2008/0576
Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung
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Auszug aus der Entscheidungsbegründung im Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt ((Geschäftsnummer 9 E 1433/03(3) vom 14.12.2004 Fa. Staples Deutschland GmbH/ Stadt Darmstadt Auch Bauordnungsrecht steht dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung nicht entgegen. Insbesondere entspricht das streitgegenständliche Vorhaben der Einstellplatzsatzung der Beklagten. Nach Ziffer 3.1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Einstellplatzsatzung der Beklagten haben Läden und Geschäftshäuser einen Stellplatz je 30 m² Verkaufsnutzungsfläche, mindestens aber 2 Stellplätze nachzuweisen. Nach Ziffer 3.2 der Anlage haben Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr einen Stellplatz je 50 m² Verkaufsnutzfläche und nach Ziffer 3.3 Verbrauchermärkte einen Stellplatz je 15 m² Verkaufsnutzfläche nachzuweisen. Bei dem streitgegenständlich geplanten großflächigen SB-Markt für Schuhe handelt es sich nicht um einen Verbrauchermarkt im Sinne von Ziffer 3.3 der Anlage zur Einstellplatzsatzung der Beklagten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Definition des Verbrauchermarktes im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 bemüht, vermag dies nicht zu überzeugen, Die Baunutzungsverordnung 1968 verwendet den Begriff des Verbrauchermarktes in einem bauplanungsrechtlichen Sinn; sie hat dabei die städtebaulichen, verkehrlichen und wirtschaftsstrukturellen Auswirkungen solcher Einrichtungen auf das gesamte Gemeindegebiet bzw.noch die Nachbargemeinden im Blick (vgl. VGH Mannheim, Urt. V. 10.05.2002 - 8 S 435/02 in Baurecht 2003 Seite 63 = BRS 65 Nr. 68; BVerwG, Urt. V. 18.06.2003 - 4 C 5.02 in Baurecht 2004 Seite 43 = NVwZ 2003, Seite 1387). Aufgabe der Einstellplatzsatzung der Beklagten ist aber nicht die Regelung von verkehrlichen oder städtebaulichen Fernwirkungen von Vorhaben, sondern die unmittelbar am Objekt ansetzende baupolizeiliche Gefahrenabwehr. Dies bemisst sich nicht nach den Auswirkungen des Vorhabens für das Gemeindegebiet insgesamt, sondern nach den typischer Weise von derartigen Einrichtungen hervorgerufenen verkehrlichen Auswirkungen vor Ort. Für ein von dem üblichen Sprachgebrauch abweichende Verwendung des Begriffes des Verbrauchermarktes kann sich der Satzungsgeber der Beklagten im Jahre 1995 - anders als der Verordnungsgeber der BauNVO 1968 - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Verbrauchermärkten um einen völlig neuartigen Einzelhandelstypus handeln würde (vgl. BVerwG, a.a.0.). Es erscheint der Kammer am ehesten angemessen zur Definition des Begriffs des Verbrauchermarktes im Sinne von Ziffer 3.3 der Anlage zu 3 Abs. 1 der Einstellplatzsatmng der Beklagten die Begriffsdefinition der Handel- und Absatzwirtschaft heranzuziehen, wonach ein Verbrauchermarkt ein Einzelhandelsbetrieb ist, der ein breites und tiefes Sortiment an Geh- und Verbrauchsgütern anbietet und dessen Verkaufsfläche nach der amtlichen Statistik bei mindestens 1.000 m² liegt. Es liegt auf der Hand, dass ein SB-Schuhmarkt jedenfalls kein tiefes Sortiment an Geh- und Verbrauchsgütern anbietet, abgesehen davon, dass die Verkaufsfläche hierbei deutlich unter 1.000 m² liegen soll. Liegt demnach also kein Verbrauchermarkt im Sinne der Einstellplatzsatzung der Beklagten vor ist vielmehr auf den - normalen - Stellplatzschlüssel für Läden und Geschäftshäuser von 1/30 m² Verkaufsfläche abzustellen, wie dies die Beklagte ja auch für die übrigen Einzelhandelsbetriebe auf dem Grundstück der Klägerin getan hat. Der danach erforderliche Bedarf von 29 Stellplätzen ist durch die auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Stellplätze gedeckt. Sonstige bauordnungsrechtliche Hinderungsgründe für das Vorhaben sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Beklagte war daher zu verpflichten, die beantragte Nutzungsänderungsgeneh- migung zu erteilen.
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——- IST ——— _ = >. - 7 . Fe . Tre Amtlicher Stadtplan I; DARMSTADT „it: | Heraus geber: | I —— Vermessun gsamt 2008, 21. Auflage | iz 0 a Maßstab 1:15 000 u Diese Karte ist urheberrechtlich geschützt. Nachdruck oder jegliche sonstige Verwendung nur mit Genehmigung des Herausgebers. Korrekturhinweise erbeten. Ablösungszonen pro Stellplatz | Zone 1 - 12.000 € | Zone 2 - 9.000 € | | Zone3 - 6.500 € | Zone 4 - 4.000 € Kartengrundlage: Stadtplan Darmstadt 2009 © Bauaufsichtsamt/Vermessungsamt 2009 N ® oe
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Satzung
über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Einstellplatzsatzung -
Vom
Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2007
(GVBl. I S. 757), sowie der §§ 44 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I
S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
06.09.2007 (GVBl. I S. 548), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Satzung erlassen:
§ 1
Herstellungspflicht
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn
Einstellplätze (Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und
Abstellplätze für Fahrräder) in ausreichender Zahl, Größe und
Beschaffenheit nachgewiesen und hergestellt werden (notwendige
Einstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der
Nutzungsaufnahme bzw. der Benutzbarkeit der baulichen oder
sonstigen Anlage fertig gestellt sein. Gleiches gilt für Gebiete, in
denen entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Zu-
und Abgangsverkehr nicht zu erwarten ist, weil besondere Formen
des Wohnens erprobt werden („autofreies Wohnen“) und besondere
Formen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorgesehen sind.
(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen oder
sonstigen Anlagen ist der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an
notwendigen Einstellplätzen durch die Herstellung dieser in
ausreichende Zahl und Größe sowie Beschaffenheit zu erfüllen.
(3) Auf die Herstellung von notwendigen Einstellplätzen wird
verzichtet, soweit der Stellplatzbedarf durch den nachträglichen
Ausbau von zum Zeitpunkt des in Krafttretens dieser Satzung
bestehenden Dachgeschossen zu
Wohnzwecken entsteht.
(4) Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen
kann im Falle des Abs. 1 Satz 3 auf Antrag ausgesetzt werden, so
lange und soweit nachweislich kein Bedarf an Stellplätzen oder
Garagen für Kraftfahrzeuge besteht. Kein Bedarf besteht, so lange
sichergestellt ist, dass die zur Nutzung des Grundstücks
Berechtigten im Umkreis von 750 m, gemessen von den Grenzen des
Bebauungsplangebietes, kein Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen. Auf
Verlangen ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein
Aussetzen der Einstellplatz-Verpflichtung erfüllt sind. Die Aussetzung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. __
(5) Die Aussetzung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere
wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht erfüllt sind oder
entfallen. Im Falle des Widerrufs obliegt die Einstellplatz-Herstellung
dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich
Berechtigten.
§ 2
Größe
(1) Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so
ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Zufahrten von
öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen regelmäßig
nicht breiter als 6,00 m sein. __
Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von
Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO).
(2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein
geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als
Mindestgröße bestimmt.
_
§ 3
Zahl
(1) Die Zahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden
notwendigen Einstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung
beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Anteile von Einstellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu
rechnen. Bei unterschiedlich genutzten Anlagen bemisst sich die Zahl
der notwendigen Einstellplätze nach dem größten gleichzeitigen
Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
(3) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der
Anlage zu Abs. 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der
Einstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf.
Dabei sind die in der Anlage zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen
festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
_______________________________________________________
(4) Bei Anlagen oder Maßnahmen nach §§ 45 und 46 HBO müssen
mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch
mindestens ein Stellplatz für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer)
benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg auffindbar sein.
Sie sind mit einem Rollstuhlfahrersymbol zu kennzeichnen.
§ 4
Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit
(1) Einstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen,
herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen
auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom
Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens
30 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten
Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden.
____________________
(2) Stellplätze und Abstellplätze sind mit geeignetem, luft- und
wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht andere
Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind.
Sie dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als
Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die
Feuerwehr erforderlich sind.
(3) Einstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen
Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs
stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und
dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. Im Fall des
Abs. 1 Satz 2 ist die Kennzeichnung der Einstellplätze für Besucher
auf dem Baugrundstück und auf dem Einstellplatzgrundstück
anzubringen und zu unterhalten.
(4) Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit
möglich, ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu
umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen Flächen zu trennen.
Für je 4 Stellplätze sind zwei großwüchsige Sträucher oder ein
standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten
Pflanzfläche zu pflanzen und zu unterhalten. Diese ist in einer Größe
von mindestens 4 m² auszuführen. Sie ist durch Rand- oder
Kantensteine oder in vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch
zu unterhalten. Die Pflanzflächen sollen durch geeignete
Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter gesichert werden.
Stellplätze
mit mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine
raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu
unterteilen.
(5) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als
Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten,
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger
Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt werden.
(6) Der Aufstellort von Fahrradabstellplätzen muss von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder
Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen
sein. Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden
Bewegungsfläche direkt zugänglich sein.
(7) Für Wohngebäude nach Nr. 1.2 bis 1.6 der Anlage zu § 3 Abs. 1
sollen 50 % der geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden
nachgewiesen werden. In den übrigen Fällen ist ein Aufstellort im
Freien zulässig.
(8) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer
Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und
Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden.
§ 5
Untersagung, Einschränkung
Die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von
Stellplätzen oder Garagen aus verkehrlichen oder städtebaulichen
Gründen bleibt einer gesonderten Satzung vorbehalten.
§ 6
Ablösung
(1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze oder Garagen für
Personenkraftwagen kann auf Antrag durch Zahlung eines
Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garagen
oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht möglich ist. Ein Ablöseanspruch besteht nicht.
(2) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beläuft sich auf:
in Zone 1 = 12.000 €,
in Zone 2 = 9.000 €,
in Zone 3 = 6.500 €,
in allen nicht von den Zonen 1 bis 3 erfassten Gebieten 4.000 €.
(3) Die einzelnen Zonen sind in einer Abgrenzungskarte (Maßstab
1:15000), die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
(4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder
Garagen, die mit den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen.
§ 7
Entsprechende Anwendung
Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe
und Zahl gelten entsprechend für nicht notwendige Stellplätze und
Abstellplätze.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt,
wer entgegen
1. § 1 Abs.1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze oder
Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und
Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
2. § 1 Abs. 2 bei der Änderungen oder Nutzungsänderungen von
baulichen oder sonstigen Anlagen den hierdurch ausgelösten
Mehrbedarf an notwendigen Einstellplätzen durch Herstellung dieser
in ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 €
geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen
und Garagen in der Stadt Darmstadt vom 23. Mai 1995
einschließlich der Änderungssatzung vom 23. September 2002 außer
Kraft. Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum 31.12.2009 auf bis zum
31.05.2009 beantragte, aber noch nicht entschiedene Fälle weiter
anzuwenden. .
_
Darmstadt, den
Dieter Wenzel
Stadtrat
Öffentliche Auslegung der Abgrenzungskarte:
Die Abgrenzungskarte nach § 6 Abs. 3 der Einstellplatzsatzung wird
auf die Dauer von 7 Tagen in der Zeit vom
bis einschließlich
zu den allgemeinen Dienststunden ( montags-donnerstags von 08.00
bis 16.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr) beim Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt -Technisches Rathaus - ,
Bessunger Straße 125, Block D, 64295 Darmstadt, Zimmer 203
öffentlich ausgelegt und kann dort eingesehen werden.
Dieter Wenzel
Stadtrat
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Nr. Verkehrsquelle davon für Besucher in % Einstellpl. für Lkw/ Omnibusse zusätzl. zu Spalte 3 in % Zahl davon für Besucher in % Neu Je 1 Wohngebäude 1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser Wohneinheit 1,4 30 - - - 1.2 Mehrfamilienhäuser u. sonstige Gebäude mit Wohnungen Wohneinheit 1,2 10 - 2 20 1.3 Kleinwohnungen bis 58 m² Wohneinheit 1,0 30 - 1 - 1.4 Mehrfamilienhäuser u. sonstige Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen Wohneinheit 0,8 30 -1 2 0 1.5 Studenten-, Arbeitnehmerwohnheime 4 Betten 1 mind. 2 10 - 2 20 1.6 Schwesternwohnheime 3 Betten 1 mind. 2 10 - 1 20 1.7 Alten-(wohn-)heime, Altenpflegeheime 8 Betten 1 mind. 3 80 - 1 je 10 Betten 50 Anlage zu § 3 Abs. 1 der Einstellplatzsatzung - Zahl der notwendigen Einstellplätze Pkw-Einstellplätze Abstellplätze für Fahrräder Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 1 von 8 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 35 m² Nutzfläche 1 30 - 1 je 60 m² Nutzfläche 20 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen) 20 m² Nutzfläche 1 mind. 3 70 - 1 je 50 m² Nutzfläche 75 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 30 m² Verkaufsnutzfl. (¹) 1 mind. 2 70 4 1 je 70 m² Verkaufsnut zfl. (¹) 75 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 50 m² Verkaufsnutzfl. (¹) 15 05 1 je 100 m² Verkaufsnut zfl. (¹) 75 Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 2 von 8 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtl. Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 5 Sitzplätze 1 90 5, mind. 1 Einstellplatz 1 je 15 Sitzplätze 90 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 10 Sitzplätze 1 90 - 1 je 7 Sitzplätze 90 4.3 Kirchen 20 Sitzplätze 1 90 - 1 je 15 Sitzplätze 90 4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 10 Sitzplätze 1 90 - 1 je 25 Sitzplätze 75 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Zuschauerplätze (z. B. Trainingsplatz) 250 m² Sportfläche 19 0 - 1 - 250 m² Sportfläche 19 0 zusätzlich je 15 Zuschauerplätze 1 100 1 je 50 Zuschauer plätze 5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Zuschauerplätze 50 m² Hallenfläche 19 0 - 1 8 0 Sportplätze/Sportstadien mit Zuschauerplätzen5.2 Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 3 von 8 50 m² Hallenfläche 11 zusätzlich je 15 Zuschauerplätze 1 100 10 1 je 10 Zuschauerp lätze 80 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 200 m² Grundstücksfläch e 19 0 - 1 9 0 5.6 Hallenbäder ohne Zuschauerplätze 10 Kleiderablagen 1 90 - 1 90 10 Kleiderablagen 1 - 1 80 zusätzlich je 15 Zuschauerplätze 1 100 1 je 10 Zuschauerp lätze 5.8 Tennisplätze ohne Zuschauerplätze Spielfeld 4 90 - 1 80 Spielfeld 4 90 1 zusätzlich je 15 Zuschauerplätze 1 100 - 1 je 10 Zuschauerp lätze 80 5.7 Hallenbäder mit Zuschauerplätzen Spiel- und Sporthallen sowie Fitneßcenter mit Zuschauerplätzen 5.4 5.9 Tennisplätze mit ZuschauerplätzenAnlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 4 von 8 5.10 Minigolfplätze Minigolfanlage 6 90 - 5 80 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen Bahn für zugehörigen Restaurationsbetri eb Zuschläge nach 6.1 od. 6.2 49 05 1 8 0 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten 30 m² Gastraum 1 80 - 1 je 4 Sitzplätze 90 6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Bars, Diskotheken, Ausflugsstätten) 10 m² Gastraum 1 90 - 1 je 8 Sitzplätze 90 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 3 Betten für zugehörigen Restaurationsbetri eb Zuschläge nach 6.1 od. 6.2 19 05 1 je 10 Betten 10 6.4 Jugendherbergen 10 Betten 1 80 10 1 90 Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 5 von 8 7 Krankenanstalten 7.1 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Schwerpunktkrankenhäuser, Privatkliniken) 4 Betten 1 60 - 1 je 40 Betten 50 7.2 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 6 Betten 1 60 - 1 je 25 Betten 75 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 30 Schüler 1 - - 1 je 6 Schüler 80 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Sonderschulen 15 Schüler 1 50 - 1 je 6 Schüler 80 8.3 Fachhochschulen, Hochschulen 10 Studierende 17 0 - 1 je 3 Studierende 80 8.4 Kindergärten 30 Kinder 1 mind. 2 30 - 1 je 25 Kinde r 10 8.5 Kindertagesstätten 30 Kinder 1 mind. 2 30 - 1 je 6 Kinder 10 8.6 Jugendfreizeitheime 15 Besucherplätze 13 0 - 1 1 0 Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 6 von 8 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 60 m² Nutzfläche od. je 3 Beschäftigte (²) 13 0 1 0 1 je 100 m² oder je 6 Beschäftigt e (²) 20 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 100 m²Nutzfläche od. je 3 Beschäftigte (²) 15 0 1 0 1 je 160 m² oder je 5 Beschäftigt e (²) 20 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen mit Pflegeplätzen Pflege- od. Reparaturstand (mind. wie Ziff. 9.1) 67 0 - - - 9.4 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße Waschanlage zusätzlich als Stauraum 3 8 70 __________ 100 -- - 9.5 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung Waschplatz 3 95 - - - 9.6 Spiel- und Automatenhallen 8 m² Nutzfläche (³) 1 mind. 3 80 - 1 je 10 m² Nutzfläche (³) 90 Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 7 von 8 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 2 Kleingärten 1 20 - 1 20 10.2 Kleintierzuchtanlagen 2 Gehege 1 20 - 1 20 10.3 Friedhöfe 2000 m² Fläche 1 mind. 10 80 - 1 90 10.4 Nichtgewerbliche Schau- und Präsentationsfläche (z.B. Museen) 200 m² 1 80 - 1 80 (³) Nebenräume bleiben außer Betracht. Anmerkun gen (¹) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Garagen. (²) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverständnis zum tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. Anlage Stellplatzsatzung Neu 16.02.2009.xls 8 von 8
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Überprüfung der Auswirkungen der "Satzung über die Einschrän kung der Herstellung von Stellplätzen oder Garagen und Abstell plätzen in der Stadt Darmstadt" - Einstellplatzsatzung - auf die ge förderten Mietwohnungen der bauverein AG Zusammenfassung: 1. Ausgangslage: Die nach der Einstellplatzsatzung bereitzustellenden Stell plätze werden bei öffentlich geförderten Vorhaben der bauverein AG nur zum Teil nachgefragt. Da die vorgehaltenen, nicht genutzten Stellplätze das Vorhaben verteuern, stellen sie eine Fehlförderung und ein .Investitionshemmnis dar. (Kapitell) 2. Sozialwohnungsberechtigte besitzen unterdurchschnittlich viele PKW, was einen geringeren Stellplatznachweis rechtfertigt - Erkenntnisse aus der Ein kommens- und Verbrauchsstichprobe EVS 2003 (Kapitel 3) und der Praxis hessischer Großstädte (Kapitel 2) 3. Schlussfolgerungen für die öffentlich geförderte Maßnahme "WohnArt 3" in Kranichstein (Kapitel 4) 4. Ausblick (KapitelS) 1. Ausgangslage Die Verpflichtung, Stellplätze bzw. Tiefgaragenplätze beim Bau von öffentlich ge förderten Geschosswohnungen nachzuweisenbzw. zu finanzieren und zu errichten, ist mit verschiedenen Problemen verbunden: 1. Das Angebot an Stell- bzw. Tiefgaragenplätzen wird in bestimmten Quartie ren (gute ÖPNV -Anbindu,ng) bei einkommensschwachen Haushalten nicht mehr entsprechend nachgefragt. Die bauverein AG kann seit 2001 in ihren Beständen feststellen, dass bei öffentlich geförderten Geschosswohnungsbautender Leerstand bei den Stellplätzen und den Garagenplätzen hoch ist zum Teil sogar ansteigend ist. So zeigt die Analyse von 12 in den letzten 20 Jahren erstellten öffentlich geförderten Objekten mit· Tiefgarage eine Leerstandsquote von 0 % - 89 %. Bei einem Viertel dieser Tiefgaragen liegt die Leerstandsquote bei über 60 % mit steigender Tendenz. Ähnliche Ergebnisse zeigt die Betrachtung der vermieteten Stellplätze von öffentlich geförderten Wohnungen. Von insgesamt 425 Stellplätzen sind nur 261, also nur 61 % vermietet. Hinzu kommen weitere 58 Stellplätze der Anne-Frank-Straße 70 - 80 ) ~ Hannah-Ahrendt-Weg 63 - 67; von denen nur 40 von den MieterInnen genutzt wer den. Insgesamt sind also von 483 Stellplätzen 301 vermietet, dies entspricht einer Vermietungsquote von 62 %. (Darin enthalten sind auch "Untervermietungen" an Dritte. Dies ist als Tatsache bekannt, im Einzelfall aber schwer nachprüfbar und ohne unvertretbar hohen Aufwand nicht quantifizierbar.) Die im Folgenden dargestellten Objekte illustrieren diese Beobachtung: Neue Wohnraumhilfe GmbH: Von 60 Tiefgaragenplätzen sind durch einen Generalmietvertrag an die Neue Wohn raumhilfe (NWH) 50 Stellplätze vermietet. Die NWH kann davon tatsächlich 19 Stellplätze untervermieten. Ein weiterer Bedarf besteht bei der Mieterschaft nicht. Die Mieterklientel der NWH bezieht zu über 50 % öffentliche Leistungen. "W()hnSinn eG 1und 2": Bei WohnSinn 1 haben in den 39 Wohnungen 19 Haushalte "AutO"'"frei" Erklärungen abgegeben, 20 Haushalte haben je einen PKW, davon werden vier PKW im car-sharing genutzt. 13 der 39 Wohnungen sind öffentlich gefördert, davön besitzen 3 Haushalte ein Auto, bei den 26 eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wohnungen halten 17 Haushalte je ein Auto. Bei WohnSinn 2 werden 34 Wohnungen errichtet. Bei 30 Wohnungen stehen die BewohnerInnen fest. 18 Haushalte werden einen PKW, ein Haushalt wird zwei PKW halten. 11 Haushalte werden die "Auto-:frei"-Erklärwig abgeben. 10 Wohnungen werden als .öffentlich geförderte errichtet. Hier werden 3 Haushalte einen PKW hal ten, bei den 20 freifinanzierten oder Dauerwohnrechtswohnungen wollen 15 Haus halte einen bzw. ein Haushalt zwei PKW halten. An diesem Beispiel wird zweierlei deutlich: Zum einen der unterdurchschnittliche Bedarf an Stellplätzen bei öffentlich geförderten Wohnungen, zum anderen der reduzierte Bedarf aufgrund des Wohnens in einem bestimmten Wohnkonzept (pas sivhaus, car-sharing, sehr gute Anbindung an den ÖPNV, geringerer PKW-Bedarf bei älteren Menschen, die in WohnSinn überdurchschnittlich vertreten sind). "Ernst-Ludwig -Park": Für die 43 erforderlichen Stellplätze (bei 30 geförderten und 6.freifinanzierten Woh~ nungen) wird eine Absenkung des Stellplatzschlüssels angestrebt. Bei der Begründung kann auf die realisierte Wohnanlage Anne-Frank-Straße 70 - 80/Hannah-Ahrendt-Weg 63 - 67 Bezug genommen werden wo 1,0 Stell platz pro öffentlich geförderter WE in Ansatz gebracht worden war. Das Wohngebiet ist optimal an den öffentlichen Nahverkehr angebunden und der H-Bus wird von den BewohnerInnen sehr gut angenommen. Von den 58 an gebotenen Stellplätzen werden nur 40 von den MieterInnen der öffentlich ge förderten Wohnungen genutztl. 2. Der Kostenanteil von Tiefgaragen an den Gesamtkosten liegt zwischen 11 und 19 %; auf die m2-Miete umgerechnet bedeutet dies bei einer Kostenmiete von 5,38 € bis 5,50 € je m2 Wohnfläche einen Anteil an der Miete von 0,53 -0,85 flm2 (entspricht 9,85 % bis 15,4 %l. Um diesen Betrag müsste die Miete steigen, wenn die Investitionskosten des Tiefga ragenplatzes auf den/die MieterIn (zwangsweise) weitergereicht werden. Diese Kosten sind Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Sie werden zwar nicht über die Landesförderung (weil pauschaliert), wohl aber durch die kom munale Spitzenfinanzierung mitsubventioniert. Bei fehlendem Bedarf an Stellplätzen bedeutet dies eine Fehlförderung. Diese För dermittel wären besser in Wohnflächen oder Ausstattungsstandards investiert. IAngaben von Herrn Thiele von der bauverein AG (14.3.2007). 2 Angaben von Herrn Nogueira von der bauverein AG (19.2.2007). Die Finanzierung von nicht nachgefragten Stellplätzen stellt eine unsachgemäße Fehlinvestition des Unternehmens dar und ist übrigens auch aus volkswirt schaftlicher Sicht allokationstheoretisch nicht zu rechtfertigen. Mietvertraglieh könnten Wohnung und Stellplatz/Garagenplatz zwar miteinander zwangsweise verbunden werden, sodass die bauverein AG das Risiko der Nutzung 'bzw. Vermietung des Stellplatzes auf den/die Mieterln abwäIzenkönnte. Praktisch (und auch politisch) ließe sich eine solche Vermietungspolitik bei öffent- ' lieh gefOrderten Wohnungen allerdings nicht durchhalten - insbesondere deshalb nicht, weil die ARGE die Kosten eines Stellplatzes nicht übernimmt. Angesichts ,hoher Grundstückspreise, Gestehungskosten und der kommunalen Vor gabe, im öffentlich gefOrderten Wohnungsbau (in Darmstadt) Mietobergrenzen von 5,50 € möglichst einzuhalten, ist die Finanzierung von Stellplätzen ein ernst zu neh mendes Investitionshemmnis. 2. Erkenntnisse aus der Praxis hessischer Großstädte Der oben geschilderte Zusammenhang zwischen der geminderten Nachfrage bzw. dem geminderten Bedarf an Stellplätzen bei öffentlich gefOrderten Wohnungen wird zunehmend erkannt. So verlangt Wiesbaden - im Wege der Einzelfallgenehmigung - beim Bau von öf fentlich gefOrderten Geschosswohnungen statt der satzungsrechtlichen Vorgabe von 1,0 Stellplätzen pro Wohneinheit (WB) nur 0,7 Stellplätze pro Sozial- WE. Darmstadt erwägt, bei öffentlich gefOrderten Wohnungen eine Absenkung von dem 1,2 Stellplätze-pro-WB-Erfordernis auf 1,0 Stellplatz pro WB vorzunehmen. Die Stellplatzsatzungen von Frankfurt und Kassel verlangen einheitlich 1,0 Stellplät ze pro WB, unabhängig davon, ob es sich um öffentlich gefOrderte oder frei finan zierte Geschosswohnungen handelt. Die Satzung von Marburg verlangt 1,1 Stellplät ze pro Wohnung. Alle Satzungen sehen in ähnlicher Weise Ausnah171envor, wenn der erwartete Stell platzbedarf geringer ist. 3. Empirische Analyse des Zusammenhangs zwischen einer Sozialwoh nungsberechtigung und der Kfz-Nutzung Datengrundlage und Methodik Da unseres Wissens keine statistisch belastbare Primärerhebung zur Frage vorliegt, über wie viele Kraftfahrzeuge Haushalte verfügen, die in Sozialwohnungen leben,. muss sekundärstatistisches Datenmaterial ausgewertet werden. Hierzu eignet sich am besten die sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes, bei der im Abstand von fünf Jahren etwa 0,2 % aller privaten Haushal te in Deutschland detailliert zu ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Vermögensbil dung, zur Ausstattung mit Gebrauchsgütern· und zur Wohnsituation befragt werden. Die letzte Erhebung fand im Jahr 2003 statt. Für wissenschaftliche Auswertungen stellt das Statistische Bundesamt interessierten Wissenschaftlern, die ein berechtigtes Nutzungsinteresse nachweisen können, den Mikro-Datensatz der EVS in faktisch anonymisierter Form zur Verfügung. Auf diesen Datensatz stützt sich die nachfol gende Analyse. Die EVS besteht aus drei Erhebungsteilen, wovon zwei für die hier interessierende Fragestellung relevant sind. Dies ist zum einen das Einführungsinterview zum Stich tag 1. Januar, in dem neben den demografischen und sozioökonomischen Grunddaten der Haushalte sowie deren Mitgliedern auch die Ausstattung der Haushalte mit Gebrauchsgütern, u. a. mit Personenkraftwagen, erfasst wird. Der zweite hier wich tige Erhebungsteil ist das sog. Haushaltsbuch, in dem die Haushalte jeweils drei Mo nate lang ihre Einnahmen und Ausgaben der Art und Höhe nach detailliert aufschrei ben. Zwar werden im Rahmen der EVS die Teilnehmerhaushalte nicht danach gefragt, ob sie in einer Sozialwohnung leben. Allerdings lässt sich aus den Angaben im Einfiih rungsinterview und insbesondere im Haushaltsbuch mit Hilfe eines vom IWU ent wickelten rechenaufwändigen Verfahrens in guter Näherung überprüfen, ob ein EVS-HaushaIt aufgrund seiner Größe, Struktur und seiner geschilderten Einkom menssituation einen Anspruch auf die Ausstellung eines zum Bezug einer Sozial wohnung berechtigenden Wohnberechtigungsscheins besitzt. Ob der Haushalt da gegen tatsächlich von seinem Recht auf die Ausstellung eines solchen Scheins . Gebrauch macht bzw. gemacht hat, lässt sich nicht ermitteln. Ebenfalls nicht heraus filtern lassen sich diejenigen Haushalte, auf die gesetzliche Ausnahmetatbestände zu treffen, die ungeachtet der konkreten förderungsrechtlichen Einkommenssituation ei nes Haushalts die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ermöglichen bzw. verbieten. Allerdings dürfte die quantitative Bedeutung von Ausnahmetatbeständen in der Praxis vernachlässigbar gering sein. Aufgrund der im Datensatz zur Verfügung gestellten Regionalvariablen lässt sich die Analyse geographisch nach Bundesländern und Gemeindegrößenklassen, nicht aber nach bestimmten Städten oder gar Stadtgebieten eingrenzen. Haushalte aus Darm stadt lassen sich im Datensatz daher nicht isolieren. Um dennoch die Situation in Darmstadt approximativ abbilden zu können, beschränkt sich die nachfolgende Analyse auf hessische Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 100.000 und 500.000 Personen. Eine noch zielgenauere Eingrenzung ist datentechnisch nicht möglich. Infolge der geschilderten geographischen Abgrenzung stützt sich die nachfolgende Analyse auf 424 EVS-HaushaIte, wovon der vom IWU entwickelte Prüfalgorithmus 107 als sozialwohnungsberechtigt identifizierte. Dies ist ein ausreichend großer Stichprobenumfang, der in Verbindung mit den im Datensatz zur Verfügung gestell ten Hochrechnungsfaktoren repräsentative Ergebnisse erwarten lässt. 2. Ergebnisse Abbildung 1 veranschaulicht die anteilige Aufteilung der Haushalte insgesamt bzw. der sozialwohnungsberechtigten Haushalte nach der Anzahl der Personenkraftwagen im Haushalt. Bei der Interpretation dieser sowie aller folgenden Werte ist zu berück sichtigen, dass ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzte PKW nicht berück sichtigt sind, wohl aber solche Dienstfahrzeuge, die der Arbeitgeber dem,Arbeitneh mer auch zur privaten Nutzung überlassen hat. Abbildung 1: 60,0% 40,0% 30,0% 20,0% 10,0% 0,0% Prozentuale Verteilung aller Haushalte bzw. der sozialwohnungsberec:htigten Haus,balte Dach dem PKW-Bestand ' 56,0% • insgesamt • sozialwolmungsberechtigt lceinPKW 1 PKW 2 PKW 3 PKW QueUe: Eig~e Berechnungen aufder Basis der EVS 2003 Gemäß Abbildung 1 verfügt mehr als jeder zweite sozialwohnungsberechtigte Haushalt mit Wohnsitz in einer hessischen Kommune mit einer Einwohnerzahl zwi schen 100.000 und 500.000 Personen über kein Auto - unter allen Haushalten nut zen dagegen etwa 70 % mindestens einen PKW. 40,5 % aller sozialwohnungsbe rechtigter Haushalte besitzt genau ein Auto. Zusammen mit dem Anteil der Haus halte, die über kein Auto verfügen (51,8 %), haben sozialwohnungsberechtigte Haushalte in mehr als neun von zehn Fällen höchstens ein Auto. Zwei oder drei Au tos besitzt mit 7,8 % dagegen nur ein sehr kleiner Anteil der sozialwohnungsberech tigten Haushalte - über alle Haushalte betrachtet liegt dieser Anteil dagegen fast doppelt so hoch (13,5 %). Anband der ~~g~t~ll!~ Yel1eil~gl~~s.t_ s.i,?~_a~~!1~ .. [ Gelöscht: in durchschnittliche PKW-Besatz ermittelt. Dieser liegt insgesamt bei 0,84 Autos je Haushalt, in der Untergruppe der sozialwohnuogsberechtigten Haushalte dagegen bei nur 0,57 Autos je Haushalt. Die nachfolgend aufgeführte Abbildung 2 ist analog zu Abbildung 1 gestaltet, be rücksichtigt allerdings nur solche Haushalte, bei denen der Haushaltsvorstand min destens 65 Jahre alt ist. Die isolierte Betrachtung dieser Altersgruppe soll nähe rungsweise eine yorstellung vom PKW -Stellplatzbedarf von Haushalten in altenge rechte Sozialwohnungen vermitteln. Demnach verfügt ein sozialwohnungsberechtig ter Haushalt, bei dem der Haushaltsvorstand das 65. Lebensjahr erreicht bzw. über schritten hat, im Regelfall über kein Auto. Lediglich 22,7 % der betrachteten Haushalte besitzt (genau) einen PKW: Sozialwohnungsberechtigte mit zwei oder drei Autos sind in der Stichprobe dagegen überhaupt nicht vertreten. Nimmt man von der Differenzierung nach dem Merkmal "Sozialwohnungsberechtigung" Abstand und betrachtet statt dessen alle "älteren" Haushalte, tritt ein anderes Muster hervor: Mit einem Wert von 53,9% ist es am wahrscheinlichsten, dass ein Haushalt genau ein Auto besitzt. Abbildung 2: Prozentuale Verteilung aller Haushalte bzw. der sozialwohnungsberecbtigten Haushalte mit jeweils einem Haushaltsvorstand eines Mindestalters von 65 Jah ren nach dem PKW-Bestand 77,3% • insgesamt • sozialwohnungsberechtigt 40,0% 30,0% 20,0% 10,0% 0,0% kcinPKW I PKW 2 PKW 0.0% 3 PKW 0,0% QUelle: Eigene Berechnungen auf der Basis der EVS 2003 Da im sozialen Wohnungsbau die förderfahige Wohnfläche (Regelwohnfläche) i.d.R. von der Haushaltsgröße abhängt, die :fiir die zu fördernde Wohnung vorgesehen ist, wird in Abbildung 3 der durchschnittliche PKW-Besatz :fiir unterschiedliche Haus haltsgrößendargestellt. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der geringen Anzahl von mitgliederstarken sozialwohnungsberechtigten Haushalten im Datensatz eine Be rechnung der mittleren Kfz-Anzahl statistisch nicht zu rechtfertigen ist. Deshalb werden in der Abbildung alle Haushalte mit drei oder mehr Mitgliedern zu einer ge meinsamen Gruppe zusammengefasst. Abbildung 3: Durchschnittlicher PKW-Bestand bei allen Haushalten bzw. bei sozialwoh- nungs-berechtigten Haushalten nach der HaushaitsgröOe 0,8 0,6 0,4 0,2 o • insgesamt • sozialwohnungsbercchtigt I Person 2 Personen 3 u.m. Personen Quelle: Eigene Berechnungen auf der Basis der EVS 2003 Aus Abbildung 3 wird deutlich, dass die Untergruppe der sozialwohnungsberech tigten Haushalte bei gegebener HaushaltSgröße im Mittel über weniger Autos ver fügen als im Durchschnitt die Gesamtgruppe aller Haushalte gleicher Mitgliederstär ke. 4. SchIussfoIgrungen fÜr die öffentlich geförderte Maßnahme "WohnArt 3" in Kranichstein Im Vorhaben WohnArt 3 mit insgesamt 46 Wohneinheiten, wovon 15 öffentlich ge förderte Wohneinheiten und 10 davon kleiner als 58 qm sind, bedarf es bei einem Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen bzw, 1,0 für die kleinen Wohnungen 16 Tief garagenplätze für die geförderten und weitere 37 Plätze für die freifinanzierten Wohneinheiten, insgesamt also 43 nachgewiesene Plätze . . Die o. g. Ausführungen stellen plausibel dar, dass nur ein verminderter Bedarf an Stellplätzen für diese (geförderten) Wohnungen besteht. Nach § 3 der Stellplatzsat zung ist die Zahl der Stellplätze entsprechend herabzusetzen. Im hier vorliegenden Fall kann für eine Absenkung auf 0,5 Stellplätze pro WE argumentiert werden. Die Absenkung sollte sich auch auf die freifinanzierten Wohnungen erstrecken, da die gute Anbindung an den ÖPNV und das besondere Konzept des Projektes auch bei den freifinanzierten Wohnungen zu weniger Autos führen wird . .Dieser Bedarf kann dann in jedem Fall durch die freien Tiefgaragenplätze der Elisabeth-Selbert-Straße (K6) nachgewiesen werden. Bei den ebenfalls öffentlich ge förderten 46 Wohneinheiten mit insgesamt 60 TiefgaragenplätZen (s. o. 1.) der' bauverein AG stehen nachweislich 40 Tiefgaragenplätze frei. Diese Möglichkeit ist nach der hessischen Bauordnung auch vorgesehen: § 44III 2 HBO sieht die Nutzungsübertragung auf Dritte - hier die bauverein AG - vor, solan ge die Stellplätze nicht von den ständigen Nutzern - hier der NWH - benötigt wer den. 5. Ausblick Die Frage des Stellplatzbedarfes bzw. des Bedarfs an Tiefgaragenplätzen wird sich in Zukunft bei knappen finanziellen Mitteln und knappen Flächen immer wieder stellen. Dies zeichnet sich bereits bei der durch B-plan W 45 (Darlegungsbeschluss Stvv 24.04.06) zu ordnenden Großmaßnahme in der "Postsiedlung" ab. Anforderungen der Grünflächenplanung (Erhalt von Grünflächen und Baumbestand) machen den Nach weis von Stellplätzen in Tiefgaragen nahe liegend (Ergebnisprotokoll Nr. 27 vom 11.09.06, wonach mit max. 500 Stellplätzen - überwiegend in Tiefgaragen nachzu weisen - gerechnet wird). Gleichzeitig soll in höchstmöglichem Maß öffentliche Förderung fiir die Neubau maßnahmen, in Anspruch genommen werden. Vorgesehen ist es, 1/3 der Wohnungen als öffentlich geförderte zu errichten. Hier bestünde nun die Möglichkeit, ein gestuftes Vorgehen zu wählen. Heranzuziehen sind § 44 I 2 Nr. 4-6 HBO als satzungsrechtliche Regelung über die Beschränkung auf genau begrenzte Teile des Gemeindegebietes oder auf 00-.. stimmte Fälle über den Verzicht auf die Herstellung wegen besonderer den Bedarf reduzierender Maßnahmen (geförderte Wohnungen) und die Einschränkung, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern (gute ÖPNV Anbindung, Quartiere, die von Autos frei gehalten werden sollen bzw. deren Stell plätze zentral lokalisiert werden sollen) sowie § 9 Nr. 4,11 BauGB, wonach Flächen fiir Stellplätze und Garagen und Flächen für das Parken von Fahrzeugen festgesetzt werden können, und zwar als öffentliche oder private. Die Regelungen der Stellplatzsatzung (nach der HBO) und die Regelungen im B plan (BauGB) müssen miteinander kompatibel sein und dürfen sich nicht widerspre chen. 1. Mindestens die "ExperimentierkIausel" des § 6 der Einstellplatzsatzung, so wie sie fiir Kranichstein Südwest zur Anwendung gekommen ist, könnte fiir das Baugebiet W45 "Postsiedlung" herangezogen werden. Das angemessene ·Maß. der (generellen) Einschränkung im Planungsgebiet wäre zu ermitteln. Hierbei sollen die o. g. Erkenntnisse zum Stellplatzbedarf bestimmter Zielgruppen (Sozialwohnungsbe rechtigte, Haushalte mit Haushaltsvorstand über 65).berücksichtigt werden und eine entsprechende Herabsetzung erfolgen. Erste Erkenntnisse liegen bereits vor. Die in der Postsiedlung durchgeführte Mieterbefragung (H. Schäfer, Sozialplanung, 2005) zeigt, dass 40 % aller Haushalte kein Auto besitzt und ca. 67 % der Haushalte· An spruch auf eine Sozialwohnung hat. 2. Daneben sollen entsprechende Vorgaben im B-plan aufgenommen werden. Diese würden die Lage und Anzahl der notwendigen Stellplätze bei öffentlich geIörderten Wohnungen oder Wohnungen für andere Zielgruppen mit nachweislich unterdurch schnittlichem Stellplatzbedarf(ÄItere Menschen s. o. 3., Auto-frei-Verpflichtete etc.) defInieren. Eine detaillierte Betrachtung dieser Fragestellung bleibt einer gesonderten Begutach tung vorbehalten.
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1995 2009 Satzung Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen in der über die Schaffun g von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Stadt Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - - Einstellplatzsatzung - Vom 23. Mai 1995¹ Vom ¹ I.d.F. vom 23.09.2002, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.10.2002, in Kraft getreten am 06.10.2002. ¹Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 816), sowie der §§ 50 Abs. 6 und 87 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 und 5 der Hess. Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1994 (GVBl. I S. 775), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.05.1995 folgende Satzung erlassen: ¹Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), sowie der §§ 44 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Satzung erlassen: § 1 § 1 Einstellplatz-Verpflichtung Herstellungspflicht (1) ¹Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Einstellplätze (Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder) in ausreichender Zahl und Größe sowie an einem geeigneten Standort nachgewiesen und hergestellt werden (notwendige Einstellplätze). ²Gleiches gilt für Gebiete, in denen entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Zu- und Abgangsverkehr nicht zu erwarten ist, weil besondere Formen des Wohnens erprobt werden („autofreies Wohnen“) und besondere Formen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorgesehen sind. ____________________________________________________________________ (1) ¹Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Einstellplätze (Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder) in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit nachgewiesen und hergestellt werden (notwendige Einstellplätze). ²Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. der Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlage fertig gestellt sein. ³Gleiches gilt für Gebiete, in denen entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Zu- und Abgangsverkehr nicht zu erwarten ist, weil besondere Formen des Wohnens erprobt werden („autofreies Wohnen“) und besondere Formen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorgesehen sind. (2) ¹Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. Synopse der Einstellplatzsatzung 1995 / 2009 Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 1 von 9 (3) ¹Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Einstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. (2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen oder sonstigen Anlagen ist der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an notwendigen Einstellplätzen durch die Herstellung dieser in ausreichende Zahl und Größe sowie Beschaffenheit zu erfüllen. (3) Auf die Herstellung von notwendigen Einstellplätzen wird verzichtet, soweit der Stellplatzbedarf durch den nachträglichen Ausbau von zum Zeitpunkt des in Kraft tretens dieser Satzung bestehenden Dachgeschossen zu Wohnzwecken entsteht. (4) ¹Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen kann im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf Antrag ausgesetzt werden, so lange und soweit nachweislich kein Bedarf an Stellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge besteht. ²Kein Bedarf besteht, so lange sichergestellt ist, dass die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten im Umkreis von 750 m, gemessen von den Grenzen des Bebauungsplangebietes, kein Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen. ³Auf Verlangen ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein Aussetzen der Einstellplatz-Verpflichtung erfüllt sind. 4Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. mm (4) ¹Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen kann im Falle des Abs. 1 Satz 3 auf Antrag ausgesetzt werden, so lange und soweit nachweislich kein Bedarf an Stellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge besteht. ²Kein Bedarf besteht, so lange sichergestellt ist, dass die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten im Umkreis von 750 m, gemessen von den Grenzen des Bebauungsplangebietes, kein Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen. ³Auf Verlangen ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein Aussetzen der Einstellplatz-Verpflichtung erfüllt sind. 4Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. __ (5) ¹Die Aussetzung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht erfüllt sind oder entfallen. ²Im Falle des Widerrufs obliegt die Einstellplatz-Herstellung dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich Berechtigten. (5) ¹Die Aussetzung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht erfüllt sind oder entfallen. ²Im Falle des Widerrufs obliegt die Einstellplatz-Herstellung dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich Berechtigten. Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 2 von 9 § 2 § 2 Größe Größe (1) ¹Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so ausgebildet sein, daß sie ihren Zweck erfüllen und ohne Überquerung anderer Einstellplätze zu erreichen sind. ²Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen regelmäßig nicht breiter als 6,00 m sein. __ (1) ¹Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. ²Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen regelmäßig nicht breiter als 6,00 m sein. __ ³Im übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung/GaVO). ³Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO). (2) ¹Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. (2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 3 von 9 § 3 § 3 Zahl Zahl (1) ¹Die Zahl der nach § 1 nachzuweisenden notwendigen Einstellplätze bestimmt sich unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie der Grundstücksnutzung nach der Anlage, die dieser Satzung als wesentlicher Bestandteil beigefügt ist. (1) Die Zahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Einstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) ¹Anteile von Einstellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu rechnen. ²Bei unterschiedlich genutzten Anlagen ist die Zahl der Einstellplätze als Summe der einzelnen Nutzungen zu berechnen. (2) ¹Anteile von Einstellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu rechnen. ²Bei unterschiedlich genutzten Anlagen bemisst sich die Zahl der notwendigen Einstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechseseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. (3) ¹Sind in der Nutzfläche nachweislich Flächen enthalten, die keinen oder nur einen verminderten Bedarf an Einstellplätzen hervorrufen oder tritt der Spitzenbedarf einer vorwiegenden Nutzung vollständig oder teilweise zu anderen Zeiten auf als der Bedarf einzelner Teilnutzungen, sind die Zahlen der Anlage zu Abs. 1 entsprechend herabzusetzen. ²Maßgebend ist der höchste gleichzeitige Einstellplatzbedarf. (4) ¹Ist im Einzelfall wegen gleichartiger oder ähnlicher Fälle davon auszugehen, dass die Werte der Anlage zu Abs. 1 nicht ausreichen oder trifft sie keine Bestimmung, bemisst sich die notwendige Zahl der Einstellplätze nach dem zu erwartenden Bedarf. ²Die Werte der Anlage zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen sind dabei heranzuziehen. _ (3) ¹Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zu Abs. 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Einstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. ²Dabei sind die in der Anlage zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. _______________________________________________________ (5) ¹Bei Anlagen oder Maßnahmen nach §§ 53 und 54 HBO müssen mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch mindestens ein Stellplatz für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer) benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg auffindbar sein. ²Sie sind nach DIN 18024, Teil 2, Abschnitt 6, Bild 3 (Rollstuhlfahrersymbol), zu kennzeichnen. (4) ¹Bei Anlagen oder Maßnahmen nach §§ 45 und 46 HBO müssen mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch mindestens ein Stellplatz für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer) benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg auffindbar sein. ²Sie sind mit einem Rollstuhlfahrersymbol zu kennzeichnen. Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 4 von 9 § 4 § 4 Lage, Beschaffenheit, Ausstattung, Gestaltung Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit (1) ¹Einstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. ²Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens 30 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden. (1) ¹Einstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. ²Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens 30 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden. ____________________ (2) ¹Stellplätze und Abstellplätze sind mit geeignetem, luft- und wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht andere Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind. ²Einstellplätze dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind. (2) ¹Stellplätze und Abstellplätze sind mit geeignetem, luft- und wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht andere Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind. ²Sie dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind. (3) ¹Einstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. ²Im Fall des Abs. 1 Satz 1 ist die Kennzeichnung der Einstellplätze für Besucher auf dem Baugrundstück und auf dem Einstellplatzgrundstück anzubringen und zu unterhalten. (3) ¹Einstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. ²Im Fall des Abs. 1 Satz 2 ist die Kennzeichnung der Einstellplätze für Besucher auf dem Baugrundstück und auf dem Einstellplatzgrundstück anzubringen und zu unterhalten. (4) ¹Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit möglich, ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen Flächen zu treffen. ²Für je 4 Stellplätze sind zwei großwüchsige Sträucher oder ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Baumscheibe zu pflanzen und zu unterhalten. ³Die Pflanzflächen sind durch Rand- oder Kantensteine oder in vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch zu unterhalten. 4Die Baumscheiben sollen durch geeignete Schutzvorkehrungen, wie Abdeckgitter, gesichert werden. Stellplätze mit mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. (4) ¹Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit möglich, ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen Flächen zu trennen. ²Für je 4 Stellplätze sind zwei großwüchsige Sträucher oder ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Pflanzfläche zu pflanzen und zu unterhalten. ³Diese ist in einer Größe von mindestens 4 m² auszuführen. 4Sie ist durch Rand- oder Kantensteine oder in vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch zu unterhalten. 5Die Pflanzflächen sollen durch geeignete Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter gesichert werden. 6Stellplätze mit mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 5 von 9 (5) ¹Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. ²Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt werden. (5) ¹Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. ²Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt werden. (6) ¹Der Aufstellort von Fahrradabstellplätzen muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. ²Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. (6) ¹Der Aufstellort von Fahrradabstellplätzen muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. ²Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. (7) ¹Für Wohngebäude nach Nrn. 1.2 bis 1.6 der Anlage zu § 3 (1) sollen 50 % der geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden nachgewiesen werden. ²In den übrigen Fällen ist ein Aufstellort im Freien zulässig. (7) ¹Für Wohngebäude nach Nr. 1.2 bis 1.6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 sollen 50 % der geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden nachgewiesen werden. ²In den übrigen Fällen ist ein Aufstellort im Freien zulässig. (8)¹Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. ²Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden. § 5 Besonderheiten ¹Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen, insbesondere für Besucher, anstelle von Garagen kann verlangt werden, wenn 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder 2. die in § 50 Abs. 3 HBO genannten Erfordernisse oder 3. sonstige Erfordernisse nach den Vorschriften der HBO oder aufgrund der HBO dies gebieten. § 6 § 5 Untersagung, Einschränkung Untersagung, Einschränkung ¹Die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen oder Garagen aus verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen bleibt einer gesonderten Satzung vorbehalten. Die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen oder Garagen aus verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen bleibt einer gesonderten Satzung vorbehalten. § 7 § 6 Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 6 von 9 Ablösung Ablösung (1) ¹Ist die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Personenkraftwagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich, ist unter Fortfall der Herstellungspflicht vor Erteilung einer Baugenehmigung ein Geldbetrag an die Stadt zu zahlen (Ablösung). (1) ¹Die Herstellungspflicht für Stellplätze oder Garagen für Personenkraftwagen kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garagen oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. ²Ein Ablöseanspruch besteht nicht. Für Stell plätze oder Garagen werden folgende Beträge festgelegt: (2) Die Höhe des zuzahlenden Geldbetrages beläuft sich auf: 1. in Zone 1 12.000 €, in Zone 1 = 12.000 €, 2. in Zone 2 9.000 €, in Zone 2 = 9.000 €, 3. in Zone 3 6.500 €, in Zone 3 = 6.500 €, 4. in allen nicht von den Nrn. 1 bis 3 erfassten Gebieten 4.000 €. in allen nicht von den Zonen 1 bis 3 erfassten Gebieten 4.000 €. (2) ¹Die einzelnen Zonen sind in einer Abgrenzungskarte (Maßstab 1:15000), die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. (3) Die einzelnen Zonen sind in einer Abgrenzungskarte (Maßstab 1:15000), die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. (3) ¹Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder Garagen, die mit den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen. (4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder Garagen, die mit den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen. Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 7 von 9 § 8 § 7 Entsprechende Anwendung Entsprechende Anwendung ¹Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe und Zahl gelten entsprechend für nicht notwendige Stellplätze und Abstellplätze. ¹Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe und Zahl gelten entsprechend für nicht notwendige Stellplätze und Abstellplätze. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen 1. § 1 Abs.1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. 2. § 1 Abs. 2 bei der Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an notwendigen Einstellplätzen durch Herstellung dieser in ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden. Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 8 von 9 § 9 § 9 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) ¹Diese Satzung tritt am 1. Juni 1995 in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2009 in Kraft. (2) ¹Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen in der Stadt Darmstadt vom 15. Februar 1980 einschließlich der Änderungssatzungen vom 24. Mai 1988 und 21. September 1989 außer Kraft. ²Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum 31. Dezember 1995 auf bis zum 31. Mai 1995 beantragte, aber noch nicht entschiedene Fälle weiter anzuwenden. (2) ¹Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen in der Stadt Darmstadt vom 23. Mai 1995 einschließlich der Änderungssatzung vom 23. September 2002 außer Kraft. ²Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum 31.12.2009 auf bis zum 31.05.2009 beantragte, aber noch nicht entschiedene Fälle weiter anzuwenden. . _ Darmstadt, den 23. Mai 1995 Darmstadt, den Michael Siebert Dieter Wenzel Bür germeister Stadtrat Öffentliche Auslegung der Abgrenzungskarte ¹Aufgrund der §§ 5 (3) und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 7 der Hauptsatzung der Stadt Darmstadt wird die „Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen in der Stadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung“ vom ________________________________________________________________ Die Abgrenzungskarte nach § 6 Abs. 3 der Einstellplatzsatzung wird auf die Dauer von 7 Tagen in der Zeit vom... bis einschließlich... zu den allgemeinen Dienststunden (montags- donnerstags von 08.00 - 16.00 Uhr und freitags von 08.00 - 13.00) beim 25. Mai bis einschließlich 31. Mai 1995 beim Magistrat der Stadt Darmstadt - Stadtbauverwaltung -, Bessunger Straße 125, Block D, 64295 Darmstadt, im Schaukasten des Flures im 1. Obergeschoss ausgelegt, und zwar montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr. beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt -Technisches Rathaus - , Bessunger Straße 125, Block D, 64295 Darmstadt, Zimmer 203 öffentlich ausgelegt und kann dort eingesehen werden. Michael Siebert Dieter Wenzel Bür germeister Stadtrat Synopse Einstellplatzsatzung Alt-Neu.16.2.2009.xls 9 von 9
anlage 4
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Nr. Nr. Verkehrsquelle davon für Besucher in % Einstellpl. für Lkw/ Omnibusse zusätzl. zu Spalte 3 in % Zahl davon für Besucher in % Alt Neu Alt Neu Alt Neu 11 Wohngebäude 1.1 1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser Wohneinheit Wohneinheit 1,4 1,4 30 - - - 1.2 1.2 Mehrfamilienhäuser u. sonstige Gebäude mit Wohnun gen Wohneinheit Wohneinheit 1,2 1,2 10 - 2 20 1.3 1.3 Kleinwohnungen bis 58 m² Wohneinheit Wohneinheit 1,0 1,0 30 - 1 - 1.4 Mehrfamilienhäuser u. sonstige Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen Wohneinheit 0,8 30 -12 0 1.4 1.5 Studenten-, Arbeitnehmerwohnheime 2 Betten 4 Betten 1 mind. 3 1 mind. 2 10 - 2 20 1.5 1.6 Schwesternwohnheime 3 Betten 3 Betten 1 mind. 3 1 mind. 2 10 - 1 20 1.6 1.7 Alten-(wohn-)heime, Altenpflegeheime 8 Betten 8 Betten 1 mind. 3 1 mind. 3 80 - 1 je 10 Betten 50 Synopse der Anlage zu § 3 Abs. 1 (alt) und § 3 Abs. 1 (neu) der Einstellplatzsatzung - Zahl der notwendigen Einstellplätze Pkw-Einstellplätze Abstellplätze für Fahrräder Zahlje Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 1 von 8 22 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 35 m² Nutzfläche 35 m² Nutzfläche 1 1 30 - 1 je 60 m² Nutzfläche 20 2.2 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen) 20 m² Nutzfläche 20 m² Nutzfläche 1 mind. 3 1 mind. 3 70 - 1 je 50 m² Nutzfläche 75 3 3 Verkaufsstätten 3.1 3.1 Läden, Geschäftshäuser 30 m² Verkaufsnut zfl. (¹) 30 m² Verkaufsnutzfl . (¹) 1 mind. 2 1 mind. 2 70 4 1 je 70 m² Verkaufsnut zfl. (¹) 75 3.2 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 50 m² Verkaufsnut zfl. (¹) 50 m² Verkaufsnutzfl . (¹) 1 1 50 5 1 je 100 m² Verkaufsnut zfl. (¹) 75 3.3 Verbrauchermärkte (entfällt) 15 m² Verkaufsnut zfläche (¹) entfällt 1 entfällt 90 2 1 je 100 m² Verkaufsnut zfl. (¹) 75 Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 2 von 8 44 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 4.1 Versammlungsstätten von überörtl. Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 5 Sitzplätze 5 Sitzplätze 1 1 90 5, mind. 1 Einstellplatz 1 je 15 Sitzplätze 90 4.2 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 10 Sitzplätze 10 Sitzplätze 1 1 90 - 1 je 7 Sitzplätze 90 4.3 4.3 Kirchen 20 Sitzplätze 20 Sitzplätze 1 1 90 - 1 je 15 Sitzplätze 90 4.4 4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 10 Sitzplätze 10 Sitzplätze 1 1 90 - 1 je 25 Sitzplätze 75 5 5 Sportstätten 5.1 5.1 Sportplätze ohne Zuschauerplätze (z. B. Trainingsplatz) 250 m² Sportfläche 250 m² Sportfläche 1 1 90 - 1 - 250 m² Sportfläche 250 m² Sportfläche 11 9 0 zusätzlich je 15 Zuschauerpl ätze zusätzlich je 15 Zuschauerplät ze 1 1 100 1 je 50 Zuschauer plätze 5.3 5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Zuschauerplätze 50 m² Hallenfläche 50 m² Hallenfläche 1 1 90 - 1 80 Sportplätze/Sportstadien mit Zuschauerplätzen5.25.2 Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 3 von 8 50 m² Hallenfläche 50 m² Hallenfläche 11 1 zusätzlich je 15 Zuschauerpl ätze zusätzlich je 15 Zuschauerplät ze 1 1 100 10 1 je 10 Zuschauerp lätze 80 5.5 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 200 m² Grundstücks fläche 200 m² Grundstücksfl äche 1 1 90 - 1 90 5.6 5.6 Hallenbäder ohne Zuschauerplätze 10 Kleiderablag en 10 Kleiderablagen 1 1 90 - 1 90 10 Kleiderablag en 10 Kleiderablagen 11 - 1 8 0 zusätzlich je 15 Zuschauerpl ätze zusätzlich je 15 Zuschauerplät ze 1 1 100 1 je 10 Zuschauerp lätze 5.8 5.8 Tennisplätze ohne Zuschauerplätze Spielfeld Spielfeld 4 4 90 - 1 80 Spielfeld Spielfeld 4 4 90 1 zusätzlich je 15 Zuschauerpl ätze zusätzlich je 15 Zuschauerplät ze 1 1 100 - 1 je 10 Zuschauerp lätze 80 Spiel- und Sporthallen sowie Fitneßcenter mit Zuschauerplätzen 5.45.4 5.7 5.7 Hallenbäder mit Zuschauerplätzen 5.9 5.9 Tennisplätze mit Zuschauerplätzen Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 4 von 8 5.10 5.10 Minigolfplätze Minigolfanla ge Minigolfanlage 6 6 90 - 5 80 5.11 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen Bahn für zugehörigen Restauratio nsbetrieb Zuschläge nach 6.1 od. 6.2 Bahn für zugehörigen Restaurations betrieb Zuschläge nach 6.1 od. 6.2 4 4 90 5 1 80 66 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 6.1 Gaststätten 30 m² Gastraum 30 m² Gastraum 1 1 80 - 1 je 4 Sitzplätze 90 6.2 6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Bars, Diskotheken, Ausflugsstätten) 10 m² Gastraum 10 m² Gastraum 1 1 90 - 1 je 8 Sitzplätze 90 6.3 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 3 Betten für zugehörigen Restauratio nsbetrieb Zuschläge nach 6.1 od. 6.2 3 Betten für zugehörigen Restaurations betrieb Zuschläge nach 6.1 od. 6.2 1 1 90 5 1 je 10 Betten 10 6.4 6.4 Jugendherbergen 10 Betten 10 Betten 1 1 80 10 1 90 Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 5 von 8 7 7 Krankenanstalten 7.1 7.1 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Schwerpunktkrankenhäuser, Privatkliniken) 4 Betten 4 Betten 1 1 60 - 1 je 40 Betten 50 7.2 7.2 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 6 Betten 6 Betten 1 1 60 - 1 je 25 Betten 75 88 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 8.1 Grundschulen 30 Schüler 30 Schüler 1 1 - - 1 je 6 Schüler 80 8.2 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Sonderschulen 15 Schüler 15 Schüler 1 1 50 - 1 je 6 Schüler 80 8.3 8.3 Fachhochschulen, Hochschulen 2 Studierende 10 Studierende 1 1 70 - 1 je 3 Studierende 80 8.4 8.4 Kindergärten 30 Kinder 30 Kinder 1 mind. 2 1 mind. 2 30 - 1 je 25 Kinde r 10 8.5 8.5 Kindertagesstätten 30 Kinder 30 Kinder 1 mind. 2 1 mind. 2 30 - 1 je 6 Kinder 10 8.6 8.6 Jugendfreizeitheime 15 Besucherplä tze 15 Besucherplätz e 1 1 30 - 1 10 Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 6 von 8 9 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 60 m² Nutzfläche od. je 3 Beschäftigte (²) 60 m² Nutzfläche od. je 3 Beschäftigte (²) 1 1 30 10 1 je 100 m² oder je 6 Beschäftigt e (²) 20 9.2 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 100 m²Nutzfläch e od. je 3 Beschäftigte (²) 100 m²Nutzfläche od. je 3 Beschäftigte (²) 1 1 50 10 1 je 160 m² oder je 5 Beschäftigt e (²) 20 9.3 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen mit Pflegeplätzen Pflege- od. Reparaturst and (mind. wie Ziff. 9.1) Pflege- od. Reparaturstan d (mind. wie Ziff. 9.1) 6 6 70 - - - 9.4 9.4 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße Waschanlag e zusätzlich als Stauraum Waschanlage zusätzlich als Stauraum 3 8 3 8 70 __________ 100 -- - 9.5 9.5 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung Waschplatz Waschplatz 3 3 95 - - - 9.6 9.6 Spiel- und Automatenhallen 8 m² Nutzfläche (³) 8 m² Nutzfläche (³) 1 mind. 3 1 mind. 3 80 - 1 je 10 m² Nutzfläche (³) 90 Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 7 von 8 10 10 Verschiedenes 10.1 10.1 Kleingartenanlagen 2 Kleingärten 2 Kleingärten 1 1 20 - 1 20 10.2 10.2 Kleintierzuchtanlagen 2 Gehege 2 Gehege 1 1 20 - 1 20 10.3 10.3 Friedhöfe 2000 m² Fläche 2000 m² Fläche 1 mind. 10 1 mind. 10 80 - 1 90 10.4 10.4 Nichtgewerbliche Schau- und Präsentationsfläche (z.B. Museen) 200 m² 200 m² 1 1 80 - 1 80 (³) Nebenräume bleiben außer Betracht. Anmerkun gen (¹) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Garagen. (²) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverständnis zum tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.Anlage Stellplatzsatzung Alt-Neu 16.02.2009.xls 8 von 8
2008/0576
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 25.02.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Bauaufsichtsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0576 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Satzung über die Schaffung von Stellplä tzen oder Garagen und Abstellplätzen im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung Vorlage vom: 18.02.2009 Beschlussvorschlag: Der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Einstellplatzsatzung – wird zugestimmt. Anlagen: 1. Einstellplatzsatzung neu 2. Anlage zur Einstellplatzsatzung neu 3. Synopse Einstellplatzsatzung alt/neu 4. Synopse Anlage zur Einstellplatzsatzung alt/neu 5. Gutachten IWU 6. Auszug Urteil VG DA Staples 7. Ablösezonen Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung Die Einstellplatzsatzung vom 23.05.1995 muss geändert werden. Zum einen sind durch die Neufassung der HBO 2002 Teile der bisherigen Satzung, die noch auf der HBO 1993 basiert, nicht mehr anwendbar, zum anderen soll ein Anreiz zum Ausbau vorhandenen Dachraums zu Wohnzwecken geschaffen werden und die Richtwerte der Anlage zur Satzung in Einzelpunkten geändert werden. § 1 Abs. 2 der bisherigen Satzung (Stellplatzbedarf bei wesentlichen Änderungen von Anlagen oder ihrer Benutzung, die einer Errichtung gleich stehen) muss ersatzlos entfallen, da die entsprechende Ermächtigung nicht in die HBO 2002 übernommen wurde. Die Regelung ist deshalb seit dem 01.10.2002 ohnehin unwirksam und wird seit dem nicht angewandt. In § 1 Abs. 3 wird aufgenommen, dass beim nachträglichen Ausbau eines zum Zeitpunkt des in Kraft tretens der neuen Einstellplatzsatzung bestehenden Dachraumes zu Wohnzwecken auf die Herstellung notwendiger Stellplätze verzichtet wird. Hier wird von der Ermächtigung des § 44 Abs. 1 Nr. 5 HBO 2002 Gebrauch gemacht. Allerdings wird die Ermächtigung nicht voll ausgeschöpft. Die Begünstigung wird auf die Schaff ung zusätzlichen Wohnraumes begrenzt. Die Schaffung von gewerblichen Nutzflächen wird nicht begünstigt, da das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum in bereits bebauten Bereichen höher bewertet wird, als das Interesse an der Schaffung von Gewerberaum. Durch die Begrenzung auf zum Zeitpunkt des in Kraft tretens der Satzung bestehenden Wohnraums soll vermieden werden, dass bei neu errichtetem Dachraum die Stellplatzverpflichtung durch einen späteren Ausbau „umgangen“ wird. In § 4 Abs. 4 Satz 3 wurde eine Mindestgröße für die Pflanzflächen pro zu pflanzendem Baum aufgenommen (4 qm). Gerade in den Neubaugebieten für Ein- und Zweifamilienhäuser hat sich gezeigt, dass der bisherige geringere Ansatz zu einem ganz erheblichen „Parkplatzdruck“ im öffentlichen Straßenraum beiträgt. Ziel ist, dass die notwendigen Einstellplätze auf den privaten Grundstücken geschaffen werden und nicht zu Lasten der Allgemeinheit im öffentlichen Raum geschaffen werden müssen. Unter Nr. 1.4 der Anlage zur Einstellplatzsatzung wurde ein Ansatz für öffentlich geförderten Wohnraum (pro Wohnung 0,8 EPl) aufgenommen. Die Bauverein AG hat mehrfach darauf hingewiesen, dass der Stellplatzbedarf der „Sozialmieter“ wesentlich unterhalb des Richtwertes aus Nr. 1.2 (pro Wohnung 1,2 EPl) liegt. Dies wurde durch eine gutachterliche Stellungnahme des Institutes für Wohnen und Umwelt belegt. Der Argumentation soll gefolgt werden um den öffentlich geförderten Wohnraum nicht mit Kosten für „überzählige“ Einstellplätze zu belasten. Unter Nr. 1.5 der Anlage zur Einstellplatzsatzung wurde der Ansatz für Studenten- und Arbeitnehmerwohnheime von pro 2 Betten auf pro 4 Betten verringert. Hier wurde berücksichtigt, dass Hochschule und Universität RMV-Tickets fördern. Der bisher unter Nr. 3.3 der Anlage zur Einstellplatzsatzung 1995 verwandte Begriff „Verbrauchermärkte“ ist inhaltlich unbestimmt. Hierzu wird auf die auszugsweise beigefügt Kopie der Entscheidung des VG Darmstadt vom 14.12.2004 verwiesen werden. Er soll deshalb ersatzlos entfallen. Dies hat zu Folge, dass auch großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Nr. 3.1 (pro 30 qm Verkaufsfläche) zu veranschlagen sind. 3 ... Unter 4.1, Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung wurde die Schaffung mindestens eines Busparkplatzes ergänzt. Unter 8.3, Fachhochschulen, Hochschulen wurde der Ansatz von pro 2 Studierende auf pro 10 Studierende herabgesetzt. Der bisherige Ansatz liegt weit über dem tatsächlichen Bedarf, auch war das „Semesterticket“ zu berücksichtigen. Der Ansatz der Stadt Frankfurt wurde hier übernommen. Die Anlage (Ablösungszonen) zu § 6 der Satzung musste überarbeitet werden. Bisher von der Karte nicht erfasste Baugebiete (Bebauungspläne Wx 8, E44, A33 teilweise, sowie die Wohnbaugrundstücke im Masurenweg) wurden aufgenommen und der Ablösezone 3 zugeordnet. Die Baugebiete der Bebauungspläne E 24, W 15.2.2 und W 42 wurden aufgrund der Entwicklung der Bodenrichtwerte den Ablösezonen 2 zugeordnet. Darmstadt, den 18.02.2009 DER DEZERNENT VI Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Orte (4)
- Bessunger Straße 125
- Masurenweg
- Anne-Frank-Straße 70
- Elisabeth-Selbert-Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0576
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.02.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00