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0847/2020

Beschluss über d. Teilaufhebung d. Bebauungsplanes 75389/03.

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss 20.04.2020

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 07.05.2020, TOP 10.4

Anlage 3 Ausschnitt-vorh-B-Plan

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Ansehen

Anlage 4 - BV 7 - DE 0863-2020 Teilaufhebung B-Plan Kaiserstraße

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Ansehen

Anlage 1 Teilaufhebung

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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Ausschnitt-EHZK

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Anlage 3 Ausschnitt-vorh-B-Plan

169 Zeichen

1. Teilaufhebung"Kaiserstraße"
Anlage 3
unmaßstäblichN
StadtplanungsamtAusschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 75389/03 mit Geltungsbereich Kaiserstraßein Köln - Porz

Anlage 4 - BV 7 - DE 0863-2020 Teilaufhebung B-Plan Kaiserstraße

8968 Zeichen

ae

NE Vorlagen-Nummer
| 0863/2020

Die Oberbürgermeisterin

Freigabedatum L 2
lo
Dezernat, Dienststelle ae

V/61/1
613 Tiet Az

Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung

Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß $ 36
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung.

Betreff

Beschluss über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03
- Einleitungsbeschluss -
Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach

Gremium

Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2020

Begründung für die Dringlichkeit:

Die Firma Lidl hat am 06.08.2018 beim Verwaltungsgericht Köln gegen eine Ablehnung einer Bauvor-
anfrage Klage eingereicht. Zuvor hatte die Verwaltung die Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung
der Verkaufsfläche abgelehnt, da der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 75389/03 groß-
flächigen Einzelhandel im Plangebiet ausschließt. Nach fachjuristischer Prüfung geht die Verwaltung
davon aus, dass der Bebauungsplan 75389/03 rechtsunwirksam ist und das Urteil, vorrausichtlich im
September/Oktober 2020, zu Gunsten der Klägerin (Lidl) verkündet wird. Anschließend müsste die
Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsfläche positiv beschieden werden. Um dies zu verhin-
dern, muss bis Urteilsverkündung einerseits eine Teilaufhebung im Normalverfahren und andererseits
ein neuer Bebauungsplan gemäß $ 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach $ 13
BauGB beschlossen und bekannt gemacht werden.

Die ursprüngliche Bauvoranfrage widerspricht zusätzlich den Zielsetzungen des Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts. Das Konzept dient dem Schutz und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbe-
reiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Konkret ist zu erwar-
ten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen Versor-
gungsbereiche, "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Stra-
Re" zu erwarten sind.

Ziel des Bebauungsplan-Entwurfes ist es, großflächige Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante
Kernsortimente auszuschließen. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz.

Die aktuellen Sitzungstermine der entscheidenden Gremien (BV Porz 07.05.2020, Stadtentwick-
lungsausschuss 07.05.2020) sind zeitlich zu spät. Die Satzungsbeschlüsse und die Bekanntmachun-
gen der parallel laufenden Verfahren der Teilaufhebung und der vorliegenden Neuaufstellung des
Bebauungsplanes müssen vor der Urteilsverkündung erfolgen. Ohne die rechtskräftigen Pläne, müss-
te die Erweiterung der Verkaufsfläche des Discounters nach der Urteilsverkündung positiv beschie-
den werden.

Beschluss:

Gemäß $ 36 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entschieden
und genehmigt durch die Bezirksvertretung, wird dem Stadtentwicklungsausschuss empfohlen, fol-
genden Beschluss zu fassen:

Der Stadtentwicklungsausschuss

1. beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 7538903 für den Bereich
südlich angrenzend an der Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im
Osten durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Sü-

2

den und Westen begrenzt durch das Gewerbe- und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes mit der Nummer 75389/03 in Köln-Porz-Urbach
—Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach— nach $ 2 Absatz 1 in Verbindung mit $ 1 Ab-
satz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten; j

2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach $ 3 Absatz 1 BauGB
nach Modell 1 (Aushang),

3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschränkung zu-
stimmt.

Alternative:

Bei Absehen von der Teilaufhebung bleiben die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
weiterhin wirksam. Ein Bebauungsplan nach $ 9 Abs. 2a BauGB kann im Geltungsbereich des Be-
bauungsplans nicht aufgestellt werden. Nach Urteilsverkündung des Verwaltungsgerichts zur Ableh-
nung der vorliegenden Bauvoranfrage zur Erhöhung der Verkaufsfläche eines Discounters ist ein
Bauvorbescheid für die Erweiterung des vorhandenen erteilen.

D " 2 Abstimmungsergebnis
A m De wma

Un

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Nein
Begründung:

Der Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewerbegebiet" fest.

Im laufenden Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 23 K 5499/18 möchte die Firma Lidl vor dem
Verwaltungsgericht Köln eine Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung einer Verkaufsfläche auf
1100 m? (und damit großflächig) durch eine Lagerauflösung erstreiten, die am 06.Juli 2018 von der
Verwaltung mit dem Aktenzeichen 63/V27/0204/2018 abgelehnt worden ist. -

Nach juristischer Prüfung, geht die Verwaltung davon aus, dass das Verwaltungsgericht Köln in sei-
nem Urteil (vorrausichtlich Oktober 2020) feststellen wird, dass die Voraussetzungen von Lidl auf die
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorliegen.
Daher soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine Teilaufhebung beschlossen werden, um für das
gesamte Lidl-Grundstück und das benachbarte Aldi-Grundstück eine Neuaufstellung eines Bebau-

. ungsplanes beschließen lassen zu können.

Ziel der Teilaufhebung ist es, Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente auszuschlie-
ßen. Das betrifft somit auch die noch nicht bebauten Flächen des Lidl-Grundstückes sowie des Aldi-
Grundstückes.

Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem
Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen.

Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelege-
nen zentralen Versorgungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße" und
"Bezirkszentrum Porz" zu erwarten sind.

Der Planstandort liegt fußläufig (rund 600-800 m) von den beiden vorgenannten zentralen Versor-
gungsbereichen entfernt.

Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren
„Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer
Gesamtfunktionalität gestört werden. Beide Zentren, vorwiegend das "Bezirkszentrum Porz", verfügen
derzeit über einen relativ schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher perspektivisch dringend zu
stabilisieren beziehungsweise sogar auszubauen.

Eine weitere Vergrößerung der Verkaufsfläche und damit der Attraktivität dieser nicht integrierten Ein-
kaufslagen konterkariert die städtischen Zielsetzungen einer Sicherung oder Wiederherstellung der
Zentren und der wohnortintegrierten Nahversorgungsangebote.

Aus diesem Grund sind zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sowohl die vorliegende Teilauf-
hebung des Bebauungsplanes als auch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes notwendig.
Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel
auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen
werden. Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießt Bestandsschutz.

Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt.

Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landesent-
wicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des
Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungs-
gebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei-
chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB).

4

Das Vorhaben liegt im GIB, so dass, dem Regionalplan entsprechend, großflächiger Einzelhandel
hier ausgeschlossen werden soll.

Anlagen

1 Geltungsbereich des Einleitungsbeschlusses/Teilaufhebung
2 Zentren- und Standortstruktur
3 vorhandener Bebauungsplan und 1.Teilaufhebung

[Bristaatrain N

Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich der 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 .
Kaiserstraße

in Köln - Porz

I
H

SSH:

S

IR

17
S

Wissen N | Anlage 2

Stadtplanungsamt

Ausschnitt aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept - Stadtbezirk Porz

Kaiserstraße

in Köln - Porz

bedeutsame Lebensmittelbetriebe,

i.d.R. ab 400 m? VKF BZ - Bezirkszentrum

Versorgungsgebiet

SB-Warenhaus STZ- Stadtteilzentrum

Verbrauchermarkt f
Versorgungsgebiet

Supermarkt 4
-Kartengrundlage: Stadt Köln

Discounter
Darstellung: GMA 2018
NVL - Nahversorgungslage

700 Meter Radius um die Zentren

unmaßstäblich
700 Meter Radius um die Betriebe

S|stadtköin Il
Stadtplanungsamt

Anlage 3

Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 75389/03 mit Geltungsbereich
Kaiserstraße

in Köln - Porz

|

Gemarkung a =
Aa =
=

h

Auf den Pfosten

unmaßstäblich

Anlage 1 Teilaufhebung

438 Zeichen

1. Teilaufhebung"Kaiserstraße"rechtskräftigerBebauungsplan 75389/03
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich der 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03Kaiserstraßein Köln - Porz
0 10050 200300 Meter

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

8036 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Tiet Az 
Vorlagen-Nummer 
 0847/2020 
Freigabedatum 
 20.04.2020 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des 
Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 
GO NRW. 
Betreff 
Beschluss über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03  
- Einleitungsbeschluss - 
Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2020 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Firma Lidl hat am 06.08.2018 beim Verwaltungsgericht Köln gegen eine Ablehnung einer Bauvor-
anfrage Klage eingereicht. Zuvor hatte die Verwaltung die Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung 
der Verkaufsfläche abgelehnt, da der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 75389/03 groß-
flächigen Einzelhandel im Plangebiet ausschließt. Nach fachjuristischer Prüfung geht die Verwaltung 
davon aus, dass der Bebauungsplan 75389/03 rechtsunwirksam ist und das Urteil, vorrausichtlich im 
September/Oktober 2020, zu Gunsten der Klägerin (Lidl) verkündet wird. Anschließend müsste die 
Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsfläche positiv beschieden werden. Um dies zu verhin-
dern, muss bis Urteilsverkündung einerseits eine Teilaufhebung im Normalverfahren und andererseits 
ein neuer Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 
BauGB beschlossen und bekannt gemacht werden. 
 
Die ursprüngliche Bauvoranfrage widerspricht zusätzlich den Zielsetzungen des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzepts. Das Konzept dient dem Schutz und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbe-
reiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Konkret ist zu erwar-
ten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen Versor-
gungsbereiche, "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Stra-
ße" zu erwarten sind. 
 
Ziel des Bebauungsplan-Entwurfes ist es, großflächige Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante 
Kernsortimente auszuschließen. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz. 
 
Die aktuellen Sitzungstermine der entscheidenden Gremien (BV Porz 07.05.2020, Stadtentwick-
lungsausschuss 07.05.2020) sind zeitlich zu spät. Die Satzungsbeschlüsse und die Bekanntmachun-
gen der parallel laufenden Verfahren der Teilaufhebung und der vorliegenden Neuaufstellung des 
Bebauungsplanes müssen vor der Urteilsverkündung efolgen. Ohne die rechtskräftigen Pläne, müss-
te die Erweiterung der Verkaufsfläche des Discounters nach der Urteilsverkündung positiv beschie-
den werden. 
 
Beschluss: 
Nachdem die Dringlichkeitsentscheidung durch die Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Ge-
meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entschieden und genehmigt wurde, wird gemäß § 60 
Absatz 2 Satz 1 GO NRW entschieden und gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW genehmigt: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss

2 
 
1. beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 für den Bereich süd-
lich angrenzend an der Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten 
durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und 
Westen begrenzt durch das Gewerbe- und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
mit der Nummer 75389/03 in Köln-Porz-Urbach  
—Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach— nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 
8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten; 
2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB 
nach Modell 1 (Aushang), 
3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschränkung zustimmt. 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
20.04.2020    Gez. Reker  Gez. Kienitz

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewerbegebiet" fest.  
 
Im laufenden Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 23 K 5499/18 möchte die Firma Lidl vor dem 
Verwaltungsgericht Köln eine Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung einer Verkaufsfläche auf 
1100 m² (und damit großflächig) durch eine Lagerauflösung erstreiten, die am 06.Juli 2018 von der 
Verwaltung mit dem Aktenzeichen 63/V27/0204/2018 abgelehnt worden ist.  
 
Nach juristischer Prüfung, geht die Verwaltung davon aus, dass das Verwaltungsgericht Köln in sei-
nem Urteil (vorrausichtlich Oktober 2020) feststellen wird, dass die Voraussetzungen von Lidl auf die 
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorliegen. 
Daher soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine Teilaufhebung beschlossen werden, um für das 
gesamte Lidl-Grundstück und das benachbarte Aldi-Grundstück eine Neuaufstellung eines Bebau-
ungsplanes beschließen lassen zu können. 
 
Ziel der Teilaufhebung ist es, Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente auszuschlie-
ßen. Das betrifft somit auch die noch nicht bebauten Flächen des Lidl-Grundstückes sowie des Aldi-
Grundstückes. 
 
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem 
Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen.  
 
Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelege-
nen zentralen Versorgungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße" und 
"Bezirkszentrum Porz" zu erwarten sind. 
Der Planstandort liegt fußläufig (rund 600-800 m) von den beiden vorgenannten zentralen Versor-
gungsbereichen entfernt.  
 
Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren 
Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer 
Gesamtfunktionalität gestört werden. Beide Zentren, vorwiegend das "Bezirkszentrum Porz", verfügen 
derzeit über einen relativ schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher perspektivisch dringend zu 
stabilisieren beziehungsweise sogar auszubauen. 
 
Eine weitere Vergrößerung der Verkaufsfläche und damit der Attraktivität dieser nicht integrierten Ein-
kaufslagen konterkariert die städtischen Zielsetzungen einer Sicherung oder Wiederherstellung der 
Zentren und der wohnortintegrierten Nahversorgungsangebote. 
 
Aus diesem Grund sind zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sowohl die vorliegende Teilauf-
hebung des Bebauungsplanes als auch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes notwendig. 
Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel 
auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen 
werden. Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießt Bestandsschutz.

4 
 
 
Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt.  
 
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landesent-
wicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des 
Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungs-
gebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.  
 
Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei-
chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). 
 
Das Vorhaben liegt im GIB, so dass, dem Regionalplan entsprechend, großflächiger Einzelhandel 
hier ausgeschlossen werden soll. 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich des Einleitungsbeschlusses/Teilaufhebung  
2 Zentren- und Standortstruktur 
3 vorhandener Bebauungsplan und 1.Teilaufhebung

Anlage 2 Ausschnitt-EHZK

140 Zeichen

Anlage 2
unmaßstäblich
N
Stadtplanungsamt
Ausschnitt aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept - Stadtbezirk Porz
Kaiserstraße
in Köln - Porz

Beratungsverlauf (1)

07.05.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0847/2020
Typ
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
Datum
20.04.2020
Erstellt
11.03.2020 11:26