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Anfrage- und Antragsrecht sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner

Mitteilung Ausschuss 1777/2019 vom 17.06.2019

Stand: Am 24.06.2019 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 17.06.2019 1777/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 24.06.2019 Anfrage- und Antragsrecht sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner Zur Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 2. Mai 2019 hat Herr Dr. Dr. Mück als sachkundiger Einwohner zwei Anträge fristgerecht eingereicht (TOP 2.3 und 2.4) Herr Dr. Dr. Mück gehört dem Ausschuss für Soziales und Senioren auf Vorschlag der Seniorenver- tretung Köln (SVK-Stadtkonferenz) an, § 23 Absatz 4 Satz 3 Hauptsatzung. Als sachkundiger Ein- wohner ist er Mitglied mit beratender Stimme. Die beiden Anträge wurden in der Sitzung nicht behandelt, sondern vor Eintritt in die Tagesordnung an die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik mit der Bitte verwiesen, dass sich die einzelnen Se- niorenvertretungen der Stadtbezirke im Vorfeld mit diesen Anträgen befassen. Stellungnahme der Verwaltung: Aufgrund von Nachfragen aus dem Ausschuss für Soziales und Senioren erläutert die Verwaltung das Anfrage- und Antragsrecht von Sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern: Der Rat wählt nach §§ 22 ff. der Hauptsatzung auf Vorschlag verschiedener Gremien sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in verschiedene Fachausschüsse. Ein solches Vorschlagerecht haben nach der Hauptsatzung  der Integrationsrat (§ 22 Absatz 10)  die Seniorenvertretung (SVK-Stadtkonferenz, § 23 Absatz 4 Satz 3)  die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik (§ 23 a Absatz 3 Satz 3) und  die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender (LST). Diese vom Rat gewählten sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner gehören den Ausschüssen als Mitglieder mit beratender Stimme an. Als solche haben sie alle Rechte eines Mitglieds – mit Aus- nahme des Rechts, sich an Entscheidungen zu beteiligen. Insbesondere sind sie berechtigt, eigene Anträge und Anfragen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Anträge zuvor in dem Gremium, das sie vorgeschlagen hat, behandelt oder beschlossen wurden. Die Hauptsatzung räumt darüber hinaus zusätzlich dem Integrationsrat (§ 22 Absatz 6 Hauptsatzung) und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik (§ 23 Absatz 3 Satz 2 Hauptsatzung) ein eigenes Initiativrecht ein, so dass diese Gremien eigene Anregungen an den Rat beschließen können. Herr Dr. Dr. Mück ist als beratendes Mitglied berechtigt, die Anträge zu stellen. Unabhängig von bestehenden Antragsrechten steht es den Fachausschüssen nach der Geschäfts- ordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln frei, eine Angelegenheit an einen Ausschuss zu verweisen oder eine Stellungnahme eines anderen Gremiums anzufordern. Von die- sem Recht hat der Ausschuss für Soziales und Senioren mit seinem Verweis in die Stadtarbeitsge- meinschaft Seniorenpolitik Gebrauch gemacht. Gez. i.V. StD Dr. Keller

Beratungsverlauf

  1. 24.06.2019

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 13.5, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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