2330/2025
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend dem VEP Nummer 63552/01: "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Chorweiler
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Anlage 0 Begründung für den Verzicht auf die Vorberatung im Fachausschuss
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A N L A G E 0 Aufgrund der anstehenden Kommunalwahl findet im September keine Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses statt. Um das Verfahren nicht zu verzögern, soll der Satzungsbeschluss in der Ratssitzung am 04.09.2025 gefasst werden. Die Unterlagen konnten der letzten regulären Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vor der Sommerpause nicht vorgelegt werden, da dringende verkehrstechnische Belange zum Zeitpunkt der Terminsetzung noch nicht abschließend gelöst waren. Zudem hat der Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadtverwaltung und im Vertrauen auf einen Satzungsbeschluss im 3. Quartal 2025 bereits die Bauantragsunterlagen eingereicht. Die Verwaltung hält infolgedessen eine kurzfristige Beschlussfassung für erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ zeitnah zu schaffen und das Projekt nicht weiter zu verzögern. Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63552/01 Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler Vorlage 2330 / 2025 hier: Begründung der Dringlichkeit
Anlage 6. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB
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A N L A G E 6 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01– Arbeitstitel: Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 27.11.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln und im Internet ver- öffentlicht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.12.2024 bis zum 20.01.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 NN vom 19.01.2025: 1.1 Den Unterlagen wird entnommen, dass von den derzeit 70 auf dem Gebiet befindlichen Bäumen nur 50 als erhaltens- wert eingeschätzt werden, von denen wiederum 15 fest- gesetzt oder vor dem Bauvorhaben geschützt sind bzw. nicht von Eingriffen betroffen sind. Es finden sich Informa- tionen, dass 49 Bäume gefällt werden und 52 Bäume neu angepflanzt werden sollen. Nach eigener Berechnung aus den vorliegenden Unterlagen sollen sogar 55 Bäume ge- fällt werden. In jedem Fall ist aber die vorgesehene Neu- anpflanzung von 52 Bäumen zu gering: Unter Berücksich- tigung der Kölner Baumschutzsatzung und den Stammes- umfängen der zu fällenden Bäume ergibt sich eine Anfor- derung von mindestens 76 Bäumen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die im Plan- gebiet vorhanden Bäume, parallel zur Biotopbewertung, durch das Planungsbüro Rietmann Beratende Ingenieure erfasst und in einer Baumbestandsbewertung zusammengefasst dargestellt. Vorhabenbedingt werden 49 der insgesamt 70 dokumentierten Bäume gefällt. Insgesamt sieht die Planung die Anpflanzung von 57 Bäume und die Anlage von 1.500 m² Gehölzflächen (Sträu- cher / Obststräucher) vor. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln findet keine Anwendung, da das Plangebiet und die darin befindlichen Bäume im Außen- bereich nach § 35 BauGB liegen. Die Fällung der Bäume ist da- her Bestandteil der Eingriffs-/ Ausgleichbilanzierung des Grünord- nungsplans. 1.2 Für die vorgesehenen Baumpflanzungen sollten nicht nur standorttypische Arten festgesetzt werden, sondern insbe- sondere heimische, fruchttragende und, bei hochwach- senden Gehölzen, großkronige Arten. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die fachgerechte Planung ist durch die Beauftragung eines Fach- büros zur Erstellung eines Pflanzplanes gesichert. Der Pflanzplan des Büros Rietmann Beratende Ingenieure sieht die Pflanzung von heimischen, fruchttragenden und großkronigen Gehölzarten vor. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63552/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.3 Begrünungsmaßnahmen Es wird angeregt, eine naturnahe Grüngestaltung und - pflege vorzugeben und auch textlich festzuschreiben. Diese soll langfristig aufrechterhalten und auch kontrolliert werden. Hierzu gehören z.B.: - Pflanzungen heimischer Wildpflanzen/Wildblumen und Gehölze - Totholz als Lebensraum behalten - Anbringen von Nisthilfen für Wildbienen, Insekten und Vögel - Anlegen von Wasserstellen - Möglichst seltene Mahd, insbesondere ohne Einsatz von Mährobotern - Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, synthe- tischem Dünger oder Verwendung von Torf - Vermeidung von nächtlicher Beleuchtung (Lichtver- schmutzung), soweit nicht zwingend notwendig zur Ver- kehrssicherung, insbesondere: - Verbot flutlichtartiger Ausleuchtungen jenseits öffentli- cher Straßen und Gehwege (auch nichtkurzzeitig, z.B. durch Bewegungsmelder gesteuert) - Verbot von Dekorbeleuchtung wie Lichtkugeln, Boden- strahlern oder Lichterketten - Verbot des Anstrahlens von Vegetation - Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen (wie z.B. Ultra- schallgeräten zur Vergrämung von Mardern [auch in Kfz], Katzen, Mäusen, Insekten usw., nach wissenschaftlichen Studien zu diesen Zwecken ohnehin wirkungslos), auch zum Schutz der menschlichen Gesundheit Für den Fall der Rasenmahd durch Mähroboter soll in den Festsetzungen auf das in Köln geltende Dämmerungs- /Nachtfahrverbot von Mährobotern insbesondere zum Schutz von Igeln und Kleintieren verwiesen werden. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die in der Stellungnahme aufgelisteten Empfehlungen zu einer naturnahen Grüngestaltung sind aus der Sicht des Artenschutzes zu begrüßen. Diese stellen jedoch keine Notwendigkeit aus der Sicht des gesetzlichen Artenschutzes dar. Entsprechende Fest- setzungen werden daher nicht getroffen. Die Anregung wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben. Die Anmerkungen zur Pflanzung heimischer Pflanzen und Be- leuchtung sind bereits inhaltlicher Bestandteil des Bebauungspla- nes und des dazugehörigen Grünordnungsplans. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63552/01 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Grundsätzlich sollte die Mahd ohne den Einsatz von Ro- botern und darüber hinaus möglichst selten erfolgen, ins- besondere nicht während der Blüteperiode. 1.4 Beleuchtung Die Planunterlagen enthalten kein Beleuchtungskonzept. Auch in den Festsetzungen finden sich hierzu keine Vor- gaben. Damit sind keine ausreichenden Vorgaben zu Lichtemissionen gemacht und ihren schädlichen Auswir- kungen wird nicht vorgebeugt. Auch die menschliche Ge- sundheit profitiert vom Schutz der Dunkelheit, so dass dadurch der Wohnwert erhöht würde. Es ist dringend er- forderlich, ein nachhaltiges und insekten-/tierschonendes Beleuchtungskonzept aufzustellen. Geeignete Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten und Lichtverschmutzung für den Außenbereich sind festzuset- zen. Ihr Geltungsbereich sollte auch die vorder- und rück- seitigen Gärten umfassen. Grundsätzlich ist dabei gemäß den Prinzipien der Sparsamkeit auf eine insekten-/tier- schonende Beleuchtung zu achten, die - nur dort erfolgen soll, wo sie zwingend erforderlich ist - nicht über die notwendige Intensität hinausgeht - nur im tatsächlich benötigten Zeitraum (bzgl. Tages- und Jahreszeit) erfolgt - eine Anstrahlung von Naturobjekten und Bauwerken ver- meidet - nicht nach oben gerichtet ist, sondern unterhalb der Hori- zontalen bleibt - nicht durch Leuchten erfolgt, deren Temperatur 60°C übersteigt - kurzwellige Lichtanteile minimiert bzw. darauf verzichtet und stattdessen warmweiße odergelbliche Lichtanteile mit Farbtemperaturen bis etwa 3000 K unter Verzicht auf (ultra)violette oder blauanteilsreiche Lichtanteile. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Gemäß Ziffer 1) Spiegelstrich (i) der ausgelegten textlichen Hin- weise wird für die Außenbeleuchtung die Verwendung insekten- freundlicher warmweißer LED-Leuchtmittel empfohlen. Die Freianlagenplanung sieht folgende Mastleuchten vor: LED, max. 3000K – in Teilen auch (zeitweise) amberfarben, Höhe ca. 5 m, Ausleuchtung abwärtsgerichtet). Die Beleuchtung erfolgt nur in den zwingend erforderlichen Berei- chen, wie den Wege- und Platzflächen am Hotelgebäude sowie am Eingang der Parkpalette. Im Norden, Süden und Westen der Parkpalette wird keine Beleuchtung erfolgt. Auch westlich der Zu- fahrt, im Übergang zu den Gehölzbeständen wird auf die Aufstel- lung von Mastleuchten verzichtet. Stand 17.04.2024
Anlage 12. Entwurf Durchführungsvertrag
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Entwurf des Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nummer 63552/01
Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in
Köln-Chorweiler
(Der Vertrag mit allen Anlagen wird zum Satzungsbeschluss dem Rat der Stadt
Köln, unterschrieben von der Vorhabenträgerin, vorliegen)
Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)
Nummer 63552/01 – Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“
in Köln-Chorweiler –
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend „Stadt“ genannt –
und
die AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH und Co. KG, vertreten durch
XXX, alle unter Merianstr. 1, 50765 Köln
– nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt –
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt –
schließen folgenden Vertrag:
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 3
Teil I – Allgemeine Bestimmungen§ 1 – Gegenstand des Vertrags ............................ 4
§ 2 – Bestandteile des Vertrags .................................................................................. 5
Teil II – Vorhaben ................................ ................................ ................................ ......................... 6
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ............................................................................... 6
Teil III – Bauordnungsrechtliche Pflichten ................................ ................................ .................. 7
§ 4 – Stellplätze/Mobilitätskonzept .............................................................................. 7
Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ................................ ..... 8
§ 5 – Eingriff- und Ausgleich ....................................................................................... 8
§ 6 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ......... 11
§ 7 – Artenschutz ...................................................................................................... 12
§ 8 – Immissionsschutz ............................................................................................. 13
Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen ................................ ................................ .................. 13
§ 9 – Vertragsstrafe ................................................................................................... 13
§ 10 – Sicherung Vertragspflichten ........................................................................... 15
§ 11 – Rechtsnachfolge ............................................................................................ 16
Teil VII – Schlussbestimmungen ................................ ................................ ............................... 16
§ 12 – Kostentragung ................................................................................................ 16
§ 13 – Haftungsausschluss ....................................................................................... 17
§ 14 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung .............................................. 17
§ 15 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ................. 17
§ 16 – Geltungsdauer ................................................................................................ 17
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Präambel
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 63552/01 – Arbeitstitel: „Hotel-
neubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler – (Anlagen 1, 2 und 3) (nachfolgend
lediglich „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“
genannt) auf einer circa 3,9 ha großen Grundstücksfläche einen Hotelneubau nebst An-
schluss an das bestehende Freizeitbad inklusive der erforderlichen Stellplatzanlage (Park-
haus) sowie Grün- und Ausgleichsmaßnahmen zu erstellen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Worringen, Flur 51, Flurstücke 40-44,
Teilbereiche von 45, 46, 47, 48 und 49 sowie die Grundstücke Gemarkung Longerich, Flur
94, Flurstücke 2157 und 2158 sowie Teilbereiche der Flurstücke 2159 und 2160 und ist
auf dem als Anlage 4 beigefügten Plan mit einer schwarzen Blocklinie umrandet. Im Gel-
tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen neben den Flächen für den
Hotelneubau, das Parkhaus und die Grün- und Ausgleichsmaßnahmen auch die Be-
standsgebäude und bestehenden Freiflächen des Freizeitbads Aqualand. Das Plangebiet
liegt im Kölner Stadtbezirk Chorweiler, Stadtteil Chorweiler und wird im Norden durch
Grün- und zum Teil landwirtschaftlich genutzte Freiflächen, im Osten durch die Neusser
Landstraße, im Süden durch die Merianstraße, im Südwesten durch die Parkplätze und im
Westen und Nordwesten durch die Sportflächen der Bezirkssportanlage Chorweiler be-
grenzt.
Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 10.07.2020 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin hat dazu in
Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar-
beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Dar-
über hinaus hat die Vorhabenträgerin am 09.01.2023 die Anwendungszustimmung zur An-
wendung der Klimaschutzleitlinien (in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022)
erklärt.
In seiner Sitzung vom 03.09.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans einzuleiten.
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Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Gemar-
kung Worringen, Flur 51, Flurstücke 40-44, 48 und 49 sowie der Grundstücke der Gemar-
kung Longerich, Flur 94, Flurstück 2157, 5158 und 2157 und 2158. Die Grundstücke der
Gemarkung Worringen, Flur 51, Flurstücke 45, 46 und 47 sowie die Grundstücke der Ge-
markung Longerich, Flur 94, Flurstück 2159 und 2160 befinden sich im Eigentum der
Stadt. Die im Eigentum der Stadt stehenden Flächen sind an der Vorhabenträgerin ver-
pachtet.
Teil I – Allgemeine Bestimmungen§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1, 2 und 3).
Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Hotelbaus mit 150 Zimmern sowie eines
Parkhauses zur Unterbringung der dazugehörigen Stellplätze und die Herstellung der
erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plange-
bietes.
Hotel
Das Hotel soll mit dem Freizeitbad verbunden werden und der Unterbringung von
Gästen und der Durchführung von Seminaren des Freizeitbades dienen. Das Frei-
zeitbad selbst wird lediglich in seinem Bestand planungsrechtlich gesichert. Der
Standort des Bades soll durch die Planung gestärkt werden. Der Eingang zu dem
Freizeitbad wird neugestaltet, indem die bestehenden Teiche und Brücke entfernt
und stattdessen eine barrierefreie Treppen- und Rampenanlage gebaut wird. Zusätz-
lich wird das Hotel unterirdisch über einen „Bademantelgang“ mit dem Freizeitbad
verbunden.
Parkhaus
Im Plangebiet ist ein Parkhaus mit 250 Stellplätzen geplant. Das Parkhaus wird für
die Besucher des Hotels und des Freizeitbades Aqualand errichtet. Ergänzend wer-
den oberirdisch 24 Mitarbeiterstellplätze einschließlich fünf Stellplätzen für Menschen
mit Behinderung errichtet.
Erschließung
Das Plangebiet ist über die Merianstraße und die Neusser Landstraße an das
überörtliche Straßenverkehrsnetz und an das Radwegenetz angebunden. Die Innere
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Erschließung des Hotels und Parkhauses erfolgt über eine neue geplante private Er-
schließungsstraße. Sie führt über die bestehende Zufahrt in das Plangebiet und in
einer Schleife über die Anlieferung des Hotels zur Einfahrt ins Parkhaus und wieder
zurück. Eine Stichstraße mit Wendemöglichkeit führt südlich am Hotel vorbei zum
Haupteingang und dient als Kurzzeit-Vorfahrt für Pkw und Taxis.
Weiteres
Es sind Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (wie z.B. Dachbegrünung und Pflanz-
maßnahmen) sowie private Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des
Plangebiets vorgesehen. Die Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen
nach Maßgabe des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie des Grünordnungs-
plans (Anlage 6) und entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 4 umgrenzten Grundstücke.
§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 63552/01 – Arbeitstitel:
„Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln Chorweiler; Blatt 1
Anlage 2: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65412/02 – Arbeitstitel: „Hotel-
neubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln Chorweiler; Blatt 2 Textliche
Festsetzungen
Anlage 3: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nummer 63552/01 – Arbeitstitel: „Hotelneubau
am Freizeitbad Aqualand“ in Köln Chorweiler; Blatt 3
Anlage 4: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes
Anlage 5: Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept
Anlage 6: Stellungnahme zur Ermittlung des Kfz-Stellplatzbedarfs
Anlage 7: Grünordnungsplan (GOP)
Anlage 8: Klimaschutzleitlinien (KLL)
Anlage 9: Pachtvertrag
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
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Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschrie-
benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages und den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlage 1, 2 und 3). Teil des vorhabebezogenen Be-
bauungsplans bzw. Vorhaben- und Erschließungsplans sind auch die Bestandsge-
bäude und Freiflächen des Freizeitbads Aqualand, für die keine Durchführungsver-
pflichtung besteht. Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder
sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträgerin wird daher alle erfor-
derlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendigen privat-
rechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten einho-
len.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttre-
ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag für das Hotel als ersten Teilabschnitt des Vorhabens sowie
für das Parkhaus als zweiten Teilabschnitt des Vorhabens innerhalb von zwölf Mona-
ten nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzureichen (Bau-
antragsfristen). Sie wird spätestens sechs Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen
Baugenehmigung mit den beiden Teilabschnitten des Vorhabens beginnen (Baube-
ginnfristen). Sie wird die beiden Teilabschnitte des Vorhabens innerhalb von fünf
Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans fertig stellen
(Fertigstellungsfristen).
(3) Die vorgenannte Fertigstellungsfristen können von der Stadt nach pflichtgemäßem
Ermessen verlängert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt
insbesondere, ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten
hat oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von un-
vorhersehbaren Ereignissen nicht möglich ist. In Fällen von Normenkontrollverfahren
(§ 47 VwGO) gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder Klageverfahren
gegen auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugeneh-
migungen soll das Ermessen dahin ausgeübt werden, dass die Fertigstellungsfrist
um den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Ver-
fahrens zu verlängern ist. Die Verlängerung bedarf der Schriftform.
(4) Die Vorhabenträgerin wird der Stadt – Stadtplanungsamt – eine zeichnerische Ausar-
beitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach den Vorgaben des Pflichten-
heftes der Stadt Köln zur XPlanung (Anforderungsprofil zur Erstellung von XPlanung-
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konformen Bebauungsplänen, abrufbar unter folgendem Link https://www.stadt-
koeln.de/artikel/70386/index.htmlXPlanung -) vorlegen.
(5) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3
geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6
BauGB).
Teil III – Bauordnungsrechtliche Pflichten
§ 4 – Stellplätze/Mobilitätskonzept
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Herstellung eines Parkhauses mit 250 PKW-
Stellplätzen, 74 Fahrrad-Stellplätzen inkl. 7 Lastenfahrrad-Stellplätzen, sowie 24 ober-
irdischen PKW-Stellplätze für Mitarbeiter*innen einschließlich fünf Stellplätze für Men-
schen mit Behinderung.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, das Mobilitätskonzept (Anlage 5) umzusetzen
und in diesem Rahmen Vorhaben zur Förderung des ÖPNV, des Radverkehrs, des
Carsharings und der Elektromobilität durchzuführen. Diese Vereinbarung ersetzt keine
notwendigen Genehmigungen oder sonstigen privatrechtlichen Erklärungen. Die Ver-
tragspartnerin wird deshalb alle erforderlichen öffentlich -rechtlichen Genehmigungen
wie auch etwa notwendige privatrechtliche Erklärungen vor Durchführung der städte-
baulichen Maßnahme auf eigene Kosten einholen.
In Umsetzung des Mobilitätskonzepts verpflichtet sich die Vertragspartnerin im Einzel-
nen:
Angebot von Jobtickets sowie Information über das örtliche Angebot des
ÖPNV/SPNV,
ÖPNV-Ticket für Besucher optional im Zimmerpreis inkludieren,
Taxistand,
Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen,
Installation von 74 geeigneten Fahrradabstellplätzen,
Bereitstellung von 7 Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder,
Angebot von Fahrradleasing für die Beschäftigten,
Verbesserung des Komforts bei Radfahrenden,
Informationen und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung
der Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes,
Aufbau und Kommunikation eines stationsgebundenen Carsharing-Angebots auf
dem Plangebiet,
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Angebot von Sharing-Systemen auf dem Plangebiet integrieren,
Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den geplanten Stellplätzen.
(3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Stellung des zweiten Bau-
antrags im Vertragsgebiet mindestens 3 Stellplätze für Carshari ng zu errichten und
dauerhaft zu unterhalten und zu betreiben . Diese Stellplätze sind auf dem Gelände
einfach zugänglich und gut sichtbar zu verorten. Die näheren Einzelheiten zu Ausge-
staltung, Lage, Planung, Herstellung und Abnahme der Carsharing -Stellplätze sind
eng mit der Stadt – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung – abzustimmen. Sofern
die Investorin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist sie weiterhin verpflichtet, an-
stelle der Errichtung der Stellplätze die nach der Stellplatzsatzung zu bere chnende
Ablösesumme (derzeit X.XXX EUR) zu entrichten.
(4) Die Stadt – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung – bzw. von der Stadt beauftragte
Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Bereich des Ver-
tragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten
aus Absatz 3 erforderlich ist.
Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 5 – Eingriff- und Ausgleich
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich auf Grundlage des Grünordnungsplanes (An-
lage 7) zur Planung, Herstellung und Kostentragung folgender interner Begrünungs-
maßnahmen aus GOP:
Die internen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen sind spätestens in der nach
der Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen fallenden Pflanzperiode anzulegen, zu
pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu erneuern.
1. Innerhalb der festgesetzten Ausgleichsfläche A1 ist auf einer Breite von 5 m die
Pflanzung eines gestuften Waldrandes (BD51/GH4431) vorzunehmen.
2. Pflanzung eines standorttypischen Gehölzbestandes aus einheimischen Bäumen
und Sträuchern (BD51/ GH4431) im SO1 westlich des Siedlungsgehölzrestbe-
stands zwischen geplantem Hotel und Parkhaus (M1).
3. Pflanzung von Strauchgruppen und Gebüschen, standorttypisch (BB1/GH51) in
linearer Ausformung nordöstlich und südöstlich des geplanten Parkhauses sowie
entlang eines projektierten Fußwegs an der südwestlichen Grundstücksgrenze im
SO1 (M2).
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4. Raseneinsaat (HM51/PA122) nördlich des geplanten Parkhauses sowie westlich,
nördlich und östlich um den geplanten Mitarbeiterstellplatz im SO1 (M3).
5. Pflanzung von Solitärgehölzgruppen, standorttypisch (BB1/GH51) (anteilig 40 %)
westlich und südlich des geplanten Parkhauses sowie Herstellung von Rasenflä-
che (HM51/PA122) (anteilig 60 %) auf den verbleibenden Flächen um die Ge-
hölze im SO1 (M4).
6. Pflanzung von zwei Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um
Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) sowie Herstellung einer
Rasenfläche (HM51/PA122) im bzw. am Rand des geplanten Versickerungsbe-
ckens östlich des projektierten Parkhauses im SO1 (M5).
7. Intensive Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH7/BR132), Stauden
und/oder Bodendeckern auf dem Flachdach des geplanten eingeschossigen Ho-
telgebäudes im SO1. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindes-
tens 60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Zudem sind min-
destens 2 kleinkronige Bäume (BF41/GH742) sowie Gehölze (BB1/GH51) mit ei-
ner Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je
Baum mindestens 20 m³ betragen (M6).
8. Einfriedungen in Gestalt von Hecken (BD3/GH412) bis zu einer max. Höhe von
1,60 m im SO1 entlang der Grundstücks-Südostgrenze an der Merianstraße und
um den projektierten Müllplatz nördlich des geplanten Hotels herum (Gestaltungs-
maßnahme G1).
9. Gärtnerisch zu gestaltende, mit Stauden und Gräsern (HM51/PA13) begrünte
Pflanzbeete im SO1 an der Ostseite des geplanten Hotels (Gestaltungsmaß-
nahme G2).
10. Anlage von linearen und flächenhaften Grünflächen und Pflanzmulden an diver-
sen Standorten rund um das geplante Hotelgebäude im SO1, die gärtnerisch zu
gestalten und mit Bodendeckern und Ziersträuchern (HM52/PA15) sowie stand-
orttypischen Gebüschen (BB1/GH51) zu bepflanzen sind (Gestaltungsmaßnahme
G3).
11. Pflanzung und dauerhafter Erhalt von mindestens 30 mittel- und großkronigen
Bäumen (Bäume 1.+2. Ordnung) (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um
Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) im SO1 außerhalb der
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unter- bzw. überbauten Flächen mit natürlichem Bodenanschluss. Der Wurzel-
raum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen (Gestaltungsmaßnahme G4).
12. Pflanzung von mindestens 4 Bäumen (Bäume 1.+2. Ordnung) (BF31/GH741, op-
tional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhö-
hen) innerhalb der Parkplatzfläche des SO1 (Gestaltungsmaßnahme G5).
13. Extensiven Dachbegrünung (DC1/NB6243 oder DC3/NB6244) auf mindestens 60
% der Flachdachfläche der geplanten Hotel-Hauptbaukörper und auf mindestens
70 % des geplanten Parkhaus-Flachdachs im SO1. Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Flächen für techni-
sche Dachaufbauten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zuläs-
sig (Gestaltungsmaßnahme G6).
14. Anlage einer Fassadenbegrünung an den Außenfassaden der mehrgeschossigen
Gebäudeschenkel des geplanten Hotels sowie des geplanten Parkhauses im
SO1. Die Fassadenbegrünung wird mit bodengebundenen Rank-Kletterpflanzen
(z.B. Wilder Wein) an den Holzelementen ausgebildet (Gestaltungsmaßnahme
G7).
15. Anlage von teilversiegelnden Rasenwaben (HY2/VF213) im SO1 auf Wegeflä-
chen, die das geplante Parkhaus umgeben sowie auf den Mitarbeiter-Stellplatzflä-
chen (Gestaltungsmaßnahme G8).
16. Erhalt und Ergänzung zusammenhängender Gehölzstrukturen aus standorttypi-
schen Bäumen und Sträuchern (BD52/GH4421 und BD51/GH4431) im SO1 west-
lich des projektierten Mitarbeiterstellplatzes, zwischen geplantem Hotel und Park-
haus sowie entlang des südwestlichen Randbereichs des Grundstücks. Die vor-
handenen Lücken sind durch fachgerechte Anpflanzung von standortgerechten
Bäumen (BF31/GH741) und/oder Sträuchern (BB1/GH51) zu ergänzen (E1).
(2) Entwurfs- und Ausführungsplanung
a) Die Vorhabenträgerin wird die endgültige Entwurfs- und Ausführungsplanung der
Begrünungsmaßnahmen nach Maßgabe des GOP (Anlage 7) nach den Vorgaben
der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – erstellen. Hierzu gehö-
ren sämtliche nicht unter §5 (1) im GOP aufgeführten Begrünungsmaßnahmen
und Vorgaben zur Begrünung.
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b) Der Entwurfs- und Ausführungsplanung sind die einschlägigen DIN-Normen und
Regelwerke für landschaftsgärtnerische Arbeiten zugrunde zu legen. Die Vorha-
benträgerin erstellt die Entwurfs- und Ausführungsplanung nach den Vorschriften
der HOAI und legt sie der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –
zur Genehmigung vor.
(3) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege
a) Für die Begrünungsmaßnahmen übernimmt die Vorhabenträgerin eine Fertigstel-
lungspflege nach DIN 18916 und 18917 und im Anschluss eine zweijährige Ent-
wicklungspflege nach DIN 18919.
b) Der Abschluss der erfolgreichen Fertigstellungspflege sowie der erfolgreichen
Entwicklungspflege ist der Stadt Köln - Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen - jeweils anzuzeigen und durch eine Fotodokumentation nachzuweisen.
c) Die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – behält sich vor, die Her-
stellung und den Zustand der Maßnahmen durch Begehungen zu prüfen. Die von
der Stadt beauftragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorha-
benträgerin im Bereich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies im Sinne
des Satzes 1 erforderlich ist.
§ 6 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for-
mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr-
leisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die in der Anlage 8 dargestellten
und mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen An-
forderungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorhabens inner-
halb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entspre-
chend anzuwenden
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Vorhabenträgerin gegenüber der
Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch ei-
nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 7
dargestellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bau-
ausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten
Vorhabens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie
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Koordinationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Ener-
gieausweises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin
sowie einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bun-
desnetzagentur vor.
§ 7 – Artenschutz
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbestän-
den gemäß § 44 BNatSchG zur Durchführung / Einhaltung folgender artenschutzrechtlicher
Vermeidungsmaßnahmen:
1. Bei Entfall des Teichs im Rahmen des Hotelneubaus, muss zur Vermeidung von
Tötungstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Umsiedlung ggf.
noch im Teich befindlicher Amphibien stattfinden. Alle Arbeiten sind von qualifizier-
tem Fachpersonal auszuführen und mit der UNB der Stadt Köln abzustimmen.
2. Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der be-
sonders geschützten Arten (u.a. alle europäischen Vogelarten) … zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi-
gen oder zu zerstören oder Niststätten zu zerstören. Um diese Verbotstatbestände
für europäische Vogelarten zu vermeiden, ist die Baufeldfreimachung (Entfernung
von Gehölzen, Gebüschen, sonstige Vegetation) nur außerhalb der Brutzeit im Zeit-
raum Oktober bis Ende Februar eines Jahres durchzuführen.
3. Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse wäh-
rend der jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) in der Bau-
phase gering zu halten, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den Abendstunden
zu vermeiden. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren:
4. Einstellen der Bauarbeiten April/Mai nach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 20:30
Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr.
5. Für den Fall, dass das Gebäude der technischen Infrastruktur zwischen den Park-
plätzen abgerissen wird, ist die oben umlaufende Metallblende von Hand unter bio-
logischer Aufsicht zu entfernen, um ggf. dort quartierende Zwergfledermäuse si-
chern zu können.
6. Für den Fall, dass das Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz des Aqualandes
zurückgebaut wird, ist die sich überlappende Holzverkleidung von Hand unter biolo-
gischer Baubegleitung zu entfernen. Als Abrisszeitraum ist ein Abriss außerhalb der
Vogelbrutzeit sinnvoll. Bei einem Abriss innerhalb der Brutzeit ist vorab in jedem
Fall eine örtliche Kontrolle durch einen Biologen notwendig. Sollten Vögel an/in die-
sem Gebäude brüten (z.B. Hausrotschwanz, Haussperling), so ist ein Rückbau
nicht möglich und kann erst nach Ausfliegen der Jungvögel erfolgen.
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7. Sofern es zum Rückbau der beiden o.g. Kleingebäude kommt und im Rahmen der
Abbruchbegleitung durch einen Biologen Fledermäuse festgestellt und (nach vorhe-
riger Abstimmung mit der UNB Köln) gesichert werden, sind je Gebäude ein Ersatz-
quartier (Fledermauskästen) durch Einbringung in die neue Bausubstanz oder am
Gebäudekörper des Aqualandes zu schaffen.
8. Die Außenbeleuchtung wird unter Verwendung insektenfreundlicher warmweißer
LED-Leuchtmittel betrieben.
9. Bei der Errichtung der neuen Hotelanlage ist auf Vermeidung von Vogelschlag an
Glasflächen zu achten, z.B. durch die Verwendung reflektionsarmer Glasscheiben.
§ 8 – Immissionsschutz
1. Über die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinaus verpflich-
tet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung von Immissions schutzmaßnahmen
nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 2.
2. Die Musikabschaltung auf der Dachterrasse mit Roofto pbar darf einen maximal zu-
lässigen Schallleistungspegel von Lw = 96,4 / 93,4 db(A) (tags/nachts) betragen, um
den jeweiligen Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm an den Immissionsorten gemäß
der schalltechni schen Untersuchung ACCON, Bericht -Nr. ACB 0225 – 4096241 –
1752 vom 17.02.2025 einzuhalten . Für die Musikbeschallung sind deshalb diese
Schallleistungspegel Lw nicht zu überschreiten.
Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 9 – Vertragsstrafe
(1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in-
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns-
und Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2,
3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug,
solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu ver-
treten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der
in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht
ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Bauabschnitte des Vorhabens auf die nachfolgenden
Höchstbeträge, die jeweils 5 % der geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Pla-
nungskosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt
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- auf X.XXX EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 1 geregelten ersten Teilabschnitt des
Vorhabens (=Hotel),
- auf X.XXX EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 1 geregelten zweiten Teilabschnitt
des Vorhabens (=Parkhaus).
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach
Abs. 2 entsprechen, begrenzt
- auf X.XXX EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 2 geregelten ersten Teilabschnitt des
Vorhabens (=Hotel),
- auf X.XXX EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 2 geregelten zweiten Teilabschnitt
des Vorhabens (=Parkhaus).
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer-
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile sowie für die internen Ausgleichs-
und Begrünungsmaßnahmen auf die nachfolgenden Höchstbeträge, die jeweils 5 %
der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Herstellungskosten abzü-
glich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, begrenzt
- auf X.XXX EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 3 geregelten ersten Teilabschnitt des
Vorhabens (=Hotel),
- auf X.XXX EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 3 geregelten zweiten Teilabschnitt
des Vorhabens (=Parkhaus),
- auf X.XXX EUR für die in § 5 geregelten internen Ausgleichs- und Begrünungs-
maßnahmen.
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen dieses § 9 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte
und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli-
chen Verjährung.
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges
zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist
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also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie-
bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei-
ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des
§ 9 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnach-
folger/in anzurechnen.
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig.
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfül-
lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten.
Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil frist-
gemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit
der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Ver-
zug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Ver-
tragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb
von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benen-
nende Konto unverzinst zurückzuzahlen.
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des
§ 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an-
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden.
§ 10 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft er-
füllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzu-
nehmen. Die von der Stadt beauftragten Personen haben das Recht, das Grundstück
der Vorhabenträgerin im Bereich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für
die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 erforderlich ist.
(2) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin
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- die zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplans nach den Vorgaben des
Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung gemäß § 3 Abs. 4 zur Verfügung
gestellt hat,
- über die bislang gepachteten Grundstücke ein Kaufvertrag abgeschlossen ist?
§ 11 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und
diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt
auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. Die Übertragung von Rechten und
Pflichten im Veräußerungsfall ist nicht erforderlich, soweit Pflichten bereits erbracht
wurden. Gleiches gilt, soweit die Pflichten weiterhin durch die Vorhabenträgerin er-
bracht werden und sie sich die dazu erforderlichen Befugnisse nebst dinglichen Si-
cherheiten gesichert hat und dies gegenüber der Stadt nachweisen kann.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des
Vertrags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder
Abs. 2, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt.
Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durch-
führung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2 und
Abs. 3 genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegenüber
der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag
durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Si-
cherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden.
Teil VII – Schlussbestimmungen
§ 12 – Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchfüh-
rung.
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§ 13 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße
der Stadt zurückzuführen.
§ 14 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag.
§ 15 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
§ 16 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 04.09.2026 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Nummer 63552/01 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach
§ 33 BauGB erteilt worden ist.
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Köln, Datum
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
__________________
Andree Haack
Im Auftrag
__________________
Eva Herr
Im Auftrag
__________________
Jurist*in (30)
Ort, Datum
AQUALAND Freizeitbad am
Fühlinger See GmbH und
Co. KG
vertreten durch
__________________
Name
8 Anlagen
Beschlussvorlage Rat
8237 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 2330/2025 Freigabedatum 12.08.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63552/01 Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63552/01 für das Gebiet nördlich der Merianstraße und westlich der Neusser Landstraße —Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3,4,5 und 6; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63552/01, Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.09.2025 Rat 04.09.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH & Co. KG möchte ihr bereits bestehendes Freizeitbad an der Merianstraße 1 im Stadtteil Chorweiler um ein Hotel ergänzen. Das Hotel soll direkt mit dem Freizeitbad verbunden werden. Den Gästen soll so ein mehrtägiger Aufenthalt in direkter Nähe zum Freizeitbad ermöglicht wer- den, wodurch der Standort des Bades gestärkt wird. Der Hotelneubau soll circa 150 Zimmer haben. Des Weiteren umfasst das Vorhaben erforderliche Stellplätze und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen. Der Bebauungsplan für das Plangeb iet soll gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP) aufgestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung der Planung verpflichtet. Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Errichtung eines Hotelbaus mit ca. 150 Zimmern sowie eines Parkhauses zur Unterbringung der dazugehörigen Stellplätze. Zudem ist beabsich- tigt, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen möglichst innerhalb des Plangebie- tes umzusetzen. Das Hotel soll mit dem Freizeitbad verbunden werden und der Un- terbringung von Gästen des Freizeitbades dienen. Das Freizeitbad selbst wird in seinem Bestand planungsrechtlich gesichert. Der Standort des Bades soll durch die Planung gestärkt werden. Mit dem Hotel zum vorhandenen Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler entsteht am Ortseingang ein hochwertiger, anspruchsvoller und nachhaltiger Neubaukom- plex. Das Hotel fasst auf der einen Seite den Straßenverlauf an der Merianstraße, öffnet sich aber als organische Struktur zur offenen Landschaft am äußeren Orts- rand Chorweilers. Durch die besondere Lage am Ortseingang entsteht zusammen mit dem Aqualand ein attraktives Entree. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 (Session Nr. 2211/2020) die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Be- bauungsplan) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einstimmig beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 11.02.2021 bis zum 24.03.2021 durchgeführt. Zur architektonisch-gestalterischen Ausformung des Hotelprojektes am Freizeitbad Aqualand wurde seitens der Vorhabenträgerin Aqualand Freizeitbad Am Fühlinger See GmbH & Co KG – in Abstimmung mit der Verwaltung – ein Qualifizierungsver- 3 fahren in Form eines Realisierungswettbewerbs nach RPW 2013 für eine architek- tonische Lösung für den Hotelneubau im ersten Halbjahr 2022 ausgelobt und durch- geführt. Aus sechs eingeladenen Büros kürte das Preisgericht mit Fach- und Sach- preisrichter*innen – bestehend aus externen Expert*innen, der Fachverwaltung und stimmberechtigten Vertreter*innen aus der Politik – den Entwurf "Aqu'otel" des Bü- ros Schultearchitekten, Köln als Sieger. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 32 (53. Jahrgang) am 24.08.2022 öffentlich bekannt gemacht und vom 02.09.2022 bis einschließlich 16.09.2022 als Aushang im Bezirksrathaus Chorwei- ler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, durchgeführt. Die Planunterlagen, denen das städtebauliche Konzept des Sieger- entwurfs des Wettbewerbs zugrunde lag, waren zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffent- lichkeit ist insgesamt eine Stellungnahme eingegangen, die nicht zu einer Änderung der Planung führte. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 01.12.2022 (Session Nr. 3546/2022) gefasst. Das städtebauliche Konzept wurde in Hinblick auf die landschaftsarchitek- tonische Einbettung geschärft. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei- ligung nach § 3 Absatz 1 BauGB und bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurden dabei be- rücksichtigt. Die Umweltbelange wurden im Rahmen einer Umweltprüfung unter- sucht und flossen in den Umweltbericht (inklusive Eingriffsbilanzierung) ein. Auf Grundlage eines Bebauungsplan-Entwurfes wurden die Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB beteiligt. Die Veröffentlichung erfolgte vom 05.12.2024 bis 20.01.2025 einschließ- lich. Es ging eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. Von den Trägern öffent- licher Belange gingen 12 Stellungnahmen ein, davon eine verfristet, die zu keiner Änderung der Planung führten. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan wurde mit der 242. Änderung des „Hotelneubau am Frei- zeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler“ im Parallelverfahren geändert. Der Rat der Stadt Köln hat die 242. Änderung des Flächennutzungsplans am 27.05.2025 (Fest- stellungsbeschluss) (Session Nr. 0564/2025) beschlossen. Die Unterlagen zur Ge- nehmigung durch die Bezirksregierung befinden sich derzeit in Vorbereitung. Auswirkung auf den Klimaschutz Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforde- rungen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im Durch- führungsvertrag zum Bebauungsplan geregelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden ver- schiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu ent- nehmen sind. Ratsvorlage mit Verzicht auf vorberatende Gremien Die Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss entfällt aufgrund der verkürzten Be- ratungsfolge im Zusammenhang mit der Kommunalwahl (zur Dringlichkeit siehe An- lage 0) 4 Anlagen Anlage 0 Begründung für den Verzicht auf die Vorberatung im Fachausschuss Anlage 1 Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 63552/01, Blatt 1 Anlage 8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 63552/01, Blatt 2 Anlage 9 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 63552/01, Blatt 3 Anlage 10 Textliche Festsetzungen Anlage 11 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 BauGB mit Umweltbericht Anlage 12 Entwurf Durchführungsvertrag (unterschriebene Fassung wird zur Rats- sitzung nachgereicht)
Anlage 9. Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6355201, Blatt 3
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43,94 43,69 43,46 43,41 43,38 43,38 43,39 43,7843,92 43,65 43,98 43,67 44,10 44,02 43,48 43,16 43,16 43,19 43,24 43,25 43,30 43,30 43,64 43,41 43,34 43,2743,20 43,16 43,22 43,4043,1343,1143,10 43,30 43,33 43,38 43,26 43,25 43,26 43,37 43,53 43,36 43,32 43,36 43,4443,42 43,69 43,74 43,59 43,46 43,86 43,67 43,87 43,82 43,66 44,02 43,90 43,58 43,80 43,85 43,55 43,57 43,86 44,13 43,80 44,09 43,90 44,05 44,32 43,92 43,91 44,12 44,11 44,29 44,27 44,64 44,75 44,56 44,14 44,39 43,92 44,08 44,91 44,76 44,33 44,01 43,93 44,84 44,77 44,67 44,43 44,34 44,47 44,62 45,54 45,64 45,56 45,68 45,26 45,58 45,67 44,34 45,32 46,07 45,35 45,00 44,58 43,99 46,16 46,06 44,74 44,46 46,14 45,13 44,54 45,22 45,89 44,13 43,85 44,39 44,61 45,15 44,96 44,75 44,86 44,76 44,35 44,81 44,58 44,97 44,80 44,99 45,02 44,79 44,83 44,86 44,88 44,87 44,93 44,12 I SD III II FD PD 42 55 2-4 56 Merianstraße 2160 1936 59 52 1 47 41 45 51 40 2158 347 89 44 58 49 204 107 Merianstraße 2159 236 106 346 I FD Landstraße 48 57 53 54 160 43 2157 50 46 35 1 124 I Flur 94 Flur 51 Sportplatz FD Flur 51 I PD I FD I I Flur 63 SD FD Gemarkung Longerich Weg Sportplatz Weg Weg Weg IV I I I I I Gemarkung Worringen Flur 63 Gemarkung Worringen Flur 50 Sportplatz Merianstraße Schwimmbad Kegeldach PD PD PD PD Aqualand Köln Trafo Gemarkung Longerich Worringen Gemarkung WorringenFlur 51 Flur 51 Gemarkung Worringen Gemarkung Worringen Gemarkung Worringen Flur 94 Gemarkung Neusser WH=51,60 FH=64,32 WH=51,44 WH=49,90 WH=51,60 LüftungsturmAbluft LüftungsturmZuluft Feuerwehr Dachterrasse Patio Anlieferung Außengastronomie Hotelvorfahrt Trafo Trafo Mitarbeiterstellplätze Hotel VI I V 1.50 2.504.00 Parkhaus Ausgleichsfläche mulde Bewegungsfläche Versickerungs- 0 25 50 Meter Maßstab 1:500 Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler Blatt 3 von 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan 63552/01 Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 21.06.2024) Vermessung M-R-D Koelhoffstraße 1 50676 Köln gez. Bruno Drees Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßV Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 02.09.2022 bis 16.09.2022 einschließlich nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Planentwurf ist in der Zeit vom 05.12.2024 bis 20.01.2025 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. gez. Fedde Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeisterin Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH & Co. KG gez. Ahmet Karamahn Köln, den 03.12.2024 Beigeordneter Köln, den 20.11.2024 Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen gez. Greitemann Geltungsbereich des Vorhaben- und ErschließungsplanesI,III S,W 46,71 vorhandene Gebäude Durchfahrt Zahl der Vollgeschosse Dachform Baum Bahngleise topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN vorhandene Mauer Bestand Planung Zeichenerklärung öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 22.05.2025 V:\Städte und Gemeinden\Köln\allgemein Vorlagen Layout\240111_neues Musterlayout bzgl. Verfahrensleiste\2024-01-11_Mustervorlage_Bebauungsplan_Vep\KOE_VM_Logo_OB_CMYK.png vorhandener Abwasserkanal z.B. Neusser Landstraße Merianstraße Gebäudebestand Bodendecker/ Gehölze Schotter/ Kies Pflasterplatten Wasserbecken Sand Sträucher Straßen/ Wege versiegelt Hecken, heimisch Gebäude Planung Fahrradstellplätze Wiese Rasen Müllstandort Bäume vorhanden Bäume geplant Ausgleichsfläche Versickerungs-/ Pflanzmulden Änderungen der dargestellten Fassaden und geringfügige Abweichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der geplanten Gebäude sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt1) zulässig. Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.09.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 28.10.2020 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 09.10.2020 Gebäude Planung mit extensiver Dachbegrünung Gebäude Planung mit intensiver Dachbegrünung Gebäude Planung mit Photovoltaik Ansicht Süd M 1:500 N Ansicht Nord - West M 1:500 Ansicht Ost M 1:500 Ansicht Parkhaus, Westfassade M 1:500 Anlage 9
Anlage 13. Durchführungsvertrag_FINAL
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/ 2 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nummer 63552/01 – Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler – Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, – nachfolgend „Stadt“ genannt – und die AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH und Co. KG, vertreten durch , alle unter Merianstr. 1, 50765 Köln – nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt – – Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – schließen folgenden Vertrag: - 2 - / 3 Inhaltsverzeichnis Präambel ................................ ................................ ................................ ................................ ......... 3 Teil I – Allgemeine Bestimmungen ................................ ................................ ......................... 4 § 1 – Gegenstand des Vertrags ................................ ................................ .............................. 4 § 2 – Bestandteile des Vertrags................................ ................................ .............................. 5 Teil II – Vorhaben ................................ ................................ ................................ ............................ 6 § 3 – Durchführungsverpflichtung ................................ ................................ ........................... 6 Teil III – Bauordnungsrechtliche Pflichten ................................ ................................ ........................ 7 § 4 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ................................ ................................ ......................... 7 Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ................................ ............... 9 § 5 – Eingriff- und Ausgleich ................................ ................................ ................................ ... 9 § 6 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ..................... 12 § 7 – Artenschutz ................................ ................................ ................................ ................. 13 § 8 – Immissionsschutz ................................ ................................ ................................ ........ 14 Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen ................................ ................................ ........................ 14 § 9 – Vertragsstrafe ................................ ................................ ................................ .............. 14 § 10 – Sicherung Vertragspflichten ................................ ................................ ....................... 16 § 11 – Rechtsnachfolge ................................ ................................ ................................ ........ 17 Teil VII – Schlussbestimmungen ................................ ................................ ................................ ... 17 § 12 – Kostentragung ................................ ................................ ................................ ........... 17 § 13 – Haftungsausschluss ................................ ................................ ................................ .. 17 § 14 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ................................ ......................... 18 § 15 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 18 § 16 – Geltungsdauer ................................ ................................ ................................ ........... 18 - 3 - / 4 Präambel Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 63552/01 – Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler – (Anlagen 1, 2 und 3) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben - und Erschließungsplan“ genannt) auf einer circa 3,9 ha großen Grundstücksfläche einen Hotelneubau nebst Anschluss an das bestehende Freizeitbad inklusive der erforderlichen Stellplatzanlage (Parkhaus) sowie Grün- und Ausgleichsmaßnahmen zu erstellen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich „Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Worringen, Flur 51, Flurstücke 40-44, Teilbereiche von 45, 46, 47, 48 und 49 sowie die Grundstücke Gemarkung Longerich, Flur 94, Flurstücke 2157 und 2158 sowie Teilbereiche der Flurstücke 2159 und 2160 und ist auf dem als Anlage 4 beigefügten Plan mit einer schwarzen Blocklinie umrandet. Im Geltungs- bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen neben den Flächen für den Hotel- neubau, das Parkhaus und die Grün - und Ausgleichsmaßnahmen auch die Bestandsge- bäude und bestehenden Freiflächen des Freizeitbads Aqualand. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Chorweiler, Stadtteil Chorweiler und wird im Norden durch Grün - und zum Teil landwirtschaftlich genutzte Freiflächen, im Osten durch die Neusser Landstraße, im Süden durch die Merianstraße, im Südwesten durch die Parkplätze und im Westen und Nordwesten durch die Sportflächen der Bezirkssportanlage Chorweiler begrenzt. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 10.07.2020 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz- buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei- nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin hat dazu in Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben - und Erschließungsplan erar- beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin am 09.01.2023 die Anwendungszustimmung zur Anwen- dung der Klimaschutzleitlinien (in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022) er- klärt. In seiner Sitzung vom 03.09.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung ei nes vorhabenbezogenen Bebauungs- plans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie- ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver- trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung - 4 - / 5 Worringen, Flur 51, Flurstücke 40 -44, 48 und 49 sowie der Grundstücke der Gemarkung Longerich, Flur 94, Flurstück 2157, 5158 und 2157 und 2158. Die Grundstücke der Gemar- kung Worringen, Flur 51, Flurstücke 45, 46 und 47 sowie die Grundstücke der Gemarkung Longerich, Flur 94, Flurstück 2159 und 2160 befinden sich im Eigentum der Stadt. Die Ver- tragsparteien sind sich einig, dass die vorgenannten st ädtischen Flächen von der Vorha- benträgerin erworben und das Eigentum daran übertragen werden soll. Bis zur Abwicklung und Vollzug des zwischen Stadt und Vorhabenträgerin abzuschließenden Kaufvertrages werden die vorgenannten städtischen Flächen an die Vorhabenträgerin verpachtet. Teil I – Allgemeine Bestimmungen § 1 – Gegenstand des Vertrags (1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1, 2 und 3). Das Gesamtvorhaben betrifft die Errichtung eines Hotelbaus mit 150 Zimmern sowie eines Parkhauses zur Unterbringung der dazugehörigen Stellplätze und die Herstel- lung der erforderlichen naturschutzrech tlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes. Da durch den Bau des Hotels die an dieser Stelle vorhandenen Stellplätze des Frei- zeitbads entfallen, wird zunächst das Parkhaus errichtet. Mit dem Hotelbau soll daher erst begonnen werden, wenn das Parkhaus fertiggestellt ist und dessen Stellplätze für das Freizeitbad zur Verfügung stehen. 1. Teilvorhaben „Parkhaus“ Im Plangebiet ist ein Parkhaus mit mindestens 250 Stellplätzen geplant. Das Parkhaus wird für die Besucher des Hotels und des Freizeitbades Aqualand errichtet. Ergänzend werden oberirdisch 24 Mitarbeiterstellplätze einschließlich fünf Stellplätzen für Men- schen mit Behinderung errichtet. 2. Teilvorhaben „Hotel“ Hotel Das Hotel soll mit dem Freizeitbad verbunden werden und der Unterbringung von Gäs- ten und der Durchführung von Seminaren des Freizeitbades dienen. Das Freizeitbad selbst wird lediglich in seinem Bestand planungsrechtlich gesichert. Der Standort des Bades soll durch die Planung gestärkt werden . Der Eingang zu dem Freizeitbad wird - 5 - / 6 neugestaltet, indem die bestehenden Teiche und Brücke entfernt und stattdessen eine barrierefreie Treppen- und Rampenanlage gebaut wird. Zusätzlich wird das Hotel un- terirdisch über einen „Bademantelgang“ mit dem Freizeitbad verbunden. Erschließung Das Plangebiet ist über die Merianstraße und die Neusser Landstraße an das überört- liche Straßenverkehrsnetz und an das Radwegenetz angebunden. Die Innere Er- schließung des Hotels und Park hauses erfolgt über eine neue geplante private Er- schließungsstraße. Sie führt über die bestehende Zufahrt in das Plangebiet und in ei- ner Schleife über die Anlieferung des Hotels zur Einfahrt ins Parkhaus und wieder zu- rück. Eine Stichstraße mit Wendemöglichkeit führt südlich am Hotel vorbei zum Haupt- eingang und dient als Kurzzeit-Vorfahrt für Pkw und Taxis. Weiteres Es sind Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (wie z.B. Dachbegrünung und Pflanz- maßnahmen) sowie private Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets vorgesehen. Die Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie des Grünordnungsplans (An- lage 8) und entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans. (2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 4 umgrenzten Grundstücke. § 2 – Bestandteile des Vertrags (1) Bestandteile des Vertrags sind: Anlage 1: Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 63552/01 – Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln Chorweiler; Blatt 1 Anlage 2: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65412/02 – Arbeitstitel: „Hotel- neubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln Chorweiler; Blatt 2 Textliche Festsetzungen Anlage 3: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans Nummer 63552/01 – Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln Chorweiler; Blatt 3 Anlage 4: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes Anlage 5: Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept Anlage 6: Stellungnahme zur Ermittlung des Kfz-Stellplatzbedarfs Anlage 7: Klimaschutzleitlinien (KLL) Anlage 8: Grünordnungsplan (GOP) - 6 - / 7 (2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen vollstän- dig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. Teil II – Vorhaben § 3 – Durchführungsverpflichtung (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschriebe- nen Gesamtvorhabens bestehend aus den in zwei Bauabschnitte untergliederte Teil- vorhaben Parkhaus und Hotel (nebst zusammenhängenden Teilen) im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans einschließlich des Vorhaben - und Erschließungsplans (An- lage 1, 2 und 3). Teil des vorhabebezogenen Bebauungsplans bzw. Vorhaben- und Erschließungsplans sind auch die Bestandsgebäude und Freiflächen des Freizeitbads Aqualand, für die keine Durchführungsverpflichtung besteht. Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonsti ge privatrechtlichen Erklärungen. Die Vor- habenträgerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorha- bens auf eigene Kosten einholen. (2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttre- ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmi- gungsfähigen Bauantrag für das Teilvorhaben Parkhaus als ersten Teilabschnitt des Vorhabens sowie für das Teilvorhaben Hotel als zweiten Teilabschnitt des Vorhabens innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans einzureichen (Bauantragsfristen). Sie wird spätestens zwölf Monate nach Wirk- samkeit der hierfür erteilten Baugenehmigung mit dem ersten Teilabschnitt (Parkhaus) beginnen; mit dem zweiten Bauabschnitt (Hotel) ist spätestens zwölf Monate nach Wirksamkeit der hierfür erteilten Baugenehmigung, jedoch nicht vor Fertigstellung des ersten Bauabschnitts (Parkhaus), zu beginnen (Baubegin nsfristen). Sie wird den ers- ten Teilabschnitt des Vorhabens (Parkhaus) innerhalb von fünf Jahren und den zwei- ten Teilabschnitt des Vorhabens (Hotel nebst zusammenhängenden Teilen) innerhalb von 5 Jahren und 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans fertig stellen (Fertigstellungsfristen). (3) Die vorgenannte Fertigstellungsfristen können von der Stadt nach pflichtgemäßem Er- messen verlängert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt ins- besondere, ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat - 7 - / 8 oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Fr ist aufgrund von unvor- hersehbaren Ereignissen nicht möglich ist. In Fällen von Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder Klageverfahren ge- gen auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmi- gungen soll das Ermessen dahin ausgeübt werden, dass die Fertigstellungsfrist um den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfah- rens zu verlängern ist. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. (4) Die Vorhabenträgerin wird der Stadt – Stadtplanungsamt – eine zeichnerische Ausar- beitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach den Vorgaben des Pflichten- heftes der Stadt Köln zur XPlanung (Anforderungsprofil zur Erstellung von XPlanung - konformen Bebauungsplänen, abrufbar unter folgendem Link https://www.stadt- koeln.de/artikel/70386/index.html) vorlegen. (5) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 BauGB). Teil III – Bauordnungsrechtliche Pflichten § 4 – Stellplätze/Mobilitätskonzept (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Herstellung eines Parkhauses mit mindes- tens 250 PKW-Stellplätzen und 74 Fahrrad-Stellplätzen inkl. 7 Lastenfahrrad-Stellplät- zen, sowie 24 oberirdischen PKW -Stellplätze für Mitarbeiter*innen einschließlich fünf Stellplätze für Menschen mit Behinderung. (2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, das Mobilitätskonzept (Anlage 5) umzusetzen und in diesem Rahmen Vorhaben zur Förderung des ÖPNV, des Radverkehrs, des Carsharings und der Elektromobilität durchzuführen. Diese Vereinbarung ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstigen privatrechtlichen Erklärungen. Die Ver- tragspartnerin wird deshalb alle erforderlichen öffentlich -rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendige privatrechtliche Erklärungen vor Durchführung der städte- baulichen Maßnahme auf eigene Kosten einholen. In Umsetzung des Mobilitätskonzepts verpflichtet sich die Vertragspartnerin im Einzel- nen: - 8 - / 9 Angebot von Jobtickets sowie Information über das örtliche Angebot des ÖPNV/SPNV, ÖPNV-Ticket für Besucher optional im Zimmerpreis inkludieren, Taxistand, Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen, Installation von 74 geeigneten Fahrradabstellplätzen. Bereitstellung von 7 Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder, Angebot von Fahrradleasing für die Beschäftigten, Verbesserung des Komforts bei Radfahrenden, Informationen und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung der Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes, Aufbau und Kommunikation eines stationsgebundenen Carsharing-Angebots auf dem Plangebiet, Angebot von Sharing-Systemen auf dem Plangebiet integrieren, Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den geplanten Stellplätzen. (3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des zwei- ten Teilabschnitts (Hotel) im Vertragsgebiet mindestens 3 Stellplätze für Carsharing zu errichten und dauerhaft zu unterhalten und zu betreiben . Diese Stellplätze sind auf dem Gelände einfach zugänglich und gut sichtbar zu verorten. Die näheren Einzelhei- ten zu Ausgestaltung, Lage, Planung, Herstellung und Abnahme der Carsharing-Stell- plätze sind eng mit der Stadt – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung – abzustim- men. Sofern die Investorin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist sie weiterhin ver- pflichtet, anstelle der Errichtung der Stellplätze die nach de r Stellplatzsatzung zu be- rechnende Ablösesumme (derzeit 5x ) zu entrichten. (4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich für die bei Überlauf auf dem Grundstück geplan- ten Stellplätze für den zusätzlichen benötigten Stellplatzbedarf ein entsprechendes Lo- gistik-Konzept in Abstimmung mit der Stadt – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwick- lung – zu erstellen sowie zu dessen Umsetzung inklusive ggf. notwendiger vertragli- cher Vereinbarungen. Das Logistik-Konzept muss spätestens bis Baubeginn mit dem ersten Teilabschnitt (Parkhaus) vorliegen (5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich während der Bauzeit den Parkplatzbedarf für Besucher des Aqualands verkehrssicher zu gewährleisten. - 9 - / 10 (6) Die Stadt – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung – bzw. von der Stadt beauftragte Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Bereich des Ver- tragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten aus Absatz 3 erforderlich ist. Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit § 5 – Eingriff- und Ausgleich (1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich auf Grundlage des Grünordnungsplanes (An- lage 8) zur Planung, Herstellung und Kostentragung folgender interner Begrünungs- maßnahmen aus GOP: Die internen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen sind spätestens in der nach der Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen fallenden Pflanzperiode anzulegen, zu pfle- gen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu erneuern. 1. Innerhalb der festgesetzten Ausgleichsfläche A1 ist auf einer Breite von 5 m die Pflanzung eines gestuften Waldrandes (BD51/GH4431) vorzunehmen. 2. Pflanzung eines standorttypischen Gehölzbestandes aus einheimischen Bäu- men und Sträuchern (BD51/ GH4431) im SO1 westlich des Siedlungsgehölzrest- bestands zwischen geplantem Hotel und Parkhaus (M1). 3. Pflanzung von Strauchgruppen und Gebüschen, standorttypisch (BB1/GH51) in linearer Ausformung nordöstlich und südöstlich des geplanten Parkhauses sowie entlang eines projektierten Fußwegs an der südwestlichen Grundstücksgrenze im SO1 (M2). 4. Raseneinsaat (HM51/PA122) nördlich des geplanten Parkhauses sowie westlich, nördlich und östlich um den geplanten Mitarbeiterstellplatz im SO1 (M3). 5. Pflanzung von Solitärgehölzgruppen, standorttypisch (BB1/GH51) (anteilig 40 %) westlich und südlich des geplanten Parkhauses sowie Herstellung von Rasenflä- che (HM51/PA122) (anteilig 60 %) auf den verbleibenden Flächen um die Ge- hölze im SO1 (M4). - 10 - / 11 6. Pflanzung von zwei Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) sowie Herstellung einer Rasenfläche (HM51/PA122) im bzw. am Rand des geplanten Versickerungsbe- ckens östlich des projektierten Parkhauses im SO1 (M5). 7. Intensive Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH7/BR132), Stauden und/oder Bodendeckern auf dem Flachdach des geplanten eingeschossigen Ho- telgebäudes im SO1. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindes- tens 60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Zudem sind min- destens 2 kleinkronige Bäume (BF41/GH742) sowie Gehölze (BB1/GH51) mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 20 m³ betragen (M6). 8. Einfriedungen in Gestalt von Hecken (BD3/GH412) bis zu einer max. Höhe von 1,60 m im SO1 entlang der Grundstücks-Südostgrenze an der Merianstraße und um den projektierten Müllplatz nördlich des geplanten Hotels herum (Gestal- tungsmaßnahme G1). 9. Gärtnerisch zu gestaltende, mit Stauden und Gräsern (HM51/PA13) begrünte Pflanzbeete im SO1 an der Ostseite des geplanten Hotels (Gestaltungsmaß- nahme G2). 10. Anlage von linearen und flächenhaften Grünflächen und Pflanzmulden an diver- sen Standorten rund um das geplante Hotelgebäude im SO1, die gärtnerisch zu gestalten und mit Bodendeckern und Ziersträuchern (HM52/PA15) sowie stand- orttypischen Gebüschen (BB1/GH51) zu bepflanzen sind (Gestaltungsmaß- nahme G3). 11. Pflanzung und dauerhafter Erhalt von mindestens 30 mittel - und großkronigen Bäumen (Bäume 1.+2. Ordnung) (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) im SO1 außerhalb der unter- bzw. überbauten Flächen mit natürlichem Bodenanschluss. Der Wurzel- raum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen (Gestaltungsmaßnahme G4). 12. Pflanzung von mindestens 4 Bäumen (Bäume 1.+2. Ordnung) (BF31/GH741, op- tional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhö- hen) innerhalb der Parkplatzfläche des SO1 (Gestaltungsmaßnahme G5). - 11 - / 12 13. Extensiven Dachbegrünung (DC1/NB6243 oder DC3/NB6244) auf mindestens 60 % der Flachdachfläche der geplanten Hotel-Hauptbaukörper und auf mindes- tens 70 % des geplanten Parkhaus -Flachdachs im SO1. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drai- nschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Flächen für technische Dachaufbauten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü- nung zulässig (Gestaltungsmaßnahme G6). 14. Anlage einer Fassadenbegrünung an den Außenfassaden der mehrgeschossi- gen Gebäudeschenkel des geplanten Hotels sowie des geplanten Parkhauses im SO1. Die Fassadenbegrünung wird mit bodengebundenen Rank-Kletterpflan- zen (z.B. Wilder Wein) an den Holzelementen ausgebildet (Gestaltungsmaß- nahme G7). 15. Anlage von teilversiegelnden Rasenwaben (HY2/VF213) im SO1 auf Wegeflä- chen, die das geplante Parkhaus umgeben sowie auf den Mitarbeiter -Stellplatz- flächen (Gestaltungsmaßnahme G8). 16. Erhalt und Ergänzung zusammenhängender Gehölzstr ukturen aus standorttypi- schen Bäumen und Sträuchern (BD52/GH4421 und BD51/GH4431) im SO1 westlich des projektierten Mitarbeiterstellplatzes, zwischen geplantem Hotel und Parkhaus sowie entlang des südwestlichen Randbereichs des Grundstücks. Die vorhandenen Lücken sind durch fachgerechte Anpflanzung von standortgerech- ten Bäumen (BF31/GH741) und/oder Sträuchern (BB1/GH51) zu ergänzen (E1). (2) Entwurfs- und Ausführungsplanung a) Die Vorhabenträgerin wird die endgültige Entwurfs- und Ausführungsplanung der Begrünungsmaßnahmen nach Maßgabe des GOP (Anlage 8) nach den Vorga- ben der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – erstellen. Hierzu gehören sämtliche nicht unter § 5 (1) im GOP aufgeführten Begrünungsmaßnah- men und Vorgaben zur Begrünung. b) Der Entwurfs- und Ausführungsplanung sind die einschlägigen DIN-Normen und Regelwerke für landschaftsgärtnerische Arbeiten zugrunde zu legen. Die Vorha- benträgerin erstellt Entwurfs- und Ausführungsplanung nach den Vorschriften der HOAI und legt sie der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – zur Genehmigung vor. (3) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege - 12 - / 13 a) Für die Begrünungsmaßnahmen übernimmt die Vorhabenträgerin eine Fertigstel- lungspflege nach DIN 18916 und 18917 und im Anschluss eine zweijährige Ent- wicklungspflege nach DIN 18919. b) Der Abschluss der erfolgreichen Fertigstellungspflege sowie der erfolgreichen Entwicklungspflege ist der Stadt Köln - Amt für Landschaftspflege und Grünflä- chen - jeweils anzuzeigen und durch eine Fotodokumentation nachzuweisen. c) Die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – behält sich vor, die Herstellung und den Zustand der Maßnahmen durch Begehungen zu prüfen. Die von der Stadt beauftragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vor- habenträgerin im Bereich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies im Sinne des Satzes 1 erforderlich ist. § 6 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, formu- lierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleis- ten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die in der Anlage 7 dargestellten und mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen Anforde- rungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorhabens innerhalb der Frist des § 3 A bs. 2 Satz 3 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzu- wenden (2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch ei- nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 dar- gestellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bauaus- führung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorhabens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energie- ausweises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetza- gentur vor. - 13 - / 14 § 7 – Artenschutz Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbestän- den gemäß § 44 BNatSchG zur Durchführung / Einhaltung folgender artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen: 1. Bei Entfall des Teichs im Rahmen des Hotelneubaus, muss zur Vermeidung von Tö- tungstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ei ne Umsiedlung ggf. noch im Teich befindlicher Amphibien stattfinden. Alle Arbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal auszuführen und mit der UNB der Stadt Köln abzustimmen. 2. Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der beson- ders geschützten Arten (u.a. alle europäischen Vogelarten) … zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder Niststätten zu zerstören. Um diese Verbotstatbestände für europäische Vogelarten zu vermeiden, ist die Baufeldfreimachung (Entfernung von Gehölzen, Gebüschen, sonstige Vegetation) nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum Oktober bis Ende Februar eines Jahres durchzuführen. 3. Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse während der jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) in der Bauphase ge- ring zu halten, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den Abendstunden zu vermei- den. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: 4. Einstellen der Bauarbeiten April/Mai nach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 20:30 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr. 5. Für den Fall, dass das Gebäude der technischen Infrastruktur zwischen den Park- plätzen abgerissen wird, ist d ie oben umlaufende Metallblende von Hand unter bio- logischer Aufsicht zu entfernen, um ggf. dort quartierende Zwergfledermäuse sichern zu können. 6. Für den Fall, dass das Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz des Aqualandes zurückgebaut wird, ist die sich überlappende Holzverkleidung von Hand unter biolo- gischer Baubegleitung zu entfernen. Als Abrisszeitraum ist ein Abriss außerhalb der Vogelbrutzeit sinnvoll. Bei einem Abriss innerhalb der Brutzeit ist vorab in jedem Fall eine örtliche Kontrolle durch eine n Biologen notwendig. Sollten Vögel an/in diesem Gebäude brüten (z.B. Hausrotschwanz, Haussperling), so ist ein Rückbau nicht mög- lich und kann erst nach Ausfliegen der Jungvögel erfolgen. 7. Sofern es zum Rückbau der beiden o.g. Kleingebäude kommt und im Rahm en der Abbruchbegleitung durch einen Biologen Fledermäuse festgestellt und (nach vorhe- riger Abstimmung mit der UNB Köln) gesichert werden, sind je Gebäude ein Ersatz- quartier (Fledermauskästen) durch Einbringung in die neue Bausubstanz oder am Gebäudekörper des Aqualandes zu schaffen. - 14 - / 15 8. Die Außenbeleuchtung wird unter Verwendung insektenfreundlicher warmweißer LED-Leuchtmittel betrieben. 9. Bei der Errichtung der neuen Hotelanlage ist auf Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen zu achten, z.B. durch die Verwendung reflektionsarmer Glasscheiben. § 8 – Immissionsschutz 1. Über die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinaus verpflich- tet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung von Immissions schutzmaßnahmen nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 2. 2. Die Musikabschaltung auf der Dachterrasse mit Roofto pbar darf einen maximal zu- lässigen Schallleistungspegel von Lw = 96,4 / 93,4 db(A) (tags/nachts) betragen, um den jeweiligen Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm an den Immissionsorten gemäß der schalltechnischen Untersuchung ACCON, Bericht -Nr. ACB 0225 – 4096241 – 1752 vom 17.02.2025 einzuhalten . Für die Musikbeschallung sind deshalb diese Schallleistungspegel Lw nicht zu überschreiten. Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen § 9 – Vertragsstrafe (1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in- folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist. (2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau- antragspflicht für die einzelnen Bauabschnitte des Vorhabens auf die nachfolgenden Höchstbeträge, die jeweils 5 % der geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Pla- nungskosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt - auf EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 1 geregelten ersten Teilabschnitt des Vorhabens (=Parkhaus), - auf EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 1 geregelten zweiten Teilabschnitt des Vorhabens (=Hotel). - 15 - / 16 (3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau- beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzst euer) Planungs- kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 entsprechen, begrenzt - auf EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 2 geregelten ersten Teilabschnitt des Vorhabens (=Parkhaus), - auf EUR für den in § 3 Abs. 1 Satz 2 geregelten zweiten Teilabschnitt des Vorhabens (=Hotel). (4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fertig- stellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile sowie für die internen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen auf die nachfolgenden Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Herstellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, begrenzt - auf EUR für den in § 3 Abs. 2 Satz 3 geregelten ersten Teilabschnitt des Vorhabens (=Parkhaus), - auf EUR für den in § 3 Abs. 2 Satz 3 geregelten zweiten Teilabschnitt des Vorhabens (=Hotel), - auf EUR für die in § 5 geregelten internen Ausgleichs- und Begrünungs- maßnahmen. (5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz- steuer) Planungs - und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre- chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche R egelun- gen dieses § 9 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte und/o- der geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der or dentlichen Verjährung. (6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung oder Neufestlegung der Bauantrags -, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist e iner be- sonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 9 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol ger/in anzurechnen. - 16 - / 17 (7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetze n, wobei insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu berück- sichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüberschreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig. (8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Bauantrags -, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten. Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil fristgemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der Er- füllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb von 1 Monat nach Zu- gang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benennende Konto unverzinst zurückzuzahlen. (9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an- wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. § 10 – Sicherung Vertragspflichten (1) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzunehmen. Die von der Stadt beauftragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vor- habenträgerin im Bereich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatz- vornahme im Sinne des Satzes 1 erforderlich ist. (2) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin - die zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplans nach den Vorgaben des Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung gemäß § 3 Abs. 4 zur Verfügung gestellt hat, - über die bislang gepachteten Grundstücke ein Kaufvertrag abgeschlossen ist. - 17 - / 18 § 11 – Rechtsnachfolge (1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorha- bens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. (2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks( -teils) oder mehrerer Grundstücke im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertrag auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. Die Übertragung von Rechten und Pflichten im Veräußerungsfall ist nicht erforderlich, soweit Pflichten bereits erbracht wurden. Glei- ches gilt, soweit die Pflichten weiterhin durch die Vorhabenträgerin erbracht werden und sie sich die dazu erforderlichen Befugnisse nebst dinglichen Sicherheiten gesi- chert hat und dies gegenüber der Stadt nachweisen kann. (3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Ver- trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt. Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 ge- nannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist e rst der Fall, wenn gegenüber der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. Teil VII – Schlussbestimmungen § 12 – Kostentragung Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung. § 13 – Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der St adt für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. - 18 - / 19 (2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei denn, die Un- wirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße der Stadt zu- rückzuführen. § 14 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag. § 15 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re- gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags recht- lich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. § 16 – Geltungsdauer Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 04.09.2026 weder der vorhabenbezogene Be- bauungsplan Nummer 63552/01 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist. - 19 - Köln, Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin In Vertretung __________________ Andree Haack Im Auftrag __________________ Köln, AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH und Co. KG vertreten durch __________________ 8 Anlagen Im Auftrag __________________ Eva Herr
Anlage 2. Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln - Chorweiler 0 10050 200 300 Meter
Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB
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A N L A G E 4 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01 – Arbeitstitel: Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus Chorweiler und am Stadthaus Deutz – Westgebäude vom 02.09.2022 bis zum 16.09.2022 durchgeführt. Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit am 15.09.2022 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Befürchtung, dass der Blick in die Natur verbaut wird. Hin- weis auf bestehende Störung durch Scheinwerfer, welche bis 1 Uhr in der Nacht und teilweise bis zum nächsten Morgen leuchten. Deswegen keine Befürwortung und kein Verständnis gegenüber dem Bauvorhaben. nein Aus Sicht der Verwaltung kann entgegnet werden, dass für den Neubau des Hotelgebäudes nur in untergeordnetem Umfang Grünflächen in Anspruch genommen werden, sondern dieser überwiegend auf den bereits versiegelten Stellplatzflächen errich- tet werden soll. Zudem ist es in der Regel nicht zu verhindern, dass durch Neubauten bisherige Blickbeziehungen unterbrochen werden können. Der Hinweis auf bestehende Störungen durch Scheinwerfer wird geprüft. Eine Regelung über Festsetzungen im Bebauungsplan ist jedoch nicht möglich, da die angeführten Störungen nicht im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Stand 20.10.2022
Anlage 7. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6355201, Blatt 1
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43,94 43,69 43,46 43,41 43,38 43,38 43,39 43,7843,92 43,65 43,98 43,67 44,10 44,02 43,48 43,16 43,16 43,19 43,24 43,25 43,30 43,30 43,64 43,41 43,34 43,2743,20 43,16 43,22 43,4043,1343,1143,10 43,30 43,33 43,38 43,26 43,25 43,26 43,37 43,53 43,36 43,32 43,36 43,4443,42 43,69 43,74 43,59 43,46 43,86 43,67 43,87 43,82 43,66 44,02 43,90 43,58 43,80 43,85 43,55 43,57 43,86 44,13 43,80 44,09 43,90 44,05 44,32 43,92 43,91 44,12 44,11 44,29 44,27 44,64 44,75 44,56 44,14 44,39 43,92 44,08 44,91 44,76 44,33 44,01 43,93 44,84 44,77 44,67 44,43 44,34 44,47 44,62 45,54 45,64 45,56 45,68 45,26 45,58 45,67 44,34 45,32 46,07 45,35 45,00 44,58 43,99 46,16 46,06 44,74 44,46 46,14 45,13 44,54 45,22 45,89 44,13 43,85 44,39 44,61 45,15 44,96 44,75 44,86 44,76 44,35 44,81 44,58 44,97 44,80 44,99 45,02 44,79 44,83 44,86 44,88 44,87 44,93 44,12 I SD III II FD PD 42 55 2-4 56 Merianstraße 2160 1936 59 52 1 47 41 45 51 40 2158 347 89 44 58 49 204 107 Merianstraße 2159 236 106 346 I FD Landstraße 48 57 53 54 160 43 2157 50 46 35 1 124 I Flur 94 Flur 51 Sportplatz FD Flur 51 I PD I FD I I Flur 63 SD FD Gemarkung Longerich Weg Sportplatz Weg Weg Weg IV I I I I I Gemarkung Worringen Flur 63 Gemarkung Worringen Flur 50 Sportplatz Merianstraße Schwimmbad Kegeldach PD PD PD PD Aqualand Köln Trafo Gemarkung Longerich Worringen Gemarkung WorringenFlur 51 Flur 51 Gemarkung Worringen Gemarkung Worringen Gemarkung Worringen Flur 94 Gemarkung Neusser GH 68,0 GH 63,5 GH 50,0 SO1 GRZ 0,4 -Hotel und Parkhaus- GH 55,5 -Freizeitbad- -Parkhaus- -Hotel- St SO2 GRZ 0,8 -Freizeitbad- Wasserschutzzone IIIB GH 64,5 M1 M2 M3 M4 M2 M2 M5 LPB IV LPB V VI I V GH 44,0 I I I I I I I I I T T private Grünfläche - Ausgleichsfläche - Wasserschutzzone IIIA private Verkehrsfläche A1 - Landschaftsschutzgebiet - - Landschaftsschutzgebiet - - Landschafts-schutzgebiet - M3 M3 - Landschaftsschutzgebiet - 0 25 50 Meter Maßstab 1:500 Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler Blatt 1 von 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan 63552/01 Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung GRZ Grundflächenzahl Baugrenze Stellplätze Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen Geltungsbereich des Vorhaben- und ErschließungsplanesI,III S,W 46,71 vorhandene Gebäude Durchfahrt Zahl der Vollgeschosse Dachform Baum Bahngleise topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN vorhandene Mauer Bestand Planung Zeichenerklärung Flächen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen T Trafostation St LPB V Straßenverkehrsflächen Grenzen zwischen Nutzungsarten LPB IV GH Gebäudehöhen in m über Normalhöhennull (NHN) vorhandener Abwasserkanal (Höchstmaß) Neusser Landstraße Merianstraße Flächen mit wasserrechtlichen FestsetzungenSondergebiet nicht überbaubar I überbaubarSO Private Grünflächen Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Lärmpegelbereich z.B. IV u. V Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts Maßnahmenfläche Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Nachrichtliche Übernahme z.B. A1 Ausgleichsfläche z.B. M1 Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 21.06.2024) Vermessung M-R-D Koelhoffstraße 1 50676 Köln gez. Bruno Drees Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 02.09.2022 bis 16.09.2022 einschließlich nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Planentwurf ist in der Zeit vom 05.12.2024 bis 20.01.2025 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. gez. Fedde Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeisterin Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH & Co. KG gez. Ahmet Karamahn Köln, den 03.12.2024 Beigeordneter Köln, den 20.11.2024 Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen gez. Greitemann öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 22.05.2025 Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.09.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 28.10.2020 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 09.10.2020 N Anlage 7
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Wählen Sie bitte eine der drei folgenden Varianten aus und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 11. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB mit Umweltbericht
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A N L A G E 11 1 Begründung nach § 9 Absatz 8 i. V. m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 63552/01 Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH & Co. KG möchte ihr bereits bestehendes Freizeitbad an der Merianstraße 1 im Stadtteil Chorweiler um ein Hotel ergänzen. Das Hotel soll direkt mit dem Freizeitbad verbunden werden. Den Gästen soll so ein mehrtägiger Aufenthalt in direkter Nähe zum Freizeitbad ermöglicht werden, wodurch der Standort des Bades gestärkt wird. Der Hotelneubau soll circa 1 50 Zimmer haben. Des Weiteren umfasst d as Vorhaben er- forderliche Stellplätze und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen. Der Bebauungsplan für das Plangebiet soll gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorhaben- bezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP) aufgestellt werden. Be- standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden der Vorhaben- und Erschließungs- plan sowie der Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung der Planung verpflichtet. 1.2 Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Errichtung eines Hotelbaus mit ca. 150 Zimmern sowie eines Parkhau- ses zur Unterbringung der dazugehörigen Stellplätze. Zudem ist beabsichtigt, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen möglichst innerhalb des Plangebietes umzusetzen. Das Hotel soll mit dem Freizeitbad verbunden werden und der Unterbringung von Gästen des Freizeitbades die- nen. Das Freizeitbad selbst wird in seinem Bestand planungsrechtlich gesichert. Der Standort des Bades soll durch die Planung gestärkt werden. Mit dem Hotel zum vorhandenen Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler entsteht am Ortsein- gang ein hochwertiger, anspruchsvoller und nachhaltiger Neubaukomplex. Das Hotel fasst auf der einen Seite den Straßenverlauf an der Merianstraße, öffnet sich aber als organische Struktur zur offenen Landschaft am äußeren Ortsrand Chorweilers. Durch die besondere Lage am Orts- eingang entsteht zusammen mit dem Aqualand ein attraktives Entree. 2. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Einleitung des Be- bauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sowie die Durchführung der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einstimmig beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 11.02.2021 bis zum 24.03.2021 durchgeführt. Zur architektonisch-gestalterischen Ausformung des Hotelprojektes am Freizeitbad Aqualand wurde seitens der Vorhabenträgerin Aqualand Freizeitbad Am Fühlinger See GmbH & Co KG – in Abstimmung mit der Verwaltung – ein Qualifizierungsverfahren in Form eines Realisierungs- wettbewerbs nach RPW 2013 für eine architektonische Lösung für den Hotelneubau im ersten Halbjahr 2022 ausgelobt und durchgeführt. Aus sechs eingeladenen Büros kürte das Preisge- richt mit Fach- und Sachpreisrichter*innen – bestehend aus externen Expert*innen, der Fach- verwaltung und stimmberechtigten Vertreter*innen aus der Politik – den Entwurf "Aqu'otel" des Büros Schultearchitekten, Köln als Sieger. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Amtsblatt A N L A G E 11 2 Nr. 32 (53. Jahrgang) am 24.08.2022 öffentlich bekannt gemacht und vom 02.09.2022 bis ein- schließlich 16.09.2022 als Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Au- ßenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, durchgeführt. Die Planunterlagen, denen das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs des Wettbewerbs zugrunde lag, waren zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist insgesamt eine Stellungnahme eingegangen, die nicht zu einer Änderung der Planung führte. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes wurde vom StEA am 01.12.2022 gefasst. Das städtebauliche Konzept wurde in Hinblick auf die landschafts- architektonische Einbettung geschärft. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlic hkeitsbeteili- gung nach § 3 Absatz 1 BauGB und bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurden dabei berücksichtigt. Die Umweltbelange wurden im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht und flossen in den Umweltbericht (inklusive Eingriffsbilanzierung) ein. Um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den beabsichtigten Zielen aufstellen und im Sinne des § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickeln zu können, wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert. Auf Grundlage eines Bebauungsplan-Entwurfes wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB beteiligt. Die Veröffentli- chung erfolgte vom 5. 12.2024 bis 20.01.2025 einschließlich. Es ging eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. Von den Trägern öffentlicher Belange gingen 12 Stellungnahmen ein, da- von eine verfristet, die zu keiner Änderung der Planung führten. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Chorweiler im gleichnamigen Stadtbezirk und ist circa 3,9 ha groß. Nach aktuellem Katasterplan umfasst der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Flurstücke 40-44, Teilbereiche von 45, 46, 47, 48 und 49 der Flur 51 der Gemarkung Worringen sowie die Flurstücke 2157 und 2158 sowie Teilbereiche der Flurstücke 2159 und 2160 der Flur 94 der Gemarkung Longerich . Im Norden wird das Plangebiet durch Grün- und zum Teil landwirtschaftlich genutzte Freiflächen, im Osten durch die Neusser Land- straße, im Süden durch die Merianstraße, im Südwesten durch die Parkplätze und im Westen und Nordwesten durch die Sportflächen der Bezirkssportanlage Chorweiler begrenzt. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans sind zum einen der Hotelneubau inklusive der Stellplatzanlage (Parkhaus) sowie Grün- und Ausgleichsmaßnahmen, zum anderen die Bestandsgebäude und bestehenden Freiflächen des Freizeitbads Aqualand. 3.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur Auf dem unbebauten Teil des Plangebietes befindet sich eine gepachtete Stellplatzfläche mit circa 160 Stellplätzen sowie eine Schotterfläche, die als Überhangparkplatz dient. Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich die Fläche des Freizeitbades Aqualand einschließlich seiner Freibereiche. Das unmittelbare Umfeld des Grundstücks ist geprägt durch die vierspurige Meri- anstraße, zahlreiche Sportanlagen und Grünflächen, das Freizeitbad Aqualand sowie den Füh- linger See mit seinen Anlagen. 3.3 Erschließung Das Plangebiet ist heute bereits vollständig erschlossen. Es ist über die Merianstraße und die Neusser Landstraße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an das Radwegenetz ange- A N L A G E 11 3 bunden. Die S-Bahn-Haltestellen „Chorweiler“ und „Chorweiler–Nord“ (S6 und S11) haben je- weils circa 1 km Entfernung zum Plangebiet. Ab der Haltestelle „Chorweiler“ verkehrt außerdem die Stadtbahn der Linie 15. Die Bushaltestelle „Merianstraße“ (Buslinien 120, 121 und 123) liegt circa 300 m entfernt auf der Neusser Landstraße. Die Bushaltestelle „Karl-Marx-Allee“ (Buslinien 120, 121, 123, 125, 126) ist ebenfalls circa 300 m entfernt und befindet sich auf der Willi -Suth- Allee. Die medienseitige Ver - und Entsorgung des Plangebietes kann über die vorhandenen Netze sichergestellt werden. Im Plangebiet selbst sind diese Anlagen und die jeweiligen Hausan- schlüsse durch die Vorhabenträgerin bzw. in vertraglicher Vereinbarung mit den jeweils zustän- digen Versorgungsträgern im Einzelfall durch diese teilweise auszubauen oder neu herzustel- len. 3.4 Naturraum und Klima 3.4.1 Boden Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine Erkennt- nisse über Bodenbelastungen innerhalb des Plangebietes vor. 3.4.2 Klima Die Wärmebelastung des Geltungsbereichs zählt nach der Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" größtenteils zur Klasse 4 "klimaaktiv". 3.4.3 Starkregen Der Standort liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, aber in einem Hoch- wasserrisikogebiet gemäß § 78b Absatz1 Wasserhaushaltsgesetz. Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge bei der Auf- stellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die Hochwassergefahrenkarte stellt eine teilweise Betroffenheit des Plangebietes bei einem Hochwasserereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit dar. Eine niedrige Wahrscheinlichkeit be- deutet, dass dieses Ereignis seltener als alle 500 Jahre anzunehmen ist. Bei der Ber echnung für dieses Szenario wurde ein Kölner Rheinpegel von 12,90 m zugrunde gelegt. Bei diesem Szenario ist in dem für die Hotelnutzung vorgesehenen Bereich eine Überschwemmungstiefe von überwiegend weniger als 1 m zu erwarten. Entlang der Merianstraße so wie im nordwestli- chen Bereich sind Überschwemmungstiefen von 1-2 m angegeben. 3.5 Alternativstandorte Das seit 1991 am Standort bestehende Freizeitbad soll planungsrechtlich gesichert werden. Ergänzt werden soll das Angebot durch ein Hotel und ein Parkhaus. Beide Nutzungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Freizeitbad und sind daher an diesen Standort ge- bunden. Alternative Standorte wurden daher nicht untersucht. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt für den Bereich des Plangebietes einen Allgemeinen Freiraum und Agr- arbereich (AFAB) sowie einen Regionalen Grünzug dar. In den westlichen Planbereich reichen noch Bereiche zum Grundwasser- und Gewässerschutz in das Plangebiet herein. Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung umgeben das Plangebiet. Eine erste informelle Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde im Januar 2020 hat ergeben, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes unter Heranziehung der Ausnahmetatbestände des LEP NRW möglich erscheint. Der LEP NRW sieht Ausnahmen vor für neue Standorte für Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen. Da der Planbereich auch durch einen A N L A G E 11 4 Regionalen Grünzug überlagert ist, sind auch hier die Ausnahmetatbestände zu prüfen. Regio- nale Grünzüge dürfen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternati- ven außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt. Der Regionalplan befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstellung. Der 2. Entwurf des neuen Regionalplanes, der am 11.10.24 durch den Regionalrat beschlossen worden ist, über- nimmt die zeichnerischen Darstellungen des gültigen Regionalplanes, erweitert aber die zeich- nerische Darstellung von Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erho- lung auf den gesamten Freiraum zwischen dem Siedlungsbereich Chorweiler im Westen und der Neusser Landstraße im Osten. Die Darstellungen des Entwurfes des Regionalplanes sind als in Aufstellung befindliche Ziele der Regionalplanung als sonstige Erfordernisse der Raum- ordnung in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Rahmen der 242. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde zum Entwurf der Änderung des FNP eine Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPIG) bei der Regionalplanungs- behörde gestellt, um die Vereinbarkeit der Planung mit aktuellen raumordnerischen Vorgaben bestätigen zu lassen. Mit Schreiben vom 18.11.2024 hat die Bezirksregierung Köln bestätigt, dass gegen den Entwurf der 242. Änderung des FNP keine raumordnerischen Bedenken be- stehen. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan liegt das Plangebiet innerhalb einer Darstellung als „Grünfläche“. Die geplante Nutzung des Gebiets in Form eines Hotels mit Parkhaus kann somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplans in ein „Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel“ wird daher im Paral- lelverfahren durchgeführt. Nach der Änderung des FNP kann der vorha benbezogene Bebau- ungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Aufgrund der Stellungnahm e des Trägers der Landschaftsplanung zur 242. FNP-Änderung wurde der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung um die im Bebauungsplan fest- gesetzten Maßnahmen- und Pflanzflächen zurückgenommen, sodass diese weiterhin innerhalb einer Grünflächendarstellung im FNP liegen und im Landschaftsschutzgebiet bleiben. Da der Bebauungsplan hier Flächen zum Ausgleich und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festsetzt und keine baulichen Anlagen entstehen können, kann der Bebauungsplan aus den Darstellungen des geänderten FNP entwickelt werden. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält für den Bereich des bestehenden Freizeitbades so- wie den unmittelbar westlich angrenzenden Bereich des Parkplatzes an der Merianstraße keine Festsetzungen. Für einen Teilbereich im Norden des geplanten Hotelneubaus sowie für den Bereich der ergän- zenden Stellplatzanlage westlich des Aqualandes ist das Landscha ftsschutzgebiet – LSG 5 „Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ zur Er- haltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung kleinklimatisch wichtiger Grünverbindungen durch und um verdichtete Baubereiche, sowie zur Sicherung von Vernetzungsmöglichkeiten und von Pufferzonen um ökologisch wert- volle Bereiche festgesetzt. 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung) Fachplanungen, insbesondere Planfeststellungsverfahren, sind im Plangebiet nicht bekannt. A N L A G E 11 5 4.5 Bebauungsplan Der südöstliche Bereich des Plangebiets nordwestlich entlang der Merianstraße liegt im Gel- tungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 63540/02 -1. Für diesen Bereich setzt dieser Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Der verbleibende Geltungsbereich unterliegt keinen Festsetzungen eines Bebauungspla- nes. Es existieren keine weiteren Ortssatzungen gemäß BauGB oder BauO NRW. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Numme r 63540/02-1 in diesem Bereich aufgehoben werden. Durch die neuen Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplans wird die Grundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geschaffen. 4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder andere städtische Planungen sind für das Plange- biet nicht bekannt. Der „Masterplan Stadtgrün“ sieht für das Plangebiet keine definierten Grünqualitäten vor, son- dern weist hier eine weiße Fläche aus. 4.7 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes und in seiner näheren Umgebung sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter bekannt. Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. 4.8 Kooperatives Baulandmodell Durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll kein Planungsrecht für Wohnzwecke ge- schaffen werden. Das kooperative Baulandmodell kommt daher nicht zur Anwendung. 5. Begründung der Planinhalte 5.1 Städtebauliches Konzept Geplant ist eine Hotelnutzung auf der bereits vorhandenen und dem Aqualand angegliederten Parkplatzfläche. Ergänzend werden 24 Mitarbeiterstellplätze einschließlich fünf Stellplätzen für Behinderte errichtet. Die geplante Hotelvorfahrt bietet eine Möglichkeit für Kurzparker sowie ei- nen Taxihaltepunkt. Der ruhende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einer Parkpalette mit ca. 250 Stellplätzen untergebracht werden. Dies eröffnet die Mög- lichkeit, den bisher als Überhangparkplatz genutzten Schotterplatz zu entsiegeln und zu rena- turieren. Auf einem Teil dieses Schotterplatzes sollen die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. Im Zuge des Hotelneubaus soll der Eingang zum bestehenden Freizeitbad Aqualand neugestal- tet werden. Die dort vorhandenen Teiche und die Brücke zum Eingang entfallen, stattdessen soll eine Treppen- und Rampenanlage entstehen, die eine barrierefreie Zuwegung ermöglicht. Unterirdisch soll das neue Hotel über einen „Bademantelgang“ mit dem Freizeitbad verbunden werden. Das Hoteldach und das Dach des Parkhauses erhalten PV -Anlagen über einer extensiven Dachbegrünung. Weiterhin ist die Anpflanzung neuer Bäume und Gehölzstrukturen zur Aufwer- tung des Grünbestands geplant. Insgesamt stellt sich eine deutliche Verbesserung der Gestal- tung und des Grünanteils gegenüber heute dar, da im Bestand das westliche Plangebiet größ- tenteils als Parkplatzfläche versiegelt ist. Das östliche Plangebiet beinhaltet die bestehenden Gebäude und Freiflächen des Freizeitbades Aqualand. Diese sollen in ihrem Bestand gesichert werden und im Rahmen ihrer Nutzung als Freizeitbad Umbau- und Erweiterungsspielräume erhalten. A N L A G E 11 6 5.2 Art der baulichen Nutzung Geplant ist der Neubau eines Hotels und einer Parkpalette im westlichen Plangebiet und die planungsrechtliche Sicherung des bestehenden Freizeitbades im östlichen Plangebiet. Zu die- sem Zweck sollen Sondergebiete festgesetzt werden. Das SO 1 umfasst die Hotel- und Park- hausnutzung, das SO 2 sichert die bestehenden Nutzungen des Freizeitbades. Im SO 1 „Hotel und Parkhaus“ sind ein Hotel und ein Parkhaus sowie Nutzungen, die dem Ho- telbetrieb dienen, zulässig, insbesondere Veranstaltungsräume, Fitness- und Wellnessstudio und Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung. Im SO 2 „Freizeitbad“ sind ein Freizeitbad sowie Nutzungen, die dem Freizeitbad dienen, zuläs- sig, insbesondere Wasserrutschen, Rutschtürme, Schwimm- und Planschbecken, Umkleiden, WCs, Duschen, Räume für Massagen und Physiotherapie, Fitnessstudio, Räume für Wellness und Sauna, Saunahütten, Baumsauna, Dampfbad, Whirlpool, Ruheräume, Spielplätze, gastro- nomische Nutzungen wie z.B. Restaurant, Bar, Bistro, Veranstaltungsräume, Geräteschuppen, Technikräume und Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung. Die Festsetzungen zur Art der Nutzung wurden gewählt, um einerseits den Bestand und ande- rerseits den Hotelneubau planungsrechtlich zu sichern. 5.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie durch maximal zulässige Gebäudehöhen bestimmt. 5.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) Für das SO 1 „Hotel und Parkhaus“ wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine GRZ von 0, 4 fest- gesetzt, d.h. maximal 40% des Baugrundstücks dürfen durch Gebäude inklusive aller Neben- anlagen überbaut werden. Mit dieser Festsetzung ist das geplante Vorhaben umsetzbar. Die Grundfläche des geplanten Gebäude s liegt damit weit unterhalb der Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung für Sondergebiete von 0,8. Für das SO 2 „Freizeitbad“ wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine GRZ von 0,8 festgesetzt, d.h. maximal 80% des Baugrundstücks dürfen überbaut werden. Diese Festsetzung entspricht den Orientierungswerten der BauNVO für Sondergebiete. Mit dieser Festsetzung wird das beste- hende Freizeitbad einschließlich seiner Nebenanlagen gesichert . Bauliche Erweiterungen im SO 2 sind innerhalb der festgesetzten GRZ möglich. 5.3.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen Auf der Grundlage des bestehenden Freizeitbades und des städtebaulichen Planungskonzep- tes für den Hotelneubau werden Maximalhöhen der baulichen Anlagen und die Anzahl der ma- ximal zulässigen Vollgeschosse festgesetzt. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) über Normalhöhenull (NHN) orientieren sich an dem Architekturentwurf (gerundet auf halbe Me- ter). Die festgesetzten absoluten Gebäudehöhen für den Hotelneubau entsprechen einer Ge- bäudehöhe über Grund von ca. 23,0 m für den sechsgeschossigen, 18,30 m für den fünfge- schossigen und 5,60 m für den eingeschossigen Gebäudeteil. Das Parkhaus wird ca. 11,70 m hoch. Für das bestehende Freizeitbad wurde die Spitze des Kegeldaches als maximale Gebäu- dehöhe gewählt, was einer Höhe von ca. 24,65 m über Grund entspricht. Das Maß der baulichen Nutzung wird zudem durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Generell orientieren sich die Festsetzungen zu maximalen Gebäude- höhen sowie zur Anzahl der Vollgeschosse an den bestehenden Gebäuden (SO2) und an dem geplanten Vorhaben (SO1). A N L A G E 11 7 5.3.3 Technische Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen, wie beispielsweise Lüftungs - und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen für das SO 1 grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird fest- gesetzt, dass die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Gebäudeteile überschritten werden dürfen. Gemäß § 16 Abs atz 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen für das letzte Vollgeschoss (Geschoss VI, 68,0 m ü. NHN) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Sicht- und Lärmschutzwände und notwendige Absturzsicherungen / Geländer über- schritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteig en. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten , damit sie aus der Fußgängerperspektive nicht wahr- nehmbar sind. Die festgesetzte maximale Höhe darf durch Sichtschutzwände und Absturzsicherungen um ma- ximal 1,5 m überschritten werden, ohne dabei um das Maß der Überschreitung von der Gebäu- deaußenwand zurückzutreten. Diese Festsetzung ermöglicht z. B. über die festgesetzte maxi- male Gebäudehöhe hinausragende Geländer auf den Dächern der obersten Geschosse. 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Eine Bauweise wird nicht festgesetzt. Gebaut wird mit seitlichem Grenzabstand; die Abstand - flächen werden auf eigenem Grundstück bzw. bis zur Straßenmitte eingehalten. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des städtebaulichen Konzep- tes für das SO 1 wider. Die Baugrenzen wurden eng um die geplanten Gebäude und Gebäude- teile gezogen und entsprechen im Wesentlichen den Fassadenaußenkanten des Vorhaben- und Erschließungsplanes zuzüglich eines kleinen Spielraums (ca. 50 cm). Die Baugrenzen grenzen auch verschiedene Baufelder für die miteinander verbundenen, verschieden hohen Gebäud e- teile des Hotelneubaus ab. Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geringfügige Spielräume eingeräumt werden. Im SO 2 wurden Baugrenzen um die bestehenden Gebäude gezogen. Hier sind auch außerhalb der zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen bauliche Anlagen zulässig, sofern sie sich im Maß der baulichen Nutzung dem Freizeitbad deutlich unterordnen. Hierzu gehören z. B. Außensau- nen, Rutschen, Wasserbecken, et cetera. Diese Festsetzung wird getroffen, um dem bestehen- den Aqualand auch in Zukunft Entwicklungs- und Umbaumöglichkeiten zu geben. 5.5 Technische Infrastruktur 5.5.1 Versorgung In der Merianstraße verlaufen Leitungen der öffentlichen Energie - und Wasserversorgung der Rheinenergie. Auch die medienseitige Versorgung ist über die Merianstraße gegeben. 5.5.2 Entsorgung Schmutzwasser Das Plangebiet entwässert im Trennsystem. Das anfallende Schmutzwasser des Plangebietes kann über die vorhandene Anschlussleitung DN 300 an den Bestandsmischwasserkanal in der Merianstraße abgeführt werden. 5.5.3 Niederschlagswasser (also Regenwasserbewirtschaftung, Überflutungsnachweis) plus Wasserbilanzierung Das Regenwasser soll örtlich dezentral und z entral versickert werden. Das Hotelgebäude und A N L A G E 11 8 das Parkhaus erhalten eine Dachbegrünung und eine Dachkonstruktion, auf der sich anfallen- des Dachwasser bei Starkregen aufstauen kann. Das anfallende Dachwasser wird über die Grund- und Anschlussleitungen zuer st zwei Regenwasserzisternen zugeführt und dann über eine Sammelanschlussleitung zu einem zentralen Regenwasserversickerungsbecken am Park- haus geführt. Das leicht belastete Regenwasser der Oberflächen der Parkhaus - und Hotelzu- fahrt wird über Sinkkästen in eine Regenwassersammelleitung in eine Sedimentationsanlage über die belebte Oberbodenzone (30 cm) in dem zentralen Regenwasserversickerungsbecken am Parkhaus (Versickerungsspeichervolumen Vver=145,50 m³) in das Grundwasser eingeleitet. Das unbelastete Oberflächenwasser der Neben- und Außenanlagen des Hotelgebäudes wer- den in den dezentralen Muldenversickerungen (Mulden 01 bis 14) über 30 cm belebte Oberbo- denzone in das Grundwasser abgeleitet. Neben der Ein- und Ableitung des Regenwassers dienen die Versickerungsmulden mit Baum- pflanzungen und die Dachbegrünung der Verdunstung und Grundwasserneubildung. Die Was- serbilanzierung wird durch die geplanten Baum - und Buschpflanzungen gegenüber dem aktu- ellen Bestandszustand als Parkplatz verbessert. Das Parkhaus erhält eine Fassadenbegrünung, die neben der Dachbegrünung die Verdunstung von Wasser im Gebäudebereich positiv beein- flusst. Es wurde für das Plangebiet eine Überflutungsprüfung mit einer Vordimensionierung der Re- tentionsflächen bei Starkregen erarbeitet. Die ge planten Deckenhöhen und die zentralen und dezentralen Mulden ermöglichen die Retention des Oberflächenwassers bei einem 100 -jährli- chen Starkregenereignis in den Außenanlagen. Das Hotel und das Parkhaus sollen eine Dach- konstruktion erhalten, die das anfalle nde Niederschlagswasser eines 100-jährlichen Regener- eignisses auf der Dachebene zurückhalten. Die Überflutungsprüfung wurde auch für das beste- hende Aqualandgebäude mit den Außenanlagen erarbeitet. Eine Außengebietsbetrachtung spielt für das Plangebiet eine nur untergeordnete Bedeutung. Das Plangebiet ist relativ eben. Es entsteht durch die geplante Bebauung und Nutzung des Plangebietes keine Verschlechte- rung für Grundstücksnachbarn. 5.6 Brandschutz Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind im Vorhabenbezogenen Bebauungs- plan berücksichtigt und dargestellt. Die ungehinderte Einfahrt von der Merianstraße in das Plan- gebiet ist aus beiden Fahrtrichtungen möglich. Die brandschutzrechtliche Beurteilung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 5.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind nicht vorgesehen. 5.8 Innere Erschließung Zur Erschließung des SO 1 wird eine neue private Erschließungsstraße zeichnerisch festge- setzt. Sie führt über die bestehende Zufahrt in das Plangebiet und in einer Schleife über die Anlieferung des Hotels zur Einfahrt ins Parkhaus und wieder zurück. Eine Stichstraße mit Wen- demöglichkeit führt südlich am Hotel vorbei zum Haupteingang un d dient als Kurzzeit-Vorfahrt für Pkw und Taxis. 5.9 Verkehrsuntersuchung Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung (Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept, Bernard Gruppe Köln, September 2023) wurden die aus dem Bauvorhaben resultierenden ver- kehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz untersucht. Für eine aktuelle Daten- grundlage wurden in einem ersten Schritt Verkehrserhebungen an drei im Umfeld liegenden Knotenpunkten durchgeführt. Die Verkehrsdaten wurden aufgrund der zum Zeitpunkt der Erhe- bungen bestehenden pandemiebedingten Einflüsse auf das Verkehrsaufkomm en mit einem Korrekturfaktor hochgerechnet. Zudem wurden als Morgenspitze 07:30 -08:30 Uhr und als A N L A G E 11 9 Abendspitze 15:30-16:30 ermittelt. Anschließend wurden die aus dem Bauvorhaben resultierenden verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz untersucht. Die Abschätzung des Verkehrsaufkommens ergibt, dass durch das Plangebiet im Prognose -Planfall Neuverkehr in Höhe von insgesamt ca. 791 Kfz-Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu erwarten ist. Dies entspricht ca. 103 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und ca. 90 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Mit Hilfe der händischen Verkehrsumlegung wurden diese Verkehrsstärken auf das Straßennetz im Umfeld des Plangebiets umgelegt, um Querschnittsdaten sowie Knotenstrom- belastungsdaten für den Prognose-Planfall zu erhalten. Die Verkehrsverteilung zeigt, dass der Quellverkehr sich in Richtung Osten 40% und in Richtung Westen und Süden jeweils 30% ver- teilt. Der Quellverkehr passiert den Knotenpunkt Merianstr./Neusser Landstr. (KP 01) aus Rich- tung Norden zu 20%, aus Richtung Osten zu 70% und 10% kommen aus Richtung Süden. Die Umlegung weist einen effektiven Neuverkehr an allen Knotenpunkten im Schnitt von etwa 2% auf. Die Analyse der Leistungsfähigkeiten mittels HBS 2015 ergab, dass zwei der betrachteten Kno- tenpunkte bereits im Bestand nicht leistungsfähig sind. Der Knotenpunkt an der Plangebiets- ausfahrt ist in allen Fällen leistungsfähig. Der Knotenpunkt 01 ist auf Grund des Linksabbiegers aus Richtung südlicher Neusserstr. nicht leis tungsfähig. Das Plangebiet erzeugt auf diesem Linksabbieger effektiv 1 -5 % Neuverkehr, was im Bereich der wöchentlichen Schwankungen liegt. Am Knotenpunkt 02 verschlechtert sich der Rechtsabbieger der Merianstraße. Das Plan- gebiet induziert auf diesem Rechtsabbieger effektiv 10 % in der Morgenspitze und 17 % in der Abendspitze Neuverkehr. Der Planfall hat generell keine Auswirkungen auf die Qualitätsstufen der Knotenpunkte. Auf Grundlage der Verkehrserhebungen und den ermittelten Prognosebelastungen im Umfeld des Plangebietes wurden für insgesamt fünf Querschnitte die DTV -Werte für den Bestandsfall sowie den Prognose-Planfall ermittelt. Diese dienen als Grundlage für weiterführende Lärmgut- achten. Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen im Zuge des Mobili tätskonzeptes und unter Berücksichtigung der geringen Auswirkungen des induzierten Neuverkehrs auf die unter- suchten Knotenpunkte kann dem Bauvorhaben aus verkehrsplanerischer Sicht entsprochen werden. 5.9.1 Stellplätze Der Stellplatzbedarf für das bestehende Freizeitbad ergibt sich aus der Baugenehmigung aus dem Jahr 1990. Damals wurde ein Bedarf von 159 Stellplätzen ermittelt. Diese Anzahl wird auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt Die Ermittlung des Pkw-Stellplatzbedarfs für den Hotelneubau erfolgte durch den Verkehrsgut- achter zunächst auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Köln (05/2022). Hierbei wurden die Erschließung durch den ÖV sowie die Umsetzung der entwickelten Maßnahmen des Mobi- litätskonzeptes berücksichtigt. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu folgenden Zahlen: ▪ Stellplatzbedarf ohne Abschlag: 110 Pkw-Stellplätze ▪ Stellplatzbedarf mit ÖV-Abschlag: 66 Pkw-Stellplätze ▪ Stellplatzbedarf inklusive Abschläge für Carsharing 55 Pkw-Stellplätze und Radverkehrsförderung (10%): ▪ Stellplatzbedarf Hotel und Freizeitbad insgesamt: 55 + 159 = 214 Stellplätze A N L A G E 11 10 Die Verwaltung sieht den Stellplatzbedarf eher höher an als nach Stellplatzsatzung und geht von folgendem Stellplatzbedarf aus: ▪ Stellplatzbedarf ohne Abschlag: 138 Pkw-Stellplätze ▪ Stellplatzbedarf mit ÖV-Abschlag: 86 Pkw-Stellplätze ▪ Stellplatzbedarf inklusive Abschläge für 77 Pkw-Stellplätze Carsharing und Radverkehrsförderung (10 %): ▪ Stellplatzbedarf Hotel und Freizeitbad: 77 + 159 = 236 Stellplätze Das Vorhaben sieht einen ebenerdigen Parkplatz mit 24 Stellplätzen für Mitarbeitende und so- wie ein Parkhaus für die Gäste des Hotels und des Freizeitbades mit ca. 250 Stellplätzen vor, also insgesamt ca. 274 Stellplätze und damit ca. 38 Stellplätze mehr , als nach der erhöhten Stellplatzberechnung der Verwaltung erforderlich sind. Sollte es dennoch einmal an hoch frequentierten Tagen zu einer Überlastung des Parkhauses kommen, wird auf einen Ausweichparkplatz in der näheren Umgebung (fußläufige Erreichbar- keit) aus gewichen. Bei hohen Besucherzahlen werden daher ergänzende verkehrslenkende Maßnahmen eingerichtet. Im Rahmen der Stellplatzermittlung wurde ein Abschlag von 5 % für Car-Sharing angenommen. Daher sind mindestens drei Car-Sharing Stellplätze auf dem Gelände einfach zugänglich und sichtbar zu verorten. Weitergehende Planungen sind zwischen dem Bauherrn und dem Car - Sharing-Dienstleister abzustimmen und vertraglich festzuhalten. Zudem ist nach Stellplatzsatzung die Bereitstellung von insgesamt 74 Fahrradabstellplätzen, davon fünf für Lastenräder, in Eingangsnähe nachzuweisen. Diese sind im Rahmen der Außen- anlagenplanung berücksichtigt und im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. 5.9.2 Mobilitätskonzept Im Rahmen des im ersten Teil der o.g. Untersuchung entwickelten Mobilitätskonzeptes wurde die Erschließung des Plangebietes für alle Verkehrsarten analysiert. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Situation für den Fußverkehr ist als gut zu bewerten. Die Fußwegenetz e sind gut ausgebaut und verbinden das Plangebiet mit den ÖPNV-Haltestellen. Die Situation für den Radverkehr ist als gut anzusehen. Der Radverkehr wird größtenteils über separate Radwege geführt. Das Radwegenetz NRW führt direkt am Plangebiet ent- lang. Nur wenige Umgebungsziele befinden sich in fußläufig attraktiver Entfernung. Mit dem Fahrrad sind in derselben Zeit deutlich weitere Entfernungen zu erreichen, sodass vom Plangebiet auch Gebiete z. B. in Longerich, Niehl und Pesch sowie weitere Umgebungs- ziele erreicht werden. Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr direkt ans übergeordnete Stra- ßennetz verbunden. Über die Merianstraße und die Neusser Landstraße besteht An- schluss an die BAB 1 und 57. Die Anbindung des Plangebiets an den ÖPNV/SPNV wird als ausreichend eingestuft. Die beiden Bushaltestellen Karl-Marx-Straße und Merianstraße sind im näheren Umfeld des Plangebiets in unter 400m erreichbar. Die nächstgelegene U-Bahn bzw. Stadtbahn- Haltestelle „Chorweiler“ ist für die meisten Nutzer mit 1 km zu Fuß zu weit entfernt. Somit besteht keine direkte Verbindung in die Innenstadt. Dies ist nur durch den Umstieg in den Bus möglich. Sowohl stationsgebundenes als auch stationsloses Carsharing wird im nahen Umfeld A N L A G E 11 11 des Plangebiets nicht angeboten. Sowohl E-Scooter-Sharing als auch Bikesharing sind im Umfeld des Plangebietes nicht verfügbar. Zudem wurde das Mobilitätsverhalten der künftigen Nutzergruppen analysiert, um Kenntnisse und Anforderungen spezifischer Nutzergruppen zu erhalten und daran anknüpfend sinnvolle Mobilitätslösungen zu erarbeiten. Auf den Analysen aufbauend wurden Handlungsmaßnahmen für alle relevanten Verkehrsmittel (Kfz-Verkehr, Umweltverbund, komplementäre Angebote) ent- wickelt. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: Angebot von Jobtickets sowie Information über das örtliche Angebot des ÖPNV/SPNV ÖPNV-Ticket für Besucher optional im Zimmerpreis inkludieren Taxistand Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen Installation von geeigneten Fahrradabstellplätzen in ausreichender Anzahl Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder Angebot von Fahrradleasing für die Beschäftigten Verbesserung des Komforts bei Radfahrenden Informationen und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung der Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den geplanten Stellplätzen Aufbau und Kommunikation eines stationsgebundenen Carsharing-Angebots innerhalb des Plangebiets Integration von Sharing-Systemen innerhalb des Plangebiets 5.10 Straßenbegrenzungslinie Die Straßenbegrenzungslinie setzt die äußere Begrenzung der privaten Erschließungsstraße fest. 5.11 Ruhender Verkehr, Flächen für Stellplätze, Fahrradstellplätze, Tiefgaragen mit ihren Einfahrten und Nebenanlagen Der ruhende Verkehr wird größtenteils in einem neuen Parkhaus mit ca. 250 Stellplätzen unter- gebracht, für das ein Baufenster und die erforderlichen Gebäudehöhen festgesetzt wurden. Das Parkhaus dient der Unterbringung der wegfallenden ebenerdigen Stellplätze für das Freizeitbad und der zusätzlichen Stellplätze für das Hotel. Als Bedarf für den Hotelneubau wurden 55 Stell- plätze errechnet, davon sollen ca. 24 (Mitarbeiter-)Stellplätze ebenerdig errichtet werden . Für diese wird eine Fläche für Stellplätze festgesetzt. Für den Hotelneubau besteht laut Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept ein Bedarf in Höhe von 74 Fahrradabstellplätzen, davon 62 für Hotel- und Tagesgäste. Die Fahrradstellplätze befinden sich an mehreren Stellen im Plangebiet und sind im VEP verortet , aber nicht im Be- bauungsplan festgesetzt. Die abschließende Lage und Größe kann noch variieren und soll fle- xibel bleiben. Grundsätzlich sollen Fahrradabstellplätze daher au f den nicht überbaubaren Grundstücksflächen überall zugelassen werden, sofern nicht andere Festsetzungen im Wider- spruch stehen. 5.12 Müllentsorgung Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein Müllsammelplatz für den Hotelbetrieb, zwischen Hotelneubau und Parkhaus an der privaten Erschließungsstraße gelegen, vorgesehen. Das Müllfahrzeug kann dort halten, einladen und ohne zurücksetzen zu müssen über die Schleife zurück zur Merianstraße fahren. Die Schleppkurven der privaten Erschließungsstraße sind auf ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt. Der Müllsammelplatz ist im VEP dargestellt, aber nicht im Bebauungsplan festgesetzt. Auch hier kann die Größe und Lage in der Umsetzung noch geringfügig abweichen. Müllsammelplätze A N L A G E 11 12 und Standort für Behältnisse der M üllentsorgung sollen daher auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zugelassen werden, sofern nicht andere Festsetzungen im Widerspruch stehen. 5.13 Soziale Infrastruktur Durch die Planung des Hotels wird kein Bedarf an Kindergartenplätzen oder Grund-schulplätzen ausgelöst. Im Stadtteil sind Kindertagesstätten, Grundschulen und alle weiterführenden Schulen vorhanden. 5.14 Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen verschiedene Festsetzungen zur Begrünung des Plangebietes umgesetzt werden. Zum einen wurden Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt und mit entsprechenden Maßnahmen (M1 bis M6) belegt. Bei der Pflanzenauswahl wurde auf standorttypische und kli- maverträgliche Arten geachtet. Die Grundstücksflächen werden gärtnerisch gestaltet und mit Bodendeckern und Ziersträuchern sowie standorttypischen Gebüschen begrünt, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen- und Platz- flächen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Außerhalb der überbauten Flächen wer- den mindestens 30 mittel- und großkronige Bäume gepflanzt und dauerhaft erhalten. Die zent- rale Regenwasserversickerungsmulde am Parkhaus und weitere dezentrale Versickerungsflä- chen sollen ebenfalls mit feuchtigkeitsverträglichen Pflanzen begrünt werden. Das Flachdach des eingeschossigen Hotelgebäudes im festgesetzten Sondergebiet (SO 1) wird mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern Stauden und/oder Bodende- ckern bepflanzt. Die Flachdächer der Hauptbaukörper des Hotels sowie die Parkpalette werden mit einer extensiven Dachbegrünung bepflanzt. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Flächen für technische Dachaufbauten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zu- lässig. An den Außenfassaden der mehrgeschossigen Gebäudeschenkel des Hotels sowie des Parkdecks im festgesetzten Sondergebiet (SO) ist die Anlage einer Fassadenbegrünung vorge- sehen. Die Fassadenbegrünung wird mit bodengebundenen Rank-Kletterpflanzen (z.B. Wilder Wein) an Rankgerüsten ausgebildet. Die Festsetzungen zur Dach - und Fassadenbegrünung liefern einen Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und reduzieren durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Ge- ländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedingungen. Die verwendeten Kürzel (z. B. BF41) innerhalb der Begründung und Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Baumschutzsatzung: Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum- schutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatz- pflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauun gsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1a Absatz § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 5.15 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 5.15.1 Artenschutz Im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP I) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotel- A N L A G E 11 13 neubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln -Chorweiler konnte nicht für alle Arten eine arten- schutzrechtliche Betroffenheit von vorneherein ausgeschlossen werden. Dies galt insbesondere für die planungsrelevanten Kleinvogelarten Bluthänfling und Girlitz, für die Bruten in den entfal- lenden Gehölzen zwischen den bestehenden Parkplätzen und am Haupteingang des Freizeit- bades grundsätzlich denkbar waren. Aus der Gruppe der Amphibien gab es Hinweise auf eine Grünfrosch-Population im Teich am Haupteingang des Freizeitbades. Mit planungsrelevanten Amphibienarten war nicht zu rechnen. Da alle Amphibienarten besonders geschützt sind, greift bei Beseitigung des Teiches aber der Tötungstatbestand. Somit war als Grundlage für ein Um- siedlungskonzept zu ermitteln, ob Grünfrösche und ggf. andere Arten in dem Teich vorkommen. Vertiefende Untersuchungen der Vögel und Amphibien fanden somit an 5 Terminen zwischen Ende April und Anfang Juni 2024 statt. Brutvorkommen planungsrelevanter Vogelarten, hier ins- besondere Bluthänfling und Girlitz, konnten auf Basis der Untersuchungen ausgeschlossen wer- den. Funktionserhaltende Maßnahmen in Form von Gehölzpflanzungen sind somit aus arten- schutzrechtlicher Sicht nicht notwendig. Bei der Untersuchung der Amphibien konnte das Vorkommen von Grünfröschen bestätigt wer- den. Zählungen gesichteter und verhörter Tiere an verschiedenen Tagen ergaben ein Maximum von 14 Tieren, zumeist adulte Grünfrösche, z.T. aber auch semiadulte Tiere. Geht man davon aus, dass nicht alle Tiere erfasst wurden, so kann angenommen werden, dass es sich um eine kleine Population von wahrscheinlich unter 20 Tieren handelt. Darüber hinaus wurden einige wenige Grasfrösche im Teich gesichtet sowie Kaulquappen und teils bereits metamorphisierte, winzige Erdkröten. Molche wurden nicht festgestellt (weder per Sichtbeobachtung noch per Ke- scherfang), sind aber nicht gänzlich auszuschließen. Grasfrösche und Erdkröten ziehen sich im Jahreslauf meist vollständig aus den Gewässern zurück an Land. Grünfrösche können hingegen bis in den Herbst hinein im Gewässer verbleiben und sowohl als adulte Tiere als auch als noch nicht vollständig umgewandelte Larve im Gewässer überwintern. Da der Teich im Rahmen des Hotelneubaus entfällt, muss zur Vermeidung von Tötungstatbe- ständen gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG eine Umsiedlung ggf. noch im Teich befindlicher Amphibien stattfinden. Ein sinnvoller Zeitpunkt liegt zwischen Mitte September und Anfang Ok- tober. Hier besteht einerseits die Chance, dass zumindest ein Teil der Tiere an Land gegangen ist. Die ggf. noch im Teich befindlichen Tiere sind andererseits noch nicht hinsichtlich des Stoff- wechsels so weit „runtergefahren“, dass eine Umsiedlung bereits ausgeschlossen ist. Zum Ab- lassen des Wassers sind Schmutzwasserpumpen mit Schutzsieben/Sperrbeuteln zu verwen- den, um möglichst wenige Teichorganismen einzusaugen und zu schädigen. Mit sinkendem Wasserstand können parallel Amphibien und ggf. an dere makroskopische Wasserorganismen (Fische, Libellenlarven, et cetera) abgefangen/abgesammelt und für die Umsiedlung gesichert werden. Geeignete Stellen für die Umsiedlung wurden an den nur wenige hundert Meter ent- fernten Fühlinger Seen ausfindig gemacht. Die gefangenen Tiere sind noch am selben Tag an die dort ausgewählte und mit der UNB abgestimmte Stelle auszubringen. Alle Arbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal auszuführen und mit der UNB der Stadt Köln abzustimmen. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen: Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten (u.a. alle europäischen Vogelarten) … zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö- ren oder Niststätten zu zerstören. Um diese Verbotstatbestände für europäische Vogel- arten zu vermeiden, ist die Baufeldfreimachung (Entfernung von Gehölzen, Gebüschen, sonstige Vegetation) nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum Oktober bis Ende Februar eines Jahres durchzuführen. Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse während der jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) in der Bauphase gering zu halten, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den Abendstunden zu vermeiden. Dem- nach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: Einstellen der Bauarbeiten April/Mai nach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 20:30 Uhr, A N L A G E 11 14 im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr. o Für den Fall, dass das Gebäude der technischen Infrastruktur zwischen den Parkplätzen abgerissen wird, ist die oben umlaufende Metallblende von Hand unter biologische Aufsicht zu entfernen, um ggf. dort quartierende Zwergfle- dermäuse sichern zu können. o Für den Fall, dass das Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz des Aqua- landes zurückgebaut wird, ist die sich überlappende Holzverkleidung ebenfalls von Hand unter biologischer Baubegleitung zu entfernen. Als Abrisszeitraum ist ein Abriss außerhalb der Vogelbrutzeit sinnvoll. Bei einem Abriss innerhalb der Brutzeit ist vorab in jedem Fall eine örtliche Kontrolle durch einen Biologen notwendig. Sollten Vögel an/in diesem Gebäude brüten (z.B. Hausrotschwanz, Haussperling), so ist ein Rückbau nicht möglich und kann erst nach Ausfliegen der Jungvögel erfolgen. o Sofern es zum Rückbau der beiden o.g. Kleingebäude kommt und im Rahmen der Abbruchbegleitung durch einen Biologen Fledermäuse festgestellt und (nach vorheriger Abstimmung mit der UNB Köln) gesichert werden , sind Er- satzquartiere (Fledermauskästen) durch Einbringung in die neue Bausubstanz oder am Gebäudekörper des Aqualandes zu schaffen. Art und Anzahl sind für diesen Fall mit der UNB der Stadt Köln festzulegen. Aus naturschutzfachlichen Gründen wird empfohlen, bei Neuanpflanzungen heimische, blütenreiche und damit insektenreiche Gehölze zu wählen (fördert auch Vogelarten). Für die spätere Außenbeleuchtung wird die Verwendung insektenfreundlicher warmwei- ßer LED-Leuchtmittel empfohlen. Bei der Errichtung der neuen Hotelanlage ist auf Vermeidung von Vogelschlag an Glas- flächen zu achten, z.B. durch die Verwendung reflektionsarmer Glasscheiben. 5.15.2 Eingriff/ Ausgleich Für den hier vorliegenden Bebauungsplan wurde im Rahmen des Grünordnungsplanes (Riet- mann Beratende Ingenieure, Königswinter, Juli 2024) eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung für den Ausgleichspflichtigen Eingri ffsbereich gemäß Planeintrag er stellt. Als Ausgleich für den durch die Planung vorbereiteten Eingriff in Boden, Natur und Landschaft soll der vorhandene Schotterparkplatz entsiegelt werden. Auf einem Teil dieser Fläche werden die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Zu diesem Zweck wird im Bebauungsplan eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und textlich die Pflan- zung eines gestuften Waldrandes festgesetzt. 5.16 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 5.16.1 Lärmbelastung im Plangebiet 5.16.1.1 Verkehrslärm Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (accon Köln, Juni 2024) wurden die Ver- kehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangebiet nach RLS-19 berechnet, dargestellt und nach DIN 18 005 beurteilt. Für die bebaubaren Bereiche unmittelbar an der Merianstraße wurden Beurteilungspegel tags von bis zu 68 dB(A) tags berechnet. Im Beurteilungszeitraum nachts sind in diesem Bereich Beurteilungspegel von bis zu 60 dB(A) zu erwarten. In den oberen Ge- schossen liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 66 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Mit größer werden der Entfernung zur Merianstraße und zur Neusser Landstraße nehmen die Pegel tags und nachts ab. Folglich werden die Orientierungswerte für ein Sondergebiet (hier bewertet als wie im Gewerbegebiet liegend) von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts südöstlich des Plange- biets um bis zu 3 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts überschritten. 5.16.1.2 Gewerbelärm Die Geräuscheinwirkung der Parkpalette auf das geplante Hotel wurde untersucht und zur Be- urteilung die TA Lärm hilfsweise herangezogen. Für die Beurteilung der Geräuscheinwirkung A N L A G E 11 15 der Freizeitanlage „Aqualand“ auf das Hotel wurde die Freizeitlärmrichtlinie hilfsweise herange- zogen. Die Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärmerlass und TA Lärm werden am Tag ein- gehalten und in der Nacht gering überschritten. Da die Betrachtung der Geräuscheinwirkung innerhalb des Geländes des Aqualandes (Parkpalette, Hotel und Freizeitbad) erfolgt, können hieraus keine Festsetzungen oder Auflagen abgeleitet werden, aufgrund der Geräuschemissio- nen, die inn erhalb des Geländes selbst auf die Planung einwirkt. Die Umsetzung von Schall- schutzmaßnahmen obliegt den jeweiligen Betreiber der Anlagen. 5.16.1.3 Sport- und Freizeitlärm Sportlärm nach 18. BImSchV Nach Nr. 1.2 a) des Anhang 1 der 18. BImSchV liegt der maßgebliche Immissionsort außen vor dem von dem Geräusch am stärksten betroffene Fenster eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung. Nach dieser Definition sind bei der Hotel- nutzung keine Immissionspunkte zu berücksichtigen. Freizeitlärm nach Freizeitlärmerlass Die Auswirkungen der Freizeitanlage „Aqualand“ auf die im Nahbereich befindliche Wohnbe- bauung waren gemäß Freizeitlärmerlass zu ermitteln und zu beurteilen. Die Emissionsparame- ter wurden auf der Grundlage der Angaben der VDI 3770 (Emissionskennwerte von Schallquel- len, Sport- und Freizeitanlagen) ermittelt. Es wird von einer kontinuierlichen Nutzung innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten über den gesamten Beurteilungszeitraum tags und nachts aus- gegangen. Die Anzahl der nutzenden Personen der einzelnen Anlagen wurde mit der Aqualand Freizeitbad am Fühlinger See GmbH & Co KG abgestimmt. Am Immissionsort (IO 01) „Merianstraße“ im 1. Obergeschoss wurde ein maximaler Beurtei- lungspegel von 46 dB(A) am Tag und in der Nacht berechnet. Der Immissionsrichtwert tags innerhalb der Ruhe Zeit von 55 dB(A) für Mischgebiete wird eingehalten. In der Nacht findet keine Nutzung statt. Am IO 02 „Karl-Marx Allee 5A“ im 1. Obergeschoss wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 35 dB(A) am Tag und in der Nacht berechnet. Der Immissionsrichtwert tags innerhalb der Ruhezeit und nachts in der lautesten Stunde von 45/35 dB(A) für Mischge- biete werden eingehalten. An den Übrigen Immissionsorten werden die Immissionsrichtricht- werte tags und nachts weiter unterschritten. Einzelne Geräuschspitzen z.B. vom Parkplatz nördlich des geplanten Hotels z.B. durch Heck- bzw. Kofferraumklappe schließen mit LAFmax = 99,5 dB(A) und westlich der Freizeitanlage sind aufgrund der großen Entfernung zwischen der Freizeitanlage und der nächstgelegenen Wohn- bebauung IO 05 (MI), ca. 230 m entfernt; IO 04 (WA), ca. 180 m entfernt; IO 02 (WR), ca. 280 m entfernt) nicht weiter z u berücksichtigen. Am IO 01 findet im Nachtzeitraum keine Nutzung statt und wird nicht berücksichtigt. 5.16.2 Anforderungen an den Schallschutz Es werden Anforderungen an den baulichen Schallschutz in Form von passiven Schallschutz- maßnahmen gemäß DIN 4109 entsprechend dem Lärmpegelbereich V (LPB V) bzw. den maß- geblichen Außenlärmpegeln festgesetzt. Gemäß § 9 Abs atz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbaute ilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpe- gel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außen- lärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: A N L A G E 11 16 Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrige- rer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutz- bedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 5.16.3 Auswirkungen auf die Umgebung Die zu erwartenden Geräuschimmissionen aufgrund des geplanten Hotels (haustechnische An- lagen sowie Kommunikationsgeräuschen auf der Dachterrasse und in der Außengastronomie) sowie Anlieferungen ins Hotel (Lkw, Müllabfuhr, et cetera) und der Parkpalette (An- und Abfahrt der Gäste) gemäß DIN 9613-2 ermittelt, dargestellt und nach TA Lärm beurteilt. Im Mischgebiet wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 40/40 dB(A) (tags/nachts) am IO 05 berechnet. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden einge- halten. Im Allgemeinem Wohngebiet wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 42/38 dB(A) (tags/nachts) am IO 04 berechnet. Die Immissionsrichtwerte für Allgemeinem Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden eingehalten. Im Reinem Wohngebiet wurde ein ma- ximaler Beurteilungspegel von 37/33 dB(A) (tags/nachts) am IO 02 berechnet. Die Immissions- richtwerte für Reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts werden eingehalten. An den übrigen Immissionsorten wird der Immissionsrichtwert ebenfalls unterschritten. Das Spit- zenpegelkriterium wird an allen Immissionsorten eingehalten. Es wurden Spitzenpegel von Lr, max < 48 dB(A) tags und nachts berechnet. 5.17 Erschütterungen Ein- oder Auswirkungen durch Erschütterungen sind nicht zu erwarten. 5.18 Gerüche Ein- oder Auswirkungen durch Gerüche sind nicht zu erwarten. 5.19 Weitere Umweltbelange 5.19.1 Altlast/ Altstandort/ Deponieentgasung/ Bodenuntersuchung Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine Erkennt- nisse über Bodenbelastungen innerhalb des Plangebietes vor. 5.19.2 Starkregenbetrachtung/ Überflutungsnachweis/ Hochwasser Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Überflutungsnachweis für den Starkregenfall (IPL Consult Köln, Juni 2024) geführt. Maßnahmen zur Risikovorsorge sind demnach nicht erforderlich. Re- tentionsflächen zur Niederschlagswasserrückhaltung und -versickerung werden eingeplant (siehe Kapitel 5.5.3). A N L A G E 11 17 5.19.3 Luft (Frischluftschneise, Luftreinhalteplan) Durch die Bebauung des Plangebiets sind geringf ügige negative Auswirkungen auf das Stadt- klima zu erwarten, da die Kaltluftentstehung im Bereich der überplanten Gehölze eingeschränkt wird. 5.19.4 Klimaschutz und Klimaanpassung (energetische Auswirkungen) Die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ werden berücksichtigt. Die Bereitstellung der Wärmeenergie erfolgt über Nah- bzw. Fernwärme mit einem Primärenergiefaktor von 0,3. Laut Abstimmung mit der Rheinenergie wird dieser Fak- tor zum Zeitpunkt der Errichtung des Hotels voraussichtlich verfügbar sein. Die Kälteenergie wird durch eine luftgekühlte Kältemaschine zur Verfügung gestellt. Der elekt- rische Energiebedarf von 600 kW wird durch die allg. Stromversorgung zur Verfügung gestellt. Es wird auf den Dachflächen eine PV-Anlagen mit einer Leistung von 82 kW realisiert. Die Aus- legung der technischen Anlagen erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften, wie DIN- Norm, VDI- und VDE-Vorschriften. Der KfW -Standard EH40+EE wird mit dem vorgenannten Energiekonzept mit Fern-/Nahwärme erreicht. Dabei muss die Fern -/Nahwärme einen Primär- energiefaktor von 0,3 und einen Anteil von regenerativen Energien von mindestens 67% haben. 5.19.5 Erdbebenzone Gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 1. Die Baunorm DIN EN 1998-1/NA ist zu beachten. 5.19.6 Archäologische Bodendenkmalpflege Im Plangebiet und dessen Umgebung haben bisher keine archäologischen Untersuchun gen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Es liegen somit keine Erkenntnisse zu archäologischen Bodendenkmälern oder Fundstellen vor. Sollten im Zuge der Neubebauung archäologische Funde und Befunde zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten. 5.19.7 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden-kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützenlosch und Stellung). Eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel sowie der konkreten Verdachte wird empfohlen. 5.19.8 Belichtung und Besonnung Aufgrund der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sin d Beeinträchtigungen durch man- gelnde Belichtung und Besonnung nicht zu erwarten. 5.19.9 Luftschadstoffe Aufgrund der vorliegenden Informationen zu Verkehrszahlen sowie der Art und dem Maß der Bebauung ist eine Überschreitung der Grenzwerte aus der 39. BlmSchV nicht zu erwarten. Aus Sicht der Lufthygiene gibt es damit keine Bedenken gegen das Vorhaben. 6 Nachrichtliche Übernahmen 6.1 Wasserschutz Für das gesamte Plangebiet werden die Wasserschutzgebiete Weiler III A und Weiler III B aus- gewiesen. Weiler III A betreffend den Bereich des Hotelneubaus sowie die nordwestlich davon gelegene Parkplatzanlage, Weiler III B betreffend einen Teilbereich der östlich des geplanten Hotelneubaus vorgesehenen Stellplätze sowie das Freizeitbad Aqualand und die beiden als Wochenendplatz ausgewiesenen Flurstücke 48 und 49. A N L A G E 11 18 6.2 Natur- und Landschaftsschutz Landschaftsschutzgebiet L05 "Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch" betreffend die nordwestlich gelegene Parkplatzanlage sowie die beiden Flurstücke 48 und 49, den restlichen Geltungsbereich des Planungskonzeptes lediglich umge- bend. Landschaftsplan Entwicklungsziel EZ 2 für die Merianstraße entlang der südöstlichen Grenze des Geltungsbereiches sowie für einen geringfügigen Teil des nordöstlichen Geltungsbereiches (entlang der Neusser Landstraße Fahrtrichtung Dormagen, Flurstücke 45 und 2159). 6.3 Risikogebiet Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). A N L A G E 11 19 7 Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Er- gebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63552/01 mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler ist es Planungsrecht für den Bau eines Hotels am Standort Merianstraße 1 in Köln-Chorweiler zu schaffen. Das Hotel soll vorrangig zur Unterbrin- gung von Gästen des Freizeitbades dienen und damit den Standort stärken. Das für den Neubau des Hotels vorgesehene Grundstück wird aktuell als Parkplatz bzw. Grün- fläche genutzt und umfasst eine Fläche von ca. 26.125 m². Neben dem Neubau eines Hotels beabsichtigt der Betreiber des Freizeitbades den Ankauf einer zurzeit von der Stadt Köln ange- pachteten Fläche, die an den Hote lstandort angrenzt. Im Südwestabschnitt dieser insgesamt ca. 13.348 m² umfassenden Schotterfläche soll ein Parkhaus für die Gäste des Hotels und Frei- zeitbads errichtet sowie die zur Kompensation der Vorhaben erforderlichen Ausgleichsmaßnah- men umgesetzt werden. Nach dem prämierten Wettbewerbsentwurf besteht das Hotelgebäude aus zwei Gebäudeschen- kel mit 5 und 6 Geschossen, in denen ca. 150 Hotelzimmer untergebracht werden sollen. Ein im Nordwesten angrenzender eingeschoßiger Flachbau ergänzt die mehrgeschossigen Gebäu- deschenkel zu einer dreieckigen Gebäudekubatur. Das Hotelgebäude soll komplett unterkellert werden, um dort Technik- und Lagerräume unterzubringen und über einen unterirdischen Ver- bindungsgang an das Aqualand anzuschließen. Die Gebäude sollen teilweise mit einer extensi- ven und intensiven Dachbegrünung und teilweise mit einer Fassadenbegrünung versehen wer- den. Der südöstliche Bereich des Plangebiets entlang der Merianstraße liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 63540/02-001, der für diesen Bereich eine öffentliche Grünflä- che mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Das restliche Plangebiet unterliegt keinen Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Zur Umsetzung des Neubaus von Hotel und Parkhaus sowie der planungsrechtlichen Sicherung des bestehenden Freizeitbades ist die Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfah- ren wurde von der Stadt Köln im Jahre 2021 gefasst. Der Bebauungsplan soll gemäß § 12 Bau- gesetzbuch (BauGB) als vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) aufgestellt werden und um- fasst neben dem Hotelneubau inklusive des Parkhauses auch die Bestandsgebäude und Frei- flächen des angrenzenden Freizeitbades. Damit werden die im Bebauungsplan 63540/02 -001 festgesetzten öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen überplant und im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens parallel förmlich aufgehoben und die Grundlage für eine planungsrechtliche Zu- lässigkeit des Vorhabens geschaffen. Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes w erden der Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan sowie der Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung der Planung verpflichtet. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet eine „Grünfläche“ mit dem Signet "Bad" dar. Um die geplante Nutzung in Form eines Hotels mit Stellplätzen aus dem Flä- chennutzungsplan entwickeln zu können, ist parallel eine Änderung der Darstellungen des Flä- chennutzungsplanes in ein „Sondergebiet" (SO) mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad/Hotel" erforderlich. A N L A G E 11 20 Eine ausführliche Beschreibung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes ist in Kapitel 5 und 6 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ersichtlich. 7.2 Bedarf an Grund und Boden Die Flächennutzungen im ca. 3,9 ha großen Plangebiet ändern sich wie nachfolgend dargestellt: Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Versiegelte Flächen 10.266 Sondergebiet I 16.609 Gebäudeflächen 9.554 - Gebäudeflächen 4.106 Teilversiegelte Flächen 7.338 - versiegelte Flächen 1.875 Vegetationsflächen 11.635 - teilversiegelte Flächen 1.092 - Vegetationsflächen 9.536 Sondergebiet II 19.502 - Gebäudeflächen 9.607 - versiegelte Flächen 2.071 - Vegetationsflächen 7.824 Private Verkehrsfläche 1.966 Private Grünfläche, Zweckbestim- mung Ausgleichsfläche 639 Versorgungsfläche (Trafo) 76 Da ein Großteil des Plangebietes keine Veränderung erfährt (Freizeitbad und Außenanlagen) und die große Schotterfläche mit umlaufenden Asphaltstreifen zu einem großen Teil in Vegeta- tionsflächen umgewandelt wird, bleibt der Versiegelungsgrad im Plangebiet trotz des Neubaus von Hotel und Parkhaus nahe zu gleich. Der Anteil der Vegetationsflächen inkl. der Ausgleichs- fläche steigt im gesamten Plangebiet um 55 %. 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die je- weiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftrein- halteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnatur schutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein - Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen A N L A G E 11 21 (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene d er Be- zirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beach- tung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel- falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs- wert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge- schützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar- ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen- welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli- chen Lebensgrundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah- men nachhaltig und standortgerecht Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, Innen- entwicklung vor Außenentwicklung, Revi- talisierung von vorgenutzten Flächen Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er- holungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturland- schaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Bo- den, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen, Abwendung schäd- licher Bodenveränderungen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtli- nie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließgewäs- sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver- meidung negativer Veränderungen; Sa- nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswassergesetz NW, Wasserschutzzonen- Verordnung Versickerung von Niederschlagswasser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasser- neubildung erhalten und verbessern A N L A G E 11 22 Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Kli- maschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent- lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf- tentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver- besserung des Mikroklimas durch Baum- pflanzungen und Grünflächen; Maßnah- men zur Klimawandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutzge- setz; BauGB, 39. BImSchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in de- nen die durch Rechtsverord- nung zur Er-füllung von bin- denden Beschlüssen der Eu- ropäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions- grenzwerte nicht überschrit- ten werden BauGB; Bundesimmissions- schutz-gesetz; Luftreinhalte- plan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbeson- dere Licht, Gerüche), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe- wältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Energien/Ener- gieeffizienz BauGB; Beschluss Stadtent- wicklungsausschuss zur so- laren Optimierung; EEG 2023, GEG 2023, Energie- einsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Kli- maneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klima- schutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Lärm Bundesimmissionsschutz-ge- setz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Freizeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB; Lärm- aktionsplan Stufe III Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA An- forderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung WHG, LWG NRW, HWRW- RL; HochwasserschutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BImSchV Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas- serrisikoprophylaxe Einhaltung von Achtungs- und angemes- senen Sicherheitsabständen A N L A G E 11 23 - Starkregenvorsorge Bundesimmissionsschutz-ge- setz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert WHG Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab- leitung von Niederschlagswasser; Verhin- dern von Starkregengefahren Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtplanungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgü- ter BauGB, Denkmalschutzge- setz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur- denkmalen, Resten historischer Kultur- landschaften oder deren Bestandteilen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Ände- rungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes Nr. 63552/01 „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzun- gen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden ve r- nünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vor- schriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver- wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Nutzungen im Bestand Das Bebauungsplangebiet liegt im Norden Kölns im Stadtbezirk Chorweiler und im Osten des gleichnamigen Stadtteils Chorweiler. Es umfasst eine Fläche von ca. 3,9 ha. Der Geltungsbe- reich erstreckt sich im Zentral - und Ostbereich über das Areal des Freizeitbads „Aqualand“ – hier sind das Schwimmbadgebäude, die östlich und nördlich hieran angrenzenden Außenanla- gen sowie der westlich anschließende gepflasterte Parkplatz eingeschlossen – sowie im West- bereich über einen hier befindlichen Schotterplatz. Nach Süden und Osten wird das Bebauungs- plangebiet durch die stark frequentierte Merianstraße bzw. die Neusser Landstraße (B9), nach Westen und Norden durch flächenhafte und lineare Vegetationsstrukturen der Kulturlandschaft bzw. des Siedlungsrands begrenzt. Das Plangebiet unterliegt einer sehr intensiven Freizeitnutzung und wird im Wesentlichen durch naturferne Siedlungsstrukturen und intensiv gepflegte Grünflächen geprägt. Die Außenbereiche A N L A G E 11 24 des Aqualands im Osten und im zentralen Nordbereich des Plangebiets dienen als Freiluf t-Liegefläche bzw. -Saunabereich. Im Gebäude sind neben dem Erlebnisbad weitere Wellness- , Sauna-, Fitness- und Gastronomieeinheiten untergebracht. Der gepflasterte Parkplatz westlich des Gebäudes dient einzig als Kfz-Stellfläche. Der im Westabschnitt des Plangebiets gelegene Schotterplatz wird ebenfalls in erster Linie zur Abstellung von Fahrzeugen genutzt. Der gepflas- terte Parkplatz wird von der Schotterfläche durch einen ungenutzten, von zwei Durchfahrten durchschnittenen Gehölzriegel abgegrenzt. Das Aqualandgelände grenzt an den geschlossenen Siedlungsbestand Chorweilers an. Die Um- gebung des Plangebiets wir d von flächenhaften - sowie Lineargehölzen, welche benachbarte Sportstätten im Westen und Nordwesten umschließen, sowie Grünlandflächen im Norden ge- prägt. Planungsrechtliche Situation Der Großteil des Plangebiets ist derzeit als Außenbereich gemäß §35 BauGB zu beurteilen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch die Schutzgebietsgrenze des Land- schaftsschutzgebiets LSG -4907-0014 „LSG -Freiraum und Grünverbindungen um Blumberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ gequert. Die Grenze folgt, zum Aqualandge bäude hin ver- setzt, der nordöstlichen Bebauungsplangrenze, bis zum Erreichen des Übergangs Saunaau- ßenareal/Siedlungsgehölz. Ab hier schwenkt sie nach Süd bzw. im weiteren Verlauf Südwest ein, wo sie sich annähernd entlang der Saumlinie Siedlungsgehölz/gepflasterte Parkplatzfläche orientiert. Damit liegen das Nordareal des Sauna -Außenbereichs, der Großteil des die beiden Platzflächen (gepflasterter Parkplatz und Schotterplatz) abtrennenden Siedlungsgehölzes so- wie die Schotterfläche im LSG-Gebiet. Mit Schwerpunkt südwestlich des hier behandelten Bebauungsplangebiets liegt der rechtskräf- tige Bebauungsplan 63540.02 „Nettesheimer Str., Stallagsweg, Neußer Landstr., nördl. Cos- masweg“. In einem nach Nordost ausladenden Appendix nimmt dieser den Trassenab schnitt der Merianstraße und der nördlich angrenzenden Fläche auf und überschneidet damit den Gel- tungsbereich des Bebauungsplans „Aqualand Freizeitbad - Hotelneubau in Köln-Chorweiler“. Entsprechend dem im Jahr 1974 entwickelten Bebauungsplan 63540.02 ist nördlich der Meri- anstraße eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage vorgesehen, die die südöstliche Zone des Geltungsbereichs des Bebauungsplans entlang eines ca. 30 m breiten Streifens überdeckt. Der Abschnitt des bestehenden Bebauungsplans 63540.02 wurde mit der Baugenehmigung für das Freizeitbad „Aqualand“ mit angrenzender Parkplatzfläche überwie- gend überplant. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante) Bei Nichtdurchführung der Planung wird die bestehende aktuelle planungsrechtliche Situation zugrunde gelegt. Der südöstliche Bereich des Plangebiets entlang der Merianstraße liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 63540.02, der für diesen ca. 30 m breiten streifenförmigen Be- reich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festsetzt. Das restli- che Plangebiet unterliegt keinen Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Da nicht davon auszugehen ist, dass eine Parkanlage im Bereich des im Betrieb befindlichen Freizeitbades realisiert wird, wird auf eine vertiefende Prüfung der Auswirkungen durch die Um- setzung des rechtskräftigen Bebauungsplans 63540.02 verzichtet. In diesem Bereich wird sich mit Ausnahme der Bäume, die an Höhen - und Dickenwachstum zulegen werden, keine Veränderung des Umweltzustandes ergeben. Dieselbe Entwicklung wird sich auch bei den Gehölzen außerhalb des rechtskräftigen Bebau- A N L A G E 11 25 ungsplans, welche als Solitärgehölze in der Parkplatzfläche stehen oder im Gehölzbestand zwi- schen den Platzflächen (gepflasterte Parkplatzfläche und Schotterfläche) vergesellschaftet sind, ergeben. Auch hier würde eine Reifung der Bäume stattfinden, was sich in der Regel positiv auf die Lebensgemeinschaft auswirkt, da sich hierdurch neue Habitatpotentiale und Strukturen her- ausbilden (Baumhöhlen, Totholzanreicherung, Laubakkumulation, usw.). Für die Nullfallbe- trachtung wird die Ausdehnung der flächenhaften Gehölzstrukturen gleich zum heutigen Zu- stand angesetzt. Für den Nullfall wird ebenfalls angenommen, dass die westliche Schotterplatzfläche keine Ver- änderung erfährt. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Entsprechend dem aktuellen Bebauungsplanentwurf wird die Bebauungsplanfläche in zwei Zo- nen unterteilt. Der ostseitige Teilbereich wird als Sondergebiet (SO2) mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad“ festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) liegt hier bei 0,8. Als überbaubare Berei- che sind das Freizeitbadgebäude als auch randständige Kleingebäude im Saunabereich darge- stellt. Nicht überbaubare Bereiche umgeben von Ost über Nord nach West das Freizeitbadge- bäude. Hier sind die Liegewiese des Badebereichs, der Sauna -Außenbereich sowie sonstiges Gestaltungsgrün verortet. Im Zuge der Bebauungsplanumsetzung werden im ostseitigen Teilabschnitt SO2 lediglich Ver- änderungen im Bereich des Freizeitbadeingangs stattfinden. Hier werden die Pflanzflächen er- neuert und eine barrierefreie Zuwegerampe installiert. Ein aktuell hier platzierter Zierteich wird zurückgebaut. Der westseitige Teilbereich wird als Sondergebiet (SO1) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Hier werden laut Bebauungsplanentwurf das Hotelgebäude (Zweckbestimmung „Hotel“) und das Parkhaus (Zweckbestimmung „Parkhaus“) als überbaubare Flächen darge- stellt. Ferner finden sich im Bebauungsplanentwurf zwischen Hotel- und Parkhaus Wegeachsen mit der Zweckbestimmung „Private Verkehrsfläche“ und im Nordwestabschnitt ein Areal mit der Zweckbestimmung „Private Grünfläche – Ausgleichsfläche“. Anteile der nicht überbaubaren Be- reiche sind als „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun- gen“ sowie „Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt. Darüber hinaus sind im SO2 der Betrieb von zwei Trafostationen und nordöstlich des Hotelgebäudes die Anlage von Stellplatzflächen geplant. Mit Umsetzung der Planung werden zwei Gebäudekomplexe (Hotel und Parkhaus) errichtet und Verkehrswege angelegt. Das Hotelgebäude nimmt eine Grundfläc he von ca. 1970 m² ein. Der Großteil des Hotelgebäudes wird auf dem, an das Aqualand angrenzenden Parkplatz und damit auf bereits heute vollversiegelter Fläche errichtet, so dass erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind. Dies gilt auch für das ca. 40 m nordwestlich des Hotelneubaus projektiertes Parkhaus. Diese wird auf einer Grundfläche von ca. 1730 m² im Bereich des hier befindlichen Schotterplatzes errichtet. Von dem Gebäudeneubau sind 20 Einzelbäume im Bereich des Parkplatzes sowie weitere Sied- lungsgehölzbestände betroffen. Im Zuge der Grünplanung, die neben der Anlage von inselarti- gen Pflanzbereichen für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen auch lineare Begrü- nungselemente entlang von Verkehrsachsen, Entwässerungsanlagen oder randlichen Grünein- fassungen (M1 bis M4) vorsieht, können die zu erwartenden Auswirkungen vermindert werden. In Teilbereichen des Plangebietes führt die Anlage der Pflanzflächen zu einer Entsieglung von Fläche, was sich wiederum positiv au f die Schutzgüter Boden und Wasser auswirkt. Eine wei- tere großflächige Entsiegelung findet darüber hinaus auf der festgesetzten Ausgleichsfläche im Nordwesten des Geltungsbereichs statt. Diese mehr oder weniger naturnahen Begrünungsmaß- nahmen tragen genauso wie weitere freiraumplanerischer Gestaltungselemente, zu denen unter anderem Fassaden- und Dachbegrünungen (intensiv und extensiv) zählen, zu einer Belebung und Durchgrünung des Plangebiets bei. Zudem wird mit Förderung naturbetonter Strukturen A N L A G E 11 26 (Holzfassade des Hotels, Berankung und Dachbegrünung) ein Beitrag zu einem attraktiven Siedlungs- und Landschaftsbild geleistet. Im Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden Niederschlagsverhältnisse soll eine wassersensible Entwicklung der Grundstücksfläche ermög- licht werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickert wird. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) durch das Büro Faunistik & Umweltplanung Mechtild Höller (2019) durchgeführt. Als Grundlage für die Ab- grenzung des zu betrachtenden Arte nspektrums diente das Messtischblatt (MTB) 4907, 3. Quadrant (Leverkusen; Stand 2019) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- schutz (LANUV). Zusätzlich wurden Vogel- und Fledermausartnachweise aus eigenen Untersu- chungen (Höller 2014) mit aufgelis tet. Demnach umfasst das zu betrachtende Artenspektrum 38 planungsrelevante Arten, davon 32 Vogel -, 5 Fledermaus - und 1 Amphibienart. Am 12.12.2018 erfolgte eine Vorortbegehung des Plangebietes zur Potentialeinschätzung der vor- handenen Landschaftsstrukturen auf Habitatpotenziale hinsichtlich planungsrelevanter Arten, vorrangig für Fledermäuse und Vogelarten. Geeignete Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse wurden nicht gefunden, der Eingriffsbereich wurde jedoch als mögliches Nahrungshabitat ein- gestuft. Die Vogelarten Waldohreule, Kuckuck, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Star und Schleiereule wurden als möglicher Nahrungsgast im Plangebiet eingestuft, weitere Planungsre- levante Brutvogelvorkommen hingegen als unwahrscheinlich. Das Vorkommen von Amphibien wurde aufgrund der fehlenden Lebensraumstrukturen im Plangebiet (der Zierteich lag zum Zeit- punkt der Erstellung der Artenschutzprüfung außerhalb des Plangebietes) ausgeschlossen. Insbesondere wegen des Alters der Artenschutzprüfung und aufgrund einer Änderung in d er Planung wurde durch den Sachverständigen Biologen H. Fehr erneut eine Artenschutzprüfung Stufe I und aufgrund der Ergebnisse auch die Stufe II durchgeführt und in 2 separaten Berichten dargelegt (Fehr 2024a und 2024b) Als Grundlage für die Abgrenzung d es zu betrachtenden Artenspektrums diente erneut das Messtischblatt (MTB) 4907 3. Quadrant (Leverkusen) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Der betrachtete Quadrant umfasst ein Artenspektrum von 35 pla- nungsrelevante Arten, davon 34 Vogel- und 1 Amphibienart. Fledermäuse waren zum Zeitpunkt der Auswertung im Januar 2024 nicht aufgeführt. Darüber hinaus erfolgte eine Sichtung der Schutzgebietsbögen und –verordnungen der umliegenden Schutzgebiete sowie des Fundortka- tasters über @LINFOS NRW. Zudem sind Vorkommen weit verbreiteter besonders geschützter Amphibienarten sowie ubiquitärer Gebäudefledermäuse nicht auszuschließen. Am 22.01.2024 erfolgte eine erste Vorortbegehung des Plangebietes zur Potentialeinschätzung der vorhandenen Land schaftsstrukturen auf Habitatpotenziale hinsichtlich planungsrelevanter Arten. Da das Vorkommen der planungsrelevanten Brutvogelarten Bluthänfling und Girlitz zu- nächst nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden Erfassungen der Brutvögel zwischen April und Juni 2024 durchgeführt. Im Folgenden werden die Ergebnisse aus der artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe I und II zusammengefasst wiedergegeben (Fehr 2024a + 2024b). Die kartierten Arten im Plangebiet sind in der Anlage in Tabelle 1 aufgeführt. Vögel Im Gehölzbestand zwischen dem asphaltierten Parkplatz und dem teilbefestigten Schotterplatz A N L A G E 11 27 wurden in strauchförmigen Gehölzen Kleinvogelnester (Vögel bis Amselgröße) nachgewiesen. Zudem befanden sich mehrere Krähennester, die potenziell auch von Arten wie Waldohreule und Turmfalke genutzt werden können, in hohen Baumkronenbereichen innerhalb von ans Plan- gebiet angrenzenden Gehölzbeständen. Diese Bereiche werden jedoch von den Eingriffen nicht betroffen. Greifvogelhorste wurden nicht gefunden. Somit können die für das relevante Mess- tischblatt gelisteten planungsrelevanten Arten Habicht, Sperber, Waldohreule, Mäusebussard, Wespenbussard und Turmfalke (als Gehölzbrüter) als Brutvögel im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die eher für Auenstandorte charakteristischen Arten Kuckuck, Pirol, Weidenmeise, Tur- teltaube und Nachtigall stellen spezifischere Ansprüche an die Habitatqualität. Ein Vorkommen ist daher extrem unwahrscheinlich. Für den Kleinspecht, welcher zuweilen bis in Siedlungsbe- reiche vordringt, ist der S tandort als Brutplatz zu gestört. Spechthöhlen wurden generell nicht gefunden, so dass Höhlenbrüter, wie Waldkauz und Star als Brutvögel im Plangebiet ebenfalls ausfallen. Der Turmfalke könnte als Gebäudebrüter auf dem Freizeitbadgebäude brüten. An 5 Terminen zwischen April und Juni 2024 erfolgte eine Brutvogelkartierung des gesamten Plangebiets mittels Sichtkontrolle und Verhören des Gesangs. Im Ergebnis zeigte sich, dass ausschließlich häufige und ungefährdete Kleinvogelarten im Plan- gebiet brüten. Reviern achweise erfolgten für die Arten Amsel, Blaumeise, Grünfink, Hecken- braunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdrossel, Stieglitz, Zaunkönig und Zilpzalp. Die planungsrelevanten Arten Bluthänfling und Girlitz konnten ausgeschlossen wer- den. Fledermäuse Zwergfledermäuse und Rauhautfledermäuse präferieren als Sommerquartier Spaltenquartiere an Gebäuden, nutzen aber auch Baumhöhlen. Fransenfledermäuse und Großer Abendsegler bevorzugen Spalten und Höhlen an Bäumen, während die Mückenfledermaus sowohl Gebäude als auch Baumhöhlen besiedelt. Baumhöhlen in den Gehölzen, die als Quartier für Fledermäuse geeignet sind, wurden wegen des geringen Alters des Gehölzbestands nicht gefunden. Vorkom- men von Gebäudefledermäusen sind jedoch nicht auszuschließen. Vor allem für die spaltenbe- wohnende Zwergfledermaus finden sich am Schwimmbadgebäude und an den Nebenanlagen, an dem technischen Gebäude im Durchgang zwischen den Parkplätzen oder an einem Holzge- bäude auf dem befestigten Parkplatz Quartierpotentiale. Die im Un tersuchungsbereich stockenden Gehölze können als Nahrungshabitate von Fleder- mäusen genutzt werden, besitzen aber nach der gutachterlichen Einschätzung keine essenzi- elle Bedeutung für die lokalen Populationen, da im Umfeld Ausweichmöglichkeiten (z.B. Wald und Grünbereiche) vorhanden sind. Amphibien Für den nach LANUV -Angaben in dem Messtischblattquadranten vorkommenden und pla- nungsrelevanten Kammmolch finden sich im Stillgewässer und in der nahen Umgebung keine geeigneten Lebensraumvoraussetzungen. An 5 Tag en zwischen April und Juni erfolgte eine Erfassung von Amphibien mittels Sichtbe- obachtung, Verhören der Paarungsrufe und Kescherfängen. Vorkommen von Grünfröschen konnte bestätigt werden. Es kann von einer kleinen Population von maximal 20 Tieren ausge- gangen werden. Zudem wurden wenige Grasfrösche sowie Kaulquappen und juvenile Erdkröten im Teich festgestellt. Ein Vorkommen von Molchen konnte nicht bestätigt werden, ist aber nicht gänzlich auszuschließen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Vegetationsstrukturen im Plange- biet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst bestehen bleiben. In den mit Gehölzen bestock- A N L A G E 11 28 ten Bereichen des Plangebietes wäre damit kurzfristig keine Veränderung der Lebensraumsitu- ation verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich dort mit fortschreitender Ent- wicklung und höherem Reifegrad der Gehölze, das Lebensraumangebot für bestimmte Tierarten verändern wird. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den Bauvorhaben sind vor allem die befestigten und teilbefestigten Parkplatzflächen (inkl. Beete mit Einzelbäumen) sowie Teile des, die beiden Parkplätze voneinander trennenden Ge- hölzbestands betroffen. Ferner ist der Teich am Aqualand -Eingangsbereich zur Realisierung eines barrierefreien Zugangs zurückzubauen. Im Hinblick auf das ermittelte Arteninventar können nach artenschutzrechtlicher Prüfung Stufe I und II (Fehr 2024a und 2024b) folgende Eingriffswirkungen auftreten: Tötung und Verletzung von Tieren im Zuge der Baufeldfreimachung (Gehölzentnahme, Über- bauen des Teiches, Abschieben von Oberboden, Abriss von Gebäuden), Bau- und betriebsbe- dingte Störungen durch Baustellen - und anschließenden Hotelbetrieb, Lebensraumverlust durch Flächeninanspruchnahme (Gehölze, Teich, Gebäudestrukturen).Vorhabenbedingt könn- ten somit für die im Plangebiet auftretenden ubiquitären Vogelarten und potentiell vorkommen- den Fledermausarten sowie für streng geschützte Amphibien Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Für die nicht-planungsrelevanten Brutvogelarten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für eventuell von Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogel- arten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Eine unmittelbare Gefährdung von Indivi- duen durch eine eingriffsbedingte Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird für die Vogel- arten durch geeignete Maßnahmen (Minimierung bau- und anlagebedingter Inanspruchnahme von Gehölzen; Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung oder Abriss; biolo- gische Baubegleitung) vermieden. Damit sind erhebliche Störungen der Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ebenfalls auszuschließen. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag nach Bebauung der Flächen kann für die aufgelisteten Vogelarten durch die in den Hinweisen benannte Vermeidungsmaßnahme (Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen) vermieden werden. Für die Fledermausarten liegen keine artenschutzrechtlichen Betroffenheiten vor, da keine Quartiere in den beanspruchten Strukturen (Baumhöhlen als mögliche Quartierstandorte) nach- gewiesen wurden. Zur Absicherung dieser Feststellung ist bei einem Eingriff in einen Gehölz- bestand oder die Gebäude eine biogische Baubegleitung einzurichten. Zudem sieht die Arten- schutzprüfung eine Arbeitszeitbeschränkung während der jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) der Fledermäuse vor, um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse in der Bauphase gering zu halten. Für die spätere Außenbeleuchtung wird zudem die Verwen- dung insektenfreundlicher warmweißer LED-Leuchtmittel empfohlen. Für den Fall, dass es im Rahmen der biologischen Abbruchbegleitung durch einen Biologen Fledermäuse festgestellt und (nach vorheriger Abstimmung mit der UNB Köln) gesichert werden, sind Ersatzquartiere (Fledermauskästen) durch Einbringung in die neue Bausubstanz oder am Gebäudekörper des Aqualandes zu schaffen. Art und Anzahl sind für diesen Fall mit der UNB der Stadt Köln festzu- legen. Die streng geschützten Amphibienarten im Teich werden vor dem Rückbau unter biologischer Begleitung und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde an geeignete Stellen an den Fühlinger Seen umgesiedelt. Durch die Pflanzung von Gehölzen, einer Strauchhecke, die Anlage einer Rasenfläche sowie durch die geplante Fassaden- und Dachbegrünung werden neue Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die vor allem den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten können. Auch Fledermausarten profitieren bei ihrer Nahrungssuche von der Aufwertung A N L A G E 11 29 des Plangebiets. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Um direkte Gefährdungen, Lebensraumverluste und Störungen artenschutzrechtlich relevanter Vogel- und Fledermausarten zu vermeiden bzw. zu reduzieren, ergeben sich aus der ASP (Fehr 2024a und Fehr 2024b) folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen: a) Da der Teich im Rahmen des Hotelneubaus entfällt, muss zur Vermeidung von Tötungstat- beständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Umsiedlung ggf. noch im Teich befind- licher Amphibien stattfinden. Alle Arbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal auszufüh- ren und mit der UNB der Stadt Köln abzustimmen. b) Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten (u.a. alle europäischen Vogelarten) zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder Niststätten zu zerstören. Um diese Verbotstatbestände für europäische Vogelarten zu ver- meiden, ist die Baufeldfreimachung (Entfernung von Gehölzen, Gebüschen, sonstige Ve- getation) nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum Oktober bis Ende Februar eines Jahres durchzuführen. c) Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse während der jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) in der Bauphase gering zu hal- ten, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den Abendstunden zu vermeiden. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: d) Einstellen der Bauarbeiten April/Mai nach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 20:30 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr. e) Für den Fall, dass das Gebäude der technischen Infrastruktur zwischen den Parkplätzen abgerissen wird, ist die oben umlaufende Metallblende von Hand unter biologische Aufsicht zu entfernen, um ggf. dort quartierende Zwergfledermäuse sichern zu können. f) Für den Fall, dass das Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz des Aqualandes zu- rückgebaut wird, ist die sich überlappende Holzverkleidung ebenfalls von Hand unter bio- logischer Baubegleitung zu entfernen. Als Abrisszeitraum ist ein Abriss außerhalb der Vo- gelbrutzeit sinnvoll. Bei einem Abriss innerhalb der Brutzeit ist vorab in jedem Fall eine örtliche Kontrolle durch einen Biologen notwendig. Sollten Vögel an/in diesem Gebäu de brüten (z.B. Hausrotschwanz, Haussperling), so ist ein Rückbau nicht möglich und kann erst nach Ausfliegen der Jungvögel erfolgen. g) Sofern es zum Rückbau der beiden o.g. Kleingebäude kommt und im Rahmen der Ab- bruchbegleitung durch einen Biologen Fledermä use festgestellt und (nach vorheriger Ab- stimmung mit der UNB Köln) gesichert werden, sind Ersatzquartiere (Fledermauskästen) durch Einbringung in die neue Bausubstanz oder am Gebäudekörper des Aqualandes zu schaffen. Art und Anzahl sind für diesen Fall mit der UNB der Stadt Köln festzulegen. h) Aus naturschutzfachlichen Gründen wird empfohlen, bei Neuanpflanzungen heimische, blütenreiche und damit insektenreiche Gehölze zu wählen (fördert auch Vogelarten). i) Für die spätere Außenbeleuchtung wird die Verwendung insektenfreundlicher warmweißer LED-Leuchtmittel empfohlen. j) Bei der Errichtung der neuen Hotelanlage ist auf Vermeidung von Vogelschlag an Glasflä- chen zu achten, z.B. durch die Verwendung reflektionsarmer Glasscheiben. Die Vermeidungsmaßnahmen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertung: Durch die Beanspruchung der Gehölze im Plangebiet gehen Fortpflanzungsstätten für ubiqui- täre Vogelarten, Nahrungsräume für Fledermäuse und Lebensräume für Amphibien verloren. A N L A G E 11 30 Die streng geschützten Amphibienarten werden an geeignete Stellen in der Umgebung umge- siedelt. Durch die Festsetzung der Ausgleichs - und Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet werden neue Strukturen eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Le- bensraum bieten und sich dauerhaft positiv auf die Fauna auswirken. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestell- ten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden zwei Biotoptypenkartierungen (November 2023 und März 2024) durchgeführt. Floristische Besonderheiten oder geschützte Pflanzenarten wurden nicht erfasst. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Grünordnungs- plan (Rietmann Beratende Ingenieure 2024a) zu entnehmen. Das Plangebiet wird zum großen Teil durch mehr oder weniger versiegelte Siedlungsbiotopty- pen eingenommen. Im Westen findet sich eine große Schotterfläche, die von einer asphaltierten Fahrbahn umgrenzt wird. Nach Osten schließt sich ein, gepflasterter Parkplatz a n. Die beiden Platzflächen werden durch ein Siedlungsgehölz, aus zumeist mittelalten Bäumen und Sträu- chern abgetrennt. Im Gehölz stocken in erster Linie Robinien und unterschiedliche Ahornarten (Feld-, Spitz– und Bergahorn). Der gepflasterte Parkplatz wird durch Pflanzbeete parzelliert, welche von jungen und mittelalten Solitärbäumen bestanden werden. Auch hier setzt sich das Artinventar aus Robinien und Ahornarten zusammen. Gen Osten schließt an den gepflasterten Parkplatz das Freizeitbad-Gebäude an. Der Eingangsbereich des Bads wird von Zierpflanzen- beeten eingefasst. Hier findet sich ferner ein naturferner, folierter Zierteich mit Schwimmblatt - und Röhrichtbesatz. Östlich sowie nördlich des Aqualand-Gebäudes erstrecken sich der Außen- bereich des Bades mit Liegewiese sowie das Saunaaußenareal. Diese Flächen werden weitge- hend von einem Vielschnittrasen mit eingestreutem Baumbestand eingenommen. Seitlich sind zudem Rabatten und Zierteiche angelegt. Der Saunaaußenbereich wird von einem Weg ge- quert, über welchen Außenbecken und geschotterte sowie befestigte Aufenthaltsbereiche nörd- lich des Aqualand-Gebäudes erreicht werden können. Nordöstlich führt die Neusser Landstraße am Badkomplex entlang. Zur Sichtverschattung wurde zwischen Bad-Außenbereich und Straße ein Wall geschaffen, der durch eine mittelalte Gehölz- reihe bestanden wird. Insgesamt handelt es sich um einen wenig naturnahen Landschaftsraum, der lediglich im gerin- gen Umfang wertvolle Vegetationsstrukturen aufweist. Als mäßig naturnahe Flächenelemente treten lediglich die flächenhaften Siedlungsgehölze in Erscheinung. Diese Vegetationsflächen nehmen ca. 1,2 ha ein, was ca. 30 % % des Plangebiets entspricht. Der Anteil an teilversiegelten und versiegelten (Park)platz- und Gebäudeflächen beträgt ca. 2,7 ha und s omit ca. 70 % des Plangebiets. Parallel zur Biotopbegutachtung wurde auch eine Baumbestandsbewertung durchgeführt. Hier- bei wurden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 70 Bäume erfasst. Von die- sen sind 37 Bäume aufgrund ihrer hohen Vitalitätsstufen als erhaltenswert klassifiziert worden (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2024b). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): A N L A G E 11 31 Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Vegetationsstrukturen im Plange- biet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst bestehen bleiben. In den Vegetationsbeständen des Plangebietes wäre damit kurzfristig keine Veränderung verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass die Gehölze im Plangebiet an Dicken - und Höhenwachstum zulegen. Mit zunehmendem Kronenschluss in den Flächengehölzbeständen, in denen derzeit vornehmlich Pioniergehölze stocken, könnten sich zudem weitere Arten ansiedeln. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Planung sieht den Neubau eines Hotelgebäudes, die Errichtung eines Parkhauses, die Er- stellung von Entwässerungsanlagen sowie Umgestaltungsmaßnahmen am Eingangsbereich des Freizeitbadgebäudes mit Entfernung des hier befindlichen folierten Zierteichs mit Schwimm- blatt- und Röhrichtbesatz vor. Darüber hinaus werden neue Wegeverbindungen geschaffen o- der verbreitert und Grünflächen mit partiellem Gehölzbesatz ins Plangebiet eingebracht. Durch den Hotelneubau werden großteils gepflasterte Parkplatzflächen überprägt. Neben der versiegelten und daher aus naturschutzfachlicher Sicht geringwertigen Parkplatzfläche gehen infolge des Flächenbedarfs des Gebäudes auch zahlreiche, teils erhaltenswerte Solitärbäume, die auf Pflanzflächen zwischen den Parkabteilen stocken, verloren. Der Nordwesttrakt des Ho- tels überprägt in Zukunft zudem ein Teilstück des aktuell bestehenden Siedlungsgehölzes zwi- schen gepflastertem Parkplatz und Schotterfläche, welches unter Berücksichtigung des Bio- topwerts und betroffener Flächen das wertvollste Bestandsbiotop darstellt. Das nördlich einer bestehenden Durchfahrt gelegene Siedlungsgehölz wird nur im Randbereich durch die Anlage eines Fußweges überprägt und bleibt großteils erhalten. Das Parkhaus wird auf dem südwestlichen Teilareal der vegetationslosen Schotterfläche aufge- stellt. Östlich des Parkhauses ist die Erstellung eines begrünten Versickerungsbeckens mit rundum angeordneten Einzelbäumen vorgesehen. Das Becken entsteht, ebenso wie das Park- haus in einem Teilareal der aktuellen Schotterfläche. Im Rahmen der Gr ünplanung werden neue Vegetationsstrukturen in das Plangebiet einge- bracht. So entstehen wegbegleitende Grünsäume mit Bodendeckern, Ziersträuchern und Ge- büschen entlang von Verkehrs - und Fußwegen sowie Grüninseln (Vegetationsmulden) in der Zone zwischen Hotel- und Badkomplex rund um das Hotelgebäude herum. Festgesetzt wird die Pflanzung von mindestens 34 mittel - und großkronigen Bäumen erster und zweiter Ordnung außerhalb der unter- bzw. überbauten Flächen und zwischen den Mitarbeiterstellplätzen. Dar- über hi naus erhalten das Hotelgebäude sowie das Parkhaus eine intensive bzw. extensive Dachbegrünung und das Hotelgebäude zusätzlich eine Fassadenbegrünung in Form einer par- tiellen Berankung. Zwischen Hotelneubau und Parkhaus bleibt ein Restbestand des hier stockenden Siedlungsge- hölzes bestehen. Um diesen herum werden heimische, standortgerechte Gehölze angepflanzt, sodass sich zukünftig wieder ein relativ naturnahes, hochwüchsiges Siedlungsgehölz entwickeln kann. Naturnahe, strauchförmige Gehölzstrukturen sowie Solitärgehölze werden darüber hinaus westlich und südlich des Parkhauses eingebracht. Nördlich des Parkhauses wird die heutige Schotterfläche mit einer Raseneinsaat begrünt und mit einem 5 m breiten gestuften Waldrand aus heimischen, standortgerechten Bäume n und Sträuchern mit einzelnen Überhältern nach Westen und Norden Osten hin eingefasst. Durch die Planung wird der Anteil an Vegetationsflä- chen im Plangebiet um ca. 55 % erhöht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umwel tauswir- kungen: Durch Festsetzungen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, die Gestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und gestalterische Begrünungs- maßnahmen können negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanze vermieden oder A N L A G E 11 32 gemindert werden: - Erhalt eines Siedlungsgehölzes (E1): Die innerhalb der Planzeichnung mit [E1] gekennzeichnete zusammenhängende Gehölz- struktur aus standorttypischen Bäumen und Sträuchern ist dauerhaft zu erhalten. Die vor- handenen Lücken sind durch fachgerechte Anpflanzung von standortgerechten Bäumen und/oder Sträuchern zu ergänzen. - Festsetzung für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (M1 bis M5): Innerhalb der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M1] bis [M5] ist die Pflanzung eines standorttypischen Gehölzbestandes aus einheimischen Bäumen und Sträuchern die Pflanzung standorttypischer Strauchgruppen und Gebüsche eine Raseneinsaat die Pflanzung von Solitärgehölzgruppen die Pflanzung von zwei Bäumen vorzunehmen. - Festsetzung zur intensiven Begrünung von Dachflächen (M6): Intensive Begrünung des Flachdachs des eingeschossigen Hotelgebäudes mit Rasen, Grä- sern, Stauden und/oder Bodendeckern und einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht. Zudem sind mindestens 2 klein- kronige Bäume sowie Gehölze mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zu- züglich einer Filter- und Drainschicht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 20 m³ betragen. - Festsetzung von Gestaltungselementen (G1 bis G8): Gestaltungsmaßnahmen in Form von Heckenpflanzungen, gärtnerischer Gestaltung von Pflanzbeeten mit Stauden und Gräsern sowie sonstigen Grundstücksflächen mit Bodendeckern, Ziersträuchern und standorttypi- schen Gebüschen, Pflanzung von mindestens 30 mittel- und großkronigen Bäumen Pflanzung von mindestens 4 Bäumen auf dem Mitarbeiterparkp latz (je Stellplatz 1 Baum) Extensive Dachbegrünung auf mindestens 60 % der Flachdächer der beiden mehrge- schossigen Hotelkörper sowie auf mindestens 70 % des Parkhaus -Flachdachs. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Flä- chen für technische Dachaufbauten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü- nung zulässig. Fassadenbegrünung der mehrgeschossigen Gebäudeschenkel des Hotels sowie des Parkhauses Verlegung von Rasenwaben auf Wege- und Stellflächen - Festsetzung zur Pflanzung eines Waldrandes als Ausgleichsmaßnahme (A1): Innerhalb der festgesetzten Ausgleichsfläche A1 ist auf einer Breite von 5 m die Pflanzung eines gestuften Waldrandes vorzunehmen. Einzelne Bäume sind als Überhälter zu pflanzen. Bewertung: A N L A G E 11 33 Insgesamt ist das Plangebiet aktuell bereits durch den hohen Anteil an Siedlungsbiotopen, bei denen gepflasterte und geschotterte (Park)platzflächen und Gebäude dominieren, stark über- formt. Mit der Errichtung des Hotelkomplexes samt Parkmöglichkeiten und Entwässerungsanlagen er- fährt das Gebiet eine weitere anthropogene Beeinflussung durch die Überprägung der beste- henden Vegetationsbestände. Die geplanten Festsetzungen und Maßnahme n zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu bewerten und führen insgesamt zu einer Auf- wertung im Plangebiet. Auch die geplante Begrünung von Wegsäumen trägt ebenso wie die geplanten Dach- und Fassadenbegrünungselemente, die Laubbaumpflanzungen oder die auf einem nicht unbeträchtlichen Anteil der bestehenden Schotterfläche projektierte Raseneinsaat zur Anreicherung der Grünstruktur im Plangebiet bei. Wertvolle Beiträge zur Strukturverbesse- rung und zur Kompensation der Beeinträchtigungen leisten darüber hinaus die geplanten natur- nahen Anpflanzungen von standortgerechten, strauch- und baumgeprägten Siedlungsgehölzen, welche sowohl als lineare Biotope als auch flächenhaft im Bebauungsplangebiet integriert wer- den sowie die auf der Ausgleichs fläche festgesetzte Anlage eines Waldrands. Der Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet nimmt um 55 % zu. Die Beeinträchtigungen des Schutzguts „Pflanze“ können somit vollständig kompensiert bzw. überkompensiert werden. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet befinden sich weitläufige befestigte, versiegelte und vegetationslose Flächen (70 % der Gesamtfläche). Der Anteil vegetationsbestandener Fläche liegt bei ca. 30 %. Der Anteil vollversiegelter Flächen innerhalb des Plangebietes, ohne geschotterte Flächenanteile, beträgt ca. 51 % vom gesamten Plangebiet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die versiegelten, teilversiegelten sowie vegetations- bestandenen unversiegelten Flächenanteile in ihrem jeweils aktuell bestehenden Umfang erhal- ten bleiben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden Teile der bestehenden Flächen bebaut. Diesem Fakt trägt auch die geplante Flächennutzungsplanänderung Rechnung, laut der die ak- tuell hier vergebene Nutzungskategorie „Grünfläche“ in die Klasse „SO – Sondergebiet“ mit dem Signet „Freizeitbad und Hotel“ überführt wird. Der Hotelneubau und das Parkhaus werden überwiegend auf bereits vollversiegelter Parkplatz- und semiversiegelter Schotterfläche errichtet, nehmen aber auch teilweise Vegetationsflächen in Anspruch. Insgesamt bleibt der Anteil an vollversiegelter Fläche mit Umset zung der Baumaßnahmen na- hezu gleich. Die Entsiegelung der geschotterten Platzfläche Fläche, die zu einem großen Teil zu Vegetationsflächen umgewandelt und die Anlage der sonstigen Grünflächen führen zu einem Anstieg des Begrünungsgrades um 55 %. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: A N L A G E 11 34 - Die Festsetzungen von zu erhaltenden Gehölzstrukturen sowie die Festsetzungen zur An- lage von verschiedenen Vegetationsflächen tragen zu einem dauerhaften Erhalt von Freiflä- chen bei. Bewertung: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die Notwendigkeit der Überprägung von unversiegelten Flächen durch Gebäude und Verkehrs- flächen ist vor dem Hintergrund zu bewerten, das s mit den geplanten Baumaßnahmen der Standort des Freizeitbads „Aqualand“ gestärkt wird, da Gästen des Bads in unmittelbarer Nähe und mit direktem Zugang eine Unterbringungsmöglichkeit geschaffen wird. Der größte Anteil der geplanten Bauflächen wird gegen wärtig von befestigten Flächen einge- nommen, so dass Baumaßnahmen hier zu keinem zusätzlichen Verlust unversiegelter Fläche führen werden. Durch Flächenentsiegelung die im Zuge von Durchgrünungs- und Kompensati- onsmaßnahmen zum Tragen kommt, kann die zukünft ige Neuversiegelung kompensiert wer- den. Insgesamt ist so ein angemessener Ausgleich zwischen Zielsetzung der Stadtplanung und dem Sparsamkeitsgebot nach § 1a Abs. 2 BauGB gegeben. 7.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Nach der digitalen Bodenkarte (BK50) des Geologischen Dienstes NRW (o.J.) ist für das nörd- liche Plangebiet der Bodentyp Parabraunerde mit der Bodeneinheit L4906_L421 angegeben. Vereinzelt können Kolluvisol oder Pseudogley-Parabraunerde vorkommen. Bei Parabraunerden handelt es sich um braun gefärbten Boden, der durch Tonverarmungs - und -anreicherungsho- rizonte infolge vertikaler Tonverlagerung gekennzeichnet, während Kolluvisol aus abgespültem oder verwehtem humosem Bodenmaterial besteht. Pseudogley entsteht durch Stau des Sicker- wassers zeitweilig vernässter Boden. Als Hauptbodenart nach BBodSchV ist Lehm/ Schluff an- gegeben. Die oberste Bodenschicht bildet mittel bis stark sandiger Lehm aus Hochflutablage- rungen des Jungpleistozäns bis Holozän. Darunter folgt eine Bodenschicht aus mittel sandigem bis tonigem/schwach tonigem Lehm (vereinzelt karbonathaltig) aus Hochflutablagerungen des Jungpleistozäns bis Holozän. Die darunter liegende Bodenschicht aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozäns besteht au s Sand bis schwach tonigen Sand (vereinzelt karbonathaltig) und stellenweise Kies. Für den südlichen Teil des Plangebietes ist in der digitalen Bodenkarte (BK50) des Geologi- schen Dienstes NRW der Bodentyp Braunerde mit der Bodeneinheit L4906_B741 angegeben. Vereinzelt kann Kolluvisol vorkommen. Bei Braunerden handelt es sich um durch Verwitterung und Tonmineralneubildung gleichmäßig braun gefärbten und verlehmten Boden. Kolluvisol be- steht aus abgespültem oder verwehtem humosem Bodenmaterial. Als Hauptbodena rt nach BBodSchV ist Sand angegeben. Die oberste Bodenschicht bildet schwach lehmiger bis mittel lehmiger Sand und vereinzelt auch schluffig-lehmiger Sand aus Hochflutablagerungen (stellen- weise Flugsand) des Jungpleistozäns bis Holozän. Darunter folgt eine Bodenschicht aus zum Teil schwach lehmigem bis mittel lehmigem Sand (vereinzelt karbonathaltig) und stark lehmigem Sand sowie stark sandigem Lehm (vereinzelt karbonathaltig) aus zum Teil Hochflutablagerun- gen des Jungpleistozäns bis Holozäns. Die darunter liegende Bodenschicht aus Terrassenab- lagerungen des Jungpleistozäns besteht aus Sand und schwach tonigen Sand und stellenweise Kies. In der Karte der Schutzwürdigkeit der Böden, 3. Auflage (Geologischer Dienst NRW o.J.) ist der zu beplanende Bereich des Plangebiets nicht bewertet, bzw. wird die Wahrscheinlichkeit der A N L A G E 11 35 Naturnähe als gering eingestuft (ATKIS). Der restliche Teil des Plangebiets ist in der Karte nicht dargestellt. Für das Bebauungsplanverfahren wurden im Vorfeld zwei Baugrunduntersuchungen durch die M+P Ingenieurgesellschaft durchgeführt. Eine erste Untersuchung nahm die Baugrundeignung zur Errichtung des Hotelgebäudes in den Blick (M+P Ingenieurgesellschaft 2018). Zur Sondie- rung des Untergrundes wurden 6 Kleinrammbohrungen (KRB) nach DIN EN ISO 22475 und 6 schwere Rammsondierungen (DPH) nach DIN EN ISO 22476 -2 im B-Plangebiet westlich des Freizeitbads, also dem Standort des zukünftigen Hotels, durchgeführt. Der Schwerpunkt der zweiten Untersuchung lag auf de r Bewertung zur Baugrundeignung im Kontext der Verkehrsflächenanlage sowie zur Voraussetzungsermittlung für die Installation ei- ner Wasser-Wasser-Erdwärmepumpe (M+P Ingenieurgesellschaft 2024). Ergänzend wurden zu diesem Zweck acht weitere Kleinrammbohrungen (KRB) nach DIN EN ISO 22475 und 7 schwere Rammsondierungen (DPH) nach DIN EN ISO 22476 -2 nördlich, nordwestlich sowie westlich des vorangegangenen Sondierungsfelds vorgenommen. Zudem wurden in 3 offenen Bohrlöchern Versickerungsversuche in Tiefen von 3 b is 3,5 m unter GOK getätigt und exemp- larische Bodenproben auf bodenmechanische sowie bodenchemische Parameter hin unter- sucht. Entsprechend der Geotechnischen Berichte (M+P Ingenieurgesellschaft 2018 + 2023) befindet sich das Plangebiet regionalgeologisch a m Südrand der Niederrheinischen Bucht. Die Gelän- dehöhen im Untersuchungsbereich schwanken zwischen 43,5 m und 45 m NHN und fallen nach Osten zum Fühlinger See hin auf 37,3 m NHN ab. Im tieferen geogenen Untergrund stehen die tertiaren Kölner Schichten („Unterflözgruppe“) an, die sich aus dicht gelagerten Fein - und Mit- telsanden zusammensetzen und in die schluffige Tone und Tone eingeschaltet sind. Die Abla- gerungen des Tertiars werden unregelmäßig (diskordant) von Sanden und Kiesen der pleisto- zänen Niederterrasse des Rheins überdeckt, die im Planungsgebiet Mächtigkeiten von 15-20 m erreichen. In den über dem Flöz abgelagerten Gesteinsschichten (Im Hangenden) folgen die feinsandigen bis tonigen Schluffe der Hochflutablagerungen, deren Mächtigkeit bei ca. 1 -3 m liegt und im Bereich alter Rheinrinnen auch 7 m erreichen kann. Die Geotechnischen Berichte ( M+P Ingenieurgesellschaft 2018 + 2023 ) beschreiben für das Baumaßnahmenumfeld folgendes Bodenschichtenmodell: Schicht 1: Auffüllung Die Bodenschicht wurde auf dem Baufeld nicht vollflächig sondern nur im Bereich der KRB 101 bis 104 und 108 angetroffen. Unterhalb der Geländeoberfläche stehen heterogene Auffüllungen aus Kiesen, Sanden und örtlich zwischengelagerten Schluffen (KRB 05) an. Als Fremdstoffe wurden Schwarzdeckenreste, Fliesenstücke, Asche, Schlacke, Ziegelbruch, Plastik und Kalkschotter festgestellt. Hinsichtlich der anthropogenen Ablagerungen wurde angemerkt, dass diese eine oft kleinräumige und stark wechselnde Zusammensetzung besitzen und in den Auffüllu ngen noch weitere mineralische und nichtmineralische Fremdbestandteile vorhanden sind, die in den Beprobungen nicht enthalten waren. Die Mächtigkeit der 1. Schicht variiert zwischen ca. 0,1 und 2,7 m, wobei die Schichtunterkante bei ca. 0,3 bis 3,0 m u. GO K auf einem Höhenniveau von ca. 44,6 bis 41,96 m NHN erreicht wurde. Die Auffüllungsschichten zeigten lockere bis mittel- dichte Lagerungsdichten. Schicht 2: Schluff, stark sandig Die Bodenschicht 2 wurde auf dem Baufeld nicht vollflächig sondern nur im Bere ich der KRB 102 und105 bis 108 angetroffen. Unterhalb der Auffüllung befindet sich Hochflutlehm, der aus schluffigen Feinsanden und schwach tonigen, feinsandigen Schluffen besteht. Die Schicht- mächtigkeit des Hochflutlehms variiert zwischen ca. 0,3 und 1,7 m, wobei die Schichtunterkante bei ca. 0,4 bis 2,4 m und punktuell > 3 m unter Geländeoberkante (GOK) erreicht wurde. Dies entspricht einem Niveau von ca. 43,22 auf 41,50m NHN. Die Lagerungsdichte zeigte sich in den A N L A G E 11 36 tendenziell weitgestuften Böden locker bis knapp mitteldicht. Schicht 3: Sande und Kiese der Rheinterrasse Unterhalb der Schicht aus Hochflutlehm (Schicht 2) und der Auffüllung (Schicht 1) liegen die Terrassensedimente, die aus intermittierenden sandigen Kiesen und kiesigen Sanden beste- hen. Die Terrassensedimente (Schicht 3) wurden nicht vollständig durchteuft. Die Unterkante der Schicht liegt in umliegenden Referenzbohrungen des Geologischen Landesamtes bei ca. 30 m u. GOK auf einem Höhenniveau von ca. 15 m NHN. Die Rammsondierung zeigte in den enggestuften Sanden eine mittlere Lagerungsdichte für die tendenziell enggestuften Böden an. In den weitgestuften Kiesen und Sanden zeigte die Ramm- sondierung eine bedingt mittlere Lagerungsdichte für die Böden. Im Bereich der nichtbindi- gen/gemischtkörnigen Böden wurden mitteldichte Lagerungsdichten festgestellt. Nach dem Geotechnischen Bericht der M+P Ingenieurgesellschaft (2018) haben die Böden der Schicht 3 für das Bauvorhaben eine ausreichende Tragfähigkeit und lassen eine direkte Einlei- tung der Gebäudelasten mit Flachgründungen zu. Die Setzungen in der Schicht 3 stellen sich weitgehend spontan mit der Lastaufbringung ein und sind daher nach Abschluss der Rohbau- arbeiten weitgehend abgeschlossen. Danach kann das Gebäude in der geplanten Gründungs- ebene (Schicht 3) prinzipiell flach mit Einzel und Streifenfundamenten oder einer biegesteifen Bodenplatte gegründet werden. Die bodenchemischen Analysen, welche im Rahmen des 2. Untersuchungsgangs durchgeführt wurden, wiesen sowohl in den organoleptisch unauffälligen Mischproben des Geogens (Schicht 2 und 3) als auch den auffälligen Mischproben der Auffüllung (Schicht 1) den Materialwert BM- 0 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu. Der Boden weist somit im Hinblick auf die untersuch- ten Parameter (EBV Paket Boden, Anlage 1 Tab. 3 MantelV, 09.07.2021) keine Grenzwertüber- schreitungen auf und kann uneingeschränkt verwertet werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die in der Nordhälfte des Plangebiets anstehenden Böden, die nicht versiegelt sind, mitsamt ihren aus naturhaushaltärischer Sicht essentiellen Funktionen erhalten bleiben. Dies betrifft die Böden unterhalb der Vegetationsflächen der Sied- lungsgehölze, der Zierbeete am Eingang sowie die Liegewiesen östlich und die Saunaaußen- flächen nördlich des Aqualands. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Zuge der Bebauung kommt es im Bereich des Siedlungsgehölzes und im Bereich der Schot- terfläche zu einer Zunahme des Versiegelungsgrades und infolgedessen zu einem vollständi- gen, dauerhaften Verlust der vielfältigen Bodenfunktion, wie beispielsweise der Filter -, Puffer-, Stoffumsetzungs- und Lebensraumfunktion. Da einige Bereiche (umlaufender Asphaltstreifen um die Schotterfläche, Pflasterflächen) jedoch entsiegelt werden, bleibt der Versiegelungsgrad im Plangebiet in etwa gleich. Im Zuge der Baumaßnahmen werden die vorhandenen Auffüllun- gen weitestgehend entfernt . In Bereichen, wo Begrünungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaß- nahmen umgesetzt werden, werden die Bodenfunktionen über die natürliche Durchwurzelung der Pflanzen und Humusanreicherung verbessert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: - Erhalt der natürlich anstehenden Böden durch die Festsetzung von Ausgleichsflächen und durch die Festsetzungen zur Erhaltung und Anpflanzung von Gehölzen. A N L A G E 11 37 - Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen durch die Um- setzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Modellierung, etc.) kann unter anderem durch die Entsiegelung weiterer Flächen weitestgehend kompensiert werden. Bewertung: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugru nduntersuchungen teil- weise als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multi- funktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter -, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten , da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam erneuert und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Die Bodenkörper des Parkplatzes und der S chotterfläche sind durch Versiegelung bereits vor- belastet, so dass die Baumaßnahmen hier zu keiner beträchtlichen Belastung der Bodenfunkti- onen führen. Innerhalb von Grünflächen kann durch Erhalt oder Neuanlage von Vegetationsflächen der an- stehende Boden nachhaltig gesichert und in seiner Funktion erhalten bzw. wiederbelebt werden. Der Bewuchs und dessen natürliche Durchwurzelung fördert zudem den Humusaufbau und schafft damit die Bedingungen für ein gesundes Bodenleben. Diese Bepflanzungs - und Aus- gleichsmaßnahmen tragen somit zu einer natürlichen Entwicklung des Bodens bei. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer. Das nächste bekannte Oberflächengewässer, der „Fühlinger See“ liegt in nordöstliche Richtung in ca. 350-400 m Entfernung (MUNV o.J.). Damit bestehen auch keine Möglichkeiten unbelastetes Regenwasser im Rahmen der Entwäs- serung des Gebiets einem Bach oder Graben zuzuführen (IPL CONSULT 2024). Ein Zierteich im Eingangsbereich des Freizeitbads „Aqualand“ spielt im Zusammenhang des natürlichen Wasserkreislaufs keine Rolle und wird daher an dieser Stelle nicht weiter betrachtet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewäs- ser vorhanden, so dass bei Nichtdurchführung der Planung keine nachteiligen Umweltausw ir- kungen für den Umweltbelang Oberflächengewässer zu erwarten sind. Eine zusammenfas- sende Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht -Durchführung der Planung ist in Kapitel 7.4.2 beschrieben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es befinden sich keine Oberflächengewässer innerhalb des Geltungsbereiches des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes, die durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nachteilig be- einträchtigt werden könnten. Auch in der angrenzenden Umgebung sind keine Oberflächenge- wässer vorhanden, die durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach- teilig beeinträchtigt werden könnten. A N L A G E 11 38 Darüber hinaus werden mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine neuen Oberflächengewässer geplant oder festgesetzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine nachteiligen Umwelt- auswirkungen für beurteilungsrelevante Oberflächengewässer zu besorgen. 7.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers 27_19 „Terrassen des Rheins“. Der aus silikatischem Gestein bestehende Grundwasserkörper hat eine hohe Durchlässigkeit und gilt als sehr ergiebig. Nach dem Gesamtergebnis des 3. Monitoringzyklus (2013 -2018) befindet sich der Grundwasserkörper in einem guten chemischen, jedoch in einem schlechten mengenmäßi- gen Zustand. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung für Grundwasserentnahmen zur Trink - und Brauchwasserversorgung ist hoch. Die Trinkwassernutzung wird mit 100 m³ pro Tag angegeben (MUNV o.J.). Das gesamte Plangebiet liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone der Wassergewinnungs- anlage „Weiler und Worringen/Langel“. Der Westabschnitt des Plangebiets, welcher die Berei- che des Schotterplatzes, des Siedlungsgehölzes sowie den Großteil des gepflasterten Parkplat- zes umfasst, befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone III A. Der östliche Anteil des Plangebiets – hier sind der Ostteil des gepflasterten Parkplatzes sowie das Aqualandgelände (Badgebäude und Außenbereiche) eingeschlossen - sind in der Zone II I B lokalisiert (MUNV o.J., Stadt Köln 2023). Für den Westbereich des Bebauungsplangebiets, innerhalb dem die Baumaßnahmen durchge- führt werden, wurde im Rahmen des von IPL CONSULT (2024) ausgearbeiteten Entwässe- rungs- und Starkregenkonzepts eine Wasserbilanzierung aufgestellt, in welchem die Verteilung des Niederschlagswassers auf die Wasserhaushalts-Faktoren Direktabfluss, Grundwasserneu- bildung und Verdunstung nachgezeichnet wurde. Entsprechend der Wasserbilanz liegt der An- teil der Verdunstung im östlichen Teilplangebiet mit 266 mm bei ca. 33%. 339 mm, was einem Niederschlagsanteil von 42% entspricht, werden durch Direktabfluss aus dem Gebiet abgeführt. Dem Grundwasserkörper werden 195 mm zugeführt. Diese Menge entspricht 24% des hier an- fallenden Niederschlags. Nach dem Geotechnischen Bericht der M+P Ingenieurgesellschaft (2018) wurden im Rahmen der Geländearbeiten grundwasserführende Schichten bei ca. 35 m bis 36,2 m NHN angetroffen. Dieser Befund deckt sich mit Erkenntnissen, die bei den zusätzlichen Sondierungen 2023 (vgl. M+P Ingenieurgesellschaft 2024) gewonnen wurden. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Bereich des Grundstücks übermittelten Grundwasserstände liegen bei ca. 33 m bis 36,2 m NHN, mit einem gemessenen Höchst-Grund- wasserstand bei 37,8 m NHN, einem mittleren Grundwasserstand bei 35,5 m NHN und einem gemessenen niedrigsten Grundwasserstand bei 33,0 m NHN (M+P Ingenieurgesellschaft 2018 + 2023). Den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundw asseroberfläche und guten Durch- lässigkeiten (kf-Werte 10-3 bis 10 -4 m/s) bilden die gut durchlässigen Kiese und Sande der Niederterrasse und untergeordnet die sandigen Ablagerungen des Tertiärs. Die in größerer A N L A G E 11 39 Teufe zu erwartenden schluffigen Tone und Ton e der Kölner Schichten treten als Grundwas- serstauer auf. Es herrscht eine übergeordnete nach Nordosten zum Vorfluter Rhein gerichtete Grundwasserfließrichtung, die sich bei Rheinhochwasser durch die Nähe zum Rhein nach Nord bis Nordwest umorientieren kann (M+P Ingenieurgesellschaft 2018). Durch die M+P Ingenieurgesellschaft wurden 2023 bodenchemische Untersuchungen der im Zuge der Folgesondierung zur Baugrundanalyse für Verkehrsflächen entnommenen Bodenpro- ben veranlasst. Die Mischproben, die für die obersten 3 Bodenschichten analysiert wurden, wur- den allesamt dem Materialwert BM -0 nach Ersatzbaustoffverordnung zugewiesen. Demnach liegen keine Erkenntnisse über bodenchemische Belastungen vor (M+P Ingenieurgesellschaft 2023), deren Ausschwemmung sich nachteilig auf den Grundwasserkörper auswirken könnten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Strukturen im Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst bestehen bleiben. Bauliche Veränderungen, die zu einer Zu- nahme von versiegelten Flächen und einem höheren Flächenversiegelungsgrad führen könn- ten, sind nicht zu erwarten. Eine Ausnahme könnten kleinräumige Veränderungen des Freizeit- bades darstellen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass diese in einem Umfang vorgenommen werden, der sich nachteilig auf den Abfluss von anfallendem Niederschlagswasser und der damit verbundenen Grundwasserneubildungsrate auswirkt. Die festgesetzten Wasserschutzzonen III A und III B der Wassergewinnungsanlage „Weiler und Worringen/Langel“ würden weiterhin bestehen bleiben. Die Vorgaben der Wasserschutzgebiets- verordnung wären bei allen Planungen zu berücksichtigen, so dass nachteilige Auswirkungen auf das Trink- und Grundwasser bei Nichtdurchführung nicht zu erwarten sind. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch zusätzliche Versiegelung wird die Grundwasserneubildung unterbunden. Auf der anderen Seite werden durch flächenhafte und lineare Entsiegelungsmaßnahmen Vegetationsflächen ge- schaffen, über die der Grundwasserzufluss gefördert wird. Wie bereits im Kapitel 7.5.4 dargelegt wurde, sind die zuoberst liegenden Bodenschichten auf- grund zu hoher Lagerungsdichten für eine Niederschlagsversickerung wen ig geeignet. Das deckt sich mit den hydrologischen Standortinformationen des Geologischen Dienstes (o.J.), die das Plangebiet im Bereich von Bodeneinheiten verortet, die hinsichtlich der Versickerungseig- nung lediglich „bedingt geeignet“ oder „ungeeignet“ sind. Da eine effektive Versickerung von Niederschlagswasser für die Entwässerung des Bebauungs- plangebietes essentiell ist, werden die Entsiegelungsflächen als vegetationsbestandene Ent- wässerungsanlagen in Form von Pflanzmulden oder Versickerungsbecken real isiert. Eine hin- reichende Versickerungsleistung wird hier durch den Abtrag der ersten beiden, dichtlagernden Bodenschichten erzielt. Das darunter liegende Geogen besitzt mit Durchlässigkeitswerten von 1,1 x 10-5 bis 1,9 x 10-3 (cal-kf-Wert in m/s) ein gutes Versickerungspotential. Das Entwässerungskonzept von IPL CONSULT (2024) sieht die Ableitung unbelasteten Regen- wassers von den Dachflächen der neu zu errichtenden Gebäude in ein ca. 2,5 m tiefes Versi- ckerungsbecken, welches ostseits des Parkhauses lokalisiert ist, vor. Unbelastetes Regenwasser befestigter Flächen, die nicht für den Kfz-Verkehr vorgesehen sind, wird genauso wie das gering belastete Oberflächenwasser, das auf dem Mitarbeiterparkplatz anfällt, über die belebte Bodenzone versickert. Das bela stete Abflusswasser der Hotel - und Parkhauszufahrten wird nach Versickerung über die belebte Oberbodenzone über eine Regen- wasserbehandlungsanlage der Mischwasserkanalisation zugeführt. Mit Umsetzung der Planung stellt sich die Verteilung des Niederschlagsw assers auf die Was- serhaushaltsfaktoren im Westbereich des Plangebiets nach IPL CONSULT (2024) wie folgt dar: A N L A G E 11 40 314 mm werden durch Direktabfluss aus dem Gebiet abgeführt. Dieses entspricht 39% der an- fallenden Niederschlagsmenge. 317 mm und damit ca. 40 % des anfallenden Niederschlags wird verdunstet. 169 mm stehen der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Dieses entspricht ca. 21% des Niederschlags. Die Wasserbilanz zeigt auf, dass sich die Faktoren Ableitung bzw. der Abfluss des Wassers und Grundwasserneubildung durch die Versickerungsmaßnahmen im Rahmen des Ausbaues verbessern. Es wird weniger Wasser abgeleitet und mehr Wasser ver- sickert. Der höchste anzunehmende Grundwasserstand steht erst unter dem Gebäude an und ist für die Bauausführung nicht relevant. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: - Erstellung eines Entwässerungskonzepts und Darstellung der Entwässerungsanlagen im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie im Grünordnungsplan: Versickerungsbecken, Ver- sickerungsmulden, Rigolensysteme - Entsiegelung und Festsetzung der Ausgleichsfläche - Festsetzung versickerungsbefähigter Begrünungszonen in Form von Vegetationsstreifen und -inseln im Plangebiet - Festsetzungen zur intensiven und extensiven Begrünung von Dachflächen: Begrünte Dächer tragen zu einer Rückhaltung von Niederschlagswasser bei. Diese Verzögerung des Abflus- ses entlastet die Kanalisation bei Starkregen und ermöglicht gleichzeitig ein Wiedereinbrin- gen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung. Bewertung: Das Entwässerungskonzept, entsprechend welchem der Großteil des auf versiegelter Fläche fallenden Niederschlagswassers über das Versickerungsbecken oder über die belebte Boden- zone dem Grundwasserkörper zugeleitet wird, wirkt einer kritischen Abnahme des Grundwas- serzuflusses entgegen. Im Vergleich zum aktuellen Zustand kann mit einer Verbesserung für die Grundwasserneubildung gerechnet werden. Durch die zusätzliche Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen ist außerdem zu erwarten, dass durch die Möglichkeit der Versickerung über die belebte Bodenzone eine wirksame und dauerhafte Schutzfunktion für das Grundwasser entsteht. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Emissionsquellen im Plangebiet und Umgebung Informationen über Luftschadstoff-Emissionen, die durch den Betrieb des Freizeitbads „Aqua- land“ verursacht werden, liegen nicht vor. Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen können bei Badeanstalten generell im Zuge von Verbrennungsprozessen bei der Beheizung des Gebäudes, der Sauna sowie des Be- cken- und Duschwassers (etc.) anfallen. Daneben entstehen Desinfektionsnebenprodukte bei der Chlorung des Beckenwassers, welche nach Übergang in die Raumluft an die Umwelt abge- geben werden. A N L A G E 11 41 Zudem kommt es im Plangebiet zu Luftschadstoffemissionen aus dem Kfz -Verkehr von Besu- chern und Beschäftigten des Bads, wobei über den bei Betrieb von Verbrennungsmotoren und durch (Reifen-)Abrieb Luftschadstoffe, wie Stickstoffdioxid sowie Feinstäube der Klassen PM10 und PM2,5 emittiert werden. Auch werden Treibhausgase wie beispielsweise CO2 freigesetzt. Entsprechend des Verkehrsgutachtens der BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023) finden durch Ein- und Ausfahrten zum/vom Freizeitbad 435 Kfz-Bewegungen pro Tag statt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante geht für das Plangebiets von einer Beibehaltung der aktuellen Nutzung aus. Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich an den Emissionsbelastungen durch Lufthygi- ene und Beleuchtung, die beim Betrieb des Freizeitbades erzeugt werden, keine Änderungen ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Neben der Emissionsquellen des Freize itbads werden mit dem Betrieb des Hotels sowie des Kfz-Verkehrsaufkommens durch Hotelbesucher und -beschäftigte zusätzliche Emissionsquellen ins Plangebiet eingebracht. Da das Hotel als Effizienzhaus 40 konzipiert wird und die Beheizung des Gebäudes sowie zur Warmwasseraufbereitung über das Nah- und Fernwärmenetz erfolgt, entstehen hausbrandbedingte Luftschadstoffe und Treibhausgase im Bebauungsplangebiet. Mit der Nutzung von Fernwärme, dem Einsatz einer Kältemaschine sowie der Einspeisung von Strom aus einer auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage erreicht das Hotelgebäude die Effizienzklasse EH40+EE. Das bedeutet, dass erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme des Hotels mindestens 65 Prozent der für die Wärme- und Kälteversorgung des Hau- ses erforderlichen Energie bereitstellen und somit zur Vermeidung von Emissionen beitragen. Laut Verkehrsgutachten der BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023) wird sich der Kfz-Verkehr mit Bewirtschaftung des Hotels um ca. 392 Kfz -Bewegungen (Quell- und Zielverkehr) pro Tag am Knotenpunkt 3 (Merianstraße / Zufahrt zum Plangebiet) erhöhen. Entsprechend werden sich die Abgasemissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr (Luftschadstoffe und Treibhausgase) erhö- hen. Die Kraftfahrzeugbewegungen beschränken sich jedoch lediglich auf kurzfristige Zu- und Ausfahrten zum und aus dem Parkhaus, dem Mitarbeiterparkplatz sowie Hoteleingang. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: - Für den Bebauungsplan wurde ein Mobilitätskonzept erstellt (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 2023). Darin werden Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitragen. - Die Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen (energiebedingte Emission en) kann durch die Umsetzung eines ressourcen - und klimaschonenden Energiekonzepts ver- mindert werden. Vor diesem Hintergrund wurde durch Seidl+Partner Köln GmbH (2024) ein Energiekonzept erarbeitet. Dieses zeigt Maßnahmen zum energieeffizienten Betrieb des Ho- tels auf, durch die eine Minimierung von vor Ort durchgeführten Verbrennungen zum Zweck des Heizens oder Kühlens erreicht wird. Bewertung: Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und Ge- bäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. A N L A G E 11 42 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen, so- genannten Hintergrundbelastung und den Zusatzbelastungen aus lokalen Emissionsquellen zu- sammen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten der LANUV- Messstation Köln-Chorweiler (Stationscode: DENW053, Standort: Fühlinger Weg), welche ca. 1,7 km westlich des Plangebiets lokalisiert ist, abgeleitet. Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 99,8-Perzentil-Wert; zulässig 18 Überschreitungen pro Kalenderjahr des maximalen Stundenwertes von 200 µg/m³ (Stundenmittelwerte) PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 50 µg/m³ 90-Perzentil-Wert: zulässig 35 Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro Jahr PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert Die Messungen des Jahres 2023 ergaben eine urbane Hintergrundbelastung mit einem NO 2- Jahresmittelwert von 16 µg/m³. Der maximale Stundengrenzwert von 200 µg/m³ wurde an kei- nem Tag überschritten. Die Partikelbelastung mit Feinstaub der Klasse PM10 lag bei 13 µg/m³. Eine Überschreitung des Tagesmittels von > 50 µg/m³ wurde nicht festgestellt. Die mittlere jähr- liche Feinstaubbelastung durch PM2,5 betrug 9 µg/m³. Überschreitungen der Grenzwerte ent- sprechend oben gelisteter Belastungsschwellen wurden nicht festgestellt (LANUV 2024). Aufgrund seiner Nähe zu stark frequentierten Verkehrsachsen mit wenig leistungsfähigen Ver- kehrsknoten wi rken zusätzlich zur Hintergrundbelastung Schadstoffausstöße des Kraftfahr- zeugverkehrs auf das Plangebiet ein. Über die Emissionen aus Verbrennungsmotoren (z.B. Stickstoffdioxid) und den Reifen- und Bremsabrieb (v.a. Stäube) tragen diese Verkehre zur Ge- samtimmissionen am Plangebiet bei. Weiterhin kann Hausbrand der benachbarten Wohnbebauung auf das Plangebiet einwirken. Aufgrund der relativ großen Entfernung von ca. 300 m bis zu den nächsten südwestlich gelege- nen Wohngebäuden ist diese Luftschadstoffquelle j edoch von untergeordneter Bedeutung für die Immissionsbelastungen des Plangebiets. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sowie unter der Voraussetzung, dass sich die Luftschad- stoffquellen, die zur Hintergrundbelastung im Plangebiets beitragen konstant blieben, würde es im Plangebiet prinzipiell nicht zu einer Änderung der Luftgüte kommen. Die Zusatzbelastung durch die Verkehrssituation im Umfeld des Plangebiets verändert sich durch den weiterhin be- stehenden Betrieb des Freizeitbades und den damit verbundenen Ziel- und Quellverkehr nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Planfall ändern sich entsprechend des Verkehrsgutachtens der BERNARD Gruppe ZT A N L A G E 11 43 GmbH (2023) die Verkehrsmengen und hiermit auch die freigesetzten Luftschadstoff -Emissi- onsmengen aus dem Kraftfahrzeugbetrieb nur wenig. Durch den neu aufkommenden Ziel- und Quellverkehr durch Hotelgäste sowie das Personal kommt es entlang der Merianstraße zu ca. 430 und auf der Neusser Landstraße zu ca. 120 Mehrdurchfahrten pro Tag (errechnet aus Dif- ferenzplot am Knotenpunkt Merianstraße/Neusser Landstraße, BERNARD Gruppe 2023), was für beide Verkehrsachsen zusammen einen täglichen Mehrverkehr von < 3% ausmacht. Durch die Umsetzung der Planung kommt es außerdem zu einer geringen Zunahme der Luft- schadstoff-Immissionen durch die Gebäudeheizung des Hotels. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: - Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale und regionale Luft- schadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. - Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von Rasenflächen und privater Grün- fläche, Strauch- und Baumpflanzungen, extensive und intensive Dachbegrünung) im Plan- gebiet können zur Reduktion der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. - Das Mobilitätskonzept formuliert Maßnahmen, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitragen. Bewertung: Durch den zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr von Gästen und Personal des Hotels wird sich das Verkehrsaufkommen auf den das Bebauungsplangebiet südlich und östlich einfassenden Verkehrsachsen Merianstraße und Neusser Hauptstraße um < 3% erhöhen. Es kann n icht da- von ausgegangen werden, dass die damit verbundene Zunahme luftschadstoffbelasteter Ab- gase zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Luftqualität im Bebauungsplange- biet führen wird. Durch Umsetzung des Mobilitätskonzepts mit Förderung al ternativer Beförde- rungsmittel ließe sich zudem eine Verringerung des zusätzlichen motorisierten Individualver- kehrsaufkommens erreichen. Im Zuge der Realisierung des Hotels ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immis- sionen aus der Gebäudeheizung des Hotels zu rechnen. Die geplante Durchgrünung des Wohn- gebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet und somit zu einer Beibe- haltung der Luftgüte im Plangebiet führen. Aufgrund der vorliegenden Informationen zu Ver- kehrszahlen sowie der Art und dem Maß der Bebauung ist eine Überschreitung der Grenzwerte aus der 39. BlmSchV nicht zu erwarten. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bedingt durch das subatlantisch-atlantisch geprägte Klima im Plangebiet sind die Winter relativ mild und die Sommer mäßig warm. Aufgrund seiner Lage am Stadtrand Kölns wirken klimamo- difizierende Einflussgrößen der Siedlungsstrukturen auf das Lokalklima des Planungsgebiets ein. A N L A G E 11 44 Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei ca. 790 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestempe- ratur beträgt 11,5 °C (Referenzzeitraum 1991-2020) (LANUV o.J. a). Das Vorhaben liegt gemäß Auszug der Karte ‚Klimaaktive Freiflächen im FNP‘ in einer klimaak- tiven Freifläche. Aufgrund der geringen Fläche ngröße des geplanten Vorhabens im Vergleich zur klimaaktiven Freifläche ist eine Betrachtung der Planungsempfehlungen aus der vorgenann- ten Karte hier nicht erforderlich. Laut Planungshinweiskarte Hitze (Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln 2013) wird das im Übergangsbereich zwischen freier Landschaft und Siedlungsraum befindliche Plan- gebiet großteils der Klasse 4 „klimaaktiv“ zugewiesen. Dieser Kategorie werden Landschafts- räume zugewiesen, die sich durch einen ausgeprägten Tagesgang von Temperatu r und Feuchte, Windoffenheit und eine starke Frisch - und Kaltluftproduktion auszeichnen (LANUV 2013). Im Bericht Klimawandelgerechte Metropole Köln (LANUV 2013) wird darauf verwiesen, dass die „Ausweisung der klimatisch aktiven Flächen […] nicht parzellenscharf“ ist und „großmaßstäbige Planungen (z. B. Bebauungsplänen) einer zusätzlichen Auswertung der Grundlagendaten auf Detailebene“ bedürfen. Vor diesem Hintergrund ist zumindest die Zuschreibung „klimaaktiv“ für die Westzone des Plangebiets, die sich durch einen sehr hohen Anteil versiegelter (gepflasterter Parkplatz) und halbversiegelten (Schotterplatz) Flächen auszeichnet, nur bedingt erfüllt. Ein Indiz dafür ist auch die hier errechnete Verdunstungsleistung, welche einen Teilparameter der zur Luftkühlung beitragenden Evapotranspiration darstellt. In der Wasserbilanz, die im Zuge der Erarbeitung des Entwässerungs- und Starkregenkonzepts errechnet wurde, wird aufgezeigt, dass der stark versiegelte Westteil des Plangebiets aktuell (266 mm) eine um ca. 1/3 verringerte Verdunstungsrate im Vergleich zu einem unbebauten Referenzzustand (400 mm) aufweist (IPL Consult 2024). Dieses deutet an, dass zumindest die für einen klimaaktiven Raum typischen Eigenschaften eines ausgeprägten Tagesgangs von Temperatur und Feuchte und einer starken Frisch- und Kaltluftproduktion hier nicht zutreffend sind. Aufgrund des Fehlens ausladender Vertikalstrukturen (bis auf die umgebenden Gehölzstruktu- ren) ist jedoch eine ausgeprägte Windoffenheit gegeben, wodurch (Kalt-)Luftmassen ein relativ ungebremstes Durchströmen der (Park)platzbereiche ermöglicht wird. Laut Klimaanalysekarte (nacht) des Klimaatlas NRW (LANUV o.J. a) findet im Plangebiet ein mittlerer Kaltluftvolumen- strom (>300 m³/s bis 1500 m³/s) statt. Das Freizeitbadgebäude f indet keine Berücksichtigung bei der Darstellung des Kaltluftvolumenstroms. Insgesamt tragen zumindest die guten Durchlüf- tungsverhältnisse zu einem thermischen Ausgleichsgeschehen bei. Einen höheren Detailierungsgrad zu Aussagen der thermischen Situation bieten die digitalen Karten mit Informationen zu den Themenbereichen „Klimatop“ und „Klimaanalyse Gesamtbe- trachtung“ im Klimaatlas NRW (LANUV o.J. a). Hier werden das Freizeitbadgebäude samt der Außenbereichsflächen (Liegewiese, Saunabereich) dem Klimatop „Klima innerstädtischischer Grünflächen“ mit „sehr hoher thermischer Ausgleichsfunktion“ und die (Park-)Platzflächen dem Klimatop „Gewerbe-, Industrieklima offen“ (keine Aussage zur thermischen Situation) zugewie- sen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Kaltluftproduktion findet in erster Linie über vegetationsbestandene Flächen statt. Zur Kaltluf- tentstehung im Geltungsbereich tragen daher vor allem die Außenbereichsflächen des Freizeit- bads „Aqualand“ und der Siedlungsgehölzriegel zwischen den (Park-)Platzflächen bei. Da ledig- A N L A G E 11 45 lich in den Gehölzbestand eingegriffen wird und der Verlust von Vegetationsflächen durch Neu- anlage von Pflanzflächen und auf der Ausgleichsfläche überkompensiert wird, kommt es nicht zu einem Verlust von Kaltluftbildungsflächen. . Dasselbe gilt für das Abkühlpotential durch den Evapotranspirationsprozess. Auch hier geht durch den Verlust von Gehölzen das Potential vorerst zurück. Dieses wird aber mit dem Heran- reifen von nachgepflanzten Gehölzen und sonstigen Vegetationsstrukturen wiedergewonnen. Durch Einbringen der im Entwässerungs - und Starkregenkonzept dargelegten Ret entionsele- mente (rigolenbesetzte Pflanzmulden, Versickerungsbecken) kann im Westabschnitt des B - Plangebiets tatsächlich von einer Erhöhung der Verdunstungsleistung um 7% im Vergleich zum aktuellen Zustand gerechnet werden (IPL CONSULT 2024). Hinzu kommen d ie Grünflächen, die nördlich des Parkhauses durch Raseneinsaat und Anlage eines 5 m breiten, gestuften Wald- randes angelegt werden. Da ein Großteil des Hotelgebäudes eine Holzfassade erhält wird nicht von einer starken Aufhei- zung des Hotelgebäudes ausgegang en. Die Fassaden - und Dachbegrünung von Hotel und Parkhaus mindern zudem den Wärmeinseleffekt. Mit der Errichtung des bis zu 22 m hohen Hotelkomplexes wird die Oberflächenrauigkeit im Bebauungsplangebiet erhöht, was tendenziell zu einer Verringerung der Wi ndgeschwindigkei- ten und Verschlechterung der Durchlüftungssituation führt. Insgesamt wird das B-Plangebiet mit Realisierung der Baumaßnahmen weiterhin eine lockere Bebauungsstruktur aufweisen, womit ein ausreichender (Kalt-)Luftvolumenströmung zu erwarten ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es werden Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die negative lokalklimatische Auswirkungen minimieren: - Erhalt eines Siedlungsgehölzes (E1): Die innerhalb der Planzeichnung mit [E1] gekennzeichnete zusammenhängende Gehölz- struktur aus standorttypischen Bäumen und Sträuchern ist dauerhaft zu erhalten. Die vor- handenen Lücken sind durch fachgerechte Anpflanzung von standortgerechten Bäumen und/oder Sträuchern zu ergänzen. - Festsetzung für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (M1 bis M5): Innerhalb der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M1] bis [M5] ist die Pflanzung eines standorttypischen Gehölzbestandes aus einheimischen Bäumen und Sträuchern die Pflanzung standorttypischer Strauchgruppen und Gebüsche eine Raseneinsaat die Pflanzung von Solitärgehölzgruppen die Pflanzung von zwei Bäumen vorzunehmen. - Festsetzung zur intensiven Begrünung von Dachflächen (M6): Das Flachdach des eingeschossigen Hotelgebäudes im festgesetzten Sondergebiet (SO) ist mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und/oder Bodende- ckern zu bepflanzen. Zudem sind mindestens 2 kleinkronige Bäume sowie Gehölze zu pflan- zen und dauerhaft zu erhalten. - Festsetzung von Gestaltungselementen (G1 bis G8): Gestaltungsmaßnahmen in Form von A N L A G E 11 46 Heckenpflanzungen, gärtnerischer Gestaltung von Pflanzbeeten mit Stauden und Gräsern sowie sonstigen Grundstücksflächen mit Bodendeckern, Ziersträuchern und standorttypi- schen Gebüschen, Pflanzung von mindestens 30 mittel- und großkronigen Bäumen Pflanzung von mindestens 4 Bäumen auf dem Mitarbeiterparkplatz (je Stellplatz 1 Baum) Extensive Dachbegrünung auf mindestens 60 % der Flachdächer der beiden mehrge- schossigen Hotelkörper sowie auf mindestens 70 % des Parkhaus -Flachdachs. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Flä- chen für technische Dachaufbauten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü- nung zulässig. Fassadenbegrünung der mehrgeschossigen Gebäudeschenkel des Hotels sowie des Parkhauses Verlegung von Rasenwaben auf Wege- und Stellflächen - Festsetzung zur Pflanzung eines Waldrandes als Ausgleichsmaßnahme (A1): Innerhalb der festgesetzten Ausgleichsflächen A1 ist auf einer Breite von 5 m die Pflanzung eines gestuften Waldrandes vorzunehmen. Einzelne Bäume sind als Überhälter zu pflanzen. Bewertung: Mit der Realisierung der vorliegenden Planung werden zunächst Teilflächen neu versiegelt und ein Großteil des Bestandsgehölzes zwischen den (Park)platzflächen sowie bestehende Solitär- bäume gerodet, was sich negativ auf das Lokalklima auswirkt. Die festgesetzten Begrünungs - und Ausgleichsmaßnahmen, im Zuge derer Flächen entsiegelt und Vegetationsstrukturen ent- wickelt werden, können mittel- und langfristig klimawirksame Funktionen übernehmen u nd die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen vermindern. Da der Anteil an Vegetationsflächen mit Umsetzung der Planung um ca. 55 % steigt, ist eher mit einer thermischen Verbesserung im Plangebiet zu rechnen. Durch die Pflanzung entsprechender Baumarten, die bspw. als beson- ders klimarelevant hinsichtlich ihrer CO 2-Speicherfunktion, Feinstaubbindung und Verduns- tungsleistung gelten, kann auf lange Sicht ein Mehrwert erzielt werden, der sich positiv auf das Lokalklima und die CO2-Speicherfunktion auswirkt. Die Begrünung der neuen Gebäudedächer und Fassaden kann sich darüber hinaus mildernd auf die Reduktion des thermischen Ausgleichs und den Wärmeinseleffekt auswirken. Lediglich das Hotelgebäude und das Parkhaus stellen zukünftig eine Barriere für den Kaltluftaustausch dar. Notwendige Luftaustauschbahnen bleiben jedoch in reduzierter Form erhalten. In der Gesamtbetrachtung sind mit der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Lokalklimas im Plangebiet zu erwarten. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Unversiegelte Böden sind eine Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern. Sie bieten Raum für den Aufwuchs von Vegetation, die die Lebens- raumgrundlage für die Tierwelt bzw. die biologische Vielfalt allgemein schafft. Das Wirkgeflecht aus Boden und Vegetation bestimmt das Zusammenwirken der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. A N L A G E 11 47 Durch den hohen Versiegelungsgrad im Geltungsbereich und weitere anthropogene Vorbelas- tungen (z.B. Luftschadstoffe, Lärmemission usw.) kommt es aktuell, wie in den vorherigen Ka- piteln für die Einzelschutzgüter dargelegt, bereits zu e rheblichen nachteiligen Betroffenheiten des Naturhaushalts insgesamt, was zu einer starken Beschränkung und Einengung von Wech- selwirkungen führt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch den Bau von Gebäuden, Verkehrs - und Aufenthaltsflächen kommt es zu einer weiteren Vollversiegelung von Fläche und Boden und damit in der Konsequenz zum Aufkommen weiterer nachteiliger Wirkpfade auf den Naturhaushalt. Im Gegenzug werden Flächen entsiegelt und der Anteil an Vegetationsflächen um ca. 55 % erhöht. Dadurch ist von einer Verbesserung des Le- bensraumangebots für Tiere und Pflanzen sowie der biologischen Vielfalt auszugehen. Der Bo- den- und Wasserhaushalt erfährt insgesamt eine Verbesserung, da neue versickerungsfähige, vegetationsbestandene Flächen entstehen. Die neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrier- ewirkung für wandernde Tierarten und verringern den lokalen Luftaustausch und verändern da- mit das Lokalklima. Geringfügige zusätzliche Beeinträchtigungen der Luft sind durch den anstei- genden Verkehr zu erwarten. Die neuen Vegetationsflächen tragen zu einer höheren Kaltluftbil- dung im Geltungsbereich bei. Auch die Fa ssaden- und Dachbegrünung können die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung abmildern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr Wirkungsgefüge zu vermei- den, sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - und Ausgleichsmaß- nahmen zu berücksichtigen. Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen Tie- ren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in den bebauten und versiegelten Arealen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verlo- ren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wir- kungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Die Anlage der Ausgleichsflächen im nördlichen Plan- gebiet nimmt aufgrund der Erhöhung der Biotop - und Strukturvielfalt positiven Einfluss auf die Artenvielfalt im Plangebiet. Durch umfangreiche Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des Geltungsbereichs vermindert werden und einzelne Wechsel- beziehungen neu geschaffen werden. Insgesamt ist so mit von einem positiven Effekt auf das Wirkungsgefüge auszugehen. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): A N L A G E 11 48 Das Landschaftsbild im Plangebiet zeichnet sich in erster Linie durch die hiesigen raumgreifen- den versiegelten Siedlungsstrukturen des Freizeitbadgebäudes sowie der (Park)platzflächen aus. Die an das Freizeitbad „Aqualand“ angeschlossene Stellfläche ist durch streifenförmige Pflanzflächen segmentiert, die mit Solitärbäumen bestockt sind. Durch die Gehö lze wird das monotone Erscheinungsbild des Platzes aufgebrochen und erfährt eine gewisse strukturelle An- reicherung. Derartige Orientierung gebende Strukturen fehlen auf der Schotterfläche im Nord- westen des Plangebietes gänzlich. Die Sichtachse zwischen den beiden Platzflächen wird durch den Siedlungsgehölzriegel, der zwischen den befestigten Platzflächen etabliert ist, verstellt. Die visuelle Barrierewirkung dieser verhältnismäßig naturnahen Struktur ist im Hinblick auf das Landschaftsbild positiv zu werten , da eine Trennung der Platzflächen erzielt wird, die die landschaftsästhetisch wertlosen Räume in ihren Ausdehnungen beschneidet. Im Ergebnis wird die Monotonie des Landschaftsraums durch die Kammerung ein wenig abgefangen. Insgesamt kann dem frei zugängl ichen Plangebiet (Platzflächen) aufgrund der visuellen und akustischen Beeinträchtigungen keinerlei Aufenthaltsqualität attestiert werden. Losgelöst von dem sehr hohen Erholungswert des angeschlossenen Bades kann den Platzflächen selber keine Erholungsfunktion beigemessen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es ist keine Veränderung des Schutzgutes Landschaft in der Nullvariante zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Zuge der Planausführung wird im Areal des heutigen Freizeitbad-Parkplatzes ein Hotelneu- bau entstehen, der hier zukünftig das Landschaftsbild bestimmen wird. Den höchsten Punkt bildet zukünftig der 6 -stöckige Schenkel des Hotelneubaus, womit dieser das Freizeitbad um ca. 3,5 m üb erragen wird. Die restlichen Gebäudehöhen werden das Freizeitbad nicht über- schreiten. Die Hochbau- und Freianlagenplanung sieht eine ansprechende Oberflächengestal- tung vor. Die geplante Einbindung eines außengastronomischen Bereichs stellt einen weiteren Faktor zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität dar. Im Bereich des heutigen Schotterplatzes werden ein Parkhaus sowie ein Versickerungsbecken, Rasen- und Wiesenflächen mit Gebüschstrukturen angelegt. Das Parkhaus ist eine halbe Etage in den Boden eingelassen u nd insgesamt 4-stöckig und somit niedriger als die mehrstöckigen Schenkel des Hotels und das Freizeitbadgebäude. Die geplante Dach- und Fassadenbegrünung bindet die Gebäude in die Landschaft ein. Aufgrund des Platzbedarfs der neuen Gebäudestrukturen werde n natürliche Strukturelemente wie Solitärbäume sowie ein Teil des bestehenden Siedlungsgehölzes gerodet. Das Begrü- nungskonzept sieht im Umfeld des Hotelneubaus die Einbindung vegetationsbesetzter Gestal- tungselemente in Form von wegbegleitenden und inselförmigen Pflanzflächen mit stellenweiser Baumneupflanzung vor. Auch das Versickerungsbecken wird randlich mit Baumneupflanzungen besetzt. Ein kleiner Teil des Siedlungsgehölzriegels bleibt erhalten und wird um Gehölz- neupflanzungen ergänzt. So entsteht hier ein Sichtschutz zwischen Hotelhinterseite und Park- haus. Nördlich des Parkhauses wird die Schotterfläche entsiegelt, um hier eine Rasenfläche anzulegen und zu Kompensationszwecken einen gestuften Waldrand zu entwickeln. Das Plangebiet erhält durch die Planums etzung insgesamt ein vielgestaltiges, gestuftes Ge- präge aus Gebäude- und Vegetationsstrukturen unterschiedlichster Höhen- und Breitenausdeh- nung mit einem hohen Grünanteil. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: A N L A G E 11 49 Die Festsetzungen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie die Ausgleichsmaßnahmen tragen zu einer Bereicherung des Land- schaftsbildes bei und können so die negativen Auswirkungen durch den Bau des H otels und des Parkhauses abmildern: - Erhalt eines Siedlungsgehölzes (E1): Die innerhalb der Planzeichnung mit [E1] gekennzeichnete zusammenhängende Gehölz- struktur aus standorttypischen Bäumen und Sträuchern ist dauerhaft zu erhalten. Die vor- handenen Lücken sind durch fachgerechte Anpflanzung von standortgerechten Bäumen und/oder Sträuchern zu ergänzen. - Festsetzung für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (M1 bis M5): Innerhalb der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M1] bis [M5] ist die Pflanzung eines standorttypischen Gehölzbestandes aus einheimischen Bäumen und Sträuchern die Pflanzung standorttypischer Strauchgruppen und Gebüsche eine Raseneinsaat die Pflanzung von Solitärgehölzgruppen die Pflanzung von zwei Bäumen vorzunehmen. - Festsetzung zur intensiven Begrünung von Dachflächen (M6): Das Flachdach des eingeschossigen Hotelgebäudes im festgesetzten Sondergebiet (SO) ist mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und/oder Bodende- ckern zu bepflanzen. - Festsetzung von Gestaltungselementen (G1 bis G6): Gestaltungsmaßnahmen in Form von Heckenpflanzungen, gärtnerischer Gestaltung von Pflanzbeeten mit Stauden und Gräsern sowie sonstigen Grundstücksflächen mit Bodendeckern, Ziersträuchern und standorttypi- schen Gebüschen, Fassadenbegrünung der mehrgeschossigen Gebäudeschenkel des Hotels sowie des Parkhauses - Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestzahl von Bäumen (G7): Außerhalb der unter - bzw. überbauten Flächen sind mindestens 34 mittel - und großkronige Bäume (Bäume 1.+2. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschluss zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. - Festsetzung zur Pflanzung eines Waldrandes als Ausgleichsmaßnahme (A1): Innerhalb der festgesetzten Ausgleichsfläche A1 ist auf einer Breite von 5 m die Pflanzung eines gestuften Waldrandes vorzunehmen. Einzelne Bäume sind als Überhälter zu pflanzen. Bewertung: Der Landschaftsbildcharakter des Raumes wird in der Westhälft e des Bebauungsplangebiets durch die Umnutzung und Aufsiedlung deutlich verändert. Zwar gehen durch den Verlust von Gehölzelementen belebende Grünstrukturen verloren, jedoch gewinnt der ans „Aqualand“ an- geschlossene Parkplatz durch das Zusammenwirken einer ansprechenden Hotelarchitektur mit einer abwechslungsreichen, gestuften Grüngestaltung an Aufenthaltsqualität, wobei zumindest mittel bis langfristig die Pflanzung neuer Gehölze eine sehr bedeutsame Rolle spielen. Die ge- A N L A G E 11 50 plante Fassaden- und Dachbegrünung tragen zu der Einbindung in die Landschaft bei. Zusätz- lich verstärken zukünftig auf der westlichen und südlichen Seite des Parkhauses Solitärgehölz- gruppen die Einbindung in die Umgebung. Auch die rückwärtige Schotterfläche erfährt speziell durch die hier g eplanten linear und auf teils raumgreifender, flächenhaft konzipierten Begrü- nungs- und Ausgleichsmaßnahmen mit Anlage gestufter Vegetationsstrukturen (Rasenflächen -und Wiesenflächen, strauch- und baumgeprägte Gehölzelemente) eine Strukturanreicherung, was diesen Betrachtungsraum aufwerten wird. Somit fügt sich der geplante Neubau weitestge- hend in das Landschaftsbild ein und steht nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Land- schaftsschutzgebietes. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Zuge des B -Planverfahrens wurden faunistische Untersuchungen, eine Biotoptypenkartie- rung und ein Baumgutachten erstellt. Insgesamt lässt sich das Plangebiet als anthropogen über- formt beschreiben. Wertgebende Lebensraumpotentiale stellen in erster Linie die Baumbe- stände in Form des Siedlungsgehölzes und Solitärbäumen sowie der im Eingangsbereich des „Aqualand“ befindliche Zierteich mit Schwimmblattbeständen dar. Aufgrund des relativ geringen Alters der Bäume, ihrer geringen Flächenausdehnung sowie häu- figer anthropogener Störungen sind keine Voraussetzungen zur Beherbergung einer besonders artenreichen Lebensgemeinschaft im Gebiet gegeben. Zudem sind die nicht gehölzbestande- nen Flächen im westlichen Plangebiets gepflastert, asphaltiert oder geschottert. Entsprechend findet sich hier ein sehr begrenztes Pflanzen- und Tierartenspektrum. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen für das Schutzgut zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Durchführung der Planung werden Bereiche der vorhandenen Baum- und Gehölzbestände im Plangebiet beseitigt und anschließend überbaut. Damit gehen die im Plangebiet ohnehin nur kleinflächig vorhandenen naturnahen Lebensraumstrukturen für die Tier- und Pflanzenwelt kurz- fristig verloren. Strukturanreicherungen erfährt das Gebiet durch das Einbringen neuer Pflanz- flächen mit Vegetationsbesatz und Baumneupflanzungen, die Anlage von Rasen- und Wiesen- flächen mit Gehölzstrukturen sowie die geplante Gebäudebegrünung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: - Planungsrechtliche Sicherung und Erhalt von erhaltenswerten Bestandsbäumen sowie verbindli- che Regelungen zum dauerhaften Ersatz. - Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen, sowie Regelungen zum dauerhaften Erhalt und Er- satz. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet. Eine entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Berücksichtigung finden. - Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen: Anlage eines gestuften Waldrandes (A1) - Begrünung der Dach- und Fassadenflächen der neuen Gebäude A N L A G E 11 51 Bewertung: Durch die geplanten Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Dach- und Fassaden- begrünungen der neuen Gebäude können sich mittel bis langfristig neue Lebensraumqualitäten entwickeln, die die biologische Vielfalt fördern. Partiell ist eine deutliche Anreicherung der bio- logischen Diversität im Vergleich zum Ausgangszustand zu erwarten. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen um ca. 55 % ist langfristig insgesamt eine Steigerung der biolo- gischen Vielfalt zu erwarten. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. Das nächste Natura 2000-Gebiet ist das FFH -Gebiet „Worringer Bruch“ mit der Kennung DE - 4907-301 und liegt in ca. 2.800 m nordwestliche Richtung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine nachteilige n Auswirkungen für Natura 2000-Gebiete sowie deren Schutzzweck und die formulierten Erhaltungsziele. Eine zusammen- fassende Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Planung ist in Kapitel 7.4.2 beschrieben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet liegt ca. 2.800 m vom Plangebiet entfernt. Mit Durch- führung der Planung ergeben sich weder indirekte noch direkte Wirkungspfade die zu nachteili- gen Umweltauswirkungen für das Natura 2000 Gebiet sowie dessen Schutzzweck und die for- mulierten Erhaltungsziele führen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet der „Worringer Bruch“ (DE-4907-301) ist ca. 2.800 m vom Plangebiet entfernt. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind keine direkten oder indirekten Wirkungspfade verbunden, die über diese Distanz eine nachteilige Wirkung entfalten könnten. Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkun- gen für Natura 2000-Gebiete, dem jeweiligen Schutzzweck sowie den festgelegten Erhaltungs- zielen. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) A N L A G E 11 52 7.5.12.1 Lärm Für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet ausgehenden Verkehrs -, Ge- werbe- und Sport- und Freizeitlärmimmissionen durch das Büro ACCON Köln GmbH (202 4) durchgeführt. Zur Beurteilung der Beurteilungspegel wurden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Ori- entierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte herangezogen: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an- zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Nach dem Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur DIN 18005 sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005 angegebenen Orientierungswerte für die maximal zuläs- sigen Lärmimmissionspegel angestrebt werden. Aufgrund der Festsetzung eines Sondergebiets werden nach Abstimmung mit den am Projekt beteiligten Büros die Orientierungswerte des Bei- blatt 1 der DIN 18005 in für Gewerbegebiete (GE) herangezogen. Tabelle 4: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] Straßen-/Schienenverkehr Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 40 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Hotels, des zum Hotel gehörenden Parkhauses werden die Richtwerte und Regelungen der TA Lärm herangezogen. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stun- den in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen werden aufgrund der Bebauung in der Umgebung des Plangebiets, den vorliegenden Bebauungsplänen und einer Abstimmung mit der Stadt Köln die Richtwerte für ein Reines und Allgemeines Wohngebiet so- wie ein Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet der TA Lärm herangezogen. Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 35 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 Kerngebiete, Dorfgebiet, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 Urbane Gebiete (MU) 63 45 Gewerbegebiete (GE) 65 50 Die Beurteilung der Geräuschimmissionen, welche vom Freizeitbadbetrieb ausgehend am Ho- telgebäude sowie an Bestandsgebäuden im Umfeld des Bebauungsplangebiets einwirken, be- ruht auf dem Freizeitlärmerlass NRW. Die Emissionsparameter werden auf der Grundlage der Angaben der VDI 3770 (Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport - und Freizeitanlagen) A N L A G E 11 53 ermittelt. Grundsätzlich gelten hier dieselben Immissionsgrenzwerte wie in der TA Lärm. Tagsüber wird hier jedoch zwischen dem Beurteilungszeitraum innerhalb und außerhalb von Ruhezeiten sowie zwischen Werk- und Sonn-/Feiertagen entsprechend untenstehender Tabelle unterschieden. Tabelle 6: Immissionsgrenzwerte gemäß Freizeitlärmerlass Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag (außerhalb Ruhezeiten) Tag (innerhalb Ruhezeiten, Sonn- und Feiertags) Nacht Industriegebiete 70 70 70 Gewerbegebiete 65 60 50 Kerngebiete, Dorfgebiet, Mischgebiete 60 55 45 Allgemeine Wohngebiete und Kleinsied- lungsgebiete 55 50 40 Reine Wohngebiete 50 45 35 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 45 35 Zur Beurteilung sind die ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten nach Nummer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW zu vergleichen. Diese Immissionsrichtwerte bezie- hen sich auf folgende Beurteilungszeiträume: Tabelle 7: Beurteilungszeiträume Freizeitlärmerlass lfd. Nr. Beurteilungszeit- raum Bezugszeit Bemerkung Werktage 1 6.00 - 8.00 Uhr 2 Stunden Ruhezeit 2 8.00 - 20.00 Uhr 12 Stunden - 3 20.00 - 22.00 Uhr 2 Stunden Ruhezeit 4 22.00 - 6.00 Uhr lauteste Stunde Nachtzeit Sonn- und Feiertage 5 7.00 - 9.00 Uhr 2 Stunden - 6 9.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 20.00 Uhr 9 Stunden - 7 13.00 - 15.00 Uhr 2 Stunden - 8 20.00 - 22.00 Uhr 2 Stunden - A N L A G E 11 54 9 22.00 - 7.00 Uhr lauteste Stunde Nachtzeit Die Beurteilung der Geräuschimmissionen von Sportanlagen wird anhand der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) durchgeführt. Nach Nr. 1.2 a) des Anhang 1 der 18. BIm- SchV liegt der maßgebliche Immissionsort außen vor dem von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürf- tigen Einrichtung. Nach dieser Definition sind bei der Hotelnutzung keine Immissionspunkte zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Freizeitbads und des geplanten Hotels mit dem Parkhaus wurden sechs maßgebliche Immissionsorte (IO) an der nächstgelegenen bestehen- den Bebauung gemäß Freizeitlärmerlass NRW und der TA Lärm ausgewählt. Diese ausgewähl- ten Immissionsorte sind für die jeweilige Umgebung repräsentativ, d. h. an keinem der umlie- genden Gebäude sind höhere Pegel zu erwarten als an den ausgewählten Punkten (ACCON 2024). Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Freizeitbad Aqualand Aktuell gehen vom Bebauungsplangebiet Lärmbelastungen durch den Freizeitbadbetrieb aus, welche auf Bestandsgebäude im Umfeld des Plangebiets wirken. Durch ACCON Köln GmbH (2024) wurde die Lärmbelastung ermittelt. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel wurden folgende Emissionsparameter am Bad einbezogen: Kommunikationsgeräusche und Musikbe- schallung in Beckenbereich sowie weiteren Aufenthaltsbereichen innerhalb des Badgebäudes, Kommunikationsgeräusche in Aufenthaltsbereichen außerhalb des Badgebäudes (Parkplatz, Liegeflächen, Rutsche, Erwachsenenschwimmbecken) und Geräusche durch Betrieb und Nut- zung von Pkw auf dem, dem Freizeitbadgebäude vorgelagerten, gepflasterten Parkplatz. Im Ergebnis wird der Immissionsrichtwert im Beurteilungszeitraum tags und nachts unterschrit- ten. Am Immissionsort 01 „Merianstraße“ wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 46 dB(A) am Tag und in der Nacht berechnet. Der Immissionsr ichtwert tags innerhalb der Ruhezeit von 55 dB(A) für Mischgebiete wird eingehalten. Nachts findet keine Nutzung des Freizeitbades statt. Auch am Immissionsort 02 „Karl -Marx Allee 5A“ wird der Immissionsrichtwert tags inner- halb der Ruhezeit und nachts in der lautesten Stunde von 45 / 35 dB(A) für reine Wohngebiete, bei einem maximalen Beurteilungspegel von 35 dB(A) tags und nachts, eingehalten. An den Übrigen Immissionsorten werden die Immissionsrichtrichtwerte tags und nachts weiter unter- schritten. Straßenverkehrslärm Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. Entsprechend der vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (MUNV 2022) in digitaler Form zur Verfügung ge- stellten Lärmkarten bestehen im Plangebiet Vorbelastungen durch den kraftfahrzeugbedingten Lärm der angrenzenden Straßen. Primär geht die Lärmbelastung von der Merianstraße und der Neusser Straße aus. Auf diesen Straßentrassen wird ein 24-Stunden-Lärmpegel von 70 dB bis >75 dB erreicht. Die Lärmpegel in den Nachtstunden liegen bei >60 dB bis <= 70 dB. Die Lage des Hotelgebäudes erstreckt sich über die 24h-Pegelzonen >65 dB bis <=70 dB sowie >60 dB bis <=65 dB. Nachts liegt der Lärmpegel je nach Entfernung von der Straße bei >55 dB bis <= 60 dB bzw. >50 dB bis <=55dB. Der Großteil des Schotterplatzes liegt im Lärmpegelbereich >55 dB bis <=60 dB (24h-Pegel) bzw. >50 dB bis 55 dB (Nachtpegel). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): A N L A G E 11 55 Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen für das Schutzgut zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Geräuscheinwirkung vom geplanten Hotel/Parkhaus auf die Bestandsgebäude der Umgebung (Gewerbelärm) Der zukünftige Hotelbetrieb wird eine zusätzliche Quelle für Lärm im Bebauungsplangebiet und in der Umgebung darstellen. In der Schalltechnischen Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2024) wurden folgende Emissionsparameter identifiziert und ausgewertet: Innenpegel des Park- hauses (berechnet aus Parkbewegungen von Hotelbesuchern, Tagungsgästen und Freizeitbad- besuchern), Trafostationen, Dachterrasse mit Rooftopbar (mit Musikbeschallung), Außengast- ronomie, haustechnische Anlagen (Lüftungsanlagen) und Anlieferung (Lieferfahrzeuge). An den sechs Immissionsorten an Bestandsgebäuden im Umfeld des Bebau ungsplangebiets wurden die Geräuschimmission unter Achtung der Tage s– und Nachtrichtwerte entsprechend der TA Lärm beurteilt. Laut den Berechnungen werden die Immissionsrichtwerte im Beurtei- lungszeitraum tags und nachts unterschritten: Am Immissionsort 05 „Merianstraße 17“ wird der maximale Beurteilungspegel für Mischgebiete mit Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten. Am Immissionsort 04 „Karl -Marx-Allee 3“ beträgt der berechnete maximale Beurteilungspegel 42/38 dB(A) tags/n achts. Die Immissionsrichtwerte für ein Allge- meines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden folglich eingehalten. Der Immissionsort 02 „Karl-Marx-Allee 5a“ hält die Immissionsrichtwerte für Reine Wohngebiete von von 50 dB(A) tags und 35 dB( A) nachts mit einem maximalen Beurteilungspegel von 37/33 dB(A) (tags/nachts) ein. An den übrigen Immissionsorten wird der Immissionsrichtwert ebenfalls unterschritten. Grundsätzlich sind nach Nummer 6.1 TA Lärm auch Einzelereignisse zu beurteilen. Dabei dür- fen kurzzeitige Geräuschspitzen den Tagesrichtwert um nicht mehr als 30 dB(A) und den Nach- trichtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Mit angesetzten Lärmspitzen von: Be- schleunigte Abfahrt Pkw = 92,5 dB(A), Türenschließen Pkw = 97,5 dB(A) und Vo rbeifahrt Lkw = 105,0 dB(A) wird das Spitzenpegelkriterium (berechnet wurde eine Spitzenpegel Lr, max < 48 dB(A) tags und nachts) an allen Immissionsorten eingehalten. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2024) wurde zudem die auf das Hotelgebäude einwirkende Lärmbelastung untersucht. Hierzu wurden die vom Freizeit- bad und von dem Parkhaus ausgehenden Lärmimmissionen am Hotelgebäude geprüft. Zur Be- urteilung der Geräuschimmissionen wird die TA Lärm hilfsweise herangezogen und für das Ho- telgebäude eine Nutzung entsprechend eines Gewerbegebiets (GE) angesetzt. Geräuscheinwirkung auf das geplante Hotelgebäude (Freizeitlärm) Die Beurteilungspegel wurden an 35 Immissionspunkten an der Außenfassade rund um das geplante Hotelgebäude herum erh oben. An allen Fassaden wird der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) innerhalb der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen für Gewerbegebiete eingehalten. Der maximale Beurteilungspegel wurde an den nordöstlichen Gebäudefassaden mit bis zu 54 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in der lautesten Nachtstunde für Gewerbege- biete wird an 3 Immissionsorten an der Nordfassade des Hotels überschritten. Geräuscheinwirkung des Parkhauses auf die Hotelnutzung (TA Lärm) Zur Beurteilung der zu erwartenden Immissionen durch das Parkhaus wurden die Richtwerte nach der TA Lärm herangezogen. Neben dem Innenpegel samt Zu- /Ausfahrten zu/von dem Parkhaus wird als zusätzlicher Emis- sionsparameter die Vorfahrt zum Hotel einbezogen. Die Berechnung der Beurteilungspegel ergab an den 35 Immissionspunkten im Tageszeitraum Werte von 39 bis 56 dB(A) und im Nachtzeitraum Werte von 36 bis 54 dB(A). A N L A G E 11 56 Damit wird der Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags an allen Immissions- punkten eingehalten. Der Immissionsrichtwert Nacht von 50 dB(A) wird an sieben Immissions- punkten vor allem an westlich orientierten Fassadebereichen und an einem Immissionsort an der Hoteleingangszufahrt (Südostkante des Hotelgebäudes) überschritten. Verkehrslärm Zur Beurteilung der zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen wurden die Orientierungs- werte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 herangezogen. Für Gewerbegebiete (GE) liegen diese bei 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Die Verkehrslärmimmissionen wurden anhand der RLS-19 (Richtlinien für Lärmschutz an Stra- ßen) berechnet. Maßgeblich sind die Lärmemissionen von den, an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Straßen Merianstraße und der Neusser Landstraße. Als Berechnungsgrundlage dienten die Angaben der Verkehrsuntersuchung „Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept“ der Bernard Gruppe vom 20.09.2023 für den Prognose Planfall. Die Verkehrsimmissionsberechnungen zeigen auf, dass die höchsten Verkehrsgeräuschimmis- sionen in den Nahbereichen parallel zur Merianstraße zu erwarten sind. Hier werden die höchs- ten Pegel im EG der bebaubaren Bereiche (Hotel und Freizeitbad) ermittelt (Beurteilungspegel tags bis zu 68 dB(A) und nachts bis zu 60 dB(A)). In den Bereichen, die nicht unmittelbar an der Merianstraße und der Neusser Landstraße liegen, werden d ie höchsten Pegel in den oberen Geschossen berechnet (tags bis zu 66 dB(A) und nachts bis zu 59 dB(A)). Wie die dem Gutachten beigefügten Rasterlärmkarten darlegen, wird am südöstlichen Kanten- bereich des Hotelgebäudes tagsüber der Orientierungswert des Beiblatts 1 zur DIN 18005 von 65 dB(A) vom Erdgeschoss bis ins 5. Geschoss überschritten. Die Nachtsituation weist eine Überschreitung des Orientierungswerts von 55 db(A) nachts vom Erdgeschoss bis zum 6. Ge- schoss nahezu entlang der gesamten Südfassade, an Te ilen der Westfassade sowie einem Großteil der Ostfassade auf, wobei hier die Lärmbelastung in den oberen Stockwerken zunimmt und dort mehr Fassadenfläche erfasst. Werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 (hier GE: 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts) überschritten, sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ver- kehrs- und/oder Gewerbelärm bei der Errichtung sowie Änderung der Gebäude und der Nutzung technische Vorkehrungen zum Schallschutz für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 zu konkretisieren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: - Vermeidungsmaßnahmen zur Reduzierung der vom Mitarbeiterparkplatz bzw. von dem Parkhaus/Hotelzufahrt auf das Hotel einwirkenden Schallemissionen, die zu Überschreitun- gen der Richtwerte in der lautesten Nachtstunde nach Freizeitlärmerlass NRW bzw. im Nachtzeitraum gemäß TA Lärm führen, obliegen dem jeweiligen Betreiber der Anlagen. - Vermeidungsmaßnahmen zur Reduzierung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen: Auf- grund der maximalen Geschosshöhe von sechs Vollgeschossen, die mit aktiven Schall- schutzmaßnahmen, wie Wänden, Wällen etc. kaum abzuschirmen sind, ist zu erwarten, dass aktive Maßnahmen aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll umsetzbar sind. Folglich werden im Bebauungsplan erhöhte Anforderungen an den passiven Schallschutz gemäß DIN 4109 festgesetzt. Passive Schallschutzmaßnahmen können durch den Einbau entspre- chender Schallschutzfenster, Lüftungssysteme etc. oder über eine geeignete Grundrissge- staltung (Anordnung von Räumen) realisiert werden. Die erforderlichen Schallschutzmaß- nahmen hängen u. a. von der Nutzung (Büro, Wohnen etc.) der Räume ab. Die genauen An- A N L A G E 11 57 forderungen sollten im Rahmen der konkreten Planung von einem Sachverständigen über- prüft werden, wobei die Festlegung der Anforderungen an die Bauteile die Kenntnis der de- taillierten Bauausführung voraussetzt, da Raummaße und Fensteranteile mit in die Berech- nung eingehen. - Gemäß Schalltechnischer Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2024) sind nur Trafogeräte einzusetzen, die die maximalen Schallleistungspegel von Lw = 43 dB(A) nicht überschreiten. Außerdem sind nur Lüftungsanlagen einzusetzen, die die maximalen Schallleistungspegel von LW = 83 dB(A) nicht überschreiten. Bewertung: Insgesamt lässt sich feststellen, dass vom Betrieb des Hotels und des Freizeitbads keine richt- wertüberschreitenden Lärmbelastungen auf die, das Bebauungsplangebiet umgebenden Ge- bäude ausgeht. Überschreitungen von Richt - und Orientierungswerten liegen hingegen in Bezug auf Lärmim- missionen am geplanten Hotel vor. Durch Schallemissionen kommt es in der lautesten Nacht- stunde an der Nordfassade des Hotels zu einer Überschreitung des im Freizeitlärmerlass NRW definierten Immissionsrichtwerts für Gewerbegebiete (50 dB(A)) um 2dB (maximaler berechne- ter Beurteilungspegel an der Fassade 52 dB(A)). Dieser Richtwert wird durch Schallemissionen vom nordöstlich gelegenen Mitarbeiterparkplatz hervorgerufen. Darüber hinaus werden an der Westflanke sowie an der Südostkante des Hotelgebäudes (Ein- gangsbereichszufahrt) die Nachtzeitraum-Richtwerte der TA Lärm überschritten. An der West- fassade des Hotels werden Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) und an der Eingan gsbe- reichszufahrt von 52dB(A) errechnet. Der Richtwert von 50 dB(A) wird damit um 4 dB bzw. 2 dB überschritten. Die Lärmquellen stellen der sich auf dem Parkhaus bzw. auf der Eingangsbe- reichszufahrt einstellende Besucherverkehr dar. An den Süd -, West- und Ostfassaden den Hotelgebäudes kommt es vor allem während der Nachtstunden großflächig zu Überschreitungen des Orientierungswerts nach DIN 18005 durch den Kfz-Verkehr auf der Merianstraße. Grundsätzlich kann eine zu hohe und langfristig wirkende Lärmbelastung zu Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit führen. Bei Umsetzung passiver baulicher Schallschutzmaßnah- men sowie Beschränkungsmaßnahmen bei der Parkplatznutzung können die Belastungen je- doch auf ein verträgliches Maß reduzie rt werden, so dass nachteilige Gesundheitsfolgen für Hotelgäste und das Hotelpersonal wenig wahrscheinlich sind. 7.5.12.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine Erkennt- nisse über Bodenbelastungen der genannten Flurstücke vor. Auch die bodenchemischen Ana- lysen, welche im Rahmen der zweiten Baugrunduntersuchung vorgenommen wurden , zeigten keine Auffälligkeiten. Sowohl die Auftragsschicht wie auch das Geogen wurde der dem Materi- alwert BM -0 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zugeordnet (M+P Ingenieurgesellschaft 2023). Damit ist ein Einbau des Materials uneingeschränkt möglich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem Bestand. A N L A G E 11 58 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Zuge der Planumsetzung werden entsprechen der Befunde der bodenchemischen Untersu- chung bei den Tiefbauarbeiten zur Errichtung der Gebäude, der Verkehrsflächen oder des Ver- sickerungsbeckens keine Altlasten angeschnitten, die zu einer Mobilisierung boden- oder grund- wassergefährdender Stoffe führen können. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu beachten. Bewertung: Von den durchzuführenden Tiefbauarbeiten geht keine Mobilisierungsgefahr boden- oder was- sergefährdender Stoffe, die zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch und seiner Ge- sundheit führen könnten, durch Eingriffe in Altlasten aus. 7.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bebauungsplangebiet selbst liegen keine Erschütterungsquellen vor. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind gegenüber der Bestandsituation keine Veränderungen und damit auch keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen gehen keine Er- schütterungen aus. Auch wirken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Planung sind keine Erschütterungsrelevanten Änderungen zu erwarten. Ein Erforder- nis, entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen, besteht nicht. Bewertung: Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine Erschütterungsemis- sionen verbunden, die sich nachteilig auf die Umgebung auswirken könnten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit durch Erschütterungsemissionen ist daher nicht zu erwarten. A N L A G E 11 59 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima- wandelfolgen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hochwasser Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Entsprechend der von den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR (StEB Köln) zur Verfügung gestellten Auszüge der Hochwassergefahrenkarten ist im Plangebietsabschnitt, der von der Schotterfläche eingenommen wird, im Fall eines „seltenen Ereignisses“ (200-jährliches Hochwasser - Kölner Pegel KP 11,90 m) mit Überflutungshöhen von bis zu 1 m zu rechnen. Im Fall eines „extremen Ereignisses“ (KP 12,90 m) steht mit Ausnahme des Ost- und Nordostrands das gesamte Plangebiet unter Wasser. Dabei kann der Wasserstand im Bereich der Schotter- fläche und östlich des Freizeitbads Aqualand Überschwemmungstiefen von 1 bis 2 Meter errei- chen. Punktuell kann sie auch über zwei Meter ansteigen. Die Grundhochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR stellt keine Ge- fährdung im Plangebiet für ein seltenes Ereignis fest. Starkregen Besonders im Bereich des aktuell als Schotterfläche bestehenden Plangebietsausschnitts be- steht eine Überflutungsgefahr bei Starkregen. Der hier anstehende Untergrund besitzt lediglich eine bedingte Versickerungseignung. In der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungs- betriebe Köln AöR (StEB Köln) für ein 100 jährliches Regenereignis (SRI 7) und für ein 200 jährliches Regenereignis (SRI 10) ist für den westlichen Teil des Plangebietes (derzeitige Schot- terfläche) eine größere Fläche mit mäßiger Gefährdung dargestellt. Für die Freiflächen um das Freizeitbad sind kleinflächige Bereiche mit einer ebenfalls mäßigen Gefährdung bei Starkregen verzeichnet. Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt derzeit im Bestand großteils über die öffentliche Mischwasserkanalisation. Das gering belastete und unbelastete Niederschlagswasser von pri- vaten Grundstücken von Dachflächen, privaten Zufahrtstraßen und Zuwegungen wird versi- ckert. Für Grundstücksflächen >= 800 m² ist ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986 -100 erfor- derlich, in welchem nachzuweisen ist, dass anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grund- stück durch geeignete Retentionsmaßnahmen zurückgehalten wird (IPL CONSULT 2024). Der Überflutungsnachweis für das im Bestand vorhandene Freizeitbad wurde erbracht. Störfallrisiko Laut Karteninformation zu Störfallrisiken (KABAS ) im Nahbereich des Plangebiets befinden sich die nächstgelegenen Betriebe mit erweiterten Grundpflichten und Dominoeffekt südöstlich des Plangebiets innerhalb der Stadtgrenzen Kölns. Die Distanzen zwischen dem Plangebiet und den betreffenden Betrieben gewährleiten einen ausreichenden Sicherheits - und Achtungsab- stand zum Schutz vor Gefahren durch Störfälle. Magnetfeldbelastung Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn oder der Köln Bonner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) sind im direkten Umfeld des Plangebietes nicht bekannt. Nach den Informatione n des EMF-Monitorings (Standortverfahren) der Bundesnetzagentur (o.J.) befinden sich im Umfeld des Plangebietes keine standortbescheinigungspflichtigen Funk- anlagen. Kampfmittel Nach den Luftbildern aus den Jahren 1939 -1945 und anderen historischen Unterlag en liegen A N L A G E 11 60 Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe innerhalb des Plange- bietes vor. Für das Plangebiet besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militärein- richtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützenlosch und Stellung). Eine Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes für das Plangebiet liegt noch nicht vor und wird empfohlen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hochwasser Gemäß der Hochwassergefahrenkarten (StEB Köln) sind bei „extremen“ und „seltenen“ Über- flutungsereignissen nicht unbeträchtliche Flächen des Plangebiets von Überschwemmungen betroffen. Mit Errichtung der geplanten Gebäude werden Siedlungsstrukturen in das potentielle Überschwemmungsflächen eingebracht, die in der Regel eine hohe Schadensanfälligkeit ge- genüber Hochwasserereignissen aufweisen. Der Standort liegt in einem Hochwasserrisikogebiet nach § 78b Absatz 1 Satz 1 WHG (Extrem- hochwasser). Die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Es sind keine wasserge- fährdenden Energieträger geplant. Für die menschliche Gesundheit können speziell Kellerräume, die mit der Errichtung des Hotels neu entstehen, bei Hochwassersituationen Risiken bergen. Nicht selten kommt es bei Ho ch- wassersituationen zu Todesfällen durch Ertrinken, wenn Kellerfenster den Wassermassen nicht standhalten und durch den Druck des steigenden Wassers Kellertüren blockiert werden und so ein Entkommen unmöglich gemacht wird. Eine weitere Gefahrenquelle stell en Stromleitungen dar, von denen bei Überschwemmung eine gesundheitliche Schädigung durch Stromschlag ausgeht. Starkregen Mit der Umsetzung der Planung verändern sich die Oberflächen im Plangebiet. Im Bericht zum Entwässerungs- und Starkregenkonzept (IPL CONSULT 2024) wurde eine Überflutungsnach- weis für die Einzugsbereiche des Bebauungsplangebiets geführt. Insgesamt wurde das Betrach- tungsgebiet hierfür in 25 Einzugsgebiete unterteilt und das jeweils erforderliche Retentionsvolu- men dem gewählten Retentionsv olumen der Entwässerungsflächen/Entwässerungsinstallatio- nen (Pflanzmulden, Rigolen, Versickerungsbecken) gegenübergestellt. Daraus geht hervor, dass das dargebotene Retentionsvolumen der Entwässerungsflächen/-installationen das rech- nerisch erforderliche Retentionsvolumen übersteigt, so dass im Gesamtgebiet der Überflutungs- nachweis erbracht wird. Das Entwässerungskonzept (IPL CONSULT 2024) sieht folgendes vor: Die Entwässerung des Ostteils des Bebauungsplangebiets bleibt im Wesentlichen unverändert. Lediglich im Eingangsbereich des Freizeitbads erfolgt eine Umgestaltung mit Anlage von Pflanz- / Versickerungsmulden über die die Entwässerung der westlichen und südlichen Dachfläche des „Aqualands“ gewährleistet wird. Im Westen des Plangebietes ist die Ableitung unbelasteten Regenwassers von den Dachflächen der neu zu errichtenden Gebäude in ein ca. 2,5 m tiefes Versickerungsbecken, welches neben dem Parkhaus lokalisiert ist, vorgesehen. Da das Versickerungsbecken bis in Bodenschichten mit sehr guter Versickerungsleistung herabreicht, wird die beeinträchtigende Wirkung der ver- siegelnden Baumaßnahmen weitestgehend aufgehoben. A N L A G E 11 61 Unbelastetes Regenwasser befestigter Flächen, die nicht für den Kfz-Verkehr vorgesehen sind, wird genauso wie das gering belastete Oberfläche nwasser (Kategorie IIa), das auf dem Mitar- beiterparkplatz anfällt, über die belebte Bodenzone versickert. Das belastete Abflusswasser der Hotel- und Parkhauszufahrten (Kategorie IIb) wird nach Versickerung über die belebte Oberbo- denzone über eine Regenwasserbehandlungsanlage der Mischwasserkanalisation zugeführt. Mit Umsetzung der Planung stellt sich die Verteilung des Niederschlagswasser auf die Wasser- haushaltsfaktoren im Ostbereich des Plangebiets nach IPL CONSULT (2024) wie folgt dar: 314 mm werden durch Direktabfluss aus dem Gebiet abgeführt. Dieses entspricht 39% der anfallen- den Niederschlagsmenge. 317 mm und damit ca. 40 % des anfallenden Niederschlags wird verdunstet. 169 mm stehen der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Dieses entspricht ca. 21% des Niederschlags. Dennoch kann Starkregen im Gebiet zu Hochwassersituationen führen. Entsprechend gelten die oben (s. Abschnitt „Hochwasser“) beschriebenen Risiken auch für Starkregenereignisse. Störfallrisiko Die Plandurchführung ändert sich die Gefährdungslage für Störfälle nicht. Ein ausreichend gro- ßer Sicherheits- und Achtungsabstand zu Betrieben mit erweiterten Grundpflichten und Domi- noeffekt bleibt gewährt. Magnetfeldbelastung Die Magnetfeldbelastung ändert sich mit der Plandurchführung nicht. Kampfmittel Im Zuge der Tiefbauarbeiten könnten potentielle Kampfmittel freigelegt oder beschädigt werden, was ein Gefährdungspotential für die im Baufeld tätigen Menschen bedeutet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Hochwasser, Starkregen - Festsetzung aller in der Entwässerungsplanung und Grünplanung projektierten Pflanzmul- den/Versickerungsbecken. - Festsetzung weiterer in Kapitel 7.5.2. dargelegten Begrünungsmaßnahmen zur Reduzierung und Pufferung von Oberflächenwasserabflussspitzen - Um das Gefährdungspotential durch Hochwasser - und Starkregenereignisse herabzusetzen sollten hochwasserangepasste Bauweisen beim Hotelbau zum Tragen kommen. - Implementierung von Krisenmanagementstrategien (samt geschultem Personal) sowie Not- fallplänen bei Starkregen und Hochwasserereignissen Magnetfeldbelastung - Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände zu Tra- fostationen die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1 µT sichergestellt werden kann. In Wohngebieten haben Trafostationen in der Regel Nennleistungen von 630 KVA. Hier reicht im Allgemeinen ein Abstand von 3 – 4 Metern zu Räumen für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen aus. Im R ahmen der Baugenehmi- gungen werden die Vorsorgewerte berücksichtigt. Kampfmittel Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliede- rungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzei- chens 22.5-3-5315000-164/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. A N L A G E 11 62 Auf bisher nicht geräumten oder sondierten Flächen hat eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel zu erfolgen. Falls Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine Bohrlochdetektion empfohlen und das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf unserer Internetseite der Bezirksregierung ist zu beachten. Bewertung: Hochwasser + Starkregen Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose und konfliktfreie Entsorgung garantiert. Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkre- genfall wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult (2024) nachgewiesen. Der Starkregennachweis hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung be- stehen. Störfallrisiko Da die nächstgelegenen potentiell störanfälligen Betriebe in ausreichender Distanz zum Plan- gebiet liegen ergeben sich aus der Plandurchführung keine nachteiligen Konsequenzen für das Umweltgut Mensch und menschliche Gesundheit. Magnetfeldbelastung Das Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom berücksichtigt bei den bereits ge- planten Trafostationen außerhalb von Gebäuden die Einhaltung der entsprechenden Sicher- heitsabstände zu Aufent haltsräumen, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen zu erwarten sind. Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine über das allgemeine Risiko hinausge- hende Gefährdung des Schutzgutes Mensch nicht gegeben. Kampfmittel Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung und ggf. anschließender Räu- mung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 7.5.12.5 Besonnung/Belichtung Maßgebliches Hauptkriterium der DIN 5043-1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung ist die mögliche Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden am Stichtag 20./21. März in Fens- termitte auf Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung ist keine Wohnbebauung vorhanden, bei der die Vorgaben der DIN 5043 -1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung zu berück- sichtigen sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich hinsichtlich der Besonnung/Belichtungsverhält- nisse im Plangebiet nichts verändern. A N L A G E 11 63 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach den Empfehlungen der DIN 5034 -1 gilt e ine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das 4 h-Hauptkriterium erfüllt. Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Hotelgebäude mit ca. 150 Hotelzimmern errichtet. Die Hotelzimmer werden in einem 5- und einem 6 -geschossigen Ge- bäudeschenkel untergebracht, die jeweils über eine frei besonnte Gebäudefront verfügen. In der Umgebung des Plangebietes sind keine höheren Gebäude (Wohngebäude) oder Objekte vorhanden, die die Belichtungsverhältnisse im Plangebiet nachteilig beeinträchtigen, oder deren Belichungsverhältnisse durch das neue Hotelgebäude beeinträchtigt werden könnten. Dement- sprechend ist davon auszugehen, dass eine ausreichend hohe Besonnung/ Belichtung der ein- zelnen Hotelzimmer eingehalten wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Mindestanforderungen zur Beson- nung/Belichtung von Wohnräumen erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass in dem Hotelgebäude, die Voraussetzungen für gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen eingehalten werden. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Laut Denkmalkarte der Stadt Köln finden sich im Plangebiet keine Baudenkmäler. Hinweise zu Bodendenkmälern im Plangebiet sind nicht bekannt. Planungsrelevante Sachgüter im Plange- biet werden nicht durch die Plandurchführung tangiert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Baumaßnahmen werden keine Kultur- oder relevanten Sachgüter tangiert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine erheblichen Auswirkungen für Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Ein Erfordernis entsprechende Vermeidungs -/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen besteht nicht. Bewertung: A N L A G E 11 64 Kultur- oder sonstige Sachgüter werden durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen B-Plans nicht in Mitleidenschaft gezogen. Im Bebauungsplanverfahren erfolgt der Hinweis, dass bei zu- fälligen Funden und Befunden nach §§ 15 und 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Mu- seum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unver- züglich zu informieren und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverän- dertem Zustand zu erhalten sind. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Durch den Betrieb des Freizeitbads „Aqualand“ bestehen aktuell Quellen von Licht -, Geruchs- und Wärmeemissionen. Auch fallen Abfälle und Abwässer an. Detaillierte Informationen liegen hierzu nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wären keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Unterbringung und Bewirtung von Hotelgästen aus bis zu 150 Zimmern führt zwangsläufig zu einer zusätzlichen Abstrahlung von Wärme-, Licht- und Geruchsemissionen, da u.a. Räume beheizt, beleuchtet und belüftet werden müssen. Die Entsorgung der anfallenden zusätzlichen Abfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Das zusätzlich anfallende Ab wasser des Hotelkomplexes wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt und somit vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet. Küchenabwässer werden zuvor über eine Fettabscheider-Anlage aufbereitet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch bauliche Maßnahmen (Dämmung, Filteranlagen) lassen sich zusätzlich im Plangebiet entstehende nachteilige Emissionen reduzieren. So wird zur Minimierung von Geruchsemissio- nen die fetthaltige Küchenabluft von einem Abluftgerät mit Fettfilter abgesaugt und durch einen Fortluftkanal im Außenbereich auf der Dachfläche des fünfgeschossigen Gebäudeschenkels ins Freie geblasen. Ferner werden zur Verminderung der Lichtemissionen im Großteil der Hotel- räumlichkeiten sowie auf den Verkehrsflächen präsenzgesteuerte Beleuchtungsanlagen instal- liert. Der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen in Form eines Kreislauf -Verbund-Sys- tems trägt zur Verringerung der Wärmeemission bei. Bewertung: Die im Zuge des Hotelbetriebs zu erwartenden Zunahmen von Geruchs -, Wärme- und Lichte- missionen liegen auf einem verträglichen Niveau und tragen nicht zu einer erheblichen Mehrbe- lastung der Umweltgüter bei. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt, wodurch auch hier keine Umweltbelastung im Plangebiet hervorgerufen wird. A N L A G E 11 65 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energien. Ob zum Betrieb des Freizeitbads „Aqualand“ erneuerbare Energien genutzt werden ist nicht bekannt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wären keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das geplante Vorhaben fällt unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (KLL). Das geplante Hotelgebäude ist als Effizienzhaus entsprechend dem KfW-Standard EH40+EE (Effizienzhaus 40 Erneuerbare Energien) konzipiert. Demnach werden maximal 40 Prozent des laut GEG zulässigen Energiewertes pro Jahr verbraucht und davon 55 Prozent des Energiebedarfs für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien erbracht. Dem Energiekonzept der Firma Seidl+Partner (2024) ist zu entnehmen, dass die Wärmeenergie über Nah- bzw. Fern- wärme mit einem Primärenergiefaktor von 0,3 und einem Anteil regenerativer Energien von min- destens 67% bezogen wird. Die Kält eenergie wird durch eine luftgekühlte Kältemaschine er- zeugt. Neben der allgemeinen Stromversorgung sorgt eine auf dem Hoteldach installierte Pho- tovoltaikanlage mit einer Leistung von 82 kW zur Deckung des elektrischen Energiebedarfs von 600 kW. Insgesamt wird so ein Anteil von 55% des erforderlichen Energiebedarfs über erneu- erbare Energiequellen gedeckt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Festlegung des Energiestandards EH40+EE als verbindliche Vorgabe. Umsetzung des Energiekonzepts mit Nutzung von Nah - bzw. Fernwärme mit einem Primärenergiefaktor von 0,3 und einem Anteil regenerativer Energien von mindestens 67% sowie Installation einer 82 kW Dach-Photovoltaikanlage Festsetzung einer extensiven bzw. intensiven Dachbegrünung auf den Flächendächern des zu errichtenden Hotelgebäudes. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend in der kalten Jahreszeit sowie wärmemindernd im Hochsommer und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Bewertung: Mit der verbindlichen Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 mit EE-Klasse wird der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plangebiet erreicht. Durch die Anlage intensiver und extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. Die Anforderungen der Leitlinien zum Klima- schutz der Stadt Köln (KLL) werden eingehalten. A N L A G E 11 66 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) ist der Geltungsbe- reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit der Freiraumfunktion Regionaler Grünzug dargestellt. Für den westlichen T eilbereich des Geltungsbereiches ist zusätzlich die Freiraumfunktion Grundwasser- und Gewässerschutz dar- gestellt. Die dargestellten Freiraumfunktionen sind bei der Planung zu berücksichtigen. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird für den Geltungsbereich des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes eine Grünfläche dargestellt. Im Bereich des bestehenden Freizeitbades stellt der Flächennutzungsplan das Signet "Bad" dar. Das Gelände des bestehenden Freizeitbades (Gebäude inkl. Freiflächen) sowie der angren- zende Parkplatz und die Merianstraße liegen laut Darstellung des Landschaftsplans der Stadt Köln außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes – und sind hier als Innenbe- reichsflächen dargestellt. Der seitens der Stadt Köln vorgelegte ausgleichspflichtige Eingriffsbe- reich relativiert die Aussage des Landschaftsplans jedoch dahingehend, dass erstgenannter sich nicht nur über die im Flächennutzungsplan als Außenbereich dargestellten Areale des Schotterplatzes und des Siedlungsgehölzriegels erstreckt, sondern den an das Aqualand west- lich und südwestlich anschließenden, gepflasterten Parkplatz sowie den Aqualand-Eingangsbe- reich miteinschließt. Faktisch werden damit auch die beiden letztgenannten Areale hinsichtlich des zu erbringenden Ausgleichs wie Außenbereichsflächen behandelt. Durch den Geltungsbereich des B-Plangebiets zieht sich die Grenze des Landschaftsschutzge- biets „Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“. Die Grenze folgt in Richtung Freizeitbadgebäude versetzt von Nordost nach Südwest der B -Plan- grenze, bis zum Erreichen des Übergangs Saunaaußenareal -Siedlungsgehölz. Ab hier schwenkt sie nach Süd bzw. im weiteren Verlauf Südwest ein, wo sie sich annähernd entlang der Saumlinie Siedlungsgehölz-gepflasterte Parkplatzfläche orientiert. Damit liegen im Westab- schnitt das Nordareal des Sauna-Außenbereichs, der Großteil des die beiden Platzflächen (ge- pflasterter Parkplatz und Schotterplatz) abtrennenden Siedlungsgehölzes sowie die Schotterflä- che im LSG-Gebiet. Für das Plangebiet trifft der folgende Schutzzweck zu: Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung kleinklimatisch wichtiger Grünverbindungen durch und um verdich tete Baubereiche, sowie zur Sicherung von Vernetzungsmöglichkeiten und von Pufferzonen um ökologisch wertvolle Berei- che. Entlang des Siedlungsgehölzes im Plangebiet orientiert sich - den Nordbereich des Aqualand- Parkplatzes einschließend – ein Korridor des Biotopverbunds (VB). Diese Fläche ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-4907-004 „Wälder, Parks und Kulturlandschaftsreste zwischen Füh- lingen und Longerich“. Das gesamte Plangebiet liegt teilweise in der festgesetzten Wasserschutzzone III (Westbe- reich)und teils in der Wasserschutzzone III B (Ostbereich) der Wassergewinnungsanlage „Wei- ler und Worringen/Langel“ (MUNV 2022). Die Grenze verläuft innerhalb des B-Plangebiets von der Nordwestspitze des Saunaaußenbereichs des Aqualands in südöstliche Richtung über die ans Badgebäude angrenzende Parkplatzfläche hinweg in Richtung Merianstraße. Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wir d. Seit 1. Juli 2014 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in der Umweltzone fahren. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): A N L A G E 11 67 Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf für die unter Bestand be- schriebenen Planwerke. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entspricht nur teilweise dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Um diesen zu entsprechen, ist eine Ände- rung des F lächennutzungsplanes erforderlich. Parallel zum Aufstellungsverfahren des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes soll die Darstellung des Flächennutzungsplanes in Form ei- ner Grünfläche mit dem Signet „Freizeitbad" in ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad/Hotel" geändert werden. Der Änderungsbereich umfasst die bereits bebauten Flä- chen des Freizeitbades sowie die Flächen, in denen eine bauliche Entwicklung stattfinden soll (Hotel und Parkhaus). Für die nordwestlich geplanten Ausgleichs- bzw. Maßnahmenflächen be- steht kein Widerspruch zur dargestellten Grünfläche im Flächennutzungsplan. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes widersprechen den Festsetzun- gen des Landschaftsplanes im Bereich der baulichen Entwicklung (Hotel und Pa rkhaus). Mit Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans in diesem Bereich automatisch außer Kraft, wenn im Än- derungsverfahren des Flächennutzungsplans der Träger der Landschaftspla nung nicht wider- spricht. Der nordwestliche Teilbereich, indem die geplanten Ausgleichs - und Maßnahmenflä- chen festgesetzt werden verbleibt im Landschaftsschutzgebiet L 5 „Freiraum und Grünverbin- dungen um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ des Landschaftsplans, so dass hier keine bauliche Entwicklung stattfinden kann. Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die Vorgaben der Wasser- schutzverordnung der Wassergewinnungsanlage „Weiler und Worringen/Langel“ für die festge- setzten Wasserschutzzonen III und III B zu beachten. Unter Berücksichtigung der Vorgaben bei der Planung und Umsetzung der Vorhaben sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Was- serschutzzone III A und III B sowie das Grundwasser zu erwarten. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf die im Ziele der Luftreinhalteplanung und die im Luftreinhalteplan ausgewiesene erweiterte Umwelt- zone. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen hinsichtlich der aufgeführten Planwerke erforderlich. Bewertung: Um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln zu kön- nen, ist für den Bereich der baulichen Entwicklung (Hotel und Parkhaus) und des Bestands beabsichtigt, die Darstellung des Flächennutzungsplanes von einer Grünfläche mit dem Signet „Bad" in ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmu ng „Freizeitbad/ Hotel" zu ändern. Für die nordwestlich geplanten Ausgleichs- bzw. Maßnahmenflächen besteht kein Widerspruch zur dargestellten Grünfläche im Flächennutzungsplan. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes widersprechen den Festsetzun- gen des Landschaftsplanes im Bereich der baulichen Entwicklung (Hotel und Parkhaus). Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzun- gen des Landschaftsplans in diesem Bereich automatisch außer Kraft. Dadurch verkleinert sich der Geltungsbereich des Landschaftsplanes, der in einem eigenständigen Verfahren nachträg- A N L A G E 11 68 lich angepasst werden muss. Die geplanten Ausgleichs- und Maßnahmenflächen im Nordwes- ten des Bebauungsplangebiets stehen in keinem Widerspruch gemä ß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW. Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall- und des Immissionsschutzrechtes wird durch die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. Eine Anpassung oder Änderung der genannten Plangrundwerke ist nicht erforderlich. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb der erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Be- zirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen ist (Abgrenzung der Kölner Umwelt- zone 01.10.2019). Die Hintergrundbelastung im Plangebiet basiert auf den Messwerten der LANUV -Messstation Köln-Chorweiler (Stationscode: DENW053), welche sich ca. 1,7 km westlich des Plangebiets befindet, ermittelt. Grenzwertüberschreitungen entsprechend des 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit konnten hier für die vordringlich zu betrachtenden Schadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 im Jahr 2023 nicht festgestellt werden (siehe Kapitel 7.5.6.). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wären keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: - Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immis- sionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. Bewertung: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizun- gen / Hausbränden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV können im Plangebiet und in den angren- zenden Straßen eingehalten werden (vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft). 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, A N L A G E 11 69 Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be- völkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gewachsene Böden auf unversiegelter Fläche sind eine Grundvoraussetzung für ein funktionie- rendes Wechselwirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern. Sie bieten Raum für den Auf- wuchs von Vegetation, die die Lebensraumgrundlage für die Tierwelt bzw. die biologische Viel- falt allgemein schafft. Durch das Wirkgeflecht aus Boden und Vegetation werden weitreichende Parameter im Zusammenhang mit dem Wasserkreislauf und des (Lokal)klimas, den Luftverhält- nissen und der Landschaftsästhetik gesteuert. Insgesamt trägt ein ungestörtes Zusammenspiel – welches man landläufig als intakten Naturhaushalt beschreiben kann – zu einem Umfeld bei, das dem Menschen/der Bevölkerung und seiner/ihrer Gesundheit zum Nutzen ist. Durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet und weitere anthropogene Vorbelastungen (z.B. Luftschadstoff, Lärmemission usw.) kommt es aktuell, wie in den vorherigen Kapiteln für die Einzelschutzgüter dargelegt, bereits zu erheblichen nachteiligen Betroffenheiten des Natur- haushalts insgesamt, was zu einer starken Beschränkung und Einengung der Wechselwirkun- gen führt. Daraus resultiert zumindest im Westabschnitt des Plangebiets, der von (Park)platz- flächen geprägt wird, ein eintöniges Landschaftsbild mit geringer Aufenthaltsqualität und Erho- lungswirkung für den Menschen. Wechselwirkungen im Kontext mit Natura 2000-Gebieten oder Kultur und Sachgütern bestehen im Plangebiet nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wären keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert. Mit dem Bau des Hotelgebäudes, dem Parkhaus sowie von Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen kommt es im Bereich des bestehenden Siedlungsgehölzes zu einer Versiegelung, über welche die hier etablierten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung weitgehend zum Erliegen kommen. Im Kontrast dazu werden im Zuge der Begrünungsmaßnahmen, die im Bebauungsplangebiet durchgeführt werden, auf nicht unerheblicher Fläche bislang befestigte Areale mit Vegetations- beständen unterschiedlicher Art versehen. In Summe res ultiert aus den Begrünungsmaßnah- men ein Zuwachs von Vegetationsfläche um 55%. Hier wird es zu einer Aktivierung des Wech- selwirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern und so einer Stärkung des Naturhaushals kom- men. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt zwar Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen, das Ver- hältnis von Neuversiegelung durch Anlage der Gebäude, Verkehrs - und Aufenthaltsflächen zu A N L A G E 11 70 Entsiegelung, die im Rahmen zahlreicher Erhaltungs -, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnah- men erreicht wird, ist jedoch annähernd ausgeglichen. Der A nteil der vegetationsbestandenen Fläche erhöht sich indes deutlich um 55%. Mittel bis langfristig kann (mit gradueller Reifung der Vegetationsstrukturen) davon ausgegangen werden, dass die Komplexität der Wechselwirkun- gen im derzeit stark vorbelasteten Plangebiet zunimmt. Die Umstrukturierungen im Westteil des Plangebiets sind im Kontext der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung demnach nicht nur als unbelastend einzustufen, sondern bergen für weite Bereiche qualitätsfördernde Entwicklungen. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be- lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio- logische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefährdet sein könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: Chlorgas-Austritt Die Chlorgaszentrale des Aqualands liegt außerhalb des Aqualand-Hauptgebäudes in Richtung Kreuzung Merianstraße/Neusser Landstraße. Dort sind maximal 15 Flaschen á 65kg Chlorgas eingelagert. Zur Pr ävention eines Chlorgas -Unfalls ist ein mehrschichtiges Schutzkonzept in- stalliert. Dieses umfasst einen akustischen Alarm, die automatisierte Benachrichtigung von Technik- und -Wartungspersonal sowie ein umfassendes System unterschiedlicher Installatio- nen zum Binden und Rückhalt von austretendem Chlorgas. Erdbeben Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort wer- den vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr- scheinlich anzunehmen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Chlorgas-Austritt Der Hotelneubau wird >100 m westlich der Chlorzentrale errichtet. Ei ne Erhöhung des Risikos für einen Chlorgasunfall, der e rheblich nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter hätte, geht vom Bau- vorhaben nicht aus. Das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung für Hotelgäste und -mitarbeiter ist im ohnehin äußerst unwahrscheinlichen Fall eines Chlorgasaustritts aufgrund der großen Distanz zwischen Hotel und Chlorgaszentrale als äußerst gering einzustufen. Erdbeben A N L A G E 11 71 Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hin- weise der DIN EN 1998-1/NA (2011). Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfäl- ligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen durch Erdbebenereignisse nicht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan- gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesnatur- schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachge- rechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Lud- wig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Grünordnungsplans (Rietmann Beratende Ingenieure 2024a) für das Bauleitplanverfahren, indem die Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan -Nr. 1 GOP) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Plan -Nr. 2 GOP) gegen- übergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als Bio- tope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bereits bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei der Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Aus- gangsbiotop der Biotopzustand (reale Vegetation) zugrunde gelegt. Dies gilt auch für die Flä- chen, die im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes 63540.02 „Nettesheimer Str., Stallagsweg, Neußer Landstr., nördl. Cosmasweg“ liegen. Hier wird nicht die im rechtskräf- tigen B-Plan 63540.02 festgesetzte Parkanlage sondern ebenfalls der reale Biotopbestand in- nerhalb der Eingriffsbewertung berücksichtigt. Die detaillierte Ableitu ng und Begründung des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadt- planungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der Eingriffsbereiche (Plan -Nr. 3 GOP) zu ent- nehmen. Da im B-Plangebiet östlich des Eingangsbereichs des Aqualandgebäudes keine Veränderungen vorgenommen werden, beschränkt sich die Eingriffsbetrachtung lediglich auf das westlich hier- von liegende Plangebiet. Alle zukünftigen Bauflächen (Hotel und Parkhaus) sowie die neuen Verkehrsflächen und ein Teil des Eingangsbereichs zum Aqualand sind den ausgleichspflichti- gen Eingriffsflächen zuzuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen sind Vegetationsflächen, die bei gleicher Wertigkeit umgewandelt oder nicht verändert und somit erhalten bleiben oder aufgewertet werden. A N L A G E 11 72 Im Grünordnungsplan für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bewertung der Ein- griffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend dargestellt sind. In der Anlage zum Umweltbericht wird ein Überblick zum Bestandswert im Plangebiet gegeben und der Planwert nach Umsetzung der Inhalte aus dem Bebauungsplan dargestellt. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Bebauungsplangebiet liegt überwiegend im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Entspre- chend obiger Einlassung zählt das westliche, neu zu beplanende Gebiet zum ausgleichspflich- tigen Eingriffsbereich. Der Bestandswert des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (19.290 m²) beträgt ge- mäß den Angaben des Grünordnungsplans (Rietmann Beratende Ingenieure 2024) 81.586 Bi- otopwertpunkte. Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet (38.793 m²) beträgt 136.361 Bi- otopwertpunkte. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nicht-Durchführung der Planung ist anzunehmen, dass sich keine Veränderungen im Plan- gebiet ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans ein Planwert von 145.302 Biotopwertpunkten. Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des § 35 BauGB die Eingriffsregelung nach Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Danach sind dauer- hafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet (Soll-Zustandswert - Ist-Zustandswert) beträgt 36.607 Biotopwertpunkten. Das ermittelte Defizit (Biotopwertverlust) kann durch Aufwertungen innerhalb des Plangebietes vollständig kompensiert werden. Nach Umsetzung der Planung (berücksichtigt sind bereits die Begrünungsmaßnahmen (M), Gestaltungsmaßnahmen (G) und Ausgleichsmaßnahmen (A)) ergibt sich für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ein Planwert von 90.527 Biotopwert- punkten und damit ein Kompensationsüberschuss von 8.941 Biotopwertpunkten. Die für das Bebauungsplanverfahren Hotelneubau am Aqualand in Köln-Chorweiler nicht benö- tigten Biotopwertpunkte in Höhe von 8.941 Biotopwertpunkten nach Ist -Soll-Bilanzierung, kön- nen für andere Verfahren herangezogen werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: - Die im Bebauungsplangebiet festgesetzten Erhaltungs -(E1), Begrünungs-(M1-M6) und Aus- gleichsmaßnahmen (A1) werden in Kapitel 7.5.2 genauer beschrieben. Durch diese können die verursachten Eingriffe vollständig kompensiert werden. - Alle Flächen bzw. Maßnahmen, die laut Grünordnungsplan zu einer ökologischen Aufwertung führen, werden im Plan Nr. 3 des Grünordnungsplans dargestellt und im Rahmen des Bebau- ungsplanes für den Ausgleich der Eingriffe durch den vorliegenden Bebauungsplan herange- zogen. - Alle Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. A N L A G E 11 73 Bewertung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens finde t die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Eingang in die Abwägung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünordnungsplan. Im Bebauungsplan werden Minderungs-/ sowie umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet aus- gleichen. Mit Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen kann der Eingriff zu über 100% (Kom- pensationsüberschuss 8.941 Biotopwertpunkte) innerhalb des Geltungsbereichs ausgeglichen werden. Der Aufwertungsüberschuss in Höhe von 8.941 BWP kann für den Ausgleich anderer Eingriffe herangezogen werden. Sinnvoll erscheint eine Verwendung der Überschusspunkte im Rahmen anderer Planverfahren in räumlichem und funktionalem Zusammenhang. Tabelle 3: Bilanz zur Eingriffsregelung 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plangebiete in der Umgebung vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltaus- wirkungen ist dadurch nicht gegeben. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine erheblichen Aus- wirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellen- betrieb verursachten Auswirkungen können bei Gewäh rleistung einer ordnungsgemäßen Ent- sorgung der Bau - und Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regel- mäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erhebli- chen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Fläche[m²] Gesamtwert [P] Bestandswert gesamter Planbereich 38.793,00 136.361 Planwert gesamter Planbereich 38.793,00 145.302 A Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 19.290,00 81.586 B Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 19.290,00 90.527 Ausgleichswert (B-A): 8.941 A N L A G E 11 74 Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem Kenntnisstand im Kölner Stadtgebiet nicht vor. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standort- alternativen nicht geprüft. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie- rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beru- hen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfa hrungswerten und Abschät- zungen. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: - Zur Vermeidung des Eintretens eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbes tands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, dessen Auslösen für etwaig quartierende planungsrelevante Gebäudefle- dermausarten erheblich nachteilige Auswirkungen zur Folge hätte, ist bei Rückbau von Klein- gebäuden eine Überwachung der Arbeiten durch einen sachkundige n Biologen vorgesehen (siehe Kapitel 7.5.1 Vermeidungsmaßnahmen e bis g). Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll sicher- gestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprechende Maßnah- men zur Abhilfe getroffen werden können. 7.8 Zusammenfassung Das Plangebiet hat eine Flächengröße von circa 3,9 ha und erstreckt sich über das westlich des Kreuzungsbereichs Merianstraße/Neusser Landstraße liegende Gelände des Freizeitbads „Aqualand“ (inbegriffen sind die Außenbereiche mit Liegewiesen und Saunaaußenanlagen, Frei- zeitbadgebäude und westlich hieran anschließende Parkplatzfläche), sowie eine west lich hier- von liegende Schotterplatzfläche. Zwischen diesen Bereichen - und damit im Plangebiet liegend - ist ein Siedlungsgehölz eingeschoben. Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Orts- bild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht erläutert: Tiere: Durch die Beanspruchung der Ge hölze im Plangebiet gehen Fortpflanzungsstätten für ubiqui- täre Vogelarten, Nahrungsräume für Fledermäuse und Lebensräume für Amphibien verloren. Die streng geschützten Amphibienarten werden an geeignete Stellen in der Umgebung umge- siedelt. Durch die Festse tzung der Ausgleichs - und Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet werden A N L A G E 11 75 neue Strukturen eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Le- bensraum bieten und sich dauerhaft positiv auf die Fauna auswirken. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestell- ten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Pflanzen: Insgesamt ist das Plangebiet aktuell bereits durch den hohen Anteil an Siedlungsbiotopen, bei denen gepflasterte und geschotterte (Park)platzflächen und Gebäude dominieren, stark über- formt. Mit der Errichtung des Hotelkomplexes samt Parkmöglichkeiten und Entwässerungsanlagen er- fährt das Gebiet eine weitere anthropogene Beeinflussung durch die Überprägung der beste- henden Vegetationsbestände. Die geplanten Festsetzungen und Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu bewerten und führen insgesamt zu einer Auf- wertung im Plangebiet. Auch die geplante Begrünung von Wegsäumen trägt ebenso wie die geplanten Dach- und Fassadenbegrünungselemente, die Laubbaumpflanzungen oder die auf einem nicht unbeträchtlichen Anteil der best ehenden Schotterfläche projektierte Raseneinsaat zur Anreicherung der Grünstruktur im Plangebiet bei. Wertvolle Beiträge zur Strukturverbesse- rung und zur Kompensation der Beeinträchtigungen leisten darüber hinaus die geplanten natur- nahen Anpflanzungen von standortgerechten, strauch- und baumgeprägten Siedlungsgehölzen, welche sowohl als lineare Biotope als auch flächenhaft im Bebauungsplangebiet integriert wer- den sowie die auf der Ausgleichsfläche festgesetzte Anlage eines Waldrands. Der Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet nimmt um 55 % zu. Die Beeinträchtigungen des Schutzguts „Pflanze“ können somit vollständig kompensiert bzw. überkompensiert werden. Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die Notwendigkeit der Überprägung von unversiegelten Flächen durch Gebäude und Verkehrs- flächen ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass mit den geplanten Baumaßnahmen der Standort des Freizeitbads „Aqualand“ gestärkt wird, da Gästen des Bads in unmittelbarer Nähe und mit direktem Zugang eine Unterbringungsmöglichkeit geschaffen wird. Der größte Anteil der geplanten Bauflächen wird gegenwärtig von befestigten Flächen einge- nommen, so dass Baumaßnahmen hier zu keinem zusätzlichen Verlust unversiegelter Fläche führen werden. Durch Flächenentsiegelung die im Zuge von Durchgrünungs- und Kompensati- onsmaßnahmen zum Tragen kommt, kann die zukünftige Neuversiegelung kompensiert wer- den. Insgesamt ist so ein angemessener Ausgleich zwischen Zielsetzung der Stadtplanung und dem Sparsamkeitsgebot nach § 1a Abs. 2 BauGB gegeben. Boden: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen teil- weise als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multi- funktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter -, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten , da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam erneuert und seine Versiege lung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. A N L A G E 11 76 Die Bodenkörper des Parkplatzes und der Schotterfläche sind durch Versiegelung bereits vor- belastet, so dass die Baumaßnahmen hier zu keiner beträchtlichen Belastung der Bodenfunkti- onen führen. Innerhalb von Grünflächen kann durch Erhalt oder Neuanlage von Vegetationsflächen der an- stehende Boden nachhaltig gesichert und in seiner Funktion erhalten bzw. wiederbelebt werden. Der Bewuchs und dessen natürliche Durchwurzelung fördert zudem den Humusaufbau und schafft damit die Bedingungen für ein gesundes Bodenleben. Diese Bepflanzungs - und Aus- gleichsmaßnahmen tragen somit zu einer natürlichen Entwicklung des Bodens bei. Wasser: Oberflächenwasser: Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine nachteiligen Umwelt- auswirkungen für beurteilungsrelevante Oberflächengewässer zu besorgen. Grundwasser: Das Entwässerungskonzept, entsprechend welchem der Großteil des auf versiegelter Fläche fallenden Niederschlagswassers über das Versickerungsbecken oder über die belebte Boden- zone dem Grundwasserkörper zugeleitet wird, wirkt einer kritischen Abnahme des Grundwas- serzuflusses entgegen. Im Vergleich zum aktuellen Zustand kann mit einer Verbesserung für die Grundwasserneubildung gerechnet werden. Durch die zusätzliche Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen ist außerdem zu erwarten, dass durch die Möglichkeit der Versickerung über die belebte Bodenzone eine wirksame und dauerhafte Schutzfunktion für das Grundwasser entsteht. Luft: Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und Ge- bäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. Luftschadstoffe – Immissionen: Durch den zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr von Gästen und Personal des Hotels wird sich das Verkehrsaufkommen auf den das Bebauungsplangebiet südlich und östlich einfassenden Verkehrsachsen Merianstraße und Neusser Hauptstraße um < 3% erhöhen. Es kann n icht da- von ausgegangen werden, dass die damit verbundene Zunahme luftschadstoffbelasteter Ab- gase zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Luftqualität im Bebauungsplange- biet führen wird. Durch Umsetzung des Mobilitätskonzepts mit Förderung al ternativer Beförde- rungsmittel ließe sich zudem eine Verringerung des zusätzlichen motorisierten Individualver- kehrsaufkommens erreichen. Im Zuge der Realisierung des Hotels ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immis- sionen aus der Gebäudeheizung des Hotels zu rechnen. Die geplante Durchgrünung des Wohn- gebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet und somit zu einer Beibe- haltung der Luftgüte im Plangebiet führen. Aufgrund der vorliegenden Informationen zu Ver- kehrszahlen sowie der Art und dem Maß der Bebauung ist eine Überschreitung der Grenzwerte aus der 39. BlmSchV nicht zu erwarten. Klima: Mit der Realisierung der vorliegenden Planung werden zunächst Teilflächen neu versiegelt und A N L A G E 11 77 ein Großteil des Bestandsgehölzes zwischen den (Park)platzflächen sowie bestehende Solitär- bäume gerodet, was sich negativ auf das Lokalklima auswirkt. Die festgesetzten Begrünungs - und Ausgleichsmaßnahmen, im Zuge derer Flächen entsiegelt und Vegetationsstrukturen ent- wickelt werden, können mittel- und langfristig klimawirksame Funktionen übernehmen und die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen vermindern. Da der Anteil an Vegetationsflächen mit Umsetzung der Planung um ca. 55 % steigt, ist eher mit einer thermischen Verbesserung im Plangebiet zu rechnen. Durch die Pflanzung entsprechender Baumarten, die bspw. als beson- ders klimarelevant hinsichtlich ihrer CO 2-Speicherfunktion, Feinstaubbindung und Verduns- tungsleistung gelten, kann auf lange Sicht ein Mehrwert erzielt werden, der sich positiv auf das Lokalklima und die CO2-Speicherfunktion auswirkt. Die Begrünung der neuen Gebäudedächer und Fassaden kann sich darüber hinaus mildernd auf die Reduktion des thermischen Ausgleichs und den Wärmeinseleffekt auswirken. Lediglich das Hotelgebäude und das Par khaus stellen zukünftig eine Barriere für den Kaltluftaustausch dar. Notwendige Luftaustauschbahnen bleiben jedoch in reduzierter Form erhalten. In der Gesamtbetrachtung sind mit der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Lokalklimas im Plangebiet zu erwarten. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen Tie- ren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in den bebauten und versiegelten Arealen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verlo- ren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wir- kungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Die Anlage der Ausgleichsflächen im nördlichen Plan- gebiet nimmt aufgrund der Erhöhung der Biotop - und Strukturvielfalt positiven Einfluss auf die Artenvielfalt im Plangebiet. Durch umfangreiche Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des Geltungsbereichs vermindert werden und einzelne Wechsel- beziehungen neu geschaffen werden. Insgesamt ist somit von einem positiven Effekt auf das Wirkungsgefüge auszugehen. Landschaft: Der Landschaftsbildcharakter des Raumes wird in der Westhälfte des Bebauungsplangebiets durch die Umnutzung und Aufsiedlung deutlich verändert. Zwar gehen durch den Verlust von Gehölzelementen belebende Grünstrukturen verloren, jedoch gewinnt der ans „Aqualand“ an- geschlossene Parkplatz durch das Zusammenwirken einer ansprechenden Hotelarchitektur mit einer abwechslungsreichen, gestuften Grüngestaltung an Aufenthaltsqualität, wobei zumindest mittel bis langfristig die Pflanzung neuer Gehölze eine sehr bedeutsame Rolle spielen. Die ge- plante Fassaden- und Dachbegrünung tragen zu der Einbindung in die Landschaft bei. Zusätz- lich verstärken zukünftig auf der westlichen und südlichen Seite des Parkhauses Solitärgehölz- gruppen die Einbindung in die Umgebung. Auch die rückwärtige Schotterfläche erfährt speziell durch die hier geplanten linear und auf teils raumgreifender, flächenhaft konzipierten Begrü- nungs- und Ausgleichsmaßnahmen mit Anlage gestufter Vegetationsstrukturen (Rasenflächen -und Wiesenflächen, strauch- und baumgeprägte Gehölzelemente) eine Strukturanreicherung, was diesen Betrachtungsraum aufwerten wird. Somit fügt sich der geplante Neubau weitestge- hend in das Landschaftsbild ein und steht nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Land- schaftsschutzgebietes. Biologische Vielfalt: Durch die geplanten Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Dach- und Fassaden- begrünungen der neuen Gebäude können sich mittel bis langfristig neue Lebensraumqualitäten A N L A G E 11 78 entwickeln, die die biologische Vielfalt f ördern. Partiell ist eine deutliche Anreicherung der bio- logischen Diversität im Vergleich zum Ausgangszustand zu erwarten. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen um ca. 55 % ist langfristig insgesamt eine Steigerung der biolo- gischen Vielfalt zu erwarten. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete: Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet der „Worringer Bruch“ (DE-4907-301) ist ca. 2.800 m vom Plangebiet entfernt. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind keine direkten oder indirekten Wirkungspfade verbunden, die über diese Distanz eine nachteilige Wirkung entfalten könnten. Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine erheblichen und nachteiligen Umwelta uswirkun- gen für Natura 2000-Gebiete, dem jeweiligen Schutzzweck sowie den festgelegten Erhaltungs- zielen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Insgesamt lässt sich feststellen, dass vom Betrieb des Hotels und des Freizeitbads keine richt- wertüberschreitenden Lärmbelastungen auf die, das Bebauungsplangebiet umgebenden Ge- bäude ausgeht. Überschreitungen von Richt - und Orientierungswerten liegen hingegen in Bezug auf Lärmim- missionen am geplanten Hotel vor. Durch Schallemissionen kommt es in der lautesten Nacht- stunde an der Nordfassade des Hotels zu einer Überschreitung des im Freizeitlärmerlass NRW definierten Immissionsrichtwerts für Gewerbegebiete (50 dB(A)) um 2dB (maximaler berechne- ter Beurteilungspegel an der Fassade 52 dB(A)). Dieser Richtwert wird durch Schallemissionen vom nordöstlich gelegenen Mitarbeiterparkplatz hervorgerufen. Darüber hinaus werden an der Westflanke sowie an der Südostkante des Hotelgebäudes (Ein- gangsbereichszufahrt) die Nachtzeitraum-Richtwerte der TA Lärm überschritten. An der West- fassade des Hotels werden Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) und an der Eingangsbe- reichszufahrt von 52dB(A) errechnet. Der Richtwert von 50 dB(A) wird damit um 4 dB bzw. 2 dB überschritten. Die Lärmquellen stellen der sich auf dem Parkhaus bzw. auf der Eingangsbe- reichszufahrt einstellende Besucherverkehr dar. An den Süd -, West- und Ostfassaden den Hotelgebäudes kommt es vor allem während der Nachtstunden großflächig zu Überschreitungen des Orientierungswerts nach DIN 18005 durch den Kfz-Verkehr auf der Merianstraße. Grundsätzlich kann eine zu hohe und langfristig wirkende Lärmbelastung zu Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit führen. Bei Umsetzung passiver baulicher Schallschutzmaßnah- men sowie Beschränkungsmaßnahmen bei der Parkplatznutzung könne n die Belastungen je- doch auf ein verträgliches Maß reduziert werden, so dass nachteilige Gesundheitsfolgen für Hotelgäste und das Hotelpersonal wenig wahrscheinlich sind. Altlasten: Von den durchzuführenden Tiefbauarbeiten geht keine Mobilisierungsgefahr boden- oder was- sergefährdender Stoffe, die zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch und seiner Ge- sundheit führen könnten, durch Eingriffe in Altlasten aus. Erschütterungen: Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine Erschütterungsemis- sionen verbunden, die sich nachteilig auf die Umgebung auswirken könnten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit durch Erschütterungsemissionen ist daher nicht zu erwarten. A N L A G E 11 79 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: … Hochwasser + Starkregen Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose und konfliktfreie Entsorgung garantiert. Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkre- genfall wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult (2024) nachgewiesen. Der Starkregennachweis hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung be- stehen. Störfallrisiko Da die nächstgelegenen potentiell störanfälligen Betriebe in ausreichender Distanz zum Plan- gebiet liegen ergeben sich aus der Plandurchführung keine nachteiligen Konsequenzen für das Umweltgut Mensch und menschliche Gesundheit. Magnetfeldbelastung Das Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom berücksichtigt bei den bereits ge- planten Trafostationen außerhalb von Gebäuden die Einhaltung der entsprechenden Sicher- heitsabstände zu Aufenthaltsräumen, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirk ungen auf Menschen zu erwarten sind. Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine über das allgemeine Risiko hinausge- hende Gefährdung des Schutzgutes Mensch nicht gegeben. Kampfmittel Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung und ggf. anschließender Räu- mung des Plangebietes nicht mehr gegeben. Besonnung/Belichtung: Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Mindestanforderungen zur Beson- nung/Belichtung von Wohnräumen erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass in dem Hotelgebäude, die Voraussetzungen für gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen eingehalten werden. Kultur- und sonstige Sachgüter: Kultur- oder sonstige Sachgüter werden durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen B-Plans nicht in Mitleidenschaft gezogen. Im Bebauungsplanverfahren erfolgt der Hinweis, dass bei zu- fälligen Funden und Befunden nach §§ 15 und 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Mu- seum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unver- züglich zu informieren und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverän- dertem Zustand zu erhalten sind. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die im Zuge des Hotelbetriebs zu erwartenden Zun ahmen von Geruchs-, Wärme- und Lichte- missionen liegen auf einem verträglichen Niveau und tragen nicht zu einer erheblichen Mehrbe- lastung der Umweltgüter bei. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt, wodurch auch hier keine Umweltbelastung im Plangebiet hervorgerufen wird. A N L A G E 11 80 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Mit der verbindlichen Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 mit EE-Klasse wird der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plangebiet erreicht. Durch die Anlage intensiver und extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. Die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (KLL) werden eingehalten. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser- , Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln zu kön- nen, ist für den Bereich der baulichen Entwicklung (Hotel und Parkhaus) und des Freizeitbades beabsichtigt, die Darstellung des Flächennutzungsplanes von einer Grünfläche mit dem Signet „Bad" in ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad/ Hotel" zu ändern. Für die nordwestlich geplanten Ausgleichs- bzw. Maßnahmenflächen besteht kein Widerspruch zur dargestellten Grünfläche im Flächennutzungsplan. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes widersprechen den Festsetzun- gen des Landschaftsplanes im Bereich der baulichen Entwicklung (Hotel und Parkhaus) . Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzun- gen des Landschaftsplans in diesem Bereich automatisch außer Kraft. Dadurch verkleinert sich der Geltungsbereich des Landschaftsplanes, der in einem eigenständigen Verfahren nachträg- lich angepasst werden muss. Die geplanten Ausgleichs- und Maßnahmenflächen im Nordwes- ten des Bebauungsplangebiets stehen in keinem Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW. Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall- und des I mmissionsschutzrechtes wird durch die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. Eine Anpassung oder Änderung der genannten Plangrundwerke ist nicht erforderlich. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge- legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizun- gen / Hausbränden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV können im Plangebiet und in den angren- zenden Straßen eingehalten werden (vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft). Wechselwirkungen: Das Planvorhaben bewirkt zwar Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen, das Ver- hältnis von Neuversiegelung durch Anlage der Gebäude, Verkehrs - und Aufenthaltsflächen zu Entsiegelung, die im Rahmen zahlreicher Erhaltungs -, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnah- men erreicht wird, ist jedoch annähernd ausgeglichen. Der Anteil der vegetationsbestandenen Fläche erhöht sich indes deutlich um 55%. Mittel bis langfristig kann (mit gradueller Reifung der Vegetationsstrukturen) davon ausgegangen werden, dass die Komplexität der Wechselwirkun- gen im derzeit stark vorbelasteten Plangebiet zunimmt. Die Umstrukturierungen im Westteil des Plangebiets sind im Kontext der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung demnach nicht nur als unbelastend einzustufen, sondern bergen für weite Bereiche qualitätsfördernde Entwicklungen. A N L A G E 11 81 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan- gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Eingriffsregelung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Eingang in die Abwägung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünordnungsplan. Im Bebauungsplan werden Minderungs-/ sowie umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet aus- gleichen. Mit Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen kann der Eingriff zu über 100% (Kom- pensationsüberschuss 8.941 Biotopwertpunkte) innerhalb des Geltungsbere ichs ausgeglichen werden. Der Aufwertungsüberschuss in Höhe von 8.941 BWP kann für den Ausgleich anderer Eingriffe herangezogen werden. Sinnvoll erscheint eine Verwendung der Überschusspunkte im Rahmen anderer Planverfahren in räumlichem und funktionalem Zusammenhang. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge- setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plangebiete in der Umgebung vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltaus- wirkungen ist dadurch nicht gegeben. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine erheblichen Aus- wirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellen- betrieb verursachten Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ent- sorgung der Bau - und Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regel- mäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lag erung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erhebli- chen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem Kenntnisstand im Kölner Stadtgebiet nicht vor. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standort- alternativen nicht geprüft. Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beru- hen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeo rdnet auf Erfahrungswerten und Abschät- zungen. Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: - Zur Vermeidung des Eintretens eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, dessen Auslösen für etwaig quart ierende planungsrelevante Gebäudefle- dermausarten erheblich nachteilige Auswirkungen zur Folge hätte, ist bei Rückbau von Klein- gebäuden eine Überwachung der Arbeiten durch einen sachkundigen Biologen vorgesehen (siehe Kapitel 7.5.1 Vermeidungsmaßnahmen e bis g). Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von A N L A G E 11 82 Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll sicher- gestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprechende Maßnah- men zur Abhilfe getroffen werden können. 7.9 Referenzliste der Quellen Fachgutachten - ACCON Köln GmbH (2024): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 63552/01 - Hotelbau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler, Stand: 17.02.2025. - BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023): Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept - Hotel- neubau am Aqualand, Stand: 20.09.2023. - Fehr, H. (2024a) Artenschutzprüfung Stufe I zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ho- telneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 29.02.2024. - Fehr, H. (2024b) Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln -Chorweiler (Fortschreibung der ASP I vom 29.02.2024), Stand: 24.06.2024. - Höller, M. Faunistik & Umweltplanun g (2019): Aqualand – Hotelneubau Merianstraße Köln- Chorweiler – Artenschutzrechtliches Gutachten – Stufe I (Vorprüfung) in Bezug auf planungs- relevante Arten, Stand: Januar 2019. - IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Erläuterungsbericht - Ent- wässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung, Stand: Juli 2024. - M&P - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2018): Geotechnischer Bericht - Aqualand Köln, Stand: 22.09.2018. - M&P - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023): Geotechnischer Kurzbericht - BV Neubau Parkplatz Aqualand in Köln, Stand: 11.08.2023. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024a): Grünordnungsplan zum Vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01 mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand 09.10.2024. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024b): Baumbestandsbewertung – Bestands- bewertung der Bäume zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 31.07.2024 - Seidl+Partner Gesamtplanung GmbH (2024): Beschreibung Energiekonzept – Technische Gebäudeausrüstung, Stand: 05.06.2024. Weitere Unterlagen - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J.; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Klimaatlas Nordrhein-Westfa- len, https://www.klimaatlas.nrw.de/. Abgerufen am: 15.07.2024. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Landschaftsinformationssamm- lung LINFOS NRW, https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos. Abge- rufen am 01.07.2024. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) (2024): Jahreskenngrößen und Jahresberichte - EU-Kenngrößen 2023, https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immissio- nen/berichte-und-trends/jahreskenngroessen-und-jahresberichte, Stand 18.04.2024. Abgeru- fen am 15.07.2024. A N L A G E 11 83 - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin- weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab- schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall- Verordnung (KABAS) eigene Darstellung, 29.09.2021; - MUNV - Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW, elwas web: Grundwasser- daten, Düsseldorf, abgerufen am 12.07.2024; - Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster 2020, Auszug; - Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln: Karte Hochwasser Risikogebiet und gesetzliches Überschwemmungsgebiet des Rheines, Herausgeber: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, ab- gerufen am 01.07.2024; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, abgerufen am 01.07.2024; - Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen, Aus- zug, 24.07.2017; A N L A G E 11 84 8 Planverwirklichung Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Vorhaben - und Erschließungs- plan. Des Weiteren wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem sich die Vorhabenträ- gerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet das im VEP festgelegte Vorhaben und die Er- schließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Das Plangebiet befindet sich teilweise im Eigentum der Vorhabenträgerin. Ein Teil der Fläche befindet sich noch im Eigentum der Stadt Köln und muss vor der Umsetzung durch die Aqualand GmbH erworben werden. Öffentliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag vor Satzungsbe- schluss abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des geplanten Vorhabens innerhalb ei- ner bestimmten Frist sowie ggf. weitere Maßnahmen, die im Zusammenha ng mit dem vorha- benbezogenen Bebauungsplan stehen. Die Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Nach Abschluss des Bebauungsplanver- fahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. Folgende Themen sind u. a. Gegenstand des Durchführungsvertrags: Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens Maßnahmen zum Artenschutz Beachtung der Broschüre „Vogelfreundliches Bauen“ Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen 9 Städtebauliche Kenndaten Größe des Plangebiets Vorhabenbezogener B-Plan und Vorhaben- und Erschließungsplan 38.792 m² Sondergebiet SO 1 Hotel und Parkhaus 16.609 m² davon überbaubare Grundstücksflächen 4.109 m² davon nicht überbaubare Grundstücksflächen 12.500 m² davon Flächen zum Erhalt 1.029 m² davon Pflanzflächen 6.234 m² davon Stellplatzfläche 623 m² private Verkehrsflächen 1.966 m² private Grünfläche (Ausgleichsfläche A1) 639 m² Versorgungsflächen (Trafo) 76 m² Sondergebiet SO 2 Freizeitbad 19.502 m² davon überbaubare Grundstücksflächen 9.607 m² davon nicht überbaubare Grundstücksflächen 9.895 m²
Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB
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A N L A G E 6 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01– Arbeitstitel: Hotelneubau am Aqualand in Köln-Chorweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.12.2024 bis zum 20.01.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 11 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 22.11.2024: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden- kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Mili- täreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützenloch und Stellung). Eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel im ausgewiese- nen Bereich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachte wird empfohlen. Die Beauftragung der Über- prüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmittel- untersuchung. Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erhebli- chen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Bohrloch- detektion empfohlen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Im Bebauungsplan ist bereits folgender Hinweis enthalten: Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (all- gemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-164/21 sowie der Bebauungs- plan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an Fehler! Linkreferenz ungültig. erfolgen. 2 Polizeipräsidium Köln vom 09.12.2024: keine Bedenken Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. nicht erforderlich 3 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 13.12.2024: Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigen- tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Be- stand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Für zukünftige Erweite- rung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Ver- kehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien bleiben weiterhin gewährleistet bleiben. In den privaten Verkehrsflächen werden geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbrin- gung der Telekommunikationslinien der Telekom vorgesehen. 4 Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 19.12.2024: keine Bedenken Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. nicht erforderlich 5 Thyssengas vom 19.12.2025: nicht betroffen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. nicht erforderlich 6 IHK vom 30.12.2024: Keine Anregungen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. nicht erforderlich 7 GASCADE Gastransport GmbH vom 30.12.2024: nicht betroffen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. nicht erforderlich 8 PLEdoc GmbH vom 07.01.2025: nicht betroffen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. nicht erforderlich 9 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln vom 07.01.2025: Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat- zung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Stand- plätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Der erfor- derliche Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahr- zeuge ist zu beachten. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Abfallsatzung der Stadt Köln, insbesondere die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 wird be- rücksichtigt, der Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammel- fahrzeuge wird beachtet. 10 Polizeipräsidium Köln, KK KP/O vom 08.01.2025: 10.1 Es sind bei der weiteren Planung eine Vielzahl von städte- baulichen und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen (z.B. beim Parkhaus, Gestaltung Au- ßengelände, Sicherheit des Hotelgebäudes). Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Beratungsange- bot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie krimi- nalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Me- chanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. Es wird gebeten die Vorhabenträgerin frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf das Beratungsangebot wird an die Vorhabenträ- gerin weitergegeben. 10.2 Darüber hinaus wird angeregt, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. Die- ser könnte wie folgt aussehen: „Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara- gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie Indust- rie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitäts- fördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt werden. Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstel- len können durch die frühzeitige Beurteilung und Beratung bereits in der Planung berücksichtigt werden.“ Die regelmäßige Berücksichtigung dieses Hinweises in den Bebauungsplänen der Stadt Köln wäre begrüßens- wert. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Da es sich um einen Hotelneubau an einem angrenzenden Frei- zeitbad handelt, ist eine Überwachung mittels Kameras und Auf- sichtspersonal gegeben und nicht mit einer sonstigen gewerbli- chen Bebauung zu vergleichen. Aus diesem Grund wird auf einen gesonderten Hinweis verzichtet. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 11 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 20.01.2025: 11.1 In der Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept der BERNARD Gruppe ZT GmbH vom 20.09.2023 wird der Knoten B 9 / Merianstraße untersucht. Grundlage hierfür ist das Festprogramm der LSA. Als Ergebnis der Untersu- chung wird beschrieben, dass der Knoten aufgrund des Linksabbiegers von der B 9 zur Merianstraße (Qualitäts- stufe E) im Bestand nicht leistungsfähig ist. Dies betrifft die Morgen- als auch die Abendspitze. Im Planfall liegt eine leichte Erhöhung der Belastung des Linksabbiegers vor. Das Festprogramm ist zu optimieren, um eine ausrei- chende Leistungsfähigkeit zu erhalten. Zur weiteren Vor- gehensweise bezüglich des Knotens B 9 / Merianstraße ist eine Abstimmung zwischen dem der Stadt Köln und dem Landesbetrieb Straßenbau nötig. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Optimierung des Festprogramms ist unabhängig vom Be- bauungsplanverfahren erforderlich und wird zwischen der zustän- digen Fachdienststelle und dem Landesbetrieb abgestimmt. 11.2 Des Weiteren verweise ich auf meine Stellungnahme vom 13.06.2022, die in den hier nicht aufgeführten Aussagen auch weiterhin Bestand hat: Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Ver- kehrsemissionen der B9. Auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden Straßen ist hin- zuweisen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Verkehrsemissionen der B9 wurden im Rahmen des Schall- gutachtens beschrieben und bewertet. Im Bebauungsplan wer- den Anforderungen an den baulichen Schallschutz in Form von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 entspre- chend dem Lärmpegelbereich V (LPB V) bzw. den maßgeblichen Außenlärmpegeln festgesetzt. Stand 17.04.2025
Anlage 10. Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 10 1 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 63552/01 Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art und Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB werden für das Vorhabengebiet zwei Sondergebiete SO 1 „Hotel und Parkhaus“ und SO 2 „Freizeitbad“ festgesetzt. Zulässig sind: 1.1 SO1 Hotel und Parkhaus Zulässig sind ein Hotel und ein Parkhaus sowie Nutzungen, die dem Hotelbe- trieb dienen, insbesondere: - Veranstaltungsräume - Fitness- und Wellnessstudio - Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung 1.2 SO2 Freizeitbad Zulässig sind ein Freizeitbad sowie Nutzungen, die dem Freizeitbad dienen, insbesondere: - Wasserrutschen, Rutschtürme - Schwimm- und Planschbecken - Umkleiden, WCs, Duschen - Räume für Massage - Räume für Physiotherapie - Fitnessstudio - Räume für Wellness und Sauna, Saunahütten, Baumsauna, Dampfbad, Whirlpool - Ruheräume - Spielplatz - Gastronomie, Restaurant, Bar - Geräteschuppen - Veranstaltungsräume - Technikräume - Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung, Blockheizkraftwerk 1.3 Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenhäu- ser um maximal 3,0 m überschritten werden, wenn die Überschreitung auf weniger als 30 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Entsprechende techni- sche Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand zurücktreten. A N L A G E 10 2 Die festgesetzte maximale Höhe darf durch Sichtschutzwände und Absturzsicherun- gen um maximal 1,5 m überschritten werden, ohne dabei um das Maß der Über- schreitung von der Gebäudeaußenwand zurückzutreten. 2 Überbaubaren Grundstücksflächen Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen i m SO1 und SO 2 untergeordnete Gebäudeteile wie z.B. Vordächer, Absturzsicherungen oder brandschutztechnisch erforderliche Fluchttreppen die festgesetzten Baugrenzen bis max. 3 00 m überschreiten Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäu- deseite je Geschoss nicht überschritten werden. Im SO 2 sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zulässig, sofern sie sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung dem Hauptbau- körper unterordnen. Hierzu gehören z.B. Außensaunen, Rutsch anlagen, Wasserbe- cken, Terrassen etc. 3 Flächen für Stellplätze und Garagen Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze für Pkw nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. Fahrradabstellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zuläs- sig. 4 Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige Ver- sogungsleitungen unterirdisch zu führen. 5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Maßnahmen festgesetzt: Die zeichnerisch festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist wie folgt zu entwickeln: A1: Innerhalb der festgesetzten Ausgleichsfläche A1 ist auf einer Breite von 5 m die Pflanzung eines gestuften Waldrandes (BD51/GH4431) vorzunehmen. A N L A G E 10 3 6 Passive Schallschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau- teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli- chen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereic hen und den maßgebli- chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 7 Fläche für das Anpflanzen sowie Bindung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun- gen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs- maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: M1: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M1 ] ist ein standorttypi- scher Gehölzbestand (BD51/GH4431) aus einheimischen Arten anzulegen. M2: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M2] ist die Pflanzung von Strauchgruppen und Gebüschen, standorttypisch (BB1/GH51) als randliche Einfassung im Norden und Süden des Plangebietes vorzusehen. M3: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M3] ist eine Rasenein- saat (HM51/PA122) vorzusehen. A N L A G E 10 4 M4 Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M4] sind auf mindestens 40% der Gesamtfläche Solitärgehölzgruppen aus standorttypischen Arten (BB1/GH51) zu pflanzen und auf der verbleibenden Fläche eine Rasenein saat (HM51/PA122) vorzusehen. M5: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M 5] sind 2 Bäume (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl bzgl. klimaverträgli- cher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und eine Rasenfläche (HM51/PA122) her- zustellen. Die Baumstandorte können um bis zu maximal 2,0 m von der Plan- zeichnung abweichen. M6: Das Flachdach des eingeschossigen Hotelgebäudes im festgesetzten Sonder- gebiet (SO 1) ist mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Grä- sern (HH7 / BR132) Stauden und/oder Bodendeckern zu bepflanzen. Die Vege- tationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Zudem sind minde stens 2 kleinkronige Bäume sowie Gehölze (BB1/GH51) mit einer Bodensubstratschicht von min- destens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht zu pflanzen und dauer- haft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 2 0 m³ betragen (BF41/GH742). Sonstige Begrünungsmaßnahmen im SO 1: a) Als Einfriedung des Müllplatzes sowie entlang der Straße sind intensiv beschnit- tene Hecken aus standortgerechten und einheimischen nicht giftigen Arten (BD3/GH412) mit einer maximalen Höhe von 1,60 m über Geländeoberfläche vorzusehen. b) Die Pflanzbeete an der Ostseite des Hotels sind gärtnerisch zu gestalten und mit Stauden und Gräsern (HM51/PA13) zu begrünen. c) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen- und Platzflä- chen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind gärtnerisch zu gestal- ten und mit Bodendeckern und Ziersträuchern (HM52/PA15) sowie standorttypi- schen Gebüschen (BB1/GH51) zu begrünen. d) Außerhalb der unter- bzw. überbauten Flächen sind mindestens 30 mittel- und großkronige Bäume (Bäume 1.+ 2. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschluss zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen). e) Pflanzung von Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) innerhalb der Parkplatzfläche des fest- gesetzten Sondergebietes (SO 1). Hier sind je 4 Stellplätze mindestens 1 Baum zu pflanzen. f) Die Flachdächer der V- und VI-geschossigen Gebäudeteile des Hotels sind auf mindestens 60 % ihrer Gesamtfläche, die Flachdächer der Parkpalette auf min- destens 70 % ihrer Gesamtfläche mit einer extensiven Dachbegrünung - DC1/DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit ei- ner Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzu- stellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. A N L A G E 10 5 g) An den Außenfassaden der mehrgeschossigen Gebäudeschenkel des Hotels so- wie des Parkdecks im festgesetzten Sondergebiet (SO) ist die Anlage einer Fas- sadenbegrünung vorzusehen. Die Fassadenbegrünung wird mit mindestens 20 bodengebundenen Rank-Kletterpflanzen (z.B. Wilder Wein) an Rankgerüsten ausgebildet. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8. b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu erset- zen: Die innerhalb der Planzeichnung als Fläche für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzu ngen festgesetzte zusammenhän- gende Gehölzstruktur aus standorttypischen Bäumen und Sträuchern (BD51/ GH4431) ist dauerhaft zu erhalten. Die vorhandenen Lücken sind durch fachgerechte Anpflanzung von standortgerechten Bäumen (BF31/GH741) und/oder Sträuchern (BB1/GH51) zu ergänzen. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8. A N L A G E 10 6 B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Fest- setzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmä- ler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1.1 Wasserschutz Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzten Wasserschutzzonen III A und III B des Wasserwerkes Köln-Weiler. 1.2 Natur- und Landschaftsschutz Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Landschafts- schutzgebiet – LSG 5 „Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“. 1.3 Risikogebiet Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). C HINWEISE 1. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Hartmut Fehr, Stolberg, Juni 2024, ergeben sich unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen keine Verbotstatbestände ge- mäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). a) Da der Teich im Rahmen des Hotelneubaus entfällt, muss zur Vermei- dung von Tötungstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Umsiedlung ggf. noch im Teich bef indlicher Amphibien stattfinden. Alle Arbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal auszuführen und mit der UNB der Stadt Köln abzustimmen. b) Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten (u.a. alle europäischen Vogelarten) … zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder Niststätten zu zerstö- ren. Um diese Verbotstatbestände für europäische Vogelarten zu vermei- den, ist die Baufeldfreimachung (Entfernung von Gehölzen, Gebüschen, sonstige Vegetation) nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum Oktober bis Ende Februar eines Jahres durchzuführen. c) Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fleder- mäuse während der jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Ok- A N L A G E 10 7 tober) in der Bauphase gering zu halten, sind Baulärm und starkes Ar- beitslicht in den Abendstunden zu vermeiden. Demnach sind die Bauar- beiten abends wie folgt zu terminieren: d) Einstellen der Bauarbeiten April/Mai n ach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 20:30 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr. e) Für den Fall, dass das Gebäude der technischen Infrastruktur zwischen den Parkplätzen abgerissen wird, ist die oben umlaufende Metallblend e von Hand unter biologische Aufsicht zu entfernen, um ggf. dort quartie- rende Zwergfledermäuse sichern zu können. f) Für den Fall, dass das Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz des Aqualandes zurückgebaut wird, ist die sich überlappende Holzverklei- dung ebenfalls von Hand unter biologischer Baubegleitung zu entfernen. Als Abrisszeitraum ist ein Abriss außerhalb der Vogelbrutzeit sinnvoll. Bei einem Abriss innerhalb der Brutzeit ist vorab in jedem Fall eine örtliche Kontrolle durch einen Biologen notwendig . Sollten Vögel an/in diesem Gebäude brüten (z.B. Hausrotschwanz, Haussperling), so ist ein Rückbau nicht möglich und kann erst nach Ausfliegen der Jungvögel erfolgen. g) Sofern es zum Rückbau der beiden o.g. Kleingebäude kommt und im Rahmen der Abbruchbegleitung durch einen Biologen Fledermäuse fest- gestellt und (nach vorheriger Abstimmung mit der UNB Köln) gesichert werden, sind Ersatzquartiere (Fledermauskästen) durch Einbringung in die neue Bausubstanz oder am Gebäudekörper des Aqualandes zu schaffen. Art und Anzahl sind für diesen Fall mit der UNB der Stadt Köln festzulegen. h) Aus naturschutzfachlichen Gründen wird empfohlen, bei Neuanpflanzun- gen heimische, blütenreiche und damit insektenreiche Gehölze zu wählen (fördert auch Vogelarten). i) Für die spätere Außenbeleuchtung wird die Verwendung insektenfreund- licher warmweißer LED-Leuchtmittel empfohlen. j) Bei der Errichtung der neuen Hotelanlage ist auf Vermeidung von Vogel- schlag an Glasflächen zu achten, z.B. durch die Verwendung reflektions- armer Glasscheiben. 2. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zu- sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebau- ungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023. A N L A G E 10 8 b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Be- bauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leis- ten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsre- gelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB be- rücksichtigt wurden. 3. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 4. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortiments- liste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwie- sen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka- taster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ord- nung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemein e Ordnungsangelegenheiten) un- ter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-164/21 sowie der Be- bauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an Fehler! Linkreferenz ungültig. erfolgen. 6. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Au fbaugesetzes NW, des Bundes- baugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 7. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). A N L A G E 10 9 c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). e) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbau- ordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). f) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 8. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb de r Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener- stattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrü- nungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 9. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Was- serhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Was- serbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Anlage 8. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 635520, Blatt 2
18587 Zeichen
Neusser Landstraße
Merianstraße
N
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB werden für das Vorhabengebiet zwei Sondergebiete
SO 1 „Hotel und Parkhaus“ und SO 2 „Freizeitbad“ festgesetzt. Zulässig sind:
1.1 SO1 Hotel und Parkhaus
Zulässig sind ein Hotel und ein Parkhaus sowie Nutzungen, die dem Hotelbetrieb
dienen, insbesondere:
- Veranstaltungsräume
- Fitness- und Wellnessstudio
- Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung
1.2 SO2 Freizeitbad
Zulässig sind ein Freizeitbad sowie Nutzungen, die dem Freizeitbad dienen,
insbesondere:
- Wasserrutschen, Rutschtürme
- Schwimm- und Planschbecken
- Umkleiden, WCs, Duschen
- Räume für Massage
- Räume für Physiotherapie
- Fitnessstudio
- Räume für Wellness und Sauna, Saunahütten, Baumsauna, Dampfbad,
Whirlpool
- Ruheräume
- Spielplatz
- Gastronomie, Restaurant, Bar
- Geräteschuppen
- Veranstaltungsräume
- Technikräume
- Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung, Blockheizkraftwerk
1.3 Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 16 BauNVO dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen
Gebäudehöhen durch technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenhäuser
um maximal 3,0 m überschritten werden, wenn die Überschreitung auf weniger als 30 %
der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Entsprechende technische
Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser müssen mindestens um das Maß
der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand zurücktreten.
Die festgesetzte maximale Höhe darf durch Sichtschutzwände und Absturzsicherungen
um maximal 1,5 m überschritten werden, ohne dabei um das Maß der Überschreitung
von der Gebäudeaußenwand zurückzutreten.
2 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 BauNVO dürfen im SO1 und SO 2 untergeordnete Gebäudeteile wie z.B.
Vordächer, Absturzsicherungen oder brandschutztechnisch erforderliche Fluchttreppen
die festgesetzten Baugrenzen bis max. 3 00 m überschreiten. Dabei darf in der Summe
ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden.
Im SO 2 sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen
zulässig, sofern sie sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung dem
Hauptbaukörper unterordnen. Hierzu gehören z.B. Außensaunen, Rutschanlagen,
Wasserbecken, Terrassen etc.
3 Flächen für Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze für Pkw nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Fahrradabstellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.
4 Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und
-leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Maßnahmen festgesetzt:
Die zeichnerisch festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ist wie folgt zu entwickeln:
A1: Innerhalb der festgesetzten Ausgleichsfläche A1 ist auf einer Breite von 5 m die
Pflanzung eines gestuften Waldrandes (BD51/GH4431) vorzunehmen.
6 Passive Schallschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII
> 80a
aFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
7 Flächen für das Anpflanzen sowie Bindung von Bäumen und Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
M1: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M1[ ist ein
standorttypischer Gehölzbestand (BD51/GH4431) aus einheimischen Arten
anzulegen.
M2: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M2] ist die Pflanzung von
Strauchgruppen und Gebüschen, standorttypisch (BB1/GH51) als randliche
Einfassung im Norden und Süden des Plangebietes vorzusehen.
M3: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M3] ist eine Raseneinsaat
(HM51/PA122) vorzusehen.
M4 Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M4] sind auf mindestens
40% der Gesamtfläche Solitärgehölzgruppen aus standorttypischen Arten
(BB1/GH51) zu pflanzen und auf der verbleibenden Fläche eine Raseneinsaat
(HM51/PA122) vorzusehen.
M5: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M5] sind 2 Bäume
(BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher
Arten zu erhöhen) zu pflanzen und eine Rasenfläche (HM51/PA122) herzustellen.
Die Baumstandorte können um bis zu maximal 2,0 m von der Planzeichnung
abweichen.
M6: Das Flachdach des eingeschossigen Hotelgebäudes im festgesetzten
Sondergebiet (SO 1) ist mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat,
Gräsern (HH7 / BR132) Stauden und/oder Bodendeckern zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht herzustellen. Zudem sind mindestens 2 kleinkronige
Bäume sowie Gehölze (BB1/GH51) mit einer Bodensubstratschicht von
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 20 m³ betragen
(BF41/GH742).
Sonstige Begrünungsmaßnahmen im SO 1:
a) Als Einfriedung des Müllplatzes sowie entlang der Straße sind intensiv
beschnittene Hecken aus standortgerechten und einheimischen nicht giftigen
Arten (BD3/GH412) mit einer maximalen Höhe von 1,60 m über
Geländeoberfläche vorzusehen.
b) Die Pflanzbeete an der Ostseite des Hotels sind gärtnerisch zu gestalten und mit
Stauden und Gräsern (HM51/PA13) zu begrünen.
c) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen- und Platzflächen
und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind gärtnerisch zu gestalten und
mit Bodendeckern und Ziersträuchern (HM52/PA15) sowie standorttypischen
Gebüschen (BB1/GH51) zu begrünen.
d) Außerhalb der unter- bzw. überbauten Flächen sind mindestens 30 mittel- und
großkronige Bäume (Bäume 1.+2. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschluss zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens
25 m³ betragen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl bzgl.
klimaverträglicher Arten zu erhöhen).
e) Pflanzung von Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl
bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) innerhalb der Parkplatzfläche des
festgesetzten Sondergebietes (SO 1). Hier sind je 4 Stellplätze mindestens 1
Baum zu pflanzen.
f) Die Flachdächer der V- und VI-geschossigen Gebäudeteile des Hotels sind auf
mindestens 60 % ihrer Gesamtfläche, die Flachdächer der Parkpalette auf
mindestens 70 % ihrer Gesamtfläche mit einer extensiven Dachbegrünung -
DC1/DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit
einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
g) An den Außenfassaden der mehrgeschossigen Gebäudeschenkel des Hotels
sowie des Parkdecks im festgesetzten Sondergebiet (SO) ist die Anlage einer
Fassadenbegrünung vorzusehen. Die Fassadenbegrünung wird mit mindestens
20 bodengebundenen Rank-Kletterpflanzen (z.B. Wilder Wein) an Rankgerüsten
ausgebildet.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8.
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu
ersetzen:
Die innerhalb der Planzeichnung als Fläche für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte zusammenhängende
Gehölzstruktur aus standorttypischen Bäumen und Sträuchern (BD51/ GH4431) ist
dauerhaft zu erhalten. Die vorhandenen Lücken sind durch fachgerechte Anpflanzung
von standortgerechten Bäumen (BF31/GH741) und/oder Sträuchern (BB1/GH51) zu
ergänzen.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8.
B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1.1 Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung
festgesetzten Wasserschutzzonen III A und III B des Wasserwerkes Köln-Weiler.
1.2 Natur- und Landschaftsschutz
Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte
Landschaftsschutzgebiet – LSG 5 „Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg,
Chorweiler und Seeberg bis Esch“.
1.3 Risikogebiet
Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des
§ 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
C HINWEISE
1. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von Hartmut Fehr, Stolberg, Juni 2024, ergeben sich
unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß §
44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
a) Da der Teich im Rahmen des Hotelneubaus entfällt, muss zur Vermeidung von
Tötungstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Umsiedlung
ggf. noch im Teich befindlicher Amphibien stattfinden. Alle Arbeiten sind von
qualifiziertem Fachpersonal auszuführen und mit der UNB der Stadt Köln
abzustimmen.
b) Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der
besonders geschützten Arten (u.a. alle europäischen Vogelarten) … zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder Niststätten zu zerstören.
Um diese Verbotstatbestände für europäische Vogelarten zu vermeiden, ist die
Baufeldfreimachung (Entfernung von Gehölzen, Gebüschen, sonstige
Vegetation) nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum Oktober bis Ende Februar
eines Jahres durchzuführen.
c) Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse
während der jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) in der
Bauphase gering zu halten, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den
Abendstunden zu vermeiden. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt
zu terminieren:
d) Einstellen der Bauarbeiten April/Mai nach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach
20:30 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00
Uhr.
e) Für den Fall, dass das Gebäude der technischen Infrastruktur zwischen den
Parkplätzen abgerissen wird, ist die oben umlaufende Metallblende von Hand
unter biologische Aufsicht zu entfernen, um ggf. dort quartierende
Zwergfledermäuse sichern zu können.
f) Für den Fall, dass das Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz des
Aqualandes zurückgebaut wird, ist die sich überlappende Holzverkleidung
ebenfalls von Hand unter biologischer Baubegleitung zu entfernen. Als
Abrisszeitraum ist ein Abriss außerhalb der Vogelbrutzeit sinnvoll. Bei einem
Abriss innerhalb der Brutzeit ist vorab in jedem Fall eine örtliche Kontrolle
durch einen Biologen notwendig. Sollten Vögel an/in diesem Gebäude brüten
(z.B. Hausrotschwanz, Haussperling), so ist ein Rückbau nicht möglich und
kann erst nach Ausfliegen der Jungvögel erfolgen.
g) Sofern es zum Rückbau der beiden o.g. Kleingebäude kommt und im Rahmen
der Abbruchbegleitung durch einen Biologen Fledermäuse festgestellt und
(nach vorheriger Abstimmung mit der UNB Köln) gesichert werden, sind
Ersatzquartiere (Fledermauskästen) durch Einbringung in die neue
Bausubstanz oder am Gebäudekörper des Aqualandes zu schaffen. Art und
Anzahl sind für diesen Fall mit der UNB der Stadt Köln festzulegen.
h) Aus naturschutzfachlichen Gründen wird empfohlen, bei Neuanpflanzungen
heimische, blütenreiche und damit insektenreiche Gehölze zu wählen (fördert
auch Vogelarten).
i) Für die spätere Außenbeleuchtung wird die Verwendung insektenfreundlicher
warmweißer LED-Leuchtmittel empfohlen.
j) Bei der Errichtung der neuen Hotelanlage ist auf Vermeidung von Vogelschlag
an Glasflächen zu achten, z.B. durch die Verwendung reflektionsarmer
Glasscheiben.
2. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom 18. Juli 2023.
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom 18. Juli 2023 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten,
soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt
wurden.
3. Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind
zu beachten.
4. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste,
auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird,
sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und
werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-164/21 sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
6. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
7. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 58).
e) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
f) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
8. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
9. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort
zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
0 25 50 Meter
Maßstab 1:500
Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand
in Köln-Chorweiler
Blatt 2 von 3
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
63552/01
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.06.2024)
Vermessung M-R-D
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
gez. Bruno Drees
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 02.09.2022 bis
16.09.2022 einschließlich nach
§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 05.12.2024 bis 20.01.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
gez. Fedde
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag Oberbürgermeisterin
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
AQUALAND
Freizeitbad am Fühlinger See
GmbH & Co. KG
gez. Ahmet Karamahn
Köln, den 03.12.2024
Beigeordneter
Köln, den 20.11.2024
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 22.05.2025
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 03.09.2020
nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 28.10.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.10.2020
Anlage 8
Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB
6068 Zeichen
A N L A G E 3 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01 – Arbeitstitel: Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 (BauGB) wurde mit Schreiben vom 11.02.2021 bis zum 24.03.2021 durchge- führt. Im Zeitraum der Beteiligung sind neun Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhalt lich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgru nd des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgülti gen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 03.03.2021 Um die Vorlage eines belastbaren Verkehrsgutachtens mit Analyse, Prognose 2030 mit und ohne Planfall für den Knotenpunkt wird gebeten. Sollte das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass eine Änderung des Knotenpunk- tes erforderlich ist, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Stadt Köln. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Ver- kehrsemissionen der B9. Auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden Straßen ist hin- zuweisen. Ja Ja Ein Verkehrsgutachten wird im weiteren Verfahren erarbeitet. Im nächsten Beteiligungsschritt, der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB können daher die Ergebnisse dieses Verkehrsgutachtens dargestellt werden. Das Gutachten wird Straßen NRW zur Verfü- gung gestellt werden. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufge- nommen. 2 Stadtwerke Köln vom 22.03.2021 Ja Die vorhandenen Versorgungsleitungen der Stadtwerke werden in der weiteren Planung berücksichtigt. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung In der Merianstraße verlaufen Leitungen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung. Eine aktuelle Leitungs- auskunft kann angefordert werden. Ggf. erforderliche Si- cherungsmaßnahmen sind frühzeitig abzustimmen. 3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 23.03.2021 Schmutzwasser kann an den Mischwasserkanal DN800 in der Merianstraße angeschlossen werden. An den Regenwasserkanal DN350 in der Merianstraße können keine weiteren Flächen angeschlossen werden. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gem. § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz zu versickern, die Versi- ckerung ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, kann nach Prüfung der hydraulischen Kapazität und Festlegung einer Einleitungs- menge die Ableitung in den vorhandenen Mischwasserka- nal erfolgen. Der Kanalschutzstreifen ist freizuhalten. Geeignete Maßnahmen zur Starkregen-Risikovorsorge müssen bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt wer- den. Ja Ein Entwässerungskonzept einschließlich Überflutungsnachweis unter Berücksichtigung von Starkregenereignissen wird im weite- ren Verfahren erarbeitet. 4 Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 18.03.2021 Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden- kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Mili- täreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützenlosch und Stellung). Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie der konkre- ten Verdachte wird empfohlen. Ja Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie der konkreten Verdachte wird durch den Grundstücksei- gentümer veranlasst. 5 Industrie- und Handelskammer Köln vom 09.03.2021 Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 6 Polizeipräsidium Köln vom 15.02.2021 Keine Bedenken. - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Auf das Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminal- prävention wird verwiesen. Kenntnisnahme Das Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention wird zur Kenntnis genommen. 7 Deutsche Telekom Technik vom 18.03.2021 Im Plangebiet befinden sich noch keine Telekommunikati- onslinien der Telekom. Zur Versorgung des Plangebietes durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommuni- kationslinien erforderlich. Kenntnisnahme entfällt 8 Finanzamt Köln-Nord vom 18.02.2021 Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 9 AWB vom 03.03.2021 Auf die Einhaltung der RASt 06 wird verwiesen. Es wird um Berücksichtigung des § 10 Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Ja Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), insbesondere der erforderliche Be- wegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge, werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Stand: 20.10.2022
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2330/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.08.2025
- Erstellt
- 21.07.2025 11:30