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AN/0037/2018

Antrag zur Überarbeitung der Geschäftsordnung des Integrationsrates Köln

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 10.01.2018

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 22.01.2018, TOP 6.1

Antrag zur Überarbeitung der Geschäftsordnung

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Ansehen

Geschäftsordnung des Integrationsrates - Vorschlag einer Neufassung

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Ansehen

Antrag zur Überarbeitung der Geschäftsordnung

1543 Zeichen

Tayfun Keltek          08.01.18 
 
 
 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
 
Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 22.01.2018 
 
 
Überarbeitung der Geschäftsordnung des Integrationsrates Köln 
 
 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
 
es wird gebeten folgenden Beschluss zur Abstimmung zu stellen: 
 
Beschluss: 
„Der Integrationsrat bittet die Verwaltung auf der Grundlage der in der Anlage beigefügten 
überarbeiteten Geschäftsordnung eine Beschlussvorlage für eine Neufassung der Ge-
schäftsordnung zu fertigen und diese, mit Vorberatung des Integrationsrates, dem Rat zur 
abschließenden Entscheidung vorzulegen.“ 
Begründung: 
Die aktuelle Geschäftsordnung des Integrationsrates wurde im Jahr 2010 verabschiedet. 
Zwischenzeitlich  
 haben sich faktische Änderungen ergeben (z.B. eine vom Rat beschlossene Erhöhung 
der Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden)  
 zeigte sich, dass Präzisierungen erforderlich sind (z.B. zum Verfahren zur Wahl stellver-
tretenden Vorsitzenden und zur Reihenfolge ihrer Vertretungstätigkeit, zur Abwahl von 
Vorsitzenden sowie zum Wahlverfahren für Sachkundige Einwohner*innen) 
 wurden Ergänzungen erforderlich (z.B. Aufnahme des Runden Tisches für Integration als 
beratendes Mitglied, Etablierung einer Koordinierungsrunde)  
 etc. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Tayfun Keltek 
 
Anlage 
Vorschlag überarbeitete Geschäftsordnung Integrationsrat

Geschäftsordnung des Integrationsrates - Vorschlag einer Neufassung

21892 Zeichen

1 
 
Vorschlag überarbeitete Geschäftsordnung Integrationsrat 
Hinweis: Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind Ergänzungen in roter Schrift eingefügt, Streichungen entspre-
chend durchgestrichen markiert und Erläuterungen in der Kommentarfunktion vermerkt. 
Präambel 
Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen 
mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Mig-
rantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Integ-
rationsrat als kommunale Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales 
Fachgremium zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte 
Teilhabe von Migrantinnen und Migranten. Ziel des Integrationsrates ist es, den im Zusammen-
hang mit der Zuwanderung nach Köln stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent 
zu begleiten. Der Integrationsrat macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und Verwal-
tung, um die Potentiale von Migration aufzuzeigen und den Gesamtprozess in der Stadt positiv 
zu beeinflussen. 
I. Sitzungen des Integrationsrates 
 
1. Allgemeines 
 
§ 1 
Einberufung des Integrationsrates 
(1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, 
ein. Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Integrationsrates orientieren sich an den Sitzungs-
terminen der Ratsausschüsse. 
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern des Integrationsrates spätestens fünf 
Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im Ratsinfor-
mationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Integrationsratsmitglieder für einen elekt-
ronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in drin-
genden Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. 
(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter An-
gabe der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es verlangt. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. 
§ 2 
Aufstellung der Tagesordnung 
Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem 
Oberbürgermeister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzuneh-
men, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindes-
tens drei Mitgliedern vorgelegt werden. 
§ 3 
Anträge 
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, Anträge zu stellen. 
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Integrationsratssitzung gesetzt werden sol-
len, sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) 
vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt 
im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
§ 4 
Anfragen 
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, Anfragen zu stellen. 
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung der Geschäfts-
stelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB 
haben. 
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen stellen. 
Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. 
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für

2 
 
eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen 
dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu 
Protokoll einzureichen.  
§ 5 
Anzeigepflicht bei Verhinderung 
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, 
besteht die Verpflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12:00 Uhr 
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und seine Vertretung 
zu informieren. 
§ 6 
Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen 
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhöre-
rin/Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räum-
lichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu 
ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen. 
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffent-
liche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen nicht ver-
einbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen. 
§ 7 
Vorsitz 
(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeord-
nung NRW eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie fünf Stellvertreterinnen/Stellvertreter. 
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte fünf Stellvertreterinnen/ Stellvertreter. Jedes Mit-
glied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden Bewerber verteilen. 
Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewerber verteilen (panaschieren) oder 
bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten 
Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen. 
(3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stell-
vertreterinnen/ Stellvertreter bei der Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Integrations-
rats aus der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.  
(4) Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende/n sowie die Stellvertreter des/der Vorsitzenden 
abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt 
werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der gesetzli-
chen Zahl der Mitglieder. 
§ 8 
Beschlussfähigkeit 
(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mit-
glieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht fest-
gestellt ist. 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der In-
tegrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht 
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Be-
stimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. 
§ 9 
Befangenheit von Mitgliedern 
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs. 1, 31 GO von der Mit-
wirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschlie-
ßungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden anzuzeigen 
und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen 
Befangenheit während des betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei eine öffentli-
chen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrats sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhö-
rer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.  
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat (in nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein 
Ausschließungsgrund besteht.  
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so

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stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzu-
nehmen.  
§ 10 
Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme 
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Integrationsratssitzungen im 
Einzelfall Vertreterinnen/Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeit-
geberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des 
Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Fördervereins 
Kölner Flüchtlingsrat, der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für In-
tegration als Expertinnen/Experten zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. 
Die Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ihren Vertreter vor. 
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
oder eine von ihr /von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm 
beauftragter leitender Verwaltungsmitarbeiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Kommunale Integ-
rationszentrums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Integrationsrates teil. 
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, 
sofern es die jeweilige Tagesordnung geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der Mitglieder 
des Integrationsrates dies wünscht. 
2. Gang der Beratungen  
§ 11 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der In-
tegrationsratsmitglieder beschließen, 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, 
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, 
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Auf-
schub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. 
§ 12 
Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der 
Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzenden schriftlich abzufas-
sen. Die Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung be-
gründet werden. 
§ 13 
Redeordnung 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zu-
nächst die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der Antragstelle-
rin/dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam 
gestellt worden, erhält nur eine/r der Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort 
kann verzichtet werden. 
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 
Melden sich mehrere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der Vorsitzende 
über die Reihenfolge. Rednerinnen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Tagesord-
nungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vorrang. 
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort 
erhalten. Über Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab.  
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden. 
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die 
Vorsitzende/der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, 
die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Nie-
derschrift nicht aufgenommen. 
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegen-
stand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. 
§ 14

4 
 
Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 16 Abs. 3 jeder-
zeit von jedem Mitglied des Integrationsrats gestellt werden. Dazu gehören insbesondere fol-
gende Anträge:  
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 15), 
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), 
d) auf Vertagung, 
e) auf Unterbrechung, 
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise,  
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, 
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 lit. a bis g ist in der Reihenfolge lit. a, b, c 
usw. abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort außerhalb der Reihenfolge 
erteilt. Es darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. 
Danach ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 lit. h bedarf es keiner 
Abstimmung. 
(4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende des Integrationsrates vor der Abstimmung Ge-
legenheit zur Stellungnahme.  
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung 
des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei 
Minuten dauern.  
§ 15 
Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Ab-
stimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. 
Eine Rednerin/ein Redner der Liste, über deren Antrag zum nächsten Tagesordnungspunkt 
übergegangen werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung 
des Antrages hinweisen.  
(2) Über Anträge auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung ist vor Änderungsanträ-
gen abzustimmen. 
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erle-
digt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. 
§ 16 
Schluss der Beratung oder Rednerliste 
(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die/der Vorsitzen-
de die Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über 
diesen Antrag abstimmen. 
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gespro-
chen haben. Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen 
oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. 
§ 17 
Persönliche Bemerkungen 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstim-
mung das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss die 
Vorsitzende/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt. 
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der 
Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen rich-
tig stellen. 
§ 18 
Persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklä-

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rung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. 
§ 19  
Abstimmungen 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den 
Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird 
durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; 
die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine na-
mentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Vor-
sitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. 
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzu-
stellen. 
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Nie-
derschrift festgehalten.  
§ 20 
Abstimmungsverfahren 
(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja 
oder Nein beantwortet werden kann. 
(2) Der Antrag auf Schluss der Beratung (§ 15) geht dem Vertagungsantrag vor. 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehen-
de ist, entscheidet im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen 
bestehen, kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 
§ 21 
Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen 
Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied, kann an der Sit-
zung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und das Wort er-
greifen, wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der 
Tagesordnung stehen. 
§ 22 
Benennung von sachkundigen Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in Ratsaus-
schüssen 
(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Beset-
zung der Funktion als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende 
sachkundige Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 22 Abs. 10 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Be-
schluss des Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. 
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden die Funktionen auf die einge-
reichten Wahlvorschläge entsprechend der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich 
durch Teilung der erreichten Stimmenzahl durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Die die Wahlvorschläge 
einreichenden Gruppen benennen die Ausschüsse, in die sie sachkundige Einwohnerin-
nen/sachkundige Einwohner entsenden wollen in der Reihenfolge der Höchstzahlen. In gleicher 
Weise werden die Funktionen als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretender 
sachkundiger Einwohner verteilt. 
werden die zu besetzenden Ausschüsse einzeln aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die 
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die stellvertretenden sachkundigen Ein-
wohnerinnen und Einwohner jeweils mit Mehrheitsbeschluss gewählt. 
§ 23 
Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integrationsrates in sonstige Gremien 
Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als Ratsaus-
schüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 GO (Mehrheitsbeschluss) 
durchgeführt.  
3. Ordnung in den Sitzungen 
§ 24 
Ordnungsbestimmungen 
Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Ge-

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schäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen 
Fassung. 
III. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffentlich-
keit  
 
§ 25 
Niederschrift 
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die von der Verwaltung bestimmte 
Schriftführerin/den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Niederschrift anzuferti-
gen. Sie wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vor-
sitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Nie-
derschrift zu vermerken. 
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den Ratsfraktionen und der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. 
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen 
des Integrationsrates auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke ver-
wendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. 
§ 26 
Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Der Integrationsrat fasst in jeder Sitzung einen Beschluss dahingehend, über welche Bera-
tungsgegenstände die Öffentlichkeit in Form einer Pressemitteilung informiert werden soll. 
Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den 
Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die/der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Un-
terlagen zur Verfügung. Der Integrationsrat kann beschließen, die Öffentlichkeit über Bera-
tungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu informieren 
IV. Koordinierungsrunde und Arbeitskreise  
 
§ 27  
Koordinierungsrunde  
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung und zur Vorbereitungen 
der Sitzungen des Integrationsrates sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Ange-
legenheiten kann die/der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die migrations-
politischen Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen.  
§ 28 
Arbeitskreise 
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die 
Größe der Arbeitskreise und ihre Leitung werden vom Integrationsrat festgelegt. Die Einrichtung 
der Arbeitskreise, ihrer Themen, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom In-
tegrationsrat mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. ihre Vertretung beruft 
die Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. 
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht 
hinzuzuziehen. Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder nicht übersteigen. 
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat spätestens sechs Monate 
nach ihrer Konstituierung und danach spätestens alle sechs Monate schriftlich vorzulegen vor-
zustellen. 
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge an den Integrationsrat stellen. Diese wer-
den im Namen des Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzen-
den an den Integrationsrat spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin (bis 12.00 Uhr) 
vorgelegt und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt. gem. § 3 und 4 der Ge-
schäftsordnung eingereicht. 
V. Finanzmittel  
 
§ 29  
Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln  
Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im

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städtischen Haushalt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet. 
VI. Schlussbestimmungen 
 
§ 30 Inkrafttreten 
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. 
(2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten Regelungen vorsieht, gilt im Übrigen die 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln.

Beratungsverlauf (1)

22.01.2018 Integrationsrat
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0037/2018
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
10.01.2018
Erstellt
10.01.2018 17:14