50667 Kölnbrk.nrw.de
Stand: Mai 2024
Braunkohlenplan Hambach
für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund 
des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,
Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für 
den Ablauf des Tagebausees Hambach

Impressum 
 
 
 
Erarbeitet durch  
Bezirksregierung Köln 
Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses 
Dezernat 32 
Telefon 0221/147-5061 
Fax 0221/147-2905 
braunkohlenplanung@brk.nrw.de 
 
 
 
 
Herausgeber 
Bezirksregierung Köln 
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln 
Telefon 0221/147-0 
Fax 0221/147-2032 
poststelle@brk.nrw.de 
www.bezreg-koeln.nrw.de 
 
 
 
 
 
 
Stand: Mai 2024 
 
Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Öffentlichkeitsarbeit 
Telefon 0221/147-4362 
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Pressestelle 
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pressestelle@brk.nrw.de

Inhaltsverzeichnis 
A Braunkohlenplan ................................................................................................... 1 
1 Allgemeine Erläuterungen ................................................................................ 2 
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan 
Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des 
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: 
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“............... 2 
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik ......................................................... 8 
1.3 Bisheriger Verfahrensablauf ........................................................................ 16 
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des 
Braunkohlenplans ............................................................................................ 18 
2.1 Festlegung des Trassenkorridors ................................................................. 18 
2.2 Möglichkeiten der Zwischennutzung ............................................................ 23 
2.3 Bau und Betrieb ........................................................................................... 27 
2.4 Immissionsschutz ......................................................................................... 29 
2.5 Natur- und Landschaftsschutz ..................................................................... 30 
2.6 Bodenschutz ................................................................................................ 32 
2.7 Wasserwirtschaft .......................................................................................... 34 
2.8 Denkmalschutz ............................................................................................ 36 
B Umweltprüfung .................................................................................................... 37 
3 Einleitung ......................................................................................................... 38 
3.1 Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans .................................. 38 
3.2 Rechtsgrundlagen zur Umweltprüfung ......................................................... 41 
3.3 Ziel und Verfahrensablauf der Umweltprüfung ............................................. 42 
3.4 Methodik der Umweltprüfung ....................................................................... 43 
4 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des 
Braunkohlenplans sowie seine Beziehung zu anderen relevanten 
Plänen ............................................................................................................... 45 
4.1 Für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Umweltschutzes .................. 46 
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen 
Umweltzustandes............................................................................................. 48

Inhaltsverzeichnis 
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ............................. 48 
5.1.1 Wohnen und Arbeiten ........................................................................ 48 
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................... 51 
5.2.1 Besonders geschützte Arten ............................................................. 51 
5.2.2 Arten nach Umweltschadengesetz .................................................... 53 
5.2.3 Invasive Arten .................................................................................... 54 
5.2.4 Naturschutzgebiete ........................................................................... 55 
5.2.5 Gesetzlich geschützte Biotope .......................................................... 55 
5.2.6 Biotopverbund ................................................................................... 55 
5.2.7 Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) ........................................... 56 
5.2.8 FFH- Lebensraumtypen..................................................................... 58 
5.2.9 Schutz- und Erholungswald ............................................................... 58 
5.2.10 Natura 2000 - Gebiete ....................................................................... 59 
5.3 Fläche .......................................................................................................... 60 
5.3.1 Flächennutzung ................................................................................. 60 
5.3.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume ............................................ 62 
5.4 Böden .......................................................................................................... 63 
5.5 Wasser ......................................................................................................... 64 
5.5.1 Oberflächengewässer ....................................................................... 64 
5.5.2 Grundwasser ..................................................................................... 66 
5.5.3 Hochwasserschutz ............................................................................ 68 
5.5.4 Gewässerbenutzung ......................................................................... 70 
5.6 Luft und Klima .............................................................................................. 72 
5.6.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich ..................................... 72 
5.6.2 Klimawandel (Treibhausgase) ........................................................... 72 
5.7 Landschaft ................................................................................................... 73 
5.7.1 Landschaftsschutzgebiete ................................................................. 73 
5.7.2 Geschützte Landschaftsbereiche einschließlich Alleen ..................... 73 
5.7.3 Kompensationsflächen ...................................................................... 74 
5.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................. 76 
5.8.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche ..................................................... 76 
5.8.2 Bodendenkmäler ............................................................................... 76 
5.8.3 Bedeutsame, archäologische Bereiche ............................................. 76 
5.8.4 Archäologische Konfliktbereiche ....................................................... 76 
5.8.5 Kulturlandschaftsbereiche ................................................................. 77

Inhaltsverzeichnis 
5.9 Infrastruktur .................................................................................................. 78 
5.9.1 Verkehrswege, Brücken, Durchlässe, Damm Hambachbahn ............ 78 
5.9.2 Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ..................................................... 78 
5.9.3 Brunnen und Rohrleitungen ............................................................... 79 
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei 
Durchführung des Plans ................................................................................. 80 
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ............................. 80 
6.1.1 Wohnen und Arbeiten ........................................................................ 80 
6.1.2 Erholung ............................................................................................ 82 
6.1.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen 
Umweltauswirkungen ....................................................................... 86 
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................... 88 
6.2.1 Besonders geschützte Arten ............................................................. 88 
6.2.2 Arten nach Umweltschadengesetz .................................................... 90 
6.2.3 Nachrichtlich: Invasive Arten ............................................................. 92 
6.2.4 Naturschutzgebiete ........................................................................... 93 
6.2.5 Gesetzlich geschützte Biotope .......................................................... 95 
6.2.6 Biotopverbund ................................................................................... 96 
6.2.7 Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) ........................................... 99 
6.2.8 FFH- Lebensraumtypen................................................................... 101 
6.2.9 Schutz- und Erholungswald ............................................................. 102 
6.2.10 Europäisch geschützte Lebensräume und Arten (Natura 2000 
Gebiete) .......................................................................................... 105 
6.2.11 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen 
Umweltauswirkungen ..................................................................... 107 
6.3 Fläche ........................................................................................................ 108 
6.3.1 Flächennutzung ............................................................................... 108 
6.3.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume .......................................... 111 
6.3.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen 
Umweltauswirkungen ..................................................................... 111 
6.4 Böden ........................................................................................................ 113 
6.4.1 Schutzwürdige Böden (Natürliche Bodenfunktion) .......................... 113 
6.4.2 Schutzwürdige Böden ..................................................................... 115 
6.4.3 Altlasten........................................................................................... 115 
6.5 Wasser ....................................................................................................... 118 
6.5.1 Oberflächengewässer ..................................................................... 118

Inhaltsverzeichnis 
6.5.2 Grundwasser ................................................................................... 123 
6.5.3 Hochwasserschutz .......................................................................... 125 
6.5.4 Gewässerbenutzung ....................................................................... 131 
6.5.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen 
Umweltauswirkungen ..................................................................... 132 
6.6 Luft und Klima ............................................................................................ 134 
6.6.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich ................................... 134 
6.6.2 Klimawandel (Treibhausgase) ......................................................... 135 
6.7 Landschaft ................................................................................................. 138 
6.7.1 Landschaftsschutzgebiet ................................................................. 138 
6.7.2 Geschütze Landschaftsbestandteile ................................................ 138 
6.7.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen 
Umweltauswirkungen ..................................................................... 142 
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................................... 144 
6.8.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche ................................................... 144 
6.8.2 Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche, 
archäologische Konfliktbereiche ..................................................... 145 
6.8.3 Kulturlandschaftsbereiche ............................................................... 146 
6.8.4 Infrastruktur ..................................................................................... 147 
6.8.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen 
Umweltauswirkungen ..................................................................... 148 
7 Wechselwirkungen ........................................................................................ 150 
8 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum 
Ausgleich nachteiligen Auswirkungen ........................................................ 151 
9 Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung ...... 153 
10 Planungsalternativen ..................................................................................... 155 
11 Überwachungsmaßnahmen .......................................................................... 159 
12 Gesamtbewertung .......................................................................................... 160 
13 Allgemein verständliche Zusammenfassung .............................................. 162

1 
 
A Braunkohlenplan

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.1   Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte 
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: 
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ 
2 
 
1 Allgemeine Erläuterungen 
 
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Ham-
bach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstro-
mungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung der Trasse 
für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ 
 
(1) Entwicklung des Planungsauftrages 
 
Der Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des 
Tagebaues Hambach“ wurde durch den damaligen Braunkohlenausschuss am 
16.12.1975 beschlossen und per Erlass der Landesregierung vom 11.05.1977 für ver-
bindlich erklärt. Die Herstellung eines Tagebausees nach Abschluss der Braunkohlen-
gewinnung ist bereits hier als wesentliches Rekultivierungsziel festgelegt.  
 
Mit Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) vom 
08.08.2020, der Unterzeichnung des öffentlich -rechtlichen Vertrages auf der Grun d-
lage des KVBG, der Leitentscheidung der Landesregierung NRW vom 23.03.2021, der 
politischen Verständigung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes 
Nordrhein-Westfalen und der RWE Power AG zum vorgezogenen Kohleausstieg 2030 
im Rheinischen Revier vom 04.10.2022 sowie der Anpassung des KVBG vom 
19.12.2022 ist nun vorgegeben, dass die marktorientierte Braunkohlenverstromung im 
Rheinischen Revier frühzeitiger al s geplant, und zwar im Jahr 2030, enden soll. Für 
den Tagebau Hambach leitet sich aus dem Stilllegungspfad des KVBG ein deutlich 
verminderter Braunkohlenbedarf ab. Dies führt zu einer Beendigung der Kohlegewin-
nung im Tagebau Hambach bereits im Jahr 2029 un d zu einer Veränderung der Ab-
baugrenze und Sicherheitslinie sowie der Grundzüge der Wiedernutzbarmachung ein-
schließlich der räumlichen Lage und Ausgestaltung des Tagebausees. 
 
Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 
28.05.2021 eine wesentliche Änderung der Grundannahmen und damit das Erforder-
nis einer Planänderung für den Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- 
und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ festgestellt (§ 30 LPlG NRW).

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.1   Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte 
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: 
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ 
3 
 
Der in Änderung befindliche Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und 
Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“, für den am 27.10.2023 der Aufstel-
lungsbeschluss im Braunkohlenausschuss erfolgt ist, sieht vor, dass mit der Befüllung 
des Tagebausees Hambach ab dem Jahr 2 030 zu beginnen und diese möglichst bis 
zum Jahr 2070 abzuschließen ist. Die Befüllung des Tagebausees beginnt somit nun 
rund 15 Jahre früher als ursprünglich geplant und wird voraussichtlich 40 Jahre dau-
ern.  
 
Um das dem Tagebausee zuströmende Wasser nach  Erreichen des Zielwasserspie-
gels oberirdisch der Großen Erft zuzuführen, den See damit als funktionierendes Ge-
wässer herzustellen und in den natürlichen Wasserkreislauf einzubinden, wird ein See-
ablauf erforderlich. Spätestens mit dem Erreichen des Zielwasserspiegels, der gemäß 
der Festlegung im aktuellen Entwurf des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Ham-
bach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendi-
gungsgesetzes“ bei + 65 m NHN angelegt wird, erreicht der See seine natürliche Funk-
tion als Vorfluter, so dass dann eine dauerhafte Ableitung in die Erft erforderlich sein 
wird.  
 
Die Herstellung des Seeablaufs ist damit unerlässlich, um die Machbarkeit des Tage-
bausees Hambach zu gewährleisten und die Ziele des Braunkohlenplans Hambach  
umsetzen zu können. Es handelt sich um eine dem bergbaulichen Vorhaben zugehö-
rige Maßnahme, die nach § 26 Abs. 1 LPlG NRW eine geordnete Braunkohlenplanung 
erforderlich macht. Die tatsächliche Herstellung und Inbetriebnahme des Seeablaufs 
muss zwar erst bis 2070 erfolgt sein, allerdings gilt es, die erforderlichen Raumbedarfe 
der Trasse bereits jetzt raumordnerisch über einen Braunkohlenplan zu sichern und 
damit mögliche Raumnutzungskonflikte zu vermeiden.   
 
Vor diesem Hintergrund und auf dieser Grundlage  wurde mit dem Beschluss des 
Braunkohlenausschusses vom 13.12.2021 die Erforderlichkeit des Verfahrens festge-
stellt und die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln mit der Erarbeitung 
eines Vorentwurfs beauftragt.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.1   Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte 
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: 
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ 
4 
 
(2) Vorarbeiten und Untersuchungen 
 
Trassenauswahl, Alternativenprüfung 
 
Als wesentlicher Baustein der Trassenauswahl für den Ablauf des Tagbausees Ham-
bach wurde bereits 2021 durch die RWE Power AG, die als Bergbautreibende auch 
Vorhabenträgerin für die Herstellung des Ablaufs ist, eine vorlaufende Alternativenprü-
fung in Auftrag gegeben. Darin wurden sechs Trassenkorridore analysiert, in denen 
insgesamt 15 mögliche Ablaufgewässer entwickelt und untersucht wurden. Innerhalb 
eines Variantenvergleichs erfolgte eine Bewertung nach technisch -konstruktiven, so-
zioökonomischen und umweltbezogenen Planungszielen. Im Ergebnis erwies sich da-
bei die Trasse Winterbach/Wiebach als vorzugswürdig. 
Darauf aufbauend wurde durch die Bergbautreibende eine Vorhabenbeschreibung für 
den Ausbau des Ablaufs des Tage bausees Hambach ausgearbeitet, die gemeinsam 
mit den nach § 27 Abs. 3 LPlG NRW erforderlichen Angaben zur überschlägigen Um-
weltprüfung, bei der Regionalplanungsbehörde Köln, als verfahrensführender Be-
hörde, am 03.11.2021 vorgelegt wurden. Auf dieser Grundlage erfolgte am 13.12.2021 
der Vorentwurfsbeschluss im Braunkohlenplanverfahren zur „Sicherung der Trasse für 
den Ablauf des Tagebausees Hambach“. 
 
Rahmenplan Hambach  
 
Die Neuland Hambach GmbH, die als Interessenvertretung der Anrainerkommunen 
den Strukturwandel rund um den Tagebau Hambach begleitet, stellte 2021 die Raum-
entwicklungsperspektive Hambach vor, die wichtige Eckpunkte für eine Wiedernutz-
barmachung und die Schaffung von Entwicklungspotenzialen für das Tagebauumfeld 
beinhaltet. Der Braunkohlenaus schuss forderte die Neuland Hambach GmbH am 
13.12.2021 auf, die Raumentwicklungsperspektive zu einer detaillierten Rahmenpla-
nung fortzuschreiben, um diese im Braunkohlenplanänderungsverfahren für den Ta-
gebau Hambach berücksichtigen zu können. Die Neuland H ambach GmbH hat das 
Büro MUST Städtebau GmbH BDA in Zusammenarbeit mit bgmr Landschaftsarchitek-
ten GmbH mit der Bearbeitung des Rahmenplans beauftragt.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.1   Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte 
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: 
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ 
5 
 
Der „RAHMENPLAN HAMBACH: EINGABE ZUM BRAUNKOHLENPLAN“ wurde der 
Bezirksregierung Köln am 12.05.2023 durch die Neuland Hambach GmbH zur Verfü-
gung gestellt und bei der Erarbeitung des Braunkohlenplans Hambach als Belang be-
rücksichtigt. Es handelt sich dabei um eine informelle, nicht bindende Planung, in der 
die Vorstellungen der Anrainerkommunen zur Zwischen - und Folgenutzung rund um 
den Tagebau Hambach abgebildet werden. Der Seeablauf für den Tagebausee Ham-
bach ist in dem Rahmenplan mit der in diesem Braunkohlenplan festgelegten Trasse 
dargestellt. Er deckt sich daher von der räumlichen Verortung her mit den in dem Rah-
menplan zum Ausdruck kommenden Entwicklungsvorstellungen der Anrainerkommu-
nen. 
 
Machbarkeit des Tagebausees 
 
Für den Tagebausee Hambach ist eine Fremdbefüllung mit Wasser aus dem Rhein 
vorgesehen, die durch Zuführung von Sümpfungswasser aus den Tagebauseebegleit-
brunnen ergänzt wird. In Verbindung mit den Sümpfungsmaßnahmen während der 
Befüllung wird damit sichergestellt, dass der Seewasserspiegel zu jedem Zeitpunkt der 
Befüllung stets oberhalb des umgebenden Grundwasserspiegels liegt und die Was-
serströmung zur Gewährleistung der Standsicherheit in Richtung Gebirge gerichtet ist. 
Mit zunehmender Seebefüllung werden die Tagebauseebegleitbrunnen sukzessive 
abgeschaltet. 
 
Die erforderliche Zufuhr des Wassers aus dem Rhein wird über einen am 27.10.2023 
vom Braunkohlenausschuss festgestellten separaten Braunkohlenplan („Änderung 
des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für 
die Rheinwassertransportleitung“) sowie sich noch anschließende bergrechtliche Be-
triebsplanverfahren sichergestellt und im Detail geregelt.  
 
Die grundsätzliche gebirgsmechanische Realisierbarkeit/Machbarkeit des Tagebau -
sees Hambach sowie die Standsicherheit der Seeböschungen für den Zeitraum der 
Seebefüllung und den Endzustand wurden bereits 2010 im Zusammenhang mit dem 
3. Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach für zwei verschiedene Seevarian-
ten nachgewiesen. Der Nachweis zur Standsicherheit für die Endböschungen der nach 
KVBG und gemäß Leitentscheidung 2021 geänderten Tagebauplanung wurde der

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.1   Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte 
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: 
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ 
6 
 
Bergbehörde Arnsberg entsprechend der Nebenbestimmung 14 der Zulassung für den 
Hauptbetriebsplan des Tagebaus Hambach für den Zeitraum 01.01.2021 bis 
31.12.2024 Ende 2022 mit einer weiteren Planerischen Mitteilung vorgelegt. Im Rah-
men gutachterlicher Unter suchungen der Massenbilanz für den Tagebau Hambach 
(Massengutachten durch die ahu GmbH, FUMINCO GmbH und ZAI Ziegler und Aul-
bach Ingenieurgesellschaft mbH aus 2022) wurden diese Neigungen der Seeböschun-
gen durch die ZAI Ziegler und Aulbach Ingenieurgesellschaft mbH bestätigt.  
 
Hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit des zukünftigen Tagebausees wurden im Rah-
men einer „Exemplarischen Studie zur Prognose der Wasserbeschaffenheit des Rest-
sees Tagebau Hambach“ bereits 2009 erste Untersuchungen vom IWB Dresden (Insti-
tut für Wasser und Boden Dr. Uhlmann) vorgenommen und es wurde die grundsätzli-
che Machbarkeit des Tagebausees Hambach festgestellt. Es wurde nachgewiesen, 
dass für den Tagebausee Hambach eine Wasserbeschaffenheit zu erwarten ist, die 
vielfältige Nutzungsmöglichkeiten von der Flutungsphase bis zum stationären Endzu-
stand zulässt. 
 
In einer weiteren fachgutachterlichen Untersuchung zum Tagebausee Hambach wur-
den diese Ergebnisse im Juli 2023 bestätigt („Limnologisches Prognosegutachten für 
den zukünftigen Tagebausee Hambach“ des Instituts Wasser und Boden Dr. Uhlmann 
Dresden, der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus – Senftenberg so-
wie dem Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam -Sacrow). Unter Berücksichtigung 
verschiedenster Randparameter wie Morphometrie des Tagebausees, Beschaffenheit 
des Flutungswassers sowie Seevolumen und Wasserstandsentwicklung wurden dabei 
numerische Simulationsmodelle und hydrochemische sowie limnophysikalische Prog-
nosen für den Tagebausee Hambach berechnet. Darauf aufbauend wurden gewässer-
ökologische Bewertungen des künftigen Tagebausees vorgenommen. Unter Berück-
sichtigung der Seebefüllung, der hydrochemischen Entwicklung, des zeitlichen Schich-
tungsverhaltens, der Trophieentwicklung sowie des Besiedlungspotenzials wird durch 
die Fachgutachter bestätigt, dass insgesamt alle Voraussetzungen gegeben sind, dass 
sich der Tagebausee Hambach zu einem ökologisch wertvollen, in Mitteleuropa selte-
nen Klarwassersee entwickeln kann und darüber hinaus eine hohe Attraktivität für viel-
fältige Freizeitnutzungen entfalten wird.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.1   Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte 
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: 
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ 
7 
 
Innerhalb des von Björnsen Beratende Ingenieure GmbH im Juli 2023 erstellten Fach-
beitrags „Wasserrahmenrichtlinie, Grundwasserabhängige Oberflächenwasserkörper 
(Abschlussphase) und Tagebausee Hambach“ wird zudem aufbauend auf dem Limno-
logischen Prognosegutachten aus 2023 die Vereinbarkeit der Herstellung des Tage-
bausees Hambach mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie dargelegt. In dem Fach-
beitrag erfolgt eine Bewertung des Entwicklungspotenzials des Tagebaus ees. Das 
Entwicklungspotenzial beschreibt dabei in erster Linie die möglichen ökologischen (bi-
ologischen) und chemischen Verhältnisse im Tagebausee unter den zu erwartenden 
hydromorphologischen und stofflichen Rahmenbedingungen. Zur Bewertung werden 
unterschiedliche Faktoren wie die hydromorphologischen Verhältnisse, die allgemei-
nen physikalisch-chemischen Verhältnisse sowie die Artengemeinschaft herangezo-
gen. Im Ergebnis entspricht hiernach das limnologische Entwicklungspotenzial des Ta-
gebausees dem guten ökologischen Potenzial bzw. guten chemischen Zustand und 
steht den Bewirtschaftungszielen für Oberflächenwasserkörper nicht entgegen.  Die 
Machbarkeit des Tagebausees ist damit in einer der Planungsebene des Braunkoh-
lenplanes hinreichenden Form belegt. In d iesem Zusammenhang relevante fachliche 
Aspekte können auf den nachfolgenden Planungsebenen weiter behandelt werden. 
 
Die Vorarbeiten und Untersuchungen zur Gestaltung der Tagebauseemulde sowie zur 
Herstellung des Tagebausees Hambach erfolgten im Rahmen des  Braunkohlen-
planänderungsverfahrens für den Tagebau Hambach, für das am 27.10.2023 der Auf-
stellungsbeschluss gefasst wurde. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Tage-
bausee, so wie geplant, angelegt werden kann.  
 
Die grundsätzliche Machbarkeit des T agebausees Hambach ist damit hinreichend 
nachgewiesen, sodass sich daraus keine Umsetzungshindernisse für den Seeablauf 
oder sonstige Umstände ergeben, die dessen Errichtung auf der dafür in dem vorlie-
genden Braunkohlenplan vorgesehenen Fläche entbehrlich machen könnten.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.2   Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik 
8 
 
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik 
 
Dem Braunkohlenplan liegen insbesondere das Raumordnungsgesetz vom 
22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2023 
(BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, sowie das Landesplanungsgesetz Nord-
rhein-Westfalens vom 03.05.2005 (GV.NRW. S. 430) in der Fassung, die am 
16.07.2021 in Kraft getreten ist ( LPlG NRW), und dessen Durchführungsverordnung 
in der jeweils geltenden Fassung (LPlG DVO) zugrunde. 
Gemäß § 27 Abs.  1 LPlG NRW finden im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens 
Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung nur in einem gemeinsamen Verfah-
ren statt, wenn der Braunkohlenausschuss dies beschließt. Einen solchen Beschluss 
hat der Braunkohlenausschuss nicht g etroffen, sodass allein eine Umweltprüfung 
durchgeführt worden ist.  
Fachlich begründet sich dies auch durch die Langfristigkeit des Vorhabens. Da Ziel 
und Anlass des hiesigen Braunkohlenplanverfahrens im Wesentlichen zunächst die 
räumliche Trassensicherun g ist, kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung, entspre-
chend des Abschichtungsprinzips (§39 Abs. 3 UVPG), im Zuge des konkreten Geneh-
migungsverfahrens zur Herstellung des Seeablaufs in etwa 30 Jahren sachgerechter 
durchgeführt werden.  
 
(1) Raumordnungsgesetz 
 
Die Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutsch-
land und seiner Teilräume mit Hilfe von Raumordnungsplänen zu entwickeln, zu ord-
nen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 S. 1 ROG).  
Die raumordnerische Befassung mit dem Braunkohlenbergba u erfolgt in der Bundes-
republik Deutschland je nach spezifischem Landesrecht auf der Ebene der Landespla-
nung oder der Regionalplanung. Die Braunkohlenpläne müssen – unbeachtet weiter-
gehender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften – diejenigen Ziele der Raumord-
nung und Landesplanung enthalten, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der 
Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG erforderlich sind.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.2   Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik 
9 
 
(2) Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen  
 
Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen bildet die gesetzliche Grundlage für 
die Aufstellung der Braunkohlenpläne im Rheinischen Revier. Gemäß § 2 Abs. 1 LPlG 
NRW stellen der Landesentwicklungsplan (LEP NRW), die Regionalpläne und Braun-
kohlenpläne Raumordnungspläne dar.  
Durch § 25 LPlG NRW wird das Braunkohlenplangebiet definiert als „Gebiete für den 
Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster 
Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird“. Für das Braunkoh-
lenplangebiet sind Braunkohlenpläne aufzustellen, soweit dies für eine geordnete 
Braunkohlenplanung erforderlich ist (§ 26 Abs 1 LPlG NRW). 
 
(3) Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen 
 
Der Auftrag des § 1 ROG ist in Nordrhein -Westfalen durch den Landese ntwicklungs-
plan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ausgestaltet. 
 
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2017, in seiner aktu-
ellen Änderung am 06.08.2019 in Kraft getreten, legt im Zusammenhang mit der Roh-
stoffversorgung durch energetische Rohstoffe in seinem Ziel 9.3-1 fest, dass raumbe-
deutsame Flächenansprüche, die mit dem Braunkohlenabbau im Zusammenhang ste-
hen, in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern sind. 
 
(4) Regionalplan Köln 
 
Die Regionalplanung ist gemäß § 1 Abs. 2 LPlG NRW eine gemeinschaftliche Pflicht-
aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die nach dem Gegenstromprinzip erfolgt. In 
Nordrhein-Westfalen werden Regionalpläne für die Teilgebiete der Regierungsbezirke 
Köln, Düsseldorf, Arnsberg, Detmold, Münster und den Regionalverband Ruhr aufge-
stellt. Sie treffen Festlegungen, die den Gesamtraum in den jeweiligen Teilgebieten 
durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung fachübergreifend und zusammenfas-
send entwickeln, ordnen und sichern.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.2   Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik 
10 
 
Für den Geltungsbereich des Braunkohlenplans Hambach ist der Regionalplan Köln 
in den Teilabschnitten Köln (2001) und Region Aachen (2003) sowie der Planentwurf 
zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln maßgeblich.  
 
Darüber hinaus sind die Regelungen des aktuellen Planentwurfs zur Neuaufstellung 
des Regionalplans Köln zu berücksichtigen. Der Regionalrat Köln hat am 10.12.2021 
auf Grundlage der von der Regionalplanungsbehörde vorgelegten Planunterlagen be-
schlossen, das Aufstellungsverfahren für einen neuen Regionalplan durchzuführen. 
Bisher bestand der Regionalplan Köln aus drei räumlichen und zwei sachlichen Teil-
abschnitten. Der neue Regionalplan soll den Regierungsbezirk Köln in einem räumli-
chen Gesamtplan abbilden. Des Weiteren befindet sich ein Sachlicher Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe im Aufstellungsverfahren sowie ein Sachlicher Teilplan Erneu-
erbare Energien in Vorbereitung.  
Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des LEP NRW und in Abstimmung mit 
dem Regionalplan Köln im Braunkohlenplangebiet Ziele und Grundsätze der Raum-
ordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist. Die 
Festlegungen in den Regionalplänen und in den Braunkohlenplänen sind gemäß 
§ 26 Abs. 1 LPlG NRW miteinander abzustimmen. Dies wird planungsmethodisch 
dadurch sichergestellt, dass der Regionalplan den für die Braunkohlenplan-Zielsetzun-
gen notwendigen Gestaltungsraum berücksichtigt.  
 
(5) Braunkohlenplanung 
 
Ermächtigungsgrundlage für das Aufstellen von Braunkohlenplänen ist § 26 LPlG 
NRW. 
 
§ 26 Abs. 1 LPlG NRW lautet: 
 
 
§ 26 
Inhalt der Braunkohlenpläne 
 
(1) Für das Braunkohlenplangebiet werden ein oder mehrere Braunkohlenpläne aufgestellt. Ein Braunkohlenplan 
legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braun-
kohlenplangebiet Ziele und Grundsä tze der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlen-
planung erforderlich ist.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.2   Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik 
11 
 
 
Aus § 26 Abs. 1 LPlG NRW folgt, dass die Braunkohlenpläne an die Vorgaben der 
übergeordneten Programme und Pläne gebunden sind. Die Aufstellung erfolgt in Ab-
stimmung mit der Regionalplanung. Es werden Festlegungen getroffen, soweit sie für 
eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich sind.  
 
(5.1.) Braunkohlenausschuss 
 
Zuständiges Organ für die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Er-
arbeitung der Braunk ohlenpläne sowie deren Aufstellung ist der Braunkohlenaus-
schuss. Hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass ein Braunkohlenplan auf-
gestellt werden soll, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Aufstellungsverfah-
ren durch; sie ist dabei an die Weisung des Braunkohlenausschusses gebunden (§ 24 
Abs. 1 LPlG NRW).  
 
(5.2.) Bindungswirkung des Braunkohlenplans 
 
Um als Ziele der Raumordnung und Landesplanung wirksam zu werden, bedürfen die 
Braunkohlenpläne gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 LPlG NRW der Genehmigung der Landes-
planungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien 
und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Land-
tages. Dabei ist zu prüfen, ob die Braunkohlenpläne den in dem Landesentwicklungs-
plan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung einer langfristigen 
Energieversorgung entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom 
Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksich-
tigen (§ 29 Abs. 2 LPlG NRW).  
Als bekanntgemachte Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die Festlegun-
gen der Braunkohlenpläne im Sinne des § 4 ROG unter der Einschränkung von 
§ 5 ROG zu beachten.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.2   Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik 
12 
 
(5.3.) Bergrechtliche Betriebspläne  
 
Gemäß § 29 Abs. 3 LPlG NRW erstreckt sich das Beachtungsgebot der Braunkohlen-
pläne mittelbar über den Verwaltungsakt der bergbehördlichen Zulassung hinaus auf 
die bergrechtliche Betriebsplanung der Bergbautreibenden. 
 
§ 29 Abs. 3 LPlG NRW lautet: 
 
 
§ 29  
Genehmigung 
(3) Die Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im Braunkohlenplangebiet aufgestellt und ge-
nehmigt sein. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe sind mit den 
Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen. 
 
 
 
(5.4.) Wirkung des Planentwurfs 
 
Braunkohlenpläne können auch schon vor der Bekanntmachung ihrer Genehmigung 
rechtliche Wirkungen entfalten: Gemäß § 36 Abs. 1 LPlG NRW kann die Landespla-
nungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien den 
in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen beabsichtigte raumbedeutsame Planungen 
und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit unbefristet untersa-
gen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 LPlG NRW) und 
wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung  befindet und zu befürchten ist, dass 
die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raum-
ordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 LPlG 
NRW). 
Sobald das Raumordnungsplanverfahren mit dem Erarbeitungsbeschluss begonnen 
hat, ist von einem in Aufstellung befindlichen Ziel auszugehen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 LPlG 
NRW).

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.2   Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik 
13 
 
(5.5.) Abstimmung mit dem Regionalplan 
 
Die mit dem Braunkohlenplan festzulegenden Ziele der Raumordnung und Landespla-
nung werden textlich und zeichnerisch dargestellt; eine Erläuterung ist den jeweiligen 
Zielen angefügt. Im Braunkohlenplan nicht dargestellt sind die Ziele der Raumordnung 
und Landesplanung, die - nicht spezifisch braunkohlenplanrelevant - von allgemeiner 
regionaler oder überregionaler Bedeutung sind und über den Anlass der geordneten 
Braunkohlenplanung hinausgehen. Soweit es für die Lesbarkeit des Braunkohlenplans 
erforderlich ist, werden diese Ziele nachrichtlich übernommen. Die generelle Abstim-
mung des Braunkohlenplans zur „Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebau-
sees Hambach“ mit dem Regionalplan, Teilabschnitt Region Aachen (2003), ist bereits 
durchgeführt. Soweit Änderungen des Regionalplans erforderlich werden, sollen diese 
nach dem Feststellungsbeschluss für den vorliegenden Braunkohlenplan durchgeführt 
werden. 
 
(5.6.) Festlegungen im Braunkohlenplan und Abgrenzung zu nachfolgenden 
(Fach-)Plänen 
Die textlichen Festlegungen enthalten insbesondere Angaben über die Trassenfestle-
gung des Seeablaufs Hambach sowie über sachliche, räumliche und zeitliche Abhän-
gigkeiten (§ 26 Abs. 2 S. 2 LPlG NRW).  
 
Die zeichnerischen Festlegungen im Maßstab 1:10.000 betreffen den Raum, in dem 
der Seeablauf angelegt werden soll (§ 26 Abs. 2 S. 5 LPlG NRW). 
Der Trassenkorridor des Seeablaufs legt den äußeren Rand des Raumes „parzellen-
scharf“ fest. Innerhalb dieser Grenzen können in nachfolgenden Verfahren Planungen 
und Konkretisierungen vorgenommen werden. Die Begrenzungslinien des Korridors 
sagen somit auf Ebene des Braunkohlenplans nichts über die spätere Gestaltung des 
Seeablaufs aus; die tatsächliche Linienführung des Gewässers kann innerhalb des 
Trassenkorridors später im Fachplanungsverfahren durchaus abweichen.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.2   Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik 
14 
 
(6) Gestaltungsspielraum für nachfolgende Pläne 
 
Für die Durchführung der im  Braunkohlenplan festgelegten Ziele bedarf es nachfol-
gender Planungen und Zulassungsverfahren. Die Braunkohlenpläne richten sich dem-
nach an die Träger der Bauleitplanung, der Fachplanungen und der sonstigen ein-
schlägigen Planungen sowie an die Genehmigungs behörden, die über Vorhaben zu 
entscheiden haben, die an die Ziele der Raumordnung gebunden sind. Dort werden 
die Ziele in Maßnahmenpläne umgesetzt und konkretisiert. Dies vollzieht sich im Ein-
zelnen nach den gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien der jeweiligen einschlägigen 
Verfahren, denen der erforderliche Planungsspielraum, z. B. die Möglichkeit der Zie-
lerfüllung durch Alternativen und Varianten, belassen wird. 
 
(7) Durchführungskontrolle 
 
Von den zeichnerischen und textlichen Festlegungen gehen sachliche, räumliche und 
zeitliche Bindungen für die nachfolgenden Planungsträger und Genehmigungsbehör-
den aus. Insbesondere kann es im Sinne der geordneten Braunkohlenplanung erfor-
derlich sein, bestimmte Maßnahmen zum richtigen Zeitpunkt zu planen und durchzu-
führen. Der Zweck der geordneten Braunkohlenplanung wirkt demnach ggf. auf die 
nachfolgenden Entscheidungsebenen dahingehend ein, die jeweiligen Verfahren 
rechtzeitig einzuleiten, abzuschließen und umzusetzen. Der Braunkohlenausschuss 
überzeugt sich laufend g emäß § 24 Abs. 2 LPlG NRW von der ordnungsgemäßen 
Einhaltung der Braunkohlenpläne; festgestellte Mängel teilt er den zuständigen Stellen 
unverzüglich mit.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.2   Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik 
15 
 
(8) Grundsätzlicher Verfahrensablauf zur Aufstellung oder Änderung eines 
Braunkohlenplans 
 
Das folgende  Ablaufschema beschreibt den grundsätzlichen Ablauf einer Braun -
kohlenplanaufstellung und -änderung.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.3   Bisheriger Verfahrensablauf 
16 
 
1.3 Bisheriger Verfahrensablauf 
 
Die RWE Power AG hat mit Schreiben vom 29.10.2021 die Einleitung eines Braunkoh-
lenplanverfahrens zur verbindlichen und langfristigen raumordnerischen Sicherung ei-
ner Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach angeregt und die Regionalpla-
nungsbehörde der Bezirksregierung Köln gemäß § 27 Abs. 2 LPlG NRW über das 
beabsichtigte Vorhaben informiert. 
In diesem Zusammenhang wurden für die 162. Sitzung des Braunkohlenausschusses 
am 13.12.2021 folgende Unterlagen vorgelegt: 
- Vorhabenbeschreibung 
- Alternativenprüfung möglicher Trassenverläufe 
- Angaben zur überschlägigen Umweltprüfung gemäß § 27 Abs. 3 LPlG NRW 
 
Der Braunkohlenausschuss hat daraufhin am 13.12.2021 in seiner 162. Sitzung fol-
gende Beschlüsse gefasst: 
 
1. Der Braunkohlenausschuss stellt fest, dass ein Braunkohlenplanverfahren zur 
raumordnerischen Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees 
Hambach erforderlich ist. 
2. Der Braunkohlenausschuss nimmt die Unterlage zur überschlägigen Beurtei-
lung der Umweltverträglichkeit nach § 27 Abs. 3 LPlG NRW zur Kenntnis. 
3. Der Braunkohlenausschuss beauftragt die Regionalplanungsbehörde, einen 
Vorentwurf für die Aufstellung des Braunkohlenplans „Seeablauf Hambach“ zu 
erarbeiten 
Bei der Aufstellung des Braunkohlenplans „ Braunkohlenplan Hambach für das geän-
derte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, 
Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse  für den Ablauf des Tagebausees Ham-
bach“ ist durch die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle eine Umweltprüfung 
nach § 8 ROG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen 
des Plans auf die in § 8 Abs. 1 ROG genannten Schutzgüter  ermittelt sowie in einem 
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

1      Allgemeine Erläuterungen 
1.3   Bisheriger Verfahrensablauf 
17 
 
Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesem Verfahren nicht 
erforderlich. 
Der Untersuchungsrahmen für die im Braunkohlenplanverfahren verpflichtend durch-
zuführende Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillie-
rungsgrads des Umweltberichts ist in einem Scoping -Termin am 28.03.2022 erörtert 
und durch Unterrichtung seitens der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2022 festgelegt 
worden.  
Die RWE Power AG hat der Bezirksregierung Köln auf dieser Grundlage die Unterlage 
mit den erforderlichen Angaben zur Umweltprüfung im September 2023 vorgelegt.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenpl ans 
2.1   Festlegung des Trassenkorridors 
18 
 
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlen-
plans 
 
2.1 Festlegung des Trassenkorridors  
 
Ziel 1: Der Trassenkorridor für die Herstellung des Seeablaufs wird als Vorrang-
gebiet festgelegt. Der Bereich erstreckt sich, entsprechend der zeichne-
rischen Festlegung im Maßstab 1: 10.000, über eine Länge von rd. 5,1 km 
von der östlichen Abbaugrenze des Tagebaus Hambach im Bereich der 
Ortschaft Berrendorf bis zur zukünftigen Mündung in die Große Erft bei 
Thorr.  
Der Seeablauf innerhalb des Trassenkorridors soll flächenschonend 
durch einen Gewässerneubau auf rd. 300 m sowie den Ausbau de r be-
stehenden Gewässer Winterbach und Wiebach realisiert werden. Alle Tä-
tigkeiten zur Errichtung und zum Betrieb des Ablaufgewässers sollen 
grundsätzlich im Trassenkorridor erfolgen.   
 Im Anschlussbereich am Ostufer des Tagebausees, nahe der Ortschaft 
Berrendorf, hat der Trassenkorridor eine Breite von rd. 135 m. Bis zur 
Mündung in die Große Erft nimmt die Breite des Trassenkorridors suk-
zessive ab und beträgt dort noch rd. 95 m. 
 
Erläuterung: 
Spätestens mit dem Erreichen des Zielwasserspiegels etwa um d as Jahr 2070 wird 
der Tagebausee Hambach, der nach seiner Befüllung als Vorfluter für das umgebende 
Grundwasser wirken wird, einen Ablauf benötigen, um das dann überschüssige Was-
ser aus dem Tagebausee in die Große Erft ableiten zu können. Dies dient der Einbin-
dung des Tagebausees in den natürlichen Wasserkreislauf sowie der Regulierung des 
Zielwasserspiegels, der nach aktuellen Erkenntnissen meteorologisch bedingt natürli-
chen Schwankungen zwischen + 64,8 m NHN und + 65,3 m NHN unterliegen wird.  
Der Anschluss des Ablaufgewässers wird am Ostufer des Tagebausees, nahe der Ort-
schaft Berrendorf innerhalb der Sicherheitszone des Tagebaus Hambach gemäß dem

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.1   Festlegung des Trassenkorridors 
19 
 
geänderten Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhalden-
fläche des Tagebaues Hambach“ angelegt. Da der geplante Zielwasserspiegel des 
Tagebausees Hambach mit + 65 m NHN unterhalb der dortigen Geländeoberkante 
(ca. 80 m NHN) liegt, wird ein Geländeeinschnitt für die Realisierung des Seeablaufs 
erforderlich sein.  
Der Tagebausee wird durch einen  neuen Fließgewässerabschnitt (Länge rd. 0,3 km) 
an den Winterbach angeschlossen und der Winterbach (Länge rd. 0,8 km) sowie der 
darauffolgende Abschnitt des Wiebachs (Länge rd. 4,0 km) naturnah ausgebaut. 
Der als Vorranggebiet i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr.  1 ROG festgelegte Trassenkorridor 
ist das Ergebnis der Prüfung von sechs Alternativen zum Trassenkorridor mit insge-
samt 15 Varianten eines Ablaufgewässers innerhalb dieser 6 Korridore in den Anga-
ben zur Umweltprüfung (Kapitel 1.4.2.) Gemäß der vorläufigen Gesamtbewertung der 
Umweltauswirkungen werden bei Durchführung des Braunkohlenplans keine nachhal-
tigen, unvermeidbaren und nicht kompensierbaren nachteiligen Umweltauswirkungen 
hervorgerufen (vgl. Umweltprüfung Kapitel 3). 
Topographiebedingt wird die Trasse des Ablaufgewässers einen Geländeeinschnitt er-
fordern, der im Nahbereich des Sees eine Tiefe von rd. 15 m einnehmen wird und bis 
zur Mündung in die Große Erft sukzessive abnimmt. Die Breite des raumordnerisch zu 
sichernden Trassenkorridors verringert si ch infolge des abnehmenden Geländeein-
schnitts für das Ablaufgewässer und der daraus resultierenden Böschungsbreiten der 
Sekundärauen somit ebenfalls mit dem Gewässerverlauf und hat eine Breite von rd. 
135 m am Ostufer des Tagebausees und rd. 95 m beim Über gang in die Große Erft 
(siehe Abb. 1).  
Neben der gebotenen Breite des Ablaufgewässers einschließlich Sekundärauen, Bö-
schungen und gegebenenfalls erforderlicher Verwallung umfasst der raumordnerisch 
gesicherte Trassenkorridor auch einen Arbeits- und Sicherungsstreifen für den späte-
ren Ausbau des Gewässers. Der Arbeitsstreifen beinhaltet dabei die Flächen, die für 
die bautechnische Umsetzung des Vorhabens (Baustraßen, Lagerflächen) voraus-
sichtlich benötigt werden. Weitere während der Bauphase außerhalb der T rasse lie-
gende temporäre Inanspruchnahmen sind möglichst zu vermeiden und zu reduzieren. 
Für den Anlieferungsverkehr bis zur Trasse sind möglichst vorhandene öffentliche Ver-
kehrswege zu nutzen. Eine zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.1   Festlegung des Trassenkorridors 
20 
 
Verkehrs ggf. temporär erforderliche Anpassung dieser Verkehrswege zwecks Zufahrt 
zur Leitungstrasse ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. 
Für andere Maßnahmen der Bauausführungsplanung, die mit der Leitungserrichtung 
zeitlich oder technisc h einhergehen (bspw. der Betrieb von Lagerflächen für Rohre, 
Kabel, Baustoffe, Fahrzeuge und anderes Material, Rettungs- und Sammelpunkte etc.) 
gilt, dass diese möglichst ebenfalls in dem festgelegten Trassenkorridor durchgeführt 
werden sollen. Sofern dafür jedoch die Bereitstellung von zusätzlichen Flächen außer-
halb des festgestellten Korridors erforderlich werden sollte, nehmen diese an der durch 
diesen Braunkohlenplan erfolgenden Raumsicherung nicht teil. Die Zulassung solcher 
temporären Nutzungen unterl iegt dem allgemeinen Regelungsregime. Hierüber wird 
in den nachfolgenden detaillierten Planungs - und Genehmigungsverfahren entschie-
den werden.  
Über den Sicherungsstreifen wird Raum für mögliche zukünftige Änderungen hinsicht-
lich der tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen an die Dimensionierung des Ab-
laufgewässers vorgehalten. Dies ist erforderlich, da nicht auszuschließen ist, dass sich 
die derzeit geltenden technischen und rechtlichen Anforderungen an das Gewässer 
bis zum eigentlichen Fachplanungs - und Genehmigungsverfahren für den Seeablauf 
verändern werden. So könnten sich z. B. die Anforderungen an den Hochwasserschutz 
verschärfen und zu einer Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Hochwasser-
schutz führen.   
Die konkrete Lage der Gewässertrasse samt Arbeits- und Sicherungsstreifen wird im 
Rahmen der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren festgelegt. Maß-
geblich für die raumordnerische Sicherung des Seeablaufs durch den Braunkohlen-
plan ist die Außenlinie des in der zeichnerischen Festleg ung parzellenscharf darge-
stellten Trassenkorridors.   
Auch wenn der Seeablauf erst mit Erreichen des Zielwasserspiegels wasserwirtschaft-
lich in Funktion treten wird, ist der dafür vorgesehene Raum bereits jetzt über einen 
Braunkohlenplan raumordnerisch zu sichern. Die frühzeitige Raumsicherung ist erfor-
derlich, um die raumordnerischen Ziele zum Tagebausee und zur Wiedernutzbarma-
chung im in Änderung befindlichen Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Ab-
bau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ und auch mit Blick auf das für 
den Tagebausee durchzuführende wasserrechtliche Verfahren ganzheitlich sichern zu

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.1   Festlegung des Trassenkorridors 
21 
 
können. Die Machbarkeit und Funktionalität des Ablaufs ist ein wesentlicher Baustein, 
um die Machbarkeit der Gesamtwiedernutzbarmachung des Tageb aus Hambach zu 
gewährleisten und beurteilen zu können. Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde 
die grundsätzliche Machbarkeit des Ablaufgewässers nachgewiesen. Die Planung des 
Ablaufs fällt deshalb nach § 26 Absatz 1 LPlG NRW nicht nur in die Planungskompe-
tenz des Braunkohlenausschusses, sie vermeidet vielmehr auch, dass aufgrund von 
raumrelevanten Veränderungen die Gesamtwiedernutzbarmachung des Tagebaus 
Hambach entsprechend den raumplanerischen Zielsetzungen unmöglich wird und es 
zu einem Planungs- und Umsetzungstorso kommt, da der anzulegende Tagebausee 
zwar erst etwa 2070, dann allerdings auch zwingend, auf den Seeablauf angewiesen 
ist. 
 
 
Abbildung 1: Breite des zu sichernden Trassenkorridors mit Gewässertrasse (Gewässer, Sek undäraue und 
Böschungen) zzgl. Arbeits - und Sicherungsstreifen (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure 
GmbH, 2023) 
 
 
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:  
- bergrechtlichen Betriebsplanverfahren. 
- in wasserrechtlichen Verfahren

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.1   Festlegung des Trassenkorridors 
22 
 
Ziel 2: Die Planungen, das Genehmigungsverfahren und die Bauausführungen 
sind so zu führen und darauf auszurichten, dass ab dem erstmaligen Er-
reichen des Zielwasserspiegels (+ 65 m NHN) ein gezielter Ablauf aus 
dem Tagebausee Hambach möglich ist. 
 Es ist davon auszugehen, dass der Zielwasserspiegel um 2070 erstmalig 
erreicht wird.  
 
Erläuterung: 
Da der Tagebausee langfristig als Vorfluter für das umgebende Grundwasser fungiert, 
wird frühestens ab dem erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels ein gezielter 
Ablauf aus dem Tagebausee Hambach erforderlich sein, um ein dauerhaftes Anstei-
gen des Zielwasserspiegels über + 65 m NHN zu unterbinden. Mit dem Ablauf wird 
somit der Wasserstand im Tagebausee reguliert und gleichzeitig der Grundwasser-
stand im Nahbereich des Tagebau sees definiert. Außerdem wird darüber der See 
langfristig in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. 
 
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:  
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans 
2.2   Möglichkeiten der Zwischennutzung 
23 
 
2.2 Möglichkeiten der Zwischennutzung 
 
Ziel: Zu der Vo rrangfestlegung für den Trassenkorridor kann nach § 6 Abs. 1 
ROG eine Ausnahme erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme erfolgt 
vorbehaltlich der Sicherstellung der rechtzeitigen Aufhebung und/oder 
Beseitigung der betreffenden Planung und/oder baulichen oder sonstigen 
Maßnahmen. Die Errichtung und der Betrieb des Seeablaufs dürfen nicht 
beeinträchtigt werden.  
Hinsichtlich der erforderlichen Planungs - und Bauzeit für den Seeablauf 
muss die rechtzeitige Aufhebung und/oder Beseitigung bis spätestens 
2055 erfolgen. Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aus-
nahme nach § 6 Abs. 1 ROG aufgrund der dann bestehenden Sach - und 
Rechtslage die Annahme, dass eine solche Planung und/oder bauliche o-
der sonstige Maßnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf gehoben 
und/oder beseitigt sein muss, muss die Aufhebung und/oder Beseitigung 
entsprechend zuvor erfolgen. 
Die Beendigung von Planungen im Trassenkorridor kann insbesondere 
durch entsprechende Befristungen geregelt werden. Die Beseitigung von 
baulichen ode r sonstigen Maßnahmen im Trassenkorridor ist in ausrei-
chender Weise rechtlich und tatsächlich abzusichern, insbesondere über 
Befristungen, Baulasten, Dienstbarkeiten und Bürgschaften im Hinblick 
auf anfallende Rückbaukosten. Die entsprechende Sicherung ist  im Ver-
fahren zur Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 ROG in geeigneter 
Form nachzuweisen. 
 
Erläuterung: 
Bei der Festlegung des Trassenkorridors handelt es sich um eine Vorrangfestlegung 
i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG. Vorranggebiete sind danach Gebiete, „die für be-
stimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere 
raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.2   Möglichkeiten der Zwischennutzung 
24 
 
diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind“. Die Vo-
raussetzungen für die Festlegung eines Vorranggebietes sind im Falle des Seeablaufs 
für den Tagebausee Hambach gegeben.  
Der Seeablauf ist erforderlich, da der Tagebausee Hambach als Vorfluter für das um-
gebende Grundwasser wirken und dadurch der Regulierung des Zielwasserspiegels 
dienen wird. Insoweit ist der Seeablauf wesentlicher Bestandteil einer geordneten und 
nachhaltigen Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach.  
Ein Abfluss von Wasser aus dem Tagebausee ist nach der Seebefüllung zwingend zu 
gewährleisten. Andere Funktionen und Nutzungen der Fläche haben sich dieser Ziel-
richtung unterzuordnen. 
Vor dem Hintergrund der zeitlichen Dimension könnte die Fläche des als Vorrangge-
biet festgelegten Trassenkorridors unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Erfor-
derlichkeit einer tatsächlichen Flächeninanspruchnahme auch einer anderweitigen 
Nutzung zur Verfügung stehen. Der Seeablauf muss erst ab Erreichen des Zielwas-
serstandes funktionsfähig sein. Ausgehend von einem Beginn der Befüllung im Jahr 
2030, einer Befüllzeit bis zum erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels von ca. 
40 Jahren und einer Planungs -, Genehmigungs- und Bauphase von rund 15 Jahren 
muss die Fläche raumplanerisch spätestens ab 2055 sicher zur Verfügung stehen.  
Bis spätestens zum Jahr 2055 müssen demnach, nach heutiger Abschätzung, entge-
genstehende Vorhaben und sonstige Nutzungen beendet sein.  
Die Formulierung „spätestens“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es abhängig 
von der Art des Vorhabens, des Zeitpunktes der geplanten Realisierung und auch der 
sich möglicherweise ändernden zeitlichen Erfordernisse für die Planung und für die 
Errichtung des Seeablaufs geboten sein kann, dass bereits zu einem deutlich früheren 
Zeitpunkt eine Ausnahmeerteilung nicht mehr in Betracht kommt. 
Sollten sich durch hinzutretende Umstände, wie z. B. infolge eines schnelleren An-
stiegs des Seewasserspiegels oder einer län geren Planungs- und Errichtungsphase 
ergeben, dass die Vorrangnutzung bereits früher realisiert werden muss oder die Er-
richtung des Ablaufs aus Gründen der Raumentwicklung und des Strukturwandels im 
Einklang mit den Wünschen der betroffenen Kommunen früher  erfolgen soll, so steht 
die Vorrangnutzung bereits entsprechend früher insbesondere der Zulassung neuer

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunko hlenplans 
2.2   Möglichkeiten der Zwischennutzung 
25 
 
Vorhaben und Maßnahmen entgegen. Die Zulassung temporärer Vorhaben und Maß-
nahmen ist entsprechend zu befristen. 
Zur Umsetzung dieser Erfordernisse wird  deshalb ein Ausnahmevorbehalt i.S.v. § 6 
Abs. 1 ROG für Planungen, bauliche und sonstige Maßnahmen im Trassenkorridor bis 
zu dessen Inanspruchnahme für die Planung und Errichtung des Abflusses vorgese-
hen. Hierüber kann die Erteilung einer Ausnahme für Funktionen oder Nutzungen, die 
eigentlich der Zweckbestimmung als Seeablauf entgegenstehen, davon abhängig ge-
macht werden, dass es in räumlicher, fachlicher und vor allem in zeitlicher Hinsicht 
nicht zu einem Konflikt mit der Realisierung des Seeablaufs in dem hierfür festgelegten 
Trassenkorridor kommt. 
Ausnahmeerteilungen werden insbesondere dann ausscheiden, wenn zum Zeitpunkt 
der geplanten Realisierung eines Vorhabens im Bereich der Vorhabenfläche absehbar 
ist, dass dies zu Konflikten mit der raumordnerisch  gesicherten Vorrangnutzung des 
Seeablaufs führen kann. Auch die Größe und der Umfang eines Vorhabens sowie die 
Art der Nutzung können der Erteilung einer Ausnahme entgegenstehen. Wenn die Art 
der Nutzung für eine fristgerechte Beseitigung faktische Hinder nisse begründet (z. B. 
eine Mehrzahl von Mietverhältnissen, die im Vorfeld einer Beseitigung beendet werden 
müssen), besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung nicht. 
Über diesen Ausnahmevorbehalt bleibt den Kommunen bis zur Inanspruchnahme des 
Trassenkorridors für die Errichtung des Seeablaufs ihre Planungs - und Gestaltungs-
hoheit weitestgehend erhalten. Ihnen wird z. B. über § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB 
die Möglichkeit eingeräumt, bauliche und sonstige Nutzungen zeitlich zu befristen und 
dies bei erf orderlichen Genehmigungen als Nebenbestimmung festzuschreiben. Auf 
diese Weise können auch die bisherigen dortigen Nutzungen unabhängig von Fragen 
des Bestandsschutzes aus raumordnungsrechtlicher Sicht weitergeführt werden. Zu-
sätzlich kann sich hieraus aber auch eine „Planungspflicht“ der Kommune ableiten, um 
eine planlose städtebauliche Entwicklung zu verhindern, die ihrerseits bei einer Reali-
sierung zu wesentlichen Erschwerungen des Seeablaufs führen würde. Über den Aus-
nahmevorbehalt zugunsten der Bezirks regierung Köln kann so unter größtmöglicher 
Wahrung der kommunalen Rechte und Belange dem Erfordernis Rechnung getragen 
werden, dass die Trasse des Seeablaufs zum erforderlichen Zeitpunkt raumordnerisch 
auch tatsächlich zur Verfügung steht.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.2   Möglichkeiten der Zwischennutzung 
26 
 
Umsetzung und Konkretisierung der Ausnahme insbesondere:  
- im Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, 
- im Verfahren nach dem Landesnaturschutzgesetz, 
- in der Bauleitplanung, 
- in Baugenehmigungsverfahren.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.3   Bau und Betrieb 
27 
 
2.3 Bau und Betrieb 
 
Ziel: Der Bau des Seeablaufs in dem fest gelegten Trassenkorridor erfolgt 
überwiegend in einem dafür herzustellenden Geländeeinschnitt. Die Bö-
schungen des Geländeeinschnitts sind so zu dimensionieren, dass sie 
dauerhaft standsicher sind. 
 Der Seeablauf ist vorrangig als naturnahes Gewässer auszubauen. Que-
rungen bestehender Infrastruktur sind so zu gestalten, dass deren Funk-
tion durch den Ausbau des Seeablaufs nicht beeinträchtigt werden.   
Das Gewässer ist so auszubauen, zu betreiben und zu unterhalten, dass 
mögliche Beeinträchtigungen der Umwelt soweit wie möglich ausge-
schlossen werden. 
 
Erläuterung: 
Da der geplante Zielwasserspiegel des Tagebausees Hambach mit + 65 m NHN un-
terhalb der östlichen Geländeoberkante der Tagebauseemulde liegt, muss der Seeab-
lauf im Anschlussbereich zum See in einem Geländeeinschnitt realisiert werden. Die 
Breite des Geländeeinschnitts ist dabei abhängig von der Gewässerbreite und der Nei-
gung der Böschungen. Die Böschungsneigung ist nach heutigem Planungstand min-
destens mit der Neigung 1 : 2 zu dimensionieren, wenn di e Böschungen nicht durch 
bauliche Maßnahmen gesichert werden. Hierauf ist die Festlegung der Trassenbreite 
ausgerichtet. Die konkrete Festlegung erfolgt im noch durchzuführenden Genehmi-
gungsverfahren für die Errichtung des Ablaufs. 
Auf dem Weg in Richtung der Mündung des Seeablaufs in die Große Erft sind Wirt-
schaftswege, Straßen (u. a. die Bundesstraße B 477) und auch eine Bahnlinie zu que-
ren. Die konkrete Planung dieser Querungen wird durch nachfolgende Fachplanungen 
und Genehmigungen auszugestalten sein. Grundsätzliche Machbarkeitshindernisse 
ergeben sich dadurch nicht.    
Wenngleich bereits heutzutage eine Trassensicherung angestrebt wird, werden we-
sentliche Wirkfaktoren bzw. Wirkungen infolge der Umsetzung des Braunkohlenplans

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.3   Bau und Betrieb 
28 
 
erst mit der baulichen Hers tellung und Inbetriebnahme des Ablaufgewässers (vsl. 
2070) ausgelöst.  
Beeinträchtigungen werden maßgeblich von den baubedingten, d. h. zeitlich begrenz-
ten Auswirkungen bestimmt. 
 
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:  
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, 
- im wasserrechtlichen Verfahren.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.4   Immissionsschutz 
29 
 
2.4 Immissionsschutz 
 
Ziel: Durch technische und planerische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass 
die gebietstypischen Immissionsrichtwerte während des Baus und des 
Betriebs des Seeablaufs innerhalb des fe stgelegten Trassenkorridors 
eingehalten werden.  
 
Erläuterung: 
Gemäß der Umweltprüfung ist davon auszugehen, dass es in der Bauphase zur Rea-
lisierung des Ablaufgewässers und während des Betriebs zu keinen relevanten Aus-
wirkungen auf die Umwelt kommt. Zur V ermeidung erheblicher baubedingter Wirkun-
gen wie Emissionen von Lärm, Licht, Erschütterungen durch Baumaschinen, Material- 
und Bodentransporte sowie Störungen durch Bewegungen von Menschen und Bau-
fahrzeugen stehen geeignete Instrumente zur Verfügung, die e ntsprechend einzuset-
zen sind. 
 
 
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:  
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenp lans 
2.5   Natur- und Landschaftsschutz 
30 
 
2.5 Natur- und Landschaftsschutz 
 
Ziel: Der Bau des Seeablaufs in dem festgelegten Trassenkorridor hat den 
Schutz von Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Die baubedingten 
Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind im 
Zuge der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche auszugleichen. 
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für ar-
tenschutzrechtliche Belange sind möglichst flächenschonend und mul-
tifunktional anzulegen. 
Soweit der Eingriff nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden 
kann, sind durch geeignete Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle die ge-
störten Funktionen des Naturhaushaltes oder der Landschaft wiederher-
zustellen. Die einzelnen Maßnahmen sind im späteren Zulassungsverfah-
ren im Detail festzulegen.   
 
 
Erläuterung: 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zielt das landschaftspflegerische Maßnah-
menkonzept darauf ab, die verbleibenden (nicht vermeidbaren) erheblichen Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft durch Ausgleichs - oder Ersatzmaßnahmen 
zu kompensieren. Die Flächeninanspruchnahme soll dabei, z. B. durch Rückgriff auf 
Ökokonten der Bergbautreibenden, auf ein notwendiges Minimum begr enzt werden. 
Bei der Auswahl der geeigneten Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen sind u. a. auch 
Belange des Ökosystemverbundes, des Klimaschutzes und des Bodenschutzes zu 
berücksichtigen. Es können auch Maßnahmen des ökologischen Landbaus umgesetzt 
werden. Diesen Vorgaben ist bei der Entwicklung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnah-
men Rechnung zu tragen. 
 
Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine unver-
meidbaren und nicht kompensierbaren erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
hervorgerufen werden. Der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild kann 
für den Ausbau des Seeablaufs für den Tagebausee Hambach bereits durch die Ent-
wicklung der Gewässerauenlandschaft vollumfänglich kompensiert werden. Die ein-

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.5   Natur- und Landschaftsschutz 
31 
 
zelnen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen des nachgelagerten Zu-
lassungsverfahrens entsprechend den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu 
ermitteln, zu planen und umzusetzen. 
Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind mangels betroffener Natura 2000-Gebiete nicht 
erforderlich. 
 
 
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:  
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.6   Bodenschutz 
32 
 
2.6 Bodenschutz 
 
Ziel: Die zur Errichtung des Seeablaufs in dem festgelegten Trassenkorridor  
entnommenen Oberbodenschichten sind zwischenzulagern und bei der 
Wiederherstellung der Geländeoberfläche wieder so in den Boden einzu-
bringen, dass eine land-, forstwirtschaftliche oder ökologische Nutzung 
auf den neu gestalteten Flächen möglich ist. 
In der Gewässertrasse vorkommende Altlasten sind nach Maßgabe der 
gesetzlichen Regeln und Festlegungen im Genehmigungsverfahren zu 
entnehmen und fachgerecht zu entsorgen.  
 
Erläuterung: 
Bevor der eigentliche Aushub der zukünftigen Gewässertrasse vorgenommen wird, ist 
der Oberboden in den erforderlichen Bereichen abzutragen und zu sichern. Nach Ab-
schluss der Herstellung der Gewässertrasse ist der Oberboden im Bereich der Sekun-
däraue des Gewässers sowie in den Böschungsbereichen mit einer Stärke von rd. 
30 cm wieder aufzutragen. Zur Sicherung des Oberbodens während der Bauphase ist 
dieser in dafür geeigneten Mieten zwischenzulagern. 
 
Im Bereich der K 53 ragt die Altlast (08AA07) auf rd. 0,7 ha Fläche in den Trassenkor-
ridor hinein. Es handelt sich um Hausmüll, Bauschutt und Erdaushub, der im Zuge des 
Bodenabtrags zur Herstellung der Gewässertrasse nach Maßgabe der zum Zeitpunkt 
der Genehmigung geltenden gesetzlichen Vorgaben zu entnehmen und fachgerecht 
zu entsorgen ist.  
Im Fall der Beanspruchung und Mobilisierung v on weiteren Altablagerungen ist eine 
notwendige Gefährdungsabschätzung mit Analyse durchzuführen und die Altlast 
schadlos zu beseitigen.  
Gemäß den Angaben zur Umweltprüfung sind nachteilige Auswirkungen im Zuge des 
Bodenabtrags auszuschließen.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans 
2.6   Bodenschutz 
33 
 
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:  
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.7   Wasserwirtschaft 
34 
 
2.7 Wasserwirtschaft 
 
Ziel:  Das Ablaufgewässer dient dem Überlauf des Tagebausees Hambach bis zur 
Großen Erft und ist so zu gestalten, dass es einen mittleren Abfluss von rd. 
0,7 m³/s und bis zu rd. 3 m³/s schadlos ableiten kann.  
 Die Trasse umfasst eine Breite, die mögliche zukünftig erhöhte Anforde-
rungen an den Hochwasserschutz berücksichtigt.  
 Die regelmäßige Wasserführung des Seeablaufs beginnt frühestens mit 
dem erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels des Tagebausees Ham-
bach. 
 
Erläuterung: 
Über das Ablaufgewässer werden nach aktuellen Erkenntnissen im Mittel rd. 0,7 m³/s 
Seewasser natürlich abfließen. Die maximalen Abflüsse betragen bei extremen Nie-
derschlagsereignissen 3 m³/s. Auf diese Kapazität ist die Planung des Ablaufgewäs-
sers mindestens auszurichten. Auf Grund seiner Schleppkraft kann das aus dem See 
abfließende Wasser zu Erosionen führen. In den nachfolgenden Fachplanungs - und 
Genehmigungsverfahren muss dafür Sorge getragen werden, dass keine Schäden am 
Ablaufgewässer und im Auenbereich der Erft auftreten können. Dies kann z. B. durch 
ein entsprechendes Gefälle und/oder die Sohlgestaltung erfolgen.   
 
Wie in Kapitel 2.1. beschrieben, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die derzeit gel-
tenden technischen und rechtlichen Anforderungen an das Gewässer bis zum eigent-
lichen Fachplanungs- und Genehmigungsverfahren für den Seeablauf verändern wer-
den. So könnten sich z.B. die Anforderungen an den Hochw asserschutz verschärfen 
und zu einer Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Hochwasserschutz füh-
ren, was eine Anpassung des Trassenkorridors erforderlich machen könnte. Aus die-
sem Grund wird über den Sicherungsstreifen Raum für mögliche zukünftige Änderun-
gen hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen an die Dimensionie-
rung des Ablaufgewässers vorgehalten.

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.7   Wasserwirtschaft 
35 
 
Der Ablauf aus dem Tagebausee Hambach wird wasserwirtschaftlich frühestens mit 
erstmaligem Erreichen des Zielwasserspiegels erforde rlich. Unter Berücksichtigung 
des Befüllungsbeginns im Jahr 2030 und einer Befüllzeit von ca. 40 Jahren, ist davon 
auszugehen, dass der Tagebausee Hambach etwa 2070 erstmalig den Zielwasser-
spiegel erreichen wird. Frühestens zu diesem Zeitpunkt wird das Abl aufgewässer 
seine Funktion aufnehmen und demnach das dem Tagebausee Hambach zufließende 
Grundwasser sowie Niederschlagswasser oberirdisch in Richtung Große Erft ableiten, 
womit eine regelmäßige Wasserführung einhergeht. Dies dient der Einbindung des 
Tagebausees in den natürlichen Wasserkreislauf sowie der Regulierung des Zielwas-
serspiegels.  
 
Das „Limnologische Prognosegutachten für den zukünftigen Tagebausee Hambach“ 
des IWB Dr. Uhlmann, der BTU Cottbus -Senftenberg und des Instituts für Binnenfi-
scherei e.V. Potsdam-Sacrow aus dem Jahr 2023 bestätigt, dass alle Voraussetzun-
gen gegeben sind, dass sich der Tagebausee Hambach über die Befüllung mit Rhein-
wasser und Sümpfungswasser langfristig zu einem ökologisch wertvollen, in Mitteleu-
ropa seltenen Klarwassersee entwickeln kann und darüber hinaus eine hohe Attrakti-
vität für vielfältige Freizeitnutzungen entfaltet. Hierbei sind die qualitative W asserbe-
schaffenheit des Rheins, die Bedingungen der Kippen und Böschungen sowie des un-
verritzten Gebirges im Tagebau und auch die zukünftige Beschaffenheit des zuströ-
menden Grundwassers berücksichtigt. Eine erheblich nachteilige Beeinträchtigung 
des Ablaufgewässers und dessen Auenbereichs sowie der Erft sind durch die Beschaf-
fenheit des aus dem See abfließenden Wassers somit nicht zu erwarten. 
 
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:  
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren 
- in wasserrechtlichen Verfahren

2      Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans  
2.8   Denkmalschutz 
36 
 
2.8 Denkmalschutz 
 
Ziel: Die fachwissenschaftliche Untersuchung von vermuteten bedeutsamen 
Bodendenkmälern und die Sicherung von bedeutsamen Bodendenkmä-
lern innerhalb des festgelegten Trassenkorridors ist bei Bauarbeiten 
rechtzeitig zu gewährleisten.  
 
Erläuterung: 
Innerhalb des Trassenkorridors liegen Hinweise auf archäologische Fundstätten vor. 
Im konkreten Genehmigungsverfahren ist die Erforderlichkeit von Prospektionen als 
Maßnahme zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen zu prüfen. Im Bedarfs-
fall ist der Oberbodenabtrag durch eine geeignete Fachfirma archäologisch zu beglei-
ten. 
 
Räumliche Überlagerungen mit dem Bodendenkmal „Haus Laach“ (BM-097) und dem 
Trassenkorridor liegen nicht vor. 
 
 
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:  
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, 
- im Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz NRW.

37 
 
B Umweltprüfung

3      Einleitung 
3.1   Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans 
38 
 
3 Einleitung 
 
Die Regionalplanungsbehörde Köln hat im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens 
zur Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach eine Umweltprü-
fung durchgeführt und den vorliegenden Umweltbericht erarbeitet (§ 8 Abs. 1 ROG). 
Der Umweltprüfung und dem Umweltbericht lagen insbesondere die Angaben zur Um-
weltprüfung (mit Fachbeiträgen) zugrunde, die die Bergbautreibende, die RWE Power 
AG, der Bezirksregierung Köln zur Verfügung gestellt hat. Die Angaben zur Umwelt-
prüfung wurden durch das Büro Björnsen Beratende Ingenieure mit Niederlassung in 
Köln erarbeitet. 
Die Materialien wurden von der Regionalplanungsbehörde Köln auf inhaltliche Richtig-
keit und Vollständigkeit geprüft, ausgewertet, teils zusammengefasst, im Bedarfsfall 
ergänzt und als Grundlage für den vorli egenden Umweltbericht verwandt. Auf der 
Grundlage der vorgenannten Prüfung hat sich die Regionalplanungsbehörde Köln In-
halte aus den Angaben zur Umweltprüfung zu Eigen gemacht. Auf ergänzende und 
vertiefende Aussagen in den Angaben zur Umweltprüfung wird h iermit ausdrücklich 
verwiesen. 
 
3.1 Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans 
 
Die RWE Power AG betreibt den Tagebau Hambach auf der raumordnerischen Grund-
lage des im Jahr 1976 aufgestellten Braunkohlenplans Hambach „Teilplan 12/1 – Ham-
bach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Braunkohletagebaues Hambach“. Im Jahr 
1977 wurde der Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1 für verbindlich erklärt. Seit-
her bildet dieser mit der darin dargestellten Abbaugrenze und Sicherheitslinie die 
Grundlage für die Genehmigung der bergrechtlichen Betriebspläne für den Tagebau 
Hambach.  
Mit Inkrafttreten des  Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) vom 
08.08.2020, das am 19.12.2022 nach der Verständigung zwischen Bund, Land NRW 
und der RWE Power AG noch einmal angepasst wurde, wird die Kohlegewinnung im 
Tagebau Hambach in 2029 beendet. Am 28.05.2021 stellt e der Braunkohlenaus-
schuss aufgrund der Anforderungen des KVBG, dem darauf aufbauenden öffentlich -
rechtlichen Vertrag zwischen der Bundesregierung und der RWE Power AG sowie der

3      Einleitung 
3.1   Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans 
39 
 
Leitentscheidung 2021 der Landesregierung NRW vom 23.03.2021 („Neue Perspekti-
ven für das Rheinische Braunkohlerevier Kohleausstieg entschlossen vorantreiben, 
Tagebaue verkleinern“) die wesentliche Änderung der energiepolitischen und energie-
wirtschaftlichen Grundannahmen des Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1 fest. 
Aufgrund dessen wurde für den Tagebau Hambach ein Braunkohlenplanänderungs-
verfahren eingeleitet. Die Regionalplanungsbehörde Köln wurde am 13.12.2021 mit 
der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen geänderten Braunkohlenplan beauftragt. 
Am 04.10.2023 beschloss der Brau nkohlenausschuss die Aufstellung des Braunkoh-
lenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund 
des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes" auf der Grundlage des Planvorentwur-
fes (Stand September 2023). 
Der Braunkohlenplan zum Tageb auvorhaben Hambach sieht eine Rekultivierung der 
Tagebaugrube als Tagebausee vor. Die Befüllung dieser wird im Vergleich zu den bis-
herigen Planungen um ca. zwei Jahrzehnte vorgezogen und bereits ab 2030 beginnen. 
Der Tagebausee Hambach wird nach aktueller Planung eine Fläche von etwa 3.530 
ha einnehmen und bei einer Tiefe von bis zu ca. 360 m ein Volumen von ca. 4.300 
Mio. m³ fassen. Die Befüllung des Tagebausees erfolgt überwiegend mit Rheinwasser. 
Die Planungen zur „Rheinwassertransportleitung“ sind Gegen stand des am 
27.10.2023 vom Braunkohlenausschuss festgestellten separaten Braunkohlenplans 
zur Änderung des „Braunkohlenplans Garzweiler II: Sachlicher Teilplan; Sicherung ei-
ner Trasse für die Rheinwassertransportleitung“. 
Zur nachhaltigen Entlastung des Grundwasserstandes in der Erftaue soll der Zielwas-
serspiegel des Tagebausees bei +65 m NHN liegen, dazu trifft der aktuelle Braunkoh-
lenplanentwurf (Stand September 2023) eine entsprechende Zielfestlegung. Diese 
Niedrighaltungsmaßnahmen sind zwingend erforderlich, um die ursprünglich sumpfige 
Landschaft im Sinne des gesellschaftlichen Konsenses dauerhaft urbar zu erhalten.  
Der Zielwasserspiegel des Tagebausees Hambach wird voraussichtlich etwa 2070 
erstmals erreicht. Die Befülldauer ist dabei maßgeblich von den Wassermengen ab-
hängig, die für die Befüllung des Tagebausees Hambach aus dem Rhein entnommen 
werden können. Der Tagebausee wird langfristig als Vorfluter für das umgebende 
Grundwasser fungieren. Ab dem erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels ist ein 
gezielter Ablauf aus dem Tagebausee Hambach erforderlich, um ein dauerhaftes An-
steigen des Zielwasserspiegels über +65 m NHN zu unterbinden. Mit dem Ablauf, der

3      Einleitung 
3.1   Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans 
40 
 
Gegenstand des hiesigen Planverfahrens ist, wird somit der Wasserstand im Tage-
bausee reguliert und gleichzeitig der Grundwasserstand im Nahbereich des Tagebau-
sees definiert.  
Das überschüssige Wasser soll über ein freifließendes sowie möglichst naturnahes 
und durchgängiges Fließgewässer in die Große Erft abgeführt werden (vgl. Leitent-
scheidung 20 21). Die bestehenden Gewässerabschnitte des Winterbachs und des 
Wiebachs gilt es naturnah auszubauen und den Tagebausee über einen weiteren Ge-
wässerabschnitt anzuschließen. Das entstehende „Ablaufgewässer“ folgt somit der Li-
nienführung von Winter- und Wiebach zwischen der Nordrandböschung des zukünfti-
gen Tagebausees nahe der Ortschaft Berrendorf und der heutigen Mündung des Wie-
bachs in die Große Erft bei Thorr.  
Bei der Herstellung des Ablaufgewässers handelt sich um ein Vorhaben des Gewäs-
serausbaus, für das rechtzeitig vor Erreichen des Zielwasserspiegels – jedoch voraus-
sichtlich erst in den 2060er Jahren – ein detailliertes Planungs- und Genehmigungs-
verfahren durchzuführen sein wird.  
Aufgrund der Enge des geeigneten Trassenkorridors, der darin und im unmi ttelbaren 
Umfeld bestehenden Nutzungskonkurrenz sowie der langfristigen Planungsperspek-
tive ist bereits heute eine frühzeitige raumplanerische Sicherung der erforderlichen 
Flächen für den Gewässerausbau notwendig. Das geeignete Instrument der Trassen-
sicherung ist der Braunkohlenplan, der die hierfür erforderliche langfristige Bindungs-
wirkung auslöst.

3      Einleitung 
3.2   Rechtsgrundlagen zur Umweltprüfung 
41 
 
3.2 Rechtsgrundlagen zur Umweltprüfung 
 
Die rechtlichen Grundlagen für ein Braunkohlenplanänderungsverfahren werden maß-
geblich durch das Raumordnungsgesetz (ROG), das Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVPG, insbes. §§ 38 ff.), das Landesplanungsgesetz Nordrhein -
Westfalen (LPlG) sowie dessen Durchführungsverordnung (LPlG DVO) bestimmt. 
Hervorzuheben ist, dass eine über die Umweltprüfung hinausgehende ( vorhabenbe-
zogene) Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge des späteren Genehmigungsverfah-
rens zur Herstellung des Seeablaufs durchgeführt werden wird.

3      Einleitung 
3.3   Ziel und Verfahrensablauf der Umweltprüfung 
42 
 
3.3 Ziel und Verfahrensablauf der Umweltprüfung 
 
Die (Strategische) Umweltprüfung ist gemäß § 33 UVPG unselbstständiger Teil eines 
behördlichen Verfahrens zur Aufstellung von Plänen. Sie hat das Ziel die voraussicht-
lich erheblichen Umweltauswirkungen bei Durchführung des Plans sowie vernünftige 
Planungsalternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 8 Abs. 1 ROG). 
Die Umweltprüfung thematisiert dabei das, was nach gegenwärtigem Wissensstand 
und allgemein anerkannten Prüfmethoden samt Inhalt und Detaillierungsgrad des 
Raumordnungsplans verlangt werden kann. 
Nachdem die Bergbautreibende die Regionalplanungsbehörde Köln über das geplante 
Vorhaben unterrichtet hat, wurde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 ROG innerhalb eines Sco-
pingverfahrens unter Beteiligung der durch die Auswirkungen des Plans in ihrem um-
weltrelevanten und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich ber ührten öffentlichen 
Stellen der Untersuchungsrahmen einschließlich des erforderlichen Umfangs und De-
taillierungsgrad des Umweltberichtes festgelegt. Die Bergbautreibende wurde diesbe-
züglich am 19.05.2022 durch die Regionalplanungsbehörde entsprechend 
§ 27 Abs. 2 LPlG unterrichtet.  
Darüber hinaus wurden die Öffentlichkeit und die übrigen in ihren Belangen berührten 
öffentlichen Stellen frühzeitig über die Aufstellung des Braunkohlenplans unterrichtet 
(§ 9 Abs. 1 ROG).  
Nach Vorlage und aufbauend auf den ein leitend erwähnten Angaben zur Umweltprü-
fung der Bergbautreibenden, die diese im Anschluss an das Scopingverfahren zur Ver-
fügung stellte, wurde durch die Regionalplanungsbehörde Köln der Entwurf eines Um-
weltberichts als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung erarbeitet. Dieser wurde ge-
meinsam mit dem Entwurf des Braunkohlenplans und dessen Erläuterung in der Zeit 
vom 06.11.2023 bis 21.12.2023 öffentlich ausgelegt und Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben.  
Die Ergebnisse des Umweltberichtes sowie die Erkenntnisse zu voraussichtlich zu er-
wartenden erheblichen Umweltauswirkungen sind Bestandteil der planerischen Abwä-
gung und wurden bei der Entscheidung zur Feststellung des Braunkohlenplans durch 
den Braunkohlenausschuss berücksichtigt.

3      Einleitung 
3.4   Methodik der Umweltprüfung 
43 
 
3.4 Methodik der Umweltprüfung 
 
Die Untersuchungen über die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bei 
Durchführung des Braunkohlenplans erfolgen vor dem Hintergrund der zu treffenden 
Angaben gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 ROG sowie § 40 Abs. 2 UVPG unter 
Berücksichtigung der Unterrichtung seitens der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2022 
über den erforderlichen Untersuchungsrahmen. 
Die Untersuchungen basieren auf dem Prinzip der Wirkpfadanalyse, d. h. der Herlei-
tung von Ursache-Wirkung-Beziehungen zwischen den Inhalten und Zielen des Braun-
kohlenplans sowie den Schutzgütern i. S. des § 8 Abs. 1 ROG:  
 Menschen, einschl. der menschlichen Gesundheit,  
 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,  
 Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,  
 Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie  
 Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.  
Fachlich-methodische Anleitungen und Handlungsempfehlungen werden berücksich-
tigt, insbesondere:  
 Leitfaden zur Durchführung der Umweltprüfung in der nordrhein -westfälischen 
Regionalplanung 
 Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung 
 Die Alternativenprüfung in der Strategischen Umweltprüfung und der Umwelt-
verträglichkeitsprüfung  
Fachrechtlich werden die methodischen Vorgaben folgender Erlasse des Ministeriums 
für Klimaschu tz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW zu-
grunde gelegt:  
 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umset-
zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VS-RL) zum Ar-
tenschutz bei Planungs - oder Zulas sungsverfahren (VV -Artenschutz) vom 
06.06.2016,

3      Einleitung 
3.4   Methodik der Umweltprüfung 
44 
 
 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umset-
zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VS-RL) zum Ha-
bitatschutz (VV-Habitatschutz) vom 06.06.2016. 
Länderübergreifend werden die Ausführungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift 
zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPVwV – 
vom 18.09.1995 berücksichtigt.   
Für die Wirkpfadanalyse werden folgende Quellen herangezogen, wobei der aktuelle 
Stand weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Erfordernis hinzukommt:  
 Fachtechnische Hinweise für die Erstellung der Prognose im Rahmen des Voll-
zugs des Verschlechterungsverbots, 
 Fachinformationssystem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung 
Der Untersuchungsraum umfasst den Trassenkorridor zzgl. der unmittelbaren Umge-
bung in einer Entfernung von bis zu 200 m („Trassenkorridor+200“), beidseitig ausge-
hend vom zu sichernden Trassenkorridor. Darüber hinaus werden die Untersuchungen 
innerhalb des „Untersuchungsr aums Erft“ auf die wasserwirtschaftlichen Auswirkun-
gen des Ablaufs auf die Vorfluter Große Erft und Erft ausgedehnt.  
 
Abbildung 2:  Abgrenzung der Untersuchungsräume Trassenkorridor+200 und Erft für die Angaben zur Um
  weltprüfung; n achrichtliche Darstellung von Wiedernutzbarmachung und Abbaugrenze des Ta
  gebaus Hambach. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)

4      Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlenplans sowie seine 
Beziehung zu anderen relevanten Plänen 
 
45 
 
4 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlen-
plans sowie seine Beziehung zu anderen relevanten Plänen 
 
Schwerpunkt des Planaufstellungsverfahrens zur Sicherung einer Trasse für den See-
ablauf Hambach ist die langfristige Sicherung des für die Ablauftrasse erforderlichen 
Raums und der Ausschluss möglicher Raumnutzungskonflikte. Das Braunkohlenplan-
verfahren soll die Trasse des erforderlichen Seeablaufs frühzeitig raumordnerisch si-
chern und damit die Umsetzung der Braunkohlenplanänderung „Teilplan 12/1 – Ham-
bach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ gewährleisten. In 
diesem ist die H erstellung eines Tagebausees als raumordnerisches Ziel festgelegt. 
Dazu ist mit Erreichen des zukünftigen Zielwasserspiegels ein Seeablauf erforderlich, 
der das zuströmende Wasser in die Große Erft ableitet und den zukünftigen See in 
den natürlichen Wasserkreislauf einbindet. Der Zielwasserspiegel in Höhe von + 65 m 
NHN wird um das Jahr 2070 erreicht werden und damit wird die Fertigstellung des 
Seeablaufs spätestens erforderlich.  
Der zu sichernde Trassenkorridor für das Ablaufgewässer weist eine Länge von ca. 
5,1 km, eine Breite von ca. 95 - 135 m auf und umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 
53,7 ha.  
Verwaltungstechnisch erstreckt sich der Trassenkorridor über die Städte Elsdorf und 
Bergheim innerhalb des Rhein-Erft-Kreises im Regierungsbezirk Köln.  
Innerhalb der Abbaugrenzen des Tagebaus Hambach wird der Trassenkorridor über 
den Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1, raumordnerisch gesichert. Räumliche 
Überlappungen zum Abbaubereich des Braunkohlenplans „Sicherung einer Trasse für 
den Seeablauf des Tagebaus Hambach“ bestehen daher nicht, allerdings zur Sicher-
heitszone, also dem Bereich zwischen der Abbaugrenze und der Sicherheitslinie in 
250 m Entfernung zur Abbaugrenze. 
Der zu sichernde Trassenkorridor besitzt eine Breite zwischen 95 und 135 m (s. Abbil-
dung 3) und um fasst die Gewässertrasse sowie Arbeits - und Sicherheitsstreifen. Die 
Breite des Trassenkorridors verringert sich dabei aufgrund des ab nehmenden Gelän-
deeinschnitts für das Ablaufgewässer und der daraus resultierenden geringeren Bö-
schungsbreiten der Sekundäraue mit dem Gewässerverlauf sukzessive.

4      Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlenplans sowie seine 
Beziehung zu anderen relevanten Plänen 
4.1   Für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Umweltschutzes 
46 
 
 
Abbildung 3: Breite des zu sichernden Trassenkorridors mit Gewässertrasse (Gewässer, Sekundäraue und 
Böschungen) zzgl. beispielhaft hier beidseitig angeordnetem Arbeits - und Sicherungsstreifen. 
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
 
4.1 Für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Umweltschutzes 
 
Gemäß Anlage 1 Nr. 1b zu § 8 Abs. 1 ROG sind in der Umweltprüfung die festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes darzustellen, die für den Braunkohlenplan von Bedeutun g 
sind. In Tabelle 1 werden die wesentlichen Umweltziele einschlägiger bundes - und 
landesrechtlicher Umweltvorschriften aufgeführt. 
Tabelle 1:  Die für den Braunkohlenplan relevanten Ziele des Umweltschutzes nach Maßgabe des Fach-
rechts Vorbemerkung zu den Quellen: keine Benennung von europäischen Richtlinien, die ins 
nationale Recht umgesetzt sind (Quelle: verändert nach Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 
2023) 
Schutzgut Ziele des Umweltschutzes Quelle 
Menschen und 
menschliche Ge-
sundheit 
- Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
auf den Menschen durch Lärm, Erschütte-
rungen und Licht  
§§ 1, 22 BImSchG, Immissionsschutz-
Richtlinie der Bezirksregierung Arnsberg 
vom 01.03.2016, TA Lärm, § 2 Abs. 2 Nr. 
6 ROG 
 - Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf 
die menschliche Gesundheit durch Luftver-
unreinigungen 
§§ 1, 22 BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, 
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, § 2 
Abs. 2 Nr. 6 ROG 
 - Sicherung und Entwicklung des Erholungs-
wertes von Natur und Landschaft  
§ 1 BNatSchG, § 10 LNatSchG 
Tiere, Pflanzen und 
biologische Vielfalt 
- Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer 
Lebensstätten und Lebensräume, der biolo-
gischen Vielfalt 
§§ 1, 15, 21, 23, 30, 32-34, 44 BNatSchG, 
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 
 - Sicherung sämtlicher Gewässer als Be-
standteil des Naturhaushaltes und als Le-
bensraum für Tiere und Pflanzen  
§ 6 WHG, § 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 6 
ROG 
Fläche und Boden - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden  § 1 LBodSchG 
 - Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen 
sowie der Funktion als Archiv der Natur- und 
Kulturgeschichte  
§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG, 
§ 1 LBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 
 - Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, 
Sanierung von Boden und Altlasten 
§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG

4      Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlenplans sowie seine 
Beziehung zu anderen relevanten Plänen 
4.1   Für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Umweltschutzes 
47 
 
Schutzgut Ziele des Umweltschutzes Quelle 
Wasser - Erreichen eines guten mengenmäßigen und 
chemischen Zustands des Grundwassers 
bzw. eines guten ökologischen Zustands / 
Potenzials und eines guten chemischen Zu-
stands der Oberflächengewässer 
§ 6 WHG  
Grundwasser: § 47 WHG, GrwV  
Oberflächengewässer: § 27 WHG, 
OGewV 
 
 
 
 
 
- Vermeidung erheblicher und dauerhafter Er-
höhungen des Hochwasserrisiken; Vermei-
dung von Retentionsraumverlust sowie Vor-
beugung der Entstehung von Hochwasserschäden 
und Schutz von Überschwemmungsgebieten und 
Erfassung und Schutz von potenziell hochwasser-
betroffenen Gebieten  
 
§§ 6 und 68 sowie §§ 72 - 78 WHG 
 
 
 
 
 
 
Luft und Klima 
-  Gewässerbewirtschaftung im Einklang und 
zum Wohl der Allgemeinheit sowie im Inte-
resse Einzelner; Erhalt bestehender und künfti-
ger Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für 
die öffentliche Wasserversorgung 
 
 
- Vermeidung von Beeinträchtigungen der 
Luft und des Klimas 
§ 6 WHG 
 
 
 
 
 
§ 1 BNatSchG, § 1 BImSchG (siehe zu 
„Luft“ auch die Ausführungen oben zum 
Schutzgut „Menschen und menschliche 
Gesundheit“) 
Landschaft - Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schön-
heit der Landschaft sowie des Erholungs-
wertes  
§ 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG 
 - Bewahrung von Naturlandschaften und his-
torisch gewachsenen Kulturlandschaften vor 
Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen 
Beeinträchtigungen 
§ 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG 
Kulturelles Erbe 
und sonstige Sach-
güter 
- Schutz der Baudenkmäler, Denkmalberei-
che, Bodendenkmäler / archäologischen 
Fundstellen, Kulturdenkmäler  
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG, § 1 DSchG NRW 
 - Bewahrung von historisch gewachsenen 
Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zer-
siedelung und sonstigen Beeinträchtigungen 
§ 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG 
 
Im Hinblick auf die in Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes wird ergänzend 
auf die Ausführungen in den Angaben zur Umweltprüfung der Bergbautreibenden 
verwiesen.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes 
5.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
48 
 
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzu-
standes 
 
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
 
5.1.1 Wohnen und Arbeiten 
 
Wohnbauflächen / Wohnbebauung  
Wohnbauflächen und Wohnbebauung befinden sich überwiegend in Randlagen des 
Untersuchungsraums Trassenkorridor+200. Innerhalb des Trassenkorridors fehlen 
diese vollständig (siehe Abb. 4).  
Festgesetzte Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen befinden sich k leinräumig 
im Bereich Thorr (Straßen Am Wiebach und Römerstraße) sowie in Widdendorf (Hor-
remer Straße) in Entfernungen von mindestens 150 bzw. 70 m zur Trasse des Ablauf-
gewässers. Die Flächen sind überwiegend mit Einzelhäusern bebaut.  
In Thorr handelt es sich um Wohnbebauung im Geltungsbereich der Bebauungspläne 
286/Th (Zum Römerpark, rechtkräftig seit 16.06.2021) sowie 140/Th "Südring" 
(21.10.1988) mit 1. Ergänzung und 1. Änderung - Teilbereiche A und B vom 
10.01.1996.  
Außerhalb dieser festgesetzten Fläc hen sind weitere Wohnbebauungen vorhanden. 
Es handelt sich hierbei um folgende zwei landwirtschaftlichen (Wohn -) Gebäudekom-
plexe (siehe Abb. 4):  
 „Wiebachhof“, westlich der L276, unmittelbar südlich an den Trassenkorridor 
angrenzend,  
 „Gut Margarethenhöhe“, ca. 50 m südlich des Trassenkorridors und unmittelbar 
östlich an die Artenschutzfläche (ASK-ID 316) nahe des Forums:terra nova an-
grenzend.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
49 
 
 
Abbildung 4: Wohnbauflächen, Wohnbebauung sowie Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung im Untersu-
chungsraum Trassenkorridor+200 (Flächennutzung und Auszug aus ALKIS) (Quelle: Björnsen 
Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
 
Wohnbauflächen und Flächen mit gemischter Nutzung mit Lage im überschwem-
mungsgefährdeten Bereich der Erft (Risikogebiet bei mittlerer Eintrittswahrschei nlich-
keit, HQ100) sind mit Ausnahme weniger, kleinräumiger Einzelfälle (z. B. nahe Schloss 
Reuschenberg, Neuss) beschränkt auf das Stadtgebiet Bergheim, genauer entlang der 
Erft zwischen Dänischer Weg und Zievericher Mühle (siehe Abb. 5). 
 
Abbildung 2: Wohnbauflächen und Flächen gemischter Nutzung im überschwemmungsgefährdeten Bereich 
(Risikogebiet, HQ100). (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes 
5.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
50 
 
Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung  
Gewerbegebiete befinden sich nör dlich der Römerstraße sowie östlich des Trassen-
korridors zwischen Wiebach, L276 und Großer Erft (vgl. Abb.4). Letztere Fläche wird 
nur zum Teil entlang des Wiebachs in einer Breite von ca. 70 m gewerblich und acker-
baulich genutzt. Innerhalb des Trassenkorr idors sind keine Gewerbegebiete zu ver-
zeichnen (vgl. Abb. 4).  
Gewerbliche Bebauung außerhalb der festgesetzten Gebiete liegt mit Ausnahme der 
o. g. landwirtschaftlichen (Gebäude-) Komplexe nicht vor. 
Ver- und Entsorgung 
Unter die Flächen mit Bedeutung für die Ver- und Entsorgungsfunktion fällt der Braun-
kohlentagebau Hambach, westlich der K34 (Nordrandweg). 
Im Mündungsbereich des Wiebachs befindet sich rechtsseitig die ehemalige Kläran-
lage „Thorr“, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb ist.  
Der Wiebachhof und das Gut Margaretenhöhe sind mit Kleinkläranlagen ausgestattet.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
51 
 
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
 
5.2.1 Besonders geschützte Arten 
 
Unter den besonderen Artenschutz gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG fallen  
 
 Arten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverordnung 338/97,  
 Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie,  
 "europäische Vögel" im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie und  
 Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung.  
Die in Anhang A EG -Artenschutzverordnung 338/97, Anhang IV FFH -Richtlinie oder 
Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten stellen eine Teil-
menge der besonders geschützten Arten dar, die unter den strengen Artenschutz fal-
len (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG).  
In die artenschutzrechtlichen Betrachtungen werden insgesamt 36 besonders und 80 
streng geschützte Arten einbezogen, die in Anlage A-2.1 der Angaben zur Umweltprü-
fung unter Angabe der für die Auswahl zugrundeliegenden Quellen aufgelistet sind.  
Die Auswahl der Arten begründet sich überwiegend durch einen Nachweis im relevan-
ten Messtischblatt-Quadranten (5005-4, Bergheim) oder durch die Ausdehnung des 
natürlichen Verbreitungsgebiets über den Trassenkorridor. Konkrete Nachweise liegen 
indes selten vor und rühren zumeist aus dem Monitoring zum Tagebau Hambach.  
Die geplante Gewässertrasse verläuft durch eine monotone und strukturarme Börde-
landschaft mit intensiv genutzten Ackerflächen, die die Habitatansprüche von Arten 
der offenen Feldflur erfüllt. Entlang des Abschnittes der ge planten Gewässertrasse 
sind demnach Vorkommen ursprünglicher Steppen- und Offenlandbewohner wie Feld-
lerche, Kiebitz, Rebhuhn, Grauammer und Kornweihe zu erwarten.  
Entlang der geplanten Trasse existieren vier Teilbereiche (Waldgebiet Gut Margare-
tenhöhe, Watvogelgewässer, Mündungsbereich Wiebach, Wiebach und Große Erft), 
die ein zu den Ackerflächen differierendes Habitatpotenzial besitzen. 
Das Waldgebiet am Gut Margaretenhöhe setzt sich u. a. aus Eichen, Buchen, Ahorn 
und teils Eschen mit mittlerem Baumholz zusammen. Die Bestände zeichnen sich

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes 
5.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
52 
 
durch ein hohes Maß an Naturverjüngung aus. Mit fortschreitendem Alter der Gehölze 
können in diesem Bereich baumhöhlenbewohnende Arten (Fledermäuse und 
Spechte) nicht ausgeschlossen werden, sofern jene den Gehölzbestand  nicht bereits 
zum aktuellen Zeitpunkt besiedeln. Zudem eignet sich das Waldgebiet als Horststand-
ort für Greif - und Großvögel, die die offene Feldflur als Nahrungshabitat nutzen. Mit 
steigendem Wasserstand des Tagebausees ist eine Ansiedlung von Arten, die  eine 
Verknüpfung von Wasser - und Gehölzflächen benötigen, zu erwarten (bspw. Baum-
falke und Schwarzmilan).  
Das Watvogelgewässer stellt ein regional bedeutsames Rasthabitat für Enten, Gänse 
und Limikolen dar. Das Flachgewässer wird südlich und östlich von einer Röhrichtzone 
gesäumt. Nördlich schließt eine kurzrasige Fläche mit randseitigen Gehölzen und 
mehreren Kleingewässern an. Neben den rastenden Arten treten insbesondere in den 
Schilfflächen seltene Brutvogelarten wie Rohrammer oder Teichrohrsänger auf.  Das 
Watvogelgewässer ist zudem als Laichgewässer für verschiedene Amphibienarten ge-
eignet; Vorkommensnachweise der Kreuzkröte wurden bereits erbracht. Der mit den 
Stillgewässern einhergehende Insektenreichtum hat zur Folge, dass das Watvogelge-
wässer wahrscheinlich als bedeutsames Nahrungshabitat für im Umfeld reproduzie-
rende Fledermäuse fungiert. Im weiteren Entwicklungsverlauf des vergleichsweise jun-
gen Lebensraums ist zu vermuten, dass zukünftig weitere Neuansiedlungen seltener 
Arten erfolgen.  
Im Umfeld des geplanten Mündungsbereiches in die Große Erft befindet sich ein rena-
turierter Abschnitt der Erft, der von einem großflächigen Gehölzbestand mit heimi-
schen Laubbaumarten umschlossen ist. Partiell wurden Flächen im Rahmen der Re-
naturierung der Erft mit Arten der Weichholz- (Schmalblattweiden, Schwarz-Erle) und 
Hartholzaue (Vogel-Kirsche, Esche, Stiel-Eiche) aufgeforstet. Im Umfeld der Sportan-
lagen und des weiteren Erftverlaufes stocken ältere Gehölze. Das Habitatpotenzial 
wird durch die anthropogene Frei zeitnutzung eingeschränkt. Zudem wirkt sich der 
Trassenverlauf und die damit einhergehenden Emissionen der BAB 61 negativ auf die 
Habitatqualität aus. Die Bestände werden mit fortschreitendem Alter zunehmende Ha-
bitatpotenzial für verschiedene Spechtarten ( Kleinspecht, Grauspecht, Mittelspecht) 
entwickeln, sofern ältere Gehölze nicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ent-
nommen werden. Der Komplex aus Waldwegen, Fließgewässern und Gehölzen kann 
grundsätzlich als bedeutsames Jagdhabitat für die lokale Fledermausfauna fungieren.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
53 
 
Der Fließgewässerverlauf des Wiebachs nimmt einen sehr geringen Flächenanteil im 
Untersuchungsraum ein, da das Fließgewässer überwiegend im technischen Regel-
profil ohne Weich- und Hartholzaue bis zur Mündung in die Große Erft verläuft. Für die 
Ausbildung der Fischfauna ist maßgeblich, dass es sich bei dem Wiebach überwie-
gend um ein ephemeres Fließgewässer handelt, das zumeist nur nach (anhaltenden) 
Niederschlägen wasserführend ist. Die Besiedlung des Wiebachs ist demnach geprägt 
von regelmäßigen Abwanderungen und Neubesiedlungen in bzw. aus der Großen Erft. 
Die Große Erft ist indes dauerhaft wasserführend. 
5.2.2 Arten nach Umweltschadengesetz 
 
Für Arten, die nach § 19 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 1a USchadG unter 
die Regelungen des Umweltschadensgesetzes fallen, kommen im Falle einer Schädi-
gung Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten auf den Verursacher 
zu. Eine Schädigung liegt nicht vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen zuvor ermit-
telt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden bzw. zulässig sind, sodass 
die Arten vorsorglich in die Betrachtungen einbezogen werden. Es handelt sich um 
europäische Vogelarten sowie Arten der Anhänge II und IV FFH-RL, die mit Ausnahme 
der Arten nach Anhang-II FFH-RL i. d. R. planungsrelevant sind und bereits unter den 
besonderen Artenschutz fallen.  
Nicht besonders geschützte und in die Prüfung einbezogene FFH-Anhang-II-Arten um-
fassen die Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria), den Hirschkäfer (Lucanus 
cervus) sowie mehrere Fischarten (Bitterling, Groppe, Lachs, Maifisch, Schlammpeitz-
ger, Steinbeißer). 
Ein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhang II FFH-RL ist im landwirtschaftlich in-
tensiv genutzten Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 auszuschließen. Infolge 
der landwirtschaftlichen Nutzung werden Lebensräume von nitrophilen, schnittverträg-
lichen und euryöken Pflanzenarten mit hoher Konkurrenzstärke besiedelt. Anhang -II-
Arten besiedeln aufgrund ihrer geringen Konkurrenzstärke vorrangig die hier fehlenden 
Sonderstandorte mit extremen Standortbedingungen. Zudem weisen einige der in An-
hang II aufgelisteten Arten ein stark eingeschränktes Verbreitungsgebiet auf.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes 
5.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
54 
 
Die in Anhang II aufgeführten Wirbellosen-Arten sind überwiegend Spezialisten, deren 
Vorkommen eng an seltene Pflanzenarten und -gesellschaften bzw. extreme Stand-
ortbedingungen gebunden sind. Aufgrund der Melioration landwirtschaftlich genutzter 
Flächen und der massiven Beei nflussung angrenzender Flächen durch die Landwirt-
schaft werden die Habitatansprüche im Untersuchungsgebiet Trassenkorridor+200 
nicht erfüllt. 
5.2.3 Invasive Arten 
 
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention Rio de 
Janeiro, 1992) ve rpflichtet die internationale Staatengemeinschaft zur Vorsorge ge-
genüber bzw. Bekämpfung gebietsfremder Arten, die eine potenzielle Gefährdung für 
die einheimische Artenvielfalt darstellen können (bspw. durch Konkurrenz, Prädation 
oder Krankheitsübertragung). § 40a Abs. 1 BNatSchG gibt vor, dass die zuständigen 
Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhält-
nismäßigen Maßnahmen treffen, um die Vorschriften der im Jahr 2015 in Kraft getre-
tenen „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und 
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ und der auf ihrer Grundlage erlassenen 
Rechtsvorschriften einzuhalten und die Einbringung  und Ausbreitung invasiver Arten 
zu verhindern oder zu minimieren.  
Die in dieser Verordnung enthaltene „Liste invasiver gebietsfremder Arten von unions-
weiter Bedeutung“ – sogenannte „Unionsliste“, in ihrer dritten Erweiterung mit 2.8.2022 
in Kraft getreten – führt mittlerweile 88 Tier- und Pflanzenarten auf, für den konkreteren 
Handlungsbedarf besteht. Diese Liste wird auf nationaler Ebene seit einigen Jahren 
im Rahmen einer naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung im Auftrag des Bundes-
amts für Naturschutz ergänzt.  
Um der Maßgabe des § 40a Abs. 1 BNatSchG Rechnung tragen zu können, wird die 
Bedeutung der Planziele für die Ausbreitung invasiver Arten der Unionsliste – hier be-
zogen auf den aquatischen Biotopverbund – dargelegt.  
Die nicht in der Unionslis te geführten invasiven Arten werden ergänzend herangezo-
gen, da diese für gewässerökologische Belange vor dem Hintergrund weiterer fach-
rechtlicher Maßstäbe (insb. der Bewirtschaftungsplanung der WRRL gem. §§ 27, 28

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
55 
 
WHG) von Bedeutung sein können. § 40a BNatSchG kommt für diese Arten nicht zur 
Anwendung. 
5.2.4 Naturschutzgebiete 
 
Im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ befinden sich keine Naturschutzge-
biete (NSG). 
 
5.2.5 Gesetzlich geschützte Biotope 
 
Im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ befinden sich keine gese tzlich ge-
schützten Biotope. 
 
5.2.6 Biotopverbund 
 
Auf übergeordneter Ebene der Regionalplanung besitzen die Untersuchungsräume 
Bedeutung als Kernbereiche und Verbundachsen. 
 Kernbereiche  
o Verbundschwerpunkt Gehölz-Grünland-Acker-Komplexe, umfasst die 
Niederungen von Wiebach, Winterbach, Manheimer Fließ und die Er-
ftaue,  
o Verbundschwerpunkt Offenland - Grünland, umfasst die Erftaue,  
o Verbundschwerpunkt Fließgewässer, umfasst die Erftaue.  
 Verbundachsen:  
o Verbundnetz Fließgewässer, umfasst die Erft.  
 Verbundachsen zur Entwicklung:  
o Verbundnetz Wald, erstreckt sich entlang des Tagebaurandes,  
o Verbundnetz Offenland - Grünland, umfasst die Erftaue.  
Ergänzend zu den abgegrenzten Biotopverbundflächen sind grundsätzlich alle Fließ-
gewässer sowie lineare Strukturen landwirtschaftlich genutzter Flächen zu entwickeln 
(§ 21 Abs. 5 und 6 BNatSchG). Hierunter fallen alle Fließgewässer in den Untersu-
chungsräumen (Winterbach, Wiebach, Manheimer Fließ, Große Erft und Erft einschl. 
Nebenläufe). Zu den linearen Strukturen mit Bedeutung für den Biotopverbund im Un-
tersuchungsraum Trassenkorridor+200 (relevant für mögliche Auswirkungen aufgrund 
direkter Inanspruchnahme) sind die Wiebach begleitenden Baumreihen sowie der 
Damm der Hambachbahn zu nennen.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Um weltzustandes 
5.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
56 
 
5.2.7 Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) 
 
Die nachfolgend genannten, im Biotopkataster geführten schutzwürdigen Biotope be-
finden sich im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“.  
 
Tabelle 2:  Schutzwürdige Biotope im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Bera-
  tende Ingenieure GmbH, 2023) 
Bezeichnung Kennung Biotoptypen 
Waldgebiet am Gut Marga- 
rethenhöhe 
BK-5005-015 AG1 – Sonstiger Laub(misch)wald mit mehreren heimischen Laubbaumarten 
AR1 – Ahornmischwald mit heimischen Laubbaumarten 
AV1 – Waldmantel 
BB12 – Gebüsche und Strauchgruppen, vorwiegend nicht heimische Arten 
AO0 – Roteichenwald 
AU0 – Aufforstung, Pionierwald 
BH0 – Allee 
Gehölzbestand an der Ruine 
Haus Laach 
BK-5005-020 FN0 – Graben 
HN3 – Ruine 
BD2 – Strauchhecke, ebenerdig 
EE0 – Grünlandbrache 
BA0 – Feldgehölz 
 
 
Die nachfolgend genannten, im Biotopkataster geführten schutzwürdigen Biotope be-
inhalten (potenziell) wasserabhängige Biotoptypen (exakte Lage unbekannt) und be-
finden sich im Untersuchungsraum Erft (innerhalb der Grenzen häufiger Hochwässer). 
Tabelle 3:  Schutzwürdige Biotope mit (potenziell) wasserabhängigen Biotoptypen im Untersuchungsraum 
  „Erft". (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Bezeichnung Kennung Biotoptypen1 
Erftaue nordwestlich von 
Wevelinghoven 
BK-4805-0047 AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FC1 – Altarm, angebunden 
FO2 – Tieflandfluss 
FJ1 – Absetz- und Klärbecken 
CF0 – Röhrichtbestand 
Erftniederung nordöstlich von 
Wevelinghoven 
BK-4805-0048 AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FO2 – Tieflandfluss 
FF2 – Fischteich 
FC0 – Altarm, Altwasser 
CD0 – Großseggenried 
Erft zwischen Helpenstein und 
Münchrath 
BK-4805-0049 FO2 – Tieflandfluss 
FC3 – Altarm, angebunden, nicht durchströmt 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
Erftaue zwischen Münchrath und 
Kläranlage Tüschenbroich 
BK-4805-0050 FN3 – Graben mit extensiver Instandhaltung 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
FO2 – Tieflandfluss 
FC3 – Altarm, angebunden, nicht durchströmt 
NSG An der schwarzen Brücke BK-4805-902 AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten 
FN0 – Graben 
FC0 – Altarm, Altwasser 
Erftaue zwischen Bonner Straße 
und A 57 
BK-4806-0096 FO2 – Tieflandfluss 
EA1 – Fettwiese, Flachlandausbildung (LRT 6510 – Glatthaferwiese) 
BE3 – Pappel–Ufergehölz 
Wäldchen in Gnadental zwischen 
Nixhütter Weg und Erft 
BK-4806-0097 AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
AE2 – Weiden-Auenwald 
AC0 – Schwarzerlenwald 
BB4 – Weiden–Auengebüsch 
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
Im Rosengarten BK-4806-0102 BB4 – Weiden-Auengebüsch 
AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
57 
 
Bezeichnung Kennung Biotoptypen1 
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FN0 – Graben 
FO2 – Tieflandfluss 
LB1 – Feuchte Hochstaudenflur, flächenhaft 
FD1 – Tümpel (periodisch) 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
BE4 – Erlen-Eschen-Ufergehölz 
Selikumer Park und angrenzender 
Auenbereich 
BK-4806-0107 AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FP0 – Kanal 
FN0 – Graben 
FO2 – Tieflandfluss 
FF1 – Parkteich, Zierteich, Gartenteich 
FF7 – Gräfte 
FC2 – Altwasser, abgebunden 
BE4 – Erlen-Eschen-Ufergehölz 
Laubwald und Rückhaltebecken 
bei Pomona 
BK-4806-0108 FS0 – Rückhaltebecken 
Obererft, Wiese und Kleingehölze 
nördlich Pomona 
BK-4806-0109 BE0 – Ufergehölz 
Erftaue von der L 213 bis zum 
Kraftwerk Frimmersdorf 
BK-4905-0008 FO2 – Tieflandfluss 
EE3 – Nass– und Feuchtgrünlandbrache 
Erftaue südlich Grevenbroich bis 
zum Kraftwerk Frimmersdorf 
BK-4905-0012 AB7 – Eichen–Auenwald 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort 
FN1 – Graben mit Fließgewässervegetation 
FN3 – Graben mit extensiver Instandhaltung 
FO2 – Tieflandfluss 
FC1 – Altarm, angebunden 
FD0 – stehendes Kleingewässer 
FF0 – Teich 
Alte Burgruine bei Kaster BK-4905-005 BE0 – Ufergehölz 
FM0 – Bach 
Kasterer Mühlenerft BK-4905-302 EC1 – Nass– und Feuchtwiese 
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort 
FM0 – Bach 
BE0 – Ufergehölz 
Erftaue zwischen Zieverich und 
Paffendorf 
BK-5005-017 FC0 – Altarm, Altwasser 
AC0 – Schwarzerlenwald 
FM5 – Tieflandbach 
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort 
1  Das Biotopkataster enthält ergänzende Angaben für jeden darin aufgeführten Biotoptyp, ob dieser als gesetzlich geschütz-
tes Biotop nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW oder als Lebensraumtyp nach Anhang I FFH-RL einzustufen 
ist. Sofern relevant, werden die zutreffenden Einstufungen hinter der Nennung des Biotoptyps ergänzt. 
 
Die schutzwürdigen Biotope „Feldgehölz zwischen Erft und Gnadental“ (BK -4806-
0095) und „Grünland auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg“ (BK -
5005-0001) liegen zwar im Überschwemmungsgebiet häufiger Hochwässer, weisen 
allerdings keine potenziell wasserabhängigen Biotope auf. Auswirkungen sin d daher 
auszuschließen; eine Betrachtung entfällt.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
58 
 
5.2.8 FFH- Lebensraumtypen 
 
Konkrete flächenscharfe Nachweise zum Vorkommen von FFH -Lebensraumtypen 
(LRT) nach Anh. I FFH -Richtlinie in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200 
und Erft liegen nicht vor.  
Das schutzwürdige Biotop „Erftaue zwischen Bonner Straße und A 57“ weist den Bio-
toptyp EA1 – „Fettwiese, Flachlandausbildung“ (EA1) auf, der als „magere Flachland-
Mähwiese“ (FFH-LRT 6510) kartiert wurde. Der LRT zählt teilweise zu den wasserab-
hängigen Biotoptypen, ist allerdings im Biotopkataster nicht als gesetzlich geschützt 
gem. § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG genannt. Wenngleich ein ortkonkreter Nachweis 
nicht vorliegt, befindet sich das gesamte schutzwürdige Biotop innerhalb der Grenzen 
häufiger Hochwässer und damit im potenziellen Einwirkungsbereich.  
FFH-Gebiete mit signifikanten Vorkommen von FFH-LRT sind nicht vorhanden. 
 
5.2.9 Schutz- und Erholungswald 
 
Im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ ist Schutzwald mit Klimaschutz - und 
mit Lärmschutzfunktion sowi e Erholungsfunktion vorhanden. Ein Immissionsschutz-
wald hingegen fehlt.  
Klimaschutzwald ist kleinräumig als Teilflächen des Waldgebiets am Gut Margarethen-
höhe sowie Wiebach-begleitend entlang des Gewerbegebiets unmittelbar vor der Wie-
bachmündung vorhanden. Großflächiger Klimaschutzwald erstreckt sich entlang der 
Autobahn A 61 und umfasst das sogenannte Vogelwäldchen in Bergheim-Kenten.  
Lärmschutzwald findet sich auf der östlichen Dammböschung der Hambachbahn. Die 
o. g. Flächen mit Klimaschutzwald am Wieba ch und an der A61 und das Vogelwäld-
chen besitzen gleichzeitig Lärmschutzfunktion.  
Erholungswald umfasst die Flächen des Vogelwäldchens sowie das Waldgebiet am 
Gut Margarethenhöhe.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
59 
 
5.2.10 Natura 2000 - Gebiete 
 
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 und Erft b efinden sich keine Natura 
2000-Geibete.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.3   Fläche 
60 
 
5.3 Fläche 
 
5.3.1 Flächennutzung 
 
Rohstoffgewinnung 
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) 
sind innerhalb des zu sichernden Trassenkorridors derzeit nicht rechtskräftig festge-
legt. Die Kulisse der BSAB wird derzeit aktualisiert und im Teilplan „Nichtenergetische 
Rohstoffe“ (Stand Januar 2020) als Ergänzung zum in Erarbeitung befindlichen Regi-
onalplan Köln dargestellt. 
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 sind die in der nachfolgenden Tabelle 
dargestellten BSAB im Planentwurf vorgesehen (siehe Abb. 6). 
 
 
Abbildung 3: Bestehende und geplante Rohstoffgewinnung mit räumlicher Überlagerung zum Untersuchungs-
raum Trassenkorridor + 200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
 
Die Festsetzungen beziehen sich auf einen Zeithorizont von 25 Jahren. Reservege-
biete für Lockergesteine, die im Zuge der Fortschreibung des Teilplans als BSAB fest-
gesetzt werden könnten, befinden sich südwestlich an den BSAB BM -BM/ELS-034 
anschließend (siehe Abb. 6).

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.3   Fläche 
61 
 
Eine bereits genehmigte und aktive Abgrabung innerhalb des BSAB BM-BM/ELS-034 
liegt außerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200. Im Übrigen liegen 
keine Kenntnisse zu weiteren bereits genehmigten Abgrabungen vor.  
Die ML mineralogistics GmbH & Co. OHG hat zwei Anträge auf Erteilung abgrabungs-
rechtlicher Vorbescheide der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Trockenabgra-
bung zur Gewinnung von Kies, Lehm und Sand für die „Abgrabung Widdendorf I“ und 
„Abgrabung Widdendorf II“ eingereicht (siehe Tab. 4 und Abb. 6). 
Tabelle 4: Informationen zu den Anträgen auf Erteilung abgrabungsrechtlicher Vorbescheide der ML mine-
ral-logistics GmbH & Co. OHG. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Bezeichnung Genehmigungsstand Lage der geplanten Abgrabung 
BSAB Flurstücke im Unter-
suchungsraum 
Entfernung zum 
Trassenkorridor 
Abgrabung 
Widdendorf I 
03.06.2019: Antrag auf  
Vorbescheid 06.05.2021: 
Erteilung Vorbescheid 
06.09.2022: Vorbescheid, 
1. Nachtrag 
überwiegend 
in BM-
BM/ELS-033 
Gemeinde Elsdorf, 
Gemarkung Heppen-
dorf, Flur 004, Flur-
stücke 83-86, 216 
ca. 130 - 180 m 
(nördlich) 
Abgrabung 
Widdendorf II 
27.01.2022: Antrag auf 
Vorbescheid 
vollständig in 
BM-BM/ELS-
034 
Stadt Bergheim,  
Gemarkung Quad-
rath-Ichendorf, Flur 
22, Flurstücke 271-
273 
ca. 160 m  
(südlich) 
 
Mit Datum vom 06.05.2021 wurde der Vorbescheid für die „Abgrabung Widdendorf I“ 
erteilt und dessen Gültigkeit im 1. Nachtrag (06.09.2022) verlängert. Der Vorbescheid 
für die „Abgrabung Widdendorf II“ liegt noch nicht vor. Beide Vorhaben befinden sich 
derzeit weiterhin im Antragsverfahren. 
Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Flächen (Agrarräume) 
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 liegt innerhalb der Jülicher Börde und 
weist tiefgründige, fruchtbare Lössböden auf, infolge dessen eine intensive landwirt-
schaftliche Nutzung den Untersuchungsraum dominiert. Bauleitplanerisch ist die Fest-
legung zum überwiegenden Anteil als „Fläche für die Landwirtschaft“.  
Regionalplanerisch handelt es sich hierbei um agrarstrukturell bedeutsame Flächen, 
also landwirtschaftliche Flächen im Zusammenhang mit anderen landwirtschaftlichen 
Flächen und einer Größe von zumindest 1 ha, die in der Bördelandschaft mit wenigen 
Ausnahmen nahezu flächendeckend vorkommen. Vom Untersuchungsraum Trassen-
korridor+200 sind der Tagebaurandbereich sowie Siedlungs - und Verkehrsflächen 
ausgenommen.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.3   Fläche 
62 
 
Informationen aus der Bodenkarte BK5 (Maßstab 1: 5.000) zur landwirtschaftlichen  
Standorterkundung liegen nicht vor.  
Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit lässt sich anhand der Bodenwertzahlen, also der 
amtlichen Schätzung des Reinertrages des Bodens aufgrund der naturgegebenen Bo-
deneigenschaften und der übrigen ertragsbeeinflussenden Faktoren (Klima, Hangnei-
gung, Beschattung), summarisch beschreiben. Die Bodenwertzahlen im Untersu-
chungsraum bewegen sich insgesamt in einem mittleren bis sehr hohen Bereich. Sehr 
hohe Wertzahlen liegen für die Böden der Niederungen von Wiebach, Winterbach und 
Manheimer Fließ vor. Außerhalb der Niederungen erstrecken sich überwiegend Böden 
mit hoher Wertigkeit, in die vereinzelt Böden mit mittlerer Wertigkeit eingestreut sind. 
Die Unterschiede in der Wertigkeit ergeben sich in erster Linie aus den lokal vor kom-
menden Bodentypen und der nutzbaren Feldkapazität. 
5.3.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume 
 
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 hat nahezu flächendeckend Anteil an 
unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen (UZVR). Es handelt sich um die Flächen:  
 
 UZVR-0831 (Größenklasse: < 1 km²),  
 UZVR-0820, UZVR-0787 (Größenklasse: 1 - 5 km²),  
 UZVR-0784, UZVR-0855 (Größenklasse: > 5 - 10 km²).  
Die Fläche UZVR-0784 berücksichtigt noch nicht den Tagebaufortschritt d. h. der un-
zerschnittene Raum ist bedingt durch die Abgrabungen in seiner aktuellen Ausdeh-
nung kleiner als bislang in den Geodaten angegeben.  
Der Untersuchungsraum selbst wird durch die Bundesstraße B 477, die Landstraße 
277 und die Hambachbahn zerschnitten.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.4   Böden 
63 
 
5.4 Böden 
 
Schutzwürdige Böden 
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 liegen vor allem Kolluvisole (Böden aus 
durch Abschwemmung verlagertem, humosem Bodenmaterial, überwiegend be-
schränkt auf die Bachniederungen) und Parabraunerde vor. In der Niederung der Erft 
dominiert Gley.  
Die Böden sind überwiegend naturnah. Ausnahme bilden hierbei die Böden im Abbau-
feld des Tagebaus Hambach sowie bebaute Bereiche, insbesondere geschlossene 
Siedlungsflächen. 
Die naturnahen Böden sind aufgrund ihrer Regelungs - und Pufferfunktion sowie der 
natürlichen Bodenfruch tbarkeit nahezu flächendeckend als schutzwürdig eingestuft. 
Sie weisen mit Ausnahme einer Teilfläche nördlich und östlich des Bodendenkmals 
„Haus Laach“ (hohe Funktionserfüllung) eine sehr hohe Funktionserfüllung auf.  
Bei Böden, die hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit nicht bewertet sind, handelt es sich 
überwiegend um die Bodentypen Pseudogley -Parabraunerde schwacher Staunässe 
und Pseudogley mittlerer Staunässe. 
Der Gley der Erftniederung zählt aufgrund seines Speichervermögens im 2 -Meter-
Raum zu den Böde n mit hoher Erfüllung der Regulations - und Kühlungsfunktion. Er 
besitzt aufgrund des Speichervermögens hinsichtlich des Klimawandels insbesondere 
für Dürrephasen Bedeutung.  
Böden mit Funktion als Kohlenstoffsenke (hoch anstehendes Grund- oder Stauwasser) 
sind nicht vorhanden. 
Böden mit Funktion als Kohlenstoffspeicher (hoher Anteil organischer Substanz in 
Form von Humus oder Torf) sind nicht vorhanden. 
Boden mit Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sind nicht vorhanden. 
Altlasten 
Das Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises weist insgesamt vier Altlastenverdachts-
flächen auf. Der Trassenkorridor schneidet die Flächen 08AA08 und -14 und kreuzt 
die Fläche 08AA07.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.5   Wasser 
64 
 
5.5 Wasser 
 
5.5.1 Oberflächengewässer 
 
Insgesamt befinden sich elf Oberflächenwasserkörper (OWK) in den Untersuchungs-
räumen Trassenkorridor+200 und Erft. Der Rhein schließt unmittelbar an den Unter-
suchungsraum Erft an. Der Rhein wird nachrichtlich mitgeführt, um die Nicht -Betrof-
fenheit von Gewässern flussabwärts des gewählten Untersuchungsraums darzulegen. 
Dies ist u. a. relevant für den begründeten Ausschluss von Auswirkungen auf Schutz-
gebiete, die sich flussabwärts der Erft entlang des Rheins erstrecken. 
 
Abbildung 4: Übersicht: Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den Untersuchungsräumen Trassen-
korridor+200 und Erft, zzgl. Rhein. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Die Fließgewässer lassen sich biozönotisch in verschiedene Typen unterteilen, darun-
ter löss-lehmgeprägte Tieflandbäche wie Zuflüsse zur Erft und kiesgeprägte Tiefland-
flüsse wie die (Große) Erft und Nebenläufe. Der Rhein zählt typologisch zu den sand-

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.5   Wasser 
65 
 
geprägten Strömen. Die Fischfauna variiert je nach Gewässertyp, wobei die Erft -Zu-
flüsse und die Große Erft den „Unteren Forellentyp Tiefland“ aufweisen. Die Erft selbst 
wird in den unteren bzw. oberen Barbentyp unterschieden.  
Die meisten Gewässer sind stark verändert (HMWB) bzw. künstliche Gewässer 
(AWB), was bedeutet, dass der gute ökologische Zustand aufgrund hydromorphologi-
scher Einschränkungen nicht erreicht werden kann, und das gute ökologische Poten-
zial als Ziel gilt. 
Einige Gewässer wie der Winterbach und Manheimer Fließ sind natürlicherweise 
ephemere Gewässer ohne Grundwasserkontakt. Die Erft und Kasterer Mühlenerft ha-
ben abweichende Bewirtschaftungsziele aufgrund von Einleitungen von Sümpfungs - 
und Grubenwasser. Diese Ziele umfassen die Verwendung von Sümpfungswasser zur 
Abflussstützung, Begrenzung von Einleitungen in oberirdische Gewässer und Vermei-
dung von Schäden durch Einleitungen. 
Das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Ziele sieht verschiedene Maßnahmen 
vor, die bis 2027 oder später umgesetzt werden sollen. Die meisten Maßnahmen sind 
für 2027 geplant, einige für 2033, und für den Rhein, der hier nachrichtlich erwäh nt 
wird, sind sie in der Regel bis 2039 geplant. D. h. ihre Umsetzung ist planmäßig deut-
lich vor der Inbetriebnahme des Ablaufgewässers vorgesehen. 
 
Ökologischer Zustand 
Die OKW sind mit Ausnahme des Rheins in einem unbefriedigenden bis schlechten 
ökologischen Zustand. Die Bewertung des ökologischen Potenzials unterscheidet sich 
ausschließlich für die Erft-OKW 274_2300 (unbefriedigend); für die Mühlenerft (NWB) 
wird das Potenzial nicht bewertet. 
 
Die Gesamtbewertung des ökologischen Zustands/Potenzials orientiert sich an der am 
schlechtesten bewerteten biologischen Qualitätskomponente, hauptsächlich den 
Fisch- und Makrozoobenthos-Zönosen. Strukturelle Defizite werden dadurch indiziert. 
Thermische Aspekte sind für die Fischfauna von Bedeutung. Saprobie und Gewässer-
flora werden in allen Gewässern gleichwertig oder besser bewertet.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.5   Wasser 
66 
 
Für den Winterbach, Wiebach und das Manheimer Fließ fehlen aktuelle Monitoring -
Ergebnisse aufgrund fehlender Wasserführung. Die Fischfauna ist besonders emp-
findlich gegenüber den pote nziellen Auswirkungen des Vorhabens. Informationen zu 
Fischarten während wasserführender Zeiten in den ephemer wasserführenden Fließ-
gewässern Winterbach, Wiebach und Manheimer Fließ fehlen. Hier wird entsprechend 
auf Einschätzungen zurückgegriffen. Es gibt  keine Bewertungen für die Messstelle 
137911 der Großen Erft; Messstelle 137900 zeigt eine mäßige Bewertung. Die Zöno-
sen werden von Döbeln, Gründlingen und in der Erft auch von Ukeleien dominiert, alle 
gehören zu den Karpfenartigen. 
 
Chemischer Zustand 
Die betrachteten Oberflächenwasserkörper befinden sich in einem chemisch nicht gu-
ten Zustand. Ohne ubiquitäre Stoffe ist der chemische Zustand des Rheins gut. Eine 
Bewertung für Winterbach, Wiebach und Manheimer Fließ liegt nicht vor. 
Die relevanten Umweltqualitätsnormen der Anlage 8 OGewV werden derzeit für Nickel 
in allen OWK (ohne Rhein), zusätzlich für Blei und Cadmium (Erftkanal) sowie aus-
schließlich für Quecksilber (Rhein) nicht eingehalten. Zudem sind in der Erft (274_0) 
und dem Rhein (2_701494) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Hep-
tachlor und Heptachlorepoxide) sowie mehrere z. T. ubiquitär vorkommende Schad-
stoffe (u. a. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) in relevanten Konzentra-
tionen enthalten. 
 
5.5.2 Grundwasser 
 
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 befinden sich die Grundwasserkörper 
GWK 274_05 und 274_06. Grundwasserabhängige Landökosysteme oder Trinkwas-
serschutzgebiete, die Bestandteil der Bewertung der GWK sein können, kommen im 
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 nicht vor. 
Für die GWK im Untersuchungsraum werden Abweichungen von den Bewirtschaf-
tungszielen nach § 30 WHG und Ausnahmen gem. § 31 Abs. 2 WHG in Anspruch 
genommen, da das Erreichen des guten Zustands (mengenmäßig und chemisch) in 
erster Linie aufgrund d er bergbaubedingten Beeinträchtigungen im aktuellen Bewirt-
schaftungszyklus und über 2027 hinaus absehbar nicht zu erreichen ist.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.5   Wasser 
67 
 
Mengenmäßiger Zustand 
Die betrachteten GWK befinden sich in einem schlechten mengenmäßigen Zustand, 
verursacht durch die bergbaulich erforderliche Grundwasserentnahme (Sümpfung) zur 
Trockenhaltung der Tagebaue im Rheinischen Revier. 
Infolge der Sümpfung ist die Mengenbilanz nicht ausgeglichen, d. h. es wird mehr 
Grundwasser entnommen als neugebildet werden kann. Dies hat Auswirku ngen auf 
den Grundwasserspiegel, der so weit abgesenkt wird, wie es zur Trockenhaltung der 
Tagebaue und Sicherstellung der Standsicherheit dieser erforderlich ist. 
Im hier relevanten Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 hat die Sümpfung für den 
Tagebau Hambach demnach maßgeblichen Einfluss auf den mengenmäßigen Grund-
wasserzustand. Durch die Sümpfung sind die Hangendgrundwasserleiter des GWK 
274_06 (Tagebau Hambach) weitgehend entwässert sowie die Liegendgrundwasser-
leiter entsprechend druckentspannt. Die Sü mpfungsmaßnahmen wirken großräumig 
im Bereich der Erft -Scholle und somit auch auf den GWK 274_05. Rund 500 m vom 
Tagebau entfernt (Messstelle Wüllenrath) hat sich demnach ein Grundwasserflurab-
stand von bis zu ca. 50 m eingestellt. An der Messstelle Zieveri ch (Erftniederung ca. 
1,8 km nördlich der Wiebach -Mündung) ist der Grundwasserspiegel nach maximalen 
Absenkungen in den 1960er und 1970er Jahren auf derzeit ca. 35 m angestiegen. 
Chemischer Zustand 
Die betrachteten GWK befinden sich in einem schlechten che mischen Zustand. Bei 
den Stoffen mit Überschreitung der Schwellenwerte handelt es sich um Produkte der 
Pyritoxidation, die durch die Materialumlagerung und Belüftung des Gesteins entste-
hen (Sulfat) oder durch die im Zuge der Oxidation einsetzende Versaueru ng gelöst 
werden (Schwermetalle). Nitrat hingegen stammt in erster Linie aus der landwirtschaft-
lichen Nutzung.  
Messstellen (WRRL-Messnetz) im Untersuchungsraum für die Bewertung des chemi-
schen Zustands liegen nicht vor; die nächstgelegene Messstelle (Nörd lich Esch, 
278766511) zeigt im Untersuchungszeitraum 2010 - 2021 ausschließlich für Cadmium 
maximale Konzentrationen oberhalb der Schwellenwerte gem. Anlage 2 GrwV.  
Hinweise zur stofflichen Beeinträchtigung der hydraulisch noch in Kontakt stehenden 
OWK im Untersuchungsraum infolge des Stoffeintrags über das Grundwasser liegen 
nicht vor.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.5   Wasser 
68 
 
Maßnahmenrelevante Trends hinsichtlich der Entwicklung der stofflichen Belastung 
des Grundwassers liegen für beide GWK vor. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese 
Trends Bedeutung für das Grundwasser innerhalb des Untersuchungsraums Trassen-
korridor+200 besitzen, u. a. da Trinkwasserschutzgebiete und grundwasserabhängige 
Landökosysteme sowie hydraulisch verbundene OWK, auf die sich die Trends bezie-
hen, im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 fehlen. Sie sind somit für die weite-
ren Betrachtungen nicht relevant. 
5.5.3 Hochwasserschutz 
 
Überschwemmungsgebiet (festgesetzt, vorläufig gesichert) 
Der Unterlauf der Erft im Regierungsbezirk Düsseldorf (unterhalb Bedburg, ab Erft-km 
27,7) ist seit 13.04.2023 als Überschwemmungsgebiet (ÜSG) rechtsverbindlich fest-
gesetzt. Ebenfalls sind ÜSG entlang der Zuflüsse Kleine Erft, Finkelbach und Gillbach 
festgesetzt. Der Mündungsbereich der Erft sowie der Erftkanal liegen im festgesetzten 
ÜSG des Rheins.  
Der Mittellauf der Erft erstreckt sich im vorläufig gesicherten ÜSG Erft und Liblarer 
Mühlengraben, Regierungsbezirk Köln, vorläufig gesichert am 01.09.2020, mit Ände-
rung, in Kraft seit 17.11.2020. Dies schließt die Große Erft ein, die sich auch über den 
Mündungsbereich des Wiebachs erstreckt. Im Wiebach -Einzugsgebiet sind keine 
Überschwemmungsgebiete abgegrenzt. 
Die festgesetzten und vorläufig gesicherten ÜSG sind überwiegend unmittelbar auf die 
leistungsstark ausgebaute Erft sowie ihre Nebenläufe b egrenzt, die überwiegend in 
der Lage sind, das den Berechnungen zugrundeliegende Bemessungshochwasser 
(HQ100) innerhalb des Profils abzuführen. Ausnahme bilden die Niederungen der Erft 
im Stadtgebiet von Bergheim, in Grevenbroich sowie im Mündungsbereich zum Rhein 
auf dem Gebiet der Stadt Neuss. 
Die festgesetzten und vorläufig gesicherten ÜSG sind auf regionalplanerischer Ebene 
als Überschwemmungsbereiche dargestellt. Im Zuge des Grundwasserwiederanstiegs 
werden sich die Grenzen der Überschwemmungsbereiche verändern und i. d. R. aus-
dehnen. 
Risikogebiete

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.5   Wasser 
69 
 
Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoch-
wasserereignisses (Hochwassergefahr) mit den möglichen nachteiligen Hochwasser-
folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tä-
tigkeiten und erhebliche Sachwerte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 WHG).  
Entlang von Winterbach und Wiebach sind keine Risikogebiete dargestellt; belastbare 
Hinweise zur Überschwemmungsgefährdung liegen für diese Bereiche nicht vor.  
Die Risikogebiete (HQ100) befinden sich innerhalb der o. g. vorläufig gesicherten und 
i. d. R. großzügiger sowie lückenlos abgegrenzten ÜSG.  
Wesentliche Unterschiede zwischen dem Hochwasserrisiko bei häufigen und mittleren 
Hochwasserereignissen zeig en sich hinsichtlich der flächenhaften Ausdehnung der 
überschwemmten Flächen kaum; Ausnahme bilden in erster Linie das Stadtgebiet 
Bergheim sowie vor allem der Süden von Grevenbroich.   
 
Abbildung 5: Überschwemmte Bereiche entlang der Erft bei häufigen (HQ 10) und mittleren (HQ 100) Hochwas-
serereignissen. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Innerhalb der vorläufig gesicherten ÜSG befinden sich vornehmlich land- und forstwirt-
schaftliche sowie sonstige Frei - bzw. Grünflächen; nur vereinzelt sind Bebauungen 
vorhanden (siehe Abb. 8). 
Starkregengefährdete Gebiete  
Hochwasserentstehungsgebiete i. S. v. § 78d Abs. 1 WHG sind in NRW bislang nicht 
verbindlich ausgewiesen, sodass mittels starkregengefährdeter Gebiete eine mögliche 
Hochwassergefährdung infolge von Starkregenereignissen abgebildet wird.  
Die potenziell überfluteten Flächen innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorri-
dor+200 sind im Falle eines extremen Starkregens (200-jährlich) in erster Linie auf die

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.5   Wasser 
70 
 
Niederungen des Wiebachs und des Manheimer Fließes beschränkt (siehe Abb. 8); es 
können i. d. R. Wassertiefen von bis zu 0,5 m auftreten.  
Der Bahndamm der Hambachbahn führt heutzutage dazu, dass Starkregen, der dem 
Wiebach zufließt, oberhalb des Damms zurückge halten wird. In der Folge kommt es 
zu Überflutungen von bis zu 4,0 m Tiefe unmittelbar oberhalb des Bahndamms.  
Flächen innerhalb des aktiven Tagebaus Hambach entwässern nicht in die Vorflut und 
sind daher nicht abgebildet; sie werden erst relevant, sobald der Tagebausee als Ein-
zugsgebiet für das Ablaufgewässer fungiert. 
 
Abbildung 6: Starkregengefährdete Gebiete bei einem extremen Ereignis (200 -jährlich) im Untersuchungs-
raum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
5.5.4 Gewässerbenutzung 
 
Die bestehenden Wasserrechte im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 ein-
schließlich Große Erft im bzw. unterhalb des Mündungsbereichs des Wiebachs, in dem 
die Herstellung und der Betrieb des Ablaufgewässers die Durchf ührung von Gewäs-
serbenutzungen beeinträchtigen könnten, sind in Tabelle 5 aufgeführt. 
Tabelle 5:  Bestehende Wasserrechte im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 inkl. Große Erft. 
  (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Kennziffer Aktenzeichen Frist Zweck Lage 
3/39509/001 61.h2-7-2015-1 31.12.30 Förderung von Grundwasser zum Betrieb des Tage-
baus (Maximal: 370 Mio. m³/a) 
Tagebau Hambach

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.5   Wasser 
71 
 
Kennziffer Aktenzeichen Frist Zweck Lage 
3/33845/002 54.2-(15.3.2)-27 31.12.25 Mischwasserentsorgung aus dem Regenüberlaufbe-
cken "Römerstraße" in Bergheim 
Gr. Erft, ca. Stat. km 0,7 
3/12498/008 54.2-(15.3.2)-31 31.12.25 Abwasserentsorgung (Mischsystem) des Ortsteils 
Ahe der Stadt Bergheim  
Gr. Erft, ca. Stat. km 1,0 
3/40204/001 54.2-(3.4)-30 31.12.26 Mischwasserentsorgung aus dem Stauraumkanal 
Widdendorf in Elsdorf 
Wiebach, ca. Stat. km 2,2 
3/41420/001 VI/A3-32-02/442-
1593/83 
k. A. Niederschlagswasserentsorgung der B 477 Kreuzung B477 / K33 
3/14388/003 61.h 2-7-1-11 31.12.32 Niederschlagswasserentsorgung Elsdorf-Heppen-
dorf 
Wiebach, ca. Stat. km 2,8 
(Hambachbahn) 
3/06252/001 70-0-3/ 736 31.12.27 Niederschlagswasserentsorgung des Grundstücks  Wiebach, ca. Stat. km 0,5 
3/25770/002 70-0-3/3.2.00445 31.12.40 Häusliche Abwasser- und Niederschlagswasserent-
sorgung  
Wiebach, ca. Stat. km 0,8 
3/24966/001 61.h 2-7-2014-1 01.10.34 Einleitung des Sümpfungswasser zur Erstbefüllung 
und bedarfsabhängigen Nachspeisung 
Watvogelgewässer 
 
Es handelt sich um Misch - und Niederschlagswassereinleitungen. Zudem ist die Zu-
lassung für die Grundwasserentnahme (Sümpfung) im Zusammenhang mit dem Be-
trieb des Tagebaus Hambach, deren Auswirkungen deutlich über den eigentlichen Ta-
gebau hinausreichen, genannt.  
Die derzeitigen Zulassungen enden deutlich vor Beginn der vorbereitenden Maßnah-
men zum Gewässerausbau (vsl. frühestens in den 2060er Jahren). Aufgrund des 
Zwecks der Einleitungen ist davon auszugehen, dass diese auch zukünftig fortgeführt 
werden. Die Sümpfung indes endet 2030. Sie wird durch die nachlaufende Sümpfung 
fortgeführt, die wiederum spätestens mit Erreichen des Zielwasserspiegels im See (vsl. 
etwa 2070) eingestellt wird.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.6   Luft und Klima 
72 
 
5.6 Luft und Klima 
 
5.6.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich 
 
Kaltluftleitbahnen, Ausgleichsräume, bioklimatische Gunsträume sowie thermische 
Belastungsräume mit überörtlicher Bedeutung sind im Untersuchungsraum nicht vor-
handen.  
Klimaschutzwald ist meist kleinräumig im Bergheimer Stadtgebiet (A 61, Vogelwäld-
chen) großflächig vorhanden.  
Auf örtlicher Ebene herrscht im Untersuchungsraum Freilandklima vor. Die thermische 
Belastung im landwirtschaftlich genutzten Freiland kann tagsüber extreme Werte an-
nehmen (> 41 °C).  
Nachts hingegen bildet sich ein Kaltluftstrom mit hohem Volumen (> 1.500 - 2.700 
m³/s) aus, der Kaltluft von der Eifel über die Bürgewälder in Süd -nördlicher Richtung 
entlang der Hambachbahn nach Bergheim zur Erft führt. Westlich der Hambachbahn 
nimmt das transportierte Volumen ab (> 300 - 1.500 m³/s), östlich hingegen fließt die 
Kaltluft in der Niederung des Wiebachs der Erft zu.  
In der Gesamtbetrachtung besitzt die Landnutzung (v. a. landwirtschaftlich geprägtes 
Offenland) im westlichen Teil des Untersuchungsraums eine überwiegend geringe Be-
deutung für die thermische Ausgleichsfunktion. Mit zunehmender Nähe zur Erft nimmt 
die Bedeutung hingegen zu und ist von sehr hoher bis höchster Bedeutung. 
 
5.6.2 Klimawandel (Treibhausgase) 
 
Das Vorkommen klimarelevanter Böden (Wasserrückhalt) beschränkt sich auf die Nie-
derung der Erft.  
Das Vorkommen von Wäldern als natürliche Treibhausgassenke beschränkt sich auf 
den unmittelbaren Tagebaurand sowie die Flächen jenseits der Autobahn A 61; inner-
halb des Trassenkorridors liegen keine Wälder vor.  
Es ist zudem davon auszugehen, dass die intensive ackerbauliche Nutzung mit Treib-
hausgasemissionen infolge der Düngung der Böden einhergeht. Eine Quantifizierung 
des Umfangs möglicher Treibhausgasemissionen infolge der bestehenden Lan dnut-
zung ist nicht belastbar möglich.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.7   Landschaft 
73 
 
5.7 Landschaft 
 
5.7.1 Landschaftsschutzgebiete 
 
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 erstreckt sich über die drei Land-
schaftsschutzgebiete (LSG) Wiebachtal (LSG -5005-0003), Erfttal (LSG -5005-0004) 
und Sittarder Hof (LSG-5005-0007). Weitere LSG sind nicht vorhanden. 
5.7.2 Geschützte Landschaftsbereiche einschließlich Alleen 
 
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 weist der Landschaftsplan die nachfol-
gend charakterisierten und in Abbildung 9 dargestellten vier geschützten Landschafts-
bestandteile aus. 
Tabelle 6: Geschützter Landschaftsbestandteil im geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans. 
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Kennung Bezeichnung Schutzziele 
LB 2.4-29 Waldfläche Sittarder Hof  Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts, insbesondere wegen des ökologisch 
hochwertigen, sehr alten Baumbestandes, 
 Bedeutung zur Belebung des Landschaftsbildes. 
LB 2.4-66 Gehölze und Grünlandflächen 
am ehe- maligen Hof “Haus 
Laach” südlich von Thorr 
 Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts, insbesondere zur Erhaltung ökologischer 
Funktionen und als Lebensraum für Pflanzen und 
Tiere, 
 Bedeutung zur Belebung des Landschaftsbildes. 
LB 2.4-68 104 Sommerlinden entlang der 
L 277 zwischen Berrendorf 
und Widdendorf 
 Bedeutung zur Belebung und Gliederung des 
    Landschaftsbildes. 
 
Hinweis: Die Verortung ist nicht anhand der Örtlichkeit 
vorgenommen worden und daher näherungsweise zu 
verstehen. 
LB 2.4-69 Ortseingrünung (Gehölze, 
Grünlandflächen und Obstwie-
sen) am westlichen Ortsrand 
von Widdendorf 
 Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaus-
halts durch Erhaltung der gut strukturierten und wert-
vollen Lebensräume für Pflanzen und Tiere im Orts-
randbereich. 
 Bedeutung zur Belebung des Orts- und Landschafts-
bildes als Übergangsbereich von bebauter Fläche zur 
freien Landschaft und als Reststrukturen ehemaliger 
landschaftstypischer Ortsrandgestaltung und  
–nutzung.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.7   Landschaft 
74 
 
 
Abbildung 7: Geschützte Landschaftsbestandteile im Untersuchungsraum Trassenkorrdior+200. (Quelle: 
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
 
Innerhalb des Trassenkorridors befindet sich ausschließlich die Baumreihe LB 2.4-68.  
Der im Lands chaftsplan dargestellte geschützte Landschaftsbestandteil „Rosskasta-
nienallee (50 Bäume) an der K 12 westlich des Sittarder Hofes“ (LB 2.4 -28) ist berg-
baulich bereits in Anspruch genommen und besteht nicht mehr. 
Alleen (geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 41 LNatSchG) sind nicht vorhan-
den. 
5.7.3 Kompensationsflächen 
 
Das Kompensationskataster des Rhein -Erft-Kreises umfasst derzeit insgesamt 18 
Kompensationsflächen mit räumlicher Schnittmenge zum Untersuchungsraum Tras-
senkorridor+200; darin inbegriffen sind insgesamt fünf Flächen des Artenschutzkon-
zept Ost der RWE Power AG (T11.1, T11.2-D11, T12.3, TW1, T39-D1). 
Die Kompensationsflächen sind nachfolgend gelistet und dargestellt.

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes 
5.7   Landschaft 
75 
 
Tabelle 7: Kompensationsflächen innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 gem. Kom
  pensationskataster des Rhein-Erft-Kreis unter Berücksichtigung der Flächen des Artenschutz
  konzepts Ost der RWE Power AG. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Nr. Gemarkung Flur Flurstück Gemeinde Fläche [ha] Ziel 
EL 1 Heppendorf 61 109 Elsdorf 0,53 Bäume, Hecken, Brache (Sukzession) 
EL 3 oeko Heppendorf 08 72, 204 u. a. Elsdorf 3,57 Wald, Bäume, Hecken, Obstwiese 
EL 33 Heppendorf 61 91, 100, 108 Elsdorf 2,64 Wald, Bäume, Hecken, Obstwiese, Kraut-
flur 
EL 36 Heppendorf 60 54 Elsdorf 2,65 Wald 
BM 12 Quadrath-Ichendorf 17 115, 116, 117 Bergheim 0,63 Bäume, Hecken 
BM 25 Quadrath-Ichendorf 17 116 Bergheim 0,22 Bäume, Hecken 
BM 7 oeko Quadrath-Ichendorf 17 120 Bergheim 0,81 Wald, Obstwiese 
BM 78 Bergheim 28 581 Bergheim 0,96 Bäume, Hecken, Obstwiese 
BM 88 Bergheim 26 412 Bergheim 1,16 Wald 
BM 91 Bergheim 26 260 Bergheim 0,44 Wald 
BM 92 Bergheim 26 252 Bergheim 0,44 Wald, Brache (Sukzession) 
BM 93 Bergheim 26 241 Bergheim 0,47 Wald, Bäume, Hecken 
BM 94 Bergheim 26 251 Bergheim 0,31 Wald, Bäume, Hecken 
T11.1 Heppendorf 60 54 Elsdorf 2,60 Vorlaufende Aufforstung 
T11.2-D11 Heppendorf 60 12 - 19 Elsdorf 6,80 Halboffene parkartige Landschaft 
T12.3 Heppendorf 08 14, 16, 18 Elsdorf 1,34 Vorlaufende Aufforstung 
TW1 Heppendorf 60 54, 56 Elsdorf 1,16 Naturgemäßes Waldmanagement 
T39-D1 Heppendorf 62 11, 12, 65 Elsdorf 7,53 Halboffene parkartige Landschaft (Wat-
vogelgewässer) 
 
 
Abbildung 11: Kompensationsflächen im Untersuchungsraum Trassenkorrdior+200. (Quelle: Björnsen Bera-
  tende Ingenieure GmbH, 2023)

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.8   Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
76 
 
5.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
 
5.8.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche 
 
Vorhandene Denkmäler im Untersuchungsraum sind in Tabelle 4 genannt. Diese be-
finden sich nicht im Trassenkorridor. Denkmalbereiche sind nicht bekannt. 
Tabelle 8: Denkmäler im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingeni-
eure GmbH, 2023) 
Denkmalliste Nr. Lage Bezeichnung Eintragung 
Stadt Bergheim A-5362008-18 Südl. der Ortslage Thorr Haus Laach, Burgruine 28.07.1987 
A-5362008-230 Grundstücksgrenze von 
Haus Laach 
Bildstock 19.03.1996 
 
5.8.2 Bodendenkmäler 
 
Im Untersuchungsraum befindet sich ein bekanntes Bodendenkmal („Haus Laach“, 
BM-097). Es grenzt unmittelbar nördlich an die Gewässertrasse, liegt allerdings außer-
halb des zu sichernden Trassenkorridors. 
5.8.3 Bedeutsame, archäologische Bereiche 
 
Im Norden des Untersuchungsraums verläuft mit der Via Belgica ein regional bedeut-
samer archäologischer Bereich. 
Tabelle 9:  Regional bedeutsame archäologische Bereiche im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. 
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
 
Nr. Name Beschreibung 
VIII Via  
Belgica 
Römische Straße von Köln über Jülich nach Rimburg und weiter bis Boulogne-sur-
Mer an der Atlantikküste.  […]. Bedeutender Verkehrsweg mit begleitender Infra-
struktur wie Rasthäusern, Kreuzungen, Brücken,  Einschnitten, Heiligtümern, Grä-
berfeldern, zugleich räumliche Vorgabe für die Landvermessung; auf großen Ab-
schnitten bis heute erhalten und genutzt. 
 
5.8.4 Archäologische Konfliktbereiche 
 
Aufgrund von günstigen Bedingungen für die Siedlungsentwicklung, von Ausgrabun-
gen und Oberflächenfunden, die eine intensive vorgeschichtliche Besiedlung belegen,

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.8   Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
77 
 
liegen gem. Mitteilung des LVR vom 13.09.2022 zahlreiche Hinweise auf archäologi-
sche Fundstätten vor. Der LVR definiert diesbezüglich fünf Konfliktbereiche und weist 
darauf hin, dass darüber hinaus im gesamten Trassenkorridor wegen o. g. Begründung 
mit bislang nicht weiter lokalisierten Fundplätzen zu rechnen ist.  
Konkrete Befunderwartungen liegen für vorgeschichtliche Siedlungsreste (metallzeitli-
che Siedlungsstellen in den Konfliktbereichen 2 und 4, römische Siedlungsstellen im 
Konfliktbereich 1), römische Landgüter (Konfliktbereiche 2 und 3) und Straßen (römi-
sche Straße „Via Belgica“ von Köln nach Boulogne -sur-Mer, vermutetes Bodendenk-
mal Niederzier VBD-0036; Konfliktbereich 5) vor. 
 
Abbildung 12: Bestehende Bodendenkmäler, archäologische Konfliktbereiche und regional bedeutsame Kultur-
landschaften im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingeni-
eure GmbH, 2023) 
 
5.8.5 Kulturlandschaftsbereiche 
 
Der Trassenkorridor durchquert zwischen dem Damm der Hambachbahn und der Gro-
ßen Erft den regional bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Manheimer Fließ / Wie-
bachtal (Bergheim, Elsdorf)“ (siehe Tab. 10). 
Tabelle 10: Regional bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. 
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Nr. Name Beschreibung (gekürzt) Ziele 
078 Manheimer 
Fließ / Wie - 
bachtal (Berg- 
heim, Elsdorf) 
Historischer Bereich in der landwirtschaftlich geprägten 
Niederung des Manheimer Fließ und des Wiebach um 
die […] Ruine von Haus Laach sowie den Weiler Wid-
dendorf […]. Erhaltene geoarchäologische Relikte in 
den Niederungen des Wiebach, des Manheimer Fließ; 
Im Westen Abschnitt der Tagebau-Anschlussbahnstre-
cke Hambachbahn von 1983. 
 Bewahren des Kul- 
turlandschaftsgefü- 
ges (3) 
 Sichern linearer 
Strukturen (5)

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.9   Infrastruktur 
78 
 
5.9 Infrastruktur  
 
5.9.1 Verkehrswege, Brücken, Durchlässe, Damm Hambachbahn 
 
Neben zahlreichen Landwirtschaftswegen und Wohnstraßen wird der Untersuchungs-
raum wie folgt überörtlich verkehrlich genutzt.  
Tabelle 11:  Überörtliche verkehrliche Nutzungen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle: 
  Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Kategorie VerkehrswegFehler! Verweisquelle konnte n
icht gefunden werden. 
Lage / Streckenverlauf 
Kreisstraße K12 (Kerpener Straße) Berrendorf 
K19 (Laacher Straße) Ahe - Thorr 
K30 (Horremer Straße / Heppendorfer Str.) Widdendorf - Berrendorf 
K33 (Nordrandweg) Berrendorf - Heppendorf 
Landstraße L276 B477 - Bergheim 
L277 Widdendorf - B477 
Bundesstraße B477 B55 (bei Elsdorf) - A4 (bei Sindorf) 
Bundesautobahn A 61 Mönchengladbach - Koblenz 
Bahnanlage Hambachbahn Tagebau Hambach - Kraftwerk Niederaußem 
 
Die Gewässer Winterbach, Wiebach und Große Erft passieren im Untersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 insgesamt 19 Querbauwerke. Zwei in ELWAS geführte Verroh-
rungen des Winterbachs befinden sich auf dem Gelände des Forums :terra nova; der 
Winterbach existiert dort nicht mehr.  
5.9.2 Ver- und Entsorgungsinfrastruktur 
 
Die Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie wasserwirtschaftlichen Anlagen / Ein-
richtungen mit Lage innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 sind in 
Tabelle 12 dargestellt.  
Tabelle 12:  Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie wasserwirtschaftliche Anlagen / Einrichtungen im 
  Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 
  2023) 
Kategorie Bezeichnung/Funktion Betreiber Nr. Quelle 
Abwasser Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 56 Erftverband 
Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 5980 Erftverband 
Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 6458 Erftverband 
Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 6459 Erftverband 
Hauptsammler RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr Erftverband 59 Erftverband 
Hauptsammler RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr (2) Erftverband 6467 Erftverband 
Hauptsammler RÜB/PW/VS Ahe Erftverband 6462 Erftverband 
Regenüber-
laufbecken 
RÜB/PW/VS Berrendorf Erftverband 203 Erftverband 
RÜB Widdendorf Erftverband 1034 Erftverband

5      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes  
5.9   Infrastruktur 
79 
 
Kategorie Bezeichnung/Funktion Betreiber Nr. Quelle 
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr (2) Erftverband 365 Erftverband 
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr Erftverband 231 Erftverband 
Pumpwerk RÜB/PW/VS Berrendorf Erftverband 3580 Erftverband 
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr (2) Erftverband 364 Erftverband 
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr Erftverband 636 Erftverband 
Einleitungs-
stellen 
RÜB Berrendorf KÜ Erftverband 222124715 ELWAS 
Stauraumkanal Widdendorf Erftverband 222124903 ELWAS 
Kleinkläranlage privat 22229470 ELWAS 
RÜB 34 Thorr 2 KÜ Erftverband 222124896 ELWAS 
Versor-
gungsleitun-
gen 
Westdeutschland Anbindungsleitung (Erdgas), DN 800 Gascade - Leitungskataster 
2 x Hochspannungsfreileitung Amprion - Leitungskataster 
Ferngasleitung FG 30A Evonik - Leitungskataster 
Gastransportleitung Elsdorf-Köln, DN 300 Thyssengas - Leitungskataster 
Lichtwellenleiter-Kabelschutzrohr-Anlage PLEdoc / GasLINE - Leitungskataster 
Wiebach-Leitung (Wasser) RWE Power AG - RWE Power AG 
 
5.9.3 Brunnen und Rohrleitungen 
 
Die Trockenhaltung des Tagebaus Hambach erfordert umfassende Maßnahmen zur 
Sümpfung (Niedrighaltung bzw. Regulierung des Grundwasserspiegels).  
Innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 betreibt die RWE Power AG 
derzeit insgesamt 71 Brunnen zur Grundwasserentnahme (davon 24 innerhalb der Ab-
baugrenzen des Tagebaus); im gleichen Raum wird das gehobene Grundwasser über 
Rohrleitungen mit einer Gesamtlänge von ca. 10 km abgeleitet.  
Im Trassenkorridor sel bst sind derzeit 14 Brunnen vorhanden.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
80 
 
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung 
des Plans 
 
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
 
6.1.1 Wohnen und Arbeiten 
 
Wohnbauflächen/ Wohnbebauung  
Die anlagebedingte Flächeninanspruchnahme erfolgt außerhalb wohnbaulich genutz-
ter Flächen. Auswirkungen sind daher auszuschließen.  
Nachhaltige Beeinträchtigungen von bedeutender Infrastruktur bestehen nicht, sodass 
Auswirkungen auf die Daseinsfunktion „Wohnen“ auszuschließen sind.  
Die Gewässertrasse wird so hergestellt, dass Hochwässer schadlos innerhalb der 
Trasse abgeführt werden können. Innerhalb der Gewässertrasse befindet sich keine 
Wohnbauflächen/ Wohnbebauung.  
Durch das Ablaufgewässer kommt es gegenüber heutigen Verhältnissen zu keiner un-
vermeidbaren signifikanten Erhöhung der Hochwasserabflüsse der Erft. Eine Steige-
rung des Hochwasserrisikos in Bezug auf Wohnbauflächen/ Wohnbebauung ist aus-
zuschließen.  
Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung  
Die anlagebedingte Flächeninanspruchnahme erfolgt außerhalb gewerblich genutzter 
/ bebauter Flächen. Auswirkungen durch eine planbedingte Flächeninanspruchnahme 
sind daher auszuschließen.  
Nachhaltige Beeinträchtigungen von bedeutender Infrastruktur bestehen nicht, sodass 
Auswirkungen auf die Gewerbegebiete / gewerbliche Bebauung als Indikator für die 
Daseinsfunktion „Arbeiten“ auszuschließen sind.  
Die obenstehenden Aussagen zu potentiellen Auswirkungen durch eine veränderte 
Hochwassergefährdung sind gleichsam auf Gewerbegebiete und gewerbliche Bebau-
ung übertragbar. Auswirkungen sind somit auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
81 
 
Ver- und Entsorgung 
Die Maßnahmen zur Herstellung des Ablaufgewässers erfolgen außerhalb der Abbau-
grenze des Tagebaus Hambach, der sich während des Gewässerau sbaus bereits in 
der Rekultivierung befindet und keine Funktion mehr für die Versorgung erfüllt. Der 
Ablauf wird innerhalb der Abbaugrenzen hergestellt und ist Gegenstand des Braun-
kohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstro-
mungsbeendigungsgesetzes. 
 
Der Trassenkorridor besitzt keine räumliche Schnittstelle zu den Kleinkläranlagen (Gut 
Margarethenhöhe, Wiebachhof).  
Durch den Geländeeinschnitt wird voraussichtlich die Anpassung bestehender sied-
lungswasserwirtschaftlicher Infrastruktur (Abwasserleitungen, Einleitstellen) erforder-
lich werden, um die Funktionsfähigkeit ebendieser erhalten zu können. Hürden für die 
Umsetzung entsprechender Maßnahmen sind nicht zu erkennen, sodass Auswirkun-
gen auf Ver- und Entsorgungsflächen auszuschließen sind. 
Die Flächen der ehemaligen Kläranlage Thorr müssen für die Herstellung eines aus-
reichend leistungsfähigen Gewässerprofils (inkl. Sekundäraue) geringfügig im Mün-
dungsbereich des geplanten Ablaufgewässers beansprucht werden. Die Kläranlage ist 
nicht mehr in Betrieb. Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit sind daher auszuschlie-
ßen.  
Nachhaltige Beeinträchtigungen von bedeutender Infrastruktur bestehen nicht, sodass 
Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgungsfunktion auszuschließen sind. 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkunge n sind da-
her nicht erforderlich bzw. ergeben sich vorlaufend im Zusammenhang mit weiteren 
Untersuchungsaspekten, hier insbesondere bezogen auf den Hochwasserschutz.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren  nachteiligen Auswirkungen auf den 
Untersuchungsaspekt einher.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
82 
 
Die Daseinsfunktionen (Wohnen und Arbeiten) werden weder durch die Umgestaltung 
des Raums gefährdet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ROG), noch erhöht sich die Hochwas-
sergefahr in einem potenziell nac hteiligen Ausmaß (§ 73 Abs. 1 WHG). Die Inan-
spruchnahme von Schutzwald (u. a. § 9 BWaldG) ist für die menschliche Gesundheit 
unbedeutend. Der Fortbestand der Ver - und Entsorgungsfunktion wird planbedingt 
nicht gefährdet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ROG, § 73 Abs. 1 WHG).  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen. 
6.1.2 Erholung 
 
Lärmarme naturbezogene Räume, Bereiche für den Schutz der Landschaft und der 
landschaftsgebundenen Erholung, Erholungswald  
Lärmarme, naturbezogene Räume mit besonderer oder herausragender Bedeutung 
sind im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 nicht vorhanden und Auswirkungen 
daher unmittelbar auszuschließen.  
Der Trassenkorridor ist in einem Bereich für den Schutz der Landschaft und der land-
schaftsgebundenen Erholung gelegen, der auf Grundlage der Schutzziele der vor Ort 
festgesetzten Landschaftsschutzgebiete nicht in erster Linie der Erholung dient. Eine 
betrachtungsrelevante Bedeutung des Bereichs für die Erholungsfunktion i st daher 
nicht abzuleiten, sodass relevante Auswirkungen auf die Erholungsfunktion bezoge-
nen Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsgebundenen Erholung 
auszuschließen sind.  
Eine in der Ausdehnung geringfügige Inanspruchnahme von Erholun gswald bei Um-
setzung des Gewässerausbauvorhabens ist im Bereich des Überlaufs am Tagebausee 
nicht auszuschließen.  
Die Hochwasserabflüsse sind nicht geeignet Schäden hervorzurufen, sodass Auswir-
kungen offensichtlich auszuschließen sind.  
Lärmarme naturbezogene Räume sowie Bereiche für den Schutz der Landschaft und 
der landschaftsgebundenen Erholung mit ausdrücklicher Erholungsfunktion bestehen 
im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 nicht, sodass Auswirkungen auszu-
schließen sind. Durch die Entwicklung der strukturschwachen, landwirtschaftlichen

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
83 
 
Flächen zu einer möglichst naturnahen Bachauenlandschaft wird vielmehr der land-
schaftsgebundene Erholungswert erhöht.  
Der Erholungswald wird allenfalls bauzeitlich beansprucht. Grundsätzlich können die 
heutzutage vorhandenen Flächen auch nach Umsetzung des Gewässerausbaus als 
Erholungswald entwickelt werden, d. h. nachhaltige Auswirkungen sind nicht zu erken-
nen.  
Erholungseinrichtungen / -infrastruktur  
Im Übergangsbereich von Ablaufgewässer und Tagebausee befindet s ich mit dem  
Forum :terra nova bereits eine bedeutsame Erholungseinrichtung, die nach Maßgabe 
der konzeptionellen Planungen langfristig weitergehend gestärkt werden und einen 
Nutzungsschwerpunkt darstellen soll. Der Trassenkorridor erstreckt sich indes nic ht 
über bauliche Einrichtungen, sodass Auswirkungen durch eine planbedingte Flächen-
inanspruchnahme auszuschließen sind. 
Der Trassenkorridor erstreckt sich zwischen Widdendorf und der Großen Erft über ei-
nen Teilabschnitt des Hauptwanderwegs „Arnold-Mock-Weg“, der derzeit parallel zum 
Wiebach verläuft. Für den erforderlichen Geländeeinschnitt ist die Inanspruchnahme 
des Hauptwanderwegs an seiner derzeitigen Lage bauzeitlich nicht zu vermeiden und 
eine Wiederherstellung nach Maßnahmenumsetzung an gleicher Stel le aufgrund der 
neuen topografischen Gegebenheiten (Verlauf in Sekundäraue und Böschung) nicht 
gewährleistet. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Hauptwanderweg vorbe-
haltlich des Ergreifens geeigneter Maßnahmen zur Verlegung des Weges dauerhaft 
unterbrochen wird.  
Die im Unterlauf geplante Route im Nebenradnetz quert den Wiebach und könnte bau-
zeitlich unterbrochen werden. Unter Annahme, dass die heute vorhandenen Brücken-
bauwerke langfristig fortbestehen, sind nachhaltige Auswirkungen auf die Radrout e 
auszuschließen. Dies gilt vergleichbar für alle im Trassenkorridor liegenden Brücken-
bauwerke.  
Der Modelflugplatz liegt außerhalb des Trassenkorridors und wird daher nicht bean-
sprucht.  
 
Die Gewässertrasse wird so hergestellt, dass Hochwässer schadlos in nerhalb der 
Trasse abgeführt werden können.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
84 
 
Die innerhalb der Gewässertrasse vorhandenen oder auf konzeptioneller Ebene vor-
gesehen Flächen mit erholungswirksamen Funktionen sind im Zuge des Gewässer-
ausbaus voraussichtlich in Bereiche außerhalb des Gelände einschnitts zu verlegen 
oder an den wasserwirtschaftlichen Anforderungen innerhalb des Geländeeinschnitts 
auszurichten, sodass für diese keine Hochwassergefährdung mehr besteht.  
Durch das Ablaufgewässer kommt es gegenüber heutigen Verhältnissen zu keinen 
signifikanten Hochwasserabflüssen der Erft, sodass eine Steigerung des Hochwasser-
risikos in Bezug auf Erholungseinrichtungen/ -infrastruktur entlang der (Großen) Erft 
auszuschließen ist. 
 
Der erforderliche Gewässereinschnitt setzt topografische Rahmenbedingungen für die 
bislang ausschließlich konzeptionell vorgesehenen möglichen Erholungseinrichtungen 
im Bereich des Forums :terra nova, hier ausschließlich relevant für die Freiraumgestal-
tung mit Erholungsfunktion.  
Da die Erholungsnutzungen für die räumlichen Schnittstellen zum Trassenkorridor bis-
lang nicht hinreichend differenziert bzw. konkretisiert sind, sind Auswirkungen auf die 
Flächen mit Erholungsfunktion zwar nicht grundsätzlich auszuschließen. Der Gelän-
deeinschnitt steht einer Erholungsnutzung allerd ings vorbehaltlich der weiteren Kon-
kretisierungen der vorgesehenen Erholungsnutzungen nicht grundsätzlich entgegen. 
Vielmehr ist denkbar, dass die vorhandenen Potenziale der für das Ablaufgewässer 
herzustellenden Landschaft für die Entwicklung der Erholungsfunktionen unter Einbe-
ziehung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Belange in nachgelagerten 
Planungsschritten einbezogen werden können. Eine auch nach freizeitlichen Aspekten 
ausgerichtete Gestaltung des Geländeeinschnitts ist nicht pauschal auszuschließen, 
auf raumordnerischer Ebene indes nicht darstellbar. Vor diesem Hintergrund sind 
nachteilige Auswirkungen insgesamt nicht abzuleiten.  
Bauliche Anlagen sind im Trassenkorridor nicht vorgesehen und daher unbeeinflusst. 
Da es sich bei der Seku ndäraue um einen überschwemmungsgefährdeten Bereich 
handeln wird, ist davon auszugehen, dass die Errichtung baulicher Anlagen dort nicht 
erfolgen kann und Auswirkungen daher auch zukünftig direkt auszuschließen sind.  
Die Nutzung der Flächen im potenzielle n Überschwemmungsbereich des Ablaufge-
wässers (Sekundäraue) für Erholungszwecke ist in nachgelagerten Planungsschritten

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
85 
 
unter Einbeziehung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Belange zu kon-
kretisieren bzw. abzuwägen. Außerhalb der Sekundäraue s tehen in gesamter Breite 
des Trassenkorridors grundsätzlich ausreichende Flächen für die Entwicklung der Er-
holungsfunktion zur Verfügung, weshalb Auswirkungen auszuschließen sind. 
Wassergebundene Erholungsnutzungen  
Durch den Ablauf aus dem Tagebausee Hamb ach werden die mittleren Abflussver-
hältnisse und die Wasserbeschaffenheit der Großen Erft und Erft beeinflusst, ohne 
Auswirkungen auf die Fischfauna oder einzelne Fischarten. 
Ob und inwiefern eine kommerzielle Nutzung der Erft bei den nach Einstellung der 
Einleitungen von Sümpfungs- und Grubenwasser und Umgestaltung der Erft aufbau-
end auf dem Perspektivkonzept Erft vorherrschenden hydraulischen und gewässer-
strukturellen Verhältnissen möglich sein wird, ist im Rahmen der hier relevanten Fra-
gestellungen nicht abzusehen. Infolge des zusätzlichen Abflusses aus dem Tagebau-
see werden die zukünftigen Abflüsse der Erft derweil erhöht, unterschreiten in der Erft 
hingegen weiterhin die he utigen Abflüsse. Auswirkungen auf den kommerziellen Ka-
nusport sind daher auszuschließen.  
Da im Hochwasserfall nicht von einer Erholungsnutzung der Vorflut auszugehen ist, 
sind Auswirkungen des Ablaufgewässers im Hochwasserfall ebenfalls auszuschlie-
ßen. 
Es erfolgt keine planbedingte Inanspruchnahme wassergebundener Erholungsnutzun-
gen.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade überwiegend auszuschließen.  
Der infolge des erforderlichen Geländeeinschnitts zu beanspruchende Hauptwander-
weg „Arnold-Mock-Weg“ ist zu verlegen. In nachgelagerten Planungsschritten ist des-
sen genaue Lage zu konkretisieren.  
Die Überlagerung von Flächen mit Erholungsfunktion und dem Trassenkorridor erfor-
dert die Abstimmung der möglichen Flächennutzungen innerhalb des Trassenkorridors 
in nachgelagerten Planungsschritten unter Einbeziehung naturschutzfachlicher und

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
86 
 
wasserwirtschaftlicher Belange, soda ss nachteilige Auswirkungen auszuschließen 
sind.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachtei-
ligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher. Vielmehr tragen die Plan-
ziele zu einer Aufwertung der Landschaft bei, die insgesamt für die Erholungsfunktion 
deutlich positiv zu werten ist.  
Die Erholungsfunktion wird nicht gefährdet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ROG), sondern 
grundsätzlich gesichert und entwickelt (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 
LNatSchG). Die Interessen Einzelner in Bezug auf bestehende und zuk ünftige Nut-
zungsmöglichkeiten werden nicht beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 WHG). 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.1.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen 
 
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Menschen einschließlich der 
menschlichen Gesundheit“ stellen die Daseinsfunktionen in Form der Wohn - und Ar-
beits-, der Ver- und Entsorgungs- sowie der Erholungsfunktion relevante raumbedeut-
same Untersuchungsaspekte dar. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch 
die Planziele können ausgeschlossen werden.  
Im Einzelfall sind schutzgutspezifische Maßnahmen erforderlich, um erhebliche nach-
teilige Umweltauswirkungen mit Sicherheit zu vermeiden bzw. auszugleichen.  
In nachgelagerten Verfahren ist dabei die Flächennutzung im Trassenkorridor mit den 
konzeptionellen Planungen im Zusammenhang mit der Bergbaufolgelandschaft abzu-
stimmen. Des Weiteren sind die Möglichkeiten zur Integration des Hauptwanderwegs 
„Arnold-Mock-Weg“ in den Trassenkorridor zu konkretisieren.  
Hindernisse, die der Umsetzung dieser Maßnahmen entgegenstünden, sind auf raum-
ordnerischer Ebene nicht zu erkennen.  
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
ergeben sich vorl aufend im Zusammenhang mit weiteren Untersuchungsaspekten,

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.1   Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
87 
 
hier insbesondere bezogen auf den Hochwasserschutz sowie Maßnahmen zum Erhalt 
oder zur Anpassung infrastruktureller Einrichtungen.  
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Men-
schen einschließlich der menschlichen Gesundheit“ somit auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
88 
 
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
 
6.2.1 Besonders geschützte Arten 
 
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden besonders ge-
schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Ent-
wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
Streng geschützte Arten und europäische Vogelarten dürfen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 
BNatSchG zudem nicht während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-
rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden. 
Während der baulichen Umsetzung der Maßnahme sind direkte Schädigungen einzel-
ner Arten möglich, etwa durch Habitatverlust oder Kollisionen mit Bauste lleneinrich-
tungen. Bauzeitliche Störungen entstehen hauptsächlich durch visuelle und akustische 
Reize des Baubetriebs, die Fluchtreaktionen oder Beeinträchtigungen der Nahrungs-
aufnahme verursachen können. 
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3  BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
besonders geschützter Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies 
kann mittelbar auch Nahrungshabitate betreffen. Die bauzeitliche Räumung des Bau-
feldes führt zum vorübergehenden Verlust von Habitaten, der durch vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen kompensiert werden soll. 
Der Tagebausee wird besondere Habitatbedingungen aufweisen, die eine typische 
Entwicklung der aquatischen Artengemeinschaft ermöglichen. Biotische Einflüsse 
könnten sich auf Jäger-Beute-Beziehungen auswirken, jedoch ist kein relevanter Ein-
fluss auf besonders geschützte Arten zu erwarten. Invasive Arten, die bereits im Rhein 
oder der Erft vorkommen, werden durch die Verbindung zum Tagebausee keine zu-
sätzlichen Auswirkungen haben. 
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Bauzeitliche Schädigungen und Störungen sind durch eine an die artspezifischen An-
forderungen angepasste Abwicklung der Baumaßnahme vermeidbar bzw. auf ein un-
schädliches Maß zu reduzieren.  
Im Ergebnis der in Anlage A-2.2 der Angaben zur Umweltprüfung dokumentierten Aus-
wirkungsprognose kommen diesbezüglich folgende Maßnahmen in Betracht:  
 Bauzeitenbeschränkung;

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
89 
 
 Bauzeitlicher Sicht- und ggf. Lärmschutz (Watvogelgewässer); 
 Keine Nutzung von Quartierbäumen;  
 Aufstellen eines Amphibienschutzzauns; 
 Vermeidung von Nachtbaustellen; 
 Vorlaufende Anpassung der Flächenbewirtschaftung zur Reduzierung der Ha-
bitateignung (Hamster) im Eingriffsbereich; 
 Rodungen außerhalb der Winterruhe von Fledermausarten; 
 Baumkontrolle vor Maßnahmenumsetzung; 
 Fällungen und Rodungen unter artenschutzspezifischen Vorgaben (Hasel-
maus)  
Über sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) kann si-
chergestellt werden, dass die ökologische Funktionsfähigkeit der Habitate entspre-
chend den jeweiligen artspezifischen Anforderungen trotz des Verlusts aufrechterhal-
ten wird. Die im Ergebnis der in Anlage A -2.2 der Angaben zur Umweltprüfung doku-
mentierten Auswirkungsprognose in Betracht kommenden Maßnahmen umfassen: 
 Anlage von Kunsthorsten, Nisthilfen, Installation von Fledermauskästen, Schaf-
fung von Quartieren in und an Gebäuden / Stallungen,  
 Entwicklung und Optimierung von Nisthabitaten, Schaffung / Optimierung von 
Brutstätten durch Abstechen von Böschungen, Schaffung künstlicher Brut-
wände, Anlage künstlicher Brutröhren,  
 Optimierung geeigneter Horststandorte (Anlage/ Entwicklung von Hochstau-
denfluren, Röhricht- und Schilfbeständen bzw. Ufersäumen), Optimierung von 
Bruthabitaten: Auflichten dichter Gehölzbestände,  
 Entwicklung von Nahrungshabitaten, Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland,  
 Entwicklung und Optimierung baumbestandenen Grünlandes (Streuobstwie-
sen, Kopfbäume), Entwicklung von halboffenen Habitaten, Entwicklung von 
Brachen,  
 Entwicklung und Optimierung von Waldrändern, Gehölzstreifen, Hochstauden-
fluren und Grünland, Entwicklung von strukturreichen Gehölzbeständen, Förde-
rung buschreicher Laubholzbestände, mehrschichtiger, laubholzreicher Wald-
randstrukturen und Strauchbewuchs in offenen Landschaften, Anlage von ar-
ten- und strukturreichen Waldrändern, 
 Umsiedlung von Kolonien,

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
90 
 
 Artspezifisch geeignete Flächenbewirtschaftung in an den Eingriffsbereich an-
grenzenden, unbesiedelten Ackerflächen  
Die Umsetzung der Maßnahmen kann durch eine ökologische Baubegleitung gewähr-
leistet werden.  
Die Konkretisierung dieser Maßnahmen kann im Rahmen de r artenschutzrechtlichen 
Prüfung des nachgeordneten Zulassungsverfahrens artspezifisch erfolgen.  
Nachhaltige Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten sind unter Anwen-
dung der Maßnahmen vermeidbar und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen 
somit auszuschließen.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planinhalte/ -inhalte gehen unter Umsetzung der geeigneten Maßnahmen mit kei-
nen in Bezug auf den besonderen Artenschutz relevanten, unvermeidbaren Zugriffen 
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einher. Das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Aus-
nahme ist auf dieser Grundlage nicht abzuleiten.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher 
auszuschließen.  
 
6.2.2 Arten nach Umweltschadengesetz 
 
Zu den nicht besonders geschützten Arten, die als FFH-Anhang-II-Art indes unter die 
Regelungen des Umweltschadensgesetzes fallen, zählen die Spanische Flagge, der 
Hirschkäfer sowie die Fischarten Bitterling, Groppe, Lachs, Maifisch, Schlammpeitzger 
und Steinbeißer. 
Im Ergebnis der in Anlage A-2.2 der Angaben zur Umweltprüfung dokumentierten Aus-
wirkungsprognose sind Auswirkungen auf die Spanische Flagge und den Hirschkäfer 
unmittelbar auszuschließen, da der diesbezüglich relevante Untersuchungsraum Tras-
senkorridor+200 zwar im natürlichen Verbreitungsgebiet liegt, dieser allerdings derzeit 
und auch zukünftig voraussichtlich nicht über geeignete Habitatangebote verfügt und 
ein Vorkommen daher auszuschließen ist.  
Das natürliche Verbreitungsgebiet von Lachs, Maifisch, Schlammpeitzger und Stein-
beißer beschränkt sich im diesbezüglich relevanten Untersuchungsraum Erft auf den

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
91 
 
Mündungsbereich zum Rhein, auf den das Ablaufgewässer in hydraulisch -hydrologi-
scher und qualitativer Hinsicht keinen nennenswerten Einfluss nimmt. Auswirkungen 
sind daher auszuschließen.  
Wenngleich Bitterling und Groppe indes das Erft -Einzugsgebiet zu ihrem natürlichen 
Verbreitungsgebiet zählen, sind die thermischen Verhältnisse in der Vorflut im Einfluss 
des Ablaufgewässers nicht geeignet, letal zu wirken. Dies würd e erfordern, dass die 
Wassertemperaturen innerhalb kürzester Zeit über 24 °C (Bachneunauge) bzw. 32 °C 
(Groppe) steigen müssten, ohne dass die Individuen Ausweichmöglichkeiten besitzen. 
Entsprechende Verhältnisse sind nicht zu erwarten. 
Zudem liegen u. a. durch die räumlich beschränkten Einflüsse des Ablaufgewässers, 
die umfassenden Ausweichmöglichkeiten der Individuen sowie den auch heute auf bi-
ogeografischer Ebene bereits günstigen Erhaltungszustand keine Hinweise vor, auf 
deren Grundlage auch unter dem E influss des Ablaufgewässers ein günstiger Erhal-
tungszustand verfehlt würde oder nicht zu erreichen wäre.  
Da die Erft zudem nicht als FFH -Gebiet ausgewiesen ist, das zum Erhalt der FFH -
Anhang-II-Arten erforderlich wäre, kann die Erft auf biogeografischer E bene folglich 
allenfalls eine nachgeordnete Bedeutung für den Erhalt der Arten haben.  
Nachteilige Auswirkungen auf die nicht besonders geschützten Arten des Anhang -II 
der FFH-Richtlinie sind daher nicht zu erwarten.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher 
nicht erforderlich.  
 
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.  
Es kommt zu keinen artenschutzrelevanten Umweltschäden i. S. des § 19 Abs. 1 und 
2 BNatSchG. Dies bezieht neben den ausschließlich über Anhang-II FFH-Richtlinie 
erfassten Arten ebenso ein wie die besonders geschützte Arten nach Art. 4 Abs. 2 oder 
Anh. I Vogelschutz-Richtlinie. 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
92 
 
6.2.3 Nachrichtlich: Invasive Arten 
 
Verbindung von Still - und Fließgewässerökosystemen (Ausbreitung invasiver 
Arten)  
Invasive Arten können die heimischen Arten durch Konkurrenz um Nahrung und Le-
bensraum sowie durch Prädation stark beeinflussen. Im Rhein machen Neozoen etwa 
20 % der Arten und 60 - 80 % der Individuen des Makrozoobenthos aus. Im Teilein-
zugsgebiet der Erft werden invasive Arten als bedeutende Belastung betrachtet. 
Das Ablaufgewässer zwischen dem Tagebausee und der Erft kann von invasiven Ar-
ten genutzt werden, wobei die Frage besteht, ob es neue Besiedlungspfade für inva-
sive Arten schafft, die als vermeidbare Verstärkung der Ausbreitung einzustufen wä-
ren. Gemäß § 40a Abs. 3 BNatSchG kann die Behörde Maßnahmen zur Beseitigung 
invasiver Arten anordnen, die eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten 
darstellen. Dabei sind Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG als "invasiv" einzustu-
fen. 
Die Etablierung invasiver Arten im Tagebausee, wie beispielsweise die Schmalblätt-
rige Wasserpest und Großkrebse, kann durch ve rschiedene Eintragspfade erfolgen. 
Ein direkter Eintrag über die Rheinwassertransportleitung wurde ausgeschlossen, je-
doch können frühe Entwicklungsstadien von Neozoen trotz Bandsiebanlage in den Ta-
gebausee gelangen. Dies betrifft jedoch keine invasiven Art en der Unionsliste. Eine 
Besiedlung des Erft -Einzugsgebiets durch invasive Arten ist bereits erfolgt und kann 
weiterhin über den Rhein erfolgen, daher wird das Ablaufgewässer keinen neuen Le-
bensraum für invasive Arten bieten. 
Eine Durchwanderung des Ablauf gewässers nach flussaufwärts wird voraussichtlich 
keine zusätzliche Besiedlung des Tagebausees durch invasive Arten bewirken, da be-
reits weitere Eintragspfade existieren. Maßnahmen zur Unterbindung der Durchgän-
gigkeit könnten für aquatische Arten negative Auswirkungen haben und sind fraglich 
hinsichtlich ihres langfristigen Erfolgs. 
Eine zusätzliche Förderung der Ausbreitung von invasiven Arten der Unionsliste über 
das Ablaufgewässer ist nach derzeitiger Kenntnislage nicht zu erwarten.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
93 
 
Maßnahmen zur Verme idung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Die Herstellung des Ablaufgewässers trägt nicht zu einer vermeidbaren Ausbreitung 
von invasiven Arten bei, die nicht bereits über andere Ein - und Austragspfade verur-
sacht wird. Gezielte Maßnahmen zur Unterb indung der Ausbreitung durch invasive 
Arten durch das Ablaufgewässer sind daher langfristig nicht zielführend.  
Ob indes losgelöst der Wirkpfade der Planziele Maßnahmen ergriffen werden sollten, 
die zumindest die Ausbreitung von invasiven Arten verzögern, ist zu gegebener Zeit 
nach Maßgabe von §§ 40a ff. BNatSchG im Rahmen der nachgelagerten Verfahren 
unter Einbeziehung der damit verbundenen Vor- und Nachteile auch auf die heimische 
Flora und Fauna sowie unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten zu diskutieren.  
 
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Es kommt zu keiner Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten 
der Unionsliste durch die Herstellung des Ablaufgewässers.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.2.4 Naturschutzgebiete 
 
Es befinden sich keine Naturschutzgebiete im Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200, sodass Auswirkungen auszuschließen sind.  
Die Naturschutzgebiete (NSG) „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (BM -041) und 
„An der schwarzen Brücke“ (NE-011) befinden sich im Fließweg des Ablaufgewässers, 
beginnend ca. 2,5 km bzw. 27 km unterhalb der Einmündung in die Große Erft.  
Nach § 23 Abs. 2 B NatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschä-
digung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu 
einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen 
verboten.  
Die näheren Bestimmungen erg eben sich aus den Festsetzungen des Landschafts-
plans 1 „Tagebaurekultivierung Nord“, wobei in NSG grundsätzlich das Verbot gilt, 
Fließgewässer zu verändern oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen. Weitere ge-
bietsspezifische, hier relevante Verbote bestehen nicht.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
94 
 
Es kommt durch den Ablauf aus dem Tagebausee zu einer Erhöhung der Abflüsse in 
der Großen Erft, deren potenziell nachteilige Auswirkungen durch geeignete Maßnah-
men kompensiert werden können, sodass erhebliche nachteilige Auswirkungen aus-
zuschließen sind. Gleichsam sind hydraulische Beeinträchtigungen der Erft durch den 
Ablauf auszuschließen.  
Die Wasserbeschaffenheit der Großen Erft und Erft kann grundsätzlich durch das Ab-
laufgewässer beeinflusst werden. Qualitative Beeinträchtigungen der Erft d urch den 
Ablauf sind daher auszuschließen.  
Auf dieser Grundlage ist ein Verstoß gegen das obenstehende Verbot für das NSG 
„Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (BM-041) nicht abzuleiten.  
Auswirkungen auf die Lebensraumtypen des NSG (Schutzwürdige und gefä hrdete 
Laubwälder außerhalb von Sonderstandorten, schutzwürdige und gefährdete Uferge-
hölze, schutzwürdige und gefährdete Stillgewässer) sind in der Folge ebenfalls auszu-
schließen.  
Geschützte Biotope, Arten der Roten Liste oder planungsrelevante Arten werden nicht 
konkret als Schutzziel des NSG angeführt, sodass ein Verstoß gegen die Schutzziele 
des NSG auf dieser Grundlage nicht abzuleiten ist.  
Das Schutzziel (Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemein-
schaften und Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Was-
ser- und Watvögeln) wird planbedingt nicht beeinträchtigt.  
Die Annahmen sind grundsätzlich auf das deutlich weiter flussabwärts liegende NSG 
„An der schwarzen Brücke“ (NE-011) übertragbar.  
Maßnahmen zur Vermei dung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher 
nicht erforderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Es kommt zu keinen Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung 
oder Veränderung der Naturschutzgebiete führen (§ 23 Abs. 2 BNatSchG).

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
95 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen. 
6.2.5 Gesetzlich geschützte Biotope 
 
Es befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope im Untersuchungsraum Tras-
senkorridor+200, sodass Auswirkungen auszuschließen sind. Die gesetzlich geschütz-
ten Biotope BT-5005-5002-2002 (angebundener Altarm) und BT-5005-5001-2002 (ab-
gebundenes / nicht angebundenes Altwasser) befinden sich im Untersuchungsraum 
Erft ca. 7 km unterhalb der Einmündung des Ablaufgewässers in die Große Erft.  
Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder 
einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können.  
Auswirkungen auf die genannten Biotope sind grundsätzlich ausschließlich durch re-
levante Veränderungen des Wasserhaushalts der Erft (Abnahme der Abflüsse und da-
mit hydraulische Entkopplung der Biotope) oder durch beeinträchtigende Stoffeinträ-
gen aus der Erft denkbar.  
Durch den Ablauf kommt es zu einer Erhöhung der Abflüsse in der Erft, die zu einer 
Erhöhung der Wasserspiegellagen bei Niedrig - und Mittelwasser, jedoch nicht zu ei-
nem Absinken der Wasserspiegel führen kann, sodass ein Trockenfallen des ange-
bundenen Biotops BT-5005-5002-2002 oder eine Reduzierung des Einstaus im Hoch-
wasserfall für das nicht angebund ene Biotop BT -5005-5001-2002 auszuschließen 
sind.  
Durch den Ablauf werden keine stofflichen oder thermischen Belastungen in der Erft 
ausgelöst. Ebenfalls sind im Hochwasserfall keine durch das Ablaufgewässer verur-
sachten erhöhten Nährstofffrachten zu erwarten. Beeinträchtigungen der Biotope sind 
daher auszuschließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nach teiliger Auswirkungen daher 
nicht erforderlich.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
96 
 
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Es kommt zu keinen Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sons-
tigen erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen (§ 30 Abs. 2 
BNatSchG).  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.2.6 Biotopverbund 
 
Innerhalb des Trassenkorridors befindet sich ausschließlich die Biotopverbundfläche 
„Wiebach und Manheimer Fließ“ (VB -K-5005-005), die zumindest bauzeitlich bean-
sprucht wird.  
Der Schutz der Biotopverbundfläche zielt auf die strukturelle Aufwertung der Bachnie-
derungen (Erhalt der Gräben, Anlage von Strukturelementen) und die Minimierung 
landwirtschaftlicher Beeinträchtigungen (Schaffung von Pufferzonen, Entwicklung un-
gespritzter Ackerrandstreifen) ab. Auf regionaler Ebene stellt die Biotopverbundfläche 
besonderer Bedeutung einen Kernbereich im Verbundschwerpunkt Gehölz-Grünland-
Acker-Komplex dar.  
Infolge der baulichen Umsetzung der Maßnahmen zur Herstellung des Ablaufgewäs-
sers (Dauer vsl. 2 - 3 Jahre) ist der Verlust der bestehenden Landschaftsstrukturen 
unvermeidbar. Die bauzeitliche Inanspruchnahme bedeutet dabei grundsätzlich eine 
Beeinträchtigung des terrestrischen Biotopverbunds innerhalb des Trassenkorridors. 
Da die bestehenden Gewässer temporär (ephemer) wasserführend sind, sind Beein-
trächtigungen des aquatischen Biotopverbunds nicht von Bedeutung.  
Sofern aus Gründen des besonderen Artenschutzes relevant, wird die Funktionsfähig-
keit der Landschaft in Bezug auf die Verbindung essenzieller Habitate (Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten, Nahrungshabitate) übe r geeignete Maßnahmen während der Bau-
maßnahme aufrechterhalten (sogenannte CEF -Maßnahmen). Hindernisse, die der 
Umsetzung erforderlicher CEF -Maßnahmen grundsätzlich entgegenstehen, sind auf 
raumordnerischer Ebene bislang nicht abzuleiten. Vor diesem Hinter grund sind bau-
zeitliche nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Biotopverbundfläche 
voraussichtlich vermeidbar.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
97 
 
Nach der Umsetzung wird sich eine weitgehend naturnahe Bachauenlandschaft mit 
extensiv genutzten Auen- und Böschungsbereichen entwickeln, deren Gestaltung u.a. 
nach Maßgabe der Anforderungen aus Sicht des Biotopverbunds und des Land-
schaftsschutzes erfolgen kann. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit 
der Biotopverbundfläche nach Maßgabe der gebietsspezifischen Schutzziele sind vor 
diesem Hintergrund auszuschließen.  
Vielmehr kann der Biotopverbund durch eine daran ausgerichtete Gestaltung des 
Trassenkorridors gezielt gefördert werden. Der Trassenkorridor wird langfristig eine 
bedeutende Verbundfunktion zwischen dem Tagebausee Hambach und der Erftniede-
rung übernehmen. Unter diesem Punkt ist auch die Anforderung des § 21 Abs. 5 
BNatSchG zu fassen, demnach oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Randstrei-
fen, Uferzonen und Auen für den Biotopverbund zu erhalten und funktionsfähig zu ent-
wickeln sind.  
Mittelbare Auswirkungen der Umgestaltung der Landschaft bspw. auf das Verbundnetz 
Wald entlang des Tagebausees Hambach und damit den Trassenkorridor kreuzend 
sind nicht zu erkennen.  
Die prognostizierte i. d. R. permanente W asserführung des Ablaufgewässers ermög-
licht grundsätzlich Wanderbewegungen rein aquatischer Arten (bspw. Fische). Die 
Funktionsfähigkeit des aquatischen Biotopverbunds wird sich dabei insbesondere 
nach der Gestaltung der Querbauwerke (v. a. Durchlässe) und  der Überlaufschwelle 
richten.  
In Abhängigkeit der zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung für das Ablaufgewässer maß-
geblichen naturschutzfachlichen Anforderungen ist zu definieren, ob und für welche 
Arten ein Biotopverbund zwischen dem Tagebausee Hambach und d er Erft gefördert 
werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tagebausee Hambach voraus-
sichtlich nur für diejenigen Arten einen geeigneten Lebensraum darstellt, die mit den 
spezifischen Habitatbedingungen im Tagebausee zurechtkommen. Für anadrome Ar-
ten (hier: Maifisch, Lachs) bietet der Tagebausee Hambach voraussichtlich keine ge-
eigneten Laichhabitate, da die Arten auf typische, durchströmte Fließgewässerhabi-
tate (bspw. Kiesbänke) angewiesen sind. Für potamodrome Arten kann der Tagebau-
see indes zumindest als Teilhabitat fungieren.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
98 
 
Grundsätzliche Hindernisse, die gegen die Herstellung des Biotopverbunds zwischen 
dem Tagebausee Hambach und der Erft -Niederung sprechen, sind bislang nicht zu 
erkennen. So ist bspw. durch die Herstellung des Ablaufgewässe rs nicht von einer 
zusätzlichen Ausbreitung von invasiven Arten der Unionsliste auszugehen, die nicht 
auch ohne Herstellung des Ablaufgewässers anzunehmen ist.  
Da die Zuflüsse zum Ablaufgewässer (Oberlauf Wiebach, Manheimer Fließ) auch lang-
fristig ephemer wasserführend sein werden, ist eine durchgängige Anbindung dieser 
Zuflüsse für reinaquatische Arten nicht zwingend erforderlich.  
In der Vorflut befinden sich innerhalb des Untersuchungsraums Erft weitere Biotopver-
bundflächen, die i. d. R. zumindest antei lig auf die Entwicklung des aquatischen Bio-
topverbunds abzielen. In erster Linie ist diesbezüglich die „Erftaue zwischen Broich 
und Horrem“ (VB-K-4905-102) zu nennen, die als Biotopverbundfläche herausragen-
der Bedeutung Teile der Großen Erft und die Erft bis einschließlich Kasterer Mühlenerft 
umfasst. Ziel dieser Biotopverbundfläche ist u. a. die Wiederherstellung eines mög-
lichst naturnahen Zustands aller Fließgewässer.  
Die Prognose der gewässerökologischen Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die 
Vorflut nach Maßgabe der Anforderungen an die Gewässerbewirtschaftung auf Ebene 
von Artengemeinschaften kommt zum Ergebnis, dass der ökologische Zustand der 
Vorflut nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Auf dieser Grundlage ist eine grundsätzliche 
Unvereinbarkeit des Ablaufs mit den Zielen an den Biotopverbund nicht zu erkennen. 
Die Habitate der Zielarten der Biotopverbundfläche (Springfrosch, Wechselkröte, 
Kreuzkröte, Kleiner Blaupfeil) unterliegen keinem planbedingten Wirkpfad, sodass 
Auswirkungen auszuschließen sind.  
Auswirkungen auf die aquatischen Schutzziele des Biotopverbunds sind somit nicht zu 
erkennen. Diese Annahmen können auf die flussabwärts liegenden, weiteren Bio-
topverbundflächen, in denen die Auswirkungen des Ablaufgewässers geringer ausfal-
len, übertragen werden.  
Auswirkungen auf nicht rein aquatische Schutzziele sind auszuschließen, da es durch 
das Ablaufgewässer zu keinen ökologisch relevanten Veränderungen der Hochwas-
serabflüsse kommt. Beispielsweise gilt dies für die Biotopverbundfläche „Erftaue  zwi-

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
99 
 
schen Broich und Horrem“ für den Erhalt und die Entwicklung extensiv genutzter Grün-
landbereiche sowie den Erhalt und die Aufwertung der landschaftstypischen Eschen -
Eichen-(Ulmen)-Auenwälder auf ehemaligen Auwaldstandorten, die durch das Ablauf-
gewässer nicht beeinträchtigt werden.  
Für anadrome Arten (Maifisch, Lachs) besitzt die Erft derzeit keine Bedeutung. Die 
fischgewässertypologische Ausweisung der Vorflut sieht die Gewässer zudem als 
Wanderkorridor. Die Passierbarkeit insbesondere der Erft wird dur ch das Ablaufge-
wässer weder baulich (keine Errichtung von Querbauwerken) noch hydraulisch, stoff-
lich (keine Reduzierung der Sauerstoffkonzentration, keine Trübung) oder thermisch 
(keine erhebliche Steigerung der Wassertemperaturen) behindert.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind grundsätzlich sowie 
durch die Anwendung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen des besonderen Arten-
schutzes auszuschließen und Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nach-
teiliger Auswirkungen daher nicht erforderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen dauerhaft nachteiligen Auswirkungen auf den Untersu-
chungsaspekt einher. Der Biotopverbund wird unter Ergreifen geeigneter Maßnahmen 
bauzeitlich sowie danach dauerhaft gewährleistet und in seiner Funktionsfähigkeit ge-
fördert (§ 21 Abs. 4 BNatSchG). Das Ablaufgewässer wird ökologisch aufgewertet und 
wird langfristig eine bedeutende großräumige Vernetzungsfunkti on einnehmen (§ 21 
Abs. 5 BNatSchG). 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.2.7 Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) 
 
Innerhalb des Trassenkorridors befindet sich das schutzwürdige Biotop „Waldgebiet 
am Gut Margarethenhöhe“ (BK-5005-015), dessen bauzeitliche Inanspruchnahme für 
die Herstellung der Gewässertrasse unvermeidbar ist. Bei der betroffenen Teilfläche 
handelt es sich um einen westlichen Teilbereich, der ca. 5 % an der Gesamtfläche des 
schutzwürdigen Biotops besitzt. Der betroffene Waldbestand stellt einen Schutzwald

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
100 
 
und Erholungswald dar und ist Bestandteil der verbleibenden Flächen des überwie-
gend bergbaulich in Anspruch genommenen Landschaftsschutzgebiets „Sittarder Hof“ 
(LSG-5005-0007). Im Rahmen der Betrachtungen wurden keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen vor dem Hintergrund der jeweiligen Umweltschutzziele festgestellt.  
Hinweise auf eine Gefährdung der Biotoptypen (und der tlw. hinterlegten Arten) liegen 
nicht vor, sodass über die Anforderungen der Eingriffsregelung nach § 14 f. BNatSchG 
hinaus keine weiteren umweltschutzrechtlich relevanten Anforderungen für die Prog-
nose bestehen. Der Eingriff in den Waldbestand ist grundsätzlich als nachteilige Aus-
wirkung zu fassen, die nach Maßgabe der Eingriffsregelung entsprechend § 15 Abs. 1 
BNatSchG zu kompensieren ist.  
Das im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 gelegene schutzwü rdige Biotop 
„Gehölzbestand an der Ruine Haus Laach“ (BK-5005-020) wird durch die vorlaufende 
Anpassung des Verlaufs des Trassenkorridors nicht beansprucht; Auswirkungen sind 
somit ausgeschlossen.  
Im Untersuchungsraum Erft befindet sich eine Vielzahl schutzwürdiger Biotope, die im 
Einzelfall i. d. R. anteilig bereits geschützt sein können. Beispielsweise ist in diesem 
Zusammenhang das erste, flussabwärts der Mündung des Ablaufgewässers folgende, 
schutzwürdige Biotop „Erftaue zwischen Zieverich und Paffendo rf“ (BK-5005-017) zu 
nennen, dessen aquatische Biotope in größerem Umfang über das NSG „Erft zwischen 
Bergheim und Bedburg“ (BM-041) geschützt sind.  
Für das NSG sind im Ergebnis der Auswirkungsprognose keine nachteiligen Auswir-
kungen festgestellt worden. Die Annahmen sind unmittelbar auch auf das schutzwür-
dige Biotop zu übertragen. Da die Auswirkungen des Ablaufs mit zunehmendem Fließ-
weg abnehmen, sind in der Folge ebenfalls Auswirkungen auf alle weiteren aquati-
schen Biotope im Untersuchungsraum Erft auszuschließen. Da keine relevanten hyd-
raulischen und stofflichen Auswirkungen auf die Auen der Erft durch die Hochwasser-
verhältnisse unter dem Einfluss des Ablaufgewässers zu erwarten sind, sind relevante 
Auswirkungen auf die (semi-)terrestrischen Biotoptypen ebenfalls auszuschließen. Ein 
Bedarf zur Kompensation etwaiger Eingriffe ergibt sich somit nicht.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
101 
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen 
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind insgesamt überwiegend 
unmittelbar auszuschließen.  
Für Eingriffe in das schutzwürdige Biotop „Waldgebiet am Gut Margarethenhöhe“ (BK-
5005-015) werden Kompensationsmaßnahmen nach Maßgabe der Eingriffsregelung 
entsprechend § 15 Abs.1 BNatSchG erforderlich. Im Ergebnis der überschlägigen Ein-
griffsbilanzierung wird deutlich, dass der Eingriff bereits allein durch die Planung voll-
umfänglich kompensiert werden kann. Die Kompensationsmaßnahmen können etwa-
igen Maßnahmen mit fachrechtlicher Veranlassung z. B. vor dem Hintergrund des Er-
halts von Schutzwald oder der Kompensation von Eingriffen in Landschaftsschutzge-
biete entsprechend bzw. Synergien zu ebendiesen bilden.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachtei-
ligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher. Damit sind die Anforderun-
gen an den allgemeinen Biotopschutz (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG) eingehalten. Wei-
tere fachrechtliche Anforderungen an den Biotopschutz werden ebenfalls eingehalten. 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.2.8 FFH- Lebensraumtypen 
 
Eine planbedingte Flächeninanspruchnahme von FFH -Lebensraumtypen gemäß An-
hang I FFH-Richtlinie erfolgt nicht, sodass Auswirkungen unmittelbar auszuschließen 
sind.  
Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft  
Im Untersuchungsraum Erft befinden sich keine aquatischen FFH -Lebensraumtypen, 
sodass Auswirkungen durch den Ablauf außerhalb von Hochwasserereignissen unmit-
telbar ausgeschlossen werden können.  
Durch den Ablauf aus dem Tagebausee Hambach kommt es voraussichtlich zu keiner 
Steigerung von Häufigkeit oder Ausmaß von Hochwasserereignissen gegenüber der-
zeitigen Verhältnissen. Der Tagebausee Hambach wird langfristig nährstoffarm sein, 
sodass auch im Hochwasserfall kein nennenswerter Nährstoffaustrag in die Vorflut zu

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
102 
 
erwarten ist. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf den Lebensraumtyp „ma-
gere Flachland-Mähwiese“ (FFH-LRT 6510) im schutzwürdigen Biotop „Erftaue zwi-
schen Bonner Straße und A 57“ durch veränderte Wasserstände in der Aue oder rele-
vanten Nährstoffeintrag im Hochwasserfall auszuschließen.  
FFH-Gebiete sind nicht betroffen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Unter suchungsaspekt sind auszuschließen und 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher 
nicht erforderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.  
Eine nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG zu betrachtende Schädigung von FFH-Lebens-
raumtypen ist nicht zu besorgen.  
Die übrigen Lebensräume des § 19 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG werden im Zusammenhang 
mit den artenschutzrechtlichen Belangen behandelt . Dauerhafte Schäden entstehen 
nach Umsetzung geeigneter Vermeidungs - und Kompensationsmaßnahmen (Sanie-
rungsmaßnahmen) nicht.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.2.9 Schutz- und Erholungswald 
 
Schutz- und Erholungswald kann zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen 
sowie zum Wohl der Allgemeinheit geschützt werden (§§ 12, 13 BWaldG i. V. m. §§ 
49, 50 LFoG NRW).  
Im Bereich des Überlaufs nördlich des Nordrandwegs befindet sich derzeit allenfalls 
spärlich gehölzbestandener, kleinflächiger Klimaschutzwald sowie Erholungsschutz-
wald innerhalb des Trassenkorridors auf einer Fläche von etwa 0,9 ha. Am rechten

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
103 
 
Ufer des Wiebachs und damit innerhalb des Trassenkorridors erstreckt sich unmittel-
bar vor dessen Münd ung in die Große Erft zudem kleinräumig ein Gehölzstreifen mit 
Klima- und Lärmschutzfunktion (< 0,05 ha).  
Im Rahmen der konkreten Maßnahmenplanung sind die Möglichkeiten zum Erhalt der 
Schutzwälder bspw. unter Aussparung von Bodenarbeiten weitergehend zu prüfen. 
Am Tagebaurand wird aufgrund der ansonsten erforderlichen Gewässerbreite und der 
dort verlaufenden Hauptstraße voraussichtlich ein Durchlass für das Ablaufgewässer 
nötig, sodass bei unterirdischer Verlegung ein Erhalt des Schutzwaldes möglich wird. 
Ebenso ist im Unterlauf durch lokale Anpassung des Laufes ein Erhalt des Schutzwal-
des grundsätzlich machbar.  
Vorsorglich wird indes angenommen, dass es zumindest bauzeitlich zum Verlust der 
Flächen kommt.  
Der Lärmschutzwald auf dem Damm der Hambachbahn quert zwar den Trassenkorri-
dor; eine Inanspruchnahme ist durch den Erhalt des Damms (Querung mittels Durch-
lass) nicht zu erwarten und Auswirkungen damit auszuschließen.  
Unter Annahme, dass die Flächen an Schutz - und Erholungswald bauzeitlich bean-
sprucht werden, sind Auswirkungen auf die heutigen Bestandsflächen auszuschlie-
ßen.  
Bei Wiederherstellung der Waldfl ächen kann eine Artenzusammensetzung gewählt 
werden, die an die dann vorherrschenden Standortbedingungen (insb. Bodenwasser-
haushalt und ggf. Überschwemmungshäufigkeit) angepasst sind, sodass neu zu ent-
wickelnder Wald nicht durch die Standortbedingungen beeinträchtigt wird.  
Im Untersuchungsraum Erft beeinflusst der Ablauf aus waldökologischer Sicht keine 
relevanten Einflüsse (insb. deutliche Veränderung des Bodenwasserhaushalts oder 
der Überschwemmungshäufigkeiten der Aue), sodass Auswirkungen auszuschließe n 
sind.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Der Eingriff in Schutz- und Erholungswald kann voraussichtlich im Zuge der Maßnah-
menumsetzung vermieden werden. Da ein Eingriff nach derzeitigem Planungsstand 
indes nicht vollständig auszuschließen ist, können Maßnahmen zur Kompensation der

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
104 
 
zu beanspruchenden Waldflächen erforderlich werden, mit denen die vorübergehend 
beeinträchtigten Funktionen vollumfänglich ausgeglichen werden können.  
Bei Waldbeständen ist eine flächengleiche  Wiederaufforstung i. d. R. nicht ausrei-
chend, da die Waldstrukturen nicht gleichwertig am gleichen Ort in angemessener Zeit 
wiederherzustellen sind. Aus einer Bilanzierung des Eingriffs oder Vorgaben der zu-
ständigen Behörde kann der zusätzliche Flächenbed arf für Wiederaufforstungsmaß-
nahmen hervorgehen. In der Praxis sind Funktionen meist auf bis zu doppelter Fläche 
(Verhältnis 2:1) der zu rodenden Fläche ausgleichbar. Im vorliegenden Falle entspricht 
dies der Wiederaufforstung von < 2 ha innerhalb des Tras senkorridors (ca. 53,6 ha).  
Der Trassenkorridor bietet somit ausreichende Flächen für entsprechende Maßnah-
men. Bereits durch die Entwicklung der Bachauenlandschaft werden dabei Schutz-
funktionen übernommen.  
Es sind keine Hindernisse zu erkennen, die dem vollumfänglichen Ausgleich der Wald-
funktionen innerhalb des Trassenkorridors durch Wiederaufforstungsmaßnahmen ent-
gegenstehen.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Unter vorsorglichen Annahmen können die Planziele mit unvermeidbaren nachteiligen 
Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einhergehen (Rodung mit zumindest 
zeitweiser Änderung der Nutzung).  
Bei der Rodung bzw. zumindest zeitweiligen Änderung der Nutzungsart handelt es sich 
um eine Umwandlung (§ 9 Abs. 1 BWaldG), die zwar im Falle von Sc hutz- und Erho-
lungswald gem. § 39 Abs. 4 LFoG nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse erfol-
gen darf, nach § 43 Abs. 1 Satz 1d LFoG indes keiner Genehmigung bedarf, da sich 
die Waldflächen im geplanten Geltungsbereich eines Braunkohlenplans befinden, der 
eine anderweitige Nutzung vorsieht. Die Inanspruchnahme ist nach Aufstellung des 
Braunkohlenplans somit unter Anwendung der Ausnahme von der Umwandlungsge-
nehmigung nach § 43 LFoG zulässig.  
Auch für die Aufstellung des Braunkohlenplans ist die etwaige I nanspruchnahme der 
Waldflächen zulässig, da diese durch ein überwiegendes öffentliches Interesse be-
gründet wird. Nach der Rechtsprechung dient insbesondere der Abbau von Rohstoffen

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
105 
 
zur Versorgung des Marktes mit selbigen dem Allgemeinwohl (vgl. Bundesverfa s-
sungsgericht, Urteil vom 17.12.2003, Az. 1 BvR 3139/08). Dies umfasst alle bergbau-
lichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG, die unmittelbar im bergrechtli-
chen Gewinnungsbetrieb wurzeln und zu dessen Verwirklichung und zu seinem ord-
nungsgemäßen Abschluss im Sinne des § 69 Abs. 2 BBergG erforderlich sind. Das ist 
auch für die Wiedernutzbarmachung einschließlich der hierfür notwendigen Tätigkei-
ten der Fall. Sie ist ein unabdingbarer Teil des (Gesamt -) Vorhabens und bildet als 
eine der Gewinnung nachfolgende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG den Ab-
schluss des bergbaulichen Vorhabens. Für die Herstellung des Ablaufgewässers als 
Teil der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach sprechen darum erhebliche 
öffentliche Interessen.  
Trotz der nich t erforderlichen Genehmigung können die Voraussetzungen zur Ertei-
lung ebendieser nach § 39 Abs. 3 LFoG dennoch erfüllt werden, da nachteilige Aus-
wirkungen (hier: Beeinträchtigung der Schutz- und Erholungsfunktionen) durch Neben-
bestimmungen (Ersatzaufforstungen) grundsätzlich abzuwenden sind. Entsprechende 
Maßnahmen sind im Trassenkorridor grundsätzlich umsetzbar.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.2.10 Europäisch geschützte Lebensräume und Arten (Natura 2000 Gebiete) 
 
Die Auswirkungsprognose für Natura 2000-Gebiete erfolgt entsprechend den Anforde-
rungen der VV Habitatschutz in einem mehrstufigen Verfahren aus Vorprüfung (Stufe 
I) sowie ggf. Detail- (Stufe II) und Ausnahmeprüfung. Im Rahmen der Vorprüfung wer-
den die maßgeblichen Bestandteile der potenziell betroffenen Natura 2000-Gebiete im 
Einwirkungsbereich der Wirkfaktoren bzw. Wirkungen des Plans gegenübergestellt, 
um abzuschätzen, ob Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebiets 
offensichtlich auszuschließen sind.  
Das nächstgelegene, gegenüber den anlagebedingten Wirkfaktoren des Braunkohlen-
plans (Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt) potenziell empfindliche FFH-
Gebiet „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ (DE -5105-301) lieg t ca. 2,0 km 
südlich des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
106 
 
Das nächstgelegene, gegenüber den betriebsbedingten Wirkfaktoren des Braunkoh-
lenplans (Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft) potenziell 
empfindliche „Rhein -Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE -
4405-301) liegt über 10 km flussabwärts der Erftmündung in den Rhein und damit 
flussabwärts des Untersuchungsraums Erft.  
Direkte Wirkungen des Plans über die Grenzen der Untersuchungsräume hinaus ent-
stehen nicht, sodass direkte Auswirkungen auf die FFH-Gebiete „Dickbusch, Loersfel-
der Busch, Steinheide“ (DE -5105-301) und „Rhein -Fischschutzzonen zwischen Em-
merich und Bad Honnef“ (DE-4405-301) auszuschließen sind.  
Mittelbare Auswirkungen auf die FFH -Gebiete, die durch funktionale Störungen der 
mobilen und damit nicht nur direkt beeinflussbaren, maßgeblichen Anhang-II-Arten so-
wie der charakteristischen Arten der FFH-Anhang-I-Lebensraumtypen auch außerhalb 
der jeweiligen FFH-Gebiete hervorgerufen könnten, sind nicht zu besorgen.  
Es werden keine Lebensräume beansprucht, die nicht in Ausdehnung und Qualität in 
gleichwertiger Weise im unmittelbaren Umfeld der FFH-Gebiete zur Verfügung stehen. 
Es werden zudem keine relevanten Wanderhindernisse für die maßgeblichen Anhang-
II-Arten errichtet. Der Trassenkorridor liegt – wenngleich das Amphibium im FFH-Ge-
biet „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ nicht weiter spezifiziert ist – vsl. au-
ßerhalb des Aktionsradium (i. d. R. wenige hundert Meter, selten > 1 km) und ist grund-
sätzlich für alle Amphibien passierbar. Der Einfluss des Ablaufs auf die Erft stellt kein 
hydraulisches, stoffliches oder thermisches Wanderhindernis für Fische und Neunau-
gen (Anhang -II-Arten im FFH -Gebiet „Rhein -Fischschutzzonen zwischen Emmerich 
und Bad Honnef“) dar.  
Diese Einschätzungen lassen sich dabei sowohl auf die charakteristischen Arten der 
FFH-Lebensraumtypen sowie auf sämtliche, weiter entfernt liegende FFH -Gebiete 
übertragen.  
Direkte und mittelbare Umweltauswirkungen auf Natura 2000 -Gebiete durch den 
Braunkohlenplan sind daher auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.2   Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
107 
 
6.2.11 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen 
 
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biologische 
Vielfalt“ stellen Anforderungen aus dem Arten - und Biotopschutz relevante raumbe-
deutsame Untersuchungsaspekte dar.  
Auswirkungen können vorlaufend bereits für viele geschützte Be standteile der Natur 
ausgeschlossen werden, da diese im Untersuchungsraum nachweislich nicht vorkom-
men (Wildnisentwicklungsgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Bio-
sphärenreservate, Naturparke, Naturdenkmäler). Belange des Landschaftsschutzes 
(Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile) werden im Rahmen 
des Schutzgut „Landschaft“ behandelt.  
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind nachteilige Auswirkungen auf die gewähl-
ten Untersuchungsaspekte vorbehaltlich des Ergreifens geei gneter Maßnahmen be-
dingt durch die erforderliche Flächeninanspruchnahme innerhalb des Trassenkorridors 
nicht vollumfänglich auszuschließen, allerdings über geeignete Maßnahmen entweder 
von vornherein vermeidbar (bspw. durch Bauzeitenregelungen im Hinblick auf Arten-
schutzbelange) oder im Zuge der Maßnahmenumsetzung kompensierbar (bspw. durch 
Wiederherstellung zu beanspruchender Biotope).  
Die Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen ist Gegenstand des nachgelager-
ten Zulassungsverfahrens. Sowohl die mögliche Maßnahmenumsetzung, als auch der 
Trassenkorridor bieten die Möglichkeit zur Integration entsprechender Maßnahmen. 
Grundsätzliche Hindernisse zur Umsetzung denkbarer Maßnahmen sind auf raumord-
nerischer Ebene nicht erkennbar. Erhebliche nachteilige Umwel tauswirkungen sind 
daher auszuschließen. Dies gilt gleichsam für die Vorflut, für die keine erheblichen 
Umweltauswirkungen durch die hydraulisch-hydrologischen und qualitativen Einflüsse 
des Ablaufgewässers abzuleiten sind.  
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Tiere, 
Pflanzen, biologische Vielfalt“ somit auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.3   Fläche 
108 
 
6.3 Fläche  
 
6.3.1 Flächennutzung 
 
Rohstoffgewinnung  
Der Trassenkorridor schließt direkt an die Abbaugrenzen des Tagebaus Hambach an, 
der zur Zeit des Gewässerausbaus nicht mehr betrieben wird, sodass nachteilige Aus-
wirkungen auszuschließen sind. Der Trassenkorridor überlagert darüber hinaus keine 
bestehenden oder geplanten Flächen zur Rohstoffgewinnung, sodass nachteilige Aus-
wirkungen auszuschließen sind. Vi elmehr ist im Vorlauf des Gewässerausbauvorha-
bens grundsätzlich denkbar, dass die erforderlichen Bodenbewegungen zu Zwecken 
der Rohstoffgewinnung genutzt werden (nicht Gegenstand der Betrachtungen).  
Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Bereiche  
Mit dem Gewässerausbauvorhaben geht die dauerhafte Inanspruchnahme von agrar-
strukturell bedeutsamen Bereichen auf überwiegend hochwertigen Lössböden einher.  
Innerhalb des Trassenkorridors werden derzeit etwa 38 ha ackerbaulich genutzt. Bis 
zur Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens (vsl. 2060er Jahre) stehen die Plan-
ziele der Fortführung der ackerbaulichen Nutzung nicht entgegen.  
Es ist davon auszugehen, dass die Gewässertrasse nach Umsetzung des Gewässer-
ausbauvorhabens nicht mehr ackerbaulich z u nutzen ist, da die Böschungen zu steil 
(Neigung 1 : 2) sowie eine ackerbauliche Nutzung der Sekundäraue zum einen natur-
schutzfachlich bzw. gewässerökologisch nicht vertretbar und zum anderen aufgrund 
der geringen, unregelmäßigen Breite (20 m abzüglich Ge wässerprofil und Gewässer-
randstreifen bei geschwungenem bis mäandrierendem Gewässerlauf) betriebswirt-
schaftlich nicht rentabel sein wird.  
Ackerbauliche Nutzungen im Trassenkorridor werden somit langfristig ausschließlich 
im Arbeits - und Sicherungsstreifen  nicht durch das Ablaufgewässer behindert (ggf. 
weitere, nicht -planbedingte Einschränkungen z. B. des Naturschutzes sind hierbei 
nicht berücksichtigt). Den heutigen Annahmen zu den wasserwirtschaftlichen Anforde-
rungen zufolge, verbleiben nach Maßnahmenumsetzung Ackerflächen im Umfang von 
ca. 25 ha, d. h. es kommt zu einer Verringerung der ackerbaulich nutzbaren Flächen 
im Trassenkorridor um ca. ein Drittel (eine etwaige Grünlandnutzung innerhalb der

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.3   Fläche 
109 
 
Gewässertrasse bleibt im Folgenden unberücksichtigt). Die Flächen verringern sich 
weiter, sofern im Zuge der Entwurfsplanung zum Ablaufgewässer (vsl. 2060er Jahre) 
strengere wasserwirtschaftliche Anforderungen bspw. in Form höherer Hochwasser-
schutzanforderungen zu berücksichtigen sein werden, die eine Vergrößerung des Ge-
ländeeinschnitts bis maximal zur Ausdehnung des Trassenkorridors erfordern. 
Insgesamt ist somit vorbehaltlich weitergehender Maßnahmen zur Flächenbereitstel-
lung von Auswirkungen auf den Umfang ertragreicher Ackerbauflächen durch die Flä-
cheninanspruchnahme bzw. Flächennutzung im Zuge des Gewässerausbaus auszu-
gehen.  
Rohstoffgewinnung  
Eine Hochwassergefährdung der Rohstoffgewinnung durch das Ablaufgewässer ist 
auszuschließen, da Hochwässer innerhalb der Gewässertrasse schadlos abgeführt 
werden können. Ein Ausufern aus der Gewässertrasse ist nicht möglich. Auswirkungen 
vergleichbar zum Hochwasserereignis im Juli 2021 mit Übertritt der Erft in eine Kies-
grube (Erftstadt-Blessem) sind auch aufgrund der Entfernung der genannten Flächen 
zum Trassenkorridor (> 100 m) auszuschließen.  
Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Bereiche  
Innerhalb der Gewässertrasse wird eine ackerbauliche Nutzung voraussichtlich nicht 
möglich sein. Eine Grünlandnutzung kann unter weitergehend zu bestimmenden Rah-
menbedingungen grundsätzlich möglich sein. Ob und inwiefern Regelungen zur Ent-
schädigung bei Grünlandnutzung der überschwemmungsgefährdeten Sekundäraue 
zu treffen sind, ist in nachgelagerten Abstimmungen im Zusammenhang mit den ein-
zelnen Festlegungen zur Bewirtschaftung der Flächen festzulegen. Unter den jeweili-
gen Regelungen sind nachteilige Auswirkungen vermeidbar.  
Landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Gewässertrasse werden durch Hochwäs-
ser des Ablaufgewässers nicht gefährdet.  
Sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver-/Entsorgung  
Mit den sonstigen wirtschaftlichen und öffentlichen Nutzungen, Verkehr, Ver -/Entsor-
gung wird die Nutzungsfunktion dieser Einrichtungen behandelt.  
Hochwässer können innerhalb der  Gewässertrasse schadlos abgeführt werden, so-
dass Verkehrswege außerhalb der Gewässertrasse nicht beeinträchtigt werden.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.3   Fläche 
110 
 
Die bestehenden und ggf. wiederherzustellenden, den Trassenkorridor querenden 
Verkehrswege besitzen eine gegenüber ihrer heutigen Lage  vergleichbare Höhe, so-
dass ein Überströmen durch das Ablaufgewässer nicht möglich ist. Sofern Verkehrs-
wege die Gewässertrasse nicht vollständig überqueren, sondern bspw. in Dammlage 
quer zum Ablaufgewässer geführt werden, sind die Bauwerke im Zuge des Gewässer-
ausbaus bei Fortbestehen der heutigen fachrechtlichen Anforderungen (u. a. § 36 
WHG) gegen Schäden durch Hochwässer bspw. mittels Wasserbausteinen zu sichern. 
Nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrswege sind somit unter Ergreifen geeigneter 
Sicherungsmaßnahmen auszuschließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade überwiegend auszuschließen.  
In Bezug auf die querenden Verkehrswege ist in nachgelagerten Verfahren zu konkre-
tisieren, ob und welche Verkehrswege dauerhaft zu erhalten sind und entfallende 
Funktionen nach Erfordernis auszugleichen. In Bezug auf die Hochwassergefährdung 
sind für zu erhaltende Querungen geeignete wasserbauliche Sicherungsmaßnahmen 
erforderlich.  
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen stellt eine nachteilige Aus-
wirkung dar, die durch den wasserwirtschaftlich erforderlichen Geländeeinschnitt und 
damit verbundenen Flächenb edarf nicht zu vermeiden ist. Nachteilige Auswirkungen 
auf das Sachgut können über geeignete Maßnahmen (bspw. Erwerb nach Maßgabe 
bergrechtlicher Vorschriften oder Flurbereinigung) gleichwertig ausgeglichen werden.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachtei-
ligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.  
Schädliche Bodenveränderungen i. S. v. § 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BBodSchG in Bezug 
auf dessen Nutzungsfunktion zur Ro hstoffgewinnung und landwirtschaftlichen Nut-
zung mit erheblichen Auswirkungen auf Einzelne oder die Allgemeinheit sind nach Be-
reitstellung der erforderlichen Flächen zur Trassensicherung nicht abzuleiten. Der 
Grund und Boden wird dabei ausschließlich im für die Planziele erforderlichen Rahmen 
beansprucht (§ 1 LBodSchG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG).

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.3   Fläche 
111 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.3.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume 
 
Ursächlich für die Zerschneidung von Räumen sind sogenannte technogene Ele-
mente, bspw. stark frequentierte Straßen, Schienenwege und flächenhafte Bebauung 
oder Betriebsflächen, sofern sie zu einem vergleichsweise hohen Grad an Verände-
rung der Landschaft (Hemerobiegrad) führen.  
Die Flächeninanspruchnahme und Flächennutzung im Zusammenhang mit dem Ab-
laufgewässer zielt auf die Herstellung einer möglichst naturnahen Bachauenlandschaft 
ab und fällt nicht unter die obengenannten technogenen Elemente.  
Auswirkungen auf die drei unzerschnittenen verkehrsarmen Räume im Trassenkorri-
dor durch Flächeninanspruchnahme/ -nutzung sind daher auszuschließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher 
nicht erforderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Eine Neuzerschneidung der L andschaft i. S. des § 1 Abs. 5 Satz 3 
BNatSchG erfolgt nicht.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.3.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen 
 
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Fläche“ stellen die Flächennut-
zung (einschl. Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung) und die 
Zerschneidung der Landschaft (unzerschnittene verkehrsarme Räume) relevante 
raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.3   Fläche 
112 
 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für diese Untersuchungsaspekte durch die Planziele/-inhalte auszuschließen.  
Im Falle der Verkehrswege setzt dies voraus, dass in nachgelagerten Verfahren das 
Erfordernis zum Erhalt der Querung konkretisiert und ein Entfall von Querungen nach 
Bedarf ausgeglichen wird. Zu erhaltenden Querungen sind wasserbaulich gegen 
Hochwasserabflüsse zu sichern.  
Im Falle der landwirtschaftlichen Flächennutzung ist vorauszusetzen, dass die erfor-
derliche Beanspruchung von Eigentum und Besitz Dritter über geeignete Maßnahmen 
(bspw. Erwerb nach Maßgabe bergrechtlicher Vorschriften oder Flurbereinigung) 
gleichwertig ausgeglichen werden kann.  
Hindernisse, die der Umsetzung dieser Maßnahmen entgegenstünden, sind auf raum-
ordnerischer Ebene nicht zu erkennen.  
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Flä-
che“ somit auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.4   Böden 
113 
 
6.4 Böden 
 
6.4.1 Schutzwürdige Böden (Natürliche Bodenfunktion) 
 
Für die Herstellung der Gewässertrasse ist ein vollständiger Bodenabtrag unvermeid-
lich. Dies betrifft hauptsächlich ertragreiche Lössböden mit hoher Funktionserfüllung 
in Bezug auf Regelungs - und Pufferfunktionen sowie Bodenfruchtbarkeit. Etwa 60 % 
des Trassenkorridors wird voraussichtlich schutzwürdige Böden verlieren. Besonders 
in der Erftniederung ist jedoch nur ein oberflächlicher Bodenabtrag von weniger als 1 
Meter zu erwarten. Der abgetragene  Boden kann vorübergehend zwischengelagert 
und nach Fertigstellung der Trasse wieder aufgetragen werden. 
Böden, die als Kohlenstoffspeicher dienen oder in Bereichen mit hohem Grund - oder 
Stauwasser vorkommen, bleiben unberührt. Bauzeitliche Überdeckungen, z. B. für 
Baustelleneinrichtungen, werden durch Bodenschutzmaßnahmen minimiert. Eine 
gleichwertige Wiederherstellung besonders leistungsfähiger Böden ist aufgrund ihrer 
komplexen Natur meist nicht möglich, außer bei Sonderstandorten. 
Die unvermeidbaren Aus wirkungen auf schutzwürdige Böden werden als nachteilig 
eingestuft. Die Rekultivierung der Flächen, einschließlich des Bodenauftrags, wird 
nach Abschluss der Arbeiten erfolgen. Dabei kann die Entwicklung natürlicher Boden-
funktionen gezielt gefördert werden. Die Herstellung der Auenlandschaft bietet Poten-
zial für Bodenfunktionen wie Regulation und Pufferung. 
Die Bodenfruchtbarkeit der Lössböden verliert innerhalb des Trassenkorridors voraus-
sichtlich an Bedeutung. Auch landwirtschaftliche Nutzung ist unwahrscheinlich. Daher 
sollen Bodenfunktionen innerhalb des Trassenkorridors gleichwertig wiederhergestellt 
werden. Der Bodenwasserhaushalt wird durch die Gewässerherstellung beeinflusst, 
was voraussichtlich zu einer Stabilisierung führt, da die Böden nicht mehr ausschließ-
lich von Niederschlägen abhängig sind. 
Die Veränderungen des Bodenwasserhaushalts nach der Maßnahmenumsetzung 
werden nicht als nachteilig angesehen, sondern werden voraussichtlich zu einer Auf-
wertung der Bodenfunktionen führen. 
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Grundsätzlich sind im Zuge von Baumaßnahmen die einschlägigen Anforderungen an 
den Bodenschutz zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um Bodenschutzmaß-

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.4   Böden 
114 
 
nahmen nach dem Stand der Technik u. a. in Bezug  auf den Umgang mit gefährden-
den Stoffen (z. B. Lagerung bzw. Einsatz von Schmier - und Treibstoffen) und den 
Schutz der Bodenstruktur im Bereich der Baustelleneinrichtung (u. a. Regulierung der 
Befahrbarkeit, Verwendung von Baustraßen). Erhebliche Auswirku ngen sind mit die-
sen Maßnahmen grundsätzlich vermeidbar.  
Der erforderliche Bodenabtrag geht indes mit unvermeidbaren Eingriffen in schutzwür-
dige Böden einher.  
Im Zuge der Rekultivierung des Trassenkorridors nach dem Bodenabtrag kann die 
Entwicklung natürlicher Bodenfunktionen durch einen geeigneten Bodeneinbau gezielt 
gefördert werden. Das zuvor abgetragene und ortsnah zu lagernde Bodenmaterial 
kann wiederverwendet werden. Der Trassenkorridor ist so dimensioniert, dass dieser 
nach heutigen Erkenntnissen h inreichende Flächen innerhalb des Arbeitsstreifen zur 
Zwischenlagerung vorhält.  
Aufgrund der natürlichen Rahmenbedingungen ist die Wiederherstellung gleichwerti-
ger Bodenfunktionen ggf. nicht vollumfänglich möglich. Aufbauend auf bestehenden 
methodischen Ansätzen zur Quantifizierung des Bodeneingriffs ist eine Abwertung der 
bestehenden Bodenfunktionen nach vorsorglicher, überschlägiger Einschätzung um 
maximal 20 - 25 % denkbar. Eine konkrete Bilanzierung erfordert detaillierte Analysen 
der Bestandsverhältni sse und konkrete Darstellungen des Planungszustands und 
kann Gegenstand nachgelagerter Zulassungsverfahren sein.  
Da ca. 40 % der Böden im Trassenkorridor derzeit nicht schutzwürdig sind, steht be-
reits innerhalb des Trassenkorridors hinreichend Fläche zur Verfügung, auf denen im 
Zuge der Maßnahmenumsetzung Aufwertungen der Bodenfunktionen möglich sind, 
die die unvermeidbaren Eingriffe in die bestehenden Böden mindestens ausgleichen.  
Dies setzt voraus, dass im Zuge der Bodenarbeiten die einschlägigen Anford erungen 
und Empfehlungen zum Bodenauftrag und -aufbau umgesetzt werden. Insbesondere 
ist in diesem Rahmen die Wiederverwendung der abzutragenden, wertvollen Lössbö-
den von Bedeutung. 
Im nachgelagerten Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau kann hierzu eine Kon-
kretisierung der Planung in Bezug auf die Möglichkeiten und Gestaltungsspielräume 
zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen erfolgen. Auf dieser Grundlage kann der 
Ausgleich in den Bodeneingriff auf bilanziell nachgewiesen werden.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.4   Böden 
115 
 
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt ein-
her, die vorläufig als erheblich einzustufen sind, da sie der Anforderung des § 1 Abs. 
1 LBodSchG zum besonderen Schutz der Böden mit Erfüllung der natürlichen Boden-
funktionen in besonderem Maße entgegenstehen.  
Wenngleich der Bodeneingriff unvermeidbar ist, bestehen planbedingt ebenfalls Mög-
lichkeiten zur teilweisen Wiederherstellung und zur nachhaltigen Sicherung der natür-
lichen Bodenfunktionen entsprechend § 1 BBodSchG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG in 
einem gegenüber derzeitigen Verhältnissen mindestens gleichwertigen Umfang.  
Bei Umsetzung der Planziele können die für den Untersuchungsaspekt ausgewählten 
Ziele des Umweltschutzes zwar  nicht vollumfänglich eingehalten werden. Unter Vo-
raussetzung der Konkretisierung der Rekultivierung in Bezug auf die Wiederherstel-
lung der Bodenfunktionen in nachgelagerten Verfahren sind dauerhafte erhebliche 
Auswirkungen indes auszugleichen. In diesem Z usammenhang kann auf hinreichen-
der Planungstiefe zudem ein quantitativer Nachweis der Kompensation durch das Vor-
haben geführt werden.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind somit 
unter Umsetzung geeigneter Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich auszuschlie-
ßen. 
 
6.4.2 Schutzwürdige Böden 
 
Boden mit Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 
2 LBodSchG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG sind nicht vorhanden, sodass Aus-
wirkungen durch Inanspruchnahme auszuschließen sind. 
6.4.3 Altlasten 
 
Im Bereich der K33 ragt die Altlast (08AA07) auf ca. 0,7 ha Fläche deutlich in den 
Trassenkorridor hinein. Es handelt sich hierbei um Hausmüll, Bauschutt und Erdaus-
hub, der im Zuge des Bodenabtrags zur Herstellung der G ewässertrasse nach Maß-
gabe von § 4 BBodSchG zu entnehmen und fachgerecht zu entsorgen sein wird. Nach-
teilige Auswirkungen im Zuge des Bodenabtrags sind somit offensichtlich auszuschlie-
ßen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.4   Böden 
116 
 
Dies kann – vorbehaltlich einer näheren Sachverhaltsklärung – gleichermaßen für die 
übrigen Altlastenverdachtsflächen (08AA08, 08AA14) gelten, die den Trassenkorridor 
randlich berühren und derzeit ausschließlich als Arbeits- und Sicherungsstreifen (kein 
Bodeneingriff) vorgesehen sind.  
Das Ablaufgewässer wird den Bodenwasserhaushalt in der Sekundäraue voraussicht-
lich maßgeblich prägen. Durch die Lage von bis zu ca. 15 m unterhalb der heutigen 
Geländehöhe sind Auswaschungen aus den Altlastenflächen durch den Bodenwas-
serhaushalt im Einflussbereich des Ablaufgewässers auszuschließen. Im Bereich der 
Altlast 08AA07 beträgt die Differenz zwischen Sohlhöhe des Ablaufgewässers und Ge-
ländeoberkante noch immer ca. 9 m.  
Ein Einstau der Sekundäraue im Hochwasserfall erfolgt selbst im Extremfall allenfalls 
wenige Dezimeter über den Zielwasserspiegel des Tagebausees hinaus (+65 m NHN). 
Eine Auswaschung der Altlast ist selbst bei einer Tiefe von mehreren Metern durch die 
lokale Geländehöhe von über +73 m NHN auszuschließen.  
Mögliche Auswirkungen infolge des Grundwasserwiederanstiegs ste hen nicht im Zu-
sammenhang zu den hier relevanten Wirkpfaden.  
Im Zuge des Grundwasserwiederanstiegs stellt sich – auch aufgrund der Niedrighal-
tungsmaßnahmen in der Erftniederung - langfristig ein Grundwasserspiegel ein, der 
auch im Untersuchungsgebiet im stationären Endzustand noch überwiegend unterhalb 
der Höhe der Sekundäraue des Seeablaufs liegt. Es ist somit davon auszugehen, dass 
die deutlich höher liegenden Altlastenflächen nicht in Grundwasserkontakt kommen. 
Eine Auswaschung aus den Altlastenflächen und ein Einströmen in das Ablaufgewäs-
ser und die Vorflut ist daher auszuschließen. 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Die Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen durch das Anschneiden von Altlas-
ten-Flächen setzt die fach gerechte Entsorgung der Altlasten nach dem Stand der 
Technik bzw. entsprechend den einschlägigen Vorgaben voraus.  
Die Sanierungspflicht gilt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für den Verursacher der 
Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, den Grundstüc kseigentümer und den 
Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.4   Böden 
117 
 
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen sind nicht er-
forderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf den 
Untersuchungsaspekt einher. Schädliche Bodenveränderungen sind unter Ergreifen 
geeigneter Maßnahmen abzuwehren (§§ 1, 4, 7 BBodSchG, § 1 LBodSchG).  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.5   Wasser 
118 
 
6.5 Wasser 
 
6.5.1 Oberflächengewässer 
 
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial  
Die Oberflächenwasserkörper des Wiebachs und des Winterbachs fallen unter die Be-
richtspflicht der Wasserrahmenrichtlinie und werden entsprechend ökologisch bewer-
tet. Durch den Anschluss des Tagebausees an den Winterbach und den Ausbau des 
Winterbachs sowie Wiebachs entsteht ein vereinter Oberflächenwasserkörper mit er-
weitertem Einzugsgebiet. Dieses Ablaufgewässer wird in die Bewirtschaftungsplanung 
von Nordrhein-Westfalen aufgenommen und unterliegt den Bewirtschaftungszielen. 
Der Tagebausee prägt das Ablaufgewässer und verleiht ihm den Charakter eines 
"Seeausflussgeprägten Fließgewässers". Trotz seiner künstlichen Herkunft wird das 
Gewässer naturnah gestaltet und dürfte ein gutes ökologisches Potenzial aufweisen. 
Die Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. Potenzials wird anhand biolo-
gischer Qualitätskomponenten bewertet, wobei zu berücksichtigen  ist, dass die Ent-
wicklung der Arten im neu entstehenden Gewässer zufällig erfolgt. Der Wasserhaus-
halt und die Durchgängigkeit des Ablaufgewässers werden durch den Tagebausee 
geprägt, wobei etwaige Querungen im Bereich des Trassenkorridors die Durchgängig-
keit beeinträchtigen könnten. 
Die Wasserbeschaffenheit des Ablaufgewässers wird maßgeblich durch den Tagebau-
see beeinflusst, wobei die zu erwartenden Nährstoffverhältnisse und Wassertempera-
turen im Rahmen der Anforderungen an den guten ökologischen Zustand liegen. 
Die zu erwartenden Sulfat -Konzentrationen im Ablaufgewässer sind voraussichtlich 
unbedenklich für die Artenvielfalt. Auch flussgebietsspezifische Schadstoffe aus dem 
Grundwasser werden voraussichtlich keine signifikanten Auswirkungen auf den ökolo-
gischen Zustand haben. 
Insgesamt wird erwartet, dass das Ablaufgewässer in hydromorphologischer Hinsicht 
geringfügig von den Referenzbedingungen abweichen wird, jedoch keine nachteiligen 
Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten haben wird. Das Erreichen 
eines gut ökologischen Zustands ist somit durch die zu erwartenden Habitatverhält-
nisse nicht eingeschränkt.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
119 
 
Chemischer Zustand  
Der chemische Zustand des Ablaufgewässers wird hauptsächlich vom Wasser beein-
flusst, das aus dem Tagebausee abfließ t. Direkt ins Gewässer zufließendes Grund-
wasser hat einen vernachlässigbaren Einfluss auf die Wasserbeschaffenheit des Ab-
flusses. Die relevanten Schadstoffe nach OGewV können hauptsächlich durch das 
Rheinwasser, langfristig zuströmendes Grundwasser und Luf temissionen in den Ta-
gebausee. Prognostiziert sind jedoch keine Überschreitung der Umweltqualitätsnor-
men für den abfließenden Oberflächen- und Grundwasserstrom aus dem Tagebausee 
gelangen. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Schadstoffe im neutralen Milieu des 
Sees ausfallen und sich auf dem Gewässerboden ablagern, anstatt in den Ablauf zu 
gelangen. Besonders Quecksilber und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 
(PAK) werden durch Verbrennungsprozesse freigesetzt und gelangen über die Luft in 
die Gewässer, jedoch deuten Untersuchungen darauf hin, dass die Depositionsraten 
in Zukunft sinken werden. Insgesamt gibt es keine Hinweise auf eine Überschreitung 
der Umweltqualitätsnormen für nicht-ubiquitäre Schadstoffe im Ablaufgewässer. 
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt (Winter-
bach, Wiebach, Manheimer Fließ) 
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial  
Die Herstellung des Ablaufgewässers erfordert die Verlegung der bestehenden Ge-
wässer Winterbach, Wiebach und Manheimer Fließ in eine tiefere Sekundäraue durch 
Geländeeinschnitt. Trotz des Verlusts bestehender Gewässerstrukturen durch den Ge-
wässerausbau werden diese nach den Baumaßnahmen naturnah wiederhergestellt. 
Die Oberflächenwasserkörper sind temporär wasserführende Gewäs ser und werden 
aufgrund fehlender regelmäßiger Proben der biologischen Qualitätskomponenten be-
wertet. Der Verlust von Gewässerstrukturen hat keinen Einfluss auf aquatische Arten, 
da bis zum Gewässerausbau nicht von einer dauerhaften Wasserführung der Gewäs-
ser auszugehen ist. Die Besiedlung des Ablaufgewässers erfolgt aus dem Tagebau-
see, wobei Besatzmaßnahmen die Artengemeinschaften beschleunigen können. Der 
Geländeeinschnitt führt zu einem Höhenunterschied zwischen dem Oberlauf des Wie-
bachs und dem Ablaufge wässer. Die Mündung des Manheimer Fließes wird in den 
Gewässerausbau einbezogen und der Trassenkorridor bietet ausreichend Fläche für 
ökologisch durchgängige Sohlbauwerke. Insgesamt sind keine nachteiligen Auswir-
kungen durch Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt abzuleiten.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
120 
 
Chemischer Zustand  
Zwischen der Flächeninanspruchnahme und dem Geländeeinschnitt für die Herstel-
lung des Ablaufgewässers und dem chemischen Zustand der Oberflächenwasserkör-
per besteht kein funktionaler Zusammenhang. Nachteilige A uswirkungen sind daher 
offensichtlich auszuschließen.  
Hydraulisch-hydrologische Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut  
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial  
Die Große Erft erhält derzeit keinen bedeutenden Zufluss aus dem temporär wass er-
führenden Einzugsgebiet des Wiebachs. Nach Beginn des Ablaufs wird jedoch im Jah-
resdurchschnitt etwa 0,7 m³/s über das Ablaufgewässer in die Große Erft abgeleitet, 
was zu einer Erhöhung der Abflüsse führt. Die Auswirkungen dieser Erhöhung lassen 
sich über eine hydraulische Modellierung im Rahmen des Zulassungsverfahrens kon-
kreter ermitteln, um mögliche Beeinträchtigungen zu bestimmen. Basierend auf aktu-
ellen Daten könnten hydraulische Probleme in der Großen Erft auftreten, wenn der 
Zufluss etwa 20 % des M ittelwasserabflusses ausmacht oder der jährliche Hochwas-
serabfluss um mehr als 10 % steigt. Die zukünftigen mittleren Abflüsse im Unterlauf 
der Großen Erft könnten sich durch den Ablaufzufluss potentiell vervierfachen, was 
wahrscheinlich hydraulische Beeinträchtigungen verursachen würde. Da der HQ1-Ab-
fluss der Großen Erft unbekannt ist, ist auch hierfür vorsorglich eine relevante Zu-
nahme nicht auszuschließen. Die derzeitigen Strukturen des Unterlaufs der Großen 
Erft sind bereits stark verändert, was bedeutet, dass sie durch die Abflusserhöhung 
nicht beeinträchtigt werden. Dennoch könnten morphologische Maßnahmen erforder-
lich sein, um mögliche Beeinträchtigungen zu mildern, wobei die Auswahl der Maß-
nahmen den Hochwasserschutz berücksichtigen sollte. Die Gestaltung der Maßnah-
men sollte dem gewässertypo logischen Leitbild entsprechen, wobei die Große Erft 
möglicherweise zukünftig ein Zufluss zum Ablaufgewässer ist. Dies würde eine ent-
sprechende Anpassung innerhalb des Querprofils erfordern. Es wird jedoch nicht er-
wartet, dass die Erft nachteilige hydraulische Auswirkungen durch das Ablaufgewässer 
erfährt, da bereits umfangreiche morphologische Umgestaltungen im Rahmen des 
Perspektivkonzepts Erft stattfinden. Die Umgestaltung der Erft sollte alle langfristigen 
Veränderungen des Wasserhaushalts berücksichtigen, einschließlich des zusätzlichen 
Zuflusses aus dem Ablaufgewässer. Die Berücksichtigung dieses Zuflusses in den

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
121 
 
Maßnahmen zur Umgestaltung der Erft würde negative Auswirkungen auf Gewäs-
serstrukturen ausschließen. 
 
Qualitative Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut  
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial  
Das Ablaufgewässer wird hinsichtlich der Wasserqualität voraussichtlich keine Beein-
trächtigung des guten ökologischen Zustands/Potenzials aufweisen . Dies gilt insbe-
sondere für Nährstoffe aufgrund der erwarteten Nährstoffarmut des vorgeschalteten 
Tagebausees, was eine übermäßige Algenblüte und sekundäre Sauerstoffzehrung un-
wahrscheinlich macht. Auch bezüglich des zu erwartenden Sulfatgehalts gibt es keine 
Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Vorflut durch das Ablaufgewässer. 
Allerdings bedarf es weiterer Ausführungen bezüglich der Wassertemperaturen. Die 
Große Erft, der das Ablaufgewässer zugeführt wird, hat strengere Anforderungen an 
die maximale Wassertemperatur als das Ablaufgewässer selbst. Limnologische Prog-
nosen deuten darauf hin, dass im Oberlauf des Ablaufgewässers im Sommer Wasser-
temperaturen auftreten könnten, die nahe oder sogar über dem maximal zulässigen 
Wert liegen. Jedoch wird erwartet , dass sich die Wassertemperaturen aufgrund von 
Abkühlungseffekten entlang der Fließstrecke an die Vorflut angleichen wird, wodurch 
eine dauerhafte Überschreitung unwahrscheinlich ist. Da der Unterlauf der Großen Erft 
durch das Ablaufgewässer typologisch ü berprägt wird, sollten die Orientierungswerte 
für das Ablaufgewässer herangezogen werden, was voraussichtlich keine Auswirkun-
gen auf den Großteil der oberhalb des Zusammenflusses liegenden Teil der Großen 
Erft haben wird. Für die Erft sind Überschreitung d er sommerlichen Maximaltempera-
turen unter Berücksichtigung der obengenannten Abkühlungseffekte sowie nach 
Durchmischung des Wassers aus dem Tagebausee mit dem Zufluss der Großen Erft 
und des oberen Erft-Einzugsgebiets nicht zu erwarten. 
Daher sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand bzw. das 
ökologische Potenzial der Vorflut zu erwarten, sofern das Ablaufgewässer naturnah 
gestaltet wird. Diese Annahmen lassen sich auch auf die anderen Oberflächenwasser-
körper und Kleingewässer im Untersuchungsraum Erft übertragen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
122 
 
Chemischer Zustand  
Das Ablaufgewässer wird einen guten chemischen Zustand (ohne ubiquitäre Schad-
stoffe) aufweisen und ist daher nicht geeignet, den chemischen Zustand der Vorflut 
(weiter) zu verschlechtern.  
Dies gilt auch für Nickel als ursächlicher Parameter für die derzeit schlechte Bewertung 
des chemischen Zustands der Großen Erft. Aufgrund der geringen Löslichkeit im neut-
ralen Milieu des Tagebausees ist eine Überschreitung der Beurteilungswerte im Tage-
bausee und damit auch im Ablauf nicht zu erwarten. Somit ist eine weitere Verschlech-
terung der Nickel -Konzentrationen durch das Ablaufgewässer in der Vorflut auszu-
schließen.  
Insgesamt ist vielmehr von einer durch die Abflussverdünnung begründete Verbesse-
rung der Wasserqu alität in Bezug auf Schadstoffe durch den Einfluss des Ablaufge-
wässers mit sehr geringen Schadstoffkonzentrationen auszugehen, sofern die Vorflut 
zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Ablaufs noch über relevante Schadstoffkon-
zentrationen verfügt.  
Im Übrigen kann die Extensivierung der Landschaft mit Herstellung einer naturnahen 
Bachauenlandschaft zur Reduzierung von Schadstoffeinträgen insbesondere landwirt-
schaftlichen Ursprungs (Pflanzen- und Schädlingsbekämpfungsmittel) beitragen.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Der naturnahe Ausbau des Ablaufgewässers trägt wesentlich dazu bei, dass nachtei-
lige Auswirkungen auf das Ablaufgewässer bereits durch die Gestaltung des Ablauf-
gewässers vermieden werden.  
Die möglichst durchg ehende Beschattung des Ablaufgewässers zumindest auf der 
südlichen, beschattend wirkenden Uferseite minimiert die thermischen Auswirkungen 
des Tagebausees auf das Ablaufgewässer und die anschließende Vorflut und muss 
daher Bestandteil der Gewässerentwicklung sein.  
Sofern erforderlich, sind Maßnahmen zur durchgängigen Anbindung des Oberlaufs 
des Wiebachs, des Manheimer Fließes und des Tagebausees möglich. Das Erforder-
nis ist zu gegebener Zeit im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens zu 
bestimmen.  
Die Minimierung bis Vermeidung nachteiliger Auswirkungen durch hydraulische Belas-
tungen des Unterlaufs der Großen Erft setzt die Umsetzung wasserbaulicher Maßnah-

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
123 
 
men voraus, die unter den lokalen Restriktionen im nachgelagerten Zulassungsverfah-
ren zu ermitteln sind. Bereits innerhalb des Gewässerprofils sind – vorbehaltlich ent-
sprechender hydraulischer Nachweise – zumindest grundsätzlich Maßnahmen zur 
Sohl- und Uferstrukturierung denkbar, mit denen die hydraulische Belastung reduziert 
werden kann.  
 
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Das Ablaufgewässer wird einen berichtspflichtigen Oberflächenwasserkörper darstel-
len, der den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie unterliegen wird. Un-
ter den zu erwartenden hydraulisch -hydrologischen und qualitativen Rahmenbedin-
gungen sind keine Verhältnisse abzuleiten, die das Erreichen des guten ökologischen 
und chemischen Zustands verhindern.  
Der Ausbau der bestehenden Oberflächenwasserkörper steht dem Erhalt und dem Er-
reichen des guten ökologischen Zustands / Potenzials und guten chemisch en Zu-
stands nicht entgegen.  
Die Herstellung des Ablaufgewässers durch den Anschluss des Tagebausees an den 
Winterbach und den naturnahen Ausbau des Winterbachs sowie des darauffolgenden 
Abschnitts des Wiebachs ist mit den Bewirtschaftungszielen der WRRL vereinbar. Die 
näheren Festlegungen mit Blick auf die Bewirtschaftungsplanung sind zum Zeitpunkt 
seiner vollständigen Herstellung im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung zu bestim-
men.  
Die Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut sind überwiegend nich t nach-
teilig bzw. können nach Prüfung in nachgelagerten Verfahren über geeignete Maßnah-
men voraussichtlich hinreichend minimiert werden. Dies gilt in erster Linie für die 
Große Erft, deren Unterlauf zukünftig mit Einsetzen des Ablaufs durch das Ablaufge-
wässer überprägt wird. Auswirkungen auf flussabwärts liegende Oberflächenwasser-
körper sowie Kleingewässer im Untersuchungsraum Erft sind auszuschließen.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher 
auszuschließen. 
6.5.2 Grundwasser 
 
Mengenmäßiger Zustand  
Der Grundwasserstand innerhalb des Trassenkorridors wird derzeit maßgeblich durch 
die Sümpfung für den Tagebau Hambach und langfristig durch den Wasserspiegel im

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
124 
 
Tagebausee Hambach sowie die natürlichen Verhältnisse nach Grundwa sserwieder-
anstieg beeinflusst.  
Ein relevanter Grundwasserzustrom zum Ablaufgewässer erfolgt weder bei Inbetrieb-
nahme (etwa 2070) noch im stationären Endzustand, da der Grundwasserspiegel auch 
langfristig überwiegend z. T. deutlich unterhalb der Sekundäraue und Gewässersohle 
liegen wird. 
Folglich kann das Ablaufgewässer nicht entwässernd auf den Grundwasserkörper wir-
ken und damit den Grundwasserspiegel nicht nachteilig beeinflussen.  
Die mögliche Infiltration von Wasser aus dem Ablaufgewässer in den Untergrund führt 
allenfalls zu einer Grundwasseranreicherung und ist daher nicht geeignet nachteilig 
(absenkend) auf den Grundwasserspiegel zu wirken. Die mögliche Infiltration kann 
mengenmäßig und aufgrund des dominierenden Einflusses des Tagebausees auf den 
Grundwasserstand als unbedeutend für den mengenmäßigen Grundwasserzustand 
eingestuft werden.  
Chemischer Zustand  
Die Grundwasserbeschaffenheit wird langfristig – neben dem oberflächigen Stoffein-
trag aus nicht-bergbaulichen Quellen (z. B. Landwirtschaft) – durch den Abstrom aus 
dem Tagebausee Hambach in Richtung Erft bestimmt.  
Im Ablaufgewässer ist allenfalls Sulfat theoretisch geeignet, den chemischen Zustand 
im Grundwasser langfristig nachteilig zu beeinflussen, da Sulfat den einzigen Parame-
ter der GrwV dar stellt, dessen prognostizierte Konzentration (langfristig bis maximal 
270 mg/l; anschließend wieder abnehmend) oberhalb des für den chemischen Grund-
wasserzustand maßgeblichen Schwellenwerts (250 mg/l) liegt.  
Die Sulfatkonzentration im oberen Grundwasserleiter im Bereich des Trassenkorridors 
wird durch den Austrag aus der Kippe Hambach deutlich über 250 mg/l betragen und 
erst langfristig auf Werte unterhalb des Schwellenwerts sinken. Die allenfalls geringfü-
gigen, versickernden Mengen aus dem Ablaufgewässer sind (s. obenstehend zum 
„mengenmäßigen Zustand“) allerdings nicht geeignet, die Grundwasserqualität in Be-
zug auf den Parameter Sulfat in flächenhaft relevanter Weise zu beeinflussen, da zu-
dem ausschließlich Wasser in einer Qualität zur Infiltration kommt,  die der örtlichen 
Grundwasserqualität mindestens gleichwertig entspricht.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
125 
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind da-
her nicht erforderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Der mengenmäßige und chemische Grundwasserzustand wird durch das 
Ablaufgewässer weder beeinträchtigt, noch steht ggf. aus dem Ablaufgewässer versi-
ckerndes Wasser dem Erreichen des guten Grundwasserzustands entgegen.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen. 
6.5.3 Hochwasserschutz 
 
Auswirkungen des veränderten Reliefs (Geländeeinschnitt, ggf. Verwallungen) 
auf die Hochwassergefährdung  
Überschwemmungsgebiete (festgesetzt, vorläufig gesichert)  
Der Trassenkorridor beeinflusst keine festgesetzten Überschwemmungsgebiete, da 
der Geländeeinschnitt und eventuelle Verwallungen im Unterlauf keine direkten Aus-
wirkungen haben. Die Sekundäraue des Ablaufgewässers wird so gestaltet, dass sie 
jährlich überschwemmt wird und dennoch Hochwasser mit einem statistischen Wie-
derkehrintervall von 100 Jahren schadlos innerhalb der Gewässertrasse ableiten kann. 
Die Sekundäraue wird ein überschwemmungsgefährdetes Gebiet darstellen. Die Aus-
dehnung der Hochwässer richtet sich neben den Wassermengen auch nach den Er-
fordernissen zur Erhaltung von bestehenden querenden Wegeverbindungen, was die 
Breite der Gewässertrasse beeinflussen kann. Der Trassenkorridor stellt ausreichende 
Flächen sicher, um die Gewässertrasse im Bedarfsfall zu verbreitern.  
Hochwassergefahren entlang der Großen Erft sind bereits heute ausgewiesen, insbe-
sondere im HQ 100 Ereignis. Innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungs-
gebiets sieht die bisheriger Planung d es Ablaufgewässers gewässerbegleitende Ver-
wallungen vor, die die Ausdehnung der Überschwemmungen räumlich begrenzen sol-

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
126 
 
len. Gleichzeitig kann die Verwallung jedoch auch mit einem Verlust an Retentions-
raum einhergehen. Maßnahmen sollen nachteilige Auswirkun gen auf das Hochwas-
serrisiko vermeiden, indem sie den Hochwasserrückhalt im Ablaufgewässer und die 
Anpassung des Trassenkorridors berücksichtigen. Mit dem Arbeits- und Sicherungs-
streifen kann insbesondere auf Anforderungen aus dem Hochwasserschutz reagiert  
und nach Erfordernis durch Verbreiterung der Gewässertrasse weiterer Retentions-
raum bereitgestellt werden.  
Die Kreis-, Landes- und Bundesstraßen werden den Trassenkorridor weiterhin kreu-
zen, wobei Querungsbauwerke so gestaltet werden können, dass sie Hochwasser zu-
rückhalten können. Dies ermöglicht eine Reduzierung des Hochwasserabflusses und 
eine potenzielle Verringerung der Höhe der Verwallungen. Die Umgestaltung des Re-
liefs für das Ablaufgewässer wird als machbar angesehen, um nachteilige Auswirkun-
gen auf Überschwemmungsgebiete zu verhindern. Maßnahmen zur Reduzierung der 
Hochwassergefahr werden im Zulassungsverfahren genauer untersucht und festge-
legt. Der Trassenkorridor sichert ausreichende Flächen für diese Maßnahmen. 
 
Risikogebiete  
Die obenstehenden Ausführungen zu den Überschwemmungsgebieten bezogen auf 
Veränderungen des Reliefs sind auf die bestehenden Risikogebiete (i. S. v. § 73 Abs. 
1 WHG) übertragbar, d. h. erhebliche nachteilige Auswirkungen sind über geeignete 
Maßnahmen vermeidbar und im Zuge  des nachgelagerten Zulassungsverfahrens zu 
ermitteln.  
Starkregengefährdete Gebiete  
Die Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgeset-
zes (WHG) sind in NRW bisher nicht verbindlich festgelegt. Stattdessen werden stark-
regengefährdete Gebiete verwendet, um die potenzielle Hochwassergefahr durch 
Starkregenereignisse abzubilden. 
Die Gewässertrasse beansprucht bestehende starkregengefährdete Gebiete und leitet 
den Starkregen aus dem Einzugsgebiet des Tagebausees Hambach zur Erft ab. D er 
erforderliche Geländeeinschnitt führt zu einer Neuordnung der starkregengefährdeten 
Gebiete. Die Niederschläge innerhalb der Trasse werden in der Sekundäraue zusam-
mengeführt, was die Starkregengefährdung im Böschungsbereich verringert, aber 
gleichzeitig die Fließgeschwindigkeit in der Sekundäraue erhöht.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
127 
 
Die Sekundäraue ist naturgemäß niedrig gelegen und planmäßig überschwemmungs-
gefährdet. Sie hat keine relevanten Abflusshindernisse außer den zu erhaltenden We-
gen. Die Verbundenheit verschiedener starkreg engefährdeter Gebiete innerhalb der 
Sekundäraue ermöglicht eine effektive Ableitung von Niederschlägen und bietet zu-
sätzlichen Retentionsraum. 
Der Tagebausee wird zusätzliche Wassermassen bei Starkregen zum Ablaufgewässer 
führen. Dieser Beitrag ist jedoch begrenzt und kann durch die Gestaltung der Über-
laufschwelle beeinflusst werden. 
Die Gewässertrasse ist so gestaltet, dass sie Hochwasserereignisse mit einer statisti-
schen Wahrscheinlichkeit von 100 Jahren schadlos abführen kann. Der Trassenkorri-
dor bietet Reserven, um Retentionsraum zu schaffen, der über das bisherige Schutz-
niveau hinausreicht. 
Die Gewässertrasse hat das Potenzial, Starkregen zurückzuhalten, insbesondere in 
der Sekundäraue. Dies kann ohne Schaden erfolgen. Eine Erhöhung der Starkregen-
gefahr ist daher nicht zu erwarten, sondern im Gegenteil kann der Trassenkorridor 
dazu beitragen, die Starkregengefahr zu verringern.  
 
Auswirkungen durch den zusätzlichen Abfluss aus dem Tagebausee auf die 
Hochwassergefährdung  
Überschwemmungsgebiete (festgesetzt, vorläufig gesichert)  
Das Ablaufgewässer wird mit einer Sekundäraue ausgestattet, um Hochwasser mit 
einem statistischen Wiederkehrintervall von 100 Jahren (HQ100) innerhalb der Gewäs-
sertrasse sicher abzuleiten. Es wird erwartet, dass die Sekundäraue gemäß den recht-
lichen Anforderungen als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen wird. Die Planung 
sieht keine Nutzungen vor, die dem Hochwasserschutz innerhalb der Sekundäraue 
entgegenstehen, und etwaige Auswirkungen durch den zusätzlichen Abfluss aus dem 
Tagebausee werden ausgeschlossen. 
Im Mündungsbereich des Ablaufgewässers sind Abflüsse von ca. 14 m³/s (HQ 100) 
denkbar, die hauptsächlich auf (langanhaltende) Starkregenereignisse zurückzuführen 
sind. Diese Menge stammt größtenteils aus dem direkten Einzugsgebie t des Ablauf-
gewässers und wird vor allem durch die Auswirkungen von Starkregen verursacht. Es 
wird nicht erwartet, dass die Herstellung des Ablaufgewässers eine signifikante Beein-
flussung des Hochwasserabflusses der Erft und der dortigen Überschwemmungsge-
biete verursacht.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
128 
 
Der Tagebausee selbst trägt im HQ 100-Ererignis lediglich ca. 1,4 m³/s zum Ablaufge-
wässer bei, was durch sein hohes Retentionsvermögen bedingt ist. Eine Anpassung 
der Überlaufschwelle des Tagebausees kann die Ablaufmenge beeinflussen, jedoc h 
sind keine technischen Bauwerke zur Regulierung vorgesehen. 
Es wird erwartet, dass der zusätzliche Zufluss aus dem Tagebausee in die (Große) 
Erft in Bezug auf die Hochwassergefährdung machbar ist. Die Sicherung des Trassen-
korridors ermöglicht eine Verbre iterung der Gewässertrasse für den Rückhalt von 
Hochwasserabflüssen gemäß zukünftiger wasserwirtschaftlicher Anforderungen. 
 
Risikogebiete  
Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoch-
wasserereignisses (Hochwassergefahr) mit den möglichen nachteiligen Hochwasser-
folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tä-
tigkeiten und erhebliche Sachwerte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 WHG).  
Die bestehenden Risikogebiete entsprechen weitestgehend den fes tgesetzten und 
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Den obenstehenden Ausführun-
gen zu diesen Gebieten zufolge sind nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasser-
gefährdung nicht zu erwarten oder über geeignete Maßnahmen vermeidbar. Für Risi-
kogebiete gilt daher, dass die Hochwassergefahr nicht signifikant zunimmt.  
Zudem führen die Planinhalte/-ziele nicht zu einer signifikanten Steigerung der Betrof-
fenheit innerhalb der bestehenden Risikogebiete sowie der nach Umsetzung des Ge-
wässerausbaus zukünftig hochwassergefährdeten Bereiche (Sekundäraue), da sich 
innerhalb der  Gewässertrasse keine Kultur und Sachgüter befinden, wirtschaftliche 
Tätigkeiten (hier: landwirtschaftliche Nutzung) innerhalb der Gewässertrasse nach 
Umsetzung des Gewässerausbaus nicht oder nur noch hochwasserangepasst erfol-
gen kann sowie – in Bezug auf umweltschutzrelevante Belange – die Bachauenland-
schaft auf regelmäßige Überschwemmungen ausgelegt wird und zudem innerhalb der 
Gewässertrasse keine wassergefährdenden Stoffe lagern, die bei Überschwemmung 
ausgetragen werden und Umweltschäden auslösen könnten.  
Nachteilige Auswirkungen auf das Hochwasserrisiko entstehen somit nicht bzw. sind 
unter Ergreifen geeigneter Maßnahmen gegen eine Veränderung der Hochwasserge-
fahr vermeidbar.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung d es Plans 
6.5   Wasser 
129 
 
Starkregengefährdete Gebiete  
Die Hochwasserereignisse des Ablaufgewässers werden durch Starkregenereignisse 
ausgelöst, die im Rahmen der obenstehenden Ausführungen zur Hochwassergefahr 
betrachtet werden, d. h. die Starkregengefährdung ist implizit in den Betrachtungen 
zur Hochwassergefährdung inbegriffen. Nachteilige Auswirkungen sind demnach ver-
meidbar.  
Nachteilige Auswirkungen auf / durch starkregengefährdete Gebiete sind daher nicht 
zu erwarten.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf die Belange des Hochwasserschutzes sind vor Ergrei-
fen geeigneter Maßnahmen nicht auszuschließen.  
Die Auswirkungen beziehen sich auf eine etwaige Verschärfung der Hochwasserge-
fahr in bestehenden Überschwemmungsgebieten, wohinge gen die Gewässertrasse 
selbst hochwassersicher gestaltet werden kann.  
Die Auswirkungsprognose wird grundsätzlich durch Unwägbarkeiten in der Entwick-
lung der Hochwasserverhältnisse bis in die mittel - bis langfristige Zukunft erschwert. 
Der großflächige Gru ndwasseranstieg sowie Auswirkungen des Klimawandels sind 
wesentliche Einflussfaktoren auf die zukünftigen Hochwasserabflüsse der Vorflut, die 
derzeit kaum belastbar abzubilden sind und daher das Heranziehen einer hydrauli-
schen Modellierung mit den entsprec henden Unsicherheiten nicht zielführend erlau-
ben. Die grundsätzliche Machbarkeit des Ablaufgewässers in hydraulischer Sicht be-
zogen auf die Hochwassergefahr ist derweil unter Heranziehen in erster Linie baulicher 
Maßnahmen bereits erkennbar.  
Diese Maßnahmen können wie folgt umfassen:  
 Regulierung der Hochwasserabflüsse durch angepasste Gestaltung der Über-
laufschwelle,  
 Anlage der Sekundäraue mit natürlichem Rückhalt von Hochwasserabflüssen,  
 Rückhalt von Hochwasserabflüssen an den Querungen des Trassenkorr idors 
bei vorliegender Verkehrsinfrastruktur,  
 Vergrößerung des Querprofils (etwa Verdopplung) der Gewässertrasse bis hin 
zur Nutzung des gesamten, zu sichernden Trassenkorridors.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
130 
 
Der Trassenkorridor sichert mit dem Arbeits - und Sicherungsstreifen ausrei chende 
Flächen für eine Verbreiterung der Gewässertrasse auf etwa den doppelten Abfluss-
querschnitt gegenüber heutigen Annahmen, sofern dies für die Ableitung oder den 
Rückhalt von Hochwasserabflüssen nach Maßgabe der zukünftig bestehenden was-
serwirtschaftlichen Anforderungen erforderlich sein wird.  
Gleichzeitig stellt der Trassenkorridor damit ausreichende Flächen für die Umsetzung 
obengenannter Maßnahmen bereit. Hindernisse, die der grundsätzlichen Umsetzbar-
keit dieser Maßnahmen entgegenstehen, sind auf r aumordnerischer Ebene nicht zu 
erkennen.  
Die Auswahl der zielführenden Maßnahmen sowie die Quantifizierung der damit ver-
bundenen Auswirkungen auf den Zufluss zur Vorflut über das Ablaufgewässer erfolgt 
im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens auf bauend auf einer hydrauli-
schen Modellierung unter Bezug auf die dann vorliegenden Kenntnisse zur Entwick-
lung der Hochwasserabflüsse unter den bislang nicht belastbar abzubildenden, zu-
künftigen Einflüssen (insb. Grundwasserwiederanstieg, Klimawandel). 
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Umsetzung des Braunkohlenplans zieht in nachgelagerten Verfahren voraussicht-
lich die Errichtung baulicher Anlagen als Hochwasserschutzmaßnahmen gem. § 78 
Abs. 4 Satz 2 WHG nach sich.  
Vorbehaltlich des Ergreifens  geeigneter Maßnahmen (siehe vorstehenden Absatz) 
sind nachteilige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz nicht auszuschließen. Es 
bestehen aber Maßnahmen, mit denen die nach heutiger Kenntnislage zu erwartenden 
Auswirkungen indes vermieden oder kompensiert werden können.  
Durch geeignete Maßnahmen kann in der nachfolgenden Zulassungsentscheidung si-
chergestellt werden, dass es gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG nicht zu einer erheblichen, 
dauerhaften und nicht ausgleichbaren Erhöhung des Hochwasserrisikos kommt.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher 
auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
131 
 
6.5.4 Gewässerbenutzung 
 
Die bestehenden Wasserrechte sämtlicher Gewässerbenutzungen i. S. des § 9 WHG 
im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 einschließlich Große Erft im bzw. unter-
halb des Mündungsbereichs des Wiebachs enden deutlich vor Umsetzung des Ge-
wässerausbauvorhabens, sodass Auswirkungen auf die derzeit zugelassenen Gewäs-
serbenutzungen innerhalb der jeweiligen Zulassungsfristen aufgrund fehlender zeitli-
cher Überlagerungen offensichtlich auszuschließen sind.  
Bei den bestehenden Gewässerbenutzungen i. S. von § 9 WHG handelt es sich mit 
Ausnahme der Sümpfung für den Tagebau Hambach um siedlungswasserwirtschaft-
lich begründete Vorhaben, deren Fortbestehen übe r die derzeitigen Fristen der was-
serrechtlichen Zulassung hinaus anzunehmen ist.  
Infolge des Ablaufs aus dem Tagebausee wird das Ablaufgewässer sowie die weitere 
Vorflut hinsichtlich Wasserhaushalt (Abflusserhöhung) und Wasserbeschaffenheit 
(thermische Verhältnisse) beeinflusst. Gleichzeitig wird der Umbau derzeit bestehen-
der siedlungswasserwirtschaftlicher Infrastruktur erforderlich, die sich innerhalb des 
durchzuführenden Geländeeingriffs befindet.  
Mit der Herstellung des Ablaufgewässers sind keine Verhältnisse zu erwarten, die dem 
Fortbestand heutiger Gewässerbenutzungen entgegenstehen könnten. Die Erhöhung 
von Abflussmengen steht der Möglichkeit zur Einleitung von Abwasser und Nieder-
schlagswasser nicht grundsätzlich entgegen; im Zuge der Verlängerung v on Wasser-
rechten sind ggf. erforderliche hydraulische Maßnahmen zu ermitteln. Die Wassertem-
peratur in der Vorflut ist für die Möglichkeit zur Einleitung ohne Belang. Die Gewässer-
verträglichkeit der einzelnen Gewässerbenutzungen ist im Rahmen der jeweiligen Zu-
lassungsverfahren außerhalb des Regelungsumfangs des BKP zu beurteilen. Unter 
ggf. erforderlicher Anpassung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur (bspw. Anpas-
sung von Einleitstellen, Verlegung von Leitungen) wird ebenfalls die Funktionsfähigkeit 
der baulichen Einrichtungen (Einleitstellen, Leitungsinfrastruktur) nicht dauerhaft ein-
geschränkt und keine infrastrukturell bedingte Beeinträchtigung der Möglichkeit zur 
Gewässerbenutzung hervorgerufen. Ebenso sind keine hochwasserbedingten Schä-
digungen der Infrastruktur zu erwarten. Nachteilige Auswirkungen sind daher auszu-
schließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.5   Wasser 
132 
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind nicht 
erforderlich bzw. ergeben sic h vorlaufend im Zusammenhang mit weiteren Untersu-
chungsaspekten, hier bezogen auf Anpassungen wasserwirtschaftlich relevanter Inf-
rastruktur.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkung en auf den 
Untersuchungsaspekt einher.  
Derzeitige und voraussichtlich fortzuführende Gewässerbenutzungen werden nicht be-
einträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 73 Abs. 1 WHG).  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.5.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen 
 
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Wasser“ stellen die Oberflä-
chenwasserkörper, das Grundwasser, der Hochwasserschutz sowie Gewässerbenut-
zungen relevante raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar.  
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für diese Untersuchungsaspekte durch die Planziele auszuschließen.  
Im Einzelfall sind schutzgutspezifische Maßnahmen erforderlich, um erhebliche nach-
teilige Umweltauswirkungen mit Sicherheit zu vermeiden bzw. auszugleichen.  
In nachgelagerten Verfahren sind dabei hydraulische Nachweise unter den dann vor-
herrschenden wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Abflüsse, Bemessungs-
hochwässer) zu erbringen und eine Auswahl der grundsätzlich geeigneten Maßnah-
men vorzunehmen, mit denen nachteilige hydraulische Auswirkungen auf die Anforde-
rungen der Gewässerbewirtschaftung und den Hochwasserschutz auszuschließen 
sind.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.5   Wasser 
133 
 
Der Trassenkorridor sichert mit dem Arbeits- und Sicherungsstreifen Flächen, die deut-
lich über die nach heutigem Kenntnisstand und Anforderungsprofil zum Hochwasser-
schutz erforderlich wären, sodass im nachgelagerten Verfahren auf die dann maßgeb-
lichen wasserwirtschaftlichen Rahmenbedin gungen reagiert werden kann. Hinder-
nisse, die der Umsetzung erforderlicher wasserwirtschaftlicher Maßnahmen entgegen-
stünden, sind auf raumordnerischer Ebene daher nicht zu erkennen.  
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Was-
ser“ somit auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.6   Luft und Klima 
134 
 
6.6 Luft und Klima  
 
6.6.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich 
 
Belastungen der Luftqualität sind ausschließlich bauzeitlich möglich (v. a. Staubent-
wicklung), über Maßnahmen der Baustellenabwicklung nach Stand der Technik zu ver-
meiden und daher nicht geeignet, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszu-
lösen. Dauerhafte lufthygienisch relevante Emissionen gehen mit der Umsetzung der 
Planziele nicht einher.  
Kaltluftleitbahnen, Ausgleichsräume, bioklimatische Gunsträume sowie thermische 
Belastungsräume mit überörtlicher Bedeutung sind im Untersuchungsraum Trassen-
korridor+200 nicht vorhanden und nachteilige Auswirkungen durch die Flächeninan-
spruchnahme und -nutzung im Trassenkorridor somit offensichtlich auszuschließen.  
Vielmehr ist zu erwarten, dass die Veränderung der Flächennutzung von einer insge-
samt vor allem strukturschwachen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft zu 
einer Flussauenlandschaft mit positiven Auswirkungen auf die lufthygienische und kli-
matische Ausgleichsfunktion einhergeht.  
Wenngleich Kaltluftleitbahnen mit überörtlicher Bedeutung im Un tersuchungsraum 
Trassenkorridor+200 nicht vorhanden sind, bildet sich nachts ein Kaltluftstrom mit ho-
hem Volumen aus, der Kaltluft von der Eifel über die Bürgewälder in süd -nördlicher 
Richtung entlang der Hambachbahn nach Bergheim zur Erft führt. 
Durch die Herstellung des Tagebausees Hambach ist spätestens mit Erreichen des 
Zielwasserspiegels im Tagebausee (ca. 2070), also mit Inbetriebnahme des Ablaufs, 
nicht auszuschließen, dass der Kaltluftstrom zunehmen könnte, da dieser im Bereich 
des geplanten Ablaufs nachts nicht mehr in die tiefe Tagebaugrube strömt. 
Durch den Geländeeinschnitt wird der Kaltluftstrom nicht behindert, da die landschafts-
strukturellen Veränderungen auf einer gegenüber heutigen Verhältnissen tieferen Hö-
henlage entwickelt werden, die in ihrer Höhe nicht geeignet sind, den Kaltluftvolumen-
strom wesentlich zu behindern. Gleichsam ist anzunehmen, dass der Geländeein-
schnitt nicht geeignet ist, relevante Kaltluftvolumina zurückzuhalten. Grundsätzlich ist 
indes denkbar, dass die Anbindung an den Tagebausee einen Austausch von Kaltluft 
zwischen dem Tagebausee und der Erftniederung innerhalb des Geländeeinschnitts

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.6   Luft und Klima 
135 
 
ermöglicht bzw. fördert, allenfalls eingeschränkt durch die Querungen des Trassenkor-
ridors (Straßen, Hambachbahn).  
Insgesamt ist zu erwarten, dass nicht der Geländeeinschnitt, sondern der Tagebausee 
Hambach maßgeblich für den lokalen klimatischen Ausgleich sein wird. Nachteilige 
Auswirkungen durch den Geländeeinschnitt sind auf dieser Grundlage nicht abzulei-
ten.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind da-
her nicht erforderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.  
Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung werden nicht beein-
trächtigt (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) und stattdessen gefördert.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.6.2 Klimawandel (Treibhausgase) 
 
Für die Umsetzung des späteren Gewässerausbaus wird der bauzeitliche Einsatz ver-
schiedener Baumaschinen/-fahrzeuge über einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Jah-
ren erforderlich (Bagger, LKW). Die Umsetzung erfolgt dabei voraussichtlich sukzes-
sive, d. h. nicht flächendeckend über den gesamten Trassenkorridor.  
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz – KSG – und den darin festgeschriebenen natio-
nalen Klimaschutzzielen besteht nach Maßgabe von § 13 KSG die rechtliche Vorgabe, 
dass die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den 
Zweck des KSG und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen ha-

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.6   Luft und Klima 
136 
 
ben. Dies betrifft auch das vorliegende Planungsvorhaben. Die Umsetzung des Ge-
wässerausbauvorhabens wird nach derzeitigem Planungsstand indes frühestens in 
den 2060er Jahren erfolgen.  
Angesichts des Ziels eines klimaneutralen Verkehrssektors bedeutet dies, dass die zu 
verwendenden Fahrzeuge in den 2060er Jahren entweder umfänglich klimaneutral be-
trieben werden oder nur noch zu einem geringen Teil mit Verbrennermotoren. Eine 
klare Prognose dazu ist allerdings nicht möglich.  
Bauzeitliche Emissionen von Treibhausgasen sind daher voraussichtlich auszuschlie-
ßen oder werden nur in sehr geringem Umfang auftreten.  
Die Gewässerausbaumaßnahme selbst ist betriebsbedingt nicht mit Treibhaus-
gasemissionen verbunden. 
Die Veränderung der Flächennutzung kann grundsätzlich zur Beeinflussung des Ver-
hältnisses zwischen Emission und Senke von Treibhausgasen führen, wobei sich 
nachteilige Auswirkungen ausschließlich durch die Inanspruchnahme klimarelevanter 
Böden oder Biotope ergeben können.  
Bei den zu beanspruchenden Böden handelt es sich nicht um ausgewiesene Kohlen-
stoffsenken oder Kohlenstoffspeicher. Die zu beanspruchenden Böden sind indes 
grundsätzlich auch zur Kohlenstoffspeicherung geeignet, wenn auch in deutlich gerin-
gerem Maße.  
Die zu beanspruchenden Biotope umfassen in erster Linie ackerbaulich genutzte Flä-
chen, nachgeordnet Grünland und allenfalls geringfügige Flächen an Gehölzbe-
stand/Wald. Eine globalklimatisch relevante Bedeutung der Inanspruchnahme ist aus-
zuschließen.  
Durch die Umwandlung der Flächennutzung von einer ackerbaulich geprägten Land-
schaft zu einer naturnah entwickelten Bachauenlandschaft mit feuchtem Grünland und 
Ufergehölzen/Auwald wird indes das Potenzial zur Senkung atmosphärischen Kohlen-
stoffs gegenüber derzeitigen Verhältnissen innerhalb des Trassenkorridors erhöht und 
übersteigt die Eingriffe in Bezug auf die landnutzungsbedingten Auswirkungen auf den 
Treibhausgashaushalt deutlich. Insbesondere die Umwandlung von Ackerland in 
Grünland oder Wald ist hierbei hervorzuheben, wobei sich die positiven Auswirkungen

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.6   Luft und Klima 
137 
 
sowohl auf die zu entwickelnden Biotope als auch die darunterliegenden Böden bezie-
hen. Ein quantitativer Nachweis des Bilanzüberschusses ist nicht belastbar möglich 
und aufgrund der überschlägigen Einschätzungen zudem entbehrlich.  
Nachteilige Auswirkungen mit Bedeutung für den Klimawandel gehen von der Verän-
derung der Flächennutzung einschließlich der Inanspruchnahme klimarelevanter Bö-
den und Biotope somit nicht aus.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind da-
her nicht erforderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. 
Es liegen keine Hinweise vor, dass die Planinhalte/-ziele mit Treibhausgasemissionen 
einhergehen oder grundsä tzlich einer Reduzierung der Emissionen entgegenstehen 
(§ 3 Abs. 1 KSG).  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.7   Landschaft 
138 
 
6.7 Landschaft 
 
6.7.1 Landschaftsschutzgebiet 
 
Der Trassenkorridor durchquert die Landschaftsschutzgebiete Wiebachtal, Erfttal und 
Sittarder Hof, was vorübergehend zu einem vollständigen Verlust der Landschafts-
strukturen führt. Auswirkungen außerhalb des Korridors sind ausgeschlossen. Die 
Maßnahme ermöglicht nach Abschluss des Tagebaus Hambach die Wiederherstellung 
der Landschaft als Tagebausee zur Unterstützung der Grundwasserstände. Schutz-
zielen wie dem Biotopverbund, der Erhaltung des Fließgewässerökosystems und des 
Landschaftsbildes wird Rechnung getragen. 
Das Gewässerausbauvorhaben steht den Schutzzielen bis zur Umsetzung nicht ent-
gegen. Nach Umsetzung entsteht eine naturnahe Bachauenlandschaft mit uferbeglei-
tender Gehölzvegetation. Nicht baubedingte nachteilige Auswirkungen auf die Schutz-
ziele sind nicht erkennbar, sondern vielmehr wird ihre Förderung erwartet. 
Die unvermeidbaren Auswirkungen werden durch die Herstellung des Ablaufgewäs-
sers unter Berücksichtigung der Anforderungen des Landschaftsschutzes bereits voll-
umfänglich kompensiert. Weitere Maßnahmen zur Kompensation sind nich t erforder-
lich. 
Die Planziele führen vorübergehend zu einem Verstoß gegen gebietsspezifische Ver-
bote des Landschaftsplans, für die eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erforderlich 
ist. Dennoch beeinträchtigen die Planinhalte den Charakter der Landschaftsschutzge-
biete weder nachhaltig noch laufen sie dem besonderen Schutzzweck zuwider. Erheb-
liche nachteilige Umweltauswirkungen sind daher ausgeschlossen. 
 
6.7.2 Geschütze Landschaftsbestandteile 
 
Geschützte Landschaftsbestandteile einschl. Alleen (Landschaftsplan)  
Der Trassenkorridor wird durch den geschützten Landschaftsbestandteil „104 Som-
merlinden (Tilia platyphyllos) entlang der L277 zwischen Berrendorf und Widdendorf“ 
(LB 2.4-68) gekreuzt.  
Es ist nicht auszuschließen, dass ein Teilabschnitt der Baumreihe (ca. zehn Bäume) 
für die Herstellung der Gewässertrasse (Bodenabtrag) zumindest bauzeitlich beseitigt

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.7   Landschaft 
139 
 
werden muss. Ob eine Beseitigung erforderlich wird, richtet sich in erster Linie nach 
bautechnischen Belangen, insbesondere der Klärung von Art und Umfang der Anpas-
sung der Straßenverbindung an die herzustellende Gewässertrasse (Brückenumbau/-
neubau).  
Auswirkungen auf geschützte Landschaftsbestandteile einschließlich Alleen außer-
halb des Trassenkorridors sind auszuschließen.  
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Beseitigung des geschützten Landschafts-
bestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-
änderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe 
näherer Bestimmungen verboten. Das Verbot der Beseit igung von Bäumen ergeht 
gleichsam aus den Festsetzungen des Landschaftsplans 2 „Jülicher Börde mit Titzer 
Höhe“.  
Mit Umsetzung der Planinhalte/-ziele ist daher ein Verstoß gegen diese Verbote nicht 
auszuschließen, der eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich 
macht. Die Erteilung der Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG wäre 
aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich, das mit der Wiederher-
stellung der Landschaft nach Abschluss des Tagebaus Hambach in Form eines Tage-
bausees entsprechend den Vorgaben der Braunkohlenplanung und Leitentscheidung 
sowie der Festlegung des Zielwasserspiegels im Tagebausee zur Unterstützung der 
Niedrighaltung der Grundwasserstände der Erftniederung und damit verbundenen Er-
forderlichkeit eines Ablaufs gegeben ist.  
Die Baumreihe ist aufgrund ihrer Bedeutung zur Belebung und Gliederung des Land-
schaftsbildes geschützt. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung 
zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Er-
satz in Geld vorgesehen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Auf raumordnerischer 
Ebene sind keine Hindernisse für eine Ersatzpflanzung zu erkennen. 
Kompensationsflächen  
Der Trassenkorridor erstreckt sich am Tagebaurand sowie im Bereic h der L277 über 
insgesamt sechs Kompensationsflächen (EL 1, EL 33, EL 36, TW1, T11.1, T11.2-D11).  
Bei den Kompensationsflächen EL 1, EL 33 und EL 36 handelt es sich um Flächen 
aus dem Kompensationskataster des Rhein -Erft-Kreises, die der Gehölzentwicklung  
dienen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Pl ans 
6.7   Landschaft 
140 
 
Die übrigen Kompensationsflächen sind Bestandteil des Artenschutzkonzepts Ost der 
RWE Power AG. Sie dienen der Entwicklung von Wald (vorlaufende Aufforstung, 
T11.1) und halboffener parkartiger Landschaft (T11.2-D11) bzw. unterliegen einem na-
turgemäßen Waldmanagement (TW1).  
Die Kompensationsflächen zählen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW zu den 
gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen, in denen sämtliche Maßnahmen, 
die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, verboten 
sind (§ 39 Abs. 2 LNatSchG NRW).  
Im Zuge der Herstellung der Gewässertrasse ist der vorübergehende Verlust infolge 
der bauzeitlichen Inanspruchnahme zu erwarten oder trotz ihrer Randlage derzeit nicht 
auszuschließen. Eine Inanspruchnahme der üb rigen Kompensationsflächen außer-
halb des Trassenkorridors erfolgt z. T. unter vorlaufender eingriffsvermeidender An-
passung des Trassenkorridors. 
Für die Inanspruchnahme liegt die Voraussetzung für eine Befreiung von den Verboten 
grundsätzlich vor. 
Darüber hinaus bietet der Trassenkorridor langfristig ausreichende Flächen für die 
gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der Flächen. Auf raumordnerischer 
Ebene sind keine Hindernisse für Ersatzmaßnahmen zu erkennen.  
Geschützte Landschaftsbestandteile einschl. Alleen (Landschaftsplan)  
Beim geschützten Landschaftsbestandteil „104 Sommerlinden (Tilia platyphyllos) ent-
lang der L277 zwischen Berrendorf und Widdendorf“ (LB 2.4-68) handelt es sich nicht 
um einen wasserabhängigen Biotoptyp, der bei Ersatzpfla nzung von Ort nicht inner-
halb der Sekundäraue stehen wird. Veränderungen der Standortbedingungen (Boden-
wasserhaushalt, Wasserbeschaffenheit) sind daher nicht relevant. Nachteilige Auswir-
kungen sind auszuschließen.  
Kompensationsflächen  
Die Kompensationsflächen innerhalb des Trassenkorridors zielen weder explizit auf 
die Herstellung von Gewässern oder wasserabhängiger Biotope noch ausgeprägter 
Trocken-/Magerstandorte ab, sodass die Standortbedingungen (v. a. Bodenwasser-

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.7   Landschaft 
141 
 
haushalt) nach Umsetzung des Gewässera usbauvorhabens keine nachteiligen Aus-
wirkungen hervorrufen können. Die etwaige Wiederherstellung der Kompensationsflä-
chen muss dennoch angepasst an die zukünftigen Standortverhältnisse erfolgen.  
Im Bereich des Watvogelgewässers (T39-D1) ist vorbergbaulich, heutzutage und auch 
zukünftig nicht von oberflächennahen Grundwasserständen auszugehen. Der Gelän-
deeinschnitt wirkt daher nicht relevant drainierend. Zudem besitzt das Watvogelge-
wässer eine abgedichtete Sohle. Auswirkungen durch Veränderungen der Standor t-
bedingungen (hier: Bodenwasserhaushalt/ Grundwasserspiegel) sind daher auszu-
schließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Durch die Planinhalte/ -ziele sind nachteilige Auswirkungen auf geschützte Land-
schaftsbestandteile infolge der Flächeninanspruchnahme zu erwarten, die durch ge-
eignete Maßnahmen zu kompensieren sind.  
Der Trassenkorridor bietet nach Umsetzung der Baumaßnahmen ausreichende Flä-
chen für eine mindestens gleichartige oder gleichwertige Wiederherstellung der zu be-
anspruchenden Biotope. Die Konkretisierung wird Gegenstand der Landschaftspflege-
rischen Begleitplanung im zugehörigen, nachgelagerten Zulassungsverfahren für den 
Gewässerausbau sein.  
Auf raumordnerischer Ebene sind keine Hindernisse für geeignete Kompensations-
maßnahmen zu erkennen.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen vorübergehend mit nachteiligen Auswirkungen auf den Untersu-
chungsaspekt in Form des Verstoßes gegen das Verbot der Beeinträchtigung ge-
schützter Landschaftsbestandteile einher, für den die Voraussetzungen zur Inan-
spruchnahme einer Befreiung nach § 67 BNatSchG grundsätzlich vorliegen. Die Wie-
derherstellung der geschützten Landschaftsbestandteile an gleichem Ort kann in Aus-
sicht gestellt werden.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher 
auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.7   Landschaft 
142 
 
6.7.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen 
 
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Landschaft“ stellen die festge-
setzten Landschaftsschutzgebiete und die gesetzlich geschützten Landschaftsbe-
standteile relevante raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar. 
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für diese Untersuchungsaspekte durch die Planziele unter Inanspruchnahme von 
Befreiung von den Verboten nach § 67 BNatSchG auszuschließen.  
Bei der im Rahmen de s Braunkohlenplans erforderlichen Prüfungstiefe ist an dieser 
Stelle festzuhalten, dass der Erteilung der erforderlichen Befreiungen jedenfalls keine 
dauerhaften Hindernisse im Wege stehen.  
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann auf Antrag eine Befre iung von den 
Geboten und Verboten des Naturschutzrechts der Länder gewährt werden, wenn dies 
aus Gründen des überwiegenden Interesses notwendig ist. Die Voraussetzungen für 
die Erteilung der Befreiung liegen unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung bei prognostischer Betrachtung auch vor.  
Die Erteilung der Befreiung wäre aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse er-
forderlich. Nach der Rechtsprechung dient insbesondere der Abbau von Rohstoffen 
zur Versorgung des Marktes mit selbigen dem Allgemeinwohl (vgl. Bundesverfas-
sungsgericht, Urteil vom 17.12.2003, Az. 1 BvR 3139/08). Dies umfasst alle bergbau-
lichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG, die unmittelbar im bergrechtli-
chen Gewinnungsbetrieb wurzeln und zu dessen Verwirklichu ng und zu seinem ord-
nungsgemäßen Abschluss im Sinne des § 69 Abs. 2 BBergG erforderlich sind. Das ist 
auch für die Wiedernutzbarmachung einschließlich der hierfür notwendigen Tätigkei-
ten der Fall. Sie ist ein unabdingbarer Teil des (Gesamt -) Vorhabens und bildet als 
eine der Gewinnung nachfolgende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG den Ab-
schluss des bergbaulichen Vorhabens. Für die Herstellung des Ablaufgewässers als 
Teil der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach sprechen darum erhebliche 
öffentliche Interessen  
Gleichzeitig können die zu beanspruchenden geschützten Teile nach Umsetzung des 
Gewässerausbaus gleich- und höherwertig wiederhergestellt werden. Damit wird der

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans 
6.7   Landschaft 
143 
 
Anforderung an die Befreiung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG Rechnung getragen. 
Die Konkretisierung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Biotope ist Gegen-
stand einer späteren landschaftspflegerischen Begleitplanung im Rahmen des Zulas-
sungsverfahrens zum Gewässerausbauvorhaben.  
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Land-
schaft“ somit auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.8   Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
144 
 
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
 
6.8.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche 
 
Die Abgrenzung des Trassenkorridors wurde iterativ unter Einbeziehung übergeord-
neter Restriktionen (darunter auch bestehende Denkmäler) vorgenommen. Räumliche 
Überlagerungen zwischen dem Trassenkorridor und Denkmälern sind somit vorlau-
fend vermieden worden.  
Innerhalb des Trassenkorridors befinden sich daher keine Baudenkmäler und Denk-
malbereiche, sodass Auswirkungen durch die Flächeninanspruchnahme und den Ge-
ländeeinschnitt offensichtlich auszuschließen sind.  
Die Gewässertrasse wird so hergestellt, dass Hochwässer schadlos innerhalb der 
Trasse abgeführt werden können, d. h. Ausuferungen entlang des Ablaufgewässers 
über die Gewässertrasse hinaus sind auszuschließen. 
Nachteilige Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung sind somit 
auszuschließen. Dies gilt auch für die Vorflut unterhalb des Ablaufgewässers.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind da-
her nicht erforderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.  
Die Anforderungen des Denkmalschutzes nach § 1 i. V. m. § 5 DSchG NRW werden 
eingehalten.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.8   Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
145 
 
6.8.2 Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche, archäologische 
Konfliktbereiche 
 
Die Abgrenzung des Trassenkorridors wurde iterativ unter Einbeziehung des im Un-
tersuchungsraums Trassenko rridor+200 vorkommenden Bodendenkmals „Haus 
Laach“ vorgenommen und so sichergestellt, dass räumliche Überlagerungen zwischen 
dem Trassenkorridor und dem Bodendenkmal ausgeschlossen sind. Auswirkungen 
auf das Bodendenkmal „Haus Laach“ durch Flächeninanspruc hnahme und Gelände-
einschnitt sind daher auszuschließen.  
Aufgrund von günstigen Bedingungen für die Siedlungsentwicklung, von Ausgrabun-
gen und Oberflächenfunden, die eine intensive vorgeschichtliche Besiedlung belegen, 
liegen gem. Mitteilung des LVR vom 13 .09.2022 zahlreiche Hinweise auf archäologi-
sche Fundstätten vor. Der LVR definiert diesbezüglich. fünf Konfliktbereiche ein-
schließlich der Via Belgica (bedeutsamer archäologischer Bereich) und weist darauf 
hin, dass darüber hinaus im gesamten Trassenkorrid or wegen o. g. Begründung mit 
bislang nicht weiter lokalisierten Fundplätzen zu rechnen ist. 
Der Geländeeingriff ist für die Herstellung der Gewässertrasse zwingend erforderlich, 
sodass nicht auszuschließen ist, dass im Zuge des Bodenabtrags Eingriffe in a rchäo-
logische Fundorte erforderlich werden.  
Gemäß Stellungnahme des LVR vom 13.09.2022 können in den mitgeteilten Konflikt-
bereichen im Trassenkorridor archäologische Ausgraben erforderlich werden. Die Pla-
nungen sehen daher Prospektionen als Vermeidungsmaßnahme nachteiliger Umwelt-
auswirkungen vor. Des Weiteren sollte der Oberbodenabtrag durch eine geeignete 
Fachfirma archäologisch begleitet werden. Der LVR empfiehlt zudem die archäologi-
sche Situation durch Sondageschnitte vor Beginn der Maßnahmenumsetzung zu prü-
fen und weitere Konfliktbereiche vorlaufend zu untersuchen, um Stillstandzeiten wäh-
rend der Bauarbeiten zu vermeiden.  
Nachteilige Auswirkungen sind daher grundsätzlich vermeidbar.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind durch die vorlaufende 
Anpassung des Trassenkorridors sowie unter archäologischer Begleitung der Maß-
nahmenumsetzung (Prospektionen) vermeidbar.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.8   Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
146 
 
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nach teiliger Auswirkungen 
sind nicht erforderlich.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf den 
Untersuchungsaspekt einher.  
Die Anforderungen an den Bodendenkmalschutz nach § 1 i . V. m. § 5 DSchG NRW 
können somit eingehalten werden.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen. 
6.8.3 Kulturlandschaftsbereiche 
 
Der Trassenkorridor verläuft östlich der Hambachbahn innerhalb des regional bedeut-
samen Kulturlandschaftsbereichs „Manheimer Fließ / Wiebachtal“.  
Innerhalb des Kulturlandschaftsbereichs wird auf heutzutage überwiegend intensiv 
landwirtschaftlich genutzten Flächen mit abschnittsweise Wiehbach -begleitender 
Baumreihe eine naturnahe Bachau enlandschaft entstehen. Die Bachauenlandschaft 
wird ca. 40 m breit in die Landschaft eingeschnitten verlaufen und trotz einer Tiefe von 
bis zu 6 m als lineares Landschaftselement wahrnehmbar sein. Sie trägt zur struktu-
rellen Aufwertung der Landschaft bei, ohne die übergeordnete landwirtschaftliche Prä-
gung des Raums insgesamt zu verändert. Dabei geht die Bachauenlandschaft mit kei-
nen denkmalschutzrelevanten oder archäologischen nachteiligen Auswirkungen ein-
her.  
Das historisch geprägte, kulturlandschaftliche  Gefüge wird somit insgesamt erhalten 
und die linearen Strukturen gefördert, d. h. die zu entwickelnde Bachauenlandschaft 
steht mit den Zielen an den Kulturlandschaftsbereich grundsätzlich im Einklang. Nach-
teilige Auswirkungen sind daher auszuschließen.  
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher 
nicht erforderlich.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.8   Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
147 
 
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.  
Eine Neuzerschneidung der Landschaft i. S. des § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG erfolgt 
nicht.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.8.4 Infrastruktur 
 
Der Gewässerausbau erfordert einen Geländeeinschnitt im oberen Verlauf des Ablauf-
gewässers, wodurch 14 Brücken und Durchlässe betroffen sind. Diese umfassen Stra-
ßenverbindungen, die Hambachbahn und landwirtschaftliche Wege. Die Bauwerke 
müssen angepasst werden, um den geänderten Wasserlauf zu berücksichtigen. Es 
wird entschieden, welche Querungen erhalten bleiben oder neu gebaut werden müs-
sen, unter Berücksichtigung von Wasserwirtschaft, Ökologie, Technik und Wirtschaft-
lichkeit. Überörtlich bedeutsame Verkehrswege bleiben voraussichtlich erhalten. 
Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur im Korridor umfasst eine Gasleitung und Haupt-
sammler. Ihre Funktion während des Gewässerausbaus wird durch Verlegung gesi-
chert. Die Wiebachleitung wird voraussichtlich nicht mehr benötigt und kann entfernt 
werden. Hochspannungsleitungen und Regenüberlaufbecken sind nicht betroffen. 
Brunnen und Rohrleitungen zur Grundwasserentnahme können während der nachlau-
fenden Sümpfung betrieben werden, werden aber nach dem Erreichen des Zielwas-
serspiegels im Tagebausee Hambach nicht mehr benötigt. 
Für den Erhalt der Verbindungen im Trassenkorridor werden Sicherungsmaßnahmen 
gegen Hochwasser ergriffen. Hochwasserbe dingte Auswirkungen außerhalb der Ge-
wässertrasse sind ausgeschlossen. Die Ver - und Entsorgungsinfrastruktur innerhalb 
der Trasse kann sicher errichtet werden. Die Entfernung nicht mehr benötigter Brun-
nen und Rohrleitungen vermeidet negative Auswirkungen. M aßnahmen zur Vermei-
dung von Auswirkungen werden im Rahmen des Gewässerausbaus abgestimmt. Er-
hebliche Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.8   Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
148 
 
Darüber hinaus werden Entscheidungen hinsichtlich der Verkehrswege und der Ver - 
und Entsorgungsinfrastruktur aufgrund wasserwirtschaftlicher, gewässerökologischer, 
bautechnischer und wirtschaftlicher Faktoren getroffen. Die Planung sieht vor, dass 
sämtliche überörtlich bedeutsamen Verkehrswege erhalten bleiben, da sie wichtige 
Bausteine für die strukturelle Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft darstellen. 
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen  
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt können durch bauliche An-
passungen der Infrastruktur vermieden werden.  
Das bauwerksspezifische Erfordernis zum Um - und Neubau und die jeweils zielfüh-
renden bautechnischen Lösungen sind spätestens im Rahmen des Gewässerausbau-
vorhabens abzustimmen. Grundsätzliche technische und planerische Hindernisse für 
die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen sind nicht zu erkennen.  
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen  
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.  
Die Gewässerausbaumaßnahme steht damit grundsätzlich dem Interesse der Allge-
meinheit und den b estehenden und ggf. künftigen Nutzungsmöglichkeiten in Bezug 
auf die infrastrukturellen Belange (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 WHG) nicht entgegen.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.  
6.8.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen 
 
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sach-
güter“ stellen die Baudenkmäler und Denkmalbereiche, die Bodendenkmäler ein-
schließlich archäologischer Belange und bedeutende Infrastruktur relevante raumbe-
deutsame Untersuchungsaspekte dar.  
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für diese Untersuchungsaspekte durch die Planziele durch geeignete Maßnahmen 
vermeidbar oder gänzlich auszuschließen.

6      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans  
6.8   Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
149 
 
Die Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher  Umweltauswirkungen umfassen die ar-
chäologische Begleitung der Baumaßnahmen sowie bautechnische Maßnahmen zur 
Sicherung der Funktionsfähigkeit der zukünftig weiterhin zu erhaltenden Infrastruktur 
innerhalb des Trassenkorridors. Maßnahmen zur Kompensation e rheblicher Umwelt-
auswirkungen sind nicht erforderlich.  
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Kul-
turgüter und sonstige Sachgüter“ somit auszuschließen.

7      Wechselwirkungen 
 
150 
 
7 Wechselwirkungen 
 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UVPG spie-
geln das ökosystemare Wirkungsgefüge der Umwelt wider und beschreiben alle funk-
tionalen und strukturellen Beziehungen zwischen den Schutzgütern.  Sie äußern sich 
darin, dass ein Schutzgut in Wahrnehmung seiner ökologischen Funktion auch den 
Zustand eines anderen Schutzgutes beeinflussen kann.  
Tabelle 13 zeigt die potenziellen Wechselwirkungen, die für den Braunkohlenplan von 
Relevanz sein können, auf. In einem ersten Schritt werden die Schutzgüter markiert, 
die direkt durch die Wirkfaktoren des Vorhabens beeinflusst werden. In der Folge sind 
diejenigen Schutzgüter zugeordnet, die in Wechselwirkung zu dem direkt beeinfluss-
ten Schutzgut stehen und daher mittelbar beeinflusst werden könnten.  
Die ermittelten Wechselwirkungen sind im Rahmen der Auswirkungsprognose schutz-
gutbezogen eingeflossen und somit bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung 
der Umweltauswirkungen hinreichend berücksichtigt. 
Tabelle 13: Relevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei Durchführung des Braunkohlen-
plans. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Wirkfaktoren des Vorhabens und direkt beeinflusste 
Schutzgüter  
 
Schutzgut in potenzieller Wechselwirkung 
zu einem direkt beeinflusstem Schutzgut 
Potenziell direkt beeinflusstes 
Schutzgut 
Flächennutzung und 
Gewässer- / Land-
schaftsstrukturen Relief der Gewässer-
trasse 
Wasserhaushalt des 
Ablaufgewässers 
Wasserbeschaffenheit 
des Ablaufgewässers 
Menschen, einschl. 
menschliche Gesundheit 
Tiere, Pflanzen, biologi-
sche Vielfalt 
Fläche 
Boden 
Wasser 
Luft und Klima 
Landschaft 
 Kulturgüter, sonst.  
 Sachgüter 
Menschen inkl. menschl.  
Gesundheit 
- - - -  - - - - - - - 
Tiere, Pflanzen, biologische 
Vielfalt 
X - - - -  - - - - X - 
Fläche X X - - X X  X X X X X 
Boden - X - - - X X  X X - X 
Wasser X - X X X X X X  - - X 
Luft und Klima - - - - - - - - -  - - 
Landschaft X X - - - - - - - -  X 
Kulturgüter, sonst. Sachgüter - - - - - - - - - - -

8      Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen 
Auswirkungen 
 
151 
 
8 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich 
nachteiligen Auswirkungen 
 
Mit der lokal angepassten Abgrenzung des Trassenkorridors werden übergeordnete 
umweltschutzrelevante Restriktionen (Biotopschutz, Bodendenkmalschutz) einbezo-
gen und weitere Umweltauswirkungen durch eine räumlich angepasste Planung von 
vornherein vermieden.  
Bereits durch die Lage und Abgrenzung des Trassenkorridors werden nachteilige Um-
weltauswirkungen somit auf das erforderliche Maß begrenzt.  
Im Rahmen der Auswirkungsprognose wird das Erfordernis schutzgutspezifischer Ver-
meidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen auf Ebene der einzelnen 
Untersuchungsaspekte abgeleitet. Grundsätzlich zielführende Maßnahmen werden 
skizziert und die Umsetzbarkeit nach Maßstab der gegebenen Prüftiefe grundsätzlich 
in Aussicht gestellt.  
Insgesamt lassen sich die Einschätzungen zum Erfordernis von Vermeidungs -, Mini-
mierungs- und Kompensationsmaßnahmen wie folgt zusammenfassen:  
Die baubedingten Umweltauswirkungen werden auf raumordnerischer Ebene nicht 
weitergehend behandelt, da diese im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfah-
rens grundsätzlich beherrschbar und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen of-
fensichtlich auszuschließen sind. Grundsätzlich ist hierbei vorauszusetzen, dass im 
Zuge des eigentlichen Gewässerausbauvorhabens die zielführenden Vege tations-, 
Boden-, Gewässer- und Luftschutzmaßnahmen entsprechend den einschlägigen fach-
lichen Empfehlungen und Vorschriften nach dem zu gegebener Zeit bestehenden 
Stand der Technik umgesetzt werden können. Die Ausarbeitung dieser Maßnahmen 
ist Gegenstand des nachgelagerten Verfahrens.  
Ausschließlich artenschutzrechtlich relevante, bauzeitliche Umweltauswirkungen wer-
den vertieft behandelt, da diese durch die abgeleiteten Maßnahmen (Bauzeitenrege-
lungen, Erfordernis zur Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnah men) zeitliche 
Rahmenbedingungen für das spätere Planungsverfahren setzen. Bei sachgemäßer 
Umsetzung dieser Maßnahmen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aus-
zuschließen.

8      Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen 
Auswirkungen 
 
152 
 
Erhebliche anlage- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind durch die Wieder-
herstellung des Bodens sowie die hochwasserschutzkonforme und möglichst natur-
nahe Ausgestaltung des späteren Gewässerausbauvorhabens zu vermeiden.  
Durch ökologische und archäologische Begleitungen der späteren Maßnahmenums-
etzung kann sichergestellt werden, dass die natur- und denkmalschutzrechtlichen An-
forderungen sachgemäß berücksichtigt werden und erhebliche nachteilige Umwelt-
auswirkungen vermieden werden.  
Der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild kann nachweislich bereits 
durch die Entwicklung der Bachauenlandschaft vollumfänglich kompensiert werden. 
Die einzelnen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen des nachgelager-
ten Zulassungsverfahren entsprechend den dann geltenden landschaftsplanerischen 
Festsetzungen zu ermitteln, zu planen und umzusetzen.  
Außerhalb des Trassenkorridors ist voraussichtlich eine morphologische Umgestal-
tung der Großen Erft vorzunehmen, um den zusätzlichen hydraulischen Anforderun-
gen Rechnung zu tragen. Das erforderliche Ausmaß der erforderlichen Maßn ahmen 
ist erst nach hydraulischer Modellierung und Restriktionsanalyse für den betroffenen 
Abschnitt festzustellen.  
Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind mangels betroffener Natura 2000-Gebiete nicht 
erforderlich.  
Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von schweren Unfällen, Katastrophen oder Kli-
mawandelfolgen über die obengenannte Maßnahmenumsetzung nach dem zukünfti-
gen Stand der Technik hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

9      Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung  
 
153 
 
9 Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung 
 
Im Zusammenhang mit der Umweltauswirkungen ist eine Prognose über die Entwick-
lung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung erforderlich. Diese Prog-
nose bezieht sich auf die Nichtdurchführung im vorgesehenen Raum, da ein Ablauf 
aus dem Tagebausee zur Gewährleistung des Zielwasserspiegels im Tagebausee er-
forderlich ist. 
Die Prognose berücksichtigt verbindliche planerische Vorgaben, raumbedeutsame 
Vorhaben (Tagebausee Hambach) und ungesteuerte Faktoren (Klimawandel). Die po-
tenziell relevanten Aspekte des Braunkohlenplans umfassen: 
• Ein großräumiger Grundwasserwiederanstieg durch den Tagebausee Ham-
bach bis zum Jahr 2200, mit überwiegend vorbergbaunahen Grundwasserstän-
den. Der Grundwasseranstieg in der Erft-Niederung wird durch Niedrighaltungs-
maßnahmen des Erftverbands kontrolliert. 
• Langfristige lokale klimatische Auswirkungen des Tagebausees als Kaltluftent-
stehungsgebiet, mit einem Einfluss auf das Lokalklima. 
• Klimawandelfolgen wie erhöhte Tagesmitteltemperaturen und eine veränderte 
Niederschlagsverteilung. 
• Die Entwicklung der Landschaftsstrukturen richtet sich nach den planerischen 
Vorgaben, wobei eine strukturelle Aufwertung der Landschaft bei Nichtdurch-
führung zu erwarten ist, besonders im Landschaftsschutzgebiet. 
• Gewässerentwicklung gemäß Bewirtschaftungsplanung zur Erreichung des gu-
ten Zustands entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie durch Umsetzung von 
Maßnahmen an allen Oberflächengewässern. 
• Verringerung der Einleitungen von Sümpfungs - und Grubenwasser in die Erft 
mit der Tagebauseebefüllung, was zu einer Abflussreduzierung führt. 
• Umgestaltungsmaßnahmen entlang der Erft nach Maßgabe des Perspektivkon-
zepts Erft. 
• Voraussichtliche Erfüllung der qualitativen Anforderungen an die Wasserbe-
schaffenheit gemäß der Oberflächengewässerverordnung für die Oberflächen-
gewässer bei Einsetzen des Ablaufs aus dem Tagebausee. 
 
Insgesamt wäre bei Nichtdurchführung des Plans im Bereich des Trassenkorridors so-
mit in erster Linie eine landschaftsstrukturelle Aufwertung zu erwarten, ohne dass die

9      Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung  
 
154 
 
derzeit bestehenden Strukturen grundsätzlich verändert würden. Der Grundwasser-
wiederanstieg besitzt keine nennenswerte Bedeutung für das Ablaufgewässer. Die 
Veränderungen der Vorflut erfolgen unabhängig von der letztlichen Lage des Ablauf-
gewässers zwischen dem Tagebausee und der Erft.

10      Planungsalternativen 
 
155 
 
10 Planungsalternativen 
 
Nach § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 d) ROG sind in Betracht kommende anderwei-
tige Planungsmöglichkeiten anzugeben, wobei die Ziele und der räumliche Geltungs-
bereich des Raumordnungsplanes zu berüc ksichtigen sind (i. d. S. auch § 40 Abs. 1 
Satz 2 UVPG). 
Der Trassenfindung liegt das übergeordnete Ziel des Braunkohlenplans (Herstellung 
eines freifließenden Ablaufs vom Tagebausee zur Erft) zugrunde. Die in Betracht kom-
menden anderweitigen Planungsmöglichkeiten beziehen sich daher auf die Standort-
auswahl des Trassenkorridors für ein Ablaufgewässer (Geltungsbereich des Braun-
kohlenplans). Die detaillierte Gestaltung des Ablaufgewässers (Lage / Verlauf inner-
halb des Korridors, konkrete hydromorphologische Ausgestaltung) wird auf Ebene des 
nachgeordneten Zulassungsverfahrens behandelt werden. 
Zur Bewertung des vorgesehenen Trassenkorridors gegenüber weiteren, grundsätz-
lich in Betracht kommenden Standorten wurde ein mehrstufiges Verfahren mit einer 
Raumwiderstandsanalyse und einer Bewertung von Alternativen durchgeführt. 
Der im Rahmen der Alternativenprüfung nach technischen und umweltfachlichen Kri-
terien abgegrenzte Suchraum für mögliche Trassenkorridore erstreckte sich zwischen 
dem zukünftigen Tagebausee Hamb ach, der ca. 5 km davon entfernt liegenden Erft 
sowie der Ortschaft Kerpen-Sindorf und der Stadt Bedburg. 
Im Einzelnen konnten sechs Trassenkorridore zwischen dem zukünftigen Tagebausee 
mit vergleichsweise niedrigen Raumwiderständen identifiziert werden (siehe Abb. 13): 
- Ahe-Süd (Trassenkorridor 1) 
- Ahe-Nord (Trassenkorridor 2) 
- Wiebach (Trassenkorridor 3) 
- Hambachbahn (Trassenkorridor 4) 
- Fernbandtrasse (Trassenkorridor 5) 
- Finkelbach (Trassenkorridor 6)

10      Planungsalternativen 
 
156 
 
 
Abbildung 13: Suchraum [rote Umrandung] und potenzielle Trassenkorridore [hellrot] für die Ermittlung der Vor-
zugstrasse des Ablaufs für den Tagebausee Hambach; nachrichtlich: Darstellung von Wie-
dernutzbarmachung und Abbaugrenze des Tagebaus Hambach. (Quelle: Björnsen Beratende In-
genieure GmbH, 2023) 
 
Zur Ermittlung der Vorzugsvariante wurde eine Bewertung nach technisch-konstrukti-
ven, sozioökonomischen und umweltbezogenen Planungszielen (siehe Tab. 8) nach 
Vorgehen der „Blauen Richtlinie“ durchgeführt. Die Planungsziele mit ihrer jeweiligen 
Gewichtung sowie das Ergebnis der Variantenbewertung sind in Tabelle 14 dargestellt. 
Tabelle 14: Ergebnis der Variantenbewertung (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023) 
Nr. Planungsziel 
Zielgewicht 
[%] 
Variante 
Ahe-Nord Wiebach Hambach-
bahn 
ZG ZR WZ ZR WZ ZR WZ 
1 Hohe Leitbildkonformität 20 4 80 6 120 2 40 
2 Geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbilds 5 5 25 5 25 4 20 
3 Geringe Eingriffe in Natur und Landschaft 10 4 40 2 20 6 60 
4 Geringer Flächenbedarf 5 3 15 2 10 6 30

10      Planungsalternativen 
 
157 
 
Nr. Planungsziel 
Zielgewicht 
[%] 
Variante 
Ahe-Nord Wiebach Hambach-
bahn 
ZG ZR WZ ZR WZ ZR WZ 
5 Geringe Beanspruchung von Schutzgebieten 5 5 25 2 10 6 30 
6 Ökologische Aufwertung und Stärkung von Bio-
topverbundeffekten 
15 3 45 6 90 0 0 
7 Geringe Beanspruchung von Fremdgrundstücken 10 2 20 2 14 6 60 
8 Geringe Beeinträchtigung von Denkmalschutz 5 6 30 5 40 6 30 
9 Geringe wasserwirtschaftliche Beeinträchtigung von 
Siedlungsgebieten (Grundwasser, Überflutung) 
15 5 75 4 36 3 45 
10 Hohe öffentliche Akzeptanz 10 4 40 5 50 4 40 
Summe der Wertzahlen 100   395   415   355 
Rangposition insgesamt   2 1 3 
ZG = Zielgewicht (Summe der ZG = 100); ZR = Zielrealisierungsgrad (von 0 bis 6); WZ = Wertzahl 
(ZW = ZG x ZR) 
 
Die Bewertung ergab, dass die Variante „Wiebach“ in besonderem Maße zielführend 
ist und die anderen Varianten für eine weitergehende Variantenprüfung nicht in Frage 
kamen. Die Variante „Wiebach“ hat sich ausfolgenden Gründen als vorzugswürdig dar-
stellt: 
 Die vorzugswürdige Variante Wiebach zeichnet sich im Vergleich zu den übri-
gen Varianten insbesondere durch ihr hohes ökologisches Potenzial nach der 
Herstellung des Ablaufgewässers aus.  
 Sie ist besonders geeignet, um naturnahe, gewässerökologisch wertvolle Le-
bensräume bereitzustellen und trägt zur strukt urellen Aufwertung der Land-
schaft und zur nachhaltigen Förderung des regionalen Biotopverbundes bei.  
 Gleichzeitig gewährleistet die Variante Wiebach die Einhaltung der Planungs-
ziele im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Landschafts-
bild, Denkmälern und Hochwasserschutz auf einem hohen, zu den übrigen Va-
rianten vergleichbaren Niveau. 
 
Insgesamt hat die vorgeschlagene Variante Wiebach durch die Herstellung des See-
ablaufs eine besondere raumwirksame Bedeutung für die nachhaltige Sicherung d er 
Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft, so dass sie trotz eines im Vergleich zu

10      Planungsalternativen 
 
158 
 
den übrigen Varianten geringfügig höheren Flächenbedarfs vorzugswürdig für die Her-
stellung des Ablaufgewässers für den Tagebausee Hambach ist. 
Die ökologisch begründeten Vorteile sind damit ausschlaggebend für die Auswahl der 
Variante Wiebach als Vorzugsvariante  zur Herstellung des Ablaufgewässers für den 
Tagebausee Hambach. Sie drängt sich als die eindeutig bessere Variante auf, da sie 
technisch am einfachsten herstellbar ist und die betroffenen öffentlichen und privaten 
Belange am stärksten schont.  
Die weiteren Varianten sind aufgrund der topografischen und örtlichen Gegebenheiten 
und den damit einhergehenden teilweise negativen Sohlgefällen sowie unter Berück-
sichtigung weiterer Raumwiderstände und Aspekte schwerlich umsetzbar und stellen 
sich nicht als vorzugswürdig dar. Sie bedürfen daher keiner näheren Betrachtung im 
Rahmen einer weitergehenden Variantenüberprüfung.

11      Überwachungsmaßnahmen 
 
159 
 
11 Überwachungsmaßnahmen  
 
Ein zwingender Bedarf zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen (bspw. Moni-
toring), mit denen Umweltauswirkungen nachvollzogen werden können, die derzeit 
und auch zukünftig nicht hinreichend belastbar prognostiziert werden können, ist bis-
lang nicht erkennbar.

12      Gesamtbewertung 
 
160 
 
12 Gesamtbewertung 
 
Der Braunkohlenplan setzt den raumordnerischen Rahmen für ein Gewässerausbau-
vorhaben fest. Infolge dessen werden Umweltauswirkungen durch die Inanspruch-
nahme von Flächen innerhalb des zu sichernden Trassenkorridors und die Beeinflus-
sung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse mit Wirkung bis in die Erft ausgelöst werden. 
Mit den ausgewählten Untersuchungsaspekten werden die Belange in den Fokus ge-
setzt, die für die Umweltauswirkungen vor dem Hintergrund der planbedingten Wirk-
pfade nach Maßstab der jewei ligen fachrechtlichen und verbindlichen planerischen 
Umweltschutzziele nicht offensichtlich auszuschließen sind. Durch die Einbeziehung 
unverbindlicher Planungen wird ergänzend den konzeptionellen Planungen der räum-
lichen Entwicklung Rechnung getragen.  
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind unter Einbeziehung der vielfältigen Wech-
selbeziehungen und vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Vermeidungs -, Minimie-
rungs- und Kompensationsmaßnahmen für sämtliche Schutzgüter nachteilige Umwelt-
auswirkungen grundsätzlich potenziell möglich.  
Für die o.g. Auswirkungsprognose besteht die Möglichkeit durch geeignete Vermei-
dungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich so entgegenzu-
wirken, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen sind. Aus 
raumordnerischer Sicht sind keine Hindernisse erkennbar, die einer Umsetzung ent-
sprechender Maßnahmen entgegenstehen.  
Für die Belange des Landschaftsschutzes (Landschaftsschutzgebiete, geschützte 
Landschaftsbestandteile) ist derzeit zu erkennen,  dass die prognostizierten Umwelt-
auswirkungen ausschließlich bei Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung als 
unerheblich einzustufen sind, für die die Voraussetzungen vor dem Hintergrund des 
überwiegenden öffentlichen Interesses an den Planzielen sowie der Möglichkeit zur 
Kompensation der Auswirkungen gegeben sind.  
Die vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des 
Braunkohlenplans kommt zu dem Schluss, dass keine nachhaltigen, unvermeidbaren 
und nicht kompensierbare erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen 
werden.

12      Gesamtbewertung 
 
161 
 
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen infolge der Anfälligkeit der Planziele für 
Risiken von Störungen, Unfällen, Katastrophen und für Folgen des Klimawandels sind 
auszuschließen oder vermeidbar.  
Grenzüberschreitende Auswirkungen treten nicht auf.  
Der Braunkohlenplan ist somit als vereinbar mit den fachrechtlichen und verbindlichen 
planerischen Umweltschutzzielen zu werten.

13      Allgemein verständliche Zusammenfassung 
 
162 
 
13 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
 
Mit den ausgewählten Untersuchungsaspekten werden diejenigen Belange in die Be-
trachtungen einbezogen, für die Umweltauswirkungen vor dem Hintergrund der plan-
bedingten Wirkpfade nach Maßstab der jeweiligen fachrechtlichen und verbindlichen 
planerischen Umweltschutzziele nicht offens ichtlich auszuschließen sind. Durch die 
Einbeziehung unverbindlicher Planungen wird ergänzend den konzeptionellen Planun-
gen der räumlichen Entwicklung Rechnung getragen.  
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind unter Einbeziehung der vielfältigen Wech-
selbeziehungen und vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Vermeidungs -, Minimie-
rungs- und Kompensationsmaßnahmen für sämtliche Schutzgüter nachteilige Umwelt-
auswirkungen grundsätzlich potenziell möglich.  
Für sämtliche potenziell nachteilige Umweltauswirkungen besteht die Möglichkeit, die-
sen über geeignete Vermeidungs -, Minimierungs - und Kompensationsmaßnahmen 
grundsätzlich so entgegenzuwirken, dass letztlich erhebliche nachteilige Umweltaus-
wirkungen auszuschließen sind. Aus raumordnerischer Sicht sind keine H indernisse 
erkennbar, die einer Umsetzung entsprechender Maßnahmen entgegenstehen. Die 
erforderlichen Flächen werden bereits durch den Trassenkorridor gesichert.  
Ausschließlich für die Belange des Landschaftsschutzes (Landschaftsschutzgebiete, 
geschützte Landschaftsbestandteile) ist derzeit zu erkennen, dass die prognostizierten 
Umweltauswirkungen ausschließlich bei Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befrei-
ung als unerheblich einzustufen sind, für die die Voraussetzungen vor dem Hinter-
grund des überwiegenden öffentlichen Interesses an den Planzielen sowie der Mög-
lichkeit zur Kompensation der Auswirkungen gegeben sind.  
Die Ergebnisse der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durch-
führung des Braunkohlenplans und Bewertung der jeweiligen U mweltauswirkungen 
sind in der nachfolgenden Zusammenstellung aggregiert.

13      Allgemein verständliche Zusammenfassung 
 
163 
 
Tabelle 15:  Vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des Braunkohlen-
  plans. 
Schutzgut Untersu-
chungsaspekt 
Nachteilige Auswirkungen 
(ohne Maßnahmen) 
Mögliche Maßnahmen Erhebliche 
nachteilige 
Auswirkun-
gen 
Bewertung 
Schutzgut 
Wasser Oberflächen-
gewässer 
 Beeinflussung des ökologi-
schen Zustands/Potenzials 
durch hydraulische Belastun-
gen (Großen Erft) und ther-
mische Beeinflussungen (Ab-
laufgewässer, Große Erft) 
 Naturnaher Ausbau der 
Großen Erft (unterhalb Mün-
dung Ablaufgewässer), na-
turnahe Entwicklung des 
Ablaufgewässers mit Ufer-
gehölzgalerie zur Beschat-
tung 
 nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen 
Grundwasser  keine (keine relevante 
Grundwasser-Fließgewäs-
ser-Interaktion) 
 nicht erforderlich  nein 
Hochwasser-
schutz 
 Erhöhung der Hochwasser-
abflüsse (Große Erft, Erft), 
Abflusshindernisse im Über-
schwemmungsgebiet (Ver-
wallungen) 
 Prüfung von Maßnahmen 
zum Rückhalt von Hoch-
wasserabflüssen innerhalb 
der Trasse, dadurch Redu-
zierung bis Verzicht auf Ver-
wallungen, ggf. Anpassung 
Geländehöhen im Mün-
dungsbereich 
 nein 
Gewässerbe-
nutzungen 
 Beanspruchung bestehender 
wasserwirtschaftlicher Infra-
struktur 
 Um-/Neubau wasserwirt-
schaftlicher Infrastruktur, 
sofern zukünftig noch in Be-
trieb 
 nein 
Menschen 
einschl. 
menschl. Ge-
sundheit 
Wohnen und 
Arbeiten 
 keine (vorbehaltlich des Er-
greifens geeigneter Hoch-
wasserschutzmaßnahmen) 
 nicht erforderlich  nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen 
Ver- und Ent-
sorgung 
 keine (vorbehaltlich der Wie-
derherstellung bauzeitlich be-
anspruchter Infrastruktur) 
 nicht erforderlich  nein 
Erholung  Inanspruchnahme von Frei-
zeitinfrastruktur (Wander-
weg) und Naherholungsflä-
chen (Terra Nova)  
 Wiederherstellung der Infra-
struktur, Integration der 
Naherholungsflächen in die 
Flächennutzung nach Maß-
nahmenumsetzung 
 nein 
Tiere, Pflan-
zen, biologi-
sche Vielfalt 
Besonders ge-
schützte Arten 
 Bauzeitliche Inanspruch-
nahme von Habitaten, emis-
sionsbedingte Störungen 
 Vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen, Bauzeitenbe-
schränkungen 
 nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen 
Arten nach 
Umweltscha-
densgesetz 
 keine  nicht erforderlich  nein 
Nachrichtlich: 
Invasive Arten 
 keine zusätzliche Förderung 
der auch ohne das Vorhaben 
zu erwartenden Ausbreitung 
von Neobiota 
 nicht erforderlich   nein 
Naturschutz-
gebiete 
 keine  nicht erforderlich  nein 
Gesetzlich ge-
schützte Bio-
tope  
 keine  nicht erforderlich  nein 
Biotopverbund  Bauzeitliche Unterbrechung 
(Wiebachtal) 
 nicht erforderlich (Auswir-
kung unerheblich) 
 nein 
Nachrichtlich: 
Schutzwürdige 
Biotope 
 Beseitigung durch Flächenin-
anspruchnahme 
 Kompensation im Rahmen 
der Eingriffsregelung 
 nein 
FFH-Lebens-
raumtypen 
 keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden) 
 nicht erforderlich  nein 
Natura 2000-
Gebiete 
 keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden) 
 nicht erforderlich  nein 
Fläche Flächennut-
zung 
 Inanspruchnahme bestehen-
der Verkehrsinfrastruktur, In-
anspruchnahme landwirt-
schaftlicher Nutzflächen 
 Erhalt/Umbau/Neubau der 
Verkehrsinfrastruktur; Flä-
chenerwerb, Flurbereini-
gung 
 nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen Unzerschnit-  keine Zerschneidung durch 
Verkehrswege 
 nicht erforderlich  nein

13      Allgemein verständliche Zusammenfassung 
 
164 
 
Schutzgut Untersu-
chungsaspekt 
Nachteilige Auswirkungen 
(ohne Maßnahmen) 
Mögliche Maßnahmen Erhebliche 
nachteilige 
Auswirkun-
gen 
Bewertung 
Schutzgut 
tene, verkehrs-
arme Räume 
Boden Schutzwürdige 
Böden (Nat. 
Bodenfkt.) 
 Verlust von schutzwürdigem 
Boden durch Bodeneingriff 
zur Herstellung des Gelände-
einschnitts 
 Bodenschutzmaßnahmen 
nach Stand der Technik, 
Wiederherstellung der Bo-
denfunktionen nach Maß-
nahmenumsetzung 
 nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen Schutzwürdige 
Böden (Archiv-
böden) 
 keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden) 
 nicht erforderlich  nein 
Altlasten  Eingriff in Altlastenflächen 
zur Herstellung des Gelände-
einschnitts 
 Fachgerechte Entsorgung 
der Altlasten 
 nein 
Luft und 
Klima 
Lufthygieni-
scher und kli-
matischer Aus-
gleich 
 keine  nicht erforderlich  nein  keine Um-
weltaus-
wirkungen 
Klimawandel 
(Treibhaus-
gase) 
 keine  nicht erforderlich  nein 
Landschaft Landschafts-
schutzgebiete 
 Maßnahmenumsetzung in 
Landschaftsschutzgebieten, 
bauzeitlicher Verstoß gegen 
Verbotstatbestände 
 Wiederherstellung entspre-
chend Schutzzielen der 
LSG 
 nein (Vo-
rausset-
zungen für 
Befreiung 
liegen vor) 
  
Geschützte 
Landschafts-
bestandteile 
 Inanspruchnahme von Kom-
pensationsflächen und ge-
schützten Baureihen bei 
Maßnahmenumsetzung 
 Wiederherstellung nach 
Maßnahmenumsetzung 
 nein (Vo-
rausset-
zungen für 
Befreiung 
liegen vor) 
Kulturgüter, 
sonstige 
Sachgüter 
Baudenkmäler, 
Denkmalberei-
che 
 keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden) 
 nicht erforderlich  nein  unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen 
 
Auf Grundlage der Tabelle  15 kommt die vorläufige Gesamtbewertung zu dem 
Schluss, dass der Braunkohlenplan als vereinbar mit den fachrechtlichen und verbind-
lichen planerischen Umweltschutzzielen zu werten ist.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3.1_A-6_Variantenvergleich)

1326 Zeichen

\\bce01.de\nas\N\rwe2121321\03_Pl\01_St\01_Alternativen\03_Doku\A-6_Variantenvergleich.xlsx Seite 1/1
Auftraggeber: RWE Power AG A-6
Projekt: Tagebau Hambach: Seeablauf und Ableitung zur Erft
BCE-Projektnr.: 2021213.21
Bericht: Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach – Alternativenprüfung
Bewertung der Ableitungsvarianten (Bewertungsmatrix)
Zielgewicht
ZG ZR WZ ZR WZ ZR WZ
1 Hohe Leitbildkonformität 20 4 80 6 120 2 40
2 Geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbilds 5 5 25 5 25 4 20
3 Geringe Eingriffe in Natur und Landschaft 10 4 40 2 20 6 60
4 Geringer Flächenbedarf 5 3 15 2 10 6 30
5 Geringe Beanspruchung von Schutzgebieten 5 5 25 2 10 6 30
6 Ökologische Aufwertung und Stärkung von Biotopverbundeffekten 15 3 45 6 90 0 0
7 Geringe Beanspruchung von Fremdgrundstücken 10 2 20 2 14 6 60
8 Geringe Beeinträchtigung von Denkmalschutz 5 6 30 5 40 6 30
9 15 5 75 4 36 3 45
10 Hohe öffentliche Akzeptanz 10 4 40 5 50 4 40
…
Summe der Wertzahlen 100 395 415 355
Rangposition insgesamt
ZG    =  Zielgewicht (Summe der ZG = 100)
ZR    =  Zielrealisierungsgrad (von 0 bis 6)
WZ   =  Wertzahl (ZW = ZG x ZR)
Ahe-Nord Wiebach
Anlage:
Erläuterungen:
Planungsziel
Hambach-
bahn
2 1 3
Geringe wasserwirtschaftliche Beeinträchtigung von
Siedlungsgebieten (Grundwasser, Überflutung)

Beratungsverlauf (1)

14.06.2024 Braunkohlenausschuss
TOP 3.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BKA 0840
Typ
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
Datum
14.06.2024
Erstellt
22.05.2024 16:12