0733/2022
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2021 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW
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Anlage 1 Auszahlung 2021
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Fach- dezernat Nr. üpl. / apl. Betrag Teil- plan Teilplanzeile Grund Betrag Teil- plan Teilplanzeile Dez. / Amt 1 apl. 17.782.329,82 € 0701 12 (sonstige Investitionsaus- zahlungen) Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.03.2020 der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens an die Kliniken Köln gGmbH über 84,4 Mio. € zur Finanzierung der Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 zugestimmt. Unter anderem aufgrund der Ausreichung von zusätzlichen, ungeplanten Fördermitteln (Krankenhauszukunftsfonds) ist zum 31.12.2021 von diesem Darlehen ein Betrag von 17.782.329,82 € noch nicht ausgezahlt. Die weitere Planung der Kliniken Köln gGmbH macht jedoch sehr deutlich, dass die Kliniken Köln gGmbH auch weiterhin umfangreich auf finanzielle Unterstützung durch die Stadt Köln angewiesen ist. Diese vom Rat beschlossene Darlehensgewährung wurde im Haushaltsplan 2020/2021 in der Finanzrechnung als Gewährung von Darlehen veranschlagt. Dabei war bereits berücksichtigt, dass das Darlehen bilanziell als Ausleihung zu zeigen ist, mithin die Darlehensgewährung als solche eine Investition darstellt. Ferner ist eine Darstellung als investive Einzelmaßnahme in der Finanzrechnung erforderlich. Die notwendige Ermächtigungsverlagerung im Finanzplan erfolgt daher ergebnis-und haushaltsneutral als Kämmerinnen- APL aus buchungs-und finanzstatistischen Gründen nach § 8 Nr. 11 der gültigen Haushaltssatzung. 17.782.329,92 € 1601 19 (Gewährung von Darlehen) Dez. II/ 20 über- und außerplanmäßige Auszahlungen 2021 Deckung Anlage 1 Über- und außerplanmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr 2021 Auszahlungen für Investitionen für die im Haushaltsjahr 2021 keine (apl.) oder nicht ausreichende Mittel (üpl.) veranschlagt sind. Seite 1 Fach- dezernat Nr. üpl. / apl. Betrag Teil- plan Teilplanzeile Grund Betrag Teil- plan Teilplanzeile Dez. / Amt über- und außerplanmäßige Auszahlungen 2021 Deckung 2 apl. 21.978.000,00 € 1202 12 (sonstige Investitionsaus- zahlungen) Die vertraglichen Vereinbarungen der KVB mit dem Lieferanten für die Niederflurstadtbahnwagen sehen Abschlagszahlungen nach Erreichen bestimmter Meilensteine im Planungs-, Fertigungs-und Bereitstellungsprozess der Fahrzeuge vor. Die diesem Vertrag zugrunde liegende Darlehensgewährung wurde im Haushaltsplan 2020/2021 in der Finanzrechnung als Gewährung von Darlehen veranschlagt. Dabei war bereits berücksichtigt, dass das Darlehen bilanziell als Ausleihung zu zeigen ist, mithin die Darlehensgewährung als solche eine Investition darstellt. Ferner ist eine Darstellung als investive Einzelmaßnahme in der Finanzrechnung erforderlich. Die notwendige Ermächtigungsverlagerung im Finanzplan erfolgt daher ergebnis- und haushaltsneutral als Kämmerinnen-APL aus buchungs-und finanzstatistischen Gründen nach § 8 Nr. 11 der gültigen Haushaltssatzung. 21.978.000,00 € 1601 19 (Gewährung von Darlehen) Dez. II/ 20 Seite 2
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 10.03.2022 0733/2022 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 14.03.2022 Rat 17.03.2022 Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2021 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Haushaltssatzung 2020/21 Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 11 der Haushaltssatzung 2020/21 entscheidet die Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zur Höhe von 200.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition. Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die - wirtschaftlich durchlaufend sind, - der Rückzahlung von Zuweisungen dienen, - aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder eines Ratsbeschlusses, der nicht älter als ein Jahr ist, bereitgestellt werden müssen, - der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kun- den- Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen, - im Zusammenhang mit der zum 01.01.2015 umgesetzten Neuausrichtung der Gebäudewirt- schaft bereitgestellt werden müssen, - als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungspro- gramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen, - wenn bereits veranschlagte Mittel aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder außerplanmäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans bereitgestellt werden müssen, - die wirtschaftlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die jeweilige Stiftungsrücklage erfolgt. Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für teilplanbezogenen überplanmäßigen Personalaufwand, der durch Personalminderaufwand in anderen Teilplänen gedeckt wird sowie für überplanmäßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen her- angezogen werden. Laut § 8 Ziffer 12 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung mit § 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti- gungen bis zur Höhe von 250.000 Euro je Maßnahme. Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen ist der Rat monatlich zu unterrichten. 2 Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 14 und 15 der Haushaltssatzung entscheiden die Fachbeigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah- lungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro je Teilplan, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen Teilplans erfolgt und bei außerplanmäßigen Mehraufwendungen keine Belastung der Folgejahre ent- steht. Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlungen so- wie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83 und 85 GO i. V. m. § 8 der Haushaltssatzung dem Rat zur Kenntnis zu geben. Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. Die Frak- tionen und Einzelmandatsträger*innen werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzubringen. Anlagen Gez. Reker
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0733/2022
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 10.03.2022
- Erstellt
- 01.03.2022 11:04