2008/0554
Umweltaktion Sauberhaftes Hessen - Mitgliedschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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E/RS 553 (11.06) AG A Satzung des gemeinnützigen Vereins Sauberhaftes Hessen e.V. - Entwurf - & 1 (Name, Sitz) 1. Der Verein führt den Namen Sauberhaftes Hessen e.V. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz eV“ 3. Der Sitz des Vereins ist Hofheim am Taunus. $ 2 (Zweck) 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Sauberkeit im öffentlichen Raum der hessischen Kommunen durch eine Änderung des Bewusstseins und des Verhaltens von Bürgerinnen und Bürgern mit dem Ziel, Abfälle nur in dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen und mehr Verantwortung für den Zustand des öffentlichen Raums zu übernehmen . Gleichzeitig fördert und unterstützt der Verein das Engagement von Bürgern, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. j Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. & 3 (Mitgliedschaft) 1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. 2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. 6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 100 Euro jährlich zu leisten. Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 8 4 (Vorstand) 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. 2. Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer jeweils die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. 8 5 (Mitgliederversammlung) 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 8 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3. Versammlunggleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ünd des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlunggsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 8 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens) 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den / die / das (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der / die / das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Wiesbaden, den x. Dezember 2008 Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben (Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 04.12.2008 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Dezernat III Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0554 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Umweltaktion Sauberhaftes Hessen - Mitgliedschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorlage vom: 03.12.2008 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat beschließt den Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum „Förderverein Sauberhaftes Hessen e.V.“ 2. Auf der Grundlage der §§ 125 Abs. 1 Satz 3, 126 HGO werden Frau Sabine Kleindiek, Herr Wolfgang Krause und Frau Dr. Siglinde Frisch vom EAD als weitere Vertreter in der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein Sauberhaftes Hessen e.V.“ bestellt. Die Bestellung erfolgt für den Fall der persönlichen Verhinderung der sonstigen Vertreter der Stadt. Anlagen: Satzungsentwurf Sauberhaftes Hessen Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage 3. Dez. 2008 Durch die seit 7 Jahren bestehende Landes-Umweltkampagne Sauberhaftes Hessen ist es gelungen, zahlreiche Kommunen in Hessen mit ihren Vereinen und Bürgerinitiativen sowie Kindergärten und Schulklassen zum Mitmachen zu bewegen. Die Aktion zielt darauf ab, alle Betroffenen, vor allem aber die Kommunen bei ihren Bemühungen zu unterstützen, die Verschmutzung und Vermüllung unserer Umwelt wirksam zu bekämpfen. Darüber hinaus möchte die Kampagne in der breiten Öffentlichkeit das allgemeine Bewusstsein für einen pfleglichen Umgang mit dem öffentlichen Raum wecken und fördern. Darmstadt hat in den vergangenen Jahren durch die bestehenden Aktivitäten in Kranichstein und Eberstadt an der Aktion teilgenommen. Das Land Hessen beabsichtigt, die Zusammenarbeit zu intensivieren und möglichst viele Betroffene frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Gründung eines gemeinnützigen Vereins Sauberhaftes Hessen bietet dafür eine verbesserte Arbeitsgrundlage. Darüber hinaus können durch Geldspenden Dritter einzelne Aktionen wirkungsvoll unterstützt werden. Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz führt aus, die Fortführung der erfolgreichsten deutschen Umweltkampagne "Sauberhaftes Hessen" sei gefährdet, weil es für 2009 keinen Haushalt gäbe und Neuwahlen anstünden. Die Kampagne solle daher durch die Gründung eines Vereins eine solide Grundlage bzw. ein zweites Standbein erhalten. Ziel ist die Gewinnung weiterer Sponsoren für die Finanzierung der Aktion. Entsprechende erste Zusagen über die Bereitstellung von 30.000 bis 40.000 € seien schon jetzt in Aussicht gestellt worden, die aber nur einem eingetragenen Verein zukommen könnten. Nach wie vor sollen die Kommunen ihre Sauberkeits-Aktionen selbst finanzieren. Die Vereinsmitglieder hätten künftig allerdings ein Vorschlags- und Mitsprache- /Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Aktionen. Die Vereinsgründung soll unter dem Namen „Förderverein Sauberhaftes Hessen e.V.“ am 12. Dezember 2008 erfolgen und benötigt mindestens sieben Mitglieder. Aus Sicht der Stadt Darmstadt ist eine Mitgliedschaft sinnvoll und zu empfehlen. Die Mitgliedschaft kostet nach dem Entwurf der Satzung jährlich 100,-- Euro und wird aus dem Wirtschaftsplan des EAD finanziert. Für die Vertretung der Stadt in Vereinen und Verbänden gelten nach § 126 HGO die für die Vertretung der Stadt in Gesellschaften geltenden Regelungen entsprechend. Dem gemäß vertritt der Oberbürgermeister die Stadt in Mitglieder- und Hauptversammlungen. Er kann sich durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Der Magistrat kann aber auch weitere Vertreter bestellen. Herr Oberbürgermeister Walter Hoffmann hat gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 HGO bestimmt, dass ihn Herr Stadtrat Klaus Feuchtinger in der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein Sauberhaftes Hessen e.V.“ vertritt. 3 ... Für den Fall der Verhinderung von Herrn Stadtrat Feuchtinger beschließt der Magistrat Frau Sabine Kleindiek, Herrn Wolfgang Krause sowie Frau Dr. Siglinde Frisch, allesamt vom EAD als weitere Vertreter der Stadt in der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein Sauberhaftes Hessen e.V.“ zu bestellen. Darmstadt, 3. Dez. 08 III/Ra Dezernat I Dezernat III Walter Hoffmann Klaus Feuchtinger Oberbürgermeister Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0554
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.12.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00