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2008/0554

Umweltaktion Sauberhaftes Hessen - Mitgliedschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 03.12.2008

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2008/0554

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E/RS 553 (11.06) AG A

Satzung des gemeinnützigen Vereins Sauberhaftes Hessen e.V.
- Entwurf -

& 1 (Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen Sauberhaftes Hessen e.V.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
eV“

3. Der Sitz des Vereins ist Hofheim am Taunus.

$ 2 (Zweck)

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Sauberkeit im öffentlichen Raum der
hessischen Kommunen durch eine Änderung des Bewusstseins und des Verhaltens
von Bürgerinnen und Bürgern mit dem Ziel, Abfälle nur in dafür vorgesehenen
Behältern zu entsorgen und mehr Verantwortung für den Zustand des öffentlichen
Raums zu übernehmen . Gleichzeitig fördert und unterstützt der Verein das
Engagement von Bürgern, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. j
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

& 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres
zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen
mit deren Erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 100 Euro jährlich zu leisten.
Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.

8 4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Gewählt ist, wer jeweils die meisten der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereint. Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt ist.

8 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 8 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlunggleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ünd des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlunggsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

8 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den / die / das
(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der / die / das es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.

Wiesbaden, den x. Dezember 2008

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins
teilgenommen haben
(Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)

2008/0554

4789 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.12.2008 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Dezernat III  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr.  2008/0554 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Umweltaktion Sauberhaftes Hessen - Mitgliedschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 03.12.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat beschließt den Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum „Förderverein 
Sauberhaftes Hessen e.V.“ 
2. Auf der Grundlage der §§ 125 Abs. 1 Satz 3, 126 HGO werden Frau Sabine Kleindiek, Herr Wolfgang 
Krause und Frau Dr. Siglinde Frisch vom EAD als weitere Vertreter in der Mitgliederversammlung des 
Vereins „Förderverein Sauberhaftes Hessen e.V.“ bestellt. Die Bestellung erfolgt für den Fall der 
persönlichen Verhinderung der sonstigen Vertreter der Stadt. 
 
 
 
Anlagen:  Satzungsentwurf Sauberhaftes Hessen 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage 3. Dez. 2008 
 
 
 
Durch die seit 7 Jahren bestehende Landes-Umweltkampagne Sauberhaftes Hessen ist es 
gelungen, zahlreiche Kommunen in Hessen mit ihren Vereinen und Bürgerinitiativen sowie 
Kindergärten und Schulklassen zum Mitmachen zu bewegen. 
 
Die Aktion zielt darauf ab, alle Betroffenen, vor allem aber die Kommunen bei ihren 
Bemühungen zu unterstützen, die Verschmutzung und Vermüllung unserer Umwelt wirksam 
zu bekämpfen. Darüber hinaus möchte die Kampagne in der breiten Öffentlichkeit das 
allgemeine Bewusstsein für einen pfleglichen Umgang mit dem öffentlichen Raum wecken 
und fördern. 
 
Darmstadt hat in den vergangenen Jahren durch die bestehenden Aktivitäten in Kranichstein 
und Eberstadt an der Aktion teilgenommen. 
 
Das Land Hessen beabsichtigt, die Zusammenarbeit zu intensivieren und möglichst viele 
Betroffene frühzeitig an der Planung zu beteiligen. 
Die Gründung eines gemeinnützigen Vereins Sauberhaftes Hessen bietet dafür eine 
verbesserte Arbeitsgrundlage. Darüber hinaus können durch Geldspenden Dritter einzelne 
Aktionen wirkungsvoll unterstützt werden. 
 
Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz führt aus, die 
Fortführung der erfolgreichsten deutschen  Umweltkampagne "Sauberhaftes Hessen" sei 
gefährdet, weil es für 2009 keinen Haushalt gäbe und Neuwahlen anstünden. Die Kampagne 
solle daher durch die Gründung eines Vereins eine solide Grundlage bzw. ein zweites 
Standbein erhalten. 
 
Ziel ist die Gewinnung weiterer Sponsoren für die Finanzierung der Aktion. Entsprechende 
erste Zusagen über die Bereitstellung von 30.000 bis 40.000 € seien schon jetzt in Aussicht 
gestellt worden, die aber nur einem eingetragenen Verein zukommen könnten.  
Nach wie vor sollen die Kommunen ihre Sauberkeits-Aktionen selbst finanzieren. Die 
Vereinsmitglieder hätten künftig allerdings ein Vorschlags- und Mitsprache-
/Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Aktionen. 
 
Die Vereinsgründung soll unter dem Namen „Förderverein Sauberhaftes Hessen e.V.“ am 
12. Dezember 2008 erfolgen und benötigt mindestens sieben Mitglieder. 
 
Aus Sicht der Stadt Darmstadt ist eine Mitgliedschaft sinnvoll und zu empfehlen. Die 
Mitgliedschaft kostet nach dem Entwurf der Satzung jährlich 100,-- Euro und wird aus dem 
Wirtschaftsplan des EAD finanziert. 
 
Für die Vertretung der Stadt in Vereinen und Verbänden gelten nach § 126 HGO die für die 
Vertretung der Stadt in Gesellschaften geltenden Regelungen entsprechend. Dem gemäß 
vertritt der Oberbürgermeister die Stadt in Mitglieder- und Hauptversammlungen. Er kann 
sich durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Der 
Magistrat kann aber auch weitere Vertreter bestellen. 
 
Herr Oberbürgermeister Walter Hoffmann hat gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 HGO bestimmt, dass 
ihn Herr Stadtrat Klaus Feuchtinger in der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein 
Sauberhaftes Hessen e.V.“ vertritt.

3 
... 
 
 
 
Für den Fall der Verhinderung von Herrn Stadtrat Feuchtinger beschließt der Magistrat 
Frau Sabine Kleindiek, Herrn Wolfgang Krause sowie Frau Dr. Siglinde Frisch, allesamt vom 
EAD als weitere Vertreter der Stadt in der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein 
Sauberhaftes Hessen e.V.“ zu bestellen. 
 
 
 
Darmstadt, 3. Dez. 08 
III/Ra 
 
 
 
 
Dezernat I       Dezernat III 
 
 
 
 
Walter Hoffmann      Klaus Feuchtinger 
Oberbürgermeister      Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

TOP 657 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2008/0554
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.12.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00