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0052/2020

Ersatzansprüche der Häfen und Güterverkehr Köln AG - Ausbaustopp Godorfer Hafen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 09.03.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.03.2020, TOP 10.9

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

8653 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0052/2020 
Freigabedatum 
09.03.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ersatzansprüche der Häfen und Güterverkehr Köln AG - Ausbaustopp Godorfer Hafen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat erkennt einen Erstattungsanspruch der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) für Aufwen-
dungen im Zusammenhang mit der nicht weiter zu verfolgenden Planung zur Erweiterung des Hafens 
Godorf in Höhe von 9.398.866,10 Euro an und ermächtigt die Verwaltung, den Betrag mit dieser 
Zweckbindung auszuzahlen. 
 
Die Deckung zur Finanzierung des Erstattungsanspruchs ist über Teilplan 1601, Allgemeine Finanz-
wirtschaft, in Zeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, gewährleistet. 
 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 
Finanzausschuss 23.03.2020 
Rat 26.03.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  9.398.866,10 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.09.2019 folgenden Beschluss gefasst; 
 
„I.  
Der Rat der Stadt Köln beschließt, seinen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans sowie zur 
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ausbau des Godorfer Hafens (siehe 0295/2011, 
1818/2012 und 3433/2012) mit sofortiger Wirkung aufzuheben.  
 
II.  
Der Rat beauftragt daher die Verwaltung,  
a. alle bislang eingeleiteten planungsrechtlichen Verfahren für den Ausbau des Godorfer Hafens (B-
Plan, FNP-Änderung) einschließlich der wasserrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Planfeststel-
lungsverfahren zu beenden.  
b. zu prüfen, auf welche Art und Weise die für den Ausbau vorgesehene Fläche „Sürther Aue“ (ca. 
344.000 qm) in ihrer Gesamtheit als Naturschutzgebiet nachhaltig gesichert werden kann. Dies bein-
haltet auch die eigentumsrechtliche Übertragung der Fläche an die Stadt Köln. Dazu soll den zustän-
digen Fachausschüssen und dem Rat kurzfristig ein Beschlussvorschlag vorgelegt werden.  
 
III.

3 
Der Rat unterstützt die zukünftige strategische Ausrichtung der HGK-Gruppe als Logistik-Dienstleister 
für Köln und die Region. Dies umfasst insbesondere den weiteren Ausbau des KLV-Terminals, die 
Errichtung eines Logistikzentrums im Industriepark Köln-Nord und die damit verfolgte signifikante Ver-
lagerung innerstädtischer LKW-Verkehre von der Straße auf die Schiene sowie die Optimierung des 
Niehler Hafens zwecks Kapazitätserhöhung des trimodalen Containerumschlags. Der Rat unterstützt 
Vorhaben, die das Ziel verfolgen, Warenströme zu bündeln und die Verkehrsträger Straße, Wasser-
straße und Schiene miteinander so zu kombinieren, dass LKW-Verkehre zugunsten von Schiene und 
Wasserstraße reduziert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung dieser Vorhaben 
aktiv zu begleiten und zu unterstützen.“ 
 
 
Ausgehend vom Beschluss des Rates am 08.09.1988 „ohne Verzug die für einen Ausbau des Hafens 
Godorf zu einem multifunktionalen Hafen im Umfang von 15 Hektar notwendige Änderung des Flä-
chennutzungs-, des Gebietsentwicklungs- sowie des Landesentwicklungsplanes sowie weitere erfor-
derliche Rechtsverfahren zu betreiben bzw. einzuleiten und einen Bebauungsplan in der Zweiten Pri-
orität aufzustellen“, hatte die HGK zwischenzeitliche erhebliche Mittel für Planungen und vorbereiten-
de Maßnahmen zur Realisierung des Projektes verausgabt.  
 
Durch die nun vom Rat beschlossene Beendigung der Planungen sind die erbrachten Aufwendungen 
für die HGK vergeblich. Das Unternehmen hat daher mit Schreiben vom 20.11.2019 einen Erstat-
tungsanspruch in Höhe von rd. 10 Mio. Euro gegen die Stadt geltend gemacht. 
 
Seitens der Verwaltung wurde eine Rechtsanwaltskanzlei mit der gutachterlichen Prüfung beauftragt, 
ob und ggf. in welcher Höhe die Stadt verpflichtet ist, Aufwandsersatz zu leisten, da grundsätzlich 
wegen des Unterlassens der Aufstellung eines Bauleitplanes kein Anspruch auf Schadens- bzw. Auf-
wendungsersatz besteht. 
 
Der Gutachter weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH 
damit jedoch anderweitige Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche nicht ausgeschlossen 
sind. Diese müssen allerdings auf einem Verhalten beruhen, das außerhalb des Bereiches der Bau-
leitplanung liegt. So hat der BGH in einem Urteil vom 01.12.1983 angenommen, dass eine Gemeinde, 
die im Bereich der Bauleitplanung mit einem privaten Partner zusammenarbeitet, aus dem Gesichts-
punkt einer vertraglichen Risikoübernahme verpflichtet sein kann, für den Fall des Fehlschlagens ei-
ner Planung aus Gründen, die in der Sphäre der Gemeinde liegen, einen finanziellen Ausgleich für 
vergeblich erbrachte Aufwendungen zu gewähren. Auch wenn im vorliegenden Fall eine ausdrückli-
che vertragliche Risikoübernahme nicht vorliegt, was nach der Entscheidung des BGH indessen auch 
nicht erforderlich ist, spricht nach Feststellung des Gutachters „einiges für eine jedenfalls konkludente 
Risikoübernahme der Stadt“. So ist aus Sicht des Gutachters zu berücksichtigen, „dass die Planun-
gen für den Hafen Godorf von der Stadt Köln initiiert und in Zusammenwirken mit der HGK vorange-
trieben worden sind.“ Außerdem lasse sich aus dem vg. Beschluss des Rates vom 08.09.1988 fol-
gern, „dass der Rat der Stadt die Planung als eine Aufgabe und ein Vorhaben der Stadt angesehen 
hat, die jedenfalls auch durch auf Veranlassung der Verwaltung der Stadt initiierte und von ihr selbst 
verantwortete Bauleitplanung umgesetzt werden sollte. In diesem Rahmen ist auch die HGK tätig 
geworden und hat Aufwendungen zur Realisierung des Gesamtvorhabens Hafen Godorf getätigt.“ 
 
Im Ergebnis hält der Gutachter fest, dass nach den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen „Über-
wiegendes dafür spricht, dass die Stadt Köln gegenüber der HGK das Risiko dafür übernommen hat, 
dass sie bei einem Scheitern der Planung, das aus allein von der Stadt Köln verantworteten Gründen 
erfolgt, für nutzlose Aufwendungen der HGK einstehen und ihr diese Aufwendungen erstatten will“. 
Erstattungsfähig sind demnach Kosten, die für an sich der Gemeinde obliegende Planungsleistungen 
entstanden sind. 
 
Die Verwaltung hat daraufhin eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Finanzaufstel-
lung, auf der die og. Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die HGK beruht, beauftragt. In 
seinem Prüfungsurteil kommt der Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Finanzaufstellung den 
erforderlichen Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht und zutreffend die Aufwendungen darstellt, 
die der HGK im Zusammenhang mit dem Vorhaben Godorfer Hafen entstanden sind.

4 
In einem weiteren Schritt hat die Verwaltung daraufhin nochmals den rechtlichen Berater um eine 
Einschätzung gebeten, inwieweit die in der Kostenaufstellung nachgewiesenen Aufwendungen für an 
sich der Stadt obliegende Planungsleistungen entstanden und somit erstattungsfähig sind. Auf Basis 
der vom Gutachter durchgeführten Plausibilitätsprüfung und seiner ergänzenden Prüfungsfeststellun-
gen ist es aus Sicht der Verwaltung rechtlich vertretbar, den Erstattungsanspruch der HGK auf in 
Summe 9.398.866,10 Euro festzusetzen. 
 
Da die Forderung der HGK auf Basis eines in 2019 getroffenen Ratsbeschlusses basiert, ist im Rah-
men des Jahresabschlusses 2019 des städtischen Haushaltes eine entsprechende Rückstellung ein-
zubuchen. Die Deckung des apl.-Aufwandes in Höhe von 9.398.866,10 € erfolgt über Teilplan 1601, 
Allgemeine Finanzwirtschaft, Zeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen. Die Auszahlung erfolgt in 
2020. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
 
Die Höhe des Aufwandersatzes ist sowohl im Jahresabschluss der HGK als auch in dem der Stadt 
nachzuweisen. Um eine Verzögerung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu vermeiden, ist 
eine Entscheidung in der Sitzung des Rates am 26.03.2020 erforderlich.

Beratungsverlauf (3)

16.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.11 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
23.03.2020 Finanzausschuss
TOP 10.41 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
26.03.2020 Rat
TOP 10.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0052/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
09.03.2020
Erstellt
09.01.2020 15:41