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AN/0055/2017

Änderung LKW-Führungskonzept Boltensternstraße: Öffnung der Hafentrasse für den LKW-Verkehr und Herabstufung der Boltensternstraße

Antrag nach § 3 BV5 (SPD) 17.01.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 02.02.2017, TOP 8.1.2

Antrag nach § 3 (SPD BV5)

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Antrag nach § 3 (SPD BV5)

4133 Zeichen

Herrn Bezirksbürgermeister 
Bernd Schößler 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 17.01.2017 
AN/0055/2017 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.02.2017 
 
Änderung LKW-Führungskonzept Boltensternstraße: Öffnung der Hafentrasse für den LKW-
Verkehr und Herabstufung der Boltensternstraße 
- Antrag der SPD-Fraktion - 
Die Bezirksvertretung Nippes möge beschließen: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, Folgendes zu prüfen: 
 
1. Die Hafentrasse „Am Westkai“ – „Am Niehler Hafen“– Kuhweg wird für den LKW-
Durchgangsverkehr freigegeben und im LKW-Führungskonzept als übergeordnete LKW-
Verbindung ausgewiesen. 
a. Die Trasse ist vor der Freigabe bei Bedarf entsprechend zu ertüchtigen. 
b. Im Bereich des Sportplatzes ist zu prüfen, inwieweit Vorkehrungen für den 
Fußgängerverkehr zu ergreifen sind. 
c. Für Straßenabschnitte im Eigentum der Hafen- und Güterverkehr Köln ist mit dem 
Eigentümer eine Vereinbarung über Durchfahrtserlaubnis, Instandsetzung und 
Instandhaltung zu treffen. 
 
2. Folgende LKW-Routen sind über die Hafentrasse umzuleiten: 
a. Industriestraße – Mülheimer Brücke 
b. Industriestraße – Rheinufer (über „Am Westkai“ – „Am Niehler Hafen“ – „Niehler 
Gürtel“ – Boltensternstraße)

- 2 - 
c. Mülheimer Brücke – Industriestraße (über „Niehler Gürtel“ – „Am Niehler Hafen“ 
etc.) 
d. Rheinufer – Industriestraße (über „An der Schanz“ – Kuhweg etc.) 
e. Friedrich-Karl-Straße – Mülheimer Brücke und Gegenrichtung (über Tor Friedrich-
Karl-Straße etc.) 
 
3. Die LKW-Trasse Boltensternstraße wird im LKW-Führungskonzept zurückgestuft von 
„übergeordnete LKW-Verbindung“ zu „nachgeordnete LKW-Verbindung“. 
 
4. Die vorgenannten Umleitungen und die Herabstufung der Boltensternstraße sind durch 
Straßenbeschilderungen, Informationen an die Navigationsgerätehersteller und ggf. weitere 
im LKW-Führungskonzept vorgesehene Maßnahmen bekanntzumachen bzw. umzusetzen. 
 
 
Begründung: 
 
An der Boltensternstraße kommt zusammen, was nach heutiger Rechtslage wahrscheinlich gar 
nicht mehr zusammen kommen dürfte: Eine vierspurige, stark befahrene Straße, die als 
übergeordnete LKW-Verbindung ausgewiesen wird, und große Wohnsiedlungen, insbesondere die 
GAG-Siedlung und die Siedlung Flemmingstraße nördlich der KVB-Hochbahntrasse. 
 
In Ermangelung von Alternativen müssten wir diese Situation aufgrund ihrer wirtschaftlichen 
Bedeutung so akzeptieren wie sie ist. Doch an der Boltensternstraße liegt die Alternative klar auf 
der Hand: Die Hafentrasse verläuft quasi parallel zur Boltensternstraße. Eine Umleitung des LKW-
Verkehrs über diese Trasse böte eine ganze Reihe von Vorteilen: 
 
- Hunderte von Wohnungen könnten effektiv von Lärm und Dreck entlastet werden. 
- Der LKW-Verkehr würde eine eigene Trasse erhalten, so dass auf beiden Strecken der 
Verkehr entzerrt wird und besser fließen kann – mit entsprechenden positiven 
Auswirkungen auf Emissionen. 
- Der LKW-Verkehr würde über eine ampelfreie Trasse geführt. Bis zu 7 Ampeln weniger 
bedeuten weniger Dreck und Lärm und ein schnelleres Durchkommen. Die durch die 
Umleitung in Kauf genommenen Umwege werden dadurch deutlich überkompensiert. 
- Das von LKW ausgehende erhöhte Gefahrenpotenzial ist von der von PKW, Fußgängern 
und Radfahrern hochfrequentierten Boltensternstraße auf die wesentlich geringer 
frequentierte Hafentrasse verlagert. 
- Der durch LKW-Verkehr hervorgerufene deutlich größere Verschleiß von Straßen wird auf 
eine schmalere Trasse verlagert. So werden Instandhaltungsmaßnahmen günstiger und mit 
weniger Störungen erfolgen können.  
 
Angesichts der enormen Entlastungswirkung für Hunderte von Bürgerinnen und Bürgern sollte die 
aufgezeigte Alternative mit höchster Priorität verfolgt werden. Das einzige augenscheinlich 
dagegen sprechende Argument – die Eigentumsverhältnisse auf der Alternativroute – darf kein 
Ausschlusskriterium für das Vorhaben sein, insbesondere, da der Eigentümer, die Hafen- und 
Güterverkehr Köln, ein Unternehmen des Stadtwerkekonzerns ist. 
 
 
 
 
gez. Baumann        gez. Geske

- 3 -

Beratungsverlauf (1)

02.02.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 8.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/0055/2017
Typ
Antrag nach § 3 BV5 (SPD)
Datum
17.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27