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OVA/076/2025

Busspuren auf der Berliner Allee einführen und deren Freigabe für den Radverkehr prüfen -Antrag der Ratsfraktion Die LINKE-

Antrag Die Linke 24.04.2025

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Nächste Beratung: Ordnungs- und Verkehrsausschuss, Sitzung am 07.05.2025, TOP 5.2

Antrag

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Antrag

2876 Zeichen

OVA/076/2025 
 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich  
Düsseldorf, 24.04.2025 
An den Vorsitzenden des 
Ordnungs- und Verkehrsausschusses 
Herrn Norbert Czerwinski 
 
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE Düsseldorf zur Sitzung des OVA am 
07.05.2025 
 
Betrifft: 
Busspuren auf der Berliner Allee einführen und deren Freigabe für den Radverkehr 
prüfen  
-Antrag der Ratsfraktion Die LINKE- 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
zur Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses am 7. Mai 2025 stellt DIE LINKE 
Ratsfraktion Düsseldorf folgenden Antrag:  
 
Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung, eine Außenspur der 
Berliner Allee in eine Busspur umzuwidmen. Die Busspur soll stadtauswärts in Höhe der 
Steinstraße beginnen und bis zur Herzogstraße führen. Stadteinwärts soll die Busspur am 
Anfang der Berliner Allee beginnen und bis zur Steinstraße geführt werden. Zusätzlich soll 
geprüft werden, die Busspur für den Radverkehr freizugegeben.  
  
Begründung: 
 
 
Auf der Berliner Alle fahren Busse der Linien 780, 782, 785 und SB50. Sie befördern 
vor allen Dingen Pendlerinnen und Pendler aus dem Umland Langenfeld (Rheinl.), 
Erkrath/ Hochdahl, Solingen und Haan. 
 
 
Busspuren machen den öffentlichen Nahverkehr attraktiver. Durch sie kommen 
Busse schneller voran, sind pünktlicher, verringern Verzögerungen durch den 
anderen Verkehr und fahren am Stau vorbei. 
 
Am 11. Oktober 2024 ist eine neue Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft 
getreten.  
Damit können unter anderem ab sofort Busspuren und angemessene Flächen für den 
fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr erstmals auch

Seite 2 
aus folgenden Gründen angeordnet werden: Klima- und Umweltschutz, 
Gesundheitsschutz, Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. 
Weder braucht es hierfür eine qualifizierte Gefahrenlage, noch muss die Maßnahme 
„zwingend erforderlich“ sein. (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO & § 45 Abs. 10 Nr. 2 
StVO).1 
 
Die vorher geltenden Voraussetzungen erschwerten die Einrichtung von 
Busfahrstreifen. Der neue Gesetzesentwurf erweitert den straßenbehördlichen 
Handlungsspielraum im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO, sodass mit dem 
Zeichen 245 der Linienverkehr besser vor Störungen geschützt und ein geordneter, 
zügiger Betriebsablauf im öffentlichen Personennahverkehr begünstigt werden kann. 
Auch wird eine Gleichbehandlung mit Radverkehrsanlagen hergestellt, die bereits 
nach geltendem Recht gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 und 2 StVO von dem 
Erfordernis der qualifizierten Gefahr befreit sind, so dass für DIE LINKE die Prüfung 
zu einer Freigabe für den Radverkehr sinnvoll erscheint. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Anja Vorspel     Sigrid Lehmann    Birgit Götz 
 
 
 
f.d.R. Sönke Voigt 
  
 
 
 
                                        
1 FAQ zur Straßenverkehrsordnung – Deutsche Umwelthilfe e.V.

Beratungsverlauf (1)

07.05.2025 Ordnungs- und Verkehrsausschuss
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
OVA/076/2025
Typ
Antrag Die Linke
Datum
24.04.2025
Erstellt
24.04.2025 09:50