0847/2020
Beschluss über d. Teilaufhebung d. Bebauungsplanes 75389/03.
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Anlage 3 Ausschnitt-vorh-B-Plan
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1. Teilaufhebung"Kaiserstraße" Anlage 3 unmaßstäblichN StadtplanungsamtAusschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 75389/03 mit Geltungsbereich Kaiserstraßein Köln - Porz
Anlage 4 - BV 7 - DE 0863-2020 Teilaufhebung B-Plan Kaiserstraße
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ae NE Vorlagen-Nummer | 0863/2020 Die Oberbürgermeisterin Freigabedatum L 2 lo Dezernat, Dienststelle ae V/61/1 613 Tiet Az Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß $ 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Beschluss über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 - Einleitungsbeschluss - Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach Gremium Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2020 Begründung für die Dringlichkeit: Die Firma Lidl hat am 06.08.2018 beim Verwaltungsgericht Köln gegen eine Ablehnung einer Bauvor- anfrage Klage eingereicht. Zuvor hatte die Verwaltung die Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung der Verkaufsfläche abgelehnt, da der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 75389/03 groß- flächigen Einzelhandel im Plangebiet ausschließt. Nach fachjuristischer Prüfung geht die Verwaltung davon aus, dass der Bebauungsplan 75389/03 rechtsunwirksam ist und das Urteil, vorrausichtlich im September/Oktober 2020, zu Gunsten der Klägerin (Lidl) verkündet wird. Anschließend müsste die Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsfläche positiv beschieden werden. Um dies zu verhin- dern, muss bis Urteilsverkündung einerseits eine Teilaufhebung im Normalverfahren und andererseits ein neuer Bebauungsplan gemäß $ 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach $ 13 BauGB beschlossen und bekannt gemacht werden. Die ursprüngliche Bauvoranfrage widerspricht zusätzlich den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Das Konzept dient dem Schutz und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbe- reiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Konkret ist zu erwar- ten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen Versor- gungsbereiche, "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Stra- Re" zu erwarten sind. Ziel des Bebauungsplan-Entwurfes ist es, großflächige Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Kernsortimente auszuschließen. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz. Die aktuellen Sitzungstermine der entscheidenden Gremien (BV Porz 07.05.2020, Stadtentwick- lungsausschuss 07.05.2020) sind zeitlich zu spät. Die Satzungsbeschlüsse und die Bekanntmachun- gen der parallel laufenden Verfahren der Teilaufhebung und der vorliegenden Neuaufstellung des Bebauungsplanes müssen vor der Urteilsverkündung erfolgen. Ohne die rechtskräftigen Pläne, müss- te die Erweiterung der Verkaufsfläche des Discounters nach der Urteilsverkündung positiv beschie- den werden. Beschluss: Gemäß $ 36 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entschieden und genehmigt durch die Bezirksvertretung, wird dem Stadtentwicklungsausschuss empfohlen, fol- genden Beschluss zu fassen: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 7538903 für den Bereich südlich angrenzend an der Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Sü- 2 den und Westen begrenzt durch das Gewerbe- und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebau- ungsplanes mit der Nummer 75389/03 in Köln-Porz-Urbach —Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach— nach $ 2 Absatz 1 in Verbindung mit $ 1 Ab- satz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten; j 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach $ 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang), 3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschränkung zu- stimmt. Alternative: Bei Absehen von der Teilaufhebung bleiben die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes weiterhin wirksam. Ein Bebauungsplan nach $ 9 Abs. 2a BauGB kann im Geltungsbereich des Be- bauungsplans nicht aufgestellt werden. Nach Urteilsverkündung des Verwaltungsgerichts zur Ableh- nung der vorliegenden Bauvoranfrage zur Erhöhung der Verkaufsfläche eines Discounters ist ein Bauvorbescheid für die Erweiterung des vorhandenen erteilen. D " 2 Abstimmungsergebnis A m De wma Un Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewerbegebiet" fest. Im laufenden Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 23 K 5499/18 möchte die Firma Lidl vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung einer Verkaufsfläche auf 1100 m? (und damit großflächig) durch eine Lagerauflösung erstreiten, die am 06.Juli 2018 von der Verwaltung mit dem Aktenzeichen 63/V27/0204/2018 abgelehnt worden ist. - Nach juristischer Prüfung, geht die Verwaltung davon aus, dass das Verwaltungsgericht Köln in sei- nem Urteil (vorrausichtlich Oktober 2020) feststellen wird, dass die Voraussetzungen von Lidl auf die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorliegen. Daher soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine Teilaufhebung beschlossen werden, um für das gesamte Lidl-Grundstück und das benachbarte Aldi-Grundstück eine Neuaufstellung eines Bebau- . ungsplanes beschließen lassen zu können. Ziel der Teilaufhebung ist es, Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente auszuschlie- ßen. Das betrifft somit auch die noch nicht bebauten Flächen des Lidl-Grundstückes sowie des Aldi- Grundstückes. Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkon- zept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelege- nen zentralen Versorgungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße" und "Bezirkszentrum Porz" zu erwarten sind. Der Planstandort liegt fußläufig (rund 600-800 m) von den beiden vorgenannten zentralen Versor- gungsbereichen entfernt. Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren „Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer Gesamtfunktionalität gestört werden. Beide Zentren, vorwiegend das "Bezirkszentrum Porz", verfügen derzeit über einen relativ schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher perspektivisch dringend zu stabilisieren beziehungsweise sogar auszubauen. Eine weitere Vergrößerung der Verkaufsfläche und damit der Attraktivität dieser nicht integrierten Ein- kaufslagen konterkariert die städtischen Zielsetzungen einer Sicherung oder Wiederherstellung der Zentren und der wohnortintegrierten Nahversorgungsangebote. Aus diesem Grund sind zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sowohl die vorliegende Teilauf- hebung des Bebauungsplanes als auch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießt Bestandsschutz. Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt. Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landesent- wicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungs- gebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei- chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). 4 Das Vorhaben liegt im GIB, so dass, dem Regionalplan entsprechend, großflächiger Einzelhandel hier ausgeschlossen werden soll. Anlagen 1 Geltungsbereich des Einleitungsbeschlusses/Teilaufhebung 2 Zentren- und Standortstruktur 3 vorhandener Bebauungsplan und 1.Teilaufhebung [Bristaatrain N Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich der 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 . Kaiserstraße in Köln - Porz I H SSH: S IR 17 S Wissen N | Anlage 2 Stadtplanungsamt Ausschnitt aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept - Stadtbezirk Porz Kaiserstraße in Köln - Porz bedeutsame Lebensmittelbetriebe, i.d.R. ab 400 m? VKF BZ - Bezirkszentrum Versorgungsgebiet SB-Warenhaus STZ- Stadtteilzentrum Verbrauchermarkt f Versorgungsgebiet Supermarkt 4 -Kartengrundlage: Stadt Köln Discounter Darstellung: GMA 2018 NVL - Nahversorgungslage 700 Meter Radius um die Zentren unmaßstäblich 700 Meter Radius um die Betriebe S|stadtköin Il Stadtplanungsamt Anlage 3 Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 75389/03 mit Geltungsbereich Kaiserstraße in Köln - Porz | Gemarkung a = Aa = = h Auf den Pfosten unmaßstäblich
Anlage 1 Teilaufhebung
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1. Teilaufhebung"Kaiserstraße"rechtskräftigerBebauungsplan 75389/03 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich der 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03Kaiserstraßein Köln - Porz 0 10050 200300 Meter
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Tiet Az Vorlagen-Nummer 0847/2020 Freigabedatum 20.04.2020 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW. Betreff Beschluss über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 - Einleitungsbeschluss - Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2020 Begründung für die Dringlichkeit: Die Firma Lidl hat am 06.08.2018 beim Verwaltungsgericht Köln gegen eine Ablehnung einer Bauvor- anfrage Klage eingereicht. Zuvor hatte die Verwaltung die Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung der Verkaufsfläche abgelehnt, da der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 75389/03 groß- flächigen Einzelhandel im Plangebiet ausschließt. Nach fachjuristischer Prüfung geht die Verwaltung davon aus, dass der Bebauungsplan 75389/03 rechtsunwirksam ist und das Urteil, vorrausichtlich im September/Oktober 2020, zu Gunsten der Klägerin (Lidl) verkündet wird. Anschließend müsste die Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsfläche positiv beschieden werden. Um dies zu verhin- dern, muss bis Urteilsverkündung einerseits eine Teilaufhebung im Normalverfahren und andererseits ein neuer Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen und bekannt gemacht werden. Die ursprüngliche Bauvoranfrage widerspricht zusätzlich den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Das Konzept dient dem Schutz und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbe- reiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Konkret ist zu erwar- ten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen Versor- gungsbereiche, "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Stra- ße" zu erwarten sind. Ziel des Bebauungsplan-Entwurfes ist es, großflächige Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Kernsortimente auszuschließen. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz. Die aktuellen Sitzungstermine der entscheidenden Gremien (BV Porz 07.05.2020, Stadtentwick- lungsausschuss 07.05.2020) sind zeitlich zu spät. Die Satzungsbeschlüsse und die Bekanntmachun- gen der parallel laufenden Verfahren der Teilaufhebung und der vorliegenden Neuaufstellung des Bebauungsplanes müssen vor der Urteilsverkündung efolgen. Ohne die rechtskräftigen Pläne, müss- te die Erweiterung der Verkaufsfläche des Discounters nach der Urteilsverkündung positiv beschie- den werden. Beschluss: Nachdem die Dringlichkeitsentscheidung durch die Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Ge- meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entschieden und genehmigt wurde, wird gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW entschieden und gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW genehmigt: Der Stadtentwicklungsausschuss 2 1. beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 für den Bereich süd- lich angrenzend an der Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und Westen begrenzt durch das Gewerbe- und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03 in Köln-Porz-Urbach —Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach— nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang), 3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschränkung zustimmt. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 20.04.2020 Gez. Reker Gez. Kienitz 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewerbegebiet" fest. Im laufenden Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 23 K 5499/18 möchte die Firma Lidl vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung einer Verkaufsfläche auf 1100 m² (und damit großflächig) durch eine Lagerauflösung erstreiten, die am 06.Juli 2018 von der Verwaltung mit dem Aktenzeichen 63/V27/0204/2018 abgelehnt worden ist. Nach juristischer Prüfung, geht die Verwaltung davon aus, dass das Verwaltungsgericht Köln in sei- nem Urteil (vorrausichtlich Oktober 2020) feststellen wird, dass die Voraussetzungen von Lidl auf die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorliegen. Daher soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine Teilaufhebung beschlossen werden, um für das gesamte Lidl-Grundstück und das benachbarte Aldi-Grundstück eine Neuaufstellung eines Bebau- ungsplanes beschließen lassen zu können. Ziel der Teilaufhebung ist es, Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente auszuschlie- ßen. Das betrifft somit auch die noch nicht bebauten Flächen des Lidl-Grundstückes sowie des Aldi- Grundstückes. Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkon- zept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelege- nen zentralen Versorgungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße" und "Bezirkszentrum Porz" zu erwarten sind. Der Planstandort liegt fußläufig (rund 600-800 m) von den beiden vorgenannten zentralen Versor- gungsbereichen entfernt. Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer Gesamtfunktionalität gestört werden. Beide Zentren, vorwiegend das "Bezirkszentrum Porz", verfügen derzeit über einen relativ schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher perspektivisch dringend zu stabilisieren beziehungsweise sogar auszubauen. Eine weitere Vergrößerung der Verkaufsfläche und damit der Attraktivität dieser nicht integrierten Ein- kaufslagen konterkariert die städtischen Zielsetzungen einer Sicherung oder Wiederherstellung der Zentren und der wohnortintegrierten Nahversorgungsangebote. Aus diesem Grund sind zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sowohl die vorliegende Teilauf- hebung des Bebauungsplanes als auch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießt Bestandsschutz. 4 Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt. Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landesent- wicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungs- gebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei- chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). Das Vorhaben liegt im GIB, so dass, dem Regionalplan entsprechend, großflächiger Einzelhandel hier ausgeschlossen werden soll. Anlagen 1 Geltungsbereich des Einleitungsbeschlusses/Teilaufhebung 2 Zentren- und Standortstruktur 3 vorhandener Bebauungsplan und 1.Teilaufhebung
Anlage 2 Ausschnitt-EHZK
140 Zeichen
Anlage 2 unmaßstäblich N Stadtplanungsamt Ausschnitt aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept - Stadtbezirk Porz Kaiserstraße in Köln - Porz
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0847/2020
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
- Datum
- 20.04.2020
- Erstellt
- 11.03.2020 11:26