Mandari Insight

1924/2019

Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Gründen und der FDP-Fraktion betr.: "Hafenausbau Godorf" (AN/0363/2019)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 05.06.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Wirtschaftsausschuss, Sitzung am 24.06.2019

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5061 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Makr Az 
Vorlagen-Nummer 05.06.2019 
 1924/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Wirtschaftsausschuss 24.06.2019 
 
Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis90/Die Grünen und der 
FDP-Fraktion betr.: „Hafenausbau Godorf" (AN/0363/2019) 
Fragen: 
 
1. Der Rat hat am 13.10.2011 beschlossen, die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Aus-
bau des Godorfer Hafens zu beauftragen (0295/2011). Der Hafenausbau soll demnach im 
Geltungsbereich des Landschaftsplans, der für einen überwiegenden Teilbereich ein Natur-
schutzgebiet darstellt, erfolgen. 
 
Welche Planverfahren wurden auf Basis des o.a. Ratsbeschlusses von der Stadtverwaltung 
eingeleitet und in welchem Stadium befinden sich derzeit diese Planverfahren? 
 
2. Da die Realisierung des geplanten Hafenbeckens und der Eisenbahnbetriebsanlagen plan-
feststellungspflichtig ist, hatte die HGK AG damals bei der Bezirksregierung Köln die Planfest-
stellung des Hafenbeckens und der gesamten Hafeninfrastruktur beantragt. Mit Beschluss 
vom 30.08.2006 stellte die Bezirksregierung Köln den Plan – gestützt auf § 31 Wasserhaus-
haltsgesetz (alte Fassung) – antragsgemäß fest. Die dagegen gerichtete Klage eines Anwoh-
ners beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) beziehungsweise Oberverwaltungsgericht NRW 
(OVG) hatte Erfolg. Das VG Köln ist in seinem Urteil der Auffassung, dass die wasserrechtli-
che Ermächtigungsgrundlage die Planfeststellung der gesamtem Hafeninfrastruktur nicht trägt; 
die geplanten baulichen Anlagen seien überhaupt nicht planfeststellungsbedürftig und damit 
auch nicht planfeststellungsfähig. Das VG vertritt die Auffassung, dass die Stadt Köln zur Be-
wältigung der mit dem Vorhaben verbundenen Nutzungskonflikte einen Bebauungsplan auf-
stellen kann. Das OVG NRW bestätigte diese Auffassung. 
 
Welche planungsrechtlichen Konsequenzen folgen aus Sicht der Verwaltung aus dem OVG-
Beschluss? 
 
 
Zu 1. 
 
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den betroffenen Bereich ist am 13.10.2011 vom Rat der 
Stadt Köln beschlossen worden (siehe Session-Vorlage 0295/2011). 
 
Der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens und der der Einleitungsbeschluss zur 101. Änderung des Flächennut-
zungsplanes einschließlich der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind am 
14.03.2013 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen worden (siehe Session Vorlagen 
1818/2012 und 3433/2012).

2 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept des Bebauungsplans  
und zur 101. Flächennutzungsplanänderung fand statt am 18.04.2013 um 19:00 Uhr in der Gesamt-
schule Rodenkirchen, Sürther Straße 191. Circa 170 Bürgerinnen und Bürger haben an der Veran-
staltung teilgenommen. 
 
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden nach Vertagungen vom 15.07. und 
09.09. am 14.10.2013 in der BV Rodenkirchen für beide Verfahren beraten und endgültig abgelehnt.  
 
Das Verfahren ist in 2015 nicht weiter bearbeitet worden. 
 
 
Zu 2. 
 
Da die Realisierung des geplanten Hafenbeckens und der Eisenbahnbetriebsanlagen planfeststel-
lungspflichtig ist, hatte die HGK bei der Bezirksregierung Köln die Planfeststellung des Hafenbeckens 
und der gesamten Hafeninfrastruktur beantragt. Mit Beschluss vom 30.08.2006 stellte die Bezirksre-
gierung Köln den Plan - gestützt auf § 31 Wasserhaushaltsgesetz (alte Fassung) - antragsgemäß 
fest. Die dagegen gerichtete Klage eines Anwohners beim Verwaltungsgericht (VG) Köln bezie-
hungsweise Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 28.03.2012 hat das 
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Revision gegen das Urteil des OVG NRW zugelassen. 
 
Das VG Köln ist in seinem Urteil der Auffassung, dass die wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage 
die Planfeststellung der gesamtem Hafeninfrastruktur nicht trägt; die geplanten baulichen Anlagen 
seien überhaupt nicht planfeststellungsbedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig. Das VG 
Köln vertritt die Auffassung, dass die Stadt Köln zur Bewältigung der mit dem Vorhaben verbundenen 
Nutzungskonflikte einen Bebauungsplan aufstellen kann. Das OVG NRW bestätigte diese Auffas-
sung.  
 
Zur Bewältigung der mit dem Gesamtvorhaben verbundenen Nutzungskonflikte sollte ein Bebau-
ungsplan aufgestellt werden, der als Beurteilungsgrundlage für die Genehmigung der nicht planfest-
stellungspflichtigen Teile des Vorhabens dienen sollte.  
 
Mit Beschluss des Rates vom 30.08.2007 (siehe Niederschrift des Rates über die Sitzung des Rates 
vom 30.08.2007, Drucksache-Nummer 0671/07 - Ausbau des Hafens Köln-Godorf - Abstimmungser-
gebnis: 53 zu 35 Stimmen) ist bereits ein Grundsatzbeschluss zum Ausbau des Hafens gefasst wor-
den.  
 
In der weiteren Folge hatte der Rat der Stadt Köln am 13.10.2011 die Aufstellung eines Bebauungs-
planes beschlossen (siehe unter Punkt 1).  
 
 
 
gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

24.06.2019 Wirtschaftsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1924/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
05.06.2019
Erstellt
31.05.2019 10:17