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AN/0732/2022

Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Köln

SPD Anfrage nach § 4 30.03.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 30.01.2023, TOP 6.3.4

SPD Anfrage nach § 4

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SPD Anfrage nach § 4

5034 Zeichen

An 
Frau 
Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
 
An den Vorsitzenden des AVR 
Herrn Bernd Petelkau 
 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web  www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 30.03.2022 
 
AN/0732/2022 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 04.04.2022 
 
Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Köln 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Vorsitzender,  
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des AVR am 04.04.2022 
zu setzen.  
Ende 2019 ist die sogenannte Whistleblower‐Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/1937) in Kraft 
getreten, deren Vorgabe die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Wesentlichen bis 
Ende 2021 in nationales Recht umzusetzen hatten. Ziele der neuen Richtlinie sind insbeson-
dere die Stärkung des individuellen Schutzes von Whistleblowern (Hinweisgeber*innen) und 
die Errichtung institutioneller interner oder externer Hinweisgebersysteme. Gegenwärtig ist 
die Richtlinie in Deutschland – ebenso wie in nicht wenigen anderen Staaten – noch nicht in 
nationales Recht umgesetzt worden. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass die Richt-
linie für öffentliche Stellen – übergangsweise bis zur Umsetzung in nationales Recht– nun-
mehr unmittelbar gilt.1 
Die Berliner Ampel-Koalition ist inzwischen dabei, einen neuen, unter der Vorgängerregie-
rung nicht mehr zustande gekommenen Kompromiss auszuhandeln und ein entsprechendes 
Gesetz vorzulegen. Die entsprechende Formulierung im Koalitionsvertrag verspricht bereits, 
dass eine Regelung kommen soll, die über die Abdeckung des EU-Rechtsbereichs hinausgeht 
und auch interne Missstände betreffen wird. Diese sollen im Bereich „von erheblichen Ver‐
stößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten“ angesiedelt sein, de‐
ren „Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse“ liegt.  
Zudem gilt in Deutschland bereits seit 2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz. Geschäftsge-
heimnisse, etwa auch von kommunalen Unternehmen, sind demnach nur vor Offenlegung 
                                                 
1  https://www.derneuekaemmerer.de/recht/compliance/whistleblower -richtlinie-fordert-kommunen-
heraus-20078/

- 2 - 
 
geschützt, wenn das Interesse des Unternehmens zur Geheimhaltung das Interesse des Ar-
beitnehmers zur Offenlegung überwiegt. Das Geheimhaltungsinteresse aber wird höher be-
wertet, wenn der Arbeitgeber/das kommunale Unternehmen ein internes Hinweisgebersys-
tem implementiert hat, an das sich ein Whistleblower dann zunächst richten muss. 
Seit Ende 2021 sind Kommunen ab 10.000 Einwohner*innen und öffentliche Unternehmen 
mit mehr als 50 Mitarbeitenden gehalten, die Richtlinie umzusetzen. Für Köln wirkt sich die 
Richtlinie auf alle Dienststellen aus. Insbesondere ist die Einrichtung interner oder auch ex-
terner Hinweisgebersysteme (z. B. in Form von Ombudsleuten) wichtig, damit Beamt*innen, 
Angestellte, Lieferant*innen oder Dienstleister*innen Verstöße gegen Vergaberecht, Haus-
haltsrecht, kommunale Satzungen, den Umweltschutz, die Sicherheit von Netz- und Informa-
tionssystemen oder die jeweilige Gemeindeordnung melden können. In einer Pressemittei-
lung der Stadt Köln vom 08.12.2021 kündigt diese an, dass die im Juni 2021 neu eingerichte-
te Antikorruptionsstelle für die Umsetzung der Richtlinie zuständig sein werde.  
Der SPD-Fraktion ist wichtig, dass nun die richtigen Weichen in Köln gestellt werden, um 
zukünftig Rechtssicherheit zu haben. So ist z. B. die Einrichtung einer die verschiedenen 
Dienststellen übergreifenden Stellen, internen Hinweisgebersyste ms möglich, andererseits 
kann die Verteilung auf mehrere in den Verwaltungsgliederungen angesiedelte Stellen die 
„Hemmschwelle“ für die Hinweisgeber*innen senken. Zudem wäre es sinnvoll, schon jetzt zu 
berücksichtigen, dass Anwendungsbereiche ggf. erweitert werden könnten, z. B. auf die An-
tidiskriminierungsarbeit.  
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung:  
1. Wie ist der Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bei der Stadt Köln?  
2. Gibt es bereits erste Handlungsempfehlungen oder Hinweise zur möglichen Umset-
zung/Ausgestaltung für die Behörden?  
3. Ist geplant, mehrere Hinweisgebersysteme auf verschiedene Dienststellen zu vertei-
len, oder soll eine alle Dienststellen vereinende Stelle eingerichtet werden? 
4. Hat die Stadt Köln Kenntnisse über den Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower-
Richtlinie bei den Unternehmen oder Einrichtungen mit städtischer Beteiligung, bzw. 
können die entsprechenden Sachstände über die Beteiligungsverwaltung eingeholt 
werden?  
5. Wie viele Hinweise sind seit 2019 von der Antikorruptionsbeauftragten bearbeitet 
worden, und welche Schlüsse wurden aus den Fällen gezogen? 
 
gez. Mike Homann  
SPD-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

30.01.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 6.3.4 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

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Details

Aktenzeichen
AN/0732/2022
Typ
SPD Anfrage nach § 4
Datum
30.03.2022
Erstellt
30.03.2022 13:36