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1540/2023

Sammelbeschluss zu den Satzungen über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln bezüglich der Kölner Ringstraßen mit Ihren Plätzen und Seitenstraßen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.05.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023, TOP 6.1.6

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

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Anlage 4-5 C Hansaring Fotodokumentation

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Anlage 3-3 B2 Eigelstein Begründung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2-4 B1 Ebertplatz Illustration

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Anlage 4-1 C Hansaring Geltungsbereich

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Anlage 4-4 C Hansaring Illustration

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Anlage 1-2 A Theodor-Heuss-Ring Satzung

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Anlage 3-2 B2 Eigelstein Satzung

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Anlage 3-5 B2 Eigelstein Fotodokumentation

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Anlage 1-1 A Theodor-Heuss-Ring Geltungsbereich

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Anlage 1-4 A Theodor-Heuss-Ring Illustration

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Anlage 1-3 A Theodor-Heuss-Ring Begründung

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Anlage 2-2 B1 Ebertplatz Satzung

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Anlage 2-3 B1 Ebertplatz Begründung

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Anlage 2-5 B1 Ebertplatz Fotodokumentation

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Anlage 4-2 C Hansaring Satzung

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Anlage 1-5 A Theodor-Heuss-Ring Fotodokumentation

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Anlage 2-1 B1 Ebertplatz Geltungsbereich

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Anlage 3-1 B2 Eigelstein Geltungsbereich

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Anlage 5 Übersichtsplan

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Anlage 4-3 C Hansaring Begründung

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Anlage 3-4 B2 Eigelstein Illustration

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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

1580 Zeichen

Anlage 0 
Sammelbeschluss zu den Satzungen über Anbringungsort, Abmessung und 
Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
für einen Teil der Ortslage in Köln bezüglich der Kölner Ringstraßen mit Ihren 
Plätzen und Seitenstraßen 
hier: 
Teil A Theodor-Heuss Ring,  
Teil B1 Ebertplatz,  
Teil B2 Eigelstein,  
Teil C Hansaring 
 
Vorlagen-Nr. 1540/2023 
Hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage 
in der Sitzung Bezirksvertretung am 25.05.2023 
 
Die o. g. Satzungen wurden bereits mit den Vorlagen 1286/2022 – 1289/2022 dem 
Rat zur Beschlussfassung vorgelegt und in seiner Sitzung vom 10.11.2022 
beschlossen. Leider wurde im Nachgang festgestellt, dass die Informationen zur 
Bekanntmachung nicht hätten Bestandteil der Vorlagen sein und die Satzungsköpfe 
anderes hätten ausgestaltet sein sollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit legt die 
Verwaltung die Satzungen erneut zur Beschlussfassung vor. Weder am 
Beschlusstext, noch an den Inhalten der Satzungen und der Begründungen sind 
Änderungen vorgenommen worden. Im Rahmen der Übersicht wurden diese nun im 
Nachgang der erstellten Vorlagen zur besseren Übersicht in einem 
Sammelbeschluss zusammengefasst und jeder Teilbereich ist mit einem eigenen 
Beschluss zu fassen. 
Um die o. g. Werbesatzungen mit den neuen, bereits gerouteten Teilbereichen D – 
Kaiser-Wilhelm-Ring bis G – Rudolfplatz (Vorlagennummern 108672023 bis 
1089/2023) zusammen beraten zu können, ist es notwendig diese der 
Bezirksvertretung  1 Innenstadt/Deutz am 25.05.2023 vorzulegen.

Anlage 4-5 C Hansaring Fotodokumentation

949 Zeichen

ANLAGE 4-5
Fotodokumentation 03.März 2021
Bestandsaufnahme
Anlage 5

Fotodokumentation 03.März 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 03.März 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
Bestandsaufnahme

Anlage 3-3 B2 Eigelstein Begründung

22020 Zeichen

BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Eigelstein
vom Ebertplatz im Norden bis zum Eigelstein im Süden
Arbeitstitel: Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein
vom …
Bedeutung des Platzes um den Eigelstein
1.1 Geschichte des Eigelsteins
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante 
Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halb-
kreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße 
das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreis-
förmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstra-
ße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden.
Der Bereich um die Eigelsteintorburg als ehemaliges mittelelalterliches Stadtbefestigungstor in Ver-
bindung mit dem heutigen Stadtraum Eigelstein bildet hierbei einen „Annex“ des Bereiches um den 
Ebertplatz, gleichzeitig bildet die denkmalgeschützte Torburg einen wirkmächtigen Auftakt in der 
räumlichen Öffnung der Altstadt Richtung Norden zur großstädtischen Platzsituation des Ebertplat-
zes hin. 
Der Stadtraum Eigelstein bildet dabei ebenfalls einen um die freigestellte T
 orburg geöffneten Platz 
aus, welcher durch die ihn umgebende geschlossene, viergeschossige Bebauung geprägt ist. Durch 
den örtlichen Fluchtlinienplan wurde diese städtebauliche Figur festgeschrieben.
Die Oberflächengestaltung der Platzfläche wurde Anfang der 1980-er Jahre im Zuge einer soge-
nannten „Wohnumfeldmaßnahme“ erneuert. Die Kombination aus Natursteinkleinpflaster und Beton-
platten wurde auf die Grundstücks- und Bebauungsstruktur auf den Ort in Maßstab und Verlegeart 
abgestimmt und geometrisch ausgerichtet. Mit dem Umbau des südlichen Erschließungs- und Ge-
schäftsbereichs Anfang der 2000-er Jahre entstand die heutige Gesamtgestaltung des Eigelsteins.
1.2 Lage im Stadtraum
Der Eigelstein befindet sich am nördlichen Ende des Eigelsteinviertels und stellt die Schnittstelle 
der Kölner Altstadt zum Ebertplatz sowie den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angren-
zenden Stadtviertel sind das kleinräumliche im Mittelalter entstandene Eigelsteinviertel innerhalb 
der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt nördlich des Ebertplatzes. Der 
Eigelstein dient als Aufenthaltsbereich und ist dennoch gleichzeitig die Verbindung vom Ebertplatz / 
Kölner Ringe und dem Stadtquartier. Das nördliche Stadttor wird von der umgebenden Baustruktur 
wie eine Skulptur freigestellt und von dem umgebenden Stadtraum angemessen inszeniert.
Heutige Situation des Eigelstein
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild
Der Eigelstein ist ein Kölner Stadtplatz mit Denkmal, dem inszenierten mittelalterlichen Stadttor auf 
der historischen römischen Nord-Süd-Achse, mit Aufenthaltsqualität. Die Kombination aus gründer-
zeitlichen Gebäuden mit denen der Nachkriegszeit ist prägend für das Stadtbild und deren Archi-
tektur der Neustadt. Es bedarf eines großzügigen Schutzraumes für das den Platz beherrschende 
Stadttor, in dem nur dem Denkmal angemessene Werbeanlagen zugelassen werden sollen, um 
seine ungestörte Wirkung zu gewährleisten. Die Eigelstein Torburg ist integraler Bestandteil des Köl-
ner Rings und gehört mit dem gestalteten Umfeld zu einer der stadtgeschichtlich ablesbaren Beson-
derheiten im Stadtbild. Die Inszenierung der Torburganlage im Gesamtbild kann nur gelingen, wenn 
diese ein Alleinstellungsmerkmal hat. Die vorhandenen Bäume und das Baudenkmal Torburg, aber 
1.
2.
ANLAGE 3-3Version vom 04.04.2023
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auch die übrige, teils denkmalgeschützte Bebauung sollen für diesen Stadtraum prägend sein.
Der Stadtraum wird vorzugsweise durch Fußgängerverkehr, aber auch durch Radfahrer und auf 
der Südseite mit untergeordnetem KFZ - Erschließungsverkehr genutzt. Der Platz besitzt einen 
urbanen Charakter mit hoher Aufenthaltsqualität. Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung 
entstammt der Zeit des Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg. Die Randbebauung wird heute 
durch klare Raumkanten der Wohn- und Geschäftshäuser gebildet, dennoch weist sie derzeit eine 
heterogene Attikahöhe aus.
2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung
Die Nutzungsstruktur ist in den Erdgeschossen der Platzrandbebauung durch Gastronomie     und 
Einzelhandel geprägt. Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen ge-
nutzt, zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung.
Die Einrichtung der Offenen Jazz Haus Schule in der Torburg ergänzt die kommerziellen Nutzungen 
der umgebenden Bebauung und trägt zur Belebung des Platzes bei.
2.3 Nutzung des Platzes
Der Eigelstein wird durch seine Bäume und Stadtmöbel zum Verweilen genutzt und ist ein beliebter 
Treffpunkt - nicht nur für das Quartier - mit einer entsprechend guten Aufenthaltsqualität. Das groß-
zügige Angebot an Außengastronomie bereichert diese Qualität. Gleichwohl existiert ein erhöhter 
Flächenbedarf für das notwendige Angebot an Fahrradabstellmöglichkeiten.
Planungsrecht und -Konzepte
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die  flankierende Bebauung
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Eigelstein besteht ein rechtsverbindlicher Bebau-
ungsplan (Bebauungsplan Nr. 67469/03-1), der für die nördlich, westlich und südlich angrenzenden 
bebauten Blöcke ,,Besonderes Wohngebiet“ (WB) mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten 
festsetzt. Ziel dieser Planung ist es insbesondere, einem Trading-Down-Effekt, welcher durch die 
Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben durch Vergnügungsstätten in der 
Form von Spielhallen und Wettbüros verursacht wird, entgegenzuwirken und dementsprechend die 
Innenstadt als Wohnstandort zu stärken.
3.2 Planungswerkstatt/ Interventionsraum
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ 
bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re-
giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses 
wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit-
te unterteilen lassen:
  Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
  Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen
  Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und 
mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der 
Eigelstein ist dem Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal zugeordnet. 
Gleichwohl soll auch für den Eigelstein die durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen, 
ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung vorgegeben werden, deren Auswahl die 
gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und 
somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift 
verleihen. 
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur 
Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung 
der Werbeanlagen beitragen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architektonische und städte-
bauliche Bild sind.
3.
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Begründung zur
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
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3.3 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der   öffentlichen Flächen
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal-
tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier-
ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher 
Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken 
bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig 
die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand-
buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk 
festgeschrieben.
3.4 Auswirkung des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den  Eigelstein
Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018 und am 04.02.2021 beschlossene Zwischennutzungs-
konzept Ebertplatz hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz zum Ziel. Durch 
das verbesserte Umfeld des Eigelstein und die damit verbundenen Aktivitäten wird durch die unmit-
telbare Nachbarschaft auch eine Belebung des Eigelstein spürbar.
Werbeanlagen
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft 
oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten 
städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu-
mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung).
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden 
in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass 
neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech-
nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger 
Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund 
der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen-
stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen.
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit 
durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf 
die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Eigelstein eine gestalterische 
Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können.
Planungsziele der Werbesatzung Eigelstein
Mit der Anbindung an den Stadtraum Ebertplatz und der Blickachse aus Norden wie Süden auf die 
Torburg ist auch eine deutliche Fernwirkung der angrenzenden Werbeanlagen verbunden. Da die 
Prägung weiterhin durch das Baudenkmal und die umgebenden Gebäude erfolgen soll und nicht 
durch Werbeanlagen, ist eine Abstimmung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbe-
anlagen notwendig.
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser 
Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge-
stalterischen Zielen abgewogen werden.
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und 
fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind 
raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein 
durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei-
nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder 
gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech-
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Begründung zur
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
4.
5.

selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen.
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen 
baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese 
bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder 
unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind.
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der 
Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer-
beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, 
das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher 
die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der 
Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen.
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum 
einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge-
stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel 
darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen-
werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen 
soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur 
dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld 
Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden.
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemei-
nen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessenausgleich ge-
schaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild.
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht-
werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig 
überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie-
rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege-
staltung. 
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie-
derholungswirkung entgegenwirken.
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von 
Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte-
rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier 
soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen, hinter dem Belang einer geordneten ge-
stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen 
innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der 
Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen-
te. 
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu-
setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde-
re die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete 
Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die 
Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau-
fenster.
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und 
auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so-
wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen 
vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen abzuheben, die vornehmlich auf 
Brandwänden platziert werden, begrenzt wird.
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Begründung zur
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein

Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird, und freizuhaltenden Bereichen 
ist somit möglich.
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien.
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf-
merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. 
Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die 
seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe-
anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend 
gewährleistet werden.
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit 
sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die 
maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh-
ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere 
einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. Im Bereich des 
Schutzraumes Eigelstein ist die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt jedoch auf 
38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite beschränkt, um die Wirkung der teils denkmalgeschützten 
Fassaden zu erhalten. 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu-
deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbean-
lage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht, ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta-
benwerbeanlagen, die die dahinterliegende Fassade nicht verdecken.
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten 
und Werbeanlagen zusammenfassen, anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größen-
verhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen.
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be-
treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit 
nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und 
Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein-
fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim-
mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, 
die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert.
Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im 
Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit 
erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Ab-
standsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt 
wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen.
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, 
berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren 
und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge-
schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech-
tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des 
Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. 
Zugunsten der Fernwirkung der Torburg ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe 
im 1. Obergeschoss angemessen.
Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die erhöhte Raumwirkung innerhalb des 
kleinteiligen Stadtraumes des Eigelsteins eine stärker prägende Präsenz auf, als es beispielsweise 
bei Alleen und Boulevards der Fall ist. Daher sind Signets an Gebäuden innerhalb des räumlichen 
Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Gleiches gilt für Ausstecktransparente, die mit 
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Begründung zur
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein

ihrer den Raum gliedernden Wirkung den Raumfluss des sensiblen Schutzraumes stören. Aus den 
genannten Gründen ist auch die Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker 
eingeschränkt.
Das Bekleben oder Bemalen von Schaufensterflächen und Fensterflächen, aber auch Vordächern 
zu Werbezwecken ist aufgrund der ausgeprägten Wirkung auf die Fassadengestaltung ebenfalls 
nicht zulässig.
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des kleinräum-
lichen Platzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass 
bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten 
in angemessenem Maße berücksichtigt werden.
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer-
den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. 
Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. 
aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei-
chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung 
verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu-
den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der 
Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare 
Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen.
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge-
stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
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Begründung zur
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein

Beschlussvorlage Rat

9919 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1540/2023 
Freigabedatum 
23.05.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Sammelbeschluss zu den Satzungen über Anbringungsort, Abmessung und 
Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für 
einen Teil der Ortslage in Köln bezüglich der Kölner Ringstraßen mit Ihren Plätzen und 
Seitenstraßen   
 
hier: 
Teil A Theodor-Heuss Ring,  
Teil B1 Ebertplatz,  
Teil B2 Eigelstein,  
Teil C Hansaring  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung 
von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der 
Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Theodor-Heuss Ring als Teil der Köl-
ner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 
Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 
Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). 
 
2. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung 
von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der 
Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Ebertplatz als Teil der Kölner Ring-
straßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 
Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 
Rat 15.06.2023

2 
3. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung 
von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der 
Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Eigelstein als Teil der Kölner Ring-
straßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 
Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). 
 
4. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung 
von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der 
Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Hansaring als Teil der Kölner Ring-
straßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 
Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086).

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Beschlüsse über die Werbesatzungen 
 A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring, Vorlage 1286/2022 
 B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz, Vorlage 1287/2022 
 B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein, Vorlage 1288/2022 
 C der Kölner Ringstraßen – Hansaring, Vorlage 1289/2022 
wurden bereits mit den o. g. Vorlagen dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt und in seiner 
Sitzung vom 10.11.2022 beschlossen. Leider wurde im Nachgang festgestellt, dass die Infor-
mationen zur Bekanntmachung nicht hätten Bestandteil der Vorlagen sein und die Satzungs-
köpfe anderes hätten ausgestaltet sein sollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit legt die 
Verwaltung die Satzungen erneut zur Beschlussfassung vor. Weder am Beschlusstext, noch 
an den Inhalten der Satzungen und der Begründungen sind Änderungen vorgenommen wor-
den. Im Rahmen der Übersicht wurden diese nun in einem Sammelbeschluss zusammenge-
fasst und jeder Teilbereich ist mit einem eigenen Beschluss zu fassen. 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt 
aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 
2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sach-
verhalt bedarf daher der Neuregelung. 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien 
der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs-
gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge-
funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept 
weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri-
schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En-
semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent-
liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. 
Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä-
gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer-
bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes 
Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln 
ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so 
dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem 
öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum 
herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung sind die Systematik und pla-
nerischen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der

4 
interdisziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 
5222/2011, Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen 
Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 
- Grünanlage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird 
hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da auf-
grund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.  
 Der Theodor-Heuss Ring unterliegt der Typologie 3 - Grünanlage.  
 Der Ebertplatz unterliegt der Typologie 2a – Stadtplatz ohne Denkmal 
 Der Eigelstein unterliegt der Typologie 2b- Stadtplatz mit Denkmal 
 Der Hansaring unterliegt der Typologie 1 - Boulevard 
Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt 
und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge-
planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange-
wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort 
bemessen und formuliert. 
 
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit 
 
Anlagen Beschluss 1: 
Anlage 1-1 Geltungsbereich A - Theodor-Heuss Ring 
Anlage 1-2 Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss Ring 
Anlage 1-3 Begründung zur Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen –Theodor-Heuss 
Ring 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 1-4 Illustration der Werbesatzung A der Kölner Ringe 
Anlage 1-5  Fotodokumentation vom 20.01.2021  
 
Anlagen Beschluss 2: 
Anlage 2-1 Geltungsbereich B1 - Ebertplatz 
Anlage 2-2 Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz 
Anlage 2-3 Begründung zur Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 2-4 Illustration der Werbesatzung B1 der Kölner Ringe 
Anlage 2-5  Fotodokumentation vom 20.01.2021  
 
Anlagen Beschluss 3: 
Anlage 3-1 Geltungsbereich B2 - Eigelstein 
Anlage 3-2 Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein 
Anlage 3-3 Begründung zur Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 3-4 Illustration der Werbesatzung B2 der Kölner Ringe 
Anlage 3-5  Fotodokumentation vom 20.01.2021

5 
 
 
Anlagen Beschluss 4: 
Anlage 4-1 Geltungsbereich C - Hansaring 
Anlage 4-2 Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring 
Anlage 4-3 Begründung zur Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 4-4 Illustration der Werbesatzung C der Kölner Ringe 
Anlage 4-5  Fotodokumentation vom 03.03.2021  
 
Anlage 5 Übersichtsplan der Teilbereiche

Anlage 2-4 B1 Ebertplatz Illustration

9376 Zeichen

WERBUNG max.
0,80 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
1,00 m 
E
Auszug aus der Satzung B1 Ebertplatz 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
Seite 1 von 5
ANLAGE 2-4Version vom 04.04.2023
WERBUNG 
min. 1,00 m 
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 2.OG

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
max. 
1,00 m 
E
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
  
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Ausstecktransparente in der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschrei-
ten.
1.
2.
3.
4.
5.
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden 
und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Seite 2 von 5
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

max. 
1,00 m 
E
§ 10 Signets an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein-
ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk-
recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten..
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei-
ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel-
buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib-
schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe 
von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge 
sowie 3,00 m nicht überschreiten.
1.
2.
3.
4.
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner-
halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig:
Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat-
tika.
Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
Fenstersturzes des 2. Obergeschosses.
Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach-
barten Werbeanlagen einhalten.
 
Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(5)
(6)
(7)
(8)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Seite 3 von 5
min. 1,00 m 
Signetzone
max. 38,2 % Fassadenlänge/
max. 3,00 m 
max. 
0,80 m SIGNET
min. 
3,00 m 
min. 10,00 m 
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
1.
2.
3.
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen-
de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm)
Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im 
Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 
356cmx252cm)
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
(5)
(6)
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr 
als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage 
anzuordnen.
 
Seite 4 von 5
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %

(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im 
Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen-
den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr-
gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta-
fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer 
unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
4.
5.
Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
(DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm),
Werbeuhren
Seite 5 von 5

Anlage 4-1 C Hansaring Geltungsbereich

149 Zeichen

Version vom 04.04.2023
1 von 1
Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 1ANLAGE 4-1 
Geltungsbereich 
Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen 
Hansaring

Anlage 4-4 C Hansaring Illustration

9378 Zeichen

WERBUNG max.
0,80 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
1,00 m 
E
Auszug aus der Satzung C Hansaring 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
Seite 1 von 5
ANLAGE 4-4Version vom 04.04.2023
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 2.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
max. 
1,00 m 
E
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
  
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
1.
2.
3.
4.
5.
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden 
und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Seite 2 von 5
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

max. 
1,00 m 
E
§ 10 Signets an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein-
ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk-
recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten..
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei-
ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel-
buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib-
schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe 
von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge 
sowie 3,00 m nicht überschreiten.
1.
2.
3.
4.
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner-
halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig:
Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat-
tika.
Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
Fenstersturzes des 2. Obergeschosses.
Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach-
barten Werbeanlagen einhalten.
 
Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(5)
(6)
(7)
(8)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Seite 3 von 5
min. 1,00 m 
Signetzone
max. 38,2 % Fassadenlänge/
max. 3,00 m 
max. 
0,80 m SIGNET
min. 
3,00 m 
min. 10,00 m 
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
1.
2.
3.
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen-
de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm)
Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im 
Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 
356cmx252cm)
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr 
als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage 
anzuordnen.
 
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(5)
(6)
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %

(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im 
Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen-
den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr-
gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta-
fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer 
unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
4.
5.
Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
(DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm),
Werbeuhren
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Anlage 1-2 A Theodor-Heuss-Ring Satzung

20763 Zeichen

SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Theodor-Heuss-Ring
vom Konrad-Adenauer-Ufer im Osten bis zum Ebertplatz im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring
vom …
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 
ANLAGE 1-2Version vom 04.04.2023
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV
. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz 
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt. 
Der Theodor-Heuss-Ring besitzt einen parkähnlichen Charakter und wird somit der Typologie der Grün-
anlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Theodor-Heuss-
Rings und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pfl
ege und Aufwertung 
des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige stadtraum-
bildende Architektur geprägt. Die Häuser bilden auf der Südseite eine geschlossene Raumkante, im 
Norden durch die zum Teil freistehenden Bürogebäude eine Raumkante, die nicht so prägnant ist. 
Die Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes Theodor-Heuss-Ring waren in den     letzten 
Jahren dem Stadtgrün und dem Fahrradverkehr gewidmet. Der Stadtraum ist bisher nicht von Werbe-
anlagen dominiert. Negativ wirkt die als Einzige weit über den Stadtraum hinaus sichtbare Werbeanlage 
auf dem Hochhaus an der Riehler Straße. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht, 
in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadt-
gestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsor-
tes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungsele-
menten innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die 
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit 
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu 
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und 
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen 
Umfang Werbung zu ermöglichen.
1 von 7

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Theodor-Heuss-Rings, sie betreffen Stra-
ßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: 
Theodor-Heuss Ring 1-71, Sedanstraße 37 und 39, An der         Münze 6, Konrad-Adenauer-Ufer 79-81 
und 80 (Bastei), Niederichstraße 27 sowie 29 und Clever Straße 14.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich) darge-
stellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebau-
ungsplans Nummer 67465.04.000.00 berührt.
2 von 7
Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung 
von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie 
Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren  und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen,  
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis be-
dürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die 
Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungspläne Nummern 667465.04.000.00 der Stadt 
Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als 
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, 
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die 
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder 
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch 
das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft- oder lnnungszeichen bis hin zum abstrahie-
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden 
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus 
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrah-
lung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweg-
lich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer 
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar 
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für 
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen 
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in 
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnah-
me der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt 
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden 
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der 
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche 
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz 
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
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Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
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(1)
(2)
(3)

§5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem 
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an  zuordnen und zu gestalten.
Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt 
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild 
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, 
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils 
geltenden Fassung gestattet wer  den.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine 
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an  zubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den 
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz  wänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) 
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind, 
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der 
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude  teile sind in den ursprünglichen Zustand zu 
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt 
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern, 
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, 
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von 
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der 
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Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
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Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
    
    a = max Länge der Werbung
            b = min. freizuhaltender Fassadenanteil, 
            a+b = Gebäudebreite
 
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Satzungstext
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
(5)
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Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf 
nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur 
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskör-
per sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
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(3)
(4)
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der 
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten 
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
(1)
(2)

4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und 
Positionierung auszuführen.
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61.8 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen 
Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen 
Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und 
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die 
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an  zubringen. Die Profilbreite 
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der 
Vorderkante der Werbeanlage.
 § 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung nicht zulässig.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht 
zulässig.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. 
bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fenster-
flächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Oberge-
schosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstun-
gen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im 
Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schau-
fensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn 
kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche be-
tragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu 
mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
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Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
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Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung 
liegenden Flächen sind nicht zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen
5. Werbeuhren
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der 
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen 
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. 
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den 
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen 
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung
erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen,
entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 
500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten 
räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen 
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung 
außer Kraft.
(1)
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Anlage 3-2 B2 Eigelstein Satzung

19724 Zeichen

SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Eigelstein
vom Ebertplatz im Norden bis zum Eigelstein im Süden
Arbeitstitel: Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen – Eigelstein
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 
ANLAGE 3-2Version vom 04.04.2023
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV
. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz 
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Eigelstein ist mit seiner denkmalgeschützten Torburg der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 
2b – Stadtplatz mit Denkmal.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Stadtraums Eigel-
stein und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pfl
ege und Aufwertung 
des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige, den Platz 
rahmende Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab des Platzes geprägt.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auf der gesamten Platzfläche um 
die Torburg herum, sowie in Teilen der davon abgehenden Straßenräume durch die Abstimmung von 
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Wer-
beanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht, in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit 
sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, 
Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an 
die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamt-
gefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die 
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit 
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu 
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und 
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen 
Umfang Werbung zu ermöglichen.
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Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Eigelstein. Das Gebiet wird durch 
die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Eigelstein 110-147, Thürmchenswall 4,6,8-10 und 
Greesbergstraße 4-6.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich) 
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Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung 
von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie 
Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren  und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, 
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis 
bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Ver-
kehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. Zu beachten sind eben-
falls die Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplans Nummern 67469.03.001.00 und 
67469.03.002.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als 
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, 
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die 
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen. 
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder 
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch 
das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft- oder lnnungszeichen bis hin zum abstrahie-
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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden 
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus 
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrah-
lung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweg-
lich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer 
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar 
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für 
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen 
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in 
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnah-
me der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt 
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden 
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der 
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche 
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz 
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem 
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an  zuordnen und zu gestalten.
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Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein

Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt 
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild 
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, 
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils 
geltenden Fassung gestattet wer den.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine versetzte oder 
überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an  zubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den 
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz  wänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) 
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind, 
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der 
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude  teile sind in den ursprünglichen Zustand zu 
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt 
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern, 
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, 
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von 
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der 
Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
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Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein

Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
         
      a = max Länge der Werbung
            b = min. freizuhaltender Fassadenanteil, 
            a+b = Gebäudebreite
 
Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf 
nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur 
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskör-
per sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
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II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der 
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten 
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und 
Positionierung auszuführen.
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 38,2 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen 
Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen 
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Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein

Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und 
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die 
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an  zubringen. Die Profilbreite 
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der 
Vorderkante der Werbeanlage.
 § 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung nicht zulässig.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht 
zulässig.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. be-
malt und zu- oder übergedeckt werden. 
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nicht zulässig.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu 
mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung 
liegenden Flächen sind nicht zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
5. Werbeuhren
 
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Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein

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§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der 
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen 
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. 
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den 
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen 
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung er-
forderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder
2. funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, ent-
gegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 
500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten 
räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen 
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung 
außer Kraft.
Satzungstext
Werbesatzung B2 der Kölner Ringe - Eigelstein
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III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anlage 3-5 B2 Eigelstein Fotodokumentation

403 Zeichen

ANLAGE 3-5
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Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 
20.Januar 2021
Anlage 5

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
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Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
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Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
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Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
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Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
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Anlage 1-1 A Theodor-Heuss-Ring Geltungsbereich

157 Zeichen

ANLAGE 1-1Version vom 04.04.2023
1 von 1
Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 1 
Geltungsbereich
Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen 
Theodor-Heuss-Ring

Anlage 1-4 A Theodor-Heuss-Ring Illustration

4608 Zeichen

WERBUNG max.
0,60 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
0,80 m 
E
Auszug aus der Satzung A Theodor-Heuss-Ring
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
ANLAGE 1-4Version vom 04.04.2023
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung  1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m 
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min. 0,05 m
max. 0,25 m 
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der  Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %

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§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht 
zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
5. Werbeuhren

Anlage 1-3 A Theodor-Heuss-Ring Begründung

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BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Theodor-Heuss-Ring
vom Konrad-Adenauer-Ufer im Osten bis zum Ebertplatz im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring
vom …
Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings
1.1 Geschichte des Theodor-Heuss-Rings
Das Gebiet des heutigen Theodor-Heuss-Rings lag unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtbefesti-
gung und beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei reichte. Dieser knapp 500 
Meter lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleonshafen“ oder „Thürmchenshafen“ genannt, 
diente den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hochwasser, versandete jedoch ab ca. 1840 und 
wurde 1890 zugeschüttet. 
Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann daraufhin 
die Örtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befind-
lichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewon-
nenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden 
Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als 
Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boule-
vards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte 
die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr
 . im 
Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb 
der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. 
Der Theodor-Heuss-Ring entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem Ebert-
platz nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und Karl Henrici, welche 
als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs hervorgingen. Die Planung sah eine 
viergeschossige Bebauung vor, die eine Grünanlage städtebaulich einrahmen sollte. Diese städte-
bauliche Figur wurde in einem Fluchtlinienplan festgeschrieben. Der Querschnitt von bis zu 130 
Metern stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber dem üblichen Querschnitt der Ringstraßen (Bou-
levards) von durchschnittlich 30-40 Metern dar. Mit dieser räumlichen Aufweitung wurde ein stadtge-
stalterisches Mittel angewendet, um diesen letzten Abschnitt der Ringstraßen zu gliedern.
Im Zuge des Wiederaufbaus wurde die gründerzeitliche Bebauung durch eine sechs- bis sieben-
geschossige Bebauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage mehrspuriger 
Straßen. Diese sind heute noch Bestandteil des Stadtraumes, aber kommen durch die neue Ver-
kehrspolitik verstärkt dem Radverkehr zugute.
1.2 Lage im Stadtraum
Der Theodor-Heuss-Ring befindet sich nördlich des Kunibertsviertels und stellt die Schnittstelle   
zwischen der Kölner Altstadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden   
Stadtviertel sind das kleinräumliche, im Mittelalter entstandene Kunibertsviertel innerhalb der Ringe 
und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt. Der Theodor-Heuss-Ring ist der nördliche 
Anschluss der Ringstraßen an das Rheinufer. 
Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild
Der Theodor-Heuss-Ring wird durch sechs- bis siebengeschossige Wohn- und Geschäftshäuser 
flankiert. Eine Ausnahme bilden die beiden Hochhäuser auf der Nordseite. 
1.
2.
ANLAGE 1-3Version vom 04.04.2023
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An der Ecke Riehler Straße steht ein 27 geschossiges Bürogebäude und am Rheinufer an der Stra-
ße Konrad-Adenauer-Ufer ein 15 geschossiges Wohngebäude mit teilweiser Büronutzung in den 
ersten beiden Geschossen.
2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse 
Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich teilweise Einzelhandel und Büroeinheiten als den Ort 
belebende Nutzungen. Die Obergeschosse werden vorwiegend durch Büros, Praxen und Wohnen 
genutzt.
2.3 Nutzung des Ringabschnitts
Der Theodor-Heuss-Ring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünanlage. Außer-
dem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen dem Ebertplatz im Westen und dem 
Rheinufer im Osten dar. Die Grünanlage selbst verfügt über eine hohe Aufenthaltsqualität.
Planungsrecht und -Konzepte
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die   flankierende Bebauung
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Theodor-Heuss-Rings besteht ein rechtsverbind-
licher Bebauungsplan, der für die nördlich angrenzenden Baublöcke ein „Kerngebiet“ (MK) festsetzt.
3.2 Innere Grünanlage
Der Theodor-Heuss-Ring wird durch die Gestaltung als ein gut geordneter Stadtraum wahrge-
nommen. Problematisch bleibt die Wegeführung durch die U-Bahn-Haltestelle zur Innenfläche des 
Ebertplatzes.
3.3 Planungswerkstatt/ Interventionsraum
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ 
bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re-
giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses 
wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit-
te unterteilen lassen:
  Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
  Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen
  Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne 
und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der 
Theodor-Heuss-Ring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet.
Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein 
charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Hand-
schrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unter-
schiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht 
zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB 
dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält.
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur 
Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung 
der Werbeanlagen beitragen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architektonische und städte-
bauliche Bild sind.
3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der   öffentlichen Flächen
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal-
tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier-
ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher 
Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken 
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Begründung zur
Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring

bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig 
die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand-
buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk 
festgeschrieben.
Werbeanlagen
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft 
oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten 
städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu-
mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung).
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden 
in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass 
neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech-
nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger 
Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund 
der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen-
stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen.
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit 
durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf 
die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Theodor-Heuss-Ring eine ge-
stalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitie-
ren können.
Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
Mit der Aufweitung des Stadtraumes am Theodor-Heuss-Ring, der durch die begleitenden Gebäude-
körper eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Werbeanlagen verbunden. Da der Stadt-
raum zum Rheinufer geöffnet ist, hat die Werbung eine Wirkung bis in den Freiraum- bzw. Land-
schaftsraum Rhein. Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise denkmalgeschützten 
Gebäude und die Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig Werbeanlagen den Ort dominieren 
sollen, ist eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen not-
wendig.
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser 
Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge-
stalterischen Zielen abgewogen werden. 
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und 
fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind 
raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein 
durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei-
nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder 
gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech-
selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen.
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen 
baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese 
bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder 
unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind.
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der 
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Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring

Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer-
beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, 
das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher 
die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der 
Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen.
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum 
einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge-
stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel 
darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen-
werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen 
soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur 
dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld 
Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden.
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemei-
nen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessenausgleich ge-
schaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild.
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht-
werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig 
überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie-
rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege-
staltung. 
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie-
derholungswirkung entgegenwirken.
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von 
Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte-
rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier 
soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten ge-
stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen 
innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der 
Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen-
te. 
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu-
setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde-
re die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete 
Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die 
Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau-
fenster.
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und 
auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so-
wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen 
vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden 
platziert werden, abzuheben, begrenzt wird.
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen 
ist somit möglich.
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien.
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf-
merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. 
Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die 
seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe-
anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend 
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Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring

gewährleistet werden.
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit 
sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die 
maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh-
ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere 
einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird.
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu-
deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbe-
anlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta-
benwerbeanlagen, die die dahinterliegende Fassade nicht verdecken.
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten 
und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größen-
verhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen.
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be-
treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit 
nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und 
Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein-
fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim-
mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, 
die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert.
Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im 
Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit 
erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Ab-
standsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen am Ring begrenzt wird und die 
Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen.
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, 
berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren 
und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge-
schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech-
tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des 
Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. 
Aufgrund der Fernwirkung, auch in die Grünanlage hinein, ist eine Begrenzung auf die Unterkante 
der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen.
Werbeanlagen in der Form von Ausstecktransparenten weisen durch ihren Einfluss auf die Gestal-
tung und Raumabfolge der die Grünanlage umgebenden, teilweise denkmalgeschützten Bebauung 
eine stark prägende Wirkung auf. Daher sind Ausstecktransparente an Gebäuden innerhalb des 
räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Um ein übermäßiges Hineinwirken von 
Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist die Höhe von Werbeanlagen gegenüber ande-
ren Stadträumen stärker eingeschränkt. Dies ist notwendig, um die Aufenthaltsqualität der Grünan-
lage zu schützen, aber auch um die Beeinträchtigung des Naturraums durch Lichtverschmutzung zu 
mindern. Gleiches gilt für Signets.
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der die von hoher Aufenthaltsqualität geprägte 
Grünanlage umgebende Bebauung fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, wel-
che sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortsty-
pischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden.
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer-
den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. 
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Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring

Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. 
aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei-
chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung 
verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu-
den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der 
Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare 
Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen.
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge-
stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
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Werbesatzung A der Kölner Ringe - Theodor-Heuss-Ring

Anlage 2-2 B1 Ebertplatz Satzung

24707 Zeichen

SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Ebertplatz
vom Theodor Heuss Ring im Osten bis zum Hansaring Anschluss im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 
ANLAGE 2-2Version vom 04.04.2023
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV
. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz 
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Ebertplatz ist der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2a – Stadtplatz ohne Denkmal.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Ebertplatzes und 
eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pfl
ege und Aufwertung des Erschei-
nungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige den Platz rahmende 
Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab des Platzes geprägt.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen am Platzrand, nicht aber auf der 
zentralen Platzfläche durch die Abstimmung von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den 
Ort prägende 
Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in 
den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtge-
staltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes 
in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselemen-
ten innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die 
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit 
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu 
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und 
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen 
Umfang Werbung zu ermöglichen.
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Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Ebertplatzes. Das Gebiet wird 
durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Ebertplatz 1-23, Riehler Straße 3, Eigel-
stein 110-147, Thürmchenswall 4,6,8-10 und Greesbergstraße 4-6.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich) 
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
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Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden:
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie
2. der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich 
dieser Satzung;
3. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie 
Werbeanlagen;
4. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, 
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis be-
dürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicher-
heit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirk-
samen Bebauungspläne Nummern 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als 
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, 
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die 
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder 
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch 
das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft- oder lnnungszeichen bis hin zum abstrahie-
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden 
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus 
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrah-
lung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweg-
lich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer 
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar 
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für 
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen 
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in 
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnah-
me der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt 
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden 
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der 
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche 
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz 
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem 
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an  zuordnen und zu gestalten.
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(4)
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(1)
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(1)
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz

Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt 
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild 
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, 
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils 
geltenden Fassung gestattet wer  den.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine 
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an  zubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den 
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz  wänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) 
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind, 
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der 
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude  teile sind in den ursprünglichen Zustand zu 
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt 
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern, 
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, 
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von 
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der 
Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
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Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz

Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
    
    a = max Länge der Werbung
            b = min. freizuhaltender Fassadenanteil, 
            a+b = Gebäudebreite
 
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(6)
Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf 
nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur 
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskör-
per sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
(7)
(1)
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(3)
(4)
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der 
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten 
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und 
Positionierung auszuführen.
(1)
(2)
Satzungstext
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz

Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen 
Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Ab-
stand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu 
einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und 
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die 
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die Profilbreite 
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante 
der Werbeanlage.
 
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge-
sehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf der-
selben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht 
unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und Balkonen 
einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktrans-
parente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 
m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, 
Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzuordnen 
und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist 
nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß von 0,25 m 
betragen.
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Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unterkonstruktion 
das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparen-
tes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer 
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Sig-
netzone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb 
der Trauflinie bzw. Hauptattika.
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Oberge-
schosses.
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten 
Werbeanlagen einhalten.
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionie-
rung auszuführen.
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 10,00 m 
waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der Form von bau-
körperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift 
sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschrei-
ten.
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem 
Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage an-
zuordnen.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. 
bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fenster-
flächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Oberge-
schosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstun-
gen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im 
Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schau-
fensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn 
kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche be-
tragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu 
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Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung 
liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 
cm)
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der 
Werbefläche B/H 356cmx252cm),
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe 
der Werbefläche 175,5cm x 118cm),
5. Werbeuhren.
Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 
4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Kons-
truktion integrierte Werbetafel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unter-
irdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
(1)
(2)
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der 
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen 
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. 
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den 
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen 
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze 
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung 
erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, 
entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 
500.000 EUR geahndet werden.
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§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten 
räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen 
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung 
außer Kraft.

Anlage 2-3 B1 Ebertplatz Begründung

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BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Ebertplatz
von Theodor Heuss Ring im Osten bis zum Hansaring Anschluss im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen – Ebertplatz
vom …
Bedeutung des Ebertplatzes
1.1 Geschichte des Ebertplatzes
Das Gebiet des heutigen Ebertplatzes lag unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtbefestigung und 
beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei reichte. Dieser knapp 500 Meter 
lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleonshafen“ oder „Thürmchenshafen“ genannt, diente 
den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hochwasser, versandete jedoch ab ca. 1840 und wurde 
1890 zugeschüttet.
Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann daraufhin 
die Örtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befind-
lichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewon-
nenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden 
Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als 
Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boule-
vards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte 
die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr
 . 
im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, wes-
halb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. 
Erst seit 1950 trägt der Ebertplatz seinen heutigen Namen nach dem ersten Reichspräsidenten der 
Weimarer Republik, Friedrich Ebert.
Der Ebertplatz selbst entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem Theodor-
Heuss-Ring nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und Karl Henrici, 
welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs hervorgingen. Die Planung 
sah eine halbkreisförmige zum Rhein hin geöffnete städtebauliche Figur vor, die im Zentrum des 
Platzes mit einer aufwendigen Brunnenanlage aufwartete und von einer geschlossenen vierge-
schossigen Bebauung flankiert sein sollte. Diese städtebauliche Figur wurde in einem Fluchtlinien-
plan festgeschrieben.
Da die an dem Ebertplatz beginnende Neusser Straße in den zu seiner Zeit neu entstandenen Ring-
boulevard mündete und sowohl die damalige Theresienstraße (heute befindet sich hier die Turiner 
Straße) als auch die neu geschaffene Sudermanstraße und Riehler Straße von diesem Platzgefü-
ge abgingen, sollte ein geräumiger und weitläufiger Platz geschaffen werden. Der Querschnitt des 
Platzes stellte aus diesem Grund mit bis zu 115 Metern eine deutliche Erweiterung gegenüber dem 
üblichen Querschnitt des anschließenden Hansarings mit 40,50 Metern dar. Mit dieser räumlichen 
Aufweitung wurde ein stadtgestalterisches Mittel angewendet, um diesem letzten Abschnitt der Ring-
straßen Tribut zu zollen.
Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg erfuhr der Ebertplatz eine erste Überfor-
mung. Die weitestgehend zerstörten Gebäude wurden durch eine sechs- bis siebengeschossige Be-
bauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage mehrspuriger Straßen. Zudem 
entwickelte sich der Ort zunehmend zu einem Knotenpunkt für den öffentlichen Nahverkehr.
Mit der Fertigstellung der im Zuge der sogenannten „Nord-Süd-Fahrt“ erbauten T
 uriner Straße sowie 
der Verlegung der bis dahin oberirdisch geführten Stadtbahnlinien unter die Erde, erfuhr der Ebert-
1.
ANLAGE 2-3Version vom 04.04.2023
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platz seine nächste deutliche Überformung. Diese erfolgte im Stile des
„Brutalismus“ unter Beachtung streng geometrischer Formen in der Materialität Sichtbeton. Die 
Platzmitte wurde abgesenkt und über Treppen- und Rolltreppen erschlossen. In der Mitte prägt eine 
„Wasserkinetische Plastik“ des Künstlers Wolfgang Göddertz. Diese mittlerweile in die Jahre ge-
kommene Platzgestaltung ist innerhalb der Stadtgesellschaft äußerst umstritten, so dass mehrere 
Planungen zu deren Umgestaltung bestehen, für die auch konkrete
Beschlüsse (vgl. Session 0589/2019 - Masterplan – Grundlagenermittlung und Parameter für die 
Umgestaltung Ebertplatz) gefasst wurden.
1.2 Lage im Stadtraum
Der Ebertplatz befindet sich nördlich des Eigelsteinviertels und stellt die Schnittstelle der Kölner Alt-
stadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel sind das klein-
räumliche im Mittelalter entstandene Eigelsteinviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche 
Agnesviertel in der Neustadt. Der Ebertplatz dient derzeit vornehmlich als Verkehrsknotenpunkt des 
öffentlichen Nahverkehrs, an dem die vom Breslauer Platz nordwärts führenden Stadtbahnlinien mit 
den Ringlinien verknüpft werden. Außerdem treffen jeweils die Nord-Süd-Fahrt und in dessen Ver-
längerung die Riehler Straße sowie die Neusser Straße auf die querende, den Ebertplatz umgeben-
de Ringstraße.
Heutige Situation des Ebertplatzes
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild
Der Ebertplatz wird heute durch flankierende sechs- bis siebengeschossige Wohn- und Geschäfts-
häuser halbkreisförmig umgeben, lediglich zur angrenzenden Grünfläche des Theodor-Heuss-Rings 
im Osten ist keine Bebauung vorhanden.
Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung entstammt der Zeit des Wiederaufbaus nach dem 
zweiten Weltkrieg und weist eine prägende Attikahöhe von 20m auf. Die Bebauung stellt sich somit 
im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung im Stadtraum einheitlich dar.
2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse
Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Platzrandbebauung im Wesentlichen Einzelhan-
del und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzungen. Die Oberge-
schosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, zudem befindet sich in diesen 
auch Wohnnutzung.
2.3 Nutzung des Platzes
Der Ebertplatz hat innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Verkehrsknotenpunkt 
für den Straßen- und den öffentlichen Personennahverkehr. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine 
wichtige Verbindung zwischen den Subzentren am Eigelstein und der Neusser Straße als Rückgrat 
des Bezirksteilzentrums „Nördliche Innenstadt, Eigelstein / Neusser Straße“ dar. Die Platzfläche 
selbst verfügt jedoch noch nicht über die gewünschte Aufenthaltsqualität. Vielmehr ist der Ebertplatz 
Gegenstand konkreter Aufwertungsmaßnahmen.
Planungsrecht und -Konzepte
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Ebertplatzes besteht ein rechtsverbindlicher Be-
bauungsplan Nummer 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00, der für die nördlich, westlich und 
südlich angrenzenden bebauten Blöcke „Besonderes Wohngebiet“ (WB) mit dem Ausschluss von 
Vergnügungsstätten festsetzt. Ziel dieser Planung ist es, insbesondere einem Trading-Down-Effekt, 
welcher durch die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben durch Vergnü-
gungsstätten in der Form von Spielhallen und Wettbüros verursacht wird, entgegenzuwirken und 
dementsprechend die Innenstadt als Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort 
zu stärken.
2.
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Begründung zur
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz

3.2 Innere Platzfläche und Durchwegung
Der Ebertplatz wird durch die Profilierung seiner inneren Platzfläche als sozial unsicherer Raum 
wahrgenommen. Durch die künstlich geschaffene Topographie sind sozial unkontrollierbare Stadt-
räume entstanden, die die Durchquerung in Nord-Süd Richtung und nach Osten hin zur Grünfläche 
Theodor-Heuss-Ring erschwert. Zwischenzeitlich ist durch die Herstellung eines Provisoriums eine 
niveaugleiche Querung auf der Nord-Süd-Achse möglich.
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt die Umgestaltung des Ebertplat-
zes als eines der Leitprojekte. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Mängel durch abgesenkte Räume 
und unterirdische Einbauten schränken die Aufenthaltsqualität und Benutzbarkeit für den fußläufigen 
Verkehr stark ein. Die Beseitigung von Angsträumen und die Wiederherstellung eines hochwertigen 
Platzes in seiner ursprünglichen urbanen Dimension ist Ziel weiterer Planungsschritte1.
3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ 
bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re-
giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses 
wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit-
te unterteilen lassen:
  Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
  Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen
  Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne 
und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der 
Ebertplatz ist dem Typus 2a – Stadtplatz ohne Denkmal zugeordnet.
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Ober-
flächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Aus-
wahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unter-
stützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische 
Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachten-
den Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und 
zur Sauberkeit anhält.
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur 
Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung 
der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städte-
bauliche Bild sind.
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal-
tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier-
ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher 
Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken 
bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig 
die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand-
buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk 
festgeschrieben.
3.6 Zwischennutzungskonzept Ebertplatz und abschließende Umgestaltung
Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018 und 04.02.2021 beschlossene Zwischennutzungskon-
zept hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz zum Ziel. Für die Platzfläche 
des Ebertplatzes selbst soll eine Aufwertung und Verbesserung des Erscheinungsbildes in zwei 
Stufen erfolgen:
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Begründung zur
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
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Zum einen soll ein soziokulturelles Programm inkl. Sport- und Spieleaktionen durchgeführt, zum 
anderen sollen temporäre Gestaltungsmaßnahmen einschließlich städtebaulich- räumlicher sowie 
künstlerischer Interventionen und der Installation eines wechselnden Lichtkunstprogramms umge-
setzt werden. Die Wasserkinetische Plastik wurde zwischenzeitlich saniert, ein temporärer Biergar-
ten hat auf der Platzfläche den Betrieb aufgenommen. Die aus der Zwischennutzung gesammelten 
Erfahrungen sollen in die langfristige Planung für die Aufwertung und Umgestaltung der Platzfläche 
des Ebertplatzes unmittelbar einfließen.
Werbeanlagen
Neben den auf der Grundlage des Zwischennutzungskonzeptes zu realisierenden konkreten Maß-
nahmen zur Aufwertung der öffentlichen Flächen des gesamten Ebertplatzes gerät auch dessen 
bauliche Gestaltung in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Werbeanlagen kommt in diesem 
Zusammenhang eine zentrale Bedeutung zu.
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft 
oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten 
städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu-
mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung).
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden 
in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass 
neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech-
nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger 
Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund 
der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen-
stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen.
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit 
durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf 
die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Ebertplatz eine gestalterische 
Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können.
Planungsziele der Werbesatzung Ebertplatz
Mit der Aufweitung des Stadtraumes am Ebertplatz, der durch die umgebenden Gebäudekörper mit 
Ausnahme der Ostseite, eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Werbeanlagen verbun-
den. Da die Prägung weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht vorrangig die Werbeanla-
gen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbeanlagen, Anzahl, Menge 
und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig.
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser 
Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge-
stalterischen Zielen abgewogen werden.
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und 
fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind 
raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein 
durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei-
nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder 
gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech-
selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen.
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen 
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Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz
4.
5.

baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese 
bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder 
unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind.
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der 
Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer-
beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, 
das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher 
die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der 
Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen.
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum 
einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge-
stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel 
darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen-
werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen 
soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur 
dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld 
Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden.
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allge-
meinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessensausgleich 
zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild geschaffen wird.
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht-
werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig 
überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie-
rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege-
staltung.
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie-
derholungswirkung entgegenwirken.
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von 
Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte-
rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier 
soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten ge-
stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen 
innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der 
Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen-
te. 
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu-
setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde-
re die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete 
Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die 
Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau-
fenster.
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und 
auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so-
wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen 
vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden 
platziert werden, abzuheben, begrenzt wird.
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen 
ist somit möglich.
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Begründung zur
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz

Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien.
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf-
merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. 
Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die 
seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe-
anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend 
gewährleistet werden.
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit 
sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die 
maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh-
ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere 
einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird.
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu-
deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbe-
anlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta-
benwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken.
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten 
und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis 
und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen.
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be-
treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit 
nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und 
Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein-
fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim-
mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, 
die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert.
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die 
im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. 
Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die 
Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt 
wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen.
Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Nahver-
kehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahnhaltestellen, wel-
che mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begünstigung auf integrierte und 
unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen verbundene Anlagen begrenzt.
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, 
berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren 
und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge-
schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech-
tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des 
Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. 
Aufgrund der Weite des Platzes ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 2. 
Obergeschoss angemessen.
Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die Raumwirkung auf dem Platz eine stärkere 
prägende Wirkung auf, als es beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall ist. Sie sind auf-
grund der Weite des Raumes grundsätzlich bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich eines 
Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die Werbewir-
kung kontrolliert erfolgt.
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Begründung zur
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz

Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des Ebertplat-
zes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der 
Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in an-
gemessenem Maße berücksichtigt werden. 
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer-
den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. 
Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. 
aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei-
chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung 
verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu-
den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der 
Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare 
Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen.
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge-
stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
7 von 7
Begründung zur
Werbesatzung B1 der Kölner Ringe - Ebertplatz

Anlage 2-5 B1 Ebertplatz Fotodokumentation

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ANLAGE 2-5
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Fotodokumentation 20.Januar 2021
Anlage 5

Fotodokumentation 20.Januar 2021

Fotodokumentation 20.Januar 2021

Fotodokumentation 20.Januar 2021

Fotodokumentation 20.Januar 2021

Anlage 4-2 C Hansaring Satzung

24938 Zeichen

SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Hansaring
vom Ebertplatz im Osten bis zum Kaiser-Wilhelm-Ring Anschluss im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz 
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Hansaring ist der Typologie Boulevard zuzuordnen, hier Typ 1 – Boulevard.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität des Stadtraumes Hansaring und eine Beruhigung so-
wie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses 
Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige Architektur, des Wiederaufbaus und den 
großstädtischen Maßstab des Straßenraumes geprägt. Eine Ausnahme stellt das sogenannte Hansa-
hochhaus dar.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auch durch die Abstimmung von 
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Wer-
beanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit 
sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, 
Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an 
die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamt-
gefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die 
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit 
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu 
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und 
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen 
Umfang Werbung zu ermöglichen.
ANLAGE 4-2Version vom 04.04.2023
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Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Bereiche des Hansarings sowie des Hansa-
platzes und betreffen Straßen, Grünanlagen und Gebäude. Das Gebiet wird begrenzt durch die 
Gebäude Hansaring 1-151 und (ehemals 2) 4-102/104,  Am Kümpchenshof 2 und 1-21 und um 
den  Hansaplatz durch die Gebäude Adolf-Fischer-Straße 2-10, Gereonswall 108 und 110, sowie 
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Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
Maybachstraße 24.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich) 
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich der rechtsverbind-
lichen Bebauungspläne Nummer 67469.03.001.00, 67461.15.001.00, 66460.05.000.000 und 
66459.16.000.00 berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden:
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie
2. der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich 
dieser Satzung;
3. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie 
Werbeanlagen;
4. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, 
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis 
bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der 
rechtswirksamen Bebauungspläne mit den Nummern 67469.03.001.00, 67461.15.001.00, 
66460.05.000.000 und 66459.16.000.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als 
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, 
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die 
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder 
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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

mittels    einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch 
das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft- oder Innungszeichen bis hin zum abstrahie-
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung 
verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußbo- 
den eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus 
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonnenein- 
strahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) – oder un-
beweglich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil ei- 
ner Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar 
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für 
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
 
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen 
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern diese erkennbar störend in 
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken – und von freistehenden Werbeanlagen, mit Aus-
nahme der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen, erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt 
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden 
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der 
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche 
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz 
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
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Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring

§ 5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem 
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend anzuordnen und zu gestalten.
Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt 
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild 
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, 
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils 
geltenden Fassung gestattet werden.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine versetzte oder 
überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe anzubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den 
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstützwänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) 
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind, 
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der 
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu 
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt 
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern, 
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, 
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von 
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der 
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Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring

Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
                                
     a = max Länge der Werbung
     b = min. freizuhaltender Fassadenanteil
     a+b = Gebäudebreite
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 
2006) darf nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur 
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade aufgesetzte Beleuchtungskörper 
sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
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II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der 
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten 
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und 
Positionierung auszuführen.
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Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring

Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen 
Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Ab-
stand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu 
einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und 
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die 
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die Profilbreite 
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante 
der Werbeanlage.
 
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge-
sehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf der-
selben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht 
unterschreiten. 
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und Balkonen 
einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktrans-
parente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 
m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, 
Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzuordnen 
und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist 
nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß von 0,25 m 
betragen.
Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unterkonstruktion 
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Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring

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das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparen-
tes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer 
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Sig-
netzone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb 
der Trauflinie bzw. Hauptattika.
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Oberge-
schosses.
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten 
Werbeanlagen einhalten.
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionie-
rung auszuführen.
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 10,00 m 
waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der Form von bau-
körperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift 
sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschrei-
ten.
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem 
Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage an-
zuordnen.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. 
bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fenster-
flächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Oberge-
schosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstun-
gen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im 
Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schau-
fensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn 
kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche be-
tragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu 
mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
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tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung 
liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 
cm),
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der 
Werbefläche B/H 356cmx252cm),  
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe 
der Werbefläche 175,5cm x 118cm),
5. Werbeuhren.
Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 
4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Kons-
truktion integrierte Werbetafel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unter-
irdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig. 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der 
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen 
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. 
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den 
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen 
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze 
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung 
erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, 
entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 
500.000 EUR geahndet werden.
(1)
(2)

9 von 9
Satzungstext
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
(1)
(2)
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten 
räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen 
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung 
außer Kraft.

Anlage 1-5 A Theodor-Heuss-Ring Fotodokumentation

632 Zeichen

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
Anlage 5
ANLAGE 1-5

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

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Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
9

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Anlage 2-1 B1 Ebertplatz Geltungsbereich

419 Zeichen

Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 1 
Geltungsbereich 
Werbesatzung B1 der Kölner Ringstraßen 
Ebertplatz 
Maßstab 1 : 2 500 
25  0 50 100 150 Meter N
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver - 
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
 
ANLAGE 2-1Version vom 04.04.2023
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Anlage 3-1 B2 Eigelstein Geltungsbereich

394 Zeichen

Geltungsbereich
Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen 
Eigelstein
Anlage 1
0 10050 Meter
1:2.500M Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem T agesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Bestandteil der Beschlussvorlage
ANLAGE 3-1Version vom 04.04.2023
1 von 1

Anlage 5 Übersichtsplan

138 Zeichen

K
I
A
G
D
B1
C
H
N
E
J
F
L
E
ML
B2
°1:15.000M
0250125Meter
0 250 500 750125
Meter
Werbesatzung Kölner Ringstraßen, Übersichtsplan
Anlage 5

Anlage 4-3 C Hansaring Begründung

20756 Zeichen

BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Hansaring
vom Ebertplatz im Osten bis zum Kaiser-Wilhelm-Ring Anschluss im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring
vom …
Bedeutung des Hansarings
1.1 Geschichte des Hansarings
Das unbebaute Gebiet des heutigen Hansarings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage war 
Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik.
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante 
Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halb-
kreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße 
das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreis-
förmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstra-
ße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, 
beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit 
dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des 
zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde.
Der Hansaplatz inszeniert das größte erhaltene Stadtmauerstück. Die Verteidigungsmauer ist 
integraler Bestandteil der Grünanlage und schließt sie auf der Südseite als vierte Raumkante wei-
testgehend ab. Nur die Verbindung zwischen Hansaplatz/Hansaring und Klingelpützpark wird durch 
eine weite Öffnung freigehalten. Als eine weitere städtebauliche Besonderheit prägt das denkmal-
geschützte Hansahochhaus diesen Teilabschnitt der Ringstraßen. Das in den Jahren 1924-1925 
errichtete Hansahochhaus  war mit 17 Geschossen und einer Höhe von 65m lange Zeit eines der 
höchsten Gebäude in Europa. Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg wurden 
die weitestgehend zerstörten Gebäude wurden durch eine sechs- bis siebengeschossige Bebauung 
ersetzt.
1.2 Lage im Stadtraum
Der Hansaring befindet sich zwischen dem Ursulaviertel und Mediapark und stellt die Schnittstelle 
zwischen diesen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel sind das kleinräum-
liche im Mittelalter entstandene Ursulaviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Quartier 
zum Media Park der 1980/90-er Jahre. 
Heutige Situation des Hansarings
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild
Der Hansaring wird heute durch flankierende sechs- bis siebengeschossige Wohn- und Geschäfts-
häuser geprägt und weitet sich am Hansaplatz zur Inszenierung der Reste der Stadtbefestigungs-
mauer mit einer Grünfläche auf. 
Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung stammt aus der Zeit des Wiederaufbaus nach dem 
zweiten Weltkrieg und weist eine prägende Attikahöhe von durchschnittlich 20m auf. Die Bebauung 
stellt sich somit im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung im Stadtraum 
einheitlich dar.
2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse
Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Randbebauung im Wesentlichen Einzelhandel 
1.
2.
ANLAGE 4-3Version vom 04.04.2023
1 von 6

und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzungen. In den Oberge-
schossen befinden sich überwiegend Wohn-, Büro und Praxisnutzungen.
2.3 Nutzung des Straßenraums
Der Hansaring hat innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Hauptverkehrsstraße. 
Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Schnittstelle zwischen der Altstadt mit dem Ursulaviertel 
und dem Mediapark dar. Die Grünfläche Hansaplatz selbst verfügt jedoch über eine gewisse Aufent-
haltsqualität, da sie mit dem Klingelpützpark eine Einheit bilden soll und sichtbar verbunden ist. 
Da der Hansaring derzeit vornehmlich als Hauptverkehrsstraße dient ist er derzeit nur eingeschränkt 
als Boulevard wahrnehmbar. Die ursprüngliche Gestaltungsidee der Flanierzone unter der Mittelal-
lee wird heute durch den ruhenden KFZ-Verkehr mit Stellplätzen für PKW genutzt. 
Planungsrecht und -Konzepte
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Hansarings bestehen rechtsverbindliche Be-
bauungspläne, die für die angrenzend bebauten Baublöcke grundsätzlich „Kerngebiet (MK)“ und 
in einem Bereich an der Krefelder Straße „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festsetzen. Ziel dieser 
Planungen ist es, insbesondere eine Durchmischung der Nutzungen und die Innenstadt als Einzel-
handels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort zu stärken .
3.2 Stadträumliche Wirkung
Der Hansaring  wird durch seine Profilierung nicht als Flanierbereich im Stadtraum wahrgenommen. 
Durch die Dominanz des Verkehrs sind die Geschäftslagen schwierig. Nur im Bereich der Verknüp-
fungshaltestelle S-Bahn mit der Stadtbahn ist der Fußgängeranteil hoch. Dieser Fußgängeranteil 
orientiert sich jedoch eher in Richtung Mediapark, Ebertplatz und nur bedingt in den Bereich des 
Ursula-Viertels.
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung des 
Hansarings als eines der Leitprojekte. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Mängel durch Parkierung 
im Mittelbereich sowie die punktuellen Boden deckenden Begrünungen  wirken sich negativ auf die 
räumliche Konzeption des Hansarings aus. Zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der Adres-
sierungen am Hansaring ist unter anderem die Erhöhung der räumlichen Qualität der außenliegen-
den Fußgängerbereiche das Ziel weiterer Planungsschritte. 
3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ 
bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re-
giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses 
wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit-
te unterteilen lassen:
  Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
  Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen
  Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne 
und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der 
Hansaring ist dem Typus 1 - Boulevard zugeordnet.
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Ober-
flächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Aus-
wahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unter-
stützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische 
Handschrift verleihen. 
3.
2 von 6
Begründung zur
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
 1
 2
 3

Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur 
Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung 
der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städte-
bauliche Bild sind.
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal-
tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier-
ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher 
Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken 
bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig 
die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand-
buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk 
festgeschrieben.
Werbeanlagen
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft 
oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten 
städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu-
mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung).
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden 
in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass 
neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech-
nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger 
Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund 
der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen-
stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen.
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit 
durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf 
die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Hansaring eine gestalterische 
Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können.
Planungsziele der Werbesatzung Hansaring
Da die Prägung des Stadtraumes Hansaring weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht 
vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbe-
anlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig.
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser 
Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge-
stalterischen Zielen abgewogen werden.
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und 
fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind 
raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein 
durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei-
nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder 
gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech-
selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen.
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter  schiedlichen 
baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese 
3 von 6
Begründung zur
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring
4.
5.

bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder 
unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind.
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der 
Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer-
beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, 
das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher 
die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der 
Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen.
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum 
einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge-
stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel 
darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen-
werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen 
soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur 
dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld 
Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden.
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allge-
meinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessensausgleich 
zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild geschaffen wird.
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht-
werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig 
überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie-
rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege-
staltung.
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie-
derholungswirkung entgegenwirken.
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von 
Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte-
rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier 
soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten ge-
stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen 
innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der 
Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen-
te. 
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu-
setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde-
re die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete 
Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die 
Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau-
fenster.
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und 
auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so-
wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen 
vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden 
platziert werden, abzuheben, begrenzt wird.
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen 
ist somit möglich.
4 von 6
Begründung zur
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring

Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien.
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf-
merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. 
Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die 
seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe-
anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend 
gewährleistet werden.
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit 
sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die 
maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh-
ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere 
einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird.
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu-
deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbe-
anlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta-
benwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken.
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten 
und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis 
und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen.
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be-
treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit 
nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und 
Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein-
fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim-
mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, 
die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert.
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die 
im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. 
Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die 
Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt 
wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen.
Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Nahver-
kehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahnhaltestellen, wel-
che mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begünstigung auf integrierte und 
unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen verbundene Anlagen begrenzt.
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, 
berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren 
und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge-
schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech-
tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des 
Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. 
Aufgrund der Weite des Stadtraumes mit Boulevardcharakter ist eine Begrenzung auf die Unterkan-
te der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen.
Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich eines 
Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die Werbewir-
kung kontrolliert erfolgt.
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des Hansarings 
fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errich-
5 von 6
Begründung zur
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring

tung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemes-
senem Maße berücksichtigt werden.
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer-
den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. 
Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. 
aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei-
chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung 
verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu-
den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der 
Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare 
Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen.
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge-
stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
6 von 6
Begründung zur
Werbesatzung C der Kölner Ringe - Hansaring

Anlage 3-4 B2 Eigelstein Illustration

4011 Zeichen

Seite 1 von 2
 
WERBUNG max.
0,60 m
max. 38,2 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
0,80 m 
E
Auszug aus der Satzung B2 Eigelstein 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
ANLAGE 3-4Version vom 04.04.2023
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

Seite 2 von 2
min. 0,05 m
max. 0,25 m 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht 
zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
5. Werbeuhren
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, ver deckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. 
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nicht zulässig.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden

Beratungsverlauf (3)

25.05.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.20 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
31.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 6.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (30)

  • Riehler Straße 3
  • Greesbergstraße 4
  • Sedanstraße 37
  • Niederichstraße 27
  • Clever Straße 14
  • Neusser Straße
  • Theresienstraße
  • Konrad-Adenauer-Ufer 79
  • Ebertplatz 1
  • Theodor-Heuss-Ring 1
  • Hansaring 1
  • Kaiser-Wilhelm-Ring
  • Hansaplatz
  • Rudolfplatz
  • Breslauer Platz
  • Am Kümpchenshof 2
  • Turiner Straße
  • Sudermanstraße
  • Thürmchenswall 4
  • Maybachstraße 24
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Details

Aktenzeichen
1540/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.05.2023
Erstellt
08.05.2023 16:32