Mandari Insight

2008/0576

Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung

Magistratsvorlage 18.02.2009

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 6

33.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 7

15.1 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

49.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

54.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

680.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

59.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

57.7 KB · application/pdf

Ansehen

2008/0576

17.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 6

3841 Zeichen

Auszug aus der Entscheidungsbegründung im Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt 
((Geschäftsnummer 9 E 1433/03(3) vom 14.12.2004 Fa. Staples Deutschland GmbH/ Stadt 
Darmstadt 
 
 
Auch Bauordnungsrecht steht dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten 
Nutzungsänderungsgenehmigung nicht entgegen. 
Insbesondere entspricht das streitgegenständliche Vorhaben der Einstellplatzsatzung der 
Beklagten. Nach Ziffer 3.1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Einstellplatzsatzung der Beklagten haben 
Läden und Geschäftshäuser einen Stellplatz je 30 m² Verkaufsnutzungsfläche, mindestens aber 2 
Stellplätze nachzuweisen. Nach Ziffer 3.2 der Anlage haben Geschäftshäuser mit geringem 
Besucherverkehr einen Stellplatz je 50 m² Verkaufsnutzfläche und nach Ziffer 3.3 
Verbrauchermärkte einen Stellplatz je 15 m² Verkaufsnutzfläche nachzuweisen. Bei dem 
streitgegenständlich geplanten großflächigen SB-Markt für Schuhe handelt es sich nicht um einen 
Verbrauchermarkt im Sinne von Ziffer 3.3 der Anlage zur Einstellplatzsatzung 
der Beklagten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Definition des 
Verbrauchermarktes im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 bemüht, vermag dies nicht zu 
überzeugen, 
Die Baunutzungsverordnung 1968 verwendet den Begriff des Verbrauchermarktes in 
einem bauplanungsrechtlichen Sinn; sie hat dabei die städtebaulichen, verkehrlichen und 
wirtschaftsstrukturellen Auswirkungen solcher Einrichtungen auf das gesamte Gemeindegebiet 
bzw.noch die Nachbargemeinden im Blick (vgl. VGH Mannheim, Urt. V. 10.05.2002 - 8 S 435/02 
in Baurecht 2003 Seite 63 = BRS 65 Nr. 68; BVerwG, Urt. V. 18.06.2003 - 4 C 5.02 in Baurecht 
2004 Seite 43 = NVwZ 2003, Seite 1387). Aufgabe der Einstellplatzsatzung der Beklagten ist 
aber nicht die Regelung von verkehrlichen oder städtebaulichen Fernwirkungen von Vorhaben, 
sondern die unmittelbar am Objekt ansetzende baupolizeiliche Gefahrenabwehr. Dies bemisst 
sich nicht nach den Auswirkungen des Vorhabens für das Gemeindegebiet insgesamt, sondern 
nach den typischer Weise von derartigen Einrichtungen hervorgerufenen verkehrlichen 
Auswirkungen vor Ort.  
Für ein von dem üblichen Sprachgebrauch abweichende Verwendung des Begriffes 
des Verbrauchermarktes kann sich der Satzungsgeber der Beklagten im Jahre 1995 - anders 
als der Verordnungsgeber der BauNVO 1968 - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den 
Verbrauchermärkten um einen völlig neuartigen Einzelhandelstypus handeln würde (vgl. 
BVerwG, a.a.0.). Es erscheint der Kammer am ehesten angemessen zur Definition des Begriffs 
des Verbrauchermarktes im Sinne von Ziffer 3.3 der Anlage zu 3 Abs. 1 der Einstellplatzsatmng 
der Beklagten die Begriffsdefinition der Handel- und Absatzwirtschaft heranzuziehen, wonach 
ein Verbrauchermarkt ein Einzelhandelsbetrieb ist, der ein breites und tiefes Sortiment an 
Geh- und Verbrauchsgütern anbietet und dessen Verkaufsfläche nach der amtlichen Statistik bei 
mindestens 1.000 m² liegt. Es liegt auf der Hand, dass ein SB-Schuhmarkt jedenfalls kein tiefes 
Sortiment an Geh- und Verbrauchsgütern anbietet, abgesehen davon, dass die Verkaufsfläche 
hierbei deutlich unter 1.000 m² liegen soll. Liegt demnach also kein Verbrauchermarkt im Sinne 
der Einstellplatzsatzung der Beklagten vor ist vielmehr auf den - normalen - Stellplatzschlüssel 
für Läden und Geschäftshäuser von 1/30 m² Verkaufsfläche abzustellen, wie dies die Beklagte ja 
auch für die übrigen Einzelhandelsbetriebe auf dem Grundstück der Klägerin getan hat. Der 
danach erforderliche Bedarf von 29 Stellplätzen ist durch die auf dem Grundstück der Klägerin 
vorhandenen Stellplätze gedeckt.

Sonstige bauordnungsrechtliche Hinderungsgründe für das Vorhaben sind weder ersichtlich noch 
vorgetragen. Die Beklagte war daher zu verpflichten, die beantragte Nutzungsänderungsgeneh-
migung zu erteilen.

anlage 7

509 Zeichen

——- IST
——— _ =
>. -
7
. Fe .
Tre Amtlicher Stadtplan
I; DARMSTADT
„it: | Heraus geber:
| I —— Vermessun gsamt 2008, 21. Auflage
|
iz 0 a Maßstab 1:15 000
u Diese Karte ist urheberrechtlich geschützt. Nachdruck oder jegliche sonstige Verwendung nur mit Genehmigung des Herausgebers. Korrekturhinweise erbeten.

Ablösungszonen
pro Stellplatz

| Zone 1 - 12.000 €
| Zone 2 - 9.000 €
| | Zone3 - 6.500 €
| Zone 4 - 4.000 €

Kartengrundlage: Stadtplan Darmstadt 2009
© Bauaufsichtsamt/Vermessungsamt 2009

N
®

oe

anlage 1

10838 Zeichen

Satzung  
 
     über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und 
Abstellplätzen im Gebiet der  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
                                      - Einstellplatzsatzung - 
  
                                            Vom  
 
 
  
Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen 
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 
142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 
(GVBl. I S. 757), sowie der §§ 44 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 
und 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I 
S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 
06.09.2007 (GVBl. I S. 548), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Satzung erlassen: 
 
  
§ 1 
Herstellungspflicht 
  
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder 
Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn 
Einstellplätze (Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und 
Abstellplätze für Fahrräder) in ausreichender Zahl, Größe und 
Beschaffenheit nachgewiesen und hergestellt werden (notwendige 
Einstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der 
Nutzungsaufnahme bzw. der Benutzbarkeit der baulichen oder 
sonstigen Anlage fertig gestellt sein. Gleiches gilt für Gebiete, in 
denen entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Zu- 
und Abgangsverkehr nicht zu erwarten ist, weil besondere Formen 
des Wohnens erprobt werden („autofreies Wohnen“) und besondere 
Formen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorgesehen sind.   
  
(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen oder 
sonstigen Anlagen ist der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an 
notwendigen Einstellplätzen durch die Herstellung dieser in 
ausreichende Zahl und Größe sowie Beschaffenheit zu erfüllen. 
  
(3) Auf die Herstellung von notwendigen Einstellplätzen wird 
verzichtet, soweit der Stellplatzbedarf durch den nachträglichen 
Ausbau von zum Zeitpunkt des in Krafttretens dieser Satzung 
bestehenden Dachgeschossen zu
 Wohnzwecken entsteht.

(4) Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen 
kann im Falle des Abs. 1 Satz 3 auf Antrag ausgesetzt werden, so 
lange und soweit nachweislich kein Bedarf an Stellplätzen oder 
Garagen für Kraftfahrzeuge besteht. Kein Bedarf besteht, so lange 
sichergestellt ist, dass die zur Nutzung des Grundstücks 
Berechtigten im Umkreis von 750 m, gemessen von den Grenzen des 
Bebauungsplangebietes, kein Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen. Auf 
Verlangen ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein 
Aussetzen der Einstellplatz-Verpflichtung erfüllt sind. Die Aussetzung 
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.                __ 
  
(5) Die Aussetzung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere 
wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht erfüllt sind oder 
entfallen. Im Falle des Widerrufs obliegt die Einstellplatz-Herstellung 
dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich 
Berechtigten. 
  
  
§ 2 
Größe 
  
(1) Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so 
ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Zufahrten von 
öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen regelmäßig 
nicht breiter als 6,00 m sein.                               __ 
Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von 
Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO). 
(2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein 
geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als 
Mindestgröße bestimmt.                          
                                            
_ 
 
§ 3 
Zahl 
 
(1) Die Zahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden 
notwendigen Einstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung 
beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.  
(2) Anteile von Einstellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu 
rechnen. Bei unterschiedlich genutzten Anlagen bemisst sich die Zahl 
der notwendigen Einstellplätze nach dem größten gleichzeitigen 
Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. 
  
(3) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der 
Anlage zu Abs. 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der 
Einstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 
Dabei sind die in der Anlage zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen 
festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. 
_______________________________________________________

(4) Bei Anlagen oder Maßnahmen nach §§ 45 und 46 HBO müssen 
mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch 
mindestens ein Stellplatz für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer) 
benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg auffindbar sein. 
Sie sind mit einem Rollstuhlfahrersymbol zu kennzeichnen. 
 
 
§ 4 
Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit 
  
(1) Einstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, 
herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen 
auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom 
Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens 
30 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten 
Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich 
gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden. 
____________________ 
(2) Stellplätze und Abstellplätze sind mit geeignetem, luft- und 
wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht andere 
Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind. 
Sie dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als 
Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die 
Feuerwehr erforderlich sind. 
  
(3) Einstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen 
Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs 
stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und 
dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. Im Fall des 
Abs. 1 Satz 2 ist die Kennzeichnung der Einstellplätze für Besucher 
auf dem Baugrundstück und auf dem Einstellplatzgrundstück 
anzubringen und zu unterhalten. 
  
(4) Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit 
möglich, ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu 
umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen Flächen zu trennen. 
Für je 4 Stellplätze sind zwei großwüchsige Sträucher oder ein 
standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten 
Pflanzfläche zu pflanzen und zu unterhalten. Diese ist in einer Größe 
von mindestens 4 m² auszuführen. Sie ist durch Rand- oder 
Kantensteine oder in vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch 
zu unterhalten. Die Pflanzflächen sollen durch geeignete 
Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter gesichert werden.
 Stellplätze 
mit mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine 
raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu 
unterteilen. 
  
(5) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als 
Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, 
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger 
Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt werden.

(6) Der Aufstellort von Fahrradabstellplätzen muss von der 
öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder 
Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen 
sein. Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden 
Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. 
  
(7) Für Wohngebäude nach Nr. 1.2 bis 1.6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 
sollen 50 % der geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden 
nachgewiesen werden. In den übrigen Fällen ist ein Aufstellort im 
Freien zulässig. 
 
(8) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer 
Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und 
Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden. 
 
 
§ 5 
Untersagung, Einschränkung 
  
Die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von 
Stellplätzen oder Garagen aus verkehrlichen oder städtebaulichen 
Gründen bleibt einer gesonderten Satzung vorbehalten. 
  
  
§ 6 
Ablösung 
  
(1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze oder Garagen für 
Personenkraftwagen kann auf Antrag durch Zahlung eines 
Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garagen 
oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen 
nicht möglich ist. Ein Ablöseanspruch besteht nicht. 
 
(2) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beläuft sich auf:  
 in Zone 1 = 12.000 €, 
 in Zone 2 =   9.000 €, 
 in Zone 3 =   6.500 €, 
 in allen nicht von den Zonen  1 bis 3 erfassten Gebieten  4.000 €. 
  
(3) Die einzelnen Zonen sind in einer Abgrenzungskarte (Maßstab 
1:15000), die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. 
  
(4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder 
Garagen, die mit den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen.  
 
  
§ 7 
Entsprechende Anwendung 
  
Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe 
und Zahl gelten entsprechend für nicht notwendige Stellplätze und 
Abstellplätze.

§ 8 
Ordnungswidrigkeiten 
  
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, 
wer entgegen 
 
1. § 1 Abs.1 bauliche  und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder 
Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze oder 
Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und 
Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. 
 
2. § 1 Abs. 2  bei der Änderungen oder Nutzungsänderungen von 
baulichen oder sonstigen Anlagen  den hierdurch ausgelösten 
Mehrbedarf an notwendigen  Einstellplätzen durch Herstellung dieser 
in ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit nicht erfüllt. 
  
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € 
geahndet werden. 
  
  
§ 9 
Inkrafttreten 
  
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2009 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen 
und Garagen in der Stadt Darmstadt vom 23. Mai 1995 
einschließlich der Änderungssatzung vom 23. September 2002 außer 
Kraft. Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum 31.12.2009 auf bis zum 
31.05.2009 beantragte, aber noch nicht entschiedene Fälle weiter 
anzuwenden.       .                                                               
                
_ 
  
Darmstadt, den  
  
Dieter Wenzel 
Stadtrat

Öffentliche Auslegung der Abgrenzungskarte: 
 
Die Abgrenzungskarte nach § 6 Abs. 3 der Einstellplatzsatzung wird 
auf die Dauer von 7 Tagen in der Zeit vom 
  
                                  bis einschließlich  
  
zu den allgemeinen Dienststunden ( montags-donnerstags von 08.00 
bis 16.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr) beim Magistrat 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt -Technisches Rathaus - , 
Bessunger Straße 125, Block D, 64295 Darmstadt, Zimmer 203 
öffentlich ausgelegt und kann dort eingesehen werden. 
 
 
 
 
  
Dieter Wenzel 
Stadtrat

anlage 2

6016 Zeichen

Nr. Verkehrsquelle
davon für 
Besucher 
in %
Einstellpl. 
für Lkw/ 
Omnibusse 
zusätzl. zu 
Spalte 3 in 
%
Zahl davon für 
Besucher in %
Neu Je
1 Wohngebäude
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser Wohneinheit 1,4 30 - - -
1.2 Mehrfamilienhäuser u. sonstige 
Gebäude mit Wohnungen Wohneinheit 1,2 10 - 2 20
1.3 Kleinwohnungen bis 58 m² Wohneinheit 1,0 30 - 1 -
1.4
Mehrfamilienhäuser u. sonstige 
Gebäude mit öffentlich 
geförderten Wohnungen
Wohneinheit 0,8 30 -1 2 0
1.5 Studenten-, 
Arbeitnehmerwohnheime 4 Betten 1 mind. 2 10 - 2 20
1.6 Schwesternwohnheime 3 Betten 1 mind. 2 10 - 1 20
1.7 Alten-(wohn-)heime, 
Altenpflegeheime 8 Betten 1 mind. 3 80 - 1 je 10 
Betten 50
Anlage zu § 3 Abs. 1
der Einstellplatzsatzung - Zahl der notwendigen Einstellplätze
Pkw-Einstellplätze Abstellplätze für Fahrräder
Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 1 von 8

2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-
und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume 
allgemein 35 m² Nutzfläche 1 30 - 1 je 60 m² 
Nutzfläche 20
2.2
Räume mit erheblichem 
Besucherverkehr (z.B. Schalter-, 
Abfertigungs- oder 
Beratungsräume, Arztpraxen)
20 m² Nutzfläche 1 mind. 3 70 - 1 je 50 m² 
Nutzfläche 75
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 30 m² 
Verkaufsnutzfl. (¹) 1 mind. 2 70 4
1 je 70 m² 
Verkaufsnut
zfl. (¹)
75
3.2 Geschäftshäuser mit geringem 
Besucherverkehr
50 m² 
Verkaufsnutzfl. (¹) 15 05
1 je 100 m² 
Verkaufsnut
zfl. (¹)
75
Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 2 von 8

4 Versammlungsstätten         
(außer Sportstätten), Kirchen
4.1
Versammlungsstätten von 
überörtl. Bedeutung (z.B. 
Theater, Konzerthäuser, 
Mehrzweckhallen)
5 Sitzplätze 1 90 5, mind. 1 
Einstellplatz
1 je 15 
Sitzplätze 90
4.2
Sonstige Versammlungsstätten 
(z.B. Lichtspieltheater, 
Schulaulen, Vortragssäle)
10 Sitzplätze 1 90 - 1 je 7 
Sitzplätze 90
4.3 Kirchen 20 Sitzplätze 1 90 - 1 je 15 
Sitzplätze 90
4.4 Kirchen von überörtlicher 
Bedeutung 10 Sitzplätze 1 90 - 1 je 25 
Sitzplätze 75
5 Sportstätten
5.1
Sportplätze ohne 
Zuschauerplätze                          
 
(z. B. Trainingsplatz)
250 m² 
Sportfläche 19 0 - 1 -
250 m² 
Sportfläche 19 0
zusätzlich je 15 
Zuschauerplätze 1 100
1 je 50 
Zuschauer  
plätze
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne 
Zuschauerplätze
50 m² 
Hallenfläche 19 0 - 1 8 0
Sportplätze/Sportstadien mit 
Zuschauerplätzen5.2
Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 3 von 8

50 m² 
Hallenfläche 11
 zusätzlich je 15 
Zuschauerplätze 1 100 10
1 je 10 
Zuschauerp
lätze
80
5.5 Freibäder und Freiluftbäder
200 m² 
Grundstücksfläch
e
19 0 - 1 9 0
5.6 Hallenbäder ohne 
Zuschauerplätze 10 Kleiderablagen 1 90 - 1 90
10 Kleiderablagen 1 - 1 80
 zusätzlich je 15 
Zuschauerplätze 1 100
1 je 10 
Zuschauerp
lätze
5.8 Tennisplätze ohne 
Zuschauerplätze Spielfeld 4 90 - 1 80
Spielfeld 4 90 1
zusätzlich je 15 
Zuschauerplätze 1 100 -
1 je 10 
Zuschauerp
lätze
80
5.7 Hallenbäder mit 
Zuschauerplätzen
Spiel- und Sporthallen sowie 
Fitneßcenter mit 
Zuschauerplätzen
5.4
5.9 Tennisplätze mit 
ZuschauerplätzenAnlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 4 von 8

5.10 Minigolfplätze Minigolfanlage 6 90 - 5 80
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen                 
Bahn für 
zugehörigen 
Restaurationsbetri
eb Zuschläge 
nach 6.1 od. 6.2
49 05 1 8 0
6 Gaststätten und 
Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 30 m² Gastraum 1 80 - 1 je 4 
Sitzplätze 90
6.2
Gaststätten von überörtlicher 
Bedeutung (z. B. Bars, 
Diskotheken, Ausflugsstätten)
10 m² Gastraum 1 90 - 1 je 8 
Sitzplätze 90
6.3  
 Hotels, Pensionen, Kurheime und 
andere Beherbergungsbetriebe
3 Betten für 
zugehörigen 
Restaurationsbetri
eb Zuschläge 
nach 6.1 od. 6.2
19 05 1 je 10 
Betten 10
6.4 Jugendherbergen 10 Betten 1 80 10 1 90
Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 5 von 8

7 Krankenanstalten
7.1
Krankenanstalten von 
überörtlicher Bedeutung (z.B. 
Schwerpunktkrankenhäuser, 
Privatkliniken)
4 Betten 1 60 - 1 je 40 
Betten 50
7.2 Krankenanstalten von örtlicher 
Bedeutung 6 Betten 1 60 - 1 je 25 
Betten 75
8 Schulen, Einrichtungen der 
Jugendförderung
8.1 Grundschulen 30 Schüler 1 - - 1 je 6 
Schüler 80
8.2
Sonstige allgemeinbildende 
Schulen, Berufsschulen, 
Berufsfachschulen, 
Sonderschulen
15 Schüler 1 50 - 1 je 6 
Schüler 80
8.3 Fachhochschulen, Hochschulen 10 Studierende 17 0 - 1 je 3 
Studierende 80
8.4 Kindergärten 30 Kinder 1 mind. 2 30 - 1 je 25 
Kinde
r 10
8.5 Kindertagesstätten 30 Kinder 1 mind. 2 30 - 1 je 6 
Kinder 10
8.6 Jugendfreizeitheime 15 
Besucherplätze 13 0 - 1 1 0
Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 6 von 8

9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und 
Industriebetriebe
60 m² Nutzfläche 
od. je 3 
Beschäftigte (²)
13 0 1 0
1 je 100 m² 
oder je 6 
Beschäftigt
e (²)
20
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, 
Ausstellungs- u. Verkaufsplätze
100 m²Nutzfläche 
od. je 3 
Beschäftigte (²)
15 0 1 0
1 je 160 m² 
oder je 5 
Beschäftigt
e (²)
20
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten, 
Tankstellen mit Pflegeplätzen
Pflege- od. 
Reparaturstand 
(mind. wie Ziff. 
9.1)
67 0 - - -
9.4 Automatische 
Kraftfahrzeugwaschstraße
Waschanlage 
zusätzlich als 
Stauraum
3         
8
70       
__________
100
-- -
9.5 Kraftfahrzeugwaschplätze zur 
Selbstbedienung Waschplatz 3 95 - - -
9.6 Spiel- und Automatenhallen 8 m² Nutzfläche 
(³) 1 mind. 3 80 -
1 je 10 m² 
Nutzfläche 
(³)
90
Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 7 von 8

10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 2 Kleingärten 1 20 - 1 20
10.2 Kleintierzuchtanlagen 2 Gehege 1 20 - 1 20
10.3 Friedhöfe 2000 m² Fläche 1 mind. 10 80 - 1 90
10.4
Nichtgewerbliche Schau- und 
Präsentationsfläche (z.B. 
Museen)
200 m² 1 80 - 1 80
(³) Nebenräume bleiben außer Betracht.
Anmerkun
gen
(¹) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr 
dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, 
Toiletten, Waschräumen und Garagen.
(²) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu 
berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverständnis zum 
tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 8 von 8

anlage 5

19922 Zeichen

Überprüfung der Auswirkungen der "Satzung über die Einschrän­
kung der Herstellung von Stellplätzen oder Garagen und Abstell­
plätzen in der Stadt Darmstadt" - Einstellplatzsatzung - auf die ge­
förderten Mietwohnungen der bauverein AG
Zusammenfassung:
1. Ausgangslage: Die nach der Einstellplatzsatzung bereitzustellenden Stell­
plätze werden bei öffentlich geförderten Vorhaben der bauverein AG nur
zum Teil nachgefragt. Da die vorgehaltenen, nicht genutzten Stellplätze das
Vorhaben verteuern, stellen sie eine Fehlförderung und ein
.Investitionshemmnis dar. (Kapitell)
2. Sozialwohnungsberechtigte besitzen unterdurchschnittlich viele PKW, was
einen geringeren Stellplatznachweis rechtfertigt - Erkenntnisse aus der Ein­
kommens- und Verbrauchsstichprobe EVS 2003 (Kapitel 3) und der Praxis
hessischer Großstädte (Kapitel 2)
3. Schlussfolgerungen für die öffentlich geförderte Maßnahme "WohnArt 3"
in Kranichstein (Kapitel 4)
4. Ausblick (KapitelS)
1. Ausgangslage
Die Verpflichtung, Stellplätze bzw. Tiefgaragenplätze beim Bau von öffentlich ge­
förderten Geschosswohnungen nachzuweisenbzw. zu finanzieren und zu errichten,
ist mit verschiedenen Problemen verbunden:
1. Das Angebot an Stell- bzw. Tiefgaragenplätzen wird in bestimmten Quartie­
ren (gute ÖPNV -Anbindu,ng) bei einkommensschwachen Haushalten nicht
mehr entsprechend nachgefragt.
Die bauverein AG kann seit 2001 in ihren Beständen feststellen, dass bei öffentlich
geförderten Geschosswohnungsbautender Leerstand bei den Stellplätzen und den
Garagenplätzen hoch ist zum Teil sogar ansteigend ist.
So zeigt die Analyse von 12 in den letzten 20 Jahren erstellten öffentlich geförderten
Objekten mit· Tiefgarage eine Leerstandsquote von 0 % - 89 %. Bei einem Viertel
dieser Tiefgaragen liegt die Leerstandsquote bei über 60 % mit steigender Tendenz.
Ähnliche Ergebnisse zeigt die Betrachtung der vermieteten Stellplätze von öffentlich
geförderten Wohnungen. Von insgesamt 425 Stellplätzen sind nur 261, also nur 61 %
vermietet. Hinzu kommen weitere 58 Stellplätze der Anne-Frank-Straße 70 - 80

) ~
Hannah-Ahrendt-Weg 63 - 67; von denen nur 40 von den MieterInnen genutzt wer­
den. Insgesamt sind also von 483 Stellplätzen 301 vermietet, dies entspricht einer
Vermietungsquote von 62 %. (Darin enthalten sind auch "Untervermietungen" an
Dritte. Dies ist als Tatsache bekannt, im Einzelfall aber schwer nachprüfbar und ohne
unvertretbar hohen Aufwand nicht quantifizierbar.)
Die im Folgenden dargestellten Objekte illustrieren diese Beobachtung:
Neue Wohnraumhilfe GmbH:
Von 60 Tiefgaragenplätzen sind durch einen Generalmietvertrag an die Neue Wohn­
raumhilfe (NWH) 50 Stellplätze vermietet. Die NWH kann davon tatsächlich 19
Stellplätze untervermieten. Ein weiterer Bedarf besteht bei der Mieterschaft nicht.
Die Mieterklientel der NWH bezieht zu über 50 % öffentliche Leistungen.
"W()hnSinn eG 1und 2":
Bei WohnSinn 1 haben in den 39 Wohnungen 19 Haushalte "AutO"'"frei"­
Erklärungen abgegeben, 20 Haushalte haben je einen PKW, davon werden vier
PKW im car-sharing genutzt. 13 der 39 Wohnungen sind öffentlich gefördert, davön
besitzen 3 Haushalte ein Auto, bei den 26 eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts­
wohnungen halten 17 Haushalte je ein Auto.
Bei WohnSinn 2 werden 34 Wohnungen errichtet. Bei 30 Wohnungen stehen die
BewohnerInnen fest. 18 Haushalte werden einen PKW, ein Haushalt wird zwei PKW
halten. 11 Haushalte werden die "Auto-:frei"-Erklärwig abgeben. 10 Wohnungen
werden als .öffentlich geförderte errichtet. Hier werden 3 Haushalte einen PKW hal­
ten, bei den 20 freifinanzierten oder Dauerwohnrechtswohnungen wollen 15 Haus­
halte einen bzw. ein Haushalt zwei PKW halten.
An diesem Beispiel wird zweierlei deutlich: Zum einen der unterdurchschnittliche
Bedarf an Stellplätzen bei öffentlich geförderten Wohnungen, zum anderen der
reduzierte Bedarf aufgrund des Wohnens in einem bestimmten Wohnkonzept (pas­
sivhaus, car-sharing, sehr gute Anbindung an den ÖPNV, geringerer PKW-Bedarf
bei älteren Menschen, die in WohnSinn überdurchschnittlich vertreten sind).

"Ernst-Ludwig -Park":
Für die 43 erforderlichen Stellplätze (bei 30 geförderten und 6.freifinanzierten Woh~
nungen) wird eine Absenkung des Stellplatzschlüssels angestrebt.
Bei der Begründung kann auf die realisierte Wohnanlage Anne-Frank-Straße
70 - 80/Hannah-Ahrendt-Weg 63 - 67 Bezug genommen werden wo 1,0 Stell­
platz pro öffentlich geförderter WE in Ansatz gebracht worden war.
Das Wohngebiet ist optimal an den öffentlichen Nahverkehr angebunden und
der H-Bus wird von den BewohnerInnen sehr gut angenommen. Von den 58 an­
gebotenen Stellplätzen werden nur 40 von den MieterInnen der öffentlich ge­
förderten Wohnungen genutztl.
2. Der Kostenanteil von Tiefgaragen an den Gesamtkosten liegt zwischen 11 und
19 %; auf die m2-Miete umgerechnet bedeutet dies bei einer Kostenmiete von
5,38 € bis 5,50 € je m2 Wohnfläche einen Anteil an der Miete von 0,53 -0,85
flm2 (entspricht 9,85 % bis 15,4 %l.
Um diesen Betrag müsste die Miete steigen, wenn die Investitionskosten des Tiefga­
ragenplatzes auf den/die MieterIn (zwangsweise) weitergereicht werden.
Diese Kosten sind Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Sie werden
zwar nicht über die Landesförderung (weil pauschaliert), wohl aber durch die kom­
munale Spitzenfinanzierung mitsubventioniert.
Bei fehlendem Bedarf an Stellplätzen bedeutet dies eine Fehlförderung. Diese För­
dermittel wären besser in Wohnflächen oder Ausstattungsstandards investiert.
IAngaben von Herrn Thiele von der bauverein AG (14.3.2007).
2 Angaben von Herrn Nogueira von der bauverein AG (19.2.2007).

Die Finanzierung von nicht nachgefragten Stellplätzen stellt eine unsachgemäße
Fehlinvestition des Unternehmens dar und ist übrigens auch aus volkswirt­
schaftlicher Sicht allokationstheoretisch nicht zu rechtfertigen.
Mietvertraglieh könnten Wohnung und Stellplatz/Garagenplatz zwar miteinander
zwangsweise verbunden werden, sodass die bauverein AG das Risiko der Nutzung
'bzw. Vermietung des Stellplatzes auf den/die Mieterln abwäIzenkönnte.
Praktisch (und auch politisch) ließe sich eine solche Vermietungspolitik bei öffent- '
lieh gefOrderten Wohnungen allerdings nicht durchhalten - insbesondere deshalb
nicht, weil die ARGE die Kosten eines Stellplatzes nicht übernimmt.
Angesichts ,hoher Grundstückspreise, Gestehungskosten und der kommunalen Vor­
gabe, im öffentlich gefOrderten Wohnungsbau (in Darmstadt) Mietobergrenzen von
5,50 € möglichst einzuhalten, ist die Finanzierung von Stellplätzen ein ernst zu neh­
mendes Investitionshemmnis.
2. Erkenntnisse aus der Praxis hessischer Großstädte
Der oben geschilderte Zusammenhang zwischen der geminderten Nachfrage bzw.
dem geminderten Bedarf an Stellplätzen bei öffentlich gefOrderten Wohnungen wird
zunehmend erkannt.
So verlangt Wiesbaden - im Wege der Einzelfallgenehmigung - beim Bau von öf­
fentlich gefOrderten Geschosswohnungen statt der satzungsrechtlichen Vorgabe von
1,0 Stellplätzen pro Wohneinheit (WB) nur 0,7 Stellplätze pro Sozial- WE.
Darmstadt erwägt, bei öffentlich gefOrderten Wohnungen eine Absenkung von dem
1,2 Stellplätze-pro-WB-Erfordernis auf 1,0 Stellplatz pro WB vorzunehmen.
Die Stellplatzsatzungen von Frankfurt und Kassel verlangen einheitlich 1,0 Stellplät­
ze pro WB, unabhängig davon, ob es sich um öffentlich gefOrderte oder frei finan­
zierte Geschosswohnungen handelt. Die Satzung von Marburg verlangt 1,1 Stellplät­
ze pro Wohnung.
Alle Satzungen sehen in ähnlicher Weise Ausnah171envor, wenn der erwartete Stell­
platzbedarf geringer ist.

3. Empirische Analyse des Zusammenhangs zwischen einer Sozialwoh­
nungsberechtigung und der Kfz-Nutzung
Datengrundlage und Methodik
Da unseres Wissens keine statistisch belastbare Primärerhebung zur Frage vorliegt,
über wie viele Kraftfahrzeuge Haushalte verfügen, die in Sozialwohnungen leben,.
muss sekundärstatistisches Datenmaterial ausgewertet werden. Hierzu eignet sich am
besten die sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen
Bundesamtes, bei der im Abstand von fünf Jahren etwa 0,2 % aller privaten Haushal­
te in Deutschland detailliert zu ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Vermögensbil­
dung, zur Ausstattung mit Gebrauchsgütern· und zur Wohnsituation befragt werden.
Die letzte Erhebung fand im Jahr 2003 statt. Für wissenschaftliche Auswertungen
stellt das Statistische Bundesamt interessierten Wissenschaftlern, die ein berechtigtes
Nutzungsinteresse nachweisen können, den Mikro-Datensatz der EVS in faktisch
anonymisierter Form zur Verfügung. Auf diesen Datensatz stützt sich die nachfol­
gende Analyse.
Die EVS besteht aus drei Erhebungsteilen, wovon zwei für die hier interessierende
Fragestellung relevant sind. Dies ist zum einen das Einführungsinterview zum Stich­
tag 1. Januar, in dem neben den demografischen und sozioökonomischen Grunddaten
der Haushalte sowie deren Mitgliedern auch die Ausstattung der Haushalte mit
Gebrauchsgütern, u. a. mit Personenkraftwagen, erfasst wird. Der zweite hier wich­
tige Erhebungsteil ist das sog. Haushaltsbuch, in dem die Haushalte jeweils drei Mo­
nate lang ihre Einnahmen und Ausgaben der Art und Höhe nach detailliert aufschrei­
ben.
Zwar werden im Rahmen der EVS die Teilnehmerhaushalte nicht danach gefragt, ob
sie in einer Sozialwohnung leben. Allerdings lässt sich aus den Angaben im Einfiih­
rungsinterview und insbesondere im Haushaltsbuch mit Hilfe eines vom IWU ent­
wickelten rechenaufwändigen Verfahrens in guter Näherung überprüfen, ob ein
EVS-HaushaIt aufgrund seiner Größe, Struktur und seiner geschilderten Einkom­
menssituation einen Anspruch auf die Ausstellung eines zum Bezug einer Sozial­
wohnung berechtigenden Wohnberechtigungsscheins besitzt. Ob der Haushalt da­
gegen tatsächlich von seinem Recht auf die Ausstellung eines solchen Scheins
. Gebrauch macht bzw. gemacht hat, lässt sich nicht ermitteln. Ebenfalls nicht heraus­
filtern lassen sich diejenigen Haushalte, auf die gesetzliche Ausnahmetatbestände zu­
treffen, die ungeachtet der konkreten förderungsrechtlichen Einkommenssituation ei­
nes Haushalts die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ermöglichen bzw.
verbieten. Allerdings dürfte die quantitative Bedeutung von Ausnahmetatbeständen
in der Praxis vernachlässigbar gering sein.

Aufgrund der im Datensatz zur Verfügung gestellten Regionalvariablen lässt sich die
Analyse geographisch nach Bundesländern und Gemeindegrößenklassen, nicht aber
nach bestimmten Städten oder gar Stadtgebieten eingrenzen. Haushalte aus Darm­
stadt lassen sich im Datensatz daher nicht isolieren. Um dennoch die Situation in
Darmstadt approximativ abbilden zu können, beschränkt sich die nachfolgende
Analyse auf hessische Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 100.000 und
500.000 Personen. Eine noch zielgenauere Eingrenzung ist datentechnisch nicht
möglich.
Infolge der geschilderten geographischen Abgrenzung stützt sich die nachfolgende
Analyse auf 424 EVS-HaushaIte, wovon der vom IWU entwickelte Prüfalgorithmus
107 als sozialwohnungsberechtigt identifizierte. Dies ist ein ausreichend großer
Stichprobenumfang, der in Verbindung mit den im Datensatz zur Verfügung gestell­
ten Hochrechnungsfaktoren repräsentative Ergebnisse erwarten lässt.

2. Ergebnisse
Abbildung 1 veranschaulicht die anteilige Aufteilung der Haushalte insgesamt bzw.
der sozialwohnungsberechtigten Haushalte nach der Anzahl der Personenkraftwagen
im Haushalt. Bei der Interpretation dieser sowie aller folgenden Werte ist zu berück­
sichtigen, dass ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzte PKW nicht berück­
sichtigt sind, wohl aber solche Dienstfahrzeuge, die der Arbeitgeber dem,Arbeitneh­
mer auch zur privaten Nutzung überlassen hat.
Abbildung 1:
60,0%
40,0%
30,0%
20,0%
10,0%
0,0%
Prozentuale Verteilung aller Haushalte bzw. der sozialwohnungsberec:htigten
Haus,balte Dach dem PKW-Bestand '
56,0%
• insgesamt
• sozialwolmungsberechtigt
lceinPKW 1 PKW 2 PKW 3 PKW
QueUe: Eig~e Berechnungen aufder Basis der EVS 2003

Gemäß Abbildung 1 verfügt mehr als jeder zweite sozialwohnungsberechtigte
Haushalt mit Wohnsitz in einer hessischen Kommune mit einer Einwohnerzahl zwi­
schen 100.000 und 500.000 Personen über kein Auto - unter allen Haushalten nut­
zen dagegen etwa 70 % mindestens einen PKW. 40,5 % aller sozialwohnungsbe­
rechtigter Haushalte besitzt genau ein Auto. Zusammen mit dem Anteil der Haus­
halte, die über kein Auto verfügen (51,8 %), haben sozialwohnungsberechtigte
Haushalte in mehr als neun von zehn Fällen höchstens ein Auto. Zwei oder drei Au­
tos besitzt mit 7,8 % dagegen nur ein sehr kleiner Anteil der sozialwohnungsberech­
tigten Haushalte - über alle Haushalte betrachtet liegt dieser Anteil dagegen fast
doppelt so hoch (13,5 %). Anband der ~~g~t~ll!~ Yel1eil~gl~~s.t_ s.i,?~_a~~!1~ .. [ Gelöscht: in
durchschnittliche PKW-Besatz ermittelt. Dieser liegt insgesamt bei 0,84 Autos je
Haushalt, in der Untergruppe der sozialwohnuogsberechtigten Haushalte dagegen
bei nur 0,57 Autos je Haushalt.
Die nachfolgend aufgeführte Abbildung 2 ist analog zu Abbildung 1 gestaltet, be­
rücksichtigt allerdings nur solche Haushalte, bei denen der Haushaltsvorstand min­
destens 65 Jahre alt ist. Die isolierte Betrachtung dieser Altersgruppe soll nähe­
rungsweise eine yorstellung vom PKW -Stellplatzbedarf von Haushalten in altenge­
rechte Sozialwohnungen vermitteln. Demnach verfügt ein sozialwohnungsberechtig­
ter Haushalt, bei dem der Haushaltsvorstand das 65. Lebensjahr erreicht bzw. über­
schritten hat, im Regelfall über kein Auto. Lediglich 22,7 % der betrachteten
Haushalte besitzt (genau) einen PKW: Sozialwohnungsberechtigte mit zwei oder
drei Autos sind in der Stichprobe dagegen überhaupt nicht vertreten. Nimmt man von
der Differenzierung nach dem Merkmal "Sozialwohnungsberechtigung" Abstand und
betrachtet statt dessen alle "älteren" Haushalte, tritt ein anderes Muster hervor: Mit
einem Wert von 53,9% ist es am wahrscheinlichsten, dass ein Haushalt genau ein
Auto besitzt.

Abbildung 2: Prozentuale Verteilung aller Haushalte bzw. der sozialwohnungsberecbtigten
Haushalte mit jeweils einem Haushaltsvorstand eines Mindestalters von 65 Jah­
ren nach dem PKW-Bestand
77,3%
• insgesamt
• sozialwohnungsberechtigt
40,0%
30,0%
20,0%
10,0%
0,0%
kcinPKW I PKW 2 PKW
0.0%
3 PKW
0,0%
QUelle: Eigene Berechnungen auf der Basis der EVS 2003
Da im sozialen Wohnungsbau die förderfahige Wohnfläche (Regelwohnfläche) i.d.R.
von der Haushaltsgröße abhängt, die :fiir die zu fördernde Wohnung vorgesehen ist,
wird in Abbildung 3 der durchschnittliche PKW-Besatz :fiir unterschiedliche Haus­
haltsgrößendargestellt. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der geringen Anzahl
von mitgliederstarken sozialwohnungsberechtigten Haushalten im Datensatz eine Be­
rechnung der mittleren Kfz-Anzahl statistisch nicht zu rechtfertigen ist. Deshalb
werden in der Abbildung alle Haushalte mit drei oder mehr Mitgliedern zu einer ge­
meinsamen Gruppe zusammengefasst.

Abbildung 3: Durchschnittlicher PKW-Bestand bei allen Haushalten bzw. bei sozialwoh-
nungs-berechtigten Haushalten nach der HaushaitsgröOe
0,8
0,6
0,4
0,2
o
• insgesamt
• sozialwohnungsbercchtigt
I Person 2 Personen 3 u.m. Personen
Quelle: Eigene Berechnungen auf der Basis der EVS 2003
Aus Abbildung 3 wird deutlich, dass die Untergruppe der sozialwohnungsberech­
tigten Haushalte bei gegebener HaushaltSgröße im Mittel über weniger Autos ver­
fügen als im Durchschnitt die Gesamtgruppe aller Haushalte gleicher Mitgliederstär­
ke.
4. SchIussfoIgrungen fÜr die öffentlich geförderte Maßnahme "WohnArt
3" in Kranichstein
Im Vorhaben WohnArt 3 mit insgesamt 46 Wohneinheiten, wovon 15 öffentlich ge­
förderte Wohneinheiten und 10 davon kleiner als 58 qm sind, bedarf es bei einem
Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen bzw, 1,0 für die kleinen Wohnungen 16 Tief­
garagenplätze für die geförderten und weitere 37 Plätze für die freifinanzierten
Wohneinheiten, insgesamt also 43 nachgewiesene Plätze .
. Die o. g. Ausführungen stellen plausibel dar, dass nur ein verminderter Bedarf an
Stellplätzen für diese (geförderten) Wohnungen besteht. Nach § 3 der Stellplatzsat­
zung ist die Zahl der Stellplätze entsprechend herabzusetzen.

Im hier vorliegenden Fall kann für eine Absenkung auf 0,5 Stellplätze pro WE
argumentiert werden.
Die Absenkung sollte sich auch auf die freifinanzierten Wohnungen erstrecken,
da die gute Anbindung an den ÖPNV und das besondere Konzept des Projektes
auch bei den freifinanzierten Wohnungen zu weniger Autos führen wird .
.Dieser Bedarf kann dann in jedem Fall durch die freien Tiefgaragenplätze der
Elisabeth-Selbert-Straße (K6) nachgewiesen werden. Bei den ebenfalls öffentlich ge­
förderten 46 Wohneinheiten mit insgesamt 60 TiefgaragenplätZen (s. o. 1.) der'
bauverein AG stehen nachweislich 40 Tiefgaragenplätze frei.
Diese Möglichkeit ist nach der hessischen Bauordnung auch vorgesehen: § 44III 2
HBO sieht die Nutzungsübertragung auf Dritte - hier die bauverein AG - vor, solan­
ge die Stellplätze nicht von den ständigen Nutzern - hier der NWH - benötigt wer­
den.
5. Ausblick
Die Frage des Stellplatzbedarfes bzw. des Bedarfs an Tiefgaragenplätzen wird sich in
Zukunft bei knappen finanziellen Mitteln und knappen Flächen immer wieder stellen.
Dies zeichnet sich bereits bei der durch B-plan W 45 (Darlegungsbeschluss Stvv
24.04.06) zu ordnenden Großmaßnahme in der "Postsiedlung" ab. Anforderungen der
Grünflächenplanung (Erhalt von Grünflächen und Baumbestand) machen den Nach­
weis von Stellplätzen in Tiefgaragen nahe liegend (Ergebnisprotokoll Nr. 27 vom
11.09.06, wonach mit max. 500 Stellplätzen - überwiegend in Tiefgaragen nachzu­
weisen - gerechnet wird).
Gleichzeitig soll in höchstmöglichem Maß öffentliche Förderung fiir die Neubau­
maßnahmen, in Anspruch genommen werden. Vorgesehen ist es, 1/3 der Wohnungen
als öffentlich geförderte zu errichten.
Hier bestünde nun die Möglichkeit, ein gestuftes Vorgehen zu wählen.
Heranzuziehen sind § 44 I 2 Nr. 4-6 HBO als satzungsrechtliche Regelung über
die Beschränkung auf genau begrenzte Teile des Gemeindegebietes oder auf 00-..
stimmte Fälle über den Verzicht auf die Herstellung wegen besonderer den Bedarf
reduzierender Maßnahmen (geförderte Wohnungen) und die Einschränkung, soweit
Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern (gute ÖPNV­
Anbindung, Quartiere, die von Autos frei gehalten werden sollen bzw. deren Stell­
plätze zentral lokalisiert werden sollen) sowie § 9 Nr. 4,11 BauGB, wonach Flächen

fiir Stellplätze und Garagen und Flächen für das Parken von Fahrzeugen festgesetzt
werden können, und zwar als öffentliche oder private.
Die Regelungen der Stellplatzsatzung (nach der HBO) und die Regelungen im B­
plan (BauGB) müssen miteinander kompatibel sein und dürfen sich nicht widerspre­
chen.
1. Mindestens die "ExperimentierkIausel" des § 6 der Einstellplatzsatzung, so
wie sie fiir Kranichstein Südwest zur Anwendung gekommen ist, könnte fiir das
Baugebiet W45 "Postsiedlung" herangezogen werden. Das angemessene ·Maß. der
(generellen) Einschränkung im Planungsgebiet wäre zu ermitteln. Hierbei sollen die
o. g. Erkenntnisse zum Stellplatzbedarf bestimmter Zielgruppen (Sozialwohnungsbe­
rechtigte, Haushalte mit Haushaltsvorstand über 65).berücksichtigt werden und eine
entsprechende Herabsetzung erfolgen. Erste Erkenntnisse liegen bereits vor. Die in
der Postsiedlung durchgeführte Mieterbefragung (H. Schäfer, Sozialplanung, 2005)
zeigt, dass 40 % aller Haushalte kein Auto besitzt und ca. 67 % der Haushalte· An­
spruch auf eine Sozialwohnung hat.
2. Daneben sollen entsprechende Vorgaben im B-plan aufgenommen werden. Diese
würden die Lage und Anzahl der notwendigen Stellplätze bei öffentlich geIörderten
Wohnungen oder Wohnungen für andere Zielgruppen mit nachweislich unterdurch­
schnittlichem Stellplatzbedarf(ÄItere Menschen s. o. 3., Auto-frei-Verpflichtete etc.)
defInieren.
Eine detaillierte Betrachtung dieser Fragestellung bleibt einer gesonderten Begutach­
tung vorbehalten.

anlage 3

21692 Zeichen

1995 2009
Satzung Satzung
über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen in der über die Schaffun g von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der
Stadt Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Einstellplatzsatzung - - Einstellplatzsatzung -
Vom 23. Mai 1995¹ Vom 
¹ I.d.F. vom 23.09.2002, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.10.2002, in Kraft 
getreten am 06.10.2002. 
¹Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 
01.04.1993 (GVBl. I, 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. 
I S. 816), sowie der §§ 50 Abs. 6 und 87 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 und 5 der Hess. Bauordnung 
(HBO) vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1994 
(GVBl. I S. 775), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
18.05.1995 folgende Satzung erlassen:
¹Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung 
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 
15.11.2007 (GVBl. I S. 757), sowie der §§ 44 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der 
Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch 
Artikel 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Satzung erlassen:
§ 1 § 1
Einstellplatz-Verpflichtung Herstellungspflicht
(1) ¹Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten 
ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Einstellplätze (Stellplätze oder Garagen für 
Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder) in ausreichender Zahl und Größe sowie an 
einem geeigneten Standort nachgewiesen und hergestellt werden (notwendige 
Einstellplätze). ²Gleiches gilt für Gebiete, in denen entsprechend den Festsetzungen eines 
Bebauungsplanes Zu- und Abgangsverkehr nicht zu erwarten ist, weil besondere Formen 
des Wohnens erprobt werden („autofreies Wohnen“) und besondere Formen der 
Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorgesehen sind.                                                       
____________________________________________________________________
(1) ¹Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, 
dürfen nur errichtet werden, wenn Einstellplätze (Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge 
und Abstellplätze für Fahrräder) in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit 
nachgewiesen und hergestellt werden (notwendige Einstellplätze). ²Diese müssen spätestens 
im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. der Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen 
Anlage fertig gestellt sein. ³Gleiches gilt für Gebiete, in denen entsprechend den 
Festsetzungen eines Bebauungsplanes Zu- und Abgangsverkehr nicht zu erwarten ist, weil 
besondere Formen des Wohnens erprobt werden („autofreies Wohnen“) und besondere 
Formen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorgesehen sind.  
(2) ¹Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in 
ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.
Synopse der Einstellplatzsatzung 1995 / 2009
Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 1 von 9

(3) ¹Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Einstellplätze in 
solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der 
Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.
(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen oder sonstigen Anlagen ist der 
hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an notwendigen Einstellplätzen durch die Herstellung dieser 
in ausreichende Zahl und Größe sowie Beschaffenheit zu erfüllen.
(3) Auf die Herstellung von notwendigen Einstellplätzen wird verzichtet, soweit der 
Stellplatzbedarf durch den nachträglichen Ausbau von zum Zeitpunkt des in Kraft tretens 
dieser Satzung bestehenden Dachgeschossen zu Wohnzwecken entsteht.                         
(4) ¹Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen kann im Falle des 
Abs. 1 Satz 2 auf Antrag ausgesetzt werden, so lange und soweit nachweislich kein Bedarf 
an Stellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge besteht. ²Kein Bedarf besteht, so lange 
sichergestellt ist, dass die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten im Umkreis von 750 
m, gemessen von den Grenzen des Bebauungsplangebietes, kein Kraftfahrzeug dauerhaft 
nutzen. ³Auf Verlangen ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein Aussetzen der 
Einstellplatz-Verpflichtung erfüllt sind. 
4Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen 
versehen werden.                                                 mm
(4) ¹Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen kann im Falle des Abs. 1 
Satz 3 auf Antrag ausgesetzt werden, so lange und soweit nachweislich kein Bedarf an 
Stellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge besteht. ²Kein Bedarf besteht, so lange 
sichergestellt ist, dass die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten im Umkreis von 750 m, 
gemessen von den Grenzen des Bebauungsplangebietes, kein Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen.
 
³Auf Verlangen ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein Aussetzen der 
Einstellplatz-Verpflichtung erfüllt sind. 4Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen 
versehen werden.                __
(5) ¹Die Aussetzung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn die 
Voraussetzungen des Abs. 4 nicht erfüllt sind oder entfallen. ²Im Falle des Widerrufs 
obliegt die Einstellplatz-Herstellung dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst 
dinglich Berechtigten. 
(5) ¹Die Aussetzung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn die 
Voraussetzungen des Abs. 4 nicht erfüllt sind oder entfallen. ²Im Falle des Widerrufs obliegt 
die Einstellplatz-Herstellung dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich 
Berechtigten. 
Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 2 von 9

§ 2 § 2
Größe Größe
(1) ¹Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so ausgebildet sein, daß sie 
ihren Zweck erfüllen und ohne Überquerung anderer Einstellplätze zu erreichen sind. 
²Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen regelmäßig nicht 
breiter als 6,00 m sein.     __
(1) ¹Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren 
Zweck erfüllen. ²Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen 
regelmäßig nicht breiter als 6,00 m sein.                               __
³Im übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen 
(Garagenverordnung/GaVO).
³Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen 
(Garagenverordnung - GaVO).
(2) ¹Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer 
Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. 
(2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf 
nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt.                                             
 
Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 3 von 9

§ 3 § 3
Zahl Zahl
(1) ¹Die Zahl der nach § 1 nachzuweisenden notwendigen Einstellplätze bestimmt sich 
unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge 
der Benutzer und Besucher sowie der Grundstücksnutzung nach der Anlage, die dieser 
Satzung als wesentlicher Bestandteil beigefügt ist. 
(1) Die Zahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Einstellplätze 
bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. 
(2) ¹Anteile von Einstellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu rechnen. ²Bei 
unterschiedlich genutzten Anlagen ist die Zahl der Einstellplätze als Summe der einzelnen 
Nutzungen zu berechnen.
(2) ¹Anteile von Einstellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu rechnen. ²Bei 
unterschiedlich genutzten Anlagen bemisst sich die Zahl der notwendigen Einstellplätze nach 
dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechseseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert 
sein.
(3) ¹Sind in der Nutzfläche nachweislich Flächen enthalten, die keinen oder nur einen 
verminderten Bedarf an Einstellplätzen hervorrufen oder tritt der Spitzenbedarf einer 
vorwiegenden Nutzung vollständig oder teilweise zu anderen Zeiten auf als der Bedarf 
einzelner Teilnutzungen, sind die Zahlen der Anlage zu Abs. 1 entsprechend 
herabzusetzen. ²Maßgebend ist der höchste gleichzeitige Einstellplatzbedarf. 
(4) ¹Ist im Einzelfall wegen gleichartiger oder ähnlicher Fälle davon auszugehen, dass die 
Werte der Anlage zu Abs. 1 nicht ausreichen oder trifft sie keine Bestimmung, bemisst sich 
die notwendige Zahl der Einstellplätze nach dem zu erwartenden Bedarf. ²Die Werte der 
Anlage zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen sind dabei heranzuziehen.                      _
(3) ¹Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zu Abs. 1 nicht 
aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Einstellplätze nach dem voraussichtlichen 
tatsächlichen Bedarf. ²Dabei sind die in der Anlage zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen 
festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. 
_______________________________________________________
(5) ¹Bei Anlagen oder Maßnahmen nach §§ 53 und 54 HBO müssen mindestens 3 % der 
notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch mindestens ein Stellplatz für 
Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer) benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg 
auffindbar sein. ²Sie sind nach DIN 18024, Teil 2, Abschnitt 6, Bild 3 
(Rollstuhlfahrersymbol), zu kennzeichnen. 
(4) ¹Bei Anlagen oder Maßnahmen nach §§ 45 und 46 HBO müssen mindestens 3 % der 
notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch mindestens ein Stellplatz für Schwerbehinderte 
(Rollstuhlfahrer) benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg auffindbar sein. ²Sie sind
 
mit einem Rollstuhlfahrersymbol zu kennzeichnen.
Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 4 von 9

§ 4 § 4
Lage, Beschaffenheit, Ausstattung, Gestaltung Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit
(1) ¹Einstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu 
unterhalten. ²Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 
300 m Fußweg) vom Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens 
30 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung 
für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden.
(1) ¹Einstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu 
unterhalten. ²Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 
m Fußweg) vom Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens 30 m 
Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen 
Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden. 
____________________
(2) ¹Stellplätze und Abstellplätze sind mit geeignetem, luft- und wasserdurchlässigem 
Belag zu befestigen, soweit nicht andere Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers 
erforderlich sind. ²Einstellplätze dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als 
Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.
 
(2) ¹Stellplätze und Abstellplätze sind mit geeignetem, luft- und wasserdurchlässigem Belag 
zu befestigen, soweit nicht andere Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers 
erforderlich sind. ²Sie dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege 
noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.
(3) ¹Einstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und 
zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen 
und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. ²Im Fall des Abs. 1 Satz 1 ist 
die Kennzeichnung der Einstellplätze für Besucher auf dem Baugrundstück und auf dem 
Einstellplatzgrundstück anzubringen und zu unterhalten. 
(3) ¹Einstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu 
Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und 
dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. ²Im Fall des Abs. 1 Satz 2 ist die 
Kennzeichnung der Einstellplätze für Besucher auf dem Baugrundstück und auf dem 
Einstellplatzgrundstück anzubringen und zu unterhalten.
(4) ¹Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit möglich, ausreichend 
mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen und durch Grünstreifen von 
anderen Flächen zu treffen. ²Für je 4 Stellplätze sind zwei großwüchsige Sträucher oder ein 
standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Baumscheibe zu pflanzen 
und zu unterhalten. ³Die Pflanzflächen sind durch Rand- oder Kantensteine oder in 
vergleichbarer 
Weise zu sichern und gärtnerisch zu unterhalten. 
4Die Baumscheiben sollen durch 
geeignete Schutzvorkehrungen, wie Abdeckgitter, gesichert werden. Stellplätze mit mehr 
als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung 
zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen.
(4) ¹Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit möglich, ausreichend mit 
geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen 
Flächen zu trennen. ²Für je 4 Stellplätze sind zwei großwüchsige Sträucher oder ein 
standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Pflanzfläche zu pflanzen und 
zu unterhalten. ³Diese ist in einer Größe von mindestens 4 m² auszuführen. 
4Sie ist durch 
Rand- oder Kantensteine oder in vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch zu 
unterhalten. 5Die Pflanzflächen sollen durch geeignete Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter 
gesichert werden. 6Stellplätze mit mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch 
eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen.
Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 5 von 9

(5) ¹Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche 
genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 
²Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt 
werden.
(5) ¹Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche 
genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 
²Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt werden.
(6) ¹Der Aufstellort von Fahrradabstellplätzen muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
 
ebenerdig oder über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher 
zu erreichen sein. ²Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche 
direkt zugänglich sein.
(6) ¹Der Aufstellort von Fahrradabstellplätzen muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus 
ebenerdig oder über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu
 
erreichen sein. ²Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt 
zugänglich sein.
(7) ¹Für Wohngebäude nach Nrn. 1.2 bis 1.6 der Anlage zu § 3 (1) sollen 50 % der 
geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden nachgewiesen werden. ²In den übrigen 
Fällen ist ein Aufstellort im Freien zulässig.
(7) ¹Für Wohngebäude nach Nr. 1.2 bis 1.6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 sollen 50 % der 
geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden nachgewiesen werden. ²In den übrigen Fällen 
ist ein Aufstellort im Freien zulässig.
(8)¹Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert 
erreichbar sein. ²Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden.
§ 5
Besonderheiten 
¹Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen, insbesondere 
für Besucher, anstelle von Garagen kann verlangt werden, wenn 
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder 
2. die in § 50 Abs. 3 HBO genannten Erfordernisse oder 
3. sonstige Erfordernisse nach den Vorschriften der HBO oder aufgrund der HBO dies 
gebieten.
§ 6 § 5
Untersagung, Einschränkung Untersagung, Einschränkung
¹Die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen oder Garagen aus 
verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen bleibt einer gesonderten Satzung vorbehalten.
Die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen oder Garagen aus 
verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen bleibt einer gesonderten Satzung vorbehalten.
§ 7 § 6
Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 6 von 9

Ablösung Ablösung
(1) ¹Ist die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Personenkraftwagen auf dem 
Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon nicht oder nur unter Schwierigkeiten 
möglich, ist unter Fortfall der Herstellungspflicht vor Erteilung einer Baugenehmigung ein 
Geldbetrag an die Stadt zu zahlen (Ablösung).
(1) ¹Die Herstellungspflicht für Stellplätze oder Garagen für Personenkraftwagen kann auf 
Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garagen 
oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. ²Ein 
Ablöseanspruch besteht nicht.
Für Stell
plätze oder Garagen werden folgende Beträge festgelegt: (2) Die Höhe des zuzahlenden Geldbetrages beläuft sich auf: 
1. in Zone 1 12.000  €,  in Zone 1 = 12.000 €,
2. in Zone 2 9.000    €,  in Zone 2 = 9.000 €,
3. in Zone 3 6.500    €,  in Zone 3  = 6.500 €,
4. in allen nicht von den Nrn. 1 bis 3 erfassten Gebieten 4.000 €.  in allen nicht von den Zonen  1 bis 3 erfassten Gebieten  4.000 €.
(2) ¹Die einzelnen Zonen sind in einer Abgrenzungskarte (Maßstab 1:15000), die 
Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
(3) Die einzelnen Zonen sind in einer Abgrenzungskarte (Maßstab 1:15000), die Bestandteil 
dieser Satzung ist, dargestellt.
(3) ¹Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder Garagen, die mit den 
Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen.
(4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder Garagen, die mit den 
Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen. 
Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 7 von 9

§ 8 § 7
Entsprechende Anwendung Entsprechende Anwendung
¹Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe und Zahl gelten 
entsprechend für nicht notwendige Stellplätze und Abstellplätze.
¹Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe und Zahl gelten 
entsprechend für nicht notwendige Stellplätze und Abstellplätze.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen
1. § 1 Abs.1 bauliche  und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu 
erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in 
ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
2. § 1 Abs. 2  bei der Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen 
Anlagen  den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an notwendigen  Einstellplätzen durch 
Herstellung dieser in ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.
Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 8 von 9

§ 9 § 9
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) ¹Diese Satzung tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.                                                                  (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2009 in Kraft.
(2) ¹Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen in der 
Stadt Darmstadt vom 15. Februar 1980 einschließlich der Änderungssatzungen vom 24. 
Mai 1988 und 21. September 1989 außer Kraft. ²Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum 31. 
Dezember 1995 auf bis zum 31. Mai 1995 beantragte, aber noch nicht entschiedene Fälle 
weiter 
anzuwenden. 
(2) ¹Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen in der 
Stadt Darmstadt vom 23. Mai 1995 einschließlich der Änderungssatzung vom 23. September 
2002 außer Kraft. ²Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum 31.12.2009 auf bis zum 31.05.2009 
beantragte, aber noch nicht entschiedene Fälle weiter anzuwenden.       .                                 
_
Darmstadt, den 23. Mai 1995 Darmstadt, den 
Michael Siebert Dieter Wenzel
Bür
germeister Stadtrat
Öffentliche Auslegung der Abgrenzungskarte
¹Aufgrund der §§ 5 (3) und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 7 der 
Hauptsatzung der Stadt Darmstadt wird die „Satzung über die Schaffung von Stellplätzen 
oder Garagen und Abstellplätzen in der Stadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung“ vom           
________________________________________________________________
 Die Abgrenzungskarte nach § 6 Abs. 3 der Einstellplatzsatzung wird auf die Dauer von 7 
Tagen in der Zeit vom... bis einschließlich... zu den allgemeinen Dienststunden (montags-
donnerstags von 08.00 - 16.00 Uhr und freitags von 08.00 - 13.00) beim
25. Mai bis einschließlich 31. Mai 1995
beim Magistrat der Stadt Darmstadt - Stadtbauverwaltung -, Bessunger Straße 125, Block 
D, 64295 Darmstadt, im Schaukasten des Flures im 1. Obergeschoss ausgelegt, und zwar 
montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00 
Uhr.
beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt -Technisches Rathaus - , Bessunger Straße 
125, Block D, 64295 Darmstadt, Zimmer 203 öffentlich ausgelegt und kann dort eingesehen 
werden.
Michael Siebert Dieter Wenzel
Bür
germeister Stadtrat
Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 9 von 9

anlage 4

7803 Zeichen

Nr. Nr. Verkehrsquelle
davon für 
Besucher 
in %
Einstellpl. 
für Lkw/ 
Omnibusse 
zusätzl. zu 
Spalte 3 in 
%
Zahl davon für 
Besucher in %
Alt Neu Alt Neu Alt Neu
11 Wohngebäude
1.1 1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser Wohneinheit Wohneinheit 1,4 1,4 30 - - -
1.2 1.2
Mehrfamilienhäuser u. 
sonstige Gebäude mit 
Wohnun
gen
Wohneinheit Wohneinheit 1,2 1,2 10 - 2 20
1.3 1.3 Kleinwohnungen bis 58 m² Wohneinheit Wohneinheit 1,0 1,0 30 - 1 -
1.4
Mehrfamilienhäuser u. 
sonstige Gebäude mit 
öffentlich geförderten 
Wohnungen
Wohneinheit 0,8 30 -12 0
1.4 1.5 Studenten-, 
Arbeitnehmerwohnheime 2 Betten 4 Betten 1 mind. 3 1 mind. 2 10 - 2 20
1.5 1.6 Schwesternwohnheime 3 Betten 3 Betten 1 mind. 3 1 mind. 2 10 - 1 20
1.6 1.7 Alten-(wohn-)heime, 
Altenpflegeheime 8 Betten 8 Betten 1 mind. 3 1 mind. 3 80 - 1 je 10 
Betten 50
Synopse der Anlage zu § 3 Abs. 1 (alt) und § 3 Abs. 1 (neu)
der Einstellplatzsatzung - Zahl der notwendigen Einstellplätze
Pkw-Einstellplätze Abstellplätze für Fahrräder
Zahlje
Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 1 von 8

22
Gebäude mit Büro-, 
Verwaltungs- und 
Praxisräumen
2.1 2.1 Büro- und Verwaltungsräume 
allgemein
35 m² 
Nutzfläche
35 m² 
Nutzfläche 1 1 30 - 1 je 60 m² 
Nutzfläche 20
2.2 2.2
Räume mit erheblichem 
Besucherverkehr (z.B. 
Schalter-, Abfertigungs- oder 
Beratungsräume, Arztpraxen)
20 m² 
Nutzfläche
20 m² 
Nutzfläche 1 mind. 3 1 mind. 3 70 - 1 je 50 m² 
Nutzfläche 75
3 3 Verkaufsstätten
3.1 3.1 Läden, Geschäftshäuser
30 m² 
Verkaufsnut
zfl. (¹)
30 m² 
Verkaufsnutzfl
. (¹)
1 mind. 2 1 mind. 2 70 4
1 je 70 m² 
Verkaufsnut
zfl. (¹)
75
3.2 3.2 Geschäftshäuser mit 
geringem Besucherverkehr
50 m² 
Verkaufsnut
zfl. (¹)
50 m² 
Verkaufsnutzfl
. (¹)
1 1 50 5
1 je 100 m² 
Verkaufsnut
zfl. (¹)
75
3.3 Verbrauchermärkte                
 
(entfällt)          
15 m² 
Verkaufsnut
zfläche (¹)
entfällt 1 entfällt 90 2
1 je 100 m² 
Verkaufsnut
zfl. (¹)
75
Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 2 von 8

44
Versammlungsstätten       
(außer Sportstätten), 
Kirchen
4.1 4.1
Versammlungsstätten von 
überörtl. Bedeutung (z.B. 
Theater, Konzerthäuser, 
Mehrzweckhallen)
5 Sitzplätze 5 Sitzplätze 1 1 90 5, mind. 1 
Einstellplatz
1 je 15 
Sitzplätze 90
4.2 4.2
Sonstige 
Versammlungsstätten (z.B. 
Lichtspieltheater, 
Schulaulen, Vortragssäle)
10 
Sitzplätze 10 Sitzplätze 1 1 90 - 1 je 7 
Sitzplätze 90
4.3 4.3 Kirchen 20 
Sitzplätze 20 Sitzplätze 1 1 90 - 1 je 15 
Sitzplätze 90
4.4 4.4 Kirchen von überörtlicher 
Bedeutung 
10 
Sitzplätze 10 Sitzplätze 1 1 90 - 1 je 25 
Sitzplätze 75
5 5 Sportstätten
5.1 5.1
Sportplätze ohne 
Zuschauerplätze                    
 
(z. B. Trainingsplatz)
250 m² 
Sportfläche 
250 m² 
Sportfläche 1 1 90 - 1 -
250 m² 
Sportfläche 
250 m² 
Sportfläche 11 9 0
zusätzlich je 
15 
Zuschauerpl
ätze
zusätzlich je 
15 
Zuschauerplät
ze
1 1 100
1 je 50 
Zuschauer  
plätze
5.3 5.3 Spiel- und Sporthallen ohne 
Zuschauerplätze
50 m² 
Hallenfläche
50 m² 
Hallenfläche 1 1 90 - 1 80
Sportplätze/Sportstadien mit 
Zuschauerplätzen5.25.2
Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 3 von 8

50 m² 
Hallenfläche
50 m² 
Hallenfläche 11 1
 zusätzlich 
je 15 
Zuschauerpl
ätze
 zusätzlich je 
15 
Zuschauerplät
ze
1 1 100 10
1 je 10 
Zuschauerp
lätze
80
5.5 5.5 Freibäder und Freiluftbäder
200 m² 
Grundstücks
fläche
200 m² 
Grundstücksfl
äche
1 1 90 - 1 90
5.6 5.6 Hallenbäder ohne 
Zuschauerplätze
10 
Kleiderablag
en
10 
Kleiderablagen 1 1 90 - 1 90
10 
Kleiderablag
en
10 
Kleiderablagen 11 - 1 8 0
 zusätzlich 
je 15 
Zuschauerpl
ätze
 zusätzlich je 
15 
Zuschauerplät
ze
1 1 100
1 je 10 
Zuschauerp
lätze
5.8 5.8 Tennisplätze ohne 
Zuschauerplätze Spielfeld Spielfeld 4 4 90 - 1 80
Spielfeld Spielfeld 4 4 90 1
zusätzlich je 
15 
Zuschauerpl
ätze
zusätzlich je 
15 
Zuschauerplät
ze
1 1 100 -
1 je 10 
Zuschauerp
lätze
80
Spiel- und Sporthallen sowie 
Fitneßcenter mit 
Zuschauerplätzen
5.45.4
5.7 5.7 Hallenbäder mit 
Zuschauerplätzen
5.9 5.9 Tennisplätze mit 
Zuschauerplätzen
Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 4 von 8

5.10 5.10 Minigolfplätze Minigolfanla
ge Minigolfanlage 6 6 90 - 5 80
5.11 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen           
Bahn für 
zugehörigen 
Restauratio
nsbetrieb 
Zuschläge 
nach       
6.1 od. 6.2
Bahn für 
zugehörigen 
Restaurations
betrieb 
Zuschläge 
nach 6.1 od. 
6.2
4 4 90 5 1 80
66 Gaststätten und 
Beherbergungsbetriebe
6.1 6.1 Gaststätten 30 m² 
Gastraum
30 m² 
Gastraum 1 1 80 - 1 je 4 
Sitzplätze 90
6.2 6.2
Gaststätten von überörtlicher 
Bedeutung (z. B. Bars, 
Diskotheken, Ausflugsstätten)
10 m² 
Gastraum
10 m² 
Gastraum 1 1 90 - 1 je 8 
Sitzplätze 90
6.3 6.3  
 
Hotels, Pensionen, Kurheime 
und andere 
Beherbergungsbetriebe
3 Betten für 
zugehörigen
 
Restauratio
nsbetrieb 
Zuschläge 
nach       
6.1 od. 6.2
3 Betten für 
zugehörigen 
Restaurations
betrieb 
Zuschläge 
nach 6.1 od. 
6.2
1 1 90 5 1 je 10 
Betten 10
6.4 6.4 Jugendherbergen 10 Betten 10 Betten 1 1 80 10 1 90
Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 5 von 8

7 7 Krankenanstalten
7.1 7.1
Krankenanstalten von 
überörtlicher Bedeutung 
(z.B. 
Schwerpunktkrankenhäuser, 
Privatkliniken)
4 Betten 4 Betten 1 1 60 - 1 je 40 
Betten 50
7.2 7.2 Krankenanstalten von 
örtlicher Bedeutung 6 Betten 6 Betten 1 1 60 - 1 je 25 
Betten 75
88 Schulen, Einrichtungen der 
Jugendförderung
8.1 8.1 Grundschulen 30 Schüler 30 Schüler 1 1 - - 1 je 6 
Schüler 80
8.2 8.2
Sonstige allgemeinbildende 
Schulen, Berufsschulen, 
Berufsfachschulen, 
Sonderschulen
15 Schüler 15 Schüler 1 1 50 - 1 je 6 
Schüler 80
8.3 8.3 Fachhochschulen, 
Hochschulen
2 
Studierende
10 
Studierende 1 1 70 - 1 je 3 
Studierende 80
8.4 8.4 Kindergärten 30 Kinder 30 Kinder 1 mind. 2 1 mind. 2 30 - 1 je 25 
Kinde
r 10
8.5 8.5 Kindertagesstätten 30 Kinder 30 Kinder 1 mind. 2 1 mind. 2 30 - 1 je 6 
Kinder 10
8.6 8.6 Jugendfreizeitheime
15 
Besucherplä
tze
15 
Besucherplätz
e
1 1 30 - 1 10
Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 6 von 8

9 9 Gewerbliche Anlagen
9.1 9.1 Handwerks- und 
Industriebetriebe
60 m² 
Nutzfläche 
od. je 3 
Beschäftigte 
(²)
60 m² 
Nutzfläche od. 
je 3 
Beschäftigte 
(²)
1 1 30 10
1 je 100 m² 
oder je 6 
Beschäftigt
e (²)
20
9.2 9.2
Lagerräume, Lagerplätze, 
Ausstellungs- u. 
Verkaufsplätze
100 
m²Nutzfläch
e od. je 3 
Beschäftigte
 
(²)
100 
m²Nutzfläche 
od. je 3 
Beschäftigte 
(²)
1 1 50 10
1 je 160 m² 
oder je 5 
Beschäftigt
e (²)
20
9.3 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten, 
Tankstellen mit Pflegeplätzen
Pflege- od. 
Reparaturst
and (mind. 
wie Ziff. 9.1)
Pflege- od. 
Reparaturstan
d (mind. wie 
Ziff. 9.1)
6 6 70 - - -
9.4 9.4 Automatische 
Kraftfahrzeugwaschstraße
Waschanlag
e zusätzlich 
als 
Stauraum
Waschanlage 
zusätzlich als 
Stauraum
3        
8
3         
8
70       
__________
100
-- -
9.5 9.5 Kraftfahrzeugwaschplätze zur 
Selbstbedienung Waschplatz Waschplatz 3 3 95 - - -
9.6 9.6 Spiel- und Automatenhallen
8 m² 
Nutzfläche 
(³)
8 m² 
Nutzfläche (³) 1 mind. 3 1 mind. 3 80 -
1 je 10 m² 
Nutzfläche 
(³)
90
Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 7 von 8

10 10 Verschiedenes
10.1 10.1 Kleingartenanlagen 2 
Kleingärten 2 Kleingärten 1 1 20 - 1 20
10.2 10.2 Kleintierzuchtanlagen 2 Gehege 2 Gehege 1 1 20 - 1 20
10.3 10.3 Friedhöfe 2000 m² 
Fläche
2000 m² 
Fläche 1 mind. 10 1 mind. 10 80 - 1 90
10.4 10.4
Nichtgewerbliche Schau- und 
Präsentationsfläche (z.B. 
Museen)
200 m² 200 m² 1 1 80 - 1 80
(³) Nebenräume bleiben außer Betracht.
Anmerkun
gen
(¹) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit 
Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Garagen.
(²) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich 
dabei ein offensichtliches Mißverständnis zum tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der 
Beschäftigten zugrunde zu legen.Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 8 von 8

2008/0576

5577 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
25.02.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bauaufsichtsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0576  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Satzung über die Schaffung von Stellplä tzen oder Garagen und Abstellplätzen im 
Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung 
 
Vorlage vom: 18.02.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Stadtgebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt – Einstellplatzsatzung – wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: 1. Einstellplatzsatzung neu 
2. Anlage zur Einstellplatzsatzung neu 
3. Synopse Einstellplatzsatzung alt/neu 
4. Synopse Anlage zur Einstellplatzsatzung alt/neu 
5. Gutachten IWU 
6. Auszug Urteil VG DA Staples 
7. Ablösezonen 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründung 
 
Die Einstellplatzsatzung vom 23.05.1995 muss geändert werden. 
 
Zum einen sind durch die Neufassung der HBO 2002 Teile der bisherigen Satzung, die noch auf der 
HBO 1993 basiert, nicht mehr anwendbar, zum anderen soll ein Anreiz zum Ausbau vorhandenen 
Dachraums zu Wohnzwecken geschaffen werden und die Richtwerte der Anlage zur Satzung in 
Einzelpunkten geändert werden. 
 
§ 1 Abs. 2 der bisherigen Satzung (Stellplatzbedarf bei wesentlichen Änderungen von Anlagen oder 
ihrer Benutzung, die einer Errichtung gleich stehen) muss ersatzlos entfallen, da die entsprechende 
Ermächtigung nicht in die HBO 2002 übernommen wurde. Die Regelung ist deshalb seit dem 
01.10.2002 ohnehin unwirksam und wird seit dem nicht angewandt. 
 
In § 1 Abs. 3 wird aufgenommen, dass beim nachträglichen Ausbau eines zum Zeitpunkt des in 
Kraft tretens der neuen Einstellplatzsatzung bestehenden Dachraumes zu Wohnzwecken auf die 
Herstellung notwendiger Stellplätze verzichtet wird. Hier wird von der Ermächtigung des § 44 Abs. 1 
Nr. 5 HBO 2002 Gebrauch gemacht. Allerdings wird die Ermächtigung nicht voll ausgeschöpft. Die 
Begünstigung wird auf die Schaff ung zusätzlichen Wohnraumes begrenzt. Die Schaffung von 
gewerblichen Nutzflächen wird nicht begünstigt, da das öffentliche Interesse an der Schaffung von 
Wohnraum in bereits bebauten Bereichen höher bewertet wird, als das Interesse an der Schaffung 
von Gewerberaum. 
 
Durch die Begrenzung auf zum Zeitpunkt des in Kraft tretens der Satzung bestehenden Wohnraums 
soll vermieden werden, dass bei neu errichtetem Dachraum die Stellplatzverpflichtung durch einen 
späteren Ausbau „umgangen“ wird. 
 
In § 4 Abs. 4 Satz 3 wurde eine Mindestgröße für die Pflanzflächen pro zu pflanzendem Baum 
aufgenommen (4 qm). 
 
Gerade in den Neubaugebieten für Ein- und Zweifamilienhäuser hat sich gezeigt, dass der bisherige 
geringere Ansatz zu einem ganz erheblichen „Parkplatzdruck“ im öffentlichen Straßenraum beiträgt. 
Ziel ist, dass die notwendigen Einstellplätze auf den privaten Grundstücken geschaffen werden und 
nicht zu Lasten der Allgemeinheit im öffentlichen Raum geschaffen werden müssen. 
 
Unter Nr. 1.4 der Anlage zur Einstellplatzsatzung wurde ein Ansatz für öffentlich geförderten 
Wohnraum (pro Wohnung 0,8 EPl) aufgenommen. Die Bauverein AG hat mehrfach darauf 
hingewiesen, dass der Stellplatzbedarf der „Sozialmieter“ wesentlich unterhalb des Richtwertes aus 
Nr. 1.2 (pro Wohnung 1,2 EPl) liegt. Dies wurde durch eine gutachterliche Stellungnahme des 
Institutes für Wohnen und Umwelt belegt. Der Argumentation soll gefolgt werden um den öffentlich 
geförderten Wohnraum nicht mit Kosten für „überzählige“ Einstellplätze zu belasten. 
 
Unter Nr. 1.5 der Anlage zur Einstellplatzsatzung wurde der Ansatz für Studenten- und 
Arbeitnehmerwohnheime von pro 2 Betten auf pro 4 Betten verringert. Hier wurde berücksichtigt, 
dass Hochschule und Universität RMV-Tickets fördern. 
 
Der bisher unter Nr. 3.3 der Anlage zur Einstellplatzsatzung 1995 verwandte Begriff 
„Verbrauchermärkte“ ist inhaltlich unbestimmt. Hierzu wird auf die auszugsweise beigefügt Kopie 
der Entscheidung des VG Darmstadt vom 14.12.2004 verwiesen werden. Er soll deshalb ersatzlos 
entfallen. Dies hat zu Folge, dass auch großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Nr. 3.1 (pro 30 qm 
Verkaufsfläche) zu veranschlagen sind.

3 
... 
 
Unter 4.1, Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung wurde die Schaffung mindestens 
eines Busparkplatzes ergänzt. 
 
Unter 8.3, Fachhochschulen, Hochschulen wurde der Ansatz von pro 2 Studierende auf pro 10 
Studierende herabgesetzt. Der bisherige Ansatz liegt weit über dem tatsächlichen Bedarf, auch war 
das „Semesterticket“ zu berücksichtigen. Der Ansatz der Stadt Frankfurt wurde hier übernommen. 
 
Die Anlage (Ablösungszonen) zu § 6 der Satzung musste überarbeitet werden. 
 
Bisher von der Karte nicht erfasste Baugebiete (Bebauungspläne Wx 8, E44, A33 teilweise, sowie 
die Wohnbaugrundstücke im Masurenweg) wurden aufgenommen und der Ablösezone 3 
zugeordnet. 
 
Die Baugebiete der Bebauungspläne E 24, W 15.2.2 und W 42 wurden aufgrund der Entwicklung 
der Bodenrichtwerte den Ablösezonen 2 zugeordnet. 
 
 
 
Darmstadt, den 18.02.2009 
 
DER DEZERNENT VI 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 133 beschließend
TOP 9
TOP 17
TOP 5

Orte (4)

  • Bessunger Straße 125
  • Masurenweg
  • Anne-Frank-Straße 70
  • Elisabeth-Selbert-Straße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2008/0576
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.02.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00