V/0060/2005
Vergabe- und Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen in Schulgebäuden der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
11613 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Schule und Weiterbildung
Betrifft
Vergabe- und Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen in Schulgebäuden der Stadt
Münster
Beratungsfolge
10.02.2005 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
09.03.2005 Hauptausschuss Vorberatung
16.03.2005 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
Die in der Anlage 1 beigefügte Änderung der „Vergabe- und Entgeltordnung für die Benutzung von
Schulgebäuden der Stadt Münster“, wird mit Wirkung vom 01.08.2005 beschlossen.
Kosten/Folgekosten
Es entstehen keine Kosten und/oder Folgekosten.
Begründung:
Die Stadt Münster stellt interessierten Dritten (z.B. Bürgern, Vereinen etc.) Schulräume einschließ-
lich deren Ausstattung für die Durchführung von außerschulischen Veranstaltungen, Versammlun-
gen, Schulungs- und Übungsabenden zur Verfügung, sofern öffentliche Belange nicht beeinträch-
tigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Grundlage ist die „Vergabe- und Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen in Schulgebäuden
der Stadt Münster“ (Beschluss des Rates am 20.12.1995, zuletzt geändert durch Beschluss des
Rates vom 19.03.2003).
Die Vergabe der Turn- und Sporthallen sowie der Sportaußenanlagen an Schulen ist von dieser
Entscheidung nicht betroffen. Sie erfolgt weiter nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Nut-
zung der städtischen Sportanlagen mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder (Allge-
meine Nutzungsbedingungen)" Dort sind auch die Entgelttarife geregelt.
Vorlagen-Nr.:
V/0060/2005
Auskunft erteilt:
Frau Kleine Hörstkamp
Ruf:
492 40 12
E-Mail:
KleineHoe@stadt-muenster.de
Datum:
18.01.2005
Öffentliche Beschlussvorlage
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Durch den Neubau der Aula der Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge und die Bereitstel-
lung des Forums des Immanuel-Kant-Gymnasiums sind Ergänzungen in der Vergabeliste notwen-
dig.
Gleichzeitig sollen folgende redaktionellen und inhaltlichen Veränderungen mit aufgenommen wer-
den:
a) einheitlicher Wert der Bereitstellungskosten
Es ist sinnvoll, einen einheitlichen Wert der Bereitstellungskosten je qm zu Grunde zu legen.
Die bisherigen qm Preise der Aulen differenzie ren zwischen 0,097-0,11 € je qm. Aus Verein-
fachungsgründen wird eine Berechnung von 0,10 € je qm vorgeschlagen.
Die neue Entgeltliste ist Ziffer 2.1.1 der Anlage 1 zu entnehmen.
b) Die Regelung zur Vergabe von Schulräumen wird zusätzlich in folgenden Bereichen ergänzt:
1. Ziffer 1.1: Zur Klarstellung sind die Außenflächen textlich in die allgemeinen Voraussetzun-
gen eingefügt worden.
2. Ziffer 1.3: Anträge für die Nutzung von Räumlichkeiten sind zur Klärung aller Auflagen und
Bedingungen mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu stellen.
3. Ziffer 2.3.1: Da die Nutzung des Internets an Schulen mit einem Pauschalbetrag abgegol-
ten ist, entstehen durch die Nutzung eines außerschulischen Nutzers keine weiteren Kos-
ten. Kosten können dem Nutzer daher nicht berechnet werden.
Die Nutzung der Computer- und Fachraumausstattung in Haupt-, Real-, Sonderschulen und
Gymnasien wird auf Grund der vergleichbaren Au sstattung mit einem einheitlichen Entgelt
berechnet. Die Höhe des Entgeltes ist der Mittelwert aus der zur Zeit gültigen Fassung.
Weil in Berufskollegs eine größere Anzahl von Geräten oder Ausstattungen vorhanden ist,
wird hier ein höheres Entgelt zu Grunde gelegt.
Die Entgelte für Geräte- und Fachraumausstattung können auch für Reparaturen der ge-
nutzten Geräte verwendet werden.
4. Ziffer 2.3.3: Keine Berechnung der zusätzlich entstehenden Personalkosten und Kosten der
Sonderreinigung bei Veranstaltungen städtischer Ämter und bei Nutzungen von Förderver-
einen für schulunterstützende Maßnahmen. Wenn ein in dieser Ziffer aufgelisteter Veran-
stalter jedoch eine kostenpflichtige Veranstaltung durchführt, müssen auch hier die zusätz-
lich entstehenden Personal- und Sonderreinigungskosten übernommen werden. Dieses
wird eingefügt, damit kostenpflichtige Veranstaltungen verschiedener Veranstalter (wie z.B.
Theateraufführungen) gleich gestellt werden.
i.V.
Dr. Klein
Stadträtin
Anlagen:
Anlage 1: „Vergabe- und Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen in Schulgebäuden der
Stadt Münster“
- 3 -
Anlage 1 :
Vergabe- und Entgeltordnung
für die Benutzung von Räumen in Schulgebäuden der Stadt Münster
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1. Allgemeine Voraussetzungen
1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung
Räumlichkeiten und Außenflächen in / an städtischen Schulen einschließlich deren Ausstattung kön-
nen zur Durchführung von außerschulischen Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Ü-
bungsabenden zur Verfügung gestellt werden, sofern
• schulische und andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und
• die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
1.2 Ausschluss von Nutzungen
Räumlichkeiten werden nicht zur Verfügung gestellt für:
• private Feiern
• Geschäftsfeiern
1.3 Antragstellung
Anträge sind dem Amt für Schule und Weiterbildung der Stadt Münster formlos schriftlich mindestens
zwei Wochen vor der Veranstaltung mit folgenden Angaben einzureichen:
• Veranstalter
• Art der Veranstaltung
• Datum
• Uhrzeit
• voraussichtliche Dauer
• Schule
• Teilnehmerzahl
• Eintrittsgeld
• Besonderheiten (z.B. Musikaufbauten, Dekoration,...)
• Notwendigkeit und Dauer von Vor- und Nachbereitungszeiten
1.4 Weitere Bedingungen
Die Einzelheiten der Benutzung werden in den „Allgemeinen Auflagen und Bedingungen zur Benut-
zung von städtischen Schulräumen“ geregelt.
2. Entrichtung eines Benutzungsentgeltes
Für die Benutzung der Räumlichkeiten in städtischen Schulen einschließlich deren Ausstattung ist
grundsätzlich ein Benutzungsentgelt zu entrichten.
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2.1 Höhe des Benutzungsentgeltes
2.1.1 Grundentgelt
Räumlichkeiten Größe in m²
Entgelt in €
pro Stunde
Klassen- oder Fachraum, Kellerraum bis 70 7,00
Pausen- oder Eingangshalle verschieden mind. 20,00
Schulhof 3,50
Aulen bzw. Pädagogische Zentren
(Berechnung 0,10 € je qm)
Anne-Frank-Schule 303 30,30
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 450 45,00
Droste-Hauptschule Roxel/Realschule Roxel 677 67,70
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 235 23,50
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 380 38,00
Geistschule 354 35,40
Geschwister-Scholl-Realschule/Gymnasium 600 60,00
Gymnasium Paulinum 350 35,00
Hansaschule 205 20,50
Hauptschule Hiltrup / Johannes-Gutenberg-Realschule 606 60,60
Hauptschule / Realschule / Gymnasium Wolbeck 548 54,80
Immanuel-Kant-Gymnasium 421 42,10
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 400 40,00
Ludwig-Erhard-Schule 960 96,00
Pascal-Gymnasium 333 33,30
Peter-Wust-Schule 209 20,90
Realschule im Kreuzviertel 170 17,00
Schillergymnasium 313 31,30
Es werden jeweils die angefangenen Stunden berechnet.
2.1.2 Vor- und Nachbereitungszeiten
Für die Vor- und Nachbereitungszeiten wird jeweils nur die Hälfte des zugrundezulegenden Entgeltes
pro angefangene Stunde in Rechnung gestellt.
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2.1.3 Verzicht
Auf das Grundentgelt wird verzichtet, wenn die Ver anstaltung, die Versammlung, der Schulungs- oder
Übungsabend im öffentlichen Interesse liegt und die Teilnahme kostenfrei ist.
Ein öffentliches Interesse liegt im allgemeinen vor bei Veranstaltungen, Versammlungen, Schu-
lungs- und Übungsabenden
• von Musikschulen in freier Trägerschaft
• von gemeinnützigen Organisationen
• von anerkannten Einrichtungen na ch dem Weiterbildungsgesetz
• von ortsansässigen Sportvereinen
• mit ausschließlich jugendpflegerischem Zweck
• mit ausschließlich kirchlichem Zweck
• zur Sammlung von Spenden für Dritte
• musisch-kultureller Art durch ortsansässige Vereine und Initiativen
• Fraktionssitzungen des Rates / der Ausschüsse / der Bezirksvertretungen
• öffentliche Informationsveranstaltungen zugelass ener politischer Parteien, Ratsfrauen und Ratsher-
ren
• öffentlichen Informationsveranstaltungen städtischer Ämter
Als kostenfrei gelten Veranstaltungen, für die kein Kostenbeitrag erhoben wird.
Als kostenfrei gelten auch einmalige Veranstaltungen, wenn lediglich ein Kostenbeitrag bis zu einer
Höhe von 4,50 € erhoben wird, um die mit der Veranstaltung verbundenen Kosten zu decken.
Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass zur Kostendeckung ein höherer Kostenbeitrag erfor-
derlich ist, kann von der Zahlung eines Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden. In diesem
Fall ist jedoch bei der Nutzung von Aulen, P ädagogischen Zentren und Eingangshallen immer folgen-
de Pauschale zu zahlen:
- bis zu 3 Std. Nutzung 25,00 €
- darüber hinaus 50,00 €
2.2 Zusätzliches Entgelt für Veranstalter mit einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten
Geschäftsbetrieb (kommerzielle Nutzer)
Für Veranstaltungen von Nutzern mit einem auf Ge winnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb -
ausgenommen sind Wohltätigkeitsveranstaltungen - wird zusätzlich zu dem Grundentgelt gemäß Ziffer
2.1.1 einmalig je Veranstaltungstag folgendes Entgelt erhoben.
Für Nutzungen von:
- Aulen bzw. Pädagogischen Zentren, Eingangshallen je 134,50 €
- Klassen-/Fachräumen je 32,00 €
- Schulhöfen je 6,00 €
Vor- und Nachbereitungszeiten werden mit dem vollen Stundensatz berechnet.
2.2.1 Verzicht
Bei einer längerfristigen Nutzung (mindestens 3 Monate) wird auf 50 % des zusätzlichen Entgeltes
verzichtet.
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2.3 Besonderes Entgelt für die Gerätenutzung, Entgelt für zusätzlich entstehende
Kosten
2.3.1 Entgelt für Geräte und Fachraumausstattung
Für die Nutzung von Geräten und Fachraumausstattungen in städt. Schulgebäuden wird folgende
Pauschale pro Stunde erhoben:
Gerät / Einrichtung Entgelt in € pro
Stunde
Videorecorder, Filmgerät, Overheadprojektor, Episkop 4,50
Brennofen, Klavier 7,00
Teeküche: Zubereitung von Kaffee und Brötchen 7,00
Fachraumküche 15,00
Computer- und Fachraumausstattung in Haupt-, Real- und Son-
derschulen, Gymnasien
18,50
Computer- und Fachraumausstattung in Berufskollegs 32,00
Lautsprecheranlage in Aulen 7,00
Das Entgelt wird der jeweiligen Schule am Ende des Haushaltsjahres ausgezahlt. Die Schule verwen-
det es für die Neuanschaffung oder Reparaturen der Geräte.
2.3.2 Verzicht
Auf das Entgelt für die Geräte- und Fachraumausst attung nach Ziffer 2.3.1 kann nach Rücksprache
mit der Schulleitung ganz oder teilweise verzichtet werden.
2.3.3 Personalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung
Ausschließlich durch die Veranstaltung entsteh ende Personalkosten und Kosten für eine Sonderreini-
gung sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
2.3.3.1 Verzicht
Für
- schulunterstützende Veranstaltungen des schulischen Fördervereins
- städtische Ämter
- die Musikschule
- die Musikschulen e.V.
- die VHS und
- das DRK
wird bei regelmäßig sta ttfindenden Veranstaltungen
auf die Erstattung zusätzlich entstehender Per-
sonalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung verzichtet.
Für einmalig stattfindende Veranstaltungen der genannten Veranstalter wi rd auch auf die Erstattung
dieser Kosten verzichtet, wenn kein Kostenbeitrag für die Veranstaltung erhoben wird.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0060/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 25.01.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37