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0498/2017

Annahme einer Schenkung für die GGS Peter-Grieß-Straße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 14.02.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 13.03.2017, TOP 6.1

Schenkung GGS Peter Gries

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Schenkung GGS Peter Gries

3025 Zeichen

26 30.01.2017

261/19 Herr Wegner
20428

40

402/23

Herr Liedke

Objekt: Peter-Grieß-Str. 5-7, 51061 Köln, WE 21993
Antrag des Fördervereins auf Montage eines Spielgerätes „Mikadodo“

Sehr geehrte Herr Liedke,

nach Prüfung des im Betreff genannten Antrages stimmt die Gebäudewirtschaft der Stadt
Köln (GW) unter Berücksichtigung nachstehend beschriebener Aspekte der eigenverantwort-
lichen Aufstellung, sowie der eigenverantwortlichen Nutzung eines Spielgerätes zu. Die Zu-
stimmung erfolgt nur für das im Antrag beschriebene Spielgerät „Mikadodo" durch die Firma
Wehrfritz gemäß Angebot Nr. 348728/ N inklusive der Herstellung einer hierfür benötigten
Fallschutzfläche.

« Die Ausführenden haften für alle Schäden, die durch unsachgemäße Ausführung der
Anbringung und Nutzung sowie durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstehen. Auf die
Herstellerangaben zur Anbringung und für die Nutzung des Spielgerätes wird explizit
hingewiesen.

Die GW übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Durch-
führung der Aufstellung und Nutzung an Rechtsgütern der Ausführenden oder Dritten
entstehen.

Die Montage und die Instandhaltung werden durch den Förderverein der Schule, das
Amt für Schulentwicklung oder die Schulleitung eigenverantwortlich durchgeführt und
selbst finanziert. Der GW dürfen durch die Maßnahme weder Kosten für die Durchfüh-
rung, noch Folgekosten für etwaige Wartungen, Instandsetzungen, Instandhaltungen
und für den Rück- und Abbau entstehen.

Auf Verlangen der GW aus besonderem Grund, wie z.B. Renovierungs-, Instandhal-
tungs- oder Umbaumaßnahmen, muss durch den Förderverein der Schule oder das
Amt für Schulentwicklung ein eigenverantwortlicher Rückbau des Spielgerätes, gege-
benenfalls einschließlich aller Befestigungen, erfolgen. Falls der Rückbau nicht eigen-
verantwortlich erfolgt, ist die GW dazu berechtigt, diesen selber zu Lasten des Förder-
vereins oder dem Amt für Schulentwicklung (-40-) zu veranlassen.

Die Anlagen müssen fachgerecht montiert und verkehrssicher sein sowie stets in ver-
kehrssicherem Zustand gehalten werden. Auf die Herstellerangaben zur Wartung und
Kontrolle des Spielgerätes und aller Befestigungen, wird hingewiesen. Alle Schäden,
durch Missachtung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Fördervereins oder -40-.

12

« Die Beseitigung aller gegebenenfalls auftretenden Schäden, im Verlauf der gesamten
Nutzung des Spielgerätes gehen zu Lasten des Fördervereins oder -40-.

« Die Verkehrssicherheit der Geräte muss entsprechend der durch den Rheinischen
Gemeindeunfallversicherungsverband vom 02.12.2016 mitgeteilten Erfordernissen ge-
währleistet werden.

+ Der ursprüngliche Zustand, des durch die Montage betroffenen Bereiches, muss wie-
der hergestellt werden, wenn die Geräte dauerhaft nicht mehr benötigt werden oder die
GW dies aus wichtigem Grund verlangt
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wegner

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Peter-Grieß-Strasse 5-7.99.21193
EG Grundstücksgrenzen

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28.10.2013

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

867 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0498/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Annahme einer Schenkung für die GGS Peter-Grieß-Straße 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim nimmt die Schenkung zur Aufstellung eines Außenspielgeräts auf ei-
ner Fallschutzfläche an der GGS Peter-Grieß-Straße durch den Förderverein mit Dank an. 
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

2 
Begründung: 
Der Förderverein der GGS Peter-Grieß-Straße bietet der Schule die Aufstellung eines Außenspielge-
räts auf einer Fallschutzfläche zur Schenkung an. 
Der Wert der Schenkung beläuft sich auf 3.116,61 Euro. 
Die Zuständigkeit zur Schenkung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1.7 der Zuständigkeitsordnung der 
Stadt Köln. 
Anlagen

Beratungsverlauf (1)

13.03.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0498/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
14.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27