1540/2023
Sammelbeschluss zu den Satzungen über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln bezüglich der Kölner Ringstraßen mit Ihren Plätzen und Seitenstraßen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung
1580 Zeichen
Anlage 0 Sammelbeschluss zu den Satzungen über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln bezüglich der Kölner Ringstraßen mit Ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Teil A Theodor-Heuss Ring, Teil B1 Ebertplatz, Teil B2 Eigelstein, Teil C Hansaring Vorlagen-Nr. 1540/2023 Hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung Bezirksvertretung am 25.05.2023 Die o. g. Satzungen wurden bereits mit den Vorlagen 1286/2022 – 1289/2022 dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt und in seiner Sitzung vom 10.11.2022 beschlossen. Leider wurde im Nachgang festgestellt, dass die Informationen zur Bekanntmachung nicht hätten Bestandteil der Vorlagen sein und die Satzungsköpfe anderes hätten ausgestaltet sein sollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit legt die Verwaltung die Satzungen erneut zur Beschlussfassung vor. Weder am Beschlusstext, noch an den Inhalten der Satzungen und der Begründungen sind Änderungen vorgenommen worden. Im Rahmen der Übersicht wurden diese nun im Nachgang der erstellten Vorlagen zur besseren Übersicht in einem Sammelbeschluss zusammengefasst und jeder Teilbereich ist mit einem eigenen Beschluss zu fassen. Um die o. g. Werbesatzungen mit den neuen, bereits gerouteten Teilbereichen D – Kaiser-Wilhelm-Ring bis G – Rudolfplatz (Vorlagennummern 108672023 bis 1089/2023) zusammen beraten zu können, ist es notwendig diese der Bezirksvertretung 1 Innenstadt/Deutz am 25.05.2023 vorzulegen.
Anlage 4-5 C Hansaring Fotodokumentation
949 Zeichen
ANLAGE 4-5 Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Anlage 5 Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme
Anlage 3-3 B2 Eigelstein Begründung
22020 Zeichen
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Eigelstein vom Ebertplatz im Norden bis zum Eigelstein im Süden Arbeitstitel: Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein vom … Bedeutung des Platzes um den Eigelstein 1.1 Geschichte des Eigelsteins Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halb- kreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreis- förmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstra- ße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden. Der Bereich um die Eigelsteintorburg als ehemaliges mittelelalterliches Stadtbefestigungstor in Ver- bindung mit dem heutigen Stadtraum Eigelstein bildet hierbei einen „Annex“ des Bereiches um den Ebertplatz, gleichzeitig bildet die denkmalgeschützte Torburg einen wirkmächtigen Auftakt in der räumlichen Öffnung der Altstadt Richtung Norden zur großstädtischen Platzsituation des Ebertplat- zes hin. Der Stadtraum Eigelstein bildet dabei ebenfalls einen um die freigestellte T orburg geöffneten Platz aus, welcher durch die ihn umgebende geschlossene, viergeschossige Bebauung geprägt ist. Durch den örtlichen Fluchtlinienplan wurde diese städtebauliche Figur festgeschrieben. Die Oberflächengestaltung der Platzfläche wurde Anfang der 1980-er Jahre im Zuge einer soge- nannten „Wohnumfeldmaßnahme“ erneuert. Die Kombination aus Natursteinkleinpflaster und Beton- platten wurde auf die Grundstücks- und Bebauungsstruktur auf den Ort in Maßstab und Verlegeart abgestimmt und geometrisch ausgerichtet. Mit dem Umbau des südlichen Erschließungs- und Ge- schäftsbereichs Anfang der 2000-er Jahre entstand die heutige Gesamtgestaltung des Eigelsteins. 1.2 Lage im Stadtraum Der Eigelstein befindet sich am nördlichen Ende des Eigelsteinviertels und stellt die Schnittstelle der Kölner Altstadt zum Ebertplatz sowie den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angren- zenden Stadtviertel sind das kleinräumliche im Mittelalter entstandene Eigelsteinviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt nördlich des Ebertplatzes. Der Eigelstein dient als Aufenthaltsbereich und ist dennoch gleichzeitig die Verbindung vom Ebertplatz / Kölner Ringe und dem Stadtquartier. Das nördliche Stadttor wird von der umgebenden Baustruktur wie eine Skulptur freigestellt und von dem umgebenden Stadtraum angemessen inszeniert. Heutige Situation des Eigelstein 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Eigelstein ist ein Kölner Stadtplatz mit Denkmal, dem inszenierten mittelalterlichen Stadttor auf der historischen römischen Nord-Süd-Achse, mit Aufenthaltsqualität. Die Kombination aus gründer- zeitlichen Gebäuden mit denen der Nachkriegszeit ist prägend für das Stadtbild und deren Archi- tektur der Neustadt. Es bedarf eines großzügigen Schutzraumes für das den Platz beherrschende Stadttor, in dem nur dem Denkmal angemessene Werbeanlagen zugelassen werden sollen, um seine ungestörte Wirkung zu gewährleisten. Die Eigelstein Torburg ist integraler Bestandteil des Köl- ner Rings und gehört mit dem gestalteten Umfeld zu einer der stadtgeschichtlich ablesbaren Beson- derheiten im Stadtbild. Die Inszenierung der Torburganlage im Gesamtbild kann nur gelingen, wenn diese ein Alleinstellungsmerkmal hat. Die vorhandenen Bäume und das Baudenkmal Torburg, aber 1. 2. ANLAGE 3-3Version vom 04.04.2023 1 von 6 auch die übrige, teils denkmalgeschützte Bebauung sollen für diesen Stadtraum prägend sein. Der Stadtraum wird vorzugsweise durch Fußgängerverkehr, aber auch durch Radfahrer und auf der Südseite mit untergeordnetem KFZ - Erschließungsverkehr genutzt. Der Platz besitzt einen urbanen Charakter mit hoher Aufenthaltsqualität. Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung entstammt der Zeit des Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg. Die Randbebauung wird heute durch klare Raumkanten der Wohn- und Geschäftshäuser gebildet, dennoch weist sie derzeit eine heterogene Attikahöhe aus. 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung Die Nutzungsstruktur ist in den Erdgeschossen der Platzrandbebauung durch Gastronomie und Einzelhandel geprägt. Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen ge- nutzt, zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. Die Einrichtung der Offenen Jazz Haus Schule in der Torburg ergänzt die kommerziellen Nutzungen der umgebenden Bebauung und trägt zur Belebung des Platzes bei. 2.3 Nutzung des Platzes Der Eigelstein wird durch seine Bäume und Stadtmöbel zum Verweilen genutzt und ist ein beliebter Treffpunkt - nicht nur für das Quartier - mit einer entsprechend guten Aufenthaltsqualität. Das groß- zügige Angebot an Außengastronomie bereichert diese Qualität. Gleichwohl existiert ein erhöhter Flächenbedarf für das notwendige Angebot an Fahrradabstellmöglichkeiten. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Eigelstein besteht ein rechtsverbindlicher Bebau- ungsplan (Bebauungsplan Nr. 67469/03-1), der für die nördlich, westlich und südlich angrenzenden bebauten Blöcke ,,Besonderes Wohngebiet“ (WB) mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. Ziel dieser Planung ist es insbesondere, einem Trading-Down-Effekt, welcher durch die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben durch Vergnügungsstätten in der Form von Spielhallen und Wettbüros verursacht wird, entgegenzuwirken und dementsprechend die Innenstadt als Wohnstandort zu stärken. 3.2 Planungswerkstatt/ Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re- giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit- te unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Eigelstein ist dem Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal zugeordnet. Gleichwohl soll auch für den Eigelstein die durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung vorgegeben werden, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beitragen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architektonische und städte- bauliche Bild sind. 3. 2 von 6 Begründung zur Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein 1 2 3 3.3 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal- tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier- ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand- buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 3.4 Auswirkung des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den Eigelstein Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018 und am 04.02.2021 beschlossene Zwischennutzungs- konzept Ebertplatz hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz zum Ziel. Durch das verbesserte Umfeld des Eigelstein und die damit verbundenen Aktivitäten wird durch die unmit- telbare Nachbarschaft auch eine Belebung des Eigelstein spürbar. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu- mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech- nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen- stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Eigelstein eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. Planungsziele der Werbesatzung Eigelstein Mit der Anbindung an den Stadtraum Ebertplatz und der Blickachse aus Norden wie Süden auf die Torburg ist auch eine deutliche Fernwirkung der angrenzenden Werbeanlagen verbunden. Da die Prägung weiterhin durch das Baudenkmal und die umgebenden Gebäude erfolgen soll und nicht durch Werbeanlagen, ist eine Abstimmung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbe- anlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge- stalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei- nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech- 3 von 6 Begründung zur Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein 4. 5. selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer- beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge- stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen- werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemei- nen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessenausgleich ge- schaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht- werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie- rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege- staltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie- derholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte- rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen, hinter dem Belang einer geordneten ge- stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen- te. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu- setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde- re die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau- fenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so- wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen abzuheben, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, begrenzt wird. 4 von 6 Begründung zur Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird, und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf- merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe- anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh- ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. Im Bereich des Schutzraumes Eigelstein ist die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt jedoch auf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite beschränkt, um die Wirkung der teils denkmalgeschützten Fassaden zu erhalten. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu- deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbean- lage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht, ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta- benwerbeanlagen, die die dahinterliegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen, anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größen- verhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be- treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein- fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim- mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Ab- standsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge- schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech- tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Zugunsten der Fernwirkung der Torburg ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die erhöhte Raumwirkung innerhalb des kleinteiligen Stadtraumes des Eigelsteins eine stärker prägende Präsenz auf, als es beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall ist. Daher sind Signets an Gebäuden innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Gleiches gilt für Ausstecktransparente, die mit 5 von 6 Begründung zur Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein ihrer den Raum gliedernden Wirkung den Raumfluss des sensiblen Schutzraumes stören. Aus den genannten Gründen ist auch die Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt. Das Bekleben oder Bemalen von Schaufensterflächen und Fensterflächen, aber auch Vordächern zu Werbezwecken ist aufgrund der ausgeprägten Wirkung auf die Fassadengestaltung ebenfalls nicht zulässig. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des kleinräum- lichen Platzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer- den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei- chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu- den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge- stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. 6 von 6 Begründung zur Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
Beschlussvorlage Rat
9919 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 1540/2023 Freigabedatum 23.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sammelbeschluss zu den Satzungen über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln bezüglich der Kölner Ringstraßen mit Ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Teil A Theodor-Heuss Ring, Teil B1 Ebertplatz, Teil B2 Eigelstein, Teil C Hansaring Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Theodor-Heuss Ring als Teil der Köl- ner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). 2. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Ebertplatz als Teil der Kölner Ring- straßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntma- chung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 Rat 15.06.2023 2 3. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Eigelstein als Teil der Kölner Ring- straßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntma- chung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). 4. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Hansaring als Teil der Kölner Ring- straßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntma- chung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Beschlüsse über die Werbesatzungen A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring, Vorlage 1286/2022 B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz, Vorlage 1287/2022 B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein, Vorlage 1288/2022 C der Kölner Ringstraßen – Hansaring, Vorlage 1289/2022 wurden bereits mit den o. g. Vorlagen dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt und in seiner Sitzung vom 10.11.2022 beschlossen. Leider wurde im Nachgang festgestellt, dass die Infor- mationen zur Bekanntmachung nicht hätten Bestandteil der Vorlagen sein und die Satzungs- köpfe anderes hätten ausgestaltet sein sollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit legt die Verwaltung die Satzungen erneut zur Beschlussfassung vor. Weder am Beschlusstext, noch an den Inhalten der Satzungen und der Begründungen sind Änderungen vorgenommen wor- den. Im Rahmen der Übersicht wurden diese nun in einem Sammelbeschluss zusammenge- fasst und jeder Teilbereich ist mit einem eigenen Beschluss zu fassen. Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sach- verhalt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs- gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge- funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri- schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En- semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent- liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä- gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer- bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung sind die Systematik und pla- nerischen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der 4 interdisziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2011, Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da auf- grund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Theodor-Heuss Ring unterliegt der Typologie 3 - Grünanlage. Der Ebertplatz unterliegt der Typologie 2a – Stadtplatz ohne Denkmal Der Eigelstein unterliegt der Typologie 2b- Stadtplatz mit Denkmal Der Hansaring unterliegt der Typologie 1 - Boulevard Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge- planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange- wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlagen Beschluss 1: Anlage 1-1 Geltungsbereich A - Theodor-Heuss Ring Anlage 1-2 Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss Ring Anlage 1-3 Begründung zur Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen –Theodor-Heuss Ring Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 1-4 Illustration der Werbesatzung A der Kölner Ringe Anlage 1-5 Fotodokumentation vom 20.01.2021 Anlagen Beschluss 2: Anlage 2-1 Geltungsbereich B1 - Ebertplatz Anlage 2-2 Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz Anlage 2-3 Begründung zur Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 2-4 Illustration der Werbesatzung B1 der Kölner Ringe Anlage 2-5 Fotodokumentation vom 20.01.2021 Anlagen Beschluss 3: Anlage 3-1 Geltungsbereich B2 - Eigelstein Anlage 3-2 Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein Anlage 3-3 Begründung zur Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 3-4 Illustration der Werbesatzung B2 der Kölner Ringe Anlage 3-5 Fotodokumentation vom 20.01.2021 5 Anlagen Beschluss 4: Anlage 4-1 Geltungsbereich C - Hansaring Anlage 4-2 Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring Anlage 4-3 Begründung zur Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 4-4 Illustration der Werbesatzung C der Kölner Ringe Anlage 4-5 Fotodokumentation vom 03.03.2021 Anlage 5 Übersichtsplan der Teilbereiche
Anlage 2-4 B1 Ebertplatz Illustration
9376 Zeichen
WERBUNG max. 0,80 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 1,00 m E Auszug aus der Satzung B1 Ebertplatz zur Illustration für die praktische Anwendung II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. Seite 1 von 5 ANLAGE 2-4Version vom 04.04.2023 WERBUNG min. 1,00 m UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 2.OG min. 0,05 m max. 0,25 m min. 3,00 m min. 1,00 m WERBUNG A WERBUNG B max. 1,00 m E § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck- transparent zulässig. Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand- teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschrei- ten. 1. 2. 3. 4. 5. (1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans- parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Seite 2 von 5 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m max. 1,00 m E § 10 Signets an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein- ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk- recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.. Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei- ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel- buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib- schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschreiten. 1. 2. 3. 4. (1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner- halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig: Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat- tika. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Obergeschosses. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach- barten Werbeanlagen einhalten. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (5) (6) (7) (8) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau- erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu- ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge- samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen. Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ- lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt- außenwand nicht überschreiten. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 3 von 5 min. 1,00 m Signetzone max. 38,2 % Fassadenlänge/ max. 3,00 m max. 0,80 m SIGNET min. 3,00 m min. 10,00 m Höhe max. 0,80 m bzw. 1,00 m Breite max. 1,00 m Tiefe max. 0,25 m min. 0,05 m max. 0,25 m § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 1. 2. 3. (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen- de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m untereinander zulässig: Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm) Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm) § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. (5) (6) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 4 von 5 max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % (2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen- den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr- gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta- fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig. 4. 5. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), Werbeuhren Seite 5 von 5
Anlage 4-1 C Hansaring Geltungsbereich
149 Zeichen
Version vom 04.04.2023 1 von 1 Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1ANLAGE 4-1 Geltungsbereich Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen Hansaring
Anlage 4-4 C Hansaring Illustration
9378 Zeichen
WERBUNG max. 0,80 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 1,00 m E Auszug aus der Satzung C Hansaring zur Illustration für die praktische Anwendung II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. Seite 1 von 5 ANLAGE 4-4Version vom 04.04.2023 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 2.OG WERBUNG min. 1,00 m min. 0,05 m max. 0,25 m min. 3,00 m min. 1,00 m WERBUNG A WERBUNG B max. 1,00 m E § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck- transparent zulässig. Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand- teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen- hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. 1. 2. 3. 4. 5. (1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans- parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Seite 2 von 5 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m max. 1,00 m E § 10 Signets an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein- ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk- recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.. Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei- ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel- buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib- schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschreiten. 1. 2. 3. 4. (1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner- halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig: Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat- tika. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Obergeschosses. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach- barten Werbeanlagen einhalten. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (5) (6) (7) (8) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau- erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu- ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge- samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen. Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ- lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt- außenwand nicht überschreiten. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 3 von 5 min. 1,00 m Signetzone max. 38,2 % Fassadenlänge/ max. 3,00 m max. 0,80 m SIGNET min. 3,00 m min. 10,00 m Höhe max. 0,80 m bzw. 1,00 m Breite max. 1,00 m Tiefe max. 0,25 m min. 0,05 m max. 0,25 m § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 1. 2. 3. (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen- de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m untereinander zulässig: Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm) Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm) § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 4 von 5 (5) (6) max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % (2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen- den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr- gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta- fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig. 4. 5. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), Werbeuhren Seite 5 von 5
Anlage 1-2 A Theodor-Heuss-Ring Satzung
20763 Zeichen
SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in
der Kölner Neustadt im Bereich
Theodor-Heuss-Ring
vom Konrad-Adenauer-Ufer im Osten bis zum Ebertplatz im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring
vom …
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
ANLAGE 1-2Version vom 04.04.2023
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV
. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Theodor-Heuss-Ring besitzt einen parkähnlichen Charakter und wird somit der Typologie der Grün-
anlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Theodor-Heuss-
Rings und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pfl
ege und Aufwertung
des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige stadtraum-
bildende Architektur geprägt. Die Häuser bilden auf der Südseite eine geschlossene Raumkante, im
Norden durch die zum Teil freistehenden Bürogebäude eine Raumkante, die nicht so prägnant ist.
Die Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes Theodor-Heuss-Ring waren in den letzten
Jahren dem Stadtgrün und dem Fahrradverkehr gewidmet. Der Stadtraum ist bisher nicht von Werbe-
anlagen dominiert. Negativ wirkt die als Einzige weit über den Stadtraum hinaus sichtbare Werbeanlage
auf dem Hochhaus an der Riehler Straße. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht,
in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadt-
gestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsor-
tes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungsele-
menten innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen
Umfang Werbung zu ermöglichen.
1 von 7
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Theodor-Heuss-Rings, sie betreffen Stra-
ßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt:
Theodor-Heuss Ring 1-71, Sedanstraße 37 und 39, An der Münze 6, Konrad-Adenauer-Ufer 79-81
und 80 (Bastei), Niederichstraße 27 sowie 29 und Clever Straße 14.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich) darge-
stellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebau-
ungsplans Nummer 67465.04.000.00 berührt.
2 von 7
Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung
von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie
Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen,
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis be-
dürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die
Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungspläne Nummern 667465.04.000.00 der Stadt
Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen,
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch
das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft- oder lnnungszeichen bis hin zum abstrahie-
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrah-
lung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweg-
lich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnah-
me der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
3 von 7
Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
(4)
(5)
(1)
(2)
(3)
§5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an zuordnen und zu gestalten.
Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen,
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils
geltenden Fassung gestattet wer den.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an zubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz wänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.)
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind,
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude teile sind in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern,
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren,
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der
4 von 7
Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(1)
(2)
(3)
(4)
Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil,
a+b = Gebäudebreite
5 von 7
Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
(5)
(6)
Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf
nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskör-
per sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
(7)
(1)
(2)
(3)
(4)
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
(1)
(2)
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und
Positionierung auszuführen.
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61.8 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen
Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen
Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profilbreite
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der
Vorderkante der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser
Satzung nicht zulässig.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht
zulässig.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw.
bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fenster-
flächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Oberge-
schosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstun-
gen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im
Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schau-
fensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn
kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche be-
tragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu
mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
6 von 7
Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
(3)
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
7 von 7
Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung
liegenden Flächen sind nicht zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen
5. Werbeuhren
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt.
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung
erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen,
entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu
500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten
räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung
außer Kraft.
(1)
(2)
(1)
(2)
Anlage 3-2 B2 Eigelstein Satzung
19724 Zeichen
SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in
der Kölner Neustadt im Bereich
Eigelstein
vom Ebertplatz im Norden bis zum Eigelstein im Süden
Arbeitstitel: Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
ANLAGE 3-2Version vom 04.04.2023
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV
. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Eigelstein ist mit seiner denkmalgeschützten Torburg der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ
2b – Stadtplatz mit Denkmal.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Stadtraums Eigel-
stein und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pfl
ege und Aufwertung
des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige, den Platz
rahmende Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab des Platzes geprägt.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auf der gesamten Platzfläche um
die Torburg herum, sowie in Teilen der davon abgehenden Straßenräume durch die Abstimmung von
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Wer-
beanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht, in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit
sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe,
Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an
die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamt-
gefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen
Umfang Werbung zu ermöglichen.
1 von 7
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Eigelstein. Das Gebiet wird durch
die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Eigelstein 110-147, Thürmchenswall 4,6,8-10 und
Greesbergstraße 4-6.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich)
2 von 7
Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung
von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie
Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen,
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis
bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Ver-
kehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. Zu beachten sind eben-
falls die Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplans Nummern 67469.03.001.00 und
67469.03.002.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen,
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch
das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft- oder lnnungszeichen bis hin zum abstrahie-
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrah-
lung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweg-
lich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnah-
me der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an zuordnen und zu gestalten.
3 von 7
(4)
(5)
(1)
(2)
(3)
(1)
Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen,
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils
geltenden Fassung gestattet wer den.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine versetzte oder
überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an zubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz wänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.)
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind,
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude teile sind in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern,
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren,
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der
Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
4 von 7
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil,
a+b = Gebäudebreite
Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf
nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskör-
per sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
5 von 7
(6)
(7)
(1)
(2)
(3)
(4)
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und
Positionierung auszuführen.
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 38,2 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen
Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen
(1)
(2)
(3)
Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profilbreite
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der
Vorderkante der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser
Satzung nicht zulässig.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht
zulässig.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. be-
malt und zu- oder übergedeckt werden.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nicht zulässig.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu
mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung
liegenden Flächen sind nicht zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen
5. Werbeuhren
6 von 7
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
7 von 7
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt.
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung er-
forderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder
2. funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, ent-
gegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu
500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten
räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung
außer Kraft.
Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
(1)
(2)
(1)
(2)
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anlage 3-5 B2 Eigelstein Fotodokumentation
403 Zeichen
ANLAGE 3-5 1 von 1 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Anlage 5 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 2 von 7 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 3 von 7 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 4 von 7 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 5 von 7 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 6 von 7
Anlage 1-1 A Theodor-Heuss-Ring Geltungsbereich
157 Zeichen
ANLAGE 1-1Version vom 04.04.2023 1 von 1 Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1 Geltungsbereich Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen Theodor-Heuss-Ring
Anlage 1-4 A Theodor-Heuss-Ring Illustration
4608 Zeichen
WERBUNG max. 0,60 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 0,80 m E Auszug aus der Satzung A Theodor-Heuss-Ring zur Illustration für die praktische Anwendung II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über- schreiten. ANLAGE 1-4Version vom 04.04.2023 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m Seite 1 von 3 Seite 2 von 3 min. 0,05 m max. 0,25 m (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli- chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs- bereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 10 Signets an Gebäuden max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % Seite 3 von 3 § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 5. Werbeuhren
Anlage 1-3 A Theodor-Heuss-Ring Begründung
20648 Zeichen
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Theodor-Heuss-Ring vom Konrad-Adenauer-Ufer im Osten bis zum Ebertplatz im Westen Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring vom … Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings 1.1 Geschichte des Theodor-Heuss-Rings Das Gebiet des heutigen Theodor-Heuss-Rings lag unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtbefesti- gung und beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei reichte. Dieser knapp 500 Meter lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleonshafen“ oder „Thürmchenshafen“ genannt, diente den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hochwasser, versandete jedoch ab ca. 1840 und wurde 1890 zugeschüttet. Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann daraufhin die Örtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befind- lichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewon- nenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boule- vards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr . im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Der Theodor-Heuss-Ring entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem Ebert- platz nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und Karl Henrici, welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs hervorgingen. Die Planung sah eine viergeschossige Bebauung vor, die eine Grünanlage städtebaulich einrahmen sollte. Diese städte- bauliche Figur wurde in einem Fluchtlinienplan festgeschrieben. Der Querschnitt von bis zu 130 Metern stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber dem üblichen Querschnitt der Ringstraßen (Bou- levards) von durchschnittlich 30-40 Metern dar. Mit dieser räumlichen Aufweitung wurde ein stadtge- stalterisches Mittel angewendet, um diesen letzten Abschnitt der Ringstraßen zu gliedern. Im Zuge des Wiederaufbaus wurde die gründerzeitliche Bebauung durch eine sechs- bis sieben- geschossige Bebauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage mehrspuriger Straßen. Diese sind heute noch Bestandteil des Stadtraumes, aber kommen durch die neue Ver- kehrspolitik verstärkt dem Radverkehr zugute. 1.2 Lage im Stadtraum Der Theodor-Heuss-Ring befindet sich nördlich des Kunibertsviertels und stellt die Schnittstelle zwischen der Kölner Altstadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche, im Mittelalter entstandene Kunibertsviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt. Der Theodor-Heuss-Ring ist der nördliche Anschluss der Ringstraßen an das Rheinufer. Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Theodor-Heuss-Ring wird durch sechs- bis siebengeschossige Wohn- und Geschäftshäuser flankiert. Eine Ausnahme bilden die beiden Hochhäuser auf der Nordseite. 1. 2. ANLAGE 1-3Version vom 04.04.2023 1 von 6 An der Ecke Riehler Straße steht ein 27 geschossiges Bürogebäude und am Rheinufer an der Stra- ße Konrad-Adenauer-Ufer ein 15 geschossiges Wohngebäude mit teilweiser Büronutzung in den ersten beiden Geschossen. 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich teilweise Einzelhandel und Büroeinheiten als den Ort belebende Nutzungen. Die Obergeschosse werden vorwiegend durch Büros, Praxen und Wohnen genutzt. 2.3 Nutzung des Ringabschnitts Der Theodor-Heuss-Ring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünanlage. Außer- dem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen dem Ebertplatz im Westen und dem Rheinufer im Osten dar. Die Grünanlage selbst verfügt über eine hohe Aufenthaltsqualität. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Theodor-Heuss-Rings besteht ein rechtsverbind- licher Bebauungsplan, der für die nördlich angrenzenden Baublöcke ein „Kerngebiet“ (MK) festsetzt. 3.2 Innere Grünanlage Der Theodor-Heuss-Ring wird durch die Gestaltung als ein gut geordneter Stadtraum wahrge- nommen. Problematisch bleibt die Wegeführung durch die U-Bahn-Haltestelle zur Innenfläche des Ebertplatzes. 3.3 Planungswerkstatt/ Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re- giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit- te unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet. Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Hand- schrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unter- schiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beitragen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architektonische und städte- bauliche Bild sind. 3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal- tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier- ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken 1 2 3 3. 2 von 6 Begründung zur Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand- buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu- mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech- nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen- stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Theodor-Heuss-Ring eine ge- stalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitie- ren können. Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Mit der Aufweitung des Stadtraumes am Theodor-Heuss-Ring, der durch die begleitenden Gebäude- körper eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Werbeanlagen verbunden. Da der Stadt- raum zum Rheinufer geöffnet ist, hat die Werbung eine Wirkung bis in den Freiraum- bzw. Land- schaftsraum Rhein. Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise denkmalgeschützten Gebäude und die Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen not- wendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge- stalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei- nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech- selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der 4. 5. 3 von 6 Begründung zur Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer- beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge- stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen- werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemei- nen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessenausgleich ge- schaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht- werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie- rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege- staltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie- derholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte- rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten ge- stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen- te. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu- setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde- re die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau- fenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so- wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf- merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe- anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend 4 von 6 Begründung zur Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh- ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu- deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbe- anlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta- benwerbeanlagen, die die dahinterliegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größen- verhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be- treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein- fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim- mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Ab- standsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen am Ring begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge- schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech- tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Fernwirkung, auch in die Grünanlage hinein, ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Ausstecktransparenten weisen durch ihren Einfluss auf die Gestal- tung und Raumabfolge der die Grünanlage umgebenden, teilweise denkmalgeschützten Bebauung eine stark prägende Wirkung auf. Daher sind Ausstecktransparente an Gebäuden innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Um ein übermäßiges Hineinwirken von Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist die Höhe von Werbeanlagen gegenüber ande- ren Stadträumen stärker eingeschränkt. Dies ist notwendig, um die Aufenthaltsqualität der Grünan- lage zu schützen, aber auch um die Beeinträchtigung des Naturraums durch Lichtverschmutzung zu mindern. Gleiches gilt für Signets. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der die von hoher Aufenthaltsqualität geprägte Grünanlage umgebende Bebauung fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, wel- che sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortsty- pischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer- den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. 5 von 6 Begründung zur Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei- chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu- den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge- stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. 6 von 6 Begründung zur Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
Anlage 2-2 B1 Ebertplatz Satzung
24707 Zeichen
SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in
der Kölner Neustadt im Bereich
Ebertplatz
vom Theodor Heuss Ring im Osten bis zum Hansaring Anschluss im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
ANLAGE 2-2Version vom 04.04.2023
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV
. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Ebertplatz ist der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2a – Stadtplatz ohne Denkmal.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Ebertplatzes und
eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pfl
ege und Aufwertung des Erschei-
nungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige den Platz rahmende
Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab des Platzes geprägt.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen am Platzrand, nicht aber auf der
zentralen Platzfläche durch die Abstimmung von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den
Ort prägende
Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in
den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtge-
staltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes
in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselemen-
ten innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen
Umfang Werbung zu ermöglichen.
1 von 9
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Ebertplatzes. Das Gebiet wird
durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Ebertplatz 1-23, Riehler Straße 3, Eigel-
stein 110-147, Thürmchenswall 4,6,8-10 und Greesbergstraße 4-6.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich)
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
2 von 9
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden:
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie
2. der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich
dieser Satzung;
3. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie
Werbeanlagen;
4. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen,
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis be-
dürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicher-
heit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirk-
samen Bebauungspläne Nummern 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen,
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch
das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft- oder lnnungszeichen bis hin zum abstrahie-
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrah-
lung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweg-
lich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnah-
me der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an zuordnen und zu gestalten.
3 von 9
(4)
(5)
(1)
(2)
(3)
(1)
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen,
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils
geltenden Fassung gestattet wer den.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an zubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz wänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.)
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind,
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude teile sind in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern,
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren,
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der
Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
4 von 9
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil,
a+b = Gebäudebreite
5 von 9
(6)
Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf
nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskör-
per sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
(7)
(1)
(2)
(3)
(4)
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und
Positionierung auszuführen.
(1)
(2)
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen
Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Ab-
stand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu
einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die Profilbreite
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante
der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge-
sehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in einheitlicher
Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf der-
selben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht
unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und Balkonen
einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktrans-
parente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00
m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen,
Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzuordnen
und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist
nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß von 0,25 m
betragen.
6 von 9
(3)
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
7 von 9
Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unterkonstruktion
das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparen-
tes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Sig-
netzone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb
der Trauflinie bzw. Hauptattika.
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Oberge-
schosses.
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten.
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionie-
rung auszuführen.
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 10,00 m
waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der Form von bau-
körperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift
sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschrei-
ten.
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem
Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage an-
zuordnen.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw.
bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fenster-
flächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Oberge-
schosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstun-
gen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im
Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schau-
fensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn
kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche be-
tragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
(7)
(8)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
8 von 9
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung
liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m
untereinander zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350
cm)
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der
Werbefläche B/H 356cmx252cm),
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe
der Werbefläche 175,5cm x 118cm),
5. Werbeuhren.
Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer
4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Kons-
truktion integrierte Werbetafel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unter-
irdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
(1)
(2)
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt.
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung
erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen,
entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu
500.000 EUR geahndet werden.
(1)
(2)
9 von 9
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
(1)
(2)
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten
räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung
außer Kraft.
Anlage 2-3 B1 Ebertplatz Begründung
25478 Zeichen
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Ebertplatz von Theodor Heuss Ring im Osten bis zum Hansaring Anschluss im Westen Arbeitstitel: Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz vom … Bedeutung des Ebertplatzes 1.1 Geschichte des Ebertplatzes Das Gebiet des heutigen Ebertplatzes lag unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtbefestigung und beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei reichte. Dieser knapp 500 Meter lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleonshafen“ oder „Thürmchenshafen“ genannt, diente den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hochwasser, versandete jedoch ab ca. 1840 und wurde 1890 zugeschüttet. Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann daraufhin die Örtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befind- lichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewon- nenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boule- vards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr . im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, wes- halb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Erst seit 1950 trägt der Ebertplatz seinen heutigen Namen nach dem ersten Reichspräsidenten der Weimarer Republik, Friedrich Ebert. Der Ebertplatz selbst entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem Theodor- Heuss-Ring nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und Karl Henrici, welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs hervorgingen. Die Planung sah eine halbkreisförmige zum Rhein hin geöffnete städtebauliche Figur vor, die im Zentrum des Platzes mit einer aufwendigen Brunnenanlage aufwartete und von einer geschlossenen vierge- schossigen Bebauung flankiert sein sollte. Diese städtebauliche Figur wurde in einem Fluchtlinien- plan festgeschrieben. Da die an dem Ebertplatz beginnende Neusser Straße in den zu seiner Zeit neu entstandenen Ring- boulevard mündete und sowohl die damalige Theresienstraße (heute befindet sich hier die Turiner Straße) als auch die neu geschaffene Sudermanstraße und Riehler Straße von diesem Platzgefü- ge abgingen, sollte ein geräumiger und weitläufiger Platz geschaffen werden. Der Querschnitt des Platzes stellte aus diesem Grund mit bis zu 115 Metern eine deutliche Erweiterung gegenüber dem üblichen Querschnitt des anschließenden Hansarings mit 40,50 Metern dar. Mit dieser räumlichen Aufweitung wurde ein stadtgestalterisches Mittel angewendet, um diesem letzten Abschnitt der Ring- straßen Tribut zu zollen. Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg erfuhr der Ebertplatz eine erste Überfor- mung. Die weitestgehend zerstörten Gebäude wurden durch eine sechs- bis siebengeschossige Be- bauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage mehrspuriger Straßen. Zudem entwickelte sich der Ort zunehmend zu einem Knotenpunkt für den öffentlichen Nahverkehr. Mit der Fertigstellung der im Zuge der sogenannten „Nord-Süd-Fahrt“ erbauten T uriner Straße sowie der Verlegung der bis dahin oberirdisch geführten Stadtbahnlinien unter die Erde, erfuhr der Ebert- 1. ANLAGE 2-3Version vom 04.04.2023 1 von 7 platz seine nächste deutliche Überformung. Diese erfolgte im Stile des „Brutalismus“ unter Beachtung streng geometrischer Formen in der Materialität Sichtbeton. Die Platzmitte wurde abgesenkt und über Treppen- und Rolltreppen erschlossen. In der Mitte prägt eine „Wasserkinetische Plastik“ des Künstlers Wolfgang Göddertz. Diese mittlerweile in die Jahre ge- kommene Platzgestaltung ist innerhalb der Stadtgesellschaft äußerst umstritten, so dass mehrere Planungen zu deren Umgestaltung bestehen, für die auch konkrete Beschlüsse (vgl. Session 0589/2019 - Masterplan – Grundlagenermittlung und Parameter für die Umgestaltung Ebertplatz) gefasst wurden. 1.2 Lage im Stadtraum Der Ebertplatz befindet sich nördlich des Eigelsteinviertels und stellt die Schnittstelle der Kölner Alt- stadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel sind das klein- räumliche im Mittelalter entstandene Eigelsteinviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt. Der Ebertplatz dient derzeit vornehmlich als Verkehrsknotenpunkt des öffentlichen Nahverkehrs, an dem die vom Breslauer Platz nordwärts führenden Stadtbahnlinien mit den Ringlinien verknüpft werden. Außerdem treffen jeweils die Nord-Süd-Fahrt und in dessen Ver- längerung die Riehler Straße sowie die Neusser Straße auf die querende, den Ebertplatz umgeben- de Ringstraße. Heutige Situation des Ebertplatzes 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Ebertplatz wird heute durch flankierende sechs- bis siebengeschossige Wohn- und Geschäfts- häuser halbkreisförmig umgeben, lediglich zur angrenzenden Grünfläche des Theodor-Heuss-Rings im Osten ist keine Bebauung vorhanden. Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung entstammt der Zeit des Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg und weist eine prägende Attikahöhe von 20m auf. Die Bebauung stellt sich somit im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung im Stadtraum einheitlich dar. 2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Platzrandbebauung im Wesentlichen Einzelhan- del und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzungen. Die Oberge- schosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. 2.3 Nutzung des Platzes Der Ebertplatz hat innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Verkehrsknotenpunkt für den Straßen- und den öffentlichen Personennahverkehr. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen den Subzentren am Eigelstein und der Neusser Straße als Rückgrat des Bezirksteilzentrums „Nördliche Innenstadt, Eigelstein / Neusser Straße“ dar. Die Platzfläche selbst verfügt jedoch noch nicht über die gewünschte Aufenthaltsqualität. Vielmehr ist der Ebertplatz Gegenstand konkreter Aufwertungsmaßnahmen. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Ebertplatzes besteht ein rechtsverbindlicher Be- bauungsplan Nummer 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00, der für die nördlich, westlich und südlich angrenzenden bebauten Blöcke „Besonderes Wohngebiet“ (WB) mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. Ziel dieser Planung ist es, insbesondere einem Trading-Down-Effekt, welcher durch die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben durch Vergnü- gungsstätten in der Form von Spielhallen und Wettbüros verursacht wird, entgegenzuwirken und dementsprechend die Innenstadt als Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort zu stärken. 2. 3. 2 von 7 Begründung zur Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz 3.2 Innere Platzfläche und Durchwegung Der Ebertplatz wird durch die Profilierung seiner inneren Platzfläche als sozial unsicherer Raum wahrgenommen. Durch die künstlich geschaffene Topographie sind sozial unkontrollierbare Stadt- räume entstanden, die die Durchquerung in Nord-Süd Richtung und nach Osten hin zur Grünfläche Theodor-Heuss-Ring erschwert. Zwischenzeitlich ist durch die Herstellung eines Provisoriums eine niveaugleiche Querung auf der Nord-Süd-Achse möglich. 3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt die Umgestaltung des Ebertplat- zes als eines der Leitprojekte. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Mängel durch abgesenkte Räume und unterirdische Einbauten schränken die Aufenthaltsqualität und Benutzbarkeit für den fußläufigen Verkehr stark ein. Die Beseitigung von Angsträumen und die Wiederherstellung eines hochwertigen Platzes in seiner ursprünglichen urbanen Dimension ist Ziel weiterer Planungsschritte1. 3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re- giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit- te unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Ebertplatz ist dem Typus 2a – Stadtplatz ohne Denkmal zugeordnet. Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Ober- flächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Aus- wahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unter- stützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachten- den Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städte- bauliche Bild sind. 3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal- tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier- ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand- buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 3.6 Zwischennutzungskonzept Ebertplatz und abschließende Umgestaltung Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018 und 04.02.2021 beschlossene Zwischennutzungskon- zept hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz zum Ziel. Für die Platzfläche des Ebertplatzes selbst soll eine Aufwertung und Verbesserung des Erscheinungsbildes in zwei Stufen erfolgen: 3 von 7 Begründung zur Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz 1 2 3 Zum einen soll ein soziokulturelles Programm inkl. Sport- und Spieleaktionen durchgeführt, zum anderen sollen temporäre Gestaltungsmaßnahmen einschließlich städtebaulich- räumlicher sowie künstlerischer Interventionen und der Installation eines wechselnden Lichtkunstprogramms umge- setzt werden. Die Wasserkinetische Plastik wurde zwischenzeitlich saniert, ein temporärer Biergar- ten hat auf der Platzfläche den Betrieb aufgenommen. Die aus der Zwischennutzung gesammelten Erfahrungen sollen in die langfristige Planung für die Aufwertung und Umgestaltung der Platzfläche des Ebertplatzes unmittelbar einfließen. Werbeanlagen Neben den auf der Grundlage des Zwischennutzungskonzeptes zu realisierenden konkreten Maß- nahmen zur Aufwertung der öffentlichen Flächen des gesamten Ebertplatzes gerät auch dessen bauliche Gestaltung in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Werbeanlagen kommt in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung zu. Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu- mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech- nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen- stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Ebertplatz eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. Planungsziele der Werbesatzung Ebertplatz Mit der Aufweitung des Stadtraumes am Ebertplatz, der durch die umgebenden Gebäudekörper mit Ausnahme der Ostseite, eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Werbeanlagen verbun- den. Da die Prägung weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht vorrangig die Werbeanla- gen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge- stalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei- nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech- selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen 4 von 7 Begründung zur Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz 4. 5. baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer- beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge- stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen- werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allge- meinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild geschaffen wird. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht- werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie- rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege- staltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie- derholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte- rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten ge- stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen- te. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu- setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde- re die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau- fenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so- wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. 5 von 7 Begründung zur Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf- merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe- anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh- ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu- deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbe- anlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta- benwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be- treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein- fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim- mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Nahver- kehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahnhaltestellen, wel- che mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begünstigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen verbundene Anlagen begrenzt. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge- schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech- tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Weite des Platzes ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die Raumwirkung auf dem Platz eine stärkere prägende Wirkung auf, als es beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall ist. Sie sind auf- grund der Weite des Raumes grundsätzlich bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die Werbewir- kung kontrolliert erfolgt. 6 von 7 Begründung zur Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des Ebertplat- zes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in an- gemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer- den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei- chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu- den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge- stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. 7 von 7 Begründung zur Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
Anlage 2-5 B1 Ebertplatz Fotodokumentation
196 Zeichen
ANLAGE 2-5 1 von 1 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Anlage 5 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Fotodokumentation 20.Januar 2021
Anlage 4-2 C Hansaring Satzung
24938 Zeichen
SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in
der Kölner Neustadt im Bereich
Hansaring
vom Ebertplatz im Osten bis zum Kaiser-Wilhelm-Ring Anschluss im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Hansaring ist der Typologie Boulevard zuzuordnen, hier Typ 1 – Boulevard.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität des Stadtraumes Hansaring und eine Beruhigung so-
wie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses
Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige Architektur, des Wiederaufbaus und den
großstädtischen Maßstab des Straßenraumes geprägt. Eine Ausnahme stellt das sogenannte Hansa-
hochhaus dar.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auch durch die Abstimmung von
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Wer-
beanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit
sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe,
Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an
die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamt-
gefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen
Umfang Werbung zu ermöglichen.
ANLAGE 4-2Version vom 04.04.2023
1 von 9
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Bereiche des Hansarings sowie des Hansa-
platzes und betreffen Straßen, Grünanlagen und Gebäude. Das Gebiet wird begrenzt durch die
Gebäude Hansaring 1-151 und (ehemals 2) 4-102/104, Am Kümpchenshof 2 und 1-21 und um
den Hansaplatz durch die Gebäude Adolf-Fischer-Straße 2-10, Gereonswall 108 und 110, sowie
2 von 9
Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
Maybachstraße 24.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich)
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich der rechtsverbind-
lichen Bebauungspläne Nummer 67469.03.001.00, 67461.15.001.00, 66460.05.000.000 und
66459.16.000.00 berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden:
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie
2. der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich
dieser Satzung;
3. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie
Werbeanlagen;
4. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen,
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis
bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der
rechtswirksamen Bebauungspläne mit den Nummern 67469.03.001.00, 67461.15.001.00,
66460.05.000.000 und 66459.16.000.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen,
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch
das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft- oder Innungszeichen bis hin zum abstrahie-
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung
verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußbo-
den eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonnenein-
strahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) – oder un-
beweglich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil ei-
ner Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern diese erkennbar störend in
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken – und von freistehenden Werbeanlagen, mit Aus-
nahme der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen, erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
3 von 9
(4)
(5)
(1)
(2)
(3)
Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
§ 5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend anzuordnen und zu gestalten.
Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen,
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils
geltenden Fassung gestattet werden.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine versetzte oder
überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe anzubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstützwänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.)
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind,
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern,
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren,
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der
4 von 9
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(1)
(2)
(3)
(4)
Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil
a+b = Gebäudebreite
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
2006) darf nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade aufgesetzte Beleuchtungskörper
sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
5 von 9
(5)
(6)
(7)
(1)
(2)
(3)
(4)
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und
Positionierung auszuführen.
(1)
(2)
Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen
Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Ab-
stand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu
einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die Profilbreite
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante
der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge-
sehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in einheitlicher
Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf der-
selben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht
unterschreiten.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und Balkonen
einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktrans-
parente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00
m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen,
Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzuordnen
und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist
nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß von 0,25 m
betragen.
Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unterkonstruktion
6 von 9
(3)
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
7 von 9
das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparen-
tes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Sig-
netzone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb
der Trauflinie bzw. Hauptattika.
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Oberge-
schosses.
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten.
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionie-
rung auszuführen.
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 10,00 m
waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der Form von bau-
körperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift
sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschrei-
ten.
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem
Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage an-
zuordnen.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw.
bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fenster-
flächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Oberge-
schosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstun-
gen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im
Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schau-
fensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn
kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche be-
tragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu
mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
(8)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
8 von 9
Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
(1)
(2)
tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung
liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m
untereinander zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350
cm),
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der
Werbefläche B/H 356cmx252cm),
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe
der Werbefläche 175,5cm x 118cm),
5. Werbeuhren.
Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer
4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Kons-
truktion integrierte Werbetafel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unter-
irdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt.
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung
erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen,
entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu
500.000 EUR geahndet werden.
(1)
(2)
9 von 9
Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
(1)
(2)
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten
räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung
außer Kraft.
Anlage 1-5 A Theodor-Heuss-Ring Fotodokumentation
632 Zeichen
Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Anlage 5 ANLAGE 1-5 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme 9 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme
Anlage 2-1 B1 Ebertplatz Geltungsbereich
419 Zeichen
Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1 Geltungsbereich Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen Ebertplatz Maßstab 1 : 2 500 25 0 50 100 150 Meter N Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver - tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. ANLAGE 2-1Version vom 04.04.2023 1 von 1
Anlage 3-1 B2 Eigelstein Geltungsbereich
394 Zeichen
Geltungsbereich Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen Eigelstein Anlage 1 0 10050 Meter 1:2.500M Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem T agesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. N Bestandteil der Beschlussvorlage ANLAGE 3-1Version vom 04.04.2023 1 von 1
Anlage 5 Übersichtsplan
138 Zeichen
K I A G D B1 C H N E J F L E ML B2 °1:15.000M 0250125Meter 0 250 500 750125 Meter Werbesatzung Kölner Ringstraßen, Übersichtsplan Anlage 5
Anlage 4-3 C Hansaring Begründung
20756 Zeichen
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Hansaring vom Ebertplatz im Osten bis zum Kaiser-Wilhelm-Ring Anschluss im Westen Arbeitstitel: Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring vom … Bedeutung des Hansarings 1.1 Geschichte des Hansarings Das unbebaute Gebiet des heutigen Hansarings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halb- kreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreis- förmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstra- ße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Der Hansaplatz inszeniert das größte erhaltene Stadtmauerstück. Die Verteidigungsmauer ist integraler Bestandteil der Grünanlage und schließt sie auf der Südseite als vierte Raumkante wei- testgehend ab. Nur die Verbindung zwischen Hansaplatz/Hansaring und Klingelpützpark wird durch eine weite Öffnung freigehalten. Als eine weitere städtebauliche Besonderheit prägt das denkmal- geschützte Hansahochhaus diesen Teilabschnitt der Ringstraßen. Das in den Jahren 1924-1925 errichtete Hansahochhaus war mit 17 Geschossen und einer Höhe von 65m lange Zeit eines der höchsten Gebäude in Europa. Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die weitestgehend zerstörten Gebäude wurden durch eine sechs- bis siebengeschossige Bebauung ersetzt. 1.2 Lage im Stadtraum Der Hansaring befindet sich zwischen dem Ursulaviertel und Mediapark und stellt die Schnittstelle zwischen diesen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel sind das kleinräum- liche im Mittelalter entstandene Ursulaviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Quartier zum Media Park der 1980/90-er Jahre. Heutige Situation des Hansarings 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Hansaring wird heute durch flankierende sechs- bis siebengeschossige Wohn- und Geschäfts- häuser geprägt und weitet sich am Hansaplatz zur Inszenierung der Reste der Stadtbefestigungs- mauer mit einer Grünfläche auf. Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung stammt aus der Zeit des Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg und weist eine prägende Attikahöhe von durchschnittlich 20m auf. Die Bebauung stellt sich somit im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung im Stadtraum einheitlich dar. 2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Randbebauung im Wesentlichen Einzelhandel 1. 2. ANLAGE 4-3Version vom 04.04.2023 1 von 6 und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzungen. In den Oberge- schossen befinden sich überwiegend Wohn-, Büro und Praxisnutzungen. 2.3 Nutzung des Straßenraums Der Hansaring hat innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Hauptverkehrsstraße. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Schnittstelle zwischen der Altstadt mit dem Ursulaviertel und dem Mediapark dar. Die Grünfläche Hansaplatz selbst verfügt jedoch über eine gewisse Aufent- haltsqualität, da sie mit dem Klingelpützpark eine Einheit bilden soll und sichtbar verbunden ist. Da der Hansaring derzeit vornehmlich als Hauptverkehrsstraße dient ist er derzeit nur eingeschränkt als Boulevard wahrnehmbar. Die ursprüngliche Gestaltungsidee der Flanierzone unter der Mittelal- lee wird heute durch den ruhenden KFZ-Verkehr mit Stellplätzen für PKW genutzt. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Hansarings bestehen rechtsverbindliche Be- bauungspläne, die für die angrenzend bebauten Baublöcke grundsätzlich „Kerngebiet (MK)“ und in einem Bereich an der Krefelder Straße „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festsetzen. Ziel dieser Planungen ist es, insbesondere eine Durchmischung der Nutzungen und die Innenstadt als Einzel- handels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort zu stärken . 3.2 Stadträumliche Wirkung Der Hansaring wird durch seine Profilierung nicht als Flanierbereich im Stadtraum wahrgenommen. Durch die Dominanz des Verkehrs sind die Geschäftslagen schwierig. Nur im Bereich der Verknüp- fungshaltestelle S-Bahn mit der Stadtbahn ist der Fußgängeranteil hoch. Dieser Fußgängeranteil orientiert sich jedoch eher in Richtung Mediapark, Ebertplatz und nur bedingt in den Bereich des Ursula-Viertels. 3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung des Hansarings als eines der Leitprojekte. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Mängel durch Parkierung im Mittelbereich sowie die punktuellen Boden deckenden Begrünungen wirken sich negativ auf die räumliche Konzeption des Hansarings aus. Zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der Adres- sierungen am Hansaring ist unter anderem die Erhöhung der räumlichen Qualität der außenliegen- den Fußgängerbereiche das Ziel weiterer Planungsschritte. 3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re- giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit- te unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Hansaring ist dem Typus 1 - Boulevard zugeordnet. Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Ober- flächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Aus- wahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unter- stützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. 3. 2 von 6 Begründung zur Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring 1 2 3 Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städte- bauliche Bild sind. 3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal- tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier- ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand- buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu- mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech- nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen- stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Hansaring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. Planungsziele der Werbesatzung Hansaring Da die Prägung des Stadtraumes Hansaring weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbe- anlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge- stalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei- nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech- selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese 3 von 6 Begründung zur Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring 4. 5. bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer- beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge- stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen- werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allge- meinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild geschaffen wird. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht- werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie- rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege- staltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie- derholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte- rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten ge- stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen- te. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu- setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde- re die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau- fenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so- wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. 4 von 6 Begründung zur Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf- merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe- anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh- ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu- deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbe- anlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta- benwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be- treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein- fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim- mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Nahver- kehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahnhaltestellen, wel- che mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begünstigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen verbundene Anlagen begrenzt. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge- schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech- tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Weite des Stadtraumes mit Boulevardcharakter ist eine Begrenzung auf die Unterkan- te der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die Werbewir- kung kontrolliert erfolgt. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des Hansarings fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errich- 5 von 6 Begründung zur Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring tung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemes- senem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer- den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei- chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu- den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge- stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. 6 von 6 Begründung zur Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
Anlage 3-4 B2 Eigelstein Illustration
4011 Zeichen
Seite 1 von 2 WERBUNG max. 0,60 m max. 38,2 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 0,80 m E Auszug aus der Satzung B2 Eigelstein zur Illustration für die praktische Anwendung II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über- schreiten. ANLAGE 3-4Version vom 04.04.2023 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m Seite 2 von 2 min. 0,05 m max. 0,25 m § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 5. Werbeuhren (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli- chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver deckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nicht zulässig. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs- bereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 10 Signets an Gebäuden
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (30)
- Riehler Straße 3
- Greesbergstraße 4
- Sedanstraße 37
- Niederichstraße 27
- Clever Straße 14
- Neusser Straße
- Theresienstraße
- Konrad-Adenauer-Ufer 79
- Ebertplatz 1
- Theodor-Heuss-Ring 1
- Hansaring 1
- Kaiser-Wilhelm-Ring
- Hansaplatz
- Rudolfplatz
- Breslauer Platz
- Am Kümpchenshof 2
- Turiner Straße
- Sudermanstraße
- Thürmchenswall 4
- Maybachstraße 24
- Nord-Süd-Fahrt
- Ringstraße
- Am Rheinufer
- An der Münze 6
- Gereonswall 108
- Eigelstein 110
- Straße 14
- Am Ring
- Straße 3
- Straße 2 10
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1540/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.05.2023
- Erstellt
- 08.05.2023 16:32