V/0704/2006
Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl + Partner
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Berichtsvorlage
16185 Zeichen
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
DER OBERBÜRGERMEISTER
Feuerwehr
Betrifft
Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl &
Partner
hier: Brandbekämpfung, Zivilschutz, Großschadensabwehr
Aufgabe von Einsatzfunktionen
Beratungsfolge
07.11.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht
Vorbemerkung / Berichtsanlass:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23. 8.2006 die Vorlage 0579/2006 „Haus-
haltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 – Abschlussbericht der Firma Rödl & Part-
ner GbR: Beratung und Begleitung der Stadt M ünster bei der Konsolidierung des städti-
schen Haushaltes 2007 ff.“ beraten. Der Abschluss bericht der Firma Rödl & Partner ist
den Mitgliedern der Ausschüsse zugeleitet worden. Ergänzend ist zur Vorlage der Ver-
waltung (Antrag der CDU- Fraktion und der FDP-Fraktion - Ziffer 1.4 des Ratsbeschlus-
ses) u.a beschlossen worden:
„Der beauftragt die Verwaltung:
• Die im Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner durch interkommunalen Ver-
gleich erhobenen Konsolid ierungspotentiale hinsicht lich der finanzwirksamen
Gründe für die Unterschiede in der Leistungserbringung zwischen der Stadt Müns-
ter und den Vergleich Städten zu analysieren und zu konkretisieren.
• Für die einzelnen Konsolidierungspotentiale aus dem IKV ein in dividuelles Stufen-
raster vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche prozentuale Ausnutzung des Ein-
sparpotentials welche Auswirkungen auf die jeweilige Leistungserbringung durch
die Stadt Münster oder freie Träger hat.
• Darzustellen, bis wann der entsprechende Konsolidierungseffekt erzielt werden
kann.
• Diese Analysen spätestens bis zu den He rbstferien zur weiteren Beratung vorzu-
legen.“
Vorlagen-Nr.:
V/0704/2006
Auskunft erteilt:
Herr Fritzen
Ruf:
20 25 80 00
E-Mail:
FritzenB@stadt-muenster.de
Datum:
05.09.2006
Öffentliche Berichtsvorlage
2
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Die Verwaltung kommt mit dieser Bericht svorlage diesem Auftrag nach. Der folgende
Bericht analysiert zum einen den vorgeno mmenen Städtevergleich für das Produkt/den
Aufgabenbereich, um mögliche Besonderseiten und signifikante Unterschiede, die für die
Interpretation der Ergebnisse des Städtevergl eichs von Bedeutung sind, herauszuarbei-
ten und die vermuteten Konsolidierungspotentiale im Hinblick auf ihre sachliche und zeit-
liche Umsetzbarkeit zu prüfen. Dabei bezieht sich die Ve rwaltung auf die Hinweise im
Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner unter Einbezug der na chgereichten (Zusam-
menfassung vom 25.08.2006) Hinweise der Firma Rödl & Partner zu einigen interkom-
munalen Vergleichen.
Die Prüfungsergebnisse zu den interkommunal en Vergleichen hat die Verwaltung dem
Hauptausschuss zusammengefasst in seiner Sitzung am 27.9.2006 zur Kenntnis gege-
ben, mit dem Vorschlag, die Berichte zur je weiligen fachpolitischen Debatte in den/die
zuständigen Fachausschüsse zu verweisen. Diesem Vorschlag ist der Hauptausschuss
gefolgt.
Gemäß Ratsbeschluss zur Vorlage 0579/ 2006 „Haushaltskonsol idierungsprogramm
2007 bis 2010“ (Beschlussvorschlag Ziffer 2) wird das Gutachten der Firma Rödl & Part-
ner GbR zur weiteren Konkretisierung, Ab stimmung und Begleitung des Beratungsver-
fahrens federführend an den Ausschuss für Finanz en, Beteiligungen und Liegenschaften
und für die übergreifenden personel len und organisatorischen Prüfungs- und Entschei-
dungssachverhalte an den Ausschuss für Pe rsonal, Recht und Ordnung verwiesen. Dem
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) obliegt (vgl. Begrün-
dung zu Beschlussvorschlag Ziffer 3 der Vorl age 0579/2006) die federführende, ressort-
übergreifende Bündelungsfunktion im Hinblick auf die fachlic h, finanzielle Gesamtsteue-
rung der Umsetzung der Haushaltskonsolidier ung unter Einbezug der Hinweise und Vor-
schläge der Firma Rödl & Partner. Daher hat der Hauptausschuss die Verwaltung beauf-
tragt nach Abschluss der Beratungen in den zuständigen Fac hausschüssen eine zu-
sammenfassende Vorlage mit den Ergebnissen der Beratungen dem AFBL vorzulegen.
Bericht:
1.1 Produkt: Brandbekämpfung, Zi vilschutz, Großschadenabwehr,
Ziffer 3.2.7 des Abschlußberichtes der Firma Rödl & Partner,
Vorschlag Nr. 211, Aufgabe von Einsatzfunktionen
1.2 Rechtsgrundlagen, Pflichtigkeit, Freiheitsgrade
Die rechtlichen Vorgaben für die Gemeinde n im Bereich der Feuerwehren sind im
nordrhein-westfälischen Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) enthalten. Nach § 1 Abs. 1 FS HG unterhalten die Gemeinden den örtli-
chen Verhältnissen entsprechende leis tungsfähige Feuerwehren, um Schaden-
feuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und be i solchen öffentlichen Not-
ständen Hilfe zu leisten, die durch Natu rereignisse, Explosionen oder ähnliche
Vorkommnisse verursacht werden. Dabe i nehmen die Gemeinde n und Kreise die
Aufgaben nach dem FSHG als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr,
§ 4 FSHG. Nach § 33 Abs. 2 FSHG k önnen die Aufsichtsbehörden Weisungen er-
teilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach dem
FSHG obliegenden Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser
Aufgaben darf das I nnenministerium als oberste Au fsichtsbehörde allgemeine
3
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Weisungen erteilen, um die gleichmä ßige Durchführung der Aufgaben nach dem
FSHG zu sichern. Hierzu gehören ins besondere Regelungen über die Gliederung,
Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fo rtbildung der öffent lichen Feuerwehren
(...), § 33 Abs. 3 S. 1 und 2 FSHG.
Das FSHG lässt es bei diesen Weisungsbefugnissen bewenden und macht keine
weitergehenden Vorgaben zur personellen und sächlichen Ausstattung der Feu-
erwehren. Entsprechende Weisungen der Aufsichtsbehörden liegen nicht vor.
(Landes-)gesetzliche oder dar aus abgeleitete aufsichtsbehördliche Vorgaben zu
Standards hinsichtlich vorzuhaltender Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte beste-
hen damit nicht.
1.2.1 Physikalische Zusammenhänge und die Empfehlungen der AGBF-Bund
Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik
Deutschland (AGBF-Bund) nennt als Qua litätskriterien für die Bemessung einer
leistungsfähigen Feuerwehr die „Hilfsfrist “, die „Funktionsstärke“ und den „Errei-
chungsgrad“. Bemessungsgröße ist der sogenannte „kritische Wohnungsbrand“ im
Obergeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes bei verqualmten Rettungswe-
gen (Quelle: Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuer-
wehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF-Bund) für Qualitätskriterien für
die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten vom 16.09.1998).
In den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts ergab eine wissenschaftliche Studie
(Orbit-Studie), dass die Erträglichkeits grenze für Personen bei Rauchgaseinwir-
kung in geschlossenen Räumen bei 13 Minuten nach Brandausbruch liegt. Da-
nach tritt Bewusstlosigkeit ein, d.h. die Person kann sich nicht mehr bemerkbar
machen. Die Reanimationsgrenze liegt nach der Orbit-Studie bei 17 Minuten nach
Brandausbruch, d.h. später einsetzende Rettungsmaßnahmen bleiben erfolglos.
18 bis 20 Minuten nach Brandausbruch mu ss mit einem Flash-Over, der schlagar-
tigen Brandausweitung, gerechnet werden (Quelle: wie vor).
Die AGBF-Bund hat für ihre Empfehlungen zu den o.g. Qualität skriterien der Be-
darfsplanung für Feuerwehren in Städten di e Ergebnisse dies er Studie aufgegrif-
fen. Zugleich wurden A nnahmen gesetzt für die Ze itspannen zwischen Brandaus-
bruch und seiner Entdeckung, nämlich 3, 5 Minuten, und für die Zeitspanne zwi-
schen Eingang des Notrufs bei der Feuerwehr und der feuerwehrinternen Alarmie-
rung der Einsatzkräfte, nämlich 1,5 Minuten.
Um die Menschenrettung noch rechtzeitig durchführen zu können, sind beim „kriti-
schen Wohnungsbrand“ die ersten zehn F unktionen innerhalb von acht Minuten
nach Alarmierung erforderlich (d.h. 13 Minuten nach Brandausbruch). Nach weite-
ren fünf Minuten (d.h. 13 Minuten nach Alarmierung bzw. 18 Minuten nach Brand-
ausbruch) müssen zur Abwendung eines m öglichen Flash-Over mindestens 16
Funktionen vor Ort sein (Quelle: wie vor). Damit sind die Qualitätskriterien „Hilfs-
frist“ und „Funktionsstärke“ der AGBF-Bund definiert als
• Schutzziel 1: 8 Minuten nach Alarmierung 10 Funktionen vor Ort,
• Schutzziel 2: 13 Minuten nach Alarmierung 16 Funktionen vor Ort.
Das Qualitätskriterium „Erreichungsgrad“ beschreibt den prozentualen Anteil der
Einsätze, bei denen die Schutzziele „Hilfs frist“ und „Funktionsstärke“ eingehalten
werden. D.h., wird ex-post ein Ist-Erre ichungsgrad von 90 % festgestellt, dann
wurden bei 90 % der Einsätze die Qualität skriterien Hilfsfrist und Funktionsstärke
eingehalten, bei 10 % jedoch nicht.
4
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Nach den Empfehlungen der AG BF-Bund wird aus fachlicher Sicht für die Quali-
tätskriterien „Hilfsfrist“ und „Funktionsstärke“ ein Erreichungsgrad von jeweils 95 %
als Zielsetzung für richtig angesehen. Nach den Empfehlungen der AGBF-Bund
wäre damit die Ausstattung der Feuerw ehren dahingehend zu bemessen, dass in
95 von 100 Einsatzfällen das Erreichen der Schutzziele „Hilfsfrist“ und „Funktions-
stärke“ sichergestellt ist. Wie dazu die konkrete Ausstattung zu bemessen ist,
kann nur unter Berücksichtigung der ört lichen Besonderheiten wie etwa Fläche,
Topographie, Bevölkerungsdichte, Verkehrsnetz, Siedlungs-, Gewerbe- und In-
dustriestruktur und Tag und Na chtverfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr festge-
stellt werden.
1.2.2 Runderlass des Innenministeriums vom 09.02.2001 und Folge-Äußerungen
Am 09.02.2001 gab das Innenministerium NRW einen Runderlass (Az.: V D 4 -
4.310 - 4) mit folgendem Wortlaut her aus: „Nach meiner fachlichen Auffassung
handeln die Kommunen im Re gelfall bedarfsgerecht im Sinne des FSHG, wenn
sie im Rahmen der Brandschutzbedarfspl anung gemäß § 22 FSHG - bei einem
planerischen „Erreichungsgrad“ von 100 % - entsprechend der Empfehlungen der
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Beru fsfeuerwehren (AGBF) über „Qualitätskri-
terien für die Bedarfsplanung von Feuerw ehren in Städten“ vom 16. September
1998 die Qualitätskriterien „Funktionsstärke“ und „Hilfsfrist“ erfüllen.“
Offenkundig auf Protest kommunaler Spit zengremien hin hob das Innenministeri-
um den o.g. Erlass später wieder auf und formulierte in einem Schreiben vom
05.05.2001 an den Hauptgeschä ftsführer des Städte- und Gemeindebunds NRW
(Az.: wie vor), „dass es selbstverständlich nicht die Absicht meines Hauses war,
mit dem Runderlass vom 9. Februar dies en Jahres einen kommunalen Standard
im Bereich des Feuerschutzes zu setzen. … Die Festlegung dieses Erreichungs-
grades, also des individuellen Sicherheits niveaus einer Gemeinde, erfolgt durch
die gewählten Mandatsträger im Rat und führt zu einer Selbstbindung der Ge-
meinde. Gleichzeitig unterli egt die Einhaltung dieser Verpflichtung der Rechtsauf-
sicht durch die Aufsichtsbehörden (vgl. § 33 FSHG sowie §§ 116 bis 120 GO).“
1.2.3 Die Rettungsdienst-Entscheidung des OVG Münster (aus 2001)
Gerichtliche Entscheidungen zu vorz uhaltenden Standards im Bereich Brand-
schutz / technische Hilfelei stung der Feuerwehren liegen bisher nicht vor. Aller-
dings ist einer Eilentscheidung des OVG Münster wegen Versagung einer Kon-
zession für private Rettungstransporte zu entnehmen, dass eine Gemeinde ihre
Pflichten zur Schaffung eines bedarfs gerechten und flächendeckenden Rettungs-
dienstes nicht erfüllt hat, wenn der Erreic hungsgrad für die Eintreffzeit von fünf bis
acht Minuten innerstädtisch und von bis zu zwölf Minu ten in ländlichen Gebieten
unter 90 % liegt (OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2001, Az.: 13 B 452 / 01). Das
Gericht bezeichnet in der Entschei dung die Unterschreitung des 90 %-
Erreichungsgrads um 2,197 % als „deutlich“ und damit entscheidungserheblich.
Eine unmittelbar für den Bereich Brandschut z / technische Hilfeleistung einschlä-
gige Entscheidung der Gerichte liegt damit zwar nicht vor. Nachdem die Aufgaben
des Rettungsdienstes mit denen des Brandschutzes / der technischen Hilfeleis-
tung aber wesensverwandt sind, kann gefolgert werden, da ss die Gerichte - sollte
5
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
es zu einer Entscheidung für die Bereic he Brandschutz / technische Hilfeleistung
kommen - einen gleichen oder ähnlichen Maßstab ansetzen werden.
1.3 Analyse der Vergleichszahlen
1.3.1 Berechnung des Einsparvolumens
Das Einsparpotenzial von 29 Stellen wurde rein rechnerisch ermittelt. D. h., Unter-
suchungen zur Notwendigkeit, Effektivit ät und Effizienz der Aufgabenwahrneh-
mung der Feuerwehr Münster hat es nicht gegeben. De r Einsparvorschlag von 29
Stellen beruht somit ausschließlich auf der Berechnung der Zahl der Stellen, die
eingespart werden müssen, um den vorher kalkulierten Konsolidierungsbeitrag der
Feuerwehr zu erreichen. Dieser Wert ist von der Feuerwehr selbst errechnet und
der Firma Rödl & Partner mitgeteilt wor den. Zugleich wurde seitens der Amtslei-
tung der Feuerwehr eindrin glich darauf hingewiesen, dass diesem „Vorschlag“
keine tatsächlichen Einsparpotenziale z ugrunde liegen, sondern dass es sich le-
diglich um „Rechenwerte“ handelt, mit denen der Umfang und di e Auswirkungen
auf die Feuerwehr dargestellt werden sollten.
1.3.2 Interkommunaler Vergleic h der Firma Rödl & Partner
Der zur Rechtfertigung der Stellenstreichung herangezogene interkommunale Ver-
gleich mit den Städten Bielefeld und Mönc hengladbach beruht auf nicht aktuellem
Zahlenmaterial und wurde zudem fachlich fa lsch interpretiert. Die im Gutachten
der Firma Rödl & Partner dargestellten Erreichungsgrade entsprechen nach Aus-
kunft der Städte Bielefeld und Mönchengladbach weder den aktuellen "Ist"-Werten
und ebenfalls nicht den durch die Politik vorgegebenen "Soll"-Werten für die Errei-
chungsgrade der jeweiligen Feuerwehren.
1.4 Zusammenfassung der Analyse der Vergleichszahlen
1.4.1 Der durch die Firma Rödl & Partner vorgenommene IKV eröffnet nach Einschät-
zung der Verwaltung keine weiteren Beur teilungsspielräume zu Konsolidierungs-
potenzialen bei der Feuerwehr, da die im Gutachten verwendeten Werte für die
Erreichungsgrade - hierzu wird auf die Zu sammenfassung der Stellungnahme der
Firma Rödl & Partner zur Aktualisierung der interkommunalen Vergleiche, die den
Gremienmitgliedern zugegangen ist, verwiesen - nicht den aktuellen Erreichungs-
graden in den Vergleichsstädten entspricht.
1.4.2 Die Empfehlung der Firma Rödl & Partner zur Festlegung von "Soll-
Erreichungsgraden" unter 90 % muss angesi chts der benannten rechtlichen Ein-
schränkungen als nicht realistisch eingesc hätzt werden. Auch der Hinweis, die
Bezirksregierung könne hier eine "Ausnahme" zulassen, ist angesichts der - auch
von Rödl & Partner zitierten Erlasslage des Innenministeriums des Landes NRW -
ebenfalls als unrealistisch einzuschätzen.
1.4.3 Unter Kostengesichtspunkten ist das Schut zziel 1 entscheidend, da es für die Zahl
notwendiger Standorte wesentlich ist. Beim Schutzziel 1 liegt der derzeitige Errei-
chungsgrad der Feuerwehr Münster stadtwe it bei 90,48 %. Jede Reduzierung der
Funktionsstärke führt zu einer Absenkung des Erreichungsgrades. Ein Wert unter
90 % kann aus fachlicher Sicht dauerhaft nicht toleriert werden.
6
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
2 Bewertung möglicher Konsolidierungspotentiale
2.1 Die Feuerwehr Münster sieht in der der zeitigen Personalausstattung der Berufs-
feuerwehr kein Konsolidierungspotenzial.
2.1.1 Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr M ünster wurde im Jahr 1994 auf Basis ei-
ner umfassenden Organisationsuntersuchung neu strukturiert. Seit dem waren
mehrfach Personalzusetzungen erforderlich, die durch das Personal- und Organi-
sationsamt in jedem Einzelfall intensiv geprüft wurden.
3 Zusammenfassung
Der Konsolidierungsvorschlag Nr. 211 kann aus Sicht der Feuerwehr Münster
nicht umgesetzt werden.
I. V.
gez. Joksch
Stadtbaurat
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0704/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 14.09.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37