1924/2019
Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Gründen und der FDP-Fraktion betr.: "Hafenausbau Godorf" (AN/0363/2019)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
5061 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Makr Az Vorlagen-Nummer 05.06.2019 1924/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Wirtschaftsausschuss 24.06.2019 Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis90/Die Grünen und der FDP-Fraktion betr.: „Hafenausbau Godorf" (AN/0363/2019) Fragen: 1. Der Rat hat am 13.10.2011 beschlossen, die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Aus- bau des Godorfer Hafens zu beauftragen (0295/2011). Der Hafenausbau soll demnach im Geltungsbereich des Landschaftsplans, der für einen überwiegenden Teilbereich ein Natur- schutzgebiet darstellt, erfolgen. Welche Planverfahren wurden auf Basis des o.a. Ratsbeschlusses von der Stadtverwaltung eingeleitet und in welchem Stadium befinden sich derzeit diese Planverfahren? 2. Da die Realisierung des geplanten Hafenbeckens und der Eisenbahnbetriebsanlagen plan- feststellungspflichtig ist, hatte die HGK AG damals bei der Bezirksregierung Köln die Planfest- stellung des Hafenbeckens und der gesamten Hafeninfrastruktur beantragt. Mit Beschluss vom 30.08.2006 stellte die Bezirksregierung Köln den Plan – gestützt auf § 31 Wasserhaus- haltsgesetz (alte Fassung) – antragsgemäß fest. Die dagegen gerichtete Klage eines Anwoh- ners beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) beziehungsweise Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) hatte Erfolg. Das VG Köln ist in seinem Urteil der Auffassung, dass die wasserrechtli- che Ermächtigungsgrundlage die Planfeststellung der gesamtem Hafeninfrastruktur nicht trägt; die geplanten baulichen Anlagen seien überhaupt nicht planfeststellungsbedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig. Das VG vertritt die Auffassung, dass die Stadt Köln zur Be- wältigung der mit dem Vorhaben verbundenen Nutzungskonflikte einen Bebauungsplan auf- stellen kann. Das OVG NRW bestätigte diese Auffassung. Welche planungsrechtlichen Konsequenzen folgen aus Sicht der Verwaltung aus dem OVG- Beschluss? Zu 1. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den betroffenen Bereich ist am 13.10.2011 vom Rat der Stadt Köln beschlossen worden (siehe Session-Vorlage 0295/2011). Der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und der der Einleitungsbeschluss zur 101. Änderung des Flächennut- zungsplanes einschließlich der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind am 14.03.2013 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen worden (siehe Session Vorlagen 1818/2012 und 3433/2012). 2 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept des Bebauungsplans und zur 101. Flächennutzungsplanänderung fand statt am 18.04.2013 um 19:00 Uhr in der Gesamt- schule Rodenkirchen, Sürther Straße 191. Circa 170 Bürgerinnen und Bürger haben an der Veran- staltung teilgenommen. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden nach Vertagungen vom 15.07. und 09.09. am 14.10.2013 in der BV Rodenkirchen für beide Verfahren beraten und endgültig abgelehnt. Das Verfahren ist in 2015 nicht weiter bearbeitet worden. Zu 2. Da die Realisierung des geplanten Hafenbeckens und der Eisenbahnbetriebsanlagen planfeststel- lungspflichtig ist, hatte die HGK bei der Bezirksregierung Köln die Planfeststellung des Hafenbeckens und der gesamten Hafeninfrastruktur beantragt. Mit Beschluss vom 30.08.2006 stellte die Bezirksre- gierung Köln den Plan - gestützt auf § 31 Wasserhaushaltsgesetz (alte Fassung) - antragsgemäß fest. Die dagegen gerichtete Klage eines Anwohners beim Verwaltungsgericht (VG) Köln bezie- hungsweise Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 28.03.2012 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Revision gegen das Urteil des OVG NRW zugelassen. Das VG Köln ist in seinem Urteil der Auffassung, dass die wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage die Planfeststellung der gesamtem Hafeninfrastruktur nicht trägt; die geplanten baulichen Anlagen seien überhaupt nicht planfeststellungsbedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig. Das VG Köln vertritt die Auffassung, dass die Stadt Köln zur Bewältigung der mit dem Vorhaben verbundenen Nutzungskonflikte einen Bebauungsplan aufstellen kann. Das OVG NRW bestätigte diese Auffas- sung. Zur Bewältigung der mit dem Gesamtvorhaben verbundenen Nutzungskonflikte sollte ein Bebau- ungsplan aufgestellt werden, der als Beurteilungsgrundlage für die Genehmigung der nicht planfest- stellungspflichtigen Teile des Vorhabens dienen sollte. Mit Beschluss des Rates vom 30.08.2007 (siehe Niederschrift des Rates über die Sitzung des Rates vom 30.08.2007, Drucksache-Nummer 0671/07 - Ausbau des Hafens Köln-Godorf - Abstimmungser- gebnis: 53 zu 35 Stimmen) ist bereits ein Grundsatzbeschluss zum Ausbau des Hafens gefasst wor- den. In der weiteren Folge hatte der Rat der Stadt Köln am 13.10.2011 die Aufstellung eines Bebauungs- planes beschlossen (siehe unter Punkt 1). gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1924/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 05.06.2019
- Erstellt
- 31.05.2019 10:17