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Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Köln

SPD Anfrage nach § 4 AN/0732/2022 vom 30.03.2022

Stand: Am 30.01.2023 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.

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    An Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker An den Vorsitzenden des AVR Herrn Bernd Petelkau SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln fon 0221. 221 259 50 fax 0221. 221 246 57 mail fraktion@koelnspd.de web www.koelnspd.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 30.03.2022 AN/0732/2022 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.04.2022 Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Köln Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Vorsitzender, die SPD-Fraktion bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des AVR am 04.04.2022 zu setzen. Ende 2019 ist die sogenannte Whistleblower‐Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/1937) in Kraft getreten, deren Vorgabe die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Wesentlichen bis Ende 2021 in nationales Recht umzusetzen hatten. Ziele der neuen Richtlinie sind insbeson- dere die Stärkung des individuellen Schutzes von Whistleblowern (Hinweisgeber*innen) und die Errichtung institutioneller interner oder externer Hinweisgebersysteme. Gegenwärtig ist die Richtlinie in Deutschland – ebenso wie in nicht wenigen anderen Staaten – noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass die Richt- linie für öffentliche Stellen – übergangsweise bis zur Umsetzung in nationales Recht– nun- mehr unmittelbar gilt.1 Die Berliner Ampel-Koalition ist inzwischen dabei, einen neuen, unter der Vorgängerregie- rung nicht mehr zustande gekommenen Kompromiss auszuhandeln und ein entsprechendes Gesetz vorzulegen. Die entsprechende Formulierung im Koalitionsvertrag verspricht bereits, dass eine Regelung kommen soll, die über die Abdeckung des EU-Rechtsbereichs hinausgeht und auch interne Missstände betreffen wird. Diese sollen im Bereich „von erheblichen Ver‐ stößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten“ angesiedelt sein, de‐ ren „Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse“ liegt. Zudem gilt in Deutschland bereits seit 2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz. Geschäftsge- heimnisse, etwa auch von kommunalen Unternehmen, sind demnach nur vor Offenlegung 1 https://www.derneuekaemmerer.de/recht/compliance/whistleblower -richtlinie-fordert-kommunen- heraus-20078/ - 2 - geschützt, wenn das Interesse des Unternehmens zur Geheimhaltung das Interesse des Ar- beitnehmers zur Offenlegung überwiegt. Das Geheimhaltungsinteresse aber wird höher be- wertet, wenn der Arbeitgeber/das kommunale Unternehmen ein internes Hinweisgebersys- tem implementiert hat, an das sich ein Whistleblower dann zunächst richten muss. Seit Ende 2021 sind Kommunen ab 10.000 Einwohner*innen und öffentliche Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden gehalten, die Richtlinie umzusetzen. Für Köln wirkt sich die Richtlinie auf alle Dienststellen aus. Insbesondere ist die Einrichtung interner oder auch ex- terner Hinweisgebersysteme (z. B. in Form von Ombudsleuten) wichtig, damit Beamt*innen, Angestellte, Lieferant*innen oder Dienstleister*innen Verstöße gegen Vergaberecht, Haus- haltsrecht, kommunale Satzungen, den Umweltschutz, die Sicherheit von Netz- und Informa- tionssystemen oder die jeweilige Gemeindeordnung melden können. In einer Pressemittei- lung der Stadt Köln vom 08.12.2021 kündigt diese an, dass die im Juni 2021 neu eingerichte- te Antikorruptionsstelle für die Umsetzung der Richtlinie zuständig sein werde. Der SPD-Fraktion ist wichtig, dass nun die richtigen Weichen in Köln gestellt werden, um zukünftig Rechtssicherheit zu haben. So ist z. B. die Einrichtung einer die verschiedenen Dienststellen übergreifenden Stellen, internen Hinweisgebersyste ms möglich, andererseits kann die Verteilung auf mehrere in den Verwaltungsgliederungen angesiedelte Stellen die „Hemmschwelle“ für die Hinweisgeber*innen senken. Zudem wäre es sinnvoll, schon jetzt zu berücksichtigen, dass Anwendungsbereiche ggf. erweitert werden könnten, z. B. auf die An- tidiskriminierungsarbeit. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung: 1. Wie ist der Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bei der Stadt Köln? 2. Gibt es bereits erste Handlungsempfehlungen oder Hinweise zur möglichen Umset- zung/Ausgestaltung für die Behörden? 3. Ist geplant, mehrere Hinweisgebersysteme auf verschiedene Dienststellen zu vertei- len, oder soll eine alle Dienststellen vereinende Stelle eingerichtet werden? 4. Hat die Stadt Köln Kenntnisse über den Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower- Richtlinie bei den Unternehmen oder Einrichtungen mit städtischer Beteiligung, bzw. können die entsprechenden Sachstände über die Beteiligungsverwaltung eingeholt werden? 5. Wie viele Hinweise sind seit 2019 von der Antikorruptionsbeauftragten bearbeitet worden, und welche Schlüsse wurden aus den Fällen gezogen? gez. Mike Homann SPD-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf

  1. 30.01.2023

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    TOP 6.3.4, Antrag / Anfrage. Ergebnis: Sache ist erledigt

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