2469/2022
Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
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8. Halbjahresbericht Wohnungsaufsicht (1. Halbjahr 2022)
32000 Zeichen
Zweckentfremdung von
Wohnraum in Köln
8. Bericht (1. Halbjahr 2022)
Stand 30.06.2022
Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen
Amt für Wohnungswesen
1
1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Zweck des Berichts ............................................................................................. 2
2. Politische Schwerpunktsetzung ............................................................................................. 2
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ........................... 2
4. Inhaltliche Veränderungen im Halbjahresbericht ............................................................... 3
5. Wiederzuführungsverfahren .................................................................................................... 5
6. Antragsverfahren ........................................................................................................................ 8
7. Bußgeldverfahren ..................................................................................................................... 11
8. Praktische Auswirkungen der geänderten Rechtsgrundlagen .................................... 12
9. Weiterführende Links .............................................................................................................. 13
2
1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
1. Anlass und Zweck des Berichts
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt,
gegenüber dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren regelmäßig über die
Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung von
illegaler Nutzung zu berichten. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor. Die
Berichterstattung wurde inzwischen ausgedehnt auf den Stadtentwicklungsausschuss, den
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales , den
Unterausschuss Wohnen sowie den Rechnungsprüfungsausschuss.
2. Politische Schwerpunktsetzung
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich
an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends zeigen die Zunahme
des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das
„Schwarmverhalten“ der 25 bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil es
„in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum, die
das Angebot bei weitem übersteigt. Steigende Mietpreise machen bezahlbares Wohnen zur
Mangelware. Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch in Köln vielen
Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum.
In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum
davor zu schützen, dass er zweckfremd gen utzt wird . Langfristige Leerstände oder auch
gewerbliche Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung) stellen
eine Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dadurch dem allgemeinen
Wohnungsmarkt entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf das ohnehin
knappe Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengewirkt werden.
Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung
für Köln auf diese Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der am
01.07.2019 in Kraft getretenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch
deutlich verschärfte Regelungen die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen
Wohnraumschutz geschaffen. Durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW)
sowie die daran angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 hat sich die Rechtslage
beim Schutz von W ohnraum vor zweckfremder Nutzung ab 01.07.2021 noch einmal
grundlegend geändert.
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen
Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der
Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht.
Das Wohnungsaufsichtsrecht ist seit 01.07.2021 im Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG
NRW) geregelt und gewährleistet im öffentlichen Int eresse, dass der Wohnungsbestand
bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum
und Nachbar*innen vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so
z.B. einschreiten, wenn die Eignung von Wohnraum zu m Wohngebrauch erheblich
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
beeinträchtigt ist , um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an angemessene
Wohnverhältnisse erfüllt werden.
Das ebenfalls mi t dem WohnStG NRW zum 01.07.2021 novellierte Zweckentfremdungs-
recht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen
dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere zur
Kurzzeitvermietung (z. B. als Ferienwohnung), als Büro- oder Gewerberaum genutzt werden,
leer stehen od er ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum abgebrochen bzw. zerstört
werden.
Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt nun
bereits seit einem Jahr nach den neuen Rechtsgrundlagen (WohnStG NRW in Verbindung mit
der zum 01.07.2021 aktualisierte n Kölner Wohnraumschutzsatzung) . Die
Verwaltungsverfahren und die diese Verfahren regelnden amtsinternen Handlungs -
anweisungen sind an die neue Rechtslage angepasst. Die aktualisierte Handlungsanweisung
für das Verwaltungsverfahren sowie der an das WohnStG NRW angepasste Bußgeldkatalog
wurden den politischen Fachgremien im zweiten Halbjahr 2021 bereits vorgestellt.
Auf der beschriebenen Rechtsgrundlage kann d as Amt für Wohnungswesen sowohl die
Beseitigung häufig bestehende r Mängel an Wohnraum, als auch die Wiederzuführung leer
stehenden oder auf andere Weise zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken
anordnen.
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen zulässigen
Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz dar.
Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen grun dsätzlich
kontrovers zum behördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am Erhalt
vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt.
So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der
Grundlage der Satzungsrege lungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen
Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig. Die rechtlichen
Regelungen, aber auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an diese rechtliche
Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten Entscheidung des einzelnen Falles sind
dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere
Monate erstrecken. Nur so ist rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung
von Wohnraum nach den gegebenen rechtlichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche
Maßnahmen zu ergreifen sind.
4. Inhaltliche Veränderungen im Halbjahresbericht
Zum 01.07.2021 ist das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) in Kraft getreten. Für
die Wohnraumzweckentfremdung in NRW bedeutet dieses neue Gesetz eine wichtige Zäsur:
Erstmals werden in NRW in einem Landesgesetz Details zur Zweckentfremdung von
Wohnraum geregelt und dabei auch die verschiedenen Tatbestände der Zweckentfremdung
von Wohnraum gesetzlich definiert.
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
§ 12 Abs. 2 WohnStG NRW definiert insbesondere als Zweckentfremdung von Wohnraum:
1. „die Verwendung oder Überlassung zu mehr als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche für
gewerbliche oder berufliche Zwecke,
2. die Nutzung von Wohnraum für mehr als drei Monate, längs tens 90 Tage, im
Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung,
3. die Beseitigung von Wohnraum,
4. die bauliche Veränderung oder Umnutzung von Wohnraum, so dass dieser für
Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist oder
5. das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zei traum von länger als sechs
Monaten.“
Bislang war die Definition von Wohnraumzweckentfremdung den einzelnen Kommunen
überlassen, die dies in ihren kommunalen Satzungen geregelt haben, so wie es in Köln mit
den Wohnraumschutzsatzungen von 2014 und 2019 geschehen ist.
Die im Gesetz definierten Tatbestände von Wohnraumzweckentfremdung weichen von den in
den Kölner Satzungen bestimmten Tatbeständen der Zweckentfremdung teilweise deutlich ab,
so dass eine Anpassung der Kölner Satzungsinhalte an die neuen gesetzl ichen Regelungen
erforderlich wurde. Dies ist mit Erlass der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen aktuellen Kölner
Wohnraumschutzsatzung geschehen.
Die bedeutsamsten Veränderungen der Rechtslage ergaben sich dabei für die
Zweckentfremdungstatbestände der Kurzzeitvermietung und des Leerstands von Wohnungen.
Kurzzeitvermietung
Für die Kurzzeitvermietung wurde erstmals explizit eine separate Definition und Regelung in
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 WohnStG NRW geschaffen. In den Kölner Wohnraumschutzsatzungen (bis
2019) gab es hierfür keinen separaten Tatbestand1, was der Tatsache geschuldet ist, dass die
Kurzzeitvermietung von Wohnraum ein immer noch recht neues Phänomen ist, was in Köln in
der Zeit seit 2015 rasant gewachsen ist 2. Grundlegend andere Tatbestandsmerkmale führen
dazu, dass die Fallgruppe „Kurzzeitvermietung“ vor und nach der Rechtsänderung inhaltlich
andere Fälle umfasst, die allenfalls die Bezeichnung „Kurzzeitvermietung“ gemeinsam haben.
Beide Regelungen unterscheiden sich so deutlich, dass statistische F allzahlen aus dieser
Fallgruppe nach altem und neuem Recht nicht mehr miteinander vergleichbar sind.
Leerstand von Wohnraum
Auch beim Zweckentfremdungstatbestand „Leerstand“ ist durch das WohnStG NRW eine
gravierende Änderung eingetreten: Während in den Kö lner Wohnraumschutzsatzungen (bis
2019) ein bereits drei Monate andauernder Leerstand von Wohnraum als Zweckentfremdung
definiert wurde3, sieht das WohnStG NRW in § 12 Abs. 2 Nr. 5 eine Zweckentfremdung durch
Leerstand erst dann, wenn Wohnraum länger als s echs Monate leer steht. Auch hier sind
1 § 4 Abs. 1 Wohnraumschutzsatzung (2019):
„(…) Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke
verwendet oder überlassen wird, (…)“
2 Studie (2020) "Kurzzeitvermietung in Köln --- Lokale Wohnungsmarkteffekte durch plattformbasierte
Kurzzeitvermietung", Felix Mindl, Oliver Arentz, Universität Köln (Institut für Wirtschaftspolitik)
3 § 4 Abs. 1 Wohnraumschutzsatzung (2019):
„(…) Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
(…)
3. länger als drei Monate leer steht,
(…)“
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
statistische Fallzahlen aus dieser Fallgruppe nach altem und neuem Recht nicht mehr
miteinander vergleichbar.
Der Halbjahresbericht wird sich daher von der bislang praktizierten Gesamtbetrachtung der
Fallzahlentwicklung seit Inkrafttreten der ersten Kölner Wohnraumschutzsatzung (2014) lösen
müssen, um die Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Daten zu gewährleisten. Auf diese
Weise wird vermieden, dass es zu Fehlinterpretationen aufgrund des Vergleiches von
Fallzahlen kommt, bei denen die zugrundeliegenden Fälle aufgrund ihrer gesetzlichen
Neudefinition tatsächlich inhaltlich nicht mehr miteinander vergleichbar sind.
Der Halbjahresbericht wird daher beginnend mit dem 1 . Halbjahr 2022 (also diesem Bericht)
den statisti schen Blick tatsächlich jeweils auf das zurückliegende Halbjahr richten. Eine
entsprechende rückblickende Neuauswertung der statistischen Daten für das 2. Halbjahr 2021
ist dabei ebenfalls vorgesehen, um mit dem Beginn der Rechtsänderung zum 01.07.2021
einen neuen „Startpunkt“ der vergleichenden statistischen Betrachtung zu schaffen. Durch die
wegen der Gesetzesänderung ab dem 01.07.2021 mit Priorität notwendigen Umstellungen der
Verwaltungsverfahren konnte diese Auswertung des 2. Ha lbjahres 2021 bislang no ch nicht
vorgenommen werden. Sie wird so bald wie möglich nachgereicht werden.
Für den hier vorliegenden Bericht (und alle folgenden) ist also zu beachten,
dass die Daten zu einzelnen Fallgruppen nicht mehr 1:1 mit Berichten aus der Zeit vor
dem 01.07.2021 vergleichbar sind
dass der statistische Blickwinkel der Halbjahresberichte ab sofort tatsächlich das
zurückliegende Halbjahr umfasst.
Für die zukünftigen Berichte über das 2. Halbjahr ist vorgesehen, ebenfalls einen
summarischen Überblick für das gesamte zurückliegende Jahr zu geben.
Wohnraum-Identitätsnummer
Zum 01.07.2022 startete nach Ablauf der im WohnStG NRW vorgesehenen Übergangsfrist die
Umsetzung der Registrierungspflicht für alle Anbieter*innen von Kurzzeitvermietung. Bei der
Werbung für Angebote der Kurzzeitvermietung müssen Anbieter*innen auf Online -Portalen
und in Printmedien seither eine sogenannte „Wohnraum-Identitätsnummer“ öffentlich sichtbar
angeben. Die Vergabe dieser Wohnraum -Identitätsnummern erfolgt seit 01.07.2022 über ein
Online-Verfahren des Landes NRW. Je nach Fallkonstellation wird die Wohnraum -
Identitätsnummer dabei entweder automatisiert aus dem Online -Verfahren zugeteilt oder es
ist zur Prüfung der Voraussetzungen eine manuelle Bearbeitung des Einzelfalles durch das
Amt für Wohn ungswesen erforderlich. Zurzeit werden die hierfür geplanten
Verwaltungsabläufe an die ersten praktischen Erfahrungen mit dieser neuen Aufgabe seit
01.07.2022 angepasst.
Erstmals mit dem Halbjahresbericht zum 2. Halbjahr 2022 werden dann auch statistische
Daten zur Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern in Köln ausgewertet werden und einen
genaueren Einblick u. a. in die Zahl der Angebote von Kurzzeitvermietung in Köln ermöglichen.
5. Wiederzuführungsverfahren
Das Amt für Wohnungswesen drängt angesichts der anhaltenden Wohnungsnot im Kölner
Stadtgebiet weiterhin verstärkt auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums.
Ein solches „Wiederzuführungsverfahren“ wird eingeleitet, wenn (von Amts wegen oder durch
Dritte) Anhaltspunkte dafür bekannt werden , dass eine Wohnung ohne die erforderliche
Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. Entsprechende Hinweise werden in jedem
Einzelfall überprüft. Die in der Praxis mit Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
von Wohnraum sind die unerlaubte Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als
Ferienwohnung) und ein länger als sechs4 Monate andauernder Leerstand von Wohnraum.
Der Umgang mit Wohnraumzweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung wird sich mit der
Vergabe von W ohnraum-Identitätsnummern grundlegend verändern. Mit der Einführung des
landeseinheitlichen IT -Verfahrens startete die Vergabe von Wohnraum -Identitätsnummern
zum 0 1.07.2022. Durch die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung, Kurzzeitvermietung
vorab anzeigen zu müssen und nur mit einer vorher (im Online -IT-Verfahren) erhaltenen
Wohnraum-Identitätsnummer durchführen zu dürfen, wird die Transparenz auf diesem bis dato
weitgehend anonym abgewickelten Markt zukünftig deutlich erhöht werden.
Für das 1. Halbjahr 2022 zeigt sich bei den neu hinzugekommenen Verfahren ein eindeutiger
Schwerpunkt:
In den meisten Fällen (217 Wohneinheiten) besteht der Verdacht einer
Wohnraumzweckentfremdung durch Leerstand.
Bei einer bedeutenden Anzahl (47 Wohneinheiten) liegen Anhaltspunkte für eine
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Kurzzeitvermietung vor.
Hinweise, dass eine Zweckentfremdung durch Umwandlung von Wohnraum zur gewerblichen
Nutzung vorliegen könnte, belegen mit 17 betroffenen Wohneinheiten den dritten Rang, bei
der Betrachtung nach der Art der potenziellen Zweckentfremdung bei neuen Fällen.
(Ein unmittelbarer Zahlenvergleich mit dem 2. Halbjahr 2022 wird erst nach Auswertung der
Daten für die 2. Jahreshälfte 2022 u nter den veränderten Kriterien der zum 01.07.2021
erfolgten Rechtsänderung möglich sein; vgl. hierzu Ziff. 4 dieses Berichtes.)
4 ab 01.07.2021 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG NRW
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
Betrachtet man die derzeit laufenden, also in Bearbeitung befindlichen Fälle, so ergibt sich mit
Blick auf das zurückliegende erste Halbjahr 2022 folgendes Bild:
Mit rund 55 % (bezogen auf die Zahl der betroffenen Wohneinheiten) entfällt der größte Anteil
auf Leerstand von Wohnraum. Die Bearbeitung von solchen Fällen ist vielfach besonders
aufwändig, da hier neben der rechtlichen Prüfung einer Zweckentfremdung von Wohnraum
oftmals auch ermittelt werden muss, ob der Wohnraum sich in einem Zustand befindet, der
(mindestens) den gesetzlichen Mindestanfor derungen an Wohnraum entspricht .
Gegebenenfalls müssen verfügungsberechtigte Eigentümer*innen durch das Nachholen von
Instandhaltungsmaßnahmen einen bewohn baren Zustand erst einmal herstellen. Eine
potenzielle Wiederzuführung von leerstehendem Wohnraum zum Wohnungsmarkt hat daher
in vielen Fällen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf und kann die Bearbeit ungszeit des
einzelnen Falles erheblich verlängern.
Rund 25 % der im 1. Halbjahr 2022 laufenden Fälle beziehen sich auf die Prüfung einer
Zweckentfremdung durch die Kurzzeitvermietung v on Wohnraum. Hier bei sind aufwändige
Ermittlungen und die Auswertung vorgelegter Unterlagen für eine gerichtsfeste Entscheidung
über eine potenzielle Wohnraumzweckentfremdung erfor derlich. Daher vergehen auch in
dieser Fallgruppe regelmäßig mehrere Monate bis eine Entscheidung über die
Zweckentfremdung getroffen werden kann.
Auf dem dritten Rang folgen mit rd. 15 % im zurückliegenden Halbjahr diejenigen Fälle, in
denen eine Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Umwandlung in Räume zur
gewerblichen Nutzung (z.B. Büroraum, Arztpraxis o. ä.). geprüft w ird. Sie unterscheiden sich
in der Bearbeit ung von den vorher genannten Fallgrupp en vor allem im Detail und sind
aufgrund von (auch wirtschaftlich) bedeutsamen Interessenabwägungen in jedem Einzelfal l
nicht weniger aufwändig.
(Ein unmittelbarer Zahlen vergleich mit dem 2. Halbjahr 2022 wird erst nach Auswertung der
Daten für die 2. Jahreshä lfte 2022 unter den veränderten Kriterien der zum 01.07.2021
erfolgen Rechtsänderung möglich sein; vgl. hierzu Ziff. 4 dieses Berichtes.)
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
Das Amt für Wohnungswesen veröffentlicht bereits seit 2019 auf der Internetseite der Stadt
Köln viele wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das
Thema Wohnraumschutz, um die Öffentlichkeit verstärkt für dieses Thema zu sensibilisieren.
Diese Informationen wurden zur Rechtsänderung zum 01.07.2021 angepasst und erweitert
und zum Start der Vergabe von Wohn raum-Identitätsnummern zum 01.07.2022 nochmals
umfassend aktualisiert.
Dort wird ebenfalls auf ein eingerichtetes Meldeportal der Stadt Köln hingewiesen, wo es auf
einfache Weise möglich ist, das A mt für Wohnungswesen direkt über einen Verdacht auf
Zweckentfremdung von Wohnraum zu informieren.
Link:https://formular-server.de/Koeln_FS/findform?shortname=56-
F38_WohnRZwEnt&formtecid=3&areashortname=send_html
6. Antragsverfahren
In Antragsverfahren beantragen Verfügungsberechtigte selbst eine Genehmigung zur
Zweckentfremdung von Wohnraum. In der Mehrzahl d er b eim A mt für Wohnungswesen
eingehenden Anträge auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden die
Genehmigungen erteilt, wenn vo n Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner
Stadtgebiet geschaffen wird.
Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von
Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten - ebenfalls eine genehmigungspflichtige
Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn
ein hohes öffentliches Interess e an d ieser Umwandlung besteht, beispielsweise für die
Nutzung als Facharztpraxen, KITAs oder Sozialbüros. In der Antragsstatistik sind zurzeit unter
dem Begriff „Umwandlung“ auch Anträge zur Nutzung als Kurzzeitvermietung enthalten. Mit
Umsetzung der Verg abe von Wohnraum -Identitätsnummern zum 01.07.2022 werden hierzu
ab dem 2. Halbjahr weitere Daten zur Verfügung stehen, die zukünftig eine differenziertere
Betrachtung ermöglichen.
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
Die größte Anzahl der im zurückliegenden Halbjahr neu eingegangenen Anträge auf
Zweckentfremdung von Wohnraum richtete sich auf den Abriss von Wohnraum (dem in aller
Regel ein Neubau folgt).
Die Zahl der 30 Wohneinheiten betreffenden neuen Anträge auf Umwandlung von Wohnraum
beinhalten zurzeit auch noch Anträge, die sich auf Kurzzeitvermietung von Wohnraum richten.
Mit Umsetzung der Vergabe von Wohnraum -Identitätsnummern zum 01.07.2022 werden
hierzu ab dem 2. Halbjahr weitere Daten zur Verfügung stehen, die zukünftig eine
differenziertere Betrachtung ermöglichen.
Für 12 Wohneinheiten wurde ein Antrag auf Genehmigung eines Wohnungsleerstandes, der
länger als 6 Monate andauert, gestellt.
Alle Antragsverfahren sind darauf gerichtet , eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von
Wohnraum zu erhalten. Bei der Prüfung fallen dieselben aufwendigen Arbeitsschritte und
Ermittlungen an, wie auch in denjenigen Verfahren, wo der Verdacht auf eine
Zweckentfremdung von Wohnraum hier durch Dritte bekannt wird (vgl. Ziff. 5) . Hinter einem
Antragsverfahren stehen nicht selten für die V erfügungsberechtigten bedeutsame
wirtschaftliche Interessen.
(Ein unmittelbarer Zahlen vergleich mit dem 2. Halbjahr 2022 wird erst nach Auswertung der
Daten für die 2. Jahreshälfte 2022 unter den veränderten Kriterien der zum 01.07.2021
erfolgen Rechtsänderung möglich sein; vgl. hierzu Ziff. 4 dieses Berichtes.)
Die abschließende Bearbeitung der anhängigen (laufenden) Antragsverfahren dauert wegen
der vielfältigen und komplexen Prüfungen und Ermittlungen im Einzelfall oftmals länger als
sechs Monate. Insbes ondere die Einzelfallprüfung bei Anträgen auf Umwandlung aufgrund
eines öffentlichen Interesses ist sehr aufwändig. Abgelehnte Anträge können gerichtlich
überprüft werden, was in vielen Fällen auch geschieht, i ndem gegen die Ablehnung einer
Genehmigung zur Wohnraumzweckentfremdung Klage eingereicht wird. Dies erfordert daher
einerseits, mit aller Sorgfalt Entscheidungen zu treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung
standhalten. Andererseits bringt die Bearbeitung und weitere Begleitung anhängiger
Klageverfahren in diesen Fällen einen weiteren Arbeitsaufwand mit sich.
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
Der Blick auf die im 1. Halbjahr 2022 laufenden Antragsverfahren zeigt, dass aktuell Anträge
auf Zweckentfremdung durch Abr iss mit rund 80 % den mit Abstand größten Anteil in dieser
Fallgruppe ausmachen. Abriss von Wohnraum wird in der Regel dann genehmigt, wenn
entsprechender Ersatzwohnraum neu geschaffen und bereitgestellt wird. Auch zu r
Bereitstellung von Ersatzwohnraum sind detaillierte Abstimmungen mit den
Verfügungsberechtigten erforderlich, die schließlich in dezidierte Genehmigungsauflagen
münden. Als Voraussetzung für einen genehmigten Abriss von Wohnraum soll auf diese Weise
die Realisierung des Ersatzwohnraumes rechtlich verbindlich abgesichert werden.
Laufende Antragsverfahren wegen Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum (hier in kl.
der Kurzzeitvermietung) folgen mit weitem Abstand mit rund 12 % der Wohneinheiten in dieser
Fallgruppe. Mit Umsetzung der Vergabe von Wo hnraum-Identitätsnummern zum 01.07.2022
werden auch hierzu ab dem 2. Halbjahr weitere Daten zur Verfügung stehen, die zukünftig
eine differenzierte Betrachtung der Kurzzeitvermietung ermöglichen.
Laufende Verfahren, in denen im 1. Halbjahr 2022 über Anträg e auf Genehmigung eines
Leerstandes zu entscheiden war, machen mit rund 5 % der betroffenen Wohneinheiten nur
einen kleinen Anteil der Anträge aus.
Mit Anträgen auf sogenannte „Negativatteste“ beantragen Verfügungsberechtigte eine
verbindliche Aussage des Amts für Wohnungswesen darüber, dass der in Rede stehende
Wohnraum nicht unter den Schutzbereich des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW bzw. der
Kölner Wohnraumschutzsatzung fällt und dessen Verwendung insoweit nicht eingeschränkt
ist. Der Aufwand, die für eine solche verbindliche Bescheinigung nötigen Fakten
zusammenzutragen und sie rechtlich zu bewerten ist dabei nicht anders, als bei „normalen“
Genehmigungsverfahren. Ein Negativattest ermöglicht es dem Verfügungsberechtigten, frei
von den gesetzlichen Beschränkungen zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung mit
den betreffenden Räumlichkeiten nach seinen Vorstellungen zu verfahren.
Erteilte Genehmigungen und Ersatzwohnraum
Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden in der Regel dann erteilt,
wenn Verfügungsberechtigte neu geschaffenen Ersatzwohnraum zum Ausgleich für den
zweckentfremdeten Wohnraum bereitstellen. Nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgt eine
Genehmigung gegen eine Ausgleichszahlung.
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
Für die beiden wesentlichen Fallgruppen (Umwandlung und Abriss) zeigt sich für das 1.
Halbjahr 2022, dass insgesamt deutlich mehr Wohneinheiten als Ersatzwohnraum neu
geschaffen werden, als durch die Genehmigung zur Zweckentfremdung entfallen.
Die Schaffung von Ersatzwohnraum wird im Genehmigungsbescheid in Auflagen dezidiert
verbindlich festgelegt.
Überprüfung von Genehmigungsauflagen
Nachdem ein Genehmigungsverfahren mit einer Genehmigung abgeschlossen wurde, die
Auflagen für die Herstellung von Ersatzwohnr aum umfasst , folgt ein weiterer wichtiger
Arbeitsschritt: Die tatsächliche Umsetzung der Auflagen des Genehmigungsbescheid s ist zu
überwachen. Dies ist bei der Vielzahl von Fällen deshalb besonders aufwändig, weil dahinter
in aller Regel einzelne Neubaumaßnahmen stehen, die zeitlich in gewissem Rahmen variabel
sind. Die Überprüfung der Genehmigungsauflagen ist erst dann abgesc hlossen, wenn der
Ersatzwohnraum - wie im Genehmigungsbescheid festgelegt - auch tatsächlich errichtet wurde
und dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Im 1 . Halbjahr 2022 war für 2162 Wohneinheiten (Ersatzwohnraum) die Prüfung der
Genehmigungsauflagen noch nicht abgeschlossen.
7. Bußgeldverfahren
Ziel der Aktivitäten de r Wohnungsaufsicht ist es , zweckentfremdet genutzten Wohnraum
wieder Wohnzwecken zuzuführen. Gleichwohl stellen die zweckfremde Nutzung von
Wohnraum, aber beispielsweise auch die Missachtung von Anzeigepflichten (z.B. bei
Kurzzeitvermietung oder Leerstand von Wohnraum) Ordnungswidrigkeiten dar, die nach dem
WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld geahndet
werden können. Der Landesgesetzgeber hat durch die nunmehr gesetzliche Regelung der
Ordnungswidrigkeiten, durch die Einführung neuer Bußgeldtatbestände un d die deutliche
Erhöhung des Bußgeldrahmens im WohnStG NRW den schädlichen Auswirkungen dieser
Ordnungswidrigkeiten eine hohe Bedeutung zugemessen. Bußgelder stellen ein
Sanktionierungsinstrument dar, das den Forderungen der Wohnungsaufsicht Nachdruck
verleiht.
In der Praxis war es bislang jedoch oftmals so, dass die Rechtsprechung der Ausschöpfung
des gesetzlich möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) enge Grenzen gesetzt hat,
so dass das Druckpotential einer Bußgeldandrohung vielfach nicht die Wirkung entfaltete, die
eigentlich intendiert und auch notwendig gewesen ist. Inwieweit sich die Sichtweise der
Gerichtsbarkeit auf Bußgeldverfahren bei Wohnraumzweckentfremdung möglicherweise
wandeln wird, weil die Bußgeldbestimmungen nunmehr gesetzlich im Wo hnStG NRW
manifestiert sind, ist noch nicht erkennbar.
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
Im 1. Halbjahr 2022 wurden zu insgesamt 52 Wohneinheiten in 24 Fällen Bußgeldverfahren
eingeleitet. Im Laufe dieses Verfahrens wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, um ein Bußgeld zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein Bußgeld
in bestimmter Höhe festgesetzt. Weitere folgende Arbeitsschritte können sich dann ergeben,
wenn der Bußgeldbescheid gerichtlich angefochten wird. Dies geschieht in einer
beträchtlichen Anzahl von Fällen.
8. Praktische Auswirkungen der geänderten Rechtsgrundlagen
Die Umstellung der Verwaltungsverfahren auf die seit 01.07.2021 geänderte Rechtslage bei
der Zweckentfremdung von Wohnraum ist weitgehend abgeschlossen.
Bestimmte neue gesetzliche Verpflichtungen , die Bürger*innen als Verfügungsberechtigte
über Wohnraum betreffen können, gewinnen erst nach und nach an Bekanntheit:
Verpflichtung, mehr als 6 Monate andauernden Leerstand von Wohnraum dem
Wohnungsamt unaufgefordert anzuzeigen
Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der beabsichtig ten Kurzzeitvermi etung von
Wohnraum
Dies liegt s icherlich auch daran, dass die Medienberichterstattung seit einiger Zeit einen
deutlich veränderten Fokus hat (wegen der Großthemen “Corona“, „Klimawandel“ sowie dem
Angriffskrieg auf die Ukraine).
Die Verwaltung informiert u mfassend über die Regelungen zur Wohnungsaufsicht und
Wohnraumzweckentfremdung auf der Homepage der Stadt Köln: https://www.stadt-
koeln.de/leben-in-koeln/soziales/wohnen-wohnungshilfen/wohnraumschutz-und-
zweckentfremdungsverbot
Hier wurden vor dem 01.07.2022 auch aktuelle Informationen zur Vergabe von Wohnraum -
Identitätsnummern ergänzt. Das Verfahren hat zum 01.07.2 022 begonnen. Je nach
Fallkonstellation können Wohnraum-Identitätsnummern entweder unmittelbar automatisiert im
Online-Verfahren des Landes NRW vergeben werden oder es ist vorher eine Überprüfung des
Amtes für Wohnungswesen erforderlich. Aktuell muss in mehreren hundert Fällen die manuelle
Vergabe einer Wohnraum-Identitätsnummer durch das Wohnungsamt überprüft werden. Nach
fast einem Monat Praxiserfahrung zeichnet sich ab, dass derzeit in weniger als der Hälfte der
Fälle die Wohnraum-Identitätsnummer automatisiert erteilt werden kann. In der größeren Zahl
der Fälle ist eine manuelle Bearbeitung und Überprüfung erforderlich. Ob sich dieser Trend
dauerhaft bestätigt, bleibt abzuwarten.
Das vom Land NRW b ereitgestellte IT -Verfahren zur Vergabe von Wohnraum -
Identitätsnummern weist zurzeit noch einige Unzulänglichkeiten auf, die im Hinblick auf eine
bessere Praxistauglichkeit noch angepasst werden müssen. Erste statistische Auswertungen
speziell zur Vergabe von Wohnraum -Identitätsnummern werden im Bericht über das 2.
Halbjahr 2022 vorgenommen werden.
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1. Halbjahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2022
9. Weiterführende Links
Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut:
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2021/2021.06.30_0143-
01_wohnraumschutzsatzung_vom_30.06.2021.pdf
Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=237&bes_id=46087&menu=0&sg=0&aufge
hoben=N&keyword=wohnraumst%E4rkungsgesetz#det0
Informationen der Stadt Köln zu Wohnraumschutz / Wohnraumzweckentfemdung im Internet
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/wohnen-wohnungshilfen/wohnraumschutz-und-
zweckentfremdungsverbot
Informationen des Landes NRW zu Wohnraum-ID-Nummer und zum Online-Verfahren
https://www.bauportal.nrw/wohnraum-id/wohnraum-identitaetsnummer
Mitteilung Ausschuss
1038 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 2469/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.08.2022 Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Unterausschuss Wohnen 06.09.2022 Rechnungsprüfungsausschuss 06.09.2022 Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den ersten Halbjahresbericht 2022 (8. Bericht) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zum Stichtag 30.06.2022 zur Verfügung. Der B ericht informiert auch über Auswirkungen der Rechtsänderung zum 01.07.2021 (Wohnraum- stärkungsgesetz NRW sowie angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung) und daraus resultierende Änderungen bei der Betrachtung statistischer Daten. Er wirft außerdem einen ersten kurzen Blick auf die Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern, die zum 01.07.2022 begonnen hat. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2469/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.08.2022
- Erstellt
- 08.08.2022 10:00