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3182/2024

Praktisches Jahr für Studierende der Humanmedizin im Gesundheitsamt

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.11.2024

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Anlage 2 Förderaufruf 2024 mit Projekten

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Kosten für Aufwandsentschädigungen und Personalkosten

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Anlage 2 Förderaufruf 2024 mit Projekten

16022 Zeichen

1/7 
Förderung des Personalaufwuchses im ÖGD 
in Nordrhein -Westfalen durch Finanzhilfen 
des Bundes 
 - Umsetzung der vierten Förderphase - 
Ausgangslage und Zielsetzung 
Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ist als eine der tragenden Säulen des 
öffentlichen Gesundheitswesens integraler Bestandteil einer modernen und 
zukunftsfähigen Sozialstaatlichkeit. Seine herausragende Bedeutung für den Schutz 
der Bevölkerung ist in der Corona-Pandemie besonders deutlich geworden.  
Um die aktuellen Erfahrungen aus dieser Pandemie aufzugreifen und die Aufgaben 
des Gesundheitsschutzes, der Prävention, Planung und Koordinierung noch effektiver 
erfüllen zu können, haben Bund und Länder ei nen „Pakt für den Öffentlichen 
Gesundheitsdienst“ vereinbart. Dieser hat das Ziel, den Öffentlichen Gesundheits -
dienst in seiner ganzen Aufgabenvielfalt und auf allen Verwaltungsebenen zu stärken 
und zu modernisieren.  
Auf Basis des „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ erfolgt die Umsetzung in 
Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage einer zwischen den Kommunalen 
Spitzenverbänden und dem Land NRW  / Ministerium für Arbeit, Gesundheit und 
Soziales am 16.09.2021 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung (RV zur Gewährung 
von Finanzhilfen für den Personal aufwuchs im ÖGD im Zeitraum 01. 02.2020 bis 
31.12.2022). Diese wurde zuletzt anlässlich der Umsetzung der dritten Förderphase 
entsprechend angepasst und fortgeschrieben  
Im Rahmen des  Paktes stellt der Bund vom 01. 02.2020 bis 31. 12.2026 einen 
Finanzrahmen in Höhe von insgesamt 4 Mrd. € zur Verfügung; davon 3,1 Mrd.  € für 
den personellen Ausbau, für Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie zur 
Stärkung der Attraktivität des ÖGD . Die Finanzmittel in Höhe von 3,1 Mrd. € we rden 
den Ländern gegen Nachweis - aufgeteilt auf sechs Förderphasen - durch Festbeträge 
im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zur Verfügung gestellt. 
Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln soll eine bundesweite Zielquote von 5.000 neu 
geschaffenen Stellen, davon grundsätzlich 90 % in den unteren Gesundheitsbehörden, 
erreicht werden. Gem. Pakt für den ÖGD  waren im Rahmen der ersten Förderphase 
1.500 unbefristete Stellen bis Ende 2 021 zu schaffen und zu besetzen. Die dabei auf

2/7 
NRW entfallende Mindestquote von 323,5 Stellen , davon 291 Stellen auf Ebene der 
unteren Gesundheitsbehörden , wurde mit 437,6 Stellen erfüllt. D ie weiteren 3.500 
Stellen mussten gem. Pakt  bis Ende 2022 haushaltswirksam eingerichtet werden. 
Hiervon entfielen auf NRW im Rahmen der Mindestquote 754,5 Stellen, davon 679 auf 
kommunaler Ebene. Insgesamt wurden bei den unteren Gesundheitsbehörden bis 
Ende 2022 778,7 Stellen geschaffen, sodass die für NRW geltende Zielvorgabe der 
zusätzlich zu schaf fenden Stellen als erfüllt anzusehen ist. Gleiches gilt für die 
bundesweite Vorgabe des Paktes, insgesamt 5.000 neue Stellen im ÖGD zu schaffen. 
Den Schwerpunkt der weiteren Umsetzungsschritte stellt nunmehr die Besetzung der 
im Jahr 2022 im Sinne des Pakt s geschaffenen Stellen (einschließlich der über die 
Mindestquote 2021 hinausgehenden Stellen) dar. Dabei räumt der Bund die 
Möglichkeit einer gestaffelten Besetzung  der im Jahr 2022 geschaffenen Stellen  für 
den Zeitraum von 2022 bis 2025 ein . Demnach waren bzw. sind in den Jahren 2022 
und 2023 mindestens jeweils 30 % der Stellen verpflichtend zu besetzen, sowie in den 
Jahren 2024 und 2025 mindestens jeweils 20 % der Stellen.  Eine über die jährliche 
prozentuale Mindestquote hinausgehende Besetzung der Stelle n ist grundsätzlich 
möglich und führt zu einer entsprechenden Anpassung der Quote in den Folgejahren. 
Die Vorgabe des Bundes, im Rahmen der Umsetzung der dritten Förderphase 
mindestens 60% der geschaffenen Stellen zu besetzen, wurde erfüllt, sodass die 
Voraussetzung zur Umsetzung der vierten Förderphase als gegeben anzusehen ist. 
Im Zuge der Umsetzung der vierten Förderphase ist darüber hinaus auch die 
Anschubfinanzierung von neuen zusätzlichen Personalmaßnahmen auf freiwilliger 
Basis möglich. 
Gegenstand und Voraussetzungen der Förderung 
Landesweit stehen im Rahmen der vierten Förderphase unter Zugrundelegung des 
vertikalen Umsatzsteuerschlüssels für den Förderzeitraum vom 01. 01.2024 bis zum 
31.12.2024 nach § 2 Finanzausgleichsgesetz Finanzmittel in Höhe von 129 Mio. € als 
Zuwendung aus Bundesmitteln zur Verfügung.  
Für das Jahr 202 4 wird nach Abzug der  laut Pakt  vorgesehenen Zuweisung der 
Fördermittel an die AÖGW und des Landesanteils den Kreisen und kreisfreien Städten 
in Nordrhein -Westfalen zur Förderung ihres Personalaufbaus im ÖGD ein 
Gesamtbetrag in Höhe von 114.723.134,87 € zur Verfügung gestellt. 
Zusätzlich stehen darüber hinaus weitere Paktmittel in Höhe von 16.695.000 € für die 
Anschubfinanzierung von neuen zusätzlichen Personalmaßnahmen – in ausgewählten 
Aufgabenbereichen – auf freiwilliger Basis zur Verfügung.  Die hierbei geschaffenen 
und besetzten Stellen fließen nicht in die Mindestquote der zu besetzenden Stellen 
ein.

3/7 
Die Verteilung der Mittel sowie der jährlichen Mindestquote der Stellenbesetzung  wie 
auch die Förderhöchstbeträge für die Anschubfinanzierungen der möglichen neuen 
zusätzlichen Personalmaßnahmen ergibt sich aus der anliegenden Tabelle (Anlage 1). 
Gegenstand der Förderung 
Im Rahmen des für den allgemeinen Personalaufwuchs zur Verfügung stehenden  
Budgets in Höhe von 114.723.134,87 € sind – neben den im Rahmen der bisherigen 
Umsetzungsschritte im ÖGD des Landes NRW geschaffenen  und bereits besetzten 
Stellen – die lt. geltender Mindestquote  im Zeitraum vom 01. Januar 202 4 bis 31. 
Dezember 202 4 noch zu besetzenden Stellen zu finanzieren.  Auch die Schaffung 
finanzieller Anreize  (max. 10 % der Fördersumme insgesamt) , z.B. in Form von 
Zulagenzahlungen, sind weiterhin förderfähig. Darüber hinaus  können ggf. noch 
verbleibende, reguläre Mittel im Rahmen des regulären Personalaufwuchses für die 
Schaffung weiterer neuer, befristeter oder unbefristeter Stellen auf freiwilliger Basis 
verwandt werden. Hierbei ist zu beachten, dass auch die im Rahmen der ersten beiden 
Förderphasen eingerichteten Stellen aus den zur Verfügung stehenden Paktmitteln 
weiterfinanziert werden müssen. H ierzu können auch vorhandene Restmittel der 
zweiten Förderphase verwandt werden. 
Als förderfähig ist innerhalb der gewährten Förderung auch weiterhin die Aufstockung 
von Teilzeitstellen für Ärztinnen und Ärzte, weitere s Fach- und / oder 
Verwaltungspersonal zur Durchführung der in § 2 i.V.m. § 6 ÖGDG NRW genannten 
Aufgaben anzusehen.  
 
Die erstmals in 2024 zusätzlich zur Verfügung gestellten Paktmittel  können für die 
Schaffung weiterer, maßnahmenspezifischer Stellen auf freiwilliger Basis in Anspruch 
genommen werden: 
a) Anschubfinanzierung für zusätzliche Personalmaßnahmen  „Koordinationskräfte 
für Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen“ 
 
Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen haben ein Anrecht auf 
gleichwertige Teilhabe in ihrem alltäglichen Setting Kita/ Schule. Die (Wieder -) 
Eingliederung erkrankter Kinder in den Schul-/ Kitaalltag ist oft mit Hindernissen für die 
Familien v erbunden und bedarf einer guten Kommunikation und eines engen 
Zusammenwirkens verschiedener Akteure vor Ort. 
 
Vorgesehen ist die Anschubfinanzierung von im Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 
eingesetzten Koordinationskräften für den Bereich „Kinder und Ju gendliche mit 
chronischen Erkrankungen in Schule und Kita“. Ziel ist die Stärkung der 
Kommunikation und Vernetzung zwischen dem ÖGD, den Familien erkrankter 
Kinder/Jugendlicher und deren Alltagssettings (Kita und Schule).

4/7 
Die Koordinationskraft soll die ( Wieder-)Eingliederung von Kindern und Jugendlichen 
in den Schul -/ Kitaalltag unterstützen, indem sie auf der Grundlage der spezifischen 
Bedarfe von chronisch erkrankten Kindern/Jugendlichen zum Beispiel die zu 
beteiligenden Akteure vor Ort miteinander vernetzt und bei der Klärung von konkreten 
Fragen (z.B. im Kontext der Suche nach einer geeigneten Fachkraft zur Schul -/ 
Kitabegleitung oder nach einschlägigen Schulungs - und Unterstützungsangeboten ) 
Hilfe anbietet.  
Die Finanzierung kann in Höhe von bis zu 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) (pauschal 70.000 
€/Jahr) bis 2026 erfolgen.  
 
b) Anschubfinanzierung für Personalmaßnahmen  „im Rahmen von  „Angeboten und 
Hilfen für besondere Personengruppen“ 
Zu den Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden gehören auch Angebote und 
Maßnahmen der Gesundheitshilfe für Personen mit suchtbezogenen 
Beeinträchtigungen und für  Personen, die aufgrund besonderer Umstände 
(weitergehender) gesundheitlicher Unterstützung bedürfen, wie beispielsweise 
zugewanderte Menschen u.a. aus der EU, Persone n in der Sexarbeit oder 
wohnungslose Menschen. Für sozial benachteiligte, besonders schutzbedürftige oder 
gefährdete Personen, deren Zugang zur medizinischen Versorgung nicht oder nicht 
rechtzeitig gewährleistet ist, werden Gesundheitsämter teilweise auch subsidiär tätig.  
 
Die Einstellung von zusätzlichem Personal bietet den unteren Gesundheitsbehörden 
die Möglichkeit , dem wachsenden Bedarf an subsidiären bzw. 
sozialkompensatorischen Maßnahmen zu begegnen und geeignete Strukturen 
innerhalb der Kommune auf - bzw. aus zubauen (z.B. komplementäre Beratung und 
Unterstützung bei gesundheitlichen Problemlagen, aufsuchende Beratu ng und Hilfe, 
Unterstützung bei der Vermittlung weitergehender Hilfeangebote, Zusammenarbeit mit 
anderen Akteuren/Hilfsorganisationen und Aufbau von Netzwerken).  
Für den Auf - und Ausbau entsprechender Strukturen kann eine Finanzierung im 
Umfang von bis zu 3 VZÄ (pauschal 70.000 € je VZÄ/Jahr) bis 2026 erfolgen. 
 
c) Anschubfinanzierung für Personalmaßnahmen „zur Förderung des Praktischen 
Jahres (PJ) im ÖGD“  
Ein Themenschwerpunkt des Paktes ÖGD ist der Ausbau von Wissenschaft, 
Forschung und Lehre im ÖGW. Ne ben einer Stärkung der wissenschaftlichen 
Kompetenz innerhalb des ÖGD bedarf es nachhaltiger Kooperationen u.a. mit 
Hochschulen zur Förderung des ärztlichen Nachwuchses. Im Rahmen des Pakt ÖGD 
wird die bundesweite Etablierung des PJ im ÖGD in allen medizinischen Fakultäten

5/7 
als ein Ziel beschrieben. Hierfür sind für NRW entsprechende strukturelle und 
personelle Rahmenbedingungen zu schaffen.  
Mit zusätzlichem Personal in den Kommunen wird die Möglichkeit gescha ffen, die 
Koordinierung der Tätigkeiten im Bereich Wissenschaft, Forschung und Lehre und zur 
insbesondere organisatorischen Betreuung der Studierenden im PJ im ÖGD zu 
gewährleisten.  
Für den Auf - und Ausbau entsprechender Strukturen kann eine Finanzierung im 
Umfang von bis zu 0,5 VZÄ (pauschal 35.000 €/Jahr) bis Ende 2026 erfolgen. 
Zudem ist im Rahmen des Förderaufrufs zum fünften Umsetzungsschritt (2025) die 
Förderung einer Aufwandsentschädigung von 450 €/Monat je PJ-Student*in im ÖGD 
(5.400 €/Jahr ) bis En de 2026 geplant . Eine entsprechende Antragstellung ist 
voraussichtlich im Herbst 2025 möglich. Bei generellen gesetzlichen Änderungen der 
Rahmenbedingungen für PJ -Studierende während der Projektlaufzeit wird die 
Förderung entsprechend angepasst.  
 
 
Voraussetzungen der Förderung 
Die Vergabe der Finanzmittel an die kreisfreien Städte und Kreise erfolgt auf 
Antragstellung. 
Die Auszahlung der Paktmittel im Rahmen der Umsetzung der zweiten Förderphase 
war zwingend an die Vorlage eines Personalaufwuchskonzeptes g ebunden. Um den 
nachhaltigen Personalaufwuchs im Zuge der Umsetzung des Paktes für den ÖGD zu 
dokumentieren, sind die Personalaufwuchskonzepte entsprechend aktuell zu halten 
bzw. fortzuschreiben. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sämtliche Corona -
Schutzvorschriften in NRW seit dem 08. April 2023 ausgelaufen sind. Es steht zu 
erwarten, dass nunmehr perspektivisch eine Ausrichtung des ÖGD am gesamten 
Aufgabenspektrum geplant werden kann. Eine Vorlage der aktualisierten und 
fortgeschriebenen Personalaufw uchskonzepte sollte daher im Rahmen der 
Antragstellung, spätestens aber im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung 
erfolgen. Im Zuge der Transparenzherstellung gegenüber dem Bund bzw. zur 
einfacheren Auswertung der Personalaufwuchskonzepte ist die Fortschreibung zudem 
unter Verwendung des anliegenden Vordruckes (Anlage 2) zu dokumentieren.  
Bei Inanspruchnahme der zusätzlich zur Verfügung gestellten, aufgaben- und 
personalmaßnahmenspezifischen Anschubfinanzierungen ist eine entsprechende 
Ergänzung im Rahmen des Personalaufwuchskonzeptes vorzunehmen.  
Hinsichtlich der Besetzung der im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 
haushaltswirksam in Umsetzung des Pakts geschaffenen (einschließlich der bis Ende 
2021 über die  Mindestquote hinaus geschaffene n und ggf. im Rahmen der

6/7 
Mindestquote des zweiten Umsetzungsschrittes berücksichtigten) Stellen ist eine 
Staffelung möglich. Nach den Vorgaben des Bundes sind jedoch bis Ende des Jahres 
2023 mindestens 60%, bis Ende des Jahr es 2024 mindestens 80% sowie bis Ende 
2025 alle laut Mindestquote geschaffenen Stellen zu besetzen. Sofern die Anzahl der 
in 2022 und in den Folgejahren besetzten Stellen  die Mindestquote übersteigt, 
reduzieren sich die Quoten in den Folgejahren entsprechend. 
Zudem sind weitere Förderphasen in den Folgejahren davon abhängig, in welchem 
Umfang Stellen besetzt werden, sodass der Erfüllung der Mindestquote der jeweils zu 
besetzenden Stellen eine besondere Bedeutung zukommt.  
Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Kreise und kreisfreien Städte unverändert ihre 
Bereitschaft erklären, an der seitens der Länder durchzuführende n statistischen 
Erhebung zur Dokumentation des Personalaufwuchses im ÖGD im Rahmen der 
Umsetzung des Paktes  gegenüber dem Bund  teilzunehmen. Die Inanspruchnahme 
der zusätzlichen  Anschubfinanzierungen wird im Zuge der statistischen Erhebung 
nicht erfasst.  
Bei Inanspruchnahme der zusätzlichen Anschubfinanzierungen erklären sich die 
Kreise und kreisfreien Städte bereit, an einer fachlichen Evaluation mitzuwirken.  
Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt 
das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Erlasswege. 
Antragsberechtigte 
Antragsberechtigt sind die kreisfrei en Städte und Kreise als untere 
Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen.  
Um eine zeitnahe Bearbeitung und Auszahlung sicherzustellen, soll eine 
Antragstellung bis zum 15.10.2024 erfolgen. 
Die antragstellenden kreisfreien Städte und Kreise erklären sich mit der Antragstellung 
ausdrücklich mit dem Inhalt und den Vorgaben der zwischen dem Land NRW und den 
Kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossenen Rahmenvereinbarung , zuletzt 
angepasst durch Änderung vom 01.09.2023 einverstanden und sind berei t, diese zu 
beachten und einzuhalten. 
Sonstige Bestimmungen und Hinweise 
Fördermittel können – vorbehaltlich der Erfüllung der Mindestquote der im Jahr 2024 
zu besetzenden Stellen und unter Berücksichtigung der maximalen Fördermöglichkeit 
von insgesamt 10 % der Fördersumme – auch weiterhin anteilig zur Schaffung 
finanzieller Anreize – wie z.B. Zulagen – zur Steigerung der Attraktivität des ÖGD 
verwendet werden.

7/7 
Antrags- und Bewilligungsverfahren  
Es werden ausschließlich die vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel 
vergeben. Ein Anspruch auf Gewährung der Mittel besteht nicht.  
Anträge nach dem anliegenden Muster  (Anlage 3) sind bei den zuständigen 
Bezirksregierungen - Dezernate 24 - einzureichen: 
 
Bezirksregierung Arnsberg dezernat24@bra.nrw.de 
Bezirksregierung Detmold  post24@brdt.nrw.de 
Bezirksregierung Düsseldorf dezernat24@brd.nrw.de 
Bezirksregierung Köln  Dezernat24@bezreg-koeln.nrw.de 
Bezirksregierung Münster   dez24@bezreg-muenster.nrw.de 
 
Hinweis zur Antragstellung: 
Die Auszahlung der Mittel erfolgt einmalig für den Durchführungszeitraum (1. Januar 
2024 bis 31. Dezember 2024). Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate 
nach Ablauf des Durchführungszeitraums bei der Bezirksregierung vorzulegen (Anlage 
4).

Beschlussvorlage Rat

10837 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/53 
 
Vorlagen-Nummer 
 3182/2024 
Freigabedatum 
27.11.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Praktisches Jahr für Studierende der Humanmedizin im Gesundheitsamt  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die erstmalige befristete Durchführung des Praktischen Jahres (kurz: 
PJ) für Studierende der Humanmedizin im Wahlfach „öffentliches Gesundheitswesen“ im 
Gesundheitsamt Köln befristet für 2 Durchgänge mit Beginn des ersten Durchgangs für 
das Wintersemester 2025/2026 im November 2025 und Ende des zweiten Durchgangs 
für das Sommersemester 2026 zum 30.04.2027. Hierzu beauftragt der Rat die Verwal-
tung alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des PJ‘s umzusetzen und die 
erforderliche befristete 0,5 Stelle EG 8 TVöD im Nachgang zum Stellenplanverfahren 
2025/2026 für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 einzurichten. Die Refinan-
zierung der Stelle und der Aufwandsentschädigung der Studierenden erfolgt zu 100% 
aus den Fördermitteln des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS).  
2. Die Verwaltung berichtet im April 2026 dem Rat über die Umsetzung. 
 
 
 
 
Finanzausschuss 09.12.2024 
Rat 12.12.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  siehe 
Begründung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im September 2024 innerhalb der 
„Förderung des Personalaufwuchses im ÖGD in Nordrhein-Westfalen durch Finanzhilfen des 
Bundes - Umsetzung der vierten Förderphase“ die Möglichkeiten zur Durchführung des Prakti-
schen Jahres (kurz: PJ) in Gesundheitsämtern geschaffen (siehe Anlage 2 Förderaufruf 
2024_mit Projekten). 
Seit Mai 2022 können die Universitäten gemäß § 3 Absatz 2a Approbationsordnung für Ärzte 
(...) geeignete Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens im Einvernehmen mit der 
zuständigen Gesundheitsbehörde zur Durchführung des PJ einbeziehen; sie treffen hierzu 
Vereinbarungen mit den (…) Einrichtungen. Demnach haben die Universitäten einen gesetzli-
chen Auftrag, der den Rechtsanspruch der Studierenden nur im Zusammenwirken mit den 
Gesundheitsämtern erfüllen kann. 
Das PJ als letzter Abschnitt im Studium stellt einen wichtigen Baustein in der medizinischen 
Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin dar. Bislang war der Öffentliche Gesund-
heitsdienst in der medizinischen Ausbildung kaum vertreten. Durch die Möglichkeit, das PJ im 
Öffentlichen Gesundheitsdienst abzuleisten, soll der ÖGD als dritte Säule des Gesundheits-
wesens gestärkt und attraktiver gemacht werden. Dies wirkt insbesondere dem drohenden

3 
Fachkräftemangel im ÖGD entgegen und fördert die Nachwuchsgewinnung von qualifizierten 
Fachkräften mit entsprechender Ortsbindung. Perspektivisch trägt dies zu einer besseren Ge-
sundheitsversorgung der Stadt Köln bei. Das PJ beginnt jeweils im Mai im Sommersemester 
und im November zum Wintersemester für jeweils 12 Monate. Dabei überlappen sich die bei-
den Ausbildungszeiten, so dass im Regelbetrieb bis zu 4 Studierende gleichzeitig im Gesund-
heitsamt ausgebildet werden. Das praktische Jahr ist für die Studierenden in drei Abschnitte 
(Tertiale) geteilt: Innere Medizin, Chirurgie und ein Wahlfach, z.B. Öffentliches Gesundheits-
wesen, so dass über den Zeitraum von 12 Monaten 6 Studierende aufgeteilt á 2 Studierende 
jeweils in Zeitabschnitten eines Tertials von 16 Wochen nacheinander im Gesundheitsamt tä-
tig sind. 
Als größtes Gesundheitsamt Deutschlands mit herausragender Fachexpertise in vielen Berei-
chen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sieht sich das Gesundheitsamt Köln in der Pflicht, 
einen entsprechenden Beitrag zur Ausbildung angehender Mediziner*innen im Bezirk Köln 
und in Nordrhein-Westfalen zu leisten und neben der bereits bestehenden Durchführung von 
Famulaturen und der Facharzt*ärztinnenweiterbildung auch den dritten Ausbildungsabschnitt 
als Praktisches Jahr anzubieten. Darüber hinaus ist die Durchführung des PJ ein elementarer 
Bestandteil des angestrebten Kooperationsvertrages mit der Universität zu Köln, die im Jahr 
2023 einen neuen Lehrstuhl für öffentliches Gesundheitswesen eingerichtet hat. 
Für die Durchführung des PJ im Gesundheitsamt ist neben der bereits erwähnten organisato-
rischen und koordinierenden Umsetzung (0,5 VZÄ) und der Aufwandsentschädigungen für die 
Studierenden ein erhebliches Engagement der Fachärzt*innen in den Bereichen: 
 Öffentliches Gesundheitswesen 
 Kinder- und Jugendmedizin 
 sozialpsychiatrischer Dienst 
 Amtsärztlicher Dienst 
 Infektionsschutz 
erforderlich. Schätzungsweise muss insgesamt 0,5 Fachärzt*in zur Verfügung gestellt werden. 
Diese Betreuung der Studierenden soll ohne entsprechende Kapazitätsausweitung, also ohne 
Mehrstellenanteile, erfolgen. 
Es entsteht ein hoher Aufwand insbesondere in der Errichtungsphase für: 
 Begleitung durch die einzelnen Abschnitte im PJ unter ärztlicher Supervision und An-
leitung 
 Inhaltlicher und didaktischer Aufbau von Lehrinhalten (intern abgestimmt auf jedes GA 
und übergreifend standardisiert; Aufbau und Anpassung von Logbuch und Curriculum) 
 Fragenkatalog/ Ausarbeiten der Inhalte von Examensprüfungen 
 Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, z.B. Repetitorium, Vorträgen 
 Kontakt zur Verwaltung der Universität, Vertragsgestaltung, Prüfungsplanung usw. 
 Durchführung von Prüfungen  
Für die Errichtung hat das MAGS die 8 medizinischen Fakultäten und einzelne Gesundheits-
ämter, die mit den Universitäten eine Kooperation und eine Errichtung des PJ beabsichtigen, 
zu einem Netzwerk eingeladen, um das Erstellen eines Musterlogbuchs und die Inhalte der 
Ausbildung in einem Curriculum zu moderieren. Dabei ist die fachärztliche Expertise der Ge-
sundheitsämter die Grundlage für die medizinisch-inhaltliche Erarbeitung. 
 
Kosten sowie Finanzierung der Maßnahme 
Die neue Aufgabe soll erstmals befristet für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 30.04.2027 um-
gesetzt werden. Es ist geplant, dass die ersten PJ´ler mit dem Beginn des Wintersemesters 
2025/2026 das praktische Jahr im Gesundheitsamt zum 1.11.2025 beginnen.

4 
Die für die organisatorische Umsetzung der Maßnahme erforderliche befristete Einrichtung ei-
ner 0,5 Stelle EG 8 TVöD vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 mit Personalkosten von rd. 
35.000 € pro Jahr wird zu 100% finanziert aus den vorgenannten Landesmitteln aus dem 
ÖGD-Pakt. Die Einrichtung der Stelle ist vor allem für den organisatorischen Auf- und Ausbau 
entsprechender Strukturen vorgesehen. Zur Refinanzierung hat das Gesundheitsamt einen 
Antrag unter Gremienvorbehalt innerhalb des regulären jährlichen Antrags im Oktober im Rah-
men des Paktes für den ÖGD abgegeben, um die Möglichkeit der Finanzierung offen zu hal-
ten. Das MAGS hatte für die Antragsstellung eine Frist von 3 Wochen zum Ende Oktober ge-
setzt. 
 
Darüber hinaus erhalten die Teilnehmenden am praktischen Jahr eine Aufwandsentschädi-
gung i.H.v. 450 € pro Monat PJ-Student*in. Zum besseren Verständnis sind die Anzahl der 
Teilnehmenden und die damit verbundenen Kosten in der Anlage 1 beigefügt. Nach Aussagen 
des MAGS ist bei Umsetzung dieser Maßnahme auch die 100%-ige Finanzierung der Auf-
wandsentschädigungen aus Landesmitteln vorgesehen. Hierzu kann das Gesundheitsamt 
nach den Vorgaben des MAGS erst im Jahr 2025 einen Förderantrag stellen, da erst im No-
vember 2025 zum Start mit den ersten Studierenden eine Mittelverausgabung erfolgen wird. 
Der Antrag ist jährlich zu stellen und damit nachfolgend auch für das Jahr 2026.  
Insgesamt ergeben sich für die Aufwandsentschädigungen vom 01.11.2025 bis zum 
31.12.2026 refinanzierte Kosten i.H.v. 18.000 €. 
 
Zum aktuellen Zeitpunkt kann folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer-
den, dass die erstmalige Durchführung des praktischen Jahres im Zeitraum 01.01.2025 bis 
31.12.2026 vollständig aus Landesmitteln refinanziert wird und der städtische Haushalt nicht 
zusätzlich belastet wird. 
Da die Durchführungszeiträume nicht an die Jahresfristen gebunden sind, bedingt ein zweiter 
Durchlauf eine Ausbildung der Studierenden bis zum April 2027. Sollte wider Erwarten die Fi-
nanzierung des Landes in 2027 wegfallen, ergibt sich eine Restbelastung für den städtischen 
Haushalt in Höhe von 3.600 Euro. Für diesen Fall wird das Dezernat für Soziales, Gesundheit 
und Wohnen im Rahmen des Haushaltsaufstellungsprozesses 2027 innerhalb des dann zuge-
wiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen vorsehen. 
 
Zur Umsetzung der Maßnahme werden die Erträge aus Landeszuschüssen im Teilergebnis-
plan des Gesundheitsamtes in der Produktgruppe 0701, Gesundheitsdienste in Zeile 2, Zu-
wendungen und allgemeine Umlagen vereinnahmt und im Rahmen der flexiblen Mittelbewirt-
schaftung als zusätzliche zur Verfügung stehende Aufwandsermächtigung bereitgestellt. 
 
Arbeitsplatzkosten für die Studierenden werden voraussichtlich nicht entstehen, da hier ein 
Desk-Sharing geplant ist. 
 
Weiteres Vorgehen 
Im Frühjahr 2026 wird die Verwaltung dem Rat über die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse 
berichten. In Abhängigkeit einer weiteren Finanzierung des Praktischen Jahres aus Landes-
mitteln über den 31.12.2026 hinaus wird die Verwaltung rechtzeitig eine Vorlage zur Be-
schlussfassung über den Fortgang der Durchführung des Praktischen Jahres erstellen. 
 
Dringlichkeitsbegründung: 
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass das PJ im nächsten Jahr beginnen soll 
und die entsprechenden Förderanträge des MAGS erst im Oktober dieses Jahres mit einer 
Frist von 3 Wochen eingegangen sind. Eine Entscheidung des MAGS über eine positive Be-
scheidung dieses Antrages ist ebenfalls kurzfristig zu erwarten. Um sicherzustellen, dass alle 
notwendigen Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können, ist eine möglichst rasche Ent-
scheidung von entscheidender Bedeutung. Eine Verzögerung könnte sich negativ auf den 
weiteren Verlauf auswirken und möglicherweise die Umsetzung der nächsten Schritte behin-
dern. 
Anlagen

5

Anlage 1 Kosten für Aufwandsentschädigungen und Personalkosten

1913 Zeichen

Anlage 1
Darstellung der Kosten für Aufwandsentschädigungen und
Personalkosten vom 01.01.2025 - 30.04.2027
Jahr Monat Anzahl Pj`ler
 Höhe der Aufwands-  
entschädigung  0,5 EG 8 TvÖD 
2025 Januar                      2.875,00 € 
Februar                      2.875,00 € 
März                      2.875,00 € 
April                      2.875,00 € 
Mai                      2.875,00 € 
Juni                      2.875,00 € 
Juli                      2.875,00 € 
August                      2.875,00 € 
September                      2.875,00 € 
Oktober                      2.875,00 € 
November 2 900,00 €                                             2.875,00 € 
Dezember 2 900,00 €                                             2.875,00 € 
Summe: 1.800,00 €                    34.500,00 €                  
2026 Januar 2 900,00 €                        2.875,00 €                    
Februar 2 900,00 €                        2.875,00 €                    
März 2 900,00 €                        2.875,00 €                    
April 2 900,00 €                        2.875,00 €                    
Mai 4 1.800,00 €                    2.875,00 €                    
Juni 4 1.800,00 €                    2.875,00 €                    
Juli 4 1.800,00 €                    2.875,00 €                    
August 4 1.800,00 €                    2.875,00 €                    
September 4 1.800,00 €                    2.875,00 €                    
Oktober 4 1.800,00 €                    2.875,00 €                    
November 2 900,00 €                        2.875,00 €                    
Dezember 2 900,00 €                        2.875,00 €                    
Summe: 16.200,00 €                  34.500,00 €                  
2027 Januar 2 900,00 €                        
Februar 2 900,00 €                        
März 2 900,00 €                        
April 2 900,00 €                        
Summe: 3.600,00 €

Beratungsverlauf (2)

09.12.2024 Finanzausschuss
TOP 10.28 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2024 Rat
TOP 10.23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3182/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.11.2024
Erstellt
15.10.2024 15:17