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Erweiterung der absoluten Haltverbotszone in der Germaniastraße in Köln-Höhenberg

Mitteilung BV 0859/2020 vom 19.03.2020

Stand: Am 28.05.2020 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 0859/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.04.2020 Erweiterung der absoluten Haltverbotszone in der Germaniastraße in Köln-Höhenberg hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 28.11.2019, TOP 7.2 Beschluss: „Die Bezirksvertretung Kalk beschließt, das absolute Haltverbot nach Zeichen 283 StVO auf der Ger- maniastraße zwischen Olpener Straße und Kulmbacher Straße in Köln-Höhenberg bis zur Einfahrt der Tankstelle auszudehnen. Darüber hinaus soll an geeigneter Stelle ein Schild mit Hinweis auf den Parkplatz der Post in der Germaniastraße angebracht bzw. aufgestellt werden.“ Mitteilung der Verwaltung: Die Anordnung von Haltverboten ist gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in Verbin- dung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Ver- waltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. Die Prüfung hat Folgendes ergeben: im Rahmen einer Ortsbegehung wurde die Verkehrssituation in der Germaniastraße zwischen Olpe- ner Straße und Kulmbacher Straße überprüft. Aus Fahrtrichtung Olpener Straße ist die Fahrbahnflä- che bis zur Hausnummer 8 bereits mit Zeichen 295 StVO so gestaltet, dass ein Parken am Fahrbahn- rand aufgrund der geringen Fahrbahnbreite nicht möglich ist. Das vorhandene Haltverbot wurde ord- nungsgemäß an der erforderlichen Stelle installiert. Bei der problematisierten Parksituation handelt es sich offensichtlich um Fahrzeuge, die ordnungswid- rig auf dem Gehweg abgestellt werden. Das Parken auf dem Gehweg ist gem. § 12 Abs. 4 StVO gesetzlich untersagt. Gem. §§ 39 Abs.1 i.V.m. 45 Abs. 9 StVO hält der Gesetzgeber an, verkehrstechnische Maß-nahmen nur dort zu treffen, wo ein zwingendes Erfordernis besteht. Durch die bestehende gesetzliche Regelung ergibt sich kein zwingendes Erfordernis zur An-bringung von weiteren Verkehrszeichen. Die Ausweitung der Haltverbotszone bis zum Einfahrtbereich der Tankstelle würde ohnehin ein Geh- wegparken nicht verhindern, da das Haltverbot nach Zeichen 283-10 StVO nur für die Fahrbahn gilt. Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr sind durch zielgerichtete Kontrollen durch den Ordnungs- und Verkehrsdienst zu ahnden. Ich habe das zuständige Amt hierrüber informiert.

Beratungsverlauf

  1. 28.05.2020

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 10.2.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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