Geh- und Radwegeumplanung Ostheimer Straße zwischen Frankfurter Straße und Vingster Ring (tlw. L 26, EZ 2) in Köln-Ostheim
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 1202/2022 vom 08.04.2022
Stand: Am 25.04.2022 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.
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Anlage 1 Übersichtsplan, Fotos des Eingriffs und Auszug aus dem Landschaftsplan
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/ 2 66 28.03.2022 661/44 Herr Kühns 35665 2020-07-07 - an 571-1 Antrag Befreiung vom Landschaftsschutz.docx Anlage 1 Übersicht Auszug Stadtplan - 2 - / 3 Die Planung sieht die Entsiegelung des bestehenden Geh- und Radweges und Neubau eines 4,00 m breiten und ca. 400 m langen asphaltierten gemeinsamen Geh- und Radweges vor. Dieser wird in ausreichend großen Abstand zu den bestehenden Bäumen errichtet, wodurch weitere Schä- den der Bäume und des Weges verhindert werden. Die Maßnahme ist zur Herstellung einer sicheren, regelkonformen und komfortablen Radver- kehrsverbindung im Abschnitt zwischen Frankfurter Straße und Vingster Ring notwendig. - 3 - Ca. 180 m (~45%) befinden sich im Landschaftsschutzgebiet Merheimer Heide und ehemaliger Festungsgürtel Ostheim bis Mülheim. -
Anlage 2 Eingriffsbilanzierung, Baustelleinrichtungsflächen und gepl. Vermeidungs-_Minderungsmaßnahmen
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/ 2 57 07.04.2022 571/1 Frau von Schweinitz 21326 Radwegesanierung Ostheimer Straße Eingriss- bilanzierung und Baustel- leneinrichtung.docx Anlage 2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz In den folgenden Tabellen werden die (von 66 bewerteten) ökologischen Werteinheiten -ÖW- der Biotoptypen in Anlehnung an das Verfahren gemäß Sporbeck, 1990 des Plangebietes zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Wert der Biotoptypen nach Umsetzung der Maß- nahme gegenübergestellt. Der Ausgleichswert der im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen neu etablierten Biotoptypen stellt dabei den Wert eines Biotops ca. 30 Jahre nach Neuanlage dar. Ökologische Wertigkeit vor dem Eingriff Kürzel Biotoptyp Fläche Faktor ÖW-Summe HY 1 Wegefläche versiegelt 740 m² 0 0 EG Trittpionierrasen 1.595 m² 7 11.165 Summe 11.165 Ökologische Wertigkeit nach dem Eingriff (inkl. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) Kürzel Biotoptyp Fläche Faktor ÖW-Summe HY 1 Wegefläche versiegelt 1.595 m² 0 0 EG Ausgleichsmaßnahme Ostheimer Straße. Entsiegelung Asphalt. Herstellung Trittpionierrasen 740 m² 7 5.180 EG Ersatzmaßnahme Vorge- birgspark. Entsiegelung Asphalt. Herstellung Trittpionierrasen 300 m² 7 2.100 EG Ersatzmaßnahme Raderberggür- tel. Entsiegelung Asphalt. Her- stellung Trittpionierrasen 70 m² 7 490 EG Ersatzmaßnahmen Brühler Stra- ße. Entsiegelung Asphalt. Her- stellung Wildblumenwiese (mit autorthonem Saatgut und Insek- tenhotel) 485 m² 10 4.850 BF Baumpflanzung Brühler Straße 9 x 4 m² = 36 m² 15 540 Summe 13.160 - 2 - Fazit Die ökologische Wertigkeit nach dem Eingriff ist höher als vor dem Eingriff. Baustelleneinrichtung und weitere Schutzmaßnahmen Die Erstellung von externen Baustelleneinrichtungs- bzw. Materiallagerflächen soll aus- schließlich auf befestigten Flächen des Plangebietes selbst oder auf befestigten Flächen im Umfeld erfolgen. Hierzu bietet sich insbesondere der (im Bestand asphaltierte) Weg an, der nach der Herstellung des neuen Geh- und Radweges entsiegelt werden soll. Alle Bäume im Schwenk- bzw. Arbeitsbereich der eingesetzten Gerätschaften sind mittels unverrückbaren Bauzauns / Stammschutz während der gesamten Bauzeit zu schützen. Durch das Aufstellen dieser Zäune werden die Bäume nach den Richtlinien des RAS – LP4 während der gesamten Bauzeit vor Anfahr-schäden bzw. vor Abgrabungen /Aufschüttungen im Wurzelbereich geschützt. Für alle Arbeiten im Bereich von Bäumen gelten die technischen Regeln: DIN 18920, RAS – LP4 und die ZTV Baumpflege sind zu beachten. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Die DIN 18300 “Erdarbeiten” ist zu berücksichtigen. Überschüssige Bodenmassen sind ent- sprechend schonend zu behandeln. Im Zuge des Rückbaus der asphaltierten Wegeflächen ist mit größter Sorgfalt vorzugehen. Es ist dabei darauf zu achten, dass das Material mög- lichst rückstandslos beseitigt wird. -
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 1202/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Radwegeumplanung Ostheimer Straße zwischen Frankfurter Straße und Vingster Ring (tlw. L26, EZ 2) in Köln-Ostheim, hier Befreiung von den Ge- und Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der geplanten Umgestaltung und Verlegung des Geh- und Radweges Ostheimer Straße zwischen Frankfurter Straße und Vingster Ring einver- standen. Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 NatSchG von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans zu. Alternativ: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der geplanten Sanierung des Geh- und Rad- weges nicht einverstanden und lehnt die geplante Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 NatSchG ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 25.04.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung plant im Zuge des Radwegesanierungs-Programms die Umgestaltung des nördlichen Geh- und Radweges auf der Ostheimer Straße zwischen Frankfur- ter Straße und Vingster Ring. Der im Bestand unter 2,00m breite asphaltierte Geh- und Radweg entspricht nicht den aktuellen Richtlinien (z.B. Breite) und ist teilweise in einem schlechten Zustand. Ebenso ist die Radwegver- kehrsverbindung in den Kölner Osten nicht entsprechend ausgebaut. Durch die unmittelbare Nähe des asphaltierten Weges zu den Bäumen ist es zu zahlreichen Wurzelschäden gekommen. Ca. 180m (~45%) des geplanten Radweges liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 26 ‚Merheimer Heide und ehemaliger Festungsgürtel Ostheim bis Mülheim ‘. Das behördenverbindliche Entwicklungsziel ist das EZ 2 ‚ Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen ‘. Der FNP setzt für die Fläche „Grünfläche mit tlw. Landwirtschaftlicher Nutzung“ fest. 3 Eingriff/Kompensation: Die Planung sieht die Entsiegelung des bestehenden Geh- und Radweges und Neubau eines 4,00 m breiten und ca. 400 m langen asphaltierten gemeinsamen Geh- und Radweges vor. Dieser wird in ausreichend großen Abstand zu den bestehenden Bäumen errichtet, wodurch weitere Schäden der Bäume und des Weges verhindert werden. Die Maßnahme ist zur Herstellung einer sicheren, regel- konformen und komfortablen Radverkehrsverbindung im Abschnitt zwischen Frankfurter Straße und Vingster Ring notwendig. Für die geplante Neuversiegelung können Flächen an anderer Stelle im Stadtgebiet entsiegelt wer- den. Die Gegenüberstellung der versiegelten Fläche vor und nach dem Eingriff wird in der folgenden Auf- listung abgebildet: Versiegelung o ca. 1595 m² geplanter asphaltierter Geh/Radweg (an der Ostheimer Straße) Entsiegelung o ca. 740 m² vorhandener asphaltierter Geh/Radweg (an der Ostheimer Straße) o ca. 300 m² asphaltierte Fläche (im Vorgebirgspark) o ca. 70 m² asphaltierte Fläche (am Raderberggürtel) o ca. 485 m² asphaltierte Fläche (an der Brühler Straße) Des Weiteren sind 9 Baumpflanzungen im Bereich der entsiegelten Fläche an der Brühler Straße geplant. Artenschutz: Artenschutzrechtliche Konflikte sind durch die Entsiegelung des alten Geh- und Radweges und dem geplanten Neubau nicht zu erwarten. Befreiungsvoraussetzungen: Aufgrund entgegenstehender Verbote des Landschaftsplanes, insbesondere des Bau- und Ände- rungsverbots von baulichen Anlagen, Straßen, Wege etc. bedarf die Erweiterung bzw. der Neubau des Radwegs eine landschaftsrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es besteht ein öffentliches Interesse an der Umplanung des vorhandenen Geh- und Radweges. Der vorhandene Radweg entspricht von seiner Breite nicht mehr heutigen Bedürfnissen und Regelwerken und ist darüber hinaus zu nah an den vorhandenen Bäumen verlegt, so dass es zu Wurzelschädigun- gen und der Zerstörung der Wegetragschicht kommt. Die mit der Baumaßnahme verbundenen Neuversiegelungen können durch Entsiegelungen an ande- rer Stelle vollständig ausgeglichen werden. Die Eingriffsbereiche finden ausschließlich in geringwerti- ger Scherrasenvegetation statt. Auch aus artenschutzrechtlicher Sicht sind keine Konflikte zu erwar- ten. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der Verbreiterung und Neugestaltung des Geh- und Radwegs gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sind damit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben anzusehen. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan, Fotos des Eingriffsbereichs, Auszug aus dem Landschaftsplan Anlage 2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Baustelleneinrichtungsflächen und geplante Vermeidungs- /Minderungsmaßnahmen 4
Beratungsverlauf
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