0052/2020
Ersatzansprüche der Häfen und Güterverkehr Köln AG - Ausbaustopp Godorfer Hafen
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 0052/2020 Freigabedatum 09.03.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ersatzansprüche der Häfen und Güterverkehr Köln AG - Ausbaustopp Godorfer Hafen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat erkennt einen Erstattungsanspruch der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) für Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der nicht weiter zu verfolgenden Planung zur Erweiterung des Hafens Godorf in Höhe von 9.398.866,10 Euro an und ermächtigt die Verwaltung, den Betrag mit dieser Zweckbindung auszuzahlen. Die Deckung zur Finanzierung des Erstattungsanspruchs ist über Teilplan 1601, Allgemeine Finanz- wirtschaft, in Zeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, gewährleistet. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 Finanzausschuss 23.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 9.398.866,10 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.09.2019 folgenden Beschluss gefasst; „I. Der Rat der Stadt Köln beschließt, seinen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ausbau des Godorfer Hafens (siehe 0295/2011, 1818/2012 und 3433/2012) mit sofortiger Wirkung aufzuheben. II. Der Rat beauftragt daher die Verwaltung, a. alle bislang eingeleiteten planungsrechtlichen Verfahren für den Ausbau des Godorfer Hafens (B- Plan, FNP-Änderung) einschließlich der wasserrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Planfeststel- lungsverfahren zu beenden. b. zu prüfen, auf welche Art und Weise die für den Ausbau vorgesehene Fläche „Sürther Aue“ (ca. 344.000 qm) in ihrer Gesamtheit als Naturschutzgebiet nachhaltig gesichert werden kann. Dies bein- haltet auch die eigentumsrechtliche Übertragung der Fläche an die Stadt Köln. Dazu soll den zustän- digen Fachausschüssen und dem Rat kurzfristig ein Beschlussvorschlag vorgelegt werden. III. 3 Der Rat unterstützt die zukünftige strategische Ausrichtung der HGK-Gruppe als Logistik-Dienstleister für Köln und die Region. Dies umfasst insbesondere den weiteren Ausbau des KLV-Terminals, die Errichtung eines Logistikzentrums im Industriepark Köln-Nord und die damit verfolgte signifikante Ver- lagerung innerstädtischer LKW-Verkehre von der Straße auf die Schiene sowie die Optimierung des Niehler Hafens zwecks Kapazitätserhöhung des trimodalen Containerumschlags. Der Rat unterstützt Vorhaben, die das Ziel verfolgen, Warenströme zu bündeln und die Verkehrsträger Straße, Wasser- straße und Schiene miteinander so zu kombinieren, dass LKW-Verkehre zugunsten von Schiene und Wasserstraße reduziert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung dieser Vorhaben aktiv zu begleiten und zu unterstützen.“ Ausgehend vom Beschluss des Rates am 08.09.1988 „ohne Verzug die für einen Ausbau des Hafens Godorf zu einem multifunktionalen Hafen im Umfang von 15 Hektar notwendige Änderung des Flä- chennutzungs-, des Gebietsentwicklungs- sowie des Landesentwicklungsplanes sowie weitere erfor- derliche Rechtsverfahren zu betreiben bzw. einzuleiten und einen Bebauungsplan in der Zweiten Pri- orität aufzustellen“, hatte die HGK zwischenzeitliche erhebliche Mittel für Planungen und vorbereiten- de Maßnahmen zur Realisierung des Projektes verausgabt. Durch die nun vom Rat beschlossene Beendigung der Planungen sind die erbrachten Aufwendungen für die HGK vergeblich. Das Unternehmen hat daher mit Schreiben vom 20.11.2019 einen Erstat- tungsanspruch in Höhe von rd. 10 Mio. Euro gegen die Stadt geltend gemacht. Seitens der Verwaltung wurde eine Rechtsanwaltskanzlei mit der gutachterlichen Prüfung beauftragt, ob und ggf. in welcher Höhe die Stadt verpflichtet ist, Aufwandsersatz zu leisten, da grundsätzlich wegen des Unterlassens der Aufstellung eines Bauleitplanes kein Anspruch auf Schadens- bzw. Auf- wendungsersatz besteht. Der Gutachter weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH damit jedoch anderweitige Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche nicht ausgeschlossen sind. Diese müssen allerdings auf einem Verhalten beruhen, das außerhalb des Bereiches der Bau- leitplanung liegt. So hat der BGH in einem Urteil vom 01.12.1983 angenommen, dass eine Gemeinde, die im Bereich der Bauleitplanung mit einem privaten Partner zusammenarbeitet, aus dem Gesichts- punkt einer vertraglichen Risikoübernahme verpflichtet sein kann, für den Fall des Fehlschlagens ei- ner Planung aus Gründen, die in der Sphäre der Gemeinde liegen, einen finanziellen Ausgleich für vergeblich erbrachte Aufwendungen zu gewähren. Auch wenn im vorliegenden Fall eine ausdrückli- che vertragliche Risikoübernahme nicht vorliegt, was nach der Entscheidung des BGH indessen auch nicht erforderlich ist, spricht nach Feststellung des Gutachters „einiges für eine jedenfalls konkludente Risikoübernahme der Stadt“. So ist aus Sicht des Gutachters zu berücksichtigen, „dass die Planun- gen für den Hafen Godorf von der Stadt Köln initiiert und in Zusammenwirken mit der HGK vorange- trieben worden sind.“ Außerdem lasse sich aus dem vg. Beschluss des Rates vom 08.09.1988 fol- gern, „dass der Rat der Stadt die Planung als eine Aufgabe und ein Vorhaben der Stadt angesehen hat, die jedenfalls auch durch auf Veranlassung der Verwaltung der Stadt initiierte und von ihr selbst verantwortete Bauleitplanung umgesetzt werden sollte. In diesem Rahmen ist auch die HGK tätig geworden und hat Aufwendungen zur Realisierung des Gesamtvorhabens Hafen Godorf getätigt.“ Im Ergebnis hält der Gutachter fest, dass nach den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen „Über- wiegendes dafür spricht, dass die Stadt Köln gegenüber der HGK das Risiko dafür übernommen hat, dass sie bei einem Scheitern der Planung, das aus allein von der Stadt Köln verantworteten Gründen erfolgt, für nutzlose Aufwendungen der HGK einstehen und ihr diese Aufwendungen erstatten will“. Erstattungsfähig sind demnach Kosten, die für an sich der Gemeinde obliegende Planungsleistungen entstanden sind. Die Verwaltung hat daraufhin eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Finanzaufstel- lung, auf der die og. Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die HGK beruht, beauftragt. In seinem Prüfungsurteil kommt der Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Finanzaufstellung den erforderlichen Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht und zutreffend die Aufwendungen darstellt, die der HGK im Zusammenhang mit dem Vorhaben Godorfer Hafen entstanden sind. 4 In einem weiteren Schritt hat die Verwaltung daraufhin nochmals den rechtlichen Berater um eine Einschätzung gebeten, inwieweit die in der Kostenaufstellung nachgewiesenen Aufwendungen für an sich der Stadt obliegende Planungsleistungen entstanden und somit erstattungsfähig sind. Auf Basis der vom Gutachter durchgeführten Plausibilitätsprüfung und seiner ergänzenden Prüfungsfeststellun- gen ist es aus Sicht der Verwaltung rechtlich vertretbar, den Erstattungsanspruch der HGK auf in Summe 9.398.866,10 Euro festzusetzen. Da die Forderung der HGK auf Basis eines in 2019 getroffenen Ratsbeschlusses basiert, ist im Rah- men des Jahresabschlusses 2019 des städtischen Haushaltes eine entsprechende Rückstellung ein- zubuchen. Die Deckung des apl.-Aufwandes in Höhe von 9.398.866,10 € erfolgt über Teilplan 1601, Allgemeine Finanzwirtschaft, Zeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen. Die Auszahlung erfolgt in 2020. Begründung der Dringlichkeit: Die Höhe des Aufwandersatzes ist sowohl im Jahresabschluss der HGK als auch in dem der Stadt nachzuweisen. Um eine Verzögerung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu vermeiden, ist eine Entscheidung in der Sitzung des Rates am 26.03.2020 erforderlich.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0052/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.03.2020
- Erstellt
- 09.01.2020 15:41