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0733/2022

Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2021 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 10.03.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.05.2022, TOP 7.1

Anlage 1 Auszahlung 2021

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Ansehen

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Anlage 1 Auszahlung 2021

2957 Zeichen

Fach- 
dezernat 
Nr. üpl. / 
apl.
Betrag Teil- 
plan 
Teilplanzeile Grund Betrag Teil- 
plan 
Teilplanzeile Dez. / Amt 
1
apl. 17.782.329,82 € 0701 12 
(sonstige 
Investitionsaus- 
zahlungen) 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.03.2020 der 
Gewährung eines Gesellschafterdarlehens an die 
Kliniken Köln gGmbH über 84,4 Mio. € zur 
Finanzierung der Gesellschaft in den Geschäftsjahren 
2020 und 2021 zugestimmt. Unter anderem aufgrund 
der Ausreichung von zusätzlichen, ungeplanten 
Fördermitteln (Krankenhauszukunftsfonds) ist zum 
31.12.2021 von diesem Darlehen ein Betrag von 
17.782.329,82 € noch nicht ausgezahlt. Die weitere 
Planung der Kliniken Köln gGmbH macht jedoch sehr 
deutlich, dass die Kliniken Köln gGmbH auch weiterhin 
umfangreich auf finanzielle Unterstützung durch die 
Stadt Köln angewiesen ist. 
Diese vom Rat beschlossene Darlehensgewährung 
wurde im Haushaltsplan 2020/2021 in der 
Finanzrechnung als Gewährung von Darlehen 
veranschlagt. Dabei war bereits berücksichtigt, dass 
das Darlehen bilanziell als Ausleihung zu zeigen ist, 
mithin die Darlehensgewährung als solche 
eine Investition darstellt. Ferner ist eine Darstellung als 
investive Einzelmaßnahme in der 
Finanzrechnung erforderlich. Die notwendige 
Ermächtigungsverlagerung im Finanzplan erfolgt 
daher ergebnis-und haushaltsneutral als Kämmerinnen- 
APL aus buchungs-und 
finanzstatistischen Gründen nach § 8 Nr. 11 der 
gültigen Haushaltssatzung. 
17.782.329,92 € 1601 19 
(Gewährung von 
Darlehen) 
Dez. II/ 
20 
über- und außerplanmäßige Auszahlungen 2021 Deckung 
Anlage 1 
Über- und außerplanmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr 2021 
Auszahlungen für Investitionen für die im Haushaltsjahr 2021 keine (apl.) oder nicht ausreichende Mittel (üpl.) veranschlagt sind. 
Seite 1

Fach- 
dezernat 
Nr. üpl. / 
apl.
Betrag Teil- 
plan 
Teilplanzeile Grund Betrag Teil- 
plan 
Teilplanzeile Dez. / Amt 
über- und außerplanmäßige Auszahlungen 2021 Deckung 
2
apl. 21.978.000,00 € 1202 12 
(sonstige 
Investitionsaus- 
zahlungen) 
Die vertraglichen Vereinbarungen der KVB mit dem 
Lieferanten für die Niederflurstadtbahnwagen sehen 
Abschlagszahlungen nach Erreichen bestimmter 
Meilensteine im Planungs-, Fertigungs-und 
Bereitstellungsprozess der Fahrzeuge vor. Die diesem 
Vertrag zugrunde liegende Darlehensgewährung wurde 
im Haushaltsplan 2020/2021 in der Finanzrechnung als 
Gewährung von Darlehen veranschlagt. Dabei war 
bereits berücksichtigt, dass das Darlehen bilanziell als 
Ausleihung zu zeigen ist, mithin die 
Darlehensgewährung als solche eine Investition 
darstellt. Ferner ist eine Darstellung als investive 
Einzelmaßnahme in der Finanzrechnung erforderlich. 
Die notwendige Ermächtigungsverlagerung im 
Finanzplan erfolgt daher ergebnis- und 
haushaltsneutral als Kämmerinnen-APL aus 
buchungs-und finanzstatistischen Gründen nach § 8 
Nr. 11 der gültigen Haushaltssatzung. 
21.978.000,00 € 1601 19 
(Gewährung von 
Darlehen) 
Dez. II/ 
20 
Seite 2

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

3664 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 10.03.2022 
 0733/2022 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 14.03.2022 
Rat 17.03.2022 
 
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten 
Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2021 gem. § 83 
Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Haushaltssatzung 2020/21 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 11 der Haushaltssatzung 2020/21 entscheidet die 
Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis 
zur Höhe von 200.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition.  
Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die 
- wirtschaftlich durchlaufend sind,  
- der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,  
- aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder eines Ratsbeschlusses, der nicht älter als ein Jahr 
ist, bereitgestellt werden müssen,  
- der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kun-
den- Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen,  
- im Zusammenhang mit der zum 01.01.2015 umgesetzten Neuausrichtung der Gebäudewirt-
schaft bereitgestellt werden müssen,  
- als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungspro-
gramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt 
sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich  
zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen,  
- wenn bereits veranschlagte Mittel aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem 
anderen Teilplan oder außerplanmäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans 
bereitgestellt werden müssen,  
- die wirtschaftlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung 
durch die jeweilige Stiftungsrücklage erfolgt. 
 
Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für teilplanbezogenen überplanmäßigen Personalaufwand, der 
durch Personalminderaufwand in anderen Teilplänen gedeckt wird sowie für überplanmäßigen Bedarf 
für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, 
soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen her-
angezogen werden. 
 
Laut § 8 Ziffer 12 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung mit § 
83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-
gungen bis zur Höhe von 250.000 Euro je Maßnahme. 
 
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen 
Aufwendungen bzw. Auszahlungen ist der Rat monatlich zu unterrichten.

2 
 
 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 14 und 15 der Haushaltssatzung entscheiden die 
Fachbeigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-
lungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro je Teilplan, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen 
Teilplans erfolgt und bei außerplanmäßigen Mehraufwendungen keine Belastung der Folgejahre ent-
steht. 
 
Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlungen so-
wie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83 und 85 GO i. 
V. m. § 8 der Haushaltssatzung dem Rat zur Kenntnis zu geben. 
 
Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. Die Frak-
tionen und Einzelmandatsträger*innen werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzubringen. 
 
Anlagen 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (2)

14.03.2022 Finanzausschuss
TOP 6.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.05.2022 Rat
TOP 7.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0733/2022
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
10.03.2022
Erstellt
01.03.2022 11:04