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2110/2021

Nutzung und Planung für die Immobilie Vogteistraße 17, Altstadt/Nord

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.08.2021

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 30.08.2021

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5309 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/23 
 
Vorlagen-Nummer 23.08.2021 
 2110/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 30.08.2021 
 
Nutzung und Planung für die Immobilie Vogteistraße 17, Altstadt/Nord 
Die SPD-Fraktion hat mit Schreiben vom 01.06.2021 (AN/1233/2021) eine Anfrage gemäß § 4 der 
Geschäftsordnung zum Gebäude Vogteistraße 17 (Altstadt/Nord), welches sich im städtischen Eigen-
tum befindet, gestellt.  
1. Welche Pläne hat die Verwaltung mit den nichtbelegten Einheiten? Wann sollen die Einheiten 
welcher Nutzung zugeführt werden? 
2. Welche Pläne hat die Verwaltung mit dem kompletten Gebäude Vogteistraße 17? Soll die Im-
mobilie im städtischen Eigentum bleiben, oder plant die Verwaltung die Veräußerung der Im-
mobilie? Gibt es diesbezüglich bereits konkretere Überlegungen und Aktivitäten? 
3. Welche Maßnahmen hat die Verwaltung in den letzten Jahren zur Substanzerhaltung der Ein-
heiten und Instandsetzung von Wohnraum in der genannten Immobilie durchgeführt? 
 
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
zu Frage 1: 
Die Verwaltung hat die Sanierung der nicht belegten, im Rohbauzustand befindlichen zwei Einheiten 
von jeweils ca. 37 m² zurückstellen müssen, weil die Kostenermittlung der Gebäudewirtschaft in 2019 
ergeben hat, dass die Sanierung der rechten Gebäudehälfte des Objektes, d.h. der drei jeweils 37 m² 
großen Einheiten (ohne Berücksichtigung der Sanierung von Trinkwasser- und Elektroinstallation) ca. 
3.852,00 €/m² kosten würde.  
 
Die Gebäudewirtschaft wurde daraufhin gebeten, eine grobe Kosteneinschätzung für eine Generalsa-
nierung des Objektes (neue Frisch- und Abwasserleitungen, neue Rohrleitungen für die Heizung, Be- 
und Entlüftungen für die innenliegenden Bäder, Dachöffnung für die Be- und Entlüftungen ggf. erfor-
derliche Dachsanierung aufgrund des zu beachtenden Gebäudeenergiegesetz) zu ermitteln. Unter 
Einbeziehung der Anbauten im Hof wurde ein Betrag von ca. 1 Mio. € ermittelt. Eine Generalsanie-
rung des Hauses und der Anbauten im Hof kann jedoch nur dann durchgeführt werden, wenn das 
Anwesen vollständig geräumt ist. Dies bedeutet, dass die Mietverhältnisse gekündigt werden müss-
ten. 
 
Bereits 2018 wurde verwaltungsintern eine Erweiterung des Betreuungsangebotes der Jugendeinrich-
tung Klingelpütz geprüft. Die Jugendeinrichtung Klingelpütz wird jedoch mit ausreichend Platz- und 
Raumangebot betrieben, so dass eine Erweiterung verworfen wurde. 
 
Im Nachgang wurden mit der Jugendeinrichtung Klingelpütz u.a. wegen der Abstandsregelungen auf-
grund Corona erneut Gespräche hinsichtlich der Übertragung der leeren Einheiten (ohne Bäder) ge-
führt. Die Jugendeinrichtung Klingelpütz bekundete lediglich an einer leeren Einheit im 1. OG Interes-

2 
 
se und gab dies innerhalb ihrer Verwaltung weiter. Für die Verwaltung ist es nicht zielführend, wenn 
dann die Einheit im Dachgeschoss weiterhin ungenutzt bleibt. Es wird deshalb nach einer Lösung 
gesucht, die aufgrund des derzeit bestehenden Leerstandes für den Interessenten potential für Ver-
änderungen im Hinblick auf eine umfassende Nutzung bietet. 
 
 
zu Frage 2: 
Die Verwaltung kann eine Generalsanierung in einem bewohnten und genutzten Objekt nicht umset-
zen. Die Mietverhältnisse müssten gekündigt werden. Ohne Interimslösung, die in dem Gebiet von 
der Verwaltung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist eine Sanierung nicht umsetzbar. Die 
Verwaltung kann somit eine Generalsanierung zeitnah nicht umsetzen und steht anderen Lösungs-
möglichkeiten, die eine Weiternutzung des Objektes gewährleisten, offen gegenüber.  
 
Der Verwaltung liegt eine Interessenbekundung einer renommierten, gemeinnützigen Stiftung vor. 
Diese kann sich eine Übernahme des stark sanierungsbedürftigen Objektes im Rahmen einer Erb-
baurechtsbestellung vorstellen. Die Interessentin hat sich das Gebäude bereits angesehen und prüft 
in wie weit eine Sanierung im Bestand möglich ist. Die Interessen der Jugendeinrichtung sollen dabei 
umfassend berücksichtiget werden.  
 
Die vorgenannte Stiftung erfüllt die Voraussetzungen des Ratsbeschlusses vom 22.09.2016 (Vorla-
gen-Nr.: 1775/2016) für eine Direktvergabe. Alternativ käme eine Konzeptausschreibung in Betracht. 
Egal welche Verfahrensart gewählt und welche*r Interessent*in letztlich zum Zuge kommen soll, ist 
vorgesehen, die Vermietung der heute von der Jugendeinrichtung genutzten Räumlichkeiten im Erb-
baurechtsvertrag abzusichern und nach der Sanierung fortzusetzen.  
 
Die Bildungslandschaft Altstadt-Nord nutzt im Objekt eine Einheit als Baubüro und hat die Rückgabe 
dieser Einheit voraussichtlich in 2021 angekündigt, weil die Bauarbeiten des Projektes soweit fortge-
schritten sind, dass ein Büro vor Ort nicht mehr benötigt wird. 
 
 
zu Frage 3: 
Die Verwaltung führt alle erforderlichen substanzerhaltenden Maßnahmen (z.B. Fassadensanierung, 
Behebung von Rohrbrüchen, Dach- und Kaminreparaturen, Arbeiten an Sanitär- und Elektroanlagen, 
etc. pp.) durch, damit die bestehenden Mietverhältnisse fortgeführt werden können. Für die Instand-
haltung und Instandsetzung der Immobilie hat die Verwaltung vom 15.12.2015 bis zum 30.06.2021 
insgesamt € 124.235,50 aufgewendet. 
 
Greitemann i.V. für Dez. VIII

Beratungsverlauf (1)

30.08.2021 Liegenschaftsausschuss
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2110/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.08.2021
Erstellt
01.06.2021 13:42